ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.251.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
27. August 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 251/01

Euro-Wechselkurs

1

2011/C 251/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu beschränkenden Methoden und dominanten Positionen erlassen in der Sitzung vom 2. Mai 2011 betreffend den Entscheidungsvorschlag hinsichtlich Sache COMP/39.796 — Suez Environnement — Siegelbruch — Berichterstatter: Tschechische Republik

2

2011/C 251/03

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache COMP/39.796 — Suez Environnement — Siegelbruch

3

2011/C 251/04

Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses vom 24. Mai 2011 in einem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Sache COMP/39.796 — Suez Environnement — Siegelbruch) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3640 endg.)

4

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 251/05

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

6

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


Euro-Wechselkurs (1)

26. August 2011

2011/C 251/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4402

JPY

Japanischer Yen

110,41

DKK

Dänische Krone

7,4509

GBP

Pfund Sterling

0,88565

SEK

Schwedische Krone

9,1082

CHF

Schweizer Franken

1,1458

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7735

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,166

HUF

Ungarischer Forint

272,66

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

PLN

Polnischer Zloty

4,1751

RON

Rumänischer Leu

4,2445

TRY

Türkische Lira

2,5275

AUD

Australischer Dollar

1,3727

CAD

Kanadischer Dollar

1,4241

HKD

Hongkong-Dollar

11,2298

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7262

SGD

Singapur-Dollar

1,7379

KRW

Südkoreanischer Won

1 557,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,3676

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1988

HRK

Kroatische Kuna

7,4833

IDR

Indonesische Rupiah

12 339,77

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3040

PHP

Philippinischer Peso

61,045

RUB

Russischer Rubel

41,6500

THB

Thailändischer Baht

43,177

BRL

Brasilianischer Real

2,3185

MXN

Mexikanischer Peso

18,0543

INR

Indische Rupie

66,4720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu beschränkenden Methoden und dominanten Positionen erlassen in der Sitzung vom 2. Mai 2011 betreffend den Entscheidungsvorschlag hinsichtlich Sache COMP/39.796 — Suez Environnement — Siegelbruch

Berichterstatter: Tschechische Republik

2011/C 251/02

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass Lyonnaise des Eaux France SA und Suez Environnement Company SA zumindest fahrlässig gegen Artikel 23(1)(e) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verstießen.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit den Faktoren überein, die bei der Berechnung der Höhe des Bußgeldes für Lyonnaise des Eaux France SA und Suez Environnement Company SA gemäß des Artikels 23(1)(e) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 berücksichtigt wurden.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Höhe des Bußgeldes zu.

4.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache COMP/39.796 — Suez Environnement — Siegelbruch

2011/C 251/03

Die vorliegende Sache betrifft ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die wettbewerbsrechtlichen Verfahrensvorschriften, das gegen die französische Gruppe Suez Environnement Company SA („Suez Environnement“) und ihre Tochtergesellschaft Lyonnaise des eaux France SA („LDE“) wegen des Bruchs eines Siegels eingeleitet wurde, das im Laufe der Kommissionsnachprüfungen im April 2010 in den Geschäftsräumen von LDE angebracht worden war.

Am 19. Oktober 2010 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die Suez Environnement und LDE am 21. Oktober 2010 übermittelt wurde. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass ein in den Geschäftsräumen des LDE-Sitzes während der von der Kommission im April 2010 durchgeführten Nachprüfungen angebrachtes Siegel im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erbrochen wurde und dass die Kommission in Erwägung zieht, LDE und Suez Environnement in Anwendung des betreffenden Artikels eine Geldbuße aufzuerlegen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Kommission beabsichtigt, Suez Environnement die Verantwortung für den von LDE begangenen Verstoß aufzuerlegen.

Die Beteiligten konnten Einsicht in die Kommissionsakte nehmen und übermittelten am 8. Dezember 2010 ihre schriftliche Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. Mir wurden keine Vorfälle im Zusammenhang mit der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme fochten die Beteiligten nicht an, dass ein Verstoß vorliegt, gaben jedoch an, dass der Verstoß fahrlässig begangen worden sei. Als mildernden Umstand brachten die Beteiligten außerdem vor, dass sie, seit sie über den Siegelbruch informiert seien, aktiv mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet hätten. Ferner widersprachen die Beteiligten nicht, dass die Verantwortung für den Siegelbruch Suez Environnement zukomme.

Die Beteiligten gaben in ihrer schriftlichen Stellungnahme außerdem an, auf ihr Recht auf Anhörung zu verzichten.

Nach Prüfung des Beschlussentwurfes der Kommission stelle ich fest, dass die Beteiligten zu allen darin vorgebrachten Bedenken gehört wurden.

Ich komme daher zu dem Schluss, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall gewahrt wurde.

Brüssel, den 3. Mai 2011

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).


27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/4


Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses

vom 24. Mai 2011

in einem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln

(Sache COMP/39.796 — Suez Environnement — Siegelbruch)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3640 endg.)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2011/C 251/04

Am 24. Mai 2011 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln  (2). Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39796

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an Lyonnaise des Eaux France SA („LDE“, Frankreich) und Suez Environnement Company SA („Suez Environnement“, Frankreich) gerichtet. Mit dem Beschluss wird gegen sie wegen eines Verstoßes im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Form des Bruchs eines Siegels, das Kommissionsbedienstete im Rahmen einer Nachprüfung im Sitz von LDE angebracht hatten, eine Geldbuße verhängt.

2.   VERFAHREN

(2)

Am 21. Mai 2010 leitete die Kommission gegen Suez Environnement ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses zur Sanktionierung des Bruchs eines Siegels im Sitz von LDE, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Suez Environnement, ein.

(3)

Am 21. Oktober 2010 übermittelte die Kommission Suez Environnement und LDE eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin gelangt sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass das in den Geschäftsräumen des LDE-Sitzes angebrachte Siegel im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erbrochen wurde und dass dieser Siegelbruch LDE und Suez Environnement zuzurechnen ist.

(4)

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 nahmen Suez Environnement und LDE zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung. Darin bestreiten sie weder den Sachverhalt noch dessen rechtliche Einstufung noch den Umstand, dass der Verstoß Suez Environnement zuzurechnen ist.

(5)

Am 2. Mai 2011 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen zum Vorliegen eines Verstoßes und zur Höhe der vorgeschlagenen Geldbuße gehört. Der Beratende Ausschuss befürwortete den Beschlussentwurf der Kommission einschließlich der vorgeschlagenen Geldbußenhöhe einstimmig.

(6)

Am 3. Mai 2011 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. Darin stellt er fest, dass die Anhörungsrechte der Parteien gewahrt wurden.

3.   SACHVERHALT

(7)

Am 14. April 2010 wurde während einer Nachprüfung nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Rahmen der Sache COMP/39.756 (Märkte für Wasserversorgung und Abwasserreinigung) im Sitz von LDE ein von Kommissionsbediensteten angebrachtes Siegel erbrochen.

4.   ANALYSE

(8)

Erstens wird im Beschluss festgestellt, dass das betreffende Siegel im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angebracht wurde und nach der Anbringung unversehrt war.

(9)

Zweitens wird im Beschluss festgestellt, dass das betreffende Siegel im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erbrochen wurde und dass der Siegelbruch mindestens das Ergebnis fahrlässigen Handels war.

(10)

Drittens wird im Beschluss festgestellt, dass der Verstoß insofern LDE zuzurechnen ist, als er in den Geschäftsräumen von LDE begangen wurde. Außerdem ist der Verstoß aufgrund der wirtschaftlichen, strukturellen und rechtlichen Verbindungen zwischen LDE und Suez Environnement sowie angesichts des Umstands, dass Suez Environnement an der Nachprüfung bei LDE mitgewirkt hat, auch Suez Environnement zuzurechnen.

5.   GELDBUSSE

(11)

Aufgrund des festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen die Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 1 % ihres Umsatzes verhängen.

(12)

Im vorliegenden Fall wird in dem Beschluss bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße der Schwere des Verstoßes und den besonderen Umständen des Falls Rechnung getragen.

(13)

Zur Schwere des Verstoßes wird im Beschluss angemerkt, dass der Bruch eines Siegels eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission im Wettbewerbsbereich darstellt. Ferner wird darin festgestellt, dass den Unternehmen LDE und Suez Environnement — zwei bedeutenden Unternehmen, die im Bereich des Wettbewerbsrechts fachkundig beraten werden — vollkommen bewusst war, dass ein derartiger Verstoß die Verhängung einer Geldbuße nach sich ziehen kann.

(14)

In Bezug auf die besonderen Umstände des Falls wird im Beschluss festgestellt, dass Suez Environnement und LDE der Kommission nach der Entdeckung des Siegelbruchs unaufgefordert und unverzüglich zahlreiche Informationen zur Aufklärung der Umstände des Siegelbruchs übermittelt haben. Außerdem haben sie Beweismittel zur Stützung ihrer Ansicht vorgelegt, dass der Siegelbruch von einem LDE-Mitarbeiter begangen wurde.

(15)

Diesbezüglich wird im Beschluss festgestellt, dass Suez Environnement und LDE Beweismittel vorgelegt haben, die weit über diejenigen hinausgehen, deren Vorlage die Kommission nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verlangen kann.

(16)

Außerdem besagt der Beschluss, dass Suez Environnement und LDE die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf den Sachverhalt, dessen rechtliche Einstufung sowie den Umstand, dass der Verstoß LDE und Suez Environnement zuzurechnen ist, akzeptiert haben.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

Angesichts dieser Erwägungen sieht der Beschluss vor, dass den Unternehmen LDE und Suez Environnement gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 8 Mio. EUR auferlegt wird.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/6


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

2011/C 251/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 11

„FALUKORV“

EG-Nr.: SE-TSG-0107-0020-31.08.2007

1.   Antragstellende Vereinigung:

Name der Vereinigung:

Kött och Charkföretagen

Anschrift:

Box 55680

SE-102 15 Stockholm

SVERIGE

Tel.

+46 87626525

E-Mail:

info@kcf.se

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Schweden

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Vorbehaltung des Namens (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006)

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Erzeugungsmethode

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Andere (bitte angeben): Mindestanforderungen und Verfahren zur Kontrolle der besonderen Merkmale

4.   Art der Änderung(en):

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Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.t.S.

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) (bitte Belege für diese Maßnahmen vorlegen)

5.   Änderung(en):

Erzeugungsmethode

a)   Rohstoffe

i)

Vereinfachung und Kürzung des Wortlauts in Bezug auf das im Erzeugnis enthaltene Fleisch und Fett.

ii)

Änderung von „Kochsalz“ zu „Salz“

iii)

Zulassung von Zucker, Traubenzucker und Zwiebeln als Rohstoffen.

Die Änderung dient der Präzisierung der Definition des enthaltenen Fleisches. Vorgeschlagen werden ferner Änderungen, die auf eine Weiterentwicklung der Rezeptur zurückgehen, sowie die Anwendung von anderen Salzarten als Kochsalz. Diese Änderungen wirken sich jedoch nicht auf die besonderen Merkmale oder die grundlegenden Eigenschaften des Lebensmittels aus. Vorgeschriebene Rohstoffe sind genau anzugeben, um die besonderen Merkmale zu gewährleisten. Die Verwendung von zulässigen Rohstoffen wirkt sich nicht in entscheidendem Maße auf die besonderen Merkmale des Lebensmittels aus.

b)   Zusatzstoffe

i)

Das Konservierungsmittel E 250 wird zu einem vorgeschriebenen Zusatzstoff.

ii)

Ascorbinsäure, E 300, Natriumascorbat, E 301, sowie E 450, E 451, E 452 (bis zu einer höchstzulässigen Verwendungsgrenze von 1,5 g/kg, berechnet als P2O5) werden als Zusatzstoffe zugelassen.

Die Änderung besteht in einer Anpassung der Bezeichnungen der Zusatzstoffe und dient der Präzisierung. Sie ist die Folge einer natürlichen Weiterentwicklung der Produktionstechnik. Vorgeschriebene Zusatzstoffe sind genau anzugeben, um die besonderen Merkmale zu gewährleisten. Die Verwendung von zulässigen Zusatzstoffen wirkt sich nicht in entscheidendem Maße auf die besonderen Merkmale des Lebensmittels aus.

c)   Zubereitung

Die Änderung geht auf eine natürliche Entwicklung der in Fleischereibetrieben verwendeten technischen Ausrüstung zurück. Gegenüber der früheren Spezifikation ist eine Präzisierung erfolgt, wonach nunmehr „rauchdurchlässige Wursthüllen“ zu verwenden sind. Diese Präzisierung ist wichtig, damit der traditionelle Charakter des Lebensmittels bewahrt bleibt.

Beschreibung des Erzeugnisses

Vereinfachung des Wortlauts ohne Auswirkung auf die besonderen Merkmale oder die Eigenschaften des Lebensmittels. Die mikrobiologischen Eigenschaften sind angesichts der Weiterentwicklung der Hygienevorschriften seit der Genehmigung der ursprünglichen Spezifikation nicht mehr von Belang.

Eine erweiterte Beschreibung der besonderen Merkmale der „Falukorv“ wurde hinzugefügt.

Mindestanforderungen und Verfahren zur Kontrolle der „besonderen Merkmale“

a)

Anpassung an die neue Definition von Fleisch (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I). In Anbetracht der Änderung dieser EU-Definition seit der Genehmigung der früheren Spezifikationen muss die zulässige Mindestfleischmenge nach oben korrigiert werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine grundlegende Änderung, sondern um eine begriffliche Anpassung.

b)

Die Änderung ist eine Folge der Streichung der mikrobiologischen Eigenschaften.

c)

Es erfolgt eine Präzisierung hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen und der Art ihrer Ausführung.

6.   Geänderte Produktspezifikation:

PRODUKTSPEZIFIKATION

6.1   Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Falukorv

„enligt svensk tradition“ („nach schwedischer Tradition“)

6.2   Es handelt sich um einen Namen, der:

Image

selbst besondere Merkmale aufweist

die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

„Falukorv“ ist ein etablierter Name für die Erzeugnisart, auf die sich die Spezifikation bezieht. Der Name wird ausschließlich für diese Wurstart verwendet und hat eine lange geschichtliche Tradition. Er entstand ursprünglich als Bezeichnung für Wurst aus der Stadt Falun, doch ist diese geografische Verbindung schon seit langem verschwunden, und „Falukorv“ wird heute von Fleischereibetrieben in ganz Schweden hergestellt.

6.3   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?:

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Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

6.4   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

6.5   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Organoleptische Eigenschaften

Die Farbe der Schnittfläche ist leicht bis ausgeprägt braunrosa.

Die Konsistenz der Wurst ist fest.

„Falukorv“ hat einen leicht bis ausgeprägt rauchigen, würzigen und salzigen Geschmack.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Der Wassergehalt von „Falukorv“ darf höchstens 65 g je 100 g Enderzeugnis betragen.

Der höchstzulässige Fettgehalt beträgt 23 g je 100 g Enderzeugnis unter Zugrundelegung des höchstzulässigen Wassergehalts.

6.6   Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Vorgeschriebene Rohstoffe

Rohes oder gesalzenes Rind-, Pferde- oder Schweinefleisch ohne Schwarte (gemäß der Fleischdefinition in Anhang I der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

Rohes oder gesalzenes Schweinefett ohne Schwarte

Kartoffelstärke

Wasser

Salz

Gewürze

Zulässige Rohstoffe

Zucker

Traubenzucker

Zwiebeln

Vorgeschriebene Zusatzstoffe

Konservierungsmittel E 250

Zulässige Zusatzstoffe

Antioxidationsmittel E 300, E 301

Stabilisatoren E 450, E 451, E 452 (insgesamt höchstens 1,5 g/kg, berechnet als P2O5)

Zubereitung

Die Rohstoffe und Zusatzstoffe werden in einem Emulgiergerät oder im Schneidmischer gemischt und emulgiert.

Das Wurstbrät wird in rauchdurchlässige Wursthüllen von mindestens 45 mm Durchmesser gefüllt.

Die Würste werden geräuchert, auf eine Kerntemperatur von + 72 °C

erhitzt und anschließend auf unter + 8 °C abgekühlt.

6.7   Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Die Farbe der Schnittfläche ist leicht bis ausgeprägt braunrosa.

Die Konsistenz der Wurst ist fest.

„Falukorv“ hat einen leicht bis ausgeprägt rauchigen, würzigen und salzigen Geschmack.

Der Wassergehalt von „Falukorv“ darf höchstens 65 g je 100 g Enderzeugnis betragen.

Der höchstzulässige Fettgehalt beträgt 23 g je 100 g Enderzeugnis unter Zugrundelegung des höchstzulässigen Wassergehalts.

„Falukorv“ ist eine grobe Wurst (von > 45 mm Durchmesser), die in zentimeterdicken Scheiben gebraten als Mittag- oder Abendessen serviert wird. In einigen Landesteilen Schwedens wird „Falukorv“ auch als Brotbelag gegessen.

6.8   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Die als „Falukorv“ bezeichnete Wurst wird in Schweden seit dem 17. Jahrhundert hergestellt. Seit 1973 ist ihre Herstellung durch nationale Vorschriften geregelt. „Falukorv“ wird von den meisten Schweden als Nationalgericht betrachtet.

Nach Angaben des Museums der Provinz Dalarna reicht die Geschichte der „Falukorv“ bis ins 17. Jahrhundert zurück. Damals wurden Ochsenhäute zur Herstellung von Strängen verwendet, die beim Abbau von Kupfererz aus dem Kupferbergwerk in Falun zum Einsatz kamen. Während das Ochsenfleisch im Winter gelagert werden konnte, wurde es im Sommer zur Verlängerung der Haltbarkeit zu Würsten verarbeitet. Diese Würste waren unter dem Namen „Falukorv“ bekannt.

In einem Artikel aus der Regionalzeitung der Provinz Stora Kopparberg vom 14. Dezember 1834 heißt es: „Jedes Jahr werden große Partien von im Kirchspiel Schedwi erzeugter Räucherwurst in die Hauptstadt gesandt. Diese Wurst ist in Stockholm allgemein unter dem Namen „Fahlu Korf“ bekannt und erfreut sich dort bereits seit vielen Jahren eines guten Absatzes.“

Wie eine Untersuchung der schwedischen Ernährungsgewohnheiten — „Mat och måltider bland arbetare och tjänstemän i Jonsered under 1900-talet“ („Ernährung und Mahlzeiten von Arbeitern und Angestellten im südwestschwedischen Jonsered im 20. Jahrhundert“) (ethnologische Abhandlung an der Universität Göteborg, Frühjahrssemester 1976, Birgitta Frykman) — ergeben hat, ist „Falukorv“ sowohl bei Arbeitern wie auch bei Angestellten ein gängiges Lebensmittel.

„Falukorv“ wird seit jeher traditionell aus Fleischrohstoffen mit Kartoffelstärke als einzigem Bindemittel hergestellt.

Das 1936 von Henning Fasth zusammengestellte „Receptbok för charkuterister“ („Rezeptbuch für Fleischer“) enthält zwei Rezepte zur Herstellung von „Falukorv“, denen zufolge als Fleischrohstoff entweder Rindfleisch, fettes Schweinefleisch oder — nach dem zweiten Rezept — etwas fetteres Rindfleisch verwendet werden kann, in beiden Fällen jedoch mit Kartoffelstärke als einzigem Bindemittel.

In dem von den Fernlehrinstituten Brevskolan und LTK im Jahre 1955 herausgegebenen Lehrbuch „Charkuterikursen del 2“ („Kurs für Fleischer — Teil 2“) ist auf Seite 69 ebenfalls ein Rezept für „Falukorv“ zu finden. Das darin angegebene „Rindfleisch Kat. III“ hat einen Fettgehalt von ca. 20 % und „Schweinefleisch III“ einen Fettgehalt von ca. 50 % (S. 92). Auch hier ist als einziges Bindemittel Kartoffelstärke vorgesehen.

Als die nationale Herstellungsnorm im Jahre 1973 eingeführte wurde, orientierte man sich bei der Festlegung der Mindestanforderungen u. a. hinsichtlich der zu verwendenden Fleischmenge an der im 20. Jahrhundert vorherrschenden Tradition der „Falukorv“-Herstellung.

6.9   Mindestanforderungen und Verfahren zur Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Die Fleischmenge muss mindestens 45 g je 100 g Enderzeugnis betragen.

Kartoffelstärke kann bis zu einem Höchstgehalt von 4 g Trockenmasse je 100 g Enderzeugnis zugegeben werden. Die Trockenmasse wird unter Zugrundelegung des höchstzulässigen Wassergehalts berechnet.

Die vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerte und die chemischen Eigenschaften werden jährlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde bei den Herstellerbetrieben kontrolliert. Die chemischen Fett- und Wasserwerte werden für jede entnommene Probe nach Homogenisierung von 500 g „Falukorv“ gemessen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.