ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.202.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 202/01 |
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2011/C 202/02 |
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2011/C 202/03 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sektor der Medizinprodukte |
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2011/C 202/04 |
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2011/C 202/05 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
8.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/1 |
Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden: Ergebnisse und künftige Maßnahmen
2011/C 202/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1. |
VERWEIST DARAUF, dass die Tätigkeit der Union gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet ist; ferner fördert die Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme untereinander koordinieren, und die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten; |
2. |
VERWEIST AUF das Grünbuch der Kommission vom 14. Oktober 2005 mit dem Titel „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“; |
3. |
VERWEIST AUF die Erklärung der Europäischen Ministeriellen Konferenz der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 15. Januar 2005 über die Herausforderungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit in Europa und der Entwicklung von Lösungsansätzen; |
4. |
VERWEIST AUF die hochrangig besetzte EU-Konferenz „Gemeinsam für psychische Gesundheit und Wohlbefinden“, die am 13. Juni 2008 in Brüssel stattfand und auf der der „Europäische Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden“ begründet wurde; |
5. |
VERWEIST AUF den Bericht der WHO von 2010 über psychische Gesundheit und Entwicklung mit dem Titel „Targeting people with mental health conditions as a vulnerable group“, der in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 65/95 vom 1. Dezember 2010 über globale Gesundheit und Außenpolitik begrüßt wurde; |
6. |
VERWEIST AUF die Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut“ der Strategie Europa 2020, in der es heißt, dass in fast jeder Hinsicht Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen zu den am stärksten sozial Ausgegrenzten zählen und alle Betroffenen Stigmatisierung, Diskriminierung und Ausgrenzung als wesentliche Hürden auf dem Weg zu Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität nennen; |
7. |
VERWEIST AUF die Leitinitiative „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ der Strategie Europa 2020 und auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (1), in der es heißt, dass für eine erhebliche Anhebung der Beschäftigungsquoten auch der körperliche und geistige Gesundheitszustand der Arbeitskräfte bei den Anforderungen des heutigen Berufslebens zu berücksichtigen ist, das durch mehr Übergänge zwischen intensiveren und fordernderen Tätigkeiten und neue Formen der Arbeitsorganisation gekennzeichnet ist; |
8. |
VERWEIST AUF die Konferenz zum Thema „Pionierforschung in der Neuropsychiatrie mit Schwerpunkt auf Depression, Angst und Schizophrenie“, die am 18. und 19. März 2011 in Budapest stattfand; |
9. |
ERKENNT AN, dass das psychische Wohlbefinden ein wesentlicher Bestandteil von Gesundheit und Lebensqualität und eine Voraussetzung für die Fähigkeit, zu lernen, zu arbeiten und einen Beitrag zum sozialen Leben zu leisten, ist; |
10. |
ERKENNT AN, dass gemäß jüngster Forschungsergebnisse ein hohes Niveau an psychischer Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft ist, und dass psychische Störungen wirtschaftliche Verluste — z.B. durch niedrigere Produktivität und niedrigere Beteiligung am Arbeitsmarkt — und Kosten für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften, die mit psychischen Störungen befasst sind, verursachen; |
11. |
ERKENNT AN, dass psychische Störungen eine Behinderung darstellen und den größten Anteil hinsichtlich der behinderungsbereinigten Lebensjahre in der EU ausmachen, wobei Depression und Angst die wesentlichen Ursachen dieser Belastung sind; |
12. |
ERKENNT AN, dass nach Schätzungen der WHO jeder vierte Mensch mindestens einmal in seinem Leben von psychischen Störungen betroffen ist, die sich in jedem beliebigen Jahr bei über 10 % der EU-Bevölkerung manifestieren; |
13. |
ERKENNT AN, dass Selbstmord mit über 50 000 Todesfällen pro Jahr in der EU nach wie vor eine wesentliche Ursache von vorzeitigem Tod in Europa ist und dass in neun von zehn Fällen im Vorfeld psychische Störungen auftreten; |
14. |
ERKENNT AN, dass es erhebliche Unterschiede beim Stand der psychischen Gesundheit zwischen Mitgliedstaaten und innerhalb von Mitgliedstaaten sowie zwischen sozialen Gruppen gibt, wobei sozioökonomisch benachteiligte Gruppen am stärksten gefährdet sind; |
15. |
ERKENNT AN, dass die Determinanten für psychische Gesundheit und Wohlbefinden wie soziale Ausgrenzung, Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte Wohnverhältnisse und schlechte Arbeitsbedingungen, Ausbildungsprobleme, Missbrauch, Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern, Ungleichbehandlung der Geschlechter sowie Risikofaktoren wie Alkohol- und Drogenmissbrauch faktorübergreifend bedingt sind und oft außerhalb der Gesundheitssysteme liegen und dass daher für eine Verbesserung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung innovative Partnerschaften zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren wie dem Sozial-, dem Wohnungs-, dem Beschäftigungs- und dem Bildungssektor erforderlich sind; |
16. |
ERKENNT AN, wie wichtig Bildungseinrichtungen und Arbeitsplätze als Orte für Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens sind, und welchen Nutzen sie für ihre eigenen Zwecke aus solchen Maßnahmen ziehen können; |
17. |
ERKENNT AN, dass Behörden und andere Akteure auf regionaler und lokaler Ebene eine zentrale Rolle bei Maßnahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden spielen, sowohl im Rahmen ihres unmittelbaren Wirkens zur Verbesserung des psychischen Wohlbefindens als auch im Rahmen der Förderung der Beteiligung anderer Sektoren und Gemeinschaften; |
18. |
ERKENNT AN, dass die Nutzer von Diensten im Bereich der psychischen Gesundheit und ihre Familienmitglieder, ihre Betreuer sowie ihre Organisationen aufgrund ihrer Erfahrungen einen spezifischen und wertvollen Beitrag leisten können und in politische Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und Wohlbefinden einbezogen werden sollten; |
19. |
ERKENNT die Notwendigkeit der Forschung zu psychischer Gesundheit und Wohlbefinden sowie psychischen Störungen AN und BEGRÜSST den Beitrag, den die Forschungsrahmenprogramme der EU hierzu geleistet haben; |
20. |
BEGRÜSST die Ergebnisse der fünf im Rahmen des Europäischen Pakts für psychische Gesundheit und Wohlbefinden veranstalteten Fachkonferenzen (2):
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21. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten,
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22. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,
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23. |
FORDERT die Kommission AUF,
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(1) KOM(2010) 682 endg.
(2) Die Unterlagen zu den Fachkonferenzen sind unter http://ec.europa.eu/health/mental_health/policy/conferences/index_en.htm erhältlich.
8.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/4 |
Schlussfolgerungen des Rates zum Impfschutz von Kindern: Erfolge und Herausforderungen beim Impfschutz von Kindern in Europa und künftiges Vorgehen
2011/C 202/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. |
ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Tätigkeit der Union im Gesundheitswesen die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet sein soll, insbesondere bei der Bekämpfung der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten; sie soll außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen fördern und deren Tätigkeit erforderlichenfalls unterstützen, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt wird; |
2. |
ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme koordinieren; |
3. |
ERINNERT AN die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), die zeitnahe wissenschaftliche Analysen fordert, damit wirksame Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden können; |
4. |
ERINNERT AN die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (2), das laufende Aktivitäten wie die einschlägigen Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf die Prävention und die Kontrolle von übertragbaren Krankheiten, die epidemiologische Überwachung, Schulungsprogramme und Frühwarn- und Reaktionsmechanismen unterstützt und den Austausch von vorbildlichen Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf Impfprogramme fördern sollte; |
5. |
ERKENNT AN, dass der Impfschutz von Kindern in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten liegt und in der EU bereits verschiedene Impfprogramme existieren, dass es im Hinblick auf ihren fachlichen Inhalt, ihren obligatorischen oder freiwilligen Charakter oder ihre Finanzierung allerdings von zusätzlichem Nutzen ist, diese Frage auf europäischer Ebene anzugehen; |
6. |
ERKENNT AN, dass mögliche gemeinsame Bestrebungen, den Impfschutz von Kinder zu verbessern, auch von verstärkten Synergien mit anderen Politikbereichen der EU profitieren könnten, insbesondere im Hinblick auf schwächere Gruppen, wie etwa die Roma in bestimmten Mitgliedstaaten; |
7. |
BEGRÜSST die Ergebnisse der Expertenkonferenz zum Impfschutz von Kindern („Für eine gesunde Zukunft unserer Kinder“) vom 3./4. März 2011 in Budapest, auf der die Teilnehmer die Erfolge und Herausforderungen bei der Kinderschutzimpfung in der Europäischen Union geprüft und hervorgehoben haben, dass eine rechtzeitige, hohe Durchimpfung von Kindern sowohl in der Allgemeinbevölkerung als auch in Bevölkerungsgruppen mit Impflücken erreicht und aufrechterhalten werden muss, dass zur Beobachtung und Überwachung der Durchimpfung gegen durch Impfungen verhütbare Krankheiten auf subnationaler, nationaler und europäischer Ebene zuverlässige Daten zur Verfügung stehen müssen und dass laufende Kommunikationsstrategien koordiniert und genauer darauf ausgerichtet werden müssen, Bevölkerungsgruppen mit Impflücken oder Vorbehalten gegenüber Impfungen zu erreichen; |
8. |
STELLT FEST, dass Impfschutzprogramme für Kinder wesentlich dazu beigetragen haben, Infektionskrankheiten in Europa unter Kontrolle zu bringen, dass aber noch viele Herausforderungen zu bewältigen sind; |
9. |
ERINNERT DARAN, dass Impfungen, wo sie zur Verfügung stehen, die wirksamste und kostengünstigste Möglichkeit darstellen, Infektionskrankheiten zu verhüten; |
10. |
STELLT FEST, dass mit zunehmender Mobilität und Migration eine Reihe gesundheitsrelevanter Fragen auftreten, die auch für den Impfschutz von Kindern von Bedeutung sind; |
11. |
HEBT HERVOR, dass Impfungen zur Kontrolle, Verringerung der Häufigkeit und sogar Ausrottung von Krankheiten in Europa geführt haben, durch die in der Vergangenheit Millionen von Menschen zu Tode gekommen sind oder bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen haben, und dass die weltweite Ausrottung von Pocken und die Eradikation von Poliomyelitis in den meisten Ländern der Welt hervorragende Beispiele für erfolgreiche Impfprogramme sind; |
12. |
STELLT FEST, dass in vielen europäischen Ländern immer noch Masern- und Röteln-Epidemien auftreten, HEBT HERVOR, dass Europa das Ziel verfehlt hat, Masern und Röteln bis 2010 auszurotten, weil die Durchimpfungsrate auf subnationaler Ebene hinter den Anforderungen zurückbleibt, und ERINNERT in diesem Zusammenhang an die Resolution der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 16. September 2010 über ein erneuertes Engagement für die Eliminierung von Masern und Röteln und die Prävention der Rötelnembryopathie bis zum Jahr 2015 und die nachhaltige Unterstützung für den poliofreien Status in der Europäischen Region der WHO; |
13. |
UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist festzustellen, in welchen Bevölkerungsgruppen durch Impfung verhütbare Krankheiten eine erhöhte Gefahr darstellen, und diese Gruppen zu erreichen, STELLT FEST, dass die Tatsache, dass besonders anfällige Bevölkerungsgruppen von Land zu Land und von Region zu Region anders aussehen, in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung ist; |
14. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten,
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15. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,
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16. |
ERSUCHT die Kommission,
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(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.
(2) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
8.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/7 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Innovation im Sektor der Medizinprodukte
2011/C 202/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. |
EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2002 (1) und vom 2. Dezember 2003 (2) sowie der anschließenden Änderungen am Rechtsrahmen für Medizinprodukte (3), |
2. |
UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen (4) der Hochrangigen Konferenz zum Thema Innovation in der Medizintechnik vom 22. März 2011 in Brüssel, |
3. |
IN ANBETRACHT
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4. |
UNTERSTREICHEND, dass Folgendes angestrebt werden muss, damit Innovationen Patienten, Fachkräften im Gesundheitswesen, der Wirtschaft und der Gesellschaft zugute kommen:
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5. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN,
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6. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION, bei ihrer künftigen gesetzgeberischen Arbeit den folgenden Überlegungen Rechnung zu tragen:
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(1) Dok. 10060/02.
(2) Dok. 14747/03.
(3) Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).
(4) http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/exploratory_process/hlc_en.pdf
8.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/10 |
Schlussfolgerungen des Rates: Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen
2011/C 202/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1. |
ERINNERT DARAN, dass nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist, dass die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen und auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet sein soll, dass sie außerdem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen fördern und deren Tätigkeit erforderlichenfalls unterstützen soll, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang zu wahren ist; |
2. |
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2007 zum Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“; |
3. |
VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 zu den gemeinsamen Werten und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union (1), in der die Universalität, der Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, die Gleichbehandlung und die Solidarität als Grundwerte bezeichnet werden; |
4. |
VERWEIST auf die Charta von Tallinn „Gesundheitssysteme für Gesundheit und Wohlstand“, die am 27. Juni 2008 unter der Schirmherrschaft der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterzeichnet worden ist; |
5. |
VERWEIST auf den Gemeinsamen Bericht der Europäischen Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 23. November 2010 über die Gesundheitssysteme sowie auf die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2010; |
6. |
WÜRDIGT die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz und ERINNERT an die Ziele, die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Inklusion auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2006 vereinbart worden sind, um eine zugängliche, hochwertige und nachhaltige Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sicherzustellen; |
7. |
VERWEIST auf die Beratungen, die auf der informellen Tagung der Gesundheitsminister in Gödöllö vom 4./5. April 2011 zum Thema „Patientenwege und Karriereoptionen der Fachleute in Europa — Investitionen in Gesundheitssysteme der Zukunft“ stattgefunden haben; |
8. |
VERWEIST auf die Strategie „Europa 2020“ und BEGRÜSST das von der Kommission initiierte europäische Pilotprojekt einer Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ und die laufenden Arbeiten hierzu; |
9. |
IST SICH BEWUSST, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Alterung der Bevölkerung und ihrer sich wandelnden Bedürfnisse, der steigenden Patientenerwartungen, der raschen Verbreitung von Technologien und der zunehmenden Kosten der Gesundheitsversorgung sowie angesichts des derzeitigen unsicheren und prekären Wirtschaftsklimas, das insbesondere auf die jüngste weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise zurückzuführen ist und zur Folge hat, dass den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten immer weniger Ressourcen zur Verfügung stehen, mit gemeinsamen Herausforderungen konfrontiert sind. Zu den größten Herausforderungen für die Gesundheitssysteme zählt die rasche Zunahme der chronischen Krankheiten; |
10. |
IST SICH BEWUSST, dass zwar die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung trotz knapper wirtschaftlicher und sonstiger Ressourcen schon immer ein zentrales Anliegen war, dass das Problem jedoch inzwischen eine Größenordnung und Dringlichkeit erreicht hat, dass es, wenn nichts unternommen wird, zu einem entscheidenden Faktor in der künftigen wirtschaftlichen und sozialen Landschaft der EU werden könnte; |
11. |
HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH, dass durchdachte und verantwortliche Innovationen, unter anderem sozialer und organisatorischer Art, entwickelt werden, mit denen sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der künftigen Nachfrage und bezahlbaren, nachhaltigen Ressourcen erreichen lässt, damit alle genannten Herausforderungen bewältigt werden können; |
12. |
FORDERT, dass der Gesundheitssektor bei der Durchführung der Strategie „Europa 2020“ eine angemessene Rolle spielen muss. Es sollte anerkannt werden, dass Investitionen in die Gesundheit zum Wirtschaftswachstum beitragen. Gesundheit ist zwar ein Wert an sich, doch auch eine Vorbedingung für wirtschaftliches Wachstum; |
13. |
BETONT, dass für die Entwicklung moderner, bedarfsorientierter, wirksamer, effizienter und langfristig finanzierbarer Gesundheitssysteme, die allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten bieten, unbeschadet der Verhandlungen über den künftigen Finanzrahmen Gelder aus den Europäischen Strukturfonds genutzt werden können, um die Finanzmittel für den Ausbau des Gesundheitswesens in förderfähigen Regionen der Mitgliedstaaten, einschließlich Kapitalinvestitionen, zu ergänzen, insbesondere weil
|
14. |
BETONT, dass die Wirksamkeit der Investitionen in die Gesundheitssysteme der Zukunft von grundlegender Bedeutung ist und von den jeweiligen Mitgliedstaaten beurteilt und überwacht werden sollte; |
15. |
IST SICH BEWUSST, wie wichtig eine faktengestützte Politikgestaltung und Entscheidungsfindung ist, die auf adäquaten Gesundheitsinformationssystemen beruht; |
16. |
IST SICH BEWUSST, dass in der Europäischen Union Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Modernisierung der Gesundheitssysteme und mit neuen Konzepten der Gesundheitsversorgung weitergegeben werden müssen; |
17. |
IST SICH BEWUSST, dass Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung für die langfristige Tragfähigkeit der Gesundheitssysteme ausschlaggebend sind; |
18. |
BETONT, dass als zentrale Voraussetzung für den Betrieb moderner, dynamischer Gesundheitssysteme in jedem Mitgliedstaat adäquat geschultes Gesundheitspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen muss; jeder Mitgliedstaat sollte bedarfsgerecht handeln und dem Internationalen Verhaltenskodex der WHO über die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften beitreten; |
19. |
HEBT HERVOR, dass es gilt, die Kräfte zu bündeln und die Zusammenarbeit auf EU-Ebene stärker zu koordinieren, damit die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, ihre Gesundheitssysteme für die künftigen Herausforderungen zu rüsten, unterstützt werden können, wobei auf den Ergebnissen, die bereits im Rahmen von nationalen und EU-Initiativen erzielt wurden, und auf der Arbeit zwischenstaatlicher Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der WHO aufgebaut werden sollte; |
20. |
UNTERSTREICHT die Führungsrolle der Gesundheitsminister, wenn es darum geht, wirksame gesundheitspolitische Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, mit denen den makroökonomischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen — unter anderem im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung — angemessen begegnet werden kann, sowie künftige langfristige Strategien für den Gesundheitssektor, insbesondere zur Förderung der Investitionen und Humanressourcen im Gesundheitssektor, festzulegen; |
21. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten,
|
22. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission,
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23. |
ERSUCHT die Kommission,
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(1) ABl. C 146 vom 22.6.2006, S.1.
8.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/13 |
ÜBEREINKOMMEN
zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
2011/C 202/05
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Austausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Organen der Europäischen Union oder den von diesen geschaffenen Agenturen, Ämtern, oder Einrichtungen erfordern kann. |
(2) |
Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohärenten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang übermittelt werden. |
(3) |
Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:
a) |
Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden; |
b) |
Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden; |
c) |
Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen; |
d) |
Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden. |
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Einstufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Kennzeichnung aufweisen:
— „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.
— „SECRET UE/EU SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.
— „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte.
— „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“: Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.
Artikel 3
(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungskennzeichnung gewährt wird.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz von Verschlusssachen unberührt.
(3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Übereinkommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicherheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen keine Anwendung.
Artikel 4
(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden,
a) |
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades; |
b) |
nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden; |
c) |
nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Übereinkunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation besteht. |
(2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.
Artikel 5
(1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschlusssachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.
(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschlusssachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig ordnungsgemäß befugt sind.
(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden.
(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einander gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.
(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Einrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleisten können.
(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Einrichtungen anerkennen.
Artikel 6
Die Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern oder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben, gemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.
Artikel 7
Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtabstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität sowie auch eine ausreichende Rechenschaftspflicht und Rückverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschlusssachen.
Artikel 8
Auf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informationen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelungen.
Artikel 9
(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im Geltungsbereich dieses Übereinkommens unbefugten Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.
(2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über diesen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.
Artikel 12
Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.
Artikel 13
(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.
(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am vierten Mai zweitausendelf.
Voor de regering van het Koninkrijk België
Pour le gouvernement du Royaume de Belgique
Für die Regierung des Königreichs Belgien
За правителството на Република България
Za vládu České republiky
For Kongeriget Danmarks regering
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi valitsuse nimel
Thar ceann Rialtas na hÉireann
For the Government of Ireland
Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας
Por el Gobierno del Reino de España
Pour le gouvernement de la République française
Per il Governo della Repubblica italiana
Για την Κυβέρνηση της Κυπριακής Δημοκρατίας
Latvijas Republikas valdības vārdā
Lietuvos Respublikos Vyriausybės vardu
Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság kormánya részéről
Għall-Gvern ta’ Malta
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Regierung der Republik Österreich
W imieniu Rządu Rzeczypospolitej Polskiej
Pelo Governo da República Portuguesa
Pentru Guvernul României
Za vlado Republike Slovenije
Za vládu Slovenskej republiky
Suomen tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Finlands regering
För Konungariket Sveriges regering
For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
ANLAGE
Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen
EU |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET |
SECRET UE/EU SECRET |
CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL |
RESTREINT UE/EU RESTRICTED |
Belgien |
Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998) Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998) |
Secret (Gesetz vom 11.12.1998) Geheim (Gesetz vom 11.12.1998) |
Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998) Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998) |
|
Bulgarien |
Cтpoгo ceкретно |
Ceкретно |
Поверително |
За служебно ползване |
Tschechische Republik |
Přísně tajné |
Tajné |
Důvěrné |
Vyhrazené |
Dänemark |
Yderst hemmeligt |
Hemmeligt |
Fortroligt |
Til tjenestebrug |
Deutschland |
STRENG GEHEIM |
GEHEIM |
VS (2) — VERTRAULICH |
VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH |
Estland |
Täiesti salajane |
Salajane |
Konfidentsiaalne |
Piiratud |
Irland |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
Griechenland |
Άκρως Απόρρητο Abk.: ΑΑΠ |
Απόρρητο Abk.: (ΑΠ) |
Εμπιστευτικό Abk.: (ΕΜ) |
Περιορισμένης Χρήσης Abk.: (ΠΧ) |
Spanien |
SECRETO |
RESERVADO |
CONFIDENCIAL |
DIFUSIÓN LIMITADA |
Frankreich |
Très Secret Défense |
Secret Défense |
Confidentiel Défense |
|
Italien |
Segretissimo |
Segreto |
Riservatissimo |
Riservato |
Zypern |
Άκρως Απόρρητο Αbk.: (AΑΠ) |
Απόρρητο Αbk.: (ΑΠ) |
Εμπιστευτικό Αbk.: (ΕΜ) |
Περιορισμένης Χρήσης Αbk.: (ΠΧ) |
Lettland |
Sevišķi slepeni |
Slepeni |
Konfidenciāli |
Dienesta vajadzībām |
Litauen |
Visiškai slaptai |
Slaptai |
Konfidencialiai |
Riboto naudojimo |
Luxemburg |
Très Secret Lux |
Secret Lux |
Confidentiel Lux |
Restreint Lux |
Ungarn |
Szigorúan titkos! |
Titkos! |
Bizalmas! |
Korlátozott terjesztésű! |
Malta |
L-Ogħla Segretezza |
Sigriet |
Kunfidenzjali |
Ristrett |
Niederlande |
Stg. ZEER GEHEIM |
Stg. GEHEIM |
Stg. CONFIDENTIEEL |
Dep. VERTROUWELIJK |
Österreich |
Streng Geheim |
Geheim |
Vertraulich |
Eingeschränkt |
Polen |
Ściśle tajne |
Tajne |
Poufne |
Zastrzeżone |
Portugal |
Muito Secreto |
Secreto |
Confidencial |
Reservado |
Rumänien |
Strict secret de importanță deosebită |
Strict secret |
Secret |
Secret de serviciu |
Slowenien |
Strogo tajno |
Tajno |
Zaupno |
Interno |
Slowakei |
Prísne tajné |
Tajné |
Dôverné |
Vyhradené |
Finnland |
ERITTÄIN SALAINEN YTTERST HEMLIG |
SALAINEN HEMLIG |
LUOTTAMUKSELLINEN KONFIDENTIELL |
KÄYTTÖ RAJOITETTU BEGRÄNSAD TILLGÅNG |
Schweden (4) |
HEMLIG/TOP SECRET HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET |
HEMLIG/SECRET HEMLIG |
HEMLIG/CONFIDENTIAL HEMLIG |
HEMLIG/RESTRICTED HEMLIG |
Vereinigtes Königreich |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
(1) „Diffusion restreinte“/„Beperkte Verspreiding“ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.
(2) In Deutschland: VS = Verschlusssache.
(3) Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.
(4) Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden.