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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.283.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 283/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6363 — Dalkia Polska/SPEC) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 283/02 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 283/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2011/C 283/04 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen ( 1 ) |
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2011/C 283/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 283/06 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 283/07 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 283/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6363 — Dalkia Polska/SPEC)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 283/01
Am 19. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6363 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/2 |
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2011/635/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 956/2011 des Rates, Anwendung finden
2011/C 283/02
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den im Anhang des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2011/635/GASP des Rates (1), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 956/2011 des Rates (2), aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:
Der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss hat am 12. April 2010 die Liste der Personen und Einrichtungen festgelegt, auf die die Nummern 1, 3 und 7 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anwendung finden.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können bei dem VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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United Nations — Focal point for delisting |
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Security Council Subsidiary Organs Branch |
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Room S-3055 E |
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New York, NY 10017 |
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UNITED STATES OF AMERICA |
Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Listen der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 Anwendung finden.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 356/2010) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beantragen, dass ihnen die Begründung des VN-Sanktionsausschusses für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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GD K Referat Koordinierung |
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Generalsekretariat |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (Anschrift siehe oben) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(2) ABl L 249 vom 27.9.2011, S. 1.
Europäische Kommission
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. September 2011
2011/C 283/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3500 |
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JPY |
Japanischer Yen |
103,05 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4427 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86960 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,2475 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2206 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,8260 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,675 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
289,42 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7096 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3888 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,2963 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,5002 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,3794 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3889 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5276 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7376 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,7545 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 593,14 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,8100 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,6418 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4865 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 269,23 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3004 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,971 |
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RUB |
Russischer Rubel |
43,7214 |
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THB |
Thailändischer Baht |
42,012 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,4589 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
18,2116 |
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INR |
Indische Rupie |
66,7540 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 283/04
Beihilfe Nr.: SA.32720 (11/XF)
Mitgliedstaat: Spanien
Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: La Rioja/Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja
Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programa estratégico de comercio exterior (Strategisches Programm für den Außenhandel)
Rechtsgrundlage: Orden no 2/2011, de 11 de febrero, de la Consejería de Industria, Innovación y Empleo, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones por la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja destinadas al programa estratégico de comercio exterior, en régimen de concurrencia competitiva (Boletín Oficial de La Rioja número 22, de 16 de febrero de 2011).
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc Beihilfe: 120 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 50 %
Datum des Inkrafttretens:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben: bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen: 30. Juni 2014
Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), um ihnen den Zugang zu auswärtigen Märkten zu erleichtern.
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 20
Betroffene Wirtschaftssektoren: Erschließung neuer Märkte und Kampagnen zur Absatzförderung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja (ADER) |
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Muro de la Mata, 13-14 |
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26071 Logroño, La Rioja |
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ESPAÑA |
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc Beihilfe abgerufen werden können: http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab^449883
Begründung: Die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätigen Unternehmen zählen zu den Begünstigten des Strategischen Programms für den Außenhandel. Für diese Unternehmen wurden keinen speziellen Beihilfen eingeführt, da sie unter bereits bestehende Beihilfemaßnahmen fallen (bisher eingetragen unter der Nummer XF 4/09).
Beihilfe Nr.: SA.32722 (11/XF)
Mitgliedstaat: Spanien
Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: La Rioja
Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Régimen de ayudas para el fomento de la acuicultura y de la transformación y comercialización de los productos de la pesca y la acuicultura.
Ersetzt die Beihilferegelung XF 7/09.
Rechtsgrundlage: Orden no 1/2011, de 11 de febrero, de la Consejería de Industria, Innovación y Empleo, por la que se aprueban las bases reguladoras de concesión de subvenciones por la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja destinadas al fomento de la acuicultura y de la transformación y comercialización de los productos de la pesca y la acuicultura (Boletín Oficial de La Rioja número 22, de 16 de febrero de 2011).
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc Beihilfe: 0,65 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: 40 %
Datum des Inkrafttretens:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben: bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen: 30. Juni 2014
Zweck der Beihilfe: Förderung der Aquakultur und der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 11 und 16.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Aquakultur und Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur im Großhandel
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja (ADER) |
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Muro de la Mata, 13-14 |
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26071 Logroño, La Rioja |
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ESPAÑA |
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc Beihilfe abgerufen werden können: http://www2.larioja.org/pls/dad_user/G04.texto_integro?p_cdi_accn=26-314122
Begründung: Die im Orden no 1/2011 vom 11. Februar 2011 vorgesehenen Beihilfen bilden einen Teil des durch den Europäischen Fischereifonds kofinanzierten operationellen Programms für den spanischen Fischereisektor im Zeitraum 2007-2013.
Es ist jedoch vorgesehen, dass die finanziellen Beiträge der Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja über die im operationellen Programm enthaltenen Ausgaben hinausgehen und dadurch die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds und somit die Artikel 87, 88, und 89 des Vertrags gelten.
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/7 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8, ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6, ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5, ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1, ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26)
2011/C 283/05
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ersetzung der im ABl. C 201 vom 8.7.2011 veröffentlichten Listen
1. Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel
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Povolení k pobytu (Aufenthaltstitel, Aufkleber im einheitlichen Format im Reisedokument — ausgestellt seit 1. Mai 2004 für den unbefristeten oder langfristigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (Zweck des Aufenthalts ist auf dem Aufkleber angegeben); seit dem 4. Juli 2011 können diese Genehmigungen als provisorische Dokumente (während eines laufenden Verfahrens zur Verlängerung eines früheren langfristigen Aufenthalts) oder in Notfällen ausgestellt werden.) |
2. Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind
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Průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, blaues Heft — ausgestellt seit 27. April 2006 für den vorläufigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind) |
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Průkaz o povolení k trvalému pobytu (Niederlassungskarte, grünes Heft — ausgestellt seit 27. April 2006 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern oder Bürgern von EWR-Ländern/der Schweiz sind (bis 21. Dezember 2007)) |
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Potvrzení o přechodném pobytu na území (Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts, Faltdokument — ausgestellt seit 27. April 2006 für Staatsangehörige aus der EU/dem EWR/der Schweiz) |
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Povolení k pobytu (Aufenthaltstitel, Aufkleber im Reisedokument — ausgestellt vom 15. März 2003 bis zum 30. April 2004 für niedergelassene Drittstaatsangehörige) |
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Průkaz o povolení k pobytu pro cizince (Aufenthaltstitel, grünes Heft — ausgestellt von 1996 bis 1. Mai 2004 für niedergelassene Drittstaatsangehörige, vom 1. Mai 2004 bis zum 27. April 2006 für den unbefristeten oder befristeten Aufenthalt von Staatsangehörigen aus der EU/dem EWR/der Schweiz und ihren Familienangehörigen) |
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Průkaz o povolení k pobytu pro cizince (Aufenthaltstitel, grünes Heft — ausgestellt seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zum Schengen-Raum, für Staatsangehörige von EWR-Ländern/der Schweiz und ihre Familienangehörigen) |
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Průkaz povolení k pobytu azylanta (Aufenthaltstitel für Asylberechtigte, graues Heft — für Asylberechtigte; seit dem 4. Juli 2011 werden diese Dokumente nur in Notfällen ausgestellt) |
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Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany (Aufenthaltstitel für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, gelbes Heft — für Subsidiärschutzberechtigte; ab dem 1. September 2006; seit dem 4. Juli 2011 werden diese Dokumente nur in Notfällen ausgestellt) |
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Cestovní doklad Úmluva z 28. července 1951 (Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 — ausgestellt seit 1. Januar 1995 (seit 1. September 2006 als e-Pass)) |
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Cizinecký pas (Fremdenpass — wenn für Staatenlose ausgestellt (auf den Innenseiten amtlicher Stempel mit den Worten „Úmluva z 28. září 1954/Convention of 28 September 1954”) — ausgestellt seit 17. Oktober 2004 (seit 1. September 2006 als e-Pass)) |
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Seznam cestujících na školní výlet v rámci Evropské unie (Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union, Papierdokument, ausgestellt seit 1. April 2006) |
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Identifikační průkazy vydané Ministerstvem zahraničních věcí: (Personalausweise des Außenministeriums) Diplomatické identifikační průkazy s označením (Diplomatenausweise mit nachstehenden Codes)
Identifikační průkazy s označením (Personalausweise mit nachstehenden Codes)
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/10 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des 2012 Arbeitsprogramms „Menschen“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
2011/C 283/06
Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des 2012 Arbeitsprogramms des 7. Rahmenprogramms „Menschen“ der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.
Es werden Vorschläge in Bezug auf die folgenden Aufforderungen und die folgende Preisvergabe erbeten. Fristen und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderungen zu entnehmen, der auf der entsprechenden Website der Europäischen Kommission veröffentlicht ist.
Spezifisches Programm „Menschen“:
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Aufforderungstitel |
Kennnummer der Aufforderung |
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Nacht der Forscher |
FP7-PEOPLE-2012-NIGHT |
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm 2012, das die Kommission mit Beschluss C(2011) 5033 vom 19. Juli 2011 verabschiedet hat.
Einzelheiten zu den Aufforderungen und dem Preis sowie die Arbeitsprogramme und der Leitfaden für Antragsteller sind über die entsprechende Website der Europäischen Kommission abrufbar.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/11 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand
2011/C 283/07
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Länder“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 30. Juni 2011 von dreiunddreißig Unionsherstellern oder Gruppen von Herstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Produktion bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen entfällt.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometern (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (TARIC-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 475/2011 (4), eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Im Falle Thailands stützt sich die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union. Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.
Um zu belegen, dass das Dumping im Fall der Volksrepublik China wahrscheinlich anhalten wird, ermittelten die Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft; das betreffende Vergleichsland ist unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannt. Für die Unternehmen, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, wurde der Normalwert anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in der Volksrepublik China bestimmt. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des wie beschrieben ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union. Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.
Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware unter anderem auch die in Rechnung gestellten Preise des Wirtschaftszweigs der Union weiter negativ beeinflusst haben, was wiederum die Finanz- und die Beschäftigungslage im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig weiterhin geschädigt wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China und Thailand oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (5) und als Gesamtwert, |
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Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China, den Behörden Thailands und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.
ii)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und ihr innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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genaue Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand in die Union im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.
iii)
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, sollten die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
iv)
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und Thailand, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
In der vorausgegangenen Untersuchung war Malaysia als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Malaysia heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.
5.2 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping und Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, Einführern, ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (aber auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, sofern sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i)
Alle interessierten Parteien, die bei der Untersuchung, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitarbeiteten, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.
ii)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii)
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
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i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren. |
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ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben nach Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
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iii) |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Von der Untersuchung betroffene Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Malaysia als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllte Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Die interessierten Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer zu übermitteln. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N105 04/092 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22956505 |
Kontakt:
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Bei Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: Mailbox für das Dossier: trade-psb-dumping@ec.europa.eu |
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Bei Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: Mailbox für das Dossier: trade-psb-injury@ec.europa.eu |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
10. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Höhe der Maßnahmen nach oben oder nach unten korrigiert werden sollte, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Eine Partei, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchte, kann unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.
12. Anhörungsbeauftragter
Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen und die Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).
(1) ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 8.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.
(4) ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 10.
(5) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(6) Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ gibt Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(7) Vgl. Fußnote 6.
(8) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/16 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 283/08
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9
„BERENJENA DE ALMAGRO“
EG-Nr.: ES-PGI-0105-0011-23.09.2009
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Etikettierung |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
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Sonstiges (Kontrollstelle) |
2. Art der Änderung(en):
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Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung |
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— |
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Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde |
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— |
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Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
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— |
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Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
3. Änderung(en):
3.1. Beschreibung des Erzeugnisses:
Die Definition des Rohstoffes wurde dahingehend erweitert, dass das Erzeugnis bisher anhand der Art definiert wurde und mit dieser Änderung auch die Sorte festgelegt wird, sodass die g.g.A. Berenjena de Almagro nur für Früchte der Sorte „Dealmagro“ der Art „Solanum Melongena“ gelten kann, da diese neue Sorte als im geografischen Produktionsgebiet beheimatete Sorte anerkannt wurde.
Diese neue Sorte wurde aufgrund der Ähnlichkeit mit der Bezeichnung des traditionellen Produktionsgebiets und der lokalen/allgemeinen Bezeichnung dieser besonderen Aubergine unter der Bezeichnung „Dealmagro“ mit der Registernummer 20060251 im Verzeichnis der zugelassenen Sorten im Zuständigkeitsbereich des Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino eingetragen. Die Informationen zu dieser Sorte sind im Oficina Española de Variedades Vegetales verfügbar.
Durch die Aufnahme dieser einzigartigen einheimischen Sorte in die Beschreibung des Erzeugnisses soll das einzigartige Erzeugnis mit der g.g.A. Berenjena de Almagro stärker herausgehoben und genauer umrissen werden.
Die Angaben zur chemischen Zusammensetzung wurden im Einklang mit den neuen Analysetechniken sowie anhand der Eigenschaften der Sorte „Dealmagro“ angepasst.
3.2. Geografisches Gebiet:
Geschütztes Gebiet: Die Produktion der einheimischen Sorte „Dealmagro“ wurde aufgrund ihrer Anpassung an dieses geografische Gebiet und aufgrund der Nachfrage nach Erzeugnissen mit der g.g.A. Berenjena de Almagro auf eine andere Gemeinde ausgeweitet, die bislang nicht im Produktionsgebiet der g.g.A. lag.
Eine der Gemeinden, in denen diese einheimische Auberginensorte seit langer Zeit und bis heute angebaut wird, ist die Gemeinde Viso del Marqués im Bezirk Campo de Calatrava. Diese Gemeinde grenzt im Norden an Granátula de Calatrava und im Westen an Calzada de Calatrava, zwei Gemeinden im Produktionsgebiet der g.g.A. Berenjena de Almagro.
Viso del Marqués und das geografische Produktionsgebiet der g.g.A. Berenjena de Almagro weisen einer vorgelegten Studie zufolge folgende Übereinstimmungen auf:
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— |
historischer Zusammenhang: seit langer Zeit werden in Viso del Marqués neben anderen Gartenbaukulturen Auberginen angebaut. |
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— |
natürlicher Zusammenhang: die hauptsächlich angebaute Auberginensorte ist die in diesem Gebiet beheimatete Sorte „Dealmagro“. |
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— |
orografischer Zusammenhang: das nördliche Gebiet der Gemeinde weist eine geringe Höhe um die 650 m auf, die der im geografischen Produktionsgebiet ähnlich ist. |
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— |
hydrografischer Zusammenhang: in der Gemeinde befinden sich zwei Einzugsgebiete, das des Guadiana und das des Guadalquivir; deren hydrogeologische Ressourcen werden hierbei wie im geografischen Produktionsgebiet zur Bewässerung genutzt. |
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und klimatischer Zusammenhang: das kontinentale Mittelmeerklima ist durch kalte Winter und warme Sommer mit gelegentlich bis zu 40 °C und durch Niederschläge von 400-600 mm/Jahr gekennzeichnet, wobei sich die Regenzeit vornehmlich auf Winter und Frühjahr konzentriert und die Sommer lang und trocken sind. |
Aus diesen Erwägungen heraus sind wir der Ansicht, dass das geschützte Produktionsgebiet der g.g.A. Berenjena de Almagro auf die Gemeinde Viso del Marqués ausgeweitet werden sollte.
3.3. Ursprungsnachweis:
In diesen Absatz wird der Nachweis aufgenommen, dass es sich bei der angebauten Sorte um die einheimische Sorte „Dealmagro“ handelt, da diese in das Verzeichnis der zugelassenen Sorten im Zuständigkeitsbereich des Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino eingetragen wurde.
3.4. Kontrollstelle:
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die zuständige Behörde der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha beschlossen, dass die Prüfung der Einhaltung der Spezifikation der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen durch eine oder mehrere Kontrollstellen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgt, die als Produktzertifizierungsstellen dienen; daher wird beantragt, dass die Kontrollstelle der g.g.A. Berenjena de Almagro die Zertifizierungsstelle „Servicios de Inspección y Certificación, S.L. (SIC)“ sein soll, da diese die Anforderungen der Norm UNE-EN 45011, „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“, erfüllt und es sich außerdem um eine von der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zugelassene Kontrollstelle handelt.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„BERENJENA DE ALMAGRO“
EG-Nr.: ES-PGI-0105-0011-23.09.2009
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Berenjena de Almagro“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1. Erzeugnisart:
|
Klasse 1.6; |
Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet. |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Bei der Berenjena de Almagro handelt es sich um gesunde, saubere und ganze Früchte der Sorte „Dealmagro“ der Art „Solanum Melongena“, die einem traditionellen Konservierungsverfahren aus Garen, Würzen, Gären und anschließendem Verpacken unterzogen werden.
Das Verarbeitungsverfahren der „Konserven“ beginnt zunächst mit einem 5- bis 20-minütigen Garen der Früchte; die gegarten Früchte werden anschließend in geeigneten Behältern einem 4- bis 15-tägigen Gärungsverfahren unter Zusatz von Würzmittel unterzogen.
Das Würzmittel enthält Essig, Pflanzenöl, Salz, Kümmel, Knoblauch, Paprika und Wasser.
Nach dem Verpacken kann das Erzeugnis in den folgenden vier Formen in Verkehr gebracht werden: eingelegt, mit roher Paprika oder Paprikapaste gefüllt, pur und schließlich gehackt.
Die Auberginen werden nach dem Gärungsprozess gleich am Verarbeitungsort verpackt.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Auberginen der einheimischen Sorte „Dealmagro“ der Art „Solanum Melongena“. Bei der Frucht handelt es sich um eine fleischige Beere mit runder, länglicher oder birnenartiger Form und grüner, purpurroter, violetter, dunkel marmorierter oder anderer Farbe; sie ist größtenteils vom blassgrün gefärbten Kelch bedeckt, wobei sich der freiliegende Teil violett färbt.
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Produktion, Verarbeitung und Verpackung der Auberginen müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
Der Verarbeitungsprozess ist durch Garen und Vergären gekennzeichnet. Die noch warmen Auberginen werden jeweils „unmittelbar nach dem Garen“ mit dem Würzmittel versetzt, das zusammen mit dem Erzeugnis und den klimatischen Umgebungsbedingungen eine natürliche und spontane Milchsäuregärung in Gang setzt, durch die die nunmehr gegarten Auberginen zu den hinsichtlich Farbe, Struktur und Geschmack typischen Berenjenas de Almagro werden.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw:
Die Verpackung erfolgt am Verarbeitungsort. Nach dem 4- bis 15-tägigen Gärungsprozess müssen die Auberginen am Verarbeitungsort verpackt werden, um den typischen Geschmack der Berenjena de Almagro zu erhalten. Die Verpackung erfolgt in Dosen, Gläsern oder beliebigen anderen Lebensmittelverpackungen.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Die Handelsetiketten müssen folgende Angabe enthalten: Indicación geográfica protegida „Berenjena de Almagro“.
Das für den Verzehr bestimmte Erzeugnis ist in einem eingetragenen Verarbeitungsbetrieb mit nummerierten und von der Kontrollstelle ausgegebenen Rückenetiketten zu versehen, deren Wiederverwendung nicht zulässig ist.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Produktions-, Verarbeitungs- und Verpackungsgebiet setzt sich aus folgenden Gemeinden zusammen:
Aldea del Rey, Almagro, Bolaños de Calatrava, Calzada de Calatrava, Granátula de Calatrava, Valenzuela de Calatrava und Viso del Marques, alle in der Provinz Ciudad Real gelegen.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die Böden sind kalkig-sandige Alfisole und Aridisole mit Alluvialhorizont und In-situ-Zerfall, hellrot und mit geringem Anteil an organischer Materie, sowie mit einem weiteren darunterliegenden Horizont mit in vielen Fällen verfestigter Calciumcarbonatablagerung.
Das Klima des Gebiets zeigt dem Kontinentalklima entsprechendes Extremverhalten mit großen Schwankungen bei sehr harten Wintern und warmen Sommern mit gelegentlich bis zu 40 °C.
In diesem Gebiet belaufen sich die mittleren Niederschläge auf 430 mm pro Jahr, und die Regenzeit konzentriert sich zu 26 % auf den Herbst, 32 % auf den Winter und zu 30 % auf das Frühjahr; die Sommer sind lang und trocken.
Auberginen werden seit jeher angebaut; ihre Anpassung an die Besonderheit des geografischen Gebiets und die durch die Landwirte vorgenommene genetische Auswahl zur Vermehrung der eigenen Samen haben im eingetragenen Gebiet zur Herausbildung einer einheimischen Auberginensorte mit der Bezeichnung „Dealmagro“ geführt.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses:
Die Berenjena de Almagro ist sowohl hinsichtlich der Sorte als auch hinsichtlich des Verarbeitungsverfahrens ein einzigartiges Erzeugnis.
Bei der Sorte handelt es sich um die im Produktionsgebiet beheimatete Sorte „Dealmagro“.
Diese lokale/einheimische Sorte wurde von den Landwirten des Produktionsgebiets im Laufe der Zeit genetisch ausgewählt. Die genetische Auswahl erfolgte im Hinblick auf die Anpassung an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebiets (Produktion/Anbauerträge) und im Hinblick auf die organoleptischen Eigenschaften, die von den Verbrauchern dieses Erzeugnisses im Laufe der Zeit nachgefragt wurden. Das entstandene Erzeugnis ist schließlich weltweit einzigartig, denn es handelt sich um eine Sorte, die ausschließlich/nur in diesem Gebiet angebaut/verarbeitet wird.
Bei der Frucht handelt es sich um eine fleischige Beere mit veränderlicher Form und grüner, purpurroter, violetter, dunkel marmorierter oder anderer Farbe; sie ist größtenteils vom blassgrün gefärbten Kelch bedeckt, wobei sich der freiliegende Teil violett färbt.
Das besondere Verarbeitungsverfahren beruht auf 5- bis 20-minütigem Garen. Nach dem Garen werden die Früchte einem 4- bis 15-tägigen Gärungsprozess in geeigneten Behältern unterzogen, in denen das Würzmittel (Essig, Pflanzenöl, Salz, Kümmel, Knoblauch, Paprika und Wasser) hinzugefügt wird. Nach Abschluss des Gärungsprozesses wird das Erzeugnis verpackt.
Chemische Zusammensetzung:
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Kcal × (100 g): < 32 |
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Pflanzenfett: < 1,5 % |
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— |
pH-Wert: < 4,5 |
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— |
Essigsäure: < 15 g/kg. |
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— |
Natrium (%): < 0,6 |
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Die Aubergine „Dealmagro“ gehört zur Unterart Sculentum (Solarum Melongena) sowie zur Klein- oder Zwergsortengruppe Depressum. Es handelt sich um eine einheimische und endemische Sorte, die vollständig an das geografische Umfeld des Produktionsgebiets angepasst ist.
Diese Sorte wird vom Verbraucher nachgefragt und angenommen, da sie für das einzigartige und besondere Verarbeitungsverfahren des Gebiets geeignet ist, das hinsichtlich Garzeiten und Vergärungsdauer im Würzmittel seit Jahrhunderten nach traditionellen Rezepten abläuft und die Auswahl der Auberginensorte „Dealmagro“ ermöglichte, die das weltweit einzigartige verarbeitete Endprodukt „Berenjena de Almagro“ hervorbringen konnte.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://docm.jccm.es/portaldocm/descargarArchivo.do?ruta=2010/10/20/pdf/2010_17414.pdf&tipo=rutaDocm
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.