ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.129.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
30. April 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 129/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6144 — Giesecke & Devrient/Wincor Nixdorf International/BEB Industrie-Elektronik) ( 1 )

1

2011/C 129/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6202 — Samsung LED/Sumitomo Chemical/JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 129/03

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 129/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6113 — DSM/Sinochem/JV) ( 1 )

3

2011/C 129/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6087 — Orkla/REC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2011/C 129/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6123 — ArcelorMittal Bremen/Kokerei Prosper/Arsol Aromatics) ( 1 )

5

2011/C 129/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6163 — AXA/Permira/Opodo/GO Voyages/eDreams) ( 1 )

6

2011/C 129/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6148 — BMW/SIXT/DriveNow JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 129/09

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

2011/C 129/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2011/C 129/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

2011/C 129/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 

Berichtigungen

2011/C 129/13

Berichtigung der Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden (ABl. C 78 vom 11.3.2011)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6144 — Giesecke & Devrient/Wincor Nixdorf International/BEB Industrie-Elektronik)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/01

Am 19. April 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6144 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6202 — Samsung LED/Sumitomo Chemical/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/02

Am 13. April 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6202 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. April 2011

2011/C 129/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4860

JPY

Japanischer Yen

120,67

DKK

Dänische Krone

7,4576

GBP

Pfund Sterling

0,89170

SEK

Schwedische Krone

8,9140

CHF

Schweizer Franken

1,2867

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7820

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,223

HUF

Ungarischer Forint

264,50

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,9356

RON

Rumänischer Leu

4,0780

TRY

Türkische Lira

2,2580

AUD

Australischer Dollar

1,3560

CAD

Kanadischer Dollar

1,4102

HKD

Hongkong-Dollar

11,5427

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8414

SGD

Singapur-Dollar

1,8205

KRW

Südkoreanischer Won

1 588,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7994

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6456

HRK

Kroatische Kuna

7,3615

IDR

Indonesische Rupiah

12 728,25

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4015

PHP

Philippinischer Peso

63,475

RUB

Russischer Rubel

40,6463

THB

Thailändischer Baht

44,387

BRL

Brasilianischer Real

2,3464

MXN

Mexikanischer Peso

17,1186

INR

Indische Rupie

65,7030


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6113 — DSM/Sinochem/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/04

1.

Am 8. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Koninklijke DSM NV (Niederlande) und das Unternehmen Sinochem Group (China) bilden durch Erwerb von Anteilen an dem bestehenden Antiinfektiva-Geschäft von Koninklijke DSM NV („DAI“) ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Koninklijke DSM NV: Lebensmittel und Futtermittel, Kosmetika, Pharmazeutika, Kraftfahrzeuge und Verkehr, Beschichtungen, Wohnungsbau sowie Elektrik und Elektronik,

Sinochem Group: Landwirtschaft, Energie, Chemikalien, Immobilien und Finanzen,

DAI: Herstellung von Beta-Laktam-Antibiotika, Generika, sonstigen Antiinfektiva-Produkten für die Vermarktung und den Verkauf als pharmazeutische Wirkstoffe oder in Darreichungsform.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6113 — DSM/Sinochem/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6087 — Orkla/REC)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/05

1.

Am 15. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Orkla ASA („Orkla“, Norwegen) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Renewable Energy Corporation ASA („REC“, Norwegen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Orkla: Markenkonsumgüter, Aluminium-Lösungen, erneuerbare Energien, Spezialmaterialien und Finanzinvestitionen,

REC: Solarenergie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6087 — Orkla/REC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6123 — ArcelorMittal Bremen/Kokerei Prosper/Arsol Aromatics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/06

1.

Am 18. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ArcelorMittal Bremen GmbH („ArcelorMittal Bremen“, Deutschland), das von ArcelorMittal SA („ArcelorMittal“, Luxemburg) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Kokerei Prosper („Kokerei Prosper“, Deutschland). Gleichzeitig beabsichtigt ArcelorMittal Bremen, 27,95 % der Anteile an Arsol Aromatics Gmbh&Co.KG („Arsol“, Deutschland) zu erwerben.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ArcelorMittal: Herstellung und Verkauf/Vertrieb von Stahlerzeugnissen,

Kokerei Prosper: Herstellung und Verkauf von Koks und Nebenprodukten der Koksproduktion.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6123 — ArcelorMittal Bremen/Kokerei Prosper/Arsol Aromatics per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6163 — AXA/Permira/Opodo/GO Voyages/eDreams)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/07

1.

Am 19. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen AXA Investment Managers Private Equity Europe („AXA PE“, Frankreich), das der französichen Unternehmensgruppe AXA angehört, und Permira Holdings Limited („Permira“, Guernsey) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Opodo Limited („Opodo“, Vereinigtes Königreich), die Unternehmensgruppe GO Voyages („GO Voyages“, Frankreich) und die Unternehmensgruppe eDreams („eDreams“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Permira ist ein Private-Equity-Unternehmen, das unter anderem eDreams kontrolliert,

AXA PE ist ein Private-Equity-Unternehmen, das unter anderem GO Voyages kontrolliert,

Opodo, GO Voyages und eDreams sind im Reisebürosektor tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6163 — AXA/Permira/Opodo/GO Voyages/eDreams per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6148 — BMW/SIXT/DriveNow JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 129/08

1.

Am 18. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bayrische Motorenwerke Aktiengesellschaft („BMW“, Deutschland) und SIXT Aktiengesellschaft („SIXT“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über DriveNow GmbH & Co. KG („DriveNow“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BMW: Automobilindustrie weltweit, Flottenmanagement für Unternehmen,

SIXT: Kurzzeit-Autovermietung und Autoleasing, Chauffeur- und Limousinenservice,

DriveNow: Car-Sharing.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6148 — BMW/SIXT/DriveNow JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/8


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 129/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„NEUFCHÂTEL“

EG-Nr.: FR-PDO-0117-0126-16.03.2006

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Erzeugungsverfahren

Image

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Image

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Beschreibung:

Dieser Abschnitt wurde neu verfasst, um ihn klarer und präziser zu formulieren.

Hinzugefügt wurden die Begriffe „mit Milchsäurebakterien versetzt, geschmeidig, ohne Einwölbung, fest, aber nicht hart, nicht klebrig, nicht fließend und nicht körnig“ zur besseren Beschreibung des Käseteigs.

Statt „Je nach Verwendung kann er in folgenden Formen angeboten werden … 2,4 cm hoch“ heißt es jetzt: „ ‚Neufchâtel‘ wird in Zylinderform, quadratisch, in Backsteinform, als großer Zylinder und in kleiner und großer Herzform angeboten, deren Abmessungen sich aus der Form und den Maßen der in Kapitel 5 beschriebenen Käseformen ergeben.“

Hinzugefügt wurde: „Nach der in Kapitel 5 zum Herstellungsverfahren vorgesehenen Mindestreifezeit“.

In Kapitel 5 ist eine Mindestreifezeit vorgeschrieben. Die Herstellungsmethode wird durch den Hinweis ergänzt, dass die Angaben zum Gewicht und zum Mindestgehalt an Fett oder Trockenmasse für das Endprodukt nach der Mindestreifezeit gelten.

3.2   Ursprungsnachweis:

In diesem Abschnitt wird auf die Identifizierung aller Betriebsinhaber und auf das Führen der Register und die Erklärungen eingegangen, die die Erfassung ihrer Arbeitsweisen und/oder die Materialbuchführung für die Erzeugnisse ermöglichen.

3.3   Herstellungsverfahren:

Dieser Abschnitt wurde neu verfasst, um ihn klarer und präziser zu formulieren. Beantragt werden folgende Änderungen.

Hinzugefügt wurde: „Eine Herde im Sinne der vorliegenden Spezifikation ist der gesamte Milchviehbestand eines Betriebes an laktierenden und trockenstehenden Kühen. Die Herde der Erzeuger von Milch, die für die Herstellung von ‚Neufchâtel‘ bestimmt ist, besteht zu mindestens 60 % aus Tieren der normannischen Rasse“ sowie: „Nur die Milch von zuvor definierten Herden darf in den Fabrikationsstätten für ‚Neufchâtel‘, vom Eingang der Milch bis zur Reifung der Käse, verwendet werden“.

Hinzugefügt wurden die Bedingungen für die Milcherzeugung. Danach ist vorgesehen, dass die Herden der Erzeuger überwiegend aus Kühen der lokalen, d. h. der normannischen Rasse bestehen sollen. Zu dem Zeitpunkt, als „Neufchâtel“ als AOC anerkannt wurde (1969), hielten es die Erzeuger nicht für erforderlich, in ihrer Verordnung die Haltung von Kühen der normannischen Rasse und die überwiegende Ernährung mit Grünfutter vorzuschreiben, weil dies bei allen Erzeugern üblich und nicht damit zu rechnen war, dass sich daran etwas ändern könnte. Nachdem jedoch im Laufe der Zeit neue Methoden wie das Verfüttern von Maissilage und die Rasse Prim'Holstein eingeführt wurden, wurde den Erzeugern zunehmend bewusst, wie wichtig die normannische Rasse und die Grünfütterung für die Charakteristik von „Neufchâtel“ und für sein Image sind. Um die Veränderungen aufzuhalten und wieder zu den Ausgangsbedingungen zurückzukehren, auf die sich die Bekanntheit des Produkts gründete, und dadurch die Bindung an das geografische Gebiet zu stärken, bemühte sich die Vereinigung, die Milcherzeugungsmethode festzulegen und vorzugeben, wie hoch der Anteil von Kühen der normannischen Rasse an einer Herde und der Anteil des als Weidefläche vorgesehen Grünlands mindestens sein müssen. Diese neuen Bestimmungen stärken den Zusammenhang zwischen der Ursprungsbezeichnung „Neufchâtel“ und dem Gebiet, indem die frühere Bindung der Erzeuger dieser Region an die Tiere, die Anpassung der lokalen Rasse an die Umgebung und die Eignung ihrer Milch für die Käseherstellung berücksichtigt werden.

Hinzugefügt wurde: „Die Herde steht mindestens sechs Monate im Jahr auf der Weide. In dieser Zeit macht das Weidefutter über 50 % der Futterration, bezogen auf die Trockenmasse, aus. (…) Unter besonderen Umständen, insbesondere bei unvorhersehbaren Wetterbedingungen, können zeitlich begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, um die Futterversorgung der Herde zu gewährleisten.“

Auch mit dieser Festlegung der Fütterungsbedingungen für die Milchkühe soll die Verbindung zwischen dem Käse und seinem Ursprung verstärkt werden. Präzisiert wird, dass die Basisration der Herde, bezogen auf die Trockenmasse, zu 80 % aus betriebseigenem Futter bestehen muss. Außerdem sind die Bedingungen für den Weidegang der Milchkühe und den Milchkuhbestand eines Betriebes vorgeschrieben (Mindestfläche der zu beweidenden Wiesen pro Milchkuh, maximale für Silomais genutzte Fläche pro Milchkuh, Pflege der Wiesen). Dadurch soll der Grünfutteranteil für die Milchkühe gewährleistet und gesteigert werden.

Hinzugefügt wurde: „Bei der Milcherzeugung darf die Milch nicht länger als 48 Stunden nach dem ältesten Gemelk im Betrieb gelagert werden. (…) Die Lagerung von frischem und reifendem Käse in modifizierter Atmosphäre ist nicht zulässig.“

Alle Bedingungen der Käseherstellung wurden präzisiert, um die Charakteristika des Erzeugnisses besser zu erhalten: Die Lagerung der Milch im Betrieb bis zu ihrer Verarbeitung ist ebenso festgelegt wie die Bedingungen für das Dicklegen, Abtropfen und Pressen des Bruchs. Das Einfüllen in die Formen und die Verlagerung des Käseteigs sind ebenso wie die Reifungsbedingungen genau festgelegt.

Die Verwendung von Hilfsmitteln und Zusatzstoffen für den Käse wurde grundsätzlich geregelt. Festzustellen ist, dass neue Techniken, bei denen teilweise Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden, wie Mikrofiltration, Teilkonzentration der Milch oder die Verwendung von Reifungsenzymen, Auswirkungen auf die charakteristischen Merkmale der Käse mit Ursprungsbezeichnung haben können. Manche Enzymzusätze sind mit der Beibehaltung der wesentlichen Merkmale der Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung überhaupt nicht zu vereinbaren. Deshalb war es notwendig, in der Spezifikation jeder Ursprungsbezeichnung die geltende Praxis der Verwendung von Hilfsmitteln und Zusatzstoffen bei der Milch und bei der Käseherstellung zu präzisieren, um zu verhindern, dass neue, nicht geregelte Verfahren sich nachteilig auf den Käse mit Ursprungsbezeichnung auswirken.

Auch die Abmessungen der Formen werden in diesem Abschnitt präzisiert. Dieser Änderung ging eine von der Vereinigung vorgenommene Befragung zu den Abmessungen der verwendeten Formen voraus. Diese genaueren Abmessungen sollen anstelle der vorher in der Spezifikation angegebenen Maße für den fertigen Käse verwendet werden.

3.4   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Dieser Abschnitt wurde genauer ausgeführt und in drei Punkten umstrukturiert. Der Erhalt der Besonderheit von „Neufchâtel“ durch verschiedene zugelassene Verfahren wird kommentiert. Die frühere Verwendung und die Bedeutung der normannischen Rasse für die Besonderheit von „Neufchâtel“ werden erläutert (historische Rasse des Pays de Bray, deren Milch wegen ihres hohen Kasein- und Fettgehalts außerordentlich gut für die Herstellung von Käse geeignet ist).

3.5   Etikettierung:

Es wird präzisiert, welche Angaben auf dem Etikett stehen müssen. Die vorgeschriebene Verwendung des Logos „INAO“ entfällt.

Hinzugefügt wurde die vorgeschriebene Verwendung des Gemeinschaftslogos.

3.6   Einzelstaatliche Vorschriften:

Hinzugefügt wurde eine Tabelle, in der die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte, ihre Referenzwerte und die Bewertungsmethoden aufgeführt sind.

4.   Aktualisierte Zusammenfassung (falls erforderlich).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

https://www.inao.gouv.fr/fichier/Cahier-des-Charges-Neufchatel.pdf

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„NEUFCHÂTEL“

EG-Nr.: FR-PDO-0117-0126-16.03.2006

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Institut national de l’origine et de la qualité

Anschrift:

51 rue d’Anjou

75008 Paris

FRANCE

Tel.

+33 153898000

Fax

+33 153898060

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung:

Name:

Syndicat de défense et de la qualité du fromage Neufchâtel

Anschrift:

Mairie — BP 88

76270 Neufchâtel

FRANCE

Tel.

+33 232975301

Fax

+33 232975306

E-Mail:

syndicatdufromage@neufchatel-aoc.org

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3 —

Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Neufchâtel“

4.2   Beschreibung:

„Neufchâtel“ ist ein Käse, der ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellt wird. Der mit Milchsäurebakterien versetzte weiche Teig ist leicht gesalzen, ohne Löcher, geschmeidig, ohne Einwölbung, fest, aber nicht hart, cremig und glatt, nicht klebrig, nicht fließend und nicht körnig. Die Rinde ist von Weißschimmel überzogen und weist keine Hohlräume auf.

„Neufchâtel“ wird in Zylinderform, quadratisch, in Backsteinform, als großer Zylinder und in kleiner und großer Herzform angeboten.

Nach der Mindestreifezeit wiegt ein „Neufchâtel“ in kleiner Zylinderform, quadratisch und in Backsteinform mindestens 100 g, in kleiner Herz- und großer Zylinderform 200 g und in großer Herzform 600 g.

Nach vollständiger Trocknung enthalten 100 g Käse mindestens 45 g Fett und 40 g Trockenmasse.

4.3   Geografisches Gebiet:

Das Pays de Bray, das sich über einen Teil der Departements Oise und Seine-Maritime erstreckt. Es umfasst im Departement Oise (60) die Gemeinde Quincampoix-Fleuzy und im Departement Seine-Maritime (76) die Gemeinden Argueil, Aubéguimont, Aubermesnil-aux-Érables, Aumale, Auvilliers, Avesnes-en-Bray, Bailleul-Neuville, Baillolet, Beaubec-la-Rosière, Beaussault, Beauvoir-en-Lyons, La Bellière, Bois-Guilbert, Bois-Héroult, Bosc-Bordel, Bosc-Édeline, Bosc-Mesnil, Bosc-Roger-sur-Buchy, Bouelles, Bradiancourt, Brémontier-Merval, Buchy, Bully, Bures-en-Bray, Callengeville, Le Caule-Sainte-Beuve, La Chapelle-Saint-Ouen, Clais, Compainville, Conteville, Criquiers, Croixdalle, Cuy-Saint-Fiacre, Dampierre-en-Bray, Dancourt, Doudeauville, Elbeuf-en-Bray, Ernemont-sur-Buchy, Esclavelles, Fallencourt, Ferrières-en-Bray, La Ferté-Saint-Samson, Fesques, La Feuillie, Flamets-Frétils, Fontaine-en-Bray, Forges-les-Eaux, Le Fossé, Foucarmont, Fréauville, Fresles, Fresnoy-Folny, Freulleville, Fry, Gaillefontaine, Gancourt-Saint-Etienne, Gournay-en-Bray, Grandcourt, Graval, Grumesnil, La Hallotière, Haucourt, Haudricourt, Haussez, Héronchelles, Hodeng-Hodenger, Illois, Landes-Vieilles-et-Neuves, Londinières, Longmesnil, Lucy, Marques, Massy, Mathonville, Maucomble, Mauquenchy, Ménerval, Ménonval, Mésangueville, Mesnières-en-Bray, Mesnil-Follemprise, Le Mesnil-Lieubray, Mesnil-Mauger, Meulers, Molagnies, Montérolier, Mortemer, Nesle-Hodeng, Neufbosc, Neufchâtel-en-Bray, Neuville-Ferrières, Nolléval, Notre-Dame-d'Aliermont, Nullemont, Osmoy-Saint-Valery, Pommereux, Pommeréval, Preuseville, Puisenval, Quièvrecourt, Réalcamp, Rétonval, Ricarville-du-Val, Richemont, Roncherolles-en-Bray, Ronchois, Rouvray-Catillon, Sainte-Agathe-d'Aliermont, Sainte-Beuve-en-Rivière, Sainte-Croix-sur-Buchy, Sainte-Geneviève, Saint-Germain-sur-Eaulne, Saint-Jacques-d'Aliermont, Saint-Léger-aux-Bois, Saint-Martin-au-Bosc, Saint-Martin-l'Hortier, Saint-Martin-Osmonville, Saint-Michel-d'Halescourt, Saint-Pierre-des-Jonquières, Saint-Riquier-en-Rivière, Saint-Saëns, Saint-Saire, Saint-Vaast-d'Équiqueville, Saumont-la-Poterie, Serqueux, Sigy-en-Bray, Smermesnil, Sommery, Le Thil-Riberpré, Vatierville, Ventes-Saint-Rémy, Villers-sous-Foucarmont, Wanchy-Capval.

4.4   Ursprungsnachweis:

Jeder Milcherzeuger, jeder Verarbeitungsbetrieb und jeder Reifungsbetrieb gibt bei der Vereinigung ein Identifizierungsblatt ab, die damit alle Betriebsinhaber identifizieren kann. Zur Vorlage bei den zuständigen Behörden müssen die Betriebsinhaber ihre Register und alle notwendigen Unterlagen bereithalten, die zur Kontrolle der Herkunft, der Qualität und der Produktionsbedingungen von Milch und Käse erforderlich sind.

Im Rahmen der Kontrollen, denen das Erzeugnis mit Ursprungsbezeichnung unterzogen wird, gewährleistet eine analytische und organoleptische Prüfung die Qualität und die typischen Merkmale der vorgeführten Erzeugnisse.

Die Hofkäsereien führen vor allem ein Register, in dem die Menge der täglich dickgelegten Milch oder das Gewicht des gewonnenen Bruchs, Zahl und Art der hergestellten Käse, die Zahl der unter der Ursprungsbezeichnung „Neufchâtel“ verkauften Käse sowie — mit Ausnahme des Direktverkaufs — der aus den Rechnungen hervorgehende Bestimmungsort der Ware verzeichnet sind.

Die Milcherzeuger führen vor allem ein Register, in dem täglich die gekauften Milch- oder Käseteigmengen nach Erzeuger, die verarbeiteten Milch- oder Teigmengen und die Zahl sämtlicher hergestellter Käse sowie die Zahl der unter der Ursprungsbezeichnung „Neufchâtel“ verkauften Käse mit dem aus den Rechnungen hervorgehenden Bestimmungsort verzeichnet sind.

Die Käufer von Milch oder Käseteig halten für die Kontrollstellen die Liste ihrer Milchlieferanten sowie jede Änderung dieser Liste bereit.

4.5   Herstellungsverfahren:

„Neufchâtel“ wird aus ultrafrischer Kuhvollmilch hergestellt. Die Herden bestehen überwiegend aus normannischen Kühen, die sich hauptsächlich von Grünfutter ernähren. Sie müssen mindestens sechs Monate im Jahr auf der Weide stehen. Für vier Milchkühe muss mindestens ein Hektar Wiese in der Nähe der Melkstände zur Verfügung stehen. Pro Kuh und Jahr dürfen nicht mehr als 1 800 kg konzentrierte Futtermittel verwendet werden. Die Basisration der Herde, bezogen auf die Trockenmasse, besteht zu 80 % aus betriebseigenem Futter.

Die Dicklegung der geimpften, mit wenig Lab versetzten Milch vollzieht sich in einem Zeitraum von 18 bis 36 Stunden. Der mit Milchsäurebakterien versetzte Bruch wird zum Abtropfen in Säcke oder Tücher gefüllt und gepresst, geknetet, geformt und entweder außen oder im Teig gesalzen und eventuell abgetrocknet, um danach zu reifen. Ab dem Tag, an dem der Käse geformt wird, muss er mindestens zehn Tage in Kellern oder Reifungsräumen bei einer Temperatur zwischen 10 und 14 °C reifen. In dieser Zeit entwickelt sich der charakteristische Weißschimmelbelag.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Die Ursprünge von „Neufchâtel“ reichen bis ins 10. Jahrhundert zurück. Für Ghislain Gaudefroy ist „Neufchâtel“ einer der ältesten normannischen Käse. Er gehört zu den im Pays de Bray hergestellten Käsesorten, die erstmals in einer Urkunde aus dem Jahr 1037 erwähnt werden. Aber erst 1543-1544 wird der Käse von Neufchâtel in den Unterlagen der Abtei Saint-Amand in Rouen als ein großartiger Käse aus Neufchâtel namentlich aufgeführt.

Laut Figuier, dem Verfasser der „Merveilles de l’industrie“ (1876), ist „Neufchâtel“ seit dem 16. Jahrhundert bekannt. Der Abbé Decorde (1843) berichtet, dass um 1700 in Neufchâtel pro Woche drei Märkte mit einem sehr aktiven Käsehandel abgehalten wurden.

1802 wird Napoleon I. ein Korb mit Käse aus Neufchâtel („frometons“) als Geschenk überreicht. Auf dem Kongress von Neufchâtel 1845 zeigt sich, dass der Preis für diesen erfolgreichen Käse viermal so hoch ist wie der Preis für Butter.

Im 19. Jahrhundert erlebt der Käse dann seinen großen Aufschwung. Durch die Entwicklung des Transportwesens und vor allem durch den Bau der Eisenbahn explodiert die Nachfrage. Man findet ihn auf den Pariser Märkten (Husson verzeichnet 1856 in Paris einen Jahresverbrauch von fast drei Millionen „bondons“, kleinen Weißkäsezylindern) sowie in Belgien, in Großbritannien und sogar in den Kolonien. 1865 wird der „Neufchâtel“ auf der Pariser Messe mit einer Goldmedaille ausgezeichnet.

Um Nachahmungen zu verhindern, wird per Verordnung vom 20. Oktober 1936 eine Produktbeschreibung von „Neufchâtel“ festgelegt. 1957 gründen die Hofkäser und Milcherzeuger von „Neufchâtel“ einen Verband.

Der Zusammenhang zwischen dem Käse und dem Gebiet von „Neufchâtel“ ergibt sich aus der besonderen Eignung für eine Milcherzeugung mit Weidevieh. Die Milch stammt überwiegend von Kühen der normannischen Rasse und wird mit einer einfachen Käsereimethode verarbeitet, die sehr gut an die Hofproduktion angepasst ist. Das Gebiet ist vor allem wegen der vorherrschenden feucht-lehmigen Böden und der regelmäßigen Niederschläge für Weideviehhaltung geeignet. Diese Böden in Verbindung mit dem meist welligen Relief sind günstig für den Bestand an Wiesen und das Wachstum der Gräser, während sie gleichzeitig eine Bodenbearbeitung verhindern. Durch das dichte Netz von Wasserläufen und die zahlreichen Tümpel konnten die Tiere immer auf der Weide getränkt werden. Wegen der langen harten Winter müssen die Kühe recht lange im Stall stehen. Deshalb müssen die Landwirte im Pays de Bray große Heu- und Grasvorräte anlegen, wofür ihnen ausgedehnte Wiesen zur Verfügung stehen. Auf den Böden hingegen, die auf Kalkstein aus dem Cenomanian und dem unteren Portlandian entstanden sind, ist neben den Weiden auch eine Bodenbearbeitung möglich, so dass die Milchbetriebe ihr eigenes Raufutter erzeugen können. So hat sich umfassendes Wissen rund um die Milchviehhaltung entwickelt.

Die normannische Rinderrasse ist das Ergebnis der von den Landwirten in der Normandie vorgenommenen Selektion. Die Tiere sind an das Produktionssystem im Pays de Bray (Gras und Weidegang) angepasst. Sie liefern eine fett- und eiweißreiche Milch, die sich hervorragend zur Herstellung von Weichkäse eignet. Die Landwirte im Pays de Bray haben eine einfache Käsereimethode ähnlich wie bei der Herstellung von Frischkäse entwickelt und beibehalten, die an die Milchmengen und das verfügbare Material in den Viehbetrieben sowie an ihren Arbeitsrhythmus angepasst ist. Das Wissen der Käsehersteller im Pays de Bray, vor allem die Folge kurzer Arbeitsschritte (bis auf das Einfüllen in die Form), zwischen denen jeweils 6 bis 24 Stunden liegen, und das Abtropfen und Pressen des Bruchs vor dem Einfüllen in die Form geben dem „Neufchâtel“ seine eigene Note und sichern ihm eine Sonderstellung unter den Weichkäsen mit Weißschimmelrinde. Das entstandene Wissen über die schnelle Reifung hängt großenteils mit der geografischen Lage des Pays de Bray zusammen, die einen schnellen, regelmäßigen Absatz ermöglicht. Diese Arbeitsweise ist perfekt mit der Produktion vieler kleiner Hofkäsereien zu vereinbaren, die eine Besonderheit des „Neufchâtel“ darstellt, denn dadurch bleibt den Landwirten genug Zeit für andere Arbeiten in ihrem Viehbetrieb.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Institut national de l’origine et de la qualité

Anschrift:

51 rue d'Anjou

75008 Paris

FRANCE

Tel.

+33 153898000

Fax

+33 153898060

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

Das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die dem Landwirtschaftsministerium untersteht.

Das INAO ist eine der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

Es soll vor allem die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleisten und gegebenenfalls bei Verstößen Sanktionen verhängen.

Name:

Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF)

Anschrift:

59 Boulevard Vincent Auriol

75703 Paris Cedex 13

FRANCE

Tel.

+33 144871717

Fax

+33 144973037

Die DGCCRF ist eine Dienststelle des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung.

4.8   Etikettierung:

Abgesehen von den für alle Käsesorten vorgeschriebenen Angaben wird jeder Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Neufchâtel“, der in den Handel gelangt, mit einem individuellen Etikett versehen, auf dem der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung steht. Die Schrift muss mindestens zwei Drittel so groß sein wie die größten Buchstaben auf dem Etikett.

Außerdem muss Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Neufchâtel“ auf seinem Etikett mit der Angabe „Appellation d’origine protégée“ und mit dem EU-Logo „AOP“ versehen sein.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/15


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 129/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„DAUNO“

EG-Nr.: IT-PDO-0117-1517-31.07.2003

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Image

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Ursprungsnachweis:

Die Produktspezifikation und die Zusammenfassung wurden durch die Einbeziehung der Verfahren, die von den Unternehmen im Hinblick auf den Ursprungsnachweis anzuwenden sind, an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 angepasst.

3.2   Erzeugungsverfahren:

Einführung innovativer Verfahren zur Ernte der für die Erzeugung des nativen Olivenöls extra „Dauno“ g.U. bestimmten Oliven; die Ernte erfolgt jedoch nach wie vor direkt vom Baum mit Hilfe von Maschinen, die die Früchte praktisch ebenso schonend behandeln wie bei der manuellen Ernte. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, bei denen es meist um die Deckung des familiären Eigenbedarfs geht, arbeitet kein Olivenbauer nach dem Abstreifverfahren, sondern die Ernte erfolgt direkt vom Baum mit Maschinen, die bei deutlich niedrigeren Kosten dieselbe Qualität sicherstellen.

Wegfall der Verpflichtung, das Vermahlen der Oliven im jeweiligen Teilgebiet vorzunehmen, jedoch unter Beibehaltung der Bedingung, diesen Arbeitsschritt in dem in der Produktspezifikation angegebenen abgegrenzten Gebiet durchzuführen. Durch die neuen Vorschriften für die Verarbeitung der Oliven und durch die technischen Innovationen hat sich die Zahl der Ölmühlen verringert, so dass es notwendig wurde, die Verpflichtung zum Vermahlen der Oliven innerhalb der jeweiligen Teilgebiete aufzuheben. Jetzt können die zur Erzeugung von nativem Olivenöl extra „Dauno“ g.U. bestimmten Oliven in der gesamten Provinz Foggia vermahlen werden.

3.3   Etikettierung:

Verpflichtung zur Angabe des Erntejahrs der Oliven und der Abfüllcharge auf dem Etikett. Die Angabe des landwirtschaftlichen Betriebs und seiner Lage ist nur dann zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Oliven hergestellt wurde, die in Olivenhainen des entsprechenden Betriebs geerntet wurden. Die beantragten Änderungen dienen der besseren Information der Verbraucher.

3.4   Einzelstaatliche Vorschriften:

Die Anforderungen des Gesetzes Nr. 169 vom 15. Februar 1992 betreffend die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen der nativen Olivenöle extra („Disciplina per il riconoscimento della denominazione di origine controllata degli oli di oliva vergini ed extravergini“) und des Ministerialerlasses Nr. 573/93 wurden gestrichen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„DAUNO“

EG-Nr. IT-PDO-0117-1517-31.07.2003

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche Agricole Alimentari e Forestali

Anschrift:

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Tel.

+39 0646655104

Fax

+39 0646655306

E-Mail:

saco7@politicheagricole.gov.it

2.   Vereinigung:

Name:

«Daunia Verde» — Consorzio di tutela della denominazione di origine protetta olio extravergine di oliva «Dauno»

Anschrift:

Via Dante 27

71100 Foggia FG

ITALIA

Tel.

+39 0881707742

Fax

+39 0881707742

E-Mail:

dauniaverde@tin.it

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.5.

Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Dauno“

4.2   Beschreibung:

Natives Olivenöl extra „Dauno“ muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens folgende chemische und organoleptische Merkmale aufweisen:

—   Säuregehalt: höchstens 0,6 %;

—   Peroxidzahl: ≤ 12 mEq O2/Kg;

—   Polyphenole insgesamt: ≥ 100 ppm;

—   Farbe: grün bis gelb;

—   Geruch: fruchtig;

—   Geschmack: fruchtig, teils mit leicht pikanter und bitterer Note.

Die vorgenannten Werte können für jede der zugelassenen geografischen Zusatzangaben variieren, jedoch nur innerhalb sehr enger Grenzen.

Die übrigen chemischen und physikalischen Werte entsprechen den geltenden EU-Vorschriften.

4.3   Geografisches Gebiet:

Das Erzeugungsgebiet des Olivenöls „Dauno“ g.U. liegt in der Provinz Foggia.

4.4   Ursprungsnachweis:

Alle Beteiligten der Produktionskette (landwirtschaftlicher Betrieb, Ölmühle und Abfüllbetrieb) nehmen jeweils für die Phase des Erzeugungsprozesses, an der sie beteiligt sind, eine Reihe von Kontrollen vor, um die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen: Der landwirtschaftliche Betrieb weist bei Anlieferung der Oliven in der Ölmühle durch Vorlage der Beförderungspapiere oder Ersatzdokumente die Einhaltung der geltenden Vorschriften zum Anbau der Oliven, zum Ernteertrag und zum Erntezeitpunkt sowie zur Anlieferung der Oliven bei einer eingetragenen Ölmühle nach. Der Betreiber der Ölmühle überprüft bei der Entgegennahme der Oliven ihre Herkunft, die korrekte Kennzeichnung der Partie, die Einhaltung des zulässigen Erntezeitraums sowie die Angemessenheit, Vollständigkeit und Übereinstimmung der Angaben in den Beförderungspapieren bzw. Ersatzdokumenten und sorgt dafür, dass die Erzeugnisse in je nach Teilgebiet entsprechend gekennzeichneten Bereichen gelagert werden. Beim Vermahlen sorgt er für die Eintragung der entsprechenden Daten, damit die Rückverfolgbarkeit der Ölchargen zu den entsprechenden Olivenpartien sichergestellt ist. Das gewonnene Öl wird gemäß den in der Spezifikation angeführten Teilgebieten und Sorten gekennzeichnet und getrennt in geeignete Tanks gefüllt, die mit der Angabe „olio dop dauno, varietà delle olive, menzione geografica“ versehen sind. Der Betreiber der Ölmühle muss die folgenden Informationen sorgfältig dokumentieren und aufbewahren: Datum der Pressung, Olivensorte, geografische Zusatzangabe, Ölertrag usw. Der Abfüllbetrieb prüft bei der Entgegennahme des Öls, ob die Charge, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Dauno“ in Verkehr gebracht werden soll, aus Oliven von eingetragenen Erzeugern hergestellt und in eingetragenen Ölmühlen vermahlen wurden und ob die zur Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente (Beförderungspapiere, Aufzeichnungen zur Lagerung und weiteren Verbringung der Ölchargen) vorliegen. Er sorgt auch für die Aufzeichnung aller Daten zur Abfüllung, die für die Rückverfolgbarkeit der Ölcharge von Bedeutung sind.

4.5   Herstellungsverfahren:

Natives Olivenöl extra „Dauno“ wird aus gesunden Oliven gewonnen, die bis zum 30. Januar eines jeden Jahres geerntet werden. Die Olivenerzeugung in den betreffenden Olivenhainen darf 10 000 kg/ha nicht übersteigen, die Ölausbeute darf maximal 25 % betragen. Zur Gewinnung des Öls sind nur mechanische und physikalische Verfahren zugelassen, bei denen die besondere Eigenart der Frucht weitgehend erhalten bleibt.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

In der Provinz Foggia werden schon seit sehr langer Zeit Oliven angebaut. Davon zeugen Funde aus dem als „Valle del Campanile“ bezeichneten, zum Golf von Manfrediona hinabführenden Tal in Monte St. Angelo. Sie erinnern an das Trapetum, die römische Ölpresse, die in der unweit auf einem felsigen Hügel gelegenen Klosteranlage von Santa Maria di Pulsano zu finden ist. Im 18. Jahrhundert wurden mit einer in Monte S. Angelo beurkundeten päpstlichen Bulle Vorschriften für die Lagerung von Öl und den Handel mit dieser Ware erlassen. Im Lauf der Jahrhunderte hat sich der Olivenanbau in diesem Gebiet stark entwickelt, so dass er schließlich für die örtliche Wirtschaft große Bedeutung erlangte.

Daunien ist die alte Bezeichnung für das von den Dauniern besiedelte Gebiet in der Provinz Foggia. Der Olivenanbau gehört hier zu den wichtigsten Produktionszweigen. Er begann im Gebiet des Gargano und breitete sich allmählich in der ganzen Provinz aus. Die größte Verbreitung erfuhr er im 17. Jahrhundert, wo diese spezielle Kultur auf tausenden von Hektar angebaut wurde. Mit dem Öl wurde, insbesondere auf dem Seeweg, intensiver Handel betrieben. Ende des 18. und im Laufe des 19. Jahrhunderts kam es zur raschen Verbreitung des Olivenanbaus in den verschiedenen Teilen Dauniens. Seine Ausdehnung in der Provinz Foggia führte aufgrund der topographischen Verhältnisse zur Bildung mehrerer geografischer Anbaueinheiten, die den geografischen Zusatzangaben der Produktspezifikation „Dauno Alto Tavoliere“, „Dauno Basso Tavoliere“, „Dauno Gargano“ und „Dauno Sub-Appennino“ entsprechen. Sie besitzen zwar eine gemeinsame Erzeugungsgrundlage, weisen jedoch wegen der unterschiedlichen Sortenzusammensetzung der zur Herstellung des Öls „Dauno“ verwendeten Oliven und der unterschiedlichen Geländebeschaffenheit jeweils ein spezifisches Qualitätsprofil auf. Mit der Anfügung dieser Zusatzangaben an die Hauptbezeichnung sollen in der Vorstellung vom Ursprungsgebiet der g.U. „Dauno“ die unterschiedlichen territorialen Gegebenheiten der Provinz Foggia, die im Laufe der Jahre auch große landschaftliche und touristische Bedeutung erlangt haben, präzisiert und gewahrt werden.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Camera di Commercio Industria, Agricoltura e Artigianato di Foggia

Anschrift:

Via Dante 27

71100 Foggia FG

ITALIA

Tel.

+39 0881797279

Fax

+39 0881726046

E-Mail:

eufrasia.spagnoli@fg.camcom.it

4.8   Etikettierung:

Die Schriftzeichen für die geografischen Zusatzangaben auf dem Etikett dürfen nicht größer sein als die geschützte Ursprungsbezeichnung „Dauno“ zusammen mit folgenden ergänzenden geografischen Angaben „Alto Tavoliere“, „Basso Tavoliere“, „Gargano“ und „Sub-Appennino“.

Die Angabe der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer Lage sowie der Hinweis auf die Abfüllung im Olivenbaubetrieb selbst sind nur zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich von Oliven stammt, die in den Olivenhainen des entsprechenden Betriebs geerntet wurden. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen höchstens halb so groß sein wie die Schriftzeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/19


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 129/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„FASOLA WRZAWSKA“

EG-Nr.: PL-PDO-0005-0645-24.09.2007

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Fasola wrzawska“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Polen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Unter der Bezeichnung „Fasola wrzawska“ dürfen nur die getrockneten Samen der an Stangen angebauten Feuerbohne (Phaseolus multiflorus) verkauft werden.

Physische Merkmale:

 

Die Tausendkornmasse beträgt, in Abhängigkeit von Bodentyp und Witterungsbedingungen in der Vegetationsperiode, zwischen 2 100 g und 2 900 g.

 

Die Bohnenkerne sind seitlich abgeflacht und haben eine nierenförmige Gestalt. Sie müssen sauber, unversehrt, ausgereift und gut ausgebildet sein, ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt höchstens 18 %. Sie dürfen nicht verkümmert sein, keine durch Insektenfraß verursachten Schäden und keine temperaturbedingten Zerfalls- oder Wachstumserscheinungen zeigen. Sie weisen eine glänzende Samenschale mit gleichmäßiger weißer Färbung auf.

Mindestanforderungen vor dem Verpacken:

zerbrochene (halbe) Bohnenkerne: bis zu 0,1 %,

verkümmerte Bohnenkerne: bis zu 0,3 %,

Fremdstoffe: bis zu 0,05 % (Verschmutzungen durch Erde höchstens 0,02 %),

modrige und schimmlige Bohnenkerne: höchstens 0,2 %,

Bohnenkerne von uneinheitlicher Farbe: höchstens 0,6 %. Der gewichtsmäßige Anteil an Bohnenkernen, die nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechen, darf jedoch insgesamt höchstens 1,25 % betragen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Sämtliche Erzeugungsschritte für die Bohne „Fasola wrzawska“ müssen in dem unter Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet stattfinden. Es dürfen nur Kerne der an Stangen angebauten Feuerbohne (Phaseolus multiflorus) aus dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet der „Fasola wrzawska“ verwendet werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Bohne „Fasola wrzawska“ wird in der Woiwodschaft Karpatenvorland (Podkarpackie) in folgenden Ortschaften angebaut:

Wrzawy, Gorzyce, Motycze Poduchowne, Trześń und Zalesie Gorzyckie in der Gemeinde Gorzyce im Kreis Tarnobrzeg,

Skowierzyn, Zaleszany, Majdan Zbydniowski und Motycze Szlacheckie in der Gemeinde Zaleszany,

Dąbrówka Pniowska, Pniów, Nowiny, Witkowice, Chwałowice, Antoniów und Orzechów in der Gemeinde Radomyśl nad Sanem.

Die Gemeinden Zaleszany und Radomyśl nad Sanem liegen im Kreis Stalowa Wola.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

5.1.1   Günstige natürliche Bedingungen

Das abgegrenzte Erzeugungsgebiet der Bohne liegt in der Ebene von Tarnobrzeg und im unteren Flusstal des San. Im Nordwesten wird dieses Gebiet durch die Weichsel begrenzt. Etwa durch die Mitte dieser Region fließt der Fluss San, der in der Nähe der Ortschaft Wrzawy in die Weichsel mündet. Das Gebiet bildet den nördlichen Teil des Beckens von Sandomierz.

Charakteristisch für die Niederung des Sandomierz-Beckens sind lange, heiße Sommer, milde Winter und relativ geringe Niederschläge. Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge beträgt ca. 600 mm (im Zeitraum 1985-1996 lag sie zwischen 523 und 628 mm), in der Vegetationsperiode sind es über 230 mm.

Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt zwischen 7,7 °C und 8,0 °C. Im Sommer erreicht die Durchschnittstemperatur im heißesten Monat Juli am Tag + 18 °C. Der Januar ist mit durchschnittlich – 4 °C der kälteste Monat des Jahres.

Es gibt hier überwiegend sehr warme Tage mit Sonnenschein bzw. leichter Bewölkung, die zudem oft niederschlagsfrei sind. Recht häufig herrscht ferner ein immer noch relativ warmes, sonniges Wetter. Die Region ist ferner durch eine lange frostfreie Periode gekennzeichnet.

Die beiden benachbarten großen Flüsse Weichsel und San prägen in hohem Maße das an der Flussgabelung herrschende charakteristische besondere Mikroklima, das sich seinerseits auf die Vegetationsperiode auswirkt (Durchschnittstemperatur 5 °C), die knapp 220 Tage beträgt und damit 25 Tage länger dauert als in den angrenzenden Gebieten. Das Sandomierz-Becken ist umgeben von der Kleinpolnischen Hochebene (Wyżyna Małopolska), dem Höhenrücken Roztocze und dem Karpatenvorgebirge (Pogórze Karpackie). Aufgrund dieser Landschaftsstruktur treten in der gesamten Gegend kaum starke Winde auf.

Das unter Punkt 4 bezeichnete geografische Gebiet liegt tiefer als die umgebenden Regionen und ist dadurch, wie gesagt, vor ungünstigen starken Winden geschützt. Hier sind vorwiegend Schwemmböden anzutreffen, die aus Flussablagerungen nach Überschwemmungen der früher häufig über ihre Ufer getretenen Flüsse Weichsel und San sowie der kleineren Flüsse Łęg, Trześniówka und Osa entstanden sind. Sie zählen zu den fruchtbarsten Böden und sind vor allem in Flusstälern zu finden. Die sogenannte Weichselmarsch gilt hauptsächlich als guter bis sehr guter Weizen-Rüben-Boden sowie als guter Weizenboden und guter bis sehr guter Roggenboden.

Typisch für dieses Gebiet ist des Weiteren die häufige Nebelbildung im Frühjahr und im Herbst, wodurch große Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht verhindert werden. Durch die Nähe zu den beiden großen Flüssen Weichsel und San ist zudem ausreichend Oberflächenwasser vorhanden.

5.1.2   Hohes fachliches Können

Die landwirtschaftlichen Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet haben den Anbau ihrer Bohnensorte über viele Jahre hinweg vervollkommnet. Dabei achteten sie stets darauf, das natürliche Umweltgleichgewicht in ihrer Region zu bewahren. Die lokalen Erzeuger verfügen insbesondere über große Erfahrungen in Bezug auf die Grundlagen und Methoden des Bohnenanbaus, die Auswahl und das Aufstellen der als Pflanzenstützen dienenden Rankstangen, die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Aussaat, die Befestigung (Führung) der Bohnenpflanzen an den Stangen, die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für das Beschneiden der Pflanzen sowie die Beurteilung des Reifegrads der Schoten für das Aushülsen. Das hohe handwerkliche Können der örtlichen Erzeuger wird auch an den zahlreichen manuellen Arbeitsschritten deutlich, die zur Erzeugung der „Fasola wrzawska“ notwendig sind. Das Aufstellen der Bohnenstangen, die Aussaat der Bohnen, das Behacken der Pflanzen (zur Unkrautvernichtung und Bodenlockerung), das Anbinden an den Stangen, die Ernte sowie das Auslesen (Sortieren) erfolgen in Handarbeit.

Jeder Arbeitsschritt zur Erzeugung der Bohne „Fasola wrzawska“ beruht auf dem traditionellen handwerklichen Können der Erzeuger in dieser Region und wird überwiegend von Hand ausgeführt. Deshalb spielen die handwerklichen Fertigkeiten der örtlichen Erzeuger eine entscheidende Rolle. Zunächst müssen vor Anbaubeginn die Stangen bzw. Pfähle, an denen die Pflanzen später emporwachsen, ausgewählt und vorbereitet werden.

Sie müssen auf dem Feld im richtigen Abstand aufgestellt werden, weil nur unter dieser Voraussetzung die Bohne entsprechend wachsen und reifen kann.

Das Anbinden geschieht auf verschiedene Art und Weise, z. B. an senkrechten Stangen, an Schnüren, die an zwischen Pfählen gespannten Drähten befestigt sind, oder an Stangen, die auf einem gespannten Draht aufliegen. Die Bohne „Fasola wrzawska“ wird an der frischen Luft getrocknet, wobei die Ernte fortschreitend bei Erreichen des Reifegrads der Hülsen erfolgt. Die getrockneten Bohnenranken werden gedroschen und die ausgedroschenen Bohnenkerne von Hand verlesen. Die Bohnen dürfen nur in sauberen, trockenen und gut durchlüfteten Räumen gelagert werden, die frei von Schädlingen und Fremdgerüchen sind. Sie dürfen auch nicht in luftundurchlässigen Säcken aufbewahrt werden.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Typische Merkmale der Bohne „Fasola wrzawska“, die von ihrer Besonderheit zeugen, sind:

große Bohnenkerne — die Kerne der „Fasola wrzawska“ zeichnen sich innerhalb der Pflanzenart der Feuerbohnen (Phaseolus multiflorus) durch ihre besondere Größe aus. Die Tausendkornmasse beträgt, in Abhängigkeit von Bodentyp und Witterungsbedingungen in der Vegetationsperiode, zwischen 2 100 g und 2 900 g, die „Fasola wrzawska“ ist somit um 40 % bis 90 % größer als andere Feuerbohnensorten;

Wasseraufnahmefähigkeit — um 20 % höher als bei Bohnen, die aus einem anderen als dem unter Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet stammen;

Dicke der Samenschale — Volumen und Gewicht der Schale der „Fasola wrzawska“ sind um etwa 20 % geringer als bei Bohnen derselben Sorte aus anderen geografischen Gebieten;

süßer Geschmack — bestätigt durch sensorische Prüfung im Labor;

typischer Geruch — natürliches, charakteristisches Aroma, kein Schimmel- oder Modergeruch, keine sonstigen Fremdgerüche;

Struktur und Konsistenz — fein, im Mund zergehend und nicht mehlig;

Garzeit — um 10 Minuten kürzer als bei Bohnen, die nicht aus dem unter Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet stammen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Bohne „Fasola wrzawska“ ist ein Erzeugnis, das ausschließlich durch die besondere Kombination aus den günstigen natürlichen Bedingungen (Klima- und Bodenverhältnisse) und dem ausgeprägten handwerklichen Können der lokalen Erzeuger entsteht. Nur durch diese Verbindung lässt sich die unverwechselbare Qualität dieses Produkts erzielen.

Charakteristisch für das Anbaugebiet der Bohne „Fasola wrzawska“ sind hochwertige Schwemmböden, ein ausgeglichener Wasserhaushalt und das durch die beiden nahegelegenen großen Flüsse Weichsel und San bedingte Mikroklima. Diese natürlichen Merkmale des abgegrenzten geografischen Gebiets und die besonderen handwerklichen Fertigkeiten der Erzeuger, die beim Anbinden der Bohnenpflanzen genauen, erfahrungsbestimmten Regeln folgen — so z. B. für den Abstand zwischen den Reihen und den Abstand zwischen den Stangen —, gewährleisten ein einwandfreies Wachstum der Pflanzen. Dies wiederum garantiert ergiebige Ernteerträge, die bei der Bohne „Fasola wrzawska“ vor allem wegen der Größe ihrer Bohnenkerne deutlich höher ausfallen als bei Feuerbohnen aus anderen Regionen als dem unter Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet. Das abgegrenzte Erzeugungsgebiet hat ein wärmeres Klima als die benachbarten Regionen, eine lange frostfreie Periode und damit einen längeren Vegetationszeitraum. Da es — durch Hochebenen geschützt — in einer Senke liegt, ist der Wind dort weniger stark, was für die sehr windempfindlichen Bohnenpflanzen ausgesprochen wichtig ist. Dank diesen gebietsspezifischen Merkmalen sowie dem handwerklichen Können der Erzeuger, die die Bohnen nach und nach bei Erreichen des Reifegrads von Hand ernten und an der Luft trocknen lassen, entsteht ein Erzeugnis, das sich durch eine dünne Samenschale sowie eine ganz typische Struktur und Konsistenz der Bohnenkerne auszeichnet.

Die günstigen natürlichen Bedingungen in dem geografischen Gebiet tragen in Verbindung mit dem großen handwerklichen Können der Erzeuger ebenfalls zu weiteren besonderen Merkmalen der Bohne „Fasola wrzawska“ bei, die als deren kulinarische Vorzüge sehr geschätzt werden. In der verlängerten Vegetationsperiode mit überwiegend sonnigen Tagen entstehen deutlich größere Mengen an Kohlenhydraten, was zusammen mit der Erfahrung der Erzeuger, den richtigen Erntezeitpunkt bei Erreichen des Reifegrads zu bestimmen, dazu führt, dass die Bohnen einen optimalen Gehalt an Kohlenhydraten aufweisen. Dies verleiht der Bohne „Fasola wrzawska“ den charakteristischen süßen Geschmack. Durch das Trocknen unter geeigneten Bedingungen sowie die richtige Wahl des Ortes und der Bedingungen für die Lagerung erhält die Bohne „Fasola wrzawska“ ihr besonderes Aroma. Mit dem von Hand erfolgenden Ausdreschen und Verlesen der Bohnenkerne werden zudem höchste Qualitätsanforderungen erfüllt.

Die natürliche und nicht künstlich beschleunigte Trocknung garantiert einen geringen Feuchtigkeitsgehalt und bewirkt, dass die Abstände zwischen den Zellwänden gleichmäßig schrumpfen, ohne dass die Zellwände zerfallen. Dank dieser Verfahrensweise besitzt die Bohne „Fasola wrzawska“ eine hohe Wasseraufnahmefähigkeit, eine feine Struktur und Konsistenz sowie eine kürzere Garzeit als Feuerbohnen aus einem anderen als dem unter Punkt 4 bezeichneten abgegrenzten Erzeugungsgebiet.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minrol.gov.pl/DesktopDefault.aspx?TabOrgId=1620&LangId


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 129/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„RHEINISCHES APFELKRAUT“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0716-02.09.2008

g.g.A.( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Rheinisches Apfelkraut“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Ein Sirup aus frisch geernteten, eingedickten Äpfeln und Birnen.

Die Herstellung erfolgt nur aus ganzen Äpfeln und Birnen. Verarbeitet werden nur gesunde, vollreife Äpfel und Birnen. Wenn die Verarbeitung im Erntezeitraum, also im Spätsommer bis Mitte November, erfolgt, wird frisches Obst verwendet. Erfolgt sie im Frühjahr, wird ebenfalls ausschließlich ganzes Obst verwendet, keine Halbfabrikate. Das Obst kommt dann ausschließlich aus Kühlhäusern. Auf ein Kilogramm Enderzeugnis kommen mindestens 2,7 Kilogramm Rohwareneinsatz (Früchte), davon mindestens 2,1 Kilogramm Äpfel. Im Gegensatz zu Konfitüre wird Kraut ausschließlich aus dem Fruchtsaft, also ohne weitere Pflanzenbestandteile, hergestellt. Bei der Warenannahme erfolgt eine visuelle Kontrolle auf Hygiene, Fäulnis und Schädlingsbefall.

Vor der Verarbeitung erfolgt eine Reinigung der Rohware im Wasserbad. Sodann werden die ganzen Äpfel und Birnen drucklos und schonend gekocht. Die Maische wird abgepresst. Der Saft wird filtriert.

In der Verdampfanlage wird dem Klarsaft unter Vakuum schonend das Wasser entzogen. Der Trockensubstanzgehalt der Halbware beträgt mindestens 58 °Brix bis 62 °Brix. Nach diesem Herstellungsschritt und erforderlichenfalls einer Lagerung dieses Zwischenprodukts in Großtanks bei maximal 10 °C ist die Hinzugabe von Zucker und Pektinen nach firmeneigener traditioneller Rezeptur möglich.

Die Endkontrolle erfolgt durch Messung des Trockensubstanzgehaltes. Das Produkt kann direkt heiß abgefüllt werden und in den Verkauf gelangen.

Die Zugabe von Zucker ist bis zu maximal 400 g Zuckerarten auf 1 000 g des fertigen Erzeugnisses erlaubt. Apfelkraut kann auch ausschließlich aus Äpfeln und ohne weiteren Zuckerzusatz hergestellt werden.

Aussehen: dunkelbraune, geleeartige Masse

Geschmack: süß-säuerlicher Apfelgeschmack

Geruch: süßlich

Endzuckergehalt (Toleranz jeweils ± 3 %):

 

Saccharose 9 %

 

Glukose 21 %

 

Fruktose 28 %

Grad Brix (Fertigprodukt): 65-68

pH: von 3,1 bis 3,7

Wassergehalt: 35 % (± 3 %)

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Der gesamte Herstellungsprozess erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet, wobei nur ganze, gesunde, vollreife Äpfel und Birnen, frisch oder aus dem Kühlhaus, verarbeitet werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Rheinland, dies sind in Nordrhein-Westfalen die Regierungsbezirke Köln und aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf Kreis Mettmann, Stadt Düsseldorf, Rhein-Kreis Neuss, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen, Stadt Krefeld, Kreis Kleve, Kreis Wesel sowie in Rheinland-Pfalz der Landkreis Ahrweiler und der Landkreis Mayen-Koblenz.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

„Rheinisches Apfelkraut“ ist ein traditionelles Produkt des Rheinlandes. Das Rheinland bringt alle Voraussetzungen für das Wachstum von Obstbäumen mit. Es hat sich hier über die Jahrhunderte ein starkes Obstanbaugebiet entwickelt. Bis heute gibt es einen hohen Anteil an Streuobstwiesen und eine große Vielzahl an Apfelsorten. Die klimatischen Bedingungen begünstigen den Anbau von Sorten, die das richtige Verhältnis von Säure und natürlichen Pektinen für die Herstellung eines optimal streichfähigen Erzeugnisses haben.

Um gerade das Fallobst haltbar zu machen, wurde hier traditionell immer schon Apfelkraut gekocht. Praktisch jeder Bauernhof nutzte in den vergangenen Jahrhunderten das eigene, selbst hergestellte süß-aromatische Apfelkraut, um im Winter eine Möglichkeit zur Süßung von Lebensmitteln zu haben. Die traditionelle Herstellungsweise, nämlich das schonende, drucklose Kochverfahren und insbesondere das Wissen um die richtige Mischung der zahlreichen Apfelsorten zur Erreichung des richtigen Pektin/Säure-Verhältnisses, wurde von Generation zu Generation weitergegeben. Die Herstellung von Apfelkraut ist damit durch die besonderen klimatischen, meteorologischen und sonstigen natürlichen Voraussetzungen des Rheinlandes besonders begünstigt. Diese besondere Begünstigung und die Tradition haben auch zu einer besonderen Erfahrung der lokalen Bevölkerung bei der Herstellung des Produktes geführt. Es wird in erster Linie als süßer Brotaufstrich, als Back- und Kochzutat (zum Beispiel für den ebenso typischen rheinischen Sauerbraten) und als Beilage für die ebenso traditionell und Rheinland typischen rheinischen Reibekuchen (mundartlich: Rievkooche) verwendet.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Rheinisches Apfelkraut“ wird heute immer noch nach der traditionellen Herstellungsweise, nämlich der sorgfältigen Bestimmung des Mischungsverhältnisses der zahlreichen Apfelsorten und dem schonenden drucklosen Kochverfahren produziert, die von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Die Herstellung erfolgt genau nach den Rezepten, welche die Vorfahren erprobt haben. Dies garantiert die herausragende Qualität, nämlich den ausgewogenen Geschmack und die optimale Streichfähigkeit des Produktes.

Das Jahrhunderte alte Obstanbaugebiet und die seit Generationen angewandte Technik der Herstellung von Apfelkraut begründen ein besonderes Renommée für das im Rheinland hergestellte Apfelkraut. Es ist insbesondere im Rheinland sehr gut bekannt, aber auch über die Grenzen des Rheinlandes hinaus. Dies bestätigen Stellungnahmen der sachkundigen Stellen, Nennungen auf Speisekarten, in Kochrezepten und in Warenangeboten des Online-Handels. Das Erzeugnis hat in der rheinischen Küche als Brotaufstrich sowie als Back- und Kochzutat einen festen Platz. Die Verwendung des „Rheinischen Apfelkrauts“ kann auf eine lange Tradition zurücksehen und ist heute noch stark im Bewusstsein von Gastronomie und Verbrauchern verankert. So wird es im Rezept für „Rheinischen Sauerbraten“ als Zutat genannt.

Die Herstellung erfolgt nur aus ganzen Äpfeln und Birnen. Verarbeitet werden nur gesunde, vollreife Äpfel und Birnen. Wenn die Verarbeitung im Erntezeitraum, also im Spätsommer bis Mitte November, erfolgt, wird frisches Obst verwendet. Erfolgt sie im Frühjahr, wird ebenfalls ausschließlich ganzes Obst verwendet, keine Halbfabrikate. Das Obst kommt dann ausschließlich aus Kühlhäusern.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die besondere Verbindung zwischen dem Produkt und seinem Herstellungsgebiet liegt in dem Ansehen, das „Rheinisches Apfelkraut“ genießt. Das Jahrhunderte alte Obstanbaugebiet und die seit Generationen angewandte Technik der Herstellung von Apfelkraut begründen ein besonderes Renommée für das im Rheinland hergestellte Apfelkraut. Es ist insbesondere im Rheinland sehr gut bekannt, aber auch über die Grenzen des Rheinlandes hinaus.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 4 vom 25. Januar 2008, Teil 7a-aa, S. 26195

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/86


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/26


Berichtigung der Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

( Amtsblatt der Europäischen Union C 78 vom 11. März 2011 )

2011/C 129/13

Seite 38, staatliche Beihilfe SA.32308 (11/X):

anstatt:

„Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMFStartseite/Aktuelles/AktuelleGesetze/GesetzeVerordnungen/003a,property=publicationFile.pdf“

muss es heißen:

„Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

 

http://www.juris.de/jportal/docs/news_anlage/jpk/fub/mat/bgbl110s1885.pdf

und

 

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/old/banz/banzinha/BAnz_63_029.htm“.