ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
20. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 308/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6320 — GKN/Getrag Corporation/Getrag All Wheel Drive) ( 1 )

1

2011/C 308/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6333 — BMW/ING Car Lease) ( 1 )

1

2011/C 308/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

2

2011/C 308/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6255 — Terex/Demag Cranes) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 308/05

Euro-Wechselkurs

5

2011/C 308/06

Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV ( 1 )

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2011/C 308/07

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

33

2011/C 308/08

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

35

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 308/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012 Menschen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6320 — GKN/Getrag Corporation/Getrag All Wheel Drive)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 308/01

Am 28. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6320 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6333 — BMW/ING Car Lease)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 308/02

Am 23. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6333 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2011/C 308/03

Datum der Annahme der Entscheidung

22.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33025 (11/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Calabria

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modifica dell'aiuto di Stato N 723/07 «Interventi per il rilascio di garanzie di cui al regime N 391/03» dell'importo massimo garantibile e capitalizzazione del fondo a norma dell'articolo 11 comma 2 della legge regionale 26 febbraio 2010 n. 8.

Rechtsgrundlage

Delibera della Giunta Regionale n. 563 del 23 agosto 2010«Aiuto di Stato N 723/07 “Interventi per il rilascio di garanzie di cui al regime N 391/03”. Modifica dell'importo massimo garantibile e capitalizzazione del fondo a norma dell'articolo 11 comma 2 della legge regionale 26 febbraio 2010 n. 8.»

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 10 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: EUR 10 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

0 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Calabria

Dipartimento Agricoltura

Via Molè

88100 Catanzaro CZ

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33074 (11/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Wijziging van de heffingsgrondslag voor levende eenden ter financiering van onderzoek en ontwikkeling en preventieve diergezondheid

Rechtsgrundlage

1.

Wet op de bedrijfsorganisatie (artikel 126),

2.

Instellingsbesluit Pluimvee en Eieren (artikelen 6 en 8),

3.

Verordening algemene bepalingen heffingen (PPE) 2005,

4.

Verordening bestemmingsheffingen pluimveevleessector (PPE) 2010 en

5.

Verordening tot wijziging van de verordening bestemmingsheffingen pluimveevleessector (PPE) 2010-I.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Tierseuchen

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,18 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 1.7.2017

Wirtschaftssektoren

Haltung von Geflügel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Productschap voor Pluimvee en Eieren

Postbus 460

2700 AL Zoetermeer

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6255 — Terex/Demag Cranes)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 308/04

Am 5. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6255 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/5


Euro-Wechselkurs (1)

19. Oktober 2011

2011/C 308/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3828

JPY

Japanischer Yen

106,19

DKK

Dänische Krone

7,4455

GBP

Pfund Sterling

0,87495

SEK

Schwedische Krone

9,1245

CHF

Schweizer Franken

1,2428

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7350

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,873

HUF

Ungarischer Forint

295,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7055

PLN

Polnischer Zloty

4,3351

RON

Rumänischer Leu

4,3389

TRY

Türkische Lira

2,5637

AUD

Australischer Dollar

1,3402

CAD

Kanadischer Dollar

1,3981

HKD

Hongkong-Dollar

10,7532

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7306

SGD

Singapur-Dollar

1,7436

KRW

Südkoreanischer Won

1 566,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,0459

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8203

HRK

Kroatische Kuna

7,4650

IDR

Indonesische Rupiah

12 167,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2957

PHP

Philippinischer Peso

59,678

RUB

Russischer Rubel

42,8700

THB

Thailändischer Baht

42,438

BRL

Brasilianischer Real

2,4280

MXN

Mexikanischer Peso

18,4878

INR

Indische Rupie

67,9850


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/6


Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 308/06

INHALTSVERZEICHNIS

1.

ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK DER BEKANNTMACHUNG

2.

DIE UNTERSUCHUNGSPHASE

2.1

Anlass für ein Tätigwerden der Kommission

2.2

Erstprüfung und Fallverteilung

2.3

Verfahrenseinleitung

2.4

Sprachen

2.5

Auskunftsverlangen

2.5.1

Inhaltliche Abgrenzung des Auskunftsverlangens

2.5.2

Selbstbelastung

2.5.3

Fristen

2.5.4

Vertraulichkeit

2.5.5

Treffen und andere Kontakte mit den Parteien und mit Dritten

2.5.6

Befugnis zur Befragung

2.6

Nachprüfungen

2.7

Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant

2.8

Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbehörden

2.9

Treffen zum Verfahrensstand

2.9.1

Form der Treffen zum Verfahrensstand

2.9.2

Zeitpunkt der Treffen zum Verfahrensstand

2.10

Dreiertreffen

2.11

Treffen mit dem Kommissionsmitglied oder dem Generaldirektor

2.12

Prüfung der Hauptunterlagen

2.13

Mögliche Ergebnisse der Untersuchungsphase

3.

VERFAHREN FÜR VERBOTSBESCHLÜSSE

3.1

Recht auf Anhörung

3.1.1

Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.1.1.1

Zweck und Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.1.1.2

Anordnung von Abhilfemaßnahmen und Argumente der Parteien

3.1.1.3

Verhängung von Geldbußen und Argumente der Parteien

3.1.1.4

Transparenz

3.1.2

Akteneinsicht

3.1.3

Verfahren zur Erleichterung des Austauschs vertraulicher Informationen zwischen den Parteien des Verfahrens

3.1.4

Schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.1.5

Rechte der Beschwerdeführer und betroffener Dritter

3.1.6

Die mündliche Anhörung

3.1.7

Ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte und Tatbestandsschreiben

3.2

Möglichkeiten des Verfahrensausgangs in dieser Phase

4.

VERPFLICHTUNGSVERFAHREN

4.1

Aufnahme von Gesprächen über Verpflichtungsangebote

4.2

Vorläufige Beurteilung

4.3

Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten

4.4

„Marktprüfung“ und anschließende Gespräche mit den Parteien

5.

VERFAHREN ZUR ABWEISUNG VON BESCHWERDEN

5.1

Gründe für eine Abweisung

5.2

Das Verfahren

6.

BESCHRÄNKUNGEN BEI DER INFORMATIONSVERWENDUNG

7.

ANNAHME, BEKANNTGABE UND VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHLÜSSEN

8.

KÜNFTIGE ÜBERARBEITUNG DER BEKANNTMACHUNG

ANHANG 1

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK DER BEKANNTMACHUNG

1.

Diese Bekanntmachung soll in erster Linie praktische Hinweise zur Durchführung von Verfahren vor der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) geben, die sich auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) (1) stützen und in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2), der dazugehörigen Durchführungsverordnung (3) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt sind. Diese Bekanntmachung soll zu einem besseren Verständnis der Untersuchungsverfahren der Kommission (4) führen und damit ihre Effizienz steigern sowie ein hohes Maß an Transparenz und Berechenbarkeit gewährleisten. Sie bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren (5), deren Gegenstand mutmaßliche Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 AEUV sind.

2.

Auf der Grundlage eines Verstoßes gegen Artikel 106 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 101 oder 102 AEUV eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Bekanntmachung. Auch auf Verfahren nach der Fusionskontrollverordnung (6) und auf Beihilfeverfahren (7) ist sie nicht anwendbar.

3.

Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (im Folgenden generell als „Verfahren“ bezeichnet) sind im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und in der Durchführungsverordnung geregelt. Die Mitteilung der Kommission über die Einsicht in Kommissionsakten (8), die Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden (9) sowie das Mandat des Anhörungsbeauftragten (10) sind ebenfalls relevant für die Verfahrensdurchführung. Für die Übermittlung von wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten und quantitativen Daten wird auf den Leitfaden Best Practices on the submission of economic evidence  (11) verwiesen. Diese Bekanntmachung ist folglich kein vollständiger Katalog aller für Kommissionsverfahren geltenden Regeln. Sie ist in Verbindung mit anderen Instrumenten und der einschlägigen Rechtsprechung auszulegen.

4.

Untersuchungen von Kartellen nach der Definition der Kronzeugenregelung (12) können außerdem den besonderen Verfahren für Anträge auf Kronzeugenbehandlung und Vergleich unterliegen (13). Diese besonderen Verfahren werden in dieser Bekanntmachung nicht behandelt. Die Spezifika von Kartellverfahren erfordern gelegentlich besondere Bestimmungen, weil negative Auswirkungen auf Anträge auf Kronzeugenbehandlung (14) bzw. auf Vergleichsgespräche (15) vermieden werden sollen. Auf diese besonderen Bestimmungen wird gegebenenfalls hingewiesen.

5.

Diese Bekanntmachung ist folgendermaßen aufgebaut: In Abschnitt 2 wird das Verfahren für die Untersuchungsphase beschrieben. Dieser Teil ist für jede Untersuchung relevant, unabhängig davon, ob das Ergebnis ein Verbotsbeschluss (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003), ein Verpflichtungsbeschluss (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) oder ein Beschluss über die Abweisung einer Beschwerde (Artikel 7 der Durchführungsverordnung) ist. In Abschnitt 3 werden die wichtigsten Verfahrensschritte und die Verteidigungsrechte bei Verfahren behandelt, die zu Verbotsbeschlüssen führen. Abschnitt 4 behandelt die besonderen Merkmale des Verpflichtungsverfahrens. In Abschnitt 5 werden Beschwerdeabweisungen beschrieben. In den verbleibenden Abschnitten geht es um Aspekte der allgemeinen Anwendung: In Abschnitt 6 werden Beschränkungen bei der Informationsverwendung, in Abschnitt 7 die Annahme, Bekanntmachung und Veröffentlichung von Beschlüssen und in Abschnitt 8 künftige Überarbeitungen behandelt.

6.

Diese Bekanntmachung basiert in erster Linie auf den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Durchführungsverordnung. Sie drückt die Ansichten der Kommission zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aus und wird ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf laufende (16) sowie auf künftige Fälle angewandt. Besonderheiten des Einzelfalls können allerdings je nach Sachlage Anpassungen oder Abweichungen von dieser Bekanntmachung erforderlich machen.

7.

Diese Bekanntmachung begründet weder neuen Rechte oder Pflichten noch ändern sich durch sie die Rechte und Pflichten, die aus dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der Durchführungsverordnung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erwachsen.

8.

Die Kommission empfiehlt, Kontakte und Schriftwechsel im Rahmen eines Falles auf elektronischem Wege (E-Mail, digitale Medien) abzuwickeln.

2.   DIE UNTERSUCHUNGSPHASE

2.1   Anlass für ein Tätigwerden der Kommission

9.

Untersuchungen mutmaßlicher Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 AEUV können aufgrund von Beschwerden von Unternehmen, sonstigen juristischen Personen, natürlichen Personen sowie von Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

10.

Von Bürgern und Unternehmen bereitgestellte Informationen sind wichtig, damit die Kommission Untersuchungen einleiten kann. Deshalb ermutigt die Kommission Bürger und Unternehmen dazu, sie zu informieren (17), wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften besteht. Dies kann entweder durch Einreichen einer förmlichen Beschwerde (18) oder einfach durch Übermittlung von Marktinformationen an die Kommission geschehen. Personen, die als Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse darlegen und deren Beschwerde den Anforderungen des Formblatts C (19) entspricht, haben bestimmte Verfahrensrechte. Die zu befolgenden Verfahrensschritte sind in der Durchführungsverordnung und in der Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden festgelegt. Andere natürliche oder juristische Personen als die Beschwerdeführer, die ein hinreichendes Interesse darlegen, um gehört zu werden, und vom Anhörungsbeauftragten zum Verfahren zugelassen werden, haben nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung ebenfalls bestimmte Verfahrensrechte.

11.

Die Kommission kann Untersuchungen auch von Amts wegen (ex officio) einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass sie von bestimmten Fakten Kenntnis erhalten hat, oder ihr aufgrund von Sektoruntersuchungen, informellen Treffen mit Wirtschaftsvertretern, Marktüberwachung oder dem Informationsaustausch im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (European Competition Network — ECN) oder mit den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten entsprechende Informationen vorliegen. Kartelluntersuchungen können auch aufgrund eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung eines der Kartellmitglieder eingeleitet werden.

2.2   Erstprüfung und Fallverteilung

12.

Unabhängig davon, aus welchem Anlass die Kommission tätig geworden ist, erfolgt in jedem Fall eine Erstprüfung. In dieser Phase prüft die Kommission, ob es sich lohnt, den Fall weiterzuverfolgen (20), und legt gegebenenfalls den vorläufigen Schwerpunkt des Falles, insbesondere hinsichtlich der Parteien, der Märkte und des zu untersuchenden Verhaltens fest. In dieser Phase kann die Kommission Ermittlungsmaßnahmen z. B. in Form von Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ergreifen.

13.

Durch das Prinzip der Erstprüfung wird die Untersuchung mancher Fälle in der Praxis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingestellt, da eine weitere Prüfung nicht als ergiebig eingeschätzt wird. Die Kommission setzt ihre Ressourcen zur Durchsetzung des Kartellrechts schwerpunktmäßig für Fälle ein, in denen wahrscheinlich ein Verstoß festgestellt werden kann und die sich am stärksten auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken und die Verbraucher gefährden können, sowie für Fälle, die wahrscheinlich zur Konkretisierung der EU-Wettbewerbspolitik und/oder zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Artikel 101 und/oder 102 AEUV (21) beitragen können.

14.

In der Erstprüfungsphase soll auch frühzeitig die Fallverteilung innerhalb des ECN geklärt werden. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 besteht die Möglichkeit, anderen Mitgliedern des Netzwerks Fälle zu übertragen, wenn diese gut geeignet sind, sie ordnungsgemäß zu bearbeiten. Die Kommission kann einen Fall demnach an eine nationale Wettbewerbsbehörde verweisen und umgekehrt (22).

15.

Im Rahmen erster Ermittlungstätigkeiten werden die Adressaten dieser Maßnahmen (in der Regel ein Auskunftsverlangen (23) oder eine Nachprüfung) davon in Kenntnis gesetzt, dass sie einer vorläufigen Untersuchung unterzogen werden, und über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufgeklärt. Bei einem Auskunftsverlangen werden sie zudem darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Artikel 101 und/oder Artikel 102 AEUV vorliegen würde, sollte sich bestätigen, dass das Verhalten, das Gegenstand der Untersuchung ist, tatsächlich stattgefunden hat. Parteien (24), an die ein Auskunftsverlangen gerichtet worden ist oder die einer Nachprüfung unterzogen werden, können sich jederzeit an die Generaldirektion Wettbewerb wenden, um sich — auch vor der eigentlichen Verfahrenseinleitung — nach dem Stand der Untersuchung zu erkundigen. Ist ein Unternehmen der Auffassung, es wurde von der Generaldirektion Wettbewerb nicht ordnungsgemäß über seine verfahrensrechtliche Stellung informiert, kann es in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten zwecks Klärung anrufen, sofern die Generaldirektion Wettbewerb zuvor in der Sache kontaktiert wurde (25). Der Anhörungsbeauftragte erlässt einen Beschluss, dass die Generaldirektion Wettbewerb die betreffenden Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, die die Anfrage bezüglich der verfahrensrechtlichen Stellung gestellt haben, informieren muss. Dieser Beschluss wird den antragstellenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen bekanntgegeben. Beschließt die Kommission innerhalb der Erstprüfungsphase, den Fall nicht weiterzuverfolgen (d.h. kein Verfahren einzuleiten), informiert die Kommission die Partei, die der vorläufigen Untersuchung unterzogen wird, von Amts wegen.

16.

In Fällen, in denen die Untersuchung aufgrund einer Beschwerde aufgenommen wurde, ist die Kommission bestrebt, dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Beschwerde mitzuteilen, wie sie die Beschwerde zu behandeln beabsichtigt (26). Diese Frist ist unverbindlich und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und danach, ob die Generaldirektion Wettbewerb — insbesondere auf ihre Auskunftsverlangen hin — genügend Informationen vom Beschwerdeführer oder von Dritten erhalten hat, um über eine weitere Prüfung des Falles entscheiden zu können.

2.3   Verfahrenseinleitung

17.

Hat die Erstprüfung ergeben, dass es sich lohnt, den Fall weiterzuverfolgen, und ist der Gegenstand der Untersuchung hinreichend genau abgegrenzt worden, leitet die Kommission ein Verfahren (27) nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein.

18.

Mit der Verfahrenseinleitung wird festgelegt, welche Wettbewerbsbehörde des ECN (28) für den Fall zuständig ist, so dass die Parteien und der Beschwerdeführer (sofern der Fall auf einer Beschwerde beruht) wissen, wer die Untersuchung durchführt. Die Kommission signalisiert damit ferner, dass sie sich zur weiteren Prüfung des Falles verpflichtet. Sie stellt Ressourcen für den Fall bereit und ist bestrebt, den Fall zügig zu bearbeiten.

19.

Der Beschluss zur Verfahrenseinleitung enthält eine Auflistung der am Verfahren beteiligten Parteien und eine Kurzdarstellung des Gegenstands der Untersuchung. Insbesondere wird genau angegeben, worin das Verhalten besteht, das mutmaßlich einen Verstoß gegen Artikel 101 und/oder 102 AEUV darstellt und Gegenstand der Untersuchung ist, und in der Regel werden Gebiet und Wirtschaftszweig(e) genannt, die von dem fraglichen Verhalten betroffen sind.

20.

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission die Öffentlichkeit über die Verfahrenseinleitung informieren. Nach gängiger Praxis der Kommission wird die Verfahrenseinleitung auf der Website der Generaldirektion für Wettbewerb veröffentlicht und eine Pressemitteilung herausgegeben, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Untersuchung beeinträchtigen.

21.

Die Parteien, die einer Untersuchung unterzogen werden, werden rechtzeitig vor der Veröffentlichung mündlich oder schriftlich von der Verfahrenseinleitung in Kenntnis gesetzt, damit sie selbst eine entsprechende Mitteilung (insbesondere für Aktionäre, Finanzinstitutionen und Presse) vorbereiten können.

22.

Wichtig ist hierbei, dass die Einleitung eines Verfahrens nicht bedeutet, dass bereits ein Verstoß festgestellt worden ist. Es bedeutet lediglich, dass die Kommission den Fall eingehender prüfen wird. Sowohl der Beschluss über die Verfahrenseinleitung (der den Parteien bekanntgegeben wird) als auch alle öffentlichen Mitteilungen zur Verfahrenseinleitung enthalten diesen wichtigen Hinweis.

23.

Auch nach der Verfahrenseinleitung behält sich die Kommission das Recht vor, den Gegenstand und/oder den Kreis der Adressaten der Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt auszuweiten. Im Falle einer Ausweitung der Untersuchung gelten die Randnummern (20) und (21).

24.

Bei Kartellsachen erfolgen Verfahrenseinleitung und Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Regel gleichzeitig (siehe Randnummer (4)), die Verfahrenseinleitung als erster Schritt ist jedoch auch möglich.

2.4   Sprachen

25.

Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (29) sind Schriftstücke, die die Kommission an einen Mitgliedstaat oder an ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen richtet, in der Sprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem das Unternehmen ansässig ist.

26.

Nach Artikel 2 der genannten Verordnung können Schriftstücke, die ein Unternehmen an die Kommission richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst werden. Die Antwort sowie anschließender Schriftwechsel sind in derselben Sprache abzufassen.

27.

Um Verzögerungen durch die Übersetzung zu vermeiden, können die Adressaten auf ihr Recht verzichten, den Text in der Sprache zu erhalten, die sich aus dieser Regelung ergibt, und sich für eine andere Sprache entscheiden. Ordnungsgemäße Verzichtserklärungen können für bestimmte Schriftstücke und/oder für ein gesamtes Verfahren anerkannt werden.

28.

Bei einfachen Auskunftsverlangen wird standardmäßig das Anschreiben (mit einem Hinweis auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 1) in der Sprache des Standorts des Adressaten oder in Englisch verfasst und der Fragebogen in Englisch beigefügt. Der Adressat wird außerdem — in der Sprache seines Standorts — ausdrücklich darüber belehrt, dass er berechtigt ist, eine Übersetzung des Anschreibens und/oder des Fragebogens in die Sprache seines Standorts zu erhalten und auch in dieser Sprache zu antworten. Diese Praxis ermöglicht eine zügigere Bearbeitung von Auskunftsverlangen bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Adressaten.

29.

Mitteilungen von Beschwerdepunkten, vorläufige Beurteilungen und Beschlüsse nach den Artikeln 7 und 9 und dem Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden in der Sprache des Adressaten verfasst, es sei denn, dieser hat wie oben beschrieben eine Verzichtserklärung abgegeben.

30.

Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1 sind die Antwort und anschließender Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer in der Sprache der Beschwerde abzufassen.

31.

Teilnehmer mündlicher Anhörungen können beantragen, in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union als der Sprache des Verfahrens gehört zu werden. In diesen Fällen wird die mündliche Anhörung gedolmetscht, sofern der Anhörungsbeauftragte früh genug informiert worden ist.

2.5   Auskunftsverlangen

32.

Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist die Kommission berechtigt, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu verlangen, dass sie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Auskünfte können in Form eines Schreibens („einfaches Auskunftsverlangen“, Artikel 18 Absatz 2) oder per Beschluss (Artikel 18 Absatz 3) angefordert werden (30). In der Regel werden Auskunftsverlangen nicht nur an die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen gesendet, sondern auch an andere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die über sachdienliche Informationen für den betreffenden Fall verfügen könnten.

2.5.1   Inhaltliche Abgrenzung des Auskunftsverlangens

33.

Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Erforderlich sind Auskünfte insbesondere dann, wenn sie es der Kommission ermöglichen, im Auskunftsverlangen genannte mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu verifizieren. Dabei verfügt die Kommission über einen Ermessensspielraum (31).

34.

Die Kommission bestimmt die inhaltliche Abgrenzung und das Format des Auskunftsverlangens. Die Generaldirektion Wettbewerb kann sich jedoch mit dem Adressaten über die inhaltliche Abgrenzung und das Format des Auskunftsverlangens verständigen. Dies kann insbesondere nützlich sein, wenn quantitative Daten angefordert werden (32).

35.

Übermitteln Unternehmen auf ein Auskunftsverlangen hin offensichtlich irrelevante Informationen (insbesondere Unterlagen, die eindeutig keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung haben), kann die Generaldirektion Wettbewerb solche Informationen zur Entlastung der häufig bereits umfangreichen Verwaltungsakte an den Adressaten des Auskunftsverlangens zurücksenden, sobald die Antwort eingegangen ist. Dies wird durch einen kurzen Vermerk in der Akte festgehalten.

2.5.2   Selbstbelastung

36.

Weigert sich der Adressat eines Auskunftsverlangens nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unter Berufung auf den Schutz vor Selbstbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (33), eine in dem Auskunftsverlangen gestellte Frage zu beantworten, kann er die Angelegenheit, nachdem sie der Generaldirektion Wettbewerb vor Ablauf der ursprünglichen Frist vorgetragen wurde (34), fristgerecht nach Eingang des Auskunftsverlangens an den Anhörungsbeauftragten weiterleiten. Der Anhörungsbeauftragte gibt gegebenenfalls eine begründete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes des Schutzes vor Selbstbelastung ab und informiert den zuständigen Direktor über seine Schlussfolgerungen, die bei allen Beschlüssen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu berücksichtigen sind; der Anhörungsbeauftragte vermeidet hierbei Verfahrensverzögerungen. Der Adressat des Auskunftsverlangens erhält eine Kopie der begründeten Empfehlung. Der Adressat eines Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 ist auf sein Recht auf Schutz vor Selbstbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (35) hinzuweisen.

2.5.3   Fristen

37.

Aus dem Auskunftsverlangen geht hervor, welche Auskünfte erteilt werden sollen und innerhalb welcher Frist diese Auskünfte zur Verfügung zu stellen sind.

38.

Dem Adressaten wird je nach Länge und Komplexität des Auskunftsverlangens und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Untersuchung eine angemessene Frist zur Beantwortung gesetzt. Diese Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Eingang des Auskunftsverlangens. Wird von Anfang an ein längerer Zeitraum für erforderlich gehalten, so wird eine entsprechend längere Frist zur Beantwortung des Auskunftsverlangens festgesetzt. Ist das Auskunftsverlangen inhaltlich nicht umfangreich und fordert z. B. lediglich zu kurzen Präzisierungen bereits erteilter Auskünfte auf, zu denen der Adressat des Auskunftsverlangens leicht Zugang hat, so fällt die Frist normalerweise kürzer aus (eine Woche oder weniger).

39.

Haben die Adressaten Schwierigkeiten, die Frist einzuhalten, können sie eine Fristverlängerung beantragen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu begründen und schriftlich (Schreiben oder E-Mail) zu stellen bzw. zu bestätigen. Erkennt die Kommission die Begründung an, wird die Frist (je nach Komplexität der angeforderten Informationen und nach Abwägung anderer Faktoren) verlängert. Die Kommission kann mit dem Adressaten des Auskunftsverlangens auch übereinkommen, dass bestimmte Informationen, die angefordert wurden und besonders wichtig oder für den Adressaten leicht zugänglich sind, innerhalb einer kürzeren Frist vorzulegen sind, während für die Erteilung der übrigen Auskünfte eine längere Frist eingeräumt wird.

40.

Kann der Adressat eines Auskunftsverlangens nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 trotz des oben beschriebenen Vorgehens die Frist nicht einhalten, kann er den Anhörungsbeauftragten in der Sache anrufen. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu stellen (36). Der Anhörungsbeauftragte entscheidet je nach Länge und Komplexität des Auskunftsverlangens und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Untersuchung, ob eine Fristverlängerung gewährt wird.

2.5.4   Vertraulichkeit

41.

Im Anschreiben des Auskunftsverlangens wird der Adressat aufgefordert anzugeben, ob die Auskünfte in seiner Antwort vertraulich sind. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung muss der Adressat seine Angaben für alle Auskünfte jeweils einzeln belegen und eine nichtvertrauliche Fassung zur Verfügung stellen. Die nichtvertrauliche Fassung wird in demselben Format wie die vertraulichen Auskünfte zur Verfügung gestellt, wobei gestrichene Passagen durch eine Zusammenfassung zu ersetzen sind. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind nichtvertrauliche Fassungen zeitgleich mit der Originalfassung einzureichen. Kommen Unternehmen diesen Auflagen nicht nach, kann die Kommission nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

2.5.5   Treffen und andere Kontakte mit den Parteien und mit Dritten

42.

In der Untersuchungsphase kann die Generaldirektion Wettbewerb Treffen mit den Parteien der Untersuchung, mit Beschwerdeführern und mit Dritten abhalten (oder Telefongespräche mit ihnen führen). Insbesondere werden Treffen zum Verfahrensstand und gegebenenfalls Dreiertreffen (siehe Abschnitt bzw. 2.10) abgehalten.

43.

Parteien, Beschwerdeführer und Dritte, die ein Treffen beantragen, sollten normalerweise vorab eine Tagesordnung für das Treffen sowie eine Zusammenfassung oder eine Präsentation mit einer genaueren Darstellung der einzelnen Aspekte einreichen. Wurden auf Treffen oder in Telefongesprächen wesentliche Punkte behandelt, können Parteien, Beschwerdeführer und Dritte ihre Aussagen oder Ausführungen schriftlich untermauern.

44.

Alle schriftlichen, der Generaldirektion Wettbewerb vorgelegten Unterlagen von Unternehmen, die an einem Treffen teilgenommen haben, werden der Akte hinzugefügt. Wenn der Fall weiterverfolgt wird, wird die nichtvertrauliche Fassung dieser Unterlagen den Parteien der Untersuchung zusammen mit einem kurzen Vermerk der Generaldirektion Wettbewerb bei der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich etwaiger Anträge auf Wahrung der Anonymität (37) enthält dieser Vermerk Angaben zu den Unternehmen, die bei dem Treffen anwesend (oder an dem wesentliche Punkte betreffenden Telefongespräch beteiligt) waren, sowie Angaben zur Dauer und zu den auf dem Treffen (bei dem Telefongespräch) behandelten Themen (38). Ein solcher kurzer Vermerk wird auch verfasst, wenn das Treffen auf Initiative der Kommission stattfindet (z. B. Treffen zum Verfahrensstand).

45.

Die Kommission kann Parteien, Beschwerdeführer und Dritte nach einem Treffen oder anderen informellen Kontakten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auffordern, schriftliche Informationen bereitzustellen, oder nach Artikel 19 der Verordnung befragen.

2.5.6   Befugnis zur Befragung

46.

In der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Durchführungsverordnung ist ein besonderes Verfahren für die Befragung von natürlichen und juristischen Personen festgelegt, die möglicherweise im Besitz nützlicher Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV sind (siehe Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 3 der Durchführungsverordnung) (39).

47.

Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Kommission natürliche oder juristische Personen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen zugestimmt haben, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen, in beliebiger Form, z. B. telefonisch oder per Videokonferenz, befragen.

48.

Vor einer Befragung belehrt die Generaldirektion Wettbewerb die Personen über die Rechtsgrundlage und die Freiwilligkeit dieser Befragung sowie über ihr Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Generaldirektion Wettbewerb informiert die Personen über den Zweck der Befragung und ihre Absicht, die Befragung aufzuzeichnen. In der Praxis unterzeichnet der Befragte dazu ein Schriftstück, in dem das Verfahren erläutert wird. Um zu gewährleisten, dass die Befragungsergebnisse so korrekt wie möglich erfasst werden, wird dem Befragten anschließend eine Kopie der Aufzeichnung zur Genehmigung überlassen.

49.

Das Befragungsverfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 3 der Durchführungsverordnung wird nur angewandt, wenn der Befragte und die Generaldirektion Wettbewerb ausdrücklich übereingekommen sind, dass das Gespräch als förmliche Befragung nach Artikel 19 aufgezeichnet wird. Es liegt im Ermessen der Kommission, Befragungen vorzuschlagen. Parteien können bei der Generaldirektion Wettbewerb aber auch selbst beantragen, dass ihre Aussagen als Befragung aufgezeichnet werden. Entsprechenden Anträgen wird grundsätzlich stattgegeben, wobei den Erfordernissen der Untersuchung Rechnung getragen wird.

2.6   Nachprüfungen

50.

Im Rahmen einer Untersuchung ist die Kommission befugt, Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen und unter bestimmten Umständen auch in anderen, z. B. in privaten Räumlichkeiten, vorzunehmen. Die Praxis der Kommission bei der Durchführung von Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen ist in der einschlägigen „Explanatory Note“ auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb (40) dargelegt.

2.7   Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant

51.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (41), deren Hauptpunkte nachstehend zusammengefasst sind, können bestimmte Mitteilungen unter strengen Voraussetzungen dem Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant (im Folgenden „Vertraulichkeitsschutz“) unterliegen und damit für die Kommission nicht einsehbar sein; dies bildet eine Ausnahme von ihren Befugnissen zur Nachprüfung und Prüfung von Schriftstücken (42). Der Schriftverkehr zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterliegt dem Vertraulichkeitsschutz, vorausgesetzt, dass er im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht (43).

52.

Ein Unternehmen, das sich in Bezug auf ein Schriftstück auf den Vertraulichkeitsschutz beruft, muss dies vor der Kommission entsprechend rechtfertigen und sachdienliche Aufschlüsse geben, um zu beweisen, dass das Schriftstück tatsächlich dem Vertraulichkeitsschutz unterliegt, ohne allerdings den Inhalt des Schriftstücks offenbaren zu müssen (44). Es muss eine bearbeitete Fassung, in der die unter den Vertraulichkeitsschutz fallenden Passagen gestrichen sind, vorgelegt werden. Hält die Kommission den Nachweis für einen Anspruch auf Vertraulichkeitsschutz nicht für erbracht, kann sie die Vorlegung des streitigen Schriftstücks anordnen und, wenn nötig, gegen das Unternehmen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festsetzen, wenn das Unternehmen sich weigert, entweder die zusätzlichen Beweismittel zu liefern oder Einsicht in das betreffende Schriftstück zu gewähren (45).

53.

In vielen Fällen sind die Bediensteten der Kommission, meist bei einer Nachprüfung, bereits durch eine summarische Prüfung der allgemeinen Aufmachung des Schriftstücks oder seines Kopfes, Titels oder anderer oberflächlicher Merkmale in der Lage, die Richtigkeit der Begründungen des Unternehmens zu bestätigen oder nicht. Unternehmen sind jedoch berechtigt, Kommissionsbediensteten selbst eine nur summarische Prüfung zu verweigern, sofern sie in angemessener Weise begründen können, inwiefern eine summarische Prüfung nicht möglich ist, ohne den Inhalt dieser Schriftstücke offenzulegen (46).

54.

Kommen Kommissionsbedienstete bei einer Nachprüfung zu dem Schluss, dass das Unternehmen a) den geltend gemachten Vertraulichkeitsschutz in Bezug auf ein bestimmtes Schriftstück nicht substantiiert hat, b) lediglich Gründe angeführt hat, die nach der Rechtsprechung einen solchen Schutz nicht rechtfertigen können, oder c) sich auf Tatsachenbehauptungen stützt, die offensichtlich falsch sind, können die Kommissionsbediensteten das Schriftstück sofort lesen und (ohne das Verfahren des versiegelten Umschlags anzuwenden) eine Kopie davon anfertigen. Kommen Kommissionsbedienstete bei einer Nachprüfung zu dem Schluss, dass anhand des von dem Unternehmen vorgelegten Materials nicht nachgewiesen ist, dass das fragliche Schriftstück unter den Vertraulichkeitsschutz im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt, insbesondere wenn das Unternehmen den Kommissionsbediensteten eine summarische Prüfung des Schriftstücks verweigert, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Dokument unter den Vertraulichkeitsschutz fällt, können die Kommissionsbediensteten eine Kopie des umstrittenen Schriftstücks in einem versiegelten Umschlag in die Räumlichkeiten der Kommission bringen, um den Streitfall anschließend zu entscheiden.

55.

Kann eine Angelegenheit nicht mit der Generaldirektion Wettbewerb geklärt werden, können Unternehmen und Unternehmensvereinigungen den Anhörungsbeauftragten ersuchen, Anträge auf Anerkennung des Vertraulichkeitsschutzes im Sinne der Rechtsprechung für Schriftstücke zu prüfen, die von der Kommission in Ausübung ihrer Kompetenzen nach den Artikeln 18, 20 oder 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zwar verlangt, ihr jedoch vorenthalten wurden (47). Das Unternehmen, das den Antrag stellt, kann die Angelegenheit an den Anhörungsbeauftragten weiterleiten, wenn es dessen Einsichtnahme in die angeblich unter den Vertraulichkeitsschutz fallenden Informationen und anderes für die Beurteilung des Anhörungsbeauftragten erforderliche Material für diese Zwecke zustimmt. Ohne Offenlegung der potenziell vertraulichen Informationen teilt der Anhörungsbeauftragte dem zuständigen Direktor und dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung seinen vorläufigen Standpunkt mit; der Anhörungsbeauftragte kann geeignete Schritte einleiten, um zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung zu gelangen.

56.

Wird keine Lösung gefunden, kann der Anhörungsbeauftragte eine begründete Empfehlung an das zuständige Kommissionsmitglied richten, ohne dabei den potenziell vertraulichen Inhalt des betreffenden Schriftstücks preiszugeben. Der Antragsteller erhält eine Kopie dieser Empfehlung. Kann die Angelegenheit dadurch nicht abgeschlossen werden, prüft die Kommission die Sache weiter. Gegebenenfalls kann sie einen Beschluss zur Abweisung des Antrags erlassen.

57.

In Fällen, in denen das Unternehmen den Vertraulichkeitsschutz geltend macht und dies entsprechend begründet hat, sieht die Kommission (mit Ausnahme des Anhörungsbeauftragten, wenn ihm ein Antrag nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Mandats des Anhörungsbeauftragten vorliegt) das Schriftstück nicht ein, bis sie einen Abweisungsbeschluss erlassen und es dem betreffenden Unternehmen genehmigt hat, in der Sache den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Reicht das Unternehmen fristgerecht eine Nichtigkeitsklage ein und beantragt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, öffnet die Kommission den versiegelten Umschlag solange nicht und nimmt solange keine Einsicht in die Schriftstücke, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat (48).

58.

Unternehmen, die aus reiner Verzögerungstaktik offensichtlich unbegründete Anträge auf Vertraulichkeitsschutz stellen oder sich bei einer Nachprüfung ohne objektive Rechtfertigung einer summarischen Prüfung von Unterlagen verweigern, können nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit Geldbußen belegt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Artikels erfüllt sind. Derartiges Verhalten kann zudem als erschwerender Umstand bei der Verhängung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und/oder 102 AEUV berücksichtigt werden (49).

2.8   Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbehörden

59.

Im Rahmen einer Untersuchung der Kommission können nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Informationen mit nationalen Wettbewerbsbehörden ausgetauscht werden. Die Praxis der Kommission im Zusammenhang mit dieser Art des Austauschs ist in der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (50) beschrieben.

2.9   Treffen zum Verfahrensstand

60.

Während des gesamten Verfahrens ist die Generaldirektion Wettbewerb bestrebt, den Parteien des Verfahrens unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes von sich aus oder auf Antrag reichlich Gelegenheit für offene und freimütige Gespräche und zur Äußerung ihres Standpunkts zu bieten.

61.

Dazu organisiert die Kommission in bestimmten Verfahrensphasen Treffen zum Verfahrensstand. Die Treffen zum Verfahrensstand, an denen die Parteien auf vollkommen freiwilliger Basis teilnehmen, können zur Qualität und Effizienz des Entscheidungsprozesses und zur Gewährleistung von Transparenz und Kommunikation zwischen der Generaldirektion Wettbewerb und den Parteien beitragen, insbesondere weil die Parteien auf besonders wichtigen Stufen des Verfahrens über den Fortgang des Verfahrens informiert werden. Treffen zum Verfahrensstand werden nur für die Parteien angeboten, die Gegenstand der Untersuchung sind, nicht aber für den Beschwerdeführer (es sei denn, die Kommission hat ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet und will den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzen, dass sie seine Beschwerde in einem förmlichen Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zurückweisen wird) oder Dritte. Sind mehrere Parteien Gegenstand einer Untersuchung, werden die Treffen zum Verfahrensstand für jede Partei einzeln angeboten. In Kartellverfahren lädt die Kommission nach Randnummer (65) zu einem Treffen zum Verfahrensstand ein.

2.9.1   Form der Treffen zum Verfahrensstand

62.

Die Treffen zum Verfahrensstand finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt, können gegebenenfalls aber auch telefonisch oder als Videokonferenz abgehalten werden. Geleitet werden die Sitzungen normalerweise von Vertretern des Führungspersonals der Generaldirektion Wettbewerb (Direktor oder stellvertretender Generaldirektor). Wenn ein Fall mehrere Parteien betrifft, kann der Vorsitz vom zuständigen Referatsleiter geführt werden.

2.9.2   Zeitpunkt der Treffen zum Verfahrensstand

63.

Die Generaldirektion Wettbewerb bietet in den wichtigsten Phasen des Falles verschiedene Treffen zum Verfahrensstand an. Die zeitliche Verteilung ist (außer bei den meisten Kartellverfahren) folgendermaßen:

1.

Kurz nach Verfahrenseinleitung: Die Generaldirektion Wettbewerb unterrichtet die Parteien der Untersuchung über den momentanen Sachstand und den voraussichtlichen Umfang der Untersuchung. Dieses Treffen bietet den Parteien die Möglichkeit, bereits zu Beginn des Verfahrens zu den Sachverhalten Stellung zu nehmen, und kann der Generaldirektion Wettbewerb dabei helfen, den richtigen Rahmen für die weitere Untersuchung festzulegen. Bei diesem Treffen kann auch ein möglicher, für die Durchführung der Untersuchung förderlicher Verzicht auf die vorgesehene Sprachregelung erörtert werden. Die Generaldirektion Wettbewerb stellt in dieser Phase normalerweise einen provisorischen Zeitplan für den Verfahrensverlauf auf. Dieser kann bei anschließenden Treffen zum Verfahrensstand gegebenenfalls aktualisiert werden.

2.

Bei hinreichend fortgeschrittener Untersuchung: Dieses Treffen gibt den Parteien des Verfahrens Gelegenheit, sich von der Kommission deren vorläufige Beurteilung des aktuellen Verfahrensstands nach der Untersuchung und die wettbewerbsrechtlichen Probleme darlegen zu lassen. Die Generaldirektion Wettbewerb und die Parteien können das Treffen auch nutzen, um bestimmte für den Ausgang des Falles relevante Fragen und Fakten zu klären.

64.

Ergeht eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, erhalten die Parteien nach ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung ebenfalls die Möglichkeit, an einem Treffen zum Verfahrensstand teilzunehmen: Bei diesem Treffen werden den Parteien normalerweise die vorläufige Beurteilung der Kommission und der geplante weitere Verlauf vorgestellt.

65.

Bei Kartellverfahren werden Treffen zum Verfahrensstand nach der mündlichen Anhörung angeboten. Darüber hinaus werden zwei besondere Treffen zum Verfahrensstand angeboten, wenn es sich um Verpflichtungsbeschlüsse handelt (siehe Abschnitt 4) und wenn die Kommission nach einer Beschwerde ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet hat und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzen will, dass sie seine Beschwerde in einem förmlichen Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zurückweisen wird (siehe Abschnitt 5).

66.

Treffen zum Verfahrensstand schließen nicht aus, dass auch anderweitig während des gesamten Verfahrens Gespräche zwischen Parteien, Beschwerdeführern oder Dritten und der Generaldirektion Wettbewerb über Sachfragen oder den zeitlichen Ablauf stattfinden können.

2.10   Dreiertreffen

67.

Neben den bilateralen Treffen zwischen der Generaldirektion Wettbewerb und den einzelnen Parteien, wie den Treffen zum Verfahrensstand, kann die Kommission ausnahmsweise beschließen, die Parteien des Verfahrens sowie unter Umständen auch den Beschwerdeführer und/oder Dritte zu sogenannten „Dreiertreffen“ einzuladen. Diese Treffen werden anberaumt, wenn die Generaldirektion Wettbewerb der Auffassung ist, dass es für die Untersuchung von Nutzen wäre, die Standpunkte aller Parteien zu bestimmten Sachfragen auf einem einzigen Treffen zu hören, bzw. deren Richtigkeit zu überprüfen. Diese Treffen sind bei einer Untersuchung z. B. dann nützlich, wenn im Hinblick auf zentrale Daten oder Beweise zwei oder mehrere gegensätzliche Standpunkte vertreten oder widersprüchliche Informationen vorgelegt worden sind.

68.

Alle Dreiertreffen finden in der Regel auf Initiative der Kommission und auf freiwilliger Basis statt. Geleitet werden die Dreiertreffen normalerweise von Vertretern des Führungspersonals der Generaldirektion Wettbewerb (Direktor oder stellvertretender Generaldirektor). Dreiertreffen sind kein Ersatz für förmliche mündliche Anhörungen.

69.

Dreiertreffen sollten so früh wie möglich in der Untersuchungsphase (nach der Verfahrenseinleitung und noch vor dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte) stattfinden, damit die Kommission leichter zu einer Schlussfolgerung zu den wesentlichen Sachfragen gelangen kann, bevor sie entscheidet, ob eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen soll; es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass Dreiertreffen gelegentlich auch nach dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte abgehalten werden. Dreiertreffen sollten anhand einer von der Generaldirektion Wettbewerb nach Rücksprache mit allen teilnehmenden Parteien aufgestellten Tagesordnung vorbereitet werden. Bei der Vorbereitung des Dreiertreffens können mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf nichtvertrauliche Unterlagen zwischen den Parteien ausgetauscht werden, die dem Treffen zugestimmt haben.

2.11   Treffen mit dem Kommissionsmitglied oder dem Generaldirektor

70.

Auf Wunsch der Parteien wird der Führungsebene der Parteien der Untersuchung und dem Beschwerdeführer normalerweise Gelegenheit gegeben, den Fall entweder mit dem Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb, dem stellvertretenden Generaldirektor für Antitrust oder gegebenenfalls mit dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied zu erörtern. Die Führungskräfte können in Begleitung ihrer Rechts- und/oder Wirtschaftsberater erscheinen.

2.12   Prüfung der Hauptunterlagen

71.

Im Sinne eines offenen Meinungsaustauschs gibt die Kommission den Parteien der Untersuchung in Fällen förmlicher Beschwerden frühzeitig (sofern keine negativen Auswirkungen auf die Untersuchung befürchtet werden) und spätestens nach der Verfahrenseinleitung Gelegenheit, zu einer nichtvertraulichen Fassung der Beschwerde Stellung zu nehmen (51). Dies geschieht unter Umständen nicht, wenn die Beschwerde zu einem frühen Zeitpunkt ohne eingehende Prüfung (z. B. weil „die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen“, d.h. aus „fehlendem Unionsinteresse“) zurückgewiesen wird.

72.

Durch eine frühe Einsichtnahme in die Beschwerde können die Parteien im Verfahren frühzeitig nützliche Informationen zur Verfügung stellen und so die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Falles erleichtern.

73.

In diesem Sinne gibt die Kommission den Parteien des Verfahrens nach der Verfahrenseinleitung auch Gelegenheit, nichtvertrauliche Fassungen anderer „Hauptunterlagen“ zu prüfen, die der Kommission inzwischen vorgelegt wurden. Dies können wichtige Unterlagen des Beschwerdeführers oder betroffener Dritter sein, aber z.B. keine Antworten auf Auskunftsverlangen. Nach dieser Anfangsphase werden den Parteien solche Unterlangen nur noch zur Verfügung gestellt, wenn dies für die Untersuchung von Nutzen ist und nicht das Risiko besteht, dass die Untersuchungsphase über Gebühr verzögert wird. In begründeten Fällen wird die Kommission die Anträge des Beschwerdeführers und betroffener Dritter auf Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Unterlagen vor dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigen, wenn der Schutz der Vertraulichkeit unbedingt gewährleistet werden soll, z.B. wegen möglicher Vergeltungsmaßnahmen oder weil Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind.

74.

Die Prüfung der Hauptunterlagen ist im Rahmen von Kartellverfahren nicht möglich (siehe Randnr. (4)).

2.13   Mögliche Ergebnisse der Untersuchungsphase

75.

Nachdem die Kommission eine vorläufige Beurteilung der wichtigsten Aspekte eines Falles vorgenommen hat, kommen verschiedene Verfahrensschritte in Betracht:

Die Kommission kann beschließen, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verfassen, die zu einem Verbotsbeschluss in Bezug auf alle oder bestimmte bei der Verfahrenseinleitung festgestellte Sachverhalte führen kann (siehe Abschnitt 3).

Die Parteien einer Untersuchung können erwägen, eine Verpflichtungszusage anzubieten, mit der die bei der Untersuchung zu Tage getretenen Wettbewerbsprobleme behoben werden sollen, oder zumindest ihre Bereitschaft ausdrücken, diese Möglichkeit zu erörtern; in diesem Fall kann die Kommission beschließen, Gespräche zu führen, um zu einem Verpflichtungsbeschluss zu kommen (siehe Abschnitt 4).

Die Kommission kann beschließen, dass in Bezug auf alle oder bestimmte Parteien kein Anlass für eine Fortführung des Verfahrens mehr besteht, und das Verfahren einstellen. Beruht der Fall auf einer Beschwerde, gibt die Kommission dem Beschwerdeführer vor der Einstellung des Verfahrens die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen (siehe Abschnitt 5 über die Abweisung von Beschwerden).

76.

Wird die Untersuchung eines Falles in Verfahren mit mehreren Parteien in Bezug auf eine oder mehrere Parteien in einer frühen Phase nach einer förmlichen Verfahrenseinleitung eingestellt, setzt die Kommission die Parteien normalerweise von ihrem Beschluss in Kenntnis; wurde die Verfahrenseinleitung veröffentlicht, wird die Einstellung des Verfahrens außerdem auf der Website der Kommission bekanntgegeben und/oder eine Pressemitteilung veröffentlicht. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Verfahren noch nicht förmlich eingeleitet wurde, die Kommission aber bereits öffentlich bekanntgegeben hat, dass eine Untersuchung stattfindet (z. B. indem sie Nachprüfungen bestätigt hat).

3.   VERFAHREN FÜR VERBOTSBESCHLÜSSE

77.

Ein wichtiger Verfahrensschritt, der zu einem Verbotsbeschluss führen kann, ist die Annahme einer Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dabei wird dem Ergebnis einer Untersuchung durch die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte keineswegs vorgegriffen. Es kann sein, dass der Fall nicht weiterverfolgt wird, so dass weder ein Verbotsbeschluss noch ein Verpflichtungsbeschluss erlassen wird.

3.1   Recht auf Anhörung

78.

Das Recht der Parteien des Verfahrens, vor einem abschließenden Beschluss, der ihre Interessen berührt, gehört zu werden, ist ein elementarer Grundsatz des EU-Rechts. Die Kommission ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Recht auf Anhörung in Verfahren vor der Kommission wirksam ausgeübt werden kann (52).

79.

Die Aufgabe von Anhörungsbeauftragten ist die effektive Wahrung der Verfahrensrechte in Wettbewerbsverfahren, insbesondere des Rechts auf Anhörung (53). Anhörungsbeauftragte üben ihre Funktion in vollständiger Unabhängigkeit von der Generaldirektion Wettbewerb aus; bei Streitigkeiten zwischen der Generaldirektion und den Parteien des Verfahrens kann der zuständige Anhörungsbeauftragte angerufen werden.

80.

Der Anhörungsbeauftragte ist direkt an kartellrechtlichen Verfahren beteiligt, u. a. an der Organisation und der Durchführung etwaiger mündlicher Anhörungen. Nach der mündlichen Anhörung erstattet der Anhörungsbeauftragte dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied unter Berücksichtigung der schriftlichen Erwiderungen der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Bericht über die Anhörung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Vor Erlass eines abschließenden Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder teilt er diesem ferner mit, ob das Recht auf Ausübung der Verfahrensrechte während des gesamten Verwaltungsverfahrens effektiv gewahrt wurde. Der Abschlussbericht wird den Parteien des Verfahrens zusammen mit dem abschließenden Beschluss der Kommission übermittelt und im Amtsblatt der Europäschen Union veröffentlicht.

3.1.1   Mitteilung der Beschwerdepunkte

81.

Vor der Annahme von Beschlüssen, die die Interessen des Adressaten beeinträchtigen, insbesondere von Beschlüssen zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV und Beschlüssen, mit denen die Abstellung einer Zuwiderhandlung angeordnet wird (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) und/oder Geldbußen verhängt werden (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003), gibt die Kommission den Parteien des Verfahrens Gelegenheit, zu den Aspekten, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, gehört zu werden (54). Die Kommission nimmt zu diesem Zweck eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die allen Parteien des Verfahrens bekanntgegeben wird.

3.1.1.1   Zweck und Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte

82.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legt die Kommission nach eingehender Prüfung ihre vorläufige Beurteilung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und/oder 102 AEUV dar. Auf diese Weise werden die betroffenen Parteien von den gegen sie vorgebrachten Beschwerdepunkten in Kenntnis gesetzt, damit sie ihre Verteidigungsrechte schriftlich und mündlich (im Rahmen einer Anhörung) wahrnehmen können. Dies ist ein wesentlicher Verfahrensschritt, durch den sichergestellt wird, dass das Recht auf Anhörung gewahrt wird. Die Parteien erhalten alle Informationen, die sie benötigen, um sich effektiv verteidigen und zu den Tatsachenbehauptungen Stellung nehmen zu können.

3.1.1.2   Anordnung von Abhilfemaßnahmen und Argumente der Parteien

83.

Beabsichtigt die Kommission, den Parteien nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, nennt sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Abhilfemaßnahmen, die gegebenenfalls nötig sind, um die mutmaßliche Zuwiderhandlung abzustellen. Die Informationen müssen so detailliert sein, dass die Parteien sich im Hinblick auf die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der geforderten Abhilfemaßnahmen verteidigen können. Verlangt die Kommission strukturelle Abhilfemaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, wird in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt, warum keine gleichermaßen wirksamen verhaltensorientierten Maßnahmen in Frage kommen bzw. warum die Kommission der Auffassung ist, dass eine gleichermaßen wirksame verhaltensorientierte Maßnahme eine größere Belastung für das fragliche Unternehmen darstellen würde als eine strukturelle Abhilfemaßnahme.

3.1.1.3   Verhängung von Geldbußen und Argumente der Parteien

84.

Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht eindeutig hervor, ob die Kommission beabsichtigt, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen zu verhängen, wenn sich die Beschwerdepunkte bestätigen sollten (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003). In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird dann auf die einschlägigen Grundsätze der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (55) verwiesen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände genannt, die zur Verhängung einer Geldbuße führen können, so z. B. die Dauer und Schwere einer Zuwiderhandlung und die Frage, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht ferner deutlich genug hervor, dass bestimmte Sachverhalte als erschwerende bzw. soweit möglich als mildernde Umstände angesehen werden könnten.

85.

Obwohl für die Kommission diesbezüglich keine rechtliche Verpflichtung besteht, ist sie im Sinne einer verbesserten Transparenz bestrebt, (unter Verwendung der verfügbaren Informationen) außerdem weitere Umstände, die anschließend in die Berechnung der Geldbuße einfließen können, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben, wie z. B. relevante Absatzzahlen oder das Jahr/die Jahre, die für diese Zahlen herangezogen werden. Solche Informationen können den Parteien auch nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt werden. In beiden Fällen erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

86.

Beabsichtigt die Kommission, in ihrem endgültigen Beschluss zum Nachteil einer oder mehrerer Parteien von den sachlichen oder rechtlichen Argumenten der Mitteilung der Beschwerdepunkte abzuweichen oder zusätzliche belastende Beweise berücksichtigen, erhalten die Parteien Gelegenheit, sich in angemessener Form hierzu zu äußern.

87.

Die Kommission teilt den Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ferner mit, dass sie nach Randnummer 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (56) in Ausnahmefällen auf Antrag die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens berücksichtigen und eine Ermäßigung oder einen Erlass der ansonsten geschuldeten Geldbuße gewähren kann, wenn diese andernfalls die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden würde.

88.

Unternehmen, die einen solchen Antrag stellen, müssen detaillierte, aktuelle Informationen zu ihrer finanziellen Lage vorlegen können. Die Generaldirektion Wettbewerb wird in der Regel mit den Parteien in Kontakt stehen, um zusätzliche Informationen einzuholen und/oder sich Klarheit über die eingereichten Informationen zu verschaffen, was es den Parteien ermöglicht, der Kommission weitere einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Prüfung entsprechender Anträge berücksichtigt die Kommission insbesondere die jüngsten Unternehmensbilanzen und die wirtschaftlichen Prognosen für die kommenden Jahre, ferner Kennziffern für die Finanzkraft, die Rentabilität, die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität sowie die Beziehungen zu externen Finanzpartnern und zu Aktionären. Darüber hinaus würdigt die Kommission das soziale und ökonomische Umfeld der einzelnen Unternehmen und prüft, ob ihre Aktiva durch die Geldbuße erheblich an Wert verlieren würden (57).

89.

In allen Fällen, in denen Unternehmen die Anerkennung ihrer Zahlungsunfähigkeit beantragen, erfolgt die Prüfung ihrer Finanzlage zeitnah zur Annahme des Beschlusses und anhand aktueller Daten, unabhängig davon, wann der Antrag eingereicht wurde.

90.

Die Parteien können ihre Argumente zu Sachverhalten, die für eine Verhängung einer Geldbuße von Bedeutung sein könnten, auch bei der mündlichen Anhörung vortragen (58).

3.1.1.4   Transparenz

91.

Im Sinne einer verbesserten Transparenz der Verfahren veröffentlicht die Kommission in der Regel kurz nach der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten eine Pressemitteilung mit einer Zusammenfassung der Beschwerdepunkte. In dieser Pressemitteilung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Ergebnis des Verfahrens dadurch, dass nach Anhörung der Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeht, nicht vorgegriffen wird.

3.1.2   Akteneinsicht

92.

Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung Akteneinsicht, damit sie in angemessener Weise Stellung zu den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gezogenen vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission nehmen können.

93.

Die genauen Modalitäten der Akteneinsicht sowie Angaben dazu, welche Unterlagen eingesehen werden können und wie Vertraulichkeitsfragen behandelt werden, sind in einer gesonderten Mitteilung über die Einsicht in Kommissionsakten (59) dargelegt. Für die Gewährung der Einsicht in die Akte der Kommission ist in erster Linie die Generaldirektion Wettbewerb zuständig. Die Anhörungsbeauftragten sind für die Beilegung von Streitigkeiten um die Akteneinsicht zwischen den Parteien, den Auskunftspflichtigen und der Generaldirektion Wettbewerb im Einklang mit der Mitteilung über die Einsicht in Kommissionsakten, den einschlägigen Verordnungen und den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung zuständig. Die Einsicht in Unternehmenserklärungen in Kartellsachen und Vergleichsverfahren ist gesondert geregelt (60).

94.

Eine effektive Akteneinsicht hängt in erheblichem Maße von der Mitwirkung der Parteien und den anderen Unternehmen ab, die die in der Akte enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt haben. Auskunftspflichtige müssen nach Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung ihre Vertraulichkeitsanträge belegen und eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Informationen zur Verfügung stellen (vgl. Randnr. (41)). Soweit nichts anderes vereinbart wurde, muss die nichtvertrauliche Fassung in demselben Format wie die vertraulichen Auskünfte zur Verfügung gestellt werden, wobei gestrichene Passagen durch eine Zusammenfassung zu ersetzen sind. Nichtvertrauliche Fassungen sind zeitgleich mit der Originalfassung einzureichen. Versäumt das Unternehmen es, eine nichtvertrauliche Fassung zur Verfügung zu stellen, kann davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen keine vertraulichen Daten enthalten (61).

3.1.3   Verfahren zur Erleichterung des Austauschs vertraulicher Informationen zwischen den Parteien des Verfahrens

95.

Neben den in der Mitteilung über die Akteneinsicht aufgeführten Möglichkeiten der Akteneinsicht, können zwei weitere Verfahren angewandt werden, um den Aufwand für die Anfertigung nichtvertraulicher Fassungen von Unterlagen zu reduzieren: die einvernehmliche Einsichtnahme für einen eingeschränkten Personenkreis und das Datenraumverfahren.

96.

Im ersten Verfahren kann die Generaldirektion Wettbewerb es den Parteien in bestimmten Fällen, insbesondere solchen mit sehr umfangreichen Akten, gestatten, sich freiwillig auf das Verfahren der einvernehmlichen Einsichtnahme zu einigen. Bei diesem Verfahren kommt die zur Akteneinsicht berechtigte Partei mit den Auskunftspflichtigen, die Vertrauensschutz beantragt haben, überein, alle oder einen Teil der Informationen, einschließlich der vertraulichen Auskünfte, zu erhalten, die die Auskunftspflichtigen der Kommission zur Verfügung gestellt haben. Die Partei, der Akteneinsicht gewährt wird, beschränkt den Zugang zu den Informationen auf einen bestimmten Personenkreis (dies wird unter den Parteien je nach Fall ausgehandelt, gegebenenfalls unter Aufsicht der Generaldirektion Wettbewerb, wenn dies gewünscht wird). Führt dieses Verfahren der einvernehmlichen Akteneinsicht dazu, dass das Recht einer Partei auf Einsicht in die Untersuchungsakte eingeschränkt wird, muss diese Partei auf ihr Recht, bei der Kommission Akteneinsicht zu nehmen, verzichten. Normalerweise erhält die Partei die unter das Verfahren der einvernehmlichen Akteneinsicht fallenden Informationen direkt vom Auskunftspflichtigen. Werden die einer solchen Übereinkunft unterfallenden Informationen dem eingeschränkten Personenkreis jedoch ausnahmsweise von der Kommission zur Verfügung gestellt, müssen die Auskunftspflichtigen gegenüber der Kommission auf ihr Recht auf Vertrauensschutz verzichten.

97.

Die zweite Möglichkeit ist das sogenannte „Datenraum“-Verfahren, das von der Generaldirektion Wettbewerb eingeleitet werden kann. Dieses Verfahren wird meist zur Einsicht in quantitative Daten für ökonometrische Analysen angewandt. Dabei wird ein Teil der Akte, darunter auch vertrauliche Informationen, in einem Raum der Kommission („Datenraum“) zusammengetragen. Nur ein eingeschränkter Personenkreis hat unter Aufsicht eines Kommissionsbediensteten Zugang zum Datenraum: der externe Rechtsbeistand und/oder die Wirtschaftsberater der Partei (im Folgenden insgesamt „Beratungsteam“ genannt). Das Beratungsteam kann die Informationen im Datenraum zur Verteidigung ihres Mandanten nutzen, dürfen ihm gegenüber jedoch keine vertraulichen Informationen offenlegen. Der Datenraum ist mit mehreren PCs ausgestattet, auf denen sich die nötige Software (nötigenfalls auch die erforderlichen Datensätze sowie ein Log der Regressionen zur Stützung der Argumentation der Kommission) befindet. Im Datenraum gibt es keine Netzwerkanbindung und die Kommunikation nach außen ist untersagt. Dem Beratungsteam ist es erlaubt, sich zu normalen Arbeitszeiten im Datenraum aufzuhalten, und in begründeten Fällen kann über mehrere Tage Zugang gewährt werden. Dem Beratungsteam ist es strengstens untersagt, Unterlagen zu kopieren oder Aufzeichnungen oder Zusammenfassungen von den Unterlagen zu machen; aus dem Datenraum darf lediglich ein Abschlussbericht mitgenommen werden, der vom „Case-Team“ überprüft wird, um sicherzustellen, dass er keine vertraulichen Informationen enthält. Alle Mitglieder des Beratungsteams unterzeichnen eine Vertraulichkeitsvereinbarung und werden vor Betreten des Datenraums über die besonderen Zugangsbedingungen belehrt. Beschränkt die Anwendung des Datenraumverfahrens das Recht einer Partei auf uneingeschränkte Einsicht in die Untersuchungsakte, so gelten die Verfahrensgarantien des Artikels 8 des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

98.

Der Anhörungsbeauftragte kann nach Artikel 8 Absatz 4 des Mandats des Anhörungsbeauftragten entscheiden, dass das Datenraumverfahren in den wenigen Fällen anzuwenden ist, in denen die Einsicht in bestimmte vertrauliche Unterlagen für die Ausübung der Verteidigungsrechte einer Partei unerlässlich ist und der Anhörungsbeauftragte insgesamt der Auffassung ist, dass der Vertrauensschutz und die Ausübung von Verteidigungsrechten auf diese Weise am besten miteinander vereinbart werden können. Der Anhörungsbeauftragte trifft eine solche Entscheidung nicht, wenn er den Datenraum nicht für angemessen hält und der Zugang zu den betreffenden Informationen seiner Ansicht nach in anderer Form (z. B. als nichtvertrauliche Fassung) gewährt werden sollte.

3.1.4   Schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

99.

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gibt die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Mit der schriftlichen Erwiderung erhalten die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit, zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen.

100.

Bei der Festsetzung der Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sind der für die Äußerung nötige Zeitaufwand und die Dringlichkeit des Falles zu berücksichtigen (62). Den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird für die schriftliche Erwiderung eine Frist von mindestens vier Wochen eingeräumt (63). Die Generaldirektion Wettbewerb kann längere Fristen (normalerweise zwei Monate, in manchen Fällen je nach Sachlage auch kürzere oder längere Fristen) gewähren und berücksichtigt dabei u. a. folgende Aspekte:

Umfang und Komplexität der Akte (z. B. Anzahl der Zuwiderhandlungen, mutmaßliche Dauer der Zuwiderhandlung(en), Umfang und Anzahl der Unterlagen und/oder Umfang und Komplexität von Gutachten) und/oder

die Frage, ob der antragstellende Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte zuvor bereits Zugang zu den Informationen hatte (z. B. Hauptunterlagen, Anträge auf Kronzeugenbehandlung), und/oder

andere objektive Hindernisse, die den antragstellenden Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte daran hindern könnten, seine Argumente darzulegen.

101.

Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte können mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der ursprünglichen Frist bei der Generaldirektion Wettbewerb einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Antwortfrist stellen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt oder hält der Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Fristverlängerung für zu kurz, kann er den Anhörungsbeauftragten vor Ablauf der ursprünglichen Frist um Prüfung ersuchen.

102.

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Akteneinsicht in die Hauptunterlagen gewährt wird (64). Generell beginnen die Fristen erst, wenn dem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Akteneinsicht in die Unterlagen angeboten worden ist, die nur in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen werden können, wie z. B. Unternehmenserklärungen. Die Tatsache, dass die Akteneinsicht noch nicht für die gesamte Akte genehmigt worden ist, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass noch keine Frist begonnen hat (65).

103.

Wenn es zur der Wahrung der Verteidigungsrechte (66) erforderlich ist oder die Kommission es zur Klärung sachlicher oder rechtlicher Aspekte des Falles für nützlich hält, kann die Kommission den Parteien eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (oder Teile davon) aushändigen. Dies geschieht normalerweise vor der mündlichen Anhörung, damit die Parteien bei der mündlichen Anhörung dazu Stellung nehmen können. Diese Vorgehensweise kann die Kommission auch bei Beschwerdeführern und zugelassenen Dritten anwenden, wenn sie dies für geeignet hält. Wird der Zugang zu den Erwiderungen der anderen Parteien zur Wahrung der Verteidigungsrechte gewährt, haben die Parteien auch Anspruch auf genügend zusätzliche Zeit, um sich zu diesen Erwiderungen äußern zu können.

3.1.5   Rechte der Beschwerdeführer und betroffener Dritter

104.

Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind sie berechtigt, eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erhalten; die Kommission setzt dem Beschwerdeführer eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist kann bei der Kommission ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder sind sich die Generaldirektion Wettbewerb und der Beschwerdeführer nicht über die beantragte Verlängerung einig, kann der Beschwerdeführer die Angelegenheit mit einem begründeten Antrag dem Anhörungsbeauftragten übergeben (67).

105.

Auf Antrag hört die Kommission auch andere natürliche oder juristische Personen, wenn sie nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung ein ausreichendes Interesse am Ausgang des Verfahrens darlegen können. Der Anhörungsbeauftragte entscheidet über die Zulassung solcher Dritter zu dem Verfahren. Die Kommission unterrichtet zugelassene Personen schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist kann bei der Generaldirektion Wettbewerb ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder sind sich die Generaldirektion Wettbewerb und der zum Verfahren zugelassene Dritte nicht über die beantragte Verlängerung einig, kann die zugelassene Person einen begründeten Antrag stellen, um den Anhörungsbeauftragten mit der Angelegenheit zu befassen (68).

3.1.6   Die mündliche Anhörung

106.

Alle Parteien, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, haben das Recht auf eine mündliche Anhörung. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb der für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzten Frist gestellt werden.

107.

Die mündliche Anhörung ermöglicht es den Parteien, die von ihnen schriftlich dargelegten Argumente mündlich zu erläutern und gegebenenfalls die schriftlichen Beweise zu ergänzen oder der Kommission andere möglicherweise wichtige Aspekte mitzuteilen. In der mündlichen Anhörung können die Parteien außerdem ihre Argumente zu Sachverhalten vortragen, die im Hinblick auf eine Verhängung einer Geldbuße von Bedeutung sein könnten. Da die Anhörung nicht öffentlich ist, ist gewährleistet, dass alle Anwesenden sich frei äußern können. Alle in der Anhörung offengelegten Informationen dürfen ausschließlich in Gerichtsverfahren und/oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden und dürfen von den Teilnehmern einer Anhörung nicht zu anderen Zwecken preisgegeben werden. Diese Beschränkung gilt auch für die Aufzeichnung der mündlichen Anhörung und etwaige visuelle Präsentationen. Werden in einer mündlichen Anhörung offengelegte Informationen zu irgendeinem Zeitpunkt unter Beteiligung eines externen Rechtsbeistands anderweitig als in Gerichtsverfahren und/oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet, kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden Rechtsbeistands melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

108.

Angesichts der Bedeutung der mündlichen Anhörung sorgt die Generaldirektion Wettbewerb üblicherweise dafür, dass neben dem für die Untersuchung zuständigen Case-Team aus Kommissionsbediensteten durchgehend Mitglieder des Führungspersonals der Generaldirektion Wettbewerb (Direktor oder stellvertretender Generaldirektor) anwesend sind. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, das Team des Chefökonomen sowie beteiligte Kommissionsdienststellen (69), u. a. der Juristische Dienst, werden ebenfalls zur mündlichen Anhörung eingeladen.

3.1.7   Ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte und Tatbestandsschreiben

109.

Werden, nachdem eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen ist, neue Beweise gefunden, auf die sich die Kommission stützen will, oder beabsichtigt die Kommission, ihre wettbewerbsrechtliche Beurteilung zum Nachteil der betroffenen Unternehmen ändern, wird diesen Unternehmen Gelegenheit gegeben, zu diesen neuen Feststellungen Stellung zu nehmen.

110.

Werden zusätzliche Beschwerdepunkte erhoben oder wird dem Unternehmen eine im Wesen andere Zuwiderhandlung zur Last gelegt (70), gibt die Kommission den Parteien dies in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt. Zuvor wird den Parteien in der Regel ein Treffen zum Verfahrensstand angeboten. Es gelten die genannten Regeln für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, auch wenn in dieser Situation normalerweise eine kürzere Frist gesetzt wird.

111.

Werden die dem Unternehmen bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Beschwerdepunkte jedoch lediglich durch neue Beweise untermauert, auf die sich die Kommission stützen will, teilt sie den Parteien dies durch ein einfaches Schreiben mit („Tatbestandsschreiben“) (71). Das Tatbestandsschreiben gibt den Unternehmen die Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu den neuen Beweisen Stellung zu nehmen. Bei der Kommission kann ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Sind sich die Generaldirektion Wettbewerb und der Adressat nicht über die beantragte Verlängerung einig, kann der Adressat die Angelegenheit mit einem begründeten Antrag dem Anhörungsbeauftragten übergeben.

112.

Die aus dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwachsenden Rechte, u. a. das Recht der Parteien auf Beantragung einer mündlichen Anhörung, gelten entsprechend, wenn eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeht. Es wird Einsicht in alle zwischen der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte gefundenen Beweise gewährt. Bei einem Tatbestandsschreiben wird in der Regel Einsicht in die Beweisunterlagen gewährt, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Tatbestandsschreiben zusammengetragen wurden. Beabsichtigt die Kommission jedoch lediglich, sich auf bestimmte Beweise zu stützen, die nur bestimmte Parteien und/oder einzelne Aspekte (insbesondere Aspekte der Festlegung der Höhe der Geldbuße oder der Haftung der Muttergesellschaft) betreffen, gewährt sie nur den direkt betroffenen Parteien Einsicht, und zwar nur in die Beweismittel, die sich auf diese konkreten Aspekte beziehen.

3.2   Möglichkeiten des Verfahrensausgangs in dieser Phase

113.

Bestätigen sich die Beschwerdepunkte nach Prüfung der schriftlichen und/oder der bei der mündlichen Anhörung vorgetragenen Stellungnahmen der Parteien und nach eingehender Würdigung aller bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen, nimmt die Kommission einen Beschluss zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften an. Die Kommission kann auch beschließen, bestimmte Beschwerdepunkte zurückzuziehen und auf einen Beschluss zur Feststellung einer Zuwiderhandlung in Bezug auf die verbleibenden Beschwerdepunkte hinarbeiten.

114.

Ließen sich die Beschwerdepunkte in dieser Phase nicht bestätigen, stellt die Kommission das Verfahren ein. In diesem Fall gelten die in Randnummer (76) beschriebenen Regeln für die Bekanntgabe dieses Verfahrensschritts.

4.   VERPFLICHTUNGSVERFAHREN

115.

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gibt Unternehmen die Möglichkeit, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Akzeptiert die Kommission diese Verpflichtungszusagen, kann sie die Zusagen für die Parteien des Verfahrens per Beschluss für verbindlich erklären. Es liegt im Ermessen der Kommission, die Verpflichtungszusagen zu akzeptieren. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Kommission überprüfen, ob sich die Verpflichtungszusagen tatsächlich zur Behebung der betreffenden wettbewerbsrechtlichen Probleme eignen und ob die angebotenen Verpflichtungen nicht deutlich über das erforderliche Maß hinausgehen. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission die Interessen Dritter. Sie ist allerdings nicht verpflichtet, solche freiwilligen Verpflichtungszusagen mit Maßnahmen zu vergleichen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängen könnte, oder Verpflichtungszusagen, die über diese Maßnahmen hinausgehen, als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar anzusehen (72).

116.

Verpflichtungsbeschlüsse sind nicht angemessen in Fällen, in denen die Kommission aufgrund der Art der Zuwiderhandlung eine Geldbuße für erforderlich hält (73). Demnach wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 9 nicht bei geheimen Kartellen an, die unter die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen fallen.

117.

Der Hauptunterschied zwischen einem Verbotsbeschluss nach Artikel 7 und einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 liegt darin, dass in einem Verbotsbeschluss eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, während durch einen Verpflichtungsbeschluss die Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt werden, ohne dass eine Aussage darüber getroffen wird, ob eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat oder noch stattfindet. In einem Verpflichtungsbeschluss wird der Schluss gezogen, dass kein Anlass zum Tätigwerden der Kommission mehr besteht. Die betreffenden Unternehmen unterbreiten die Verpflichtungszusagen auf freiwilliger Basis. In einem Beschluss nach Artikel 7 kann die Kommission dagegen Abhilfemaßnahmen auferlegen, die notwendig sind, um eine Zuwiderhandlung abzustellen (und/oder Geldbußen verhängen).

4.1   Aufnahme von Gesprächen über Verpflichtungszusagen

118.

Unternehmen können sich jederzeit an die Generaldirektion Wettbewerb wenden, um anzufragen, ob die Kommission beabsichtigt, einen Verpflichtungsbeschluss zu erlassen. Die Kommission ermutigt die Unternehmen, so früh wie möglich ihr Interesse an Gesprächen über Verpflichtungszusagen zu signalisieren.

119.

In dieser Phase werden die Parteien zu einem Treffen zum Verfahrensstand eingeladen. Die Generaldirektion Wettbewerb legt einen Zeitraum fest, in dem die Gespräche über mögliche Verpflichtungen abgeschlossen werden sollen, und teilt den Unternehmen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken mit, die sich bis dahin aus der Untersuchung ergeben haben.

120.

Um Verzögerungen aufgrund eines etwaigen Übersetzungsbedarfs zu vermeiden, können das Treffen und die anschließenden Verfahrensschritte auf der Grundlage eines ordnungsgemäß abgefassten Verzichts auf die Sprachregelung einvernehmlich in einer bestimmten Sprache erfolgen, wobei die Parteien mit der Verzichtserklärung zustimmen, Unterlagen in einer anderen Sprache als der Sprache des Mitgliedsstaates ihres Standorts zu erhalten bzw. zu übermitteln (vgl. Abschnitt 2.4).

4.2   Vorläufige Beurteilung

121.

Wenn die Kommission davon überzeugt ist, dass das Unternehmen tatsächlich bereit ist, Verpflichtungszusagen zu machen, die geeignet sind, die betreffenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, verfasst sie eine vorläufige Beurteilung. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind in der vorläufigen Beurteilung die wichtigsten Tatsachen des Falles zusammengefasst und die wettbewerbsrechtlichen Bedenken dargelegt, die zu einem Abhilfebeschluss führen würden. Bevor die vorläufige Beurteilung ergeht, werden die Parteien ebenfalls zu einem Treffen zum Verfahrensstand eingeladen.

122.

Die vorläufige Beurteilung dient den Parteien als Grundlage für die Abfassung geeigneter Verpflichtungszusagen zur Lösung der von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme bzw. zur Konkretisierung zuvor erörterter Verpflichtungen.

123.

Ist den Parteien die Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits zugestellt worden, können die Verpflichtungszusagen in bestimmten Fällen dennoch akzeptiert werden. Dabei erfüllt die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Voraussetzungen einer vorläufigen Beurteilung, weil sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und eine Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Problematik enthält.

124.

Die Parteien des Verfahrens, die Verpflichtungszusagen machen, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken auszuräumen, können den Anhörungsbeauftragten während des Verfahrens nach Artikel 9 zu jeder Zeit in Angelegenheiten der effektiven Wahrung ihrer Verteidigungsrechte anrufen (74).

125.

Sowohl der Kommission als auch den beteiligten Unternehmen steht es während des gesamten Verpflichtungsverfahrens frei, die Gespräche abzubrechen. Die Kommission kann dann das förmliche Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (75) normal fortführen.

4.3   Unterbreitung von Verpflichtungszusagen

126.

Nachdem die Parteien die vorläufige Beurteilung erhalten haben, wird ihnen in der Regel ein Monat zur Unterbreitung ihrer Verpflichtungszusagen eingeräumt. Wurde den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt und wollen sie daraufhin ein Verpflichtungsangebot einreichen, wird die Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Allgemeinen nicht verlängert. Die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Parteien der vorläufigen Beurteilung der Kommission zustimmen.

127.

Die Parteien können sich für eine zweckmäßige Behebung der von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme zu verhaltensorientierten oder strukturellen Abhilfemaßnahmen verpflichten. Verpflichtungszusagen, die die Probleme nicht angemessen lösen können, werden von der Kommission nicht akzeptiert.

128.

Die Verpflichtungszusagen müssen unmissverständlich und unmittelbar vollzugsfähig („self-executing“) (76) sein. Erforderlichenfalls kann ein Treuhänder benannt werden, der die Kommission bei der Umsetzung unterstützt (Überwachungs- und/oder Veräußerungstreuhänder). Wenn Verpflichtungen nicht ohne die Zustimmung Dritter umgesetzt werden können (z. B. wenn Dritte, die im Rahmen der Verpflichtungen keine geeigneten Käufer wären, Bezugsrechte besitzen), muss das Unternehmen einen Nachweis für die Zustimmung des Dritten vorlegen.

4.4   „Marktprüfung“ und anschließende Gespräche mit den Parteien

129.

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission müssen die Verpflichtungszusagen einer Marktprüfung unterzogen werden, bevor sie per Beschluss für verbindlich erklärt werden. Die Kommission führt Marktprüfungen nur durch, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verpflichtungszusagen die wettbewerbsrechtlichen Probleme dem ersten Anschein nach beheben können. Die Kommission ist verpflichtet, eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union („Bekanntmachung einer Marktprüfung“) mit einer Kurzzusammenfassung des Falles und den Hauptpunkten der Verpflichtungszusagen zu veröffentlichen und dabei den Vorschriften über das Berufsgeheimnis Rechnung zu tragen (77). Ferner wird der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen (78) in der verbindlichen Sprachfassung (79) auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Im Sinne einer verbesserten Transparenz des Verfahrens veröffentlicht die Kommission außerdem eine Pressemitteilung mit den Eckdaten des Falles und der Verpflichtungszusagen. Basiert der Fall auf einer Beschwerde, setzt die Kommission auch den Beschwerdeführer von der Marktprüfung in Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig werden auch zum Verfahren zugelassene Dritte informiert und aufgefordert, Stellung zu nehmen. Dreiertreffen mit den Parteien und dem Beschwerdeführer und/oder zugelassenen Dritten können anberaumt werden, wenn die Kommission dies für angemessen hält.

130.

Dritte, die ein hinreichendes Interesse dargelegt haben, werden im Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat Stellung zu nehmen.

131.

Die Kommission kann das Ergebnis der Marktprüfung anderen Betroffenen zukommen lassen, auf die sich der Ausgang des Verfahrens auswirken kann (z. B. Verbraucherorganisationen).

132.

Nach Eingang der Stellungnahmen zur Marktprüfung werden die Parteien zu einem Treffen zum Verfahrensstand eingeladen. Die Kommission setzt die Parteien mündlich oder schriftlich vom wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen in Kenntnis.

133.

Ist die Kommission aufgrund der Ergebnisse der Marktprüfung (sowie anderer verfügbarer Informationen) der Auffassung, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt sind oder dass der Wortlaut der Verpflichtungszusagen geändert werden muss, um deren Wirksamkeit zu erreichen, wird dies den Unternehmen, die das Angebot unterbreitet haben, mitgeteilt. Sind diese bereit, auf die von der Kommission festgestellten Probleme einzugehen, müssen sie eine geänderte Fassung der Verpflichtungszusagen vorlegen. Ändert sich durch die überarbeitete Fassung der Verpflichtungszusagen das Wesen oder der Umfang des Angebots in seinem Kern, wird eine erneute Marktprüfung durchgeführt. Sind die Unternehmen nicht bereit, eine geänderte Fassung ihres Angebots vorzulegen, obwohl die Beurteilung des Ergebnisses der Marktprüfung durch die Kommission dies erforderlich macht, kann die Kommission auf das Verfahren nach Artikel 7 zurückgreifen.

5.   VERFAHREN ZUR ABWEISUNG VON BESCHWERDEN

134.

Förmliche Beschwerden sind ein wichtiges Instrument für die Durchführung der Wettbewerbsvorschriften und werden deshalb sorgfältig von der Kommission geprüft. Nach ordnungsgemäßer Prüfung der sachlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls kann die Kommission eine Beschwerde jedoch nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren mit entsprechender Begründung abweisen (80).

5.1   Gründe für eine Abweisung

135.

Die Kommission kann Beschwerden abweisen, weil „die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen“ („fehlendes Unionsinteresse“), weil der betreffende Sachverhalt nicht in ihre Zuständigkeit fällt oder weil nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte, dass eine Zuwiderhandlung stattfindet bzw. stattgefunden hat.

136.

Beschwerdeabweisungen aufgrund unzureichender Angaben für eine Weiterverfolgung der Beschwerde (81) erfolgen insbesondere dann, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen bewiesen werden können, und wenn die Kommission erhebliche Ressourcen für die Ermittlung einsetzen müsste, um das Vorliegen von Zuwiderhandlungen nachzuweisen, und ein solcher Ressourceneinsatz bei einer Weiterverfolgung des Falles nicht verhältnismäßig wäre, weil die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes voraussichtlich gering wären und/oder der Beschwerdeführer andere Wege beschreiten könnte (82).

137.

Beschwerden können auch aufgrund fehlender Nachweise (wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, ein erforderliches Mindestmaß an Anscheinsbeweisen zur Untermauerung einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV vorzulegen) oder aus materiellen Gründen (Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung) abgewiesen werden.

138.

Befasst sich eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit derselben Sache oder hat sie sich damit befasst (83), teilt die Kommission dem Beschwerdeführer dies mit. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen. Hält der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht, kann die Kommission diese nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 9 der Durchführungsverordnung abweisen (84). Befasst sich ein mitgliedstaatliches Gericht bereits mit derselben Sache oder hat es sich damit befasst, kann die Kommission die Beschwerde mit der Begründung abweisen, dass „die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, [der] Beschwerde nachzugehen“ (85).

5.2   Das Verfahren

139.

Kommt die Kommission nach sorgfältiger Prüfung des Falles zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Fall aus einem der genannten Gründe nicht weiterverfolgt wird, teilt sie zunächst dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Treffens oder telefonisch mit, dass sie zu der vorläufigen Beurteilung gelangt ist, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird. Nach der Benachrichtigung kann der Beschwerdeführer entscheiden, die Beschwerde zurückzuziehen. Andernfalls informiert die Kommission den Beschwerdeführer nach Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in einem förmlichen Schreiben über ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, der Beschwerde nachzugehen, und setzt ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme (86). Der Beschwerdeführer kann daraufhin Einsicht in die Unterlagen beantragen, auf die die Kommission ihre vorläufige Beurteilung stützt (87). Hat die Kommission im Laufe der Prüfung der Beschwerde ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeleitet, wird der Beschwerdeführer, bevor das förmliche Schreiben versandt wird, zu einem Treffen zum Verfahrensstand eingeladen. Die in dem förmlichen Schreiben gesetzte Frist beträgt mindestens vier Wochen (88). Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Akteneinsicht in die Hauptunterlagen, auf die sich die Beurteilung stützt, gewährt wird. In begründeten Fällen kann auf Antrag bei der Generaldirektion Wettbewerb vor Ablauf der ursprünglichen Frist eine Fristverlängerung gewährt werden (89). Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder sind sich die Generaldirektion Wettbewerb und der Beschwerdeführer nicht über die beantragte Verlängerung einig, kann der Adressat einen begründeten Antrag stellen, um den Anhörungsbeauftragten mit der Angelegenheit zu befassen (90).

140.

Äußert sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht auf das genannte Scheiben der Kommission, gilt die Beschwerde nach Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung als zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer wird daraufhin mitgeteilt, dass der Fall administrativ abgeschlossen ist.

141.

Wird die Beschwerde aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers auf das genannte Schreiben der Kommission nicht anders beurteilt, weist die Kommission die Beschwerde mit einem förmlichen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ab. Führen die Eingaben des Beschwerdeführers zu einer neuen Beurteilung der Beschwerde, führt die Kommission ihre Untersuchung fort.

6.   BESCHRÄNKUNGEN BEI DER INFORMATIONSVERWENDUNG

142.

Informationen, die im Rahmen dieser Verfahren, insbesondere bei der Akteneinsicht und der Prüfung der Hauptunterlagen, ausgetauscht werden, dürfen ausschließlich für Gerichts- und Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden (91).

143.

In allen Verfahrensphasen genehmigt die Kommission echte, gerechtfertigte Anträge von Beschwerdeführern oder Auskunftspflichtigen auf vertrauliche Behandlung ihrer Eingaben und Kontakte mit der Kommission und gegebenenfalls ihrer Identität, um deren legitime Interessen (insbesondere angesichts denkbarer Vergeltungsmaßnahmen) zu schützen und sie nicht von einer Kontaktaufnahme mit der Kommission abzuschrecken (92).

144.

Kommissionsbedienstete und Mitglieder des Beratenden Ausschusses sind nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an das Berufsgeheimnis gebunden. Demnach ist es ihnen untersagt, unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen preiszugeben, die sie während der Untersuchung, deren Vorbereitung oder in den Sitzungen des Beratenden Ausschusses erhalten oder ausgetauscht haben. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses dürfen darüber hinaus weder die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vor ihrer Veröffentlichung (sofern diese vorgesehen ist) noch Informationen über die Gespräche preisgeben, die der Stellungnahme zugrunde liegen.

7.   ANNAHME, BEKANNTGABE UND VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHLÜSSEN

145.

Alle Beschlüsse nach den Artikeln 7, 9, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden von der Kommission auf Vorschlag des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds erlassen.

146.

Die Adressaten des Beschlusses werden unverzüglich nach dessen Annahme benachrichtigt. Die Generaldirektion Wettbewerb ist bestrebt, den Parteien eine einfache unbeglaubigte Kopie zukommen zu lassen. Anschließend wird den Adressaten eine beglaubigte Kopie des Beschlusses sowie eine Kopie des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten per Express-Kurier-Service zugestellt.

147.

Nach Erlass des Beschlusses durch die Kommission wird eine Pressemitteilung herausgegeben. Die Pressemitteilung enthält eine Beschreibung des Gesamtsachverhalts des Falles und der Art der Zuwiderhandlung. Sie gibt (gegebenenfalls) auch Aufschluss über die Höhe der gegen jedes beteiligte Unternehmen verhängten Geldbuße und/oder die von der Kommission festgelegten Abhilfemaßnahmen und in Beschlüssen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die Verpflichtungen, die für die Unternehmen für verbindlich erklärt werden.

148.

Kurz nach Erlass des Beschlusses wird jeweils eine Zusammenfassung des Beschlusses, der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten sowie die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen veröffentlicht (93).

149.

Über die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinaus ist die Generaldirektion Wettbewerb bestrebt, so rasch wie möglich eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses in den verbindlichen Sprachen sowie (sofern verfügbar) in weiteren Sprachen zu veröffentlichen. Auch dem Beschwerdeführer wird eine nichtvertrauliche Fassung übermittelt. Die Adressaten des Beschlusses werden in der Regel aufgefordert, der Kommission innerhalb von zwei Wochen eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses zukommen zu lassen und der Zusammenfassung zuzustimmen. Im Falle von Streitigkeiten über die Streichung von Geschäftsgeheimnissen wird bis zur endgültigen Fassung nach der Streitbeilegung eine vorläufige Fassung des Beschlusses ohne die Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde, auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in einer der Amtssprachen veröffentlicht.

150.

Im Sinne einer verbesserten Transparenz versucht die Kommission, die von ihr erlassenen Abweisungsbeschlüsse (nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung) oder entsprechende Zusammenfassungen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Zum Schutz der legitimen Interessen des Beschwerdeführers kann der Beschluss ohne Angabe der Identität des Beschwerdeführers veröffentlicht werden. Beschlüsse nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder Beschlüsse zur Änderung von Verpflichtungen, die nach Artikel 9 der Verordnung für verbindlich erklärt worden sind, können ebenfalls auf der Website veröffentlicht werden. Auch andere Beschlüsse können gegebenenfalls veröffentlicht werden.

8.   KÜNFTIGE ÜBERARBEITUNG DER BEKANNTMACHUNG

151.

Diese Bekanntmachung kann überarbeitet werden, um Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften, wichtigen Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder Erfahrungen in der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften Rechnung zu tragen. Die Kommission ist an einem regen Austausch mit Vertretern aus Recht und Wirtschaft und Betroffenen über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Bekanntmachung, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der Durchführungsverordnung und den verschiedenen dazugehörigen Mitteilungen, Bekanntmachungen und Leitlinien interessiert.


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1), und die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

(4)  Sie ist ausschließlich auf Verfahren der Kommission zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV anwendbar und ist für nationale Wettbewerbsbehörden, die diese Bestimmungen anwenden, nicht bindend.

(5)  Besondere Verfahren, z. B. zur Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die irreführende Angaben gemacht haben oder sich geweigert haben, Nachprüfungen zu dulden, oder von Kommissionsbediensteten angebrachte Siegel erbrochen haben (Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003), werden in dieser Bekanntmachung nicht behandelt. Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Nichtanwendbarkeitsbeschlüsse nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.

(6)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). Siehe dazu die Leitlinien der GD Wettbewerb über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren vom 20. Januar 2004, die auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht sind: http://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/proceedings.pdf

(7)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 AEUV) (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Siehe auch Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13).

(8)  Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7).

(9)  Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65).

(10)  Beschluss C(2011) 5742 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13 Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren.

(11)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of Articles 101 and 102 TFEU and merger cases, http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

(12)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) („Kronzeugenregelung“): geheime „Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. Diese Praktiken zählen zu den schwersten Verstößen gegen (Artikel 101 AEUV)“.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3); Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(14)  Die Kommission kann einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung unberücksichtigt lassen, wenn er erst nach Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestellt wurde (Randnrn. 14 und 29 der Kronzeugenregelung).

(15)  Die Kommission kann Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen mit der Begründung ablehnen, dass sie nach Ablauf der Frist gestellt wurden, innerhalb der die Parteien des Verfahrens schriftlich zu erklären haben, ob sie beabsichtigen, Vergleichsgespräche aufzunehmen (vgl. Randnr. 13 der Mitteilung über Vergleichsverfahren).

(16)  Bei Verfahren, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen sind, wird diese Bekanntmachung auf alle bei der Veröffentlichung noch ausstehenden Verfahrensschritte angewandt.

(17)  Oder ggf. die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde in Kenntnis zu setzen.

(18)  Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Nach den Artikeln 5 bis 9 der Durchführungsverordnung müssen förmliche Beschwerden bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informationen aus Anträgen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch als Marktinformationen berücksichtigt werden.

(19)  Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

(20)  Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kommission befugt ist, eingehenden Beschwerden unterschiedliche Prioritätsstufen zuzuordnen. Seit dem Urteil in der Rechtssache Automec/Kommission („Automec II“), T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 85, ist dies ständige Rechtsprechung.

(21)  Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hat die Kommission eine Liste von Kriterien aufgestellt, die sie anwendet, um zu prüfen, ob bei einer Beschwerde ein hinreichendes „Unionsinteresse“ besteht. Diese Kriterien sind im Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 veröffentlicht, der im Juni 2006 angenommen wurde. Siehe auch Randnr. 44 der Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden.

(22)  Siehe Randnummern 5 bis 15 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43).

(23)  Siehe AC Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, Randnr. 56.

(24)  In dieser Bekanntmachung bezeichnet „Parteien“ die Parteien einer Untersuchung. „Parteien“ bezeichnet weder Beschwerdeführer noch zugelassene Dritte (in dieser Bekanntmachung auch als „Dritte“ bezeichnet), es sei denn, sie werden ausdrücklich einbezogen.

(25)  Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(26)  Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden, Randnr. 61.

(27)  Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission jederzeit beschließen, ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, einen Beschluss zu erlassen (z. B. einen Beschluss zur Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einen Verpflichtungsbeschluss); sie muss dies jedoch vor der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) bzw. vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen, je nachdem, welche Handlung zuerst stattfindet.

(28)  Mit der Verfahrenseinleitung entfällt die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (siehe Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

(29)  EWG-Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385; konsolidierte Fassung vom 1.1.2007).

(30)  Die Nichteinhaltung eines Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 zur Auskunftserteilung (durch Erteilung unvollständiger Auskünfte oder Nichteinhaltung der gesetzten Frist) kann die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach sich ziehen (siehe Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003). Die Übermittlung von unrichtigen oder irreführenden Auskünften kann sowohl im Falle eines Schreibens nach Artikel 18 Absatz 2 als auch bei Beschlüssen nach Artikel 18 Absatz 3 zu Geldbußen führen (siehe Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

(31)  Zum Ermessensspielraum der Kommission bei der Gestaltung der Untersuchung siehe Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 110; HB u. a./Kommission, Rechtssache T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 384; Corus UK/Kommission, Rechtssache T-48/00, Slg. 2004, II-2325, Randnr. 212. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist die Kommission an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und bei Beschlüssen nach Artikel 18 Absatz 3 an den Grundsatz des Schutzes vor Selbstbelastung gebunden.

(32)  Vgl. Best Practices on the submission of economic evidence.

(33)  Siehe z.B. Urteil in der Rechtssache Kommission/SGL, C-301/04 P, Slg. 2006, I-5915, in dem der Gerichtshof entschied, dass Adressaten eines Beschlusses nach Artikel 18 Absatz 3 der Aufforderung nachkommen müssen, frühere Unterlagen, wie z. B. Protokolle von Kartelltreffen zur Verfügung zu stellen, auch wenn sich die Partei, die sie vorlegt, durch diese Unterlagen möglicherweise belastet.

(34)  Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(35)  Vgl. Fußnote 33.

(36)  Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(37)  Siehe Randnr. (143).

(38)  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Treffen zum Verfahrensstand und Dreiertreffen (siehe Abschnitt 2.10).

(39)  Die Befugnis zur Befragung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist von der Befugnis der Kommission zu unterscheiden, bei Nachprüfungen von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

(40)  Siehe http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/legislation.html

(41)  In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass der Ausschluss bestimmter Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant von den Ermittlungsbefugnissen der Kommission auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückzuführen ist, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind: AM&S Europe Limited/Kommission („AM&S“), Rechtssache 155/79, Slg. 1982, 1575; Beschluss des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Hilti/Kommission („Hilti“), T-30/89, Slg. 1990, II-163; verbundene Rechtssachen Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission („Akzo“), T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2010 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P.

(42)  Der Gerichtshof der Europäischen Union betrachtet den Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant als notwendige Ergänzung zur vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung (AM&S, Randnrn. 18 und 23). Dennoch hindert der Grundsatz des Vertraulichkeitsschutzes den Mandanten eines Rechtsanwalts nicht daran, den zwischen ihnen geführten Schriftverkehr offenzulegen, wenn der Mandant dies für zweckmäßig hält (AM&S, Randnr. 28).

(43)  AM&S, Randnrn. 21, 22 und 27. Nach der Rechtsprechung umfasst der sachliche Geltungsbereich des Vertraulichkeitsschutzes neben dem Schriftwechsel mit einem unabhängigen Rechtsanwalt im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte seines Mandanten auch a) interne Aufzeichnungen im Rahmen einer Rechtsberatung, in denen nur der Wortlaut oder der Inhalt von Mitteilungen wiedergegeben ist (Hilti, Randnrn. 13 und 16 bis 18), und b) vom Mandanten vorbereitete Unterlagen, auch wenn sie nicht mit einem Rechtsanwalt gewechselt oder nicht erstellt worden sind, um als solche einem Rechtsanwalt übermittelt zu werden, sofern sie ausschließlich erstellt worden sind, um im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts anzufordern (Akzo, Randnrn. 120 bis 123). Der persönliche Geltungsbereich des Vertraulichkeitsschutzes reicht nur so weit, dass es sich um einen unabhängigen Rechtsanwalt handeln muss, der nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden ist; unternehmensangehörige Juristen sind ausdrücklich vom Vertraulichkeitsschutz ausgenommen, unabhängig von einer Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft oder der Unterwerfung unter die Berufs- und Standesregeln oder dem Schutz nach dem mitgliedstaatlichen Recht: AM&S, Randnrn. 21, 22, 24 und 27; Akzo, Randnrn. 166 und 168, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2010, Rechtssache C-550/07 P, Randnrn. 44 bis 51). Laut Rechtsprechung gilt der Vertraulichkeitsschutz ferner nur für Rechtsanwälte, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der Mandant aufhält (AM&S, Randnrn. 25 und 26), und kann nicht auf andere Rechtsberater wie Patentanwälte, Rechnungsprüfer usw. ausgedehnt werden. Der Vertraulichkeitsschutz gilt außerdem grundsätzlich für den Schriftwechsel, der nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens geführt worden ist, das mit einem Beschluss über die Anwendung der Artikel 101 und/oder 102 AEUV oder mit einem Beschluss über eine Geldstrafe abgeschlossen werden kann; der Schutz kann auch auf früheren Schriftwechsel ausgedehnt werden, der im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte stattgefunden hat und mit dem Gegenstand des betreffenden Verfahrens im Zusammenhang stand (AM&S, Randnr. 23).

(44)  Somit reicht die bloße Beanspruchung der Vertraulichkeit eines Schriftstücks durch ein Unternehmen nicht aus, um die Kommission daran zu hindern, von diesem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, wenn dieses Unternehmen darüber hinaus keine sachdienlichen Aufschlüsse gibt (Akzo, Randnr. 80). Um seinen Anspruch zu belegen, kann das betroffene Unternehmen der Generaldirektion Wettbewerb insbesondere mitteilen, wer Verfasser und Empfänger des Schriftstücks ist, Funktionen und Verantwortlichkeiten der Betroffenen erläutern und darlegen, zu welchem Zweck und in welchem Zusammenhang das Schriftstück erstellt wurde. Ebenso kann es den Kontext, in dem das Schriftstück gefunden wurde, die Art und Weise seiner Einordnung oder andere Unterlagen aufzeigen, mit denen es in Verbindung stehen soll (Akzo, Randnr. 80).

(45)  AM&S, Randnrn. 29, 30 und 31. Gegen einen solchen Beschluss kann ein Unternehmen anschließend eine Nichtigkeitsklage, ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, anstrengen (AM&S, Randnr. 32).

(46)  Akzo, Randnrn. 81 und 82.

(47)  Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(48)  Die Kommission nimmt somit nicht vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den Abweisungsbeschluss Einsicht in das umstrittene Schriftstück. Da die Klageerhebung jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, muss das betroffene Unternehmen den vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses über die Abweisung des Vertraulichkeitsschutzes rasch beantragen.

(49)  Akzo, Randnr. 89.

(50)  ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43.

(51)  Dem Beschwerdeführer kann anschließend eine nichtvertrauliche Erwiderung der Partei der Untersuchung auf die Beschwerde übermittelt werden.

(52)  Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, a. a. O.

(53)  Artikel 1 des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(54)  Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(55)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).

(56)  Vgl. Fußnote 55.

(57)  Siehe SEK(2010) 737/2 vom 12. Juni 2010.

(58)  Siehe Randnr. (107).

(59)  Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten, a. a. O.

(60)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (a. a. O.), Randnrn. 31 bis 35, und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren (a. a. O.), Randnrn. 35 bis 40.

(61)  Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung.

(62)  Siehe Rechtssache Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 65.

(63)  Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. Die für Vergleichsverfahren geltenden Regeln sind in Artikel 10a der Durchführungsverordnung beschrieben.

(64)  In den meisten Fällen wird den Parteien Einsicht in die gesamte Akte gewährt, indem ihnen eine CD-ROM mit allen Unterlagen der Akte zur Verfügung gestellt wird.

(65)  Siehe Rechtssache Mannesmannröhren-Werke AG/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 65. Siehe auch Erwägungsgrund 15 des Mandats des Anhörungsbeauftragten: „In außergewöhnlichen Fällen kann der Anhörungsbeauftragte den Lauf der Antwortfrist des Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte aussetzen, bis eine Meinungsverschiedenheit über die Akteneinsicht beigelegt ist, wenn der Adressat nicht in der Lage wäre, fristgerecht zu antworten, und eine Fristverlängerung zu diesem Zeitpunkt keine angemessene Lösung darstellen würde“.

(66)  Siehe verbundene Rechtssachen Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275; Lafarge/Kommission, Rechtssache T-54/03, Slg. 2008, II-120, Randnrn. 69 bis 73; Knauf/Kommission, Rechtssache T-52/03, Slg. 2008, II-115, Randnrn. 41 bis 47 und 67 bis 79; Urteil vom 1. Juli 2010, Rechtssache C-407/08 P, Knauf/Kommission (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht), Randnrn. 23 bis 28.

(67)  Artikel 9 Absatz 2 des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(68)  Vgl. Fußnote 67.

(69)  Siehe dazu Key actors and checks and balances, veröffentlicht auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb.

(70)  So würde beispielsweise eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen, wenn die neuen Beweise es der Kommission ermöglichen, die Dauer der Zuwiderhandlung, das Gebiet, die Art oder den Umfang der Zuwiderhandlung auszuweiten.

(71)  Übermittelt die Kommission einer Partei lediglich eine nichtvertrauliche Fassung der Erwiderungen der übrigen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (bzw. Teile davon) und gibt ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (siehe Randnr. (103)), ist dies kein Tatbestandsschreiben.

(72)  Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, Rechtssache C-441/07 P, Randnr. 120.

(73)  Siehe Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(74)  Artikel 15 Absatz 1 des Mandats des Anhörungsbeauftragten.

(75)  Siehe Abschnitt 3 dieser Bekanntmachung.

(76)  D. h., ihre Umsetzung darf nicht von dem Willen eines Dritten abhängen, für den die Verpflichtungen nicht bindend sind.

(77)  Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(78)  Nichtvertrauliche Fassung.

(79)  Ohne Übersetzung.

(80)  Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden (a. a. O.).

(81)  Vgl. insbesondere Automec II, Rechtssache T-24/90, Slg. 1992, II-2223, und Ufex, Rechtssache C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341.

(82)  In Randnummer 44 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden sind bestimmte Kriterien aufgelistet, die bei der Abweisung von Beschwerden wegen fehlenden „Unionsinteresses“ allein oder zusammen angewandt werden können. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 Kriterien beschrieben, die angewandt werden könnten, um zu entscheiden, ob ein „Unionsinteresse“ vorliegt oder nicht. Siehe auch Rechtssache Confédération européenne des associations d'horlogeurs-réparateurs (CEAHR)/Kommission, T-427/08, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(83)  „Dieselbe Sache“ bedeutet, dass es sich um dieselbe Art der Zuwiderhandlung, denselben sachlichen Markt, denselben räumlichen Markt, denselben Zeitraum und mindestens in einem Fall um dasselbe Unternehmen handelt.

(84)  Randnr. 25 der Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden.

(85)  Siehe Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005, angenommen im Juni 2006, S. 25 ff.

(86)  Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung; Randnr. 68 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden.

(87)  Artikel 8 der Durchführungsverordnung; Randnr. 69 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden.

(88)  Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

(89)  Artikel 17 Absatz 4 der Durchführungsverordnung.

(90)  Vgl. Fußnote 67.

(91)  Vgl. Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung.

(92)  Siehe Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(93)  Eine Ausnahme bildet die irische Sprache (siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005).


ANHANG 1

Image


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/33


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2011/C 308/07

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 11/11/ENV

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Name

Osterfjord Næringssamarbeid

Anschrift

ved Industrikonsulenten på Osterøy

5282 Lonevåg

NORWAY

Website

http://www.rup.no; siehe unter „Osterfjord“

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Pilotprosjekt for å utløyse ei bioenerginæring i Hordaland

(Pilotprojekt zur Förderung der Entstehung einer Bioenergiewirtschaft in der Region Hordaland).

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Finanzierung durch den Rat des Bezirks Hordaland, Schreiben vom 20. Dezember 2006, FK06-06. Aktenzeichen: 200504724-16/3/AARN

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.rup.no/vision/vision1.aspx?hierarchyid=753&type=5

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Verlängerung

vom 31.12.2010 bis 31.12.2011

Laufzeit

Regelung

19.12.2008 bis 31.12.2011

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

 

Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige — Bitte nach NACE Rev. 2 angeben.

 

Artikel 23:

Produktion von Energie aus erneuerbaren biologischen Energiequellen in folgenden Wirtschaftsbereichen:

 

35.113 Produktion von Elektrizität durch Biokraftstoff, Verbrennung von Abgas und Deponiegas

(35.113 Produksjon av elektrisitet fra biobrensel, avfallsforbrenning og deponigass)

 

35.3 Dampf- und Klimaanlagenzulieferung

(35.3 Damp- og varmtvannsforsyning)

 

Artikel 15:

16.29 Herstellung anderer Erzeugnisse aus Holz

(16.29 Produksjon av andre trevarer)

Art der Beihilfeempfänger

KMU

Ja

Großunternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

Für den gesamten Zeitraum von 3 Jahren;

2 Mio. NOK

Beihilfeinstrumente (Art. 5)

Finanzhilfe

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen

(Art. 15)

 

20 % kleine Unternehmen,

10 % mittlere Unternehmen

 

Umweltschutzbeihilfen

(Art. 17-25)

Umweltschutzbeihilfen

(Art. 17-25)

45 %

20 % kleine Unternehmen,

10 % mittlere Unternehmen


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/35


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2011/C 308/08

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 10/11/ENV

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungs behörde

Name

Enova SF

Anschrift

Professor Brochs gt 2

7030 Trondheim

NORWAY

Website

http://www.enova.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Programm für neue Heizzentralen in den Unternehmen

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Für die Fördermaßnahmen der Enova SF gelten folgende Rechtsgrundlagen:

Die jährlichen Haushaltspläne mit den Vorgaben und Haushaltsmitteln für die Energiepolitik.

Der auf einen Vorschlag des Erdöl- und Energieministeriums vom 21. Dezember 2000 (1) gestützte Parlamentsbeschluss vom 5. April 2001 (2). Der Parlamentsbeschluss zur Änderung des Energiegesetzes vom 29. Juni 1990 Nr. 50 (Energiloven).

Die Vereinbarung des Ministeriums mit Enova. In der jüngsten Fassung der Vereinbarung sind die Vorgaben für die Verwendung des Energiefonds im Zeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2011 festgelegt.

Verordnung (EG) Nr. 1377/2001 vom 10. Dezember 2001 über die Abgabe auf die Stromnetzgebühr (Forskrift om innbetaling av påslag på nettariffen til Energifondet).

Gemäß einer Verordnung über den Energiefonds (Vedteker for energifondet) wird der Energiefonds unter Verantwortung des Erdöl- und Energieministeriums von Enova verwaltet.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://naring.enova.no/sitepageview.aspx?articleID=4219%20

Art der Maßnahme

Regelung

Ja

Laufzeit

Regelung

24.5.2011 bis 31.12.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Sämtliche Wirtschaftszweige

Art der Beihilfeempfänger

KMU

Ja

Großunternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

60 000 000 NOK

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Finanzhilfe

Ja

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstin tensität in % oder Beihilfehöchst betrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbei hilfen (Artikel 17-25)

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Artikel 18)

Bitte machen Sie Angaben zu der betreffenden Norm

… %

 

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

40 %

Nein


(1)  Ot.prp.nr.35 (2000-2001).

(2)  Odelstingets vedtak til lov om endringar i lov 29. juni 1990 nr. 50 om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m. (energilova). (Besl.O.nr.75 (2000-2001), jf. Innst.O.nr.59 (2000-2001) og Ot.prp.nr.35 (2000-2001)).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/37


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012 „Menschen“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

2011/C 308/09

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2012 „Menschen“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für nachstehende Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Fristen und Mittelausstattungen sind dem Wortlaut der Aufforderungen zu entnehmen, die auf der entsprechenden Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

Spezifisches Programm „Menschen“:

Titel der Aufforderung

Kennnummer der Aufforderung

Laufbahneingliederungsbeihilfen

FP7-PEOPLE-2012-CIG

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf das Arbeitsprogramm 2012, das die Kommission mit Beschluss K(2011) 5033 vom 19. Juli 2011 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zu den Aufforderungen, die Arbeitsprogramme sowie der Leitfaden für Antragsteller sind über die entsprechende Website der Kommission zugänglich.