ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.162.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
1. Juni 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 162/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014)

1

2011/C 162/02

Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

6

 

Europäische Kommission

2011/C 162/03

Euro-Wechselkurs

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 162/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6167 — RWA/OMV Wärme) ( 1 )

8

2011/C 162/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6252 — Total/SunPower) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2011/C 162/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6212 — LVMH/Bulgari) ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 162/07

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in die Liste nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar aufgenommen wurden

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014)

2011/C 162/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.   EINLEITUNG

VERWEISEN auf die Zuständigkeit der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 6 und Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf europäischer Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten;

SIND SICH BEWUSST, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich des Sports gefordert ist;

BEGRÜSSEN die Mitteilung der Kommission Entwicklung der europäischen Dimension des Sports  (1) und die in den thematischen Kapiteln dieser Mitteilung genannten Hauptaktionsfelder, die sich auf das Weißbuch Sport stützen (2). Die Mitteilung ist ein wichtiger Schritt im Hinblick darauf festzustellen, in welchen Bereichen eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene angezeigt ist, wobei die Unabhängigkeit der Leitungsstrukturen im Sport und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleiben sollen;

ERKENNEN AN, dass der Sport dazu beitragen kann, dass die Ziele der Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht werden;

VERWEISEN auf die Entschließung des Rates vom 18. November 2010, in der der Rat übereinkam, regelmäßig — üblicherweise am Rande einer Ratstagung — ein informelles Treffen führender Vertreter der EU-Behörden und des Sportsektors einzuberufen, das dem Meinungsaustausch zu Fragen des Sports in der EU dient (3);

SIND SICH DARIN EINIG, dass ein Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Sport entstehen sollte, indem ein auf drei Jahre angelegter EU-Arbeitsplan für den Sport aufgestellt wird, in dem seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifende Maßnahmen festgehalten werden, wobei die Ergebnisse der Beratungen in den informellen, vor dem Vertrag von Lissabon eingerichteten Arbeitsstrukturen gebührend berücksichtigt werden sollten;

2.   EU-ARBEITSPLAN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN DIMENSION DES SPORTS

SIND DER AUFFASSUNG, dass dem auf drei Jahre angelegten Arbeitsplan der EU für den Sport folgende Leitprinzipien zugrunde liegen sollten: Es gilt,

die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bereits im Ansatz zu fördern, so dass für den Sport auf EU-Ebene langfristig ein Mehrwert entsteht;

die bestehenden informellen Strukturen mit den im vorliegenden Arbeitsplan festgelegten Prioritäten in Einklang zu bringen;

Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich die erforderliche Unterstützung und Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen;

grenzüberschreitenden Problemen mit einem auf EU-Ebene abgestimmten Konzept zu begegnen;

den besonderen Beitrag herauszustellen, den der Sport in anderen Politikbereichen der EU leisten kann;

auf eine faktengestützte Sportpolitik hinzuarbeiten;

HEBEN HERVOR, dass dieser Arbeitsplan der EU einen flexiblen Rahmen bilden sollte, der den Entwicklungen im Sportbereich erforderlichenfalls Rechnung tragen kann;

BEGRÜSSEN die folgenden in der Mitteilung der Kommission und ihrem Weißbuch herausgestellten Themen als Grundlage für die künftige Zusammenarbeit:

a)

Gesellschaftliche Rolle des Sports

Kampf gegen Doping;

allgemeine und berufliche Bildung sowie Qualifikationen im Sport;

Prävention und Bekämpfung von Gewalt und Intoleranz;

gesundheitsfördernde körperliche Aktivität;

soziale Eingliederung im und durch den Sport;

ehrenamtliche Tätigkeit im Sport;

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen;

nachhaltige Entwicklung im und durch den Sport;

b)

Wirtschaftliche Dimension des Sports

faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sports;

nachhaltige Finanzierung des Sports;

Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Bereich Sport;

regionale Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit;

c)

Organisation des Sports

Good Governance im Sport;

Sonderstellung des Sports;

Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit von Sportlern;

Transferbestimmungen und Tätigkeit der Sportagenten;

Integrität von Sportwettkämpfen; dies betrifft unter anderem die Bekämpfung von Spielabsprachen, Korruption, Geldwäsche und anderer Formen der Finanzkriminalität;

europäischer sozialer Dialog im Sportbereich;

Jugendschutz;

Lizenzvergabesystem der Vereine;

Medienrechte und Rechte an geistigem Eigentum;

VEREINBAREN auf der Grundlage dieser allgemeinen Auflistung, den Mitgliedstaaten und der Kommission nahezulegen, während der Laufzeit des gegenwärtigen Arbeitsplans (bis Mitte 2014) den nachstehend genannten Themen Vorrang zu geben. Als Prioritäten können sie von jedem Vorsitz ergänzt werden, um eventuellen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen:

Integrität des Sports, insbesondere die Bekämpfung von Doping und Spielabsprachen und die Förderung von Good Governance;

gesellschaftlicher Wert des Sports, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, soziale Eingliederung, Bildung und Ehrenamt;

wirtschaftliche Aspekte des Sports, insbesondere nachhaltige Finanzierung des Breitensports und faktengestützte Politikgestaltung;

VERSTÄNDIGEN SICH auf eine Reihe konkreter Maßnahmen, die mit den genannten vorrangigen Themen im Einklang stehen, sowie auf den in Anhang I aufgestellten Zeitplan für ihre Umsetzung;

3.   ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN

 

STELLEN Folgendes FEST:

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der in Abschnitt 2 des Arbeitsplans dargelegten Leitprinzipien gestärkt werden;

Ferner sollte die EU — insbesondere durch einen strukturierten Dialog — eng mit dem Sportsektor und den einschlägigen zuständigen Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wie etwa dem Europarat, zusammenarbeiten;

 

VEREINBAREN Folgendes:

Auf EU-Ebene sollten im Bereich Sport die in diesem Arbeitsplan angeführten Prioritäten, Maßnahmen und Arbeitsmethoden im Mittelpunkt stehen;

Die Durchführung des Arbeitsplans wird von einer Reihe informeller Expertengruppen unterstützt; sie stützen sich auf die Arbeit der sechs bestehenden Expertengruppen (4), die seit 2005 eingesetzt wurden;

Die Expertengruppen richten ihre Arbeit an den in Abschnitt 2 festgelegten Prioritäten und den in Anhang I vorgegebenen Maßnahmen und Fristen aus. Die Maßnahmen in Anhang I können vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Ergebnisse und der politischen Entwicklungen in der Union überarbeitet werden;

Die Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertengruppen sind in Anhang II dargelegt;

Ergänzend zu den Expertengruppen sind beispielsweise Konferenzen des Vorsitzes, informelle Treffen von Sportdirektoren und -ministern sowie Studien und Konferenzen der Kommission denkbar;

In der ersten Hälfte des Jahres 2014 wird die Durchführung des vorliegenden Arbeitsplans vom Rat anhand eines Berichts der Kommission bewertet werden, der Ende 2013 vorliegen soll;

 

VOR DIESEM HINTERGRUND

ersuchen der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten und die Kommission, Expertengruppen einzurichten, die sich für die Dauer des vorliegenden Arbeitsplans mit folgenden Themen befassen:

Kampf gegen Doping

Good Governance im Sport,

allgemeine und berufliche Bildung im Sport,

Sport, Gesundheit und Beteiligung,

Sportstatistik;

nachhaltige Finanzierung des Sports.

4.   MASSNAHMEN

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

mit Unterstützung der Kommission und unter Verwendung der in dieser Entschließung beschriebenen Arbeitsmethoden zusammenzuarbeiten;

unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Unabhängigkeit der Leitungsstrukturen im Sport den vorliegenden Arbeitsplan bei der Entwicklung politischer Strategien auf nationaler Ebene in vollem Umfang zu berücksichtigen;

Interessengruppen im Sportbereich regelmäßig über den Stand der Durchführung des EU-Arbeitsplans zu informieren, um sicherzugehen, dass die Maßnahmen angemessen sind und in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden;

FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF:

bei der Ausarbeitung seines Programms im Rahmen des Dreiervorsitzes die Prioritäten des EU-Arbeitsplans zu berücksichtigen, über seine Durchführung zu berichten und sich die auf seiner Grundlage erzielten Ergebnisse zunutze zu machen;

nach Ablauf der drei Jahre, für die diese Entschließung gilt, und auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts einen neuen Arbeitsplan für den darauf folgenden Zeitraum vorzuschlagen;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION:

die Mitgliedstaaten über laufende oder geplante Initiativen in anderen Bereichen der EU-Politik, die Auswirkungen auf den Sport haben, und über entsprechende Entwicklungen in der Kommission und in anderen Ratsformationen zu informieren;

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf eine Zusammenarbeit in dem hier beschriebenen Rahmen hinzuwirken und sie darin zu unterstützen;

zu prüfen, wie eine möglichst breite Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Expertengruppen sichergestellt werden kann;

jährlich ein EU-Sportforum zu veranstalten, bei dem alle wichtigen Akteure sämtlicher Ebenen des Sportsektors zusammenkommen und den Organisationen für Breitensport und ihren Vertretern besondere Aufmerksamkeit zuteil wird;

eine Folgenabschätzung vorzunehmen, die sich unter anderem auf die Bewertung bisheriger vorbereitender Maßnahmen im Sportbereich stützt, um festzustellen, welchen Mehrwert ein spezifisches Programm zur Finanzierung von Maßnahmen in diesem Bereich bieten kann;

vor Ende 2013 einen auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten gestützten Bericht über die Durchführung und die Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans zu verabschieden, der als Grundlage für die Ausarbeitung eines neuen Arbeitsplans des Rates im ersten Halbjahr 2014 dient;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:

1.

wie in den Anhängen I und II dieser Entschließung vorgesehen weiterhin eng auf Expertenebene zusammenzuarbeiten;

2.

das Thema Sport zu berücksichtigen, wenn sie Strategien und Maßnahmen in anderen Bereichen der Politik konzipieren, umsetzen und bewerten, und dabei eine frühzeitige und wirksame Einbeziehung in den politischen Gestaltungsprozess im Auge zu behalten;

3.

dafür einzutreten, dass stärker gewürdigt wird, welchen Beitrag der Sport zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Strategie „Europa 2020“ leisten kann, da der Sektor über ein beträchtliches Potenzial verfügt, zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum und zur Entstehung neuer Arbeitplätze beizutragen, und positive Auswirkungen in den Bereichen soziale Eingliederung, allgemeine und berufliche Bildung sowie öffentliche Gesundheit und aktives Altern hat;

4.

die Zusammenarbeit mit Drittländern — insbesondere Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern — sowie den für den Sport zuständigen internationalen Organisationen einschließlich des Europarats zu fördern.


(1)  KOM(2011) 12.

(2)  KOM(2007) 391.

(3)  ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 1.

(4)  Zuvor als „Arbeitsgruppen der EU“ bezeichnet für folgende Themenbereiche: Antidoping, allgemeine und berufliche Bildung im Sport, Sport und Gesundheit, soziale Eingliederung und Chancengleichheit im Sport, Sport und Wirtschaft, gemeinnützige Sportorganisationen.


ANHANG I

Maßnahmen im Zusammenhang mit den prioritären Themen

Maßnahme

Expertengruppe

Zielvorgaben und Fristen

Integrität des Sports, insbesondere Bekämpfung von Doping und Spielabsprachen und Förderung von Good Governance

Ausarbeitung eines Entwurfs von Bemerkungen der EU zur Überarbeitung des Antidoping-Codes der WADA

Expertengruppe „Antidoping“

Vorläufiger Entwurf von Bemerkungen der EU bis Anfang 2012 und entsprechendes Follow-up

Entwicklung einer europäischen Dimension im Bereich der Integrität des Sports zunächst unter besonderer Berücksichtigung der Bekämpfung von Spielabsprachen

Expertengruppe „Good Governance im Sport“

Empfehlungen für künftige Beratungen bis Mitte 2012

Entwicklung von Grundsätzen der Transparenz im Sinne von Good Governance

Expertengruppe „Good Governance im Sport“

Erste Empfehlungen für Beratungen bis Ende 2012

Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf des Sportagenten und dessen Kontrolle sowie Transfers in Mannschaftssportarten und dabei vor allem der Frage der Transferbestimmungen für junge Spieler

Expertengruppe „Good Governance im Sport“

Follow-up zur Konferenz der Kommission über Sportagenten und anstehende Untersuchung über Transfers in Mannschaftssportarten bis Mitte 2013 bzw. Ende 2013

Gesellschaftlicher Wert des Sports, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, soziale Eingliederung, Bildung und Ehrenamt

Ausarbeitung eines Vorschlags für europäische Leitlinien für „doppelte Laufbahnen“

Expertengruppe „Allgemeine und berufliche Bildung im Sport“

Vorschlag für europäische Leitlinien bis Ende 2012

Follow-up zur Einbeziehung sportbezogener Qualifikationen in die nationalen Qualifikationsrahmen mit Bezugnahme auf den Europäischen Qualifikationsrahmen

Expertengruppe „Allgemeine und berufliche Bildung im Sport“

Zusammenfassung des Follow-ups bis Mitte 2013

Auslotung von Möglichkeiten zur Förderung der Gesundheit dienender physischer Aktivitäten und der Beteiligung am Breitensport

Expertengruppe „Sport, Gesundheit und Beteiligung“

Feststellung geeigneter Maßnahmen bis Mitte 2013

Wirtschaftliche Aspekte des Sports, insbesondere nachhaltige Finanzierung des Breitensports und faktengestützte Politikgestaltung

Empfehlungen zur Förderung der Datenerfassung, die dazu dienen soll, die wirtschaftliche Bedeutung des Sportsektors in der EU nach der „Vilnius-Definition“ zu messen und die Ergebnisse zu bewerten

Expertengruppe „Sportstatistik“

Empfehlungen für Beratungen bis Mitte 2012 und Bewertung der Ergebnisse bis Ende 2013

Empfehlungen zur Stärkung der finanziellen Solidaritätsmechanismen im Sport

Expertengruppe „Nachhaltige Finanzierung des Sports“

Empfehlungen für Beratungen bis Ende 2012


ANHANG II

Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der künftigen Expertengruppen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Arbeitsplans der EU für den Sport (2011-2014) gebildet werden

Zusammensetzung

Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich den Gruppen jederzeit anschließen.

Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der Gruppen teilnehmen möchten, bestimmen Experten als Mitglieder der betreffenden Gruppen. Dabei achten sie darauf, dass die Experten auf nationaler Ebene bereits einschlägige Erfahrungen in dem betreffenden Bereich erworben haben und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Ernennung der Experten.

Jede Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Vertreter des Sportsektors und andere Akteure sowie Vertreter europäischer Drittländer.

Arbeitsverfahren

Die Expertengruppen richten ihre Arbeit darauf aus, ihrem Auftrag und Thema entsprechend konkrete und verwertbare Ergebnisse hervorzubringen.

Zur Durchführung des EU-Arbeitsplans benennt jede Expertengruppe in ihrer ersten Sitzung nach seiner Annahme einen oder mehrere Vorsitzende. Jede Expertengruppe stellt im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan ihren eigenen Arbeitsplan auf.

Die Mitgliedstaaten können den Expertengruppen Vorgaben machen, um die gewünschten Ergebnisse in der gewünschten Zeit zu erhalten und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren.

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob es angezeigt ist, den Expertengruppen neue Aufgaben vorzuschlagen.

Die Kommission stellt den Gruppen fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppen so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise (einschließlich Studien zu ihrem jeweiligen Arbeitsbereich).

Die Expertengruppen kommen in der Regel in Brüssel zusammen, auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden.

Die Expertengruppen kommen in der Regel zweimal im Jahr zusammen, können nach Bedarf jedoch auch einen anderen Zeitplan vereinbaren.

Berichterstattung und Information

Die Vorsitzenden der Expertengruppen berichten der Gruppe „Sport“ über den Stand der Beratungen in den einzelnen Expertengruppen und geben Empfehlungen für etwaige künftige Maßnahmen ab.

Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte der Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Berichte der Gruppen werden veröffentlicht.

Die Berichte der Expertengruppen dienen als Grundlage für den Abschlussbericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans.


1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Mai 2011

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2011/C 162/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der von der portugiesischen Regierung unterbreiteten Kandidaturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 14. September 2009 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 17. September 2012 ernannt.

(2)

Aufgrund des Rücktritts von Frau Maria da Conceição AFONSO ist der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen frei geworden.

(3)

Das Mitglied im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollte für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2012, ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2012 die folgende Person ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN:

PORTUGAL

Dr. Nuno PESTANA

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NYITRAI Zs.


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 226 vom 19.9.2009, S. 2.


Europäische Kommission

1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/7


Euro-Wechselkurs (1)

31. Mai 2011

2011/C 162/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4385

JPY

Japanischer Yen

117,22

DKK

Dänische Krone

7,4561

GBP

Pfund Sterling

0,87205

SEK

Schwedische Krone

8,8932

CHF

Schweizer Franken

1,2275

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7590

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,547

HUF

Ungarischer Forint

266,85

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7095

PLN

Polnischer Zloty

3,9558

RON

Rumänischer Leu

4,1280

TRY

Türkische Lira

2,2955

AUD

Australischer Dollar

1,3504

CAD

Kanadischer Dollar

1,3985

HKD

Hongkong-Dollar

11,1876

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7489

SGD

Singapur-Dollar

1,7754

KRW

Südkoreanischer Won

1 552,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8710

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3199

HRK

Kroatische Kuna

7,4460

IDR

Indonesische Rupiah

12 288,98

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3335

PHP

Philippinischer Peso

62,333

RUB

Russischer Rubel

40,2750

THB

Thailändischer Baht

43,601

BRL

Brasilianischer Real

2,2758

MXN

Mexikanischer Peso

16,6521

INR

Indische Rupie

64,8150


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6167 — RWA/OMV Wärme)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 162/04

1.

Am 23. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RWA Raiffeisen Ware Austria AG („RWA“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens OMV Wärme VertriebsgmbH („OMV Wärme“, Österreich). Zurzeit gehören die Anteile an der OMV Wärme zu 100 % der OMV Refining & Marketing GmbH („OMV R&M“, Österreich), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der OMV AG. Nach dem Zusammenschluss wird die RWA 51 %, die „Unser Lagerhaus“ Warenhandelsgesellschaft m.b.H. 27 % und die BayWa Vorarlberg HandelsGmbH 11 % der Anteile an der OMV Wärme halten. Die OMV R&M zieht sich auf eine Finanzbeteiligung von 11 % zurück.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RWA: An- und Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Betriebsmitteln, Energie, Baustoffen, Produkten für den Garten und Dienstleistungen,

OMV Wärme: Vertrieb von Mineralölerzeugnissen in Österreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6167 — RWA/OMV Wärme per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6252 — Total/SunPower)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 162/05

1.

Am 24. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Total S.A. („Total“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 28. April 2011 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens SunPower Corporation („SunPower“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Total: insbesondere Produktion von Erdgas und Erdöl, Raffination und Vermarktung von Erdölprodukten, Petro- und Spezialchemikalien,

SunPower: weltweite Konzeption, Herstellung und Lieferung von Solarzellen, -modulen und -systemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6252 — Total/SunPower per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6212 — LVMH/Bulgari)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 162/06

1.

Am 24. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmensgruppe LVMH Moët Hennessy — Louis Vuitton Group („LVMH“, Frankreich), die von der Groupe Arnault SAS (Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bulgari SpA („Bulgari“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LVMH: Produktion und Verkauf von Luxuswaren (Weine und Spirituosen, Mode und Lederwaren, einschließlich Accessoires, Parfums und Kosmetik, Uhren und Schmuck, Selective Retailing sowie Luxusyachten). LVMH wird von der Groupe Arnault kontrolliert, die außerdem Christian Dior Couture kontrolliert,

Bulgari: Design/Entwicklung und Vertrieb von Schmuck und Uhren, Parfums und Kosmetik, Lederwaren und Accessoires sowie Tätigkeit im Bereich Luxushotels.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6212 — LVMH/Bulgari per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

1.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/11


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in die Liste nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar aufgenommen wurden

2011/C 162/07

In Anhang II des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss 2011/239/GASP des Rates (2), legte der Rat der Europäischen Union fest, gegen welche Personen, Organisationen und Einrichtungen die in den Artikeln 9 und 10 des Beschlusses genannten Maßnahmen verhängt werden, nachdem er festgestellt hatte, dass es sich um

a)

hochrangige Mitglieder des früheren Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertreter der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangige Mitglieder der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder,

b)

hochrangige aktive Angehörige der birmanischen Streitkräfte und ihre Familienmitglieder,

c)

mit den unter Buchstaben a und b genannten Personen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

handelt, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/232/GASP aufgeführt sind.

Folglich hat die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates (3) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission (4) angenommen, mit der unter anderem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 geändert wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sieht vor, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz der in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, eingefroren werden und dass für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen.

Die in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aufgeführten Internetseiten genannt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 13 der Verordnung genehmigt wird.

Die in den Listen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission, aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen können jederzeit beim Rat der Europäischen Union unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannten Listen aufzunehmen und/oder dort weiter zu führen, überprüft wird. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates aufgenommenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können der Kommission ihren Standpunkt zu der Aufnahme in die Liste mitteilen. Entsprechende Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Restriktive Maßnahmen

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Entsprechende Anträge und Informationen werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass der Rat die Liste gemäß Artikel 14 des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates fortlaufend überprüft.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 105 vom 26.4.2010, S. 22. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen verlängert, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP festgelegt wurden.

(2)  ABl. L 101 vom 12.4.2011, S. 24.

(3)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 103 vom 18.4.2011, S. 8.