ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.319.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
29. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 319/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 311, 22.10.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 319/02

Rechtssache C-264/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 — Europäische Kommission/Slowakische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Energie — Elektrizitätsbinnenmarkt — Richtlinie 2003/54/EG — Investitionsvertrag — Vor dem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes bilaterales Investitionsschutzabkommen — Art. 307 EG)

2

2011/C 319/03

Rechtssache C-310/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique/Accor SA (Freier Kapitalverkehr — Steuerliche Behandlung von Dividenden — Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird — Verweigerung der Steuergutschrift für von gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden — Weiterverteilung der Dividenden durch die Muttergesellschaft an deren Anteilseigner — Anrechnung der Steuergutschrift auf den von der Muttergesellschaft bei der Weiterverteilung geschuldeten Steuervorabzug — Verweigerung der Erstattung des von der Muttergesellschaft entrichteten Steuervorabzugs — Ungerechtfertigte Bereicherung — Für die Besteuerung der gebietsfremden Tochtergesellschaften verlangte Nachweise)

2

2011/C 319/04

Rechtssache C-347/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz — Österreich) — Strafverfahren gegen Jochen Dickinger, Franz Ömer (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Nationale Regelung, die ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele vorsieht — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Expansionistische Geschäftspolitik — In anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen der Glücksspielanbieter — Vergabe des Monopols an eine privatrechtliche Gesellschaft — Möglichkeit der Erlangung des Monopols nur für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland — An den Inhaber des Monopols gerichtetes Verbot, außerhalb des Sitzmitgliedstaats einen Filialbetrieb zu errichten)

3

2011/C 319/05

Rechtssache C-447/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach/Deutsche Lufthansa AG (Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Verkehrsflugzeugführer — Tarifvertrag — Klausel zur automatischen Beendigung der Arbeitsverträge bei Vollendung des 60. Lebensjahres)

4

2011/C 319/06

Verbundene Rechtssachen C-483/09 und C-1/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona — Spanien) — Strafverfahren gegen Magatte Gueye und Valentín Salmerón Sánchez (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2001/220/JI — Stellung des Opfers im Strafverfahren — Im familiären Bereich begangene Straftaten — Verpflichtung, als Nebenstrafe ein Näherungsverbot anzuordnen, mit dem dem Verurteilten untersagt wird, sich seinem Opfer zu nähern — Entscheidung über Art und Maß der Strafen — Vereinbarkeit mit den Art. 2, 3 und 8 des genannten Rahmenbeschlusses — Nationale Vorschrift, die die strafrechtliche Schlichtung ausschließt — Vereinbarkeit mit Art. 10 des Rahmenbeschlusses)

5

2011/C 319/07

Rechtssache C-544/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. September 2011 — Deutschland/Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in der Region Berlin-Brandenburg — Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG — Marktversagen — Verhältnismäßigkeit — Technologieneutralität — Anreizwirkung)

5

2011/C 319/08

Rechtssache C-53/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Hessen/Franz Mücksch OHG (Umwelt — Richtlinie 96/82/EG — Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen — Verhütung — Angemessener Abstand zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind)

5

2011/C 319/09

Rechtssache C-132/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Leuven — Belgien) — Olivier Halley, Julie Halley, Marie Halley/Belgische Staat (Direkte Besteuerung — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — Erbschaftsteuern auf Namensaktien — Verjährungsfrist für die Bewertung von Aktien, die bei gebietsfremden Gesellschaften länger ist als bei gebietsansässigen Gesellschaften — Beschränkung — Rechtfertigung)

6

2011/C 319/10

Rechtssache C-138/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — DP grup EOOD/Direktor na Agentsia Mitnitsi (Zollunion — Zollanmeldung — Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde — Ungültigerklärung einer bereits angenommenen Zollanmeldung — Folgen für straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen)

7

2011/C 319/11

Rechtssache C-155/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Williams u. a./British Airways plc (Arbeitsbedingungen — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Recht auf Jahresurlaub — Linienpiloten)

7

2011/C 319/12

Verbundene Rechtssachen C-180/10 und C-181/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Jarosław Słaby (C-180/10), Emilian Kuć, Halina Jeziorska-Kuć (C-181/10)/Minister Finansów (C-180/10), Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (C-181/10) (Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Begriff des Steuerpflichtigen — Verkauf von Baugrundstücken — Art. 9, 12 und 16 — Kein Vorsteuerabzug)

8

2011/C 319/13

Rechtssache C-197/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Unió de Pagesos de Catalunya/Administración del Estado (Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Betriebsprämienregelung — Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve — Voraussetzungen für die Gewährung — Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen — Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage — Unzulässigkeit)

8

2011/C 319/14

Rechtssache C-240/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz/Finanzamt Stuttgart III (Freizügigkeit — Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft — Einkommensteuer — Berücksichtigung von Auslandszulagen durch Anwendung eines progressiven Steuertarifs bei der Berechnung eines auf andere Einkünfte anwendbaren Steuersatzes — Berücksichtigung von Zulagen, die Beamten eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben — Nichtberücksichtigung von Zulagen, die nationalen Beamten gewährt werden, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben — Vergleichbarkeit)

9

2011/C 319/15

Rechtssache C-111/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2011 von Ignacio Ruipérez Aguirre und ATC Petition gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache T-487/10, Ignacio Ruipérez Aguirre und ATC Petition/Europäische Kommission

9

2011/C 319/16

Rechtssache C-413/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 5. August 2011 — Germanwings GmbH gegen Amend

9

2011/C 319/17

Rechtssache C-420/11: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 — Jutta Leth gegen Republik Österreich, Land Niederösterreich

10

2011/C 319/18

Rechtssache C-450/11: Klage, eingereicht am 1. September 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

10

 

Gericht

2011/C 319/19

Verbundene Rechtssachen T-75/04 und T-77/04 bis T-79/04: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Arch Chemicals u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Gesundheitspolizei — Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

11

2011/C 319/20

Verbundene Rechtssachen T-400/04 und T-402/04 bis T-404/04: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Arch Chemicals u. a./Kommission (Gesundheitspolizei — Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe — Entscheidung, mit der die Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung abgelehnt wird — Untätigkeitsklage — Verpflichtung zum Handeln — Nichtigkeitsklage — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

11

2011/C 319/21

Rechtssache T-34/08: Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms Daphne II — Festsetzung des an den Empfänger zu zahlenden Betrags — Beurteilungsfehler)

12

2011/C 319/22

Rechtssache T-120/08: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Arch Chemicals u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Gesundheitspolizei — Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit — Versäumnisverfahren)

12

2011/C 319/23

Rechtssache T-251/08: Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 — Vion/HABM (PASSION FOR BETTER FOOD) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSION FOR BETTER FOOD — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

13

2011/C 319/24

Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfen für das Hotelgewerbe in der Region Sardinien — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt worden sind und ihre Rückforderung angeordnet worden ist — Neue Beihilfen — Begründungspflicht — Schutz des berechtigten Vertrauens — Anreizwirkung — De-Minimis-Regel)

13

2011/C 319/25

Rechtssache T-461/08: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/EIB (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Dienstleistung für die Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung eines Datenverarbeitungssystems — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Zuständigkeit — Begründungspflicht — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Transparenz — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung — Auswahl- und Zuschlagskriterien — Schadensersatzklage — Zulässigkeit — Entgangener Gewinn)

14

2011/C 319/26

Rechtssache T-501/08: Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 — NEC Display Solutions Europe/HABM — C More Entertainment (see more) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke see more — Ältere nationale Wortmarken CMORE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

14

2011/C 319/27

Rechtssache T-1/09: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Dornbracht/HABM — Metaform Lucchese (META) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke META — Ältere Gemeinschaftsbildmarke METAFORM — Relative Eintragungshindernisse — Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen — Ablehnung der Eintragung — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Verwechslungsgefahr)

14

2011/C 319/28

Rechtssache T-86/09: Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Informatikdienstleistungen einschließlich der Wartung und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Gleichbehandlung — Transparenz — Zuschlagskriterien — Interessenkonflikt — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Außervertragliche Haftung)

15

2011/C 319/29

Rechtssache T-201/09: Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Rügen Fisch/HABM — Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

15

2011/C 319/30

Rechtssache T-250/09: Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Cesea Group/HABM — Mangini & C. (Mangiami) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke Mangiami — Ältere internationale Wortmarke MANGINI — Zulässigkeit neuer Beweismittel — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

16

2011/C 319/31

Rechtssache T-298/09: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme — Erteilung des Zuschlags an mehrere Bieter — Einstufung eines Bieters — Nichtigkeitsklage — Begründungspflicht — Gründe für den Ausschluss vom Verfahren zur Auftragsvergabe — Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung — Geltungsdauer der Angebote — Außervertragliche Haftung)

16

2011/C 319/32

Rechtssache T-325/09 P: Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Adjemian u. a./Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete — Befristeter Dienstvertrag — Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder einen Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern — Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Richtlinie 1999/70/EG — Art. 88 der BSB — Beschluss der Kommission über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in ihren Dienststellen)

16

2011/C 319/33

Rechtssache T-500/09: Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Italien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten — Wirksamkeit der Kontrollen — Verhältnismäßigkeit)

17

2011/C 319/34

Rechtssache T-67/10: Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Ausrichtung — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Finanzielle Beteiligung am operationellen Programm zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Wirksamkeit der Kontrollen — Verhältnismäßigkeit)

17

2011/C 319/35

Rechtssache T-99/10: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Meica/HABM — TofuTown.com (TOFUKING) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TOFUKING — Ältere deutsche Wortmarke King — Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Curry King — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

17

2011/C 319/36

Rechtssache T-174/10: Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — ara/HABM — Allrounder (A mit zwei dreieckigen Motiven) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven — Ältere nationale Wortmarke A — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2011/C 319/37

Rechtssache T-232/10: Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Couture Tech/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das sowjetische Staatswappen darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten — Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2011/C 319/38

Rechtssache T-512/10: Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Nike International/HABM (DYNAMIC SUPPORT) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DYNAMIC SUPPORT — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2011/C 319/39

Rechtssache T-316/11: Urteil des Gerichts vom 16. September 2011 — Kadio Morokro/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht)

19

2011/C 319/40

Rechtssache T-101/09: Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 — Maftah/Kommission (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Fristversäumnis — Keine höhere Gewalt — Kein entschuldbarer Fehler — Unzulässigkeit)

19

2011/C 319/41

Rechtssache T-102/09: Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 — Elosta/Kommission (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Kein Fall höherer Gewalt — Kein entschuldbarer Irrtum — Unzulässigkeit)

20

2011/C 319/42

Rechtssache T-292/09: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Mugraby/Rat und Kommission (Untätigkeitsklage — Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik — Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik — Offensichtliche Unzulässigkeit — Schadensersatzklage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

20

2011/C 319/43

Rechtssache T-18/10: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage — Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 — Handel mit Robbenerzeugnissen — Einfuhr- und Verkaufsverbot — Ausnahmen für Inuit-Gemeinschaften — Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV — Begriff Rechtsakte mit Verordnungscharakter — Fehlendes individuelles oder unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

20

2011/C 319/44

Rechtssache T-132/10: Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 — Communauté de communes de Lacq/Kommission (Außervertragliche Haftung — Zusammenschluss — Entscheidung der Kommission, mit der der Zusammenschluss zum Erwerb der Kontrolle über die Acetex Corp. durch die Celanese Corp. für zulässig erklärt wird — Keine Verpflichtung der Celanese Corp., den Betrieb des Werks in Pardies (Frankreich) fortzuführen — Kein Verstoß der Kommission gegen eine Rechtsvorschrift — Klage, der offensichtlich jede Grundlage fehlt)

21

2011/C 319/45

Rechtssache T-435/10: Beschluss des Gerichts vom 31. August 2011 — IEM/Kommission (Nichtigkeitsklage — Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Antrag auf Rückzahlung von Vorschüssen zur Durchführung eines Forschungsfinanzierungsvertrags — Schiedsklausel — Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird — Mahnschreiben — Vom Vertrag nicht trennbare Akte — Unzulässigkeit)

21

2011/C 319/46

Rechtssache T-439/10 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 8. September 2011 — Fulmen/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

22

2011/C 319/47

Rechtssache T-452/10: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — ClientEarth/Rat (Nichtigkeitsklage — Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist — Offensichtliche Unzulässigkeit)

22

2011/C 319/48

Rechtssache T-454/11: Klage, eingereicht am 11. August 2011 — Luna International/HABM — Asteris (Al bustan)

22

2011/C 319/49

Rechtssache T-467/11: Klage, eingereicht am 29. August 2011 — Colgate-Palmolive/HABM — dm-drogerie markt (360° SONIC ENERGY)

23

2011/C 319/50

Rechtssache T-470/11: Klage, eingereicht am 1. September 2011 — Total und Elf Aquitaine/Kommission

23

2011/C 319/51

Rechtssache T-474/11: Klage, eingereicht am 6. September 2011 — Oster Weinkellerei/HABM — Viñedos Emiliana (Igama)

24

2011/C 319/52

Rechtssache T-476/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-55/10, AS/Kommission

24

2011/C 319/53

Rechtssache T-481/11: Klage, eingereicht am 6. September 2011 — Spanien/Kommission

25

2011/C 319/54

Rechtssache T-482/11: Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Agrucon u. a./Kommission

26

2011/C 319/55

Rechtssache T-484/11: Klage, eingereicht am 8. September 2011 — Skyhawke Technologies/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP (SKYCADDIE)

27

2011/C 319/56

Rechtssache T-429/07: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — BP Aromatics/Kommission

27

2011/C 319/57

Rechtssache T-507/10: Beschluss des Gerichts vom 3. August 2011 — Uspaskich/Parlament

27

2011/C 319/58

Rechtssache T-120/11: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — BFA/Rat

28

2011/C 319/59

Rechtssache T-121/11: Beschluss des Gerichts vom 2. September 2011 — Versus Bank/Rat

28

2011/C 319/60

Rechtssache T-122/11: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Yao N'Dré/Rat

28

2011/C 319/61

Rechtssache T-192/11: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Seka Yapo u. a./Rat

28

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 319/62

Rechtssache F-67/11: Klage, eingereicht am 13. Juli 2011 — ZZ/Europäische Kommission

29

2011/C 319/63

Rechtssache F-76/11: Klage, eingereicht am 1. August 2011 — ZZ/Europäische Kommission

29

2011/C 319/64

Rechtssache F-78/11: Klage, eingereicht am 1. August 2011 — ZZ/Europäische Zentralbank

30

2011/C 319/65

Rechtssache F-80/11: Klage, eingereicht am 3. August 2011 — ZZ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

30

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

29.10.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

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2011/C 319/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 311, 22.10.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 305, 15.10.2011

ABl. C 298, 8.10.2011

ABl. C 290, 1.10.2011

ABl. C 282, 24.9.2011

ABl. C 269, 10.9.2011

ABl. C 252, 27.8.2011

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

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C 319/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-264/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Investitionsvertrag - Vor dem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes bilaterales Investitionsschutzabkommen - Art. 307 EG)

2011/C 319/02

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, F. Hoffmeister und J. Javorský)

Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 9 Buchst. e und 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) — Vorrangiger Zugang eines Wirtschaftsteilnehmers zu einem Teil der grenzüberschreitenden Elektrizitätsübertragungskapazität — Verletzung der Verpflichtung, einen nichtdiskriminierenden Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen zu gewährleisten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


29.10.2011   

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C 319/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique/Accor SA

(Rechtssache C-310/09) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird - Verweigerung der Steuergutschrift für von gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden - Weiterverteilung der Dividenden durch die Muttergesellschaft an deren Anteilseigner - Anrechnung der Steuergutschrift auf den von der Muttergesellschaft bei der Weiterverteilung geschuldeten Steuervorabzug - Verweigerung der Erstattung des von der Muttergesellschaft entrichteten Steuervorabzugs - Ungerechtfertigte Bereicherung - Für die Besteuerung der gebietsfremden Tochtergesellschaften verlangte Nachweise)

2011/C 319/03

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

Beklagte: Accor SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Auslegung der Art. 43 und 56 EG-Vertrag — Nationale Regelung, nach der Dividenden von Tochtergesellschaften unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob die Tochtergesellschaften im Sitzstaat der Muttergesellschaft oder in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind — Möglichkeit einer Muttergesellschaft, auf den bei der Weiterverteilung dieser Dividenden an ihre Anteilseigner fällig werdenden Quellenabzug die mit der Ausschüttung der Dividenden verbundene Steuergutschrift anzurechnen, sofern die Dividenden von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammen, nicht jedoch, wenn sie von einer Tochtergesellschaft stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist — Mit ungerechtfertigter Bereicherung oder dem Fehlen eines Schadens der Muttergesellschaft begründete Weigerung, den von ihr abgeführten Betrag zurückzuzahlen — Rückzahlung der von der Muttergesellschaft abgeführten Beträge unter der Voraussetzung, dass Beweise für die von ihren Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat der Muttergesellschaft abgeführten Steuern vorgelegt werden — Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 63 AEUV stehen die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen.

2.

Führt eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche als solche nicht dazu, dass der Steuerschuldner die von ihm ohne rechtlichen Grund entrichtete Steuer auf einen Dritten abwälzt, so verwehrt es das Unionsrecht dem betreffenden Mitgliedstaat, die Erstattung der von der Muttergesellschaft gezahlten Beträge mit der Begründung abzulehnen, dass entweder diese Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Muttergesellschaft führen würde oder dass der von dieser abgeführte Betrag für sie keine buchhalterische oder steuerliche Belastung darstelle, sondern auf die Gesamtheit der für die Weiterverteilung an ihre Anteilseigner in Betracht kommenden Beträge angerechnet werde.

3.

Nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ist es nicht unzulässig, dass die Erstattung der Beträge an eine Muttergesellschaft, die sicherstellen soll, dass die von deren in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden und die von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden, die jeweils von der Muttergesellschaft weiterverteilt werden, steuerlich gleichbehandelt werden, davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerschuldner die Angaben macht, über die nur er verfügt und die sich hinsichtlich jeder streitigen Dividende insbesondere auf den tatsächlich angewandten Steuersatz und auf den Steuerbetrag beziehen, der tatsächlich auf die von den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften des Steuerschuldners erwirtschafteten Gewinne entrichtet wurde, während für in Frankreich ansässige Tochtergesellschaften solche Angaben, die der Verwaltung bekannt sind, nicht verlangt werden. Die Vorlage der genannten Angaben kann jedoch nur verlangt werden, sofern es sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der genannten Mitgliedstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Eintragung der zu zahlenden Körperschaftsteuer sowie die Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen, nicht als praktisch unmöglich oder als zu schwierig erweist, den Nachweis der Zahlung der Steuer durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zu erbringen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


29.10.2011   

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C 319/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz — Österreich) — Strafverfahren gegen Jochen Dickinger, Franz Ömer

(Rechtssache C-347/09) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele vorsieht - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Expansionistische Geschäftspolitik - In anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen der Glücksspielanbieter - Vergabe des Monopols an eine privatrechtliche Gesellschaft - Möglichkeit der Erlangung des Monopols nur für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland - An den Inhaber des Monopols gerichtetes Verbot, außerhalb des Sitzmitgliedstaats einen Filialbetrieb zu errichten)

2011/C 319/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht Linz

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Jochen Dickinger, Franz Ömer

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bezirksgericht Linz — Auslegung der Art. 43 und 49 EG — Nationale Regelung, die es unter Strafdrohung verbietet, Glücksspiele zu betreiben, ohne über eine von der zuständigen Behörde erteilte Konzession zu verfügen, aber die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Konzession für die Dauer von maximal 15 Jahren Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, die im Ausland keine Filialbetriebe haben

Tenor

1.

Das Unionsrecht und insbesondere Art. 49 EG stehen einer Regelung, die den Verstoß gegen ein Betriebsmonopol für Glücksspiele wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele unter Strafe stellt, entgegen, wenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist.

2.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er auf Glücksspieldienstleistungen anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über das Internet angeboten werden, obwohl dieser Wirtschaftsteilnehmer

sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten EDV-Infrastruktur wie etwa einem Server ausgestattet hat und

EDV-Supportleistungen eines im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt, um seine Dienstleistungen Verbrauchern zu erbringen, die ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.

3.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen,

a)

dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;

b)

dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht, eine Expansionspolitik zu verfolgen,

auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und

nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;

c)

dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben kann, die allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


29.10.2011   

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C 319/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach/Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-447/09) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Verkehrsflugzeugführer - Tarifvertrag - Klausel zur automatischen Beendigung der Arbeitsverträge bei Vollendung des 60. Lebensjahres)

2011/C 319/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Vereinbarkeit dieser Regelung mit einem Tarifvertrag, der aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten mit Ablauf des Monats, in dem der Pilot das 60. Lebensjahr vollendet, automatisch endet

Tenor

Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


29.10.2011   

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C 319/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona — Spanien) — Strafverfahren gegen Magatte Gueye und Valentín Salmerón Sánchez

(Verbundene Rechtssachen C-483/09 und C-1/10) (1)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Im familiären Bereich begangene Straftaten - Verpflichtung, als Nebenstrafe ein Näherungsverbot anzuordnen, mit dem dem Verurteilten untersagt wird, sich seinem Opfer zu nähern - Entscheidung über Art und Maß der Strafen - Vereinbarkeit mit den Art. 2, 3 und 8 des genannten Rahmenbeschlusses - Nationale Vorschrift, die die strafrechtliche Schlichtung ausschließt - Vereinbarkeit mit Art. 10 des Rahmenbeschlusses)

2011/C 319/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia provincial de Tarragona

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

 

Magatte Gueye (C-483/09)

Beteiligte: X

 

Valentín Salmerón Sánchez (C-1/10)

Beteiligte: Y

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia provincial de Tarragona — Auslegung der Art. 2, 8 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) (ABl. L 82, S. 1) — Achtung und Anerkennung von Opfern — Recht auf Schutz — Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens — Vereinbarung zwischen Opfer und Täter

Tenor

1.

Die Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, ein nach dem Strafrecht eines Mitgliedstaats zwingend als Nebenstrafe vorgeschriebenes Näherungsverbot von einer bestimmten Mindestdauer gegen den Täter von im familiären Bereich begangenen Gewalttaten anzuordnen, selbst wenn das Opfer dieser Gewalttaten sich gegen die Verhängung einer derartigen Strafe aussprich.

2.

Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten in Anbetracht der spezifischen Merkmale der Straftaten im familiären Bereich gestattet, die Schlichtung in sämtlichen Strafverfahren, die sich auf derartige Straftaten beziehen, auszuschließen.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.

ABl. C 63 vom 13.3.2010.


29.10.2011   

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C 319/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. September 2011 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache C-544/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in der Region Berlin-Brandenburg - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Marktversagen - Verhältnismäßigkeit - Technologieneutralität - Anreizwirkung)

2011/C 319/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, J. Möller und B. Klein)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Gross)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009, Deutschland/Kommission (T-21/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. L 200, S. 14) abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


29.10.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Hessen/Franz Mücksch OHG

(Rechtssache C-53/10) (1)

(Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Verhütung - Angemessener Abstand zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind)

2011/C 319/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Hessen

Beklagte: Franz Mücksch OHG

Beigeladene: Merck KGaA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) — Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997 L 10, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl. L 311, S. 1) geänderten Fassung — Verhütung schwerer Unfälle — Umfang der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen öffentlich genutzten Gebieten und Betrieben, in denen sich große Mengen gefährlicher Stoffe befinden, ein angemessener Abstand gewahrt bleibt — Errichtung eines Gartencenters in der Nähe eines solchen Betriebs — Vorhandensein zahlreicher weiterer Gewerbebetriebe in demselben Gefährdungsgebiet

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, auch von einer Behörde wie der für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Stadt Darmstadt (Deutschland) zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat.

2.

Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 in der durch die Richtlinie 2003/105 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, schreibt den zuständigen nationalen Behörden nicht vor, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten. Dagegen steht diese Verpflichtung nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine Genehmigung für die Ansiedlung eines solchen Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


29.10.2011   

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C 319/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Leuven — Belgien) — Olivier Halley, Julie Halley, Marie Halley/Belgische Staat

(Rechtssache C-132/10) (1)

(Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Erbschaftsteuern auf Namensaktien - Verjährungsfrist für die Bewertung von Aktien, die bei gebietsfremden Gesellschaften länger ist als bei gebietsansässigen Gesellschaften - Beschränkung - Rechtfertigung)

2011/C 319/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Leuven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Olivier Halley, Julie Halley, Marie Halley

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg Leuven — Auslegung der Art. 26, 49, 63 und 65 AEUV — Nationale Rechtsvorschriften, die für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsehen, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, und eine Verjährungsfrist von zehn Jahren in den übrigen Fällen

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Bereich der Erbschaftsteuern eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Bewertung von Namensaktien einer Gesellschaft vorsieht, deren Aktionär der Erblasser war und deren tatsächliche Geschäftsleitung sich an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat befindet, während diese Frist zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


29.10.2011   

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C 319/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — DP grup EOOD/Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

(Rechtssache C-138/10) (1)

(Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde - Ungültigerklärung einer bereits angenommenen Zollanmeldung - Folgen für straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen)

2011/C 319/10

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DP grup EOOD

Beklagter: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung der Art. 4 Nr. 5, 8 Abs. 1 erster Gedankenstrich, 62, 63 und 68 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Annahme der vom Abgabenschuldner schriftlich getätigten Zollanmeldung durch die Zollbehörde — Gleichstellung einer solchen Annahme mit einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung — Vorläufige Annahme der Anmeldung bis zur endgültigen Überprüfung der darin enthaltenen Angaben mittels eines Sachverständigengutachtens, das der Bestätigung des Tarifcodes dient — Bestimmung des Umfangs der von der Zollbehörde bei dieser Überprüfung vorgenommenen Kontrolle

Tenor

Die unionsrechtlichen Zollvorschriften sind dahin auszulegen, dass ein Anmelder nicht bei einem Gericht die Nichtigerklärung der von ihm erstellten Zollanmeldung beantragen kann, wenn diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Dagegen kann er unter den Voraussetzungen des Art. 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung bei den Zollbehörden beantragen, die Zollanmeldung für ungültig zu erklären, und zwar auch nachdem diese Behörden die Ware überlassen haben. Am Ende ihrer Prüfung haben die Zollbehörden — unter Vorbehalt des Rechtswegs — entweder den Antrag des Anmelders durch mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Ungültigerklärung vorzunehmen.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


29.10.2011   

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C 319/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Williams u. a./British Airways plc

(Rechtssache C-155/10) (1)

(Arbeitsbedingungen - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Linienpiloten)

2011/C 319/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Williams u. a.

Beklagte: British Airways plc

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) und des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Umfang der Verpflichtungen, die diese Richtlinien hinsichtlich der Natur und der Höhe des bezahlten Jahresurlaubs vorsehen — Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung genauer Regeln für den bezahlten Jahresurlaub — Bezahlter Jahresurlaub, der den bei Fluglinien beschäftigten Piloten zusteht

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Klausel 3 der Vereinbarung, die der Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt als Anhang beigefügt ist, sind dahin auszulegen, dass ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs nicht nur Anspruch auf die Fortzahlung seines Grundgehalts hat, sondern zum einen auch auf alle Bestandteile, die untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten werden, und zum anderen auch auf alle Bestandteile, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts dieses Arbeitnehmers diese Kriterien erfüllen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


29.10.2011   

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C 319/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Jarosław Słaby (C-180/10), Emilian Kuć, Halina Jeziorska-Kuć (C-181/10)/Minister Finansów (C-180/10), Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (C-181/10)

(Verbundene Rechtssachen C-180/10 und C-181/10) (1)

(Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug)

2011/C 319/12

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jarosław Słaby (C-180/10), Emilian Kuć, Halina Jeziorska-Kuć (C-181/10)

Beklagte: Minister Finansów (C-180/10), Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (C-181/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) — Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Verkauf mehrerer Bauparzellen — Steuerpflichtigeneigenschaft des Verkäufers, wenn das Grundstück zum landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers gehört und dieser seine Tätigkeit wegen der Umklassifizierung seines Grundstücks in ein Baugrundstück durch die Gemeinde eingestellt hat

Tenor

Die Lieferung eines für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücks unterliegt nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Mehrwertsteuer, wenn dieser Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung Gebrauch gemacht hat, unabhängig davon, ob der Umsatz nachhaltig ist oder ob die Person, die die Lieferung getätigt hat, als Erzeuger, Händler oder Dienstleistender tätig ist, soweit dieser Umsatz nicht die bloße Ausübung des Eigentums durch seinen Inhaber darstellt.

Eine natürliche Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf einem Grundstück ausgeübt hat, das aufgrund einer Änderung der Bebauungspläne, die aus vom Willen dieser Person unabhängigen Gründen erfolgte, in ein für eine Bebauung vorgesehenes Grundstück umklassifiziert wurde, ist nicht als mehrwertsteuerpflichtig im Sinne der Art. 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2006/138 geänderten Fassung anzusehen, wenn sie begonnen hat, das Grundstück zu verkaufen, falls die Verkäufe im Rahmen der Verwaltung des Privatvermögens dieser Person erfolgen.

Unternimmt diese Person hingegen zur Vornahme der Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb von Grund und Boden, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2006/138 geänderten Fassung, übt sie eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Artikels aus und ist folglich als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen.

Dass diese Person ein „Pauschallandwirt“ im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2006/138 geänderten Fassung ist, ist dabei unbeachtlich.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


29.10.2011   

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C 319/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Unió de Pagesos de Catalunya/Administración del Estado

(Rechtssache C-197/10) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung - Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve - Voraussetzungen für die Gewährung - Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen - Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage - Unzulässigkeit)

2011/C 319/13

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unió de Pagesos de Catalunya

Beklagte: Administración del Estado

Beteiligte: Coordinadora de Organizaciones de Agricultores y Ganaderos — Iniciativa Rural del Estado Español

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und von Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen — Betriebsprämienregelung — Keine Gewährung von Beihilfeansprüchen in bestimmten Situationen — Junglandwirte

Tenor

Das vom Tribunal Supremo mit Entscheidung vom 18. März 2010 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist wegen seines hypothetischen Charakters unzulässig.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


29.10.2011   

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C 319/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz/Finanzamt Stuttgart III

(Rechtssache C-240/10) (1)

(Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft - Einkommensteuer - Berücksichtigung von Auslandszulagen durch Anwendung eines progressiven Steuertarifs bei der Berechnung eines auf andere Einkünfte anwendbaren Steuersatzes - Berücksichtigung von Zulagen, die Beamten eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben - Nichtberücksichtigung von Zulagen, die nationalen Beamten gewährt werden, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben - Vergleichbarkeit)

2011/C 319/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz

Beklagter: Finanzamt Stuttgart III

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung der Art. 18, 21 und 45 AEUV — Nationale einkommensteuerrechtliche Regelung, wonach Auslandszulagen, die den bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bediensteten und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, steuerfrei sind — Fehlen einer solchen Steuerbefreiung für Zulagen, die den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines anderen Mitgliedstaats im Inland beschäftigten und dafür Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse dieses anderen Staates beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden

Tenor

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegensteht, wonach Zulagen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Beamten eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts am Dienstort gewährt werden, bei der Bestimmung des auf andere Einkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in dem ersten Mitgliedstaat anwendbaren Steuersatzes unberücksichtigt bleiben, während vergleichbare Zulagen, die einem Beamten dieses anderen Mitgliedstaats gewährt werden, der im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats arbeitet, bei der Bestimmung dieses Steuersatzes berücksichtigt werden.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


29.10.2011   

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C 319/9


Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2011 von Ignacio Ruipérez Aguirre und ATC Petition gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache T-487/10, Ignacio Ruipérez Aguirre und ATC Petition/Europäische Kommission

(Rechtssache C-111/11 P)

2011/C 319/15

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ignacio Ruipérez Aguirre und ATC Petition (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Sánchez)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.


29.10.2011   

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C 319/9


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 5. August 2011 — Germanwings GmbH gegen Amend

(Rechtssache C-413/11)

2011/C 319/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Germanwings GmbH

Beklagter: Amend

Vorlagefrage

Ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union vereinbar, wenn die Verordnung 261/2004/EG (1) vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Beseitigung einer sonst gegebenen Ungleichbehandlung dahingehend ausgelegt wird, dass einem von einer bloßen Verspätung von mehr als 3 Stunden betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zusteht, obwohl die Verordnung dies nur im Falle einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung des gebuchten Fluges vorsieht, die Ansprüche des Fluggastes im Falle einer Verspätung aber auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung und — wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden dauert — auch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung beschränkt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


29.10.2011   

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C 319/10


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 — Jutta Leth gegen Republik Österreich, Land Niederösterreich

(Rechtssache C-420/11)

2011/C 319/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jutta Leth

Beklagte: Republik Österreich, Land Niederösterreich

Vorlagefrage

Ist Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (1), in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2), und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (3), (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass

1.

der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;

2.

die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175, S. 40.

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73, S. 5.

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission, ABl. L 156, S. 17.


29.10.2011   

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C 319/10


Klage, eingereicht am 1. September 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-450/11)

2011/C 319/18

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und L. Lozano Palacios)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass sie, wie im Decreto-Lei Nr. 221/85 vom 3. Juli 1985 vorgesehen, die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros auf Reisedienstleistungen angewandt hat, die an eine andere Person als den Reisenden verkauft werden;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung der Sonderregelung durch die Portugiesische Republik insofern, als die Portugiesische Republik diese Regelung auf Umsätze anwendet, die Reisebüros gegenüber anderen Reisebüros oder gegenüber anderen der Mehrwertsteuer unterliegenden Personen als dem Reisenden tätigen, gegen die Unionsvorschriften in diesem Bereich verstößt, da die Anwendung der Sonderregelung nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie auf den Reisenden gegenüber erbrachte Dienstleistungen begrenzt ist.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


Gericht

29.10.2011   

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Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Arch Chemicals u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-75/04 und T-77/04 bis T-79/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gesundheitspolizei - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2011/C 319/19

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Arch Chemicals, Inc. (Norwalk, Connecticut, Vereinigte Staaten) und Arch Timber Protection Ltd (Castleford, West Yorkshire, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-75/04), Rhodia UK Ltd, vormals Rhodia Consumer Specialties Ltd (Watford, Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-77/04), Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-78/04) und Troy Chemical Co. BV (Vlaardingen, Niederlande) (Rechtssache T-79/04) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und F. Simonetti, dann P. Oliver und G. Wilms)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: European Chemical Industry Council (CEFIC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Bronckers, Y. van Gerven und P. Charro, dann Rechtsanwalt Y. van Gerven)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Neergaard und M. Moore, dann A. Neergaard und J. Rodrigues), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Hoff-Nielsen, M. Sims und F. Ruggeri Laderchi, dann M. Sims und F. Florindo Gijón, und schließlich F. Florindo Gijón und R. Liudvinaviciute-Cordeiro) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Terstal, dann H. Sevenster)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13, Art. 14 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, wobei dies im Fall von Sumitomo Chemical (UK) plc die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten einschließt.

3.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, das Königreich der Niederlande und der European Chemical Industry Council (CEFIC) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


29.10.2011   

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C 319/11


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Arch Chemicals u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-400/04 und T-402/04 bis T-404/04) (1)

(Gesundheitspolizei - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe - Entscheidung, mit der die Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung abgelehnt wird - Untätigkeitsklage - Verpflichtung zum Handeln - Nichtigkeitsklage - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2011/C 319/20

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arch Chemicals, Inc. (Norwalk, Connecticut, Vereinigte Staaten) und Arch Timber Protection Ltd (Castleford, West Yorkshire, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-400/04), Rhodia UK Ltd, vormals Rhodia Consumer Specialties Ltd (Watford, Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-402/04), Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-403/04) und Troy Chemical Co. BV (Vlaardingen, Niederlande) (Rechtssache T-404/04) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und D. Recchia, dann P. Oliver und G. Wilms)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1) zu ändern, hilfsweise auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2004, in dem die Anträge der Klägerinnen abgelehnt werden, und zum anderen Klage auf Ersatz des den Klägerinnen aufgrund der Untätigkeit der Kommission entstandenen Schadens, hilfsweise auf Ersatz des durch das Schreiben der Kommission vom 20. Juli 2004 entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


29.10.2011   

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C 319/12


Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-34/08) (1)

(Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms Daphne II - Festsetzung des an den Empfänger zu zahlenden Betrags - Beurteilungsfehler)

2011/C 319/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Henning, dann Rechtsanwalt U. Claus und schließlich Rechtsanwälte S. Reichmann und L.-J. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann S. Grünheid und F. Dinthilhac)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung der dem Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W entstandenen Kosten wird hinsichtlich der Ausgaben unter den Positionen A 6, A 39, A 40, A 41, A 43 und E 41 für nichtig erklärt.

2.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


29.10.2011   

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C 319/12


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Arch Chemicals u. a./Kommission

(Rechtssache T-120/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gesundheitspolizei - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Versäumnisverfahren)

2011/C 319/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Arch Chemicals, Inc. (Norwalk, Connecticut, Vereinigte Staaten), Arch Timber Protection Ltd (Castleford, West Yorkshire, Vereinigtes Königreich), Rhodia UK Ltd (Watford, Hertfordshire, Vereinigtes Königreich), Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) und Troy Chemical Co. BV (Vlaardingen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Kružíková)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: European Chemical Industry Council (CEFIC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Y. van Gerven und V. Terrien, dann Rechtsanwalt Y. van Gerven)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325, S. 3)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3.

Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Der European Chemical Industry Council (CEFIC) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


29.10.2011   

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C 319/13


Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 — Vion/HABM (PASSION FOR BETTER FOOD)

(Rechtssache T-251/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSION FOR BETTER FOOD - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 319/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vion NV (Best, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Klinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kicia, dann R. Manea)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. April 2008 (Sache R 562/2007-4) über die Eintragung des Wortzeichens PASSION FOR BETTER FOOD als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vion NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


29.10.2011   

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C 319/13


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission

(Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen für das Hotelgewerbe in der Region Sardinien - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt worden sind und ihre Rückforderung angeordnet worden ist - Neue Beihilfen - Begründungspflicht - Schutz des berechtigten Vertrauens - Anreizwirkung - De-Minimis-Regel)

2011/C 319/24

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Regione autonoma della Sardegna (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fantozzi, P. Carrozza und G. Mameli) (Rechtssache T-394/08), SF Turistico Immobiliare Srl (Orosei, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Marcialis) (T-408/08), Timsas Srl (Arezzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro, S. Pinna und S. Cianciullo) (T-453/08) und Grand Hotel Abi d’Oru SpA (Olbia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro, S. Cianciullo und R. Masuri) (T-454/08)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-394/08 und T-454/08 E. Righini, D. Grespan und C. Urraca Caviedes, in der Rechtssache T-408/08 E. Righini und D. Grespan und in der Rechtssache T-453/08 D. Grespan und C. Urraca Caviedes)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-394/08: Selene di Alessandra Cannas Sas (Cagliari), HGA Srl (Golfo Aranci, Italien), Gimar Srl (Sassari, Italien), Coghene Costruzioni Srl (Alghero, Italien), Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas (Quartu Sant’Elena, Italien), Immobiliare 92 Srl (Arzachena, Italien), Gardena Srl (Santa Teresa di Gallura, Italien), Hotel Stella 2000 Srl (Olbia, Italien), Vadis Srl (Valledoria, Italien), Macpep Srl (Sorso, Italien), San Marco Srl (Alghero, Italien), Due Lune SpA (Mailand, Italien), Nicos Residence Srl (Santa Teresa di Gallura, Italien), Rosa Murgese (Iglesias, Italien), Mavi Srl (Arzachena, Italien), Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas (Alghero, Italien), L’Esagono di Mario Azara & C. Snc (San Teodoro, Italien), Le Buganville di Cogoni Giuseppe & C. Snc (Villasimius, Italien) und Le Dune di Stefanelli Vincenzo & C. Snc (Arbus, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dore, F. Ciulli und A. Vinci)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9), mit der die Regione autonoma della Sardegna Zuschüsse zu Erstinvestitionen im Hotelgewerbe auf Sardinien gewährt hatte

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Kläger tragen die Kosten der Kommission mit Ausnahme derjenigen, die ihr aufgrund der Streithilfe entstanden sind, und ihre eigenen Kosten.

4.

Die Streithelfer in der Rechtssache T-394/08 tragen die der Kommission durch die Streithilfe entstandenen Kosten und ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


29.10.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/14


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/EIB

(Rechtssache T-461/08) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistung für die Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung eines Datenverarbeitungssystems - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Zuständigkeit - Begründungspflicht - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Transparenz - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung - Auswahl- und Zuschlagskriterien - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Entgangener Gewinn)

2011/C 319/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz und T. Pietilä im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 225 EG und 230 EG auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EIB vom 31. Januar 2008, das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für Dienstleistungen für die Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung eines Datenverarbeitungssystems unterbreitete Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie einen Antrag auf Schadensersatz gemäß Art. 225 EG, 235 EG und 288 EG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB), das von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen der Ausschreibung 2007/S 176-215155 für Dienstleistungen zur „Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung des Front-Office-Kreditvergabesystems (SERAPIS)“ unterbreitete Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag an die Sybase BVBA zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die EIB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


29.10.2011   

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C 319/14


Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 — NEC Display Solutions Europe/HABM — C More Entertainment (see more)

(Rechtssache T-501/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke see more - Ältere nationale Wortmarken CMORE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 319/26

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: NEC Display Solutions Europe GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Munzinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: W. Verburg)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: C More Entertainment AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 1388/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der C More Entertainment AB und der NEC Display Solutions Europe GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die NEC Display Solutions Europe GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


29.10.2011   

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C 319/14


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Dornbracht/HABM — Metaform Lucchese (META)

(Rechtssache T-1/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke META - Ältere Gemeinschaftsbildmarke METAFORM - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen - Ablehnung der Eintragung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Verwechslungsgefahr)

2011/C 319/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Metaform Luchesse SpA (Pescaglia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und A. Perani)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2008 (Sache R 1152/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Metaform Lucchese SpA und der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


29.10.2011   

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C 319/15


Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-86/09) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Informatikdienstleistungen einschließlich der Wartung und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Transparenz - Zuschlagskriterien - Interessenkonflikt - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung)

2011/C 319/28

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, P. Katsimani und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008, mit der das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahren MARE/2008/01 für Informatikdienstleistungen einschließlich der Wartung und Entwicklung des Informationssystems der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission (ABl. 2008, S 115) eingereichte Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


29.10.2011   

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C 319/15


Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Rügen Fisch/HABM — Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX)

(Rechtssache T-201/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke SCOMBER MIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 319/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rügen Fisch AG (Sassnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Schwaaner Fischwaren GmbH (Schwaan, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Rügen Fisch AG und der Schwaaner Fischwaren GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rügen Fisch AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


29.10.2011   

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C 319/16


Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Cesea Group/HABM — Mangini & C. (Mangiami)

(Rechtssache T-250/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Mangiami - Ältere internationale Wortmarke MANGINI - Zulässigkeit neuer Beweismittel - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 319/30

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cesea Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone, D. Demarinis und J. Wrede)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mangini & C. Srl (Sestri Levante, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. April 2009 (Sache R 982/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mangini & C. Srl und der Cesea Group Srl

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. April 2009 (Sache R 982/2008-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


29.10.2011   

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C 319/16


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-298/09) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme - Erteilung des Zuschlags an mehrere Bieter - Einstufung eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Gründe für den Ausschluss vom Verfahren zur Auftragsvergabe - Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung - Geltungsdauer der Angebote - Außervertragliche Haftung)

2011/C 319/31

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von zwei Entscheidungen der Kommission, die mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009 übermittelt wurden und mit denen die Klägerin aufgrund ihrer Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (ABl. 2008/S 158-212752) für Los 1 (Entwicklung und Pflege für Informationssysteme) und für Los 2 (Studien, Tests, Schulungen und Support für Informationssysteme) bei jedem dieser Lose als zweite Auftragnehmerin eingestuft wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


29.10.2011   

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C 319/16


Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Adjemian u. a./Kommission

(Rechtssache T-325/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete - Befristeter Dienstvertrag - Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder einen Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - Art. 88 der BSB - Beschluss der Kommission über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in ihren Dienststellen)

2011/C 319/32

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Vahan Adjemian (Angera, Italien) und die 175 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission, die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08) wird aufgehoben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Das Rechtsmittel der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 wird zurückgewiesen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

4.

Vahan Adjemian und die 175 Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission und dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


29.10.2011   

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C 319/17


Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-500/09) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten - Wirksamkeit der Kontrollen - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 319/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ventrella und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28), soweit mit ihr bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben im Sektor der Verarbeitung von Zitrusfrüchten ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


29.10.2011   

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C 319/17


Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-67/10) (1)

(EAGFL - Abteilung Ausrichtung - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Finanzielle Beteiligung am operationellen Programm zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Wirksamkeit der Kontrollen - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 319/34

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Muñoz Pérez, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und G. von Rintelen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9827 der Kommission vom 10. Dezember 2009, mit der im Zusammenhang mit der Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Finanzkorrekturen hinsichtlich der Beihilfen der Abteilung Ausrichtung des EAGFL zum operationellen Programm CCI 2000 ES.16.1.PO.007 (Spanien — Kastilien und León) vorgenommen wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


29.10.2011   

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C 319/17


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Meica/HABM — TofuTown.com (TOFUKING)

(Rechtssache T-99/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TOFUKING - Ältere deutsche Wortmarke King - Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Curry King - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 319/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Edewecht, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: TofuTown.com GmbH (Wiesbaum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Krause und F. Cordt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der TofuTown.com GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.

3.

Die TofuTown.com GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


29.10.2011   

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C 319/18


Urteil des Gerichts vom 22. September 2011 — ara/HABM — Allrounder (A mit zwei dreieckigen Motiven)

(Rechtssache T-174/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven - Ältere nationale Wortmarke A - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 319/36

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ara AG (Langenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Gail, dann Rechtsanwälte M. Gail und H. Pernez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Allrounder SARL (Saarburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2010 (Sache R 481/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ara AG und der Allrounder SARL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ara AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


29.10.2011   

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C 319/18


Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 — Couture Tech/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel)

(Rechtssache T-232/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das sowjetische Staatswappen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 319/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Couture Tech Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: B. Whyatt, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2010 (Sache R 1509/2008-2) über die Anmeldung eines das sowjetische Staatswappen darstellenden Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Couture Tech Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


29.10.2011   

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C 319/18


Urteil des Gerichts vom 21. September 2011 — Nike International/HABM (DYNAMIC SUPPORT)

(Rechtssache T-512/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DYNAMIC SUPPORT - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 319/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nike International Ltd (Beaverton, Oregon, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. August 2010 (Sache R 640/2010-4) über die Anmeldung des Wortzeichens DYNAMIC SUPPORT als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nike International Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


29.10.2011   

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C 319/19


Urteil des Gerichts vom 16. September 2011 — Kadio Morokro/Rat

(Rechtssache T-316/11) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht)

2011/C 319/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mathieu Kadio Morokro (Cocody, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Le Damany)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und G. Étienne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 20) und der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 10), soweit sie den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mathieu Kadio Morokro betreffen.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/221 werden in Bezug auf Herrn Kadio Morokro bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 330/2011 aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadio Morokro.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


29.10.2011   

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C 319/19


Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 — Maftah/Kommission

(Rechtssache T-101/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Fristversäumnis - Keine höhere Gewalt - Kein entschuldbarer Fehler - Unzulässigkeit)

2011/C 319/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Elmabruk Maftah (South Harrow, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und A. McMurdie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und M. Konstantinidis)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Szostak, G. Étienne, M.-M. Josephides und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Elmabruk Maftah trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


29.10.2011   

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C 319/20


Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 — Elosta/Kommission

(Rechtssache T-102/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt - Kein entschuldbarer Irrtum - Unzulässigkeit)

2011/C 319/41

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Abdelrazag Elosta (Pinner, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und A. McMurdie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und M. Konstantinidis)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Szostak, G. Étienne, M.-M. Josephides und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Abdelrazag Elosta trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


29.10.2011   

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C 319/20


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Mugraby/Rat und Kommission

(Rechtssache T-292/09) (1)

(Untätigkeitsklage - Absehen des Rates und der Kommission vom Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik - Rüge der Verletzung von Grundrechten des Klägers und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik - Offensichtliche Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2011/C 319/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Muhamad Mugraby (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Regouw und L. Spigt)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro, B. Driessen und E. Finnegan) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und S. Boelaert)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Rat und die Kommission es rechtswidrig unterlassen haben, zum Antrag des Klägers betreffend den Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik wegen Verletzung seiner Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits Stellung zu nehmen, sowie Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Untätigkeit dieser Gemeinschaftsorgane entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Muhamad Mugraby trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


29.10.2011   

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C 319/20


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-18/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Handel mit Robbenerzeugnissen - Einfuhr- und Verkaufsverbot - Ausnahmen für Inuit-Gemeinschaften - Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV - Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ - Fehlendes individuelles oder unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

2011/C 319/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Inuit Tapiriit Kanatami (Ottawa, Kanada); Nattivak Hunters and Trappers Association (Qikiqtarjuaq, Kanada); Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association (Pangnirtung, Kanada); Jaypootie Moesesie (Qikiqtarjuaq); Allen Kooneeliusie (Qikiqtarjuaq); Toomasie Newkingnak (Qikiqtarjuaq); David Kuptana (Ulukhaktok, Kanada); Karliin Aariak (Iqaluit, Kanada); Efstathios Andreas Agathos (Athen, Griechenland); Canadian Seal Marketing Group (Quebec, Kanada); Ta Ma Su Seal Products, Inc. (Cap-aux-Meules, Kanada); Fur Institute of Canada (Ottawa); NuTan Furs, Inc. (Catalina, Kanada); GC Rieber Skinn AS (Bergen, Norwegen); Inuit Circumpolar Conference Greenland (ICC) (Nuuk, Grönland, Dänemark); Johannes Egede (Nuuk); Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) (Nuuk) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Bouckaert, M. van der Woude und H. Viaene, dann Rechtsanwälte J. Bouckaert und H. Viaene)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Anagnostopoulou und L. Visaggio) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und K. Michoel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande, (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries, J. Langer und M. Noort) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. White, P. Oliver und J.-B. Laignelot, dann É. White, P. Oliver und K. Mifsud-Bonnici)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286; S. 36)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Inuit Tapiriit Kanatami, Nattivak Hunters and Trappers Association, Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, Efstathios Andreas Agathos, Canadian Seal Marketing Group, Ta Ma Su Seal Products, Fur Institute of Canada, NuTan Furs, Inc., GC Rieber Skinn AS, Inuit Circumpolar Conference Greenland (ICC), Johannes Egede und Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


29.10.2011   

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C 319/21


Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 — Communauté de communes de Lacq/Kommission

(Rechtssache T-132/10) (1)

(Außervertragliche Haftung - Zusammenschluss - Entscheidung der Kommission, mit der der Zusammenschluss zum Erwerb der Kontrolle über die Acetex Corp. durch die Celanese Corp. für zulässig erklärt wird - Keine Verpflichtung der Celanese Corp., den Betrieb des Werks in Pardies (Frankreich) fortzuführen - Kein Verstoß der Kommission gegen eine Rechtsvorschrift - Klage, der offensichtlich jede Grundlage fehlt)

2011/C 319/44

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Communauté de communes de Lacq (Mourenx, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Daniel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und N. von Lingen)

Gegenstand

Klage auf Ersatz verschiedener Schäden, die der Communauté de communes de Lacq durch Pflichtverletzungen und Untätigkeit entstanden sein sollen, die der Kommission im Anschluss an den zum Erwerb der Kontrolle über die in Pardies (Frankreich) ansässige Acetex Corp. durch die Celanese Corp. dienenden Zusammenschluss zuzurechnen seien

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend und als teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Communauté de communes de Lacq trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


29.10.2011   

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C 319/21


Beschluss des Gerichts vom 31. August 2011 — IEM/Kommission

(Rechtssache T-435/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Antrag auf Rückzahlung von Vorschüssen zur Durchführung eines Forschungsfinanzierungsvertrags - Schiedsklausel - Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird - Mahnschreiben - Vom Vertrag nicht trennbare Akte - Unzulässigkeit)

2011/C 319/45

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: IEM — Erga — Erevnes — Meletes perivallontos kai chorotaxias AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: N. Sofokleus)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Sauka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. Mai 2010, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige für die Erstattung eines Betrags in Höhe von 105 416,47 Euro angekündigt wird, der den Vorschüssen entspricht, die der Klägerin von der Parthenon AE Oikodomikon — Technikon — Touristikon — Viomichanikon — Emporikon kai Exagogikon Ergasion zur Durchführung des im Rahmen des Vierten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration geschlossenen Vertrags FAIR-CT98-9544 gezahlt wurden, sowie des Schreibens der Kommission vom 14. Juli 2010 betreffend die Zahlungserinnerung für den nicht gezahlten, mit der Belastungsanzeige Nr. 3241004968 eingeforderten Hauptbetrag

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die IEM — Erga — Erevnes — Meletes perivallontos kai chorotaxias AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


29.10.2011   

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C 319/22


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 8. September 2011 — Fulmen/Rat

(Rechtssache T-439/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 319/46

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Fulmen (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kronshagen)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung des Antragsgegners: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, T. Scharf und E. Cujo)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs folgender Handlungen, soweit sie die Klägerin betreffen:

Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39);

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25);

Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


29.10.2011   

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C 319/22


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-452/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2011/C 319/47

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Hockman, QC, und Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: C. Fekete und B. Driessen)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang und S. Juul Jørgensen), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und M. Pere) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska, A. Falk, S. Johannesson und C. Meyer-Seitz)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 2010, mit der der Klägerin der vollständige Zugang zu einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates (Dokument Nr. 6865/09) zum Entwurf des Europäischen Parlaments zur Änderung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) versagt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


29.10.2011   

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C 319/22


Klage, eingereicht am 11. August 2011 — Luna International/HABM — Asteris (Al bustan)

(Rechtssache T-454/11)

2011/C 319/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Luna International Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Asteris Industrial and Commercial Company SA (Athen, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2011 in der Sache R 1358/2008-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „Al bustan“ für Waren der Klassen 29, 30, 31, und 32 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 540 846.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und legte ihm die ältere eingetragene griechische Bildmarke Nr. 137 497„AL BUSTAN“ für Waren der Klasse 29 zugrunde.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in Bezug auf einen Teil der beanstandeten Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 53 Abs. 1, 57 Abs. 2 und 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Inhaberin der älteren nationalen Marke den Beweis dafür erbracht habe, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Nichtigerklärung im Zusammenhang mit den Waren, für die sie eingetragen sei, in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen sei, ernsthaft benutzt worden sei oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorgelegen hätten. Außerdem habe die Beschwerdekammer in unzulässiger Weise aus Unterlagen mit geringem (oder ohne) Beweiswert Schlüsse gezogen.


29.10.2011   

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C 319/23


Klage, eingereicht am 29. August 2011 — Colgate-Palmolive/HABM — dm-drogerie markt (360° SONIC ENERGY)

(Rechtssache T-467/11)

2011/C 319/49

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Colgate-Palmolive Company (New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und G. Schindler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2011 in der Sache R 1094/2010-2 aufzuheben;

den Widerspruch zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „360° SONIC ENERGY“ für „Zahnbürsten“ in der Klasse 21 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 236 533

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene internationale Wortmarke Nr. 842 882„SONIC POWER“ für Waren der Klassen 3 und 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde insgesamt zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen den fraglichen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


29.10.2011   

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C 319/23


Klage, eingereicht am 1. September 2011 — Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-470/11)

2011/C 319/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Total SA (Courbevoie, Frankreich) und Elf Aquitaine SA (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Noël-Baron und É. Morgan de Rivery)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den von den Klägerinnen im Schreiben BUDG/DGA/C4/BM/s812886 der Kommission vom 8. Juli 2011 verlangten Betrag herabzusetzen, zumindest aber die gegen Elf Aquitaine erhobene Verzugszinsforderung von 31 312 114,58 Euro, für die Total in Höhe von 19 191 296,03 als Gesamtschuldner haften soll, für nichtig zu erklären;

jedenfalls der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend, den sie darauf stützen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen und ihre Verpflichtungen verletzt habe, indem sie ihnen gegenüber nicht die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, T-217/06 (Arkema France u. a./Kommission), gezogen habe, in dem die gegen ihre Tochtergesellschaften im Rahmen der Sache COMP/F/38.645 (Methacrylat) verhängte Geldbuße herabgesetzt worden sei. U. a. machen die Klägerinnen geltend:

Als Muttergesellschaften, die in dieser Eigenschaft für das Kartell verantwortlich gemacht würden, müsste ihnen auch die Herabsetzung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße zugute kommen, auch wenn ihre eigene Klage gegen dieselbe Entscheidung durch Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), abgewiesen worden sei.

Alle Ansprüche der Kommission seien durch die Zahlung der vollständigen Geldbuße, die mit der Entscheidung in der Sache COMP/F/38.645 gegen die Klägerinnen und ihre Tochtergesellschaften verhängt worden sei, befriedigt worden, so dass sie gegen die Klägerinnen keine Ansprüche mehr habe.


29.10.2011   

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C 319/24


Klage, eingereicht am 6. September 2011 — Oster Weinkellerei/HABM — Viñedos Emiliana (Igama)

(Rechtssache T-474/11)

2011/C 319/51

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Andreas Oster Weinkellerei KG (Cochem, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viñedos Emiliana, SA (Santiago, Chile)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juni 2011 in der Sache R 637/2010-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen;

hilfsweise: das Verfahren bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über das beim HABM unter dem Aktenzeichen 000005716 C anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Igama“ für Waren der Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Viñedos Emiliana, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „GAMMA“ für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


29.10.2011   

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C 319/24


Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-55/10, AS/Kommission

(Rechtssache T-476/11 P)

2011/C 319/52

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: AS (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-55/10, (AS)/Kommission, aufzuheben;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Kommission vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, der in der Anerkennung eines Interesses an der Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung bestehe. Die Kommission macht geltend:

Erste Rüge: Verstoß gegen das Unionsrecht durch Nichtbeachtung des Urteils des Gerichts vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache T-526/08 P, Kommission/Strack, soweit das GöD ein Interesse der Betroffenen an der Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung auf die streitige Stelle anerkannt habe, obwohl sie nicht die Aufhebung der Ernennungsentscheidung beantragt habe und sich diese beiden Entscheidungen nicht voneinander trennen ließen;

zweite Rüge: Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, da eine Rechtsschutzinteresse abstrakt anerkannt worden sei, ohne sämtliche Indizien konkret zu prüfen;

dritte Rüge: fehlerhafte Weigerung, bestimmte Informationen aus der Krankenakte zu berücksichtigen, die zeigten, dass die Klägerin im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe zum einen bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-45/07, Mandt/Parlament, festgestellt habe, dass der neue, aus dem Verstoß gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union hergeleitete Klagegrund zulässig sei, obwohl er in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sei und sich von dem einzigen, aus dem Verstoß gegen die Stellenausschreibung hergeleiteten Beschwerdegrund „wesentlich unterscheide“; zum anderen habe es dadurch gegen Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts verstoßen, dass es den „Grund des Rechtsstreits“ als durch „das Bestreiten der materiellen oder aber das Bestreiten der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung“ ordnungsgemäß festgelegt angesehen habe, was dem Vorverfahren jeglichen Sinn nehme und dessen Zweck nicht mehr dienlich sei, der darin bestehe, eine gütliche Einigung zwischen dem Betroffenen und seiner Anstellungsbehörde zu fördern.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Beamtenstatuts und Begründungsfehler, soweit das GöD Art. 7 Abs. 1 des Beamtenstatuts dahin ausgelegt habe, das er jedem Beamten ein absolutes Recht auf Zugang zu sämtlichen Stellen seiner Besoldungsstufe gewähre. Damit habe es die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 des Statuts und Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts sowie Ausführungen der Kommission zum dienstlichen Interesse verkannt.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Zuerkennung des Betrags von 3 000 Euro als Ersatz eines immateriellen Schadens, obwohl der aus dem Verstoß gegen Art. 7 des Beamtenstatus hergeleitete Klagegrund nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet sei.


29.10.2011   

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C 319/25


Klage, eingereicht am 6. September 2011 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-481/11)

2011/C 319/53

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Anhang I Teil 2 Abschnitt VI Buchstabe D fünfter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Normenhierarchie

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1)

2.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Maßnahme zu dem Zweck gehandelt, andere Ziele als die angegebenen zu erreichen, und sei dabei von der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) abgewichen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die angefochtene Maßnahme sei mit einer mehrdeutigen Begründung versehen, die das Gegenteil der schließlich erlassenen Entscheidung rechtfertige.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Die angefochtene Maßnahme unterwerfe Zitrusfrüchte ungerechtfertigterweise strengeren Vermarktungsvoraussetzungen als sonstiges Obst und Gemüse.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Durch die angefochtene Maßnahme werde eine strengere Etikettierungsvoraussetzung aus unzutreffenden Gründen vorgeschrieben, die sich nicht zur Rechtfertigung der schließlich erlassenen Entscheidung eigneten.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150, S. 1, vom 16.6.2010, S. 40) und die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).


29.10.2011   

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C 319/26


Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Agrucon u. a./Kommission

(Rechtssache T-482/11)

2011/C 319/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) (Madrid, Spanien), Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA) (Mailand, Italien), Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) (Neapel, Italien), Campil-Agro-Industrial do Campo do Tejo, Lda (Cartaxo, Portugal), Evropaïka Trofima AE (Larissa, Griechenland), FIT — Fomento da Indústria do Tomate, SA (Águas de Moura, Portugal), Konservopoiïa Oporokipeftikon Filippos AE (Veria, Griechenland), Panellinia Enosi Konsepvopoion (Athen, Griechenland), Elliniki Etairia Konservon AE („KYKNOS“) (Nafplio, Griechenland), Anonymos Viomichaniki Etaireia Konservon D. Nomikos (Marousi, Griechenland), Italagro — Indústria de Transformação de Produtos Alimentares, SA (Castanheira do Ribatejo, Portugal), Kopais Anonymi Viomichaniki Kai Emporiki Etairia Trofimon & Poton (Kopais ABEE) (Maroussi, Griechenland), Serraïki Konservopoiïa Oporokipeftikon Serko AE (Serres, Griechenland), Sociedade de Industrialização de Produtos Agrícolas — Sopragol, SA (Mora, Portugal), Sugalidal — Indústrias de Alimentação, SA (Benavente, Portugal), Sutol — Indústrias Alimentares, Lda (Alcácer do Sal, Portugal), Zanae Zýmai Artopoiías Níkoglou AE Viomichanía Empório Trofímon (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Verordnung Nr. 543/2011 der Kommission (1) für nichtig zu erklären;

die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-454/10 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung oder zumindest zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen 3 Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Verordnung Nr. 543/2011 der Kommission verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1), indem

zu Unrecht festgestellt werde, dass Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen beihilfefähig sein könnten;

die sogenannten nicht „wirklichen Verarbeitungstätigkeiten“ (die anscheinend die Aufbereitung und die Arbeiten nach der wirklichen Verarbeitung umfassen) in den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen fälschlich mit einbezogen worden sei, da die Verordnung über die einheitliche GMO festlege, dass die Vorschriften über Erzeugerorganisationen, namentlich die Zahlung von Beihilfen, nur für Erzeugnisse gelten sollten, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fielen.

2.

Zweiter Klagegrund: Indem an Erzeugerorganisationen Beihilfen gezahlt worden seien, die industrielle Vorgänge an zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse umfassten, die auch von privaten Unternehmen durchgeführt würden, verstoße die Verordnung Nr. 543/2011 der Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wonach es verboten sei, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Indem an Erzeugerorganisationen Beihilfen gezahlt worden seien, die industrielle Vorgänge an zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse umfassten, die auch von privaten Unternehmen durchgeführt würden, verstoße die Verordnung Nr. 543/2011 der Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit als sie über das hinausgehe, was zur Erreichung eines hypothetischen Ziels der gemeinsamen Agrarpolitik in Bezug auf die vertikale Integration von Erzeugerorganisationen erforderlich wäre.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1).


29.10.2011   

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C 319/27


Klage, eingereicht am 8. September 2011 — Skyhawke Technologies/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP (SKYCADDIE)

(Rechtssache T-484/11)

2011/C 319/55

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skyhawke Technologies, LLC (USA) (Prozessbevollmächtigte: K. Gilbert und M. Blair, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Juni 2011 in der Sache R 501/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SKYCADDIE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 28 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 264 685.

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 3 203 411„SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42; im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 2302176B „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 36, 41, 42, 43 und 45; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in den Farben Schwarz und Weiß Nr. 3 166 337„SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42; im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 2044507A „SKY“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28; im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß Nr. 2197682 „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42; im Vereinigten Königreich bekannte Marke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 38 und 41; im Vereinigten Königreich nicht eingetragene Marke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 38 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde insgesamt zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) nicht gewürdigt habe, dass es zwischen den Marken genügend bildliche, klangliche und begriffliche Unterscheide gebe, was insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerdekammer vorgenommene Analyse der begrifflichen Bedeutung der Marken gelte, und (ii) nicht hinreichend berücksichtigt habe, welchen Grad an Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warengruppe widme.


29.10.2011   

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C 319/27


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — BP Aromatics/Kommission

(Rechtssache T-429/07) (1)

2011/C 319/56

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


29.10.2011   

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C 319/27


Beschluss des Gerichts vom 3. August 2011 — Uspaskich/Parlament

(Rechtssache T-507/10) (1)

2011/C 319/57

Verfahrenssprache: Litauisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011, berichtigt im ABl. C 72 vom 5.3.2011.


29.10.2011   

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C 319/28


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — BFA/Rat

(Rechtssache T-120/11) (1)

2011/C 319/58

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


29.10.2011   

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C 319/28


Beschluss des Gerichts vom 2. September 2011 — Versus Bank/Rat

(Rechtssache T-121/11) (1)

2011/C 319/59

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


29.10.2011   

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C 319/28


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Yao N'Dré/Rat

(Rechtssache T-122/11) (1)

2011/C 319/60

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


29.10.2011   

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C 319/28


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011 — Seka Yapo u. a./Rat

(Rechtssache T-192/11) (1)

2011/C 319/61

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011.


Gericht für den öffentlichen Dienst

29.10.2011   

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C 319/29


Klage, eingereicht am 13. Juli 2011 — ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-67/11)

2011/C 319/62

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juni 2010 (F-56/09) durch die Beklagte und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 28. Februar 2011 aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 24. Juni 2011 aufzuheben;

festzustellen, dass die Europäische Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Durchführungsmaßnahmen nach Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 9. Juni 2010 (F-56/09) zu ergreifen, insbesondere in Bezug auf die Vernichtung der in der Nr. 2 des Tenors genannten Fotografien und die Übersendung von Informationen über die Vernichtung an den Kläger;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm 2 831 Euro als Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen zum Urteil vom 9. Juni 2010 bis zum heutigen Tag entstanden ist, zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf diesen Betrag mit jährlicher Kapitalisierung, von morgen an bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 2 831 Euro bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 12 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 von morgen an und bis zum 180. Tag nach dem 4. März 2011 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf den Betrag von 12 Euro je Tag mit jährlicher Kapitalisierung, ab dem 181. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 12 Euro je Tag bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 15 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 ab dem 181. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zum 270. Tag nach dem 4. März 2011 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf den Betrag von 15 Euro je Tag mit jährlicher Kapitalisierung, ab dem 271. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 15 Euro je Tag bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 18 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 ab dem 271. Tag und bis zum 360. Tag nach dem 4. März 2011 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf den Betrag von 18 Euro je Tag mit jährlicher Kapitalisierung, ab dem 361. Tag nach dem 4. März 2011 und bis zu dem Tag, an dem der Betrag von 18 Euro je Tag bei ihm eingeht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 25 Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens aller Durchführungsmaßnahmen der Kommission zum Urteil vom 9. Juni 2010 ab dem 361. Tag nach dem 4. März 2011 und ad infinitum zu zahlen, an ihn zu entrichten in regelmäßigen Abständen nach Ablauf jedes Zeitraums von 360 Tagen ab dem 361. Tag nach dem 4. März 2011;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


29.10.2011   

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C 319/29


Klage, eingereicht am 1. August 2011 — ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-76/11)

2011/C 319/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guarino)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Auslandszulage

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 29. April 2011 aufzuheben;

folglich festzustellen, dass er Anspruch auf die Auslandszulage nach Art. 4 des Anhangs VII des Beamtenstatuts hat;

die Beklagte zur Zahlung dieser Zulage ab dem 16. August 2010, dem Dienstantritt der Klägerin, zuzüglich Verzugszinsen auf alle monatlichen Zahlungen von Dienstbezügen bis zur tatsächlichen Zahlung zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


29.10.2011   

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C 319/30


Klage, eingereicht am 1. August 2011 — ZZ/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-78/11)

2011/C 319/64

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Dienstvertrag des Klägers aufgrund eines Disziplinarverfahrens zu kündigen, das mit der Erteilung eines schriftlichen Verweises beendet wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 20. Mai 2011, eingegangen am 23. Mai 2011, mit der der Vertrag des Klägers mit Wirkung zum 31. Oktober 2011 gekündigt wurde, aufzuheben;

den von ihm nach dem 31. Oktober 2011 erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen;

den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf 10 000 Euro angesetzt wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


29.10.2011   

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C 319/30


Klage, eingereicht am 3. August 2011 — ZZ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

(Rechtssache F-80/11)

2011/C 319/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Dienstvertrag des Klägers aus disziplinarischen Gründen zu kündigen, und Zahlung eines Geldbetrags als Ersatz des angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 11. Oktober 2010, den Vertrag des Klägers mit einer Kündigungsfrist von zwei Monat zum 11. Dezember 2010 vorzeitig zu kündigen, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und ihn zur Zahlung eines Betrags von 300 000 Euro als Ersatz für den vom Kläger erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen.