ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.255.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
31. August 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 255/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6238 — RREEF/SMAG/OHL/Arenales) ( 1 )

1

2011/C 255/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6304 — Carlyle/Gores Broadband) ( 1 )

1

2011/C 255/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6222 — GE Energy/Converteam) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 255/04

Euro-Wechselkurs

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 255/05

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — GD ENTR Nr. 21/G/ENT/ERA/11/311A — Erasmus: Junge Unternehmer

4

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 255/06

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

6

 

Berichtigungen

2011/C 255/07

Berichtigung der Mitteilung 2009/C 291/05 der Kommission vom 1. Dezember 2009 bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen (ABl. C 291 vom 1.12.2009)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6238 — RREEF/SMAG/OHL/Arenales)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 255/01

Am 10. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6238 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6304 — Carlyle/Gores Broadband)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 255/02

Am 10. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6304 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6222 — GE Energy/Converteam)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 255/03

Am 25. Juli 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6222 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/3


Euro-Wechselkurs (1)

30. August 2011

2011/C 255/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4402

JPY

Japanischer Yen

110,55

DKK

Dänische Krone

7,4512

GBP

Pfund Sterling

0,88365

SEK

Schwedische Krone

9,1900

CHF

Schweizer Franken

1,1835

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7720

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,098

HUF

Ungarischer Forint

272,79

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

4,1579

RON

Rumänischer Leu

4,2163

TRY

Türkische Lira

2,5036

AUD

Australischer Dollar

1,3536

CAD

Kanadischer Dollar

1,4101

HKD

Hongkong-Dollar

11,2256

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6979

SGD

Singapur-Dollar

1,7399

KRW

Südkoreanischer Won

1 547,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1990

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1892

HRK

Kroatische Kuna

7,4780

IDR

Indonesische Rupiah

12 305,47

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2940

PHP

Philippinischer Peso

60,944

RUB

Russischer Rubel

41,8000

THB

Thailändischer Baht

43,249

BRL

Brasilianischer Real

2,3013

MXN

Mexikanischer Peso

18,0245

INR

Indische Rupie

66,3300


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/4


Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — GD ENTR Nr. 21/G/ENT/ERA/11/311A

Erasmus: Junge Unternehmer

2011/C 255/05

1.   Ziele und Beschreibung

Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen soll neuen EU-Unternehmern ermöglichen, einige Zeit mit erfahrenen Unternehmern in deren Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu verbringen, um ihren Erfahrungsschatz zu erweitern, zu lernen und Netzwerke zu knüpfen. Auf diese Weise sollen die unternehmerische Initiative, die Internationalisierung und die Wettbewerbsfähigkeit von potenziellen Unternehmensgründern und neu gegründeten Kleinst- und Kleinunternehmen aus der EU gefördert werden. Bei der Zielgruppe handelt es sich um Personen, die ein Unternehmen gründen möchten oder vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben.

Mit dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sollen Maßnahmen unterstützt werden, die die Mobilität von Unternehmensgründern verbessern und erleichtern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Jede auf dem Gebiet der Unterstützung für Unternehmen tätige staatliche oder private Stelle kann an diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen. Dazu gehören insbesondere:

Behörden, die in den Bereichen Wirtschaft, Unternehmen, Unternehmensförderung und damit verbundene Tätigkeiten aktiv oder dafür zuständig sind;

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und ähnliche Einrichtungen,

Wirtschaftsfördereinrichtungen und Start-up- oder Gründerzentren,

Wirtschaftsverbände und Fördernetze für Unternehmen,

staatliche und private Stellen, die Unternehmen Unterstützung anbieten.

Die Anträge können individuell oder von einem Konsortium (Partnerschaft) gestellt werden. Ein Konsortium sollte sich aus mindestens zwei unabhängigen juristischen Personen aus demselben EU-Mitgliedstaat oder mehreren EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

3.   Haushaltsmittel und Projektdauer

Insgesamt sind für die Kofinanzierung von Projekten 4 300 000 EUR vorgesehen. Für die Finanzhilfe der Kommission gilt eine Obergrenze von 90 % der gesamten förderfähigen Kosten eines einzelnen Projekts.

Für die einzelnen Finanzhilfen gilt eine Obergrenze von 180 000 EUR für Partnerschaften und 150 000 EUR für individuelle Anträge. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 21 Monate.

Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn der Maßnahme: 1. Mai 2012

4.   Frist

Die Anträge sind bis spätestens 17. Oktober 2011 bei der Kommission einzureichen.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Text des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=5357

Die Anträge müssen die im Volltext festgelegten Vorgaben erfüllen und sind auf dem bereitgestellten Antragsformular einzureichen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/6


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 255/06

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen

Republik Korea

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 11)

1.9.2011


(1)  ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 10.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


Berichtigungen

31.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/7


Berichtigung der Mitteilung 2009/C 291/05 der Kommission vom 1. Dezember 2009 bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 291 vom 1. Dezember 2009 )

2011/C 255/07

Auf Seite 9, letzter Absatz:

anstatt:

„Das Unternehmen Steppenwolf GmbH hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Wettersteinstraße 18, 82024 Taufkirchen, DEUTSCHLAND, lautet, sondern Keltenring 9, 82041 Oberhaching, DEUTSCHLAND.“

muss es heißen:

„Das Unternehmen Steppenwolf GmbH hat der Kommission mitgeteilt, dass Firmenname und -anschrift des Unternehmens nicht mehr Steppenwolf GmbH, Wettersteinstraße 18, 82024 Taufkirchen, DEUTSCHLAND, lauten, sondern Steppenwolf Bikes GmbH, Keltenring 9, 82041 Oberhaching, DEUTSCHLAND.“;

auf Seite 11, zweite Spalte des letzten Eintrags in der Tabelle:

anstatt:

„Steppenwolf GmbH“

muss es heißen:

„Steppenwolf Bikes GmbH“.