ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.216.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
22. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2011/C 216/01

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm Portugals 2011

1

2011/C 216/02

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm Finnlands 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Finnlands für 2011-2014

3

2011/C 216/03

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm 2011 Rumäniens und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Konvergenzprogramm Rumäniens für 2011-2014

6

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2011/C 216/04

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

9

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 216/05

Mitteilung der Kommission über die Behörde, die zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 befugt ist

17

2011/C 216/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6151 — PetroChina/INEOS/JV) ( 1 )

18

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2011/C 216/07

Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments — Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001

19

 

Europäische Kommission

2011/C 216/08

Euro-Wechselkurs

25

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 216/09

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15; ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15; ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5; ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26; ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8; ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6; ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5; ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1)

26

2011/C 216/10

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

29

2011/C 216/11

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

31

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 216/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6313 — Ashland/International Specialty Products) ( 1 )

32

2011/C 216/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6276 — AIF VII Euro Holdings/Ascometal) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm Portugals 2011

2011/C 216/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(2)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (1) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(3)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(4)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(5)

Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können. Im nationalen Reformprogramm Portugals werden nicht ausdrücklich spezifische Verpflichtungen und Maßnahmen für 2011 mitgeteilt; es wird jedoch erwartet, dass diese dem Europäischen Rat übermittelt werden.

(6)

Am 23. März 2011 legte die portugiesische Regierung dem nationalen Parlament ein Stabilitätsprogramm für den Zeitraum von 2011 bis 2014 vor, das von diesem abgelehnt wurde. Am 19. April 2011 legte die portugiesische Regierung ein nationales Reformprogramm vor. Die angeführten makroökonomischen und haushaltspolitischen Szenarios sowie die politischen Empfehlungen wurden inzwischen von dem am 17. Mai 2011 unterzeichneten Memorandum of Understanding überholt.

(7)

Am 17. Mai 2011 verabschiedete der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU und stellte damit im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (2) Portugal für einen Zeitraum von drei Jahren (2011-2014) mittelfristige Finanzhilfen zur Verfügung. In dem beigefügten, an demselben Tag unterzeichneten Memorandum of Understanding und dessen nachfolgenden Ergänzungen werden die wirtschaftspolitischen Bedingungen dargelegt, die Voraussetzung für die Zahlung der Finanzhilfen sind.

(8)

2010 stieg das portugiesische BIP um 1,3 %. Zusammen mit einem starken Wachstum bei den Exporten war dieses Ergebnis auch auf außergewöhnliche Faktoren zurückzuführen, die dem privaten Verbrauch Auftrieb verliehen. Die Preis- und Kostenentwicklung war eindeutig nicht ausreichend, um der Wettbewerbsfähigkeit Portugals rasch genug Schub zu verleihen, um das derzeit hohe Leistungsbilanzdefizit des Landes (10 % des BIP 2010) zu korrigieren. Die schwache gesamtwirtschaftliche Leistung und der starke Anstieg der Arbeitslosenquote (11,2 % Ende 2010) spiegelten sich in einem hohen öffentlichen Defizit wider, das 2009 über 10 % und 2010 über 9 % lag (gegenüber 3,5 % im Jahr 2008). Die ungünstige Entwicklung der öffentlichen Finanzen hat zusammen mit einem schlechten wirschschaftlichen Ausblick zuletzt zu einer Verminderung des Vertrauens und steigendem Druck an den Märkten für Staatsanleihen geführt, was zu Zweifeln bezüglich der Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzengeführt hat. Da portugiesische Anleihen mehrfach in Folge von den Ratingagenturen herabgestuft wurden, konnte das Land sich nicht mehr zu Sätzen refinanzieren, die mit auf Dauer tragfähigen Finanzen zu vereinbaren wären. Gleichzeitig sah sich der Bankensektor, der — insbesondere im Euro-Währungsgebiet — in hohem Maße von einer Außenfinanzierung abhängt, mehr und mehr von den Finanzierungsmöglichkeiten der Märkte abgeschnitten.

(9)

Portugal verpflichtete sich, das wirtschaftliche und finanzielle Sanierungsprogramm umzusetzen, mit dem das Vertrauen in seine Staatsanleihen und in den Bankensektor wiederhergestellt sowie Wachstum und Beschäftigung gefördert werden sollen. Dieses sieht umfassende Maßnahmen an drei Fronten vor: i) eine glaubwürdige und ausgewogene Haushaltskonsolidierungsstrategie, die durch finanzpolitische Strukturmaßnahmen und eine bessere Finanzkontrolle gestützt wird, ii) tiefgreifende vorgelagerte Strukturreformen auch auf dem Arbeitsmarkt und den Produktmärkten und iii) Bemühungen, den Finanzsektor durch marktgestützte Mechanismen, unterstützt von Backup-Fazilitäten, vor einem ungeordneten Abbau des Fremdkapitalanteils zu schützen.

(10)

Die Kommission hat das nationale Reformprogramm bewertet. Sie hat dabei nicht nur dessen Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Portugal berücksichtigt, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Vor diesem Hintergrund betont die Kommission die Dringlichkeit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU —

EMPFIEHLT, dass Portugal:

die in dem Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU vorgesehenen und in dem Memorandum of Understanding vom 17. Mai 2011 und dessen Ergänzungen weiter ausgeführten Maßnahmen umsetzt.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).

(2)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/3


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm Finnlands 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Finnlands für 2011-2014

2011/C 216/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(2)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(3)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(4)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(5)

Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können.

(6)

Am 6. April 2011 legte Finnland sein aktualisiertes Stabilitätsprogramm für 2011 vor, das den Zeitraum von 2011 bis 2014 abdeckt, und sein nationales Reformprogramm 2011. Um die Querverbindungen zwischen den beiden Programmen zu berücksichtigen, wurden sie gleichzeitig bewertet.

(7)

Da sich die finnische Wirtschaft traditionell vor allem auf die Exportleistung ihrer wichtigsten Industrien stützt, hatte Finnland bei Erreichen des Talbodens der weltweiten Wirtschaftskrise einen sehr starken Rückgang seines BIP zu verzeichnen. Im Jahr 2009 schrumpfte das BIP um 8,2 %, was insbesondere auf den außergewöhnlich starken Rückgang der Exporte (Volumenrückgang um 20 %) und die Auswirkungen des damit verbundenen Vertrauensverlusts auf die Investitionen zurückzuführen war. Die Arbeitslosenquote stieg um knapp 2 Prozentpunkte von 6,4 % der Erwerbsbevölkerung im Jahr 2008 auf 8,3 % im Jahr 2010. Dank einer starken Inlandsnachfrage und eines wieder erstarkenden Exportsektors war 2010 mit einer Zunahme des BIP um 3,1 % ein kräftiger Wirtschaftsaufschwung zu verzeichnen. Nach einem kurzen Rückgang im Jahr 2009 stiegen die Immobilienpreise und das Wohnungsbauvolumen schnell wieder über das Vorkrisenniveau, was jedoch Anlass zur Sorge hinsichtlich einer unverhältnismäßigen Expansion des Immobilienmarkts gab. Finnland wies bei Ende der Krise im Jahr 2010 ein gesamtstaatliches Defizit von 2,5 % des BIP und einen Schuldenstand von 48,5 % des BIP auf.

(8)

Auf der Grundlage der Bewertung des aktualisierten Stabilitätsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist der Rat der Ansicht, dass das dem Stabilitätsprogramm zugrunde liegende makroökonomische Szenario für die Jahre 2011-2012 plausibel, danach aber etwas zu optimistisch ist. Hinsichtlich der Jahre 2011-2012 steht das makroökonomische Szenario im Einklang mit der Frühjahrsprognose der Kommission. Für den Zeitraum 2013-2015 wird in dem Stabilitätsprogramm ein Wachstum von ca. 2 % des BIP projiziert, was leicht über dem geschätzten Potenzialwachstum von 1,5 % liegt und daher mit Abwärtsrisiken verbunden sein könnte. Ziel der Haushaltsstrategie ist es, das Defizit entsprechend der zyklischen Verbesserung der Wirtschaft und angesichts einiger bereits von der Vorgängerregierung beschlossener Konsolidierungsmaßnahmen auf 0,9 % des BIP im Jahr 2011 und 0,7 % im Jahr 2012 zu senken. Für den Zeitraum von 2013 bis 2015 sieht das aktualisierte Stabilitätsprogramm jedoch keine weitere Haushaltskonsolidierung vor. Die Risiken für die Haushaltsziele scheinen ausgeglichen. Die wichtigsten Risikofaktoren ergeben sich aus dem weltweiten makroökonomischen Umfeld mit seinen traditionell starken Auswirkungen auf die exportabhängige finnische Wirtschaft.

(9)

In dem aktualisierten Stabilitätsprogramm ist nicht vorgesehen, die prognostizierte Verbesserung der Wirtschaftslage mittelfristig für eine Haushaltskonsolidierung zu nutzen. Wenngleich das von den finnischen Behörden vorgegebene mittelfristige Haushaltsziel — ein struktureller Überschuss von 0,5 % des BIP — der Prognose zufolge 2011 erreicht werden soll, wird das Ziel für den strukturellen Haushaltssaldo in den Folgejahren voraussichtlich verfehlt.

(10)

Nach der jüngsten Bewertung der Kommission erscheinen die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen als mittel. Während die finnischen Regierungen den Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der Bevölkerungsalterung bereits seit einiger Zeit eine hohe Priorität einräumen, steht das Land unmittelbar vor einem starken demografischem Wandel, und seine öffentlichen Finanzen weisen noch immer eine deutliche Tragfähigkeitslücke auf. Diese Herausforderung hat Auswirkungen auf viele politische Bereiche. Die Bevölkerungsalterung wird zu einem erheblichen Anstieg der Nachfrage nach Dienstleistungen für ältere Menschen führen, die in Finnland überwiegend von lokalen Gebietskörperschaften erbracht werden. Verschiedenen Studien zufolge hat sich die Produktivität der öffentlichen Dienste in den letzten Jahren jedoch nur wenig verbessert. Die finnischen Behörden haben daher bereits einige Reformen zur Umgestaltung der öffentlichen Dienste und zur Förderung der Produktivität sowohl auf zentraler als auch auf lokaler staatlicher Ebene vorgenommen. Die relativ hohen Investitionen in die Informationstechnik im öffentlichen Sektor haben sich bisher noch nicht in Produktivitätssteigerungen niedergeschlagen, weshalb die Investitionen von strukturellen und administrativen Änderungen begleitet werden sollten. Insgesamt besteht weiterer Spielraum für Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität und zur Senkung der Kosten im öffentlichen Dienst.

(11)

Der derzeitige Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit gibt Anlass zur Sorge. Nach einem deutlichen Rückgang im Zeitraum von 2005 bis 2008 steigt die Langzeitarbeitslosigkeit seit 2009 wieder an. Ende März 2011 waren 57 400 Langzeitarbeitslose gemeldet, was einem Anstieg um 12 400 gegenüber dem Vorjahr entspricht. Viele Langzeitarbeitslose gehören derzeit der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen an. Angesichts der Ruhestandsregelungen wird die Arbeitslosigkeit am stärksten in der Altersgruppe der 45- bis 54-Jährigen zunehmen. Wenngleich die Langzeitarbeitslosenquote in Finnland unter dem EU-Durchschnitt liegt, sollte diese Frage vor dem Hintergrund gesehen werden, dass das künftige Angebot an Arbeitskräften und die soziale Inklusion gesichert werden müssen. Denn erfahrungsgemäß erhöht insbesondere die Langzeitarbeitslosigkeit das Armutsrisiko sowie das Risiko der sozialen Ausgrenzung. Auch wenn die finnischen Behörden die Zunahme der Langzeitarbeitslosigkeit als vordringliches Problem anerkennen, haben sie bisher noch keine umfassende Strategie zu ihrer Bekämpfung erarbeitet. Während der Krise weitete Finnland seine aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit wirksam aus. Wenngleich diese Maßnahmen dazu beitrugen, die Jugendarbeitslosigkeit im Zeitraum von 2010 bis 2011 zu verringern, liegt sie noch immer über dem EU-Durchschnitt, weshalb weitere Maßnahmen erforderlich sein könnten. Ebenso würde eine Verstärkung und eine gezieltere Ausrichtung der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen dazu beitragen, den negativen Trend im Bereich der Langzeitarbeitslosigkeit umzukehren.

(12)

Angesichts des demografischen Wandels ist eine Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitsnehmer wichtig für die öffentlichen Finanzen und entscheidend für die Deckung des künftigen Arbeitskräftebedarfs. Das finnische Rentensystem wurde 2005 reformiert, und die Rentenleistungen wurden 2009 an einen Lebenserwartungskoeffizienten gekoppelt. Das gesetzliche Renteneintrittsalter ist derzeit jedoch nicht an die Lebenserwartung gebunden. Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Lebenserwartung würde eine solche Kopplung nicht nur das Arbeitskräfteangebot erhöhen, sondern auch dazu beitragen, die Angemessenheit der Renten zu sichern. Auch wenn die Möglichkeiten zum Eintritt in den Vorruhestand in den letzten Jahren eingeschränkt wurden, besteht weiterer Spielraum für eine Erhöhung der Arbeitsanreize für ältere Arbeitnehmer. Beispielsweise beruhen die verlängerten Arbeitslosenleistungen für ältere Arbeitnehmer weitgehend auf dem gleichen Funktionsprinzip wie die frühere Arbeitslosenrente. Trotz einiger Verbesserungen während der letzten zehn Jahre weist Finnland eine zu niedrige Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern sowie ein zu niedriges tatsächliches Renteneintrittsalter auf. Ein sehr häufiger Grund für den Eintritt in den Vorruhestand ist Berufsunfähigkeit. Zur Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters sollten daher Maßnahmen getroffen werden, die auch der Qualität des Arbeitslebens Rechnung tragen, einschließlich der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer. Dies ist insbesondere angesichts der großen Zahl der Menschen von Bedeutung, die eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch nehmen. Seit 2009 hat Finnland ca.21 Mio. EUR für Projekte zur Verbesserung des Arbeitsumfelds ausgegeben. Die Wirkung dieser Initiativen verdient es, geprüft zu werden. Die Teilnahme am lebenslangen Lernen ist in Finnland traditionell sehr hoch und wird angesichts der neuen Anforderungen an die Qualifikationen und des demografischen Wandels auch weiterhin wichtig bleiben.

(13)

Ein stärkerer Wettbewerbs insbesondere im Dienstleistungssektor wird für die Steigerung der Produktivität und des Potenzialwachstums immer bedeutender. Die Randlage Finnlands und seine geringe Bevölkerungsdichte schwächen den Wettbewerb zwischen den Unternehmen und führen zu einem relativ geringen Produktivitätszuwachs in den Wirtschaftszweigen für nicht handelbare Güter. Die vorhandenen Unternehmensstrukturen sind teilweise stark konzentriert, insbesondere in der Lebensmittelindustrie sowie im Groß- und Einzelhandel. Dies ist möglicherweise ein Grund für das hohe Verbraucherpreis-niveau, wenngleich auch die langen Transportwege eine Rolle spielen könnten. Die Einzelhandelspreise in Finnland zählen zu den höchsten in der EU. Der Wettbewerb im Einzelhandel wird teilweise noch immer durch die Regulierung behindert, wenngleich diese in letzter Zeit etwas gelockert wurde, und durch Barrieren für den Marktein- und -austritt in- und ausländischer Unternehmen erschwert.

(14)

Das Stabilitätsprogramm und das nationale Reformprogramm Finnlands enthalten keine spezifischen Verpflichtungen im Rahmen des Euro-Plus-Pakts, die aber vorgelegt werden sollen, sobald die neue Regierung gebildet ist.

(15)

Die Kommission hat das Stabilitätsprogramm und das nationale Reformprogramm geprüft und dabei nicht nur deren Bedeutung für eine tragfähige Haushalts- sowie Wirtschafts- und Sozialpolitik in Finnland berücksichtigt, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben, da es notwendig ist, die wirtschaftspolitische Steuerung der EU insgesamt zu stärken. Sie ist der Ansicht, dass mittelfristige Konsolidierungsmaßnahmen präzisiert werden und weitere Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern, z.B. durch eine Steigerung der Produktivität im öffentlichen Sektor. Zudem sollten weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Arbeitsanreize zu verstärken und das tatsächliche Alter bei Austritt aus dem Berufsleben zu erhöhen und um die Produktivität und den Wettbewerb auf den Dienstleistungsmärkten zu steigern.

(16)

Angesichts dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates vom 2. Juni 2010 nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Stabilitätsprogrammaktualisierung Finnlands 2011 geprüft, wobei insbesondere seine Empfehlungen unter den Nummern 1 und 2 auf seiner Stellungnahme (3) beruhen. Zudem hat der Rat unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 das nationale Reformprogramm Finnlands geprüft —

EMPFIEHLT, dass Finnland im Zeitraum 2011-2012 folgende Maßnahmen ergreift:

1.

Fortsetzung der Haushaltskonsolidierung und Nutzung möglicher Mehreinnahmen zur Senkung des Defizits und gleichzeitig Ergreifen weitere Maßnahmen, damit die Haushalts-position auch weiterhin über dem mittelfristigen Ziel bleibt, insbesondere durch Einhaltung der mittelfristigen Ausgabenbenchmark.

2.

Treffen weiterer Maßnahmen, um z.B. durch strukturelle Änderungen Produktivitätssteigerungen und Kostensenkungen im öffentlichen Dienst zu erzielen und so den mit der Bevölkerungsalterung verbundenen Herausforderungen zu begegnen.

3.

Stärkere Ausrichtung der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen auf Langzeitarbeitslose und junge Menschen.

4.

Ergreifen von Maßnahmen, um die Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt und ihre Teilnahme am lebenslangen Lernen zu erhöhen. Unternehmen weiterer Schritte in Abstimmung mit den Sozialpartnern und gemäß den nationalen Praktiken, um ältere Arbeitnehmer zu ermutigen, im Arbeitsmarkt zu bleiben, durch Maßnahmen, mit denen ein frühes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verringert und das tatsächliche Renteneintrittsalter erhöht wird. Inbetrachtziehen einer Koppelung des gesetzlichen Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung, mit Blick auf das bereits bestehende System der Koppelung der Rentenleistungen an die Lebenserwartung.

5.

Ergreifen weiterer Maßnahmen, um den Dienstleistungssektor noch stärker zu öffnen, und dazu den Regulierungsrahmen umgestalten und Beschränkungen beseitigen, um den Eintritt in Dienstleistungsmärkte insbesondere im Einzelhandel zu erleichtern.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).

(3)  Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/6


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm 2011 Rumäniens und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Konvergenzprogramm Rumäniens für 2011-2014

2011/C 216/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Mai 2009 erließ der Rat gemäß Artikel 143 AEUV die Entscheidung 2009/459/EG (2), um Rumänien drei Jahre lang einen mittelfristigen finanziellen Beistand zu gewähren. In der am 23. Juni 2009 unterzeichneten Absichtserklärung zu der Entscheidung und ihren nachfolgenden Ergänzungen wurden die wirtschaftspolitischen Auflagen niedergelegt, auf deren Grundlage die Finanzhilfe ausgezahlt wurde. Die Entscheidung 2009/459/EG wurde am 16. März 2010 mit Beschluss 2010/183/EU (3) geändert. Nach der erfolgreichen Umsetzung des Programms durch Rumänien und angesichts einer teilweisen Anpassung der Zahlungsbilanz aufgrund noch vorhandener struktureller Schwächen der Produkt- und Arbeitsmärkte Rumäniens, die dazu führen, dass das Land empfindlich auf internationale Preisschocks reagiert, erließ der Rat am 12. Mai 2011 gemäß Artikel 143 AEUV den Beschluss 2011/288/EU (4), um Rumänien drei Jahre lang einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand zu gewähren. Die entsprechende Absichtserklärung wurde am 29. Juni 2011 unterzeichnet.

(2)

Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) zu; diese Strategie stützt sich auf eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik, die sich auf die Schlüsselbereiche konzentriert, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(3)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (5) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(4)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(5)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er unterstrich die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(6)

Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können.

(7)

Am 2. Mai 2011 legte Rumänien seine Konvergenzprogrammaktualisierung 2011 für den Zeitraum 2011-2014 und sein nationales Reformprogramm 2011 vor. Beide Programme wurden parallel bewertet.

(8)

Zwischen 2002 und 2008 verzeichnete die Volkswirtschaft Rumäniens ein starkes, über seinem Potenzialwachstum liegendes Wachstum von real durchschnittlich 6,3 % des BIP. Das Wirtschaftswachstum wurde in erster Linie durch die Inlandsnachfrage angetrieben, da kräftige Kredit- und Lohnentwicklungen den privaten Konsum und Investitionen beflügelten. Dieser Boom wurde auch durch Kapitalzuflüsse aus dem Ausland angeheizt, was zu einer Überhitzung und zu nicht tragfähigen Ungleichgewichten im Außenhandel und im Haushalt führte. Das Leistungsbilanzdefizit erreichte 2007 mit 13,4 % des BIP einen Höchststand und verringerte sich 2008 nur geringfügig auf 11,6 % des BIP. Nach der jüngsten Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit durch die Kommission sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen als hoch einzustufen. Diese Bewertung berücksichtigt jedoch noch nicht die im Jahr 2010 vorgenommenen umfangreichen Maßnahmen zur Rentenreform, welche die langfristige Tragfähigkeit des rumänischen Rentensystems wesentlich verbessert haben. Die hohe Kreditaufnahme im Ausland wurde durch eine prozyklische Haushaltspolitik angetrieben, so dass infolge wiederholter Verfehlungen der Haushaltsziele, insbesondere bei den laufenden Ausgaben, das Gesamtdefizit von 1,2 % des BIP 2005 auf 5,7 % des BIP 2008 anstieg. Die Finanzkrise und der darauf folgende weltweite Konjunktureinbruch erhöhten die Risikoscheu der Anleger, so dass die Kapitalflüsse nach Rumänien deutlich zurückgingen. Trotz der günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erhöhte sich die Erwerbsbeteiligung nicht und die Erwerbsquote veränderte sich in den Boom-Jahren nur geringfügig. Infolge des wirtschaftlichen Abschwungs sank die Erwerbsquote 2010 auf 63,3 % und die Arbeitslosenquote, die 2008 noch bei 5,8 % lag, stieg 2010 auf 7,3 %. Unverändert hoch ist die Arbeitslosigkeit insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen, z. B. den Roma. Vor diesem Hintergrund und angesichts des akuten privaten Finanzbedarfs beantragte Rumänien im Mai 2009 internationale und EU-Finanzhilfe.

(9)

Nach der erfolgreichen Umsetzung des EU-IWF-Anpassungsprogramms und zur Konsolidierung dieser Erfolge wurde mit der Regierung ein vorsorgliches EU-IWF-Programm für 2011-2013 ausgehandelt. Mit diesem neuen Programm werden die mit dem Programm 2009-2011 bereits eingeleitete Haushaltkonsolidierung, die fiskalpolitischen Reformen und die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität fortgeführt. Ferner gilt ein Schwerpunkt des Programms den Strukturreformen der Produktmärkte (in den Sektoren Energie und Verkehr) und des Arbeitsmarkts, die notwendig sind, um das Potenzialwachstum Rumäniens zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und die Inanspruchnahme von EU-Mitteln zu verbessern. Rumänien ist weiterhin auf gutem Wege, das Ziel für das Kassendefizit von 4,4 % des BIP 2011 (unter 5 % des BIP gemäß ESVG) zu erreichen. Dies böte auch eine angemessene Grundlage zur Erreichung des Defizitziels von unter 3 % des BIP 2012, wenngleich die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose vom Frühjahr 2011 davon ausgehen, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein könnten. Die Regierung hat auch Maßnahmen ergriffen, um die in dem neuen Programm festgelegten Ziele für die Strukturreformen zu erreichen und um die Finanzstabilität weiterhin aufrechtzuerhalten.

(10)

Gestützt auf die Bewertung der Konvergenzprogrammaktualisierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist der Rat der Auffassung, dass die den Projektionen des Programms zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen plausibel erscheinen. Ziel des Konvergenzprogramms ist es, entsprechend der vom Rat in seiner Empfehlung vom 16. Februar 2010 gesetzten Frist das übermäßige Defizit bis zum Jahr 2012 zu korrigieren. Mit dem Programm soll Im Jahr 2013 das Gesamtdefizit auf 2,6 % des BIP und im Jahr 2014 auf 2,1 % des BIP zurückgeführt werden, wobei sich die geplante Konsolidierung in erster Linie auf die Ausgabenseite stützt. Gemäß der Neuberechnung des strukturellen Saldos durch die Kommissionsdienststellen wird das mittelfristige Ziel innerhalb des Programmzeitraums nicht erreicht. Die Konsolidierungsstrategie ist offenbar so ausgelegt, dass sich die strukturelle Verbesserung auf die Jahre 2011 und 2012 konzentriert. Dagegen wird sich in den Jahren 2013 und 2014 der strukturelle Saldo nicht verbessern. Der geplante Defizitpfad ist für die Jahre 2011 und 2012 angemessen, jedoch nicht für die Jahre 2013 und 2014. Die größten Risiken für die Haushaltsziele liegen in der Umsetzung sowie im Zahlungsrückstand der staatseigenen Unternehmen, die den Haushalt mit einer erheblichen Ausfallhaftung belasten, und dem Vorbehalt der Kommission (Eurostat) hinsichtlich der Meldungen Rumäniens im Rahmen des Defizitverfahrens (6). In Bezug auf den letzten Punkt hat Rumänien sich verpflichtet, der Verbesserung der Erstellung der Statistiken der Staats-finanzen gemäß ESVG 95 Priorität einzuräumen.

(11)

Rumänien hat in seinem nationalen Reformprogramm und in seinem Konvergenzprogramm, die am 2. Mai 2011 vorgelegt wurden, seine im Rahmen des Euro-Plus-Pakts bestehenden Verpflichtungen dargelegt. Die meisten dieser Verpflichtungen wurden bereits oder werden derzeit im Zuge des mittelfristigen Finanzhilfeprogramms erfüllt und sind im Großen und Ganzen geeignet, die Herausforderungen im Rahmen des Pakts zu bewältigen.

(12)

Die Kommission hat das Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm einschließlich der Euro-Plus-Pakt-Verpflichtungen bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Rumänien berücksichtigt, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken.

(13)

Angesichts dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgegebenen Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 hat der Rat die Aktualisierung des Konvergenzprogramms 2011 Rumäniens geprüft; seine Stellungnahme (7) findet sich insbesondere in der nachstehenden Empfehlung. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm Rumäniens geprüft —

EMPFIEHLT, dass Rumänien

die Maßnahmen, die in der Entscheidung 2009/459/EG in ihrer durch Beschluss 2010/183/EU geänderten Fassung und in dem Beschluss 2011/288/EU festgelegt und in der Absichtserklärung vom 23. Juni 2009 und ihren nachfolgenden Ergänzungen sowie in der Absichtserklärung vom 29. Juni 2011 und ihren nachfolgenden Ergänzungen näher ausgeführt sind, umsetzt.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

(3)  ABL. L 83 vom 30.3.2010, S. 19.

(4)  ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15.

(5)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).

(6)  Eurostat hat hinsichtlich der Qualität der von Rumänien im Rahmen des Defizitverfahrens vorgelegten Zahlen Vorbehalte aus folgenden Gründen geäußert:

i)

Ungewissheiten hinsichtlich der Auswirkung einiger öffentlicher Unternehmen auf das Staatsdefizit,

ii)

Berichterstattung von ESVG95-Kategorien „sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten“,

iii)

Art und Auswirkungen einiger Finanztransaktionen und

iv)

Konsolidierung der Zahlungsströme innerhalb des Staatssektors.

(7)  Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.


STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/9


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

2011/C 216/04

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung des Rates (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.   EINLEITUNG

1.

Am 15. September 2010 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister („Vorschlag“). (3) Hauptziel des Vorschlags ist es, gemeinsame Regeln für mehr Sicherheit und Effizienz des Marktes für außerbörslich gehandelte Derivate aufzustellen.

2.

Die Kommission hat den EDSB hierzu nicht konsultiert, obwohl dies nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 („Verordnung (EG) Nr. 45/2001“) erforderlich gewesen wäre. Der EDSB hat daher auf eigene Initiative gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die vorliegende Stellungnahme angenommen.

3.

Der EDSB ist sich der Tatsache bewusst, dass sein Rat erst relativ spät im Gesetzgebungsverfahren kommt. Dessen ungeachtet hält er diese Stellungnahme für angemessen und sinnvoll. Zum einen unterstreicht er die möglichen Datenschutz-Implikationen des Vorschlags. Zum anderen ist die in dieser Stellungnahme vorgenommene Analyse von unmittelbarer Relevanz für die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften und für andere anhängige und denkbare künftige Vorschläge mit ähnlichen Bestimmungen, wie in Abschnitt 3.4 dieser Stellungnahme noch näher auszuführen sein wird.

2.   HINTERGRUND UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

4.

Als Folge der Finanzkrise hat die Kommission eine Überprüfung des bestehenden rechtlichen Rahmens für die Finanzaufsicht eingeleitet und vorangetrieben, um die in diesem Bereich sowohl in Einzelfällen als auch mit Blick auf das Finanzsystem insgesamt festgestellten Defizite zu beseitigen. In der letzten Zeit wurde eine Reihe von Legislativvorschlägen in diesem Bereich in der Absicht verabschiedet, die bestehenden Aufsichtsregelungen zu stärken und die Koordinierung und Kooperation auf EU-Ebene zu verbessern.

5.

Mit der Reform wurde insbesondere ein gestärkter Rahmen für die europäische Finanzaufsicht geschaffen, der aus einem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (4) und einem Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) besteht. Das ESFS besteht aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden, die in enger Abstimmung mit den drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden, also der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (5) (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (6) (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (7) (ESMA) arbeiten. Darüber hinaus verabschiedete die Kommission eine Reihe spezifischer Initiativen zur Umsetzung der Reform des Aufsichtswesens in bestimmten Bereichen oder bei bestimmten Finanzprodukten.

6.

Dazu gehört der vorliegende Vorschlag, in dem es um „OTC-Derivate“ geht, also die Derivate (8), die nicht an der Börse gehandelt werden, sondern privat zwischen zwei Parteien ausgehandelt werden. Er führt für alle finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien, die bestimmte Schwellenbedingungen erfüllen, die Verpflichtung ein, alle Standard-OTC-Derivate durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparties — „CCP“) clearen zu lassen. Darüber hinaus werden nach dem Verordnungsvorschlag diese finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien verpflichtet sein, die Einzelheiten jedes Derivatekontrakts und jede Änderung an einem solchen Kontrakt einem registrierten Transaktionsregister zu melden. Ferner sieht der Vorschlag harmonisierte organisatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen für CCP und organisatorische und operationelle Anforderungen für Transaktionsregister vor. Nach dem Verordnungsvorschlag verbleibt die Zuständigkeit für die Zulassung und Beaufsichtigung der CCP bei den nationalen zuständigen Behörden, während die Registrierung und Beaufsichtigung der Transaktionsregister völlig der ESMA übertragen wird.

3.   ANALYSE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU AUFZEICHNUNGEN VON TELEFONGESPRÄCHEN UND DATENÜBERMITTLUNGEN

3.1   Allgemeine Bemerkungen

7.

Nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d des Vorschlags ist die ESMA befugt, „Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern“ (Hervorhebung von uns). Wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird, sind der Anwendungsbereich der Bestimmung und vor allem die genaue Bedeutung von „Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen“ nicht klar. Dessen ungeachtet ist es wahrscheinlich — oder kann zumindest nicht ausgeschlossen werden — dass die Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen auch personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie in relevantem Ausmaß auch der Richtlinie 2002/58/EG (nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/136/EG „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ genannt) enthalten, also Daten zu Telefongesprächen und Datenübermittlungen identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen (9). Solange dem so ist, sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für eine faire und rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie in den Richtlinien und der Verordnung niedergelegt sind, in vollem Umfang eingehalten werden.

8.

Daten in Zusammenhang mit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel können sehr unterschiedliche personenbezogene Informationen enthalten, wie die Identität des Anrufers und des Angerufenen, Zeitpunkt und Dauer des Gesprächs, das benutzte Netz, den geografischen Standort des Nutzers bei tragbaren elektronischen Geräten usw. Einige Verkehrsdaten in Zusammenhang mit der Nutzung des Internets oder von E-Mails (beispielsweise die Liste der aufgesuchten Websites) können darüber hinaus wichtige Einzelheiten des Inhalts der Nachricht enthüllen. Des Weiteren steht die Verarbeitung von Verkehrsdaten im Widerspruch zum Briefgeheimnis. In Anbetracht dessen ist in der Richtlinie 2002/58/EG der Grundsatz verankert, dass Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren sind, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden (10). Die Mitgliedstaaten können in ihren Rechtsvorschriften Ausnahmen für spezifische legitime Zwecke vorsehen, doch müssen diese in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieser Ziele notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein (11).

9.

Der EDSB räumt ein, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall verfolgten Ziele rechtmäßig sind. Er hat auch Verständnis für die Notwendigkeit von Initiativen, mit denen die Aufsicht über die Finanzmärkte verstärkt werden soll, damit sie ihre Solidität erhalten und Investoren sowie Volkswirtschaften insgesamt besser geschützt werden. Ermittlungsbefugnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Verkehrsdaten stehen, müssen aufgrund ihres möglicherweise in die Privatsphäre eindringenden Charakters den Erfordernissen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (12). Diesbezüglich kommt es also darauf an, dass sie im Hinblick auf ihren persönlichen und materiellen Geltungsbereich sowie auf die Umstände und Bedingungen, unter denen sie genutzt werden können, eindeutig formuliert sind. Gegen die Gefahr des Missbrauchs sind darüber hinaus angemessene Garantien vorzusehen.

3.2   Der Anwendungsbereich der Befugnisse der ESMA ist nicht klar

10.

Gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d hat die ESMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 51 bis 60, 62 und 63 (d. h. Aufgaben in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern) die Befugnis, „Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern“. Da diese Bestimmung sehr dehnbar formuliert ist, wirft sie mehrere Fragen bezüglich ihres materiellen und persönlichen Anwendungsbereichs auf.

11.

Zunächst einmal ist die Bedeutung von „Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen“ nicht ganz eindeutig und bedarf daher der Klarstellung. Die Bestimmung kann sich auf Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen beziehen, die die Transaktionsregister im Verlauf ihrer Tätigkeiten zu speichern haben. Die Pflicht der Transaktionsregister zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen ist Gegenstand mehrerer Bestimmungen des Verordnungsvorschlags (13). Keine dieser Bestimmungen gibt jedoch genaue Auskunft darüber, ob und welche Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen von Transaktionsregistern aufzubewahren sind (14). Sollte sich die Bestimmung auf die bei den Transaktionsregistern aufbewahrten Aufzeichnungen beziehen, müssten unbedingt die Kategorien von Telefongesprächen und Datenübermittlungen definiert werden, die aufzubewahren sind und von der ESMA angefordert werden können. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend müssen solche Daten den Aufsichtszwecken entsprechen, für die sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen (15).

12.

Mehr Genauigkeit ist im vorliegenden Fall insbesondere bezüglich der erheblichen Geldbußen und Zwangsgelder erforderlich, die gegen Transaktionsregister und andere betroffene Personen (einschließlich natürliche Personen bei den Zwangsgeldern) bei Verstößen gegen die vorgeschlagene Verordnung verhängt werden können (vgl. Artikel 55 und 56). Derartige Geldbußen können bis zu 20 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr des Transaktionsregisters erzielten Jahreseinkommens oder Umsatzes betragen; das ist ein Grenzwert, der doppelt so hoch ist wie der obere Grenzwert, der für Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht vorgesehen ist.

13.

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der bereits genannte Artikel 67 Absatz 4 der Kommission die Befugnis überträgt, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Informationen spezifiziert werden, die Transaktionsregister der ESMA und anderen Behörden zur Verfügung zu stellen haben. Diese Bestimmung könnte daher dazu verwendet werden, die Aufbewahrungsanforderungen an Transaktionsregister und damit indirekt die der ESMA übertragenen Befugnisse für die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen näher zu spezifizieren. Gemäß Artikel 290 AEUV kann in Gesetzgebungsakten der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Nach Ansicht des EDSB kann der genaue Umfang der Befugnis, auf Verkehrsdaten zuzugreifen, nicht als nicht-wesentliche Vorschrift der Verordnung betrachtet werden. Daher sollte der materielle Geltungsbereich dieser Vorschrift unmittelbar im Wortlaut der Verordnung abgesteckt werden und nicht auf künftige delegierte Rechtsakte verschoben werden.

14.

Ähnliche Zweifel bestehen in Zusammenhang mit dem persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift. So sind insbesondere die potenziellen Adressaten eines Ersuchens auf Bereitstellung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen in Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d nicht näher angegeben. Es ist vor allem unklar, ob die Befugnis, Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, sich allein auf Transaktionsregister beziehen soll. (16) Nachdem der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, der ESMA die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern zu erlauben, vertritt der EDSB die Auffassung, dass diese Befugnis streng auf Transaktionsregister beschränkt sein sollte.

15.

Schließlich ist der EDSB der Ansicht, dass es nicht Zweck von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d ist, der ESMA Zugang zu Verkehrsdaten unmittelbar beim Telekom-Anbieter zu ermöglichen. Dies dürfte insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Vorschlag nirgendwo von Daten im Besitz von Telekom-Anbietern oder von den Anforderungen der unter Punkt 8 bereits erwähnten Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (17) spricht, ein logischer Schluss sein. Er empfiehlt, der Klarheit halber einen solchen Schluss in Artikel 61 Absatz 2 oder zumindest in einem Erwägungsgrund der vorgeschlagenen Verordnung deutlicher zum Ausdruck zu bringen.

3.3   Der Vorschlag geht nicht auf die Umstände und Bedingungen ein, unter denen ein Zugang gefordert werden kann

16.

Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d geht nicht auf die Umstände und Bedingungen ein, unter denen ein Zugang gefordert werden kann. Er sieht auch keine umfassenden Verfahrens- oder sonstigen Garantien gegen die Gefahr des Missbrauchs vor. In den folgenden Absätzen wird der EDSB einige konkrete Vorschläge in dieser Richtung unterbreiten.

a)

Laut Artikel 61 Absatz 2 kann die ESMA „zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 51 bis 60, 62 und 63“ den Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen fordern. Diese Artikel machen den gesamten Titel „Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern“ des Verordnungsvorschlags aus. Nach Ansicht des EDSB sollten die Umstände und Bedingungen für die Nutzung einer solchen Befugnis klarer definiert werden. Der EDSB empfiehlt, den Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen auf genau identifizierte und ernsthafte Verstöße gegen die vorgeschlagene Verordnung und auf Fälle zu beschränken, in denen ein begründeter Verdacht (der sich auf konkrete erste Beweise stützen sollte) auf einen Verstoß besteht. Eine solche Beschränkung wäre von besonderer Bedeutung, um zu vermeiden, dass die Zugangsbefugnis für Schleppnetzfahndungen oder „Data Mining“ oder andere Zwecke genutzt werden kann.

b)

Der Vorschlag sieht keine vorherige gerichtliche Genehmigung der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen durch die ESMA vor. Nach Auffassung des EDSB wäre eine solche allgemeine Anforderung durchaus gerechtfertigt, da die fraglichen Befugnisse unter Umständen ein Eindringen in die Privatsphäre bedeuten könnten. Es sollte ferner bedacht werden, dass die Gesetze einiger Mitgliedstaaten bei jedem Eingriff in das Briefgeheimnis eine vorherige gerichtliche Genehmigung fordern und damit anderen Strafverfolgungsbehörden (d. h. der Polizei) und Verwaltungsbehörden solche Eingriffe ohne strenge Beaufsichtigung verwehren (18). Der EDSB hält es für unvermeidbar, eine gerichtliche Genehmigung zumindest dann vorzuschreiben, wenn eine solche Genehmigung im nationalen Recht gefordert wird (19).

c)

Der EDSB empfiehlt die Aufnahme einer Anforderung an die ESMA, Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen mit einem offiziellen Beschluss anzufordern, in dem die Rechtsgrundlage und der Zweck des Ersuchens angegeben sind und gesagt wird, welche Informationen angefordert werden, bis wann die Information vorliegen muss und ob der Adressat das Recht hat, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Ein ohne offiziellen Beschluss gestelltes Ersuchen sollte für den Adressaten nicht bindend sein.

d)

Es sollten angemessene Verfahrensgarantien gegen eventuellen Missbrauch gewährt werden. Hier könnte der Vorschlag fordern, dass die Kommission Durchführungsmaßnahmen verabschiedet, in denen die bei der Verarbeitung solcher Daten von Transaktionsregistern und der ESMA einzuhaltenden Verfahren im Einzelnen dargestellt sind. In diesen Texten sollte insbesondere auf angemessene Sicherheitsmaßnahmen sowie auf angemessene Garantien gegen Missbrauch eingegangen werden, zu denen, allerdings nicht ausschließlich, die Berufsnormen, denen die mit diesen Daten umgehenden zuständigen Personen entsprechen müssen, sowie die internen Verfahren gehören, mit denen die korrekte Einhaltung der Bestimmungen über Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis gewährleistet wird. Der EDSB sollte im Verlauf des Verfahrens zur Verabschiedung solcher Maßnahmen konsultiert werden.

3.4   Relevanz dieser Stellungnahme für andere Rechtsinstrumente mit ähnlichen Bestimmungen

17.

Die Befugnis für Aufsichtsbehörden, Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, ist kein neues Element in europäischen Rechtsvorschriften, da es entsprechende Bestimmungen schon in mehreren bestehenden Richtlinien und Verordnungen über den Finanzsektor gibt. Vor allem die Marktmissbrauchsrichtlinie (20), die MIFID-Richtlinie (21), die OGAW-Richtlinie (22), und die derzeit geltende Verordnung über Ratingagenturen (23), enthalten alle ähnlich formulierte Vorschriften. Gleiches gilt für eine Reihe kürzlich von der Kommission angenommener Vorschläge, vor allem die Vorschläge für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (24), eine Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung über Ratingagenturen (25), eine Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (26) und eine Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (27).

18.

Bei diesen bestehenden oder vorgeschlagenen Rechtsinstrumenten sollte unterschieden werden zwischen Untersuchungsbefugnissen, die nationalen Behörden übertragen werden und denen, die für EU-Behörden gelten. Nach mehreren Instrumenten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Befugnis zur Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen nationalen Behörden „in Einklang mit dem innerstaatlichen Recht“ zu erteilen. (28) Daraus ergibt sich, dass die tatsächliche Erfüllung dieser Verpflichtung zwangsläufig dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt, die weitere Verfahrensgarantien für nationale Aufsichts- und Ermittlungsbehörden enthalten.

19.

Keine derartige Bedingung enthalten die Instrumente, die die Befugnis zur Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen direkt den EU-Behörden übertragen, wie der vorliegende Vorschlag über OTC-Derivate und der oben bereits erwähnte Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen noch intensiver zu fordern ist, dass im Rechtsinstrument selbst der persönliche und materielle Anwendungsbereich dieser Befugnis sowie die Umstände und Bedingungen zu klären sind, unter denen sie genutzt werden kann, und dass angemessene Garantien gegen Missbrauch geschaffen werden.

20.

In dieser Hinsicht beziehen sich die Bemerkungen in dieser Stellungnahme zwar zunächst auf den Vorschlag über OTC-Derivate, doch sind sie darüber hinaus von eher allgemeiner Relevanz. Der EDSB ist sich der Tatsache wohl bewusst, dass für bereits angenommene oder demnächst zu verabschiedende Rechtsvorschriften diese Bemerkungen vermutlich zu spät kommen. Dessen ungeachtet fordert er die Organe auf, Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die anhängigen Vorschläge nicht noch geändert werden sollten, um den in dieser Stellungnahme geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die bereits angenommenen Texte fordert der EDSB die Organe auf, nach Möglichkeiten für eine Klarstellung zu suchen, wenn beispielsweise der Anwendungsbereich der betreffenden Vorschrift vermutlich direkt oder indirekt in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten abgesteckt werden soll, zum Beispiel in Rechtsakten, in denen die Einzelheiten von Dokumentationsanforderungen, Auslegungsvermerken oder anderen vergleichbaren Unterlagen festgelegt werden. (29) Der EDSB erwartet von der Kommission, dass sie ihn in Zusammenhang mit diesen miteinander verbundenen Verfahren rechtzeitig konsultiert.

4.   DATENSCHUTZRECHTLICHE BEDENKEN BEZÜGLICH ANDERER TEILE DES VORSCHLAGS

21.

Der EDSB hält es für angebracht, sich auch zu einigen anderen Punkten des Vorschlags zu äußern, die mit dem Recht betroffener Personen auf den Schutz der Privatsphäre und auf Datenschutz zu tun haben.

4.1   Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001

22.

Erwägungsgrund 48 besagt völlig zu Recht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten und die ESMA bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG schützen. Der EDSB begrüßt, dass in diesem Erwägungsgrund auf die Richtlinie verwiesen wird. Die Bedeutung des Erwägungsgrunds könnte noch klarer werden, wenn näher ausgeführt würde, dass die Bestimmungen der Verordnung unbeschadet der einzelstaatlichen Regeln zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gelten. Vorzugsweise sollte ein solcher Wortlaut auch in den verfügenden Teil aufgenommen werden.

23.

Der EDSB weist ferner darauf hin, dass die ESMA eine EU-Einrichtung ist, die der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Aufsicht durch den EDSB unterliegt. Es wird daher empfohlen, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung aufzunehmen, in dem deutlich ebenfalls gesagt wird, dass die Bestimmungen des Vorschlags unbeschadet dieser Verordnung ergehen.

4.2   Zweckbindung, Notwendigkeit und Datenqualität

24.

Eines der Hauptziele der vorgeschlagenen Verordnung ist die Stärkung der Transparenz des Marktes für OTC-Derivate und die Verbesserung der Beaufsichtigung dieses Marktes. Mit Blick auf dieses Ziel werden in dem Vorschlag finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die bestimmte Schwellenwerte erfüllen, verpflichtet, die Einzelheiten aller von ihnen eingegangenen OTC-Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung derselben an ein registriertes Transaktionsregister zu melden (Artikel 6) (30). Derartige Informationen sind von den Transaktionsregistern aufzubewahren und müssen von ihnen verschiedenen Behörden zu Beaufsichtigungszwecken zur Verfügung gestellt werden (Artikel 67) (31).

25.

Handelt es sich bei einer der Parteien eines Derivatekontrakts, der den genannten Clearing- und Meldepflichten unterliegt, um eine natürliche Person, stellen Informationen über diese Person personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG dar. Eine Erfüllung der oben erwähnten Verpflichtungen gilt daher als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG. Selbst wenn es sich bei den Transaktionsparteien nicht um natürliche Personen handelt, können noch immer im Rahmen von Artikel 6 und 67 personenbezogene Daten wie beispielsweise die Namen und Kontaktdaten der Leiter der Unternehmen verarbeitet werden. Daher fänden die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG (bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001) auf diese Vorgänge Anwendung.

26.

Eine der Grundanforderungen des Datenschutzrechts beinhaltet, dass die Informationen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke verarbeitet werden müssen und dass sie nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. (32) Die zur Erfüllung der Zwecke genutzten Daten sollten darüber hinaus den Zwecken entsprechen, für sie erheblich sein und nicht darüber hinausgehen. Nach einer Analyse der vorgeschlagenen Verordnung kommt der EDSB zu dem Schluss, dass das durch den Vorschlag eingeführte System diesen Anforderungen nicht entspricht.

27.

Mit Blick auf die Zweckbindung sei unterstrichen, dass es der Vorschlag versäumt, die Zwecke des Meldesystems und, was noch wichtiger ist, die Zwecke darzulegen, zu denen die im Besitz der Transaktionsregister befindlichen Daten von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 67 des Vorschlags abgerufen werden können. Ein allgemeiner Verweis auf die Notwendigkeit der Stärkung der Transparenz auf dem Markt für OTC-Derivate reicht nicht aus, um dem Grundsatz der Zweckbindung Genüge zu tun. Unter noch stärkeren Druck gerät dieser Grundsatz in Artikel 20 Absatz 3 der vorgeschlagenen Verordnung mit dem Titel „Berufsgeheimnis“, der in seiner jetzigen Formulierung zulassen würde, dass vertrauliche Informationen, die nach der vorgeschlagenen Verordnung gewonnen werden, zu einer Reihe weiterer, nicht eindeutig spezifizierter Zwecke verwendet werden könnten. (33)

28.

Ebenso wenig werden im Vorschlag die Arten von Daten näher spezifiziert, die aufgezeichnet, gemeldet und abgerufen werden sollen, einschließlich jeglicher personenbezogener Daten von identifizierten oder identifizierbaren Personen. In den bereits erwähnten Artikeln 6 und 67 erhält die Kommission die Befugnis, den Inhalt von Melde- und Dokumentationspflichten in delegierten Rechtsakten näher zu bestimmen. Der EDSB hat zwar Verständnis für den praktischen Bedarf an einem solchen Verfahren, doch möchte er darauf hinweisen, dass die wichtigsten Datenschutzregeln und -garantien im Grundrechtsakt niederzulegen sind, sofern die nach den vorstehend genannten Artikeln verarbeiteten Daten natürliche Personen betreffen.

29.

Schließlich fordern Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, dass personenbezogene Daten nicht länger als es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden dürfen, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht. Der EDSB verweist darauf, dass der Vorschlag keinerlei konkrete Beschränkung des Zeitraums für die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten vorsieht, die möglicherweise nach den Artikeln 6, 27 und 67 der vorgeschlagenen Verordnung verarbeitet werden. Artikel 27 und 67 besagen lediglich, dass die einschlägigen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt werden müssen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Mindestaufbewahrungszeitraum, der in eindeutigem Widerspruch zu den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

30.

Gestützt auf die bisherigen Ausführungen fordert der EDSB den Gesetzgeber nachdrücklich auf, die Art personenbezogener Daten näher zu spezifizieren, die gemäß dem Vorschlag verarbeitet werden kann, die Zwecke festzulegen, zu denen personenbezogene Daten von den verschiedenen betroffenen Stellen verarbeitet werden können, und einen genauen Zeitraum festzulegen, der für die Datenaufbewahrung in Zusammenhang mit der genannten Verarbeitung erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu ihr steht.

4.3   Prüfungen vor Ort

31.

Nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c ist die ESMA befugt, angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen. Es ist nicht klar, ob diese Prüfungen auf die Geschäftsräume eines Transaktionsregisters beschränkt wären oder ob sie auch in den Privaträumlichkeiten oder Betrieben natürlicher Personen vorgenommen würden. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c, dem zufolge die Kommission auf Ersuchen der ESMA gegen Personen, die von einem Transaktionsregister beschäftigt werden, für ein Transaktionsregister tätig sind oder mit einem Transaktionsregister verbunden sind, per Beschluss Zwangsgelder verhängen kann, um sie dazu zu verpflichten, in eine von der ESMA gemäß Artikel 61 Absatz 2 angeordnete Prüfung vor Ort einzuwilligen, könnte (unbeabsichtigterweise) auch anderes andeuten.

32.

Ohne die Frage hier weiter zu vertiefen empfiehlt der EDSB, die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen vor Ort (und die entsprechende Befugnis zur Verhängung von Zwangsgeldern nach Artikel 56) allein auf die Geschäftsräume von Transaktionsregistern sowie anderer wesentlich und eindeutig mit ihnen verbundener juristischer Personen zu beschränken. (34) Sollte die Kommission hingegen ins Auge fassen, Prüfungen auch von Nicht-Geschäftsräumen natürlicher Personen zuzulassen, sollte dies explizit gesagt und sollten strengere Vorgaben gemacht werden, um die Einhaltung der Grundsätze von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten (insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Umstände und der Bedingungen, unter denen derartige Prüfungen durchgeführt werden können).

4.4   Datenaustausch und Grundsatz der Zweckbindung

33.

Mehrere Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung lassen einen umfangreichen Austausch von Daten und Informationen zwischen der ESMA, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zuständigen Behörde in Drittländern zu (vgl. insbesondere Artikel 21, 23 und 62). Datenübermittlungen an Drittländer können auch vorkommen, wenn eine anerkannte CCP oder ein anerkanntes Transaktionsregister aus einem Drittland Dienstleistungen für in der Union anerkannte Einrichtungen erbringt. Sofern die ausgetauschten Informationen und Daten identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen betreffen, gelten die Artikel 7 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG. So können insbesondere Übermittlungen in Drittländer nur dann vorgenommen werden, wenn in diesen Ländern ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist oder eine der einschlägigen Ausnahmen des Datenschutzgesetzes greift. Der Klarheit halber sollte im Wortlaut explizit auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und die Richtlinie 95/46/EG hingewiesen und bestimmt werden, dass derartige Übermittlungen den anzuwendenden Vorschriften der Verordnung bzw. der Richtlinie zu entsprechen haben.

34.

Gemäß dem Grundsatz der Zweckbindung (35) empfiehlt der EDSB ferner, die Art personenbezogener Daten, die ausgetauscht werden können, klar zu umreißen und die Zwecke festzulegen, zu denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden können.

4.5   Rechenschafts- und Berichtspflichten

35.

Artikel 68 des Vorschlags enthält eine Reihe von Berichtspflichten der Kommission bezüglich der Durchführung verschiedener Bestandteile der vorgeschlagenen Verordnung. Der EDSB empfiehlt, zusätzlich für die ESMA die Verpflichtung vorzusehen, regelmäßig Bericht über die Nutzung ihrer Untersuchungsbefugnisse und insbesondere ihrer Befugnis, Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, zu erstatten. Im Lichte der Ergebnisse des Berichts sollte die Kommission Empfehlungen aussprechen und gegebenenfalls auch Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung unterbreiten.

5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

36.

Der vorliegende Vorschlag erteilt der ESMA die Befugnis, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern „Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern“. Damit die Befugnis zur Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen als erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann, sollte sie auf das beschränkt werden, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. In ihrer jetzigen Form entspricht die fragliche Vorschrift diesen Anforderungen nicht, da sie zu weit gefasst ist. So sind insbesondere der persönliche und materielle Geltungsbereich der Befugnis sowie die Umstände und Bedingungen, unter denen sie genutzt werden kann, nicht ausreichend definiert.

37.

Die in dieser Stellungnahme vorgetragenen Bemerkungen heben zwar in erster Linie auf den Vorschlag über OTC-Derivate ab, doch sind sie auch für die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften sowie für andere anhängige und denkbare künftige Vorschläge mit gleichwertigen Bestimmungen relevant. Dies trifft vor allem zu, wenn die betreffende Befugnis, wie im vorliegenden Vorschlag, einer EU-Behörde übertragen wird, ohne dass auf die spezifischen Bedingungen und Verfahren in innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwiesen wird (z. B. Vorschlag über Ratingagenturen).

38.

Gestützt auf die bisherigen Ausführungen rät der EDSB dem Gesetzgeber Folgendes:

Eindeutige Bestimmung der Kategorien von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen, die Transaktionsregister aufbewahren und/oder den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen. Solche Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;

Begrenzung der Befugnis zur Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen auf Transaktionsregister;

expliziter Hinweis darauf, dass ein Zugriff auf Telefongespräche und Datenübermittlungen direkt bei Telekom-Unternehmen ausgeschlossen ist;

Beschränkung des Zugangs zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen auf genau identifizierte und ernsthafte Verstöße gegen die vorgeschlagene Verordnung und auf Fälle, in denen ein begründeter Verdacht (der sich auf konkrete erste Beweise stützen sollte) auf einen Verstoß besteht;

Klarstellung, dass Transaktionsregister Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen nur zur Verfügung stellen, wenn dies mit einem formellen Beschluss beantragt wird, in dem unter anderen auf das Recht hingewiesen wird, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen;

Forderung, dass der Beschluss erst nach vorheriger gerichtlicher Genehmigung durch die nationale Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vollstreckt werden darf (zumindest dann, wenn das einzelstaatliche Recht eine solche Genehmigung vorsieht);

Aufforderung an die Kommission, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, in denen im Einzelnen die einzuhaltenden Verfahren einschließlich angemessener Sicherheitsmaßnahmen und Garantien dargelegt werden.

39.

Bezüglich anderer Aspekte des Vorschlags verweist der EDSB auf seine Kommentare in Abschnitt 4 dieser Stellungnahme. Der EDSB rät dem Gesetzgeber insbesondere Folgendes:

Aufnahme eines Verweises auf die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zumindest in die Erwägungsgründe der vorgeschlagenen Verordnung, und vorzugsweise auch in eine Bestimmung des verfügenden Teils, bei dem darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung unbeschadet der Richtlinie bzw. der Verordnung gelten.

genaue Umreißung der Art personenbezogener Informationen, die nach dem Vorschlag in Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit (insbesondere mit Blick auf Artikel 6 und 67) verarbeitet werden können; Bestimmung der Zwecke, zu denen personenbezogene Daten von den verschiedenen betroffenen Behörden/Stellen verarbeitet werden können, und Festlegung genauer Zeiträume, die für die Datenaufbewahrung in Zusammenhang mit der genannten Verarbeitung erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu ihr stehen;

Beschränkung der Befugnis zur Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c und zur Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 56 auf Transaktionsregister und andere juristische Personen, die in einem eindeutigen und materiellen Zusammenhang mit ihnen stehen;

expliziter Hinweis darauf, dass internationale Übermittlungen personenbezogener Daten den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG zu entsprechen haben; Einführung klarer Grenzen bezüglich der Art personenbezogener Informationen, die ausgetauscht werden können, und Festlegung der Zwecke, zu denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden können.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2011.

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2002, S. 1.

(3)  KOM(2010) 484 endg.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(8)  Ein Derivat ist ein Finanzkontrakt über den künftigen Wert oder Status des ihm zugrunde liegenden Basiswerts (z. B. der Entwicklung von Zinssätzen oder einer Währung).

(9)  Üblicherweise die Beschäftigten, denen Telefongespräche und Datenübermittlungen zugeordnet werden können, sowie Empfänger und andere betroffene Nutzer.

(10)  Vgl. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG, (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 45).

(11)  Vgl. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG, der besagt, dass eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig zu sein hat. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden.

(12)  Vgl. z. B. verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR (C-92/09), Hartmut Eifert (C-93/09) gegen Land Hessen, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 74.

(13)  So heißt es beispielsweise in Erwägungsgrund 44, dass Transaktionsregister strengen Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation und das Datenmanagement zu unterliegen haben. Artikel 66 besagt, dass ein Transaktionsregister „umgehend die gemäß Artikel 6 empfangenen Informationen aufzeichnet und sie mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung des entsprechenden Kontrakts aufbewahrt. Es sind effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anzuwenden, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren [sic]“. Artikel 67 bestimmt weiter, dass „ein Transaktionsregister die erforderlichen Informationen“ der ESMA und verschiedenen anderen zuständigen Behörden „zugänglich macht“.

(14)  Der Ausdruck „Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen“ kann unter Umständen eine breite Palette von Informationen umfassen, wie Dauer, Zeitpunkt oder Umfang einer Nachricht, das verwendete Protokoll, den Standort der vom Sender oder Empfänger verwendeten Endgeräte, das Netz, von dem die Nachricht abgeht oder bei dem sie ankommt, Beginn, Ende oder Dauer einer Verbindung oder sogar eine Liste der besuchten Websites und den Inhalt der Nachricht selber, falls diese aufgezeichnet werden. Sofern sich diese Informationen auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen, sind sie personenbezogene Daten.

(15)  Vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Es sollten ferner besondere Garantien in Erwägung gezogen werden, um zu vermeiden, dass Daten, die rein privat genutzt werden, gespeichert und verarbeitet werden.

(16)  Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c, dem zufolge die Kommission auf Ersuchen der ESMA gegen Personen, die von einem Transaktionsregister beschäftigt werden, für ein Transaktionsregister tätig sind oder mit einem Transaktionsregister verbunden sind, per Beschluss Zwangsgelder verhängen kann, um sie dazu zu verpflichten, in eine von der ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 2 angeordnete Untersuchung einzuwilligen, könnte (unbeabsichtigterweise) auch anderes andeuten.

(17)  Wie bereits ausgeführt, enthält die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation den allgemeinen Grundsatz, dass Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren sind, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden. Diese Daten dürfen nur für die Gebührenabrechnung und für Zusammenschaltungszahlungen weiterverarbeitet werden, und dies auch nur bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer die Rechnung rechtmäßig angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Jedes Abrücken von diesem Grundsatz muss für besondere Zwecke des ordre public, also für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein.

(18)  Die italienische Verfassung beispielsweise fordert, dass jeder Eingriff in das Briefgeheimnis einschließlich des Zugangs zu Verkehrsdaten, bei dem der Inhalt der Nachrichten nicht enthüllt wird, von einem Richter angeordnet oder genehmigt werden muss.

(19)  Eine ähnliche Anforderung wurde in die geänderte Fassung des Vorschlags über Rating-Agenturen eingefügt, über den das Europäische Parlament im Dezember 2010 abgestimmt hat.

(20)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

(21)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(22)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen, (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(24)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG, KOM(2009) 207.

(25)  Vorschlag vom 2. Juni 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, KOM(2010) 289.

(26)  Vorschlag vom 15. September 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, KOM(2010) 482.

(27)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts, KOM(2010) 726.

(28)  Vgl. z. B. Artikel 12 Absatz 2 der in Fußnote 20 erwähnten Marktmissbrauchsrichtlinie oder Artikel 50 der in Fußnote 21 zitierten MIFID-Richtlinie.

(29)  So gibt beispielsweise Artikel 37 des Vorschlags über Ratingagenturen der Kommission die Möglichkeit, Anhänge der Verordnung, die die Einzelheiten zu den Dokumentationsanforderungen für Ratingagenturen enthalten, zu ändern; vgl. ferner Erwägungsgrund 10 des Vorschlags über Ratingagenturen, dem zufolge die ESMA befugt sein sollte, unverbindliche Leitlinien zu Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung abzugeben.

(30)  Artikel 6 Absatz 4 überträgt der Kommission die Befugnis, die Einzelheiten und die Art der Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festzulegen. Diese Meldungen enthalten mindestens folgende Informationen: a) die Identität der Gegenparteien und — falls mit diesen nicht identisch — der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten; und b) die wesentlichen Kontraktmerkmale, darunter die Art des Kontrakts, der Basiswert, die Fälligkeit und der Nominalwert.

(31)  Vgl. Begründung, S. 11. In Artikel 67 wird dies mit der Bestimmung konkretisiert, dass ein Transaktionsregister die erforderlichen Informationen einer Reihe von Stellen zur Verfügung stellt, nämlich der ESMA, den zuständigen Behörden, die die Aufsicht über die meldepflichtigen Unternehmen ausüben, den zuständigen Behörden, die die CCP beaufsichtigen, und den zuständigen Zentralbanken des ESZB.

(32)  Vgl. z. B. Stellungnahme des EDSB vom 6. Januar 2010 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 1).

(33)  Artikel 20 Absatz 3 lautet: „Unbeschadet der unter das Strafrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden – im Falle der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Falle anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere Zwecke verwenden.“

(34)  Eine ähnliche Anforderung wurde in die geänderte Fassung des Vorschlags über Rating-Agenturen eingefügt, über den das Europäische Parlament im Dezember 2010 abgestimmt hat.

(35)  Vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/17


Mitteilung der Kommission über die Behörde, die zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 befugt ist

2011/C 216/05

Mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 182 vom 15. Juli 2009, ist ein Einfuhrzollkontingent für hochwertiges Rindfleisch eröffnet worden.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 ist die Überführung der im Rahmen dieses Kontingents eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung gebunden.

Folgende Behörde ist befugt, die Echtheitsbescheinigungen im Rahmen dieser Verordnung auszustellen:

Ministry of Agriculture and Forestry

Pastoral House

25 The Terrace

Wellington

NEW ZEALAND

Anschrift:

Ministry of Agriculture and Forestry

PO Box 2526

Wellington 6140

NEW ZEALAND

Tel. +64 48940100

Fax +64 48940720

E-Mail: nzfsa.info@maf.govt.nz

Internet: http://www.maf.govt.nz


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6151 — PetroChina/INEOS/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 216/06

Am 13. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6151 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/19


REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DEN DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001 (1)  (2)  (3)  (4)

2011/C 216/07

DAS PRÄSIDIUM —

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 AEUV,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, insbesondere die Artikel 11, 12 und 18,

gestützt auf Artikel 23 Absätze 2 und 12, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 der Geschäftsordnung,

in der Erwägung, dass die allgemeinen Grundsätze für den Zugang zu den Dokumenten gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 festgelegt wurden,

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit Beschluss vom 13. November 2001 seine Geschäftsordnung gemäß dem vorherigen Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 angepasst hatte,

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 104 Absätze 2, 3 und 4 der Geschäftsordnung des Parlaments das Präsidium die Aufgabe hat, die Bestimmungen zur Einrichtung des Registers der Dokumente zu erlassen, die Modalitäten des Zugangs festzulegen und die Gremien zu bestimmen, die für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zuständig sind,

in der Erwägung, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenregelung für die Übermittlung von Dokumenten an die Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 anzupassen sind, um deutlich zu machen, welche zusätzlichen Kosten dem Antragsteller bei der Übermittlung umfangreicher Dokumente entstehen,

in der Erwägung, dass es zweckmäßig erscheint, die Maßnahmen betreffend die Funktionsweise des Registers der Dokumente des Europäischen Parlaments in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen, um die Transparenz gegenüber den Bürgern zu verbessern,

in der Erwägung, dass nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die Eigenschaft des Antragstellers nicht berücksichtigt werden kann und dass die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen einen Erga-omnes-Effekt bewirken, sowie in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Bediensteten der Organe über privilegierte Rechte auf Zugang verfügen, die in der Geschäftsordnung des Parlaments, der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und dem Beamtenstatut festgelegt sind und die sie wahrnehmen können, anstatt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu nutzen,

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und dieser Beschluss auch nicht den Zugang und die Übermittlung von Dokumenten zwischen den Organen regeln, die Gegenstand interinstitutioneller Vereinbarungen sind,

in der Erwägung, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf den Zugang zu vorhandenen Dokumenten bezieht und dass Anträge auf Auskunft auf der Grundlage anderer Bestimmungen zu behandeln sind,

in der Erwägung, dass das Präsidium in seinem Beschluss vom 8. März 2010 ein neues Verzeichnis angenommen hat, in dem Kategorien unmittelbar zugänglicher Dokumente des Europäischen Parlaments aufgeführt sind,

in der Erwägung, dass technische Änderungen in Anbetracht der innerhalb des Organs gemachten Erfahrungen der vorangegangenen Jahre und der Entwicklung der Website des Parlaments vorzunehmen sind —

BESCHLIESST:

TITEL I

ELEKTRONISCHES BEZUGSREGISTER (EBR)

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Für die Dokumente des Europäischen Parlaments wird ein elektronisches Bezugsregister (EBR) eingerichtet.

(2)   Das so eingerichtete Bezugsregister enthält die Verweise auf die Dokumente, die vom Organ ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (vorbehaltlich des folgenden Absatzes) erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind (5).

(3)   Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist es nicht erforderlich, im EBR Dokumente anderer Organe zur Verfügung zu stellen, die das Europäische Parlament erhalten hat und die bereits im elektronischen Register des betreffenden Organs leicht zugänglich sind. Im EBR wird ein Verweis auf das Register des betreffenden Organs angelegt.

(4)   Diese Verweise bilden den „Dokumentenausweis“, der nicht nur die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgeschriebenen Angaben enthält, sondern so weit wie möglich auch die Angaben, die die Identifizierung des Urhebers jedes einzelnen Dokuments, der verfügbaren Sprachen, des Status und der Kategorie des Dokuments sowie des Ortes, an dem das Dokument aufbewahrt wird, gestatten.

Artikel 2

Ziele

Das EBR ist so strukturiert, dass es Folgendes ermöglicht:

die Identifizierung der Dokumente durch ein einheitliches System von Verweisen,

den direkten Zugang zu den Dokumenten, insbesondere legislativen Dokumenten,

die Übermittlung von Informationen für den Fall, dass die Dokumente nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich sind, unter Anwendung der Artikel 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 3

Funktionsweise

Die Dienststelle „Transparenz — Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten und Beziehungen zu den Interessenvertretern“ (nachstehend „die zuständige Dienststelle“) nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

Kontrolle der Registrierung der Dokumente, die vom Europäischen Parlament erstellt werden oder bei ihm eingegangen sind, in das EBR,

Entgegennahme und Behandlung der Anträge auf Zugang in schriftlicher oder elektronischer Form innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen, die gegebenenfalls verlängert wird,

Übermittlung einer Empfangsbescheinigung,

Unterstützung des Antragstellers im Hinblick auf die Präzisierung des Inhalts seines Antrags und Beratung mit dem Antragsteller im Falle von Anträgen auf Zugang zu sehr umfangreichen oder komplexen Dokumenten,

Erleichterung des Zugangs des Antragstellers zu den bereits veröffentlichten Dokumenten,

Koordinierung der Beantwortung mit der Dienststelle, die das Dokument verfasst hat oder besitzt, oder mit der befugten Person, wenn der Antrag ein nicht im Register enthaltenes Dokument betrifft oder wenn er ein Dokument betrifft, für das die in den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Einschränkungen gelten,

die Konsultation Dritter gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 4

Aufnahme von Dokumenten in das EBR

(1)   Die Verweise auf Dokumente werden gemäß den vom Generalsekretär beschlossenen Anweisungen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Dokumente gewährleistet wird, in das EBR aufgenommen. Der Umfang des EBR wird schrittweise erweitert. Er wird auf der Website Europarl auf der Leitseite des EBR angezeigt.

(2)   Hierzu werden die in Artikel 104 Absatz 2 der Geschäftsordnung genannten Dokumente des Europäischen Parlaments unter der Verantwortung des Gremiums oder der Dienststelle, das bzw. die das Dokument verfasst hat, in das EBR aufgenommen.

(3)   Die im Rahmen des Legislativverfahrens oder der parlamentarischen Tätigkeit erstellten Dokumente werden in das EBR aufgenommen, sobald sie eingereicht oder veröffentlicht werden.

(4)   Die übrigen Dokumente, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsdienste des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments fallen, werden, so weit wie möglich, gemäß den Anweisungen des Generalsekretärs in das EBR aufgenommen.

(5)   Verweise auf Dokumente Dritter im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden durch die Dienststelle, die die Dokumente erhält, in das EBR aufgenommen.

Artikel 5

Direkt zugängliche Dokumente

(1)   Alle Dokumente, die vom Europäischen Parlament im Rahmen des Legislativverfahrens erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind, müssen vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Einschränkungen für die Bürger in elektronischer Form zugänglich sein.

(2)   Das Europäische Parlament macht alle Legislativdokumente im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf elektronischem Wege über das EBR oder die Website Europarl zugänglich.

(3)   Die Kategorien von direkt zugänglichen Dokumenten werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website Europarl veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen und auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht werden können.

Artikel 6

Auf Antrag zugängliche Dokumente

(1)   Die Dokumente, die vom Europäischen Parlament außerhalb des Legislativverfahrens erstellt werden oder bei ihm eingegangen sind, sind im Rahmen des Möglichen und vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Einschränkungen für die Bürger über das EBR direkt zugänglich.

(2)   Wenn die Aufnahme eines Dokuments in das EBR den direkten Zugang zum vollständigen Text nicht gestattet, entweder, weil das Dokument elektronisch nicht verfügbar ist, oder aufgrund der in den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Einschränkungen, kann der Zugang zu dem Dokument schriftlich oder unter Verwendung des über die Website Europarl auf der Leitseite des EBR verfügbaren elektronischen Formulars beantragt werden.

(3)   Die Dokumente, die vom Europäischen Parlament vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und auf die daher nicht aus dem EBR verwiesen wird, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 9 der oben erwähnten Verordnung vorgesehenen Einschränkungen, verfügbar.

(4)   Das Parlament stellt den Bürgern eine Online-Hilfe dazu bereit, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können.

TITEL II

ERSTANTRAG

Artikel 7

Unter diese Regelung fallende Anträge

Diese Regelung gilt für jeden Antrag auf Zugang zu einem Dokument des Europäischen Parlaments, der über das auf der Leitseite des EBR bereitgestellte Formular gestellt wurde oder sich explizit auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten bezieht, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt ist. Nicht unter diese Regelung fallen jedoch Anträge, die sich auf ein besonderes Recht auf Zugang stützen, wie es insbesondere in der Geschäftsordnung des Parlaments, der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz personenbezogener Daten und dem Beamtenstatut festgelegt ist.

Artikel 8

Einreichung des Antrags auf Zugang

(1)   Der Antrag auf Zugang zu einem Dokument des Europäischen Parlaments ist schriftlich, per Fax oder in elektronischer Form in einer der in Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Sprachen einzureichen.

(2)   Anträge in elektronischer Form werden, so weit wie möglich, über das auf der Leitseite des EBR oder die Online-Hilfe bereitgestellte elektronische Formular eingereicht.

(3)   Der Antrag muss hinreichend präzise formuliert sein und muss insbesondere die Angaben, mit denen das angeforderte Dokument bzw. die angeforderten Dokumente ermittelt werden können, sowie den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(4)   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe.

Artikel 9

Behandlung des Erstantrags

(1)   Alle Anträge auf Zugang zu einem im Europäischen Parlament vorhandenen Dokument werden am Tage ihrer Registrierung an die zuständige Dienststelle weitergeleitet, die ihren Empfang bestätigen, die Antwort abfassen und das Dokument innerhalb der vorgesehenen Frist zur Verfügung stellen muss.

(2)   Betrifft der Antrag ein vom Europäischen Parlament erstelltes Dokument, für das eine der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen gilt, oder muss das angeforderte Dokument identifiziert und ausfindig gemacht werden, so wendet sich die zuständige Dienststelle an die Dienststelle oder das Gremium, die bzw. das das Dokument erstellt hat und die/das dann innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen einen Vorschlag für die weitere Bearbeitung des Antrags vorlegt.

Artikel 10

Konsultation Dritter

(1)   Wenn der Antrag Dokumente Dritter betrifft, überprüft die zuständige Dienststelle – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, die im Besitz der Dokumente, auf die sich der Antrag bezieht, ist —, ob eine Ausnahme nach den Artikeln 4 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anwendbar ist.

(2)   Wird nach Abschluss dieser Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu den Dokumenten, auf die sich der Antrag bezieht, aufgrund einer Ausnahme nach den Artikeln 4 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu verweigern ist, so wird die abschlägige Antwort dem Antragsteller zugestellt, ohne den Dritten, der das Dokument verfasst hat, zu konsultieren.

(3)   Die zuständige Dienststelle genehmigt einen Antrag, ohne den Dritten, der das Dokument verfasst hat, zu konsultieren, wenn

das angeforderte Dokument bereits von seinem Verfasser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder analoger Bestimmungen veröffentlicht worden ist;

die — gegebenenfalls auszugsweise — Veröffentlichung des Inhalts den in den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Interessen keinen offensichtlichen Schaden zufügt.

(4)   In allen anderen Fällen werden die Dritten konsultiert, und ihnen wird eine Frist von fünf Arbeitstagen für die Beantwortung eingeräumt, um dann festzulegen, ob eine Ausnahme nach den Artikeln 4 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anwendbar ist.

(5)   Sofern innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort übermittelt wird oder wenn der Dritte nicht auffindbar ist oder nicht identifiziert werden kann, entscheidet das Europäische Parlament gemäß den Ausnahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und trägt dabei den legitimen Interessen des Dritten auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben Rechnung.

Artikel 11

Frist für die Beantwortung

(1)   In den Fällen einer Gewährung des Zugangs stellt die zuständige Dienststelle die angeforderten Dokumente binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags bereit.

(2)   Ist das Europäische Parlament außerstande, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, unterrichtet es den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über sein Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

(3)   In diesem Fall kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der Antwort einen Zweitantrag stellen.

(4)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(5)   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag zu stellen.

Artikel 12

Zuständige Stelle

(1)   Die an das Europäische Parlament gerichteten Erstanträge werden vom Generalsekretär auf Weisung des für die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten zuständigen Vizepräsidenten gemäß Artikel 104 Absatz 4 und 6 der Geschäftsordnung behandelt.

(2)   Die positiven Antworten auf die Erstanträge werden dem Antragsteller vom Generalsekretär selbst oder von der zuständigen Dienststelle auf Weisung des Generalsekretärs übermittelt.

(3)   Die ordnungsgemäß begründete Ablehnung eines Erstantrags wird vom Generalsekretär auf Vorschlag der zuständigen Dienststelle und nach Konsultation des Autors des Dokuments beschlossen. Jeder ablehnende Beschluss wird zur Information an den zuständigen Vizepräsidenten weitergeleitet.

(4)   Der Generalsekretär oder die zuständige Dienststelle können im Zusammenhang mit einer Entscheidung über einen Antrag auf Zugang jederzeit den Juristischen Dienst und/oder den Datenschutzbeauftragten befassen.

TITEL III

ZWEITANTRAG

Artikel 13

Einreichung

(1)   Der Zweitantrag muss entweder innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Erhalt der Antwort, mit der der Zugang zu dem angeforderten Dokument vollständig oder teilweise verweigert wird, oder im Falle einer nicht gegebenen Antwort auf den Erstantrag nach Ablauf der Beantwortungsfrist gestellt werden.

(2)   Der Zweitantrag muss den gemäß den in Artikel 8 dieses Beschlusses für den Erstantrag vorgesehenen formellen Bestimmungen genügen.

Artikel 14

Behandlung und Konsultationen

(1)   Die Registrierung von Zweitanträgen und mögliche Konsultationen erfolgen nach den in den Artikeln 9 und 10 dieses Beschlusses vorgesehenen Modalitäten.

(2)   Innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen ab der Registrierung des Antrags gewährt das Europäische Parlament entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument oder teilt schriftlich oder auf elektronischem Wege die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit.

(3)   Wenn der Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine große Zahl von Dokumenten betrifft, kann die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Frist, mit vorheriger Unterrichtung des Antragstellers und genauer Begründung, ausnahmsweise um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden.

Artikel 15

Zuständige Stelle

(1)   Für die Beantwortung der Zweitanträge ist das Präsidium des Europäischen Parlaments zuständig. Der für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zuständige Vizepräsident beschließt im Namen des Präsidiums und unter dessen Aufsicht über die Zweitanträge.

(2)   Der Vizepräsident ist gehalten, das Präsidium in dessen erster Sitzung nach der Beschlussfassung und der Unterrichtung des Antragstellers über seinen Beschluss zu unterrichten. Wenn er es für notwendig hält, kann der Vizepräsident innerhalb der vorgegebenen Fristen das Präsidium mit dem Entwurf eines Beschlusses befassen, insbesondere dann, wenn die Antwort grundsätzliche Fragen im Hinblick auf die vom Europäischen Parlament verfolgte Politik der Transparenz aufwerfen würde. Der Vizepräsident ist in seiner Antwort an den Antragsteller an den Beschluss des Präsidiums gebunden.

(3)   Der Vizepräsident und das Präsidium beschließen auf der Grundlage des Vorschlags, der von der zuständigen Dienststelle Kraft einer Vollmacht des Generalsekretärs ausgearbeitet worden ist. Diese Dienststelle ist befugt, die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten anzufordern, der seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen abgeben muss.

(4)   Der Entwurf der Antwort wird vorab vom Juristischen Dienst geprüft, der seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen abgeben muss.

Artikel 16

Rechtsbehelfe

(1)   Verweigert das Europäische Parlament den beantragten Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet das Organ den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, d. h. Erhebung einer Klage gegen das Organ oder Einreichen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 263 bzw. 228 AEUV.

(2)   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller nach Maßgabe der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen, Klage zu erheben oder Beschwerde einzulegen.

TITEL IV

AUFNAHME IN DAS EBR UND ZUGANG ZU SENSIBLEN DOKUMENTEN

Artikel 17

Aufnahme sensibler Dokumente in das EBR

(1)   Sensible Dokumente gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden in das EBR aufgenommen, wenn sich der Urheber damit einverstanden erklärt. Die Personen oder Gremien des Europäischen Parlaments, die ein sensibles Dokument von einem Dritten erhalten, entscheiden, welche Verweise in das EBR aufgenommen werden können. Diese Personen oder Gremien lassen sich von dem für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zuständigen Vizepräsidenten, dem Generalsekretär oder gegebenenfalls dem Vorsitzenden des betroffenen parlamentarischen Ausschusses beraten.

(2)   Ein vom Europäischen Parlament erstelltes Dokument, das sich auf ein sensibles Dokument bezieht, wird nur mit Genehmigung des für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zuständigen Vizepräsidenten in das EBR aufgenommen. Die Verweise auf ein derartiges Dokument werden unter denselben Bedingungen erstellt wie im vorherigen Absatz vorgesehen.

Artikel 18

Behandlung des Antrags auf Zugang

Der Generalsekretär leitet den Antrag auf Zugang zu einem sensiblen Dokument an den für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zuständigen Vizepräsidenten weiter, dem auch die Antwort auf einen Erstantrag obliegt. Für die Antwort auf einen Zweitantrag ist das Präsidium zuständig, das diese Aufgabe an den Präsidenten übertragen kann. Der zuständige Vizepräsident und das Präsidium oder der Präsident lassen sich vom Generalsekretär oder gegebenenfalls dem Vorsitzenden des betroffenen parlamentarischen Ausschusses beraten. Die Bedingungen für die Registrierung und die Fristen sind mit denen für die anderen Anträge auf Zugang identisch.

Artikel 19

Befugte Personen

Die Personen, die befugt sind, bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten Kenntnis von diesen Dokumenten zu erhalten, sind: der Präsident des Europäischen Parlaments, der für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten zuständige Vizepräsident, der Vorsitzende des unmittelbar betroffenen parlamentarischen Ausschusses, der Generalsekretär und die Mitarbeiter der dazu befugten zuständigen Dienststelle, sofern nicht Vereinbarungen mit anderen Organen eine besondere Befugnis vorsehen.

Artikel 20

Schutz sensibler Dokumente

Sensible Dokumente unterliegen strengen Sicherheitsregeln, um die vertrauliche Behandlung innerhalb des Organs zu gewährleisten. Diesbezüglich wird interinstitutionellen Vereinbarungen in den Regeln Rechnung getragen.

TITEL V

BEREITSTELLUNG DER DOKUMENTE

Artikel 21

Kosten für die Beantwortung

(1)   Ergänzend zu Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 0,10 EUR pro Seite zuzüglich der Portokosten in Rechnung gestellt werden, wenn die beantragten Dokumente länger als zwanzig Seiten sind. Über die Kosten für andere Datenträger wird von Fall zu Fall entschieden, sofern sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

(2)   Die veröffentlichten Dokumente sind von diesem Beschluss nicht betroffen; für sie gelten weiterhin ihre eigenen Preisregelungen.

TITEL VI

ANWENDUNG

Artikel 22

Anwendung

Dieser Beschluss gilt unter Einhaltung und unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Artikel 23

Überprüfung

Dieser Beschluss ist mindestens bei jeder Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Gegenstand einer erneuten Prüfung.

Artikel 24

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (6).


(1)  ABl. C 374 vom 29.12.2001, S. 1.

(2)  Vom Präsidium mit Datum vom 3. Mai 2004 konsolidiert.

(3)  Vom Präsidium am 26. September 2005 geändert und im ABl. C 289 vom 22.11.2005, S. 6 veröffentlicht.

(4)  Vom Präsidium am 22. Juni 2011 geändert und im ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 19 veröffentlicht.

(5)  3. Dezember 2001.

(6)  29. Dezember 2001, 22. November 2005 und 22. Juli 2011.


Europäische Kommission

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/25


Euro-Wechselkurs (1)

21. Juli 2011

2011/C 216/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4222

JPY

Japanischer Yen

112,09

DKK

Dänische Krone

7,4542

GBP

Pfund Sterling

0,87870

SEK

Schwedische Krone

9,1008

CHF

Schweizer Franken

1,1690

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7750

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,411

HUF

Ungarischer Forint

267,93

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7094

PLN

Polnischer Zloty

3,9955

RON

Rumänischer Leu

4,2560

TRY

Türkische Lira

2,3793

AUD

Australischer Dollar

1,3246

CAD

Kanadischer Dollar

1,3447

HKD

Hongkong-Dollar

11,0832

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6579

SGD

Singapur-Dollar

1,7237

KRW

Südkoreanischer Won

1 500,67

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7335

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1817

HRK

Kroatische Kuna

7,4552

IDR

Indonesische Rupiah

12 154,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2638

PHP

Philippinischer Peso

60,641

RUB

Russischer Rubel

39,7000

THB

Thailändischer Baht

42,538

BRL

Brasilianischer Real

2,2188

MXN

Mexikanischer Peso

16,5622

INR

Indische Rupie

63,2950


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/26


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15; ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15; ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5; ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26; ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8; ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6; ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5; ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1)

2011/C 216/09

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

ITALIEN

Ersetzung der im ABl. C 201 vom 8.7.2011 veröffentlichten Listen

1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel mit befristeter Gültigkeit — mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten bis zu höchstens drei Jahren. Für ihre Erteilung müssen folgende Gründe vorliegen:

Affidamento (Ausgestellt für ausländische Kinder, die vorübergehend außerhalb eines geeigneten Familienverbandes leben müssen.)

Motivi umanitari (della durata superiore ai tre mesi) (Humanitäre Gründe (mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten))

Motivi religiosi (Religiöse Gründe)

Studio (Studienzwecke)

Missione (Ausgestellt für Ausländer, die mit einem Dienstreisevisum für einen befristeten Aufenthalt nach Italien eingereist sind.)

Asilo politico (Politisches Asyl)

Apolidia (Staatenlose)

Tirocinio formazione professionale (Lehrlingsausbildung)

Riacquisto cittadinanza italiana (Ausgestellt für Ausländer, die auf die Zu- oder Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft warten.)

Ricerca scientifica (Wissenschaftliche Forschung)

Attesa occupazione (In Erwartung einer Beschäftigung)

Lavoro autonomo (Selbstständige Erwerbstätigkeit)

Lavoro subordinato (Unselbstständige Erwerbstätigkeit)

Lavoro subordinato stagionale (Saisonarbeit)

Famiglia (Familie)

Famiglia minore 14-18 (Aufenthaltstitel für minderjährige Familienangehörige im Alter von 14 bis 18 Jahren)

Volontariato (Freiwilligentätigkeit)

Protezione sussidiaria (permesso di soggiorno rilasciato ai sensi del D.L. n. 251 del 19 novembre 2007 in recepimento della Direttiva n. 83/2004/CE) (Subsidiärer Schutz (im Einklang mit Gesetzesdekret Nr. 251 vom 19. November 2007 in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erteilter Aufenthaltstitel))

Permesso di soggiorno CE per lungo soggiornanti con una validità permanente (Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG mit dauerhafter Gültigkeit)

2.   Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind

Auf Papier (auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts) erteilte Aufenthaltstitel, deren Gültigkeitsdauer sich auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten bis hin zum Zeitpunkt des Bedarfsendes erstrecken kann.

Carta di soggiorno con validità permanente e rilasciata prima dell'entrata in vigore del decreto legislativo 8 gennaio 2007, n. 3 che attua la direttiva 2003/109/CE per i soggiornanti di lungo periodo, equiparata dal decreto legislativo al permesso di soggiorno CE per i soggiornanti di lungo periodo (Aufenthaltskarte mit dauerhafter Gültigkeit, erteilt vor Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 3 vom 8. Januar 2007 im Einklang mit der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die in dem Gesetzesdekret betreffend den Aufenthaltstitel für langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EG ihren Niederschlag findet)

Carta di soggiorno per familiari di cittadini dell'UE che sono i cittadini di paesi terzi con validità fino a cinque anni (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen — mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren)

Carta d'identità M.A.E.: (Personalausweis, ausgestellt vom Außenministerium)

Mod. 1 (blu) Corpo diplomatico accreditato e consorti titolari di passaporto diplomatico (Modell 1 (blau) Akkreditierte Mitglieder des diplomatischen Korps und ihre Ehepartner, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind)

Mod. 2 (verde) Corpo consolare titolare di passaporto diplomatico (Modell 2 (grün) Mitglieder des Konsularkorps, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind)

Mod. 3 (arancione) Funzionari II FAO titolari di passaporto diplomatico, di servizio o ordinario (Modell 3 (orange) FAO-Beamte der Kategorie II, die Inhaber eines Diplomatenpasses, eines Dienstpasses oder eines gewöhnlichen Passes sind)

Mod. 4 (arancione) Impiegati tecnico-ammistrativi presso Rappresentanze diplomatiche titolari di passaporto di servizio (Modell 4 (orange) Angehörige des technischen und Verwaltungspersonals der diplomatischen Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 5 (arancione) Impiegati consolari titolari di passaporto di servizio(Modell 5 (orange) Bedienstete konsularischer Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 7 (grigio) Personale di servizio presso Rappresentanze diplomatiche titolare di passaporto di servizio (Modell 7 (grau) Angehörige des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 8 (grigio) Personale di servizio presso Rappresentanze Consolari titolare di passaporto di servizio (Modell 8 (grau) Angehörige des dienstlichen Hauspersonals der konsularischen Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 11 (beige) Funzionari delle Organizzazioni internazionali, Consoli Onorari, impiegati locali, personale di servizio assunto all'estero e venuto al seguito, familiari Corpo Diplomatico e Organizzazioni Internazionali titolari di passaporto ordinario (Modell 11 (beige) Beamte internationaler Organisationen, Honorarkonsuln, örtliche Bedienstete, im Ausland eingestelltes dienstliches Hauspersonal, das seinem Arbeitgeber gefolgt ist, Familien der Mitglieder des diplomatischen Korps und von Beamten internationaler Organisationen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind)

Zu beachten: Die Modelle 6 (orange) und 9 (grün), die jeweils für das Personal internationaler Organisationen ohne jegliche Immunität und für ausländische Honorarkonsuln bestimmt waren, werden nicht mehr ausgestellt; sie wurden durch das Modell 11 ersetzt. Diese Dokumente bleiben jedoch bis zum Ablauf der darauf eingetragenen Gültigkeitsdauer gültig.

Auf der Rückseite der Personalausweise wird Folgendes hinzugefügt: Dieser Personalausweis entbindet den Inhaber von der Pflicht zum Mitführen eines Aufenthaltstitels; in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument berechtigt er den Inhaber zur Einreise in das Hoheitsgebiet jedes Schengen-Staates.

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/29


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 216/10

Beihilfe Nr.: SA.33161 (11/XA)

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Noord-Brabant

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidieverlening project „Fosfaat, natuur en landbouw”

Rechtsgrundlage:

Algemene wet bestuursrecht

Subsidieverordening inrichting landelijk gebied 2007 (provincie Noord-Brabant)

Tijdelijke subsidieregeling inrichting landelijk gebied

Beschikking betreffende de toekenning van een subsidie voor het project „Fosfaat, natuur en landbouw”

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 0,09 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Noord-Brabant

Brabantlaan 1

Postbus 90151

5200 MC 's-Hertogenbosch

NEDERLAND

Waterschap De Dommel

Bosscheweg 56

Postbus 10001

5280 DA Boxtel

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.brabant.nl/politiek-en-bestuur/gedeputeerde-staten/bestuursinformatie/bekendmakingen/water/bekendmaking-subsidieverlening-zlto-de-hilver.aspx

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.33263 (11/XA)

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lazio

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Intervento contributivo regionale riferito a estirpazioni o capitozzature di piante di actinidia colpite da cancro batterico causato da «Pseudomonas syringae pv. actinidiae».

Rechtsgrundlage: L.R. 16 marzo 2011, n. 2 «Misure di intervento a favore delle piccole e medie imprese agricole per la prevenzione ed eradicazione di fitopatie e infestazioni parassitarie».

DGR del 24 giugno 2011 n. 301, «L.R. 16 marzo 2011, n. 2 “Misure di intervento a favore delle piccole e medie imprese agricole per la prevenzione ed eradicazione di fitopatie e infestazioni parassitarie”. Programma regionale di intervento contributivo riferito a estirpazioni o capitozzature di piante di actinidia …»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 1 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 21. Juli 2011-30. Juni 2013

Zweck der Beihilfe: Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lazio

Dipartimento Istituzionale e Territorio

Direzione regionale Agricoltura

Via C. Colombo 212

00147 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.agricoltura.regione.lazio.it

Sonstige Auskünfte: —


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/31


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 216/11

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Le Havre-Lyon (Saint-Exupéry)

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Am Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text und/oder sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Arrêté du 14 juin 2011 modifiant l’arrêté du 4 juin 2009 relatif à l’imposition d’obligations de service public sur les services aériens réguliers entre Le Havre et Lyon (Saint-Exupéry) (Erlass vom 14. Juni 2011 zur Änderung des Erlasses vom 4. Juni 2009 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Le Havre und Lyon (Saint-Exupéry))

NOR: DEVA1115672A

http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do

Weitere Auskünfte:

Direction générale de l’aviation civile

DTA/SDT/T2

50 rue Henry Farman

75720 Paris Cedex 15

FRANCE

Tel. +33 158094321

E-Mail: osp-compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6313 — Ashland/International Specialty Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 216/12

1.

Am 14. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ashland Inc („Ashland“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens International Specialty Products Inc („ISP“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ashland: Herstellung und Verkauf von Verbundpolymeren, Klebstoffen, Mitteln zur Aufbereitung und Behandlung von Brauch- und Trinkwasser, Celluloseethern, Schmierstoffen und Kfz-Chemikalien,

ISP: Herstellung und Verkauf von Spezialchemikalien für Verbraucher und Industrie in den Bereichen Körperpflege, Arzneimittel und Ernährung, Getränke, Heimpflege, Beschichtungen und Klebstoffe, Energie, Landwirtschaft, Kunststoffe und Reifen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6313 — Ashland/International Specialty Products per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6276 — AIF VII Euro Holdings/Ascometal)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 216/13

1.

Am 15. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AIF VII Euro Holdings, L.P. („AIF VII“), ein Investmentfonds, der von Apollo Management VII L.P., einer Tochtergesellschaft von Apollo Management L.P., kontrolliert wird (zusammen „Apollo“, USA), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen von Sideris Steel S.A.S., einer indirekten Tochtergesellschaft des Unternehmens Lucchini SpA das dem Konzern OAO Severstal angehört, die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Ascometal SA (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo: weltweite Anlagen in Unternehmen verschiedener Branchen, darunter Chemie, Kreuzfahrt, Logistik, Papier, Verpackung und Immobilienhandel,

Ascometal: Produktion spezieller Langerzeugnisse (Halbfertigprodukte, Warmwalzprodukte und kalt fertiggestellte Produkte) aus legiertem und unlegiertem Stahl.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6276 — AIF VII Euro Holdings/Ascometal per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).