ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.140.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 140/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6127 — Atos Origin/Siemens IT Solutions & Services) ( 1 ) |
|
2011/C 140/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
|
2011/C 140/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6156 — JCDecaux/Bolloré/JV) ( 1 ) |
|
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 140/04 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
|
|
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK |
|
|
Europäische Zentralbank |
|
2011/C 140/05 |
||
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 140/06 |
||
2011/C 140/07 |
||
2011/C 140/08 |
||
2011/C 140/09 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
|
|
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
|
2011/C 140/10 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
|
2011/C 140/11 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 140/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira) ( 1 ) |
|
2011/C 140/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6186 — Advent/Towergate Businesses) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
Rat |
|
2011/C 140/14 |
||
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6127 — Atos Origin/Siemens IT Solutions & Services)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 140/01
Am 25. März 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6127 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 140/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.3.2011 |
|||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32566 (11/N) |
|||||
Mitgliedstaat |
Slowakei |
|||||
Region |
— |
|||||
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Prechod na digitálne televízne vysielanie v Slovenskej republike – Koncové zariadenie pre sociálne znevýhodnene osoby – zmena |
|||||
Rechtsgrundlage |
zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov, v znení neskorších predpisov, zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov; výnos MDPT SR o poskytovaní dotácií na podporu prechodu na digitálne televízne vysielanie v Slovenskej republike |
|||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||||
Ziel |
Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher |
|||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||||
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3,8 Mio. EUR |
|||||
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
|||||
Laufzeit |
bis zum 1.7.2013 |
|||||
Wirtschaftssektoren |
Medien |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6156 — JCDecaux/Bolloré/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 140/03
Am 26. April 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6156 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Kommission
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/4 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
2011/C 140/04
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
COM(2011) 68 |
|
1.3.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea |
COM(2011) 71 |
|
7.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) |
COM(2011) 72 |
|
7.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich |
COM(2011) 73 |
|
7.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm |
COM(2011) 74 |
|
7.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm |
COM(2011) 82 |
|
7.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen |
COM(2011) 88 |
|
3.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits |
COM(2011) 89 |
|
3.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits |
COM(2011) 103 |
|
9.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union |
COM(2011) 106 |
|
10.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation |
COM(2011) 107 |
|
10.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation |
COM(2011) 117 |
|
14.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits |
COM(2011) 118 |
|
10.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen |
COM(2011) 120 |
|
11.3.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (Kodifizierter Text) |
COM(2011) 121 |
|
16.3.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) |
COM(2011) 124 |
|
17.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme Galileo und GPS und der mit ihnen verbundenen Anwendungen zwischen den Vereinigten Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits |
COM(2011) 126 |
|
16.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts |
COM(2011) 127 |
|
16.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften |
COM(2011) 130 |
|
21.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung des Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokolls über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit |
COM(2011) 132 |
|
10.3.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten |
COM(2011) 134 |
|
23.3.2011 |
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
COM(2011) 137 |
|
30.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission |
COM(2011) 141 |
|
24.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen |
COM(2011) 142 |
|
31.3.2011 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge |
COM(2011) 147 |
|
24.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) |
COM(2011) 151 |
|
28.3.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien |
COM(2011) 155 |
|
25.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union |
COM(2011) 156 |
|
4.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung |
COM(2011) 157 |
|
23.3.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen |
COM(2011) 161 |
|
31.3.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist |
COM(2011) 162 |
|
4.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union |
COM(2011) 165 |
|
4.4.2011 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China |
COM(2011) 185 |
|
6.4.2011 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Vanuatu zur Welthandelsorganisation |
COM(2011) 194 |
|
1.4.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire |
COM(2011) 196 |
|
5.4.2011 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Europäische Zentralbank
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/8 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. März 2011
zu einem Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
(CON/2011/24)
2011/C 140/05
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 10. Januar 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Rat um Stellungnahme zu einem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (1) (nachfolgend der „Beschlussentwurf“), ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkungen
1. |
In einer Währungsunion ist eine verstärkte haushaltspolitische sowie gesamtwirtschaftliche Überwachung das geeignete Mittel, um das Risiko von Staatsschuldenkrisen in der Größenordnung und Tragweite zu minimieren, die die Europäische Union in der jüngsten Vergangenheit erfahren hat. Zu diesem Zweck hat die EZB einen „Quantensprung“ in der wirtschaftspolitischen Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gefordert, der zu einer vertieften Wirtschaftsunion führen sollte, die im rechten Verhältnis zu dem Grad der von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erreichten wirtschaftlichen Integration und gegenseitigen Abhängigkeit steht. Die EZB hat ihre Anregungen für solch einen „Quantensprung“ in ihrer Mitteilung „Reinforcing Economic Governance in the Euro Area“ („Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet“) vom 10. Juni 2010 vorgebracht und diesbezüglich bereits konkrete rechtliche Vorschläge in der Stellungnahme CON/2011/13 der EZB vom 16. Februar 2011 zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union (2) vorgestellt. |
2. |
Soweit das Risiko von Staatsschuldenkrisen selbst unter einer derartig gestärkten haushaltspolitischen und gesamtwirtschaftlichen Überwachung noch bestehen bleibt, und zum Zwecke der Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt ist es wünschenswert, einen dauerhaften Handlungsrahmen für das Krisenmanagement zu schaffen, der als Ultima Ratio Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und deren Zugang zur Marktfinanzierung beeinträchtigt ist, vorübergehend Finanzhilfe gewähren kann. Solch ein Handlungsrahmen sollte so gestaltet werden, dass die Neigung zur Missachtung verantwortungsvollen Handelns („moral hazard“) gemindert und Anreize für vorbeugende haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Korrekturen gestärkt werden. |
3. |
In jüngster Vergangenheit haben die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ihre Entschlossenheit betont, Maßnahmen zur Wahrung der Stabilität im Euro-Währungsgebiet zu ergreifen, und zu diesem Zweck für die Griechische Republik ein Paket bilateraler Kredite zusammengestellt sowie die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) als vorübergehende zwischenstaatliche Fazilität des Euro-Währungsgebiets eingerichtet, um in Schwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen. Neben der EFSF besteht der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) der Europäischen Union, dessen Finanzierung ebenso wie das Kreditpaket für die Griechische Republik strengen Auflagen unterliegt, die unter den Hilfe benötigenden Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, unter Beteiligung der EZB und des Internationalen Währungsfonds ausgehandelt wurden; die Hilfe leistenden Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen der EFSF zustimmen. |
4. |
Vor diesem Hintergrund und in Wiederholung ihrer Forderung nach weiterer Stärkung der haushaltspolitischen und gesamtwirtschaftlichen Überwachung im Einklang mit der Stellungnahme CON/2011/13 begrüßt die EZB den Beschlussentwurf. Nach Zustimmung aller Mitgliedstaaten zum Beschlussentwurf wird ein neuer Artikel 136 Absatz 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingefügt. Gemäß dieser Vorschrift müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen ständigen Mechanismus, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einrichten (3). Der ESM wird aktiviert, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren, und entsprechende befristete Finanzhilfen können nur unter strengen Auflagen gewährt werden. Der ESM wird die derzeitigen vorläufigen Maßnahmen des EFSM und der EFSF ersetzen, die bis Juni 2013 oder bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, in dem ihre Tätigkeit endet. |
5. |
Darüber hinaus hilft der Text des neuen Artikels 136 Absatz 3 AEUV sogar schon vor seinem Inkrafttreten bei der Klärung und damit einhergehenden Bestätigung des Anwendungsbereichs von Artikel 125 AEUV hinsichtlich der Wahrung der Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets; d. h. die Aktivierung befristeter Finanzhilfen ist grundsätzlich mit Artikel 125 AEUV unter der Voraussetzung vereinbar, dass sie für die Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist und strengen Auflagen unterliegt. Außerdem führt der neue Artikel 136 Absatz 3 nicht zur Ausdehnung der Zuständigkeiten der Union. |
6. |
Im Hinblick auf die genaue Ausgestaltung des ESM laufen die erforderlichen Vorbereitungen bereits. Es gibt vier Merkmale, die die Effektivität fördern und die Arbeitsweise des ESM erleichtern würden: a) der ESM sollte im Wege eines völkerrechtlichen Vertrags mit Zustimmung der Mitgliedstaaten errichtet werden, deren Währung der Euro ist, so dass nationale Rechtsvorschriften in Einklang mit den Regelungen des Vertrags gebracht werden müssen; b) die Bestimmungen zur Entscheidungsfindung innerhalb des ESM sollten auf Effizienz ausgerichtet sein, beispielsweise indem die Aktivierung des ESM durch eine gemeinsame Vereinbarung der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geregelt wird; c) dem ESM im Einklang mit den Verträgen die Befugnis eingeräumt werden, eine angemessene Auswahl an Instrumenten einzusetzen, um im Falle akuter Marktinstabilität eine Ansteckung effektiv zu bekämpfen; und d) der ESM muss die Grundsätze eines vorsichtigen und soliden Finanzmanagements beachten und Prüfungen durch externe und interne Rechnungsprüfer unterliegen. |
7. |
Zusätzlich zu diesen vier Merkmalen ist es grundlegend erforderlich, dass der ESM gegen den „Moral Hazard“ geschützt wird, der jedem Krisenmanagementmechanismus innewohnt. Schutzmechanismen wie die Einbeziehung des IWF bei der Schuldentragfähigkeitsanalyse sowie Verhandlungen und Finanzierung des Programms, unabdingbare Bedingungen im Einklang mit der Praxis des IWF sowie regelmäßige und strenge Kontrollen der Einhaltung des Programms für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen, von der die finanzielle Unterstützung abhängt, durch die unterstützten Mitgliedstaaten sind unerlässlich für die Bereitstellung von starken und anhaltenden Anreizen für eine solide Haushalts- und Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Darüber hinaus unterstützen diese Schutzmechanismen die Wirksamkeit des vorgenannten gestärkten Rahmens für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung der Union. |
8. |
Ein Schlüsselelement des Beschlussentwurfs ist, dass er statt eines Mechanismus der Union einen zwischenstaatlichen Mechanismus bereitstellt. Die EZB befürwortet den Rückgriff auf die Methode der Union und würde es begrüßen, wenn der ESM, gestützt auf die bis dahin gewonnenen Erfahrungen, zu einem geeigneten Zeitpunkt in einen Mechanismus der Union umgewandelt würde. In der Zwischenzeit regt die EZB an, dass den Organen der Union aufgrund ihrer Sachkunde und ihrer Ausrichtung auf das kollektive Unionsinteresse hinsichtlich der Prüfung der zur Aktivierung des ESM führenden Umstände und der Auflagen für die Finanzhilfe eine zentrale Rolle übertragen wird. |
9. |
Während die EZB gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbanken (nachfolgend „ESZB-Satzung“) in der gleichen Weise wie im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands der Union (4), des EFSM und der EFSF als Fiskalagent für den ESM handeln darf, würde Artikel 123 AEUV in Bezug auf die Rolle der EZB und des Eurosystems dem ESM nicht erlauben, ein Geschäftspartner des Eurosystems im Sinne von Artikel 18 der ESZB-Satzung zu werden. Bezüglich des Letzteren erinnert die EZB daran, dass das Verbot der monetären Finanzierung in Artikel 123 AEUV sowohl aus Gründen der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten als auch zur Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik und der Unabhängigkeit der EZB und des Eurosystems eine der Säulen der Rechtsstruktur der WWU ist (5). |
10. |
Die EZB legt den Mitgliedstaaten nahe, dem Beschlussentwurf umgehend zuzustimmen, damit er zu dem darin genannten Datum, dem 1. Januar 2013, in Kraft treten kann. |
11. |
Die EZB empfiehlt, dass der Beschlussentwurf in einem rechtstechnischen Punkt geändert wird. Ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung ist im Anhang aufgeführt. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2011.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Dezember 2010.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Siehe ebenfalls die einleitenden Bemerkungen des EZB-Präsidenten nach der Sitzung des EZB-Rats vom 4. November 2010.
(3) Siehe die Erklärung der Eurogruppe vom 28. November 2010.
(4) Siehe den zweiten Unterabsatz zu Punkt 1 der EZB-Stellungnahme CON/2009/37 vom 20. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S.1).
(5) Siehe den Konvergenzbericht der EZB vom Mai 2010, S. 24.
ANHANG
Redaktionsvorschlag
Vorschlag des Europäischen Rates |
Änderungsvorschlag der EZB (1) |
Änderung |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
„Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen …“ |
„Artikel 1 dieses Beschlusses tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen …“ |
Begründung Lediglich Artikel 1 des Beschlussentwurfs wird in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 6 des EU-Vertrags am 1. Januar 2013, falls die nationalen Zustimmungsverfahren bis zu diesem Datum abgeschlossen wurden, oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss aller nationalen Zustimmungsverfahren in Kraft treten. Artikel 2, der sich mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Mitteilung des Abschlusses ihres jeweiligen nationalen Zustimmungsverfahrens befasst, wird wie der Beschlussentwurf selbst gemäß Artikel 297 Absatz 2 AEUV Unterabsatz 2 in Kraft treten (d. h. am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union, wenn nicht im Beschlussentwurf ein Zeitpunkt festgelegt ist), da in Artikel 48 Absatz 6 des EU-Vertrags eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten dieser speziellen Mitteilungspflicht fehlt. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/12 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Mai 2011
2011/C 140/06
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4397 |
JPY |
Japanischer Yen |
116,28 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4570 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87925 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9791 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2617 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8665 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,176 |
HUF |
Ungarischer Forint |
264,40 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9383 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,0998 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2202 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3389 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3884 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1901 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8179 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7752 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 557,53 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,6798 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,3496 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3783 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 323,02 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3047 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,892 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,9600 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,479 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3167 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7077 |
INR |
Indische Rupie |
64,3830 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Mai 2011
2011/C 140/07
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4358 |
JPY |
Japanischer Yen |
115,72 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4563 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87790 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9565 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2602 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8035 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,227 |
HUF |
Ungarischer Forint |
263,85 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9315 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,0888 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2398 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3295 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3777 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1595 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8104 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7698 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 552,92 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,6990 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,3218 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3775 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 281,91 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2952 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,695 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,8300 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,332 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3138 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,6538 |
INR |
Indische Rupie |
64,2590 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/14 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
2011/C 140/08
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
|
|
|
|
|
|
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/15 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
2011/C 140/09
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2011) 70 |
|
15.2.2011 |
Stellungnahme der Kommission zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist |
KOM(2011) 83 |
|
1.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die Zwischenevaluierung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ 2007-2013 |
KOM(2011) 85 |
|
24.2.2011 |
Mitteilung der Kommission an den Rat: Follow-up zum Ratsbeschluss 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen |
KOM(2011) 86 |
|
24.2.2011 |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur dritten Änderung des Beschlusses 2010/320/EU des Rates vom 10. Mai 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen |
KOM(2011) 102 |
|
8.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450.2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (AKI) |
KOM(2011) 104 |
|
28.2.2011 |
Bericht der Kommission: Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2009 |
KOM(2011) 105 |
|
10.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2006/500/EG (Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft) |
KOM(2011) 109 |
|
8.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieeffizienzplan 2011 |
KOM(2011) 110 |
|
2.3.2011 |
Zwischenbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Reformen in Kroatien im Bereich Justiz und Grundrechte (Verhandlungskapitel 23) |
KOM(2011) 111 |
|
10.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit — Erster Bericht — Jahresaktionsprogramme 2007, 2008 und 2009 |
KOM(2011) 112 |
|
8.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 |
KOM(2011) 113 |
|
11.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen im Straßenverkehr der Europäischen Union — Sechster Jahresbericht (Berichtsjahr 2007) |
KOM(2011) 114 |
|
10.3.2011 |
Bericht der Kommission an den Europäischen Rat: Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2011 — Unsere strategisch wichtigen Wirtschaftspartner auf besseren Marktzugang verpflichten: prioritäre Maßnahmen zur Beseitigung von Handelsschranken |
KOM(2011) 115 |
|
14.3.2011 |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ernennung der tschechischen Kulturhauptstadt Europas 2015 |
KOM(2011) 116 |
|
11.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen im Straßenverkehr der Europäischen Union — Siebter Jahresbericht (Berichtsjahr 2008) |
KOM(2011) 122 |
|
8.4.2011 |
Antwort der Kommission auf den Sonderbericht „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“ |
KOM(2011) 123 |
|
16.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Erster Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr |
KOM(2011) 125 |
|
16.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Klärung der Vermögensverhältnisse bei internationalen Paaren |
KOM(2011) 128 |
|
24.3.2011 |
Grünbuch: Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt |
KOM(2011) 131 |
|
17.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik erstellte Statistiken und deren Qualität |
KOM(2011) 133 |
|
21.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Dritter Folgebericht zur Mitteilung über Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union - KOM(2007) 414 endgültig |
KOM(2011) 136 |
|
23.3.2011 |
Bericht der Kommission Solidaritätsfonds der Europäischen Union Jahresbericht 2009 |
KOM(2011) 138 |
|
23.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweiter Bericht über die freiwillige unbezahlte Spende von Blut und Blutbestandteilen |
KOM(2011) 140 |
|
22.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Einführung des Euro in Estland |
KOM(2011) 144 |
|
28.3.2011 |
Weißbuch: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem |
KOM(2011) 146 |
|
23.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
KOM(2011) 149 |
|
23.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Konsularischer Schutz der EU-Bürger in Drittstaaten — Sachstand und Entwicklungsperspektiven |
KOM(2011) 150 |
|
29.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan — Stand: 30. Juni 2010 |
KOM(2011) 152 |
|
4.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger |
KOM(2011) 154 |
|
25.3.2011 |
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan 2011 — Ausgabenübersicht nach Einzelplänen — Einzelplan III — Kommission |
KOM(2011) 159 |
|
31.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: SAFA-Programm der Europäischen Union |
KOM(2011) 160 |
|
30.3.2011 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht 2010 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
KOM(2011) 163 |
|
31.3.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen „Ergebnisse und nächste Schritte: Der Weg zur globalen Netzsicherheit” |
KOM(2011) 164 |
|
5.4.2011 |
Grünbuch: Europäischer Corporate Governance-Rahmen |
KOM(2011) 173 |
|
5.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 |
KOM(2011) 177 |
|
6.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend die Teilnahme der Europäischen Union an der Sechsten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (Oslo, 14.-16. Juni 2011) |
KOM(2011) 181 |
|
7.4.2011 |
Mitteilung der Kommission an den Rat zur geforderten Vorlage eines Vorschlags für die Vorruhestandsregelung für EU-Beamte |
KOM(2011) 200 |
|
8.3.2011 |
Gemeinsame Mitteilung an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http:..eur-lex.europa.eu
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/18 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 25. März 2011
zur Annahme des Verhaltenskodexes des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB/2011/3)
2011/C 140/10
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 und 8,
gestützt auf den Beschluss EZB/2011/1 vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 26 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Einziger Artikel
Der Verhaltenskodex des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
1. Der in dem Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Verhaltenskodex des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird hiermit verabschiedet; er ist ein integraler Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.
3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des ESRB veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2011.
Der Vorsitzende des ESRB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
ANHANG
Verhaltenskodex des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
1. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (nachfolgend gemeinsam als „Beratende Ausschüsse“ bezeichnet) des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) wahren höchste Normen ethischen Verhaltens im Einklang mit den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften, die in den Institutionen gelten, aus denen sie stammen. Von ihnen wird erwartet, dass sie dem öffentlichen Charakter ihrer Aufgaben Rechnung tragen und dass sie sich in einer Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ESRB aufrechterhält und fördert. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jede Situation vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnte. Interessenkonflikte entstehen, wenn die Mitglieder private oder persönliche Interessen oder nichtfinanzielle Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Private oder persönliche Interessen der Mitglieder umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis. |
2. |
Die Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses befolgen auch etwaige zusätzliche Verhaltensregeln, die in ihrem Ernennungsschreiben und in ihrem Vertrag mit der EZB enthalten sein können. |
3. |
Bei öffentlichen Vorträgen oder Erklärungen und in den Beziehungen zu den Medien in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESRB werden die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse: a) klarstellen, ob sie in ihrem eigenen Namen oder für den ESRB sprechen, wobei sie in letzterem Falle im Voraus den ESRB-Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden konsultieren, b) sich bemühen, die repräsentative Rolle des Vorsitzenden zu respektieren, c) Vertraulichkeit in vollem Umfang beachten und d) ihre Rolle und Aufgaben innerhalb des ESRB angemessen berücksichtigen. |
4. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse dürfen als Privatperson Lehrtätigkeiten und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie sonstige Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter ausüben. Sie stellen bei wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen, die sie in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESRB abgeben, klar, dass sie diese in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen verfasst haben und diese nicht die Ansicht des ESRB wiedergeben. |
5. |
Zur Geheimhaltungspflicht gehört die Nichtbekanntgabe von Informationen über die Tätigkeiten des ESRB und die Entscheidungen, die noch nicht rechtmäßig bekannt gemacht worden sind. |
6. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse verwenden nichtöffentliche Informationen nicht zur Förderung ihrer eigenen Interessen oder der privaten Interessen einer dritten Person. Insbesondere unterlassen sie es, solche Informationen für private Finanzgeschäfte zu verwenden, unabhängig davon ob diese unmittelbar oder mittelbar über Dritte, ob diese auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter durchgeführt werden. |
7. |
Es ist mit der Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit unvereinbar, Vergünstigungen, Entgelt, Vergütungen oder Geschenke, sei es finanzieller oder nichtfinanzieller Art, die einen üblichen Wert überschreiten und in irgendeiner Weise mit den für den ESRB erfüllten Aufgaben oder Tätigkeiten zusammenhängen, von irgendwelchen Quellen zu ersuchen, zu erhalten oder anzunehmen. |
8. |
Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse auch nach der Beendigung ihres ESRB-Mandats. |
9. |
Dieser Verhaltenskodex gilt auch für die Stellvertreter und Ersatzmitglieder der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Begleitpersonen, für die Stellvertreter der Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses. |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/20 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
2011/C 140/11
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
|
EPSO/AD/208/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die bulgarische Sprache (BG) |
|
EPSO/AD/209/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die estnische Sprache (ET) |
|
EPSO/AD/210/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die ungarische Sprache (HU) |
|
EPSO/AD/211/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die maltesische Sprache (MT) |
|
EPSO/AD/212/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die polnische Sprache (PL) |
|
EPSO/AD/213/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die slowenische sprache (SL) |
|
EPSO/AD/214/11 — Rechts- und Sprachsachverständige für die schwedische Sprache (SV) |
Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird ausschließlich in bulgarischer, estnischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowenischer und schwedischer Sprache im Amtsblatt C 140 A vom 11. Mai 2011 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden sich auf der EPSO-Webseite http://eu-careers.eu
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 140/12
1. |
Am 2. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Indorama Ventures Public Company Limited („Indorama“, Thailand), das letztlich von Canopus International Ltd (Mauritius) kontrolliert wird, und das Unternehmen Sinterama SpA („Sinterama“, Italien), das letztlich von Compagnie de l'Ours Sarl (Luxemburg) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Trevira GmbH („Trevira“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6186 — Advent/Towergate Businesses)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 140/13
1. |
Am 26. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bestimmte Fonds, die von dem Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Towergate Partnership Limited (Vereinigtes Königreich), Cullum Capital Ventures Limited (Vereinigtes Königreich), Countrywide Insurance Management Limited (Vereinigtes Königreich) und Powerplace Insurance Services Limited (zusammen „Towergate Businesses“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6186 — Advent/Towergate Businesses per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Rat
11.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/23 |
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden
2011/C 140/14
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in Anhang II des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates (1) und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt.
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 442/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 6 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
TEFS Coordination |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
(2) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.