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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.217.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2011/C 217/01 |
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2011/C 217/02 |
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2011/C 217/03 |
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2011/C 217/04 |
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2011/C 217/05 |
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STELLUNGNAHMEN |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2011/C 217/06 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 217/07 |
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2011/C 217/08 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 217/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 217/10 |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Rat
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/1 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. Juli 2011
zum nationalen Reformprogramm Sloweniens 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Sloweniens für 2011-2014
2011/C 217/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. |
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(2) |
Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste „Europäische Semester“ einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden. |
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(4) |
Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen. |
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(5) |
Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können. |
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(6) |
Am 18. und 19. April 2011 hat Slowenien sein aktualisiertes Stabilitätsprogramm 2011 für den Zeitraum von 2010 bis 2014 sowie sein nationales Reformprogramm 2011 vorgelegt. Um den Verknüpfungen zwischen den Programmen Rechnung zu tragen, wurden sie gleichzeitig bewertet. |
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(7) |
Slowenien erfreute sich in den Jahren vor der Krise aufgrund boomender Exporte und Investitionen eines starken Wirtschaftswachstums. Das Land hatte jedoch stark unter der Krise zu leiden; sein BIP ging 2009 real um 8,1 % zurück, wodurch der vorherige Aufholprozess zum Teil zunichte gemacht wurde. Das gesamtstaatliche Defizit erhöhte sich durch das Zusammenwirken von automatischen Stabilisatoren, Konjunkturmaßnahmen und einer starken inhärenten Ausgabendynamik von 1,8 % des BIP im Jahr 2008 auf 6 % des BIP im Jahr 2009 (bei einem Bruttoschuldenstand von 21,9 % bzw. 35,2 % des BIP). Der Arbeitsmarkt reagierte mit beträchtlicher Verzögerung, und bei der Beschäftigungslage ist weiterhin ein Abwärtstrend zu verzeichnen. Die Arbeitslosenquote liegt zwar nach wie vor unter dem EU-Durchschnitt, stieg jedoch im Vergleich zu dem Stand vor der Krise (4,4 %) bis 2010 stark an (7,3 %). Bisher ging die wirtschaftliche Erholung relativ langsam vonstatten; mit einer Beschleunigung wird erst 2012 gerechnet (BIP-Wachstum von 2,5 %). |
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(8) |
Auf der Grundlage einer Analyse des aktualisierten Stabilitätsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist der Rat der Auffassung, dass das den Haushaltsprojektionen des Stabilitätsprogramms zugrunde liegende makroökonomische Szenario kurzfristig plausibel, für das Ende des Programmzeitraums jedoch günstig ist. Mit dem Programm soll das gesamtstaatliche Defizit (5,6 % des BIP 2010) durch eine breit angelegte Eindämmung der Primärausgaben bis 2013 auf einen Stand unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt werden. Im Anschluss an die Korrektur des übermäßigen Defizits sieht das Programm einige Fortschritte im Hinblick auf das mittelfristige Ziel einer strukturell ausgewogenen Haushaltsposition vor, ohne diese jedoch innerhalb des Programmzeitraums zu erreichen. obwohl das mittelfristige Ziel ehrgeiziger als im vorherigen Programm ist, ist nicht ersichtlich, dass es ausreichend rasche Fortschritte im Hinblick auf eine langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellt. Die durchschnittlichen jährlichen Veränderungen im strukturellen Gleichgewicht im Zeitraum von 2010 bis 2013 dürften nach der Berechnung der Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der Informationen des Programms nach der gemeinsamen Methodik mit etwa 0,5 Prozentpunkten des BIP unter dem vom Rat empfohlenen Satz liegen. Außerdem könnten bei Defizit und Schuldenstand die Ziele nicht erreicht werden. Im Rahmen eines Nachtragshaushalts werden zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung des Defizitziels für 2011 erwartet. Für den Zeitraum nach 2011 enthält das Programm jedoch keine Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben, und zusätzliche finanzpolitische Rettungsmaßnahmen, die sich auf Defizit und Schuldenstand auswirken, können nicht ausgeschlossen werden. |
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(9) |
Seit dem Höchststand im Jahr 2009 ist das gesamtstaatliche Defizit zwar zurückgegangen, die weitere Konsolidierung im Hinblick auf die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2013 und die Erreichung des mittelfristigen Ziels im Anschluss daran ist jedoch für Slowenien eine wichtige Aufgabe. Im Einklang mit der Konsolidierungsstrategie der letzten Jahre betreffen die im Stabilitätsprogramm für den Zeitraum 2011-2014 vorgesehenen weiteren Ausgabenkürzungen vor allem die Löhne im öffentlichen Sektor, die Sozialleistungen (einschließlich Renten) und öffentliche Investitionen. Das Programm enthält jedoch keine Einzelheiten zu den für den Zeitraum nach 2011 geplanten Maßnahmen. Weitere Korrekturmaßnahmen zur Erreichung des Defizitziels 2011 werden im Rahmen des Nachtragshaushalts ergriffen. Die mittelfristige Haushaltskonsolidierungsstrategie wäre glaubwürdiger, wenn stärker strukturell ausgerichtete Maßnahmen zur Ausgabeneindämmung (im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Interventionen in jüngster Zeit) und ein verbindlicherer mittelfristiger Haushaltsrahmen verabschiedet würden. Das Stabilitätsprogramm bestätigt die Einführung einer Ausgabenregel, wichtige Bestimmungen (z. B. die Definition eines Verstoßes) sind jedoch noch auszuarbeiten. Schließlich könnten sich Slowenien aufgrund einer vergleichsweise geringen Ausgabeneffizienz (z. B. im Gesundheits- und Bildungswesen) zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der ausgabenorientierten Konsolidierung bieten, ohne dass die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen beeinträchtigt würde. Das Stabilitätsprogramm kündigt Initiativen zur Rationalisierung der öffentlichen Dienste, und Leistungen sowie zur Einführung eines einheitlichen Systems der öffentlichen Auftragsvergabe an; einige Maßnahmen werden jedoch nicht im Einzelnen ausgeführt. |
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(10) |
Die langfristigen Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf den Haushalt sind in Slowenien weitaus stärker als im EU-Durchschnitt. Ferner sind Erwerbsbeteiligung und Beschäftigungsquote für ältere Arbeitnehmer sehr gering (36,5 % und 35 % im Vergleich zum EU-Durchschnitt von 49,7 % und 46,3 %), vor allem aufgrund des niedrigen Rentenalters und unzureichender Anreize für ein aktives Alter. Das Parlament hat kürzlich eine Rentenreform verabschiedet, mit der das Rentenalter angehoben werden soll, bei gleichzeitiger Gewährleistung angemessener Renten. Nach dem Stabilitätsprogramm würden dadurch die alterungsbedingten Ausgaben bis 2030 stabilisiert, was ein wichtiger erster Schritt im Hinblick auf eine langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems wäre. Am 5. Juni 2011 wurde ein Referendum zur Reform abgehalten, bei dem diese abgelehnt wurde. Das Problem der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems besteht daher nach wie vor, und es müssen andere Wege zu seiner Lösung gefunden werden. Nach der jüngsten Bewertung der Kommission, erscheinen die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen als hoch. |
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(11) |
Der Arbeitsmarkt ist nach der Art der Arbeitsverträge relativ stark segmentiert: Für Arbeiter mit unbefristeten Verträgen gelten strenge Arbeitsschutzbestimmungen, was bei Arbeitern mit befristeten Verträgen nicht der Fall ist. Der Anteil junger Arbeitnehmer zwischen 15 und 24 Jahren mit befristeten Arbeitsverträgen (einschließlich „Studentenjobs“) ist EU-weit der höchste (67 % im Jahr 2009); ein Wechsel von einem befristeten auf einen unbefristeten Vertrag erscheint relativ schwierig. Frühere Bemühungen zur Lösung dieses Problems waren nicht von Erfolg gekrönt. Die Regierung plant Verhandlungen mit den Sozialpartnern über eine Änderung des Gesetzes über Beschäftigungsverhältnisse, um Rechte und Pflichten im Rahmen unterschiedlicher Arbeitsverträge einander anzugleichen. Ferner stellen „Studentenjobs“ einen beträchtlichen, weitgehend unregulierten und steuerrechtlich vorteilhaften parallelen Arbeitsmarkt dar. Dieses wichtige Thema wird im nationalen Reformprogramm aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens eines Referendums und der Vorlage des Programms nicht behandelt. |
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(12) |
Abgesehen von der Segmentierung sind die strukturellen Probleme des slowenischen Arbeitsmarktes darauf zurückzuführen, dass die angebotenen Qualifikationen nicht dem Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen; dies wird im nationalen Reformprogramm anerkannt. Das nationale Reformprogramm sieht hohe Investitionen in die Ausbildung vor, um Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Es enthält ferner Pläne zur weiteren Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsleben, wobei der Schwerpunkt auf der Berufsberatung während der gesamten Ausbildungszeit liegt. Geplant ist auch die Modernisierung der Arbeitsverwaltung mit dem Ziel, das Qualifikationsangebot stärker am Bedarf des Arbeitsmarktes auszurichten. Sollen diese Reformen erfolgreich umgesetzt werden, müsste jedoch das System zur rechtzeitigen Erkennung der aktuellen und zu erwartenden Markterfordernisse verbessert werden. |
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(13) |
Der Konjunkturrückgang wirkt sich verspätet auf die Kreditbestände aus, und durch den immer größeren Anteil notleidender Kredite steigen die Kosten der Banken für Wertminderung und Rückstellungen. Den beiden wichtigsten staatseigenen Banken wurde Kapital zugeführt, was von entscheidender Bedeutung war. Die Regierung hat ferner Maßnahmen vorgeschlagen, um die Beitreibung von Forderungen zu beschleunigen und die Kreditvergabe für Produktionstätigkeiten attraktiver zu gestalten um den Kreditfluss in die Realwirtschaft wiederherzustellen, jedoch könnten weitere Maßnahmen erforderlich sein. |
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(14) |
Einige Segmente des Dienstleistungssektors sind vom Wettbewerbsdruck abgeschirmt; sie sind gekennzeichnet durch hohe Handelsspannen und eine starke Konzentration, wodurch die Kosten in der gesamten Wirtschaft in die Höhe getrieben werden. Zusammen mit einer starken staatlichen Präsenz in der Wirtschaft und anderen Behinderungen der Geschäftstätigkeit führt dies dazu, dass potenziell vorteilhafte ausländische Direktinvestitionen relativ niedrig bleiben. Slowenien möchte die bisher stark verzögerte Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beschleunigen. Ferner soll die slowenische Wettbewerbsbehörde volle Unabhängigkeit erhalten und staatliche Kapitalanlagen ermitteln, die zum Verkauf geeignet sind. Diese Pläne werden nicht im Einzelnen ausgeführt, und es bestehen Risiken im Zusammenhang mit der Umsetzung. |
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(15) |
Slowenien ist dem Euro-Plus-Pakt beigetreten. Im nationalen Reformprogramm Sloweniens werden potenzielle Verpflichtungen und Ziele in den vier Bereichen des Euro-Plus-Pakts (Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung, Beitrag zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Stärkung der Finanzstabilität) angegeben, der Kommission wurden jedoch bis zum 7. Juni 2011 noch keine festen Verpflichtungen mitgeteilt. |
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(16) |
Die Kommission hat das Stabilitätsprogramm und das nationale Reformprogramm bewertet. Sie hat dabei die Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Slowenien sowie die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben berücksichtigt, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass weitere Maßnahmen im Rahmen des Nachtragshaushalts ergriffen werden müssen, wenn das im Stabilitätsprogramm genannte Defizitziel für 2011 erreicht werden soll. Nach 2011 sind die Ziele für Defizit und Schuldenstand gefährdet, da im Stabilitätsprogramm keine auf Dauer tragfähigen Maßnahmen zur Ausgabeneindämmung enthalten sind. Das nationale Reformprogramm sieht Maßnahmen zur Sanierung des Finanzsektors vor, diese sind jedoch möglicherweise nicht ehrgeizig genug. Die Prüfung ergab ferner, dass die inländischen Wachstumsmöglichkeiten ausgebaut werden müssen, insbesondere über die Steigerung der Erwerbsbeteiligung junger und älterer Arbeitnehmer durch eine geringere Arbeitsmarktsegmentierung und eine stärkere Ausrichtung des Qualifikationsangebots am Qualifikationsbedarf. Schließlich muss der Wettbewerb gestärkt werden, und es müssen Möglichkeiten für Investitionen und Wachstum im Dienstleistungssektor und in den netzgebundenen Wirtschaftszweigen geschaffen werden. |
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(17) |
In Anbetracht dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 2. Dezember 2009 hat der Rat die Aktualisierung 2011 des slowenischen Stabilitätsprogramms geprüft; seine Stellungnahme (3) ist insbesondere in den nachstehenden Empfehlungen 1 und 2 enthalten. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat ferner das nationale Reformprogramm Sloweniens geprüft — |
EMPFIEHLT, dass Slowenien im Zeitraum 2011-2012 folgende Maßnahmen ergreift:
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1. |
Erreichung des Defizitziels 2011, Unterstützung des Defizitziels 2012 durch konkrete Maßnahmen und konsequente Durchführung der erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen; Slowenien muss bereit sein, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Zielverfehlungen zu vermeiden. Diese notwendige Anpassung während des Programmzeitraums müssen durch zusätzliche Maßnahmen gestützt werden, um die durchschnittliche jährliche Haushaltsanstrengung gemäß den Empfehlungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und einen angemessenen Fortschritt im Hinblick auf die Erreichung eines geeigneten mittelfristigen Ziels sicherzustellen. Hierzu müssen strukturelle Maßnahmen zur Ausgabeneindämmung angewandt und den ermittelten Effizienzschwächen muss begegnet werden; zudem muss ein verbindlicherer mittelfristiger Haushaltsrahmen umgesetzt werden. Die Defizitrückführung muss beschleunigt werden, wenn die wirtschaftlichen und haushalterischen Bedingungen sich als besser als gegenwärtig erwartet erweisen. |
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2. |
Es müssen die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems unternommen werden, wobei die Angemessenheit der Renten gewährleistet wird. Die Beschäftigungsquote für ältere Arbeitnehmer muss durch ein späteres Renteneintrittsalter erhöht werden, und indem eine aktive Arbeitsmarktpolitik betrieben und Maß-nahmen für ein lebenslanges Lernen ergriffen werden. |
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3. |
Slowenien muss weitere Maßnahmen im Bankensektor ergreifen, wo dies angemessen ist, um die Bilanzen und die Kreditbestände zu stärken, um den Kreditfluss in die Realwirtschaft zu verbessern. |
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4. |
Es müssen in Abstimmung mit den Sozialpartnern und im Einklang mit der landesüblichen Praxis Maßnahmen ergriffen werden, um Asymmetrien bei Rechten und Pflichten im Rahmen unbefristeter und befristeter Verträge zu verringern. Es müssen erneut Anstrengungen unternommen werden, um den parallelen Arbeitsmarkt der „Studentenjobs“ anzugehen. |
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5. |
Es muss ein System zur Prognostizierung des Bedarfs an Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf einen reaktionsfreudigeren Arbeitsmarkt entwickelt werden. Die Effektivität der Arbeitsverwaltung, insbesondere bei der Berufsberatung, muss bewertet werden, um das Qualifikationsangebot stärker am Bedarf des Arbeitsmarktes auszurichten. |
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6. |
Der Rahmen für reglementierte Berufe muss gestrafft und die administrativen Kapazitäten der Wettbewerbsbehörde ausgebaut werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und Investitionen anzuziehen. |
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).
(3) Vorgesehen in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/5 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. Juli 2011
zum nationalen Reformprogramm Polens 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Konvergenzprogramm Polens für die Jahre 2011 bis 2014
2011/C 217/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
auf Empfehlung der Kommission,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. |
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(2) |
Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitiken den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden. |
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(4) |
Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen. |
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(5) |
Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können. |
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(6) |
Am 27. April 2011 legte Polen sein aktualisiertes Konvergenzprogramm 2011 für den Zeitraum von 2011 bis 2014 sowie am 29. April 2011 sein nationales Reformprogramm 2011 vor. Um den Querverbindungen zwischen den beiden Programmen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet. |
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(7) |
Die globale Finanzkrise hat zu einer Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit in Polen mit einem Rückgang des realen BIP-Wachstums im Jahr 2009 auf 1,6 % geführt, jedoch noch nicht zu einer Rezession. Im Jahr 2010 wuchs das reale BIP wieder auf 3,8 %, wobei das verarbeitende Gewerbe durch eine kräftige Auslandsnachfrage gestärkt wurde, was auch den Inventarzyklus angekurbelt hat, während ein robuster Arbeitsmarkt den privaten Verbrauch gestützt hat. Die Arbeitslosenquote ist im Jahr 2010 auf 9,6 % gestiegen, nach 7,1 % im Jahr 2008, obwohl die Beschäftigung zunahm. Die Krise hat die öffentlichen Finanzen stark strapaziert. Das gesamtstaatliche Defizit stieg von 3,7 % des BIP im Jahr 2008 auf 7,3 % des BIP im Jahr 2009. 2010 erreichte es trotz eines bescheidenen Konsolidierungspakets und angesichts eines kräftigen Wachstums 7,9 % des BIP. Die Schuldenquote stieg von 50,9 % im Jahr 2009 auf 55,1 % (3) im Jahr 2010 und liegt damit weiterhin unterhalb der 60 %-Schwelle des Vertrags und der Schuldengrenze der polnischen Verfassung. |
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(8) |
Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Konvergenzprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist der Rat der Auffassung, dass das makroökonomische Szenario, das den Haushaltsprojektionen zugrunde liegt, plausibel ist, allerdings auf etwas zu günstigen Wachstumsannahmen für das Jahr 2012 beruht. Im Konvergenzprogramm ist geplant, das Defizit bis 2012, der vom Rat gesetzten Frist, unter den BIP-Referenzwert von 3 % zurückzuführen. Die durchschnittliche jährliche haushaltspolitische Anstrengung im Zeitraum von 2010 bis 2012 entspricht vollständig der im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit am 7. Juli 2009 vom Rat abgegebenen Empfehlung von 1,25 % des BIP. Die Erreichung des mittelfristigen Ziels ist während der Programmlaufzeit nicht vorgesehen. Die Änderung der Rentenreform — Verringerung des strukturellen Haushaltsdefizits um 0,7 % im Jahr 2011 und um weitere 0,5 % des BIP im Jahr 2012 — verbessert die grundlegende Haushaltssituation nicht wesentlich, da eine Verbesserung der anfänglichen Haushaltssituation von einer Erhöhung der langfristigen Verbindlichkeiten begleitet wird. Die Haushaltsziele sind tendenziell negativen Risiken ausgesetzt. Insbesondere könnte das Aufkommen aus direkten Steuern geringer als prognostiziert ausfallen, da optimistische Annahmen zu Elastizitäten bezüglich der Steuerbemessungsgrundlage gemacht wurden. Die Programmprojektionen zu Sozialversicherungsbeiträgen gehen von vorteilhaften Szenarien für Beschäftigung und Lohnwachstum aus, und potenzielle Verzögerungen bei der Umsetzung und Änderungen der Maßnahmen zur Defizitreduzierung, die dem unmittelbaren Einfluss der Regierung ebenfalls entzogen sind, könnten Abweichungen beim Konsolidierungskurs zur Folge haben. |
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(9) |
Die polnische Regierung hat sich verpflichtet, das gesamtstaatliche Defizit bis 2012 gemäß der Empfehlung des Rates unter 3 % des BIP zurückzuführen und die Stabilität der öffentlichen Finanzen langfristig sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat sie 2011 einen Plan zur substanziellen Konsolidierung der öffentlichen Finanzen auf den Weg gebracht, dessen Maßnahmen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben betreffen und wesentliche Verringerungen der öffentlichen Investitionsausgaben umfassen. Der Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 2012 wurde am 5. Mai 2011 von der Regierung angenommen. Er soll zu einer weiteren wesentlichen Verringerung des Defizits beitragen. Möglicherweise müssen zusätzlich zu den im Haushaltsentwurf für das Jahr 2012 vorgelegten Maßnahmen weitere Maßnahmen umgesetzt werden, um die Frist für das Jahr 2012 für die Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten. Eine weitere Verringerung der wachstumsfördernden Ausgaben könnten allerdings dazu führen, dass das zukünftige Wachstum beeinträchtigt wird. |
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(10) |
Polen hat seinen haushaltspolitischen Rahmen im Laufe der Jahre gestärkt. Im Hinblick auf die mittel- bis langfristige Gewährleistung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen scheinen die geltenden Haushaltsvorschriften und mittelfristigen Programmverfahren weder eine ausreichende Transparenz des Haushaltsverfahrens, noch Anreize zur Koordinierung verschiedener staatlicher Ebenen oder die nötige Flexibilität zur Bewältigung makroökonomischer Schocks und Ungleichgewichte zu schaffen. Den Haushaltsvorschriften sollten auch ausreichend breite Haushaltsaggregate zugrunde liegen und sie sollten mit dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESA95) vereinbar sein. Nach der letzten Bewertung der Kommission erscheinen die Risiken in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen mittel. |
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(11) |
Zwar hat die Regierung besondere Frührenten für die Mehrzahl der Begünstigten abgeschafft, besondere Vorruhestandsregelungen für uniformierte Staatsbeamte und Bergarbeiter gelten jedoch weiterhin und das gesetzliche Renteneintrittsalter für Frauen liegt unter dem für Männer. Das tatsächliche Renteneintrittsalter ist daher weiterhin niedrig. Der stark subventionierte Sozialversicherungsfonds für Landwirte (KRUS) gibt wenig Anreize dafür, dass Landwirte in einen produktiveren Sektor wechseln, was auch durch den Bildungsstand, die Infrastruktur und Herausforderungen hinsichtlich der Mobilität beeinflusst wird; dies verzögert die ökonomische Umstrukturierung und bremst das Produktivitätswachstum. |
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(12) |
Die allgemeine und berufliche Bildung ist nicht vollständig auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts zugeschnitten. Trotz eines starken Anstiegs der tertiären Bildungsabschlüsse wird die Beschäftigungsfähigkeit von der Inkongruenz zwischen Qualifikationen und Arbeitsplätzen beeinträchtigt. Das Hochschulsystem ist nicht angemessen mit dem Wirtschafts- und Beschäftigungsumfeld verknüpft. Der Anteil der Erwachsenen (insbesondere der älteren und gering qualifizierten Arbeitnehmer), der an allgemeinen und beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnimmt, ist weiterhin sehr klein. |
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(13) |
Trotz einiger jüngerer Erhöhungen sind die öffentlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) in Polen niedrig; auch die privaten Ausgaben für FuE gehören zu den niedrigsten in der EU und sind in den letzten Jahren gesunken. Dies dürfte zu einem bedeutenden Hindernis für das mittel- und langfristige Wirtschaftswachstum werden. Das FuE-System ist nicht vollständig integriert, da Universitäten, Forschungsinstitute und die Industrie nur schwach miteinander verknüpft sind. |
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(14) |
Die geringe Erwerbsbeteiligung von Frauen liegt zum Teil an der unzureichenden Bereitstellung von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Familienangehörige. Die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die in Polen in formelle Betreuungsangebote einbezogen sind, liegt weit unter dem EU-Durchschnitt. Auch bei älteren Kindern ist diese Quote ähnlich niedrig, wenngleich sie in den letzten paar Jahren angestiegen ist. In vielen Fällen können junge Eltern nur am Arbeitsmarkt teilhaben, wenn Verwandte die Kinder betreuen. Darüber hinaus führt die unzureichende Bereitstellung von Betreuungs- und Pflegediensten zu einer Verringerung des Arbeitsmarktpotenzials insbesondere älterer Frauen, da sie aus Arbeitsverhältnissen ausscheiden oder früh in Rente gehen, um sich um Enkelkinder oder andere Familienangehörige zu kümmern. |
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(15) |
Die unterentwickelte Netzinfrastruktur stellt ein Hindernis für Unternehmens- und Auslandsinvestitionen dar und die unterentwickelte Verkehrsinfrastruktur verstärkt regionale Ungleichgewichte. Die Energieinfrastruktur altert rapide und hat ihre Kapazitätsgrenzen erreicht. Zudem benötigt sie bedeutende Anpassungen, um die Anforderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels bewältigen zu können. Obschon Polens Eisenbahnsystem das drittgrößte Europas ist, kann es die Steigerung der Wirtschaftstätigkeit nicht in entsprechendem Maß stützen, da Infrastruktur und rollendes Material unzeitgemäß sind. |
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(16) |
Die Qualität des geschäftlichen Umfelds und die Effizienz der öffentlichen Verwaltung sind in Polen niedrig. Im Ländervergleich hat Polen besondere Probleme bei der Steuerzahlung, der Gründung und Auflösung von Unternehmen, der Durchsetzung von Verträgen und der Eintragung von Eigentum. Die Unternehmen werden durch langwierige Genehmigungsverfahren behindert. Bei rechtlich relevanten Maßnahmen, etwa der Durchsetzung von Verträgen und der Einholung von Baugenehmigungen, ist die Zahl der betroffenen Verfahren sehr hoch und dauert der Prozess insgesamt zu lang. |
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(17) |
Polen ist im Rahmen des Euro-Plus-Pakts eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen. Auf der haushaltspolitischen Seite verpflichtet sich Polen, die geltende Verschuldungsregel und die vorläufige Ausgabenregel einzuhalten und neue Vorschriften zur Begrenzung der Defizitquoten der Gebietskörperschaften sowie eine permanente Ausgabenregel einzuführen. Der Erhöhung der Finanzstabilität dienen Maßnahmen, die auf eine effizientere Regulierung und Beaufsichtigung des Bankensektors abzielen. Beschäftigungspolitische Maßnahmen konzentrieren sich auf die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmern und auf Reformen zur Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft und Bildungswesen. Bei den Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit stehen das Bildungswesen und der Wissenschaftssektor sowie der Ausbau der Verkehrs- und Breitbandinfrastruktur und Maßnahmen zur Verbesserung des geschäftlichen Umfelds im Mittelpunkt. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf die vier Bereiche des Pakts und spiegeln im Wesentlichen die im Konvergenzprogramm und im nationalen Reformprogramm vorgelegte Agenda wieder. Verschiedene wichtige politische Herausforderungen müssen noch angesprochen werden (z. B. die geringe Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer) oder werden nur berührt (z. B. die Verbesserung der Wirtschaftsverwaltung). Die Verpflichtungen im Rahmen des Euro-Plus-Pakts wurden bewertet und bei diesen Empfehlungen berücksichtigt. |
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(18) |
Die Kommission hat das Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm, einschließlich der Euro-Plus-Pakt-Verpflichtungen, bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Polen, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben berücksichtigt, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit den Programmen ein ehrgeiziger Plan für die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen festgelegt wird, und ermutigt die Regierung, mit der Umsetzung fortzufahren und nötigenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2012 unter 3 % des BIP zu senken. Auf den Errungenschaften des letzten Jahrzehnts aufbauend sollten Schritte unternommen werden, um die Beschäftigung weiter zu steigern, hauptsächlich durch die Umsetzung von Reformen des Renten- und des Bildungssystems und durch verbesserte Kinderbetreuungs- und Pflegedienste. Die nicht an Preise gebundene Wettbewerbsfähigkeit sollte darüber hinaus durch eine Verbesserung der FuE-Rahmenbedingungen und des geschäftlichen Umfelds sowie durch die Förderung von Infrastrukturinvestitionen weiter erhöht werden. |
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(19) |
In Anbetracht dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 7. Juli 2009 hat der Rat die Aktualisierung des Konvergenzprogramms Polens des Jahres 2011 geprüft, und seine Stellungnahme (4) spiegelt sich insbesondere in seinen Empfehlungen 1 und 2 wider. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm Polens geprüft — |
EMPFIEHLT, dass Polen im Zeitraum von 2011 bis 2012 folgende Maßnahmen ergreift:
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1. |
Durchführung der im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2012 angekündigten Maßnahmen und bei Bedarf Ergreifung weiterer Maßnahmen permanenter Art, um das gesamtstaatliche Defizit im Einklang mit den Empfehlungen des Rates im Defizitverfahren auf unter 3 % des BIP im Jahr 2012 zurückzuführen. Minimierung der Einschnitte bei zukünftigen wachstumsfördernden Ausgaben unter Gewährleistung angemessener Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel. |
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2. |
Verabschiedung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine permanente Ausgabenregel bis 2013. Diese Regel sollte auf ausreichend breiten Haushaltsgesamtwerten beruhen und mit dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen vereinbar sein. Darüber hinaus die Ergreifung von Maßnahmen zur Stärkung der Mechanismen der mittelfristigen Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen und der jährlichen Haushaltsverfahren. |
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3. |
Anhebung wie geplant des gesetzlichen Rentenalters für uniformierte Staatsbeamte, Fortsetzung der Schritte zur Erhöhung des tatsächlichen Renteneintrittsalters, wie dessen Verknüpfung mit der Lebenserwartung. Festlegung eines Zeitplans für die weitere Verbesserung der Bestimmungen für Beitragszahlungen der Landwirte an den Sozialversicherungsfonds (KRUS), die das individuelle Einkommen besser widerspiegeln. |
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4. |
Umsetzung der vorgeschlagenen Strategie für das lebenslange Lernen, Ausbau der Ausbildungsverhältnisse und besonderer beruflicher und allgemeiner Bildungsprogramme für ältere Arbeitnehmer und geringqualifizierte Arbeitnehmer. Stärkung der Verbindungen zwischen Wissenschaft und Industrie durch Umsetzung des Programms „Wir bauen auf Wissen“ („Budujemy na Wiedzy“). Umsetzung des Hochschulreformprogramms „Partnerschaft für das Wissen“ („Partnerstwo dla Wiedzy“), um das Bildungsangebot besser an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts anzupassen. |
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5. |
Erhöhung der Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen zur Gewährleistung einer stabilen Finanzierung von Betreuungsangeboten für Kinder im Vorschulalter und zur Erhöhung der Betreuungsrate von Kindern unter 3 Jahren. |
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6. |
Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Anreize für Investitionen in Energieerzeugungskapazität im Hinblick auf die Förderung von CO2-armen Technologien und zum weiteren Ausbau grenzübergreifender Verbindungen des Stromnetzes. Ausarbeitung eines Mehrjahresplans für Investitionen in Eisenbahninfrastruktur und Umsetzung des Masterplans für den Schienenverkehr. |
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7. |
Unternehmen von Schritten zur Vereinfachung der juristischen Verfahren im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Verträgen; Überarbeitung des Baurechts und der Bebauungsvorschriften im Hinblick auf eine Straffung der Einspruchsverfahren und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren. |
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).
(3) Wert laut AMECO Datenbank der Kommissionsdienststellen. Laut Mitteilung des Finanzministeriums vom 30. Mai 2011 betrug die Schuldenquote am 31. Dezember 2010 54,9 %.
(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/9 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. Juli 2011
zum nationalen Reformprogramm Schwedens 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Konvergenzprogramm Schwedens für die Jahre 2011 bis 2014
2011/C 217/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschafts—politiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. |
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(2) |
Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschafts—politiken der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitglied—staaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungs—politiken den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden. |
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(4) |
Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstums—bericht der Kommission) die Prioritäten für die Haushaltskonsolidierung und Struktur—reform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachs—tums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen. |
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(5) |
Am 29. April 2011 legte Schweden sein aktualisiertes Konvergenzprogramm 2011 für den Zeitraum von 2011 bis 2014 und sein nationales Reformprogramm 2011 vor. Die beiden Programme wurden gleichzeitig bewertet. |
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(6) |
Vor der Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009 verzeichnete die schwedische Wirtschaft mehr als zehn Jahre lang ein aufgrund der Inlandsnachfrage und der Nettoexporte starkes Wachstum. Als exportorientierte Wirtschaft mit einem großen Finanzsektor wurde Schweden vom Einbruch der Auslandsnachfrage und dem Einfrieren der Finanzmärkte im Jahr 2008 hart getroffen, was im Jahr 2009 zu einer Schrumpfung des BIP um 5,1 % und einem Anstieg der Arbeitslosenquote von rund 6 % auf über 9 % führte. Aufgrund der soliden Ausgangslage und der Tatsache, dass keine größeren Anpassungen im Sektor der Privathaushalte, des Bankwesens und des öffentlichen Sektors erforderlich waren und infolge einer angemessenen Geld- und Haushaltspolitik war die Rezession nur von kurzer Dauer und betraf vor allem die exportorientierte verarbeitende Industrie. Infolge der Wiederbelebung des Welthandels erholte sich die schwedische Wirtschaft sehr rasch und umfassend und verzeichnete im Jahr 2010 einen Anstieg des realen BIP um 5,7 %. Der Haushaltssaldo war aufgrund eines kombinierten Effekts aus automatischen Stabilisatoren und diskretionären Maßnahmen rückläufig, und zwar von einem Überschuss von 3,7 % des BIP im Jahr 2007 auf ein Defizit von 0,9 % des BIP im Jahr 2009, um 2010 wieder ausgewogen zu sein. |
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(7) |
Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Konvergenzprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist der Rat der Auffassung, dass das makroökonomische Szenario, das den Haushaltsprojektionen zugrunde liegt, plausibel ist, bis auf das Jahr 2012, in dem es im Vergleich zur Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen zu günstig erscheint. Die im aktualisierten Konvergenzprogramm dargelegte Haushaltsstrate—gie ist angemessen, da sie zur Erreichung des mittelfristigen Ziels Schwedens während des Programmzeitraums in Form eines Überschusses von 1 % des BIP beitragen dürfte. Damit würde ein gewisses Sicherheitspolster gegen ein Überschreiten des BIP-Referenzwerts von 3 % bei einem künftigen Konjunkturrückgang geschaffen. Das Programm geht von einer Ausweitung des gesamtstaatlichen Überschusses von 0,6 % des BIP im Jahr 2011 auf 3,7 % des BIP im Jahr 2014, dem letzten Programmjahr, aus. Da das Programm für diese Jahre keine Konsolidierungsbemühungen vorsieht, wäre diese Verbesserung das Ergebnis eines angenommenen starken Wirtschaftswachstums. Die Risiken für die Haushaltsziele sind im Großen und Ganzen ausgewogen. Da die Einnahmenprognose im Programm für das Jahr 2011 eher vorsichtig ausfällt, könnten die Haushaltsergebnisse in diesem Jahr etwas besser sein, wohingegen bestimmten Abwärtsrisiken im Hinblick auf die Haushalts—prognosen ab 2012 günstige makroökonomische Annahmen gegenüber stehen. Da die Regierung darauf verwiesen hat, dass weitere im Haushaltsgesetzentwurf für das Jahr 2011 vorgesehene expansive Maßnahmen (einschließlich einer fünften Stufe der Regelung für Steuergutschriften für Lohnempfänger, einer weiteren Anhebung des Schwellenwerts der staatlichen Einkommensteuer, einer niedrigen Mehrwertsteuer auf Restaurantdienstleistun—gen und einer niedrigeren Besteuerung der Renten) ab 2012 umgesetzt werden könnten, sofern ein ausreichender haushaltspolitischer Spielraum vorhanden ist, besteht die Gefahr eines prozyklischen finanzpolitischen Kurses. In Anbetracht der demografischen Entwick—lung ist es daher von Bedeutung, dass die Haushaltspolitik auf einem Kurs gehalten wird, der sicherstellt, dass das mittelfristige Haushaltsziel weiterhin erreicht wird. Nach der letzten Bewertung der Kommission erscheinen die Risiken in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen niedrig. |
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(8) |
Die derzeitige Situation auf dem Immobilien- und dem Hypothekenmarkt ist eine Quelle potenzieller Instabilität. Nach einer kurzen und milden Korrektur auf dem Höhepunkt der Finanzkrise stiegen die Immobilienpreise in Schweden — im Gegensatz zu anderen Ländern — wieder stark an und folgten dem starken Aufwärtstrend, der in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre einsetzte und nun ein Rekordhoch erreicht hat. Dem starken Anstieg der Immobilienpreise stand die immer höhere Verschuldung der privaten Haushalte gegenüber, die Mitte 2010 rund 170 % des verfügbaren Einkommens ausmachte, ein historischer Höhepunkt. Darüber hinaus sind ein Großteil der Hypothekarschulden an variable Zinsen mit geringer Tilgung gebunden. Dadurch werden die schwedischen Privathaushalte besonders anfällig gegenüber großen Zinsanhebungen oder Rückschlägen auf dem Arbeitsmarkt. Eine einschneidende Korrektur auf dem privaten Wohnungsmarkt könnte sich negativ auf die makroökonomische Stabilität auswirken, da die Privathaushalte ihren Verbrauch im Zaum halten müssten, um ihr Budget im Gleichgewicht zu halten, und die Finanzierungskosten schwedischer Banken steigen würden. |
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(9) |
Was den schwedischen Arbeitsmarkt betrifft, so befinden sich junge Menschen und Nicht-EU-Angehörige im Vergleich zum EU-Durchschnitt in einer relativ schwachen Position. Eine weitere Verbesserung ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt ist von ausschlaggebender Bedeutung, um die allgemeine Beschäftigungsquote und das langfristige Arbeitskräfte—angebot zu erhöhen, womit auch den demografischen Herausforderungen einer alternden Bevölkerung Rechnung getragen würde. Die schwedische Regierung führt derzeit verschiedene Reformen durch, um die Beschäftigungslage beider Gruppen zu verbessern. So werden mehr Mittel für Coaching, Stellen zur Gewinnung von Berufserfahrung, Berufsbildung für Erwachsene, Coaching für Auszubildende, gezielte Entlastung bei den Lohnkosten und gestraffte Schwedisch-Sprachkurse bereit gestellt. Aus den jüngsten Statistiken geht klar hervor, dass sich der schwedische Arbeitsmarkt allgemein erholt, bis auf die Lage von im Ausland geborenen Frauen. |
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(10) |
Die Kommission hat das Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Schweden, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und Richtungsvorgaben berücksichtigt, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Sie vertritt die Auffassung, dass die wichtigsten Herausforderungen für Schweden in den Programmen angemessen behandelt werden. Auch wenn die haushaltspolitische Strategie der Regierung im Hinblick auf ein kontinuierliches Erreichen des mittelfristigen Haushaltsziels angemessen ist, müssen ab 2012 Schritte eingeleitet werden, mit denen verhindert wird, dass in Zeiten eines günstigen Wachstums eine zu lockere Haushaltspolitik geführt wird. Auch sollten die Risiken makroökonomischer Ungleichgewichte bewertet werden, insbesondere jener, die sich aus steigenden Immobilienpreisen und einem Anstieg der Verschuldung der Privathaushalte ergeben. Darüber hinaus ist die Einbeziehung schwacher Gruppen in den Arbeitsmarkt zu überwachen und zu verbessern, vor allem junger Menschen und im Ausland geborener Frauen. |
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(11) |
Auf der Grundlage dieser Bewertung hat der Rat die Aktualisierung des Konvergenz—programms Schwedens für das Jahr 2011 geprüft. Seine Stellungnahme (3) spiegelt sich vor allem in der folgenden Empfehlung 1 wider. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerun—gen des Europäischen Rats vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm Schwedens geprüft — |
EMPFIEHLT: dass Schweden im Zeitraum von 2011 bis 2012 folgende Maßnahmen ergreift:
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1. |
Schweden wahrt den haushaltspolitischen Kurs, der sicherstellt, dass das mittelfristige Haushaltsziel auch in Zukunft erfüllt wird; |
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2. |
es leitet präventive Schritte in die Wege, mit denen die mit steigenden Immobilienpreisen und einer verstärkten Verschuldung der Privathaushalte verbundenen makroökonomischen Risiken angegangen werden können. Eine breite Palette an Maßnahmen könnte in Betracht gezogen werden, wie eine Überprüfung des Hypothekarsystems, einschließlich der Kapitalerfordernisse der Banken, der Mietenregulierung, der Vermögensbesteuerung und der Baugenehmigungen; |
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3. |
die Einbeziehung junger Menschen und anderer schwacher Gruppen in den Arbeitsmarkt wird überwacht und verbessert. |
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).
(3) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/12 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. Juli 2011
zum Nationalen Reformprogramm des Vereinigten Königreichs 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs für die Jahre 2011 bis 2014
2011/C 217/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. |
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(2) |
Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitiken den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden. |
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(4) |
Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen. |
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(5) |
Am 28. April 2011 legte das Vereinigte Königreich sein aktualisiertes Konvergenzprogramm 2011 für den Zeitraum von 2011 bis 2014 und sein nationales Reformprogramm 2011 vor. Um den Querverbindungen zwischen den beiden Programmen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet. Das Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs beinhaltete zum ersten Mal Wirtschafts- und Haushaltsprognosen, die von dem neuen, unabhängigen Amt für Haushaltsverantwortung (Office for Budget Responsibility — OBR) erstellt wurden; dies ist eine begrüßenswerte Verbesserung des Haushaltsrahmens des Vereinigten Königreichs. |
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(6) |
Das Vereinigte Königreich war der internationalen Finanzkrise aufgrund seines bedeutenden, weltweit integrierten Finanzsektors und der starken Verschuldung der privaten Haushalte in besonderem Maße ausgesetzt. Das BIP fiel im Jahr 2008 um 0,1 % und im Jahr 2009 um 4,9 %. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat den Bankensektor massiv unterstützt und dem gesamten Sektor außergewöhnliche zusätzliche Liquidität zugeführt. Das öffentliche Defizit stieg innerhalb von zwei Jahren um 8,5 Prozentpunkte auf 11,2 % des BIP im Jahr 2009. Die Arbeitslosigkeit ist von 5,3 % im Jahr 2007 auf 7,6 % im Jahr 2009 gewachsen. Eine Rückkehr des Wachstums auf Quartalsbasis konnte im vierten Quartal 2009 verzeichnet werden, auch wenn die Produktion noch nicht wieder ihren Höchststand aus der Vorkrisenzeit erreicht hat. Auf kurze Sicht kann mit einem mäßigen Wachstum gerechnet werden, das sich auf kräftige Investitionen der Unternehmen und einen durch den Wechselkurs begünstigten Anstieg der Nettoexporte stützt. Allerdings wird das Wachstum unter der schwachen, wenn nicht gar negativen Entwicklung des Verbrauchs von Privathaushalten und Staat leiden. Die Inflation dürfte im Jahr 2011 aufgrund von Anhebungen der Mehrwertsteuer sowie höheren Einfuhr- und Energiepreisen das offizielle Ziel von 2 % deutlich überschreiten und dann im Jahr 2012 wieder sinken. Da die Löhne nur schwach ansteigen werden, wird die hohe Inflation die Realeinkommen wahrscheinlich schwächen. Die größten Abwärtsrisiken der Prognose betreffen die Erholung der Unternehmensinvestitionen und ein mögliches Ausbleiben der Nettoexporte; zudem könnte die hartnäckig hohe Inflation verhindern, dass die niedrigeren Staatsausgaben durch geldpolitische Maßnahmen ausgeglichen werden. |
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(7) |
Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Konvergenzprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist der Rat der Auffassung, dass das den Haushaltsprojektionen zugrunde liegende makroökonomische Szenario plausibel, für das Jahr 2012 jedoch leicht optimistisch ist. In dem Konvergenzprogramm wird kein mittelfristiges Ziel beziffert, wie dies im Verhaltenskodex vorgesehen ist; dieses kann jedoch aus den darin enthaltenen Zielen abgeleitet werden. Ziel der Haushaltsstrategie ist die Rückführung des Defizits von 9,9 % im Haushaltsjahr 2010/2011 auf 1,7 % im Haushaltsjahr 2015 bis 2016, was in erster Linie durch Ausgabenzurückhaltung erreicht werden soll; diese Strategie entspricht den Nachweisen zu Haushaltskonsolidierungen, die das Wirtschaftswachstum stützten. Bis zu den Jahren 2014 und 2015, d. h. der vom Rat gesetzten Frist, soll das Defizit dem Konvergenzprogramm zufolge unter den Referenzwert von 3 % gebracht werden. Die Schuldenquote, die im Haushaltsjahr 2010/2011 bei 78,7 % lag, soll laut den Haushaltsprojektionen des Konvergenzprogramms bis zum Haushaltsjahr 2013/2014 auf 87,2 % ansteigen und danach langsam sinken. Die jährliche Konsolidierungsanstrengung beträgt im Zeitraum vom Haushaltsjahr 2010/2011 bis zum Haushaltsjahr 2014/2015 durchschnittlich 1,6 %. Dies liegt leicht unter der Empfehlung des Rates vom Dezember 2009 (1,75 % des BIP), kann jedoch als ausreichend betrachtet werden, da das Haushaltsdefizit im Jahr 2009/2010 deutlich niedriger ausgefallen ist als erwartet und steht somit im Einklang mit einer Rückführung des Defizits unter den Referenzwert bis zum Haushaltsjahr 2014/2015. Nach der letzten Bewertung der Kommission erscheinen die Risiken in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen als hoch. Die langfristigen Kosten der Bevölkerungsalterung liegen über dem EU-Durchschnitt, wobei die aktuelle Haushaltslage erschwerend hinzukommt. Ausgehend von der jetzigen Haushaltsposition würde der Schuldenstand bis zum Jahr 2020 auf 128 % des BIP ansteigen. Wenn das Konvergenzprogramm vollständig umgesetzt wird, würde dies allerdings ausreichen, um die Staatsschulden auf einen Abwärtspfad zu führen, auch wenn diese im Jahr 2020 immer noch über 80 % liegen würden. Über ihre Konsolidierungspläne hinaus hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Maßnahmen angekündigt, die die langfristige Tragfähigkeit unterstützen werden; diese Maßnahmen beinhalten ein Vorziehen des Datums für die geplante Anhebung des Rentenalters von 65 auf 66 Jahre sowie Änderungen der Methode zur Aufwertung der Schwellen für bestimmte Leistungen und Steuern. |
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(8) |
Die Durchführung der vorgeschlagenen Haushaltskonsolidierung ist eine große Herausforderung. Abweichungen von den veröffentlichten Ausgabenplänen müssen unbedingt vermieden werden, damit eine tragfähige Haushaltsposition erreicht werden kann. Angesichts dieser Einschränkung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die öffentlichen Infrastrukturinvestitionen — insbesondere im Bereich Verkehr — auf einem historisch niedrigen Stand befinden, müssen wachstumsfördernde Ausgaben Priorität erhalten. Die im Konvergenzprogramm bereits vorgesehene Sicherstellung hoher Primär-überschüsse auf mittlere Sicht wird helfen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern. |
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(9) |
Der flexible Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs ermöglichte es, die deutliche Schrumpfung des BIP während der Krise relativ gut zu verkraften. Allerdings machte sich die gestiegene Arbeitslosigkeit vor allem bei jungen Menschen bemerkbar: Zwischen den Jahren 2008 und 2010 ist die Jugendarbeitslosigkeit von 15 % auf beinahe 20 % angestiegen. Die Schwierigkeiten junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt müssen vor dem Hintergrund eines generellen, strukturellen Mangels an Ausbildungsmaßnahmen gesehen werden. Der Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die Schule oder Ausbildung vorzeitig abbrechen, liegt im Vereinigten Königreich mit 15,7 % über dem EU-Durchschnitt von 14,4 %. Zwar ist der Anteil der 25- bis 64-Jährigen mit hoher Qualifikation im Vereinigten Königreich sehr hoch, Schwächen bestehen jedoch bei den Personen mit mittlerer Qualifikation, deren Anteil derzeit unter dem EU-Durchschnitt liegt. Eine weitere große Herausforderung für den Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs ist der hohe Anteil von Kindern, die in einem Haushalt ohne Erwerbsbeschäftigung leben: mit 17,5 % ist dies der höchste Wert in der EU (Durchschnitt 10,2 %). Besonders akut ist dieses Problem bei Alleinerziehenden, was schwache finanzielle Anreize und einen Mangel an Möglichkeiten für die Kinderbetreuung widerspiegelt: Über 32 % der Menschen mit Betreuungspflichten sind aufgrund der fehlenden Betreuungsdienste arbeitslos oder arbeiten in einer Teilzeitbeschäftigung (dies liegt 4 Prozentpunkte über dem EU-Durchschnitt). |
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(10) |
Im Jahrzehnt vor der Krise war im Vereinigten Königreich ein Boom bei den Immobilienpreisen zu beobachten. Nach der Krise fielen die Preise stark, haben sich seither aber teilweise wieder erholt und befinden sich weiterhin auf einem historisch hohen Stand. Die Anzahl der Transaktionen ist eingebrochen und bleibt sehr niedrig. Der Immobilienboom trug im Jahrzehnt vor der Krise zu einem starken Anstieg der privaten Verschuldung und einem nicht nachhaltigen Wachstum des Verbrauchs der Haushalte bei. Die stark gesunkene Anzahl der Hauskäufe führte zu einem entsprechenden Einbruch der Einnahmen aus Transaktionssteuern und trug zur Verschlechterung der Haushaltsposition des Vereinigten Königreichs bei. Die Schwächen auf dem Immobilienmarkt erklären auch die hohen Ausgaben des Vereinigten Königreichs für Wohnungszuschüsse und den hohen Anteil der Bevölkerung, der in staatlich geförderten Wohnungen lebt. Das Vereinigte Königreich hat erste Reformen seines Planungssystems und der Hypothekenbestimmungen angekündigt. Angesichts der Bedeutung dieser Herausforderung für alle Sektoren der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs sollte auf diesen Maßnahmen aufgebaut werden, um zur Lösung dieser Probleme ein umfassenderes Reformpaket, das auch den Hypothekenmarkt und die Vermögensbesteuerung einschließt, zu entwickeln. |
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(11) |
Eine Erholung der privaten Investitionen wäre wesentlicher Bestandteil der nötigen Verlagerung der Wirtschaft weg vom Inlandsverbrauch und wäre auch Produktivitätssteigerungen zuträglich. Studien zufolge sind die Verfügbarkeit und die Kosten von Krediten ein signifikantes Hemmnis für Investitions- und Expansionspläne im Privatsektor, insbesondere für kleinere Unternehmen, die von Bankfinanzierungen abhängig sind. Die jährliche Wachstumsrate der Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist seit Ende 2009 negativ; bei der Kreditvergabe an kleinere Unternehmen ist der Rückgang sogar noch deutlicher. Zudem haben sich die Margen bei den Referenzzinssätzen für mittelgroße Unternehmen zwar stabilisiert, sind für kleinere Unternehmen aber weiter leicht angestiegen. Das Vereinigte Königreich hat unlängst mehrere Maßnahmen ergriffen, um KMU den Zugang zu Finanzierungen zu vereinfachen, einschließlich staatlich unterstützter Investitionsinstrumente und einer Vereinbarung mit den Banken, die verpflichtet wurden, ihre Nettokreditvergabe an KMU zu erhöhen. Es ist wichtig, auch die Probleme auf der Nachfrageseite anzuerkennen sowie die Tatsache, dass Unternehmen ihren Anteil bei der Annahme der Programme, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, leisten müssen. Um zu einer Lösung zu kommen, die ohne regelmäßige staatliche Interventionen auskommt, sollten weitere Reformen in Angriff genommen werden, um den Wettbewerb auf dem Bankensektor zu verbessern und die weitere Entwicklung von Finanzierungsmärkten außerhalb des Bankensektors, die auch KMU zugänglich sind, zu erleichtern. |
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(12) |
Die Kommission hat das Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik im Vereinigten Königreich, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben berücksichtigt, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Sie kam dabei zu dem Schluss, dass die Programme ehrgeizige Maßnahmen zur Verringerung des Defizits enthalten und ermutigt die Regierung zu einer Umsetzung ihrer Pläne. Weitere Schritte, die getan werden sollten, betreffen eine Reform des Immobilienmarkts, die Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit, die Anzahl der Schulabbrüche, den Anteil von Kindern in Arbeitslosenhaushalten und die Verbesserung der Verfügbarkeit von Krediten für den Privatsektor. |
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(13) |
In Anbetracht dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 2. Juni 2010 hat der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm des Vereinigten Königreichs 2011 geprüft, und seine Stellungnahme (3) spiegelt sich insbesondere in seinen Empfehlungen 1 und 2 wider. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm des Vereinigten Königreichs geprüft — |
EMPFIEHLT dem Vereinigten Königreich, im Zeitraum von 2011 bis 2012 folgende Maßnahmen zu ergreifen:
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1. |
Das Vereinigte Königreich setzt die geplante Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel eines Defizits von 6,2 % des BIP im Haushaltsjahr 2012/2013 um, was mit der Empfehlung des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits und zum Erreichen eines Abwärtspfades für die hohe Schuldenquote, wenn das übermäßige Defizit bis zum Ende der Laufzeit des Programms korrigiert ist, übereinstimmt. Es wird sichergestellt, dass von den ehrgeizigen Ausgabenzielen nicht abgewichen wird, wodurch die langfristige Tragfähigkeit gestärkt wird; vorbehaltlich dieser Vorgaben wird wachstumsfördernden Ausgaben Priorität eingeräumt werden. |
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2. |
Das Vereinigte Königreich entwickelt ein Reformprogramm, das die destabilisierende Wirkung des Hauspreiszyklus auf die öffentlichen Finanzen, den Finanzsektor und die Wirtschaft angeht, um Wohnungen erschwinglicher zu machen und die Notwendigkeit der staatlichen Bezuschussung zu verringern. Es könnte ein breit gefächertes Paket an Maß-nahmen und politischen Instrumenten erwogen werden, das Reformen des Hypothekenmarkts, der Regulierung des Finanzmarkts, der Vermögenssteuer und des Planungssystems umfasst, mit dem Ziel, übermäßige Volatilität zu verhindern. |
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3. |
Das Vereinigte Königreich ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bis zum Jahr 2012 ein höherer Anteil an jungen Menschen mit adäquaten Qualifikationen in den Arbeitsmarkt eintritt, und um die Beschäftigungsfähigkeit der 18- bis 24-Jährigen, die ihre Schul- oder Ausbildung ohne Abschluss abgebrochen haben, zu erhöhen. Um Qualifizierungsmängel zu beheben, sollte, entsprechend dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, die Anzahl von Personen mit mittlerer Qualifikation erhöht werden. |
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4. |
Das Vereinigte Königreich ergreift im Rahmen der Haushaltspläne Maßnahmen, um die Anzahl von Haushalten ohne Erwerbsbeschäftigung zu verringern, indem auf die Haus-halte abgezielt wird, die aufgrund von Betreuungspflichten erwerbslos sind, einschließlich allein erziehender Eltern. |
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5. |
Das Vereinigte Königreich führt bereits angekündigte Maßnahmen durch und wirkt weiter darauf hin, dass die Finanzierungen durch Banken und Nichtbanken für den Privatsektor und insbesondere KMU besser verfügbar sind, wobei mögliche Probleme auf der Nachfrageseite anerkannt werden. Der Wettbewerb auf dem Bankensektor wird gestärkt. Zudem wird gemeinsam mit den Marktteilnehmern nach neuen Wegen zur Verbesserung des Zugangs zu Nichtbankenfinanzierungen wie Wagnis- und Risikokapital und Schuldtitel, die auf offenen Märkten herausgegeben werden, gesucht. |
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).
(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/15 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. Juli 2011
zur Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
2011/C 217/05
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. Juni 2011 erörterte die Euro-Gruppe die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (im Folgenden „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Dabei wurde die Notwendigkeit einer weiteren Stärkung der politischen Koordinierung und der Kontrolle der Umsetzung der an diese Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen innerhalb der Eurogruppe anerkannt. |
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(2) |
Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. |
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(3) |
Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) an. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die EU wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer Wirtschaftspolitik den Grundzügen Rechnung tragen. |
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(4) |
Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden. |
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(5) |
Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und in Anknüpfung an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen. |
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(6) |
Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können. |
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(7) |
Im April und Mai 2011 haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ihre Stabilitätsprogramme für 2011, die den Zeitraum von 2011 bis 2014 abdecken, sowie ihre nationalen Reformprogramme für 2011 vorgelegt. Diese Programme wurden gleichzeitig bewertet. |
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(8) |
Die Erfahrungen im ersten Jahrzehnt seit der Einführung des Euro haben generell die vielen Vorteile der einheitlichen Währung zutage treten lassen. Die weltweite Wirtschaftskrise bewirkte jedoch 2009 einen starken Rückgang der Wirtschaftstätigkeit, in dessen Gefolge das BIP des Euro-Währungsgebiets unter das Niveau von 2006 zurückfiel. Zwar zog es 2010 wieder an, doch liegt es immer noch unter dem Wert von 2007. Eine Konsequenz dieser Entwicklung war der Anstieg der Arbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet von 7,6 % (2007) auf 10,1 % (2010). Die Lage der Staatsfinanzen verschlechterte sich im Euro-Währungsgebiet, was eine drastische Neubewertung des Ausfallrisikos für die Verbindlichkeiten mancher Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bewirkte und die makrofinanzielle Stabilität gefährdete. Die jetzt feststellbare wirtschaftliche Erholung vollzieht sich in den Mitgliedstaaten uneinheitlich, was sowohl auf strukturelle als auch auf konjunkturelle Unterschiede zurückzuführen ist. Die Krise hat den Abbau makroökonomischer Ungleichgewichte ausgelöst, die vor der Krise entstanden waren. Allerdings ist noch offen, ob es sich um eine ausreichende und nachhaltige Entwicklung handelt. |
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(9) |
Die gesamtstaatlichen Haushaltssalden im Euro-Währungsgebiet haben sich 2010 im Schnitt zu verbessern begonnen. Dieser Trend dürfte, bei unveränderter Fortsetzung der aktuellen Politik wie in den Frühjahrsprognosen der Kommissionsdienststellen angenommen, auch 2011 anhalten. Dennoch werden die Schulden der öffentlichen Hand bis 2012 weiter zunehmen, was — wenn in den kommenden Jahren nicht gegengesteuert wird — angesichts des Zusammenwirkens von geringem potenziellen Wachstum und einer nachteiligen demographischen Entwicklung die langfristige Stabilität der Staatshaushalte gefährden kann. Im Jahr 2010 sank das Defizit des Euro-Währungsgebiets auf 6 % des BIP, während sich die Schuldenquote auf 85,1 % des BIP erhöhte. Gemäß den Zielen des Stabilitätsprogramms 2011 sollte das Defizit des Euro-Währungsgebiets 2014 auf 1,3 % des BIP zurückgehen; die Schuldenquote dürfte 2012 ihren Höhepunkt erreichen, dann wieder zurückgehen und 2014 unter 85 % des BIP liegen. Ein solcher haushaltspolitischer Konsolidierungskurs für das gesamte Euro-Währungsgebiet wäre mit der vereinbarten Ausstiegsstrategie und der notwendigen Rückkehr zu gesunden öffentlichen Finanzen im Rahmen einer robusteren Erholung weitgehend vereinbar. Die vorgesehene stärkere Betonung von Ausgabensenkungen im Vergleich zu Steuererhöhungen bei den Konsolidierungsbemühungen verbessert ihre Erfolgsaussichten. Die effektive Durchführung einiger Maßnahmen muss jedoch noch erwiesen werden. Zudem haben mehrere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor kurzem neue Haushaltsregeln eingeführt oder die Verschärfung bestehender angekündigt, was aber in einigem Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erst mittels zusätzlicher Maßnahmen seine volle Wirkung entfalten könnte. Angesichts der Bevölkerungsalterung reicht die geplante Reform der Renten- und Sozialversicherungssysteme noch nicht aus, um die allgemeine langfristige Haushaltsstabilität zu gewährleisten. |
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(10) |
Die politische Reaktion der EU hat zu Verbesserungen der Funktionsweise und Stabilität des Finanzsystems geführt. Zu den Herausforderungen im Finanzsektor, denen sich mehrere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gegenübersehen, zählen die Gefahr weiterer Verluste im Anlagenportfolio der Banken oder eine Verschärfung ihrer Refinanzierungskonditionen sowie die weitere Umstrukturierung und Rekapitalisierung des Bankensektors. Während sich die Bedingungen für den Finanzsektor stabilisieren, werden die staatlichen Stützungsmaßnahmen allmählich beendet werden müssen, wobei den besonderen Umständen im Bankensektor der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen werden muss. Dadurch, dass diese Herausforderungen angegangen werden, wird ein Beitrag dazu geleistet, mögliche Unsicherheiten über öffentliche Verpflichtungen zu vermindern. |
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(11) |
Zur Steigerung des Wachstumspotenzials des Euro-Währungsgebiets und zur Bewältigung seiner inneren makroökonomischen Ungleichgewichte müssen Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit verbessert und strukturelle Hemmnisse der privaten Binnennachfrage beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben in ihren nationalen Reformprogrammen eine Reihe entsprechender Strukturreformen angekündigt. Bei den Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Produkt- und Arbeitsmärkte erforderlich sind, gibt es jedoch immer noch Defizite, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungssektoren, eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung und die Lohnbildungssysteme. |
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(12) |
Um ein reibungsloses Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten, stehen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets besonders in der Pflicht, ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten, da sich einzelstaatliche Maßnahmen auf alle Länder in einem gemeinsamen Währungsgebiet auswirken können. Deswegen hat sich angesichts der Krise und der gegenwärtigen Herausforderungen eine umfassendere und dauerhafte Neugestaltung der wirtschaftspolitischen Koordinierung auf der Ebene der EU und des Euro-Währungsgebiets als unerlässlich erwiesen. Der im „Europäischen Semester“ verankerte integrierte jährliche Kontrollzyklus, die verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung, die Schaffung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie der Europäische Stabilitätsmechanismus sind wesentliche Bestandteile dieser Neugestaltung, auch wenn einige von ihnen noch endgültig angenommen und/oder umgesetzt werden müssen. Dieser Rahmen wurde durch den Euro-Plus-Pakt weiter konsolidiert. |
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(13) |
Die Kommission hat die Stabilitätsprogramme und die nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bewertet und dabei die Notwendigkeit einer Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet berücksichtigt. Sie hält eine strikte Einhaltung der Haushaltsziele mit einer Straffung in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie weitere Maßnahmen zur Verschärfung der Haushaltsregeln und zur Stärkung der Nachhaltigkeit für geboten. Darüber hinaus sollten zusätzliche Schritte unternommen werden, um für mehr finanzielle Stabilität zu sorgen, wachstumsfördernde Steuerreformen und Konsolidierungsmaßnahmen und die Lohnbildung, den Wettbewerb in den Dienstleistungssektoren sowie die Umsetzung des im Euro-Plus-Pakts zu verbessern — |
EMPFIEHLT, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Zeitraum von 2011 bis 2012 folgende Maßnahmen ergreifen:
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1. |
Strenge Einhaltung der Haushaltsziele, die in ihren Stabilitätsprogrammen für 2011 sowie im Falle der Mitgliedstaaten, die Finanzhilfen der EU bzw. des IWF erhalten, in den Memoranda of Understanding aufgeführt sind, und gegebenenfalls eine Intensivierung der Konsolidierungsbemühungen entsprechend der Stellungnahme des Rates. Insbesondere Sicherstellung angemessener haushaltspolitischer Anstrengungen zur Korrektur der übermäßigen Defizite und zum Erreichen der mittelfristigen Haushaltsziele. Benutzung unerwarteter Einnahmen zur Beschleunigung der Anpassung. Dies sollte auch zur Verbesserung der Dynamik der öffentlichen Schulden beitragen. |
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2. |
Gewährleistung der Haushaltsdisziplin sowohl auf der gesamtstaatlichen als auch unterhalb der nationalen Ebene, insbesondere durch Einführung oder Verstärkung von ausreichend strengen und verbindlichen Haushaltsrahmen. |
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3. |
Weitere Durchführung von Haushaltsstabilität gewährleistenden Reformen der Sozialversicherungssysteme unter gebührender Berücksichtigung der Angemessenheit von Renten und Sozialleistungen, insbesondere durch Anpassung der Rentensysteme an die demographische Entwicklung im Land. |
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4. |
Verbesserung von Funktion und Stabilität des Finanzsystems und umgehende Folgemaßnahmen zu den anstehenden europaweiten Stresstests, damit der Bankensektor gegenüber möglichen weiteren Verlusten oder Finanzierungsengpässen noch widerstandsfähiger wird und zu gewährleisten, dass nicht überlebensfähige Finanzinstitute umstrukturiert werden oder den Markt verlassen können, ohne dass auf den Finanzmärkten unnötige Spannungen entstehen. |
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5. |
Fortsetzung von Steuerreformen mit Priorität auf wachstumsfreundlichen Einnahmequellen unter Beibehaltung des Einnahmenniveaus, insbesondere Senkung von Lohnsteuern, damit sich Arbeit lohnt; Aussparung wachstumsfördernder Elemente wie der Finanzierung von Forschung und Entwicklung, Bildung und Energieeffizienz bei der Verringerung von Staatsausgaben; erforderlichenfalls Anpassung der Lohnbildungsregeln und Indizierungsmechanismen im Gespräch mit den Sozialpartnern und gemäß den nationalen Praktiken, damit sich die Löhne analog zu Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssituation entwickeln. |
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6. |
weitere Reformen im Dienstleistungssektor zur Verstärkung des Wettbewerbs, insbesondere durch Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse bei den freien Berufen, im Einzelhandel und in netzgebundenen Wirtschaftszweigen. |
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7. |
Vollständige Einhaltung der im Euro-Plus-Pakt eingegangenen Verpflichtungen, um Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung im Euro-Währungsgebiet zu festigen. |
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
STELLUNGNAHMEN
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/18 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Beschluss der Kommission 2011/141/EU zur Änderung der Entscheidung der Kommission 2007/76/EG über das System zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz („CPCS“) und zur Empfehlung der Kommission 2011/136/EU hinsichtlich der Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im CPCS
2011/C 217/06
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 16,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7 und 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),
gestützt auf das dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelte Ersuchen um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. EINLEITUNG
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1. |
Am 1. März 2011 nahm die Europäische Kommission den Beschluss der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG über das CPCS („zweite CPC-Änderung“) an (3). Gleichzeitig nahm die Kommission eine Empfehlung der Kommission zu Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im CPCS („CPC-Datenschutzleitlinien“) an (4). Beide Dokumente wurden dem EDPS gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Konsultation übermittelt. |
|
2. |
Das CPCS ist ein Informationstechnologiesystem, das von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz („CPC-Verordnung“) entworfen wurde und betrieben wird. Das CPCS erleichtert die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zwischen den „zuständigen Behörden“ in den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf Verstöße gegen eine vordefinierte Reihe von EU-Richtlinien und Verordnungen. Um in den Geltungsbereich der CPC-Verordnung zu fallen, müssen die Verstöße grenzüberschreitenden Charakter besitzen und die „Kollektivinteressen der Verbraucher“ schädigen. |
|
3. |
Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit tauschen CPCS-Nutzer Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus. Diese personenbezogenen Daten können sich auf Direktoren oder Mitarbeiter eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers beziehen, die eines Verstoßes verdächtigt werden, auf den Verkäufer oder den Dienstleistungserbringer selbst (falls es sich um eine Einzelperson handelt), sowie auf Dritte, wie Verbraucher oder Beschwerdeführer. |
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4. |
Das System wurde als sicheres Kommunikationsmittel zwischen den zuständigen Behörden sowie als Datenbank entworfen. Das CPCS wird von den zuständigen Behörden für Informationsersuchen im Rahmen der Ermittlung eines Falls (5) oder für Durchsetzungsersuchen (6) verwendet („Amtshilfeersuchen“). Zudem können zuständige Behörden eine Warnmeldung übermitteln, mit der andere zuständige Behörden und die Kommission über einen Verstoß oder einen mutmaßlichen Verstoß (7) informiert werden. Das CPCS beinhaltet ebenfalls weitere Funktionen, einschließlich eines Meldesystems (8) und eines Forums für den Austausch von Daten, die nicht mit einem bestimmten Fall verbunden sind. |
|
5. |
In der vorliegenden Stellungnahme behandelt der EDSB eine Reihe von Datenschutzfragen im Hinblick auf den Rechtsrahmen für das CPCS und konzentriert sich hierbei in erster Linie auf die vor kurzem angenommene zweite CPC-Änderung. Zudem zieht der EDBS Bilanz aus dem bisher erreichten Fortschritt und zeigt einige noch verbliebene Bedenken sowie Erwägungen für die Zukunft auf. Ferner nimmt er Stellung zu verschiedenen Bestimmungen der CPC-Datenschutzleitlinien. |
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6. |
Parallel zu der vorliegenden Stellungnahme (die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001) angenommen wird) erstellt der EDBS in seiner Aufsichtsfunktion ebenfalls eine Stellungnahme zur Vorabkontrolle (gemäß Artikel 27 derselben Verordnung) („Stellungnahme zur Vorabkontrolle“). Die Stellungnahme zur Vorabkontrolle enthält eine detailliertere Beschreibung des CPCS sowie der Verarbeitung personenbezogener Daten mithilfe des Systems. In seiner Stellungnahme zur Vorabkontrolle konzentriert sich der EDBS auf die Empfehlung spezifischer Maßnahmen, die auf der praktischen, technischen und organisatorischen Ebene zu ergreifen sind, um die Einhaltung des Datenschutzes innerhalb des CPCS zu verbessern. Unter Berücksichtigung dessen, dass die CPC-Datenschutzleitlinien mit diesen spezifischen Maßnahmen ebenfalls eng verbunden sind, wird in der Stellungnahme zur Vorabkontrolle ebenfalls zu verschiedenen Bestimmungen der Leitlinien Stellung bezogen. |
II. DER RECHTSRAHMEN FÜR DAS CPCS
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7. |
Der EDBS begrüßt, dass das CPCS auf einer soliden Rechtsgrundlage basiert, insbesondere auf einer vom Rat und dem Parlament angenommenen Verordnung. Zudem äußert der EDBS seine Zufriedenheit darüber, dass die Rechtsgrundlage mit der Zeit ergänzt wurde, um weitere Einzelheiten zu regeln und Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz auszuräumen. Insbesondere begrüßt der EDBS, dass die Entscheidung der Kommission 2007/76/EG vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der CPC-Verordnung („CPC-Durchführungsbeschluss“) angenommen wurde und nachfolgend am 17. März 2008 sowie vor kurzem, am 1. März 2011, mittels der zweiten CPC-Änderung geändert wurde. Er begrüßt ebenfalls, dass die Kommission die CPC-Datenschutzleitlinien angenommen hat, in denen insbesondere auf Datenschutzprobleme eingegangen wird. |
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8. |
Obwohl der EDSB bedauert, dass er nicht zu dem Zeitpunkt konsultiert wurde, als die CPC-Verordnung und des CPC-Durchführungsbeschlusses ursprünglich angenommen wurde, begrüßt er, dass er von der Kommission anlässlich der Annahme der beiden Änderungen des CPC-Durchführungsbeschlusses sowie der CPC-Datenschutzleitlinien konsultiert wurde. Der EDBS begrüßt außerdem, dass die Kommission zuvor ebenfalls die Artikel-29-Datenschutzgruppe („WP 29“) konsultierte, die am 21. September 2007 ihre Stellungnahme Nr. 6/2007 (WP 139) abgegeben hat. Schließlich begrüßt der EDBS den Umstand, dass in den Erwägungsgründen der CPC-Datenschutzleitlinien Bezug auf diese Konsultationen genommen wird. |
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9. |
Der EDSB stellt fest, dass i) die Empfehlungen des EDSB, die in einem vorhergehenden, informellen Austausch erteilt worden waren, ebenso wie die Empfehlungen der WP 29 in der Stellungnahme Nr. 6/2007 von der Kommission sorgfältig berücksichtigt wurden und dass ii) zahlreiche dieser Empfehlungen bei der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für das CPCS und/oder auf der praktischen, technischen und organisatorischen Ebene befolgt wurden. Die Anmerkungen des EDSB in der vorliegenden Stellungnahme sowie in seiner Stellungnahme zur Vorabkontrolle sollten vor diesem positiven Hintergrund gesehen werden. |
III. DATENSCHUTZPROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZWEITEN CPC-ÄNDERUNG
3.1 Aufbewahrung personenbezogener Daten im CPCS
3.1.1 Einleitung
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10. |
Als Vorbemerkung weist der EDSB darauf hin, dass die Frage des Abschlusses von Fällen und der Aufbewahrungsfrist in der CPC-Verordnung nicht angemessen und umfassend behandelt wurde (9). |
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11. |
Tatsächlich sind in der CPC-Verordnung nur zwei spezifische Vorschriften bezüglich der Löschung, jedoch keine Vorschrift bezüglich des Abschlusses von Fällen festgelegt (10). Erstens wird gefordert, dass wenn eine Warnmeldung „sich als unbegründet erweist“, diese von der zuständigen Behörde zurückgezogen und die Information durch die Kommission unverzüglich aus der Datenbank entfernt werden sollte. Zweitens wird gefordert, dass wenn eine zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 6 der CPC-Verordnung mitteilt, dass ein Verstoß eingestellt wurde, die gespeicherten Daten fünf Jahre nach der Benachrichtigung gelöscht werden sollten. |
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12. |
Die CPC-Verordnung legt für die fünfjahrige Aufbewahrungsfrist keinen Zweck fest. Ebenso wenig finden sich zusätzliche Erläuterungen dazu, wie und wann zu beurteilen ist, ob eine Warnmeldung „unbegründet“ ist. Ferner enthält die CPC-Verordnung keine Angaben darüber, wie lange die Informationen in Fällen, die nicht von den soeben erwähnten spezifischen Vorschriften abgedeckt sind, in der Datenbank verbleiben sollten (d. h. die Verordnung legt nicht fest, wie lange Amtshilfeersuchen in der Datenbank gespeichert werden, wenn diese nicht zu erfolgreichen Durchsetzungmaßnahmen geführt haben, durch die der Verstoß eingestellt worden wäre). |
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13. |
Der EDSB begrüßt, dass mit dem CPC-Durchführungsbeschluss in der geänderten Fassung und den CPC-Datenschutzleitlinien versucht wird, zusätzliche Klarstellungen bereitzustellen. Nichtsdestotrotz hegt der EDSB immer noch Bedenken hinsichtlich verschiedener Aspekte der Vorschriften für den Abschluss von Fällen und die Datenaufbewahrung im CPCS, wie weiter unten in den Abschnitten 3.1.2 bis 3.1.4 erörtert wird. |
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14. |
Der EDPS empfiehlt, dass diese Bedenken bei der nächsten Überarbeitung des Rechtsrahmens für das CPCS mittels einer weiteren Änderung des CPC-Durchführungsbeschlusses oder vorzugsweise mittels einer Änderung der CPC-Verordnung selbst behandelt werden. |
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15. |
Bis eine solche gesetzgeberische Maßnahme möglich wird, empfiehlt der EDSB, dass die Bedenken hinsichtlich der Aufbewahrungszeiträume auf der praktischen, technischen und organisatorischen Ebene behandelt werden und zudem in dem Dokument „Consumer Protection Cooperation Network: Operating Guidelines“ (Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz: operative Leitlinien), auf das im Abschnitt 3.1.2 weiter unten Bezug genommen wird, klar dargelegt werden. |
3.1.2 Rechtzeitiger Abschluss der Fälle
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16. |
In der zweiten CPC-Änderung wird versäumt, eine Frist festzulegen, innerhalb der ein Fall im Rahmen eines Amtshilfeersuchens (Informationsersuchen oder Durchsetzungsersuchen) abgeschlossen werden muss. |
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17. |
In seiner Stellungnahme zur Vorabkontrolle vermerkt der EDSB eine Reihe pragmatischer Maßnahmen, die zum aktuellen Zeitpunkt von der Kommission durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass ruhende Fälle rechtzeitig abgeschlossen werden. |
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18. |
In der vorliegenden Stellungnahme empfiehlt der EDSB, dass maximale Fristen für Informationsersuchen und Durchsetzungsersuchen festgelegt werden sollten. Diese sollten bei der nächsten Überarbeitung der Rechtsgrundlage bestimmt werden. Die Fristen sollten mit der Art des Falls sowie mit der entsprechenden Aktivität verknüpft werden. Gleichzeitig sollten die Vorschriften den zuständigen Behörden ebenfalls die Flexibilität gestatten, die Fälle bei Vorliegen von berechtigten Gründen zu verlängern, um zu gewährleisten, dass Fälle nicht vorzeitig geschlossen werden, auch dann nicht, wenn ein komplexer Fall für einen Abschluss mehr Zeit als durchschnittlich benötigt. |
|
19. |
Um dies zu ermöglichen, empfiehlt der EDSB, das Dokument „Consumer Protection Cooperation Network: Operating Guidelines“ (Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz: operative Leitlinien), das vom CPC-Ausschuss am 6. Dezember 2010 bestätigt wurde, als Ausgangspunkt zu verwenden. In den operativen Leitlinien werden unter Punkt 2.7 unter dem Titel „Phasen und Fristen für CPC-Fälle“ typische Fallverläufe erörtert und es wird dargelegt, dass Informationsersuchen im Durchschnitt innerhalb einer Frist von ein bis drei Monaten bearbeitet werden sollten. Die Bearbeitung von Durchsetzungsersuchen sollte gemäß der operativen Leitlinien innerhalb einer durchschnittlichen Frist von sechs bis neun Monaten möglich sein (außer in Fällen von gerichtlichen Verfügungen oder in Fällen von Rechtsmitteln gegen eine Verwaltungsentscheidung, für die ein Jahr und länger eher realistisch ist). |
3.1.3 Warnmeldungen
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20. |
Mit der zweiten CPC-Änderung wurde ein neuer Absatz in Punkt 2.2.2 des Anhangs des CPC-Durchführungsbeschlusses eingefügt, in dem gefordert wird, dass „begründete“ Warnmeldungen fünf Jahre nach deren Erstellung aus der Datenbank entfernt werden sollten (im Hinblick auf „unbegründete“ Warnmeldungen fordern die aktuellen Bestimmungen bereits eine Löschung, sobald „sich eine Warnmeldung als unbegründet erweist“). |
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21. |
Um diese neue Bestimmung in einen Zusammenhang zu stellen, betont der EDSB, dass eines seiner Hauptanliegen in der Gewährleistung besteht, personenbezogene Daten nicht länger als erforderlich in der CPCS-Datenbank aufzubewahren. Hier handelt es sich um eine sensible Frage insbesondere im Hinblick auf Warnmeldungen (für die eine größere Zahl an Empfängern besteht, als für den bilateralen Austausch), und zwar insbesondere im Hinblick auf Warnmeldungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen. In der Praxis könnte das Fehlen von klaren Fristen für die Aufrechterhaltung von Warnmeldungen bedeuten, dass bestimmte Warnmeldungen für einen unangemessen langen Zeitraum aufrechterhalten werden (so lange nicht nachgewiesen wird, dass sie eindeutig unbegründet sind). Solche auf einem unbestätigten Verdacht basierenden Handlungen würden für das Grundrecht des Datenschutzes sowie für andere Grundrechte, wie die Unschuldsvermutung, erhebliche Risiken darstellen. |
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22. |
Vor diesem Hintergrund begrüßt der EDSB, dass eine Aufbewahrungsfrist für Warnmeldungen festgelegt wurde. Der EDSB ist allerdings der Ansicht, dass die Kommission keine ausreichende Begründung zum Nachweis dessen bereitgestellt hat, dass eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren angemessen ist. Der EDSB empfiehlt, dass die Kommission eine Verhältnismäßigkeitsbewertung durchführt und die Länge der Aufbewahrungszeiträume für Warnmeldungen neu bewertet. Grundsätzlich sollten alle Warnmeldungen sehr viel früher aus der Datenbank gelöscht werden, es sei denn, eine Warnmeldung über einen Verstoß oder einen mutmaßlichen Verstoß hatte ein Amtshilfeersuchen zur Folge und die grenzübergreifende Ermittlung oder Durchsetzungsmaßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Die Aufbewahrungsfrist sollte lange genug sein, um den einzelnen Behörden, die die Nachricht erhalten, die Entscheidung zu ermöglichen, ob weitere Ermittlungsschritte oder Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet werden oder ob ein Amtshilfeersuchen über das CPCS übermittelt werden soll. Allerdings sollte die Aufbewahrungsfrist ausreichend kurz sein, um das Risiko, dass Warnmeldungen für die Erstellung von schwarzen Listen oder Data Mining missbraucht werden, zu minimieren. |
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23. |
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB, dass die Kommission den Rechtsrahmen überprüfen sollte, um sicherzustellen, dass Warnmeldungen spätestens sechs Monate nach dem Hochladen gelöscht werden, es sei denn, dass eine andere, angemessenere Aufbewahrungsfrist gerechtfertigt werden kann. |
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24. |
Hierdurch sollte insbesondere gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen sich ein Verdacht nicht bestätigt hat (oder nicht einmal weiter ermittelt wurde), unschuldige, mit dem Verdacht verbundene Einzelpersonen nicht während eines unangemessen langen Zeitraums auf einer „schwarzen Liste“ geführt und „für verdächtig“ gehalten werden, was nicht in Übereinstimmung mit Artikel 6 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG stünde. |
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25. |
Diese Einschränkung ist ebenso notwendig, um den Grundsatz der Datenqualität (siehe Artikel 6 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG) und andere wichtige Rechtsgrundsätze zu gewährleisten. Dies könnte nicht nur zu einem angemesseneren Schutzniveau für den Einzelnen führen, sondern gleichzeitig den Durchsetzungsbeamten ermöglichen, sich wirksamer auf die relevanten Fälle zu konzentrieren. |
3.1.4 Aufbewahrungsfrist für abgeschlossene Amtshilfeersuchen
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26. |
Mit der zweiten CPC-Änderung wurde ein neuer Absatz zu Punkt 2.15 des Anhangs des CPC-Durchführungsbeschlusses hinzugefügt, in dem Folgendes gefordert wird: „Alle sonstigen Informationen, die in Verbindung mit Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 stehen, werden fünf Jahre nach Abschluss des Falls aus der Datenbank gelöscht.“ |
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27. |
Mit dem bestehenden Text zusammen gelesen wird im geänderten Punkt 2.15 gefordert, dass nach dem Abschluss des Falls die Aufbewahrungsfrist für sämtliche ausgetauschten Informationen gemäß Artikel 6 fünf Jahre beträgt, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
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28. |
Tatsächlich scheint, wie in der Stellungnahme zur Vorabkontrolle ausgeführt wird, die „Standardaufbewahrungszeit“ nach Abschluss eines Falls (in Abhängigkeit von bestimmten Ausnahmen) sowohl für Informationsersuchen als auch für Durchsetzungsersuchen fünf Jahre zu betragen. |
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29. |
Der Text des CPC-Durchführungsbeschlusses in der durch die zweite CPC-Änderung geänderten Fassung scheint nicht vollständig mit der CPC-Verordnung übereinzustimmen. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 der CPC-Verordnung unterscheidet zwischen einem Informationsaustausch, der zu einer erfolgreichen Durchsetzung führt (d. h. Fälle, in denen die Verstöße aufgrund der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen eingestellt wurden) einerseits und Informationen, die nicht zu einer erfolgreichen Durchsetzung führen, andererseits. Im ersten Fall ist nach Abschluss des Falls eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Für den letzteren Fall wurden keine spezifischen Bestimmungen festgelegt (außer, dass unbegründete Warnmeldungen zurückgezogen und gelöscht werden sollten). |
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30. |
Mit anderen Worten fordert die CPC-Verordnung eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Abschluss eines Falls nur unter der Voraussetzung, dass Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden und dass diese hinsichtlich der Einstellung von Verstößen erfolgreich waren. |
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31. |
Obwohl der EDSB hinsichtlich des Zwecks und der Verhältnismäßigkeit der Aufbewahrung von Daten während einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Falles Zweifel hegt (siehe Anmerkungen im vorliegenden Abschnitt 3.1.4 weiter unten), folgt die Unterscheidung zwischen Fällen, die zu einer erfolgreichen Durchsetzung führten und Fällen, bei denen dies nicht der Fall war, vom Standpunkt des Datenschutzes aus einer gewissen Logik. Insbesondere birgt die Aufbewahrung von Daten im Zusammenhang mit einem bloßen Verdacht über einen langen Zeitraum eine höhere Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit und zudem das Risiko, dass andere wichtige Rechtsgrundsätze verletzt werden. Daher kann allgemein festgestellt werden, dass die Aufbewahrung solcher Daten während eines langen Zeitraums mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu Datenschutzproblemen führt, als die Aufbewahrung von Daten im Zusammenhang mit tatsächlichem Fehlverhalten, das angemessen nachgewiesen wurde und zu Durchsetzungsmaßnahmen führte. |
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32. |
Im Gegensatz zu der CPC-Verordnung scheint der CPC-Durchführungsbeschluss in seiner geänderten Fassung zumindest in bestimmten Fällen zu ermöglichen, die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ebenfalls auf Informationen anzuwenden, die nicht zu erfolgreichen Durchsetzungsmaßnahmen geführt haben. |
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33. |
Gemäß dem CPC-Durchführungsbeschluss scheint beispielsweise ein Informationsersuchen, das zwar zu einer Warnmeldung, jedoch nicht zu einer Durchsetzungsmaßnahme führte, nach „Abschluss des Falls“ über einen Zeitraum von fünf Jahren im System zu verbleiben. |
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34. |
Die CPC-Verordnung und der CPC-Durchführungsbeschluss scheinen somit jeweils einen etwas anderen Ansatz zu verfolgen. Der CPC-Durchführungsbeschluss, der in einem bestimmten Umfang die Bestimmungen der CPC-Verordnung widerspiegelt, führt zugleich wichtige zusätzliche Vorschriften für die Datenaufbewahrung ein. Während eine Klarstellung der Vorschriften als solche begrüßt wird, stellt der EDSB die Rechtmäßigkeit der Festlegung längerer Aufbewahrungsfristen, die nicht bereits in der CPC-Verordnung gefordert wurden, in Frage. Dies würde dem Grundrecht auf Datenschutz weitere Einschränkungen auferlegen, und zwar durch die Umsetzung einer Gesetzgebung, die im Gegensatz zu der CPC-Verordnung und den anwendbaren Datenschutzvorschriften steht. |
|
35. |
In Übereinstimmung mit den vorhergehenden Ausführungen empfiehlt der EDSB, dass die Kommission den Rechtsrahmen überprüft und erneut abwägt, ob die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren über die Fälle, bei denen gemäß der CPC-Verordnung eine erfolgreiche Durchsetzung erfolgte, hinausgehend auch auf alle anderen Fälle angewandt werden sollte. |
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36. |
Zudem äußert der EDSB seine Zufriedenheit darüber, dass die CPC-Datenschutzleitlinien darauf abzielen, den Zweck der Aufbewahrung nach Abschluss des Falls festzulegen. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Frage, deren Behandlung sowohl in der CPC-Verordnung als auch in der zweiten CPC-Änderung versäumt wird. Inbesondere ist in den CPC-Datenschutzleitlinien Folgendes festgelegt: „Während der Aufbewahrungsfrist dürfen befugte Durchsetzungsbeamte, die für eine zuständige Behörde arbeiten, welche ursprünglich mit dem Fall zu tun hatte, die Akte einsehen, um bei wiederholten Verstößen mögliche Zusammenhänge herzustellen; dies trägt zu einer besseren und effizienteren Durchsetzung bei“ (11). |
|
37. |
Während diese Klarstellung begrüßt wird, ist der EDSB jedoch aufgrund des Fehlens einer weiteren Begründung für die Notwendigkeit dieser Vorgehensweise nicht von der Angemessenheit und der Zulänglichkeit dieses Zwecks zur Rechtfertigung einer fünfjährigen Aufbewahrungsfrist überzeugt. Daher empfiehlt der EDPS, dass die Kommission:
|
3.2 Der Zugang der Kommission zu Daten im CPCS
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38. |
Der EDSB äußert seine Zufriedenheit darüber, dass (durch die Einführung eines neuen Punkts 4.3 im Anhang des CPC-Durchführungsbeschlusses) die zweite CPC-Änderung den Zugang der Kommission zu den Daten im CPCS verdeutlicht und dass dieser Zugang eindeutig und spezifisch auf die Informationen beschränkt ist, die gemäß der CPC-Verordnung erforderlich sind. Insbesondere begrüßt der EDSB, dass die Kommission keinen Zugang zu vertraulicher Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, wie beispielsweise zu Amtshilfeersuchen, erhalten hat. |
|
39. |
Diese Klarstellung und Einschränkung sind besonders wichtig in Anbetracht dessen, dass ein Mangel an Klarheit zu einer Situation hätte führen können, in der die Kommission in der Lage gewesen wäre, auf Informationen einschließlich personenbezogener Daten zuzugreifen, die ausschließlich für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestimmt sind. |
|
40. |
In Abschnitt 5 der CPC-Datenschutzleitlinien wird ausgeführt: „Dieses Zugriffsrecht dient der Kommission dazu, die Anwendung der Verordnung über die Zusammenarbeit und die Anwendung der im Anhang der Verordnung aufgeführten Verbraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und entsprechende Statistiken zu erstellen.“ |
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41. |
Dies bedeutet nicht, dass die Kommission zu sämtlichen Informationen, die innerhalb des CPCS zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, Zugang haben sollte. |
|
42. |
Tatsächlich betont der EDSB, dass der Zugang zu Datenbanken wie dem CPCS unter die Definition der Verarbeitung personenbezogener Daten fällt. Gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der für die Zugriffsrechte der Kommission im CPCS relevant ist, dürfen Organe lediglich dann personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse notwendig ist, und weiterhin vorausgesetzt, dass die Verarbeitung auf den Verträgen oder auf abgeleitetem Recht basiert. |
|
43. |
Der EDSB versteht unter diesen Anforderungen, die sich direkt aus dem in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Datenschutz ergeben, dass die Kommission lediglich über eine Zugriffsbefugnis auf die Informationssysteme der Mitgliedstaaten verfügen kann, falls dies in spezifischen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist, die auf einer voll und ganz angemessenen Rechtsgrundlage (in der Regel dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) basieren. Rechtssicherheit und Transparenz sind die beiden zugrunde liegenden Werte, aus denen hervorgeht, warum eine spezifische und sichere Rechtsgrundlage für den Zugang der Kommission eine besonders wichtige Garantie für die Gewährleistung der Grundrechte der Einzelpersonen im Hinblick auf den Datenschutz darstellt. |
|
44. |
Weder die allgemeine Überwachungsbefugnis der Kommission als „Hüterin des Vertrags“, noch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer loyalen Zusammenarbeit sind hinreichend präzise, um der Kommission Zugang zu Datenbanken mit personenbezogenen Daten zu gewähren. Eine loyale Zusammenarbeit beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten — unter bestimmten Voraussetzungen — der Kommission Informationen bereitstellen sollten, wenn sie darum ersucht werden oder wenn sie im Rahmen einer bestimmten Vorschrift verpflichtet sind, Informationen bereitzustellen. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass die Kommission Zugang zu ihren Datenbanken haben sollte. |
|
45. |
In diesem Zusammenhang betont der EDSB ebenfalls, dass die CPC-Verordnung die Möglichkeit ausschließt, dass die Kommission zu den in Amtshilfeersuchen und Durchsetzungsersuchen enthaltenen Informationen Zugang erhält. Artikel 6 und Artikel 8 der CPC-Verordnung benennen lediglich die ersuchte Behörde und nicht die Kommission als Empfänger dieser Daten. |
3.3 Besondere Datenkategorien im CPCS
|
46. |
Der EDSB begrüßt, dass die zweite CPC-Änderung in Punkt 4.4 des Anhangs zum CPC-Durchführungsbeschluss eine Bestimmung zur Verarbeitung besonderer Datenkategorien im CPCS einführt. Der EDSB begrüßt insbesondere, dass die Bestimmung eine solche Verarbeitung auf Fälle beschränkt, in denen die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der CPC-Verordnung auf andere Weise „unmöglich wird“ und der zusätzlichen Bedingung unterliegt, dass die Verarbeitung solcher Daten „gemäß der Richtlinie 95/46/EG zulässig“ sein sollte. |
IV. EINGEBAUTER DATENSCHUTZ UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
|
47. |
Nachdem in Teil III die spezifischen, von der zweiten CPC-Änderung aufgeworfenen Fragen erörtert wurden, lenkt der EDSB in den Teilen IV bis VI die Aufmerksamkeit der Kommission auf eine Reihe anderer Punkte, die im Rahmen der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für das CPCS berücksichtigt werden sollten. |
4.1 Eingebauter Datenschutz
|
48. |
Der EDSB bestärkt die Kommission und andere EU-Organe seit Längerem in der Absicht, technologische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Datenschutz und die Sicherheit als grundlegende Bestandteile in das Konzept und die Umsetzung ihres Informationssystems integriert werden („eingebauter Datenschutz“) (12). |
|
49. |
Obwohl der EDSB begrüßt und anerkennt, dass bestimmte in diese Richtung weisende Maßnahmen ergriffen wurden, empfiehlt er, dass die Kommission eine umfassende Bewertung vornehmen sollte, welche weiteren Garantien für den eingebauten Datenschutz in die Systemarchitektur des CPCS integriert werden könnten. Unter anderem sollte Folgendes berücksichtigt und gegebenenfalls durchgeführt werden:
|
4.2 Rechenschaftspflicht
|
50. |
Zudem empfiehlt der EDSB in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der „Rechenschaftspflicht“ (13), einen klaren Rahmen für die Rechenschaftspflicht festzulegen, durch den die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet und ein Nachweis hierfür erbracht wird, wie zum Beispiel:
|
V. ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION HINAUS
5.1 Bilaterale Abkommen
|
51. |
Artikel 14 Absatz 2 der CPC-Verordnung sieht vor, dass gemäß der CPC-Verordnung übermittelte Informationen im Rahmen eines bilateralen Amtshilfeabkommens mit einem Drittland ebenfalls von einer zuständigen Behörde an die Behörde des Drittlandes übermittelt werden können, sofern i) die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und ii) die geltenden EU-Datenschutzvorschriften eingehalten werden. |
|
52. |
Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG unterwerfen Übermittlungen an Drittländer bestimmten zusätzlichen Bedingungen. Diese Bedingungen sollen gewährleisten, dass die Daten im Ausland angemessen geschützt werden. Zusätzlich wird eine Reihe von Ausnahmen festgelegt. Die Durchführung und Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG können in den verschiedenen Mitgliedstaaten von einander abweichen. |
|
53. |
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann der EDSB die in der CPC-Verordnung enthaltenen Garantien akzeptieren, nämlich, dass alle Übermittlungen in Drittländer den beiden folgenden Bedingungen unterliegen: i) der Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, und ii) der Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften. |
|
54. |
Der EDSB begrüßt ebenfalls, dass die CPC-Datenschutzleitlinien empfehlen, dass — es sei denn, in einem Drittland ist ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet — sämtliche bilateralen Amtshilfeabkommen angemessene Sicherheitsbestimmungen im Hinblick auf den Datenschutz enthalten sollten und — falls erforderlich — das Abkommen ebenfalls den entsprechenden Datenschutz-Aufsichtsbehörden gemeldet werden sollte. |
|
55. |
Ungeachtet dessen sind die in der CPC-Verordnung festgelegten Vereinbarungen nicht ideal. Ihre Anwendung ist komplex: eine zuständige Behörde müsste im Rahmen der Entscheidung, ob Informationen in ein Drittland übermittelt werden sollen, nicht nur das Amtshilfeabkommen des eigenen Landes mit dem Drittland, die Datenschutzgesetze des eigenen Landes und ihre eigene Bewertung der Angemessenheit einer Datenübermittlung in das fragliche Drittland auf der Grundlage der Datenschutzgesetze des eigenen Landes berücksichtigen, sondern müsste ebenfalls beachten, ob die zuständigen Behörden, die zu der Akte beigetragen haben (und dies können mehrere Behörden sein) ihre Zustimmung auf der Grundlage ihrer eigenen Datenschutzgesetze erteilt haben. |
|
56. |
Vom Standpunkt des Datenschutzes führt diese Komplexität zu Unsicherheiten hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen und insbesondere zu Unsicherheiten hinsichtlich dessen, ob und unter welchen Bedingungen Daten der betroffenen Personen ins Ausland übermittelt werden können. Die betroffenen Personen ziehen ebenfalls nicht im größtmöglichen Maß Nutzen aus einem soliden und harmonisierten europäischen datenschutzrechtlichen Normensystem. Zusätzlich beeinträchtigt diese Komplexität vom Standpunkt der zuständigen Behörden aus möglicherweise ebenfalls die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und hat einen hohen Verwaltungsaufwand zur Folge. |
|
57. |
Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen befürwortet der EDSB den Abschluss von EU-weiten Vereinbarungen, die angemessene Datenschutzgarantien bereitstellen, während gleichzeitig die Anwendung von heterogenen Kriterien und der hieraus resultierende Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden vermieden wird. |
5.2 EU-weite Vereinbarungen
|
58. |
Zusätzlich zu den in Artikel 14 hinsichtlich der Amtshilfeabkommen vorgesehenen Möglichkeiten legt Artikel 18 der CPC-Verordnung hinsichtlich internationaler Vereinbarungen fest: „Die Gemeinschaft arbeitet […] mit Drittstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.“ Und: „Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich der Festlegung der Einzelheiten für die Amtshilfe, können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten sein.“ |
|
59. |
Aus den in Abschnitt 5.1 weiter oben dargelegten Gründen unterstützt der EDSB die Kommission in ihrer Initiative, EU-weite Abkommen mit angemessenen, auf EU-Ebene harmonisierten Datenschutzgarantien zu verhandeln und abzuschließen, um die bestehenden bilateralen Abkommen zu ersetzen. |
|
60. |
Die Unterstützung des EDSB solcher EU-weiten Abkommen hängt jedoch von der Zusage seitens der Kommission und der EU-Gesetzgeber ab, das höchstmögliche Schutzniveau für den Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern zu gewährleisten. Die Auswirkungen internationaler Abkommen über eine Zusammenarbeit mit Drittländern müssen vom Standpunkt des Datenschutzes aus sorgfältig abgewogen werden, für diese gegenseitigen Übermittlungen müssen klare Vorschriften festgelegt und angemessene Datenschutzgarantien bereitgestellt werden, und zwar auf der Grundlage einer Konsultation des EDSB und gegebenenfalls nationaler Datenschutzbehörden. |
|
61. |
Obwohl in Artikel 18 der CPC-Verordnung die Frage eines direkten Zugriffs auf das CPCS durch Behörden eines Drittlandes nicht direkt behandelt wird, ist dies technisch möglich. Der EDSB möchte nicht von der Integration neuer Funktionen in das CPCS abraten, um den zuständigen Behörden in Drittländern einen streng begrenzten und selektiven Zugang mithilfe eines speziell entworfenen Mechanismus zu ermöglichen (Kommunikationsweg und Schnittstelle). Dies könnte tatsächlich die Wirksamkeit der Zusammenarbeit erhöhen. |
|
62. |
Nichtsdestotrotz birgt solch ein direkter Zugang bestimmte Risiken und daher müssen seine Auswirkungen auf den Datenschutz und die erforderlichen technischen/organisatorischen Vorkehrungen und Garantien gesondert behandelt werden. Eine solche technische Funktion sollte unter der Anwendung der Grundsätze des „eingebauten Datenschutzes“ aufgebaut werden. Die Sicherheit sollte ebenfalls eine klare Priorität darstellen. Schließlich sollte der EDSB und gegebenenfalls nationale Datenschutzbehörden konsultiert werden. |
VI. „VERBRAUCHERRECHTE AUF DATENSCHUTZ“ UND DIE ÜBER DAS CPCS VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT DER DATENSCHUTZBEHÖRDEN
|
63. |
Vorausgesetzt, dass die Empfehlungen des EDSB (einschließlich der Empfehlungen in seiner Stellungnahme zur Vorabkontrolle) berücksichtigt werden, ist der EDSB zuversichtlich, dass das CPCS ein effizientes und datenschutzfreundliches Instrument für grenzübergreifende Durchsetzungsmaßnahmen gegen Verbraucherrechtsverstöße auf dem internationalen Markt darstellen kann. |
|
64. |
Mit der Entwicklung des elektronischen Handels und der zunehmenden Verwendung elektronischer Kommunikationsnetzwerke durch Verbraucher verschiedener Produkte und Dienstleistungen werden mehr und mehr Daten von Einzelpersonen verarbeitet, während diese als Verbraucher handeln. Verbraucher können sich folglich zunehmend mit Verstößen gegen ihre Rechte im Hinblick auf den Datenschutz konfrontiert sehen. Folglich besteht für die Datenschutzbehörden ebenfalls Bedarf an einer effizienten Zusammenarbeit, um solche Verstöße zu unterbinden. |
|
65. |
Zu den am häufigsten auftretenden Fällen einer Verletzung von „Verbraucherrechten auf Datenschutz“ gehören unerbetene Werbenachrichten (Spam), Identitätsdiebstahl, illegale Profilerstellung, unrechtmäßige verhaltensorientierte Internetwerbung und Datenmissbrauch (Sicherheitsverletzungen). |
|
66. |
Angesichts dessen, dass die Zahl der Fälle mit grenzübergreifendem Charakter in der Informationsgesellschaft wahrscheinlich ansteigen wird, fordert der EDSB die Kommission dazu auf, mögliche Gesetzgebungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen, um die „Verbraucherrechte auf Datenschutz“ zu schützen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken, und zwar sowohl im Hinblick auf die Datenschutzbehörden, als auch auf die Verbraucherschutzbehörden. |
|
67. |
Insbesondere und unter Berücksichtigung anderer möglicher Optionen sollte sorgfältig abgewogen werden, ob den Datenschutzbehörden ein maßgeschneiderter Zugang zum CPCS gestattet wird, um die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen zuständigen Behörden zu ermöglichen, die bereits über einen Zugang zum CPCS verfügen. |
|
68. |
Der Zugang durch Datenschutzbehörden sollte klar auf diejenigen Elemente beschränkt werden, die zur Ausführung der Aufgaben im Bereich ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den ermittelten Synergien notwendig sind. Selbstverständlich sollte ebenfalls gewährleistet werden, dass der Rahmen für die Beteiligung von Datenschutzbehörden so entworfen wird, dass ihrer Unabhängigkeit ordnungsgemäß Rechnung getragen wird. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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69. |
Der EDPS begrüßt, dass das CPCS auf einer Rechtsgrundlage basiert, die ebenfalls spezifische Datenschutzgarantien gewährleistet. Zur Ausräumung der verbliebenen Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz stellt der EDSB fest, dass die weiter unten zusammengefassten Empfehlungen berücksichtigt werden sollten, wenn der Rechtsrahmen für das CPCS demnächst überarbeitet wird. |
|
70. |
In der Zwischenzeit können zusätzliche Maßnahmen, die (gemäß der Empfehlungen in der Stellungnahme zur Vorabkontrolle) auf der praktischen, technischen und organisatorischen Ebene durchgeführt werden, eine einstweilige teilweise Lösung bezüglich dieser Bedenken bieten. In Erwartung von Gesetzesänderungen können bestimmte Änderungen ebenfalls anhand der operativen Leitlinien für das CPCS eingeführt werden. |
|
71. |
Hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist empfiehlt der EDSB Folgendes: i) Amtshilfeersuchen sollten innerhalb von spezifisch festgelegten Fristen abgeschlossen werden; ii) falls keine Ermittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, sollten Warnmeldungen zurückgezogen und innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ausgabe gelöscht werden (es sei denn, eine andere, angemessenere Aufbewahrungsfrist kann begründet werden); und iii) die Kommission sollte den Zweck und die Angemessenheit einer Aufbewahrung aller Daten im Zusammenhang mit geschlossenen Fällen über einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren klarstellen und überdenken. |
|
72. |
Zudem begrüßt der EDSB, dass die zweite CPC-Änderung den Zugang der Kommission zu Daten im CPCS klarstellt. Insbesondere begrüßt der EDSB, dass die Kommission über keinen Zugang zu vertraulicher Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, wie beispielsweise zu Amtshilfeersuchen, verfügt. |
|
73. |
Der EDSB begrüßt ebenfalls, dass mit der zweiten CPC-Änderung eine Bestimmung eingeführt wurde, mit der die Verarbeitung besonderer Datenkategorien im CPCS behandelt wird. |
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74. |
Der EDSB empfiehlt zusätzlich, dass die Kommission erneut überprüfen sollte, welche zusätzlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz in die Sytemarchitektur des CPCS „eingebaut“ werden („eingebauter Datenschutz“) und dass angemessene Kontrollen eingerichtet sind, mit denen die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet und der Nachweis hierfür erbracht wird („Rechenschaftspflicht“). |
|
75. |
Falls zudem ein EU-weites Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern abgeschlossen werden soll, um die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu regeln, müssen die Auswirkungen dieser Abkommen sorgfältig abgewogen werden; zur Regelung dieses Austauschs müssen klare Vorschriften festgelegt und angemessene Datenschutzgarantien bereitgestellt werden. |
|
76. |
Schließlich empfiehlt der EDPS, dass die Kommission die möglichen Synergien untersuchen sollte, die gegebenenfalls entstehen, falls den Datenschutzbehörden ermöglicht wird, in die Gemeinschaft der Nutzer des CPCS aufgenommen zu werden und zur Zusammenarbeit im Bereich der Durchsetzung der „Verbraucherrechte auf Datenschutz“ beizutragen. |
Brüssel, den 5. Mai 2011
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABI. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) ABI. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (2011/141/EU) (ABI. L 59 vom 4.3.2011, S. 63).
(4) Empfehlung der Kommission vom 1. März 2011: Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im System zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPCS) (2011/136/EU) (ABI. L 57 vom 2.3.2011, S. 44).
(5) Siehe Artikel 6 der CPC-Verordnung über „Informationsaustausch auf Ersuchen“.
(6) Siehe Artikel 8 der CPC-Verordnung über „Durchsetzungsersuchen“.
(7) Siehe Artikel 7 der CPC-Verordnung über „Informationsaustausch ohne Ersuchen“.
(8) Siehe Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 6 der CPC-Verordnung.
(9) Siehe ebenfalls Stellungnahme Nr. 6/2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (auf die in Teil II weiter oben Bezug genommen wird).
(10) Siehe Artikel 10 Absatz 2 der CPC-Verordnung.
(11) Siehe Abschnitt 8 der Leitlinien, „Einige zusätzliche Hinweise; Warum beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre?“ Die CPC-Datenschutzleitlinien fügen ebenfalls hinzu: „Die Aufbewahrungsfrist soll die Zusammenarbeit der bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen die Verbraucherschutzvorschriften zuständigen Durchsetzungsbehörden erleichtern sowie beitragen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, zur Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften, zum Monitoring des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Steigerung von Qualität und Kohärenz der Durchsetzung.“
(12) Siehe Abschnitt 7 der Stellungnahme des EDSB zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union“, die am 14. Januar 2011 abgegeben wurde. (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2011/11-01-14_Personal_Data_Protection_EN.pdf).
(13) Wie oben.
(14) Die Kommission sollte ebenfalls in Erwägung ziehen, zumindest eine teilweise Folgenabschätzung für den Datenschutz und die Privatsphäre durchzuführen, mit Schwerpunkt auf den Zwecken, der Länge und den Modalitäten der Aufbewahrungsfristen und nach Möglichkeit andere noch offene Fragen diskutieren, die bisher noch nicht umfassend behandelt wurden.
(15) Siehe Abschnitt 6.3 der weiter oben aufgeführten Stellungnahme des EDSB vom 14. Januar 2011.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2011
zur Ernennung der deutschen, der ungarischen und der portugiesischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
2011/C 217/07
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die dem Rat von der Regierung Ungarns sowie den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Listen der Kandidaten,
gestützt auf die Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat mit den Beschlüssen vom 22. November 2010 (2), 7. März 2011 (3) und 21. März 2011 (4) einige Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit vom 8. November 2010 bis zum 7. November 2013 ernannt. |
|
(2) |
Die Regierung Ungarns hat Kandidaten für zwei durch Ungarn zu besetzende Sitze vorgeschlagen und die Arbeitnehmerorganisationen haben Kandidaten für einige durch Deutschland und Portugal zu besetzende Sitze vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Mitglied beziehungsweise zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 7. November 2013 ernannt:
I. VERTRETER DER REGIERUNGEN
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Ungarn |
Herr János GÁDOR |
Frau Éva GRÓNAI |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Deutschland |
Frau Marina SCHRÖDER |
Herr Thomas VEIT |
|
Portugal |
Herr Fernando José GOMES |
|
Artikel 2
Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 3.
(3) ABl. C 83 vom 17.3.2011, S. 2.
(4) ABl. C 92 vom 24.3.2011, S. 8.
|
23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/29 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2011
zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds
2011/C 217/08
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 163,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1), insbesondere auf Artikel 104 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 22. Februar 2010 die Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden „Ausschuss“) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 ernannt (2). |
|
(2) |
In der Zwischenzeit sind mehrere Sitze im Ausschuss infolge von Rücktritten frei geworden. |
|
(3) |
Obgleich die Benennung eines Mitglieds beziehungsweise stellvertretenden Mitglieds für eine der Gruppen gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durch Irland und Spanien noch aussteht, sollten die bereits benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die verbleibende gegenwärtige Amtszeit ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Personen werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(2) ABl. C 53 vom 3.3.2010, S. 2.
ANHANG
Liste der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
|
Mitgliedstaat |
Vertreter(in) der |
Mitglied/Stellvertreter(in) |
Name |
|
Belgien |
Regierung |
Mitglied |
Herr Louis VERVLOET |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Viviane DE BEULE |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Michèle CLAUS |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Werner ABELSHAUSEN |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Hervé DECUYPER |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Vera DOS SANTOS COSTA |
|
|
Bulgarien |
Regierung |
Mitglied |
Frau Zornitza RUSSINOVA |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Monika DIMITROVA |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Boyko NEDYALKOV |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Dimitar BRANKOV |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Plamen DIMITROV |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Dimitar MANOLOV |
|
|
Tschechische Republik |
Regierung |
Mitglied |
Frau Iva ŠOLCOVÁ |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Michal ZAORÁLEK |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Soňa VAN DEELENOVÁ |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Miloslav ŠOLC |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Pavel JANÍČKO |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Hana MÁLKOVÁ |
|
|
Dänemark |
Regierung |
Mitglied |
Frau Pernille VON LILLIENSKJOLD |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Steen FREDERIKSEN |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Henning GADE |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Berit TOFT FIHL |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Preben FOLDBERG |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Jens KROGSTRUP |
|
|
Deutschland |
Regierung |
Mitglied |
Herr Arnold HEMMANN |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Inken KLASSEN |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Julia KAUTE |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Jürgen WUTTKE |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Inge KAUFMANN |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Hermann NEHLS |
|
|
Estland |
Regierung |
Mitglied |
Herr Margus HAIDAK |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Merlin TATRIK |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Kristina TÄHT |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Eve PÄÄRENDSON |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Kaja TOOMSALU |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Mare VIIES |
|
|
Irland |
Regierung |
Mitglied |
Herr Vincent LANDERS |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Tom WHELAN |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Kara McGANN |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Heidi LOUGHEED |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Sheila NUNAN |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter/in |
— |
|
|
Griechenland |
Regierung |
Mitglied |
Herr Christos DIKOS |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Konstantina MICHOPOYLOY |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Lambros PAPAIOANNOU |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Ekaterini DASKALAKI |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Dimitros TSOUKALAS |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Vasilios PAPADOGAMVROS |
|
|
Spanien |
Regierung |
Mitglied |
Herr Carlos TORTUERO MARTÍN |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr David GARCÍA LÓPEZ |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
— |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Cristina REGALADO MARTÍN |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Ana MICÓ MAESTRE |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Ana HERMOSO CANOURA |
|
|
Frankreich |
Regierung |
Mitglied |
Frau Corinne VAILLANT |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Laurent SENN |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Christophe CORIOU |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Natacha MARQUET |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Cécile COTTEREAU |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Alain ALPHON-LAYRE |
|
|
Italien |
Regierung |
Mitglied |
Frau Paola PADUANO |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Alessandra TOMAI |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Claudio GENTILI |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Silvia CIUFFINI |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Luigi VELTRO |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Giulia TAVERNESE |
|
|
Zypern |
Regierung |
Mitglied |
Herr Alexandros ALEXANDROU |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Antzela DROUSSIOTOU |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Emilios MICHAEL |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Maria STYLIANOU |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Nicos GREGORIOU |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Andreas MATSAS |
|
|
Lettland |
Regierung |
Mitglied |
Frau Kristīne ANCĀNES |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Elīna DRĀZNIECE |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Inese STEPIŅAS |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Ilona KIUKUCĀNE |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Linda ROMELE |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Liene LIEKNA |
|
|
Litauen |
Regierung |
Mitglied |
Herr Ramūnas DILBA |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Nijolė MACKEVIČIENĖ |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Vaidotas LEVICKIS |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Mykolas ALELIŪNAS |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Irena PETRAITIENĖ |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Janina ŠVEDIENĖ |
|
|
Luxemburg |
Regierung |
Mitglied |
Frau Patrice FURLANI |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Daniel CODELLO |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Romain LANNERS |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr François ENGELS |
|
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Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Carole BIVER |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Nico CLEMENT |
|
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Ungarn |
Regierung |
Mitglied |
Frau Renáta TÓTH |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Katalin SZATMÁRI |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Terézia BOROSNÉ BARTHA |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr László KRIZSÁN |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Erzsébet HANTI |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr László KOZÁK |
|
|
Malta |
Regierung |
Mitglied |
Frau Jeanette BUSUTTIL |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Loredana D'ARRIGO |
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Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Paul ABELA |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Pierre FAVA |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Robert BORG |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr William PORTELLI |
|
|
Niederlande |
Regierung |
Mitglied |
Frau Alieke KOOPMAN |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Paula LOEKEMEIJER |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr André VAN DER LEEST |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr C. SCHOENMAKERS |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau I.D.C.M. COENEN |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr W.J.F. MUIS |
|
|
Österreich |
Regierung |
Mitglied |
Frau Petra DRAXL |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Ulrike REBHANDL |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Anna Katharina HUBER |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Wolfgang TRITREMMEL |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Franz FRIEHS |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Silvia HOFBAUER |
|
|
Polen |
Regierung |
Mitglied |
Herr Paweł CHORĄŻY |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Dorota BORTNOWSKA |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Norbert PRUSZANOWSKI |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Marek RADECKI |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Agata BARANOWSKA-GRYCUK |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Grażyna RÓŻANEK |
|
|
Portugal |
Regierung |
Mitglied |
Frau Rosa Maria SIMÕES DA SILVA |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Maria DO CARMO ABREU |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Clara GUERREIRO |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Adília LISBOA |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr António Luís FERREIRA CORREIA |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Tiago M.P. SIMÕES DA CUNHA |
|
|
Rumänien |
Regierung |
Mitglied |
Frau Liliana-Carmen IONEL |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Elena Carmen DOBROTA |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Ovidiu NICOLESCU |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Dragoș MIHALACHE |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Mariana KNIESNER |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Carmen IONESCU |
|
|
Slowenien |
Regierung |
Mitglied |
Frau Jasminka DEDIĆ |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Gorazd JENKO |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Grit ACKERMANN |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreterin |
Frau Janja MEGLIČ |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Staša PERNAT LESJAK |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Andreja POJE |
|
|
Slowakei |
Regierung |
Mitglied |
Frau Zuzana POLÁČKOVÁ |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Roderik KLINDA |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Daniel HRDINA |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Martin HOŠTÁK |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Naile PROKEŠOVÁ |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Milan BUŠO |
|
|
Finnland |
Regierung |
Mitglied |
Frau Lippe KOIVUNEVA |
|
Regierung |
Stellvertreterin |
Frau Sirpa LILJESTRÖM |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Frau Riitta WÄRN |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Mikko RÄSÄNEN |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Auli KORHONEN |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Lauri KORKEAOJA |
|
|
Schweden |
Regierung |
Mitglied |
Frau Ann-Christine GULLESJÖ |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Håkan FORSBERG |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Gunnar ANDERZON |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Farbod REZANIA |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Frau Filis SIGALA |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreterin |
Frau Charlotta KRAFFT |
|
|
Vereinigtes Königreich |
Regierung |
Mitglied |
Frau Wendy VIOLENTANO |
|
Regierung |
Stellvertreter |
Herr Ian CHAPMAN |
|
|
Arbeitgeber |
Mitglied |
Herr Martin MORTON |
|
|
Arbeitgeber |
Stellvertreter |
Herr Guy BAILEY |
|
|
Gewerkschaft |
Mitglied |
Herr Alan MANNING |
|
|
Gewerkschaft |
Stellvertreter |
Herr Joe FEARNEHOUGH |
Europäische Kommission
|
23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/34 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. Juli 2011
2011/C 217/09
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,4391 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
112,83 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4536 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88270 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,0787 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,1789 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,7675 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,408 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
266,65 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9815 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,2305 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,4180 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,3234 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3658 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,2132 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6625 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7386 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 513,63 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,7345 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2777 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4620 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 271,33 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2756 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
60,920 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
39,8970 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
42,900 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2357 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7058 |
|
INR |
Indische Rupie |
63,8240 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/35 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China
2011/C 217/10
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 26. April 2011 von den Unionsherstellern Interkov spol.s.r.o, IML Industria Meccanica Lombardia S.r.l. und Niko Metallurgical company d.d. Zelezniki („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion an Hebelmechaniken in der Union entfällt.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Hebelmechaniken, die zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), und die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelten die Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China anhand der in der Europäischen Union für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise. Die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.
Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin ein hohes Niveau aufweisen.
Die Antragsteller brachten des Weiteren vor, dass ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, da das betroffene Land über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt.
Außerdem sei bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich, dass jeder weitere beträchtliche Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen werde.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig erneut geschädigt wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
|
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
|
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert, |
|
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl), |
|
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl), |
|
— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
|
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
|
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.
ii)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
|
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
|
— |
genaue Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
|
— |
Menge (Stückzahl) und Wert (in EUR) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
|
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
|
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.
iii)
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe unter den Unionsherstellern ausgewählt. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Nummer 7) und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
iv)
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts
In der vorausgegangenen Untersuchung waren die in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China mit Herstellern in anderen Drittländern mit Marktwirtschaft wie Indien, Iran und Thailand Kontakt aufzunehmen. Bei unzureichender Mitarbeit beabsichtigt die Kommission, zur Ermittlung des Normalwertes erneut auf die in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c genannten besonderen Frist dazu zu äußern, ob ihnen diese Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes angemessen erscheint.
5.2 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping und Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, den Einführern, ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen in der Union Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i)
Alle interessierten Parteien, die bei der Untersuchung, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitarbeiteten, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.
ii)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii)
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
|
i) |
Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii genannten Angaben sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren. |
|
ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
|
iii) |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen. |
c) Besondere Frist für Stellungnahmen zur Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Indien, Iran oder Thailand oder ein anderes Marktwirtschaftsland als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet wäre, oder ob — im Falle einer unzureichenden Mitarbeit seitens dieser Drittländer — alternativ dazu die in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen werden sollten. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle auf vertraulicher Basis übermittelten schriftlichen Beiträge der Parteien, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Für diese Untersuchung wird die Kommission ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem nutzen. Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei zu übermitteln. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, oder ihre aktualisierten Fassungen müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die unten stehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln (siehe Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung), muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftverkehr mit der Kommission sind den entsprechenden Internetseiten der Generaldirektion Handel zu entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/
Anschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion H |
|
Büro N105 04/092 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
Fax +32 22963307 |
|
E-Mail: trade-lever-arch-dumping@ec.europa.eu; trade-lever-arch-injury@ec.europa.eu |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
10. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Höhe der Maßnahmen nach oben oder nach unten korrigiert werden sollte, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
12. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.
(1) ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 1.
(4) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(6) Vgl. Fußnote 5.
(7) Dokumente mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.