ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.317.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
29. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 317/01

Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme Die Problematik des Wassers in einer Welt im Wandel

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 317/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2011/C 317/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6352 — Vitol/VTTI/Arclight/Petro LUX) ( 1 )

8

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 317/04

Euro-Wechselkurs

9

2011/C 317/05

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

10

2011/C 317/06

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 317/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6415 — Vendôme Commerces/CDC/Immeuble Toulon) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 

Berichtigungen

2011/C 317/08

Berichtigung des Aufrufs an akademische Einrichtungen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen (ABl. C 312 vom 25.10.2011)

14

2011/C 317/09

Berichtigung des Aufrufs an Nichtregierungsorganisationen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen (ABl. C 312 vom 25.10.2011)

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Kommission

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2011

für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme „Die Problematik des Wassers in einer Welt im Wandel“

2011/C 317/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 181,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verfügbarkeit von Wasser in ausreichender Menge und angemessener Qualität ist ein Thema von hoher Priorität und eine europa- und weltweite gesellschaftliche Herausforderung.

(2)

Im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ wird mit der in der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 dargestellten Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (1) die Bedeutung des Wassers als zentraler natürlicher Ressource in Erinnerung gerufen, die eine der Grundlagen der europäischen und der globalen Wirtschaft und unserer Lebensqualität darstellt. Ferner wird mit der in der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 („Leitinitiative der Strategie Europa 2020 Innovationsunion“) (2) beschriebenen Leitinitiative anerkannt, dass die Wasserversorgung eine wachsende Herausforderung für die Gesellschaft und einen vorrangigen Bereich für die Innovation darstellt; gleichzeitig mit den Zielen der EU-Wasserpolitik sollen ein guter ökologischer, chemischer und mengenmäßiger Zustand der Gewässer, eine nachhaltige Wassernutzung, ein geringerer Wasserverbrauch in der EU und eine höhere Wasserversorgungssicherheit erreicht und die weltweite Führungsrolle der europäischen Wasserindustrie gestärkt werden.

(3)

In den nächsten 20 Jahren dürfte die auf globaler Ebene bestehende Diskrepanz zwischen der Nachfrage nach Wasser und dessen Verfügbarkeit beträchtlich zunehmen. Ein konzertiertes Vorgehen auf einer starken wissenschaftlich-technischen Basis bei umfassender Berücksichtigung der lokalen geografischen, politischen, sozioökonomischen und kulturellen Bedingungen ist erforderlich, um das schwierige Gleichgewicht zwischen Wassernachfrage und -bedarf zu erreichen, Prioritäten zu setzen für den Umgang mit schlechter Wasserversorgung oder Wasserknappheit und langfristig unsere Wasserökosysteme zu erhalten. Im Hinblick darauf bereitet die Europäische Kommission derzeit für 2012 einen Vorschlag für den Schutz der europäischen Wasserressourcen vor (Blueprint to Safeguard Europe's Waters), der Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Wassermengen von guter Qualität für alle legitimen Verwendungszwecke in der EU enthalten wird.

(4)

Es besteht die Gefahr, dass ein beträchtlicher Anteil der europäischen Binnengewässer bis 2015 nicht den in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (3) vorgegebenen guten ökologischen Zustand erreicht. Diese Gefahr ist auf unterschiedliche Faktoren und Belastungen zurückzuführen, die von der EUA in ihrem Bericht über den Zustand der Umwelt 2010 genannt werden. Die Wasserverschmutzung gibt weiterhin zu gesundheitlichen Bedenken Anlass, insbesondere bezüglich der Exposition gegenüber neuen Kontaminanten, der Folgen in einigen europäischen Gewässern festgestellter Chemikalienmischungen und der möglichen Risiken einer mikrobiologischen Kontamination.

(5)

Der Klimawandel wird sich auch in Zukunft auf die Wasserökosysteme Europas auswirken: Wasser dürfte häufiger knapp werden, die Dürren dürften häufiger und gravierender ausfallen, insbesondere in den Mittelmeerländern, und in weiten Teilen Europas dürfte es mehr Überschwemmungen geben.

(6)

Eine intensive Landwirtschaft zur Produktion größerer Mengen an Nahrungsmitteln und Biomasse könnte den Süßwasserbedarf zu Bewässerungszwecken anheben, wodurch die Wasserreserven stärker beansprucht würden. Es sollten rasch wasserressourcenschonende Lösungen entwickelt werden, durch die die Bewässerung effizienter wird, der Wasserverbrauch zurückgeht und Grundwasserleiter nachhaltig bewirtschaftet und erhalten werden.

(7)

Eine immer stärkere Urbanisierung und die Ausdehnung der bebauten Umwelt — einschließlich der Schifffahrts- und Energieinfrastrukturen — führen zu hydro-morphologischen Veränderungen, die sich auf Oberflächen- und Grundwasserkörper, Habitate und andere Faktoren der Biodiversität auswirken. Ein stärker integriertes Vorgehen bei der Planung wäre daher äußerst nützlich. Hierbei sollte man sich auf zuverlässige Überwachungssysteme und eine ganzheitliche Beurteilung der kausalen Zusammenhänge zwischen Landnutzungsänderungen und Wasserökosystemen stützen.

(8)

Die Wasserinfrastrukturen in Europa werden aufgrund ihres Alters, der Schäden durch Grabungen, unzureichende Wartung oder Überlastung immer anfälliger für Störungen bzw. Ausfälle. Der Wasserverlust durch undichte Wasserversorgungssysteme ist Berichten zufolge in einigen Teilen Europas beträchtlich (5-40 % des beförderten Wassers).

(9)

Die wirtschaftliche Bedeutung des europäischen Wassersektors ist hoch (durchschnittliche Wachstumsrate 5 %, Umsatz von etwa 80 Mrd. EUR jährlich). Auf ihn entfällt etwa ein Drittel des globalen Wassermarktes. Eine stärker strategisch ausgerichtete Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation zum Thema Wasser in Europa kann zu wissenschaftlichen und technologischen Durchbrüchen führen, die der europäischen Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten dienen und zu einer europäischen Wirtschaft beitragen könnten, in der Wasser effizienter eingesetzt wird, außerdem zu den neu formulierten EU-2020-Zielen einer intelligenteren, nachhaltigeren und stärker integrativen Wirtschaft.

(10)

Der Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Wissensbasis in Europa ist wesentlich, um die gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Wasserproblematik anzugehen.

(11)

In ganz Europa werden zwar herausragende Forschungsarbeiten durchgeführt, die Forschung zum Thema Wasser ist derzeit jedoch recht komplex und zu stark fragmentiert. Zahlreiche europäische, nationale und regionale Forschungsnetze und -einrichtungen legen ihre strategischen Forschungspläne in diesem Bereich relativ isoliert voneinander fest, weshalb es Überschneidungen oder konkurrierende Forschungsaktivitäten gibt, die jedoch häufig nicht über eine kritische Masse verfügen.

(12)

Da im größten Teil des EU-Gebiets die Wassereinzugsgebiete grenzüberschreitend sind, muss grenzübergreifend zusammengearbeitet werden, wenn die erforderliche kritische Masse in Bezug auf Sachverstand, Aktivitäten und institutionelle Kapazitäten erreicht werden soll, die eine effektivere Nutzung des europäischen Forschungspotenzials und miteinander vereinbare, grenzübergreifende Lösungen ermöglicht.

(13)

Eine gemeinsame Programmplanung im Bereich der Forschung zur „Problematik des Wassers in einer Welt im Wandel“ würde zur Koordinierung der Forschung und zum vollständigen Funktionieren des Europäischen Forschungsraums im Bereich „Süßwasser“ beitragen; hierdurch dürfte die Führungsposition Europas und die Wettbewerbsfähigkeit seiner einschlägigen Forschung gestärkt werden und die Ziele der EU-Wasserpolitik würden unterstützt.

(14)

Auf seiner Tagung am 26. Mai 2010 (4) befand der Rat (Wettbewerbsfähigkeit), dass im Bereich der „Problematik des Wassers in einer Welt im Wandel“ eine gemeinsame Programmplanung im Hinblick auf die Verminderung der Fragmentierung der Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten einen wesentlichen Mehrwert bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen erkannte er daher die Notwendigkeit an, eine Initiative für die gemeinsame Programmplanung zum Thema „Süßwasser“ einzuleiten, und forderte die Kommission auf, sich an der Vorbereitung zu beteiligen. Der Rat bekräftigte außerdem, dass die gemeinsame Programmplanung ein Prozess sei, der von den Mitgliedstaaten gestaltet wird und bei dem die Kommission eine unterstützende Rolle übernimmt.

(15)

Die Wasserforschung ist ein zentraler Bereich innerhalb des Forschungsrahmenprogramms der Union, das für die Unterstützung der EU-Politik von außerordentlicher strategischer Bedeutung ist; die globale Dimension der Wasserversorgungsprobleme wird dabei berücksichtigt. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser gemeinsamen Programmplanungsinitiative müssen eng mit dem Siebten Rahmenprogramm der EU und künftigen EU-Programmen in diesem Bereich koordiniert werden, insbesondere mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

(16)

Wie die Auswertung der nationalen Forschungsaktivitäten, ausgeführt in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, bestätigt hat, ist eine bessere Koordinierung notwendig, um die Effektivität und Wirkung der Forschung zu steigern und Doppelarbeit zu vermeiden, und zwar durch die Aufstellung eines gemeinsamen strategischen Plans.

(17)

Damit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte aller gemeinsamen Programmplanungsinitiativen Bericht erstatten kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei dieser gemeinsamen Programmplanungsinitiative berichten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten ein gemeinsames Konzept dafür entwickeln, wie Forschungszusammenarbeit und -koordinierung auf EU-Ebene dazu beitragen können, die Herausforderung der Schaffung nachhaltiger Wassersysteme für eine nachhaltige Wirtschaft in Europa und weltweit zu bewältigen und die Chancen eines solchen gemeinsamen Konzepts sinnvoll zu nutzen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner einen gemeinsamen strategischen Forschungsplan entwickeln, in dem der mittel- bis langfristige Forschungsbedarf und die mittel- bis langfristigen Forschungsziele im Bereich „Süßwasser“ ermittelt bzw. festgelegt werden. Die Strategie sollte einen Durchführungsplan enthalten, in dem Prioritäten und Zeitpläne festgelegt und die für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen genannt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den strategischen Forschungsplan und den Durchführungsplan aufnehmen:

a)

Bestimmung von relevanten nationalen Programmen, Forschungstätigkeiten und EU-weit koordinierten Forschungsprogrammen sowie Informationsaustausch über diese Programme und Tätigkeiten;

b)

Ausbau der gemeinsamen Zukunftsforschung und der Technologiebewertungskapazitäten;

c)

Austausch von Informationen, Ressourcen, bewährten Praktiken, Methoden und Leitlinien;

d)

Bestimmung von Bereichen, Forschungstätigkeiten oder Pilottests, für die die Koordinierung, gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Bündelung von Ressourcen (einschließlich finanzieller Ressourcen) einen Nutzen bringen würden;

e)

Festlegung der Modalitäten für die Forschungstätigkeiten, die in den unter Buchstabe d genannten Bereichen gemeinsam durchgeführt werden sollen;

f)

Gewährleistung der Koordinierung und der Nutzung von Synergien mit bestehenden Forschungs- und Innovationsinitiativen in der Union, z. B. mit dem Rahmenprogramm, und mit anderen relevanten gemeinsamen Programmplanungsinitiativen (insbesondere „Vernetzung des Klimawissens für Europa“, „Das städtische Europa — globale Herausforderungen, gemeinsame europäische Lösungen“, „Intakte und fruchtbare Meere und Ozeane“);

g)

gegebenenfalls gemeinsame Nutzung vorhandener Forschungsinfrastrukturen bzw. Entwicklung neuer Instrumente wie koordinierter Datenbanken oder von Modellen zur Untersuchung wasserbezogener Prozesse;

h)

Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie eines Umfelds der offenen Innovation zwischen den verschiedenen wasserbezogenen Forschungstätigkeiten und Wirtschaftsbereichen;

i)

Export und Veröffentlichung des Wissens, der Innovationen und der interdisziplinären methodischen Ansätze, insbesondere bei politikrelevanten Ergebnissen;

j)

Unterstützung politischer Entscheidungen auf nationaler und auf EU-Ebene durch wissenschaftliche und technologische Informationen;

k)

Schaffung von Netzwerken zwischen den Zentren, die sich mit der Wasserforschung beschäftigen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten für eine effiziente gemeinsame Verwaltungsstruktur im Bereich der Wasserforschung sorgen, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten den strategischen Forschungsplan über ihre nationalen Forschungsprogramme und im Einklang mit den Leitlinien zu den Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Programmplanung, die von der hochrangigen Gruppe des Rates für die gemeinsame Programmplanung ausgearbeitet wurden, gemeinsam umsetzen.

6.

Ferner sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans und bei der Koordinierung der gemeinsamen Programme mit anderen Initiativen der Union in diesem Bereich unterstützen kann.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten eng mit dem Strategischen Forum für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (SFIC) zusammenarbeiten, um gegebenenfalls eine internationale Dimension in den strategischen Forschungsplan aufzunehmen und umzusetzen und um die Übereinstimmung mit den Initiativen des SFIC zu gewährleisten, die dieses gemeinsam mit Nicht-EU-Ländern bzw. für diese ergreift.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in Form jährlicher Berichte über die Fortschritte dieser Initiative für eine gemeinsame Programmplanung berichten.

Brüssel, den 27. Oktober 2011

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2011) 21 endg.

(2)  KOM(2010) 546 endg.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates 10246/10, http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/10/st10/st10246.de10.pdf


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 317/02

Datum der Annahme der Entscheidung

20.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 687/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

ERP Innovation Programme

Rechtsgrundlage

KfW-Gesetz, BGB I S.2427, Programmmerkblatt ERP-Innovationsprogramme neu

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen, Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 305 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

KFW

Palmengartenstr. 5-9

60325 Frankfurt

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31154 (N 429/10)

Mitgliedstaat

Greece

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Agricultural Bank of Greece

Rechtsgrundlage

Law ‘Support measures for the credit institutions in Greece’ (Commission Decision of 19 November 2008 in State Aid Case N 560/08, OJ C 125, 5.6.2009, p. 6)

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Kapitalzuführung

Haushaltsmittel

[…] (1)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Finance

Nikis Street 5-7

101 65 Athens

GREECE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

1.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33006 (11/N)

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of the ELG Scheme until 31 December 2011

Rechtsgrundlage

The Credit Institutions (Financial Support) Act 2008

The Credit Institutions (Eligible Liabilities Guarantee) Scheme 2009 as amended

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

[…] (2)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Finance

Government Buildings

Merrion Street

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.8.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33193 (11/N)

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Vlaanderen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regeling inzake Steun aan Projecten van Onderzoek en Ontwikkeling van het Bedrijfsleven in Vlaanderen

Régime d'aides en faveur des projets de recherche et de développement des entreprises en Flandre

Rechtsgrundlage

1.

Decreet van 18 mei 1999 betreffende het voeren van een beleid ter aanmoediging van de technologische innovatie, en vervangen door het decreet van 30 april 2009 betreffende de organisatie en financiering van het wetenschaps- en innovatiebeleid. (uitgevoerd bij Besluit van de Vlaamse Regering van 13 november 2009)

Décret du 18 mai 1999 relatif à une politique d'encouragement à l'innovation technologique, et remplacé par décret du 30 avril 2009 relatif à l'organisiation et au financement de la politique en matière de sciences et d'innovation

2.

Besluit van de Vlaamse Regering van 12 december 2008 tot regeling van de steun aan projecten van onderzoek en ontwikkeling van het bedrijfsleven in Vlaanderen.

Arrêté du 12 décembre 2008 du Gouvernement flamand réglant l'aide aux projets de recherche et de développement des entreprises en Flandre

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 114,86 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 689,14 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

5.10.2011-5.10.2017

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agentschap voor Innovatie door Wetenschap en Technologie (IWT)

Koning Albert II-laan 35b16

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33381 (11/N)

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderung Schienenfahrzeugausrüstung mit ETCS Level 2

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinien i. S. des § 40 Absatz 2 der allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II 51/2004 in der i.d.F. BGBl. II 317/2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 45 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


(1)  Vertrauliche Informationen

(2)  Vertrauliche Informationen


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6352 — Vitol/VTTI/Arclight/Petro LUX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 317/03

Am 26. Oktober 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6352 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/9


Euro-Wechselkurs (1)

28. Oktober 2011

2011/C 317/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4160

JPY

Japanischer Yen

107,29

DKK

Dänische Krone

7,4427

GBP

Pfund Sterling

0,87935

SEK

Schwedische Krone

9,0182

CHF

Schweizer Franken

1,2211

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6725

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,700

HUF

Ungarischer Forint

300,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7040

PLN

Polnischer Zloty

4,3250

RON

Rumänischer Leu

4,3115

TRY

Türkische Lira

2,4716

AUD

Australischer Dollar

1,3270

CAD

Kanadischer Dollar

1,4072

HKD

Hongkong-Dollar

10,9975

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7321

SGD

Singapur-Dollar

1,7588

KRW

Südkoreanischer Won

1 565,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,9515

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0058

HRK

Kroatische Kuna

7,4955

IDR

Indonesische Rupiah

12 448,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3419

PHP

Philippinischer Peso

60,423

RUB

Russischer Rubel

42,2850

THB

Thailändischer Baht

43,245

BRL

Brasilianischer Real

2,4082

MXN

Mexikanischer Peso

18,5850

INR

Indische Rupie

69,0530


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/10


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2011/C 317/05

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (1), (EG) Nr. 536/2007 (2) und (EG) Nr. 539/2007 (3) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 und die Kontingente 09.4068, 09.4070, 09.4169, 09.4015 und 09.4402 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (4) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2012) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007. S. 19.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4068

4 005 400

09.4070

576 500

09.4169

8 332 500

09.4015

67 500 000

09.4402

6 023 223


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/11


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2011/C 317/06

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 und die Kontingente 09.4038, 09.4170 und 09.4204 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2012) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4038

16 449 900

09.4170

2 361 000

09.4204

2 312 000


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.10.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6415 — Vendôme Commerces/CDC/Immeuble Toulon)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 317/07

1.

Am 24. Oktober 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vendôme Commerces (Frankreich) und die Caisse des Dépôts et Consignations (Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Vermögenswerten die gemeinsame indirekte Kontrolle über das Gebäude eines Warenhauses im nahegelegenen Großraum Toulon.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vendôme Commerces ist eine Immobiliengesellschaft des bürgerlichen Rechts, die zu der im Bereich der finanziellen Absicherung tätigen Axa-Gruppe gehört,

Die Caisse des Dépôts et Consignations ist eine französische öffentliche Einrichtung, die zum einen Gemeinwohlaufgaben erfüllt und zum anderen dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten ausübt,

Das Gebäude des Warenhauses befindet sich in La Valette du Var im Großraum Toulon (Frankreich). Es wird von Printemps gewerblich genutzt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6415 — Vendôme Commerces/CDC/Immeuble Toulon per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

29.10.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/14


Berichtigung des Aufrufs an akademische Einrichtungen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 312 vom 25. Oktober 2011 )

2011/C 317/08

Seite 10, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Akademische Einrichtungen werden aufgefordert, ihr Interesse an der Aufnahme in ein Verzeichnis von Organisationen zu bekunden, die am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Beratender Ausschuss“) beteiligt werden sollen. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht allen akademischen Einrichtungen offen, einschließlich unabhängigen Forschungseinrichtungen, die den in dem Beschluss des Rates vom 16. November 2009 dargelegten Anforderungen genügen (s. Anlage).“

muss es heißen:

„1.

Akademische Einrichtungen werden aufgefordert, ihr Interesse an der Aufnahme in ein Verzeichnis von Organisationen zu bekunden, die am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Beratender Ausschuss“) beteiligt werden sollen. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht allen akademischen Einrichtungen offen, einschließlich unabhängigen Forschungseinrichtungen, die den in dem Beschluss 2010/207/EG des Rates vom 16. November 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG, sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen (1) dargelegten Anforderungen genügen.

Seite 10, Nummer 5:

anstatt:

„5.

Die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis müssen unter Verwendung des unter http://spportal/cariforum-eu abrufbaren Onlineformulars bis spätestens 1. Dezember 2011, 19.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.“

muss es heißen:

„5.

Die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis müssen unter Verwendung des unter http://portal2.eesc.europa.eu/cariforum-eu abrufbaren Onlineformulars bis spätestens 1. Dezember 2011, 19.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.“


(1)  ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 23.“


29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/15


Berichtigung des Aufrufs an Nichtregierungsorganisationen zur Interessenbekundung — Beteiligung am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 312 vom 25. Oktober 2011 )

2011/C 317/09

Seite 11, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Nichtregierungsorganisationen, darunter Entwicklungs- und Umweltorganisationen, werden aufgefordert, ihr Interesse an der Aufnahme in ein Verzeichnis von Organisationen zu bekunden, die am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Beratender Ausschuss“) beteiligt werden sollen. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht allen Organisationen offen, die den in dem Beschluss des Rates vom 16. November 2009 dargelegten Anforderungen genügen (s. Anlage).“

muss es heißen:

„1.

Nichtregierungsorganisationen, darunter Entwicklungs- und Umweltorganisationen, werden aufgefordert, ihr Interesse an der Aufnahme in ein Verzeichnis von Organisationen zu bekunden, die am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EG (nachstehend „Beratender Ausschuss“) beteiligt werden sollen. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht allen Organisationen offen, die den in dem Beschluss 2010/207/EG des Rates vom 16. November 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Zusammensetzung des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EG, sowie über die Auswahl der Vertreter der auf dem Gebiet der EG-Vertragspartei ansässigen Organisationen (1) dargelegten Anforderungen genügen.

Seite 11, Nummer 5:

anstatt:

„5.

Die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis müssen unter Verwendung des unter http://spportal/cariforum-eu abrufbaren Onlineformulars bis spätestens 1. Dezember 2011, 19.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.“

muss es heißen:

„5.

Die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis müssen unter Verwendung des unter http://portal2.eesc.europa.eu/cariforum-eu abrufbaren Onlineformulars bis spätestens 1. Dezember 2011, 19.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.“


(1)  ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 23.“