ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2011.136.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 136E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
6. Mai 2011


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2011/C 136E/01

Standpunkt (EU) Nr. 8/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
Vom Rat am 17. März 2011 angenommen

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

6.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 136/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 8/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Vom Rat am 17. März 2011 angenommen

2011/C 136 E/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.

(2)

In Ermangelung geeigneter Verfahren und ungeachtet der mit dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (2) und mit dem Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (3) (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) gebotenen Möglichkeiten werden jedoch Sanktionen in Form von Geldbußen und Geldstrafen für bestimmte Straßenverkehrsdelikte oftmals nicht geahndet, wenn das Deliktfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde (Deliktsmitgliedstaat), zugelassen ist. Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, dass in diesen Fällen die Effektivität der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gewährleistet ist.

(3)

Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu verbessern und die Gleichbehandlung von Fahrern, und zwar von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Zuwiderhandelnden, zu gewährleisten, sollte die Ahndung unabhängig vom Mitgliedstaat der Zulassung des Fahrzeugs erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei bestimmten, genau bezeichneten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – ungeachtet ihrer Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats – eingerichtet werden, welches dem Deliktsmitgliedstaat Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten des Zulassungsmitgliedstaats gewährt.

(4)

Ein effizienterer grenzüberschreitender Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, der die Identifizierung von Personen, die eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig sind, erleichtern sollte, kann die Abschreckungswirkung erhöhen und zu einem vorsichtigeren Verhalten der Fahrer von Fahrzeugen beitragen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und somit tödlichen Verkehrsunfällen vorbeugen.

(5)

Die unter diese Richtlinie fallenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte werden in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich behandelt. In einigen Mitgliedstaaten werden diese im innerstaatlichen Recht als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, während sie in anderen Mitgliedstaaten als Straftaten gelten. Die Richtlinie sollte ungeachtet dessen gelten, wie diese Delikte im innerstaatlichen Recht eingestuft werden.

(6)

Im Rahmen der Prüm-Beschlüsse gewähren die Mitgliedstaaten einander das Recht auf Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten, um den Informationsaustausch zu verbessern und die geltenden Verfahren zu beschleunigen. Die in den Prüm-Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen über die technischen Spezifikationen und die Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs sollten soweit wie möglich in diese Richtlinie übernommen werden.

(7)

Der Umstand, dass die nach den Prüm-Beschlüssen in Bezug auf Fahrzeugzulassungsdaten den Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris) einen raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet, sollte genutzt werden. Diese Softwareanwendung sollte daher als Grundlage für den Datenaustausch nach dieser Richtlinie verwendet werden und sollte gleichzeitig auch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission erleichtern.

(8)

Der Anwendungsbereich von Eucaris ist auf die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten verwendeten Prozesse beschränkt. Verfahren und automatisierte Prozesse, bei denen die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Eucaris.

(9)

Das Ziel der Strategie für das Informationsmanagement im Bereich der inneren Sicherheit der EU besteht darin, dass die einfachsten, am leichtesten nachvollziehbaren und kostenwirksamsten Lösungen für den Datenaustausch gefunden werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, zu wenden, um ihn bzw. sie über die geltenden Verfahren und über die rechtlichen Folgen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats zu informieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Informationen über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte in der Sprache der Zulassungsdokumente oder in der von dem Betroffenen vermutlich am besten verstandenen Sprache zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass diese Person die ihr übermittelten Informationen genau versteht. Dies wird es dieser Person ermöglichen, angemessen auf die Informationen zu reagieren, indem sie insbesondere um weitere Auskünfte ersucht, die Geldbuße bzw. Geldstrafe begleicht oder, insbesondere im Falle einer Identitätsverwechslung, von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht. Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten in Betracht ziehen, in Bezug auf das vom Deliktsmitgliedstaat versandte Informationsschreiben eine gleichwertige Übersetzung beizubringen, wie dies in der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (4) vorgesehen ist.

(12)

Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sollte einhergehen mit der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten; dies sollte durch spezielle Datenschutzvereinbarungen gewährleistet werden, in denen der Besonderheit des grenzüberschreitenden Online-Zugangs zu Datenbanken besonders Rechnung getragen werden sollte. Diesen Anforderungen werden die Prüm-Beschlüsse gerecht.

(13)

Drittstaaten sollte die Teilnahme am Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ermöglicht werden, sofern sie zuvor mit der Union eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Eine derartige Vereinbarung müsste die erforderlichen Datenschutzbestimmungen beinhalten.

(14)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verwiesen wird, anerkannt wurden.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(16)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(17)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(18)

Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union dadurch ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden, erleichtert wird – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (6)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie soll allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union dadurch ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden, dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden, und dadurch die Durchsetzung von Sanktionen, erleichtert wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte:

a)

Geschwindigkeitsübertretung,

b)

Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,

c)

Überfahren eines roten Lichtzeichens,

d)

Trunkenheit im Straßenverkehr,

e)

Fahren unter Drogeneinfluss,

f)

Nichttragen eines Schutzhelms,

g)

unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,

h)

rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;

b)

„Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;

c)

„Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;

d)

„Geschwindigkeitsübertretung“ die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;

e)

„Nichtanlegen des Sicherheitsgurts“ den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (7) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;

f)

„Überfahren eines roten Lichtzeichens“ das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

g)

„Trunkenheit im Straßenverkehr“ das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

h)

„Fahren unter Drogeneinfluss“ das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

i)

„Nichttragen eines Schutzhelms“ keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

j)

„unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens“ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

k)

„rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren“ ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;

l)

„nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;

m)

„automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;

n)

„Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.

Artikel 4

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Für Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gestatten die Mitgliedstaaten den in Absatz 3 dieses Artikels genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf folgende nationale Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung eines automatisierten Abrufs:

a)

Daten zum Fahrzeug und

b)

Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.

Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, unterliegen den Anforderungen des Kapitels 3 Nummer 1.2.2 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI.

(2)   Jede Suche in Form ausgehender Anfragen wird von der nationalen Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt.

Die Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI beschriebenen Verfahren durchgeführt.

Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die persönlich für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.

(3)   Für die Zwecke der Datenübermittlung nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für eingehende Anfragen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln erfolgt und dass er kostenwirksam und sicher durchgeführt wird, wobei so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die speziell für die Zwecke des Artikels 12 des Beschlusses 2008/615/JI entwickelte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 4 genannten Softwareanwendungen entstehen.

Artikel 5

Informationsschreiben zu dem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt

(1)   Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einzuleiten, so kann er gemäß seinem Recht den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, über die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist, informieren.

(2)   Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen wie beispielsweise die Art des in Artikel 2 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei.

Zu diesem Zweck kann der Deliktsmitgliedstaat das im Anhang enthaltene Musterformblatt verwenden.

(3)   Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so kann der Deliktsmitgliedstaat im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats übermitteln.

Artikel 6

Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … (8) und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Zahl der ergebnislosen Anfragen und der Art dieser Anfragen.

Artikel 7

Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (9) gelten für die nach dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Alle einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Prüm-Beschlüsse gelten auch für die nach dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Artikel 8

Unterrichtung der Fahrer in der Union

Die Kommission stellt auf ihrer Website in allen Amtssprachen der Organe der Union eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet gelten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Regelungen.

Artikel 9

Überprüfung der Richtlinie

Bis zum … (10) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, bewertet, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in Artikel 2 aufgenommen werden sollten, und unterbreitet gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum … (11) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (ABl. C 45E vom 23.2.2010, S. 149) und Standpunkt des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.

(4)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(6)  ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 9.

(7)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26.

(8)  54 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

(9)  ABl. L 350 vom 20.12.2008, S. 60.

(10)  60 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.

(11)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen.


ANHANG

MUSTERFORMBLATT FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN

nach Artikel 5

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BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 19. März 2008 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften vorgestellt.

Unter französischem Vorsitz fanden im zweiten Halbjahr 2008 intensive Beratungen statt. Die Mehrheit der Delegationen begrüßte den Vorschlag, äußerte aber Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Richtlinie. Auf der Tagung des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) vom Oktober 2008 traten 15 Minister für eine „Lösung im Rahmen der Dritten Säule“ ein. Deshalb konnte der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) auf seiner Tagung am 9. Dezember 2008 keine Einigung erzielen, und es wurde beschlossen, dass die Vorbereitungsgremien des Rates die Suche nach einer Lösung fortsetzen sollten.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 17. Dezember 2008 angenommen.

Der Rat hat die Prüfung des Vorschlags ab Juli 2010 anhand neuer Vorschläge des belgischen Vorsitzes – insbesondere zur Rechtsgrundlage (Artikel 87 Absatz 2 AEUV, polizeiliche Zusammenarbeit) – wieder aufgenommen. Am 2. Dezember 2010 hat er einstimmig eine Schlussfolgerung zur politischen Einigung hinsichtlich der vorgeschlagenen Richtlinie angenommen. Bei dieser Gelegenheit hat die Kommission in einer Erklärung festgestellt, dass im Rat uneingeschränktes Einvernehmen über den Kompromissentwurf des Vorsitzes bestand, und zwar auch darüber, die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV, durch Artikel 87 Absatz 2 AEUV zu ersetzen. Die Kommission hat zwar die Ansicht des Rates geteilt, dass es wichtig ist, die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu verfolgen, hat aber aus rechtlicher und institutioneller Sicht die Auffassung vertreten, dass Artikel 87 Absatz 2 AEUV nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt.

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 17. März 2011 festgelegt.

II.   ANALYSE DES STANDPUNKTES DES RATES IN ERSTER LESUNG

1.    Allgemeine Aspekte

Die Kommission hat am 19. März 2008 einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die Ahndung bestimmter Verkehrsdelikte, die in einem Mitgliedstaat mit einem in einem anderen Mitglied zugelassenen Fahrzeug begangen wurden, durch die Schaffung eines Systems zum Austausch einschlägiger Daten zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll. Der Vorschlag der Kommission enthielt vier die Straßenverkehrssicherheit betreffende Delikte: Geschwindigkeitsübertretung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Überfahren eines roten Stopplichts, da diese Delikte bei den meisten schweren und tödlichen Verkehrsunfällen ursächlich sind. Der Vorschlag stellt auf die Einrichtung eines Netzes für den EU-weiten Austausch elektronischer Daten ab, der es ermöglichen soll, den Halter eines Fahrzeugs ausfindig zumachen, damit die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Delikt begangen wurde, dem Halter des Fahrzeugs, mit dem das Delikt begangen wurde, eine entsprechende Mitteilung zusenden können.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung hat die gleichen Ziele und Grundprinzipien wie der Vorschlag der Kommission. Auch er zielt darauf ab, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern und die Gleichbehandlung von Zuwiderhandelnden unabhängig vom Wohnsitzstaat zu gewährleisten. Es wird allerdings eine andere Rechtsgrundlage verwendet und ein einfacheres Durchführungssystem vorgesehen als im Kommissionsvorschlag. Außerdem beinhaltet der Ansatz des Rates einen besseren Schutz personenbezogener Daten, die gemäß der Richtlinie ausgetauscht werden; außerdem fallen vier weitere Delikte in den Geltungsbereich der Richtlinie, die im Vorschlag der Kommission nicht enthalten waren.

2.    Wichtigste Fragen

i)   Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission war Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Verkehr) (1).

In Anbetracht der rechtlichen Möglichkeiten des AEUV hat der Rat eine andere Rechtsgrundlage gewählt (Artikel 87 Absatz 2 AEUV, polizeiliche Zusammenarbeit).

Das Europäische Parlament, das seine Stellungnahme vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgegeben hat, ist in diesem Punkt dem Vorschlag der Kommission gefolgt.

Wie bereits erläutert, war die Kommission nicht in der Lage, diese Änderung der Rechtsgrundlage zu billigen; daher ist für eine Einigung der Mitgliedstaaten Einstimmigkeit notwendig.

ii)   Geltungsbereich

Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass vier Delikte in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen sollen (Geschwindigkeitsübertretung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts und Überfahren eines roten Stopplichts).

Der Rat hat in seinem Standpunkt in erster Lesung vier weitere Delikte hinzugefügt: Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren. Der Rat hat vorgesehen, dass diese Auflistung künftig im Wege einer Überprüfung der Richtlinie erweitert werden kann, und zwar ausgehend von einem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, der spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen ist.

Das Europäische Parlament ist dem Vorschlag der Kommission in Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie gefolgt. Es hat vorgeschlagen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie vorlegen soll, woraufhin eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie erfolgen könnte; im Wesentlichen ähnelt der Vorschlag des Parlaments also dem Standpunkt des Rates in erster Lesung (die vom EP vorgeschlagene Frist von zwei Jahren ausgenommen). Die Abänderung des EP sieht allerdings vor, dass solche Berichte Vorschläge der Kommission zur Angleichung von Kontrollgeräten ebenso wie eine Beurteilung der Umsetzung der Leitlinien zur Verkehrssicherheit enthalten können.

iii)   Begriffsbestimmungen

Die Kommission hatte anhand der Begriffe ihres Vorschlags eine Auflistung mit Begriffsbestimmungen vorgeschlagen.

Der Rat hat den Vorschlag der Kommission in der Weise geändert, dass er die Begriffsbestimmungen an den neuen Wortlaut des Standpunkts in erster Lesung angepasst hat.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag weitgehend gefolgt, hat aber vier weitere Begriffsbestimmungen hinzugefügt:

Das EP erweiterte die Definition des „Halters“, so dass auch Krafträder unter die Richtlinie fallen. Der Grundgedanke dieser Abänderung wurde mit dem Delikt „Nichttragen eines Schutzhelms“ in den Standpunkt des Rates in erster Lesung übernommen.

Das EP sah vor, dass eine „zuständige Behörde“ als einzige Anlaufstelle fungiert. Diese Abänderung wurde nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen, weil einige Mitgliedstaaten mehrere Zulassungsbehörden haben.

Zwei weitere Definitionen („zentrale Behörde“, „bestandskräftige Verwaltungsentscheidung“) konnten nicht akzeptiert werden, weil im Standpunkt des Rates in erster Lesung diese Begriffe nicht verwendet werden.

iv)   Benachrichtigungsschreiben

Der Vorschlag der Kommission hatte ein Formular für den Deliktbescheid enthalten, der dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges zugestellt werden sollte. Darin wurde der Inhaber der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges aufgefordert, bei Verweigerung der Zahlung der Geldbuße nähere Angaben zu der Person zu machen, die das Fahrzeug bei Feststellung des Verstoßes führte. Es lag dann im Ermessen des Deliktsmitgliedstaats, den Fahrer zu verfolgen.

Der Deliktbescheid enthielt die zur Zahlung des fälligen Betrags nötigen Informationen sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Zahlungsverweigerung sollte als letztes Mittel der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates angewandt werden.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung enthält ein Musterformblatt für das Benachrichtigungsschreiben, dessen Inhalt dem des Deliktbescheids des Kommissionsvorschlags sehr ähnlich ist. Weil das Benachrichtigungsschreiben allerdings nicht verpflichtend ist (im Gegensatz zum Deliktbescheid), wird darin dem Zuwiderhandelnden lediglich empfohlen, den beigefügten Anhörungsbogen auszufüllen.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag mit einigen Änderungen gefolgt, die bezwecken, dass im Deliktbescheid genauere Angaben gemacht werden. Wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Delikts nicht der Fahrer des Fahrzeugs war, konnte er die Identität des Fahrers preisgeben, musste dies aber nicht.

v)   Datenschutz

Die Kommission hatte vorgeschlagen, den Datenschutz im Rahmen dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten; sie hatte ferner das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung von Daten der betroffenen Personen vorgesehen.

Der Rat hat im spezifischen Kontext der Richtlinie in Anbetracht der neuen Rechtsgrundlage einen Bezug auf die Datenschutzbestimmungen nach dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates sowie nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates für zweckmäßiger gehalten.

Das Europäische Parlament ist dem Vorschlag der Kommission weitgehend gefolgt, bestand jedoch auf der Einführung einer strengen Datenschutzregelung, die

die Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleistet;

gewährleistet, dass die betroffene Person Kenntnis über ihre Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten erhält;

verhindert, dass im Rahmen der Richtlinie gesammelte personenbezogene Daten für andere Zwecke als die der Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

Der vom Europäischen Parlament geforderte Schutz ist weitgehend in den im Standpunkt des Rates in erster Lesung genannten Rechtsetzungsakten (Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates, Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates) enthalten.

vi)   Unterrichtung der Unionsbürger

Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag keine Unterrichtung der europäischen Fahrer über die Verkehrsregeln vorgesehen.

Der Rat hat in seinem Standpunkt in erster Lesung die Kommission dazu verpflichtet, auf ihrer Website in allen Amtssprachen der EU eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung zu stellen, die in den Mitgliedstaaten bezüglich der Straßenverkehrssicherheit gelten.

Das Europäische Parlament hielt es für äußerst wichtig, die Fahrer über die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit zu informieren und den Unionsbürgern über die Mitgliedstaaten und die Kommission die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Eines der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Mittel ist die Website der Kommission, die auch im Standpunkt des Rates in erster Lesung erwähnt wird.

3.    Sonstige Abänderungen des Europäischen Parlaments

Weitere Abänderungen, die im Standpunkt des Rates in erster Lesung nicht berücksichtigt wurden, betreffen insbesondere die folgenden Aspekte:

Einführung eines einheitlichen Bußgeldkatalogs für Straßenverkehrsdelikte;

Harmonisierung der Durchführung von Straßenverkehrskontrollen und der dabei verwendeten technischen Ausrüstung (durch die Annahme von EU-weiten Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit);

Einführung eines Systems für die Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten, die Anerkennung von Sanktionen und die Ahndung sowie die Übermittlung von Informationen über die Entscheidung bei Delikten, wenn die Geldbuße nicht bezahlt wird;

Ausschussverfahren;

allgemeine Rechtsgrundsätze (Verhängung nichtdiskriminierender Geldbußen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaates; Rückwirkungsverbot).

III.   FAZIT

Der Rat hat bei der Festlegung seines Standpunkts in erster Lesung dem Vorschlag der Kommission und der in erster Lesung ergangenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments umfassend Rechnung getragen.

Weil der Wortlaut, auf den sich der Rat im Dezember 2010 verständigt hat, erheblich von dem Vorschlag der Kommission von 2008 abweicht, auf dem die Abänderungen des Parlaments beruhen, hat der Rat es allerdings nicht für sinnvoll erachtet, jede Abänderung einzeln zu prüfen. Der Rat musste aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages von Lissabon und der geänderten Rechtsgrundlage die meisten Bestimmungen des Kommissionsvorschlags neu formulieren.

Hinsichtlich der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen stellt der Rat fest, dass mehrere Abänderungen – entweder ganz oder teilweise oder dem Geiste nach – bereits in seinen Standpunkt in erster Lesung aufgenommen wurden.

Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament sollten deshalb bei der zweiten Lesung auf Grundlage des vom Rat im Dezember 2010 vereinbarten Texts geführt werden, nicht auf Grundlage des Kommissionsvorschlags.


(1)  Jetzt Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV.