ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.304.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
15. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 304/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6330 — Ugitour/Caisse des Dépôts et Consignations/Sogecap/Portefeuille Immobilier) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 304/02

Euro-Wechselkurs

2

2011/C 304/03

Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Einsetzung einer Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE)

3

2011/C 304/04

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 1 )

5

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

2011/C 304/05

Beschluss der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Juni 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 304/06

Informationen Ungarns zur Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

12

2011/C 304/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2011/C 304/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2011/C 304/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 304/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2011/C 304/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

2011/C 304/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

2011/C 304/13

Mitteilung an Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2011 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6330 — Ugitour/Caisse des Dépôts et Consignations/Sogecap/Portefeuille Immobilier)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 304/01

Am 11. Oktober 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6330 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/2


Euro-Wechselkurs (1)

14. Oktober 2011

2011/C 304/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3807

JPY

Japanischer Yen

106,42

DKK

Dänische Krone

7,4456

GBP

Pfund Sterling

0,87480

SEK

Schwedische Krone

9,1395

CHF

Schweizer Franken

1,2388

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7455

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,740

HUF

Ungarischer Forint

292,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7054

PLN

Polnischer Zloty

4,3100

RON

Rumänischer Leu

4,3288

TRY

Türkische Lira

2,5391

AUD

Australischer Dollar

1,3467

CAD

Kanadischer Dollar

1,4010

HKD

Hongkong-Dollar

10,7384

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7317

SGD

Singapur-Dollar

1,7529

KRW

Südkoreanischer Won

1 597,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,8569

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8178

HRK

Kroatische Kuna

7,4728

IDR

Indonesische Rupiah

12 229,36

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3195

PHP

Philippinischer Peso

59,807

RUB

Russischer Rubel

42,7515

THB

Thailändischer Baht

42,484

BRL

Brasilianischer Real

2,4042

MXN

Mexikanischer Peso

18,4109

INR

Indische Rupie

67,6820


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2011

zur Einsetzung einer Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE)

2011/C 304/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 194 AEUV verfolgt die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten das Ziel, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Energieversorgungssicherheit der Union zu gewährleisten.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. November 2010„Energie 2020. Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (1) wird zwar darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten umweltschädliche Subventionen schrittweise einstellen müssen, doch wird auch das Potenzial EU-interner fossiler Energieträger anerkannt, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass europäische Unternehmen und Verbraucher sichere und nachhaltige Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2010/787/EU des Rates müssen die Subventionen für die Kohleproduktion in nicht wettbewerbsfähigen Bergwerken bis zum 31. Dezember 2018 eingestellt werden.

(4)

Angesichts des Anteils der Kohle an der europäischen Energieversorgung ist es angezeigt, dass die Kommission eine Sachverständigengruppe einsetzt, die die Kommission bei der Überwachung der Kohlemärkte unterstützt und einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der EU ermöglicht.

(5)

Auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 405/2003 vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (2) traf eine Gruppe von Kohlesachverständigen — die Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE) — von 2003 bis 2010 regelmäßig zusammen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 405/2003 lief am 31. Dezember 2010 ersatzlos aus.

(7)

Im Geiste der Verlängerung der guten Zusammenarbeit im Rahmen der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 405/2003 eingesetzten NCE soll eine neue Sachverständigengruppe im Kohlebereich nach ihr benannt werden.

(8)

Die NCE sollte weiterhin die Zusammenarbeit und Beratung zwischen den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu allen Aspekten der Kohle-Wertschöpfungskette erleichtern, ohne jedoch Doppelarbeit hinsichtlich der Tätigkeit anderer von der Kommission eingesetzter besonderer Beratungsgruppen zu leisten.

(9)

Darüber hinaus sollte die NCE in Verbindung mit dem umfassenderen Energiedialog der Beteiligten den Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Kohleproduktion und -nutzung erleichtern, ohne Doppelarbeit zu leisten hinsichtlich der Tätigkeit bereits bestehender Sachverständigen- und sonstiger Gruppen einschließlich der durch Rechtsakte eingesetzten Gruppen und unter strikter Beachtung der Wettbewerbsregeln und der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 101 bis 109 AEUV sowie des Beschlusses 2010/787/EU des Rates.

(10)

Die NCE sollte sich aus den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die ihre Vertreter benennen.

(11)

Vor allem im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren und um gegebenenfalls die relevanten technischen Behörden und Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten einzubeziehen, können externe Sachverständige einschließlich Vertretern dieser Behörden ad hoc an Sitzungen der NCE teilnehmen.

(12)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der NCE und ihrer Vertreter festgelegt werden.

(13)

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder der NCE sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden (3)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen, nachstehend „die NCE“, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die NCE hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Entwicklung der Kohlemärkte

b)

Aufnahme der Zusammenarbeit und Gewährleistung regelmäßiger Beratungen zwischen den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu die Aspekte der Kohle-Wertschöpfungskette einschließlich Bergwerksstilllegungen betreffenden Fragen

c)

Einleitung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich Kohleproduktion und -nutzung.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die NCE zu jedem Thema in Zusammenhang mit allen Aspekten der Kohle-Wertschöpfungskette konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die NCE setzt sich aus den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter.

(3)   Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“).

Artikel 5

Funktionsweise

(1)   Den Vorsitz in der NCE führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen, insbesondere in Bezug auf den Austausch bewährter Verfahren, kann die NCE im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der NCE festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige, die nicht der NCE angehören und über besondere Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, ad hoc zu den Arbeiten der NCE oder der Untergruppen hinzuziehen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Sachverständigengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder von Sachverständigengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Die Sitzungen von Sachverständigengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Sitzungen der NCE und ihrer Untergruppen können auch andere Beamte der Kommission mit einem Interesse am Thema teilnehmen.

(6)   Die NCE kann sich eine Geschäftsordnung geben, wobei die für Sachverständigengruppen geltende Standardgeschäftsordnung als Grundlage dienen kann.

(7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der NCE entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der NCE oder ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der NCE oder ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 14. Oktober 2011

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2010) 639 endgültig.

(2)  ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26, geändert durch den Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/5


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2011/C 304/04

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 15947-1:2010

Pyrotechnische Gegenstände — Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 — Teil 1: Begriffe

 

 

CEN

EN 15947-2:2010

Pyrotechnische Gegenstände — Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 — Teil 2: Kategorien und Feuerwerkstypen

 

 

CEN

EN 15947-3:2010

Pyrotechnische Gegenstände — Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 — Teil 3: Mindestanforderungen an die Kennzeichung

 

 

Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: „Batterie auf ebenen Boden stellen“ oder „Kombination auf ebenen Boden stellen“. Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: „Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken“ oder „Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken“. Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: „Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen“, „Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen“ oder „Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen“, „Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen“. Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet).

CEN

EN 15947-4:2010

Pyrotechnische Gegenstände — Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 — Teil 4: Prüfverfahren

 

 

Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: „Batterie auf ebenen Boden stellen“ oder „Kombination auf ebenen Boden stellen“. Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: „Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken“ oder „Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken“. Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: „Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen“, „Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen“ oder „Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen“, „Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen“. Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet).

CEN

EN 15947-5:2010

Pyrotechnische Gegenstände — Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 — Teil 5: Anforderungen an Konstruktion und Funktion

 

 

Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: „Batterie auf ebenen Boden stellen“ oder „Kombination auf ebenen Boden stellen“. Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: „Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken“ oder „Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken“. Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: „Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahlbefestigen“, „Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen“ oder „Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen“, „Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen“. Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet).

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu),

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu),

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu).


Europäischer Auswärtiger Dienst

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/7


Beschluss der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik

vom 15. Juni 2011

über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst

2011/C 304/05

DIE HOHE VERTRETERIN —

gestützt auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Stellungnahme des in Artikel 10 Absatz 1 des erwähnten Ratsbeschlusses genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union sollte der EAD nach Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften verfügen.

(2)

Der Hohe Vertreter sollte Sicherheitsvorschriften für den EAD beschließen, die für alle Aspekte der Sicherheit gelten, so dass der EAD den Risiken für sein Personal, seine materiellen Vermögenswerte und seine Informationen wirksam entgegenwirken und seinen Fürsorgepflichten und seiner Verantwortung in dieser Hinsicht nachkommen kann.

(3)

Die Sicherheitsvorschriften für den EAD sollten dazu beitragen, einen kohärenteren und umfassenderen allgemeinen Rahmen in der Europäischen Union für den Schutz von Verschlusssachen zu erreichen, wobei die Sicherheitsvorschriften des Rates und die Sicherheitsbestimmungen der Kommission zugrunde gelegt werden.

(4)

So sollte insbesondere dem Personal des EAD, seinen materiellen Vermögenswerten und seinen Informationen ein Schutz gewährt werden, dessen Ausmaß im Einklang mit den bewährten Verfahren des Rates, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von internationalen Organisationen ist.

(5)

Die im EAD angewandten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen sollten den im Rat und in der Europäischen Kommission angewandten entsprechen.

(6)

Die Organisation der Sicherheit im EAD und die Zuweisung der Sicherheitsaufgaben innerhalb der EAD-Struktur müssen festgelegt werden.

(7)

Der Hohe Vertreter sollte mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Europäischen Kommission alle angemessenen und zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

(8)

Der Hohe Vertreter sollte gegebenenfalls (auch mit Hilfe einer angemessenen Sicherheitsstruktur) auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss legt die Vorschriften für den Schutz und die Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD-Sicherheitsvorschriften“) fest. Er schafft den allgemeinen Regelungsrahmen, um den Risiken für das Personal, die materiellen Vermögenswerte und die Informationen wirksam entgegenzuwirken und den Fürsorgepflichten und der Verantwortung des EAD in dieser Hinsicht nachzukommen.

(2)   Die Sicherheitsvorschriften des EAD gelten für das gesamte Personal des EAD (d. h. Beamte und sonstige Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und örtliche Bedienstete) und für das gesamte Personal der Delegationen der Union, unabhängig von dessen dienstrechtlicher Stellung oder Herkunft (im Folgenden „Personal“).

(3)   Der Hohe Vertreter ergreift jede erforderliche Maßnahme, um diese Vorschriften im EAD anzuwenden und die erforderlichen Kapazitäten in Bezug auf alle Aspekte der Sicherheit aufzubauen, wobei er von den einschlägigen Diensten der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Kommission unterstützt wird.

(4)   Nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses können erforderlichenfalls Übergangsregelungen in Form von Dienstleistungsvereinbarungen mit den einschlägigen Dienststellen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zur Anwendung kommen.

(5)   Diese Sicherheitsvorschriften werden laufend vom Hohen Vertreter überprüft. Der Hohe Vertreter sorgt bei der Anwendung dieses Beschlusses für die allgemeine Kohärenz.

(6)   Soweit erforderlich, billigt der Hohe Vertreter auf Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 9 Absatz 6 Sicherheitskonzepte mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses. Dieser Ausschuss kann auf seiner Ebene Sicherheitsleitlinien zur Ergänzung oder Untermauerung dieses Beschlusses vereinbaren.

(7)   Bei der Anwendung von Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss in vollem Umfang die gültigen Sicherheitskonzepte und -leitlinien des Rates und der Europäischen Kommission, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen im EAD, im Rat und in der Kommission zu wahren.

Artikel 2

Sicherheitsrisikomanagement

(1)   Zur Bestimmung des Sicherheitsbedarfs wendet der EAD in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission eine umfassende Methode zum Sicherheitsrisikomanagement an. Bei deren Anwendung im EAD wird der Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 konsultiert.

(2)   Das Risikomanagement für Personal, materielle Vermögenswerte und Informationen wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß festzulegen und Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.

(3)   Die in diesem Beschluss festgelegten Funktionen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben berühren nicht die Verantwortung jedes Personalmitglieds des EAD, mit gesundem Menschenverstand und Urteilsvermögen zur eigenen Sicherheit beizutragen, und die Pflicht, alle Sicherheitsregeln, -vorschriften, -verfahren und -anweisungen einzuhalten.

(4)   Der EAD ergreift alle angemessenen Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3, um den Schutz und die Sicherheit des Personals, der materiellen Vermögenswerte und der Informationen zu gewährleisten und jeden nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schaden daran abzuwenden.

(5)   Die Sicherheitsmaßnahmen im EAD für den Schutz von Verschlusssachen während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als Verschlusssache müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen und Materialien, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen Verschlusssachen untergebracht sind, und der Bedrohung, einschließlich der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch böswillige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.

Artikel 3

Schutz von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter beschließt nach Konsultation des Ausschusses nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die den im Beschluss 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) (im Folgenden „EU-VS“) enthaltenen Vorschriften entsprechen. Bis zur Annahme dieser Vorschriften wendet der EAD entsprechend die oben erwähnten Sicherheitsvorschriften des Rates an. Der Hohe Vertreter ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diese Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 3 im EAD anzuwenden.

(2)   Gibt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze des EAD, so schützt der EAD diese Verschlusssachen nach den Anforderungen, die für EU-VS auf der entsprechenden Geheimhaltungsstufe nach den anwendbaren Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 gelten.

(3)   Beim Schutz von sensiblen, nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen entsprechen die Sicherheitsmaßnahmen innerhalb des EAD deren Vertraulichkeit und/oder den Auswirkungen ihrer im Interesse der EU nicht genehmigten Weitergabe.

Artikel 4

Materielle Sicherheit

(1)   Es werden geeignete Maßnahmen für die materielle Sicherheit, einschließlich Zugangskontrollen, in Bezug auf alle Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche des EAD getroffen, sowie für Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme zum Umgang mit Verschlusssachen untergebracht sind. Diesen Maßnahmen wird beim Entwurf und bei der Planung von Gebäuden Rechnung getragen.

(2)   Gegebenenfalls werden zum Schutz des Personals und von dessen Angehörigen Maßnahmen für die materielle Sicherheit getroffen.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 müssen den für das Personal und Besucher, die materiellen Vermögenswerte und Informationen festgestellten Risiken entsprechen.

(4)   Die Bereiche im EAD, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen oder gleichwertige Informationen aufbewahrt werden, werden im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 als gesicherte Bereiche eingerichtet und von der zuständigen Sicherheitsstelle innerhalb des EAD genehmigt.

Artikel 5

Sicherheitsüberprüfung des Personals

(1)   Der Zugang zu Verschlusssachen und Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung unterliegen den Anforderungen der Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1.

(2)   Das gesamte Personal, das zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gegebenenfalls Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher oder in einen gleichwertigen Geheimhaltungsgrad eingestuften Verschlusssachen erhalten muss, wird einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen, bevor ihm Zugang zu diesen Verschlusssachen gewährt wird. Örtliche Bedienstete erhalten Zugang zu EU-VS nur unter den in den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen.

(3)   Die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des EAD-Personals sind in den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 festgelegt. Diese Verfahren gewährleisten das gleiche Verlässlichkeitsniveau wie die Verfahren der Europäischen Kommission und des Generalsekretariats des Rates.

Artikel 6

Sicherheit der Kommunikations- und Informationssysteme

(1)   Der EAD schützt Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen (im Folgenden „CIS“) bearbeitet werden, vor Gefahren für ihre Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authenzität und Nichtabstreitbarkeit.

(2)   Alle zur Bearbeitung von Verschlusssachen verwendeten CIS werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Der EAD wendet in Absprache mit dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission ein System für das Management der Sicherheitsakkreditierung an.

(3)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten gewährleistet, werden derartige Produkte nach Artikel 10 des Beschlusses 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen von der Krypto-Zulassungsstelle des EAD auf eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD hin zugelassen.

(4)   Der Hohe Vertreter richtet im erforderlichen Umfang die folgenden Funktionen für Informationssicherung nach Artikel 3 Absatz 1 ein:

a)

eine Stelle für Informationssicherung,

b)

eine TEMPEST-Stelle,

c)

eine Krypto-Zulassungsstelle,

d)

eine Krypto-Verteilungsstelle.

(5)   Für jedes System schafft der Hohe Vertreter die folgenden Funktionen nach Artikel 3 Absatz 1:

a)

eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle,

b)

eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung.

Artikel 7

Sensibilisierung und Schulung für Sicherheitsfragen

(1)   Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass im EAD geeignete Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme zu Sicherheitsfragen ausgearbeitet und durchgeführt werden und dass das Personal sowie gegebenenfalls dessen Angehörige entsprechend den Risiken an ihrem Wohnort die erforderliche Aufklärung und Schulung erhalten.

(2)   Das Personal wird über seine Verantwortlichkeiten zum Schutz von EU-VS gemäß den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 belehrt und erkennt diese an, bevor ihm Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.

Artikel 8

Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

(1)   Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheitsvorschriften werden unverzüglich der Direktion „Sicherheit“ des EAD gemeldet, die erforderlichenfalls die zuständigen Stellen der Kommission, des Generalsekretariats des Rates oder die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.

(2)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, informiert die Direktion „Sicherheit“ des EAD die Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission, das Generalsekretariat des Rates oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten und ergreift alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1.

(3)   Gegen jedes Mitglied des Personals, das für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden. Gegen jede Person, die für den Verlust oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen werden.

Artikel 9

Organisation der Sicherheit im EAD

(1)   Der Hohe Vertreter ist die Sicherheitsbehörde des EAD. In dieser Funktion gewährleistet der Hohe Vertreter insbesondere

a)

die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen, soweit erforderlich, mit den für den Schutz von Verschlusssachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf alle für die Aktivitäten des EAD relevanten Sicherheitsfragen, auch hinsichtlich der Art der Bedrohungen der Sicherheit von Personal, materiellen Vermögenswerten und Informationen und der entsprechenden Schutzmaßnahmen,

b)

die vollständige Berücksichtigung der Aspekte der Sicherheit von Beginn sämtlicher Tätigkeiten des EAD an,

c)

die Ausstellung von EU-Sicherheitsüberprüfungsbescheinigungen für das Personal des EAD nach Artikel 5 Absatz 2, bevor dieses Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften oder gleichwertigen Verschlusssachen erhalten kann,

d)

die Einrichtung eines Registratursystems für Sicherheitszwecke innerhalb des EAD, das gewährleistet, dass Verschlusssachen im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 bearbeitet werden und sämtliche durch den EAD an Drittstaaten und internationale Organisationen weitergegebene Verschlusssachen und sämtliche von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhaltene Verschlusssachen verzeichnet werden,

e)

die Durchführung von Sicherheitsinspektionen nach Artikel 11,

f)

die Durchführung von Untersuchungen, wenn feststeht oder vermutet wird, dass vom Rat verwahrte oder vom EAD stammende Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, und das Ersuchen der einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen,

g)

die Einrichtung angemessener Pläne und Mechanismen für das Zwischenfall- und Folgenmanagement zur rechtzeitigen und wirksamen Reaktion auf Sicherheitszwischenfälle,

h)

das Ergreifen angemessener Maßnahmen, falls ein Mitglied des Personals diesen Beschluss missachtet.

(2)   Unbeschadet des Artikels 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Hohe Vertreter, falls erforderlich, Verwaltungsvereinbarungen insbesondere über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen schließen. Vor deren Abschluss wird der Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 konsultiert.

(3)   Der Exekutiv-Generalsekretär stellt sicher, dass für die Sicherheit und den Schutz des Personals und von Besuchern, materiellen Vermögenswerten und Informationen in allen Gebäuden des EAD angemessene physische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Der Exekutiv-Generalsekretär wird bei dieser Aufgabe vom Chief Operating Officer und der Direktion „Sicherheit“ des EAD unterstützt.

(4)   Der EAD verfügt über eine Direktion „Sicherheit“, die für die Organisation sämtlicher Sicherheitsfragen im EAD zuständig ist und dem Hohen Vertreter im Einklang mit ihrem Mandat zur Verfügung steht und ihm – falls nötig – Bericht erstattet. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD wird die Direktion „Sicherheit“ von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unterstützt.

(5)   Jeder Leiter einer Delegation der Union ist für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen für die Sicherheit der Delegation zuständig und hat die Sicherheit und den Schutz des Personals der Delegation und deren Besucher sowie der materiellen Vermögenswerte und Informationen zu verantworten. Er wird bei diesen Aufgaben durch die Direktion „Sicherheit“ des EAD, durch das speziell für diese Aufgaben und Funktionen vorgesehene Personal der Delegation und durch hierfür abgestelltes und an die Orte, wo dies erforderlich ist, entsandtes Sicherheitspersonal unterstützt.

(6)   Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt. Der Hohe Vertreter holt den Rat des Sicherheitsausschusses ein, der in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallende Sicherheitsfragen prüft und bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen vorlegt. Der Sicherheitsausschuss setzt sich aus den einschlägigen Sicherheitsexperten der Mitgliedstaaten, des Generalsekretariats des Rates und der Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission zusammen. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person. Der Ausschuss tritt gemäß dem vom Hohen Vertreter erteilten Mandat oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Der Sicherheitsausschuss organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu spezifischen Sicherheitsfragen geben kann, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen.

(7)   Der Leiter der Direktion „Sicherheit“ des EAD trifft regelmäßig und bei Bedarf mit dem Sicherheitsdirektor des Generalsekretariats des Rates und dem Direktor der Direktion „Sicherheit“ der Europäischen Kommission zusammen, um sich mit ihnen über Bereiche von gemeinsamem Interesse zu beraten.

Artikel 10

Sicherheit der GSVP-Missionen und der EU-Sonderbeauftragten

Die Zuständigkeit jedes Missionsleiters oder EU-Sonderbeauftragten (EURS) für die Sicherheit der Mission oder des Teams ist in dem Beschluss des Rates zur Einsetzung der Mission oder über die Ernennung des EURS festgelegt. Jeder Missionsleiter oder EU-Sonderbeauftragte kann von der Direktion „Sicherheit“ des EAD unterstützt werden, um zu gewährleisten, dass das vom Rat genehmigte Sicherheitskonzept für das Personal, das im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt wird, ordnungsgemäß umgesetzt wird. Hierfür werden angemessene Verbindungsmechanismen eingerichtet.

Artikel 11

Sicherheitsinspektionen

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung von Sicherheitsinspektionen, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und -regelungen zum Schutz des Personals, der materiellen Vermögenswerte und der Informationen im EAD und in Missionen, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV eingerichtet wurden, zu überprüfen.

(2)   Der EAD kann gegebenenfalls auf einschlägige Fachkenntnisse in den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates und der Europäischen Kommission zurückgreifen.

(3)   Der Hohe Vertreter nimmt jedes Jahr ein Programm für Sicherheitsinspektionen an.

Artikel 12

Notfallplanung

Die Direktion „Sicherheit“ des EAD unterstützt den Exekutiv-Generalsekretär beim Management sicherheitsbezogener Aspekte der Geschäftsprozesse des EAD im Rahmen der allgemeinen Notfallplanung des EAD.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2011.

Die Hohe Vertreterin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/12


Informationen Ungarns zur Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

2011/C 304/06

Ungarn hat der Kommission gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte Folgendes mitgeteilt:

Ungarn wird die in Anhang II Absatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU genannte Übergangsbestimmung anwenden.

Die innerhalb des Hoheitsgebiets Ungarns geltende Farbkennzeichnung für ortsbewegliche Druckgeräte ist im Dekret Nr. 14/1998 des Ministers für Wirtschaft vom 27. November 1998 über Sicherheitsbestimmungen für Gaszylinder festgelegt.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 304/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

5.9.2011

Dauer

5.9.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 304/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

7.9.2011

Dauer

7.9.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

WHB/1X14

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

959469

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 304/09

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

13.8.2011

Dauer

13.8.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/8/3411

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIII, IX und X; EU-Gewässer des Gebiets CECAF 34.1.1

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

870462

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/15


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 304/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„NOSTRANO DI VALTROMPIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0005-0823-22.09.2010

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Nostrano di Valtrompia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3:

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nostrano di Valtrompia“ ist ein extraharter Halbfettkäse, der das ganze Jahr hindurch aus Rohmilch unter Zugabe von Safran erzeugt wird. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist das Erzeugnis folgende Eigenschaften auf: zylindrische Form mit fast geradem Rand; Durchmesser 30 bis 45 cm und Randhöhe 8 bis 12 cm. Das Gewicht der Käselaibe kann von 8 bis 18 kg variieren. Die Rinde ist hart und hat eine von gelbbraun bis rötlich variierende Färbung. Die Käsemasse hat eine harte, aber nicht übermäßig körnige Konsistenz und kann mittelgroße, gleichmäßig verteilte Löcher aufweisen. Geschmack und Aroma der Käsemasse sind voll und intensiv. Bei Mindestreife sind keine säuerlichen Geschmacksnoten wahrnehmbar, und bei sehr langer Reifung können auch schwach stechende Geschmacksnoten auftreten. Die Käsemasse hat eine strohgelbe, zu gelbgrün tendierende Farbe. Der Fettgehalt des Käses liegt im Normalzustand bei 18 bis 28 % und in der Trockenmasse bei 27,5 bis 42 %. Der Feuchtigkeitshöchstgehalt beträgt im Normalzustand 36 % und die Mindestreifezeit 12 Monate.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Aus dem Erzeugungsgebiet stammende Kuhmilch, wobei 90 % der Milch von in Zuchtbuch eingetragenem Braunvieh stammen muss. Die restlichen 10 % können von Tieren anderer Rassen oder Hybriden stammen. Vorgesehen ist der Zusatz von Safran in einer Menge von 0,05 bis 0,2 g/100 kg Milch.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Mindestens 75 % der gesamten Trockensubstanz der Futterration bestehen aus Gras oder artenreichem Wiesenheu, während maximal 25 % der Trockensubstanz der Futterration aus Getreide- und Hülsenfrüchtekonzentraten sowie Nebenprodukten aus deren Verarbeitung, Viehsalz sowie Mineralien- und Vitaminkomplexen als Zusatzstoffe bestehen.

Das Tierfutter muss zu mindestens 50 % des täglichen Futterbedarfs (Gesamtration), bezogen auf die Trockensubstanz, aus Gras und/oder artenreichem Wiesenheu (mit Wildkräutern wie Dactylis glomerata, Festuca ovina, Poa annua, Phleum pratense und Trifolium montanum) aus dem unter Punkt 4 aufgeführten Gebiet bestehen.

Zischen Juni und September werden die Tiere im Einklang mit den meteorologischen Bedingungen für mindestens 60 Tage auf Almen gehalten. Bei der Fütterung der Kühe wird keine Maissilage verwendet.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Erzeugung und alle Verarbeitungsphasen der Milch, die Reifung, das Abreiben und Einölen der Käselaibe müssen unter Einhaltung der traditionellen Herstellungszeiten und -verfahren in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Der Käse „Nostrano di Valtrompia“ wird als ganzer Laib und/oder portioniert vermarktet. Der Käse kann in Segmenten mit unterschiedlichem Gewicht portioniert werden, die jedoch einen Teil des Randes als Ursprungsnachweis aufweisen müssen. Die Portionen können in Vakuum- oder Schutzgasverpackungen abgepackt werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nostrano di Valtrompia” wird als ganzer Laib und/oder portioniert vermarktet und mit einem Logo zur Kennzeichnung in den Verkehr gebracht. Es beinhaltet den mehrmals ringförmig auf dem Rand eingeprägten Schriftzug „Nostrano di Valtrompia“ und die Kennnummer. Auf einer der Oberflächen kann ein rundes Papieretikett angebracht werden, auf dem als Kennzeichen das Logo mit der Aufschrift „Nostrano di Valtrompia DOP“ und daneben das EU-Logo aufgedruckt sind.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Zum Erzeugungs- und Reifungsgebiet des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nostrano di Valtrompia” gehören die im Trompiatal liegenden Gemeinden der Provinz Brescia wie Bovegno, Bovezzo, Brione, Caino, Collio, Concesio, Irma, Gardone Val Trompia, Lodrino, Lumezzane, Marcheno, Marmentino, Nave, Pezzaze, Polaveno, Sarezzo, Tavernole sul Mella, Villa Carcina, sowie die Bergregion der Gemeinde Gussago einschließlich der Ortschaften Quarone und Civine.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Der Käse mit der g.U. „Nostrano di Valtrompia“ wird in einem geografischen Umfeld erzeugt, das von steilen Abhängen, schmalen Wiesen in den Talsohlen und steilen Bergweiden gekennzeichnet ist, auf denen Wildkräuter wie Dactylis glomerata, Festuca ovina, Poa annua, Phleum pratense, Trifolium montanum usw. wachsen. Diese von den Tieren, vorwiegend Braunvieh, während der sommerlichen Weidehaltung auf den Almen in frischem Zustand oder in den übrigen Jahreszeiten als Heu gefressenen Kräuter tragen zu den organoleptischen Merkmalen der Milch bei, da ihre aromatischen Inhaltsstoffe direkt in die Milch übergehen. Dieselben geografischen Faktoren haben zur Erhaltung einer Erzeugungsstruktur mit vorwiegend kleinen Einzelunternehmen geführt, die Milch erzeugen, zu Käse verarbeiten und diesen anschließend reifen. Auf diese Weise besteht im Trompiatal die traditionelle Figur des Viehzüchters, der gleichzeitig Käse erzeugt und zur Reifung bringt, fort, was eine kurze Wertschöpfungskette mit einer starken Identität gewährleistet. Der Familiencharakter der Erzeugungsorganisation sichert die Erhaltung der vielfältigen herkömmlichen Verfahren im Tal (z. B. Eigenherstellung der für die Käsebereitung und das Einölen der Rinde benötigten Geräte) und ermöglicht auch die mündliche Wissensweitergabe.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Kennzeichnend für den Käse mit der g.U. „Nostrano di Valtrompia“ sind ein geringer Feuchtigkeits- und Fettgehalt, der zu seiner harten, wenngleich nicht übermäßig körnigen Konsistenz beiträgt, sowie das Fehlen von säuerlichen Geschmacksnoten, das für die ausgewogene Fermentierung auf Basis der autochthonen Mikroflora in der Rohmilch typisch ist. Die Käsemasse hat eine strohgelbe (auch durch die Verwendung von Safran bedingte), zu gelbgrün tendierende Farbe. Dank des Einölens der Rinde, das den Käse vor einem vorzeitigen, übermäßigen Feuchtigkeitsverlust schützt, ist die Rinde hart und hat eine von braungelb bis rötlich variierende Färbung.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die unregelmäßige und unebene Geländestruktur führte zwangsläufig zu einer kleinteiligen Erzeugertätigkeit und erwies sich als Hindernis für die industrielle Milchverarbeitung. Dadurch konsolidierte sich mit der Zeit ein System unternehmerischer Organisationsformen, dessen Schwerpunkt auf kleinen Viehzuchtbetrieben mit eigener Verarbeitung der erzeugten Milch liegt. Das komplexe orografische System mit Weiden in mehr als 1 800 m ü. M. und einem unwegsamen Erzeugungsgebiet beeinflusst seit jeher die Art und Weise der Milchsammlung und -verarbeitung. Hierfür werden nach wie vor Eimer/Kannen und Schüsseln in den selbst verarbeitenden Betrieben verwendet. Die Gesamtheit der mit der Besonderheit des geografischen Gebiets und den traditionellen Verarbeitungsverfahren verbundenen Faktoren macht den spezifischen Charakter der Milch aus und trägt so zu den charakteristischen Merkmalen des „Nostrano di Valtrompia“ bei. Das spontane Ausrahmen der Milch ermöglicht eine deutliche Verringerung des Fettgehalts der zur Käseherstellung bestimmten Milch und trägt gleichzeitig dazu bei, dass sich in der Milch eine autochthone Mikroflora entwickelt. Diese ist für die Reifungsprozesse und die Geschmackseigenschaften des Käses von Bedeutung. Die autochthone Mikroflora der Rohmilch ermöglicht eine sachgerechte Gerinnung des Käsebruchs im Kessel und trägt während der Reifung zur Entstehung einer großen Menge von Peptiden und freien Aminosäuren bei, die Geschmack und Aroma prägen, wodurch der Käse frei von säuerlichen Geschmacksnoten ist.

Während der Reifezeit des „Nostrano di Valtrompia“ behalten die Erzeuger das traditionelle Verfahren des Einölens der Laibe bei, um zu vermeiden, dass ein vorzeitiges Erreichen des Höchstfeuchtigkeitsgehalts (36 %) sich negativ auf die Enzymaktivitäten auswirkt und so den intensiven Geschmack beeinträchtigt.

Außerdem verbessert die bewährte Praxis der Zugabe von Safran zur Milch oder zur Mischung aus Bruch und Molke das Aussehen der Käsemasse, die sonst bedingt durch die Teilentrahmung der Milch und das Tierfutter eine übermäßige Grünfärbung annähme.

Im Trompiatal überwiegen Viehzüchter, die gleichzeitig Käse erzeugen und zur Reifung bringen. Ein Großteil der Wertschöpfungskette vereinigt sich somit in einer Person. Damit verbunden ist die Verwendung herkömmlicher Verfahren, die vom Vater an den Sohn weitergegeben werden. Der Zusatz von Safran, der Gebrauch von Kupferkesseln und von den Käsern oft selbst hergestellten Werkzeugen wie „Spino“, „Rotella“ und „Spannarola“ und die von den Erzeugern beim Einölen der Laibe mit Leinöl beachtete Sorgfalt während der Reifung sind Belege für die Erhaltung der althergebrachten Milchverarbeitungsmethode, die die Gewinnung von „Nostrano-Valtrompia“ ermöglichen, eines Käses, in dem die menschliche und landwirtschaftliche Kultur des Erzeugungsgebiets zum Ausdruck kommt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet abgerufen werden:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), dort zunächst oben rechts auf „Qualità e sicurezza“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all'esame dell'UE“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/19


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 304/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„SQUACQUERONE DI ROMAGNA“

EG-Nr.: IT-PDO-0005-0794-04.12.2009

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Squacquerone di Romagna“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3.

— Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Squacquerone di Romagna“ DOP (g.U.) ist ein Frischkäse mit kurzer Reifezeit, der in dem in Punkt 4 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet aus Kuhmilch hergestellt wird. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss er die folgenden Eigenschaften aufweisen:

 

Morphologische Eigenschaften:

Gewicht: „Squacquerone di Romagna“ DOP wiegt zwischen 0,1 kg und 2 kg.

Aussehen: „Squacquerone di Romagna“ DOP hat einen perlmuttfarbenen Käseteig; er darf weder eine Rinde noch eine Haut besitzen.

Form: Aufgrund der sehr cremigen Konsistenz von Squacquerone variiert seine Form je nach Behältnis.

Physikalisch-chemische Eigenschaften: Fett i.Tr.: 46-55 %; Feuchtigkeitsgehalt: 58-65 %; mikrobiologische Eigenschaften: pH-Wert 4,95-5,30.

 

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: angenehm, süß, mit einer leicht säuerlichen Nuance, der Salzgehalt ist wahrnehmbar, aber nicht dominierend.

Aroma: typisches zartes Milcharoma, mit würziger Note.

Konsistenz des Käseteigs: weich, cremig, klebrig, schmelzbar, gut streichfähig.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

„Squacquerone di Romagna“ DOP ist ein aus Kuhvollmilch hergestellter Käse mit weichem Teig. Die dazu verwendete Milch stammt von Tieren der Rassen Frisona italiana, Bruna Alpina und Romagnola, die in dem in Punkt 4 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet gehalten werden.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Das Futter der Rinder besteht zu mindestens 60 % des Trockenanteils der Gesamtration aus Grünfutter und Silage, ergänzt durch Futtermittel.

Grünfutter und Silage bestehen aus Leguminosen und Gräsern, die in dem in Punkt 4 genannten geografischen Gebiet angebaut werden.

Ein wichtiger Bestandteil des Futters ist die Luzerne, von der vor allem die Sorten Pomposa, Classe, Garisenda, Delta und Prosementi verwendet werden.

Die Futtermittel sollen einen hohen Nährstoffgehalt und Energiewert aufweisen, z. B.:

1.

Eiweißfuttermittel: Leguminosen in Körnern wie Soja, Dicke Bohnen, Sonnenblumenkerne und Erbsen sowie Soja- und Sonnenblumenauszugsmehl;

2.

Futter mit hohem Faseranteil wie getrocknete Pulpe, Kleie und Sojabohnenschalen;

3.

Energiefutter: Mais-, Gersten-, Sorghum-, Weizen- und Haferkörner, Pflanzenöle, Sojaöl, aufgeschlossene Vollkorn-Leinsamen.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Erzeugung und Verarbeitung der Milch müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Da „Squacquerone di Romagna“ keine Rinde besitzt und vollständig verzehrt werden kann, ist er in besonderem Maße der Gefahr einer nachträglichen Kontamination ausgesetzt, d. h. einer Beeinträchtigung durch das verstärkte Auftreten von Keimen in der Umgebung, die bei der Herstellung in Kontakt mit der Oberfläche des Käses kommen können. Aus diesem Grund müssen alle Verpackungsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Außerdem muss bei diesem Frischerzeugnis auch während der Vermarktung jedes mikrobielle Wachstum vermieden werden. Um die Gefahr einer Beeinträchtigung des Erzeugnisses auszuschließen, muss die Verpackung innerhalb des zertifizierten Betriebs erfolgen. Die Primärverpackung von „Squacquerone di Romagna“ DOP besteht aus Lebensmittelpapier oder aus Behältnissen, die für die Aufbewahrung dieses Erzeugnisses mit seiner besonders weichen und cremigen Konsistenz geeignet sind.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Der gemäß der vorliegenden Produktspezifikation erzeugte Käse trägt auf der Verpackung den Schriftzug „Squacquerone di Romagna — Denominazione d'Origine Protetta“ oder „Squacquerone di Romagna — DOP“ sowie das EU-Logo. Darüber hinaus muss das Etikett den Namen, die Firma und die Anschrift des Herstellungs-/Verpackungsbetriebs aufweisen. Das Erzeugnis muss zwischen 0 °C und + 6 °C aufbewahrt werden. Die maximale Aufbewahrungstemperatur ist auf dem Etikett anzugeben. Auf der äußeren Schutzhülle muss das Markenzeichen „Squacquerone di Romagna“ erscheinen, in der Schriftart Sari Extra Bold Italic mit den Farben Blau Pantone 2747 und Weiß und einer der Verpackung angemessenen Größe. Hinweise auf weitere, hier nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale auf der Schutzhülle sind unzulässig.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Squacquerone di Romagna“ DOP umfasst die folgenden Provinzen der Region Emilia-Romagna: die Provinzen Ravenna, Forli-Cesena, Rimini und Bologna sowie den im Westen durch die Staatsstraße Nr. 64 (Porrettana) und im Norden durch den Fluss Po begrenzten Teil der Provinz Ferrara.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Squacquerone di Romagna“ DOP ist durch seine Böden in geomorphologisch aus der Schwemmlandebene herausgehobenem Gelände gekennzeichnet. Ihre Nutzung erfolgt durch den Anbau von Getreide und Futtermitteln sowie durch den intensiven Anbau von Sonderkulturen. Im Erzeugungsgebiet von „Squacquerone di Romagna“ DOP herrschen gemäßigt subkontinentale Temperaturen. Die landwirtschaftlichen Betriebe konzentrieren sich hier seit jeher vor allem auf die pflanzliche Erzeugung und halten daneben nur wenige Rinder, die der Milcherzeugung und als Arbeitstiere dienen. Die für den menschlichen Verzehr verwendete Milch wurde zum Teil zu „Squacquerone di Romagna“ verarbeitet, und der Handel mit dem erzeugten Käse bot den Landwirten eine zusätzliche Einkommensquelle.

Untersuchungen zu „Squacquerone di Romagna“ DOP belegen die Eigenschaften der verwendeten natürlichen Starterkulturen, die stets dieselben Bakterienarten aufwiesen, nämlich lokale Biotypen von Streptococcus termophilus. Diese natürlichen Starterkulturen werden in Fermentern in dem in Punkt 4 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet gewonnen, wobei stets Milch verwendet wird, die ebenfalls aus diesem Gebiet stammt.

Die Produktionstechniken haben sich gegenüber früheren Zeiten kaum geändert und sehen eine flexible Dauer des Erzeugungsprozesses je nach Jahreszeit vor (im Winter länger, im Sommer kürzer). Die Fertigkeiten und die Erfahrung der Hersteller tragen entscheidend dazu bei, dass der Käse die richtige Konsistenz erhält.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die wesentlichen Merkmale von „Squacquerone di Romagna“, durch die sich dieser Käse von allen anderen Weichkäsen mit kurzer Reifezeit unterscheidet, sind der perlmuttfarbene Teig und das typische delikate Milcharoma mit einer würzigen Note.

Die zentrale Eigenschaft, die am stärksten zum Ansehen von „Squacquerone di Romagna“ beigetragen hat, ist seine gelatineartige cremige Konsistenz und die ausgezeichnete Schmierfähigkeit, die auf den geringen Eiweiß- und Fettgehalt der verwendeten Milch zurückzuführen ist.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Eigenschaften dieses Frischkäses, insbesondere seine cremige, glatte Konsistenz und ausgezeichnete Schmierfähigkeit, sind auf den sehr eiweiß- und fettarmen Milchtyp zurückzuführen. Die Besonderheit dieser Milch hängt direkt mit der Ernährung der Kühe zusammen, die wiederum entscheidend von den geografischen Bedingungen geprägt ist.

Denn die besonderen Eigenschaften des ausschließlich in dem in Punkt 4 beschriebenen Gebiet angebauten Futters, das reich an Zucker und an leicht verdaulichen Fasern ist, tragen zu einer spezifischen Ernährung der Rinder bei, deren Energiegehalt nur zu einem geringen Teil aus Fetten und Stärken stammt, sondern vor allem aus dem typischen regionalen Grünfutter. Dadurch entsteht eine fett- und eiweißarme Milch, die für die typische Eigenschaft von Squacquerone sorgt, nämlich die glatte Konsistenz. Daraus ergeben sich die in Punkt 3.2 beschriebenen organoleptischen Eigenschaften wie die Weichheit und Cremigkeit des Käseteigs sowie der süße Geschmack mit einer leicht säuerlichen Nuance und das delikate Aroma mit einer würzigen Note.

Dank der Erfahrung der Käser, die den Erzeugungsprozess je nach Jahreszeit flexibel gestalten, lässt sich eine unerwünschte Verfestigung und somit ein zu hoher Kompaktheitsgrad des Käseteigs vermeiden.

Ein weiterer wichtiger Zusammenhang zwischen dem abgegrenzten geografischen Gebiet und „Squacquerone di Romagna“ ist der Verwendung autochthoner Starterkulturen zu verdanken. Taxonomisch gesehen enthalten alle untersuchten natürlichen Starterkulturen die Bakterienart Streptococcus thermophilus, die für die typische autochthone Mikroflora dieses Frischkäses sorgt. Die verschiedenen isolierten Biotypen weisen spezifische physiologische und biochemische Merkmale auf, die durch keinen der selektierten Bakterienstämme aus internationalen Stammsammlungen substituierbar sind — ein weiteres Indiz für die Einzigartigkeit der zur Herstellung von „Squacquerone di Romagna“ verwendeten Bakterienstämme mit ihren typischen Merkmalen. Die lokalen Biotypen von Streptococcus thermophilus wurden aus einigen Rohmilchproben isoliert, die in zahlreichen Viehbeständen im Erzeugungsgebiet gewonnen wurden, und sind somit ein typischer Bestand autochthoner Mikroorganismen, der sich infolge natürlicher und vom Menschen betriebener Selektion in der ökologischen Nische des Erzeugungsgebiets herausgebildet hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Squacquerone di Romagna“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 75 vom 30. März 2006 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet abgerufen werden unter:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken, dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 304/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„UVA DI PUGLIA“

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0653-11.10.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Uva di Puglia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die geschützte geografische Angabe „Uva di Puglia“ ist Tafeltrauben der Sorten Italia B, Victoria B, Regina B, Michele Palieri N und Red Globe Rs vorbehalten, die in dem unter Punkt 4 angegebenen abgegrenzten Gebiet erzeugt wurden und den Handelsklassen „Extra“ und „Prima“ zuzuordnen sind.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen die Tafeltrauben folgende Eigenschaften aufweisen: Gewicht der ganzen Trauben mindestens 300 g; Durchmesser der Beeren mindestens 21 mm (Sorte Victoria), mindestens 15 mm (Regina) bzw. mindestens 22 mm (Italia, Michele Palieri und Red Globe); Farbe: helles Strohgelb (Italia, Regina und Victoria), intensives samtiges Schwarz (Michele Palieri), rötliches Goldgelb (Red Globe); Zuckergehalt des Safts mindestens 14 °Brix (Italia, Regina und Red Globe) bzw. mindestens 13 °Brix (Victoria und Michele Palieri). Das Verhältnis °Brix/Gesamtsäure muss bei allen Sorten mindestens 22 betragen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Phasen des Anbaus und der Ernte von „Uva di Puglia“ müssen in dem in Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Jede Packung muss durch netzverstärkte Kunststofffolie oder durch Anbringen von Verschlussmarken auf Beuteln und transparentem, gelochtem Verpackungsmaterial dicht verschlossen sein. Es werden folgende Packungen verwendet: Kisten aus Karton, Holz, Sperrholz oder Kunststoff mit einem Nettoinhalt von 5 kg Trauben. Kartonkisten mit einem Nettoinhalt von 2 — 2,5 — 3 kg Trauben. Polypropylen- oder PET-Körbchen mit einem Nettoinhalt von 0,5 — 0,75 — 1 — 1,5 — 2 kg Trauben, in Umverpackungen aus Kunststoff, Holz oder Karton. PET-Beutel mit einem Nettoinhalt von 0,5 — 1 kg Trauben, in Umverpackungen aus Kunststoff, Holz oder Karton. Das Verpacken muss in dem in Punkt 4 genannten Gebiet erfolgen, um zu verhindern, dass die Trauben durch den Transport und durch übermäßige Handhabung beschädigt und verfärbt werden. Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf jeder Packung ist ein Etikett anzubringen, das auf einer Seite in lesbaren, unverwischbaren Buchstaben von außen sichtbar neben dem Logo der geschützten geografischen Angabe und dem Gemeinschaftslogo folgende Angaben aufweist: Name und Anschrift oder Symbol bzw. Identifikationscode des Erzeugers der Trauben und des Verpackungsbetriebs sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Informationen.

Beim Logo müssen die Größenverhältnisse der Buchstaben genau der hier wiedergegebenen grafischen Darstellung entsprechen.

Die Verwendung des Logos in anderer Größe ist zulässig.

Das Logo der geschützten geografischen Angabe wird auf eine Banderole oder einem Aufkleber mit beliebigem Durchmesser wiedergegeben.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Uva di Puglia“ umfasst das Verwaltungsgebiet aller mehr als 330 m ü.M. gelegenen Gemeinden der Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Foggia, Taranto und Lecce.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Uva di Puglia“ besitzt ideale pedoklimatische Bedingungen für den Anbau dieser Trauben; die Böden sind von mittlerer Dichte und reich an organischer Substanz, weisen einen hohen Anteil an Gesamtkarbonaten und Aktivkalk auf und sind reich an Kalium, Calcium und Magnesium. Der günstige Einfluss der Adria und der Winde von den Hügeln der Murge sorgen auch im Winter für ein mildes Klima. Die geringen, durch dosierte Bewässerung ergänzten Niederschläge im Frühjahr und im Sommer, die hohe Lichtintensität und die gemäßigten Winde im Anbaugebiet bieten die notwendigen Voraussetzungen für den Sonnenbedarf der Weinstöcke. Das hoch spezialisierte Fachwissen der apulischen Landwirte, die ihre Fachkenntnis beim Anbau von Trauben, beim Umgang mit den Früchten und bei ihrer Verpackung über die Generationen hinweg bis heute weitergegeben haben, trägt zur hohen Qualität dieser Trauben bei.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Das Ansehen von „Uva di Puglia“, das auf der sehr erfolgreichen Erzeugung und Ausfuhr dieser Traube beruht, sorgt dafür, dass ihr Name immer wieder in Büchern, Studien und Artikeln in Fachzeitschriften auftaucht. „Uva di Puglia“ ist die am meisten erzeugte und exportierte italienische Traube. Sie zeichnet sich durch ihre Schönheit und Einheitlichkeit, die intensive Farbe und den Glanz der Schale und die knackigen Beeren aus, Eigenschaften, die auf die besonders guten Voraussetzungen des Erzeugungsgebiets und die Spezialisierung der landwirtschaftlichen Betriebe zurückzuführen sind.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Das Ansehen von „Uva di Puglia” ist in einem historisch-ökonomischen Kontext zu sehen, der bereits seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts belegt ist. Damals bildeten lange Transportwege und rasche Verderblichkeit die größten Hindernisse für den Export von Trauben. Doch „Uva di Puglia“ bewahrte ihre Eigenschaften länger als andere Trauben und erreichte deshalb auch die ausländischen Märkte, z. B. die deutschen, in hervorragendem Zustand. Besonders zu nennen sind hier die beiden Pioniere des Traubenhandels aus der Gemeinde Bisceglie (damals Provinz Bari): Sergio Musci, der 1869 die ersten Sendungen apulischer Tafeltrauben aus seinem Wohnort nach Mailand, Turin und Bologna durchführte, und Francesco De Villagomez, der 1880 den Versand nach Deutschland aufnahm.

Wie vom italienische Außenhandelsinstitut ICE belegt, wurden im Lauf der Zeit immer mehr Trauben der Sorte „Uva di Puglia“ erzeugt und zunehmend auch exportiert, so dass diese Trauben auf den ausländischen Märkten bald als typisch für das Erzeugungsgebiet galten. Bereits seit Beginn der 1940er Jahre verließen täglich hunderte von Eisenbahnwaggons voller „Uva di Puglia“ das Anbaugebiet. 1975 machte diese Sorte 62,4 % der für den Export bestimmten italienischen Tafeltrauben aus, bis 1980 stieg ihr Anteil auf 52,7 % und bis 1985 auf 74,1 %. Wegen der großen Erfolge bei der Erzeugung und Ausfuhr von „Uva di Puglia“ wird der Name dieser Traubensorte immer wieder in Büchern, Studien und Artikeln in Fachzeitschriften genannt. Interessant sind die Bilder in dem 1979 von der OECD in der Reihe International Standardisation of fruit and vegetables herausgegebenen Band Table Grapes. Dort sind Kisten voller Trauben abgebildet, auf denen ein eindeutiger Hinweis auf Apulien zu erkennen ist.

Die Erfolge bei der Erzeugung und Ausfuhr der Trauben sind wiederum ein Beleg dafür, wie hier durch die besondere Eignung des Erzeugungsgebiets und die Spezialisierung der landwirtschaftlichen Betriebe ein Produkt von höchster Qualität entsteht, das bei den Verbrauchern im In- und Ausland gleichermaßen beliebt ist. Schon zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts fanden sich eindeutige Belege für die besondere Eignung des Anbaugebiets und die ausgeprägte Spezialisierung der Erzeuger von Tafeltrauben. So verwies Vivarelli 1914 in Bezug auf die Situation in Apulien vor allem auf das dort herrschende Klima, die Böden und die Praktiken der Weinbauern, die „verstanden haben, dass die besonderen Anbautechniken nicht vernachlässigt werden dürfen“ sind. Diesen traditionellen Anbautechniken ist es zu verdanken, dass noch heute das Beschneiden der Triebe und Trauben und weitere Arbeitsschritte wie das Auslichten der Triebe zur Verbesserung des Lichteinfalls mit großer Sorgfalt und Präzision von Hand vorgenommen werden. Alle diese Praktiken tragen zur besseren Entwicklung und Reifung der Trauben bei, da sie das Auftreten von Pilzkrankheiten verringern und die Haltbarkeit der Früchte erhöhen. Die historische Bedeutung von „Uva di Puglia“ findet somit ihren Niederschlag nicht nur in der wachsenden Nachfrage auf den Märkten im In- und Ausland, sondern auch in der Anerkennung, die diese Traube bei den Weinbauern in anderen Erzeugungsgebieten genießt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden unter:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it). Zunächst oben auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und anschließend auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/26


Mitteilung an Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2011 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

2011/C 304/13

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al-Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 5. Oktober 2011 beschlossen, Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai in die einschlägige Liste aufzunehmen. Der Betroffene kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300 / 3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1024/2011 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

1.

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)), und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2011 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restrictive measures“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 1024/2011 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 24.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.