ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.113.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 113/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2011/C 113/02 |
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2011/C 113/03 |
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2011/C 113/04 |
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2011/C 113/05 |
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2011/C 113/06 |
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2011/C 113/07 |
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2011/C 113/08 |
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2011/C 113/09 |
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2011/C 113/10 |
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2011/C 113/11 |
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2011/C 113/12 |
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2011/C 113/13 |
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2011/C 113/14 |
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2011/C 113/15 |
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2011/C 113/16 |
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2011/C 113/17 |
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2011/C 113/18 |
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Gericht |
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2011/C 113/19 |
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2011/C 113/20 |
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2011/C 113/21 |
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2011/C 113/22 |
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2011/C 113/23 |
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2011/C 113/24 |
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2011/C 113/25 |
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2011/C 113/26 |
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2011/C 113/27 |
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2011/C 113/28 |
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2011/C 113/29 |
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2011/C 113/30 |
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2011/C 113/31 |
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2011/C 113/32 |
Rechtssache T-82/11: Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 — Formica/HABM — Silicalia (CompacTop) |
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2011/C 113/33 |
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2011/C 113/34 |
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2011/C 113/35 |
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2011/C 113/36 |
Rechtssache T-91/11: Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — Chimei InnoLux/Kommission |
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2011/C 113/37 |
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2011/C 113/38 |
Rechtssache T-103/11: Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 — Shang/HABM (justing) |
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2011/C 113/39 |
Rechtssache T-104/11: Klage, eingereicht am 17. Februar 2011 — Ferrari/HABM (PERLE') |
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2011/C 113/40 |
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2011/C 113/41 |
Rechtssache T-5/10: Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 2011 — Kommission/Earthscan |
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2011/C 113/42 |
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2011/C 113/43 |
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2011/C 113/44 |
Rechtssache T-316/10: Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2011 — HIM/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2011/C 113/45 |
Rechtssache F-3/11: Klage, eingereicht am 11. Januar 2011 — Marcuccio/Kommission |
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2011/C 113/46 |
Rechtssache F-12/11: Klage, eingereicht am 13. Februar 2011 — Hecq/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/1 |
2011/C 113/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2010 — Südzucker AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-608/10)
2011/C 113/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Südzucker AG
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Vorlagefragen
1. |
Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999 (1)) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist? |
2. |
Sofern die 1. Frage bejaht wird: Gestattet Art. 78 Abs. 1, Abs. 3 ZK (2) eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung, um den Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung zu ändern, und sind die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet, den Fall zu regeln und dem Ausführer Ausfuhrerstattung zu gewähren? |
3. |
Sofern die 2. Frage bejaht wird: Können die Zollbehörden den Fall im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK unmittelbar in der Weise regeln, dass dem Ausführer, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf, Ausfuhrerstattung gewährt wird? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 102, S. 11
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2011 — Johann Bilker u. a. gegen EWE AG
(Rechtssache C-8/11)
2011/C 113/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Johann Bilker u. a.
Beklagte: EWE AG
Vorlagefragen
1. |
Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften auch dann nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn ein Gewerbetreibender in seinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften verweist, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden sind? Erstreckt sich bei einer Nichtanwendbarkeit der Richtlinie der Anwendungsausschluss auch auf das in Artikel 5 enthaltene Gebot der Klarheit und Verständlichkeit? |
2. |
Sind Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Artikel 3 Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2003/551EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 (2) über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt dahin auszulegen, dass eine „klare und verständliche Klausel“ nicht vorliegt beziehungsweise „ein hoher Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen“ nicht gewährleistet ist, wenn ein Gewerbetreibender ein einseitiges Preisänderungsrecht damit begründen will, dass er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal auf eine Verordnung. Bezug nimmt, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden ist und bei der zudem die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht nicht dem Transparenzgebot genügt? |
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. L 176, S. 57.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Januar 2011 — Leopold Sommer gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
(Rechtssache C-15/11)
2011/C 113/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerber: Leopold Sommer
Belangte Behörde: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 2004/114/EG (1) des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst („Studenten-Richtlinie“) in Österreich auf einen bulgarischen Studenten im Hinblick auf Punkt 14. erster oder dritter Absatz des Punktes 1. Freizügigkeit des Anhanges VI zum Beitrittsvertrag Bulgarien, Liste nach Artikel 20 des Protokolls (2): Übergangsbestimmungen, Bulgarien, anwendbar? |
2. |
Für den Fall der Bejahung der 1. Frage: Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der „Studenten-Richtlinie“ einer nationalen Regelung entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Prüfung der Arbeitsmarktlage vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber zur Beschäftigung eines Studenten, der sich bereits länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3 der „Studenten-Richtlinie“), in allen Fällen jedenfalls vorsieht und zusätzlich bei Überschreitung einer festgelegten Höchstzahl an beschäftigten Ausländern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht? |
(1) ABl. L 375, S. 12.
(2) Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union — Anhang VI: Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien — 1. Freizügigkeit; ABl. L 157, S. 104.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. Januar 2011 — Markus Geltl gegen Daimler AG
(Rechtssache C-19/11)
2011/C 113/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Markus Geltl
Beklagte: Daimler AG
Vorlagefragen
1. |
Ist bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem über mehrere Zwischenschritte ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, für die Anwendung von Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG (1), Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG (2) nur darauf abzustellen, ob dieser künftige Umstand oder das künftige Ereignis als präzise Information nach diesen Richtlinienbestimmungen anzusehen ist, und demgemäß zu prüfen, ob man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass dieser künftige Umstand oder das künftige Ereignis eintreten wird, oder können bei einem solchen zeitlich gestreckten Vorgang auch Zwischenschritte, die bereits existieren oder eingetreten sind und die mit der Verwirklichung des künftigen Umstands oder Ereignisses verknüpft sind, präzise Informationen im Sinn der genannten Richtlinienbestimmungen sein? |
2. |
Verlangt hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinn von Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung mit überwiegender oder hoher Wahrscheinlichkeit, oder ist unter Umständen, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer zukünftigen Existenz, oder Ereignissen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten werden, zu verstehen, dass das Maß der Wahrscheinlichkeit vom Ausmaß der Auswirkungen auf den Emittenten abhängt und es bei hoher Eignung zur Kursbeeinflussung genügt, wenn der Eintritt des künftigen Umstands oder Ereignisses offen, aber nicht unwahrscheinlich ist? |
(1) Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch); ABl. L 96, S. 16.
(2) Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 339, S. 70.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 17. Januar 2011 — Fleischkontor Moksel GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-23/11)
2011/C 113/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fleischkontor Moksel GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Vorlagefragen
1. |
Hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) (1) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist? |
2. |
Sofern die 1. Frage bejaht wird: Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden? |
3. |
Sofern die 2. Frage verneint wird: Darf die Erstattungsstelle in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehemen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ablehnen, dass der Erstattungsantragsteller nicht Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei, oder ist die Erstattungsstelle verpflichtet, wenn zwischen der Angabe des Ausführers in Feld 2 der Ausfuhranmeldung und dem in Feld 40 in Bezug genommenen Vorpapier und/oder dem Inhaber der in Feld 44 angegebenen Ausfuhrlizenz ein Widerspruch besteht, beim Erstattungsantragsteller nachzufragen und den Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen zu korrigieren? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 102, S. 11.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 17. Januar 2011 — Belgische Petroleum Unie u. a./Belgische Staat
(Rechtssache C-26/11)
2011/C 113/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen |
: |
Belgische Petroleum Unie u. a. |
Beklagter |
: |
Belgische Staat |
Intervenierende Parteien |
: |
Belgian Bioethanol Association VZW Belgian Biodiesel Board VZW |
Vorlagefragen
1. |
Sind die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates sowie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 26 Absatz 2, 28 und 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Sinne auszulegen, dass sie eine Gesetzesbestimmung verbieten, aufgrund deren registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, verpflichtet sind, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, und zwar Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse, und FAME in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse? |
2. |
Ist, falls die erste Vorabentscheidungsfrage verneinend beantwortet wird, Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft in dem Sinne auszulegen, dass er ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich derselben Richtlinie vorschreibt, dass der Kommission der Entwurf einer Norm übermittelt wird, aufgrund deren registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, verpflichtet sind, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, und zwar Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse, und FAME in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse? |
(1) ABl. L 350, S. 58.
(2) ABl. L 204, S. 37.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Suceava (Rumänien), eingereicht am 17. Januar 2011 — Aurora Elena Sfichi/Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava — Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului Pentru Mediu
(Rechtssache C-29/11)
2011/C 113/08
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Suceava
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aurora Elena Sfichi
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava — Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului Pentru Mediu
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 EG), wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die Ordonanță de Urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 50/2008 mit späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Umweltsteuer verbietet, die bei der Erstzulassung eingeführter gebrauchter Pkw, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, in Rumänien erhoben wird, während in Rumänien zugelassene gebrauchte Pkw, die Gegenstand einer Veräußerung sind und erneut zugelassen werden, dieser Steuer nicht unterliegen? |
2. |
Verbietet Art. 110 Abs. 2 AEUV (früher Art. 90 EG), dessen Zweck darin besteht, die Aspekte zu beseitigen, die geeignet sind, den nationalen Markt zu schützen und die den Gemeinschaftsmarkt regelnden Wettbewerbsgrundsätze zu verletzen, die Einführung einer Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung eingeführter gebrauchter, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Pkw in Rumänien erhoben wird, unter Berücksichtigung dessen, dass nach der OUG Nr. 218/2008 „Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von nicht mehr als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden“, von der Pflicht zur Zahlung der Umweltsteuer befreit sind, d. h. die Kategorie von Pkw, die die technischen Eigenschaften der in Rumänien hergestellten Pkw aufweist, und so der Sektor der nationalen Automobilindustrie geschützt wird? |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Suceava (Rumänien), eingereicht am 17. Januar 2011 — Adrian Ilaș/Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava — Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului Pentru Mediu
(Rechtssache C-30/11)
2011/C 113/09
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Suceava
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adrian Ilaș
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Suceava — Administrația Finanțelor Publice Suceava, Administrația Fondului Pentru Mediu
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 EG), wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die Ordonanță de Urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 50/2008 mit späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Umweltsteuer verbietet, die bei der Erstzulassung eingeführter gebrauchter Pkw, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, in Rumänien erhoben wird, während in Rumänien zugelassene gebrauchte Pkw, die Gegenstand einer Veräußerung sind und erneut zugelassen werden, dieser Steuer nicht unterliegen? |
2. |
Verbietet Art. 110 Abs. 2 AEUV (früher Art. 90 EG), dessen Zweck darin besteht, die Aspekte zu beseitigen, die geeignet sind, den nationalen Markt zu schützen und die den Gemeinschaftsmarkt regelnden Wettbewerbsgrundsätze zu verletzen, die Einführung einer Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung eingeführter gebrauchter, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Pkw in Rumänien erhoben wird, unter Berücksichtigung dessen, dass nach der OUG Nr. 218/2008 „Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von nicht mehr als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden“, von der Pflicht zur Zahlung der Umweltsteuer befreit sind, d. h. die Kategorie von Pkw, die die technischen Eigenschaften der in Rumänien hergestellten Pkw aufweist, und so der Sektor der nationalen Automobilindustrie geschützt wird? |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2011 — Marianne Scheunemann gegen Finanzamt Bremerhaven
(Rechtssache C-31/11)
2011/C 113/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marianne Scheunemann
Beklagter: Finanzamt Bremerhaven
Vorlagefrage
Ist Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.V.m. Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zum Privatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaf mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wert angesetzt wird, während beim Erwerb eines derartigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ein gegenstandsbezogener Freibetrag gewährt und der verbliebene Wert lediglich in Höhe von 65 v.H. berücksichtigt wird?
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien) eingereicht am 26. Januar 2011 — Inter-Environnement Wallonie ASBL, Terre wallonne ASBL/Région wallone
(Rechtssache C-41/11)
2011/C 113/11
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Inter-Environnement Wallonie ASBL, Terre wallonne ASBL
Beklagter: Région wallone
Vorlagefragen
Kann der Conseil d’État,
— |
wenn bei ihm eine Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Änderung des Buchs II des Umweltgesetzbuchs — Wassergesetzbuch bezüglich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Stickstoff in der Landwirtschaft erhoben worden ist, |
— |
wenn er feststellt, dass dieser Erlass ohne Einhaltung des in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgeschriebenen Verfahrens (1) ergangen ist, aus diesem Grund gegen das Unionsrecht verstößt und daher für nichtig zu erklären ist, |
— |
wenn er aber zugleich feststellt, dass der angefochtene Erlass eine angemessene Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (2) enthält, |
— |
die Wirkungen der gerichtlichen Nichtigerklärung während eines kurzen Zeitraums, der erforderlich ist, um den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen, zeitlich hinausschieben, damit für das Umweltrecht der Union eine bestimmte konkrete Durchführung ohne Bruch der Kontinuität aufrechterhalten bleibt? |
(1) ABl. L 197, S. 30.
(2) ABl. L 375, S. 1.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien) eingereicht am 31. Januar 2011 — Strafverfahren gegen Assane Samb
(Rechtssache C-43/11)
2011/C 113/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Assane Samb
Vorlagefrage
Stehen die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien der Möglichkeit entgegen, dass der Mitgliedstaat gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren im Fall der Nichtbefolgung des ersten Abschiebungsbefehls des Polizeipräsidenten und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bei Nichtbefolgung der späteren Befehle (die gleichzeitig für die Kriminalpolizei die Verpflichtung zur Festnahme auf frischer Tat enthalten) aufgrund bloßer mangelnder Kooperationsbereitschaft im Ausweisungsverfahren und insbesondere aufgrund bloßer Nichtbefolgung eines Abschiebungsbefehls der Verwaltungsbehörde verhängt?
(1) ABl. L 348, S. 98.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Timișoara (Rumänien), eingereicht am 2. Februar 2011 — SC Volksbank România S.A./Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor CRPC Arad Timiș
(Rechtssache C-47/11)
2011/C 113/13
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Timișoara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Volksbank România S.A.
Beklagte: Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor (CRPC) Arad Timiș
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 (1) dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten verbietet, das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie auch auf vor Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften geschlossene Verträge anzuwenden? |
2. |
Ist Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass damit eine größtmögliche Harmonisierung im Bereich der Verbraucherkreditverträge eingeführt wurde, die es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt,
|
3. |
Falls Frage 2 verneint wird: Sind die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat verbieten, Kreditinstituten Maßnahmen aufzuerlegen, mit denen sie diesen untersagen, in Verbraucherkreditverträgen Bankprovisionen zu erheben, die nicht in der Liste der zulässigen Provisionen aufgeführt sind, ohne dass Letztere in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats definiert sind? |
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
9.4.2011 |
DE |
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C 113/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ivrea (Italien) eingereicht am 4. Februar 2011 — Strafverfahren gegen Lucky Emegor
(Rechtssache C-50/11)
2011/C 113/14
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Ivrea
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Lucky Emegor
Vorlagefrage
Stehen die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) im Licht der Grundsätze der Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien der Möglichkeit entgegen, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren im Fall der Nichtbefolgung des ersten Abschiebungsbefehls des Polizeipräsidenten, wonach eine Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung zu erfolgen hat, und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bei Nichtbefolgung der späteren Befehle, die die Kriminalpolizei zur Festnahme auf frischer Tat verpflichten, aufgrund bloßer mangelnder Kooperationsbereitschaft im Ausweisungsverfahren und insbesondere aufgrund bloßer Nichtbefolgung eines Abschiebungsbefehls der Verwaltungsbehörde zu verhängen?
(1) ABl. L 348, S. 98.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ragusa (Italien) eingereicht am 9. Februar 2011 — Strafverfahren gegen Mohamed Mrad
(Rechtssache C-60/11)
2011/C 113/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Ragusa
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Mohamed Mrad
Vorlagefragen
1. |
Ist von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie 2008/115/EG (1) in der italienischen Rechtsordnung ab dem 25. Dezember 2010 auszugehen? |
2. |
Ist Art. 14 Abs. 5b und 5c des Decreto legislativo Nr. 286/98 nebst späteren Änderungen mit den Art. 15 und 16 der angeführten Gemeinschaftsrichtlinie unvereinbar, und ist folglich das vorlegende Gericht verpflichtet, die nationale Regelung unangewandt zu lassen? |
(1) ABl. L 348, S. 98.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte di Appello di Trento (Italien), eingereicht am 10. Februar 2011 — Strafverfahren gegen El Dridi Hassen alias Karim Soufi
(Rechtssache C-61/11)
2011/C 113/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte di Appello di Trento
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
El Dridi Hassen alias Karim Soufi
Vorlagefragen
Stehen die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit der Verfolgung der Ziele der Richtlinie sowie der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit und der Berechtigung der Strafe der Möglichkeit entgegen,
1. |
einen Verstoß auf einer Zwischenstufe des Verwaltungsverfahrens der Rückführung vor dessen Abschluss unter Rückgriff auf den stärksten verwaltungsrechtlich noch möglichen Zwang strafrechtlich zu ahnden, |
2. |
die bloße mangelnde Kooperation des Betreffenden im Ausweisungsverfahren und insbesondere den Fall der Nichtbefolgung der ersten Abschiebungsanordnung der Verwaltungsbehörde mit einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren zu ahnden? |
(1) ABl. L 348, S. 98.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/8 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-64/11)
2011/C 113/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und J. Baquero Cruz)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien durch Art. 17 Abs. 1 des Real Decreto Legislativo 4/2004 zur Billigung der Neufassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades) vom 5. März 2004 gegen Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach der streitigen Bestimmung werden stille Reserven, die in den Aktiva von Gesellschaften enthalten sind, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, ihre Tätigkeit in Spanien einstellen und in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen oder ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat verlagern, besonders behandelt. In diesen Fällen belastet der spanische Staat die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wegzugs, so dass die betroffenen Gesellschaften eine Steuer für latente und hypothetische Erträge bezahlen müssen, die sie vielleicht nie tatsächlich erzielen werden. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von der Grundregel dar, wonach das tatsächlich bezogene Einkommen des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum belastet wird.
Nach Ansicht der Kommission sind die spanischen Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht nicht mit dem AEUV und dem EWR-Abkommen vereinbar, da es sich um eine diskriminierende Maßnahme sowie jedenfalls um eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit handele. Die spanischen Rechtsvorschriften könnten Bewegungen von Unternehmen oder von Aktiva verhindern, die eine bessere Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bewirkten.
Gesellschaften müssten das Recht haben, ihren Sitz oder ihre einzelnen Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dabei übermäßig komplexen und kostspieligen Verfahren zu unterliegen. Für die sofortige Einhebung von Steuern auf nicht realisierte stille Reserven einer spanischen Gesellschaft anlässlich der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat, der Einstellung der Tätigkeiten einer Betriebsstätte in Spanien oder der Verlagerung von in Spanien gehaltenen Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat bestehe keine Rechtfertigung, wenn vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte nicht dieser Besteuerung unterlägen.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/9 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-74/11)
2011/C 113/18
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstößt, dass sie die Aufnahme nicht mehrwertsteuerpflichtiger Personen in die Mehrwertsteuergruppe zulässt und die Anwendung des Gruppenregistrierungssystems auf Anbieter von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt; |
— |
der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 11 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten mehrere Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. In Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ist der im Bereich der Mehrwertsteuer geltende Begriff „Steuerpflichtiger“ definiert.
Nach Ansicht der Kommission erlaubt es die Richtlinie 2006/112/EG nicht, Personen, die nicht steuerpflichtig sind, in die Mehrwertsteuergruppe aufzunehmen und damit die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen auf Nicht-Steuerpflichtige auszudehnen. Die finnische Regelung, die die Aufnahme von Nicht-Steuerpflichtigen in die Mehrwertsteuergruppe zulasse, laufe daher der Richtlinie zuwider. Die Auslegung der Kommission stehe auch im Einklang mit dem Zweck des Art. 11, die Verwaltung zu vereinfachen und Missbrauch zu verhindern.
Die in den finnischen Vorschriften geregelte Gruppenregistrierung verstoße zudem gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG, soweit der Anwendungsbereich der Gruppenregistrierung im finnischen Mehrwertsteuerrecht auf Unternehmen beschränkt sei, die im Finanz- bzw. Versicherungsbereich tätig seien. Das System der Gruppenregistrierung müsse auf alle in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen anwendbar sein, unabhängig davon, welche Art der Tätigkeit ein Unternehmen ausübe. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei ein einheitliches System; werde darin eine besondere Regelung aufgenommen, müsse diese grundsätzlich allgemein anwendbar sein. Der Wortlaut des Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG enthalte keinen Hinweis darauf, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung der Mehrwertsteuergruppenregistrierung auf bestimmte, in einem bestimmten Bereich tätige Gruppen beschränken dürfe. Auch im Hinblick auf seinen Zweck sei Art. 11 dahin auszulegen, dass er alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich, erfasse. Die Vorschriften des finnischen Mehrwertsteuerrechts stünden dadurch, dass sie die Gruppenregistrierung auf bestimmte Gruppen beschränkten, auch im Widerspruch zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Unionsrechts.
(1) ABl. L 347, S. 1.
Gericht
9.4.2011 |
DE |
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C 113/10 |
Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 — Siemens/Kommission
(Rechtssache T-110/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der dauernden Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Verjährung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer - Mildernde Umstände - Kooperation)
2011/C 113/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Siemens AG (Berlin und München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte I. Brinker, T. Loest und C. Steinle, sodann Rechtsanwälte I. Brinker und C. Steinle)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Weber, sodann X. Lewis und R. Sauer und schließlich R. Sauer und A. Antoniadis)
Gegenstand
Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Siemens AG trägt die Kosten. |
9.4.2011 |
DE |
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C 113/10 |
Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 — Areva u. a./Kommission
(Rechtssachen T-117/07 und T-121/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer - Mildernde Umstände - Kooperation)
2011/C 113/20
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Areva, Aktiengesellschaft (Paris, Frankreich), Areva T&D Holding SA (Paris), Areva T&D SA (Paris), Areva T&D AG (Oberentfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild und J.-M. Cot); Alstom, Aktiengesellschaft (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Derenne, W. Broere, Solicitor, Rechtsanwälte A. Müller-Rappard und C. Guirado, dann Rechtsanwälte Derenne und Müller-Rappard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und F. Arbault, dann M. Lewis und schließlich V. Bottka und N. Von Lingen)
Gegenstand
Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-117/07 und T-121/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Art. 2 Buchst. b und c der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig geklärt. |
3. |
Wegen der in Art. 1 Buchst. b bis f der Entscheidung K(2006) 6762 endg. festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:
|
4. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
5. |
In der Rechtssache T-117/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten von Areva, der Areva T&D Holding, der Areva T&D SA und der Areva T&D AG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Areva, die Areva T&D Holding, die Areva T&D SA und die Areva T&D AG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission. |
6. |
In der Rechtssache T-121/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten der Aktiengesellschaft Alstom und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Aktiengesellschaft Alstom trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/11 |
Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 — Siemens Österreich u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der dauernden Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Verjährung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Mildernde Umstände - Kooperation - Verteidigungsrechte)
2011/C 113/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Siemens AG Österreich (Wien, Österreich) (Rechtssache T-122/07); VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG (Wien) (Rechtssache T-122/07); Siemens Transmission & Distribution Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-123/07); Siemens Transmission & Distribution SA (Grenoble, Frankreich) (Rechtssache T-124/07) und Nuova Magrini Galileo SpA (Bergamo, Italien) (Rechtssache T-124/07) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Weber, sodann X. Lewis und A. Antoniadis und schließlich A. Antoniadis und R. Sauer)
Gegenstand
Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin eine Zuwiderhandlung der Siemens AG Österreich, der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, der Siemens Transmission & Distribution Ltd, der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 festgestellt hat. |
2. |
Art. 2 Buchst. j, k und l der Entscheidung K(2006) 6762 endg. wird für nichtig erklärt. |
3. |
Wegen der in Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der Entscheidung K(2006) 6762 endg. festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:
|
4. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
5. |
In der Rechtssache T-122/07 trägt die Europäische Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens AG Österreich und der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens AG Österreich und die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission. |
6. |
In der Rechtssache T-123/07 trägt die Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution Ltd und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission. |
7. |
In der Rechtssache T-124/07 trägt die Kommission ein Fünftel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten. Die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo tragen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/12 |
Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-387/07) (1)
(EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal - Nichtigkeitsklage - Tatsächlich entstandene Ausgaben - Schiedsklausel)
2011/C 113/22
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, S. Rodrigues und A. Gattini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und L. Flynn)
Gegenstand
Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 3772 der Kommission vom 31. Juli 2007 über die Kürzung des Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zum gemäß der Entscheidung K(95) 1769 der Europäischen Kommission vom 28. Juli 1995 gewährten Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/12 |
Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 — Caixa Geral de Depósitos/Kommission
(Rechtssache T-401/07) (1)
(EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit - Schiedsklausel)
2011/C 113/23
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Caixa Geral de Depósitos, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Mimoso Ruiz, F. Ponce de Leão Paulouro und C. Farinhas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P. Guerra e Andrade)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, S. Rodrigues und A. Gattini)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 3772 der Kommission vom 31. Juli 2007 über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) hinsichtlich des Globalzuschusses zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal gemäß der Entscheidung C(95) 1769 der Kommission vom 28. Juli 1995 sowie Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags des Zuschusses gemäß Art. 238 EG
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Caixa Geral de Depósitos, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/12 |
Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-589/08) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - IT-Dienste und Benutzersupport für das System des Handels mit Emissionsrechten in der Gemeinschaft - Ablehnung des Angebots - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Transparenz)
2011/C 113/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, P. Katsimani und M. Dermitzakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 13. Oktober 2008, mit denen die Angebote der Klägerin für jedes der drei Lose im Rahmen der offenen Ausschreibung GD ENV.C2/FRA/2008/0017 „Rahmenvertrag für das Emissionshandelssystem — CITL/CR“ (ABl. 2008/S 72-096229) abgelehnt und diese Aufträge an einen anderen Bieter vergeben wurden, und Klage auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/13 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2011 — RapidEye/Kommission
(Rechtssache T-330/09) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen der deutschen Behörden im Rahmen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens - Vorhaben eines satellitengestützten Geo-Informationssystems - Antrag auf Bestätigung der Tragweite einer Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Antwort der Kommission - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2011/C 113/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: RapidEye AG (Brandenburg an der Havel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Jestaedt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und B. Martenczuk)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 9. Juni 2009 betreffend die der RapidEye AG für den Aufbau eines satellitengestützten Geo-Informationssystems von den deutschen Behörden gewährte staatliche Beihilfe (Staatliche Beihilfe CP 183/2009 — Deutschland; RapidEye AG [Nachträgliche Kontrolle MSR 1998 — N 416/2002]) enthalten sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die RapidEye AG trägt die Kosten. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/13 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 2011 — Lux Management/HABM — Zeis Excelsa (KULTE)
(Rechtssache T-130/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Vereinbarung über die Koexistenz der Marken und Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)
2011/C 113/26
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lux Management Holding SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Mas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Zeis Excelsa SpA (Montegranaro, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2010 (Sache R 712/2008-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Zeis Excelsa SpA und der Lux Management Holding SA
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Lux Management Holding SA trägt die Kosten. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/13 |
Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2011 — Abercrombie & Fitch Europe/HABM — Gilli (GILLY HICKS)
(Rechtssache T-336/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2011/C 113/27
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Abercrombie & Fitch Europe SA (Mendrisio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, D. Stone und L. Ritchie, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gilli Srl (Mailand, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2010 (Sache R 832/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Gilli Srl und der Abercrombie & Fitch Europe SA
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 — Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission
(Rechtssache T-520/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Ausgleich der zusätzlichen Herstellungskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre „vorrangige Inanspruchnahme“ - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
2011/C 113/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragstellerin: Comunidad Autónoma de Galicia (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage, H. Brokelmann und A. Rincón García Loygorri)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und C. Urraca Caviedes)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen, gerichtet im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2010) 4499 der Kommission vom 29. September 2010 betreffend die vom Königreich Spanien notifizierte staatliche Beihilfe N 178/2010 in Form eines Ausgleichs für eine öffentliche Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Mechanismus der vorrangigen Inanspruchnahme von Stromerzeugern, die im Inland gewonnene Kohle verwenden
Tenor
1. |
Die Hidroeléctrica del Cantábrico, SA und die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón werden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen. |
2. |
Der Kanzler übermittelt den in Nr. 1 dieses Tenors genannten Beteiligten eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen. |
3. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2011 — Nencini/Parlament
(Rechtssache T-560/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglied des Europäischen Parlaments - Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden waren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
2011/C 113/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragsteller: Riccardo Nencini (Barberino di Mugello, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bertini)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, A. Caiola und D. Moore)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mehrerer Entscheidungen des Europäischen Parlaments, mit denen die Rückerstattung von Zulagen des Parlaments angeordnet wird, die zu Unrecht gezahlt worden sein sollen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.4.2011 |
DE |
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C 113/15 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Kastenholz/HABM — qwatchme (Uhrzeigerblätter)
(Rechtssache T-68/11)
2011/C 113/30
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Erich Kastenholz (Troisdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Acker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: qwatchme A/S (Vejle East, Dänemark)
Anträge
— |
Die Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. November 2010 in der Sache R 1086/2009-3 aufzuheben; |
— |
die Sache zur Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechtsschutzes, der von der Nichtigkeitsabteilung nicht sachgerecht überprüft worden ist, an diese zurückzuverweisen; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 602636-0003, das ein Uhrzeigerblatt darstellt.
Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster: qwatchme A/S.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 4 sowie gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) wegen fehlender Neuheit und Verletzung der Urheberrechte an dem Kunstwerk von Paul Heimbach.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung keine saubere Unterscheidung der Merkmale „Neuheit“ und „Eigenart“ vorgenommen habe, sowie Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da weder die Beschwerdekammer noch die Nichtigkeitsabteilung des HABM ordnungsgemäß überprüft hätten, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, welches nach deutschem Urheberrecht geschützt ist.
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmackmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
9.4.2011 |
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C 113/15 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2011 — Sogepi Consulting y Publicidad/HABM (ESPETEC)
(Rechtssache T-72/11)
2011/C 113/31
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sogepi Consulting y Publicidad, SL (Vic, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. P. de Oliveira Vaz Miranda Sousa und Rechtsanwältinnen T. Barceló Rebaque und N. Esteve Manasanch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. November 2010 in der Sache R 312/2010-2 aufzuheben; |
— |
demzufolge die Gemeinschaftsmarke Nr. 7 114 572„ESPETEC“ zur Eintragung zuzulassen und |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ESPETEC“ für Waren der Klasse 29.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da dem Begriff „ESPETEC“ unabhängig von den beanspruchten Waren nicht die Unterscheidungskraft fehle, und Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Nachweise für die Benutzung der Marke „ESPETEC“ auf dem Markt entstellt und unrichtig gewürdigt worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
9.4.2011 |
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C 113/16 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 — Formica/HABM — Silicalia (CompacTop)
(Rechtssache T-82/11)
2011/C 113/32
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Formica, SA (Galdakao, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silicalia, SL (Valencia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 1083/2010-1 nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke steht; |
— |
festzustellen, dass die zu Nr. 6 524 243 in der Klasse 20 angemeldete Gemeinschaftswortbildmarke „CompacTop“ zur Eintragung zuzulassen ist, und |
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dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „CompacTop“ für Waren der Klasse 20.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechte: Silicalia, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „COMPACquartz“, „COMPACMARMOL&QUARTZ“ und „COMPAC MARMOL&QUARTZ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27, 35, 37 und 39.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da weder Ähnlichkeit noch Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
9.4.2011 |
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C 113/16 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2011 — Antrax It/HABM — Heating Company (Heizkörper)
(Rechtssache T-83/11)
2011/C 113/33
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Heating Company BVBA (The) (Dilsen, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959-0001 für nichtig erklärt wurde, aufzuheben; |
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010, soweit mit ihr der Antrax It s.r.l die Kosten der The Heating Company BVBA in dem Verfahren vor dem HABM auferlegt wurden, aufzuheben; |
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dem HABM und der The Heating Company die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax It s.r.l für das Verfahren in diesem Rechtszug entstehen; |
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der The Heating Company die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax It s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind. |
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dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959/0001 (Heizkörper).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: The Heating Company BVBA.
Begründung des Nichtigkeitsantrags: Das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da es gegenüber dem deutschen Geschmacksmuster Nr. 5, das in der Sammeleintragung Nr. 401 10 481.8 enthalten und am 10. September 2002 bekannt gemacht worden sei, keine Eigenart besitze und das Gleiche gelte für das internationale Geschmacksmuster Nr. DM/060899 in Frankreich, Italien und den Benelux-Ländern.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Klagegründe: Die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000593959-0001.
9.4.2011 |
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C 113/17 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2011 — Antrax It/HABM — Heating Company (Heizkörper)
(Rechtssache T-84/11)
2011/C 113/34
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Heating Company BVBA (The) (Dilsen, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959-0002 für nichtig erklärt wurde, aufzuheben; |
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010, soweit mit ihr der Antrax It s.r.l die Kosten der The Heating Company BVBA in dem Verfahren vor dem HABM auferlegt wurden, aufzuheben; |
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dem HABM und der The Heating Company die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax It s.r.l für das Verfahren in diesem Rechtszug entstehen; |
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der The Heating Company die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax It s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959-0002 (Heizkörper).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: The Heating Company BVBA.
Begründung des Nichtigkeitsantrags: Das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da es mit dem deutschen Geschmacksmuster Nr. 4 nahezu identisch sei, das in der Sammeleintragung Nr. 401 10 481.8 enthalten und am 10. September 2002 bekannt gemacht worden sei, und das Gleiche gelte für das internationale Geschmacksmuster Nr. DM/060899 in Frankreich, Italien und den Benelux-Ländern.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Klagegründe: Die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000593959-0002.
9.4.2011 |
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C 113/17 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 — Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM — Vincci Hoteles (NANU)
(Rechtssache T-89/11)
2011/C 113/35
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vincci Hoteles S.A. (Alcobendas, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2010 in der Sache R 641/2010-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NANU“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 6, 16, 18, 20, 21, 24, 26 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 218 879.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke Nr. 5 238 704„NAMMU“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 32 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise wurde dem Widerspruch stattgegeben und demgemäß teilweise die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 16, 21 und 35 zurückgewiesen; im Übrigen Zurückweisung des Widerspruchs für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 18, 20, 21, 24, 26 und 35.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs für Waren der Klassen 4, 16 und 21; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21 and 35.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe.
9.4.2011 |
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C 113/18 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — Chimei InnoLux/Kommission
(Rechtssache T-91/11)
2011/C 113/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Chimei InnoLux Corp. (Zhunan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und R. Burton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2010) 8761 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.309 — LCD — Flüssigkristallanzeigen für nichtig zu erklären, soweit in ihm festgestellt wird, dass sich die Zuwiderhandlung auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich erstreckte; |
— |
die Höhe der in der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
1. Erster Klagegrund: Die Kommission habe ein rechtsfehlerhaftes Konzept, das Konzept der so genannten „EWR-Direktverkäufe durch verarbeitete Waren“, bei der Bestimmung des maßgeblichen Verkaufswerts für die Berechnung der Geldbuße angewandt.
Bei der Berechnung des maßgeblichen Werts der Verkäufe der Klägerin für die Bestimmung der Geldbuße habe die Kommission den Wert der in fertige Computer- oder Fernseherzeugnissen eingebauten von der Klägerin im EWR verkauften Flüssigkristallbildschirme berechnet. Nach Ansicht der Klägerin ist dieses Konzept der „EWR-Direktverkäufe durch verarbeitete Waren“ rechtlich falsch und kann bei der Bestimmung des maßgeblichen Werts der Verkäufe nicht verwendet werden. Das Konzept stütze sich auf Warenverkäufe, auf die sich die Zuwiderhandlung weder unmittelbar noch mittelbar beziehe, und verlagere künstlich den Ort der maßgeblichen konzerninternen Verkäufe von Flüssigkristallbildschirmen von außerhalb nach innerhalb des EWR und umgekehrt, je nach dem Ort des Verkaufs der Endprodukte, in die solche Flüssigkristallbildschirme eingebaut seien. Dieses Konzept als solches sei mit der bisherigen Rechtsprechung der EU-Gerichte unvereinbar, die sich unter anderem mit der Behandlung von konzerninternen Verkäufen bei der Berechnung der Geldbuße befasse. Schließlich führe das Konzept, so wie es von der Kommission in dem Beschluss angewandt werde, zu diskriminierender Ungleichbehandlung der Adressaten des Beschlusses, die rechtswidrig auf der bloßen Form ihrer jeweiligen Gesellschaftsstrukturen beruhe.
2. Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Feststellung, dass sich die Zuwiderhandlung auf die Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich erstreckt habe.
Aufgrund der besonderen Merkmale der Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich, der oberflächlichen und episodenhaften Art der Diskussionen über solche Bildschirme und der Tatsache, dass andere detailliertere bilaterale Diskussionen über Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich mit Dritten von der Kommission in dem Beschluss außer Acht gelassen worden seien, hätte das Verhalten in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich nach Ansicht der Klägerin anders als das Verhalten in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im IT-Bereich analysiert und bewertet werden müssen. Im Licht dieser Tatsachen verstoße insbesondere die Feststellung der Kommission, dass sich die Zuwiderhandlung auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich erstreckt habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und grundlegende Verfahrenserfordernisse und müsse für nichtig erklärt werden; zumindest hätte die Kommission die Schwere und die Dauer jeder Zuwiderhandlung durch das Verhalten in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im Fernsehbereich bei der Berechnung der Geldbuße getrennt von der Zuwiderhandlung in Bezug auf Flüssigkristallbildschirme zur Verwendung im IT-Bereich beurteilen müssen.
3. Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Einbeziehung von anderen Verkäufen als Verkäufen von Flüssigkristallbildschirmen zur Verwendung im IT-Bereich und im Fernsehbereich in den von der Kommission als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße der Klägerin angenommenen maßgeblichen Wert der Verkäufe.
Verkäufe von Flüssigkristallbildschirmen zur Verwendung im medizinischen Bereich, die bei der Herstellung von medizinischen Geräten verwendet würden, seien irrtümlich in die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellten Verkaufsdaten gelangt. Da medizinische Bildschirme nicht die Voraussetzungen von Computer- oder Fernsehbildschirmen, wie sie von der Kommission in dem Beschluss definiert würden, erfüllten, müssten die von der Klägerin getätigten Verkäufe medizinischer Bildschirme von dem für die Berechnung der Geldbuße maßgeblichen Wert der Verkäufe ausgenommen werden. Verkäufe von sogenannten LCD open cells seien ebenfalls fälschlich in die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellten Verkaufsdaten gelangt. Da LCD open cells keine Endprodukte seien und der Beschluss keine Zuwiderhandlung in Bezug auf halbfertige Produkte feststelle, müssten die Verkäufe der LCD open cells von dem für die Berechnung der Geldbuße maßgeblichen Wert der Verkäufe ausgenommen werden.
9.4.2011 |
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C 113/19 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2011 — Stichting Corporate Europe Observatory/Kommission
(Rechtssache T-93/11)
2011/C 113/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Stichting Corporate Europe Observatory (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby, Solicitor, und Rechtsanwältin S. Santoro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2010 im Verfahren GESTDEM 2009/2508 gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) verstößt, und ihn folglich für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt mit der Klage, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2010 im Verfahren GESTDEM 2009/2508, mit dem der umfassende Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zu mehreren Dokumenten über Handelsverhandlungen zwischen der EU und Indien verweigert wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt wird.
Sie stützt die Klage auf einen Klagegrund: Falsche Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Ausnahmeregelung für internationale Beziehungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil alle verlangten Dokumente allgemein zugänglich seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
9.4.2011 |
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C 113/19 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 — Shang/HABM (justing)
(Rechtssache T-103/11)
2011/C 113/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tiantian Shang (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salerni)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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im Wege der Abänderung der Entscheidung des HABM der Gemeinschaftswortbildmarke Nr. 008391202 den Zeitrang der nationalen Marke RM 2006C002075 mit sämtlichen entsprechenden Folgen im Sinne der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94, ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009, zuzuerkennen; |
— |
hilfsweise, in Anbetracht der Übereinstimmung zumindest des den beiden Marken — der nationalen Marke und der Gemeinschaftsmarke — gemeinsamen Wortelements „Justing“ den früheren Zeitrang des Wortbestandteils „Justing“ der Marke anzuerkennen und die Rückwirkung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf dieses Wort, gegebenenfalls unter Ausschluss des es umrahmenden Bildbestandteils, zu erstrecken. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Justing“ (Anmeldung Nr. 8 391 203) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 und 25, für die der Zeitrang der ebenfalls das Wortelement „JUSTING“ enthaltenden nationalen Bildmarke (eingetragene italienische Marke Nr. 1 217 303) in Anspruch genommen wird.
Entscheidung des Prüfers: Versagung der Anerkennung des in Anspruch genommenen Zeitrangs der nationalen Bildmarke, da die italienische Marke und die Gemeinschaftsmarke nicht identisch seien.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/20 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2011 — Ferrari/HABM (PERLE')
(Rechtssache T-104/11)
2011/C 113/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferrari F.lli Lunelli SpA (Trento, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und G. Ghisletti)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die am 17. Dezember 2010 zugestellte Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Dezember 2010 in der Sache R 1249/2010-2 aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung Nr. W 10510030 einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil „PERLE’“ für Waren der Klassen 3, 25 und 33, für die die Klägerin Schutz in der Gemeinschaft begehrt.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung des Schutzbegehrens.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/20 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2011 — Chi Mei Optoelectronics Europe und Chi Mei Optoelectronics UK/Kommission
(Rechtssache T-140/07) (1)
2011/C 113/40
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/20 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 2011 — Kommission/Earthscan
(Rechtssache T-5/10) (1)
2011/C 113/41
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/20 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2011 — Rautaruukki/HABM — Vigil Pérez (MONTERREY)
(Rechtssache T-217/10) (1)
2011/C 113/42
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.4.2011 |
DE |
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C 113/21 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2011 — Suez Environnement et Lyonnaise des eaux France/Kommission
(Rechtssache T-274/10) (1)
2011/C 113/43
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/21 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2011 — HIM/Kommission
(Rechtssache T-316/10) (1)
2011/C 113/44
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
9.4.2011 |
DE |
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C 113/22 |
Klage, eingereicht am 11. Januar 2011 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-3/11)
2011/C 113/45
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers vom 15. März 2010 und Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die wie auch immer ergangene Entscheidung aufzuheben, mit der die Kommission seinen bei der Anstellungsbehörde eingereichten Antrag vom 15. März 2010 abgelehnt hat; |
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soweit erforderlich, die Zurückweisung der Beschwerde vom 5. August 2010 durch die Kommission aufzuheben; |
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soweit erforderlich, das in italienischer Sprache abgefasste und beim Kläger nicht vor dem 1. Oktober 2010 eingegangene dienstliche Schreiben vom 24. August 2010 aufzuheben; |
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die Kommission zu verurteilen, den Schaden, der ihm durch jede der Entscheidungen, deren Aufhebung vorliegend beantragt wird, und a fortiori durch deren Zusammentreffen zu Unrecht entstanden ist, durch Zahlung von 1 000 Euro oder eines vom Gericht für recht und billig befundenen höheren oder niedrigeren Betrags zu ersetzen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/22 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2011 — Hecq/Kommission
(Rechtssache F-12/11)
2011/C 113/46
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und vollständige Zahlung seiner Bezüge als Beamter, berechnet ab dem 1. August 2003, sowie auf Schadensersatz, alles zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7 % pro Jahr ab dem 1. August 2003
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. Oktober 2010 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 6. Juli 2010 gegen die stillschweigende Entscheidung vom 15. April 2010 über die Ablehnung seines Antrags vom 15. Dezember 2009 auf Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und vollständige Zahlung seiner Bezüge als Beamter, berechnet ab dem 1. August 2003, sowie auf Schadensersatz, alles zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7 % pro Jahr ab dem 1. August 2003, zurückgewiesen wurde; |
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soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. April 2010 aufzuheben, soweit mit ihr sein genannter Antrag vom 15. Dezember 2009 abgelehnt wurde; |
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die Kommission zu verurteilen, an ihn als Haupt- und Nebenbetrag, neben einem Betrag von 50 000 Euro, Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die den Bezügen als Beamter entspricht, die ihm ab dem 1. August 2003 zu Unrecht vorenthalten wurden, alles zuzüglich von Verzugszinsen ab dem 1. August 2003 zum Zinssatz von 7 % pro Jahr; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |