ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.275.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
20. September 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 275/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6371 — OTPP/Macquarie/Copenhagen Airports) ( 1 )

1

2011/C 275/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6372 — OTPP/Macquarie/SFPI-FPIM/The Brussels Airport Company) ( 1 )

1

2011/C 275/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6250 — Rexnord/VAG) ( 1 )

2

2011/C 275/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6172 — Daimler/Rolls-Royce/Tognum/Bergen) ( 1 )

2

2011/C 275/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6245 — Liberty Mutual Group/The Irish General Business of Quinn Insurance Limited) ( 1 )

3

2011/C 275/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6301 — Eurazeo/Moncler) ( 1 )

3

2011/C 275/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6317 — BNP Paribas/Fortis Luxembourg-VIE) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 275/08

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 275/09

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 275/10

Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/C-3/39.692/IBM — Wartungsdienste ( 1 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6371 — OTPP/Macquarie/Copenhagen Airports)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/01

Am 14. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6371 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6372 — OTPP/Macquarie/SFPI-FPIM/The Brussels Airport Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/02

Am 14. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6372 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6250 — Rexnord/VAG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/03

Am 6. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6250 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6172 — Daimler/Rolls-Royce/Tognum/Bergen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/04

Am 25. Juli 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6172 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6245 — Liberty Mutual Group/The Irish General Business of Quinn Insurance Limited)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/05

Am 5. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6245 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6301 — Eurazeo/Moncler)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/06

Am 13. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6301 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6317 — BNP Paribas/Fortis Luxembourg-VIE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/07

Am 13. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6317 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/5


Euro-Wechselkurs (1)

19. September 2011

2011/C 275/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3641

JPY

Japanischer Yen

104,62

DKK

Dänische Krone

7,4473

GBP

Pfund Sterling

0,86810

SEK

Schwedische Krone

9,1684

CHF

Schweizer Franken

1,2061

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7410

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,630

HUF

Ungarischer Forint

290,41

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

4,3645

RON

Rumänischer Leu

4,2875

TRY

Türkische Lira

2,4537

AUD

Australischer Dollar

1,3326

CAD

Kanadischer Dollar

1,3423

HKD

Hongkong-Dollar

10,6328

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6581

SGD

Singapur-Dollar

1,7185

KRW

Südkoreanischer Won

1 555,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,3940

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7125

HRK

Kroatische Kuna

7,5220

IDR

Indonesische Rupiah

12 222,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2608

PHP

Philippinischer Peso

59,526

RUB

Russischer Rubel

42,2474

THB

Thailändischer Baht

41,615

BRL

Brasilianischer Real

2,3916

MXN

Mexikanischer Peso

17,9761

INR

Indische Rupie

65,2210


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 275/09

Beihilfe Nr.: SA.31968 (10/XA)

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Nederland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investeringen op het terrein van energiebesparing (onderdeel van Regeling LNV-subsidies)

Rechtsgrundlage: Kaderwet LNV-subsidies: artikel 2, 4 en 7

Regeling LNV-subsidies: artikelen 1:16, vierde lid, 2:1a, 2:2, 2:37, 2:40, vierde lid, 2:41, onderdeel d

Regeling LNV-subsidies: Bijlage 2. „Bijlage bij de artikelen 2:37, eerste lid, 2:38 en 2:40, vierde lid”; Hoofdstuk 1. Investeringen op het terrein van energiebesparing

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 10 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 40 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2011-31. Dezember 2011

Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://wetten.overheid.nl/zoeken/

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.33415 (11/XA)

Mitgliedstaat: Italien

Region: Novara

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bando di contributo

Interventi per l’innovazione e l’ammodernamento delle imprese

B) PMI agricole attive nel settore della produzione primaria di prodotti agricoli

Rechtsgrundlage: Deliberazione Giunta Camerale G/12 del 1o marzo 2010

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,06 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 20 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 13. September 2011-31. Dezember 2016

Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Camera di Commercio di Novara

Via Avogadro 4

28100 Novara NO

ITALIA

Internetadresse: http://www.no.camcom.gov.it/contributi

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.33564 (11/XA)

Mitgliedstaat: Litauen

Region: Lithuania

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Paramos teikimas už šalutinių gyvūninių produktų, neskirtų vartoti žmonėms, pašalinimą ir sunaikinimą (schemos Nr. XA 177/10 pakeitimas)

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2011 m. rugpjūčio 25 d. įsakymas Nr. 3D-653 „Dėl žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 13 d. įsakymo Nr. 3D-162 „Dėl paramos teikimo už šalutinių gyvūninių produktų, neskirtų vartoti žmonėms, pašalinimą ir sunaikinimą taisyklių patvirtinimo ir žemės ūkio ministro 2006 m. gegužės 26 d. įsakymo Nr. 3D-217 bei žemės ūkio ministro 2006 m. spalio 3 d. įsakymo Nr. 3d-385 pripažinimo netekusiais galios“ pakeitimo“.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 7 LTL (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 16. September 2011-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Internetadresse: http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=405213&p_query=&p_tr2=

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 275/8


Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/C-3/39.692/IBM — Wartungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 275/10

1.   EINLEITUNG

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags (1) niedergelegten Wettbewerbsregeln diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Betroffene Dritte können hierzu binnen einer von der Kommission festgesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

(2)

Am 1. August 2011 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über mutmaßliche Zuwiderhandlungen der International Business Machines Corporation („IBM“) auf den Märkten für die Wartung von IBM-Mainframes ab.

(3)

Der vorläufigen Beurteilung zufolge könnte IBM auf dem Markt für bestimmte Inputs, die für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware und -Software zwingend benötigt werden, eine marktbeherrschende Stellung innehaben. In ihrer vorläufigen Beurteilung äußert die Kommission Bedenken, dass IBM seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens missbraucht haben könnte, indem es seinen Wettbewerbern auf dem Wartungsmarkt für diese Inputs unangemessene Lieferbedingungen auferlegte. Bei den Wettbewerbern handelt es sich um Altkunden von IBM. In ihrer vorläufigen Beurteilung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Praktiken von IBM auf eine „konstruktive“ Weigerung hinauslaufen könnten, die Inputs zu liefern.

(4)

Die vorläufige Beurteilung zielt nicht darauf ab, den etwaigen Markt für die Erbringung herstellerneutraler Wartungsdienste für Kunden mit mehreren unterschiedlichen Serverplattformen, zu denen auch IBM-Mainframes zählen, zu untersuchen und erhebt insbesondere nicht den Anspruch, die Wettbewerbssituation von IBM und anderen Serverherstellern in Bezug auf die Erbringung von Wartungsdiensten für Kunden mit unterschiedlichen Serverplattformen zu beurteilen.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

(5)

IBM stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dennoch bot das Unternehmen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(6)

IBM verpflichtet sich zu gewährleisten, dass Drittanbietern von Wartungsdiensten (im Folgenden Drittanbieter) bestimmte Ersatzteile und technische Informationen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen rasch zur Verfügung gestellt werden. Hierzu verpflichtet IBM sich, mit allen Drittanbietern, die daran interessiert sind, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Wartungsdienste für IBM System z-Server zu erbringen, einen Rahmenvertrag zu schließen.

(7)

Der Rahmenvertrag muss zu angemessenen Bedingungen geschlossen werden und unter anderem folgende Verpflichtungen seitens IBM enthalten: i) rasche Belieferung der Drittanbieter mit kritischen Teilen, ohne dass die Drittanbieter verpflichtet wären, das defekte Teil zurückzusenden; ii) die von Drittanbietern verlangten Preise für kritische Teile müssen den Preisen entsprechen, die IBM Eigenwartern berechnet; dies gilt sowohl für die aktuellen als auch für die künftigen Mainframe-Modelle; iii) rasche Bereitstellung technischer Informationen (einschließlich Maschinencode-Aktualisierungen) für Drittanbieter.

(8)

Ferner sieht der Rahmenvertrag für Drittanbieter die Möglichkeit vor, die Verpflichtungen von IBM bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung durchzusetzen. Für den Fall einer verspäteten Lieferung kritischer Ersatzteile und technischer Informationen sieht der Rahmenvertrag bestimmte Vertragsstrafen vor.

(9)

Zur Erleichterung der Beziehungen zu Drittanbietern richtet IBM die Stelle eines EU-weiten Managers für Beziehungen zu Drittanbietern ein.

(10)

Die Verpflichtungen gelten für alle IBM System z-Maschinenmodelle und -typen, die von IBM nicht außer Betrieb gesetzt wurden, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Annahme des Kommissionsbeschlusses nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. IBM hat sich verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtungen vorzulegen.

(11)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

(12)

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich eines Markttests einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungsangebote für bindend erklärt werden. Sollten die angebotenen Verpflichtungen wesentlich geändert werden, wird ein neuer Markttest durchgeführt.

(13)

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission betroffene Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen sollten, soweit möglich, die Argumente detailliert ausgeführt und die zugrundeliegenden Fakten dargestellt werden. Ferner sollten Lösungsvorschläge für aufgezeigte Probleme unterbreitet werden.

(14)

Alle Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die betroffenen Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

(15)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/C-3/39.692/IBM — Maintenance Services per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47.