ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.311.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
22. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 311/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 305, 15.10.2011

1

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2011/C 311/02

Wahl des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst

2

2011/C 311/03

Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern

3

2011/C 311/04

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

4

2011/C 311/05

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

5

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 311/06

Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Paint Graphos Soc. coop. arl (C-78/08), Adige Carni Soc. coop. arl, en liquidation/Agenzia delle Entrate, Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-79/08), und Ministero delle Finanze/Michele Franchetto (C-80/08) (Vorabentscheidungsersuchen — Zulässigkeit — Staatliche Beihilfen — Steuervergünstigungen für Genossenschaften — Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG — Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt — Voraussetzungen)

6

2011/C 311/07

Rechtssache C-279/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. September 2011 — Kommission/Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 87 Abs. 1 EG — System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide — Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Begriff Selektivität — Aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil — Umweltschutz — Begründungspflicht — Zulässigkeit)

6

2011/C 311/08

Rechtssache C-398/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg Isenkram- og Sportsforretning, KID-Holding A/S/Skatteministeriet (Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe — Ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Einführung dieser Abgabe und der Aufhebung anderer Abgaben)

7

2011/C 311/09

Rechtssache C-442/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Karl Heinz Bablok u. a./Freistaat Bayern (Genetisch veränderte Lebensmittel — Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 — Art. 2 bis 4 und 12 — Richtlinie 2001/18/EG — Art. 2 — Richtlinie 2000/13/EG — Art. 6 — Verordnung (EG) Nr. 178/2002 — Art. 2 — Imkereiprodukte — Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen — Folgen — Inverkehrbringen — Begriffe Organismus und Lebensmittel, die Zutaten enthalten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden)

7

2011/C 311/10

Verbundene Rechtssachen C-58/10 bis C-68/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Monsanto SAS u. a./Ministre de l’Agriculture et de la Pêche (Landwirtschaft — Genetisch veränderte Futtermittel — Sofortmaßnahmen — Maßnahme eines Mitgliedstaats — Vorläufige Aussetzung einer nach der Richtlinie 90/220/EWG erteilten Zulassung — Rechtsgrundlage — Richtlinie 2001/18/EG — Art. 12 — Sektorale Rechtsvorschriften — Art. 23 — Schutzklausel — Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 — Art. 20 — Bereits existierende Erzeugnisse — Art. 34 — Verordnung (EG) Nr. 178/2002 — Art. 53 und 54 — Tatbestandsmerkmale)

8

2011/C 311/11

Verbundene Rechtssachen C-89/10 und C-96/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Q-Beef NV (C-89/10), Frans Bosschaert (C-96/10)/Belgische Staat (C-89/10), Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, Slachthuizen Goossens NV (C-96/10) (Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben — Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden — System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärtes System ersetzt wurde — Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Dauer der Verjährungsfrist — Tag des Fristbeginns — Vom Staat und von Einzelnen beizutreibende Forderungen — Unterschiedliche Fristen)

9

2011/C 311/12

Rechtssache C-108/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia — Italien) — Ivana Scattolon/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Sozialpolitik — Richtlinie 77/187/EWG — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen — Begriffe Unternehmen und Übergang — Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber — Anwendung des für den Erwerber geltenden Tarifvertrags ab dem Zeitpunkt des Übergangs — Behandlung hinsichtlich Lohn und Gehalt — Berücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters)

10

2011/C 311/13

Rechtssache C-120/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — European Air Transport SA/Collège d’environnement de la Région de Bruxelles-Capitale, Région de Bruxelles-Capitale (Luftverkehr — Richtlinie 2002/30/EG — Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft — Geräuschemissionsgrenzwerte, die beim Überfliegen von Wohngebieten in der Umgebung von Flughäfen einzuhalten sind)

10

2011/C 311/14

Rechtssache C-163/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Isernia — Italien) — Strafverfahren gegen Aldo Patriciello (Mitglied des Europäischen Parlaments — Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen — Art. 8 — Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung — Äußerungen außerhalb des Parlaments — Begriff der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung — Immunität — Voraussetzungen)

11

2011/C 311/15

Rechtssache C-177/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 12 de Sevilla — Spanien) — Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía (Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 4 — Anwendung der Rahmenvereinbarung im Bereich des öffentlichen Dienstes — Diskriminierungsverbot)

11

2011/C 311/16

Rechtssache C-220/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. September 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Umweltbelastungen — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 3, 5 und 6 — Unterbliebene Ausweisung der empfindlichen Gebiete — Unterbleiben einer gründlicheren Behandlung der Einleitungen in empfindliche Gebiete)

12

2011/C 311/17

Verbundene Rechtssachen C-297/10 und C-298/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Sabine Hennigs (C-297/10)/Eisenbahn-Bundesamt, Land Berlin (C-298/10)/Alexander Mai (Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 21 und 28 — Tarifvertrag über die Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats — Nach Maßgabe des Alters festgesetzte Vergütung — Tarifvertrag, der die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des Alters abschafft — Wahrung des Besitzstands)

12

2011/C 311/18

Rechtssache C-335/10: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova — Rumänien) — Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu/Claudia Norica Vijulan (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

13

2011/C 311/19

Rechtssache C-438/10: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău — Rumänien) — Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău/Lilia Druțu (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

13

2011/C 311/20

Rechtssache C-451/10 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011 — Télévision française 1 SA (TF1)/Europäische Kommission, Métropole télévision (M6), Canal +, Französische Republik, France Télévisions (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 86 Abs. 2 EG — Öffentlich-rechtlicher Rundfunk — Beschluss, keine Einwände zu erheben — Nachweis — Wirtschaftlichkeit des Unternehmens)

14

2011/C 311/21

Rechtssache C-532/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2011 — adp Gauselmann GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Bildmarke Archer Maclean’s Mercury — Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke Merkur)

14

2011/C 311/22

Rechtssache C-536/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2011 — MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Wortzeichen ROI ANALYZER)

15

2011/C 311/23

Rechtssache C-573/10: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Timișoara — Rumänien) — Sergiu Alexandru Micșa/Administrația Finanțelor Publice Lugoj, Direcția Generală a Finanțelor Publice Timiș, Administrația Fondului pentru Mediu (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

15

2011/C 311/24

Rechtssache C-266/11: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 27. Mai 2011 — Dansk Funktionærforbund, Serviceforbundet, handelnd für Frank Frandsen/Cimber Air A/S

15

2011/C 311/25

Rechtssache C-327/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2011 von der United States Polo Association gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-228/09, United States Polo Association/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Textiles CMG, SA

16

2011/C 311/26

Rechtssache C-359/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 8. Juli 2011 — Alexandra Schulz gegen Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG

17

2011/C 311/27

Rechtssache C-386/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2011 — Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co KG gegen Kreis Düren

17

2011/C 311/28

Rechtssache C-390/11: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšši správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 22. Juli 2011 — CS AGRO Ronov s. r. o./Ministerstvo zemědělství

18

2011/C 311/29

Rechtssache C-395/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2011 — BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH gegen Finanzamt Lüdenscheid

18

2011/C 311/30

Rechtssache C-400/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2011 — Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbH

18

2011/C 311/31

Rechtssache C-401/11: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšši správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Juli 2011 — Blanka Soukupová/Ministerstvo zemědělství

19

2011/C 311/32

Rechtssache C-405/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive/Kommission

19

2011/C 311/33

Rechtssache C-406/11 P: Rechtsmittel der Atlas Transport GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2011 in der Rechtssache T-145/08, Atlas Transport GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Beteiligte: Atlas Air Inc.; eingelegt am 29. Juli 2011

20

2011/C 311/34

Rechtssache C-408/11: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 1. August 2011 — Strafverfahren gegen Thomas Karl-Heinz Kerkhoff

20

2011/C 311/35

Rechtssache C-417/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat

21

2011/C 311/36

Rechtssache C-419/11: Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 10. August 2011 — Česká spořitelna, a.s./Gerald Feichter

21

2011/C 311/37

Rechtssache C-422/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission

21

2011/C 311/38

Rechtssache C-423/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission

22

2011/C 311/39

Rechtssache C-424/11: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. August 2011 — Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd, National Association of Pension Funds Ltd, Ford Pension Fund Trustees Ltd, Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd, Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

23

2011/C 311/40

Rechtssache C-426/11: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2011 — Mark Alemo-Herron u. a./Parkwood Leisure Ldt

24

2011/C 311/41

Rechtssache C-427/11: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 16. August 2011 — Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Finance, Commissioner of An Garda Síochána

25

2011/C 311/42

Rechtssache C-428/11: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 16. August 2011 — Purely Creative Ltd u. a./Office of Fair Trading

25

2011/C 311/43

Rechtssache C-431/11: Klage, eingereicht am 18. August 2011 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

26

2011/C 311/44

Rechtssache C-442/11: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. August 2011 — Novartis AG/Actavis UK Ltd

27

2011/C 311/45

Rechtssache C-446/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-196/06, Edison/Kommission

27

2011/C 311/46

Rechtssache C-447/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von Caffaro Srl in amministrazione straordinaria (früher Caffaro Srl) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-192/06, Caffaro/Kommission

28

2011/C 311/47

Rechtssache C-448/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von der SNIA SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-194/06, SNIA/Kommission

29

2011/C 311/48

Rechtssache C-449/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2011 von Solvay Solexis SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-195/06, Solvay Solexis/Kommission

29

2011/C 311/49

Rechtssache C-54/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — JPMorgan Chase Bank, NA, J.P. Morgan Securities Limited/Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts

30

2011/C 311/50

Rechtssache C-162/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks/Österreichischer Rundfunk

30

 

Gericht

2011/C 311/51

Rechtssache T-236/02: Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — Marcuccio/Kommission (Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Öffentlicher Dienst — Beamte — Planstelle in einem Drittland — Neuzuweisung der Planstelle und Umsetzung des Stelleninhabers — Verteidigungsrechte — Schadensersatzklage — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

31

2011/C 311/52

Rechtssache T-344/05: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Rindfleisch — Extensivierungsprämie — Kulturpflanzen — Obst und Gemüse — Beihilfe für die Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte — Voraussetzungen für die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 100 % — Verhältnismäßigkeit)

31

2011/C 311/53

Rechtssache T-12/06: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Deltafina/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Nichtfestsetzung von Geldbußen — Zusammenarbeit — Geldbußen — Verhältnismäßigkeit — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände)

32

2011/C 311/54

Rechtssache T-25/06: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Alliance One International/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen)

32

2011/C 311/55

Rechtssache T-216/06: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Lucite International und Lucite International UK/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Methacrylate — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen)

32

2011/C 311/56

Rechtssache T-232/06: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Spezifikation, Entwicklung, Pflege und Support für IT-Systeme über Zölle im Rahmen von IT-Projekten — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Schadensersatzklage — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit — Nichtigkeitsklage — Frist für den Eingang der Angebote — Frist für die Einreichung von Auskunftsverlangen — Gleichbehandlung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

33

2011/C 311/57

Rechtssache T-234/07: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Koninklijke Grolsch/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Niederländischer Biermarkt — Entscheidung, mit der ein einziger und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung — Mangel an Beweisen — Begründungsmangel)

33

2011/C 311/58

Rechtssache T-257/07: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Frankreich/Kommission (Gesundheitspolizei — Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien — Schafe und Ziegen — Verordnung (EG) Nr. 746/2008 — Erlass von Tilgungsmaßnahmen, die weniger streng als die zuvor vorgesehenen Maßnahmen sind — Vorsorgeprinzip)

33

2011/C 311/59

Rechtssache T-308/07: Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — Tegebauer/Parlament (Petitionsrecht — Petition an das Parlament — Entscheidung, die Petition abzulegen — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Zulässigkeit — Begründungspflicht)

34

2011/C 311/60

Rechtssache T-407/07: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — CMB und Christof/Kommission (Öffentliche Lieferaufträge — Vergabeverfahren des EAR — Lieferung von Anlagen für die Behandlung medizinischer Abfälle — Ablehnung des Angebots — Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Gerichts — Klagefrist — Vorherige Verwaltungsbeschwerde — Entschuldbarer Irrtum — Zuschlagskriterien — Verfahrensvorschriften — Begründungspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Außervertragliche Haftung)

34

2011/C 311/61

Rechtssache T-475/07: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Dow AgroSciences u. a./Kommission (Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Trifluralin — Nichtaufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Nichtigkeitsklage — Bewertungsverfahren — Neue Studie und weitere Studie — Fristen — Begriffe Risiko und Gefahr — Offenkundiger Ermessensfehler — Entwurf eines Prüfberichts — Vorschlag einer Richtlinie oder einer Entscheidung — Fristen — Folgen einer etwaigen Nichteinhaltung — Vertrauensschutz — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Beschluss 1999/468/EG, sogenannter Komitologie-Beschluss — Verordnung (EG) Nr. 850/2004 — Art. 3 Abs. 3 — Einrede der Rechtswidrigkeit)

35

2011/C 311/62

Rechtssache T-485/07: Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — Olive Line International/HABM — Knopf (O-live) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke O-live — Älterer Handelsname Olive line — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen — Verwechslungsgefahr — Art. 7 des spanischen Markengesetzes und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

35

2011/C 311/63

Rechtssache T-10/08: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Kwang Yang Motor/HABM — Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor mit obenliegendem Ventilator) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor mit obenliegendem Ventilator wiedergibt — Älteres nationales Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses — Kein anderer Gesamteindruck — Informierter Benutzer — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

36

2011/C 311/64

Rechtssache T-11/08: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Kwang Yang Motor/HABM — Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor wiedergibt — Älteres nationales Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses — Kein anderer Gesamteindruck — Informierter Benutzer — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

36

2011/C 311/65

Rechtssache T-29/08: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — LPN/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Zugangsverweigerung — Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren beziehen, das ein Staudammprojekt am Fluss Sabor betrifft — Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten bezieht — Umweltinformationen — Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 — Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung anzustellen — Überwiegendes öffentliches Interesse)

37

2011/C 311/66

Rechtssache T-522/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Quant (AGATHA RUIZ DE LA PRADA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AGATHA RUIZ DE LA PRADA — Ältere Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarz-weiße Blume darstellt — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

37

2011/C 311/67

Rechtssache T-523/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Quant Cosmetics Japan (AGATHA RUIZ DE LA PRADA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AGATHA RUIZ DE LA PRADA — Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarz-weiße Blume darstellen — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

38

2011/C 311/68

Rechtssache T-8/09: Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Auftragsvergabeverfahren der EMSA — Einsatz von Bereitschaftsschiffen für Ölunfallbekämpfung — Ablehnung des Angebots — Nichtigkeitsklage — Nichtübereinstimmung des Angebots mit dem Auftragsgegenstand — Folgen — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit — Definition des Auftragsgegenstands — Fehlende Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots — Begründung — Vergabe des Auftrags — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Antrag auf Ungültigerklärung des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags — Anspruch auf Schadensersatz)

38

2011/C 311/69

Rechtssache T-36/09: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — dm-drogerie markt/HABM — Distribuciones Mylar (dm) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke dm — Ältere nationale Bildmarke dm — Verwaltungsverfahren — Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen — Widerruf — Berichtigung materieller Fehler — Inexistenter Rechtsakt — Zulässigkeit von bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerden — Beschwerdefrist — Berechtigtes Vertrauen — Art. 59, 60a, 63 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60, 62, 65 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

39

2011/C 311/70

Rechtssache T-83/09: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Chalk/HABM — Reformed Spirits Company Holdings (CRAIC) (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftswortmarke CRAIC — Rechtsgeschäftliche Übertragungen — Eintragung des Übergangs des Rechts an der Marke — Widerruf — Art. 16, 17, 23 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 16, 17, 23 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) und Regel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

39

2011/C 311/71

Rechtssache T-271/09: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM — British-American Tobacco Polska (Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg — Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski — Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr durch Einzahlung oder Überweisung innerhalb der Frist — Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären — Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände — Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

40

2011/C 311/72

Rechtssache T-274/09: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Deutsche Bahn/HABM — DSB (IC4) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IC4 — Ältere Gemeinschaftswortmarke ICE und ältere nationale Bildmarke IC — Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr — Relative Eintragungshindernisse — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Ähnlichkeit der Zeichen — Kennzeichnungskraft der älteren Marke — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

40

2011/C 311/73

Rechtssache T-285/09: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — CEVA/Kommission (Sonderprogramm der technologischen Forschung und Entwicklung im Bereich lebender Ressourcen — Vorhaben SEAPURA — Förderungsvertrag — Schiedsklausel — Aufforderung zur Erstattung von Vorschüssen, die in Erfüllung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlt wurden — Mahnschreiben — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit)

41

2011/C 311/74

Rechtssache T-289/09: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE CLINICAL RESEARCH) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE CLINICAL RESEARCH — Ältere nationale Bildmarke OMNICARE — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke)

41

2011/C 311/75

Rechtssache T-290/09: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE — Ältere nationale Bildmarke OMNICARE — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke)

41

2011/C 311/76

Rechtssache T-382/09: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — DeguDent (ERGO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO — Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden — Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

42

2011/C 311/77

Rechtssache T-427/09: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — centrotherm Clean Solutions/HABM — Centrotherm Systemtechnik GmbH (CENTROTHERM) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM — Ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

42

2011/C 311/78

Rechtssache T-434/09: Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Centrotherm Systemtechnik/HABM — centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM — Ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Zulässigkeit neuer Beweismittel — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Einrede der Rechtswidrigkeit — Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

43

2011/C 311/79

Rechtssache T-62/10 P: Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Zangerl-Posselt/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zu den praktischen und mündlichen Prüfungen — Zulassungsbedingungen — Erforderliche Diplome — Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts — Auslegung — Berücksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen — Entstehungsgeschichte)

43

2011/C 311/80

Rechtssache T-197/10: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — BVR/HABM — Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich — Ältere nationale Bildmarke Raiffeisenbank — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

43

2011/C 311/81

Rechtssache T-199/10: Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — DRV/HABM — Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich — Ältere nationale Bildmarke Raiffeisen — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

44

2011/C 311/82

Rechtssache T-279/10: Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — K-Mail Order/HABM — IVKO (MEN’Z) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN’Z — Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ — Relatives Eintragungshindernis — Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens — Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

44

2011/C 311/83

Rechtssache T-411/11: Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — Hemofarm/HABM — Laboratorios Diafarm (HEMOFARM)

44

2011/C 311/84

Rechtssache T-473/11: Klage, eingereicht am 30. August 2011 — Longevity Health Products/HABM — Weleda Trademark (MENOCHRON)

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2011/C 311/85

Rechtssache T-475/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juni 2011 in der Rechtssache F-67/10, Marcuccio/Kommission

46

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 311/86

Rechtssache F-79/11: Klage, eingereicht am 2. August 2011 — ZZ/Kommission

47

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/1


2011/C 311/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 305, 15.10.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 298, 8.10.2011

ABl. C 282, 1.10.2011

ABl. C 282, 24.9.2011

ABl. C 269, 10.9.2011

ABl. C 252, 27.8.2011

ABl. C 238, 13.8.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Wahl des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst

2011/C 311/02

Am 6. Oktober 2011 haben die Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 4 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung Herrn S. VAN RAEPENBUSCH für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 zum Präsidenten gewählt.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/3


Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern

2011/C 311/03

Mit Entscheidung vom 30. November 2005 (1) hat das Gericht beschlossen, in drei Kammern und im Plenum zu tagen. Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2011 hat das Gericht für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 Herrn KREPPEL und Frau M. I. ROFES I PUJOL zu Kammerpräsidenten gewählt und die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

Erste Kammer

 

Kammerpräsident H. KREPPEL,

 

Richter E. PERILLO und R. BARENTS,

Zweite Kammer

 

Kammerpräsidentin M. I. ROFES I PUJOL,

 

Richterin I. BORUTA und Richter K. BRADLEY,

Dritte Kammer mit drei Richtern

 

S. VAN RAEPENBUSCH, Präsident des Gerichts

 

Richterin I. BORUTA, Richter E. PERILLO, R. BARENTS und K. BRADLEY.

In der Dritten Kammer tagt der Präsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd mit Richterin I. BORUTA und Richter E. PERILLO bzw. mit den Richtern R. BARENTS und K. BRADLEY.


(1)  ABl. 2005, C 322, S. 16.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/4


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2011/C 311/04

Am 10. Oktober 2011 hat das Gericht gemäß Art. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen unbeschadet der Art. 13, 14 und 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit dem Eingang der Klageschrift in der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei abwechselnd der Ersten, der Zweiten und der Dritten Kammer zuzuweisen.

Der Präsident des Gerichts kann aus Gründen der Konnexität sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und kohärenten Arbeitslast innerhalb des Gerichts von den vorstehenden Zuweisungsregeln abweichen.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/5


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2011/C 311/05

Am 10. Oktober 2011 hat das Gericht nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, dass die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts als Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abwesenheit oder Verhinderung für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 von Richter H. KREPPEL ausgeübt wird.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Paint Graphos Soc. coop. arl (C-78/08), Adige Carni Soc. coop. arl, en liquidation/Agenzia delle Entrate, Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-79/08), und Ministero delle Finanze/Michele Franchetto (C-80/08)

(Verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Genossenschaften - Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen)

2011/C 311/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate (C-78/08), Adige Carni Soc. coop. arl, en liquidation (C-79/08), Ministero delle Finanze (C-80/08)

Beklagte: Paint Graphos scarl (C-78/08), Agenzia delle Entrate, Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-79/08), Michele Franchetto (C-80/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung der Art. 81, 87 und 88 EG, der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207, S. 1) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207, S. 25) — Begriff der staatlichen Beihilfe — Italienische Rechtsvorschriften, mit denen Agrar-, Erzeuger- und Arbeitsgenossenschaften Steuervorteile gewährt werden

Tenor

Steuerbefreiungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach einer nationalen Regelung wie Art. 11 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 601 vom 29. September 1973 zur Regelung der Steuervergünstigungen in seiner von 1984-1993 geltenden Fassung gewährt werden, begründen nur dann eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind. In einer Situation, wie sie den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt, ist es Sache dieses Gerichts, insbesondere die Selektivität der betreffenden Steuerbefreiungen und ihre etwaige Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Steuersystems, in das sie sich einfügen, zu beurteilen, indem es namentlich feststellt, ob sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genossenschaften tatsächlich in einer Lage befinden, die mit der anderer, als Rechtsgebilde mit Gewinnerzielungsabsicht errichteter Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, und ob bejahendenfalls die günstigere steuerliche Behandlung dieser Genossenschaften zum einen den wesentlichen Grundsätzen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungssystems innewohnt und zum anderen mit den Grundsätzen der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


22.10.2011   

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C 311/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. September 2011 — Kommission/Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-279/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide - Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Begriff „Selektivität“ - Aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil - Umweltschutz - Begründungspflicht - Zulässigkeit)

2011/C 311/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, K. Gross und H. van Vliets)

Andere Verfahrensbeteiligte: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und D. J. M. de Grave) und Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, B. Klein und T. Henze)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Königreichs der Niederlande: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, A.-L. Vendrolini, J. Gstalter und B. Cabouat), Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: V. Klemenc), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson, S. Behzadi-Spencer, S. Ossowski und H. Walker im Beistand von K. Bacon, Barrister)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008, Königreich der Niederlande/Kommission (T-233/04), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04), wird aufgehoben.

2.

Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen

3.

Die Klage wird abgewiesen

4.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission und ihm selbst durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.

5.

Die Europäische Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

6.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


22.10.2011   

DE

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C 311/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg Isenkram- og Sportsforretning, KID-Holding A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-398/09) (1)

(Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe - Ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Einführung dieser Abgabe und der Aufhebung anderer Abgaben)

2011/C 311/08

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg Isenkram- og Sportsforretning, KID-Holding A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-192/95, Comateb u. a., und der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Ablehnung der Erstattung einer nationalen Abgabe, die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden worden ist, mit der Begründung der ungerechtfertigten Bereicherung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Einführung der rechtswidrigen Abgabe und der Aufhebung anderer Abgaben, die auf einer anderen Grundlage erhoben wurden — Nichterstattung, die Wirtschaftsteilnehmer, die Waren einführen gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare inländische Waren kaufen, wegen der im Vergleich zu den Letztgenannten höheren Zahlung der rechtswidrigen Abgabe benachteiligt

Tenor

Die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind dahin auszulegen, dass diese Rückforderung nur dann zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen kann, wenn die von einem Abgabenpflichtigen ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, unmittelbar auf den Abnehmer abgewälzt wurden. Das Unionsrecht verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe mit der Begründung abzulehnen, dass die vom Abgabenpflichtigen rechtsgrundlos entrichteten Beträge mit einer Einsparung aus der gleichzeitigen Aufhebung anderer Abgaben verrechnet worden seien, da eine solche Verrechnung aus der Sicht des Unionsrechts nicht als ungerechtfertigte Bereicherung in Bezug auf die erstgenannte Abgabe angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


22.10.2011   

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C 311/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Karl Heinz Bablok u. a./Freistaat Bayern

(Rechtssache C-442/09) (1)

(Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - Folgen - Inverkehrbringen - Begriffe „Organismus“ und „Lebensmittel, die Zutaten enthalten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden“)

2011/C 311/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch

Beklagter: Freistaat Bayern

Andere Beteiligte: Monsanto Technology LLC, Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe SA/NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 2 Nrn. 5 und 10, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) — Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen, die keine Fortpflanzungsfähigkeit mehr besitzen, in Imkereiprodukte — Begriffe „genetisch veränderter Organismus“ und „hergestellt aus GVO“

Tenor

1.

Der Begriff des genetisch veränderten Organismus im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist so auszulegen, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.

2.

Art. 2 Nrn. 1, 10 und 13 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind so auszulegen, dass dann, wenn ein Stoff wie Pollen, der genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine enthält, nicht als genetisch veränderter Organismus angesehen werden kann, Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die einen solchen Stoff enthalten, „Lebensmittel, die. Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1829/2003 darstellen. Diese Einstufung kann unabhängig davon erfolgen, ob der fragliche Stoff absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.

3.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 sind so auszulegen, dass, soweit sie eine Pflicht zur Zulassung und Überwachung eines Lebensmittels implizieren, auf diese Pflicht eine Toleranzschwelle, wie sie in Bezug auf die Kennzeichnung in Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehen ist, nicht entsprechend angewandt werden kann.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


22.10.2011   

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C 311/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Monsanto SAS u. a./Ministre de l’Agriculture et de la Pêche

(Verbundene Rechtssachen C-58/10 bis C-68/10) (1)

(Landwirtschaft - Genetisch veränderte Futtermittel - Sofortmaßnahmen - Maßnahme eines Mitgliedstaats - Vorläufige Aussetzung einer nach der Richtlinie 90/220/EWG erteilten Zulassung - Rechtsgrundlage - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 12 - Sektorale Rechtsvorschriften - Art. 23 - Schutzklausel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 20 - Bereits existierende Erzeugnisse - Art. 34 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 53 und 54 - Tatbestandsmerkmale)

2011/C 311/10

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Monsanto SAS (C-58/10 und C-59/10), Monsanto Agriculture France SAS (C-58/10 und C-59/10), Monsanto International SARL (C-58/10 und C-59/10), Monsanto Technology LLC (C-58/10 und C-59/10), Monsanto Europe SA (C-59/10), Association générale des producteurs de maïs (AGPM) (C-60/10), Malaprade SCEA u. a. (C-61/10), Pioneer Génétique SARL (C-62/10), Pioneer Semences SAS (C-62/10), Union française des semenciers (UFS), vormals Syndicat des établissements de semences agréés pour les semences de maïs (Seproma) (C-63/10), Caussade Semences SA (C-64/10), Limagrain Europe SA, vormals Limagrain Verneuil Holding SA (C-65/10), Maïsadour Semences SA (C-66/10), Ragt Semences SA (C-67/10), Euralis Semences SAS (C-68/10), Euralis Coop (C-68/10)

Beklagter: Ministre de l’Agriculture et de la Pêche

Andere Beteiligte: Association France Nature Environnement (C-59/10 und C-60/10), Confédération paysanne (C-60/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung der Art. 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1), der Art. 12 und 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) sowie der Art. 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) — Aussetzung oder vorläufiges Verbot der Verwendung oder des Verkaufs von Saatgutsorten von Mais aus einer Linie genetisch veränderten Maises nach erteilter Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses — Zuständigkeit der nationalen Behörden zum Ergreifen derartiger Maßnahmen — Begriffe „Risiko“ und „ernstes Risiko“ für die Umwelt — Kriterien für die Ermittlung des Risikos, die Bewertung seiner Wahrscheinlichkeit und die Beurteilung seiner Folgen

Tenor

1.

Unter Umständen wie denjenigen der Ausgangsverfahren kann ein Mitgliedstaat die Verwendung oder das Inverkehrbringen von GVO wie der Maissorte MON 810, die nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt u. a. als Saatgut für Anbauzwecke zugelassen und unter den in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgesehenen Voraussetzungen als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden und für die danach ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf Erneuerung der Zulassung gestellt wurde, nicht nach Art. 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 des Rates vorübergehend aussetzen oder verbieten; nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 können solche Maßnahmen dagegen getroffen werden.

2.

Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 ermächtigt einen Mitgliedstaat zum Erlass von Sofortmaßnahmen nur unter den Verfahrensbedingungen, die in Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vorgesehen sind; die Überprüfung der Beachtung dieser Bedingungen ist Sache des nationalen Gerichts.

3.

Für den Erlass von Sofortmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 außer der Dringlichkeit das Vorliegen einer Situation begründen, in der ein erhebliches Risiko bestehen kann, das offensichtlich die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt gefährdet.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


22.10.2011   

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C 311/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Q-Beef NV (C-89/10), Frans Bosschaert (C-96/10)/Belgische Staat (C-89/10), Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, Slachthuizen Goossens NV (C-96/10)

(Verbundene Rechtssachen C-89/10 und C-96/10) (1)

(Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die aufgrund eines für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärten beitragsgestützten Systems der finanziellen Unterstützung entrichtet wurden - System, das durch ein neues, für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärtes System ersetzt wurde - Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Dauer der Verjährungsfrist - Tag des Fristbeginns - Vom Staat und von Einzelnen beizutreibende Forderungen - Unterschiedliche Fristen)

2011/C 311/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Q-Beef NV (C-89/10), Frans Bosschaert (C-96/10)

Beklagte: Belgische Staat (C-89/10), Belgische Staat, Vleesgroothandel Georges Goossens en Zonen NV, Slachthuizen Goossens NV (C-96/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben — Aufgrund eines Beihilfe- und Abgabensystems gezahlte Abgaben — System, das durch ein für vereinbar erklärtes neues System ersetzt wurde — Erstattung der rechtsgrundlos erhobenen Abgaben — Verjährungsfrist

Tenor

1.

Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren verbietet das Unionsrecht nicht, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die die innerstaatliche Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorsieht, auf Klagen anzuwenden, mit denen Abgaben zurückgefordert werden, die aufgrund eines mit dem Unionsrecht unvereinbaren „gemischten Beihilfe- und Abgabensystems“ entrichtet worden sind.

2.

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für den Anspruch eines Einzelnen gegenüber einem anderen Einzelnen auf Erstattung der Abgaben, die Ersterer an Letzteren, der als Vermittler aufgetreten ist, rechtsgrundlos gezahlt hatte und die dieser für Rechnung des Erstgenannten an den Staat entrichtet hatte, eine längere Verjährungsfrist gilt, während für den Anspruch des Ersteren, wenn er die Abgaben unmittelbar an den Staat entrichtet hätte, eine kürzere, von der allgemeinen Regelung für Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweichende Frist gegolten hätte, nicht entgegen, sofern der als Vermittler auftretende Einzelne die eventuell für andere Einzelne entrichteten Beträge vom Staat tatsächlich zurückverlangen kann.

3.

Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wirkt sich die Tatsache, dass der Gerichtshof in einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil die Rückwirkung der fraglichen nationalen Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat, nicht auf den Beginn der im nationalen Recht für Forderungen gegen den Staat vorgesehenen Verjährungsfrist aus.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


22.10.2011   

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C 311/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia — Italien) — Ivana Scattolon/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

(Rechtssache C-108/10) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriffe „Unternehmen“ und „Übergang“ - Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber - Anwendung des für den Erwerber geltenden Tarifvertrags ab dem Zeitpunkt des Übergangs - Behandlung hinsichtlich Lohn und Gehalt - Berücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters)

2011/C 311/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Venezia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ivana Scattolon

Beklagter: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Ordinario di Venezia — Anwendungsbereich der Richtlinien 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) und 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG — Übertragung des mit der Reinigung betrauten Verwaltungspersonals von einem lokalen Verwaltungsträger auf die staatliche Verwaltung — Wahrung von Ansprüchen einschließlich des bei dem lokalen Träger erreichten Dienstalters

Tenor

1.

Die Übernahme des bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigten Personals, das mit der Erbringung von Hilfsdiensten an Schulen — darunter insbesondere der Instandhaltung und Hilfstätigkeiten in der Verwaltung — betraut ist, durch eine andere Behörde stellt einen „Unternehmensübergang“ im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dar, wenn dieses Personal aus einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten besteht, die als Arbeitnehmer nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats geschützt sind.

2.

Art. 3 der Richtlinie 77/187 lässt, wenn ein Übergang im Sinne dieser Richtlinie zur sofortigen Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn und Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zu, dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr Dienstalter, das sie beim Veräußerer erreicht haben und das dem Dienstalter entspricht, das beim Erwerber beschäftigte Arbeitnehmer erreicht haben, bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts nicht berücksichtigt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


22.10.2011   

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C 311/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — European Air Transport SA/Collège d’environnement de la Région de Bruxelles-Capitale, Région de Bruxelles-Capitale

(Rechtssache C-120/10) (1)

(Luftverkehr - Richtlinie 2002/30/EG - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Geräuschemissionsgrenzwerte, die beim Überfliegen von Wohngebieten in der Umgebung von Flughäfen einzuhalten sind)

2011/C 311/13

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: European Air Transport SA

Beklagter: Collège d’environnement de la Région de Bruxelles-Capitale, Région de Bruxelles-Capitale

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung von Art. 2 Buchst. e, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85, S. 40) — Grenzwerte für den Lärmpegel, die beim Überflug von städtischen Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind — Begriff „Betriebsbeschränkung“ — Beschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge — Möglichkeit, solche Beschränkungen aufgrund des am Boden gemessenen Lärmpegels festzusetzen — Auswirkungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago)

Tenor

Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass eine „Betriebsbeschränkung“ eine vollständige oder zeitweilige Verbotsmaßnahme darstellt, die den Zugang eines zivilen Unterschallflugzeugs zu einem Flughafen eines Mitgliedstaats der Union untersagt. Folglich stellt eine nationale Umweltschutzregelung, die Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden vorschreibt, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind, als solche keine „Betriebsbeschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift dar, sofern sie nicht aufgrund des maßgeblichen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhangs die gleiche Wirkung wie ein Zugangsverbot zu dem genannten Flughafen hat.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


22.10.2011   

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C 311/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Isernia — Italien) — Strafverfahren gegen Aldo Patriciello

(Rechtssache C-163/10) (1)

(Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der „in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung“ - Immunität - Voraussetzungen)

2011/C 311/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Isernia

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Aldo Patriciello

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Isernia — Auslegung von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) — Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil einer Polizistin angeklagt ist — Begriff der Äußerung in Ausübung des parlamentarischen Amtes

Tenor

Art. 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine von einem Europaabgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher Anschuldigung geführt hat, nur dann eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt, die unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Immunität fällt, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entspricht, die in einem unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Amtes steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorliegen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


22.10.2011   

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C 311/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 12 de Sevilla — Spanien) — Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía

(Rechtssache C-177/10) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Anwendung der Rahmenvereinbarung im Bereich des öffentlichen Dienstes - Diskriminierungsverbot)

2011/C 311/15

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 12 de Sevilla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francisco Javier Rosado Santana

Beklagte: Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla — Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Anhang, Paragraph 4 (Grundsatz der Nichtdiskriminierung) — Anwendungsbereich — Vom Verfassungsgericht für zulässig erachtete Diskriminierung — Pflichten des nationalen Gerichts

Tenor

1.

Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die in ihrem Anhang enthaltene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass sie zum einen auf befristete Arbeitsverträge und verhältnisse Anwendung finden, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, und zum anderen verlangen, es auszuschließen, dass Berufsbeamte und vergleichbare Beamte auf Zeit eines Mitgliedstaats nur deswegen, weil für die Letztgenannten ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt.

2.

Paragraf 4 der genannten Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten eines Beamten auf Zeit, der in der Zwischenzeit Berufsbeamter geworden ist, für seinen Zugang zu einer Beförderung, die intern und nur für Berufsbeamte ausgeschrieben ist, entgegensteht, es sei denn, dieser Ausschluss ist aus sachlichen Gründen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt. Der bloße Umstand, dass der Beamte auf Zeit diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.

3.

Das primäre Unionsrecht, die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegenstehen, die für die Klage eines Berufsbeamten, der eine Entscheidung, mit der seine Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt wird, anfechten will, weil dieses Verfahren gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstieß, eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung vorsieht. Jedoch könnte eine solche Frist einem Berufsbeamten, der an diesem Auswahlverfahren teilnahm, zu den Prüfungen zugelassen wurde und dessen Name in der Liste der erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens aufgeführt war, nicht entgegengehalten werden, wenn sie die Ausübung der durch die Rahmenvereinbarung eingeräumten Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte. Unter solchen Umständen könnte die Zweimonatsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung laufen, mit der seine Zulassung zu dem genannten Auswahlverfahren und seine Ernennung zum Berufsbeamten der höheren Laufbahngruppe aufgehoben wurde.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


22.10.2011   

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C 311/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. September 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-220/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3, 5 und 6 - Unterbliebene Ausweisung der empfindlichen Gebiete - Unterbleiben einer gründlicheren Behandlung der Einleitungen in empfindliche Gebiete)

2011/C 311/16

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und S. Pardo Quintillán)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. J. Lois)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40)

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie

alle Küstengewässer der Insel Madeira und der Insel Porto Santo als weniger empfindliche Gebiete ausgewiesen hat;

in die Küstengewässer der Insel Madeira eingeleitetes kommunales Abwasser aus Gemeinden mit einem höheren Einwohnerwert als 10 000, wie den Gemeinden Funchal und Câmara de Lobos, einer weniger gründlichen als der in Art. 4 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Behandlung unterzieht;

in Bezug auf die Gemeinde Quinta do Conde im Mündungsgebiet des Tejo nicht dafür Sorge getragen hat, dass Kanalisationen für das kommunale Abwasser im Sinne von Art. 3 der Richtlinie vorhanden sind;

in Bezug auf die Gemeinden Albufeira/Armação de Pêra, Chaves und Viseu sowie in Bezug auf die vier Gemeinden Barreiro/Moita, Corroios/Quinta da Bomba, Quinta do Conde und Seixal, die Einleitungen am linken Ufer des Mündungsgebiets des Tejo vornehmen, nicht für eine gründlichere als die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Behandlung Sorge getragen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


22.10.2011   

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C 311/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Sabine Hennigs (C-297/10)/Eisenbahn-Bundesamt, Land Berlin (C-298/10)/Alexander Mai

(Verbundene Rechtssachen C-297/10 und C-298/10) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 und 28 - Tarifvertrag über die Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats - Nach Maßgabe des Alters festgesetzte Vergütung - Tarifvertrag, der die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des Alters abschafft - Wahrung des Besitzstands)

2011/C 311/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sabine Hennigs (C-297/10), Land Berlin (C-298/10)

Beklagte: Eisenbahn-Bundesamt (C-297/10), Alexander Mai (C-298/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht — Auslegung von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389), wie er durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) durchgeführt wird — Entgelt der Angestellten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, die eine nach Lebensaltersstufen unterschiedliche Grundvergütung vorsieht

Tenor

1.

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist, und insbesondere die Art. 2 und 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme wie der in den Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach sich innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dessen Einstellung nach dessen Alter bemisst. Insoweit beeinträchtigt die Tatsache, dass das Unionsrecht der betreffenden Maßnahme entgegensteht und dass diese in einem Tarifvertrag enthalten ist, nicht das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen.

2.

Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-297/10 streitigen nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


22.10.2011   

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C 311/13


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova — Rumänien) — Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu/Claudia Norica Vijulan

(Rechtssache C-335/10) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 311/18

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Craiova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu

Rechtsmittelgegnerin: Claudia Norica Vijulan

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Craiova — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem bestimmten Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Zeitweilige Befreiung für Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


22.10.2011   

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C 311/13


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău — Rumänien) — Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău/Lilia Druțu

(Rechtssache C-438/10) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 311/19

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău

Rechtsmittelgegnerin: Lilia Druțu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Bacău, Secția Comercială, Contencios Administrativ și Fiscal — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Ungleichbehandlung gegenüber Gebrauchtwagen, die in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassen sind und bei einer späteren Veräußerung und erneuten Zulassung nicht der Steuer unterliegen

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


22.10.2011   

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C 311/14


Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011 — Télévision française 1 SA (TF1)/Europäische Kommission, Métropole télévision (M6), Canal +, Französische Republik, France Télévisions

(Rechtssache C-451/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 86 Abs. 2 EG - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nachweis - Wirtschaftlichkeit des Unternehmens)

2011/C 311/20

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Hordies)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky), Métropole télévision (M6), Canal + (Prozessbevollmächtigter: E. Guillaume, avocat), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter), France Télévisions (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Gunther und A. Giraud, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, TF1 und M6/Kommission (verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über das Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévision SA eine Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro zu gewähren, abgewiesen hat — Verstoß gegen die Beweislast- und Beweisantrittsregeln — Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV — Begriff „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ — Keine ernsthaften Schwierigkeiten

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt die Kosten.

3.

Canal + und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


22.10.2011   

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C 311/14


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2011 — adp Gauselmann GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-532/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bildmarke Archer Maclean’s Mercury - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke Merkur)

2011/C 311/21

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: adp Gauselmann GmbH (Prozessbevollmächtigte: P. Koch Moreno, abogada)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010, adp Gauselmann/HABM (T–106/09), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke „Merkur“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 28, 35, 37, 41 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 1266/2007-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. Januar 2009 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „Archer Maclean’s Mercury“ für Waren der Klassen 9, 16 und 28 zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) — Verwechslungsgefahr — Beurteilungskriterien

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 5.2.2011.


22.10.2011   

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C 311/15


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Juli 2011 — MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-536/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Wortzeichen „ROI ANALYZER“)

2011/C 311/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM (T-233/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2008 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung des Wortzeichens „ROI ANALYZER“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 abgelehnt hatte — Unterscheidungskraft der Marke

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


22.10.2011   

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C 311/15


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Timișoara — Rumänien) — Sergiu Alexandru Micșa/Administrația Finanțelor Publice Lugoj, Direcția Generală a Finanțelor Publice Timiș, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-573/10) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 311/23

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Timișoara

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Sergiu Alexandru Micșa

Rechtsmittelgegnerinnen: Administrația Finanțelor Publice Lugoj, Direcția Generală a Finanțelor Publice Timiș, Administrația Fondului pentru Mediu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Timișoara — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Gültigkeit der für bestimmte Kraftfahrzeugklassen eingeführten Befreiung von der Steuer

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


22.10.2011   

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C 311/15


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 27. Mai 2011 — Dansk Funktionærforbund, Serviceforbundet, handelnd für Frank Frandsen/Cimber Air A/S

(Rechtssache C-266/11)

2011/C 311/24

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dansk Funktionærforbund, Serviceforbundet, handelnd für Frank Frandsen

Beklagter: Cimber Air A/S

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates dahin auszulegen, dass das dort enthaltene Verbot jeglicher Form der Ungleichbehandlung wegen des Alters nationalen Vorschriften entgegensteht, die eine tarifvertragliche Regelung zwischen einer Luftfahrtgesellschaft und der Gewerkschaft für die Piloten dieser Gesellschaft bestehen lassen, die das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis spätestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht und bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie des Rates und des nationalen Umsetzungsgesetzes in Kraft war, wenn diese Regelung dem Ziel dient, die Flugsicherheit zu gewährleisten, und auf der allgemeinen Annahme einer altersbedingten Verminderung der Leistungsfähigkeit des einzelnen Piloten ohne eine konkrete Prüfung seiner Leistungsfähigkeit beruht, der einzelne Pilot aber auf Antrag und nach Genehmigung durch ein aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetztes Gremium die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses um jeweils ein weiteres Jahr erreichen kann?


(1)  ABl. L 303, S. 16


22.10.2011   

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C 311/16


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2011 von der United States Polo Association gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-228/09, United States Polo Association/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Textiles CMG, SA

(Rechtssache C-327/11 P)

2011/C 311/25

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: United States Polo Association (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, T. Melchert und I. Rohr)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-228/09 aufzuheben;

die Entscheidung R 886/2008-4 der Beschwerdekammer aufzuheben;

das HABM zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin zu verurteilen;

der Textiles CMG, SA, sofern sie dem Rechtsstreit beitreten sollte, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts Fehler in der Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. [EG] 207/2009 vom 26. Februar 2009 (1)) über die Gemeinschaftsmarke aufweise.

Gestützt auf diese fehlerhafte Auslegung und Anwendung sei das Gericht unzutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerdekammer zu Recht befunden habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken U.S. POLO ASSN. (angefochtene Anmeldung) und POLO-POLO (ältere Marke) bestehe.

Das Gericht habe keine ordnungsgemäße und vollständige umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durchgeführt, und es habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insoweit nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch angewandt.

Die Hauptargumente der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Mängel der vom Gericht vorgenommenen Würdigung lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

1.

Das Gericht habe die im Urteil Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551) festgelegten Grundsätze in Bezug auf die mögliche selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einem zusammengesetzten Zeichen, der gleichwohl den Gesamteindruck nicht beherrsche, falsch angewandt.

Das Gericht habe zunächst — zutreffend — verneint, dass das Wort „POLO“ in der jüngeren Marke dominiere, habe dann aber — zu Unrecht — aus der Tatsache, dass die anderen Bestandteile „U.S.“ und „ASSN.“ kurze Initialen und Abkürzungen seien, sowie aus einem vermuteten Bedeutungsmangel und einem angeblich unzureichenden Maß an Unterscheidungskraft eine angebliche selbständig kennzeichnende Funktion des Bestandteils „POLO“ abgeleitet. Dies zeige ein falsches Verständnis des Erfordernisses einer selbständig kennzeichnenden Funktion eines Bestandteils in einem zusammengesetzten Zeichen.

Die Erwägungen im Urteil Medion könnten auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, als stellten sie eine allgemeine Regel auf, dass jedes Element mit normaler Unterscheidungskraft, das zwei Marken gemeinsam sei, so anzusehen sei, als habe es eine selbständig kennzeichnende Stellung in einem zusammengesetzten Zeichen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Urteil Medion ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe, wobei der Regelfall der sei, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnehme, wobei es möglich sei, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen des zusammengesetzten Zeichens beherrscht werde, während die Ausnahme darin bestehe, dass ein Bestandteil, wenn er den Gesamteindruck nicht dominiere, nur in Ausnahmefällen jenseits des Normalfalles eine selbständig kennzeichnende Stellung haben könne. Das Gericht habe keine Gründe für einen solchen Ausnahmefall dargelegt.

2.

Das Gericht habe der Tatsache, dass den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen der Bestandteil „POLO“ gemeinsam sei, eine ausschließliche und entscheidende Bedeutung beigemessen, ohne die Grundsätze einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie diese insbesondere nach dem Urteil SABEL (C-251/95, Slg. 1997, I-6191) vorzunehmen sei, ordnungsgemäß anzuwenden.

Es habe dem Grundsatz, dass das Publikum die Marke als Ganzes wahrnehme und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achte, nicht Rechnung getragen, sondern habe — im Hinblick auf die ältere Marke — nur einen Bestandteil herausgenommen und ihn mit der jüngeren Marke verglichen.

Insbesondere habe es versäumt, die Umstände des vorliegenden Falles vollständig zu berücksichtigen, indem es die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, insbesondere die auffällige Doppelung des Elements „POLO“ in der älteren Marke, außer Acht gelassen habe. Weder beherrsche das einzelne Element „POLO“ die ältere Marke „POLO-POLO“, noch habe es eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen; das Gericht habe hier eine solche Funktion auch nicht einmal behauptet.

Ferner habe die ältere Marke „POLO-POLO“ als Ganzes betrachtet in keiner der Gemeinschaftssprachen eine Bedeutung. Daher könnte kein begrifflicher Vergleich angestellt werden.

3.

Das Gericht habe den Grundsatz nicht beachtet, dass nur dann, wenn alle anderen Bestandteile der Marke zu vernachlässigen seien, die Beurteilung der Ähnlichkeit auf der Grundlage nur eines einzigen Bestandteils erfolgen könne.

4.

Die Argumentation des Gerichts sei in den folgenden Punkten widersprüchlich und in sich nicht schlüssig.

Das Gericht habe einerseits festgestellt, dass die Bestandteile „U.S.“ und „ASSN.“ als solche keine Bedeutung hätten. Andererseits habe es darauf hingewiesen, dass „U.S.“ vom angesprochenen Publikum als Bezugnahme auf die geografische Herkunft verstanden werde. Selbst wenn man annehme, dass einige Verbraucher die Abkürzung „ASSN.“ nicht verstünden, gebe es für Verbraucher keinen Grund, den Bestanteil zu übersehen oder zu überhören, sondern sie würden ihn nach den Grundsätzen des Urteils MATRATZEN umso mehr als unterscheidungskräftig wahrnehmen.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


22.10.2011   

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C 311/17


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 8. Juli 2011 — Alexandra Schulz gegen Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG

(Rechtssache C-359/11)

2011/C 311/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alexandra Schulz

Beklagte: Technische Werke Schussental GmbH und Co.KG

Vorlagefrage

Ist Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstabe b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushaltskunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?


(1)  ABl. L 176, S. 57.


22.10.2011   

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C 311/17


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2011 — Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co KG gegen Kreis Düren

(Rechtssache C-386/11)

2011/C 311/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co KG

Beklagter: Kreis Düren

Weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt Düren

Vorlagefrage

Ist unter einem „Öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) auch ein Vertrag zwischen zwei Gebietskörperschaften zu verstehen, durch den eine von ihnen der anderen eine eng begrenzte Zuständigkeit gegen Kostenerstattung überträgt, insbesondere dann, wenn die übertragene Aufgabe nicht die hoheitliche Tätigkeit als solche, sondern nur Hilfsgeschäfte betrifft?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


22.10.2011   

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C 311/18


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšši správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 22. Juli 2011 — CS AGRO Ronov s. r. o./Ministerstvo zemědělství

(Rechtssache C-390/11)

2011/C 311/28

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšši správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CS AGRO Ronov s. r. o.

Beklagter: Ministerstvo zemědělství

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (1) des Rates so auszulegen, dass unter der Verpflichtung des jeweiligen Erzeugers, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben zu liefern, eine einseitige Erklärung des Erzeugers dahin gehend zu verstehen ist, dass er im Wirtschaftsjahr 2008/09 keine Zuckerrüben liefern werde, oder ist unter einer solchen Verpflichtung eine schriftliche Beendigung des Vertragsverhältnisses des Erzeugers mit dem Zuckerunternehmen über die Lieferung von Zuckerrüben für das genannte Wirtschaftsjahr zu verstehen?

2.

Kann der Umstand, dass eine Vertragspartei ein in einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschrift vorgesehenes Vorgehen nutzt, die Nichtdurchsetzbarkeit einer Verpflichtung dieser Vertragspartei, die auf einem gültigen Vertrag zwischen Privatrechtssubjekten beruht, zur Folge haben — unter der Voraussetzung, dass der anderen Vertragspartei infolge dieses Umstands Mittel aus dem Staatshaushalt gewährt werden?


(1)  ABl. L 58, S. 42.


22.10.2011   

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C 311/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2011 — BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH gegen Finanzamt Lüdenscheid

(Rechtssache C-395/11)

2011/C 311/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH

Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid

Weitere Beteiligte: Rolf & Co. OHG

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff der Bauleistungen i. S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG (1) neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

2.

Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:

Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?

3.

Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

4.

Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:

a)

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?

b)

Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?


(1)  2004/290/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung, ABl. L 94, S. 59.


22.10.2011   

DE

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C 311/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2011 — Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbH

(Rechtssache C-400/11)

2011/C 311/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Josef Egbringhoff

Beklagte: Stadtwerke Ahaus GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Stromversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?


(1)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, ABl. L 176, S. 37.


22.10.2011   

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C 311/19


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšši správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Juli 2011 — Blanka Soukupová/Ministerstvo zemědělství

(Rechtssache C-401/11)

2011/C 311/31

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšši správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Blanka Soukupová

Beklagter: Ministerstvo zemědělství

Vorlagefragen

1.

Kann der Begriff „normales Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1) ausgelegt werden als das nach dem innerstaatlichen Recht bei einem konkreten Antragsteller „für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter“?

2.

Ist es im Fall der Bejahung der ersten Frage im Einklang mit dem Recht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Union zulässig, dass das „normale Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs bei einzelnen Antragstellern in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht und der Anzahl der aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird?

3.

Welche Kriterien hat das nationale Gericht im Fall einer Verneinung der ersten Frage bei der Auslegung des Begriffs „normales Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen heranzuziehen?


(1)  ABl. L 160, S. 80.


22.10.2011   

DE

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C 311/19


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive/Kommission

(Rechtssache C-405/11 P)

2011/C 311/32

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik und T. Maxian Rusche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Buczek Automotive Sp. z o.o., Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive Sp. z o.o./Kommission, aufzuheben, soweit darin die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird;

den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden;

die Rechtssache hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, die im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV und gegen das Protokoll Nr. 8 der Beitrittsakte von 2004 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1) (im Folgenden: Protokoll Nr. 8).

Erstens habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem es bei der Beurteilung des von der Kommission angewandten Kriteriums des privaten Gläubigers einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt habe. So habe das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu zusätzlichen Berechnungen der Vorteile der verschiedenen Vollstreckungsmethoden verpflichtet gewesen sei und die Dauer der verschiedenen auf Einziehung öffentlicher Forderungen gerichteten Vollstreckungsverfahren hätte vergleichen müssen. Die Kommission macht geltend, dass sie nicht zu ausführlichen Berechnungen verpflichtet sei, sondern zur Berücksichtigung der Faktoren, die ein privater Gläubiger bei seiner Entscheidung beachten würde.

Außerdem habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem es, um das Argument des Verhaltens eines privaten Gläubigers zurückzuweisen, die Beweislast zu Unrecht der Kommission auferlegt habe, d. h., dieser die Verpflichtung auferlegt habe, zusätzliches Beweismaterial vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Dauer der verschiedenen Verfahren oder einen Vergleich des Umfangs der Einflüsse der verschiedenen Arten oder Phasen einer wirksamen Vollstreckung der Forderungen.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV und gegen das Protokoll Nr. 8 verstoßen, indem es zu Unrecht angenommen habe, dass die Kommission nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige oder den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. Das Gericht habe in keiner Weise berücksichtigt, dass aufgrund des Primärrechts, nämlich des Protokolls Nr. 8, das die Rechtsgrundlage für die Entscheidung bilde, davon auszugehen sei, dass die fragliche Beihilfe den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, weshalb eine zusätzliche Begründung der Voraussetzungen bezüglich des Handels und des Wettbewerbs in der Entscheidung überflüssig gewesen sei.


(1)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (ABl. 2003, L 236, S. 948).


22.10.2011   

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C 311/20


Rechtsmittel der Atlas Transport GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2011 in der Rechtssache T-145/08, Atlas Transport GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Beteiligte: Atlas Air Inc.; eingelegt am 29. Juli 2011

(Rechtssache C-406/11 P)

2011/C 311/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Atlas Transport GmbH (Prozessbevollmächtigter: K. Schmidt-Hern, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Atlas Air Inc.

Anträge

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Rs. T-145/08 vom 16. Mai 2011 aufzuheben,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24.01.2008 (Beschwerdesache R 1023/2007-1) aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das HABM und das Gericht hätten mit der angegriffenen Entscheidung Art. 59 Satz 3 GMV a.F. verletzt, der die Begründungspflicht einer Beschwerde regelt. HABM und Gericht hätten mit der angegriffenen Entscheidung außerdem Art. 60 GMV i.V.m. Regel 20 Abs. 7 GMDV analog sowie anerkannte Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten verletzt. Das Verfahren vor dem HABM sei zwingend auszusetzen gewesen, so dass die Beschwerdefrist noch gar nicht abgelaufen gewesen sei.


22.10.2011   

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C 311/20


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 1. August 2011 — Strafverfahren gegen Thomas Karl-Heinz Kerkhoff

(Rechtssache C-408/11)

2011/C 311/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Thomas Karl-Heinz Kerkhoff

Staatsanwaltschaft Münster

Vorlagefrage

Ist Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2006/126/EG (1) in der Art auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein dauerhaft auch dann nicht anzuerkennen, wenn ihm zuvor auf dem Gebiet des erstgenannten Staates die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ohne dass eine gesonderte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war oder eine verhängte Sperrfrist inzwischen verstrichen ist?


(1)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung); ABl. L 403, S. 18.


22.10.2011   

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C 311/21


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat

(Rechtssache C-417/11 P)

2011/C 311/35

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nadiany Bamba, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat aufzuheben;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind, und die Klage von Frau Nadiany Bamba als unbegründet abzuweisen;

Frau Nadiany Bamba die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Nach Ansicht des Rechtsmittelführers entspricht die Begründung der angefochtenen Rechtsakte den Anforderungen von Art. 296 AEUV. Daher habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die angefochtenen Rechtsakte nicht ausreichend begründet seien. Der Rat habe in den Erwägungsgründen der angefochtenen Rechtsakte die besondere Schwere der Lage in Côte d’Ivoire detailliert beschrieben, die Maßnahmen gerechtfertigt habe, die gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffen worden seien. Überdies habe er klar angegeben, weshalb seiner Meinung nach die betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen Frau Nadiany Bamba zu ergreifen gewesen seien.

Hilfsweise macht der Rat geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung, ob er seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, rechtsfehlerhaft den Frau Nadiany Bamba wohlbekannten Kontext außer Acht gelassen, in dem die angefochtenen Rechtsakte ergangen seien.


22.10.2011   

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C 311/21


Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 10. August 2011 — Česká spořitelna, a.s./Gerald Feichter

(Rechtssache C-419/11)

2011/C 311/36

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Městský soud v Praze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Česká spořitelna, a.s.

Beklagter: Gerald Feichter

Vorlagefragen

1.

Kann die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person … zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates dahin ausgelegt werden, dass darunter auch Ansprüche aus einem bei seiner Begebung unvollständigen Wechsel fallen, die der Zahlungsberechtigte gegen den Wechselbürgen des Wechselausstellers geltend macht?

2.

Kann unabhängig davon, ob die erste Frage zu bejahen oder zu verneinen ist, die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates dahin ausgelegt werden, dass darunter bei Berücksichtigung allein des Urkundeninhalts als solchem auch Ansprüche aus einem bei seiner Begebung unvollständigen Wechsel fallen, die der Zahlungsberechtigte gegen den Wechselbürgen des Wechselausstellers geltend macht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


22.10.2011   

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C 311/21


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission

(Rechtssache C-422/11 P)

2011/C 311/37

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Prozessbevollmächtigte: D. Dziedzic-Chojnacka und D. Pawłowska)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Grund für die Abweisung der Klage war, dass die Anwälte (radcowie prawni), die den Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) vertraten, zu diesem Amt in einem Arbeitsverhältnis standen, was nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit ausschloss, dass der Kläger vor dem Gericht durch sie vertreten werde.

Der Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej erhebt in Bezug auf den angefochtenen Beschluss folgende Vorwürfe:

 

Erstens habe das Gericht gegen Art. 19 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung sowie in Verbindung mit Art. 254 Abs. 6 AEUV und mit Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts (im Folgenden: Verfahrensordnung) verstoßen, indem es die erstgenannte Bestimmung falsch ausgelegt habe und davon ausgegangen sei, dass sie nicht für Anwälte gelte, die auf der Grundlage eines mit einer Partei des Verfahrens vor dem Gericht geschlossenen Arbeitsvertrags tätig seien.

 

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 67 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen, weil es die andersartige Rechtsordnung und -tradition eines Mitgliedstaats nicht geachtet und die Klage aufgrund der Annahme abgewiesen habe, dass Anwälte, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, ein geringeres Maß an Unabhängigkeit aufwiesen als Anwälte, die in einer vom Mandanten unabhängigen Kanzlei tätig seien.

 

Drittens habe das Gericht gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EUV sowie in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Bestimmungen der Verträge eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Befugnisse der Anwälte im Bereich der Vertretung vor dem Gericht erlaubten, obwohl das Gemeinschaftsrecht insoweit keine solche Differenzierung vorsehe und der Union in den Verträgen keine Zuständigkeiten auf diesem Gebiet übertragen worden seien.

 

Viertens habe das Gericht gegen Art. 5 Abs. 4 EUV in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen in dem es angenommen habe, dass es zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich sei, Anwälte, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nicht zur Vertretung der Partei des Verfahrens vor dem Gericht zuzulassen.

 

Fünftens habe das Gericht einen Verfahrensfehler begangen, weil es den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet habe.


22.10.2011   

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C 311/22


Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission

(Rechtssache C-423/11 P)

2011/C 311/38

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Mai 2011 in der Rechtssache T-226/10 in vollem Umfang aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Grund für die Abweisung der Klage war, dass die Anwälte (radcowie prawni), die den Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation) vertraten, zu diesem Amt in einem Arbeitsverhältnis standen, was nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit ausschloss, dass der Kläger vor dem Gericht durch sie vertreten werde. Die Regierung der Republik Polen erhebt in Bezug auf den angefochtenen Beschluss folgende Vorwürfe:

 

Erstens habe das Gericht gegen Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es diese Bestimmung falsch ausgelegt habe. Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierten nicht die zulässigen Formen der Erbringung juristischer Dienstleistungen. Auch Art. 19 der Satzung enthalte insoweit keine Beschränkungen, sondern verweise lediglich auf die nationalen Vorschriften. Nach Auffassung der Republik Polen bietet Art. 19 der Satzung keine Grundlage, um Anwälten, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags juristische Hilfe leisteten, allgemein und willkürlich das Recht auf Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof zu nehmen, denn die polnischen Rechtsvorschriften gewährleisteten in vollem Umfang die Unabhängigkeit dieser Anwälte.

 

Zweitens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV vor. Nach Ansicht der Regierung der Republik Polen geht der Ausschluss der Möglichkeit der Vertretung einer Partei durch einen mit ihr durch ein Arbeitsverhältnis verbundenen Anwalt über das zur Erreichung des Zieles der Sicherstellung der Erbringung eines juristischen Dienstes für die Partei durch einen unabhängigen Juristen hinaus. Es gebe weniger einschränkende materielle und formelle Mittel, mit denen sich dieses Ziel erreichen lasse, insbesondere nationale Regelungen über die Grundsätze der Berufsausübung und der Berufsethik.

 

Drittens liege mangels angemessener Begründung ein Verfahrensfehler vor. Nach Auffassung der Regierung der Republik Polen hat das Gericht den Beschluss in der Rechtssache T-226/10 nicht hinreichend begründet; insbesondere sei es nicht auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses eingegangen, in dem die Anwälte zum Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej stünden.


22.10.2011   

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C 311/23


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. August 2011 — Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd, National Association of Pension Funds Ltd, Ford Pension Fund Trustees Ltd, Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd, Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-424/11)

2011/C 311/39

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd, National Association of Pension Funds Ltd, Ford Pension Fund Trustees Ltd, Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd, Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd

Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Kann der Begriff „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 (2) auch (i) ein von einem Arbeitgeber errichtetes betriebliches Altersversorgungssystem, das der Gewährung von Ruhestandsleistungen an Arbeitnehmer dient, und/oder (2) einen gemeinsamen Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen verschiedener solcher Altersversorgungssysteme zum Zweck der Vermögensanlage zusammengelegt wird, umfassen, wenn bezüglich dieser Altersversorgungssysteme folgende Umstände vorliegen:

a)

Die den Mitgliedern zustehenden Ruhestandsleistungen sind im Voraus in den rechtlichen Gründungsdokumenten definiert (nach einer Formel, die auf die Zugehörigkeit des Mitglieds zum Betrieb des Arbeitgebers und sein Gehalt abstellt) und richten sich nicht nach dem Wert des Kapitalvermögens des Systems;

b)

der Arbeitgeber ist zu Beitragsleistungen in das System verpflichtet;

c)

nur Arbeitnehmer des Arbeitgebers können sich am System beteiligen und Ruhestandsleistungen daraus erhalten (im Folgenden als „Mitglieder“ bezeichnet);

d)

Arbeitnehmern steht es frei, ob sie Mitglieder werden wollen;

e)

Arbeitnehmer, die Mitglieder sind, sind normalerweise verpflichtet, Beiträge in das System in Höhe eines Prozentsatzes ihres Gehalts zu leisten;

f)

die Beiträge des Arbeitgebers und der Mitglieder werden vom Treuhänder des Systems zusammengelegt und (im Allgemeinen in Wertpapiere) angelegt, um einen Fonds zu bilden, aus dem die im System vorgesehenen Leistungen an die Mitglieder gezahlt werden;

g)

für den Fall, dass das Kapitalvermögen des Systems den Betrag übersteigt, der zur Deckung der vorgesehenen Versorgungsleistungen erforderlich ist, können der Treuhänder des Systems und/oder der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den dem System zugrunde liegenden Bestimmungen und dem einschlägigen nationalen Recht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen: (i) Reduzierung der Beiträge des Arbeitgebers in das Systems, (ii) vollständige oder teilweise Übertragung des Überschusses auf den Arbeitgeber und/oder (iii) Verbesserung der Versorgungsleistungen der Mitglieder;

h)

für den Fall, dass das Kapitalvermögen des Systems zur Deckung der vorgesehenen Versorgungsleistungen nicht ausreicht, ist der Arbeitgeber normalerweise verpflichtet, die Unterdeckung auszugleichen; wenn der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt oder erfüllen kann, werden die den Mitgliedern zu gewährenden Leistungen reduziert;

i)

das System gewährt den Mitgliedern die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten, die nicht von ihm gehalten werden, sondern auf einen Dritten zur Kapitalanlage und Gewährung zusätzlicher, an die Wertentwicklung des angelegten Kapitals gebundener Leistungen übertragen werden (diese Gestaltung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer);

j)

Mitglieder sind berechtigt, ihre im System erworbenen Leistungsansprüche (bewertet nach deren versicherungsmathematischem Gegenwert zum Zeitpunkt der Übertragung) auf andere Altersversorgungssysteme zu übertragen;

k)

die Beiträge des Arbeitgebers und der Mitglieder in das System werden für Zwecke der vom Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer nicht als Einkommen der Mitglieder behandelt;

l)

die aus dem System an Mitglieder gezahlten Ruhestandsleistungen werden für Zwecke der vom Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer als Einkommen der Mitglieder behandelt und

m)

der Arbeitgeber, nicht die Mitglieder des Systems, trägt die für dessen Verwaltung anfallenden Gebühren?

2.

Im Licht (i) der Ziele der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112, (ii) des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und (iii) der in Frage 1 angeführten Umstände zu beantworten:

a)

Ist ein Mitgliedstaat befugt, im nationalen Recht eine Definition der unter den Begriff der „Sondervermögen“ fallenden Fonds dahin vorzunehmen, dass die Art von Fonds, auf die in Frage 1 Bezug genommen wird, hiervon ausgenommen wird, während Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 85/611 in geänderter Fassung eingeschlossen sind?

b)

Inwieweit sind die folgenden Aspekte (gegebenenfalls) für die Frage relevant, ob ein Fonds der Art, auf die oben in Frage 1 Bezug genommen wird, von einem Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht als „Sondervermögen“ anzuerkennen ist oder nicht:

i)

die Merkmale des Fonds (wie in Frage 1 ausgeführt);

ii)

das Ausmaß, in dem der Fonds Anlageinstrumenten, die vom Mitgliedstaat schon als „Sondervermögen“ anerkannt worden sind, „ähnlich ist und daher mit diesen in Wettbewerb steht“?

3.

Wenn es in Beantwortung der Frage 2(b)(ii) darauf ankommt, das Ausmaß zu bestimmen, in dem der Fonds Anlageinstrumenten, die vom Mitgliedstaat schon als „Sondervermögen“ anerkannt worden sind, „ähnlich ist und daher mit diesen in Wettbewerb steht“, ist dann als von der Frage der „Ähnlichkeit“ gesonderte Frage zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der fragliche Fonds mit solchen anderen Anlageinstrumenten im „Wettbewerb“ steht?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


22.10.2011   

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C 311/24


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2011 — Mark Alemo-Herron u. a./Parkwood Leisure Ldt

(Rechtssache C-426/11)

2011/C 311/40

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mark Alemo-Herron, Sandra Tipping, Christopher Anderson, Stacey Aris, Audrey Beckford, Lee Bennett, Delroy Carby, Vishnu Chetty, Deborah Cimitan, Victoria Clifton, Claudette Cummings, David Curtis, Stephen Flin, Patience Ijelekhai, Rosemarie Lee, Roxanne Lee, Vivian Ling, Michelle Nicholas, Lansdail Nugent, Anne O’Connor, Shirley Page, Alan Peel, Mathew Pennington, Laura Steward

Beklagte: Parkwood Leisure Ltd

Vorlagefragen

1.

Besteht unter der im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch gegen den Veräußerer auf Arbeitsbedingungen hat, die von einer dritten Partei als Tarifvertragspartner periodisch verhandelt und vereinbart werden, und dass dieser Anspruch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und veräußerndem Arbeitgeber nach nationalem Recht als dynamisch und nicht als statisch angesehen wird, nach Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16; im Folgenden: Richtlinie 2001/23) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, Slg. 2006, I-2397),

a)

eine Verpflichtung, diesen Anspruch im Fall eines relevanten Übergangs, auf den die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, gegenüber dem Erwerber zu schützen und durchzusetzen; oder

b)

eine Befugnis der nationalen Gerichte, zu entscheiden, dass dieser Anspruch im Fall eines relevanten Übergangs, auf den die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, gegenüber dem Erwerber geschützt und durchsetzbar ist; oder

c)

ein Hindernis für die nationalen Gerichte, zu entscheiden, dass dieser Anspruch im Fall eines relevanten Übergangs, auf den die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, gegenüber dem Erwerber geschützt und durchsetzbar ist?

2.

Steht es den Gerichten eines Mitgliedstaats in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen zur Umsetzung der Mindestanforderungen nach Art. 3 der Richtlinie 2001/23 erfüllt hat, aber in Frage steht, ob die zur Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften dahin auszulegen sind, dass sie zu Gunsten des geschützten Arbeitnehmers über diese Anforderungen hinausgehen, indem sie dynamische vertragliche Ansprüche gegen den Erwerber gewähren, frei, zur Auslegung der zur Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften nationales Recht unter der grundlegenden Voraussetzung anzuwenden, dass eine solche Auslegung dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht, oder ist ein anderer Auslegungsansatz zu wählen, und wenn ja, welcher?

3.

Steht es dem nationalen Gericht im vorliegenden Fall, in dem der Arbeitgeber keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die rechtliche Stellung dynamischer Ansprüche der Arbeitnehmer nach innerstaatlichem Recht auf tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen geltend macht, frei, die Auslegung, wie von den Arbeitnehmern geltend gemacht, im Sinne der Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 1981 (Verordnung über Betriebsübergänge [Arbeitnehmerschutz] von 1981) vorzunehmen?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


22.10.2011   

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C 311/25


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 16. August 2011 — Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Finance, Commissioner of An Garda Síochána

(Rechtssache C-427/11)

2011/C 311/41

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Margaret Kenny, Patricia Quinn, Nuala Condon, Eileen Norton, Ursula Ennis, Loretta Barrett, Joan Healy, Kathleen Coyne, Sharon Fitzpatrick, Breda Fitzpatrick, Sandra Hennelly, Marian Troy, Antoinette Fitzpatrick, Helena Gatley.

Beklagte: Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Finance, Commissioner of An Garda Síochána

Vorlagefragen

1.

Hat der Arbeitgeber, wenn der Anschein mittelbarer Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts unter Verstoß gegen Art. 141 (jetzt Art. 157 AEUV) und gegen die Richtlinie 75/177/EWG (1) des Rates vorliegt, zum Nachweis der sachlichen Rechtfertigung

a)

die Verwendung der Vergleichspersonen auf den mit ihnen besetzten Stellen,

b)

das höhere Entgelt für die Vergleichspersonen oder

c)

das niedrigere Entgelt für die Anspruchsteller

zu rechtfertigen?

2.

Hat der Arbeitgeber, wenn der Anschein mittelbarer Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, zum Nachweis der sachlichen Rechtfertigung Rechtfertigungsgründe hinsichtlich

a)

der von den Anspruchstellern ausgewählten Vergleichspersonen und/oder

b)

der Dienststellen von Vergleichspersonen im Allgemeinen

anzuführen?

3.

Ist, falls Frage 2 Buchst. b zu bejahen ist, die sachliche Rechtfertigung nachgewiesen, auch wenn sie für die ausgewählten Vergleichspersonen keine Geltung besitzt?

4.

Hat der Labour Court gemeinschaftsrechtlich fehlerhaft angenommen, dass das „Interesse an guten Arbeitsbeziehungen“ bei der Prüfung der Frage, ob der Arbeitgeber den Entgeltunterschied sachlich rechtfertigen kann, zu berücksichtigen sei?

5.

Kann, wenn der Anschein mittelbarer Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, die sachliche Rechtfertigung unter Berufung auf das Anliegen des Beklagten hinsichtlich der Arbeitsbeziehungen nachgewiesen werden? Ist ein derartiges Anliegen von irgendeiner Bedeutung bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung?


(1)  Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19).


22.10.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/25


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 16. August 2011 — Purely Creative Ltd u. a./Office of Fair Trading

(Rechtssache C-428/11)

2011/C 311/42

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Purely Creative Ltd, Strike Lucky Games Ltd, Winners Club Ltd, McIntyre & Dodd Marketing Ltd, Dodd Marketing Ltd, Adrian Williams, Wendy Ruck, Catherine Cummings, Peter Henry

Beklagter: Office of Fair Trading

Vorlagefragen

1.

Ist Nr. 31 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG (1) dahin auszulegen, dass es einem Gewerbetreibenden verboten ist, Verbrauchern mitzuteilen, dass sie einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewonnen hätten, wenn der Verbraucher in Wirklichkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils dazu angehalten wird, Kosten, einschließlich geringfügiger Kosten, zu übernehmen?

2.

Für den Fall, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises oder sonstigen Vorteils verschiedene Vorgehensweisen anbietet: Ist Nr. 31 des Anhangs I verletzt, wenn jegliche Möglichkeit des Verbrauchers, eine Handlung in Bezug auf die Inanspruchnahme — nach welcher Vorgehensweise auch immer — vorzunehmen, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten, einschließlich geringfügiger Kosten, durch den Verbraucher abhängig gemacht wird?

3.

Falls Nr. 31 des Anhangs I nicht verletzt sein sollte, wenn die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme des Preises oder sonstigen Vorteils für den Verbraucher bloß mit geringfügigen Kosten verbunden ist: Wie soll das nationale Gericht feststellen, ob solche Kosten geringfügig sind? Müssen solche Kosten insbesondere in vollem Umfang dafür anfallen:

a)

dass die Werbefirma den Verbraucher als Gewinner des Preises identifizieren kann und/oder

b)

dass der Verbraucher den Preis in Besitz nehmen kann und/oder

c)

dass der Verbraucher das Erlebnis genießen kann, das als Preis beschrieben wird?

4.

Folgt aus dem Ausdruck „fälschlicher Eindruck“ in Nr. 31, dass zusätzlich zu dem Erfordernis, dass die Inanspruchnahme des Preises von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird, noch andere Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein nationales Gericht einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Nr. 31 feststellen kann?

5.

Wenn ja: Wie soll ein nationales Gericht feststellen, ob ein solcher „fälschlicher Eindruck“ erweckt wurde? Soll das nationale Gericht bei der Entscheidung, ob ein „fälschlicher Eindruck“ erweckt wurde, insbesondere den relativen Wert des Preises verglichen mit den Kosten seiner Inanspruchnahme berücksichtigen? Wenn ja: Sollte dieser „relative Wert“ ermittelt werden bezogen auf:

a)

die Stückkosten, die der Werbefirma für die Anschaffung des Preises erwachsen, oder

b)

die Stückkosten, die der Werbefirma für die Bereitstellung des Preises für den Verbraucher erwachsen, oder

c)

den Wert des Preises aus Sicht des Verbrauchers im Hinblick auf den geschätzten „Marktwert“ eines zum Verkauf stehenden gleichwertigen Gegenstands?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/26


Klage, eingereicht am 18. August 2011 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-431/11)

2011/C 311/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murell, T. de la Mare, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 6. Juni 2011 (1) über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen für nichtig zu erklären;

die zeitlichen Wirkungen dieser Anordnung zu begrenzen, bis der Rat auf Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV einen neuen Beschluss über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen erlässt; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Vereinigte Königreich begehrt die Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV des Beschlusses 2011/407/EU des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (im Folgenden: Beschluss).

Das Vereinigte Königreich beantragt,

a)

den Beschluss für nichtig zu erklären;

b)

dass die Bestimmungen des Beschlusses nach dessen Nichtigerklärung wirksam bleiben, bis der Rat auf Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV einen rechtmäßigen Beschluss über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen erlässt; und

c)

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Der Beschluss, der auf der materiellen Rechtsgrundlage des Art. 48 AEUV erlassen worden sei, habe den in den Verhandlungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss anzunehmenden Standpunkt bezüglich der Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen bestimmt.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs hat der Rat den Beschluss fälschlicherweise auf der materiellen Rechtsgrundlage von Art. 48 AEUV erlassen. Stattdessen hätte der Rat jeden derartigen Beschluss auf Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV stützen sollen, der die geeignete Grundlage für die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen biete, die in der EU die Ausdehnung von Rechten der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige bewirkten Art. 48 AEUV sehe eine Rechtsetzungsbefugnis nur betreffend Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft und Selbständige vor. Art. 79 Abs. 2 Buchst. b ermächtige seinem ausdrücklichem Wortlaut nach, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhielten, Rechte zu verleihen.

Gemäß Protokoll 21 seien Maßnahmen, die gemäß oder aufgrund aller unter Titel V fallenden Rechtsgrundlagen, einschließlich Art. 79 Abs. 2 Buchst. B AEUV, angenommen würden, für das Vereinigte Königreich nur anwendbar, falls es sich für die Anwendung solcher Maßnahmen entscheide.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses werde daher deshalb begehrt, weil er auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, was zur Folge habe, dass dem Vereinigten Königreich seine Rechte nach Protokoll 21 entzogen worden seien.


(1)  Beschluss 2011/407/EU des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 182, S. 12).


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/27


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. August 2011 — Novartis AG/Actavis UK Ltd

(Rechtssache C-442/11)

2011/C 311/44

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novartis AG

Beklagte: Actavis UK Ltd

Vorlagefragen

Wenn ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Erzeugnis im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) für einen Wirkstoff erteilt worden ist, werden dann die Rechte, die das Zertifikat gemäß Art. 5 der Verordnung in Bezug auf den Schutzgegenstand im Sinne von Art. 4 der Verordnung gewährt,

i)

durch ein Arzneimittel verletzt, das diesen Wirkstoff (hier Valsartan) in Zusammensetzung mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen (hier Hydrochlorothiazid) enthält, oder

ii)

nur durch ein Arzneimittel verletzt, das diesen Wirkstoff (hier Valsartan) als einzigen Wirkstoff enthält?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/27


Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-196/06, Edison/Kommission

(Rechtssache C-446/11 P)

2011/C 311/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und V. Bottka)

Andere Verfahrensbeteiligte: Edison SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011, das der Kommission am 20. Juni 2011 zugestellt wurde, aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten;

sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, in der Sache entscheiden zu können, die in erster Instanz erhobene Klage abzuweisen und der Edison SpA die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

i)

Das Gericht habe gegen Art. 253 EG in Verbindung mit Art. 81 EG verstoßen, da es den Gegenstand und den Umfang der Begründungspflicht hinsichtlich der Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG einer Gesellschaft zugerechnet werden könne, die 100 % der Kapitalanteile an der unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaft halte, unzutreffend bestimmt habe. Diese Zurechnung gründe sich auf eine Vermutung, die angemessen hätte widerlegt werden müssen. Vor allem habe das Gericht den Kontext, die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere die der Klägerin obliegende Beweislast nicht berücksichtigt. Es habe der Kommission fälschlicherweise eine Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidung gegenüber „nicht unbedeutenden Argumenten“ auferlegt, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, zu verlangen, dass diese Argumente auch geeignet seien, die Vermutung der Verantwortlichkeit der beherrschenden Gesellschaft zu widerlegen.

ii)

Hilfsweise habe das Gericht gegen die Art. 230 und 253 EG verstoßen, soweit es die Entscheidung für unzureichend begründet gehalten habe. Zum einen habe es die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft ausgelegt, da es wichtige Passagen nicht geprüft habe. Zum anderen habe es Begründungsfragen mit Sachfragen verwechselt, da es die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erklärungen nicht berücksichtigt habe, sei es, weil es angenommen habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, sei es, weil es diese Erklärungen für nicht überzeugend gehalten habe.

iii)

Das Gericht habe gegen die Art. 230 und 253 EG in Verbindung mit den unionsrechtlichen Grundsätzen des Rechts auf Verteidigung und des kontradiktorischen Verfahrens vor den Unionsgerichten verstoßen. Es habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Kommission keine Argumente, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt oder in der Entscheidung nicht wiederholt worden seien, geltend machen könne, um den von der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der Verantwortlichkeit der beherrschenden Gesellschaft vorgebrachten Argumenten entgegenzutreten. Dies gelte insbesondere, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unterlagen handele, die von der Klägerin angeführt oder ihr bekannt seien, und sie sich über die Gefahr im Klaren habe sein können, dass die Kommission die Unterlagen als Beweismittel gegen sie verwenden werde, oder wenn sie bei vernünftiger Betrachtung habe ersehen können, welche Schlüsse die Kommission aus den in Rede stehenden Unterlagen ziehen wolle.

iv)

Das Gericht habe gegen Art. 230 in Verbindung mit Art. 231 in Verbindung mit Art. 253 EG verstoßen, da es zu Unrecht angenommen habe, die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig erklären zu müssen, auch wenn sich das darin festgehaltene Ergebnis als sachlich zutreffend erwiesen habe.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/28


Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von Caffaro Srl in amministrazione straordinaria (früher Caffaro Srl) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-192/06, Caffaro/Kommission

(Rechtssache C-447/11 P)

2011/C 311/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Caffaro Srl in amministrazione straordinaria (früher Caffaro Srl) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, C. Biscaretti di Ruffia und E. Gambaro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben und demzufolge die Nichtigkeit der Entscheidung C(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 festzustellen, soweit diese gegen die Caffaro S.r.l. gesamtschuldnerisch mit der SNIA S.p.A eine Geldbuße in Höhe von 1 078 Mio. Euro festgesetzt hat, alternativ

das Urteil und folglich die Entscheidung in dem Umfang aufzuheben, in dem der Gerichtshof dieses Rechtsmittel für begründet hält und bereit ist, ihm stattzugeben;

hilfsweise, die gegenüber der Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße unter Berücksichtigung der in dieser Rechtsmittelschrift angeführten Rechtsgründe und tatsächlichen Umstände neu zu bestimmen und sie auf einen symbolischen Wert oder erheblich zu verringern;

weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht für ein neues Verfahren zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der Hinweise und Kriterien durchzuführen ist, die der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren angeben wird;

jedenfalls der Kommission die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Caffaro einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) sowie die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2), eine falsche rechtliche Qualifizierung, eine Verfälschung der Tatsachen und einiger Beweise, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie Fehlen bzw. Widersprüchlichkeit der Begründung in dem Teil des Urteils, in dem das Gericht die wirtschaftliche Abhängigkeit von Caffaro im Referenzmarkt und den dieser selbst als Folge des Kartells entstandenen Schaden nicht als erheblich angesehen habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet Caffaro einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Hinblick auf das Referenzjahr, das die Kommission in der Entscheidung im Rahmen der so genannten differenzierten Behandlung berücksichtigt habe. Die Beanstandung betreffe insbesondere die Festlegung der Marktanteile für das Jahr 1999 für alle Teilnehmer der angeführten Zuwiderhandlung (außer für Caffaro).

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Fehler des Gerichts hinsichtlich der angeführten Unbeachtlichkeit, der Caffaro zugeschriebenen Dauer und der mangelnden Teilnahme der Rechtsmittelführerin bei rechtswidrigen Kontakten am 26. November 1998. Caffaro rügt insbesondere einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen in Bezug auf die Dauer, das Fehlen einer Begründung, die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und den Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der die Verjährung und die Verspätung der Handlung der Kommission gegenüber der Rechtsmittelführerin betrifft, rügt Caffaro eine falsche Anwendung des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, eine Verfälschung und falsche rechtliche Qualifizierung der Tatsachen, einen Befugnismissbrauch, einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte sowie eine fehlerhafte Urteilsbegründung. Caffaro beanstandet insbesondere, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission ein Jahr nach der die Verjährung unterbrechenden Handlung untätig geblieben sei, bevor sie eine Anfrage an die Rechtsmittelführerin — jedoch ohne jeglichen Grund für die Untersuchung und ohne irgendeine ausdrückliche Begründung — übersandt habe.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund schließlich rügt die Rechtsmittelführerin eine fehlende Begründung und eine im Urteil enthaltene fehlerhafte Beurteilung der von Caffaro gegenber der Kommission geltend gemachten mildernden Umstände. Das Gericht habe auch gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen und einige Beweise zu Lasten der Rechtsmittelführerin falsch beurteilt.


(1)  ABl. L 1, S. 1.

(2)  ABl. 1998, C 9, S. 3.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/29


Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von der SNIA SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-194/06, SNIA/Kommission

(Rechtssache C-448/11 P)

2011/C 311/47

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: SNIA SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, C. Biscaretti di Ruffia und E. Gambaro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, mit dem die von der SNIA SpA erhobene Klage abgewiesen wurde, und in der Folge die Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die SNIA SpA als eine der Adressatinnen dieser Entscheidung gesamtschuldnerisch mit der Caffaro S.r.l. eine Geldbuße in Höhe von 1,078 Millionen Euro festgesetzt wird;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, die sich an den Hinweisen und Kriterien des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu orientieren hat;

jedenfalls der Kommission die Kosten der beiden Rechtzüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt SNIA, dass das Gericht rechtsfehlerhaft die Verantwortlichkeit der SNIA ohne weiteres aus ihrem Zusammenschluss mit der Caffaro automatisch abgeleitet und die Grundsätze für die Zurechnung der wettbewerblichen Verantwortlichkeit, insbesondere im Hinblick auf das so genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Kontinuität“, und die Beweislastgrundsätze falsch angewandt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe auch den Sachverhalt falsch beurteilt und einige Beweismittel verfälscht.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass im Urteil die Nichtübereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung in Bezug auf den Zusammenschluss zwischen der SNIA und der Caffaro nicht festgestellt worden sei. Insbesondere macht sie geltend, dass das Gericht gegen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) verstoßen und diese Bestimmung falsch angewendet, ihre Verteidigungsrechte verletzt und den Sachverhalt und die Beweise rechtlich falsch gewürdigt und verfälscht habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht Art. 296 AEUV fehlerhaft angewendet, die Beweismittel falsch gewürdigt, so dass deren Inhalt und Umfang verfälscht worden sei, und die Verteidigungsrechte verletzt habe. Insbesondere rügt die Rechtsmittelführerin, im Urteil sei nicht festgestellt worden, dass die Begründung des Teils der Entscheidung, in dem die gesamtschuldnerische Haftung der SNIA festgestellt worden sei, unzureichend und widersprüchlich sei. Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin eine „Entstellung“ des Inhalts der Entscheidung und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da das Gericht ihre Verantwortlichkeit auf Umstände gestützt habe, zu denen SNIA weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden sei.


(1)  ABl. 2003 L 1, S. 1.


22.10.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/29


Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2011 von Solvay Solexis SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-195/06, Solvay Solexis/Kommission

(Rechtssache C-449/11 P)

2011/C 311/48

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Solvay Solexis SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. L. Zampa und G. Barone)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Beteiligung von Ausimont an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor Mai/September 1997 festgestellt wird, und daher die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße neu festzusetzen;

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin in Bezug auf den Zeitraum nach Mai/September 1997 die geringere Schwere des Verhaltens von Ausimont, die sich daraus ergibt, dass sie an der Absprache über die Einschränkung der Produktionskapazitäten nicht teilgenommen hat, nicht anerkannt wird, und soweit darin Ausimont bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße in eine falsche Kategorie eingeordnet wird, und folglich die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße neu festzusetzen;

hilfsweise zu den vorstehenden Anträgen, das angefochtene Urteil hinsichtlich der in den beiden vorstehenden Anträgen genannten Teile aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

I.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), widersprüchliche und unzureichende Begründung und im Zusammenhang damit offensichtliche Verfälschung der Beweise, da nicht erwiesen sei, dass das Verhalten von Ausimont von Mai 1995 bis Mai/September 1997 als Teil einer „Vereinbarung“ oder einer „aufeinander abgestimmten Verhaltensweise“ eingestuft werden könne, und auch die Ablehnung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten objektiven Beweise zum Nachweis des in dem genannten Zeitraum äußerst wettbewerbsorientierten und unabhängigen Verhaltens von Ausimont nicht begründet worden sei.

II.

Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit, auch im Licht der Nichteinhaltung der Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2), sowie Begründungsmangel und offensichtliche Verfälschung der Beweise in Bezug auf die Beurteilung der Schwere des Verhaltens von Ausimont und die Festsetzung der gegen sie verhängten Sanktion.


(1)  ABl. L 1, S. 1.

(2)  ABl. 1998, C 9, S. 3.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — JPMorgan Chase Bank, NA, J.P. Morgan Securities Limited/Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts

(Rechtssache C-54/11) (1)

2011/C 311/49

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 120 vom 16.4.2011.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks/Österreichischer Rundfunk

(Rechtssache C-162/11) (1)

2011/C 311/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


Gericht

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/31


Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-236/02) (1)

(Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Öffentlicher Dienst - Beamte - Planstelle in einem Drittland - Neuzuweisung der Planstelle und Umsetzung des Stelleninhabers - Verteidigungsrechte - Schadensersatzklage - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

2011/C 311/51

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Garofalo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. März 2002, mit der der Kläger von der Generaldirektion „Entwicklung“, Delegation der Kommission in Luanda (Angola), zu der genannten Generaldirektion in Brüssel (Belgien) umgesetzt wurde, jeder weiteren ihr vorausgegangenen, mit ihr verbundenen und/oder ihr nachfolgenden Maßnahme, insbesondere solcher, die mit der etwaigen Einstellung eines anderen Beamten zur Besetzung seines Dienstpostens zusammenhängen, sowie der Vermerke der Kommission vom 13. und 14. November 2001 und der Stellungnahme(n) des Lenkungsausschusses des Außendienstes, auf Gewährung der mit seinen Aufgaben in Angola verbundenen Zulagen und auf Ersatz des erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. März 2002, mit der Herr Luigi Marcuccio von der Generaldirektion „Entwicklung“, Delegation der Kommission in Luanda (Angola), zu der genannten Generaldirektion in Brüssel (Belgien) umgesetzt wurde, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Marcuccio.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/31


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-344/05) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rindfleisch - Extensivierungsprämie - Kulturpflanzen - Obst und Gemüse - Beihilfe für die Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte - Voraussetzungen für die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 100 % - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 311/52

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und E. Svolopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und L. Visaggio im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit durch diese einige von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben in den Bereichen Rindfleisch, Kulturpflanzen und Obst und Gemüse ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die von der Hellenischen Republik in den Jahren 2000 und 2001 für Extensivierungsprämien getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Hellenischen Republik.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


22.10.2011   

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C 311/32


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Deltafina/Kommission

(Rechtssache T-12/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Nichtfestsetzung von Geldbußen - Zusammenarbeit - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

2011/C 311/53

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Deltafina SpA (Orvieto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jacchia, A. Terranova, I. Van Bael, J.-F. Bellis und F. Di Gianni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Whelan und F. Amato, dann A. Whelan und V. Di Bucci und schließlich É. Gippini Fournier und L. Malferrari)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen Deltafina durch Art. 2 der Entscheidung C(2005) 4012 def. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deltafina SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/32


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Alliance One International/Kommission

(Rechtssache T-25/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen)

2011/C 311/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alliance One International, Inc. (Danville, Virginia, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier und N. Khan)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak/Italien) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen Alliance One International verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alliance One International Inc. trägt die Kosten


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/32


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Lucite International und Lucite International UK/Kommission

(Rechtssache T-216/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen)

2011/C 311/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Lucite International Ltd (Southampton, Vereinigtes Königreich) und Lucite International UK Ltd (Darwen, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Thompson, QC, S. Rose und A. Chandler, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Bottka, F. Amato und I. Chatzigiannis, dann V. Bottka, I. Chatzigiannis und F. Arbault)

Gegenstand

Klage auf Herabsetzung der den Klägerinnen durch Art. 2 Buchst. d der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate) auferlegten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Kommission, den Erlass der Geldbuße rückgängig zu machen, wird zurückgewiesen.

3.

Die Lucite International Ltd und die Lucite International UK Ltd tragen 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

4.

Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Lucite International Ltd und der Lucite International UK Ltd.


(1)  ABl. C 237 vom 30.9.2006.


22.10.2011   

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C 311/33


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-232/06) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Spezifikation, Entwicklung, Pflege und Support für IT-Systeme über Zölle im Rahmen von IT-Projekten - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Schadensersatzklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Frist für den Eingang der Angebote - Frist für die Einreichung von Auskunftsverlangen - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

2011/C 311/56

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin und E. Manhaeve)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2006, das Angebot des von der Klägerin und anderen Gesellschaften gebildeten Konsortiums im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens hinsichtlich Spezifikation, Entwicklung, Pflege und Support für IT-Systeme über Zölle im Rahmen der IT-Projekte CUST-DEV nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


22.10.2011   

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C 311/33


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Koninklijke Grolsch/Kommission

(Rechtssache T-234/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein einziger und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung der Klägerin an der festgestellten Zuwiderhandlung - Mangel an Beweisen - Begründungsmangel)

2011/C 311/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Grolsch NV (Enschede, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Biesheuvel und J. de Pree)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis, dann A. Bouquet und S. Noë im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B 2/37.766 — Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Koninklijke Grolsch NV betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


22.10.2011   

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C 311/33


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-257/07) (1)

(Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien - Schafe und Ziegen - Verordnung (EG) Nr. 746/2008 - Erlass von Tilgungsmaßnahmen, die weniger streng als die zuvor vorgesehenen Maßnahmen sind - Vorsorgeprinzip)

2011/C 311/58

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli-Surrans und A.-L. During, dann E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli-Surrans und B. Cabouat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Nolin)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Rao und C. Gibbs, dann I. Rao und L. Seeboruth und schließlich L. Seeboruth und F. Penlington, im Beistand von T. Ward, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 202, S. 11), soweit sie Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung erlaubt, die weniger streng als die zuvor für Schaf- und Ziegenherden vorgesehenen Maßnahmen sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission in der Hauptsache und den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


22.10.2011   

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C 311/34


Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — Tegebauer/Parlament

(Rechtssache T-308/07) (1)

(Petitionsrecht - Petition an das Parlament - Entscheidung, die Petition abzulegen - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Begründungspflicht)

2011/C 311/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ingo-Jens Tegebauer (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Nieporte, dann Rechtsanwalt H.-B. Pfriem)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krück und M. Windisch, dann N. Lorenz und E. Waldherr)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007, die Petition des Klägers vom 7. Februar 2007 (Petition Nr. 95/2007) abzulegen

Tenor

1.

Die Entscheidung des Petitionsausschusses vom 20. Juni 2007, die Petition, die Herr Ingo-Jens Tegebauer am 7. Februar 2007 eingereicht hatte (Petition Nr. 95/2007), abzulegen, wird für nichtig erklärt.

2.

Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Tegebauer.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


22.10.2011   

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C 311/34


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — CMB und Christof/Kommission

(Rechtssache T-407/07) (1)

(Öffentliche Lieferaufträge - Vergabeverfahren des EAR - Lieferung von Anlagen für die Behandlung medizinischer Abfälle - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Klagefrist - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Entschuldbarer Irrtum - Zuschlagskriterien - Verfahrensvorschriften - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Außervertragliche Haftung)

2011/C 311/60

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: CMB Maschinenbau & Handels GmbH (Gratkorn, Österreich) und J. Christof GmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Petsche und N. Niejahr, F.Young, Solicitor, und Rechtsanwalt Q. Azau), dann Rechtsanwälte A. Petsche, N. Niejahr und Q. Azau)

Beklagte: Europäische Kommission als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (EAR) (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel, F. Erlbacher und T. Scharf)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EAR, mit der das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/124192/D/SUP/YU (ABl. 2006, S 233-248823) über Beschaffung, Lieferung und Installation von Bedarf für die Behandlung und den Transport von medizinischen Abfällen abgelehnt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CMB Maschinenbau & Handels GmbH und die J. Christof GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


22.10.2011   

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C 311/35


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Dow AgroSciences u. a./Kommission

(Rechtssache T-475/07) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin - Nichtaufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Nichtigkeitsklage - Bewertungsverfahren - Neue Studie und weitere Studie - Fristen - Begriffe „Risiko“ und „Gefahr“ - Offenkundiger Ermessensfehler - Entwurf eines Prüfberichts - Vorschlag einer Richtlinie oder einer Entscheidung - Fristen - Folgen einer etwaigen Nichteinhaltung - Vertrauensschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Beschluss 1999/468/EG, sogenannter „Komitologie-Beschluss“ - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 - Art. 3 Abs. 3 - Einrede der Rechtswidrigkeit)

2011/C 311/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) und 20 weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/629/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 255, S. 42)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dow AgroSciences Ltd und die 20 weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten diejenigen der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


22.10.2011   

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C 311/35


Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — Olive Line International/HABM — Knopf (O-live)

(Rechtssache T-485/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke O-live - Älterer Handelsname Olive line - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen - Verwechslungsgefahr - Art. 7 des spanischen Markengesetzes und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

2011/C 311/62

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Schäffner und B. Schmidt)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: Reinhard Knopf (Malsch, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Weber)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2007 (Sache R 1478/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Olive Line International, SL und Herrn Reinhard Knopf

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2007 (Sache R 1478/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.

3.

Reinhard Knopf trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


22.10.2011   

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C 311/36


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Kwang Yang Motor/HABM — Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor mit obenliegendem Ventilator)

(Rechtssache T-10/08) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor mit obenliegendem Ventilator wiedergibt - Älteres nationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2011/C 311/63

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kwang Yang Motor Co., Ltd (Kaohsiung, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath, W. Festl-Wietek und M. Wetzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Musmann, H. Timmann, M. Büttner und S. von Petersdorff-Campen)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2007 (Sache R 1337/2006-3) in einem Verfahren zwischen der Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha und der Kwang Yang Motor, Co., Ltd auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kwang Yang Motor, Co., Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


22.10.2011   

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C 311/36


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Kwang Yang Motor/HABM — Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor)

(Rechtssache T-11/08) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor wiedergibt - Älteres nationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2011/C 311/64

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kwang Yang Motor Co., Ltd (Kaohsiung, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath, W. Festl-Wietek und M. Wetzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Musmann, H. Timmann, M. Büttner und S. von Petersdorff-Campen)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2007 (Sache R 1380/2006-3) in einem Verfahren zwischen der Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha und der Kwang Yang Motor, Co., Ltd auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kwang Yang Motor, Co., Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


22.10.2011   

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C 311/37


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — LPN/Kommission

(Rechtssache T-29/08) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugangsverweigerung - Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren beziehen, das ein Staudammprojekt am Fluss Sabor betrifft - Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten bezieht - Umweltinformationen - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung anzustellen - Überwiegendes öffentliches Interesse)

2011/C 311/65

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Liga para Protecção da Natureza (LPN) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vinagre e Silva)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und D. Recchia)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Weis Fogh, dann C. Vang); Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Heliskoski, A. Guimaraes-Purokoski, M. Pere und H. Leppo, dann M. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski); und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, S. Johannesson und K. Petkovska)

Gegenstand

Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007, mit der die Entscheidung bestätigt wurde, keinen Zugang zu Dokumenten der Akte eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Portugiesische Republik zu gewähren, das den geplanten Bau eines Staudamms am Sabor (Portugal) betrifft, der möglicherweise gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstieß

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf Dokumente und Teile von Dokumenten bezieht, zu denen der Liga para Protecção da Natureza (LPN) mit der Entscheidung SG.E.3/MIB/psi D(2008) 8639 der Kommission vom 24. Oktober 2008 der Zugang verweigert worden ist.

2.

Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.

3.

LPN trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


22.10.2011   

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C 311/37


Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Quant (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

(Rechtssache T-522/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AGATHA RUIZ DE LA PRADA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarz-weiße Blume darstellt - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 311/66

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bercovitz Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mary Quant Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Arnold, Solicitor, und M. Hicks, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1523/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mary Quant Ltd und Frau Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


22.10.2011   

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C 311/38


Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Quant Cosmetics Japan (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

(Rechtssache T-523/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AGATHA RUIZ DE LA PRADA - Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarz-weiße Blume darstellen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 311/67

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bercovitz Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mary Quant Cosmetics Japan Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Arnold, Solicitor, und C. Hicks, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1522/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mary Quant Cosmetics Japan Ltd und Frau Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


22.10.2011   

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C 311/38


Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA

(Rechtssache T-8/09) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragsvergabeverfahren der EMSA - Einsatz von Bereitschaftsschiffen für Ölunfallbekämpfung - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Nichtübereinstimmung des Angebots mit dem Auftragsgegenstand - Folgen - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Definition des Auftragsgegenstands - Fehlende Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots - Begründung - Vergabe des Auftrags - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Antrag auf Ungültigerklärung des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags - Anspruch auf Schadensersatz)

2011/C 311/68

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dredging International NV (Zwijndrecht, Belgien) und Ondernemingen Jan de Nul NV (Hofstade-Aalst, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und A. Van Vaerenbergh)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (Prozessbevollmächtigter: J. Menze im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMSA vom 29. Oktober 2008, mit der das von den Klägerinnen im Rahmen des Verhandlungsverfahrens EMSA/NEG/3/2008 über den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung (Los Nr. 2: Nordsee) abgegebene Angebot abgelehnt und der Auftrag an DC International vergeben wurde, auf Ungültigerklärung des zwischen der EMSA und DC International geschlossenen Vertrags und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dredging International NV und die Ondernemingen Jan de Nul NV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


22.10.2011   

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C 311/39


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — dm-drogerie markt/HABM — Distribuciones Mylar (dm)

(Rechtssache T-36/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke dm - Ältere nationale Bildmarke dm - Verwaltungsverfahren - Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen - Widerruf - Berichtigung materieller Fehler - Inexistenter Rechtsakt - Zulässigkeit von bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerden - Beschwerdefrist - Berechtigtes Vertrauen - Art. 59, 60a, 63 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60, 62, 65 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2011/C 311/69

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Bludovsky und Rechtsanwältin C. Mellein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Novais Gonçalves, dann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Distribuciones Mylar, SA (Gelves, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2008 (Sache R 228/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Distribuciones Mylar, SA und der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2008 (Sache R 228/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Distribuciones Mylar, SA und der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG wird aufgehoben, soweit darin nicht die Nichtigkeit der geänderten Fassung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Mai 2007 festgestellt wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


22.10.2011   

DE

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C 311/39


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Chalk/HABM — Reformed Spirits Company Holdings (CRAIC)

(Rechtssache T-83/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke CRAIC - Rechtsgeschäftliche Übertragungen - Eintragung des Übergangs des Rechts an der Marke - Widerruf - Art. 16, 17, 23 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 16, 17, 23 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) und Regel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2011/C 311/70

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: David Chalk (Canterbury, Kent, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: W. James, M. Gilbert und C. Balme, Solicitors, sowie S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Reformed Spirits Company Holdings Ltd (Saint Helier, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: C. Morcom, QC)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2008 (Sache R 1888/2007-2) zu einem Antrag auf Eintragung des Übergangs des Rechts an einer Gemeinschaftsmarke im Anschluss an eine rechtsgeschäftliche Übertragung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr David Chalk trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der Reformed Spirits Company Holdings Ltd für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


22.10.2011   

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C 311/40


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM — British-American Tobacco Polska (Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg)

(Rechtssache T-271/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg - Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr durch Einzahlung oder Überweisung innerhalb der Frist - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände - Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 311/71

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Fitzner und U. H. Fitzner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: British-American Tobacco Polska S.A. (Augustów, Polen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2009 (Sache R 771/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British-American Tobacco Polska S.A. und Herrn Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


22.10.2011   

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C 311/40


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Deutsche Bahn/HABM — DSB (IC4)

(Rechtssache T-274/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IC4 - Ältere Gemeinschaftswortmarke ICE und ältere nationale Bildmarke IC - Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 311/72

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Haag)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DSB (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Swanstrøm)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen Bahn AG und der DSB

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007-1) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 26. Juli 2007 werden aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten, die der Deutschen Bahn AG durch das vorliegende gerichtliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

3.

Das HABM und die DSB tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


22.10.2011   

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C 311/41


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — CEVA/Kommission

(Rechtssache T-285/09) (1)

(Sonderprogramm der technologischen Forschung und Entwicklung im Bereich lebender Ressourcen - Vorhaben SEAPURA - Förderungsvertrag - Schiedsklausel - Aufforderung zur Erstattung von Vorschüssen, die in Erfüllung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlt wurden - Mahnschreiben - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)

2011/C 311/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt E. Bouttier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von vier Mahnschreiben der Kommission vom 11. Mai 2009, mit denen sie die Klägerin aufforderte, ihr die Vorschüsse zu erstatten, die sie ihr in Erfüllung eines im Rahmen des Sonderprogramms der technologischen Forschung und Entwicklung über ein Vorhaben mit dem Titel „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ geschlossenen Förderungsvertrags gezahlt habe

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


22.10.2011   

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C 311/41


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE CLINICAL RESEARCH)

(Rechtssache T-289/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE CLINICAL RESEARCH - Ältere nationale Bildmarke OMNICARE - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke)

2011/C 311/74

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Omnicare, Inc. (Covington, Kentucky, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Astellas Pharma GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Gutiérrez Martínez, M. H. Granado Carpenter und M. Polo Carreño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2009 (Sache R 401/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Yamanouchi Pharma GmbH und der Omnicare, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Omnicare, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


22.10.2011   

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Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE)

(Rechtssache T-290/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE - Ältere nationale Bildmarke OMNICARE - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke)

2011/C 311/75

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Omnicare, Inc. (Covington, Kentucky, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Astellas Pharma GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Gutiérrez Martínez, M. H. Granado Carpenter und M. Polo Carreño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2009 (Sache R 402/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Yamanouchi Pharma GmbH und der Omnicare, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Omnicare, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


22.10.2011   

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Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — DeguDent (ERGO)

(Rechtssache T-382/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden - Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

2011/C 311/76

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ergo Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. W. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DeguDent GmbH (Hanau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Blau, dann Rechtsanwälte W. Blau, D. Kaya und C. Kusulis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Ergo Versicherungsgruppe AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008-4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 5 zu entscheiden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Ergo Versicherungsgruppe AG, die DeguDent GmbH und das HABM tragen jeweils die eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


22.10.2011   

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C 311/42


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — centrotherm Clean Solutions/HABM — Centrotherm Systemtechnik GmbH (CENTROTHERM)

(Rechtssache T-427/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 311/77

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (Blaubeuren, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Löffel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und R. Manea)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Brilon, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Albrecht und U. Vormbrock)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG und der Centrotherm Systemtechnik GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. Oktober 2007 teilweise aufgehoben wurde.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG.

3.

Die Centrotherm Systemtechnik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


22.10.2011   

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C 311/43


Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — Centrotherm Systemtechnik/HABM — centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)

(Rechtssache T-434/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Zulässigkeit neuer Beweismittel - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Einrede der Rechtswidrigkeit - Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2011/C 311/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Brilon, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Albrecht und U. Vormbrock)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und R. Manea)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (Blaubeuren, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Löffel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG und der Centrotherm Systemtechnik GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Centrotherm Systemtechnik GmbH trägt die Kosten.

3.

Die centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


22.10.2011   

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C 311/43


Urteil des Gerichts vom 13. September 2011 — Zangerl-Posselt/Kommission

(Rechtssache T-62/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den praktischen und mündlichen Prüfungen - Zulassungsbedingungen - Erforderliche Diplome - Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts - Auslegung - Berücksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen - Entstehungsgeschichte)

2011/C 311/79

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Brigitte Zangerl-Posselt (Merzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Paulmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Zangerl-Posselt/Kommission (F-83/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Brigitte Zangerl-Posselt trägt im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs ihre eigenen sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


22.10.2011   

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C 311/43


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — BVR/HABM — Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich)

(Rechtssache T-197/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich - Ältere nationale Bildmarke Raiffeisenbank - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 311/80

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Rinke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Austria Leasing GmbH (Eschborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Joachim)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2010 (Sache R 248/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) und der Austria Leasing GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


22.10.2011   

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C 311/44


Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — DRV/HABM — Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich)

(Rechtssache T-199/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich - Ältere nationale Bildmarke Raiffeisen - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 311/81

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV) (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Rinke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Austria Leasing GmbH (Eschborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Joachim)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2010 (Sache R 253/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. und der Austria Leasing GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


22.10.2011   

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C 311/44


Urteil des Gerichts vom 14. September 2011 — K-Mail Order/HABM — IVKO (MEN’Z)

(Rechtssache T-279/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN’Z - Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ - Relatives Eintragungshindernis - Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens - Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 311/82

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: K-Mail Order GmbH & Co. KG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher und Rechtsanwalt G. Stallecker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH (Baar-Wanderath, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. März 2010 (Sache R 746/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wenz GmbH und der IVKO Industrieprodukt-Vertriebskontakt GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die K-Mail Order GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.


22.10.2011   

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C 311/44


Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — Hemofarm/HABM — Laboratorios Diafarm (HEMOFARM)

(Rechtssache T-411/11)

2011/C 311/83

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hemofarm AD farmaceutsko-hemijska industrija Vršac (Vršac, Serbien) (Prozessbevollmächtigte: D. Cañadas Arcas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Diafarm, SA (Barberá del Vallès, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das von ihr beim Gericht eingeleitete Verfahren der Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Mai 2011 auszusetzen, bis das HABM und die Handelsgerichte Barcelona Nrn. 4 und 8 über die Anträge auf Nichtigerklärung und Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung entschieden haben;

anderenfalls die Entscheidung R 298/2010-4 der Vierten Beschwerdekammer zu überprüfen, aufzuheben oder gegebenenfalls zu ändern, soweit sie sich auf die angegriffenen Waren der Klasse 5 bezieht, damit letztlich der Widerspruch B 996 506 hinsichtlich dieser Klasse zurückgewiesen wird, so dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HEMOFARM (Nr. 4 504 049) der Klägerin für sämtliche Waren der Klasse 5 zugelassen wird und die Marke für die beanspruchten Klassen 5 und 35 eingetragen werden kann.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HEMOFARM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Laboratorios Diafarm, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke und internationale Wortmarke „HEMOFARM“ für Waren der Klassen 3 und 16, sowie nationale Wortmarken „HEMOPLANT“ und „HEMONET“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


22.10.2011   

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C 311/45


Klage, eingereicht am 30. August 2011 — Longevity Health Products/HABM — Weleda Trademark (MENOCHRON)

(Rechtssache T-473/11)

2011/C 311/84

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Weleda Trademark AG (Arlesheim, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Juli 2011 in der Sache R 2345/2010-4 für nichtig zu erklären und den Widerspruch der Weleda Trademark AG wider die Gemeinschaftsmarkenanmeldung CTM 005050752 zurückzuweisen, und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MENOCHRON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Weleda Trademark AG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „MENODORON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


22.10.2011   

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C 311/46


Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juni 2011 in der Rechtssache F-67/10, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-475/11 P)

2011/C 311/85

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst vom 20. Juni 2011, mit dem eine Klage gegen die Kommission auf Ersatz des Schadens als Folge ihrer Weigerung, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen der mit Urteil vom 4. November 2008 abgeschlossenen Rechtssache F-41/06, Marcuccio/Kommission, angeblich entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, als unzulässig abgewiesen wurde.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den „dritten Teil des Antrags“ (Nrn. 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses) des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug sowie den „vierten Teil des Antrags“ (Nrn. 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses) des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug als unzulässig zurückzuweisen; Rechtswidrigkeit der Zurückweisung wegen (a) irriger, falscher und unangemessener Auslegung und Anwendung des Begriffs des Antrags im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie unbegründeter und unlogischer Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung und (b) völligen Fehlens einer Begründung, Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts, Sachwidrigkeit, Apodiktik, Willkür, Unlogik, Irrationalität und Unangemessenheit;

2.

Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts sowie völliges Fehlen einer Beweiserhebung;

3.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei auf einen intra litem gestellten Antrag des Rechtsmittelführers nicht eingegangen und habe dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und dessen Verteidigungsrechte verletzt.


Gericht für den öffentlichen Dienst

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/47


Klage, eingereicht am 2. August 2011 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-79/11)

2011/C 311/86

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Ersatz des angeblich aufgrund fehlender Maßnahmen zur Durchführung des Urteils F-128/07 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Kommission zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 10 000 Euro an ihn zu zahlen, weil ihm aufgrund des Fehlens ihn betreffender Durchführungsmaßnahmen eine Chance entgangen sei;

die Kommission zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 5 000 Euro an ihn zu zahlen, weil ihm durch das Fehlen jeglicher Mitteilung der Kommission darüber, wie sie nach dem Nichtigkeitsurteil vorgehen wolle, ein immaterieller Schaden entstanden sei;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.