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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.189.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 189/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäische Kommission |
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2011/C 189/02 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 189/03 |
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2011/C 189/04 |
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2011/C 189/05 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
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2011/C 189/06 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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2011/C 189/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2011/C 189/08 |
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2011/C 189/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 189/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6172 — Daimler/Rolls-Royce/Tognum/Bergen) ( 1 ) |
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2011/C 189/11 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 3. Mai 2011 zur Erklärung des Verzichts auf bestimmte in Entscheidung 98/526/EG in der Sache IV/M.950 — Hoffmann-La Roche/Boehringer Mannheim festgelegte Zusagen in Bezug auf den DNA-Sonden-Markt (Sache COMP IV/M.950 — Hoffmann-La Roche/Boehringer Mannheim) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2981 endg.) ( 1 ) |
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2011/C 189/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6291 — CD&R Fund VIII/SPIE) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 189/13 |
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2011/C 189/14 |
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2011/C 189/15 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 189/01
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Datum der Annahme der Entscheidung |
31.5.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 557/10 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Amendment to the Renewables Obligation Certificates |
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Rechtsgrundlage |
s 32 Electricity Act 1989 (1989 Chapter 29), as amended by ss 37-40 of the Energy Act 2008 (2008 Chapter 32) Implemented by the Renewables Obligation Order 2009 (No 785) as amended by Renewables Obligation Order 2010 (No 1107) to be amended by Renewables Obligation Order 2011 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Transaktion nicht zu Marktbedingungen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 7 108 Mio. GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.3.2021 |
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Wirtschaftssektoren |
Energie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
7.3.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32261 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Slowenien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Nova Ljubljanska Banka d.d. („NLB“) |
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Rechtsgrundlage |
Strateški načrt NLB |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 250 Mio EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 7.9.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
22.3.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32470 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Finnland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Kiinteä toimintatuki uusiutuvia energialähteitä käyttäville voimaloille Fast driftstöd till kraftverk som använder förnybara energikällor |
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Rechtsgrundlage |
Laki uusiutuvilla energialähteillä tuotetun sähkön tuotantotuesta (1396/2010); Lag om stöd till produktion av el från förnybara energikällor (1396/2010) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 21,35 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 1.2.2016 |
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Wirtschaftssektoren |
Energie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
31.5.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32986 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Prórroga del Régimen temporal de concesión de ayudas en forma de garantía (ayuda de Estado N 68/10) — España |
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Rechtsgrundlage |
Acuerdo de la Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos sobre el marco nacional transitorio de concesión de garantías públicas para facilitar el acceso a la financiación en el actual contexto de crisis económica y financiera. |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 700 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Todas las autoridades competentes en España |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Kommission
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/5 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
2011/C 189/02
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Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
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KOM(2011) 153 |
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19.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des ENP-Aktionsplans EU-Jordanien |
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KOM(2011) 158 |
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8.4.2011 |
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden |
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KOM(2011) 169 |
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13.4.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom |
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KOM(2011) 182 |
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7.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien |
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KOM(2011) 188 |
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11.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EG-Andorra zur Liste der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Fürstentum Andorra andererseits einnehmen wird |
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KOM(2011) 189 |
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12.4.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) |
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KOM(2011) 191 |
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11.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren |
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KOM(2011) 192 |
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11.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren |
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KOM(2011) 193 |
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11.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte |
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KOM(2011) 197 |
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13.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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KOM(2011) 198 |
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12.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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KOM(2011) 201 |
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12.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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KOM(2011) 203 |
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13.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina |
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KOM(2011) 207 |
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14.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien |
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KOM(2011) 209 |
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13.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 |
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KOM(2011) 210 |
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18.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia |
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KOM(2011) 212 |
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14.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien) |
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KOM(2011) 215 |
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13.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes |
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KOM(2011) 216 |
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13.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen |
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KOM(2011) 221 |
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20.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel |
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KOM(2011) 223 |
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20.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel |
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KOM(2011) 224 |
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20.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ |
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KOM(2011) 226 |
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20.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere des mehrjährigen Finanzrahmens, im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt |
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KOM(2011) 227 |
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27.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde |
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KOM(2011) 228 |
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27.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde |
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KOM(2011) 229 |
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27.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde |
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KOM(2011) 230 |
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26.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Standpunkt der Union zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU –Montenegro zur Änderung seiner Geschäftsordnung |
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KOM(2011) 231 |
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28.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
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KOM(2011) 233 |
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18.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds |
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KOM(2011) 235 |
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4.5.2011 |
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen |
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KOM(2011) 238 |
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2.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über den Abschluss des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei |
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KOM(2011) 239 |
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2.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei |
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KOM(2011) 241 |
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10.5.2011 |
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen |
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KOM(2011) 243 |
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2.5.2011 |
Vorschlag für Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände |
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KOM(2011) 245 |
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5.5.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) |
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KOM(2011) 250 |
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5.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zuweisung freigegebener Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan |
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KOM(2011) 251 |
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6.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/025 DK/Odense Steel Shipyard, Dänemark) |
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KOM(2011) 252 |
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6.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Föderativen Republik Brasilien andererseits |
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KOM(2011) 253 |
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6.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Föderativen Republik Brasilien andererseits |
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KOM(2011) 258 |
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6.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber, Dänemark) |
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KOM(2011) 259 |
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18.5.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln |
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KOM(2011) 261 |
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11.5.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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KOM(2011) 262 |
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16.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Standpunkt der Union zum Beschluss Nr. 1/2011 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits eingerichteten Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zur Änderung des Anhangs IV Anlage V Buchstabe A des Assoziationsabkommens |
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KOM(2011) 265 |
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16.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKPEG- Partnerschaftsabkommens |
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KOM(2011) 266 |
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6.5.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien |
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KOM(2011) 267 |
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18.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die abschließende Annahme der geänderten Satzung und Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe durch die Europäische Union |
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KOM(2011) 268 |
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10.5.2011 |
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland |
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KOM(2011) 269 |
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17.5.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren |
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KOM(2011) 270 |
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17.5.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse |
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KOM(2011) 273 |
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10.5.2011 |
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über einen finanziellen Beistand der EU für Portugal |
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KOM(2011) 277 |
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20.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) |
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KOM(2011) 279 |
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18.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung der geänderten Satzung und Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe durch die Europäische Union |
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KOM(2011) 280 |
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19.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service |
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KOM(2011) 281 |
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19.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service |
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KOM(2011) 282 |
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20.5.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/11 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. Juni 2011
2011/C 189/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,4261 |
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JPY |
Japanischer Yen |
115,31 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4590 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,89420 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,2475 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1884 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,8020 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,398 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
269,73 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7097 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,0132 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,2105 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,3461 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,3630 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4070 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1042 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7762 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,7718 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 545,36 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,7863 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2272 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3793 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 305,45 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3507 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
62,098 |
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RUB |
Russischer Rubel |
40,2485 |
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THB |
Thailändischer Baht |
44,152 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,2732 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,9650 |
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INR |
Indische Rupie |
64,2320 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/12 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
2011/C 189/04
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/13 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
2011/C 189/05
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Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
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KOM(2011) 166 |
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11.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität |
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KOM(2011) 168 |
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13.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Intelligentere Energiebesteuerung in der EU: Vorschlag für eine Änderung der Energiesteuerrichtlinie |
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KOM(2011) 171 |
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30.3.2011 |
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat — Äquivalenz von alter und neuer Laufbahnstruktur — Artikel 6 des Statuts |
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KOM(2011) 174 |
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11.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen |
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KOM(2011) 175 |
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11.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die seit 2007 erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten |
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KOM(2011) 176 |
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12.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 8 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten |
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KOM(2011) 180 |
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6.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Das politische Konzept der Europäischen Union für die ITU-Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12) (Text von Bedeutung für den EWR) |
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KOM(2011) 183 |
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7.4.2011 |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien |
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KOM(2011) 184 |
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11.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie |
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KOM(2011) 186 |
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8.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Eurostars |
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KOM(2011) 187 |
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11.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Qualität der 2010 von den Mitgliedstaaten gemeldeten Haushaltsdaten |
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KOM(2011) 195 |
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11.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Umsetzung des Europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments 2010 |
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KOM(2011) 199 |
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15.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2012 (Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung) |
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KOM(2011) 202 |
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12.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Intelligente Stromnetze: von der Innovation zur Realisierung |
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KOM(2011) 204 |
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14.4.2011 |
Gemeinsamer Bericht an das Europäische Parlament und den Rat — Jahresbericht Hongkong 2010 |
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KOM(2011) 205 |
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14.4.2011 |
Gemeinsamer Bericht an das Europäische Parlament und den Rat — Jahresbericht Macau 2010 |
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KOM(2011) 206 |
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13.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Binnenmarktakte Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen „Gemeinsam für neues Wachstum“ |
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KOM(2011) 211 |
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15.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken |
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KOM(2011) 214 |
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15.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die sozioökonomischen Auswirkungen des Anbaus von GVO auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß den Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom Dezember 2008 |
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KOM(2011) 217 |
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20.4.2011 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung des Europäischen Energieprogramms zur Konjunkturbelebung |
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KOM(2011) 219 |
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15.4.2011 |
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2011 — Ausgabenübersicht nach Einzelplänen — Einzelplan III — Kommission |
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KOM(2011) 220 |
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20.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Zwischenbewertung des Programms „Jugend in Aktion“ |
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KOM(2011) 222 |
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19.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Offenes Internet und Netzneutralität in Europa |
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KOM(2011) 225 |
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18.4.2011 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) |
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KOM(2011) 232 |
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28.4.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und die Auswirkungen der aufgrund dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen |
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KOM(2011) 240 |
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2.5.2011 |
Mitteilung der Kommission — Entwicklung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit der Republik Moldau |
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KOM(2011) 242 |
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6.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung), durch die die Verordnung Nr. 58/97 aufgehoben und ersetzt wurde |
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KOM(2011) 246 |
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5.5.2011 |
Bericht der Kommission an den Rat UND das Europäische Parlament — Bericht über die Zwischenbewertung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ 2007-2013 |
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KOM(2011) 248 |
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4.5.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Mitteilung zur Migration |
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KOM(2011) 249 |
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5.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Bericht über die Zwischenbewertung des Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ 2007 – 2013 |
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KOM(2011) 254 |
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11.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Bericht über die Zwischenbewertung des Programms „Daphne III 2007-2013“ |
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KOM(2011) 255 |
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11.5.2011 |
Bewertungsbericht der Kommission zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat — Bericht über die Zwischenbewertung des Programms „Strafjustiz“ |
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KOM(2011) 257 |
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13.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausgaben des EGFL-Frühwarnsystem Nr. 1-3/2011 |
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KOM(2011) 260 |
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12.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Durchführung des Wiederauffüllungsplans für südliche Seehecht- und Kaisergranatbestände |
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KOM(2011) 271 |
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17.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Bericht nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen zum Stand der Ratifizierung der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen und zu den Empfehlungen der Aufsichtsgremien APS+ |
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KOM(2011) 272 |
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17.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Statistischer Bericht über das APS |
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KOM(2011) 286 |
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23.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe für den Zeitraum 2007-2009 |
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KOM(2011) 301 |
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23.5.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausgaben des EGFL-Frühwarnsystem Nr. 4/2011 |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/16 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2011/C 189/06
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Kapitel 27
Seite 110
Allgemeines
Im ersten Absatz wird nach den Worten „festgelegt hat“ der Teilsatz „und die in der Ausgabe von 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind“ gestrichen.
Anmerkung 2
In der zweiten Zeile wird nach dem Wort „liegt:“ die Angabe „ASTM D 1319-70“ gestrichen und durch die Angabe „EN 15553“ ersetzt.
Zusätzliche Anmerkung 5
In Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Süßen" die Worte „bzw. Sweetening“ eingefügt.
Seite 111
Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe b
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In Nummer 2 Buchstabe a werden
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In Nummer 2 Buchstabe b werden
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Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe e
Zwischen den Worten „Glycol“ und „Morpholin“ wird das Wort „N-Methyl“ eingefügt.
Seite 112
Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe l
In den Zeilen 1, 2 und 4 wird „Entparaffinierung“ durch „Entwachsung“ ersetzt.
Seite 115
2707 50 10 und 2707 50 90
In dem Satz, der beginnt mit „Hierher gehören …“, werden
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— |
die Angabe „ASTM D 86-67“ durch die Angabe „EN ISO 3405“ ersetzt |
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— |
sowie die Angabe „(Reapproved 1972)“ gestrichen und durch die Angabe „(entspricht ASTM D 86)“ ersetzt. |
Seite 116
2707 99 91 und 2707 99 99
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In Nummer 1 Buchstabe a werden
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In Nummer 1 Buchstabe b wird am Anfang vor die Worte „die Dichte“ die Angabe „nach EN ISO 12185“ eingefügt. |
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In Nummer 1 Buchstabe c wird nach den Worten „die Nadelpenetration“ die Angabe „ASTM D 5“ gestrichen und durch die Angabe „EN 1426“ ersetzt. |
Seite 117
2710 11 11 bis 2710 19 99
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In Ziffer I Nummer 1 werden nach der Angabe „ASTM D 938“ die Worte „ , entspricht ISO 2207, “ eingefügt. |
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In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a werden
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In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b werden
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Seite 118
Fußnote 1:
Folgende Fußnote wird gestrichen: „(1) Ist eine Probe für die Feststellung der Walk-Konuspenetration (ASTM D 217) zu fest, so kann die Konuspenetration nach ASTM D 937 unmittelbar ermittelt werden.“
Schematische Darstellung
Die schematische Darstellung wird wie folgt geändert:
Seite 119
2710 11 21
Der Satz „Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuss (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51755, März 1974 (Deutsche Industrienorm).“ wird gestrichen.
2710 19 11 bis 2710 19 29
Nach den Worten „zu Kapitel 27“ werden folgende Worte und Abbildungen eingefügt:
Unterposition 2710 19 21
Hierher gehört Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis. Derartiger Flugturbinenkraftstoff erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 27.
Das gaschromatografische Profil von Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, z.B. des am häufigsten verwendete Flugturbinenkraftstoffs Jet A-1, ist für ein allein durch Destillation von Rohöl gewonnenes Öl typisch. Die Kettenlänge der Alkane beträgt 10 bis 18 Kohlenstoffatome. Der Siedebereich nach EN ISO 3405, entspricht ASTM D 86, liegt bei etwa 130 °C bis 300 °C. Der Aromatengehalt kann bis zu 25 RHT betragen. Der Flammpunkt nach ISO 13736 liegt im Allgemeinen über 38 °C.
Flugturbinenkraftstoff kann folgende Additive enthalten: Antioxidationsmittel, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Kennfarbstoffe.
Seite 120
Gaschromatografisches Profil für Flugturbinenkraftstoff Jet A-1 (Leuchtöl (Kerosin))
Seite 121
Unterposition 2710 19 25
Hierher gehört anderes Leuchtöl (Kerosin) als Flugturbinenkraftstoff. Das Leuchtöl (Kerosin) dieser Unterposition erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 27.
Einige dieser Öle zeichnen sich durch einen sehr geringen Aromaten- und Olefingehalt aus, durch den die Rußbildung bei der Verbrennung vermieden wird.
In einigen Fällen sind chemische Marker vorhanden.
Nicht hierher gehören Mischungen von Leuchtöl (Kerosin) und anderen Mineralölen oder organischen Lösungsmitteln.
Gaschromatografisches Profil für Leuchtöl (Kerosin) mit geringem Aromatengehalt
Seite 122
Unterposition 2710 19 29
Hierher gehören andere mittelschwere Öle als Leuchtöl (Kerosin) der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25. Die Öle dieser Unterposition erfüllen die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 27.
Ein Beispiel für diese Öle ist n-Paraffin.
Gaschromatografisches Profil für n-Paraffin
Die Beschriftung der gaschromatografischen Profile wird wie folgt geändert:
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— |
in allen wird nach der Angabe „SIMDIS ASTM D 2887 Extended“ die Angabe „equivalent 3924“ eingefügt; |
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— |
in den gaschromatografischen Profilen für Flugturbinenkraftstoff Jet A-1 und Leuchtöl (Kerosin) mit geringem Aromatengehalt werden die Worte „ASTM D 86 correlation (STP 577)-distribution“ durch die Worte „EN ISO 3405, equivalent to ASTM D 86 correlation (STP 577)-distribution“ ersetzt. |
Seite 123
Tabelle „Merkmale des Heizöls“
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
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— |
Nach „Sulfatasche“ wird „(ISO 3987)“ eingefügt, |
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— |
nach „Verseifungszahl“ wird „(ISO 6293-1 oder ISO 6293-2)“ eingefügt. |
2710 19 71 bis 2710 19 99
Im zweiten Satz werden
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— |
die Angabe „ASTM D 86-67“ durch die Angabe „EN ISO 3405“ ersetzt |
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— |
sowie die Angabe „(Reapproved 1972)“ gestrichen und die Angabe „(entspricht ASTM D 86)“ eingefügt. |
Seite 124
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In Nummer 2 Buchstabe a werden
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In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „ASTM D 445-74“ gestrichen und durch die Angabe „EN ISO 3104“ ersetzt. |
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In Absatz 2 Buchstabe c werden
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Tabelle „Merkmale von Schmierölen und anderen“
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
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— |
Nach „Sulfatasche“ wird „(ISO 3987)“ eingefügt, |
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— |
nach „Verseifungszahl“ wird „(ISO 6293-1 oder ISO 6293-2)“ eingefügt. |
Seite 125
2712 90 31 bis 2712 90 99
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Nummer 1: Nach der Angabe „ASTM D 938“ wird die Angabe „ , entspricht ISO 2207, “ eingefügt. |
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Nummer 2: Nach der Angabe „70 °C“ wird die Angabe „nach EN ISO 12185“ eingefügt. |
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Nummer 3: Nach der Angabe „ASTM D 217“ wird die Angabe „ , entspricht ISO 2137, “ eingefügt. |
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Nummer 4:
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Seite 126
2713 20 00
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Nummer 1: Nach der Angabe „ASTM D 938“ wird die Angabe „ , entspricht ISO 2207,“ eingefügt. |
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Nummer 2: Nach der Angabe „bei 70 °C“ wird die Angabe „nach EN ISO 12185“ eingefügt. |
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Nummer 3: Nach dem Wort „nach“ wird die Angabe „ASTM D 5“ gestrichen und durch die Angabe „EN 1426“ ersetzt. |
2713 90 10 und 2713 90 90
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Nummer 2: Nach der Angabe „bei 15 °C“ wird die Angabe „nach EN ISO 12185“ eingefügt. |
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Nummer 3:
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Seite 127
2715 00 00
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In Nummer 2 Buchstabe a fünfter Satz erster Gedankenstrich wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „ASTM D 5“ gestrichen und durch die Angabe „EN 1426“ ersetzt. |
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In Nummer 2 Buchstabe a fünfter Satz zweiter Gedankenstrich werden
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Schematische Darstellung
Die schematische Darstellung wird wie folgt geändert:
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/25 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
2011/C 189/07
Nationale Seite der von Monaco neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Monaco
Anlass: Hochzeit von Prinz Albert und Charlene
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt mittig die Porträts von Prinz Albert und Charlene. Darunter sind — eingerahmt von den Zeichen der Münze und des Graveurs — der Name des Ausgabestaats „MONACO“ und das Ausgabejahr „2011“ eingeprägt.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage:
Ausgabedatum:
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/26 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2011/C 189/08
Beihilfe Nr.: SA.33191 (11/XA)
Mitgliedstaat: Slowenien
Region: Gorenjska
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v Občini Jesenice 2011–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v Občini Jesenice (Uradni list RS, št. 45/11, z dne 10. junija 2011)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 0,09 EUR (in Mio.) |
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Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,03 EUR (in Mio.) |
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18. Juni 2011-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Flurbereinigung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Versicherungsprämien (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Občina Jesenice |
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Cesta železarjev 6 |
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SI-4270 Jesenice |
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SLOVENIJA |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=201145&objava=2127
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.33194 (11/XA)
Mitgliedstaat: Zypern
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Σχέδιο Ελέγχου Τρομώδους Νόσου Αιγοπροβάτων
Rechtsgrundlage: Άρθρο 03525 του Προϋπολογισμού για το 2011
Άρθρο 03619 του Προϋπολογισμού για το 2011
Ο περί της Εφαρμογής Κοινοτικών Κανονισμών στον Τομέα της Κτηνιατρικής Νόμος του 2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 1,67 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 22. Juni 2011-31. Dezember 2011
Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Schafen und Ziegen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Κτηνιατρικές Υπηρεσίες, Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος |
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1471 Λευκωσία/Nicosia |
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ΚYΠΡΟΣ/CYPRUS |
Internetadresse: http://www.moa.gov.cy/moa/vs/vs.nsf/All/74A7A97B0ECC4F01422578B2001F77CE/$file/scrapie%202011b.pdf
Sonstige Auskünfte: —
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/28 |
Veröffentlichung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
2011/C 189/09
Der High Court of Ireland
IN SACHEN IRISH LIFE AND PERMANENT PUBLIC LIMITED COMPANY („IL&P“) UND CREDIT INSTITUTIONS (STABILISATION) ACT VON 2010 (NACHSTEHEND „GESETZ“)
erließ der High Court of Ireland am 9. Juni 2011 gemäß Paragraph 9 des Gesetzes folgende Anordnung:
IL&P (ein in Irland zugelassenes Kreditinstitut) ergreift bestimmte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die mögliche Veräußerung eines Teils oder des gesamten Geschäfts bzw. der gesamten Vermögenswerte von Irish Life Limited, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von IL&P, durch Börsengang oder private Veräußerung.
Das Gericht hat unter anderem festgestellt, dass die Anordnung und jeder ihrer Bestandteile eine Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 darstellt.
Nach Paragraph 11 des Gesetzes kann bis zu fünf Arbeitstage nach Erlass der Anordnung unter den darin festgelegten Bedingungen beim High Court of Ireland, the Four Courts, Inns Quay, Dublin 7, Irland, die Aufhebung dieser Anordnung beantragt werden.
Nach Paragraph 64 Absatz 2 des Gesetzes kann gegen die Anordnung nur mit Genehmigung des High Court Einspruch beim Supreme Court eingelegt werden.
Eine ungekürzte Fassung der Anordnung kann beim Central Office of the High Court per E-Mail angefordert werden unter: listroomhighcourt@courts.ie
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/29 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6172 — Daimler/Rolls-Royce/Tognum/Bergen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 189/10
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1. |
Am 17. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Daimler AG („Daimler“, Deutschland) und das Unternehmen Rolls-Royce Group plc („Rolls-Royce“, Vereinigtes Königreich) erwerben über die Engine Holding GmbH (Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame indirekte Kontrolle über das Unternehmen Tognum AG („Tognum“, Deutschland) und das Unternehmen Rolls-Royce Bergen („Bergen“, Norwegen). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6172 — Daimler/Rolls-Royce/Tognum/Bergen per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/31 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 3. Mai 2011
zur Erklärung des Verzichts auf bestimmte in Entscheidung 98/526/EG in der Sache IV/M.950 — Hoffmann-La Roche/Boehringer Mannheim festgelegte Zusagen in Bezug auf den DNA-Sonden-Markt
(Sache COMP IV/M.950 — Hoffmann-La Roche/Boehringer Mannheim)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2981 endg.)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 189/11
Am 3. Mai 2011 erließ die Kommission einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html
I. BEGRÜNDUNG
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(1) |
Am 4. Februar 1998 nahm die Kommission in der Sache IV/M.950 Hoffmann-La Roche/Boehringer Mannheim eine Entscheidung an (im Folgenden die „Entscheidung“), mit der das Rechtsgeschäft, in dessen Rahmen das Unternehmen Hoffmann-La Roche Ltd („Roche“, Schweiz) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Kontrolle über das Unternehmen Boehringer Mannheim („BM“, Deutschland) erwarb, unter Bedingungen und Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde. |
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(2) |
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass Roche auf dem EWR-weiten Markt für DNA-Sonden eine marktbeherrschende Stellung innehatte, die infolge des Erwerbs der Kontrolle über BM noch gestärkt werden könnte, da es sich bei BM aufgrund seiner beträchtlichen Anstrengungen zur Positionierung auf dem DNA-Sonden-Markt um einen potenziellen neuen Marktteilnehmer handelte. Roche übermittelte Zusagen, die mit der Entscheidung rechtskräftig wurden. |
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(3) |
Bestandteil dieser Zusagen war, dass Roche allen interessierten Marktteilnehmern zu nichtdiskriminierenden Bedingungen im Rahmen von „umfassenden Lizenzen“ und „Einzellizenzen“ Zugang zu seiner Technologie für die Polymerase-Kettenreaktion (Polymerase Chain Reaction — „PCR“) gewähren würde. |
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(4) |
Die in der Entscheidung festgelegten Zusagen sahen weder einen Zeitrahmen noch eine Frist oder Überprüfungsklausel vor. |
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(5) |
Am 24. September 2008 übermittelte Roche der GD Wettbewerb einen Antrag auf Verzicht auf die Zusagen. |
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(6) |
Die Untersuchung der GD Wettbewerb ergab, dass Roche seit Annahme der Entscheidung 35 PCR-Lizenzen im Rahmen der Zusagen vergeben hat, einschließlich „umfassender Lizenzen“ für einige seiner wichtigsten Wettbewerber. Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl wichtiger Marktteilnehmer auf dem DNA-Sonden-Markt im EWR geführt. Des Weiteren sind die meisten 119 PCR-bezogenen Patente, für die Roche infolge der Zusagen Zugang gewähren muss (einschließlich der Grundpatente), ausgelaufen. |
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(7) |
Es fand eine Befragung interessierter Dritter statt, die zeigte, dass der Verzicht auf die Zusagen ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen kann, da sie ihren Zweck erfüllt haben (d. h. Ausgleich des Verlusts an potenziellem Wettbewerb, der durch den Erwerb von BM durch Roche entstanden ist), den Marktbedarf nicht mehr widerspiegeln und der Verzicht keine Auswirkungen auf die Rechte Dritter hat. |
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(8) |
Des Weiteren hat Roche unlängst eine Reihe von Lizenzen vergeben, die nicht unter die Zusagen fallen, und somit seine Bereitschaft verdeutlicht, auch unabhängig von den gemachten Zusagen Lizenzen zu vergeben. |
II. SCHLUSSFOLGERUNG
Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird mit dem Beschlussentwurf auf die in Teil IV-B der Entscheidung 98/526/EG festgelegten Zusagen in Bezug auf den DNA-Sonden-Markt mit Wirkung ab Annahme dieses Beschlusses verzichtet.
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/32 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6291 — CD&R Fund VIII/SPIE)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 189/12
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1. |
Am 23. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Clayton, Dubilier & Rice Fund VIII, L.P., das seinen Sitz auf den Kaimaninseln hat und der Unternehmensgruppe Clayton, Dubilier & Rice („CD&R“, Vereinigte Staaten) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Financière SPIE S.A.S. („SPIE“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6291 — CD&R Fund VIII/SPIE per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/33 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 189/13
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„RHEINISCHES ZUCKERRÜBENKRAUT/RHEINISCHER ZUCKERRÜBENSIRUP/RHEINISCHES RÜBENKRAUT“
EG-Nr.: DE-PGI-0005-0717-02.09.2008
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
|
Klasse 1.6 |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Der naturreine, konzentrierte Saft der erntefrischen Zuckerrübe ohne deren Pflanzenfasern und ohne jeglichen nachträglichen Zusatz.
—
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—
—
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Saccharose: 33 % |
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Glukose: 17 % |
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Fruktose: 16 % |
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—
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—
— Warenannahme/Qualität: Anlieferung der frisch geernteten Rüben.
— Annahmeprüfung: Bestimmung des Zuckergehaltes zur Bestimmung der notwendigen Betriebsparameter (Temperatur, Dauer des Kochvorgangs etc.). Visuelle Prüfung auf Schmutz- und Grünanteil.
— Lagerung: kurze Lagerhaltung, sowohl beim Landwirt als auch in der Verarbeitungsstätte, Abstimmung der Ernte mit der Anlieferung.
— Behandlung vor der weiteren Be- und Verarbeitung: Vorwaschen; Entfernung von Blattgrün, Erde und Steinen; anschließende Reinigung in der Rübenwäsche.
— Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt im geografischen Gebiet. Die Rübe wird im ganzen oder zerkleinert weiter verarbeitet. Die Maische wird über mehrere Stunden erhitzt bzw. schonend gekocht. Hierbei ist auf ausreichende Ruhezeit zur achten. Zeit und Temperatur des Kochvorgangs werden nach betrieblicher Tradition gehandhabt. Unter hohem Druck wird sodann der Rübenbrei gepresst, um den Rohsaft zu gewinnen. Der gewonnene Rohsaft wird in Filteranlagen nahezu von allen Feststoffteilchen befreit und als Klarsaft der Verdampfanlage zugeführt. In der Verdampfanlage wird dem Klarsaft unter Vakuum schonend das Wasser entzogen. Der Trockensubstanzgehalt des Endproduktes beträgt mindestens 78 °Brix. Vor der Einlagerung wird das Endprodukt im Verarbeitungsbetrieb einer Analyse auf pH-Wert, Farbe, Saccharose, Fructose, Glucose, Trockensubstanz unterzogen. Zusätzlich wird das Endprodukt regelmäßig von einem externen Labor untersucht. Das gewonnene Zuckerrübenkraut wird in Tanks eingelagert und kann von dort aus für die Abfüllung entnommen werden.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Die als Ausgangsmaterial dienenden Zuckerrüben müssen zu 100 % aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen.
Die für die Rübenkrautherstellung verwendeten Zuckerrüben stammen traditionell ausschließlich von Rübenanbauern aus der Region.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Der gesamte Herstellungsprozess erfolgt im geografischen Gebiet.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
—
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
—
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Rheinland, dies sind in NRW die Regierungsbezirke Köln (ohne den Oberbergischen Kreis) und aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf die Kreise Kreis Mettmann, Stadt Düsseldorf, Rhein-Kreis Neuss, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen, Stadt Krefeld, Kreis Kleve, Kreis Wesel sowie in Rheinland-Pfalz der Landkreis Ahrweiler und der Landkreis Mayen-Koblenz.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die seit Jahrhunderten währende Tradition des Krautkochens hatte im Rheinland dazu geführt, die Herstellung und den Geschmack zu perfektionieren. Das Können wurde von Generation zu Generation weitergegeben. Der Anbau von Rüben ist im 14. und 15. Jh. fester Bestandteil des bäuerlichen Ackers, im Rheinland gehörten die Rüben ab dem 15. Jh. zum „Kleinen Zehnten“, den die Bauern an die Lehnsherren zu zahlen hatten. Zu Beginn des 17. Jh. sorgte der Dreißigjährige Krieg für eine Hungersnot, bei der sich der Rübenanbau als einfacher und ertragsreicher als der Getreideanbau erwies. U. a. im Rheinland, wo die Unruhen weniger anrichteten, konnte man sich den anspruchsvolleren Anbau der süßlichen, weißen Rübe leisten.
Seit wann genau Rübenkraut im Rheinland hergestellt wurde, lässt sich heute nicht mehr feststellen, doch wahrscheinlich ist die Krauterzeugung seit dem 18. Jh. üblich. Das Zentrum der Rübenkrautherstellung ist am Niederrhein. Von den 309 Rübenkrautbetrieben im preußischen Staat sind um 1860 allein 63 Pressen im Kreis Grevenbroich gemeldet. Rübensirup wurde ursprünglich aus Runkelrüben oder aus Mohrrüben hergestellt. Im 19. Jh. setzte sich die am Niederrhein gezüchtete „Lanker Rübe“, eine Runkelrübenart, durch. In der zweiten Jahrhunderthälfte setzte sich die Herstellung aus Zuckerrüben durch. In den Jahrbüchern der Handelskammer Köln ist um 1870 zu lesen, dass jährlich 6 000 bis 10 000 Ztr. Rübenkraut produziert wurden.
Außerdem findet sich das Rübenkraut als wichtiger, traditioneller Bestandteil in einer Reihe typisch rheinischer Rezepte wieder, wie z. B. dem Rheinischen Sauerbraten oder bei den Aachener Printen. Die lange Tradition der Zuckerrübensirupherstellung im Rheinland hat sich auch in der Sprache deutlich gezeigt: Zuckerrübensirup ist für den Rheinländer „Rübenkraut“, damals noch „Rüöwenkrut“ oder „Röbenkraut“. Dieser Begriff wird heute noch und nicht nur im Rheinland verwendet und verstanden. Bevor die Nutzung der Runkelrübe als Zuckerlieferant erkannt wurde, wurde sie als Gemüse (Kraut) verwendet. Auch in Anlehnung an das „Apfelkraut“ wurde daher der Name „Rübenkraut“ für den aus der Runkelrübe gewonnen Sirup beibehalten.
Bei Block, Rübensirup — Seine Herstellung, Beurteilung und Verwendung, Leipzig 1920, dort Fig. 2, sieht man, dass sich die Rübensirupfabriken (schwarz ausgefüllte Kreise) ganz schwerpunktmäßig im Rheinland ballten. Zuckerfabriken gab es über das ganze deutsche Reich verteilt, im Rheinland aber nur ganz wenige. Dort gab es dafür eine Häufung von Rübensaftfabriken wie sonst nirgends. Auch heute noch wird Rübensaft in sehr großer Menge im Rheinland hergestellt.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Die traditionelle, schonende, im Herstellungsgebiet durch lange Tradition fest verankerte Herstellungsweise garantiert den Erhalt von wertvollen Mineralien wie Magnesium und Eisen im Endprodukt.. Außerdem enthält das Erzeugnis Kalium und Folsäure. Es wird ohne jegliche Zusätze hergestellt.
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Durch seinen unvergleichlichen ausgeprägt süß-malzigen Geschmack, der wie auch der süßlich-malzig-karamellige Geruch durch das schonende Herstellungsverfahren entsteht, ist es nicht nur als Brotaufstrich, sondern auch als geschmacksgebende Zutat zum Kochen und Backen hervorragend geeignet. |
Das Produkt verfügt schon lange über eine große Bekanntheit und ein großes Ansehen. Dieses Renommée genießt das Produkt im Rheinland, aber auch darüber hinaus. Die Bekanntheit und das Ansehen beruhen auf der langen Geschichte des Produktes im geografischen Gebiet.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Der hervorragende Ruf des Erzeugnisses beruht auf seiner geografischen Herkunft.
Das „Rübenkraut“ ist im Rheinland erfunden worden. Seitdem wird es dort hergestellt. Es wurde immer mit Zuckerrüben aus dem Rheinland hergestellt. Die Herkunft der Früchte aus dem Herstellungsgebiet ist mit maßgeblich für das große Ansehen des Produktes. Zur Authentizität des Produktes gehört untrennbar die lokale Herkunft des einzigen verwendeten Rohstoffs, eben der Zuckerrübe.
„Rübenkraut“ wird heute noch fast genauso hergestellt wie in den vergangenen Jahrhunderten. Verarbeitet wurden immer nur Rüben aus dem angegebenen Gebiet. Darauf beruhte auch die Häufung der Rübensaftfabriken im Rheinland, die sich aus der beigefügten Karte ergibt. Nach wie vor werden im Rheinland große Mengen Zuckerrüben angebaut, zum großen Teil für die Gewinnung von Zucker, aber auch ein nicht geringer Teil für die Verarbeitung zum „Rübenkraut“.
Die für die Rübenkrautherstellung verwendeten Zuckerrüben stammen traditionell ausschließlich von Rübenanbauern aus der Region. Der Zuckerrübenanbau erfolgt auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zwischen Verarbeitern und Landwirten und ermöglicht so eine flächendeckende Beratung der landwirtschaftlichen Produktion. Es ist eine straffe, transparente und überprüfbare Kooperation zwischen Erzeugern und Verarbeitern entstanden. Diese gewährleistet durch eine Absatzgarantie die erforderliche Planungsgrundlage und -sicherheit für die Rübenanbauer. Die Qualität der Zuckerrübe wird routinemäßig mit identischer Analytik auf chemische Parameter untersucht.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
Markenblatt Heft 5 vom 1. Februar 2008, Teil 7a-aa, S. 26285
http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/83
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/37 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 189/14
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„MELON DE GUADELOUPE“
EG-Nr.: FR-PGI-0005-0844-18.01.2011
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Melon de Guadeloupe“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
|
Klasse 1.6 — |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
„Melon de Guadeloupe“ ist ein Saisonerzeugnis, das von November bis Juni geerntet wird. Angebaut wird die Melone im Freiland (ohne Abdeckung oder Schutz).
„Melon de Guadeloupe“ ist eine gelbe Charentais-Melone. Die ganze Frucht mit ihrem frischen, festen Äußeren hat ein Mindestgewicht von 450 Gramm.
Die Schale ist grünlich, gelblich oder gelb. Die voll ausgereifte Frucht hat einen ölig wirkenden Blütenansatz oder feine Risse am Stielansatz.
Die Melone darf in Form, Farbe oder Schale leichte Abweichungen von der Norm aufweisen, sofern der Gesamteindruck, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung des Erzeugnisses dadurch nicht beeinträchtigt werden.
„Melon de Guadeloupe“ ist besonders süß. Die refraktometrische Bestimmung muss einen Brix-Wert von mindestens 12° ergeben.
Das orangefarbene, schmelzende Fruchtfleisch hat einen süßen Geschmack, vielfältige Aromen und einen kräftigen Duft. Die Früchte sind besonders gut haltbar.
Die Vereinigung führt jedes Jahr Tests durch, um unter den gelben Charentais-Melonen, die im amtlichen Sortenkatalog aufgeführt sind, die Sorten auszuwählen, die an die lokalen Bedingungen angepasst sind und die charakteristischen Merkmale aufweisen, die von einer „Melon de Guadeloupe“ erwartet werden. Zugelassen werden nur Sorten, die den Einführungstest und den Bestätigungstest bestanden haben.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
„Melon de Guadeloupe“ wird in dem geografischen Gebiet angebaut und geerntet.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Die Transportzeit von der Ernte der Melone bis zu ihrem Eintreffen in der Sammelstelle darf nicht mehr als 4 Stunden betragen. An den Sammelstellen werden die Partien einer Annahmeprüfung unterzogen. Danach werden die Früchte gewaschen und einzeln von Hand sortiert, wie es die Spezifikation vorschreibt.
Verpackt werden die Melonen einzeln und/oder in (einlagigen) Steigen.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben stehen:
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— |
der Name der g.g.A. „Melon de Guadeloupe“, |
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— |
die Bezeichnung „IGP“ (g.g.A.). |
Jede Melone muss mit einem Aufkleber „Melon de Guadeloupe“ versehen sein.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet umfasst zehn Gemeinden auf Guadeloupe, die sich über zwei Inseln dieses Archipels erstrecken:
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— |
„Grande Terre“ mit den Gemeinden Saint François, Sainte Anne, Le Moule, Morne à l’Eau, Petit Canal, Anse Bertrand, Port Louis; |
|
— |
„Marie-Galante“ mit den Gemeinden Grand Bourg, Capesterre und Saint Louis. |
Dieses Gebiet, das dem Anbaugebiet von „Melon de Guadeloupe“ entspricht, ist aufgrund seiner besonderen Bodenverhältnisse und klimatischen Bedingungen besonders gut für den Anbau von Qualitätsmelonen geeignet.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Guadeloupe ist eine tropische Zone. Die Trockenzeit dauert etwa von Dezember bis April, von November bis Juni sind überwiegend Sonnentage zu verzeichnen.
Das geografische Gebiet liegt an der Atlantikseite von Grande-Terre und auf Marie-Galante. Es ist dem Wind ausgesetzt, und die Niederschlagsmengen sind geringer als im Innern der Inseln. Durch ihre exponierte Lage sind diese Zonen gesünder und weniger von Schädlingen befallen als andere Regionen auf Guadeloupe.
Grande-Terre besteht ebenso wie Marie-Galante aus einem aus Korallen gebildeten Kalksockel, der sich gehoben hat und früher von Vulkanauswürfen bedeckt war; daraus ist der charakteristische Boden entstanden.
Im Anbaugebiet von „Melon de Guadeloupe“ besteht der Boden aus quellfähigen Tonen in mehr oder weniger dicken, steinigen Schichten von Vertisolen und kalk- und magnesiumhaltigen Böden. Durch den quellfähigen Ton haben die Böden eine hohe Kationen-Austausch-Kapazität mit einer durchweg hohen Sättigung, überwiegend mit Kalzium. Das Kalzium-Magnesium-Verhältnis ist für den Melonenanbau optimal. Kalium wird gut gebunden, Phosphor bleibt im Allgemeinen verfügbar. Der pH-Wert der mineralstoffreichen Böden ist neutral bis leicht basisch. Das reichlich vorhandene austauschbare Kalzium bewirkt, dass die Böden trotz des hohen Anteils an quellfähigem Ton eine hohe Strukturstabilität aufweisen.
Da die Tone flockig bleiben, sind die Böden trotz der heftigen tropischen Regenfälle nicht sehr erosionsanfällig, und in den stabilen, durch biologische Vorgänge entstandenen röhrenförmigen Mikroporen können sie viel Wasser speichern. Diese für den Melonenanbau günstigen Eigenschaften bleiben erhalten, solange der Boden nicht zu intensiv bearbeitet wird.
Bereits seit dem 17. Jahrhundert werden auf Guadeloupe die von Siedlern mitgebrachten Melonen angebaut, doch erst im zweiten Weltkrieg finden sich schriftliche Hinweise darauf, dass Melonen auf dem lokalen Markt angeboten werden.
Ende der 1970er und Anfang der 1980er Jahre wurde unter der Leitung von Etienne CRANE damit begonnen, die Produktion zu organisieren. Mit Vereinigungen im französischen Mutterland wurden Verträge über wechselseitige Ausfuhren geschlossen; unter den ausgewählten Erzeugnissen ist auch die Melone.
Seit 1984 besteht eine Zusammenarbeit zwischen CRANE, BOYER und FABRE zur saisonversetzten Erzeugung und Ausfuhr von Melonen unter der Bezeichnung „Guadeloupe“. Die Melonen werden noch am Erntetag nach Frankreich geflogen und gelangen dort bereits am nächsten Tag in den Handel. Die Vertriebsstrategie zielt vor allem darauf ab, die Melonen saisonversetzt gegenüber Europa, d. h. von Januar bis Mai, zu produzieren.
Die Anbauverfahren, die auf die Qualität des Erzeugnisses ausgerichtet sind (Sortenauswahl, optimales Reifestadium, maßvolle Düngung, bedarfsgerechte Bewässerung, strenge Selektion der Früchte bei der Verpackung usw.), haben weite Verbreitung gefunden und werden von immer mehr Melonenanbauern praktiziert.
Seit Ende der 1980er Jahre konnte „Melon de Guadeloupe“ den französischen und den europäischen Markt erobern. Nach einem Anstieg der Produktion in den 1990er Jahren hat sich die Gesamtproduktion bei etwa 7 500 bis 8 000 Tonnen eingependelt.
Der Vertriebsweg umfasst heute fünf Vermarktungsstrukturen. Inzwischen ist die Melone nach Bananen und Zuckerrohr zum drittwichtigsten Exporterzeugnis von Guadeloupe geworden.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Die Erzeuger auf Guadeloupe haben sich für eine gelbe Charentais-Melone entschieden, da sie am besten an die Besonderheiten des Gebietes angepasst ist. Die Melonen haben einen hohen Zuckergehalt und weisen außergewöhnliche Duftnoten und Aromen auf. Einige Sorten haben einen leichten Moschusgeschmack. Diese Früchte werden von Melonenliebhabern am meisten geschätzt.
Viele Sorten, die in gemäßigten Zonen gut gedeihen, sind für das spezielle Klima auf Guadeloupe nicht geeignet. Deshalb wählen die Erzeuger von „Melon de Guadeloupe“ die Sorten der gelben Charentais-Melone aus, deren charakteristische Merkmale sich auf Guadeloupe am besten entwickeln können. Die Auswahl erfolgt anhand einer Verkostung; geprüft werden die Aromen der Melone sowie Farbe und Textur ihres Fruchtfleischs.
In einer Befragung unter Groß- und Einzelhändlern, die „Melon de Guadeloupe“ einkaufen, wurde der Melone hervorragende Qualität bescheinigt. Danach handelt es sich um gut haltbare, aromatische Früchte von gleichbleibender Qualität, die sich von den Melonen aus anderen Regionen, die im gleichen Zeitraum verkauft werden, abheben.
„Melon de Guadeloupe“ zeichnet sich durch ihren süßen Geschmack, die vielfältigen Aromen und den kräftigen Duft sowie durch ihr schmelzendes Fruchtfleisch aus. Die Melonen sind besonders gut haltbar. Der Zuckergehalt muss mindestens 12 °Brix betragen.
An die lokalen Bedingungen angepasste Anbauverfahren gründen sich auf Wissen und Erfahrung
Die Melonen werden ausschließlich im Freiland ohne Abdeckung angebaut, damit die guten Bodenverhältnisse und klimatischen Bedingungen auf Guadeloupe optimal genutzt werden. Außerdem haben sich die Erzeuger dafür entschieden, ihre Melonen in dem für die Entwicklung der Fruchtaromen optimalen Zeitraum während der trockensten Saison zu produzieren, obwohl die Melonen das ganze Jahr angebaut werden können.
Die Bodenbearbeitung wurde an die Bedingungen der Umgebung angepasst. Damit die Qualität der speziellen, für den Melonenanbau geeigneten Böden auf Grande-Terre und Marie-Galante (Stabilität, Wasserspeicherung usw.) erhalten bleibt, dürfen die Böden nur in begrenztem Umfang und nur in trockenem Zustand bearbeitet werden. Diese Vorgehensweise ist in der Spezifikation festgelegt.
Seit vielen Jahren bemühen sich die Erzeuger zudem um eine maßvolle Düngung und Bewässerung und einen sparsamen Umgang mit chemischen Unkrautvernichtungsmitteln, um die Böden und das Wasser auf lokaler Ebene zu schonen. Die entsprechenden Vorgehensweisen werden beschrieben.
Das Ansehen von „Melon de Guadeloupe“
Bereits Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre wird in mehreren Artikeln das Ansehen der „Melon de Guadeloupe“ hervorgehoben, die als ein (gegenüber Europa) saisonversetztes Qualitätsprodukt gilt.
Seit Ende der 1980er Jahre kann sich „Melon de Guadeloupe“ auf dem französischen und dem europäischen Markt behaupten. Inzwischen ist die „Melon de Guadeloupe“, die saisonversetzt angeboten wird, fest etabliert. Sie ist weltweit bekannt und behauptet ihre Position.
Die Notierung der saisonversetzt angebotenen Melone auf dem internationalen Markt in Rungis orientiert sich — in Bezug auf die französischen Antillen — an der Herkunft „Guadeloupe“, was auf die besondere Bekanntheit der Erzeugung von Guadeloupe aufgrund der Mengen wie auch der Qualität hinweist.
Im Allgemeinen sind „Melons de Guadeloupe“ besser notiert als andere im gleichen Zeitraum angebotene Melonen, da der Markt die Qualitäten und das hohe Ansehen des Erzeugnisses anerkennt. Das hat die Erhebung über die Verkaufspreise für Charentais-Melonen unterschiedlicher Herkunft auf dem internationalen Markt von Rungis in den Jahren 2000 bis 2006 bestätigt.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):
Auf Guadeloupe sind in der Trockenzeit die klimatischen Bedingungen dafür gegeben, dass auf den kalkhaltigen Tonböden von Grande-Terre und Marie-Galante eine Qualitätsmelone auf natürliche Weise im Freiland angebaut werden kann. Das Anbaugebiet von Grande-Terre und Marie-Galante ist wegen seines trockenen und windigen Klimas, seiner Nähe zum Meer, wodurch die Hitze abgemildert wird und weniger Krankheiten auftreten, und seiner kalkhaltigen Tonböden für den Anbau besonders süßer Melonen mit vielfältigen Aromen geeignet. Dank des hohen Kalkgehalts der Böden sind die Früchte außergewöhnlich gut haltbar. Das Anbaugebiet eignet sich besonders für die glatte oder genetzte gelbe Charentais-Melone, und jede Sorte kann ihre Aromenvielfalt, ihren Duft, ihre Farbe und ihren Geschmack optimal entfalten.
Die Melone erreicht ihre Qualität nur, wenn kein Vorgang beschleunigt wird, weder der Pflanzwechsel noch die verschiedenen Bodenvorbereitungen noch die Art und Weise der Versorgung der Pflanzen in den einzelnen Wachstumsphasen mit Wasser und Dünger noch die Art des Anbaus. So kann dank des Wissens der Erzeuger über die Bodenbearbeitung, die Pflege der Anbauflächen und die tägliche Ernte der Früchte eine optimale Qualität erreicht werden. Aufgrund der sorgfältigen, strengen, manuell und visuell vorgenommenen Auswahl hat die „Melon de Guadeloupe“ ein hohes Niveau erreicht, das heute von allen europäischen Händlern geschätzt wird, die den geernteten Früchten hervorragende Haltbarkeit, einen hohen Zuckergehalt und vielfältige Aromen bescheinigen, durch die sie sich von den Melonen anderer Herkunft, die in der gleichen Jahreszeit angeboten werden, abheben.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPMelonDeGuadeloupe.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
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29.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/42 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 189/15
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„SEL DE GUÉRANDE/FLEUR DE SEL DE GUÉRANDE“
EG-Nr.: FR-PGI-0005-0861-22.02.2011
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Sel de Guérande“/„Fleur de sel de Guérande“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
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Klasse 1.8 — |
Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
„Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ sind von Hand geerntete Meersalze, die ausschließlich aus den Salzgärten der Halbinsel Guérande stammen. Das Salz wird nach der Ernte weder raffiniert noch gewaschen und enthält keinerlei Zusatzstoffe. Es besteht hauptsächlich aus Natriumchloridkristallen und aus anderen Mineralsalzen und Spurenelementen.
Zur Herstellung von „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ wird Meerwasser durch eine Reihe von Verdunstungsbecken geleitet, in denen der Salzgehalt durch natürliche Konzentration immer weiter ansteigt, bis im Kristallisierbecken („œillet“) der Kristallisationspunkt erreicht ist.
3.2.1
„Sel de Guérande“ ist ein graues Meersalz aus Salzkristallen, die sich auf dem natürlichen Lehmboden der Kristallisierbecken absetzen. Das Salz wird von Hand mit einem speziellen Gerät aus der Sole gewonnen. „Sel de Guérande“ wird zunächst gelagert und sortiert und kann dann unverändert, getrocknet oder gemahlen verpackt werden, so dass Salze mit unterschiedlicher Körnung und Feuchtigkeit entstehen.
3.2.2
„Fleur de sel de Guérande“ besteht aus leichten, feinen, bröseligen Kristallen, die sich in den Kristallisierbecken („œillets“), in denen das graue Salz gewonnen wird, bei günstigen Wetterverhältnissen (Wind und Sonne) auf der Oberfläche der Sole bilden. „Fleur de sel de Guérande“ wird von Hand mit einem speziellen Gerät von der Oberfläche abgeschöpft, bevor es auf den Grund der Becken sinkt und nicht mehr als „Salzblüte“ geerntet werden kann.
„Fleur de sel de Guérande“ unterscheidet sich vom grauen Salz durch die Kristallisation an der Oberfläche der Kristallisierbecken und durch seine weiße Farbe (da es nicht mit dem Boden des Beckens in Berührung kommt). Nach Lagerung und Sortierung wird es entweder unverarbeitet oder zur Verbesserung seiner Fließfähigkeit teilgetrocknet verpackt.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Nicht relevant.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Nicht relevant.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Folgende Vorgänge finden in dem geografischen Gebiet statt:
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— |
die Ernte von „Sel de Guérande“ und von „Fleur de sel de Guérande“; |
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— |
die Lagerung von „Sel de Guérande“ und von „Fleur de sel de Guérande“ als Schüttgut; |
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— |
die erste Verpackung, anhand deren sich die Erzeugnisse rückverfolgen lassen, wenn sie später außerhalb des geografischen Gebiets abschließend verpackt werden. |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Nicht relevant.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Für „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ ist eine geschlossene Verpackung vorgeschrieben. Auf dem Etikett muss Folgendes angegeben sein:
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— |
der Name der g.g.A.: „Sel de Guérande“ für das graue Salz sowie die getrockneten und gemahlenen Erzeugnisse aus diesem Salz und „Fleur de sel de Guérande“ für die „Salzblüte“; |
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— |
das Kürzel g.g.A. und/oder der Vermerk „Geschützte geografische Angabe“; |
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— |
Name und Anschrift der Kooperative („Organisme de Défense et de Gestion“). |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet umfasst 39 Gemeinden im Departement Loire-Atlantique (Région Pays de La Loire) und 7 Gemeinden im Departement Morbihan (Région Bretagne).
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Departements |
Gemeinden |
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Loire-Atlantique (39 Gemeinden) |
Asserac Batz-sur-Mer Baule-Escoublac (LA) Besne Bouée Campbon Chapelle-des-Marais (LA) Chapelle Launay (LA) Croisic (LE) Crossac Donges Drefféac Guenrouët Guérande Herbignac Lavau-sur-Loire Malville Mesquer Missillac Montoir-de-Bretagne Piriac-sur-Mer Pont-Château Pornichet Pouliguen (LE) Prinquiau Quilly Saint-André-des-Eaux Saint-Gildas-des-Bois Saint-Joachim Saint-Lyphard Saint-Malo-de-Guersac Saint-Molf Saint-Nazaire Sainte-Anne-sur-Brivet Sainte-Reine-de-Bretagne Savenay Sévérac Trignac Turballe (LA) |
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Morbihan (7 Gemeinden) |
Camoël Férel Nivillac Pénestin Roche-Bernard (LA) Saint-Dolay Théhillac |
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die Besonderheit des geografischen Gebiets beruht auf den klimatischen Bedingungen: Wind und Sonne, Meeresklima mit milden Wintern und frischen Sommern.
Auch die Bodenverhältnisse spielen eine Rolle: Für die küstennahen Salzgärten werden große Flächen mit Lehmboden benötigt, die auf der Höhe des höchsten Hochwasserstands liegen und vor der Dünung geschützt sind. Die Salzgärten von Guérande wurden an der Rückseite von Landzungen angelegt. Die lehmigen Böden (mit ihrer Undurchlässigkeit und Plastizität) haben es den Menschen ermöglicht, hier Salinen zu bauen.
Die Besonderheit des Gebietes gründet sich auch auf menschliche Faktoren und die Art der Nutzung. Die Salinen von Guérande wurden erstmals im Jahr 854 („Cartulaire de Redon“) erwähnt. Vom 10. bis zum 14. Jahrhundert erlebten die Salzgärten von Guérande einen ersten Aufschwung und ab dem 16. Jahrhundert hat die Zahl der Kristallisationsbecken erheblich zugenommen, bis sie im 19. Jahrhundert ihren Höhepunkt erreichte. Zwischen 1840 und 1960 ging die Zahl der Salzgärten zurück. Seit 1970 erlebt die Salzproduktion auf Guérande einen erneuten Aufschwung. Es werden immer noch die gleichen Salinen genutzt und die gleichen Produktionstechniken angewandt wie in früheren Jahrhunderten. Die Salinen wurden nach traditionellen Techniken instand gesetzt. 1979 wurde auf der Halbinsel Guérande ein Ausbildungszentrum für Salzbauern eingerichtet.
Da die Produktion von Jahr zu Jahr schwankt, ist die Vorratshaltung historisch und wirtschaftlich gesehen von strategischer Bedeutung für die Erzeuger und die Vermarkter von Guérande. Die Salzlager befinden sich seit jeher am Rande der Salinen. Das geografische Gebiet der g.g.A. umfasst die Gemeinden, in denen sich früher diese Lagerstätten befanden und die Salzverkäufer tätig waren.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Charakteristische Merkmale:
Die in den Salzgärten der Halbinsel Guérande angewandte Erntemethode ist ausschlaggebend für die charakteristischen Merkmale von „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“:
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physikalisch: bröselige Textur, leichte Graufärbung des „Sel de Guérande“ (das in einer dünnen Soleschicht in Becken mit Lehmboden geerntet wird), natürliches Weiß des „Fleur de sel de Guérande“ (das vor der Salzernte von der Oberfläche der Kristallisationsbecken in den Salinen abgeschöpft wird); |
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chemisch: natürliche Salze, die nach der Ernte weder gewaschen noch raffiniert werden, ohne Zusatzstoffe, aus dem Meer gewonnen und daher reich an Mineralien (Magnesium, Kalzium, Kalium) und Spurenelementen, mit einem relativ hohen Feuchtigkeitsgehalt; |
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organoleptisch: keine Bitterstoffe und nicht scharf. |
Die Produktionsmethode und das seit altersher hohe Ansehen von „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ tragen zur Besonderheit der Erzeugnisse bei.
Spezielles Fachwissen:
Die Salzbauern auf der Halbinsel Guérande beherrschen eine Produktionstechnik, die eines der ältesten maritimen Agrarsysteme an der französischen Atlantikküste darstellt. Die Struktur der Salinen ist eine Besonderheit von Guérande. Der Salzbauer regelt den Wasserstand und die Zirkulation in den verschiedenen Becken, damit die Salzkonzentration im Verlauf mehrerer Wochen ansteigt (in den letzten Verdunstungsbecken, den „adernes“, wird die Konzentration knapp unter dem Kristallisationspunkt gehalten), eine natürliche Reinigung des Wassers durch Absetzen stattfindet und schließlich das Salz geerntet werden kann.
„Fleur de sel de Guérande“, die Salzblüte, wird von Hand mit der „lousse“, einer Art Rechen von der Oberfläche der Kristallisierbecken („œillets“) abgeschöpft, bevor sie auf den Grund der Becken sinkt.
Für „Sel de Guérande“, das grobe Salz, werden die Kristalle in der Mitte der Kristallisierbecken gesammelt, zu der dafür vorgesehenen Plattform („ladure“) am Rand des Kristallisierbeckens geschoben und mit dem „las“, einem Holzschieber, auf die Plattform gehoben. Mit diesem Gerät wird die Sole so in Bewegung versetzt, dass sich die am Boden abgelagerten Kristalle verschieben lassen, ohne dass Lehmpartikel mitgeführt werden.
Auch die Lagerung und die Verpackung von „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ erfordern wegen der natürlichen Eigenschaften und der charakteristischen Merkmale der Erzeugnisse (notwendiges Abtropfen, geringe Fließfähigkeit, schnelle Aufnahme von Luftfeuchtigkeit) spezielles Fachwissen und besondere Kompetenzen. Damit „Fleur de sel de Guérande“ abgetropft und so rein wie möglich ausgeliefert oder verpackt werden kann, nehmen die Erzeuger eine erste Lagerung (Zwischen- oder Vorlagerung) und Sortierung vor. Zwischengelagert wird bei den Erzeugern, die in Anbetracht der Grundstückspreise nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe der Salzgärten wohnen. Dies wurde bei der Abgrenzung der g.g.A. berücksichtigt.
Ansehen:
Gastronomen schätzen „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“, deren geschmackliche und ernährungsphysiologische Qualitäten seit Jahrhunderten anerkannt sind. Wie groß das Interesse der Verbraucher an „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ ist, zeigen Untersuchungen und Erhebungen von Marketinggesellschaften und Handel. Auch viele namhafte Restaurantbesitzer und Lebensmittelunternehmen haben sich für dieses Salz entschieden. In zahllosen Artikeln wird über „Sel de Guérande“ und/oder „Fleur de sel de Guérande“ berichtet.
Spätestens seit 1698 spricht man vom „Salz von Guérande“ bzw. den „Salzen von Guérande“. In den 1930er Jahren taucht in Veröffentlichungen die Bezeichnung „Fleur de sel“ auf, die sich jedoch erst Ende der 1970er Jahre allgemein durchsetzen kann. Die Verbreitung der Bezeichnungen „Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ ging mit dem kommerziellen Aufschwung der Produkte Ende der 1980er Jahre einher.
„Sel de Guérande“ ist in einem ganz gewöhnlichen Produktbereich zum Pionier geworden und hat eine Differenzierung des Salzmarktes bewirkt, auf dem heute „Salze mit Ursprungsbezeichnung“ angeboten werden.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):
„Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ dürfen nur in den genau lokalisierten Salzgärten geerntet werden, die durch den natürlichen Lehmboden und den Gezeiteneinfluss geprägt sind. Das komplizierte Bewässerungssystem und die Architektur der Salinen sind wesentliche Elemente der Landschaft und der fachlichen Erfahrung von Guérande.
Die Erntemethode in den Salzgärten der Halbinsel Guérande unterscheidet sich von den Verfahren in anderen Produktionsstätten an der Atlantikküste. Kennzeichnend für das Vorgehen auf Guérande sind die Nutzung der Gezeiten, die Verwendung von drei verschiedenen Arten von Becken, in denen die Konzentration des Salzes immer weiter ansteigt, die Regelmäßigkeit der Ernten, das Herausholen des Salzes aus der Sole und der Verzicht auf Mechanisierung.
„Sel de Guérande“ und „Fleur de sel de Guérande“ darf nur in dem geografischen Gebiet der g.g.A, in dem die Erzeuger und die Vermarkter mit ihrem Fachwissen ansässig sind, als Schüttgut gelagert werden. Auch die erste Verpackung in geschlossenen, etikettierten Behältnissen im Gebiet der g.g.A., bevor das Salz die Region verlässt, ist unerlässlich als Garantie für die Herkunft und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPSelDeGuerandeFleurDeSelDeGuerande.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.