ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.255.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 255/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6238 — RREEF/SMAG/OHL/Arenales) ( 1 ) |
|
2011/C 255/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6304 — Carlyle/Gores Broadband) ( 1 ) |
|
2011/C 255/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6222 — GE Energy/Converteam) ( 1 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 255/04 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 255/05 |
||
|
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 255/06 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
|
|
Berichtigungen |
|
2011/C 255/07 |
||
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6238 — RREEF/SMAG/OHL/Arenales)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 255/01
Am 10. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6238 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6304 — Carlyle/Gores Broadband)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 255/02
Am 10. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6304 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6222 — GE Energy/Converteam)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 255/03
Am 25. Juli 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6222 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. August 2011
2011/C 255/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4402 |
JPY |
Japanischer Yen |
110,55 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4512 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88365 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1900 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1835 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,7720 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,098 |
HUF |
Ungarischer Forint |
272,79 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1579 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2163 |
TRY |
Türkische Lira |
2,5036 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3536 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4101 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,2256 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6979 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7399 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 547,49 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,1990 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,1892 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4780 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 305,47 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2940 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,944 |
RUB |
Russischer Rubel |
41,8000 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,249 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3013 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,0245 |
INR |
Indische Rupie |
66,3300 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/4 |
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — GD ENTR Nr. 21/G/ENT/ERA/11/311A
Erasmus: Junge Unternehmer
2011/C 255/05
1. Ziele und Beschreibung
Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen soll neuen EU-Unternehmern ermöglichen, einige Zeit mit erfahrenen Unternehmern in deren Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu verbringen, um ihren Erfahrungsschatz zu erweitern, zu lernen und Netzwerke zu knüpfen. Auf diese Weise sollen die unternehmerische Initiative, die Internationalisierung und die Wettbewerbsfähigkeit von potenziellen Unternehmensgründern und neu gegründeten Kleinst- und Kleinunternehmen aus der EU gefördert werden. Bei der Zielgruppe handelt es sich um Personen, die ein Unternehmen gründen möchten oder vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben.
Mit dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sollen Maßnahmen unterstützt werden, die die Mobilität von Unternehmensgründern verbessern und erleichtern.
2. Förderfähige Antragsteller
Jede auf dem Gebiet der Unterstützung für Unternehmen tätige staatliche oder private Stelle kann an diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen. Dazu gehören insbesondere:
— |
Behörden, die in den Bereichen Wirtschaft, Unternehmen, Unternehmensförderung und damit verbundene Tätigkeiten aktiv oder dafür zuständig sind; |
— |
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und ähnliche Einrichtungen, |
— |
Wirtschaftsfördereinrichtungen und Start-up- oder Gründerzentren, |
— |
Wirtschaftsverbände und Fördernetze für Unternehmen, |
— |
staatliche und private Stellen, die Unternehmen Unterstützung anbieten. |
Die Anträge können individuell oder von einem Konsortium (Partnerschaft) gestellt werden. Ein Konsortium sollte sich aus mindestens zwei unabhängigen juristischen Personen aus demselben EU-Mitgliedstaat oder mehreren EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen.
Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.
3. Haushaltsmittel und Projektdauer
Insgesamt sind für die Kofinanzierung von Projekten 4 300 000 EUR vorgesehen. Für die Finanzhilfe der Kommission gilt eine Obergrenze von 90 % der gesamten förderfähigen Kosten eines einzelnen Projekts.
Für die einzelnen Finanzhilfen gilt eine Obergrenze von 180 000 EUR für Partnerschaften und 150 000 EUR für individuelle Anträge. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 21 Monate.
Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn der Maßnahme: 1. Mai 2012
4. Frist
Die Anträge sind bis spätestens 17. Oktober 2011 bei der Kommission einzureichen.
5. Weitere Informationen
Der vollständige Text des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=5357
Die Anträge müssen die im Volltext festgelegten Vorgaben erfüllen und sind auf dem bereitgestellten Antragsformular einzureichen.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/6 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2011/C 255/06
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen |
Republik Korea |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 11) |
1.9.2011 |
(1) ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 10.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
Berichtigungen
31.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/7 |
Berichtigung der Mitteilung 2009/C 291/05 der Kommission vom 1. Dezember 2009 bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen
( Amtsblatt der Europäischen Union C 291 vom 1. Dezember 2009 )
2011/C 255/07
Auf Seite 9, letzter Absatz:
anstatt:
„Das Unternehmen Steppenwolf GmbH hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Wettersteinstraße 18, 82024 Taufkirchen, DEUTSCHLAND, lautet, sondern Keltenring 9, 82041 Oberhaching, DEUTSCHLAND.“
muss es heißen:
„Das Unternehmen Steppenwolf GmbH hat der Kommission mitgeteilt, dass Firmenname und -anschrift des Unternehmens nicht mehr Steppenwolf GmbH, Wettersteinstraße 18, 82024 Taufkirchen, DEUTSCHLAND, lauten, sondern Steppenwolf Bikes GmbH, Keltenring 9, 82041 Oberhaching, DEUTSCHLAND.“;
auf Seite 11, zweite Spalte des letzten Eintrags in der Tabelle:
anstatt:
„Steppenwolf GmbH“
muss es heißen:
„Steppenwolf Bikes GmbH“.