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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.252.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 252/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2011/C 252/02 |
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2011/C 252/03 |
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2011/C 252/04 |
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2011/C 252/05 |
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2011/C 252/06 |
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2011/C 252/07 |
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2011/C 252/08 |
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2011/C 252/09 |
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2011/C 252/10 |
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2011/C 252/11 |
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2011/C 252/12 |
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2011/C 252/14 |
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2011/C 252/15 |
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2011/C 252/16 |
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2011/C 252/17 |
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2011/C 252/18 |
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2011/C 252/19 |
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2011/C 252/20 |
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2011/C 252/21 |
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2011/C 252/22 |
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2011/C 252/23 |
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2011/C 252/24 |
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2011/C 252/25 |
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2011/C 252/26 |
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2011/C 252/27 |
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2011/C 252/28 |
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2011/C 252/29 |
Rechtssache C-281/11: Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen |
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2011/C 252/30 |
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2011/C 252/31 |
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2011/C 252/32 |
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2011/C 252/33 |
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2011/C 252/34 |
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2011/C 252/35 |
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2011/C 252/36 |
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2011/C 252/37 |
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2011/C 252/38 |
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2011/C 252/39 |
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2011/C 252/40 |
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2011/C 252/41 |
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2011/C 252/42 |
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2011/C 252/43 |
Rechtssache C-309/11: Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland |
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2011/C 252/44 |
Rechtssache C-313/11: Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen |
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2011/C 252/45 |
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2011/C 252/46 |
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2011/C 252/47 |
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2011/C 252/48 |
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2011/C 252/49 |
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2011/C 252/50 |
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2011/C 252/51 |
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2011/C 252/52 |
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2011/C 252/53 |
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2011/C 252/54 |
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2011/C 252/55 |
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2011/C 252/56 |
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2011/C 252/57 |
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2011/C 252/58 |
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2011/C 252/59 |
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2011/C 252/60 |
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2011/C 252/68 |
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2011/C 252/69 |
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Gericht |
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2011/C 252/70 |
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2011/C 252/71 |
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2011/C 252/72 |
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2011/C 252/73 |
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2011/C 252/74 |
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2011/C 252/75 |
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2011/C 252/76 |
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2011/C 252/77 |
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2011/C 252/78 |
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2011/C 252/79 |
Rechtssache T-288/11: Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — Kieffer Omnitec/Kommission |
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2011/C 252/80 |
Rechtssache T-319/11: Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — ABN AMRO Group/Kommission |
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2011/C 252/81 |
Rechtssache T-320/11: Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Ungarn/Kommission |
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2011/C 252/82 |
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2011/C 252/83 |
Rechtssache T-325/11: Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Amador López/HABM (AUTOCOACHING) |
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2011/C 252/84 |
Rechtssache T-329/11: Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — TM.E./Kommission |
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2011/C 252/85 |
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2011/C 252/86 |
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2011/C 252/87 |
Rechtssache T-338/11: Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Getty Images/HABM (PHOTOS.COM) |
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2011/C 252/88 |
Rechtssache T-339/11: Klage, eingereicht am 28. Juni 2011 — Spanien/Kommission |
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2011/C 252/89 |
Rechtssache T-341/11: Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Ecologistas en Acción-CODA/Kommission |
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2011/C 252/90 |
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2011/C 252/91 |
Rechtssache T-343/11: Klage, eingereicht am 28. Juni 2011 — Niederlande/Kommission |
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2011/C 252/92 |
Rechtssache T-346/11: Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament |
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2011/C 252/93 |
Rechtssache T-347/11: Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament |
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2011/C 252/94 |
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2011/C 252/95 |
Rechtssache T-357/11: Klage, eingereicht am 1. Juli 2011 — Bimbo/HABM — Grupo Bimbo (GRUPO BIMBO) |
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2011/C 252/96 |
Rechtssache T-358/11: Klage, eingereicht am 27. Juni 2011 — Italien/Kommission |
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2011/C 252/97 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2011/C 252/98 |
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2011/C 252/99 |
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2011/C 252/00 |
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2011/C 252/01 |
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2011/C 252/02 |
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2011/C 252/03 |
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2011/C 252/04 |
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2011/C 252/06 |
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2011/C 252/07 |
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2011/C 252/08 |
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2011/C 252/09 |
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2011/C 252/10 |
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2011/C 252/11 |
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2011/C 252/12 |
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2011/C 252/13 |
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2011/C 252/14 |
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2011/C 252/15 |
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2011/C 252/17 |
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2011/C 252/18 |
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2011/C 252/19 |
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2011/C 252/20 |
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2011/C 252/21 |
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2011/C 252/22 |
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2011/C 252/23 |
Rechtssache F-47/11: Klage, eingereicht am 15. April 2011 — ZZ/Kommission |
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2011/C 252/24 |
Rechtssache F-51/11: Klage, eingereicht am 21. April 2011 — ZZ/Kommission |
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2011/C 252/25 |
Rechtssache F-55/11: Klage, eingereicht am 9. Mai 2011 — ZZ/Kommission |
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2011/C 252/26 |
Rechtssache F-64/11: Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — ZZ/Europäische Kommission |
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2011/C 252/27 |
Rechtssache F-65/11: Klage, eingereicht am 3. Juli 2011 — ZZ/Parlament |
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2011/C 252/28 |
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2011/C 252/29 |
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2011/C 252/30 |
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2011/C 252/31 |
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2011/C 252/32 |
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2011/C 252/33 |
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2011/C 252/34 |
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2011/C 252/35 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/1 |
2011/C 252/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Zeturf Ltd/Premier ministre
(Rechtssache C-212/08) (1)
(Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze - Art. 49 EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und betrügerischen und kriminellen Aktivitäten sowie des Beitrags zur Entwicklung des ländlichen Raums - Verhältnismäßigkeit - Restriktive Maßnahme, die darauf gerichtet sein muss, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und die Glücksspieltätigkeit einzuschränken - Wirtschaftsteilnehmer, der eine dynamische Geschäftspolitik verfolgt - Maßvolle Werbungspolitik - Beurteilung der Beeinträchtigung des Vertriebs über die traditionellen Kanäle und über Internet)
2011/C 252/02
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zeturf Ltd
Beklagte: Premier ministre
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG — Zulässigkeit einer die Veranstaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennplätze betreffenden Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers, der nicht gewinnorientiert ist, aber eine dynamische Geschäftspolitik verfolgt — Notwendigkeit der Berücksichtigung nur der online angebotenen Pferdewetten oder des gesamten Sektors der Pferdewetten, unabhängig von ihrer Form
Tenor
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1. |
Art. 49 EG ist wie folgt auszulegen:
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2. |
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch ein System, das für die Veranstaltung von Pferdewetten eine Ausschließlichkeitsregelung vorsieht, haben die nationalen Gerichte sämtliche austauschbaren Vertriebskanäle für diese Wetten zu berücksichtigen, es sei denn, die Nutzung des Internets führt dazu, dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen. Im Fall einer nationalen Regelung, die gleichermaßen für online angebotene Wetten wie für Wetten gilt, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, ist die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigungen zu beurteilen, die den gesamten in Rede stehenden Sektor treffen. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde, Marina Stöffler/Finanzamt Bonn-Innenstadt
(Rechtssache C-262/09) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer, die auf Dividenden aus dem Ausland lastet - Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden - Steuergutschrift bei von inländischen Gesellschaften gezahlten Dividenden - Erforderliche Nachweise über die anrechenbare ausländische Steuer)
2011/C 252/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgerichts Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde, Marina Stöffler
Beklagte: Finanzamt Bonn-Innenstadt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Köln — Auslegung der Art. 56 und 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG sowie des Effektivitätsgrundsatzes und des Prinzips des effet utile — Ausschüttung von Dividenden durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige Person — Vereinbarkeit des Einkommensteuerrechts des letztgenannten Mitgliedstaats, wonach zum einen eine „Steuergutschrift“ in Höhe von 3/7 der Bruttodividenden gewährt wird, obwohl die auf diesen Dividenden lastende Körperschaftsteuer bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft faktisch nicht feststellbar ist, und zum anderen die „Steuergutschrift“ von der Vorlage einer gemäß dem Steuerrecht dieses Staates erstellten Körperschaftsteuerbescheinigung abhängig gemacht wird, obwohl es faktisch unmöglich erscheint, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigung für eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft beibringt, mit dem Gemeinschaftsrecht
Tenor
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1. |
Die Art. 56 EG und 58 EG stehen bei der Berechnung der Höhe der Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlten Dividenden Anspruch hat, in dem Fall, dass die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden, der Anwendung einer Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die auf ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils, der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird. Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat. |
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2. |
Die Art. 56 EG und 58 EG stehen in Bezug auf das Maß an Präzision, das die Nachweise aufweisen müssen, die erforderlich sind, um in den Genuss einer Steuergutschrift in Verbindung mit Dividenden zu kommen, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem gezahlt werden, in dem der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist, der Anwendung einer Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die Detailliertheit und die Präsentationsform der Nachweise, die ein solcher Empfänger beizubringen hat, der Detailliertheit und der Präsentationsform entsprechen müssen, die verlangt werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im Besteuerungsmitgliedstaat des Empfängers hat. Die Steuerbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats sind befugt, von dem Empfänger die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand deren sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei die Steuergutschrift schätzen dürfen. |
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3. |
Der Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung — wie sie sich aus § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Verbindung mit Art. 97 § 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 in seiner geänderten Fassung ergibt — entgegen, die es rückwirkend und ohne Einräumung einer Übergangsfrist verwehrt, eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden, dadurch zu erlangen, dass entweder eine den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger der Dividenden unbeschränkt steuerpflichtig ist, genügende Bescheinigung über diese Steuer oder Belege vorgelegt werden, anhand deren die Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege angemessen ist. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juli 2011 — Edwin Co. Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Elio Fiorucci
(Rechtssache C-263/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 52 Abs. 2 Buchst. a - Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI - Antrag auf Nichtigerklärung, der auf ein Namensrecht gemäß dem nationalen Recht gestützt ist - Kontrolle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof - Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Grenzen)
2011/C 252/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Edwin Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: D. Rigatti, M. Bertani, S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto, L. Rampini und J. Crespo Carrillo), Elio Fiorucci (Prozessbevollmächtigte: A. Vanzetti und A. Colmano, avvocati)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 2009, Elio Fiorucci/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T-165/06), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2006 (Sache R 238/2005-1) zu einem Verfahren der Nichtigkeits- und Verfallserklärung zwischen Herrn Elio Fiorucci und der Edwin Co. Ltd wegen eines Rechtsirrtums bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 des Codice della Proprietà Industriale aufgehoben hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Der Antrag von Herrn Fiorucci auf Abänderung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM — Edwin (ELIO FIORUCCI) (T-165/06), wird zurückgewiesen. |
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3. |
Die Edwin Co. Ltd und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch drei Viertel der Kosten von Herrn Fiorucci. |
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4. |
Herr Fiorucci trägt ein Viertel seiner Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts Kassel — Deutschland) — Joao Filipe da Silva Martins/Bank Betriebskrankenkasse — Pflegekasse
(Rechtssache C-388/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 15, 27 und 28 - Art. 39 EG und 42 EG - Ehemaliger Wanderarbeitnehmer - Berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat - Ruhestand im Herkunftsmitgliedstaat - Von beiden Mitgliedstaaten gezahlte Rente - Eigenständiges System der sozialen Sicherheit zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Vorhandensein im früheren Beschäftigungsmitgliedstaat - Freiwillige Weiterversicherung in diesem System - Fortbestand des Anspruchs auf Pflegegeld nach Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat)
2011/C 252/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundessozialgericht Kassel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Joao Filipe da Silva Martins
Beklagte: Bank Betriebskrankenkasse — Pflegekasse
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundessozialgericht — Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, insbesondere der Art. 39 EG und 42 EG sowie der Art. 27 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Ehemaliger Wanderarbeitnehmer, der sowohl in seinem Heimatstaat als auch in seinem ehemaligen Beschäftigungsstaat eine Rente bezieht und in Letzterem einen Anspruch auf Pflegegeld hat, der nach dem System der sozialen Sicherheit des Heimatstaats nicht besteht — Aufrechterhaltung des Anspruchs auf diese Leistung nach Rückkehr in den Heimatstaat
Tenor
Die Art. 15 und 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 stehen nicht dem entgegen, dass eine Person in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, die Altersrente aus den Rentenkassen sowohl ihres Herkunftsmitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats bezieht, in dem sie den größten Teil ihres Berufslebens verbracht hat, und die aus dem letztgenannten Mitgliedstaat in ihren Herkunftsmitgliedstaat umgezogen ist, aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung in einem eigenständigen System der Pflegeversicherung des Mitgliedstaats, in dem sie den größten Teil ihres Berufslebens verbracht hat, weiterhin eine dieser Versicherung entsprechende Geldleistung in Anspruch nehmen kann, insbesondere falls — was das vorlegende Gericht zu prüfen hat — im Wohnsitzmitgliedstaat keine Geldleistungen gewährt werden, die das spezifische Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen.
Wenn hingegen in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, vorgesehen sind, dies aber nur in einer Höhe, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, ist Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001 dahin auszulegen, dass eine solche Person gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates einen Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen hat.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechsten Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Viamex Agrar Handels GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-485/09) (1)
(Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Art. 5 Abs. 3 - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder - Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2011/C 252/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Viamex Agrar Handels GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29 des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung und insbesondere Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 5 ihres Anhangs sowie des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19) — Eisenbahntransport von Rindern — Anwendbarkeit der Tierschutzvorschriften über die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten
Tenor
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1. |
Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist u. a. auf Eisenbahntransporte anwendbar. |
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2. |
Für den Fall, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung nicht zum Verenden der transportierten Tiere geführt hat, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Gerichte bei der Ausübung ihrer Kontrolle verpflichtet, Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raads van State — Belgien) — Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA)/Belgische Staat
(Rechtssache C-271/10) (1)
(Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Öffentlicher Verleih - Vergütung der Urheber - Angemessene Vergütung)
2011/C 252/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA)
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Belgien) — Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) (jetzt Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) (ABl. L 376, S. 28) — Vergütung der Urheber für das öffentliche Verleihen — Ausreichende Vergütung
Tenor
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, mit der ein System eingeführt wird, wonach die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung ausschließlich nach der Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher auf der Grundlage eines je Entleiher und Jahr festgelegten Pauschalbetrags berechnet wird.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-397/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden - Ungerechtfertigte Beschränkungen)
2011/C 252/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und I. Rogalski)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 AEUV — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden — Ungerechtfertigte Beschränkungen
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/6 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2011 — Perfetti Van Melle SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Cloetta AB, Rechtsnachfolgerin der Cloetta Fazer AB
(Rechtssache C-353/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTER SHOCK - Ältere nationale Wortmarke CENTER - Prüfung der Verwechslungsgefahr)
2011/C 252/09
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Perfetti Van Melle SpA (Prozessbevollmächtigte: P. Perani und P. Pozzi, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves) und Cloetta AB, Rechtsnachfolgerin der Cloetta Fazer AB (Prozessbevollmächtigte: M. Fammler, Advocate, sowie Rechtsanwälte M. Treis, R. Niebel und E. M. Strobel)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009, Perfetti Van Melle/HABM — Cloetta Fazer (T-16/08), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „CENTER SHOCK“ für Waren der Klasse 30 gegen die Entscheidung R 149/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag des Inhabers der älteren nationalen Wortmarken „CENTER“ und „CLOETTA CENTER“ für Waren u. a. der Klasse 30 auf Nichtigerklärung der genannten Marke stattzugeben, zurückgewiesen worden war — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Perfetti Van Melle SpA trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 1. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Claude Chartry/État belge
(Rechtssache C-457/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung - Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Notwendigkeit einer Anknüpfung an das Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2011/C 252/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Claude Chartry
Beklagter: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance Liège — Auslegung von Art. 6 EU und Art. 234 EG — Zwingende vorherige Befassung der belgischen Cour constitutionnelle durch die innerstaatlichen Gerichte im Fall einer angenommenen Verletzung von Grundrechten durch eine innerstaatliche Gesetzesnorm — Gültigkeit der Bestimmung, mit der diese Verpflichtung zur vorherigen Befassung auferlegt wird, im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht — Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen die Verteidigungsrechte, wenn die Gerichte der Tatsacheninstanzen nicht berechtigt sind, die Prüfung der Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorzunehmen — Verjährung der Beitreibung von Steuern, die von der Steuerverwaltung auf „in Ausübung eines freien Berufs“ erzielte Gewinne festgesetzt worden waren
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/7 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 23. März 2011 — Republik Estland/Republik Lettland, Europäische Kommission
(Rechtssache C-535/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Zucker - Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die neuen Mitgliedstaaten)
2011/C 252/11
Verfahrenssprache: Estnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und E. Randvere), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: K. Drevina und K. Krasovska)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission (T-324/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3) abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Republik Estland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2011 — Giampietro Torresan/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-5/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke CANNABIS - Nichtigkeitsverfahren - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
2011/C 252/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giampietro Torresan (Prozessbevollmächtigte: G. Recher und R. Munarini, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Montalto), Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli und R. Cartella, avvocati)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009, Torresan/HABM (T-234/06), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juni 2006 (Sache R 517/2005-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG und Giampietro Torresan abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Torresan trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Robert Nicolaus Abt u. a./Hypo Real Estate Holding AG
(Rechtssache C-194/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit)
2011/C 252/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Kläger: Robert Nicolaus Abt, Daniela Kalwarowskyj, Mangusta Beteiligungs GmbH, Karsten Trippel, VC-Services GmbH, Henning Hahmann
Beklagte: Hypo Real Estate Holding AG
Nebenintervenienten: Klaus E. H. Zapf, Inge Jung-Arend
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht München I — Auslegung von Art. 297 EG und von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, S. 17) — Einberufungsfrist für die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft — Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie außer Kraft tretende nationale Regelung, die eine kürzere Einberufungsfrist vorsieht als die in der Richtlinie vorgesehene Mindestfrist — Vorschrift, die in Anbetracht der nationalen Regelung, wonach bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse nach der Eintragung in das Handelsregister auch dann wirksam bleiben, wenn sie durch Urteil für nichtig erklärt werden, geeignet ist, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten vom Landgericht München I gestellten Vorlagefrage nicht zuständig.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/8 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 3. März 2011 — Centre de Coordination Carrefour SNC/Europäische Kommission
(Rechtssache C-254/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Begriff des Rechtsschutzinteresses - Rechtskraft)
2011/C 252/14
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Centre de Coordination Carrefour SNC (Prozessbevollmächtigte: X. Clarebout, C. Docclo und M. Pittie, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und J.-P. Keppenne)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. März 2010, Centre de coordination Carrefour/Kommission (T-94/08), mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7) abgewiesen hat — Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage — Begriff des Rechtsschutzinteresses — Rechtskraft
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Centre de Coordination Carrefour SNC trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Dendermonde — Belgien) — Wamo BVBA/JBC NV, Modemakers Fashion NV
(Rechtssache C-288/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt)
2011/C 252/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van Koophandel te Dendermonde
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wamo BVBA
Beklagte: JBC NV, Modemakers Fashion NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van Koophandel te Dendermonde — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, während bestimmter Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten in bestimmten Sektoren untersagt
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Verbot von Ankündigungen von Preisermäßigungen und von Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, während bestimmter Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten vorsieht, soweit mit dieser Bestimmung Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. März 2011 — Claro SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Telefónica SA
(Rechtssache C-349/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung - Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 252/16
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Claro SA (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Telefónica SA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. April 2010, Claro/HABM und Telefónica (T-225/09), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2009 (Sache R 1079/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica, SA und der BCP S/A abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Claro SA trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/9 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 31. März 2011 — EMC Development AB/Europäische Kommission
(Rechtssache C-367/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine gegen den Erlass einer harmonisierten Norm für Zement gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde - Verfahren zum Erlass der Norm - Verbindlichkeit der Norm - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2011/C 252/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: EMC Development AB (Prozessbevollmächtigter: W.-N. Schelp, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Bourke)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2010, EMC Development/Kommission (T-432/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005, die auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützte Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, wonach sich die europäischen Hersteller von Portlandzement in aufeinander abgestimmter Weise verhalten hätten, um den Erlass einer zum Ausschluss konkurrierender Waren und Technologien vom Markt dienenden europäischen Norm für Zement (EN 197-1) zu erreichen, abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die EMC Development AB trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2011 — Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Educa Borras SA
(Rechtssache C-369/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke MEMORY - Nichtigkeitsverfahren - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
2011/C 252/18
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ravensburger AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Harte-Bavendamm und M. Goldmann)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis), Educa Borras SA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM (T-108/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 305/2008-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Januar 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Wortmarke „MEMORY“ für Waren der Klassen 9 und 28 im Rahmen des von Educa Borras gestellten Antrags für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Ravensburger AG trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2011 — Félix Muñoz Arraiza/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja
(Rechtssache C-388/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIOJAVINA - Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftskollektivbildmarke RIOJA - Zurückweisung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr)
2011/C 252/19
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Félix Muñoz Arraiza (Prozessbevollmächtigte: J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja (Prozessbevollmächtigter: J. Martínez De Torre, abogado)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM — Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja (RIOJAVINA) (T-138/09), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2009 (Sache R 721/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja und Herrn Félix Muñoz Arraiza abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Muñoz Arraiza trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 301 vom 06.11.2010.
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27.8.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2011 — X Technology Swiss GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-429/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zeichen, das in der teilweisen Einfärbung einer Ware besteht - Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b))
2011/C 252/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: X Technology Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (T-547/08), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2008, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin zurückzuweisen, mit der die Eintragung eines aus der orangen Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 abgelehnt wurde, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft eines in der teilweisen Einfärbung einer Ware bestehenden Zeichens
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die X Technology Swiss GmbH trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/11 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 31. März 2011 — Volker Mauerhofer/Europäische Kommission
(Rechtssache C-433/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Von der Union unterstütztes Projekt in Bosnien-Herzegowina - Verträge zwischen der Kommission und einem Konsortium sowie zwischen diesem und Sachverständigen - Verwaltungsverfügung der Kommission über die Änderung ihres Vertrags mit dem Konsortium - Klage eines Sachverständigen auf Nichtigerklärung dieser Verwaltungsverfügung - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Union - Kausalzusammenhang zwischen der Verwaltungsverfügung der Kommission und dem vom Sachverständigen geltend gemachten Schaden)
2011/C 252/21
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Volker Mauerhofer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010, Mauerhofer/Kommission (T-515/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. September 2008 über die Verringerung der bezahlten Arbeitstage abgewiesen hat, die dem Rechtsmittelführer für die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen eines Sachverständigenvertrags (Vertrag MC/5043/025/001/2008 — „Value Chain Mapping Analysis“) angerechnet wurden, den er mit dem Verantwortlichen eines in Bosnien-Herzegowina aufgrund des Rahmenvertrags „EuropeAid/123314/C/SER/multi — Los 5 — Studien, Beurteilungen und Präsentationen auf dem Gebiet Handel, Unternehmen und regionale wirtschaftliche Integration“ durchgeführten Projekts geschlossen hatte — Fehlen einer anfechtbaren Handlung
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Mauerhofer trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg — Österreich) — projektart Errichtungsgesellschaft mbH, Eva Maria Pepic, Herbert Hilbe
(Rechtssache C-476/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Erwerb eines Zweitwohnsitzes im Land Vorarlberg (Österreich) durch Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein - Verfahren der vorherigen Genehmigung - Zulässigkeit)
2011/C 252/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
projektart Errichtungsgesellschaft mbH, Eva Maria Pepic, Herbert Hilbe
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg — Auslegung von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags (ABl. L 178, S. 5) — Erwerb eines Zweitwohnsitzes in einem Mitgliedstaat der Union durch Staatsangehörige eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaats (Liechtenstein) — Nationale Regelung dieses Mitgliedstaats, die solche Erwerbe einem Genehmigungsverfahren unterwirft
Tenor
Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die unter Berufung auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] einem Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein den Erwerb eines in einem Mitgliedstaat der Union gelegenen Zweitwohnsitzes untersagt, entgegensteht, so dass eine innerstaatliche Behörde diese nationale Regelung unbeachtet zu lassen hat.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2011 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi und Heinz Ulrich Kessel
(Rechtssache C-72/11)
2011/C 252/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Beklagte: Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi, Heinz Ulrich Kessel
Vorlagefragen
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1. |
Ist für ein Zurverfügungstellen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) erforderlich, dass die wirtschaftliche Ressource von der gelisteten Person/Organisation zeitlich unmittelbar zum Erwerb von Geldern oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann? Oder ist Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung die Lieferung und Aufstellung einer funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten wirtschaftlichen Ressource (hier: eines Vakuumofens) bei einem Dritten im Iran umfasst, mit welchem der Dritte die Herstellung von Produkten für eine in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt? |
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2. |
Ist Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 dahin auszulegen, dass eine Umgehung nur dann vorliegen kann, wenn der Täter sein Handeln formal — gleichwohl aber nur zum Schein — an die sich aus Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ergebenden Verbote anpasst, so dass es auch bei weitester Auslegung nicht mehr von den Verbotsnormen erfasst wird? Schließen sich die Tatbestände des Umgehungs- und des Zurverfügungstellungsverbotes mithin gegenseitig aus? Bejahendenfalls: Kann ein Verhalten, das von dem Verbot des (mittelbaren) Zurverfügungstellens (noch) nicht erfasst wäre, gleichwohl eine Umgehung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 darstellen? Oder stellt Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine Auffangklausel dar, unter die jegliche Handlung subsumiert werden kann, die im Ergebnis zu einem Zurverfügungstellen einer wirtschaftlichen Ressource an eine gelistete Person oder Organisation führen soll? |
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3. |
Erfordert das subjektive Tatbestandsmerkmal „wissentlich und vorsätzlich“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 einerseits positive Kenntnis von der bewirkten oder bezweckten Umgehung des Verbots zur VerfügungsteIlung und darüber hinaus noch eine weitergehende voluntative Komponente, zumindest in dem Sinne, dass die Umgehung des Verbotes von dem Täter jedenfalls billigend in Kauf genommen wird? Oder muss es dem Täter gar darauf ankommen, das Verbot zu umgehen, er insoweit also absichtlich handeln? Oder ist eine wissentliche Umgehung nicht erforderlich, reicht vielmehr aus, dass der Täter eine Umgehung des Verbots nur für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. 103, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/12 |
Rechtsmittel der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. März 2011 in der Rechtssache T-190/09, Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); anderer Beteiligter: Performing Science LLC; eingelegt am 13. Mai 2011
(Rechtssache C-222/11 P)
2011/C 252/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Korab, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Performing Science LLC
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären, |
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— |
die Entscheidung des Gerichts vom 9. März 2011, T-190/09, für nichtig zu erklären und |
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— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnemarkt die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Beschränkung der Markenfreiheit könne nur im öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden, so etwa zur Vermeidung einer allfälligen Täuschung beteiligter Verkehrskreise. Dies könne allerdings im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da sowohl Fachleute als auch Laien zwischen dem Markenwortlaut 5 HTP und der systematischen Bezeichnung für 5-Hydroxy-tryptophan zu unterscheiden wüssten.
Fachleuten wie Apotheker und Veterinärmediziner sei bekannt, dass auch nur geringfügige Veränderungen chemischer Nomenklaturausdrücke oder chemischer Summenformeln zu wesentlichen Unterschieden des Stoffaufbaues führen könnten. Dieser Personenkreis würde daher ohne weiteres die korrekte chemische Bezeichnung, die mit der Marke nicht übereinstimmt, weiterverwenden.
„Informierten“, das heißt an den betroffenen Produkten interessierten Laien und Verbrauchern sei ebenfalls bekannt, dass die aus der chemischen Nomenklatur abgeleiteten Bezeichnungen von unterschiedlichen Stoffen sich möglicherweise nur geringfügig unterscheiden, eine minimale Namensdifferenz aber durchaus mit massiven Veränderungen der pharmakologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften dieser Stoffe verbunden ist.
Das nicht an den betroffenen Produkten interessierte Laienpublikum sei ohnehin nicht in der Lage, eine Verbindung zwischen dem Markennamen 5 HTP und dem Stoff 5-Hydroxy-tryptophan zu erkennen und könne somit dadurch auch nicht in die Irre geleitet werden.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 20. Mai 2011 — RVS Levensverzekeringen NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-243/11)
2011/C 252/25
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RVS Levensverzekeringen NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
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1. |
Steht Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (1), nach dessen Abs. 1 alle Versicherungsverträge unbeschadet einer späteren Harmonisierung ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben unterliegen, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden, und nach dessen Abs. 3 jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Versicherungsunternehmen, die Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen anwendet, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Abs. 1 fällig sind, sichergestellt werden soll, einer nationalen Regelung wie der in den Art. 173 und 175/3 des Wetboek van diverse rechten en taksen (WDRT) entgegen, wonach Versicherungsverträge (einschließlich Lebensversicherungen) einer jährlichen Steuer unterliegen, wenn das Risiko in Belgien belegen ist, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat oder, falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wenn sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in Belgien befindet, ohne dass der Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt wird? |
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2. |
Stehen die sich aus den Art. 49 und 56 AEUV ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einer nationalen Regelung wie der in den Art. 173 und 175/3 WDRT entgegen, wonach Versicherungsverträge (einschließlich Lebensversicherungen) einer jährlichen Steuer unterliegen, wenn das Risiko in Belgien belegen ist, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat oder, falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wenn sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in Belgien befindet, ohne dass der Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt wird? |
(1) ABl. L 345, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 23. Mai 2011 — Strafverfahren gegen Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean (geb. Șchiopu), Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș
(Rechtssache C-248/11)
2011/C 252/26
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Cluj (Rumänien)
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean (geb. Șchiopu), Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș
Vorlagefragen
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1. |
Lassen sich Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 und Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2004/39/EG (1) dahin auslegen, dass sie sowohl für den von der Comisia Națională a Valorilor Mobiliare (Nationale Wertpapierkommission, im Folgenden: CNVM) genehmigten Haupthandelsmarkt als auch für den Sekundärhandelsmarkt gelten, der mit ersterem 2005 durch Aufnahme verschmolzen ist (Monitorul Oficial Nr. 3443 vom 26.10.2005), jedoch weiterhin als vom geregelten Markt getrennt angesehen wurde, ohne dass seine Rechtsnatur gesetzlich bestimmt worden wäre? |
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2. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG dahin auszulegen, dass Handelssysteme, die die Anforderungen des Titels II dieser Richtlinie nicht beachten, nicht unter den Begriff des geregelten Marktes fallen? |
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3. |
Ist Art. 457 der Richtlinie 2004/39/EG dahin auszulegen, dass ein Markt, der nicht von der verantwortlichen nationalen Behörde gemeldet und nicht in die Liste der geregelten Märkte aufgenommen wurde, nicht den für geregelte Märkte geltenden Rechtsvorschriften unterliegt, insbesondere was die den Marktmissbrauch im Rahmen der Richtlinie 2003/6/EG betreffenden Vorschriften betrifft? |
(1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Mai 2011 — D. T. Z. Zadelhoff V. O. F./Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-259/11)
2011/C 252/27
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: D. T. Z. Zadelhoff V. O. F.
Kassationsbeschwerdegegnerin: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass auch Umsätze wie die von der Abgabenschuldnerin getätigten, die sich im Wesentlichen auf die von den betreffenden Gesellschaften gehaltenen Grundstücke und deren (mittelbare) Übertragung beziehen, allein deshalb darunter fallen, weil diese Umsätze auf die Übertragung der Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben? |
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2. |
Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Befreiung auch dann, wenn der Mitgliedstaat von der durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat? |
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3. |
Sofern die vorstehende Frage zu bejahen ist: Sind unter den vorerwähnten Anteilrechten und Aktien auch Aktien an Gesellschaften zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar (über Tochter- bzw. Enkelgesellschaften) Grundstücke besitzen, unabhängig davon, ob sie diese als solche bewirtschaften oder im Rahmen eines andersartigen Unternehmens einsetzen? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2011 von Densmore Ronald Dover gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-149/09, Dover/Parlament
(Rechtssache C-278/11 P)
2011/C 252/28
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Densmore Ronald Dover (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan QC, M. Lester, Barrister, und R. Collard, Solicitor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
die angefochtenen Teile des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-149/09 aufzuheben; |
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— |
die streitige Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Parlament die Kosten dieses Rechtsmittels sowie der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht fehlerhaft entschieden, das Parlament sei seiner Pflicht, die Rückforderung des Betrags von 345 289,00 GBP ordnungsgemäß zu begründen, in den Randnrn. 24 und 25 der streitigen Entscheidung nachgekommen. Der Rechtsmittelführer habe weder den Randnrn. 24 bis 25 der streitigen Entscheidung entnehmen können noch aus anderen Quellen gewusst, warum er zur Rückzahlung dieses Betrags aufgefordert worden sei, was ihm ermöglichen würde, die Stichhaltigkeit dieser Begründung vor den Gerichten anzufechten, und den Gerichten, diese Gründe ordnungsgemäß zu prüfen.
Zweitens habe das Gericht fehlerhaft entschieden, das Parlament könne den Betrag von 345 289,00 GBP mit der Begründung beanspruchen, dass dieser Betrag nach Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments „ungerechtfertigt“ gezahlt worden sei, da
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a) |
das Parlament in der streitigen Entscheidung weder dargelegt habe, warum es der Auffassung gewesen sei, mit den zahlreichen Dokumenten, die der Rechtsmittelführer eingereicht habe, sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass die in Randnr. 25 aufgeführten Posten im Einklang mit der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung verwendet worden seien, noch, in welcher Hinsicht diese Posten seines Erachtens nach Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung ungerechtfertigt in Anspruch genommen bzw. missbraucht oder zu nicht ordnungsgemäßen Zwecken gebraucht worden seien; |
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b) |
der Rechtsmittelführer tatsächlich jeden der in Randnr. 25 der streitigen Entscheidung aufgeführten Posten erläutert habe und auch dargelegt habe, dass jeder Posten einzig und allein für die Deckung der mit der Einstellung oder mit der Inanspruchnahme von MP Holdings als Dienstleister verbundenen Kosten angefallen sei. Der Rechtsmittelführer habe eine Vielzahl von Beweisdokumenten vorgelegt, um nachzuweisen, dass die an MP Holdings gezahlten Vergütungen tatsächlich für Zwecke verwendet worden seien, die Art. 14 entsprächen. Was er vorgelegt habe, sei deutlich über die Dokumente hinausgegangen, die aufzubewahren und vorzulegen er während des gesamten maßgeblichen Zeitraums verpflichtet gewesen sei, insbesondere die Dokumente bezüglich seines ersten Mandats. Diese Beweismittel zeigten, dass sämtliche Kosten einzig und allein durch die Erbringung von Dienstleistungen der parlamentarischen Assistenz an den Rechtsmittelführer entstanden seien. Das Parlament sei bestrebt gewesen, äußerst strenge Anforderungen an den Rechtsmittelführer zu stellen, und habe die Vorlage von Dokumenten verlangt, die jeden einzelnen Kostenpunkt bis zurück ins Jahr 1999 belegten. Diese Anforderungen hätten zur Zeit der Entstehung der Kosten nicht bestanden und seien niemals Voraussetzung der Erstattung nach Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung gewesen. |
Drittens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass der Umstand, dass sich das Parlament unzulässigerweise auf einen behaupteten „Interessenkonflikt“ gestützt habe, nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in vollem Umfang habe führen müssen. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass sich das Parlament nicht auf einen behaupteten Interessenkonflikt habe stützen können, um die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz zu begründen. Da das Parlament die Begründung der gesamten streitigen Entscheidung ausdrücklich und in erster Linie auf diesen Grund gestützt habe, hätte diese Feststellung zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in vollem Umfang führen müssen.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/15 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-281/11)
2011/C 252/29
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und M. Owsiany-Hornung)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen hat, dass sie Art. 2 Buchst. a, b, d, e und f, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 und 4 sowie Anhang V Teil A vierter Gedankenstrich, Teil B erster Gedankenstrich und Teil C erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat; |
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft der Republik Polen vor, die Definitionen „Mikroorganismus“, „genetisch veränderter Mikroorganismus“, „Unfall“ und „Anwender“, die jeweils in Art. 2 Buchst. a, b, d und e der Richtlinie 2009/41 enthalten seien, nicht ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt zu haben. Nach Ansicht der Kommission stellt es auch einen Verstoß dar, dass das polnische Recht keine Definition der „Anmeldung“ aufweise, eine Definition, die in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie zu finden sei.
Zudem seien Art. 3 Abs. 3, Art. 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 und 4 der Richtlinie sowie die Bestimmungen des Anhangs V Teil B erster Gedankenstrich und Teil C erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/41 nicht in polnisches Recht umgesetzt worden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 fehlerhaft umgesetzt worden sei, da nach polnischem Recht die erste Klasse nur Tätigkeiten umfasse, bei denen kein Risiko bestehe, während die Richtlinie auch Tätigkeiten umfasse, bei denen ein vernachlässigbares Risiko bestehe.
Die Kommission wirft der Republik Polen ferner vor, Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben, indem sie die Möglichkeit, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen aufzustellen, auf die Situationen beschränkt habe, in denen der Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt dies erfordere, während Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 eine solche Beschränkung nicht vorsehe.
Überdies sei Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2009/41 nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden, denn dieses bestimme eine Frist von dreißig Tagen, die die Richtlinie nicht vorsehe.
Schließlich trägt die Kommission vor, die polnischen Behörden hätten Anhang V Teil A vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/41 nicht vollständig umgesetzt.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/16 |
Rechtsmittel der Mitteldeutsche Flughafen AG, Flughafen Leipzig/Halle GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08, Freistaat Sachsen u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Juni 2011
(Rechtssache C-288/11 P)
2011/C 252/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Mitteldeutsche Flughafen AG, Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Núñez-Müller und J. Dammann, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt, Bundesrepublik Deutschland, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V. (ADV), Europäische Kommission
Anträge der Klägerinnen
Die Klägerinnen beantragen,
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Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, wonach die Klage in der Rechtssache T-455/08 im Übrigen abgewiesen wurde, und die dazugehörige Kostenentscheidung in Ziffer 6 aufzuheben, |
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abschließend in der Sache zu entscheiden und der Klage in der Rechtssache T-455/08 auch insoweit stattzugeben, als diese eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem Umfang anstrebt, wie die Europäische Kommission darin feststellt, dass es sich bei der von Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewährten Maßnahme zur Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG) handele, |
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— |
der Europäischen Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch — in Ergänzung von Ziffer 7 des angefochtenen Urteilstenors — die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-455/08 aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerinnen wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle teilweise abgewiesen hat.
Das Rechtsmittel sei inhaltlich beschränkt. Mit dem Rechtsmittel werde nicht Ziffer 3 des Urteilstenors angegriffen, mit dem das Gericht Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung teilweise aufgehoben hatte; vielmehr werde lediglich Ziffer 4 angegriffen, mit dem das Gericht die Klage „im Übrigen“ abgewiesen hatte. Nicht angegriffen werde damit auch die mit Artikel 1 Halbsatz 2 der angefochtenen Entscheidung erteilte Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV; angegriffen werde vielmehr nur die Qualifizierung der streitigen Finanzierungsmaßnahmen als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf die folgenden Rechtsmittelgründe:
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Das angefochtene Urteil verstoße gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Entgegen der Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Flughafen Leipzig/Halle GmbH im Hinblick auf die streitigen Infrastrukturmaßnahmen und deren Finanzierung nicht um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die Errichtung von Regionalflughafeninfrastruktur stelle keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Folglich seien die Beihilfevorschriften auf die vorliegende Konstellation unanwendbar. |
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Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen das Rückwirkungsverbot, das Gebot der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die am 9.12.2005 erlassene Mitteilung über Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen rückwirkend auf die bereits am 4.11.2004 beschlossenen Infrastrukturmaßnahmen angewandt. Das Gericht verneine diese rückwirkende Anwendung der so genannten Leitlinien 2005 und halte damit eine von der Kommission geschaffene widersprüchliche und sachlich unrichtige Rechtslage unter Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze aufrecht. Es verkenne ferner die fortdauernde Geltung der so genannten Luftverkehrs-Leitlinien von 1994, denen zufolge die staatliche Finanzierung von Flughafen-Infrastruktur als allgemeine Maßnahme gelte und daher nicht der Beihilfenkontrolle unterliege. |
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Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v, beziehungsweise Artikel 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG (1), weil das Gericht auf die von ihm als Beihilfe qualifizierte Kapitalzuführung vom 4.11.2004 nicht die Vorschriften der oben genannten Verordnung über bestehende Beihilfen angewendet habe. |
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Das angefochtene Urteil verletze schließlich auch die Kompetenzordnung des AEUV. Das Gericht verstoße mit seiner Auslegung des Unternehmensbegriffs in Artikel 107 Absatz 1 AEUV gegen das Primärrecht, indem es mitgliedstaatliche Maßnahmen der Beihilfenkontrolle unterwerfe, die tatsächlich nicht dem Beihilfenrecht unterliegen. |
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Schließlich meinen die Rechtsmittelführerinnen, dass das angefochtene Urteil wegen Unvollständigkeit der Urteilsgründe auch gegen die Urteilsbegründungspflicht aus Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoße. |
(1) ABl. L 83, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von der Legris Industries SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-376/06, Legris Industries/Kommission
(Rechtssache C-289/11 P)
2011/C 252/31
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Legris Industries SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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in erster Linie, das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission (T-376/06) auf der Grundlage der Art. 256 AEUV und 56 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gänze aufzuheben, den von der Legris Industries SA im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben, folglich
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hilfsweise , auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die gegen die Legris Industries SA mit Art. 2 Buchst. g der angeführten Entscheidung der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufzuheben oder diese Geldbuße auf der Grundlage von Art. 261 AEUV von 46,8 Mio. Euro auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, |
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jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen, einschließlich jener, die der Legris Industries SA vor dem Gericht entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geltend, da sich die vom Gericht durchgeführte Nachprüfung der Entscheidung der Kommission, eines gleichzeitig mit Untersuchungs- und Sanktionsaufgaben betrauten Organs, auf offensichtliche Rechts- und Sachverhaltsfehler beschränkt habe, ohne dass eine uneingeschränkte Nachprüfung, die auf einer vollständigen Überprüfung des Sachverhalts der Rechtssache und insbesondere der vorgelegten Beweise beruhe, vorgenommen worden sei.
Mit ihrem zweiten, dreigeteilten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Grundsätze geltend, nach denen der Muttergesellschaft eine bei ihrer Tochtergesellschaft festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zugerechnet werde. Im ersten Teil bringt sie zunächst vor, dass die ihr gegenüber zur Anwendung gebrachte, de facto unwiderlegbare Haftungsvermutung für die Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaft Comap aufgrund des repressiven Charakters der gegen sie verhängten Sanktion im Unionsrecht unzulässig sei. Im zweiten Teil führt sie dann aus, dass diese gegen sie zur Anwendung gebrachte, de facto unwiderlegbare Haftungsvermutung auf der Zurückweisung ihres Vorbringens durch das Gericht auf der Grundlage einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung beruhe. Im dritten Teil beruft sich die Rechtsmittelführerin schließlich auf einen Verstoß gegen die Rechtsprechung, die diese Haftungsvermutung nicht für Finanz-Holdings ohne operationelle Tätigkeit gelten lassen wolle, sowie auf eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Muttergesellschaft die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Haftung und der individuellen Strafzumessung, die sich daraus ergebe, dass der Rechtsmittelführerin vom Gericht verwehrt worden sei, die von ihrer Tochtergesellschaft Comap geltend gemachten Klagegründe für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu übernehmen, der Rechtsmittelführerin aber gleichzeitig die zulasten von Comap festgestellten Verhaltensweisen anlaste.
Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittelgrund ersucht die Rechtsmittelführerin schließlich den Gerichtshof, im Hinblick auf sie die Konsequenzen aus einer etwaigen Aufhebung des Urteils Comap auf der Grundlage der von Comap in ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Rechtsmittelgründe zu ziehen.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von der Comap SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-377/06, Comap/Kommission
(Rechtssache C-290/11 P)
2011/C 252/32
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Comap SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. de Guigné)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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in erster Linie, das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Comap/Kommission (T-377/06) auf der Grundlage der Art. 256 AEUV und 56 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gänze aufzuheben, den von der Comap SA im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben, folglich
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hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 261 AEUV die gegen die Comap SA mit Art. 2 Buchst. g der angeführten Entscheidung der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von 18,56 Mio. Euro aufzuheben oder diese Geldbuße auf der Grundlage von Art. 261 AEUV auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen, einschließlich jener, die der Comap SA vor dem Gericht entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geltend, da sich die vom Gericht durchgeführte Nachprüfung der Entscheidung der Kommission, eines gleichzeitig mit Untersuchungs- und Sanktionsaufgaben betrauten Organs, auf offensichtliche Rechts- und Sachverhaltsfehler beschränkt habe, ohne dass eine uneingeschränkte Nachprüfung, die auf einer vollständigen Überprüfung des Sachverhalts der Rechtssache und insbesondere der vorgelegten Beweise beruhe, vorgenommen worden sei.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht eine zu restriktive Auffassung des Begriffs „öffentliche Distanzierung“ ihr gegenüber vor, die sich über die Erfordernisse des in Art. 7 Abs. 1 EMRK festgelegten Grundsatzes der engen Auslegung der strafrechtlichen Norm hinwegsetze, der strikt vorsehe, dass eine strafrechtliche Norm nicht zum Nachteil des Angeklagten weit ausgelegt und angewandt werden dürfe. Diese Auffassung verletze auch den Grundsatz, wonach ein etwaiger Zweifel für das Unternehmen, an das sich die Entscheidung richte, sprechen müsse, ein Grundsatz, der sich im Hinblick auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung aufdränge.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Comap die Verfälschung mehrerer Beweise geltend, die zu einer verfehlten rechtlichen Bewertung einiger bilateraler Kontakte zwischen der Rechtsmittelführerin und eines ihrer Mitbewerber nach den Inspektionen der Kommission geführt hätten.
Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittel wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht schließlich vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, soweit es befunden habe, dass die Kommission die Beteiligung von Comap an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach März 2001 rechtlich hinreichend belegt habe.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 9. Juni 2011 — Staatssecretaris van Financiën/TNT Freight Management (Amsterdam) B. V.
(Rechtssache C-291/11)
2011/C 252/33
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Kassationsbeschwerdegegnerin: TNT Freight Management (Amsterdam) B. V.
Vorlagefrage
Ist Anmerkung 1 Buchst. g zu Kapitel 30 des Harmonisierten Systems in Verbindung mit Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 35 des Harmonisierten Systems dahin auszulegen, dass Blutalbumin, das selbst keine therapeutische oder prophylaktische Wirkung hat, aber für die Zubereitung von Erzeugnissen mit therapeutischer oder prophylaktischer Wirkung hergestellt worden, für diese Zubereitung unverzichtbar und nach seiner Beschaffenheit auf diesen Verwendungszweck beschränkt ist, im Sinne der Anmerkung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet worden ist?
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. März 2011 in der Rechtssache T-33/09, Portugiesische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-292/11 P)
2011/C 252/34
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, P. Costa de Oliveira und M. Heller)
Andere Verfahrensbeteiligte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 29. März 2011 in der Rechtssache T-33/09, Portugiesische Republik/Kommission, aufzuheben; |
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über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des Rechtsmittels sind und Gegenstand der Klage vor dem Gericht waren, und die Klage der Portugiesischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 2008 über die Beitreibung eines Zwangsgelds abzuweisen; |
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der Portugiesischen Republik neben ihren eigenen Kosten die der Kommission im ersten Rechtszug entstandenen und in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es (i) sowohl die Zuständigkeiten der Kommission im Rahmen der Durchführung der Urteile des Gerichtshofs nach Art. 260 Abs. 2 AEUV als auch seine eigenen Befugnisse, das Handeln der Kommission zu überprüfen, falsch ausgelegt habe, (ii) im angefochtenen Urteil zur Identifizierung der Vertragsverletzung auf der Grundlage einer teilweisen Lektüre des Tenors des Urteils des Gerichtshofs aus dem Jahr 2004 entschieden und dadurch gegen Art. 260 Abs. 2 AEUV verstoßen habe. Außerdem sei das Urteil des Gerichts auf jeden Fall mit einem Rechtsfehler behaftet, weil das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es auf einer unzureichenden und widersprüchlichen Grundlage entschieden habe, um festzustellen, dass die Kommission über die Grenzen der Vertragsverletzung, wie diese vom Gerichtshof festgestellt worden sei, hinausgegangen sei.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 9. Juni 2011 — Ministero dell’Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate/ELSACOM N.V.
(Rechtssache C-294/11)
2011/C 252/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate
Kassationsbeklagter: ELSACOM N.V.
Vorlagefrage
Ist die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung durch nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie Nr. 79/1072/EWG des Rats vom 6. Dezember 1979 (1) vorgesehene Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fällig geworden ist, eine Ausschlussfrist, d. h., führt die Nichteinhaltung dieser Frist zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs?
(1) ABl. L 331, S. 11.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/19 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-296/11)
2011/C 252/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Soulay und L. Lozano Palacios)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie die Sonderregelung für Reisebüros auf Dienstleistungen anwendet, die Personen erbracht werden, die nicht Reisende sind (insbesondere anderen Reisebüros); |
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht als einzigen Klagegrund geltend, dass die Sonderregelung für Reisebüros fehlerhaft auf Dienstleistungen angewandt werde, die Personen erbracht würden, die nicht Reisende seien. Diese Regelung gelte nur für den Verkauf von Reisedienstleistungen an Reisende, nicht jedoch für Dienstleistungen, die ein Reisebüro anderen Reisebüros oder Reiseveranstaltern erbringe. Die Beklagte gehe aufgrund des Wortlauts der Vorschriften des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch), in denen der Begriff „Kunde“ anstatt des Begriffs „Reisender“ verwendet werde, in ihrem Ansatz vom Begriff „Kunde“ aus und wende insofern die Sonderregelung für Reisebüros in extensiver Weise an.
Im Übrigen weise die Kommission die Auffassung der französischen Behörden zurück, dass die mit der Sonderregelung angestrebten Ziele, d. h., die Verwaltungsformalitäten der Reisebüros zu vereinfachen und die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs zufließen zu lassen, durch die französischen Rechtsvorschriften besser erreicht würden.
(1) ABl. L 347, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England und Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. Juni 2011 — ZZ/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-300/11)
2011/C 252/37
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England und Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZZ
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Vorlagefrage
Verlangt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 (1) in dessen Auslegung im Licht von Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass ein Rechtsprechungsorgan, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung anhängig ist, mit der einem Unionsbürger gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2004/38 aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Einreise in einen Mitgliedstaat verboten wird, dafür zu sorgen hat, dass der betroffene Unionsbürger über den wesentlichen Inhalt der gegen ihn vorliegenden Gründe informiert wird, obwohl die Behörden des Mitgliedstaats und das zuständige nationale Gericht nach Prüfung aller Beweise gegen den Unionsbürger, auf die sich Behörden des Mitgliedstaats stützen, zu dem Schluss gekommen sind, dass die Offenlegung des wesentlichen Inhalts der gegen ihn vorliegenden Gründe den Sicherheitsinteressen des Staates zuwiderliefen?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/20 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-301/11)
2011/C 252/38
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Billigung und Aufrechterhaltung der Art. 3.60 und 3.61 der Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 2001 sowie der Art. 15c und 15d der Wet Vennootschapsbelasting (Körperschaftsteuergesetz) 1969 in der heutigen Form seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Art. 49 verletzt hat; |
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dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Besteuerung nicht erzielter Mehrwerte bei der Verlagerung eines Unternehmens oder Unternehmensteils in einen anderen Mitgliedstaat oder der Verlegung des Gesellschaftssitzes oder der festen Betriebsstätte des Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat eine mit Art. 49 AEUV unvereinbare Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstelle.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Juni 2011 — Rosanna Valenza/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-302/11)
2011/C 252/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rosanna Valenza
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1), wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung über die Stabilisierung für prekär Beschäftigte (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006) entgegen, wonach die unmittelbare unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern, die bereits befristet eingestellt waren, in Abweichung von der Regel des öffentlichen Auswahlverfahrens, aber unter Ausschluss der Berücksichtigung des während der Zeit der befristeten Beschäftigung erreichten Dienstalters zulässig war, oder fällt der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Verlust der Dienstalters vielmehr unter die Ausnahme aus „sachlichen Gründen“, die in der Notwendigkeit liegen, zu vermeiden, dass die Einweisung prekär Beschäftigter in eine Planstelle zum Nachteil der bereits auf einer Planstelle befindlichen Arbeitnehmer geschieht, was der Fall wäre, wenn den prekär Beschäftigten das zuvor erreichte Dienstalter angerechnet würde? |
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2. |
Steht die genannte Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG, wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung entgegen, die unbeschadet des während des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichten Dienstalters bestimmt, dass ein befristeter Vertrag zu beenden und ein neuer unbefristeter Vertrag zu begründen ist, der sich vom vorhergehenden unterscheidet und bei dem das zuvor erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006)? |
(1) ABl. L 175, S. 43.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Juni 2011 — Maria Laura Altavista/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-303/11)
2011/C 252/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Laura Altavista
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1), wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung über die Stabilisierung für prekär Beschäftigte (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006) entgegen, wonach die unmittelbare unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern, die bereits befristet eingestellt waren, in Abweichung von der Regel des öffentlichen Auswahlverfahrens, aber unter Ausschluss der Berücksichtigung des während der Zeit der befristeten Beschäftigung erreichten Dienstalters zulässig war, oder fällt der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Verlust der Dienstalters vielmehr unter die Ausnahme aus „sachlichen Gründen“, die in der Notwendigkeit liegen, zu vermeiden, dass die Einweisung prekär Beschäftigter in eine Planstelle zum Nachteil der bereits auf einer Planstelle befindlichen Arbeitnehmer geschieht, was der Fall wäre, wenn den prekär Beschäftigten das zuvor erreichte Dienstalter angerechnet würde? |
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2. |
Steht die genannte Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG, wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung entgegen, die unbeschadet des während des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichten Dienstalters bestimmt, dass ein befristeter Vertrag zu beenden und ein neuer unbefristeter Vertrag zu begründen ist, der sich vom vorhergehenden unterscheidet und bei dem das zuvor erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006)? |
(1) ABl. L 175, S. 43.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Juni 2011 — Rosanna Valenza/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-304/11)
2011/C 252/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rosanna Valenza
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1), wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung über die Stabilisierung für prekär Beschäftigte (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006) entgegen, wonach die unmittelbare unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern, die bereits befristet eingestellt waren, in Abweichung von der Regel des öffentlichen Auswahlverfahrens, aber unter Ausschluss der Berücksichtigung des während der Zeit der befristeten Beschäftigung erreichten Dienstalters zulässig war, oder fällt der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Verlust der Dienstalters vielmehr unter die Ausnahme aus „sachlichen Gründen“, die in der Notwendigkeit liegen, zu vermeiden, dass die Einweisung prekär Beschäftigter in eine Planstelle zum Nachteil der bereits auf einer Planstelle befindlichen Arbeitnehmer geschieht, was der Fall wäre, wenn den prekär Beschäftigten das zuvor erreichte Dienstalter angerechnet würde? |
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2. |
Steht die genannte Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG, wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung entgegen, die unbeschadet des während des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichten Dienstalters bestimmt, dass ein befristeter Vertrag zu beenden und ein neuer unbefristeter Vertrag zu begründen ist, der sich vom vorhergehenden unterscheidet und bei dem das zuvor erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006)? |
(1) ABl. L 175, S. 43.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Juni 2011 — Laura Marsella, Simonetta Schettini, Sabrina Tomassini/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-305/11)
2011/C 252/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Laura Marsella, Simonetta Schettini, Sabrina Tomassini
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1), wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung über die Stabilisierung für prekär Beschäftigte (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006) entgegen, wonach die unmittelbare unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern, die bereits befristet eingestellt waren, in Abweichung von der Regel des öffentlichen Auswahlverfahrens, aber unter Ausschluss der Berücksichtigung des während der Zeit der befristeten Beschäftigung erreichten Dienstalters zulässig war, oder fällt der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Verlust der Dienstalters vielmehr unter die Ausnahme aus „sachlichen Gründen“, die in der Notwendigkeit liegen, zu vermeiden, dass die Einweisung prekär Beschäftigter in eine Planstelle zum Nachteil der bereits auf einer Planstelle befindlichen Arbeitnehmer geschieht, was der Fall wäre, wenn den prekär Beschäftigten das zuvor erreichte Dienstalter angerechnet würde? |
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2. |
Steht die genannte Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG, wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung entgegen, die unbeschadet des während des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichten Dienstalters bestimmt, dass ein befristeter Vertrag zu beenden und ein neuer unbefristeter Vertrag zu begründen ist, der sich vom vorhergehenden unterscheidet und bei dem das zuvor erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006)? |
(1) ABl. L 175, S. 43.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/23 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-309/11)
2011/C 252/43
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und L. Lozano Palacios)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie die in § 80 des Arvonlisäverolaki [Mehrwertsteuergesetz] (1501/1993) enthaltene Sonderregelung für Reisebüros auf den Verkauf von Reisedienstleistungen an andere Personen als Reisende angewandt hat, |
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG sei die für Reisebüros geltende Sonderregelung nur dann anzuwenden, wenn Reisedienstleistungen an Reisende verkauft würden. Dagegen verstoße es gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn die Republik Finnland die für Reisebüros geltende Sonderregelung auch auf Dienstleistungen anwende, die sich die Reisebüros gegenseitig oder die sie an Reiseveranstalter erbrächten.
(1) ABl. L 347, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/23 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-313/11)
2011/C 252/44
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und A. Szmytkowska)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 Abs. 5, 19, 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1) verstoßen hat, dass sie die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von genetisch veränderten Futtermitteln und von zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte genetisch veränderten Organismen für die Tierernährung in Polen verboten hat; |
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— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1829/2003 verstoßen zu haben, dass sie das nationale Futtermittelgesetz erlassen hat, das die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von genetisch veränderten Futtermitteln und von zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismen (GVO) für die Tierernährung in Polen verbiete. Nach Annahme dieser Verordnung, die eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Zulassung von GVO-Futtermitteln auf Unionsebene herbeiführe, könne Polen keine Rechtsvorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Herstellung von Erzeugnissen, die Gegenstand solcher Zulassungen seien, in seinem Hoheitsgebiet untersagten. Im Einzelnen habe Polen gegen folgende Bestimmungen verstoßen:
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— |
Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1829/2003, wonach die Zulassung für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Verarbeitung von zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmten GVO, von Futtermitteln, die GVO enthielten oder daraus bestünden, und von Futtermitteln, die aus GVO hergestellt würden, nur aus den in der Verordnung genannten Gründen und nach den darin festgelegten Verfahren erteilt, versagt, erneuert, geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden könne; |
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— |
Art. 19 der Verordnung, der bestimme, dass die Europäische Kommission für die Erteilung der Zulassung zuständig sei; |
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Art. 20 der Verordnung, wonach Erzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht und nach geltendem Recht zugelassen worden seien, als gemäß dieser Verordnung zugelassen gälten; |
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Art. 34 der Verordnung (eine Klausel über Schutzmaßnahmen), der in Anbetracht der vollständigen Harmonisierung auf dem vorliegenden Gebiet die einzige Möglichkeit darstelle, Sofortmaßnahmen zur Aussetzung oder Änderung einer erteilten Zulassung zu ergreifen. |
Hierbei sei es unerheblich, dass das Inkrafttreten des streitigen Verbots im nationalen Recht aufgeschoben worden sei, da allein die Verabschiedung der nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren streitigen Bestimmungen durch den Gesetzgeber und ihre Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Republik Polen aus der genannten Verordnung darstellten.
(1) ABl. L 268, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 27. Juni 2011 — Digitalnet OOD/Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
(Rechtssache C-320/11)
2011/C 252/45
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen Sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Digitalnet OOD
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
Vorlagefragen
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1. |
Was ist unter dem Begriff „Internet“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (1)), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung eine Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht? |
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2. |
Was ist unter dem Begriff „Modem“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht? |
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3. |
Was ist unter den Begriffen „Modulation“ und „Demodulation“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht? |
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4. |
Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box TF6100DCC, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat —, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten? |
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5. |
Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box TF6100DCC die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird? |
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6. |
In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung des Geräts TF6100DCC entspricht? |
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7. |
Falls die Set-Top-Box TF6100DCC in die Unterposition 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes eine rechtmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wenn eine solche Einreihung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie Teil II b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 darstellen würde, oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die Set-Top-Box TF6100DCC nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fällt? |
(1) ABl. L 291, S. 1.
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27.8.2011 |
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C 252/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 28. Juni 2011 — K
(Rechtssache C-322/11)
2011/C 252/46
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K
Andere Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, valtiovarainministeriö
Vorlagefrage
Sind die Art. 63 AEUV und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine in Finnland unbeschränkt steuerpflichtige Person den Verlust aus der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie nicht von dem in Finnland zu besteuernden Gewinn aus der Veräußerung von Aktien in Abzug bringen darf, während sie den Verlust aus der Veräußerung einer entsprechenden in Finnland belegenen Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen von den Veräußerungsgewinnen abziehen darf?
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27.8.2011 |
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C 252/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 29. Juni 2011 — Tsifrova kompania/Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
(Rechtssache C-330/11)
2011/C 252/47
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen Sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tsifrova kompania
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
Vorlagefragen
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1. |
Was ist unter dem Begriff „Internet“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (1)), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung eine Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht? |
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2. |
Was ist unter dem Begriff „Modem“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht? |
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3. |
Was ist unter den Begriffen „Modulation“ und „Demodulation“ im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften für 2009 (Verordnung Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008), die im Amtsblatt vom 30. Mai 2008 (C 133, S. 1) veröffentlicht wurden (Änderung bezüglich der Unterpositionen 8528 90 00, 8528 71 13 und 8528 71 90), zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den TARIC-Code 8528711300 geht? |
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4. |
Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box DC 215 KL, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat —, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten? |
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5. |
Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box DC 215 KL die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird? |
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6. |
In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung des Geräts DC 215 KL entspricht? |
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7. |
Falls die Set-Top-Box DC 215 KL in die Unterposition 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes eine rechtmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wenn eine solche Einreihung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie Teil II b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 darstellen würde, oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die Set-Top-Box DC 215 KL nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fällt? |
(1) ABl. L 291, S. 1.
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27.8.2011 |
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C 252/26 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-352/11)
2011/C 252/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und A. Alcover San Pedro, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt wie folgt zu entscheiden:
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— |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 (1) der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) verstoßen, indem sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit Artikeln 6 und 8 zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, so dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10 und 13, Artikel 14(a) und (b) und Artikel 15(2) der IPPC-Richtlinie betrieben werden. |
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— |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß den Bestimmungen der IPPC-Richtlinie (1) bedürfen „bestehende Anlagen“ im Sinne dieser Richtlinie seit dem 30. Oktober 2007 einer Genehmigung.
Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen verfügen nicht alle dieser in der Republik Österreich gelegenen „bestehenden Anlagen“ zum maßgeblichen Zeitpunkt über die erforderliche Genehmigung.
(1) Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; ABl. L 24, S. 8.
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27.8.2011 |
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C 252/26 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-353/11)
2011/C 252/49
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, M. Thomannová-Körnerová)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2010/5/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Acrolein in Anhang I (1) dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind, erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, |
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— |
der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. August 2010 abgelaufen.
(1) ABl. L 36, S. 24.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Februar 2011 — Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-341/09 P) (1)
2011/C 252/50
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Reti Televisive Italiane SpA (RTI)/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Sky Italia Srl
(Rechtssache C-390/09) (1)
2011/C 252/51
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 23. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Siegburg — Deutschland) — Hüseyin Balaban/Zelter GmbH
(Rechtssache C-86/10) (1)
2011/C 252/52
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Dax — Frankreich) — AG2R Prévoyance/Bourdil SARL (C-97/10), Société boucalaise de boulangerie SARL (C-98/10), Baba-Pom SARL (C-99/10)
(Verbundene Rechtssachen C-97/10 bis C-99/10) (1)
2011/C 252/53
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssachen angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-253/10) (1)
2011/C 252/54
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil — Frankreich) — Accor Services France/Le Chèque Déjeuner CCR, Etablissement Public de Santé de Ville-Evrard
(Rechtssache C-269/10) (1)
2011/C 252/55
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-278/10) (1)
2011/C 252/56
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Amares — Portugal) — Christiano Marques Vieira/Companhia de Seguros Tranquilidade SA
(Rechtssache C-299/10) (1)
2011/C 252/57
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Póvoa Lanhoso — Portugal) — Maria de Jesus Barbosa Rodrigues/Companhia de Seguros Zurich SA
(Rechtssache C-363/10) (1)
2011/C 252/58
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-428/10) (1)
2011/C 252/59
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-466/10) (1)
2011/C 252/60
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Mai 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-486/10) (1)
2011/C 252/61
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes — Frankreich) — L’Océane Immobilière SAS/Direction de contrôle fiscal Ouest
(Rechtssache C-487/10) (1)
2011/C 252/62
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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27.8.2011 |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2011 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-531/10) (1)
2011/C 252/63
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Mai 2011 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-570/10) (1)
2011/C 252/64
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ivrea — Italien) — Procura della Repubblica/Lucky Emegor
(Rechtssache C-50/11) (1)
2011/C 252/65
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale die Ragusa — Italien) — Procura della Repubblica/Mohamed Mrad
(Rechtssache C-60/11) (1)
2011/C 252/66
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
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C 252/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Rovereto — Italien) — Procura della Repubblica/John Austine
(Rechtssache C-63/11) (1)
2011/C 252/67
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/29 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Procura della Repubblica/Survival Godwin
(Rechtssache C-94/11) (1)
2011/C 252/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/29 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 29. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Procuratore generale della Repubblica presso la Corte Suprema di Cassazione/Demba Ngagne
(Rechtssache C-140/11) (1)
2011/C 252/69
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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27.8.2011 |
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C 252/30 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Hitachi u. a./Kommission
(Rechtssache T-112/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - einheitliche, dauernde Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung - Zusammenarbeit)
2011/C 252/70
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hitachi Ltd (Tokio, Japan), Hitachi Europe Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich), Japan AE Power Systems Corp. (Tokio) (Prozessbevollmächtigte: M. Reynolds, P. Mansfield und B. Roy, Solicitors, D. Arts, avocat, N. Green, QC, und S. Singla, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann X. Lewis, dann P. Van Nuffel und J. Bourke sowie schließlich P. Van Nuffel, N. Khan und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von J. Holmes, Barrister)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und wegen Aufhebung der gegen sie verhängten Geldbußen, hilfsweise, Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung, soweit sie die Klägerinnen betrifft, und äußerst hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerinnen tragen die Kosten. |
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27.8.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/30 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Toshiba/Kommission
(Rechtssache T-113/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Begründung - Ausgangsbetrag - Referenzjahr)
2011/C 252/71
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. MacLennan, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Schulz und J. Borum, dann J. MacLennan und A. Schulz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und J. Samnadda, dann X. Lewis, dann J. Bourke und F. Ronkes Agerbeek und schließlich J. Ronkes Agerbeek und N. Khan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Abänderung der Art. 1 und 2 dieser Entscheidung in Form der Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 2 Buchst. h und i der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Toshiba Corp. betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Toshiba trägt drei Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Fuji Electric/Kommission
(Rechtssache T-132/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Marktaufteilung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)
2011/C 252/72
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fuji Electric Co. Ltd (vormals Fuji Electric Holdings Co. Ltd und Rechtsnachfolgerin der Fuji Electric Systems Co. Ltd) (Kawasaki, Japan) (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und P. Walter, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann X. Lewis, J. Bourke und F. Ronkes Agerbeek, schließlich N. Khan und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von J. Holmes, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) und auf Herabsetzung des Betrags der gegen Fuji Electric Holdings und Fuji Electric Systems verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Feststellung enthalten oder auf ihr beruhen, dass die Fuji Electric Systems Co. Ltd, deren Rechtsnachfolgerin die Fuji Electric Co. Ltd ist, für den Zeitraum von September 2000 bis zum 30. Juni 2001 persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann. |
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2. |
Der Betrag der in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K(2006) 6762 endg. gegen Fuji Electric, vormals Fuji Electric Holdings Co. Ltd und Rechtsnachfolgerin der Fuji Electric Systems, verhängten Geldbuße wird auf 2 200 000 Euro festgesetzt. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der Kosten von Fuji Electric und ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
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4. |
Fuji Electric trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Mitsubishi Electric/Kommission
(Rechtssache T-133/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Ausgangsbetrag - Referenzjahr - Gleichbehandlung)
2011/C 252/73
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mitsubishi Electric Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, und Rechtsanwalt K. Haegeman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und J. Samnadda, dann X. Lewis, dann P. Van Nuffel und J. Bourke und schließlich P. Van Nuffel und N. Khan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerin und TM T&D betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. g und h dieser Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, höchst hilfsweise auf Abänderung von Art. 2 der Entscheidung in Form der Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Mitsubishi Electric Corp. betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Mitsubishi Electric trägt drei Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/32 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Aldi Einkauf/HABM — Illinois Tools Works (TOP CRAFT)
(Rechtssache T-374/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „TOP CRAFT“ - Ältere nationale Bildmarken „Krafft“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)
2011/C 252/74
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Illinois Tools Works, Inc. (Glenview, Vereinigte Staaten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2008 (Sache R 952/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Illinois Tools Works, Inc. und der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Juni 2008 (Sache R 952/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Illinois Tools Works, Inc. und der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
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27.8.2011 |
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C 252/32 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Kommission/Q
(Rechtssache T-80/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf Beistand - Vorsorgliche Maßnahmen, um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen - Fürsorgepflicht - Haftung - Antrag auf Schadensersatz - Unbeschränkte Nachprüfung - Anwendungsvoraussetzungen - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Anfechtungsklage - Rechtsschutzinteresse)
2011/C 252/75
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Joris, D. Martin und B. Eggers)
Andere Verfahrensbeteiligte: Q (Domsjö, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 des Tenors die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, an Q Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie einen Betrag von 15 000 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der Q aufgrund einer Verspätung bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung entstanden sein soll, und soweit in den Randnrn. 147 bis 189 der Urteilsgründe über „den Mobbingvorwurf der [Q]“ entschieden und in Randnr. 230 der Urteilsgründe festgestellt wird, dass über den Antrag auf Aufhebung der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober und vom 1. November bis 31. Dezember 2003 nicht mehr entschieden zu werden brauche, und die Klage deshalb in Nr. 3 des Tenors im Übrigen abgewiesen wird. |
|
2. |
Im Übrigen werden das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. |
|
3. |
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der genannten Beurteilungen der beruflichen Entwicklung sowie über den Betrag, den die Kommission der Q allein wegen des immateriellen Schadens schuldet, der dieser dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt hat, eine vorsorgliche Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. |
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4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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27.8.2011 |
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C 252/33 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-197/09) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Kulturpflanzen)
2011/C 252/76
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: zunächst Ž. Cilenšek Bončina, dann L. Bembič im Beistand von Rechtsanwalt J. Sladič)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. van Rijn und K. Banks, dann F. Jimeno Fernández und M. Žebre und schließlich F. Jimeno Fernández und B. Rous)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit sie die Republik Slowenien betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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27.8.2011 |
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C 252/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2011 — MB System/Kommission
(Rechtssache T-209/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung)
2011/C 252/77
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: MB System GmbH & Co. KG (Nordhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Brüggen, M. Ackermann und C. Geiert)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Antrag auf teilweise Aussetzung des Beschlusses K(2010) 8289 endg. der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe
Tenor
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1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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27.8.2011 |
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C 252/33 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2011 — Zinātnes, Inovāciju un Testēšanas Centrs/Kommission
(Rechtssache T-259/11)
2011/C 252/78
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Zinātnes, Inovāciju un Testēšanas Centrs (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Darapoļskis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Kommission über das Übereinkommen zum nationalen Programm PHARE 2003 in Lettland, „Bildung eines Innovations- und Versuchszentrums für Bauprodukte“ (2003/004-979-06-03/1/0027), für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Wiedereinziehung der PHARE- Fördermittel in Höhe von 1 576 010,80 Euro nicht gerechtfertigt ist. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hatte in einer Entscheidung über das Übereinkommen zum nationalen Programm PHARE 2003 in Lettland, „Bildung eines Innovations- und Versuchszentrums für Bauprodukte“ (2003/004-979-06-03/1/0027) (im Folgenden: streitige Entscheidung), beschlossen, die Zuschüsse der Europäischen Union in Höhe von 1 474 200,00 Euro wiedereinzuziehen.
Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission mit dem Erlass der streitigen Entscheidung gegen das am 19. September 2003 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland geschlossene Finanzierungskonzept zur Finanzierung des nationalen Programms PHARE in Lettland verstoßen, auf dessen Grundlage am 23 August 2005 mit der Klägerin eine Finanzierungvereinbarung getroffen und ein Zuschuss in Höhe von 1 576 010,80 gezahlt worden sei. Außerdem habe die Kommission gegen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) verstoßen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:
|
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe die streitige Entscheidung erlassen, ohne die Umstände des Falles und des Sachverhalts aufmerksam zu prüfen; sie habe sich lediglich auf die Berichte lettischer Beamter gestützt, die nicht auf Stellungnahmen oder Entscheidungen der zuständigen Behörden beruhten. Die Kommission hätte vor Einleitung des Verfahrens zur Wiedereinziehung der Beträge prüfen müssen, ob die in den Berichten der Beamten der Republik Lettland behaupteten Verstöße vorlägen und sämtliche erforderlichen Beweise einholen müssen. Die Kommission habe dies nicht getan, sondern sich auf eine förmliche Prüfung des vorausgegangenen Schriftverkehrs beschränkt. Dadurch seien wichtige Tatsachen unberücksichtigt geblieben, und die Rückzahlung des PHARE-Zuschusses sei zu Unrecht verlangt worden. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe von den ihr im Finanzierungskonzept, der Haushaltsordnung und der Durchführungsverordnung eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht. Sie müsse bei der Feststellung von Verstößen erstens die damit verbundenen finanziellen Folgen für den Unionshaushalt abschätzen und zweitens, falls sie feststellen sollte, dass die Verstöße erhebliche finanzielle Folgen haben könnten, der Republik Lettland die Möglichkeit geben, zu den Umständen des Falles zweckdienliche Bemerkungen vorzubringen, und ihr Zeit einräumen, den Missständen abzuhelfen. Die Kommission habe im vorliegenden Fall von ihren Befugnissen keinen Gebrauch gemacht, so dass die streitige Entscheidung gegen das Finanzierungskonzept, Art. 71 der Haushaltsordnung und die Art. 79 und 80 der Durchführungsverordnung verstoße. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die streitige Entscheidung sei unverhältnismäßig und unter Verstoß gegen das Verfahren erlassen worden, das im Finanzierungskonzept, in der Haushaltsordnung und in der Durchführungsverordnung für den Erlass derartiger Entscheidungen festgelegt worden sei. Außerdem sei die streitige Entscheidung nicht veröffentlicht worden, sie trage nicht das Datum ihres Erlasses und sei der Klägerin erst nach dem 9. März 2011 im Rahmen eines gegen Lettland eingeleiteten Verfahrens zur Kenntnis gekommen. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die streitige Entscheidung habe schwere Folgen hervorgerufen und der Klägerin geschadet, denn sie diene als Grundlage für ein gegen die Klägerin eingeleitetes Verfahren und stehe dem künftigen Erhalt einer Finanzierung im Rahmen des Programms PHARE entgegen. |
|
5. |
Fünfter und letzter Klagegrund: Die streitige Entscheidung habe dem Ansehen der Klägerin ernsthaft geschadet, denn die unrechtmäßigen Maßnahmen der Kommission stellten die Beteiligung neuer Partner am Projekt in Frage und minderten stark das Vertrauen der Investoren gegenüber der Klägerin als einem zuverlässigen und sicheren Partner. |
(1) ABl. L 248, S. 1.
(2) ABl. L 357, S. 1.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/34 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — Kieffer Omnitec/Kommission
(Rechtssache T-288/11)
2011/C 252/79
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: A+P Kieffer Omnitec Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Delvaux und V. Bertrand)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
|
— |
die ihr mit Schreiben vom 1. April 2011, zugegangen am 5. April 2011, mitgeteilte Entscheidung, mit der die Europäische Kommission ihr Angebot ausgeschlossen und den Auftrag einem anderen Bieter erteilt hat, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2011 gerichtet, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung für den Abschluss eines Vertrags über die Wartung der HLK-, Sprinkler- und Sanitäranlagen im Joseph-Bech-Gebäude in Luxemburg zurückgewiesen und der Auftrag einem anderen Bieter erteilt wurde (ABl. 2010/S 241-367523).
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 89 Abs. 1 und 2 und Art. 92 der Haushaltsordnung, Art. 135 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung und Art. 49 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) sowie des Transparenzgebots und der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Europäische Kommission vom Bieter verlange, dass er „eine für die gesamte Dauer seiner Wartungstätigkeit gültige, von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Zertifizierung ISO“ vorlege. Die Klägerin wirft der Europäischen Kommission vor, dass sie erstens mangels genauerer Angabe der verlangten Nummer der ISO-Zertifizierung im Lastenheft das Auswahlkriterium nicht klar und genau formuliert habe, zweitens von den Bietern eine ISO-Zertifizierung „für die gesamte Dauer ihrer Wartungstätigkeit“ und nicht nur für den betreffenden Auftrag verlangt habe und drittens den Bietern den Nachweis nicht gestattet habe, dass sie ein Qualitätsniveau erreichten, das der ISO-Zertifizierung gleichkomme. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung, Verstoß gegen das Lastenheft und seine Anhänge sowie offenkundiger Beurteilungsfehler, da die Europäische Kommission das Angebot der Gesellschaft A+P KIEFFER OMNITEC mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass die Klägerin das Kriterium Nr. 16 nicht erfüllt habe, da sie keine Belege oder einschlägige Unterlagen vorgelegt habe, um nachzuweisen, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen verfügten. Zum einen betreffe das Kriterium Nr. 16 die „Erklärung über den während der letzten drei Jahre bei allen Mitgliedern der etwaigen Gruppe vorhandenen durchschnittlichen jährlichen Mitarbeiterbestand mit dem geforderten Profil“, und die Seite 27/37 des Anhangs II des Lastenhefts beziehe sich nur auf die Sprachkenntnisse der Bewerber. Zum anderen habe die Klägerin anhand von Belegen nachgewiesen, dass einer der Bewerber über die auf Seite 28/38 des Anhangs II des Lastenhefts verlangten Qualifikationen verfüge. Der andere Bewerber müsse nach den Auftragsunterlagen die für den am Einsatzort Verantwortlichen erforderlichen Qualifikationen nicht erfüllen. |
(1) ABl. L 134, S. 114.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/35 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — ABN AMRO Group/Kommission
(Rechtssache T-319/11)
2011/C 252/80
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ABN AMRO Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
Art. 5 des Beschlusses der Kommission vom 5. April 2011 betreffend die vom niederländischen Staat zugunsten der ABN AMRO Group NV durchgeführten Maßnahmen, staatliche Beihilfe C 11/2009 (ex NN 53b/2008, NN 2/2010 und N 19/2010), für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die in Art. 5 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Anordnungen zur Tragweite des Beteiligungsverbots wiesen folgende Rechtsfehler auf und müssten daher für nichtig erklärt werden:
|
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die in Art. 5 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Anordnungen zur Dauer des Beteiligungsverbots wiesen folgende Rechts- und Beurteilungsfehler auf und müssten daher für nichtig erklärt werden:
|
(1) Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. 2008, C 270, S. 8), Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. 2009, C 10, S. 2), Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. 2009, C 72, S. 1) und Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9).
(2) Siehe Fn. 1.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/36 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-320/11)
2011/C 252/81
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, K. Szíjjártó und K. Veres)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss 2011/192/EU der Kommission vom 28. März 2011 zum Ausschluss bestimmter von Ungarn im Jahr 2004 im Rahmen des Programms zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts (Sapard) getätigter Ausgaben von der EU-Finanzierung für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
Als ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Kommission geltend. Die von dieser vorgenommene Kürzung der Ausgabenerstattung aufgrund der Nichteinhaltung der vorgesehenen dreimonatigen Frist zur Vornahme der Sapard-Zahlung sei rechtswidrig, da entgegen der Auffassung der Kommission die im Unionsrecht — konkret in Art. 9 Abs. 6 der der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission (1) und Art. 8 Abs. 6 des Anhangs A des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn am 15. Juni 2001 vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmens — vorgesehene Dreimonatsfrist zu laufen beginne, wenn die Behörde über alle für die Durchführung der Zahlungen erforderlichen Nachweise verfüge. Wenn aus bestimmten Gründen ergänzende Nachweise erforderlich seien, beginne die Frist daher erst zu laufen, wenn das letzte dieser ergänzenden Schriftstücke übermittelt worden sei. Außerdem habe die Kommission, indem sie eine Kürzung der Ausgabenerstattung in einer Situation vorgenommen habe, in der die ungarischen Behörden darauf hätten vertrauen dürfen, dass ihr Zahlungsverfahren mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des Vertrauensschutzes verstoßen.
Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie besondere Umstände und stichhaltige Gründe für die Nichtkürzung oder allenfalls geringere Kürzung der Ausgabenerstattung nicht berücksichtigt habe. Solche Umstände seien konkret der „erzieherische“ Charakter des Sapard-Programms sowie die Tatsache, dass das vorrangige Ziel der ungarischen Behörden der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU gewesen sei. Der Kommission sei durch die Nichteinhaltung der Frist kein Schaden entstanden.
Nach dem dritten Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, wird im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission die Kürzung vorgenommen habe, wie ihr konkreter Umfang festgesetzt worden sei und insbesondere warum die Kommission vom hierzu von der Schlichtungsstelle erstatteten Gutachten abgewichen sei, nach dem im vorliegenden Fall besondere Umstände vorlägen, die im Hinblick auf die Vornahme der Kürzung zu berücksichtigen seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (ABl. L 253, S. 5).
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/36 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — UCP Backus y Johnston/HABM (Form einer Flasche)
(Rechtssache T-323/11)
2011/C 252/82
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Unión de Cervecerías Peruanas Backus y Johnston SAA (Lima, Peru) (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes vom 23. März 2011 in der Sache R 2238/2010-2 für frist- und formgerecht erhoben zu erklären; |
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die vorgenannte Entscheidung nach geeigneter verfahrensrechtlicher Behandlung durch Urteil aufzuheben und dem Amt ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Aus der Form einer Flasche bestehende dreidimensionale Marke (Anmeldung Nr. 8 592 081) für Waren der Klasse 32 („Bier“).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/37 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Amador López/HABM (AUTOCOACHING)
(Rechtssache T-325/11)
2011/C 252/83
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Pedro Germán Amador López (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Falcón Morales)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt, die mit der vorliegenden Klageschrift samt Anlagen erhobene Klage gegen die teilweise zurückweisende Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. März 2011 in der Sache R 1665/2010-2 für zulässig zu erklären und diese Entscheidung aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AUTOCOACHING“ (Anmeldung Nr. 8 945 362) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 45.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/37 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — TM.E./Kommission
(Rechtssache T-329/11)
2011/C 252/84
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: TM.E. S.p.A. — Termomeccanica Ecologia (Milano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Malinconico, S. Fidanzia und A. Gigliola)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 für nichtig zu erklären, mit dem die Erforderlichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Practical Guide to contract procedures financed from the General Budget of the European Commission in the context of external actions einzuleiten, verneint wurde; |
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— |
die Europäische Kommission zum Ersatz der Schäden, die ihr aufgrund deren Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entstanden sind, in Höhe von 18 955 106 Euro oder eines höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrags zu verurteilen; |
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— |
hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz ihrer im Verlust einer Chance bestehenden Schäden in Höhe von 3 791 021 Euro oder eines höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrags zu verurteilen; |
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— |
äußerst hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz des Verzugsschadens zu verurteilen, der der Europäischen Kommission bei der Ausübung ihrer Funktionen zuzuschreiben und auf den Gesamtbetrag der ihr entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung von 73 044,32 Euro oder einen höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrag zu beziffern ist; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 20. April 2011, mit dem die Erforderlichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den von der Kommission verfassten „Practical Guide to contract procedures for UE external actions“ (im Folgenden: PRAG) einzuleiten, verneint wurde, und Schadensersatz für die von dem Gemeinschaftsorgan bei Ausübung seiner Funktionen verursachten Schäden begehrt.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Gründe geltend:
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die wesentlichen Formvorschriften des PRAG sowie Verletzung der Verträge und von Rechtsvorschriften zu deren Anwendung Die Europäische Kommission habe es mit dem angefochtenen Beschluss unterlassen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den offensichtlichen und schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten abzugeben, die in dem Ausschreibungsverfahren über das Projekt „Bucharest Wastewater Treatment Plant Rehabilitation: Stage I ISPA 2004/RO/16/P/PE/003-03“ gerügt worden seien, und habe folglich kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Rumänien eingeleitet und außerdem die Gemeinschaftszuschüsse hinsichtlich des fraglichen öffentlichen Auftrags nicht zurückgefordert. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und den PRAG sowie Verfälschung der Tatsachen Der angefochtene sei Akt fehlerhaft, weil die Kommission durch Verfälschung der gerügten Tatsachen die von der Primaria Municipiului Bucaresti begangenen offensichtlichen Verfahrensfehler nicht festgestellt habe. Konkret habe diese das Angebot der Klägerin zunächst aufgrund einer angeblichen Anomalie des wirtschaftlichen Angebots ausgeschlossen und dann, nachdem sie die Schwere dieses Fehlers erkannt habe, versucht, die bereits getroffene Entscheidung mit angeblichen Fehlern des technischen Angebots zu rechtfertigen. Zudem habe die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Klage auf Aufhebung des Vertrags vor dem rumänischen Gericht nicht geprüft worden sei, weil angeblich eine Stempelsteuer in Höhe von 7,3 Millionen Euro nicht gezahlt worden sei, und damit die Verteidigungsrechte und die Gemeinschaftsgrundsätze offensichtlich verletzt worden seien. |
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3. |
Dritter Klagegrund: unterlassene Entscheidung der Kommission über weitere gerügte Verstöße Die Europäische Kommission habe in dem angefochtenen Schreiben die übrigen ihr zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Insbesondere sei in keiner Weise gewürdigt worden, dass die Klägerin in erster Instanz von demselben Richter verurteilt worden sei, der die Klage zunächst mit einem sodann in der Berufungsinstanz abgeänderten Urteil für unzulässig erklärt habe, also von einem nicht unparteiischen Richter, der sich hätte für befangen erklären müssen, was einen unbestreitbaren und offenkundigen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, die Gemeinschaftsgrundsätze und gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte darstelle. Was schließlich das Schadensersatzbegehren betreffe, hätten die der Kommission zuzuschreibende Untätigkeit sowie die unterlassene Rückforderung der Rumänien hinsichtlich des fraglichen Projekts gewährten Gemeinschaftszuschüsse einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden aufgrund der Nichtdurchführung des öffentlichen Auftrags oder aufgrund des Verlusts einer Chance, ihn zu vergeben, verursacht und daher zu einem Verzugsschaden geführt, der die Klägerin zur Einleitung eines kostspieligen Rechtsstreits vor den rumänischen Gerichten gezwungen habe. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/38 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — Italiana Calzature/HABM — Vicini (Giuseppe GIUSEPPE ZANOTTI DESIGN)
(Rechtssache T-336/11)
2011/C 252/85
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicini SpA (San Mauro Pascoli, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung R 0634/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. März 2010 in der Sache Nr. 1350711 zu bestätigen; |
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— |
dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: VICINI S.p.A.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GIUSEPPE“ (Anmeldung Nr. 6 513 386) für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „ZANOTTI“ (Nr. 244 277) für Waren der Klasse 25 und italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Zanotti“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen.
Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/38 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — Italiana Calzature/HABM — Vicini (Giuseppe BY GIUSEPPE ZANOTTI)
(Rechtssache T-337/11)
2011/C 252/86
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicini SpA (San Mauro Pascoli, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung R 0918/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30. April 2010 in der Sache Nr. 992653 zu bestätigen; |
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— |
dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: VICINI S.p.A.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Giuseppe BY GIUSEPPE ZANOTTI“ (Anmeldung Nr. 992 653) für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ältere Gemeinschaftswortmarke „ZANOTTI“ (Nr. 244 277) für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen.
Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/39 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Getty Images/HABM (PHOTOS.COM)
(Rechtssache T-338/11)
2011/C 252/87
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Getty Images (US), Inc. (Seattle, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. G. Olson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1831/2010-2 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PHOTOS.COM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 — Anmeldung Nr. 8549991.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) zu Unrecht festgestellt habe, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibend sei, (ii) einen Fehler begangen habe, indem sie nicht beachtet habe, dass der registrierte Domänennamen der Klägerin der angemeldeten Marke entspreche und Auswirkungen auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke habe, und (iii) zu Unrecht festgestellt habe, dass die Unterlagen nicht ausreichten, um zu belegen, dass die Marke Unterscheidungskraft erworben habe, und ihre Entscheidung auf ein Missverständnis und eine falsche Auffassung der vorgelegten Beweise gestützt habe. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Beschwerdekammer die Bedeutung des Umstands, dass das HABM die Marke „PHOTOS.COM“ der Klägerin für gleiche Waren und Dienstleistungen in einer früheren Anmeldung zugelassen habe, verworfen habe.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2011 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-339/11)
2011/C 252/88
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss 2011/244/EU der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand der vorliegenden Klage ist; |
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— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Beschluss schließt die Kommission bestimmte Kosten des umweltgerechten Verpackungsmanagements (für die Wirtschaftsjahre 2006 bis 2008) in Höhe von 37 252 551,10 Euro von der Finanzierung durch die Union aus.
Mit dem Beschluss 2010/152/EU habe die Kommission im Zusammenhang mit der Beihilfe zu den operationellen Programmen 33 339 525,05 Euro von der Finanzierung zulasten des EAGFL ausgeschlossen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass die Gemeinschaftsbeihilfen zur Deckung der Kosten des umweltgerechten Verpackungsmanagements in den Wirtschaftsjahren 2003 bis 2006 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht gewährt worden seien. Gegen diesen Beschluss habe das Königreich Spanien Nichtigkeitsklage erhoben, die derzeit unter der Rechtssachennummer T-230/10 anhängig sei.
Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren ist dasselbe wie in der Rechtssache T-230/10.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/40 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — Ecologistas en Acción-CODA/Kommission
(Rechtssache T-341/11)
2011/C 252/89
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ecologistas en Acción-CODA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Doreste Hernández)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den — wegen Ausbleibens einer Antwort innerhalb der Frist — abschlägigen Beschluss des Generalsekretariats der Europäischen Kommission, mit dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Verfahren GESTDEM 2011/6 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass Ecologistas en Acción Anspruch auf Zugang zu nachstehenden Dokumenten hat, zu denen der Zugang rechtswidrig verweigert wurde:
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltdokumenten, der von der Kommission stillschweigend abgelehnt worden sei.
Verweigert wurde der Zugang zu drei Dokumenten, die die spanische Verwaltung im Zusammenhang mit dem Bau eines Hafens in Granadilla (Teneriffa, Spanien) der Europäischen Kommission zur Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) vorgelegt hat.
Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43)
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13)
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/40 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 — CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission
(Rechtssache T-342/11)
2011/C 252/90
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (CEEES) (Spanien) und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Hernández Pardo und Rechtsanwältin B. Marín Corral)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission aufzugeben, gegen REPSOL wegen des Verstoßes gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld zu verhängen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2011 in der Sache COMP/39.461/CEEES AOP-REPSOL gerichtet, der die Entscheidung darüber zum Gegenstand hatte, ob die von den Klägerinnen am 30. Mai 2007 eingereichte Beschwerde weiterverfolgt wird. Diese Beschwerde beruhte auf drei grundlegenden Behauptungen:
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a) |
Es bestünden horizontale Vereinbarungen der Asociación de Operadores Petrolíferos (AOP) und ihrer Mitglieder, die den Wettbewerb zwischen ihnen beschränkten. |
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b) |
Es liege wegen des Haltens der Endverkaufspreise ein Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV vor. |
|
c) |
REPSOL habe gegen die gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassene Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-1/38.348 — Repsol CCP) verstoßen, und dieser Verstoß habe keine Sanktionen zur Folge gehabt. |
Die Kommission vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe dafür vorlägen, gegen REPSOL eine der Maßnahmen zu verhängen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für den Fall vorgesehenen seien, dass die Parteien ihre Verpflichtungen nicht einhielten.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Buchst. c und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/41 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2011 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-343/11)
2011/C 252/91
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Ree, B. Koopman und C. Schillemans)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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Art. 1 des Beschlusses 2011/244/EU der Europäischen Kommission vom 15. April 2011, bekannt gegeben am 18. April 2011, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit Art. 1 dieses Beschlusses die Niederlande und den Ausschluss eines Betrags von 22 691 407,79 Euro von der Finanzierung betrifft, der bei den in den Jahren 2006 bis 2008 angemeldeten Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorgenommen wurde, |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission im Beschluss 2011/244/EU alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bedrucken von Verpackungen ungeachtet von Art und Zweck dieses Bedruckens als Erzeugungskosten im Sinne von Anhang II der Verordnung Nr. 1433/2003 (1) betrachtet und diese Kosten auf diese Weise nicht für die Gemeinschaftsfinanzierung berücksichtigt habe. Die niederländische Regierung stellt sich auf den Standpunkt, dass das Bedrucken von Verpackungen mit einer Handelsmarke oder -bezeichnung von Erzeugerorganisationen, das auch Werbezwecken diene, als allgemeine Verkaufsförderung und/oder Verkaufsförderung für Qualitätsmarken und Verkaufsförderung für Handelsbezeichnungen/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen zu betrachten sei. Die Kosten derartiger Aktionen kämen sehr wohl gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1433/2003 für die Finanzierung in Betracht.
Ferner habe die Kommission mit dem Beschluss 2011/244/EU die Ausgaben der Erzeugerorganisation FresQ im Rahmen der operationellen Programme mit der Begründung vollständig von der Finanzierung ausgeschlossen, dass diese Erzeugerorganisation nicht die Anerkennungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2200/96 (2) erfülle. Die Kommission stützt diese Ansicht auf die Feststellung, dass einzelne Verkaufstochterorganisationen von FresQ ausschließlich die Erzeugung eines Erzeugers absetzten und dass FresQ als Folge des vermeintlichen Einflusses dieses Erzeugers auf die Verkaufstochterorganisation nicht mehr ihre zentrale Leitungsaufgabe in Bezug auf Absatz und Preisbildung erfülle. Die niederländische Regierung tritt dieser Ansicht und der damit verbundenen Schlussfolgerung entgegen, dass die niederländischen Behörden die Anerkennung der Erzeugerorganisation FresQ hätten widerrufen müssen.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 (3) und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 (4) in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 2200/96 und Art. 8 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1433/2003 durch Behandlung der Ausgaben für das Bedrucken von Verpackungen als allgemeine Erzeugungskosten und demzufolge Ausschluss von der Finanzierung. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 sowie den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1432/2003 durch die Schlussfolgerung, dass die Anerkennungskriterien von der Erzeugerorganisationen FresQ nicht beachtet worden seien. |
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3. |
Dritter, hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung Nr. 1432/2003 dadurch, dass die gesamte Unterstützung, die FresQ in den Verkaufssaisonzeiten 2004 bis 2007 erhalten habe, nicht für die Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werde. |
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4. |
Vierter, weiter hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Höhe der finanziellen Berichtigung außer Verhältnis zum tatsächlichen finanziellen Risiko des Landwirtschaftsfonds stehe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (ABl. L 203, S. 25).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/42 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-346/11)
2011/C 252/92
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den mit der Annahme des Berichts Nr. A7-0155/2011 am 10. Mai 2011 ergangenen Beschluss des Europäischen Parlaments über die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität für nichtig zu erklären; |
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— |
ihm immateriellen Schadensersatz in Höhe von 8 000 Euro zuzuerkennen; |
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— |
ihm 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seine Rechtsvertretung und die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begehrt zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, mit dem der Bericht des Rechtsausschusses (A7-0155/2011) angenommen und der Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2284[IMM]) zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm infolge des Erlasses des angefochtenen Beschlusses entstanden sei.
Er stützt seine Klage auf sieben Klagegründe:
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 sei missachtet worden. |
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, Art. 9 dieses Protokolls hätte im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen müssen. |
|
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die ständige Spruchpraxis des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments beanstandet. |
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4. |
Mit dem vierten Klagegrund werden die Nichtbeachtung der Rechtssicherheit nach dem Unionsrecht und eine Verletzung berechtigten Vertrauens gerügt. |
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5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Abgeordneten beanstandet. |
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6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird vorgebracht, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über das Verfahren, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, seien missachtet worden. |
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7. |
Mit dem siebten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers geltend gemacht. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/43 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-347/11)
2011/C 252/93
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
den mit der Annahme des Berichts Nr. A7-0154/2011 am 10. Mai 2011 ergangenen Beschluss des Europäischen Parlaments über die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität für nichtig zu erklären; |
|
— |
ihm immateriellen Schadensersatz in Höhe von 8 000 Euro zuzuerkennen; |
|
— |
ihm 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seine Rechtsvertretung und die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begehrt zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, mit dem der Bericht des Rechtsausschusses (A7-0154/2011) angenommen und der Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2097[IMM]) zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm infolge des Erlasses des angefochtenen Beschlusses entstanden sei.
Er stützt seine Klage auf sieben Klagegründe:
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 sei missachtet worden. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, Art. 9 dieses Protokolls hätte im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen müssen. |
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3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die ständige Spruchpraxis des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments beanstandet. |
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4. |
Mit dem vierten Klagegrund werden die Nichtbeachtung der Rechtssicherheit nach dem Unionsrecht und eine Verletzung berechtigten Vertrauens gerügt. |
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5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Abgeordneten beanstandet. |
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6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird vorgebracht, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über das Verfahren, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, seien missachtet worden. |
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7. |
Mit dem siebten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers geltend gemacht. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/43 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2011 — Event/HABM — CBT Comunicación Multimedia (eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS)
(Rechtssache T-353/11)
2011/C 252/94
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Event Holding GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Schoenen and V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CBT Comunicación Multimedia, SL (Getxo, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. März 2011 in der Sache R 939/2010-2 aufzuheben, |
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— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und |
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— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, wenn sie als Streithelferin vor dem Gericht auftritt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6483606.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke „Event“ (Nr. 39 548 073.6) für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 43.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass es keine Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS“ gebe. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Marken und der Ähnlichkeit der durch diese erfassten Dienstleistungen bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/44 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2011 — Bimbo/HABM — Grupo Bimbo (GRUPO BIMBO)
(Rechtssache T-357/11)
2011/C 252/95
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexico, Mexico)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2011 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung nach Art. 65 Abs. 3 GMV abzuändern und die Anmeldung der Bildmarke „GRUPO BIMBO“ (Nr. 5 025 598) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Gänze zurückzuweisen; |
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— |
hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Hauptantrags, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2011 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 GMV aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten und der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Grupo Bimbo, S.A.B. de C.V.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GRUPO BIMBO“ (Anmeldung Nr. 5 025 598) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 31, 32, 35 und 43.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „BIMBO“ (Nr. 2 689 432) für Waren der Klassen 5, 29 und 30 und mehrere spanische Bildmarken (Nr. 464 785, Nr. 2 244 562, Nr. 2 244 563 und Nr. 2 255 097) mit dem Wortbestandteil „BIMBO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 35 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, da zunächst festgestellt werde, dass die Widerspruchsmarken „BIMBO“ auf dem spanischen Markt bekannt seien und die angemeldete Marke „GRUPO BIMBO“ und die Widerspruchsmarken praktisch identisch seien, sodann jedoch die angemeldete Marke mit der Begründung teilweise zur Eintragung zugelassen werde, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Widerspruchsmarken ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausgenützt oder gefährdet würden.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/44 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2011 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-358/11)
2011/C 252/96
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Marchini, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
folgende Handlungen für nichtig zu erklären: den Durchführungsbeschluss K(2011) 2517 der Europäischen Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss der von Italien zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigten Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union betreffend die öffentliche Lagerhaltung — Zucker für die Wirtschaftsjahre 2006 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 171 418,00 Euro), 2007 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 182 006,00 Euro), 2008 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 111 062,00 Euro) und 2009 (pauschale Berichtigung von 10 % für einen Betrag von 34 547,00 Euro) wegen eines „Anstiegs der Lagerhaltungskosten um 35 %“, sowie für das Wirtschaftsjahr 2006 (pauschale Berichtigung von 5 % für einen Betrag von 781 044,00 Euro) wegen „verspätet durchgeführter Bestandskontrollen“ mit der Begründung, dass es sich um wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union ausgeschlossene Ausgaben im Sinne des in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Anhangs handelt; des Schreibens Nr. ARES (2011) 2287 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Direktion J — Audit der Agrarausgaben vom 3. Januar 2001 und des Punkts 2 der Anlage zu diesem Schreiben, in dem die abschließende Begründung für den endgültigen Standpunkt im Anschluss an den Bericht der Schlichtungsstelle in der Sache 10/IT/435 gegeben wird, da der Beschluss auf diesem Schreiben beruht; des Schreibens Nr. ARES (2010) 57525 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Direktion J — Audit der Agrarausgaben vom 3. Februar 2010 und der Anlage zu diesem Schreiben, in dem die Begründung für den Ausschluss von der Finanzierung gegeben wird, da der Beschluss auf diesem Schreiben beruht; |
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— |
inzidenter: der Einrede der Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 915/2006 stattzugeben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) durch unzureichende Prüfung der finanziellen Berichtigung der Ausgaben „Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %“ für die Wirtschaftsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009. Nach Ansicht der italienischen Regierung hat die Kommission die durch die A. g. e. a. (Agenzia per le erogazioni in agricoltura [Agentur für Agrarzahlungen]) vorgelegten Beweise dafür, dass die genannte Marktstudie durchgeführt worden und der eigentliche Grund für den Anstieg der Mietpreise für die Silos die seit 2005 andauernde schwierige Marktsituation bei der Vermietung von Speicherplätzen für den zu lagernden Zucker sei, nicht hinreichend geprüft. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) aufgrund fehlender Begründung der finanziellen Berichtigung der Ausgaben „Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %“ für die Wirtschaftsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009. Die Kommission habe nicht dargelegt, warum sie die Bescheinigungen der Beamten der A. g. e. a. und der Preisliste eines der größten Lagerhaltungsbetriebe nicht als Dokumente angesehen habe, durch die die von den Zuckergesellschaften im Allgemeinen vorgenommenen Preiserhöhungen von bis zu 50 % nachgewiesen werden könnten. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen und falsche Auslegung von Art. 8 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/1996 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 915/2006 der Kommission geänderten Fassung sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf die pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % für das Wirtschaftsjahr 2006, „verspätet durchgeführte Bestandskontrollen“. Die Kommission habe gegen die in Anhang I Punkt A/II/5 der Verordnung Nr. 884/2006 vorgesehene Übergangsbestimmung verstoßen. Die A. g. e. a sei entsprechenden Verpflichtungen bereits im Rahmen der gemäß den nationalen Vorschriften durchgeführten internen Kontrolle nachgekommen und habe dies gegenüber den Diensten der Kommission anhand der Verzeichnisse von Warenein- und -ausgängen und des anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle von Mai 2007 erstellten Protokolls auch nachgewiesen, so dass die Übergangsbestimmung dahin hätte angewandt werden müssen, dass der italienische Staat, von dem wegen objektiver organisatorischer Schwierigkeiten bei der Abstimmung mit Agecontrol habe angenommen werden können, dass er befugt gewesen sei, nur die Zusammenfassung von Februar 2007 vorzulegen, nicht mit einer Sanktion belegt werde. Die italienische Regierung macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend, da dadurch gegen diese Grundsätze verstoßen werde, dass die Verpflichtung, Bestandsverzeichnisse von bereits lange vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen am 23. und 24. Juni 2006 (insbesondere des Anhangs zur Verordnung Nr. 915/2006) und kurz vor dem Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr (30. September 2006) abgerechneten Umsätzen zu erstellen, für unmittelbar anwendbar erklärt worden sei. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) wegen fehlender Begründung der pauschalen finanziellen Berichtigung um 5 % für das Wirtschaftsjahr 2006, „verspätet durchgeführte Bestandskontrollen“. Die Kommission habe nicht ausreichend begründet, warum sie dem Vorschlag der Schlichtungsstelle, die durch die Verordnung Nr. 915/2006 eingeführte neue Regelung über die Fristen für die Bestandsverzeichnisse erst ab dem Inkrafttreten der Verordnung und nicht rückwirkend auf alle Zuckerbewegungen im gesamten Wirtschaftsjahr 2006 anzuwenden, nicht gefolgt sei, obwohl sich dadurch die finanzielle Berichtigung auf einen vergleichsweise kürzeren Verspätungszeitraum (von etwa acht Monaten) bezogen hätte. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Nichtigkeit der Verordnung Nr. 915/2006. Die Verordnung sei nichtig, soweit sie zum Erstellen von Verzeichnissen darüber verpflichte, welche Bestände am Ende des Wirtschaftsjahrs 2004/2005 (30. September 2005), zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 (1. Oktober 2005) und am Ende des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 (30. September 2006) vorhanden waren, wobei diese Bestandsverzeichnisse während des Wirtschaftsjahrs 2006 und nur rund drei Monate vor der hierfür neu eingeführten Frist hätten erstellt werden müssen. Durch Verordnung Verhaltensweisen zu regeln, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte beträfen, und entsprechend die Nichteinhaltung durch die finanzielle Berichtigung zu ahnden, verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund fehlender Begründung und fehlender Beweise (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]). Die Kommission verfälsche den Sachverhalt, da sie aufgrund der unzutreffenden Annahme der GD AGRI, dass die A. g. e. a. die Zuckerein- und -ausgänge nicht kontrolliert habe und dass „(ohne offizielle Überprüfung des Gewichts) mit rund 127 000 Tonnen Zucker gehandelt worden sei“, eine finanzielle Berichtigung vornehme. Außerdem sei nicht bewiesen, dass „nach Abschluss der Lagervorgänge. keine jährliche Kontrolle der Bestandsverzeichnisse erfolgt sei“ und „zwischen dem 30. September 2006 (Datum, zu dem das Bestandsverzeichnis hätte erstellt sein müssen) und Februar 2007 (ohne offizielle Überprüfung des Gewichts) rund 127 000 Tonnen Zucker bewegt worden seien“. Im Hinblick auf die den Diensten der Kommission durch die A. g. e. a. vorgelegten Beweise, nämlich die Buchhaltungsunterlagen, aus denen die bewegten und als Vorräte eingelagerten Zuckermengen hervorgehen, hätte die Kommission nicht ohne Vorlage von Beweisen das Gegenteil behaupten dürfen. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund fehlender Begründung und fehlender Beweise (Art. 296 AEUV [ex-Art. 253 EG]) wegen der Gefahr eines Schadens zum Nachteil des Fonds. Der Beschluss leide an einem Begründungsmangel, da er die praktische Wirksamkeit der von der A. g. e. a. durchgeführten Kontrollen der Lagerzuckerein- und -ausgänge und der monatlich eingelagerten Zuckermengen außer Acht lasse. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/46 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 — Stichting Greenpeace Nederland und PAN/Kommission
(Rechtssache T-362/11)
2011/C 252/97
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Stichting Greenpeace Nederland (Amsterdam, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2011 gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) verstößt, |
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— |
festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2011 gegen das Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) verstößt, |
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— |
den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2011 für nichtig zu erklären und |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die vorgeschriebene Frist zur Beantwortung des Zweitantrags der Kläger nicht eingehalten und hierfür keine ausführliche Begründung gegeben worden sei. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße aufgrund der fehlenden Prüfung gegen Art. 4 des Übereinkommens von Århus, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, da
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
Gericht für den öffentlichen Dienst
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2011 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission
(Rechtssache F-17/05 REV)
(Öffentlicher Dienst - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Neue Tatsache - Fehlen - Unzulässigkeit des Antrags)
2011/C 252/98
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Kanyonga Mulumba und M. Boury)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006 in der Rechtssache F-17/05 abgeschlossenen Verfahrens
Tenor des Urteils
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1. |
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Herr de Brito Sequeira Carvalho trägt sämtliche Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2010 — Michail/Kommission
(Rechtssache F-67/05 RENV)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)
2011/C 252/99
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und K. Herrmann, sodann J. Currall und K. Herrmann, im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und I. Antypas)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2003 und auf Schadensersatz (vormals T-284/05) — Nach Aufhebung des Urteils zurückverwiesene Rechtssache (T-49/08 P)
Tenor des Urteils
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1. |
Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Michail für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2003 wird aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Michail 1 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. April 2011 — Irmantas Šimonis/Kommission
(Rechtssache F-113/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Interinstitutionelle Übernahme - Rechts- und Sprachsachverständiger - Auswechslung der Begründung - Erfordernis eines Mindestdienstalters)
2011/C 252/100
Verfahrenssprache: Litauisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Irmantas Šimonis (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Vilkas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und K. Herrmann)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der sie während des Auswahlverfahrens zur Besetzung eines Dienstpostens, der Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. COM/2007/142 war, davon abgesehen hat, die Übernahme des Klägers in den Dienst der Kommission zu beantragen, und ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung, mit der die Europäische Kommission Herrn Šimonis von dem in der Stellenausschreibung Nr. COM/2007/142 vorgesehenen Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, indem sie davon abgesehen hat, beim Gerichtshof der Europäischen Union seine Übernahme zu beantragen, wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. |
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3. |
Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008, S. 36.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Februar 2011 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-119/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Mediationsverfahren - Beschwerende Maßnahme - Art. 73 des Statuts - Konsolidierung - Vorschuss)
2011/C 252/101
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anträge des Klägers auf Durchführung eines Mediationsverfahrens, auf unverzügliche Intervention und auf Ergreifung von Maßnahmen zur Konfliktlösung sowie auf Zahlung eines Vorschusses nach Art. 19 Abs. 4 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten abgelehnt wurden, und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2007, mit der abgelehnt wurde, Herrn Strack einen Vorschuss im Sinne von Art. 19 Abs. 4 der Gemeinsamen Regelung zu zahlen, wird aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Herrn Strack entstandenen Kosten. |
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4. |
Herr Strack trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 183 vom 19.7.2008, S. 32.
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 15. März 2011 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-120/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung des Jahresurlaubs - Art. 4 des Anhangs V des Statuts - Gründe, die auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind - Art. 73 des Statuts - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub)
2011/C 252/102
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Kommission über den Antrag, die über die Schwelle von 12 Tagen hinaus nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubstage von 2004 nach 2005 zu übertragen, und Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die nicht in Anspruch genommenen und nicht bezahlten 26,5 Tage Jahresurlaub, zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 2 %
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2007, mit der der Antrag von Herrn Strack auf Übertragung der restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 abgelehnt wurde, wird aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Strack. |
(1) ABl. C 315 vom 22.12.2007, S. 50.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. April 2011 — Clarke u. a./HABM
(Rechtssache F-82/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB - Klausel, wonach der Vertrag endet, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden ist - Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 - Beschwerende Maßnahme - Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Anforderungen an die Sprachkenntnisse - Unzuständigkeit des EPSO - Richtlinie 1999/70/EG - Befristete Arbeitsverträge)
2011/C 252/103
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Nicole Clarke u. a. (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Nichtigerklärung der Klausel in den Verträgen der Klägerinnen, die eine automatische Auflösung der Verträge für den Fall vorsieht, dass die Klägerinnen nicht in die Reserveliste des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens für ihre Funktionen aufgenommen werden. Feststellung, dass die Auswahlverfahren OHMI/AD/02/07 und OHMI/AST/02/07 keine Auswirkungen auf die Verträge der Klägerinnen haben werden, oder Aufhebung dieser Auswahlverfahren. Verurteilung des HABM zur Wiedergutmachung des den Klägerinnen entstandenen immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Dezember 2007 und die Entscheidungen des HABM vom 7. März 2008, soweit mit den letztgenannten Entscheidungen der jeweilige Antrag von Frau Clarke, Frau Papathanasiou und Frau Periañez-González auf Nichtanwendung der in ihrem Vertrag als Bedienstete auf Zeit enthaltenen Auflösungsklausel in Bezug auf die Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 abgelehnt wurde, werden aufgehoben. |
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2. |
Das HABM wird verurteilt, an jede Klägerin einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen. |
(1) ABl. C 19 vom 24.1.2009, S. 38.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. April 2011 — Lebedef und Jones/Kommission
(Rechtssache F-29/09 REV)
(Öffentlicher Dienst - Wiederaufnahme des Verfahrens - Neue Tatsache - Fehlen - Unzulässigkeit)
2011/C 252/104
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) und Trevor Jones (Ernzen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2010 in der Rechtssache F-29/09 abgeschlossenen Verfahrens
Tenor des Urteils
|
1. |
Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Antragsteller tragen die gesamten Kosten. |
|
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. April 2011 — Chaouch/Kommission
(Rechtssache F-30/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Einrichtungsbeihilfe - Feststellung der Ansprüche - Dienstantritt als Beamter auf Probe - Berücksichtigung einer Änderung des Wohnsitzes nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - Dem Beamten nach Art. 20 des Statuts obliegende Pflicht zur Wohnungnahme)
2011/C 252/105
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dhikra Chaouch (Oetrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Moyse und A. Salerno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, der Klägerin nicht die Einrichtungsbeihilfe zu gewähren
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage von Frau Chaouch wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau Chaouch trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009, S. 21.
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27.8.2011 |
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C 252/50 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2011 — J/Kommission
(Rechtssache F-53/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Art. 73 des Statuts - Nichtanerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit - Verpflichtung, das Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen)
2011/C 252/106
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: J (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, ihm die Honorare und Kosten des von ihm benannten Arztes sowie die Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes des Ärztesausschusses aufzuerlegen
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, dem Kläger einen Euro als Schadensersatz zu zahlen. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers. |
|
4. |
Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 180 vom 1.8.2009, S. 64.
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27.8.2011 |
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Februar 2011 — Barbin/Parlament
(Rechtssache F-68/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamter - Beförderungsverfahren 2006 - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Abwägung der Verdienste - Grundsatz der Gleichbehandlung - Elternurlaub in Form einer Halbzeitbeschäftigung)
2011/C 252/107
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Lukošiūtė und C. Burgos, dann J. F. de Wachter, R. Ignătescu und K. Zejdová)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau Barbin trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 220 vom 12.9.2009, S. 43.
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27.8.2011 |
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. April 2011 — Sukup/Kommission
(Rechtssache F-73/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge und Zulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Erziehungszulage - Rückwirkende Bewilligung)
2011/C 252/108
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Viktor Sukup (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des „Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ der Europäischen Kommission, dem Kläger weder die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder noch die Erziehungszulage zu gewähren
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Sukup trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 267 vom 7.11.2009, S. 84.
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27.8.2011 |
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C 252/51 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2011 — Kalmár/Europol
(Rechtssache F-83/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Entlassung - Antrag auf Aufhebung - Zahlung der Dienstbezüge - Wirkung eines Aufhebungsurteils)
2011/C 252/109
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Andreas Kalmár (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. C. Coppens)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen von Europol vom 4. und 24. Februar 2009 über die Entlassung des Klägers und seine Suspendierung während der Kündigungsfrist sowie Antrag auf Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Entscheidung vom 4. Februar 2009, mit der der Direktor des Europäischen Polizeiamts (Europol) den befristeten Vertrag von Herrn Kalmár gekündigt hat, die Entscheidung vom 24. Februar 2009, mit der der Direktor von Europol den Betroffenen von der Verpflichtung zur Ableistung seines Dienstes während der Kündigungsfrist befreit hat, und die Entscheidung vom 18. Juli 2009, mit der dessen Beschwerde zurückgewiesen worden ist, werden aufgehoben. |
|
2. |
Europol wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen. |
|
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Europol trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kalmár. |
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 80.
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27.8.2011 |
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. April 2011 — Scheefer/Parlament
(Rechtssache F-105/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Verlängerung eines befristeten Vertrags - Umdeutung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Art. 8 Abs. 1 BSB)
2011/C 252/110
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Séverine Scheefer (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Adam und P. Ketter)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Ignătescu und L. Chrétien, sodann R. Ignătescu und S. Alves)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten, mit denen die Umdeutung des Vertrags der Klägerin als Bedienstete auf Zeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB abgelehnt worden ist, und auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung im Schreiben vom 12. Februar 2009, mit dem der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Frau Scheefer zum einen mitgeteilt hat, dass keine rechtlich akzeptable Lösung, die es ihr erlaube, ihre Tätigkeit im ärztlichen Dienst in Luxemburg (Luxemburg) fortzusetzen, habe gefunden werden können, und zum anderen, dass ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit am 31. März 2009 ende, wird aufgehoben. |
|
2. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an Frau Scheefer den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, und den Dienstbezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. April 2009 als Ersatz ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, zu zahlen. |
|
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
4. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Scheefer. |
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010, S. 52.
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27.8.2011 |
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C 252/52 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2011 — Lebedef/Kommission
(Rechtssache F-40/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Jahresurlaub - Fernbleiben vom Dienst nach verbrauchtem Jahresurlaub ohne vorherige Zustimmung - Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge - Art. 60 des Statuts)
2011/C 252/111
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Girogio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht genehmigte Überschreitung des Jahresurlaubs des Klägers für das Jahr 2009 um 5,5 Tage festgestellt wird
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage von Herrn Lebedef wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Lebedef trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010, S. 55.
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27.8.2011 |
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C 252/52 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 31. März 2011 — Hecq/Kommission
(Rechtssache F-10/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme von Krankheitskosten in voller Höhe - Stillschweigende Ablehnung - Fehlende Entscheidung über die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit - Befugnisbindung der Verwaltung - Zurückweisung der Beschwerde - Nicht lediglich bestätigende Entscheidung - Keine Beschwerde - Unzulässigkeit)
2011/C 252/112
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der ein Antrag auf 100 %ige Erstattung verschiedener medizinischer Kosten abgelehnt wurde
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Herr Hecq trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010, S. 70.
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27.8.2011 |
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C 252/52 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2011 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-14/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Unfall - Verfahren zur Anerkennung einer dauernden Teilinvalidität im Sinne von Art. 73 des Statuts - Dauer des Verfahrens - Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 94 der Verfahrensordnung)
2011/C 252/113
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Schadens, den der Kläger wegen der Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer Teilinvalidität erlitten hat
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage von Herrn Marcuccio wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
|
2. |
Herr Marcuccio trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
|
3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht nach Art. 94 der Verfahrensordnung 1 000 Euro zu erstatten. |
(1) ABl. C. 134 vom 22.5.2010, S. 54.
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27.8.2011 |
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C 252/53 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2011 — Hecq/Kommission
(Rechtssache F-56/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme von Krankheitskosten in voller Höhe - Stillschweigende Ablehnung - Verfrühte Beschwerde - Unzulässigkeit)
2011/C 252/114
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die vollständige Erstattung bestimmter Krankheitskosten verweigert wurde
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Herr Hecq trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 246 vom 11.9.2010, S. 43.
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27.8.2011 |
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C 252/53 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2011 — Scheefer/Parlament
(Rechtssache F-75/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Verlängerung eines befristeten Vertrags - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/115
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Séverine Scheefer (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. L'Hote-Tissier, R. Adam und P. Ketter)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Ignătescu und S. Alves)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Beklagte es abgelehnt hat, eine mit Gründen versehene Entscheidung über die rechtliche Stellung der Klägerin zu erlassen, und sich letztlich geweigert hat, ihren Vertrag als Bedienstete auf Zeit als Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB zu qualifizieren, sowie auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Rechtssache F-75/10, Scheefer/Parlament, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt zur Tragung der Kosten von Frau Scheefer. |
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010, S. 64.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/53 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Antelo Sanchez u. a./Parlament
(Rechtssache F-78/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/116
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Pilar Antelo Sanchez (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und K. Zejdová)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der in die Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidung des Beklagten, die Angleichung ihrer monatlichen Bezüge im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 ab Juli 2009 auf eine Erhöhung um 1,85 % zu begrenzen
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-78/10, Antelo Sanchez u. a./Parlament, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 301 vom 6.11.2010, S. 65.
|
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/54 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Nolin/Kommission
(Rechtssache F-82/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/117
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Michel Nolin (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 erstellten berichtigten Gehaltsabrechnung des Klägers für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und seiner Gehaltsabrechnung 01/2010
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-82/10, Nolin/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 38.
|
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/54 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Adriaens u. a./Kommission
(Rechtssache F-87/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/118
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Stéphane Adriaens (Evere, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der in die Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidung der Beklagten, die Angleichung des Gehalts der Kläger im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 ab Juli 2009 auf eine Erhöhung um 1,85 % zu begrenzen
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-87/10, Adriaens u. a./Kommission, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 40.
|
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/54 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Dricot-Daniele u. a./Kommission
(Rechtssache F-92/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/119
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luigia Dricot-Daniele (Overijse, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der berichtigten Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und der seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 erstellten Gehaltsabrechnungen
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-92/10, Dricot-Daniele u. a./Kommission, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 40.
|
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/55 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Andrecs u. a./Kommission
(Rechtssache F-96/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/120
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Stefan Robert Andrecs (Uccle, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der in die Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidung der Beklagten über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie weiterer Zulagen der Kläger im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2009
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-96/10, Andrecs u. a./Kommission, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 30 vom 29.1.2011, S. 63.
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/55 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Ashbrook u. a./Kommission
(Rechtssache F-99/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/121
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Michael Ashbrook (Luxemburg, Luxemburg) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese, C. Cortese und F. Spitaleri)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der in die Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidungen der Beklagten, die Angleichung des Gehalts der Kläger im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 ab Juli 2009 auf eine Erhöhung um 1,85 % zu begrenzen, sowie auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-99/10, Ashbrook u. a./Kommission, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 42.
|
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/55 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2011 — Gross u. a./Gerichtshof
(Rechtssache F-106/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 252/122
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ivo Gross (Luxemburg, Luxemburg) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kayser)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, die im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 in die berichtigten Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und in die seit dem 1. Januar 2010 erstellten Gehaltsabrechnungen übernommen wurden
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-106/10, Gross u. a./Gerichtshof, ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 72 vom 5.3.2011, S. 34.
|
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/56 |
Klage, eingereicht am 15. April 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-47/11)
2011/C 252/123
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: W. Bode, Rechtsanwalt)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO AST/100/09 auszuschließen, und Antrag auf Zugang zu den Informationen zum Ablauf des Auswahlverfahrens.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin umfassend Auskunft zu erteilen über den bisherigen Verlauf des Auswahlverfahren und der einzelnen Prüfungen, einschließlich des Prozesses der Bewertung der Prüfungen, insbesondere — aber nicht ausschließlich — durch
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Der Bescheid der Beklagten vom 28.9.2010 sowie die bestätigende Entscheidung vom 5.4.2011 werden aufgehoben, mit der Wirkung, dass die Klägerin weiter an dem Auswahlverfahren beteiligt wird, wobei insbesondere als erster Schritt der praktische Test (b) der Klägerin zu korrigieren ist. |
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Die Beklagte ist verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die durch die drei Verwaltungsbeschwerden und die vorliegenden Klage entstanden sind, zu erstatten. |
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27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/56 |
Klage, eingereicht am 21. April 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-51/11)
2011/C 252/124
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Giatagantzidis und K. Kyriazi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des EPSO, das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 wiederzueröffnen und den Kläger zur erneuten Teilnahme an der ersten Phase dieses Auswahlverfahrens einzuladen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des EPSO, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, aufzuheben; |
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die Entscheidung des EPSO vom 11. März 2011 aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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27.8.2011 |
DE |
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C 252/56 |
Klage, eingereicht am 9. Mai 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-55/11)
2011/C 252/125
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die dem Kläger gewährte Erziehungszulage herabzusetzen, weil sein Sohn eine finanzielle Unterstützung eines Mitgliedstaats in der Form eines Stipendiums und eines Darlehens erhält
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung, die ihm gezahlte „Erziehungszulage“ herabzusetzen, aufzuheben; |
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die Entscheidung über den sich aus seiner Gehaltsmitteilung für Oktober 2010 ergebenden rückwirkenden Abzug in Höhe von 939,96 Euro aufzuheben; |
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die Entscheidung über den sich aus seiner Gehaltsmitteilung für November 2010 ergebenden rückwirkenden Abzug in Höhe von 939,96 Euro aufzuheben; |
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die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2011 über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
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ihm die abgezogenen Beträge zuzüglich Zinsen zuzusprechen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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27.8.2011 |
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C 252/57 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — ZZ/Europäische Kommission
(Rechtssache F-64/11)
2011/C 252/126
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Crosby und S. Santoro)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, das der Klägerin gemachte Stellenangebot einseitig zurückzunehmen, obwohl die Klägerin das Angebot bereits angenommen hatte
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 4. März 2011 aufzuheben, mit der die Europäische Kommission ihre gegen deren Entscheidung HR B2 (2010) 662634 vom 5. Oktober 2010 erhobene Beschwerde zurückgewiesen hat; |
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ihr Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich der entgangenen Gehälter und Leistungen zuzusprechen; |
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der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen. |
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27.8.2011 |
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C 252/57 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2011 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-65/11)
2011/C 252/127
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: O. Mader, Rechtsanwalt)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, durch welche dem Kläger lediglich 2 Verdienstpunkte für den Beurteilungszeitraum 2004 zugeteilt wurden, in welchem er zum Europäischen Rechnungshof abgeordnet war.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Beklagten vom 19. Juli 2010, dem Kläger im Rahmen seiner Beurteilung für 2004 keinen dritten Verdienstpunkt zuzuerkennen, aufzuheben und die Entscheidung des Beklagten vom 28. April 2011 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 19. Juli 2010 zurückgewiesen wurde; |
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dem Beklagten aufzuerlegen, dem Kläger eine Entschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen, deren Höhe nach Ermessen des Gerichts festgesetzt wird; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
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27.8.2011 |
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C 252/57 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Januar 2011 — Dekker/Europol
(Rechtssache F-87/09) (1)
2011/C 252/128
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 80.
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27.8.2011 |
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C 252/57 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2011 — Hidalgo/Parlament
(Rechtssache F-70/10) (1)
2011/C 252/129
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 75.
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27.8.2011 |
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C 252/58 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2011 — Carpenito/Rat
(Rechtssache F-94/10) (1)
2011/C 252/130
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 41.
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27.8.2011 |
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C 252/58 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Kerstens/Kommission
(Rechtssache F-97/10) (1)
2011/C 252/131
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 41.
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27.8.2011 |
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C 252/58 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2011 — Massez u. a./Gerichtshof
(Rechtssache F-101/10) (1)
2011/C 252/132
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 30 vom 29.1.2011, S. 63.
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27.8.2011 |
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C 252/58 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2011 — Geradon/Rat
(Rechtssache F-102/10) (1)
2011/C 252/133
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 30 vom 29.1.2011, S. 64.
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27.8.2011 |
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C 252/58 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 17. Juni 2011 — Nieminen/Rat
(Rechtssache F-8/11) (1)
2011/C 252/134
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 95 vom 26.3.2011, S. 14.
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27.8.2011 |
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C 252/58 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2011 — BC/Rat
(Rechtssache F-28/11) (1)
2011/C 252/135
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 173 vom 11.6.2011, S. 16.