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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.247.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 247/01 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2011/C 247/02 |
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2011/C 247/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 247/04 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 247/05 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 247/06 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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25.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. August 2011
2011/C 247/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,4433 |
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JPY |
Japanischer Yen |
110,51 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4499 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87710 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,1234 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1403 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,8425 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,488 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
272,05 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1566 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,2570 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,5665 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,3767 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4266 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
11,2517 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7403 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,7400 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 562,05 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,4087 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2205 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4653 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 351,89 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2945 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
61,186 |
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RUB |
Russischer Rubel |
41,7525 |
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THB |
Thailändischer Baht |
43,198 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,3132 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,9411 |
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INR |
Indische Rupie |
66,3990 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
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25.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/2 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen
2011/C 247/02
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Mitgliedstaat |
Norwegen |
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Flugstrecken |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1. April 2012 |
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Anschrift, bei der der Wortlaut und sonstige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können |
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25.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/3 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen
2011/C 247/03
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Mitgliedstaat |
Norwegen |
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Flugstrecken |
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Gültigkeitszeitraum der Verträge |
Für die Strecken 1-12: 1. April 2012 bis 31. März 2017; Für die Strecken 13-19: 1. April 2012 bis 31. März 2016 |
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Frist zur Einreichung der Angebote |
25. Oktober 2011 |
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Anschrift, bei der der Wortlaut der Ausschreibung und sonstige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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25.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/4 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Programm Kultur (2007-2013)
Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen
2011/C 247/04
EINLEITUNG
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (1), im Folgenden „das Programm ‚Kultur‘“. Die genauen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ (2007-2013) zu entnehmen, der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (vgl. Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) ist fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
I. Ziele
Das Programm „Kultur“ wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern (2) voranzubringen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.
Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:
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— |
die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten; |
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— |
die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen; |
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— |
die Förderung des interkulturellen Dialogs. |
Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.
II. Aktionsbereiche
Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche des Programms „Kultur“:
1. Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte (Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5)
Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten gewährt.
In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden, Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms „Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.
Dieser Aktionsbereich gliedert sich in drei Kategorien, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.
Aktionsbereich 1.1: Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit 3 bis 5 Jahre)
Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum hinaus tragfähig zu machen.
Aktionsbereich 1.2.1: Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)
Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Aktionsbereich 1.3.5.: Sondermaßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)
Gegenstand der dritten Kategorie ist die Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist auf der Website des Programms (siehe Punkt VII) bekannt gegeben.
Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
2. Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 1.2.2)
Bei diesem Aktionsbereich geht es um die Förderung von Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
3. Unterstützung europäischer Kulturfestivals (Laufzeit bis 12 Monate) (Aktionsbereich 1.3.6)
Ziel dieses Aktionsbereichs ist die Unterstützung von Festivals, die eine europäische Dimension besitzen, und die der allgemeinen Zielsetzung des Programms (d. h. der Mobilität professioneller Akteure, der Verbreitung von Werken und dem interkulturellen Dialog) dienen.
Der Förderbetrag ist auf 100 000 EUR begrenzt und darf höchstens 60 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Unterstützung kann für eine Ausgabe oder für drei Ausgaben eines Festivals gewährt werden.
4. Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (Aktionsbereich 2) (Betriebskostenzuschüsse für 12 Monate)
Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen, kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden. Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen, die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.
Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche des Programms vergeben werden.
Drei Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich förderfähig:
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a) |
Botschafter; |
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b) |
Netzwerke der Interessenvertreter; |
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c) |
Plattformen für strukturierte Dialoge. |
Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
5. Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 3.2)
Aktionsbereich 3.2 möchte Kooperationsprojekte zwischen privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kulturabteilungen von Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden, Forschungseinrichtungen oder Stiftungen im Kulturbereich, Universitätsabteilungen mit Schwerpunkt auf kulturellen Belangen, sonstige professionelle Einrichtungen und Netzwerke) unterstützen, bei denen eine direkte und praktische Erfahrung mit der Analyse, Bewertung oder Einschätzung des Einflusses der Kulturpolitik auf kommunaler, regionaler, nationaler und/oder europäischer Ebene in Bezug auf mehr als drei Ziele der europäischen Kulturagenda (3) nachzuweisen ist:
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— |
Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs; |
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— |
Förderung der Kultur als Anstoß zur Kreativität im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung; |
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— |
Förderung der Kultur als eines lebenswichtigen Elements in den internationalen Beziehungen der Union, wodurch die Konvention der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks umgesetzt wird (4). |
Die Maßnahmen müssen wenigstens drei Organisationen mit einbeziehen, die ihren rechtmäßigen Sitz in wenigstens drei am Programm beteiligten Ländern haben.
Der Zuschuss beträgt höchstens 120 000 EUR pro Jahr und darf maximal 60 % der förderfähigen Kosten ausmachen.
III. Förderfähige Maßnahmen und Antragsteller
Das Programm ist offen für die Teilnahme von Kulturakteuren aller Kategorien, solange ihre Einrichtungen anerkannt gemeinnützig sind. Bereiche audiovisueller Kulturformen und -aktivitäten (einschließlich Filmfestivals), die bereits durch das MEDIA-Programm abgedeckt werden, sind nicht im Rahmen des Programms Kultur förderfähig. Einrichtungen, deren Haupttätigkeit im Bereich des audiovisuellen Sektors liegt und die anerkannt gemeinnützig sind, können jedoch im Rahmen des Programms Kultur, Aktionsbereich 2, Kategorie „Netzwerke“ gefördert werden, da im MEDIA-Programm keine vergleichbare Unterstützung existiert.
Förderfähige Antragsteller müssen:
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— |
eine öffentliche (5) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur- und Kreativbereich) tätig ist und |
|
— |
ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben. |
Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms keine Förderung beantragen.
IV. Förderfähige Länder
Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:
|
— |
EU-Mitgliedstaaten (6); |
|
— |
EWR (7) -Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen); |
|
— |
Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei sowie Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina. |
Albanien könnte in Zukunft vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Absichtserklärung in Bezug auf die Teilnahme des Landes am Programm (8) als förderfähig eingestuft werden.
V. Vergabekriterien
Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5:
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— |
der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann, |
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— |
die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms, |
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— |
der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können, |
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— |
die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren, |
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— |
der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, durch die die Ziele des Programms erreicht werden, |
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— |
der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden, |
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— |
der Grad, in dem die Aktivitäten eine langfristige Wirkung (Nachhaltigkeit) schaffen können, |
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— |
die Dimension der internationalen Zusammenarbeit (nur bei Projekten für Zusammenarbeit mit Drittländern, Aktionsbereich 1.3.5). |
Aktionsbereich 1.2.2:
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— |
der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann und die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms, |
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— |
der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können, |
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— |
der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden. |
Aktionsbereich 1.3.6:
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— |
Europäischer Mehrwert und europäische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahmen, |
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— |
Qualität und innovativer Charakter des Programms, |
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— |
Wirkung auf das Publikum, |
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— |
Teilnahme europäischer Kulturschaffender und die zu erwartende Qualität des Austausches zwischen ihnen. |
Aktionsbereich 2:
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— |
der Umfang, in dem das Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen können, sowie die europäische Dimension der vorgeschlagenen Aktivitäten, |
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— |
die Relevanz des Arbeitsprogramms und der weiteren Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms, |
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— |
der Grad, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können, |
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— |
der Umfang, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die möglichst viele Menschen direkt und indirekt erreichen, |
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— |
der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden, |
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— |
der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit (langfristige Ergebnisse und Kooperationen) schaffen und als Multiplikatoren für andere potenzielle Träger fungieren können. |
Aktionsbereich 3.2:
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— |
der Grad, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann, |
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— |
die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms im Hinblick auf die europäische Kulturagenda, |
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— |
der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und erfolgreich durchgeführt werden können, |
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— |
die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren, |
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— |
der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen können, mit denen die Ziele des Programms erreicht werden, |
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— |
der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden, |
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— |
der Grad, in dem die Aktivitäten eine langfristige Wirkung (Nachhaltigkeit) schaffen können. |
VI. Finanzrahmen
Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt 400 Mio. EUR (9). Die jährlichen Mittelzuweisungen, einschließlich der Zuweisungen für nicht im Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) aufgeführte Maßnahmen, können je nach Jahr zwischen ca. 43 Millionen EUR und ca. 58 Millionen EUR schwanken.
Auf Vorschlag der Kommission wird die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel für jeden Aktionsbereich (entsprechend den nachstehend aufgeführten Annäherungswerten) vom Programmausschuss genehmigt.
Vorgesehene Haushaltsmittel 2012 für die folgenden Aktionsbereiche:
|
Aktionsbereich 1.1: |
Mehrjährige Kooperationsprojekte |
20 600 000 EUR |
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Aktionsbereich 1.2.1: |
Kooperationsprojekte |
19 000 000 EUR |
|
Aktionsbereich 1.2.2: |
Literarische Übersetzungsprojekte |
2 915 371 EUR |
|
Aktionsbereich 1.3:5: |
Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern |
1 500 000 EUR |
|
Aktionsbereich 1.3.6: |
Unterstützung europäischer Kulturfestivals |
2 700 000 EUR |
|
Aktionsbereich 2: |
Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen |
6 100 000 EUR |
|
Aktionsbereich 3.2: |
Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen |
700 000 EUR |
VII. Antragsfristen
|
Aktionsbereiche |
Einreichungsfrist |
|
|
Aktionsbereich 1.1: |
Mehrjährige Kooperationsprojekte |
5. Oktober 2011 |
|
Aktionsbereich 1.2.1: |
Kooperationsprojekte |
5. Oktober 2011 |
|
Aktionsbereich 1.2.2: |
Literarische Übersetzungsprojekte |
3. Februar 2012 |
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Aktionsbereich 1.3.5: |
Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern |
3. Mai 2012 |
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Aktionsbereich 1.3.6: |
Unterstützung europäischer Kulturfestivals |
16. November 2011 |
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Aktionsbereich 2: |
Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen |
15. September 2011 |
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Aktionsbereich 3.2: |
Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen |
5. Oktober 2011 |
Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen.
Das Antragsverfahren, sowie die Adresse, an die der Antrag geschickt werden muss, sind im Programmleitfaden des Kultur–Programms aufgeführt. Der Programmleitfaden ist unter den im Abschnitt VIII (hier unten) aufgeführten Websites zu finden.
VIII. Weitere Informationen
Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ zu entnehmen, der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht:
|
|
Generaldirektion für Bildung und Kultur http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm |
|
|
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm |
(1) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.
(2) Vgl. Punkt IV.
(3) Siehe Mitteilung über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung KOM(2007) 242 endgültig. http://europa.eu/legislation_summaries/culture/l29019_de.htm
(4) http://portal.unesco.org/fr/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html
(5) Als öffentliche Einrichtungen gelten solche Einrichtungen, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors gedeckt, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden. Ein Antragsverfahren, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden, ist nicht erforderlich. Einrichtungen, deren Fortbestand von Finanzhilfen abhängt und welche jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Organisationen betrachtet.
(6) Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(7) Europäischer Wirtschaftsraum.
(8) Weitere Informationen über Entwicklungen in Bezug auf die Drittländer werden auf der Website der Exekutivagentur bekannt gegeben: http://eacea.ec.europa.eu
(9) Förderfähige Nicht-EU-Staaten steuern ebenfalls Haushaltsmittel zum Programm bei.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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25.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/10 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2011/C 247/05
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.
|
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
|
Siliciumcarbid |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Verordnung(EG) Nr. 1264/2006 des Rates |
26.8.2011 |
(1) ABl. C 19 vom 20.1.2011, S. 8.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
25.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/11 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 247/06
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9
„LANGRES“
EG-Nr.: FR-PDO-0217-0121-07.07.2009
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:
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— |
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Name des Erzeugnisses |
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— |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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— |
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Geografisches Gebiet |
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— |
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Ursprungsnachweis |
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— |
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Erzeugungsverfahren |
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— |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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— |
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Etikettierung |
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— |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
|
— |
|
Sonstiges (zu präzisieren) |
2. Art der Änderung(en):
|
— |
|
Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung |
|
— |
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Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde |
|
— |
|
Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
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Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
3. Änderung(en):
Zweck der beantragten Änderungen ist es, genauere Angaben zu machen, um die Produktionsbedingungen der für den Käse verwendeten Milch und die Herstellungsbedingungen des Erzeugnisses zu bekräftigen.
Die geänderten Angaben ermöglichen es, den Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem Gebiet zu stärken und die Besonderheiten des Erzeugnisses besser zu bewahren.
3.1 Ziffer 2 der Spezifikation:
BESCHREIBUNG DES ERZEUGNISSES
Einige technische Angaben in der Produktbeschreibung von „Langres“ werden genauer ausgeführt.
Aussehen der Rinde und Form der Käselaibe: Die Beschreibung wird zum einen präzisiert und zum andern in der Wortwahl an das reale Erzeugnis angepasst, das im Rahmen der Kontrollen und vor allem der organoleptischen Untersuchung geprüft wird. Die charakteristischen Merkmale des Erzeugnisses bleiben von den vorgenommenen Änderungen unberührt.
Statt des Durchmessers der Käselaibe wird jetzt der Durchmesser der Formen angegeben. So lässt sich besser kontrollieren, ob der Durchmesser eingehalten wird. Da sich der Käsedurchmesser je nach Dauer und Bedingungen der Reifung leicht verändern kann, wurde die Beschreibung der Formen als zuverlässiger erachtet.
Statt der Höhe der Käselaibe wird jetzt ein Höchstgewicht angegeben. Die Vorgabe eines Mindest- und Höchstgewichts sowie eines Mindest- und Höchstdurchmessers erschien zur Beschreibung des Käses besser geeignet.
Neu eingeführt wurde die mittlere Größe. Diese Zwischengröße zwischen dem kleinen und dem großen Käse macht es dem Verbraucher leichter, die verschiedenen Größen zu unterscheiden, und stärkt die Typizität der Ursprungsbezeichnung „Langres“. Da das kleine Format jetzt einen geringeren Durchmesser hat, hebt es sich besser von der mittleren Größe ab.
3.2 Ziffer 5 der Spezifikation:
BESCHREIBUNG DES HERSTELLUNGSVERFAHRENS
Die Milch stammt von Rinderrassen, die für eine weniger intensive Haltung geeignet sind. Das stärkt den Zusammenhang von „Langres“ mit seinem Ursprungsgebiet.
Die Vorschriften für den Erwerb von Milchkühen und für die Ernährung der Färsen sollen gewährleisten, dass die Milch für den „Langres“ von Tieren stammt, die an das Gebiet angepasst sind, was dadurch bestätigt wird, dass die Bestimmungen der Spezifikation zur Haltung und Ernährung auch schon vor Beginn der Milchproduktion eingehalten werden.
Eine zu 80 % eigenständige Futterversorgung im Erzeugungsgebiet des Produkts mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Langres“ ist eines der wichtigsten Kriterien für den Zusammenhang mit dem Gebiet. Die natürlichen Gegebenheiten und das Wissen der Tierhalter vor allem über die Grünlandbewirtschaftung bestimmen die Ernährung der Milchkühe.
Alle Bestimmungen zur Ernährung des Milchkuhbestands zielen darauf ab, die traditionelle Grünlandwirtschaft im Erzeugungsgebiet von „Langres“ zu erhalten. Zum einen ist ein bestimmter Grasanteil im Futter vorgeschrieben, und zum andern wird durch die Erhaltung einer vielfältigen natürlichen Flora und die Vermeidung denaturierender Einträge die besondere Qualität der Wiesengräser gewährleistet.
Der vorgeschriebene hohe Grasanteil am Tierfutter (mindestens sechs Monate im Jahr Weidegang, eine Mindestfläche von 20 Ar Gras pro Milchkuh, 30 % Grasanteil an der Winterration) ist ein wichtiger Faktor für den Zusammenhang mit dem Gebiet. Auch die Begrenzung des Mineraldüngereinsatzes trägt dazu bei, weil so die biologische Vielfalt der Wiesen erhalten werden kann. Der Stickstoffeintrag, der zur Versauerung der Böden beiträgt, wird begrenzt, weil sich andernfalls Pflanzenarten ausbreiten würden, die als Futter ungeeignet sind oder mit den erwünschten Pflanzen konkurrieren würden.
Seit alters her ist es für diese Region typisch und allgemein üblich, dass 130 % des Futterbedarfs der Wintersaison vorgehalten werden. So sichert sich der Landwirt gegen Ernteausfälle ab, die durch schlechtes Wetter verursacht werden können, und gewährleistet auf diese Weise eine eigenständige Futterversorgung. Für Betriebe, die dieses Kriterium nicht erfüllen, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen.
Die zugelassenen Raufutter- und Kraftfuttermittel sind in Positivlisten aufgeführt. Die Merkmale dieser Futtermittel und die Voraussetzungen für ihre Lagerung, Zubereitung und Verteilung sind festgelegt. Sämtliche neuen Bestimmungen entsprechen traditionellen Vorgehensweisen im Erzeugungsgebiet von „Langres“. Dadurch können insbesondere Futtermittel und Konservierungsmethoden ausgeschlossen werden, die den besonderen Charakter der für die Herstellung von „Langres“ geeigneten Milch beeinträchtigen würden.
Die Liste der Futtermittel wurde in Verbindung mit der Vorschrift einer eigenständigen Futterversorgung im Erzeugungsgebiet festgelegt, um sicherzustellen, dass die Futtermittel aus dem Gebiet stammen.
Durch die Begrenzung des Kraftfuttereinsatzes wird die Intensivierung der Produktion gebremst und der Zusammenhang mit dem Gebiet gefestigt.
Der Einsatz von Hilfsmitteln und Zusatzstoffen für Käse ist in allgemeinen Vorschriften geregelt. Festzustellen ist, dass neue Techniken, bei denen teilweise Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden, wie Mikrofiltration, Teilkonzentration der Milch oder die Verwendung von Reifungsenzymen, Auswirkungen auf die charakteristischen Merkmale der Käse mit Ursprungsbezeichnung haben können. Manche Enzymzusätze sind mit der Beibehaltung der wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gar nicht zu vereinbaren.
Deshalb war es notwendig, unter Ziffer 5 der Spezifikation jeder Ursprungsbezeichnung die derzeitige Praxis hinsichtlich der Verwendung von Hilfsmitteln und Zusatzstoffen in der Milch und bei der Käseherstellung zu präzisieren, um zu verhindern, dass sich neue, nicht geregelte Verfahren nachteilig auf den Käse mit Ursprungsbezeichnung auswirken.
1996 wurden technische Kriterien in die Spezifikation aufgenommen. Dazu gehören Dauer und Temperatur, Dicklegung und Abtropfen, die Vorschrift, dass der Käse in der Abtropfphase nicht gewendet werden darf, und die Angabe, wie oft der Käse während der Reifung feucht abgerieben wird.
Die in der neuen Fassung der Spezifikation festgelegten technischen Kriterien für die Vorgänge von der Entstehung des Bruchs bis zur Reifung des Käses ermöglichen eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und gewährleisten die erforderliche Einheitlichkeit, damit sich die organoleptischen Eigenschaften von „Langres“ herausbilden können. Hierbei werden auch die Vorgehensweisen respektiert, die das Ansehen von „Langres“ im Verlauf seiner Geschichte begründet haben.
Reifung der Milch vor dem Dicklegen und Verwendung von mesophilen Hefen: Dadurch bleibt der milchsaure Charakter des Bruchs erhalten, der für die organoleptischen Eigenschaften des Endprodukts entscheidend ist.
Dauer der Dicklegung: ein sehr wichtiger Faktor für die Entstehung der charakteristischen Merkmale des Bruchs, die das Besondere von „Langres“ ausmachen.
Schneiden des Bruchs: Dadurch kann bereits im Kessel Molke ablaufen, was das spätere Abtropfen erleichtert. Außerhalb des Kessels ist das Ablaufenlassen von Molke nicht zulässig, weil der Bruch unversehrt bleiben soll.
Das Waschen und Kneten des Bruchs beim Einfüllen in die Form, das bei mit Lab hergestelltem Käse erforderlich ist, war bisher nicht zulässig. Dieses Verbot wird aufgehoben, denn es erübrigt sich, da der Käse beim Herausnehmen aus der Form nur noch einen pH-Wert von maximal 4,6 haben darf. Diese Begrenzung gewährleistet den milchsauren Charakter des Käses und macht das Waschen und Kneten überflüssig.
Begrenzung der Temperatur auf unter 19 °C: begünstigt das spontane Ablaufen und erhält die für die Milchsäuregärung im Käse günstige Enzymaktivität aufrecht.
Während der Abtropfphase darf der Käse höchstens zweimal gewendet werden. So kann sich die natürliche Vertiefung auf der Käseoberfläche bilden, die ein charakteristisches Merkmal dieses Erzeugnisses mit Ursprungsbezeichnung ist.
Durch die präziseren Angaben lässt sich die Reifungsphase im weiteren Sinne (alle Stufen vom Trocknen bis zur Veredelung) besser eingrenzen. In dieser entscheidenden Phase des Herstellungsprozesses kann der Käse sein ganzes Potenzial entfalten.
Festlegung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Temperatur in der Trocknungsphase, Temperatur und Luftfeuchtigkeit bei der Veredelung).
Durch das vorgeschriebene feuchte Abreiben wird die Entwicklung spezieller Reifungsfermente gesteuert, die dem „Langres“ seine typischen organoleptischen Eigenschaften verleihen.
Käse der neuen mittleren Größe muss mindestens 18 Tage reifen.
3.3 Ziffer 6 der Spezifikation:
ELEMENTE ZUR BEGRÜNDUNG DES ZUSAMMENHANGS MIT DEM GEOGRAFISCHEN GEBIET
Dieser Abschnitt der Spezifikation wurde in Anlehnung an die Gliederung des Einzigen Dokuments (Besonderheit des geografischen Gebiets/Besonderheit des Erzeugnisses/Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses) neu formuliert und unter Berücksichtigung der genaueren Beschreibung der Produktionsbedingungen der Milch und der Herstellungsbedingungen des Käses ergänzt, die zum Charakter und zum Ansehen von „Langres“ beitragen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„LANGRES“
EG-Nr.: FR-PDO-0217-0121-07.07.2009
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name:
„Langres“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
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Klasse 1.3 — |
Käse |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
„Langres“ ist ein Käse mit weichem Teig und gewaschener Rinde. Die Rinde ist glatt oder etwas faltig und mit einer Schmiere überzogen. Beim gereiften Käse ist die Rinde goldgelb bis rotbraun gefärbt.
Der weiße Käseteig nimmt während der Reifung einen cremefarbigen Farbton an. Der zylinder- bis leicht kegelstumpfförmige Käse mit einer Vertiefung (mindestens 5 Millimeter) an der Oberfläche wird in drei Größen angeboten:
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der große Käse wird in einer Form von 16 bis 20 Zentimeter Durchmesser hergestellt und erreicht ein Gewicht von 800 bis 1 300 Gramm; |
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der mittelgroße Käse wird in einer Form von 9 bis 10 Zentimeter Durchmesser hergestellt und erreicht ein Gewicht von 280 bis 350 Gramm; |
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der kleine Käse wird in einer Form von 7 bis 8 Zentimeter Durchmesser hergestellt und erreicht ein Gewicht von 150 bis 250 Gramm. |
Der ausgereifte Käse hat einen Fettgehalt von unter 50 Prozent.
Der Trockenmassegehalt beträgt über 42 Prozent.
Der Käse wird ausschließlich aus gereifter und anschließend dickgelegter Kuhmilch hergestellt. Die Dicklegung dauert zwischen zweieinhalb und fünfeinhalb Stunden; dadurch kommt der milchsaure Charakter des Bruchs zustande.
Während des Abtropfens darf der Käse höchstens zweimal gewendet werden. Während der je nach Größe zwischen 15 und 21 Tagen dauernden Reifung wird der Käse regelmäßig feucht abgerieben.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
„Langres“ ist ein Käse, der ausschließlich aus dickgelegter Kuhmilch hergestellt wird. Es darf weder konzentrierte noch rekonstituierte Milch verwendet werden. Die Milch stammt aus dem unter Ziffer 4 beschriebenen geografischen Erzeugungsgebiet. Die Milchrohstoffe dürfen nicht bei Minustemperaturen gelagert werden.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Der durchschnittliche jährliche Anteil der an die Milchkühe verfütterten Futtermittel, der aus dem Erzeugungsgebiet stammt, macht mindestens 80 % der Trockenmasse der Gesamtration für die Herde aus.
Die Milchkühe kommen mindestens sechs Monate des Jahres auf die Weide. In dieser Zeit stehen jeder Kuh mindestens 20 Ar Grasfläche zur Verfügung.
Der Grünfutteranteil an der Winterration macht mindestens 30 % des Raufutters aus, davon mindestens die Hälfte in Form von Heu oder Trockengras.
Als Raufutter sind zugelassen:
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Gras von temporären oder angelegten Naturwiesen, das abgegrast, frisch verfüttert oder als Häckselsilage, Ballensilage, Heu oder Trockengras gelagert wird; |
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Mais als ganze Pflanze, der frisch verfüttert oder als Häckselsilage oder Trockenmais gelagert wird; |
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Futterrüben; |
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Getreide, das frisch verfüttert oder als Ballen- oder Häckselsilage gelagert wird; |
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Stroh. |
Bei Grünfütterung muss das ordentlich geerntete Futter im frischen Zustand auf den Hof gebracht werden und darf nicht erhitzt werden, bevor es an die Milchkühe verfüttert wird. Dieses Futter darf bis höchstens zwei Gemelke nach der Ernte verfüttert werden.
Futterrüben müssen vor dem Verfüttern sorgfältig gereinigt werden. Sie werden als ganze, saubere und unversehrte Frucht verfüttert. Rübenschnitzel müssen täglich zubereitet werden.
Ballensilage wird aus angewelktem Futter hergestellt und hat einen Trockenmassegehalt von mindestens 60 %.
Häckselsilage ist zulässig, wenn sie auf Betonplatten gelagert wird. Zum Entladen ist eine Betonplattform vorgeschrieben, sofern kein anderes geeignetes Ladesystem vorhanden ist.
Silagegras wird zunächst angetrocknet und hat einen Trockenmassegehalt von mindestens 30 %.
Heu muss trocken in einem Schuppen gelagert werden.
Ab 1. Januar 2013 muss Stroh trocken in einem Schuppen gelagert werden.
Kraftfutter und andere trockene Futtermittel werden an einem geeigneten Ort gelagert, wo sie vor Feuchtigkeit geschützt sind. Trockenfuttermittel enthalten mehr als 85 % Trockenmasse.
Die Kraftfuttermenge ist im Jahresdurchschnitt auf 7 kg pro Tag und laktierende Milchkuh begrenzt.
Mischfuttermittel sind konzentrierte Voll- oder Ergänzungsfuttermittel und bestehen aus:
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Getreide oder Getreideerzeugnissen; |
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Hülsenfrüchten und Ölfrüchten; |
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Pülpe; |
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Melasse; |
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Trockenluzerne; |
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Milcherzeugnissen (Molke); |
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einem mineralischen Futter, das mit Vitaminen angereichert sein kann. |
Konzentrierte Futtermittel können aus dem Betrieb stammen (auf dem Hof aus betriebseigenen Komponenten gemischt) oder im Handel erworben werden.
Das Entspelzen des Getreides erfolgt rein mechanisch.
Flüssige Futtermittel sind zugelassen, wenn ihre Zusammensetzung genau spezifiziert ist und nur die zugelassenen Futtermittel enthalten sind.
Getreide, das zur Verfütterung an die Milchkühe bestimmt ist, darf nicht mit Ätznatron behandelt sein.
Der Zusatz von geschütztem Methionin und Ammoniak ist verboten.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
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3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Auf dem Etikett von Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Langres“ muss der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung und der Hinweis „Appellation d’origine“ (Ursprungsbezeichnung) stehen. Die Buchstaben dieser Angaben müssen mindestens zwei Drittel so groß sein wie die größten Buchstaben auf dem Etikett.
Die Anbringung des Gemeinschaftszeichens „AOP“ (g.U.) ist vorgeschrieben.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet erstreckt sich um die Weideflächen von Bassigny und die Hochebene von Langres.
Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung der Käse dürfen nur in diesem Gebiet stattfinden:
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im Departement Côte-d'Or:
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im Departement Haute-Marne:
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im Departement Vosges:
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5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet erstreckt sich um die Weideflächen von Bassigny und die Hochebene von Langres.
Das ganze Gebiet liegt auf einer jurassischen Schicht, auf der Ton-Kalk-Böden mit mehr oder weniger hohem Tongehalt entstanden sind. Die mittlere Höhe beträgt zwischen 400 und 500 Metern.
Dass in der ländlichen Region von Langres bereits im Mittelalter Käse hergestellt wurde, der zum Abtropfen in Formen gefüllt und getrocknet wurde und dann vermutlich reifen durfte, wird in verschiedenen schriftlichen Zeugnissen bestätigt (Transaktion im Zusammenhang mit den Grundherrenrechten, Auszug aus dem Finanzregister von Langres).
In einem Buch von A. F. Pauriau aus dem 19. Jahrhundert („La laiterie, art de traiter le beurre, de fabriquer les beurres et les principaux fromages français et étrangers“, 1874) findet sich ein Hinweis auf einen Käse mit der Bezeichnung „Langres“.
Damals wurde der Käse ausschließlich auf den Höfen hergestellt. Der Handel mit Käse aus der Region wurde vor allem über die Stadt Langres abgewickelt, wo 14 Häuser Weißkäse kauften und ihn dann reifen ließen. Im Laufe der Zeit und vor allem je nach Handelszweck wurde der Käse offensichtlich in verschiedenen Größen angeboten. Ganz allgemein lassen sich kleine Käse, die relativ jung gegessen wurden, und größere Käse unterscheiden, die länger gelagert und auch weiter entfernt verkauft werden konnten.
Nach und nach ließen sich Großhändler in der Gegend nieder, die sich den Käse direkt in den Dörfern beschafften und einen Handel aufbauten, der immer mehr ausgeweitet wurde. Die Ware ging nach Paris, Châlons, Bar-le-Duc, Nancy, in die Departements Corrèze und Allier und gelegentlich auch nach Genf. Damals erreichte der Käse aus Langres sein höchstes Ansehen.
Mit dem Krieg von 1914-1918 begann der Rückgang der bäuerlichen Herstellung in Langres, der bis Ende der 1940er Jahre anhielt. In dieser Zeit nahmen immer mehr Käsereien ihre Tätigkeit auf, die sich seit Anfang des 20. Jahrhunderts in der Region angesiedelt hatten. Sie wandten sich der Produktion anderer Käsesorten zu, die vor allem aus gekochtem und gepresstem Teig hergestellt wurden.
Erst 1950 wurde die handwerkliche Herstellung von „Langres“ vereinzelt wieder aufgenommen und die Erzeugung dieses Käses wieder angekurbelt. 1981 wurde der Käserverband von Langres gegründet, der seit 1986 das Ziel verfolgt, eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung zu erhalten, um das Ansehen des „Langres“ zu würdigen.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
„Langres“ ist ein Käse mit weichem Teig und mit gewaschener Rinde, die nach der Reifung hellgelb bis braun gefärbt ist. Hauptmerkmal ist eine Vertiefung an der Oberfläche, die sogenannte „fontaine“ (Mulde) oder „cuvette“ (Schüssel).
Der Käse wird in drei Größen angeboten: klein mit einem Gewicht von 150 bis 250 Gramm, mittelgroß mit einem Gewicht von 280 bis 350 Gramm und groß mit einem Gewicht von 800 bis 1 300 Gramm.
Charakteristisch für die Herstellung sind vor allem zwei Schritte: das langsame Reifen der Milch, damit sich Milchsäure entwickeln kann, und das Abreiben der Käselaibe während der Reifung mit Salzwasser.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):
Die Abgrenzung des geografischen Gebiets orientiert sich an dem Gebiet, in dem der „Langres“ traditionell hergestellt wird und in dem die seit langem in der Region üblichen Rinderrassen gehalten werden (vorwiegend Simmentaler). In den Milchbetrieben wird überwiegend Milch dieser Rassen produziert. Das Gebiet erstreckt sich über benachbarte Bereiche, deren wichtigste natürliche Gegebenheiten dem Ursprungsgebiet des Käses weitestgehend entsprechen.
Die Böden haben eine vielseitige Landwirtschaft mit Tierhaltung ermöglicht, insbesondere Tierhaltung im Bassigny, das gut für Grünlandwirtschaft geeignet ist. Das Gras von den Wiesen im Erzeugungsgebiet macht den Hauptanteil des Futters der Milchkühe aus und gewährleistet eine Milcherzeugung, in der die natürlichen Gegebenheiten zum Ausdruck kommen.
Die Tierhaltung ist an die natürlichen Gegebenheiten des geografischen Gebiets angepasst. So ist es in der gesamten Region seit alters her üblich, das ganze Jahr über große Futtervorräte im Betrieb zu lagern. Auf diese Weise wird die Versorgung mit Grünfutter sichergestellt, da wegen der sommerlichen Trockenheit auf der Hochebene von Langres und in den relativ feuchten Gebieten im Bassigny Weidegang nicht immer möglich ist.
Die speziellen Herstellungsbedingungen wie eine lange Reifung der Milch und die Behandlung beim Reifen des Käses zeugen von örtlichen Kenntnissen, die in alter Tradition angewandt werden.
Auch dass der Käse während des Abtropfens nur wenige Male gewendet werden darf, ist eine seit dem 19. Jahrhundert übliche Praxis. Dadurch kann sich die Mulde („cuvette“) auf der Käseoberfläche bilden. Dieses typische Merkmal wird durch die Herstellungsverfahren gewährleistet, die die Erzeuger von „Langres“ auch heute noch anwenden müssen.
Die heutigen Herstellungsverfahren, die aus traditionellen Verfahren hervorgegangen sind, verleihen dem „Langres“ seine charakteristischen Merkmale, die ihn unverwechselbar machen: der weiche Teig, die gewaschene Rinde, der starke, ausgeprägte Geruch und die verschiedenen Handelsgrößen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCLangres-avec-modification.doc
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.