ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.330.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
12. November 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 330/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 330/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 330/03

Euro-Wechselkurs

5

2011/C 330/04

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 330/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

8

2011/C 330/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

9

2011/C 330/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 330/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 330/09

Widerruf der Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22

 

2011/C 330/10

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 330/01

Datum der Annahme der Entscheidung

27.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 394/10

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Funding scheme for the archiving of programme material (‘The archiving scheme’)

Rechtsgrundlage

Broadcasting Act, 2009, section 154

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 12,86 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Broadcasting Authority of Ireland

2-5 Warrington Place

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

12.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32206 (11/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation du régime temporaire de prêts bonifiés pour les entreprises fabriquant des produits verts

Rechtsgrundlage

Pour les interventions de l’État: article 20 de la Constitution du 4 octobre 1958 ainsi que les articles L. 2251-1, L. 3231-1 et L. 4211-1 du code général des collectivités territoriales. Pour les interventions des collectivités territoriales: articles L. 1511-1 à L. 1511-5 du code général des collectivités territoriales tels que modifiés par l’article 1er de la loi no 809/2004 du 13 août 2004

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zinszuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 500 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 500 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

25 %

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

État et collectivités territoriales

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32479 (11/N)

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Scheme for the production and broadcasting of Danish TV drama and TV documentary programmes

Rechtsgrundlage

§ 11a of the Radio and Television Broadcasting Act, cf. consolidation Act No 477 of 6 May 2010, Order on support for the production of Danish public service TV (The Public Service Pool)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 37,5 Mio. DKK

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 112,5 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Det Danske Filminstitut

Gothersgade 55

1123 København K

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2011/C 330/02

Datum der Annahme der Entscheidung

13.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32760 (11/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Toscana

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Valorizzazione delle aree forestali e marginali tramite investimenti nelle aziende zootecniche finalizzati ad una corretta gestione del pascolo e del bosco, all’utilizzo sostenibile delle risorse ed alla conservazione del paesaggio

Rechtsgrundlage

Legge Regionale 24 gennaio 2006, n. 1 «Disciplina degli interventi regionali in materia di agricoltura e di sviluppo rurale»;

Legge Regionale 21 marzo 2000, n. 39 «Legge Forestale della Toscana»;

Decreto Presidente Giunta Regionale 8 agosto 2003, n. 48/R «Regolamento forestale della Toscana».

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 10 Mio. EUR

 

Jährliche Mittel: 2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Toscana

Settore Produzioni Agricole Zootecniche

Area Coordinamento Politiche per lo Sviluppo Rurale

Direzione Generale Competitività Regionale e Sviluppo delle Competenze

Via di Novoli 26

50127 Firenze FI

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/5


Euro-Wechselkurs (1)

11. November 2011

2011/C 330/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3650

JPY

Japanischer Yen

105,59

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,85680

SEK

Schwedische Krone

9,0935

CHF

Schweizer Franken

1,2360

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7520

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,701

HUF

Ungarischer Forint

310,52

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7015

PLN

Polnischer Zloty

4,4235

RON

Rumänischer Leu

4,3472

TRY

Türkische Lira

2,4283

AUD

Australischer Dollar

1,3428

CAD

Kanadischer Dollar

1,3906

HKD

Hongkong-Dollar

10,6235

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7536

SGD

Singapur-Dollar

1,7604

KRW

Südkoreanischer Won

1 538,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,8444

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6571

HRK

Kroatische Kuna

7,4725

IDR

Indonesische Rupiah

12 235,32

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2969

PHP

Philippinischer Peso

59,107

RUB

Russischer Rubel

41,5728

THB

Thailändischer Baht

42,056

BRL

Brasilianischer Real

2,3956

MXN

Mexikanischer Peso

18,4192

INR

Indische Rupie

68,4172


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/6


Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Oktober 2011

Anwendungszeitraum: Januar, Februar und März 2012

10-2011

EUR

BGN

CZK

DKK

LVL

LTL

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

24,8407

7,44417

0,706057

3,45280

296,790

4,35165

1 BGN =

0,511300

1

12,7011

3,80620

0,361007

1,76542

151,749

2,22500

1 CZK =

0,0402565

0,0787336

1

0,299676

0,0284234

0,138998

11,9477

0,175182

1 DKK =

0,134333

0,262729

3,33693

1

0,0948470

0,463826

39,8688

0,584571

1 LVL =

1,41632

2,77003

35,1823

10,5433

1

4,89026

420,349

6,16331

1 LTL =

0,289620

0,566439

7,19437

2,15598

0,204488

1

85,9565

1,26032

1 HUF =

0,00336938

0,00658983

0,0836978

0,0250822

0,00237898

0,0116338

1

0,0146624

1 PLN =

0,229798

0,449439

5,70835

1,71066

0,162251

0,793447

68,2019

1

1 RON =

0,231247

0,452274

5,74435

1,72145

0,163274

0,798451

68,6321

1,00631

1 SEK =

0,109724

0,214597

2,72561

0,816801

0,0774711

0,378854

32,5649

0,477478

1 GBP =

1,14895

2,24712

28,5408

8,55298

0,811225

3,96710

340,998

4,99983

1 NOK =

0,129076

0,252447

3,20634

0,960863

0,0911349

0,445673

38,3085

0,561693

1 ISK =

0,00629040

0,0123028

0,156258

0,0468268

0,00444138

0,0217195

1,86693

0,0273736

1 CHF =

0,813317

1,59068

20,2034

6,05447

0,574248

2,80822

241,385

3,53927


10-2011

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,32437

9,11381

0,870360

7,74738

158,972

1,22953

1 BGN =

2,21105

4,65989

0,445015

3,96123

81,2825

0,628660

1 CZK =

0,174084

0,366890

0,0350376

0,311882

6,39967

0,0494967

1 DKK =

0,580907

1,22429

0,116918

1,04073

21,3553

0,165167

1 LVL =

6,12468

12,9080

1,23270

10,9727

225,155

1,74141

1 LTL =

1,25242

2,63954

0,252074

2,24380

46,0416

0,356097

1 HUF =

0,0145705

0,0307079

0,00293257

0,0261039

0,535638

0,00414277

1 PLN =

0,99373

2,09434

0,200007

1,78033

36,5315

0,282544

1 RON =

1

2,10755

0,201268

1,79156

36,7620

0,284326

1 SEK =

0,474486

1

0,0954990

0,850071

17,4430

0,134909

1 GBP =

4,96849

10,4713

1

8,90136

182,651

1,41267

1 NOK =

0,558172

1,17637

0,112342

1

20,5195

0,158703

1 ISK =

0,0272020

0,0573295

0,00547491

0,0487341

1

0,00773426

1 CHF =

3,51708

7,41241

0,707878

6,30107

129,295

1

Note: all cross rates involving ISK are calculated using ISK/EUR rate data from the Central Bank of Iceland

reference: Oct-11

1 EUR in national currency

1 unit of N.C. in EUR

BGN

1,95580

0,511300

CZK

24,8407

0,0402565

DKK

7,44417

0,134333

LVL

0,706057

1,41632

LTL

3,45280

0,289620

HUF

296,790

0,00336938

PLN

4,35165

0,229798

RON

4,32437

0,231247

SEK

9,11381

0,109724

GBP

0,870360

1,14895

NOK

7,74738

0,129076

ISK

158,972

0,00629040

CHF

1,22953

0,813317

Note: ISK/EUR rates based on data from the Central Bank of Iceland

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/8


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

2011/C 330/05

Mitgliedstaat

Finnland

Flugstrecke

Mariehamn (MHQ)-Stockholm Arlanda (ARN)

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

1. März 2012

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ålands landskapsregering

PB 1060

AX-22111 Mariehamn

Åland

SUOMI/FINLAND

E-Mail: registrator@regeringen.ax


12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/9


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

2011/C 330/06

Mitgliedstaat

Finnland

Flugstrecke

Mariehamn (MHQ)-Stockholm Arlanda (ARN)

Laufzeit des Vertrags

1. März 2012-29. Februar 2016

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

63 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ålands landskapsregering

PB 1060

AX-22111 Mariehamn

Åland

SUOMI/FINLAND

E-Mail: registrator@regeringen.ax


12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/10


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 330/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

8.10.2011

Dauer

8.10.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/N3M.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

1096131

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaates:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/11


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

2011/C 330/08

1.   KONTEXT

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen (Az. ECFIN/A4/2011/014) für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten EU-Programms für Konjunkturumfragen (von der Kommission gebilligt am 12. Juli 2006 — COM(2006) 379) in den folgenden EU-Mitgliedstaaten: Luxemburg, Malta, Schweden sowie in den Beitrittsländern Island und Montenegro. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer auf vier Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission und den spezialisierten Organisationen.

Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern erhoben werden, vor allem um deren Konjunkturzyklen im Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte Programm ist zu einem unerlässlichen Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen wirtschaftspolitischen Zwecken.

2.   ZWECK DER MAßNAHME UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1   Ziele

Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten EU-Programms führen spezialisierte Organisationen/Institute Meinungsumfragen auf Kofinanzierungsbasis durch. Die Kommission will zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Organisationen und Instituten schließen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den nächsten drei Jahren mindestens eine der folgenden Umfragen durchzuführen:

Umfrage über Investitionen in Island, Montenegro und Schweden;

Umfrage in der Bauwirtschaft in Island und Montenegro;

Umfrage im Einzelhandel in Island, Luxemburg und Montenegro;

Umfrage im Dienstleistungssektor Island, Luxemburg und Montenegro;

Umfrage in der Industrie in Island und Montenegro;

Umfrage bei den Verbrauchern Island, Luxemburg, Malta und Montenegro;

„Ad-hoc“-Umfragen zu aktuellen Wirtschaftsfragen. Diese Ad-hoc-Umfragen werden in weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich zu den monatlichen Umfragen durchgeführt, wobei dieselben Stichproben verwendet werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.

Die Umfragen richten sich an Unternehmer in der Industrie, im Investmentbereich, in der Bauwirtschaft, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.

2.2   Technische Spezifikationen

2.2.1   Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:

Titel der Umfrage

Anzahl der Aktivitäten/Größenklassen

Anzahl der Aggregate

Anzahl der monatlichen Fragen

Anzahl der vierteljährlichen Fragen

Industrie

68/—

8

7

9

Investitionen

6/6

2

2 Fragen im März/April

4 Fragen im Oktober/November

Bauwirtschaft

3/—

1

5

1

Einzelhandel

5/—

3

6

Dienstleistungen

37/—

1

6

2

Verbraucher

22 Aufschlüsselungen

2

14

3

Die monatlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des Monats durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf Arbeitstage vor Monatsende gemäß dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in der Regel am vorletzten Arbeitstag eines Monats. Für die Vorlage der Ergebnisse der Verbraucherumfragen gilt eine Frist von sieben Arbeitstagen vor Monatsende gemäß dem der Finanzhilfevereinbarung beigefügten Zeitplan.

Die vierteljährlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail spätestens fünf Arbeitstage vor Ende des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober gemäß dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden.

Die halbjährlichen Umfragen über die Investitionen müssen im März/April und im Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens fünf Arbeitstage vor Ende des Monats April bzw. November entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden.

Bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet sich der Empfänger, den für die jeweilige Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Anhang I der Einzelvereinbarung) kann von folgender Internetseite heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

2.2.2   Methodik und Fragebögen

Einzelheiten über Methodik, Fragebögen und die internationalen Leitlinien zur Durchführung von Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern können dem Handbuch über das gemeinsame harmonisierte Programm der EU für Konjunkturumfragen entnommen werden, das unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann:

http://ec.europa.eu/economy_finance/db_indicators/surveys/documents/userguide_en.pdf

3.   VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN UND DAUER

3.1   Verwaltungsbestimmungen

Die Kommission möchte mit den erfolgreichen Antragstellern eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Parteien eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung, in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen festgelegt sind, können Einzelvereinbarungen mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen werden. Die jährlichen Umfragen sind vom 1. Mai bis 30. April durchzuführen.

3.2   Dauer

Die Organisation bzw. das Institut wird für eine Höchstdauer von 3 Jahren ausgewählt. Es können drei jährliche Einzelvereinbarungen getroffen werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013.

4.   FINANZRAHMEN

4.1   EU-Finanzierungsquellen

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01.02.02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren EU-Mittel

Das jährliche Gesamtbudget für diese Umfragen in der Zeit von Mai 2012-April 2013 beläuft sich auf ca. 175 000 EUR (hundert fünfundsiebzig/tausend Euro).

Die Beträge für die zwei darauffolgenden Jahre können, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, um rund 2 % pro Jahr angehoben werden.

4.3   Prozentsatz der EU-Finanzierung

Der Beitrag der Kommission zur gemeinsamen Finanzierung beläuft sich auf maximal 50 % der förderfähigen Aufwendungen des Empfängers je Umfrage. Der Anteil der Kofinanzierung wird von der Kommission für jede einzelne Maßnahme festgelegt.

4.4   Finanzierung der Maßnahmen durch den Empfänger und förderfähige Aufwendungen

Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten und der Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Aufforderung der Kommission ist auch eine detaillierte Kostenaufstellung für die unter die Partnerschaftsrahmenvereinbarung fallenden Folgejahre vorzulegen.

Der bei der Kommission beantragte Betrag der Finanzhilfe ist auf die nächste Zehnerstelle zu runden. Andernfalls wird der Betrag von der Kommission gerundet. Diese Aufstellung wird der Einzelvereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für Rechnungsprüfungen heranziehen.

Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor der Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine förderfähigen Aufwendungen.

4.5   Zahlungsmodalitäten

Innerhalb von 45 Tagen, nachdem die letzte der beiden Parteien das Einzelabkommen unterzeichnet hat, wird dem Partner eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe gemäß Artikel 3 der Einzelvereinbarung ausgezahlt.

Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist binnen zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen (Einzelheiten siehe Artikel 5 und 6 der Einzelvereinbarung).

Zuschussfähig sind nur die Aufwendungen, die sich anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehen und feststellen lassen.

4.6   Untervergabe

Beläuft sich bei einem Vorschlag der Anteil der von einem Unterauftragnehmer erbrachten Dienstleistungen auf 50 % der Aufgaben oder mehr, so muss der Unterauftragnehmer sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags des Antragstellers anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7) erforderlich sind. Dies bedeutet, dass der Unterauftragnehmer nachweisen muss, dass er die Ausschlusskriterien erfüllt, und dass die von dem Unterauftragnehmer und dem Antragsteller gemachten Angaben zur Bewertung mit Blick auf die Auswahl- und Vergabekriterien gemeinsam herangezogen werden.

Der Antragsteller erteilt denjenigen Unterauftragnehmern den Zuschlag, die Angebote mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis vorlegen, wobei darauf zu achten ist, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt. Bei Unteraufträgen, die 60 000 EUR übersteigen, muss der ausgewählte Antragssteller nachweisen, dass der Unterauftragnehmer aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ausgewählt wurde.

4.7   Gemeinsame Vorschläge

Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7), die für ihre jeweiligen Aufgaben gelten, erforderlich sind.

Einer der Beteiligten übernimmt die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er

gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung für die Partnerschaft übernimmt;

die Tätigkeiten der anderen Beteiligten kontrolliert;

für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Vorlage der Umfrageergebnisse sorgt;

die Unterzeichnung des Vertrags zentral verwaltet und der Kommission den von allen Teilnehmern ordnungsgemäß unterzeichneten Vertrag übermittelt (Vollmacht ist möglich);

die Finanzbeiträge der Kommission zentral verwaltet und die entsprechenden Zahlungen an die Teilnehmer leistet;

die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten sammelt und sie in einem Vorgang vorlegt.

5.   ZUSCHUSSFÄHIGKEITS- UND AUSSCHLUSSKRITERIEN

5.1   Rechtsstatus der Antragsteller

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen) mit Rechtsstatus in einem EU-Mitgliedstaat oder den Kandidatenländern. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck das Standardformblatt zur Rechtsform vorlegen.

5.2   Ausschlussgründe

Von jeglicher Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller (1),

(a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

(b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

(c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere, vom Auftraggeber mit zulässigen Mitteln festgestellte Verfehlung begangen haben;

(d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

(e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

(f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt eine schwere Verletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen festgestellt wurde;

(g)

die sich in einem Interessenkonflikt befinden;

(h)

die bei der Erteilung der verlangten Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Bewerber müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine ehrenwörtliche Erklärung (zu den Ausschlusskriterien) abgeben, dass keiner der unter Ziffer 5.2 genannten Tatbestände auf sie zutrifft.

5.3   Rechtswidrige Handlungen, die einen Ausschluss begründen

Zu den unter Nummer 5.2 Buchstabe e genannten Fällen gehören:

(a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2);

(b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (3);

(c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates (4),

(d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (5).

5.4   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

1.

Unbeschadet der Anwendung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, von aus dem EU-Haushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen, was nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer bestätigt wird.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

2.

Gegen Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben oder wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, können außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des geschätzten Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt werden.

Gegen Auftragnehmer, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, können finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags verhängt werden.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Zeitpunkt kann dieser Betrag auf 4 bis 20 % angehoben werden.

5.5   Anwendung der Ausschlusskriterien und Dauer des Ausschlusses

1.

Bei den unter Nummer 5.2 Buchstabe c genannten Fällen werden die Antragsteller oder Bieter von allen Verträgen und Finanzhilfen für höchstens fünf Jahre ausgeschlossen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verfehlung oder bei einer anhaltenden oder wiederholten Verfehlung, ab dem Zeitpunkt, an dem die Verfehlung aufhört.

2.

In den unter Nummer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Urteil Rechtskraft erlangt, von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen über solide Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ausreichen, ihre Tätigkeit während der gesamten Laufzeit der Maßnahme sicherzustellen. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Aktion bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1   Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers

Die Bewerber müssen finanziell in der Lage sein, die geplanten Aktionen durchzuführen, und müssen ihre von Rechnungsprüfern bestätigte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2   Operationelle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Antragsteller müssen operationell in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und entsprechende Nachweise hierfür vorlegen.

Die Befähigung der Antragsteller wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

Die Fähigkeit des Antragstellers, formalisierten Geschäftsabläufen und internationalen Qualitätsicherungsstandards zu entsprechen, insbesondere bei der Durchführung von Umfragen.

Mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Ausarbeitung und Durchführung von monatlichen oder vierteljährlichen Umfragen. Berücksichtigt werden die bisherigen Leistungen des Antragstellers sowie die Erfahrung und Qualifikation der Experten und führenden Angestellten.

Die Fähigkeit des Antragstellers, die Umfrage fristgerecht durchzuführen und monatlich (bzw. vierteljährlich) Daten vorzulegen (z. B. anhand der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen und der Nachweise über entsprechende Erfahrungen).

7.   VERGABEKRITERIEN

Die folgenden vier Kriterien werden angewendet, um die Vorschläge zu bewerten und zu benoten (jedes Kriterium hat die gleiche Gewichtung) und um die Vorschläge einzuordnen und erfolgreiche Kandidaten zu bestimmen, die für eine EU-Finanzierung der Maßnahme infrage kommen:

Qualität der vorgeschlagenen Umfragemethodik anhand der technischen Spezifikationen (Stichprobenplan, Umfragemodus, Erfassungsbereich, Repräsentativität der Ergebnisse). Darüber hinaus werden folgende Angaben geprüft:

Probenahmegrundlage (Quelle, Größe, Merkmale, fehlende Einheiten);

Probenahmeverfahren (Stratifizierung, Probegröße, Präzision der Schätzungen, usw.);

Antwortrate (weitere Aktivitäten, einschließlich Prioriätensetzung bei den weiteren Aktivitäten);

Fehlende Daten (Nonresponse-Quote der Einheiten oder Elemente);

Gewichtung (einzeln und aggregiert);

Qualitätssicherung (Qualität der Probe, Qualität der Estimatoren, Fragen der Nonresponse-Fehler, Kontrollen, Benchmark-Serien, usw.).

Fachkenntnisse und Erfahrung mit der Entwicklung von Umfragemethoden, mit der Festlegung von Indikatoren anhand der Umfrageergebnisse und mit der Verwertung der Umfrageergebnisse zur konjunkturellen und ökonomischen Analyse und Forschung, einschließlich sektoraler Analysen;

Effizienz der Logistik der Antragsteller und ihrer Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Infrastruktur, der Einrichtungen und des qualifizierten Personals für die Durchführung der Aufgaben, wie in Punkt 2.2 angegebenen;

Das Maß der Einhaltung formalisierter Geschäftsprozesse und internationaler Qualitätssicherungsstandards, insbesondere bei der Durchführung von Umfragen, durch den Antragsteller.

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1   Erstellung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular für Finanzhilfeanträge sowie alle darin genannten Nachweise umfassen. Die Antragsteller können Vorschläge für mehrere Umfragen und Länder einreichen. Dabei sollte jedoch für jedes Land ein gesonderter Vorschlag abgegeben werden.

Alle Vorschläge müssen aus drei Teilen bestehen:

verwaltungstechnischer Teil,

fachlicher Teil,

Preisangebot.

Bei der Kommission sind folgende Standardformulare erhältlich:

Standard-Finanzhilfeantrag,

Standardformblatt zur Rechtsform,

Standardformblatt für Finanzangaben,

Ehrenwörtliche Erklärung (über Ausschlusskriterien),

Erklärung über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die Einzel-Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen,

Erklärung zur Veröffentlichung, Freigabe und Nutzung von Daten,

Formblatt für die Beschreibung der Umfragemethodik,

Formblatt über die Vergabe von Unteraufträgen,

Übersicht über die veranschlagten Umfragekosten und Finanzierungsplan,

sowie Unterlagen zu finanziellen Aspekten der Finanzhilfe:

Merkblatt für die Erstellung von Finanzschätzungen und -berichten,

Muster der Partnerschaftsrahmenvereinbarung,

Muster der Einzelvereinbarung.

(a)

die bei nachstehender Internetadresse heruntergeladen:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

(b)

oder schriftlich bei der Kommission beantragt werden können:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

ECFIN A4 Prognosen und Wirtschaftslage

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A4/2011/014

BU-1 3/13

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22963650

E-Mail: ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu

Bitte unbedingt angeben: „Call for proposals — ECFIN/A4/2011/014“

Die Kommission behält sich Änderungen der Muster vor, wenn das gemeinsame harmonisierte Programm der EU bzw. die Verwaltung der verfügbaren Haushaltsmittel dies erfordern.

8.2   Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union, jedoch vorzugsweise in einer der Arbeitssprachen der Europäischen Union, d. h. auf Englisch, Französisch oder Deutsch, einzureichen.

8.2.1   Verwaltungstechnischer Teil

Der verwaltungstechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

das ordnungsgemäß unterzeichnete Standardformular zur Beantragung von Finanzhilfen,

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt zur Rechtsform sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts,

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt mit Finanzangaben,

eine ordnungsgemäß unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung (über Ausschlusskriterien),

die ordnungsgemäß unterzeichnete Standarderklärung über die Bereitschaft, die Partnerschaftsrahmenvereinbarung und die Einzel-Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen,

eine ordnungsgemäß unterzeichnete Standarderklärung zur Veröffentlichung, Freigabe und Verwendung von Daten im Zusammenhang mit den Konjunkturumfragen der Europäischen Kommission,

das Organigramm der Organisation bzw. des Instituts, unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung und der für die Durchführung der Umfragen zuständigen Stelle,

Nachweis einer soliden Finanzlage: von einem Rechnungsprüfer bestätigte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden letzten Geschäftsjahre. Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen.

Bei einem gemeinsamen Vorschlag eine Erklärung über das als Koordinator benannte Mitglied, unterzeichnet von jedem Teilnehmer.

8.2.2   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

Beschreibung der Tätigkeit der Organisation bzw. des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter Nummer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt werden sollten einschlägige Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten, unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf Arbeiten, die für Rechnung der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Außerdem sollten die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse beigefügt werden.

Ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation zwecks Durchführung der Umfragen. Beigefügt werden sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Qualifikation der Mitarbeiter (Kurzlebensläufe der für die Durchführung der Umfragen wichtigsten Mitarbeiter), die dem Antragsteller zur Verfügung stehen.

Ein Musterfragebogen auf Englisch sowie in der Sprache, in der die Umfrage durchgeführt wird.

Ordnungsgemäß unterzeichnete Standardformblätter mit einer detaillierten Beschreibung der Umfragemethodik.

Das unterzeichnete Standardformblatt über die beteiligten Unterauftragnehmer, einschließlich einer genauen Beschreibung der delegierten Aufgaben.

8.2.3   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

Ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standardkostenaufstellung (in Euro, ohne MWSt) über einen Zeitraum von 12 Monaten für jede Umfrage, mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Maßnahme und einer detaillierten Aufgliederung der veranschlagten zuschussfähigen Gesamt- und Stückkosten für die Durchführung der Umfrage(n), einschließlich der Kosten für Unteraufträge. Für nicht-öffentliche Stellen kann dieses Budget ausnahmsweise Mehrwertsteuer enthalten, sofern eine Bescheinigung von der zuständigen Steuerbehörden ausgestellt wird, die bestätigt, dass de Empfänger die Mehrwertsteuer nicht zurückerlangen kann. Für öffentliche Einrichtungen ist die Mehrwertsteuer nicht akzeptabel.

gegebenenfalls eine unterzeichnete Bescheinigung über den finanziellen Beitrag externer Organisationen/Geldgeber (Kofinanzierung).

8.3   Kontakte zwischen der Kommission und dem Bewerber vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen

Stellt die Kommission einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder sonstige administrative Fehler im Wortlaut der Ausschreibung fest, kann sie dies allen Beteiligten auf der folgenden Internetseite mitteilen, wo auch sonstige ergänzende Auskünfte veröffentlich werden:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

Antragsteller werden gebeten, regelmäßig die Website aufzusuchen.

Auf Ersuchen des Bewebers kann die Kommission ergänzende Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen. Auskunftsersuchen sind ausschließlich schriftlich zu richten an: ecfin-bcs-mail@ec.europa.eu, die Betreffzeile der E-Mail sollte deutlich den folgenden Hinweis enthalten: „Call for proposals — ECFIN/A4/2011/014“. Anfragen, die weniger als fünf Arbeitstage vor Ablauf der Abgabefrist eingehen, werden nicht zwangsläufig bearbeitet.

8.4   Anschrift und Einsendeschluss für die Vorschläge

Interessenten werden gebeten, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Jede Bewerbung muss ein unterzeichnetes Original und drei Kopien enthalten; diese bitte nicht zusammengeheftet. Sie erleichtern damit die Vorbereitung der Kopien/Unterlagen für den Auswahlausschuss.

Der Vorschlag ist in doppeltem Umschlag verschlossen einzusenden.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Nummer 8.4 angegebenen Anschrift zu versehen.

Der innere verschlossene Umschlag enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Call for proposals — ECFIN/A4/2011/014, not to be opened by the internal mail department“.

Zur Bestätigung des Eingangs der Unterlagen sendet die Kommission den Antragstellern die dem Vorschlag beigefügte Empfangsbestätigung zurück.

Die Vorschläge können übermittelt werden:

(a)

entweder per Post oder Zustelldienst bis spätestens 19. Dezember 2011. Als Absendedatum gilt das Datum des Poststempels bzw. des Übernahmescheins des Zustelldienstes.

Per Post:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A4/2011/014

Referat ECFIN R2 — Finanzmanagement und –kontrolle

Büro BU24 — 4/11

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Anschrift bei Übermittlung mit privatem Zustelldienst:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A4/2011/014

Referat ECFIN R2 — Finanzmanagement und –kontrolle

Büro BU24 — 4/11

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

(b)

oder durch Aushändigung an die folgende:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A4/2011/014

Referat ECFIN R2 — Finanzmanagement und –kontrolle

Büro BU24 — 4/11

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

bis spätestens 19. Dezember 2011 16:00 Uhr (Ortszeit Brüssel). Als Nachweis gilt in diesem Falle die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung. Die Abteilung ist geöffnet von 08.00 bis 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und von 8.00 bis 16.00 Uhr am Freitag. Sie ist an Samstagen, Sonntagen, und Feiertagen der Kommission geschlossen.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN VORSCHLÄGE

Sämtliche Vorschläge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der oben genannten Vergabekriterien bewertet und benotet um diejenigen auszuwählen, die EU-Mittel für die Aktion erhalten können, unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftlichkeit und des für diese Aufforderung verfügbaren Gesamtbudgets.

Das Evaluierungsverfahren wird in den Monaten Dezember 2011 bis Januar 2012 stattfinden. Hierzu wird ein Auswahlausschuss eingesetzt, der dem Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen untersteht.

Anfang 2012 dürften die erfolgreichen und nicht erfolgreichen Antragsteller bekannt gegeben werden.

In Anschluss daran werden die Partnerschaftsrahmenabkommen mit den erfolgreichen Antragstellern unterzeichnet und anschließend die Einzelabkommen für das erste Jahr.

10.   WICHTIGE HINWEISE

Die vorliegende Aufforderung beinhaltet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Organisationen/Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle des Zuschlags Anwendung finden.

Ihre personenbezogenen Daten können zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die Daten von Wirtschaftsteilnehmern, auf die eine in den Artikeln 93, 94, 96 Absatz 1 Buchstabe b und 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Situationen zutrifft, können in eine zentrale Datenbank aufgenommen und an autorisierte Personen bei der Kommission sowie anderen Organen, Agenturen, Behörden und Gremien gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung weitergeleitet werden. Dies gilt auch für die Personen, die diese Wirtschaftsteilnehmer vertreten, Entscheidungen für sie treffen oder Kontrolle über sie ausüben. Alle Wirtschaftsteilnehmer, die in die Datenbank aufgenommen werden, haben auf Antrag beim Rechnungsführer der Kommission Anspruch darauf, über die sie betreffenden Daten informiert zu werden.


(1)  Gemäß Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

(2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(3)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/22


Widerruf der Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 330/09

„ABENSBERGER SPARGEL“/„ABENSBERGER QUALITÄTSSPARGEL“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0852-26.01.2011

Der oben genannte Antrag wurde im Amtsblatt veröffentlicht (C 307 vom 19. Oktober 2011, S. 11). Er enthält Fehler und muss daher widerrufen werden. Eine berichtigte Fassung wird in Kürze veröffentlicht.


12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/s3


HINWEIS

Am 11. November 2011 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 328 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 7. Ergänzung zur 29. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein — ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen — zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

Image