ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.204.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
9. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 204/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 194, 2.7.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 204/02

Rechtssache C-47/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt — Richtlinie 89/48/EWG)

2

2011/C 204/03

Rechtssache C-50/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt)

2

2011/C 204/04

Rechtssache C-51/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt — Richtlinie 89/48/EWG)

3

2011/C 204/05

Rechtssache C-52/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Notare — Richtlinie 2005/36/EG)

3

2011/C 204/06

Rechtssache C-53/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt — Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG)

4

2011/C 204/07

Rechtssache C-54/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt — Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG)

4

2011/C 204/08

Rechtssache C-61/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt — Richtlinie 89/48/EWG)

5

2011/C 204/09

Rechtssache C-83/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Kronoply GmbH & Co. KG, Kronotex GmbH & Co. KG, Zellstoff Stendal GmbH, Bundesrepublik Deutschland, Land Sachsen-Anhalt (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 88 Abs. 2 und 3 EG — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Entscheidung, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Zulässige Nichtigkeitsgründe — Begriff des Beteiligten — Wettbewerbsverhältnis — Beeinträchtigung — Beschaffungsmarkt)

5

2011/C 204/10

Rechtssache C-115/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V./Bezirksregierung Arnsberg (Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung — Übereinkommen von Aarhus — Richtlinie 2003/35/EG — Zugang zu Gerichten — Nichtstaatliche Umweltorganisationen)

6

2011/C 204/11

Rechtssache C-176/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2009/12/EG — Flughafenentgelte — Geltungsbereich — Flughäfen mit jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen und Flughäfen mit den meisten Fluggastbewegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten — Gültigkeit — Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität)

6

2011/C 204/12

Rechtssache C-376/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2011 — Europäische Kommission/Republik Malta (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 — Art. 4 Abs. 4 Buchst. v und Art. 16 — Verpflichtung, den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen einzustellen — Ausnahmen — Kritische Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402)

7

2011/C 204/13

Rechtssache C-410/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union — Art. 58 — Richtlinie 2002/21/EG — Leitlinien der Kommission — Fehlende Veröffentlichung im ABl. in der Sprache eines Mitgliedstaats — Einwendbarkeit)

7

2011/C 204/14

Rechtssache C-441/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden — Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden)

8

2011/C 204/15

Rechtssache C-452/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze — Italien) — Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli studi di Pisa (Richtlinie 82/76/EWG — Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr — Ärzte — Erwerb des Facharztdiploms — Vergütung während der Weiterbildungszeit — Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge)

8

2011/C 204/16

Rechtssache C-453/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden — Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden)

9

2011/C 204/17

Rechtssache C-122/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstolen — Schweden) — Konsumentombudsmannen/Ving Sverige AB (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2005/29/EG — Art. 2 Buchst. i und 7 Abs. 4 — In einer Zeitung veröffentlichte kommerzielle Kommunikation — Begriff der Aufforderung zum Kauf — ab-Preis — Informationen, die eine Aufforderung zum Kauf enthalten muss)

9

2011/C 204/18

Rechtssache C-184/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Mathilde Grasser/Freistaat Bayern (Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis — Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützt wird)

10

2011/C 204/19

Rechtssache C-256/10 und C-261/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — David Barcenilla Fernández (C-256/10), Pedro Antonio Macedo Lozano (C-261/10)/Gerardo García SL (Richtlinie 2003/10/EG — Expositionswerte — Lärm — Gehörschutz — Praktische Wirksamkeit)

11

2011/C 204/20

Rechtssache C-308/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2011 — Union Investment Privatfonds GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Unicre-Cartão International De Crédito SA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 74 Abs. 2 — Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs — Nichtberücksichtigung — Ermessen der Beschwerdekammer)

11

2011/C 204/21

Rechtssache C-423/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Delphi Deutschland GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Elektrische Verbindungselemente — Unterposition 853669 — Steckvorrichtungen)

12

2011/C 204/22

Rechtssache C-133/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. März 2011 — Folien Fischer AG und Fofitec AG gegen RITRAMA SpA

12

2011/C 204/23

Rechtssache C-151/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 28. März 2011 — Condor Flugdienst GmbH gegen Jürgen Dörschel

12

2011/C 204/24

Rechtssache C-152/11: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 28 März 2011 — Johann Odar gegen Baxter Deutschland GmbH

13

2011/C 204/25

Rechtssache C-160/11: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 1. April 2011 — Bawaria Motors Spółka z o.o., Minister Finansów

13

2011/C 204/26

Rechtssache C-175/11: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 13. April 2011 — H. I. D, B. A./Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice and Law Reform, Irland, Attorney General

14

2011/C 204/27

Rechtssache C-190/11: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. April 2011 — Daniela Mühlleitner gegen Ahmad Yusufi und Wadat Yusufi

14

2011/C 204/28

Rechtssache C-193/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

15

2011/C 204/29

Rechtssache C-200/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2011 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-3/09, Italienische Republik/Europäische Kommission

15

2011/C 204/30

Rechtssache C-201/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Union of European Football Associations (UEFA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-55/08, Union of European Football Associations (UEFA)/Europäische Kommission

16

2011/C 204/31

Rechtssache C-231/11 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 13. Mai 2011

17

2011/C 204/32

Rechtssache C-232/11 P: Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011

18

2011/C 204/33

Rechtssache C-233/11 P: Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011

18

 

Gericht

2011/C 204/34

Verbundene Rechtssachen T-109/05 und T-444/05: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — NLG/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Berufsgeheimnis — Begründungspflicht — Gleichbehandlung — Dokumente, die aus einem Mitgliedstaat stammen)

20

2011/C 204/35

Rechtssache T-250/08: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Batchelor/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente, die Teil des Schriftverkehrs im Rahmen der Prüfung waren, ob im Bereich der Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffene Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — Zugangsverweigerung — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten)

20

2011/C 204/36

Rechtssache T-397/09: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2011 — Prinz von Hannover/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne — Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft)

21

2011/C 204/37

Rechtssache T-408/09: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — ancotel/HABM — Acotel (ancotel) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel — Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Maßgebliche Verkehrskreise)

21

2011/C 204/38

Rechtssache T-422/09: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2011 — São Paulo Alpargatas/HABM — Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAHIANAS LAS ORIGINALES — Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke havaianas sowie ältere nationale Wortmarke HAVAIANAS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

22

2011/C 204/39

Rechtssache T-144/10: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Space Beach Club/HABM — Flores Gómez (SpS space of sound) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SpS space of sound — Ältere nationale Bildmarken und Gemeinschaftsbildmarken space ibiza, space DANCE BARCELONA, space DANCE MADRID, space DANCE VALENCIA, space DANCE MALLORCA, space DANCE EIVISSA, space SPACE IBIZA WORLD und space DANCE sowie ältere nationale Wortmarke SPACE VIVA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

22

2011/C 204/40

Rechtssache T-161/10: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Longevity Health Products/HABM — Tecnifar (E-PLEX) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E-PLEX — Ältere nationale Wortmarke EPILEX — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

22

2011/C 204/41

Rechtssache T-392/10: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

23

2011/C 204/42

Rechtssache T-210/09: Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Formenti Seleco/Kommission (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Einfuhr von Farbfernsehern aus der Türkei — Schadensersatzklage — Verjährung — Unzulässigkeit)

23

2011/C 204/43

Rechtssache T-226/10: Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2011 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (Nichtigkeitsklage — Vertretung durch Anwälte, die keine Dritten sind — Unzulässigkeit)

23

2011/C 204/44

Rechtssache T-217/11: Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Staelen/Bürgerbeauftragter

24

2011/C 204/45

Rechtssache T-233/11: Klage, eingereicht am 28. April 2011 — Hellenische Republik/Kommission

24

2011/C 204/46

Rechtssache T-237/11: Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — Lidl Stiftung/HABM — Lactimilk (BELLRAM)

25

2011/C 204/47

Rechtssache T-239/11: Klage, eingereicht am 3. Mai 2011 — Sigma Alimentos Exterior/Kommission

26

2011/C 204/48

Rechtssache T-240/11: Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — L’Oréal/HABM — United Global Media Group (MyBeauty)

27

2011/C 204/49

Rechtssache T-249/11: Klage, eingereicht am 10. Mai 2011 — Sanco/HABM — Marsalman (Darstellung eines Huhns)

27

2011/C 204/50

Rechtssache T-256/11: Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Ezz u. a./Rat

28

2011/C 204/51

Rechtssache T-206/96: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2011 — Van Bennekom/Rat und Kommission

28

2011/C 204/52

Rechtssache T-207/96: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2011 — Van Rossum/Rat und Kommission

29

2011/C 204/53

Rechtssache T-385/10: Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2011 — ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

29

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 204/54

Rechtssache F-34/11: Klage, eingereicht am 4. April 2011 — ZZ/Europol

30

2011/C 204/55

Rechtssache F-54/11: Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — ZZ/Europäischer Bürgerbeauftragter

30

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/1


2011/C 204/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 194, 2.7.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 186, 25.6.2011

ABl. C 179, 18.6.2011

ABl. C 173, 11.6.2011

ABl. C 160, 28.5.2011

ABl. C 152, 21.5.2011

ABl. C 145, 14.5.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-47/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG)

2011/C 204/02

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne, H. Støvlbæk und G. Zavvos)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und L. Van den Broeck im Beistand von H. Gilliams und L. Goossens, avocats)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG — Nationale Regelung, die den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Reichweite der Ausnahme für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Erfordernis der unmittelbaren und spezifischen Teilnahme an dieser Ausübung — Keine Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) in Bezug auf den Beruf des Notars

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-50/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt)

2011/C 204/03

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und B. Messmer)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: T. Ivanov und E. Petranova), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Osman, A. Gheorghiu, A. Stoia und A. Popescu), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG — Nationale Regelung, die den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Reichweite der Ausnahme für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Erfordernis der unmittelbaren und spezifischen Teilnahme an dieser Ausübung

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-51/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG)

2011/C 204/04

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagte: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz als Bevollmächtigten im Beistand von J.-J. Lorang)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und M. Messmer), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz, C. Herma und D. Lutostańska), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG — Nationale Regelung, die den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Reichweite der Ausnahme für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Erfordernis der unmittelbaren und spezifischen Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt — Keine Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) in Bezug auf den Beruf des Notars

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, das Großherzogtum Luxemburg, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


9.7.2011   

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C 204/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-52/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Notare - Richtlinie 2005/36/EG)

2011/C 204/05

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und P. Andrade)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski im Beistand von K. Smith, Barrister)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und F. S. Gaspar Rosa)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22), mit der die Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 19, S. 16) aufgehoben und ersetzt wurde, in Bezug auf den Beruf des Notars

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, die Republik Litauen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


9.7.2011   

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C 204/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-53/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG)

2011/C 204/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Behzadi-Spencer)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, M. Aufner und G. Holley)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Kemper), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz, C. Herma und D. Lutostańska), Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und Ž. Cilenšek Bončina), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 43 EG und 45 EG — Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) in Bezug auf den Beruf des Notars — Nationale Regelung, die die Ausübung des Notarberufs von der Staatsangehörigkeit abhängig macht — Begriff „Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt“

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, die Republik Österreich, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


9.7.2011   

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C 204/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-54/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG)

2011/C 204/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und G. Braun)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Behzadi-Spencer)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, J. Kemper, U. Karpenstein und J. Möller)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: T. Ivanov und E. Petranova), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, G. Holley und M. Aufner), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz, C. Herma und D. Lutostańska), Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und Ž. Cilenšek Bončina), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 und 45 EG — Keine Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989 L 19, S. 16), und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) für den Notarberuf — Nationale Regelung, die die Ausübung des Notarberufs von der Staatsbürgerschaft abhängig macht — Begriff „Tätigkeit, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist“

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-61/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG)

2011/C 204/08

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos, E.-M. Mamouna und A. Samoni-Rantou)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und Ž. Cilenšek Bončina), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 und 45 EG sowie die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Nationale Regelung, die die Ausübung des Notarberufs von der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit abhängig macht

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, die Hellenische Republik, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Litauen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


9.7.2011   

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C 204/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Kronoply GmbH & Co. KG, Kronotex GmbH & Co. KG, Zellstoff Stendal GmbH, Bundesrepublik Deutschland, Land Sachsen-Anhalt

(Rechtssache C-83/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des „Beteiligten“ - Wettbewerbsverhältnis - Beeinträchtigung - Beschaffungsmarkt)

2011/C 204/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und V. Kreuschitz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kronoply GmbH & Co. KG, Kronotex GmbH & Co. KG, (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niederer und L. Gordalla), Zellstoff Stendal GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K. Karl), Bundesrepublik Deutschland, Land Sachsen-Anhalt

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung einer Beihilfe an Zellstoff Stendal durch die deutschen Behörden zur Errichtung eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben, für zulässig erachtet (wenn auch schließlich als unbegründet abgewiesen) hat — Unrichtige Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage eines Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission nach Art. 88 Abs. 3 EG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission und die Zellstoff Stendal GmbH tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


9.7.2011   

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C 204/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V./Bezirksregierung Arnsberg

(Rechtssache C-115/09) (1)

(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen)

2011/C 204/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Beklagte: Bezirksregierung Arnsberg

Beigeladene:Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Auslegung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Recht von Nichtregierungsorganisationen, gegen Genehmigungen von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Klage zu erheben — Umfang dieses Rechts — Möglichkeit der Berufung auf alle maßgeblichen Regelungen oder lediglich auf die unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gründenden Regelungen einschließlich derjenigen Regelungen, die allein das Interesse der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter des Einzelnen schützen — Inhaltliche Anforderungen im Fall der Beschränkung auf Regelungen, die im Gemeinschaftsrecht gründen

Tenor

1.

Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung steht Rechtsvorschriften entgegen, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung „möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt.

2.

Eine solche Nichtregierungsorganisation kann aus Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung das Recht herleiten, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung „möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung von aus Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen, obwohl das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt, weil die angeführten Vorschriften nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


9.7.2011   

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C 204/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-176/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2009/12/EG - Flughafenentgelte - Geltungsbereich - Flughäfen mit jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen und Flughäfen mit den meisten Fluggastbewegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten - Gültigkeit - Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität)

2011/C 204/11

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigter im Beistand von P. Kinsch

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte

Beklagte: Europäisches Parlament, vertreten durch A. Troupiotis und A. Neergaard als Bevollmächtigte, Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und M. Moore als Bevollmächtigte

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission, vertreten durch K. Simonsson und C. Vrignon als Bevollmächtigte

Gegenstand

Nichtigkeitsklage — Nichtigerklärung des Art. 1 Abs. 2 am Ende der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70, S. 11) — Anwendung der Richtlinie auf Flughäfen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat — Flughafen Luxemburg Findel — Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

3.

Die Slowakische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


9.7.2011   

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C 204/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2011 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-376/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Art. 4 Abs. 4 Buchst. v und Art. 16 - Verpflichtung, den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen einzustellen - Ausnahmen - Kritische Verwendungszwecke von Halon 1301 und Halon 2402)

2011/C 204/12

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und E. Depasquale)

Beklagte: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: S. Camilleri und A. Buhagiar)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Ziffer v und Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) — Regelung des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe — Halone — Pflicht, den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen einzustellen — Schutz- und Löscheinrichtungen auf Schiffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.09.


9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-410/09) (1)

(Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Richtlinie 2002/21/EG - Leitlinien der Kommission - Fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines Mitgliedstaats - Einwendbarkeit)

2011/C 204/13

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o.

Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Beteiligter: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen) — Auslegung von Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) — Veröffentlichungen der Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union — Anwendung von Leitlinien der Kommission, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht sind, durch die Regulierungsbehörde dieses Staates

Tenor

Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin gehend auszulegen, dass er es einer nationalen Regulierungsbehörde nicht verbietet, sich in einer Entscheidung, mit der sie einem Betreiber von Diensten der elektronischen Kommunikation bestimmte Verpflichtungen auferlegt, auf die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste zu beziehen, ungeachtet dessen, dass diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache des fraglichen Mitgliedstaats veröffentlicht worden sind, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-441/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden)

2011/C 204/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B.-R. Killmann)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Noort)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz — Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere (insbesondere Pferde), die nicht zur Zubereitung oder Erzeugung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt sind

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III verstoßen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.

Die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze — Italien) — Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli studi di Pisa

(Rechtssache C-452/09) (1)

(Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge)

2011/C 204/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle

Beklagte: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli studi di Pisa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte di Appello di Firenze — Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21) — Ausbildung von Fachärzten — Anspruch auf eine angemessene Entlohnung während der Ausbildungszeit — Unmittelbare Wirkung bei Nichtumsetzung der Richtlinie — Möglichkeit des Staates, gegen einen aus der Richtlinie abgeleiteten Anspruch für die Zeit vor dem Erlass des ersten Umsetzungsgesetzes einzuwenden, er sei wegen Ablaufs der fünfjährigen oder zehnjährigen Verjährungsfrist erloschen

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass sich ein Mitgliedstaat gegenüber der von einem Einzelnen zur Wahrung der Rechte aus einer Richtlinie erhobenen Klage auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist beruft, obwohl er die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, sofern er nicht durch sein Verhalten die Verspätung der Klage verursacht hat. Die Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof ist für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich, wenn dieser Verstoß außer Zweifel steht.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.10.


9.7.2011   

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C 204/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-453/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden)

2011/C 204/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B.-R. Killmann)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und C. Blaschke)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Noort)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz — Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere (insbesondere Pferde), die nicht zur Zubereitung oder Erzeugung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt sind

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III verstoßen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3.

Die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


9.7.2011   

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C 204/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstolen — Schweden) — Konsumentombudsmannen/Ving Sverige AB

(Rechtssache C-122/10) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. i und 7 Abs. 4 - In einer Zeitung veröffentlichte kommerzielle Kommunikation - Begriff der Aufforderung zum Kauf - „ab“-Preis - Informationen, die eine Aufforderung zum Kauf enthalten muss)

2011/C 204/17

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Marknadsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konsumentombudsmannen

Beklagte: Ving Sverige AB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Marknadsdomstolen — Auslegung von Art. 2 Buchst. i und Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — In einer Tageszeitung veröffentlichte Anzeige mit einer an die Verbraucher gerichteten Werbung für Pauschalreisen zu einem bestimmten Ziel während eines bestimmten Zeitraums unter Angabe eines „ab“-Preises — Begriff der Aufforderung zum Kauf — Anforderungen an die Informationen, die in der Werbung für ein Produkt enthalten sein müssen

Tenor

1.

Der Ausdruck „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.

2.

Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden. Das vorlegende Gericht muss anhand der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation prüfen, ob die Nennung eines „ab“-Preises den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

3.

Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild erlaubt, die Voraussetzung der Angabe der Merkmale des Produkts zu erfüllen, und zwar auch dann, wenn ein und dieselbe Bezugnahme in Wort oder Bild verwendet wird, um ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt zu bezeichnen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu ermitteln, ob der Verbraucher hinreichend informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können.

4.

Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es genügen kann, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunikationsmediums sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden.

5.

Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass es nicht per se als irreführende Unterlassung angesehen werden kann, wenn in einer Aufforderung zum Kauf nur ein „ab“-Preis angegeben wird. Das vorlegende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Angabe eines „ab“-Preises genügt, damit die in dieser Bestimmung festgelegten Erfordernisse bezüglich der Nennung des Preises erfüllt sind. Es muss insbesondere prüfen, ob die Auslassung der Einzelheiten der Berechnung des Endpreises den Verbraucher nicht daran hindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn folglich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Es hat außerdem die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts sowie die übrigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


9.7.2011   

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C 204/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Mathilde Grasser/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-184/10) (1)

(Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützt wird)

2011/C 204/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mathilde Grasser

Beklagter: Freistaat Bayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bayerischer Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Führerschein, der von einem Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde, der zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hatte und gegen den nie die Maßnahme der Einziehung des nationalen Führerscheins angeordnet wurde — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, indem er sich ausschließlich auf den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis stützt

Tenor

Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


9.7.2011   

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C 204/11


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — David Barcenilla Fernández (C-256/10), Pedro Antonio Macedo Lozano (C-261/10)/Gerardo García SL

(Rechtssache C-256/10 und C-261/10) (1)

(Richtlinie 2003/10/EG - Expositionswerte - Lärm - Gehörschutz - Praktische Wirksamkeit)

2011/C 204/19

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David Barcenilla Fernández (C-256/10), Pedro Antonio Macedo Lozano (C-261/10)

Beklagte: Gerardo García SL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Auslegung der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 42, S. 38) — Überschreiten der Expositionswerte gegenüber Lärm, die die Einleitung der Maßnahme zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition auslösen — Praktische Wirksamkeit der Richtlinie

Tenor

1.

Die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind, 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht durch die bloße Zurverfügungstellung von persönlichem Gehörschutz, mit dem sich der Tages-Lärmexpositionspegel auf unter 80 dB(A) senken lässt, erfüllt, da dieser Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auf unter 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, durchzuführen.

2.

Die Richtlinie 2003/10 in der durch die Richtlinie 2007/30 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie von einem Arbeitgeber nur deswegen, weil er kein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels durchgeführt hat, nicht verlangt, dass er Arbeitnehmern, die einem Lärmpegel ausgesetzt sind, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, einen Lohnzuschlag zahlt. Das nationale Recht muss jedoch geeignete Mechanismen vorsehen, die gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der einem Lärmpegel ausgesetzt ist, der 85 dB(A), gemessen ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Benutzung des persönlichen Gehörschutzes, übersteigt, die Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Vorbeugungspflichten durch den Arbeitgeber geltend machen kann.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


9.7.2011   

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C 204/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2011 — Union Investment Privatfonds GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Unicre-Cartão International De Crédito SA

(Rechtssache C-308/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer)

2011/C 204/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Union Investment Privatfonds GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Unicre-Cartão International De Crédito SA

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 — Union Investment Privatfonds/HABM — Unicre-Cartão International De Crédito, mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der nationalen Bildmarken UniFLEXIO, UniVARIO und UniZERO für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung abgewiesen hat, mit der der Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke unibanco für Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 zurückgewiesen worden war — Fehlerhafte Auslegung von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Ermessen der Beschwerdekammer hinsichtlich der für den Widerspruch nicht fristgerecht vorgelegten Beweise

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Union Investment Privatfonds GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


9.7.2011   

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C 204/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Delphi Deutschland GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-423/10) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Elektrische Verbindungselemente - Unterposition 8536 69 - Steckvorrichtungen)

2011/C 204/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delphi Deutschland GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1), Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) und Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung — Elektrische Verbindungselemente, die dazu bestimmt sind, an das Ende des Leitungsdrahts gecrimpt und in ein Kunststoffgehäuse eingebaut zu werden, um zwei Kabel zu verbinden — Einreihung in die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur

Tenor

Die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004, (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 bzw. (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass elektrische Verbindungselemente wie die im Ausgangsverfahren fraglichen von dieser Unterposition nicht aus dem Grund ausgenommen sind, dass sie keine Isolation der Leitung an der Verbindungsstelle gewährleisten oder dass sie nur einen Teil der später hergestellten Stecker und Steckdosen darstellen, da sie eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


9.7.2011   

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C 204/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. März 2011 — Folien Fischer AG und Fofitec AG gegen RITRAMA SpA

(Rechtssache C-133/11)

2011/C 204/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Folien Fischer AG und Fofitec AG

Beklagte: RITRAMA SpA

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahingehend auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für eine negative Feststellungsklage eröffnet ist, mit der vom potenziellen Schädiger geltend gemacht wird, dass dem potenziellen Geschädigten aus einem bestimmten Lebenssachverhalt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (hier: Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften) zustehen?


(1)  ABl. L 12, S. 1


9.7.2011   

DE

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C 204/12


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 28. März 2011 — Condor Flugdienst GmbH gegen Jürgen Dörschel

(Rechtssache C-151/11)

2011/C 204/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Condor Flugdienst GmbH

Berufungsbeklagter: Jürgen Dörschel

Vorlagefragen:

1.

Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (1) zu, wenn der Flug nach flugplanmäßigem Start abgebrochen wird und das Flugzeug vor Erreichen des Zielflughafens zum Startflughafen zurückkehrt und anschließend mit einer für eine Ausgleichszahlung relevanten Verspätung erneut startet?

2.

Liegt ein Abbruch bereits vor, wenn nach dem Schließen der Flugzeugtüren der Beförderungsvorgang nicht fortgesetzt wird? Ab wann liegt kein verzögerter Start, sondern ein Abbruch des Starts vor?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


9.7.2011   

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C 204/13


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 28 März 2011 — Johann Odar gegen Baxter Deutschland GmbH

(Rechtssache C-152/11)

2011/C 204/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johann Odar

Beklagte: Baxter Deutschland GmbH

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine innerstaatliche Regelung, die vorsieht, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein kann, wenn die Betriebsparteien im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 1 und Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) oder ist eine solche Ungleichbehandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt?

2.

Verstößt eine innerstaatliche Regelung, die vorsieht, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein kann, wenn die Betriebsparteien im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäß Art. 1 und Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG?

3.

Verstößt eine Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und betriebsbedingt gekündigt werden, eine alternative Berechnung der Abfindung auf Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns vorgenommen wird und im Vergleich zur reguläreren Berechnungsmethode, welche insbesondere an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, der geringere Abfindungsbetrag, jedoch mindestens die Hälfte der regulären Abfindungssumme zu zahlen ist, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 1 und Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG oder ist eine solche Ungleichbehandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt?

4.

Verstößt eine Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und betriebsbedingt gekündigt werden, eine alternative Berechnung der Abfindung auf Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns vorgenommen wird und im Vergleich zur reguläreren Berechnungsmethode, welche insbesondere an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, der geringere Abfindungsbetrag, jedoch mindestens die Hälfte der regulären Abfindungssumme zu zahlen ist, und bei der die alternative Berechnungsmethode auf eine Altersrente wegen einer Behinderung abgestellt wird, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäß Art. 1 und Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG.


(1)  ABl. L 303, S. 16


9.7.2011   

DE

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C 204/13


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 1. April 2011 — Bawaria Motors Spółka z o.o., Minister Finansów

(Rechtssache C-160/11)

2011/C 204/25

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Bawaria Motors Spółka z o.o., Minister Finansów

Vorlagefrage

Sind die Regelungen in Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 in Verbindung mit Art. 136 und Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 26. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass danach die Sonderregelung der „Differenzbesteuerung“ für steuerpflichtige Wiederverkäufer in Bezug auf Lieferungen von Gebrauchtgegenständen auch dann angewandt werden darf, wenn sie gekaufte Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge weiterverkaufen, auf die gemäß den nationalen polnischen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung des Ministers der Finanzen vom 28. November 2008 zur Durchführung von Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Dz. U. Nr. 212, Pos. 1336 mit Änderungen) die Steuerbefreiung für die Lieferung von Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen durch Steuerpflichtige angewandt wurde, denen bei ihrem Erwerb nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug nach Art. 86 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Umsatzsteuer (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535 mit Änderungen) zustand, sofern es sich bei diesen Personenkraftwagen und Kraftfahrzeugen um Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes und Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 gehandelt hat?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


9.7.2011   

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C 204/14


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 13. April 2011 — H. I. D, B. A./Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice and Law Reform, Irland, Attorney General

(Rechtssache C-175/11)

2011/C 204/26

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H. I. D, B. A.

Beklagte: Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice and Law Reform, Irland, Attorney General

Vorlagefragen

1.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (1) oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dem Erlass von Verwaltungsvorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegen, nach denen eine nach der Staatsangehörigkeit oder des Herkunftslandes des Asylbewerbers bestimmte Kategorie von Asylanträgen in einem beschleunigten oder vorrangigen Prüfungsverfahren geprüft und verbeschieden wird?

2.

Ist Art. 39 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 27. Erwägungsgrund und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der dort vorgeschriebene wirksame Rechtsbehelf im nationalen Recht sichergestellt ist, wenn die Funktion der Überprüfung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die erstinstanzliche Entscheidung über Asylanträge kraft Gesetzes einem Rechtsbehelf an das Tribunal zugewiesen ist, das durch ein Parlamentsgesetz geschaffen und befugt ist, in allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die für den Asylantrag relevant sind, bindende Entscheidungen zu Gunsten des Asylbewerbers zu erlassen, obwohl administrative oder organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die einige oder sämtliche der nachstehenden Punkte umfassen:

—

die Beibehaltung eines Restermessens des Ministers, sich über eine negative Entscheidung zu einem Asylantrag hinwegzusetzen;

—

das Vorliegen organisatorischer und administrativer Verbindungen zwischen den für die erstinstanzliche Entscheidung zuständigen und den für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe zuständigen Organen;

—

der Umstand, dass die mit der Entscheidung betrauten Mitglieder des Tribunal vom Minister ernannt werden, im Rahmen eines Teilzeitvertrags über einen Zeitraum von drei Jahren beschäftigt sind und jeweils im Einzelfall eine Vergütung erhalten;

—

die Beibehaltung von Anweisungsbefugnissen des Ministers, wie in Section 12, Section 16(2B)(b) und Section 16(11) des oben genannten Gesetzes bezeichnet?


(1)  ABl. L 326, S. 13.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/14


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. April 2011 — Daniela Mühlleitner gegen Ahmad Yusufi und Wadat Yusufi

(Rechtssache C-190/11)

2011/C 204/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Daniela Mühlleitner

Beklagte: Ahmad Yusufi und Wadat Yusufi

Vorlagefrage

Setzt die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I — VO) (1) voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde?


(1)  ABl. 2001, Nr. L 12, S. 1


9.7.2011   

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C 204/15


Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-193/11)

2011/C 204/28

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

—

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie gemäß Art. 119 Abs. 3 der Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i usług (Gesetz vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen; im Folgenden: polnisches Mehrwertsteuergesetz) die Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros auf Verkäufe von Fremdenverkehrsdienstleistungen an Personen, die nicht Reisende sind, anwendet;

—

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission verstößt es gegen die derzeit geltenden Vorschriften der Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG, dass die Republik Polen auf der Grundlage von Art. 119 Abs. 3 des polnischen Mehrwertsteuergesetzes die Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros auch auf Fälle anwende, in denen der Erwerber von Fremdenverkehrsdienstleistungen nicht ein Reisender sei.

Zur Stützung ihrer Auffassung bringt die Kommission vor, dass die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG dem Wortlaut des früheren Art. 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie entsprächen. Fünf der sechs damaligen amtlichen Sprachfassungen (nämlich alle Fassungen mit Ausnahme der englischen) seien vollkommen kohärent gewesen und hätten im gesamten Text des Art. 26 konsequent den Ausdruck „Reisender“ verwendet. Die Verwendung des Begriffs „Erwerber“ finde sich einzig in einigen auf die englische Fassung gestützten Sprachfassungen von Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG. Auch in diesen Fällen werde jedoch in den weiteren Vorschriften bezüglich der Sonderregelung (Art. 307 bis 310) der Begriff „Reisender“ verwendet, was auf eine fehlerhafte Verwendung des Begriffs „nabywca“ („Erwerber“) in Art. 306 hinweise.

Selbst wenn man der These zustimmte, dass der Zweck der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros, d. h. die Vereinfachung der Abrechnung, besser durch eine Auslegung erreicht werden könnte, die auf den Erwerber abstelle, gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es nicht zulässig sei die Anwendung dieser Sonderregelung ausschließlich auf eine teleologische Auslegung zu stützen, die im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Unionsgesetzgebers stehe, die sich aus dem Wortlaut der derzeit geltenden Vorschriften ergebe.


(1)  ABl. L 347, S. 1.


9.7.2011   

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C 204/15


Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2011 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-3/09, Italienische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-200/11 P)

2011/C 204/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-3/09 aufzuheben und die Entscheidung C(2008) 6015 fin. der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien in Form einer Änderung der Beihilferegelung N 59/2004 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau durchzuführen beabsichtigt, für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik hat beim Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-3/09, das ihr am 22. Oktober 2008 unter dem Aktenzeichen SG-Greffe (2008) D/206436 zugestellt worden war, angefochten. Mit diesem Urteil hatte das Gericht die von Italien erhobene Klage gegen die Entscheidung C(2008) 6015 fin. der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien in Form einer Änderung der Beihilferegelung N 59/2004 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau durchzuführen beabsichtigt, abgewiesen.

Die Italienische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

 

Erster Rechtsmittelgrund: sachlicher Irrtum, Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, Art. 88 Abs. 3 EG, Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (2)

Italien habe mit dem Haushaltsgesetz 2008 lediglich die Mittel für die schon im Haushaltsgesetz 2004 und im Ministerialerlass vom 2. Februar 2004 vorgesehene Beihilfe für den Schiffbau aufstocken wollen — die von der Kommission gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 (3) (im Folgenden: Schutzverordnung) bereits genehmigt gewesen sei —, ohne die Beihilfebedingungen selbst oder die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Unternehmen und Verträge zu ändern. Für diese Art von Beihilfen könne es strukturbedingt keinen im Voraus festgelegten Gesamtbetrag geben, so dass eine Aufstockung der Mittel keine wesentliche Änderung der bereits genehmigten Beihilfe oder eine neue Beihilfe bedeute. Das Gericht habe dadurch, dass es diesen Umständen nicht Rechnung getragen habe, fehlerhaft gehandelt.

 

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 2, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002

Die Kommission habe festgestellt, dass das Haushaltsgesetz 2008 eine neue Beihilfe darstelle, weil die mit der Schutzverordnung eingeführte Regelung am 31. März 2005 ausgelaufen und von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anwendbar gewesen sei. Dies sei unzutreffend, weil dieses Datum lediglich der Stichtag gewesen sei, bis zu dem Schiffbauverträge, für die eine Beihilfe habe gewährt werden sollen, hätten unterzeichnet werden müssen. In der Verordnung selbst sei jedoch vorgesehen gewesen, dass die Beihilfen an Unternehmen ausgezahlt werden sollten, die die Schiffe binnen drei Jahren nach Vertragsschluss (vorbehaltlich einer Verlängerung von bis zu drei weiteren Jahren) auslieferten. Die Verordnung habe folglich auf jene Verträge mindestens bis zum 31. März 2008 angewandt werden können. Das am 24. Dezember 2007 erlassene Haushaltsgesetz 2008 sei gerade eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung, nach der für sämtliche bis zum 31. März 2005 geschlossenen Verträge Beihilfen gewährt werden könnten. Rechtsgrundlage für das Haushaltsgesetz 2008 sei daher die Schutzverordnung, und diese hätte die Kommission anwenden müssen, um das Haushaltsgesetz 2008 zu genehmigen. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission seit dem 31. März 2005 nicht mehr befugt gewesen sei, Schiffbaumaßnahmen nach der Schutzverordnung zu beurteilen; das Gleiche gelte für Verträge, die vor dem 31. März 2005 geschlossen worden seien.

 

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 2 und 3 EG und Art. 88 Abs. 3 EG sowie Verletzung wesentlicher Formvorschriften in Form eines Begründungsmangels (Art. 253 EG)

Die Kommission habe festgestellt, dass die nach dem Haushaltsgesetz 2008 vorgesehene Beihilfe weder nach dem EG-Vertrag noch nach irgendeiner sonstigen Vorschrift mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Dies sei unzutreffend, denn es gehe um den Schutz des gemeinschaftlichen Schiffbaus vor koreanischem Dumping. Deshalb hätten Art. 87 Abs. 3 Buchst. b (gemeinschaftliche Projekte von bedeutendem Interesse) oder Art. 87 Abs. 3 Buchst. c (Beihilfen zur Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs) und auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen können: Nur bei bestimmten Verträgen eine Beihilfe zu gewähren, bei anderen jedoch nicht, weil keine Mittel mehr vorhanden seien, wäre nämlich für den Schutz der öffentlichen Finanzen insofern eine unverhältnismäßige Maßnahme, als dadurch der Wettbewerb zwischen den betroffenen Unternehmen erheblich verzerrt würde. Die Kommission habe keinen dieser möglichen Gründe für eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen geprüft. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass Italien keinerlei Grund für eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen geltend gemacht habe, namentlich angesichts der Ungleichbehandlung und der Wettbewerbsverzerrung, die sich ergeben würde, wenn einigen Unternehmen die Beihilfen verweigert, anderen Unternehmen, die sich in der gleichen Situation befänden, jedoch gewährt würden. Außerdem habe sich das Gericht mit seiner Feststellung geirrt, dass die Entscheidung der Kommission angemessen begründet sei.

 

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot)

Nachdem die Kommission die im Ministerialerlass vom 2. Februar 2004 vorgesehene Regelung genehmigt habe, habe ein berechtigtes Vertrauen darauf bestanden, dass sie auch ein Gesetz genehmigen werde, mit dem die Mittel für diese Regelung lediglich aufgestockt werden sollten. Dies sei im Übrigen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geboten gewesen, denn nachdem die finanziellen Mittel erschöpft gewesen seien, hätten nur einige Wirtschaftsteilnehmer die Beihilfe erhalten, andere, die sich in der gleichen Situation befunden hätten, jedoch nicht. Das Gericht habe sich mit seiner Feststellung geirrt, Italien und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer hätten gewusst, dass die Höhe der Beihilfen, die nach der Genehmigungsentscheidung von 2004 hätten gewährt werden können, auf zehn Mio. Euro beschränkt gewesen sei. Es habe vielmehr ein Vertrauen darauf bestanden, dass sämtliche Anspruchsberechtigten den Zuschuss erhalten könnten.


(1)  ABl. L 83, S. 1.

(2)  ABl. L 140, S. 1.

(3)  ABl. L 172, S. 1.


9.7.2011   

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C 204/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Union of European Football Associations (UEFA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-55/08, Union of European Football Associations (UEFA)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-201/11 P)

2011/C 204/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Union of European Football Associations (UEFA) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, D. Piccinin, Barrister, B. Keane, Solicitor, T. McQuail, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochten Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

a)

Das Gericht habe die Richtlinie 89/552 (1) sowohl im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Transparenz als auch im Hinblick darauf, dass die EURO als ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung qualifiziert wird, rechtsfehlerhaft angewandt.

b)

Das Gericht habe die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags rechtsfehlerhaft angewandt.

c)

Das Gericht habe die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und über die Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerhaft angewandt.

d)

Das Gericht habe das Eigentumsrecht der UEFA verletzt.

e)

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der angefochtene Beschluss angemessen begründet sei im Hinblick auf (i) die Qualifizierung der EURO als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, (ii) den Wettbewerb, (iii) den freien Dienstleistungsverkehr und (iv) das Eigentumsrecht.


(1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).


9.7.2011   

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C 204/17


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 13. Mai 2011

(Rechtssache C-231/11 P)

2011/C 204/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, R. Sauer, N. von Lingen, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt,

erstens, in der Hauptsache,

—

die Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit diese auf der Feststellung des Gerichts in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils beruht, die Kommission sei verpflichtet, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind;

—

die Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit das Gericht gemäß den Feststellungen in Randnr. 158 in Verbindung mit den Randnrn. 245, 247, 262 sowie 263 des angefochtenen Urteils die Geldbußen einschließlich einer Bestimmung des Anteils des Geldbußenbetrags, der auf jede einzelne Gesellschaft entfällt, neu festsetzt;

zweitens, hilfsweise,

—

das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit es der Kommission gemäß Randnr. 157 des angefochtenen Urteils die Verpflichtung auferlegt, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind;

—

das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit das Gericht gemäß den Feststellungen in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils in den Randnrn. 245, 247, 262 sowie 263 des Urteils den Anteil des Geldbußenbetrags bestimmt, der auf jede einzelne Gesellschaft entfällt, und hierdurch die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (K(2006) 6762 endg.) in COMP/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen abändert;

drittens,

—

die Klagen in den Rechtssachen T-122/07, T-123/07 und T-124/07 hinsichtlich der beantragten Nichtigerklärung von Artikel 2 Buchst. j, k, und l der Entscheidung K(2006) 6762 endg. Abzuweisen;

viertens,

—

den Rechtsmittelgegnerinnen und Klägerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die der Kommission auferlegte Verpflichtung, individuelle Haftungsanteile im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander festzulegen, verkenne die Schranken der der Kommission kraft Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 zugewiesenen Befugnisse und Pflichten und greife in die nationalen Rechtsordnungen ein. Diese Befugnisse und Pflichten erfassten das Außenverhältnis, d.h. die Verhängung von Geldbußen und gegebenenfalls die Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung der Adressaten der Entscheidung. Das aus der Festsetzung gesamtschuldnerischer Haftung resultierende Innenverhältnis der Gesamtschuldner einschließlich möglicher Regressansprüche unter Gesamtschuldnern unterliege demgegenüber grundsätzlich dem Recht der Mitgliedstaaten.

2.

Das Gericht habe die Grenzen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis überschritten, indem es die Haftungsanteile im Innenverhältnis im Hinblick auf etwaige Ausgleichsansprüche vor den nationalen Gerichten verbindlich festgelegt hat.

3.

Die vom Gericht postulierte Pflicht der Kommission zur umfassenden Regelung der sich aus der Gesamtschuld ergebenden Rechtswirkungen lasse sich nicht auf den vom Gericht diesbezüglich herangezogenen Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsbemessung stützen; sie laufe im Übrigen dem Prinzip der Unternehmenshaftung für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, 102 AEUV zuwider.

4.

Das Gericht habe ultra petita geurteilt und gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, indem es eine Haftungszuweisung im Innenverhältnis und implizit eine Änderung der Entscheidung vornehme die weder beantragt noch Gegenstand hinreichender Erörterung gewesen sei.

5.

Das Gericht verstoße ferner gegen die Begründungspflicht, da sich dem Urteil die tragenden Erwägungsgründe nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen ließen und sich das Gericht nicht mit den von der Kommission zur Gesamtschuld vorgetragenen Argumenten auseinandersetze.

6.

Schließlich greife das Urteil in das Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Haftungssubjekte ein.


9.7.2011   

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C 204/18


Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011

(Rechtssache C-232/11 P)

2011/C 204/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Siemens Transmission & Distribution Ltd (Prozessbevollmächtigte: H. Wollmann, F. Urlesberger, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

—

das angefochtene Urteil in seinem Punkt 3, 4. Spiegelstrich dahingehend abzuändern, dass die über Reyrolle dort verhängte Geldbuße um mindestens EUR 7 400 000,- herabgesetzt wird;

—

hilfsweise Punkt 3 des angefochtenen Urteils, soweit es Reyrolle betrifft, aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

—

in jedem Fall der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung geltend. Das Gericht habe bei Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung 1/2003 unrichtig angewendet, indem es das Unternehmen Rolls-Royce/Reyrolle für den Zeitraum 1988 bis 1998 nicht nach Maßgabe der Verhältnisse dieses Unternehmens sanktioniert habe, sondern stattdessen auf die Wirtschaftskraft einer wirtschaftlichen Einheit abgestellt habe, die erst viele Jahre danach (mit dem Verkauf von Reyrolle an VA Technologie) entstanden sei.

Weiters rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die, in der Spruchpraxis des Gerichtshofs fest etablierten, Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen von Artikel 31 der Verordnung 1/2003 habe das Gericht systematisch unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet, welche die Rechtsmittelführerin gegenüber anderen Bußgeldadressaten spürbar benachteiligt hätten. Eine objektive Begründung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.


9.7.2011   

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C 204/18


Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011

(Rechtssache C-233/11 P)

2011/C 204/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo SpA (Prozessbevollmächtigte: H. Wollmann, F. Urlesberger, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

—

Punkt 2 des Urteils des Gerichts (zweite Kammer) vom 3. März 2011 (verbundene Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07) insoweit aufzuheben, als Artikel 2 lit j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen für nichtig erklärt werden;

—

Punkt 3, 1. Spiegelstrich des angefochtenen Urteils aufzuheben sowie Artikel 2 lit j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission zu bestätigen und in Bezug auf Artikel 2 lit k der genannten Entscheidung auszusprechen, dass jeder der Gesamtschuldner im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern ein Drittel des Betrages von EUR 4 500 000,- zu tragen hat;

—

hilfsweise Punkt 3, 1. Spiegelstrich des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an des Gericht zurückzuverweisen;

—

in jedem Fall Punkt 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-124/07 sowie des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe, in Überschreitung des Antrags der Klägerinnen, auch die allein gegen Schneider Electric SA verhängte Geldbuße für nichtig erklärt und in unzulässiger Weise zur Gesamtschuld der Rechtsmittelführerinnen addiert. Das angefochtene Urteil verstoße diesbezüglich gegen wesentliche Rechtsgrundsätze. Das Gericht habe daher gegen das Antragsprinzip verstoßen und den, stillschweigend in Artikel 263 AEUV enthaltenen Grundsatz, dass niemand eine Klage für Rechnung eines anderen erheben kann, verkannt.

Weiters habe das Gericht, in Überschreitung des Antrages der Klägerinnen, in die Rechtskraft der Entscheidung der Kommission gegenüber Schneider Electric SA eingegriffen. Diese unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Den Rechtsmittelführerinnen sei zu wesentlichen Feststellungen des Gerichts keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. Dies stelle einen Mangel des Verfahrens vor dem Gericht dar, da dadurch das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf Gehör im Sinne von Artikel 6 EMRK verletzt worden sei.


Gericht

9.7.2011   

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C 204/20


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — NLG/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-109/05 und T-444/05) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Berufsgeheimnis - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Dokumente, die aus einem Mitgliedstaat stammen)

2011/C 204/34

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG), vormals Navigazione Libera del Golfo SpA, mit Sitz in Neapel, Italien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ravenna und A. Abate)

Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und V. Di Bucci als Bevollmächtigte

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik, zunächst vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten und M. Fiorilli, avvocato dello Stato, dann durch M. Fiorilli und R. Adam als Bevollmächtigten und schließlich durch I. Bruni, avvocato dello Stato (Rechtssache T-444/05); Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und A. Vitro als Bevollmächtigte (Rechtssache T-444/05); Caremar SpA mit Sitz in Neapel (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. M. Roberti, A. Franchi und G. Bellitti, dann Rechtsanwälte G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego) (Rechtssachen T-109/05 und T-444/05)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission D(2005) 997 vom 3. Februar 2005 und D(2005) 9766 vom 12. Oktober 2005, mit der diese der Klägerin den Zugang zu bestimmten Daten verweigert hat, die in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29) nicht enthalten sind

Tenor

1.

Die Entscheidung D (2005) 997 der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit sie den Zugang zu den detailliert aufgeführten Bestandteilen der jährlichen Zusatzkosten der Caremar SpA für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten verweigert.

2.

Die Klage in der Rechtssache T-109/05 wird im Übrigen abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG); diese trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-109/05.

4.

Caremar trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-109/05.

5.

Die Entscheidung D(2005) 9766 der Kommission vom 12. Oktober 2005 wird für nichtig erklärt.

6.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten in der Rechtssache T-444/05.

7.

Die Italienische Republik, der Rat der Europäischen Union und Caremar tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


9.7.2011   

DE

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C 204/20


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Batchelor/Kommission

(Rechtssache T-250/08) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die Teil des Schriftverkehrs im Rahmen der Prüfung waren, ob im Bereich der Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffene Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind - Zugangsverweigerung - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten)

2011/C 204/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Edward William Batchelor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Young, Solicitor, A. Barav, Barrister, und D. Reymond, avocat, dann A. Barav, D. Reymond und F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Docksey, C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira, dann C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und S. Juul Jørgensen)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, L. Seeboruth und I. Rao, dann I. Rao im Beistand von G. Facenna und T. de la Mare, Barristers)

Gegenstand

Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 16. Mai 2008, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Teil des Schriftverkehrs im Rahmen der Prüfung waren, ob die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund von Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 3) ergriffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sowie auf Nichtigerklärung der als am 9. April 2008 erlassen geltenden stillschweigenden Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu den genannten Dokumenten.

Tenor

1.

Die Klage gegen die als am 9. April 2008 erlassen geltende stillschweigende Ablehnungsentscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Entscheidung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2008 wird für nichtig erklärt, außer soweit sie die in den ersten beiden Anhängen des Schreibens vom 19. Februar 2007 enthaltenen Daten betrifft, für die die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme geltend gemacht worden ist.

3.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Edward William Batchelor.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Batchelor aufgrund seines Streitbeitritts entstanden sind.

5.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


9.7.2011   

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C 204/21


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2011 — Prinz von Hannover/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke)

(Rechtssache T-397/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne - Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft)

2011/C 204/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, wohnhaft in Hannover (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stötzel und J. Hilger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1361/2008-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wappen des Hauses Hannover darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


9.7.2011   

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C 204/21


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — ancotel/HABM — Acotel (ancotel)

(Rechtssache T-408/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise)

2011/C 204/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ancotel GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Truelsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten

Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Acotel SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch Rechtsanwälte D. De Simone und D. Demarinis, dann durch Rechtsanwälte D. De Simone, D. Demarinis und J. Wrede)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der ancotel GmbH.

3.

Die Acotel SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


9.7.2011   

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C 204/22


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2011 — São Paulo Alpargatas/HABM — Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES)

(Rechtssache T-422/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAHIANAS LAS ORIGINALES - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke havaianas sowie ältere nationale Wortmarke HAVAIANAS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 204/38

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: São Paulo Alpargatas, SA (São Paulo, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Merino Baylos und A. Velázquez Ibáñez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Enrique Fischer (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt E. Rasche Aparicio, dann Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. August 2009 (Sache R 1477/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der São Paulo Alpargatas, SA und Herrn Enrique Fischer

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. August 2009 (Sache R 1477/2008-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigene Kosten und die Kosten der São Paulo Alpargatas, SA.

3.

Herr Enrique Fischer trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


9.7.2011   

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C 204/22


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Space Beach Club/HABM — Flores Gómez (SpS space of sound)

(Rechtssache T-144/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SpS space of sound - Ältere nationale Bildmarken und Gemeinschaftsbildmarken space ibiza, space DANCE BARCELONA, space DANCE MADRID, space DANCE VALENCIA, space DANCE MALLORCA, space DANCE EIVISSA, space SPACE IBIZA WORLD und space DANCE sowie ältere nationale Wortmarke SPACE VIVA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 204/39

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Space Beach Club, SA (San Jorge, Ibiza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. I. Alejos Cutili)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Miguel Ángel Flores Gómez (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vela Ballesteros und B. C. Lamas Begué)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Januar 2010 (Sache R 766/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Space Beach Club, SA und Miguel Ángel Flores Gómez

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Space Beach Club, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


9.7.2011   

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C 204/22


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Longevity Health Products/HABM — Tecnifar (E-PLEX)

(Rechtssache T-161/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E-PLEX - Ältere nationale Wortmarke EPILEX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 204/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Tecnifar — Industria Tecnica Farmaceutica, SA (Lissabon, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Februar 2010 (Sache R 662/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tecnifar — Industria Tecnica Farmaceutica, SA und der Longevity Health Products, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


9.7.2011   

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C 204/23


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

(Rechtssache T-392/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 204/41

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euro-Information — Européenne de traitement de l’information (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2010 (Sache R 892/2010-2) über die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC CASH als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Euro-Information — Européenne de traitement de l’information trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


9.7.2011   

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C 204/23


Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Formenti Seleco/Kommission

(Rechtssache T-210/09) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Einfuhr von Farbfernsehern aus der Türkei - Schadensersatzklage - Verjährung - Unzulässigkeit)

2011/C 204/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Formenti Seleco SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Malatesta, G. Terracciano und S. Malatesta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission bei der Bestimmung der Herkunft von Farbfernsehern, die aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführt wurden, keine Maßnahmen ergriffen habe, um die türkischen Behörden an der Verletzung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu hindern

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Formenti Seleco SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


9.7.2011   

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C 204/23


Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2011 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission

(Rechtssache T-226/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Vertretung durch Anwälte, die keine Dritten sind - Unzulässigkeit)

2011/C 204/43

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen H. Gruszecka und D. Pawlowska)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108, S. 33) erlassenen Beschlusses K(2010) 1234 der Kommission vom 3. März 2010, mit dem der polnischen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste und der Postdienste aufgegeben wird, zwei notifizierte Maßnahmenentwürfe hinsichtlich des nationalen Vorleistungsmarkts für den Austausch von IP-Datenverkehr (IP-Transit) (Sache PL/2009/1019) und des Vorleistungsmarkts für IP-Peering mit dem Netzwerk der Telekomunikacja Polska S.A. (TP) (Sache PL/2009/1020) zurückzuziehen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


9.7.2011   

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C 204/24


Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Staelen/Bürgerbeauftragter

(Rechtssache T-217/11)

2011/C 204/44

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Claire Staelen (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie den Betrag von 559 382,13 Euro netto als Ersatz des in der Vergangenheit entstandenen materiellen Schadens zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank;

—

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an die Pensionskasse der Gemeinschaft zu ihren Gunsten die Pensionsbeiträge zu zahlen, die dem für den Zeitraum von Juni 2005 bis April 2011 berechneten Grundgehalt entsprechen, d. h. auf der Grundlage eines Gesamtbetrags von 482 225,97 Euro;

—

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie monatlich ab Mai 2011 bis März 2026 die Nettobeträge zu zahlen, die den Gehältern der Beamten der Funktionsgruppe AD entsprechen, ausgehend von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, zweites Jahr, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten derselben Besoldungsgruppe und ergänzt durch die entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu ihren Gunsten und durch die Krankenkassenbeiträge;

—

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie den Betrag von 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

—

dem Bürgerbeauftragten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Es seien nicht alle Untersuchungen durchgeführt worden, die zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Bearbeitung ihrer Akte durch das Europäische Parlament gerechtfertigt gewesen seien. Die Klägerin wirft dem Beklagten fehlerhaftes Verhalten vor und infolgedessen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262/EGKS des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessensfehler, da der Beklagte die Grenzen des Ermessens überschritten habe, über das er bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde verfügt habe, und bei der Ausübung seiner Aufgaben einen Fehler begangen habe, der geeignet sei, ihr einen Schaden zu verursachen.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlende Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit sowie Bösgläubigkeit und Ermessensmissbrauch, da der Beklagte einerseits eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament geschlossen habe und andererseits ungerechtfertigt den zentralen Fragen hinsichtlich der eingereichten Beschwerde ausgewichen sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, erstens nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt zu haben, die für seine Entscheidung bei der Prüfung ihrer Stellung ausschlaggebend hätten sein können, zweitens die Vorlage der Dokumente abgelehnt zu haben, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe, und drittens die angemessene Verfahrensdauer überschritten zu haben.


9.7.2011   

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C 204/24


Klage, eingereicht am 28. April 2011 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-233/11)

2011/C 204/45

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: Β. Αsimakopulos, G. Κanellopulos, Α. Iosifiou und P. Mylonopulos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und

—

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2011, K(2001) 1006 endg., über die staatliche Beihilfe Nr. C 48/2008 (ex NN 61/2008), die Griechenland der Ellinikos Chrysos A.E. gewährt hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens habe die Beklagte dadurch gegen die Vorschriften der Verträge (Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV, früher Art. 87 Abs. 1 und 88 Abs. 2 EG) verstoßen, dass sie diese auf Grund eines Irrtums in Bezug auf das Zusammenwirken und die Beurteilung der tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Begriff der staatlichen Beihilfen falsch ausgelegt und angewandt habe.

 

Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes, betreffend die staatliche Beihilfe Nr. 1 (Verkauf der Kassandra-Minen zu einem geringeren Preis als dem Marktwert), rügt sie: a) falsche Beurteilung des Bestehens der Beihilfe als Folge eines offensichtlichen Irrtums in Bezug auf die Eigenschaft des Staates als bloßer Vermittler und auf das Fehlen einer Inanspruchnahme staatlicher Mittel bei der streitigen Übertragung; b) (hilfsweise) falsche Beurteilung der Anwendung des Kriteriums des Privatanlegers; c) (weiter hilfsweise) unrichtige Beurteilung der Gewährung der Beihilfe wegen offensichtlich falscher Berechnung des Werts der Minen, des Bodens und der Mineralienlagerstätten sowie des behaupteten tatsächlichen Betriebs der Minen zum Zeitpunkt des Verkaufs; d) (weiter hilfsweise) falsche Beurteilung der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

 

Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, betreffend die staatliche Beihilfe Nr. 2 (Befreiung von der Zahlung der Eigentumsübertragungssteuer), macht sie die falsche Beurteilung der gewährten Beihilfe sowie der behaupteten Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geltend.

 

Zum zweiten Klagegrund trägt sie vor, die Beklagte habe durch das Verlangen nach Rückforderung der Beihilfe unter Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) verstoßen.

 

Die Beklagte habe im Licht dieser Grundsätze bei der vorgenommenen Abwägung zwischen der Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und dem Vorteil des Weiterbetriebs der streitigen Minen einen Fehler begangen.

 

Schließlich macht die Klägerin zum dritten Nichtigkeitsgrund geltend, dass die Beklagte in Bezug auf das Bestehen einer staatlichen Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gegen die Begründungvorschriften (Art. 296 AEUV, früher Art. 253 EG) verstoßen habe.

 

Die Beklagte habe nicht erläutert, warum der Verkaufserlös der Minen in Kassandra, der offensichtlich aus privaten Mitteln stamme, ein unmittelbarer oder mittelbarer Verlust staatlicher Mittel sei, der dem Staat zuzurechnen sei, und nicht erklärt, warum ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall sowohl die Eigentumsübertragungssteuer für die Minen als auch für den Boden und nicht nur die Steuer für die Minen zu zahlen sei. Außerdem habe sie bei der Berechnung des Werts der Minen, des Bodens und der Mineralienlagerstätten die Gewährung der Beihilfe nicht ausgewiesen und sich selektiv zum Teil auf den Bericht Behre Dolbear und zum Teil auf ihre eigene willkürliche Argumentation gestützt, die im Übrigen in Bezug auf den negativen Wert der geschlossenen Minen widersprüchlich sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.


9.7.2011   

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C 204/25


Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — Lidl Stiftung/HABM — Lactimilk (BELLRAM)

(Rechtssache T-237/11)

2011/C 204/46

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lactimilk, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2011 in der Sache R 1154/2009-4 aufzuheben und

—

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BELLRAM“ für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5074281.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke „RAM“ (Nr. 2414439) für Waren der Klasse 29, eingetragene spanische Bildmarke „Ram“ (Nr. 98550) für Waren der Klasse 29, eingetragene spanische Wortmarke „RAM“ (Nr. 151890) für Waren der Klasse 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf fünf Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 63 Abs. 2, 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (im Folgenden: GMV) und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer den Beteiligten nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu ihrer Absicht zu äußern, die relevante Widerspruchsmarke auszutauschen.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 41 GMV in Verbindung mit Regel 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur GMV, da die Beschwerdekammer Waren berücksichtigt habe, die nicht ordnungsgemäß in der Widerspruchsschrift und innerhalb der Frist für die Einreichung des Widerspruchs bezeichnet worden seien.

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 15 GMV, da die Beschwerdekammer den Umfang der eingetragenen Waren auf der Grundlage der vorgelegten Benutzungsnachweise nicht ordnungsgemäß beurteilt habe.

Viertens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 76 GMV in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 und Regel 19 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung zur GMV, da die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen sei.

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung fünftens gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine große Ähnlichkeit der Waren angenommen habe. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen habe die Beschwerdekammer verkannt, dass die Zeichen aufgrund des einheitlichen Charakters von „BELLRAM“ in der spanischen Sprache verschieden seien oder nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen. Die Zeichen „BELLRAM“ und „RAM“ könnten nicht miteinander verwechselt werden, da die Waren nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen und die Zeichen verschieden seien oder ebenfalls nur eine entfernte Ähnlichkeit aufwiesen.


9.7.2011   

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C 204/26


Klage, eingereicht am 3. Mai 2011 — Sigma Alimentos Exterior/Kommission

(Rechtssache T-239/11)

2011/C 204/47

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sigma Alimentos Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ferre Navarrete)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

—

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

—

weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

—

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren erwarb in den Veranlagungsjahren 2008 bis 2010 Beteiligungen an in den Vereinigten Staaten und in Peru niedergelassenen Gesellschaften und machte nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS Abschreibungen auf den beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligungen an diesen Gesellschaften geschaffenen Firmenwert geltend.

Am 12. Januar 2011 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07). Infolge dieses Beschlusses leitete die spanische Finanzverwaltung Nachprüfungsverfahren zur Korrektur der von der Klägerin vorgenommenen Abschreibungen ein.

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlen der Voraussetzungen für eine Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe

—

Die fragliche Steuerregelung sei hauptsächlich deshalb nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil der Maßnahme der selektive Charakter fehle. Die Kommission begehe nämlich einen Fehler, wenn sie ausgehend von der Begünstigung inländischer Erwerber und dem Erfordernis einer Mindestbeteiligung von 5 % annehme, es liege De-facto-Selektivität vor. Die Kommission gelange zu diesem Ergebnis, ohne die Besonderheiten der Bereiche analysiert zu haben, in denen die Unternehmen, die von dieser Regelung Gebrauch gemacht hätten, tätig seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel

—

Die Begründung der Kommission für die Annahme, es bestünden keine ausdrücklichen rechtlichen Hindernisse für den Erwerb von Gesellschaften in den Vereinigten Staaten und in Peru, sei in jeder Hinsicht unzureichend.


9.7.2011   

DE

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C 204/27


Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — L’Oréal/HABM — United Global Media Group (MyBeauty)

(Rechtssache T-240/11)

2011/C 204/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und S. Abel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: United Global Media Group, Inc. (El Segundo, Vereinigte Staaten von Amerika).

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Februar 2011 in der Sache R 898/2010-1 aufzuheben;

—

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen oder

—

hilfsweise der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer — sollte diese vor dem Gericht als Streithelferin auftreten — die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MyBeauty TV“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6406755.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Gründe, auf denen der Widerspruch beruht: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützte ihren Widerspruch auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden auch: GMV) und machte geltend, die Inhaberin mehrerer älterer nicht eingetragener Marken zu sein, die der Marke der Klägerin ähnlich seien.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zur Kostenfrage stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass die Widersprechende, als unterliegende Beteiligte, normalerweise die Vertretungskosten der Klägerin zu tragen hätte. Da die Klägerin jedoch keinen Vertreter im Sinne von Art. 93 GMV bestellt habe, seien der Klägerin keine solchen Kosten entstanden.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und der Klägerin wurden die Kosten der Widersprechenden auferlegt.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, da sie gegen Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße. Nach dieser Vorschrift habe die im Widerspruchsverfahren unterliegende Beteiligte alle der obsiegenden Beteiligten entstandenen und für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten zu tragen. Art. 85 Abs. 1 GMV schränke diese Verpflichtung nicht auf die durch die Beauftragung eines zugelassenen Vertreters im Sinne von Art. 93 Abs. 1 GMV entstandenen Kosten ein. Regel 94 der Durchführungsverordnung zur GMV enthalte auch keine Vorschriften, wonach nur die durch die Vertretung durch einen zugelassenen Vertreter entstandenen Kosten erstattet werden könnten. Vielmehr lege die Regel 94 eine „Obergrenze“ der Kosten fest, die erstattungsfähig seien, wenn ein zugelassener Vertreter für die obsiegende Beteiligte gehandelt habe. Wenn Regel 94 der Durchführungsverordnung zur GMV dahin auszulegen wäre, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden die Rückerstattung der Kosten völlig ausschließe, stünde diese Vorschrift in klarem Widerspruch zu Art. 85 Abs. 1 GMV und wäre daher nichtig oder nicht anwendbar.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/27


Klage, eingereicht am 10. Mai 2011 — Sanco/HABM — Marsalman (Darstellung eines Huhns)

(Rechtssache T-249/11)

2011/C 204/49

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sanco, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Segura Roda)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marsalman, SL (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2011 in der Sache R 1073/2010-2 für frist- und formgerecht erhoben zu erklären und nach geeigneter verfahrensrechtlicher Behandlung die vorgenannte Entscheidung durch Urteil aufzuheben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 675 383 für alle erfassten Klassen zurückzuweisen und dem HABM ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Marsalman, SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke ohne Wortbestandteil, bestehend aus der halbkreisförmig umrahmten Darstellung eines Huhns (Anmeldung Nr. 6 675 383), für Waren der Klasse 29 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 39.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke ohne Wortbestandteil, bestehend aus der oval umrahmten Darstellung eines Huhns (Nr. 2 727 182), für Waren der Klassen 29 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/28


Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Ezz u. a./Rat

(Rechtssache T-256/11)

2011/C 204/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmed Abdelaziz Ezz (Giseh, Ägypten), Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed (London, Vereinigtes Königreich), Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin (London, Vereinigtes Königreich) und Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Giseh, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und J. Binns, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

—

den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) und die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Kläger Anwendung finden;

—

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten, soweit sie auf die Kläger Anwendung finden.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Das Kriterium für den Erlass der in Art. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP und in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates niedergelegten restriktiven Maßnahmen gegen die Kläger sei nicht erfüllt. Zudem seien die vom Beklagten zur Rechtfertigung des Erlasses restriktiver Maßnahmen verwendeten Gründe völlig vage, unspezifisch, nicht durch Beweise gestützt und unzureichend, um die Anwendung solcher Maßnahmen zu rechtfertigen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Kläger und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, da

—

die restriktiven Maßnahmen kein Verfahren vorsähen, in dem den Klägern die Beweise mitgeteilt würden, auf denen der Beschluss über das Einfrieren ihrer Vermögenswerte beruht habe, oder in dem ihnen ermöglicht werde, aussagekräftig zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen;

—

die in den angefochtenen Maßnahmen angegebenen Gründe eine allgemeine, nicht belegte, vage Behauptung gerichtlicher Verfahren enthielten;

—

der Beklagte keine Informationen geliefert habe, die ausreichten, um die Kläger in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten dazu wirksam vorzutragen, was einem Gericht die Möglichkeit nehme, zu beurteilen, ob der Beschluss des Rates und seine Einschätzung begründet seien und auf zwingenden Beweisen beruhten.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe es versäumt, den Klägern ausreichende Gründe für ihre Aufnahme in die angefochtenen Maßnahmen zu nennen, und dabei gegen seine Verpflichtung verstoßen, die seinen Beschluss rechtfertigenden tatsächlichen und spezifischen Gründe einschließlich der spezifischen individuellen Gründe klar darzulegen, die ihn zu der Annahme geführt hätten, dass die Kläger für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich gewesen seien.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise in das Eigentumsrecht der Kläger eingegriffen und ihren Ruf geschädigt, da

—

die Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten spürbare und lang anhaltende Auswirkungen auf ihre Grundrechte hätten;

—

diese Maßnahmen auf die Kläger in ungerechtfertigter Weise angewandt würden;

—

der Beklagte weder dargelegt habe, dass ein vollständiges Einfrieren des Vermögens das gelindeste Mittel zur Erreichung eines solchen Ziels, noch, dass der den Klägern zugefügte sehr erhebliche Schaden gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Kläger in die Liste der Personen aufgenommen habe, denen gegenüber restriktive Maßnahmen Anwendung finden.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/28


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2011 — Van Bennekom/Rat und Kommission

(Rechtssache T-206/96) (1)

2011/C 204/51

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 8.3.1997.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/29


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2011 — Van Rossum/Rat und Kommission

(Rechtssache T-207/96) (1)

2011/C 204/52

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 8.3.1997.


9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/29


Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2011 — ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

(Rechtssache T-385/10) (1)

2011/C 204/53

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


Gericht für den öffentlichen Dienst

9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/30


Klage, eingereicht am 4. April 2011 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-34/11)

2011/C 204/54

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin in die Besoldungsgruppe AST 5 einzustufen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

die Entscheidung vom 19. Dezember 2010 aufzuheben, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Bewertung ihrer Funktion mit Besoldungsgruppe AST 5 beibehalten wird;

—

Europol die Kosten aufzuerlegen.


9.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/30


Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — ZZ/Europäischer Bürgerbeauftragter

(Rechtssache F-54/11)

2011/C 204/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, gegen die Klägerin die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs zu verhängen. Daher Antrag in erster Linie auf Wiedereinweisung der Klägerin in ihre Planstelle und, hilfsweise, auf Zuerkennung eines Betrags, der der Vergütung entspricht, die sie zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst und dem Zeitpunkt bezogen hätte, in dem sie das Ruhestandsalter erreichen wird. In jedem Fall Zuerkennung eines Betrags an die Klägerin als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 20. Juli 2010, gegen sie die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs zu verhängen, aufzuheben;

—

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. Januar 2011, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben.

Soweit erforderlich,

—

in erster Linie, festzustellen, dass die Aufhebung der Entscheidung der Entfernung aus dem Dienst ihre Wiedereinweisung in ihre Planstelle als AD-Beamte der Besoldungsgruppe AD 5 Dienstaltersstufe 2 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst sowie die Begleichung der finanziellen Ansprüche zur Folge hat, die ihr für diesen gesamten Zeitraum zustehen, zuzüglich Verzugszinsen nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank;

—

hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, der der Vergütung entspricht, die sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst im August 2010 bis zu dem Monat bezogen hätte, in dem sie das Ruhestandsalter erreichen wird, d. h. im Juli 2040, sowie zur entsprechenden Regelung ihrer Ruhegehaltsansprüche;

—

jedenfalls den Beklagten zur Zahlung des Betrags von 65 000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen;

—

dem Europäischen Bürgerbeauftragten die Kosten aufzuerlegen.