ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.259.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 259

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. September 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

91. Plenarsitzung am 30. Juni und 1. Juli 2011

2011/C 259/01

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Gemeinsame Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation

1

2011/C 259/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Weißbuch: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum

6

2011/C 259/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements

13

2011/C 259/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion

19

2011/C 259/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Der Klimaschutz als horizontales politisches Handlungsfeld und der künftige EU-Haushalt

26

2011/C 259/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Schutz und Entwicklung alteingesessener sprachlicher Minderheiten im Rahmen des Vertrags von Lissabon

31

2011/C 259/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten

34

2011/C 259/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

40

2011/C 259/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach

48

2011/C 259/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Das EU-Programm LIFE — Ein Schritt voran

54

2011/C 259/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2010-2011

62

2011/C 259/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: EU-Strategie der inneren Sicherheit

70

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

91. Plenarsitzung am 30. Juni und 1. Juli 2011

2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gemeinsame Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“

2011/C 259/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

erachtet es als wesentlich, einerseits den EU-Forschungshaushalt aufzustocken und andererseits nationale Programme und das europäische Forschungsrahmenprogramm besser aufeinander abzustimmen;

betont, dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Innovation sowie Dienstleistungsinnovation ein wichtiger Impulsgeber für eine dynamische europäische Wettbewerbsfähigkeit ist, die den territorialen Zusammenhalt stärkt;

ist sich im Klaren darüber, dass die Innovationslandschaft in Europa sehr vielfältig ist und regionale Maßnahmen mit ihren besonderen Merkmalen als Ergänzung zur Forschungspolitik der EU im Einklang mit den regionalen Strategien der intelligenten Spezialisierung beitragen könnten;

begrüßt Bemühungen zur Vereinfachung der Verfahren sowie die Veröffentlichung und Aktualisierung eines praktischen Leitfadens für Fördermöglichkeiten der EU;

fordert eine enge Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung der Rechtsakte und Finanzierungsprogramme betreffend das öffentliche Beschaffungswesen;

fordert, dass die lokalen und regionalen Akteure sinnvoll in die Technologieplattformen eingebunden werden;

verweist auf die potenzielle Rolle des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

bekräftigt, dass die Zusammenarbeit von Clustern innerhalb der EU unerlässlich ist, diese Zusammenarbeit muss jedoch auch weltweit geöffnet werden.

Berichterstatter

Claude GEWERC (FR/SPE), Präsident des Regionalrats der Picardie

Referenzdokument

Grünbuch — Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation

KOM(2011) 48 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Zentrale Aussagen

1.

begrüßt, dass dieses Grünbuch die Ausgangsbasis für eine öffentliche Diskussion über die wichtigsten Punkte bildet, die bei künftigen Programmen zur EU-Finanzierung von Forschung und Innovation einzubeziehen sind;

2.

betont, dass eine gemeinsame Strategie für die Finanzierung von Forschung und Innovation in der EU auf kohärenten strategischen Zielen beruhen muss, die von allen Akteuren mitgetragen werden;

3.

empfiehlt, dass die verschiedenen Ebenen Forschung, Entwicklung und Innovation in dieser gemeinsamen Strategie miteinander verknüpft werden, ohne dabei ihre spezifischen Merkmale zu unterdrücken;

4.

unterstreicht, dass eine ehrgeizige Innovationsstrategie der EU nicht nur auf einer starken wissenschaftlichen Grundlage, sondern auch auf einer soliden Industriepolitik aufbauen muss; begrüßt diesbezüglich die Leitinitiativen „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Innovationsunion“ der Europäischen Kommission und verweist in diesem Zusammenhang auf seine einschlägigen Stellungnahmen (1);

5.

hält fest, dass die regionale und lokale Ebene gut geeignet ist, um Synergien zwischen der Forschungs- und Innovationspolitik und der Kohäsionspolitik zu schaffen, die sich auf die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten und die sozialen Praktiken auswirken;

6.

weist darauf hin, dass die Resultate der europäischen Forschungsaktivitäten derzeit nicht schnell und umfassend genug zur Anwendung gelangen. Die Europäische Kommission sollte die Leitlinien und Bestimmungen ändern, damit die Regionen die Strukturfonds und andere Finanzierungsinstrumente weitaus stärker als bisher für die innovative Anwendung der Ergebnisse des Rahmenprogramms und anderer Forschungsaktivitäten einsetzen können, und zwar mittels eines dezentralisierten Ansatzes mit einer stärkeren Rolle für die Regionen, um eine bessere Verwertung und Vermarktung der Technologien des Rahmenprogramms zu ermöglichen;

7.

bekräftigt die Bedeutung von sozialer und ökologischer Innovation für den öffentlichen wie auch den privaten Sektor;

8.

unterstreicht die Notwendigkeit, das Innovationskonzept im Alltag zu verankern und zu fördern, beispielsweise im Bildungssystem und in der Arbeitswelt;

9.

verweist auf den Stellenwert der gemeinsamen Forschungs- und Innovationsprogramme von Regionen mit unterschiedlicher Innovationsleistung (regionale Innovationsstrategie, RIS), die allen Partnern zugute kommen. Dies bedeutet beispielsweise eine stärkere regionale Beteiligung an ERA-Net;

10.

betont, dass der derzeitige Forschungshaushalt der EU in Höhe von lediglich 4 % der öffentlichen Mittel für Forschungsfinanzierung in Europa unangemessen ist; erachtet es als wesentlich, einerseits den EU-Forschungshaushalt aufzustocken und andererseits nationale Programme und das europäische Forschungsrahmenprogramm besser aufeinander abzustimmen;

11.

möchte die Kommission insbesondere auf die Lage von Innovatoren und einzelnen Erfindern aufmerksam machen, die außerhalb des Kontexts einer Universität oder Hochschule, eines größeren Unternehmens oder einer Behörde, einer öffentlichen Verwaltung bzw. eines öffentlichen Unternehmens tätig sind. In der weiteren Arbeit in diesem Bereich sollten Strategien aufgestellt werden, über die Innovatoren und einzelne Erfinder gefördert werden können und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, zu gleichen Bedingungen an den EU-Mitteln teilzuhaben;

12.

fordert, dass der Tatsache angemessen Rechnung getragen wird, dass die Wirtschaftstätigkeit in der EU-27 zu 97 % nach wie vor wenig bis mittelmäßig technologieintensiv ist; ist daher der Ansicht, dass der Aufbau einer wissensbasierten Gesellschaft nicht nur auf die Entwicklung der fortschrittlichsten Technologien ausgerichtet sein darf, sondern dass dabei auch ein Innovationsmodell zum Tragen kommen muss, das den Einsatz und die Verbreitung von Know-how ermöglicht; betont die Möglichkeiten, die sich durch die Überarbeitung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe ergeben (2); unterstreicht die Chancen und Herausforderungen einer Einbeziehung von Forschung und Entwicklung in das öffentliche Beschaffungswesen (3);

13.

hält fest, dass die Frage der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip in dem Grünbuch in seiner derzeitigen Form offenbar ausgeklammert wird; betont jedoch, dass die künftigen Entwicklungen hinsichtlich Finanzierung und Rechtsetzung in den Bereichen Forschung und Innovation in der EU genau überwacht werden müssen, um die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sicherzustellen;

14.

hält außerdem fest, dass die im Rahmen der „Innovationsunion“ vorgeschlagene Anforderung an die Mitgliedstaaten und Regionen, Mittel für öffentliche Aufträge für innovative Produkte und Dienstleistungen vorzusehen, weitreichende Auswirkungen auf die Städte und Regionen haben könnte; unterstreicht, dass die Folgemaßnahmen eine sorgfältige Abschätzung des möglichen finanziellen und administrativen Aufwands für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der gesellschaftlichen Auswirkungen und des sonstigen Nutzens beinhalten sollten;

15.

ist der Meinung, dass Ausschreibungen verstärkt in zwei Etappen erfolgen sollen, wobei die Bewerber in der ersten Etappe lediglich eine Liste der Partner und ihre Projektidee vorlegen müssen. Letztere muss erst dann detailliert ausgeführt werden, wenn die Bewerber erfolgreich aus der ersten Auswahlrunde hervorgehen. Dies wäre insbesondere für KMU wichtig, für die eine Teilnahme an diesen Ausschreibungen reizvoller wäre, da sich der Erstaufwand in Grenzen hielte;

B.   In Bezug auf Synergien zwischen der Kohäsions- und der Innovationspolitik

16.

betont, dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Innovation sowie Dienstleistungsinnovation ein wichtiger Impulsgeber für eine dynamische europäische Wettbewerbsfähigkeit ist, die den territorialen Zusammenhalt stärkt;

17.

unterstreicht, dass die Finanzierung von Forschung und Innovation im Rahmen übergeordneter politischer Ziele der EU berücksichtigt werden muss, z.B. bei der Gestaltung einer Industriepolitik, die der Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Leitinitiative „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“ gefordert hat;

18.

schlägt vor, dass die Gebietskörperschaften als am besten geeignete Ebene zur Verknüpfung der strategischen nationalen und europäischen Forschungs-, Innovations- und Kohäsionsprogrammen anerkannt werden. Diese Verknüpfung könnte einheitlich auf regionaler Ebene geregelt werden;

19.

ist sich im Klaren darüber, dass die Innovationslandschaft in Europa sehr vielfältig ist und regionale Maßnahmen mit ihren besonderen Merkmalen als Ergänzung zur Forschungspolitik der EU im Einklang mit den regionalen Strategien der intelligenten Spezialisierung beitragen könnten;

20.

wie in den vorangegangenen Forschungsrahmenprogrammen sollte die Kooperationsforschung, insbesondere die Förderung von Verbundprojekten, einen Schwerpunkt der künftigen europäischen Forschungsförderung bilden. Sie sollte mindestens mit Mitteln in bisheriger Höhe ausgestattet sein. Verbundprojekte bieten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen aller europäischen Regionen die Chance, sich zu beteiligen. Sie ermöglichen die notwendige Transparenz sowie Vereinfachungen zu Gunsten der Nutzer;

21.

betont, dass die Kommission und die Regionen vor der großen Herausforderung stehen, Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten zu schaffen, um die Europa-2020-Strategie umsetzen zu können. Die Ergebnisse der europäischen Forschungsarbeit kommen weder schnell genug noch breit genug zur Anwendung. Die Kommission sollte die Regeln und Kriterien für die kohäsionspolitischen Finanzinstrumente so ändern, dass die Regionen die Ergebnisse des Rahmenprogramms und anderer Forschungsaktivitäten bei der regionalen Umsetzung von Innovationsanwendungen nutzen können;

22.

verweist darauf, dass die Programme zur Entwicklung der territorialen Kapazitäten und zur Erleichterung der Teilnahme der Gebietskörperschaften, deren Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten die Anstrengungen auf EU-Ebene ergänzen, im nächsten Forschungsrahmenprogramm ausgebaut werden müssen. Dies könnte beispielsweise durch die Einführung von Kriterien zur Erleichterung der Einbeziehung kompetenter Partner aus Regionen mit Forschungsrückstand in Projekte und Programme unter der Leitung ihrer bekannteren, in der Spitzenforschung tätigen Fachkollegen erfolgen, wie dies in der Stellungnahme des Ausschusses zur „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (4) vorgeschlagen wurde;

23.

begrüßt Bemühungen zur Vereinfachung der Verfahren sowie die Veröffentlichung und Aktualisierung eines praktischen Leitfadens für Fördermöglichkeiten der EU;

C.   In Bezug auf die regionale Dimension von Clustern (Wettbewerbspole usw.)

24.

betont, dass Cluster stets auch eine territoriale Dimension aufweisen;

25.

weist darauf hin, dass Exzellenz zwar ein Merkmal von Clustern ist, dass jedoch nicht alle Cluster den gleichen Entwicklungsstand bzw. das gleiche internationale Renommee haben. Damit ein Cluster Exzellenz erreichen kann, braucht er ein sehr hohes wissenschaftliches Niveau, doch reicht dies alleine nicht aus. Die Exzellenz eines Cluster entsteht schrittweise, mit der Zeit, mit spezifischen Finanzressourcen, einer guten Struktur, einer effizienten Governance und dank eines dynamischen „Ökosystems“, das Unternehmen, Bildung, Forschung und Innovation miteinander verbindet;

26.

merkt an, dass es durchaus möglich ist, den Widerspruch zwischen dem Wunsch zahlreicher Cluster, ihre Tätigkeiten vor Ort zu entwickeln, und den dank des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren mit benachbarten Clustern in anderen Mitgliedstaaten entstehenden umfangreichen Möglichkeiten zu überwinden. Denn auch ein stark lokal verankerter Cluster kann durchaus global agieren und wahrgenommen werden;

27.

unterstreicht, dass neben clusterbasierten Innovationszentren – und in gewisser Hinsicht noch wichtiger als diese – in der letzten Zeit die Notwendigkeit gewachsen ist, die komplexe Funktionsweise regionaler Innovationsökosysteme zu verstehen und die Voraussetzungen für die gewünschte Entwicklung zu schaffen. Deshalb sollte die Europäische Kommission wirtschaftliche und praktische Hilfestellung insbesondere für die Entwicklung einer offenen Innovationstätigkeit in den Regionen geben, damit die Regionen die Voraussetzungen für Reformen der öffentlichen Verwaltung sowie für die auf Wachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze ausgelegte Unternehmenstätigkeit verbessern können.

28.

Ein konkreter Ausdruck des Konzepts regionaler Ökosysteme ist der Begriff der zukunftsträchtigen Leitmärkte (edge markets) und der damit verbundenen Entwicklungsideen. Es hat sich herausgestellt, dass diese Leitmärkte eng mit dem lokalen Wissen und der lokalen Kultur und ihrer spontanen interaktiven Regenerierung verbunden sind. Der Ausschuss der Regionen hat bereits in früheren Stellungnahmen (CdR 11/2009 und CdR 83/2007) betont, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wettbewerbsorientierter Förderung, durch die die großen EU-Leitinitiativen finanziert werden, und institutionenbezogener Förderung für Forschungsgemeinschaften hergestellt werden muss. Der Ausschuss der Regionen hebt die Bedeutung der institutionenbezogenen Förderung hervor, da die Forschungsgemeinschaften dadurch auf eigene Initiative oder auf Anregung einer anderen Gemeinschaft vor allem im Interesse der großen gesellschaftlichen Herausforderungen wie auch im Interesse von Konvergenz und Kohäsion Studien einleiten können;

D.   In Bezug auf die Reform des öffentlichen Beschaffungswesens

29.

bekräftigt seine Überzeugung, dass der Europäische Forschungsraum durch eine Einbeziehung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in das öffentliche Beschaffungswesen gestärkt werden könnte; verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahmen zum Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (5) und zur vorkommerziellen Auftragsvergabe (6), unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen hierdurch nicht dem Wettbewerb ausgesetzt werden;

30.

fordert eine enge Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung der Rechtsakte und Finanzierungsprogramme betreffend das öffentliche Beschaffungswesen;

31.

bekräftigt seine Unterstützung für eine aktive Einbindung der Unternehmen und Regierungen in die Finanzierungspläne für Innovationen sowie seine Vorbehalte gegenüber den potenziellen Auswirkungen eines Systems auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in dem ausschließlich der öffentlich Sektor das Risiko für noch nicht bewährte Produkte und Dienstleistungen trägt;

32.

hält fest, dass der „Markt“ für öffentliche Beschaffung nach wie vor fragmentiert ist und nur selten eine grenzüberschreitende Dimension erreicht, und empfiehlt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten nachdrücklich, einen transparenteren Rahmen für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens in der EU zu schaffen;

33.

betont erneut, dass die Europäische Kommission klare und detaillierte Leitlinien sowie Schulungsmaßnahmen für den Abschluss öffentlicher Aufträge auf lokaler und regionaler Ebene anbieten muss;

E.   In Bezug auf die regionalen Auswirkungen der Finanzierungsmassnahmen

34.

ist sich bewusst, dass für die Finanzierung der gesamten Innovationskette – von der Wissensgenerierung bis zur wirtschaftlichen Verwertung („from research to retail“) – eine breite Palette an Instrumenten erforderlich ist; unterstützt daher die Bemühungen zur Förderung von Investitionen des privaten Sektors, z.B. mittels Risikoteilung, Darlehen oder Risikokapital;

35.

stimmt der Bedeutung öffentlicher Fördermittel als Impulsgeber für private Investitionen zu; betont, dass bei der Nutzung öffentlicher und privater Fördermittel ein solides Risikomanagement und eine transparentere Verwaltung von grundlegender Bedeutung sind;

36.

begrüßt Bemühungen zur Förderung der privaten Finanzierung von Innovationsinvestitionen in KMU; fordert diesbezüglich die Förderung von Anreizmaßnahmen (Steuersystem, Verringerung der administrativen Pflichten) und notfalls die Überarbeitung des Rechtsrahmens sowie die Stärkung und Ausweitung der Maßnahmen zur Förderung und Anerkennung der Rolle der KMU als Schlüsselakteure für die Förderung der Innovationskultur; betont diesbezüglich die Notwendigkeit, die Instrumente zur Vermittlung zwischen KMU und F&E-Welt zu stärken;

37.

fordert, dass die lokalen und regionalen Akteure sinnvoll in die Technologieplattformen eingebunden werden, um die Forschungs- und Innovationsstrategien für die Einrichtung neuer Technologieplattformen und den Ausbau bereits bestehender Plattformen ausgehend von den Erfordernissen der Akteure vor Ort und unter Berücksichtigung der Chancen auf globalen Märkten und der Einbindung der KMU zu konzipieren;

F.   In Bezug auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit

38.

würdigt den einzigartigen Beitrag des Forschungsrahmenprogramms für die gemeinsame Forschungsarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften;

39.

unterstreicht die Bedeutung von EU-Rechtsvorschriften (z.B. für Risikokapital und Forschungsinfrastrukturen); verweist diesbezüglich auf die potenzielle Rolle des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

40.

bekräftigt, dass die Zusammenarbeit von Clustern innerhalb der EU unerlässlich ist, diese Zusammenarbeit muss jedoch auch weltweit geöffnet werden;

G.   Allgemeiner Kontext

41.

In der EU-2020-Strategie und insbesondere in den Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ wird die entscheidende Bedeutung von Forschung und Innovation für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU anerkannt und die Notwendigkeit betont, die Innovation deutlicher in der EU-Politik zu verankern. Außerdem wird den europäischen Städten und Regionen ein erheblicher Stellenwert für ihre Verwirklichung eingeräumt. Diesbezüglich will der Ausschuss der Regionen diese Bedeutung von Forschung und Innovation fördern und zum Ausbau des Europäischen Forschungsraums vor Ort beitragen, da die Städte und Regionen die Forschungsprogramme finanzieren, an den europäischen Forschungsvorhaben mitwirken und aktiv die Teilnahme lokaler und regionaler Akteure unterstützen.

42.

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Mittelaufstockung vom 6. (2000-2006) zum 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (2007-2013) sowie die Einrichtung eines Europäischen Forschungsrats. Er begrüßt außerdem die europäischen Initiativen zur Förderung von Austausch und Zusammenarbeit zwischen regionalen Gebietskörperschaften, Hochschulen, Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere im Rahmen der Haushaltslinie „Wissensorientierte Regionen“ der Maßnahme „Co-funding of Regional, National and International Programmes“ (COFUND) des spezifischen Programms „Kapazitäten“, und Mechanismen wie Exzellenznetze und ERA-Net.

43.

Der Ausschuss der Regionen sieht außerdem den geplanten Folgeabschätzungen für die spezifischen Programme „Wissensorientierte Regionen“ und „Forschungspotenzial“ mit Interesse entgegen. In dem Maße, in dem diese Programme ausreifen und sich die Ziele klarer abzeichnen, sollten sie stärker auf die Unterstützung hochkompetenter Regionen, die ein Potenzial zur Entwicklung von Exzellenz aufweisen, ausgerichtet werden, z.B. durch Mentoring (7), Partnerschaften oder andere Mechanismen.

44.

In Bezug auf das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) weiß der Ausschuss der Regionen den Stellenwert zu schätzen, der regionalen Clustern und Initiativen zur Förderung der Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der Energieeffizienz, erneuerbarer Energieträgern und Öko-Innovationen eingeräumt wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss, dass diese Initiativen unter Berücksichtigung der aktuellen und künftigen Herausforderungen der EU umgesetzt werden.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 374/2010 fin und CdR 373/2010 fin.

(2)  CdR 70/2011 fin.

(3)  CdR 58/2008 fin.

(4)  CdR 230/2010 fin.

(5)  CdR 70/2011 fin.

(6)  CdR 58/2008 fin.

(7)  CdR 230/2010 fin.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/6


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Weißbuch: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“

2011/C 259/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass zur Verwirklichung der Ziele des Weißbuches kurzfristigere Zwischenziele festgelegt werden sollten, um den politischen Verantwortungsträgern einen klaren Orientierungsrahmen für Maßnahmen im Rahmen ihres Mandats an die Hand zu geben;

fordert die umfassende Internalisierung der externen Kosten mittels einer einheitlichen Besteuerung aller Verkehrsträger, wobei die Einnahmen aus dieser Steuer für die Einrichtung eines integrierten und effizienten Verkehrssystems bereitgestellt werden;

betont, dass die in dem Weißbuch enthaltenen Ziele für die Verkehrsverlagerung auf die Schiene, die Binnenwasserstraßen und den Seeverkehr nicht ehrgeizig genug sind, und fordert die Europäische Kommission auf, ein ehrgeizigeres Programm vorzuschlagen;

unterstützt die Idee eines „blauen Gürtels“ als ersten Schritt zur Einrichtung eines zuverlässigen Systems für Schiffsverkehrsdienste, das durch eine Wiederbelebung der Meeresautobahnen ergänzt werden soll, und bedauert, dass das Weißbuch 2011 im Vergleich zum Weißbuch 2001 in Bezug auf die Politik zur Förderung des Seeverkehrs ein Rückschritt ist;

befürwortet stimulierende Maßnahmen für die Aufstellung von Plänen für eine nachhaltige Mobilität in der Stadt und fordert eine stärkere Berücksichtigung der Verbindung zwischen der Verkehrspolitik und der Raumplanung;

befürwortet den Vorschlag, europäische Anleihen zur Finanzierung der für die Verwirklichung der TEN-V notwendigen Verkehrsinfrastruktur aufzulegen;

hält fest, dass die Internalisierung externer Effekte, die Beseitigung steuerlicher Verzerrungen und ungerechtfertigter Subventionen sowie ein freier und unverfälschter Wettbewerb Teil des künftigen europäischen Verkehrsmodells sein müssen, das Marktoptionen und Nachhaltigkeitsanforderungen unter einen Hut bringen kann.

Berichterstatter

António COSTA (PT/SPE), Bürgermeister von Lissabon

Referenzdokument

Weißbuch: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem

KOM(2011) 144 endg.

I.   ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

betont, dass in dem Weißbuch 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ die wichtigsten grundlegenden Fragen für die Zukunft der europäischen Verkehrspolitik und der europäischen Verkehrssysteme aufgegriffen werden. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die vorgeschlagene Verkehrspolitik auch die übergeordneten Ziele, die in der Europäischen Union im Rahmen der Europa-2020-Strategie festgelegt wurden, sowie die Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit umfassen, die in erster Linie auf die Bekämpfung des Klimawandels ausgerichtet sind, und der Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in einer globalen EU dienen;

2.

verweist darauf, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften in der Verkehrspolitik über wichtige politische Befugnisse verfügen. Sie sind nicht nur mitverantwortlich für u.a. die Instandhaltung des Straßennetzes, die Parkraumplanung, die Zugänglichkeit und den öffentlichen Verkehr, sondern sie überwachen auch die Einhaltung von Umweltnormen, wie etwa die Luftqualität. Ihre Einbeziehung über einen Multi-Level-Governance-Ansatz ist daher erforderlich;

3.

macht darauf aufmerksam, dass im Weißbuch von Städten die Rede ist; schlägt vor, dass neben Städten auch die Stadtregionen und/oder Agglomerationen genannt werden. In mehreren Mitgliedstaaten geben weniger die Gemeindegrenzen, sondern eher die städtische Agglomeration die Richtung für die Mobilitätspolitik vor;

4.

erachtet das Weißbuch 2011 als äußerst ehrgeizig, zumal – wenig überraschend – keines der Hauptziele des Weißbuchs aus dem Jahr 2001 vollkommen erreicht wurde. Für einige der hochgesteckten langfristigen Ziele sollten jedoch kurzfristigere Zwischenziele festgelegt werden, um den politischen Verantwortungsträgern auf nationaler und regionaler Ebene einen klaren Orientierungsrahmen für Maßnahmen im Rahmen ihres Mandats an die Hand zu geben;

5.

stellt fest, dass die Entwicklung von Zukunftsvisionen notwendig und berechtigt ist, denn die Entscheidungen von heute werden den Verkehr in Jahrzehnten entscheidend mitbestimmen. Dabei darf aber nicht außer Acht geraten, dass Visionen über mehrere Jahrzehnte nur sehr unscharf sein können;

6.

ist der Auffassung, dass das Gleichgewicht zwischen den einzelnen Verkehrsträgern unweigerlich an die Frage der Internalisierung der externen Kosten gekoppelt ist und direkt von der Entgelterhebung für die Infrastrukturnutzung beeinflusst wird; unterstützt ausdrücklich die Vision des Weißbuches für ein transparentes und allgemein anwendbares Modell für die Berechnung der Infrastrukturentgelte, die auf alle Verkehrsträger Anwendung finden, und fordert die umfassende Internalisierung der externen Kosten und empfiehlt, sämtliche Einnahmen aus der Durchführung dieser europäischen Rechtsvorschriften, die auf eine bessere Einrechnung der externen Kosten (u.a. die Eurovignette-Richtlinie) abzielen, für die Einrichtung eines integrierten und effizienten Verkehrssystems bereitzustellen, ohne die spezifische Situation der Regionen in äußerster Randlage und der Inseln außer Acht zu lassen;

7.

vertritt in diesem Zusammenhang und insbesondere in Bezug auf den Luft- und Seeverkehr die Ansicht, dass eine Balance zwischen der strikten Erhaltung der Umwelt und den gewaltigen Zusatzkosten anzustreben ist, die dies den Inseln und Regionen in äußerster Randlage verursacht, die voll und ganz auf diese Verkehrsträger angewiesen sind, sich aber stark um eine Minderung der Emissionen bemühen;

8.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die Verkehrsverlagerung auf die Schiene, die Binnenwasserstraßen und den Seeverkehr ausdrücklich fördert und gleichzeitig auf eine umfassende Internalisierung der externen Kosten wie Luftverschmutzung, Verkehrsüberlastung und Lärmbelastung für alle Verkehrsträger pocht;

9.

stellt fest, dass sich die Europäische Kommission früher dahin gehend geäußert hat, dass die externen Kosten von Unfällen bereits gut durch die Versicherungsprämien der Versicherer internalisiert sind. Der Ausschuss stellt dies in Frage und fordert die Europäische Kommission daher auf, anwendbare Berechnungsmodelle für die Internalisierung von Unfallkosten vorzulegen, in denen sämtlichen Kosten, die ein Unfall verursacht, Rechnung getragen wird;

10.

begrüßt ebenfalls, dass das Weißbuch auch Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigeren Reiseverhaltens, zur Stärkung der Bereitschaft zur Nutzung neuer Verkehrsträger und Technologien sowie zur Sicherstellung der Akzeptanz der umfassenden Internalisierung der externen Kosten in die Gesamtkosten der Mobilität umfasst. Die EU hat eine wichtige Aufgabe darin zu erfüllen, Verständnis und Akzeptanz für die Maßnahmen zu schaffen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Lösung der Verkehrsprobleme in Ballungsgebieten ergreifen müssen;

11.

bedauert, dass die Barrierefreiheit und die Mobilität der Bürger sowie die grundlegende Frage des territorialen Zusammenhalts im Verkehrsbereich in dem Weißbuch nicht ausreichend behandelt wurden, insbesondere in Bezug auf Regionen in Randlage, in äußerster Randlage sowie in Insellage. Ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum kann jedoch nur dann Wirklichkeit werden, wenn die Unternehmen und Bürger die gleichen Zugangsbedingungen zu allen Regionen vorfinden;

12.

hält fest, dass der Ausschuss in seiner politischen Arbeit in den letzten zehn Jahren einen klaren Standpunkt zu den Grundsätzen und Maßnahmen vertreten hat, die die heutige Verkehrspolitik der EU leiten sollten, und ist daher der Meinung, dass diesem umfangreichen Wissensfundus bei der Gestaltung der Verkehrspolitik für die kommenden Jahr entsprechende Bedeutung beigemessen werden sollte;

13.

stellt grundsätzlich fest, dass eine leistungsfähig sowie nachhaltig ausgerichtete emissionsarme Mobilität ein Bürgerrecht und gleichzeitig ein essenzieller Standortfaktor für Wirtschaft, Wohlstand und Lebensqualität ist. Um die Infrastrukturentwicklung effektiver zu gestalten, sollte die Vereinfachung des Planungsrechts gefördert werden;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Eine Vision für ein wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Verkehrssystem

14.

begrüßt die in dem Weißbuch enthaltene Analyse der Trends und damit verbundenen Herausforderungen im Verkehrssektor für die kommenden Jahrzehnte. Eine solide Diagnose der Verkehrstrends ist eine Grundvoraussetzung für die richtigen verkehrspolitischen Weichenstellungen. In Bezug darauf werden in dem Weißbuch die meisten konzeptuellen Schwachstellen erörtert, die in die Debatte über die Zukunft des europäischen Verkehrssystems einfließen müssen;

15.

empfiehlt jedoch, die Aussage der Europäischen Kommission „Die Einschränkung von Mobilität ist keine Option“ zu nuancieren, auch wenn der Verkehr von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist. Der Verkehr muss selbstverständlich den Mobilitätsanforderungen der einzelnen Bürger entsprechen und den Handelsaustausch ermöglichen, doch sollte insbesondere bei den Unternehmen das Bewusstsein dafür noch geschärft werden, Fahrten stärker zu bündeln, Verlagerungspotenziale zu nutzen sowie Verfahren und Technologien einzusetzen, die helfen, das Verkehrsaufkommen zu optimieren (z.B. Telearbeit, Videokonferenzen, Standortoptimierung);

16.

unterstützt die in dem Weißbuch aufgelisteten zehn Ziele für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem und ihre Verwendung als Orientierungswerte zur Erreichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 %; empfiehlt denn auch, dieses allgemeine Ziel in die im Weißbuch enthaltene Liste von Zielen aufzunehmen. Der Ausschuss schlägt außerdem vor, dass dieses allgemeine Ziel durch weitere Ziele ergänzt wird, die auf die Verringerung der Ölabhängigkeit, den Abbau der Lärmbelastung und die Eindämmung der Luftverschmutzung ausgerichtet sind;

17.

befürwortet das Ziel einer Halbierung der Nutzung „mit konventionellem Kraftstoff betriebener PKW“ im Stadtverkehr bis 2030 und eines vollständigen Verzichts auf solche Fahrzeuge in Städten bis 2050 sowie einer Erreichung einer im Wesentlichen CO2-freien Stadtlogistik in größeren städtischen Zentren bis 2030, teilweise über steuerliche Maßnahmen, auch wenn er diese Zielsetzung für sehr hochgesteckt hält. Der Ausschuss vertritt deshalb die Ansicht, dass Zwischenziele aufgestellt werden sollten, um einen Fahrplan für die Durchführung der Maßnahmen, die Kontrolle der Umsetzung und die Bewertung der Ergebnisse festlegen zu können;

18.

begrüßt, dass die Europäische Kommission das Nutzer- und das Verursacherprinzip voll zur Anwendung kommen lassen und so Wettbewerbsverzerrungen vermeiden will, die einen fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern auf der Grundlage der Internalisierung der externen Kosten beeinträchtigen, und unterstützt die umfassende Internalisierung der externen sozialen und ökologischen Kosten einschl. Unfälle, Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Verkehrsüberlastung mittels einer einheitlichen Besteuerung aller Verkehrsträger, wobei die Einnahmen aus dieser Steuer für die Einrichtung eines integrierten und effizienten Verkehrssystems bereitgestellt werden;

19.

ist erfreut, dass mehrere der Vorschläge, die er in seinen jüngsten Stellungnahmen zur Mobilität in der Stadt unterbreitet hat, in das Weißbuch aufgenommen wurden. Diesbezüglich befürwortet der Ausschuss das Ziel der Europäischen Kommission, Anregungen zur Optimierung und Minimierung von Individual- und Güterverkehr in den Städten zu schaffen, und schließt sich ihrer Meinung an, dass große Flotten städtischer Busse, Taxis und Lieferfahrzeuge der ideale Prüfstand für die Einführung umweltfreundlicher Fahrzeuge sind. Die Europäische Kommission verweist zu Recht darauf, dass die Entwicklung und frühzeitige Einführung umweltfreundlicher Fahrzeuge unmittelbare Vorteile im Sinne einer Verringerung der Ölabhängigkeit sowie Vorteile für die Gesundheit durch bessere Luft in den Städten haben können;

20.

befürwortet außerdem die Idee einer Verlagerung hin zu den umweltfreundlichsten Verkehrsträgern, wobei gleichzeitig die Effizienz und Interoperabilität aller Verkehrsträger insgesamt verbessert werden soll. Allerdings sollten Maßnahmen zur Bevorzugung eines bestimmten Verkehrsträgers sorgfältig bewertet und vor dem Hintergrund eines fairen und transparenten Modells für die Gewährung der für das Verkehrswesen bereitgestellten Mittel abgewogen werden, da sonst die Gefahr besteht, Verkehrslösungen mit geringerer Effizienz zu fördern. Andererseits setzt die Nutzung alternativer Verkehrsträger das Vorhandensein geeigneter Infrastrukturen und Dienste voraus, die den heutigen Anforderungen genügen;

21.

ist trotz der vorstehenden Anmerkungen der Meinung, dass die in dem Weißbuch aufgelisteten zehn Ziele für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem eindeutig sehr ehrgeizig sind. Daher sollten unter Berücksichtigung der zusätzlichen strategischen Ziele, die die Europäische Kommission bereits festgelegt hat, auch Zwischenetappen und -ziele abgesteckt werden, an deren Aufstellung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mitwirken. Diese Zwischenziele sollten Teil eines Überwachungsprozesses sein, um die Umsetzung der in dem Weißbuch dargelegten Vision sicherzustellen;

22.

betont, dass die europäische Verkehrspolitik in erster Linie auf dem Allgemeininteresse beruhen muss (gleicher Zugang für alle zu den Verkehrsträgern, Achtung der sozialen Rechte, Internalisierung der externen Kosten usw.);

23.

weist darauf hin, dass in Ziffer 137 des dem Weißbuch beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2011) 391), das nur in einer Sprache veröffentlicht wurde, in Bezug auf die Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste festgehalten ist, dass die Europäische Kommission eine Initiative zur Einführung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Wege der Ausschreibung vorschlagen wird, um die effiziente Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dienste sicherzustellen. Im Rahmen dieser Initiative muss die Möglichkeit der lokalen Gebietskörperschaften gewahrt bleiben, unter bestimmten Bedingungen Dienstleistungen selbst ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zu erbringen;

24.

fordert die Europäische Union auf, die Verkehrspolitik in den 27 Mitgliedstaaten im Einklang mit der Multi-Level-Governance auch wirklich zu integrieren (Angleichung der nationalen Strukturen, Sicherstellung des Wettbewerbs auf der Grundlage des Allgemeininteresses, Steuerharmonisierung, Festlegung eines Rechtsrahmens, der auf den verschiedenen Subsidiaritätsebenen Anwendung findet);

Ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum

25.

verweist auf die Notwendigkeit, die Fragmentierung des europäischen Eisenbahnmarktes zu verringern, um ein effizientes Schienennetz zu schaffen, das hochwertige Dienstleistungen hinsichtlich Fahrtzeiten, Zuverlässigkeit und Kapazität bietet. In diesem Zusammenhang sollte eine nachhaltige und kosteneffiziente Lösung für die Einrichtung eines wettbewerbsfähigen europäischen Güterschienenverkehrsnetzes gefunden werden, das den besonderen Anforderungen dieser Verkehrsart entspricht. Außerdem sollten wesentliche technische Hindernisse wie unterschiedliche Spurbreiten abgebaut werden. Ferner liegt ganz klar auf der Hand, dass der Güterschienenverkehr und der Kurzstreckenseeverkehr und insbesondere die komplementäre Nutzung beider Verkehrsträger über das Potenzial verfügen, zur Anbindung der regionalen Wirtschaften in Regionen in Randlage beizutragen. In dieser Hinsicht und zur Gewährleistung des guten Funktionierens dieser nachhaltigen Verkehrsträger ist es ebenfalls notwendig, die Logistikknotenpunkte auszubauen, denn sie ermöglichen ein optimales Zusammenspiel der Verkehrsträger und machen das gesamte System erst wirkungsvoll. Zu vermeiden ist jedoch die ausufernde Verbreitung von Logistikeinrichtungen, die nicht über eine für die Herbeiführung von Inter- und Ko-Modalität im Verkehrssystem geeignete Ausstattung verfügen;

26.

befürwortet die Idee einer Stärkung der europäischen Verkehrspolitik, die auf einem klaren, kohärenten, umfassenden und stabilen Rechtsrahmen für Benutzer und Betreiber, der Entwicklung fortschrittlicher Verkehrstechnologien und -lösungen sowie dem Auf- bzw. Ausbau einer angemessenen Infrastruktur beruht. Hierfür müssen der Binnenmarkt für Verkehrsdienste vollendet, die rechtlichen, administrativen und technischen Hindernisse für alle Verkehrsträger beseitigt, die Wettbewerbsvorschriften kontinuierlich gestärkt, die Dienstleistungsstandards verbessert und die Nutzerrechte ausgebaut werden;

27.

betont, dass hierbei nicht nur die Fernverkehrsverbindungen, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden regionalen Netze berücksichtigt werden sollten. Daneben müssen die Grenzregionen besonders beachtet werden, die mit ganz spezifischen Problemen belastet sind; zu nennen sind hier u.a. Unterschiede bei den Zahlungssystemen, technischen Verbindungen, Fahrplänen und den Rechtsrahmen;

28.

weist allerdings darauf hin, dass die Öffnung des Schienenverkehrsmarktes noch nicht ausreichend fortgeschritten ist. Daher wird gefordert, dass die technischen und rechtlich-organisatorischen Rahmenbedingungen für den Schienenverkehrsmarkt verbessert und vereinheitlicht werden sollen. Zugleich sollte die Möglichkeit einer Kofinanzierung eingeführt werden;

29.

unterstreicht, dass die Liberalisierung und der Eintritt neuer Akteure auf den Markt gegebenenfalls an die Einführung von Rechtsvorschriften zur Erhöhung des Marktanteils der Schiene gekoppelt sein müssen (insbesondere durch die Normung der Ausrüstung sowie die Vereinheitlichung der Fahrbedingungen und der Sicherheitsnormen im Schienennetz durch die europäischen Agenturen). Nur so können kreative und mannigfaltigere Dienstleistungen begünstigt werden, die dem Verbraucher zu Gute kommen und eine echte Verkehrsverlagerung anstoßen;

30.

betont, dass die in dem Weißbuch enthaltenen Ziele für die Verkehrsverlagerung auf die Schiene, die Binnenwasserstraßen und den Seeverkehr, mit denen der Marktanteil des Straßengüterverkehrs für Entfernungen über 300 km verringert werden soll, nicht ehrgeizig genug sind (Verringerung um 30 % bis 2030 und um 50 % bis 2050), und fordert die Europäische Kommission daher auf, ein ehrgeiziges Programm zur Einrichtung von „Rollenden Landstraßen“ (RoLa) in ganz Europa vorzuschlagen. Nur mit dieser Art von Infrastruktur kann der Straßengüterverkehr für große Entfernungen langfristig völlig unterbunden werden, indem der territoriale Zusammenhalt, insbesondere mit den Ländern an der Peripherie der EU, gestärkt wird;

31.

unterstützt die vollständige Durchführung der Initiative „Einheitlicher Europäischer Luftraum“ und die Vollendung des Binnenmarktes für Eisenbahnverkehrsdienste. Der Ausschuss unterstützt ebenfalls die Idee eines „blauen Gürtels“ als ersten Schritt zur Einrichtung eines leistungsfähigen Systems für Schiffsverkehrsdienste, das durch das Konzept der Meeresautobahnen und ein neues Verständnis der Bedeutung von Schiffen als echte mobile Infrastruktur ergänzt werden soll;

32.

vertritt die Auffassung, dass die Anbindung der Regionen in äußerster Randlage an den europäischen Kontinent und an benachbarte Drittstaaten besonders zu berücksichtigen ist. Das Erreichbarkeitsdefizit, unter dem diese Regionen schon immer leiden, ist von Nachteil für sie und hindert sie sowohl an der vollen Beteiligung am europäischen Binnenmarkt als auch an der Entwicklung der Wirtschaft in ihren Gebieten der regionalen Integration;

33.

bedauert, dass das Weißbuch 2011 im Vergleich zum Weißbuch 2001 (mit dem das Konzept der Meeresautobahnen eingeführt wurden) in Bezug auf die Politik zur Förderung des Seeverkehrs ein Rückschritt ist, und hält es insbesondere für bedauerlich, dass die Liste der Initiativen im Anhang zu dem Weißbuch keinerlei Informationen über die Zukunft der Meeresautobahnen und des Marco-Polo-Programms enthält;

34.

vertritt ebenso die Auffassung, dass Regionen, in denen auf Grund der topografischen Verhältnisse Verkehrsemissionen weitaus schwerwiegendere Auswirkungen mit sich bringen (wie Bergregionen) eigener Regelungen und Maßnahmen bedürfen, um das Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Auswirkungen so weit zu reduzieren, dass Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit sowie die Umwelt ausgeschlossen werden können;

35.

vertritt ferner die Auffassung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um bessere und effizientere Verkehrslösungen zu fördern, die die Anbindung des kontinentaleuropäischen Raums an seine Inselgebiete und Regionen in äußerster Randlage sowie deren Anbindung an die Regionen jenseits der EU-Außengrenzen verbessern;

36.

betont, dass neben dem Ausbau der Verbindungen zwischen Ost- und Westeuropa aus Gründen des Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit auch effiziente Verbindungen zwischen Zentraleuropa und den EU-Außengrenzen sowie zu weiter entfernten Regionen gefördert werden müssen, die Europa mit dem Mittelmeerraum und dem Atlantik verbinden. Diesbezüglich verweist der Ausschuss auf die wesentliche Bedeutung der Häfen und Flughäfen und ihrer Hinterlandverbindungen für die Eingliederung der EU in den Weltmarkt, insbesondere in den Handel mit Afrika, Amerika und Asien, sowie auf das strategische Potenzial der atlantischen Inseln als Verkehrslogistikplattformen;

37.

merkt an, dass ganz besondere Anstrengungen auch darauf verwendet werden, die fünf Hauptverkehrsachsen, die im Rahmen der Leitlinien für den Verkehr in Europa und den Nachbarregionen durch die Europäische Kommission definiert wurden, zielgerichtet auszubauen. In diesem Zusammenhang sind für die Zentralachse verstärkte Anstrengungen seitens der EU und den an dieser Achse liegenden Staaten einzufordern. Begrüßt wird die Zielstellung, das im Rahmen des TEN-V in Erarbeitung befindliche Kernnetz flexibel zu gestalten. Hierbei sind transparente Bewertungsmethoden erforderlich, die sowohl Sicherheit für die zu tätigenden Investitionen als auch eine ständige Aktualisierung und Ergänzung des TEN-V absichern;

38.

befürwortet den Vorschlag zur Änderung der Zeitnischenverordnung zur Förderung einer effizienteren Nutzung der Flughafenkapazität. Allerdings muss jedwede endgültige Entscheidung über neue Flugpläne sorgsam überdacht werden, insbesondere für Flughäfen in städtischen Gebieten, in denen die Umweltauswirkungen größer sind;

39.

betont die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die soziale Agenda miteinander in Einklang zu bringen und auf einem Sozialdialog aufzubauen, um Arbeitskämpfe zu vermeiden, die nachweislich in einigen Sektoren hohe wirtschaftliche Einbußen verursacht haben;

40.

begrüßt die Initiativen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr im Luft- und Seeverkehr durch einen umfassenden Ansatz aus politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Überwachung. Insbesondere die Förderung verbesserter Durchsuchungsmethoden, die es ermöglichen, eine höhere Zahl von Fluggästen bei möglichst geringer Belästigung und unter gleichzeitiger vollständiger Wahrung ihrer Grundrechte zu kontrollieren, ist von großer Bedeutung;

41.

teilt die „Vision Null“ für die Straßenverkehrssicherheit der Europäischen Kommission, betont jedoch, dass diese Vision viele Herausforderungen mit sich bringt. Hier muss ein differenzierter Ansatz verfolgt werden, indem z.B. die Verkehrsbelastung mit der Zahl der Unfallopfer in Beziehung gesetzt wird. Zwischen den Städten und Regionen bestehen nämlich große Unterschiede in Bezug auf die Zahl der Verkehrstoten und die bereits ergriffenen Maßnahmen. Die Städte und Regionen, die bereits wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Unfallopfer ergriffen haben, würden durch eine generelle Norm unverhältnismäßig belastet. Die Verwirklichung der Straßenverkehrssicherheit ist nicht nur von der Technologie, sondern auch vom menschlichen Verhalten abhängig. Der Ausschuss empfiehlt, die regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen zu harmonisieren und europaweit die Verkehrserziehung in die Programme der Fahrschulen aufzunehmen. Eine solche harmonisierte Überprüfung könnte auch auf andere Bereiche, wie etwa den Treibhausgasausstoß, angewandt werden. Die Änderung menschlicher Verhaltensmuster kann ebenfalls zur Verminderung des Verkehrsaufkommens führen und damit einen erheblichen Anteil an der Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten;

42.

weist darauf hin, dass sich Maßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit auf bewährte Verfahren stützen sollten und dass Spielraum für die Abstimmung auf und Anpassung an die Gegebenheiten vor Ort gelassen werden muss; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die frühere Stellungnahme des AdR zu den strategischen Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020;

43.

betont, dass hinsichtlich des Schienenverkehrs die Anwendung des ERTMS auf allen Eisenbahnlinien die Norm werden muss. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei den grenzüberschreitenden Strecken zu widmen, auf denen unterschiedliche Sicherheitssysteme noch Probleme bereiten;

44.

bekräftigt diesbezüglich seine Unterstützung für die Idee der Vereinheitlichung der verschiedenen Definitionen schwerer Verletzungen, damit so die Wirksamkeit der Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit besser überwacht und bewertet werden kann. Der Ausschuss schlägt außerdem den Zugang zu und die Interoperabilität der Verkehrssünderregister vor, um in anderen Mitgliedstaaten begangene Verstöße angemessen ahnden zu können;

Innovationen für die Zukunft – Technologie und Verhalten

45.

befürwortet ausdrücklich die in dem Weißbuch dargelegte Vision für eine europäische Forschungs- und Innovationspolitik für den Verkehr, in der gemeinsame Forschungsanstrengungen möglich sind, sowie die Bereiche, die dabei berücksichtigt werden müssen, namentlich Fahrzeugeffizienz durch neue Motoren, neue Werkstoffe und neue Konstruktionsweisen, Verwendung von umweltschonender Energie durch neue Kraftstoffe und Antriebssysteme sowie bessere Nutzung von Netzen und sichererer Betrieb durch Informations- und Kommunikationssysteme;

46.

begrüßt den in dem Weißbuch enthaltenen Vorschlag, geeignete CO2-Abgasnormen für die Fahrzeuge aller Verkehrsträger festzulegen, Bestimmungen über die Interoperabilität von Aufladeinfrastrukturen für umweltfreundliche Fahrzeuge auszuarbeiten und Leitlinien und Standards für Betankungsinfrastruktur zu formulieren. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten in diese Maßnahmen einbezogen werden;

47.

betont die Bedeutung einer EU-Politik zur Bewältigung der von Fahrzeugen verursachten Probleme an der Quelle durch Normen für Treibhausgasausstoß, Luftverschmutzung und Lärm sowie durch Normen zur Verbesserung der aktiven und passiven Fahrzeugsicherheit. Unverzichtbar ist dabei, dass die Einführung wesentlicher technischer Verbesserungen bei der Fahrzeugtechnik mit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Lärm und Luftreinhaltung verzahnt werden;

48.

ist der Meinung, dass Reiseverhalten und Fahrstil für die Verwirklichung der in dem Weißbuch festgelegten Ziele von erheblicher Bedeutung sind, und begrüßt daher sämtliche in diesem Weißbuch enthaltene Initiativen zur Schärfung des Bewusstseins für Alternativen zum herkömmlichen Individualverkehr und Maßnahmen zur Verbesserung der Fahrweise. In Bezug auf das Reiseverhalten muss jedoch noch viel mehr unternommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung der europäischen Reisenden von morgen, ihr Mobilitätsverhalten zu ändern, und die Schaffung der geeigneten Verkehrsinfrastruktur;

Urbane Mobilität

49.

befürwortet die in dem Weißbuch dargelegten Vorschläge für Pläne für urbane Mobilität. Die Erstellung nachhaltiger Pläne für urbane Mobilität zumindest in größeren Städten war eine der Hauptforderungen des Ausschusses in seiner Stellungnahme zu dem einschlägigen Grünbuch;

50.

verweist auf die Ansicht der Europäischen Kommission, dass ein großer Teil der externen Effekte des Verkehrssystems vorwiegend in dichtbebauten Gebieten anfällt. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wissen am besten, wie derartige Probleme zu lösen sind. Daher ist es wichtig, dass sie auch über das Instrumentarium zur Problembeseitigung verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip ist zu beachten, doch kann die EU die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in deren Arbeit unterstützen, indem sie zu Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch anregt und Impulse für einen Einstellungswandel gibt;

51.

befürwortet stimulierende Maßnahmen für die Aufstellung von Plänen für eine nachhaltige Mobilität in der Stadt, wobei unter voller Achtung des Subsidiaritätsprinzips die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbleiben sollte, und verweist bezüglich der Einführung eines neuen Finanzinstruments im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2014-2020, das eine Ko-Finanzierung von städtischen Mobilitätsplänen ermöglicht, auf seine frühere Stellungnahme. Die Einreichung einer Bewerbung für Audits zur urbanen Mobilität könnte z.B. zu einem Verfahren zur Einführung eines europäischen Preises beitragen, um herausragende und reproduzierbare Verkehrsinitiativen auszuzeichnen, und zwar im Rahmen einer Kennzeichnung entsprechend dem EU-weiten Konzept der „blauen Flagge“, die an städtische Gebiete mit geringer Schadstoff- und Verkehrsbelastung vergeben wird, wie dies der Ausschuss bereits in der Vergangenheit gefordert hat;

52.

ist davon überzeugt, dass gut geplante Städte, die effizientere Produktionsverfahren annehmen und überflüssige Verkehrslösungen abschaffen, eine bessere Zugänglichkeit im Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr fördern, und empfiehlt daher, Stadtplanung und Mobilitätsplanung besser aufeinander abzustimmen;

53.

verfolgt abwartend die lokalen Initiativen, die die Einführung von Straßenbenutzungsgebühren in Städten und Zufahrtsbeschränkungen vorsehen, und befürwortet die Einführung gemeinsamer technischer Standards, die die Interoperabilität gewährleisten, um zu vermeiden, dass diese lokalen Initiativen neue technische Hürden für die Freizügigkeit im Unionsgebiet schaffen;

54.

betont die Schlüsselrolle technischer und organisatorischer Lösungen wie der Informationstechnologien zur Förderung neuer Mobilitätsmuster auf der Grundlage der Ko-Modalität sowohl im Personen- wie im Güterverkehr (z.B. intermodale elektronische Fahrscheinsysteme, intermodale Frachtdokumente, elektronische Routenplanung, Sendungsverfolgung und Lieferinformationen in Echtzeit), um die Nutzung der bestehenden Leichttransport-Fahrzeuge zu optimieren (gemeinsame Nutzung von Fuhrparks, Entwicklung von Elektrofahrzeugen für kurze Entfernungen, Fahrgemeinschaften, Carsharing, Verkehrsarchitektur und Anbindungen, vorrangige Nutzung von Bus und Straßenbahn). Die Governance des lokalen und regionalen Verkehrssystems ist von grundlegender Bedeutung, wird in dem Weißbuch jedoch ausgeklammert;

55.

plädiert für die Festlegung einer Strategie zur Erreichung einer emissionsfreien Stadtlogistik unter Zusammenführung von Aspekten bezüglich Raumordnung, Schienen-, See- und Flussanbindung sowie Entgelten und fahrzeugtechnischer Normen durch die Förderung gemeinsamer öffentlicher Beschaffungen schadstoffarmer Fahrzeuge für gewerbliche Flotten (Lieferfahrzeuge, Taxis, Busse usw.);

56.

fordert eine stärkere Berücksichtigung der Verbindung zwischen der städtischen Dimension der Verkehrspolitik und dem weitergefassten Konzept der Raumplanung, um nicht nur den öffentlichen Nahverkehr und die Infrastrukturen zu verbessern, sondern auch gegen die Ausdehnung der Städte anzugehen und die Beziehungen zwischen den Städten und ihrer direkten Umgebung (Stadt/Land) zu überdenken. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs gerichtet werden;

Moderne Infrastruktur, intelligente Bepreisung und Finanzierung

57.

unterstützt als Teil der laufenden Überarbeitung der TEN-V-Politik die Einrichtung eines Kernnetzes strategischer europäischer Infrastruktur, das alle Regionen der Europäischen Union sowie die wichtigsten Verkehrs und Logistikknotenpunkte umfasst und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum Gestalt gibt. Allerdings müssen Engstellen beseitigt und geeignete Verbindungen zu den Weltmärkten sichergestellt werden;

58.

merkt an, dass die Ziele des Weißbuches nur dann erreicht werden können, wenn die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen die regionalen Besonderheiten des Zusammenhalts der einzelnen Mitgliedstaaten und die Verpflichtungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts berücksichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Mittel für die EU-Verkehrspolitik und -infrastruktur aus Haushalts- und anderen Quellen in dem Weißbuch ausgeklammert wird. In diesem Sinne befürwortet der Ausschuss den Vorschlag, europäische Anleihen und Eurobonds als wichtigste Instrumente zur Finanzierung der notwendigen Verkehrsinfrastruktur aufzulegen. Der Ausschuss betont, dass diese massiven Investitionen von einem echten politischen Willen auf höchster Ebene getragen sein müssen, ohne den die Ziele der europäischen Verkehrspolitik, die für die regionale Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich sind, reines Wunschdenken bleiben;

59.

weist darauf hin, dass mit der Kohäsionspolitik als Teil eines integrierten Ansatzes für die regionale Entwicklung ganz eigene Ziele verfolgt werden und es somit nicht zweckdienlich ist, den Kohäsionsfonds zur Finanzierung der TEN-V-Politik heranzuziehen. Allerdings muss die Kohärenz zwischen den Infrastrukturvorhaben, die aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden, und den Zielen der europäischen Verkehrspolitik gefördert werden;

60.

betont die Notwendigkeit, die im künftigen EU-Haushalt für die Verkehrsinfrastruktur vorgesehene Mittelausstattung zu überarbeiten und die Privatwirtschaft noch stärker und auf transparentere Weise zu Innovationen in den Verkehrssektor anzuhalten, und spricht sich auch für die Schaffung neuer Finanzierungsinstrumente für den Verkehrssektor, insbesondere durch die Initiative für EU-Projektanleihen, aus;

61.

hält fest, dass die Internalisierung externer Effekte, die Beseitigung steuerlicher Verzerrungen und ungerechtfertigter Subventionen und ein freier und unverfälschter Wettbewerb Teil des künftigen Modells sein müssen, das Marktoptionen und Nachhaltigkeitsanforderungen unter einen Hut bringen kann, und unterstützt daher eine intelligente Preisgestaltung und Besteuerung zur vollständigen und obligatorischen Internalisierung externer Kosten im Straßen- und Schienenverkehr, für lokale Umweltverschmutzung und Lärmbelastung in Häfen und auf Flughäfen sowie für die Luftverschmutzung auf See, und befürwortet die Prüfung der obligatorischen Erhebung von Internalisierungsgebühren für alle Binnenwasserstraßen in der EU. Dem Mangel an Alternativen in Bezug auf die Verkehrsanbindung von Inseln und Regionen in äußerster Randlage sollte im Rahmen der Bepreisung bei der Internalisierung der externen Verkehrskosten Rechnung getragen werden;

62.

betont jedoch, dass den besonderen Zwängen der Regionen in Randlage in den künftigen Rechtsvorschriften zur Internalisierung der externen Kosten Rechnung getragen werden muss (Eurovignette und Folgemaßnahmen). Jedwede Rechtsvorschrift, in dem dieser Nachteil aufgrund der Abgelegenheit nicht berücksichtigt wird, würde die Wirtschaftsakteure in diesen Regionen bestrafen;

63.

unterstreicht, dass die für 2016 und 2020 gesteckten Ziele trotz der Bedeutung dieser Maßnahme sehr ehrgeizig und aufgrund früherer und aktueller Erfahrungen (z.B. die Eurovignette-Richtlinie) nur schwer erreichbar erscheinen;

Die externe Dimension

64.

befürwortet ausdrücklich die im Weißbuch enthaltenen Aussagen zur externen Dimension und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Ausdehnung der Binnenmarktregeln durch Mitarbeit in internationalen Organisationen, der Förderung europäischer Standards bezüglich technischer Sicherheit, Gefahrenabwehr, Schutz der Privatsphäre und Umweltschutz weltweit durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit sowie der Stärkung des verkehrspolitischen Dialogs mit wichtigen Partnern.

65.

fordert die Europäische Kommission auf, das Konzept der internationalen Dimension des europäischen Verkehrssystems weiter auszubauen und die Mittelmeer- und Atlantikdimension der Verkehrspolitik umfassend zu berücksichtigen, die sich sehr wohl auf die Verkehrsentwicklung in der Europäischen Union auswirkt und ein grundlegendes Mittel zur Stärkung der unverzichtbaren Zusammenarbeit zwischen den beiden Mittelmeerküsten und für die wettbewerbsfähige und dauerhafte Integration in den Weltmarkt ist.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/13


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements“

2011/C 259/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

spricht sich für den Ausbau der richtungsweisenden EU-Strategien und die Annahme neuer Regulierungsinstrumente aus, die klare und genaue Effizienzziele für jeden wasserabhängigen Tätigkeitsbereich vorgeben, welche von den einzelnen Mitgliedstaaten für jedes Einzugsgebiet festzulegen sind;

spricht sich dafür aus, die Initiative der Kommission zur Wassereffizienz von Gebäuden mit der Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden zu verknüpfen, wobei jedoch die Forderungen selektiv für geografische Standorte mit Wassermangel gelten können;

fordert eine gesetzliche Regelung, die unionsweit und einheitlich qualitative Höchstgrenzen festlegt, mit denen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche eine angemessene Rückgewinnung und Wiederaufbereitung des Wassers unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten gewährleistet wird;

ruft die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, durch ein bewusstes Risikomanagement das wirksamste Instrument zur Bewältigung von Extremereignissen zu ermitteln. Künftige Investitionen zur Abschwächung ihrer Auswirkungen sollten vorrangig in die Verwirklichung „grüner Infrastrukturen“ fließen;

weist auf die Schlüsselrolle hin, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beim Zusammentragen der Umweltdaten spielen, und schlägt vor, die gegenwärtige Europäische Beobachtungsstelle für Dürre in die Europäische Wasserbeobachtungsstelle umzuwandeln;

schlägt vor, dass das nachhaltige Wassermanagement – auch im Sinne der überarbeiteten Richtlinie 2000/60/EG – im Hinblick auf den Zeithorizont 2020 folgende konkreten und überprüfbaren Ziele haben sollte: 1) Erhöhung der Wasserersparnis in allen Verwendungsbereichen um 20 %; 2) Steigerung der zu renaturierenden Wasserläufe um 20 %, auch zwecks Verbesserung ihrer Hochwassersicherheit; 3) Steigerung der bisher wiederverwendeten und/oder wiederaufbereiteten Wassermenge in Landwirtschaft und Industrie um 20 %. Der Ausschuss plädiert daher für eine direkte Einbindung des Bürgermeisterkonvents.

Berichterstatter

Nichi VENDOLA (IT/SPE), Präsident der Region Apulien

Referenzdokument

Schreiben des ungarischen Ratsvorsitzes vom 29. Oktober 2010

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass er vom amtierenden ungarischen EU-Ratsvorsitz zur „Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements“ konsultiert wurde, und hofft, dass er in Zukunft umfangreicher an den politischen und programmatischen Entscheidungen im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen beteiligt wird. Als Institution vertritt er nämlich Akteure, die aufgrund der Rolle, die ihnen im Rahmen nachhaltiger Entwicklungsmodelle eingeräumt wird, institutionell für die Umsetzung dieser Entscheidungen und im Allgemeinen für den Schutz der natürlichen Ressourcen zuständig sind;

2.

begrüßt die UN-Resolution vom 28. Juli 2010, die den Anspruch auf Wasser zu einem allgemeinen, unveräußerlichen Menschenrecht erklärt, das sich auf natürliche und kohärente Weise aus dem Recht auf Leben ableitet: „recognizes the right to safe and clean drinking water and sanitation as a human right that is essential for the full enjoyment of life and all human rights (1) (erklärt das Recht auf sicheres und sauberes Wasser und auf Sanitärversorgung zu einem Menschenrecht, das für ein menschenwürdiges Leben und für die volle Wahrnehmung aller Menschenrechte unabdingbar ist);

3.

ist der Auffassung, dass Wasserressourcen als ein begrenztes Gut der Menschheit, das für das Überleben aller Lebewesen und der natürlichen Ökosysteme unabdingbar ist, weder der Logik des Marktes noch den Regeln des Wettbewerbs unterliegen dürfen, wobei es die bewusste Pflicht aller Menschen sein muss, mit Blick auf die künftigen Generationen für die Erhaltung und den Schutz dieses Gutes zu sorgen;

4.

erkennt die ökologische und ethische Dimension des Wassers an, gesteht folglich jeder, gegenwärtigen oder künftigen, moralischen Gemeinschaft die Achtung der wesenseigenen Rechte auf Wasserversorgung zu und hält es für unerlässlich, gemeinsame Modelle zur Wasserbewirtschaftung – eine grundlegende öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse - festzulegen, die deren uneingeschränkte Nachhaltigkeit und kohärente Verflechtung mit allen politischen Bereichen gewährleisten, die auf die nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind;

5.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Verwalter des öffentlichen Raums sind und somit für die Politikbereiche verantwortlich zeichnen, die für ein nachhaltiges Wassermanagement von Bedeutung sind, wie z.B. Raumordnung, Infrastruktur, Mobilitätspolitik, Vergabe von Genehmigungen, Landwirtschaft und Landschaftspflege, Anpassung an den Klimawandel, Schutz vor Überschwemmungen sowie Tourismus. Gleichzeitig sind sie für die Synergie zwischen diesen Politikbereichen verantwortlich, ihre Tätigkeit ist demnach per definitionem ganzheitlich ausgerichtet, wobei sie ein Umfeld der Raumplanung berücksichtigen, das auch eine angemessene sozioökonomische Entwicklung der Regionen impliziert. Sie sind zudem in verschiedenen Staaten die verantwortlichen Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Daher ist es wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften intensiv in die Gestaltung der künftigen europäischen Wasserpolitik eingebunden werden;

6.

stimmt zu, dass die EU eine neue europäische Wasserstrategie auf den Weg bringen muss, und plädiert für eine direkte und aktive Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Überarbeitung, Koordinierung und Harmonisierung der bereits geltenden Richtlinien und Strategien (Wasserrahmenrichtlinie, Grundwasserrichtlinie, Hochwasserrichtlinie, Strategie zur Bekämpfung von Wasserknappheit und Dürre) sowie an der Ausarbeitung neuer Maßnahmen (Vorschläge und Ziele der EU für die Anpassung an den Klimawandel), angefangen bei der Ausarbeitung des Projekts zum Schutz europäischer Gewässer, um eine möglichst weitreichende Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten;

7.

ist der Auffassung, dass angesichts des wachsenden Bevölkerungsdrucks auf die Wasserressourcen, der mit negativen Folgewirkungen einhergeht (schwindende Ökosysteme, Verlust der biologischen Vielfalt, schwindende Wasserspeicherkapazität und Verschlechterung der Qualität der Böden sowie Klimawandel usw.), Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz getroffen werden müssen, die sich im Wege eines integrierten und nicht mehr sektoralen Ansatzes auf das ganze Spektrum der EU-Politik in den Bereichen Wasser, Energie, Landwirtschaft, Verkehr, Abfall, Tourismus, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel erstrecken;

8.

spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine klare Politik der Wasserpreisfestlegung konzipieren, unter Wahrung der nationalen und lokalen Befugnisse und unter Berücksichtigung der entsprechenden sozialen und ökologischen Folgen sowie der jeweiligen geografischen und klimatischen Bedingungen. Eine solche Politik sollte sich nicht nur auf das bereits in der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) enthaltene „Verursacherprinzip“ (polluter pays), sondern gegebenenfalls auch, im Zuge einer progressiven Preisgestaltung, auf das „Verschwenderprinzip“ (over user pays) stützen, welches zur Wiederherstellung der schwindenden Umweltnutzbarkeit beitragen kann. Dies würde – flankiert durch eine entsprechende Umwelterziehungskampagne – die Verbraucher zu einem bewussteren Umgang mit Wasseranhalten, und zwar auch in Bezug auf die Verwendung stark verunreinigender Produkte (wie etwa Arzneimittelrückstände, Kosmetika, Pestizide usw.), und könnte eine insgesamt, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, effizientere wirksamere Ressourcenbewirtschaftung bewirken;

9.

ist der Auffassung, dass wissenschaftliche Kenntnisse und die technologische Innovation bei der Festlegung fortschrittlicher Praktiken zur Steuerung des Wasserkreislaufs eine entscheidende Rolle spielen, da sie ein wesentlicher und grundlegender Faktor bei der Planung neuer Infrastrukturmaßnahmen sind. Gleichzeitig können Forschung und Innovation auch ein bedeutender Motor des Wachstums und der Beschäftigung in der „grünen“ Industrie sein;

10.

vertritt die Ansicht, dass die Wasserproblematik in einen breiteren Kontext gestellt werden muss, der Wasserknappheit und Überschwemmungen genauso umfasst wie andere durch den Klimawandel bedingte und bereits erkannte, aber auch noch unbekannte Gefahren im Zusammenhang mit Wasser, beispielsweise die Intensität der Niederschläge oder den Anstieg des Meeresspiegels;

Wasserkreislauf als Kernanliegen der Politik zur Anpassung an den Klimawandel

11.

weist darauf hin, dass die Ressource Wasser in den Diskussionen über den Klimawandel bislang noch nicht als grundlegendes Element des Ökosystems definiert wurde, deren Schutz und Erhaltung eine unverzichtbare Voraussetzung für jedwede Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels und Anpassung an diesen ist, und bekräftigt den Wunsch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen Verantwortung zu übernehmen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten (2);

12.

ist sich bewusst, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt gravierende wirtschaftliche und soziale Folgen für die ganze EU haben werden (steigende Intensität und Zahl von extremen Ereignissen), deren Eindämmung einen integrierten und solidarischen Ansatz erfordert, in den über die geografische, wirtschaftliche und soziale Dimension der beteiligten Akteure oder Sektoren hinaus die EU-Politik in ihrer ganzen Bandbreite einbezogen werden muss. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die wissenschaftliche Zusammenarbeit auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene auszubauen, um die Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung zu beleuchten, die zu den extremen klimatischen Ereignissen (Überschwemmungen und Dürreperioden) in Europa führen;

13.

weiß um die unterschiedlichen Auswirkungen, die der Klimawandel auf die Wasserressourcen in den einzelnen EU-Regionen hat. Das führt in Bezug auf die jeweiligen Wasserprobleme – hinsichtlich der Menge (zu viel oder zu wenig) und der Jahreszeiten, in denen Probleme auftreten (Frühjahrshochwasser oder Sommerdürre) - zu beträchtlichen Unterschieden zwischen den Regionen in der Europäischen Union. Anpassungsmaßnahmen, welche die verschiedenen geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Merkmale der EU-Regionen zu berücksichtigen haben, sollten Flexibilität gewährleisten und im Zuge einer rigorosen Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips eingeleitet werden (3);

14.

ist sich bewusst, dass der Klimawandel die Wasserverfügbarkeit in den Regionen Europas - wenn auch in unterschiedlichem Maße - verändern und beeinflussen und zu neuen, vermehrten Konflikten zwischen den verschiedenen Nutzern und wahrscheinlich zu einer verstärkten Migration führen wird; dies gilt insbesondere in Regionen in äußerster Randlage, die wegen geografischer Umstände sehr empfindlich sind;

15.

würdigt die Bemühungen der EU in den globalen Strategien zur Bekämpfung des durch den Menschen verursachten Klimawandels und erachtet vor diesem Hintergrund die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wasserressourcen als ein unverzichtbares und wirksames Instrument zur Reduzierung der CO2-Emissionen und zur Förderung von nachhaltigen Entwicklungsmodellen, die eine effiziente Nutzung der natürlichen und Energieressourcen anregen;

16.

sieht in der Ermittlung zuverlässiger Verfahren zur Schätzung der zu erwartenden Wasserverfügbarkeit ein unverzichtbares Erkenntniselement für die sachgemäße Konzipierung europäischer Maßnahmen im Wasser- und Umweltbereich und ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Ergebnisse der europaweit verwendeten Klimamodelle und der auf regionaler und lokaler Ebene angewandten Wassermodelle zusammenzuführen;

17.

ruft die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Erzeugung sauberer Energie (green power) zu steigern und jede Maßnahme, die für die Verwirklichung von Wasserkraftanlagen, die kein CO2 emittieren, nützlich sein kann, dort umzusetzen, wo es die Gelände- und Umweltbedingungen, insbesondere das ökologische Gleichgewicht bzw. die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie, sowie die wirtschaftlichen Aspekte wie beispielsweise die Schiffbarkeit der Gewässer zulassen;

18.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die thermische Wasserbelastung zu begrenzen und die Nutzung des Wassers zur Kühlung von Industrieanlagen und Kraftwerken möglichst stark zu reduzieren, vor allem, wenn dies entweder im Hinblick auf die Wasserverfügbarkeit oder die biologische Vielfalt bzw. die öffentliche Gesundheit ein Problem darstellt;

19.

ist in Bezug auf die Maßnahmen zur Abschwächung der Folgen von Wasserkrisen der Ansicht, dass nur dort, wo sich die Nachfrage an die verfügbaren Wasserressourcen annähert, neue Investitionen für die regionale Wasserinfrastruktur als Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel betrachtet werden können, da neue und verschiedene Technologie- und Bewirtschaftungsoptionen, die im Einklang mit den örtlichen Bedingungen stehen, zu einer höheren Wasserverfügbarkeit ohne weitere Entnahmen führen können;

20.

weiß, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle spielen müssen, wenn es darum geht, die zentrale Bedeutung des Wasserkreislaufs als Leitgrundsatz der Wasserbewirtschaftungsstrategien stärker ins Bewusstsein zu rücken, um die Entwicklung wirksamer und gemeinsamer Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Einrichtungen auf lokaler Ebene zu fördern;

Ausgewogenheit zwischen Wassernachfrage und –angebot unter Beachtung der ökologischen Erfordernisse und im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie

21.

ist der Ansicht, dass die Planung von Maßnahmen und Initiativen zur Verbesserung der Bewirtschaftung der Wasserressourcen notwendigerweise als ein Prozess mit mehrfacher Zielsetzung gestaltet werden muss, in dem der Vielfalt der unmittelbar oder teilweise von den Entscheidungen betroffenen Akteure Rechnung getragen wird und der auf den Grundsätzen des öffentlichen Guts, der Gerechtigkeit, der Umweltqualität, der öffentlichen Gesundheit, seiner sozialen Rolle und der sozialen Sicherheit beruht;

22.

ist sich bewusst, dass eine angemessene und die Umweltethik beachtende Nutzung der Wasserressourcen aus der Anwendung beispielhafter Verfahren der Wasserentnahme, -verteilung und -nutzung (soweit vorhanden und wirtschaftlich vertretbar) hervorgehen kann, wobei die Umwelterfordernisse und die Erfordernisse der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung mit Hilfe eines soliden und flexiblen Bewirtschaftungsmodells mittelfristig miteinander in Einklang gebracht werden müssen;

23.

spricht sich für den Ausbau der richtungsweisenden EU-Strategien und die Annahme neuer EU-Regulierungsinstrumente aus, die klare und genaue Effizienzziele für jeden Tätigkeitsbereich (private Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, Fischzucht, Aquakultur, Tourismus und Wasserkraft) vorgeben, welche von den einzelnen Mitgliedstaaten für jedes Einzugsgebiet festzulegen sind;

24.

ist der Auffassung, dass die Planung der Wasserressourcennutzung im Zuge von Flussgebietsbewirtschaftungsplänen, in denen auch unterschiedlichen zeitlichen Prioritäten unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, ein unumgängliches Verfahren ist, bei dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Sinne der Solidarität und Nachhaltigkeit und im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie Synergieeffekte entwickeln können und die größtmögliche Anzahl von Umweltaufgaben erfüllen, ohne die langfristige Erneuerbarkeit zu opfern und den Zugang für legitime und schützenswerte Nutzungen einzuschränken;

25.

ist der Ansicht, dass der (vorzugsweise innerstaatliche) Transfer von Wasser zwischen Einzugsgebieten als Teil einer regionalen Gesamtbewirtschaftungsstrategie zu sehen ist, die unter Wahrung der hydrologischen, hydrogeologischen, ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit erstellt werden muss und auf die gerechte Verteilung eines nur begrenzt verfügbaren Guts ausgerichtet ist, und sorgfältigen Folgenabschätzungen unterzogen werden muss;

26.

erachtet die Kenntnis der Wassersysteme in ihrer Gesamtheit (angefangen bei der Wasserdynamik natürlicher Gewässer bis hin zur Ermittlung der Effizienz der Entnahme-, Transport-, Verteilungs- und Nutzungssysteme) im Interesse einer sachgerechten Definition der Strategien zur Anpassung an die gesteigerte Wassernachfrage und an die territorialen Besonderheiten von wesentlicher Bedeutung;

27.

ruft zur Annahme neuer Investitionsprogramme im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens der EU (2013-2020) auf, bei denen langfristige Maßnahmen bevorzugt werden, die den Mitgliedstaaten erst dann die Möglichkeit zur Aufstellung neuer Pläne für den Ausbau der Wasserinfrastruktur geben, wenn sie ein strukturiertes Programm zur Wasserbewirtschaftung beschlossen und umgesetzt haben. Zudem sollten Wasserentsalzungsanlagen, die sehr energieintensiv sind, nur dann als Option in Erwägung gezogen werden, wenn der Nutzen die damit verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen aufwiegt. Der Ausschuss empfiehlt diesbezüglich ein Mehrebenensystem, sodass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften optimal in die Konzipierung der nationalen Programme einbezogen werden;

28.

teilt die Ansicht, dass die Verwirklichung der Wassereffizienz eine prioritäre Aufgabe der Einsparmaßnahmen ist (water hierarchy  (4)) und begrüßt die Initiative der Kommission zur Wassereffizienz von Gebäuden, die mit der Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden (5) verknüpft werden sollte, um städtische Räume und Bauelemente zu fördern, die sich an den Grundsätzen der ökologischen Nachhaltigkeit orientieren. Die Forderung nach Wassereffizienz von Gebäuden muss selektiv für geografische Standorte mit Wassermangel gelten können;

29.

verpflichtet sich, die verstärkte Nutzung nichtkonventioneller Wasserressourcen und damit die Kultur der Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Wasser in allen Bereichen sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten und Ziele der jeweiligen Mitgliedstaaten in diesem Bereich dadurch zu fördern, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirtschaftliche und steuerliche Instrumente für die Unterstützung von nachhaltigen Produktionstätigkeiten und, wo es notwendig erscheint, auch für die Reduzierung der Grundwassernutzung einführen und an ihre Gegebenheiten anpassen;

30.

hält es für notwendig, in die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) neue Cross-Compliance-Grundsätze als Beitrag zur Verbreitung vorbildlicher Verfahren zur Bewirtschaftung der Ressource Wasser und zur Festlegung von Maßnahmen des Pflanzenanbaus und Bewässerungsverfahren im Einklang mit den verfügbaren Wasserressourcen aufzunehmen;

31.

schlägt vor, einen Teil der im Rahmen der neuen GAP verfügbaren Mittel zur Förderung wassersparender Techniken in der Landwirtschaft einzusetzen und dabei Wirtschafts- und Steuerinstrumente anzuwenden, mit denen der Anbau von Kulturen mit hoher Wassereffizienz („more crop per drop“ bzw. mehr Ertrag pro Tropfen) gefördert wird, und zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Umweltsanierung von Agrarland zu verwenden, mit denen die Erhaltung von Wald- und Feuchtgebieten gefördert und Umweltschäden und Bodenerosion begrenzt und auf diese Weise die fortschreitende Desertifikation und das Eindringen von Salzwasser in das Grundwasser eingedämmt werden können;

32.

hält die Verabschiedung einer gesetzlichen Regelung für nicht weiter aufschiebbar, mit der die Ziele der Effizienz und Wirksamkeit bei der Nutzung der Wasserressourcen durch Rückgewinnung und Wiederaufbereitung verfolgt und dabei unionsweit und einheitlich qualitative Höchstgrenzen ermittelt werden, mit denen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche eine bedingungslose ordnungsgemäße Wiederverwendung gewährleistet wird, dies dient in Bezug auf die Rückgewinnung und Wiederaufbereitung des Wassers der Sicherstellung eines Ansatzes, dem die gleichen Ziele zugrunde liegen, obschon aufgrund der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten nicht überall der gleiche Handlungsbedarf besteht;

Bewältigung extremer Ereignisse auch durch Einsatz neuer Interventionsformen

33.

ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, durch ein bewusstes Risikomanagement das wirksamste Instrument zur Bewältigung von Extremereignissen zu ermitteln und über die Optimierung der Notfallbewältigung hinauszudenken (vom Krisenmanagement zum Risikomanagement);

34.

ruft die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten und in Einklang mit Artikel 7 der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) eine bessere Koordinierung zwischen den technischen operativen Strukturen des Bevölkerungsschutzes und denen der Umweltabteilungen und/oder -agenturen, die für die Vermeidung von Hochwasser und das diesbezügliche Risikomanagement zuständig sind, im Hinblick auf den Austausch von Wissen und Know-how zu ermöglichen; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ferner auf, gemäß Artikel 8 der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) bei internationalen Bewirtschaftungseinheiten zwischenstaatliche Synergien (zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten) maximal zu nutzen;

35.

ist der Ansicht, dass die Wasserpolitik auf den folgenden drei Faktoren basieren muss: Speicherung, Eindämmung und Ableitung (storing, containing and drainage). Diese Elemente zielen darauf ab, Extremsituationen im Wasserkreislauf zu reduzieren und somit zu gewährleisten, dass der Wasserüberschuss auf natürliche Weise abfließen kann und in Dürrezeiten genügend Wasser zur Verfügung steht;

36.

erachtet es für unverzichtbar, vorrangig jene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Auswirkungen extremer Ereignisse durch Aufwertung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt vermieden und eingedämmt werden können; ist sich bewusst, dass eine derartige Interventionsform, mit der die biologische Vielfalt erhalten und die Wiederherstellung der natürlichen Wasserführung der Flusseinzugsgebiete durch nachhaltige Flächennutzung verfolgt wird, neben der Verhinderung einer zunehmenden Bodenversiegelung ferner ein äußerst wirksames Instrument auch zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels darstellt;

37.

ist der Ansicht, dass eine der Präventivmaßnahmen in der Erweiterung der für das Wassersystem zur Verfügung stehenden Flächen besteht, beispielsweise durch das Anlegen zusätzlicher offener Gewässer, aber auch durch die Mehrfachnutzung von Flächen, wobei dem Wasser neben anderen Nutzungsarten wie Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung und Natur ein eigener Stellenwert zukommt. Hierin liegt eine wichtige Aufgabe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

38.

plädiert dafür, dass die EU und die Mitgliedstaaten dem Europäischen Solidaritätsfonds als unverzichtbares Instrument der wirtschaftlichen und sozialen Solidarität in Fällen extremer Ereignisse angemessene Bedeutung beimessen und die Zugangsregeln und Verwaltungsmodalitäten so anpassen, dass diese Mittel voll ausgeschöpft werden können;

Die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Governance und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit

39.

erachtet im Einklang mit der Wasserrahmen- und Hochwasserrichtlinie die Planung des Wassereinzugsgebiets im Sinne einer ökologischen, territorialen und wirtschaftlichen Analyseeinheit als den gebotenen Ansatz, um innerhalb des EU-Gebiets ein einheitliches Schutzniveau im Bereich der Wasserressourcen zu gewährleisten;

40.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Sprachrohr der Menschen und ihrer Bedürfnisse im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete und der gemeinsamen Bewirtschaftung der Wasserressourcen an der Planung, Durchführung und Kontrolle mitwirken müssen, während die EU und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die politischen Leitlinien und Bewirtschaftungsprioritäten bestimmen;

41.

betont die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Prüfung und Kontrolle des Umsetzungsstandes der EU-Maßnahmen im Bereich der Wasserressourcen, da nur eine direkte und aktive Mitwirkung der Menschen vor Ort den Erfolg der Maßnahmen zu ihrem Schutz und Erhalt gewährleistet, indem sie territoriales Zugehörigkeitsgefühl stiftet und für einen bewussten schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen vor Ort sorgt;

42.

mahnt zur Nutzung bereits bestehender oder angekündigter Rechts- und Finanzinstrumente (Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung und des Zusammenhalts, Strukturfonds usw.), mit denen die Bewirtschaftung der Wasserressourcen auf der Ebene der Flussgebietseinheiten gesteuert werden kann, wobei jeder damit verbundene Aspekt (Qualität und Quantität der Ressource, Schifffahrt und Verkehr, Energie) auf integrierte und zusammenhängende Weise, auch bezüglich der gemeinsamen Bewirtschaftung grenzüberschreitender Gewässer, bewertet wird;

43.

erachtet die jüngste „EU-Strategie für die Donau-Region“ als ein nachahmenswertes transnationales Kooperations- und Bewirtschaftungsmodell im Bereich der Wasserressourcen, das mit der Wasserrahmenrichtlinie in Einklang steht und unter sozio-ökologischen Gesichtspunkten uneingeschränkt zu unterstützen ist, und plädiert für die direkte Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an ihrer Umsetzung;

44.

weist auf die Schlüsselrolle hin, welche die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Zusammentragen der Umweltdaten (6) spielen (wozu das GMES-Programm einen wesentlichen Beitrag leisten soll) und schlägt vor, die gegenwärtige Europäische Beobachtungsstelle für Dürre in die Europäische Wasserbeobachtungsstelle umzuwandeln und ihre Zuständigkeiten auch auf die Validierung und Vereinheitlichung der über den Zustand der europäischen Wasserressourcen verfügbaren Informationen auszudehnen;

45.

ist der Auffassung, dass die Kohärenz, Transparenz und Zuverlässigkeit der Informationen über den Zustand der Umwelt und der Wasserressourcen und der diesbezüglichen Indikatoren sichergestellt werden müssen, um den Ökosystemdienstleistungen künftig eine sozioökonomische Dimension zu verleihen und EU-weit wirksam eine Umweltstrategie einzuführen, die „über das BIP hinausgeht (7);

Abschließende Bemerkungen

46.

möchte unter Verweis auf die Leitinitiative „Ein ressourcenschonendes Europa“ auch im Zuge seiner Monitoringplattform für die Europa-2020-Strategie sowohl an der konzeptionellen Gestaltung der Maßnahmen der Europäischen Kommission in den Bereichen Wasserressourcen, Energie und Abfall als auch an der Auswahl der diesbezüglichen operativen Instrumente mitwirken und ist sich dabei bewusst, dass die damit zusammenhängenden Umweltaspekte eng miteinander verflochten sind;

47.

weist darauf hin, dass sich die mit der Wasserqualität in Zusammenhang stehenden Strategien auf die verfügbare Wassermenge und die möglichen Wassernutzungsarten auswirken, weshalb er fordert, diesen Aspekt nicht außer Acht zu lassen. In diesem Zusammenhang sollten die entsprechenden Maßnahmen so früh wie möglich ansetzen, insbesondere im Bereich der Produktpolitik, um mittels Lebenszyklusanalysen und Umweltverträglichkeitsprüfungen die Auswirkungen der Produkte auf die Wasserqualität zu untersuchen;

48.

verpflichtet sich, größte Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die künftigen, europäischen wie nationalen, Investitionen zur Abschwächung der Auswirkungen etwaiger extremer Ereignisse auch im Zuge des Klimawandels (Überschwemmungen und Dürre) vorrangig in die Verwirklichung „grüner Infrastrukturen“ (Überflutungsflächen, natürliche Wasserrückhaltebecken, Maßnahmen zur Aufforstung und Landschaftspflege in Berggebieten, Renaturierung von Auwäldern und Feuchtgebieten, Entwicklung und Stabilisierung der Berghänge usw.) fließen, um so den Schutz der Gewässer vor Ort zu gewährleisten und gleichzeitig die Artenvielfalt zu erhalten, die natürlichen Ressourcen zu schonen und neuen touristische und beschäftigungswirksame Möglichkeiten zu eröffnen. Sollten die Maßnahmen im Bereich der „grünen Infrastrukturen“ nicht zielführend oder wegen der Gegebenheiten vor Ort nicht durchführbar sein, müssen Maßnahmen der „grauen Infrastrukturen“ (künstliche Stauanlagen, Überlaufkanäle, Deiche usw.) ergriffen werden, um das Gebiet, die Menschen und die Wirtschaft vor Überschwemmungen zu schützen;

49.

plädiert dafür, dass im Rahmen des EU-Forschungsrahmenprogramms die Maßnahmen für den Wissenschafts- und Technologietransfer zur Förderung und Entwicklung neuer Technologien unterstützt werden, die nicht nur die europäische Wettbewerbsfähigkeit steigern, sondern auch Wirksamkeit und Innovation bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen bewirken können;

50.

bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben sollten, Einnahmen aus dem Treibhausgas-Emissionshandel direkt zur Finanzierung von lokalen Klimaschutzprogrammen (8) zu nutzen, sich gleichzeitig aber verpflichten müssen, einen Teil dieser Mittel in Maßnahmen fließen zu lassen, die das individuelle Bewusstsein für den Wert des Wassers als solchen schärfen sollen, und zwar sowohl durch Angabe des Wasser-Fußabdrucks auf den Produkten als auch durch Förderung der Einführung von Systemen des Umweltmanagements (EMAS) in wasserintensiven Produktionsverfahren bzw. durch Informationskampagnen und Umwelterziehung bereits im Kindergarten;

51.

schlägt vor, dass das nachhaltige Wassermanagement – auch im Sinne der überarbeiteten Richtlinie 2000/60/EG – im Hinblick auf den Zeithorizont 2020 folgende konkreten und überprüfbaren Ziele haben sollte: 1) Erhöhung der Wasserersparnis in allen Verwendungsbereichen um 20 %; 2) Steigerung der zu renaturierenden Wasserläufe um 20 %, auch zwecks Verbesserung ihrer Hochwassersicherheit; 3) Steigerung der bisher wiederverwendeten und/oder wiederaufbereiteten Wassermenge in Landwirtschaft und Industrie um 20 %. Der Ausschuss plädiert daher für eine direkte Einbindung des Bürgermeisterkonvents.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  UN Resolution A/RES/64/292 vom 28.7.2010.

(2)  AdR-Stellungnahme zum Weißbuch „Anpassung an den Klimawandel: Ein Europäischer Aktionsrahmen“, CdR 72/2009 fin.

(3)  Weißbuch „Anpassung an den Klimawandel: Ein Europäischer Aktionsrahmen“, KOM (2009) 147 endg.

(4)  Mitteilung zu Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union – KOM(2007) 414 endg.

(5)  Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

(6)  AdR-Stellungnahme „Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der künftigen Umweltpolitik“, CdR 164/2010 fin.

(7)  Europäische Kommission, Dritter Folgebericht zur Mitteilung über Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union, KOM(2011) 133 endg.

(8)  CdR 164/2010 fin.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/19


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“

2011/C 259/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bekräftigt seine Unterstützung für das Erreichen der Ziele für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bis 2020 und erkennt an, dass hierzu weiterhin in die allgemeine und berufliche Bildung investiert werden muss;

weiß um die Bedeutung, ein Gleichgewicht zwischen Innovationen in Technologie, im Sozialwesen und im öffentlichen Sektor zu finden;

weist darauf hin, dass das berufliche Kompetenzniveaus unbedingt gesteigert und auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes abgestimmt werden muss;

betont die Rolle, die die Hochschulpartnerschaften dabei spielen müssen, Forschungsergebnisse durch eine Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschung und Unternehmen auf den Markt zu bringen; verweist diesbezüglich auf die notwendige Unterstützung seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

betont die Schlüsselrolle von Forschungseinrichtungen in wissensbasierten Innovationssystemen; befürwortet diesbezüglich das neue Konzept regionaler Partnereinrichtungen;

betont das Potenzial der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einschließlich Auslandsinvestitionen in der EU wie auch EU-Investitionen im Ausland;

fordert die Regionen und die Mitgliedstaaten im Interesse einer vollständigen Ausnutzung der Hebelwirkung der Strukturfonds erneut auf, auf, im Einklang mit dem gemeinsamen europäischen strategischen Rahmen für Forschung und Innovation und den regionalen Strategien der intelligenten Spezialisierung sorgsam auf einen sinnvollen Gleichlauf zwischen den lokalen und regionalen Strategien, den Nationalen Reformprogrammen, den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplänen und den operationellen Programmen, mit denen die europäische Kohäsionspolitik ausgeführt wird, zu achten.

Berichterstatter

Roger KNOX (UK/EA), Stellvertretender Provost des East Lothian Council

Referenzdokument

„Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“

KOM(2010) 546 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

befürwortet die in der Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 - Innovationsunion“ dargelegte Absicht der Europäischen Kommission, sehr viel strategischer an die Innovation heranzugehen, also ein Konzept zu verfolgen, in dem Innovation ein übergeordnetes politisches Ziel ist, in dem ein mittel- bis langfristiger Ansatz verfolgt wird und die politischen Konzepte und Maßnahmen der EU, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eng aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig verstärken;

2.

betont, dass für die Aufstellung regionaler Strategien intelligenter Spezialisierung zunächst die aussichtsreichsten komparativen Vorteile ermittelt werden müssen; unterstreicht gleichzeitig, dass einige Regionen in mehr als nur einem Bereich Spitzenleistungen erbringen könnten;

3.

begrüßt, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Innovationsunion ausdrücklich betont, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften essentielle Partner bei der Verwirklichung der Prioritäten der Innovationsunion sind. Sie sind die den Bürgern, Unternehmen, insbesondere KMU, und Bildungseinrichtungen nächste Ebene und somit in der Lage, einen Mix aus Politikinstrumenten zur Wissensförderung aufzustellen und zu koordinieren, der den regionalen und lokalen Gegebenheiten am besten entspricht;

4.

fordert eine klare und weithin akzeptierte Definition von Innovation und Exzellenz;

5.

unterstreicht die Notwendigkeit für ein besseres Verständnis der Rolle der Regionen nicht nur bei der Durchführung der EU-Politik, sondern auch bei der Entwicklung von Visionen und der Festlegung von Zielen;

6.

begrüßt den Verweis auf die „soziale Innovation“ einschl. Innovationen der öffentlichen Hand; anerkennt die oftmals herausragenden Anstrengungen des öffentlichen Sektors und der Sozialwirtschaft (Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände und Stiftungen) in der gesamten EU, infolge der derzeit angespannten Lage der Staatshaushalte innovative Lösungen für ihre Arbeitsweise zu finden, um Bedürfnisse zu erfüllen, die vom Markt und von den herkömmlichen Unternehmensformen nicht berücksichtigt werden; fordert eine stärkere Berücksichtigung sozialer Innovationen in Finanzierungs- und Förderprogrammen wie dem Europäischen Sozialfonds, den Forschungsrahmenprogrammen und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP);

7.

fordert, Möglichkeiten zu beleuchten, wie Territoriale Pakte zur Verwirklichung der Hauptprioritäten der Innovationsunion eingesetzt werden können, und betont die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen den für die Innovationsunion verantwortlichen Akteuren und dem Ausschuss der Regionen;

8.

betont die wesentliche Rolle von Umweltinnovationen und stimmt der Forderung des Europäischen Parlaments nach Annahme eines ehrgeizigen Aktionsplans für Umweltinnovationen zu, in dem Maßnahmen für die Einführung von Umweltinnovationen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette vorgeschlagen werden einschließlich des Designs, und eine Erhöhung der Mittel für Initiativen in diesem Bereich durch das Wettbewerbs- und Innovationsprogramm (CIP);

9.

bedauert, dass die Vorlage der Leitinitiative „Innovationsunion“ nicht mit einer Folgenabschätzung der budgetären Auswirkungen der darin vorgeschlagenen Maßnahmen einhergegangen ist;

10.

begrüßt die Kommissionsmitteilung „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010) 553 endg.) und ihr Begleitdokument (SEK(2010) 1183), in denen die regionale Dimension der Leitinitiative „Innovationsunion“ beleuchtet wird;

11.

ist der Auffassung, dass angesichts der 34 vorgeschlagenen Selbstverpflichtungen Prioritäten für die Maßnahmen in der Innovationsunion festgelegt werden sollten, um die Umsetzung voranzutreiben, konkrete Ergebnisse zu erzielen und der Dringlichkeit der Maßnahmen Nachdruck zu verleihen; schlägt diesbezüglich folgende Bereiche als prioritär vor: (a) Synergien zwischen Kohäsions- und Innovationspolitik, (b) Innovationspartnerschaften unter Anerkennung der Bedeutung der Regionen, (c) wissensbasierte und intelligente Spezialisierung sowie (d) Vermarkten von Ideen;

12.

möchte die Kommission insbesondere auf die Lage von Innovatoren und einzelnen Erfindern aufmerksam machen, die außerhalb des Kontexts einer Universität oder Hochschule, eines größeren Unternehmens oder einer Behörde, einer öffentlichen Verwaltung bzw. eines öffentlichen Unternehmens tätig sind. In der weiteren Arbeit in diesem Bereich sollten Strategien aufgestellt werden, über die Innovatoren und einzelne Erfinder gefördert werden können und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, zu gleichen Bedingungen an den EU-Mitteln teilzuhaben.

In Bezug auf Synergien zwischen Kohäsions- und Innovationspolitik

13.

stimmt mit dem Rat und dem Europäischen Parlament darin überein, dass Synergien zwischen der Forschungs- und Innovationspolitik und der Kohäsionspolitik der EU gestärkt werden müssen;

14.

fordert unter angemessener Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten eine Verbesserung von Kohärenz Harmonisierung und Komplementarität der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik;

15.

fordert die Regionen und die Mitgliedstaaten im Interesse einer vollständigen Ausnutzung der Hebelwirkung der Strukturfonds erneut auf, auf, im Einklang mit dem gemeinsamen europäischen strategischen Rahmen für Forschung und Innovation und den regionalen Strategien der intelligenten Spezialisierung sorgsam auf einen sinnvollen Gleichlauf zwischen den lokalen und regionalen Strategien, den Nationalen Reformprogrammen, den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplänen und den operationellen Programmen, mit denen die europäische Kohäsionspolitik ausgeführt wird, zu achten (1);

16.

bekräftigt, dass die Kohäsionspolitik die Innovationstätigkeit in den Regionen in besonderer Weise unterstützt; deshalb kann der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auch zur finanziellen Unterstützung von Gründerzentren und Wissenschaftsparks (Infrastruktur und Verkehrsanbindungen) herangezogen werden. Für KMU sind vor allem Industriecluster von Nutzen, da sie das Umfeld für Kontakte zu Universitäten und Großunternehmen bieten und den KMU den Zugang zu internationalen Handelsnetzen ermöglichen (2);

17.

sieht im Hinblick auf die Leitinitiative „Innovationsunion“ die Möglichkeit, eine bessere Arbeits- und Aufgabenverteilung zwischen der auf Exzellenz ausgerichteten Förderung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung auf europäischer Ebene und der Innovationsförderung auf dezentraler Ebene zu erreichen, um so regionale Kompetenzen zu entwickeln und die notwendige Breitenwirkung zu entfalten. Anzuerkennen gilt es zudem das Potenzial der auf lokaler und regionaler Ebene operierenden Einrichtungen, die Forschungsarbeit auf international bedeutsamen Spezialgebieten leisten, und andererseits auch das Potenzial, das sich aus der Anerkennung praxisnaher Innovationen unter anderem in den Unternehmen ergibt. So könnte die notwendige Breitenwirkung zur Förderung der Leitinitiative auf den unterschiedlichen regionalen Ebenen erreicht werden;

18.

ist der Ansicht, dass die Herausforderung darin besteht zu ermitteln, welche Aspekte der Innovation durch integrierte territoriale Entwicklungspläne umgesetzt werden können;

19.

spricht sich erneut gegen die Einrichtung eines einzigen monothematischen Innovationsfonds aus, in dem ausgehend von den insbesondere im Rahmen der Strukturfonds bereitgestellten Mitteln alle Finanzinstrumente der EU für Innovationen zusammengefasst würden, da diese Mittelübertragung zu einem Nettoverlust an Mitteln für Innovationen führen könnte. Darüber hinaus könnte die Einbindung von Innovationsvorhaben in die dezentralisierten Entwicklungsstrategien in Frage gestellt werden;

20.

schlägt ein mögliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen der Innovations- und der Kohäsionspolitik der EU vor: im Rahmen der Kohäsionspolitik können die Innovationsaspekte gefördert werden, die am engsten mit der allgemeinen nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung eines bestimmten Gebiets verbunden sind, beispielsweise Cluster, wohingegen die Aspekte der Innovationspolitik, die sich per definitionem nicht territorial eingrenzen lassen, über thematische EU-weit zugängliche EU-Fonds und nicht über Globalzuschüsse für die Regionen im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzt werden sollten;

21.

ist sich darüber im Klaren, dass die Forschungs- und Innovationslandschaft in Europa sehr vielfältig ist, und fordert eine Kombination politischer Maßnahmen, mit der sowohl Exzellenz als auch Zusammenhalt in den europäischen Regionen wirksam gefördert werden; versteht außerdem, dass Innovation sich gleichermaßen auf neue Arbeitsmethoden und Wege zur Erbringung von Dienstleistungen wie auch auf die Entwicklung neuer Produkte beziehen kann; plädiert dafür, dass verstärkt überprüft werden sollte, was es bereits gibt und wie es weiter verbessert werden könnte; betont die Notwendigkeit, mehr Chancen für Innovation zu schaffen und diese stärker anzuerkennen, insbesondere an der Basis und in abgelegenen Regionen, indem dort der Zugang zu Wissen und Kommunikation durch verbesserte physikalische und virtuelle Strukturen erleichtert wird;

22.

bekräftigt, dass die nächsten Programme für Forschungs- und Innovationsfinanzierung größere Synergien mit Programmen zur Entwicklung regionaler Kapazitäten und zur Erleichterung der Teilnahme der Regionen an F&E-Aktivitäten als Teil des gemeinsamen strategischen Rahmens bewirken könnten; aufbauend auf dem Grundsatz von Forschungs- und Innovationsexzellenz könnte dies beispielsweise u.a. durch die Schaffung von Möglichkeiten zur Einbeziehung kompetenter Partner aus Regionen mit Forschungsrückständen in Projekte und Programme unter der Leitung ihrer bekannteren, in der Spitzenforschung tätigen Fachkollegen durch Mentoring-Programme o.Ä. erfolgen; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die lokalen und regionalen Träger „Kompetenzzentren“, die mit „Spitzenleistungszentren“ vernetzt sind, fördern können; fordert diesbezüglich die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren;

23.

bekräftigt außerdem seine Bereitschaft, einen koordinierten Einsatz des 7. Forschungsrahmenprogramms und seiner Nachfolgeprogramme, der Strukturfonds, des Programms Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Fischereifonds (EFF) sicherzustellen, da dies für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Synergien zwischen der Kohäsions-, der Industrie-, der Forschungs-, der Hochschul- und der Innovationspolitik auf nationaler und regionaler Ebene von wesentlicher Bedeutung ist (3);

24.

begrüßt Bemühungen zur Vereinfachung der Verfahren sowie die Veröffentlichung eines praktischen Leitfadens für Fördermöglichkeiten der EU (4); begrüßt insbesondere die kontinuierlichen Bemühungen darum, dass einzelne Projektetappen in einem übergreifenden Ansatz aus unterschiedlichen Programmen finanziert werden können; würde die Weiterentwicklung dieses Leitfadens zu einem umfassenden, aber dennoch leicht zugänglichen digitalen Tor zu Informationen und Ressourcen betreffend die einschlägigen Forschungs- und Innovationsprogramme begrüßen;

25.

befürwortet den Vorschlag des Europäischen Parlaments, eine einheitlichen Anlaufstelle zu schaffen, bei der KMU, Forscher, Hochschulen, Forschungszentren, Regionen, Unternehmen usw. europäische, nationale, regionale und lokale Fördermittel für Forschung und Innovation beantragen können; betont, dass ein derartiger Vorschlag auf EU-Ebene auch auf regionale und lokale Ebene umgelegt werden müsste;

In Bezug auf Innovationspartnerschaften (EIP)

26.

unterstützt das Konzept, die gesamte Innovationskette - von der Wissensgenerierung bis zur wirtschaftlichen Verwertung („from research to retail“) - zu berücksichtigen;

27.

betont, dass die Europäischen Innovationspartnerschaften zu einem stringenteren Konzept beitragen sollen, ohne sich jedoch als weiteres Instrument in die unzähligen bestehenden Instrumente einzureihen; bekräftigt die Standpunkte, die er in seiner vor Kurzem verabschiedeten Stellungnahme zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen vertreten hat (5), insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, neben der Einbeziehung von in der Forschung rückständigen Regionen die Instrumente zur Forschungsförderung zu konsolidieren, den Auf- und Ausbau von Forschungskapazitäten und Nutzungsmöglichkeiten in der gesamten EU, und die Gewährleistung, dass bei den neuen Instrumenten die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Wissenschaft, technischer Entwicklung und Vermarktung berücksichtigt werden;

28.

begrüßt die Pilotpartnerschaft „Aktives und gesundes Altern“, sieht den weiteren Partnerschaften mit Interesse entgegen und fordert seine Einbindung in Themen, die die lokalen und regionalen Gebietkörperschaften betreffen; merkt an, dass die Governance dieser Pilotpartnerschaft für deren erfolgreiche Durchführung aufmerksam verfolgt werden muss, da das „gesunde Altern“ ein breites Spektrum von Organisationen und Themenbereichen betrifft;

29.

drängt auf die Ingangsetzung der Innovationspartnerschaft „Intelligente Städte“ / Intelligente Regionen, da einschlägige rasche und relevante Entwicklungsmaßnahmen benötigt werden, um mit neuen und unkonventionellen Lösungen auf die Wirtschaftskrise und den Klimawandel reagieren zu können und diese in den Städten zur Anwendung zu bringen. Besonders wichtig ist, die Zusammenarbeit der Pionierunternehmen und -institutionen zu stärken und diese mit entsprechenden Ressourcen auszustatten, sodass die Ergebnisse auch für die Nutzung in anderen Regionen effizient verfügbar gemacht werden können;

30.

fordert die Einbindung der lokalen und regionalen Interessenträger in die Gestaltung, Umsetzung und Verwaltung der Europäischen Innovationspartnerschaften; warnt jedoch, dass dies nicht zu einer Zunahme des bereits bestehenden, umfangreichen und oftmals verwirrenden Angebots an Informations- und Diensteanbietern führen darf (wie Plattformen und Foren für Wirtschaftskontakte, Wissensbörsen usw.); weist außerdem darauf hin, dass es für Hochschulen, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen aufgrund mangelnder Klarheit immer schwerer werden könnte, die beste Vorgehensweise abzuschätzen; zeigt sich ferner besorgt, dass die Einrichtung zusätzlicher regionaler Strukturen einen noch schärferen Wettbewerb um begrenzte und abnehmende Ressourcen auslösen könnte;

31.

betont das Potenzial der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einschließlich Auslandsinvestitionen in der EU wie auch EU-Investitionen im Ausland; hebt die Bedeutung geeigneter Rahmenbedingungen hervor; und weist darauf hin, dass die Vergegenwärtigung des globalen Wesens von Innovation die grenzübergreifende Dimension von Innovation verdeutlichen würde;

32.

unterstreicht diesbezüglich die potenzielle Rolle von Mechanismen wie EVTZ und Territorialen Pakten;

33.

verweist auf die zahlreichen bereits bestehenden lokalen und regionalen Partnerschaften für Innovations- und Wissensaustausch, an der sich oftmals die Gebietskörperschaften, die Hochschulen und die Unternehmen vor Ort beteiligen; betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Hochschulen, u.a. durch Initiativen für die Bündelung von Forschungsanstrengungen und die Teilnahme an Forschungsvorhaben;

34.

unterstreicht, dass derartige Innovationspartnerschaften im Sinne von Partnerschaft und intelligenter Spezialisierung regionale Innovationsprogramme konzipieren und verwalten könnten, die aus den Strukturfonds finanziert werden (eventuell durch die Übertragung von Befugnissen seitens der Verwaltungsbehörde) – dabei sollen die Verwaltungsbehörden über geänderte Bestimmungen die Möglichkeit erhalten, Befugnisübertragungen nutzen zu können; betont, dass es mit derartigen neuen Lösungen möglich ist, Forschungsergebnisse auf lokaler und regionaler Ebene bedeutend schneller verfügbar zu machen. Die einschlägigen Interessenträger müssen angemessen in die Gestaltung, Umsetzung, Verwaltung und Bewertung derartiger Partnerschaften eingebunden werden müssen, damit ihren besonderen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung getragen werden kann;

In Bezug auf wissensbasierte und intelligente Spezialisierung

35.

bekräftigt seine Unterstützung für das Erreichen der Ziele für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bis 2020 und erkennt an, dass hierzu weiterhin in die allgemeine und berufliche Bildung investiert werden muss, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit (6);

36.

betont die strategische Bedeutung für Europa, das Innovationskonzept in das Bildungssystem aufzunehmen;

37.

hält erneut fest, dass im Zuge der anhaltenden Wirtschaftkrise bereits tausende von Arbeitnehmern in den EU-Staaten ihre Jobs verloren haben. Durch das Aufkommen von neuen Märkten und der Abwanderung von Unternehmen in billig produzierende Länder wird dieser Effekt noch verstärkt. Damit Innovation nicht zu Nettoverlusten bei Arbeitsplätzen führt, muss unbedingt das berufliche Kompetenzniveau aller Arbeitnehmer gesteigert und auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes abgestimmt werden (7);

38.

unterstreicht diesbezüglich, dass die Anpassung der Unternehmens- und Beschäftigungsinfrastruktur mit Innovationen in den Bereichen Produkte, Dienstleistungen und Umsetzung Schritt halten muss, damit die Bevölkerung vor Ort auch von lokalen Innovationen profitieren kann;

39.

betont die Rolle, die die Hochschulpartnerschaften dabei spielen müssen, Forschungsergebnisse durch eine Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschung und Unternehmen auf den Markt zu bringen; verweist diesbezüglich auf die notwendige Unterstützung seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, mit denen die Hochschulen partnerschaftlich zusammenarbeiten; unterstreicht außerdem, dass die Forschung im weitesten Sinne des Wortes und nicht nur als Plattform für Produktentwicklung gesehen werden sollte; betont ferner, dass die Forscher ermutigt werden müssen, ihre Arbeit einer breiteren Öffentlichkeit näherzubringen, und die Öffentlichkeit in die Gestaltung und Konzipierung von Projekten sowie insbesondere die Verbreitung der Ergebnisse eingebunden werden muss;

40.

hebt hervor, dass die Festlegung einer intelligenten Spezialisierung für einen bestimmten Bereich nicht nur von der Bewertung der Stärken und Schwächen einer Region selbst, sondern auch den Gefahren und Chancen für die anderen Regionen und Kontinente abhängt. Daher ist ein umfassender Überblick über weltweite Entwicklungen in potenziell interessanten Bereichen von Nöten; gibt außerdem zu bedenken, dass mögliche spontane, vom Markt ausgehende Entwicklungen in einer Region nicht unterdrückt werden sollten, nur weil sie nicht zu den ermittelten Prioritäten dieser Region zählen;

41.

warnt vor jedweder Absicht, die intelligente Spezialisierung als Möglichkeit zu nutzen, Gebietskörperschaften, die bereits führend in diesem Bereich sind, vorrangig zu fördern und andere Gebiete nicht oder ungenügend zu unterstützen. Dies würde dem Grundprinzip des territorialen Zusammenhalts in der EU widersprechen. Daher muss das Innovationsniveau der europäischen Regionen kartiert werden, damit die dadurch aufscheinenden Regionen mit Entwicklungsrückstand über Ad-hoc-Mittel gefördert und zu den innovationsfreudigsten Regionen aufschließen können. Die Zusammenarbeit unterschiedlicher Regionen könnte etwa durch die Schaffung von Verfahren gefördert werden, mit deren Hilfe die weniger entwickelten Regionen das von ihnen benötigte Forschungs- und Umsetzungswissen beispielsweise unter Nutzung der Strukturfonds europaweit von verschiedenen Orten beziehen und nutzen können;

42.

betont die Schlüsselrolle von Forschungseinrichtungen in wissensbasierten Innovationssystemen; befürwortet diesbezüglich das neue Konzept regionaler Partnereinrichtungen und Partnerschaften zwischen Forschungseinrichtungen und erkennt ihr Potenzial für eine ausgewogenere Entwicklung des europäischen Forschungsraums, indem kleinere oder weniger erfahrene Regionen und Länder in wettbewerbsfähige Forschung und Innovation eingebunden werden (8);

43.

hebt hervor, dass die Weiterentwicklung virtueller Infrastruktur auf der Grundlage von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für ganz Europa und insbesondere für die Verbesserung der Verbindungen zwischen geografisch verstreuten und besonders abgelegenen Gebieten wie Inseln und Regionen in äußerster Randlage von grundlegender Bedeutung ist;

44.

fordert die Teilnahme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Forum für intelligente Spezialisierung;

45.

fordert außerdem, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Überarbeitung der aus den Strukturfonds kofinanzierten operationellen Programme eingebunden werden und ihren Anliegen in den nationalen Reformprogrammen angemessen Rechnung getragen wird;

46.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die operationellen Programme an die Prioritäten der EU-2020-Strategie anzupassen, und fordert eine Ausrichtung auf weniger Prioritäten und die praktische Durchführung, wobei die Gegebenheiten in den einzelnen Regionen zu berücksichtigen sind;

47.

unterstützt in der Hoffnung, dass der Fortschritt auf längere Sicht mit einem einzigen, international vergleichbaren Indikator gemessen wird, die Entwicklung eines Systems integrierter Indikatoren (im Sinne der Forderung des Europäischen Parlaments), möglichst unter Einbeziehung des Innobarometers für öffentliche Verwaltung und Dienstleistungen; betont, dass diese Indikatoren so einfach wie möglich gestaltet werden sollten, wobei die reiche Vielfalt der europäischen Regionen berücksichtigt werden muss; ersucht darum, über die vorbereitenden Arbeiten im Hinblick auf ein solches System informiert und in diese Arbeiten eingebunden zu werden;

In Bezug auf die Vermarktung von Ideen

48.

weiß um die Bedeutung, ein Gleichgewicht zwischen Innovationen in Technologie, im Sozialwesen und im öffentlichen Sektor zu finden. Von besonderer Bedeutung ist die Förderung gesellschaftlicher Innovationen, durch die die angestrebten funktionalen und strukturellen Änderungen erreicht werden, indem die verschiedenen Innovationsfelder – z.B. die Entwicklung von Technologie, Kunst und Design, Kultur und kulturelles Erbe und Dienstleistungen – mit den eigenen Tätigkeiten der Nutzer verbunden werden;

49.

begrüßt in Anbetracht ihrer potenziellen Rolle zur Verknüpfung von Kreativität und Innovation den in der Mitteilung enthaltenen Verweis auf die Kultur- und Kreativwirtschaft; unterstreicht in Bezug auf Innovationsverbesserung und -förderung die Bedeutung kreativer Überlegungen zu der Frage, wie bislang voneinander abgeschottete Forschungsdisziplinen zusammengebracht werden können, um möglicherweise neue Ideen anzustoßen;

50.

weist darauf hin, dass Innovationen immer komplexer und systemischer werden. Neben der Tatsache, dass sie als Ergebnis von Forschungstätigkeiten entstehen, entspringen sie nunmehr auch immer öfter der Nachfrage und Chancen und bieten Lösungen für reale Probleme und die großen gesellschaftliche Herausforderungen. Bei der Umsetzung der Innovationsunion müssen Politiker und Forscher aktiv ermutigt werden, neue, offene Innovationskonzepte zu erarbeiten, die Situationen zum Nutzen aller Interessenträger schaffen und dabei bestehende Ressourcen ungeachtet ihres Ursprungs mobilisieren;

51.

anerkennt die umfangreiche Kaufkraft des öffentlichen Beschaffungswesens, die sich auf 17 % des EU-27-BIP beläuft, und seine entscheidende Rolle als Innovationsmotor und geeignete Triebfeder zur Erhöhung der (sozialen, ökologischen usw.) Standards;

52.

befürwortet die Mitwirkung von Unternehmen und Regierungen in Innovationsfördermechanismen; warnt jedoch vor den möglichen Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wenn ausschließlich der öffentliche Sektor als führender Verbraucher für noch nicht bewährte Produkte und Dienste auftritt und die damit verbundenen Risiken trägt;

53.

begrüßt die Initiative zum Austausch bewährter Verfahren für innovative Beschaffungsmärkte;

54.

bringt jedoch seine Sorge darüber zum Ausdruck, welche Auswirkungen die Anforderung an die Mitgliedstaaten und Regionen, Mittel für die vorkommerzielle Auftragsvergabe und für öffentliche Aufträge für innovative Produkte und Dienstleistungen vorzusehen, auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben könnte. Interessierte Regionen sind u.a. durch finanzielle Anreize und ausreichend flexible Lösungen zu Pilotprojekten zu ermutigen;

55.

fordert eine enge Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung der Rechtsakte und Programme für Forschung, Demonstration und Finanzierung innovativer öffentlicher Dienstleistungen und eines innovativen öffentlichen Beschaffungswesens;

56.

ist der Meinung, dass ein sinnvolles Kriterium für die Strukturierung der territorialen Dimension der Innovationsunion die Unterscheidung zwischen einerseits den Spitzeninnovations- und Exzellenzprogrammen, die aufgrund ihrer Wesensart mit thematischen Innovationsprogrammen gefördert werden müssen, und andererseits der praxisorientierten, marktreifen Innovation ist, die im Rahmen von lokalen und regionalen Innovationspartnerschaften mit dem Privatsektor getragen werden kann; schlägt vor, den Anfang bei der marktreifen Innovation zu machen, die schneller Ergebnisse zeitigen und zu unmittelbaren Vereinbarungen zwischen Interessenträgern auf lokaler Ebene dürfte;

57.

weist darauf hin, dass die für die öffentliche Beschaffung zuständigen Beamten gemäß EU-Vergaberichtlinie jetzt schon über geeignete Auswahlkriterien den Ankauf innovativer Produkte und Dienstleistungen fördern dürfen; die Europäische Kommission hat in den letzten Jahren zahlreiche Orientierungshilfen zu diesem Thema gegeben, u.a. zur vorkommerziellen Auftragsvergabe;

58.

hält fest, dass die Europäische Kommission Bedenken bezüglich der erheblichen Hindernisse für die Nutzung von Auswahlkriterien für ein innovatives Beschaffungswesen hegt und ihrerseits die Verbreitung innovationsfreundlicher Verfahren für die öffentliche Beschaffung fördert;

59.

warnt allerdings, dass die EU-Vergaberichtlinien oftmals inkohärent sind und für zusätzliche bürokratische Hürden zu den einzelstaatlichen Vorschriften sorgen, wobei die Grenzen der im Vertrag verankerten Zuständigkeiten und des Subsidiaritätsprinzips oftmals ausgereizt werden, indem Vergabekriterien für Bereiche festgelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Diese werden außerdem häufig an Rechtsvorschriften gebunden, zu denen sie keinen unmittelbar ersichtlichen Bezug haben, oder von verschiedenen Kommissionsdienststellen vorgeschlagen;

60.

bekräftigt die Forderung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Kohärenz sowie einer zentralen, für alle Kommissionsdienststellen gleichermaßen geltenden Formulierung aller EU-Vergabevorschriften als Voraussetzung für jedweden zusätzlichen Vorschlag zum Beschaffungswesen im Zusammenhang mit der Innovationsunion;

61.

betont, dass der Zugang von KMU zu Finanzierungsprogrammen erleichtert werden muss, um ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erleichtern. Aufgrund der komplexen und unterschiedlichen Vorschriften für die laufenden Programmen sind KMU oftmals von der Teilnahme ausgeschlossen, da sie weder die Voraussetzungen noch die Zeit mitbringen, um die Chancen, die diese Programme bieten, zu analysieren; unterstützt ausdrücklich die wichtige Rolle der KMU bei der Innovationsförderung;

62.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung eines gemeinsamen strategischen Rahmens für alle EU-Fonds mit territorialer Dimension (Kohäsionsfonds, EFRE, ESF, ELER und EFF); fordert mehr Kohärenz mit dem vorgeschlagenen neuen gemeinsamen strategischen Rahmen für Innovation;

63.

befürwortet ausdrücklich, dass der gemeinsame strategische Rahmen auch Synergien mit „thematischen“ EU-Fonds umfasst, sofern sie eine territoriale Dimension aufweisen, beispielsweise die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums durch Breitbandanschlüsse, der Verkehrsfonds der TEN-V, Forschungsinitiativen oder neue „thematische“ Initiativen auf lokaler Ebene wie „Intelligente Städte“;

64.

betont erneut, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen häufig sehr komplex sind, und fordert, dass im Zuge ihrer für 2011 geplanten Überarbeitung klargestellt wird, welche Arten von Innovation gefördert werden können; merkt an, dass eine derartige Klarstellung Chancen für die Förderung innovativer Unternehmen in bestimmten Bereichen eröffnen könnte;

65.

pflichtet der Forderung der Fachleute bei, beim EU-Innovationsprogramm den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem die Zahl an offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erhöht wird und feste Termine für die Veröffentlichung der Aufforderungen festgelegt werden, da die Fachleute der Überzeugung sind, dass durch derartige Maßnahmen die Planbarkeit für die Bewerber erhöht und die Verwaltungskosten verringert würden; verweist diesbezüglich darauf, dass der Verwaltungsaufwand absehbar sein muss;

66.

fordert ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen etwaigen Risiken und den Kontrollkosten in den EU-Programmen, da dies oftmals zu einem Kontroll-Übermaß führt, fordert einen verhältnismäßigen Audit- und Berichterstattungsmechanismus, z.B. für die Stellen, die nachweislich über ein robustes Verwaltungs- und Berichterstattungsverfahren verfügen; fordert außerdem ein auf „Wissenschaft und Technik“ bzw. „Wissenschaft und Innovation“ gestütztes Konzept, das sich an sachgerechten wissenschaftlichen/technischen Qualitätskriterien orientiert, anstelle sich auf die Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu konzentrieren, wie das für die meisten EU-Programme noch stets der Fall ist (9);

Brüssel, den 30. Juni 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 118/2006 fin.

(2)  CdR 157/2009 fin.

(3)  CdR 157/2009 fin.

(4)  CdR 230/2010 fin.

(5)  CdR 230/2010 fin.

(6)  CdR 231/2010 fin.

(7)  CdR 85/2009 fin.

(8)  ESFRI „European Roadmap for Research Infrastructures Implementation Report“ 2009.

(9)  CdR 230/2010 fin.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/26


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der Klimaschutz als horizontales politisches Handlungsfeld und der künftige EU-Haushalt“

2011/C 259/05

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle für die Umsetzung der Europa-2020-Strategie spielen;

unterstreicht, dass die Energieeffizienz von Gebäuden von ausschlaggebender Bedeutung ist;

hält mehr Transparenz für erforderlich, um Investitionen in die richtige Richtung zu lenken. Statistiken zum Energieverbrauch und zur Energieerzeugung wie auch Emissionsstatistiken sollten öffentlich zugänglich sein;

schlägt vor, mindestens einen Schwerpunkt der Strukturfonds für den Zeitraum 2014-2020 der nachhaltigen Nutzung und Erzeugung von Energie zu widmen und so diesem Ziel die ihm gebührende Aufmerksamkeit und Bedeutung zukommen zu lassen;

fordert einen spezifischen stadtbezogenen Teilbereich der Kohäsionspolitik, der die Entwicklung nachhaltiger Energieaktionspläne, die Verbesserung und Ausweitung des Fernwärmenetzes, die Kraft-Wärme-Kopplung, die Energieerzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, die öffentliche Beleuchtung, den öffentlichen Verkehr und sanfte Verkehrsträger, Energieeffizienz von Gebäuden usw. fördern und Unterstützungsdienste für lokale Gebietskörperschaften schaffen sollte, wie etwa lokale und regionale Energieagenturen;

bekräftigt, dass der Schwerpunkt des ESF auf den Aufbau von Humankapazitäten auf lokaler Ebene gelegt werden sollte, was für die Entwicklung energiearmer Städte in der Zukunft entscheidend sein und die Wirtschaft vor Ort ankurbeln wird;

unterstützt effizientere Finanzierungsmechanismen, die öffentlich-private Partnerschaften fördern könnten. Diesbezüglich sollten z.B. zinslose bzw. zinsgünstige Darlehen, Bankgarantien, lokale revolvierende Fonds und andere innovative Finanzinstrumente im Sinne des Grundsatzes der Komplementarität in Kombination mit der auf lokaler und regionaler Ebene bereitgestellten Finanzierung über die Strukturfonds eingesetzt werden.

Hauptberichterstatter

Ilmar REEPALU (SE/SPE), Mitglied des Stadtrates von Malmö

Referenzdokument

Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2011

I.   EINLEITUNG

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Die politischen Prioritäten der EU und was lokal und regional machbar ist bzw. gebraucht wird

1.

ist sich der enormen weltweiten Herausforderung des Klimawandels mit seinen auf regionaler und lokaler Ebene erheblich voneinander abweichenden Folgen voll und ganz bewusst. Bei der Bewältigung dieser Herausforderung muss das Augenmerk mit intelligenten lokalen und regionalen Lösungen gezielt auf lokale und regionale Gegebenheiten sowie auf das hier vorhandene Potenzial gelegt werden. Die Herausforderungen des Klimawandels sind zu groß, als dass ein Mitgliedstaat sie allein bewältigen könnte - daher kann die Europäische Union hier einen Mehrwert leisten;

2.

betont, dass die Ziele Beschäftigung, Innovation, Bildung, soziale Eingliederung sowie Klimaschutz/Energie im Rahmen der Europa-2020-Strategie eng miteinander verwoben und wesentliche Elemente für das Erreichen des übergreifenden Ziels des sozialen und territorialen Zusammenhalts sind. Die wesentlichen Maßnahmen für die Erreichung der EU-2020-Ziele stützen sich auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum;

3.

unterstreicht, dass die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 „Unsere Lebensversicherung, unser Naturkapital“ eine sinnvolle Ergänzung des Klimaschutzes im Zusammenhang mit der Entwicklung der unabdingbaren Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit und der Anpassung an den Klimawandel ist;

4.

weist erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle für die Umsetzung der Europa-2020-Strategie sowie für Fortschritte in Richtung einer CO2-armen Wirtschaft spielen, und zwar durch eine Senkung des Energieverbrauchs, die Dezentralisierung der Energieversorgung, eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energien und die Sicherstellung der Widerstandsfähigkeit des Ökosystems gegen die Folgen des Klimawandels sowie die Aufrechterhaltung und den Ausbau von Kohlenstoffsenken;

5.

vertritt die Auffassung, dass unvorhersehbare Klimaänderungen eine Bedrohung für die Gesundheit, die Infrastruktur, die Landwirtschaft, die biologische Vielfalt, die Wasserversorgungssicherheit, die Ernährungssicherheit und die Wirtschaftsentwicklung sind und durch eine bessere Konzeption, bessere Verfahren und Technologien in unseren Städten und ländlichen Wirtschaften angegangen werden müssen;

Klimaschutz als Wirtschaftsmotor

6.

ist überzeugt, dass sich Klimaschutzmaßnahmen, wenn sie sich auf intelligentes Wachstum stützen, positiv auf die Wirtschaftsentwicklung, grüne Arbeitsplätze, die Widerstandsfähigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die Lebensqualität auswirken können. Diesbezüglich ist es nötig, die möglichen betroffenen Sektoren und die ihnen aus dem Klimawandel erwachsenden Vorteile zu ermitteln, die eine Chance für wirtschaftliche Entwicklung bieten können;

7.

ist der Ansicht, dass eine klimabezogene Beschaffungspraxis und Investitionstätigkeit vor Ort ein ausgewogenes, integratives und nachhaltiges Wachstum anregen kann. Die Integration von Wirtschaftsentwicklung, sozialem Zusammenhalt und Umweltfinanzierung kann den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft fördern;

8.

vertritt die Auffassung, dass EU-Investitionen in intelligente lokale Spezialisierung Regionen bei innovativen Lösungen unterstützen können, um das vor Ort vorhandene Potenzial für die Entwicklung einer CO2-armen Wirtschaft zu nutzen;

9.

ist überzeugt, dass Investitionen in die Schaffung nachhaltiger europäischer Städte und Regionen geeignet sind, um die Position europäischer Unternehmen auf einem wachsenden globalen Markt zu stärken;

10.

fordert die Einbindung der Unternehmen in die Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaft mittels Fördermaßnahmen und -strategien, damit sie den sozialen und ökologischen Anliegen in ihrer Wirtschaftstätigkeit Rechnung tragen und Verantwortung für die Folgen und Auswirkungen ihrer Tätigkeit übernehmen;

II.   WEITERER HANDLUNGS- UND INVESTITIONSBEDARF

11.

betont, dass Klimaschutzmaßnahmen eine umfangreiche langfristige Finanzierung erfordern. Der Übergang zu einer CO2-armen und klimaneutralen Wirtschaft erfordert eine Schwerpunktsetzung auf Investitionen in Energieeffizienz, Gebäude, erneuerbare Energien, sauberen Verkehr und andere Lösungen für intelligente Systeme für eine effizientere Ressourcennutzung; sowohl städtische als auch ländliche Gebiete in der gesamten EU benötigen dringend stärkere Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen auf lokaler und regionaler Ebene. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Europäische Kommission die Kosten für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 270 Mrd. EUR bzw. 1,5 % ihres BIP pro Jahr während der kommenden 40 Jahre veranschlagt und dass der Kommission zufolge durch intensivierte Klimaschutzmaßnahmen bis 2020 1,5 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden könnten;

12.

ruft zu einer substanziellen Stärkung der Initiative des Bürgermeisterkonvents auf, die mit geeigneten Mitteln ausgestattet werden sollte, um Städte und Regionen bei der operativen Aufstellung von Klimaschutzplänen unterstützen und in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie etwa der US-Bürgermeisterkonferenz, gemeinsame Standards für den CO2-Fußabdruck erarbeiten zu können;

13.

weist insbesondere erneut darauf hin, dass Fördermaßnahmen für Erzeuger erneuerbarer Energie aller Größenordnungen zugänglich gemacht werden sollten, da die Erschließung des Potenzials der auf lokaler und regionaler Ebene dezentral erzeugten Energie für die Erreichung der 20-20-20-Ziele der EU unerlässlich ist;

14.

unterstreicht, dass die Energieeffizienz von Gebäuden für die Eindämmung des Klimawandels auf der lokalen und regionalen Ebene von ausschlaggebender Bedeutung ist, da der Gebäudesektor - also Wohn- und Geschäftsgebäude - der größte Energieverbraucher mit dem höchsten CO2-Ausstoß in der EU ist und für ca. 40 % des gesamten Endenergieverbrauchs der EU steht;

15.

betont, dass unbedingt verstärkte Anstrengungen im Bereich nachhaltige Verkehrssysteme, Änderungen im Verkehrsverhalten der Bürger und schadstoffarme Fahrzeuge erforderlich sind, um die Effizienz zu steigern, die Emissionen zu verringern und die Luftqualität zu verbessern; unterstreicht die Bedeutung des ökologisch ausgerichteten öffentlichen Personennahverkehrs in Agglomerationsbereichen und fordert vermehrt Strukturfondsinvestitionen in einen sauberen öffentlichen Verkehr und die Senkung des CO2-Ausstoßes;

16.

unterstreicht, dass die Entwicklung und die Verbesserung der Kohlenstoffsenken, die zur Verringerung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre beitragen, insbesondere in Regionen gefördert werden sollten, die über vielfältigere geologische und/oder natürliche Ressourcen verfügen;

17.

betont, dass die EU internationale finanzielle Zusagen im Klimabereich einhalten muss; teilt die Auffassung, dass mit Finanzmitteln aus dem internationalen Kohlenstoffmarkt u.a. Projekte in Entwicklungsländern gefördert werden sollten;

18.

erachtet es als notwendig, die Bevölkerung für den Grad an Unnachhaltigkeit der derzeitigen Ressourcenverbrauchsmuster zu sensibilisieren;

19.

fordert einen stärkeren Wissensaustausch zwischen Wissenschaft und Politik, um die wissenschaftlich fundierte Entscheidungsfindung zu verbessern;

III.   GRUNDSÄTZE FÜR KLIMASCHUTZMASSNAHMEN UND DEREN FINANZIERUNG

20.

vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, des Partnerschaftsprinzips und der Multi-Level-Governance eine grundlegende Voraussetzung für einen erfolgreichen Einsatz der Strukturfonds ist, und bekräftigt, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften insbesondere in die Konzeption, Aushandlung und Umsetzung der Partnerschaftsverträge im Rahmen der gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung einbezogen werden sollten. Die EU sollte hierin eine bedeutende und einzigartige Chance sehen, mehr Kohärenz bei ihren Ausgaben in den verschiedenen Politikbereichen und Governance-Ebenen sicherzustellen;

21.

spricht sich erneut gegen die Einrichtung eines einzigen, nur auf den Klimaschutz ausgerichteten Fonds aus, in dem ausgehend von den insbesondere im Rahmen der Strukturfonds bereitgestellten Mitteln alle Finanzinstrumente der EU für die Bekämpfung des Klimawandels zusammengefasst würden, da diese Mittelübertragung zu einem Nettoverlust an Mitteln für den Klimaschutz führen könnte. Darüber hinaus könnte die Einbindung von Klimaschutzvorhaben in die dezentralisierten Entwicklungsstrategien in Frage gestellt werden;

22.

schlägt vor, dass die Antworten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf den Klimawandel als Ergänzung der Maßnahmen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gesehen werden sollten, wobei auf Austausch und Zusammenarbeit zwischen Regionen gesetzt werden sollte, die sich ähnlich gelagerten Problemen aber auch Chancen gegenübersehen;

23.

vertritt die Auffassung, dass der Ansatz der Multi-Level-Governance weiter ausgebaut werden sollte, da die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an ihn nur dann erfolgreich sein können, wenn alle Regierungs- und Verwaltungsebenen einbezogen werden; hat in diesem Zusammenhang die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips aufgerufen;

24.

betont daher die Bedeutung der Vermeidung administrativer Hindernisse auf allen Ebenen in der EU. Dies erfordert ein zwischen lokalen, regionalen und nationalen Behörden und der Europäischen Kommission abgestimmtes und koordiniertes Vorgehen;

25.

bekräftigt, dass sektorspezifische oder sektorübergreifende Energie- und Klimaallianzen zwischen Regionen und Unternehmen angeregt werden sollten, um Innovationen und einen raschen Übergang zu einer CO2-armen und klimaneutralen Wirtschaft zu fördern. Solche öffentlich-privaten Partnerschaften sollten ausdrücklich auf die Entwicklung und den Einsatz von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß, die Entwicklung und Verbesserung von Kohlenstoffsenken und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ausgerichtet sein und zu diesem Zweck eine spezifische Förderung über die Strukturfonds erhalten;

26.

hält mehr Transparenz für erforderlich, um Investitionen in die richtige Richtung zu lenken. Statistiken zum Energieverbrauch und zur Energieerzeugung wie auch Emissionsstatistiken und insbesondere Entwicklungsstatistiken der physikalischen Klimaparameter sollten öffentlich zugänglich sein. Für klimabezogene Ausgaben aus dem EU-Haushalt sollte eine Rückverfolgbarkeit vorgesehen werden, damit die EU die Höhe der Ausgaben, die für den Klimaschutz aufgewandt werden, genau ermitteln kann;

IV.   PRIORITÄTENSETZUNG UND INTEGRATION

27.

vertritt die Auffassung, dass die Klimaschutz-, d.h. die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an Klimaänderungen, und Energiepolitik in die obersten Prioritäten des EU-Haushalts aufgenommen werden sollte;

28.

betont, dass durch den EU-Haushalt der Grundsatz der Multi-Level-Governance unterstützt werden sollte. Alle EU-Maßnahmen sollten auf einem horizontalen Ansatz aufbauen, bei dem Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an diesen kombiniert werden und die politischen und finanziellen Aufgaben und Zuständigkeiten eindeutig zwischen der lokalen, nationalen und EU-Ebene sowie auch zwischen verschiedenen Politiken aufgeteilt sind, um Lücken, Inkohärenzen und Doppelarbeit bei der politischen Reaktion zu vermeiden;

29.

ist der Ansicht, dass die EU-Rechtsvorschriften und die Konditionalität der EU-Ausgaben die Schlüsselelemente für das Erreichen der EU-2020-Ziele sind, da Klimaschutzmaßnahmen in alle relevanten Ausgabenbereiche integriert werden sollten, darunter die Strukturfonds, die Fonds für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Forschung und Innovation sowie externe Zusammenarbeit. Die Einbeziehung in alle wesentlichen politischen Handlungsfelder bedeutet, dass die bestehenden Politiken zur Förderung der Nachhaltigkeit nach ihrer Wichtigkeit neu geordnet werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit einer Maßnahmen mehrere Ziele zugleich verfolgt werden können und sollten;

30.

vertritt die Auffassung, dass eine effiziente und wirkungsvolle Aufteilung beschränkter Haushaltsmittel am besten sichergestellt werden kann, indem Klimaschutz und Energieeffizienz zu einem übergreifenden Schwerpunkt im Rahmen der Strukturfonds, der GAP und der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung (das künftige RP 8) gemacht werden. Daneben sollte das künftige Instrument LIFE+ für den Umwelt- und Klimaschutz die horizontale Integration des Klimaschutzes in alle Politikfelder ergänzen, indem mehr Mittel für Klimaschutzmaßnahmen bereitgestellt und neue Ansätze für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung erprobt werden;

31.

befürwortet einen zehnjährigen Haushaltszeitraum, der ein gutes Maß an Stabilität und Vorhersehbarkeit für die Finanzierungsprogramme bieten könnte und zu einer gezielteren Schwerpunktsetzung führen wird;

32.

bedauert das Fehlen zusätzlicher spezifischer Verpflichtungen in der „Energiestrategie 2011-2020“ in Bezug auf die Finanzierung von lokalen und regionalen Investitionen in nachhaltige Energie, trotz der Tatsache, dass die Kommission die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hervorgehoben hat;

V.   VORSCHLÄGE FÜR EINE FINANZIERUNG AUS VERSCHIEDENEN QUELLEN

Kohäsionspolitik und Strukturfonds

33.

schlägt vor, mindestens einen Schwerpunkt der Strukturfonds für den Zeitraum 2014-2020 der nachhaltigen Nutzung und Erzeugung von Energie zu widmen und so diesem Ziel die ihm gebührende Aufmerksamkeit und Bedeutung zukommen zu lassen;

34.

verweist darauf, dass sich das Konzept einer nachhaltigen Stadt wandelt, und zwar in Richtung lokaler Energieerzeugungsanlagen, mehr Elektromobilität, der Nutzung intelligenter Netze und anderer Systemlösungen für eine effizientere Ressourcennutzung, und fordert einen spezifischen stadtbezogenen Teilbereich der Kohäsionspolitik, der die Entwicklung nachhaltiger Energieaktionspläne, die Verbesserung und Ausweitung des Fernwärmenetzes, die Kraft-Wärme-Kopplung, die Energieerzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, die öffentliche Beleuchtung, den öffentlichen Verkehr und sanfte Verkehrsträger, Energieeffizienz von Gebäuden usw. fördern und Unterstützungsdienste für lokale Gebietskörperschaften schaffen sollte, wie etwa lokale und regionale Energieagenturen;

35.

erinnert an die Absicht der Europäischen Kommission, lokale Energiekonzepte zu fördern und den Ausbau der Initiative „Smart Cities“ (also intelligente Netze und intelligente Zähler) weiterzuverfolgen, um so umweltfreundliche Investitionen für eine bessere Energieeffizienz zu fördern, und fordert die Europäische Kommission auf, diese gute Absicht in den Rahmen für die Strukturfonds für den Zeitraum 2014-2020 einfließen zu lassen;

36.

fordert, die Mittel, die im Rahmen der Politik für die regionale Entwicklung bzw. der Kohäsionspolitik für die Energieeffizienz von Wohngebäuden aufgewandt werden, auf mindestens 5 % anzuheben, was mindestens 15 % im Rahmen des EFRE im EU-Durchschnitt entspricht;

37.

betont die wesentliche Rolle der Strukturfonds bei der Förderung der Entwicklung von Wissen innovativen Lösungen und des öffentlichen Bewusstseins hinsichtlich der Chancen und Herausforderungen, die sich aus der Notwendigkeit der Bekämpfung, Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel ergeben;

38.

fordert, dass partizipative Konzepte und Wissensplattformen gefördert werden, die alle vom Klimawandel betroffenen Sektoren umfassen, so dass die Forschungserfordernisse auf die Politik abgestimmt werden;

Forschung und Entwicklung

39.

fordert die Haushaltsbehörde auf, eine angemessene Finanzierung und mehr Mittel für energiebezogene Forschung und Innovation betreffend die Folgen des Klimawandels, die Eindämmung der CO2-Emissionen und die Anpassung an den Klimawandel, insbesondere in Bezug auf die Energie und die Umsetzung des Strategieplans für Energietechnologie, nicht nur auf EU-Ebene und der nationalen Ebene, sondern auch auf der lokalen und regionalen Ebene bereitzustellen, was auch die Förderung der Clusterbildung und innovativer KMU einschließt;

40.

unterstreicht die Bedeutung der Integration nachhaltiger Technologien sowie der für neue intelligente Technologien erforderlichen Innovationsfinanzierung in alle relevanten Politikbereiche durch die umfassende Integration der Klimaproblematik und von Klimaschutzmaßnahmen in alle Programme und Strategien der EU;

41.

betont die Bedeutung der Verbreitung intelligenter Lösungen, von Spitzeninnovationen als Demonstrationsprojekte, um so einen Einstellungswandel herbeizuführen, grünes Wachstum zu stärken und die Europa-2020-Strategie zu unterstützen;

Europäischer Sozialfonds

42.

unterstreicht, dass der Europäische Sozialfonds genutzt werden kann, um bei vorhandenen Berufen Nachhaltigkeit in der Berufsausübung zu fördern und um neue Kompetenzen bei umweltfreundlicheren Technologien und Dienstleistungen herauszubilden, da der ESF ein Instrument ist, das Arbeitnehmern und Unternehmen bei der Anpassung an neue wirtschaftliche Gegebenheiten hilft;

43.

bekräftigt daher, dass der Schwerpunkt des ESF auf den Aufbau von Humankapazitäten auf lokaler und regionaler Ebene gelegt werden sollte, was für die Entwicklung energiearmer Städte und Regionen, in denen effiziente Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und/oder zur Anpassung an seine Auswirkungen umgesetzt werden können, in der Zukunft entscheidend sein und die Wirtschaft vor Ort ankurbeln wird;

Gemeinsame Agrarpolitik

44.

betont die Bedeutung der Förderung von Wechselwirkungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie von deren Entwicklung, z.B. durch einen integrierten Ansatz in den Bereichen Energieeffizienz, ökologisch ausgerichteter öffentlicher Personennahverkehr, Schutz der Ökosystemleistungen, Wasserwirtschaft und Attraktivität;

45.

vertritt die Auffassung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik Landwirte und Landbewirtschafter für die Bereitstellung öffentlicher Güter belohnen sollte, wie etwa die Erzeugung erneuerbarer Energien, der Schutz wichtiger Gebiete aufgrund ihrer Rolle als Kohlenstoffsenke, die Senkung des Treibhausgasausstoßes und die Anpassung an den Klimawandel;

46.

sieht mehr Spielraum für eine verstärkte Konditionalität bzw. eine stärkere ökologische Ausrichtung der GAP (1. und 2. Säule der GAP);

47.

betont, dass der Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (2. Säule der GAP) die Landwirte auch weiterhin als wichtiges Instrument bei Innovationen unterstützt und die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft fördert; deswegen sollte die aktuelle Rolle des ELER in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an ihn ausgeweitet werden, und es sollten auch weitere entscheidende Ressourcenfragen, wie etwa die Wasser- und Bodenbewirtschaftung und die biologische Vielfalt, angegangen werden;

Neue Investitionsmechanismen

48.

verweist darauf, dass er „die Umverteilung nicht genutzter Mittel aus Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden sollen,“ begrüßt hat, und betont, dass diese neue europäische Energieeffizienzfazilität als wichtiges und nachahmenswertes Beispiel angesehen werden sollte;

49.

bekräftigt seine Aussage, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Krise eine direkte Verbindung zwischen den Konjunkturprogrammen und den Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger besteht;

50.

weist darauf hin, dass eine Finanzierung über von der EIB ausgegebene Anleihen für EU-Projekte möglich sein sollte, da die Entwicklung einer CO2-armen und klimaneutralen Wirtschaft auf der lokalen und regionalen Ebene die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit Europas im Bereich der „grünen Wirtschaft“ steigern wird;

51.

unterstützt effizientere Finanzierungsmechanismen, die öffentlich-private Partnerschaften fördern könnten. Diesbezüglich sollten z.B. zinslose bzw. zinsgünstige Darlehen, Bankgarantien, lokale revolvierende Fonds und andere innovative Finanzinstrumente im Sinne des Grundsatzes der Komplementarität in Kombination mit der auf lokaler und regionaler Ebene bereitgestellten Finanzierung über die Strukturfonds eingesetzt werden;

52.

befürwortet die Idee, neue Finanzierungsquellen bereitzustellen, indem zumindest ein Drittel der Einkünfte aus dem Emissionshandelssystem der lokalen und regionalen Ebene zugewiesen wird. Der genaue Aufteilungsschlüssel der Erlöse soll im Rahmen der nationalen Klimastrategien in jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, um die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Aufteilung der Klimaschutzverantwortlichkeiten entsprechend zu berücksichtigen. Es wird befürwortet, dass in ganz Europa zunehmend eine CO2-Steuer erhoben wird und auch dabei die lokalen und regionalen Ebenen in Anlehnung zum vorher genannten Rahmen neue Finanzierungsmittel erhalten. Der Ausschuss unterstützt die Aufforderung der OECD an lokale und regionale Gebietskörperschaften, ihre eigenen, über das Emissionshandelssystem finanzierten Projekte für eine Verringerung des Treibhausgasausstoßes aufzustellen, da Städte und Regionen derzeit von den aktuellen Kohlenstoffmärkten nicht ausreichend bedacht werden.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/31


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Schutz und Entwicklung alteingesessener sprachlicher Minderheiten im Rahmen des Vertrags von Lissabon“

2011/C 259/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstreicht die positive Wirkung der Minderheitensprachen und der sprachlichen Vielfalt in Europa sowohl für den sozialen Zusammenhalt im Allgemeinen als auch für die Menschen und die Gemeinschaften, denen sie angehören, im Besonderen; dies ermöglicht außerdem die Förderung der Kreativität und der Innovation im Rahmen einer Aufwertung des kulturellen Erbes auch zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung;

unterstreicht, dass die Sensibilität für dieses Thema in Europa zunimmt, wie die Entwicklung des EU-Rechts zeigt, namentlich im Rahmen des Vertrags von Lissabon, in dem die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als Eckpfeiler des Schutzes und der Entwicklung des europäischen Kulturerbes festgeschrieben wurde, und die Charta der Grundrechte, die jede Form der Diskriminierung aufgrund der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verbietet;

hebt seine eigene grundlegende Rolle als eine Versammlung hervor, in der bewährte Methoden zum Schutz und zur Aufwertung von Minderheitensprachen wie auch allgemein der Kultur jedweder sprachlichen Minderheit als Ausdruck des kulturellen Pluralismus Europas zusammengetragen und verbreitet werden können, was im Interesse aller alteingesessener sprachlicher Minderheiten ist;

äußert letztlich die Hoffnung, dass sich die Kommission und der Rat zunehmend der Notwendigkeit bewusst werden, dass eine verstärkte Rechtsgrundlage eine spezifische, angemessen finanzierte Politik zugunsten sprachlicher Minderheiten ermöglicht.

Berichterstatter

Luciano CAVERI (IT/ALDE), Mitglied des Regionalrats der Autonomen Region Aostatal

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt zunächst fest, dass die Europäische Union reich ist an alteingesessenen (als autochthon oder traditionell definierbaren) sprachlichen und nationalen Minderheiten, die sich in Idiomen verständigen, welche sich von den jeweiligen Staatssprachen unterscheiden;

2.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen EU-Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei der Wahrung und Förderung dieser kulturellen und sprachlichen Vielfalt eine bedeutende Rolle spielen, z.B. im Bereich der Bildung (aller Formen und Ebenen), der Kultur und der Medien sowie der regionalen Entwicklung;

3.

unterstreicht die positive Wirkung der Minderheitensprachen und der sprachlichen Vielfalt in Europa sowohl für den sozialen und kulturellen Bereich im Allgemeinen als auch für die Menschen und die Gemeinschaften, denen sie angehören, im Besonderen; dies ermöglicht außerdem die Förderung der Kreativität und der Innovation im Rahmen einer Aufwertung des kulturellen Erbes auch zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung;

4.

weist darauf hin, dass in den letzten Jahren der Fundus an Rechtsinstrumenten zum Schutz und zur Entwicklung der sog. Minderheitensprachen durch Maßnahmen im Bereich des internationalen Rechts immer größer geworden ist, wie etwa durch die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören (1992) und die zahlreichen Erklärungen, Konventionen und Empfehlungen der UNESCO seit ihren Anfängen bis hin zum jüngsten Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005);

5.

begrüßt insbesondere die wichtige Rolle, die der Europarat auf dem Gebiet der Sprachenpolitik schon immer gespielt hat, insbesondere mit der grundlegenden Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) und dem Rahmenübereinkommen für den Schutz nationaler Minderheiten (1995);

6.

verweist ferner auf die Entschließung des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates vom 18. März 2010 (301/2010) zu Minderheitensprachen als Instrument der Regionalentwicklung, in der der positive Beitrag dieser Sprachen zur regionalen Entwicklung hervorgehoben wird;

7.

unterstreicht, dass die Sensibilität für dieses Thema in Europa zunimmt, wie die Entwicklung des EU-Rechts zeigt, namentlich im Rahmen des Vertrags von Lissabon, in dem die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als Eckpfeiler des Schutzes und der Entwicklung des europäischen Kulturerbes festgeschrieben wurde, und die Charta der Grundrechte, die jede Form der Diskriminierung aufgrund der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verbietet;

8.

stellt fest, dass die verschiedenen EU-Institutionen die Existenz einiger Schutzaspekte in den Prinzipien der bestehenden Verträge („gemeinschaftlicher Besitzstand“) anerkannt hatten, noch bevor das Schutzsystem durch diese Rechtsgrundlage auf eine solide Basis gestellt wurde. Dies war bei der Erweiterung zu beobachten, als sie im Einklang mit den Grundsätzen von Kopenhagen aktive Maßnahmen zum Schutz der sprachlichen Minderheiten gefordert haben - auch dank einer dynamischen Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof in diesem Themenbereich;

9.

betont jedoch, dass, auch wenn die Rechtsentwicklung einen größeren Schutz (unter Berücksichtigung der Verfassungsgrundsätze der einzelnen Mitgliedstaaten) ermöglicht, dies für die Kommission noch kein ausreichender Grund für eine Rechtsgrundlage ist, die spezifische Haushaltslinien für alteingesessene sprachliche Minderheiten rechtfertigen würde;

10.

verweist auf die Bemühungen der verschiedenen Institutionen, auch des AdR, um Wahrung der Mehrsprachigkeit bei der politischen Tätigkeit und der Verwaltungsarbeit und um eine schrittweise Einführung der Minderheitensprachen, wie die Übereinkommen mit Spanien und dem Vereinigten Königreich veranschaulichen;

11.

begrüßt die Zusammenarbeit der Kommission mit den verschiedenen Organisationen, die sich in der EU für sprachliche Minderheiten einsetzen, und verweist auf die umfangreichen Tätigkeiten des Netzwerkes zur Förderung sprachlicher Vielfalt (NPLD) sowie auf die Zusammenarbeit mit dem mittlerweile aufgelösten Europäischen Büro für die weniger verbreiteten Sprachen (EBLUL) und dem Mercator-Netz, die sich seit Langem mit unterschiedlichen Aspekten der Minderheitensprachen und -kulturen beschäftigen;

12.

stimmt zu, dass bereits heute durch zahlreiche europäische Programme (Media, Initiativen für KMU, Strukturfonds, Entwicklung neuer Technologien usw.) Maßnahmen zugunsten sprachlicher Minderheiten finanziert werden, bisweilen unter Berücksichtigung geografisch weiträumiger Maßnahmen wie die Donau-Strategie und die Alpenkonvention (mit der sich die Gruppe „Alpenraum“ beschäftigte);

13.

muss auf der anderen Seite aber auch feststellen, dass laut einer Studie des Europäischen Parlaments von 2008 die Mittel zur Förderung der Sprachenvielfalt - im Verhältnis zur zunehmenden Zahl der Gemeinschaftssprachen - abgenommen haben;

Notwendige Maßnahmen

14.

hebt seine eigene grundlegende Rolle als eine Versammlung hervor, in der bewährte Methoden zum Schutz und zur Aufwertung von Minderheitensprachen wie auch allgemein der Kultur jedweder sprachlichen Minderheit als Ausdruck des kulturellen Pluralismus Europas zusammengetragen und verbreitet werden können, was im Interesse aller alteingesessener sprachlicher Minderheiten ist;

15.

fordert die Europäische Kommission auf, die sprachliche Vielfalt weiterhin zu fördern, indem sie das Lehren von Sprachen, insbesondere der Minderheiten- oder Regionalsprachen, auf verschiedene Weise unterstützt;

16.

fordert die EU-Institutionen auf, die Verwendung dieser Sprachen beim unmittelbaren Kontakt zwischen ihnen und den Bürgern - vor allem auf Internetseiten und bei der Online-Kommunikation - zu fördern, um auch die Nähe der EU zu den alteingesessenen sprachlichen Minderheiten zu veranschaulichen;

17.

ermutigt auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, durch Informationskampagnen die Rechte sprachlicher Minderheiten sowie die Fülle und Vielfalt der eigenen Kultur in ihrem Gemeinwesen und in anderen Teilen Europas bekannt zu machen;

18.

ersucht die Kommission, die regionalen und lokalen Institutionen in Europa bei der Entwicklung des Unterrichtswesens mit Materialien und Instrumenten (wie Ausbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte) unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Sprachgemeinschaften zu unterstützen;

19.

empfiehlt, die Minderheiten- und Regionalsprachen in allen Politikfeldern und Programmen sowie Querschnittsprioritäten der EU umfassend zu berücksichtigen, vor allem in den Bereichen audiovisuelle Medien, Bildung auf allen Ebenen, Kultur und Sprachunterricht wie auch territoriale Zusammenarbeit, regionale Entwicklung, Fremdenverkehr und Jugendaustausch;

20.

schlägt der Kommission und damit auch dem Rat vor, im künftigen Programmplanungszeitraum den Minderheiten- und Regionalsprachen im Rahmen der Regionalpolitik in folgenden Bereichen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen: dem nächsten Forschungsrahmenprogramm, dem Kultur- und Media-Programm, allen Kultur-, Schul- und Berufsbildungsprogrammen und insbesondere dem Aktionsprogramm für lebenslanges Lernen (LLP); dies sollte auch für Bereiche gelten wie die Strukturfonds, die digitale Agenda und alle Aspekte der Förderung des Potenzials der Menschen und der Gemeinschaften, denen sie angehören;

21.

lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Notwendigkeit eines regelmäßig aktualisierten Gesamtrahmens (auch im Zuge der Überarbeitung der Euromosaik-Studien) für die verschiedenen Maßnahmen zur Förderung der alteingesessenen sprachlichen Minderheiten, u.a. um Möglichkeiten für den Austausch und das gegenseitige Kennenlernen zugunsten eines soliden kulturellen Zusammenhalts bei der Ausgestaltung des europäischen Einigungswerks zu schaffen, bei dem den Minderheits- und Regionalsprachen eine bedeutende Rolle im „europäischen Puzzle“ zugedacht wird;

22.

äußert letztlich die Hoffnung, dass sich die Kommission und der Rat zunehmend der Notwendigkeit bewusst werden, dass eine verstärkte Rechtsgrundlage eine spezifische, angemessen finanzierte Politik zugunsten sprachlicher Minderheiten ermöglicht;

23.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei denen die Entscheidungsbefugnis in der Sprachenpolitik in erster Linie liegt, für sprachliche Vielfalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sensibel zu sein und dabei den alteingesessenen sprachlichen Minderheiten mehr Bedeutung beizumessen – wissend, dass die Anerkennung des kulturellen Erbes und aller anderen Werte, die sie vermitteln (Geschichte, Sprache und Kulturgüter), zum friedlichen Zusammenleben und zur Bereicherung der europäischen Identität beiträgt.

Brüssel, den 30. Juni 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/34


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“

2011/C 259/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, quantitative nationale Ziele für alle Kernziele der Europa-2020-Strategie – insbesondere solche, die sich unmittelbar auf die Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten beziehen – festzulegen, um für mehr Eigenverantwortung bei den nationalen Reformprogrammen zu sorgen, politischen Ehrgeiz hinsichtlich der laufenden Maßnahmen zu zeigen und eine transparente Beurteilung der politischen Wirksamkeit zu ermöglichen;

setzt sich für ein Kompetenz- und Beschäftigungskonzept ein, das a) lokale/regionale Partner befähigt, Maßnahmen zu konzipieren und Ressourcen zu lenken, um den Bedürfnissen lokaler und regionaler Arbeitgeber Rechnung zu tragen und sich auf ermittelte Zielgruppen in der Erwerbsbevölkerung zu konzentrieren, und b) einen Rahmen für das Bündeln von Leistungen am Ort der Erbringung und für das Maßschneidern von Lösungen zur Bewältigung spezieller lokaler/regionaler Probleme schafft;

verweist auf Artikel 174 AEUV über den territorialen Zusammenhalt und hebt das Erfordernis hervor, regionale Unterschiede in vollem Umfang zu berücksichtigen, da in der Europäischen Union erhebliche Disparitäten bestehen und die Regionen bei der Erreichung der Ziele von Europa 2020 auf ganz unterschiedliche Herausforderungen stoßen. Diese schwierigen Bedingungen wurden im Fünften Zwischenbericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt deutlich dargelegt (Siehe Ziffer 6 auf Seite 3);

fordert, den Zeitplan für das Auslaufen der derzeitigen, krisenbezogenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sorgfältiger zu durchdenken; ebenfalls bedacht werden müssen die Auswirkungen auf das Marktvertrauen, die öffentlichen Haushalte, die individuellen Beschäftigungsaussichten schutzbedürftiger Arbeitnehmer sowie die Langzeitarbeitslosigkeit insgesamt. Er ist der Auffassung, dass der Erfolg der Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten über kurz oder lang davon abhängt, wie effektiv und anhaltend die Krisenmaßnahmen dem Arbeitsmarkt durch die Wirtschaftskrise helfen. Als Richtschnur muss jedoch gelten, dass die krisenbezogenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bald wieder auslaufen müssen.

Berichterstatter

Henk KOOL (NL/SPE), Mitglied des Stadtrats von Den Haag

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung

KOM(2010) 682 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ als eine der sieben Leitinitiativen der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; hält fest, dass sie von anderen Leitinitiativen ergänzt wird, und unterstreicht, dass die Agenda nur durch einen kohärenten, integrierten Ansatz der Umsetzung auf mehreren Ebenen verwirklicht werden wird;

2.

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, quantitative nationale Ziele für alle Kernziele der Europa-2020-Strategie – insbesondere solche, die sich unmittelbar auf die Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten beziehen – festzulegen, um für mehr Eigenverantwortung bei den nationalen Reformprogrammen zu sorgen, politischen Ehrgeiz hinsichtlich der laufenden Maßnahmen zu zeigen und eine transparente Beurteilung der politischen Wirksamkeit zu ermöglichen;

3.

begrüßt, dass die Kommission in der Leitinitiative auf einige regionale Aspekte Bezug nimmt. Er ist jedoch der Ansicht, dass die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Arbeitgeber, Dienstleister und Regulierungsbehörden für die Schaffung von Wachstum und Zusammenhalt und für die Koordinierung strategischer Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, Unternehmensagenturen und Unternehmen in den jeweiligen Regionen noch viel deutlicher herauskommen sollte;

4.

setzt sich für ein Kompetenz- und Beschäftigungskonzept ein, das a) lokale/regionale Partner befähigt, Maßnahmen zu konzipieren und Ressourcen zu lenken, um den Bedürfnissen lokaler und regionaler Arbeitgeber Rechnung zu tragen und sich auf ermittelte Zielgruppen in der Erwerbsbevölkerung zu konzentrieren, und b) einen Rahmen für das Bündeln von Leistungen am Ort der Erbringung und für das Maßschneidern von Lösungen zur Bewältigung spezieller lokaler/regionaler Probleme schafft;

5.

ist zudem der Auffassung, dass in der Leitinitiative eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen werden, die von einer stärkeren lokalen/regionalen Dimension profitieren würden, und fordert die Europäischen Institutionen und Mitgliedstaaten zur Unterstützung folgender Maßnahmen auf: lokale Strategien für Kompetenzen; eine subnationale Dimension für das EU-Kompetenzpanorama; lokale Maßnahmen für die Integration jener Gruppen, die Schwierigkeiten haben, eine Beschäftigung zu finden wie z.B. Einwanderer; lokale Maßnahmen gegen einen vorzeitigen Schulabbruch; Strategien zur Verbesserung der Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten bei Erwachsenen und zum lebenslangen Lernen; Förderung günstiger Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen; sozialer Dialog auf lokaler/regionaler Ebene zur Arbeits- und Beschäftigungspolitik; regionale Exzellenzzentren für Arbeitsplätze von morgen sowie Maßnahmen zum Aufbau von Arbeitskräften in zentralen Branchen (z.B. Gesundheitswesen);

6.

verweist auf Artikel 174 AEUV über den territorialen Zusammenhalt und hebt das Erfordernis hervor, regionale Unterschiede in vollem Umfang zu berücksichtigen, da in der Europäischen Union erhebliche Disparitäten bestehen und die Regionen bei der Erreichung der Ziele von Europa 2020 auf ganz unterschiedliche Herausforderungen stoßen. Diese schwierigen Bedingungen wurden im Fünften Zwischenbericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (1) deutlich dargelegt, insbesondere:

(a)

In weniger als jeder dritten Region wurde eine Beschäftigungsquote von 75 % erreicht; in beinahe jeder fünften Region liegt die Quote unter 65 %;

(b)

in über 20 % der Regionen haben mindestens 40 % der Bürger ein geringes Bildungsniveau;

(c)

in nicht einmal jeder sechsten Region wurde die Zielquote für den Anteil der Menschen mit Hochschulabschluss erreicht;

(d)

im Falle des lebenslangen Lernens schwanken die Teilnahmequoten erheblich: über 22 % der Regionen haben ein Quote von 5 % oder niedriger zu verzeichnen;

(e)

die Bevölkerungsalterung nimmt rasch zu und der Altersabhängigkeitsquotient gerät in die Schieflage.

7.

verweist auf die möglichen negativen Auswirkungen auf einige Regionen, die sich aus den Maßnahmen ergeben könnten, durch die EU-weite aggregierte Verbesserungen oder nationale Ziele unter allenfalls unzureichender Berücksichtigung der territorialen Dimension erreicht werden sollen. Er ersucht die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die Auswirkungen eines solchen Ansatzes gerade auch mit Blick auf besonders strukturschwache Regionen zu bedenken;

8.

weist auf die äußerst unterschiedlichen Teilnahmequoten im Bereich des lebenslangen Lernens und der Ausbildung auf regionaler Ebene in der gesamten Europäischen Union hin und stellt mit Besorgnis fest, dass es trotz der diesbezüglichen in vielen Jahren festgelegten unzähligen Ziele weitgehend versäumt wurde, die rückständigen Mitgliedstaaten und Regionen auf den EU-Durchschnitt zu bringen;

9.

bedauert, dass bei der Vorstellung der Leitinitiative „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ nicht gleichzeitig eine Bewertung der haushaltspolitischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen vorgelegt wurde;

10.

fordert, den Zeitplan für das Auslaufen der derzeitigen, krisenbezogenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sorgfältiger zu durchdenken; ebenfalls bedacht werden müssen die Auswirkungen auf das Marktvertrauen, die öffentlichen Haushalte, die individuellen Beschäftigungsaussichten schutzbedürftiger Arbeitnehmer sowie die Langzeitarbeitslosigkeit insgesamt. Er ist der Auffassung, dass der Erfolg der Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten über kurz oder lang davon abhängt, wie effektiv und anhaltend die Krisenmaßnahmen dem Arbeitsmarkt durch die Wirtschaftskrise helfen. Als Richtschnur muss jedoch gelten, dass die krisenbezogenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bald wieder auslaufen müssen;

11.

fordert, auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten Mechanismen einzuführen, um die Anstrengungen zur Verwirklichung der Ziele der Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten und anderer Leitinitiativen, insbesondere „Jugend in Bewegung“ und „Plattform zur Bekämpfung der Armut“, zu koordinieren;

Ein neuer Impuls für Flexicurity

12.

begrüßt, dass die Europäische Kommission anerkennt, dass in einem schwachen Arbeitsmarkt mit hoher strukturell bedingter Arbeitslosigkeit Maßnahmen zum Arbeitskräfteangebot alleine nicht ausreichen, um die Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen; sie müssen durch Maßnahmen flankiert werden, die bei der Nachfrage nach Arbeitskräften ansetzen. Der Ausschuss fordert eine größere Ausgewogenheit zwischen diesen beiden politischen Gestaltungsansätzen;

13.

akzeptiert die Notwendigkeit der Stärkung und Anpassung nationaler Flexicurity-Regelungen an neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Gegebenheiten und begrüßt die Berücksichtigung von Flexicurity-Leitlinien im Rahmen der Arbeit des Rates; erinnert die Kommission daran, dass die Sozialpartner immer einbezogen werden sollten, wenn Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt beraten werden; ersucht die Kommission um eine ausführlichere Darstellung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Ausweitung unbefristeter vertraglicher Vereinbarungen auf die folgenden Aspekte: Arbeitsplatzsicherheit, bestehende Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeitbestimmungen und Arten der Arbeitsorganisation;

14.

verweist darauf, dass die Europäische Union mit ihren früheren Richtlinien ein Katalysator des progressiven Wandels der nationalen Arbeitsrechtssysteme war, und hebt die Bedeutung der Aufrechthaltung dieser Standards hervor, hält jedoch fortgesetzte Anstrengungen und die Motivierung zu strukturellen Änderungen im Sinne der sozialen Stabilität für erforderlich;

15.

begrüßt, dass die Europäische Kommission den KMU eine entscheidende Rolle für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zumisst und verweist auf die Empfehlungen in seiner Stellungnahme zum „Small Business Act“ (2), insbesondere bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln und der Umsetzung des Grundsatzes „Vorfahrt für KMU in Europa“;

16.

weist darauf hin, dass die Umsetzung einiger bestehender EU-Beschäftigungsrichtlinien in einzelstaatliches Recht mit uneinheitlicher Geschwindigkeit vorangekommen ist und in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungen zu beobachten sind. Dies hat zur Folge, dass es keinen einheitlichen EU-Arbeitsmarkt gibt; stellt jedoch gleichzeitig fest, dass durch das Recht der Kommission auf Sachstandsberichte aus den Mitgliedstaaten über die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht sichergestellt wird, dass sich die nationalen Abweichungen in annehmbaren Grenzen halten. Um eine Vorstellung von der Größe der Unterschiede zu erhalten, wird eine vergleichende Analyse der Umsetzung einiger dieser Richtlinien in den Mitgliedstaaten angeregt;

Bereitstellung der richtigen Kompetenzen für den Arbeitsmarkt

17.

würdigt die von der Europäischen Kommission dargelegte prägnante Einschätzung der wichtigsten Herausforderungen für den Arbeitsmarkt der Europäischen Union; teilt die Auffassung, dass es an angemessenen Kompetenzen für künftige Arbeitsmarkterfordernisse mangelt, dass Angebot und Nachfrage von Ausbildungsmöglichkeiten auf bestimmten Kompetenzebenen unzureichend sind und dass die Koordinierung und Planung der Kompetenzen und Erfahrungen von Arbeitsmigranten verbessert werden müssen;

18.

gibt jedoch zu bedenken, dass die Europäische Kommission das Problem der Kompetenzen derzeit zu eng auslegt und offenbar folgende Herausforderungen unterschätzt: den Umgang mit der sich ändernden Branchenzusammensetzung der Wirtschaft und deren Folgen bezüglich Alter, Geschlecht und Menschen mit Behinderungen; die Anerkennung bisheriger Erfahrungen; die Formalisierung von Qualifikationen in wachsenden elementaren Beschäftigungsbereichen, wie den Hilfsberufen im Gesundheitswesen; den zunehmenden Anteil älterer Arbeitskräfte und die damit verbundenen Fragen ihrer kontinuierlichen Weiterqualifizierung; die Bewältigung der Arbeitslosenquote von Drittstaatsangehörigen, die in einzelnen Mitgliedstaaten mehr als doppelt so hoch wie die der eigenen Staatsangehörigen ist, sowie die Anerkennung des Erfordernisses spezieller Maßnahmen gegen die wachsende Zahl junger Erwachsener, die keine Schule besuchen, keine Arbeit haben und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden (Not in Education, Employment or Training, NEET);

19.

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Kommission größeres Gewicht auf das Erfordernis legen sollte, die Diensterbringung und die strategische Planung hinsichtlich der Arbeitsmarktprofilierung, der Prognose und der industriepolitischen Gestaltung stärker lokalen Gegebenheiten anzupassen und die Konzeption und Planung direkter Interventionsmaßnahmen mit örtlichen Arbeitgebern, Sozialpartnern und Arbeitsvermittlungsdiensten individueller zu gestalten, insbesondere bei der Gewährung von Hilfen für Unternehmen und proaktiven Instrumenten zur Früherkennung des Weiterbildungsbedarfs von Arbeitnehmern in insolvenzgefährdeten Unternehmen;

20.

unterstützt das Konzept des EU-Kompetenzpanoramas, das für Arbeitsuchende, Arbeitnehmer, Unternehmen und/oder öffentliche Einrichtungen mehr Transparenz bieten soll; ist jedoch der Auffassung, dass dieses Instrument stärker auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnitten werden muss, um die auf nationaler Ebene erstellten Informationen zu ergänzen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit einem sehr zentralisierten Verwaltungssystem. Gerade auf subnationaler Ebene sind die präzisesten und aktuellsten Informationen zu den regionalen Arbeitsmärkten zu finden, und hier können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine bedeutende Rolle spielen, indem sie Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage ermitteln, angemessene Umschulungs- und Berufsbildungsprogramme anbieten und Investitionen entsprechend der örtlichen Nachfrage fördern;

21.

befürwortet den Aufbau engerer Beziehungen zwischen Unternehmen und Hochschulen und die Aufnahme von „anrechnungsfähigen“ Berufspraktika in allen Studienprogrammen, um die Fach-, Wirtschafts- und Sozialkompetenzen der Absolventen zu stärken und ihre Beschäftigungsfähigkeit auf dem modernen Arbeitsmarkt zu verbessern;

22.

ist der Ansicht, dass die digitale Kompetenz ein Schlüsselelement der Antizipierung und Kartierung künftiger Kompetenzen sein sollte und Investitionen in IKT-Infrastrukturen von entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenz der Arbeitskräfte, insbesondere der gering qualifizierten Arbeitnehmer, schutzbedürftigen Gruppen und Arbeitlosen, begleitet werden sollten;

23.

empfiehlt angesichts der Tatsache, dass 2011 das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit ist, in der Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten den Wert der Freiwilligentätigkeit für die Erweiterung der Bandbreite an Kompetenzen einer Person zu berücksichtigen; fordert des Weiteren, die bestehenden Bescheinigungssysteme zur Anerkennung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen, die im Rahmen der Freiwilligentätigkeit erworben wurden, mit dem Europass-Lebenslauf zu verknüpfen, um die EU-weite Anerkennung relevanter Erfahrungen aus der Freiwilligenarbeit und die Beschäftigungsfähigkeit zu erleichtern;

24.

ist der Überzeugung, dass die bereits von vielen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angebotenen Dienste in den Bereichen Betreuung und Beratung, Motivierung und Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KMU, ausdrücklich anerkannt werden müssen und ihre Rolle bei der Kofinanzierung und Förderung von Verknüpfungen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft hervorgehoben und weiter unterstützt werden muss;

Die EU-Agenda zur Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

25.

verweist darauf, dass lediglich 15 % der Mobilität der Arbeitskräfte auf den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU zurückzuführen ist und der Anteil der Einwanderer im erwerbsfähigen Alter aus Drittländern doppelt so hoch ist wie der der Migranten aus anderen Mitgliedstaaten. Er vertritt die Auffassung, dass eine Erfassung der Kompetenzprofile von Drittstaatsangehörigen, wie sie die Europäische Kommission vorschlägt, zu begrüßen ist, befürwortet jedoch, hierbei den Schwerpunkt auf Fragen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration und die Einbeziehung der nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu legen. Im Falle einer solchen Erfassung muss allerdings sehr umsichtig vorgegangen und die persönliche Integrität gewährleistet werden;

26.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die Mobilität der Arbeitskräfte als Anpassungsmechanismus für interregionale Marktungleichgewichte unterstützt, sieht aber auch die Auswirkungen auf den Grundsatz des territorialen Zusammenhalts; drängt auf eine stärkere Berücksichtigung des Abwanderungseffekts Hochqualifizierter und der gegensätzlichen Auswirkungen der Arbeitskräftemobilität auf die Herkunfts- und Aufnahmeregionen, da eine solche Politik die Gefahr birgt, dass die kurzfristige Zunahme der Gesamtbeschäftigung in der EU auf längere Sicht in einigen Randregionen Kosten auslösen wird. Letztlich ruft er zu einer umfassenden Debatte über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Regionen im Bereich Migration und deren Auswirkungen auf das langfristige Wachstumspotenzial einzelner Regionen auf;

Verbesserung der Qualität der Arbeit und der Arbeitsbedingungen

27.

begrüßt den Vorschlag einer ausführlichen Evaluierung des bestehenden rechtlichen „Acquis“ zur Qualität der Arbeit und zu den Arbeitsbedingungen, fordert die Europäische Kommission indes auf, auch den derzeit uneinheitlichen Umsetzungsstand der EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten ins Auge zu fassen;

28.

macht auf die derzeitigen umfassenden Rationalisierungsprogramme und Haushaltskürzungen in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften etlicher EU-Mitgliedstaaten aufmerksam und verweist auf die möglichen Schwierigkeiten der Gebietskörperschaften, daneben noch eine progressive arbeitnehmerfreundliche Politik durchzuführen. Es ist zu befürchten, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in dem Bestreben, das Niveau der wichtigsten Dienstleistungen für die Bürger mit weniger Mitteln und Personal zu halten, möglicherweise schwierige Gratwanderungen zur Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie machen müssen. Produktivitätssteigerungen allein dürften nicht ausreichen, um die Dienstleistungsziele vollumfänglich zu erfüllen, und so wird es wohl unausweichlich Druck auf das noch verbleibende Personal geben, länger zu arbeiten. Wenn realistische Produktivitätszuwächse erreicht worden sind, wird sich das Verhältnis zwischen weniger Personal und dem erbringbaren Dienstleistungsumfang wieder in einer Mittellage einpendeln. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind in ihrer Vorbildfunktion hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitsrechts zu unterstützen und werden sich realistische Ziele für ihre Dienstleistungserbringung setzen müssen;

29.

erkennt an, dass die legislative Durchsetzung derartiger Schutzbestimmungen weiterhin Sache der Mitgliedstaaten ist, regt jedoch an, dass die Europäische Union ein Instrument zum Abgleich und zur Verbreitung von Informationen insbesondere über die Anwendung von Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen schafft – ein solcher „Arbeitsschutzmonitor“ würde den Informationsaustausch über Abweichungen bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ermöglichen;

30.

stellt fest, dass die Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten zwar auf das Phänomen „Armut trotz Beschäftigung“ Bezug nimmt, aber keine konkreten Vorschläge betreffend qualitativ anspruchsvolle Arbeit, nachhaltige Beschäftigung und angemessenes Einkommen enthält, um dieses anhaltende Problem unmittelbar anzugehen;

Unterstützung der Arbeitsplatzschaffung

31.

teilt die Sicht, dass die KMU Motoren des künftigen Beschäftigungswachstums sein werden und die Wirtschaft in der EU stärker durch unternehmerische Aktivität geprägt sein muss, um mehr Menschen im erwerbsfähigen Alter aufzunehmen und die hohe Abhängigkeit von ausländischen Direktinvestitionen in manchen Regionen zu senken. Der Ausschuss fordert jedoch einen umfassenderen Ansatz in der Unternehmerausbildung und Anpassung an die neue Branchenzusammensetzung der Wirtschaft. Dem Unternehmergeist ist in den Bildungssystemen ein höherer Stellenwert zu geben, er muss aber auch bei der Schulung und Umschulung älterer Arbeitnehmer - sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich - stärker durchkommen, um das Innovationspotenzial der vorhandenen Arbeitsplätze zu erhöhen;

32.

begrüßt, dass vom Grundsatz her stärker an kleine Unternehmen gedacht werden soll („think small first“), was in sämtlichen Pfeilern der Leitinitiative durchgängig zu berücksichtigen ist; betont außerdem, dass im Interesse der langfristigen Zukunftsfähigkeit aller Unternehmen nicht nur Existenzgründungen, neue KMU und Hightech-Unternehmen, sondern auch in Entwicklung und Umstrukturierung befindliche Unternehmen unterstützt werden sollten;

33.

ist ebenfalls der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um eine Verlagerung der Arbeitsplätze von der Schattenwirtschaft in die reguläre Wirtschaft zu bewerkstelligen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass bestimmte häusliche und pflegerische Tätigkeiten einer Regulierung bedürfen, damit dieses Ziel erreicht werden kann, und fordert einen Vorschlag seitens der Kommission über Einzelheiten zur Art der Anreize, um diesbezüglich schnellstmöglich Fortschritte zu erzielen;

34.

ist der Ansicht, dass Behörden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch einen Beitrag dazu leisten können, Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen und Praktikanten zu einer Anstellung zu verhelfen. So könnten sie in ihren Ausschreibungstexten festlegen, dass das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, einen gewissen Prozentsatz des Auftragswerts dazu nutzen muss, Menschen aus diesen Zielgruppen zu beschäftigen. Die bestehenden Möglichkeiten werden zurzeit nicht vollständig ausgeschöpft. Daher empfiehlt der Ausschuss im Einklang mit seiner Stellungnahme zur Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge EU-weit soziale Kriterien stärker zu berücksichtigen und den Einsatz von Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderungen und Praktikanten bei der Durchführung öffentlicher Aufträge zu fördern;

EU-Finanzinstrumente für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten

35.

würde mehr Klarheit hinsichtlich der Frage begrüßen, wie die Ziele der Leitinitiative für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten in den einschlägigen EU-Programmen im laufenden Planungszeitraum angegangen werden sollen, warnt aber gleichzeitig in dieser Phase der Umsetzung vor einschneidenden Veränderungen in den operationellen Programmen;

36.

unterstützt den Ruf nach einer besseren Nutzung der EU-Fonds und nach mehr Synergien zwischen ihnen, wie dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des EU-Haushalts (3) vorgeschlagen wird, um die Ziele der Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu unterstützen; vertritt allerdings die Ansicht, dass dies am besten durch Folgendes erreicht werden könnte:

ortsbezogene Ansätze: bessere Koordinierung zwischen sektoralen und territorialen Politiken mithilfe eines Multifonds-Konzepts (gemeinsamer strategischer Rahmen) und insbesondere eine stärkere Gebietsorientiertheit des ESF (der nur in einigen Mitgliedstaaten durch umfassende nationale Programme umgesetzt wird). Mitgliedstaaten und Regionen sollten einen ausreichenden Ermessensspielraum behalten, um eigene Prioritäten definieren und eine eigene Mischung geeigneter politischer Antworten auf nationale bzw. regionale Besonderheiten formulieren zu können;

einen Mehrebenenansatz: Dieser Ansatz muss dafür sorgen, dass Europa 2020 und Kohäsionspolitik von ihren Zielsetzungen her stärker auf einer Linie liegen; der Abschluss von Vereinbarungen über Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften ist zu begrüßen. Diese Vereinbarungen sollten in Verbindung mit allen Regierungsebenen entwickelt werden um sicherzustellen, dass die Regionalprogramme nicht nur ein von nationalen Prioritäten geprägtes Werkzeug werden;

ein ergebnisorientierter Ansatz: Überwachung des Fortschritts durch quantitative und qualitative Indikatoren zur Unterstützung von Bewertung und Politikgestaltung. Dies würde einen Beitrag dazu leisten, Aktionen stärker an Prioritäten auszurichten und eine Verbindung zu den Länderempfehlungen im Rahmen von Europa 2020 schaffen (Artikel 148 AEUV). Um dies zu erreichen, ist die Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens zur Folgenabschätzung auf EU-Ebene erforderlich;

37.

würde es begrüßen, wenn die Berichterstattungspflichten im Rahmen von Europa 2020 und den nationalen Reformprogrammen und jene für die Kohäsionspolitik stärker miteinander verknüpft würden, um Doppelarbeit zu vermeiden und effizientere Ergebnisse zu erzielen;

38.

erkennt die Notwendigkeit einer besseren Nutzung von EU-Fonds für die Durchführung von Reformen in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung an, lehnt aber Vorschläge ab, für Finanzierungen eine vertraglich verbindliche „Konditionalität“ anzuwenden, denn es darf keinen sanktionsgestützten Zusammenhang zwischen dem Anspruch einer Region auf Kohäsionsmittel und der Effektivität von Behörden der Mitgliedstaaten und ihrer makroökonomischen Politik geben;

39.

weist darauf hin, dass ausgehend von den Erfahrungen mit der Umsetzung einiger Fonds, darunter des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), eine bessere Koordinierung zwischen allen EU-Fonds, die thematisch auf Kompetenz und Beschäftigung ausgelegt sind, erforderlich ist.

40.

möchte die Europäische Kommission bei der Überwachung der Umsetzung der Europa-2020-Strategie und ihrer Leitinitiativen durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Hilfe seiner Europa-2020-Monitoring-Plattform unterstützen.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2010) 642 vom 9.11.2010.

(2)  CdR 246/2008 fin.

(3)  KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/40


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“

2011/C 259/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist nachdrücklich darauf hin, dass das Legislativpaket zu den staatlichen Beihilfen in Form eines Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter strikter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips überarbeitet und das Recht der Gebietskörperschaften gewahrt werden muss, die Modalitäten für die Organisation, Finanzierung und Ausübung ihrer Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den nationalen bzw. regionalen Rechtsvorschriften nach eigenem Ermessen festzulegen;

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es zur Schaffung des breiten Spielraums, über den die Gebietskörperschaften laut Vertrag von Lissabon verfügen müssen, einer sekundärrechtlichen Rechtsgrundlage zur Festlegung des Zusammenspiels mit anderen EU-Politikbereichen bedarf;

wendet sich gegen die Einbeziehung einer Prüfung der wirtschaftlichen Effizienz eines Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Kommission;

vertritt überdies die Auffassung, dass weitere objektive Kriterien berücksichtigt werden sollten, die das Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union, einer Wettbewerbsverzerrung oder von Quersubventionierungen a priori ausschließen, wie z.B. der räumlich begrenzte Zuständigkeitsbereich bestimmter Anbieter, die ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, die sachlich begrenzte Zuständigkeit bestimmter öffentlicher oder privater Dienstleistungsunternehmen, die eigens zur Erbringung einer bestimmten öffentlichen Dienstleistung in einem bestimmten Gebiet gegründet wurden und keinerlei erwerbsorientierte Tätigkeit auf dem Markt ausüben, oder auch manche Sozialunternehmen ohne Erwerbszweck;

schlägt der Kommission vor, den Schwellenwert der „De-minimis“-Verordnung für Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gezielt auf 800 000 EUR jährlich anzuheben, um alle von lokalen Vereinigungen bzw. örtlichen sozialwirtschaftlichen Kleinstunternehmen auf lokaler Ebene erbrachten öffentlichen Dienstleistungen im Sozialbereich von den Bestimmungen bezüglich der Kontrolle staatlicher Beihilfen auszunehmen.

Hauptberichterstatter

Karl-Heinz LAMBERTZ (BE/SPE), Ministerpräsident der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

KOM(2011) 146 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Entschluss der Europäischen Kommission, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus ihrem Bewertungsbericht, der im Anschluss an die umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten und verschiedener Akteure erstellt wurde, mit den Interessenträgern und Institutionen in einen Dialog über die Überarbeitung des Legislativpakets zu den staatlichen Beihilfen in Form eines Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu treten;

2.

vertritt die Auffassung, dass diese Überarbeitung eine politisch bedeutsame Initiative für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Bürgerinnen und Bürger ist, da dabei neue, klare und ausgewogene Regeln bezüglich der Vereinbarkeit der Finanzierungsformen öffentlicher Dienstleistungen mit den Binnenmarktbestimmungen festgelegt werden müssen und damit die Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet werden sollen, derer es für die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen in der EU sowie für die angemessene Befriedigung der Grundbedürfnisse der Europäerinnen und Europäer bedarf;

3.

nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Überarbeitung dieses Legislativpakets mit den breiter gesteckten Zielen der Europäischen Kommission im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen und des Binnenmarkts und insbesondere mit dem Vorschlag Nr. 25 der „Binnenmarktakte“ (1) übereinstimmt, in dem die Kommission ankündigt, bis Ende 2011 eine Mitteilung sowie eine Reihe von Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen annehmen zu wollen, wobei sie betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten für eine einfachere Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf der dafür am besten geeigneten Ebene zu sorgen haben und diese Dienstleistungen klaren Finanzierungsregeln unterliegen, von höchstmöglicher Qualität und tatsächlich für alle zugänglich sein müssen;

4.

weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Legislativpaket unter strikter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips überarbeitet und das Recht der Gebietskörperschaften gewahrt werden muss, die Modalitäten für die Organisation, Finanzierung und Ausübung ihrer Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den nationalen bzw. regionalen Rechtsvorschriften nach eigenem Ermessen festzulegen;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Basisnähe und ihrer tagtäglichen Arbeit im Hinblick auf die Festlegung, Organisation, Finanzierung und Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, mit denen die sich ständig wandelnden und immer unterschiedlicheren Grundbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Beschäftigung, Wohnbau, Verkehr, Bildung, Gesundheit, Betreuung von Kleinkindern und pflegebedürftigen älteren Menschen, Kultur, Sport, Freizeit usw. vor Ort in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld gestillt werden können, besonders dazu berufen sind, sich aktiv an der Überarbeitung dieses Legislativpakets zu beteiligen;

6.

zeigt sich erfreut darüber, dass die Kommission die zentrale Rolle öffentlicher Dienstleistungen als Teil der gemeinsamen Werte der Europäischen Union gemäß Artikel 14 AEUV würdigt. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten wie auch die lokale und regionale Ebene ihren Bürgerinnen und Bürgern bestimmte Grundversorgungsleistungen zu angemessenen Bedingungen garantieren können. Diese Dienstleistungen stärken den sozialen und territorialen Zusammenhalt, dienen der Steigerung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger, der Gewährleistung der Umverteilung, der Beseitigung von Ungleichheiten und der Sicherstellung sozialer Gerechtigkeit, und leisten einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung der EU im Sinne der Europa-2020-Strategie; diesbezüglich findet Artikel 9 AEUV ebenfalls Anwendung auf die EU-Dienstleistungspolitik;

7.

weist darauf hin, dass die Entwicklung hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Kommission ein dauerhaftes und bereichsübergreifendes vorrangiges Anliegen sein muss; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und insbesondere die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im Rahmen der Strategie Europa 2020 ausdrücklich hätte herausstellen müssen, da sie eine entscheidende Rolle für die Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele spielen; bedauert darüber hinaus, dass die Kommission sicht nicht dazu entschlossen hat, sie als eine der zwölf übergeordneten Prioritäten zur Neubelebung des Binnenmarkts einzustufen, obwohl sie andererseits anerkennt, dass diese Dienstleistungen von ausschlaggebender Bedeutung sind, um der Ablehnung des Binnenmarkts durch die Bürgerinnen und Bürger entgegenzuwirken;

8.

stimmt mit der Kommission auch hinsichtlich ihres Standpunktes überein, wonach die geplante Reform der staatlichen Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zum Ziel haben muss, den Beitrag dieser Dienstleistungen zum Wirtschaftsaufschwung in der EU und zur Wiederherstellung des sozialen Gefüges zu stärken;

9.

weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger heute mehr denn je hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse brauchen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise zu meistern; vertritt daher die Auffassung, dass die Umsetzung der Reformprogramme und Maßnahmen zur Verringerung der Haushaltsdefizite der Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Bandbreite und der Qualität der Dienstleistungen führen darf, die im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angeboten bzw. finanziert werden;

10.

fordert die Verabschiedung ausgewogenerer Bestimmungen, die besser auf das Wesen der öffentlichen Dienstleistungen und insbesondere auf ihre lokale, grenzübergreifende oder auch gemeinschaftliche Dimension sowie auf die Vielfalt der Organisationsformen und beteiligten Akteure zugeschnitten sind und dem tatsächlichen Risiko einer Beeinträchtigung des Austauschs innerhalb der Union und einer echten Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt entsprechen;

Berücksichtigung der durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Neuerungen bezüglich öffentlicher Dienstleistungen bei der Überarbeitung des Legislativpakets zu den staatlichen Beihilfen

11.

schließt sich der von der Kommission durchgeführten Analyse der neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon bezüglich öffentlicher Dienstleistungen an, in dem diese als gemeinsame Werte der EU verstanden und insbesondere folgendes festgehalten wird: „ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte“ sowie „weiter Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse […] zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“;

12.

betont, dass mit Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die allgemeinen Anwendungsbestimmungen des Vertrags betrifft, eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wird, aufgrund derer Parlament und Rat per Verordnung insbesondere die wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze und Voraussetzungen für die Erfüllung der spezifischen Funktion von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festlegen könnten;

13.

erinnert die Kommission daran, dass nur sie dem Parlament und dem Rat die Umsetzung von Artikel 14 AEUV, der eine wichtige demokratiepolitische Errungenschaft des Vertrags von Lissabon darstellt, vorschlagen kann und sie auch die alleinige politische Verantwortung für eine Nichtanwendung dieses Artikels zu tragen hat;

14.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund dieser Vorgehensweise der Kommission gezwungen ist, sich zu Fragen, die es wert wären, vom Gesetzgeber gemäß seiner demokratischen Verantwortung und in Übereinstimmung mit dem Geist des Vertrags von Lissabon geklärt zu werden, auf der Grundlage konkreter Fälle auszusprechen;

15.

weist darauf hin, dass im Protokoll Nr. 26 über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowohl die Besonderheit und Vielfalt öffentlicher Dienstleistungen als auch die vorrangige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Gebietskörperschaften für die Bereitstellung, Erbringung, Finanzierung und Organisation dieser Dienstleistungen anerkannt wird;

16.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es zur Schaffung des breiten Spielraums, über den die Gebietskörperschaften laut Vertrag von Lissabon verfügen müssen, einer sekundärrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf, durch die auf der Grundlage eines breiten Spektrums an Definitionen gewährleistet ist, dass die Gebietskörperschaften das Wettbewerbsrecht möglichst flexibel auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwenden können;

17.

weist darauf hin, dass die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrauten Unternehmen gemäß der Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 des AEUV den Wettbewerbsregeln und insbesondere den Bestimmungen über das Verbot und die Kontrolle staatlicher Beihilfen nur insoweit unterliegen, als die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen von den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Gewährung eines Ausgleichs für die Nettokosten der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch die damit betrauten Unternehmen eine wirtschaftliche und finanzielle Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen von den Behörden übertragenen besonderen Aufgaben darstellen, was umso mehr gilt, als den öffentlichen Dienstleistungen in der jetzigen Wirtschafts- und Finanzkrise eine essenzielle Rolle als Regulativ und Schutzmechanismus für die schwächsten Bevölkerungsgruppen zukommt, wodurch die sozialen Auswirkungen der Krise abgefedert werden können;

Effiziente Zuweisung öffentlicher Mittel, ökonomische Effizienz des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und Nützlichkeit öffentlicher Dienstleistungen im Hinblick auf die Wirtschafts- und Haushaltskrise

19.

weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass sich die Gebietskörperschaften seit jeher nach Kräften bemühen, die von den Bürgerinnen und Bürgern in den Gemeinden und Regionen geäußerten Bedürfnisse zu erfüllen und deren Entwicklung Rechnung zu tragen, und sie daher in ihrer laufenden Tätigkeit danach streben, öffentliche Mittel im Hinblick auf die Sicherstellung der Qualität, der Verfügbarkeit, der Sicherheit und der Kontinuität der in ihrem Zuständigkeitsgebiet angebotenen öffentlichen Dienstleistungen optimal zu nutzen. Des Weiteren weist er darauf hin, dass es aufgrund der derzeitigen Krise noch dringlicher ist, für Effizienz zu sorgen, wobei die Gebietskörperschaften den Bürgern und Wählern gegenüber dafür die politische Hauptverantwortung tragen;

20.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Entwicklung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften durch die Bündelung von Mitteln großes Potenzial im Hinblick auf einen effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel und eine Modernisierung der öffentlichen Dienstleistungen entsprechend der neuen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinden und Regionen birgt;

21.

wendet sich gegen die Einbeziehung einer Prüfung der wirtschaftlichen Effizienz eines Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Kommission; für eine solche Legislativinitiative bilden nach Auffassung des AdR weder Artikel 106 noch ein Beschluss oder eine einseitige Richtlinie der Kommission auf der Grundlage von Absatz 3 des gegenständlichen Artikels eine ausreichende Rechtsgrundlage;

22.

vertritt daher die Auffassung, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Effizienz von Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen auf jeden Fall nur ein Aspekt einer umfassenderen Beurteilung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen sein kann, für die rein qualitative Indikatoren (Zugang, Kontinuität des Dienstleistungsangebots, Reaktionsgeschwindigkeit, Kundenzufriedenheit usw.) und nicht nur wirtschaftliche Indikatoren herangezogen werden; zudem ist er der Meinung, dass die Bandbreite der bereitgestellten Dienstleistungen nicht alleine auf der Basis einer solchen Bewertung eingeschränkt werden kann;

23.

weist nachdrücklich darauf hin, dass das Mandat der Kommission als Hüterin der EU-Wettbewerbsregeln weder die effiziente Zuweisung öffentlicher Mittel durch die Behörden der Mitgliedstaaten noch die Voraussetzungen für einen wirksamen Beitrag öffentlicher Dienstleistungen zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union bzw. zu Wachstum und Beschäftigung umfasst, da diese Aspekte weit über die Anwendung des Prinzips des Verbots jeglicher potenziell für den Binnenmarkt wettbewerbsverzerrender Überkompensierung hinausgehen;

24.

weist zudem darauf hin, dass die ausschließlich der Kommission übertragene und unter Aufsicht des Gerichtshofs der EU auszuübende Zuständigkeit sich auf die Überwachung der Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beschränkt, die nicht den im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien entsprechen und somit unter dem Aspekt des Verbots und der Kontrolle staatlicher Beihilfen zu beurteilen sind;

Fortführung der laufenden Klärung der Schlüsselbegriffe zur Bewertung von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als staatliche Beihilfen

25.

zeigt sich erfreut darüber, dass die Kommission mit der Veröffentlichung eines „Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen“ zu häufig gestellten Fragen (2), des „Leitfadens zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse inklusive Sozialdienstleistungen“ (3) und der Schaffung eines interaktiven Informationssystems über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (4) bekundet, dass sie eine Fortführung und Formalisierung des bereits seit einigen Jahren laufenden informellen und für sie nicht bindenden Prozesses zur Klärung der Schlüsselbegriffe im Bereich der Anwendung der Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen auf öffentliche Dienstleistungen für notwendig erachtet; fordert die Kommission auf, diese Klärung der im Vertrag nicht definierten Schlüsselbegriffe zu formalisieren, und zwar durch einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Artikels 14 AEUV und nicht durch eine Mitteilung zu Auslegungsfragen, die nur für die Kommission bindend wäre;

26.

ist besorgt darüber, dass das Fehlen gesetzlich verankerter Definitionen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen auf Binnenmarktebene die Europäische Kommission dazu veranlasst, bei Verhandlungen, die im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) geführt werden, von vornherein sämtliche Dienstleistungen einzuschließen, ohne im Mindesten die Besonderheiten von Dienstleistungen, die dem Gemeinwohl dienen, in Betracht zu ziehen;

27.

schlägt vor, dass das interaktive Informationssystem über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auch einen Computer-Simulator enthalten sollte, der den Gebietskörperschaften die Überprüfung der Kategorisierung von Beihilfen ermöglicht;

28.

ist der Auffassung, dass einer der Gründe dafür, dass die Kommissionsentscheidung aus dem Jahre 2005 von den Gebietskörperschaften nur zögerlich umgesetzt wurde, neben den Transaktionskosten, die sie mit sich bringt, in der Schwierigkeit liegt, die örtlichen Realien in die in dieser Entscheidung verwendeten gemeinschaftlichen Konzepte und Begriffe einzupassen, insbesondere in die operativ wenig tauglichen Begriffe „Tätigkeit wirtschaftlicher Art“, „Unternehmen“, „Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft“, „wirtschaftlicher Vorteil“, „öffentlicher Auftrag“, „durchschnittliches, gut geführtes und angemessen mit Transportmitteln ausgestattetes Unternehmen“ bzw. „angemessene Rendite“;

29.

hebt hervor, dass die praktischen Schwierigkeiten für die Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit diesen Begriffen noch dadurch verschärft werden, dass ihre Anwendung auf eine bestimmte Kategorie öffentlicher Dienstleistung nicht einheitlich erfolgt, sondern unmittelbar von organisatorischen Entscheidungen und den Modalitäten für die Vertragsregelung abhängt, wobei diese selbst innerhalb eines Mitgliedstaats von den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich gehandhabt wird;

30.

fordert die Kommission auf, gleichzeitig mit ihrem Entwurf für eine Überarbeitung der Entscheidung ein ausschließlich der Veranschaulichung dienendes und nicht bindendes EU-Verzeichnis der öffentlichen Dienstleistungen vorzulegen, aus dem hervorginge, wie sie von den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften definiert werden; schlägt vor, in dem Verzeichnis, das gemeinsam mit dem Ausschuss der Regionen entwickelt werden könnte, in Abhängigkeit von der gewählten Organisationsform anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit wirtschaftlicher bzw. nichtwirtschaftlicher Art handelt, und dieses Verzeichnis jährlich zu aktualisieren, um anhand konkreter Beispiele zu veranschaulichen, was von den Gebietskörperschaften unter diesen Begriffen zu verstehen ist, und ihnen die objektiven Gründe für eine Klassifizierung als Tätigkeit wirtschaftlicher bzw. nichtwirtschaftlicher Art sowie für laufende Veränderungen dieser Einteilung darzulegen;

31.

fordert die Kommission dazu auf, auch die gemeinsamen Werte der Union im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, wie sie im Vertrag von Lissabon festgeschrieben sind und insbesondere das „hohe[…] Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte“ sowie den gemeinsamen Wert der Union, wonach öffentliche Sozialdienstleistungen allgemein zugänglich sein sollen, einer derartigen Begriffsklärung zu unterziehen; bedauert in diesem Zusammenhang die restriktive Haltung, die die Kommission in ihren jüngsten Beschlüssen zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für soziale Wohnbaugesellschaften in immer mehr Mitgliedstaaten gezeigt hat, insbesondere im Falle der Entscheidung zur Wohnraumförderung in den Niederlanden (Nr. E 2/2005 und N 642/2009), in der sie den Grundsatz der sozialen Durchmischung im sozialen Wohnungsbau durch den Verweis auf das alleinige Kriterium äußerst niedriger Einkommensgrenzen infrage stellt; regt die Kommission dazu an, angesichts der anhängigen Rechtsbeschwerde beim Gerichtshof der Europäischen Union ihre Position zu überdenken;

32.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten und der Gebietskörperschaften ist, die genaue Ausgestaltung der Sozialdienstleistungen sowie die Art und den Inhalt der sich daraus ergebenden Gemeinwohlverpflichtungen festzulegen, und die Kommission daher nicht befugt ist, in die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Sozialdienstleistungen an die begünstigten Haushalte und die Festlegung jener Kategorien von Haushalten einzugreifen, deren grundlegende soziale Bedürfnisse nicht vom Markt befriedigt werden;

33.

fordert die Kommission dazu auf, bei ihren Überlegungen und Vorschlägen für eine Überarbeitung im Hinblick auf den großen Ermessensspielraum der Gebietskörperschaften bei der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen alle möglichen Formen des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einschließlich des Ausgleichs in Form langfristiger Investitionsbeihilfen zur Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte vor Ort (Krankenhäuser, Sozialwohnungen, Heime, Kulturzentren usw.) zu berücksichtigen, in puncto Buchhaltung nicht nur jährliche, im Falle einer Überkompensierung von Jahr zu Jahr übertragbare Betriebssubventionen zuzulassen und die Voraussetzungen für die Beurteilung des Vorliegens einer Überkompensierung bei langfristigen Investitionsbeihilfen insbesondere im Bereich Gebäude- und Grundstückinfrastrukturen festzulegen;

Trennung der Frage der Vorbeugung und der Kontrolle möglicher Überkompensierungen von der Wahl des Verfahrens zur Auswahl des Dienstleistungsanbieters durch die Vergabebehörde

34.

fordert die Kommission dazu auf, die Frage der Vorbeugung, Kontrolle und Rückzahlung eventueller Überkompensierungen, auf die das Prinzip des Verbots staatlicher Beihilfen sowie das Gebot der Wahrung des freien Wettbewerbs anzuwenden ist, von der Frage der Bedingungen für die Vertragsregelung und Auswahl der Dienstleistungsanbieter die von der Vergabebehörde mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut werden können, zu trennen, da in dieser Frage - in Abhängigkeit der von der Behörde zu treffenden Wahl der Organisationsform - entweder die allgemeinen EU-Vertragsprinzipien der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz (z.B. bei Dienstleistungskonzessionen oder der Vergabe exklusiver bzw. spezieller Rechte) oder die Bestimmungen der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sind;

35.

bekräftigt erneut, dass die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung zur Auswahl eines oder mehrerer mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung betrauten Unternehmen(s) nur eine der möglichen Vorgehensweisen darstellt, bei der die öffentliche Hand von einem externen Anbieter erbrachte öffentliche Dienstleistungen im Gegenzug für ein Entgelt zukauft, und nicht ausschließlich als Versuch gewertet werden darf, einer Einstufung als staatlicher Beihilfe zu entgehen;

36.

fordert die Kommission auf, klarzustellen, dass die Durchführung eines gemeinschaftskonformen Vergabeverfahrens auch immer das Vorliegen einer beihilferechtlich relevanten Überkompensation ausschließt; weist gleichzeitig darauf hin, dass eine Ausschreibung unter Umständen nicht der langfristigen Entwicklung der Nettokosten für die Erbringung der Dienstleistung Rechnung trägt, ist der Preis doch das Ergebnis der Kräfteverhältnisse und der Marktlage zu einem bestimmten Zeitpunkt. In Abhängigkeit von der von den Dienstleistungsanbietern gewählten Strategie zur Durchdringung bestimmter Märkte kann die Preisermittlung durch ein Ausschreibungsverfahren auch zu einer strukturellen Unterkompensierung führen, die längerfristig das Prinzip der Finanzierungskontinuität öffentlicher Dienstleistungen und ihre Erschwinglichkeit gefährden kann;

37.

weist darauf hin, dass sich abgesehen von den zusätzlichen Transaktionskosten, die den Gebietskörperschaften durch Ausschreibungsverfahren erwachsen, bestimmte öffentliche Dienstleistungen - aus Gründen der Wandelbarkeit, der finanziellen Kontinuität oder auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, Unternehmen im Falle eines ungleichen Informationsstands der Nutzer und Erbringer der Dienstleistung, insbesondere zum Schutz gefährdeter Personen angesichts der erforderlichen Bedienung sozialer Grundbedürfnisse wie Gesundheitsversorgung, Wohnraum oder Beschäftigung, bei der Vergabe spezieller bzw. exklusiver Rechte oder schlicht wegen des mangelnden grenzübergreifenden Interesses an der Erbringung lokaler und sozialer öffentlicher Dienstleistungen im Interesse des Allgemeinwohls ein Genehmigungsverfahren durchlaufen zu lassen -, nicht für ein so unflexibles Verfahren wie das Ausschreibungsverfahren eignen;

38.

schlägt der Kommission daher vor, bei der Überarbeitung des Legislativpakets einen Vorschlag für eine Mitteilung zu dessen Rechtsauslegung in Form eines „Werkzeugkastens“ für die Gebietskörperschaften vorzulegen und dabei jeweils das auf die einzelnen Modalitäten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen anzuwendende Recht anzugeben, wobei der Bogen von der unmittelbaren Ausführung über die Erbringung im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Partnerschaft durch die Bündelung von Mitteln bis hin zu der Erbringung durch eine interne Stelle, dem Zukauf öffentlicher Dienstleistungen von einem externen Anbieter durch die öffentliche Hand im Gegenzug für ein Entgelt, der Übertragung des Betriebsrisikos auf einen externen Anbieter gegen oder auch ohne Entgelt, der Vergabe exklusiver oder spezieller Rechte im Rahmen von Genehmigungsverfahren sowie der finanziellen Unterstützung eines von Organisationen ohne Erwerbszweck initiierten und dem Allgemeinwohl dienenden Projektes reicht;

39.

begrüßt, dass der Gerichtshof die Voraussetzungen der unmittelbaren Leistungserbringung und jüngst auch der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften vereinfacht und geklärt hat, und fordert die Kommission daher auf, eine Änderung der Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorzuschlagen, um den Begriff der unmittelbaren Dienstleistungserbringung so zu definieren, dass er dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung sowie der Notwendigkeit Rechnung trägt, in wirtschaftlich und budgetär schwierigen Zeiten für eine effiziente Nutzung öffentlicher Mittel zu sorgen;

40.

weist darauf hin, dass die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften ein großes Potenzial an ökonomischer Effizienz im Hinblick auf eine optimale Zuweisung öffentlicher Mittel und eine Modernisierung der öffentlichen Dienstleistungen entsprechend den Grundbedürfnissen der örtlichen Bevölkerung birgt;

41.

fordert die Kommission dazu auf, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften und Einrichtungen öffentlichen Rechts unter Wahrung der Grundsätze der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als organisatorische und auf einzelstaatlicher Ebene zu entscheidende Frage zu werten, die nicht den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt;

Ein differenzierter und ausgewogener Umgang mit der Frage der Beeinträchtigung des Handelsaustauschs innerhalb der EU

42.

unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, den administrativen und finanziellen Aufwand für die Gebietskörperschaften und die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrauten Unternehmen hinsichtlich der regelmäßigen Kontrolle von Überkompensierungen - derzeit Voraussetzung für eine Ausnahme von der Meldepflicht sowie die a priori angenommene Vereinbarkeit des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen - zu senken;

43.

befürwortet die in Übereinstimmung mit dem Vertragsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise zur Diversifizierung der Modalitäten zur Kontrolle möglicher Überkompensierungen sowie zur umfassenderen Berücksichtigung des ausschließlich lokalen Charakters bestimmter öffentlicher Vor-Ort-Dienstleistungen, insbesondere von Sozialdienstleitungen, die im Hinblick auf den derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarkts keinerlei bzw. ein sehr geringes Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union bergen; zudem begrüßt er die Absicht der Kommission, sich auf die öffentlichen Dienstleistungen zu konzentrieren, die EU-weit bzw. grenzübergreifend erbracht werden, da sich diese aufgrund der für sie geltenden sektorspezifischen Liberalisierungsrichtlinien bzw. der EU-weiten oder grenzübergreifenden Verflechtungen zwischen den Anbietern dieser Dienstleistungen stärker auf den Binnenmarkt auswirken;

44.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass zu unterscheiden ist zwischen: 1. „De-minimis“-Ausgleichszahlungen für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung, die den Handelsverkehr in der Union nicht beeinträchtigen und somit nicht als staatliche Beihilfen gewertet werden können; 2. Ausgleichszahlungen für lokal erbrachte Dienstleistungen, die zwar über der „De-minimis“-Schwelle liegen, aber aufgrund der Organisationsform und im Hinblick auf den derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarkts keine den Interessen der Union zuwiderlaufenden Auswirkungen auf den Handelsaustausch innerhalb der Union haben, und 3. Ausgleichszahlungen für andere EU-weit bzw. grenzübergreifend erbrachte öffentliche Dienstleistungen, für die sektorspezifische Richtlinien bzw. Verordnungen gelten bzw. die von international verflochtenen Unternehmen erbracht werden;

45.

vertritt überdies die Auffassung, dass weitere objektive Kriterien berücksichtigt werden sollten, die das Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union, einer Wettbewerbsverzerrung oder von Quersubventionierungen a priori ausschließen, wie z.B. der räumlich begrenzte Zuständigkeitsbereich bestimmter Anbieter, die ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, die sachlich begrenzte Zuständigkeit bestimmter öffentlicher oder privater Dienstleistungsunternehmen, die eigens zur Erbringung einer bestimmten öffentlichen Dienstleistung in einem bestimmten Gebiet gegründet wurden und keinerlei erwerbsorientierte Tätigkeit auf dem Markt ausüben, oder auch manche Sozialunternehmen ohne Erwerbszweck, die Gewinne in Vorwegnahme künftiger Ausgleichszahlungen ggf. in die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung investieren, mit deren Erbringung sie beauftragt sind. Diese objektiven Charakteristika, die an die Besonderheit des Anbieters und seine Verankerung auf der lokalen Ebene geknüpft sind, schließen jegliche Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung oder Beeinträchtigung des Handelsaustauschs innerhalb der Union aus;

46.

fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung hinsichtlich der regelmäßigen Kontrolle von Überkompensierungen, die derzeit Voraussetzung für eine Ausnahme von der Meldepflicht für Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sind, sowie im Hinblick auf die Vermeidung dieser Überkompensierungen zu lockern, den zuständigen Behörden die Verantwortung für die Festlegung der konkreten Modalitäten für die Vorbeugung und die Kontrollintervalle zu übertragen und im Gegenzug die Einspruchsmöglichkeiten für Unternehmen im Falle einer tatsächlichen Überkompensierung zu vereinfachen;

47.

ruft zu verstärkter Berücksichtigung der Besonderheiten von auf lokaler Ebene erbrachten öffentlichen Dienstleistungen sowie öffentlichen Sozialdienstleistungen auf, die von den Gebietskörperschaften in einem relativ bescheidenen und begrenzten Umfang bereitgestellt werden, sodass der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten davon unberührt bleibt; fordert, dass diese öffentlichen Dienstleistungen angesichts ihres örtlich begrenzten Charakters von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen ausgenommen und dafür vereinfachte Verfahren und Regelungen erarbeitet werden, insbesondere im Falle der isoliertesten und abgelegensten Gebiete, z.B. der Regionen in äußerster Randlage, Insel- und Berggebiete; ist dabei der Meinung, dass die Prüfung dieses Wesensmerkmals sich nicht nur auf das Kriterium der Einwohnerzahl der betreffenden Gebietskörperschaft beziehen darf, sondern auf einer Reihe von Indikatoren basieren sollte, bei denen insbesondere die geografische Lage einer Gebietskörperschaft und der potenzielle Nutzerkreis der betreffenden öffentlichen Dienstleistungen in Betracht gezogen werden;

48.

weist darauf hin, dass die ersten beiden im Altmark-Urteil angeführten Kriterien, d.h. das Erfordernis, den Auftrag zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung, mit dem das begünstigte Unternehmen betraut ist, klar zu definieren und zuvor objektiv und transparent die Parameter aufzustellen, anhand deren die Ausgleichszahlungen berechnet werden – die Gebietskörperschaften zwingen, sich um eine klare Definition der Aufträge zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu bemühen; gibt zu bedenken, dass die Anforderungen an den Betrauungsakt keine unerwünschten Umsatzsteuerpflichten der Gebietskörperschaften auslösen dürfen, regt daher an, die Kriterien mit den Vorschriften der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie in Einklang zu bringen;

49.

ist der Auffassung, dass dieser Aufwand, solange er angemessen ist und nicht über ein vernünftiges Ausmaß hinausgeht, keine übermäßige Verwaltungslast für die Behörden und die Unternehmen mit sich bringt und nicht dem Erfordernis der Anpassbarkeit öffentlicher Dienstleistungen an die Entwicklung der gesellschaftlichen Bedürfnisse zuwiderläuft, nur zu größerer Transparenz und zu mehr demokratischem Verantwortungsgefühl bei der Verwaltung der öffentlichen Dienstleistungen beitragen kann; schlägt der Kommission vor, alle ihre Entscheidungen bezüglich des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem im Vertrag verankerten Grundsatz der Transparenz und im Hinblick auf die Notwendigkeit, öffentliche Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger leichter fassbar zu machen, an den Abschluss eines „Vertrags über öffentliche Dienstleistungen“ zu knüpfen, der an die Stelle des derzeit erforderlichen, für die Gebietskörperschaften und die Bürger jedoch recht unklaren „öffentlichen Auftrags“ treten würde;

Konstruktive und ausgewogene Vorschläge zur Gewährleistung der Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen in der Europäischen Union unter Wahrung der Vertragsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz sowie unter Sicherstellung der Rechtssicherheit für die Behörden, die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrauten Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger, für die diese Dienstleistungen bestimmt sind

50.

beabsichtigt, der Kommission konkrete, konstruktive und ausgewogene, auf die Vertragsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz gestützte Vorschläge zur Vereinfachung und Klärung der derzeit geltenden Bestimmungen vorzulegen und im Hinblick auf Rechts- und Planungssicherheit für deren wirksame Umsetzung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu sorgen;

51.

schlägt der Kommission vor, den Schwellenwert der „De-minimis“-Verordnung (5) in Höhe von 200 000 EUR auf drei Jahre, unter dem öffentliche Subventionen nicht als staatliche Beihilfen gewertet werden, für Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gezielt auf 800 000 EUR (6) jährlich anzuheben, um alle von lokalen Vereinigungen bzw. örtlichen sozialwirtschaftlichen Kleinstunternehmen auf lokaler Ebene erbrachten öffentlichen Dienstleistungen im Sozialbereich (soziale Integration, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, Stadtteilarbeit, Initiativen in den Bereichen Kultur, Sport, Soziales und Bildung usw.) von den Bestimmungen bezüglich der Kontrolle staatlicher Beihilfen auszunehmen. Dieser Vorschlag gründet darin, dass derartige auf lokaler Ebene erbrachte Dienstleistungen kein Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union bergen und es den Gebietskörperschaften in der Praxis unmöglich ist, die Anbieter dieser lokalen Dienstleistungen den überaus engmaschigen Genehmigungsverfahren für staatliche Beihilfen zu unterwerfen;

52.

schlägt der Kommission vor, ausgehend vom angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands des Binnenmarkts sehr geringen Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union für Ausgleichszahlungen von über 800 000 EUR pro Jahr, die die Gebietskörperschaften an mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf lokaler Ebene betraute Unternehmen einschließlich Sozialdienstleistungen leisten, eine neue vereinfachte Regelung zu treffen, bei der a priori von einer Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen ausgegangen würde, wobei sich das geringe Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union sowohl aus dem rein lokalen Charakter der öffentlichen Dienstleistung als auch aus ihrer sektorspezifischen Organisationsform und insbesondere aus den Charakteristika ihrer Anbieter ergibt, die nur lokal und nicht EU-weit oder grenzübergreifend tätig sind;

53.

ist der Ansicht, dass die folgenden objektiven Kriterien für die Anwendung der vereinfachten Entscheidung herangezogen werden sollten, weil sie angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands des Binnenmarkts ein sehr geringes Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs innerhalb der Union gewährleisten: Die Ausgleichszahlung wird von einer lokalen und/oder territorialen Gebietskörperschaft, einem Verbund von lokalen und/oder territorialen Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung geleistet, die von einer lokalen und/oder territorialen Gebietskörperschaft damit beauftragt wurde; die Ausgleichszahlung wird für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung mit regionaler bzw. lokaler Dimension geleistet, die nur in einem festgelegten Gebiet erbracht wird und der Befriedigung der Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung dient; die Ausgleichszahlung wird an Unternehmen geleistet, die rechtlich oder tatsächlich einen auf das Gebiet der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung begrenzten Zuständigkeitsbereich haben oder ausschließlich öffentliche Dienstleistungen erbringen und keiner anderen erwerbsorientierten Wirtschaftstätigkeit nachgehen, die eigens zur Befriedigung dieser Grundbedürfnisse gegründet wurden bzw. im Vorgriff auf künftige Kompensierungen ihre Gewinne aus der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ggf. in die Finanzierung dieser öffentlichen Dienstleistungen investieren;

54.

schlägt vor, in der vereinfachten Entscheidung über eine a priori angenommene Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen mit lokaler und/oder regionaler Dimension in Übereinstimmung mit den Vertragsgrundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Gebietskörperschaften, die die Ausgleichszahlungen leisten, damit zu beauftragen, sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Rückzahlung einer möglichen Überkompensierung zu ergreifen, da eine Vermeidung von Überkompensierungen in deren ureigenen Interesse liegt; im Gegenzug sollten die Einspruchsverfahren im Falle einer Überkompensierung vereinfacht werden;

55.

schlägt vor, in Bezug auf EU-weit bzw. grenzübergreifend erbrachte Dienstleistungen, die Richtlinien bzw. Verordnungen der EU unterliegen (nach dem Vorbild der Verordnung über öffentliche Dienstleistungen im Schienen- und Straßenverkehr (7) sowie für die anderen öffentlichen Dienstleistungen, die nicht EU-Recht unterliegen, aber auch die in der neuen vereinfachten Entscheidung festgelegten Kriterien nicht erfüllen, insbesondere weil es EU-weite bzw. grenzübergreifende Verflechtungen der Anbieter dieser Dienstleistungen gibt, die Fragen der Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der Höhe der Nettokosten für ihre Erbringung, der Effizienz der Anbieter sowie einer möglichen Kontrolle der angemessenen Gewinne sektorspezifisch und nicht auf horizontaler Ebene zu regeln, um den Besonderheiten der einzelnen öffentlichen Dienstleistungen Rechnung zu tragen, und darüber im Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zu beschließen. Bis zur Überarbeitung der geltenden Richtlinien bzw. Verordnungen und der Verabschiedung neuer sektorspezifischer Richtlinien bzw. Verordnungen muss der derzeitige EU-Rechtsrahmen unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vereinfachungen hinsichtlich der De-minimis-Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Überarbeitung der Entscheidung über die a priori angenommene Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen mit lokaler Dimension bestehen bleiben;

56.

schlägt der Kommission vor, die Anwendung des im Vertrag verankerten Prinzips der Transparenz sowie der Bestimmungen von Artikel 14 und Artikel 106 Absatz 2 des AEUV zu gewährleisten durch, einerseits, die Schaffung eines „Vertrags über öffentliche Dienstleistungen“ (8), d.h. eines offiziellen Aktes, in dem 1) anerkannt wird, dass der vom Anbieter ausgeführte Auftrag im Allgemeinwohl liegt und unter Artikel 14 und Artikel 106 Absatz 2 AEUV sowie unter Artikel 2 des Protokolls Nr. 26 fällt; 2) die Art der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben sowie das betreffende Gebiet und 3) die Parameter zur Berechnung der geleisteten Ausgleichszahlung für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung angegeben werden, sowie, andererseits, durch die Veröffentlichung dieses „Vertrags über öffentliche Dienstleistungen“ in einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte. Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben; KOM(2010) 608 endg.

(2)  Häufig gestellte Fragen zu der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden sowie zu der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden. Begleitdokument SEK(2007) 1514 zu der Mitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement (KOM(2007 725 endg.).

(3)  SEK(2010) 1545 vom 7. Dezember 2010.

(4)  http://ec.europa.eu/services_general_interest/index_de.htm.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen.

(6)  Entspricht den durchschnittlichen Nettokosten für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung auf lokaler Ebene exklusive des angemessenen Gewinns einer Vereinigung mit 20 bis 25 Beschäftigten.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates.

(8)  Im Sinne der vorgenannten Verordnung EG 1370/2007.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/48


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“

2011/C 259/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

fordert, dass jedwede auf europäischer Ebene angenommene Infrastrukturinitiative der Behandlung dieser Fragen auf regionaler und lokaler Ebene Rechnung tragen muss;

fordert, dass die Rolle und die Anforderungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Prüfung jedweden Energieinfrastrukturprojekts berücksichtigt werden. Die Kosten und der Nutzen, die die Verwirklichung dieser Projekte auf lokaler, regionaler und makroregionaler Ebene zeitigen könnten, müssen systematisch und sorgfältig analysiert werden;

fordert, dass im Rahmen der Bewertung der Energieinfrastruktur die Auswirkungen dieser Projekte auf die Versorgungssicherheit, den Umwelt- und Landschaftsschutz sowie die sozioökonomische Entwicklung bewertet werden sollten;

begrüßt ausdrücklich, dass die Entwicklung von Technologien zur Schaffung intelligenter Netze seitens der Europäischen Kommission als Priorität eingestuft wird. Derartige Netze werden für die effiziente Funktionsweise des Energiemarktes aufgrund der effizienteren und rationelleren Ressourcennutzung von grundlegender Bedeutung sein;

zeigt sich besorgt darüber, dass die Europäische Kommission keinen vollständigen und detaillierten Finanzierungsplan für dieses Programm für den Auf- und Ausbau der Energieinfrastruktur vorlegen kann;

fordert, dass er zu wesentlichen Fragen wie der Einbeziehung des Investitionsprogramms in den Haushaltsplan, den geplanten Finanzierungsmodellen und dem Beitrag der einzelnen Akteure, insbesondere der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, aber auch der Verbraucher Stellung nehmen kann.

Berichterstatter

Michel LEBRUN (BE/EVP), Mitglied des Parlaments der Französischen Gemeinschaft Belgiens

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach — ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz

KOM(2010) 677 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass die Europäische Union sich ausdrücklich der gewaltigen und entscheidenden Aufgabe des Aufbaus eines europäischen Energiesupernetzes sowie der gleichzeitigen Schaffung effizienter Verbindungen und dezentraler intelligenter Netze verschreibt, und zeigt sich erfreut, dass im Rahmen dieser Initiative die Regionen in Randlage endlich angemessen berücksichtigt und an diese Netze angebunden werden sollen. Der territoriale Zusammenhalt und die interregionale Solidarität werden durch die Einrichtung dieser Infrastruktur gestärkt – allerdings nur, wenn die Anliegen und Interessen der Betroffenen gehört und bei der Gestaltung dieser Projekte umfassend berücksichtigt werden;

2.

begrüßt daher, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zu den „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ auf die Bedeutung der Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den gesamten Entscheidungsprozess für die Modernisierung der europäischen Energieinfrastruktur und ihren Ausbau in ein integriertes Supernetz hinweist. Der Ausschuss der Regionen betont, dass diese Einbindung von Beginn an, d.h. bereits in der Phase der Machbarkeitsprüfung eines Projekts, erfolgen muss;

3.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein wichtiger Garant für den Erfolg der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Projekte sind, da zahlreiche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Planung, Erteilung von Genehmigungen, Investitionen, Beschaffungswesen, Erzeugung, Übertragung und Verteilung im Energiewesen, mit der Eindämmung des Energieverbrauchs und der Verbesserung der Energieeffizienz sowie mit der Bewirtschaftung und Lagerung energetischer Abfälle in ihren Befugnis- und Zuständigkeitsbereich fallen. Daher muss jedwede auf europäischer Ebene angenommene Infrastrukturinitiative der Behandlung dieser Fragen auf regionaler und lokaler Ebene Rechnung tragen;

4.

begrüßt insbesondere die Aufmerksamkeit, die den regionalen Clustern gewidmet wird. Durch die systematische Einrichtung zielgerichteter regionaler Plattformen werden nicht nur Planung, Finanzierung, Durchführung, Begleitung und Überwachung der vorgeschlagenen Projekte erleichtert und beschleunigt, sondern auch eine umfassende Zusammenarbeit und ein Mitwirken aller regionalen und lokalen Akteure, die vom Aufbau der neuen Energieinfrastruktur betroffen sind, erst möglich gemacht;

5.

fordert, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die rechtzeitige und systematische Information der Bürger über neue Infrastrukturvorhaben gelegt wird. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die den Bürgern am nächsten stehen, müssen über die erforderlichen Mittel und Strukturen verfügen, um die Bürger ausreichend zu informieren und deren Standpunkte anzuhören, um auf diese Weise deren Unterstützung und Zustimmung für die Projekte sicherzustellen. Außerdem ist es wichtig, dass die Europäische Kommission die Modellrechnungen, auf deren Grundlage über die Notwendigkeit dieser Energieinfrastrukturen entschieden wird, transparenter macht, dass sie für Wettbewerb zwischen den Erstellern der verschiedenen Modellrechnungen sorgt und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Parameter und Methoden dieser Modellrechnungen genau nachvollziehen können;

Die wichtigsten Botschaften

6.

stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass die Europäische Union ihre Ziele in den Bereichen erneuerbare Energieträger, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Verringerung des Energieverbrauchs und Versorgungssicherheit nur dann erreichen kann, wenn sie erhebliche Investitionen in die Entwicklung einer möglichst energieeffizienten Wirtschaft tätigt, u.a. auch über die Modernisierung der transeuropäischen Energienetze (TEN-E), den Aufbau von Verbindungen und die prioritäre Einbeziehung erneuerbarer Energien in diese Netze, und zwar auch durch den umfassenden Ausbau der Mittel- und Niederspannungsnetze als Voraussetzung für die Zunahme der dezentralen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen;

7.

weist die Europäische Kommission auf die kürzlich verabschiedete Entschließung des Ausschusses der Regionen „Die Folgen der Naturkatastrophen in Japan und die Auswirkungen der Atomkatastrophe: Lehren für die Europäische Union“ und insbesondere auf deren Ziffern 14 bis 16 hin und dringt darauf, bei der Planung künftiger Energieinfrastrukturen die in diesem Dokument vertretenen Standpunkte zu berücksichtigen. Er fordert außerdem, den Zielen für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2050 gebührend Rechnung zu tragen. Besonders wichtig ist es, streng darauf zu achten, dass alle Länder ihre Zielvorgaben im Hinblick auf die Reduzierung der Emissionen aus fossilen Brennstoffen wie z.B. Kohle, Öl oder Erdgas erreichen oder übertreffen;

8.

unterstreicht, dass gemäß ihrer jeweiligen Bedeutung ermittelt werden muss, wo die vorhandenen Infrastrukturen verbessert oder modernisiert werden könnten und wo neue große Infrastrukturen erforderlich sind;

9.

betont, dass zusätzliche Maßnahmen zur Nachfragesteuerung sowie die für die Verwirklichung der 2020-Ziele für Energieeinsparungen und Energieeffizienz erforderlichen Maßnahmen angegangen werden müssen. Der Bedarf an Energieinfrastruktur wird davon abhängen, wie gut wir Energieverbrauch zu straffen verstehen;

10.

verweist darauf, dass das künftige europäische Supernetz mittels angemessener nationaler und europäischer Maßnahmen zum Impulsgeber für die Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts werden könnte, mit dem ein echter Wettbewerb in diesem Bereich sichergestellt würde. Nach Meinung des Ausschusses der Regionen sind ein effizienter Binnenmarkt und die Schaffung eines leistungsstarken integrierten europäischen Energienetzes absolut unerlässlich, um das Maß an Wohlstand und Zusammenhalt zu erreichen, das in den Europa-2020-Zielen festgelegt wurde;

11.

ist sich der Bedeutung effizienter Erdgasinfrastrukturen bewusst, um die Diversifizierung und die Versorgungssicherheit zu fördern sowie die Energieabhängigkeit bestimmter Regionen zu verringern; unterstreicht die Notwendigkeit, bei den Erdgasinfrastrukturen entsprechende Bestimmungen vorzusehen, um mehr Flexibilität und insbesondere einen Durchfluss in Gegenrichtung zu ermöglichen, um so bestimmte Regionen aus ihrer Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle herauszuführen; ist der Auffassung, dass beim Ausbau der Erdgasinfrastrukturen der Beitrag der LNG-Terminals (verflüssigtes Erdgas) und CNG-Terminals (komprimiertes Erdgas) umfassend berücksichtigt werden muss;

12.

ist der Ansicht, dass die in dieser Kommissionsmitteilung enthaltenen Vorschläge das dritte Energiepaket ergänzen, da mit ihnen der Investitionsbedarf für Energieerzeugung und –übertragung angegangen werden soll;

13.

anerkennt diesbezüglich die Rolle der Regulierungsbehörden im Energiemarkt als Garant für die Zweckdienlichkeit und Effizienz zentraler wie dezentraler Energieinfrastrukturinvestitionen;

14.

begrüßt ausdrücklich, dass die Entwicklung von Technologien zur Schaffung intelligenter Netze als Priorität eingestuft wird. Derartige Netze werden für die effiziente Funktionsweise des Energiemarktes aufgrund der effizienteren und rationelleren Ressourcennutzung von grundlegender Bedeutung sein. Der Ausschuss der Regionen fordert den Aufbau einer Plattform für Konsultation, Information und Meinungsaustausch betreffend dieser künftige intelligenten Netzinfrastruktur;

15.

erachtet Energieeffizienz als leistungsfähiges und kostenwirksames Mittel, mit dem in der Zukunft Nachhaltigkeit im Energiesektor erreicht und der Bedarf an Investitionen in die Energieinfrastruktur teilweise gesenkt werden kann;

16.

zeigt sich besorgt darüber, dass die Europäische Kommission keinen vollständigen und detaillierten Finanzierungsplan für dieses Programm für den Auf- und Ausbau der Energieinfrastruktur vorlegen kann, und bedauert von daher, dass er zu wesentlichen Fragen wie der Einbeziehung des Programms in den Haushaltsplan, den geplanten Finanzierungsmodellen und dem Beitrag der einzelnen Akteure, insbesondere der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, aber auch der Verbraucher nicht Stellung nehmen kann;

17.

unterstützt die Idee der Europäischen Kommission, einen europäischen Infrastrukturfonds einzurichten, aus dem alle wichtigen Infrastrukturprojekte von europäischem Interesse in den Bereichen Energie, Breitband und Verkehr einschl. TEN-V finanziert werden;

18.

bedauert, dass keine quantitativen Ziele für die Ergebnisse festgelegt wurden, die mit dieser Strategie erreicht werden sollen;

19.

fordert daher ausdrücklich, dass so schnell wie möglich vollständige und detaillierte Informationen über die von der Europäischen Kommission in Erwägung gezogenen Finanzierungsmodelle und -mittel erstellt und vorgelegt werden und er die Möglichkeit erhält, sich künftig zu diesen Fragen zu äußern;

20.

fordert, dass die Rolle und die Anforderungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Prüfung jedweden Energieinfrastrukturprojekts berücksichtigt werden. Die Kosten und Nutzen, die die Verwirklichung dieser Projekte auf lokaler, regionaler und makroregionaler Ebene zeitigen könnten, müssen systematisch und sorgfältig analysiert werden. Im Rahmen dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollten die Auswirkungen dieser Projekte auf die Versorgungssicherheit, den Umwelt- und Landschaftsschutz sowie die sozioökonomische Entwicklung der Regionen bewertet werden. Ein wichtiges Hindernis für den Ausbau der Energieinfrastruktur sind bekanntlich Einwände von Seiten der Öffentlichkeit. Informationen über den Nutzen des Ausbaus der Energieinfrastruktur für die lokalen Gemeinschaften und seine Umweltwirkung können wesentlich dazu beitragen, solche Einwände zu entkräften;

21.

hält fest, dass die nationale Ebene für die Koordinierung der Investitionen in die Netze und Verbindungen zwar weiterhin unverzichtbar ist, bekräftigt allerdings, dass die Erzeugung von erneuerbarer Energie und die Verringerung des Energieverbrauchs, insbesondere in Gebäuden, zu einem erheblichen Teil auf lokale und regionale Initiativen zurückgeht;

22.

stellt fest, dass durch die Entwicklung einer Infrastruktur zur Übertragung von Strom zwischen der EU und Drittstaaten die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen steigen bzw. in manchen Fällen erst entstehen kann, und fordert daher die Europäische Kommission zur raschen Untersuchung der notwendigen Änderungen am europäischen Markt für Emissionszertifikate auf, um diese Gefahr zu bannen. Es sollten verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, wie etwa ein Ansatz zur Einberechnung der CO2-Emissionen;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

23.

anerkennt die wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedeutung der Modernisierung der europäischen Energieinfrastruktur für die Ansiedlung von Unternehmen und die Gründung neuer Unternehmen sowie die Förderung der Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze im Energiewesen. Die Regionen und Gemeinden könnten die ersten Nutznießer dieser positiven Auswirkungen sein;

24.

betont die Bedeutung der Integration erneuerbarer Erzeugungskapazitäten in die Transeuropäischen Energienetze (TEN-E) ausgehend von den regionalen und lokalen Netzen, um diese an die Übertragungs- und Verteilungsnetze anzuschließen und ihre Entwicklung zu fördern;

25.

fordert insbesondere die Durchführung der notwendigen Infrastrukturänderungen, um so genannte intelligente Intergrids, d.h. Stromnetze nach dem Vorbild des Internet, zu ermöglichen, über die KMU und Genossenschaften ihre eigene grüne Energie erzeugen und über dezentrale „Peer-to-Peer“-Netze regionenübergreifend übertragen können; fordert die Europäische Kommission auf, eine eigene Konferenz mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und einschlägigen Interessenträgern zu veranstalten, um die Umstellung der europäischen Energieerzeugung auf den Weg zu bringen;

26.

verweist auf die Chancen für Innovation und technologische Entwicklung, die diese Strategie für die Marktführung und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen im Ausrüstungsgütersektor bietet (insbesondere in elektrizitätsrelevanten Bereichen wie Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, intelligente und hocheffiziente Netze, neue Stromspeichersysteme, Förderung von Elektrofahrzeugen usw.), und fordert, dass der europäische Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) und die Initiativen des Forschungsrahmenprogramms in diesem Bereich ausgebaut werden;

27.

hält fest, dass ohne effizientere und intelligentere Netzwerkinfrastrukturen keinerlei Fortschritte in Bezug auf Verbraucherpreis, Innovation und Energieversorgungssicherheit zu erwarten sind, insbesondere in Regionen, die für Unternehmen wirtschaftlich weniger interessant sind wie zum Beispiel Regionen in Randlage, Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte und wirtschaftlich schwächere Regionen;

28.

bekräftigt, dass die zentrale Energieerzeugung in Großkraftwerksanlagen für das Funktionieren des europäischen Energiebinnenmarktes auch künftig sehr wichtig bleibt. Sie ist jedoch durch Anlagen dezentraler Energieerzeugung und intelligente Steuerungs- und Transportsysteme substanziell zu ergänzen. Daher fordert der Ausschuss der Regionen, dass die Städte und Regionen stärker zur Entwicklung von Systemen und Technologien zur dezentralen Energieerzeugung angehalten werden sollten, weil dies auch der Bildung von Monopolen im Energiebereich entgegenwirkt und eine stärkere Einbeziehung der Bevölkerung, und damit größere Akzeptanz für eine nachhaltigere Energiewirtschaft fördern kann;

29.

unterstreicht, dass die Dezentralisierung der Energieerzeugung hin zur Kleinerzeugung auf lokaler und regionaler Ebene an umweltverträglichen Standorten eine effektive Maßnahme für die Städte und Regionen sowie zur Entwicklung umweltfreundlicher erneuerbarer Energieträger und somit zum Umwelt- und Klimaschutz ist;

30.

fügt an, dass mit der Entwicklung dezentraler Erzeugungsquellen sich auch die EU insgesamt schrittweise aus ihrer Energieimportabhängigkeit lösen und somit ihre Energieversorgungssicherheit konsolidieren könnte;

31.

fordert seine Einbindung in die Konzipierung der Methodik zur Festlegung der konkreten „Projekte von europäischem Interesse“ und der Mittel, die für eine flexible und den lokalen und regionalen Besonderheiten in Bezug auf Marktbedingungen und Technologieangebot angepasste Umsetzung dieser Prioritäten erforderlich sind;

32.

unterstützt die Einrichtung zielgerichteter Plattformen auf makroregionaler Ebene, um die ermittelten Prioritäten besser umsetzen zu können. Diese Plattformen sollten bereits bei der Machbarkeitsprüfung der Projekte und bei jeder weitere Durchführungsetappe einschl. der Aufstellung der Finanzierungspläne und ihrer Einbeziehung in den Haushaltsplan zum Einsatz kommen;

33.

begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Offshore-Netz-Initiative der EU-Nordseeanrainer und Norwegens, um die Entwicklung der Offshore-Windkraft sowie der Infrastruktur in den nördlichen Meeren besser zu koordinieren, da die Windenergie eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der EU-Energie- und Klimaziele spielen wird;

34.

spricht sich für eine erhebliche Stärkung der regionalen Energieinitiativen aus, indem die technische und finanzielle Planung sowie die Folgenabschätzung für diese Projekte von spezialisierten Gremien übernommen werden. Die Einrichtung regionaler Strukturen auf Ad-hoc-Basis ist ebenfalls zweckdienlich, sofern diese mit effizienten Funktions- und Entscheidungsmechanismen versehen werden können;

35.

begrüßt die vielversprechenden Fortschritte, die dank der Einrichtung hochrangiger Gruppen für die interregionale und internationale Zusammenarbeit erzielt werden konnten. Der Ausschuss der Regionen hegt jedoch nach wie vor Bedenken, ob die Anliegen der kleineren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei Konfigurationen dieser Art von Gruppen auch ausreichend berücksichtigt werden;

36.

bedauert ebenso wie die Europäische Kommission die derzeitige Schwerfälligkeit der Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte und fordert, dass diese Verfahren rationalisiert, besser koordiniert und effizienter gestaltet werden. Allerdings dürfen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die in erster Linie für bestimmte Energievorhaben verantwortlich und somit von deren etwaigen Auswirkungen für die Bürger betroffen sind, unter keinen Umständen von diesen Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden;

37.

befürwortet den Vorschlag zur Einrichtung einer Kontaktbehörde („einzige Kontaktstelle“), die als Art Schnittstelle zwischen Projektentwicklern und den auf nationaler, regionaler und/ oder lokaler Ebene beteiligten Behörden fungiert. Der Ausschuss der Regionen betont, dass dabei die Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften keinesfalls beschnitten werden dürfen;

38.

fordert die Einführung angemessener Fristen für die endgültige Entscheidung über die Genehmigungserteilung, die eine ordnungsgemäße und umfassende Bewertung der Projekte ermöglichen, die Teilnahme aller Interessengruppen gewährleisten sowie die Planung und Entwicklung der Infrastruktur erleichtern;

39.

bekräftigt seinen Wunsch, die Bürger von Beginn an, d.h. bereits in der Phase der Machbarkeitsprüfung eines Projekts, in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Diese Einbeziehung muss klar, offen und konkret erfolgen, wobei die erforderliche Transparenz gewährleistet sein muss, damit die Bürger ein gemeinsames Projekt mittragen. Der Zeitplan sollte seinerseits so umfassend wie möglich bekanntgemacht werden, damit die Bürger dazu Stellung nehmen und Antworten auf ihre Fragen erhalten können;

40.

will sich aktiv in die Ausarbeitung von Leitlinien zur Steigerung der Transparenz und Vorhersehbarkeit des Genehmigungsprozesses einbringen, um sicherzustellen, dass mit diesen eine zufriedenstellende Informations- und Kommunikationspolitik in Bezug auf die negativen und positiven Folgen der Projekte, ein ausreichendes Maß an Transparenz, eine angemessene Berücksichtigung der Standpunkte der Betroffenen, die Begleitung der Projekte und die Beobachtung der öffentlichen Meinung gewährleistet werden kann;

41.

fordert, dass der Information der Bevölkerung über die Vorteile der Entwicklung von Infrastruktur und intelligenten Netzen, die diese in den Bereichen Energieversorgungssicherheit, Treibhausgasminderung und Energieeffizienz für die Verbraucher und Bürger bringen, ganz besonderes Augenmerk gewidmet wird. Diese Informationen sollten jedoch ausgewogen sein und die Schattenseiten für die Bevölkerung nicht verschweigen. Die Bürger können nur auf der Grundlage vollständiger und transparenter Informationen die Tragweite der Herausforderungen nachvollziehen und deren negativen Auswirkungen besser akzeptieren. Dieser Informationsfluss muss außerdem situationsorientiert erfolgen, d.h. jeder Bürger muss genaue und sachdienliche Informationen erhalten;

42.

fordert die Einrichtung effizienter, zugänglicher und ausgewogener Systeme zur Entschädigung der Bürger, die von der Durchführung eines Projektes besonders stark betroffen sind. Diese Entschädigungen müssen ausreichend sein, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für einen entsprechenden Ausgleich sorgen und die Unterstützung oder zumindest die Akzeptanz der Bürger für dieses Projekt gewinnen können;

43.

befürwortet die Idee, Vorteile oder Anreize für Regionen zu schaffen, die die fristgerechte Genehmigung der Projekte von europäischem Interesse erleichtern, sofern diese dadurch nicht dazu angehalten werden, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen wie Folgenabschätzungen und öffentliche Konsultation zu umgehen. Der Ausschuss der Regionen fordert außerdem, dass derartige Anreize auch auf die lokalen Gebietskörperschaften ausgeweitet werden können;

44.

teilt die Meinung der Europäischen Kommission, dass es sehr interessant wäre, dieses Anreizsystem für sämtliche Projekte anzuwenden, die für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung erneuerbarer Energieträger auf lokaler und regionaler Ebene angestoßen werden;

45.

möchte in die Konzipierung eines Instruments für die Unterstützung von Projekte eingebunden werden, das die regionalen und nationalen Behörden bei der Infrastrukturplanung und Projektentwicklung begleiten soll. Diesbezüglich muss unbedingt eine ökologische und eine sozioökonomische Folgenabschätzung der Projekte für die Regionen und Gemeinden vorgenommen werden;

46.

zeigt sich angesichts einer Lücke von mehr als 60 Mrd. EUR in Bezug auf das laut Schätzungen der Europäischen Kommission erforderliche Gesamtinvestitionsvolumen von 200 Mrd. EUR besorgt;

47.

unterstützt insbesondere die Mobilisierung von privaten Investitionen im Wege einer Verordnung, um die Frage der Kostenzuweisung bei großen technisch aufwendigen oder grenzübergreifenden Projekten zu regeln. Mehrere makroregionale Projekte, deren Verwirklichung derzeit aufgrund von Finanzierungslücken gefährdet ist, könnten direkt von diesen neuen Rechtsvorschriften profitieren;

48.

befürwortet die Initiative der Europäischen Kommission zur Optimierung der Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzierungsquellen und zur Abmilderung des Investorenrisikos. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften könnten durch die Gewinnoptimierung, die Investitionssicherheit und die positiven Auswirkungen auf die Gesellschaft zu Investitionen in Projekte bewegt werden, die ihnen am zweckdienlichsten erscheinen;

49.

bedauert den Mangel an genauen und konkreten Informationen über die Mittel und den Finanzrahmen, die für diese Anreize bereitgestellt werden könnten. Der Ausschuss der Regionen fordert, dass die in Betracht gezogenen Finanzierungsmechanismen flexibel sind, an die verschiedenen bestehenden Risikokategorien angepasst werden können und den spezifischen Finanzierungsanforderungen jedes einzelnen Projekts angemessen sind;

50.

fordert die Europäische Kommission insbesondere auf, die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der verschiedenen Akteure, darunter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, an der Energieinfrastrukturentwicklung zu untersuchen. Davon würden zunächst Impulse für die Einleitung und Entwicklung dieser Projekte ausgehen. Außerdem könnte durch die Aussicht auf finanzielle Gewinne aus dem künftigen Betrieb dieser Infrastruktur die Zustimmung der Bürger für dieses Projekt gewonnen werden;

51.

fordert, dass vorrangig Investitionen in Projekte getätigt werden, die zur Verwirklichung der „20-20-20“-Ziele beitragen, beispielsweise die Entwicklung intelligenter Netze, die Integration erneuerbarer Energieträger in das europäische Supernetz sowie die Anbindung aller Regionen und Gemeinden in Randlage an das Supernetz und seine Verbindungen;

52.

verweist auf die beträchtliche Bedeutung intelligenter Netze für die Sensibilisierung der Bürger für ihre Eigenverantwortung für ihren Energieverbrauch. Intelligente Netze, intelligente Stromzähler sowie entsprechende Verbrauchsgeräte, die nicht nur Energie, sondern auch Informationen über Umfang und Art des Energieverbrauchs liefern, können Energieeinsparpotenziale realisieren, und diese Netze könnten damit zur Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen und zur Erhöhung der Energieeffizienz beitragen. Aus diesem Grund sollten die Weiterentwicklung und die Einführung entsprechender Technologien gefördert werden. Der Ausschuss betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bis 2020 mit Unterstützung der nationalen Pläne und europäischen Programme Pilotprojekte für intelligente Netze entwickeln müssen, wobei besonderes Augenmerk auf Projekte zwischen Grenzregionen gelenkt werden sollte;

53.

fordert, dass die Prioritäten für die Finanzierung und Förderung der Projekte zur Modernisierung der Energieinfrastruktur aufgehend von folgenden Kriterien festgelegt werden: Entwicklung von Erzeugung und Verteilung lokaler und erneuerbarer Energieträger; Verwirklichung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts; Unterstützung der Verbraucher, indem ihre Marktteilhabe durch einen effizienteren Energieverbrauch sowie die Förderung ihrer eigenen lokalen bzw. sogar individuellen Energieerzeugung und den Verkauf ihrer etwaigen Produktionsüberschüsse gestärkt wird. Damit die „20-20-20“-Ziele verwirklicht werden können, sind außerdem Investitionen in eine Effizienzsteigerung wichtig, damit die vorhandenen Netze ersetzt und modernisiert werden, um Umwandlungs- und Übertragungsverluste zu verringern.

54.

fordert außerdem, dass die Entwicklung von Hochleistungssystemen für die Abdeckung des Eigenverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen und der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Bei der Errichtung der Energienetze müssen diese Art von Anlagen vorrangig behandelt werden;

Brüssel, den 1. Juli 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/54


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Das EU-Programm LIFE — Ein Schritt voran“

2011/C 259/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bestätigt, dass das Programm LIFE bereits mehrfach seinen Nutzen unter Beweis gestellt hat. Daher sollte seine Laufzeit auch auf die nächste Finanzierungsperiode ausgedehnt werden, wobei dem Teilbereich „Biologische Vielfalt“ besondere Aufmerksamkeit gebührt;

fordert, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, den Höchstbetrag für die Kofinanzierung anzuheben, die Kosten für eine erfolgreiche Projektvorbereitung zu den unter dem Programm LIFE förderfähigen Kosten zu zählen und es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu gestatten, ihre Personalkosten vollständig als Eigenmittel einsetzen zu können;

fordert, dem künftigen Teilbereich „Biologische Vielfalt“ des Programms LIFE ein weiter gefasstes Konzept von Biodiversität zugrunde zu legen. Im Interesse der Finanzierung eines wesentlichen Anteils von Natura 2000 sollte es möglich sein, auch wiederkehrende Aktivitäten des Standortmanagements durch LIFE zu finanzieren;

schlägt vor, dass der künftige Teilbereich „Umwelt“ des Programms LIFE auch weiterhin einen entscheidenden Anreiz für lokale und regionale Gebietskörperschaften bilden sollte, die Vorgaben noch vor dem Inkrafttreten von EU-Umweltvorschriften umzusetzen und freiwillig über die geltenden Rechtsvorschriften hinauszugehen und innovative Technologien und Umweltlösungen anzuwenden, wobei die Projekte ein hohes Übertragbarkeitspotenzial für auf den öffentlichen Sektor gerichtete Öko-Innovationen haben sollen;

befürwortet im Interesse einer verbesserten Wirksamkeit von LIFE den Vorschlag der Kommission zur Schaffung größer angelegter „integrierter LIFE-Projekte“, die eine gute Möglichkeit bieten, die Katalysatorwirkung von LIFE bestmöglich zu nutzen, indem sie eine strukturierte Beziehung zu anderen EU-Fonds schaffen;

betont, dass das neue Programm LIFE auch weiterhin Unterstützung für Kommunikations- und Informationsprojekte bereitstellt, wobei in erster Linie die Bildung sowie Projekte im Vordergrund stehen sollten, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind und die bedeutende Auswirkungen auf EU-Ebene haben.

Berichterstatterin

Daiva MATONIENĖ (LT/EA), Mitglied des Stadtrates von Šiauliai

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission — Halbzeitbilanz der LIFE+-Verordnung — KOM(2010) 516 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Bemerkungen

1.

ist der Ansicht, dass der Schutz der Umwelt und der Erhalt der biologischen Vielfalt wesentliche Voraussetzungen für die Lebensqualität in Europa und daher nicht nur Aufgabe der nationalen Regierungen, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der EU-Institutionen sind, sondern zu den Pflichten und Sorgen eines jeden Europäers gehören sollten;

2.

weist darauf hin, dass eines der Ziele der Europäischen Union darin besteht, unter Berücksichtigung von Umweltzielen ein nachhaltiges und nichtinflationäres Wachstum zu fördern, und dass ein Verlust an biologischer Vielfalt sich hierauf negativ auswirken kann; die Union selbst verfügt über immer größere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes, was durch Artikel 192 AEUV deutlich wird, mit dem ihre Zuständigkeit auf diesem Gebiet festgelegt wird;

3.

stellt fest, dass das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 eingeführte und später mehrfach verbesserte Programm LIFE eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich des Umweltschutzes ist, durch das bisher 3 115 Umweltvorhaben (1) mit 2,2 Mrd. EUR gefördert wurden und das daher ein wichtiges Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist, die auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden und einen europäischen Mehrwert bieten (2);

4.

warnt bei aller Anerkennung und Wertschätzung des LIFE-Programms davor, die Möglichkeiten des Programms zu überschätzen. Die etwa 340 Mio. EUR, die jährlich im LIFE-Programm zur Verfügung stehen, können zwar eine Reihe von Projekten unterstützen, von denen viele ein großes Potenzial als gute Beispiele und Anregungen für positive Ansätze in der Umweltpolitik bieten. Diese Mittelausstattung, die etwa 0,2 % des EU-Jahresbudgets entspricht, reicht jedoch nicht aus, um alle Probleme zu lösen, die durch Unterfinanzierung bei anderen Umweltprogrammen oder EU-Fonds entstehen;

5.

erkennt an, dass das Programm LIFE+ wesentlich dazu beigetragen hat, Umweltmanagementpläne anzunehmen und durchzuführen, wertvolle Lebensräume wieder herzustellen, für die Bestandserholung wichtiger Arten zu sorgen und das Natura-2000-Netz auszubauen. Außerdem hat LIFE+ dazu beigetragen, partnerschaftliche Beziehungen zu knüpfen und damit die Kooperationsstrukturen zu stärken, wodurch der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen Interessengruppen und politischen Entscheidungsträgern erleichtert wurde;

6.

ruft zum Aufbau lokaler Partnerschaften auf, da diese am besten geeignet sind, um die Ressourcen von LIFE mit weiteren inländischen Finanzierungsquellen und EU-Mitteln zu kombinieren;

7.

hebt hervor, dass die neuen Herausforderungen im Bereich des Umweltschutzes, die weiter schwindende Artenvielfalt und die Entwicklung der EU den Umweltschutz in Europa vor neue Aufgaben stellen, für die möglichst schnell eine wirksame, im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau umzusetzende Lösung gefunden werden muss;

8.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa in hohem Maße dafür verantwortlich zeichnen, die EU-Umweltvorschriften umzusetzen und Öko-Innovationen und bewährte Verfahren einem breiteren Publikum bekannt zu machen;

9.

ist der Ansicht, dass dem Erhalt der Artenvielfalt in allen Bereichen der EU-Umweltschutzpolitik höchste Priorität beizumessen ist. Da der Schutz der Artenvielfalt ein Querschnittsthema ist, muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass dieser in allen zentralen Politikbereichen berücksichtigt wird;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Umweltschutzpolitik der EU den neuen Herausforderungen Rechnung tragen muss, die mit der raschen Entwicklung gentechnisch veränderter Organismen und deren nicht umfassend erforschten Auswirkungen auf heimische Arten verbunden sind;

11.

stellt fest, dass es unter bestimmten Bedingungen Konflikte zwischen den Zielen der Biodiversitätspolitik und denen anderer Elemente der nachhaltigen Entwicklung gibt. Daher ist es mit Blick auf solche möglichen Zielkonflikte von großer Bedeutung, im neuen Programmplanungszeitraum für eine flexiblere Koordinierung zwischen verschiedenen ökologischen Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung Sorge zu tragen und die Kohärenz aller getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, so dass die Bestimmungen und Maßnahmen in einem Bereich nicht zu Verschlechterungen in einem anderen Bereich oder gar zu schlechteren Gesamtlösungen führen;

12.

hebt hervor, dass die im Rahmen des Programms LIFE durchgeführten Projekte eindeutig auf ökologische Ziele ausgerichtet sind, dass sie gleichzeitig jedoch den Kommunen große wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen können. Dazu zählen auch die Ökosystemleistungen, die durch Projekte im Rahmen des LIFE-Teilbereichs „Natur und biologische Vielfalt“ erbracht werden. Der AdR begrüßt, dass in diesem Jahr damit begonnen wurde, in den Antragsformularen für LIFE-Projekte auf derartige potenzielle Vorteile hinzuweisen. Dies sollte seitens der Europäischen Kommission in einer Berichterstattung über eine breite Palette sozioökonomischer Ergebnisindikatoren für das ganze LIFE-Programm münden;

13.

ist der Ansicht, dass der Teilbereich „Natur und biologische Vielfalt“ des Programms LIFE+ wesentlich dazu beigetragen hat, die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie durchzusetzen, und zumindest einige der in der Mitteilung „Eindämmung des Verlustes der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010“ festgelegten Ziele wurden erreicht. Dennoch erstreckt sich LIFE+ lediglich auf einen Teil der in der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, und auch die Eindämmung des Verlustes an Artenvielfalt ist nach wie vor ein Bereich, dem besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

14.

vertritt daher die Ansicht, dass das Förderprogramm LIFE+ auch in Zukunft als ein wesentlicher Bestandteil der EU-Umweltschutzpolitik angesehen werden muss, wobei dem Teilbereich „Biologische Vielfalt“ besondere Aufmerksamkeit gebührt und alles darangesetzt werden muss, die für den Zeitraum bis 2020 gesteckten Ziele zur Eindämmung des Verlusts an Artenvielfalt zu erreichen;

15.

macht auf den Sonderfall der Regionen in äußerster Randlage aufmerksam, die EU-weit den größten Nettobeitrag zur biologischen Vielfalt leisten und mehr als 200 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GBB) im Rahmen des Netzes „Natura 2000“ umfassen. Daher ist die Bedeutung dieser Regionen für die Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt nicht zu unterschätzen;

16.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, „prioritäre Aktionsrahmen“ zur Finanzierung von Natura 2000 festzulegen, beispielsweise Pläne für das Makromanagement auf regionaler oder nationaler Ebene, mit denen ein klarer und verbindlicher Rahmen für weitere EU-Mittel und nationale Beiträge zur Finanzierung des Schutzes von Natura-2000-Gebieten und prioritären Arten in einem bestimmten Gebiet abgesteckt wird (3);

B.   Empfehlungen für die Halbzeitbilanz des Programms LIFE+

17.

weist darauf hin, dass die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Reihe von Problemen mit sich brachte und sich auch auf ihre Pläne für eine Kofinanzierung verschiedener Initiativen einschließlich der Pläne zum Schutz der biologischen Vielfalt auswirkte. In diesem Zusammenhang fordert der AdR die nationalen Behörden und EU-Institutionen auf, bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu verbreiten und umzusetzen. In Polen beispielsweise hat die Regierung einen nationalen Fonds eingerichtet, durch den im Falle erfolgreicher LIFE-Projektanträge die Finanzierungsbeteiligung gewährleistet wird (4);

18.

begrüßt die Einführung indikativer nationaler Zuweisungen durch das Förderprogramm LIFE+, vor allem, wenn sie Übergangscharakter haben. Ziel ist es, die Zahl der bewilligten Anträge aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zu erhöhen. Gleichzeitig hält der AdR es für erforderlich, den Übergangscharakter dieser Maßnahme klar hervorzuheben, und fordert die Europäische Kommission auf, in ihren Bemühungen um unterstützende Schulungsmaßnahmen für die nationalen Kontaktstellen und die Mitgliedstaaten, in denen das Programm weniger in Anspruch genommen wird, nicht nachzulassen. Diese Mitgliedstaaten selbst fordert er auf, die Kapazitäten ihrer nationalen und regionalen Kontaktstellen zur aktiven Unterstützung der Antragsteller auszubauen;

19.

hält es für dringend erforderlich, den Interessen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die durch diese Verordnung betroffen sein werden, genügend Aufmerksamkeit zu schenken und bei der Gewichtung der Maßnahmen innerhalb der prioritären Aktionsrahmen eine ausreichend hohe Flexibilität an den Tag zu legen sowie die regionalen Gebietskörperschaften mit Programmen des prioritären Aktionsrahmens zu betrauen, sodass sie auf diese Weise von dieser neuen Maßnahme profitieren können;

20.

fordert die Europäische Kommission auf, den Beitrag des Teilbereichs „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ des Programms LIFE+ zur Finanzierung von Projekten zur Förderung der Einhaltung von Rechtsvorschriften weiter zu verbessern, durch die im Vorfeld des Rechtsetzungsprozesses ermittelt wird, welche Finanzmittel erforderlich sind, um neue EU-Rechtsvorschriften umzusetzen, Pilotprojekte im Bereich des „grünen Beschaffungswesens“, mit deren Hilfe die Durchführbarkeit großangelegter Programme im Bereich des grünen Beschaffungswesens in Städten und Regionen erprobt wird, durchzuführen und Vorzeigeprojekte in den Bereichen Energieeffizienz, grünes Wachstum und nachhaltige Produktion zu realisieren;

21.

spricht sich dafür aus, zusätzliche Möglichkeiten zu schaffen, um die Initiativen der NRO auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu finanzieren und so eine effektive Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Verwirklichung der EU-Umweltschutzvorschriften zu gewährleisten, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umweltschutz durch ihre verstärkte Beteiligung an der Festlegung neuer Zielsetzungen zu schärfen und Beispiele für vorbildliche Verfahrensweisen sowie Fachkenntnisse zu sammeln;

22.

macht darauf aufmerksam, dass ein großer Teil der bislang im Teilbereich „Natur“ durchgeführten Projekte ausschließlich auf einige vom Aussterben bedrohte Arten gerichtet war, worüber ausführlich in den Medien berichtet wurde (z.B. Braunbär - Ursus arctos, Rotbauchunke - Bombina bombina oder Goldener Scheckenfalter - Euphydryas aurinia). Demgegenüber haben zahlreiche andere bedrohte Arten keinerlei Aufmerksamkeit erfahren. Bei einer Verbesserung des Programms LIFE+ sollte auch angeregt werden, es zum Schutz anderer, weniger sichtbarer Arten zu nutzen;

23.

erinnert daran, dass nach den derzeit geltenden Anforderungen die Projekte des Teilbereichs „Natur“ vorbildhaft und/oder innovativ sein müssen. Der Schutz der biologischen Vielfalt erfordert jedoch in zahlreichen Fällen nicht Innovation, sondern eine Fortsetzung der bereits begonnenen Arbeit; außerdem müssen gute Erfahrungen zusammengetragen und verbreitet werden. Daher ist es für die Projekte dieses Teilbereichs von großer Bedeutung, auch die Möglichkeit vorzusehen, der Forderung nach einem vorbildhaften und innovativen Charakter weniger Bedeutung beizumessen und stattdessen die besonderen Bedürfnisse der Natura-2000-Gebiete sowie Fragen des Erhalts der biologischen Vielfalt in einem bestimmten Gebiet stärker zu berücksichtigen. Es sollte ausreichen, wenn sie sich auf vorbildliche Verfahrenweisen stützen und darauf ausgerichtet sind, diese auf andere Regionen zu übertragen;

24.

unterstreicht, dass es angesichts der Herausforderungen, mit denen sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Bevölkerung in den neuen Mitgliedstaaten bei ihrer Anpassung an die Bedingungen einer EU-Mitgliedschaft konfrontiert sehen, sehr wichtig ist, die Umsetzung des Programms LIFE+ und anderer besonderer Programme in diesen Ländern aktiver zu fördern;

25.

vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die Erzielung maximaler Synergieeffekte noch in diesem Finanzierungszeitraum darauf hingearbeitet werden sollte, das Programm LIFE+ möglichst umfassend auf andere EU-Programme abzustimmen, die direkt oder indirekt mit dem Umweltschutz verbunden sind, beispielsweise mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums, den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds;

26.

weist darauf hin, dass es zweckmäßig wäre, die Beteiligung des privaten Sektors an den Initiativen zum Schutz der biologischen Vielfalt zu fördern und der Überzeugung zum Durchbruch zu verhelfen, dass die Zielsetzungen des Programms LIFE+ die Entwicklung einer nachhaltigen und sozial verantwortlichen Wirtschaft vorantreiben;

27.

macht auf die Vorteile aufmerksam, die die Einbindung des Hochschulbereichs in die LIFE-Aktivitäten mit sich bringt, und regt insofern dessen Zusammenarbeit mit den wesentlichen Nutznießern des Programms an, als Wissenschaftler die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse beisteuern und eine neue Sicht auf die gemeinsamen Herausforderungen bieten können;

C.   Das Programm LIFE im neuen Finanzierungszeitraum

28.

hält es für wichtig, im neuen Finanzierungszeitraum angemessene Mittel für Umweltschutzinitiativen in Europa zur Verfügung zu stellen, um den Schutz der biologischen Vielfalt zu gewährleisten, den europäischen Bürgern ein gutes Lebensumfeld zu sichern und auf der ganzen Welt das Bewusstsein der Menschen für den Umweltschutz zu schärfen;

29.

verweist auf Erfahrungen aus der Praxis, die deutlich machen, dass in der Regel nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, um die zahlreichen Herausforderungen im Bereich des Umweltschutzes anzugehen. Aus diesem Grund müssen alle auf den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt gerichteten Maßnahmen besonders effizient sein. Eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Effizienz eines getreu seinem Motto „In Vielfalt geeinten“ Europas ist die Flexibilität der verwendeten Fördermittel, damit die Akteure in den unterschiedlichen Staaten und Regionen Europas unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort den maximalen Mehrwert der EU-Finanzierungstätigkeit gewährleisten können;

30.

bekräftigt, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wesentliche Rolle bei der Sicherung eines artenreichen, hochwertigen Lebensumfelds für die Bürger Europas zukommt und auch künftig zukommen wird. Daher muss vorrangig dafür gesorgt werden, dass die Regionen und Kommunen auch die verschiedenen Instrumente für den Umweltschutz nutzen und möglichst umfassend an deren Konzipierung und Verbesserung mitwirken können;

31.

bestätigt, dass das 1992 eingeführte Programm LIFE bereits mehrfach seinen Nutzen unter Beweis gestellt hat. Daher sollte seine Laufzeit unter möglichst umfassender Berücksichtigung der im laufenden Finanzierungszeitraum gemachten positiven wie negativen Erfahrungen auch auf die nächste Finanzierungsperiode ausgedehnt werden;

Prioritäten bei der Entwicklung des neuen Programms LIFE

32.

nimmt die Ergebnisse der Anhörung zur Folgenabschätzung in Bezug auf die Zukunft des LIFE-Programms (5) zur Kenntnis, in denen es heißt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die „Stärkung des Bewusstseins der einzelnen Akteure für Umweltprobleme und die Notwendigkeit von Lösungen“ sowie die „Förderung innovativer Vorgehensweisen zur Verbesserung des Umweltmanagements insbesondere der zuständigen Behörden“ als die beiden wirksamsten Maßnahmen zur Verbesserung der lokalen Umweltpolitik und ihrer Umsetzung aufgezeigt haben; der Ausschuss fordert die Kommission daher nachdrücklich zum weiteren Ausbau der Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und zur stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit als zentrale Prioritäten jeder Reform von LIFE auf;

33.

tritt entschieden dafür ein, dass das Programm LIFE auch im neuen Programmplanungszeitraum das wichtigste Finanzierungsinstrument zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt bleibt und sich durch Kosteneffizienz und eine hohe Qualität der Projekte und Programme auszeichnet. Daher sollte eine jede Weiterentwicklung des Programms darauf abzielen, die Anwendungs- und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und das Programm für einen möglichst weiten Kreis von förderfähigen Antragstellern zu öffnen;

34.

fordert, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften das LIFE-Programm noch besser nutzen können, dass ihnen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen im neuen LIFE+-Finanzierungszeitraum wieder ermöglicht wird, ihre Personalkosten vollständig als Eigenmittel einsetzen zu können;

35.

unterstreicht, dass die Ziele des Programms LIFE möglicherweise auch wegen langwieriger bürokratischer Verfahren und einer niedrigen Kofinanzierungsrate (in der Regel 50 % mit möglichen Ausnahmen für den Teilbereich „Natur“ des Programms LIFE+) nicht vollständig erreicht wurden. Daher sollten bei der Weiterentwicklung des Programms Wege zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (Antragstellung, Umsetzung, Förderfähigkeit kleinerer Projekte) und zur Anhebung des Höchstbetrags für die Kofinanzierung in Betracht gezogen werden;

36.

erinnert an die nach wie vor bestehenden Unterschiede zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kenntnisstand über das Programm und die finanziellen Möglichkeiten zu seiner Inanspruchnahme und empfiehlt deshalb, Mechanismen zur besonderen Unterstützung von Antragstellern und Leistungsempfängern aus den neuen Mitgliedstaaten zu entwickeln. Diese Unterstützung sollte auf die Entwicklung von Projektvorschlägen und auf bestimmte Verwaltungsfragen abzielen und könnte durch den Ausbau des Systems der nationalen Kontaktstellen oder auch durch die Einrichtung von regionalen Kontaktstellen, wo diese noch nicht existieren, realisiert werden;

37.

schlägt vor, dass in den Antragsverfahren der Nachhaltigkeitsaspekt zum Tragen kommt und die zur Verfügung stehenden IT-Hilfsmittel ausgeschöpft werden. Vor allem sollten internetbasierte Projektanträge, Projektbewertungen sowie Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Leitungsorgan und den Antragstellern entwickelt werden, unter anderem eine Online-Registrierung für Antragsteller und ein System zur Bereitstellung von Daten;

38.

fordert dazu auf, dem Verfahren zur Bewertung von Projektanträgen, das zur Zeit von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis zum Start eines Projekts etwa anderthalb Jahre in Anspruch nimmt, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In diesem Zusammenhang könnten bewährte, von den „gemeinsamen technischen Sekretariaten“ der leistungsstärksten territorialen Kooperationsprogramme entwickelte Verfahrensweisen im Bereich des Managements zur Anwendung kommen;

39.

weist darauf hin, dass einerseits die Antragsverfahren vereinfacht und an die in den territorialen Kooperationsprogrammen üblichen Praktiken angepasst werden sollen, andererseits jedoch auch dafür Sorge getragen werden muss, dass die Kosten für die Vorbereitung eines Projekts zu den unter dem Programm LIFE förderfähigen Kosten gezählt oder durch eine Pauschalzahlung (z.B. in Abhängigkeit vom gesamten Finanzrahmen des Projekts) erstattet werden, wenn der Projektantrag genehmigt wird;

40.

stellt fest, dass die Durchführungsverfahren des neuen Programms LIFE weitestgehend vereinfacht werden sollten, damit bei der Verwirklichung der durch dieses Programm finanzierten Projekte nicht die Rechenschaftslegung, sondern die gezielte Umweltschutz- und Informationstätigkeit im Mittelpunkt steht;

41.

erinnert daran, dass zivilgesellschaftliche Organisationen auch in Zukunft eine sehr wichtige Rolle in den Initiativen zum Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt spielen werden. Daher sollte das neue Programm LIFE eine starke, auf Nichtregierungsorganisationen und die Aufklärung der Öffentlichkeit gerichtete Komponente erhalten. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass auch kleine örtliche NRO und Wissenschaftler von diesem Programm profitieren können;

42.

unterstreicht, dass bei allen Änderungen im Programm LIFE+ auch die große Diskrepanz zwischen Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt und den greifbaren Ergebnissen zu berücksichtigen ist: Die Projekte sind häufig auf einen kurzen Zeitraum angelegt, während die Ergebnisse erst nach längerer Zeit zu Tage treten. Daher müssen entsprechende Bewertungsmethoden für die Anträge angewandt werden;

43.

dringt darauf, LIFE+ nach besser erkennbaren und erreichbaren Zielen zu definieren. Hierzu muss der Schwerpunkt stärker auf Ergebnisse gelegt werden, anstatt den Erfolg an der Regelmäßigkeit der Ausgaben zu messen;

44.

schlägt vor, die Antragsteller angesichts der Ausrichtung des Programms auf langfristige Ziele zur Umsetzung und/oder Finanzierung der notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Weiterverfolgung nach Abschluss des Projekts zu motivieren, zu der auch die Beobachtung der langfristigen Auswirkungen des Projekts gehört. Um die Antragsteller zu motivieren, könnten zusätzliche Punkte bei der Bewertung derjenigen Projekte vorgesehen werden, in denen in der Beantragung von vornherein ein Follow-up-System vorgesehen ist, das durch Eigenmittel der Antragsteller getragen wird;

45.

weist darauf hin, dass das neue Programm LIFE+ auch eine Kennzeichnung der Projekte enthalten muss, die mit den Zielen regionaler Strategien, beispielsweise der Ostseestrategie, im Einklang stehen;

46.

ist aufgrund praktischer Erfahrungen davon überzeugt, dass Projektförderung (action grants) der wirksamste Mechanismus ist und das Hauptinstrument der LIFE-Unterstützung bleiben sollte, um lokale und regionale Gebietskörperschaften in ihren umweltpolitischen Aktivitäten und Investitionen zu unterstützen. Die Anwendung innovativer Finanzierungsinstrumente könnte ebenfalls geprüft werden, vor allem im Umweltbereich des LIFE-Programms, aber diese Instrumente sollten wenn überhaupt zusätzlich, und nicht an Stelle der direkten Projektfinanzierung angewandt werden;

Programmmanagement

47.

betrachtet die Effizienz der bisherigen zentralisierten Verwaltungsstruktur des Programms LIFE als erwiesen, da nur ein relativ geringer Anteil der Programmmittel für Verwaltung aufgewandt wird; der AdR, der sich bereits früher gegen die „Renationalisierung“ des Instruments ausgesprochen hat (6), empfiehlt daher, bei der Fortführung des Programms an dem von der Europäischen Kommission geleiteten zentralisierten Verwaltungssystem festzuhalten;

48.

erkennt die Schwierigkeiten an, während des Durchführungszeitraums eines Projektes konkrete Ergebnisse im Bereich eines Ökosystems zu erzielen, und regt an, dass im neuen EU-Finanzierungszeitraum die Bewertung der im Rahmen des Programms LIFE+ durchgeführten Projekte auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgen sollte. Die größte Aufmerksamkeit ist daher nicht den im Laufe des Berichtszeitraums erzielbaren Ergebnissen zu schenken, sondern den vorgesehenen Maßnahmen, deren Umfang und den möglichen langfristigen Auswirkungen der Projekte;

49.

fordert, das neue Programm LIFE ausreichend flexibel zu gestalten und auch auf andere Förderinstrumente abzustimmen, die eine Umweltkomponente haben, auch wenn sie nicht direkt mit dem Umweltschutz zusammenhängen;

50.

sieht es als notwendig an, eine gemeinsame, kohärente Strategie auf den Weg zu bringen, in der die Erhaltung der Natur und die ländliche Entwicklung miteinander im Einklang stehen, insbesondere in denjenigen Gebieten des Natura-2000-Netzes, die in hohem Maße für Landwirtschaft und Viehzucht genutzt werden, und unterstreicht die Notwendigkeit einer effektiven Koordinierung mit den künftigen Instrumenten der GAP, die voraussichtlich auch die Wettbewerbsfähigkeit aus Umweltsicht beinhalten werden;

51.

begrüßt den Ansatz, die regionalen Gebietskörperschaften mit prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000 zu betrauen, und unterstreicht die Notwendigkeit, ausreichend Spielraum für spätere Änderungen der PAF-Prioritäten zu lassen;

Aufbau des neuen Programms LIFE

52.

unterstützt den Rat, der die Bedeutung „aller Bestandteile [der LIFE-Verordnung]“ und die Notwendigkeit hervorgehoben hat, dem Programm LIFE im Finanzrahmen der EU Rechnung zu tragen, „wobei auch die Synergien mit anderen Finanzinstrumenten der EU, die zum Erreichen der Umweltziele der EU beitragen, zu berücksichtigen sind“ (7);

53.

fordert, LIFE formal oder darüber hinausgehend mit dem neuen gemeinsamen strategischen Rahmen zu verknüpfen;

54.

empfiehlt, das zukünftige Programm LIFE ähnlich der gegenwärtigen Struktur in folgenden drei Komponenten zu gliedern: LIFE Biologische Vielfalt (einschließlich des derzeitigen Teilbereichs von LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“), LIFE Umwelt und LIFE Verwaltungspraxis (einschließlich des derzeitigen Teilbereichs von LIFE+ „Information und Kommunikation“);

LIFE Biologische Vielfalt

55.

fordert, den Teilbereich Biologische Vielfalt des zukünftigen Programms LIFE nicht auf Natura 2000 zu begrenzen, sondern ein weiter gefasstes Konzept von Biodiversität zugrunde zu legen; Biodiversität ist mittlerweile ein weiter Begriff, unter den auch Aspekte wie Ökosystemleistungen, grüne Infrastrukturen, gebietsfremde invasive Arten u.a. fallen. Zwar können viele dieser Aspekte unter Natura 2000 behandelt werden, das als Kernkonzept erhalten bleiben wird, allerdings werden einige Aspekte nur teilweise oder gar nicht abgedeckt; daher ist ein weiter gefasstes Konzept von Biodiversität vonnöten;

56.

weist darauf hin, dass es im Interesse der Finanzierung eines wesentlichen Anteils von Natura 2000 möglich sein sollte, auch wiederkehrende Aktivitäten des Standortmanagements durch LIFE zu finanzieren und nicht nur Projekte nach bewährten Verfahren oder innovative Projekte gemäß Artikel 3 der Verordnung LIFE+; im Interesse eines hohen Qualitätsniveaus der geförderten Projekte und Aktivitäten sollte das LIFE-Programm allerdings Mindeststandards für die Projektvorschläge, ihre Überwachung und die Bekanntmachung der Ergebnisse in der Öffentlichkeit enthalten;

LIFE Umwelt

57.

schlägt vor, dass der Teilbereich Umwelt des neuen Programms LIFE auch weiterhin einen entscheidenden Anreiz für lokale und regionale Gebietskörperschaften bilden sollte, die freiwillig über die geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen und innovative Technologien und Umweltlösungen anwenden wollen. Dieser Teilbereich könnte die Anfangsfinanzierung decken und so langfristigen Vorteilen den Weg ebnen (8);

58.

weist darauf hin, dass die Unterstützung durch das Programm LIFE aufgrund begrenzter Mittel nur in einer kleineren Anzahl von LRG weitergeführt werden kann, während die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes eine Herausforderung für die Mehrzahl der Gemeinden und Regionen darstellt. Eines der Kriterien für künftige LIFE-Projekte sollte daher ein hohes Übertragbarkeitspotenzial für auf den öffentlichen Sektor gerichtete Öko-Innovationen sein (9); eine weitere Priorität ist die Steigerung der Öffentlichkeitswirksamkeit des LIFE-Teilbereichs Umwelt;

59.

unterstreicht, dass der zukünftige LIFE-Teilbereich Umwelt auf mehr als nur einige Themenbereiche ausgerichtet sein sollte (10), sodass er offen für die einzigartigen Chancen und Herausforderungen der davon abgedeckten Orte ist. Bei der Zusammenstellung der Zuschlagskriterien sind sowohl die strategischen Ziele des Programms als auch die Prioritäten möglicher Begünstigter vor Ort zu berücksichtigen. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit könnten in LIFE für jedes Thema zweijährige Prioritäten gesetzt werden, die sich auf die Prioritäten der EU beziehen;

60.

ist der Ansicht, dass LIFE Umwelt auch Projekte des integrierten Umweltmanagements lokaler und regionaler Gebietskörperschaften unterstützen sollte, auch zur Umsetzung von Vorgaben noch vor dem Inkrafttreten von EU-Umweltvorschriften;

61.

nimmt die derzeitige Debatte über die Frage zur Kenntnis, ob das Festhalten an zwei getrennten Instrumenten zur Finanzierung von Öko-Innovationen (11), die beide durch die GD Umwelt verwaltet werden, zweckmäßig ist. Daher ruft der AdR die Europäische Kommission auf, diesem Aspekt in ihrer Folgenabschätzung des zukünftigen Programms LIFE nachzugehen, wobei sie berücksichtigen sollte, dass beide Instrumente derzeit verschiedenen Zwecken dienen und unterschiedliche Empfänger erreichen (12). Wie auch immer die Debatte ausgeht, sollte der Beschluss in jedem Fall dafür sorgen, dass die Gebietskörperschaften weiterhin zu den Begünstigten gehören, denn diese spielen eine unverzichtbare Rolle bei der Verbreitung bewährter Praktiken, stehen in engem Kontakt mit der Allgemeinheit und sind daher zur Bewusstseinsbildung und zum Herbeiführen von Verhaltensänderungen imstande;

LIFE Verwaltungspraxis

62.

fordert innerhalb des künftigen Teilbereichs LIFE Verwaltungspraxis auch die Förderung des Austauschs von Wissen über Durchführung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts, und zwar durch die Unterstützung von Netzen, von Weiterbildung und Projekten zum Austausch bewährter Praktiken auf europäischer Ebene, wie z.B. IMPEL oder das Projekt „Europäische Hauptstädte der Biodiversität“ im Rahmen von LIFE+ (13);

63.

ersucht darum, die Finanzierung für Umweltverbände unter dem Teilbereich LIFE Verwaltungspraxis zu überprüfen, um deren Beitrag zu einer ausgewogenen Einbindung der Interessenträger in den politischen Entscheidungsprozess der EU wirksamer zu unterstützen. Dazu gehört auch der Übergang von einjährigen zu mehrjährigen Betriebskostenzuschüssen sowie die Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten, die an der Partnerschaft des jeweiligen Projekts teilhaben, um die nötige Vernetzung und Praxiserfahrung bereitzustellen;

64.

fordert die Europäische Kommission nochmals auf, zu prüfen, ob der Ansatz des Bürgermeisterkonvents „auf andere Schlüsselbereiche der europäischen Umweltpolitik ausgeweitet werden könnte, wie z.B. biologische Vielfalt, Abfall- und Wasserproblematik, Lärmbelästigung und Luftverschmutzung sowie Flächennutzung“ (14), wobei das Konzept des Bürgermeisterkonvents von energieeffizienten auf ressourceneffiziente und umweltfreundliche Städte mit Finanzierung durch das zukünftige Programm LIFE ausgeweitet wird;

Größer angelegte Projekte

65.

befürwortet im Interesse einer verbesserten Wirksamkeit von LIFE und der Senkung der Verwaltungskosten den Vorschlag der Kommission bezüglich der möglichen Schaffung größer angelegter „integrierter LIFE-Projekte“ oder „LIFE-Aktionsprogramme“ als neuer Kategorie von LIFE-Projekten. Projekte dieser Art können zur Lösung vielfältiger Probleme dienen, insbesondere in den Bereichen Wasserwirtschaft, Natur und Bewahrung der Artenvielfalt sowie nachhaltige Ressourcennutzung und Abfallwirtschaft (15). Daneben sollten aber die traditionellen LIFE-Einzelprojekte beibehalten werden, da sie auch kleineren lokalen NRO, Interessenträgern und Behörden als Empfängern offenstehen;

66.

regt an, bei den integrierten Projekten Fördermöglichkeiten in einem bestimmten thematischen Rahmen oder in einem größeren geografischen Teilbereich einer Region oder eines Mitgliedstaats vorzusehen (z.B. Wiederherstellung von Feuchtgebieten in einem Flussgebiet, Schutz einer bedrohten Art entlang ihrer Wanderroute oder Entwicklung und Umsetzung von Standortmanagementplänen für sämtliche oder für gleichartige Natura-2000-Gebiete in einer Region innerhalb eines prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000);

67.

schlägt vor, dass die integrierten Projekte einen Rahmen und Leitlinien für die Entwicklung einzelner LIFE- und anderer Projekte beinhalten könnten, darunter auch eine Aufstellung der geplanten Kombination europäischer, nationaler, regionaler, lokaler und privater Mittel für die Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Diese Projekte können auch auf die Einrichtung stabiler Arbeitsgruppen aus Teams mehrerer Länder gerichtet sein, um die mittel- und langfristigen Resultate ähnlicher Erfahrungen mit früheren LIFE-Projekten zu analysieren und zu diesem Zweck eine Vernetzung durch Sitzungen, Kongresse, virtuelle Plattformen und andere Formen der Kommunikation herzustellen;

68.

dringt darauf, dass auf regionaler oder nationaler Ebene tätige Behörden, NRO und Interessenträger sowie aus diesen Akteuren gebildete Partnerschaften Empfänger integrierter Projekte sein können. Diese Projekte sollten eine längere Laufzeit (z.B. 5-10 Jahre) haben, in denen relevante LIFE-Einzelprojekte entwickelt und umgesetzt werden können;

69.

erkennt den Mehrwert solcher integrierter Projekte, vor allem dank der wichtigen Rolle, die die Regionen als potenzielle Hauptbegünstigte dadurch gewinnen, denn oft sind dieselben Behörden auch für die Mittel für die ländliche Entwicklung, die operationellen Programme der Strukturfonds und die zukünftigen prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000 zuständig. Darüber hinaus sind solche Projekte eine gute Möglichkeit zur Erzielung von Komplementaritäten unter bestmöglicher Nutzung von LIFE als Katalysator: Sie schaffen eine strukturierte Beziehung zu anderen EU-Fonds und dienen der Entwicklung entsprechender Projektpipelines, wodurch sie deren weitaus größere Beiträge zum Erreichen der Umweltziele mobilisieren. Auf diese Weise ließe sich auch die gegenwärtig geringe Mittelausschöpfung der EU-Strukturfonds in den Bereichen biologische Vielfalt und Umwelt verbessern, mit der sich der AdR bereits in früheren Stellungnahmen beschäftigt hat (16);

Territoriale Dimension des neuen Programms LIFE

70.

spricht sich dafür aus, im Rahmen des Programms LIFE+ auch zu berücksichtigen, dass der Schutz der biologischen Vielfalt häufig über die EU-Außengrenzen hinausreichen muss. Daher könnte in Betracht gezogen werden, gewisse Tätigkeiten auch auf die unmittelbaren Nachbarländer der EU auszudehnen;

Maßnahmen im Bereich der Information, Verbreitung und Förderung

71.

hält die Ergebnisse der Halbzeitbilanz der LIFE+-Verordnung, aus der hervorgeht, dass Behörden und Entwicklungsagenturen in allen drei Teilbereichen des Programms LIFE+ die größte Gruppe der Leistungsempfänger bilden, für zufriedenstellend (2007 und 2008 machten sie 42 % und im Teilbereich „Natur und Artenvielfalt“ bis zu 51 % der wichtigsten Leistungsempfänger aus) (17), und betont nachdrücklich, dass die aktive Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt gefördert werden muss;

72.

fordert eine bessere Informationspolitik auf nationaler Ebene, um den Kenntnisstand der potenziellen Teilnehmer über die Chancen, die das Förderprogramm LIFE+ eröffnet, zu erhöhen. Zu diesem Zweck sollte unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und mit Blick auf die natürlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten die Informationspolitik dergestalt dezentralisiert werden, dass die nationalen Informationszentren ausgebaut und in Einzelfällen auch Informationskampagnen über das Programm auf regionaler Ebene gefördert werden;

73.

vertritt die Ansicht, dass das künftige Programm LIFE Betriebskostenzuschüsse für Netze lokaler und regionaler Gebietskörperschaften gewähren sollte, die sich aktiv dafür einsetzen, das Programm in den Regionen und Kommunen bekanntzumachen (18);

74.

betont, dass das neue Programm LIFE auch weiterhin Unterstützung für Kommunikations- und Informationsprojekte bereitstellt, wobei in erster Linie die Bildung sowie Projekte im Vordergrund stehen sollten, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind und die bedeutende Auswirkungen auf EU-Ebene haben;

75.

stellt fest, dass stärker als bisher gezielte und somit wirksamere Kommunikationstätigkeiten in den Mittelpunkt eines jeden LIFE-Projekts gerückt werden sollten, um dadurch einen zusätzlichen Mehrwert zu erzielen. Insbesondere sollten derartige Tätigkeiten eher darauf abzielen, Kapazitäten aufzubauen und die wichtigsten Interessenträger zu schulen und einzubeziehen, als lediglich die Öffentlichkeit durch Broschüren und Schilder zu informieren;

76.

erinnert daran, dass die von Nichtregierungsorganisationen durchgeführten Initiativen zur Verbreitung von Informationen über das Programm LIFE+ bislang lediglich auf die Finanzierung der in Brüssel ansässigen europäischen NRO gerichtet waren. 2007 wurden in der gesamten EU auf diese Weise 30 Nichtregierungsorganisationen finanziert, 2008 waren es 33 und im Jahr darauf 32. Ungeachtet der Tatsache, dass die meisten von ihnen vernetzte Strukturen aufweisen, reicht das jedoch ganz offensichtlich nicht aus. Daher ist es sehr wichtig, die in den Mitgliedstaaten, insbesondere auf lokaler Ebene, tätigen Organisationen stärker zu unterstützen, denn gerade sie wissen in der Regel am besten, welche Bedürfnisse vor Ort bestehen;

77.

spricht sich dafür aus, dass die NRO - anstatt sich mit Antragstellung und Rechenschaftslegung auseinanderzusetzen - die Möglichkeit haben müssen, sich ganz auf ihre eigentliche Arbeit im Bereich Umweltschutz und auf ihre Informationstätigkeit zu konzentrieren, damit die von ihnen durchgeführten Informationskampagnen auch ihre Wirkung entfalten können. Des Weiteren wäre es zweckmäßig, wenn die Kommission bereit wäre, langfristige Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mindestens zwei bis drei Jahren abzuschließen;

78.

verpflichtet sich, auch in Zukunft Informationen über die durch das Programm LIFE+ gebotenen Möglichkeiten zu verbreiten, die Teilnahme lokaler Antragsteller an diesem Programm zu fördern und weiterhin die Ansichten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas zu sammeln und der Kommission auf praktischen Erfahrungen beruhende Empfehlungen darüber vorzulegen, wie dieses Programm verbessert werden kann und wie die EU die Möglichkeit zur Entwicklung zusätzlicher Instrumente für den Bereich „Natur und Artenvielfalt“ neben dem neuen Instrument LIFE prüfen kann.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Das derzeit verwendete Instrument LIFE+ wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 614/2007, ABl. L 149 vom 9.6.2007 geschaffen.

(2)  Europäische Kommission, GD Umwelt 2010: LIFE Focus„LIFE und die lokalen Gebietskörperschaften“.

(3)  Nach Artikel 8 der Habitatrichtlinie. Europäische Kommission, LIFEnews feature 2010 „LIFE Nature and Biodiversity: what common future? (LIFE-Natur und biologische Vielfalt: Wie sieht die gemeinsame Zukunft aus?)“.

(4)  Europäische Kommission, LIFEnews feature 2010 „LIFE Nature and Biodiversity: what common future? (LIFE-Natur und biologische Vielfalt: Wie sieht die gemeinsame Zukunft aus?)“.

(5)  Bericht „Assessment of Territorial Impacts of the EU Life+ instrument“, zusammengestellt vom Sekretariat des Ausschusses der Regionen, Mai 2011.

(6)  CdR 253/2004 fin.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 20. Dezember 2010 bezüglich der „Verbesserung der umweltpolitischen Instrumente“ (5302/11).

(8)  CdR 164/2010 fin.

(9)  RGRE 02/2011: Reaktion auf die Anhörung zu einem zukünftigen EU-Finanzierungsinstrument für die Umwelt.

(10)  CdR 253/2004 fin.

(11)  Teilbereich Umweltinnovation des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und Teilbereich Umweltpolitik und Verwaltungspraxis des Programms LIFE+.

(12)  European Commission, LIFEnews feature 2010 „The evolution of LIFE Environment: past, present and future“.

(13)  CdR 164/2010 fin, CdR 112/2010 fin.

(14)  CdR 164/2010 fin.

(15)  Bericht „Assessment of Territorial Impacts of the EU Life+ instrument“, s.o.

(16)  CdR 112/2010 fin.

(17)  SEK(2010) 1120 endg.

(18)  RGRE 02/2011.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/62


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2010-2011“

2011/C 259/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstreicht, dass einer der wichtigsten politischen Schwerpunkte des Ausschusses der Regionen darin besteht, den Erfolg des Erweiterungsprozesses der EU sicherzustellen;

sieht in der Visa-Liberalisierung für einige Staaten des Westbalkans ein gutes Beispiel dafür, wie viel erreicht werden kann, wenn eine rigorose Konditionalität mit der Gewährung spezifischer Vorteile kombiniert wird;

übersieht aber nicht, dass in den meisten Ländern eine ganze Reihe von Herausforderungen bestehen bleibt, deren Lösung zum Teil nur sehr langsam und zögerlich vor sich geht, und sieht Reformbedarf insbesondere in den Bereichen Staatsbildung, Rechtstaatlichkeit und Ausbau der Verwaltungskapazität auf allen Ebenen, insbesondere auch der regionalen und lokalen Ebene, in der besseren Regierungsführung, in der Reform des Justizwesens und im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen auf allen staatlichen Ebenen;

betont, dass die Beitrittsländer in ihren Bemühungen durch Zuschüsse aus dem Instrument der Heranführungshilfe (IPA) und Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer internationaler Finanzinstitutionen weiterhin unterstützt werden müssen;

ist überzeugt, dass ohne ausreichend vorbereitete und ausgebildete, politische und administrative Vertreter auf regionaler und lokaler Ebene die Erweiterungsbestrebungen nicht erfolgreich durchgeführt werden können.

Berichterstatter

Franz SCHAUSBERGER (AT/EVP), Beauftragter des Landes Salzburg für den Ausschuss der Regionen

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2010-2011

KOM(2010) 660 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bedeutung des Dokuments für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Ausschuss der Regionen

1.

unterstreicht, dass einer der wichtigsten politischen Schwerpunkte des Ausschusses der Regionen darin besteht, den Erfolg des Erweiterungsprozesses der EU sicherzustellen;

2.

betont ausdrücklich, dass die durch den AdR repräsentierten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle im Dialog mit den Kandidatenländern und potenziellen Kanndidatenländern innehaben, die alle sehr unterschiedliche, von Geschichte und Kultur geprägte Formen von Dezentralisierung aufweisen;

3.

erkennt die Notwendigkeit des Aufbaus einer dezentralen Informations- und Kommunikationspolitik auf regionaler und lokaler Ebene für den Erweiterungsprozess und erklärt sich bereit, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich zu unterstützen, damit sie auf ihre zukünftigen Verantwortlichkeiten vorbereitet werden und die Zusammenarbeit mit ihren europäischen Bezugsinstitutionen gefördert wird;

4.

fördert mit seiner Strategie der auswärtigen Beziehungen den politischen Dialog und die wirtschaftliche sowie kulturelle Kooperation zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Kandidatenländer, der potenziellen Kandidatenländern und denjenigen der EU;

5.

arbeitet intensiv daran, durch direkte interinstitutionelle Kontakte und durch die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, Fachkonferenzen und Arbeitsgruppen die Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im rechtlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen Bereich zu verbessern;

6.

verweist dankend auf die Stellungnahmen und Informationen des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und die wichtigen Beiträge der Delegationen der Erweiterungsländer, ihrer Gemeindeverbände und verschiedener NGO;

Allgemeine Anmerkungen und Anregungen

7.

begrüßt es, dass – wie aus der Mitteilung der Kommission hervorgeht – der Erweiterungsprozess der EU seit der Annahme der letzten Fortschrittsberichte trotz zahlreicher anderer Herausforderungen und trotz der Finanz- und Wirtschaftskrise neuen Schwung erhalten hat und damit durch das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags sichergestellt ist, dass die Dynamik des europäischen Integrationsprozesses aufrechterhalten werden kann;

8.

begrüßt, dass durch den Fortschritt der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien und den im Juli 2010 begonnenen Beitrittsverhandlungen mit Island eine sechste Erweiterungsrunde der EU in greifbare Nähe gerückt ist;

9.

betont allerdings die Notwendigkeit, dass neue Beitritte durch die konsequente Erfüllung der Auflagen gut vorbereitet werden müssen;

10.

ist überzeugt, dass der Beitrittsprozess einen einzigartigen Ansatz für politische und wirtschaftliche Reformen in den Erweiterungsländern bietet, um diese auf europäische Standards zu bringen, ihnen bei der Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise zu helfen und zur Umsetzung der Reformagenda 2020 beizutragen;

11.

weist darauf hin, dass die Erweiterungsländer, insbesondere die westlichen Balkanstaaten, sehr unterschiedliche politische und administrative Strukturen und Traditionen - zum Teil auch auf regionaler und lokaler Ebene - sowie starke Entwicklungsunterschiede aufweisen, auf die im Erweiterungsprozess ausreichend Rücksicht zu nehmen ist;

12.

regt gerade für die Staaten des Westbalkans gezielte Maßnahmen zur Stärkung der KMU auf der regionalen und lokalen Ebene zur Schaffung von Arbeitsplätzen und damit zur Reduzierung der Anreize für die Migration vor allem junger Menschen aus den unterentwickelten Randregionen an;

13.

sieht in der Visa-Liberalisierung für einige Staaten des Westbalkans ein gutes Beispiel dafür, wie viel erreicht werden kann, wenn eine rigorose Konditionalität mit der Gewährung spezifischer Vorteile kombiniert wird;

14.

begrüßt es, dass es seit dem letzten Fortschrittsbericht bei lange bestehenden bilateralen Streitigkeiten Durchbrüche gegeben hat bzw. dass Dialoge eingeleitet werden konnten, indem die Beitrittsländer begonnen haben, selbst mehr Verantwortung für die regionale Zusammenarbeit zu übernehmen;

15.

übersieht aber nicht, dass in den meisten Ländern eine ganze Reihe von Herausforderungen bestehen bleibt, deren Lösung zum Teil nur sehr langsam und zögerlich vor sich geht, und sieht Reformbedarf insbesondere in den Bereichen Staatsbildung, Rechtstaatlichkeit und Ausbau der Verwaltungskapazität auf allen Ebenen, insbesondere auch der regionalen und lokalen Ebene, in der besseren Regierungsführung, in der Reform des Justizwesens und im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen auf allen staatlichen Ebenen;

16.

betont, dass die Beitrittsländer in ihren Bemühungen durch Zuschüsse aus dem Instrument der Heranführungshilfe (IPA) und Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer internationaler Finanzinstitutionen weiterhin unterstützt werden müssen;

17.

sieht in den meisten Staaten des Westbalkans und der Türkei die Notwendigkeit der Ergreifung konkreter Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern sowie der Roma, und konkret in Bezug auf die Türkei der Wiederherstellung der Menschenrechte aller Zyprer, eines Stopps der Besiedlung, der unverzüglichen Rückgabe von Famagusta an seine rechtmäßigen Eigentümer gemäß den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sowie dem Protokoll von Ankara, dessen Umsetzung eine Bedingung der EU darstellt;

18.

ist überzeugt, dass ohne ausreichend vorbereitete und ausgebildete, politische und administrative Vertreter auf regionaler und lokaler Ebene die Erweiterungsbestrebungen nicht erfolgreich durchgeführt werden können;

19.

ermutigt die Beitrittsländer, in ihren Bemühungen zur Dezentralisierung und zur Regionalisierung fortzufahren, was auch die notwendige dezentralisierte Informations- und Kommunikationspolitik sowie den zivilen und politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und den Bürgern der Erweiterungsländer erleichtert;

20.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Kapazitäten lokaler und regionaler Institutionen im gesetzlichen, finanziellen und administrativen Bereich zu verbessern und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips so viele Zuständigkeiten wie möglich auf die regionale und lokale Ebene zu übertragen und deren Finanzierung sicherzustellen;

21.

begrüßt die europäischen makroregionalen Strategien als wichtige Instrumente, durch die der Integrationsprozess auch über die Aufwertung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beschleunigt werden kann und sieht in der EU-Strategie für den Donauraum sowie in der künftigen Strategie der EU für die Makroregion Adria-Ionisches Meer, neue Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit auch mit den Erweiterungsländern;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die seit dem Jahre 2000 bestehende Adriatisch-Ionische Initiative (AII) das Ziel verfolgt, den Frieden, die Sicherheit sowie Entwicklung und Zusammenarbeit im Raum EU/westliche Balkanstaaten zu gewährleisten, und dass sich der Adriatisch-Ionische Rat dazu verpflichtet hat, die Strategie der EU für die Region Adria/Ionisches Meer bei den europäischen Institutionen und durch die Einbindung der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu unterstützen;

23.

ersucht die betroffenen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, zu prüfen, inwieweit sich zwischen den verschiedenen EU-Strategien für Makroregionen Interaktionen und Synergien herstellen lassen;

24.

fordert die Europäische Kommission auf, zu prüfen, ob das Potenzial der auf dem westlichen Balkan und im Mittelmeerraum existierenden Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) genutzt werden könnte, um die Anpassung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der westlichen Balkanstaaten und der Türkei an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu fördern;

25.

schlägt vor allem den Ländern des Westbalkans und der Türkei vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der Frauen in den regionalen und lokalen Vertretungskörpern signifikant zu erhöhen;

26.

empfiehlt der Kommission, in ihren künftigen Berichten über die Erweiterungsstrategie ausführlicher auf die jeweilige Situation und den Standard der regionalen und lokalen Selbstverwaltung im Hinblick auf deren wichtige Rolle bei der Umsetzung der EU-Politiken einzugehen und damit auch die Erweiterungsländer auf ihren Reformbedarf im Bereich von Regionalisierung und Dezentralisierung stärker hinzuweisen;

Länderspezifische Empfehlungen

A)   Kandidatenländer

Kroatien

27.

begrüßt, dass Kroatien in den Beitrittsverhandlungen in den Jahren 2010 und 2011 so gute Fortschritte gemacht hat, dass die Beitrittsverhandlungen mit der EU am 30. Juni 2011 offiziell beendet werden konnten und das Land somit voraussichtlich zum 1. Juli 2013 als 28. Mitglied der EU beitreten kann;

28.

hält aber auch für dringend erforderlich, dass Kroatien sich jetzt nunmehr die erforderliche Zeit nimmt, die noch offenen Benchmarks im Kapitel 23 zu erfüllen; dazu gehört insbesondere die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem IStGHJ, konsequente Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität auf oberster staatlicher Ebene, Unabhängigkeit und Effizienz des Gerichtswesens sowie Achtung und Schutz von Minderheiten einschließlich der Flüchtlingsrückkehr;

29.

verweist darauf, dass es bei der Reform der öffentlichen Verwaltung noch weiterer Anstrengungen bedarf und dabei auch die Verwaltungen auf der regionalen und lokalen Ebene unbedingt einbezogen werden müssen, um die bestehenden schwerfälligen Verwaltungsverfahren sowie die übermäßige Politisierung zu beseitigen und den Kompetenzaufbau, die Effizienz, die Unabhängigkeit und die Verlässlichkeit der Verwaltung auf allen Ebenen zu stärken;

30.

ermutigt zur raschen Umsetzung des neuen Gesetzes über die Entlohnung der Bediensteten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der „Nationalen Strategie für die Fortbildung der Beamten und Bediensteten der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung 2009-2013“ zur Verbesserung der Erbringung dezentraler Dienste für die Bürger und für den Aufbau einer modernen und leistungsfähigen öffentlichen Verwaltung;

31.

regt an, dass trotz der Fortschritte im Bereich der Regionalpolitik und der Koordination der Strukturfonds noch weitere Maßnahmen gesetzt werden müssen, die die regionale und lokale Ebene stärker in die Umsetzung der EU-Kohäsionspolitik einbeziehen und den Regionen und Gemeinden durch gut ausgebildete und gut vorbereitete Verwaltungsmitarbeiter und regionale und lokale Politiker die Möglichkeit bieten, geeignete Projekte für die Förderung aus EU-Fonds auszuarbeiten. Dies wäre eine Möglichkeit zur Einebnung der Entwicklungsunterschiede, die zwischen den einzelnen Regionen Kroatiens bestehen, und würde zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts beitragen;

32.

empfiehlt die Umsetzung einer Dezentralisierungsstrategie, die u.a. eine Verbesserung der finanziellen Situation der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bringt und es den Vertretern der regionalen und lokalen Ebene auch ermöglicht, am Gesetzgebungsprozess teilzunehmen, sowie die Umsetzung der im Juli 2010 beschlossenen „Guidelines for Functional Decentralisation and Territorial Organisation“;

33.

begrüßt die zahlreichen eigenständigen Initiativen der Regionen und Kommunen im Bereich der Standortpolitik durch attraktive Anreize für Investoren wie etwa bürokratische Erleichterungen und Hilfestellungen, wodurch Betriebe verstärkt angesiedelt und Arbeitsplätze geschaffen werden können, und hofft, dass rechtliche Unsicherheiten in der Frage des Eigentums durch neue gesetzliche Bestimmungen beseitigt werden konnten;

34.

weist darauf hin, dass die in letzter Zeit verbesserten bilateralen Beziehungen Kroatiens zu den anderen Erweiterungsländern, wie Serbien, und zu benachbarten EU-Mitgliedstaaten, wie Slowenien, durch grenzüberschreitende regionale und lokale Kooperationen wesentlich gefestigt werden können;

35.

regt an, die Fortschritte im Bereich der Minderheitenrechte, der kulturellen Rechte, des Minderheitenschutzes und der Rückkehr von Flüchtlingen durch die verstärkte Einbeziehung der Verantwortlichen auf der regionalen und lokalen Ebene zu vertiefen und durch gezielte regionale Förderungen die Rückkehr von Flüchtlingen vor allem in jene Regionen zu intensivieren, die seit den Vertreibungen durch den Krieg im früheren Jugoslawien heute noch weitgehend entleert sind und begrüßt in diesem Zusammenhang die verstärkte Zusammenarbeit mit Serbien und dem UNHCR;

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

36.

stellt mit Genugtuung fest, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die politischen Kriterien nach wie vor erfüllt und auch im Jahr 2010 weitere Fortschritte erzielt hat, sieht allerdings auch, dass es in den meisten Bereichen der politischen Kriterien, wie etwa der Unabhängigkeit der Justiz, der Reform der öffentlichen Verwaltung sowie der freien Meinungsäußerung in den Medien notwendig ist, weitere Anstrengungen zu unternehmen und die Reformbereitschaft zu erhöhen; ist ferner der Auffassung, dass ein wesentliches Element für die Annäherung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die EU auch die Wahrung gutnachbarlicher, vor allem auch grenzüberschreitender regionaler und lokaler Beziehungen ist. Dazu gehört auch eine auf dem Verhandlungsweg herbeigeführte, von beiden Seiten akzeptierte Lösung der Namensfrage unter der Schirmherrschaft der VN;

37.

drängt auf einen verstärkten Dialog über Fragen der interethnischen Beziehungen und drängt auf regelmäßige Tagungen des dafür zuständigen Parlamentsausschusses, um die Ziele des Abkommens von Ohrid umzusetzen;

38.

begrüßt, dass die Dezentralisierung, die ein Grundprinzip der Rahmenvereinbarungen von Ohrid ist, fortgesetzt wurde und die Interministerielle Arbeitsgruppe für Dezentralisierung regelmäßig getagt hat und das Programm und der Aktionsplan zur Umsetzung der Dezentralisierung 2008-2010 auf den neuesten Stand gebracht wurden;

39.

begrüßt, dass weitere Gemeinden in die letzte Phase des finanziellen Dezentralisierungsprozesses eingetreten sind, womit nun 77 von 85 Gemeinden in dieser Phase sind;

40.

begrüßt ebenso, dass das Gesetz zur Finanzierung der lokalen Selbstverwaltungen dahingehend geändert wurde, dass der Anteil der Gemeinden an der Mehrwertsteuer bis zum Jahr 2013 von 3 % auf 4,5 % erhöht wird, was allerdings immer noch nicht ausreichen wird, dass die Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllen können;

41.

erachtet es für positiv, dass die Strategie zur Übertragung der Verwaltung von im Staatseigentum befindlichen Grundstücken an die Gemeinden ab 2011 fertig ausgearbeitet wurde und erwartet nun, dass diese Strategie möglichst rasch umgesetzt wird;

42.

stellt fest, dass trotz der Tatsache, dass mehrere Gemeinden die Kontrolle ihrer finanziellen Angelegenheiten ausgebaut haben, weitere Capacity-Building-Programme notwendig sind, um die Kapazität der Gemeinden im Bereich der Steueradministration, der Personalentwicklung und der finanziellen Kontrolle zu stärken, und bedauert, dass die im monatlich tagenden Hohen Ausschuss für öffentliche Verwaltung vereinbarten Reformen nicht systematisch und wirkungsvoll umgesetzt werden;

43.

regt an, dass die Angelegenheiten der Dezentralisierung und der Stärkung der Kapazität im Bereich der Finanz- und Budgetpolitik auf lokaler Ebene durch den besonderen Einsatz der zuständigen Ministerien beschleunigt wird, und bedauert, dass der interministerielle Ausschuss zur Überwachung der Finanzierung der Gemeinden nur einmal getagt hat und dass bei der Finanzierung von Gemeindeprojekten durch die nationale Regierung keine ausreichende Transparenz und keine ausreichende Koordination im Sinne einer ausgeglichenen regionalen Entwicklung gegeben ist;

44.

bedauert die gravierenden Verzögerungen bei der Umsetzung der Arbeitsprogramme für Regionalentwicklung sowie das andauernde Fehlen technischer Kapazitäten in den Ministerien und in den Lokalverwaltungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten;

45.

regt die Schaffung gerechter Kriterien zur Verteilung der Mittel aus den staatlichen Investmentfonds an die Gemeinden an, damit nicht der Anschein der parteipolitischen bzw. ethnischen Vergabe entsteht und Diskriminierungen von ethnischen Minderheiten verhindert werden können;

46.

unterstreicht die Notwendigkeit der vollen Gewährleistung der gesetzlichen Garantien für Minderheiten auf allen Ebenen und der Verbesserung der Integration ethnischer Gemeinschaften, vor allem der Roma, und fordert die Regierung auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitssprachen zu ratifizieren und den Status der Ausschüsse für die Beziehungen unter den ethnischen Gemeinschaften zu stärken;

47.

stellt fest, dass das Gesetz über die lokale Selbstverwaltung zwar entscheidende Kompetenzen an die lokalen Verwaltungen abtritt, dass es allerdings durch andere Rechtsnormen in seiner Wirkung eingeschränkt wird und finanzielle Ressourcen zu dessen Umsetzung nicht ausreichend bereitgestellt werden;

Island

48.

begrüßt, dass der Europäische Rat im Juni 2010 beschlossen hat, die Beitrittsverhandlungen mit Island zu eröffnen, und stellt mit Genugtuung fest, dass Island die politischen Kriterien erfüllt, dass es eine funktionierende parlamentarische Demokratie mit starken Institutionen, mit einem stabilen konstitutionellen und gesetzlichen System, mit einem fest etablierten Justizsystem und einer effizienten öffentlichen Verwaltung ist;

49.

begrüßt, dass Island über leistungsfähige kommunale Selbstverwaltungen verfügt, empfiehlt aber, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips weitere Dezentralisierungen und Aufgabenübertragungen an die Gemeinden durchzuführen;

50.

sieht in der Ausarbeitung gezielter Projekte zur Regionalförderung mit Unterstützung aus den EU-Fonds die Möglichkeit, der Landflucht aus den entlegenen kleinen Gemeinden entgegenzuwirken und die Zusammenlegung von Gemeinden zu vermeiden;

51.

begrüßt die Einsetzung von Arbeitsgruppen zum Thema Regionalpolitik innerhalb des Beitrittsverhandlungsteams und empfiehlt die starke Einbeziehung von Vertretern der lokalen Ebene;

52.

weist darauf hin, dass gemäß den EU-Verträgen alle EU-Bürger in ihrem Wohnsitzland bei den Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Landes das aktive und passive Wahlrecht ausüben dürfen [Art. 40 der Grundrechtecharta]; ermuntert Island daher, sein Kommunalwahlrecht an diese Bestimmungen anzupassen;

53.

stellt fest, dass es in der Bevölkerung Islands und bei verschiedenen politischen Gruppen beträchtliche Skepsis bzw. Gegnerschaft gegenüber einem EU-Beitritt gibt und dass noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um eine umfassende Information der isländischen Bürger über die Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft zu gewährleisten, und empfiehlt, dazu unbedingt die lokale Ebene intensiv einzubeziehen:

54.

empfiehlt, durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine klare Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Zentralregierung und den lokalen Einheiten vorzunehmen und ein gesetzliches Instrument zu schaffen, das es den lokalen Behörden erlaubt, Entscheidungen anzufechten, wenn diese gegen die Prinzipien der lokalen Selbstverwaltung verstoßen;

55.

sieht das Problem, dass 26 der 76 isländischen Gemeinden weniger als 500 Einwohner haben, die Gemeinden allerdings zum Teil sehr weit voneinander entfernt sind, sodass eine weitere Verringerung ihrer Zahl dazu führen würde, dass die Einwohner weite Wege zu ihren kommunalen Einrichtungen und Vertretungen zurückzulegen hätten; empfiehlt daher, die Kooperationen der Kleingemeinden intensiv zu fördern, um ihren Bestand zu sichern und sie auch in die Lage zu versetzen, gemeinsame, von der EU geförderte Projekte auszuarbeiten und durchzuführen;

Türkei

56.

hofft, dass die aktuelle Verfassung durch eine Bürgerverfassung ersetzt werden kann, die sich auf eine möglichst breit angelegte Konsultation verschiedener Bevölkerungsgruppen und -teile, einschließlich der lokalen und regionalen Ebene und ethnischer Minderheiten und Religionsgemeinschaften, stützt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme des Verfassungsreformpaketes und die damit verbundenen Bestrebungen zur Demokratisierung und Liberalisierung und hofft, dass auf dessen Basis das politische Klima verbessert sowie die Bereitschaft zum Dialog und zum Kompromiss unter den politischen Parteien und den politischen Institutionen verstärkt wird; fordert daher, die Verfassungsreform nunmehr zügig umzusetzen und dazu die breite Unterstützung der politischen Parteien und der Zivilgesellschaft zu gewinnen;

57.

anerkennt die eingeleiteten Reformen und den Willen zu weiteren Reformen, die sich auch positiv auf die regionalen und lokalen Verwaltungen auswirken sollen;

58.

ermuntert die türkische Regierung trotz erfreulicher Fortschritte in diesen Bereichen, die Bemühungen zur Achtung der Religionsfreiheit, bei den Frauenrechten, den Grundrechten der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Medien fortzusetzen; fordert die Türkei auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls neue Rechtsvorschriften zu erlassen, damit die ungehinderte Wahrnehmung der Rechte der nichtislamischen religiösen Minderheiten gewahrt ist und diese ihre Tätigkeiten ohne Beschränkungen ausüben können;

59.

stellt erfreut fest, dass im Bereich Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente Fortschritte zu verzeichnen sind und dass subnationale Akteure stärker in die Vorbereitung einbezogen wurden, verweist aber darauf, dass auf nationaler Ebene die Leistungsfähigkeit der mit diesen Fragen befassten Verwaltung verbessert werden sollte, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können und die Türkei auf allen Ebenen auf die Nutzung der Strukturfonds gut vorbereitet ist;

60.

ist überzeugt, dass eine Lösung der bisher weitgehend ungelöste Kurdenfrage, insbesondere im Osten und Südosten des Landes, durch eine Stärkung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung erleichtert werden kann, und empfiehlt den türkischen Behörden weitere Bemühungen zur Stärkung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung im Wege einer langfristig angelegten Dezentralisierungsstrategie; ermutigt ferner die türkischen Behörden, mehr Ressourcen für die lokale Selbstverwaltung bereitzustellen;

61.

schlägt vor, zu prüfen, inwieweit die vorhandenen bewährten Verfahrensweisen und guten Beispiele für regionale und föderalistische Machtteilungsstrukturen innerhalb der EU und die Anwendung der Prinzipien der Subsidiarität und der Dezentralisierung bei der Suche nach einer Lösung des Problems hilfreich sein könnten;

62.

fordert die Türkei auf, in den laufenden Verhandlungen die Bereitschaft zur Lösung der Zypern-Frage erkennen zu lassen und die Zypern betreffenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates umzusetzen;

63.

bedauert die fehlenden Fortschritte bei der Umsetzung des zweiten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (s.g. „Ankara-Protokoll“), mit dem die seit 1996 bestehende Zollunion mit der Türkei auf zehn neue Mitgliedstaaten, darunter die Republik Zypern, ausgedehnt wurde;

64.

unterstützt die im Jahr 2010 begonnenen Bemühungen der EU-Kommission zur Bildung von Projektpartnerschaften zwischen Kommunen der EU-Mitgliedstaaten und der Türkei, um die türkischen Kommunen bei der Entwicklung bzw. dem Auf- und Ausbau im Bereich von Abfallwirtschaft, Umweltschutz, Transport und Verkehr, sozialen Diensten, Energie, Tourismus oder Kultur zu unterstützen;

65.

würde es begrüßen, wenn die Gemeinden und Provinzen die Möglichkeit erhalten würden, ohne vorherige Genehmigung durch das Innenministerium Beziehungen zu Regionen und Kommunen anderer Länder aufzunehmen, und ermutigt regionale und lokale Institutionen von EU-Staaten zur verstärkten Kooperation mit türkischen Regionen und Kommunen;

66.

hebt die Notwendigkeit hervor, die regionale und lokale Ebene frühzeitig in den Beitrittsprozess einzubinden, da ein großer Teil der EU-Rechtsvorschriften auf der lokalen und regionalen Ebene umgesetzt werden müssen und sieht daher die Stärkung der Verwaltungskapazität auf lokaler und regionaler Ebene als besonders wichtig an;

67.

ist bereit, mit den Vertretern der regionalen und lokalen Ebene der Türkei einen Gemischten Beratenden Ausschuss zu bilden, um den Dezentralisierungsprozess in der Türkei noch stärker zu unterstützen und konkrete Beiträge zum Aufbau von Institutionen und zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf regionaler und lokaler Ebene zu leisten;

68.

empfiehlt eine schrittweise Reduktion des Einflusses der Gouverneure auf die Arbeit der regionalen Selbstverwaltung;

69.

regt an, eine rechtliche Struktur zu schaffen, die eine Konsultation der regionalen und lokalen Verwaltungen verpflichtend macht, wenn deren Interessen und Kompetenzen berührt werden;

70.

weist darauf hin, dass die Türkei nach wie vor ein Land mit großen regionalen Unterschieden ist, woraus sich große Herausforderungen für die Regionalpolitik und die Strukturförderung ergeben, um diese Disparitäten schrittweise auszugleichen, und regt daher die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Minderung des Entwicklungsgefälles zwischen ländlichen und städtischen Gebieten an;

71.

empfiehlt, im Rahmen des Acquis communautaire vor allem die Öffnung des Kapitels 22 – Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente – sobald wie möglich vorzunehmen;

72.

empfiehlt, ein Gesetz über die finanzielle Ausstattung von Provinzen und Kommunen möglichst rasch zu beschließen, damit den subnationalen Gebietskörperschaften ausreichend Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben zur Verfügung stehen;

73.

verweist auf die wichtige Rolle der Türkei als regionaler Akteur im Zusammenhang mit der EU-Schwarzmeerstrategie und empfiehlt der Türkei ein starkes Engagement in dieser Frage unter Einbeziehung der direkt betroffenen, am Schwarzen Meer gelegenen Regionen;

B)   Potenzielle Kandidatenländer

Albanien

74.

begrüßt die Anstrengungen Albaniens, den politischen Kriterien der Europäischen Union gerecht zu werden, insbesondere durch die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen;

75.

stellt fest, dass Albanien im Bereich der Regionalpolitik noch signifikante Maßnahmen setzen muss, um sich an die europäischen Maßstäbe anzugleichen, davon betroffen sind insbesondere das Fehlen von NUTS-2 entsprechenden Gebietseinheiten und eine einheitliche, koordinierte Gesetzgebung zur Umsetzung von Projekten zur regionalen Entwicklung;

76.

bedauert die noch unzureichende Ausgestaltung des Finanzgebarens der lokalen Gebietskörperschaften, besonders in Hinblick auf die Möglichkeit zur Einhebung finanzieller Ressourcen wie auch der beschränkten Ausgabemöglichkeiten, sowie die nur schleppende Umsetzung von Dezentralisierungsmaßnahmen und Verwaltungsautonomie und des damit verbundenen Transfers von Kompetenzen auf die subnationale Ebene;

77.

merkt an, dass für einen effizienten Umgang mit EU-Programmen noch zu wenig geschultes Personal auf allen Ebenen verfügbar ist;

78.

drängt zu einer Stärkung der demokratischen Ordnung Albaniens, insbesondere in Hinblick auf die politischen Institutionen und einen parteiübergreifenden Dialog, damit sich die politische Stabilität des Landes verbessert und die Regierung ihre Verwaltungstätigkeit effizienter gestalten kann, ohne die die erforderlichen Reformen nicht möglich sind, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Teilnahme der Opposition an der parlamentarischen Arbeit;

79.

regt die Einführung von Direktwahlen für Regionalräte und die Schaffung eines neuen Gesetzes zur lokalen Selbstverwaltung an;

80.

gibt zu überlegen, im Sinne der Stärkung der lokalen und regionalen Ebene die Rolle der Präfekten zu reformieren und damit eine Einschränkung ihrer Kontrollrechte und eine klare Definition ihrer Verantwortung gegenüber den Regionalräten zu erreichen;

81.

drängt auf die Verabschiedung der seitens der OSZE empfohlenen Wahlrechtsreform, um die Durchführung von Wahlen auf allen Ebenen nach europäischen und internationalen Standards sicherzustellen, und nimmt den Bericht der OSZE und des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates zur Kenntnis, wonach die Kommunalwahlen vom 8. Mai 2011 im Wesentlichen transparent, fair und ruhig durchgeführt wurden, und regt vor allem an, klare Regelungen für die Gültigkeit abgegebener Stimmzettel zu schaffen, und hofft, dass die politischen Parteien zu einem geordneten parteipolitischen Leben zurückkehren;

82.

verweist auf die jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen und erwartet, dass Albanien dringend alle Maßnahmen ergreift, um auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene politische Stabilität zu gewährleisten;

83.

empfiehlt dringend, Vertreter der Kommunen in alle Verhandlungsprozesse mit der EU einzubinden;

Bosnien und Herzegowina

84.

bedauert, dass Bosnien und Herzegowina bei der Durchführung wichtiger Reformen auch im Jahr 2010 nur geringe Fortschritte erzielt hat und die Unstimmigkeiten zwischen der Verfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beseitigt wurden;

85.

drängt daher auf eine dringende Überarbeitung der Verfassung und die Verbesserung der Effizienz und Funktionsweise der gesamtstaatlichen Institutionen, damit das Land in der Lage ist, die Rechtsvorschriften und Regeln der EU zu übernehmen, umzusetzen und durchzusetzen;

86.

sieht es als unerträglich an, dass die Verfassung von Bosnien und Herzegowina nach wie vor vorsieht, dass Bürger, die sich selbst nicht als Angehörige einer der drei Volksgruppen (Bosnier, Kroaten oder Serben) bezeichnen, von der Kandidatur für die Präsidentschaft und das nationale Parlament ausgeschlossen sind; unterstreicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Bestimmungen unvereinbar mit den generellen Grundsätzen der Menschenrechte sind;

87.

hält es für wichtig, dass der Ministerrat im März 2010 einen Aktionsplan zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen und eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, bedauert aber, dass diese Arbeitsgruppe bisher noch keinerlei Einigung erzielt hat;

88.

bedauert, dass auch die letzten Wahlen im Jahr 2010 wieder ethnischen und wohnortbezogenen Wahlrechtsbeschränkungen unterlagen, die den demokratischen Grundsätzen und dem Recht auf Gleichbehandlung ohne Diskriminierung eklatant widersprechen;

89.

stellt mit Bedauern fest, dass nach wie vor die Voraussetzungen für eine Auflösung des Amtes des hohen Repräsentanten bei weitem nicht erfüllt wurden, wie etwa die Vermögensaufteilung zwischen der gesamtstaatlichen und den substaatlichen Verwaltungsebenen, und dass die Arbeit der exekutiven und legislativen Gremien auf allen staatlichen Ebenen weiterhin praktisch ausschließlich durch ethnische Orientierung und durch grob mangelnde Koordinierung geprägt ist;

90.

bedauert, dass Bosnien und Herzegowina als einziges Land im Jahr 2011 nicht an der Volkszählung teilnimmt, weil bisher kein Volkszählungsgesetz angenommen wurde;

91.

stellt fest, dass im Bereich des Justizsystems begrenzte Fortschritte vorzuweisen sind, allerdings auf der Ebene der Entitäten und Kantone noch Verbesserungen notwendig sind;

92.

bedauert, dass bei der Korruptionsbekämpfung nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden, die gerichtliche Verfolgung von Korruptionsfällen nur langsam voranschreitet und nur eine kleine Zahl hochrangiger Fälle strafrechtlich verfolgt wurde, was unter anderem auch in der mangelhaften Umsetzung der Rechtsvorschriften sowie in Koordinierungsproblemen zwischen den Entitäten liegt;

93.

begrüßt, dass die Zahl der ethnisch geteilten Schulen abgenommen hat und in den meisten Schulen eine gemeinsame neunjährige Schullaufbahn eingeführt wurde, kritisiert aber, dass die ethnische Trennung von Schülern innerhalb der Schulen nach wie vor besteht;

94.

bedauert, dass Bosnien und Herzegowina, obwohl es finanzielle Unterstützung aus dem IPA erhält, bisher nicht in der Lage war, die notwendigen Strukturen für eine dezentralisierte Verwaltung der EU-Fonds im notwendigen Ausmaß aufzubauen;

95.

weist auf die speziellen Probleme in der Föderation Bosnien und Herzegowinas hin, wo sich die Zuständigkeiten der Entitäten, Kantone und Gemeinden überschneiden, weil es bisher verabsäumt wurde, die Gesetzgebung auf den verschiedenen Ebenen zu harmonisieren;

96.

weist entschieden die vor allem von der Republika Srpska immer wieder vorgenommene Infragestellung der territorialen Einheit des Staates, seiner Institutionen und Zuständigkeiten zurück, kritisiert entschieden die jüngsten Versuche der Republika Srpska durch ein Referendum die Legitimität des Hohen Vertreters und der gesamtstaatlichen Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen, tritt im Fall von Bosnien und Herzegowina für eine Stärkung der Zuständigkeiten des Gesamtstaates in bestimmten Bereichen und für die Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes ein und fordert dazu auch die Bereitschaft der Politiker auf der Ebene der Entitäten und Kantone im Sinne der Interimsvereinbarung (IA);

97.

stellt fest, dass die Ressourcen der lokalen Selbstverwaltung derzeit äußerst beschränkt sind, die Frage des öffentlichen Eigentums nicht ausreichend geklärt ist und die ethnischen Kriterien für die Ausübung der politischen Rechte auf regionaler und lokaler Ebene dringend einer Reform bedürfen;

98.

hält besonders eine Reform des öffentlichen Eigentums auf allen Ebenen für dringend erforderlich;

99.

fordert die Verantwortlichen auf allen staatlichen Ebenen zu einer stärkeren grenzüberschreitenden Kooperation mit den Nachbarländern auf;

Serbien

100.

stellt mit Genugtuung fest, dass Serbien seine politische Reformagenda weiter vorangebracht und bei der Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitere merkbare Fortschritte gemacht hat; weist allerdings darauf hin, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind;

101.

stellt ebenfalls mit Genugtuung fest, dass Serbien wichtige Schritte zur Aussöhnung in der gesamten Region des Westbalkans gesetzt hat und weiter mit dem internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien konstruktiv zusammenarbeitet;

102.

begrüßt ausdrücklich den Beginn der direkten Gespräche zwischen Serbien und Kosovo und die Tatsache, dass bereits kleine Annäherungen erzielt werden konnten, und ermuntert beide Seiten, diese Gespräche in konstruktiver Weise fortzuführen;

103.

begrüßt, dass das neue Statut der Autonomen Provinz Vojvodina am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, fordert die serbische Regierung allerdings auf, einige offene Bestimmungen des Statuts, wie etwa die Übertragung von öffentlichen Eigentum an die Autonome Provinz Vojvodina, raschest umzusetzen;

104.

begrüßt besonders die im Jahr 2010 intensivierten Bemühungen und Initiativen zur Dezentralisierung in Serbien;

105.

empfiehlt dringend, in das Verhandlungskomitee Serbiens mit der EU Vertreter der Autonomen Provinz Vojvodina und der Versammlung der Städte und Gemeinden Serbiens aufzunehmen;

106.

regt die Schaffung gesetzlicher Bestimmungen an, wonach die regionalen und lokalen Institutionen verpflichtend von der nationalen Regierung konsultiert werden müssen, wenn ihre Interessen und Kompetenzen berührt werden;

107.

empfiehlt die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen und von Anreizen zur stärkeren innerkommunalen Kommunikation, um die Effizienz der öffentlichen Leistungen zu steigern und den sparsamen Umgang mit den verfügbaren Ressourcen zu verbessern;

108.

stellt fest, dass Serbien nach wie vor eine überaus hohe Zahl von Flüchtlingen aufweist, deren Schicksal einer Lösung harrt, was vor allem umfangreicher Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinden bedarf;

Montenegro

109.

begrüßt, dass Montenegro bei der Erfüllung der politischen Kriterien sowie der Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gute Fortschritte erzielt hat, weist aber darauf hin, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind;

110.

betont die Wichtigkeit einer transparenten und verlässlichen Verwaltung auf der lokalen Ebene und der weiteren Dezentralisierung von Zuständigkeiten und finanziellen Ressourcen;

111.

fordert die Annahme des Gesetzes der regionalen Organisation und Ergänzungen zum Gesetz für die lokalen Finanzen;

112.

drängt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und den Minderheitenräten, um die Vertretung der Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung, staatlichen Organisationen und lokalen Selbstverwaltungskörpern zu garantieren;

113.

ermutigt Montenegro, den Ausbau seiner Verwaltungskapazitäten in allen Bereichen, insbesondere auf der lokalen Ebene fortzusetzen und die Professionalität des öffentlichen Dienstes zu steigern und die öffentliche Verwaltung zu entpolitisieren;

Kosovo

114.

stellt mit Genugtuung fest, dass der Dezentralisierungsprozess im Kosovo offensichtlich vorangekommen ist und die Zusammenarbeit mit EULEX intensiviert wurde und auch gewisse Fortschritte in der Umsetzung der europäischen Agenda und Reformpolitik erzielt wurden;

115.

drängt auf eine lückenlose und rasche Aufklärung der in der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates auf Grund des Marty-Berichtes erhobenen Vorwürfe gegen hohe Repräsentanten des Kosovo;

116.

stellt mit Sorge fest, dass es am Dialog und an der Aussöhnung zwischen den Volksgruppen sowie am Schutz und der Integration der Minderheiten, insbesondere Kosovoserben, weitgehend mangelt;

117.

beobachtet mit großer Sorge die Unregelmäßigkeiten, Gesetzwidrigkeiten und Wahlfälschungen bei der letzten Wahl sowie erneut bei den dadurch notwendig gewordenen Nachwahlen und sieht darin leider ein deutliches Zeichen mangelnder demokratischer Reife des Staates;

118.

ermuntert Kosovo, den Dezentralisierungsprozess und die Gemeindereform fortzuführen und abzuschließen, begrüßt die Einsetzung einer eigenen Arbeitsgruppe im Ministerium für lokale Selbstverwaltung für den Norden des Kosovo und verweist darauf, dass die Dezentralisierung nur unter Mitwirkung der örtlichen Bevölkerung abgeschlossen werden kann;

119.

sieht mit Sorge, dass es im Norden des Kosovo im Gebiet von Mitrovica gerade auch im Zusammenhang mit Wahlen immer wieder gewalttätige Zwischenfälle gab und dass es bisher nicht gelungen ist, eine Befriedung der Bevölkerung dieser Region herzustellen.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 259/70


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „EU-Strategie der inneren Sicherheit“

2011/C 259/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

hofft, dass die EU-Strategie, insbesondere angesichts des zunehmend grenzübergreifenden Charakters des zu behandelnden Problems, in Bezug auf die entsprechenden Initiativen der einzelnen Mitgliedstaaten einen konkreten Mehrwert bringen kann;

betont, dass die Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Sicherheit der Bürger unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre während der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen unbedingt mit der Wahrung der Grundrechte einhergehen muss;

schlägt vor, dass die EU auch die Möglichkeit der Errichtung von einzigen Vergabestellen auf regionaler Ebene fördert, um innerhalb eines im Vorfeld festgelegten örtlichen Geltungsbereichs die Vergabe von Aufträgen zu vereinheitlichen und um dadurch gleichzeitig auch die Reduzierung der Zahl der öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die für die Vergabe öffentlicher Arbeits-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zuständig sind;

begrüßt die Entscheidung der Kommission, einen Rechtsakt zu erlassen, mit dem der europäische Rechtsrahmen für die Einziehung verschärft werden soll, und empfiehlt, dass im Legislativvorschlag vorrangig - noch bevor andere Lösungen in Erwägungen gezogen werden - festgelegt wird, dass das Eigentumsrecht für das beschlagnahmte Gut der Gemeinde zugesprochen wird, in deren Gebiet sich das Gut befindet;

begrüßt die vorgesehene Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen bei der (bereits für dieses Jahr) geplanten Schaffung eines EU-Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung;

bekundet seinen Willen, am Prozess der Überarbeitung der Finanzinstrumente in den Bereichen Inneres und Sicherheit für die Jahre nach 2013 beteiligt zu werden, sowie an der Ausarbeitung möglicher Finanzinstrumente mitzuwirken.

Berichterstatter

Giuseppe VARACALLI (IT/ALDE), Bürgermeister von Gerace (RC)

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa

KOM(2010) 673 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (1), die im Rahmen des Stockholmer Programms 2009 und des fünfjährigen Arbeitsprogramms im Bereich Justiz und Inneres angenommen wurde, eine umfassende Strategie im Bereich der inneren Sicherheit enthält und ein solides Handlungsprogramm für einen Zeitraum von vier Jahren festlegt;

2.

ist der Auffassung, dass es sich bei der Erarbeitung und Umsetzung einer europäischen Strategie für die innere Sicherheit um eine Herausforderung handelt, die von den europäischen Institutionen, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft ungeachtet der unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten gemeinsam angegangen werden muss;

3.

verweist darauf, dass die Maßnahme der Kommission zu einem Zeitpunkt kommt, der in Bezug auf das institutionelle Gleichgewicht in der EU sehr wichtig ist, insbesondere nach der Stärkung der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments durch den Vertrag von Lissabon, in dem die Zuständigkeiten der einzelnen Institutionen im Bereich der inneren Sicherheit klarer festgelegt wurden;

4.

bewertet den allgemeinen Ansatz der Mitteilung im Wesentlichen als sehr positiv. Die Mitteilung enthält eine ausführliche und genaue - wenn auch angesichts des Charakters eines solchen Dokuments notwendigerweise zusammengefasste - Analyse der zahlreichen europäischen Probleme im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit;

5.

betont jedoch zugleich, dass durch die besonderen Aktivitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Bürgern grundsätzlich ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Es gilt diesen hohen Standard im Rahmen der Vorgaben der verbürgten Grundrechte und der rechtstaatlichen Garantien fortzuentwickeln. Insbesondere ist der Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen. Die Europäische Union sollte diese Anforderungen auch bei dem Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten wegen der daraus resultierenden Umsetzungsmaßnahmen beachten;

6.

stellt fest, dass die fünf strategischen Ziele, die in einem objektiv zweckmäßigen und begrüßenswerten Rahmen festgelegt wurden, mit entsprechenden konkreten und messbaren Handlungsschwerpunkten einhergehen, die angesichts ihrer geringen Zahl auch leichter durchführbar sind;

7.

bekräftigt sein bereits in früheren Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachtes Engagement für einen koordinierten Ansatz unter Beteiligung aller institutionellen Ebenen, angefangen bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die zwangsläufig von jedem Sicherheitsproblem in ihrem Territorium betroffen sind;

8.

verweist insbesondere darauf, dass die Analyse der Sicherheit insbesondere in den letzten Jahren aufgrund des nunmehr unumstrittenen grenzübergreifenden Charakters vielgestaltiger Sicherheitsbedrohungen zunehmend eine supranationale Dimension angenommen hat;

9.

betont denn auch, dass die Sicherheitsprobleme der einzelnen nationalen Gemeinschaften deshalb nicht von einer europäischen Politik der inneren Sicherheit getrennt werden können. In ihrem Rahmen werden - unter Wahrung der nationalen Befugnisse - die Maßnahmen koordiniert, für die sich eine supranationale Vorgehensweise als effizienter und angemessener erwiesen hat;

10.

hofft folglich, dass die EU-Strategie, insbesondere angesichts des zunehmend grenzübergreifenden Charakters des zu behandelnden Problems, in Bezug auf die entsprechenden Initiativen der einzelnen Mitgliedstaaten einen konkreten Mehrwert bringen kann;

11.

verweist darauf, dass parallel zu den erforderlicherweise supranationalen Aktionen auch den von der Basis ausgehenden Maßnahmen, die das Ergebnis einer Konzertierung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind, eine größere Bedeutung zukommen muss. Denn die Gebietskörperschaften sind am unmittelbarsten von kriminellen Handlungen betroffen;

12.

macht jedoch darauf aufmerksam, dass vor jedem Ergreifen jedweder Maßnahme im Zusammenhang mit den Initiativen dieser Strategie eine Bewertung des bereits bestehenden Rechtsrahmens und eine Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip unter Beteiligung des Ausschusses der Regionen und der nationalen und regionalen Parlamente durchgeführt werden muss;

13.

verweist darauf, dass die Strategie im Allgemeinen zwar positiv zu bewerten ist, dass jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine allgemeine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Maßnahmen zu fehlen scheint. Eine solche Folgenabschätzung muss vorgesehen werden, wobei die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu konsultieren sind. In diesem Zusammenhang erklärt sich der Ausschuss der Regionen voll und ganz zur Zusammenarbeit in der Vorbereitungsphase bereit;

14.

betont, dass die Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Sicherheit der Bürger unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre während der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen unbedingt mit der der Wahrung der Grundrechte sowie - im Rahmen der Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren - der Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten einhergehen muss, nicht zuletzt angesichts des Inkrafttretens der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des kommenden Beitritts der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention, gemäß der auch die europäischen Institutionen der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg unterstehen werden;

15.

unterstreicht deshalb seine Bereitschaft, zum besseren Schutz der Grundrechte seine Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) fortzuführen und insbesondere die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, bei der Umsetzung der Strategie das richtige Gleichgewicht zwischen der Stärkung der Sicherheit, dem Schutz der Privatsphäre und der Wahrung der individuellen und kollektiven Grundrechte zu finden;

16.

hat erhebliche Bedenken gegen die von der Kommission in der Mitteilung hervorgehobene Bedeutung „einer starken Sicherheitsbranche der EU“. Vielmehr muss das staatliche Gewaltmonopol betont werden. Durch ein wirksames System der öffentlichen Zulassung und Überwachung muss sichergestellt werden, dass die rechtlichen Vorgaben für das Handeln privater Sicherheitsunternehmen und die Sicherungen, insbesondere für die Grundrechte der Bürger, jederzeit eingehalten werden. Es muss zudem verhindert werden, dass die Einschaltung von Privatunternehmen zur Umgehung rechtstaatlicher Vorgaben genutzt werden kann;

17.

betont, dass die in der Mitteilung genannten Ziele und Maßnahmen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zwar alle eine große Rolle spielen, dass jedoch einige der dargelegten spezifischen Probleme für sie von unmittelbarerem Interesse sind;

Administrativer Ansatz

18.

ist der Auffassung, dass in Bezug auf Ziel 1 die Maßnahme 2 (Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration) für die Tätigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besonders wichtig ist. Insbesondere die darin erwähnten politischen Maßnahmen zur „Einbeziehung von Behörden und Regulierungsstellen, die für die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen, die Auftragsvergabe oder für Subventionen zuständig sind, […] (administrativer Ansatz)“ werden sich auf die lokale und regionale Ebene auswirken;

19.

betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der praktischen Unterstützung, die die Kommission den Mitgliedstaaten durch die Schaffung eines „Netzes nationaler Kontaktstellen, um bewährte Praktiken zu entwickeln“ und die Finanzierung von „konkreten Pilotprojekten“ bereitstellt; hält eine formelle und systematische direkte Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diese Initiativen für dringend notwendig und weist darauf hin, dass wirksame Prozesse zur Stärkung der Sicherheit unbedingt mit einer kontinuierlichen und strengen Prüfung der Verwendung von öffentlichen Mitteln, die häufig Gegenstand des Interesses der organisierten Kriminalität sind, in den Gebietskörperschaften selbst einhergehen müssen;

20.

schlägt mit dem besonderen und spezifischen Bezug auf das äußerst heikle Thema der Auftragsvergabe und der Subventionen vor, dass die EU durch die weitere und effizientere Einrichtung nationaler Kontaktstellen auch die Möglichkeit der Errichtung von einzigen Vergabestellen auf regionaler Ebene fördert, um innerhalb eines im Vorfeld festgelegten örtlichen Geltungsbereichs die Vergabe von Aufträgen zu vereinheitlichen und um dadurch gleichzeitig auch die Reduzierung der Zahl der öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die für die Vergabe öffentlicher Arbeits-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zuständig sind (2);

Einziehung von Erträgen

21.

ist darüber hinaus der Auffassung, dass in Bezug auf Ziel 1 die Maßnahme 3 (Einziehung von Erträgen aus Straftaten) für die innere Sicherheit in Europa von noch größerer Bedeutung ist. Sie ist ein weiterer unerlässlicher Grundpfeiler der Bekämpfung jeder Art von Kriminalität (wobei diese Bekämpfung in diesem Fall vollständigen Querschnittscharakter hat), da unter den verschiedenen verfügbaren Instrumenten zur Bekämpfung der Kriminalität die konkrete Beschlagnahme von Eigentum, das in illegalen Geschäften erworben wurde, zweifelsohne und nachweislich mit die größte abschreckende Wirkung hat;

22.

begrüßt vor diesem Hintergrund die Entscheidung der Kommission, einen Rechtsakt zu erlassen, mit dem der europäische Rechtsrahmen für die Einziehung verschärft werden soll. Von besonderer Bedeutung erscheinen in diesem Zusammenhang die spezifischen Verweise, die auf die Ausgestaltung dieses Instruments abzielen, insbesondere in Bezug auf die Einziehung gegenüber Dritten, die erweiterten Beschlagnahmebefugnisse und die gegenseitige Anerkennung unter den Mitgliedstaaten von Einziehungsentscheidungen ohne vorherige Verurteilung: Dank der subjektiven und objektiven Ausweitung der Befugnisse der in diesem Bereich tätigen Behörden durch die schrittweise Optimierung der anzuwendenden Verfahren wird gegen illegale Erträge mit Sicherheit wirksamer und konkreter vorgegangen werden können, indem für die von den Behörden getroffenen Maßnahmen echte Kohärenz gewährleistet wird;

23.

zeigt sich jedoch in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen besorgt über den Stand der Durchführung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates (3). Nach Auffassung der Kommission ist die Umsetzung dieses Beschlusses in innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten eindeutig unbefriedigend. So haben Ende Februar 2010, also 15 Monate nach Ablauf der festgelegten Frist, lediglich 13 Mitgliedstaaten den Beschluss umgesetzt (4);

24.

begrüßt in diesem Zusammenhang den von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichteten Appell zur Umsetzung dieses Beschlusses;

25.

begrüßt den Zeitplan für die Initiativen, die die Kommission im Bereich der Einziehung durchführen möchte, und ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen vier Jahre (bis 2014) ein angemessener Zeitraum für die Umsetzung des Programms sind;

26.

hält es für unerlässlich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv an der bis 2014 geplanten Einrichtung von „Vermögensabschöpfungsstellen“ beteiligt werden - im Einklang mit einheitlichen auf europäischer Ebene festgelegten Grundsätzen und Kriterien und im Rahmen einer formalen Beteiligung eigener Vertreter bereits an der Schaffung der Management- und Verwaltungsstrukturen dieser Stellen;

27.

ist fest davon überzeugt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auch in die beiden von der Kommission für 2013 geplanten Informationsprozesse angemessen eingebunden werden müssen. Diese betreffen zum einen die Entwicklung „gemeinsamer Indikatoren“ zur Bewertung der Tätigkeit und der Ergebnisse dieser Stellen, und zum anderen die Erstellung eines „Leitfadens mit bewährten Praktiken“, um zu verhindern, dass kriminelle Vereinigungen beschlagnahmtes Vermögen zurückerwerben. Der Ausschuss hält es für erforderlich, dass die lokalen Einrichtungen im Rahmen einer formalen Partnerschaft von Anfang an in beide Initiativen eingebunden werden;

28.

empfiehlt, dass im Legislativvorschlag vorrangig - noch bevor andere Lösungen in Erwägungen gezogen werden - festgelegt wird, dass das Eigentumsrecht für das beschlagnahmte Gut der Gemeinde zugesprochen wird, in deren Gebiet sich das Gut befindet, um dadurch nicht zuletzt hinsichtlich der sukzessiven Phase der Weiterverwendung der beschlagnahmten Gegenstände einen festen institutionellen Bezugspunkt festzulegen. Der Ausschuss spricht sich für eine Weiterverwendung zugunsten der Allgemeinheit aus, wie z.B. die Nutzung durch Vereine und Genossenschaften, zumal die organisierte Kriminalität die lokalen Gemeinschaften am teuersten zu stehen kommt und die soziale Weiterverwendung des beschlagnahmten Guts den von der illegalen Kriminalität betroffenen Kommunen als eine Art Kompensierung dienen könnte; betont, dass eine solide Rechtsgrundlage für die Verwendung des beschlagnahmten Vermögens erforderlich ist, und unterstreicht, dass - falls weitere Maßnahmen zur Stärkung oder Änderung des geltenden Rechtsrahmens ergriffen werden - auch berücksichtigt werden muss, dass die lokalen Gemeinschaften u.a. sehr unter den Aktivitäten der organisierten Kriminalität leiden;

29.

betont jedoch, dass in Bezug auf die konkrete Wiederverwendung der beschlagnahmten Gegenstände Mittel bereitgestellt werden müssen, mit denen die effektive Nutzung dieser Gegenstände gewährleistet werden kann, da sie sich oftmals in einem unbenutzbaren Zustand befinden;

Radikalisierung und Rekrutierung

30.

nimmt zur Kenntnis, dass in Bezug auf Ziel 2 (Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen) bereits in Maßnahme 1 (Einbindung der Bevölkerung in die Verantwortung zur Verhinderung von Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen) unter anderem „eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden voraus[gesetzt]“ wird. Die direkte Beteiligung der regionalen und lokalen Behörden ist somit sinnvollerweise in der Kommissionsmitteilung vorgesehen;

31.

weist darauf hin, dass die spezifischen Gefährdungen im Falle einer Verletzung der Grundrechte der Bürger zu beachten sind, die vom Ergreifen von Maßnahmen, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, ausgehen;

32.

begrüßt folglich die vorgesehene Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen bei der (bereits für dieses Jahr) geplanten „Schaffung eines EU-Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung“, das Erfahrungen, Kenntnisse und bewährte Praktiken zur Sensibilisierung für das Problem der Radikalisierung und Kommunikationstechniken zusammentragen soll, um gegen die Verbreitung terroristischen Gedankenguts vorzugehen;

33.

betont, dass dieses geplante Netz, an dem zahlreiche im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung tätige Akteure beteiligt würden, die optimale Grundlage für die praktische und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und der Europäischen Kommission bilden würde. Es könnte zum einen als ständiges und informelles Forum für betroffene Akteure dienen, auf dem diese ihre Ideen vorstellen und die strategische Debatte anregen, und zum anderen als Testplattform für Pilotprojekte fungieren;

34.

erklärt sich folglich bereit, an der Schaffung des geplanten Online-Forums und der Durchführung EU-weiter Konferenzen konkret mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit muss durch eine unverzügliche Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Ausschussstellen und den entsprechenden Kommissionsstellen rechtzeitig konkretisiert werden;

35.

fordert die Kommission darüber hinaus auf, ähnliche Kontakte aufzunehmen, um die Zusammenarbeit auch auf die Organisation der für 2012 geplanten Ministerkonferenz und auf die Erstellung des Handbuchs mit Maßnahmen und Erfahrungen zur Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten auszuweiten: Dank dieser weiteren partnerschaftlichen Tätigkeiten könnte ein noch kohärenteres Paket an gemeinsamen Initiativen entstehen, was wiederum dazu beitragen könnte, dass das starke Engagement der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in einer derzeit so wichtigen Frage von den Europäern entsprechend wahrgenommen wird;

36.

bietet seine Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Identifizierung kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Vorbeugung gegen terroristische Angriffe an;

Verkehr

37.

verweist stets in Bezug auf Ziel 2 insbesondere auf Maßnahme 3 (Schutz der Verkehrsträger) und begrüßt die Weiterentwicklung des EU-Konzepts für die Flug- und Seeverkehrssicherheit sowie die vorgesehene Stärkung der EU-Maßnahmen im Bereich des Landverkehrs;

38.

begrüßt in Bezug auf den lokalen und regionalen Schienenverkehr und den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr den Vorschlag der Einrichtung eines ständigen Ausschusses für die Gefahrenabwehr im Landverkehr. In Bezug auf die Zusammensetzung schlägt er angesichts der operativen Notwendigkeit die formale Beteiligung von Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vor, und zwar in einem angemessenen Verhältnis und im Rahmen einer gewissen Flexibilität in Abhängigkeit der zu behandelnden Themen;

39.

hält es für unumstritten, dass sich die allgemein bekannten und zahlreichen Sicherheitsprobleme im Bereich des Schienenverkehrs offenkundig erheblich auf die Rechte der lokalen Bevölkerung auf Mobilität auswirken. Die direkte Beteiligung der Vertreter der Gebietskörperschaften an europäischen Gremien, die sich mit diesem Thema befassen, erweist sich deshalb als äußerst notwendig;

40.

verweist auf die zahlreichen kritischen Stellungnahmen zur Verwertung der Fluggastdatensätze und regt an, diese bei der angekündigten Schaffung eines Rechtsaktes über die Erfassung von Fluggastdaten zu beachten;

Cyberkriminalität

41.

möchte in Bezug auf die unter Ziel 3 (Besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace) vorgesehenen Maßnahmen bei der Sensibilisierung der Bürger und der lokalen Unternehmen für die stets wachsende Notwendigkeit der Bekämpfung der wachsenden Bedrohung und der Angriffe auf die Informationssysteme, auch unter Berücksichtigung der neuen Methoden zur Verübung solcher Arten von Kriminalität, eine entscheidende Rolle übernehmen;

42.

unterstützt das enorme Engagement, das in der Mitteilung zum Ausdruck gebracht wird, und teilt die grundlegende Auffassung, dass die Sicherheit von IT-Netzen eine Grundvoraussetzung für eine gut funktionierende Informationsgesellschaft ist. Diese IT-Netze befinden sich vor allem in städtischen Gebieten, wo auch die meisten Netzknoten angelegt sind; empfiehlt daher der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften unterstützende Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherung und den Betrieb von IT-Netzknoten in städtischen Gebieten zu gewährleisten;

43.

ist der Auffassung, dass er am geplanten Ausbau der europäischen Kapazitäten zur Bekämpfung des Problems mitwirken kann, und betont, wie wichtig es ist, spätestens 2013 innerhalb der bestehenden Strukturen ein EU-Zentrum für Cyberkriminalität zu errichten, das eng mit Einrichtungen der EU wie CEPOL, Europol und Eurojust zusammenarbeitet. Die Durchführbarkeitsstudie für das Zentrum könnte ferner auch Gegenstand einer eingehenden Prüfung durch den Ausschuss sein;

44.

verweist darauf, dass eine Stärkung der lokalen Kompetenzen in diesem Bereich erforderlich ist, wofür es angemessener Investitionen in Schulungsmaßnahmen in den Gebietskörperschaften bedarf;

Sicherung der Aussengrenzen

45.

betont in Bezug auf Ziel 4 (Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen) in erster Linie die Bedeutung des ausdrücklichen Verweises auf den „Grundsatz der Solidarität“ und die „gerechte Aufteilung der Verantwortung“ (Art. 80 AEUV) - beides Kernprinzipien für ein wirksames Vorgehen in diesem Bereich; würde ferner begrüßen, wenn diese Prinzipien in konkreten Maßnahmen zur Förderung jener Mitgliedstaaten und ihrer Gebiete Niederschlag fänden, die mit diesem Problem verstärkt konfrontiert sind;

46.

verweist ferner darauf, dass grundsätzlich folgende Erfordernisse möglichst umfassend miteinander in Einklang zu bringen sind: Einerseits müssen ganz eindeutig die Mechanismen zur Bewältigung der bestehenden, sich in letzter Zeit verschärfenden Probleme gestärkt werden, andererseits besteht gleichzeitig die Notwendigkeit, Prozesse der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern zu wahren. Der Ausschuss setzt sich dafür ein, jegliche Maßnahmen zur Förderung dieser beiden komplementären Erfordernisse zu unterstützen;

47.

betont - mit Blick auf die soziale Dimension einer ständig zunehmenden Migration - die dringliche Notwendigkeit einer mit den Regionen und lokalen Gebietskörperschaften abgestimmten europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik, die auf der Achtung der Menschenrechte, der Solidarität und der Verantwortung beruht; insbesondere ist der Schutz der Privatsphäre von Personen hervorzuheben, die Grenzen überqueren. Jedoch ist ebenfalls zu betonen, dass mehr Staaten aufgefordert werden müssen, mehr Menschen bei sich aufzunehmen, um auf diese Weise der demografischen Herausforderung zu begegnen, die darin liegt, dass Europas Bevölkerung und somit auch die Zahl der Arbeitskräfte schrumpft;

48.

verweist in Bezug auf die Gesamtheit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich des Personenverkehrs darauf, dass diese einem begrüßenswerten und integrierten Handlungskriterium entsprechen, da sie auf einen verstärkten Rückgriff auf neue Technologien zur Grenzüberwachung und Grenzsicherung (Eurosur-System, zu dem laut der Mitteilung im Übrigen im Laufe dieses Jahres ein spezifischer Legislativvorschlag vorgelegt wird) sowie auf eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Agentur Frontex abzielen, wobei in der Mitteilung spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Frontex im Bereich des Informationsmanagements vorgesehen sind;

49.

betont, dass auch die neuen Maßnahmen der Grenzsicherung (z.B. Nacktscanner) bei der Personenkontrolle angemessen sein, in einem adäquaten Verhältnis zum angestrebten Ergebnis stehen und den Grundrechten der Betroffenen gerecht werden müssen, insbesondere unter dem Aspekt der Menschenwürde, des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf Freizügigkeit. Begrüßt vor dem Hintergrund der neuesten Vorkommnisse die Initiative, alles Frachtgut einer Risikoanalyse zu unterziehen. Diese Maßnahmen sollten so konzipiert werden, dass die beschränkten technischen Möglichkeiten der Kontrolle im Einzelfall zielgerichtet eingesetzt werden können und dennoch der für die Wirtschaft wichtige schnelle Warentransport gewährleistet wird;

Krisen und Katastrophen

50.

verpflichtet sich in Bezug auf Ziel 5 (Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen), alle europäischen Initiativen zur Krisen- und Katastrophenabwehr zu unterstützen, und verweist darauf, dass er ganz im Einklang mit der Mitteilung aufgrund der Kompetenzen und Erfahrungen, über die die durch ihn vertretenen lokalen und regionalen Einrichtungen naturgemäß verfügen, bei der Bewertung der Bedrohung bzw. der Risiken, bei der Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen oder in operativen Phasen der Katastrophenbekämpfung einen bedeutenden Beitrag leisten kann;

51.

unterstreicht in diesem Zusammenhang auch seine Bereitschaft, an einer Verbesserung der Koordinierung und des Informationsaustausches vor allem auch auf der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Ebene im Bereich der Reaktorsicherheit und des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiver Bedrohung mit zu wirken;

Finanzmittel

52.

hält es abschließend für wesentlich, dass seine unabdingbare Mitwirkung am Prozess der Stärkung der inneren Sicherheit in Europa mit einer Anpassung der Kapazitäten und Kompetenzen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einhergeht. Darum bedarf es weiterer Investitionen in Forschung und Innovation auf Gebieten wie Netzsicherheit, IT-Forensik, Schutz der kritischen Infrastruktur und urbane Sicherheit sowie deren Unterstützung durch die Europäische Kommission, so dass der zunehmenden Notwendigkeit entsprochen werden kann, immer spezifischere und komplexere Probleme anzugehen;

53.

bekundet folglich seinen Willen, am Prozess der Überarbeitung der Finanzinstrumente in den Bereichen Inneres und Sicherheit für die Jahre nach 2013 beteiligt zu werden, sowie an der Ausarbeitung möglicher Finanzinstrumente mitzuwirken und mithilfe der Erfahrung der lokalen und regionalen Einrichtungen in diesem Bereich zur Gewährleitung einer rationalen und wirksamen Mittelverwendung beizutragen.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2010) 673 endg.

(2)  Vgl. Modell der Bündelung von Befugnissen im Bereich der Auftragsvergabe gemäß dem unlängst verabschiedeten italienischen Gesetz Nr. 136 vom 13.08.2010 (Außerordentlicher Anti-Mafia-Plan. Gegenmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Aufträge, siehe insb. Art. 13). Darin wird u.a. für die Festlegung von Bestimmungen zur Durchführung der Rechtsvorschriften ein Einvernehmen der Gemeinsamen Konferenz (an der auch Vertreter der lokalen Gebietskörperschaften beteiligt sind) vorgesehen (siehe Artikel 13 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes).

(3)  Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen, ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59-78.

(4)  KOM(2010) 428 endg., Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.