ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.139.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
7. Mai 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 139/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 130, 30.4.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 139/02

Rechtssache C-109/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Deutsche Lufthansa AG/Gertraud Kumpan (Befristeter Arbeitsvertrag — Richtlinie 1999/70/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Rolle des nationalen Richters)

2

2011/C 139/03

Rechtssache C-221/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Malta) — AJD Tuna Ltd/Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Generali (Verordnung (EG) Nr. 530/2008 — Gültigkeit — Gemeinsame Fischereipolitik — Erhaltung der Ressourcen — Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer)

2

2011/C 139/04

Rechtssache C-274/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München — Deutschland) — Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler/Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Konzession für Gemeinwohldienstleistungen — Rettungsdienste — Unterscheidung zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession)

3

2011/C 139/05

Rechtssache C-275/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a./Vlaams Gewest (Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2100 m und mehr — Begriff Bau — Verlängerung der Betriebsgenehmigung)

4

2011/C 139/06

Rechtssache C-326/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/113/EG — Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

4

2011/C 139/07

Verbundene Rechtssachen C-372/09 und C-373/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Josep Peñarroja Fa (Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Gerichtssachverständige Übersetzer — Ausübung öffentlicher Gewalt — Nationale Regelung, die die Bezeichnung Gerichtssachverständiger Personen vorbehält, die in von den nationalen Gerichtsbehörden erstellten Listen eingetragen sind — Rechtfertigung — Verhältnismäßigkeit — Richtlinie 2005/36/EG — Begriff reglementierter Beruf)

5

2011/C 139/08

Rechtssache C-379/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel — Belgien) — Maurits Casteels/British Airways plc (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Wahrung der Ansprüche auf eine Zusatzrente — Untätigkeit des Rates — Arbeitnehmer, der von demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgend in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt wurde)

5

2011/C 139/09

Rechtssache C-477/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Charles Defossez/Christian Wiart, handelnd als Liquidator der SOTIMON SARL, Office national de l’emploi — fonds de fermeture d’entreprises, Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA) (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG — Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Schutz der Arbeitnehmer — Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche — Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung — Günstigere Garantie nach nationalem Recht — Möglichkeit, sich darauf zu berufen)

6

2011/C 139/10

Rechtssache C-484/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Manuel Carvalho Ferreira Santos/Companhia Europeia de Seguros SA (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 72/166/EWG — Art. 3 Abs. 1 — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 2 Abs. 1 — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1 — Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Voraussetzungen für die Begrenzung — Schadensbeitrag — Kein Verschulden der Fahrer — Gefährdungshaftung)

7

2011/C 139/11

Rechtssache C-516/09: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Tanja Borger/Tiroler Gebietskrankenkasse (Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Persönlicher Geltungsbereich — Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer — Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder — Verlängerung der Karenz)

7

2011/C 139/12

Rechtssache C-540/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Schweden) — Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp/Skatteverket (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 — Befreiungen — Übernahmegarantie (underwriting guarantee), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision abgegeben wird — Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen)

8

2011/C 139/13

Rechtssache C-23/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr — Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht — Verpflichtung der Zollbehörden, das angegebene Gewicht zu überprüfen — Zollkodex der Gemeinschaft — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Art. 68 ff. — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Art. 290a — Anhang 38b — System der Eigenmittel — Einnahmenverlust — Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 — Art. 2, 6, 9, 10 und 11)

8

2011/C 139/14

Rechtssache C-29/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg (Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht — Arbeitsvertrag — Rechtswahl der Parteien — Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts — Ermittlung dieses Rechts — Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)

9

2011/C 139/15

Rechtssache C-51/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2011 — Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen — Eintragung des Zeichens 1000 als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen — Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens — Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Verpflichtung des HABM, seine frühere Entscheidungspraxis zu berücksichtigen)

10

2011/C 139/16

Rechtssache C-85/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica Móviles España SA/Administración del Estado, Secretaría de Estado de Telecomunicaciones (Telekommunikationsdienste — Richtlinie 97/13/EG — Allgemein- und Einzelgenehmigungen — Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen — Art. 11 Abs. 2 — Auslegung — Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen — Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung der Gebühr für analoge Systeme der ersten Generation — Vereinbarkeit)

10

2011/C 139/17

Rechtssache C-95/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Strong Segurança SA/Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 47 Abs. 2 — Unmittelbare Wirkung — Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen)

11

2011/C 139/18

Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)/Ypourgos Emporikis Naftilías (Vorabentscheidungsersuchen — Freier Dienstleistungsverkehr — Seekabotage — Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 — Art. 1 und 4 — Vorherige behördliche Genehmigung der Kabotagedienste — Überwachung der Sicherheitsbedingungen der Schiffe — Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen — Gemeinwohlverpflichtungen — Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien)

11

2011/C 139/19

Rechtssache C-525/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2010 von Mariyus Noko Ngele gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache T-390/09, Mariyus Noko Ngele/Europäische Kommission

12

2011/C 139/20

Rechtssache C-540/10: Klage, eingereicht am 22. November 2010 — Transportes y Excavaciones J. Asensi, SL/Königreich Spanien

12

2011/C 139/21

Rechtssache C-51/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2011 — Schutzverband der Spirituosen-Industrie eV gegen Sonnthurn Vertriebs GmbH

12

2011/C 139/22

Rechtssache C-55/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2011 — Vodafone España, S.A.

12

2011/C 139/23

Rechtssache C-57/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2011 — Vodafone España, S.A./Ayuntamiento de Tudela

13

2011/C 139/24

Rechtssache C-58/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2011 — France Telecom España, S.A.

13

2011/C 139/25

Rechtssache C-81/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2011 von der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-363/09, Longevity Health Products, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gruppo Lepetit SpA

14

2011/C 139/26

Rechtssache C-94/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 28. Februar 2011 — Strafverfahren gegen Survival Godwin

14

2011/C 139/27

Rechtssache C-107/11: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 3. März 2011 — Ministero dell’Interno, Questura di Caltanissetta/Massimiliano Rizzo

14

 

Gericht

2011/C 139/28

Rechtssache T-419/03: Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Altstoff Recycling Austria/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich — Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten — Einzelfreistellung — Auflagen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

15

2011/C 139/29

Rechtssache T-369/07: Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Lettland/Kommission (Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Lettland für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Dreimonatsfrist — Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87)

15

2011/C 139/30

Rechtssache T-486/07: Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Ford Motor/HABM — Alkar Automotive (CA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke CA — Ältere Gemeinschaftswortmarke und -bildmarke KA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

16

2011/C 139/31

Rechtssache T-233/09: Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Access Info Europe/Rat (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Zulässigkeit — Verbreitung durch einen Dritten — Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Identifizierung der Delegationen der Mitgliedstaaten als Urheber von Vorschlägen — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

16

2011/C 139/32

Rechtssache T-372/09: Urteil des Gerichts vom 21. März 2011 — Visti Beheer/HABM — Meister (GOLD MEISTER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER — Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke MEISTER — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

17

2011/C 139/33

Rechtssache T-429/09: Beschluss des Gerichts vom 14. März 2011 — Campailla/Kommission (Schadensersatzklage — Verjährungsfrist — Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs — Unzulässigkeit)

17

2011/C 139/34

Rechtssache T-463/09: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2011 — Herm. Sprenger/HABM — Kieffer Sattlerwarenfabrik (Form eines Steigbügels) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsantrag — Rücknahme des Nichtigkeitsantrags — Erledigung der Hauptsache)

17

2011/C 139/35

Rechtssache T-44/10 P: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2011 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Erstattung von Krankheitskosten — Begründungspflicht — Beschwerende Maßnahme — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

18

2011/C 139/36

Rechtssache T-3/11: Klage, eingereicht am 4. Januar 2011 — Portugal/Kommission

18

2011/C 139/37

Rechtssache T-51/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission

19

2011/C 139/38

Rechtssache T-52/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission

20

2011/C 139/39

Rechtssache T-53/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission

20

2011/C 139/40

Rechtssache T-107/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2011 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache F-87/08, Schuerings/ETF

21

2011/C 139/41

Rechtssache T-108/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2011 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache F-88/08, Vandeuren/ETF

22

2011/C 139/42

Rechtssache T-110/11: Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 — ASA/HABM — Merck (FEMIFERAL)

22

2011/C 139/43

Rechtssache T-114/11: Klage, eingereicht am 25. Februar 2011 — Giordano/Kommission

23

2011/C 139/44

Rechtssache T-136/11: Klage, eingereicht am 10. März 2011 — pelicantravel.com/HABM — Pelikan (Pelikan)

23

2011/C 139/45

Rechtssache T-152/11: Klage, eingereicht am 11. März 2011 — TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM — Comercial Jacinto Parera (MAD)

24

2011/C 139/46

Rechtssache T-153/11: Klage, eingereicht am 14. März 2011 — Zenato Azienda Vitivinicola/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (ZENATO RIPASSA)

24

2011/C 139/47

Rechtssache T-154/11: Klage, eingereicht am 14. März 2011 — Zenato Azienda Vitivinicola/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Ripassa Zenato)

25

2011/C 139/48

Rechtssache T-158/11: Klage, eingereicht am 10. März 2011 — Magnesitas de Rubián u. a./Parlament und Rat

25

2011/C 139/49

Rechtssache T-160/11: Klage, eingereicht am 18. März 2011 — Petroci/Rat

26

2011/C 139/50

Rechtssache T-161/11: Klage, eingereicht am 15. März 2011 — High Tech/HABM — Vitra Collections (Form eines Sessels)

26

2011/C 139/51

Rechtssache T-162/11: Klage, eingereicht am 17. März 2011 — Cofra/HABM — O2 (can do)

27

2011/C 139/52

Rechtssache T-163/11: Klage, eingereicht am 17. März 2011 — Cofra/HABM — O2 (can do)

27

2011/C 139/53

Rechtssache T-174/11: Klage, eingereicht am 18. März 2011 — Modelo Continente Hipermercados/Kommission

28

2011/C 139/54

Rechtssache T-259/08: Beschluss des Gerichts vom 14. März 2011 — Global Digital Disc/Kommission

29

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 139/55

Rechtssache F-5/11: Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Mariën/Kommission

30

2011/C 139/56

Rechtssache F-11/11: Klage, eingereicht am 9. Februar 2011 — Bouillez u. a./Rat

30

2011/C 139/57

Rechtssache F-15/11: Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 — Mariën/EAD

30

2011/C 139/58

Rechtssache F-22/11: Klage, eingereicht am 28. Februar 2011 — Conticchio/Kommission

31

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/1


2011/C 139/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 130, 30.4.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 120, 16.4.2011

ABl. C 113, 9.4.2011

ABl. C 103, 2.4.2011

ABl. C 95, 26.3.2011

ABl. C 89, 19.3.2011

ABl. C 80, 12.3.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Deutsche Lufthansa AG/Gertraud Kumpan

(Rechtssache C-109/09) (1)

(Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Rolle des nationalen Richters)

2011/C 139/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagte: Gertraud Kumpan

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht — Auslegung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie von § 5 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Weiteres erlaubt, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat — Vereinbarkeit dieser Regelung mit den vorgenannten Bestimmungen — Rechtsfolgen einer eventuellen Unvereinbarkeit

Tenor

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber“ in § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen einem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag mit demselben Arbeitgeber vorausgegangen ist und zwischen diesen Verträgen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, wenn während dieser gesamten Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen im Einklang mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auszulegen.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Malta) — AJD Tuna Ltd/Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Generali

(Rechtssache C-221/09) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 530/2008 - Gültigkeit - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Ressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer)

2011/C 139/03

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

Prim’Awla tal-Qorti Ċivili

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AJD Tuna Ltd

Beklagte: Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Generali

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)

Tenor

1.

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben, oder die von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes berühren könnte.

2.

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren könnte.

3.

Die Verordnung Nr. 530/2008 ist ungültig, soweit die mit ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die maltesische, die griechische, die französische, die italienische oder die zyprische Flagge führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


7.5.2011   

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C 139/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München — Deutschland) — Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler/Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau

(Rechtssache C-274/09) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen „öffentlichem Dienstleistungsauftrag“ und „Dienstleistungskonzession“)

2011/C 139/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

Beklagter: Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau

Beigeladene: Malteser Hilfsdienst e. V., Bayerisches Rotes Kreuz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht München — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Begriffe „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ und „Dienstleistungskonzession“ — Zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und Rettungsorganisationen geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rettungsdienstleistungen, wonach das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen im Wege von Verhandlungen zwischen diesen Organisationen und Dritten, wie z. B. Sozialversicherungsträgern, festgesetzt wird

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über Rettungsdienstleistungen, bei dem die Vergütung des ausgewählten Wirtschaftsteilnehmers vollumfänglich durch Personen sichergestellt wird, die von dem öffentlichen Auftraggeber, der den Vertrag vergeben hat, verschieden sind, und dieser Wirtschaftsteilnehmer insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Höhe der Benutzungsentgelte für die betreffenden Dienstleistungen vom Ergebnis jährlicher Verhandlungen mit Dritten abhängt und er keine Gewähr für die vollständige Deckung der im Rahmen seiner nach den Grundsätzen des nationalen Rechts durchgeführten Tätigkeiten angefallenen Kosten hat, einem, wenn auch nur erheblich eingeschränkten, Betriebsrisiko ausgesetzt ist, als vertragliche „Dienstleistungskonzession“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie zu qualifizieren ist.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


7.5.2011   

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C 139/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a./Vlaams Gewest

(Rechtssache C-275/09) (1)

(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff „Bau“ - Verlängerung der Betriebsgenehmigung)

2011/C 139/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Pieter De Donder, Fernande De Becker, Katrien Colenbie, Philippe Hutsenbaut, Bea Kockaert, VZW Boreas, Frédéric Petit, Stéphane de Burbure de Wezembeek, Lodewijk Van Dessel

Beklagte: Vlaams Gewest

Beteiligte: The Brussels Airport Company NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Belgien) — Auslegung von Anhang I Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr — Begriff „Bau“

Tenor

Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und Nr. 7 ihres Anhangs I sind dahin auszulegen, dass

die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen, die mit keinen Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden ist, weder als „Projekt“ noch als „Bau“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann;

es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand der anwendbaren nationalen Regelung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer seit Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführter Arbeiten oder Eingriffe festzustellen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens ist, das letztlich die Durchführung von Tätigkeiten zum Ziel hat, die ein Projekt im Sinne von Nr. 13 erster Gedankenstrich des Anhangs II in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs I dieser Richtlinie darstellen. Falls die Umweltverträglichkeit derartiger Arbeiten oder Eingriffe nicht auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde, wird das vorlegende Gericht die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen haben, indem es dafür sorgt, dass eine derartige Prüfung zumindest auf der Stufe der Erteilung der Betriebsgenehmigung durchgeführt wird.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


7.5.2011   

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C 139/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-326/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/113/EG - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2011/C 139/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und M. Kaduczak)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


7.5.2011   

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C 139/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Josep Peñarroja Fa

(Verbundene Rechtssachen C-372/09 und C-373/09) (1)

(Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Gerichtssachverständige Übersetzer - Ausübung öffentlicher Gewalt - Nationale Regelung, die die Bezeichnung „Gerichtssachverständiger“ Personen vorbehält, die in von den nationalen Gerichtsbehörden erstellten Listen eingetragen sind - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit - Richtlinie 2005/36/EG - Begriff „reglementierter Beruf“)

2011/C 139/07

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien der Ausgangsverfahren

Josep Peñarroja Fa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Art. 43, 45, 49 und 50 EG sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) — Regelung, nach der die Eintragung in die landesweite Liste der Gerichtssachverständigen und der Titel des von der Cour de cassation zugelassenen Sachverständigen Personen vorbehalten ist, die seit mindestens drei Jahren in einer von einer Cour d’appel dieses Mitgliedstaats erstellten Liste von Gerichtssachverständigen eingetragen sind — Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Tenor

1.

Ein Auftrag, mit dem ein Fachkundiger in seiner Eigenschaft als gerichtssachverständiger Übersetzer einzelfallbezogen von einem Gericht im Rahmen eines diesem unterbreiteten Rechtsstreits betraut wird, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG dar, dem heute Art. 57 AEUV entspricht.

2.

Die Tätigkeiten der Gerichtssachverständigen auf dem Gebiet der Übersetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG, dem heute Art. 51 Abs. 1 AEUV entspricht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

3.

Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, wonach die Eintragung in eine Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren Rechtmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde.

4.

Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einem Erfordernis wie dem in Art. 2 des Gesetzes Nr. 71-498 vom 29. Juni 1971 über die Gerichtssachverständigen in der durch das Gesetz Nr. 2004 130 vom 11. Februar 2004 geänderten Fassung, wonach nicht als Übersetzer in die Landesliste der Gerichtssachverständigen aufgenommen werden kann, wer nicht nachweist, dass er in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen war, entgegen, wenn sich herausstellt, dass ein derartiges Erfordernis bei der Prüfung des Antrags einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, die eine derartige Eintragung nicht nachweisen kann, verhindert, dass die von dieser Person erworbene und in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Qualifikation angemessen bei der Feststellung berücksichtigt wird, ob und in welchem Umfang sie der Sachkunde gleichkommen kann, die normalerweise von einer Person erwartet wird, die während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste eingetragen gewesen ist.

5.

Die Aufträge der gerichtssachverständigen Übersetzer, die von Sachverständigen erledigt werden, die in einer Liste wie der bei der Cour de cassation geführten Landesliste der Gerichtssachverständigen eingetragen sind, fallen nicht unter den Begriff „reglementierter Beruf“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


7.5.2011   

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C 139/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel — Belgien) — Maurits Casteels/British Airways plc

(Rechtssache C-379/09) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Wahrung der Ansprüche auf eine Zusatzrente - Untätigkeit des Rates - Arbeitnehmer, der von demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgend in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt wurde)

2011/C 139/08

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maurits Casteels

Beklagte: British Airways plc

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Brussel — Auslegung der Art. 39 EG und 42 EG sowie der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209, S. 46) — Untätigkeit des Rates — Arbeitnehmer, der vom selben Arbeitgeber aufeinanderfolgend in Betriebsniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten (nicht im Rahmen einer Abordnung) beschäftigt und jeweils der örtlich anwendbaren ergänzenden Rentenregelung unterworfen war

Tenor

1.

Art. 48 AEUV hat keine unmittelbare Wirkung, auf die sich ein Einzelner gegenüber einem Arbeitgeber aus dem Privatsektor vor den nationalen Gerichten berufen kann.

2.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen der zwingenden Anwendung eines Tarifvertrags dem entgegensteht,

dass bei der Bestimmung des Zeitraums für den Erwerb von endgültigen Ansprüchen auf eine Zusatzrente in einem Mitgliedstaat die Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, die der betroffene Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber in dessen Betriebsniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen desselben übergreifenden Arbeitsvertrags abgeleistet hat, und

dass ein Arbeitnehmer, der von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in eine Betriebsstätte desselben Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat versetzt wurde, als ein Arbeitnehmer angesehen wird, der diesen Arbeitgeber freiwillig verlassen hat.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


7.5.2011   

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C 139/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Charles Defossez/Christian Wiart, handelnd als Liquidator der SOTIMON SARL, Office national de l’emploi — fonds de fermeture d’entreprises, Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA)

(Rechtssache C-477/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer - Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche - Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung - Günstigere Garantie nach nationalem Recht - Möglichkeit, sich darauf zu berufen)

2011/C 139/09

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Charles Defossez

Beklagte: Christian Wiart, handelnd als Liquidator der SOTIMON SARL, Office national de l’emploi — fonds de fermeture d’entreprises, Centre de gestion et d’études de l’Association pour la gestion du régime de garantie des créances des salariés de Lille (CGEA)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation — Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie — Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer — Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten — Möglichkeit für die Arbeitnehmer, sich auf die günstigere Garantie der Einrichtung zu berufen, bei sich ihr Arbeitgeber nach nationalem Recht versichert und zu der dieser Beiträge entrichtet

Tenor

Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in ihrer Fassung vor derjenigen, die sich aus ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/74/EG ergibt, ist dahin auszulegen, dass für die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche eines Arbeitnehmers, der seine Beschäftigung gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausgeübt hat, in dem sich der Sitz seines vor dem 8. Oktober 2005 für zahlungsunfähig erklärten Arbeitgebers befindet, die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats des Sitzes des Arbeitgebers für die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn dieser Arbeitgeber keinen Betrieb in diesem anderen Mitgliedstaat hat und seine Beitragspflicht für die Finanzierung dieser Einrichtung im Mitgliedstaat seines Sitzes erfüllt.

Die Richtlinie 80/987 untersagt es nicht, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass sich ein Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ergänzend oder anstelle der Lohngarantie, die von der in Anwendung dieser Richtlinie als zuständig bestimmten Einrichtung geboten wird, auf die Lohngarantie der nationalen Regelung berufen kann, allerdings nur, soweit diese Garantie ein höheres Schutzniveau für den Arbeitnehmer gewährt.


(1)  ABl. C 37 vom 13.02.2010.


7.5.2011   

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C 139/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Manuel Carvalho Ferreira Santos/Companhia Europeia de Seguros SA

(Rechtssache C-484/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - Schadensbeitrag - Kein Verschulden der Fahrer - Gefährdungshaftung)

2011/C 139/10

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manuel Carvalho Ferreira Santos

Beklagte: Companhia Europeia de Seguros SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal da Relação Porto — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1), Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17) und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) — Regelung der Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen — Voraussetzungen für die Begrenzung des Anspruchs auf Schadensersatz durch die obligatorische Versicherung wegen des Beitrags eines der für einen Unfall verantwortlichen Fahrer zum Schaden — Kein Verschulden der beiden Fahrer — Gefährdungshaftung

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für den Fall, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge Schäden entstanden sind, ohne dass einen der Fahrer ein Verschulden trifft, die Haftung für diese Schäden entsprechend dem Anteil aufteilt, zu dem die einzelnen Fahrzeuge zu den Schäden beigetragen haben, und bei Zweifeln in dieser Hinsicht festlegt, dass beide Fahrzeuge gleichermaßen zu den Schäden beigetragen haben.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


7.5.2011   

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C 139/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Tanja Borger/Tiroler Gebietskrankenkasse

(Rechtssache C-516/09) (1)

(Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz)

2011/C 139/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tanja Borger

Beklagte: Tiroler Gebietskrankenkasse

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder — Persönlicher Geltungsbereich — Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ — Person, die in der Schweiz wohnt und mit ihrem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber wegen der Geburt eines Kindes eine längere als die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene zweijährige Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart

Tenor

Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung ist einer Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens während der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes zuzuerkennen, vorausgesetzt, diese Person ist in dieser Zeit auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


7.5.2011   

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C 139/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Schweden) — Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp/Skatteverket

(Rechtssache C-540/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Befreiungen - Übernahmegarantie („underwriting guarantee“), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision abgegeben wird - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen)

2011/C 139/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp

Beklagte: Skatteverket

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Regeringsrätten — Auslegung des Art. 13 B der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiungen — Aktienausgabe — Garantie, die eine Bank gegen Zahlung einer Kommission einer neue Aktien ausgebenden Gesellschaft einräumt — Umsatz im Zusammenhang mit einer Verpflichtung der Bank, für den Fall, dass in der vorgesehenen Zeichnungsfrist nicht genügend Aktien gezeichnet werden, einen Teil der Aktien der sie ausgebenden Gesellschaft zu kaufen, um Letzterer die mit der Emission angestrebte Finanzierung zu garantieren (underwriting)

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin gehend auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch Dienstleistungen umfasst, die ein Kreditinstitut in Form einer Übernahmegarantie und gegen eine Vergütung gegenüber einer Gesellschaft erbringt, die im Begriff steht, Aktien auszugeben, wenn diese Garantie zum Gegenstand hat, dass sich dieses Institut dazu verpflichtet, diejenigen Aktien zu erwerben, die möglicherweise in der für die Zeichnung der Aktien vorgesehenen Zeit nicht gezeichnet werden.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


7.5.2011   

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C 139/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-23/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr - Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht - Verpflichtung der Zollbehörden, das angegebene Gewicht zu überprüfen - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 68 ff. - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 290a - Anhang 38b - System der Eigenmittel - Einnahmenverlust - Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 2, 6, 9, 10 und 11)

2011/C 139/13

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Caeiros)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 68 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), gegen Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) und deren Anhang 38b sowie gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr — Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht — Eigenmittel — Einnahmenverlust

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung sowie aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und den gleichen Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass ihre Zollbehörden in den Jahren 1998 bis 2002 systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr annahmen, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene Gewicht der Bananen nicht ihrem tatsächlichen Gewicht entsprach, und dass die portugiesischen Behörden sich weigerten, Eigenmittel in Höhe der entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu stellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


7.5.2011   

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C 139/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-29/10) (1)

(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)

2011/C 139/14

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Heiko Koelzsch

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Luxembourg — Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1) — Bestimmung des auf eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung anwendbaren Rechts mangels einer Rechtswahl der Parteien im individuellen Arbeitsvertrag — Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Staaten erbringt, aber regelmäßig in einen von diesen zurückkehrt

Tenor

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


7.5.2011   

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C 139/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2011 — Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-51/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen - Eintragung des Zeichens „1000“ als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen - Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens - Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verpflichtung des HABM, seine frühere Entscheidungspraxis zu berücksichtigen)

2011/C 139/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (T-298/06), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 447/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. August 2006, die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke „1000“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 28 und 41 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


7.5.2011   

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C 139/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica Móviles España SA/Administración del Estado, Secretaría de Estado de Telecomunicaciones

(Rechtssache C-85/10) (1)

(Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen - Art. 11 Abs. 2 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen - Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung der Gebühr für analoge Systeme der ersten Generation - Vereinbarkeit)

2011/C 139/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telefónica Móviles España SA

Beklagte: Administración del Estado, Secretaría de Estado de Telecomunicaciones

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) — Gebühren und Abgaben für Unternehmen, denen Einzelgenehmigungen erteilt wurden — Auferlegung von finanziellen Belastungen, die über die nach der Richtlinie zulässigen hinausgehen und einem in der Richtlinie nicht vorgesehenen Zweck dienen — Benachteiligung fortschrittlicherer Technologien gegenüber veralteten Technologien

Tenor

Die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


7.5.2011   

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C 139/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Strong Segurança SA/Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

(Rechtssache C-95/10) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 2 - Unmittelbare Wirkung - Anwendbarkeit auf in Anhang II Teil B der Richtlinie aufgeführte Dienstleistungen)

2011/C 139/17

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Strong Segurança SA

Beklagte: Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung der Art. 21, 23, 35 Abs. 4 und 47 Abs. 2 sowie des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter — Für einen Wirtschaftsteilnehmer bestehende Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu stützen — Unmittelbare Wirkung einer nicht fristgemäß umgesetzten Richtlinie

Tenor

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Art. 47 Abs. 2 dieser Richtlinie auch auf Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten und unter Umständen die öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften bzw. in den Auftragsunterlagen eine solche Anwendung vorzusehen.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


7.5.2011   

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C 139/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)/Ypourgos Emporikis Naftilías

(Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Art. 1 und 4 - Vorherige behördliche Genehmigung der Kabotagedienste - Überwachung der Sicherheitsbedingungen der Schiffe - Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen - Gemeinwohlverpflichtungen - Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien)

2011/C 139/18

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)

Beklagter: Ypourgos Emporikis Naftilías

Streithelferin: Koinopraxia Epibatikon Ochimatagogon Ploion Kavalas — Thasou (C-128/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Nationale Regelung, die eine vorherige Genehmigung der Verwaltung für Seeverkehrsdienstleistungen vorsieht — Regelung, die die Kontrolle ermöglicht, ob die Verbindungen so durchgeführt werden können, dass die Schiffssicherheit und die Hafenordnung gewahrt sind — Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien

Tenor

Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der ein System der vorherigen Genehmigung für Seekabotagedienste eingeführt wird, das den Erlass von Verwaltungsentscheidungen zur Einhaltung bestimmter Fahrplanzeiten aus Gründen vorsieht, die mit der Sicherheit der Schiffe und der Ordnung in den Häfen sowie mit Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängen, vorausgesetzt, dass ein solches System — insbesondere für den Fall, dass mehrere Reeder zum selben Zeitpunkt in denselben Hafen einlaufen möchten — auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Bei Verwaltungsentscheidungen, durch die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein tatsächlicher Bedarf für eine Gemeinwohldienstleistung feststellbar ist, weil die Linienverkehrsdienste bei freiem Wettbewerb nicht ausreichend wären. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob in den Ausgangsverfahren diese Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


7.5.2011   

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C 139/12


Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2010 von Mariyus Noko Ngele gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache T-390/09, Mariyus Noko Ngele/Europäische Kommission

(Rechtssache C-525/10 P)

2011/C 139/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mariyus Noko Ngele (Prozessbevollmächtigter: F. Sabakunzi, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


7.5.2011   

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C 139/12


Klage, eingereicht am 22. November 2010 — Transportes y Excavaciones J. Asensi, SL/Königreich Spanien

(Rechtssache C-540/10)

2011/C 139/20

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Transportes y Excavaciones J. Asensi, SL (Prozessbevollmächtigter: C. Nicolau Castellanos, abogado)

Beklagter: Königreich Spanien

Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat sich der Gerichtshof (Achte Kammer) für offensichtlich unzuständig für die Entscheidung über diese Klage erklärt.


7.5.2011   

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C 139/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2011 — Schutzverband der Spirituosen-Industrie eV gegen Sonnthurn Vertriebs GmbH

(Rechtssache C-51/11)

2011/C 139/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Schutzverband der Spirituosen-Industrie eV

Beklagte: Sonnthurn Vertriebs GmbH

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (2) auch das allgemeine Wohlbefinden?

2.

Falls die Frage 1 verneint wird:

Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesund-heitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt?

3.

Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt:

Entspricht es unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den Körper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeinträchtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen?


(1)  ABl. L 404, S. 9

(2)  ABl L 37, S. 16


7.5.2011   

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C 139/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2011 — Vodafone España, S.A.

(Rechtssache C-55/11)

2011/C 139/22

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone España, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die es zulässt, ein Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf kommunalem Eigentum bei Betreibern zu erheben, die das Netz für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen, ohne dessen Inhaber zu sein?

2.

Für den Fall, dass die Abgabe mit Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG vereinbar sein sollte: Entsprechen die in der streitigen Gemeindesatzung geregelten Voraussetzungen für die Erhebung des Entgelts den in dieser Vorschrift niedergelegten Erfordernissen der Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung sowie der Notwendigkeit der Gewährleistung einer optimalen Nutzung der betroffenen Ressourcen?

3.

Hat Art. 13 der Richtlinie 2002/20 unmittelbare Wirkung?


(1)  ABl. L 108, S. 21.


7.5.2011   

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C 139/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2011 — Vodafone España, S.A./Ayuntamiento de Tudela

(Rechtssache C-57/11)

2011/C 139/23

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo (Spanien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone España, S.A.

Beklagter: Ayuntamiento de Tudela

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die es zulässt, ein Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf kommunalem Eigentum bei Betreibern zu erheben, die das Netz für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen, ohne dessen Inhaber zu sein?

2.

Für den Fall, dass die Abgabe mit Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG vereinbar sein sollte: Entsprechen die in der streitigen Gemeindesatzung geregelten Voraussetzungen für die Erhebung des Entgelts den in dieser Vorschrift niedergelegten Erfordernissen der Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung sowie der Notwendigkeit der Gewährleistung einer optimalen Nutzung der betroffenen Ressourcen?

3.

Hat Art. 13 der Richtlinie 2002/20 unmittelbare Wirkung?


(1)  ABl. L 108, S. 21.


7.5.2011   

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C 139/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Februar 2011 — France Telecom España, S.A.

(Rechtssache C-58/11)

2011/C 139/24

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: France Telecom España, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die es zulässt, ein Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf kommunalem Eigentum bei Betreibern zu erheben, die das Netz für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen, ohne dessen Inhaber zu sein?

2.

Für den Fall, dass die Abgabe mit Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG vereinbar sein sollte: Entsprechen die in der streitigen Gemeindesatzung geregelten Voraussetzungen für die Erhebung des Entgelts den in dieser Vorschrift niedergelegten Erfordernissen der Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung sowie der Notwendigkeit der Gewährleistung einer optimalen Nutzung der betroffenen Ressourcen?

3.

Hat Art. 13 der Richtlinie 2002/20 unmittelbare Wirkung?


(1)  ABl. L 108, S. 21.


7.5.2011   

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C 139/14


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2011 von der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-363/09, Longevity Health Products, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gruppo Lepetit SpA

(Rechtssache C-81/11 P)

2011/C 139/25

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gruppo Lepetit SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel der Longevity Health Products, Inc. zuzulassen;

die Entscheidung des Gerichts vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-363/09 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, dass es ihr keine Frist zur Einreichung einer Erwiderung auf das Vorbringen des HABM eingeräumt habe.

Außerdem habe sich das Gericht nicht mit den Ausführungen der Inhaberin der Marke zur Verwechslungsgefahr auseinandergesetzt.


7.5.2011   

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C 139/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 28. Februar 2011 — Strafverfahren gegen Survival Godwin

(Rechtssache C-94/11)

2011/C 139/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo (Italien)

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Survival Godwin

Vorlagefrage

Stehen die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien der Möglichkeit entgegen, dass das Verhalten eines in einem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund bloßer mangelnder Kooperationsbereitschaft im Ausweisungsverfahren und insbesondere aufgrund bloßer Nichtbefolgung eines Abschiebungsbefehls der Verwaltungsbehörde als strafrechtlich relevant angesehen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren im Fall der Nichtbefolgung des ersten Abschiebungsbefehls des Polizeipräsidenten und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bei Nichtbefolgung der späteren Befehle bestraft wird?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


7.5.2011   

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C 139/14


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 3. März 2011 — Ministero dell’Interno, Questura di Caltanissetta/Massimiliano Rizzo

(Rechtssache C-107/11)

2011/C 139/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell’Interno, Questura di Caltanissetta

Beklagter: Massimiliano Rizzo

Vorlagefragen

Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften u. a. Folgendes vorsehen:

a)

eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;

b)

die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen (etwa durch das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits bestehenden Schaltern zu eröffnen);

c)

die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?


Gericht

7.5.2011   

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C 139/15


Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Altstoff Recycling Austria/Kommission

(Rechtssache T-419/03) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Verpackungen in Österreich - Sammel- und Sortiervereinbarungen, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten - Einzelfreistellung - Auflagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2011/C 139/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Altstoff Recycling Austria AG, vormals Altstoff Recycling Austria AG und ARGEV Verpackungsverwertungs-Gesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wollmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch W. Mölls, dann durch W. Mölls und H. Gading und schließlich durch W. Mölls und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: EVA Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH (Wien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reidlinger und I. Hartung); Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Wien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Wessely)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2004/208/EG der Kommission vom 16. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen COMP D3/35.470 — ARA und COMP D3/35.473 — ARGEV, ARO) (ABl. 2004, L 75, S. 59)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Altstoff Recycling Austria AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der EVA Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


7.5.2011   

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C 139/15


Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Lettland/Kommission

(Rechtssache T-369/07) (1)

(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Lettland für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Dreimonatsfrist - Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87)

2011/C 139/29

Verfahrenssprache: Lettisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch E. Balode-Buraka und K. Bārdiņa, dann durch L. Ostrovska und schließlich durch L. Ostrovska und K. Drēviņa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker, E. Kalnins und I. Rubene)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas) und Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Čorba, dann durch B. Ricziová)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Z. Bryanston-Cross, dann durch S. Behzadi-Spencer, I. Rao und F. Penlington als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum 2008 bis 2012 übermittelt hat

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates für den Zeitraum 2008 bis 2012 übermittelt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Lettland.

3.

Die Republik Litauen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


7.5.2011   

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C 139/16


Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Ford Motor/HABM — Alkar Automotive (CA)

(Rechtssache T-486/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke CA - Ältere Gemeinschaftswortmarke und -bildmarke KA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 139/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ford Motor Company (Dearborn, Michigan, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ingerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alkar Automotive, SA (Derio, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin S. Alonso Maruri)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Oktober 2007 (Sache R 85/2006-4), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ford Motor Company und der Alkar Automotive, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ford Motor Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


7.5.2011   

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C 139/16


Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 — Access Info Europe/Rat

(Rechtssache T-233/09) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Identifizierung der Delegationen der Mitgliedstaaten als Urheber von Vorschlägen - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

2011/C 139/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Blockx)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: C. Fekete und M. Bauer)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und K. Boskovits) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski als Bevollmächtigte im Beistand von L. J. Stratford, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 26. Februar 2009, mit der der Zugang zu bestimmten Informationen in einer Note vom 26. November 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert worden ist

Tenor

1.

Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2009, mit der der Zugang zu bestimmten Informationen in einer Note vom 26. November 2008 zu einem Vorschlag einer Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.

2.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Access Info Europe.

3.

Die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


7.5.2011   

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C 139/17


Urteil des Gerichts vom 21. März 2011 — Visti Beheer/HABM — Meister (GOLD MEISTER)

(Rechtssache T-372/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER - Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke MEISTER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 139/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Visti Beheer BV (Helmond, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Meister & Co. AG (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2009 (Sache R 1465/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meister & Co. AG und der Visti Beheer BV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Visti Beheer BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.

3.

Die Meister & Co. AG trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


7.5.2011   

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C 139/17


Beschluss des Gerichts vom 14. März 2011 — Campailla/Kommission

(Rechtssache T-429/09) (1)

(Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs - Unzulässigkeit)

2011/C 139/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Massimo Campailla (Boulogne-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Goergen, dann Rechtsanwälte G. Reuter und C. Verbruggen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und T. Scharf)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt habe, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


7.5.2011   

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C 139/17


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2011 — Herm. Sprenger/HABM — Kieffer Sattlerwarenfabrik (Form eines Steigbügels)

(Rechtssache T-463/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsantrag - Rücknahme des Nichtigkeitsantrags - Erledigung der Hauptsache)

2011/C 139/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Herm. Sprenger GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: C. Jenewein und B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2009 (Sache R 1614/2008-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH und der Herm. Sprenger GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte der Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


7.5.2011   

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C 139/18


Beschluss des Gerichts vom 17. März 2011 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-44/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Erstattung von Krankheitskosten - Begründungspflicht - Beschwerende Maßnahme - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 139/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. November 2009, Marcuccio/Kommission (F-11/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


7.5.2011   

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C 139/18


Klage, eingereicht am 4. Januar 2011 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-3/11)

2011/C 139/36

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er mit der Begründung „Mängel beim LPIS-GIS-System, bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und bei der Berechnung von Sanktionen“ für mehrere Maßnahmen finanzielle Berichtigungen vorsieht, durch die ein Betrag von 40 690 655,11 EUR, den die Klägerin für in den Haushaltsjahren 2005, 2006 und 2007 getätigte Ausgaben gemeldet hatte, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten über die Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe, die im Rahmen des LPIS-GIS anhand einer Risikoanalyse im Sinne von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission durchgeführt worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten über die verstärkten Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe, die im Rahmen des LPIS-GIS im Sinne von Art. 26 der Verordnung Nr. 796/2004 durchgeführt worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten über die Kontrollen unberücksichtigt gelassen habe, die im Rahmen des LPIS-GIS nach der 75 %/90 %-Regel durchgeführt worden seien, die sich aus Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 796/2004 ergebe.

4.

Vierter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie vorgebe, ernste und berechtigte Zweifel wegen unwirksamer und/oder unzureichender Kontrollen zu haben, wobei sie sich lediglich auf einen speziellen Fall stütze, in dem eine Autobahn in das zuschussfähige Gebiet einbezogen worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Anwendung der „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL–Garantie“ (Dokument Nr. VI/5330/97) unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten.

6.

Sechster Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Anwendung der finanziellen Berichtigungen über die Ausgaben für die Betriebsprämienregelung im Haushaltsjahr 2006 hinaus, so dass mithin sämtliche Maßnahmen der ersten und der zweiten Säule erfasst würden.

7.

Siebter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die „Berechnung der Sanktionen“ nicht unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten vorgenommen habe, aus denen sich ergebe, dass Art. 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 eingehalten worden sei und für den Fonds kein Risiko bestehe, so dass der angefochtene Beschluss insofern außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

8.

Achter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorwurf eines absichtlichen Verstoßes, trotz der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten, die ein Beweis dafür seien, dass Art. 53 der Verordnung Nr. 796/2004 vollständig eingehalten worden sei.

9.

Neunter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission, soweit sie die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Daten nicht berücksichtigt habe, die ein Beweis dafür seien, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 2237/2003 in Bezug auf das Jahr 2004 und Art. 13 der Verordnung Nr. 796/2004 in Bezug auf das Jahr 2005 im Zusammenhang mit Kontrollen der Mindestbaumbestandsdichte von Schalenobstbäumen eingehalten worden seien.

10.

Zehnter Klagegrund: offensichtlicher Fehler der Kommission bei den Berichtigungen, die im Rahmen der Maßnahme „Zusätzliche Unterstützungsbeträge“ an für besondere Rechte gezahlten Tierprämien und Betriebsprämien vorgenommen worden seien.


7.5.2011   

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C 139/19


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission

(Rechtssache T-51/11)

2011/C 139/37

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: AECOPS — Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 in der Sache 88 0369 P1, den von der Kommission mit Entscheidung C(88) 831 vom 29. April 1988 gewährten Zuschuss auf 37 056 405 PTE herabzusetzen und die Rückzahlung eines Betrags von 294 298,41 Euro zu fordern, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass der Beschluss angesichts folgender Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden sei:

Verfolgungsverjährung: Der angefochtene Beschluss sei erlassen worden, nachdem die in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) für die Verfolgung festgelegte Verjährungsfrist abgelaufen sei. Selbst wenn diese Frist unterbrochen worden wäre, sei sie um das Doppelte überschritten worden, ohne dass irgendeine Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der genannten Verordnung getroffen worden wäre. Da das entsprechende Recht aufgrund der Verjährung nicht mehr ausgeübt werden könne, sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und dürfe nicht durchgeführt werden;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Tatsache, dass die Kommission seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre habe verstreichen lassen, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach diesem grundlegenden Prinzip der Rechtsordnung der Europäischen Union hätten alle Personen einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden;

Verletzung der Verteidigungsrechte: Ihre Verteidigungsrechte seien insofern verletzt worden, als ihr angesichts der Tatsache, dass seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre verstrichen seien, die Möglichkeit genommen worden sei, sich in angemessener Zeit, d. h. solange sie noch im Besitz von Unterlagen gewesen sei, mit denen sie die von der Kommission für nicht förderfähig gehaltenen Ausgaben hätte rechtfertigen können, zu äußern.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht. Der angefochtene Beschluss erfülle nicht die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Anforderungen an die Begründung; er enthalte nicht einmal eine summarische Begründung für die Herabsetzung des vom ESF gewährten Zuschusses. Ebenso seien ihr in dem Schreiben des Instituts für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (IGFSE), mit dem ihr der angefochtene Beschluss mitgeteilt worden sei, die Gründe für die genannte Herabsetzung des Zuschusses sowie die Gründe für die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben nicht in einer zumindest verständlichen Art und Weise dargelegt worden. Wegen dieses Begründungsfehlers müsse das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären.


7.5.2011   

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C 139/20


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission

(Rechtssache T-52/11)

2011/C 139/38

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: AECOPS — Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 in der Sache 89 0979 P3, den von der Kommission mit Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschuss auf 426 070 PTE herabzusetzen und die Rückzahlung eines Betrags von 14 430,02 Euro zu fordern, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass der Beschluss angesichts folgender Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden sei:

Verfolgungsverjährung: Der angefochtene Beschluss sei erlassen worden, nachdem die in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) für die Verfolgung festgelegte Verjährungsfrist abgelaufen sei. Selbst wenn diese Frist unterbrochen worden wäre, sei sie um das Doppelte überschritten worden, ohne dass irgendeine Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der genannten Verordnung getroffen worden wäre. Da das entsprechende Recht aufgrund der Verjährung nicht mehr ausgeübt werden könne, sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und dürfe nicht durchgeführt werden;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Tatsache, dass die Kommission seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre habe verstreichen lassen, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach diesem grundlegenden Prinzip der Rechtsordnung der Europäischen Union hätten alle Personen einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden;

Verletzung der Verteidigungsrechte: Ihre Verteidigungsrechte seien insofern verletzt worden, als ihr angesichts der Tatsache, dass seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre verstrichen seien, die Möglichkeit genommen worden sei, sich in angemessener Zeit, d. h. solange sie noch im Besitz von Unterlagen gewesen sei, mit denen sie die von der Kommission für nicht förderfähig gehaltenen Ausgaben hätte rechtfertigen können, zu äußern.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht. Der angefochtene Beschluss erfülle nicht die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Anforderungen an die Begründung; er enthalte nicht einmal eine summarische Begründung für die Herabsetzung des vom ESF gewährten Zuschusses. Ebenso seien ihr in dem Schreiben des Instituts für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (IGFSE), mit dem ihr der angefochtene Beschluss mitgeteilt worden sei, die Gründe für die genannte Herabsetzung des Zuschusses sowie die Gründe für die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben nicht in einer zumindest verständlichen Art und Weise dargelegt worden. Wegen dieses Begründungsfehlers müsse das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären.


7.5.2011   

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C 139/20


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission

(Rechtssache T-53/11)

2011/C 139/39

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: AECOPS — Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 in der Sache 89 0771 P1, den von der Kommission mit Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschuss auf 426 070 PTE herabzusetzen und die Rückzahlung eines Betrags von 628 880,97 Euro zu fordern, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass der Beschluss angesichts folgender Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden sei:

Verfolgungsverjährung: Der angefochtene Beschluss sei erlassen worden, nachdem die in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) für die Verfolgung festgelegte Verjährungsfrist abgelaufen sei. Selbst wenn diese Frist unterbrochen worden wäre, sei sie um das Doppelte überschritten worden, ohne dass irgendeine Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der genannten Verordnung getroffen worden wäre. Da das entsprechende Recht aufgrund der Verjährung nicht mehr ausgeübt werden könne, sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und dürfe nicht durchgeführt werden;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Tatsache, dass die Kommission seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre habe verstreichen lassen, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach diesem grundlegenden Prinzip der Rechtsordnung der Europäischen Union hätten alle Personen einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden;

Verletzung der Verteidigungsrechte: Ihre Verteidigungsrechte seien insofern verletzt worden, als ihr angesichts der Tatsache, dass seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre verstrichen seien, die Möglichkeit genommen worden sei, sich in angemessener Zeit, d. h. solange sie noch im Besitz von Unterlagen gewesen sei, mit denen sie die von der Kommission für nicht förderfähig gehaltenen Ausgaben hätte rechtfertigen können, zu äußern.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht. Der angefochtene Beschluss erfülle nicht die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Anforderungen an die Begründung; er enthalte nicht einmal eine summarische Begründung für die Herabsetzung des vom ESF gewährten Zuschusses. Ebenso seien ihr in dem Schreiben des Instituts für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (IGFSE), mit dem ihr der angefochtene Beschluss mitgeteilt worden sei, die Gründe für die genannte Herabsetzung des Zuschusses sowie die Gründe für die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben nicht in einer zumindest verständlichen Art und Weise dargelegt worden. Wegen dieses Begründungsfehlers müsse das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären.


7.5.2011   

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C 139/21


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2011 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache F-87/08, Schuerings/ETF

(Rechtssache T-107/11 P)

2011/C 139/40

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gisela Schuerings (Nizza, Frankreich)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache F-87/08 aufzuheben,

folglich die im ersten Rechtszugs erhobene Klage abzuweisen und daher

der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Als ersten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Begriffe des dienstlichen Interesses und der Planstelle sowie die Art. 2 und 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und den Begriff der Begründungspflicht falsch ausgelegt, indem es in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „eine Agentur, bevor sie einen Bediensteten mit einem unbefristeten Vertrag entlässt, weil die ihm zugewiesenen Aufgaben gestrichen oder einer anderen Einheit übertragen worden sind, prüfen muss, ob der Betroffenen nicht auf eine andere bestehende oder — etwa, weil die betreffende Agentur neue Kompetenzen erhalten hat — in Kürze neu einzurichtende Planstelle ernannt werden kann“.

2.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Verwaltung bei der Prüfung der Möglichkeiten einer Neuverwendung „das dienstliche Interesse, die bestehende oder in Kürze neu einzurichtende Planstelle mit dem am besten geeigneten Bewerber zu besetzen, gegen das Interesse des Bediensteten, dessen Entlassung vorgesehen ist, abwägen muss. Hierfür muss sie verschiedene Kriterien. berücksichtigen, u. a. die Stellenanforderungen im Hinblick auf die Qualifikationen und das Potenzial des Bediensteten … sowie sein Alter, sein Dienstalter und die Anzahl der Beitragsjahre, die ihm noch fehlen, bevor er Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann“.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze non ultra vires und non ultra petita sowie die mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verbundenen Verfahrensvorschriften gerügt, da das Gericht für den öffentlichen Dienst

sich auf eine Argumentation gestützt habe, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden sei,

einem Klagegrund stattgegeben habe, der von Frau Schuerings gar nicht angeführt worden sei, und

ETF verpflichtet habe, Frau Schuerings wieder in den Dienst einzuweisen, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

4.

Als vierter Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen die Begründungspflicht geltend gemacht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Befugnisse, die ETF bei der Durchführung eines Aufhebungsurteils habe, und die einschlägige ständige Rechtsprechung falsch beurteilt habe, als es die Wiedereinweisung der Betroffenen in den Dienst verlangt habe, anstatt ihr für den Fall der Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung eine Ausgleichszahlung zuzusprechen.


7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/22


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2011 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache F-88/08, Vandeuren/ETF

(Rechtssache T-108/11 P)

2011/C 139/41

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Monique Vandeuren (Pino Torinese, Italien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache F-88/08 aufzuheben,

folglich die im ersten Rechtszugs erhobene Klage abzuweisen und daher

der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-107/11 P, ETF/Schuerings, geltend gemacht werden.


7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/22


Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 — ASA/HABM — Merck (FEMIFERAL)

(Rechtssache T-110/11)

2011/C 139/42

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ASA Sp. z o.o. (Głubczyce, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chimiak)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck Sp. z o.o. (Warschau, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2010 in der Sache R 0182/2010-1 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FEMIFERAL“ (Anmeldung Nr. 5320701) für Waren der Klasse 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Merck Sp. z o.o.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Feminatal“ und nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „feminatal“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung der Marke in vollem Umfang.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) wegen unrichtiger Feststellung, dass die Marken „Feminatal“ und „FEMIFERAL“ einander so ähnlich seien, dass für das polnische Publikum die Gefahr von Verwechslungen bezüglich der Herkunft der Waren bestehe, fehlerhafter Beurteilung der Unterscheidungskraft der Vorsilbe „femi“, Nichtberücksichtigung der Eigenart des polnischen Publikums und der Grundsätze der polnischen Sprache sowie fehlerhafter Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren auf allen drei Ebenen, der visuellen, der phonetischen und der konzeptionellen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/23


Klage, eingereicht am 25. Februar 2011 — Giordano/Kommission

(Rechtssache T-114/11)

2011/C 139/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-François Giordano (Sète, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Rigeade und J. Jeanjean)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Herrn Jean-François GIORDANO durch den Erlasse der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 ein Schaden entstanden ist;

der Kommission aufzugeben, Schadenersatz in Höhe von fünfhundertzweiundvierzigtausend fünfhundertvierundneunzig (542 594) Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen mit Kapitalisierung der angefallenen Zinsen an Herrn Jean-François GIORDANO zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler, da nur das Vorliegen einer ernsthaften Gefährdung von lebenden aquatischen Ressourcen die Ergreifung von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gestatte. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es bei der Fischerei auf Roten Thun im Fischwirtschaftsjahr 2008 zu einer Überfischung gekommen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Berufsfreiheit und das Recht auf Ausübung eines Berufs entgegen Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Verordnung Nr. 530/2008 zu einer Einschränkung der Tätigkeit des Klägers geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da gemäß der Verordnung Nr. 530/2008 die Fischerei auf Roten Thun ab dem 16. Juni 2008 verboten worden sei, während diese in Frankreich bis zum 30. Juni 2008 zugelassen gewesen sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der Kläger zu Recht habe hoffen dürfen, dass er seine Fischereitätigkeit bis zum 30. Juni 2008 ausüben dürfe, da die Fischerei auf Roten Thun in Frankreich ursprünglich bis zum 30. Juni 2008 zugelassen gewesen sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Eigentum, da die Verordnung Nr. 530/2008 ihn zur Einstellung seiner Fischereitätigkeit auf Roten Thun gezwungen habe, obwohl er über eine vom Ministre de l’Agriculture et de la Pêche (Minister für Landwirtschaft und Fischerei) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 erteilte Fangerlaubnis verfügt habe, die ein integraler Bestandteil seines wirtschaftlichen Interesses sei. Er macht Folgendes geltend:

Er habe einen schweren wirtschaftlichen Verlust im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erlitten, da es sich bei dem gefangenen Roten Thun um „Eigentum“ im Sinne des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten handle;

es handle sich um eine virtuelle Forderung, auf die der Kläger eine berechtigte Erwartung gehabt habe.


(1)  ABl. L 358, S. 59.


7.5.2011   

DE

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C 139/23


Klage, eingereicht am 10. März 2011 — pelicantravel.com/HABM — Pelikan (Pelikan)

(Rechtssache T-136/11)

2011/C 139/44

Sprache der Klageschrift: Slowakisch

Parteien

Klägerin: pelicantravel.com s.r.o. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chlipala)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Hannover, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 1428/2009-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „Pelikan“ für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 325 941).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Bösgläubigkeit der Anmelderin bei der Anmeldung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 (1)).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da das HABM nach Ansicht der Klägerin den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und die vorgelegten Beweise nicht richtig beurteilt und einen Rechtsfehler begangen habe und dadurch zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die betreffende Marke nicht bösgläubig angemeldet worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


7.5.2011   

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C 139/24


Klage, eingereicht am 11. März 2011 — TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM — Comercial Jacinto Parera (MAD)

(Rechtssache T-152/11)

2011/C 139/45

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft mbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hein und M.-H. Hoffmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Comercial Jacinto Parera, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Dezember 2010 in der Sache R 449/2009-2 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke „MAD“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Comercial Jacinto Parera, SA.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), da die Beschwerdekammer aufgrund der eingereichten Benutzungsunterlagen nicht zu dem Schluss habe kommen dürfen, dass die Bildmarke „MAD“ für „Bekleidungsstücke“ ernsthaft benutzt ist.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1)


7.5.2011   

DE

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C 139/24


Klage, eingereicht am 14. März 2011 — Zenato Azienda Vitivinicola/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (ZENATO RIPASSA)

(Rechtssache T-153/11)

2011/C 139/46

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zenato Azienda Vitivinicola Srl (Peschiera del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage samt Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer (Nrn. 1, 2 und 3 des verfügenden Teils) aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde und dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung vollständig zurückgewiesen wird, und der Klägerin die Kosten der Widerspruchsführerin im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren aufzuerlegen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZENATO RIPASSA“ (Anmeldung Nr. 5 848 015) für Waren in Klasse 33 (alkoholische Getränke).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Verona).

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „RIPASSO“ (Nr. 682 213) für Waren in Klasse 33 („Weine, Brände und Liköre“).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.5.2011   

DE

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C 139/25


Klage, eingereicht am 14. März 2011 — Zenato Azienda Vitivinicola/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Ripassa Zenato)

(Rechtssache T-154/11)

2011/C 139/47

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zenato Azienda Vitivinicola Srl (Peschiera del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage samt Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer (Nrn. 1, 2 und 3 des verfügenden Teils) aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde und dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung vollständig zurückgewiesen wird, und der Klägerin die Kosten der Widerspruchsführerin im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren aufzuerlegen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „RIPASSA ZENATO“ (Anmeldung Nr. 5 877 865 015) für Waren in Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Verona).

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „RIPASSO“ (Nr. 682 213) für Waren in Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.5.2011   

DE

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C 139/25


Klage, eingereicht am 10. März 2011 — Magnesitas de Rubián u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-158/11)

2011/C 139/48

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Magnesitas de Rubián, SA (Incio, Spanien), Magnesitas Navarras, SA (Zubiri, Spanien), Ellinikoi Lefkolithoi Anonimos Metalleftiki Viomichaniki Naftiliaki kai Emporiki Etaireia (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann, P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Parlament, Rat

Anträge

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung, die in Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334, S. 17) enthalten ist, soweit diese die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Schlussfolgerungen für beste verfügbare Techniken in Nr. 3.5 des „Merkblatts für beste verfügbare Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie“ (ABl. C 166, S. 5) bei den Voraussetzungen für Genehmigungen zu berücksichtigen, die die zuständigen Behörden für Anlagen zur Herstellung von Magnesiumoxid, die nach dieser Richtlinie genehmigungspflichtig sind, gewähren.

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, sollte das Gericht die genannte Entscheidung nicht in Bezug auf die gesamte Nr. 3.5 des Merkblatts für nichtig erklären, jedenfalls in Bezug auf dessen Nr. 3.5.5.4 sowie insbesondere die in der Tabelle 3.11 festgesetzten Emissionswerte für nichtig zu erklären;

auf jeden Fall dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

Hierzu wird vorgetragen, dass die Europäische Union für die Aufnahme der Erzeugung von Magnesiumoxid in das Merkblatt nicht zuständig sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, konkret:

Die Klägerinnen seien nicht über die Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung des Merkblatts informiert worden und hätten an diesem nur mit Verspätung teilgenommen,

die von den Klägerinnen eingereichten „Split Views“ würden im Merkblatt nicht wiedergegeben und

die für die Analyse des endgültigen Entwurfs des Merkblatts festgesetzte Frist sei nicht eingehalten worden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 1 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Hierzu wird vorgetragen, dass das Merkblatt gegen den in Art. 1 der Richtlinie erklärten Zweck, die Umwelt insgesamt zu schützen, verstoße, so auch die in Nr. 3.5 des genannten Dokuments enthaltenen Schlussfolgerungen, die durch die angefochtene Entscheidung verbindlich würden.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, indem die angefochtene Entscheidung Unternehmen, die sich nicht in der gleichen Lage befänden, gleichbehandele.


7.5.2011   

DE

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C 139/26


Klage, eingereicht am 18. März 2011 — Petroci/Rat

(Rechtssache T-160/11)

2011/C 139/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Petroci Holding (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/18/PESC und die Verordnung (EU) 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen insbesondere, soweit sie die Firma PETROCI betreffen, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe und wesentlichen Argumente stimmen im Wesentlichen mit denjenigen, die in der Rechtssache T-142/11, SIR/Rat, geltend gemacht wurden, überein oder entsprechen ihnen.


7.5.2011   

DE

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C 139/26


Klage, eingereicht am 15. März 2011 — High Tech/HABM — Vitra Collections (Form eines Sessels)

(Rechtssache T-161/11)

2011/C 139/50

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: High Tech Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vitra Collections AG

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 2 298 420 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Bildmarke, die den „Alu chair“ zum Gegenstand hat (Anmeldung Nr. 2 298 420) für Waren in Klasse 20.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Vitra Collections AG.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, dass die Marke für nichtig zu erklären sei, weil mit ihrer Eintragung bezweckt sei, sie vom Markt für gemeinfreie Gegenstände auszuschließen, und diese Anmeldung deshalb bösgläubig eingereicht worden sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.5.2011   

DE

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C 139/27


Klage, eingereicht am 17. März 2011 — Cofra/HABM — O2 (can do)

(Rechtssache T-162/11)

2011/C 139/51

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Cofra Holding AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.-U. Jonas und J. Bogatz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: O2 Holdings Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2011 in der Sache R 242/2009-4 aufzuheben;

der Beklagten und gegebenenfalls der weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: O2 Holdings Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „can do“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 36, 38 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „CANDA“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) sowie gegen Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), da die Beschwerdekammer bei Beurteilung des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung zu enge Maßstäbe angesetzt und die besondere Vertriebssituation im Unternehmen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ferner Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht verschiedene, zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt habe. Schließlich Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Klägerin nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die vorgelegten Benutzungsnachweise als nicht ausreichend ansehe und der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weitere Nachweise zu erbringen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


7.5.2011   

DE

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C 139/27


Klage, eingereicht am 17. März 2011 — Cofra/HABM — O2 (can do)

(Rechtssache T-163/11)

2011/C 139/52

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Cofra Holding AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.-U. Jonas und J. Bogatz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: O2 Holdings Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2011 in der Sache R 246/2009-4 aufzuheben;

der Beklagten und gegebenenfalls der weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: O2 Holdings Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „can do“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 36, 38 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „CANDA“ enthält, für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) sowie gegen Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), da die Beschwerdekammer bei Beurteilung des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung zu enge Maßstäbe angesetzt und die besondere Vertriebssituation im Unternehmen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ferner Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht verschiedene, zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt habe. Schließlich Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Klägerin nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie die vorgelegten Benutzungsnachweise als nicht ausreichend ansehe und der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weitere Nachweise zu erbringen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


7.5.2011   

DE

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C 139/28


Klage, eingereicht am 18. März 2011 — Modelo Continente Hipermercados/Kommission

(Rechtssache T-174/11)

2011/C 139/53

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Modelo Continente Hipermercados, SA — Zweigniederlassung in Spanien (Alcorcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Vorbringen in der Klage für zulässig und begründet zu erklären und daher Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. vom 11. Januar 2011, L 7, S. 48) gerichtet.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werde

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass durch die streitige steuerliche Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt würden. Sie beschränke sich auf die Feststellung, dass die Maßnahme selektiv sei, weil sie nur für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, nicht aber an inländischen Gesellschaften gelte. Diese Begründung sei fehlerhaft und zirkulär. Der Umstand, dass die geprüfte Maßnahme — wie jede andere steuerliche Maßnahme — nur bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen gelte, mache aus ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine selektive Maßnahme. Nach der Argumentation der Kommission wäre prima facie jede Steuernorm als selektiv anzusehen.

Zum anderen sei die auf den ersten Blick abweichende Behandlung nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS weit davon entfernt, ein selektiver Vorteil zu sein; sie diene der steuerlichen Gleichbehandlung sämtlicher auf den Erwerb von — inländischen wie ausländischen — Aktien gerichteter Transaktionen. Aufgrund der Unmöglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen wäre sonst eine Abschreibung des Firmenwerts nur im innerstaatlichen Bereich möglich, da das Steuersystem sehr wohl Normen enthalte, die dies gestatteten. In diesem Sinne dehne Art. 12 Abs. 5 TRLIS diese Möglichkeit nur auf den Erwerb von Aktiva aus, die in ausländischen Gesellschaften verkörpert seien, also auf einen Vorgang, der innerstaatlichen Verschmelzungen funktionell am nächsten komme und sich daher logisch in das spanische System einfüge.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Kommission sei unverhältnismäßig, da zumindest jene Fälle, in denen es zu einer Übernahme der Kontrolle ausländischer Gesellschaften komme, innerstaatlichen Verschmelzungsfällen gleichgestellt werden müssten und diese Fälle daher durch die Logik des spanischen Systems gerechtfertigt seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels wegen Nichteinhaltung des Verfahrens für bestehende Beihilfen

In der angefochtenen Entscheidung würden die Argumente hinsichtlich einer funktionellen Gleichwertigkeit der Maßnahme zurückgewiesen, da nicht anerkannt werde, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der EU praktisch unmöglich seien. Die Kommission vertrete die Auffassung, dass die späteren EU-Richtlinien auf diesem Gebiet, die alle nach dem Inkrafttreten der streitigen Maßnahme erlassen worden seien, sämtliche möglicherweise bestehenden Hindernisse beseitigt hätten. Folge man der Auffassung Kommission, dass die EU-Richtlinien tatsächlich die grenzüberschreitenden Verschmelzungen entgegenstehenden Hindernisse beseitigt hätten — was jedoch nicht der Fall sei —, liege hier jedenfalls eine bestehende Beihilfe vor. Das Verfahren zur Kontrolle bestehender Beihilfen unterscheide sich jedoch wesentlich vom vorliegenden Verfahren, so dass insoweit ein wesentlicher Mangel vorliege.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Begünstigten aus der Maßnahme

Selbst wenn man unterstelle, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise, hätte die Kommission eine umfassende wirtschaftliche Analyse durchführen müssen, um festzustellen, wer die Begünstigten aus der möglichen Beihilfe gewesen seien. Die Empfänger der Beihilfe (in Form eines höheren Kaufpreises für die Beteiligungen) seien jedenfalls die Verkäufer der Beteiligungen und nicht, wie die Kommission behaupte, die spanischen Unternehmen, die von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht hätten.


7.5.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/29


Beschluss des Gerichts vom 14. März 2011 — Global Digital Disc/Kommission

(Rechtssache T-259/08) (1)

2011/C 139/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/30


Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Mariën/Kommission

(Rechtssache F-5/11)

2011/C 139/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Peter Mariën (Elsene, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Theeuwes und F. Pons)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Nichtigerklärung der Entscheidung des Leiters der EU-Delegation in Afghanistan, wonach die Mitglieder dieser Delegation ihr Hotel verlassen und in eine Wohnanlage der EU umziehen mussten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die an ihn gerichtete, in einer E-Mail-Nachricht des EU-Sonderbeauftragten und Leiters der EU-Delegation in Afghanistan vom 11. Januar 2011 enthaltene Entscheidung, am 14. Januar 2011 in das Wohngebiet in Kabul, Afghanistan, umzuziehen, aufzuheben;

der Kommission alle Kosten im Zusammenhang mit den vorläufigen Wohnmaßnahmen aufzuerlegen;

der Kommission aufzugeben, an ihn Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro wegen des verursachten psychologischen Stresses und Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


7.5.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/30


Klage, eingereicht am 9. Februar 2011 — Bouillez u. a./Rat

(Rechtssache F-11/11)

2011/C 139/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Bouillez (Overijse, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Kläger im Beförderungsjahr 2010 nicht in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zu befördern

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Rates vom 3. November 2010 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen, die Kläger im Beförderungsjahr 2010 nicht in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zu befördern, aufzuheben;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/30


Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 — Mariën/EAD

(Rechtssache F-15/11)

2011/C 139/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Peter Mariën (Elsene, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Theeuwes und F. Pons)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Nichtigerklärung der Entscheidung des Leiters der EU-Delegation in Afghanistan, wonach die Mitglieder dieser Delegation ihr Hotel verlassen und in eine Wohnanlage der EU umziehen mussten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die an ihn gerichtete, in einer E-Mail-Nachricht des EU-Sonderbeauftragten und Leiters der EU-Delegation in Afghanistan vom 11. Januar 2011 enthaltene Entscheidung, am 14. Januar 2011 in das Wohngebiet in Kabul, Afghanistan, umzuziehen, aufzuheben;

dem EAD alle Kosten im Zusammenhang mit den vorläufigen Wohnmaßnahmen aufzuerlegen;

dem EAD aufzugeben, an ihn Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro wegen des verursachten psychologischen Stresses und Schadens zu zahlen;

dem EAD die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


7.5.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/31


Klage, eingereicht am 28. Februar 2011 — Conticchio/Kommission

(Rechtssache F-22/11)

2011/C 139/58

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Rosella Conticchio (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffridda und A. Tortora)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin, soweit ihr ein Anspruch auf Altersruhegehalt in Besoldungsgruppe AST7/1 anstatt in Besoldungsgruppe AST7/2 zuerkannt wird

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 24. November 2010 mitgeteilte Entscheidung R/489/10 vom 18. November 2010, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurückgewiesen hat, aufzuheben;

ihr rückwirkend den Übergang von AST/1 nach AST/2 zu gewähren;

den ihr zustehenden Betrag des Ruhegehalts neu zu bestimmen und ihn um etwa monatlich 170 Euro zu erhöhen;

die Stelle, die der Klägerin das Ruhegehalt gewährt, zu verurteilen, ihr die geschuldete Erhöhung, die sich ab dem 1. Juni 2010 bis zur tatsächlichen Erfüllung zuzüglich Zinsen, Wertverlustausgleich und gesetzlichen Nebenforderungen ergibt, zu erstatten;

der Europäischen Kommission die Verpflichtung aufzuerlegen, ihr die Beträge zu erstatten, von denen sich am Ende des Rechtsstreits ergibt, dass sie diese ungerechtfertigt in Bezug auf den Erwerb der Ruhegehaltsansprüche entrichtet hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.