ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.187.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
28. Juni 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2011/C 187/01

Entschließung des Rates vom 10. Juni 2011 über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 187/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

2011/C 187/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6220 — General Mills/Yoplait) ( 1 )

10

2011/C 187/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6195 — Holcim/Basalt/H + B Grondstoffen JV) ( 1 )

10

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 187/05

Euro-Wechselkurs

11

2011/C 187/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2011(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 187/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms 2011 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013 (Beschluss der Kommission K(2011) 1766, geändert durch Beschluss K(2011) 4317)

13

2011/C 187/08

TEN-T Externe Bewertung — Eintragung und Auswahl von Sachverständigen

14

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 187/09

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

15

2011/C 187/10

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine

16

2011/C 187/11

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

21

2011/C 187/12

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Belarus

22

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 187/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6218 — INEOS/Tessenderlo Group S-PVC Assets) ( 1 )

27

2011/C 187/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6269 — SNCF/HFPS/Wehinger GmbH/Rail Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

28

2011/C 187/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6196 — Lenovo/Medion) ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/1


ENTSCHLIEßUNG DES RATES

vom 10. Juni 2011

über einen Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren

2011/C 187/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten räumen dem aktiven Schutz von Opfern hohe Priorität ein. In der Europäischen Union werden die Staaten in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Konvention“), denen alle Mitgliedstaaten angehören, aufgefordert, die Opfer von Straftaten aktiv zu schützen.

(2)

Die Europäische Union hat mit Erfolg einen Raum der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit geschaffen, den die Bürger nutzen, indem sie in zunehmendem Maße in andere Staaten als den Wohnsitzstaat reisen und in anderen Staaten als dem Wohnsitzstaat studieren und arbeiten. Gleichzeitig jedoch hat der Wegfall der Binnengrenzen und die zunehmende Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts zwangsläufig dazu geführt, dass die Zahl der Personen steigt, die als Opfer einer Straftat an einem Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen.

(3)

Es sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um einen gemeinsamen Mindeststandard für den Schutz von Opfern von Straftaten und für deren Rechte in Strafverfahren in der gesamten Union festzulegen. Durch derartige Maßnahmen, die Rechtsvorschriften sowie andere Maßnahmen umfassen können, wird das Vertrauen der Bürger darauf gestärkt werden, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Rechte der Bürger schützen und gewährleisten.

(4)

Im Stockholmer ProgrammEin offenes und sicheres Europa im Dienste der Bürger  (1) hat der Europäische Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass Personen, die besonders schutzbedürftig sind oder die sich in besonders gefährdeten Situationen befinden, wie beispielsweise Personen, die wiederholter Gewalt in nahen Beziehungen ausgesetzt sind, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder Personen, die Opfer anderer Arten von Straftaten in einem Mitgliedstaat werden, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen oder in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, besondere Unterstützung und ein besonderer rechtlicher Schutz gewährt wird. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates zu einer Strategie für die Verwirklichung der Rechte und eine bessere Unterstützung von Personen, die in der Europäischen Union zum Opfer einer Straftat werden (2), hat sich der Europäische Rat nachdrücklich für einen integrierten und koordinierten Ansatz in Bezug auf Opfer ausgesprochen. Um den Vorgaben des Stockholmer Programms zu entsprechen, hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket zu Opfern von Straftaten vorgeschlagen, das sowohl eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (3) als auch eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (4) umfasst.

(5)

In Anbetracht der erheblichen Fortschritte, die infolge des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren (5) erzielt wurden, hält der Rat es für zweckmäßig, im Hinblick auf den Schutz von Opfern von Straftaten einen ähnlichen Ansatz festzulegen.

(6)

Ein Tätigwerden in diesem Bereich wird speziell als Teil des Prozesses zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung — einem Gründungsprinzip für die Schaffung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — erwogen: tatsächlich bietet Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c AEUV der Union die Möglichkeit, durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Rechte der Opfer von Straftaten festzulegen, soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist.

(7)

Die Rolle der Opfer in Strafverfahren wurde auf Unionsebene bereits im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren behandelt. Allerdings sind seit der Annahme dieses Rechtsakts mehr als zehn Jahre vergangen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die verbleibenden Umsetzungsprobleme im Bereich der Rechte der Opfer erfordern es, dass die Union den Rahmenbeschluss inhaltlich überprüft und verbessert, auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Kommission betreffend die Umsetzung und Anwendung des Instruments (6).

(8)

Bestehende Mechanismen, die eine faire und angemessene Entschädigung der Opfer von Straftaten gewährleisten sollen, beispielsweise gemäß der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004, sollten ebenfalls überprüft und erforderlichenfalls verbessert werden, damit ihre Funktionsfähigkeit verbessert wird und sie in stärkerem Maße dazu beitragen, die Instrumente für den Schutz der Opfer zu ergänzen.

(9)

Zudem sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der eine gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen betreffend Schutzmaßnahmen gewährleistet und der sich an den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen anlehnt. Dieser Mechanismus sollte jenen ergänzen, der in der derzeit erörterten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen vorgesehen ist. Die in den beiden Vorschlägen enthaltenen Vorschriften sollten nicht dazu verpflichten, die nationalen Regelungen für Schutzmaßnahmen zu ändern, sondern sollten den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlassen, nach welchem Verfahren sie Schutzmaßnahmen anordnen oder vollstrecken dürfen.

(10)

Diese Problematik sollte angesichts ihrer Bedeutung und Komplexität schrittweise angegangen werden, wobei die Gesamtkohärenz gewahrt werden muss. Dadurch, dass künftige Maßnahmen bereichsweise in Angriff genommen werden, kann das Augenmerk gezielt auf jede einzelne Maßnahme gerichtet werden, so dass durch Ermittlung und Lösung von Problemen dafür gesorgt werden kann, dass der Nutzen der betreffenden Maßnahme noch gesteigert wird.

(11)

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Verfahren zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsinstrumente. Praktische Maßnahmen und bewährte Vorgehensweisen könnten in einem unverbindlichem Rechtsinstrument, beispielsweise in einer Empfehlung, zusammengestellt werden, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen und ihnen Anregungen zu geben.

(12)

Bei der Erörterung der notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes sollten die Grundsätze gebührend berücksichtigt werden, wie sie beispielsweise in der Empfehlung Rec(2006) 8 des Ministerkomitees des Europarats über die Hilfe für Opfer von Straftaten aufgeführt sind. Die Union sollte insbesondere die Normen berücksichtigen, die in dem vom Ministerkomitee des Europarats am 7. April 2011 angenommenen Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt sind.

(13)

Die Maßnahmenliste im Anhang ist als indikativ zu betrachten und umfasst lediglich eine erste Gruppe vorrangig anzugehender Maßnahmen. Weitere sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen sowie praktische Maßnahmen könnten künftig vorgeschlagen werden, falls sie als zweckmäßig betrachtet werden, und zwar auch im Lichte des laufenden Prozesses der Annahme und Umsetzung der in diesem Fahrplan vorgesehenen Rechtsakte —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

1.

Auf Ebene der Europäischen Union sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte und den Schutz der Opfer von Straftaten, insbesondere in Strafverfahren, zu stärken. Diese Maßnahmen können sowohl Rechtsvorschriften als auch andere Maßnahmen umfassen.

2.

Der Rat begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Maßnahmenpaket zu Opfern von Straftaten und ersucht die Kommission, Vorschläge bezüglich der im Fahrplan dargelegten Maßnahmen vorzulegen.

3.

Der Rat billigt den im Anhang zu dieser Entschließung wiedergegebenen „Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes der Opfer von Straftaten“ (im Folgenden „Fahrplan“) als Grundlage für das weitere Vorgehen. Die in dem Fahrplan aufgeführten Maßnahmen, die durch weitere Maßnahmen ergänzt werden könnten, sollten Priorität haben.

4.

Der Rat wird alle im Zusammenhang mit dem Fahrplan vorgelegten Vorschläge prüfen und beabsichtigt, dies vorrangig zu tun.

5.

Der Rat wird nach den geltenden Regeln in vollem Umfang mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten.


(1)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1, siehe Nummer 2.3.4.

(2)  Angenommen auf der 2969. Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 23. Oktober 2009 in Luxemburg.

(3)  10610/11 DROIPEN 45 JUSTCIV 141 ENFOPOL 165 DATAPROTECT 58 SOC 434 FREMP 59 CODEC 887 (KOM(2011) 275 endg. vom 18. Mai 2011).

(4)  10613/11 JUSTCIV 143 COPEN 123 CODEC 889 (KOM(2011) 276 endg. vom 18. Mai 2011).

(5)  Entschließung des Rates vom 30. November 2009 (2009/C 295/01) (ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1).

(6)  Siehe Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (KOM(2004) 54 endg./2 vom 16. Februar 2004); Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) ((KOM(2009) 166 endg. vom 20. April 2009); Folgenabschätzung als Begleitdokument zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (SEK(2011) 780 endg. vom 18. Mai 2011).


ANHANG

FAHRPLAN ZUR STÄRKUNG DER RECHTE UND DES SCHUTZES DER OPFER VON STRAFTATEN, INSBESONDERE IN STRAFVERFAHREN

Die Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Maßnahmen ist indikativ. Die zu den einzelnen Maßnahmen angeführten Erläuterungen dienen lediglich dazu, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu beschreiben; sie sollen nicht den genauen Anwendungsbereich und Inhalt der betreffenden Maßnahme festlegen. Dieser Fahrplan unterstützt die Vorschläge der Europäischen Kommission für ein Maßnahmenpaket zu Opfern von Straftaten und baut darauf auf.

Allgemeine Grundsätze

Die Maßnahmen auf Ebene der Union zur Stärkung der Rechte und des Schutzes der Opfer von Straftaten sollten darauf abzielen, gemeinsame Mindeststandards einzuführen und unter anderem die folgenden allgemeinen Zielsetzungen zu verwirklichen:

1.

Festlegung angemessener Verfahren und Strukturen zur Achtung der Würde, der persönlichen und psychologischen Unversehrtheit sowie der Privatsphäre der Opfer in Strafverfahren.

2.

Verbesserung des Zugangs der Opfer von Straftaten zur Justiz, auch durch die Förderung der Rolle von Opferbetreuungsstellen.

3.

Gestaltung angemessener Verfahren und Strukturen zur Verhinderung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung.

4.

Förderung der Bereitstellung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für die Opfer in Strafverfahren.

5.

Gegebenenfalls Ermutigung der Opfer zur aktiven Beteiligung an Strafverfahren.

6.

Stärkung des Rechts der Opfer und ihres Rechtsbeistands, rechtzeitig Informationen über die Verfahren und deren Ausgang zu erhalten.

7.

Förderung der Inanspruchnahme von opferorientierter Justiz und alternativen Streitbeilegungsmethoden, bei denen die Interessen des Opfers berücksichtigt werden.

8.

Besonderes Augenmerk auf Kinder, da sie eine der schutzbedürftigsten Opfergruppen sind, und stetiges Handeln im besten Interesse der Kinder.

9.

Gewährleistung, dass die Mitgliedstaaten Schulungen für alle einschlägigen Berufssparten anbieten oder die Bereitstellung solcher Schulungen fördern.

10.

Gewährleistung, dass den Opfern eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird.

Bei der Förderung der Rechte der Opfer in Strafverfahren berücksichtigt die Union die grundlegenden Elemente der nationalen Strafrechtssysteme und trägt den Rechten und Interessen aller beteiligten Parteien sowie dem generellen Ziel des Strafverfahrens gebührend Rechnung.

Zur Verwirklichung der genannten Zielsetzungen dienen die nachstehend angeführten Maßnahmen sowie alle sonstigen Maßnahmen, die sich möglicherweise im Zuge der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften als zweckmäßig erweisen.

Maßnahme A:   Eine Richtlinie soll den Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ersetzen

Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren war ein wichtiger Schritt bei der Schaffung eines umfassenden Konzepts für den Schutz der Opfer von Straftaten in der EU. Zehn Jahre nach seiner Annahme müssen jedoch jetzt die in dem Rahmenbeschluss dargelegten Grundsätze überarbeitet und ergänzt werden, und es müssen wesentliche Schritte hin zu einem höheren Niveau des Opferschutzes in der ganzen EU, insbesondere im Rahmen von Strafverfahren, ergriffen werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission am 18. Mai 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe unterbreitet. Der Rat verpflichtet sich, diesen Vorschlag — unter anderem anhand der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze — vorrangig zu prüfen.

Maßnahme B:   Empfehlung oder Empfehlungen für praktische Maßnahmen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der in Maßnahme A genannten Richtlinie

Sobald das in Maßnahme A genannte umfassende verbindliche Rechtsinstrument gebilligt ist, wird die Kommission ersucht, zusätzlich so bald wie möglich einen Vorschlag (bzw. mehrere Vorschläge) für eine Empfehlung vorzulegen, die den Mitgliedstaaten als Orientierung und Modell zur Erleichterung der Umsetzung der Richtlinie dienen soll und die auf den in der Richtlinie vorgesehenen Prinzipien aufbaut. Diese Empfehlung sollte als Bestandsaufnahme der bestehenden bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Opfer von Straftaten und der Opferhilfe dienen und im Rahmen der anwendbaren Rechtsinstrumente auf diesen Verfahren aufbauen.

Die Empfehlung sollte den bewährten Verfahren im Bereich des Opferschutzes Rechnung tragen, einschließlich der von Nichtregierungsorganisationen sowie Nicht-EU-Institutionen festgelegten Verfahren, wie der Empfehlung Rec(2006) 8 des Ministerkomitees des Europarats über die Hilfe für Opfer von Straftaten, und sie sollte die durch die Maßnahme A erfassten Bereiche behandeln.

Maßnahme C:   Eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen zum Schutz der Opfer in Zivilsachen

Die Kommission hat am 18. Mai 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen vorgelegt; damit soll der Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung, der in der derzeit erörterten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung vorgesehen ist, ergänzt werden. Mit dieser Richtlinie soll die gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen von Justiz- oder gleichwertigen Behörden zum Schutz der Opfer von Straftaten vor weiteren Gefahren, die von dem mutmaßlichen Täter ausgehen könnten, gewährleistet werden. Ein vergleichbarer Mechanismus ist für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen vorgesehen. Der Rat verpflichtet sich, diesen Vorschlag — unter anderem anhand der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze — vorrangig zu prüfen.

Maßnahme D:   Überprüfung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

Die Kommission wird ersucht, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen ihres Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates und etwaiger weiterer Analysen die Entschädigungsrichtlinie zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die bestehenden Verfahren, nach denen die Opfer eine Entschädigung beantragen können, überarbeitet und vereinfacht werden sollten, und gegebenenfalls angemessene Vorschläge für Gesetzgebungsakte oder für Rechtsakte ohne Gesetzescharakter im Bereich der Entschädigung der Opfer von Straftaten vorzulegen.

Maßnahme E:   Spezifische Bedürfnisse der Opfer

Der in Maßnahme A vorgesehene allgemeine Rechtsakt wird allgemeine Vorschriften enthalten, die für alle Opfer von Straftaten gelten, die auf Hilfe, Unterstützung und Schutz im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen der Straftat, die gegen sie verübt wurde, angewiesen sind. Dieser Rechtsakt wird ferner allgemeine Vorschriften für alle Kategorien schutzbedürftiger Opfer beinhalten.

Einige Opfer haben spezifische Bedürfnisse aufgrund der Art oder der Umstände der gegen sie verübten Straftat, in Anbetracht von deren sozialen, physischen und psychologischen Auswirkungen; dies sind zum Beispiel Opfer von Menschenhandel, Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, Opfer von Terrorismus und Opfer von organisierter Kriminalität. Die besonderen Bedürfnisse dieser Opfer könnten in spezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden, die sich mit der Bekämpfung dieser Arten von Straftaten befassen.

Andere Opfer von Straftaten dagegen bedürfen einer besonderen Unterstützung und Hilfe aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale; diese sind auf Einzelfallbasis zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sollten Kinder in jedem Fall als besonders schutzbedürftig betrachtet werden.

Die Kommission wird ersucht, im Kontext der Überwachung der Umsetzung der vorgenannten Rechtsinstrumente und aller anderen Instrumente zu bestimmten Bereichen der Kriminalität sowie nach Beurteilung ihrer praktischen Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist, praktische Maßnahmen und bewährte Verfahren im Rahmen von Empfehlungen vorzuschlagen, um den Mitgliedstaaten Leitlinien für den Umgang mit den spezifischen Bedürfnissen der Opfer an die Hand zu geben.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 187/02

Datum der Annahme der Entscheidung

15.9.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 671/A/09

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prechod na digitálne televízne vysielanie v Slovenskej republike – Koncové zariadenie pre sociálne znevýhodnene osoby

Rechtsgrundlage

zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov, v znení neskorších predpisov, zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov; výnos MDPT SR o poskytovaní dotácií na podporu prechodu na digitálne televízne vysielanie v Slovenskej republike

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 625 700 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 1.7.2013

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky

Námestie Slobody 6

PO Box 100

810 05 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

15.12.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 402/10

Mitgliedstaat

Bulgarien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Помощ за оздравяване на „Български държавни железници“ ЕАД

Pomosht za ozdravjavane na „Bylgarski dyrzhavni zheleznici“ EAD

Rechtsgrundlage

Закон за държавния бюджет на Република България за 2011 г.

Zakon za dyrzhavnia bjudzhet na Republika Bylgaria za 2011 g.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Rettungsbeihilfe, Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 248,6 Mio. BGN

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

15.12.2010-15.6.2011

Wirtschaftssektoren

Eisenbahnverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Министерство на транспорта, информационните технологии и съобщенията

ул. „Дякон Игнатий“ № 9

1000 София

БЪЛГАРИЯ

Ministerstvo na transporta, informacionnite tehnologii i syobshteniata

Ul. „Djakon Ignatij“ No 9

1000 Sofia

BULGARIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 484/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Zuwendungen an KMU nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation

Rechtsgrundlage

§§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sächsische Aufbaubank

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

19.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.322266 (11/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Basque country

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayuda para fomentar el euskera en los centros de trabajo

Rechtsgrundlage

Proyecto de Orden de … de … de 2011, de la Consejera de Cultura, por la que se regula la concesión de subvenciones para fomentar el uso y la presencia del euskera en los centros de trabajo de entidades del sector privado y en corporaciones de derecho público ubicados en la CAV durante el año 2011 (LANHITZ)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 2,4 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2,4 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

24.4.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung, Unterricht und Bildung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Departamento de Cultura del Gobierno Vasco

Donostia-San Sebastián, 1

01010 Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6220 — General Mills/Yoplait)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 187/03

Am 22. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6220 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6195 — Holcim/Basalt/H + B Grondstoffen JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 187/04

Am 6. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6195 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/11


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juni 2011

2011/C 187/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4205

JPY

Japanischer Yen

114,74

DKK

Dänische Krone

7,4580

GBP

Pfund Sterling

0,88970

SEK

Schwedische Krone

9,1929

CHF

Schweizer Franken

1,1849

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7845

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,442

HUF

Ungarischer Forint

268,96

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

4,0024

RON

Rumänischer Leu

4,2220

TRY

Türkische Lira

2,3352

AUD

Australischer Dollar

1,3605

CAD

Kanadischer Dollar

1,4056

HKD

Hongkong-Dollar

11,0621

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7677

SGD

Singapur-Dollar

1,7641

KRW

Südkoreanischer Won

1 541,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8039

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2038

HRK

Kroatische Kuna

7,3703

IDR

Indonesische Rupiah

12 249,99

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3439

PHP

Philippinischer Peso

61,935

RUB

Russischer Rubel

40,2441

THB

Thailändischer Baht

43,893

BRL

Brasilianischer Real

2,2750

MXN

Mexikanischer Peso

16,9253

INR

Indische Rupie

63,9760


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/12


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2011

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2011/C 187/06

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 125 vom 28.4.2011, S. 4 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.7.2011

2,05

2,05

3,97

2,05

1,79

2,05

1,76

2,05

2,05

2,05

2,05

2,05

5,61

2,05

2,05

2,56

2,05

2,20

2,05

2,05

4,26

2,05

7,18

2,65

2,05

2,05

1,48

1.5.2011

30.6.2011

1,73

1,73

3,97

1,73

1,79

1,73

1,76

1,73

1,73

1,73

1,73

1,73

5,61

1,73

1,73

2,56

1,73

2,20

1,73

1,73

4,26

1,73

7,18

2,65

1,73

1,73

1,48

1.3.2011

30.4.2011

1,49

1,49

3,97

1,49

1,79

1,49

1,76

1,49

1,49

1,49

1,49

1,49

5,61

1,49

1,49

2,56

1,49

2,20

1,49

1,49

4,26

1,49

7,18

2,23

1,49

1,49

1,48

1.1.2011

28.2.2011

1,49

1,49

3,97

1,49

1,79

1,49

1,76

1,49

1,49

1,49

1,49

1,49

5,61

1,49

1,49

2,56

1,49

2,64

1,49

1,49

4,26

1,49

7,18

1,76

1,49

1,49

1,48

1.12.2010

31.12.2010

1,45

1,45

4,15

1,45

2,03

1,45

1,88

1,85

1,45

1,45

1,45

1,45

5,97

1,45

1,45

2,85

1,45

3,15

1,45

1,45

4,49

1,45

7,82

1,38

1,45

1,45

1,35

1.10.2010

30.11.2010

1,24

1,24

4,15

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,38

1,24

1,24

1,35

1.9.2010

30.9.2010

1,24

1,24

4,15

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,18

1,24

1,24

1,35

1.8.2010

31.8.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,18

1,24

1,24

1,35

1.7.2010

31.7.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,35

1.6.2010

30.6.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,77

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

3,45

1,24

4,72

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,16

1.5.2010

31.5.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,77

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

4,46

1,24

6,47

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,16

1.4.2010

30.4.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

3,47

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

5,90

1,24

8,97

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16

1.3.2010

31.3.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

4,73

1,24

1,24

1,24

1,24

7,03

1,24

1,24

7,17

1,24

11,76

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16

1.1.2010

28.2.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

6,94

1,24

1,24

1,24

1,24

7,03

1,24

1,24

8,70

1,24

15,11

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/13


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms 2011 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013

(Beschluss der Kommission K(2011) 1766, geändert durch Beschluss K(2011) 4317)

2011/C 187/07

Hiermit fordert die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen auf, die für nachstehende Projekte im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms 2007-2013 für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) bereitgestellt werden:

Bereich 14: Vorrangiges TEN-V-Vorhaben Nr. 21 — Meeresautobahnen. Für die ausgewählten Vorschläge stehen 2011 Mittel in Höhe von insgesamt maximal 70 Mio. EUR zur Verfügung.

Bereich 15: Projekte im Bereich der Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS). Für die ausgewählten Vorschläge stehen 2011 Mittel in Höhe von insgesamt maximal 10 Mio. EUR zur Verfügung.

Bereich 16: Vorhaben im Bereich des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS). Für die ausgewählten Vorschläge stehen 2011 Mittel in Höhe von insgesamt maximal 100 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 23. September 2011.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://tentea.ec.europa.eu/en/apply_for_funding/follow_the_funding_process/calls_for_proposals_2011.htm


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/14


TEN-T Externe Bewertung — Eintragung und Auswahl von Sachverständigen

2011/C 187/08

Die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA) lädt unabhängige Sachverständige in den entsprechenden Fachgebieten ein, bei der Auswahl der besten Vorschläge aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mitzuwirken. Für das Jahr 2011 betrifft dies die Fachgebiete Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS), Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und Meeresautobahnen (MoS).

Unabhängige Sachverständige bei der externen Bewertung 2011 werden, so wie in den vergangenen Jahren auch, aus der EMM-Datenbank der GD Forschung ausgewählt.

Wenn Sie sich an der externen Bewertung beteiligen möchten, tragen Sie sich bitte hier ein:

https://cordis.europa.eu/emmfp7/index.cfm

Die Agentur wird geeignete Sachverständige aus der Datenbank mittels Schlüsselwörtern zu dem jeweiligen Fachwissen auswählen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/15


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 187/09

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte gefrorene Erdbeeren

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 407/2007 des Rates (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 1)

18.4.2012


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/16


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine

2011/C 187/10

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine („betroffene Länder“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 29. März 2011 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil — in diesem Fall mehr als 50 % — der gesamten Produktion bestimmter nahtloser Rohre in der Union entfällt.

2.   Ware

Bei der überprüften Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben (3) („betroffene Ware“) und derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (4) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2008 (6), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumping zu rechnen wäre und folglich mit einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

Zum Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings für Kroatien und Russland führte der Antragsteller die Preise der Ausfuhren in die EU und die Preise der Ausfuhren in ein Drittland, konkret in die Vereinigten Staaten von Amerika, an, da derzeit keine repräsentativen Mengen aus Kroatien und Russland in die EU eingeführt werden. Diese Preise der Ausfuhren wurden für Kroatien mit einem rechnerisch ermittelten Normalwert und für Russland mit den Inlandspreisen verglichen. In Anbetracht dieser Daten ist nach Auffassung des Antragstellers im Falle Kroatiens und Russlands ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich.

Im Falle der Ukraine stützt sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. Dieser Vergleich ergibt für die Ukraine eine erhebliche Dumpingspanne.

In Bezug auf die Ukraine behauptet der Antragsteller ferner, die Einfuhren der betroffenen Ware aus diesem Land hätten den Wirtschaftszweig der Union aufgrund der niedrigen Preise weiterhin geschädigt. Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten betroffenen Ware weiterhin unter anderem den Marktanteil und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und die Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat.

Ferner behauptet der Antragsteller, dass das schädigende Dumping für alle betroffenen Länder wahrscheinlich anhalten oder wieder auftreten werde. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in den betroffenen Ländern ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

Nach Angaben des Antragstellers würde sich die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union darüber hinaus ohne Maßnahmen noch weiter verschlechtern; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt werden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig weiter bzw. erneut geschädigt wird.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in Russland und der Ukraine

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller in Russland und der Ukraine oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (7) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden Russlands und der Ukraine und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine in die Union im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (9), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Unionsherstellern

Da eine Vielzahl von Unionshersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission bildete eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller. Genauere Angaben dazu können von den interessierten Parteien im Dossier eingesehen werden. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Nummer 7) und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Herstellerverbände in der Union werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben unter den Ausführern/Herstellern in Russland und der Ukraine und der Einführer sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie die betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftszweig der Union und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern in Kroatien, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Russland und der Ukraine und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

Was die Ausführer/Hersteller in Kroatien betrifft, so sollten alle interessierten Parteien umgehend, in jedem Fall aber vor Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, Einführern, ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstige Angaben

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 37 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (10) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.


(1)  ABl. C 348 vom 21.12.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67, ermittelt.

(4)  Wie derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4) in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(5)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(6)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 1.

(7)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(8)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(9)  Vgl. Fußnote 8.

(10)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/21


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 187/11

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Bügelbretter und -tische

Volksrepublik China

Ukraine

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2010 des Rates (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 22)

27.4.2012


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/22


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Belarus

2011/C 187/12

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in Belarus gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 16. Mai 2011 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil — in diesem Fall mehr als 50 % — der gesamten Produktion bestimmter nahtloser Rohre in der Union entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben (2) („untersuchte Ware“).

3.   Dumpingbehauptung  (3)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Belarus („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da Belarus in Bezug auf Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als ein Land ohne Marktwirtschaft erachtet wird, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus Belarus auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und die Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in dessen Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderliefe.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (4), die die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land ausführen, werden aufgefordert, sich an der Untersuchung der Kommission zu beteiligen.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern in Belarus, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden in Belarus Fragebogen schicken, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nicht anders festgelegt, sind alle ausführenden Hersteller und Verbände ausführender Hersteller aufgefordert, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union per Fax zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

Sofern nicht anders festgelegt, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorlegen.

Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.

5.1.2   Zusätzliches Verfahren im Hinblick auf ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

5.1.2.1   Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt bei Einfuhren aus Belarus die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen die ausführenden Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung (5) erfüllen. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

Sofern nicht anders festgelegt, müssen ausführende Hersteller im betroffenen Land zur Beantragung einer individuellen Behandlung ordnungsgemäß begründete Anträge binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union stellen. Die Kommission wird allen in dem Antrag genannten ausführenden Herstellern in Belarus und den in dem Antrag genannten Verbänden von ausführenden Herstellern sowie den Behörden von Belarus Antragsformulare zusenden.

5.1.3   Untersuchung unabhängiger Einführer  (6)  (7)

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nicht anders festgelegt, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission kann ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Die Kommission setzt alle ihr bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände darüber in Kenntnis, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, hat die Kommission beschlossen, die zu untersuchenden Unionshersteller auf eine vertretbare Zahl zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission bildete eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller. Genauere Angaben dazu können von den interessierten Parteien im Dossier eingesehen werden. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Nummer 5.6) und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln, sofern nicht anders festgelegt.

Alle der Kommission bekannten EU-Hersteller und EU-Herstellerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern und den ihr bekannten EU-Herstellerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sind Aspekte im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Untersuchung betroffen, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, darunter auch die Informationen, die zur Bildung der Stichproben übermittelt werden, die ausgefüllten IB-Antragsformulare sowie die ausgefüllten Fragebogen und ihre aktualisierten Fassungen sind sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

Alle schriftlichen Beiträge, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (9) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht vorlegt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sind Aspekte im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Untersuchung betroffen, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf der Website des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu finden: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67, ermittelt.

(3)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, falls für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: sie a) leitende Angestellte oder Direktoren des jeweils anderen Unternehmens sind; sie b) Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; sie sich c) in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen direkt oder indirekt die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; sie g) zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder sie h) Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Siehe Fußnote 6 zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Dokumente mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6218 — INEOS/Tessenderlo Group S-PVC Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 187/13

1.

Am 20. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kerling plc, das unter dem Firmennamen INEOS ChlorVinyls tätig ist und dem INEOS-Konzern („INEOS“, Schweiz) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile des Unternehmens Tessenderlo Chemie NV, das unter dem Firmennamen der Tessenderlo Group („Tessenderlo“, Belgien) tätig ist, durch Erwerb bestimmter Vermögenswerte des Suspensions-Polyvinylchloridgeschäfts („S-PVC“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

INEOS: Herstellung von Petrochemikalien, Spezialchemikalien und Erdölerzeugnissen. Über seine Tochtergesellschaft INEOS ChlorVinyls ist das Unternehmen einer der großen Alkalichloridhersteller in Europa und ein wichtiger PVC-Lieferant,

Tessenderlo: Chemische Industrie, natürliche Derivate, Kunststoffverarbeitung, Gelatine und Lösungen für die Landwirtschaft. Die zu veräußernden Vermögenswerte umfassen das S-PVC-Geschäft von Tessenderlo.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6218 — INEOS/Tessenderlo Group S-PVC Assets per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6269 — SNCF/HFPS/Wehinger GmbH/Rail Holding)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 187/14

1.

Am 20. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: SNCF (Frankreich), Haselsteiner Familien-Privatstiftung („HFPS“, Österreich) und Stefan Wehinger Beteiligungs- und Beratungs GmbH („Wehinger GmbH“, Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über Rail Holding AG (Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SNCF: Schienenpersonenverkehr und Güterbeförderungsleistungen in Frankreich und anderen EWR-Ländern; Verwaltung der französischen Eisenbahninfrastruktur,

HFPS: Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlicher Sektoren wie des Baugewerbes,

Wehinger GmbH: Beteiligung an Rail Holding AG,

Rail Holding AG: Anteilseigner der WESTbahn Management GmbH (Österreich), der Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen in Österreich zu betreiben plant.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6269 — SNCF/HFPS/Wehinger GmbH/Rail Holding per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


28.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6196 — Lenovo/Medion)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 187/15

1.

Am 20. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lenovo Group Limited („Lenovo“, China) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Medion AG („Medion“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lenovo: Desktop-PCs und Notebooks, Server, Speichermedien; IT-Management-Software; IT-Dienstleistungen,

Medion: elektronische Geräte für private Endverbraucher, insbesondere Desktop-PCs und Notebooks, Telefone, Navigationsgeräte, Fernsehgeräte; Software; mobile Telekommunikationsdienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6196 — Lenovo/Medion per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).