ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.302.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
13. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 302/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6230 — Solvay/Rhodia) ( 1 )

1

2011/C 302/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6313 — Ashland/International Specialty Products) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 302/03

Euro-Wechselkurs

2

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2011/C 302/04

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union (ESRB/2011/6)

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2011/C 302/05

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 2. Dezember 2009 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 des in Anhang XI Ziffer 5cl des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung

12

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

2011/C 302/06

Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6230 — Solvay/Rhodia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 302/01

Am 5. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6230 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6313 — Ashland/International Specialty Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 302/02

Am 18. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6313 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/2


Euro-Wechselkurs (1)

12. Oktober 2011

2011/C 302/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3766

JPY

Japanischer Yen

105,77

DKK

Dänische Krone

7,4444

GBP

Pfund Sterling

0,87535

SEK

Schwedische Krone

9,1171

CHF

Schweizer Franken

1,2367

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7830

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,779

HUF

Ungarischer Forint

292,03

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7054

PLN

Polnischer Zloty

4,2941

RON

Rumänischer Leu

4,3131

TRY

Türkische Lira

2,5188

AUD

Australischer Dollar

1,3609

CAD

Kanadischer Dollar

1,3996

HKD

Hongkong-Dollar

10,7104

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7373

SGD

Singapur-Dollar

1,7583

KRW

Südkoreanischer Won

1 603,63

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,7389

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7534

HRK

Kroatische Kuna

7,4780

IDR

Indonesische Rupiah

12 260,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3038

PHP

Philippinischer Peso

59,782

RUB

Russischer Rubel

42,8550

THB

Thailändischer Baht

42,399

BRL

Brasilianischer Real

2,4462

MXN

Mexikanischer Peso

18,2463

INR

Indische Rupie

67,3980


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/3


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 21. September 2011

über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union

(ESRB/2011/6)

2011/C 302/04

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sieht vor, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) alle relevanten und erforderlichen Informationen für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union festzulegen bzw. zu erheben sowie auszuwerten hat, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann.

(2)

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sieht vor, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs), das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Europäische Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten und ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Verfügung stellen müssen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 kann der ESRB von den ESAs Informationen in der Regel in zusammengefasster oder aggregierter Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(4)

Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 sieht vor, dass „die EZB mit der Aufgabe betraut werden (sollte), dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten“, wobei dies gemäß Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung erfolgen sollte.

(5)

Dieser Beschluss berührt die Berechtigung der EZB nicht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) erhobenen Informationen für ihre Zwecke zu verwenden.

(6)

Der Inhalt der kurzfristig für die Tätigkeit des ESRB erforderlichen aggregierten Informationen wurde in Zusammenarbeit mit der EZB und den ESAs auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss enthält die aggregierten Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und legt die detaillierten Regelungen für die Bereitstellung und Erhebung dieser Informationen fest.

Artikel 2

Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen

(1)   Die regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, erfolgt nach den Anhängen I und II.

(2)   Die in Anhang I festgelegten aggregierten Informationen werden von der EZB zur Verfügung gestellt.

(3)   Die in Anhang II festgelegten aggregierten Informationen werden von den jeweiligen ESAs zur Verfügung gestellt.

(4)   Das Sekretariat des ESRB:

a)

legt erforderlichenfalls die technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Informationen, soweit angemessen nach Abstimmung mit der EZB und/oder den ESAs, fest; und

b)

erhebt die in Absatz 1 genannten Informationen und arbeitet mit der EZB und den ESAs entsprechend zusammen.

Artikel 3

Ad-hoc-Bereitstellung aggregierter Informationen

Die vom Sekretariat anzuwendenden Verfahren zur Bearbeitung von Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2011.

Der Vorsitzende des ESRB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


ANHANG I

Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Zentralbank

Die Europäische Zentralbank (EZB) meldet für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik veröffentlichte und unveröffentlichte Datensätze, die in Bezug auf Inhalt, Häufigkeit und Aktualität durch die unten genannten Rechtsakte geregelt werden oder als gängige Praxis festgelegt wurden. Soweit Daten für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betreffenden nationalen Zentralbanken zur Verfügung gestellt werden, meldet die EZB auch diese Daten.

1.

Bilanzdaten der monetären Finanzinstitute (MFIs) gemäß der Verordnung EZB/2008/32 vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (1).

2.

Die MFI-Zinsstatistik gemäß der Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (2).

3.

Die Statistik über Investmentfonds gemäß der Verordnung EZB/2007/8 vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (3).

4.

Die Statistik über Verbriefungen gemäß der Verordnung EZB/2008/30 vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (4).

5.

Ausgewählte monetäre Statistiken, Statistiken über Finanzinstitute und Finanzmarktstatistiken gemäß der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (5).

6.

Vom EZB-Rat und vom Erweiterten Rat der EZB genehmigte konsolidierte Bankendaten, die Daten über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Liquidität von Bankengruppen auf aggregierter Basis umfassen.


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(2)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2007, S. 8.

(4)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.


ANHANG II

Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden

ALLGEMEINE REGEL

Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) zur Verfügung gestellten aggregierten Informationen umfassen Daten über zumindest drei juristische Personen, von denen keine 85 % oder mehr Anteile am betreffenden (aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt bestehenden) Markt hat. Wenn jedoch zusätzlich zu den aggregierten Informationen Streuungsmaße zur Verfügung gestellt werden, umfassen die aggregierten Informationen Daten über zumindest fünf juristische Personen, wenn sie sich auf öffentlich zur Verfügung stehende Daten beziehen, und Daten über zumindest sechs juristische Personen, wenn es notwendig ist, vertrauliche Unternehmensdaten zu schützen.

A.   Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

Die EBA meldet die folgenden Datensätze für eine Stichprobe großer Bankengruppen gemäß der Festlegung zwischen dem ESRB und der EBA:

A1   Datensatz: vierteljährliche Daten von COREP und FINREP-Formularen  (1)

Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden erhoben wurden, übermittelt die EBA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EBA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten sowie die Korrelationen zwischen den Indikatoren und den folgenden Streuungsmaßen: Minimum, erste (untere) und dritte (obere) Quartile, Median, Durchschnitt, Maximum. Die EBA sollte diese Informationen vierteljährlich übermitteln, fünf Werktage nachdem die EBA die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden erhalten hat, was 90 Tage nach dem Referenzdatum der Fall ist. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EBA vereinbart. Einheitliche zurückliegende Daten für die vorherigen fünf bis acht Quartale werden auch, sofern verfügbar, nach bestmöglichem Bemühen eingereicht.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen:

a)

Indikatoren zur Solvenz:

Kernkapitalquote; Gesamtkapitalquote; Kernkapitalquote (ohne hybride Instrumente); Kapitalanforderungen für Kreditrisiken im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen nach dem Standardansatz im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für Verbriefungen im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen nach dem IRB-Ansatz im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für das Marktrisiko im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für das operationelle Risiko im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für das Erfüllungsrisiko und das Lieferrisiko im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; sonstige Kapitalanforderungen im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen;

b)

Indikatoren für Kreditrisiken und die Qualität der Aktiva:

in Verzug geratene Kredite (> 90 Tage) im Verhältnis zu Darlehen und Kredite insgesamt; wertgeminderte Kredite im Verhältnis zu Kredite insgesamt; Deckungsgrad (Sonderaufwendungen für Kredite im Verhältnis zu wertgeminderte Kredite insgesamt (brutto)); in Verzug geratene Kredite und Schuldtitel (> 90 Tage) im Verhältnis zu Kredite und Schuldtitel insgesamt; Deckungsgrad (Sonderaufwendungen für Kredite und Schuldtitel im Verhältnis zu wertgeminderte Kredite und Schuldtitel insgesamt (brutto)); Deckungsgrad (alle Aufwendungen für Kredite und Schuldtitel im Verhältnis zu wertgeminderte Kredite und Schuldtitel insgesamt (brutto)); wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; wertgeminderte Schuldtitel im Verhältnis zu Schuldtitel insgesamt; kumulierte Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte im Verhältnis zu Aktiva insgesamt (brutto);

c)

Indikatoren für Einkommensrisiken:

Eigenkapitalrendite; Rendite aus regulatorischen Eigenkapitalanforderungen; Aufwand-/Ertrag-Relation; Gesamtkapitalrendite; Nettozinsertrag im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Dividendeneinkünfte im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; realisierte Nettogewinne (-Verluste) aus nicht zum Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten — durch Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung — im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettogewinne aus als Handelsbestand gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettogewinne aus zum Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten — durch Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung — im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; sonstige betriebliche Erträge (netto) im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettoerträge im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt;

d)

Bilanzstruktur:

Verhältnis von Krediten zu Einlagen; Kundeneinlagen im Verhältnis zu Passiva insgesamt; Leverage Ratio (Kernkapital im Verhältnis zu (Aktiva insgesamt — immaterielle Vermögenswerte)); Schuldverschreibungen im Verhältnis zu Passiva insgesamt; Einlagen von Kreditinstituten im Verhältnis zu Passiva insgesamt; Eigenkapital im Verhältnis zu Passiva und Eigenkapital insgesamt; Barmittel und Handelsaktiva im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; Barmittel, Handelsaktiva und zur Veräußerung verfügbare Aktiva im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; als Handelsbestand gehaltene finanzielle Vermögenswerte im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; als Handelsbestand gehaltene finanzielle Vermögenswerte im Verhältnis zu Passiva und Eigenkapital insgesamt; Darlehen und Kredite (außer Handelsbuch) im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; Verschuldungsgrad; außerbilanzielle Positionen im Verhältnis zu Aktiva insgesamt;

e)

Wachstumsraten (%) pro Jahr

Aktiva insgesamt; Kredite insgesamt; Kundeneinlagen insgesamt; Betriebsergebnis insgesamt; Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte; in Verzug geratene Kredite und Schuldtitel (> 90 Tage); wertgeminderte Kredite und Schuldtitel insgesamt (brutto); risikogewichtete Aktiva.

A2   Datensatz: vierteljährliche Daten zur Liquidität

Die EBA übermittelt dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EBA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten und die folgenden Streuungsmaße: Minimum, erste (untere) und dritte (obere) Quartile, Median, Durchschnitt, Maximum. Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Werktage nachdem die EBA die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden erhalten hat, was 90 Tage nach dem Referenzdatum der Fall ist. Die Informationen in der ersten Übermittlung beziehen sich auf Mitte 2013, abhängig von den letzten Änderungen der Meldebestimmungen, die in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) sowie der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (3) festgelegt wurden. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EBA vereinbart. Historische Daten sind nicht erforderlich.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Näherungswerte auf der Grundlage von verfügbaren Daten über die Mindestliquiditätsquote und die strukturelle Liquiditätsquote.

A3   Datensatz: vierteljährliche Daten aus EBA-Formularen für die gemeinsame Meldung von Großkrediten  (4)

Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und im Einklang mit der allgemeinen Regelung über aggregierte Informationen erhoben wurden, übermittelt die EBA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EBA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten sowie die vom ESRB und der EBA vereinbarten Streuungsmaße: Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Werktage nach Erhalt der Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, was 90 Tage nach dem Referenzdatum der Fall ist. Die Informationen in der ersten Übermittlung beziehen sich auf Ende Dezember 2011. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EBA vereinbart. Historische Daten sind nicht erforderlich.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Anzahl der Großkredite großer Bankengruppen der Union, Anzahl der Großkredite aufgegliedert nach Land und Sektor des Geschäftspartners (Staat, sonstige große Bankengruppen in der Union, sonstige Banken, sonstige Finanzintermediäre, nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Einzelhandel); Beträge (Engagement vor Kreditrisikominderung) der Großkredite großer Bankengruppen der Union, aufgegliedert nach Instrument (Aktiva, Derivate, außerbilanzielle Instrumente, indirekte Kreditrisiken) sowie Prozentsatz der Eigenmittel; Beträge (Engagement nach Kreditrisikominderung, davon Anlagebuchpositionen) von Großkrediten großer Bankengruppen der Union sowie Prozentsatz der Eigenmittel.

B.   Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Die EIOPA meldet folgende Datensätze: Der B1-Datensatz bezieht sich auf große Versicherungsunternehmen der Union, die von der EIOPA bestimmt wurden. Der B2-Datensatz bezieht sich auf alle Versicherungsunternehmen der Union, wobei diese aggregierten Informationen auf Einzelbasis erhoben werden.

B1   Datensatz: jährliche beschleunigte Meldung

Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und im Einklang mit der allgemeinen Regelung über aggregierte Informationen erhoben wurden, übermittelt die EIOPA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EIOPA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten, als Gesamtbeträge oder als Streuungsmaße: ungewichteter Durchschnitt, gewichteter Durchschnitt nach Bruttobeiträgen, Median, erstes Quartil, drittes Quartil, Minimum, Maximum. Die Informationen werden jährlich übermittelt, etwa 80 Kalendertage nach dem Referenzjahr. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EIOPA vereinbart.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen:

a)

Gesamtbeträge (Summe):

i)

Versicherungsgeschäft insgesamt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung): gebuchte Bruttobeiträge; verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf;

ii)

Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (Unfall- und Krankenversicherung; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; sonstige Kraftfahrzeugversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung; Feuer- und Sachversicherung; allgemeine Haftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung; sonstige Versicherungszweige); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle, Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb, verfügbares Solvenzkapital, Solvenzkapitalbedarf;

iii)

Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; nicht fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; Kapitalisierungsversicherung, Gruppenpensionsversicherung, sonstige Lebensversicherung); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf.

b)

Streuungsmaße:

i)

Versicherungsgeschäft insgesamt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) Wachstumsrate der gebuchten Bruttobeiträge; Eigenkapitalrendite; Gesamtkapitalrendite; Solvabilitätskoeffizient.

ii)

Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (Unfall- und Krankenversicherung; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; sonstige Kraftfahrzeugversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung; Feuer- und Sachversicherung; allgemeine Haftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung; sonstige Versicherungszweige); Schadenquote; Kostenquote, Schaden-Kosten-Quote (combined ratio), Eigenkapitalrendite; Gesamtkapitalrendite; Solvabilitätskoeffizient;

iii)

Lebensversicherungsgeschäft: Wachstumsrate der gebuchten Bruttobeiträge, aufgegliedert nach Versicherungszweig (fonds- und indexgebundene Lebensversicherung, nicht fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; Kapitalisierungsversicherung, Gruppenpensionsversicherung, sonstige Lebensversicherung); Eigenkapitalrendite; Gesamtkapitalrendite; Solvabilitätskoeffizient.

B2   Datensatz: jährliche regelmäßige Meldung

Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und im Einklang mit der allgemeinen Regelung über aggregierte Informationen erhoben wurden, übermittelt die EIOPA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EIOPA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten als Gesamtbeträge: ungewichteter Durchschnitt, gewichteter Durchschnitt nach Bruttobeiträgen, Gesamtquoten für große Versicherungsunternehmen der Union, Median, erstes Quartil, drittes Quartil, Minimum, Maximum. Die Informationen werden jährlich übermittelt, etwa 270 Kalendertage nach dem Referenzjahr. Das Datum für die erste Übermittlung der Daten wird zwischen dem ESRB und der EIOPA vereinbart. Historische Reihen werden ab 2003 geliefert.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen:

a)

Versicherungsgeschäft insgesamt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) gebuchte Bruttobeiträge; verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf;

b)

Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (Unfall- und Krankenversicherung; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; sonstige Kraftfahrzeugversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung; Feuer- und Sachversicherung; allgemeine Haftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung; sonstige Versicherungszweige); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle, Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb, verfügbares Solvenzkapital, Solvenzkapitalbedarf;

c)

Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; nicht fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; Kapitalisierungsversicherung, Gruppenpensionsversicherung, sonstige Lebensversicherung); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf.

C.   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Die ESMA stellt die folgenden Datensätze zur Verfügung:

C1   Datensatz: Datenbank der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente  (5)

Die ESMA übermittelt dem ESRB Daten, die in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden erhoben wurden und zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der ESMA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlich sind. Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Tage nach dem Referenzzeitraum. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird zwischen dem ESRB und der EIOPA vereinbart. Historische Daten werden ab November 2007 geliefert.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die systematischen Internalisierer zugelassen hat; Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Multilateralen Handelssysteme zugelassen hat, Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die den geregelten Markt zugelassen hat, Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Clearinghäuser der zentralen Gegenpartei zugelassen haben.

C2   Datensatz: Datenbank des Referenzdatensystems

Die ESMA übermittelt dem ESRB Daten, die in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden erhoben werden und zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der ESMA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlich sind, sowie Streuungsmaße, die vom ESRB und der ESMA vereinbart wurden. Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Tage nach dem Referenzzeitraum. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird zwischen dem ESRB und der ESMA vereinbart. Historische Daten werden ab Juni 2009 geliefert.

Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Aufgliederung der zum Handel an Märkten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Finanzinstrumente, deren Code in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten ES (Stammaktien) lautet; Anzahl der Instrumente, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten; Anzahl der zugelassenen Instrumente aufgegliedert nach Markt; Anzahl neu emittierter Instrumente aufgegliedert nach Markt; Anzahl neu emittierter Instrumente, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten.


(1)  Zum Berichtszeitpunkt gültige COREP und FINREP-Formulare, die in Form von auf der Website der EBA unter http://www.eba.europa.eu abrufbaren EBA-Leitlinien vorliegen oder gegebenenfalls in Form von technischen Standards, die von der EBA entwickelt und von der Kommission nach Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) erlassen wurden.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(4)  Zum Berichtszeitpunkt gültige Formulare für Meldungen zu Großkrediten, die in Form von auf der Website der EBA unter http://www.eba.europa.eu abrufbaren EBA-Leitlinien vorliegen oder gegebenenfalls in Form von technischen Standards, die von der EBA entwickelt und von der Kommission nach Artikel 110 der Richtlinie 2006/48/EG erlassen wurden.

(5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG III

Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf Informationen durch den ESRB

A.   ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN

1.   Feststellung der Notwendigkeit einer Ad-hoc-Umfrage

1.1   Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) kann verlangen, dass ihm aggregierte Informationen auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung gestellt werden. Diesen Ad-hoc-Anfragen durch den ESRB wird durch Folgendes entsprochen: a) die Bereitstellung von Informationen, die bereits durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), kommerzielle Datenanbieter oder die Datenbanken internationaler Organisationen, wie z. B. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zur Verfügung stehen; oder b) die Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage.

1.2   Im Hinblick auf Vorstehendes werden anfängliche Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen, die durch die ESRB-Strukturen eingereicht werden, in der Regel zu einer Untersuchungsphase führen, mit dem Ziel festzustellen, ob die Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage notwendig ist. In der Untersuchungsphase wird insbesondere analysiert, welche quantitativen und qualitativen Daten bereits zur Verfügung stehen und ob sie geeignet sind. Sofern die zur Verfügung stehenden Daten nicht geeignet sind und es notwendig ist, Daten von Berichtspflichtigen im Rahmen einer Ad-hoc-Umfrage zu erheben, können in der Untersuchungsphase bereits der relevante Kreis der Berichtspflichtigen bestimmt und die ungefähren Kostenauswirkungen für die Berichtspflichtigen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage ermittelt werden. Das Ergebnis der Untersuchung kann dazu führen, dass der Verwaltungsrat des ESRB einen Beschluss zur Erhebung aggregierter Informationen im Rahmen einer Ad-hoc-Umfrage erlässt.

1.3   Der ESRB und eine oder mehrere ESAs können aufgrund eines gemeinsamen Interesses an einem bestimmten Thema vereinbaren, eine gemeinsame Ad-hoc-Umfrage durchzuführen. In dem Fall ist eine Untersuchungsphase nicht erforderlich.

2.   Typen von Ad-hoc-Umfragen

2.1   Es können zwei Typen von Ad-hoc-Umfragen durchgeführt werden:

a)

Bei Typ 1-Umfragen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Fragen, z. B. einer adäquaten Risikobeurteilung, und diese Umfragen haben in der Regel zum Ziel, detailliertere Aufgliederungen innerhalb regelmäßiger Datenerhebungen zu liefern, z. B. „davon:“-Positionen. Typ 1-Umfragen können auch Datensätze umfassen, die zu einer (regelmäßigen) Datenerhebung in einem anderem Zusammenhang oder durch eine andere Organisation führen, wie dem Internationalen Währungsfonds oder der BIZ, und für die bereits festgelegte methodische Rahmen bestehen;

b)

Typ 2-Umfragen erfassen Entwicklungen, die zuvor noch nicht analysiert wurden, für die kein methodischer Rahmen festgelegt ist und keine regelmäßige Datenerhebung erfolgt. Typ 2-Umfragen sind mit einem erheblich größeren Arbeitsaufwand verbunden als Typ 1-Umfragen und es gibt unter Umständen keine Richtwerte für sie. Aus Typ 2-Umfragen gewonnene Informationen sind gegebenenfalls schwieriger zu interpretieren. Die Notwendigkeit, die relevanten Berichtspflichtigen zu ermitteln und einen methodischen Rahmen zu schaffen, kann bedeuten, dass ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist, bevor Informationen erhoben werden.

2.2   Im Rahmen der Beschlussfassung, ob eine Ad-hoc-Umfrage notwendig ist, wird der Verwaltungsrat des ESRB über die wahrscheinlichen, mit einer solchen Umfrage verbundenen Kosten und den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Umfrage informiert.

B.   GRUNDSÄTZE UND VERFAHREN FÜR DIE BEHANDLUNG VON AD-HOC-ANFRAGEN

3.   Grundsätze

Das Sekretariat des ESRB, die Europäische Zentralbank (EZB) und die ESAs (im Folgenden: „Parteien“) halten die folgenden Grundsätze ein, wenn sie Ad-hoc-Informationsanfragen des ESRB entsprechen:

a)

vereinbarte Verfahrensschritte sind einzuhalten und sollten in transparenter Weise angewendet werden;

b)

eine übermäßige Interaktion mit Berichtspflichtigen ist zu vermeiden;

c)

bestehende Informationen sind zu verschiedenen analytischen und operationellen Zwecken bestmöglich zu verwenden, dabei sind die erforderlichen rechtlichen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit einzuhalten;

d)

bestehende, soweit möglich harmonisierte methodische Rahmen und Datenbestände sind weitestgehend zu verwenden;

e)

es sind geeignete Verfahren (Best Practices) für Ad-hoc-Umfragen zu entwickeln, indem Rückmeldungsmechanismen eingeführt werden und Informationen über Methoden zwischen allen beteiligten Parteien ausgetauscht werden.

4.   Verfahren

4.1   Untersuchungsphase

4.1.1

Die ESRB-Strukturen übermitteln ihre anfänglichen Anfragen in Bezug auf eine Ad-hoc-Erhebung aggregierter Informationen an das Sekretariat des ESRB, das anschließend mit Unterstützung der EZB die Untersuchungsphase organisiert, indem es die im Folgenden dargelegten Schritte unternimmt. Die anfängliche Informationsanfrage wird in konkrete Datenanforderungen umgesetzt und die Verfügbarkeit und Qualität der relevanten Informationen wird innerhalb der relevanten Organisationen beurteilt. Die ESAs und der Gemeinsame Ausschuss der ESAs werden über den Inhalt der anfänglichen Ad-hoc-Anfrage informiert und ersucht, bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Informationen mit der EZB zusammenzuarbeiten, damit früher erhobene Informationen weitestgehend genutzt werden können und einer erhöhten Berichtslast vorgebeugt wird. In der Untersuchungsphase können auch das ESZB, einschließlich des Ausschusses für Statistik (STC) des ESZB, des Ausschusses für Finanzstabilität (FSC) des ESZB, oder andere Quellen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems, kommerzielle Datenanbieter sowie internationale Organisationen, wie z. B. die BIZ, herangezogen werden.

4.1.2

Sofern als Ergebnis der Untersuchungsphase: a) geeignete Daten oder akzeptable Näherungswerte zur Verfügung stehen, deren Qualität ausreichend ist, und b) die Zustimmung des Eigentümers zur Verwendung nicht vollständig öffentlicher Daten eingeholt wurde, werden diese Daten der betreffenden, die Information verlangenden ESRB-Struktur über das Sekretariat des ESRB zur Verfügung gestellt, zusammen mit der erforderlichen Qualitätsbeurteilung und den Informationen über die Kosten von Daten, die über kommerzielle Anbieter gewonnen wurden.

4.1.3

In sonstigen Fällen, insbesondere wenn einer der folgenden Umstände eintritt: a) Näherungswerte stehen zur Verfügung, ihre Qualität ist jedoch nicht bekannt oder unzureichend; b) Daten oder Näherungswerte stehen nicht zur Verfügung; c) die Zustimmung zur Verwendung von Daten, die nicht vollständig öffentlich sind, wurde nicht eingeholt, teilt die EZB dem ESRB das Ergebnis der Beurteilung über die Verfügbarkeit von Informationen mit und sie schlägt mögliche Quellen und Methoden für eine Ad-hoc-Umfrage vor, einschließlich: i) der Kategorien und Anzahl der Berichtspflichtigen, ii) der Berichtswege, z. B. der STC, der FSC oder die ESAs, iii) der näherungsweisen Schätzung der Kosten und des Zeitrahmens, iv) der erwarteten Schwierigkeiten.

4.2   Datenerhebungsphase

4.2.1

Nach Erhalt der Ergebnisse der Untersuchung reicht das Sekretariat des ESRB über den Lenkungsausschuss des ESRB einen vom Verwaltungsrat des ESRB zu genehmigenden Vorschlag über Folgemaßnahmen ein sowie eine näherungsweise Kosten-Nutzenbewertung. Der Verwaltungsrat des ESRB beschließt, ob eine Ad-hoc-Umfrage durchgeführt wird, die gegebenenfalls eine Beteiligung von Berichtspflichtigen erfordert. Der Verwaltungsrat kann insbesondere Folgendes festlegen: a) den Grad der Aufgliederung der erforderlichen Informationen auf Instituts- und Positionsebene, b) die anzuwendende Vertraulichkeitsregelung, insbesondere wer Zugang zu welchen Daten haben wird und wie die Daten gespeichert und übermittelt werden, c) die Fristen für die Bereitstellung der Informationen.

4.2.2

Wenn eine Ad-hoc-Umfrage durch eine ESA durchgeführt wird, nimmt das Sekretariat des ESRB Kontakt mit der betreffenden ESA und dem Gemeinsamen Ausschuss auf. Die Daten können über die EZB übermittelt werden, was vollständig mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1) im Einklang steht.

4.2.3

Wenn eine Ad-hoc-Umfrage durch das ESZB durchgeführt wird, nimmt das Sekretariat des ESRB mit der EZB Kontakt auf, die sich daraufhin über die zuständigen nationalen Behörden unter Verwendung der geeigneten ESZB-Ausschüsse unter Beachtung der geltenden Vertraulichkeitsregelungen mit den möglichen Berichtspflichtigen in Verbindung setzt.

4.2.4

Nach Abschluss jeder Ad-hoc-Umfrage tauschen die Parteien Informationen über die Durchführung der Umfrage aus, insbesondere über die angewandten Methoden und Qualitätsüberprüfungen sowie über etwaige Schwierigkeiten, die ihnen begegnet sind, um die Wirksamkeit und Effizienz künftiger Umfragen zu verbessern.


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/12


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 2. Dezember 2009

zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 des in Anhang XI Ziffer 5cl des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung

2011/C 302/05

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2),

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

GESTÜTZT auf den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (3) (Rahmenrichtlinie) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere Artikel 19 Absatz 1,

in erwägung nachstehender gründe:

(1)

Nach dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen, indem sie untereinander und mit der Überwachungsbehörde auf transparente Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitliche Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung der den Rechtsrahmen ausmachenden Einzelrichtlinien sicherzustellen.

(2)

Damit sich auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder die mit dem Rechtsrahmen verfolgten Ziele auswirken, müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Überwachungsbehörde und die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre geplanten Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unterrichten.

(3)

Ferner müssen die nationalen Regulierungsbehörden von der Überwachungsbehörde eine Genehmigung einholen, wenn sie Verpflichtungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Rechtsakts auferlegen wollen, auf die in Ziffer 5cj Anhang XI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird. Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (4) (Zugangsrichtlinie) und gemäß der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, wobei es sich um ein gesondertes Verfahren handelt.

(4)

Die Überwachungsbehörde gibt den nationalen Regulierungsbehörden auf deren Wunsch hin Gelegenheit, mit ihr solche Maßnahmenentwürfe vor ihrer formalen Notifizierung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu erörtern. Hat die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass die geplante Maßnahme nach ihrer Auffassung ein Hemmnis für das Funktionieren des EWR-Abkommens darstellen würde, oder hat sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EWR-Recht, gibt sie der betreffenden Regulierungsbehörde rechtzeitig Gelegenheit, sich zu den von ihr angesprochenen Problemen zu äußern.

(5)

Die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt bestimmte bindende Zeitlimits für die Berücksichtigung von Notifizierungen nach Artikel 7 fest.

(6)

Zur Sicherstellung der Effizienz der Zusammenarbeit und des Anhörungsverfahrens gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wurden die hauptsächlichen Verfahrensaspekte der Notifizierungen gemäß Artikel 7 durch die Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (5) klar geregelt. Die Empfehlung vom 14. Juli 2004 sollte durch diese Empfehlung ersetzt werden, um das Notifizierungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu verbessern, sowie um die einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens über elektronische Kommunikationsnetze und –dienste im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten.

(7)

Um den nationalen Regulierungsbehörden weitere Hilfestellung hinsichtlich des Inhalts der Maßnahmenentwürfe zu geben und die Rechtssicherheit bezüglich der Vollständigkeit einer Notifizierung zu erhöhen, sollten bestimmte Mindestvorgaben dazu gemacht werden, welche Elemente ein Maßnahmenentwurf enthalten sollte, damit er ordnungsgemäß beurteilt werden kann.

(8)

Dabei muss der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, einerseits eine effiziente Beurteilung sicherzustellen und andererseits die Verwaltung soweit wie möglich zu vereinfachen. In dieser Hinsicht sollte das Notifizierungsverfahren den nationalen Regulierungsbehörden keine unnötigen Verwaltungslasten auferlegen. Außerdem ist eine Klärung der verfahrenstechnischen Regelungen im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sinnvoll.

(9)

Zur Vereinfachung der Prüfung eines notifizierten Maßnahmenentwurfs und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Notifizierungen nach einem vorgegebenen Muster vornehmen.

(10)

Die EFTA-Staaten, die Vertragspartien des EWR-Abkommens sind, haben sich darauf verständigt, Englisch als Arbeitssprache für die Kommunikation zwischen den EFTA-Staaten und der Überwachungsbehörde zu verwenden. Dies berührt nicht das Recht privater Beteiligter und Unternehmen, Unterlagen in jeder EFTA-Sprache einzureichen, wie im EWR-Abkommen vorgesehen.

(11)

Zur Erhöhung der Effizienz des Notifizierungsverfahrens und der Rechtssicherheit für nationale Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine rechtzeitige Anwendung der Regulierungsmaßnahmen ist es wünschenswert, dass die von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommene Notifizierung einer Marktanalyse auch die Abhilfemaßnahmen enthält, die von der nationalen Regulierungsbehörde zur Beseitigung des festgestellten Marktversagens vorgeschlagen werden. Bezieht sich ein Maßnahmenentwurf auf einen als wettbewerblich geltenden Markt, auf dem bereits Abhilfemaßnahmen bestehen, so sollte die Notifizierung auch die Vorschläge für die Aufhebung dieser Verpflichtungen enthalten.

(12)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der nationalen Regulierungsbehörden und der Überwachungsbehörde sollte für bestimmte Arten von Maßnahmenentwürfen normalerweise ein Kurznotifizierungsformular verwendet werden. Jedoch bleibt die Notifizierung dieser Maßnahmen mittels einer Standardnotifizierung möglich.

(13)

Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde die Aufhebung regulatorischer Verpflichtungen in Bezug auf Märkte, die in der Empfehlung der Überwachungsbehörde vom 5. November 2008 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors (6), die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nicht mehr aufgeführt sind, sollte die Notifizierung eines solchen Maßnahmenentwurfs gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) mit dem Kurznotifizierungsformular erfolgen.

(14)

Untersucht eine nationale Regulierungsbehörde erneut einen Markt, auf dem bei einer vorherigen Untersuchung bereits ein wirksamer Wettbewerb festgestellt wurde, und kommt sie wieder zu dem Schluss, dass wirksamer Wettbewerb besteht, so sollte die entsprechende Notifizierung mit dem Kurznotifizierungsformular erfolgen.

(15)

Nationale Regulierungsbehörden ändern häufig technische Details in auferlegten Abhilfemaßnahmen, um geänderten wirtschaftlichen Indikatoren (z. B. für Ausrüstungen, Arbeitskräfte, Inflation, Kapitalkosten, Mietwerte usw.) Rechnung zu tragen oder um Prognosen oder Annahmen anzupassen. Änderungen oder Aktualisierungen solcher Details, welche die Art oder den allgemeinen Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen unberührt lassen (z. B. Erweiterung der Berichtspflichten, Einzelheiten einer erforderlichen Versicherungsdeckung, Höhe von Sanktionen, Bereitstellungsfristen) sollten mit dem Kurznotifizierungsformular notifiziert werden. Nur wesentliche Änderungen von Art oder Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen, die sich erheblich auf den Markt auswirken (z. B. Preisniveau, Änderung der Kosten- und Preisberechnungsmethoden, Festsetzung von Gleitpfaden) sollten im Standardnotifizierungsverfahren mitgeteilt werden.

(16)

Es kann vorkommen, dass nationale Regulierungsbehörden bei bestimmten Märkten (insbesondere Anrufzustellungsmärkten) zu dem gleichen Schluss kommen wie bei einer vorherigen Prüfung und nun weiteren Betreibern mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz wie jene Betreiber, denen bei einer vorherigen Untersuchung bereits Verpflichtungen auferlegt worden waren, (z. B. Markteinsteigern) Verpflichtungen auferlegen möchten, die sich inhaltlich nicht von den bereits notifizierten Maßnahmen unterscheiden. Für solche Maßnahmenentwürfe sollte das Kurznotifizierungsformular verwendet werden.

(17)

Die Notifizierung eines Maßnahmenentwurfes mittels des Kurznotifizierungsformulars gibt in aller Regel keinen Anlass zu einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde an die nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

(18)

Um bezüglich der notifizierten Maßnahmenentwürfe die Transparenz zu erhöhen und um den Informationsaustausch zwischen den NRB bezüglich dieser Maßnahmen zu erleichtern, sollten sowohl die Standardnotifzierung als auch die Notifizierung mittels eines Kurznotifizierungsformulars eine zusammenfassende Beschreibung der wesentlichen Elemente des notifizierten Maßnahmenentwurfes enthalten.

(19)

Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die durch den Beschluss 2002/627/EG (7) der Kommission eingesetzt wurde, hat diesen Regelungsbedarf bestätigt.

(20)

Zur Erfüllung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gesetzten Ziele, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Sicherstellung einer einheitlichen Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung der Richtlinie, ist die vollständige Einhaltung des in Artikel 7 vorgesehenen Notifizierungsverfahrens unverzichtbar.

(21)

Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Regulierungsvorschriften im gesamten EWR und um optimalen Nutzen aus der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden ziehen zu können, muss der Informationsfluss zwischen der EFTA- und der EU-Säule des EWR gewährleistet sein. Mit Beschluss Nr. 11/2004 des gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde daher Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) folgender Unterabsatz angefügt: „Der Austausch von Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten einerseits und den nationalen Regulierungsbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits findet über die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission statt.“

(22)

Der EFTA-Kommunikationsausschuss hat gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) seine Stellungnahme hierzu abgegeben —

EMPFIEHLT:

1.

Die in der Richtlinie 2002/21/EG (und den Einzelrichtlinien) verwendeten Begriffsbestimmungen gelten gleichermaßen für diese Empfehlung. Ferner gilt:

a)

„Empfehlung über relevante Märkte“: die Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2008 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die für eine Vorabregulierung (8) in Betracht kommen, sowie jede nachfolgende Empfehlung über relevante Märkte.

b)

„Notifizierung“: die Mitteilung eines Maßnahmenentwurfs durch eine nationale Regulierungsbehörde an die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) oder die Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit dem dieser Empfehlung beigefügten Standard- oder Kurznotifizierungsformular (Anhang I und Anhang II).

2.

Notifizierungen erfolgen ausschließlich über das elektronische Notifizierungssystem der Überwachungsbehörde.

Über das elektronische Notifizierungssystem verschickte Dokumente gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie verschickt wurden.

Notifizierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs registriert.

3.

Die Notifizierungen werden am Tag ihrer Registrierung („Eingangsvermerk“) wirksam. Der Eingangsvermerk erfolgt für den Tag, an dem die vollständige Notifizierung bei der Überwachungsbehörde eingegangen ist.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden über die Website der Überwachungsbehörde und auf elektronischem Weg über Eingangsdatum und Gegenstand der Notifizierung sowie etwaiges eingereichtes Begleitmaterial informiert.

4.

Der Entwurf nationaler Maßnahmen und die Begründung der Maßnahme sowie das Standardnotifizierungsformular (Anhang I) und das Kurznotifizierungsformular (Anhang II) sind auf Englisch zu übermitteln.

5.

Den von einer Regulierungsbehörde notifizierten Maßnahmenentwürfen sind die Unterlagen beizufügen, die die Überwachungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe benötigt. Bei Maßnahmenentwürfen, die unter Ziffer 6 fallen und mit dem Kurznotifizierungsformular notifiziert werden, benötigt die Überwachungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben grundsätzlich keine zusätzlichen Unterlagen.

Die Maßnahmenentwürfe müssen gebührend begründet werden.

6.

Folgende Maßnahmenentwürfe sollten der Überwachungsbehörde mit dem in Anhang II enthaltenen Kurznotifizierungsformular mitgeteilt werden:

a)

Maßnahmenentwürfe zu Märkten, die aus der Empfehlung über relevante Märkte gestrichen oder dort bereits zuvor nicht aufgeführt waren, wenn entweder die nationale Regulierungsbehörde den Markt als wettbewerblich einstuft oder wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die in Ziffer 2 der Empfehlung über relevante Märkte aufgeführten drei kumulativen Kriterien für Festlegung der relevanten Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nicht mehr erfüllt sind;

b)

Maßnahmenentwürfe zu Märkten, die zwar in der geltenden Empfehlung über relevante Märkte aufgeführt sind, die im Zuge einer vorherigen Marktprüfung aber als wettbewerblich eingestuft wurden und auf denen weiterhin Wettbewerb besteht;

c)

Maßnahmenentwürfe, die technische Details in zuvor auferlegten regulatorischen Abhilfemaßnahmen ändern und sich nicht erheblich auf den Markt auswirken (z. B. jährliche Aktualisierung der in Kostenrechnungsmodellen verwendeten Kosten und Schätzungen, Berichterstattungs- und Bereitstellungsfristen); und

d)

Maßnahmenentwürfe, die einen relevanten Markt betreffen, der bereits analysiert wurde und für den in Bezug auf andere Unternehmen schon eine Notifizierung erfolgt ist, wenn die nationale Regulierungsbehörde damit anderen Unternehmen ähnliche Verpflichtungen auferlegt, ohne die bei der vorherigen Notifizierung angewandten Grundsätze inhaltlich zu verändern.

7.

Die Überwachungsbehörde wird die praktischen Auswirkungen des Kurznotifizierungsverfahrens in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden überwachen, um gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen oder andere Arten von Maßnahmenentwürfen einzubeziehen, deren Notifizierung ebenfalls mit dem Kurznotifizierungsformular erfolgen sollte.

8.

Maßnahmenentwürfe, die nicht unter Ziffer 6 fallen, sollten der Überwachungsbehörde mit dem Standardnotifizierungsformular in Anhang I übermittelt werden. Aus den notifizierten Maßnahmenentwürfen sollte, soweit zutreffend, Folgendes hervorgehen:

a)

der relevante Produkt- oder Dienstmarkt, insbesondere mit einer Beschreibung der Produkte und Dienste, die dieser Markt aufgrund der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite einschließt bzw. ausschließt;

b)

der relevante räumliche Markt, mit einer begründeten Analyse der Wettbewerbsbedingungen aufgrund der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite;

c)

die wichtigsten Marktteilnehmer auf dem relevanten Markt;

d)

die Ergebnisse der Marktuntersuchung, vor allem ob und aus welchen Gründen auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb besteht oder nicht. Zu diesem Zweck sollte der Maßnahmenentwurf eine Analyse der von den verschiedenen Unternehmen gehaltenen Marktanteile und eine Bezugnahme auf andere zutreffende Kriterien enthalten, z. B. Marktzutrittsschranken, mengen- und größenbedingte Vorteile, vertikale Konzentration, Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur, technologische Vorteile oder Überlegenheit, keine oder geringe gegengerichtete Nachfragemacht, leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanziellen Ressourcen, Gesamtgröße des Unternehmens, Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen, hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz, Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs und Expansionshemmnisse;

e)

ggf. die Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft werden, wobei die Gründe hierfür anzugeben und Nachweise oder sonstige Fakten, die dafür sprechen, vorzulegen sind;

f)

die Ergebnisse der von der nationalen Regulierungsbehörde vorab durchgeführten öffentlichen Anhörung;

g)

ggf. die von der nationalen Wettbewerbsbehörde abgegebene Stellungnahme;

h)

Nachweise dafür, dass zum Zeitpunkt der Notifizierung an die Überwachungsbehörde geeignete Schritte unternommen wurden, um die Regulierungsbehörden in allen anderen EFTA-Staaten von dem Maßnahmenentwurf zu unterrichten, soweit dies nicht über das elektronische System der Überwachungsbehörde sichergestellt wird;

i)

im Fall der Notifizierung von Maßnahmenentwürfen gemäß Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 16 des in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts, Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (9) (Universaldienstrichtlinie), in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung: die spezifischen regulatorischen Verpflichtungen, die zur Behebung des Mangels an wirksamem Wettbewerb auf dem betreffenden Markt auferlegt werden sollen, oder — wenn es sich um einen Markt handelt, auf dem infolge von Auflagen bereits wirksamer Wettbewerb stattfindet — die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufhebung dieser Verpflichtungen.

9.

Wird in einem Maßnahmenentwurf zum Zweck der Marktanalyse ein Markt abweichend von der Empfehlung über relevante Märkte definiert, so sind die Kriterien, auf denen diese Marktdefinition beruht, hinreichend zu begründen.

10.

Bei Notifizierungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie ) ist angemessen zu begründen, warum Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 derselben Richtlinie genannten Verpflichtungen auferlegt werden sollen.

11.

Bei Notifizierungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) ist außerdem angemessen zu begründen, warum die geplanten Maßnahmenentwürfe zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.

12.

Notifizierungen, die im Standardnotifizierungsverfahren erfolgen und alle zutreffenden Angaben gemäß Ziffer 8 enthalten, gelten als vollständig. Sind die im Rahmen der Notifizierung gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen in materieller Hinsicht unvollständig, setzt die Überwachungsbehörde die betreffende nationale Regulierungsbehörde hiervon innerhalb von fünf Arbeitstagen in Kenntnis und gibt an, inwieweit sie die Notifizierung für unvollständig hält. Die Notifizierung wird erst registriert, nachdem die betreffende nationale Regulierungsbehörde die geforderten Angaben nachgereicht hat. Notifizierungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) werden in einem solchen Fall erst mit Erhalt der vollständigen Angaben wirksam.

13.

Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 8 kann die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) nach der Registrierung einer Notifizierung von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen oder Klarstellungen verlangen. Die Regulierungsbehörden sollten die verlangten Informationen, sofern diese ohne weiteres zugänglich sind, innerhalb von drei Arbeitstagen übermitteln.

14.

Die Überwachungsbehörde prüft, ob die mit dem Kurznotifizierungsformular notifizierten Maßnahmenentwürfe in die in Ziffer 6 aufgeführten Kategorien fallen. Ist dies nach Ansicht der Überwachungsbehörde nicht der Fall, setzt sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde hiervon innerhalb von fünf Arbeitstagen in Kenntnis und fordert sie auf, den Maßnahmenentwurf im Standardnotifizierungsverfahren einzureichen.

15.

Gibt die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Stellungnahme ab, unterrichtet sie die betroffene nationale Regulierungsbehörde auf elektronischem Weg und veröffentlicht die Stellungnahme auf ihrer Website.

16.

Gibt eine nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Stellungnahme ab, übermittelt sie diese der Überwachungsbehörde und den übrigen Regulierungsbehörden auf elektronischem Weg.

17.

Vertritt die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Auffassung, dass die Maßnahme ein Hemmnis für das Funktionieren des EWR-Abkommens darstellen würde, oder hegt sie ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem EWR-Recht und insbesondere den in Artikel 8 der Richtlinie 20002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen, oder zieht sie anschließend ihre Einwände gegen einen Maßnahmenentwurf zurück, so unterrichtet sie die betroffene nationale Regulierungsbehörde auf elektronischem Weg und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website.

18.

Bei Notifizierungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) entscheidet die Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) in der Regel innerhalb von höchstens drei Monaten, ob sie der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde den Erlass der geplanten Maßnahme gestattet oder untersagt. Bei Auftreten etwaiger Probleme kann diese Frist von der Überwachungsbehörde um weitere zwei Monate verlängert werden.

19.

Die nationalen Regulierungsbehörden können einen notifizierten Maßnahmenentwurf jederzeit zurückziehen. In diesem Fall wird die Maßnahme aus dem Register gelöscht und die Überwachungsbehörde veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website.

20.

Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde eine Maßnahme, nachdem die Überwachungsbehörde oder andere nationale Regulierungsbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zu dem Entwurf Stellung genommen haben, so teilt sie der Überwachungsbehörde und den anderen nationalen Regulierungsbehörden mit, wie sie diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung getragen hat.

21.

Auf Ersuchen einer Regulierungsbehörde wird der Maßnahmenentwurf vor seiner Notifizierung informell mit der Überwachungsbehörde erörtert.

22.

Für die in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bzw. in dieser Empfehlung genannten Fristen gelten folgende Regeln:

a)

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis fällt.

b)

Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages in der letzten Woche bzw. in dem letzten Monat, der mit dem Wochentag identisch ist oder das gleiche Datum trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebliche Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Die Fristen umfassen Feiertage, Sonntage und Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind. Als Feiertage gelten alle Tage, die von dem betreffenden EFTA-Staat oder der Überwachungsbehörde als solche benannt werden.

d)

Als Arbeitstage gelten alle Tage außer den gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.

Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages verlängert.

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht alljährlich in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der von den EFTA-Staaten und der Überwachungsbehörde benannten Feiertage. Die EFTA-Staaten übermitteln der Überwachungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der Feiertage.

23.

Die Überwachungsbehörde wird gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden die Notwendigkeit der Überarbeitung dieser Empfehlung zu einem Zeitpunkt überprüfen, der nach dem durch die Überarbeitung des Rechtsrahmens vorgesehenen Datum, wie in das EWR-Recht aufgenommen, für die Umsetzung durch die EFTA-Staaten in nationales Recht liegt.

24.

Diese Empfehlung ist an alle EFTA-Staaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2009.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(5)  Angenommen durch die Entscheidung Nr. 193/04/KOL (ABl. L 113 vom 27.4.2006, S. 10).

(6)  Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2008 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund des in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Nachstehend als die „Empfehlung über relevante Märkte“ bezeichnet. Die Empfehlung wurde durch den Beschluss Nr. 688/08/KOL vom 5. November 2008 zur Annahme einer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, angenommen und im ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 18 und EWR-Beilage Nr. 36 vom 9.7.2009, S.1, veröffentlicht.

(7)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38, in der geänderten Fassung.

(8)  Siehe Fußnote 5.

(9)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.


ANHANG I

Standardformular für die Notifizierung von Maßnahmenentwürfen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

(„Standardnotifizierungsformular“)

EINFÜHRUNG

Im Standardnotifizierungsformular sind die Informationen zusammengefasst, die die nationalen Regulierungsbehörden der Überwachungsbehörde im Zuge der Standardnotifizierung ihrer Maßnahmenentwürfe gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übermitteln sollen.

Die Überwachungsbehörde möchte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 7 bereits vorab mit den nationalen Regulierungsbehörden erörtern, insbesondere im Rahmen von Treffen im Vorfeld der Notifizierung. Die nationalen Regulierungsbehörden werden daher dazu angehalten, die Überwachungsbehörde bei Fragen zum Standardnotifizierungsformular zu konsultieren, vor allem was die Art der verlangten Auskünfte betrifft oder die Möglichkeit, von der Einreichung bestimmter Informationen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchzuführenden Marktanalyse freigestellt zu werden.

KORREKTE UND VOLLSTÄNDIGE ANGABEN

Alle Informationen der nationalen Regulierungsbehörden sollen wahrheitsgemäß und vollständig sein; sie sollen mithilfe des nachstehenden Standardnotifizierungsformulars zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Standardnotifizierungsformular ersetzt nicht den notifizierten Maßnahmenentwurf, sondern soll der Überwachungsbehörde und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Staaten die Möglichkeit geben, selbst nachzuprüfen, ob der notifizierte Maßnahmenentwurf tatsächlich alle Informationen enthält, die die Überwachungsbehörde benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) innerhalb der darin vorgeschriebenen Fristen wahrzunehmen.

Die verlangten Informationen sollen, wie im Standardnotifizierungsformular vorgesehen, in Abschnitte und Absätze gegliedert und mit Querverweisen auf den entsprechenden Wortlaut des Maßnahmenentwurfs versehen werden.

SPRACHE

Das Standardnotifizierungsformular ist in englischer Sprache auszufüllen.

Abschnitt 1

Marktabgrenzung

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

1.1

den relevanten Produkt- oder Dienstmarkt. Ist dieser Markt in der Empfehlung über relevante Märkte aufgeführt?

1.2

den relevanten räumlichen Markt;

1.3

eine kurze Zusammenfassung der Stellungnahme der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde, sofern vorhanden;

1.4

einen kurzen Überblick über die bisherigen Ergebnisse der Anhörung zu der vorgeschlagenen Marktdefinition (z. B. Zahl der eingegangenen Stellungnahmen, Befürworter und Gegner der vorgeschlagenen Marktdefinition);

1.5

falls die Definition eines relevanten Marktes von der Empfehlung über relevante Märkte abweicht, eine kurze Begründung für die vorgeschlagene Marktdefinition unter Bezugnahme auf Abschnitt 2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) und auf die drei Hauptkriterien, die in den Erwägungsgründen 6 bis 14 der Empfehlung über relevante Märkte sowie in Abschnitt 2.2 der zugehörigen Erläuterungen, die der entsprechenden Empfehlung der Kommission über relevante Märkte beigefügt sind (2), genannt werden.

Abschnitt 2

Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

2.1

die Namen der Unternehmen, die einzeln oder gemeinsam als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bestimmt werden;

Nennen Sie gegebenenfalls auch die Namen der Unternehmen, die nicht mehr als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gelten.

2.2

die Kriterien für die Bestimmung, ob ein Unternehmen einzeln oder gemeinsam mit anderen eine beträchtliche Marktmacht hat oder nicht;

2.3

die Namen der wichtigsten auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen (Wettbewerber);

2.4

die Marktanteile der vorgenannten Unternehmen und deren Berechnungsweise (z. B. Umsatz, Anzahl der Teilnehmer);

Fassen Sie bitte kurz zusammen:

2.5

die Stellungnahme der nationalen Wettbewerbsbehörde (sofern vorhanden);

2.6

die bisherigen Ergebnisse der Anhörung zu der vorgeschlagenen Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (z. B. Zahl der insgesamt eingegangenen Stellungnahmen, Zahl der Befürworter/Gegner).

Abschnitt 3

Gesetzliche Verpflichtungen

Bitte geben Sie, soweit zutreffend, an:

3.1

die Rechtsgrundlage für die neu auferlegten, aufrecht erhaltenen, geänderten oder aufgehobenen Verpflichtungen (Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie));

3.2

die Gründe, weshalb die Auferlegung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Verpflichtungen zulasten der Unternehmen gemessen an den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielsetzungen als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen werden können, oder die Passagen in dem Maßnahmenentwurf (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben.

3.3

bei Abhilfemaßnahmen, die von den in Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) genannten abweichen, die „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie, die die Auferlegung derartiger Maßnahmen rechtfertigen oder die Passagen in dem Maßnahmenentwurf (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben.

Abschnitt 4

Einhaltung internationaler Verpflichtungen

Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) ist, soweit anwendbar, anzugeben,

4.1

ob mit dem geplanten Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gegenüber Marktteilnehmern entsprechend Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) bezweckt wird;

4.2

den oder die Namen des oder der betroffenen Unternehmen;

4.3

welches die von den EFTA-Staaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen sind, die eingehalten werden müssen.


(1)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‐dienste gemäß Anhang XI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Angenommen durch die Entscheidung Nr. 194/04/KOL (ABl. C 101 vom 27.4.2006, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 21 vom 27.4.2006, S. 1.

(2)  Erläuterungen („Explanatory Note“) zur Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (SEK(2007) 1483 endgültig).


ANHANG II

Kurzformular für die Notifizierung von Maßnahmenentwürfen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

(„Kurznotifizierungsformular“)

EINFÜHRUNG

Im Kurznotifizierungsformular sind die Informationen zusammengefasst, die die nationalen Regulierungsbehörden der Überwachungsbehörde im Zuge der Kurznotifizierung ihrer Maßnahmenentwürfe gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übermitteln müssen.

Es ist nicht erforderlich, dem Kurznotifizierungsformular eine Kopie des Maßnahmenentwurfs oder sonstige Unterlagen beizufügen. Das Kurznotifizierungsformular muss aber Verweise auf die Internet-Quellen enthalten, über die die jeweiligen Maßnahmenentwürfe zugänglich sind.

1.

Ein oder mehrere Märkte, die aus der Empfehlung über relevante Märkte gestrichenen oder nicht aufgeführt wurden, werden nun als wettbewerblich eingestuft oder erfüllen die drei Kriterien nicht.

Bitte beschreiben Sie kurz den notifizierten Maßnahmenentwurf. Nennen Sie insbesondere den relevanten Markt und geben Sie die Gründe an, aufgrund deren Sie der Auffassung sind, dass auf diesem Markt effektiver Wettbewerb besteht oder dass die drei Kriterien nicht erfüllt sind:

 

Bitte geben Sie Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifizierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an:

 

Stimmt die Wettbewerbsbehörde mit der Marktanalyse des Maßnahmenentwurfs überein?

Ja

Falls nein, bitte kurz erläutern:

Nein

Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf:

 

Bemerkungen:

 

2.

Ein oder mehrere Märkte, die bei einer vorherigen Marktprüfung als wettbewerblich eingestuft wurden, sind noch immer wettbewerblich.

Bitte beschreiben Sie kurz den notifizierten Maßnahmenentwurf und nennen Sie den relevanten Markt:

 

Bitte geben Sie Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifizierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an:

 

Bestehen Änderungen in der Marktdefinition im Vergleich zum vorigen notifizierten Maßnahmenentwurf?

Ja

Falls ja, bitte kurz erläutern:

Nein

Stimmt die Wettbewerbsbehörde der Marktanalyse des Maßnahmenentwurfs zu?

Ja

Falls nein, bitte kurz erläutern:

Nein

Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf:

 

Bemerkungen:

 

3.

Änderung technischer Details in zuvor auferlegten regulatorischen Verpflichtungen

Fassen Sie bitte die notifizierten Änderungen von Abhilfemaßnahmen zusammen und geben sie den relevanten Markt an:

 

Bitte begründen Sie Ihre Schlussfolgerung, dass der Maßnahmenentwurf die Änderung einer Abhilfemaßnahme in einem technischen Detail betrifft und nicht die Natur und den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahme abändert:

 

Bitte geben Sie Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifizierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an:

 

Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf:

 

Bemerkungen:

 

4.

Ausweitung von Verpflichtungen, die bereits in Bezug auf andere Unternehmen geprüft und notifiziert wurden, auf weitere Betreiber mit ähnlichem Kundenstamm oder Gesamtumsatz ohne materielle Änderung der bei der vorherigen Notifizierung angewandten Grundsätze

Bitte beschreiben Sie kurz den Inhalt des Maßnahmenentwurfs unter Angabe des relevanten Marktes:

 

Bitte geben Sie Artikel-7-Fallnummer der/des entsprechenden vorangegangenen Notifizierungsverfahren(s) nach Artikel 7 an:

 

Bitte nennen Sie die Unternehmen, denen dieser Maßnahmenentwurf Abhilfemaßnahmen auferlegen würde:

 

Stimmt die Wettbewerbsbehörde mit der Marktanalyse des Maßnahmenentwurfs überein?

Ja

Falls nein, bitte kurz erläutern:

Nein

Internetverweis auf den Maßnahmenentwurf:

 

Bemerkungen:

 


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/22


Arzneimittel — Liste der Zulassungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

2011/C 302/06

Unterausschuss I für den freien Warenverkehr

Zur Kenntnisnahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seinen Beschluss Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 ersucht, in der Sitzung vom 1. April 2011 von den folgenden Listen betreffend Zulassungen von Arzneimitteln im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 Kenntnis zu nehmen:

Anhang I

Liste neuer Zulassungen

Anhang II

Liste verlängerter Zulassungen

Anhang III

Liste erweiterter Zulassungen

Anhang IV

Liste widerrufener Zulassungen

Anhang V

Liste ausgesetzter Zulassungen


ANHANG I

Liste neuer Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erteilt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/09/605/001/NO-012/NO

Temomedac

Norwegen

8.7.2010

EU/1/10/626/001-004

Ribavirin BioPartners

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/10/629/001/NO

Humenza

Norwegen

17.8.2010

EU/1/10/631/001/NO-009/NO

Nivestim

Norwegen

15.9.2010

EU/1/10/631/001-009/IS

Nivestim

Island

27.8.2010

EU/1/10/632/001/NO-021/NO

Tolura

Norwegen

26.8.2010

EU/1/10/632/001-021/IS

Tolura

Island

2.7.2010

EU/1/10/633/001-002/IS

Topotecan Hospira

Island

1.9.2010

EU/1/10/634/001/NO-004/NO

Ribavirin Three Rivers

Norwegen

19.8.2010

EU/1/10/636/001/NO-003/NO

Daxas

Norwegen

12.8.2010

EU/1/10/636/001-003

Daxas

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/10/636/001-003/IS

Daxas

Island

3.8.2010

EU/1/10/637/001/NO-009/NO

Leflunomide medac

Norwegen

25.8.2010

EU/1/10/637/001-009

Leflunomide medac

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/637/001-009/IS

Leflunomide medac

Island

26.8.2010

EU/1/10/638/001

Ozurdex

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/10/638/001/IS

Ozurdex

Island

26.8.2010

EU/1/10/638/001/NO

Ozurdex

Norwegen

8.10.2010

EU/1/10/639/001-030

Telmisartan Actavis

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/639/001-030/IS

Telmisartan Actavis

Island

15.12.2010

EU/1/10/640/001/NO-006/NO

Sycrest

Norwegen

15.11.2010

EU/1/10/640/001-006

Sycrest

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/640/001-006/IS

Sycrest

Island

23.9.2010

EU/1/10/641/001/NO

Ruconest

Norwegen

2.12.2010

EU/1/10/642/001-004

Ibandronic acid

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/643/001

Rapiscan

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/643/001/IS

Rapiscan

Island

26.10.2010

EU/1/10/643/001/NO

Rapiscan

Norwegen

27.9.2010

EU/1/10/644/001/NO-004/NO

PecFent

Norwegen

15.9.2010

EU/1/10/644/001-004

PecFent

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/644/001-004/IS

PecFent

Island

29.9.2010

EU/1/10/645/001/NO-002/NO

Brinavess

Norwegen

28.9.2010

EU/1/10/645/001-002

Brinavess

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/645/001-002/IS

Brinavess

Island

23.9.2010

EU/1/10/646/001/NO-002/NO

VPRIV

Norwegen

2.11.2010

EU/1/10/646/001-002

VPRIV

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/646/001-002/IS

VPRIV

Island

17.9.2010

EU/1/10/647/001/NO-002/NO

Myclausen

Norwegen

17.11.2010

EU/1/10/647/001-002

Myclausen

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/648/001/NO-028/NO

Twynsta

Norwegen

29.11.2010

EU/1/10/648/001-028

Twynsta

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/650/001/NO-015/NO

Clopidogrel Teva Generics B.V.

Norwegen

26.11.2010

EU/1/10/650/001-015

Clopidogrel Teva Generics B.V.

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/651/001/NO-015/NO

Clopidogrel HCS

Norwegen

26.11.2010

EU/1/10/651/001-015

Clopidogrel HCS

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/654/001-004

Leflunomide Ratiopharm

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/655/001/NO-006/NO

Brilique

Norwegen

16.12.2010

EU/1/10/655/001-006

Brilique

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/655/001-006/IS

Brilique

Island

10.12.2010

EU/1/10/656/001-006

Possia

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/657/001-002

Präpandemischer Influenzaimpfstoff (H5N1)

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/658/001-002

Aflunov

Liechtenstein

31.12.2010

EU/2/10/106/001/NO-014/NO

Bovilis BTV8

Norwegen

5.10.2010

EU/2/10/106/001-014

Bovilis BTV8

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/10/106/001-014/IS

Bovilis BTV8

Island

20.10.2010

EU/2/10/108/001/NO-005/NO

BTVPUR Alsap 2-4

Norwegen

22.11.2010

EU/2/10/108/001-005

BTVPUR Alsap 2-4

Liechtenstein

31.12.2010

EU/2/10/109/001-009

Rhiniseng

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/10/109/001-009/IS

Rhiniseng

Island

10.12.2010

EU/2/10/110/001-002

Coxevac

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/10/111/001-004

Meloxoral

Liechtenstein

31.12.2010


ANHANG II

Liste verlängerter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verlängert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/00/135/001/NO-002/NO

DaTSCAN

Norwegen

6.9.2010

EU/1/00/135/001-002

DaTSCAN

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/141/001/NO

Myocet

Norwegen

3.8.2010

EU/1/00/141/001

Myocet

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/141/001/IS

Myocet

Island

30.8.2010

EU/1/00/142/004/NO-005/NO, 009/NO-022/NO

NovoMix

Norwegen

4.8.2010

EU/1/00/142/004-005, 009-022

NovoMix

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/142/004-005, 009-022/IS

NovoMix

Island

31.8.2010

EU/1/00/143/001/NO-011/NO

Kogenate Bayer

Norwegen

26.8.2010

EU/1/00/143/001-011

Kogenate Bayer

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/143/004-011/IS

Kogenate Bayer

Island

8.9.2010

EU/1/00/144/001/NO-004/NO

Helixate NexGen

Norwegen

25.8.2010

EU/1/00/144/001-004

Helixate NexGen

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/144/001-004/IS

Helixate NexGen

Island

29.9.2010

EU/1/00/145/001

Herceptin

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/145/001/IS

Herceptin

Island

6.9.2010

EU/1/00/145/001/NO

Herceptin

Norwegen

24.8.2010

EU/1/00/146/001/NO-032/NO

Keppra

Norwegen

1.11.2010

EU/1/00/146/001-032

Keppra

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/00/146/001-032/IS

Keppra

Island

2.9.2010

EU/1/00/149/001

Panretin

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/00/149/001/NO

Panretin

Norwegen

22.10.2010

EU/1/00/150/001/NO-024/NO

Actos

Norwegen

19.10.2010

EU/1/00/150/001-030

Actos

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/00/150/001-030/IS

Actos

Island

22.9.2010

EU/1/00/151/001/NO-024/NO

Glustin

Norwegen

19.10.2010

EU/1/00/151/001-024

Glustin

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/00/151/001-024/IS

Glustin

Island

23.9.2010

EU/1/00/152/001/NO-020/NO

Infanrix Hexa

Norwegen

6.12.2010

EU/1/00/152/001-020

Infanrix Hexa

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/00/152/001-020/IS

Infanrix Hexa

Island

22.9.2010

EU/1/00/153/001/NO-010/NO

Infanrix Penta

Norwegen

3.12.2010

EU/1/00/153/001-010

Infanrix Penta

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/00/153/001-010/IS

Infanrix Penta

Island

22.9.2010

EU/1/00/156/002/NO-004/NO

Trizivir

Norwegen

13.12.2010

EU/1/00/156/002-004

Trizivir

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/00/166/001-003

NeuroBloc

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/05/310/001/NO-009/NO

Fosavance

Norwegen

13.9.2010

EU/1/05/310/001-009

Fosavance

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/05/310/001-009/IS

Fosavance

Island

13.9.2010

EU/1/05/311/001/NO-003/NO

Tarceva

Norwegen

24.8.2010

EU/1/05/311/001-003

Tarceva

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/05/311/001-003/IS

Tarceva

Island

19.8.2010

EU/1/05/312/001

Xyrem

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/312/001/NO

Xyrem

Norwegen

16.11.2010

EU/1/05/313/001/NO-009/NO

Vasovist

Norwegen

22.12.2010

EU/1/05/313/001-009

Vasovist

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/314/001

Kepivance

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/05/315/001/NO-002/NO

Aptivus

Norwegen

13.12.2010

EU/1/05/315/001-002

Aptivus

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/316/001/NO-014/NO

Procoralan

Norwegen

28.9.2010

EU/1/05/316/001-014

Procoralan

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/316/001-014/IS

Procoralan

Island

21.9.2010

EU/1/05/317/001/NO-014/NO

Corlentor

Norwegen

28.9.2010

EU/1/05/317/001-014

Corlentor

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/317/001-014/IS

Corlentor

Island

21.9.2010

EU/1/05/318/001/NO-002/NO

Revatio

Norwegen

6.10.2010

EU/1/05/318/001-002

Revatio

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/318/001-002/IS

Revatio

Island

20.12.2010

EU/1/05/319/001/NO-010/NO

Xolair

Norwegen

19.10.2010

EU/1/05/319/001-010

Xolair

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/05/319/001-010/IS

Xolair

Island

15.12.2010

EU/1/05/320/001/NO

Noxafil

Norwegen

13.12.2010

EU/1/05/328/001-004

Cubicin

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/05/331/001-055

Neupro

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/06/338/001/NO-003/NO

Duo Trav

Norwegen

18.11.2010

EU/1/06/338/001-003

Duo Trav

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/07/423/001-003

Vectibix

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/07/440/001-002

Tyverb

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/08/468/001

Intelence

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/08/468/001/IS

Intelence

Island

30.8.2010

EU/1/08/468/001/NO

Intelence

Norwegen

19.8.2010

EU/1/09/543/001

Cayston

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/09/543/001/NO

Cayston

Norwegen

28.9.2010

EU/1/09/543/001-002/IS

Cayston

Island

16.9.2010

EU/1/95/001/001, 003-005, 009, 012, 021-022, 025-028, 031-035/IS

Gonal-f

Island

26.8.2010

EU/1/95/001/005, 021, 025-027, 031-033, 035

Gonal-f

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/95/001/005/NO; EU/1/95/001/025/NO-027/NO; EU/1/95/001/031/NO-035/NO

Gonal-f

Norwegen

9.9.2010

EU/2/00/018/001

Incurin

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/05/053/001-003/IS

Naxcel

Island

15.12.2010

EU/2/05/054/001/NO-031/NO

Profender

Norwegen

4.10.2010

EU/2/05/054/001-031

Profender

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/05/054/001-031/IS

Profender

Island

1.9.2010

EU/2/05/055/001/NO-002/NO

Equilis Te

Norwegen

3.9.2010

EU/2/05/055/001-002/IS

Equilis Te

Island

6.9.2010

EU/2/05/056/001/NO-004/NO

Equilis Prequenza

Norwegen

6.9.2010

EU/2/05/056/001-004/IS

Equilis Prequenza

Island

6.9.2010

EU/2/05/057/001/NO-004/NO

Equilis Prequenza Te

Norwegen

6.9.2010

EU/2/05/057/001-004

Equilis Prequenza Te

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/05/057/001-004/IS

Equilis Prequenza Te

Island

6.9.2010

EU/2/055/001-002

Equilis Te

Liechtenstein

31.8.2010


ANHANG III

Liste erweiterter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erweitert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/00/143/012/NO-013/NO

Kogenate Bayer

Norwegen

26.8.2010

EU/1/00/143/012-013

Kogenate Bayer

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/143/012-013/IS

Kogenate Bayer

Island

8.9.2010

EU/1/00/144/005

Helixate NexGen

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/00/144/005/IS

Helixate NexGen

Island

29.9.2010

EU/1/00/152/019-020/IS

Infanrix Hexa

Island

7.7.2010

EU/1/00/152/019/NO-020/NO

Infanrix Hexa

Norwegen

6.12.2010

EU/1/01/171/013/NO-014/NO

Rapamune

Norwegen

18.8.2010

EU/1/01/171/013-014/IS

Rapamune

Island

6.7.2010

EU/1/01/171013-014

Rapamune

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/01/172/008

Kaletra

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/02/218/030

Axura

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/02/237/009

Cialis

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/03/248/013/NO-015/NO

Levitra

Norwegen

24.9.2010

EU/1/03/248/013-015/IS

Levitra

Island

24.9.2010

EU/1/03/269/002

Faslodex

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/04/179/044/NO

Lyrica

Norwegen

2.9.2010

EU/1/04/279/044/IS

Lyrica

Island

19.8.2010

EU/1/04/307/014/NO-021/NO

Zonegran

Norwegen

26.8.2010

EU/1/04/307/014-021

Zonegran

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/04/307/014-021/IS

Zonegran

Island

27.7.2010

EU/1/05/328/003-004

Cubicin

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/06/363/012/NO-015/NO

Sprycel

Norwegen

26.10.2010

EU/1/06/363/012-015

Sprycel

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/06/363/012-015/IS

Sprycel

Island

22.11.2010

EU/1/07/401/012-015

Alli

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/07/420/002

Cyanokit

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/07/437/003/NO-004/NO

Ivemend

Norwegen

28.9.2010

EU/1/07/437/003-004

Ivemend

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/07/437/003-004/IS

Ivemend

Island

23.9.2010

EU/1/070/401/011

Alli

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/08/447/005-012

Adenuric

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/08/454/006-007

Extavia

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/08/463/004/NO-011/NO

Relistor

Norwegen

26.10.2010

EU/1/08/463/004-0011/IS

Relistor

Island

16.9.2010

EU/1/08/472/009-010

Xarelto

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/08/495/009-016

Zarzio

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/08/496/009-016

Filgrastim Hexal

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/08/504/003

Firmagon

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/09/535/015-016

Grepid

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/09/543/002

Cayston

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/09/580/019-021

Enyglid

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/10/619/015

DuoPlavin

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/10/623/015

DuoCover

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/96/006/007

NovoSeven

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/96/016/007

Norvir

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/97/050/028/NO-033/NO

Sifrol

Norwegen

10.8.2010

EU/1/97/050/028-033/IS

Sifrol

Island

18.8.2010

EU/1/97/051/028/NO-033/NO

Mirapexin

Norwegen

30.8.2010

EU/1/97/051/028-033/IS

Mirapexin

Island

18.8.2010

EU/1/99/108/004/NO-006/NO

Ferriprox

Norwegen

10.9.2010

EU/1/99/108/004-006

Ferriprox

Liechtenstein

31.8.2010

EU/1/99/108/004-006/IS

Ferriprox

Island

2.9.2010

EU/2/97/004/039-040

Metacam

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/00/026/005-006

Porcilis AR

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/06/070/005-008/IS

Meloxidyl

Island

15.9.2010

EU/2/06/070/008

Meloxidyl

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/06/070/008/NO

Meloxidyl

Norwegen

5.10.2010

EU/2/07/072/003/NO-004/NO

Suprelorin

Norwegen

5.10.2010

EU/2/07/072/003-004

Suprelorin

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/07/072/003-004/IS

Suprelorin

Island

24.8.2010

EU/2/08/083/004-005

Equioxx

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/09/095/004-006

Improvac

Liechtenstein

31.10.2010

EU/2/97/004/039/NO-040/NO

Metacam

Norwegen

8.9.2010

EU/2/97/004/039-042/IS

Metacam

Island

6.7.2010

EU/2/97/004/041/NO-042/NO

Metacam

Norwegen

8.9.2010


ANHANG IV

Liste widerrufener Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten widerrufen:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Widerrufs

EU/1/00/148/001/NO-004/NO

Agenerase

Norwegen

14.9.2010

EU/1/00/154/001/NO-002/NO

NeoSpect

Norwegen

8.12.2010

EU/1/00/154/001-002

NeoSpect

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/02/239/001-030/IS

Bextra

Island

31.8.2010

EU/1/02/244/001-020/IS

Valdyn

Island

31.8.2010

EU/1/07/406/001-020

Enviage

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/613/001-002

ImmunoGam

Liechtenstein

31.10.2010

EU/1/10/613/001/NO-002/NO

ImmunoGam

Norwegen

1.11.2010

EU/1/10/613/001-002/IS

ImmunoGam

Island

30.9.2010

EU/1/10/624/001

Arepanrix

Liechtenstein

31.12.2010

EU/2/00/024/001

Pruban

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/07/073/001-004

Nobilis Influenza H7N1

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/00/024/001/IS

Pruban 0,1 %

Island

16.11.2010

EU/2/06/067/001-002

Medicinal Oxygen Air Liquide Santé

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/06/067/001-002/IS

Medicinal oxygen

Island

1.9.2010

EU/2/07/073/001-004/IS

Nobilis Influenza H7N1

Island

1.9.2010

EU/2/07/076/001-004

Nobilis Influenza H5N6

Liechtenstein

31.8.2010

EU/2/07/076/001-004/IS

Nobilis Influenza H5N6

Island

1.9.2010


ANHANG V

Liste ausgesetzter Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausgesetzt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Aussetzens

EU/1/00/137/002/NO-018/NO

Avandia (1)

Norwegen

3.12.2010

EU/1/00/137/002-018

Avandia

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/03/258/001/NO-022/NO

Avandamet (1)

Norwegen

3.12.2010

EU/1/03/258/001-022

Avandamet

Liechtenstein

31.12.2010

EU/1/06/349/001/NO-010/NO

Avaglim (1)

Norwegen

3.12.2010

EU/1/06/349/001-010

Avaglim

Liechtenstein

31.12.2010

EU/2/06/058/001-003

Flexicam

Liechtenstein

31.10.2010


(1)  In Norwegen ohne Benachrichtigung ausgesetzt.