ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.249.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
26. August 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 249/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 249/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6150 — Veolia Transport/Trenitalia/JV) ( 1 )

3

2011/C 249/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6326 — Stanley Black & Decker/Niscayah Group) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 249/04

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 249/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

5

2011/C 249/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

2011/C 249/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

7

2011/C 249/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

8

2011/C 249/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 249/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6347 — DOW/UBE/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2011/C 249/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6349 — Mothershon/Cross Industries/Peguform/Wethje) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 249/01

Datum der Annahme der Entscheidung

28.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 626/09

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

NGA distretti industriali Lucca

Rechtsgrundlage

Legge n. 166/2002, art. 40; Dlgs n. 259/2003 — Codice delle comunicazioni elettroniche; Legge n. 133/2008 art. 2 — Banda Larga; Regione Toscana «Bando unico Ricerca e Sviluppo 2008», POR-CReO 2007-2013, PRSE 2007-2010 e «Progetto Distretti ECeSDIT»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben —

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 6,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2010-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Provincia di Lucca

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.3.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31898 (N 521/10)

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pagalbos Lietuvos regioninių oro uostų veiklai pradėti schema

Rechtsgrundlage

Lietuvos respublikos susisiekimo ministro įsakymas „Dėl Lietuvos pasiekiamumo oro transportu gerinimo 2010–2012 metų programos patvirtinimo“, 2010 m. birželio 23 d. Nr. 3-400

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 10 Mio. LTL

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 100 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2020

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Transport and Communications of the Republic of Lithuania

Gedimino Av. 17

LT-01505 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6150 — Veolia Transport/Trenitalia/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 249/02

Am 20. Juli 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6150 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6326 — Stanley Black & Decker/Niscayah Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 249/03

Am 23. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6326 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/4


Euro-Wechselkurs (1)

25. August 2011

2011/C 249/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4424

JPY

Japanischer Yen

111,31

DKK

Dänische Krone

7,4496

GBP

Pfund Sterling

0,88120

SEK

Schwedische Krone

9,1099

CHF

Schweizer Franken

1,1466

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7880

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,240

HUF

Ungarischer Forint

272,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

PLN

Polnischer Zloty

4,1528

RON

Rumänischer Leu

4,2520

TRY

Türkische Lira

2,5396

AUD

Australischer Dollar

1,3750

CAD

Kanadischer Dollar

1,4219

HKD

Hongkong-Dollar

11,2447

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7335

SGD

Singapur-Dollar

1,7424

KRW

Südkoreanischer Won

1 563,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4029

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2169

HRK

Kroatische Kuna

7,4780

IDR

Indonesische Rupiah

12 398,41

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3128

PHP

Philippinischer Peso

61,318

RUB

Russischer Rubel

41,5965

THB

Thailändischer Baht

43,258

BRL

Brasilianischer Real

2,3273

MXN

Mexikanischer Peso

17,9413

INR

Indische Rupie

66,4150


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/5


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 249/05

Beihilfe Nr.: SA.33512 (11/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Brandenburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht

Rechtsgrundlage: Artikel 16 Absatz 1 a) b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,84 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 70 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2012-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Tierhaltungssektor (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Müllroser Chaussee 50

15236 Frankfurt (Oder)

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.255601.de

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.33513 (11/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Schleswig-Holstein

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für Probenentnahme von Ohrgewebe zur Untersuchung auf eine Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) von Rindern

Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVD-Beihilfe-Richtlinien)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 1,05 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. September 2011-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/1019334/publicationFile/BVD_Beihilfe_RiLi_2011.pdf

Sonstige Auskünfte: —


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 249/06

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

18.7.2011

Dauer

18.7.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/2AC4-C

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

IIa und IV (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 249/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

18.7.2011

Dauer

18.7.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/7XAD34

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/8


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 249/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

10.6.2011

Dauer

10.6.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

734368

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/9


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 249/09

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

18.7.2011

Dauer

18.7.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/07D.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIId

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6347 — DOW/UBE/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 249/10

1.

Am 18. August 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Dow Chemical Company („Dow“, USA) und das Unternehmen Ube Advanced Materials Inc., das der Unternehmensgruppe Ube Industries, Ltd. angehört (im Folgenden zusammen bezeichnet als „Ube“, Japan), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dow: Kunststoffe, Chemikalien, Produkte für die Landwirtschaft, aus Erdöl gewonnene Rohstoffe — sogenannte Kohlenwasserstoffe — sowie Energieerzeugung und -dienstleistungen,

Ube: Spezialchemikalien, sonstige Chemikalien, Kunststoffe, Bindemittel, Baustoffe, Maschinenanlagen, Metallerzeugnisse sowie Kohlelagerung,

JV: Erzeugung und Vermarktung von Elektrolyten für Lithium-Ionen Batterien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6347 — DOW/UBE/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6349 — Mothershon/Cross Industries/Peguform/Wethje)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 249/11

1.

Am 17. August 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmensgruppe Motherson („Motherson-Gruppe“, Indien) und die Unternehmensgruppe Cross Group („Cross Group“, Australien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Peguform GmbH und Peguform Iberica S.L (zusammen „Peguform-Gruppe“, Deutschland) sowie die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Wethje Entwicklung GmbH und Wethje Carbon Composite GmbH (zusammen „Wethje-Gruppe“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Motherson-Gruppe: Multinationale Gruppe, die in einer Reihe von Wirtschaftszweigen mit einer diversifizierten Produktpalette tätig ist und deren Schwerpunkt auf der Herstellung von Automobilkomponenten liegt,

Cross Group: Gruppe mit strategischem und operativem Schwerpunkt auf der Automobilbranche,

Peguform-Gruppe: Herstellung von Komponenten und Zubehör für Kraftfahrzeuge (u. a. Stoßfängersysteme, Frontend-Module, Cockpits, Instrumententafeln, Türverkleidungen),

Wethje-Gruppe: Herstellung von faserverstärkten Kunststoffteilen, insbesondere für den Motorsport, sowie Herstellung und Vertrieb von Modellen und Werkzeugen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6349 — Mothershon/Cross Industries/Peguform/Wethje per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).