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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.162.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 162/01 |
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2011/C 162/02 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 162/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 162/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6167 — RWA/OMV Wärme) ( 1 ) |
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2011/C 162/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6252 — Total/SunPower) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2011/C 162/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6212 — LVMH/Bulgari) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 162/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/1 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014)
2011/C 162/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
1. EINLEITUNG
VERWEISEN auf die Zuständigkeit der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 6 und Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf europäischer Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten;
SIND SICH BEWUSST, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich des Sports gefordert ist;
BEGRÜSSEN die Mitteilung der Kommission Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (1) und die in den thematischen Kapiteln dieser Mitteilung genannten Hauptaktionsfelder, die sich auf das Weißbuch Sport stützen (2). Die Mitteilung ist ein wichtiger Schritt im Hinblick darauf festzustellen, in welchen Bereichen eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene angezeigt ist, wobei die Unabhängigkeit der Leitungsstrukturen im Sport und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleiben sollen;
ERKENNEN AN, dass der Sport dazu beitragen kann, dass die Ziele der Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht werden;
VERWEISEN auf die Entschließung des Rates vom 18. November 2010, in der der Rat übereinkam, regelmäßig — üblicherweise am Rande einer Ratstagung — ein informelles Treffen führender Vertreter der EU-Behörden und des Sportsektors einzuberufen, das dem Meinungsaustausch zu Fragen des Sports in der EU dient (3);
SIND SICH DARIN EINIG, dass ein Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Sport entstehen sollte, indem ein auf drei Jahre angelegter EU-Arbeitsplan für den Sport aufgestellt wird, in dem seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifende Maßnahmen festgehalten werden, wobei die Ergebnisse der Beratungen in den informellen, vor dem Vertrag von Lissabon eingerichteten Arbeitsstrukturen gebührend berücksichtigt werden sollten;
2. EU-ARBEITSPLAN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN DIMENSION DES SPORTS
SIND DER AUFFASSUNG, dass dem auf drei Jahre angelegten Arbeitsplan der EU für den Sport folgende Leitprinzipien zugrunde liegen sollten: Es gilt,
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die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bereits im Ansatz zu fördern, so dass für den Sport auf EU-Ebene langfristig ein Mehrwert entsteht; |
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die bestehenden informellen Strukturen mit den im vorliegenden Arbeitsplan festgelegten Prioritäten in Einklang zu bringen; |
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Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich die erforderliche Unterstützung und Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen; |
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grenzüberschreitenden Problemen mit einem auf EU-Ebene abgestimmten Konzept zu begegnen; |
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den besonderen Beitrag herauszustellen, den der Sport in anderen Politikbereichen der EU leisten kann; |
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— |
auf eine faktengestützte Sportpolitik hinzuarbeiten; |
HEBEN HERVOR, dass dieser Arbeitsplan der EU einen flexiblen Rahmen bilden sollte, der den Entwicklungen im Sportbereich erforderlichenfalls Rechnung tragen kann;
BEGRÜSSEN die folgenden in der Mitteilung der Kommission und ihrem Weißbuch herausgestellten Themen als Grundlage für die künftige Zusammenarbeit:
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a) |
Gesellschaftliche Rolle des Sports
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b) |
Wirtschaftliche Dimension des Sports
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c) |
Organisation des Sports
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VEREINBAREN auf der Grundlage dieser allgemeinen Auflistung, den Mitgliedstaaten und der Kommission nahezulegen, während der Laufzeit des gegenwärtigen Arbeitsplans (bis Mitte 2014) den nachstehend genannten Themen Vorrang zu geben. Als Prioritäten können sie von jedem Vorsitz ergänzt werden, um eventuellen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen:
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Integrität des Sports, insbesondere die Bekämpfung von Doping und Spielabsprachen und die Förderung von Good Governance; |
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— |
gesellschaftlicher Wert des Sports, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, soziale Eingliederung, Bildung und Ehrenamt; |
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— |
wirtschaftliche Aspekte des Sports, insbesondere nachhaltige Finanzierung des Breitensports und faktengestützte Politikgestaltung; |
VERSTÄNDIGEN SICH auf eine Reihe konkreter Maßnahmen, die mit den genannten vorrangigen Themen im Einklang stehen, sowie auf den in Anhang I aufgestellten Zeitplan für ihre Umsetzung;
3. ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN
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STELLEN Folgendes FEST: Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der in Abschnitt 2 des Arbeitsplans dargelegten Leitprinzipien gestärkt werden; Ferner sollte die EU — insbesondere durch einen strukturierten Dialog — eng mit dem Sportsektor und den einschlägigen zuständigen Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wie etwa dem Europarat, zusammenarbeiten; |
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VEREINBAREN Folgendes: Auf EU-Ebene sollten im Bereich Sport die in diesem Arbeitsplan angeführten Prioritäten, Maßnahmen und Arbeitsmethoden im Mittelpunkt stehen; Die Durchführung des Arbeitsplans wird von einer Reihe informeller Expertengruppen unterstützt; sie stützen sich auf die Arbeit der sechs bestehenden Expertengruppen (4), die seit 2005 eingesetzt wurden; Die Expertengruppen richten ihre Arbeit an den in Abschnitt 2 festgelegten Prioritäten und den in Anhang I vorgegebenen Maßnahmen und Fristen aus. Die Maßnahmen in Anhang I können vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Ergebnisse und der politischen Entwicklungen in der Union überarbeitet werden; Die Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertengruppen sind in Anhang II dargelegt; Ergänzend zu den Expertengruppen sind beispielsweise Konferenzen des Vorsitzes, informelle Treffen von Sportdirektoren und -ministern sowie Studien und Konferenzen der Kommission denkbar; In der ersten Hälfte des Jahres 2014 wird die Durchführung des vorliegenden Arbeitsplans vom Rat anhand eines Berichts der Kommission bewertet werden, der Ende 2013 vorliegen soll; |
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VOR DIESEM HINTERGRUND ersuchen der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten und die Kommission, Expertengruppen einzurichten, die sich für die Dauer des vorliegenden Arbeitsplans mit folgenden Themen befassen:
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4. MASSNAHMEN
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:
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— |
mit Unterstützung der Kommission und unter Verwendung der in dieser Entschließung beschriebenen Arbeitsmethoden zusammenzuarbeiten; |
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unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Unabhängigkeit der Leitungsstrukturen im Sport den vorliegenden Arbeitsplan bei der Entwicklung politischer Strategien auf nationaler Ebene in vollem Umfang zu berücksichtigen; |
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— |
Interessengruppen im Sportbereich regelmäßig über den Stand der Durchführung des EU-Arbeitsplans zu informieren, um sicherzugehen, dass die Maßnahmen angemessen sind und in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden; |
FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF:
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— |
bei der Ausarbeitung seines Programms im Rahmen des Dreiervorsitzes die Prioritäten des EU-Arbeitsplans zu berücksichtigen, über seine Durchführung zu berichten und sich die auf seiner Grundlage erzielten Ergebnisse zunutze zu machen; |
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nach Ablauf der drei Jahre, für die diese Entschließung gilt, und auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts einen neuen Arbeitsplan für den darauf folgenden Zeitraum vorzuschlagen; |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION:
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die Mitgliedstaaten über laufende oder geplante Initiativen in anderen Bereichen der EU-Politik, die Auswirkungen auf den Sport haben, und über entsprechende Entwicklungen in der Kommission und in anderen Ratsformationen zu informieren; |
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— |
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf eine Zusammenarbeit in dem hier beschriebenen Rahmen hinzuwirken und sie darin zu unterstützen; |
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zu prüfen, wie eine möglichst breite Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Expertengruppen sichergestellt werden kann; |
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jährlich ein EU-Sportforum zu veranstalten, bei dem alle wichtigen Akteure sämtlicher Ebenen des Sportsektors zusammenkommen und den Organisationen für Breitensport und ihren Vertretern besondere Aufmerksamkeit zuteil wird; |
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— |
eine Folgenabschätzung vorzunehmen, die sich unter anderem auf die Bewertung bisheriger vorbereitender Maßnahmen im Sportbereich stützt, um festzustellen, welchen Mehrwert ein spezifisches Programm zur Finanzierung von Maßnahmen in diesem Bereich bieten kann; |
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— |
vor Ende 2013 einen auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten gestützten Bericht über die Durchführung und die Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans zu verabschieden, der als Grundlage für die Ausarbeitung eines neuen Arbeitsplans des Rates im ersten Halbjahr 2014 dient; |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:
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1. |
wie in den Anhängen I und II dieser Entschließung vorgesehen weiterhin eng auf Expertenebene zusammenzuarbeiten; |
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2. |
das Thema Sport zu berücksichtigen, wenn sie Strategien und Maßnahmen in anderen Bereichen der Politik konzipieren, umsetzen und bewerten, und dabei eine frühzeitige und wirksame Einbeziehung in den politischen Gestaltungsprozess im Auge zu behalten; |
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3. |
dafür einzutreten, dass stärker gewürdigt wird, welchen Beitrag der Sport zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Strategie „Europa 2020“ leisten kann, da der Sektor über ein beträchtliches Potenzial verfügt, zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum und zur Entstehung neuer Arbeitplätze beizutragen, und positive Auswirkungen in den Bereichen soziale Eingliederung, allgemeine und berufliche Bildung sowie öffentliche Gesundheit und aktives Altern hat; |
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4. |
die Zusammenarbeit mit Drittländern — insbesondere Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern — sowie den für den Sport zuständigen internationalen Organisationen einschließlich des Europarats zu fördern. |
(1) KOM(2011) 12.
(2) KOM(2007) 391.
(3) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 1.
(4) Zuvor als „Arbeitsgruppen der EU“ bezeichnet für folgende Themenbereiche: Antidoping, allgemeine und berufliche Bildung im Sport, Sport und Gesundheit, soziale Eingliederung und Chancengleichheit im Sport, Sport und Wirtschaft, gemeinnützige Sportorganisationen.
ANHANG I
Maßnahmen im Zusammenhang mit den prioritären Themen
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Maßnahme |
Expertengruppe |
Zielvorgaben und Fristen |
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Integrität des Sports, insbesondere Bekämpfung von Doping und Spielabsprachen und Förderung von Good Governance |
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Ausarbeitung eines Entwurfs von Bemerkungen der EU zur Überarbeitung des Antidoping-Codes der WADA |
Expertengruppe „Antidoping“ |
Vorläufiger Entwurf von Bemerkungen der EU bis Anfang 2012 und entsprechendes Follow-up |
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Entwicklung einer europäischen Dimension im Bereich der Integrität des Sports zunächst unter besonderer Berücksichtigung der Bekämpfung von Spielabsprachen |
Expertengruppe „Good Governance im Sport“ |
Empfehlungen für künftige Beratungen bis Mitte 2012 |
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Entwicklung von Grundsätzen der Transparenz im Sinne von Good Governance |
Expertengruppe „Good Governance im Sport“ |
Erste Empfehlungen für Beratungen bis Ende 2012 |
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Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf des Sportagenten und dessen Kontrolle sowie Transfers in Mannschaftssportarten und dabei vor allem der Frage der Transferbestimmungen für junge Spieler |
Expertengruppe „Good Governance im Sport“ |
Follow-up zur Konferenz der Kommission über Sportagenten und anstehende Untersuchung über Transfers in Mannschaftssportarten bis Mitte 2013 bzw. Ende 2013 |
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Gesellschaftlicher Wert des Sports, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, soziale Eingliederung, Bildung und Ehrenamt |
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Ausarbeitung eines Vorschlags für europäische Leitlinien für „doppelte Laufbahnen“ |
Expertengruppe „Allgemeine und berufliche Bildung im Sport“ |
Vorschlag für europäische Leitlinien bis Ende 2012 |
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Follow-up zur Einbeziehung sportbezogener Qualifikationen in die nationalen Qualifikationsrahmen mit Bezugnahme auf den Europäischen Qualifikationsrahmen |
Expertengruppe „Allgemeine und berufliche Bildung im Sport“ |
Zusammenfassung des Follow-ups bis Mitte 2013 |
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Auslotung von Möglichkeiten zur Förderung der Gesundheit dienender physischer Aktivitäten und der Beteiligung am Breitensport |
Expertengruppe „Sport, Gesundheit und Beteiligung“ |
Feststellung geeigneter Maßnahmen bis Mitte 2013 |
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Wirtschaftliche Aspekte des Sports, insbesondere nachhaltige Finanzierung des Breitensports und faktengestützte Politikgestaltung |
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Empfehlungen zur Förderung der Datenerfassung, die dazu dienen soll, die wirtschaftliche Bedeutung des Sportsektors in der EU nach der „Vilnius-Definition“ zu messen und die Ergebnisse zu bewerten |
Expertengruppe „Sportstatistik“ |
Empfehlungen für Beratungen bis Mitte 2012 und Bewertung der Ergebnisse bis Ende 2013 |
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Empfehlungen zur Stärkung der finanziellen Solidaritätsmechanismen im Sport |
Expertengruppe „Nachhaltige Finanzierung des Sports“ |
Empfehlungen für Beratungen bis Ende 2012 |
ANHANG II
Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der künftigen Expertengruppen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Arbeitsplans der EU für den Sport (2011-2014) gebildet werden
Zusammensetzung
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— |
Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich den Gruppen jederzeit anschließen. |
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— |
Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der Gruppen teilnehmen möchten, bestimmen Experten als Mitglieder der betreffenden Gruppen. Dabei achten sie darauf, dass die Experten auf nationaler Ebene bereits einschlägige Erfahrungen in dem betreffenden Bereich erworben haben und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Ernennung der Experten. |
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— |
Jede Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Vertreter des Sportsektors und andere Akteure sowie Vertreter europäischer Drittländer. |
Arbeitsverfahren
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— |
Die Expertengruppen richten ihre Arbeit darauf aus, ihrem Auftrag und Thema entsprechend konkrete und verwertbare Ergebnisse hervorzubringen. |
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— |
Zur Durchführung des EU-Arbeitsplans benennt jede Expertengruppe in ihrer ersten Sitzung nach seiner Annahme einen oder mehrere Vorsitzende. Jede Expertengruppe stellt im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan ihren eigenen Arbeitsplan auf. |
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— |
Die Mitgliedstaaten können den Expertengruppen Vorgaben machen, um die gewünschten Ergebnisse in der gewünschten Zeit zu erhalten und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren. |
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— |
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob es angezeigt ist, den Expertengruppen neue Aufgaben vorzuschlagen. |
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— |
Die Kommission stellt den Gruppen fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppen so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise (einschließlich Studien zu ihrem jeweiligen Arbeitsbereich). |
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Die Expertengruppen kommen in der Regel in Brüssel zusammen, auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden. |
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Die Expertengruppen kommen in der Regel zweimal im Jahr zusammen, können nach Bedarf jedoch auch einen anderen Zeitplan vereinbaren. |
Berichterstattung und Information
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Die Vorsitzenden der Expertengruppen berichten der Gruppe „Sport“ über den Stand der Beratungen in den einzelnen Expertengruppen und geben Empfehlungen für etwaige künftige Maßnahmen ab. |
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Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte der Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Berichte der Gruppen werden veröffentlicht. |
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— |
Die Berichte der Expertengruppen dienen als Grundlage für den Abschlussbericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans. |
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1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Mai 2011
zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
2011/C 162/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),
in Anbetracht der von der portugiesischen Regierung unterbreiteten Kandidaturen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 14. September 2009 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 17. September 2012 ernannt. |
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(2) |
Aufgrund des Rücktritts von Frau Maria da Conceição AFONSO ist der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen frei geworden. |
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(3) |
Das Mitglied im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollte für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2012, ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2012 die folgende Person ernannt:
VERTRETER DER REGIERUNGEN:
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PORTUGAL |
Dr. Nuno PESTANA |
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NYITRAI Zs.
(1) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(2) ABl. C 226 vom 19.9.2009, S. 2.
Europäische Kommission
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1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
31. Mai 2011
2011/C 162/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,4385 |
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JPY |
Japanischer Yen |
117,22 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4561 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87205 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,8932 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2275 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
7,7590 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,547 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
266,85 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7095 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9558 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,1280 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,2955 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,3504 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3985 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1876 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7489 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7754 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 552,34 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,8710 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,3199 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4460 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 288,98 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3335 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
62,333 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
40,2750 |
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THB |
Thailändischer Baht |
43,601 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,2758 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,6521 |
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INR |
Indische Rupie |
64,8150 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6167 — RWA/OMV Wärme)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 162/04
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1. |
Am 23. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RWA Raiffeisen Ware Austria AG („RWA“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens OMV Wärme VertriebsgmbH („OMV Wärme“, Österreich). Zurzeit gehören die Anteile an der OMV Wärme zu 100 % der OMV Refining & Marketing GmbH („OMV R&M“, Österreich), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der OMV AG. Nach dem Zusammenschluss wird die RWA 51 %, die „Unser Lagerhaus“ Warenhandelsgesellschaft m.b.H. 27 % und die BayWa Vorarlberg HandelsGmbH 11 % der Anteile an der OMV Wärme halten. Die OMV R&M zieht sich auf eine Finanzbeteiligung von 11 % zurück. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6167 — RWA/OMV Wärme per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
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1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6252 — Total/SunPower)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 162/05
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1. |
Am 24. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Total S.A. („Total“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 28. April 2011 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens SunPower Corporation („SunPower“, USA). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6252 — Total/SunPower per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6212 — LVMH/Bulgari)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 162/06
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1. |
Am 24. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmensgruppe LVMH Moët Hennessy — Louis Vuitton Group („LVMH“, Frankreich), die von der Groupe Arnault SAS (Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bulgari SpA („Bulgari“, Italien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6212 — LVMH/Bulgari per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
1.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/11 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in die Liste nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar aufgenommen wurden
2011/C 162/07
In Anhang II des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss 2011/239/GASP des Rates (2), legte der Rat der Europäischen Union fest, gegen welche Personen, Organisationen und Einrichtungen die in den Artikeln 9 und 10 des Beschlusses genannten Maßnahmen verhängt werden, nachdem er festgestellt hatte, dass es sich um
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a) |
hochrangige Mitglieder des früheren Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertreter der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangige Mitglieder der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familienmitglieder, |
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b) |
hochrangige aktive Angehörige der birmanischen Streitkräfte und ihre Familienmitglieder, |
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c) |
mit den unter Buchstaben a und b genannten Personen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen |
handelt, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/232/GASP aufgeführt sind.
Folglich hat die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates (3) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission (4) angenommen, mit der unter anderem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 geändert wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sieht vor, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz der in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, eingefroren werden und dass für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen.
Die in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aufgeführten Internetseiten genannt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 13 der Verordnung genehmigt wird.
Die in den Listen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission, aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen können jederzeit beim Rat der Europäischen Union unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannten Listen aufzunehmen und/oder dort weiter zu führen, überprüft wird. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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TEFS Coordination |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates aufgenommenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können der Kommission ihren Standpunkt zu der Aufnahme in die Liste mitteilen. Entsprechende Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
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Europäische Kommission |
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Restriktive Maßnahmen |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Entsprechende Anträge und Informationen werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass der Rat die Liste gemäß Artikel 14 des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates fortlaufend überprüft.
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 383/2011 der Kommission unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 105 vom 26.4.2010, S. 22. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen verlängert, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP festgelegt wurden.
(2) ABl. L 101 vom 12.4.2011, S. 24.
(3) ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.
(4) ABl. L 103 vom 18.4.2011, S. 8.