ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.282.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2011/C 282/01 |
||
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/1 |
2011/C 282/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. Juni 2011 — Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH gegen John O. Butler GmbH
(Rechtssache C-308/11)
2011/C 282/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH
Beklagte: John O. Butler GmbH
Vorlagefragen:
1. |
Kann zur Definition des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ in Art. 1 Nr. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/83/EG (1) in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG (2) auf die unter der Federführung der Europäischen Kommission entwickelten Leitlinie zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten „Medical Devices: Guidance document“ zurückgegriffen werden, wonach erforderlich ist eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil, gewöhnlich als Rezeptor bezeichnet, die entweder in einer direkten Reaktion resultiert oder die Reaktion eines anderen Agens blockiert? |
2. |
Falls die erste Frage mit ja beantwortet wird: Setzt der Begriff der pharmakologischen Wirkung voraus, dass es zu einer Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz mit zellulären Bestandteilen des Anwenders kommt, oder genügt eine Wechselwirkung der in Frage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil, der nicht Bestandteil des menschlichen Körpers ist? |
3. |
Für den Fall, dass die erste Frage mit nein beantwortet wird oder keine der beiden in der zweiten Frage vorgeschlagenen Definitionen in Betracht kommt: Auf welche andere Definition ist statt dessen zurückzugreifen? |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311, S. 67.
(2) Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 136, S. 34.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 20. Juni 2011 — Grattan plc/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-310/11)
2011/C 282/03
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-Tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Grattan plc
Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefrage
Hat ein Steuerpflichtiger für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1978 eine unmittelbar wirksames Recht nach Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (67/228/EWG) (1) (im Folgenden: Zweite Richtlinie) und/oder nach den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Gleichbehandlung, die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen als rückwirkend vermindert zu behandeln, wenn der Abnehmer der Lieferung von Gegenständen nach dem Zeitpunkt dieser Lieferung eine Gutschrift des Lieferers erhalten hat, die der Abnehmer dann nach seiner Wahl entweder als Geldzahlung oder als Gutschrift auf dem Lieferer geschuldete Beträge für bereits erfolgte Lieferungen von Gegenständen an den Abnehmer abgerufen hat?
(1) Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71, S. 1303).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil A Coruña (Spanien), eingereicht am 28. Juni 2011 — Germán Rodríguez Cachafeiro und María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor/Iberia Líneas Aéreas de España, SA
(Rechtssache C-321/11)
2011/C 282/04
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil A Coruña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Germán Rodríguez Cachafeiro und María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor
Beklagte: Iberia Líneas Aéreas de España, SA
Vorlagefrage
Ist der Begriff der Nichtbeförderung in Art. 2 j) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) so auszulegen, dass er auch den Fall erfasst, dass das Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigert, weil es auf der ersten im Flugschein ausgewiesenen Teilstrecke zu einer von ihm zu vertretenden Verspätung gekommen ist und das Unternehmen in der irrigen Annahme, die Fluggäste würden den zweiten Flug nicht rechtzeitig erreichen, die Plätze mit anderen Fluggästen besetzt hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/3 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2011 — Kommission/Dänemark
(Rechtssache C-323/11)
2011/C 282/05
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Hadjiyiannis und U. Nielsen)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, dass es nicht bis zum 22. Dezember 2009 die endgültigen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete veröffentlicht oder bis zum 22. März 2010 der Kommission entsprechende Kopien übermittelt oder jedenfalls die Kommission über sie in Kenntnis gesetzt hat, |
— |
dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach den Art. 13 Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis zum 22. Dezember 2009 nachzukommen, und der Kommission bis zum 22. März 2010 entsprechende Kopien übermitteln.
Da die Kommission nicht über sonstige Informationen verfüge, anhand deren sie feststellen könne, dass die erforderlichen Vorschriften erlassen worden seien, müsse sie davon ausgehen, dass Dänemark diese Vorschriften noch nicht erlassen und damit gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság (Ungarn), eingereicht am 29. Juni 2011 — Gábor Tóth/Nemzeti Adó-és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága, als Rechtsnachfolgerin der Adó-és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kiheleyezett Hatósági Osztály
(Rechtssache C-324/11)
2011/C 282/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Legfelsőbb Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gábor Tóth
Beklagter: Nemzeti Adó-és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága, als Rechtsnachfolgerin der Adó-és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kiheleyezett Hatósági Osztály
Vorlagefragen
1. |
Verstößt eine Auslegung, nach der der Empfänger einer Rechnung kein Recht auf Vorsteuerabzug hat, wenn der Stadtdirektor dem Einzelunternehmer, der sie ausgestellt hat, vor der Erfüllung des Vertrags oder der Ausstellung die Lizenz entzogen hat, gegen den Grundsatz der Steuerneutralität (Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1))? |
2. |
Steht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuerneutralität die Tatsache, dass der Einzelunternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer nicht angemeldet hat (die daher „schwarz“ arbeiten) und die Steuerverwaltung aus diesem Grund festgestellt hat, dass dieser Unternehmer „nicht über angemeldete Arbeitnehmer verfügt“, der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger entgegen? |
3. |
Handelt der Rechnungsempfänger fahrlässig, wenn er weder überprüft, ob zwischen den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern und dem Rechnungsaussteller eine Rechtsbeziehung besteht, noch, ob dieser im Hinblick auf diese Arbeitnehmer seinen steuerlichen Erklärungspflichten oder sonstigen Pflichten nachgekommen ist? Stellt ein solches Verhalten einen objektiven Umstand dar, durch den nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger der Rechnungen wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war? |
4. |
Kann das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuerneutralität diese Umstände berücksichtigen, wenn es bei umfassender Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass der Umsatz zwischen den in der Rechnung genannten Personen nicht stattgefunden hat? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/4 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Kommission/Slowakei
(Rechtssache C-331/11)
2011/C 282/07
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und A. Tokár)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat; |
— |
der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec stehe in Betrieb, ohne dass ein Programm für ihre Nachrüstung vorgelegt worden sei und ohne dass etwaige Anpassungen auf der Grundlage des Nachrüstungsprogramms genehmigt worden seien. Die Kommission beantragt daher, festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.
(1) ABl. L 182, S. 1.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juni 2011 von der Lancôme parfums et beauté & Cie gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. April 2011 in der Rechtssache T-466/08, Lancôme parfums et beauté & Cie/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Focus Magazin Verlag GmbH
(Rechtssache C-334/11 P)
2011/C 282/08
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lancôme parfums et beauté & Cie (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und J. Pagenberg)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Focus Magazin Verlag GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 14. April 2011 in der Rechtssache T-466/08 und die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts vom 29. Juli 2009 in der Sache R 1796/2007-1 aufzuheben, |
— |
dem Harmonisierungsamt und der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten in den Verfahren vor der Beschwerdekammer, vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtenen Urteil müsse aufgehoben werden, weil das Gericht gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen und rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass in der angefochtenen Sache der Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung, während dessen die ältere deutsche Marke FOCUS, auf die der Widerspruch gegen die angemeldete Gemeinschaftsmarke ACON FOCUS gestützt werde, ernsthaft benutzt werden müsse, erst am 13. Januar 2004 begonnen habe.
Der Feststellung, dass Verwechslungsgefahr bestehe, tritt die Rechtsmittelführerin nicht entgegen. Sie ist zwar mit dieser Feststellung nicht einverstanden, doch habe das Gericht insoweit keinen Rechtsfehler begangen.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’Instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Thomson Sales Europe SA/Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières)
(Rechtssache C-348/11)
2011/C 282/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’Instance de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Thomson Sales Europe SA
Beklagte: Administration des douanes (Direction Nationale du Renseignement et des Enquêtes douanières)
Vorlagefragen
1. |
Ist die vom OLAF in Thailand durchgeführte, auf der Grundlage der Präferenzursprungsregeln eingeleitete Untersuchung ungültig, weil sie gegen das Völkerrecht verstößt, nämlich den Grundsatz der vollen Souveränität und der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965 über die Unzulässigkeit der Intervention in die inneren Angelegenheiten der Staaten und über den Schutz ihrer Unabhängigkeit und Souveränität? |
2. |
Ist die vom OLAF in Thailand durchgeführte, auf der Grundlage der Präferenzursprungsregeln eingeleitete Untersuchung ungültig, wenn das OLAF wie im vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 94 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften nicht streng beachtet hat? |
3. |
Ist die vom OLAF in Thailand durchgeführte Untersuchung ungültig und können die im Rahmen der Untersuchung des OLAF erlangten Informationen verwendet werden, um den Ursprung nach allgemeinem Recht in Frage zu stellen, obwohl
|
4. |
Sind die Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (2) und die Änderungsverordnung Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 (3) ungültig, weil weder in ihren Erwägungsgründen noch in den Erwägungsgründen der Vorgängerverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 2376/94 der Kommission vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (4), die Anwendung der Nullbewertung bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist? |
5. |
Sind die Verordnungen Nrn. 710/95 und 2584/98 insoweit ungültig, als der Rat der Europäischen Union bei der Feststellung der Dumpingspanne bezüglich der Ware, auf die die Untersuchung abzielte, die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen bei jedem der betroffenen Warenmodelle angewandt hat? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1073/199 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).
(2) ABl. L 73, S. 3.
(3) ABl. L 324, S. 1.
(4) ABl. L 255, S. 50.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Liège (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — Auditeur du Travail/Yangwei SPRL
(Rechtssache C-349/11)
2011/C 282/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de Première Instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Auditeur du Travail
Beklagter: Yangwei SPRL
Vorlagefrage
Ist Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (1) dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften entgegensteht, die Maßnahmen vorsehen wie
— |
die Verpflichtung, eine Kopie des Teilzeitarbeitsvertrags oder einen Auszug, der die Arbeitszeiten, die Identität und die Unterschriften beider Parteien enthält, an dem Ort aufzubewahren, an dem die Arbeitsordnung eingesehen werden kann (Art. 157 des Programmgesetzes), |
— |
die Verpflichtung, dass jederzeit festgestellt werden können muss, wann der Zyklus beginnt (Art. 158 des Programmgesetzes), |
— |
bei variablen Arbeitszeiten die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer durch Bekanntmachung fünf Tage im Voraus zu informieren; eine Bekanntmachung mit den individuellen Arbeitszeiten jedes Teilzeitarbeitnehmers muss darüber hinaus zu Beginn des Tages ausgehängt werden; diese Bekanntmachung muss ferner für einen Zeitraum von einem Jahr aufbewahrt werden (Art. 159 des Programmgesetzes), |
— |
die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt, über ein Dokument zu verfügen, in dem alle Abweichungen von den Arbeitszeiten nach den Art. 157 bis 159 (Art. 160 des Programmgesetzes) enthalten sind, das nach bestimmten in Art. 161 des Programmgesetzes angegebenen Modalitäten zu führen ist? |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-350/11)
2011/C 282/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Argenta Spaarbank NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefrage
Steht Art. 43 EG einer nationalen Steuerregelung entgegen, wonach eine in Belgien unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft bei der Ermittlung ihres steuerbaren Gewinns keinen Abzug für Risikokapital in Höhe der positiven Differenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Niederlassungen, die der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält, und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die auf diese Niederlassungen anrechenbar sind, vornehmen kann, während sie zu einem solchen Abzug berechtigt ist, wenn diese positive Differenz einer in Belgien belegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — K. G. H. Belgium NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-351/11)
2011/C 282/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: K. G. H. Belgium NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 217 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) dahin auszulegen, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge darauf beschränken können, in ihre nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, in denen lediglich geregelt ist, dass
|
2. |
Ist Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass, wenn die nationalen Rechtsvorschriften lediglich vorsehen, dass
|
3. |
Ist für den Fall, dass die von den Zollbehörden vorgenommene Aufnahme des Abgabenbetrags in ein Formblatt 1552 B als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gelten kann, Art. 217 des Zollkodex dahin auszulegen, dass nur die Aufnahme des genauen Abgabenbetrags, der sich aus einer Zollschuld auf dem Formblatt 1552 B ergibt, als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gilt? |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2011 von Maurice Emram gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache T-187/10, Emram/HABM
(Rechtssache C-354/11 P)
2011/C 282/13
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Maurice Emram (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Benavï)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Guccio Gucci Spa
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben, weil damit die auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2010 gerichtete Klage abgewiesen wurde; |
— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs aufzuheben; |
— |
dem HABM die in den Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und der Gesellschaft Gucci die in den Verfahren vor dem HABM und vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) und die Verletzung von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (2).
Der Rechtsmittelführer führt hierzu erstens aus, das Gericht habe das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bejaht, ohne alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt zu haben, insbesondere die Nichtbenutzung der älteren Marken auf dem Markt, die Kennzeichnungskraft der älteren Marken, die effektive Präsenz anderer, mit verschiedenen Zeichen „G“ versehener Waren des gleichen Typs auf dem Markt und die Bedeutung, die die betroffenen Verkehrskreise diesem Zeichentyp beimäßen, um eine Handelsmarke zu identifizieren. Zudem habe das Gericht die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken falsch beurteilt, insbesondere infolge einer Verfälschung der Tatsachen, einer falschen Beurteilung dessen, was in den älteren Marken kennzeichnungskräftig und dominierend sei, sowie einer fehlerhaften Beurteilung der Art der in Rede stehenden Waren.
Der Rechtsmittelführer trägt zweitens vor, das Gericht habe die Rechtsprechung insofern in unrichtiger Weise herangezogen, als es unter Missachtung von Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009 die vorangegangenen nationalen Entscheidungen nicht berücksichtigt habe.
Er macht schließlich geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es die Ähnlichkeit der Zeichen insofern parteiisch beurteilt habe, als es den Wortgehalt der angemeldeten Marke ignoriert und die Zeichen auf der Grundlage übermäßig weiter Kriterien verglichen habe.
(2) ABl. L 78, S. 1.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 6. Juli 2011 — G. Brouwer/Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie
(Rechtssache C-355/11)
2011/C 282/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: G. Brouwer
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 91/629/EWG (1) dahin auszulegen, dass die sich aus ihr ergebenden Anforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) auch für Kälber gelten, die vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der Milchviehhaltung gehalten werden? |
2. |
Sofern diese Frage zu verneinen ist, bietet dann der Umstand, dass diese Richtlinie in einem Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften umgesetzt worden ist, mit denen die genannten Anforderungen auf solche Kälber gleichwohl für anwendbar erklärt werden, einen Grund, bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen in diesem Mitgliedstaat eine Kürzung oder einen Ausschluss gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1782/2003 für geboten zu erachten? |
(1) Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340, S. 28).
(2) Verordnung des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/8 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-360/11)
2011/C 282/15
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: L. Lozano Palacios)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie verstoßen hat, dass es auf
einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelung über ermäßigte Steuersätze nach Art. 91.Uno.1.5o und 6o sowie Art. 91.Dos.1.3o des spanischen Mehrwertsteuergesetzes die Grenzen des von der Mehrwertsteuerrichtlinie Gestatteten überschreite, da sie über die Möglichkeiten hinausgehe, die Nrn. 3 und 4 des Anhangs III dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumten. Die Auslegung der spanischen Behörden widerspreche dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie und verstoße gegen die Rechtsprechung, wonach die Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eng auszulegen seien.
(1) ABl. L 347, S. 1.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2011 — Hewlett-Packard Europe BV/Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp Saturnusstraat
(Rechtssache C-361/11)
2011/C 282/16
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hewlett-Packard Europe BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp Saturnusstraat
Vorlagefragen
1. |
Gestützt auf ihre Erwägungen zur Druck- und Kopiergeschwindigkeit ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um Hinweise für die Beantwortung folgender Frage: Welche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Druck- und Kopiergeschwindigkeit durch dieselbe Druckeinheit bestimmt wird und die Geschwindigkeit dieser Funktionen nur deshalb unterschiedlich ist, weil für das Kopieren zunächst gescannt werden muss, bevor gedruckt werden kann? |
2. |
Gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um eine Klarstellung, ob seine Hinweise in den verbundenen Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 zur Zahl der Papierfächer und zum Vorhandensein eines Papiereinzugs so auszulegen sind, dass das Vorhandensein mehrerer Papierfächer und eines Papiereinzugs objektive Merkmale sind, die einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass es sich eher um ein Kopiergerät als um einen Drucker handelt? |
3. |
Gestützt auf ihre Erwägungen zur Beurteilung der Frage, was der wesentliche Charakter der fraglichen Geräte ist, und unter Berücksichtigung der Kriterien, die die Cour d’appel de Paris im Urteil vom 20. Mai 2010 hierzu in Bezug auf gleichartige Geräte wie die vorliegenden aufgestellt hat, ersucht die Rechtbank den Gerichtshof um nähere Hinweise zu folgender Frage: Sind der Wert und das Gewicht der zentralen Druckeinheit (der Druckvorrichtung) der Druckfunktion oder der Kopierfunktion zuzurechnen und sind der Wert und das Gewicht des Scanners ganz, nicht oder teilweise der Kopierfunktion zuzurechnen? |
4. |
Ist, gestützt auf die Erwägungen der Rechtbank, der Zollsatz von 6 % gemäß KN-Code 8443 31 91 nach der Verordnung Nr. 1031/2008 (1) gültig, soweit es sich um MFP handelt, die gemäß den Hinweisen des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 in KN-Code 8471 60 20 einzureihen waren, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt wurden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Santa Maria da Feira (Portugal), eingereicht am 8. Juli 2011 — Serafim Gomes Oliveira/Lusitânia, Companhia de Seguros, SA
(Rechtssache C-362/11)
2011/C 282/17
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial de Santa Maria da Feira
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Serafim Gomes Oliveira
Beklagte: Lusitânia, Companhia de Seguros, SA
Vorlagefrage
Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die eine Herabsetzung des Schadensersatzes entsprechend dem jeweiligen Verschulden der Beteiligten eines Unfalls anordnet, der sich im November 2006 zwischen einem Fahrrad und einem haftpflichtversicherten Personenkraftwagen ereignete, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das Verschulden des Radfahrers geringer ist als 20 %?
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Cível de Lisboa (Portugal), eingereicht am 8. Juli 2011 — João Nuno Esteves Coelho dos Santos/TAP Portugal
(Rechtssache C-365/11)
2011/C 282/18
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de Pequena Instância Cível de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: João Nuno Esteves Coelho dos Santos
Beklagte: TAP Portugal
Vorlagefrage
Sind in der Folge des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07) (1), wonach die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 (2) dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, diese Artikel in derselben Weise im Hinblick auf den Fall eines Fluges auszulegen, der, nachdem er zur vorgesehenen Zeit gestartet war, sich am Flughafen der Zwischenlandung um drei Stunden und fünfundfünfzig Minuten verspätete, weil die betreffende Fluggesellschaft aus operationellen Gründen beschlossen hatte, das Flugzeug auszuwechseln, und sich herausstellte, dass die Maschine, die die vorherige ersetzen sollte, bereits vor der Zwischenlandung defekt war und eine technische Intervention benötigte, so dass der Flug mit den besagten drei Stunden und fünfundfünfzig Minuten Verspätung an seinen Bestimmungsort gelangte?
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 4.
(2) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1)
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 11. Juli 2011 — Déborah Prete/Office national de l’emploi
(Rechtssache C-367/11)
2011/C 282/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Déborah Prete
Kassationsbeschwerdegegner: Office national de l’emploi
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Art. 12, 17, 18 und, soweit erforderlich, 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der konsolidierten Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die wie Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j der belgischen Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Überbrückungsgeld eines Schulabgängers, der Angehöriger der Europäischen Union ist, der kein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG ist, der seine Sekundarschulbildung in der Europäischen Union, aber nicht in einer von einer der Gemeinschaften Belgiens errichteten, bezuschussten oder anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat und der entweder ein von einer dieser Gemeinschaften ausgestelltes Zeugnis besitzt, aus dem sich die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der durch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsausschusses einer dieser Gemeinschaften nachgewiesenen Ausbildung in den genannten belgischen Bildungseinrichtungen ergibt, oder ein Zeugnis, das Zugang zur tertiären Bildung eröffnet, von der Voraussetzung abhängig macht, dass dieser Schulabgänger zuvor sechs Jahre lang eine von einer der Gemeinschaften Belgiens errichtete, anerkannte oder bezuschusste Bildungseinrichtung besucht hat, wenn diese Voraussetzung ausschließlich und absolut ist? |
2. |
Wenn ja: Ist bei der Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf die Art. 12, 17, 18 und gegebenenfalls 39 EG ein Zusammenhang zwischen dem in der ersten Frage beschriebenen Schulabgänger und dem belgischen Arbeitsmarkt besteht, zu berücksichtigen, dass der Schulabgänger, der nicht sechs Jahre lang eine belgische Bildungseinrichtung besucht hat, mit seinem belgischen Ehegatten in Belgien wohnt und bei einem belgischen Amt für Beschäftigung als Arbeitssuchender gemeldet ist? Inwieweit ist die Dauer dieser Zeiten des Aufenthalts, der Ehe und der Meldung als Arbeitssuchender zu berücksichtigen? |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien), eingereicht am 11. Juli 2011 — Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello
(Rechtssache C-368/11)
2011/C 282/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Santa Maria Capua Vetere
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Raffaele Arrichiello
Vorlagefrage
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht: a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss; b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen); c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/11 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-369/11)
2011/C 282/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und H. Støvlbæk)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG (1) in geänderter Fassung, aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG (2) sowie aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von der Kommission gegen die Italienische Republik erhobenen Vorwürfe betreffen die Unabhängigkeit der Stelle, die die wesentlichen Aufgaben im Bereich des Zugangs zur Infrastruktur ausübe, Entgelte für den Schienenzugang erhebe und die Befugnisse und die Autonomie der Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor ausübe.
Vor allem biete die Regelung, wonach die wesentlichen Aufgaben im Bereich des Zugangs zur Infrastruktur durch den Betreiber der Infrastruktur ausgeübt würden, keine ausreichende Garantien, dass dieser Betreiber unabhängig von der Holding des Konzerns operiere, zu dem er gehöre und der auch das marktführende Eisenbahnunternehmen umfasse.
Da es außerdem das Verkehrsministerium sei, das die Entgelte für den Zugang zum Schienennetz festlege, während der Betreiber der Infrastruktur in diesem Bereich nur einen Vorschlag machen könne und ausschließlich die operative Aufgabe habe, die vom einzelnen Eisenbahnunternehmen tatsächlich geschuldeten Entgelte zu berechnen, werde dem Betreiber ein wesentliches Verwaltungsinstrument entzogen, was im Widerspruch zu dem Erfordernis der Unabhängigkeit der Geschäftsführung stehe.
Schließlich sei noch nicht die erforderliche vollständige Unabhängigkeit der Regulierungsstelle von allen Eisenbahnunternehmen sichergestellt, da sich das Personal der Regulierungsstelle aus Beamten des Verkehrsministeriums zusammensetze und dieses Ministerium weiterhin entscheidenden Einfluss auf die Holding des Konzerns, der das führende italienische Eisenbahnunternehmen umfasse, und daher auch auf Letzteres ausübe.
(1) ABl. L 237, S. 25.
(2) ABl. L 75, S. 29.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 13. Juli 2011 — Punch Graphix Prepress Belgium NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-371/11)
2011/C 282/22
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelklägerin: Punch Graphix Prepress Belgium NV
Rechtsmittelbeklagter: Belgische Staat
Vorlagefrage
Können die nationalen Steuerbehörden die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) aufgrund der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmung, wonach der Artikel für eine Liquidation des Tochterunternehmens nicht gilt, dadurch ausschließen, dass sie sich auf eine innerstaatliche Rechtsvorschrift (im vorliegenden Fall Art. 210 WIB’92) berufen, die eine Fusion durch Übernahme, bei der eine Liquidation der Tochtergesellschaft tatsächlich nicht stattfindet, mit einer Fusion gleichsetzt, bei der eine solche Liquidation des Tochterunternehmens stattfindet?
(1) ABl. L 225, S. 6.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2011 von der Power-One Italy SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-489/08, Power-One Italy SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-372/11 P)
2011/C 282/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Power-One Italy SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giussani und R. Guiffrida)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) in der Rechtssache T-489/08 vom 24. Mai 2011 aufzuheben und folglich
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel zunächst auf eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und eine unzureichende und widersprüchliche Begründung zum geltend gemachten Verfahrensmissbrauch.
Das Gericht behaupte in Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses, dass die Rechtsmittelführerin aus der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission im Vergleich zu den erstatteten Beträgen einen größeren Vorteil hätte ziehen können, und zwar in Form der Wiedererlangung der gesamten für das streitige Projekt vorgesehenen finanziellen Unterstützung, und dass „davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlung dieser letzteren Summe als Schadensersatz einen engen Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung aufweist“, womit es den Einwand des Verfahrensmissbrauchs begründe. Das Gericht nehme daher willkürlich eine Trennung der Klage der Rechtsmittelführerin, der wesentlichen Einheitlichkeit der Handlungen, in die das schädigende Verhalten eingebettet gewesen sei, sowie des Schadensereignisses in Form der insgesamt getragenen Kosten vor. Als der von der Kommission erhobenen Einrede stattgegeben worden sei, sei dies folglich ohne angemessene Begründung geschehen.
Der zweite Rechtsmittelgrund beruht auf einer Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und einer unrichtigen Anwendung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln sowie einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung der Ausführungen zum Restschaden.
In der Entscheidung des Gerichts heiße es in Randnr. 55, dass „die Klage nicht die Art und den Umfang des Restschadens angibt, den die Klägerin erlitten haben soll“, und dass „die Klage keineswegs die Gründe nenne, aus denen die Rechtsmittelführerin den Restschaden auf die Rücknahme der Finanzierung des streitigen Projekts seitens der Kommission zurückführt“. Es sei in dieser Hinsicht zu bemerken, dass der von der klagenden Gesellschaft erlittene Schaden an sich nicht beziffert werden könne, während die fragliche Finanzierung einen genauen funktionalen Richtwert darstelle, der in dem durchgeführten Projekt bezifferbar sei, und deren Rücknahme zwangsläufig mit der Tragung von Kosten zusammenfallen könne, die der klagenden Gesellschaft ohne die Zuwendung nicht entstanden wären; die angeführten Argumente, die bereits in der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dargelegt worden seien (wobei dieser Stellungnahme auch die Bilanz der klagenden Gesellschaft beigefügt worden sei), seien vom angerufenen Gericht nicht gewürdigt worden, das sich darauf beschränkt habe, an den fehlenden Ausführungen zum erlittenen Schaden Anstoß zu nehmen.
Die Rechtsmittelführerin rügt schließlich eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und eine unrichtige Anwendung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln sowie die fehlende Würdigung von streiterheblichen Tatsachen in Bezug auf den Kausalzusammenhang.
In Randnr. 57 des angefochtenen Beschlusses behaupte das Gericht in Bezug auf den Vortrag zum Kausalzusammenhang, dass die klagende Gesellschaft „keine Angaben über die Auswirkung des fraglichen Verhaltens auf den Umstand gemacht hat, dass die Kosten des streitigen Projekts, die über den Höchstbetrag hinausgehen, für den sich die Kommission verpflichtet hatte, die Klägerin getragen hat“. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin tritt offensichtlich zu Tage, dass dem Gericht im vorliegenden Fall eine sachliche Ungenauigkeit bei der Feststellung der Tatsachen, die sich aus den dem Gericht unterbreiteten Akten ergäben, unterlaufen sei. Im Wesentlichen habe das Gericht die erhobenen Beweise verfälscht, indem es das Vorliegen eines offenkundigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von der klagenden Gesellschaft erlittenen Schaden verneint habe. Somit habe das Gericht bei der Begründung seiner Entscheidung Umstände, die sich bereits aus der Klageschrift ableiteten, sowie die daraufhin eingereichten Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Aus dem Vorbringen der klagenden Gesellschaft gehe insbesondere hervor, dass deren behauptete Nichterfüllung in Form eines Verzugs bei der Vervollständigung der Unterlagen in Anbetracht eines vollständig verwirklichten Projekts neben- und nicht hauptsächlichen Charakter habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192, S. 1).
(2) Dem unterzeichneten Grant Agreement beiliegende Standardverwaltungsvorschriften.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/13 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2011 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-374/11)
2011/C 282/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, I. Hadjiyiannis und A. Marghelis)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-188/08, Kommission/Irland, ergeben; |
— |
Irland aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 4 771,20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage vom Erlass des Urteils in der Rechtssache C-188/08 an bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren (oder bis Irland dem Urteil in der Rechtssache C-188/08 vollständig nachkommt, falls dies während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens geschehen sollte) zu zahlen; |
— |
Irland aufzugeben, der Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 26 173,44 Euro vom Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren an bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem es dem Urteil in der Rechtssache C-188/08 nachkommt; |
— |
Irland die Kosten dieses Klageverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Über eineinhalb Jahre seien seit dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-188/08 vergangen. Nach Ansicht der Kommission sollte Irland somit genügend Zeit gehabt haben, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Sie stelle in der Tat fest, dass Irland angekündigt habe, dass es beabsichtige, die erforderlichen Rechtsvorschriften bis Ende 2010 erlassen zu haben. Dieses Ziel sei jedoch noch nicht erreicht, und es habe nicht den Anschein, dass Irland dem Urteil alsbald vollständig nachkommen werde. Infolgedessen sei die Kommission der Ansicht, dass Irland seiner Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV nicht nachgekommen sei.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 15. Juli 2011 — Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA/Belgischer Staat
(Rechtssache C-375/11)
2011/C 282/25
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA
Beklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Gestatten die Art. 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (1) („Genehmigungsrichtlinie“) in ihrer derzeit geltenden Fassung den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsteilnehmern, die Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte für Mobiltelefonie für die Dauer von fünfzehn Jahren im Rahmen von Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Mobiltelefonnetzes auf ihrem Hoheitsgebiet sind, die unter der Geltung des alten Rechts erteilt wurden, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Frequenznutzungsrechte aufzuerlegen, dessen Höhe entsprechend der Anzahl der Frequenzen und der Monate, für die die Nutzungsrechte gelten, auf der Grundlage der ehemaligen einmaligen Konzessionsabgabe errechnet wird, die mit der Erteilung der genannten Genehmigungen verbunden war, wenn dieses einmalige Entgelt zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen — wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen —, und zum anderen als Ergänzung zu einem Entgelt, das die Kosten der Verwaltung der Genehmigung deckt, erhoben wird? |
2. |
Gestatten die Art. 3, 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsteilnehmern, die sich um neue Nutzungsrechte für Mobiltelefonfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe im Wege der Versteigerung bei der Zuweisung der Frequenzen ermittelt wird, um diese aufzuwerten, wenn dieses einmalige Entgelt zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen — wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen —, und zum anderen als Ergänzung zu einem jährlichen Entgelt für die Verwaltung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines Mobiltelefonnetzes, die unter der alten gesetzlichen Regelung erteilt wurden? |
3. |
Gestattet Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie einem Mitgliedstaat, Mobiltelefoniebetreibern für eine neue Periode der Verlängerung ihrer individuellen Nutzungsrechte für Mobiltelefoniefrequenzen, die für einige von ihnen, allerdings vor Beginn dieser neuen Periode, bereits erteilt war, für die Verlängerung ihrer Frequenznutzungsrechte, über die sie zu Beginn der neuen Periode verfügen würden, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das mit dem Ziel begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Aufwertung zu begünstigen, und das zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen — wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen —, und zum anderen als Ergänzung zu einem jährlichen Entgelt für die Verwaltung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines Mobiltelefonnetzes, die unter der alten gesetzlichen Regelung vergeben wurden, erhoben wird? |
4. |
Gestattet Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, dessen Höhe nicht beschränkt ist und im Wege der Versteigerung festgesetzt wird und das zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten der Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen — wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen —, und zum anderen als Ergänzung zu einem jährlichen Entgelt für die Verwaltung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines Mobiltelefonnetzes, die unter der alten gesetzlichen Regelung vergeben wurden, erhoben wird? |
(1) ABl. L 108, S. 21.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste Aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2011 — Tate & Lyle Investments Ltd./Belgischer Staat, andere Beteiligte: Syral Belgium NV
(Rechtssache C-384/11)
2011/C 282/26
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste Aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tate & Lyle Investments Ltd.
Beklagter: Belgischer Staat
Andere Beteiligte: Syral Belgium NV
Vorlagefrage
Steht Art. 63 AEUV (früher Art. 56 EG-Vertrag) der gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine gebietsansässige Beteiligungsgesellschaft, die an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals, jedoch mit einem Anschaffungswert von mindestens 1,2 Millionen Euro hält, einer Quellensteuer von 10 % unterworfen ist, wobei aber diese Quellensteuer auf die in Belgien geschuldete Gesellschaftssteuer angerechnet wird und der eventuelle Saldo erstattet wird, und gegebenenfalls zugleich die Anwendung einer Steuerregelung („definitiv besteuerte Einkünfte“) beanspruchen kann, die es ermöglicht, die Besteuerungsgrundlage zusätzlich um die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Kosten zu verringern, während für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften, die solche Dividenden oder als Dividenden angesehene Ausschüttungen aus derselben Beteiligung an einer gebietsansässigen Gesellschaft empfangen, die einbehaltene Quellensteuer (Mobiliensteuervorabzug) in Höhe von 10 % eine endgültige Steuer darstellt, die nicht erstattungsfähig ist und nicht unter Berufung auf die vorgenannte Steuerregelung („definitiv besteuerte Einkünfte“) vermindert werden kann?
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax), Vereinigtes Königreich, eingereicht am 25. Juli 2011 — Field Fisher Warehouse LLP/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-392/11)
2011/C 282/27
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Field Fisher Warehouse LLP
Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Die Hauptfrage in der vorliegenden Rechtssache geht dahin, ob die von Vermietern aufgrund eines mit ihren Mietern geschlossenen Mietvertrags erbrachten Dienstleistungen (im Folgenden: Dienstleistungen) als ein Element einer einheitlichen steuerfreien Leistung der Vermietung von Grundstücken anzusehen sind, entweder weil die Dienstleistungen zusammen mit der Vermietung objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen oder weil sie eine „Nebenleistung“ zur Vermietung, die die Hauptleistung darstellt (im Folgenden: Hauptleistung), bilden. Inwieweit ist es für die Beantwortung dieser Frage und im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Tellmer (C-527/07) von Bedeutung, dass die Dienstleistungen nicht nur von den Vermietern, sondern auch von Dritten erbracht werden könnten (aber tatsächlich nicht erbracht werden), obgleich nach den in Frage stehenden Mietverträgen die Mieter keine andere Wahl hatten, als die Dienstleistungen durch die Vermieter erbringen zu lassen? |
2. |
Ist für die Feststellung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, von Bedeutung, dass die Nichtzahlung des Dienstleistungsentgelts durch den Mieter den Vermieter nicht nur dazu berechtigen würde, die weitere Erbringung der Dienstleistungen einzustellen, sondern auch zur Kündigung des mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrags? |
3. |
Wenn nach der Antwort auf die erste Frage die Möglichkeit, dass die Dienstleistungen an den Mieter unmittelbar durch Dritte erbracht werden, von Bedeutung ist, ist sie dann für die Feststellung, ob die Dienstleistungen eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, darstellen oder eine Nebenleistung zur Hauptleistung bilden, nur ein mit zu berücksichtigender Faktor oder ein entscheidender Faktor? Wenn sie nur ein mit zu berücksichtigender Faktor oder gar nicht von Bedeutung ist, welche weiteren Faktoren sind dann von Bedeutung für die Feststellung, ob es sich bei den Dienstleistungen um eine Nebenleistung handelt? Inwieweit ist insbesondere von Bedeutung, ob die Dienstleistungen in den oder für die überlassenen Räumlichkeiten, die Gegenstand des Mietvertrags sind, oder in anderen Teilen des Gebäudes erbracht werden? |
4. |
Wenn die Möglichkeit der Erbringung der Dienstleistungen durch Dritte von Bedeutung ist, ist dann speziell von Bedeutung, ob die Dienstleistungen in rechtlicher Hinsicht durch Dritte erbracht werden könnten, auch wenn dies in der Praxis schwer zu organisieren oder die Zustimmung des Vermieters hierzu schwer zu erlangen wäre, oder ist die praktische Möglichkeit oder die Üblichkeit der Erbringung solcher Dienstleistungen von Bedeutung? |
5. |
Bei den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen handelt es sich um eine Palette von Dienstleistungen, die gegen Entrichtung eines einheitlichen Dienstleistungsentgelts erbracht werden. Falls einige dieser Dienstleistungen (z. B. die Reinigung von Gemeinschaftsräumen, der Sicherheitsdienst) nicht Teil einer einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Leistung sind oder nicht als bloße Nebenleistungen zur Hauptleistung anzusehen sind, für andere dies hingegen gilt, wäre dann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Dienstleistungen aufzuteilen, um zu ermitteln, welcher Teil des Entgelts der Umsatzsteuer unterliegt und welcher Teil nicht? Oder wäre die Palette der erbrachten Dienstleistungen als so eng miteinander verknüpft zu betrachten, dass diese „eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre“, also selbst eine einheitliche Leistung darstellen, die von der Vermietung von Grundstücken zu sondern ist? |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 25. Juli 2011 — Autorità per l'energia elettrica e il gas/Antonella Bertazzi u. a.
(Rechtssache C-393/11)
2011/C 282/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità per l'Energia Elettrica e il Gas
Beklagte: Antonella Bertazzi, Annalise Colombo, Maria Valeria Contin, Angela Filippina Marasco, Guido Giussani, Lucia Lizzi, Fortuna Peranio
Vorlagefragen
1. |
Ist auf der Grundlage von Paragraph 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1) (wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“) die nationale Vorschrift (Art. 75 Abs. 2 des D. L. Nr. 112/08) — eben weil sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist — anwendbar, nach der mit befristeten Arbeitsverträgen bei unabhängigen Behörden zurückgelegte Beschäftigungszeiten vollkommen unberücksichtigt bleiben, wenn — in Abweichung von dem in Art. 36 Abs. 5 des D. Lgs. Nr. 165/01 niedergelegten Grundsatz — eine außerordentliche Festanstellung der betreffenden Arbeitnehmer infolge von „Auswahlprüfungen“ erfolgt, die nicht mit gewöhnlichen öffentlichen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen (deren Ziel die optimale Zuteilung der zu erfüllenden Aufgaben an die erfolgreichen Bewerber ist) gleichgesetzt werden können, jedoch so gestaltet sind, dass sie die Schaffung dessen zulassen, was als neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung „ex nunc“ angesehen werden müsste? |
2. |
Ist es umgekehrt nach der Richtlinie 1999/70/EG unzulässig, nicht nur die Beschäftigungszeiten, sondern auch die im Lauf der Jahre erfolgte Karriereentwicklung und den zum Zeitpunkt der Festanstellung erreichten Karrierestand vollständig oder teilweise nicht anzuerkennen — wobei die genannte nationale Vorschrift zwangsläufig unangewandt bleiben müsste —, soweit die Grenzen überschritten sind, die in Bezug auf die Beschäftigungszeiten für den Zugang zu den betreffenden Auswahlprüfungen oder in Bezug auf eventuelle Maßnahmen festgelegt sind, die der nationale Gesetzgeber vorsehen kann, um die Stellung der erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren in angemessenem Umfang zu schützen? |
(1) ABl. L 175, S. 43.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanța (Rumänien) eingereicht am 27. Juli 2011 — Strafverfahren gegen Ciprian Vasile Radu
(Rechtssache C-396/11)
2011/C 282/29
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Constanța
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Ciprian Vasile Radu
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Rechtsnormen des primären Gemeinschaftsrechts, die in den Gründungsverträgen enthalten sind? |
2. |
Stellt die Vorgehensweise der zuständigen Justizbehörde des Staates bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Form des Freiheitsentzugs und der zwangsweisen Übergabe ohne Zustimmung der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde (der Person, die festgenommen und übergeben werden soll), einen Eingriff des Staates der Vollstreckung des Haftbefehls in das individuelle Freiheitsrecht der Person, die festgenommen und übergeben werden soll, dar, das im Unionsrecht gemäß Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gemäß Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist? |
3. |
Muss der Eingriff des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in die Rechte und Garantien, die in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Voraussetzung der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft und die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das konkret verfolgte Ziel erfüllen? |
4. |
Kann die zuständige Justizbehörde des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Übergabeersuchen ohne Verletzung der in den Gründungsverträgen und anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrecht festgelegten Verpflichtungen mit der Begründung ablehnen, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt seien? |
5. |
Kann die zuständige Justizbehörde des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Übergabeersuchen ohne Verletzung der in den Gründungsverträgen und anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrecht festgelegten Verpflichtungen wegen unterlassener oder unvollständiger Durchführung oder wegen fehlerhafter Durchführung (im Sinne einer Nichtbeachtung der Voraussetzung der Gegenseitigkeit) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 durch den Staat, der den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, ablehnen? |
6. |
Steht das nationale Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union — Rumänien —, insbesondere Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004, im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Art. 6 EUV verweist, und ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union mit diesen nationalen Rechtsnormen ordnungsgemäß durchgeführt worden? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1)
Gericht
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/17 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Union in Marokko
(Rechtssache T-264/09) (1)
(Untätigkeitsklage - Aufforderung zum Tätigwerden - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Schaden - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2011/C 282/30
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tecnoprocess Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Majoli)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und L. Prete) und Delegation der Europäischen Union in Marokko
Gegenstand
Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission und der Delegation der Europäischen Union in Marokko sowie auf Ersatz des Schadens, der u. a. durch diese Untätigkeit entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/17 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2011 — Sepracor Pharmaceuticals/Kommission
(Rechtssache T-275/09) (1)
(Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Wirkstoff Eszopiclon - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Versagung der Anerkennung als neuer Wirkstoff - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2011/C 282/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith, Solicitor, D. Anderson, QC, und J. Stratford, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sipos, dann M. Wilderspin und M. Šimerdová)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 6. Mai 2009 enthalten sein soll, das im Kontext des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Lunivia an die Klägerin gerichtet wurde, soweit es die Einordnung des Wirkstoffs Eszopiclon betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/17 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2011 — Acetificio Marcello de Nigris/Kommission
(Rechtssache T-351/09) (1)
(Nichtigkeitsklage - Eintragung einer geschützten geografischen Angabe - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)
2011/C 282/32
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Acetificio Marcello de Nigris Srl (Afragola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und B. Rasmussen)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. L 175, S. 7)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Antrag des Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt. |
3. |
Die Acetificio Marcello de Nigris Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Italienische Republik und das Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/18 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Tecnoprocess/Kommission
(Rechtssache T-367/09) (1)
(Untätigkeitsklage - Aufforderung zum Tätigwerden - Offensichtliche Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2011/C 282/33
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tecnoprocess Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Majoli)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Prete und A. Bordes)
Gegenstand
Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission und der Delegation der Europäischen Union in Nigeria sowie auf Ersatz des Schadens, der durch diese Untätigkeit entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/18 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Tecnoprocess/Kommission
(Rechtssache T-403/09) (1)
(Schadensersatzklage - Ungerechtfertigte Bereicherung - Klageschrift - Formerfordernisse - Unzulässigkeit)
2011/C 282/34
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tecnoprocess Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Majoli)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und L. Prete)
Gegenstand
Klage auf Feststellung der ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Kommission sowie der Delegationen der Europäischen Union in Marokko und in Nigeria und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 114 069,94 Euro zuzüglich Zinsen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/18 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2011 — van Arum/Parlament
(Rechtssache T-454/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungsverfahren 2005 - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 282/35
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rinse van Arum (Winksele, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. van den Muijsenbergh)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. F. de Wachter, K. Zejdová und R. Ignătescu)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 10. September 2009, van Arum/Parlament (F-139/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem die Aufhebung dieses Urteils beantragt wird
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Rinse van Arum trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments im vorliegenden Rechtszug. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/19 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Al Saadi/Kommission
(Rechtssache T-4/10) (1)
(Tod des Klägers - Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Hinterbliebenen - Erledigung)
2011/C 282/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Faraj Faraj Hassan Al Saadi (Leicester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, und Mudassar Arani, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, T. Scharf und E. Paasivirta)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Szostak und E. Finnegan), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Palmieri, dann G. Albenzio, avvocati dello Stato) und Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und L. Butel)
Gegenstand
Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), soweit sich der Kläger auf der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen befindet, für die diese Bestimmungen gelten
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/19 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Goutier/HABM — Rauch (ARANTAX)
(Rechtssache T-13/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 282/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Klaus Goutier (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann B. Schmidt und R. Pethke)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Norbert Rauch (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. November 2009 (Sache R 1796/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Norbert Rauch und Klaus Gautier
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/19 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 — Cross Czech/Kommission
(Rechtssache T-252/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren - Vertragscharakter dieses Schreibens, das keine Entscheidung darstellt - Unzulässigkeit)
2011/C 282/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cross Czech a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schollaert)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens INFSO-02/FD/GVC/Isc D(2010) 208676 der Kommission vom 12. März 2010, mit dem die Ergebnisse des Prüfberichts 09-BA74-006 über die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2008 vorgelegten Kostenaufstellungen in Bezug auf drei Verträge zwischen ihr und der Kommission im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) bestätigt wurden und die Klägerin über das weitere Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Cross Czech a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/20 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-366/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Außervertraglichen Haftung - Erstattung der erstattungsfähigen Kosten - Einrede der Parallelklage - Verfahrensfehler - Verteidigungsrechte - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)
2011/C 282/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 22. Juni 2010, Marcuccio/Kommission (F-78/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011 — Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission
(Rechtssache T-393/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs)
2011/C 282/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm) und Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stadler und N. Tkatchenko)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, R. Sauer und C. Hödlmayer im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 — Spannstahl) in Gestalt des Änderungsbeschlusses K(2010) 6676 endg. vom 30. September 2010, soweit den Antragstellerinnen darin eine Geldbuße auferlegt worden ist
Tenor
1. |
Die Obliegenheit der Westfälische Drahtindustrie GmbH, der Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 — Spannstahl) in Gestalt des Änderungsbeschlusses K(2010) 6676 endg. vom 30. September 2010 verhängten Geldbußen zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Fapricela/Kommission
(Rechtssache T-398/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird - Bankgarantie - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 282/41
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Antragstellerin: Fapricela — Indústria de Trefilaria, SA (Ançã, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und S. Roux)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, P. Costa de Oliveira und V. Bottka im Beistand von Rechtsanwalt M. Marques Mendes)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl), insbesondere soweit er zur Stellung einer Bankgarantie zwingt, um die sofortige Beitreibung der in Art. 2 dieses Beschlusses verhängten Geldbuße abzuwenden
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/21 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2011 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-450/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Angemessene Frist zur Erhebung einer Schadensersatzklage - Verspätung - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 282/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Juli 2010, Marcuccio/Kommission (F-91/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/21 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2011 — Fuchshuber Agrarhandel/Kommission
(Rechtssache T-451/10) (1)
(Schadensersatzklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt - Kontrollbefugnis der Kommission - Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2011/C 282/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Hörsching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Durchführungsbedingungen der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. |
2. |
Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/21 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2011 — SIR/Rat
(Rechtssache T-142/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Streichung von der Liste der betroffenen Personen - Nichtigkeitsklage - Erledigung)
2011/C 282/44
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société ivoirienne de raffinage (SIR) (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und A. Vitro)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte die Klägerin beschwerende restriktive Maßnahmen eingeführt werden
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
3. |
Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/22 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2011 — Petroci/Rat
(Rechtssache T-160/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Streichung von der Liste der betroffenen Personen - Nichtigkeitsklage - Erledigung)
2011/C 282/45
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société nationale d’opérations pétrolières de la Côte d’Ivoire Holding (Petroci Holding) (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und A. Vitro)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte die Klägerin beschwerende restriktive Maßnahmen eingeführt werden
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
3. |
Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Trabelsi u. a./Rat
(Rechtssache T-187/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 282/46
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Mohamed Trabelsi (Paris, Frankreich), Ines Lejri (Paris), Moncef Trabelsi (Paris), Selima Trabelsi (Paris) und Tarek Trabelsi (Paris) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Metzker, dann Rechtsanwalt A. Tekari)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und G. Étienne)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 40)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Personalvertretung der EIB u. a./Bömcke
(Rechtssache T-213/11 P(I)) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst - Fristberechnung - Verspätung)
2011/C 282/47
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank (Luxemburg, Luxemburg), Jean-Pierre Bodson (Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Nondkeil, Frankreich), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Marie-Christel Heger (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wilson, A. Senes und B. Entringer)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Eberhard Bömcke (Athus, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lagasse)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 17. März 2011, Bömcke/EIB (F-95/10 INT, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Personalvertretung der Europäischen Investitionsbank, Herr Jean-Pierre Bodson, Herr Evangelos Kourgias, Herr Manuel Sutil, Herr Patrick Vanhoudt und Frau Marie-Christel Heger tragen ihre eigenen Kosten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2011 — Cemex u. a./Kommission
(Rechtssache T-292/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 282/48
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragsteller: Cemex SAB de CV (Monterrey, Mexiko), New Sunward Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Cemex España, SA (Madrid, Spanien), Cemex Deutschland AG (Ratingen, Deutschland), Cemex UK (Egham, Surrey, Vereinigtes Königreich), Cemex Czech Operations s.r.o. (Prag, Tschechische Republik), Cemex France Gestion (Rungis, Frankreich) und Cemex Austria AG (Langenzersdorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez, H. González Durántez und B. Martínez Corral)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, F. Castilla Contreras und C. Hödlmayr im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 2360 endg. der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 — Zement und verwandte Produkte)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2011 — Holcim (Deutschland) und Holcim/Kommission
(Rechtssache T-293/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 282/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerinnen: Holcim AG (Hamburg, Deutschland) und Holcim Ltd (Rapperswil-Jona, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Niggemann und K. Gaßner)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, R. Sauer und C. Hödlmayr)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 2360 endg. der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 — Zement und verwandte Produkte)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2011 — Cementos Portland Valderrivas/Kommission
(Rechtssache T-296/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 282/50
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragstellerin: Cementos Portland Valderrivas, SA (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, C. Urraca Caviedes und C. Hödlmayr im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 2368 endg. der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39.520 — Zement und verwandte Produkte)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2011 — HeidelbergCement/Kommission
(Rechtssache T-302/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 282/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, T. Holzmüller und P. Pichler)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, R. Sauer und C. Hödlmayr)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 2361 endg. der Kommission vom 31. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 — Zement und verwandte Produkte)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2011 von Ioannis Vakalis gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. April 2011 in der Rechtssache F-38/10, Vakalis/Kommission
(Rechtssache T-317/11 P)
2011/C 282/52
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ioannis Vakalis (Luvinate, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, mit Ausnahme desjenigen Antrags, der vom Gericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel ist auf die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache F-38/10, Vakalis/Kommission, gerichtet.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Unlogische Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das nicht die Schlüsse aus seinen eigenen Feststellungen ziehe, insoweit es festgestellt habe, dass es Sache der Kommission sei, Wechselkursänderungen zu berücksichtigen. Diese Frage werde jedoch von der Kommission nicht berücksichtigt. Das angefochtene Urteil weise somit eine unlogische Begründung auf. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Irrtum des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die ihm gestellte Frage. Aus dem angefochtenen Urteil gehe hervor, dass das Gericht verstanden habe, dass der Rechtsmittelführer ihm die Frage gestellt habe, ob die unterschiedliche Behandlung der Beamten, die den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB) von 1969 unterworfen seien, und der Beamten, die den ADB von 2004 unterworfen seien, unrechtmäßig sei, wohingegen die dem Gericht gestellte Frage diejenige gewesen sei, ob „die neuen ADB in dem Sinne diskriminierend sind, dass sie unterschiedliche Sachverhalte gleich behandeln“. Der Rechtsmittelführer macht in diesem Sinne geltend, dass das Gericht den Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu Unrecht zurückgewiesen habe. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Ersetzung der Begründung durch das Gericht. Der Rechtsmittelführer macht zum einen geltend, dass die haushaltsrechtliche Begründung der ADB erst im Laufe der mündlichen Verhandlung genannt worden sei, und zum anderen, dass diese Begründung von derjenigen abweiche, die dem Rechtsmittelführer in der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung gegeben worden sei (und die vom Gericht im Übrigen für unzureichend erachtet worden sei). Nach der Rechtsprechung stehe es dem Gericht nicht zu, das etwaige Fehlen einer Begründung auszugleichen oder die Begründung der Kommission zu ergänzen, indem es Gesichtspunkte hinzufüge oder ersetze, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergäben. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst den den Grundsatz der Gleichbehandlung betreffenden Klagegrund deswegen zurückgewiesen habe, weil der Rechtsmittelführer nicht dargetan habe, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgelegen habe. Der Rechtsmittelführer habe aber dargetan, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht durch die Einführung des Euro gerechtfertigt gewesen sei, was die ursprüngliche Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde gewesen sei. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/25 |
Klage, eingereicht am 23. Juni 2011 — Régie Networks und NRJ Global/Kommission
(Rechtssache T-340/11)
2011/C 282/53
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Régie Networks (Lyon, Frankreich) und NRJ Global (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste et C. Vannini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Haftung der Europäischen Union festzustellen, für
|
— |
die Europäische Kommission zum Ersatz des vollständigen Schadens, der den Klägerinnen durch die in der Klage genannten Pflichtverletzungen entstanden ist, zu verurteilen, der Folgendes umfasst:
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Pflichtverletzung aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997. Die Kommission habe im Rahmen der Prüfung der Beihilferegelung für den Hörfunk im Jahr 1997 erklärt, dass diese im Einklang mit den Vorschriften des Vertrags stehe, ohne jedoch die Finanzierungsweise dieser Beihilferegelung zu prüfen, obwohl sie aufgrund einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu verpflichtet gewesen wäre, da es sich dabei um einen integralen Bestandteil der betreffenden Beihilferegelung gehandelt habe. Daher sei die Entscheidung der Kommission rechtswidrig und stelle eine Pflichtverletzung dar, die die außervertragliche Haftung der Europäischen Union begründe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission es im Jahr 2003 unterlassen habe, die schädlichen Folgen ihrer Entscheidung von 1997 zu beheben. Die Kommission habe die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung vom 10. November 1997 spätestens am 8. Mai 2003 festgestellt. An diesem Tag habe die Kommission ein Schreiben an die französischen Behörden gerichtet, in dem sie erklärt habe, dass die Finanzierungsweise der Beihilferegelung für den Hörfunk, wie sie zuletzt in der Entscheidung vom 10. November 1997 genehmigt worden sei, gegen die Vertragsvorschriften verstoße. Die Kommission habe jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Die Klägerinnen sind daher der Ansicht, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht die schädlichen Folgen ihrer im Jahr 1997 erlassenen rechtswidrigen Entscheidung beseitige, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletze — einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts — und dass diese Unterlassung daher die Haftung der Europäischen Union begründe. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/25 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-359/11)
2011/C 282/54
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Hafez Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Grollet und G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
den Durchführungsbeschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011, mit dem der Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP durch die im Anhang des Beschlusses vom 23. Mai enthaltene Fassung ersetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Kläger macht geltend, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, da ihm die in Rede stehenden Sanktionen auferlegt worden seien, ohne dass er zuvor angehört worden sei, ohne dass er eine Gelegenheit gehabt habe, sich zu verteidigen und ohne dass ihm die Umstände bekannt gewesen seien, aufgrund deren diese Maßnahmen getroffen worden seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV niedergelegte Begründungspflicht. Der Kläger rügt, dass der Rat restriktive Maßnahmen gegen ihn erlassen habe, ohne ihm die Gründe mitzuteilen und ihm so seine Verteidigung zu ermöglichen. Der Kläger rügt, dass der Beklagte sich auf eine allgemeine und stereotype Formulierung beschränkt habe, ohne die sachlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses abhänge, sowie die Erwägungen, die ihn zu diesem Beschluss veranlasst hätten, genau zu bezeichnen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der Kläger macht geltend, dass er nicht nur nicht vor dem Rat sachgerecht Stellung habe nehmen können, sondern dass er auch nicht in der Lage sei, seine Klage vor dem Gericht sachgerecht zu führen, da im angefochtenen Beschluss keinerlei Hinweis auf die ihm zugrunde liegenden spezifischen und konkreten Gründe zu finden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Eigentum, da die restriktiven Maßnahmen und insbesondere das Einfrieren der Gelder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht, frei über sein Vermögen zu verfügen, darstelle. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, da das Einfrieren der Gelder und die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit ebenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht darstelle. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/26 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 — Arla Foods/HABM — Artax (Lactofree)
(Rechtssache T-364/11)
2011/C 282/55
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Arla Foods AMBA (Viby J, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Hansen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Artax Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs AG (Linz, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. April 2011 in der Sache R 1357/2009-2 aufzuheben und die eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 4 647 533 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 gemäß der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. September 2009 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „Lactofree“ für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 647 533.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag, der auf der älteren farbigen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 4 532 751„lactofree“ für Waren der Klasse 29 beruhte, auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Antragsgemäße Nichtigerklärung für einen Teil der Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer beim Vergleich der Zeichen und damit bei der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken „lactofree“ und „Lactofree“ einen Fehler begangen habe.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2011 von AO gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission
(Rechtssache T-365/11 P)
2011/C 282/56
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: AO (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lewisch)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission, aufzuheben; |
— |
sofern das Gericht in der Lage ist, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, d. h.,
|
— |
der anderen Verfahrensbeteiligten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst seien nicht erfüllt gewesen und die Klage sei nicht offensichtlich abzuweisen gewesen, da
|
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Beschluss in der Rechtssache F-45/10 verstoße im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Recht der Europäischen Union, denn der Rechtsmittelführer habe Anspruch auf eine Entschädigung, da Mobbing stattgefunden habe. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Recht des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. |
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) in geänderter Fassung.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/28 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2011 — Lyder Enterprises/GS — Liner Plants NZ (1993) (Southern Splendour)
(Rechtssache T-367/11)
2011/C 282/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lyder Enterprises Ltd (Auckland, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigter: G. Pickering, Solicitor)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (GS)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Liner Plants NZ (1993) Ltd (Waitakere, Neuseeland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 18. Februar 2011 in der Sache A007/2010 aufzuheben und für nichtig zu erklären und |
— |
das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch den High Court von Neuseeland in der Sache CIV:2011:404:2969 auszusetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Antragsteller auf gemeinschaftlichen Sortenschutz: Die Klägerin.
Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz für: Southern Splendour — Sortenanmeldung Nr. 2006/1888.
Einwender gegen den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz: Liner Plants NZ (1993) Ltd (Waitakere, Neuseeland).
Einwendung: Die Einwendung beruhte auf der Behauptung, dass der Antragsteller weder die Person, die die Sorte gezüchtet, entdeckt oder entwickelt habe, noch Rechtsnachfolger dieser Person sei.
Entscheidung des Ausschusses des GS: Zurückweisung der Anmeldung Nr. 2006/1888 für die Sorte „Southern Splendour“ (Entscheidung Nr. R972).
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, Unzuständigkeit, Missachtung des grundlegenden Billigkeitsgedankens und Verstoß gegen ein wesentliches prozessuales Erfordernis, soweit die Beschwerdekammer entschieden habe, dass der in den Schreiben des Antragsstellers enthaltene Beweis zurückzuweisen sei, weil er nicht die Form einer eidesstattlichen Versicherung habe.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/28 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 — Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-368/11)
2011/C 282/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien), SNF SAS (Andrezieux Boutheon, Frankreich) und Travetanche Injection SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (ABl. 2011, L 101, S. 12) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit die Europäische Kommission, erstens, sich auf Angaben gestützt habe, die nach dem anwendbaren gesetzlichen Rahmen für die Exposition von Menschen und Umwelt in der EU nicht relevant seien, und, zweitens, die sich aus der Acrylamid-Abdichtung ergebenden Risiken nicht nach den einschlägigen geltenden Anforderungen bestimmt habe und sich stattdessen auf Angaben gestützt habe, die die Verwendung eines anderen Stoffs beträfen; dies habe zur Folge, dass der Erlass der genannten Verordnung nicht die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen erfülle. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV unzureichend begründet. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/29 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon/Kommission u. a.
(Rechtssache T-369/11)
2011/C 282/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon AE (Chalandri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krystallidis)
Beklagte: Europäische Kommission, Delegation der EU in der Türkei (Ankara, Türkei) und Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU) (Ankara)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Entscheidung (und etwaige nachfolgende Entscheidungen) eines der Beklagten (Delegation der EU in der Türkei) vom 5. April 2011 entstanden ist, mit der die Vergabe des Auftrags zur „Erweiterung des europäisch-türkischen Netzwerks von Geschäftszentren in Sivas, Antakya, Batman und Van — EuropeAid/128621/D/SER/TR“ an das Konsortium (1) aufgrund einer angeblich „unrichtigen Angabe“ rückgängig gemacht wurde; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund
|
2. |
Zweiter Klagegrund
|
3. |
Dritter Klagegrund
|
4. |
Vierter Klagegrund
|
5. |
Fünfter Klagegrund
|
6. |
Sechster Klagegrund
|
(1) „DIADIKASIA BUSINESS CONSULTANTS S.A. (GR) — WYG INTERNATIONAL LTD (UK) — DELEEUW INTERNATIONAL LTD (TR) — CYBERPARK (TR)“
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/29 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 — Palirria Souliotis/Kommission
(Rechtssache T-380/11)
2011/C 282/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Anonymi Viotechniki kai Emporiki Etairia Kataskevis Konservon — Palirria Souliotis AE (Psacha, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 122, S. 63) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis verstoßen, da sie den Ausschuss für die Nomenklatur nicht ordnungsgemäß konsultiert habe. Außerdem habe sich die Kommission nicht mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten befasst. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Grenzen der ihr durch Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) übertragenen Befugnisse überschritten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gefüllte Weinblätter in Dosen rechtsfehlerhaft in den im Anhang der angefochtenen Verordnung genannten KN-Code eingereiht. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/30 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 — Pigui/Kommission
(Rechtssache T-382/11)
2011/C 282/61
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cristina Pigui (Strejnic, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Alexe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Beklagte zu verpflichten, Informationen zur Bestimmung von Hochschulen, die am online-Master 2008–2010 des Jean Monnet-Programms beteiligt sind, zu verbreiten; |
— |
die Beklagte zu verpflichten, das Programm zu stoppen, wenn keine Hochschule beteiligt ist, sowie schriftliche Studienverträge zwischen den Studenten und den Organisierenden und ein einheitliches Evaluationssystem für alle beteiligten Studenten zu verlangen; |
— |
die Beklagte zu verpflichten, die Ausgangssituation für die Klägerin wieder herzustellen, indem nachgewiesen wird, dass das Programm 2008–2010, zumindest soweit die Klägerin betroffen ist, nicht die für das Jean Monnet-Programm geltenden Standards erfüllt hat. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt mit der Klage nach Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Beklagte es rechtswidrig unterlassen habe, tätig zu werden, als sie die Ergebnisse der von der Klägerin verlangten öffentlichen Untersuchung nicht verbreitet habe.
Zur Stützung der Klage macht sie vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 3 und Art. 15 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG (1) verstoßen, indem sie nicht, wie von der Klägerin verlangt, eine Untersuchung durchgeführt und Informationen verbreitet habe, sowie gegen die Art. 11 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da sie den Transparenzgrundsatz und die Verbraucherschutzgesetze verletzt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG (2) und die Art. 2 Buchst. a und b sowie 5 der Richtlinie 2005/29/EG (3) verstoßen, indem sie den online-Master des Jean Monnet-Programms nicht nach Art. 15 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG anhand seiner Ziele untersucht und evaluiert habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 5 der Richtlinie 97/7 und die Art. 2 Buchst. a und b, 6 sowie 7 der Richtlinie 2005/29 verstoßen, indem sie nicht den doppelten Standard des Studentenevaluierungssystems untersucht habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, indem die Klägerin im Rahmen des online-Masters des Jean Monnet-Programms nicht gleichbehandelt worden sei. |
(1) Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327, S. 45).
(2) Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19).
(3) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/30 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-383/11)
2011/C 282/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Eyad Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Grollet und G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, soweit er den Kläger betrifft, aufgrund des Verstoßes gegen seine Grundrechte für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf sieben Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Kläger macht geltend, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, da ihm die in Rede stehenden Sanktionen auferlegt worden seien, ohne dass er zuvor angehört worden sei, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, sich zu verteidigen, und ohne dass ihm die Umstände bekannt gewesen seien, aufgrund deren diese Maßnahmen getroffen worden seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV niedergelegte Begründungspflicht. Der Kläger rügt, dass der Rat restriktive Maßnahmen gegen ihn erlassen habe, ohne ihm die Gründe mitzuteilen und ihm so seine Verteidigung zu ermöglichen. Der Kläger rügt, dass der Beklagte sich auf eine allgemeine und stereotype Formulierung beschränkt habe, ohne die sachlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses abhänge, sowie die Erwägungen, die ihn zu diesem Beschluss veranlasst hätten, genau zu bezeichnen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Mangelnde Stichhaltigkeit der Begründung. Der Kläger rügt, der Rat habe sich auf eine offenkundig unzutreffende Begründung gestützt und habe dabei nicht differenziert, so dass sie rechtlich nicht als angemessen angesehen werden könne. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der Kläger macht geltend, dass er nicht nur nicht vor dem Rat sachgerecht Stellung habe nehmen können, sondern dass er auch nicht in der Lage sei, seine Klage vor dem Gericht sachgerecht zu führen, da im angefochtenen Beschluss keinerlei Hinweis auf die ihm zugrunde liegenden spezifischen und konkreten Gründe zu finden sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Eigentum, da die restriktiven Maßnahmen und insbesondere das Einfrieren der Gelder einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht, frei über sein Vermögen zu verfügen, darstelle. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, da das Einfrieren der Gelder und die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit ebenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht darstelle. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/31 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — Safa Nicu Sepahan/Rat
(Rechtssache T-384/11)
2011/C 282/63
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Safa Nicu Sepahan (Isfahan, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass der Eintrag Nr. 19 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010 L 281, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2011 L 136, S. 26) geänderten Fassung null und nichtig ist; |
— |
festzustellen, dass der Beklagte dadurch gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, dass er ihren Antrag vom 7. Juni 2011 auf Überprüfung des Eintrags Nr. 19 nicht geprüft hat; |
— |
die Streichung ihres Namens von der EU-Sanktionsliste anzuordnen; |
— |
ihr Schadensersatz in Höhe eines im Laufe des vorliegenden Verfahrens festzulegenden Betrags zuzusprechen, jedoch mindestens 2 000 000,00 Euro; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Aufnahme ihres Namens in die Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, falsch, irreführend, unspezifisch, unvollständig und daher eindeutig unrechtmäßig sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe offensichtlich nicht die Gründe dafür angegeben, warum ihr Name in die Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen worden sei. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/32 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — BP Products North America/Rat
(Rechtssache T-385/11)
2011/C 282/64
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BP Products North America, Inc. (Naperville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Prieß und B. Sachs sowie C. Farrar, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (1) des Rates vom 5. Mai 2011, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (2) des Rates vom 5. Mai 2011, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundverordnungen über Antidumping- und Ausgleichszölle durch die Ausweitung der Verordnungen (EG) Nr. 589/2009 und Nr. 599/2009 auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (3) auf Biodieselerzeugnisse, die ursprünglich nicht von den Verordnungen über Antidumping- und Ausgleichszölle erfasst gewesen seien, statt eine neue Untersuchung durchzuführen, obwohl die der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 nun unterliegenden Mischungen vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 589/2009 und 599/2009 speziell ausgenommen worden seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltswürdigung, insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass die Mischerzeugnisse mit geringerem Biodiesel-Gehalt (auf die kein Zoll erhoben werde) nicht in Mischungen mit höherem Biodiesel-Gehalt (auf die Zoll erhoben werde) umgewandelt werden könnten, so dass eine Umgehung tatsächlich nicht möglich sei, und in Bezug auf die behauptete Umgehung durch die Klägerin, da die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Ausfuhren der Klägerin falsch beurteilt worden seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, da in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates keine hinreichende Begründung für die Ausweitung der endgültigen Zölle auf Mischerzeugnisse mit einem Biodieselgehalt von 20 % oder weniger gegeben worden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die grundlegenden unionsrechtlichen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der ordentlichen Verwaltung, indem der Klägerin der für kooperierende Unternehmen geltende Zollsatz nicht gewährt worden sei, obwohl sie vollständig kooperiert habe. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABL L 122, S. 12).
(3) Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179, S. 26).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/32 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — Nitrogénművek Vegyipari/Kommission
(Rechtssache T-387/11)
2011/C 282/65
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nitrogénművek Vegyipari Zrt. (Pétfürdő, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. Tamás und M. Le Berre)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 7274) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Anwendung des Handelsgeschäftsgrundsatzes durch die Kommission. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV. |
3. |
Dritter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV. |
4. |
Vierter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens. |
6. |
Sechster Klagegrund (hilfsweise zum ersten und zweiten Klagegrund): Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/33 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 — Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-388/11)
2011/C 282/66
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse,)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 10. Mai 2011 in dem Verfahren Staatliche Beihilfe C 36/2007 — Deutschland, staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (K[2011] 3081 endg.) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3081 endg. der Kommission vom 10. Mai 2011 in dem Verfahren Staatliche Beihilfe C 36/2007 — Deutschland, staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG, mit dem die Kommission beschlossen hat, das Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in der vorgenannten Sache auszuweiten. Die Ausweitung betrifft die staatliche Finanzierung der Pensionen der vor der Gründung der Klägerin von der Deutschen Bundespost eingestellten Beamten, die bereits Gegenstand der Verfahrenseröffnungsentscheidung der Kommission vom 12. September 2007 in dieser Sache war.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — Offensichtlich fehlerhafte Qualifizierung als Beihilfe Der offenkundige Beurteilungsfehler der Kommission liege darin, dass die Kommission die Combus-Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, S. II-917) nicht auf den vorliegenden Fall anwendet habe. Nach dieser Rechtsprechung stellten Maßnahmen, die ehemalige Staatsunternehmen von Pensionslasten befreien, die über das normalerweise von privaten Unternehmen getragene Maß hinausgehen, keine Beihilfe dar. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich daraus zwingend die Beihilfefreiheit der staatlichen Finanzierung der Pensionsverbindlichkeiten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 (1), Art. 107 AEUV, Art. 108 AEUV — Offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Einstufung als „neue“ Beihilfe Der offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission bestehe darin, dass die Kommission verkannt habe, dass es sich bei der staatlichen Haftung für die Pensionsverbindlichkeiten — falls der Beihilfetatbestand überhaupt erfüllt sei — nur um bestehende Beihilfen handeln könne. Die fortgesetzte Haftung des Bundes für die Pensionsverbindlichkeiten ergebe sich aus dem deutschen Grundgesetz, habe daher bereits bei Inkrafttreten der Verträge bestanden und habe nachfolgend keine wesentliche Änderung erfahren. Außerdem sei die Kommission an die Erklärung in der Rechtssache Deutsche Post/Kommission, T-266/02, gebunden, dass sie hinsichtlich der Pensionsregelung die Voraussetzung eines beihilferechtlichen „Vorteils“ bereits in ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2002 verneint habe, was einem beihilferechtlichen Negativattest gleichstehe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — Offensichtlich fehlerhafte Methode zur Berechnung der angeblichen Beihilfe Die Klägerin rügt insoweit, dass die Kommission die nach ihrem eigenen Vorbringen notwendige Saldierungsrechnung der von der Klägerin für die Beamten tatsächlich getragenen Sozialleistungen abzüglich angeblicher „Aufschläge“ für wettbewerbsunübliche Soziallasten in den für die regulierten Produkte genehmigten Entgelten und der unter normalen Marktbedingungen von privaten Wettbewerbern zu tragenden Sozialbeiträge nicht durchgeführt habe. Die Berechnungsmethode der Kommission blende damit die Höhe der von der Klägerin für Beamte aufgewendeten tatsächlichen Sozialleistungen unzulässigerweise vollständig aus mit dem Ergebnis, dass es für die Höhe der von der Kommission errechneten angeblichen Beihilfe unerheblich sei, ob und in welcher Höhe die Klägerin Sozialleistungen abgeführt habe. Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass die angeblichen „Aufschläge“ in den Entgelten nicht belegbar seien und jedenfalls die wettbewerbsunüblichen Sozialkosten tatsächlich durch die Ergebnisse nicht gedeckt werden konnten. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — Offensichtlich fehlerhafte Qualifizierung der angeblichen „Quersubventionierung“ des nicht-regulierten Bereichs durch den regulierten Bereich als Beihilfetatbestand Die Klägerin rügt insoweit insbesondere, dass die Kommission die gebotene Überkompensationsrechnung unterlassen und nicht geprüft habe, ob die staatlichen Kompensationsleistungen überhaupt die kompensationsfähigen Kosten überschritten hätten. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV — Offensichtliche Fehler bei dem Ansatz des „Benchmark“ der wettbewerbsüblichen Soziallasten Die Klägerin rügt insoweit insbesondere, dass die Kommission bei der Berechnung der wettbewerbsüblichen Sozialbeiträge privater Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge einbezogen habe, obwohl diese dem Vermögen der Arbeitnehmer und nicht den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialbeiträgen zuzurechnen seien sowie, dass die Kommission für den „Benchmark“ auf das (überhöhte) Niveau der Beamtengehälter statt auf das wettbewerbsübliche Lohn- und Gehaltsniveau privater Unternehmen abstelle. Bei der notwendigen Korrektur beider Fehler entfalle die angebliche Beihilfe vollständig. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV — Begründungsmangel Schließlich sei der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/34 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2011 — Guccio Gucci/HABM — Chang Qing Qing (GUDDY)
(Rechtssache T-389/11)
2011/C 282/67
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chang Qing Qing (Florenz, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2011 in der Sache R 143/2010-1 aufzuheben, soweit damit der Widerspruch für die übrigen Waren der Klassen 9 und 14 zurückgewiesen wird; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GUDDY“ für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 799 531.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „GUCCI“ (Nr. 121 988) für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die ihr vorgelegten Unterlagen nicht genau geprüft habe und damit nicht zu einer angemessenen Beurteilung der Fragen der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke „GUCCI“ und des phonetischen Vergleichs zwischen den Marken gelangt sei und dadurch (ii) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch ausgelegt habe.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/35 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 — Masottina/HABM — Bodegas Cooperativas de Alicante (CA’MARINA)
(Rechtssache T-393/11)
2011/C 282/68
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Masottina SpA (Conegliano [TV], Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schaeffer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Cooperativas de Alicante, handelnd unter der Firma Coop. V. BOCOPA (Alicante, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2011 in der Sache R 518/2010-1 sowie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 2. Februar 2010 aufzuheben; |
— |
den Widerspruch der Bodegas Cooperativas de Alicante, Coop. V. BOCOPA, gegen die Anmeldung der Marke „CA’MARINA“ zurückzuweisen und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 216 für die Masottina SpA zur Eintragung zuzulassen; |
— |
der Bodegas Cooperativas de Alicante, Coop. V. BOCOPA, die Gerichts- und sonstigen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CA’MARINA“ für Waren der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 375 216.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „MARINA ALTA“ (Nr. 1 796 374) für Waren der Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer diese Bestimmung falsch angewandt habe, und zwar (i) im Hinblick auf die fehlende oder jedenfalls unzureichende Bestimmtheit und Unterscheidungskraft der Marke „MARINA ALTA“, (ii) das Fehlen von Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen und (iii) mangels Berücksichtigung des Umstands, dass die Waren, die Vertriebskanäle und die maßgeblichen Verkehrskreise nicht identisch seien.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/35 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 — Elti/Delegation der Europäischen Union in Montenegro
(Rechtssache T-395/11)
2011/C 282/69
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Elti d.o.o. (Gornja Radgona, Republik Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Zidar Klemenčič)
Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Delegation der Europäischen Union in Montenegro
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Beklagte gegen die Art. 2 und 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG (1) verstoßen hat; |
— |
das im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens „Unterstützung für die Digitalisierung des montenegrinischen öffentlichen Rundfunks — Lieferung von Ausrüstung, Montenegro“ (Referenznummer der Veröffentlichung: EuropeAid/129435/C/SUP/ME-NP) (ABl. 2010/S 178-270613) durchgeführte Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären, weil die Klägerin ungleich behandelt wurde und infolgedessen ihr Angebot nicht berichtigen/erläutern konnte; |
— |
die Vergabeentscheidung im vorgenannten Ausschreibungsverfahren für nichtig zu erklären; |
— |
falls der Vertrag bereits geschlossen sein sollte, festzustellen, dass er nichtig ist; |
— |
falls der Vertrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch den Gerichtshof bereits durchgeführt sein sollte oder die Entscheidung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, festzustellen, dass die Beklagte gegen die Art. 2 und 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen hat, und ihr aufzugeben, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 172 541,56 Euro als Ausgleich für den ihr im Hinblick auf dieses Verfahren entstandenen Verlust zu zahlen, und |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgenden Klagegrund:
Verstoß gegen die Art. 2 und 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG insofern, als die Beklagte
— |
nicht allen Teilnehmern am Vergabeverfahren die für die Abgabe des Angebots relevanten Informationen in gleicher Weise und im gleichen Umfang gewährt habe; |
— |
dem erfolgreichen Bieter in diskriminierender Art und Weise Informationen zur Verfügung gestellt habe, so dass er den Vorteil gehabt habe, sein Angebot berichtigen zu können, und |
— |
das Verhandlungsverfahren so durchgeführt habe, dass sie auf dessen Ergebnis Einfluss genommen habe, indem sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Transparenz nur von einigen Teilnehmern zusätzliche Angaben oder Erläuterungen erbeten habe. |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/36 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 — Symfiliosi/Grundrechteagentur
(Rechtssache T-397/11)
2011/C 282/70
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Symfiliosi (Nicosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Christodoulou)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte (Grundrechteagentur)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte vom 23. Mai 2011, im Ausschreibungsverfahren F/SE/10/03 — Los 12 Zypern den ersten Rahmenvertrag an die First Elements und den zweiten Rahmenvertrag an die Symfiliosi zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
— |
der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage hauptsächlich auf einen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass die Agentur es versäumt habe, ihre Entscheidung zu begründen. Außerdem seien die Angebote der Bieter willkürlich, unverhältnismäßig und vorschriftswidrig beurteilt worden.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/36 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-399/11)
2011/C 282/71
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Santander, Spanien), Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
das in der Klageschrift enthaltene Vorbringen für zulässig und begründet zu erklären und daher Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, mit dem Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) als staatliche Beihilfe einstuft wird, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen angewandt wird, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. vom 21. Mai 2011) geschlossen wurden; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 und, äußerst hilfsweise, Art. 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Mexiko, den Vereinigten Staaten und Brasilien beziehen, sowie |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Analyse des Selektivitätsbegriffs und bei der Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rückforderungsanordnung
|
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/37 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Altadis/Kommission
(Rechtssache T-400/11)
2011/C 282/72
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Altadis, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Antrag auf Beweisaufnahme für zulässig zu erklären und ihm stattzugeben; |
— |
das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz), wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die eine Kontrollübernahme bewirken, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise; |
— |
hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 sowie, äußerst hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Marokko beziehen; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie im Verfahren T-399/11, Banco de Santander und Santusa Holding/Kommission.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/38 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2011 von Livio Missir Mamachi di Lusignano gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache F-50/09, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission
(Rechtssache T-401/11 P)
2011/C 282/73
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonini, G. Coppo und A. Scalini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache F-50/09, Livio Missir Mamachi di Lusignano/Europäische Kommission aufzuheben, mit dem seine gemäß Art. 236 EG und Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Februar 2009 und Verurteilung der Kommission zum Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die durch die Ermordung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau entstanden sind, abgewiesen wurde; |
— |
die Kommission zu verurteilen, an den Kläger und die von ihm vertretenen Rechtsnachfolger von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden sowie des vom Opfer vor seinem Tod erlittenen immateriellen Schadens einen Geldbetrag zu zahlen; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden, die der Kläger, Alessandro Missir und seine Erben erlitten hätten, zu Unrecht für unzulässig erachtet. Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den sogenannten Übereinstimmungsgrundsatz, nach dem eine Übereinstimmung von Anspruchsgrundlage und -gegenstand lediglich zwischen der gemäß Art. 90 Abs. 2 des Status erhobenen Beschwerde und der gemäß Art. 91 des Statuts erhobenen Klage und nicht bereits zwischen dem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 und der Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 erforderlich sei, in sinnwidriger, fehlerhafter und diskriminierender Weise angewandt habe. Zweitens beschränke die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vertretene Auslegung des Übereinstimmungsgrundsatzes die Ausübung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das u. a in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sei. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission für die entstandenen Schäden lediglich zu 40 % hafte. Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das Verhältnis zwischen dem unrechtmäßigen Verhalten der Kommission und den möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht korrekt bewertet habe, da der dem Beamten entstandene Schaden eine unmittelbare und vorhersehbare Folge des fahrlässigen Verhaltens des Organs sei. Außerdem hafte die Kommission, auch wenn der Schaden durch das Zusammentreffen verschiedener Ursachen entstanden sei, gesamtschuldnerisch mit dem Mörder für den Ersatz des Schadens. Dem vom Rechtsmittelführer gegenüber der Kommission erhobenen Antrag auf Schadensersatz müsse daher in vollem Umfang stattgegeben werden. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission den von ihr zu verantwortenden Schaden durch die gegenüber den Erben des Alessandro Missir bereits erbrachten statutarischen Leistungen vollständig ersetzt habe. Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrunds macht der Rechtsmittelführer geltend, dass nach den aus der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte herleitbaren Grundsätzen andere als die in Art. 73 vorgesehenen statutarischen Leistungen nicht mit Schadensersatz zusammenfallen könnten, da es sich um Leistungen handle, die sich von Schadensersatz in der Regel durch ihren Grund, ihre Voraussetzungen und ihren Zweck unterschieden. Da die Kommission den von ihr zu verantwortenden Schaden nicht vollständig ersetzt habe, sei sie folglich zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer die Beträge zu zahlen, die erforderlich seien, um die von dem ermordeten Beamten und seinen Rechtsnachfolgern erlittenen Schäden in vollem Umfang zu ersetzen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/39 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Preparados Alimenticios del Sur/Kommission
(Rechtssache T-402/11)
2011/C 282/74
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Preparados Alimenticios del Sur, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Acero Campos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss, die Erlasssache an die spanische Zollbehörde zurückzuverweisen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission aufzugeben, über den Erlassantrag der Prealisur S.L., der für den von Zukan S.L. gestellten Antrag unmittelbar maßgeblich ist, zu entscheiden; |
— |
der Kommission im Hinblick auf ihre Entscheidung über den genannten Antrag aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen und Schritte — einschließlich solcher gegen die spanische Zollverwaltung — zu erlassen bzw. zu setzen, um über alle Elemente zu verfügen, die für die Entscheidung über die Sache erforderlich sind, einschließlich der Unterlagen, die die Kommission nach ihren Angaben bei der spanischen Zollverwaltung angefordert hat und die diese nicht zur Verfügung gestellt habe; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 gerichtet, mit dem die Kommission die vorliegende Erlasssache zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben (Sache 003-004-005-006-2009 RRPP-J Y REC 04/10) mit der Begründung an die spanische Verwaltung verwiesen hat, dass sie nicht über hinreichende Informationen für eine Entscheidung über die Sache verfüge. Die spanische Zollverwaltung hatte die genannte Sache zuvor der Kommission auf der Grundlage von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 303, S. 1) vorgelegt.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex vor, da diese Bestimmung nicht vorsehe, dass der Fehler der Zollbehörde ein „aktiver“ Fehler sein müsse, wie die Kommission annehme, und daher die Unterlagen wegen fehlender Informationen darüber zurückgeschickt worden seien, wer den Fehler begangen habe; tatsächlich sei dies die spanische Zollbehörde bewesen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Europäischen Kommission und konkret des in ihrem Anhang enthaltenen Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
|
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/40 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Axa Mediterranean/Kommission
(Rechtssache T-405/11)
2011/C 282/75
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Axa Mediterranean Holding, SA (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Antrag auf Beweisaufnahme für zulässig zu erklären und ihm stattzugeben; |
— |
das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die eine Kontrollübernahme bewirken, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 sowie, äußerst hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Mexiko und in der Türkei beziehen; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie im Verfahren T-399/11, Banco de Santander und Santusa Holding/Kommission.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/40 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission
(Rechtssache T-406/11)
2011/C 282/76
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Prosegur Compañía de Seguridad, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Antrag auf Beweisaufnahme für zulässig zu erklären und ihm stattzugeben; |
— |
das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die eine Kontrollübernahme bewirken, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 sowie, äußerst hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Argentinien, Peru und Kolumbien beziehen; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss K(2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie im Verfahren T-399/11, Banco de Santander und Santusa Holding/Kommission.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/41 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 — SRF/Rat
(Rechtssache T-407/11)
2011/C 282/77
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SRF Ltd (New Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2011 des Rates vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien (ABl. L 129, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären und |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin hauptsächlich einen Klagegrund geltend, wonach die angefochtene Verordnung insofern gegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) verstoße, als
1. |
erstens der genannte Artikel vorsehe, dass der Antidumpingzoll für Ausführer oder Hersteller, die sich gemeldet hätten, jedoch nicht in die Untersuchung einbezogen worden seien, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen dürfe, die für die Stichprobenauswahl ermittelt worden sei, wobei Dumpingspannen, deren Höhe Null betrage oder geringfügig sei, unberücksichtigt bleiben müssten. Die angefochtene Verordnung verstoße durch die Verhängung eines Antidumpingzolls von 15,5 % gegenüber SRF gegen diese Regel, weil die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne bei den in die Stichprobenauswahl einbezogenen Beteiligten, deren Dumpingspanne nicht Null betrage und nicht geringfügig sei, unter 15,5 % liege, und |
2. |
zweitens die angefochtene Verordnung dadurch, dass sie einem ausführenden Hersteller vorschreibe, in einer Situation, in der die bestehenden Antidumpingzollsätze nach dem Außerkrafttreten der parallel dazu bestehenden Ausgleichsmaßnahmen angepasst würden, zur Anwendung von Art. 9 Abs. 6 eine Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates zu beantragen, eine Bedingung in Art. 9 Abs. 6 einfüge, die nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht vorgesehen sei; diese Auslegung durch den Rat sei unzulässig. |
(1) ABl. 2009, L 343, S. 51 (kodifizierte Fassung).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/41 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 — Maharishi Foundation/HABM (TRANSCENDENTAL MEDITATION)
(Rechtssache T-412/11)
2011/C 282/78
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Maharishi Foundation Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2011 in der Sache R 1293/2010-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TRANSCENDENTAL MEDITATION“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 246 647.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
Klagegründe: Die Klägerin trägt vier Klagegründe vor: (i) Verstoß gegen die Art. 75 und 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entschieden habe, aber dennoch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Marke „TRANSCENDENTAL MEDITATION“ um einen Gattungsbegriff handele; (ii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig sei; (iii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu dem falschen Schluss gelangt sei, dass die Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, für die die Klägerin die Marke angemeldet habe; (iv) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/42 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2011 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-49/10, De Nicola/EIB
(Rechtssache T-418/11 P)
2011/C 282/79
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das vom Gericht für den öffentlichen Dienst am 28. Juni 2011 in der Rechtssache F-49/10 erlassene Urteil wie folgt abzuändern: |
— |
Aufhebung der in der E-Mail vom 11. Mai 2010 enthaltenen Entscheidung, soweit die EIB darin der Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht zugestimmt und den Versuch einer einvernehmlichen Beilegung des Streites verhindert hat, indem sie stillschweigend die Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 3 000 Euro abgelehnt hat; |
— |
Verurteilung der EIB zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 3 000 Euro, die der Rechtsmittelführer für eine Lasertherapie ausgelegt hat, die ihm in Italien verschrieben und dort durchgeführt wurde, zuzüglich Zinsen, Inflationsausgleich und Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsstreit. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer Folgendes geltend:
A. |
Zum Sachverhalt:
|
B. |
Zum Antrag auf Aufhebung
|
C. |
Zum Antrag auf Verurteilung
|
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/43 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 — Ellinika Touristika Akinita/Kommission
(Rechtssache T-419/11)
2011/C 282/80
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Ellinika Touristika Akinita A.E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fragkakis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
der Klage in vollem Umfang stattzugeben; |
— |
den angefochtenen, an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
anzuordnen, dass die Beträge, die von der Klägerin in Durchführung des angefochtenen Beschlusses mittelbar oder unmittelbar „zurückgefordert“ wurden, zuzüglich Zinsen erstattet werden; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3504 endg. vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe für bestimmte griechische Spielbanken (Nr. C 16/2010 [ex NN 22/2010, ex CP 318/2009]), der von der Hellenischen Republik durchgeführt wurde.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.
1. |
Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und unzureichende Begründung unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV. Zum einen sichere die fragliche Maßnahme den Spielbanken in Parnitha und in Korfu keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Übertragung staatlicher Mittel, zum anderen sei sie nicht selektiv; außerdem sei sie nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, noch verfälsche sie den Wettbewerb oder drohe, ihn zu verfälschen. |
2. |
Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1). Eine rechtswidrige staatliche Beihilfe könne nur von denjenigen zurückgefordert werden, die durch diese Beihilfe tatsächlich begünstigt würden. Die durch die fragliche Maßnahme tatsächlich Begünstigten (die Spielbankbesucher) und die Personen, an die die Rückforderungsanordnung gerichtet sei (die Spielbanken in Korfu, Parnitha und Thessaloniki), die mit dem Eintrittspreis nicht belastet würden, seien aber nicht identisch. |
3. |
Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Die Rückforderung der streitigen Beihilfe verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/44 |
Klage, eingereicht am 6. August 2011 — Qualitest FZE/Rat
(Rechtssache T-421/11)
2011/C 282/81
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Qualitest FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Catrain-González sowie E. Wright und H. Zhu, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung aus Art. 296 AEUV verstoßen, die Aufnahme der Klägerin in die angefochtenen Maßnahmen zu begründen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Dadurch, dass der Beklagte keinerlei Begründung in die angefochtenen Maßnahmen aufgenommen habe, habe er die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, da
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als er den Schluss gezogen habe, dass die Klägerin an der Beschaffung von Komponenten für das Iranische Nuklearprogramm beteiligt sei und dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme erfüllt seien. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/44 |
Klage, eingereicht am 4. August 2011 — Cementos Molins/Kommission
(Rechtssache T-424/11)
2011/C 282/82
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Cementos Molins, SA (Sant Vicenç dels Horts, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und M. López Garrido)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (1).
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
(1) ABl. vom 21.5.2011, L 135, S. 1.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/45 |
Klage, eingereicht am 3. August 2011 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-425/11)
2011/C 282/83
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3504 endg. vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe für bestimmte griechische Spielbanken (Nr. C 16/2010 [ex NN 22/2010, ex CP 318/2009]).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.
1. |
Unrichtige Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Begriff der staatlichen Beihilfe Die Beklagte habe fälschlicherweise angenommen, dass mit geringeren Eintrittspreisen bei bestimmten Spielbanken diesen ein wirtschaftlicher Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt würde. Außerdem befänden sich die angeblichen Empfänger der Beihilfe nicht in einer rechtlichen und tatsächlichen Lage, die derjenigen der anderen in Griechenland tätigen Spielbanken entspreche; der innergemeinschaftliche Handel werde nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht. |
2. |
Unzureichende, mangelhafte und widersprüchliche Begründung in Bezug auf den Nachweis der staatlichen Beihilfe Die Begründung sei widersprüchlich, da angenommen werde, dass ein geringerer Eintrittspreis die Besucherzahlen in den fraglichen Spielbanken erhöhen könne, obwohl gleichzeitig bestritten werde, dass die öffentlichen Einnahmen aufgrund dieser erhöhten Besucherzahlen stiegen. Außerdem sei die Begründung in Bezug auf den Nachweis des Vorteils und der Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel mangelhaft und in Bezug auf den Nachweis der selektiven Natur der Maßnahme offenkundig falsch. |
3. |
Rückforderung der Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (1) Die Beihilfe werde nicht von den tatsächlichen Empfängern zurückgefordert, also den Besuchern derjenigen Spielbanken, die geringere Eintrittspreise verlangten. Im Übrigen verstoße die Rückforderung wegen der bisherigen Rechtsprechung des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrats) und des Verhaltens der Beklagten gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da den angeblichen Empfängern der Beihilfe dadurch eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Last auferlegt werde und die Wettbewerbssituation derjenigen Spielbanken, die Eintrittspreise in Höhe von 12 Euro verlangten, gestärkt werde. |
4. |
Falsche Berechnung der zurückzufordernden Beträge Die Beklagte sei nicht in der Lage, den angeblichen Vorteil der Beihilfeempfänger genau zu berechnen, und berücksichtige die Auswirkungen nicht, die die geringeren Eintrittspreise auf die Nachfrage (möglicherweise) gehabt hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/46 |
Klage, eingereicht am 1. August 2011 — Maharishi Foundation/HABM (MÉDITATION TRANSCENDANTALE)
(Rechtssache T-426/11)
2011/C 282/84
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Maharishi Foundation Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1294/2010-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MÉDITATION TRANSCENDANTALE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 44 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 246 704.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
Klagegründe: Die Klägerin trägt vier Klagegründe vor: (i) Verstoß gegen die Art. 75 und 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entschieden habe, aber dennoch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Marke „MÉDITATION TRANSCENDANTALE“ um einen Gattungsbegriff handele; (ii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig sei; (iii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu dem falschen Schluss gelangt sei, dass die Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen könnten, für die die Klägerin die Marke angemeldet habe; (iv) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/46 |
Klage, eingereicht am 4. August 2011 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission
(Rechtssache T-429/11)
2011/C 282/85
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder seine Tragweite gegebenenfalls abzuändern; |
— |
der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 [ex NN 51/2007, ex CP 9/2007]) in Spanien (im Folgenden: Beschluss) gerichtet.
Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Feststellung, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) eine staatliche Beihilfe darstelle, soweit er die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts aus dem Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften außerhalb der Gemeinschaft erlaube, verstoße gegen die Art. 107 und 108 AEUV. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Feststellung, dass es für die Annahme, eine Maßnahme sei eine zur Gänze zu untersagende staatliche Beihilfe, genüge, dass ihre Anwendung zu bestimmten Situationen führe, die eine Beihilfe darstellten, sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen die Verfahrensvorschriften. |
3. |
Dritter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, soweit im Beschluss festgestellt werde, dass (i) die Maßnahme zur Gänze rechtswidrig sei, selbst in Bezug auf Länder wie China, Indien oder andere Länder, für die nachgewiesen worden sei oder nachgewiesen werden könne, dass grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen ausdrückliche rechtliche Hindernisse entgegenstünden, und (ii) die Maßnahme auch insoweit eine zur Gänze mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe sei, als sie den Abzug des Firmenwerts im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen außerhalb der Union erlaube. |
4. |
Vierter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung vor, da die Kommission von ihren Leitlinien nach der Mitteilung zur direkten Besteuerung und von ihrer Verwaltungspraxis abgegangen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie die genaue Tragweite der praktischen Hindernisse, die außergemeinschaftlichen Unternehmensverschmelzungen entgegenstünden, nicht geprüft habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Es lägen Rechtsfehler und Fehler bei der Beurteilung der Reichweite des im Beschluss anerkannten berechtigten Vertrauens vor. |
7. |
Siebter Klagegrund: Es liege ein Begründungsmangel vor. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/47 |
Klage, eingereicht am 4. August 2011 — Telefónica/Kommission
(Rechtssache T-430/11)
2011/C 282/86
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Telefónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls seine Tragweite abzuändern; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 [ex NN 51/2007, ex CP 9/2007]) in Spanien gerichtet.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-429/11, BBVA/Kommission.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/47 |
Klage, eingereicht am 4. August 2011 — Iberdrola/Kommission
(Rechtssache T-431/11)
2011/C 282/87
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls seine Tragweite abzuändern; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 [ex NN 51/2007, ex CP 9/2007]) in Spanien gerichtet.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-429/11, BBVA/Kommission.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/48 |
Klage, eingereicht am 3. August 2011 — Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat
(Rechtssache T-434/11)
2011/C 282/88
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäisch-Iranische Handelsbank AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, Rechtsanwalt H. Hohmann, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs I des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates (2) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
festzustellen, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (3) keine Anwendung auf die Klägerin findet; |
— |
festzustellen, dass Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates (4) keine Anwendung auf die Klägerin findet; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß des Beklagten gegen Verfahrensrecht
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Entscheidung der Frage, ob die Kriterien für die Benennung der Klägerin nach den angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, da die Transaktionen, wegen deren die Klägerin offenbar benannt worden sei, entweder genehmigt worden oder mit den Bestimmungen und Leitlinien der zuständigen nationalen Behörde (Deutsche Zentralbank) vereinbar gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, dass sie nicht mit Sanktionen belegt werde, indem gegen sie wegen von der zuständigen nationalen Behörde genehmigten Verhaltensweisen restriktive Maßnahmen verhängt würden. Hilfsweise stelle das Verhängen von Sanktionen gegen die Klägerin unter diesen Umständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Recht der Klägerin auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dar. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Benennung der Klägerin verstoße gegen deren Eigentumsrechte und/oder ihr Recht auf unternehmerische Betätigung und verletze außerdem offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Falls die Ermächtigung, auf deren Grundlage der Beklagte offenbar tätig geworden sei, zwingend sei, sei sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. |
(1) Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26).
(3) Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
(4) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/48 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Apotheke DocMorris/HABM (Darstellung eines grünen Kreuzes)
(Rechtssache T-173/10) (1)
2011/C 282/89
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/49 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Apotheke DocMorris/HABM (Darstellung eines grünen und weißen Kreuzes)
(Rechtssache T-196/10) (1)
2011/C 282/90
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/49 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2011 — SNCF/HABM — Infotrafic (infotrafic)
(Rechtssache T-491/10) (1)
2011/C 282/91
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/50 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juli 2011 — V/Parlament
(Rechtssache F-46/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Einstellungsbedingungen - Körperliche Eignung - Ärztliche Einstellungsuntersuchung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Ärztliche Schweigepflicht - Übermittlung medizinischer Daten zwischen den Organen - Recht auf Achtung des Privatlebens)
2011/C 282/92
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot und S. Woog)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová und S. Seyr)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: V. Pérez Asinari und H. Kranenborg)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung des ärztlichen Gutachtens vom 18. Dezember 2008 über die mangelnde körperliche Eignung der Klägerin und Aufhebung der Rücknahme des der Klägerin zuvor gemachten Einstellungsangebots
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 19. Dezember 2008, mit der das Europäische Parlament das V zuvor gemachte Einstellungsangebot zurückzog, wird aufgehoben. |
2. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an V einen Betrag von 25 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin. |
5. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 11 vom 16.1.2010, S. 40.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/50 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. Juli 2011 — Gozi/Kommission
(Rechtssache F-116/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Erstattung der im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht entstandenen Prozesskosten)
2011/C 282/93
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Sandro Gozi (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Passalacqua)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der dem Kläger im Laufe eines Strafverfahrens vor einem nationalen Gericht entstandenen Prozesskosten
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Gozi trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 55 vom 19.2.2011, S. 38.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juli 2011 — Coedo Suárez/Rat
(Rechtssache F-73/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Stillschweigende Ablehnung des Entschädigungsantrags, gefolgt von der ausdrücklichen Ablehnung dieses Antrags - Verspätete Einlegung der Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung - Unzulässigkeit)
2011/C 282/94
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, mit der der Antrag des Klägers auf Entschädigung abgelehnt wurde, und auf Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010, S. 63.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/51 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Juli 2011 — Alari/Parlament
(Rechtssache F-38/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2009 - Übernahme durch ein anders Organ während eines Beförderungsverfahrens, in dem der Beamte bei seinem Stammorgan befördert worden wäre - Organ, das für die Entscheidung über die Beförderung des übernommenen Beamten zuständig ist)
2011/C 282/95
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gianluigi Alari (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alves und M. Ecker)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 zu befördern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers. |
(1) ABl. C 179 vom 18.6.2011, S. 22.
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/51 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-41/11)
2011/C 282/96
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB abzulehnen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 11. Februar 2011, ihren Antrag auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB abzulehnen, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/51 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-66/11)
2011/C 282/97
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses „EPSO/AST/111/10 (AST 1)“, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
in erster Linie,
|
— |
hilfsweise, für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, was nicht der Fall sein wird, die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz des materiellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Tag der Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen; |
— |
in jedem Fall die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Tag der Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/52 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-68/11)
2011/C 282/98
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Kündigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beschäftigungsvertrags der Klägerin
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde der Kommission vom 30. September 2010 über die Kündigung ihres auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beschäftigungsvertrags aufzuheben; |
— |
gleichzeitig und soweit erforderlich, die Entscheidung derselben Behörde vom 14. April 2011, mit der die am 23. Dezember 2010 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/52 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2011 — ZZ/Rechnungshof
(Rechtssache F-69/11)
2011/C 282/99
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, den Kläger nicht auf den Dienstposten eines Direktors der Direktion Personal zu ernennen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Rechnungshofs, eine andere Person auf den Dienstposten eines Direktors der Direktion Personal zu ernennen, und die Entscheidung, ihn nicht auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
— |
den Rechnungshof zum Ersatz des materiellen Schadens, der im Verlust finanzieller Ansprüche im Zusammenhang mit den angefochtenen Entscheidungen (einschließlich in Bezug auf die berufliche Laufbahn und die Versorgungsansprüche) besteht, und somit zu einer Zahlung dieser Ansprüche ab 1. Januar 2001 zu verurteilen; |
— |
den Rechnungshof zur Zahlung von einem symbolischem Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen; |
— |
dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/52 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-70/11)
2011/C 282/100
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, genauer den von EUROSTAT für diesen Zeitraum erstellten Teil dieser Beurteilung, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/53 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-73/11)
2011/C 282/101
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht zur Assessment-Center-Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/181/10 zuzulassen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (im Folgenden: EPSO) vom 20. August 2010 und vom 15. September 2010, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er nicht zur Assessment-Center-Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/181/10 zugelassen worden sei (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), aufzuheben; |
— |
gleichzeitig und soweit erforderlich, die Entscheidung des EPSO vom 15. April 2011, seine Beschwerde vom 10. November 2010 gegen die oben genannte Entscheidung zurückzuweisen (im Folgenden: Zurückweisungsentscheidung), aufzuheben; |
— |
folglich seine Wiedereingliederung in das Auswahlverfahren, falls erforderlich durch Abhaltung einer neuen Prüfungsrunde, anzuordnen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/53 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2011 — Putterie/Kommission
(Rechtssache F-31/07 RENV) (1)
2011/C 282/102
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat infolge einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 117 vom 26.5.2007, S. 38.