ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.215.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
21. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2011/C 215/01

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm Irlands 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Irlands für 2011-2015

1

2011/C 215/02

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm Italiens 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Italiens für die Jahre 2011 bis 2014

4

2011/C 215/03

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm Lettlands 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Lettlands für 2011-2014

8

2011/C 215/04

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2011 zum nationalen Reformprogramm Maltas 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Maltas für 2011-2014

10

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2011/C 215/05

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union

13

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 215/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

19

2011/C 215/07

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

21

2011/C 215/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6274 — Bridgepoint/Eurazeo/Foncia Groupe) ( 2 )

25

2011/C 215/09

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6265 — CSN/AG Cementos Balboa/Corrugados Azpeitia/Corrugados Lasao/Stahlwerk Thüringen) ( 2 )

25

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 215/10

Euro-Wechselkurs

26

2011/C 215/11

Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorgesehen ist

27

2011/C 215/12

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 2 )

29

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2011/C 215/13

Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 25. März 2011 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Grund, elli- og hjúkrunarheimili gegen Lyfjastofnun (Isländische Arzneimittelkontroll-Agentur) (Rechtssache E-7/11)

31

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 215/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6295 — CVC/Ande/Delachaux) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 2 )

32

2011/C 215/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6309 — Macquarie Group/Airwave Solutions) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 2 )

33

 

Berichtigungen

2011/C 215/16

Berichtigung der Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. C 87 vom 16.4.2009)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm Irlands 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Irlands für 2011-2015

2011/C 215/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(2)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(3)

Am 7. Dezember 2010 verabschiedete der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (3) über einen finanziellen Beistand der Union für Irland für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrags und der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (4). Das begleitende Memorandum of Understanding, das am 16. Dezember 2010 unterzeichnet wurde, und dessen erste Aktualisierung legen die wirtschaftspolitischen Auflagen fest, auf deren Grundlage der finanzielle Beistand gewährt wird. Der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/326/EU (5) geändert. Die erste Aktualisierung des Memorandum of Understanding wurde am 18. Mai 2011 unterzeichnet.

(4)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(5)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(6)

Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können.

(7)

Am 29. April 2011 legte Irland seine Stabilitätsprogrammaktualisierung 2011 für den Zeitraum von 2011 bis 2015 und sein nationales Reformprogramm für 2011 vor. Um den Verknüpfungen zwischen den beiden Programmen Rechnung zu tragen, wurden sie gleichzeitig bewertet.

(8)

Die Krise führte zu einer wesentlichen Korrektur der schweren Ungleichgewichte, die sich in den vorausgegangenen Boomjahren aufgebaut hatten. Zwischen 2007 und 2010 sanken das reale BIP um 12 % und die Beschäftigung um nahezu 13 %, während die Arbeitslosigkeit von 4,6 % im Jahr 2007 auf 13,6 % im Jahr 2010 anstieg. Es kam auch zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen, wobei die öffentliche Schuldenquote 2008 und 2009 zweistellige Werte erreichte. Im Jahr 2010 lag das gesamtstaatliche Defizit bei 32,4 % des BIP, einschließlich Stützungsmaßnahmen für den Finanzsektor im Umfang von 20,5 % des BIP. Die Schuldenquote stieg von 25 % im Jahr 2007 auf 96 % im Jahr 2010.

(9)

Die Durchführung des EU-IWF-Programms für einen finanziellen Beistand verläuft plangemäß. Die vereinbarten haushaltspolitischen Maßnahmen wurden durchgeführt, das Haushaltsziel 2010 wurde erreicht, und die Haushaltsergebnisse im ersten Quartal 2011 entsprachen ebenfalls den Beistandsprogrammzielen. Das gesamtstaatliche Defizit 2011 wird voraussichtlich unterhalb der im Beistandsprogramm festgelegten Obergrenze bleiben, trotz einer Abwärtskorrektur der Prognose für das nominale BIP im Jahr 2011. Bedeutende Fortschritte sind bei der Reform des Bankensystems zu verzeichnen; auch wurden Schritte unternommen, um die Ziele der Strukturreform zu erreichen.

(10)

Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Stabilitätsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vertritt der Rat die Auffassung, dass das den Haushaltsprojektionen des Stabilitätsprogramms zugrunde liegende makroökonomische Szenario plausibel ist. Ziel der mittelfristigen Haushaltsstrategie des Stabilitätsprogramms ist es, das gesamtstaatliche Defizit unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken, wie in der Empfehlung des Rates vom 3. Dezember 2010 vorgesehen. Laut dem Stabilitätsprogramm werden folgende Defizitziele anstrebt: 10 % des BIP für 2011, 8,6 % für 2012, 7,2 % für 2013, 4,7 % für 2014 und 2,8 % bis zum Ende des Stabilitätsprogrammzeitraums 2015. Dieser Kurs wird unterstützt durch Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von 3,8 % des BIP, die im Haushalt 2011 umgesetzt werden, breit angelegte Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von 5,9 % des BIP im Zeitraum von 2012 bis 2014 und eine weitere nicht näher spezifizierte Konsolidierungsanstrengung von über 1 % des BIP im Jahr 2015. Im Stabilitätsprogramm wird als mittelfristiges Haushaltsziel erneut ein Wert von – 0,5 % des BIP vorgegeben, der aber innerhalb des Stabilitätsprogrammzeitraums nicht erreicht wird. Nach der letzten Bewertung der Kommission erscheinen die Risiken in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen als hoch. Zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen ist es erforderlich, mittelfristig ausreichende Primärüberschüsse zu erzielen und das irische System der sozialen Sicherheit weiter zu reformieren.

(11)

Irland ist im Rahmen des Euro-Plus-Paktes eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die am 3. Mai 2011 vorgelegt wurden. Sie umfassen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich einer Reform der Lohn- und Gehaltsbildungsmechanismen, der Öffnung bestimmter Dienstleistungen für den Wettbewerb, der Stärkung von Forschung und Innovation, der Verbesserung der Finanzstabilität, insbesondere Krisenbewältigungsmechanismen, und der Erhöhung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch einen mittelfristigen Haushaltsrahmen, einer Reform der Pensionen und einer Anhebung des Rentenalters.

(12)

Die Kommission hat das Stabilitätsprogramm und das nationale Reformprogramm, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Euro-Plus-Paktes, bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Irland berücksichtigt, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. In diesem Zusammenhang betont die Kommission die Dringlichkeit der Durchführung der geplanten Maßnahmen, um dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU nachzukommen.

(13)

Vor dem Hintergrund dieser Bewertung, auch unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 7. Dezember 2010, hat der Rat die Stabilitätsprogrammaktualisierung 2011 von Irland geprüft und seine Stellungnahme vorgelegt (6). Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm Irlands geprüft —

EMPFIEHLT Irland,

die Maßnahmen, die im Durchführungsbeschluss 2011/77/EU, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/326/EU, festgelegt und im Memorandum of Understanding vom 16. Dezember 2010 und seiner Aktualisierung vom 18. Mai 2011 genauer dargelegt wurden, durchzuführen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

(4)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 17.

(6)  Vorgesehen aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/4


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm Italiens 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Italiens für die Jahre 2011 bis 2014

2011/C 215/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) an; diese Strategie stützt sich auf eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(2)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitiken den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(3)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(4)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(5)

Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können.

(6)

Am 6. Mai 2011 legte Italien sein aktualisiertes Stabilitätsprogramm 2011 für den Zeitraum von 2011 bis 2014 sowie sein nationales Reformprogramm 2011 vor. Um den Querverbindungen zwischen den beiden Programmen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet.

(7)

Schon lange vor der derzeitigen weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise sah sich die italienische Wirtschaft Strukturschwächen gegenüber. Zwischen 2001 und 2007 lag das durchschnittliche reale BIP-Wachstum bei rund 1 %, d. h. es erreichte nur die Hälfte des Durchschnitts des Euro-Währungsgebiets, was in erster Linie auf das schleppende Produktivitätswachstum zurückzuführen war. Da diese Entwicklungen das ganze Land betrafen, verminderten sich die großen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Regionen nicht. Obschon die Wirtschaft nicht durch große interne Ungleichgewichte des Privatsektors geprägt war, wurde sie von der weltweiten Krise ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen. Ein Einbruch bei den Exporten und anschließend den Investitionen führte zu einer drastischen Schrumpfung des realen BIP von rund 7 % zwischen dem zweiten Quartal 2008 und dem zweiten Quartal 2009. Nachdem der öffentliche Bruttoschuldenstand in den vorangegangenen zehn Jahren stetig gesunken war, stieg er bis Ende 2010 auf 119 %, was auch den massiven Rückgang des BIP widerspiegelt. Die Beschäftigung ging deutlich weniger zurück und wurde von einer staatlich finanzierten Kurzarbeitregelung gestützt, so dass die Arbeitslosenquote im Zeitraum von 2008 bis 2009 nur leicht zunahm. Angekurbelt durch Exporte setzte in der zweiten Hälfte 2009 eine — wenn auch langsame — Erholung der Wirtschaft ein. Die Arbeitsmarktlage blieb im Jahr 2010 prekär, die Arbeitslosenquote stabilisierte sich gegen Jahresende auf etwa 8,5 %. Angesichts der außerordentlich hohen staatlichen Schuldenquote hat Italien während der Krise einen angemessen vorsichtigen finanzpolitischen Kurs beibehalten und kein großes Konjunkturpaket aufgelegt, wodurch das staatliche Defizit im Zeitraum von 2009 bis 2010 unter dem Durchschnitt des Euro-Währungsgebiets gehalten wurde.

(8)

Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Stabilitätsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vertritt der Rat die Auffassung, dass das makroökonomische Ausgangsszenario, das dem Stabilitätsprogramm zugrunde liegt, plausibel ist. Nach der Planung des Programms soll das gesamtstaatliche Defizit bis zum Jahr 2012 unter den Referenzwert von 3 % des BIP abgesenkt werden, was durch weitere Ausgabenbeschränkung und zusätzliche Einnahmen dank besserer Einhaltung der Steuervorschriften erreicht werden soll. Im Anschluss an die Korrektur des übermäßigen Defizits soll der Programmplanung zufolge das mittelfristige Ziel einer strukturell ausgeglichenen Haushaltsposition bis Ende der Laufzeit des Programms (im Jahr 2014) erreicht werden, untermauert durch eine Verpflichtung zur weiteren Zurückhaltung bei den Primärausgaben. Nach den Pro-gnosen des Programms wird die staatliche Schuldenquote im Jahr 2011 ihren Höchststand erreichen und danach in zunehmendem Tempo absinken, da der Primärüberschuss wächst. Die geplante jährliche Konsolidierungsanstrengung im Zeitraum von 2010 bis 2012 übersteigt die vom Rat im Rahmen des Defizitverfahrens empfohlenen 0,5 % des BIP, und das vorgesehene Anpassungstempo nach 2012 liegt deutlich über den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Die Erreichung der oben genannten Werte für das Defizit und die Schuldenquote erfordert eine strenge Durchführung des Haushaltsplans; gleichzeitig werden mehr Informationen über die geplanten Konsolidierungsmaßnahmen für die Jahre 2013 und 2014 benötigt, um die Glaubwürdigkeit des Programms zu erhöhen.

(9)

Angesichts der äußerst hohen öffentlichen Schuldenquote, die im Jahr 2011 bei etwa 120 % des BIP liegt, sind eine dauerhafte, verlässliche Konsolidierung und die Annahme struktureller Maßnahmen zur Stärkung des Wachstums wichtige Prioritäten für Italien. Nach der letzten Bewertung der Kommission erscheinen die Risiken in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen mittel. Für den Zeitraum bis 2012 hängt die Erreichung der im Stabilitätsprogramm für das gesamtstaatliche Defizit gesetzten Ziele und damit die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2012 von der vollständigen Umsetzung der bereits beschlossenen Maßnahmen ab. Zusätzliche Maßnahmen wären erforderlich, falls beispielsweise Einnahmen aus einer besseren Einhaltung der Steuervorschriften geringer ausfallen als im Haushalt vorgesehen oder falls Schwierigkeiten mit der Erreichung der geplanten Zurückhaltung bei den Investitionsausgaben auftauchen. Für den Zeitraum von 2013 bis 2014 schreibt der neue dreijährige Haushaltsrahmen vor, dass die konkreten Maßnahmen zur Untermauerung der Konsolidierungsanstrengung bis Oktober 2011 beschlossen werden. Obschon der Haushaltsrahmen in den letzten Jahren beträchtlich gestärkt worden ist, würden die Einführung durchsetzbarer Ausgabenobergrenzen und weitere Verbesserungen bei der Haushaltsüberwachung in allen Teilsektoren des Staates die Haushaltsdisziplin fördern und die Glaubwürdigkeit der mittelfristigen Haushaltsstrategie erhöhen.

(10)

Trotz der relativ großen Anzahl von Arbeitsplätzen, die in den Jahren vor der Krise geschaffen wurden, weist Italiens Arbeitsmarkt einige strukturellen Schwächen auf. Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen genießen einen größeren Schutz als Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen. Für Erstere sind Entlassungen strengen Regeln und schwerfälligen Verfahren unterworfen. Für Letztere sollte die Dynamik der selbständigen Arbeitstätigkeit beachtet werden, hinter der sich untergeordnete Arbeitsverhältnisse verbergen könnten. Trotz neuer kurzfristiger Maßnahmen, die während der Krise zur Ausweitung der Einkommensunterstützung und der Arbeitslosenunterstützung ergriffen wurden, bleibt das gegenwärtige System der Arbeitslosenunterstützung fragmentiert. Die Arbeitslosenquote bei jungen Menschen unter 25 Jahren hat im Jahr 2010 27,8 % erreicht und war ungleich über die Regionen verteilt, denn die Jugendarbeitslosigkeit in den südlichen Regionen war doppelt so hoch wie in den nördlichen Regionen. Die Rolle von Lehre und Berufsausbildung sollte weiter ausgebaut werden. Obschon es sehr nützlich wäre und entsprechender Bedarf besteht, gibt es kein im ganzen Land anerkanntes einheitliches System der Kompetenzzertifizierung und der Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsstandards, sondern vielfältige regionale Systeme; dementsprechend werden die Mobilität der Arbeitskräfte und deren Beschäftigungsmöglichkeiten in ganz Italien nicht erleichtert. Es gibt Spielraum für eine Steigerung der Effektivität von Arbeitsvermittlungsdiensten, insbesondere in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit. Schließlich ist Schwarzarbeit in Italien weiterhin ein schwerwiegender Faktor.

(11)

Die Angleichung der Lohnentwicklung an das Produktivitätswachstum ist angesichts der seit Ende der 1990er Jahre unaufhörlich sinkenden Wettbewerbsfähigkeit Italiens wichtig; in dieser Hinsicht können Lohnverhandlungen auf Unternehmensebene eine entscheidende Rolle spielen und sie können auch dabei helfen, regionale Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt anzugehen. Die Reform des Lohnverhandlungsrahmens im Jahr 2009 führte unter anderem die Möglichkeit von „Öffnungsklauseln“ (d. h. Abweichungen von dem auf nationaler Ebene vereinbarten Branchentariflohn) ein; diese wurden aber bislang noch nicht häufig genutzt.

(12)

Die Beschäftigungsquote bei Frauen bleibt bei erheblichen regionalen Unterschieden um durchschnittlich mehr als 20 Prozentpunkte hinter der der Männer zurück. In den südlichen Regionen war im Jahr 2009 kaum ein Drittel der Frauen zwischen 20 und 64 beschäftigt, was sowohl auf — relativ gesehen — niedrigere Erwerbsquoten und höhere Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Italiens relativ hohe Besteuerung von Arbeit mindert Anreize für Stellennachfragen, insbesondere für Zweitverdiener eines Haushalts, und wirkt sich nachteilig auf die Nachfrage nach Arbeitskräften durch Unternehmen aus. Um die Beschäftigtenzahlen von Frauen zu steigern, verweist das nationale Reformprogramm auf den im Jahr 2010 angenommenen Plan, mit dem die Anstrengungen auf den Regierungsebenen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familienleben koordiniert werden. Die Regierung hat unlängst einen steuerlichen Anreiz für Unternehmen eingeführt, die benachteiligte Arbeitnehmer in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit einstellen, einschließlich derjenigen, die in einem Sektor oder auf einer Stelle tätig sind, in dem/der das Ungleichgewicht der Geschlechter besonders ausgeprägt ist. Das Programm hat auch eine Reform des Steuersystems angekündigt, durch die die steuerliche Belastung von der Arbeit auf den Verbrauch verschoben werden soll, was zu einer Zunahme der Beschäftigung beitragen könnte.

(13)

Verglichen mit EU-Standards sind die Kosten einer unternehmerischen Tätigkeit in Italien nach wie vor relativ hoch, insbesondere in den südlichen Regionen, trotz jüngster Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Steigerung der Leistungsorientierung und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung. Viel Spielraum gibt es durchaus noch für einen weiteren Abbau rechtlicher und verwaltungstechnischer Hindernisse auf den Produkt- und Dienstleistungsmärkten, insbesondere bei den freien Berufen. Im Jahr 2009 wurde ein Jahreswettbewerbsgesetz als legislatives Instrument zur Verbesserung der wettbewerblichen Rahmenbedingungen und des Verbraucherschutzes eingeführt, verabschiedet wurde es allerdings noch nicht. Langwierige Vertragsdurchsetzungsverfahren sind ein weiterer Schwachpunkt der Rahmenbedingungen für Unternehmen in Italien. Eine Finanzierung des Wachstums von Firmen außerhalb des Bankensektors ist in Italien immer noch vergleichsweise selten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). So spielen Eigenkapitalfinanzierung und Risikokapital weiterhin nur eine untergeordnete Rolle, trotz ihres Potenzials zur Förderung des Wachstums der Unternehmensgröße und der Erreichbarkeit neuer globaler Märkte sowie zur Verbesserung der Unternehmensführung.

(14)

Bei den Forschungs- und Entwicklungs- (FuE)-Ausgaben war in den letzten zehn Jahren nur ein mäßiger Anstieg zu verzeichnen. Deshalb bleibt die FuE-Intensität mit rund 1,27 % des BIP niedrig und liegt deutlich unter dem EU-Durchschnitt (1,90 %). Diese Kluft ist hauptsächlich auf ein niedriges Maß an industrieller Forschung zurückzuführen, da die FuE-Intensität der Unternehmen bei 0,64 % des BIP liegt — gegenüber einem EU-27-Durchschnitt von 1,23 %. Auch die Risikokapitalintensität ist nach wie vor sehr niedrig. Mehrere Maßnahmen, einschließlich zeitlich begrenzter Steuervergünstigungen für Unternehmen, die in Forschungsprojekte investieren, die Universitäten oder Einrichtungen des öffentlichen Sektors durchführen, werden im nationalen Reformprogramm vorgestellt. Der für die FuE-Intensität angestrebte Wert von 1,53 % des BIP stammt aus einer Vorausschau der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate im Zeitraum von 2006 bis 2008 und berücksichtigt die Beschränkungen hinsichtlich der Haushaltsstabilität des Landes. Der Wert wird im Jahr 2014 überprüft.

(15)

Italien ist der drittgrößte Empfänger von Mitteln aus den EU-Kohäsionsfonds: das Land hat etwa 8 % der Gesamtmittel der EU-Kohäsionsfonds für die Jahre 2007 bis 2013 erhalten. Nachdem nunmehr die Hälfte des Programmierungszeitraums verstrichen ist, sind nur etwa 16,8 % der EU-Mittel tatsächlich mobilisiert worden und in den südlichen Konvergenzregionen ist dieser Anteil deutlich niedriger.

(16)

Italien ist im Rahmen des Euro-Plus-Pakts eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen. Im nationalen Reformprogramm werden einige vor kurzem beschlossene Maßnahmen genannt und künftige Reformpläne grob umrissen, mit der für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Finanzstabilität gesorgt, die Wettbewerbsfähigkeit gefördert und die Beschäftigung angekurbelt werden sollen — im Einklang mit den Grund-sätzen des Euro-Plus-Pakts. Eine neue weitreichende Verpflichtung, die eigens als Reaktion auf den Pakt eingegangen wurde, ist die Absicht der Regierung, die Verfassung zu ändern, um die Haushaltsdisziplin zu verschärfen. Diese Elemente wurden bewertet und in den Empfehlungen berücksichtigt.

(17)

Die Kommission hat das Stabilitätsprogramm und das nationale Reformprogramm einschließlich der Euro-Plus-Pakt-Verpflichtungen für Italien geprüft. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Italien, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben berücksichtigt, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass Italiens Konsolidierungspfad für die Jahre 2011 bis 2014 bis zum Jahr 2012 glaubwürdig ist, für die Jahre 2013 und 2014 aber durch konkrete Maßnahmen untermauert werden sollte, um den sehr hohen öffentlichen Schuldenstand auf einen stetig rückläufigen Kurs zu führen. Das nationale Reformprogramm beschreibt zwar ein umfassendes Paket von Initiativen, die alle Dimensionen der Strategie Europa 2020 abdecken, doch weitere Maßnahmen werden als notwendig angesehen, damit seit langem bestehende Strukturschwächen, die sich durch die Krise verschärft haben, angegangen werden. Um Italiens Wachstum und das Potenzial des Landes zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu vergrößern und um die südlichen Regionen dabei zu unterstützen, ihren Rückstand aufzuholen, sollten in den Jahren 2011 und 2012 weitere Schritte unternommen werden, um das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern, die Dienstleistungs- und Produktmärkte für einen größeren Wettbewerb zu öffnen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, die Forschungs- und Innovationspolitik zu stärken und eine zügigere und bessere Nutzung der Mittel aus der EU-Kohäsionspolitik zu erreichen.

(18)

In Anbetracht dieser Bewertung sowie unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgegebenen Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 hat der Rat die Aktualisierung des Stabilitätsprogramms Italiens für das Jahr 2011 geprüft; seine Stellungnahme (3) spiegelt sich insbesondere in seiner Empfehlung 1 wider. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm Italiens geprüft —

EMPFIEHLT, dass Italien im Zeitraum von 2011 bis 2012 folgende Maßnahmen ergreift:

1.

Italien führt die geplante Haushaltskonsolidierung in den Jahren 2011 und 2012 durch, um die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten; dies stimmt mit den Empfehlungen des Rates im Rahmen des Defizitverfahrens überein und bringt die hohe Schuldenquote auf einen Abwärtskurs. Aufbauend auf vor Kurzem beschlossener Gesetzgebung nutzt Italien alle über Erwarten gute Wirtschafts- oder Haushaltsentwicklungen in vollem Umfang für einen rascheren Defizit- und Schuldenabbau und ist gerüstet, um Abweichungen bei der Haushaltsdurchführung zu verhindern. Die Zielwerte für die Jahre 2013 und 2014 und die bis 2014 geplanten Ergebnisse des mittelfristigen Ziels werden bis Oktober 2011 mit konkreten Maßnahmen gemäß dem neuen mehrjährigen Haushaltsrahmen abgesichert. Der Rahmen sollte durch Einführung durchsetzbarer Ausgabenobergrenzen und Verbesserung der Überwachung in allen Teilsektoren des Staates weiter gestärkt werden.

2.

Italien verstärkt die Maßnahmen, um die Segmentierung auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen, auch indem einzelne Aspekte der Rechtsvorschriften über den Beschäftigungsschutz, einschließlich der Kündigungsvorschriften und -verfahren, überprüft werden und das derzeit uneinheitliche System der Arbeitslosenunterstützung unter Berücksichtigung der Haushaltsbeschränkungen überprüft wird. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden intensiviert. Darüber hinaus fördert Italien eine größere Erwerbsbeteiligung von Frauen durch haushaltsneutrale Erhöhung des Angebots an Betreuungseinrichtungen im ganzen Land und Schaffung finanzieller Anreize für eine Erwerbstätig-keit für Zweitverdiener.

3.

Italien unternimmt weitere Schritte, um, gestützt auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2009 zur Reform des Tarifverhandlungsrahmens und nach Beratung mit den Sozialpartnern im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten, zu gewährleisten, dass das Lohnwachstum die Produktivitätsentwicklungen sowie die Gegebenheiten vor Ort und der Unternehmen, einschließlich der Klauseln, die es erlauben könnten, dass Verhandlungen auf Unternehmens-ebene in diese Richtung fortgeführt werden, besser widerspiegelt.

4.

Italien erweitert den Prozess zur Öffnung des Dienstleistungssektors für stärkeren Wettbewerb, auch im Bereich der freien Berufe. Im Jahr 2011 verabschiedet Italien das Jahreswettbewerbsgesetz unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kartellamts. Die Länge der Verfahren zur Durchsetzung von Vertragsrecht wird verkürzt. Es werden weitere Maßnahmen ergriffen, um den Zugang von KMU zu Kapitalmärkten durch Abbau rechtlicher Hindernisse und Reduzierung von Kosten zu fördern.

5.

Italien verbessert den Rahmen für Investitionen des Privatsektors in Forschung und Innovation durch Ausbau der gegenwärtigen Steueranreize, Verbesserung der Rahmenbedingungen für Risikokapital und Unterstützung innovativer Beschaffungssysteme.

6.

Italien unternimmt Schritte, um durch Kohäsionsfondsmittel kofinanzierte wachstumsfördernde Ausgaben durch Verbesserung der Verwaltungskapazität und des Managements auf der politischen Ebene in kostenwirksamer Weise zu beschleunigen, damit die weiterhin bestehenden Ungleichheiten zwischen den Regionen verringert werden. Italien hält die im nationalen strategischen Rahmenplan eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Höhe der Ressourcen und die Qualität der Ausgaben ein.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).

(3)  Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/8


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm Lettlands 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Lettlands für 2011-2014

2011/C 215/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Januar 2009 verabschiedete der Rat den Beschluss 2009/290/EG (2), um Lettland für drei Jahre einen mittelfristigen finanziellen Beistand aufgrund von Artikel 143 des Vertrags zu gewähren. Die begleitende Absichtserklärung, die am 28. Januar 2009 unterzeichnet wurde, und deren nachfolgende Ergänzungen legen die wirtschaftspolitischen Auflagen fest, auf deren Grundlage der finanzielle Beistand gewährt wird. Der Beschluss 2009/290/EG wurde am 13. Juli 2009 durch den Beschluss 2009/592/EG (3) geändert. Die jüngste Ergänzung der Absichtserklärung wurde im Juni 2011 unterzeichnet.

(2)

Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020“) zu; diese Strategie stützt sich auf eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik, die sich auf die Schlüsselbereiche konzentriert, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(3)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien“ bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(4)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(5)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und vom 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(6)

Am 25. März 2011 ersuchte der Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können. Das lettische Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm enthalten einen allgemeinen Verweis auf den Euro-Plus-Pakt. Ein am 17. Mai 2011 an den Europäischen Rat gesendeter Brief zeigt spezifische in den mit den Zielen des Euro-Plus-Pakts übereinstimmenden Programmen enthaltene Verpflichtungen und Maßnahmen für 2011 auf.

(7)

Am 29. April 2011 legte Lettland sein aktualisiertes Konvergenzprogramm 2011 für den Zeitraum 2011-2014 und sein nationales Reformprogramm 2011 vor. Um den Verknüpfungen zwischen den beiden Programmen Rechnung zu tragen, wurden sie gleichzeitig bewertet.

(8)

Die Wirtschaft in Lettland wuchs zwischen 2000 und 2007 rascher als in allen anderen Mitgliedstaaten, beeinflusst durch Konvergenzaussichten, ausländische Finanzzuflüsse und eine sehr starke Verbrauchsnachfrage. Allerdings kam es zumindest zum Teil aufgrund einer expansiven makroökonomischen Politik zu einer Überhitzung der Wirtschaft. Der Aufbau erheblicher Ungleichgewichte spiegelte sich im Leistungsbilanzdefizit, das im Jahr 2007 bei 22,3 % des BIP und im Jahr 2008 bei 13,1 % lag; daher war in der lettischen Wirtschaft im Zeitraum 2008-2009 der stärkste Wirtschaftsabschwung in der EU zu beobachten. In diesem Zeitraum schrumpfte das reale BIP zwischen Höhepunkt und Talsohle um 25 %, da das Zusammenbrechen der heimischen Nachfrage durch einen Einbruch des globalen Handels noch verstärkt wurde. Die lettische Beschäftigungsquote, einst eine der höchsten in der EU (75,8 % im Jahr 2008), sank um über 10 Prozentpunkte, und die Arbeitslosenquote von über 18 % zählt nun zu den höchsten in der EU. Das gesamtstaatliche Defizit lag 2009 bei 9,7 %, sank aber infolge haushaltspolitischer Konsolidierungsmaßnahmen im Jahr 2010 auf 7,7 %. Dieses Ergebnis wurde unter anderem durch umfangreiche Stabilisierungsmaßnahmen für den Finanzsektor erreicht, die im Jahr 2009 einen Umfang von 1,1 % des BIP und im Jahr 2010 von 2,3 % des BIP ausmachten.

(9)

Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Konvergenzprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vertritt der Rat die Auffassung, dass das den Budgetprognosen des Konvergenzprogramms zugrunde liegende makroökonomische Szenario plausibel ist, wenngleich die Inflationsprognose für 2011 niedrig sein könnte. Ziel der mittelfristigen Haushaltsstrategie des Konvergenzprogramms ist es, das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der in der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 vorgesehenen Frist unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die seit Abgabe der Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits durchgeführt wurden, sowie zusätzlicher Konsolidierungsanstrengungen, die sich aus dem aktualisierten Konvergenzprogramm ergeben, entspricht die geplante haushaltspolitische Anstrengung für den Zeitraum 2011-2012 der erforderlichen Anpassung. Angesichts seines Anfangszeitpunktes ist im Konvergenzprogramm die Erreichung des mittelfristigen Ziels nicht mehr bis zum Ende des Programmzeitraums vorgesehen, allerdings könnte die geplante haushaltspolitische Anstrengung zur Erreichung dieses Ziels nach Korrektur des übermäßigen Defizits, insbesondere im Jahr 2013, beschleunigt werden. Der im Konvergenzprogramm vorgesehene haushaltspolitische Konsolidierungskurs ist hauptsächlich ausgabenorientiert. Die Haushaltsziele sind mit Abwärtsrisiken behaftet, da das Konvergenzprogramm keine vollständigen Informationen zu den Maßnahmen enthält, die zum Erreichen der gesetzten Ziele führen sollen. Diese Maßnahmen werden voraussichtlich in den nächsten Haushaltsplänen bereitgestellt. Eine mittelfristige Senkung des Primärdefizits, wie im Konvergenzprogramm vorgesehen, würde zu einer Verringerung der Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen.

(10)

Die Kommission hat das Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Lettland berücksichtigt, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. In diesem Zusammenhang betont die Kommission die Dringlichkeit der Durchführung der geplanten Maßnahmen, um dem Beschluss 2009/290/EG nachzukommen —

EMPFIEHLT, dass Lettland

die Maßnahmen, die im Beschluss 2009/290/EG, geändert durch den Beschluss 2009/592/EG, festgelegt und in der Absichtserklärung vom 20. Januar 2009 und ihren nachfolgenden Ergänzungen — insbesondere der letzten Ergänzung vom 7. Juni 2011 — genauer dargelegt wurden, durchführt.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.

(3)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 52.

(4)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedsstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/10


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Juli 2011

zum nationalen Reformprogramm Maltas 2011 und zur Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Maltas für 2011-2014

2011/C 215/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission für eine neue Wachstums- und Beschäftigungsstrategie („Europa 2020”) zu; diese Strategie stützt sich auf eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik, die sich auf die Schlüsselbereiche konzentriert, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

(2)

Am 13. Juli 2010 nahm der Rat eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (2010 bis 2014) und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an, die zusammen die „integrierten Leitlinien” bilden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(3)

Am 12. Januar 2011 nahm die Kommission den ersten Jahreswachstumsbericht an, mit dem ein neuer Zyklus wirtschaftspolitischer Steuerung in der EU und gleichzeitig das erste Europäische Semester einer in der Strategie Europa 2020 verankerten integrierten Ex-ante-Politikkoordinierung eingeleitet wurden.

(4)

Am 25. März 2011 billigte der Europäische Rat (im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar und 7. März 2011 und im Anschluss an den Jahreswachstumsbericht der Kommission) die Prioritäten für Haushaltskonsolidierung und Strukturreform. Er betonte die Notwendigkeit, der Wiederherstellung solider Staatshaushalte und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Reformen des Arbeitsmarkts sowie neuen Anstrengungen zur Steigerung des Wachstums Priorität einzuräumen. Er forderte die Mitgliedstaaten auf, diese Prioritäten in konkrete Maßnahmen umzusetzen und sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufzunehmen.

(5)

Am 25. März 2011 ersuchte der Europäische Rat die am Euro-Plus-Pakt teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, ihre Verpflichtungen so zeitig vorzulegen, dass sie in ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme aufgenommen werden können.

(6)

Am 28. April 2011 legte Malta sein nationales Reformprogramm 2011 und am 29. April 2011 sein aktualisiertes Stabilitätsprogramm 2011 für den Zeitraum 2011-2014 vor. Um den Verknüpfungen zwischen den beiden Programmen Rechnung zu tragen, wurden sie gleichzeitig bewertet.

(7)

Unter dem Druck der Wirtschaftskrise gingen Exporte und Investitionen stark zurück und schrumpfte das reale BIP im Jahr 2009 um 3,4 %. Die Beschäftigung schwächte sich nur leicht ab, was unter anderem staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zu verdanken war. Als Exporte und Unternehmensinvestitionen im Jahr 2010 wieder deutlich anzogen, erlebte Malta 2010 eine spürbare Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit bei allmählichem Rückgang der Arbeitslosigkeit. Angesichts der hohen Staatsverschuldung (61,5 % des BIP im Jahr 2008) verzichtete die Regierung darauf, größere Konjunkturimpulse zu setzen; das gesamtstaatliche Defizit (3,7 % des BIP) lag 2009 immer noch unter dem des Euro-Währungsgebiets insgesamt. 2010 blieben gesamtstaatliches Defizit und Schuldenquote weitgehend stabil.

(8)

Ausgehend von der Bewertung des aktualisierten Stabilitätsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vertritt der Rat die Auffassung, dass das den Haushaltsprojektionen zugrunde liegende makroökonomische Szenario eher günstig ist, insbesondere für die späteren Jahre des Stabilitätsprogrammszeitraums. Laut Stabilitätsprogramm ist geplant, das gesamtstaatliche Defizit, das im Jahr 2010 3,6 % des BIP betrug, bis 2011 auf ein Niveau unterhalb des im Vertrag festgelegten Referenzwerts zurückzuführen. In der Folge sollten die allmählichen Fortschritte in Richtung auf das mittel-fristige Haushaltsziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts abgesichert werden durch die Verpflichtung, eine nachhaltige, weitgehend ausgabenbasierte Konsolidierung zu gewährleisten. Das Stabilitätsprogramm sieht jedoch nicht vor, dass das mittelfristige Haushaltsziel innerhalb des Stabilitätsprogrammhorizonts erreicht wird. Angesichts eines positiven, solideren Primärsaldos soll die Schuldenquote den Projektionen zufolge vom 2010 erreichten Höchststand von 68 % des BIP auf 63,7 % im Jahr 2014 zurückgehen. Die von der Kommission berechnete durchschnittliche jährliche strukturelle Anpassung im Zeitraum 2012-2014 entspricht weitgehend dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Haushaltsergebnisse könnten allerdings schlechter als geplant ausfallen, da Ausgabenüberschreitungen möglich sind und keine Informationen über die nach 2011 ins Auge gefassten Maßnahmen zur Unterstützung der Konsolidierungsanstrengungen vorliegen.

(9)

Die weitere Haushaltskonsolidierung zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels stellt eine der größten Herausforderungen für Malta dar. Zwar wurden mit dem Haushaltsplan 2011 Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits im Jahr 2011 eingeführt, doch würden im Falle einer Abweichung von den Zielvorgaben zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Die Glaubwürdigkeit der noch nicht durch konkrete Maßnahmen unter-fütterten mittelfristigen Konsolidierungsstrategie könnte durch einen solideren mehrjährigen Haushaltsrahmen gestärkt werden. Ein zentraler Schwachpunkt ist der unverbindliche Charakter der Mehrjahresziele und der dadurch bedingte relativ kurze haushaltspolitische Planungshorizont. Laut Stabilitätsprogramm wird die Einführung einer Ausgabenregel erwogen.

(10)

Nach der jüngsten Bewertung der Kommission sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen als hoch einzustufen, da die langfristigen Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf den Haushalt, unter anderem aufgrund der Rentenzahlungen, in Malta wesentlich größer als im EU-Durchschnitt sind. Zudem ist die Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitskräfte sehr gering, was insbesondere auf das nach wie vor relativ niedrige Renteneintrittsalter, die häufige Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen und die äußerst geringe Erwerbsbeteiligung älterer Frauen zurückzuführen ist. Die Rentenreform von 2006 hat damit begonnen, das Problem der Tragfähigkeit durch eine — wenngleich nur ganz allmähliche — Anhebung des Rentenalters anzugehen und ist das Problem der Angemessenheit der künftigen Renten angegangen, insbesondere durch großzügigere Indexierungsregelungen und durch Einführung einer garantierten nationalen Mindestrente. Im nationalen Reformprogramm wird von laufenden Konsultationen über die von der Rentenarbeitsgruppe vorgelegten Vorschläge für eine weitere Rentenreform berichtet, die unter anderem eine explizite Koppelung des Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung und die Einführung einer obligatorischen zweiten und einer freiwilligen dritten Rentensäule vorsehen. Im nationalen Reformprogramm wird jedoch keine umfassende Strategie für aktives Altern zur Flankierung der laufenden und geplanten Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit gefährdet langfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Die Regierung präsentiert im nationalen Reformprogramm einige Maßnahmen zur Inangriffnahme dieses Problems, aber keine Vorschläge für eine Reform des Steuer- und Sozialleistungssystems, die darauf abzielen würde, Arbeit lohnend zu machen. Eine weitere große Herausforderung für Malta ist die Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen, denn die Beschäftigungsquote der Frauen ist in Malta die niedrigste in der EU. Im nationalen Reformprogramm hat die Regierung eine ganze Reihe von Initiativen vorgeschlagen, die auf weibliche Arbeitskräfte abzielen. Durchführung und Wirkung dieser Initiativen sollten im Jahr 2012 bewertet werden.

(11)

Seit einigen Jahren durchläuft Malta eine intensive industrielle Umstrukturierung, wobei traditionelle, arbeitsintensive Produktionstätigkeiten durch neue Tätigkeiten mit hoher Wertschöpfung ersetzt werden. Dies hat zu einem Missverhältnis zwischen Qualifikationsnachfrage und Qualifikationsangebot auf dem Arbeitsmarkt geführt, was die Notwendigkeit verdeutlicht, insbesondere durch eine Verbesserung der Hochschulausbildung die in den neuen Branchen benötigten Qualifikationen verfügbar zu machen — im Bestreben, Maltas wirtschaftliche Basis weiter zu diversifizieren.

(12)

Malta ist das Land mit der höchsten Schulabbrecherquote in der EU; im Jahr 2009 belief sich der Anteil der Schulabbrecher auf 36,8 % gegenüber einem EU-Durchschnitt von 14,4 %. Auch ist in Malta der Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Ausbildungsniveau gering (im Jahr 2009 21,1 % gegenüber einem EU-Durchschnitt von 32,3 %). Malta plant, bis 2020 die Schulabbrecherquote auf 29 % abzubauen und den Anteil der Hochschulabsolventen bzw. der Personen mit vergleichbarem Ausbildungsniveau in der Altersgruppe der 30- bis 34-Jährigen 2020 auf 33 % zu erhöhen. Im Jahr 2011 hat Malta Maßnahmen eingeführt, um potenziellen Schulabbrechern durch berufsbildende Maßnahmen oder durch Zweite-Chance-Lernangebote interessante berufliche Möglichkeiten zu eröffnen.

(13)

Malta ist einer der wenigen EU-Mitgliedstaaten, die über ein Lohnindexierungssystem mit allgemeiner Geltung verfügen. Lohnerhöhungen erfolgen nach einem Mechanismus der obligatorischen Anpassung an die Lebenshaltungskosten („cost of living adjustment“, COLA), wobei Lohnerhöhungen der Inflationsentwicklung folgen, am unteren Ende der Lohnskala allerdings im Verhältnis höher ausfallen. Zusammen mit der Mindestlohnregelung kann dieser Anpassungsmechanismus die Wettbewerbsfähigkeit arbeitsintensiver Branchen zusätzlich schwächen. Dieser Aspekt ist von besonderer Relevanz angesichts der jüngsten Erhöhungen der Energiepreise, die eine Lohn-Preis-Spirale in Gang setzen könnten.

(14)

Malta hängt in seiner Energieversorgung fast vollständig von Ölimporten ab, weshalb die Wirtschaft des Landes anfällig gegenüber Veränderungen des Ölpreises ist. Dies kann — in Kombination mit den Unzulänglichkeiten von Maltas Energiesystem — zu einem Problem für Unternehmertum und Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen werden. Die Ausschöpfung des Potenzials für Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen könnte in doppelter Hinsicht von Vorteil sein, indem zum einen die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und zum anderen ein Beitrag zur Erfüllung von Energie- und Klimazielen geleistet würde. Das nationale Reformprogramm enthält allerdings nur begrenzte Informationen über Energiemaßnahmen, wodurch eine Bewertung von deren Durchführbarkeit und Kosteneffektivität erschwert wird.

(15)

Im Rahmen des Euro-Plus-Pakts ist Malta eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen. Diese Verpflichtungen betreffen zwei Bereiche des Pakts: Wettbewerbsfähigkeit und Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Was die Haushaltspolitik anbelangt, beinhalten diese Verpflichtungen die Stärkung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz des Haushaltsrahmens; außerdem sollen Überlegungen zur Einführung von Mechanismen angestellt werden, die einer verbesserten Disziplin bei der Haushaltsausführung förderlich sind. Im Hinblick auf die Produktivität sind Maßnahmen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds und der Finanzierungsbedingungen für Unternehmen sowie zur Steigerung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor, insbesondere im Bereich Telekommunikation, geplant. Die Aspekte Beschäftigung und Finanzstabilität werden zwar im nationalen Reformpro-gramm angesprochen, sind aber nicht Gegenstand der im Rahmen des Euro-Plus-Pakts eingegangenen Verpflichtungen. Die Regierung richtet das Hauptaugenmerk auf die Steigerung der Produktivität, erkennt jedoch nicht an, dass der bestehende Lohnindexierungsmechanismus Maltas Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die im Rahmen des Euro-Plus-Pakts eingegangenen Verpflichtungen wurden einer Bewertung unterzogen und bei der Formulie-rung der Empfehlungen berücksichtigt.

(16)

Die Kommission hat das Stabilitätsprogramm und das nationale Reformprogramm einschließlich der Euro-Plus-Pakt-Verpflichtungen für Malta bewertet. Sie hat dabei nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Malta berücksichtigt, sondern auch die Einhaltung der EU-Vorschriften und -Richtungsvorgaben, da es notwendig ist, die generelle wirtschaftspolitische Steuerung der EU durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu stärken. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die angestrebten Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung des mittelfristigen Haushaltsziels zwar angemessen sind, dass die Konsolidierungsstrategie jedoch mit erheblichen Risiken behaftet ist, da sie nicht durch konkrete Maßnahmen unterlegt wird und da es, wie dies bereits in der Ver-gangenheit der Fall war, zu Ausgabenüberschreitungen kommen könnte. Zudem ist der unverbindliche Charakter des mittelfristigen Haushaltsrahmens nicht unbedingt geeignet, die Haushaltsdisziplin zu fördern. Die relativ hohen langfristigen Kosten der Bevölkerungsalterung, insbesondere die Rentenausgaben, stellen ein Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Maltas dar. Im nationalen Reformprogramm werden die größten strukturellen Herausforderungen, vor denen Maltas Wirtschaft steht, zwar anerkannt, doch scheint es angezeigt, bestimmte Aspekte stärker in den Fokus zu rücken, insbesondere eine bessere Nutzung des Arbeitskräftepotenzials, eine Überprüfung des Lohnbildungsmechanismus und Ergreifung der notwendigen Maßnahmen für seine Reform — durch stärkere Ausrichtung der Lohnentwicklung an der Produktivitätsentwick-lung — sowie eine Energiediversifizierung.

(17)

Angesichts dieser Bewertung sowie unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgegebenen Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 hat der Rat Maltas aktualisiertes Stabilitätsprogramm 2011 bewertet; seine Stellungnahme (3) spiegelt sich insbesondere in seinen Empfehlungen 1 und 2 wider. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Rat das nationale Reformprogramm Maltas geprüft —

EMPFIEHLT, dass Malta im Zeitraum 2011-2012

1.

das übermäßige Defizit im Jahr 2011 in Einklang mit den Empfehlungen im Rahmen des Defizitverfahrens korrigiert und — um eine etwaige Abweichung von den Zielvorgaben zu verhindern — bereit ist, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, sowie konkrete Maßnahmen trifft, um die Verwirklichung des Defizitziels 2012 zu unterstützen; die hohe öffentliche Schuldenquote auf einen Abwärtspfad bringt und einen angemessenen Fortschritt im Hinblick auf das mittelfristige Ziel sicherstellt; zur Stärkung der Glaubwürdig-keit der mittelfristigen Konsolidierungsstrategie die erforderlichen umfassenden Maßnahmen von 2013 ab definiert, die Haushaltsziele in einen verbindlichen, regelbasierten mehrjährigen Haushaltsrahmen einbettet und die Überwachung der Haushaltsausführung verbessert;

2.

die Tragfähigkeit des Rentensystems etwa durch Beschleunigung der schrittweisen Anhebung des Rentenalters und durch Anpassung des Rentenalters an die Lebenserwartung sicherstellt; die Heraufsetzung des gesetzlichen Rentenalters durch eine umfassende Strategie für aktives Altern flankiert, den Rückgriff auf Vorruhestandsregelungen eindämmt und zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge ermutigt;

3.

die Bildungsabschlüsse in stärkerem Maße am Bedarf des Arbeitsmarktes ausrichtet, insbesondere durch zusätzliche Anstrengungen zur Verbesserung des Hochschulzugangs sowie durch Steigerung der Effektivität des Berufsbildungssystems; weitere Maßnahmen trifft, um die Schulabbrecherquote zu senken durch Ermittlung, Analyse und Quantifizierung der Ursachen bis 2012 und Schaffung eines Mechanismus zur regelmäßigen Überwachung und Berichterstattung über die Erfolgsquote der Maßnahmen;

4.

in Abstimmung mit Sozialpartnern und gemäß den nationalen Gepflogenheiten den Mechanismus der Lohnverhandlungen und der Lohnindexierung überprüft und die erforderlichen Schritte zu deren Reform unternimmt, damit das Lohnwachstum die Entwicklung von Arbeitsproduktivität und Wettbewerbsfähigkeit besser widerspiegelt;

5.

verstärkte Anstrengungen unternimmt, um die Abhängigkeit des Landes von Ölimporten zu verringern, indem Investitionen in erneuerbare Energien gefördert und die verfügbaren EU-Mittel zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Steigerung der Energieeffizienz in vollem Umfang genutzt werden.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Für 2011 aufrechterhalten durch den Beschluss 2011/308/EU vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedsstaaten (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56).

(3)  Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.


STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/13


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union

2011/C 215/05

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 7 und 8,

gestützt auf Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf das Ersuchen um eine Stellungnahme gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), das von der Kommission am 5. Januar 2011 übermittelt wurde —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINFÜHRUNG

1.

Am 22. Dezember 2010 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union („der Vorschlag“). Dieser vereinigt und ersetzt zwei frühere Vorschläge der Kommission über die Überarbeitung der Haushaltsordnung („die HO“, Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3)). Diese zwei Vorschläge betrafen einerseits die dreijährliche Überarbeitung der HO und andererseits die Überarbeitung der HO zur Anpassung an den Vertrag von Lissabon (4).

2.

Am 5. Januar 2011 wurde der Vorschlag gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt. Der EDSB wurde vor der Verabschiedung des Vorschlags informell konsultiert. Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber, am Beginn der vorgeschlagenen Verordnung einen Hinweis auf die Konsultation des EDSB einzufügen.

3.

Der Vorschlag hat bestimmte Auswirkungen auf den Datenschutz auf EU- sowie einzelstaatlicher Ebene, die in dieser Stellungnahme erörtert werden.

4.

Verweise auf für den Datenschutz relevante Rechtsakte sind in dem Vorschlag enthalten. Allerdings ist, wie in dieser Stellungnahme erläutert wird, eine weitere Ausarbeitung und Klarstellung notwendig, um die vollständige Einhaltung des rechtlichen Rahmens für den Datenschutz zu gewährleisten.

II.   ANALYSE DES VORSCHLAGS

II.1   Allgemeine Verweise auf relevante EU-Datenschutzvorschriften

5.

Die vorgeschlagene Verordnung deckt mehrere Themen ab, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU sowie durch Verwaltungseinheiten auf Ebene der Mitgliedstaaten betreffen. Diese Verarbeitungsvorgänge werden weiter unten genauer analysiert. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU an die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gebunden. Organe, die auf einzelstaatlicher Ebene agieren, sind an die in Ausführung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Vorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat gebunden.

6.

Der EDSB nimmt erfreut zur Kenntnis, dass in der vorgeschlagenen Verordnung Verweise auf einen dieser zwei Rechtsakte bzw. auf beide enthalten sind (5). Allerdings wird in dem Vorschlag nicht systematisch und konsequent auf die Rechtsakte Bezug genommen. Der EDSB ermutigt den Gesetzgeber daher dazu, in dieser Verordnung einen umfassenderen Ansatz zu diesem Punkt zu wählen.

7.

Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber, den folgenden Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Präambel der Verordnung aufzunehmen:

„Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.“

8.

Überdies empfiehlt der EDSB, in Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f einen Verweis auf Richtlinie 95/46/EG und auf Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzufügen, wie es bereits in Artikel 31 Absatz 3 des Vorschlags geschehen ist.

II.2   Prävention, Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie entsprechende Korrekturmaßnahmen

9.

Artikel 28 des Vorschlags befasst sich mit der internen Kontrolle des Haushaltsvollzugs. Absatz 2 Buchstabe d sieht vor, dass für den Zweck des Vollzugs des Haushaltsplans, die interne Kontrolle darauf ausgerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie entsprechende Korrekturmaßnahmen erreicht werden.

10.

Für den Fall des indirekten Vollzugs des Haushaltsplans durch die Kommission auf dem Wege einer geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten oder mit anderen Einrichtungen und Personen als den Mitgliedstaaten heißt es in Artikel 56 Absatz 2 bzw. Artikel 57 Absatz 3, dass die Mitgliedstaaten und Einrichtungen sowie andere Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen. Es ist selbstverständlich, dass solche Maßnahmen in vollem Umfang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Einklang stehen müssen.

11.

Gleichermaßen heißt es in Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe f (der in der logischen Reihenfolge der Unterabsätze Absatz 4 Buchstabe e sein sollte), dass die von den Mitgliedstaaten akkreditierten Einrichtungen, die allein für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Mittel verantwortlich sind, sicherstellen, „den Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten“. Der EDSB empfiehlt, diesen Wortlaut zu verstärken und durch „sicherstellen, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG steht“ zu ersetzen.

12.

Was andere Einrichtungen und Personen als die Mitgliedstaaten betrifft, heißt es in Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f, dass sich diese Einrichtungen und Personen verpflichten, „für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.“ Der EDSB übt nachdrücklich Kritik an diesem Wortlaut, da er einer weniger strengen Anwendung von Datenschutzvorschriften Raum bieten könnte. Der EDSB empfiehlt daher, dass auch dieser Wortlaut durch „sicherstellen, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG steht“ ersetzt wird.

II.3   Informanten

13.

Artikel 63 Absatz 8 des Vorschlags befasst sich mit dem Phänomen der „Informanten“ (whistle-blowing). Es auferlegt den mit der finanziellen Abwicklung oder Kontrolle betrauten Bediensteten die Pflicht, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten (oder das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das gemäß Artikel 70 Absatz 6 des Vorschlags eingesetzt wird) zu unterrichten, falls der Bedienstete der Ansicht ist, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

14.

Der EDSB möchte auf die Tatsache hinweisen, dass sich Informanten in einer heiklen Lage befinden. Personen, die solche Informationen erhalten, sollten sicherstellen, dass die Identität eines Informanten geheim gehalten wird, besonders gegenüber der Person, über die ein angebliches Fehlverhalten berichtet wird (6). Die Vertraulichkeit der Identität eines Informanten zu gewährleisten, schützt nicht nur die Person, die diese Informationen liefert, sondern sichert auch die Wirksamkeit des Systems der Informanten als solches. Ohne hinreichende Garantien bezüglich der Vertraulichkeit werden Bedienstete weniger geneigt sein, Unregelmäßigkeiten oder rechtswidrige Handlungen zu melden.

15.

Der Schutz der Vertraulichkeit der Identität des Informanten ist allerdings nicht absolut. Nach der ersten internen Untersuchung kann es zu weiteren Verfahrens- oder gerichtlichen Schritten kommen, die eine Offenlegung der Identität des Informanten erfordern, zum Beispiel gegenüber Justizbehörden. Die einzelstaatlichen Vorschriften zu gerichtlichen Verfahren sind hierbei einzuhalten (7).

16.

Es kann unter Umständen auch Situationen geben, in denen der Person, der ein Fehlverhalten vorgeworfen wurde, das Recht zusteht, den Namen des Informanten zu erhalten. Das ist möglich, wenn diese Person die Identität benötigt, um Gerichtsverfahren gegen den Informanten einzuleiten, nachdem er nachweislich und vorsätzlich Falschaussagen über sie gemacht hat (8).

17.

Der EDSB empfiehlt, den gegenwärtigen Vorschlag zu ändern und sicherzustellen, dass die Identität von Informanten während der Untersuchungen vertraulich gehalten wird, soweit dies nicht gegen einzelstaatliche verfahrensrechtliche Bestimmungen verstößt und soweit die eines Fehlverhaltens beschuldigte Person keinen Anspruch auf sie hat, weil die Identität des Informanten für die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen den Informanten erforderlich ist, nachdem festgestellt wurde, dass der Informant vorsätzlich Falschaussagen über sie gemacht hat.

II.4   Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln

18.

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 (Veröffentlichung der Empfänger von Mitteln der Union und Veröffentlichung anderer Informationen) stellt die Kommission in geeigneter Weise Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie, wenn die Mittel unmittelbar von der Kommission oder durch Übertragung bewirtschaftet wurden, selbst festgehalten hat.

19.

In Absatz 3 von Artikel 31 heißt es: „Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten […] und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.“

20.

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat sich in seinem Urteil vom November 2010 in der Rechtssache Schecke und Eifert mit der Bekanntgabe der Identität von Empfängern von EU-Mitteln befasst (9). Ohne auf die Einzelheiten dieser Rechtssache einzugehen, sei hervorzuheben, dass der EuGH sorgfältig geprüft hat, ob die Rechtsvorschriften der EU, die die Verpflichtung zur Offenlegung der Informationen enthielten, im Einklang mit Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („EU-Grundrechtecharta“) stehen.

21.

Der EuGH prüfte den Zweck, zu dem Informationen offengelegt wurden, und anschließend die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der EuGH war der Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen vor der Offenlegung von Informationen über eine natürliche Person verpflichtet sind, das Interesse der Europäischen Union an der Offenlegung gegen die Verletzung von Rechten gemäß der EU-Grundrechtecharta abzuwägen (10). Der EuGH betonte, dass Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten nur soweit Anwendung finden dürfen, als dies unbedingt nötig ist (11).

22.

Der EuGH war der Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen unterschiedliche Arten der Veröffentlichung prüfen sollten, um diejenige zu finden, die im Einklang mit dem Zweck der Veröffentlichung steht und zugleich den kleinsten Eingriff in das Recht der Empfänger auf Privatleben im Allgemeinen und auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen bedeutet (12). Im Zusammenhang mit dem konkreten Fall sprach sich der EuGH dafür aus, die Bekanntgabe von Daten in Form des Namens der Empfänger auf die Zeiträume, für die sie Finanzhilfe erhalten haben, oder auf die Häufigkeit bzw. Art und den Betrag der erhaltenen Finanzhilfe zu beschränken (13).

23.

Der EDSB betont erneut, dass die Rolle des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes nicht darin besteht, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen in Verbindung mit personenbezogenen Daten zu verhindern und die Transparenz der EU-Verwaltung über Gebühr einzuschränken. Der EDSB bekräftigt die Auffassung, dass der Grundsatz der Transparenz eine engere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglicht, der Verwaltung eine größere Legitimität verleiht und mehr Effizienz und Verantwortung dem Bürger gegenüber in einem demokratischen System gewährleistet; die Veröffentlichung von Daten in angemessener Weise auf dem Internet, unter namentlicher Nennung der Empfänger von Mitteln trage zur angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung bei und stärke die öffentliche Kontrolle des Verwendungszwecks jener Mittel (14).

24.

Auf dieser Grundlage möchte der EDSB hervorheben, dass die in den vorherigen Absätzen angeführten Erwägungen des EuGH unmittelbare Bedeutung für den gegenwärtigen Vorschlag haben. Obwohl auf Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verwiesen wird, ist nicht sichergestellt, dass die beabsichtigte Veröffentlichung den Anforderungen entspricht, wie sie vom EuGH in der Rechtssache Schecke erläutert werden. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass der EuGH nicht nur die Verordnung der Kommission mit ihren detaillierten Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarmitteln für nichtig erklärte (15), sondern auch jene Bestimmung der Verordnung, die die Rechtsgrundlage für die Verordnung der Kommission bildet und das allgemeine Erfordernis zur Veröffentlichung der Informationen enthielt, soweit es sich bei den Empfängern um natürliche Personen handelt (16).

25.

Der EDSB hegt erhebliche Zweifel, ob der gegenwärtige Vorschlag den Kriterien entspricht, wie sie vom EuGH in der Rechtssache Schecke erläutert werden. Weder Artikel 31 noch die umgebenden Artikel enthalten einen eindeutigen definierten Zweck, dem die beabsichtigte Veröffentlichung von personenbezogenen Informationen dienen soll. Außerdem ist unklar, wann und in welcher Form die Informationen offengelegt werden. Es ist daher nicht möglich, abzuschätzen, ob ein gutes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen inhärenten Interessen besteht, und zu prüfen, ob eine Veröffentlichung verhältnismäßig wäre, wie dies vom EuGH in der Rechtssache Schecke ausdrücklich unterstrichen wird. Darüber hinaus ist unklar, wie die Rechte der betroffenen Personen gewährleistet werden.

26.

Selbst wenn die Schaffung von Durchführungsbestimmungen erwogen wird —, was nicht eindeutig festgelegt ist —, sollten die eben erwähnten grundlegenden Klarstellungen in der Rechtsgrundlage für die Offenlegung solcher Daten, die die HO sein soll, enthalten sein.

27.

Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber daher, den Zweck klarzustellen und die Notwendigkeit der beabsichtigten Offenlegung zu erläutern, anzugeben, wie und in welchem Umfang personenbezogene Daten veröffentlicht werden, sicherzustellen, dass Daten nur veröffentlicht werden, wenn dies verhältnismäßig ist, und zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen ihre in den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz enthaltenen Rechte geltend machen können.

II.5   Veröffentlichung von Beschlüssen oder Zusammenfassungen von Beschlüssen über verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

28.

Artikel 103 des Vorschlags befasst sich mit der Möglichkeit, die der öffentliche Auftraggeber hat, um verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen zu verhängen: a) gegen Auftragnehmer, Bewerber oder Bieter, falls sie im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben (siehe Artikel 101 Buchstabe b) oder b) gegen Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Haushalt der Union finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist.

29.

Artikel 103 Absatz 1 hält fest, dass der betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Gemäß Artikel 103 Absatz 2 können die Sanktionen im Ausschluss der betroffenen Person für eine Höchstdauer von zehn Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt und/oder aus finanziellen Sanktionen bis zur Höhe des betreffenden Auftragswertes bestehen.

30.

Im Vergleich zur gegenwärtigen Situation stellt das in Artikel 103 Absatz 3 erwähnte Recht der Organe, Beschlüsse oder Zusammenfassungen von Beschlüssen zu veröffentlichen, in denen der betreffende Wirtschaftsteilnehmer namentlich genannt ist, der Sachverhalt kurz dargestellt wird und die Ausschlhussdauer sowie der Betrag der finanziellen Sanktionen angegeben wird, ein neues Element in diesem Vorschlag dar.

31.

Soweit dies mit der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen verbunden ist, wirft diese Bestimmung aus der Sicht des Datenschutzes einige Fragen auf. Erstens geht aus dem Gebrauch des Wortes „kann“ klar hervor, dass eine Veröffentlichung nicht obligatorisch ist. Dies lässt aber dort eine Reihe von Fragen offen, wo der Wortlaut des Vorschlags keine Klarheit bietet. Was zum Beispiel ist der Zweck einer solchen Offenlegung? Was sind die Kriterien, nach denen die betreffenden Organe über die Offenlegung entscheiden? Wie lange werden die Informationen öffentlich zugänglich sein und durch welches Medium? Wer wird überprüfen, ob die Angaben noch zutreffen, und wer wird sie auf dem neuesten Stand halten? Wer wird die betroffene Person über die Offenlegung informieren? All dies sind Fragen, die, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind, mit dem Erfordernis der Datenqualität in Zusammenhang stehen.

32.

Es sollte hervorgehoben werden, dass die Veröffentlichung solcher Informationen weitere negative Auswirkungen auf die betroffene Person hat. Die Veröffentlichung sollte nur dann zulässig sein, wenn dies für den beabsichtigten Zweck unbedingt erforderlich ist. Die Anmerkungen in Punkt II.4 im Zusammenhang mit dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Schecke sind hier gleichermaßen von Bedeutung.

33.

In seiner gegenwärtigen Fassung erfüllt der vorgeschlagene Wortlaut von Artikel 103 Absatz 3 nicht in vollem Umfang die Bestimmungen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz. Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber daher, den Zweck klarzustellen und die Notwendigkeit der beabsichtigten Offenlegung zu erläutern, anzugeben, wie und in welchem Umfang personenbezogene Daten offengelegt werden, sicherzustellen, dass Daten offengelegt werden, wenn dies verhältnismäßig ist, und zu gewährleisten, dass die von der Datenveröffentlichung betroffenen Personen ihre in den EU-Datenschutzvorschriften enthaltenen Rechte geltend machen können.

II.6   Die zentrale Ausschlussdatenbank

34.

Der Vorschlag beinhaltet auch die Errichtung einer zentralen Ausschlussdatenbank („die ZAD“), die Angaben über Bewerber und Bieter enthält, die von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen sind (siehe Artikel 102). Diese Datenbank ist auf der Grundlage der geltenden HO bereits eingerichtet und ihre Funktion wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1302/2008 der Kommission weiter ausgearbeitet. Die Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten, die im Rahmen der ZAD stattfinden, wurden vom EDSB in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2010 zu einer Vorabkontrolle analysiert (17).

35.

Für die Daten in der ZAD gibt es zahlreiche Empfänger. Je nachdem, wer auf die Datenbank zugreift, ist Artikel 7, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 anwendbar.

36.

In der genannten Stellungnahme im Rahmen einer Vorabkontrolle gelangte der EDSB zu dem Schluss, dass die gegenwärtige Praxis betreffend die Umsetzung von Artikel 7 (Einsichtnahme in die Datenbank durch andere EU-Organe und -Einrichtungen) und Artikel 8 (Einsichtnahme in die ZAD durch Behörden und andere Einrichtungen von Mitgliedstaaten) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 steht.

37.

Diese Schlussfolgerung konnte jedoch nicht im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an Behörden von Drittländern gezogen werden, die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt ist, der sich mit der Datenübermittlung an Behörden von Drittländern und/oder an internationale Organisationen befasst. In Artikel 102 Absatz 2 des Vorschlags ist festgelegt, dass auch Drittländer Zugang zur ZAD haben.

38.

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 heißt es: „Personenbezogene Daten werden an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sind und die nicht den aufgrund der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, nur übermittelt, wenn ein angemessenes Schutzniveau in dem Land des Empfängers oder innerhalb der empfangenden internationalen Organisation gewährleistet ist und diese Übermittlung ausschließlich die Wahrnehmung von Aufgaben ermöglichen soll, die in die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen.“ Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 gestattet Artikel 9 Absatz 6 die Datenübermittlung an Länder, die keine angemessenen Schutzmaßnahmen vorsehen, sofern „die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses […] erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist …“.

39.

In der genannten Stellungnahme zur Vorabkontrolle betonte der EDSB, dass weitere Schritte notwendig seien, um sicherzustellen, dass im Fall der Datenübermittlung an ein Drittland oder eine Drittorganisation der Empfänger ein angemessenes Schutzniveau bietet. Der EDSB möchte unterstreichen, dass eine solche Feststellung zur Angemessenheit auf einer Beurteilung von Fall zu Fall beruhen müsse und eine gründliche Analyse der Umstände des Datenübermittlungsvorgangs bzw. der Datenübermittlungsvorgänge einschließen sollte. Die HO kann die Kommission nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Gleichermaßen sollte eine Übermittlung, die sich auf eine der in Artikel 9 vorgesehenen Ausnahmen stützt, auch auf einer Beurteilung von Fall zu Fall beruhen.

40.

In dieser Hinsicht empfiehlt der EDSB dem Gesetzgeber, Artikel 102 einen zusätzlichen Absatz hinzuzufügen, der sich eigens mit dem Schutz personenbezogener Daten befasst. Der Absatz könnte mit dem ersten Satz beginnen, der schon im ersten Absatz von Artikel 102 enthalten ist, nämlich, „Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank“. Dem sollte hinzugefügt werden, dass den Behörden von Drittländern der Zugang nur erlaubt ist, wenn die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

41.

Der vorliegende Vorschlag hat gewisse Datenschutzauswirkungen sowohl auf EU- als auch auf einzelstaatlicher Ebene, die in dieser Stellungnahme erörtert wurden. Hinweise auf die einschlägigen Datenschutzinstrumente sind in dem Vorschlag zu finden. Wie in dieser Stellungnahme erläutert, ist eine weitere Ausarbeitung und Klarstellung erforderlich, um sicherzustellen, dass der Vorschlag vollständig im Einklang mit den Rechtsrahmen zum Datenschutz steht. Der EDSB empfiehlt:

in die Präambel der Verordnung einen Verweis auf Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufzunehmen;

in Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f einen Verweis auf Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufzunehmen, wie es bereits in Artikel 31 Absatz 3 des Vorschlags geschehen ist;

in Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe f (der in der logischen Reihenfolge der Unterabsätze Absatz 4 Buchstabe e sein sollte) den Verweis auf Richtlinie 95/46/EG zu verstärken, indem dieser in „sicherstellen, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG steht“ geändert wird;

in Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f den Satzteil „einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen“ durch „sicherzustellen, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG steht“ zu ersetzen;

in Artikel 63 Absatz 8 sicherzustellen, dass die Identität von Informanten während der Untersuchungen vertraulich gehalten wird, soweit dies nicht gegen einzelstaatliche verfahrensrechtliche Bestimmungen verstößt und soweit die eines Fehlverhaltens beschuldigte Person dazu nicht berechtigt ist, weil die Identität des Informanten für die Einleitung von Gerichtserfahren gegen den Informanten erforderlich ist, nachdem festgestellt wurde, dass der Informant vorsätzlich Falschaussagen über sie gemacht hat.

in Artikel 31 den Zweck klarzustellen und die Notwendigkeit der beabsichtigten Offenlegung zu erläutern, anzugeben, wie und in welchem Umfang personenbezogene Daten veröffentlicht werden, sicherzustellen, dass Daten nur veröffentlicht werden, wenn dies verhältnismäßig ist, und zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen ihre in den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz enthaltenen Rechte geltend machen kann;

Artikel 103 Absatz 3, der sich mit der Veröffentlichung von Beschlüssen oder Zusammenfassungen von Beschlüssen über verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen befasst, zu verbessern, d. h. den Zweck klarzustellen und die Notwendigkeit der beabsichtigten Offenlegung zu erläutern, anzugeben, wie und in welchem Umfang personenbezogene Daten offengelegt werden, sicherzustellen, dass Daten offengelegt werden, wenn dies verhältnismäßig ist, und zu gewährleisten, dass die von der Datenveröffentlichung betroffenen Personen ihre in den EU-Datenschutzvorschriften enthaltenen Rechte geltend machen können;

in Artikel 102 einen zusätzlichen Absatz hinzuzufügen, der sich mit dem Schutz personenbezogener Daten befasst, und in dem festgehalten wird, dass den Behörden von Drittländern nach einer Beurteilung von Fall zu Fall der Zugang nur erlaubt ist, wenn die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Brüssel, den 15. April 2011

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Vgl. KOM(2010) 260 endg. und KOM(2010) 71 endg.

(5)  Siehe Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 56 Absatz 4 des Vorschlags. Außerdem gibt es einen generellen Verweis auf „Anforderungen an den Datenschutz“ in Erwägungsgrund 36, auf den „Schutz personenbezogener Daten“ in Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe f und auf die „Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten“ in Artikel 102 Absatz 1.

(6)  Wie wichtig es ist, die Vertraulichkeit der Identität von Informanten zu wahren, wurde schon vom EDSB in einem Schreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten vom 30. Juli 2010 im Fall 2010-0458 unterstrichen, das auf der EDSB-Website (http;//www.edps.europa.eu) zu finden ist. Auch die Artikel-29-Arbeitsgruppe unterstrich dies in ihrer Stellungnahme 1/2006 vom 1. Februar 2006 zur Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften auf interne Informantenverfahren in den Bereichen Rechnungsführung, interne Rechnungsführungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität; zu finden auf der Website der Artikel-29-Arbeitsgruppe: http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/index_en.htm).

(7)  Siehe auch Stellungnahmen des EDSB zu Vorabkontrollen vom 23. Juni 2006 betreffend interne Unersuchungen durch OLAF (Fall 2005-0418) und vom 4. Oktober 2007 betreffend externe Untersuchungen durch OLAF (Fälle 2007-47, 2007-48, 2007-49, 2007-50, 2007-72); zu finden auf der Website des EDSB (http://www.edps.europa.eu).

(8)  Siehe diesbezüglich auch die oben genannte Stellungnahme 1/2006 der Artikel-29-Arbeitsgruppe.

(9)  EuGH 9. November 2010, Schecke und Eifert, verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09.

(10)  EuGH, Schecke, Absatz 85.

(11)  EuGH, Schecke, Absatz 86.

(12)  EuGH, Schecke, Absatz 81.

(13)  Vgl. Fußnote 12.

(14)  EuGH, Schecke, Absätze 68, 69, 75 und 76.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission, ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28.

(16)  Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1, in der geänderten Fassung.

(17)  Siehe die Stellungnahme des EDSB zur Vorabkontrolle vom 26. Mai 2010 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der „Registrierung einer von der Verarbeitung betroffenen Person in der zentralen Ausschlussdatenbank“ (Fall 2009-0681); zu finden auf der EDSB-Website (http://www.edps.europa.eu).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/19


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2011/C 215/06

Datum der Annahme der Entscheidung

15.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31144 (N 274a/10)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Mischgebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Disaster Aid Scheme „Bayerischer Härtefonds Finanzhilfen (Beneficiaries in agriculture and forestry)“

Rechtsgrundlage

Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung; Artikel 6 und 7 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG);

Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen „Härtefonds für Notstände durch Elementarereignisse“ mit „Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse“

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse

Form der Beihilfe

Zuschuss, Bürgschaft, Zinszuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 9 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 1,50 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 10.5.2017

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kreisverwaltungsbehörden, jeweiliges Landratsamt bzw. jeweilige kreisfreie Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Naturkatastrophe stattgefunden hat

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32872 (11/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Tuki vuosien 2010–2013 epäsuotuisista sääoloista aiheutuneiden menetysten korvaamiseksi viljelijöille

Rechtsgrundlage

Laki satovahinkojen korvaamisesta, 1214/2000, sellaisena kuin se on muutettuna laeilla 434/2007, 1495/2007, 1487/2009 ja 1055/2010; valtioneuvoston asetus satovahinkojen korvaamisesta 297/2008, sellaisena kuin se on muutettuna asetuksilla 950/2009 ja 271/2010; valtioneuvoston asetus vuoden 2010 satovahinkojen viljelmäkohtaisista korvausosuuksista XX/2011, annetaan sen jälkeen, kun komissio on hyväksynyt tämän ilmoituksen sekä maa- ja metsätalousministeriön asetus satovahinkojen korvaamisesta 213/2011.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Widrige Witterungsverhältnisse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 24 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Agriculture and Forestry and Finnish Agency for Rural Affairs

Ministry of Agriculture and Forestry

PO Box 30

FI-00023 Government

SUOMI/FINLAND

http://www.mmm.fi

Body responsible for implementing the aid:

Finnish Agency for Rural Affairs

PO Box 405

FI-60101 Seinäjoki

SUOMI/FINLAND

http://www.mavi.fi

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/21


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 215/07

Datum der Annahme der Entscheidung

15.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.30381 (N 44/10)

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Valsts atbalsta paziņojums projektam “Infrastruktūras attīstība Krievu salā ostas aktivitāšu pārcelšanai no pilsētas centra”

Rechtsgrundlage

Rīgas attīstības plāns 2006.–2018. gadam ar grozījumiem

MK noteikumi Nr. 690 “Noteikumi par Rīgas brīvostas robežu noteikšanu” (“LV”, 138 (3506), 30.8.2006.)

Valsts stratēģiskais ietvardokuments 2007.–2013. gada periodam, Darbības programma “Infrastruktūra un pakalpojumi” (CCI: 2007LV161PO002).

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben —

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 83,9 Mio. LVL

Beihilfehöchstintensität

61 %

Laufzeit

1.1.2010-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Satiksmes ministrija

Gogoļa iela 3

Rīga, LV-1743

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme der Entscheidung

11.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.30649 (11/N)

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Limfjorden

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

State aid to the Danish Shellfish Centre

Rechtsgrundlage

Rådets forordning (EF) nr. 1083/2006 af 11. juli 2006 om generelle bestemmelser for Den Europæiske Fond for Regionaludvikling, Den Europæiske Socialfond og Samhørighedsfonden og ophævelse af forordning (EF) nr. 1260/1999 Lov nr. 1599 af 20. december 2006 om administration af tilskud fra Den Europæiske Regionalfond og Den Europæiske Socialfond.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Kultur, Erhaltung des kulturellen Erbes, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Bürgschaft

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 10 Mio. DKK

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.5.2011-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Vejlsøvej 29

8600 Silkeborg

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme der Entscheidung

15.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32224 (11/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

De stadsregio Rotterdam

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Alblasserdam Container Transferium

Rechtsgrundlage

Algemene wet bestuursrecht

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 8,3 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 8,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

18 %

Laufzeit

1.5.2011-1.5.2011

Wirtschaftssektoren

Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister van Infrastructuur en Milieu

PO Box 20904

2500 EX Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

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Datum der Annahme der Entscheidung

9.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32454 (11/N)

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Bruxelles/Brussel

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Brussels Greenfields (amended)

Rechtsgrundlage

Organieke ordonnantie van 23 februari 2006 op begroting en controle (B.S., 23 juni 2006)

Ordonnantie van 5 maart 2009 op verontreinigde bodems (B.S., 10 maart 2009)

Kandidatuur „Greenfields” voor het Operationeel Programma: „Doelstelling 2013 …”

Brief van 19 januari 2009 van de regering van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest

Beslissing van de regering van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest van 12 december 2008

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 14 960 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Het Brussels Instituut voor Milieubeheer

Gulledelle 100

1200 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.6.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33106

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Support for private owners of cultural monuments in the restoration and preservation of cultural heritage

Rechtsgrundlage

Ministru kabineta 2009. gada 30. jūnija noteikumi Nr. 675 “Noteikumi par darbības programmas “Infrastruktūra un pakalpojumi” papildinājuma 3.4.3.3. aktivitāti “Atbalsts kultūras pieminekļu privātīpašniekiem kultūras pieminekļu saglabāšanā un to sociālekonomiskā potenciāla efektīvā izmantošanā” ”.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben —

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3,9 Mio. LVL

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

2009-2015

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kultūras ministrija

K. Valdemāra iela 11a

Rīga, LV-1364

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/25


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6274 — Bridgepoint/Eurazeo/Foncia Groupe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 215/08

Am 14. Juli 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6274 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/25


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6265 — CSN/AG Cementos Balboa/Corrugados Azpeitia/Corrugados Lasao/Stahlwerk Thüringen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 215/09

Am 14. Juli 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6265 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/26


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juli 2011

2011/C 215/10

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4207

JPY

Japanischer Yen

112,05

DKK

Dänische Krone

7,4553

GBP

Pfund Sterling

0,88065

SEK

Schwedische Krone

9,1713

CHF

Schweizer Franken

1,1652

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8040

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,498

HUF

Ungarischer Forint

269,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,9917

RON

Rumänischer Leu

4,2475

TRY

Türkische Lira

2,3575

AUD

Australischer Dollar

1,3218

CAD

Kanadischer Dollar

1,3451

HKD

Hongkong-Dollar

11,0704

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6609

SGD

Singapur-Dollar

1,7247

KRW

Südkoreanischer Won

1 500,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8020

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1762

HRK

Kroatische Kuna

7,4575

IDR

Indonesische Rupiah

12 130,21

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2585

PHP

Philippinischer Peso

60,690

RUB

Russischer Rubel

39,7267

THB

Thailändischer Baht

42,493

BRL

Brasilianischer Real

2,2206

MXN

Mexikanischer Peso

16,5442

INR

Indische Rupie

63,1570


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/27


Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien (1) und der Türkei vorgesehen ist

2011/C 215/11

Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei teilen die Europäische Union und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die in dieser Mitteilung enthaltene Tabelle eine Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist; ferner wird das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar wird. Diese Tabelle ersetzt die vorherige Tabelle (ABl. C 225 vom 20.8.2010, S. 4).

Es wird daran erinnert, dass eine Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit allen Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

ISO-Alpha-2-Codes der in der Tabelle aufgeführten Länder:

Albanien

AL

Bosnien-Herzegowina

BA

Kroatien

HR

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK (2)

Montenegro

ME

Serbien

RS

Türkei

TR

Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorgesehen ist

 

EU

AL

BA

HR

MK

ME

RS

TR

EU

 

1.1.2007

1.7.2008

1.6.2011

1.1.2007

1.1.2008

8.12.2009

 (3)

AL

1.1.2007

 

22.11.2007

22.8.2007

26.7.2007

26.7.2007

24.10.2007

1.8.2011

BA

1.7.2008

22.11.2007

 

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

 

HR

1.6.2011

22.8.2007

22.11.2007

 

22.8.2007

22.8.2007

24.10.2007

 

MK

1.1.2007

26.7.2007

22.11.2007

22.8.2007

 

26.7.2007

24.10.2007

1.7.2009

ME

1.1.2008

26.7.2007

22.11.2007

22.8.2007

26.7.2007

 

24.10.2007

1.3.2010

RS

8.12.2009

24.10.2007

22.11.2007

24.10.2007

24.10.2007

24.10.2007

 

1.9.2010

TR

 (3)

1.8.2011

 

 

1.7.2009

1.3.2010

1.9.2010

 


(1)  An dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.

(2)  ISO-Code 3166. Vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

(3)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, sind die Protokolle ab dem 27. Juli 2006 anzuwenden.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/29


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2011/C 215/12

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdocument)

Erste Veröffentlichung ABl

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 71-1:2011

Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

18.6.2011

 

 

CEN

EN 71-2:2011

Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/31


Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 25. März 2011 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Grund, elli- og hjúkrunarheimili gegen Lyfjastofnun (Isländische Arzneimittelkontroll-Agentur)

(Rechtssache E-7/11)

2011/C 215/13

Mit Schreiben vom 25. März 2011, das am 31. März 2011 in der Gerichtskanzlei einging, beantragte das Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht Reykjavik) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Grund, elli- og hjúkrunarheimili (Alten- und Pflegeheim) gegen Lyfjastofnun (Isländische Arzneimittelkontroll-Agentur) zu folgenden Fragen:

1.

Sind Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegebenenfalls andere EWR-Rechtsvorschriften, einschließlich Artikel 11-13 des Hauptteils des EWR-Abkommens über den freien Warenverkehr, dahingehend auszulegen, dass eine Gesundheitseinrichtung wie die Klägerin, die den Menschen Gesundheitsleistungen und medizinische Versorgung bietet, keine Arzneimittel zur Behandlung von Menschen in der Obhut dieser Einrichtung aus Norwegen einführen darf, die durch Verweis auf eine isländische Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln der gleichen Bezeichnung eine norwegische Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten haben, wenn die Genehmigungen vor Inkrafttreten der Richtlinie 2001/83/EG erteilt wurden?

2.

Wie kann, sofern dies der Fall ist, eine Gesundheitseinrichtung wie die Klägerin, die behauptet, dass aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat eingeführte Arzneimittel eine isländische Genehmigung für das Inverkehrbringen haben, diesen Sachverhalt nachweisen? Ist der erste Absatz von Artikel 51 i.f. der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend auszulegen, dass die Gesundheitseinrichtung der Beklagten als zuständiger Überwachungsbehörde einen Kontrollbericht vorzulegen hat? Wäre es möglich, dass im Hinblick auf die Einfuhr von Arzneimitteln aus Norwegen weniger strenge Anforderungen an die Beweislast gestellt werden, wenn die Erzeugnisse nicht dem Weiterverkauf bzw. dem Vertrieb oder der Vermarktung in Island dienen, sondern nur von den Personen in der Obhut der Gesundheitseinrichtung verwendet werden?

3.

Verfügen die zuständigen Behörden über einen völlig uneingeschränkten Ermessensspielraum, ob und, wenn ja, wen sie von den Verpflichtungen nach Artikel 63 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Falle von Arzneimitteln entbinden können, die von einer Gesundheitseinrichtung wie der Klägerin eingeführt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zur Selbstmedikation abgegeben werden, sondern von einem bei der Gesundheitseinrichtung beschäftigten Apotheker angefertigt und den Patienten in speziell entwickelten Arzneimittelpackungen ausgehändigt werden?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6295 — CVC/Ande/Delachaux)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 215/14

1.

Am 12. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS SA (Luxemburg) und Ande Investissements SA (Luxemburg) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Delachaux SA (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC Capital Partners SICAV-FIS: Anlageberatung und/oder -verwaltung für Investmentfonds („CVC-Fonds“). Die CVC-Fonds haben Mehrheitsbeteiligungen an mehreren Unternehmen, die vor allem in Europa und im asiatisch-pazifischen Raum ansässig und in unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen (u. a. in den Bereichen Chemie, Versorgungswirtschaft, Produktion, Einzelhandel und Vertrieb) tätig sind,

Ande Investissements SA: Erwerb, Verwaltung und Ausbau von Beteiligungen. Zurzeit hält und verwaltet das Unternehmen vor allem die Anteile der Familie Delachaux am Delachaux-Konzern,

Delachaux SA: Produktions- und Fertigungsunternehmen für Schienenbefestigung und Schweißtechnik, Energie- und Datenübertragung, Magnettechnik, Verkabelung und Chrommetalle.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6295 — CVC/Ande/Delachaux per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6309 — Macquarie Group/Airwave Solutions)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 215/15

1.

Am 13. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen MEIF II Luxembourg Holdings Sàrl („MEIF II“, Luxemburg), das von Macquarie Group Limited („Macquarie Group“, Australien) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Airwave Solutions Limited („Airwave“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MEIF II und Macquarie Group: Bank-, Finanz-, Beratungs-, Investment- und Fondsverwaltungsdienstleistungen,

Airwave: mobile Informations- und Kommunikationstechnologie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6309 — Macquarie Group/Airwave Solutions per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/34


Berichtigung der Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union C 87 vom 16. April 2009 )

2011/C 215/16

Auf Seite 18, Nummer 3.6 Absatz 3,

anstatt:

„Portionierter „Parmigiano Reggiano“ darf verpackt werden“

muss es heißen:

„Portionierter „Parmigiano Reggiano“ darf vom Einzelhändler verpackt werden, der die Portionierung vornimmt“