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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.111.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 111/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2011/C 111/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 ) |
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2011/C 111/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6147 — Rosneft Oil Company/BP/Ruhr Oel) ( 2 ) |
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2011/C 111/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6116 — Europ Assistance France/Malakoff Mederic/EAP France) ( 2 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 111/05 |
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2011/C 111/06 |
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2011/C 111/07 |
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2011/C 111/08 |
Entwurf Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache COMP/38.866 — Futterphosphate |
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2011/C 111/09 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.866 — Futterphosphate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5004) ( 2 ) |
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2011/C 111/10 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.866 — Futterphosphate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5004) ( 2 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 111/11 |
Staatliche Beihilfen — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 33/10 (ex N 700/09) — Beihilfe für Hersteller von Nichteisen-Metallen zur Kompensation des CO2-Anteils an den Stromkosten — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( 2 ) |
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2011/C 111/12 |
Staatliche Beihilfen — Portugal — Staatliche Beihilfe C 28/10 (ex NN 19/10) — Kurzfristige Exportkreditversicherung — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV ( 2 ) |
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2011/C 111/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6170 — First Reserve Fund XII/Finmeccanica/Ansaldo Energia) ( 2 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2011/C 111/01
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
10.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
NN 58/05 (ex N 576/2000) |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich (Großbritannien) |
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Region |
Schottland |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modification of the Rural Development Plan for Scotland: Stand alone Aids |
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Rechtsgrundlage |
|
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Agrarumweltvereinbarungen |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Haushaltsmittel |
Veranschlagte Gesamtkosten: 54 908,1 Mio. GBP (ca. 64 280,9 Mio. EUR) |
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Beihilfehöchstintensität |
Unterschiedlich |
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Laufzeit |
Abhängig von der jeweiligen Regelung: CPS 2010, ESA 2012, OAS 2011, RSS 2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
23.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 601/09 |
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Mitgliedstaat |
Luxemburg |
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Region |
Luxembourg (Grand-Duché) |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Régime d'aides pour la sauvegarde de la diversité biologique |
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Rechtsgrundlage |
Loi du 18 avril 2008 concernant le renouvellement du soutien au développement rural Loi modifiée du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles (art. 26) Projet de règlement grand-ducal instituant un ensemble de régimes d'aides pour la sauvegarde de la diversité biologique |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Agrarumweltverpflichtungen, Forstsektor, Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 5,40 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
90 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
25.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 268/10 |
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Mitgliedstaat |
Finnland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Maatalousalan valtiontakaukset |
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Rechtsgrundlage |
Laki maatalouden rakennetuista Valtioneuvoston asetus maatalouden investointituesta ja nuoren viljelijän aloitustuesta |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Methode zur Berechnung des Beihilfeanteils in Form einer Sicherheit |
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Form der Beihilfe |
Sicherheit |
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Haushaltsmittel |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
Unterschiedlich |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
A1 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
11.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 546/10 |
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Mitgliedstaat |
Bulgarien |
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Region |
— |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
„Помощ за инвестиции в земеделски стопанства чрез преотстъпване на корпоративен данък“ |
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Rechtsgrundlage |
Чл. 189б, ал. 1—4, от Закона за корпоративно подоходно облагане (ЗКПО), Чл. 48, ал. 6—7 от Закон за данъците върху доходите на физическите лица (ЗДДФЛ) |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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Form der Beihilfe |
Steuerfreibetrag |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 132,02 BGN (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
28.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32185-2011N |
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Mitgliedstaat |
Schweden |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Stöd för marknadsfrämjande åtgärder för ekologiska produkter |
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Rechtsgrundlage |
17 § förordningen (2011:93) om stöd till insatser på livsmedelsområdet |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Werbung (AGRI), Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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|
Haushaltsmittel |
|
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
1.3.2011-31.12.2016 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/02
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.12.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32030 (2010/N) |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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|
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Prolongation of the Federal Framework for low interest loans („Bundesrahmenregelung Niedrigverzinsliche Darlehen“) (N 38/09) |
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Rechtsgrundlage |
Regelung zur vorübergehenden Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen („Bundesrahmenregelung Niedrigverzinsliche Darlehen“) |
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|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Zinszuschuss |
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|
Haushaltsmittel |
|
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|
Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2011-31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
— |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
14.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32054 (2010/N) |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
— |
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|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aiuto al salvataggio di Agile S.r.l. in A.S. |
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Rechtsgrundlage |
Decreto Legislativo 8 luglio 1999, n. 270, «Nuova disciplina dell'amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell'articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274»; |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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|
Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 15 Mio. EUR |
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|
Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
Februar 2011-August 2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Datenverarbeitung und Datenbanken |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
21.1.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32157 (2010/N) |
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|
Mitgliedstaat |
Portugal |
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|
Region |
— |
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|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Extenção do regime de recapitalização pública das instituições de crédito em Portugal |
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Rechtsgrundlage |
Lei n.o 63-A/2008, de 24 de Novembro, Lei do Orçamento do Estado para 2011 (Proposta de lei no 42/XI) |
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|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
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|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 000 Mio. EUR |
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|
Beihilfehöchstintensität |
— |
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|
Laufzeit |
bis zum 30.6.2011 |
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|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.1.2011 |
||||
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32158 (2010/N) |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Extenção do regime de concessão estraordinária de garantias pessoais pelo estado, no âmbito do sistema financeiro |
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Rechtsgrundlage |
Lei n.o 60-A/2008, de 20 de Outubro, Lei do Orçamento do Estado para 2011 (Proposta de lei no 42/XI) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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|
Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
||||
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 9 146,2 Mio. EUR |
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|
Beihilfehöchstintensität |
— |
||||
|
Laufzeit |
bis zum 30.6.2011 |
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|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.3.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32171 (2010/N) |
|
Mitgliedstaat |
Österreich |
|
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Weitere Gewährung von 500 000 EUR — Pauschalbeihilfen nach dem „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ (N 47a/09) |
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Rechtsgrundlage |
Konjunkturbelebungsgesetz 2008 — KMU-Förderungsgesetz — Arbeitsmarktförderungsgesetz — Garantiegesetz — Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) — Wirtschaftsförderungsgesetze der Bundesländer — Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz (MiFiG-Gesetz) |
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, Bürgschaft, Zinszuschuss |
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 300 Mio. EUR |
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|
Laufzeit |
bis zum 31.12.2011 |
|
Wirtschaftssektoren |
— |
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
— |
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6147 — Rosneft Oil Company/BP/Ruhr Oel)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/03
Am 10. März 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6147 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6116 — Europ Assistance France/Malakoff Mederic/EAP France)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/04
Am 1. April 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6116 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/10 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. April 2011
2011/C 111/05
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,4401 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
122,80 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4572 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88095 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,9895 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,3163 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8020 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,430 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
264,09 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7090 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9560 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,1118 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,1646 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,3687 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3741 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1889 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8446 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,8105 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 559,19 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5811 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,4115 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3655 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 454,48 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3441 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
61,908 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
40,4165 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
43,275 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2619 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8978 |
|
INR |
Indische Rupie |
63,4720 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/11 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 2. Juli 2010 zu zwei Beschlussentwürfen in der Sache COMP/38.866 (1) — Futterphosphate
Berichterstatter: Griechenland
2011/C 111/06
|
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission überein, dass die Adressaten der Beschlussentwürfe an der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 TFEU und Artikel 53 des EWR-Abkommens teilgenommen haben. |
|
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Fakten durch die Kommission in den Beschlussentwürfen, insbesondere die Produkt- und geographischen Märkte der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweisen betreffend, überein. |
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3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission überein, dass die Adressaten der Beschlussentwürfe an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung des Artikels 101 TFEU und Artikels 53 des EWR-Abkommens teilgenommen haben. |
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4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken. |
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5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Beurteilung der Europäischen Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Adressaten geeignet waren, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den EWR-Vertragsstaaten hervorzurufen. |
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6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission betreffend die Dauer der Zuwiderhandlung für jeden Adressaten überein. |
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7. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten der Entscheidung überein, insbesondere in Bezug auf die Haftungszurechnung zu den Mutterunternehmen der betroffenen Unternehmensgruppen. |
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8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt zu, dass die Europäische Kommission das in Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008) und das in der Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen vorgesehene Verfahren anwendet. |
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9. |
Der Beratende Ausschuss beabsichtigt die Kommission zu ersuchen, allen anderen während der Diskussion besprochenen Punkten Rechnung zu tragen. |
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10. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/12 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 16. Juli 2010 über den Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/38.866 (2) — Futterphosphate
Berichterstatter: Griechenland
2011/C 111/07
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1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission über die Anwendung der Leitlinien 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überein. |
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2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission in Bezug auf den Grundbetrag der Geldbußen zu. |
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3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission in Bezug auf die mildernden und erschwerenden Umstände zu. |
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4. |
Der beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission zur Höhe der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2002. |
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5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Einschätzung der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anwendung der relevanten Ermäßigungen des Geldbußenbetrags der sich vergleichenden Parteien gemäß der Mitteilung betreffend Vergleichsverfahren. |
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6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Einschätzung der Europäischen Kommission bezüglich der Fälle von Zahlungsunfähigkeit. |
|
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbußen. |
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8. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/13 |
Entwurf Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sache COMP/38.866 — Futterphosphate
2011/C 111/08
Das Verfahren betraf ein Kartell aus sechs Konzernen, die in der Futterphosphate-Herstellung tätig sind (2). Das Kartell, an dem die Unternehmen mitwirkten, bestand insgesamt etwa 35 Jahre (1969-2004) und erstreckte sich auf mehrere Mitgliedstaaten.
Der Beschlussentwurf ist mit Blick auf fünf Konzerne das Ergebnis des Vergleichsverfahrens (3); eine Unternehmensgruppe schloss sich dem Vergleich nicht an und optierte infolgedessen für das ordentliche Verfahren (sogenannter Hybridfall). Deswegen werden in dieser Sache zwei getrennte Beschlüsse erlassen, ein gemeinsamer Beschluss für die Unternehmen im Vergleichsverfahren und ein Beschluss für das andere Unternehmen.
Hintergrund
Nach einem Kronzeugenantrag von Kemira im November 2003 nahm die Kommission im Februar 2004 unangekündigte Nachprüfungen vor. Fünf Tage später, am 19. Februar 2009, leitete die Kommission das förmliche Verfahren ein und forderte die betreffenden Unternehmen auf, schriftlich darzulegen, ob sie zu Vergleichsgesprächen im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen bereit waren (4). Alle Unternehmen gingen auf das Angebot ein, so dass bilaterale Vergleichsgespräche zwischen der GD Wettbewerb und allen Adressaten des Beschlussentwurfs geführt wurden.
Nach diesen Gesprächen haben alle Unternehmen mit Ausnahme von Timab Industries S.A. und ihrer Muttergesellschaft Compagnie Financière et de Participation Roullier (nachstehend Timab/CFPR) Vergleichsausführungen vorgelegt. Im Falle von Timab/CFPR wurde folglich das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen.
Schriftliches Verfahren
Mitteilung der Beschwerdepunkte
Am 23. November 2009 verabschiedete die Kommission ein Bündel von sechs identischen Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die einzelnen Verfahrensparteien. In dieser Mitteilung wurde ausgeführt, dass die Unternehmen Ercros, FMC Foret, Kemira, Tessenderlo, Quimitecnica und Timab/CFPR mindestens zwischen dem 19. März 1969 und dem 10. Februar 2004 während unterschiedlicher Zeiträume an einer einzelnen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWRA teilgenommen hatten. In räumlicher Hinsicht erstreckte sich das Kartell während des gesamten Zeitraums auf Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich und ab 1992 bzw. 1993 auch auf Spanien und Portugal (5). Die Zuwiderhandlung von Timab/CFPR dauerte mindestens vom 16. September 1993 bis zum 10. Februar 2004. Sie bestand in der Aufteilung eines Großteils des EU-Markts durch Zuteilung von Absatzquoten und Abnehmern und eine Koordinierung von Preisen und sonstigen Geschäftskonditionen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte bekundete die Kommission ihre Absicht, einen Beschluss über eine Zuwiderhandlung zu treffen und Geldbußen zu verhängen (6).
Akteneinsicht
Vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren die zu einem Vergleich bereiten Unternehmensgruppen in den Vergleichsgesprächen bereits mündlich über die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte unterrichtet worden und hatten Einsicht in das Beweismaterial der Kommissionsakte erhalten. In den Vergleichsgesprächen haben diese Unternehmensgruppen erklärt, dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen und eine weitere Akteneinsicht nicht erforderlich sei, sofern die Kommission ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergibt.
Alle Parteien bestätigten nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass diese dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht und dass sie sich verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen.
Timab/CPFR wurde nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang zu der gesamten Kommissionsakte in Form einer DVD und durch Einsichtnahme in Unternehmenserklärungen und in die nichtvertraulichen Fassungen der Vergleichsausführungen der übrigen Parteien in den Räumlichkeiten der Kommission gewährt. Anschließend wurde Timab/CFPR auf Antrag in den Räumlichkeiten der Kommission zusätzliche Einsicht in die Erklärungen der Verfahrensparteien gewährt, mit denen diese die Beschwerdepunkte der Kommission anerkennen.
Erwiderungsfristen
Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde den Parteien des Vergleichsverfahrens im Einklang mit Randnummer 26 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren eine Erwiderungsfrist von zwei Wochen eingeräumt. Auf ihren Antrag hin wurde Ercros eine Fristverlängerung von zwei Tagen zugestanden.
Die ursprüngliche Erwiderungsfrist für Timab/CFPR von vier Wochen wurde auf Antrag um fünf Wochen verlängert.
Mündliches Verfahren
Mündliche Anhörung
Am 24. Februar 2010 fand auf Antrag von Timab/CFPR eine mündliche Anhörung statt.
Obwohl die Parteien des Vergleichsverfahrens auf ihr Recht, eine mündliche Anhörung zu beantragen, verzichtet hatten, hat die damals zuständige Anhörungsbeauftragte sie im Interesse der Transparenz und der Fairness als Verfahrensbeteiligte zu dieser Anhörung eingeladen. Alle Unternehmensgruppen außer Tessenderlo nahmen die Einladung an und wohnten der Anhörung bei.
Beschlussentwurf
Der Beschlussentwurf greift die Beschwerdepunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wurden, auf und gibt somit auch die Vergleichsausführungen der Parteien wieder, soweit es die Parteien des Vergleichsverfahrens betrifft. Folglich bezieht sich der Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien des Vergleichsverfahrens Stellung nehmen konnten. In diesem Zusammenhang habe ich auch die eindeutige Erklärung der Parteien zur Kenntnis genommen, dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Auffassungen vorzutragen. Auch wurden gegenüber dem Anhörungsbeauftragten keine Verfahrensrügen vorgebracht.
In Bezug auf Timab/CFPR greift der Beschlussentwurf ebenfalls die Beschwerdepunkte auf, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wurden. Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen von Timab/CFPR wurde für seine Mitwirkung am Kartell mit weniger als 11 Jahren ein erheblich niedrigerer Zeitraum zugrunde gelegt als die ursprünglich angesetzten ungefähr 25 Jahre.
Ich bin der Auffassung, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.
Brüssel, den 14. Juli 2010
Michael ALBERS
(1) Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).
(2) Ercros (Ercros S.A., Ercros Industrial S.A.), FMC Foret (FMC Foret S.A., FMC Chemicals Netherlands B.V., FMC Corporation), Kemira, (Kemira Oyj, Yara Phosphates Oy, Yara Soumi Oy), Tessenderlo Chemie N.V., Quimitécnica (Quimitécnica.com — Cemércio e Industria Quimica S.A., José de Mello SGPS S.A.) und Timab (Timab Industries S.A., Compagnie Financière et de Participation Roullier).
(3) Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
(4) Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(5) Seit dem 1. Januar 1994 ist die Kommission auch für die Anwendung von Artikel 101 AEUV und/oder Artikel 53 EWRA auf Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden zuständig.
(6) Art. 7 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S.1.
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/15 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 20. Juli 2010
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache COMP/38.866 — Futterphosphate)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5004)
(Nur der Englische und der Französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/09
Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der ggf. verhängten Sanktionen. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
1. EINLEITUNG
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(1) |
In der in Rede stehenden Sache hat die Kommission zwei Beschlüsse erlassen: zum einen den „gestrafften“ Beschluss für die Unternehmen, die ihre Beteiligung an dem Kartell im Bereich des Verkaufs von Futterphosphaten für Tierfutter in ihrem förmlichen Vergleichsantrag („Vergleichsausführungen“) eingeräumt haben (2), und zum anderen den Beschluss für die Unternehmen Timab Industries S.A. und Compagnie Financière et de Participation Roullier (FR) (im Folgenden „CFPR/Timab“), die die Vergleichsgespräche beendet haben. Die vorliegende Zusammenfassung bezieht sich auf den Beschluss für die Parteien des Vergleichsverfahrens. |
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(2) |
Die elf Adressaten dieses Beschlusses haben sich an einer einzelnen fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 gegen Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt, die in einer Kollusion im Bereich des Verkaufs von Futterphosphaten für Tierfutter bestand. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1 Verfahren
|
(3) |
Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem Kemira am 28. November 2003 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Der Antrag betraf den Zeitraum von 1989 bis 2003. Im Rahmen von Nachprüfungen am 10. und 11. Februar 2004 trug die Kommission weitere Beweismittel zusammen. Am 18. Februar 2004 reichte Tessenderlo einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Später beantragten auch die Unternehmen Quimitécnica und CFPR/Timab bei der Kommission die Anwendung der Kronzeugenregelung. |
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(4) |
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 19. Januar 2009 von dem Beschluss zur Einleitung eines Vergleichsverfahrens unterrichtet. Nach Vergleichsgesprächen übermittelten alle Parteien ihre Vergleichsausführungen innerhalb der jeweiligen Frist, ausgenommen CFPR/Timab, die die Vergleichsgespräche beendeten. |
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(5) |
Am 23. November 2009 nahm die Kommission sechs Mitteilungen der Beschwerdepunkte an, die an alle Parteien gerichtet waren. Mit Ausnahme von CFPR/Timab erwiderten alle Parteien, dass die jeweilige Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt und sie daher an ihrer Zusage festhalten, das Vergleichsverfahren einzuhalten. |
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(6) |
Am 2. und 16. Juli 2010 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Dieser Beschluss (sowie auch der an TIMAB/CFPR gerichtete Beschluss) wurde am 20. Juli 2010 erlassen. |
2.2 Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
|
(7) |
In der in Rede stehenden Sache geht es um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 gegen Artikel 53 EWR-Abkommen hinsichtlich des Verkaufs von Futterphosphaten. Das Kartell bezweckte die Aufteilung eines Großteils des europäischen Marktes für Futterphosphate durch Zuteilung von Verkaufsquoten an die Kartellmitglieder sowie Preisabsprachen und, soweit erforderlich, auch Absprachen über die Verkaufsbedingungen. |
|
(8) |
Die auch als „Club“, „CEPA“ (Centre d’Etude des Phosphates Alimentaires) oder später „Super-CEPA“ bezeichneten Kartellabsprachen erwiesen sich als sehr beständig und anpassungsfähig in Bezug auf die sich im Laufe der Jahre verändernden Branchen- und Marktbedingungen. |
|
(9) |
Hauptziel der Absprachen war die Aufteilung der Verkaufsmengen von Futterphosphaten in mehreren europäischen Ländern (einschließlich einiger Länder, die Mitgliedstaaten der EU waren bzw. wurden, und einiger Länder, die Vertragspartei des EWR-Abkommens wurden). Die Unternehmen verständigten sich ferner auf Produktionseinschränkungen (z. B. Produktion auf Grundlage der Phosphorsäure-Technologie oder Umleitung eines Teils der Rohstoffe und Produktionsüberschüsse auf den Düngermarkt) und nahmen eine Kundenzuteilung vor. So legte das Kartell zwecks Zuteilung von Absatzmengen und Kunden an die Hersteller ein Quotensystem fest, das verschiedene räumliche Gebiete in Europa abdeckte. Zur Berichtigung von Abweichungen erfolgte gegebenenfalls ein Ausgleich. |
|
(10) |
Ferner wurden im Rahmen des Kartells für jedes Land Absprachen zwischen den betreffenden Mitgliedern über die Preise und erforderlichenfalls die Verkaufsbedingungen getroffen. |
|
(11) |
Die Unternehmen hatten häufig Kontakt und kamen regelmäßig zusammen, um sich mittels Vereinbarungen über die Preisüberwachung und Marktaufteilung abzustimmen, und zwar sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene. Vorgesehene und auch zur Anwendung gelangte Überwachungs- und Ausgleichsmechanismen dienten der Kontrolle der Marktaufteilungsvereinbarung und der Lösung von Streitigkeiten im Falle starker Abweichungen von den vereinbarten Quoten auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene. Dies hielt die Parteien jedoch nicht davon ab, einander mit falschen Angaben zu täuschen. |
|
(12) |
Preise, Preiserhöhungen und andere Handels- oder Einkaufsbedingungen — Letztere nur sofern erforderlich — wurden für jedes Land einzeln besprochen und abgestimmt. |
|
(13) |
Die Zuwiderhandlung insgesamt erstreckte sich auf die meisten EU-Mitgliedstaaten und später auch auf einen Großteil des EWR (3). Sie dauerte mindestens vom 19. März 1969 bis 10. Februar 2004. |
2.3 Adressaten und Dauer
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(14) |
In dem Beschluss werden folgende Rechtspersonen in der jeweils genannten Zeitspanne für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht:
|
2.4 Abhilfemassnahmen
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(15) |
Bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbußen stützt sich die Kommission auf die Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 (4). Zur Anwendung kommen ferner die Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 und die Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (im Folgenden „Mitteilung über das Vergleichsverfahren“). |
2.4.1 Grundbetrag der Geldbuße
|
(16) |
In Anwendung der Leitlinien für Geldbußen setzt sich der Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße für jede Partei aus einem variablen Betrag und einem Zusatzbetrag zusammen. Zur Bestimmung des variablen Betrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der bei bis zu 30 % liegen kann und sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Der Zusatzbetrag liegt bei 15 % bis 25 % des in einem bestimmten Jahr (in der Regel im letzten Jahr der Zuwiderhandlung) erzielten Umsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen. |
|
(17) |
Die Berechnung der zu verhängenden Geldbußen für die Parteien des Vergleichsverfahrens erfolgt nach derselben — in den Leitlinien vorgegebenen — Methode wie die Berechnung der Geldbußen für die nicht am Vergleich teilnehmenden Parteien (CFPR/Timab) in dem erwähnten separaten Beschluss. Eine Ermäßigung nach der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wird jedoch ausschließlich den Parteien des Vergleichsverfahrens gewährt. |
|
(18) |
Im Einklang mit den Leitlinien für Geldbußen wird der Grundbetrag der Geldbuße auf 17 % des Umsatzes der Unternehmen mit Futterphosphaten für Tierfutter in den von dem Kartell betroffenen EWR-Ländern festgesetzt. |
|
(19) |
Der Grundbetrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, um die individuelle Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen. |
2.4.2 Anpassungen des Grundbetrags
|
(20) |
Erschwerende Umstände oder mildernde Umstände liegen nicht vor. |
2.4.3 Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
|
(21) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging. Die Grundbeträge der Geldbußen für Tessenderlo Chemie N.V., Yara Suomi Oy, Yara Phosphates Oy und Quimitécnica.com — Comércio e Indústria Química S.A. übersteigen die Obergrenze von 10 % des 2009 erzielten Umsatzes, so dass die Grundbeträge der zu verhängenden Geldbußen für diese Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angepasst werden. |
2.4.4 Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung der Geldbuße
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(22) |
Kemira stellte am 28. November 2003 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße. Da das Unternehmen die Bedingungen nach der Kronzeugenregelung erfüllte, wurde ihm am 16. Dezember 2003 ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt. Yara Phosphates und Yara Suomi gehörten zum Zeitpunkt der Antragstellung zu demselben Unternehmen wie Kemira, so dass der Erlass der Geldbuße auch für diese beiden Unternehmen gilt. |
|
(23) |
Die von Tessenderlo vorgelegten Beweismittel stellen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung dar. Für den Zeitraum nach dem 31. März 1989 wird Tessenderlo eine Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, um 50 % gewährt. Ferner wurde die Geldbuße für Tessenderlo nach Randnummer 23 der Kronzeugenregelung ermäßigt, da die Kommission aufgrund des Antrags des Unternehmens eine längere Dauer der Zuwiderhandlung feststellen konnte. |
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(24) |
Die von Quimitécnica am 27. März 2007 vorgelegten und später ergänzten Beweismittel stellen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung dar. Quimitécnica wird eine Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, um 25 % gewährt. José de Mello gehörte zu dem Zeitpunkt, als der Erlass der Geldbuße beantragt wurde, zum selben Unternehmen wie Quimitécnica, so dass der Erlass der Geldbuße auch für dieses Unternehmen gilt. |
|
(25) |
CFPR/Timab stellte am 14. Oktober 2008 einen Antrag nach der Kronzeugenregelung und ergänzte ihn am 28. Oktober 2008. CFPR/Timab wurde in dem an diese Unternehmen gerichteten Beschluss eine Ermäßigung der Geldbuße um 5 % gewährt. |
2.4.5 Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
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(26) |
Nach Randnummer 32 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren (5) kann die Kommission Parteien für einen Vergleich belohnen, indem sie den Betrag der zu verhängenden Geldbuße nach Anwendung der Obergrenze von 10 % gemäß den Leitlinien für Geldbußen um 10 % ermäßigt. Im Fall eines Vergleichs mit Parteien, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt haben, werden die Geldbußenermäßigung für den Vergleich und die Geldbußenermäßigung im Rahmen der Kronzeugenbehandlung nach Randnummer 33 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren kumuliert. In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wird die zu verhängende Geldbuße für alle Adressaten dieses Beschlusses um 10 % ermäßigt. |
2.4.6 Leistungsfähigkeit der Unternehmen
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(27) |
Zwei Unternehmen haben Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Randnummer 35 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 geltend gemacht. Die Kommission hat die Anträge geprüft und die verfügbaren Angaben zur finanziellen Lage der Unternehmen genau analysiert. Auf dieser Grundlage hat die Kommission einem der Anträge stattgegeben und eine Ermäßigung um 70 % gewährt. |
3. BESCHLUSS
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(28) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen.
(3) In räumlicher Hinsicht erstreckte sich das Kartell während des gesamten Zeitraums auf Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich. Auf andere Länder wie Spanien oder Portugal erstreckte es sich mindestens ab 1992 bzw. 1993.
(4) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.
(5) Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/19 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 20. Juli 2010
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache COMP/38.866 — Futterphosphate)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5004)
(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/10
Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der ggf. verhängten Sanktionen. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
1. EINLEITUNG
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(1) |
In der in Rede stehenden Sache hat die Kommission zwei Beschlüsse erlassen: zum einen den „gestrafften“ Beschluss für die Unternehmen, die ihre Beteiligung an dem Kartell im Bereich des Verkaufs von Futterphosphaten für Tierfutter in ihrem förmlichen Vergleichsantrag („Vergleichsausführungen“) eingeräumt haben (2), und zum anderen den Beschluss für die Unternehmen Timab Industries S.A. und Compagnie Financière et de Participation Roullier (Frankreich) (im Folgenden „CFPR/Timab“), die die Vergleichsgespräche beendet haben. Die vorliegende Zusammenfassung bezieht sich auf den an CFPR/Timab gerichteten Beschluss. |
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(2) |
Die Adressaten dieses Beschlusses haben sich an einer einzelnen fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 gegen Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt, die in einer Kollusion im Bereich des Verkaufs von Futterphosphaten für Tierfutter im Zeitraum vom 16. September 1993 bis 10. Februar 2004 bestand. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1 Verfahren
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(3) |
Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem Kemira am 28. November 2003 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Der Antrag betraf den Zeitraum von 1989 bis 2003. Im Rahmen von Nachprüfungen am 10. und 11. Februar 2004 trug die Kommission weitere Beweismittel zusammen. Am 18. Februar 2004 reichte Tessenderlo einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Später beantragten auch die Unternehmen Quimitécnica und CFPR/Timab bei der Kommission die Anwendung der Kronzeugenregelung. |
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(4) |
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 19. Januar 2009 von dem Beschluss zur Einleitung eines Vergleichsverfahrens unterrichtet. Nach Vergleichsgesprächen übermittelten alle Parteien ihre Vergleichsausführungen innerhalb der jeweiligen Frist, ausgenommen CFPR/Timab, die die Vergleichsgespräche beendeten. |
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(5) |
Am 23. November 2009 nahm die Kommission sechs Mitteilungen der Beschwerdepunkte an, die an alle Parteien gerichtet waren. Mit Ausnahme von CFPR/Timab erwiderten alle Parteien, dass die jeweilige Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt und sie daher an ihrer Zusage festhalten, das Vergleichsverfahren einzuhalten. |
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(6) |
Nach vollumfänglicher Akteneinsicht antwortete CFPR/Timab am 2. Februar 2010 schriftlich auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und nahm am 24. Februar 2010 an einer Anhörung teil. |
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(7) |
Am 2. und 16. Juli 2010 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Dieser Beschluss (sowie auch der an die Parteien des Vergleichsverfahrens gerichtete Beschluss) wurde am 20. Juli 2010 erlassen. |
2.2 Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
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(8) |
In der in Rede stehenden Sache geht es um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und ab dem 1. Januar 1994 gegen Artikel 53 EWR-Abkommen hinsichtlich des Verkaufs von Futterphosphaten. Das Kartell bezweckte die Aufteilung eines Großteils des europäischen Marktes für Futterphosphate durch Zuteilung von Verkaufsquoten an die Kartellmitglieder sowie Preisabsprachen und, soweit erforderlich, auch Absprachen über die Verkaufsbedingungen. |
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(9) |
Die auch als „Club“, „CEPA“ (Centre d’Etude des Phosphates Alimentaires) oder später „Super-CEPA“ bezeichneten Kartellabsprachen erwiesen sich als sehr beständig und anpassungsfähig in Bezug auf die sich im Laufe der Jahre verändernden Branchen- und Marktbedingungen. |
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(10) |
Hauptziel der Absprachen war die Aufteilung der Verkaufsmengen von Futterphosphaten in mehreren europäischen Ländern (einschließlich einiger Länder, die Mitgliedstaaten der EU waren bzw. wurden, und einiger Länder, die Vertragspartei des EWR-Abkommens wurden). Die Unternehmen verständigten sich ferner auf Produktionseinschränkungen (z. B. Produktion auf Grundlage der Phosphorsäure-Technologie oder Umleitung eines Teils der Rohstoffe und Produktionsüberschüsse auf den Düngermarkt) und nahmen eine Kundenzuteilung vor. So legte das Kartell zwecks Zuteilung von Absatzmengen und Kunden an die Hersteller ein Quotensystem fest, das verschiedene räumliche Gebiete in Europa abdeckte. Zur Berichtigung von Abweichungen erfolgte gegebenenfalls ein Ausgleich. |
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(11) |
Ferner wurden im Rahmen des Kartells für jedes Land Absprachen zwischen den betreffenden Mitgliedern über die Preise und erforderlichenfalls die Verkaufsbedingungen getroffen. |
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(12) |
Die Unternehmen hatten häufig Kontakt und kamen regelmäßig zusammen, um sich mittels Vereinbarungen über die Preisüberwachung und Marktaufteilung abzustimmen, und zwar sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene. Vorgesehene und auch zur Anwendung gelangte Überwachungs- und Ausgleichsmechanismen dienten der Kontrolle der Marktaufteilungsvereinbarung und der Lösung von Streitigkeiten im Falle starker Abweichungen von den vereinbarten Quoten auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene. Dies hielt die Parteien jedoch nicht davon ab, einander mit falschen Angaben zu täuschen. |
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(13) |
Preise, Preiserhöhungen und andere Handels- oder Einkaufsbedingungen— Letztere nur sofern erforderlich — wurden für jedes Land einzeln besprochen und abgestimmt. |
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(14) |
Die Zuwiderhandlung insgesamt erstreckte sich auf die meisten EU-Mitgliedstaaten und später auch auf einen Großteil des EWR (3). Sie dauerte mindestens vom 19. März 1969 bis 10. Februar 2004. |
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(15) |
Im Falle von Timab steht fest, dass das Unternehmen vom 16. September 1993 bis 10. Februar 2004 an den „Super-CEPA“-Vereinbarungen und an dem weltweiten Kartell für Futterphosphate vollumfänglich beteiligt war. |
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(16) |
CFPR (oberste Muttergesellschaft des Roullier-Konzerns) wird gesamtschuldnerisch mit Timab für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung vom 16. September 1993 bis mindestens 10. Februar 2004 haftbar gemacht. |
2.3 Adressaten und Dauer
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(17) |
Folgende Rechtspersonen werden in der jeweils genannten Zeitspanne für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht:
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2.4 Abhilfemassnahmen
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(18) |
Bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbußen stützt sich die Kommission auf die Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 (4). Zur Anwendung kommen ferner die Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 und die Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (im Folgenden „Mitteilung über das Vergleichsverfahren“). |
2.4.1 Grundbetrag der Geldbuße
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(19) |
In Anwendung der Leitlinien für Geldbußen setzt sich der Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße für jede Partei aus einem variablen Betrag und einem Zusatzbetrag zusammen. Zur Bestimmung des variablen Betrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der bei bis zu 30 % liegen kann und sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Der Zusatzbetrag liegt bei 15 % bis 25 % des in einem bestimmten Jahr (in der Regel im letzten Jahr der Zuwiderhandlung) erzielten Umsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen. |
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(20) |
Die Berechnung der zu verhängenden Geldbußen für die Parteien, die zugesagt haben, am Vergleichverfahren teilzunehmen, erfolgt nach der in den Leitlinien vorgegebenen Methode, die auch für die Berechnung der Geldbußen für die nicht am Vergleich teilnehmenden Parteien (CFPR/Timab) gilt. Eine Ermäßigung nach der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wird jedoch ausschließlich den Parteien des Vergleichsverfahrens gewährt. |
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(21) |
Im Einklang mit den Leitlinien für Geldbußen wird der Grundbetrag der Geldbuße auf 17 % des Umsatzes der Unternehmen mit Futterphosphaten für Tierfutter in den von dem Kartell betroffenen EWR-Ländern festgesetzt. |
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(22) |
Der Grundbetrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, um die individuelle Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen. |
2.4.2 Anpassungen des Grundbetrags
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(23) |
Erschwerende Umstände oder mildernde Umstände liegen nicht vor. |
2.4.3 Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
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(24) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging. |
2.4.4 Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung der Geldbuße
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(25) |
Kemira stellte am 28. November 2003 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße. Da das Unternehmen die Bedingungen nach der Kronzeugenregelung erfüllte, wurde ihm am 16. Dezember 2003 ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt. Yara Phosphates und Yara Suomi gehörten zum Zeitpunkt der Antragstellung zu demselben Unternehmen wie Kemira, so dass der Erlass der Geldbuße auch für diese beiden Unternehmen gilt. |
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(26) |
Die von Tessenderlo vorgelegten Beweismittel stellen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung dar. Für den Zeitraum nach dem 31. März 1989 wird Tessenderlo eine Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, um 50 % gewährt. Ferner wurde die Geldbuße für Tessenderlo nach Randnummer 23 der Kronzeugenregelung ermäßigt, da die Kommission aufgrund des Antrags des Unternehmens eine längere Dauer der Zuwiderhandlung feststellen konnte. |
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(27) |
Die von Quimitécnica am 27. März 2007 vorgelegten und später ergänzten Beweismittel stellen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung dar. Quimitécnica wird eine Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, um 25 % gewährt. José de Mello gehörte zu dem Zeitpunkt, als der Erlass der Geldbuße beantragt wurde, zum selben Unternehmen wie Quimitécnica, so dass der Erlass der Geldbuße auch für dieses Unternehmen gilt. |
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(28) |
CFPR/Timab stellte am 14. Oktober 2008 einen Antrag nach der Kronzeugenregelung und ergänzte ihn am 28. Oktober 2008. CFPR/Timab wurde in Anwendung der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbuße um 5 % gewährt. |
2.4.5 Leistungsfähigkeit der Unternehmen
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(29) |
Zwei Unternehmen haben Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Randnummer 35 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 geltend gemacht. Die Kommission hat die Anträge geprüft und die verfügbaren Angaben zur finanziellen Lage der Unternehmen genau analysiert. Auf dieser Grundlage hat die Kommission einem der Anträge stattgegeben und eine Ermäßigung um 70 % gewährt. |
3. BESCHLUSS
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(30) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen.
(3) In räumlicher Hinsicht erstreckte sich das Kartell während des gesamten Zeitraums auf Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich. Auf andere Länder wie Spanien oder Portugal erstreckte es sich mindestens ab 1992 bzw. 1993.
(4) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/22 |
STAATLICHE BEIHILFEN — DEUTSCHLAND
Staatliche Beihilfe C 33/10 (ex N 700/09) — Beihilfe für Hersteller von Nichteisen-Metallen zur Kompensation des CO2-Anteils an den Stromkosten
Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/11
Mit Schreiben vom 17. November 2010, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu eröffnen.
Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, sich zu der Beihilfemaßnahme, derentwegen sie das Verfahren einleitet, zu äußern und ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift zu richten:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Staatliche Beihilfen |
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Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 2296124 |
Die Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass sein Name vertraulich behandelt wird.
ZUSAMMENFASSUNG
BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
Deutschland beabsichtigt, Erzeugern von Nichteisen-Metallen (Primäraluminium (NACE-Code 2742), Zink ausgenommen Blei und Zinn (NACE-Code 2743), und Kupfer (NACE-Code 2744), nachstehend „NE-Metalle“ genannt) 40 Mio. EUR zu gewähren. Mit der Maßnahme soll ein Teil der CO2-Kosten für indirekte Emissionen kompensiert werden, die die Begünstigten im zweiten Halbjahr 2009 zu tragen hatten; in diesem Zeitraum konnten NE-Metallerzeuger aufgrund der Wirtschaftskrise nur außergewöhnlich niedrige Produktpreise erzielen. Deutschland zufolge ist die Maßnahme erforderlich, um zu verhindern, dass deutsche NE-Metallerzeuger ihre Produktion in Länder verlagern, in denen das Europäische Emissionshandelsystem (nachstehend „EHS“ genannt) nicht gilt und in denen die CO2-Kosten niedriger sind. Deutschland macht geltend, dass die Beihilfe gerechtfertigt sei, um dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen.
Die Beihilfe wird in Form einer Kompensation für die CO2-Kosten gewährt, die durch den über 1 GWh/Jahr hinausgehenden Stromverbrauch anfallen (d.h., für die erste verbrauchte GWh wird keine Kompensation gezahlt). Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Jahresstromverbrauchs des Antragstellers (abzüglich 1 GWh) berechnet, der mit einem bestimmten, nach Teilsektoren (Aluminium, Kupfer, Zink) pro MWh festgelegten Betrag multipliziert wird. Nach Angaben Deutschlands werden diese Beträge auf der Basis von CO2-Kosten in Höhe von 19 EUR/MWh berechnet, was damit begründet wird, dass dies etwa 75 % der jahresdurchschnittlichen CO2-Zertifikatskosten in den ersten Monaten des Jahres 2008 entspricht, die bei rund 24 EUR lagen (1). Von diesem Betrag zieht Deutschland einen Sicherheitsabschlag von 10 % ab, wodurch sich eine Höchstkompensation von 17 EUR/MWh für Aluminium ergibt. Die für Zink vorgesehene Kompensation beträgt 16 EUR/MWh und für Kupfer 9 EUR/MWh. Die genauen Beihilfebeträge für die einzelnen Begünstigen hängen von deren Stromverbrauch im zweiten Halbjahr 2009 ab, da die Beihilfe auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs der Begünstigten und dem vorstehend genannten Preis pro MWh des für die Aluminium-, Zink- und Kupfererzeugung benötigten Stroms berechnet wird. Wird die Produktion vor Ende 2010 eingestellt oder aus Deutschland verlagert, muss das betreffende Unternehmen die gesamte bis dahin erhaltene Beihilfe zurückzahlen.
BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten deutscher NE-Metallerzeuger darstellt. Die Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Deutschland brachte eine Reihe von Zielen von gemeinsamem Interesse vor, denen die Maßnahme dienen soll. Die Kommission prüfte die angemeldete Maßnahme im Hinblick auf jedes dieser Ziele und untersuchte, ob die Maßnahme für deren Verwirklichung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Erstens führte Deutschland an, dass die Beihilfe einen Umweltvorteil mit sich bringe und nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden könne, da sie einer Standortverlagerung der NE-Metallerzeuger in Nicht-EU-Länder mit weniger CO2-Auflagen vorbeuge, die zu einem Anstieg des globalen CO2-Ausstoßes führen könne (Verlagerung von CO2-Emissionen — Carbon Leakage). Insbesondere machte Deutschland geltend, dass die Strompreise in Deutschland aufgrund der durch das EU-EHS bedingten CO2-Kostenkomponente über dem globalen Durchschnitt lägen und deutsche NE-Metallerzeuger nicht in der Lage seien, diese zusätzlichen Kosten auf ihre Kunden abzuwälzen, ohne Marktanteile an Wettbewerber in Drittländern zu verlieren, da der Markt für NE-Metalle ein globaler sei. Deutschland erklärte, dass sich diese Lage durch den Fall der NE-Metallpreise an der Londoner Metallbörse (LME) im Jahr 2009 weiter verschärft habe. Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme erforderlich und angemessen sei, um die deutschen NE-Metallerzeuger davon abzuhalten, ihre Produktion in Deutschland einzustellen und in Drittländer außerhalb des EU-EHS zu verlagern.
Die Kommission forderte Deutschland auf, Daten zum Beleg der Argumente zu übermitteln; Deutschland antwortete hierauf, dass die meisten dieser Daten nicht zur Verfügung stünden, da sie Geschäftsgeheimnisse enthielten und es ohnehin nicht angebracht sei, solche Daten anzufordern, da das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bereits in dem Beschluss zur Festlegung der dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektoren und Teilsektoren anerkannt worden sei (2).
Die Kommission hat jedoch Zweifel, ob der Anreizeffekt einer Kompensation der indirekten Emissionskosten allein auf der Grundlage dieses Kommissionsbeschlusses festgestellt werden kann, in dem die Sektoren aufgeführt werden, die für kostenfreie Zertifikatszuteilungen für direkte Emissionen in Frage kommen. Des Weiteren belegen die öffentlich zugänglichen Jahresberichte der Begünstigten, die hohe Beihilfen erhalten haben, dass diese Unternehmen trotz der niedrigen LME-Preise weiter rentabel waren. Daher ist fraglich, ob die Begünstigten ihre Produktion in Deutschland ohne die Beihilfe tatsächlich einstellen würden, zumal die LME-Preise wieder steigen. Ohne diese geforderten Informationen kann die Kommission zudem nicht einwandfrei prüfen, ob die Kapazitäten — im Fall einer Standortschließung in Deutschland — von Produktionsanlagen in anderen Mitgliedstaaten übernommen und somit innerhalb des EU-EHS bleiben würden, oder ob sie tatsächlich von außerhalb des EHS produzierenden Unternehmen übernommen würden. Abschließend stellt die Kommission fest, dass Betriebsbeihilfen, vor allem mit Blick auf Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder im EWR, im Allgemeinen als besonders wettbewerbsverfälschend angesehen werden und dass sie zu einem Subventionswettlauf führen könnten. Demzufolge hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunk Zweifel, ob die Maßnahme als Umweltschutzbeihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Die Eröffnung eines eingehenden Prüfverfahrens scheint angemessen zu sein, um weitere Informationen und Stellungnahmen von Dritten zu erhalten.
Zweitens argumentierte Deutschland, dass die Maßnahme, indem sie einer Standortverlagerung der NE-Metallerzeuger vorbeuge, zur Erhaltung von Arbeitsplätzen im NE-Metallsektor und den nachgelagerten Industrien beitrage und somit die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördere. Die Kommission hat jedoch Zweifel, ob die Verhinderung einer Abwanderung aus Deutschland als Ziel von gemeinsamem Interesse bewertet werden kann, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, dass die Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit deutscher NE-Metallerzeuger gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern stärkt.
Drittens führte Deutschland an, dass die Kombination aus hohen CO2-Kosten für indirekte Emissionen und niedrigen LME-Preisen eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV darstelle. Deutschland stellte fest, dass das Bestehen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben von der Kommission im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen anerkannt worden sei (3). Die Kommission hat jedoch Zweifel, dass das im Zusammenhang mit der Finanzkrise angewandte Konzept, das sich in erster Linie auf Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmitteln bezog, auf die in Rede stehende Maßnahme übertragen werden kann, da anscheinend keiner der Begünstigten solche Schwierigkeiten hatte. Des Weiteren scheinen weder die im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten noch die Schwankung der LME-Preise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben darzustellen. Die Einpreisung der CO2-Kosten ist erklärtes Ziel des EHS, um die angestrebten Emissionssenkungen zu erreichen; was die LME-Preise angeht, so weisen die vorliegenden Informationen darauf hin, dass die Preisschwankungen eher als eine natürliche Schwankung im konjunkturellen Angebots- und Nachfragezyklus und nicht als „beträchtliche Störung“ zu bewerten sind. Ferner hat die Kommission Zweifel, dass die gesunkene Wettbewerbsfähigkeit von NE-Metallerzeugern in Deutschland eine beträchtliche Störung der nachgelagerten Industrien und der deutschen Wirtschaft insgesamt mit sich bringen würde.
Die Kommission hat daher Zweifel, dass die angemeldete Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.
Angesichts dieser Zweifel hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, und fordert alle Dritten zur Stellungnahme auf.
SCHREIBEN
„hiermit teilt die Kommission Deutschland mit, dass sie nach der Prüfung der von Deutschland übermittelten Informationen über die vorstehend genannten Maßnahme beschlossen hat, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (4) zu eröffnen.
I. VERFAHREN
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(1) |
Am 17. Dezember 2009 meldete Deutschland die vorstehend genannte Maßnahme bei der Kommission an. Am 16. Februar 2010 wurde Deutschland ein erstes Auskunftsersuchen übermittelt. Am 15. März 2010 beantragte Deutschland eine Verlängerung der Frist zur Erteilung der geforderten Auskünfte, die daraufhin bis zum 10. Mai 2010 verlängert wurde. Die Kommission erhielt die Antwort Deutschlands am 10. Mai 2010 und übermittelte Deutschland nach Prüfung der Informationen am 9. Juli 2010 ein weiteres Auskunftsersuchen. Am 19. August 2010 beantragte Deutschland eine Verlängerung der Frist, die daraufhin bis zum 20. September 2010 verlängert wurde. Am 21. September 2010 übermittelte Deutschland die geforderten Informationen. |
II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(2) |
Deutschland beabsichtigt, Erzeugern von Nichteisen-Metallen (nachstehend ‚NE-Metalle‘ genannt) 40 Mio. EUR zu gewähren. Mit der Maßnahme soll ein Teil der CO2-Kosten für indirekte Emissionen kompensiert werden, die die Begünstigten im zweiten Halbjahr 2009 zu tragen hatten. Deutschland zufolge ist die Maßnahme notwendig, um zu verhindern, dass deutsche NE-Metallerzeuger ihre Produktion in Länder verlagern, in denen das Europäische Emissionshandelsystem (nachstehend ‚EHS‘ genannt) nicht gilt und in denen die CO2-Kosten niedriger sind. |
1. Ziel der Maßnahme
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(3) |
Nach Angaben Deutschlands sollen mit der Maßnahme in erster Linie die sektorale Entwicklung der Erzeugung von Primäraluminium (NACE-Code 2242), Zink (NACE-Code 2243 ausgenommen Blei und Zinn) und Kupfer (NACE-Code 2244) unterstützt und eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben behoben werden. Deutschland gibt ferner an, dass die Beihilfe — als sekundäre Ziele — auch den Umweltschutz und die Beschäftigung fördern solle. |
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(4) |
Deutschland erklärt, dass die 2008 ausgebrochene Finanzkrise zu einem Fall der Weltmarktpreise für NE-Metalle an der Londoner Metallbörse (nachstehend ‚LME‘ genannt) geführt habe, während die Strompreise in der EU aufgrund der durch das EHS bedingten CO2-Kosten für indirekte Emissionen hoch blieben. Deutschland argumentiert, dass die Kombination von niedrigen Preisen auf dem Weltmarkt und hohen Strompreisen in der EU die Wettbewerbsfähigkeit von NE-Metallerzeugern in der EU gegenüber NE-Metallerzeugern außerhalb der EU geschwächt habe. |
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(5) |
Deutschland gibt an, dass der Wettbewerbsnachteil europäischen NE-Metallerzeuger möglicherweise einen Anreiz bietet, ihre Produktion in Nicht-EU-Länder zu verlagern, in denen keine hohen CO2-Kosten anfallen. Nach Angaben Deutschlands könnten Standortverlagerungen deutscher NE-Metallerzeuger gravierende Auswirkungen auf die nachgelagerten Industrien (z.B. Bausektor, Automobilindustrie, Maschinenbau, Luft- und Raumfahrt) haben, die von großer Bedeutung für die deutsche und die europäische Industrie sind. Des Weiteren würde eine solche Verlagerung in Länder, die nicht am EHS teilnehmen, auf globaler Ebene zu einem höheren CO2-Ausstoß führen, da die NE-Metallerzeugung dort nicht unter CO2-Auflagen erfolgen würde, anders als in der EU, in der eine verbindliche Emissionsobergrenze gilt (Verlagerung von CO2-Emissionen, sog. Carbon Leakage). |
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(6) |
Deutschland kommt zu dem Schluss, dass die geplante Maßnahme ein angemessenes Mittel sei, um einer Standortverlagerung und ihren negativen Folgen für die EU-Industrie sowie für die Anstrengungen der EU, den CO2-Ausstoß zu verringern, vorzubeugen. |
2. Rechtsgrundlage
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(7) |
Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die deutsche ‚Richtlinie zur Förderung der Herstellung von klimaschonenden NE-Metallen‘ vom 6. August 2009 (nachstehend ‚Förderrichtlinie‘ genannt). Die Förderrichtlinie enthält eine Stillhalteklausel, nach der die Bewilligungsbehörde die Beihilfe erst nach Genehmigung der Regelung durch die Kommission gewähren kann. |
3. Begünstigte
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(8) |
Gemäß der Anmeldung kann die Beihilfe Erzeugern von Aluminium, Zink (ausgenommen Blei und Zinn) und Kupfer unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die Produktionsanlage in Deutschland befindet, die Produktion mehr als 10 GWh Strom jährlich erfordert und die Stromkosten mehr als 15 % der Bruttowertschöpfung ausmachen. Die Kosten für die erste GWh des Jahresstromverbrauchs sind von der Kompensation ausgenommen. Deutschland erklärte, dass die Begünstigten die Kompensation monatlich für den Folgemonat beantragen mussten, für den die Kompensationszahlung gewährt wurde. Da die Beihilfe für das zweite Halbjahr 2009 gewährt werden sollte, bestand die erste Möglichkeit zur Beantragung der Beihilfe im Juni 2009 für die Kompensation für Juli 2009 und die letzte Möglichkeit im November 2009 für die Kompensation für Dezember 2009. Deutschland hat mitgeteilt, dass 11 Begünstigte Anträge eingereicht hatten. Nach den vorliegenden Informationen gehen 80 % der Beihilfe an drei Aluminiumerzeuger, von denen einer allein ([…] (5)) 46 % der Beihilfe erhalten wird. In Anhang 1 ist eine Tabelle zum Energieverbrauch der einzelnen Begünstigten und der für sie bestimmten Beihilfen aufgeführt. |
4. Höhe der Beihilfe
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(9) |
Der Gesamtbeihilfebetrag beläuft sich auf 40 Mio. EUR und wird für das zweite Halbjahr 2009 gewährt. Deutschland gibt an, dass derzeit nicht beabsichtigt werde, die Regelung zu verlängern, was teilweise durch haushaltsrechtliche Vorgaben bedingt sei. Die Beihilferegelung enthält eine Stillhalteklausel und die Beihilfen werden erst nach Genehmigung durch die Kommission gewährt. |
5. Form der Beihilfe und Finanzierung
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(10) |
Die Begünstigten mussten die Beihilfe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die einzelnen Beihilfebeträge hängen vom Stromverbrauch des jeweiligen Antragstellers ab. Nur der direkt mit dem Produktionsprozess verbundene Stromverbrauch ist beihilfefähig. Bei Aluminium wird die Kompensation für die Stromkosten der Elektrolyse gewährt, bei Kupfer und Zink auch für die Kosten anderer stromintensiver Produktionsprozesse (z.B. Elektroöfen). Im Fall von Zink und Kupfer ist eine Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärerzeugung nicht möglich und auch nicht notwendig, da die Unterschiede in der Stromintensität minimal sind. |
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(11) |
Die Beihilfe wird den Begünstigten in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Sie wird aus dem Bundeshauhalt finanziert und in Form von Kompensationszahlungen für die CO2-Kosten vergeben, die durch den über 1 GWh/Jahr hinausgehenden Stromverbrauch anfallen (d. h. für die erste verbrauchte GWh wird keine Kompensation gezahlt). Die Beihilfe wird auf der Grundlage des Jahresstromverbrauchs des Antragstellers (abzüglich 1 GWh) berechnet, der mit einem bestimmten, nach Teilsektoren (Aluminium, Kupfer, Zink) festgelegten Betrag pro MWh multipliziert wird. Nach Angaben Deutschlands werden diese Beträge auf der Basis von CO2-Kosten in Höhe von 19 EUR/MWh berechnet, was damit begründet wird, dass dies etwa 0,75 % der jahresdurchschnittlichen CO2-Zertifikatskosten in den ersten Monaten des Jahres 2008 entspricht, die bei rund 24 EUR lagen. Von diesem Betrag zieht Deutschland einen Sicherheitsabschlag von 10 % ab, wodurch sich eine Höchstkompensation von 17 EUR/MWh für Aluminium ergibt. Die für Zink vorgesehene Kompensation beträgt 16 EUR/MWh und für Kupfer 9 EUR/MWh. Die genauen Beträge für die Begünstigen hängen von deren Stromverbrauch im zweiten Halbjahr 2009 ab, da die Beihilfe auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs der Begünstigten und dem vorstehend genannte Preis pro MWh des für die Aluminium-, Zink- und Kupfererzeugung benötigten Stroms berechnet wird. In Anhang 1 ist eine Tabelle zum Energieverbrauch der einzelnen Begünstigten und der für sie bestimmten Beihilfen aufgeführt. Wird die Produktion bis Ende 2010 eingestellt oder aus Deutschland verlagert, muss das betreffende Unternehmen die gesamte bis dahin erhaltene Beihilfe zurückzahlen. |
6. Laufzeit
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(12) |
Deutschland gibt an, dass die Regelung nur für das zweite Halbjahr 2009 gelte und nicht beabsichtigt sei, die Maßnahme über 2009 hinaus zu verlängern, was auch durch haushaltsrechtliche Vorgaben bedingt sei. Deutschland bestätigte zwar, dass die für die Gewährung der Beihilfe angeführten Gründe (d.h., dass die Stromkosten in Deutschland im Vergleich zum weltweiten Durchschnitt aufgrund der CO2-Kosten höher sind) auch nach 2009 noch bestehen, erklärte jedoch, dass mit der Maßnahme für 2009 zumindest teilweise die Zeit bis 2013 überbrückt werden solle; Deutschland erwartet, dass dann eine vergleichbare Lösung nach den EU-Beihilfevorschriften möglich sein wird (6). |
7. Kumulierung
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(13) |
Deutschland gibt an, dass die Beihilfe nicht mit Beihilfen nach anderen lokalen, regionalen, nationalen und Gemeinschaftsregelungen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden könne. |
III. STANDPUNKT DEUTSCHLANDS
1. Ausführungen Deutschlands zu den Stromkosten
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(14) |
Deutschland argumentiert, dass deutsche NE-Metallerzeuger Stromkosten von etwa 50 EUR/MWh tragen müssten. Wettbewerber aus anderen Ländern wie z. B. aus Russland, China, Indien, Südamerika oder Afrika zahlten dagegen Stromkosten von unter 25 EUR/MWh (7). Nach Angaben Deutschlands ist die Preisdifferenz von etwa 25 EUR/MWh überwiegend auf die CO2-Kosten für indirekte Emissionen zurückzuführen. Die CO2-Kosten für indirekte Emissionen ergäben sich aus der Tatsache, dass Stromerzeuger — obgleich sie bis Ende 2012 die Emissionsberechtigungen kostenfrei erhielten — diese als Opportunitätskosten in die Strompreise einpreisten (8). Nach Angaben Deutschlands belaufen sich diese Kosten indirekter Emissionen auf 19 EUR/MWh. Deutschland begründet diesen Wert wie folgt:
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(15) |
Daher haben deutsche NE-Metallerzeuger Deutschland zufolge einen strukturellen Nachteil gegenüber denjenigen internationalen Wettbewerbern, die Strom zu einem niedrigeren Preis beziehen, insbesondere weil die Stromkosten letzterer in Drittländern keine CO2-Kosten umfassen. Die Entwicklung der Strompreise, die an der EEX in Leipzig seit 2005 notiert wurden, ist als Anhang 2 beigefügt. Die Entwicklung der CO2-Emissionspreise ist als Anhang 3 beigefügt. |
2. Ausführungen Deutschlands zu den NE-Metallmärkten
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(16) |
Deutschland erklärt, dass sich die NE-Metallmärkte durch einheitliche Preise auszeichnen, die an der LME ermittelt und in USD pro Tonne angegeben werden (10). Deutschland argumentiert daher, dass die relevanten räumlichen Märkte für Aluminium, Kupfer und Zink die jeweiligen Weltmärkte seien. Der Hauptgrund hierfür sei, dass NE-Metalle zu einem Stückkostenpreis transportiert werden könnten, der im Vergleich zu ihrem Mehrwert relativ niedrig sei. Deutschland gibt an, dass die Preise an der LME während des Wirtschaftsaufschwungs vor 2009 relativ hoch gewesen, infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise jedoch dramatisch gefallen seien (z.B. für Aluminium von 3,359 USD/t im Juli 2008 auf 1,635 USD/t im Juli 2009). Nach Angaben Deutschlands stellte dieser Verfall der LME-Preise einen exogenen Schock für die Begünstigten dar, der sich als beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV auswirkte. Die Entwicklung der LME-Preise für Aluminium, Kupfer und Zink ist als Anhang 4 beigefügt (11). |
3. Ausführungen Deutschlands zur Situation der einzelnen Begünstigten
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(17) |
Deutschland gibt an, dass sich die LME-Preise seit dem zweiten Halbjahr 2009 zwar erholt hätten (12), es für NE-Metallerzeuger aber aufgrund der Differenz zwischen den hohen Stromkosten in Deutschland und den niedrigen Stromkosten in anderen Ländern (insbesondere außerhalb der EU) unattraktiv sei, ihre Produktion in Deutschland aufrechtzuerhalten. Deutschland hat Daten vorgelegt, denen zufolge die Stromkosten seit der Einführung des EHS 2005 durchschnittlich etwa 40 % der Erlöse der deutschen NE-Metallerzeuger (die durch die LME-Preise bestimmt werden) entsprechen. Die in den Strompreisen enthaltenen CO2-Kosten für indirekte Emissionen belaufen sich auf etwa 20-25 % der Stromkosten und somit auf etwa 10 % des LME-Aluminiumpreises. In Anhang 5 ist eine Graphik zur Darstellung der Stromkosten der deutschen NE-Metallerzeuger im Verhältnis zu den LME-Preisen beigefügt. |
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(18) |
Zusammenfassend lautet das Argument Deutschlands, dass die angemeldete Beihilfe notwendig sei, um zu verhindern, dass die deutschen NE-Metallerzeuger ihre Produktion in Deutschland einstellen. Deutschland führt an, dass infolge einer solchen Produktionseinstellung die Kapazitäten von Erzeugern außerhalb des EHS übernommen würden, was zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen führe, da für die Produktion außerhalb der EU weniger strikte CO2-Auflagen als in der EU gälten, in der es eine verbindliche Emissionsobergrenze gibt. |
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(19) |
Deutschland macht geltend, dass das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Überprüfung der EHS-Richtlinie (13) und dem darauf folgenden Kommissionsbeschluss zur Erstellung eines Verzeichnisses von Sektoren, in denen es ein solches Risiko gibt, anerkannt wurde, und dass dieses Risiko den Umweltschutzzielen des EHS entgegenstehe und mit Blick auf die Erhaltung eines rentablen Industriestandorts in der Europäischen Union nicht wünschenswert sei. |
Kostenstrukturen der Begünstigten und ihrer Wettbewerber
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(20) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen forderten die Kommissionsdienststellen Deutschland auf, Informationen zu den Folgen für die Rentabilität der Begünstigten zu übermitteln. Deutschland lehnte es jedoch ab, diese Daten zur Verfügung zu stellen, und begründete dies damit, dass die Frage Geschäftsgeheimnisse betreffe, die die Unternehmen nicht offenlegen könnten (14). Dementsprechend verfügt die Kommission nur über sehr begrenzte Informationen über die Kostenstruktur der Begünstigten und ihrer Wettbewerber. |
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(21) |
Deutschland erkennt an, dass es deutschen NE-Metallerzeugern durch bestimmte Faktoren möglich sein könnte, ihre Gewinnspanne gegenüber der ihrer globalen Wettbewerber zu verbessern. So sind die deutschen NE-Metallerzeuger stark mit wichtigen nachgelagerten Industrien wie dem Elektro- und Automobilsektor verflochten. Sie arbeiten eng mit Forschungseinrichtungen und Kunden in sogenannten Clustern zusammen. Infolgedessen können die deutschen NE-Metallerzeuger spezielle Formate, Legierungen, kleine Mengen und Just-in-time-Lieferungen anbieten. Deutschland bringt jedoch vor, dass diese Vorteile lediglich einen Preisaufschlag von in der Regel nicht mehr als 5 % auf den LME-Preis rechtfertigten und nicht ausreichend seien, um die Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene sicherzustellen. |
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(22) |
Deutschland bleibt jedoch bei seinem Standpunkt, dass auch ohne die geforderten Daten offensichtlich sei, dass die deutschen Erzeuger aufgrund der höheren CO2-Kosten für indirekte Emissionen eine geringere Rentabilität als ihre außereuropäischen Wettbewerber erzielen. |
Möglichkeit der Abwälzung der CO2-Kosten für indirekte Emissionen
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(23) |
Die Kommission forderte Deutschland auf, Informationen über die Möglichkeiten einer Abwälzung der CO2-Kosten für indirekte Emissionen auf die Kunden zur Verfügung zu stellen. Hierzu gibt Deutschland an, dass die Begünstigten ihre CO2-Kosten für indirekte Emissionen nicht auf ihre Kunden abwälzen können. Deutschland erklärt, dass sich beispielsweise im Fall von Aluminium die CO2-Kosten für indirekte Emissionen auf bis zu 10 % des LME-Preises belaufen und daher die durchschnittlichen Aufschläge von 5 % auf den LME-Preis (15), den deutsche NE-Metallerzeuger ihren lokalen Kunden für Just-in-time-Lieferungen, Speziallegierungen, kleine Mengen etc. auferlegen können, aufwiegen würden. Deutschland betont, dass die meisten Kunden ebenso wie die Begünstigten auch auf den Weltmärkten tätig seien und Sonderkosten für lokale Komponenten, die teurer seien als andernorts erworbene Komponenten, nicht abwälzen könnten. |
Verlagerung von CO2-Emissionen
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(24) |
Die Kommission forderte Deutschland auf, Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie sich die indirekten Kosten auf die Investitionsentscheidungen der Begünstigten auswirken. Hierzu gab Deutschland an, dass die meisten Begünstigten in den vergangenen Jahren keine Investitionen in Nicht-EHS-Ländern getätigt hätten (16). Im Gegensatz hierzu hätten die meisten Begünstigten in den letzten Jahren beträchtliche Investitionen in ihre lokalen Produktionsanlagen vorgenommen (etwa 682 Mio. EUR). Deutschland weist jedoch darauf hin, dass sich ein großer Teil der Investitionen auf die Instandhaltung bezogen haben könnte und nur ein kleiner Teil der Investitionen für neue Kapazitäten aufgewendet worden sei. |
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(25) |
Deutschland übermittelte keine weiteren Informationen zu der Frage, ob die Begünstigten im Fall einer Standortverlagerung sich zwangsläufig für ein Land außerhalb des EWR entscheiden oder vielleicht in andere EU-Mitgliedstaaten abwandern würden, in denen die Strompreis trotz eingepreister CO2-Kosten aufgrund der komparativen Vorteile in dem betreffenden Mitgliedstaat niedriger sein könnten, oder in EWR-Länder, in denen das preissetzende Grenzkraftwerk eine niedrigere CO2-Komponente hat. Deutschland gab jedoch an, dass eine im Vergleich zu den Geschäftsmöglichkeiten in Nicht-EHS-Ländern geringere Rentabilität ausreichend Anreiz für die deutschen NE-Metallerzeuger sein könnte, ihren Standort in Nicht-EHS-Länder zu verlagern, ohne festzustellen, ob die Rentabilität in Nicht-EHS-Ländern höher oder niedriger ist als in anderen EHS-Ländern. |
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(26) |
Deutschland betonte, dass die Begünstigten die Rentabilität ihrer Produktionsanlagen kontinuierlich beobachteten. Die Entscheidung über eine Standortverlagerung könne schnell getroffen werden, wenn feststehe, dass die negativen Veränderungen bei den Produktionsparametern nicht nur vorübergehend sondern dauerhaft seien. Für die Begünstigten sei die Höhe der Stromkosten entscheidend und ein dauerhafter Anstieg könne den Ausschlag für eine Standortverlagerung geben. Deutschland gibt an, dass die Begünstigten diese Möglichkeit in Erwägung gezogen hätten, und die nur geringen neuen Investitionen im Sektor (unabhängig von Instandhaltungsinvestitionen) mehr als ein Warnsignal seien. Die Initiative der deutschen Regierung, die in Rede stehende Beihilfe zu gewähren, hat die Begünstigten — bislang — dazu bewogen, von einer Standortverlagerung abzusehen. |
4. Ausführungen Deutschlands zur Situation der nachgelagerten Industrien
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(27) |
Deutschland gibt zu den nachgelagerten Industrien an, dass eine umfangreiche und enge Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten und den nachgelagerten Kunden bestehe (z.B. im Hinblick auf gemeinsame Forschung und Entwicklung). Deutschland zufolge hätte eine Standortverlagerung negative Folgen für den Automobil- und Elektrosektor sowie andere wichtige nachgelagerte Industrien. |
IV. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(28) |
Die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen im Einklang mit Artikel 107 ff. AEUV und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen (17) geprüft und hat nach einer vorläufigen Bewertung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(29) |
Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens wird die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Zweitens verschafft die Maßnahme dem Empfänger einen Vorteil. Drittens begünstigt die Maßnahme selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Viertens ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. |
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(30) |
Die angemeldete Maßnahme erfüllt alle diese Voraussetzungen. Die Beihilfe stammt aus staatlichen Mitteln, da sie aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, indem sie die Belastungen vermindert, ‚die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat‘ (18) (Stromkosten). Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur Begünstigten in zuvor festgelegten Sektoren (d.h. im Aluminium-, Kupfer- und Zinksektor) gewährt wird und innerhalb dieser Sektoren weiter auf große Stromendverbraucher (d.h. mehr als 10 GWh/jährlich) beschränkt ist. Sie ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da die Begünstigten in einem Wirtschaftszweig tätig sind, in dem innerhalb der EU Wettbewerb herrscht. Unabhängig davon, ob es tatsächlich Handel mit bestimmten NE-Metallen zwischen den Mitgliedstaaten gibt, stehen EU-Erzeuger auf dem Weltmarkt im Wettbewerb miteinander, und ein Vorteil, der einem von ihnen verschafft wird, führt zu einem möglichen Absatzrückgang der anderen oder behindert eine Absatzsteigerung. |
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(31) |
Daher handelt es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(32) |
In dem Gesetzesentwurf zur Durchführung der angemeldeten Regelung, der der Kommission übermittelt wurde, ist festgehalten, dass die Zahlung der Beihilfe erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgt. Deutschland ist durch die Anmeldung der Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung seiner Verpflichtung aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. |
3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(33) |
In Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie die Voraussetzung für eine der im Vertrag genannten Ausnahmen erfüllt. Deutschland hat angeführt, dass die Beihilfe dem NE-Metallsektor dabei helfen soll, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. Des Weiteren argumentiert Deutschland, dass die Maßnahme durch die Verhinderung einer Abwanderung der NE-Metallerzeuger zur Erhaltung von Arbeitsplätzen im NE-Metallsektor und den nachgelagerten Industrien beiträgt und somit die sektorale Entwicklung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördert. Zudem erklärt Deutschland, dass die Beihilfe einen Umweltvorteil mit sich bringt, da sie eine Standortverlagerung der NE-Metallerzeuger in Nicht-EU-Länder verhindert, in denen es weniger strenge CO2-Auflagen gibt, so dass es ohne die Maßnahme zu einem Anstieg des globalen CO2-Ausstoßes kommen könnte (Carbon Leakage). Die Kommission hat die angemeldete Maßnahme im Hinblick auf alle vorgebrachten Ziele von gemeinsamem Interesse der EU geprüft, um die Vereinbarkeit der Förderung mit dem Binnenmarkt zu bewerten. |
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(34) |
Hierzu hat die Kommission die mögliche Vereinbarkeit der Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und c AEUV geprüft. Die Kommission hat bei Beihilfesachen, die unter Artikel 107 Absatz 3 AEUV fallen, einen weiten Ermessensspielraum (19). In Ausübung dieses Ermessens hat sie Leitlinien und Mitteilungen veröffentlicht, in denen die Kriterien dargelegt sind, nach denen bestimmte Arten von Beihilfen auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Nach ständiger Rechtssprechung ist die Kommission durch die von ihr im Bereich Beihilfenkontrolle veröffentlichten Leitlinien und Mitteilungen insofern gebunden, als diese nicht von den Vorschriften des EU-Vertrags abweichen und von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (20). Daher muss zunächst geprüft werden, ob die angemeldete Beihilfe in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Leitlinien oder Mitteilungen fällt. Ist dies der Fall, so ist die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV durch den entsprechenden Text gebunden. Ist dies nicht der Fall, so muss die Kommission klären, ob die Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b und/oder Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
3.1 Spezifische Rahmen und Leitlinien
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(35) |
Die Kommission hat auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und c AEUV eine Reihe von Rahmen und Leitlinien aufgestellt, mit denen den Mitgliedstaaten Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, beträchtliche Störungen in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben, die Beschäftigung zu fördern, Unternehmen in Schwierigkeiten durch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu helfen, Regionalbeihilfen in förderfähigen Regionen zu vergeben oder Beihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes zu gewähren. |
Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen
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(36) |
Die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (21) gelten für Unternehmen in Schwierigkeiten (22), insbesondere solche, die die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen. Eine weitere Bedingung für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist das Vorliegen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans. Deutschland schließt jedoch Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, von der Beihilfe aus, so dass es unwahrscheinlich ist, dass einer der Begünstigten als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen wäre. Daher fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. |
Regionalbeihilfen
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(37) |
Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (23) sind Betriebsbeihilfen wie die vorliegende Maßnahme in der Regel untersagt, sofern nicht ganz bestimmte Umstände vorliegen (z. B. Arbeitslosigkeit, niedriger Lebensstandard) und die Region unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. Die Kommission stellt fest, dass einige der Unternehmen, die unter die Regelung fallen, ihren Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV haben könnten, das für Regionalbeihilfen in Frage kommt. |
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(38) |
Ziel der Regelung ist es jedoch nicht, die wirtschaftliche Entwicklung in Regionen zu fördern, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist. Daher ist die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffassung, dass die Maßnahme nicht in den durch die Regionalbeihilfeleitlinien ausgelegten Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. |
Beschäftigungsbeihilfen
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(39) |
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sieht Beschäftigungsbeihilfen vor, die mit Investitionen verbunden sind oder zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer gewährt werden (24). Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt einen früheren, weiter gesteckten Rahmen für Beschäftigungsbeihilfen, der 2008 außer Kraft trat (25). Durch ihre Ausgestaltung fällt die deutsche Maßnahme nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. |
Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen
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(40) |
Im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen (26) hat die Kommission anerkannt, dass die Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten darstellt. Die Störung besteht in den unmittelbaren Auswirkungen der Krise auf den Bankensektor sowie den mittelbaren Auswirkungen auf die Realwirtschaft, insofern als Unternehmen nur erschwert Zugang zu erschwinglichen Finanzierungsmitteln haben. Die in Rede stehende Maßnahme zielt jedoch nicht auf Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzierungsmitteln ab. Deutschland argumentierte selbst, dass die vom Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Instrumente die Probleme der NE-Metallindustrie nicht lösen können, die in den im Vergleich zum weltweiten Durchschnitt hohen Kosten für indirekte Emissionen in Deutschland und nicht in einem erschwerten Zugang zu Finanzierungsmitteln bestehen. Daher fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. |
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
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(41) |
Im Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (27) ist dessen Anwendungsbereich wie folgt festgelegt:
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(42) |
In den darauf folgenden Absätzen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen wird der Anwendungsbereich des Rahmens weiter ausgeführt; keine der Bestimmungen bezieht sich jedoch auf die Verlagerung von CO2-Emissionen. |
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(43) |
Ferner lässt Artikel 10a Absatz 6 der EHS-Richtlinie darauf schließen, dass mit der Anerkennung eines möglichen Bedarfs an staatlichen Beihilfen zur Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen, die aus den strengen EU-Umweltvorschriften (EHS) resultiert, auch vorgesehen wurde, dass neue Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden müssen, mit denen Benchmarks für die indirekten CO2-Emissionen pro Produktionseinheit festgelegt werden (28). Dies legt wiederum nahe, dass der derzeitige Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen das Problem der Verlagerung von CO2-Emissionen nicht behandelt. |
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(44) |
Daher fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen. |
Schlussfolgerung
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(45) |
Die Kommission ist daher zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich bestehender Leitlinien oder eines bestehenden Gemeinschaftsrahmens fällt. Daher muss sie prüfen, ob die Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
3.2 Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV)
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(46) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Kommission staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die staatliche Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (29), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (30) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(47) |
Nach ständiger Praxis der Kommission (31) können Maßnahmen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern sie erforderlich und angemessen sind und der positive Beitrag zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse die negativen Folgen für Handel und Wettbewerb aufwiegt. Daher betrachtet es die Kommission als angemessen, die folgenden Fragen zu prüfen:
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3.2.1 Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage)
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(48) |
Deutschland führt an, dass die Beihilfe einen Umweltvorteil mit sich bringt, da sie einer Standortverlagerung der NE-Metallerzeuger in Länder außerhalb der EU vorbeugt, in denen es weniger strikte CO2-Auflagen gibt, was ohne die Maßnahme zu einem Anstieg des globalen CO2-Ausstoßes führen könnte (Verlagerung von CO2-Emissionen, sog. Carbon Leakage). |
Ziel von gemeinsamem Interesse
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(49) |
Ein Ziel von gemeinsamem Interesse ist ein Ziel, das von der EU solches anerkannt ist. Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen, die Folge der strengen EU-Umweltvorschriften (EHS) ist, ein Ziel von gemeinsamem Interesse darstellen kann. Die EHS-Richtlinie sieht zu den Auswirkungen des EHS auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und auf die Verlagerung von CO2-Emissionen in Randnummer 24 und 27 Folgendes vor:
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(50) |
Aus diesen Randnummern sowie aus Artikel 10a Absatz 6 der EHS-Richtlinie ergibt sich, dass es im gemeinsamen Interesse ist, die Verlagerung von CO2-Emissionen, die aus den strengen EU-Umweltvorschriften resultiert, so weit wie möglich zu verhindern, da diese Verlagerung von CO2-Emissionen bestimmte energienintensive Sektoren und Teilsektoren in der EU, die im internationalen Wettbewerb stehen, wirtschaftlich in einem Maße benachteiligen kann, dass sie ihre Produktion möglicherweise in Drittländer verlagern, was einen Anstieg der CO2-Emissionen auf globaler Ebene mit sich bringen kann. |
Geeignetes und erforderliches Mittel
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(51) |
Die gewährte Beihilfe muss ein geeignetes und erforderliches Mittel sein, um das angestrebte Ziel, d. h. die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, zu erreichen. Ein Mittel ist geeignet und erforderlich, wenn es keine anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Mittel gibt, mit denen dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten. |
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(52) |
Deutschland betont, die Kommission habe sich während der Verhandlungen über die EHS-Richtlinie politisch verpflichtet, die Kompensation von CO2-Kosten für indirekte Emissionen mangels eines internationalen Abkommens ab 2013 zu gestatten und die Beihilfevorschriften anzupassen, um die Kriterien für die Vereinbarkeit solcher Beihilfen für indirekte Emissionen mit dem AEUV darzulegen. Deutschland zufolge ist eine solche Beihilfe damit zu begründen, dass Stromerzeuger die Kosten für CO2-Zertifikate in ihre Strompreise einpreisen. Da dieser Einpreisungseffekt schon jetzt bestehe, auch wenn er auf einem anderen CO2-Preis beruhe als bei der Annahme der Richtlinie für die Zeit nach 2013 angenommen, sei es angemessen, Beihilfen für solche indirekten Emissionen schon vor 2013 zu gestatten. |
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(53) |
Die Gesetzgeber haben in der geänderten EHS-Richtlinie (32) vereinbart, den Mechanismus zur Vorbeugung von CO2-Verlagerungen erst ab 2013 einzuführen. Dies scheint gerechtfertigt, da ab 2013 eine strengere Obergrenze für CO2-Emissionen gilt, die — sofern alle anderen Umstände unverändert bleiben — wohl zu höheren CO2-Preisen als zuvor führen wird. |
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(54) |
Aus wirtschaftlicher Sicht könnte jedoch schon vor 2013 das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen. So geht die öffentliche Debatte über das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen weiter. Es ist von größter Bedeutung, dieses Risiko eingehend zu prüfen, da sich solche Beihilfen sehr wettbewerbsverfälschend auswirken. Im vorliegenden Fall verfügt die Kommission jedoch nicht über die notwendigen Informationen, um das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für die Begünstigten zu prüfen. Im Übrigen haben die Mitgliedstaaten auch jetzt schon die Möglichkeit, energieintensive Industrien beim Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft zu unterstützen, indem sie Energiesparmaßnahmen und CO2-freie grüne Stromerzeugungsalternativen fördern, oder energieintensiven Unternehmen einen Ausgleich für einen Teil ihrer Stromkosten zu zahlen (z.B. durch Energiesteuerermäßigungen oder -befreiungen nach Kapitel 4 der Umweltbeihilfenleitlinien). |
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(55) |
Daher hat die Kommission Zweifel, ob die in Rede stehende Maßnahme ein angemessenes Mittel ist, um einer Verlagerung von CO2-Emissionen in der Handelsperiode 2008-2012 vorzubeugen. |
Anreizeffekt
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(56) |
Staatliche Beihilfen haben einen Anreizeffekt, wenn der Begünstigte sein Verhalten mit Blick auf die Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse ändert. Deutschland zufolge bringt die Maßnahme insofern einen mittelbaren Umweltvorteil mit sich, als sie einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorbeugt, und somit habe sie auch einen Anreizeffekt. |
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(57) |
Deutschland führt an, dass es seitens der Kommission unangebracht sei, den Anreizeffekt der Beihilfe in Frage zu stellen. Schließlich habe die Kommission mit dem Beschluss zur Festlegung der dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektoren und Teilsektoren (33) das Risiko einer Abwanderung der betreffenden Sektoren aus der EU schon deutlich zum Ausdruck gebracht. In diesem Beschluss ist ein Verzeichnis der Sektoren festgelegt, die für einen höheren Anteil kostenfreier Zertifikatszuteilungen für direkte Emissionen in Frage kommen. Da die Sektoren für Aluminium, Kupfer und Zink in der Liste aufgeführt sind, sei das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für diese Sektoren anerkannt worden, so das Argument Deutschlands. Ferner habe sich die Kommission während der Verhandlungen über die EHS-Richtlinie politisch verpflichtet, die Kompensation von CO2-Kosten für indirekte Emissionen mangels eines internationalen Abkommens zu gestatten und die Beihilfevorschriften anzupassen, um die Kriterien für die Vereinbarkeit solcher Beihilfen für indirekte Emissionen mit dem AEUV für die 2013 beginnende Handelsperiode darzulegen. Deutschland führt an, dass eine solche Beihilfe dadurch begründet sei, dass Stromerzeuger die Kosten für CO2-Berechtigungen in ihre Strompreise einpreisen. Da dieser Effekt bereits jetzt bestehe, solle die Kommission Beihilfen für solche indirekten Emissionen für die im vorgenannten Beschluss aufgeführten Sektoren schon jetzt gestatten. |
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(58) |
Die Kommission stellt fest, dass der Beschluss zur Festlegung der dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektoren und Teilsektoren erst ab 2013 (34) gilt. Daher kann er nicht als Rechtsgrundlage für die Rechtfertigung einer für das Jahr 2009 bestimmten staatlichen Beihilfe herangezogen werden. |
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(59) |
Deutschland argumentierte, dass die Kommission verpflichtet sei, den Beschluss zur Festlegung der dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektoren und Teilsektoren analog anzuwenden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass eine EU-Vorschrift nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofs nur unter den folgenden beiden Voraussetzungen analog angewandt werden kann (35):
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(60) |
Die Kommission stellt fest, dass es im vorliegenden Fall keine solche Lücke gibt, die mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts unvereinbar ist. Die vorliegende Beihilfesache fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und die Kommission muss diesen Artikel, wie er in der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs ausgelegt wurde, anwenden, d. h., sie muss prüfen, ob die staatliche Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (36), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (37) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Ermangelung allgemein anwendbarer Vorschriften wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Für die Prüfung der in Rede stehenden Beihilfesache muss das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen daher auf der Grundlage des Sachverhalts des Falles erfolgen. |
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(61) |
Auf die von Deutschland vorgebrachten Argumente ist zu erwidern, dass die Rechtsinstrumente, mit denen die Kompensation für indirekte Emissionen gestattet wird, sich nur auf die in den Strompreis eingepreisten CO2-Kosten (38) beziehen sollten. Daher bestehen Zweifel, ob der Beschluss zur Festlegung der dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektoren und Teilsektoren direkt auf die Kompensation von in den Strompreis eingepreisten CO2-Kosten angewandt werden kann. In der Tat wurde mit der politischen Verpflichtung, Beihilfen zum Ausgleich von Kosten indirekter Emissionen zuzulassen, beabsichtigt, in Ausnahmefällen gezielt ausgerichtete Beihilfen für die Sektoren zu gestatten, die durch indirekte Emissionen einem beträchtlichen Kostenanstieg ausgesetzt und nicht in der Lage sind, diesen CO2-bedingten Kostenanstieg abzuwälzen. |
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(62) |
Das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen könnte dann geltend gemacht werden, wenn die Strompreise aufgrund des EHS in einem Maß ansteigen würden, das Unternehmen einen Anreiz gibt, ihre Produktion in EHS-Ländern einzustellen, und die Kapazitäten dieser Unternehmen dann von Produktionsanlagen in Nicht-EHS-Ländern übernommen würden, was einen Anstieg der globalen Emissionen zur Folge hätte. |
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(63) |
Die Kommission hat jedoch Zweifel, ob die Begünstigten bei einer Nichtgewährung der Beihilfe ihre Standorte in Deutschland aufgrund einer CO2-Kosten-Differenz schließen würden. In dieser Hinsicht bilden die CO2-Kostendifferenz und die Möglichkeit, solche Kosten auf Kunden abzuwälzen, die Schlüsselkriterien für die Prüfung eines solchen Risikos. Die Kommission hatte Deutschland daher aufgefordert, Informationen zu diesen beiden Aspekten zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben Deutschlands betrachten die Begünstigten Angaben zur Kostenstruktur und ihren Gewinnspannen jedoch als Geschäftsgeheimnisse und lehnten es daher ab, der deutschen Regierung die entsprechenden Zahlen zu übermitteln (39). Daher kann die Kommission das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Bezug auf die betreffenden Begünstigten nicht auf der Grundlage der bisher von Deutschland vorgelegten Fakten prüfen. Die Kommission fordert daher Deutschland und Dritte auf, ihr alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere zur Kostenstruktur im Sektor und den Möglichkeiten, die CO2-Kostendifferenz auf die Kunden abzuwälzen. |
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(64) |
Auch wenn die Rentabilität an sich kein entscheidendes Element ist, so werden doch die Zweifel daran, dass die Unternehmen ihre indirekten CO2-Kosten nicht abwälzen können, in gewissem Umfang durch die Jahresberichte der wichtigsten Begünstigten verstärkt, da diese nahe legen, dass die Unternehmen — trotz der niedrigen LME-Preise — während des geplanten Beihilfezeitraums weiterhin rentabel waren. Die Betriebsergebnisse von Trimet (Aluminium), Xtrata (Zink) und Aurubis (Kupfer) sind in Anhang 6 beigefügt. |
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(65) |
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bedingt durch das EHS das Risiko einer Schließung von deutschen Produktionsstandorten besteht, so hat die Kommission aber auch Zweifel, ob dies zwangsläufig zu einer Übernahme von Kapazitäten durch Produktionsanlagen in Nicht-EHS-Ländern führen würde. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Kapazitäten durch Produktionsanlagen in anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten übernommen werden, in denen das EHS-System Anwendung findet. Im Hinblick darauf forderte die Kommission genaue Informationen zu den Strommärkten in anderen Mitgliedstaaten sowie zur Wettbewerbssituation von NE-Metallerzeugern in anderen Mitgliedstaaten, in denen die Stromkosten aufgrund von Produktionsvorteilen möglicherweise niedriger sind, oder in EWR-Staaten, in denen das preisbestimmende Grenzkraftwerk einen geringeren CO2-Ausstoß hat. Des Weiteren hat die Kommission Informationen zu den im Strompreis enthaltenen Kosten für indirekte Emissionen in anderen Mitgliedstaaten angefordert. Deutschland gab an, dass ihm keine Informationen über die Kostenstruktur von NE-Metallerzeugern in anderen Mitgliedstaaten oder über den CO2-Kostenanteil am Strompreis in anderen Mitgliedstaaten vorliegen. Ohne diese Informationen kann die Kommission jedoch nicht einwandfrei prüfen, ob die Kapazitäten — im Fall von Standortschließungen in Deutschland — von Produktionsanlagen in anderen Mitgliedstaaten übernommen und somit weiterhin dem EHS (40) unterliegen würden, oder ob sie tatsächlich von in Nicht-EHS-Ländern produzierenden Unternehmen übernommen würden. |
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(66) |
Angesichts der anderen entscheidenden Aspekte, die Unternehmen bei der einer Standortentscheidung erwägen, kann die Kommission folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob eine Beihilfe zur Verhinderung einer Standortverlagerung vorliegt, ob Unternehmen im Fall einer Schließung in ein Land inner- oder außerhalb der EU abwandern würden, ob dies zu einem Anstieg der globalen Emissionen führen würde und ob die Beihilfe tatsächlich das ausschlaggebende Element wäre, die Begünstigten zu einer Aufrechterhaltung ihrer Produktion in Deutschland zu veranlassen. Um alle relevanten Informationen auch von Dritten zu erhalten, erachtet die Kommission die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens für angemessen. |
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(67) |
Deutschland gibt an, dass eine umfangreiche Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten und ihren nachgelagerten Kunden bestehe, insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Deutschland erklärt, dass die Standortverlagerung der Begünstigten zu einer Standortverlagerung der nachgelagerten Industrien führen könnte, wodurch das geltend gemachte Risiko einer Verlagerung der CO2-Emissionen noch steigen würde. Des Weiteren argumentierte Deutschland, dass die nachgelagerten Industrien durch die vorgebrachte enge Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung zunehmend umweltfreundliche Produkte herstellen könnten und dass diese Umweltvorteile aufs Spiel gesetzt würden, wenn die NE-Metallerzeuger ihre Produktion in Deutschland einstellen würden. |
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(68) |
Die Kommission ist sich zwar der Bedeutung der Wertschöpfungskette bewusst, doch hat sie Zweifel, dass die Verbindung zwischen den NE-Metallerzeugern und den nachgelagerten Industrien so stark ist, dass die Nichtgewährung der Beihilfe die nachgelagerten Tätigkeiten in dem von Deutschland behaupteten Maße gefährden würde. Vielmehr betonte Deutschland, dass die nachgelagerten Industrien ihren Bedarf anderswo auf dem Weltmarkt decken könnten und dies auch täten, wenn die deutschen NE-Metallerzeuger versuchen würden, ihre indirekten Emissionskosten abzuwälzen. Des Weiteren hat Deutschland nicht ausreichend belegt, dass die nachgelagerten Industrien nur durch die gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeit mit NE-Metallen deutschen Ursprungs zunehmend umweltfreundliche Produkte herstellen können und nicht auch mit NE-Metallerzeugern, die in Drittstaaten inner- und außerhalb des EHS angesiedelt sind. |
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(69) |
Schließlich hat die Kommission Zweifel, ob die Beihilfe genügend Anreiz bieten würde, um die Standortentscheidung der deutschen NE-Metallerzeuger zu ändern, und ob die Maßnahme als Anreiz für die Begünstigten zu einer mittel- oder langfristigen Aufrechterhaltung ihrer Produktion in Deutschland geeignet ist. Deutschland hat selbst angegeben, dass die Maßnahme das Problem höherer CO2-Kosten für indirekte Emission nicht dauerhaft lösen wird. So wird die Maßnahme nur für das zweite Halbjahr 2009 gewährt. Die einzige mit der Beihilfe verbundene Bedingung ist, dass die Begünstigten ihren Standort bis Ende 2010 nicht verlagern, und Deutschland hat erklärt, dass keine Verlängerung der Maßnahme beabsichtigt ist. Die Maßnahme scheint daher nicht geeignet zu sein, eine Standortverlagerung der Begünstigten nach 2010 zu verhindern. |
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(70) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission Zweifel, ob während des Beihilfezeitraums — aufgrund der Kosten für indirekte Emissionen — das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bestand und, falls dem so wäre, die in Rede stehende Maßnahme den notwendigen Anreiz geschaffen hätte, diesem Risiko wirksam zu begegnen. |
Angemessenheit
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(71) |
Eine staatliche Beihilfe ist dann angemessen, wenn die dem Begünstigten gewährte Beihilfe auf ein Minimum beschränkt und gleichzeitig ein Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht wird. |
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(72) |
Die Kommission stellt in diesem Fall fest, dass die Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe komplex ist, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Standortentscheidung eines Unternehmens nicht durch ein Kostenelement, sondern durch eine Kombination verschiedener Elemente beeinflusst wird. Die Kommission hat am 28. Juli 2010 Auskünfte angefordert, um zu prüfen, ob die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt ist. Deutschland gab an, dass die Beihilfe zeitlich und im Umfang begrenzt ist, begründete jedoch nicht, warum dasselbe Ergebnis für die betreffenden Begünstigten nicht mit einer geringeren Beihilfe hätte erzielt werden können. Tatsächlich kann die Kommission ohne die geforderten Informationen zur Kostenstruktur der Begünstigten und ihrer europäischen Wettbewerber sowie ohne Daten zur Handelsintensität auf den jeweiligen Produktmärkten und zur CO2-Intensität auf anderen EU-Strommärkten nicht ordnungsgemäß prüfen, ob die Beihilfe tatsächlich auf das Minimum beschränkt ist, das zur Verhinderung der Schließung von NE-Metallerzeugungsanlagen in Deutschland und der Abwanderung in Länder außerhalb des EHS erforderlich ist. Diese Informationen sind umso notwendiger, als es zu diesem Zeitpunkt keinen EU-Beihilferahmen gibt, der die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe festlegt. |
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(73) |
Die Kommission hat außerdem Zweifel, was die vorgeschlagene Methode zur Festsetzung des Beihilfebetrags angeht. Als Ausgangsbasis für die Berechnung des Beihilfebetrags setzt Deutschland den beobachteten Marktpreis für CO2-Berechtigungen an (siehe vorstehende ausführliche Beschreibung). Gleichzeitig unterscheidet Deutschland zwischen verschiedenen Teilsektoren (d. h. 17 EUR/MWh werden für Aluminium, 16 EUR/MWh für Zink und 9 EUR/MWh für Kupfer angesetzt), obwohl alle diese Teilsektoren den Kosten für indirekte Emissionen wahrscheinlich gleichermaßen ausgesetzt sind. Es bleibt unklar, ob und inwieweit die unterschiedliche Beihilfehöhe für jeden Teilsektor dadurch gerechtfertigt ist, dass diese Teilsektoren unterschiedlich stark von einer Verlagerung der CO2-Emissionen bedroht sind. Daher erachtet es die Kommission als angemessen, Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu zu geben. Ferner gibt Deutschland an, dass die Beihilfehöhe auf der Grundlage der durchschnittlichen CO2-Intensität der deutschen Stromerzeugung berechnet wird, die bei 0,75 t CO2/MWh liegen soll, wobei ein Kraftwerkpark mit einer Mischung aus Kraftwerken mit verschiedenen CO2-Intensitäten (z.B. moderne Gaskraftwerken mit weniger als 0,4 t CO2/MWh und alte Braunkohlekraftwerke mit bis zu 1,2 t CO2/MWh) zugrunde gelegt wird. Deutschland hat jedoch keine weiteren Belege zur durchschnittlichen Beihilfeintensität übermittelt und die Kommission möchte Dritten die Möglichkeit geben, zu diesen Daten Stellung zu nehmen. Abschließend stellt die Kommission fest, dass die von den Begünstigen gezahlten Nettostrompreise von einer Reihe von Kriterien beeinflusst werden, so z. B. durch steuerliche Sonderregelungen (Spitzenausgleich) oder Verträge mit einer Option der Versorgungsunterbrechung. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die von der EEX festgelegten Strompreise (Anhang 2) keine auf Verbraucherebene erhobenen Steuern beinhalten. Die Kommission erachtet es als angemessen, Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Frage zu geben. |
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(74) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission zu diesem Zeitpunkt Zweifel, ob die Maßnahme angemessen ist. |
Verfälschungen des Wettbewerbs und Handels und Ausgleich
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(75) |
Damit eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die durch die Beihilfe ausgelösten Verfälschungen des Wettbewerbs und Handels beschränkt sein, so dass die Gesamtbilanz mit Blick auf das Ziel von gemeinsamem Interesse positiv ausfällt. Zu diesem Zeitpunkt kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahme zu beträchtlichen Wettbewerbsverfälschungen führen könnte. Erstens führt die Kompensation für indirekte CO2-Kosten zu einer Verzerrung in Bezug auf den Anreiz für die begünstigten Unternehmen, die CO2-Emissionen im Rahmen des EHS zu senken; zudem geschieht dies zulasten anderer Sektoren, die keine solche Beihilfe erhalten (41). Zweitens werden Betriebsbeihilfen im Allgemeinen als besonders wettbewerbsverfälschend angesehen, da Unternehmen, denen keine Beihilfe gewährt wird, im Gegensatz zu den Begünstigten ihre vollen Betriebskosten tragen müssen (42). Es ist in der Regel auch schwieriger, eine Verbindung zwischen solchen Beihilfen und einem Ziel von gemeinsamem Interesse herzustellen, das mit der Beihilfe erreicht werden soll. Im vorliegenden Fall gibt es Hinweise darauf, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt vor allem mit Blick auf Unternehmen verfälschen könnte, die einen natürlichen Standortvorteil haben, weil günstigerer, aus Wasserkraft gewonnener Strom mit niedrigen CO2-Emissionen verfügbar ist (z.B. Unternehmen in Norwegen oder Island) (43). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahme einen Subventionswettlauf mit anderen Mitgliedstaaten auslösen könnte. Die Kommission hat zusätzliche Informationen und Daten zu den möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf deutsche und europäische Wettbewerber der Begünstigten angefordert, aber Deutschland gab an, dass es keinen Zugang zu solchen Daten hat. Ohne diese Informationen kann die Kommission jedoch nicht das Ausmaß der negativen Auswirkungen der Maßnahme auf Wettbewerb und Handel prüfen und feststellen, ob die positive Wirkung für die Umwelt diese Folgen möglicherweise überwiegt. Daher scheint die Eröffnung eines eingehenden Prüfverfahrens angemessen zu sein, um Stellungnahmen von Dritten zu erhalten. |
Schlussfolgerung
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(76) |
Die Kommission hat zu diesem Zeitpunkt Zweifel, ob die Maßnahme als Beihilfe zur Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
3.2.2 Vermeidung einer Standortverlagerung und Sicherung von Arbeitsplätzen
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(77) |
Wie schon vorstehend ausgeführt, kann die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die staatliche Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (44), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (45) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(78) |
Deutschland gibt an, dass mit der Maßnahme eine Abwanderung deutscher NE-Metallerzeuger aus Deutschland verhindert werden soll, um so in der NE-Metallindustrie und den nachgelagerten Industrien Arbeitsplätze zu sichern. |
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(79) |
Es ist ständige Praxis der Kommission (46), dass Maßnahmen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, sofern sie erforderlich und angemessen sind und der positive Beitrag zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse die negativen Folgen für Handel und Wettbewerb überwiegt. |
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(80) |
Wie vorstehend ausgeführt, kann eine Beihilfe dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie in erforderlicher und angemessener Weise ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme wird die Kommission daher die vorstehenden Kriterien untersuchen (Erwägungsgrund 47). |
Ziel von gemeinsamen Interesse
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(81) |
Ein Ziel von gemeinsamem Interesse ist ein Ziel, das von der EU als solches anerkannt ist. Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen scheint es fraglich, ob die Beihilfe einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dient. |
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(82) |
Deutschland führt an, dass der Fall der LME-Preise in Verbindung mit hohen Stromkosten für den NE-Metallerzeugungssektor einen exogenen Schock dargestellt habe, der als Marktversagen angesehen werden könne. Mit der Maßnahme sollen die Folgen dieses Schocks abgeschwächt und einer Standortverlagerung der NE-Metallerzeuger vorgebeugt werden, um Arbeitsplätze zu sichern. Deutschland erklärte, dass eine solche Standortverlagerung nicht nur Auswirkungen auf die NE-Metallerzeuger selbst hätte, sondern auch auf eine Reihe wichtiger nachgelagerter Industrien (z. B. Automobil- und Elektroindustrie, Maschinenbau). |
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(83) |
Die Kommission hat jedoch Zweifel, ob die Verhinderung einer Abwanderung aus Deutschland als Ziel von gemeinsamem Interesse bewertet werden kann, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, dass die Maßnahme (in gewissem Umfang) die Wettbewerbsfähigkeit deutscher NE-Metallerzeuger gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern verbessert (47). In diesem Fall wäre die Maßnahme nicht von allgemeinem europäischen Interesse, sondern würde die deutsche Industrie gegenüber ihren EU-/EWR-Wettbewerber schützen und somit möglicherweise zu einem Subventionswettlauf führen. Zur Verhinderung einer Abwanderung aus Europa, um so eine Industriebasis in Europa zu erhalten, stellt die Kommission fest, dass es in ihrer Beschlusspraxis (z.B. wurden in den Beihilfesachen Terni (48) und Alcoa (49) im Hinblick auf vergünstigte Stromtarife Negativ-Beschlüsse gefasst) oder in der Rechtssprechung des Gerichtshofs der EU keine Präzedenzfälle gibt, in denen eine staatliche Beihilfe mit einem solchen Ziel als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden wäre. |
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(84) |
Des Weiteren hat die Kommission Zweifel, ob der Fall der LME-Preise oder die Strompreise in Deutschland als ein Marktversagen angesehen werden können. Die Einpreisung von CO2-Kosten ist ein erklärtes Ziel des EHS, um die angestrebte Emissionssenkung zu erreichen. Mit Hinblick auf die LME-Preise scheint es, dass diese 2006-2008 bedingt durch den Wirtschaftsaufschwung ungewöhnlich hoch waren, bevor sie 2008/2009 fielen, wobei sie nun ohnehin wieder steigen. Die vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass die Preisschwankungen — selbst wenn sie durch die Krise beeinflusst wurden — auf die konjunkturellen Angebots- und Nachfrageschwankungen im Sektor zurückzuführen sind, wie es auch in anderen Sektoren der Fall war. Die vorstehend genannten Schwankungen sind jedoch nicht zwangsläufig auf ein Marktversagen zurückzuführen. |
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(85) |
Daher hat die Kommission Zweifel, ob das Ziel, eine Abwanderung der NE-Metallproduktion aus Deutschland oder der EU zu verhindern, als Ziel von gemeinsamem Interesse eingestuft werden kann. Des Weiteren bestehen Zweifel, ob der Fall der LME-Preise in Verbindung mit den Strompreisen in Deutschland als ein Marktversagen angesehen werden kann. |
Geeignetes Mittel
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(86) |
Die gewährte Beihilfe muss ein geeignetes Mittel darstellen, um das angestrebte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Ein Instrument ist geeignet, wenn es keine anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Instrumente gibt, mit denen die gleichen Ergebnisse erzielt werden könnten. Deutschland argumentiert, dass die Beihilfe zum Erhalt von Arbeitsplätzen notwendig sei, indem eine Abwanderung der NE-Metallerzeuger und der nachgelagerten Industrien verhindert werde. Es bestehen jedoch Zweifel, ob Betriebsbeihilfen zur Verhinderung einer Standortverlagerung von Unternehmen in Schwierigkeiten das am wenigsten wettbewerbsverfälschende Mittel sind, um Arbeitsplätze zu sichern. So sind Beihilfen zur Verbesserung der Arbeitsmarktlage in der Regel auf nachhaltige Maßnahmen wie die Verbesserung der Bildung und Ausbildung von Beschäftigten oder einen erleichterten Zugang zu Finanzierungsmitteln für neue Investitionen ausgerichtet. Die Kommission hat Zweifel, dass Betriebsbeihilfen ein geeignetes Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen sind. |
Anreizeffekt
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(87) |
Staatliche Beihilfen haben einen Anreizeffekt, wenn der Begünstigte sein Verhalten mit Blick auf die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse ändert. Deutschland führt an, dass mit der Maßnahme Arbeitsplätze in der Primärproduktion von NE-Metall und in den nachgelagerten Industrien gesichert werden, indem deren Abwanderung in Nicht-EU-Staaten verhindert wird. Aus den vorstehend genannten Gründen (Erwägungsgründe 56 ff.) hat die Kommission jedoch Zweifel, ob die in Rede stehende Maßnahme den erforderliche Anreizeffekt hat, um NE-Metallerzeuger von einer Einstellung ihrer Produktion in Deutschland abzuhalten. |
Angemessenheit
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(88) |
Eine staatliche Beihilfe ist dann angemessen, wenn die den Begünstigten gewährte Beihilfe auf ein Minimum beschränkt und gleichzeitig ein Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht wird. Aus den vorstehend genannten Gründen (Erwägungsgründe 71 ff.) hat die Kommission jedoch Zweifel, ob die Maßnahme angemessen ist. Insbesondere hat die Kommission Zweifel, ob die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, das zur Verhinderung einer Abwanderung in Nicht-EU-Staaten notwendig ist. |
Wettbewerbs- und Handelverfälschungen und Ausgleich
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(89) |
Damit eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die durch die Beihilfe ausgelösten Verfälschungen des Wettbewerbs und Handels beschränkt sein, so dass die Gesamtbilanz mit Blick auf das Ziel von gemeinsamem Interesse positiv ausfällt. Über die vorstehend genannten Erwägungen hinaus (Erwägungsgründe 75 ff.) hat die Kommission Zweifel, ob in der NE-Metallproduktion abgebaute Arbeitsplätze tatsächlich durch zusätzliche Arbeitsplätze in Nicht-EU-Staaten ersetzt würden oder ob dies nicht eher zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen an anderen NE-Metallproduktionsstandorten in der EU führen würde. Des Weiteren hat die Kommission Zweifel, ob die Einstellung der Primärerzeugung von NE-Metallen tatsächlich beträchtliche negative Folgen für die nachgelagerten Industrien hätte. Gleichzeitig kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahme den Wettbewerb zwischen den Erzeugern in den EU-Mitgliedstaaten nicht erheblich verfälschen könnte. Ohne die angeforderten, von Deutschland aber nicht zur Verfügung gestellten Informationen kann die Kommission jedoch nicht das Ausmaß der negativen Auswirkungen der Maßnahme auf Wettbewerb und Handel prüfen und feststellen, ob solche Auswirkungen durch die positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation aufgewogen werden. |
Schlussfolgerung
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(90) |
Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Maßnahme als Beihilfe zur Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
3.2.3 Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
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(91) |
Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Maßnahme als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
3.3 Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV)
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(92) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, die der ‚Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats‘ dienen. Eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats ist jede wirtschaftliche Störung, die zu beträchtlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten führt und sich auf die gesamte Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats auswirkt und nicht nur auf eine seiner Regionen oder Teile seines Gebiets. Die Bestimmung ist, da sie eine Ausnahme darstellt, sehr eng auszulegen (50). |
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(93) |
Deutschland gibt an, dass NE-Metallerzeuger in Deutschland deutlich höhere Strompreise zu tragen hätten als ihre Wettbewerber außerhalb der EU. Laut den übermittelten Informationen liegen die deutschen Preise bei über 50 EUR/MWh, während der weltweite Durchschnitt bei unter 25 EUR/MWh liegt. Die Preisdifferenz ist angeblich auf die im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten zurückzuführen, die nach Angaben Deutschlands im relevanten Zeitraum bei 19 EUR/MWh lagen. Deutschland gibt an, dass NE-Metallerzeuger in der EU vor der Wirtschaftskrise noch rentabel arbeiten konnten, ihre Wettbewerbsfähigkeit sich aber wegen des Falls der LME-Preise infolge der Krise deutlich verschlechtert habe. Die Kombination aus hohen indirekten CO2-Kosten und niedrigen LME-Preisen stelle eine ernsthafte Bedrohung für den europäischen NE-Metallsektor dar, die zu einer Standortverlagerung der Produktion in Nicht-EU-Länder führen könnte. Deutschland führt an, dass die Begünstigten ohne die angemeldete Beihilfe ihre Produktion in Deutschland einstellen und ihre Kapazitäten in Nicht-EHS-Länder verlagern würden. |
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(94) |
Nach Angaben Deutschlands würde dies die enge Zusammenarbeit zwischen den europäischen NE-Metallerzeugern und wichtigen nachgelagerten Industrien gefährden (z.B. Automobil- und Elektroindustrie, Maschinenbau), was wiederum dazu führen könnte, dass diese Industrien ebenfalls weniger wettbewerbsfähig sind oder ebenfalls ihre Standorte verlagern (Dominoeffekt). Aufgrund der Bedeutung dieser nachgelagerten Sektoren für die deutsche Wirtschaft argumentiert Deutschland, dass die derzeitige Wirtschaftslage, der die NE-Metallerzeuger gegenüberstünden, eine ernsthafte Bedrohung für die deutsche Wirtschaft als Ganzes darstelle. Deutschland erklärt, dass der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen zwar nicht direkt auf die in Rede stehende Maßnahme angewandt werden könne, die angemeldete Maßnahme aber in Zusammenhang mit diesem Instrument zu sehen sei, da sie demselben Zweck diene. |
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(95) |
Die Kommission hat jedoch Zweifel, ob das Konzept des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens auf die in Rede stehende Maßnahme angewandt werden kann. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen bezieht sich auf die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Schwierigkeiten von Unternehmen, Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erhalten. Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass die Begünstigten Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmitteln hatten. Des Weiteren scheinen weder die im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten noch die Schwankung der LME-Preise eine Störung im Wirtschaftsleben darzustellen. Die Einpreisung von CO2-Kosten ist ein erklärtes Ziel des EHS, um die angestrebte Emissionssenkung zu erreichen. Mit Hinblick auf die LME-Preise scheint es, dass diese 2006-2008 bedingt durch einen Wirtschaftsaufschwung ungewöhnlich hoch waren, bevor sie 2008/2009 fielen, wobei sie nun ohnehin wieder steigen. Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass die Preisschwankungen eher als eine natürliche Schwankung im konjunkturellen Angebots- und Nachfragezyklus und nicht als ‚beträchtliche Störung‘ zu bewerten sind. Die Entwicklung der LME-Preise für Aluminium, Kupfer und Zink ist in Anhang 4 beigefügt. |
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(96) |
Die Kommission ist sich zwar der Bedeutung der Wertschöpfungskette bewusst, hat jedoch ferner Zweifel, dass die Verbindung zwischen den NE-Metallerzeugern und den nachgelagerten Industrien so stark ist, dass die Nichtgewährung der Beihilfe die nachgelagerten Tätigkeiten gefährden würde. Die Kommission hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt außerdem Zweifel, ob die Belieferung nachgelagerter Industrien durch deutsche NE-Metallerzeuger nicht durch Importe aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten ersetzt werden könnte, da es einen Weltmarkt für primäre NE-Metalle zu geben scheint. Selbst wenn die nachgelagerten Tätigkeiten in Deutschland im Fall einer Nichtgewährung der Beihilfe in Schwierigkeiten gerieten, zweifelt die Kommission des Weiteren, ob sich dies auf die gesamte deutsche Wirtschaft auswirken würde. Zu diesem Zeitpunkt scheint es daher, dass die Beihilfe nur für den NE-Metallsektor in Deutschland positive Folgen hätte, ohne aber die Schwierigkeiten zu beheben, die durch die Wirtschaftskrise auf Ebene der gesamten deutschen Wirtschaft verursacht wurden. |
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(97) |
Andererseits kann zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahme beträchtliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben wird. Mit der Maßnahme wird den deutschen Erzeugern ein Teil ihrer Betriebskosten erstattet, weswegen sie zwangsläufig Einfluss auf die Auswahl der Standorte der NE-Metallproduktion in der EU haben dürfte. Daher besteht das Risiko, dass sich die Maßnahme auf die Verteilung von Arbeitsplätzen in der EU auswirkt. Die Kommission hat zu diesem Zeitpunkt Zweifel, ob diese negativen Folgen für Wettbewerb und Handel durch die positive Wirkung überwogen werden. |
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(98) |
Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
3.4 Schlussfolgerung
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(99) |
In Anbetracht der möglichen wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe und dem fehlenden eindeutigen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse sowie der Tatsache, dass die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe nicht belegt wurden, hat die Kommission Zweifel, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
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(100) |
Da die Kommission als Ergebnis ihrer Prüfung der Beihilfesache Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hat, erachtet sie die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens als erforderlich. Aufgrund der möglichen Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Maßnahme auf dem Binnenmarkt ausgelöst werden könnten, möchte die Kommission außerdem allen Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, was nach der Verfahrensverordnung nur im Rahmen einer eingehenden Prüfung vorgesehen ist. |
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(101) |
Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beschlossen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen und fordert Deutschland zur Stellungnahme auf. |
V. BESCHLUSS
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(102) |
Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten. |
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(103) |
Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können. |
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(104) |
Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie Dritte durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Außerdem wird sie Dritte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Dritten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen. |
ANHANG 2
Deutsche Strompreise in den vergangenen Jahren
Strom: Forward-Preise für 2009 (grau) und 2011 (rot) — Grundlast (EEX)
Strom: Forward-Preise für 2009 (grau) und 2011 (rot) — Spitzenlast (EEX)
Strom: Forward-Preise für 2009 (grau) und 2013 (rot) — Grundlast (EEX)
Strom: Forward-Preise für 2009 (grau) und 2013 (rot) — Spitzenlast (EEX)
Strom: Spot-Preise Spitzenlast (rot) und Grundlast (schwarz) (EEX)
Quelle: EEX
ANHANG 3
CO2-Emissionskosten in den vergangenen Jahren
ANHANG 4
15-Monats-Terminkurs für NE-Metalle an der LME der letzten 10 Jahre in USD
LME-Aluminiumpreise der letzten 12 Jahre (15-Monats-Terminkurs)
LME-Kupferpreise der letzten 12 Jahre (15-Monats-Terminkurs)
LME-Zinkpreise der letzten 12 Jahre (15-Monats-Terminkurs)
Quelle: LME
ANHANG 5
Strompreise (blau — rechte Skala), LME-Preise (grün — linke Skala) und Strompreise in % des LME-Preises (rot — rechte Skala) für 1-, 2- und 3-Jahres-Forward
Quelle: Trimet
ANHANG 6
Rentabilität bestimmter Begünstigter in den letzten Jahren
Aluminium-Ergebnisse von Trimet in den letzten sechs Jahren
Ergebnisse der europäischen Zinksparte von Xstrata in den letzten sechs Jahren
Für von Deutschland als potenzielle Begünstigte benannten Zinkerzeuger lagen keine Jahresgeschäftsberichte vor. Den Jahresgeschäftsberichten der Xstrata-Holding lassen sich jedoch einige Daten entnehmen, die Rückschlüsse auf die europäische Zinkerzeugung zulassen.
Kupfer-Jahresgewinne der Norddeutschen Affinerie (Aurubis) in den vergangenen 5 Jahren
(1) Geringfügige Abweichungen sind aufgrund von Auf- bzw. Abrundungen möglich.
(2) Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).
(3) Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (konsolidierte Fassung). ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.
(4) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(5) Berufsgeheimnis.
(6) Deutschland bezieht sich auf die Randnummern 24 und 27 sowie Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
(7) Quelle: [… (Berufsgeheimnis))] ‚Aluminium Smelter Power Tariffs to 2009‘. Deutschland weist darauf hin, dass sich die Strompreise innerhalb der EU unterscheiden, die CO2-Preise jedoch überall in der EU dieselben sind. Deutschland gibt an, dass die NE-Metallerzeuger in einigen EU-Mitgliedstaaten regulierte oder vergünstigte Tarife erhielten oder ihnen günstige bilaterale Verträge mit subventionierten Preisen gewährt würden, die keine CO2-Kosten für indirekte Emissionen enthielten.
(8) Opportunitätskosten sind ein Schlüsselkonzept der Wirtschaft. Es handelt sich hierbei um die Kosten, die mit der nächstbesten Wahlmöglichkeit verbunden sind, die jemandem zur Verfügung steht, der unter mehreren sich gegenseitig ausschließenden Möglichkeiten gewählt hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Erzeuger, der über eine Emissionsberechtigung verfügt, die Wahl hat, diese für die Erzeugung von Strom zu verwenden oder sie auf dem CO2-Markt zu versteigern. Die Opportunitätskosten für die Nutzung der Emissionsberechtigung sind der Preis, zu dem der Erzeuger die Berechtigung auf dem CO2-Markt hätte verkaufen können. Daher preisen Erzeuger den Wert der von ihnen genutzten CO2-Berechtigung in den Strompreis ein.
(9) Geringfügige Abweichungen sind aufgrund von Auf- bzw. Abrundungen möglich.
(10) Die LME ist die größte Metallbörse. Daneben gibt es in New York die Comex/Nymex für das amerikanische Inlandsgeschäft sowie in Shanghai die SHFE (Shanghai Futures Exchange) für das chinesische Inlandsgeschäft. Aufgrund des lebhaften Arbitragehandels zwischen den drei Börsen kann von weltweit einheitlichen Preisen gesprochen werden, die sich an den Referenzpreisen der LME orientieren.
(11) LME-Preise werden in USD angegeben und werden so auch in der Tabelle dargestellt. Für Unternehmen, deren Kosten in EUR angegeben werden, sind diese in USD angegebenen Preise zum entsprechenden Umtauschkurs in EUR umzurechnen.
(12) Sowohl in USD (Anhang 4) als auch in EUR (Anhang 5).
(13) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, überarbeitet durch Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
(14) Deutschland erklärte jedoch, dass einige Begünstigte bereit seien, einen vereidigten Buchprüfer zur vertraulichen Prüfung der Rentabilität einschließlich der Stromkosten, Rohstoffkosten, CO2-Kosten usw. zuzulassen.
(15) Nach Angaben Deutschlands entsprechen die Stromkosten seit 2006 ungefähr 40 % des LME-Preises für Aluminium und die indirekten Kosten machen etwa 20-25 % der Stromkosten aus.
(16) Hydro hat jedoch in eine Produktionsanlage in Katar investiert.
(17) Die folgende Würdigung basiert sowohl auf dem AEUV als auch auf dem EWR-Abkommen; aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden jedoch nur auf den AEUV Bezug genommen.
(18) EuGH 15. März 1994, Banco Exterior de España SA/Ayuntamiento de Valencia, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnummern 12 und 13.
(19) EuGH 21. März 1990, Belgien/Kommission, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnummer 56; EuGH 11. Juli 1996, SFEI und andere/La Poste, Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnummer 36.
(20) EuGH 24. März 1993, CIRFS und andere/Kommission, Rechtssache C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnummer 36; EuGH 15. Oktober 1996, Ijssel-Vliet/Minister van Economische Zaken; Rechtssache C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnummer 43; EuGH 26. September 2002, Spanien/Kommission, Rechtssache C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnummer 53.
(21) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(22) Nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:
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a) |
wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; |
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b) |
wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; |
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c) |
wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. |
(23) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(24) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(25) Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).
(26) Siehe die vorstehenden Verweise auf die Mitteilungen der Kommission zum Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen.
(27) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).
(28) Nach Artikel 10a Absatz 6 EHS-Richtlinie gilt Folgendes: ‚Die Mitgliedstaaten können zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Diese Maßnahmen beruhen auf Ex-ante-Benchmarks für die indirekten CO2-Emissionen pro Produktionseinheit. Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.‘
(29) GeI 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, Rechtssache T-162/06, Slg. 2009, II-1, insb. Randnummern 65, 66, 74 und 75).
(30) GeI 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Rechtssache T-187/99, Slg. 2001, II-01587 (siehe Randnummer 74); GeI 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Rechtssache T-126/99, Slg. 2002, II-2427 (siehe Randnummern 41-43); EuGH 15 April 2008, Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive, Rechtssache C-390/06, Slg. 2008, I-2577) (siehe Randnummern 68-69).
(31) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1, Abschnitt 1.3); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1, Abschnitt 1.3).
(32) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
(33) Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).
(34) Beschluss zur Festlegung der dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzten Sektoren und Teilsektoren, Randnummer 24.
(35) EuGH 20. Februar 1975, Adolf Reich/Hauptzollamt Landau, Rechtssache 64-74, Slg. 1975, 261; EuGH 11. Juli 1978, Union française de Céréales/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Rechtssache 6/78, Slg. 1978, 1675; EuGH (Dritte Kammer) 12. Dezember 1985, John Friedrich Krohn (GmbH & Co. KG)/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. — Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main — Deutschland: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main — Deutschland. Annullierung von Einfuhrlizenzen und Freigabe der Kaution — Kontingentierungsabkommen für Einfuhren aus Drittländern — Je nach Ursprung der Waren unterschiedliche Durchführungsbestimmungen. Rechtssache 165/84, Slg. 1985, 3997.
(36) GeI 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, Rechtssache T-162/06, Slg. 2009, II-1, insb. Randnummern 65, 66, 74 und 75.
(37) GeI 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Rechtssache T-187/99, Slg. 2001, II-1587 (siehe Randnummer 74); GeI 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Rechtssache T-126/99, Slg. 2002, II-2427 (siehe Randnummern 41-43); EuGH 15. April 2008, Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive, Rechtssache C-390/06, Slg. 2008, I-2577) (siehe Randnummern 68-69).
(38) Artikel 10a Absatz 6 der EHS-Richtlinie.
(39) Einige Begünstigte sind jedoch anscheinend bereit, der Kommission diese Informationen nach der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen.
(40) Hierzu ist anzumerken, dass unlängst beträchtliche Investitionen in Aluminiumerzeugungskapazitäten in Ländern getätigt wurden, die dem EHS angeschlossen sind.
(41) Dies ist dadurch bedingt, dass begünstigte Unternehmen, die von ihren indirekten CO2-Kosten durch die Beihilfe ‚abgeschirmt‘ werden, erheblich weniger Anreize haben, ihre indirekten CO2-Emissionen zu senken, so dass Anstrengungen zur Senkung der Emissionen, die notwendig sind, um unterhalb dieser CO2-Obergrenze zu bleiben, vom ‚nicht abgeschirmten‘ Teil der Wirtschaft getragen werden.
(42) Hierzu ist besonders hervorzuheben, dass die vorgelegte Beihilferegelung sich sogar im Hinblick auf kleinere deutsche Erzeuger in denselben Sektoren wettbewerbsverfälschend auswirkt, da sie nur auf diejenigen deutschen Erzeuger in den betreffenden Sektoren Anwendung findet, die mehr als 10 GWh jährlich verbrauchen, und die erste GWh des Stromverbrauchs nicht berücksichtigt wird.
(43) Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme insbesondere einen großen Wettbewerbsvorteil aufheben würde, den Island durch die Erzeugung CO2-freien Stroms aus Wasserkraft und geothermischen Quellen hat.
(44) GeI 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, Rechtssache T-162/06, Slg. 2009, II-1, insb. Randnummern 65, 66, 74 und 75.
(45) GeI 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Rechtssache T-187/99, Slg. 2001, II-01587 (siehe Randnummer 74); GeI 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Rechtssache T-126/99, Slg. 2002, II-2427 (siehe Randnummern 41-43); EuGH 15. April 2008, Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive, Rechtssache C-390/06, Slg. 2008, I-2577) (siehe Randnummern 68-69).
(46) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1, Abschnitt 1.3); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1, Abschnitt 1.3).
(47) Da den Begünstigten (deren Kapital- und Energieintensität über dem Durchschnitt liegt) die Vorteile zulasten anderer Sektoren verschafft würden, denen keine solche Beihilfe gewährt wird (wie in Fußnote 26 ausgeführt), kann ferner nicht direkt darauf geschlossen werden, dass Beihilfen für diese Sektoren keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in Deutschland insgesamt hätten.
(48) Entscheidung der Kommission vom 20.11.2007 in der Sache C 36 A/06 über staatliche Beihilfen Italiens für ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chemiche, Erwägungsgrund 145: ‚Zum angeblichen Risiko der Standortverlagerung nach außerhalb der EU stellt die Kommission fest, dass es weder in der Entscheidungspraxis noch in der Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte Fälle gibt, in denen diese Argumentation als Rechtfertigung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für zulässig erklärt wurde.‘
(49) Entscheidung der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat, Erwägungsgrund 244.
(50) GeI 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnummer 167.
(51) Berufsgeheimnis.
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/46 |
STAATLICHE BEIHILFEN — PORTUGAL
Staatliche Beihilfe C 28/10 (ex NN 19/10) — Kurzfristige Exportkreditversicherung
Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/12
Mit Schreiben vom 27 Oktober 2010, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen.
Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eröffneten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind zu richten an:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Rue Joseph II/Jozef II straat 70 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22961242 |
Alle Stellungnahmen werden Portugal übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht offengelegt wird.
VERFAHREN
Portugal unterrichtete die Kommission mit E-Mail vom 9. Januar 2009 von seiner Absicht, eine Regelung für kurzfristige Exportkreditversicherungen einzuführen. Die Kommission forderte mit E-Mail vom 14. Januar 2009 zusätzliche Informationen von Portugal an. Daraufhin übermittelte Portugal am 2. März 2009 zusätzliche Informationen. Die Kommission forderte mit einem zweiten Auskunftsersuchen vom 9. März 2009 weitere Informationen an. Portugal erteilte am 29. April 2009 weitere Auskünfte. Die Kommission forderte mit Auskunftsersuchen vom 13. Mai 2009 zusätzliche Informationen von Portugal an. Portugal erteilte am 31. Juli 2009 weitere Auskünfte. Die Kommission forderte mit Auskunftsersuchen vom 25. September 2009 weitere Informationen von Portugal an. Daraufhin übermittelte Portugal am 19. Februar 2010 zusätzliche Informationen. Da Portugal bestätigt hat, dass die Regelung […] (1) seit Januar 2009 durchgeführt wird, wurde diese in das Register der nichtangemeldeten Beihilfen übertragen. Portugal erteilte am 18. Juni 2010 zusätzliche Auskünfte.
BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
Die staatliche Versicherungsregelung deckt wirtschaftliche Risiken (wie Zahlungsunfähigkeit und Nichtzahlung) in Bezug auf OECD-Länder einschließlich des inländischen Handels für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren ab. Die Regelung besteht aus einer Fazilität zur Risikoteilung mit privaten Versicherungsgesellschaften. Die staatliche Versicherung wird nur als Ergänzung zu einer von einem privaten Versicherer eingeräumten Deckung gewährt, und zwar zu genau denselben Konditionen wie diese. Die Deckungssumme der staatlichen Versicherung darf die Deckungssumme der privaten Versicherung nicht übersteigen. Die anwendbare Versicherungsprämie beträgt 60 % der privaten Versicherungsprämie. Die Regelung wird über private Kreditversicherer durchgeführt, die auf dem portugiesischen Markt tätig sind (COSEC, CESCE, COFACE und Credito Y Caución). Bisher haben sich 361 Unternehmen für die Regelung angemeldet. Insgesamt werden Deckungen in Höhe von 204 Mio. EUR gewährt, wovon 85 Mio. EUR auf Exporte und der Rest auf inländischen Handel entfallen. Die Regelung wurde ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 angemeldet. Das Gesamtbudget für die Regelung beträgt 2 Mrd. EUR.
BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
Die Regelung bietet Versicherungsschutz für Exportkredit- und Inlandshandelsgeschäfte zu günstigeren Konditionen als marktüblich. Daher verschafft sie den betreffenden handeltreibenden Unternehmen möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Anwendbarkeit der Regelung ist nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt, sie kann aber nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bereits einen Teil der jeweiligen Kreditlinie über einen privaten Versicherer gedeckt haben. Daher verschafft die Regelung möglicherweise selektiv bestimmten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil. Außerdem kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Regelung privaten Versicherern insofern einen Vorteil verschafft, als sie eine Rückversicherung auf dem privaten Markt überflüssig machen kann.
Gemäß Abschnitt 4.4 der Mitteilung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung sollten die im Rahmen staatlicher Regelungen erhobenen Versicherungsprämien an die von privaten Exportkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze angepasst werden. Die im Rahmen der Regelung berechneten Sätze sind niedriger als die aktuellen Sätze privater Versicherer und als deren Sätze vor dem Ausbruch der Finanzkrise. Deshalb kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die Sätze an diejenigen privater Versicherer angepasst worden sind.
Portugal hat zwar Informationen übermittelt, wonach der private Exportkreditversicherungsmarkt durch die derzeitige Finanzkrise belastet wird, doch die erteilten Auskünfte erfüllen möglicherweise nicht die Anforderungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (2), so dass auf dieser Grundlage nicht der Schluss gezogen werden kann, dass keine Deckung verfügbar ist.
Auf die im Rahmen dieser Regelung bereitgestellte Inlandshandelsversicherung ist die Mitteilung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung hingegen nicht anwendbar. Außerdem hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. Beim gegenwärtigen Stand vertritt die Kommission die Auffassung, dass die betreffenden Unternehmen durch die im Rahmen der Regelung vorgesehene Prämienhöhe einen Vorteil erhalten, der möglicherweise für die Erreichung des Ziels — also der Behebung eines mutmaßlich fehlenden Versicherungsangebots auf dem privaten Markt für inländische Handelsversicherungen — nicht unerlässlich ist. Ferner ist die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Informationen nicht der Ansicht, dass das Versicherungsangebot auf dem privaten Markt für inländische Handelsversicherungen so stark beeinträchtigt ist, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Portugals besteht.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Portugal vorgelegten Informationen nicht geeignet sind, die Zweifel der Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt auszuräumen.
SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat deshalb beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.
SCHREIBEN
„A Comissão deseja informar Vossa Excelência que decidiu dar início ao procedimento previsto no artigo 108.o, n.o 2, do TFUE em relação ao auxílio mencionado em epígrafe, pelas razões a seguir indicadas.
I. PROCEDIMENTO
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(1) |
Portugal informou a Comissão da sua intenção de criar um regime de seguro de crédito à exportação de operações garantidas a curto prazo por correio electrónico de 9 de Janeiro de 2009, fornecendo informações sobre a sua estrutura. Em 12 de Janeiro de 2009, o regime foi notificado por Portugal nos termos da Secção 5.1 da Comunicação da Comissão — “Quadro comunitário temporário relativo às medidas de auxílio estatal destinadas a apoiar o acesso ao financiamento durante a actual crise financeira e económica (3)” (a seguir denominado “Quadro temporário”). |
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(2) |
Por correio electrónico de 14 de Janeiro de 2009, a Comissão solicitou a Portugal informações adicionais. Em 26 de Fevereiro de 2009, foi enviada a Portugal uma carta de insistência relativa às informações solicitadas. Em 2 de Março de 2009, as autoridades portuguesas forneceram informações adicionais. Por carta de 9 de Março de 2009, a Comissão enviou um segundo pedido de informações, assinalando na mesma carta que as taxas de prémio previstas no regime não se afiguravam em conformidade com as regras em matéria de auxílios estatais. Por carta de 6 de Abril de 2009, Portugal solicitou uma prorrogação do prazo. Por carta de 21 de Abril de 2009, foi solicitada uma nova prorrogação do prazo. Em 29 de Abril de 2009, as autoridades portuguesas apresentaram as informações solicitadas pela Comissão pela carta de 9 de Março de 2009. Por carta de 13 de Maio de 2009, a Comissão enviou um terceiro pedido de informações. Por carta de 9 de Junho de 2009, Portugal solicitou uma prorrogação do prazo. A Comissão enviou uma carta de insistência em 10 de Julho de 2009. Em 31 de Julho de 2009, Portugal apresentou informações adicionais. Por carta de 25 de Setembro de 2009, a Comissão enviou a Portugal um quarto pedido de informações. Por carta de 26 de Outubro de 2009, Portugal solicitou uma prorrogação do prazo. Em 4 de Dezembro de 2009 e 1 de Fevereiro de 2010, a Comissão enviou a Portugal cartas de insistência. Portugal apresentou informações adicionais em 19 de Fevereiro de 2010. |
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(3) |
Dado que as autoridades portuguesas confirmaram que o regime tem vindo a ser executado […] (4) desde Janeiro de 2009, foi o mesmo transferido para o registo de auxílios não notificados. Por carta de 19 de Abril de 2010, a Comissão informou Portugal dessa transferência. |
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(4) |
Em 7 de Junho de 2010, os representantes da Comissão reuniram-se com as autoridades portuguesas. Na sequência de tal reunião, as autoridades portuguesas forneceram informações adicionais em 18 de Junho de 2010. |
II. MERCADO DO SEGURO DE CRÉDITO À EXPORTAÇÃO DE OPERAÇÕES GARANTIDAS A CURTO PRAZO EM PORTUGAL
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(5) |
De acordo com as autoridades portuguesas, quatro seguradoras privadas exercem em Portugal actividades no mercado do seguro de crédito à exportação, isto é, a COSEC, a CESCE, a COFACE e a Credito Y Caución. O líder do mercado do seguro de crédito é a COSEC, com uma quota de mercado de 42 %. |
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(6) |
Segundo as autoridades portuguesas, uma das consequências da actual crise financeira é uma atitude cada vez mais conservadora por parte das seguradoras de crédito, com reflexo ao nível da concessão de seguros do risco inerente à realização de operações comerciais. Apenas 18 % do total solicitado para operações com clientes externos foi atribuído, sendo que das aceites o risco de crédito garantido é inferior a um 1/3 do volume solicitado. O ratio de aceitação para operações com clientes nacionais é de 20 %. Enquanto que o montante das garantias em vigor a 31 de Dezembro de 2007 era de 19,1 mil milhões de EUR para operações internas e de 7,3 mil milhões de EUR para operações externas, em 31 de Agosto de 2008 o montante das garantias em vigor ascendia respectivamente, a 18 mil milhões de EUR e 6,9 mil milhões de EUR. |
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(7) |
A taxa de mercado cobrada pelas seguradoras privadas era em média de 0,36 % do volume de vendas em 2009. As taxas médias de mercado foram de 0,23 % e de 0,24 %, em 2007 e 2008, respectivamente. |
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(8) |
Foram fornecidas cartas de exportadores em que se declara que os seus limites de seguro de crédito concedido por seguradoras privadas foram reduzidos ou cancelados. No caso de uma seguradora, as autoridades portuguesas forneceram um quadro de síntese em que se indicam os anteriores e novos limites da cobertura concedida por uma seguradora privada, revelando na maior parte dos casos a eliminação total da cobertura e num certo número de casos que os clientes sofreram uma redução da cobertura tanto para transacções externas como internas. Os motivos da recusa de cobertura, resumidos em relação a cada cliente inserido no quadro, são confidenciais ou indicam que os últimos dados financeiros da empresa candidata revelam uma situação frágil ou deficiente em termos de liquidez. Em relação a uma empresa exportadora, Portugal forneceu igualmente um elevado número de cartas de uma seguradora privada que se dedica ao ramo do seguro de crédito à exportação, em que esta empresa eliminou e nalguns casos reduziu a cobertura do risco de crédito em relação a vários clientes. Os motivos das recusas não são no entanto indicados. Por último, as autoridades portuguesas forneceram uma carta de uma seguradora privada (a COSEC) atestando o agravamento recente de risco verificado tanto em Portugal como nos mercados estrangeiros e a adopção subsequente, por parte das seguradoras, de políticas de risco mais restritivas, incluindo dados estatísticos em apoio a esta declaração tanto no que diz respeito a transacções externas como internas. Os dados estatísticos mostram em particular que o montante de garantias em vigor em 31 de Agosto de 2008 era 5,6 % e 4,9 % inferiores aos valores de 31 de Dezembro de 2007, respectivamente para os segmentos dos seguros de crédito das operações comerciais nacionais e das exportações. |
III. DESCRIÇÃO DA MEDIDA
3.1. Objectivo
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(9) |
O objectivo da medida consiste em obviar a uma deficiência do mercado e ajudar a restabelecer a confiança no mercado do seguro de crédito. |
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(10) |
O objectivo do regime consiste assim em fornecer uma cobertura de seguro de crédito a exportadores e empresas que se encontram temporariamente confrontados com uma indisponibilidade de cobertura de seguro à exportação no mercado privado para operações com empresas sedeadas nos países da OCDE, ou de cobertura para operações comerciais nacionais. |
3.2. Base jurídica
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(11) |
A base jurídica nacional para a medida é o Decreto-Lei n.o 175/2008 — Criação do Finova, de 26 de Agosto de 2008, bem assim como o Decreto-Lei n.o 211/1998, de 16 de Julho de 1998, estabelecendo as regras aplicáveis às sociedades de garantia mútua (tal como modificado pelos Decretos-Lei n.o 19/2001, de 30 de Janeiro de 2001, e n.o 309-A/2007, de 7 de Setembro de 2007). |
3.3. Organismo de execução
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(12) |
O regime é executado através das seguradoras privadas de crédito activas no mercado português (COSEC, CESCE, COFACE e Credito Y Caución). |
3.4. Modalidades e condições
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(13) |
O regime cobre riscos comerciais (tais como, a insolvência e o não pagamento prolongado) relativos a transacções externas por períodos inferiores a dois anos em países da OCDE, bem assim como a operações comerciais nacionais. |
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(14) |
A garantia pública será atribuída em regime de partilha de risco (“cobertura complementar”) com garantias prestadas por companhias seguradoras privadas. A garantia pública será apenas atribuída em complemento de um seguro acordado por um operador privado, rigorosamente nos mesmos termos e condições. O prémio de seguro aplicável é no entanto equivalente a 60 % do prémio cobrado pela seguradora privada. O montante da garantia pública não poderá ser em caso algum superior ao seguro prestado pelo operador privado. |
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(15) |
Em caso de sinistro, os montantes recuperados são distribuídos ao Estado e à seguradora privada que presta a cobertura de base, proporcionalmente à percentagem no total da cobertura prestada, isto é, pari passu. O mecanismo de recuperação é gerido pela seguradora privada. |
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(16) |
Nos termos do regime, a taxa média aplicável é de 0,21 % do volume de vendas. Muito embora tenha sido notificado inicialmente como uma medida relativa ao seguro de crédito à exportação de operações garantidas a curto prazo, o regime abrange igualmente operações comerciais nacionais. |
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(17) |
De acordo com as informações transmitidas em 18 de Junho de 2010 pelas autoridades portuguesas, 361 empresas beneficiaram do regime até esse momento. A cobertura total concedida foi de 204 milhões de EUR, dos quais 85 milhões dizem respeito a operações de exportação, correspondendo o resto a operações comerciais nacionais. |
3.5. Duração
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(18) |
A medida foi notificada em 12 de Janeiro de 2009, prevendo-se um período de vigência de 1 de Janeiro de 2010 a 31 de Dezembro de 2010. |
3.6. Orçamento
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(19) |
O montante máximo de garantia pública por beneficiário é de 1,5 milhões de EUR. O orçamento global da medida, cobrindo tanto transacções externas como internas, é de 2 mil milhões de EUR. |
3.7. Execução da medida
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(20) |
O regime começou a ser executado em 1 de Janeiro de 2009. As informações transmitidas por Portugal em 18 de Junho de 2010 apresentam uma distribuição da utilização do regime, consoante a seguradora que executa a medida, distinguindo entre operações nacionais e de exportação, consoante o sector de actividade e de acordo com a dimensão da empresa. A segmentação dos limites do seguro de crédito concedidos é reproduzida nas tabelas seguintes: |
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(21) |
Utilização por companhia de seguros intermediária:
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(22) |
Repartição dos limites de crédito entre operações nacionais e de exportação:
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(23) |
Repartição por sector de actividade do beneficiário:
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(24) |
Repartição por dimensão do beneficiário:
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IV. POSIÇÃO DAS AUTORIDADES PORTUGUESAS
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(25) |
De acordo com as autoridades portuguesas, a medida notificada constitui uma medida de carácter geral posto que não acarreta qualquer vantagem económica e não suscita qualquer questão de facto ou de jure em matéria de selectividade. Em especial, a medida não implica selectividade a nível das seguradoras, na medida em que todas as companhias de seguros que operam em Portugal podem aderir ao regime. |
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(26) |
Além disso, segundo as autoridades portuguesas, não foram detectados quaisquer efeitos sobre a concorrência ou sobre o comércio, uma vez que a medida colmata uma lacuna do mercado e não entra em concorrência nem impede a actividade das companhias de seguro de crédito. |
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(27) |
Segundo as autoridades portuguesas, a repartição da utilização do regime consoante o sector de actividade, a dimensão dos clientes e a distribuição regional revela uma elevada dispersão e não diverge da actividade habitual das companhias de seguros. Por outro lado, o regime também é utilizado por empresas com sede noutros Estados-Membros, o que, de acordo com as autoridades portuguesas, sublinha mais uma vez a sua natureza não discriminatória e demonstra que a concorrência não foi distorcida. |
V. APRECIAÇÃO
5.1. Existência de auxílio
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(28) |
Nos termos do artigo 107.o, n.o 1, do TFUE, são incompatíveis com o mercado interno, na medida em que afectem as trocas comerciais entre os Estados-Membros, os auxílios concedidos pelos Estados ou provenientes de recursos estatais, independentemente da forma que assumam, que falseiem ou ameacem falsear a concorrência, favorecendo certas empresas ou certas produções. |
Recursos estatais
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(29) |
O seguro é directamente prestado pelo Estado e eventuais perdas decorrentes da aplicação do regime afectam o orçamento do Estado. Consequentemente, o regime implica o envolvimento de recursos estatais. |
Selectividade da medida e vantagens conferidas
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(30) |
No que diz respeito às empresas seguradas, a Comissão observa antes de mais que apenas as empresas com actividades comerciais podem beneficiar da medida, enquanto as empresas com uma actividade económica não relacionada com uma actividade comercial (e.g. serviços) não podem beneficiar do regime. Tal constatação decorre igualmente da informação fornecida por Portugal demonstrando que os beneficiários do regime se concentram maioritariamente nos sectores industrial e do comércio. |
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(31) |
Por outro lado, apenas empresas que disponham de um limite de cobertura de crédito junto de uma seguradora privada são elegíveis para beneficiar do regime. De facto, as empresas às quais as companhias de seguro de crédito privadas recusam totalmente uma cobertura não são elegíveis para um auxílio “complementar”. Finalmente, o regime comporta um montante máximo de garantia pública por cliente e por fornecedor que pode favorecer as PME relativamente às grandes empresas. |
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(32) |
No que diz respeito à vantagem, as empresas exportadoras e empresas com actividades comerciais que recorrem ao regime pagam um prémio pago inferior ao prémio de mercado. Além disso, segundo as autoridades portuguesas, não existe no mercado disponibilidade para a cobertura dos riscos abrangidos pelo regime ou é a mesma reduzida. No caso presente, as empresas que beneficiam do regime recebem uma vantagem sob a forma de acesso a uma cobertura que de outra forma não estaria disponível. |
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(33) |
Na medida em que riscos inerentes à carteira das seguradoras de crédito privadas e as necessidades de financiamento que daí decorrem são modificados pela medida, a Comissão não pode igualmente excluir nesta fase que o regime comporte elementos de selectividade e confira uma vantagem selectiva às seguradoras privadas. |
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(34) |
Com base nas considerações expostas, a Comissão é da opinião que existem indícios fortes de que a medida confere uma vantagem selectiva às empresas exportadoras e empresas com actividades comerciais que recorrem ao regime. |
Efeitos sobre as trocas comerciais e distorção da concorrência
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(35) |
O regime aplica-se simultaneamente aos créditos à exportação e às operações do mercado nacional que envolvem bens transaccionáveis, pelo que afecta directamente o comércio entre os Estados-Membros. No que diz respeito à cobertura de operações do mercado nacional, o regime pode potencialmente afectar as trocas comerciais entre os Estados-Membros na medida em que pode provocar distorções significativas dos fluxos comerciais, por exemplo ao desviar actividades económicas da exportação para o comércio nacional. |
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(36) |
Nos termos da jurisprudência do Tribunal de Justiça, o mero facto de ser a posição concorrencial de uma empresa reforçada em relação a outras empresas concorrentes através da concessão de uma vantagem económica que a empresa em causa não teria obtido no âmbito das suas operações normais, aponta para uma possível distorção da concorrência (5). |
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(37) |
A medida visa suportar actividades comerciais de empresas activas em Portugal em comparação com empresas activas em outros Estados-Membros. Por conseguinte, a medida é susceptível de falsear a concorrência no mercado interno. |
Conclusão
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(38) |
Por conseguinte, a Comissão considera, nesta fase, que a medida em apreço constitui um auxílio estatal no sentido do artigo 107.o, n.o 1, do TFUE. Tal auxílio pode ser considerado compatível com o mercado interno na medida em que possa beneficiar de uma das derrogações previstas pelo Tratado |
5.2. Compatibilidade da medida relativa ao seguro de crédito à exportação
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(39) |
A Comissão apreciou a medida relativa ao seguro de crédito à exportação de operações garantidas a curto prazo à luz do Quadro temporário e da Comunicação da Comissão aos Estados-Membros nos termos do artigo 93.o, n.o 1, do Tratado CE relativa à aplicação dos artigos 92.o e 93.o do Tratado CE ao seguro de crédito à exportação em operações garantidas a curto prazo (6) (a seguir denominada “Comunicação”). |
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(40) |
O ponto 2.5 da Comunicação define «riscos negociáveis» como os riscos comerciais relativos a devedores públicos e privados estabelecidos nos países enumerados no anexo da Comunicação (7). As vantagens financeiras a favor de empresas exportadoras e de seguradoras de crédito à exportação, que realizam ou cobrem, respectivamente, uma operação classificada como um risco negociável, são normalmente proibidos. |
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(41) |
Relativamente aos efeitos sobre a concorrência no mercado privado do seguro de crédito à exportação de operações garantidas a curto prazo, o ponto 3.1 da Comunicação estabelece que entre os factores que podem falsear a concorrência a favor das seguradoras de crédito à exportação privadas ou objecto de apoio público que cobrem riscos negociáveis se incluem as garantias do Estado, de jure ou de facto, relativamente a empréstimos contraídos ou a perdas. Uma garantia deste tipo permite às seguradoras contraírem empréstimos a taxas inferiores às taxas normais de mercado ou contribui mesmo para viabilizar a contracção de empréstimos. Além disso, supre a necessidade de as seguradoras procederem, elas próprias, a um resseguro no mercado privado. |
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(42) |
No que se refere aos países não enumerados no anexo da Comunicação, tais riscos são “não negociáveis” na acepção da Comunicação e o apoio público para garantir tais riscos está em conformidade com a Comunicação. |
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(43) |
Além disso, em conformidade com o ponto 4.2 da Comunicação, os Estados-Membros não deverão conceder auxílios estatais relativamente a riscos negociáveis, a menos que tais riscos possam ser considerados temporariamente não negociáveis. O ponto 4.4 da Comunicação estabelece que os riscos incorridos sobre devedores estabelecidos em países enumerados no Anexo da Comunicação só são considerados temporariamente não negociáveis se se puder demonstrar que a cobertura por parte de seguradoras privadas de riscos geralmente considerados negociáveis não se encontra disponível. Em especial, os Estados-Membros que desejarem recorrer a esta cláusula de derrogação devem apresentar um relatório de mercado demonstrando a não disponibilidade de cobertura dos riscos no mercado do seguro privado, devendo as respectivas provas reportar-se a duas grandes seguradoras de crédito privado à exportação reconhecidas internacionalmente, bem como a uma seguradora de crédito nacional. Além disso, a seguradora de crédito à exportação objecto de apoio público deverá, na medida do possível, alinhar os prémios que pratica relativamente a tais riscos não negociáveis pelas taxas aplicadas por outras seguradoras de crédito à exportação privadas em relação ao tipo de risco em questão e fornecer uma descrição das condições que a seguradora de crédito à exportação pública tenciona aplicar em relação a esses riscos. |
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(44) |
A fim de acelerar o processo, o Quadro temporário simplifica, até 31 de Dezembro de 2010, os elementos de prova que os Estados-Membros têm de apresentar para demonstrar a indisponibilidade da cobertura. Para o efeito, os Estados-Membros têm de apresentar elementos de prova fornecidos por uma grande seguradora privada de crédito à exportação reconhecida internacionalmente, bem como de uma seguradora de crédito nacional ou por pelo menos quatro empresas exportadoras bem estabelecidas no mercado nacional. |
Indisponibilidade de cobertura no mercado das seguradoras privadas e aplicação da cláusula de derrogação
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(45) |
Portugal apresentou uma série de cartas de empresas exportadoras que demonstram que lhes tinha sido recusada cobertura de um certo número de operações. No entanto, a Comissão tem dúvidas que tais cartas demonstrem a indisponibilidade da cobertura, na medida em que os motivos aduzidos para a recusa são confidenciais ou indicam expressamente que a recusa se devia a uma liquidez e situação financeira deficientes do cliente. A este respeito, a Comissão observa que se a recusa por parte de uma seguradora privada de prestar cobertura, se baseada numa análise financeira sólida, não constitui em si mesma um elemento de prova da indisponibilidade de cobertura no mercado privado. |
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(46) |
A Comissão observa ainda que Portugal forneceu uma carta de uma seguradora privada que indicava a indisponibilidade de cobertura no mercado privado, incluindo dados em apoio de tal afirmação. Todavia, a Comissão observa que para preencher os requisitos do Quadro temporário seria necessária uma segunda carta de uma seguradora privada para demonstrar a indisponibilidade de cobertura no mercado privado de seguros. |
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(47) |
Em conclusão, embora as informações fornecidas por Portugal apontem para uma situação de tensão no mercado privado do seguro de crédito, a Comissão é da opinião que, na presente fase, tal não é suficiente para demonstrar a indisponibilidade de cobertura. |
Alinhamento dos prémios com os praticados pelas seguradoras de crédito privadas
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(48) |
As taxas de prémios praticadas ao abrigo do regime de auxílios estatais correspondem a 60 % da taxa aplicada por uma seguradora privada para cobrir o mesmo cliente. A Comissão observa além disso que o risco transferido para o Estado nos termos do regime pode ser considerado mais elevado do que o risco coberto por si só pela seguradora privada. Com efeito, dado que o limite da cobertura pelo seguro de crédito é alargado para o dobro do limite inicial concedido pela seguradora privada, existe uma probabilidade mais elevada de ocorrência do sinistro objecto do seguro. Consequentemente, na presente fase a Comissão considera que, no caso de um regime de auxílios de carácter complementar em que a decisão de alargar a cobertura só é tomada após ter sido estabelecido o prémio relativo ao limite do seguro de crédito inicial, o prémio relativo ao auxílio que assegura a complementaridade deve reflectir um risco mais elevado de um eventual excesso de cobertura. |
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(49) |
A Comissão observa que, de qualquer forma, os prémios praticados ao abrigo do regime são mais baixos do que os prémios actuais do mercado do seguro de crédito à exportação e também inferiores aos prémios praticados em 2007 e 2008. Consequentemente, a Comissão tem dúvidas quanto ao facto de os prémios praticados ao abrigo do regime poderem ser considerados como alinhados pelas taxas aplicadas pelas seguradoras de crédito à exportação privadas em relação ao tipo de risco em questão, tal como requerido pelo ponto 4.4 da Comunicação. |
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(50) |
Com base no exposto, a Comissão tem nesta fase fortes dúvidas que a parte do regime relativa ao seguro de crédito à exportação possa ser considerada como um auxílio compatível à luz da Comunicação. |
5.3. Compatibilidade do auxílio ao seguro de operações comerciais nacionais
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(51) |
Enquanto a Comunicação e o Quadro temporário estabelecem os critérios para a apreciação da compatibilidade de medidas de auxílios relativas ao seguro de crédito à exportação de operações garantidas a curto prazo, a Comunicação não é aplicável a operações comerciais nacionais. Ademais, a Comissão considera que o regime de seguro de operações comerciais nacionais pode potencialmente distorcer as trocas comerciais entre os Estados-Membros na medida em que uma cobertura a taxas inferiores às praticadas no mercado pode desviar as torças comerciais das exportações para as transacções internas ou, de facto, ter um impacto importante nas importações. |
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(52) |
No entanto, Portugal criou o regime no contexto da actual crise financeira pelo que se deve verificar à luz das consequências de grande alcance da crise económica actual se pode a medida em causa ser considerada compatível directamente ao abrigo do artigo 107.o, n.o 3, alínea b), do TFUE. |
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(53) |
O artigo 107.o, n.o 3, alínea b), do TFUE permite que a Comissão declare um auxílio compatível com o mercado interno se se destinar a “sanar uma perturbação grave da economia de um Estado-Membro”. A Comissão recorda que o Tribunal de Primeira Instância sublinhou que o artigo 107.o, n.o 3, alínea b), do TFUE deve ser aplicado de forma restritiva e destinar-se a sanar uma perturbação grave que afecte o conjunto da economia de um Estado-Membro (8). |
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(54) |
Em conformidade com os princípios estabelecidos no Quadro temporário (ponto 4.1), a fim de serem consideradas compatíveis, tais medidas devem preencher os seguintes critérios: a) Adequação: O auxílio deve ser bem orientado a fim de poder alcançar de forma eficaz o objectivo de sanar uma perturbação grave da economia. Não seria o caso se a medida não for adequada para sanar essa perturbação. b) Necessidade: A medida de auxílio deve, em termos de montante e de forma, ser necessária para alcançar o objectivo. Tal implica que o seu montante deve ser o mínimo necessário para alcançar o objectivo e que a sua forma deve ser a mais adequada para sanar a perturbação. Por outras palavras, se um montante mais reduzido de auxílio ou uma medida susceptível de provocar menos distorções forem suficientes para sanar uma perturbação do conjunto da economia, a medida em questão não seria necessária. Tal orientação é confirmada pela jurisprudência constante do Tribunal de Justiça (9). c) Proporcionalidade: Os efeitos positivos das medidas devem compensar de forma adequada as distorções da concorrência, por forma a que estas sejam limitadas ao mínimo necessário para atingir os objectivos visados pelas medidas. O artigo 107.o, n.o 1, do TFUE proíbe todas as medidas estatais selectivas susceptíveis de distorcerem o comércio entre Estados-Membros. Qualquer derrogação concedida ao abrigo do artigo 107.o, n.o 3, alínea b), do TFUE que autorize auxílios estatais deve assegurar que tais auxílios sejam limitados ao necessário para atingir os objectivos declarados. |
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(55) |
A Comissão observa antes de mais que a medida foi criada no contexto da actual crise financeira e que é limitada no tempo até ao final de 2010. |
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(56) |
A Comissão recebeu cartas de exportadores e uma carta de uma seguradora privada indicando uma redução da cobertura do seguro de operações comerciais nacionais. À luz da informação recebida a respeito do seguro de operações comerciais nacionais, a Comissão tem dúvidas quanto ao potencial da referida redução do volume de cobertura (parágrafo 8) para perturbar gravemente a economia de Portugal. A distribuição do orçamento do regime entre seguros de crédito às exportações e a operações comerciais nacionais poderá no entanto ser um indício de uma deficiência no mercado do financiamento de transacções internas que necessitaria de ser documentada pelas autoridades portuguesas. Assim sendo, a Comissão tem dúvidas, nesta fase, quanto à adequação da medida para sanar uma perturbação grave da economia. |
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(57) |
A Comissão nota que a medida se destina a obviar uma indisponibilidade de cobertura no mercado de seguros. No entanto, a medida não só fornece uma cobertura adicional às empresas como lhes proporciona uma vantagem em termos de preço, posto que os prémios praticados são inferiores aos prémios do mercado. Tal como mencionado no parágrafo 48 relativo ao crédito à exportação, as taxas de prémios praticadas ao abrigo do regime de auxílios estatais correspondem a 60 % da taxa aplicada por uma seguradora privada para cobrir o mesmo cliente, muito embora o facto de o limite da cobertura ser alargado para o dobro do limite inicial implique um risco mais elevado, que desde logo não se reflecte no prémio. Assim sendo, a Comissão não considera, nesta fase, que o nível de prémios praticados ao abrigo do regime seja justificado à luz da necessidade de obviar a uma indisponibilidade de cobertura do seguro, nem que seja o mesmo proporcional para alcançar o seu objectivo declarado tendo em conta as distorções potenciais de concorrência que acarreta. |
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(58) |
Assim sendo, a Comissão tem dúvidas sobre a compatibilidade da medida em apreço ao abrigo do artigo 107.o, n.o 3, alínea b), do TFUE. |
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(59) |
Ademais, nesta fase do procedimento e tendo em conta as sérias preocupações exprimidas nos parágrafos 51 e seguintes, relativas à capacidade da medida em distorcer as trocas comerciais entre os Estados-Membros, a Comissão não antevê quaisquer outras disposições ao abrigo das quais a medida possa ser considerada compatível, seja por referência ao artigo 107o, n.o 2, ou ao artigo 107o, n.o 3, do TFUE, e tem fortes dúvidas quanto à sua compatibilidade com o Tratado. |
5.4. Conclusão
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(60) |
A Comissão é da opinião de que Portugal não apresentou provas suficientes para dissipar as dúvidas sobre se os prémios da cobertura complementar fornecida pelo Estado estão em consonância com os requisitos da Comunicação, sendo, por conseguinte, compatíveis com o mercado interno. Além disso, a Comissão tem dúvidas, na presente fase, sobre se a cobertura está indisponível no mercado português do seguro de crédito à exportação de operações garantidas a curto prazo. Em especial, as provas de indisponibilidade da cobertura não parecem preencher os requisitos do Quadro temporário. |
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(61) |
Relativamente ao regime a favor das operações comerciais no mercado nacional, a Comissão tem dúvidas quanto à necessidade, adequação e proporcionalidade do regime e à sua compatibilidade nos termos do artigo 107.o, n.o 3, alínea b), do TFUE. |
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(62) |
Pelas razões expostas, e nesta fase do procedimento, a Comissão tem dúvidas quanto à compatibilidade da medida com o mercado interno. |
VI. DECISÃO
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(63) |
À luz do que precede, a Comissão decidiu dar início ao procedimento previsto no artigo 108.o, n.o 2, do TFUE e solicita a Portugal que lhe forneça todos os documentos, informações e dados necessários para a apreciação do auxílio, no prazo de um mês a contar da data de recepção da presente carta. |
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(64) |
A Comissão deseja recordar a Portugal o efeito suspensivo do artigo 108.o, n.o 3, do TFUE, e chama a atenção das autoridades portuguesas para o artigo 14.o do Regulamento (EC) n.o 659/1999 do Conselho, que estipula que os auxílios ilegais poderão ser recuperados do beneficiário. |
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(65) |
A Comissão recorda a Portugal que informará as partes interessadas através da publicação da presente carta e de um resumo da mesma no Jornal Oficial da União Europeia. A Comissão informará igualmente o Órgão de Fiscalização da AECL, enviando uma cópia da presente carta. As partes interessadas serão convidadas a apresentar as suas observações no prazo de um mês a contar da data da referida publicação.“ |
(1) Vertrauliche Information.
(2) ABl. C 16 vom 22.1.2009. Die Kommission wendet den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen seit dem 17.12.2008 an und hat am 19.1.2009 bereits die portugiesische Regelung „Geringfügige Beihilfen“ (Sache N 13/09) genehmigt.
(3) JO C 16 de 22.1.2009. A Comissão aplica o Quadro temporário desde 17.12.2008 e autorizou anteriormente o regime português “Montantes reduzidos de auxílio” (auxílio estatal N 13/09). em 19.1.2009.
(4) Dados confidenciais.
(5) Acordão do Tribunal de 17 de Setembro de 1980 no processo 730/79 Philip Morris Holland BV v Comissão das Comunidades Europeias [1980] Col. 2671.
(6) JO C 281 de 17.9.1997, p. 4.
(7) A lista inclui os países da UE e da OCDE.
(8) Ver em termos de princípio os processos apensos T-132/96 e T-143/96 Freistaat Sachsen and Volkswagen AG/Comissão [1999] Col. II-3663, n.o 167. Confirmado na Decisão da Comissão relativa ao processo C 47/1996, Crédit Lyonnais (JO L 221 de 8.8.1998, p. 28), ponto 10.1.
(9) Ver processo 730/79, Philip Morris [1980] Col. 2671. Este princípio foi recentemente reafirmado pelo Tribunal de Justiça no processo C-390/06, Nuova Agricast/Ministero delle Attività Produttive de 15 de Abril de 2008, onde o Tribunal de Justiça estabeleceu que “Conforme resulta do (processo) […] 730/79 […] um auxílio que conduz a uma melhoria da situação financeira da empresa beneficiária mas que não é necessário para atingir os objectivos previstos no artigo 87.o, n.o 3, CE não pode ser considerado compatível com o mercado comum […].”
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9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/54 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6170 — First Reserve Fund XII/Finmeccanica/Ansaldo Energia)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 111/13
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1. |
Am 31. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Finmeccanica SpA („FNM“, Italien) und das Unternehmen FR Mansail Limited (Vereinigtes Königreich), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von First Reserve Fund XII L.P. („FR“, Kaimaninseln), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Ansaldo Energia SpA („AEN“, Italien), das gegenwärtig von FNM kontrolliert wird. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6170 — First Reserve Fund XII/Finmeccanica/Ansaldo Energia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).