ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.194.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 194

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 194/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 186, 25.6.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 194/02

Rechtssache C-147/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg — Deutschland) — Jürgen Römer/Freie und Hansestadt Hamburg (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts — Art. 157 AEUV — Richtlinie 2000/78/EG — Geltungsbereich — Begriff Entgelt — Ausschlusstatbestände — Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene — Berechnungsmethode für diese Bezüge, die verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfängern begünstigt, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben — Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)

2

2011/C 194/03

Verbundene Rechtssachen C-230/09 und C-231/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Koblenz/Kurt Etling, Thomas Etling (C-230/09), Hauptzollamt Oldenburg (C-231/09)/Theodor Aissen, Hermann Rohaan (Landwirtschaft — Sektor Milch und Milcherzeugnisse — Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 — Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik — Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen — Auswirkungen auf die Berechnung der Abgabe — Auswirkungen auf die Berechnung der Milchprämie)

3

2011/C 194/04

Rechtssache C-391/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas, Litauen) — Malgožata Runevič-Vardyn, Łukasz Paweł Wardyn/Vilniaus miesto savivaldybės administracija, Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Valstybinė lietuvių kalbos komisija, Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten — Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Art. 18 AEUV und 21 AEUV — Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — Richtlinie 2000/43/EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Umschrift von Namen und Vornamen natürlicher Personen in Personenstandsurkunden in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form vorschreiben)

4

2011/C 194/05

Rechtssache C-543/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Deutsche Telekom AG/Bundesrepublik Deutschland (Elektronische Kommunikationsdienste — Richtlinie 2002/22/EG — Art. 25 Abs. 2 — Richtlinie 2002/58/EG — Art. 12 — Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen — Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen)

5

2011/C 194/06

Rechtssache C-107/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) Enel Maritsa Iztok 3 AD/Direktor Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto NAP (Vorabentscheidungsersuchen — Mehrwertsteuer — Richtlinien 77/388/EWG und 2006/112/EG — Erstattung — Frist — Zinsen — Verrechnung — Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität — Vertrauensschutz)

5

2011/C 194/07

Rechtssache C-144/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts/JPMorgan Chase Bank NA, Frankfurt Branch (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen — Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften — Umfang — Klage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags wegen der angeblichen Ungültigkeit der den Vertragsschluss betreffenden Entscheidungen ihrer Organe — Rechtshängigkeit — Verpflichtung des später angerufenen Gerichts zur Aussetzung — Reichweite)

6

2011/C 194/08

Verbundene Rechtssachen C-201/10 und C-202/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10), Vion Trading GmbH (C-202/10)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Art. 3 — Rückforderung einer Ausfuhrerstattung — 30-jährige Verjährungsfrist — Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist — Analoge Anwendung — Grundsatz der Rechtssicherheit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

7

2011/C 194/09

Rechtssache C-294/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija (Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 5 Abs. 3 — Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen — Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen — Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden — Rechtzeitige Planung der Mittel für die Durchführung des Fluges nach dem Wegfall dieser Umstände)

7

2011/C 194/10

Rechtssache C-479/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 1999/30/EG — Kontrolle der Umweltbelastung — Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft)

8

2011/C 194/11

Rechtssache C-128/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2011 — UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp.

8

2011/C 194/12

Rechtssache C-165/11: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Republik Slowenien), eingereicht am 4. April 2011 — Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky/Profitube s.r.o.

9

2011/C 194/13

Rechtssache C-173/11: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. April 2011 — Football Dataco Limited, Scottish Premier League Limited, Scottish Football League, PA Sport UK Limited/Sportradar GmbH (eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland), Sportradar AG (eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz)

10

2011/C 194/14

Rechtssache C-177/11: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), eingereicht am 15. April 2011 — Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton/1) Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, 2) Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, 3) Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis

10

2011/C 194/15

Rechtssache C-209/11: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 4. Mai 2011 — Sportingbet Plc/Ypourgos Politismou und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

11

 

Gericht

2011/C 194/16

Rechtssache T-423/07: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Ryanair/Kommission (Staatliche Beihilfen — Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Luftverkehrssektor — Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München — Untätigkeitsklage — Stellungnahme der Kommission — Erledigung — Verpflichtung zum Handeln — Fehlen)

12

2011/C 194/17

Rechtssache T-502/07: Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2011 — IIC-Intersport International/HABM — McKenzie (McKENZIE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke McKENZIE — Ältere Gemeinschaftsbild- und -wortmarken McKINLEY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

12

2011/C 194/18

Rechtssache T-207/08: Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2011 — Habanos/HABM — Tabacos de Centroamérica (KIOWA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke KIOWA — Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke COHIBA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

13

2011/C 194/19

Rechtssache T-580/08: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — PJ Hungary/HABM — Pepekillo (PEPEQUILLO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PEPEQUILLO — Ältere nationale und Gemeinschaftswort- und -bildmarken PEPE und PEPE JEANS — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren — Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

13

2011/C 194/20

Rechtssache T-376/09: Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2011 — Glenton España/HABM — Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke POLO SANTA MARIA — Ältere Benelux-Bildmarke in Form der Silhouette eines Polospielers — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2011/C 194/21

Rechtssache T-81/10: Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Tempus Vade/HABM — Palacios Serrano (AIR FORCE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AIR FORCE — Ältere Gemeinschaftsbildmarken, nationale Bildmarken und Gemeinschaftswortmarke TIME FORCE — Relative Eintragungshindernisse — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2011/C 194/22

Rechtssache T-206/11: Klage, eingereicht am 4. April 2011 — COMPLEX/HABM — Kajometal (KX)

14

2011/C 194/23

Rechtssache T-207/11: Klage, eingereicht am 8. April 2011 — EyeSense/HABM — Osypka Medical (ISENSE)

15

2011/C 194/24

Rechtssache T-216/11: Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Progust/HABM — Sopralex & Vosmarques (IMPERIA)

15

2011/C 194/25

Rechtssache T-219/11: Klage, eingereicht am 15. April 2011 — Otero González/HABM — Apli-Agipa (AGIPA)

16

2011/C 194/26

Rechtssache T-220/11: Klage, eingereicht am 18. April 2011 — TeamBank/HABM — Fercredit Servizi Finanziari (f@ir Credit)

16

2011/C 194/27

Rechtssache T-223/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Siemens/Kommission

17

2011/C 194/28

Rechtssache T-224/11: Klage, eingereicht am 21. April 2011 — Caventa/HABM — Anson's Herrenhaus (BERG)

17

2011/C 194/29

Rechtssache T-225/11: Klage, eingereicht am 21. April 2011 — Caventa/HABM — Anson’s Herrenhaus (BERG)

18

2011/C 194/30

Rechtssache T-227/11: Klage, eingereicht am 26. April 2011 — Wall/HABM — Bluepod Media Worldwide (bluepod media)

18

2011/C 194/31

Rechtssache T-232/11: Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission

19

2011/C 194/32

Rechtssache T-243/11: Klage, eingereicht am 26. April 2011 — Glaxo Group/HABM — Farmodiética (ADVANCE)

19

2011/C 194/33

Rechtssache T-245/11: Klage, eingereicht am 6. Mai 2011 — ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA

20

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/1


2011/C 194/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 186, 25.6.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 179, 18.6.2011

ABl. C 173, 11.6.2011

ABl. C 160, 28.5.2011

ABl. C 152, 21.5.2011

ABl. C 145, 14.5.2011

ABl. C 139, 7.5.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg — Deutschland) — Jürgen Römer/Freie und Hansestadt Hamburg

(Rechtssache C-147/08) (1)

(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff „Entgelt“ - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene - Berechnungsmethode für diese Bezüge, die verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfängern begünstigt, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)

2011/C 194/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jürgen Römer

Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Hamburg — Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Art. 141 EG, der Art. 1, 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c und 3 sowie des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Geltungsbereich der Richtlinie — Ausschluss von Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes — Ausschluss der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen — Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene — Berechnungsmethode für die Bezüge, die verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber Versorgungsempfänger, die eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, begünstigt

Tenor

1.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.

2.

Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn

im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und

eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.

3.

Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Koblenz/Kurt Etling, Thomas Etling (C-230/09), Hauptzollamt Oldenburg (C-231/09)/Theodor Aissen, Hermann Rohaan

(Verbundene Rechtssachen C-230/09 und C-231/09) (1)

(Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen - Auswirkungen auf die Berechnung der Abgabe - Auswirkungen auf die Berechnung der Milchprämie)

2011/C 194/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Koblenz (C-230/09), Hauptzollamt Oldenburg (C-231/09)

Beklagte: Kurt Etling, Thomas Etling (C-230/09), Theodor Aissen, Hermann Rohaan (C-231/09)

Beteiligter:Bundesministerium der Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, S. 123) — Übernahme der Milchreferenzmenge im Referenzzeitraum nach Auflösung eines Landpachtvertrags — Berücksichtigung der vom früheren Pächter im Referenzzeitraum bereits übertragenen Menge bei der Bestimmung der dem Verpächter zustehenden Referenzmenge

Tenor

1.

Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge proportional zur einzelbetrieblichen Referenzmenge der einzelnen Erzeuger, die Überlieferungen vorgenommen haben, also zu der zum 1. April des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums bestimmten Menge, oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgen muss. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der einzelbetrieblichen Referenzmenge erlaubt nicht die Berücksichtigung von während dieses Zeitraums erfolgten Übertragungen.

2.

Eine nationale Regelung, mit der die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung vorgesehene Befugnis wahrgenommen wird, objektive Kriterien festzulegen, nach denen die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge erfolgt, muss insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sowie die mit der gemeinsamen Agrarpolitik, speziell der gemeinsamen Marktorganisation im Milchsektor, verfolgten Ziele beachten.

3.

Diese Ziele stehen einer im Rahmen der Wahrnehmung dieser Befugnis erlassenen nationalen Regelung nicht entgegen, die den Erzeugern, die Überlieferungen vorgenommen haben, sofern ihnen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung während des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums eine einzelbetriebliche Referenzmenge übertragen worden ist, für die von dem Erzeuger, der zuvor über sie verfügte, für denselben Zeitraum bereits Milch erzeugt und geliefert worden war, ermöglicht, unter Einschluss eines Teils oder der Gesamtheit dieser Referenzmenge an dieser Neuzuweisung teilzuhaben. Die Mitgliedstaaten hatten jedoch dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Regelung nicht zu Übertragungen führt, die trotz formaler Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nur den Zweck gehabt hätten, bestimmten Erzeugern, die Überlieferungen vorgenommen haben, zu ermöglichen, bei dieser Neuzuweisung besser dazustehen.

4.

Der Begriff „prämienfähige einzelbetriebliche Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt“ in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 geänderten Fassung, der dem in Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung definierten Begriff der „verfügbaren Referenzmenge“ entspricht, ist so auszulegen, dass er dann, wenn einem Erzeuger während des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums eine Referenzmenge übertragen worden ist, auf die vom Übertragenden während desselben Zeitraums bereits Milch geliefert worden war, auf Seiten des Empfängers nicht den Teil der übertragenen Referenzmenge umfasst, auf den vom Übertragenden bereits abgabenfrei Milch geliefert worden war.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas, Litauen) — Malgožata Runevič-Vardyn, Łukasz Paweł Wardyn/Vilniaus miesto savivaldybės administracija, Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Valstybinė lietuvių kalbos komisija, Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

(Rechtssache C-391/09) (1)

(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV und 21 AEUV - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Umschrift von Namen und Vornamen natürlicher Personen in Personenstandsurkunden in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form vorschreiben)

2011/C 194/04

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Malgožata Runevič-Vardyn, Łukasz Paweł Wardyn

Beklagter: Vilniaus miesto savivaldybės administracija, Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Valstybinė lietuvių kalbos komisija, Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG und Art. 18 Abs. 1 EG sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) — Nationale Regelung eines Staates, die vorschreibt, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Nationalität oder Staatsbürgerschaft in den von ihm ausgestellten Personenstandsurkunden in die Schreibweise seiner Amtssprache umgeschrieben werden müssen

Tenor

1.

Eine nationale Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, betrifft einen Sachverhalt, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft fällt.

2.

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es

den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, in der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde eines seiner Staatsangehörigen dessen Nachnamen und Vornamen nach den Schreibregeln eines anderen Mitgliedstaats abzuändern;

den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, den gemeinsamen Nachnamen eines aus Unionsbürgern bestehenden Ehepaars, wie er in den vom Herkunftsmitgliedstaat eines dieser Bürger ausgestellten Personenstandsurkunden angegeben ist, in eine den Schreibregeln dieses Mitgliedstaats entsprechende Form zu ändern, sofern diese Weigerung für diese Unionsbürger keine schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art verursacht, was das vorlegende Gericht zu ermitteln hat; sollte dies der Fall sein, hat dieses Gericht weiter zu prüfen, ob die Weigerung der Änderung zum Schutz der Belange erforderlich ist, die die nationale Regelung sichern soll, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Ziel steht;

den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


2.7.2011   

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C 194/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Deutsche Telekom AG/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-543/09) (1)

(Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen)

2011/C 194/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Telekom AG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beteiligte: GoYellow GmbH, Telix AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) und von Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Bereitstellung von Auskunftsdiensten — Umfang der Pflicht eines Unternehmens, das Teilnehmern Telefonnummern zugewiesen hat, anderen Unternehmen alle für die Erstellung eines universellen Teilnehmerverzeichnisses oder die Erbringung universeller Auskunftsdienste erforderlichen Daten zu übermitteln — Teilnehmerdaten dritter Unternehmen

Tenor

1.

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

2.

Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


2.7.2011   

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C 194/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) Enel Maritsa Iztok 3 AD/Direktor „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ NAP

(Rechtssache C-107/10) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien 77/388/EWG und 2006/112/EG - Erstattung - Frist - Zinsen - Verrechnung - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Vertrauensschutz)

2011/C 194/06

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Enel Maritsa Iztok 3 AD

Beklagter: Direktor „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ NAP

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Zwingende Frist für die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses, ab deren Ablauf die Berechnung der dem Steuerpflichtigen geschuldeten Zinsen erfolgt — Änderung der nationalen Rechtsvorschriften während einer solchen Berechnung, wonach diese Berechnung im Fall einer Steuerprüfung ab dem Erlass des Steuerbescheids erfolgt, mit dem die Steuerprüfung beendet wird — Angemessene Frist — Möglichkeit der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Verrechnung des zu erstattenden Betrags mit den vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Steuerbeträgen — Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine rückwirkende Verlängerung der Frist für die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, soweit durch diese Regelung dem Steuerpflichtigen der ihm vor dem Inkrafttreten der Regelung zustehende Anspruch auf Verzugszinsen auf den an ihn zu erstattenden Betrag genommen wird.

2.

Art. 183 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2006/138 geänderten Fassung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die normale Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses von 45 Tagen, nach deren Ablauf Verzugszinsen auf den zu erstattenden Betrag geschuldet werden, im Fall der Einleitung eines Steuerprüfungsverfahrens mit der Folge verlängert wird, dass die Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt geschuldet werden, zu dem das Steuerprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wenn dieser Überschuss während der drei dem Zeitraum seiner Entstehung folgenden Besteuerungszeiträume bereits Gegenstand eines Vortrags war. Dass die normale Frist 45 Tage beträgt, steht hingegen nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift.

3.

Art. 183 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2006/138 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses im Wege einer Verrechnung nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


2.7.2011   

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C 194/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts/JPMorgan Chase Bank NA, Frankfurt Branch

(Rechtssache C-144/10) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Umfang - Klage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags wegen der angeblichen Ungültigkeit der den Vertragsschluss betreffenden Entscheidungen ihrer Organe - Rechtshängigkeit - Verpflichtung des später angerufenen Gerichts zur Aussetzung - Reichweite)

2011/C 194/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts

Beklagte: JPMorgan Chase Bank NA, Frankfurt Branch

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Kammergericht Berlin — Auslegung von Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Rechtsstreitigkeiten, die die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften betreffen — Anwendbarkeit dieser Regel der ausschließlichen Zuständigkeit auf eine Klage, mit der eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Feststellung begehrt, eine Vereinbarung sei wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beschlüsse ihrer Organe, die den Abschluss dieser Vereinbarung betreffen, unwirksam

Tenor

Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Rechtsstreit findet, in dem eine Gesellschaft geltend macht, ein Vertrag könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil ein Beschluss ihrer Organe, der zum Abschluss des Vertrags geführt habe, wegen Verstoßes gegen ihre Satzung ungültig sei.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


2.7.2011   

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C 194/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10), Vion Trading GmbH (C-202/10)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Verbundene Rechtssachen C-201/10 und C-202/10) (1)

(Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - 30-jährige Verjährungsfrist - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist - „Analoge“ Anwendung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2011/C 194/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-201/10), Vion Trading GmbH (C-202/10)

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, die der Exporteur wegen von ihm begangener Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erhalten hat — Anwendung einer nationalen Regelung, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht — Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen verwehrt es der Grundsatz der Rechtssicherheit den Behörden und Gerichten eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht, im Kontext des in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Schutzes der finanziellen Interessen der Union und in Anwendung des Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattung „analog“ eine einer nationalen Auffangregelung entnommene Verjährungsfrist anzuwenden, vorausgesetzt allerdings, dass eine solche sich aus einer Rechtsprechungspraxis ergebende Anwendung hinreichend vorhersehbar war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen verwehrt es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Gebrauchs der ihnen durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 gebotenen Möglichkeit eine 30-jährige Verjährungsfrist auf Rechtsstreitigkeiten über die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Erstattungen anzuwenden.

3.

Unter den in den Ausgangsverfahren gegebenen Umständen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegen, dass sich eine „längere“ Verjährungsfrist im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 aus einer allgemeinen Verjährungsfrist ergeben kann, die durch die Rechtsprechung verkürzt wird, damit sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, da jedenfalls die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 unter diesen Umständen anwendbar ist.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


2.7.2011   

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C 194/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

(Rechtssache C-294/10) (1)

(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden - Rechtzeitige Planung der Mittel für die Durchführung des Fluges nach dem Wegfall dieser Umstände)

2011/C 194/09

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās Tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks

Beklagte: Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Annullierung eines Flugs zunächst wegen Schließung des Luftraums aufgrund von Problemen der Radar- und Luftfahrtsysteme, danach wegen Überschreitens der höchstzulässigen Arbeitszeit der Flugzeugbesatzung — Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände durch das Luftfahrtunternehmen

Tenor

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Dagegen kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 kommt bei dieser Beurteilung nicht zur Anwendung.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


2.7.2011   

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C 194/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-479/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft)

2011/C 194/10

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Meyer-Seitz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41) — Überschreitung der Grenzwerte für PM10-Partikel in der Luft während der Jahre 2005, 2006 und 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass während der Jahre 2005 bis 2007 in den Zonen SW 2 und SW 4 sowie während der Jahre 2005 und 2006 in der Zone SW 5 die für PM10-Konzentrationen in der Luft geltenden Grenzwerte überschritten wurden.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


2.7.2011   

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C 194/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2011 — UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp.

(Rechtssache C-128/11)

2011/C 194/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UsedSoft GmbH

Beklagte: Oracle International Corp.

Vorlagefragen

1.

Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, „rechtmäßiger Erwerber“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG (1)?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

3.

Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als „rechtmäßiger Erwerber“ nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?


(1)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung); ABl. L 111, S. 16.


2.7.2011   

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C 194/9


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Republik Slowenien), eingereicht am 4. April 2011 — Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky/Profitube s.r.o.

(Rechtssache C-165/11)

2011/C 194/12

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelgegner: Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

Rechtsmittelführerin: Profitube s.r.o.

Vorlagefragen

1.

Findet — in einer Situation, in der in den Jahren 2005 und 2006 in ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union belegenes öffentliches Zolllager von einem Importeur dieses Mitgliedstaats Gegenstände mit Herkunft im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört (Ukraine), eingeführt und anschließend in diesem Zolllager im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens verarbeitet worden sind, wobei das Enderzeugnis, anstatt im Sinne von Art. 114 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sofort wieder ausgeführt zu werden, in diesem Lager von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an ein anderes Unternehmen dieses Mitgliedstaats verkauft worden ist, der es von diesem Zolllager aus nicht in den freien Verkehr übergeführt, sondern erneut einem Zolllagerverfahren unterworfen hat — auf diesen Verkauf von Gegenständen in diesem Zolllager stets und immer das Zollrecht der Gemeinschaft Anwendung, oder hat sich die Rechtslage durch den Verkauf so geändert, dass dieser Umsatz der Regelung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) unterliegt, d. h., kann für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung im Sinne der Sechsten Richtlinie ein öffentliches Zolllager, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist, als Teil des Gebiets der Gemeinschaften, insbesondere des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats, im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 der Sechsten Richtlinie betrachtet werden?

2.

Kann die vorstehend dargelegte Situation im Licht der Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Anwendung der Sechsten Richtlinie entwickelt hat (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax, C-255/02) so beurteilt werden, dass die Rechtsmittelführerin mit der Lieferung der Gegenstände in dem im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen öffentlichen Zolllager bereits eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen im Inland vorgenommen hat?

3.

Falls die erste Frage in dem Sinne bejaht wird, dass der betreffende Umsatz der Regelung der Sechsten Richtlinie unterliegt, erfüllt dann dieser Umsatz den Steuertatbestand

a)

im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Steuer im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie, indem eine Lieferung von Gegenständen in einem im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gelegenen Zolllager stattgefunden hat, oder

b)

soweit nach der Einfuhr der Gegenstände aus einem Drittland (Art. 10 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie) oder während deren Verbleib im Zolllager das Zollverfahren mit der Lieferung der eingelagerten Gegenstände an eine andere Person eines Mitgliedstaats abgeschlossen worden ist?

4.

Wird den Zielen der Sechsten Richtlinie, die in deren Erwägungsgründen aufgeführt sind, insbesondere den Zielen des GATT (WTO) genügt, wenn eine Lieferung von Gegenständen, die aus einem Drittland in ein Zolllager eingeführt worden sind, sodann dort verarbeitet und an eine andere Person dieses Mitgliedstaats in einem Zolllager verkauft worden sind, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegen ist, nicht der Mehrwertsteuerregelung in diesem Mitgliedstaat unterworfen wird?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


2.7.2011   

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C 194/10


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. April 2011 — Football Dataco Limited, Scottish Premier League Limited, Scottish Football League, PA Sport UK Limited/Sportradar GmbH (eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland), Sportradar AG (eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz)

(Rechtssache C-173/11)

2011/C 194/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Football Dataco Limited, Scottish Premier League Limited, Scottish Football League, PA Sport UK Limited

Beklagte: Sportradar GmbH (eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland), Sportradar AG (eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz)

Vorlagefrage

Wenn eine Person aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis gemäß der Richtlinie 96/9/EG (1) (im Folgenden: Datenbankrichtlinie) geschützt ist, Daten auf ihren im Mitgliedstaat A befindlichen Webserver hochlädt und der Webserver auf Abruf eines Nutzers in einem anderen Mitgliedstaat B diese Daten an den Computer des Nutzers sendet, so dass die Daten im Arbeitsspeicher dieses Computers gespeichert und auf dem Bildschirm dargestellt werden,

a)

stellt dann die Handlung des Sendens der Daten eine Handlung der „Entnahme“ oder der „Weiterverwendung“ durch diese Person dar?

b)

Findet die von dieser Person gegebenenfalls vorgenommene Handlung der Entnahme und/oder Weiterverwendung statt

i)

nur in A,

ii)

nur in B oder

iii)

sowohl in A als auch in B?


(1)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).


2.7.2011   

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C 194/10


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), eingereicht am 15. April 2011 — Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton/1) Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, 2) Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, 3) Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis

(Rechtssache C-177/11)

2011/C 194/14

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton

Beklagte: 1) Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, 2) Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, 3) Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30), der bestimmt, dass bei allen Plänen und Programmen, „bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird“, eine Umweltprüfung vorgenommen wird, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig ist, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen, und dass daher diese Vorschrift der Richtlinie 2001/42 ebenso wie die genannten Bestimmungen der Richtlinie 92/43 die Feststellung voraussetzt, dass der Plan ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann, wobei die entsprechende inhaltliche Beurteilung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt? Oder ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42 die Verpflichtung, nach seiner Maßgabe eine Umweltprüfung vorzunehmen, nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 92/43, d. h. von einer Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet abhängig, sondern genügt für die Entstehung der Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Prüfung die Feststellung, dass ein Plan irgendwie mit einem Gebiet — nicht aber zwangsläufig mit einem besonderen Schutzgebiet — im Sinne der Richtlinie 92/43 in Verbindung steht?


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/11


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 4. Mai 2011 — Sportingbet Plc/Ypourgos Politismou und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

(Rechtssache C-209/11)

2011/C 194/15

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sportingbet Plc

Beklagte: Ypourgos Politismou und Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

Vorlagefragen

1.

Ist eine innerstaatliche Regelung mit den Vorschriften der Art. 43 und 49 EG vereinbar, die zum Zweck der Eindämmung des Angebots von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen mit der Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft das ausschließliche Recht, Glücksspiele durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben, verleiht, wenn dieses Unternehmen zudem für die von ihm veranstalteten Glücksspiele wirbt, seine Tätigkeit ins Ausland ausweitet, die Teilnahme der Spieler freiwillig erfolgt und der höchste Wetteinsatz und -gewinn pro Wettschein und nicht pro Spieler festgelegt wird?

2.

Ist bei Verneinung der ersten Vorlagefrage eine innerstaatliche Regelung mit den Vorschriften der Art. 43 und 49 EG vereinbar, die ausschließlich zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten die in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterwirft, um Glücksspieltätigkeiten in Bahnen zu lenken, die diesen Kontrollen unterliegen, indem das ausschließliche Recht, Glücksspiele durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben, einem einzigen Unternehmen verliehen wird, und zwar auch dann, wenn diese Verleihung zugleich zu einer unbeschränkten Expansion des betreffenden Angebots führt? Oder läge vielmehr eine geeignete Beschränkung zur Erreichung des Zwecks der Bekämpfung von Straftaten nur dann vor, wenn die Expansion des Angebots in jedem Fall kontrolliert würde, sie mithin nicht über das zur Erreichung dieses Zwecks erforderliche Maß hinausgeht? Kann für den Fall, dass diese Expansion jedenfalls kontrolliert erfolgen muss, von einer kontrollierten Expansion in diesem Sinne ausgegangen werden, wenn die Verleihung des ausschließlichen Rechts im besagten Sektor an eine Organisation erfolgt, die die in der ersten Vorlagefrage angeführten Merkmale aufweist? Geht schließlich unter der Annahme, dass die Verleihung dieses ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten Expansion des Glücksspielangebots führt, die besagte Verleihung an ein einziges Unternehmen über das erforderliche Maß in dem Sinne hinaus, dass der gleiche Zweck auch erfolgreich durch die Verleihung dieses Rechts an mehrere Unternehmen erreicht werden kann?

3.

Für den Fall, dass nach diesen beiden Vorlagefragen die Verleihung des ausschließlichen Rechts, Glücksspiele durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben, durch die in Rede stehenden innerstaatlichen Vorschriften als mit den Art. 43 und 49 EG unvereinbar erachtet wird: (a) Ist es im Sinne dieser Vorschriften des EG-Vertrags zulässig, dass die staatlichen Stellen für die Dauer einer zur Schaffung einer mit dem EG-Vertrag vereinbaren Regelung nötigen Übergangszeit Anträge von Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, entsprechende Tätigkeiten in Griechenland aufzunehmen, nicht verbescheiden? (b) Wenn ja, anhand welcher Kriterien ist die Dauer dieser Übergangszeit zu bestimmen? (c) Anhand welcher Kriterien sind, wenn eine solche Übergangszeit nicht zulässig ist, entsprechende Anträge von den staatlichen Stellen zu prüfen?


Gericht

2.7.2011   

DE

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C 194/12


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-423/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Luftverkehrssektor - Ausschließliche Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Erledigung - Verpflichtung zum Handeln - Fehlen)

2011/C 194/16

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida

Beklagte: Europäische Kommission, durch L. Flynn, S. Noë und E. Righini als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig keine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin betreffend eine Beihilfe erlassen habe, die Deutschland Lufthansa und deren Star Alliance Partnern in Form der ausschließlichen Nutzung des Terminals 2 des Flughafens München gewährt haben soll, oder, hilfsweise, Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Flughafen München

Tenor

1.

Über den Antrag der Ryanair Ltd auf Feststellung einer Untätigkeit in Bezug auf die angebliche staatliche Beihilfe zugunsten der Lufthansa braucht nicht entschieden zu werden.

2.

Der Antrag von Ryanair auf Feststellung einer Untätigkeit in Bezug auf die angebliche staatliche Beihilfe zugunsten der Star Alliance Partner der Lufthansa wird zurückgewiesen.

3.

Der Antrag von Ryanair auf Feststellung einer Untätigkeit in Bezug auf den angeblichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung wird zurückgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Ryanair.

5.

Ryanair trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/12


Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2011 — IIC-Intersport International/HABM — McKenzie (McKENZIE)

(Rechtssache T-502/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke McKENZIE - Ältere Gemeinschaftsbild- und -wortmarken McKINLEY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 194/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: IIC-Intersport International Corporation GmbH (Ostermundigen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Steinhauser)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: The McKenzie Corp. Ltd (Ponteland Village, Newcastle Upon Tyne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Alexander, QC, R. Kempner und O.M. Delafaille, Solicitors)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Oktober 2007 (Sache R 1425/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der The McKenzie Corporation Ltd und der IIC — Intersport International Corp. GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die IIC-Intersport International Corp. GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


2.7.2011   

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C 194/13


Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2011 — Habanos/HABM — Tabacos de Centroamérica (KIOWA)

(Rechtssache T-207/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke KIOWA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke COHIBA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 194/18

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Corporación Habanos, SA (Havanna, Kuba) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Gil Vega und A. Ruiz López, dann Rechtsanwalt A. Ruiz López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tabacos de Centroamerica, SL (Pozuelo de Alarcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. M. Caldés Llopis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 31. März 2008 (Sache R 1189/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Corporación Habanos, SA und der Tabacos de Centroamérica, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Corporación Habanos, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die Tabacos de Centroamérica, SL trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


2.7.2011   

DE

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C 194/13


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — PJ Hungary/HABM — Pepekillo (PEPEQUILLO)

(Rechtssache T-580/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PEPEQUILLO - Ältere nationale und Gemeinschaftswort- und -bildmarken PEPE und PEPE JEANS - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

2011/C 194/19

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: PJ Hungary Szolgáltató kft (PJ Hungary kft) (Budapest, Ungarn), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen H. Granado Carpenter und C. Gutiérrez Martínez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigten

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Pepekillo, SL (Algéciras, Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt J. Garrido Pastor

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April und 24. September 2008 (beide verkündet in der Sache R 722/2007-1) zum Antrag der Pepekillo, SL, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. zum Widerspruchsverfahren zwischen PJ Hungary Szolgáltató kft (PJ Hungary kft) und Pepekillo

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. September 2008 (Sache R 722/2007-1) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten, die Hälfte der Kosten der PJ Hungary Szolgáltató kft (PJ Hungary kft) sowie die notwendigen Aufwendungen der PJ Hungary kft für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM.

4.

Die Pepekillo, SL, trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der PJ Hungary kft.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


2.7.2011   

DE

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C 194/14


Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2011 — Glenton España/HABM — Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA)

(Rechtssache T-376/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke POLO SANTA MARIA - Ältere Benelux-Bildmarke in Form der Silhouette eines Polospielers - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 194/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Glenton España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: The Polo/Lauren Company, LP (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: R. Black und R. Guthrie, Solicitors, sowie S. Malynicz, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 594/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der The Polo/Lauren Company, LP, und der Glenton España, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Glenton España, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/14


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Tempus Vade/HABM — Palacios Serrano (AIR FORCE)

(Rechtssache T-81/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AIR FORCE - Ältere Gemeinschaftsbildmarken, nationale Bildmarken und Gemeinschaftswortmarke TIME FORCE - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 194/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tempus Vade, SL (San Sebastián de los Reyes, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Juan Palacios Serrano (Alcobendas, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ochoa Santamaría, J. del Valle Sánchez und V. Ruiz de Velasco Martinez de Ercilla)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2010 (Sache R 1114/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tempus Vade, SL und Herrn Juan Palacios Serrano

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tempus Vade, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/14


Klage, eingereicht am 4. April 2011 — COMPLEX/HABM — Kajometal (KX)

(Rechtssache T-206/11)

2011/C 194/22

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: COMPLEX S. A. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: R. Rumpel, Rechtsanwalt [radca prawny])

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kajometal s. r. o. (Dolny Kubin, Slowakei)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet zu erklären;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2011 in der Sache R 864/2010-2 aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass die Eintragung des Zeichens KX, Nr. 6125405, abgelehnt wird;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kajometal s. r. o.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke KX für Waren in Klasse 7.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke CX (Nr. 3588241) für Waren in Klasse 7 und Gemeinschaftsbildmarke CX PRECISION BEARINGS (Nr. 3979432) für Waren in Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), weil im Fall der einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/15


Klage, eingereicht am 8. April 2011 — EyeSense/HABM — Osypka Medical (ISENSE)

(Rechtssache T-207/11)

2011/C 194/23

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: EyeSense AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: N. Aicher, Rechtsanwältin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Osypka Medical GmbH (Berlin, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Den Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2011 in der Beschwerdesache R 1098/2010-4 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Osypka Medical.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ISENSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 — Anmeldung Nr. 7 165 327.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „EyeSense“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/15


Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Progust/HABM — Sopralex & Vosmarques (IMPERIA)

(Rechtssache T-216/11)

2011/C 194/24

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Progust, SL (Girona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. E. López Camba und J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sopralex & Vosmarques SA (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 1036/2010-1 insgesamt aufzuheben;

dem HABM die Kosten der Progust, SL aufzuerlegen;

der Sopralex & Vosmarques SA die Kosten der Progust, SL aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortelement „IMPERIA“ (Anmeldung Nr. 7 008 154) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sopralex & Vosmarques SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 3 260 288) mit dem Wortelement „IMPERIAL“ für Waren der Klasse 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unzutreffende Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


2.7.2011   

DE

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C 194/16


Klage, eingereicht am 15. April 2011 — Otero González/HABM — Apli-Agipa (AGIPA)

(Rechtssache T-219/11)

2011/C 194/25

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: José Luis Otero González (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apli-Agipa SAS (Dormans, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 14. Januar 2011 in der Sache R 556/2010-2 in Bezug auf die teilweise Zulassung folgender Waren aufzuheben: „Fotografien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 676 721„AGIPA“ in Bezug auf sämtliche zugelassenen Waren der Klasse 16 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apli-Agipa SAS.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AGIPA“ (Anmeldung Nr. 5 676 721) für Waren der Klasse 16.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „AGIPA“ (Nr. 2 216 879) und spanische Bildmarke mit den Wortelementen „a agipa“ (Nr. 1 269 511), beide für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung und Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/16


Klage, eingereicht am 18. April 2011 — TeamBank/HABM — Fercredit Servizi Finanziari (f@ir Credit)

(Rechtssache T-220/11)

2011/C 194/26

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: TeamBank AG Nürnberg (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Kiphuth, H. Lindner und D. Terheggen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fercredit Servizi Finanziari SpA (Rom, Italien)

Anträge

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 03.02.2011 in der Beschwerdesache R 719/2010-1 aufzuheben,

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „fa@ir Credit“ für Dienstleistungen der Klasse 36 (Anmeldung Nr. 6 947 766).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Fercredit Servizi Finanziari SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke „FERCREDIT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 12, 14, 16, 18, 25, 35, 36, 39, 41, 42, 43 und 44 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 749 801), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Dienstleistungen der Klasse 36 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/17


Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Siemens/Kommission

(Rechtssache T-223/11)

2011/C 194/27

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Siemens AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Risse, R. Harbst und H. Haller)

Beklagte: Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 16 114 147 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem deutschen Leitzins ab 20. April 2011 an sie zu verurteilen;

die Beklagte zum vollständigen Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren und anderer aufgrund dieses Verfahrens getätigter Ausgaben zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Nach dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag sei die Klägerin berechtigt, Schadensersatz für die zusätzlichen Kosten zu verlangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise sei ein solcher Schadensersatz nach auf den Vertrag anwendbarem deutschem Recht, genauer nach § 313 BGB, zu zahlen.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/17


Klage, eingereicht am 21. April 2011 — Caventa/HABM — Anson's Herrenhaus (BERG)

(Rechtssache T-224/11)

2011/C 194/28

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anson’s Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Februar 2011 in der Sache R 1494/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BERG“ für Waren der Klassen 25 und 28 (Anmeldung Nr. 7 115 009).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anson’s Herrenhaus KG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „Christian Berg“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 338 36 76), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klassen 25 und 28 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/18


Klage, eingereicht am 21. April 2011 — Caventa/HABM — Anson’s Herrenhaus (BERG)

(Rechtssache T-225/11)

2011/C 194/29

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anson’s Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Februar 2011 in der Sache R 740/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BERG“ für Waren der Klassen 25 und 28 (Anmeldung Nr. 7 124 084).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anson’s Herrenhaus KG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „Christian Berg“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 338 36 76), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klassen 25 und 28 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/18


Klage, eingereicht am 26. April 2011 — Wall/HABM — Bluepod Media Worldwide (bluepod media)

(Rechtssache T-227/11)

2011/C 194/30

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Wall AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bluepod Media Worldwide Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Februar 2011 in der Sache R 301/2010-1 teilweise aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „bluepod media“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 099 709.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 5 660 972„blue spot“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 38; internationale Wortmarke Nr. 880 800„BlueSpot“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 38; deutsche Wortmarke Nr. 30 472 373„BlueSpot“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen. Dementsprechend wurde der Anmeldung im Übrigen stattgegeben und die Beschwerde wurde teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/19


Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 — Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-232/11)

2011/C 194/31

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Greenpeace Nederland (Amsterdam, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 (Ares(2011)223668) für der Verordnung Nr. 1367/2006/EG (1) zuwiderlaufend zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 (Ares(2011)223668) für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, den Antrag auf interne Überprüfung vom 20. Dezember 2010 innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist in der Sache zu prüfen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die interne Überprüfung der Richtlinie 2010/77/EU (2) wie von den Klägerinnen beantragt durchzuführen, weil die genannte Richtlinie keine allgemeine Regelung sei, wie die Beklagte erklärt habe, sondern vielmehr ein Akt, der konkrete und individuelle Entscheidungen enthalten habe, die auf individuellen Anträgen der betroffenen Hersteller beruht hätten.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Verordnung Nr. 1367/2006/EG, da die Richtlinie 2010/77/EU mehrere Verwaltungsakte enthalte, die individuelle Entscheidungen über individuelle Anträge betroffen hätten. Zudem müsse der Zugang zu Gerichten gewährt sein, da die genannte Richtlinie nicht von der Kommission als Gesetzgeber erlassen worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(2)  Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I (ABl. L 293, S. 48).


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/19


Klage, eingereicht am 26. April 2011 — Glaxo Group/HABM — Farmodiética (ADVANCE)

(Rechtssache T-243/11)

2011/C 194/32

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Glaxo Group Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: O. Benito, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Farmodiética — Cosmética, Dietética e Produtos Farmacêuticos, Lda (Estarda de S. Marcos, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren auszusetzen, bis über einen Antrag auf Nichtigerklärung in Portugal entschieden worden ist, da mit diesem die einzige Grundlage der Ablehnung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 472 971 angefochten wird, und wenn dieser Antrag auf Nichtigerklärung nicht erfolgreich ist,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Februar 2011 in der Rechtssache R 665/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten und/oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ADVANCE“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 472 971.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische Bildmarke Nr. 417 744„ADVANCIS CAPS MORE BIOAVAILABLE. MORE EFFECTIVE“ für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) der Ansicht gewesen sei, dass die Klägerin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2010 in Bezug auf die Ähnlichkeit der betroffenen Waren nicht angefochten habe, (ii) der Ansicht gewesen sei, dass es keinen Grund gegeben habe, in Bezug auf die Ähnlichkeit der betroffenen Waren von der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2010 abzuweichen, (iii) nicht untersucht habe, ob die betroffenen Waren in Klasse 3 den betroffenen Waren in Klasse 5 ähnlich oder nicht ähnlich seien, (iv) nicht erklärt habe, warum es wichtig gewesen sei, die Aussprache der Zeichen im Englischen zu berücksichtigen, wenn das relevante Gebiet Portugal sei, (v) der Ansicht gewesen sei, dass die kollidierenden Marken aus akustischer Sicht im Englischen ähnlich seien, (vi) in Bezug auf den Vergleich der Zeichen die falschen Kriterien angewandt und deshalb fälschlicherweise entschieden habe, dass sie durchschnittlich ähnlich seien, und (vii) bei der Würdigung der umfassenden Verwechslungsgefahr falsche und unvollständige Kriterien angewandt habe.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/20


Klage, eingereicht am 6. Mai 2011 — ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA

(Rechtssache T-245/11)

2011/C 194/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und The International Chemical Secretariat (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Beklagte gegen das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) verstoßen hat;

die in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 4. März 2011 enthaltene Entscheidung, die beantragten Dokumente nicht offenzulegen, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten eventueller Streithelfer zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 4. März 2011 enthaltenen Entscheidung, keinen Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die die Namen und Kontaktangaben der Registranten (Hersteller/Importeure) einer bedeutenden Anzahl von angeblich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlichen Stoffen und der Menge enthalten, in der sie in der EU in Verkehr gebracht werden.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da der Zweitantrag der Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet worden sei und dies nicht gerechtfertigt gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Art. 4 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Registranten nicht konsultiert worden seien, um zu beurteilen, ob ein geschäftliches Interesse an der Nichtverbreitung bestehe, und da keine hinreichenden Gründe angegeben worden seien, aus denen sich klar ergebe, dass die Dokumente nicht hätten verbreitet werden müssen.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus, da den Klägern der Zugang zu den beantragten Informationen verweigert worden sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße ferner gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, da die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Verbreitung und eines etwaigen Bezugs der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt eng ausgelegt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da nicht dargetan worden sei, dass die Verbreitung der beantragten Dokumente den Entscheidungsprozess der ECHA ernstlich beeinträchtigen würde, und auch gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich desselben Rechtsakts, da das Vorliegen eines die Nichtverbreitung rechtfertigenden geschäftlichen Interesses nicht dargetan worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da nicht geprüft worden sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, und die entsprechende Verweigerung nicht detailliert begründet worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006 L 264, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2006 L 145, S. 43).