ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.290.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
1. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 290/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 282, 24.9.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 290/02

Rechtssache C-370/11: Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

2

2011/C 290/03

Rechtssache C-377/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 18. Juli 2011 — International Bingo Technology S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

2

2011/C 290/04

Rechtssache C-381/11: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil Barcelona (Spanien), eingereicht am 18. Juli 2011 — Manuel Mesa Bertrán und Cristina Farrán Morenilla/Novacaixagalicia

3

2011/C 290/05

Rechtssache C-385/11: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 19. Juli 2011 — Isabel Elbal Moreno/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

3

2011/C 290/06

Rechtssache C-389/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2011 von der Région Nord-Pas-de-Calais gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission

4

2011/C 290/07

Rechtssache C-398/11: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland, eingereicht am 27. Juli 2011 — Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power und Walter Walsh/Minister for Social and Family Affairs, Attorney General

5

2011/C 290/08

Rechtssache C-399/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Constitucional, Madrid (Spanien), eingereicht am 28. Juli 2011 — Strafverfahren gegen Stefano Melloni — anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal

5

2011/C 290/09

Rechtssache C-403/11: Klage, eingereicht am 27. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

6

2011/C 290/10

Rechtssache C-407/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2011 vom Government of Gibraltar gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-176/09, Government of Gibraltar/Europäische Kommission

6

2011/C 290/11

Rechtssache C-410/11: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 1. August 2011 — Pedro Espada Sánchez u. a./Iberia Líneas Aéreas de España S.A.

7

 

Gericht

2011/C 290/12

Rechtssache T-370/11: Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 — Polen/Kommission

9

2011/C 290/13

Rechtssache T-392/11: Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — Iran Transfo/Rat

9

2011/C 290/14

Rechtssache T-398/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2011 von Yvette Barthel u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache F-59/10, Barthel u. a./Gerichtshof

10

2011/C 290/15

Rechtssache T-404/11: Klage, eingereicht am 25. Juli 2011 — Turbo Compressor Manufacturer/Rat

11

2011/C 290/16

Rechtssache T-420/11: Klage, eingereicht am 31. Juli 2011 — Ocean Capital Administration u. a./Rat

12

2011/C 290/17

Rechtssache T-422/11: Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Computer Resources/Amt für Veröffentlichungen

13

2011/C 290/18

Rechtssache T-432/11: Klage, eingereicht am 2. August 2011 — Makhlouf/Rat

13

2011/C 290/19

Rechtssache T-433/11: Klage, eingereicht am 2. August 2011 — Makhlouf/Rat

14

2011/C 290/20

Rechtssache T-436/11: Klage, eingereicht am 3. August 2011 — Afriqiyah Airways/Rat

14

2011/C 290/21

Rechtssache T-438/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — BelTechExport/Rat

15

2011/C 290/22

Rechtssache T-439/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Sport-pari/Rat

15

2011/C 290/23

Rechtssache T-440/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — BT Telecommunications/Rat

16

2011/C 290/24

Rechtssache T-441/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Peftiew/Rat

17

2011/C 290/25

Rechtssache T-442/11: Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

17

2011/C 290/26

Rechtssache T-445/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Charron Inox und Almet/Kommission

18

2011/C 290/27

Rechtssache T-455/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 vom Europäischen Polizeiamt (Europol) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Mai 2011 in der Rechtssache F-83/09, Kalmár/Europol

19

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 290/28

Rechtssache F-72/11: Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — ZZ u. a./Kommission

20

2011/C 290/29

Rechtssache F-74/11: Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — ZZ/Kommission

20

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/1


2011/C 290/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 282, 24.9.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 269, 10.9.2011

ABl. C 252, 27.8.2011

ABl. C 238, 13.8.2011

ABl. C 232, 6.8.2011

ABl. C 226, 30.7.2011

ABl. C 219, 23.7.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/2


Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-370/11)

2011/C 290/02

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: W. Mölls)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dadurch nicht nachgekommen ist, dass es Bestimmungen aufrechterhalten hat, wonach die Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt wurden, die über keine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG (1) verfügen, steuerfrei sind, wenn diese Organismen in Belgien niedergelassen sind, während Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien derartiger Organismen mit Sitz in Norwegen oder Island erzielt wurden, steuerpflichtig sind;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, die in Rede stehenden nationalen Vorschriften hätten zur Folge, dass in Belgien ansässige Personen davon abgeschreckt würden, in Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Norwegen oder Island zu investieren, da sie für Gewinne, die sie mit dem Rückkauf von Aktien dieser Organismen erzielten, nicht die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen könnten, die für Gewinne gelte, die mit dem Rückkauf von Aktien eines derartigen in Belgien ansässigen Organismus erzielt würden.

Eine solche Ungleichbehandlung beschränke den nach Art. 40 EWR-Abkommen gewährleisteten freien Kapitalverkehr. Außerdem verletze sie die Dienstleistungsfreiheit, was ein Verstoß gegen Art. 36 EWR-Abkommen sei.

Zu den von den belgischen Behörden vorgetragenen Einwänden sei erstens zu bemerken, dass es in dieser Klage nicht um die nach den belgischen Rechtsvorschriften innerhalb der Kategorie der Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der Europäischen Union getroffene Unterscheidung gehe, ob diese Organismen über eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 85/611/EWG verfügten oder nicht. Zweitens und drittens wende sich die Kommission gegen die Auffassung, dass die genannten Maßnahmen aus Gründen der Wirksamkeit der Steueraufsicht und des Fehlens von Regelungen für den Austausch von Erkenntnissen berechtigt seien. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass Belgien, Norwegen und Island das unter der Leitung der OECD-Länder und des Europarats erarbeitete Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert hätten und dass die von Belgien jeweils mit Norwegen und Island geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Regelungen für den Austausch von Erkenntnissen vorsähen.


(1)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375, S. 3.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 18. Juli 2011 — International Bingo Technology S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

(Rechtssache C-377/11)

2011/C 290/03

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: International Bingo Technology S.A.

Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

Vorlagefragen

1.

Stellt die Tatsache, dass die Spielteilnehmer den Teil des Preises der Coupons zahlen, der für die Gewinne verwendet wird, einen echten Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen dar, der unter den Steuertatbestand fällt?

2.

Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass er ein derartiges Maß an Harmonisierung verlangt, dass er Lösungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in den verschiedenen Mitgliedstaaten entgegensteht, nach denen für die Bildung des Nenners bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes der Teil des Preises der Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne bestimmt ist, in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer eingeht?

3.

Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der beim Bingo für die Bildung des Nenners bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer die Beträge eingehen, die dem Betrag der Gewinne entsprechen und die die Spielteilnehmer für den Erwerb der Coupons bezahlt haben?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil Barcelona (Spanien), eingereicht am 18. Juli 2011 — Manuel Mesa Bertrán und Cristina Farrán Morenilla/Novacaixagalicia

(Rechtssache C-381/11)

2011/C 290/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manuel Mesa Bertrán und Cristina Farrán Morenilla

Beklagte: Novacaixagalicia

Vorlagefragen

1.

Ist es als Anlageberatung im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39 (1) anzusehen, wenn ein Kreditinstitut einem Kunden, mit dem es zuvor einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen geschlossen hat, einen Zinsswap zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen bei dem vorangegangenen Geschäft anbietet?

2.

Hat die Nichtdurchführung des in Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Geeignetheitstests bei einem Kleinanleger die Nichtigkeit des zwischen dem Anleger und dem beratenden Kreditinstitut vereinbarten Zinsswaps zur Folge?

3.

Für den Fall, dass die zuvor dargestellte Dienstleistung nicht als Anlageberatung anzusehen ist: Hat der bloße Erwerb eines komplexen Finanzinstruments wie eines Zinsswaps, wenn die Wertpapierfirma aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht den in Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39 vorgesehenen Angemessenheitstest durchgeführt hat, die Nichtigkeit des Vertrags mit dem Kreditinstitut über den Erwerb des Finanzinstruments zur Folge?

4.

Reicht nach Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39 die bloße Tatsache, dass ein Kreditinstitut ein komplexes Finanzinstrument anbietet, das an ein Hypothekendarlehen gekoppelt ist, aus, um von der Verpflichtung der Wertpapierfirma gegenüber Kleinanlegern zur Durchführung der in Art. 19 vorgesehenen Geeignetheits- und Angemessenheitstests absehen zu können?

5.

Muss das Finanzprodukt, an das das angebotene Finanzinstrument gekoppelt ist, ähnlichen gesetzlichen Standards für den Anlegerschutz unterliegen, wie sie die Richtlinie 2004/39 vorschreibt, um von den Verpflichtungen aus Art. 19 dieser Richtlinie absehen zu können?


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 19. Juli 2011 — Isabel Elbal Moreno/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-385/11)

2011/C 290/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabel Elbal Moreno

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Vorlagefragen

1.

Fällt eine beitragsbezogene Altersrente wie die im spanischen System der sozialen Sicherheit vorgesehene, die sich aus den von dem und für den Arbeitnehmer während seines Arbeitslebens gezahlten Beiträgen ergibt, unter den Begriff der „Beschäftigungsbedingungen“, auf den sich das Verbot in Paragraf 4 der im Anhang der Richtlinie 97/81 (1) wiedergegebenen Rahmenvereinbarung bezieht?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden und davon auszugehen sein, dass eine beitragsbezogene Altersrente wie die im spanischen System der sozialen Sicherheit vorgesehene unter den Begriff „Beschäftigungsbedingung“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 97/81 fällt: Ist das in diesem Paragrafen enthaltene Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass es einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der — infolge der zweifachen Anwendung des „Pro-rata-temporis-Grundsatzes“ — Teilzeitarbeitnehmer im Vergleich zu Vollzeitarbeitnehmern proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, deren Höhe proportional zur Verringerung ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist?

3.

Als Ergänzungsfrage zu den vorhergehenden Fragen: Kann eine Regelung wie die spanische (in der 7. Ergänzungsbestimmung der LGSS) betreffend das System der Beitragszahlungen und den Zugang zur Altersrente für Teilzeitbeschäftigte und deren Bemessung als einer bzw. eine der „Entgeltsbestandteile und -bedingungen“ angesehen werden, auf die sich das Diskriminierungsverbot in Art. 4 der Richtlinie 2006/54 (2) — und Art. 157 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 141 EG) — bezieht?

4.

Subsidiär für den Fall, dass die vorhergehenden Fragen verneint werden sollten, da die spanische beitragsbezogene Altersrente weder unter den Begriff der „Beschäftigungsbedingung“ noch den der „Entgeltbestandteile und -bedingungen“ fällt: Ist das in Art. 4 der Richtlinie 79/7 (3) enthaltene Verbot der mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der infolge der zweifachen Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes Teilzeitbeschäftigte (bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt), gegenüber Vollzeitbeschäftigten längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, die wegen der Verringerung ihrer Arbeitszeit proportional herabgesetzt ist?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9).

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).

(3)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/4


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2011 von der Région Nord-Pas-de-Calais gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission

(Rechtssache C-389/11 P)

2011/C 290/06

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Région Nord-Pas-de-Calais (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cliquennois und F. Cavedon)

Andere Verfahrensbeteiligte: Communauté d'Agglomération du Douaisis und Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 aufzuheben;

den im ersten Rechtszug von der Région Nord-Pas-de-Calais gestellten Anträgen stattzugeben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund legt sie dem Gericht zur Last, sich geweigert zu haben, die Rügen zu prüfen, die gegenüber der Entscheidung K(2008) 1089 endg. der Kommission vom 2. April 2008 erhoben worden seien, die durch die Entscheidung K(2010) 4112 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 zurückgezogen und ersetzt worden sei (Gegenstand beider Entscheidungen sei dieselbe staatliche Beihilfe C 38/2007 [ex NN 45/2007]). Die neue Entscheidung sei nämlich in Wirklichkeit in Beantwortung der Schriftsätze ergangen, die sie im Rahmen ihrer ursprünglichen Klage vor dem Gericht eingereicht habe, ohne dass sie im Rahmen eines neuen vorherigen Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe.

Mit ihrem zweien Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend, da die Kommission eine neue Entscheidung erlassen und sich dabei über die Verpflichtung hinweggesetzt habe, die dafür geltenden wesentlichen Formvorschriften einzuhalten. Sie habe nämlich ihre Prüfung der Art der fraglichen staatlichen Maßnahme geändert und die Methode zur Berechnung der Referenzsätze revidiert, die zum Zeitpunkt der Gewährung der zu Gunsten der Arbel Fauvet Rail SA gewährten staatlichen Beihilfe gegolten hätten.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/5


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland, eingereicht am 27. Juli 2011 — Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power und Walter Walsh/Minister for Social and Family Affairs, Attorney General

(Rechtssache C-398/11)

2011/C 290/07

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Commercial), Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power und Walter Walsh

Beklagte: Minister for Social and Family Affairs, Attorney General

Vorlagefragen

1.

Findet die Richtlinie 2008/94/EG (1) im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie und die Tatsache, dass der von den Klägern geltend gemachte Verlust von Rentenleistungen nach irischem Recht keine Forderung gegen ihren Arbeitgeber darstellt, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation des Unternehmens ihres Arbeitgebers anerkannt würde, und nach irischem Recht auch sonst keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits besteht, auf den Fall der Kläger Anwendung?

2.

Ist das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Staat seine Verpflichtungen gemäß Art. 8 erfüllt hat, befugt, die staatlichen beitragsbezogenen Rentenleistungen zu berücksichtigen, die die Kläger beziehen werden (der Bezug dieser Leistungen wird durch einen Zusammenhang mit dem betrieblichen Altersversorgungssystem nicht berührt), und Folgendes miteinander zu vergleichen: a) den Gesamtbetrag der staatlichen Rentenleistungen und den Wert der Leistungen, die die Kläger tatsächlich aus dem betreffenden betrieblichen Versorgungssystem beziehen oder wahrscheinlich beziehen werden, mit b) dem Gesamtbetrag der staatlichen beitragsbezogenen Rentenleistungen und dem Wert der erworbenen Rechte auf Rentenleistungen des jeweiligen Klägers zum Zeitpunkt der Liquidation des Altersversorgungssystems, wobei die staatlichen Rentenleistungen bei der Bestimmung der Höhe der von den Klägern geltend gemachten Rentenleistungen berücksichtigt wurden?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Kann die dem Staat nach Art. 8 obliegende Verpflichtung überhaupt durch einen der Beträge, den die Kläger voraussichtlich tatsächlich erhalten werden, eingehalten werden?

4.

Ist es für die Anwendung von Art. 8 — über das Vorliegen der Tatsachen hinaus, dass i) das Altersversorgungssystem seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet ist und ii) die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bedeutet, dass er nicht über die Finanzmittel verfügt, um ausreichende Kapitalbeträge an das Altersversorgungssystem mit dem Ziel zu entrichten, die Versorgungsansprüche der Mitglieder vollständig zu erfüllen (wozu er nicht verpflichtet ist, wenn das Altersversorgungssystem liquidiert ist) — erforderlich, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust der den Klägern zustehenden Rentenleistungen und der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nachzuweisen?

5.

Erfüllen die von Irland erlassenen Maßnahmen, wie sie [in den Gründen des Vorlagebeschlusses] genannt sind, die Verpflichtungen, die sich im Hinblick auf die von Irland im Rahmen der Reform des Rentenschutzes im Anschluss an das Urteil Robins berücksichtigten sozialen, kommerziellen und wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere im Hinblick auf die im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte „Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft“ aus der Richtlinie ergeben?

6.

Stellt die Wirtschaftslage einen Ausnahmefall dar, der zur Rechtfertigung eines Maßes an Schutz der Interessen der Kläger ausreicht, das geringer ist als das Schutzniveau, das sonst erforderlich gewesen wäre, und — sofern dies zutrifft — was ist unter einem solchen geringeren Schutzniveau zu verstehen?

7.

Falls Frage 2 verneint wird: Stellt der Umstand, dass die vom Staat im Anschluss an das Urteil Robins erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Rentenleistungen aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem erhalten, für sich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen des Staates dar, der einen Schadensersatzanspruch der Kläger begründet (d. h. ohne dass gesondert nachzuweisen ist, dass die staatlichen Handlungen im Anschluss an das Urteil Robins eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der dem Staat gemäß Art. 8 der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen darstellten)?


(1)  Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283, S. 36).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Constitucional, Madrid (Spanien), eingereicht am 28. Juli 2011 — Strafverfahren gegen Stefano Melloni — anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-399/11)

2011/C 290/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Constitucional

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Strafverfahren gegen: Stefano Melloni

Anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI (1) in seiner durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (2) geänderten geltenden Fassung dahin auszulegen, dass er die nationalen Gerichte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines Europäischen Haft- und Auslieferungsbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Frage stehende Verurteilung überprüft werden kann, um die Verteidigungsrechte der gesuchten Person zu gewährleisten?

2.

Falls die erste Frage in bejahendem Sinne beantwortet wird, ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI mit den Erfordernissen vereinbar, die sich aus dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus den durch deren Art. 48 Abs. 2 garantierten Verteidigungsrechten ergeben?

3.

Wenn die zweite Frage in bejahendem Sinne beantwortet wird, gestattet Art. 53 bei seiner systematischen Auslegung in Verbindung mit den in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte anerkannten Rechten es einem Mitgliedstaat, die Auslieferung einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung, dass die Verurteilung in dem ersuchenden Staat einer Überprüfung unterworfen werden kann, abhängig zu machen und damit diesen Rechten ein höheres Schutzniveau zu verleihen als das sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebende, um eine Auslegung zu vermeiden, die ein in der Verfassung dieses Mitgliedstaats anerkanntes Grundrecht einschränkt oder verletzt?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1)

(2)  Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24)


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/6


Klage, eingereicht am 27. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-403/11)

2011/C 290/09

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und I. Hadjiyiannis)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 6 (ausgenommen im Fall des Bezirks des Einzugsgebiets von Katalonien), Art. 14 Abs. 1 Buchst. c (ausgenommen in den Fällen der Bewirtschaftungspläne für den Bezirk des Einzugsgebiets von Katalonien, die Balearen, Teneriffa, Guadiana, Guadalquivir, Andalusisches Mittelmeereinzugsgebiet, Tinto-Odiel-Piedras, Guadalete-Barbate, Galizien-Küstengebiet, Miño-Sil, Duero, Westkantabrien und Ostkantabrien) sowie Art. 15 Abs. 1 (ausgenommen im Fall des Bezirks des Einzugsgebiets von Katalonien) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat.

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen die Art. 13 und 15 der Richtlinie:

Da Spanien keine Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Inland (ausgenommen der Bewirtschaftungsplan für den Bezirk „Einzugsgebiet von Katalonien“) erlassen und veröffentlicht habe, habe die Kommission weder bis zum 22. März 2010, dem dafür nach der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt, noch bis zum heutigen Tag Kopien dieser Pläne erhalten. Spanien habe daher gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (ausgenommen hinsichtlich des Bewirtschaftungsplans für den Bezirk „Einzugsgebiet von Katalonien“) verstoßen.

Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie:

 

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie habe eine Information und Anhörung der Öffentlichkeit über die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Fall des „Einzugsgebiets von Katalonien“, in dem der Plan bereits erlassen worden sei, und zu zwölf weiteren Flussgebietseinheiten stattgefunden: Balearen, Teneriffa, Guadiana, Guadalquivir, Andalusisches Mittelmeereinzugsgebiet, Tinto-Odiel-Piedras, Guadalete-Barbate, Galizien-Küstengebiet, Miño-Sil, Duero, Westkantabrien und Ostkantabrien.

 

Von diesen 13 Flussgebietseinheiten abgesehen habe Spanien daher gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. L 327, S. 1


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/6


Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2011 vom Government of Gibraltar gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-176/09, Government of Gibraltar/Europäische Kommission

(Rechtssache C-407/11 P)

2011/C 290/10

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Government of Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Llamas, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Königreich Spanien

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

a)

den Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-176/09 aufzuheben;

b)

die Klage des Government of Gibraltar in der Rechtssache T-176/09 für zulässig zu erklären;

c)

die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in der Sache über die Klage des Government of Gibraltar zurückzuverweisen;

d)

hilfsweise zu b) und c), die Rechtssache an das Gericht mit der Anordnung zurückzuverweisen, die in Bezug auf die Zulässigkeit verbleibenden Fragen gleichzeitig mit seiner Prüfung der Begründetheit zu behandeln;

e)

der Kommission und Spanien die Kosten und Auslagen des Government of Gibraltar in den Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer wendet sich aus folgenden Gründen gegen den Beschluss des Gerichts:

1.

Das Gericht habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es die Rechtsvorschriften über die teilweise Nichtigerklärung und Abtrennung im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt habe, da der vorliegende Fall einer Berichtigung der Eintragung der Ausmaße eines Grundstücks entspreche und nicht einer echten teilweisen Nichtigerklärung oder Abtrennung; Teile des Gebiets ES6120032 seien eindeutig falsch ausgewiesen oder beruhten eindeutig auf fehlerhaften oder irreführenden Angaben Spaniens. Die Fläche dieses Gebiets müsse durch eine angemessene und verhältnismäßige Nichtigerklärung berichtigt werden.

2.

Das Gericht habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es befunden habe, dass die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95 (1) in der vom Government of Gibraltar beantragten Weise (1) eine Neudefinierung der geografischen Grenzen des Gebiets ES6120032 impliziere und das Gebiet ES6120032 völlig verändere und (2) daher den Wesensgehalt der Entscheidung 2009/95 verändere und offensichtlich vom Rest der Entscheidung 2009/95 nicht abtrennbar sei.

3.

Das Gericht habe gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, indem es befunden habe, dass keine Beweise dafür vorgelegen hätten, dass eine neue Abgrenzung des Gebiets ES6120032 in der vom Government of Gibraltar beantragten Weise die in Anhang III der Habitat-Richtlinie festgelegten Kriterien für die Einstufung als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erfüllen würde, wo doch umfangreiches tatsächliches und rechtliches Beweismaterial dafür vorgelegen habe, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen würde, und von keinem der Verfahrensbeteiligten jemals das Gegenteil behauptet worden sei, und mit diesem Befund habe das Gericht die Beweise verfälscht und/oder die Tatsachen rechtlich unzutreffend qualifiziert und unzutreffende rechtliche Folgen daraus abgeleitet und/oder bei der Beurteilung der Tatsachen einen offensichtlichen Fehler begangen und darüber hinaus einen verfehlten rechtlichen Maßstab angewandt und den Umständen nach unangemessene Verfahren durchgeführt.

4.

Zusätzlich oder hilfsweise zu den vorstehenden Rechtsmittelgründen: Das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, der die Interessen des Government of Gibraltar beeinträchtigt habe, indem es die Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass es dem Government of Gibraltar nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den von den anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen, und dem Government of Gibraltar ein von Spanien eingereichtes Dokument nicht zur Kenntnis gebracht habe, das für die Frage bedeutsam gewesen sei, auf die das Gericht seinen Beschluss gestützt habe, und indem es den Umständen nach unangemessene Verfahren durchgeführt habe.

5.

Zusätzlich oder hilfsweise zu den vorstehenden Rechtsmittelgründen: Das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, der die Interessen des Government of Gibraltar beeinträchtigt habe, indem es keine Begründung zur Stützung seines Befunds gegeben habe, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass eine neue Abgrenzung des Gebiets ES6120032 in der vom Government of Gibraltar beanspruchten Weise die in Anhang III der Habitat-Richtlinie festgelegten Kriterien für die Einstufung als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erfüllen würde, und/oder indem es stichhaltige Gegenbeweise missachtet oder zurückgewiesen habe.


(1)  2009/95/EG Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 8049) (ABl. L 43, S. 393).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/7


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 1. August 2011 — Pedro Espada Sánchez u. a./Iberia Líneas Aéreas de España S.A.

(Rechtssache C-410/11)

2011/C 290/11

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Espada Sánchez u. a.

Beklagte: Iberia Líneas Aéreas de España S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vorgesehene Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks auf höchstens 1 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens als Höchstgrenze je Reisenden auszulegen, wenn mehrere Reisende gemeinsam reisen und ihr gemeinsames Gepäck gemeinsam aufgegeben haben, wobei es keine Rolle spielt, dass die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke geringer ist als die Zahl der tatsächlich Reisenden?

2.

Oder ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Haftungsbeschränkung dahin auszulegen, dass es für jedes aufgegebene Gepäckstück nur einen Reisenden geben kann, der Anspruch auf eine Entschädigung hat, so dass die Höchstgrenze nur für diesen einen Reisenden gilt, selbst wenn der Nachweis erbracht wurde, dass das verlorengegangene Gepäck, für das ein einziger Beleg zur Gepäckidentifizierung ausgegeben wurde, mehr als einem Reisenden gehörte?


Gericht

1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/9


Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-370/11)

2011/C 290/12

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar, Unterstaatssekretär)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der (unter Aktenzeichen K[2011] 2772 bekannt gegebene) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) insgesamt nichtig ist;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Polnische Republik folgende Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund:

Es sei dadurch gegen Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV verstoßen worden, dass die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf Brennstoffe nicht berücksichtigt worden seien und dass die Produkt-Benchmarks unter Zugrundelegung der Bezugsleistung von Erdgas berechnet worden seien und dieser Brennstoff als Referenzbrennstoff herangezogen worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund:

Es sei dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Art. 191 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen worden, dass bei der Erarbeitung des streitigen Beschlusses die unterschiedliche Situation in den einzelnen Regionen der Europäischen Union nicht berücksichtigt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund:

Es sei dadurch gegen Art. 5 Abs. 4 EUV (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) verstoßen worden, dass im streitigen Beschluss die Produkt-Benchmarks auf einer viel restriktiveren Grundlage festgelegt worden seien, als es die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erfordere.

4.

Vierter Klagegrund:

Es sei gegen Art. 10a in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen worden, und der Europäischen Kommission fehle die Befugnis zur Annahme der streitigen Maßnahme.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/9


Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — Iran Transfo/Rat

(Rechtssache T-392/11)

2011/C 290/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Iran Transfo (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechte

Die Klägerin sei in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten (im Folgenden: Grundrechtecharta) verletzt. In Art. 16 der Grundrechtecharta werde die unternehmerische Freiheit in der Europäischen Union gewährleistet sowie in Art. 17 das Recht, rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere frei darüber zu verfügen. Art. 20 und Art. 21 der Grundrechtecharta garantierten der Klägerin die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung.

Durch den angegriffenen Beschluss werde die Klägerin von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union ausgeschlossen. Dadurch werde die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährdet. Die Klägerin sei auf Lieferungen aus dem Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union angewiesen.

Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, des Eigentumsrechts, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Klägerin sei nicht gegeben. Insbesondere lägen keine Tatsachen vor, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hinreichend begründen. Die Klägerin sei insbesondere nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen

Es liege eine offensichtliche fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen vor. Die Klägerin sei nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Klägerin könne zwar nicht ausschließen, dass ein von ihr belieferter Energieversorger Transformatoren vertragswidrig ohne Wissen der Klägerin an die iranische Atomenergiebehörde verkauft habe. Die iranische Atomenergiebehörde hätte sich aber auch ohne weiteres auf dem Weltmarkt bzw. auf dem Markt der Europäischen Union entsprechende Transformatoren beschaffen können. Die streitgegenständlichen Mittelspannungstransformatoren werden von allen namhaften Herstellern von Generatoren hergestellt und weltweit, einschließlich im Iran, vertrieben. Zudem finde weltweit ein reger Handel mit gebrauchten Transformatoren statt, die den Leistungsmerkmalen der von der Klägerin produzierten Transformatoren entsprechen würden.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die in Ziffer 16 des Anhangs I des angegriffenen Beschlusses enthaltene Begründung sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und eine nachvollziehbare Begründung sei der Klägerin auch nicht etwa gesondert von dem Beklagten mitgeteilt worden, so dass sie in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/10


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2011 von Yvette Barthel u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache F-59/10, Barthel u. a./Gerichtshof

(Rechtssache T-398/11 P)

2011/C 290/14

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Yvette Barthel (Arlon, Belgien), Marianne Reiffers (Olm, Luxemburg), Lieven Massez (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Mai 2011 (Rechtssache F-59/10, Barthel u. a./Gerichtshof), mit dem die von ihnen erhobene Klage als unzulässig abgewiesen wurde, aufzuheben;

die Klage für zulässig zu erklären;

die Sache zur Entscheidung in der Sache nach Rechtslage an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dadurch, dass es die von den Rechtsmittelführern erhobene Klage als unzulässig abgewiesen habe, gegen Art. 296 AEUV, Art. 36 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung verstoßen, weil es nicht alle vor ihm geltend gemachten Rechtsverstöße geprüft und den Rechtsmittelführern keine Gelegenheit gegeben habe, die Gründe für die Zurückweisung der Klagegründe zu erfahren, mit denen sie geltend gemacht hätten, dass der Umkehrschluss aus Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 91 des Statuts unzulässig sei und sie gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift berechtigt seien, gegen eine sie belastende Entscheidung vor dem Gerichtshof innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihnen übermittelt worden sei, Klage zu erheben. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe folglich seine Verpflichtung zur Begründung seines Beschlusses verletzt, indem es sämtliche Klagegründe und Argumente, die sie im Rahmen der Nichtigkeitsklage vorgetragen hätten, nicht berücksichtigt habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 26. Oktober 2009, mit der der Antrag der Rechtsmittelführer zurückgewiesen worden sei, lediglich eine Entscheidung darstelle, mit der bestätigt worden sei, dass die fehlende Antwort als stillschweigende Ablehnung aufzufassen sei, während die verspätete Antwort darauf beruht habe, dass ein internes Gutachten von einer der Dienststellen des Gerichtshofs abgewartet worden sei, damit dieser habe prüfen können, ob die Rechtsmittelführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schichtarbeitsvergütung nach Art. 56a des Statuts der Beamten der Europäischen Union erfüllten.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/11


Klage, eingereicht am 25. Juli 2011 — Turbo Compressor Manufacturer/Rat

(Rechtssache T-404/11)

2011/C 290/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Turbo Compressor Manufacturer (Tehran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechte

Die Klägerin sei in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten (im Folgenden: Grundrechtecharta) verletzt. In Art.16 der Grundrechtecharta werde die unternehmerische Freiheit in der Europäischen Union gewährleistet sowie in Art. 17 das Recht, rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere frei darüber zu verfügen. Art. 20 und Art. 21 der Grundrechtecharta garantierten der Klägerin die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung.

Durch den angegriffenen Beschluss werde die Klägerin von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union ausgeschlossen. Dadurch werde die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährdet. Die Klägerin sei auf Lieferungen aus dem Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union angewiesen.

Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, des Eigentumsrechts, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Klägerin sei nicht gegeben. Insbesondere lägen keine Tatsachen vor, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hinreichend begründen. Die Klägerin sei insbesondere nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und/oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt.

Es läge ferner eine Verwechslung vor. Das in dem angegriffenen Beschluss benannte Unternehmen SATAK sei nicht mit der Klägerin identisch. Es handele sich um ein für die Klägerin fremdes drittes Unternehmen. Die Klägerin könne sich die Tatsache, dass sie mit dem angegriffenen Beschluss in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgenommen wurde, nur durch eine Verwechselung mit einem anderen Unternehmen erklären, das das Unternehmen „SATAK“ oder ähnlich führe.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen

Es liege eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen vor. Die Klägerin sei nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten, dem Handel und/oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder andere Waffensysteme beteiligt.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Klägerin könne aufgrund von Recherchen im Internet unter den Stichworten „SATAK“ und „Atomprogramm Iran“ nur mutmaßen, dass es sich bei der in Ziffer 31 des Anhangs I B des Beschlusses 2011/299/GASP benannten Lieferung um sechs luftgestützte Marschflugkörper vom sowjetischen Typ KH-55(SM) handeln könnte, die der Iran von der Ukraine im Jahre 2001 oder 2002 erworben haben soll.

Die Klägerin unterhalte weder Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen UkrSpetzExport, noch importiere sie luftgestützte Marschflugkörper vom sowjetischen Typ KH-55(SM), noch andere Waffen oder Waffenträgersysteme.

Die Klägerin sei nicht das in dem angegriffenen Beschluss im Anhang I B, Ziffer 31 benannte Unternehmen „SATAK“.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die in Ziffer 31 des Anhangs I B des angegriffenen Beschlusses enthaltene Begründung sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und eine nachvollziehbare Begründung wurde der Klägerin auch nicht etwa gesondert von dem Beklagten mitgeteilt, so dass sie in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/12


Klage, eingereicht am 31. Juli 2011 — Ocean Capital Administration u. a./Rat

(Rechtssache T-420/11)

2011/C 290/16

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ocean Capital Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), First Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), First Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Second Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Second Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Third Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Third Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Fourth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fourth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Fifth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fifth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Sixth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Sixth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Seventh Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Seventh Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Eighth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Eighth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Ninth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Ninth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Tenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Tenth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Eleventh Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Eleventh Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Twelfth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Twelfth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland), Thirteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fourteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Fifteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Sixteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), Kerman Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Woking Shipping Investments Ltd (Valletta, Republik Malta), Shere Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Tongham Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Uppercourt Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Vobster Shipping Co. Ltd (Valletta, Republik Malta), Lancelin Shipping Co. Ltd (Limassol, Republik Zypern) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, Barrister, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 (1) und den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (2) für nichtig zu erklären, soweit die darin enthaltenen Maßnahmen die Klägerinnen betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundig fehlerhaft entschieden, dass die Klägerinnen die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllten, da

einzige Grundlage für die Entscheidung des Beklagten, die Klägerinnen aufzunehmen, Behauptungen seien, wonach sie „im Eigentum“ oder „unter der Kontrolle“ der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stünden oder dass sie ein „Tochterunternehmen“ oder eine „Holdinggesellschaft“ der IRISL seien, und

der Beklagte es versäumt habe, bezüglich jeder Klägerin eine einzelfallbezogene Prüfung der Tatsachen vorzunehmen (bzw. diese Prüfung, sollte er sie vorgenommen haben, fehlerhaft sei), um zu bestimmen, ob die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Klägerinnen aufgrund des Einflusses, den IRISL angeblich über sie ausübe, veranlasst werden könnten, die restriktiven Maßnahmen gegen IRISL zu umgehen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Rechte der Klägerinnen auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz, da

die Maßnahmen kein Verfahren vorsähen, in dem den Klägerinnen die Beweise mitgeteilt würden, auf denen der Beschluss über das Einfrieren ihrer Vermögenswerte beruht habe, oder in dem ihnen ermöglicht werde, aussagekräftig zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen,

die in den angefochtenen Maßnahmen angegebenen Gründe nur allgemein und nicht belegt seien und

der Beklagte keine Informationen geliefert habe, die ausreichten, um die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten dazu in sachdienlicher Weise vorzutragen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe es versäumt, ausreichende Gründe für die Aufnahme der Klägerinnen in die angefochtenen Maßnahmen zu nennen, und dabei gegen seine Verpflichtung verstoßen, die seinen Beschluss rechtfertigenden tatsächlichen und einzelnen Gründe klar darzulegen.

4.

Vierter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen stellten einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Klägerinnen auf Eigentum und Freiheit der geschäftlichen Betätigung dar, da

die Maßnahmen des Einfrierens von Vermögen spürbare und lang anhaltende Auswirkungen auf ihre Grundrechte hätten,

die Aufnahme der Klägerinnen in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Zielsetzung der angefochtenen Maßnahmen stehe, die Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu verhindern, und

der Beklagte weder dargelegt habe, dass das uneingeschränkte Einfrieren des Vermögens das am wenigsten einschneidende Mittel sei, um dieses Ziel zu erreichen, noch, dass die den Klägerinnen zugefügten bedeutenden Schäden gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26).

(2)  Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/13


Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Computer Resources/Amt für Veröffentlichungen

(Rechtssache T-422/11)

2011/C 290/17

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Computer Resources International (Dommeldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäsichen Union vom 22. Juli 2011 über die Ablehnung der von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10340 „EDV-Dienste — Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen“ (ABl. 2011, S 66-106099) eingereichten Angebote für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß des Beklagten gegen wesentliche Formvorschriften geltend gemacht, da die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen dazu enthalte, welche besonderen Gründe der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt habe, als er zu dem Schluss gekommen sei, dass das Angebot der Klägerin ungewöhnlich niedrig sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Beklagte gegen das anwendbare Verfahren, wie es in Art. 139 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (1) festgelegt sei, verstoßen habe.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe einen Verfahrensmissbrauch begangen oder seine Entscheidung ohne ordnungsgemäße Rechtsgrundlage oder mit einer fehlerhaften Begründung erlassen, da er die Erläuterungen der Klägerin nicht verstanden und daher unbeantwortet gelassen habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/13


Klage, eingereicht am 2. August 2011 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-432/11)

2011/C 290/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rami Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, mit denen der Kläger auf der Liste der Personen belassen wird, für die die restriktiven Maßnahmen gelten, sowie die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die vom Rat angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 EMRK und schließlich den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/14


Klage, eingereicht am 2. August 2011 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-433/11)

2011/C 290/19

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ehab Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses (insbesondere den Beschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011, in dem die Aufnahme des Klägers in die Liste der Personen vorgesehen ist, für die die in dem Beschluss 2011/273/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gelten, sowie die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen (nämlich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 und zugehörige Berichtigung) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die vom Rat angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 EMRK, seine unternehmerische Freiheit nach den Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und schließlich den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/14


Klage, eingereicht am 3. August 2011 — Afriqiyah Airways/Rat

(Rechtssache T-436/11)

2011/C 290/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Afriqiyah Airways (Tripolis, Libyen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Sarfati)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2011/300/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 136 vom 24. Mai 2011, S. 85) zusammen mit Anhang II des genannten Beschlusses für nichtig zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler beim Erlass des Rechtsaktes. Die Klägerin macht geltend, dass das nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53) vorgesehene Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und dass ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV vorliege.

2.

Zweiter Klagegrund: unzureichende Begründung des Beschlusses. Der Rat habe eine stereotype Begründung gegeben, die weder dem Adresseraten des Beschlusses die Möglichkeit biete, dessen Gründe zu verstehen, noch dem Gericht die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes ermögliche. Die Begründung, dass die Klägerin die Tochtergesellschaft und Eigentum von Libyan Africa Investment Portfolio sei, einer Einrichtung, die selbst von den restriktiven Maßnahmen betroffen sei, reiche nicht aus.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, denn es sei keineswegs bewiesen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt worden seien und dass die Klägerin vor Aufnahme in die Liste überhaupt in die Lage versetzt worden sei, ihre Rechte geltend zu machen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 EUV. Der unter Ziff. 2 genannte Beschluss 2011/137/GASP und der Beschluss 2011/178/GASP des Rates vom 23. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 78, S. 24) seien unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 EUV erlassen worden.

5.

Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern, als die Klägerin eine zivile Luftverkehrsgesellschaft zur Beförderung von Passagieren und Fracht sei; der angefochtene Beschluss bewirke jedoch, dass die Guthaben der Klägerin allein deshalb eingefroren würden, weil sie über einen Anlagefonds im Eigentum des libyschen Staates stehe.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/15


Klage, eingereicht am 12. August 2011 — BelTechExport/Rat

(Rechtssache T-438/11)

2011/C 290/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BelTechExport ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkute Pavan, A. Smaliukas und E. Matulionyte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Aufnahme der Klägerin in die Listen von Personen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, angemessen zu begründen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen seien, verstoßen, da

er die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, für die restriktiven Maßnahmen gälten, zu keinem Zeitpunkt eingehend begründet habe und

er der Klägerin nicht die Möglichkeit gewährt habe, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf Anhörung und auf ein Verfahren, in dem sie effektiv die Streichung ihres Namens von den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beantragen könne, wirksam auszuüben.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundige Beurteilungsfehler begangen, soweit er in den angefochtenen Maßnahmen festgestellt habe, dass die Klägerin die größte Export/Importgesellschaft für Verteidigungsgüter in Belarus sei und daher in irgendeiner Weise mit Verstößen gegen Wahlstandards und Menschenrechte oder mit dem harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus in Verbindung oder im Zusammenhang stehe.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ohne zwingende Beweise gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Grundrecht auf Eigentum verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er die Grundrechte der Klägerin, ohne angemessene Verfahrensgarantien vorzusehen und ohne zwingende Beweise, unverhältnismäßig beschränkt habe.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/15


Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Sport-pari/Rat

(Rechtssache T-439/11)

2011/C 290/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sport-pari ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkute Pavan, A. Smaliukas und E. Matulionyte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Als wesentliches Argument zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Maßnahmen des Rates seien mit offenkundigen Beurteilungsfehlern behaftet. Insbesondere habe der Rat unzutreffend festgestellt, dass die Klägerin a) von Herrn Wladimir Peftiew kontrolliert werde, b) Betreiberin einer nationalen Lotterie sei und c) mit Verstößen gegen Wahlstandards und Menschenrechte oder mit dem harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus oder der Einfuhr nach Belarus von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, in Verbindung oder im Zusammenhang stehe.

Ferner macht die Klägerin zur Stützung der Klage vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Aufnahme der Klägerin in die Listen von Personen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, angemessen zu begründen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Rechte der Klägerin auf Verteidigung und auf ein faires Verfahren verstoßen, da

er die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, für die die restriktiven Maßnahmen gälten, zu keinem Zeitpunkt eingehend begründet habe und

er der Klägerin nicht die Möglichkeit gewährt habe, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf Anhörung und auf ein Verfahren, in dem sie effektiv die Streichung ihres Namens von den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beantragen könne, wirksam auszuüben.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ohne zwingende Beweise gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Grundrecht auf Eigentum verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er die Grundrechte der Klägerin, ohne angemessene Verfahrensgarantien vorzusehen, und ohne zwingende Beweise unverhältnismäßig beschränkt habe.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/16


Klage, eingereicht am 12. August 2011 — BT Telecommunications/Rat

(Rechtssache T-440/11)

2011/C 290/23

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BT Telecommunications PUE (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkute Pavan, A. Smaliukas und E. Matulionyte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Aufnahme der Klägerin in die Listen von Personen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, angemessen zu begründen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen seien, verstoßen, da

er die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, für die restriktiven Maßnahmen gälten, zu keinem Zeitpunkt eingehend begründet habe und

er der Klägerin nicht die Möglichkeit gewährt habe, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf Anhörung und auf ein Verfahren, in dem sie effektiv die Streichung ihres Namens von den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beantragen könne, wirksam auszuüben.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundige Beurteilungsfehler begangen, soweit er in den angefochtenen Maßnahmen festgestellt habe, dass die Klägerin in irgendeiner Weise mit dem Lukaschenko-Regime in Verbindung stehe und dieses fördere oder in irgendeiner Weise an Verstößen gegen internationale Wahlstandards oder an dem harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition oder an der Einfuhr von Ausrüstung nach Belarus, die zur internen Repression verwendet werden könnte, beteiligt sei.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ohne zwingende Beweise gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Grundrecht auf Eigentum verstoßen.

5.

Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er die Grundrechte der Klägerin, ohne angemessene Verfahrensgarantien vorzusehen und ohne zwingende Beweise, unverhältnismäßig beschränkt habe.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/17


Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Peftiew/Rat

(Rechtssache T-441/11)

2011/C 290/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Wladimir Peftiew (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkute Pavan, A. Smaliukas und E. Matulionyte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Aufnahme des Klägers in die Listen von Personen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, angemessen zu begründen

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen seien, verstoßen, da

er die Aufnahme des Klägers in die Listen der Personen, für die restriktiven Maßnahmen gälten, zu keinem Zeitpunkt eingehend begründet habe und

er dem Kläger nicht die Möglichkeit gewährt habe, seine Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf Anhörung und auf ein Verfahren, in dem er effektiv die Streichung seines Namens von den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen beantragen könne, wirksam auszuüben.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundige Beurteilungsfehler begangen, soweit er festgestellt habe, dass der Kläger Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu dessen Familie habe, dass er wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes sei und dass BelTechExport unter seinem Vorsitz stehe und die größte Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus sei.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ohne zwingende Beweise gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Grundrecht auf Eigentum verstoßen.

5.

Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er die Grundrechte des Klägers, ohne angemessene Verfahrensgarantien vorzusehen und ohne zwingende Beweise, unverhältnismäßig beschränkt habe.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/17


Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-442/11)

2011/C 290/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2011, keine Abhilfe zu schaffen, nachdem der Europäische Bürgerbeauftragte zum Ergebnis gekommen war, dass die Entscheidung der Kommission vom November 2006, den Zuschlag den Waren und Dienstleistungen eines dritten Unternehmens zu erteilen, nicht im Einklang mit den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen gestanden hatte, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Auswirkungen der Entscheidung der Kommission vom November 2006 entstanden ist;

der Kommission aufzugeben, ihr 1 Million Euro für die entgangene Möglichkeit zu zahlen, an der von ihr zurückgezogenen Ausschreibung teilzunehmen;

der Kommission aufzugeben, ihr 1 Million Euro für die genehmigte Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums zu zahlen;

der Kommission aufzugeben, ihr einen Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen Schädigung ihres Rufs und ihrer Glaubwürdigkeit zu zahlen;

der Kommission aufzugeben, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die den Markt und alle an CIRCA (einem EDV-Instrument, das die elektronische Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten oder Gruppen von Einzelpersonen, die sich an verschiedenen Orten befinden, ermöglicht) interessierten Benutzer darüber informiert, dass es sich dabei um keine veraltete Plattform handelte, dass die von der Alfresco Software Ltd. entwickelte Plattform keine privilegierte Plattform ist und dass die Benutzer anstelle von CIRCA jede beliebige Plattform wählen können;

der Kommission die Prozesskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, auch im Fall der Abweisung dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Verpflichtungen aus den Art. 27, 88, 89 und 91 der Haushaltsordnung (1) sowie aus den Art. 116, 122 und 124 der Durchführungsbestimmungen (2) verstoßen, eine Ausschreibung im offenen oder nichtoffenen Verfahren durchzuführen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht verletzt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 357, S. 1).


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/18


Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Charron Inox und Almet/Kommission

(Rechtssache T-445/11)

2011/C 290/26

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Charron Inox (Marseille, Frankreich) und Almet (Satolas-et-Bonce, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-O. Koubi-Flotte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass der Kommission, die keinen ausreichenden Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 und ihrem Inkrafttreten vorsah, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, und den klagenden Gesellschaften folgende Beträge als Schadensersatz zuzusprechen:

hinsichtlich des Schadens:

der Gesellschaft CHARRON: 123 297,69 Euro

der Gesellschaft ALMET: 384 210 Euro

hinsichtlich des ersatzfähigen entgangenen Gewinns:

der Gesellschaft CHARRON in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 78 501,76 USD, d. h. 55 211,57 Euro;

der Gesellschaft ALMET in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 69 059,18 USD, d. h. 48 827,61 Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung;

höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission, die keinen ausreichenden Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 und ihrem Inkrafttreten vorsah, eine verschuldensunabhängige Haftung trifft, und den klagenden Gesellschaften folgende Beträge als Schadensersatz zuzusprechen:

hinsichtlich des Schadens:

der Gesellschaft CHARRON: 123 297,69 Euro

der Gesellschaft ALMET: 384 210 Euro

hinsichtlich des ersatzfähigen entgangenen Gewinns:

der Gesellschaft CHARRON in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 78 501,76 USD, d. h. 55 211,57 Euro;

der Gesellschaft ALMET in Bezug auf den mit der Gesellschaft SURAJ geschlossenen Vertrag einen Betrag in Höhe von 69 059,18 USD, d. h. 48 827,61 Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung;

in jedem Fall die Europäischen Kommission zur Tragung der Kosten sowie zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10 000 Euro als Beitrag zu den Anwaltskosten der klagenden Unternehmen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: schwere Unzulänglichkeiten der von der Kommission vor ihrer Entscheidung getroffenen Feststellungen, da diese Unzulänglichkeiten zu einer ungenauen Wiedergabe des Sachverhalts geführt hätten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes, da das sofortige Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung den Klägerinnen nicht ermöglicht habe, ihre Vorgangsweise anzupassen.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/19


Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 vom Europäischen Polizeiamt (Europol) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Mai 2011 in der Rechtssache F-83/09, Kalmár/Europol

(Rechtssache T-455/11 P)

2011/C 290/27

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann, D. El Khoury und J. Arnould im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Antypas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Andreas Kalmár (Den Haag, Niederlande)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst

a)

die Entscheidung von Europol vom 4. Februar 2009, mit der der Direktor von Europol den befristeten Vertrag von Herrn Kalmár gekündigt hat, die Entscheidung vom 24. Februar 2009, mit der der Direktor von Europol den Betroffenen von der Verpflichtung zur Ableistung seines Dienstes während der Kündigungsfrist befreit hat, und die Entscheidung vom 18. Juli 2009, mit der dessen Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufgehoben hat;

b)

Europol verurteilt hat, an Herrn Kalmár einen Betrag von 5 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen;

c)

Europol verurteilt hat, alle Kosten zu tragen.

Herrn Kalmár die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und seine Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ne ultra petita zu entscheiden, und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst andere als die von Herrn Kalmár angeführten Klagegründe geprüft.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Falsche Rechtsauffassung bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der streitigen Entscheidungen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insbesondere die Fürsorgepflicht und die Begründungspflicht falsch angewandt.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Falsche Rechtsauffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bezüglich des Gegenstands des Aufhebungsantrags. Das Gericht hätte die Entscheidung vom 18. Juli 2009 als beschwerende Entscheidung, die ebenfalls der Kontrolle durch den Richter unterworfen sei, qualifizieren müssen.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Zahlreiche Fehler bei der Beurteilung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass Europol bei der Entlassungsentscheidung bestimmte „relevante und nicht zu vernachlässigende tatsächliche Umstände“„nicht“ oder „nicht sorgfältig“ berücksichtigt habe.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Zuerkennung des Schadensersatzes.


Gericht für den öffentlichen Dienst

1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/20


Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-72/11)

2011/C 290/28

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Zum einen Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Schwellen für die Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 für die Beförderungsverfahren 2010 und 2011 festgelegt wurden, und zum anderen Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2010 nach den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 beförderten Beamten und Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, die Beförderung einer größeren Zahl weiterer Beamter nach den Besoldungsgruppen AD12 oder AD13 abzulehnen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Verwaltungsmitteilungen Nrn. 3-2010, 65-2010 und 76-2010 veröffentlichten Entscheidungen aufzuheben, mit denen die Schwellen für die Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 für die Beförderungsverfahren 2010 und 2011 festgelegt wurden;

das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 65-2010 veröffentlichte Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2010 nach den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 beförderten Beamten aufzuheben, da dieses Verzeichnis auf der Grundlage rechtswidriger Beförderungsschwellen festgelegt wurde, und die stillschweigende Entscheidung der Kommission aufzuheben, die Beförderung einer größeren Zahl weiterer Beamter nach den Besoldungsgruppen AD12 oder AD13 abzulehnen;

soweit erforderlich, die Entscheidungen aufzuheben, mit denen die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/20


Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-74/11)

2011/C 290/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodriguez, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde der Kommission, mit der der unbefristete Arbeitsvertrag der Klägerin beendet wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde der Kommission, mit der ihr unbefristeter Arbeitsvertrag beendet wurde, aufzuheben, und, soweit erforderlich, die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.