ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.223.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
29. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 223/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6183 — MAHLE/BEHR) ( 1 )

1

2011/C 223/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6123 — ArcelorMittal Bremen/Kokerei Prosper/Arsol Aromatics) ( 1 )

1

2011/C 223/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 223/04

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 223/05

Liste der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur, deren Anerkennung 2010 widerrufen wurde

4

2011/C 223/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 223/07

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine

8

2011/C 223/08

Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

11

2011/C 223/09

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 223/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6225 — Molaris/Commerz Real/RWE/Amprion) ( 1 )

19

2011/C 223/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6326 — Stanley Black & Decker/Niscayah Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2011/C 223/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6303 — Antin Infrastructure Partners FCPR/RREEF Pan European Infrastructure Fund LP/Andasol-1 Central Thermosolar Uno, SA AND Andasol-2 Central Thermosolar, Dos SA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6183 — MAHLE/BEHR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 223/01

Am 23. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6183 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6123 — ArcelorMittal Bremen/Kokerei Prosper/Arsol Aromatics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 223/02

Am 27. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6123 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 223/03

Am 9. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6184 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


Euro-Wechselkurs (1)

28. Juli 2011

2011/C 223/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4260

JPY

Japanischer Yen

110,86

DKK

Dänische Krone

7,4497

GBP

Pfund Sterling

0,87390

SEK

Schwedische Krone

9,0735

CHF

Schweizer Franken

1,1437

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7245

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,215

HUF

Ungarischer Forint

268,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

PLN

Polnischer Zloty

4,0150

RON

Rumänischer Leu

4,2505

TRY

Türkische Lira

2,3955

AUD

Australischer Dollar

1,2931

CAD

Kanadischer Dollar

1,3521

HKD

Hongkong-Dollar

11,1110

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6356

SGD

Singapur-Dollar

1,7169

KRW

Südkoreanischer Won

1 499,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5543

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1874

HRK

Kroatische Kuna

7,4604

IDR

Indonesische Rupiah

12 125,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2145

PHP

Philippinischer Peso

60,176

RUB

Russischer Rubel

39,4050

THB

Thailändischer Baht

42,409

BRL

Brasilianischer Real

2,2277

MXN

Mexikanischer Peso

16,6187

INR

Indische Rupie

62,8840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


LISTE DER ERZEUGERORGANISATIONEN IM SEKTOR FISCHEREI UND AQUAKULTUR, DEREN ANERKENNUNG 2010 WIDERRUFEN WURDE

2011/C 223/05

Diese Veröffentlichung entspricht Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) (Stand am 29. Juli 2011).

Anmerkung: Fußnoten siehe Seite 5 und 6.

 

Име на организацията

Nombre y dirección

Název a adresa

Navn og adresse

Name und Anschrift

Nimi ja aadress

Ονομασία και διεύθυνση

Name and address

Nom et adresse

Nome e indirizzo

Nosaukums un adrese

Pavadinimas ir adresas

Név és cím

Isem u indirizz

Naam en adres

Nazwa i adres

Nome e endereço

Nume și adresă

Názov a adresa

Ime in naslov

Nimi ja osoite

Namn och adress

Дата на признаване

Fecha del reconocimento

Datum uznání

Dato for anerkendelsen

Datum der Anerkennung

Tunnustamise kuupäev

Ημερομηνία αναγνώρισης

Date of recognition

Date de retrait de reconnaissance

Data del riconoscimento

Atzīšanas diena

Pripažinimo data

Elismerés dátuma

Data tar-rikonoxximent

Datum van erkenning

Data dopuszczenia

Data de reconhecimento

Data recunoașterii

Dátum uznania

Datum priznanja

Hyväksymispäivä

Datum för godkännandet

 

1

2

DEUTSCHLAND

DEU 007

 (2) (L)

Fischereigenossenschaft Holsatia Husum-Friedrichskoog Erzeugergemeinschaft e.G.

1.1.2011

Westerheverstraße 9

25813 Husum

 

Tel. +49 4841-4699

Fax +49 484180-4478

DEU 011

 (2) (L)

Erzeugergenossenschaft der Krabbenfischer Elbe-Weser e.V. Dorum

10.7.2010

Königsweg 4

26532 Großheide

 

Tel. +49 4936-1327

Fax +49 4936917-1906

E-Mail: kontakt@egelbe-weser.de

Internet: http://www.egelbe-weser.de

DEU 034

 (2) (C)

Erzeugergemeinschaft der Hochsee- und Kutterfischer GmbH, Cuxhaven

1.1.2010

Niedersachsenstraße — Halle 9

27472 Cuxhaven

 

Tel. +49 4721-64911

Fax +49 047216-5058

E-Mail: erzeugergemeinschaft-nordsee@t-online.de

DEU 019

 (1) (C)

Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben und Küstenfischer an der Schleswig-Holsteinischen Westküste e.V. Büsum

10.3.2011

Am Fischereihafen 7

25761 Büsum

 

Tel. +49 483496-2415

Fax +49 483496-2416

E-Mail: lv-krabbenfischer-sh@t-online.de

SPANIEN

ESP 012

 (2) (L)

Organización de productores de la pesca de Asturias

11.3.2011

 

OPP-12

 

Puerto s/n

33330 Lastre (Oviedo)

 

Tel. +34 985850606

Fax +34 985850440

E-mail: clastres@princast.es

ITALIEN

ITA 031

 (2) (L)

Organizzazione di produttori della pesca produttiva di Termoli

29.9.2009

Piazza dei Pescatori

86039 Termoli (Campobasso)

 

Tel. +39 0875705850

Fax +39 0875705850

E-mail: info@motopesca.it

IRLAND

IRL 005

Irish South and East Fish Producers Organisation Limited

27.4.2011

First floor front office

18 The Mall, Waterford

 

Tel. +353 51853627 / 852469164

Fax +353 51383103

E-mail: irishfish.org@gmail.com

(A)

Аквакултури

Acuicultura

Akvakultura

Akvakultur

Aquakultur

Akvakultuur

Υδατοκαλλιέργεια

Aquaculture

Aquaculture

Acquacoltura

Akvakultūra

Akvakultūra

Akvakultúra

Akkwakultura

Aquacultuur

Akwakultura

Aquicultura

Acvacultură

Akvakultúra

Ribogojstvo

Vesiviljely

Vattenbruk

(C)

Крайбрежен риболов

Pesca costera

Pobřežní rybolov

Kystfiskeri

Küstenfischerei

Rannapüük

Παράκτια αλιεία

Coastal fishing

Pêche côtière

Pesca costiera

Piekrastes zveja

Pakrantės žvejyba

Part menti halászat

Sajd mal-kosta

Kustvisserij

Połowy przybrzeżne

Pesca costeira

Pescuit de coastă

Pobrežný rybolov

Obalni ribolov

Rannikkokalastus

Kustfiske

(D)

Дълбоководен риболов

Pesca en alta mar

Hlubinný rybolov

Fjernfiskeri

Fernfischerei

Süvamerepüük

Αλιεία στο πέλαγος

Deep-sea fishing

Pêche au large

Pesca al largo

Dziļjūras zveja

Gelminė žvejyba

Mélytengeri halászat

Sajd fil-baħar fond

Zeevisserij

Połowy głębokowodne

Pesca do largo

Pescuit în larg

Hlbokomorský rybolov

Globokomorski ribolov

Syvänmerenkalastus

Fiske på öppna havet

(H)

Риболов в открито море

Pesca de altura

Rybolov na volném moři

Højsøfiskeri

Hochseefischerei

Avamerepüük

Αλιεία στην ανοικτή θάλασσα

High-sea fishing

Pêche hauturière

Pesca d'altura

Tāljūras zveja

Žvejyba atviroje jūroje

Nyílt tengeri halászat

Sajd fil-baħar miftuħ

Visserij op de volle zee

Połowy dalekomorskie

Pesca do alto

Pescuit în mare liberă

Rybolov na otvorenom mori

Ribolov na odprtem morju

Avomerikalastus

Djuphavsfiske

(L)

Локален дребномащабен риболов

Pequeña pesca local

Drobný místní rybolov

Lokalt fiskeri af mindre omfang

Lokale Küstenfischerei

Väikesemahuline kohalik kalapüük

Τοπική αλιεία περιορισμένης κλίμακας

Local small-scale fishing

Petite pêche locale

Piccola pesca locale

Vietējā sīkzveja

Vietinė mažo masto žvejyba

Helyi kisipari halászat

Sajd lokali fuq skala żgħira

Kleinschalige kustvisserij

Lokalne połowy przybrzeżne

Pequena pesca local

Pescuit local la scară mică

Miestny malý rybolov

Mali lokalni ribolov

Lähivesikalastus

Småskaligt lokalt fiske

(O)

Други видове риболов

Otro tipo de pesca

Ostatní druhy rybolovu

Andet fiskeri

Sonstige

Muu kalapüük

Άλλου τύπου αλιεία

Other types of fishing

Autre pêche

Altri tipi di pesca

Citi zvejas veidi

Kitos žvejybos rūšys

Egyéb típusú halászat

Tipi oħra ta’ sajd

Andere visserijtypes

Inne

Outra pesca

Alte tipuri de pescuit

Iné druhy rybolovu

Drugi tipi ribolova

Muu kalastus

Annat fiske


(1)  Асоциации на организации на производители

Asociaciones de organizaciones de productores

Sdružení organizací producentů

Sammenslutninger af producentorganisationer

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Tootjaorganisatsioonide liidud

Σύνδεσμοι ομάδων παραγωγών

Associations of producer organisations

Association d’organisation de producteurs

Associazioni di organizzazioni di produttori

Ražotāju organizāciju asociācijas

Gamintojų organizacijų asociacijos

Termelői szervezetek szövetsége

Assoċjazzjonijiet ta’ organizzazzjonjiet ta’ produtturi

Verenigingen van producentenorganisaties

Stowarzyszenia organizacji producentów

Associações de organizações de produtores

Asociațiile organizațiilor de producători

Združenia organizácií výrobcov

Združenja organizacij proizvajalcev

Tuottajajärjestöjen yhdistys

Sammanslutningar av producentorganisationer

(2)  Организации на производители

Organizaciones de productores

Organizace producentů

Producentorganisationer

Erzeugerorganisation

Tootjaorganisatsioonid

Ομάδες παραγωγών

Producer organisations

Organisation de producteurs

Organizzazioni di produttori

Ražotāju organizācijas

Gamintojų organizacijos

Termelői szervezetek

Organizzazzjonijiet ta’ produtturi

Producentenorganisaties

Organizacje producentów

Organizações de produtores

Organizațiile de producători

Organizácie výrobcov

Organizacije proizvajalcev

Tuottajajärjestö

Producentorganisationer

(A)

Аквакултури

Acuicultura

Akvakultura

Akvakultur

Aquakultur

Akvakultuur

Υδατοκαλλιέργεια

Aquaculture

Aquaculture

Acquacoltura

Akvakultūra

Akvakultūra

Akvakultúra

Akkwakultura

Aquacultuur

Akwakultura

Aquicultura

Acvacultură

Akvakultúra

Ribogojstvo

Vesiviljely

Vattenbruk

(C)

Крайбрежен риболов

Pesca costera

Pobřežní rybolov

Kystfiskeri

Küstenfischerei

Rannapüük

Παράκτια αλιεία

Coastal fishing

Pêche côtière

Pesca costiera

Piekrastes zveja

Pakrantės žvejyba

Part menti halászat

Sajd mal-kosta

Kustvisserij

Połowy przybrzeżne

Pesca costeira

Pescuit de coastă

Pobrežný rybolov

Obalni ribolov

Rannikkokalastus

Kustfiske

(D)

Дълбоководен риболов

Pesca en alta mar

Hlubinný rybolov

Fjernfiskeri

Fernfischerei

Süvamerepüük

Αλιεία στο πέλαγος

Deep-sea fishing

Pêche au large

Pesca al largo

Dziļjūras zveja

Gelminė žvejyba

Mélytengeri halászat

Sajd fil-baħar fond

Zeevisserij

Połowy głębokowodne

Pesca do largo

Pescuit în larg

Hlbokomorský rybolov

Globokomorski ribolov

Syvänmerenkalastus

Fiske på öppna havet

(H)

Риболов в открито море

Pesca de altura

Rybolov na volném moři

Højsøfiskeri

Hochseefischerei

Avamerepüük

Αλιεία στην ανοικτή θάλασσα

High-sea fishing

Pêche hauturière

Pesca d'altura

Tāljūras zveja

Žvejyba atviroje jūroje

Nyílt tengeri halászat

Sajd fil-baħar miftuħ

Visserij op de volle zee

Połowy dalekomorskie

Pesca do alto

Pescuit în mare liberă

Rybolov na otvorenom mori

Ribolov na odprtem morju

Avomerikalastus

Djuphavsfiske

(L)

Локален дребномащабен риболов

Pequeña pesca local

Drobný místní rybolov

Lokalt fiskeri af mindre omfang

Lokale Küstenfischerei

Väikesemahuline kohalik kalapüük

Τοπική αλιεία περιορισμένης κλίμακας

Local small-scale fishing

Petite pêche locale

Piccola pesca locale

Vietējā sīkzveja

Vietinė mažo masto žvejyba

Helyi kisipari halászat

Sajd lokali fuq skala żgħira

Kleinschalige kustvisserij

Lokalne połowy przybrzeżne

Pequena pesca local

Pescuit local la scară mică

Miestny malý rybolov

Mali lokalni ribolov

Lähivesikalastus

Småskaligt lokalt fiske

(O)

Други видове риболов

Otro tipo de pesca

Ostatní druhy rybolovu

Andet fiskeri

Sonstige

Muu kalapüük

Άλλου τύπου αλιεία

Other types of fishing

Autre pêche

Altri tipi di pesca

Citi zvejas veidi

Kitos žvejybos rūšys

Egyéb típusú halászat

Tipi oħra ta’ sajd

Andere visserijtypes

Inne

Outra pesca

Alte tipuri de pescuit

Iné druhy rybolovu

Drugi tipi ribolova

Muu kalastus

Annat fiske


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 223/06

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

10.6.2011

Dauer

10.6.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaates:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/8


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine

2011/C 223/07

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von der Interpipe Group („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus der Ukraine, gestellt.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (2) von maximal 0,86 haben („betroffene Ware“) und derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (3) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2008 (5), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller legte in dem Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 Anscheinsbeweise dafür vor, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller behauptet, dass sich die Struktur seines Unternehmens geändert hat, und zwar infolge der Umstrukturierung und des Zusammenschlusses der beiden Produktionsanlagen, nämlich CJSC „Interpipe Nikopolsky Seamless Tube Plant Niko Tube“ und CJSC „Interpipe Nikopolskaya Tube Company“, unter der Aufsicht von Interpipe Group, um „Interpipe Niko Tube“ zu bilden, dem Nachfolger von CJSC „Interpipe Nikopolsky Seamless Tube Plant Niko Tube“ und CJSC „Interpipe Nikopolskaya Tube Company“ in Bezug auf alle Eigentums- und sonstigen Rechte sowie Verbindlichkeiten.

Der Antragsteller legte zudem Anscheinsbeweise dafür vor, dass im Fall der drei ausführenden Hersteller die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Der Antragsteller behauptet insbesondere, dass sich die erheblichen Veränderungen der Fertigungsorganisation sowie eine Umstrukturierung des Vertriebs des Unternehmens sowohl auf den Inlands- als auch auf den Ausfuhrmärkten, direkt auf die Kostenstruktur des Antragstellers ausgewirkt hätten. Ein Vergleich des Normalwerts des Antragstellers und seiner Preise bei der Ausfuhr in die Union ergebe eine Dumpingspanne, die deutlich unter der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe liegt.

Es hat somit den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die derzeit für den Antragsteller geltenden Maßnahmen angesichts seiner neuen Struktur aufrechterhalten, außer Kraft gesetzt oder geändert werden müssen.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Angaben sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstige Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 37 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Für diese Untersuchung nutzt die Kommission ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem. Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei zu übermitteln. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, oder ihre aktualisierten Fassungen müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die unten stehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln (siehe Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung), muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftverkehr mit der Kommission sind den entsprechenden Internetseiten der Generaldirektion Handel zu entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten finden sich auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67, ermittelt.

(3)  Wie derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4) in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(4)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(5)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 1.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/11


Bekanntmachung der Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

2011/C 223/08

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. („Hangzhou Bioking“ oder „der betroffene ausführende Hersteller“) hergestellt werden, gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 15. Juni 2011 von folgenden Herstellern („Antragsteller“) eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Quimica Sarasa s.l.; auf diese Hersteller entfällt mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Produktion von Weinsäure.

2.   Untersuchte Ware

Die Untersuchung betrifft Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in der Volksrepublik China („untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert für Hangzhou Bioking auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Argentinien. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der von Hangzhou Bioking hergestellten untersuchten Ware in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von Hangzhou Bioking hergestellt wird, gedumpt ist und ob das Dumping eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht oder dazu beigetragen hat. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Der betroffene ausführende Hersteller (3) der untersuchten Ware wird ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten. Dazu muss er einen ausgefüllten Fragebogen vorlegen, der unter anderem Angaben zur Struktur des Unternehmens, zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union enthält.

5.1.1   Untersuchung des ausführenden Herstellers

Die Kommission wird dem betroffenen ausführenden Hersteller und den Behörden der Volksrepublik China einen Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

5.1.2   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission hat vorläufig Argentinien ausgewählt. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.

5.1.2.1   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung kann Hangzhou Bioking, falls nach seiner Ansicht für das Unternehmen bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (4) erfüllt sind. Sofern Hangzhou Bioking MWB gewährt wird, berechnet sich die Dumpingspanne des Unternehmens soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem sein eigener Normalwert und seine eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Hangzhou Bioking kann außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, muss Hangzhou Bioking nachweisen, dass es die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt (5). Sofern Hangzhou Bioking eine IB gewährt wird, berechnet sich die Dumpingspanne des Unternehmens auf der Grundlage seiner eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für Hangzhou Bioking beruht im Falle der Gewährung einer IB auf den Werten, die für das Marktwirtschaftsdrittland ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

Die Kommission wird Hangzhou Bioking und den Behörden der Volksrepublik China MWB-Antragsformulare zusenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte der betroffene ausführende Hersteller, falls er beschließt, MWB zu beantragen, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das ausgefüllte MWB-Antragsformular zurückschicken.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte Hangzhou Bioking zur Beantragung einer IB binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das MWB-Antragsformular zurückschicken, wobei die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß auszufüllen sind.

5.1.3   Untersuchung unabhängiger Einführer  (6), (7)

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Gesamtumsatz im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der von Hangzhou Bioking hergestellten untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, und

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission kann ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Die Kommission setzt alle ihr bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände darüber in Kenntnis, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Nummer 5.6) und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllte Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (9) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Für diese Untersuchung wird die Kommission ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem nutzen. Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer einzureichen. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, oder ihre aktualisierten Fassungen müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln (siehe Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung), muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können interessierte Parteien den entsprechenden Seiten auf der Website der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Team Dumping:

Fax +32 22920480

E-Mail: TRADE-AD-TARTARIC-DUMPING@ec.europa.eu

Team Schädigung:

Fax +32 22921022

E-Mail: TRADE-AD-TARTARIC-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind den Seiten des Anhörungsbeauftragten auf der Website der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zoll.

(4)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 8 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(9)  Dokumente mit dem Vermerk „Limited“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/16


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

2011/C 223/09

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von folgenden Unionsherstellern eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Quimica Sarasa s.l. („Antragsteller“).

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei den beiden chinesischen ausführenden Herstellern Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd., Changzou City, und Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai.

2.   Untersuchte Ware

Die Untersuchung betrifft Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in der Volksrepublik China („untersuchte Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, den der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008 (3), eingeführt hatte. Diese Maßnahmen gelten aufgrund einer laufenden Auslaufüberprüfung (4) weiterhin.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf die beiden chinesischen ausführenden Hersteller dauerhaft geändert haben.

Die Antragsteller legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass im Falle der beiden ausführenden Hersteller die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht länger ausreicht. Sie behaupten insbesondere, dass den beiden chinesischen ausführenden Herstellern im Rahmen bestimmter neuerer Regierungsprogramme Vorteile gewährt würden, die zu einer Verzerrung ihrer tatsächlichen Produktionskosten führten und stellen in Frage, ob den Unternehmen weiterhin eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werden kann. Nach einem Vergleich des Normalwerts für die ausführenden Hersteller (entweder auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts in der Volksrepublik China oder auf der Grundlage von Inlandspreisen im Vergleichsland Argentinien) mit den Preisen ihrer Ausfuhren in die Union liegen die Dumpingspannen offenbar über der jetzigen Höhe der Maßnahmen.

Daher erscheint die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen, auf der zuvor ermittelten Dumpingspanne beruhenden Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr ausreichend.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob die für die ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird den genannten ausführenden Herstellern und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Angaben sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.

c)   Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung

Legen die ausführenden Hersteller ausreichende Beweise dafür vor, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b dieser Bekanntmachung gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird den ausführenden Herstellern und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. die ausführenden Hersteller können darlegen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Wenn den ausführenden Herstellern die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, sie aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen, so dass für sie ein unternehmensspezifischer Zoll festgesetzt werden kann, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut Argentinien heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Auch wenn den ausführenden Herstellern Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission erwägt, zu diesem Zweck ebenfalls Argentinien heranzuziehen.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung

Der unter Nummer 5 Buchstabe c genannte Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss von den ausführenden Herstellern ordnungsgemäß begründet werden und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Argentinien als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von den interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Für diese Untersuchung wird die Kommission ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem nutzen. Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer einzureichen. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die beantworteten Fragebogen oder ihren aktualisierten Fassungen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch einreichen (siehe Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung), muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können interessierte Parteien der entsprechenden Webseite auf der Website der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22920480

E-Mail: TRADE-AD-TARTARIC-DUMPING@ec.europa.eu

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind den Seiten des Anhörungsbeauftragten auf der Website der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 14.

(5)  Dokumente mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6225 — Molaris/Commerz Real/RWE/Amprion)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 223/10

1.

Am 15. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen M 31 Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. Energie KG („Colmar“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und im Vertragsweg die gemeinsame Kontrolle über die Amprion GmbH („Amprion“, Deutschland). Colmar steht unter der gemeinsamen Kontrolle der von mehreren Privatpersonen kontrollierten Molaris Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH („Molaris“, Deutschland) und der Commerz Real AG, die letztlich von der Commerzbank AG („Commerzbank“, Deutschland) kontrolliert wird. Amprion steht derzeit unter alleiniger Kontrolle von RWE.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RWE: Stromerzeugung, Energiehandel, Gas- und Stromtransport und -lieferung,

Commerzbank: Finanzdienstleistungen,

Colmar: Anteilseigner an und gemeinsame Kontrolle über Amprion,

Molaris: Vermietung und Verwaltung von Immobilien,

Amprion: Stromübertragungsnetzbetreiber.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6225 — Molaris/Commerz Real/RWE/Amprion per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6326 — Stanley Black & Decker/Niscayah Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 223/11

1.

Am 22. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Stanley Black & Decker, Inc. (Vereinigte Staaten) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 27. Juni 2011 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit der Niscayah Group AB (Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Stanley Black & Decker: Hartwerkzeuge und technische Lösungen für Industrie, Baugewerbe und Heimwerker, Schließ- und Montagesysteme sowie vor allem für gewerbliche Anwendungen bestimmte Sicherheitslösungen,

Niscayah Group AB: Brandschutzlösungen, Videoüberwachungssysteme, Zutrittskontrollanlagen sowie Installations-, Wartungs-, Überwachungs- und Alarmmanagementdienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6326 — Stanley Black & Decker/Niscayah Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6303 — Antin Infrastructure Partners FCPR/RREEF Pan European Infrastructure Fund LP/Andasol-1 Central Thermosolar Uno, SA AND Andasol-2 Central Thermosolar, Dos SA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 223/12

1.

Am 20. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Antin Infrastructure Partners FCPR („Antin“, Frankreich) und das Unternehmen RREEF Pan European Infrastructure Fund LP („RREEF“, England) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die beiden bestehenden Unternehmen Andasol-1 Central Termosolar Uno, SA und Andasol-2 Central Termosolar Dos, SA (zusammen „Andasol-1&2“, beide Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Antin: Investmentfonds, der in europäische Infrastruktur investiert,

RREEF: Investmentfonds, der unter anderem in europäische Infrastruktur investiert,

Andasol-1&2: Stromerzeugung in Spanien anhand von Solarthermie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6303 — Antin Infrastructure Partners FCPR/RREEF Pan European Infrastructure Fund LP/Andasol-1 Central Thermosolar Uno, SA AND Andasol-2 Central Thermosolar, Dos SA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).