ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.146.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
17. Mai 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 146/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6180 — CIE Management II/PHONES4U Group) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 146/02

Euro-Wechselkurs

2

2011/C 146/03

Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

3

2011/C 146/04

Verzeichnis der im Haushaltsjahr 2010 im Rahmen der Haushaltslinie 05.08.06 gewährten Zuschüsse (veröffentlicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2208/2002 der Kommission)

5

2011/C 146/05

Mitteilung der Kommission betreffend die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes(Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der gemeinschaftlichen Spezifikationen im Sinne dieser Verordnung)  ( 1 )

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 146/06

Stellungnahme der Kommission betreffend eine Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 146/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6191 — Birla/Columbian Chemicals) ( 1 )

13

2011/C 146/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6228 — Vivendi/SFR) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2011/C 146/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6155 — Groene Energie Maatschappij NV/DEME NV/S.R.I.W. Environment SA/Electrawinds Offshore NV/Z-Kracht NV/Power@Sea NV/Rent-a-Port Energy NV/Socofe SA/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2011/C 146/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6102 — Wienerberger/Tondach Gleinstätten) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6180 — CIE Management II/PHONES4U Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 146/01

Am 18. April 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6180 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/2


Euro-Wechselkurs (1)

16. Mai 2011

2011/C 146/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4143

JPY

Japanischer Yen

114,35

DKK

Dänische Krone

7,4564

GBP

Pfund Sterling

0,87250

SEK

Schwedische Krone

9,0090

CHF

Schweizer Franken

1,2542

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,373

HUF

Ungarischer Forint

267,93

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,9303

RON

Rumänischer Leu

4,1060

TRY

Türkische Lira

2,2477

AUD

Australischer Dollar

1,3391

CAD

Kanadischer Dollar

1,3781

HKD

Hongkong-Dollar

10,9987

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8158

SGD

Singapur-Dollar

1,7677

KRW

Südkoreanischer Won

1 544,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9021

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2053

HRK

Kroatische Kuna

7,3980

IDR

Indonesische Rupiah

12 163,55

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3228

PHP

Philippinischer Peso

61,230

RUB

Russischer Rubel

39,8456

THB

Thailändischer Baht

42,924

BRL

Brasilianischer Real

2,3053

MXN

Mexikanischer Peso

16,6180

INR

Indische Rupie

63,8700


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2011

zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

2011/C 146/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (1) (nachstehend: „die Richtlinie“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie richtet die Kommission ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft, und holt die Stellungnahme des Forums zu den praktischen Vorkehrungen für den in diesem Artikel vorgesehenen Informationsaustausch ein.

(3)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie holt die Kommission die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter ein und macht sie öffentlich zugänglich.

(4)

Daher ist es erforderlich, ein Forum einzurichten und seine Aufgaben und Struktur festzulegen.

(5)

Das Forum sollte zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch und zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter Stellung nehmen.

(6)

Das Forum sollte aus Vertretern der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen der Industriezweige, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, sowie von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, bestehen.

(7)

Außerdem sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder dieses Forums festgelegt werden.

(8)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird ein Forum zur Förderung des Informationsaustausches gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Das Forum hat folgende Aufgaben:

a)

Stellungnahme zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie;

b)

Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann das Forum zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie oder mit der BVT gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Mitglieder sind Vertreter der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen der Industriezweige, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Diese Organisationen sind in hinreichendem Ausmaß in Europa vertreten.

(2)   Die Mitglieder der Expertengruppe der Kommission „Forum für den Informationsaustausch über beste verfügbare Technologien im Rahmen der Rechtsvorschriften zu Industrieemissionen“ (E00466) werden automatisch als Mitglieder des Forums angesehen.

(3)   Neue Mitglieder, die nicht die Mitgliedstaaten vertreten, werden durch den Generaldirektor der GD Umwelt ernannt.

(4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit des Forums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können ersetzt werden.

(5)   Die Namen der Mitgliedsorganisationen werden im Register veröffentlicht. Die Namen der Vertreter der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden.

(6)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in dem Forum führt die Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann das Forum im Einvernehmen mit der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines vom Forum festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben. Den Vorsitz in den Untergruppen führt die Kommission. Der Vorsitz der Untergruppen erstattet dem Forum Bericht.

(3)   Die Vertreter der EWR-Länder dürfen an den Sitzungen des Forums gemäß den Bestimmungen des EWR-Protokolls teilnehmen.

(4)   Vertreter von Beitrittsländern dürfen nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an den Sitzungen des Forums teilnehmen.

(5)   Der Vorsitz kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem auf der Tagesordnung stehenden Thema, die nicht dem Forum angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten des Forums oder der Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vorsitz Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (3) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(6)   Die Mitglieder des Forums und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(7)   Die Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(8)   Das Forum gibt sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(9)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeit des Forums entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder des Forums wird nicht vergütet.

(2)   Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Forums anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 16. Mai 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  K(2010) 7649 endg.

(4)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/5


Verzeichnis der im Haushaltsjahr 2010 im Rahmen der Haushaltslinie 05.08.06 gewährten Zuschüsse

(veröffentlicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2208/2002 der Kommission)

2011/C 146/04

PUNKTUELLE INFORMATIONSMASSNAHMEN

Antragsteller

(Akronym)

Name des Antragstellers (ausgeschrieben)

Straße

Postleit-zahl

Stadt

Land

Gewährter Betrag

(in EUR)

Kofinan-zierungs-satz (%)

Titel/Beschreibung

Agri Aware

Agricultural Awareness Trust

Waverley Office Park, Old Naas Road, Bluebell

Dublin 12

Dublin

Irland

57 968,88

50,00 %

Die Gemeinsame Agrarpolitik — Beteiligung, Kommunikation und Information

AGRYA

Fiatal Gazdák Magyarországi Szövetsége

Váci út 134C. VI.28

1138

Budapest

Ungarn

60 015,25

50,00 %

Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den im Jahr 2004 beigetretenen Ländern

Alba County Council

Alba County Council

1st Ion I. C. Brătianu Square

510118

Alba Iulia

Rumänien

24 900,00

49,71 %

Entwicklung des ländlichen Raums im Bezirk Alba — neue Schritte hin zu guten Praktiken und Nachhaltigkeit

Araga

Asociacion regional de agricultores y ganaderos de Aragon

Calle San Andres 8, planta 2a

50001

Saragossa

Spanien

46 240,00

50,00 %

Gegenwart und Zukunft der GAP. Marktorientierung und Einsatz für Qualität

Association ‘Dobrudga Agro and Business School’

Association ‘Dobrudja Agro and Business School’

Bulgarien Str. 3

9300

Dobrich

Bulgarien

63 612,50

50,00 %

Nachhaltige Entwicklung der Region Dobrudja durch die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union

Associazione Alessandro Bartola

Associazione «Alessandro Bartola» — Studi e ricerche di economia e di politica agraria

Piazzale Martelli 8

60121

Ancona

Italien

51 990,00

50,00 %

Herausforderungen für die GAP — Tagungen von Agriregionieuropa mit dem Ziel, die GAP besser kennenzulernen und ihre Zukunft im Lichte der neuen Herausforderungen zu gestalten

CEJA

European Council of Young Farmers

Rue Belliard 23A — Boîte 8

1040

Brüssel

Belgien

76 689,50

48,71 %

Junglandwirte und die GAP nach 2013 — Chancen und Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft

Chambre d'agriculture des Pyrénées Orientales

Chambre d'agriculture des Pyrénées Orientales

19 avenue de Grande Bretagne

66025

Perpignan

Frankreich

32 975,00

50,00 %

Obst, Gemüse und junge Menschen: Wie kann die GAP Kindern erklärt werden? (Originaltitel: Les fruits et légumes à la rencontre des jeunes: Comment expliquer la PAC aux enfants?)

CIPA-AT Umbria

Centro istruzione professionale agricola — Assistenza tecnica (della CIA dell'Umbria)

Via M. Angeloni 1

06125

Perugia

Italien

32 430,00

50,00 %

CAP/ABILITY — Wie sieht die Zukunft für die Landwirte nach dem „Gesundheitscheck“ der Gemeinsamen Agrarpolitik angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise aus?

Circolo Festambiente

Circolo Festambiente

Loc. Enaoli, Rispescia

58100

Grosseto

Italien

35 627,50

50,00 %

Stilvoll leben (Originaltitel: Vivi con stile)

CJHR

County Council of Harghita

Piața Libertății 5

530140

Miercurea Ciuc

Rumänien

84 577,00

75,00 %

INSIGHT — Informationen über nachhaltige Entwicklung und Landwirtschaft im Bezirk Harghita

Comune Di San Giuliano Terme

Comune di San Giuliano Terme

Via GB Niccolini 36

56017

San Giuliano Terme

Italien

60 190,50

50,00 %

CROSSCAP

COPA

Committee of Professional Agricultural Organisations in the European Union

rue de Trèves 61

1040

Brüssel

Belgien

94 140,55

50,00 %

Die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013: faire und stabile Einkommen für die Landwirte

CSA

Collectif stratégies alimentaires

Boulevard Léopold II 184D

1080

Brüssel

Belgien

21 620,00

50,00 %

Internationales Seminar. Reform der GAP nach 2013 und Halbzeitüberprüfung des Budgets: die großen Herausforderungen für die belgische Präsidentschaft. (Originaltitel: Séminaire International — La réforme de la PAC post 2013 et la révision budgétaire à mi-parcours : des enjeux majeurs pour la présidence belge de l’UE)

Economedia AD

Economedia AD

Ivan Vazov Str. 20

1000

Sofia

Bulgarien

29 225,00

50,00 %

Drei Jahre Gemeinsame Agrarpolitik: Schlussfolgerungen, Empfehlungen und neue Chancen für die bulgarische Landwirtschaft

EKODOMOV

EKODOMOV

V Podbabě 29B

160 00

Prag

Tschech. Republik

104 590,00

50,00 %

Chancen für eine Erde voll Leben

Europäische ARGE Landentwicklung und Dorferneuerung

Europäische ARGE Landentwicklung und Dorferneuerung

Bartensteingasse 4/16

1010

Wien

Österreich

48 215,00

50,00 %

Neue Energie für ein starkes Miteinander — Verleihung des Europäischen Preises für Dorferneuerung 2010

Films de la Dreve

Les films de la Drève

Ruelle de Frankreich 7

4651

Battice

Belgien

198 548,37

41,97 %

Es fiel ein Regen auf das Land (Originaltitel: Il a plu sur le grand paysage)

Fundación Félix Rodríguez de la Fuente

Fundación Félix Rodríguez de la Fuente

Plaza de la Cortes, 5, 5o

28014

Madrid

Spanien

55 435,00

49,39 %

Informationsworkshops über die Anwendung von Agrarumweltmaßnahmen auf der Grundlage von Pilotprojekten zur Erhaltung der Biodiversität und zur ländlichen Entwicklung im Ramen des Natura-2000-Netzes

Interfel

Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais

60 rue du Faubourg Poissonnière

75010

Paris

Frankreich

198 540,50

50,00 %

Unterrichtung von Kindern in guten Ernährungsgewohnheiten (Originaltitel: Adoptez la fraich'attitude avec l'Europe)

Meusac

Malta-EU Steering and Action Committee

280, Republic Street

1112

Valetta

Malta

38 798,75

75,00 %

Die europäische Gemeinsame Agrarpolitik: jetzt und später

NAJK

Nederlands Agrarisch Jongeren Kontakt

Bemuurde Weerd OZ 12

3514 AN

Utrecht

Niederlande

69 992,50

50,00 %

Die GAP und die Stellung von Junglandwirten in der Lebensmittelversorgungskette

Passions céréales

Passion céréales, une culture à partager

23-25 avenue de Neuilly

75116

Paris

Frankreich

97 750,00

50,00 %

Entwicklung und Verbreitung eines Unterrichtswerkzeugs zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik an französischen Schulen. (Originaltitel: Réalisation et diffusion d'un outil pédagogique pour les collèges et lycées français, destiné à expliquer et à faire connaître la politique agricole commune)

Provincia di Ancona

Provincia di Ancona

Via Ruggeri 5

60131

Ancona

Italien

42 995,00

50,00 %

Obst und Lebensqualität

Provincia di Macerata

Provincia di Macerata

Corso della Repubblica 28

62100

Macerata

Italien

36 150,00

50,00 %

Die GAP für jedermann: Beziehungen, Chancen und Perspektiven für die Entwicklung eines lokalen Modells

Radio Italia Puglia

Radio Italia Puglia s.r.l.

Via Verga 9

70033

Corato

Italien

44 346,00

50,00 %

iGAP — den Bürgern die EU-Politik im Bereich der Landwirtschaft nahebringen

Regione Campania

Regione Campania — Area generale di coordinamento sviluppo attività settore primario

Via S. Lucia 81

80132

Neapel

Italien

195 655,00

50,00 %

Gemeinsame Agrarpolitik: Landwirtschaft, Umwelt und Gesellschaft — zweite Phase

Regione Lombardia

Regione Lombardia

Via Fabio Filzi 22

20124

Mailand

Italien

143 487,50

50,00 %

ENV-AGRINFONET (ENVironmental AGRIculture INFOrmation NETwork)

SLG-CC.LL.

Sindicato Labrego Galego

Rúa de Touro 21, 2o

15704

Santiago de Compostela

Spanien

48 570,50

50,00 %

Perspektiven für den Milchsektor nach Abschaffung der Quotenregelung im Jahr 2015: produktive Alternativen, um die Rentabilität der Landwirtschaft im Rahmen der GAP zu verbessern

Slow Food

Slow Food

Piazza XX Settembre 5

12042

Bra

Italien

169 582,75

75,00 %

Europäische Schulen für gesunde Ernährung

Standart News EAD

Standart News EAD

„Tsarigradsko shose“ Blvd. 113A

1784

Sofia

Bulgarien

166 816,00

47,95 %

Die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik — neue Vision für die europäische Landwirtschaft

Strategma

Strategma Agency Ltd

Triaditza Str. 4

1000

Sofia

Bulgarien

83 513,40

50,00 %

Die GAP für junge Menschen

Univ. degli Studi di Roma La Sapienza

Università degli studi di Roma La Sapienza

P.le Aldo Moro 5

00185

Rom

Italien

30 320,00

39,03 %

Die GAP und die Bewältigung von Umweltkatastrophen: die Rolle der Landwirtschaft

UUAA

Unións Agrarias — UPA

Doutor Maceira, 13-bajo

15706

Santiago de Compostela

Spanien

99 350,00

50,00 %

Informations-, Reflektions- und Diskussionskampagne über die Aussichten für die GAP (Gemeinsame Agrarpolitik)

Vasileios Zampounis

Vasileios Zampounis — Axion Editions

Xenofontos 15A

10557

Athen

Griechenland

95 639,31

50,00 %

Der Olivenölsektor im Rahmen der neuen Agrarpolitik: Subventionen, internationaler Markt, Qualität und Umwelt

Punktuelle Informationsmaßnahmen insgesamt

2 740 497,26

 

Nur zur Information:

IM JAHR 2010 GEWÄHRTE, VOM ANTRAGSTELLER JEDOCH IM SELBEN JAHR GESTRICHENE ZUSCHÜSSE (KEINE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN)

Antragsteller

(Akronym)

Name des Antragstellers (ausgeschrieben)

Straße

Postleit-zahl

Stadt

Land

Gewährter Betrag

(in EUR)

Kofinan-zierungs-satz (%)

Titel/Beschreibung

AVHGA

Agrár-Vállalkozási Hitelgarancia Alapítvány

Kálmán Imre u. 20.

1054

Budapest

Ungarn

44 293,00

48,68 %

An 18 Veranstaltungsorten organisierte nationale Konferenzen und Seminare für ungarische Landwirtschaftsbetriebe über finanzielle Aspekte der GAP

Gestrichene Zuschüsse insgesamt

44 293,00

 


17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/11


Mitteilung der Kommission betreffend die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der gemeinschaftlichen Spezifikationen im Sinne dieser Verordnung)

2011/C 146/05

Organisation

Fundstelle

Versionsnummer

Titel der gemeinschaftlichen Spezifikation

Versionsdatum

Eurocontrol (2)

Spec-0106

4.2

Eurocontrol-Spezifikation für den On-Line-Datenaustausch (OLDI) (3)

16.12.2010


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt: rue de la Fusée 96, 1130 Brüssel, BELGIUM, Tel. +32 27299011, Fax +32 27295190.

(3)  http://www.eurocontrol.int/ses/public/standard_page/oldi_spec.html


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/12


Stellungnahme der Kommission betreffend eine Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 146/06

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme ging kein Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Totgebrannter (gesinterter) Magnesit

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 716/2006 des Rates (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 1)

13.5.2011


(1)  ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 27.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6191 — Birla/Columbian Chemicals)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 146/07

1.

Am 5. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Indigold Carbon (Niederlande), das von Kumar Mangalam Birla, dem Vorsitzenden der Aditya Birla Group („Birla“, Indien) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Columbian Chemicals Acquisition LLC und die mit diesem verbundenen Unternehmen („Columbian Chemicals“, Vereinigte Staaten). Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung von der deutschen Wettbewerbsbehörde an die Kommission verwiesen. Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich haben sich dieser Verweisung angeschlossen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Birla: Herstellung von Aluminium und Kupfer, Viskose-Zellwolle, Isolatoren, Acrylfasern, Zement, Düngemitteln und Ruß,

Columbian Chemicals: Herstellung von Ruß.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6191 — Birla/Columbian Chemicals per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6228 — Vivendi/SFR)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 146/08

1.

Am 6. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vivendi SA („Vivendi“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen SFR SA („SFR“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vivendi: Fernsehen, Kino, Musik, interaktive Spiele sowie Festnetz- und Mobilfunkkommunikation,

SFR: Festnetz- und Mobilfunkkommunikation.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6228 — Vivendi/SFR per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6155 — Groene Energie Maatschappij NV/DEME NV/S.R.I.W. Environment SA/Electrawinds Offshore NV/Z-Kracht NV/Power@Sea NV/Rent-a-Port Energy NV/Socofe SA/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 146/09

1.

Am 5. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: (i) Groene Energie Maatschappij NV („GEM“, Belgien) kontrolliert von Aspiravi Holding, (ii) Dredging Environmental & Marine Engineering NV („Deme“, Belgien) kontrolliert von Ackermans & Van Haaren und CFE, (iii) Electrawinds Offshore NV („Electrawinds Offshore“, Belgien) kontrolliert von Electrawinds NV, (iv) S.R.I.W. Environnement SA („SRIWE“, Belgien) kontrolliert von der SRIW-Gruppe, (v) Z-Kracht NV („Z-Kracht“, Belgien) kontrolliert von Nutesbedrijven Houdstermaatschappij NV, (vi) Power@Sea NV („Power@Sea“, Belgien) kontrolliert von Deme, SRIWE, Socofe und Techno@Green NV, (vii) Rent-A-Port Energy NV („Rent-A-Port Energy“, Belgien), (viii) Socofe SA („Socofe“, Belgien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Otary RS NV (Otary, Belgien), einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Deme: Ausbaggerung und Landgewinnung, Wasserbau, Umweltdienstleistungen, Extraktion, Verarbeitung und Belieferung von Meereszuschlagstoffe für das Baugewerbe und Projektentwicklung,

Rent-A-Port Energy: eine Zweckgesellschaft, die gegründet wurde, um die Beteiligung ihrer Muttergesellschaften AckermansVan Haaren und CFE an Otary zu halten,

Eletrawinds Offshore: Geschäftstätigkeit im Bereich der Elektrizitätserzeugung durch Windturbinen, Biomasseanlagen und Solarparks,

SRIWE: Förderung von Umweltmanagement in Wallonien durch Erwerb einer Beteiligung an in diesem Sektor tätigen Unternehmen,

Z-Kracht: Förderung von Nachhaltigkeit und Innovation durch Beteiligungen an mehreren Unternehmen, insbesondere an Unternehmen, die erneuerbare Energien erzeugen,

GEM: Beteiligung an Projekten zur Erzeugung von erneuerbaren Energien,

Socofe: Investitionen in Dienstleistungsunternehmen für kommunale Behörden im Bereich Energie, Abfall- und Wasserbewirtschaftung sowie Informationstechnologien,

Power@Sea: Investor im Bereich Offshore-Windparks,

Otary: Stromerzeugung und –großhandel sowie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Entwicklung von Windkraftanlagen für Dritte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6155 — Groene Energie Maatschappij NV/DEME NV/S.R.I.W. Environment SA/Electrawinds Offshore NV/Z-Kracht NV/Power@Sea NV/Rent-a-Port Energy NV/Socofe SA/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6102 — Wienerberger/Tondach Gleinstätten)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 146/10

1.

Am 6. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Wienerberger AG („Wienerberger“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen WIBRA Tondachziegel Beteiligungs-GmbH („WIBRA“, Österreich). WIBRA hat gemeinsame Kontrolle über Tondach Gleinstätten AG („Tondach Gleinstätten“, Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Wienerberger: Hersteller von Ziegelsteinen und Tondachzielgeln mit Werken in 27 Ländern,

WIBRA: Beteiligungsgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft,

Tondach Gleinstätten: Herstellung und Vertrieb von Ziegelsteinen und Tondachziegeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6102 — Wienerberger/Tondach Gleinstätten per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).