ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.211.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
16. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 211/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 204, 9.7.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 211/02

Gutachten 1/08: Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG — Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Listen spezifischer Verpflichtungen — Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union — Gemischte Zuständigkeit — Rechtsgrundlagen — Gemeinsame Handelspolitik — Gemeinsame Verkehrspolitik)

2

2011/C 211/03

Gutachten 1/09: Gutachten des Gerichtshofs (Plenum) vom 8. März 2011 — Rat der Europäischen Union (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV — Übereinkommensentwurf — Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems — Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente — Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen)

2

2011/C 211/04

Rechtssache C-485/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen/H. Akdas, H. Agartan, Z. Akbulut, M. Bas, K. Yüzügüllüer, E. Keskin, C. Topaloglu, A. Cubuk, S. Sariisik (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Aufhebung der Wohnortklauseln — Bedeutung — Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten — Änderung der nationalen Regelung — Entzug des Zuschlags bei Wohnort des Empfängers außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats)

3

2011/C 211/05

Rechtssache C-306/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge — Erschließungsgesetz der Autonomen Gemeinschaft Valencia)

3

2011/C 211/06

Verbundene Rechtssachen C-165/09 bis C-167/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-165/09)/College van Gedeputeerde Staten van Groningen, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-166/09)/College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-167/09)/College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland (Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Genehmigung für den Bau und den Betrieb eines Elektrizitätskraftwerks — Richtlinie 2001/81/EG — Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe — Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums — Unmittelbare Wirkung)

4

2011/C 211/07

Rechtssache C-538/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 6 Abs. 3 — Besondere Schutzgebiete — Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können — Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

5

2011/C 211/08

Rechtssache C-293/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck — Österreich) — Gebhard Stark/D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG (Rechtsschutzversicherung — Richtlinie 87/344/EWG — Art. 4 Abs. 1 — Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer — Beschränkung der Erstattung der mit der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten — Erstattung nur bis zur Höhe des Betrags, der von einem im Sprengel des in erster Instanz zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt verlangt wird)

6

2011/C 211/09

Rechtssache C-344/09: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Mora kommun — Schweden) — im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde von Dan Bengtsson (Vorabentscheidungsersuchen — Begriff des nationalen Gerichts — Erfordernis eines Rechtsstreits und eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt — Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

6

2011/C 211/10

Rechtssache C-519/09: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wuppertal — Deutschland) — Dieter May/AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Sozialpolitik — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Persönlicher Geltungsbereich — Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt — Abgeltungszahlung bei Krankheit — Begriff des Arbeitnehmers — Arbeitnehmer, auf die die für Beamte geltende Jahresurlaubsregelung anwendbar ist (Dienstordnungsangestellte))

6

2011/C 211/11

Verbundene Rechtssachen C-136/10 und C-178/10: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Târgu Mureș — Rumänien) — Daniel Ionel Obreja/Ministerul Economiei și Finanțelor, Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș (C-136/10), Ministerul Economiei și Finanțelor, Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș, Administrația Finanțelor Publice Târgu Mureș/SC Darmi SRL (C-178/10) (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

7

2011/C 211/12

Rechtssache C-151/10: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Dai Cugini NV/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 97/81/EG — Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten — Diskriminierung — Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann — Verpflichtende Veröffentlichung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und -stundenpläne)

7

2011/C 211/13

Rechtssache C-336/10: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova — Rumänien) — Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu/Victor Vinel Ijac (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

8

2011/C 211/14

Rechtssache C-418/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. März 2011 — Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Stabilator sp. z o.o. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Widerspruchsverfahren — Ältere Marke STABILAT — Bildzeichen stabilator — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen)

8

2011/C 211/15

Rechtssache C-609/10 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 14. April 2011 — Dieter C. Umbach/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten der Organe — TACIS-Programm — Von der Kommission geschlossener Vertrag — Kündigung des Vertrags — Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien — Antrag auf Zugang zu Dokumenten — Offensichtliche Unzulässigkeit)

9

2011/C 211/16

Verbundene Rechtssachen C-29/11 und C-30/11: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Suceava — Rumänien) — Aurora Elena Sfichi/Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava, Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului pentru Mediu (C-29/11), Adrian Ilaș/Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava, Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului pentru Mediu (C-30/11) (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

9

2011/C 211/17

Rechtssache C-92/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Februar 2011 — RWE Vertrieb AG gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

10

2011/C 211/18

Rechtssache C-168/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. April 2011 — Manfred Beker und Christa Beker gegen Finanzamt Heilbronn

10

2011/C 211/19

Rechtssache C-182/11: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. April 2011 — Econord s.p.a./Gemeinden Cagno und Varese

10

2011/C 211/20

Rechtssache C-183/11: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. April 2011 — Econord s.p.a./Gemeinden Cagno und Varese

11

2011/C 211/21

Rechtssache C-187/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien) eingereicht am 20. April 2011 — Strafverfahren gegen Elena Vermishevy

11

2011/C 211/22

Rechtssache C-188/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) eingereicht am 20. April 2011 — Peter Hehenberger gegen Republik Österreich

11

2011/C 211/23

Rechtssache C-191/11 P: Rechtsmittel der Yorma's AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache T-213/09, Yorma's AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, eingelegt am 20.4.2011

12

2011/C 211/24

Rechtssache C-192/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

13

2011/C 211/25

Rechtssache C-197/11: Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 28. April 2011 — Eric Libert, Christian Van Eycken, Max Bleeckx, Syndicat national des propriétaires et copropriétaires (ASBL), Olivier de Clippele/Gouvernement flamand

13

2011/C 211/26

Rechtssache C-207/11: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. Mai 2011 — Società 3D I Srl/Agenzia delle Entrate, Direzione Provinciale di Cremona

14

2011/C 211/27

Rechtssache C-208/11 P: Rechtsmittel des Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-36/10, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission, eingelegt am 29. April 2011

14

2011/C 211/28

Rechtssache C-210/11: Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Mai 2011 — État belge/Medicom sprl

15

2011/C 211/29

Rechtssache C-211/11: Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Mai 2011 — État belge/Maison Patrice Alard sprl

15

2011/C 211/30

Rechtssache C-223/11: Klage, eingereicht am 13. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

16

2011/C 211/31

Rechtssache C-225/11: Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal, Tax and Chancery Chamber (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. Mai 2011 — Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs/Able UK Ltd

16

2011/C 211/32

Rechtssache C-226/11: Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 16. Mai 2011 — Expedia Inc./Autorité de la concurrence, Ministre de l’économie de l’industrie et de l’emploi, Société nationale des chemins de fer français (SNCF), Voyages-SNCF.Com, Agence Voyages-SNCF.Com, VFE Commerce, IDTGV

17

2011/C 211/33

Rechtssache C-228/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Melzer gegen MF Global UK Ltd

17

2011/C 211/34

Rechtssache C-235/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-589/08, Evropaïki Dynamiki/Kommission

17

2011/C 211/35

Rechtssache C-240/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2011 von World Wide Tobacco España, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. März 2011 in der Rechtssache T-37/05, World Wide Tobacco España/Kommission

18

2011/C 211/36

Rechtssache C-247/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2011 von Areva gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission

18

2011/C 211/37

Rechtssache C-253/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2011 von der Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und der Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission

19

2011/C 211/38

Rechtssache C-219/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Vitra Patente AG/High Tech Srl

20

2011/C 211/39

Rechtssache C-158/10: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Johan van Leendert Holding BV/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

21

2011/C 211/40

Rechtssache C-227/10: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 10. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland

21

2011/C 211/41

Rechtssache C-241/10: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg — Österreich) — Harald Jung, Gerald Hellweger/Magistrat der Stadt Salzburg, Beteiligter: Finanzamt Salzburg-Stadt

21

2011/C 211/42

Rechtssache C-306/10: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 10. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland

21

2011/C 211/43

Rechtssache C-374/10: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 12. April 2011 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

21

2011/C 211/44

Rechtssache C-380/10: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland

21

2011/C 211/45

Rechtssache C-445/10: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. März 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

21

2011/C 211/46

Rechtssache C-471/10: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg — Österreich) — Martin Wohl, Ildiko Veres/Magistrat der Stadt Salzburg, Beteiligter: Finanzamt Salzburg-Stadt

21

 

Gericht

2011/C 211/47

Rechtssache T-206/06: Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Total und Elf Aquitaine/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Methacrylate — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Verteidigungsrechte — Unschuldsvermutung — Begründungspflicht — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen — Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Straftatbestände und der Strafen — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Grundsatz der Rechtssicherheit — Ermessensmissbrauch — Geldbußen — Zurechnung der Haftung für die Zahlung innerhalb einer Gruppe von Gesellschaften)

22

2011/C 211/48

Rechtssache T-217/06: Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Arkema France u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Methacrylate — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Zurechnung der Zuwiderhandlung — Begründungspflicht — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Konkrete Auswirkung auf den Markt — Abschreckungswirkung der Geldbuße — Wiederholungsfall — Verbot der Doppelbestrafung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Mildernde Umstände — Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen — Zurechnung der Haftung für die Zahlung innerhalb einer Unternehmensgruppe — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

22

2011/C 211/49

Rechtssache T-471/08: Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Toland/Parlament (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Prüfbericht über die Zulage für parlamentarische Assistenz — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

23

2011/C 211/50

Rechtssache T-507/08: Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Psytech International/HABM — Institute for Personality & Ability Testing (16PF) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke 16PF — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Kein beschreibender Charakter — Keine üblich gewordenen Zeichen — Keine Bösgläubigkeit — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

23

2011/C 211/51

Rechtssache T-489/08: Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Power-One Italy/Kommission (Schadensersatzklage — Vom Finanzinstrument LIFE+ kofinanziertes Projekt — Entwicklung eines neuen Energieversorgungssystems für die Mobiltelefonie (Pneuma-Projekt) — Verfahrensmissbrauch — Missachtung von Formerfordernissen — Unzulässigkeit)

23

2011/C 211/52

Rechtssache T-176/09: Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Government of Gibraltar/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Entscheidung 2009/95/EG — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region — Einbeziehung eines Abschnitts der Hoheitsgewässer von Gibraltar und eines Bereichs auf hoher See in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung namens Estrecho Oriental — Teilweise Nichtigerklärung — Untrennbarkeit — Unzulässigkeit)

24

2011/C 211/53

Rechtssache T-493/09 P: Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2011 — Y/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Entlassung — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

24

2011/C 211/54

Rechtssache T-115/10: Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Vereinigtes Königreich/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Beschluss 2010/45/EU — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region — Nicht anfechtbare Handlung — Rein bestätigende Handlung — Unzulässigkeit)

24

2011/C 211/55

Rechtssache T-198/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2011 von Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07, Strack/Kommission

25

2011/C 211/56

Rechtssache T-228/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2011 von Florence Barbin gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache F-68/09, Barbin/Parlament

26

2011/C 211/57

Rechtssache T-229/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Inglewood u. a./Parlament

26

2011/C 211/58

Rechtssache T-234/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2011 von Oscar Orlando Arango Jaramillo u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Februar 2011 in der Rechtssache F-34/10, Arango Jaramillo u. a./EIB

27

2011/C 211/59

Rechtssache T-242/11: Klage, eingereicht am 9. Mai 2011 — Kaltenbach & Voigt/HABM (3D eXam)

27

2011/C 211/60

Rechtssache T-248/11: Klage, eingereicht am 12. Mai 2011 — International Engine Intellectual Property Company/HABM (PURE POWER)

28

2011/C 211/61

Rechtssache T-255/11: Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Fellah/Rat

28

2011/C 211/62

Rechtssache T-257/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Pangyrus/HABM — RSVP Design (COLOURBLIND)

29

2011/C 211/63

Rechtssache T-260/11: Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Spanien/Kommission

29

2011/C 211/64

Rechtssache T-264/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2011 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. März 2011 in der Rechtssache F-59/09, De Nicola/EIB

30

2011/C 211/65

Rechtssache T-267/11: Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — Video Research USA/HABM (VR)

31

2011/C 211/66

Rechtssache T-269/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Xeda International/Kommission

31

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 211/67

Rechtssache F-35/11: Klage, eingereicht am 4. April 2011 — ZZ/Parlament

33

2011/C 211/68

Rechtssache F-57/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — ZZ/Kommission

33

2011/C 211/69

Rechtssache F-58/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — ZZ u. a./EIB

34

2011/C 211/70

Rechtssache F-59/11: Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — ZZ/HABM

34

2011/C 211/71

Rechtssache F-60/11: Klage, eingereicht am 25. Mai 2011 — ZZ/EZB

35

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Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 194, 2.7.2011

ABl. C 186, 25.6.2011

ABl. C 179, 18.6.2011

ABl. C 173, 11.6.2011

ABl. C 160, 28.5.2011

ABl. C 152, 21.5.2011

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/2


Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Gutachten 1/08) (1)

(Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Listen spezifischer Verpflichtungen - Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union - Gemischte Zuständigkeit - Rechtsgrundlagen - Gemeinsame Handelspolitik - Gemeinsame Verkehrspolitik)

2011/C 211/02

Verfahrenssprache: Alle Sprachen

Parteien

Antragstellerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand

Antrag auf Gutachten — Welthandelsorganisation (WTO) — Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Öffnung der Märkte und die Gewährung der Inländerbehandlung — Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union sowie über zum Ausgleich vorzunehmende Anpassungen zugunsten der durch die entsprechende Änderung und Rücknahme betroffenen WTO-Mitglieder — Art der Zuständigkeit (ausschließliche oder gemischte) der Gemeinschaft für den Abschluss von solchen Abkommen und geeignete Rechtsgrundlagen — Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik und der gemeinsamen Verkehrspolitik

Tenor

1.

Der Abschluss der in diesem Antrag auf Gutachten bezeichneten Abkommen mit den betroffenen Mitgliedern der Welthandelsorganisation fällt gemäß Art. XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in die gemischte Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

2.

Der Rechtsakt der Gemeinschaft über den Abschluss der vorgenannten Abkommen ist sowohl auf Art. 133 Abs. 1, 5 und 6 Unterabs. 2 EG als auch auf die Art. 71 EG und 80 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 und 3 Unterabs. 1 EG zu stützen.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/2


Gutachten des Gerichtshofs (Plenum) vom 8. März 2011 — Rat der Europäischen Union

(Gutachten 1/09) (1)

(Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems - Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente - Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen)

2011/C 211/03

Verfahrenssprache: alle Sprachen

Parteien

Antragsteller: Rat der Europäischen Union

Gegenstand

Antrag auf Gutachten — Vereinbarkeit des Entwurfs eines Übereinkommens zur Schaffung eines vereinheitlichten Systems für die Regelung von Patentstreitigkeiten mit dem EG-Vertrag — Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht — Zuständigkeit dieser Gerichte für die Entscheidung insbesondere über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Gültigkeit und/oder die Anwendung von Gemeinschaftspatenten, verbunden mit der Befugnis bzw. der Verpflichtung dieser Gerichte, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des EG-Vertrags oder zur Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Unionsorgane zur Vorabentscheidung vorzulegen — Eingriff in die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung und in den Vorrang des Gemeinschaftsrechts

Tenor

Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems (gegenwärtig „Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“ genannt) ist mit den Bestimmungen des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags nicht vereinbar.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen/H. Akdas, H. Agartan, Z. Akbulut, M. Bas, K. Yüzügüllüer, E. Keskin, C. Topaloglu, A. Cubuk, S. Sariisik

(Rechtssache C-485/07) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Aufhebung der Wohnortklauseln - Bedeutung - Zuschlag zur Invaliditätsrente, der vom Aufnahmemitgliedstaat gezahlt wird, um den Empfängern das Existenzminimum zu gewährleisten - Änderung der nationalen Regelung - Entzug des Zuschlags bei Wohnort des Empfängers außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats)

2011/C 211/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Beklagte: H. Akdas, H. Agartan, Z. Akbulut, M. Bas, K. Yüzügüllüer, E. Keskin, C. Topaloglu, A. Cubuk, S. Sariisik

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) — Auslegung von Art. 9 des Assoziationsabkommens, von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 23. November 1970 in Brüssel, und geschlossen, bewilligt und bestätigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. 293, S. 1) sowie von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60) — Nationale Regelung, die die Gewährung einer Zusatzleistung aufgrund der Invaliditätsversicherung zur Erreichung des Existenzminimums vorsieht — Beschränkungen bei Wohnung außerhalb der Niederlande — Aufhebung in zwei Geschwindigkeiten je nach Wohnort und Staatsangehörigkeit

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass die türkischen Staatsangehörigen, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar darauf berufen können, um die Anwendung entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen.

2.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die wie Art. 4a des Gesetzes über Zusatzleistungen (Toeslagenwet) vom 6. November 1986 eine Leistung wie die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährte Zusatzleistung zur Invalidenrente ehemaligen türkischen Wanderarbeitnehmern entzieht, wenn sie in die Türkei zurückgekehrt sind, nachdem sie ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren haben.

3.

Art. 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits, und im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963, findet keine Anwendung auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-306/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Erschließungsgesetz der Autonomen Gemeinschaft Valencia)

2011/C 211/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro, D. Kukovec und M. Konstantinidis)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 1, 6 Abs. 6, 11 und 12 sowie gegen Abschnitt IV Kapitel 2 (Art. 24 bis 29) der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und gegen die Art. 2, 6, 24, 30, 31 Abs. 4 Buchst. a, 48 Abs. 2 und 53 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Erschließungsrecht der Autonomen Gemeinschaft Valencia — Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-165/09)/College van Gedeputeerde Staten van Groningen, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-166/09)/College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-167/09)/College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland

(Verbundene Rechtssachen C-165/09 bis C-167/09) (1)

(Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für den Bau und den Betrieb eines Elektrizitätskraftwerks - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums - Unmittelbare Wirkung)

2011/C 211/06

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger Stichting Natuur en Milieu, Stichting Greenpeace Nederland, Eheleute B. Meijer, E. Zwaag, F. Pals (C-165/09), Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne (C-166/09), Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne (C-167/09)

Beklagte: College van Gedeputeerde Staten van Groningen (C-165/09), College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland (C-166/09 und C-167/09)

Beteiligte: RWE Eemshaven Holding BV, vormals RWE Power AG (C-165/09), Electrabel Nederland NV (C-166/09), College van Burgemeester en Wethouders Rotterdam (C-166/09 und C-167/09), E.On Benelux NV (C-167/09)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26), jetzt Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24, S. 8) und von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309, S. 22) — Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung — Entscheidung der zuständigen Behörde — Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in dem Zeitraum zwischen dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie und dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/81 vorgesehenen, nach Ablauf der Frist zu deren Umsetzung liegenden Zeitpunkt — Kraftwerk

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in ihrer ursprünglichen und in der durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrieanlage wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht verpflichtet sind, bei den Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung die mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx zu berücksichtigen, dass sie jedoch die sich aus dieser Richtlinie 2001/81 ergebende Verpflichtung zu beachten haben, im Rahmen nationaler Programme geeignete und schlüssige Politiken und Maßnahmen einzuführen oder zu planen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Emissionen insbesondere dieser Schadstoffe bis spätestens Ende 2010 auf die in Anhang I dieser Richtlinie angegebenen Höchstmengen zu vermindern.

2.

Während des in Art. 4 der Richtlinie 2001/81 vorgesehenen Übergangszeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010

verpflichten die Art. 4 Abs. 3 EUV und 288 Abs. 3 AEUV sowie die Richtlinie 2001/81 die Mitgliedstaaten, davon abzusehen, Maßnahmen zu erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden;

erscheint der Erlass einer spezifischen, eine einzige SO2- und NOx-Quelle betreffenden Maßnahme als solcher nicht geeignet, die Verwirklichung des in der Richtlinie 2001/81 vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies bei jeder der Entscheidungen über die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrieanlage wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Fall ist;

müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und den Art. 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/81 zum einen Programme für die fortschreitende Verminderung der nationalen SO2- und NOx-Emissionen erstellen und gegebenenfalls aktualisieren und überarbeiten, die sie der Öffentlichkeit und den betroffenen Organisationen mittels klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Informationen zur Verfügung zu stellen und über die sie die Kommission fristgerecht zu unterrichten haben, und sie müssen zum anderen jährlich nationale Inventare dieser Emissionen erstellen und aktualisieren und nationale Prognosen für das Jahr 2010 erstellen, die sie der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur fristgerecht zu übermitteln haben;

verpflichten Art. 288 Abs. 3 AEUV und die Richtlinie 2001/81 selbst die Mitgliedstaaten weder dazu, die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrieanlage wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu versagen oder zu beschränken, noch — selbst bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx — dazu, spezifische Ausgleichsmaßnahmen für jede erteilte derartige Genehmigung zu erlassen.

3.

Art. 4 der Richtlinie 2001/81 ist nicht so unbedingt und hinreichend genau, dass sich ein Einzelner vor dem 31. Dezember 2010 vor nationalen Gerichten auf ihn berufen kann.

Art. 6 der Richtlinie 2001/81 verleiht unmittelbar betroffenen Einzelnen Rechte, auf die diese sich vor nationalen Gerichten berufen können, um zu verlangen, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Rahmen nationaler Programme angemessene und schlüssige Politiken und Maßnahmen einführen oder planen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Emissionen der genannten Schadstoffe derart zu vermindern, dass die in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Höchstmengen spätestens Ende 2010 eingehalten werden, und die für diese Zwecke erstellten Programme der Öffentlichkeit und den betroffenen Organisationen mittels klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Informationen zur Verfügung stellen.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


16.7.2011   

DE

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C 211/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-538/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können - Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

2011/C 211/07

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch D. Recchia und A. Marghelis als Bevollmächtigte

Beklagte: Königreich Belgien vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall von Auswirkungen eines Projekt oder eines Plans auf ein „Natura-2000-Gebiet“

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, die einer Anmelderegelung unterliegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn die Tätigkeiten ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


16.7.2011   

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C 211/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck — Österreich) — Gebhard Stark/D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

(Rechtssache C-293/10) (1)

(Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Beschränkung der Erstattung der mit der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten - Erstattung nur bis zur Höhe des Betrags, der von einem im Sprengel des in erster Instanz zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt verlangt wird)

2011/C 211/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebhard Stark

Beklagte: D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Innsbruck — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77) — Versicherungsvertrag, der im Einklang mit einer nationalen Regelung vorsieht, dass der Rechtsschutzversicherungsnehmer zur Wahl eines Anwalts, der am Ort der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde niedergelassen ist, verpflichtet ist

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach vereinbart werden kann, dass der Rechtsschutzversicherte zu seiner Vertretung in einem Gerichts oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort des Sitzes der in erster Instanz zuständigen Gerichts oder Verwaltungsbehörde haben, soweit — zur Vermeidung einer Aushöhlung des Rechts des Versicherungsnehmers, die mit seiner Vertretung beauftragte Person frei zu wählen — diese Beschränkung nur den Umfang betrifft, in dem der Rechtsschutzversicherer die mit dem Tätigwerden eines Vertreters verbundenen Kosten deckt, und die von diesem Versicherer tatsächlich gezahlte Entschädigung ausreicht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


16.7.2011   

DE

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C 211/6


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Mora kommun — Schweden) — im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde von Dan Bengtsson

(Rechtssache C-344/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Begriff des „nationalen Gerichts“ - Erfordernis eines Rechtsstreits und eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2011/C 211/09

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Mora kommun

Partei des Ausgangsverfahrens

Dan Bengtsson

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (ABl. L 199, S. 59) sowie des Vorsorgeprinzips — Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung von Basisstationen für die drahtlose Daten- und Telekommunikation auf die Gesundheit — In der Empfehlung vorgesehene Referenzwerte

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Beantwortung der vom Mora kommun, Miljö- och hälsoskyddsnämnden (Schweden), mit Entscheidung vom 2. Juni 2009 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


16.7.2011   

DE

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C 211/6


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wuppertal — Deutschland) — Dieter May/AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse

(Rechtssache C-519/09) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Persönlicher Geltungsbereich - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltungszahlung bei Krankheit - Begriff des Arbeitnehmers - Arbeitnehmer, auf die die für Beamte geltende Jahresurlaubsregelung anwendbar ist („Dienstordnungsangestellte“))

2011/C 211/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Wuppertal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dieter May

Beklagte: AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Wuppertal — Auslegung der Art. 1 Abs. 3 sowie 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden konnten — Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG –Dienstordnungsangestellte bei den Krankenkassen, für die die Vorschriften für Landesbeamte über Urlaub entsprechend gelten

Tenor

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


16.7.2011   

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C 211/7


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Târgu Mureș — Rumänien) — Daniel Ionel Obreja/Ministerul Economiei și Finanțelor, Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș (C-136/10), Ministerul Economiei și Finanțelor, Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș, Administrația Finanțelor Publice Târgu Mureș/SC Darmi SRL (C-178/10)

(Verbundene Rechtssachen C-136/10 und C-178/10) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 211/11

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Târgu Mureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Daniel Ionel Obreja (C-136/10), Ministerul Economiei și Finanțelor, Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș, Administrația Finanțelor Publice Târgu Mureș (C-178/10)

Beklagte: Ministerul Economiei și Finanțelor, Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș (C-136/10), SC Darmi SRL (C-178/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Târgu Mureș — Zulassung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Art. 23 EG, 25 EG und 90 EG — Mögliche Ausnahme auf der Grundlage von Art. 174 EG

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


16.7.2011   

DE

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C 211/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Dai Cugini NV/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

(Rechtssache C-151/10) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Diskriminierung - Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann - Verpflichtende Veröffentlichung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und -stundenpläne)

2011/C 211/12

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dai Cugini NV

Beklagter: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Antwerpen (Afdeling Hasselt) — Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) — Nationale Rechtsvorschriften, die ein System zur Veröffentlichung und Überwachung der Arbeitsstunden von Teilzeitarbeitnehmern vorsehen, wonach Dokumente mit genauen Angaben über die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden erstellt und aufbewahrt werden müssen und die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen straf- und verwaltungsrechtlich geahndet werden kann

Tenor

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Arbeitgeber zur Aufbewahrung und Veröffentlichung der Verträge und Arbeitsstundenpläne von Teilzeitbeschäftigten verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern feststeht, dass diese Regelung nicht dazu führt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden oder, falls eine solche Ungleichbehandlung besteht, sofern feststeht, dass diese Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und nicht über das zur Erreichung der dabei verfolgten Ziele hinausgeht.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen insbesondere im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht vorzunehmen, um festzustellen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.

Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, so ist Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls entgegensteht.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


16.7.2011   

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C 211/8


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova — Rumänien) — Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu/Victor Vinel Ijac

(Rechtssache C-336/10) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 211/13

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Craiova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu

Beklagter: Victor Vinel Ijac

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Craiova — Zulassung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem bestimmten Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


16.7.2011   

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Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. März 2011 — Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Stabilator sp. z o.o.

(Rechtssache C-418/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Widerspruchsverfahren - Ältere Marke STABILAT - Bildzeichen „stabilator“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen)

2011/C 211/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Zinnecker und S. Müller)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Stabilator sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: M. Kacprzak, radca prawny)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010, Herhof/HABM — Stabilator (T-60/09), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke STABILAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 11, 20, 37, 40 und 42 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2008 abgewiesen hat, durch die ihr Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke stabilator für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 42 zurückgewiesen worden war — Falsche Beurteilung der Ähnlichkeit der mit den einander gegenüberstehenden Marken bezeichneten Dienstleistungen — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.


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C 211/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 14. April 2011 — Dieter C. Umbach/Europäische Kommission

(Rechtssache C-609/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - TACIS-Programm - Von der Kommission geschlossener Vertrag - Kündigung des Vertrags - Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien - Antrag auf Zugang zu Dokumenten - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2011/C 211/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Dieter C. Umbach (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stephani)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission (T-474/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2008 abgewiesen hat, durch die dem Kläger der Zugang zu bestimmten Daten verwehrt wurde, die in Dokumenten im Zusammenhang mit einem zwischen dem Kläger und der Kommission geschlossenen Vertrag über die Hilfe beim Verfassen eines Verwaltungsgesetzbuchs für die Russische Föderation im Rahmen des TACIS-Programms enthalten sind — Antrag auf Zugang im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Kommission infolge der Kündigung dieses Vertrags — Verkennung von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Umbach trägt die Kosten


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


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C 211/9


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Suceava — Rumänien) — Aurora Elena Sfichi/Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava, Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului pentru Mediu (C-29/11), Adrian Ilaș/Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava, Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului pentru Mediu (C-30/11)

(Verbundene Rechtssachen C-29/11 und C-30/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 211/16

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Suceava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aurora Elena Sfichi (C-29/11), Adrian Ilaș C-30/11)

Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava, Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului pentru Mediu (C-29/11), Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava, Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului pentru Mediu (C-30/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Suceava — Zulassung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen — Nationale Regelung, nach der für die erste Zulassung dieser Fahrzeuge die Zahlung einer Umweltsteuer vorgeschrieben ist, während Gebrauchtfahrzeuge, die sich bereits auf dem nationalen Markt befinden, bei einer erneuten Zulassung von dieser Steuer befreit sind — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 Abs. 1 und 2 AEUV — Beschränkung des freien Warenverkehrs

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


16.7.2011   

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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Februar 2011 — RWE Vertrieb AG gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

(Rechtssache C-92/11)

2011/C 211/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: RWE Vertrieb AG

Revisionsbeklagter: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklausein die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind?

2.

Sind — soweit anwendbar — Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?


(1)  ABl. L 95, S. 29.

(2)  ABl. L 176, S. 57.


16.7.2011   

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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. April 2011 — Manfred Beker und Christa Beker gegen Finanzamt Heilbronn

(Rechtssache C-168/11)

2011/C 211/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manfred Beker und Christa Beker

Beklagter: Finanzamt Heilbronn

Vorlagefrage

Steht Artikel 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher — in Einklang mit zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens -einschließlich der ausländischen Einkünfte- ergebende inländische Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte -und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände- aufgeteilt wird?


16.7.2011   

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C 211/10


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. April 2011 — Econord s.p.a./Gemeinden Cagno und Varese

(Rechtssache C-182/11)

2011/C 211/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Econord s.p.a.

Beklagte: Gemeinden Cagno und Varese

Beteiligte: Aspem Spa

Vorlagefrage

Ist der Grundsatz, dass es nicht auf die Situation der einzelnen öffentlichen Körperschaft ankommt, die an der funktionellen Gesellschaft beteiligt ist, auch in dem Fall anzuwenden, dass wie vorliegend eine der beteiligten Gemeinde eine einzige Aktie der funktionellen Gesellschaft besitzt und die gesellschaftsähnlichen Übereinkünfte zwischen öffentlichen Körperschaften nicht geeignet sind, der beteiligten Gemeinde irgendeine effektive Kontrolle über die Gesellschaft zu verschaffen, so dass die Gesellschaftsbeteiligung nur als formales Gewand eines Dienstleistungsvertrags betrachtet werden kann?


16.7.2011   

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C 211/11


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. April 2011 — Econord s.p.a./Gemeinden Cagno und Varese

(Rechtssache C-183/11)

2011/C 211/20

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Econord s.p.a.

Beklagte: Gemeinden Cagno und Varese

Beteiligte: Aspem Spa

Vorlagefrage

Ist der Grundsatz, dass es nicht auf die Situation der einzelnen öffentlichen Körperschaft ankommt, die an der funktionellen Gesellschaft beteiligt ist, auch in dem Fall anzuwenden, dass wie vorliegend eine der beteiligten Gemeinde eine einzige Aktie der funktionellen Gesellschaft besitzt und die gesellschaftsähnlichen Übereinkünfte zwischen öffentlichen Körperschaften nicht geeignet sind, der beteiligten Gemeinde irgendeine effektive Kontrolle über die Gesellschaft zu verschaffen, so dass die Gesellschaftsbeteiligung nur als formales Gewand eines Dienstleistungsvertrags betrachtet werden kann?


16.7.2011   

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C 211/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien) eingereicht am 20. April 2011 — Strafverfahren gegen Elena Vermishevy

(Rechtssache C-187/11)

2011/C 211/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Treviso (Italien)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Elena Vermishevy

Vorlagefrage

Stehen die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien der Möglichkeit entgegen, dass der Mitgliedstaat gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren im Fall der Nichtbefolgung des ersten Abschiebungsbefehls des Polizeipräsidenten und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bei Nichtbefolgung der späteren Befehle (die gleichzeitig für die Kriminalpolizei die Verpflichtung zur Festnahme auf frischer Tat enthalten) aufgrund bloßer mangelnder Kooperationsbereitschaft im Ausweisungsverfahren und insbesondere aufgrund bloßer Nichtbefolgung eines Abschiebungsbefehls der Verwaltungsbehörde verhängt?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


16.7.2011   

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C 211/11


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) eingereicht am 20. April 2011 — Peter Hehenberger gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-188/11)

2011/C 211/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Hehenberger

Beklagte: Republik Österreich

Vorlagefrage

Steht die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 (2) einer Regelung des Förderungsgebers entgegen, nach der im Falle des Unmöglichmachens der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle (Flächenvermessung) sämtliche der im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme im Verpflichtungszeitraum bereits gewährte Fördergelder vom Förderungsnehmer zurückzuerstatten sind, auch wenn diese bereits für mehrere Jahre zuerkannt und ausbezahlt wurden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; ABl. L 160, S. 80.

(2)  Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153 vom 30.4.2004); ABl. L 231, S. 24.


16.7.2011   

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C 211/12


Rechtsmittel der Yorma's AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache T-213/09, Yorma's AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, eingelegt am 20.4.2011

(Rechtssache C-191/11 P)

2011/C 211/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Yorma's AG (Prozessbevollmächtigter: A. Weiß, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die vollständige Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 15.02.2011, Reg.-Nr. 66248, Az. T-213/09-58 gemäß Artikel 116 § 1 VerfO

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Februar 2010 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „yorma’s“ abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Gemeinschaftswortmarke „NORMA“ bestehe.

Als Rechtsmittelgründe wird die Verletzung des Artikels. 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend macht.

Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV falsch ausgelegt, indem es zum Ergebnis gekommen sei, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den in Frage stehenden Dienstleistungen — Beherbergung von Gästen einerseits und Hausvermietung andererseits — besteht. Das Gericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass diese Dienstleistungen sich weder funktional ergänzten noch in einem Wettbewerb stünden und auch die von ihnen betroffenen Verbraucherkreise unterschiedlich sind. Auch seien die Vertriebswege andere.

Des Weiteren habe das Gericht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV derart falsch ausgelegt, dass es zu einem kausal unrichtigen Ergebnis geführt habe, als es die Neutralisierung der offensichtlich begrifflich fehlenden Ähnlichkeit der beiden Marken verneinte.

Wenn man, so wie das Gericht zu dem Schluss komme, dass eine begriffliche Ähnlichkeit nicht bestehe, könne man auch nicht schlussfolgern, dass die Ähnlichkeit als solche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV bestehe. Die begriffliche Bedeutung eines Wortes wiege deshalb schwer, da sich ein Zeichen mit einer ganz bestimmten begrifflichen Bedeutung leichter einpräge als andere nichts sagende Zeichen. Eine Verwechslungsgefahr wäre nur dann zu bejahen, wenn das jüngere Zeichen vom begrifflichen Sinngehalt der älteren Marke Gebrauch mache. Dies sei hier eindeutig nicht geschehen. Die sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, letzter Halbsatz GMV ergebende notwendige Verwechslungsgefahr sei vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden. Insbesondere habe das Gericht die Bedeutung der begrifflichen Unähnlichkeit insoweit unberücksichtigt gelassen, als es deren besondere Bedeutung gegenüber der klanglichen und bildlichen Unähnlichkeit unberücksichtigt gelassen und nicht in der Weise gewürdigt habe, wie dies erforderlich sei, vor allem, da dem apostrophierten „s“ des Wortes „Yorma’s“ sehr wohl eine eigenständige, besonders hervorgehobene Bedeutung zukomme.

Des Weiteren habe das Gericht rechtsfehlerhaft Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV angewandt, als es ausführte, dass vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass der Wortbestandteil im vorliegenden Fall dominierend sei. Die farbliche Hervorhebung des Zeichens „Y“ auf drei Balken, die an eine Notenzeile erinnert, werde dieser Annahme nicht gerecht. Des Weiteren bleibt dabei völlig unberücksichtigt, dass die gewählte Farbe für das „Y“ weitaus kräftiger und prägnanter sei als die für das Wort „Yorma’s“. Auch werde die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Tatsache gerecht, dass der Einzelbuchstabe „Y“ in einer Art Schreibschrift abgefasst sei, hingegen der Wortbestandteil „Yorma’s“ in gewöhnlicher Druckschrift.

Das erstinstanzliche Gericht gehe des Weiteren fehl und verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es annehme, dass die Widerspruchsmarke Norma einen optischen Eindruck wiedergebe. Die Widerspruchsmarke Norma gebe eindeutig keinen optischen Eindruck wieder.

Rechtsfehlerheft und damit ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV sei auch die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, dass der durch das angemeldete Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck wesentlich beeinflusst werden könnte.

Rechtsfehlerhaft und damit ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV sei auch die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Gerichts, wenn es ausführe, dass der klangliche Unterschied zwischen den beiden Anfangsbuchstaben „N“ und „Y“ der Wörter „Norma“ und „Yorma’s“ geringeres Gewicht habe als die klangliche Übereinstimmung der in beiden Marken enthaltenen Buchstaben „O“, „R“, „M“, „A“. Zudem werde das im Hintergrund der angemeldeten Marke befindliche „Y“ nicht ausgesprochen. Auch das apostrophierte „S“ werde nicht zwingend ausgesprochen. Doch selbst wann es ausgesprochen werde, genüge es nicht, um die durch den gemeinsamen Wortbestandteil „orma“ hervorgerufene klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.

Durch den unterschiedlichen Anfangsbuchstaben bekomme die jeweilige Marke einen vollständig neuen Klang. Durch das „Y“ bei „Yorma's“ erhalte dieses einen weicheren, durch das „N“ bei „Norma“ einen härteren, monoton klingenden Ausdruck. Durch das „S“, das — anders als das erstinstanzliche Gericht annimmt — immer ausgesprochen werde, da es in seiner grafischen Gestaltung nicht untergeordnet dargestellt wird, erhalte die Marke „Yorma“ einen wesentlich melodischeren, in der Betonung unterschiedlicheren Klang.


16.7.2011   

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C 211/13


Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-192/11)

2011/C 211/24

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen wildlebenden Vogelarten, deren Schutz in dieser Richtlinie vorgesehen ist, unter Schutz gestellt und die Bedingungen für die Schaffung von Ausnahmen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten nicht ordnungsgemäß definiert hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen habe Art. 1 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da sie die wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch seien, nicht unter Artenschutz gestellt habe. Nach den innerstaatlichen Vorschriften stünden nur die im polnischen Hoheitsgebiet verzeichneten und in den Anhängen I und II des Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 28 września 2004 r. w sprawie gatunków dziko występujących zwierząt objętych ochroną (Verordnung des Umweltministers vom 28. September 2004 über geschützte wildlebende Tierarten) (2) aufgeführten Vogelarten unter Artenschutz.

Die Republik Polen habe auch Art. 5 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da das Verbot der Verwahrung von leeren Eiern und des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürften, nur die im polnischen Hoheitsgebiet verzeichneten Vogelarten erfasse.

Außerdem habe die Republik Polen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da erstens die Ustawa z 16 kwietnia 2004 r. o ochronie przyrody (Gesetz vom 16. April 2004 über den Schutz der Natur) (3) die Möglichkeit eingeführt habe, aus anderen als den in diesem Artikel angeführten Gründen Ausnahmen vorzusehen, zweitens die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Natur über die Voraussetzung hinausgingen, die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf die Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern aufgestellt worden sei, drittens in der Verordnung des Umweltministers über geschützte wildlebende Tierarten eine in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nicht angeführte Ausnahme in Bezug auf Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb einer rationellen Land-, Forst- oder Fischwirtschaft zugelassen worden sei und viertens in der genannten Verordnung eine nicht mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vereinbare allgemeine Ausnahme in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo) und den Graureiher (Ardea cinerea), die im Gebiet von als Zuchtgebieten ausgewiesenen Fischteichen vorkämen, zugelassen worden sei.

Schließlich habe die Republik Polen Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da sie erstens in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine verbindliche Kontrolle in Bezug auf die gewährten Ausnahmen vorgesehen habe, zweitens im innerstaatlichen Recht nicht die Art der Risiken für die gewährten Ausnahmen bestimmt habe, und drittens keine Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Ausnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo) und den Graureiher (Ardea cinerea) festgelegt habe, die im Gebiet von als Zuchtgebieten ausgewiesenen Fischteichen vorkämen und in Anhang II der Verordnung des Umweltministers über geschützte wildlebende Tierarten aufgeführt seien.


(1)  ABl. L 20, S. 7.

(2)  Dz.U. 2004, Nr. 220, Pos. 2237.

(3)  Dz.U. 2004, Nr. 92, Pos. 880, mit späteren Änderungen.


16.7.2011   

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C 211/13


Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 28. April 2011 — Eric Libert, Christian Van Eycken, Max Bleeckx, Syndicat national des propriétaires et copropriétaires (ASBL), Olivier de Clippele/Gouvernement flamand

(Rechtssache C-197/11)

2011/C 211/25

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eric Libert, Christian Van Eycken, Max Bleeckx, Syndicat national des propriétaires et copropriétaires (ASBL), Olivier de Clippele

Beklagte: Gouvernement flamand

Streithelferinnen: Collège de la Commission communautaire française, Gouvernement de la Communauté française, Conseil des ministres

Vorlagefrage

Sind die Art. 21, 45, 49, 56 und 63 AEUV und die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) dahin auszulegen, dass sie der durch Buch 5 („Wohnen in der eigenen Region“) [Wonen in eigen streek] des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 über die Grundstücks- und Immobilienpolitik eingeführten Regelung entgegenstehen, mit der die Übertragung von Grundstücken und darauf errichteten Gebäuden in bestimmten, sogenannten Zielgemeinden davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer oder Mieter eine ausreichende Bindung im Sinne von Art. 5.2.1 § 2 des Dekrets nachweist?


(1)  ABl. L 158, S. 77.


16.7.2011   

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C 211/14


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. Mai 2011 — Società 3D I Srl/Agenzia delle Entrate, Direzione Provinciale di Cremona

(Rechtssache C-207/11)

2011/C 211/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Società 3D I Srl

Beklagter: Agenzia delle Entrate Ufficio di Cremona

Vorlagefrage

Verstößt die Regelung eines Mitgliedstaats wie die italienische Regelung in Art. 2 Abs. 2 des D. lgs. (Decreto legislativo, Gesetzesdekret) Nr. 544 vom 30. Dezember 1992, wonach bei einer Einbringung oder einem Austausch von Aktien bei der einbringenden Gesellschaft Steuer auf den Wertzuwachs der Einbringung, der dem Unterschied zwischen den ursprünglichen Kosten des Erwerbs der eingebrachten Aktien oder Anteile und ihrem gewöhnlichen Wert entspricht, erhoben wird, sofern die einbringende Gesellschaft keine entsprechende Rücklage, die im Umfang dem Mehrwert aufgrund der Einbringung entspricht, in ihre Bilanz aufnimmt, in einem Fall, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, gegen die Art. 2, 4 sowie 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (1)?


(1)  ABl. L 225, S. 1.


16.7.2011   

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C 211/14


Rechtsmittel des Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-36/10, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission, eingelegt am 29. April 2011

(Rechtssache C-208/11 P)

2011/C 211/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Internationaler Hilfsfonds e.V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark

Anträge des Rechtsmittelführers

Die streitigen Maßnahmen für nichtig zu erklären und endgültig in der Sache zu entscheiden, oder, hilfsweise, die Rechtssache zur nochmaligen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

Der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer sei eine Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht, die im humanitären Bereich wirke. Hintergrund des Rechtsstreits sei sein mit der Kommission abgeschlossener Vertrag „LIEN 97-2011“ über die Kofinanzierung eines medizinischen Hilfsprojekts in Kasachstan. Der Vertrag und das Projekt seien von der Kommission einseitig im Oktober 1999, nach Meinung des Rechtsmittelführers zu Unrecht, beendet worden.

Der Rechtsmittelführer versuche seit der Beendigung des Vertrags festzustellen, welche Gründe die Kommission bewegt haben, um das nach ihrer und der Ansicht der Regierung von Kasachstan wichtige und erfolgreich begonnene Projekt abzubrechen. Sie vermutet Amtsmissbrauch und habe deshalb in mehreren Verfahren, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und den Unionsgerichten, versucht, die Freigabe aller diesbezüglichen Unterlagen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (im Folgenden: Verordnung 1049/2001), von der Kommission zu erreichen. Diese verweigere den vollständigen Zugang.

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers gegen eine Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit der sie erneut eine Freigabe aller Unterlagen abgelehnt hatte, als unzulässig abgewiesen und auch dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Der Rechtsmittelführer beanstandet, dass das Gericht die für die Einreichung der Klage vorgesehene Frist falsch berechnet und ausgelegt hat.

Der Rechtsmittelführer beanstandet insbesondere, dass das Gericht nicht beachtet habe, dass sich seine Klage gegen eine im Zweistufenverfahren der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Entscheidung der Kommission richtete. Er wäre verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage gewesen, vor der von der Kommission angekündigten Antwort auf seinen Zweitantrag vom 15. Oktober 2009, mit dem er um Überprüfung der Antwort vom 9. Oktober 2009 auf seinen Erstantrag gebeten hatte, eine Klage einzureichen. Er habe insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte gehandelt. Die Klagefrist habe nach dem Erhalt der gemäß Art.8 Abs.3 der Verordnung 1049/2001 als abschlägig geltenden Antwort auf seinen Zweitantrag begonnen zu laufen, und zwar am 2. Dezember 2009. Sie endete am 2. Februar 2010. Die Klage wäre somit nach Auffassung des Rechtsmittelführers rechtzeitig vorgelegt worden. Es ist dem Rechtsmittelführer unverständlich, wieso das Gericht in rechtsirrtümlicher Weise den Beginn der Klagefrist auf den 16. Oktober 2009 (Zeitpunkt der Einreichung seines Zweitantrags) und ihr Ende auf den 29.Dezember 2009 festlegen konnte, ohne zu beachten, dass der Bescheid vom 9. Oktober 2009 (vorläufige Antwort auf seinen Erstantrag) erst mit der abschlägigen Antwort auf seinen Zweitantrag ein anfechtbarer Rechtsakt geworden war.


16.7.2011   

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C 211/15


Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Mai 2011 — État belge/Medicom sprl

(Rechtssache C-210/11)

2011/C 211/28

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: État belge

Beklagte: Medicom sprl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) dahin auszulegen, dass die Verwendung eines zum Vermögen einer steuerpflichtigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gehörenden und damit insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes oder eines Teils davon für den privaten Bedarf ihrer Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter und deren Familie dann nicht als eine — als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b — steuerfreie Dienstleistung behandelt werden darf, wenn als Gegenleistung kein in Geld zu entrichtender Mietzins vereinbart ist, sondern diese Verwendung einen geldwerten Vorteil darstellt, der als solcher im Rahmen der bei den Geschäftsführern erhobenen Einkommensteuer besteuert wird, und deshalb steuerlich als die Gegenleistung für einen Teil der Arbeitsleistung dieser Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter angesehen wird?

2.

Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung in dem genannten Fall anwendbar ist, wenn die Gesellschaft das Bestehen eines zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Unternehmens und der Zurverfügungstellung des Gebäudes oder eines Teils davon an die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter nicht nachweist, und ist in diesem Fall das Bestehen eines mittelbaren Zusammenhangs ausreichend?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


16.7.2011   

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C 211/15


Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Mai 2011 — État belge/Maison Patrice Alard sprl

(Rechtssache C-211/11)

2011/C 211/29

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Maison Patrice Alard sprl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) dahin auszulegen, dass die Verwendung eines zum Vermögen einer steuerpflichtigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gehörenden und damit insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes oder eines Teils davon für den privaten Bedarf ihrer Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter und deren Familie dann nicht als eine — als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b — steuerfreie Dienstleistung behandelt werden darf, wenn als Gegenleistung kein in Geld zu entrichtender Mietzins vereinbart ist, sondern diese Verwendung einen geldwerten Vorteil darstellt, der als solcher im Rahmen der bei den Geschäftsführern erhobenen Einkommensteuer besteuert wird, und deshalb steuerlich als die Gegenleistung für einen Teil der Arbeitsleistung dieser Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter angesehen wird?

2.

Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung in dem genannten Fall anwendbar ist, wenn die Gesellschaft das Bestehen eines zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Unternehmens und der Zurverfügungstellung des Gebäudes oder eines Teils davon an die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter nicht nachweist, und ist in diesem Fall das Bestehen eines mittelbaren Zusammenhangs ausreichend?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


16.7.2011   

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C 211/16


Klage, eingereicht am 13. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-223/11)

2011/C 211/30

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und I. Hadjiyiannis)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass

der portugiesische Staat dadurch gegen Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG (1) in Verbindung mit den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung verstoßen hat, dass er die nationalen und internationalen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht veröffentlicht hat;

der portugiesische Staat dadurch gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen hat, dass er die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht veröffentlicht und nicht der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich gemacht hat, damit diese Stellung nehmen kann;

der portugiesische Staat dadurch gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen hat, dass er der Kommission keine Kopien der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete übermittelt hat;

2.

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 13 der Richtlinie 2000/60/EG

Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG in Verbindung mit den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sehe vor, dass die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für jede nationale oder internationale Flussgebietseinheit, die vollständig im Unionsgebiet liege, spätestens am 22. Dezember 2009 hätten veröffentlicht worden sein müssen.

Der Kommission sei nicht mitgeteilt worden, noch habe sie Kenntnis davon, dass diese Pläne für Portugal veröffentlicht worden wären.

Art. 14 der Richtlinie 2000/60/EG

Wie aus der Richtlinie hervorgehe, werde die Beteiligung der Öffentlichkeit für die Verfolgung der Ziele der Richtlinie als wesentlich angesehen.

Der Kommission sei nicht mitgeteilt worden, noch habe sie Kenntnis davon, dass Entwürfe von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete veröffentlicht und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich gemacht worden wären, damit diese Stellung nehmen könne.

Art. 15 der Richtlinie 2000/60/EG

Die Kommission habe weder für die nationalen noch für die internationalen Flussgebietseinheiten Kopien der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete vom portugiesischen Staat erhalten.


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1).


16.7.2011   

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C 211/16


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal, Tax and Chancery Chamber (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. Mai 2011 — Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs/Able UK Ltd

(Rechtssache C-225/11)

2011/C 211/31

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal, Tax and Chancery Chamber (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelkläger: Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

Rechtsmittelbeklagte: Able UK Ltd

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 151 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass er die Lieferung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die in der Abwrackung von Altschiffen der US-Marine für das US Department of Transportation, Maritime Administration, bestehen, unter einem oder beiden der folgenden Umstände von der Mehrwertsteuer befreit:

a)

wenn diese Lieferung nicht an einen Teil der Streitkräfte eines NATO-Mitglieds, die der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, oder an ihr ziviles Begleitpersonal bewirkt wurde?

b)

wenn diese Lieferung nicht an einen Teil der im Vereinigten Königreich stationierten oder dort als Gaststreitkräfte befindlichen Streitkräfte eines NATO-Mitglieds oder an ihr ziviles Begleitpersonal bewirkt wurde?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


16.7.2011   

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C 211/17


Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 16. Mai 2011 — Expedia Inc./Autorité de la concurrence, Ministre de l’économie de l’industrie et de l’emploi, Société nationale des chemins de fer français (SNCF), Voyages-SNCF.Com, Agence Voyages-SNCF.Com, VFE Commerce, IDTGV

(Rechtssache C-226/11)

2011/C 211/32

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Expedia Inc.

Kassationsbeschwerdegegner: Autorité de la concurrence, Ministre de l’économie de l’industrie et de l’emploi, Société nationale des chemins de fer français (SNCF), Voyages-SNCF.Com, Agence Voyages-SNCF.Com, VFE Commerce, IDTGV

Vorlagefrage

Sind Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) dahin auszulegen, dass sie der Verfolgung und Ahndung einer Praxis von Absprachen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, aber nicht die von der Europäischen Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. C 368, S. 13) festgelegten Schwellenwerte erreicht, durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf der doppelten Grundlage des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts entgegenstehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


16.7.2011   

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C 211/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Melzer gegen MF Global UK Ltd

(Rechtssache C-228/11)

2011/C 211/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Melzer

Beklagte: MF Global UK Ltd

Vorlagefrage

Ist im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (1) bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; ABl. L 12, S. 1.


16.7.2011   

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C 211/17


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2011 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-589/08, Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache C-235/11 P)

2011/C 211/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, M. Dermitzakis, Δικηγόροι)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission (GD Umwelt), mit der die Angebote der Rechtsmittelführerin für jedes der drei Lose im Rahmen der offenen Ausschreibung GD ENV.C2/FRA/2008/0017 „Rahmenvertrag für das Emissionshandelssystem — CITL/CR“ (ABl. 2008/S 72-096229) abgelehnt und diese Aufträge an einen anderen Bieter vergeben wurden, für nichtig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht zu verweisen, damit dieses die verbleibenden Punkte bei beiden Losen, einschließlich des vom Gericht noch nicht geprüften Antrags auf Schadensersatz, prüft;

der Kommission die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten, selbst wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, falls dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung,

unzutreffende Auslegung des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung (1) und des Art. 149 der Durchführungsbestimmungen (2) durch das Gericht bei dessen Beurteilung der Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Angabe von Gründen.

Rechtsfehler des Gerichts, da dieses dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gefolgt sei.


(1)  ABl. 2002, L 248, S. 1.

(2)  ABl. 2002, L 357, S. 1.


16.7.2011   

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C 211/18


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2011 von World Wide Tobacco España, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. März 2011 in der Rechtssache T-37/05, World Wide Tobacco España/Kommission

(Rechtssache C-240/11 P)

2011/C 211/35

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: World Wide Tobacco España, S.A. (Prozessbevollmächtigte: M. Odriozola und A. Vide, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-37/05 teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist zunächst der Ansicht, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, da sie auf World Wide Tobacco España, S.A. (WWTE) einen höheren Abschreckungsfaktor angewandt habe als auf andere verarbeitende Unternehmen. Die Kommission habe auf sie einen Abschreckungsfaktor angewandt, weil sie einem multinationalen Konzern mit beträchtlicher Wirtschafts- und Finanzkraft angehöre. Dass WWTE unter dem entscheidenden Einfluss ihrer Muttergesellschaften gehandelt — quod non — habe, sei nur als ein weiterer Umstand berücksichtigt worden.

Hilfsweise macht sie geltend, der Gerichtshof müsse den Abschreckungsmultiplikator insoweit neu berechnen, als er feststelle, dass irgendeine der Muttergesellschaften für das Verhalten von WWTE nicht verantwortlich sei. Das Gericht hätte das Vorbringen von WWTE nicht aus dem Grund zurückweisen dürfen, dass diese ihre Klage nicht auch auf das Vorbringen ihrer Muttergesellschaften gestützt habe, da es Sache dieser Muttergesellschaften sei, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, und nicht die der Tochtergesellschaft. Jedenfalls entfalteten die über die Klagen der Muttergesellschaften bereits erlassenen und noch zu erlassenden Urteile, einschließlich des Urteils in der Rechtssache T-24/05, Bindungswirkung für die solidarisch Verpflichteten.

Ferner habe das Gericht ihr Vorbringen, wonach die Kommission eine Geldbuße verhängt habe, die gegen die Höchstgrenze von 10 % des Gesamtumsatzes verstoße, da nicht die Muttergesellschaften verantwortlich seien, nicht als unklar zurückweisen dürfen. Hierfür stützt sich die Rechtsmittelführerin auf dieselben Gründe wie die im vorigen Absatz erwähnten: Nur die Muttergesellschaften könnten sich gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe verteidigen, und das darüber ergehende Urteil habe für die solidarisch Verpflichteten Bindungswirkung.

Schließlich habe die Kommission gegen die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen verstoßen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass sich WWTE in den Jahren 1996 und 1997 nicht an die Vereinbarungen gehalten habe. Die Kommission könne nicht behaupten, sie habe diesen Umstand berücksichtigt, da sie auf diesen mildernden Umstand in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich hingewiesen habe.


16.7.2011   

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C 211/18


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2011 von Areva gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission

(Rechtssache C-247/11 P)

2011/C 211/36

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Areva SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schild)

Andere Verfahrensbeteiligte: Alstom, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass ihm dies nach dem Verfahrensstand möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden:

folgende Artikel der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären:

Art. 1 Buchst. c,

Art. 2 Buchst. c;

hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, aufzuerlegen;

für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass es ihm nach dem Verfahrensstand nicht möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden, die Rechtssache an eine anders besetzte Kammer des Gerichts zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines entscheidenden Einflusses der Areva SA auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 gegen die Regelungen über die Begründung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt habe. Das Gericht habe die Art. 36 und 53 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Pflicht des Gerichts, seine Urteile mit Gründen zu versehen) verkannt, soweit es in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils die Argumentation der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, indem es der streitigen Entscheidung nachträglich Begründungen hinzugefügt habe, die diese nicht enthalte. Das Gericht habe auch insoweit gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als seine Argumentation es nicht ermögliche, die Gründe zu verstehen, aus denen es dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gefolgt sei. Schließlich habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Areva SA verletzt, indem es von ihr im Rahmen des Nachweises, dass das Mutterunternehmen tatsächlich keinen entscheidenden Einfluss auf seine Tochterunternehmen ausgeübt habe, eine probatio diabolica verlangt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich zu den neuen Argumenten, die es der streitigen Entscheidung hinzugefügt habe, zu äußern.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Regelungen über die Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Zahlung der Geldbußen geltend gemacht, der einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen zur Folge habe. Das Gericht habe gegen die vorstehend genannten Grundsätze verstoßen, indem es Geldbußen verhängt habe, durch die für zwei Unternehmen, die nie zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehört hätten, eine Gesamtschuldnerschaft „der Tat“ geschaffen werde.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht die Regelungen über das rechtswidrige Delegieren von Befugnissen durch die Kommission unzutreffend ausgelegt, Begründungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen verstoßen habe, da es im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft die Haftung der einzelnen Mitschuldner nicht eindeutig bestimmt habe. Zum einen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf eine Auslegung der Entscheidung der Kommission gestützt habe, die deren Intention zuwiderlaufe, um zu einem „Ergebnis“ zu gelangen, das zwar rechtlich nicht begründet sei, es ihm jedoch ermögliche, das Vorbringen der Klägerin zum Delegieren der Befugnisse der Kommission zurückzuweisen. Zum anderen verstoße das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen.

Mit dem vierten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in Bezug auf die gesamtschuldnerisch gegen die Areva SA verhängte Geldbuße rechtsfehlerhaft sei. Das Gericht habe gegen die genannten Grundsätze verstoßen, da es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keinen Gebrauch gemacht habe und eine Zuweisung der Geldbußen bestätigt habe, die die Dauer der begangenen Zuwiderhandlung nicht berücksichtige.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/19


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2011 von der Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und der Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission

(Rechtssache C-253/11 P)

2011/C 211/37

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG (Prozessbevollmächtigte: J. Derenne und A. Müller-Rappard, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Areva, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva SA, Areva T&D Holding SA, Areva T&D AG, Areva T&D SA und Alstom/Europäische Kommission, aufzuheben;

für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass es ihm nach dem Verfahrensstand möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden,

folgende Artikel der Entscheidung K(2006) 6762 der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig zu erklären:

Art. 1 Buchst. b (Alstom),

Art. 1 Buchst. d (Alstom Grid AG [früher Areva T&D AG]),

Art. 1 Buchst. e (T&D Holding [früher Areva T&D Holding SA]),

Art. 1 Buchst. f (Alstom Grid SAS [früher Areva T&D SA])

Art. 2 Buchst. b (Alstom)

Art. 2 Buchst. c (Alstom, Alstom Grid AG [früher Areva T&D AG], T&D Holding [früher Areva T&D Holding SA] und Alstom Grid SAS [früher Areva T&D SA]);

hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten, einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht, aufzuerlegen;

für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass es ihm nach dem Verfahrensstand nicht möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden, die Rechtssache an eine anders besetzte Kammer des Gerichts zu verweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der zwei Teile umfasst, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht gegen Art. 269 AEUV verstoßen habe, indem es festgestellt habe, dass die Entscheidung der Kommission hinreichend begründet gewesen sei. Sie rügen insoweit erstens, dass das Gericht in den Randnrn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission ihr Ergebnis, dass Alstom gemeinsam und gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA und der Areva T&D AG haften müsse, weil Alstom die Vermutung, dass sie entscheidenden Einfluss auf ihre Tochterunternehmen ausgeübt habe, nicht widerlegt habe, in rechtlich hinreichender Weise begründet habe, während die Kommission auf das Vorbringen von Alstom zur Widerlegung dieser Vermutung nicht eingegangen sei (erster Teil). Sie rügen zweitens, dass das Gericht in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Gründe dafür anzugeben, dass gegen zwei Unternehmen, die am Tag des Erlasses einer Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 263 AEUV verstoßen habe, da es in den Randnrn. 101 bis 110 (erster Teil), 148 bis 150 (zweiter Teil) und 214 bis 216 (dritter Teil) des Urteils die Argumentation der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, indem es der angefochtenen Entscheidung im Nachhinein Begründungen hinzugefügt habe, die diese nicht enthalte. Außerdem beanstanden Alstom u. a., dass das Gericht in Randnr. 206 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass gegen zwei Unternehmen, die am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt werden könne (vierter Teil).

Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV und insbesondere gegen die Regeln über die Zuordnung der Praktiken eines Tochterunternehmens zu seinem Mutterunternehmen und die in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung eine probatio diabolica verlange, umfasst zwei Teile. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht

a)

zum einen durch die Bestätigung der Zurechnung der Haftung für die Praktiken der Tochterunternehmen zu deren Mutterunternehmen Alstom und die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze über die Vermutung der Ausübung eines entscheidenden Einflusses in den Randnrn. 84 bis 110 des angefochtenen Urteils das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verkannt habe, da es in einem Kontext der Haftungszurechnung eine Definition der Ausübung eines entscheidenden Einflusses eines Mutterunternehmens auf sein Tochterunternehmen zugrunde gelegt habe, die in keinem Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verhalten auf dem fraglichen Markt stehe, und die fraglich Vermutung damit unwiderlegbar gemacht habe;

b)

zum anderen in den Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines entscheidenden Einflusses der Areva T&D Holding SA auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 Rechtsfehler begangen habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht den Begriff der Gesamtschuldnerschaft verkannt habe, da es in den Randnrn. 214 bis 216 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die von den Unternehmen, gegen die gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei, jeweils zu zahlenden Anteile durch die Gesamtschuldnerschaft bestimmt worden seien (erster Teil), und in den Randnrn. 232 bis 236 und 238 bis 242 des angefochtenen Urteils gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen sowie gegen Art. 13 EUV verstoßen habe, da die Kommission die Befugnis, die Haftung der einzelnen belangten Unternehmen zu bestimmen, delegiert habe (zweiter Teil).

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht gegen seine Pflicht, auf die vorgetragenen Klagegründe einzugehen, verstoßen habe, da es in den Randnrn. 223 bis 230 des Urteils die Bedeutung des Klagegrunds einer Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie gerichtlichen Schutz nicht zutreffend erfasst habe und somit nicht auf den vorgebrachten, sondern auf einen anderen, nicht geltend gemachten Klagegrund eingegangen sei.


16.7.2011   

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C 211/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Vitra Patente AG/High Tech Srl

(Rechtssache C-219/09) (1)

2011/C 211/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Johan van Leendert Holding BV/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

(Rechtssache C-158/10) (1)

2011/C 211/39

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 10. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-227/10) (1)

2011/C 211/40

Verfahrenssprache: Estnisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg — Österreich) — Harald Jung, Gerald Hellweger/Magistrat der Stadt Salzburg, Beteiligter: Finanzamt Salzburg-Stadt

(Rechtssache C-241/10) (1)

2011/C 211/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 10. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-306/10) (1)

2011/C 211/42

Verfahrenssprache: Estnisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 12. April 2011 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-374/10) (1)

2011/C 211/43

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-380/10) (1)

2011/C 211/44

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. März 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-445/10) (1)

2011/C 211/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


16.7.2011   

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C 211/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg — Österreich) — Martin Wohl, Ildiko Veres/Magistrat der Stadt Salzburg, Beteiligter: Finanzamt Salzburg-Stadt

(Rechtssache C-471/10) (1)

2011/C 211/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


Gericht

16.7.2011   

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C 211/22


Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-206/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Begründungspflicht - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Straftatbestände und der Strafen - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Ermessensmissbrauch - Geldbußen - Zurechnung der Haftung für die Zahlung innerhalb einer Gruppe von Gesellschaften)

2011/C 211/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Total SA (Courbevoie, Frankreich) und Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und S. Thibault-Liger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und V. Bottka, dann V. Bottka und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 Buchst. c und d, 2 Buchst. b, 3 und 4 der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methacrylate), hilfsweise auf Abänderung von Art. 2 Buchst. b dieser Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Total SA und die Elf Aquitaine SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 261vom 28.10.2006.


16.7.2011   

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C 211/22


Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Arkema France u. a./Kommission

(Rechtssache T-217/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkung auf den Markt - Abschreckungswirkung der Geldbuße - Wiederholungsfall - Verbot der Doppelbestrafung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Mildernde Umstände - Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen - Zurechnung der Haftung für die Zahlung innerhalb einer Unternehmensgruppe - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

2011/C 211/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Arkema France (Colombes, Frankreich), Altuglas International SA (Puteaux, Frankreich) und Altumax Europe SAS (Puteaux) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und P. Geffriaud, dann Rechtsanwälte S. Sorinas Jimeno und E. Jégou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und V. Bottka, dann V. Bottka und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methacrylate) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Betrag der Geldbuße, für deren Zahlung die Arkema SA (jetzt Arkema France), Altuglas International SA und Altumax Europe SAS nach Art. 2 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.645 — Methacrylate) gesamtschuldnerisch haften, wird auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Arkema France, Altuglas International und Altumax Europe tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


16.7.2011   

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C 211/23


Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Toland/Parlament

(Rechtssache T-471/08) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Prüfbericht über die Zulage für parlamentarische Assistenz - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

2011/C 211/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ciarán Toland (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burke, Solicitor, E. Regan, SC, und J. Newman, Barrister)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, N. Lorenz und D. Moore)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und C. Vang), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski, A. Guimaraes-Purokoski und H. Leppo), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, S. Johannesson und K. Petkovska)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der dem Kläger der Zugang zu dem Bericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für die parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit des Parlaments verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 11. August 2008, Referenz A(2008) 10636, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zum Bericht Nr. 06/02, „Audit der Zulage für parlamentarische Assistenz“, des Referats Internes Audit des Parlaments vom 9. Januar 2008 verweigert wird.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

3.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


16.7.2011   

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C 211/23


Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011 — Psytech International/HABM — Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

(Rechtssache T-507/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke 16PF - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Keine üblich gewordenen Zeichen - Keine Bösgläubigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 211/50

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Psytech International Ltd (Pulloxhill, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Phillips, Solicitor, N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Institute for Personality & Ability Testing, Inc. (Champaign, USA) (Prozessbevollmächtigte: G. Hobbs, QC, und A. Chaudri, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2008 (Sache R 1012/2007-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Psytech International Ltd und der Institute for Personality & Ability Testing, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Psytech International Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


16.7.2011   

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C 211/23


Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Power-One Italy/Kommission

(Rechtssache T-489/08) (1)

(Schadensersatzklage - Vom Finanzinstrument LIFE+ kofinanziertes Projekt - Entwicklung eines neuen Energieversorgungssystems für die Mobiltelefonie (Pneuma-Projekt) - Verfahrensmissbrauch - Missachtung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit)

2011/C 211/51

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Power-One Italy SpA (Terranova Bracciolini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Giussani)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und D. Recchia)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, das Pneuma-Projekt (LIFE04 ENV/IT/000595) zur Kofinanzierung der Entwicklung eines neuen, für die Mobiltelefonie nutzbaren Energieversorgungssystems einzustellen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Power-One Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


16.7.2011   

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C 211/24


Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Government of Gibraltar/Kommission

(Rechtssache T-176/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2009/95/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Einbeziehung eines Abschnitts der Hoheitsgewässer von Gibraltar und eines Bereichs auf hoher See in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung namens „Estrecho Oriental“ - Teilweise Nichtigerklärung - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit)

2011/C 211/52

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Government of Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vaughan und M. Llamas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und D. Recchia)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski im Beistand von D. Wyatt, QC, und M. Wood, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und M. Muñoz Pérez)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 393), soweit mit ihr das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) um die Hoheitsgewässer von Gibraltar (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets UKGIB0002) und einen Bereich auf hoher See erweitert wird

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Government of Gibraltar trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


16.7.2011   

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C 211/24


Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2011 — Y/Kommission

(Rechtssache T-493/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Entlassung - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 211/53

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Y (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Van Rossum)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Keppenne und L. Lozano Palacios, dann J.-P. Keppenne und D. Martin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2009, Y/Kommission (F-29/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Y trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


16.7.2011   

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C 211/24


Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-115/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Beschluss 2010/45/EU - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Nicht anfechtbare Handlung - Rein bestätigende Handlung - Unzulässigkeit)

2011/C 211/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski im Beistand von D. Wyatt, QC, und M. Wood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und S. Boelaert)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/45/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2010, L 30, S. 322), soweit darin das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region aufgeführt ist

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3.

Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


16.7.2011   

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C 211/25


Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2011 von Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07, Strack/Kommission

(Rechtssache T-198/11 P)

2011/C 211/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07 vollständig aufzuheben;

den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. September 2009 in der Rechtssache F-121/07 insoweit aufzuheben, als durch diesen der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wurde;

die Entscheidungen des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufzuheben, durch welche die zunächst der 1. Kammer zugewiesene Rechtssache F-121/07 nachträglich der 2. Kammer zugewiesen wurde;

die anlässlich des Verfahrens F-121/07 getroffene Entscheidung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufzuheben, mit der jenes den Schriftsatz des Klägers vom 2. April 2009 und den darin enthaltenden Antrag des Klägers auf Klageerweiterung nicht berücksichtigt bzw. nicht zugelassen hat;

gemäß den Anträgen des Klägers aus der Klageschrift im Verfahren F-121/07 und dem Schriftsatz des Klägers zu jenem Verfahren vom 2. April 2009 zu entscheiden, und die Beklagte entsprechend jener Anträge und der weiteren Anträge des Klägers aus dem Verfahren F-121/07 zu verurteilen;

die Kommission zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen;

darüber hinaus beantragt der Kläger unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 2 500 EUR, deren genaue Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zweiundzwanzig Rechtsmittelgründe geltend.

Mit diesen rügt er unter anderem: die Unzuständigkeit des Spruchkörpers, der die angegriffenen Entscheidungen erlassen hat, die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses eines Versäumnisurteils, die Rechtswidrigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen, die Nichtzulassung einer Klageerweiterung, die Nichtvornahme der gebotenen Verbindung des Verfahrens mit anderen Verfahren zwischen den Parteien, die falsche Darstellung des Sachverhalts im vorbereitenden Sitzungsbericht und im angegriffenen Urteil, die Befangenheit des Berichterstatters, die Verletzung der Sprachenregelung des Gerichts und die Diskriminierung des Rechtsmittelführers aufgrund der Sprache sowie die Nichtübersetzung von Verfahrensdokumenten.

Außerdem macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler begangen und sein Urteil unzureichend begründet. Dies unter anderem hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Art. 11, 25, 26, 26a und 90 ff. des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Art. 6, 8 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Art. 8, 41, 42, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


16.7.2011   

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C 211/26


Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2011 von Florence Barbin gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache F-68/09, Barbin/Parlament

(Rechtssache T-228/11 P)

2011/C 211/56

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, D. Abreu Caldas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011, Barbin/Parlament (F-68/09), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, aufzuheben;

den Rechtsstreit neu zu entscheiden;

demgemäß die Entscheidung, die Rechtsmittelführerin im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011, Barbin/Parlament (F-68/09), mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. November 2008, sie im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, abgewiesen hat.

Sie stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

Einen Rechtsfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht angenommen habe, dass das Parlament keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es zum einen entschieden habe, dass das Parlament die internen Regelungen zur Beurteilung und Beförderung nicht beachten müsse, und zum anderen, dass es aus Gründen, die dem durch Entscheidungen des Präsidiums und des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments geschaffene System des Vergleichs der jeweiligen Verdienste der beförderungsfähigen Beamten nicht Rechnung trügen, von Rechts wegen Beamte mit weniger Verdienstpunkten als die Rechtsmittelführerin befördern könne;

einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Pflicht des Parlaments, zu beweisen, dass die Rechtsmittelführerin nicht wegen der Ausübung ihres Rechts auf Elternurlaub diskriminiert worden sei.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/26


Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Inglewood u. a./Parlament

(Rechtssache T-229/11)

2011/C 211/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Lord Inglewood (Penrith, Vereinigtes Königreich), Georges Berthu (Longré, Frankreich), Guy Bono (Saint-Martin-de-Crau, Frankreich), David Robert Bowe (Leeds, Vereinigtes Königreich), Brendan Donnelly (London, Vereinigtes Königreich), Catherine Guy-Quint (Cournon-d’Auvergne, Frankreich), Christine Margaret Oddy (Coventry, Vereinigtes Königreich), Nicole Thomas-Mauro (Épernay, Frankreich), Gary Titley (Bolton, Vereinigtes Königreich), Vincenzo Viola (Palermo, Italien), und Maartje van Putten (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal, und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. April 2009 über die Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für rechtswidrig zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. April 2009 über die Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Die Kläger stützen ihre Klage in der Sache auf vier Gründe:

Erster Klagegrund: Verletzung der durch Rechtsakte erworbenen Rechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da mit den angefochtenen Entscheidungen das Alter, von dem an ein Anspruch auf das Ruhegehalt bestehe, um drei Jahre angehoben wurde, ohne dass Übergangsmaßnahmen vorgesehen seien.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 29 der Regelung über die Kostenerstattungen und Vergütungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, wonach die Quästoren und der Generalsekretär über die Auslegung und die strikte Anwendung dieser Regelung wachen.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessensfehler in der Entscheidung des Präsidiums vom 1. April 2009 über die Änderung der Regelung, die den angefochtenen Entscheidungen als Grundlage diene.


16.7.2011   

DE

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C 211/27


Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2011 von Oscar Orlando Arango Jaramillo u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Februar 2011 in der Rechtssache F-34/10, Arango Jaramillo u. a./EIB

(Rechtssache T-234/11 P)

2011/C 211/58

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Oscar Orlando Arango Jaramillo (Luxemburg, Luxemburg), Maria Esther Badiola (Luxemburg), Marcella Bellucci (Luxemburg), Stefan Bidiuc (Grevenmacher, Luxemburg), Raffaella Calvi (Schuttrange, Luxemburg), Maria José Cerrato (Luxemburg), Sara Confortola (Verona, Italien), Carlos D’Anglade (Luxemburg), Nuno Da Fonseca Pestana Ascenso Pires (Luxemburg), Andrew Davie (Medernach, Luxemburg), Marta De Sousa e Costa Correia (Itzig, Luxemburg), Nausica Di Rienzo (Luxemburg), José Manuel Fernandez Riveiro (Sandweiler, Luxemburg), Eric Gällstad (Rameldange, Luxemburg), Andres Gavira Etzel (Luxemburg), Igor Greindl (Canach, Luxemburg), José Doramas Jorge Calderon (Luxemburg), Monica Lledo Moreno (Sandweiler), Antonio Lorenzo Ucha (Luxemburg), Juan Antonio Magaña-Campos (Luxemburg), Petia Manolova (Bereldange, Luxemburg), Ferran Minguella Minguella (Gonderange, Luxemburg), Barbara Mulder-Bahovec (Luxemburg), István Papp (Luxemburg), Stephen Richards (Blaschette, Luxemburg), Lourdes Rodriguez Castellanos (Sandweiler), Daniela Sacchi (Mondorf-les-Bains, Luxemburg), Maria Teresa Sousa Coutinho da Silveira Ramos (Almargem do Bispo, Portugal), Isabelle Stoffel (Mondorf-les-Bains), Fernando Torija (Luxemburg), Maria del Pilar Vargas Casasola (Luxemburg), Carolina Vento Sánchez (Luxemburg), Pé Verhoeven (Brüssel, Belgien), Sabina Zajc (Contern, Luxemburg) und Peter Zajc (Contern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die von der EIB in der Rechtssache F-34/10 erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit und die Kosten entsprechend den Klageanträgen der Rechtsmittelführer an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuweisen;

hilfsweise, angesichts der mit diesem Rechtsmittel aufgeworfenen neuen Rechtsfragen die Kosten unter den Verfahrensbeteiligten aufzuteilen, soweit es die Billigkeit erfordert;

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster, dreigeteilter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bestimmung der für die Klageerhebung in Streitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten geltenden angemessenen Frist.

Erster Teil: Die Rechtsmittelführer werfen dem GöD vor, der Rechtsprechung zu den Klagefristen der Bediensteten der EIB eine Bedeutung gegeben habe, die sie nicht habe, indem es den seinem Wesen nach flexiblen und einem konkreten Ausgleich der betroffenen Interessen zugänglichen Grundsatz der angemessenen Frist aufgegeben habe, um ihn durch eine starr und allgemein geltende dreimonatige Frist zu ersetzen.

Zweiter Teil: In Bezug auf Streitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten sei in den geltenden Rechtsvorschriften keine Frist festgelegt, wohingegen das GöD die in Art. 91 des Statuts der Beamten sowie in Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung festgesetzte Frist von drei Monaten und zehn Tagen entsprechend angewandt habe.

Dritter Teil: Die Rechtsmittelführer machen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz insoweit geltend, als das GöD die von ihnen eingehaltene Frist, die minimal von den auf die dienstrechtlichen Beziehungen nach dem Statut anwendbaren Referenzfristen abweiche, als unangemessen eingestuft habe.

2.

Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung der anwendbaren Verfahrensnormen im Licht des Zufallgrundsatzes.

3.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweise für das Vorliegen eines Zufalls und eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Prozessleitung.


16.7.2011   

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C 211/27


Klage, eingereicht am 9. Mai 2011 — Kaltenbach & Voigt/HABM (3D eXam)

(Rechtssache T-242/11)

2011/C 211/59

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaltenbach & Voigt GmbH (Biberach an der Riß, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2011 in der Sache R 2361/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortbildmarke „3D eXam“ für Waren der Klasse 10.

Entscheidung des Prüfers: Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung in der Europäischen Union nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 GMV.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Nichtbeachtung nationaler Voreintragungen/früherer nationaler Schutzgewährungen, da die fragliche internationale Registrierung (i) nicht rein beschreibend sei und (ii) Unterscheidungskraft aufweise, denn die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden das Zeichen „3D eXam“ als eine Angabe der betrieblichen Herkunft.


16.7.2011   

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C 211/28


Klage, eingereicht am 12. Mai 2011 — International Engine Intellectual Property Company/HABM (PURE POWER)

(Rechtssache T-248/11)

2011/C 211/60

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: International Engine Intellectual Property Company, LLC (Warrenville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Thomas und Rechtsanwältin B. Reiter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Februar 2011 in der Sache R 2310/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

einen Termin für eine mündliche Verhandlung festzulegen, falls das Gericht ohne eine solche keine Entscheidung treffen kann.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PURE POWER“ für Waren der Klasse 12.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs: 2 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 sowie gegen allgemeine Grundsätze des Markenrechts, weil die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die Waren, für die eine Eintragung begehrt werde, beschreibenden Charakters und ohne Unterscheidungskraft sei.


16.7.2011   

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C 211/28


Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Fellah/Rat

(Rechtssache T-255/11)

2011/C 211/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Zakaria Fellah (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Collard)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 und der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011, die am 7. April 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in Bezug auf den Kläger, Herrn Zakaria FELLAH, sachlich nicht begründet sind;

folglich

die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 und den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Streichung des Namens von Herrn Zakaria FELLAH von den Listen in den Anhängen der genannten Verordnung und des genannten Beschlusses anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da für die Eintragung des Namens des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen eine stereotype Begründung angegeben sei, ohne dass ein genauer Tatumstand genannt sei, der die Beurteilung der Begründetheit dieser Eintragung erlaube.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Bewertungsfehler, da

dem Kläger zur Last gelegt werde, dass er zur Finanzierung der Regierung von L. Gbagbo beigetragen habe, obwohl er zum einen seine Tätigkeit bei L. Gbagbo im Wesentlichen zu einer Zeit ausgeübt habe, als dieser als rechtmäßiger Staatschef von der internationalen Gemeinschaft anerkannt gewesen sei, und zum anderen nicht über Ressourcen verfügt habe, die es ihm ermöglicht hätten, die Regierung von L. Gbagbo zu finanzieren;

die angefochtenen Rechtsakte seit dem 11. April 2011 gegenstandslos seien, da L. Gbagbo zu diesem Zeitpunkt gefasst worden sei.


16.7.2011   

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C 211/29


Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Pangyrus/HABM — RSVP Design (COLOURBLIND)

(Rechtssache T-257/11)

2011/C 211/62

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pangyrus Ltd (York, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Clubb, Solicitor).

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RSVP Design Ltd (Renfrewshire, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2011 in der Sache R 751/2009-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Mai 2009 wiederherzustellen und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „COLOURBLIND“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3337979.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf zwei Gründe gestützt, nämlich auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da ein älteres nicht eingetragenes Recht bestehe, das im Vereinigten Königreich gemäß dem Recht des „Passing off“ geschützt sei, und auf das Vorliegen von Bösgläubigkeit nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wurde in vollem Umfang für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen, dass (i) die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nicht bösgläubig gehandelt habe und dass (ii) die Klägerin nicht nachgewiesen hätte, dass sie ein älteres Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzt hätte.


16.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/29


Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-260/11)

2011/C 211/63

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 für nichtig zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Anhang zur angefochtenen Verordnung wird als Sanktion für die Makrelenüberfischung im Jahr 2010 in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 die Fangquote Spaniens um 39 242 Tonnen gekürzt, wobei 4 500 Tonnen der Kürzung das Jahr 2011, 5 500 Tonnen das Jahr 2012, 9 748 Tonnen das Jahr 2013, 9 747 Tonnen das Jahr 2014 und 9 747 Tonnen das Jahr 2015 „und ggf. darauf folgende Jahre“ betreffen.

Der Kläger macht sechs Klagegründe geltend:

1.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (im Folgenden: Verordnung Nr. 1224/2009) vor, da die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, bevor die Kommission die in dieser Bestimmung vorgesehene Durchführungsverordnung erlassen habe.

2.

Es lägen erhebliche Formmängel vor, da kein Bericht des Verwaltungsausschusses vorliege und bisher sämtliche Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat wegen Überschreitung der Fangquoten durch Verordnung der Kommission nach vorheriger Stellungnahme des Verwaltungsausschusses verhängt worden seien.

3.

Es seien die Verteidigungsrechte verletzt worden, da die angefochtene Verordnung ohne vorherige Anhörung des Königreichs Spanien erlassen worden sei.

4.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, da die Kommission es beim Erlass der angefochtenen Sanktion offen gelassen habe, ob sie diese innerhalb eines jahrelangen und nicht näher bestimmten Zeitraums noch ausdehnen werde.

5.

Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die angefochtene Verordnung nach Beginn des Fischwirtschaftsjahrs für Makrele in Spanien in Kraft getreten sei.

6.

Schließlich liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da die Kommission das Kriterium der Gefahr sozioökonomischer Folgen anders angewandt habe, als sie dies bei vergleichbaren Gelegenheiten getan habe.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/30


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2011 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. März 2011 in der Rechtssache F-59/09, De Nicola/EIB

(Rechtssache T-264/11 P)

2011/C 211/64

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, das angefochtene Urteil unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens teilweise aufzuheben, den Beweisanträgen und den übrigen in der Verwaltungsbeschwerde gestellten Anträgen stattzugeben und dem Rechtsmittelgegner die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Zu den Aufhebungsanträgen

1.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Antrag auf Aufhebung der Dienstanweisung vom 22. September 2008 mit Aktenzeichen HR/Coord/2008-0038/BK völlig außer Acht gelassen, wohl aber dem Verteidigungsvorbringen der EIB stattgegeben, wonach es rechtmäßig gewesen sei, dem Bediensteten von der Sitzung des Beschwerdeausschusses weder eine Kopie der Tonaufzeichnung noch ein offizielles Sitzungsprotokoll zur Verfügung zu stellen, so dass die EIB im Ergebnis freie Hand gehabt habe, die Tatsachen zu verfälschen, da es nicht möglich gewesen sei, das Gegenteil zu beweisen.

2.

Der Rechtsmittelführer habe beantragt, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufzuheben.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe entsprechend dem Verfahren nach Art. 90 des Beamtenstatuts angenommen, dass es aufgrund der Identität des (zunächst im Verwaltungsverfahren und anschließend vor Gericht) gestellten Antrags nur Letzteren zu prüfen brauche und den erstgenannten Antrag als völlig absorbiert ansehen könne. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist Art. 90 nicht anwendbar; er habe Anspruch auf eine Aufhebung, weil das fragliche Dokument zu seiner Personalakte genommen worden sei und seine weitere berufliche Laufbahn negativ beeinflussen könnte.

3.

Schließlich habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag auf Aufhebung der Beförderungen als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei aus vier Gründen unrechtmäßig.

Zum Feststellungsantrag

4.

Der Rechtsmittelführer habe beantragt, festzustellen, dass die Schikanen, unter denen er seit 18 Jahren leide, umfassend geprüft werden müssten und in jeder Hinsicht dem entsprächen, was in der Lehre und in der Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts als Mobbing bezeichnet werde. Was diesen Punkt angehe, sei das Dokument „Politica in materia di rispetto della dignità della persona sul posto di lavoro“ (Politik hinsichtlich der Achtung der Menschenwürde am Arbeitsplatz) (in dem Mobbing nicht einmal definiert werde) leider unzureichend, und die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das den Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe, weil der Gemeinschaftsrichter keine grundsätzlichen Erklärungen abgeben oder der EIB Anweisungen erteilen dürfe, sei unzutreffend. Sein Antrag sei nämlich verfälscht worden, denn er habe festzustellen beantragt, dass einige Bedienstete ihm gegenüber missbräuchlich gehandelt hätten, dass diese Schikanen in der Gesamtschau den Tatbestand des Mobbings erfüllten und dass die EIB die Verantwortung für diese Handlungen wie ein Weisungsgeber tragen müsse.

5.

Er habe die Entscheidung auch insofern angefochten, als das Gericht für den öffentlichen Dienst es unter Verstoß gegen Art. 41 der Personalordnung fälschlich für erforderlich gehalten habe, auf eine Analogie zurückzugreifen, und selbst die auf die EIB anzuwendende Regelung geschaffen habe, und zwar unter Verstoß gegen deren Recht auf Selbstbestimmung.

6.

Außerdem habe das Gericht auf einen privaten Arbeitsvertrag fälschlich Vorschriften angewandt, die nur für öffentliche Bedienstete gälten, und habe, was noch schlimmer sei, auf die von einigen Bediensteten begangenen rechtswidrigen Handlungen die Vorschriften über Verwaltungsakte angewandt.

Zu den Anträgen auf Verurteilung

7.

Er habe drei Anträge auf Verurteilung gestellt: 1. das Mobbing abzustellen, 2. den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und 3. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Auf den ersten Antrag sei das Gericht nicht eingegangen.

Den zweiten Antrag habe es zurückgewiesen, nachdem es ihn insofern verfälscht habe, als er aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der EIB bestimmte Entschädigungen beantragt habe, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verhalten im Hinblick auf das Ergebnis der gewünschten Gesamtbetrachtung beurteilt werde.

Jedenfalls sei der Antrag nicht unzulässig, weil „eine belastende Maßnahme“, an die eine Schadensersatzforderung geknüpft werden könne, nicht vorliege. Das Arbeitsverhältnis sei nämlich privater Natur, und es gehe um rechtswidrige Handlungen und nicht um Verwaltungsakte.

Den dritten Antrag habe das Gericht zurückgewiesen, indem es wahrheitswidrig davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer keine Verurteilung der EIB in die Kosten beantragt habe.


16.7.2011   

DE

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C 211/31


Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — Video Research USA/HABM (VR)

(Rechtssache T-267/11)

2011/C 211/65

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Video Research USA, Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2011 in der Sache R 1187/2010-2 aufzuheben;

die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit der Empfehlung zurückzuverweisen, hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 919324 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

dem Beklagten die Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „VR“ — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 919324.

Entscheidung der Abteilung Marken und Register: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, und die Löschung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 919324 wurde bestätigt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unter fehlerhafter Anwendung dieses Artikels und fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt bewiesen hätten.


16.7.2011   

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C 211/31


Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Xeda International/Kommission

(Rechtssache T-269/11)

2011/C 211/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Xeda International SA (Saint Andiol, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/143/EU der Kommission vom 3. März 2011 über die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 59, S. 71).

Der angefochtene Beschluss habe dazu geführt, dass der Eintrag für Ethoxiquin in der Entscheidung 2008/941/EG gestrichen worden sei und Ethoxyquin nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werde. Die Klägerin könne infolgedessen Ethoxyquin und Erzeugnisse auf Ethoxiquin-Basis in der Europäischen Union nicht mehr herstellen und verkaufen und verliere mit Wirkung zum 3. September 2011 ihre Produktregistrierungen in den Mitgliedstaaten.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Mit dem angefochtenen Beschluss werde die Verwendung von Ethoxyquin in Pflanzenschutzmitteln tatsächlich aufgrund der im sechsten Erwägungsgrund genannten wissenschaftlichen Bedenken und angeblich fehlenden Daten untersagt, zu denen die Klägerin jeweils entweder angemessen Stellung genommen habe oder die eine Nichtaufnahme nicht rechtfertigten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Beschluss verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da ihr nicht genügend Gelegenheit und Zeit gegeben worden sei, zu den spät im Verfahren erhobenen Bedenken Stellung zu nehmen, und ihre Anmerkungen zu den angeblich fehlenden Daten nicht sorgfältig geprüft worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des EU-Rechts.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und entgegen den berechtigten Erwartungen der Klägerin erlassen worden, die aus dem Verfahren bei erneuter Vorlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 herrührten.

Der angefochtene Beschluss sei angesichts der der Kommission zur Verfügung stehenden Maßnahmen und des Verhältnisses zwischen verfolgten Zielen und verursachten Nachteilen unverhältnismäßig.


Gericht für den öffentlichen Dienst

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/33


Klage, eingereicht am 4. April 2011 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-35/11)

2011/C 211/67

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rybánsky)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, dem Kläger nur die Hälfte der Einrichtungsbeihilfe, auf die er normalerweise Anspruch hätte, zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments (Referat Individuelle Ansprüche) vom 28. Mai 2010 über die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe an den Kläger aufzuheben, soweit darin die Einrichtungsbeihilfe auf nur ein Monatsgrundgehalt festgesetzt und ihm nicht eine Einrichtungsbeihilfe von zwei Monatsgrundgehältern gewährt wird;

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2011 aufzuheben, mit der die vom Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingereichte Beschwerde abgelehnt wurde;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/33


Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-57/11)

2011/C 211/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Annahme der dem Kläger von der Kommission angebotenen Planstelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle nicht als wirksam anzuerkennen, und Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die im Schreiben vom 5. August 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission aufzuheben, seine Annahme der ihm von der Kommission mit der im Schreiben vom 30. Juli 2010, das ihm am selben Tag elektronisch zugesandt wurde, enthaltenen Entscheidung angebotenen Stelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, nicht als wirksam anzuerkennen und dieses Angebot zurückzuziehen;

soweit erforderlich, Handlungen aufzuheben, mit denen die genannte angefochtene Entscheidung vorbereitet wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde im Schreiben vom 10. Februar 2011, das ihm am darauffolgenden Tag übermittelt wurde, über die Zurückweisung seiner Beschwerde, aufzuheben;

die Kommission zum Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch die Entscheidung, seine Annahme der ihm von der Kommission mit der im erwähnten Schreiben vom 30. Juli 2010 enthaltenen Entscheidung angebotenen Stelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra nicht als wirksam anzuerkennen, entstanden ist; der Schaden wird vorläufig mit der Differenz zwischen dem von ihm in seiner Stellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinsamen Forschungsstelle bezogenen tatsächlichen Gesamtgehalt und dem Gehalt, das ihm zugestanden hätte, wenn er nach Annahme des erwähnten Angebots der Planstelle eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 1, rechtzeitig eingestellt worden wäre, zuzüglich Verzugszinsen, veranschlagt;

die Kommission zum Ersatz des ihm durch die Entscheidung, seine Annahme der ihm von der Kommission mit der im erwähnten Schreiben vom 30. Juli 2010 enthaltenen Entscheidung angebotenen Stelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra nicht als wirksam anzuerkennen, entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen, dessen Höhe vom Gericht für den öffentlichen Dienst nach billigem Ermessen festgesetzt wird und für den vorläufig ein Betrag in Höhe des dreifachen Monatsgrundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 1, d. h. ein Gesamtbetrag von 10 001,31 Euro angesetzt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/34


Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-58/11)

2011/C 211/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese, C. Cortese und F. Spitaleri)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen der EIB, die Beiträge der Kläger zum Versorgungssystem anzuheben, sowie Ersatz des von den Klägern erlittenen immateriellen Schadens

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank, darunter die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2011, aufzuheben, mit denen der Beitrag der Kläger zum Versorgungssystem durch Erhöhung der Berechnungsgrundlage (beitragspflichtiges Entgelt) sowie des als Prozentsatz dieses beitragspflichtigen Entgelts ausgedrückten Berechnungskoeffizienten angehoben wird;

die Bank zu verurteilen, an sie einen symbolischen Euro als Ersatz des von ihnen erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;

der Europäischen Investitionsbank die Kosten aufzuerlegen.


16.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/34


Klage, eingereicht am 24. Mai 2011 — ZZ/HABM

(Rechtssache F-59/11)

2011/C 211/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Adam und P. Ketter)

Beklagter: HABM

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Erstens Aufhebung der Entscheidung, mit der eine zweite Verlängerung des ursprünglichen Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde, und zweitens Aufhebung seines neuen Vertrags als Bediensteter auf Zeit sowie Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 29. September 2010 aufzuheben, mit der eine zweite Verlängerung seines ursprünglich am 16. Juli 2005 geschlossenen Vertrags als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde;

den am 1. August 2010 auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrag als Bediensteter auf Zeit aufzuheben, da dieser Vertrag in Wirklichkeit eine zweite Verlängerung des vorgenannten ursprünglichen Vertrags darstellt;

die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 18. Februar 2011 aufzuheben;

das Bestehen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Dauer festzustellen;

hilfsweise, die rechtliche Qualifizierung des am 16. Juli 2005 geschlossenen ursprünglichen Vertrags sowie der nach Verlängerung auf den 16. Juli 2010 festgesetzten Befristung aufzuheben und den Vertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer umzuqualifizieren, hilfsweise festzustellen, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer besteht;

hilfsweise, die rechtliche Qualifizierung des am 1. August 2010 geschlossenen Vertrags sowie der auf den 1. August 2013 festgesetzten Befristung aufzuheben und den Vertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer umzuqualifizieren, hilfsweise festzustellen, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer besteht;

den Beklagten zum Ersatz des ihm durch das Verhalten des HABM entstandenen materiellen wie immateriellen Schadens, der vorläufig, ohne Anerkennung und unter allem Vorbehalt, insbesondere vorbehaltlich einer Erweiterung der Klage im Laufe des Verfahrens, mit 6 113,79 Euro für den materiellen und mit 30 000 Euro für den immateriellen Schaden beziffert wird, zu verurteilen;

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aus unerfindlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Dienstverhältnis trotz des Entstehens eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer am 16. Juli 2010 geendet habe — was nicht der Fall ist —, ihm Schadensersatz wegen missbräuchlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses zuzusprechen;

weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aus unerfindlichen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass weder eine Umqualifizierung noch die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer möglich sei — was nicht der Fall ist —, ihm Ersatz des ihm durch das pflichtwidrige Verhalten des HABM entstandenen Schadens zuzusprechen;

ihm alle sonstigen Rechte, Rechtsbehelfe, Klagegründe und Anträge vorzubehalten, insbesondere das HABM zum Schadensersatz in Bezug auf den erlittenen Schaden zu verurteilen;

dem Kläger das Recht vorzubehalten, in jeder rechtlich vorgesehenen Weise, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, Beweis für den dargestellten Sachverhalt anzutreten;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.


16.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/35


Klage, eingereicht am 25. Mai 2011 — ZZ/EZB

(Rechtssache F-60/11)

2011/C 211/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der sie ihre vorherige Entscheidung, den Kläger mit Wirkung vom 5. August 2010 vorläufig des Dienstes zu entheben, bestätigt hat, sowie Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der EZB vom 23. November 2010, mit der sie die Entscheidung vom 4. August 2010 über seine vorläufige Dienstenthebung bestätigt hat, sowie, falls erforderlich, die Entscheidung vom 15. März 2011, mit der die besondere Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

demgemäß anzuordnen, dass er in vollem Umfang in seine Tätigkeit wiedereingesetzt wird, und zwar mit angemessener Publizität, um seinen guten Ruf wiederherzustellen;

jedenfalls den Ausgleich des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro beziffert wird;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.