ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.271.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
14. September 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 271/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 271/02

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 — Standpunkt des Rates

6

2011/C 271/03

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 — Standpunkt des Rates

7

 

Europäische Kommission

2011/C 271/04

Euro-Wechselkurs

8

2011/C 271/05

Beschluss der Kommission vom 12. September 2011 über die Finanzierung mehrerer, für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Jahr 2011 erforderlicher Maßnahmen

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 271/06

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30)

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2011/C 271/07

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 271/08

Staatliche Beihilfen — Deutschland — Staatliche Beihilfe MC 12/10 — Veräußerungen der Sparkasse KölnBonn an die Stadt Köln (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ( 1 )

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 271/09

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 271/01

Datum der Annahme der Entscheidung

23.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 204/10

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

FoU-stöd till Volvo Aero för mellanhuset till Trent XWB-motorn

Rechtsgrundlage

Regeringsbeslut 2008-07-03

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 120 Mio. SEK

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

22.2.2011-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Riksgäldskontoret

Riksgälden

SE-103 74 Stockholm

SVERIGE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.11.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 312/10

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Rekompensata kosztów poniesionych na świadczenie usług pocztowych ustawowo zwolnionych od opłat pocztowych

Rechtsgrundlage

artykuł 30 ust. 2 i art. 33 ustawy z dnia 12 czerwca 2003 r. Prawo Pocztowe (Dz. U. z 2008 r. nr 189, poz. 1159 ze zm.),

rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 10 marca 2000 r. w sprawie szczegółowych zasad i trybu udzielania i rozliczania dotacji przedmiotowych (Dz. U. nr 20, poz. 244) – nieobowiązujące,

rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 28 czerwca 2006 r. w sprawie szczegółowego sposobu i trybu udzielania i rozliczania dotacji przedmiotowych (Dz. U. nr 113, poz. 777) – obowiązujące od dnia 31 grudnia 2010 r.,

rozporządzenie Ministra Finansów w sprawie dotacji przedmiotowej do świadczonych usług pocztowych podlegających ustawowemu zwolnieniu z opłat pocztowych:

z dnia 21 kwietnia 2004 r. (Dz. U. nr 87, poz. 822 ze zm.) – nieobowiązujące,

z dnia 22 kwietnia 2005 r. (Dz. U. nr 70, poz. 629) – nieobowiązujące,

z dnia 28 czerwca 2006 r. (Dz. U. nr 113, poz. 778) – nieobowiązujące,

z dnia 7 lutego 2007 r. (Dz. U. nr 27, poz. 180) – obowiązujące od dnia 31 grudnia 2010 r.,

projekt rozporządzenia Ministra Finansów w sprawie szczegółowego sposobu i trybu udzielania i rozliczania dotacji przedmiotowych – rozporządzenie zacznie obowiązywać dnia 1 stycznia 2011 r.,

projekt rozporządzenia Ministra Finansów w sprawie dotacji przedmiotowej do świadczenia usług pocztowych podlegających ustawowemu zwolnieniu z opłat pocztowych – rozporządzenie zacznie obowiązywać dnia 1 stycznia 2011 r.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher, Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 2011 — 2,06 Mio. PLN

2012 — 2,14 Mio. PLN

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 4,2 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Właściwy minister lub dyrektor izby skarbowej

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 492/10

Mitgliedstaat

Polen

Region

Miasto Kraków

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc na restrukturyzację Przedsiębiorstwa Geologicznego Budownictwa Wodnego „HYDROGEO”

Rechtsgrundlage

1)

Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji

2)

Rozporządzenie Ministra Skarbu Państwa z dnia 6 kwietnia 2007 r. w sprawie pomocy publicznej na ratowanie i restrukturyzację przedsiębiorców.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Rettungsbeihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,26 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

15.10.2010-15.4.2011

Wirtschaftssektoren

Sonstiges

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Skarbu Państwa

ul. Krucza 36/Wspólna 6

00-522 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

1.8.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33001 (11/N) B

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendment of the Danish winding-up scheme for credit institutions

Rechtsgrundlage

Lov om håndtering af nødlidende pengeinstitutter (lov nr. 721 af 25. juni 2010)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zuschuss, Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.8.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Slotholmsgade 12

1216 København K

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.8.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33022 (11/N)

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Beregningsmetode for statsstøtteelementet i garantier

Rechtsgrundlage

Finansloven for 2011, lovbekendtgørelse nr. 549 af 1. juli 2002 om Vækstfonden og bekendtgørelse nr. 1013 af 17. august 2007 om Vækstfondens aktiviteter.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 75 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

7 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vækstfonden

Strandevej 104 A

2900 Hellerup

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/6


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 — Standpunkt des Rates

2011/C 271/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 15. Dezember 2010 endgültig festgestellt (3).

Die Kommission hat am 17. Juni 2011 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 12. September 2011 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/

Brüssel, den 12. September 2011

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18.

(2)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

(3)  ABl. L 68 vom 15.3.2011, S. 1.


14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/7


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 — Standpunkt des Rates

2011/C 271/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 15. Dezember 2010 endgültig festgestellt (3).

Die Kommission hat am 22. Juni 2011 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 12. September 2011 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18.

(2)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

(3)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.


Europäische Kommission

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/8


Euro-Wechselkurs (1)

13. September 2011

2011/C 271/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3645

JPY

Japanischer Yen

105,01

DKK

Dänische Krone

7,4476

GBP

Pfund Sterling

0,86315

SEK

Schwedische Krone

9,1260

CHF

Schweizer Franken

1,2037

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7275

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,551

HUF

Ungarischer Forint

283,59

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

4,3339

RON

Rumänischer Leu

4,2803

TRY

Türkische Lira

2,4280

AUD

Australischer Dollar

1,3214

CAD

Kanadischer Dollar

1,3545

HKD

Hongkong-Dollar

10,6476

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6557

SGD

Singapur-Dollar

1,6973

KRW

Südkoreanischer Won

1 506,35

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,0141

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7316

HRK

Kroatische Kuna

7,4963

IDR

Indonesische Rupiah

11 881,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1842

PHP

Philippinischer Peso

58,687

RUB

Russischer Rubel

41,2463

THB

Thailändischer Baht

41,222

BRL

Brasilianischer Real

2,3370

MXN

Mexikanischer Peso

17,5168

INR

Indische Rupie

64,9430


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. September 2011

über die Finanzierung mehrerer, für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Jahr 2011 erforderlicher Maßnahmen

2011/C 271/05

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen, die insbesondere darauf abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen.

(3)

Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die notwendigen Mittelzuweisungen für die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt. Die in Artikel 66 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Durchführung von Studien, die Veröffentlichung von Informationen und die Veranstaltung von Sitzungen und Konferenzen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (4) kann die Union Ziele zur Senkung ihrer Prävalenz bestimmen, und die Mitgliedstaaten sollten nationale Bekämpfungsprogramme auflegen, um diese Ziele zu erreichen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 9. Dezember 2009 ein wissenschaftliches Gutachten zur Quantifizierung des von Hähnchenfleisch ausgehenden Risikos für Campylobacteriose bei Menschen in der Europäischen Union (5) an. Nach diesem Gutachten ist Campylobacteriose die in der Europäischen Union am häufigsten berichtete, durch Lebensmittel übertragbare Infektion (mit wahrscheinlich 20 Millionen Fällen klinischer Campylobacteriose jährlich). Am 11. März 2010 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über die quantitative mikrobiologische Risikoanalyse von Salmonellen in Schlacht- und Zuchtschweinen (6) an, wonach rund 10-20 % der Salmonelleninfektionen beim Menschen in der EU auf den Verzehr von Schweinefleisch generell zurückgeführt werden können. Bevor ein Ziel für die Senkung der Prävalenz dieser spezifischen Zoonose in der Europäischen Union festgelegt werden kann, ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 eine Analyse der erwarteten Kosten und Nutzen erforderlich.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) müssen Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen der Verordnung genügen. Sie müssen ferner bei den amtlichen Kontrollen nachweisen können, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Wegen der potenziell großen Auswirkungen dieser Regelungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (8) der Kommission Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen, mit denen von bestimmten dieser Vorschriften abgewichen werden kann, und es wird eine mögliche Änderung der vorgenannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ins Auge gefasst. Zu bewerten wäre, welche Auswirkungen diese möglichen neuen Bestimmungen nach dem Ende der Übergangsregelungen für die Lebensmittelunternehmer und die amtlichen Kontrollen haben werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (9) werden die allgemeinen und spezifischen Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (10) durchgeführt. In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird eine analytische Referenzmethode für die Feststellung von Histamin in bestimmten Fischereierzeugnissen festgelegt, die im Rahmen amtlicher Kontrollen anzuwenden ist. Die Auswirkungen dieser Referenzmethode auf die Empfindlichkeit und Spezifität sollten anhand des Codex-Alimentarius-Standards AOAC 977.13 (11) bewertet werden. Diese Studie sollte von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt werden.

(7)

Die Möglichkeit zur Überprüfung der für die Fleischuntersuchung geltenden Regelungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) vorgesehen ist, muss ins Auge gefasst werden. Im Jahr 2011 sollte eine Reihe von Konferenzen und Sitzungen durchgeführt und durch Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien ergänzt werden, damit dieses Thema mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern, mit den Vertretern der einzelnen Beteiligten und den internationalen wissenschaftlichen Organisationen erörtert werden kann.

(8)

Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (13) und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (14) enthalten Vorschriften für die Vermarktung und Verwendung in der Europäischen Union von genetisch veränderten Organismen (GVO) und von Erzeugnissen, die GVO enthalten und daraus gewonnen wurden. Die Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen, durch die die Einhaltung der Bestimmungen der beiden Rechtsakte überprüft wird, sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verankert. Im Zeitraum 2010-2011 wurde mithilfe von zwei Bewertungen ermittelt, in welchem Maße der Rechtsrahmen seiner Aufgabe gerecht wird, die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die Verbraucherinteressen zu schützen und gleichzeitig für ein effektives Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen. Studien sollten zu den Themen durchgeführt werden, die in diesen Bewertungen nicht eingehend untersucht wurden, beispielsweise die Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem Hinweis, dass sie keine GVO enthalten. Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2008 gefordert hat, sollte eine Konferenzreihe über die derzeitige Umsetzung des GVO-Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten als Folgemaßnahme im Anschluss an den Kommissionsbericht vom 15. April 2011 über die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO (15) stattfinden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (16) und die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (17) enthalten neue Bestimmungen über Zusatzstoffe und Aromen mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen. Beide Verordnungen gelten seit 20. Januar 2011. Die Interessenvertreter und Verbraucher sollten über den neuen Rechtsrahmen, seine Bestimmungen, seine weitere Umsetzung und die damit für sie verbundenen Auswirkungen unterrichtet werden, damit ihr Bewusstsein für diese Problematik geschärft wird und sie dazu beitragen können, dass die neuen Vorschriften durchgesetzt werden.

(10)

Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Maßgabe des Artikels 83 der Haushaltsordnung und des Artikels 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen umfassen.

(11)

Der Begriff „substanzielle Änderungen“ in Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das im Anhang enthaltene Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird angenommen.

Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Der mit diesem Beschluss für die Durchführung des Programms genehmigte Höchstbetrag beläuft sich auf 1 095 000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert:

Haushaltslinie 17. 04. 07. 01: 1 095 000 EUR.

Die Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Artikel 3

Kumulierte Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden.

Der/Die Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(5)  EFSA Journal 2010; 8(1):1437.

(6)  EFSA Journal 2010; 8(4):1547.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(8)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.

(9)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  http://www.codexalimentarius.net

(12)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(13)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(14)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(15)  KOM(2011) 214.

(16)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(17)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.


ANHANG

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 — Arbeitsprogramm 2011

1.   Einleitung

Das Programm umfasst acht Maßnahmen zur Durchführung im Jahr 2011. Auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Bezug auf die finanzielle Unterstützung durch die Union für Maßnahmen, die zur Anwendung der Verordnung erforderlich sind, werden die Haushaltsmittel folgendermaßen auf die wichtigsten Tätigkeiten aufgeteilt:

für die Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung):

Kosten/Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielen für die Eindämmung von Campylobacter und Salmonellen auf den geeigneten Stufen der Lebensmittelkette: 200 000 EUR

Bewertungen der Auswirkungen möglicher neuer Bestimmungen innerhalb des Rahmens zur Überarbeitung des Lebensmittelhygiene-Pakets insbesondere aufgrund der Beendigung der Übergangsregelungen, die von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs abwichen: 150 000 EUR

Bewertung der Auswirkungen der analytischen Referenzmethode zur Anwendung des Histamin-Kriteriums im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel auf die Empfindlichkeit und Spezifität der Prüfung verglichen mit dem Codex-Alimentarius-Standard AOAC 977.13: 55 000 EUR

Studien zur Überarbeitung des derzeitigen Systems zur Fleischuntersuchung: Analyse zur Bewertung des Ergebnisses der Pilotstudien einschließlich der erwarteten Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit neuen Ansätzen für die Hygienekontrollen im Fleischsektor gemäß Artikel 17 Punkt 4 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs: 100 000 EUR

Konferenzen und Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern, mit den Vertretern der verschiedenen Beteiligten und den internationalen wissenschaftlichen Organisationen zur Überarbeitung der für die Fleischuntersuchung geltenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs: 100 000 EUR

Studien über Themen im Zusammenhang mit GVO: 300 000 EUR

Eine Reihe von Konferenzen über die Anwendung des GVO-Rechtsrahmens und die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO: 40 000 EUR

Infopaket für Interessenvertreter und Verbraucher über Zusatzstoffe und Aromen (Informationsblatt, Broschüre, Website, Video, Pressekonferenz und/oder Pressemitteilung): 150 000 EUR

2.   Arbeitsprogramm 2011 — Auftragsvergabe

Im Jahr 2011 sind für die Auftragsvergabe Haushaltsmittel von insgesamt 1 095 000 EUR vorgesehen.

2.1   Kosten/Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielen für die Eindämmung von Campylobacter und Salmonellen auf den geeigneten Stufen der Lebensmittelkette

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Auftrag

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Kosten/Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielen für die Eindämmung von Campylobacter und Salmonellen auf den geeigneten Stufen der Lebensmittelkette gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

200 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055

2.2   Bewertung der Auswirkungen neuer möglicher Bestimmungen innerhalb des Rahmens zur Überarbeitung des Lebensmittelhygiene-Pakets insbesondere aufgrund der Beendigung der Übergangsregelungen, die von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs abwichen

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Auftrag

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Bewertung der Auswirkungen neuer möglicher Bestimmungen innerhalb des Rahmens zur Überarbeitung des Lebensmittelhygiene-Pakets insbesondere aufgrund der Beendigung der Übergangsregelungen, die von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs abwichen

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

150 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055

2.3   Bewertung der Auswirkungen der analytischen Referenzmethode zur Anwendung des Histamin-Kriteriums im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 auf die Empfindlichkeit und Spezifität der Prüfung verglichen mit dem Codex-Alimentarius-Standard AOAC 977.13

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Eine Verwaltungsvereinbarung

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Bewertung der Auswirkungen der analytischen Referenzmethode zur Anwendung des Histamin-Kriteriums im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel auf die Empfindlichkeit und Spezifität der Prüfung verglichen mit dem Codex-Alimentarius-Standard AOAC 977.13

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

55 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission

2.4   Studien zur Überarbeitung des derzeitigen Systems zur Fleischuntersuchung

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Einer oder mehrere Verträge

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Analyse zur Bewertung des Ergebnisses der Pilotstudien einschließlich der erwarteten Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit neuen Ansätzen für die Hygienekontrollen im Fleischsektor gemäß Artikel 17 Punkt 4 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

100 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055

2.5   Konferenzen und Sitzungen zur Überarbeitung der derzeitigen Bestimmungen für die Fleischuntersuchung

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Einer oder mehrere Verträge

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Konferenzen und Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern, mit den Vertretern der einzelnen Beteiligten und den internationalen wissenschaftlichen Organisationen zur Überarbeitung der für die Fleischuntersuchung geltenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

100 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2009/A1/005/Los 2

2.6   Studien über Themen im Zusammenhang mit GVO

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Einer oder mehrere Verträge je nach den Ergebnissen der beiden laufenden Bewertungen

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Studien zu Themen, die in den beiden Bewertungen des EU-Rechtsrahmens für GVO nicht eingehend untersucht wurden

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

300 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055

2.7   Eine Reihe von Konferenzen über die Anwendung des GVO-Rechtsrahmens und die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Einer oder mehrere Verträge je nach den organisatorischen und logistischen Modalitäten

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Eine Reihe von Konferenzen über die Anwendung des GVO-Rechtsrahmens und die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

40 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags oder mehrerer Einzeldienstleistungsverträge gemäß dem Rahmenvertrag SANCO/2009/A1/005/Los 2

2.8   Infopaket für Interessenvertreter und Verbraucher über Zusatzstoffe und Aromen

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie 17 04 07 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Fünf Verträge, sofern die Arbeiten nicht intern durchgeführt werden können

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Infopaket für Interessenvertreter und Verbraucher über die neuen Verzeichnisse genehmigter Zusatzstoffe und Aromen und ihrer Verwendungsbedingungen

Informationsblatt mit Eckdaten und häufig gestellten Fragen samt Antworten

Broschüre, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern das Erkennen von Zusatzstoffen beim Lebensmitteleinkauf erleichtern soll

Website mit Links zur Datenbank

Video mit Hinweisen auf die Website

Pressekonferenz und/oder Pressemitteilung zur Vorstellung des Infopakets

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Voraussichtlich im dritten oder vierten Quartal 2011

VORAUSSICHTLICHES VOLUMEN DER AUSSCHREIBUNG

150 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Entfällt


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/18


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30)

2011/C 271/06

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

ESTLAND

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

Der Abschnitt „Landgrenzen“ erhält folgende Fassung:

Landgrenzen

Bezeichnung der Grenzübergangsstelle

Grenzkontrollstelle

Koidula

Fernstraße Karisilla–Petseri

Koidula (Eisenbahn)

Bahnhof Koidula

Luhamaa

Fernstraße Riga–Pihkva

Narva-1

Fernstraße Tallinn–Narva

Narva (Eisenbahn)

Bahnhof Narva

Praaga

Praaga, Gemeinde Vara

Narva-2 (1)

Narva Stadt (1)

Saatse (1)

Fernstraße Saatse–Petseri (1)


(1)  Grenzübergangsstellen, die ausschließlich von Bürgern der Republik Estland und der Russischen Förderation benutzt werden dürfen; derzeit wird mit der Russischen Föderation über eine Änderung des Status dieser beiden Grenzübergangsstellen verhandelt (sie sollen entweder nur im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs genutzt oder in internationale Grenzübergangsstellen umgewandelt werden).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/19


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

2011/C 271/07

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt die folgenden allgemeinen Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AD/227/11 — Archivwesen (AD 6)

 

EPSO/AD/228/11 — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (AD 7)

 

EPSO/AD/229/11 — Zusammenarbeit und Verwaltung der Hilfe für Drittländer (AD 7)

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 23 Sprachen im Amtsblatt C 271 A vom 14. September 2011 veröffentlicht.

Nähere Informationen finden sich auf der EPSO-Website http://eu-careers.eu


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/20


STAATLICHE BEIHILFEN — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe MC 12/10 — Veräußerungen der Sparkasse KölnBonn an die Stadt Köln

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 271/08

Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 30. März 2011 von ihrem Beschluss in dieser Beihilfesache MC 12/10 in Kenntnis gesetzt.

WORTLAUT DES SCHREIBENS

„I.   PROZEDUR

(1)

Mit Beschluss vom 29. September 2010 genehmigte die Kommission in der Sache C 32/09 Kapitalzuführungsmaßnahmen in Höhe von 650 Millionen EUR für die Sparkasse KölnBonn (im Folgenden ‚die Bank‘) (im Folgenden ‚SpKB-Beschluss‘) (1). Diese Genehmigung erfolgte vorbehaltlich einer Reihe von Verpflichtungen Deutschlands. Eine der Verpflichtungen bestand darin, dass die Bank ihre Beteiligungen an elf Liegenschaftsgesellschaften (im Folgenden ‚Liegenschaftsgesellschaften‘) bis Ende März 2011 veräußert.

(2)

Am 6. Dezember 2010 setzte Deutschland die Kommission darüber in Kenntnis, dass es nicht möglich sei, die Tochtergesellschaften innerhalb des zugesagten Zeitfensters zu veräußern. Am 2. Februar 2011 beantragte Deutschland eine Verlängerung der Veräußerungsfrist bis zum 31. Oktober 2011. Am 23. Februar 2011 übermittelte Deutschland weitere Angaben zum Nachweis dafür, dass die Bank alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um das Verkaufsverfahren innerhalb der vereinbarten Frist abzuschließen.

(3)

Am 17. März 2011 erklärte sich Deutschland bereit, aufgrund der Dringlichkeit ausnahmsweise zu akzeptieren, dass der Beschluss in englischer Sprache erlassen wird.

II.   SACHVERHALT

(4)

Der SpKB-Beschluss wurde vorbehaltlich der Umsetzung mehrerer Verpflichtungen genehmigt. Nach Randnummer 13 der Verpflichtungen (2) soll die Sparkasse KölnBonn folgende elf Beteiligungen bis spätestens 31. März 2011 an die Stadt Köln, eine mit der Stadt Köln verbundene Gesellschaft oder an einen Dritten verkaufen.

[…] (3)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Der Beschluss sieht keine Verlängerung dieser Frist vor.

(5)

In Nummer 14 der Verpflichtungen ist Folgendes festgelegt: ‚Die einzelnen Transaktionen mit der Stadt Köln sind zu marktüblichen Bedingungen abzuwickeln. Zu diesem Zweck ist der zum Übertragungszeitpunkt aktuelle Marktwert des Kaufgegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestimmen.‘ In Nummer 15 heißt es: ‚Die Wertermittlung sowie die vertraglich zu vereinbarenden wirtschaftlichen Rahmendaten werden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Erwerbers überprüft.‘

(6)

Bei den betreffenden Beteiligungen handelt es sich um kleine Einrichtungen (4), die überwiegend im Bereich Infrastruktur-, Stadt- und Regionalentwicklungsprojekte tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Immobilienobjekte zu entwickeln, zu halten und/oder zu verwalten. Keine dieser Einrichtungen ist im Finanzdienstleistungssektor tätig.

(7)

Am 7. Oktober 2010 verabschiedete die Stadt Köln die allgemeine Entschließung, die Beteiligungen zu erwerben, und beauftragte die zuständigen Stellen, mit der Bank in Verhandlungen zu treten. Im Einklang mit den Regeln für das öffentliche Auftragswesen muss die Stadt Köln eine öffentliche europaweite Ausschreibung durchführen, um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auszuwählen, die die Wertermittlung der Beteiligungen im Namen der Stadt überprüft. Das Ausschreibungsverfahren läuft bereits. Nach den geltenden Vorschriften müssen im Laufe des Verfahrens Mindestfristen eingehalten werden, so dass das Ausschreibungsverfahren und die darauffolgende Überprüfung der Wertermittlung durch den ausgewählten Wirtschaftsprüfer nicht vor dem angestrebten Übertragungsdatum vom 31. März 2011 abgeschlossen werden können.

(8)

Nach derzeitigem Planungsstand wird es möglich sein, das gesamte Verfahren, d. h. Ausschreibung, Überprüfung der Wertermittlung, Genehmigung der Stadt, Unterzeichnung und Erfüllung der Transaktion, bis zum 31. Oktober 2011 abzuschließen.

(9)

Deutschland hat sich dazu verpflichtet, dass die Sparkasse KölnBonn vom 31. März 2011 bis zur Übertragung davon absehen wird, jegliche strategische Entscheidungen in Bezug auf die zu übertragenden Beteiligungen zu treffen, und nur Entscheidungen hinsichtlich der fortlaufenden Geschäfte treffen wird.

(10)

Ungeachtet des Antrags auf Fristverlängerung für die betreffende Veräußerung hat die Bank nach Auffassung Deutschlands alles in ihrer Macht Stehende getan, um einen fristgerechten Verkauf sicherzustellen. Der Überwachungstreuhänder für die Veräußerungen der Sparkasse KölnBonn, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat, hat dies bestätigt.

III.   WÜRDIGUNG

(11)

Der in Randnummer 4 dargelegte Antrag auf Verlängerung der Veräußerungsfristen um sieben Monate, d. h. bis 31. Oktober 2011, betrifft die Umsetzung des mit SpKB-Beschluss genehmigten Umstrukturierungsplans.

(12)

Die Kommission kann Veräußerungsfristen verlängern. Obwohl nicht explizit in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehen, kann die Kommission eine Verlängerung gestatten, solange dadurch die Durchsetzung eines Beschlusses nicht beeinträchtigt wird (5).

(13)

Die Kommission stellt fest, dass die Sparkasse KölnBonn und die Stadt Köln das Verkaufsverfahren der betreffenden Beteiligungen bereits eingeleitet haben. In dieser Hinsicht nimmt die Kommission den Standpunkt Deutschlands und des Treuhänders zur Kenntnis, dass die Bank alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um das Verkaufsverfahren voranzubringen.

(14)

Schließlich gibt es überzeugende Argumente dafür, dass das Verkaufsverfahren spätestens bis zum 31. Oktober 2011 erfolgreich abgeschlossen wird, da die Verzögerung lediglich auf Verfahrensgründe zurückzuführen ist, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Alle Beteiligten sind dem Verkaufsverfahren weiterhin verpflichtet.

(15)

Eine Verlängerung der Verkaufsfrist um sieben Monate stellt nicht die allgemeine Umsetzung des mit SpKB-Beschluss genehmigten und bis 2014 geltenden Umstrukturierungsplans in Frage. So ist die Kommission der Auffassung, dass der längere Zeitraum bis zur Unterzeichnung zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt, da die betreffenden Beteiligungen nicht im Finanzdienstleistungssektor tätig sind und der Einfluss der Bank auf die zu verkaufenden Einrichtungen auf das notwendige Tagesgeschäft begrenzt ist. Daher sollte die zeitlich begrenzte Verlängerung es der Bank ermöglichen, ihre Beteiligungen bis zum 31. Oktober 2011 an die Stadt Köln zu veräußern. Die Bank wird dadurch die bereits erwähnten überwiegend exogenen Schwierigkeiten überwinden und die betreffenden Veräußerungen wie im SpKB-Beschluss vorgesehen abschließen können.

(16)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die beantragte, relativ kurze Verlängerung bis zum 31. Oktober 2011, insbesondere angesichts der geringen Größe der zu veräußernden Unternehmen und ihres Geschäftsbereichs erforderlich und gerechtfertigt ist.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

Aus den obengenannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die in Randnummer (4) genannte Verlängerung der Veräußerungsfrist der Beteiligungen um sieben Monate die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans der Bank nicht behindert.

V.   BESCHLUSS

Die Kommission verlängert die Frist für die Veräußerung der Beteiligungen, wie unter Randnummer 13 des Anhangs I des Beschlusses K(2010) 6470 ausgeführt, bis 31. Oktober 2011.“


(1)  Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands für die Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn - noch nicht veröffentlicht.

(2)  Siehe Anhang I des SpKB-Beschlusses.

(3)  Vertrauliche Angaben.

(4)  Per 30. Juni 2010 wurde der Marktwert aller betreffenden Beteiligungen auf insgesamt rund […] EUR geschätzt.

(5)  Vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2010 in der Sache MC 8/09 WestImmo.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/22


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 271/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CHELČICKO-LHENICKÉ OVOCE“

EG-Nr.: CZ-PGI-0005-0436-23.11.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

160 68 Praha 6

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 220383111

Fax

+420 224324718

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Unie ovocnářů jižních a západních Čech

Anschrift:

Netolická 534/2

384 02 Lhenice

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 388321371

Fax

+420 388321280

E-Mail:

zemcheba@iol.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6:

Obst

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Chelčicko-Lhenické ovoce“

4.2   Beschreibung:

Obst aus gemäßigten Breiten für den direkten Verzehr und die Verarbeitung zu Konserven. Das verarbeitete Obst wird nicht als „Chelčicko-Lhenické ovoce“ gekennzeichnet. Es handelt sich um Kern-, Stein- und Beerenobst. Der Geschmack des Obstes aus diesem Gebiet ist voll, frisch und mit einer breiten Palette fruchtiger Noten von lang anhaltendem Geschmack. Die besonderen Eigenschaften dieses Obstes (wie z. B. Frische, Lebendigkeit und Kompaktheit) sowohl im Geruch als auch im Geschmack sind hauptsächlich auf die vor Ort herrschenden natürlichen Bedingungen (wie z. B. Unterschied zwischen Tages- und Nachttemperatur während der Reifezeit und Frühnebel im Anbaugebiet) zurückzuführen. Obst aus dem Gebiet Chelčicko–Lhenické zeichnet sich gegenüber Obst aus anderen Gebieten durch ein ausgewogenes Zucker-/Säure-Verhältnis aus. Dieses ideale Verhältnis macht den sogenannten „reinen Ton“ des Obstes aus. Der Gesamteindruck ist Frische, feiner Geschmack und angenehmer Nachgeschmack, was einen reichhaltigen, lang anhaltenden Eindruck hinterlässt. Dieses Merkmal haben alle Obstsorten, die unter dem Namen „Chelčicko-Lhenické ovoce“ angeboten werden, und es ist die Besonderheit dieses Gebiets.

Es handelt sich vor allem um folgende Agrarerzeugnisse: Äpfel, Kirschen, Weichselkirschen, Zwetschgen und Johannisbeeren. Derzeit angebaute Sorten: Äpfel: Julia, Angold, Šampion, Rubín — Bohemia, Rubinola, Topaz, Jonagold — Jonagored, Jonaprince, Golden Delicious, Idared, Merlose, Spartan; Kirschen: Burlat, Karešova, Vanda, Sam, Těchlovan, Kordia, Napoleonova; Weichselkirschen: Morellenfeuer, Érdi Bötermö, Fanal, Morela pozdní; Zwetschgen: Čačanska rana, Čačanska lepotica, Čačanska najbolja, Stanley, Domácí velkoplodá; Rote Johannisbeeren: Holandský červený, Heinemann pozdní, Losan, Rubigo, Rondon; Schwarze Johannisbeeren: Otelo, Öjebyn.

4.3   Geografisches Gebiet:

Die Obstgärten erstrecken sich über das Barauer Becken in Chelčicko und Blanský Les (Plansker Wald) in Lhenicko. „Chelčicko-Lhenické ovoce“ wird nur in diesem Gebiet angebaut (Tschechische Republik, Region Südböhmen, Kreise Strakonice und Prachatice). Dieses Gebiet umfasst folgende Gemeinden: Chelčicko: Chelčice, Truskovice, Libějovice, Vodňany, Krtely, Malovice, Bavorov und Tourov; sowie Lhenicko: Lhenice, Vadkov, Mičovice, Jáma, Hoříkovice, Třebanice, Hrbov, Vodice, Třešňový Újezdec, Horní Chrášťany, Dolní Chrášťany und Ratiborova Lhota.

4.4   Ursprungsnachweis:

Ausgewiesen sind die Anbauflächen, Lagerräume und Lagerboxen und Chargen sowie das Verpackungsdatum. Über die Abnehmer wird ein Verzeichnis geführt. Jede Lieferung lässt sich also eindeutig zurückverfolgen; die Lieferungen können nicht miteinander vertauscht werden. Das Obst wird im eingegrenzten Gebiet sortiert, gelagert und verpackt, so dass es nicht zu einer Vermischung mit andernorts angebautem Obst kommen kann.

Die Erzeugung stützt sich insbesondere auf die Směrnice pro integrované systémy pěstování ovoce (SISPO) (Leitlinien für integrierte Obstanbausysteme). Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt betriebsintern, in externen Labors, durch die übergeordnete Kontrollstelle (SZPI, Staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion) und den Kontrollausschuss des SISPO-Systems (Vor-Ort-Kontrollen).

Durch die konsequente Kennzeichnung des gesamten im Gebiet geernteten Obstes bereits im Obstgarten und das genaue Führen des Ernteverzeichnisses wird gewährleistet, dass das Obst nicht mit Obst aus anderen Gebieten verwechselt werden kann.

Im Lager wird bereits mit dem gekennzeichneten Obst gearbeitet, und jede Handhabung wird im Betriebsbuch festgehalten, in dem die Daten über die Bewegungen des Produkts und seine Aufbereitung für den Markt eingetragen werden. Bei den Ausgängen kann es sich also nur um Obst desselben Ursprungs wie beim Eingang handeln, und entsprechend ist es gekennzeichnet.

Die Qualität der Produkte wird in einem innerbetrieblichen Labor überwacht. Es wurde ein Verfahren der chemischen und mikrobiologischen Kontrolle und der Produktbewertung erarbeitet. Außerdem wurde ein HACCP-System eingeführt. Kontrollen werden auch von der übergeordneten Kontrollstelle (vgl. Punkt 4.7) vorgenommen, und zwar nach einem Kontrollplan.

Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze für den integrierten Obstbau:

Kontrolliert wird der Zustand der Gärten und der Umwelt. In den Obstgärten werden Signalgeräte aufgestellt. Die Obstbauern werden in der Regel einmal jährlich vom SISPO-Kontrollausschuss vor Ort kontrolliert. Geprüft werden vor allem die Kontaminierung des Bodens, die Düngemittel, das Bewässerungswasser und die Belastung des Obstes mit Schwermetallen, die Überwachung biotischer und abiotischer Faktoren, der Einsatz von Düngemitteln, Pestiziden und Bewässerung sowie die Anpflanzung. Die Kontrollen sind festgelegt durch die vom tschechischen Landwirtschaftsministerium genehmigten Leitlinien für den integrierten Obstbau.

4.5   Herstellungsverfahren:

Das gesamte Obst wird nach den Grundsätzen der Leitlinien für den integrierten Obstbau (SISPO) angebaut, an dessen Erarbeitung die hiesigen Obstbauern mitgewirkt haben. Das SISPO-System besteht aus folgenden Elementen und Verfahren:

Anpflanzung: ein Kompromiss zwischen Widerstandsfähigkeit und Qualität der Früchte. Auswahl der Sorten nach Temperatur, Niederschlägen, Reife- und Erntezeit. Auswahl der Pfropfunterlagen nach den Bodenverhältnissen sowie nach Art und Intensität der Anpflanzung.

Schutz vor Krankheiten und Schadorganismen: eine Kombination natürlicher und chemischer Schutzmaßnahmen. Vorbeugung. Biologische Schutzmaßnahmen. Förderung insektenfressender Vogelarten. Ansiedlung natürlicher Räuber. Geeignete physikalische, biotechnische und agrartechnische Verfahren zum Schutz des betreffenden Gebiets (Bodenbearbeitung, Düngung, Gestaltung, Schnitt). Gleichgewicht der Pflanzen, Senkung des Auftretens von Krankheiten und Schadorganismen. Minimierung des chemischen Schutzes. Bei Bedarf Anwendung von chemischen Zubereitungen geringer Toxizität, getesteten und zugelassenen Pestiziden, Zooziden und Fungiziden. Selektiver chemischer Schutz, Anwendung nur solcher Pestizide, die Schadorganismen beseitigen, ohne Nützlingen zu schaden. Schädlingsfallen. Prognose des Auftretens von Krankheiten und Schadorganismen. Aufzeichnung der Kontrollen und des Einsatzes.

Verfahren der Bodenbearbeitung: Die Gärten werden mit Gras bepflanzt (60-70 % der Fläche), dabei werden verschiedene Grassorten kombiniert. Der Bewuchs wird gemäht, insbesondere vor der Ernte. Das Gras wird oft am Ort belassen oder zu Streifen angeordnet. Bei geringen Niederschlägen, in der Regel bei weniger als 600 mm jährlich, wird eine flache Bearbeitung des Bodens (höchstens 4 cm tief) praktiziert.

Regulierung des Unkrautbefalls: Der Unkrautbefall wird auf einem unschädlichen Niveau gehalten. Anwendung zugelassener Herbizide während der geeigneten Perioden bis höchstens einmal jährlich und bis spätestens 80 Tage vor der Ernte von Kernobst bzw. 50 Tage vor der Ernte von Steinobst. Auf geeigneten Flächen Bearbeitung des Bodens. Unkrautmahd. Auf den Böden vor den Baumstämmen Mulchstreifen, d.h. Streifen von verrottenden organischen Stoffen oder farbige Folien.

Bewässerung: Für die Bewässerung wird Wasser verwendet, das die Gesundheit von Mensch und Tier in dem Gebiet, den Boden und die Qualität des Oberflächen- und Grundwassers sowie andere Umweltfaktoren nicht nachteilig beeinflusst. Das Bewässerungswasser wird mindestens einmal monatlich kontrolliert.

Düngung: Im Boden muss ein ausgewogenes Verhältnis der Elemente und Verbindungen für den Anbau der betreffenden Obstarten bzw. -sorten herrschen. Dieses Verhältnis beeinflusst die Gesundheit der Bäume sowie Qualität und Menge der Früchte. Die Düngung erfolgt anhand des Unterschieds zwischen Ist- und Sollwert an Stoffen für die betreffende Obstart und -sorte. Während eines bestimmten Zeitraums vor und nach der Ernte wird nicht gedüngt. Über Düngung und Erträge wird Buch geführt.

Kontrolle der Kontamination: Beobachtet werden vor allem Schwermetalle im Boden, im Bewässerungswasser, in den Düngemitteln und im Obst. Die Werte der etwaigen Kontaminierung des Obstes werden anhand ausreichend großer Proben gemessen.

Physiologischer Zustand und Gleichgewicht der Obstbäume: Agrartechnische Maßnahmen (Schnitt, Bodenbehandlung, Düngung, Regulierung der Zahl der sich entwickelnden Triebe usw.) werden in Bezug auf Menge, Zeit und Dauer abgestimmt. Es kommt nicht zu einer Störung des Gleichgewichts in den Gärten. Das physiologische Gleichgewicht wird anhand von Bodenanalysen und der Kontrolle der Früchte geprüft. Die subjektive Kontrolle erfolgt in der Regel fünf Wochen vor der Ernte. Kontrolliert werden Wachstum der Triebe, Stiele, Größe, Sonneineinstrahlung und äußeres Erscheinungsbild der Frucht. Ziel sind voll entwickelte Früchte mit ausgeprägtem Gehalt an wertvollen Stoffen, also Zucker, Säure, Vitamine sowie Mineral- und Aromastoffe.

Regulierung des Obstbaumertrags und der Obstqualität: Die Bäume werden regelmäßig geschnitten, damit sie die optimale Zahl von Früchten erbringen. Die Verringerung der Zahl der Früchte erfolgt manuell oder mit zugelassenen chemischen Zubereitungen in Dosierungen unterhalb der Höchstgrenzen.

Grundsätze der Anordnung und des Schnitts von Obstgehölzen: Kernobst wird in einreihiger Anordnung gepflanzt, um eine Mechanisierung zu ermöglichen. Zeit und Verfahren des Schnitts richten sich nach den jeweiligen Empfehlungen sowie nach der betreffenden Obstart und -sorte.

Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze für den integrierten Obstbau — vgl. Punkt 4.4.

Alle Obstarten werden im Laufe eines Jahres zweimal geschnitten und außerdem während der Vegetationsperiode je nach Auftreten von Krankheiten und Schadorganismen im betreffenden Jahr und Garten chemisch behandelt. Alle Anwendungen stützen sich auf Messung und Beobachtung des Vorkommens von Schadorganismen. Erst wenn eine wirtschaftliche Schädigung eintritt, werden Maßnahmen durchgeführt. Alle Gärten sind mit Gras bewachsen; der Grasbewuchs wird durch regelmäßiges Mähen gepflegt. Der Boden in Baumnähe wird mit Herbiziden bewuchsfrei gehalten. Nur einige Kirschbaumanlagen sind flächendeckend mit Gras bewachsen.

Kennzeichnend für das Gebiet Chelčicko-Lhenické ist auch die Tatsache, dass die allgemeinen SISPO-Verfahren speziell für das betreffende Gebiet angewandt werden und außerdem bestimmte Erzeugnisse (etwa für die Schädlingsbekämpfung) speziell für das betreffende Gebiet entwickelt werden.

Anbauverfahren nach Obstarten:

Äpfel

Apfelbäume werden auf freien Flächen an stauwasser- und frostfreien Standorten angebaut. Als Pfropfunterlage werden etwas stärker wuchernde Gewächse gewählt, weil wegen der Höhenlage des Ortes nicht genügend freie Nährstoffe im Boden vorhanden sind und die Bäume teilweise in der Lage sein müssen, sich diese Stoffe selbst zu beschaffen. Früher wurden Pfropfunterlagen des Typs M1, M4 und A2 verwendet, heute handelt es sich zumeist um den Typ M9; die Jungpflanzen werden in der Regel mit einem freistehenden Stab oder mit Drahtwänden, an denen die einzelnen Bäume festgebunden werden, gestützt. Die Anordnung der Bäume ist abhängig von vielen Faktoren, weshalb in dem Gebiet verschiedene Varianten vorkommen. Insbesondere richtet sie sich nach der technischen Ausstattung der Bauern, dem Standort, der Pfropfunterlage und der Pflanzform. Früher waren insbesondere Anbauflächen mit streifenförmig angeordneten frei wachsenden Zwergbäumen üblich, während heute eine dichtere Anordnung mit spindelförmigen Bäumen überwiegt. Wegen der Luftfeuchtigkeit und der allgemeinen Feuchtigkeit in dem Gebiet müssen nur wenige Bauern die Gärten gelegentlich bewässern. Die Ernte erfolgt zu bestimmten Zeiten; die Erzeugnisse kommen in große Kisten, die nach Einfüllen der gepflückten Äpfel noch im Garten gekennzeichnet und so schnell wie möglich zur Lagerung in klimatisierte Lagerräume verbracht werden.

Kirschen

Kirschen werden zumeist an sonnigen, trockenen Standorten mit niedrigem Grundwasserspiegel gepflanzt. Früher wurden als Pfropfunterlage frei wachsende hohe oder halbhohe Vogelkirschen in ausreichendem Abstand voneinander gepflanzt, damit die Kirschen auf einer Leiter von allen Seiten geerntet werden konnten. Heutzutage werden die Bäume dichter gepflanzt und als Pfropfunterlage PHL oder Gisela verwendet, und die Baumkronen werden durch Schnitt flach und niedrig gehalten. Geerntet werden die Kirschen zu bestimmten Zeiten in Behältern für den Transport oder den Verkauf; nach der Kennzeichnung im Garten werden die Kirschen sobald wie möglich zum Kühlen, Aufbereiten für den Markt und Versand an die Kunden in die Lagerräume verbracht.

Weichselkirschen

Weichselkirschen werden an natürlich trockenen, nährstoffärmeren Standorten angepflanzt. Die Bäume sind in Streifen angeordnet, so dass eine mechanische Ernte möglich ist. Als Pfropfunterlage wird meistens die Felsenkirsche verwendet, und die Form der Bäume ist an die mechanisierten Erntegeräte angepasst. Das Obst wird in Transportbehältern geerntet und nach der Kennzeichnung im Garten sobald wie möglich zur Kühlung in das Lager oder zur Verarbeitung in die Konservenfabrik verbracht. Vom Lager wird es nach ergänzender Verarbeitung auch an Weiterverarbeiter geliefert. Nur ein Teil der Kirschen wird manuell geerntet und frisch verzehrt. Die weitere Vorgehensweise ist dieselbe wie bei Kirschen.

Zwetschgen

Zwetschgen werden zumeist in streifenförmigen Halbstammpflanzungen auf tiefen Lehmsandböden an ausreichend bewässerten Standorten angebaut. Als Pfropfunterlage können verschiedene Pflanzen verwendet werden, am häufigsten ist jedoch die Kirschpflaume. Der Baum hat zumeist eine frei wachsende Krone, die gegebenenfalls die mechanische Ernte ermöglicht. Etwa die Hälfte der Ernte wird frisch verzehrt und die andere Hälfte zu Konserven verarbeitet. Deshalb ist das gesamte Anbauverfahren auf die mechanische Ernte ausgerichtet. Die Ernte erfolgt zumeist in Transportbehältern, die nach Kennzeichnung im Garten zur Kühlung und Weiterverarbeitung für den Markt in die Lagerräume verbracht werden. Die für die industrielle Verarbeitung bestimmten Früchte werden vom Garten in die Lagerräume zur Kühlung und ergänzenden Bearbeitung oder direkt zur Verarbeitung in die Konservenfabrik transportiert.

Rote und Schwarze Johannisbeeren

Die Pflanzen werden auf gut bewässerten, fruchtbaren, tiefen und eher niedrig gelegenen Flächen, aber nicht direkt in Frostgebieten angebaut, auch wenn sie von den im Gebiet angebauten Obstarten die frostbeständigsten sind. Großflächige Johannisbeergärten sind als Pflanzstreifen von Setzlingen, die von Wurzelschnitten gewonnen wurden, angelegt. Die Anordnung der Pflanzen richtet sich nach der Technik und Technologie der Bearbeitung und Ernte. Für die manuelle Ernte eigenen sich nur noch vereinzelt wachsende Johannisbeersträucher. Die Ernte erfolgt fast ausschließlich in mechanisierter Form, danach wird das Obst in der Konservenfabrik weiterverarbeitet. Nur ein Teil wird manuell für den Direktverzehr in frischem Zustand oder für Kleinverbraucher zur Verwendung in der Küche geerntet. Die mechanische Ernte erfolgt mit einem vollautomatischen Erntegerät; die Früchte werden in Transportbehälter gefüllt, die nach dem Auffüllen und der Kennzeichnung im Garten so schnell wie möglich zur Kühlung und weiteren Bearbeitung nach der Anlieferung in den Lagerraum verbracht werden.

Lagerung und Verpackung

Lagerung und Verpackung erfolgen im eingegrenzten Gebiet. Hierdurch wird vermieden, dass das geerntete Obst, das direkt von der Anbaufläche in den Lagerraum verbracht wird, beschädigt wird. Auf diese Weise wird auch gewährleistet, dass es nicht zu einer Vermischung mit anderweitig angebautem Obst kommt. Durch diese enge Verzahnung von Anbau, Lagerung und Verpackung an einem Ort wird das Obst nicht beschädigt.

4.6   Zusammenhang:

Das Gebiet Chelčicko-Lhenické und das dort angebaute Obst sind nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern in ganz Europa etwas Besonderes. Dies könnte insbesondere an Folgendem liegen: dem Ansehen, Faktoren, die die einzigartigen Eigenschaften des Obstes von Chelčicko-Lhenické beeinflussen und weitere Besonderheiten und der Zusammenhang der Eigenschaften von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ mit den Bedingungen des Gebiets entsprechend der Obstart.

4.6.1   Ansehen

Der Obstanbau im Gebiet Chelčicko-Lhenické hat eine 700-jährige Tradition. Dank dieser langen Tradition und der Qualität des hier angebauten Obstes hatte das Gebiet auch den Beinamen „Garten Südböhmens“. Das Obst gibt es ebenso unter dem Zeichen der Gemeinde Chelčice, als auch der Gemeinde Lhenice. Historische Belege für das Ansehen des Obstanbaus in dem Gebiet finden sich in dem Buch: „Lhenice, zahrada Jižních Čech“ von Václav Starý u.a.

Ein Beleg für das Ansehen von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ sind die jährlich stattfindenden Blumen- und Obstfeste, die in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der süd- und westböhmischen Obstbauern veranstaltet werden. Die Blumenfeste sind Maßnahmen des Fremdenverkehrs und des Radfahrtourismus anlässlich der Eröffnung der Obstsaison, wenn die Obstbäume erwachen, sprießen und blühen. Die Fruchtfeste sind angesehene mehrtägige Aktionen, die zu den bekanntesten Veranstaltungen der Obstbauern in der Tschechischen Republik zählen. Sie bestehen aus einer Obstausstellung in Verbindung mit einer Bewertung, einem Obstjahrmarkt und einem Kultur- und Sportprogramm.

Ein Beleg für die außergewöhnliche Qualität von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ ist eine Reihe von Auszeichnungen aus landesweiten Ausstellungen wie z.B. Zahrada Čech – Litoměřice, außerdem nehmen die Obstbauern erfolgreich nicht nur an dieser, sondern auch an anderen landesweiten Ausstellungen wie Hortikomplex (Olomouc), Země živitelka (České Budějovice) oder Zemědělec (Lysá nad Labem) teil.

Die Erzeuger von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ haben sich in der Unie ovocnářů jižních a západních Čech (Vereinigung der süd- und westböhmischen Obstbauern) zusammengeschlossen, die u. a. Schulungs- und Bildungsmaßnahmen durchführt, Absatzförderung für das Obst betreibt, Ausstellungen veranstaltet und Publikationen zu Obstqualität und Umweltschutz herausgibt. Außerdem ist in dem Gebiet die örtliche Aktionsgruppe „Rozkvět zahrady jižních Čech“ („Blüte des südböhmischen Gartens“) tätig.

Die Erzeuger von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ arbeiten in vielen bedeutenden wissenschaftlichen Instituten und Bildungseinrichtungen zusammen, so z.B. in der landwirtschaftlichen Fakultät der Jihočeska univerzita von České Budějovice, der Mendelova zemědelská a lesnická Univerzita (land- und forstwirtschaftliche Fakultäten der Mendel-Universität) von Brünn, der Zahradnická fakulta (Fakultät für Gartenbau) in Lednice, im Vyskumný a šlechtitelsky ústav ovocnářsky Holovousy s.r.o. (Institut für Obstbauwissenschaft und Züchtungsforschung Holovousy s.r.o.), SEMPRA, im Výzkumný ústav zemědelské techniky (Forschungsinstitut für Agrartechnik) von Prag, im Výzkumný ústav rostlinné výroby (wissenschaftliches Institut für pflanzliche Erzeugung), Prag, im Výzkumný ústav potravinářský (wissenschaftliches Institut für Ernährung), Prag, im Ústav organické chemie a biochemie AV ČR (Institut für organische Chemie und Biochemie der Akademie der Wissenschaften der Tschechischen Republik) und im Biologická laboratoř (biologischen Laboratorium) Biola. Der Erfolg der Zusammenarbeit zeigt sich einerseits in der Entwicklung neuer Anbauverfahren und andererseits in der Umsetzung dieser Verfahren beim Obstanbau im Gebiet Chelčicko-Lhenické, was gleichzeitig zum landesweiten Ansehen von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ beiträgt.

Erzeugung

Jährlich erzeugte Menge in Tonnen (2008): Äpfel: 7 409, Kirschen: 115, Weichselkirschen: 338, Zwetschgen und Pflaumen: 416, Johannisbeeren: 399.

Handel

„Chelčicko-Lhenické ovoce“ wird erfolgreich in der Tschechischen Republik und im Ausland vertrieben.

Tschechische Republik

Anzahl der Handelsbetriebe, die mit „Chelčicko-Lhenické ovoce“ beliefert werden: etwa 500.

Bedeutende Handelsbetriebe, die mit „Chelčicko-Lhenické ovoce“ beliefert werden: Terno, Ahold, Coops, Nova Fruit, CZ Fruit und Čeroz.

Ausfuhr

Ausfuhr in Prozent: Kirschen: 38 %, Weichselkirschen: 40 %, Zwetschgen: 50 %, Johannisbeeren: 70 %.

Länder, in die „Chelčicko-Lhenické ovoce“ geliefert wird: Deutschland, Niederlande, Belgien, Österreich, Finnland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Anzahl der ausländischen Handelsbetriebe, die mit „Chelčicko-Lhenické ovoce“ beliefert werden: etwa 10.

Bedeutende Handelsbetriebe, die mit „Chelčicko-Lhenické ovoce“ beliefert werden: Dinter, Phanner.

4.6.2   Faktoren, die die einzigartigen Eigenschaften von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ beeinflussen, sowie weitere Besonderheiten

Das im Gebiet Chelčicko-Lhenické (vgl. Punkt 4.2) angebaute Obst ist in hohem Maße von den natürlichen Klimabedingungen des Böhmerwalds zwischen Barauer Becken und Blanský les beeinflusst.

Im Gebiet Chelčicko-Lhenické gibt es ein System von Teichen, Flüssen und Bächen. Eben diese Art von Landschaft bietet günstige klimatische Bedingungen für den Obstanbau, so z.B. durch die Niederschlagsmenge, den Feuchtigkeitsgehalt des Bodens, die Schwankungen zwischen Nacht- und Tagestemperatur und die häufigen Morgennebel.

Das Gebiet Chelčicko-Lhenické lässt sich wie folgt kennzeichnen:

Höhenlage, das Gebiet befindet sich am Fuß des Böhmerwalds

saubere Luft, insbesondere durch das Fehlen umweltbelastender Industrieproduktion und die ausgedehnten Waldflächen

Temperatur im Jahresdurchschnitt: 8,7 °C

Niederschlagsmenge im Jahresdurchschnitt: 607 mm

Luftfeuchtigkeit im Monatsdurchschnitt: 75,8 % — dieser Wert ist sehr hoch, im Sommer erhöht die Feuchtigkeit den Wassergehalt und im Winter hüllt sie die Bäume in Raureif und verringert so die Eisbildung

große Unterschiede zwischen den Tages- und Nachttemperaturen, insbesondere während der Erntezeit

häufiger Morgennebel, einerseits durch die Teiche und andererseits durch die Beckenlage des Gebiets, das an vielen Stellen durch Berge eingegrenzt ist

ausreichende Feuchtigkeit der Böden, zu denen die Niederschläge und das dichte Netz von Teichen und Wasserläufen beitragen

späteres Einsetzen des Frühlings und spätere Reifezeit aufgrund der Vorgebirgslage

gute Zusammensetzung der Böden, insbesondere der Bodemineralien.

Die wichtigste Besonderheit von „Chelčicko-Lhenické ovoce“, das ausgewogene Zucker-/Säure-Verhältnis, ist vor allem ein Ergebnis des hiesigen Wetters, d.h. des Temperaturwechsels, des später einsetzenden Frühjahrs, der späteren Reifezeit und die Bodenbeschaffenheit, d.h. die Ausgewogenheit von pH-Wert, einzelnen Mineralien und des Verhältnisses zwischen den Mineralien. Nach den durchgeführten Laboranalysen erreicht der durchschnittliche Säuregehalt des Obstes optimale Werte. Auch bei den Bodenanalysen wurden die positiven Ergebnisse bestätigt, die nicht in allen Obstanbaugebieten selbstverständlich sind.

Weitere spezifische Eigenschaften von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ wie der Duft, der Geschmack, die Frische, die lange Haltbarkeit, die einzigartige Farbschattierung, sind hauptsächlich auf das besondere Mikroklima zurückzuführen, das durch die oben genannten Bedingungen bestimmt ist (Wälder, Teiche, Höhenlage, Feuchtigkeitsgehalt, Nebel usw.).

Ein wesentlicher Faktor, der die Qualität von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ bestimmt, ist die sehr geringe Belastung der Umwelt mit Schwermetallen und dementsprechend die äußerst geringe Belastung der Pflanzen, die unterhalb der Grenzwerte liegt. Hierzu trägt auch der biologische Schutz der Obstbäume bei. Im Gebiet Chelčicko-Lhenické werden zum Schutz der Obstbäume hauptsächlich biologische Mittel verwendet. Hierbei handelt es sich um umweltfreundliche Verfahren, die unstrittige Vorteile gegenüber der Anwendung chemischer Substanzen haben. Dieses Gebiet ist eines der Zentren in der Tschechischen Republik, in denen biologische Mittel zum Schutz von Pflanzen und Bäumen entwickelt werden.

Ein besonderes Merkmal der Obstanbaugebiete von Chelčicko-Lhenice ist auch die im Vergleich mit anderen Obstanbaugebieten große Vielfalt der Erzeugung.

Ein weiteres wichtiges Merkmal des Obstanbaus in Chelčicko-Lhenické ist der integrierte Anbau nach dem SISPO-System (vgl. Punkt 4.5), ein Erzeugungsverfahren, an dem auch die Obstbauern von Chelčicko-Lhenické selbst mitgewirkt haben. Dieses System trägt in grundlegender Weise zu der hohen internen Qualität der Früchte und damit zur Zufriedenheit der anspruchsvollen Verbraucher bei. Das System gibt Hinweise, wie das Obst in dem Gebiet optimal anzubauen ist, und diese Hinweise werden angewendet.

Im Laufe der jahrhundertelangen Tradition des Obstanbaus im eingegrenzten Gebiet wurde die Sachkenntnis und die Erfahrung der Erzeuger darin, welche Sorten wo und wie am besten angebaut werden, ständig verbessert. Dieser Prozess setzt sich weiter fort.

Die Ursprungsbezeichnung „Chelčicko-Lhenické ovoce“ ist in der Tschechischen Republik seit dem 20. November 2002 unter der Nummer 194 geschützt.

4.6.3   Zusammenhang der Eigenschaften von „Chelčicko-Lhenické ovoce“ mit den Bedingungen des Gebiets nach Obstsorten

Äpfel

Die Äpfel haben ein einzigartiges Aroma mit lang anhaltendem Nachgeschmack; dies ist das Ergebnis der relativ hohen Luftfeuchtigkeit, der mäßigen Temperaturen in der Sommerzeit bei gleichzeitig starken Temperaturschwankungen zwischen Tages- und Nachtzeit aufgrund der zahlreichen Wasserflächen, der Bäume und des Bodenreliefs im eingegrenzten geografischen Gebiet. Dieses besondere Mikroklima trägt dazu bei, dass sich in der Zeit vor der Ernte in den Früchten genau das Verhältnis zwischen Zucker, Säure und Aromastoffen entwickelt, das ihnen den besonderen aromatischen Geschmack verleiht. Die Äpfel zeichnen sich im gesamten Sortiment der Anbausorten, von Sommer- bis zu den Spätsorten dadurch aus, dass sie in geschützter Atmosphäre bis zu den Frühjahrsmonaten gelagert werden können und über lange Zeit die optimale Reife für den Verbrauch ohne Verschlechterung der geschmacklichen Eigenschaften und des Aromas behalten; außerdem bilden sie eine hochwertige Schale aus, die insbesondere auf die Höhenlage in dem eingegrenzten geografischen Gebiet zurückzuführen ist, wo wegen der häufigen Nebel und der starken Taubildung im Sommer auch bei Sonnenschein die Temperaturen nicht zu hoch werden. Ein weiteres Merkmal in diesem Zusammenhang ist bei allen im Gebiet Chelčicko-Lhenické angebauten Sorten die unverwechselbare Färbung der Früchte.

Kirschen

Die Kirschen haben einen vollen und außergewöhnlich aromatischen Geschmack und ein knackiges Fruchtfleisch mit hohem, optimal ausgewogenem Zucker- und Säuregehalt. Bei einigen Sorten (Napoleon, Kordia, Van) ist der Unterschied in Qualität und Geschmack der Früchte gegenüber denen aus anderen Gebieten so ausgeprägt, dass es Bestrebungen gab, die regionale Mutation dieser Sorten eintragen zu lassen. Diese Eigenschaften sind zurückzuführen auf die spezifischen Bodenmerkmale im eingegrenzten geografischen Gebiet in Verbindung mit der Aufteilung des Reliefs der Region. Andere Bodenarten weisen in den Tälern und Ebenen eine andere Oberfläche auf. Die Böden an den Berghängen sind trockener, weniger nährstoffreich, aber ausreichend mit einem zumeist guten und einzigartigem Verhältnis mineralischer Nährstoffe ausgestattet. Die Durchlässigkeit der Böden spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Eben diese Hänge wurden seit langer Zeit für die Anpflanzung für Kirschgärten und Kirschbaumalleen genutzt. Die Bäume wachsen dort sehr kräftig, unabhängig von der Pfropfunterlage, dank des gesunden Wurzelsystems, für das sich die hiesigen Böden hervorragend eignen. Es gibt hier keine wassergesättigten Flächen oder Frostkessel, die den Wurzeln und Stämmen der Bäume schaden und Stress auslösen könnten.

Weichselkirschen

Weichselkirschen zeichnen sich durch geringen Wurmbefall der Frucht und hohe Haltbarkeit aus, was auf die innere Qualität der Frucht zurückzuführen ist. Diese Eigenschaften sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass dank der Höhenlage und der angebauten Sorten in dem eingegrenzten Gebiet die Erntereife später eintritt als in anderen Gebieten. Diese Besonderheit trägt dazu bei, dass die Früchte vor der Ernte nicht gegen Wurmbefall geschützt werden müssen, so dass die Qualität der Früchte in keiner Weise durch Pestizide beeinträchtigt wird. Weitere spezifische Eigenschaften sind der besondere Geschmack und das Aroma, die sich anschließend auch in der Qualität der aus diesem Obst hergestellten Produkte und Getränke wiederfinden. Die ausgezeichneten Geschmacks- und Aromaeigenschaften sind darauf zurückzuführen, dass die Böden im Gebiet Chelčicko-Lhenické eine sehr niedrige Schwermetallkonzentration aufweisen und kaum durch Emissionen aus Industrie und Verkehr belastet sind, was sich günstig auf die Qualität des Obstes auswirkt.

Zwetschgen

Die Zwetschgen zeichnen sich durch hohen Zuckergehalt und volles Aroma aus, was auf die Temperaturschwankungen, die häufigen Nebel und die milderen, zu einem späteren Zeitpunkt einsetzenden Fröste zurückzuführen ist. Diese Eigenschaften werden bei der anschließenden Verarbeitung zu Konserven und alkoholischen Erzeugnissen sehr geschätzt; der Gehalt an Aromastoffen wird dabei erheblich vergrößert, weshalb dieses Obst bei Verarbeitungsbetrieben im In- und Ausland begehrt ist. Aufgrund des hiesigen kühleren Klimas sind Virenkrankheiten, die sich sehr nachteilig auf die Qualität der Früchte auswirken, hier bei weitem nicht so verbreitet. Hierdurch ist es möglich, ursprüngliche Sorten anzubauen, denen keine Widerstandsfähigkeit gegen Virenkrankheiten angezüchtet wurde (einheimische Zwetschge). Insbesondere aber die speziellen natürlichen Bedingungen haben einen positiven Einfluss auf die Qualität der Früchte. Durch die höhere Luftfeuchtigkeit und die größere Niederschlagsmenge werden die Anbauflächen mit Gras bedeckt, was vor einer Überwärmung der Böden und einer Störung der Assimilation schützt. Durch das Mulchen des Grases erhöht sich zudem der CO2-Gehalt in der Bodenoberfläche, was sich während der Reifezeit günstig auf das Zucker-/Säure-Verhältnis der Früchte auswirkt. Außerdem gibt es in diesem Gebiet keine kalkreichen Böden, so dass die Bäume nie unter Eisenmangel leiden, der sehr gefährlich für die Qualität der Früchte ist.

Rote und Schwarze Johannisbeeren

Die Johannisbeeren zeichnen sich durch ihr Aroma und ein ideales Zucker-/Säure-Verhältnis aus, was insbesondere auf die Boden- und die Klimabedingungen zurückzuführen ist, die für dieses spezifische Merkmal der Früchte entscheidend sind.

Da die Böden im Gebiet Chelčicko-Lhenické nur mäßig sauer sind, bieten sie ideale Bedingungen für den Anbau von Johannisbeeren. Die Qualität der Johannisbeeren ist auch auf die durch den natürlichen Kaliumgehalt der Böden bedingte Größe und Haltbarkeit der Früchte zurückzuführen. Dies ist ein entscheidender Faktor, denn bei Johannisbeeren hat ein Mangel an diesem Mineral sehr schnell kleinere, weniger haltbare Früchte zur Folge. Johannisbeeren sind eine Obstart, die hinsichtlich des Humusgehalts im Boden sehr anspruchsvoll ist. Dank hoher Luftfeuchtigkeit und Niederschlagsmenge im Gebiet Chelčicko-Lhenické können die Böden in den Johannisbeer-Anbaugebieten während der Vegetationsperiode dauerhaft mit Gras bewachsen werden. Durch das ständige Mulchen des Rasens und das Zerkleinern der Reste nach der Mahd bildet sich sehr schnell eine Humusschicht, die Wachstum und Vitalität der Sträucher und die Qualität der Erträge günstig beeinflusst. In Verbindung mit dem Wechsel zwischen den für das ganze Gebiet typischen hohen Tages- und niedrigen Nachttemperaturen in der Zeit vor der Ernte führt dies dazu, dass sehr aromatische Früchte mit einem idealen Zucker-/Säure-Verhältnis heranreifen. Diese Tatsache zeigt sich anschließend auch in der Qualität der aus den hiesigen Rohstoffen hergestellten Produkte.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce, Inspektorát v Táboře

Anschrift:

Purkyňova 2533

390 02 Tábor

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 381200011

Fax

+420 381257000

E-Mail:

tabor@szpi.gov.cz

4.8   Etikettierung:

Obst aus den Gebiet Chelčicko-Lhenické wird in unterschiedlichen Verpackungen mit der Aufschrift „Chelčicko-Lhenické ovoce“ angeboten, in der Regel in der Farbkombination Grün-Gelb-Rot, mit der Marke und dem Namen der Gemeinde, in der es angebaut wurde. Es gibt keine strengen Anforderungen an die grafische Gestaltung auf den Verpackungen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.