ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.108.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
7. April 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 108/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6050 — DuPont/DSM/Actamax JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 108/02

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/221/GASP des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire geänderten Fassung Anwendung finden

2

2011/C 108/03

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/221/GASP des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire geänderten Fassung Anwendung finden

4

 

Europäische Kommission

2011/C 108/04

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 108/05

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8)

6

2011/C 108/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 108/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6097 — Caterpillar/Bucyrus) ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 108/08

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus der Republik Moldau

11

2011/C 108/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

2011/C 108/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

2011/C 108/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 

Berichtigungen

2011/C 108/12

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/36/10 — Kooperation zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung — Atlantis: Maßnahmen für transatlantische Beziehungen und akademische Netzwerke für Bildung und integrierte Studiengänge — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011 (ABl. C 2 vom 5.1.2011)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6050 — DuPont/DSM/Actamax JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 108/01

Am 21. Februar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6050 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/2


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/221/GASP des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire geänderten Fassung Anwendung finden

2011/C 108/02

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang I des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP (1) des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 (2) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat beschlossen, dass die in Anlage I der Resolution 1975 (2011) des Sicherheitsrats der VN aufgeführten Personen den mit den Ziffern 9 bis 11 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der VN verhängten Maßnahmen betreffend Finanzen und Reisen unterliegen.

Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 14 der Resolution 1572 (2004) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Anlage der Resolution 1975 (2011) des Sicherheitsrats der VN aufgeführten Personen in die Listen der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen sind in den jeweiligen Einträgen in Anhang I des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 10.


7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/4


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/221/GASP des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire geänderten Fassung Anwendung finden

2011/C 108/03

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang II des Beschlusses 2011/221/GASP (1) des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates (2), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005) des Rates beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 10.


Europäische Kommission

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/5


Euro-Wechselkurs (1)

6. April 2011

2011/C 108/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4300

JPY

Japanischer Yen

121,82

DKK

Dänische Krone

7,4569

GBP

Pfund Sterling

0,87750

SEK

Schwedische Krone

9,0124

CHF

Schweizer Franken

1,3097

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7850

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,426

HUF

Ungarischer Forint

263,24

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7090

PLN

Polnischer Zloty

3,9858

RON

Rumänischer Leu

4,1005

TRY

Türkische Lira

2,1762

AUD

Australischer Dollar

1,3766

CAD

Kanadischer Dollar

1,3714

HKD

Hongkong-Dollar

11,1215

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8455

SGD

Singapur-Dollar

1,8021

KRW

Südkoreanischer Won

1 552,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5624

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3579

HRK

Kroatische Kuna

7,3720

IDR

Indonesische Rupiah

12 371,78

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3258

PHP

Philippinischer Peso

61,641

RUB

Russischer Rubel

40,3300

THB

Thailändischer Baht

43,115

BRL

Brasilianischer Real

2,2940

MXN

Mexikanischer Peso

16,8597

INR

Indische Rupie

63,1630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/6


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8)

2011/C 108/05

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht. Außerdem wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion HOME gestellt.

LUXEMBURG

Änderung der im ABl. C 207 vom 14.8.2008 veröffentlichten Liste

Folgender Aufenthaltstitel wird hinzugefügt:

Titre de légitimation délivré aux membres de la famille du personnel des institutions et organisations internationales établies au Luxembourg, visé par le Ministère des Affaires étrangères (Für die Familienmitglieder des Personals internationaler Institutionen und Organisationen mit Sitz in Luxemburg erteilter und vom Außenministerium beglaubigter Legitimationstitel)

NORWEGEN

Ersetzung der im ABl. C 153 vom 6.7.2007 veröffentlichten Liste

Oppholdstillatelse (Aufenthaltsgenehmigung)

Arbeidstillatelse (Arbeitsgenehmigung)

Permanent oppholdstillatelse (Genehmigung der Niederlassung/Erwerbstätigkeit und des ständigen Aufenthalts)

Benötigt der ausländische Staatsangehörige ein Reisedokument, so kann eines der nachstehenden Dokumente zusätzlich zur Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungsgenehmigung verwendet werden:

ein Reisedokument für Flüchtlinge („Reisebevis“) (grün),

ein Einwandererpass („Utlendingspass“) (blau).

Der Inhaber eines dieser Dokumente hat die Gewähr, während der Gültigkeit des Dokuments wieder in das norwegische Hoheitsgebiet einreisen zu dürfen.

EU/EWR/EFTA-Karte, die Staatsangehörigen der EU/EWR/EFTA-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörigen, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, ausgestellt wird:

Oppholdskort for familiemedlem til EØS-borger (Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU/EWR/EFTA-Staats)

Oppholdskort for familiemedlem til EU/EØS/EFTA-borger (Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU/EWR/EFTA-Staats)

Oppholdskort for tjenesteytere eller etablerere tilknyttet et EØS-foretak (Aufenthaltstitel für Dienstleister oder Gründer eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen EU/EWR/EFTA-Staat)

Varig Oppholdsbevis for EØS-borgere (Genehmigung des ständigen Aufenthalts für Staatsangehörige eines EU/EWR/EFTA-Staats)

Varig Oppholdskort for familiemedlem til EØS-borger (Genehmigung des ständigen Aufenthalts für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU/EWR/EFTA-Staats)

Registreringsbevis for EØS-borgere (Registrierungsbescheinigung für Staatsangehörige eines EU/EWR/EFTA-Staats)

Die oben angeführten Karten werden entweder von der norwegischen Polizei („Politiet“) oder der norwegischen Einwanderungsbehörde („UDI“) ausgestellt.

Diplomatengenehmigungen:

Identitetskort for diplomater (Diplomatenausweis — rot)

Identitetskort for hjelpepersonale ved diplomatisk stasjon (Identitätskarte für Dienst- und Hilfspersonal diplomatischer Vertretungen — braun)

Identitetskort for administrativt og teknisk personale ved diplomatisk stasjon (Identitätskarte für Verwaltungs- und technisches Personal diplomatischer Vertretungen — blau)

Identitetskort for utsendte konsuler ved fagkonsulater (Identitätskarte für Karriere-Konsuln — grün)

Zusätzlich erteilt das Außenministerium visumpflichtigen Inhabern von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen sowie den Bediensteten ausländischer Vertretungen, die Inhaber eines nationalen Reisepasses sind, einen Residence Sticker (Aufenthaltsvisum in Form eines Aufklebers).


7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/8


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 108/06

Nummer der Beihilfe

XR 102/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Modificación IG143: Ayudas para la bonificación de los gastos financieros en los préstamos del Igape para financiar proyectos de inversión en la Comunidad Autónoma de Galicia con fondos del Banco Europeo de Inversiones (BEI).

Rechtsgrundlage

Resolución del 12 de diciembre de 2007 (DOG no 244, del 19 de diciembre de 2007) por la que se da publicidad a las bases reguladoras de las ayudas para la bonificación de los gastos financieros en los préstamos del Igape para financiar proyectos de inversión en la Comunidad Autónoma de Galicia con fondos del Banco Europeo de Inversiones (BEI).

Resolución del 15 de mayo de 2008 (DOG no 100, del 26 de mayo) por la que se hace pública la modificación de las bases reguladoras de las ayudas para la bonificación de los gastos financieros en los préstamos del Igape para financiar proyectos de inversión en la Comunidad Autónoma de Galicia con fondos del Banco Europeo de Inversiones (BEI).

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe

2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

27.5.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto Gallego de Pormoción Económica (Igape)

Complejo Administrativo de San Lázaro, s/n

15703 Santiago de Compostela (A Coruña)

ESPAÑA

Tel. +34 902300903 / 981541147

Fax +34 981558844

E-Mail: informa@igape.es

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.xunta.es/doc/Dog2008.nsf/a6d9af76b0474e95c1257251004554c3/c79f40e740628bd6c1257458003b5da4/$FILE/10000D010P057.PDF

Sonstige Angaben

Nummer der Beihilfe

XR 116/08

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Northern Ireland

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

NI Broadband Fund

Rechtsgrundlage

Communications Act 2003

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

0,32 Mio. GBP

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

7.8.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Enterprise, Trade and Investment

Netherleigh

Massey Avenue

Belfast

BT4 2JP

UNITED KINGDOM

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.detini.gov.uk/cgi-bin/get_builder_page?page=4058&site=10&parent=233

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6097 — Caterpillar/Bucyrus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 108/07

1.

Am 25. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Caterpillar Inc. („Caterpillar“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Bucyrus International Inc. („Bucyrus“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Caterpillar: Herstellung und Verkauf von Maschinen, Motoren und dazugehörigen Bauteilen einschließlich Bergbauausrüstung sowie Angebot von Finanzprodukten,

Bucyrus: Herstellung und Verkauf von Bergbauausrüstung, Lieferung von dazugehörigen Bauteilen sowie Kundendienst in diesem Bereich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6097 — Caterpillar/Bucyrus per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/11


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus der Republik Moldau

2011/C 108/08

Zurzeit werden Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel geführt. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob in der Europäischen Union die unten aufgeführten Namen durch Eintragung als geografische Angaben geschützt werden können.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässig oder niedergelassen sind, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Die Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen und sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: AGRI-B3-GI@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

1.

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

2.

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

Mexiko (Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (4)),

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (5)),

Kroatien (Beschluss 2001/918/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (6)),

Südafrika (Beschluss 2002/51/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (7) und Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (8)),

Schweiz (Beschluss 2002/309/EG, EURATOM des Rates und —bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (9), insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7),

Republik Chile (Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (10)),

Kanada (Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (11)),

Vereinigte Staaten von Amerika (Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (12)),

Republik Albanien (Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (13) — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine),

Montenegro (Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (14)),

Bosnien und Herzegowina (Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (15) — Protokoll Nr. 6),

Australien (Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (16)),

Serbien (Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (17));

3.

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

4.

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

5.

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das EU-Gebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (18)

Erzeugnisklasse

Eingetragener Name in der Republik Moldau

Wein

Romănești

Wein

Ciumai

Чумай


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15.

(5)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.

(6)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 42.

(7)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3.

(8)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 112.

(9)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(12)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(15)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(16)  ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1.

(17)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(18)  Von den moldauischen Behörden im Rahmen der derzeit laufenden Verhandlungen vorgelegte Liste.


7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/14


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 108/09

Diese Veröffentlichung bietet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„TERRE AURUNCHE“

EG-Nr.: IT-PDO-005-0571-21.11.2006

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Terre Aurunche“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.5:

Öle und Fette

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Das native Olivenöl extra „Terre Aurunche“ darf nur von Olivenbäumen folgender einheimischer Sorten gewonnen werden:

a)

„Sessana“ zu mindestens 70 %;

b)

„Corniola“, „Itrana“ und „Tenacella“ zu höchstens 30 %.

Die Sorte „Sessana“ hat ihren Ursprung im Erzeugungsgebiet (der Name ist abgeleitet von der Kleinstadt Sessa Aurunca, der flächenmäßig größten Gemeinde im Erzeugungsgebiet), wohingegen die in geringerer Menge enthaltenen Sorten aus angrenzenden Gebieten stammen und ein ebenso wichtiges Erbe darstellen, das im Laufe der Zeit für die Gegend typisch geworden ist.

Das native Olivenöl extra „Terre Aurunche“ muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens folgende physikalische, chemische und organoleptische Merkmale aufweisen:

 

Farbe: strohgelb bis mehr oder weniger intensiv grün;

 

Organoleptische Eigenschaften:

Merkmale

Median (2)

Beeinträchtigungen

0

Fruchtiges Olivenaroma

3-7

Bitternote

3-7

Pikante Note

3-7

Artischockennote

2-4

Mandelnote

1-3

 

Chemisch-physikalische Merkmale des Produkts:

Säuregehalt

:

höchstens 0,60 %;

Peroxidzahl

:

höchstens 13 meq aktiver Sauerstoff je kg;

Spektrophotometrie UV K232

:

höchstens 2,10;

Polyphenolgehalt insgesamt

:

mindestens 130 mg/kg.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Anbau, Erzeugung und Mahlvorgang von nativem Olivenöl extra „Terre Aurunche“ dürfen ausschließlich in dem in Punkt 4 genannten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Natives Olivenöl extra „Terre Aurunche“ muss in Behältern aus glasiertem Ton, Glas, Weißblech oder in Portionspackungen in Verkehr gebracht werden.

Die Verpackung außerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets ist möglich, sofern sie innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung des Ergebnisses der chemisch-physikalisch-organoleptischen Prüfung durch die zuständige Kontrollbehörde erfolgt. Hierdurch hat der Endverbraucher die Garantie, dass die Merkmale des Öls von „Terre Aurunche“ und insbesondere seine typische Artischocken- und Mandelnote auch nach dem Transportvorgang erhalten bleiben.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Verpackung muss auf dem Etikett folgende Hinweise enthalten: den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Terre Aurunche” in klarer, unverwischbarer und farblich vom Etikett deutlich abgesetzter Schrift, die eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett gemäß den geltenden Etikettierungsvorschriften unterscheidbar ist; das Logo in Form eines Kreises, in dessen Innerem zusammen mit dem Namen eine Brücke wiedergegeben ist, eingerahmt von den typischen Naturmerkmalen der Landschaft von Aurunca, also der Verbindung von Meer und Bergen in der Sonne. Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Terre Aurunche” darf nicht durch Hinweise wie „tipo“ (Typ), „gusto“ (Geschmack), „uso“ (Verwendung), „selezionato“ (ausgewählt), „scelto“ (ausgesucht) oder Ähnliches ergänzt werden; unzulässig ist außerdem der Hinweis auf andere geografische Gebiete als diejenigen, die ausdrücklich in der Spezifikation genannt sind. Die Namen der landwirtschaftlichen Betriebe, Höfe und Landgüter sowie die Firmenbezeichnungen und die privaten Marken dürfen keinen anpreisenden Charakter haben und den Verbraucher nicht in die Irre führen. Außerdem ist auf dem Etikett der Name, die Firmenbezeichnung, die Anschrift des Erzeugungs- und oder Abfüllbetriebs und das Erzeugungsjahr anzugeben. Zulässig ist der Hinweis, dass das Öl nach biologischen Verfahren gewonnen wurde oder aus integriertem Anbau stammt.

Nachstehend das Logo:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Gebiet, in dem natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Terre Aurunche“ erzeugt und abgefüllt wird, umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden in der Provinz Caserta: Caianello, Carinola, Cellole, Conca della Campania, Falciano del Massico, Francolise, Galluccio, Marzano Appio, Mignano Monte Lungo, Mondragone, Rocca D’Evandro, Roccamonfina, San Pietro Infine, Sessa Aurunca, Sparanise, Teano sowie Tora e Piccilli.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

In dem geografischen Gebiet, in dem natives Olivenöl extra „Terre Aurunche” erzeugt wird, gingen in früheren geologischen Epochen die Lava, die Eruptionen und der Ascheregen des Vulkans Roccamonfina nieder, es handelt sich um eines der größten ehemaligen Vulkangebiete in Europa. Hierdurch entstand ein fast einheitliches landwirtschaftliches Substrat, zudem war in diesem Gebiet die Olivensorte „Sessana” schon immer stark verbreitet.

Aus diesen Gründen wurde beschlossen, als Erzeugungsgebiet der g. U. „Terre Aurunche“ die Flächen abzugrenzen, die früher den Ausbrüchen des Vulkans Roccamonfina ausgesetzt waren und in denen heute hauptsächlich die Sorte „Sessana“ angebaut wird.

In dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet herrscht ein für den Mittelmeerraum typisches halbtrockenes, mildes Klima, in dem Niederschläge hauptsächlich in der Herbst- und Winterzeit fallen. In den Zonen mit stärkerem Olivenanbau schwanken die Temperaturen im Frühjahr und Sommer oft erheblich; Grund hierfür ist einerseits die Nähe zum Tyrrhenischen Meer auf der West- bis Südwestseite, wodurch tagsüber heißes und trockenes Klima herrscht, und andererseits die Abschirmung durch Bergmassive (das Matese-Massiv im Osten und die Gebirgskette der Mainarden im Nordosten), die ihrerseits für kühle Nächte sorgen.

Die geomorphologische Beschaffenheit hat ihren Ursprung im Vulkanmassiv des Roccamonfina, der zwar inzwischen erloschen ist, aber die Entstehung der örtlichen Böden entscheidend geprägt hat, weil alle Agrarflächen, insbesondere diejenigen in Hügellage, im Pleistozän durch den Zerfall der Lavaströme und des Ascheregens aus dem Vulkans entstanden sind.

Die Sorte „Sessana“ ist im gesamten Erzeugungsgebiet der g. U. „Terre Aurunche“ besonders stark verbreitet. In den angrenzenden Gebieten ist sie zwar ebenfalls vorzufinden, jedoch in geringerem Umfang. Ihre besondere, bei natürlichem Wachstum ohne Eingriffe durch Baumschnitt aufrechte Form der Olivenbäume ist ein typisches Merkmal der örtlichen Landschaft. Der Ursprung der Sorte „Sessana“ ist so fest in dem Gebiet verwurzelt, dass sich ihr Name von dem Namen einer dortigen Gemeinde, Sessa Aurunca, der flächenmäßig größten in dem Erzeugungsgebiet, ableitet.

Durch die Verknüpfung der Besonderheit der Böden im Erzeugungsgebiet der g.U. „Terre Aurunche“ mit der Sorte „Sessana“ entsteht ein für das Erzeugungsgebiet besonders typisches Erzeugnis.

Außerdem erhält der Anbau und insbesondere die Ernte aufgrund der Form der Früchte und der kurzen bzw. nicht übermäßig ausgeprägten Stängel einen sehr typischen Charakter: Denn die mechanische Ernte reicht nicht aus, um alle Früchte zu erfassen; deshalb ist das Pflücken von Hand das einzig wirksame Verfahren, um nennenswerte Mengen zu ernten. Auf diese Weise wird die Frucht heute wie in früheren Zeiten weitgehend unbeschädigt und mit dem optimalen Reifegrad geerntet, um ein besonders wertvolles Öl zu gewinnen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Natives Olivenöl extra „Terre Aurunche“, das ausschließlich aus einheimischen Sorten hergestellt wird, ist aufgrund des hohen Anteils der Sorte „Sessana“ ein für das Gebiet äußerst typisches Erzeugnis.

Im nativen Olivenöl extra „Terre Aurunche“ lassen sich reine Fruchtdüfte mit typischen Aromen erkennen, die sich auf ausgeprägte Artischockennoten zurückführen lassen, ergänzt durch einen Geschmack mit angenehm bitteren und pikanten Anteilen, der durch teilweise süße Mandelnoten einen ausgewogenen Charakter erhält.

Natives Olivenöl extra „Terre Aurunche“ zeichnet sich außerdem durch seinen hohen Polyphenolgehalt aus.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Anerkennung der g. U. „Terre Aurunche“ ist gerechtfertigt wegen der besonderen organoleptischen Merkmale des nativen Olivenöls extra, die unmittelbar mit der besonderen Sortenzusammensetzung, in der die Sorte „Sessana“ den Hauptanteil hat, zusammenhängen.

Diese zweifellos einzigartigen Merkmale erklären sich durch das Zusammentreffen eines tagsüber milden und nachts kühlen Klimas sowie einen Vulkanboden, der reich an den für die Erzeugung von hochwertigem Olivenöl entscheidenden Makro- und Mikrostoffen ist.

Da sich die Böden im Pleistozän aus den Lavaströmen und dem Ascheregen des Roccamonfina gebildet haben, enthalten sie besonders viele für praktisch jede Anbaukultur wichtige Makrobestandteile. Außerdem führt das Vorhandensein einer bestimmten Kombination von Spurenelementen, insbesondere Mangan (ein Katalysator für viele Enzym- und biochemische Prozesse und ein entscheidender Faktor für die Bildung zahlreicher Vitamine sowie von Chlorophyll), Magnesium (wesentliches Element für die Chlorophyllbildung) und Zink (das die Stickstoffverwertung der Pflanze verbessert, die zum Längswachstum der Zellen und damit zur aufrechten Baumform der Sorte „Sessana“ beiträgt) dazu, dass die Anbauflächen im abgegrenzten geografischen Gebiet besonders gute Voraussetzungen für den Anbau der Olivensorte „Sessana“ bieten.

Die aus dieser Sorte gewonnenen Erzeugnisse sind auch dank der klimatischen Besonderheiten besonders hochwertig und reich an Polyphenolen; so ist bekannt, dass ein hoher Polyphenolgehalt in einem Olivenöl das Ergebnis einer guten Photosynthese und Eiweißbildung ist, so dass die Spurenelemente, die in großer Menge in den Anbauflächen der Sorte „Sessana“ vorhanden sind, dieser Sorte unter denjenigen, die im Gebiet und in der Provinz Caserta vorkommen, den höchsten Polyphenolgehalt verleihen.

Die besondere und reichhaltige Zusammensetzung der Vulkanerde in dem Gebiet, die sich so gut dafür eignet, die wichtigsten Enzym- und biochemischen Prozesse der Pflanze zu unterstützen, sorgt zusammen mit dem milden Klima und den Temperaturschwankungen dafür, dass in dem Öl „Terre Aurunche“ die Mandelnoten und die mehr oder weniger ausgeprägten Fruchtnoten, die die Artischockennoten unterstreichen, besonders gut zur Geltung kommen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat durch die Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Terre Aurunche“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 262 vom 10. November 2005 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet. Der konsolidierte Wortlaut der Spezifikation ist auf folgender Internetseite abrufbar:

 

http://www.politicheagricole.it/NR/rdonlyres/effxw73rcqyj2ryznmuh4o5v73xohpkny4vbs24ahrlrme3azxlp6emsla57qsp7oulbjz6pvz4p4ipskxcvkmt53pe/20061110_Disciplinare_esameUE_Terre_Aurunche.pdf

oder

 

durch Aufruf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it) sowie dort der Schaltflächen „Prodotti di Qualità” (auf dem Bildschirm links) und anschließend „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  CVr höchstens 20 %.


7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/19


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 108/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„PATACA DE GALICIA“/„PATATA DE GALICIA“

EG-Nr.: ES-PGI-0105-0205-17.03.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Image

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Image

Sonstiges ( )

2.   Art der Änderung(en):

Image

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Beschreibung des Erzeugnisses:

Die Kaliber werden geändert und folgendermaßen an Erlass Nr. 31/2009 vom 16. Januar 2009 zur Verabschiedung der Handelsqualitätsnorm für Speisekartoffeln im Inlandsmarkt (B.O.E. Nr. 21 vom 24. Januar 2009) angepasst:

„Mindestkaliber 35 mm. Die Vermarktung von Kartoffeln mit einem Kaliber von 18 mm bis zum angegebenen Mindestkaliber ist jedoch mit einem Hinweis auf das abweichende Kaliber oder einer entsprechenden Verkaufsbezeichnung zulässig.“

3.2   Geografisches Gebiet:

Das Anbau- und Verpackungsgebiet wird auf angrenzende Gemeinden erweitert, und zwar auf Castrelo do Val, Laza, Monterrei, Oímbra und Verín, die zum Teilgebiet A Limia gehören.

3.3   Erzeugungsverfahren:

Die Bestimmungen zum Pflanzabstand werden gestrichen, sodass dieser entsprechend den zum Pflanzen verwendeten Anbaugeräten und Kaliber vom Erzeuger selbst bestimmt werden kann.

Die Anhäufelung kann durch eine vergleichbare Anbaumethode ersetzt werden.

Die Verpackungsgrößen werden an Erlass Nr. 31/2009 vom 16. Januar 2009 zur Verabschiedung der Handelsqualitätsnorm für Speisekartoffeln im Inlandsmarkt angepasst (B.O.E. Nr. 21 vom 24. Januar 2009).

Es werden Verpackungen mit einem Inhalt von 20 Kilogramm für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe sowie andere Großabnehmer zugelassen.

3.4   Sonstiges:

Bei Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht über 5 Kilogramm ist kein einheitliches Kaliber vorgeschrieben. Bei Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von 5 Kilogramm oder darunter dürfen die größten und kleinsten Einheiten um höchstens 35 mm voneinander abweichen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PATACA DE GALICIA“/„PATATA DE GALICIA“

EG-Nr.: ES-PGI-0105-0205-17.03.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Pataca de Galicia“/„Patata de Galicia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

España

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um die für den menschlichen Verzehr bestimmten Knollen der Art Solanum tuberosum L., Sorte „Kennebec“.

Die Kartoffeln mit der geschützten Bezeichnung „Patata de Galicia“ weisen die folgenden besonderen Merkmale auf:

runde bis ovale Knollenform;

sehr oberflächliche Augen;

glatte, dünne Schale;

hellgelbe Schale;

weißes Fleisch;

Konsistenz: bei Berührung fest, nach dem Kochen zart, aber fest;

Verbrauchseigenschaften: hervorragend durch den außergewöhnlich hohen Trockensubstanzgehalt und die Qualität von Farbe, Aroma und Geschmack nach dem Kochen;

analytische Merkmale: Trockensubstanzgehalt von über 18 % und Anteil an reduziertem Zucker von weniger als 0,4 %.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Zusätzlich zum Anbau selbst sind Lagerung und Verpackung im abgegrenzten Gebiet erforderlich.

Die Kartoffeln werden innerhalb der genannten Teilgebiete gelagert und verpackt, um die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses zu wahren. Die Anlagen befinden sich üblicherweise in den Bezirken mit der höchsten Erzeugnisqualität Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Verpackung erfahrene Mitarbeiter, die auf eine lange Tradition im Umgang mit diesem Erzeugnis zurückblicken, die Kartoffeln manuell sortieren. Darüber hinaus sollen hierdurch auch mögliche Qualitätsverluste des Endprodukts durch den Transport (erhöhte Stoßfrequenz, ungeeignete Temperaturen usw.) und nicht empfehlenswerte Lagerungsbedingungen minimiert werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Speisekartoffel „Pataca de Galicia“/„Patata de Galicia“ mit der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) ist in neuen und sauberen Verpackungen aus Materialien zu vermarkten, die für eine ordnungsgemäße Belüftung, Haltbarkeit und für den Transport des Erzeugnisses geeignet sind.

Die Erzeugnisse werden nach gleichem Kaliber und gleicher Herkunft verpackt. Das Mindestkaliber beträgt 35 mm. Die Vermarktung von Kartoffeln mit einem Kaliber von 18 mm bis zum angegebenen Mindestkaliber ist jedoch mit einem Hinweis auf das abweichende Kaliber oder einer entsprechenden Verkaufsbezeichnung zulässig.

Bei Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht über 5 Kilogramm ist kein einheitliches Kaliber vorgeschrieben. Bei Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von bis zu 5 Kilogramm dürfen die größten und kleinsten Einheiten um höchstens 35 mm voneinander abweichen.

Die Verpackungen müssen einen Nettoinhalt von 15, 10, 5, 4, 3, 2 oder 1 kg haben. In Ausnahmefällen sind Verpackungen mit einem Inhalt von 20 oder 25 kg für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe sowie andere Großabnehmer zulässig.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Jede Verpackung des geschützten Erzeugnisses ist mit dem Bildzeichen der g.g.A. und der Angabe „Indicación Geográfica Protegida ‘Pataca de Galicia’/‘Patata de Galicia’“ (geschützte geografische Angabe „Pataca de Galicia“/„Patata de Galicia“) zu bedrucken, wobei der Aufdruck ein Drittel der Hauptseite der Verpackung bedecken muss.

Auf jeder Verpackung ist ein von der Aufsichtsbehörde ausgestelltes Rückenetikett mit fortlaufender Nummerierung und dem Bildzeichen der geografischen Angabe anzubringen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das abgegrenzte geografische Gebiet besteht aus vier Teilgebieten der Autonomen Gemeinschaft Galicien, die sich folgendermaßen zusammensetzen:

Teilgebiet Bergantiños (A Coruña): umfasst die Gemeindebezirke Carballo, Coristanco, A Laracha, Malpica und Ponteceso.

Teilgebiet A Terra Chá-A Mariña (Lugo): gesamtes Gebiet der Gemeindebezirke Abadín, Alfoz, Barreiros, Cospeito, Foz, Lourenzá, Mondoñedo, Ribadeo, Trabada, Valadouro, Vilalba und Xermade.

Teilgebiet Lemos (Lugo): setzt sich aus den Gemeindebezirken Monforte de Lemos, Pantón und Saviñao zusammen.

Teilgebiet A Limia (Ourense): gesamtes Gebiet der Gemeindebezirke Baltar, Os Blancos, Calvos de Randín, Castrelo do Val, Cualedro, Laza, Monterrei, Oímbra, Porqueira, Rairíz de Veiga, Sandiás, Sarreaus, Trasmiras, Verín, Vilar de Santos und Xinzo de Limia, die Gemeinden Coedo und Torneiros im Gemeindebezirk Allariz, die Gemeinden Bóveda, Padreda, Seiró und Vilar de Barrio der Gemeindeverwaltung Vilar de Barrio und die Gemeinden A Abeleda, Bobadela a Pinta, A Graña und Sobradelo im Gemeindebezirk Xunqueira de Ambía.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet weist günstige klimatische Verhältnisse und Bodenverhältnisse auf, die für die gute Entwicklung der Pflanzen und die hohe Qualität der „Patata de Galicia“ verantwortlich sind.

Die besonderen Merkmale des geografischen Gebiets der g.g.A. angesichts der für Kartoffeln als optimal geltenden Gegebenheiten sind:

 

Klimatische Verhältnisse:

Niederschlag: In den Produktionsgebieten herrscht ausgiebiger Niederschlag von 1 000-1 500 mm jährlich vor, mit einer Trockenzeit im August und September.

Temperaturen: während des Kartoffelwachstums mild

 

Bodenbeschaffenheit:

Lehmböden und lehmige Sandböden mit pH-Werten von 5 bis 6,5

 

Geländebeschaffenheit:

Das Gelände in den entsprechenden Bezirken besteht zum größten Teil aus Flachland in mittlerer oder niedriger Höhenlage mit optimalen Bedingungen für den Kartoffelanbau.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Unter den Merkmalen, die der „Patata de Galicia“ im Vergleich mit Kartoffeln aus anderen Anbaugebieten ihre besondere Qualität verleihen, stechen insbesondere folgende hervor:

die gute Anpassung der Sorte Kennebec an die Böden des Gebiets, durch die sich Knollen mit sehr oberflächlichen Augen, glatter, dünner Schale sowie sehr weißem Fleisch herausbilden;

Qualitätsmerkmale: die Kartoffeln der g.g.A. sind leicht mehlig, von ziemlich fester Konsistenz, mit leichten bis mittleren Zerfallseigenschaften und bei Berührung fest. Daher sind sie für jede Zubereitungsart ideal geeignet. Sie zeichnen sich besonders durch ihren außergewöhnlich hohen Trockensubstanzgehalt und die Qualität von Farbe, Aroma und Geschmack nach dem Kochen aus.

analytische Merkmale: Trockensubstanzgehalt von über 18 % und Anteil an reduziertem Zucker von weniger als 0,4 %.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die natürlichen Verhältnisse des geografischen Gebiets, insbesondere die hohe Niederschlagsmenge in den Produktionsgebieten und die milden Temperaturen, sorgen für eine optimale Entwicklung der Kartoffelpflanzen, machen eine Bewässerung überflüssig und ermöglichen ein gleichmäßiges Wachstum der Knollen.

In der Trockenzeit im August und September, in der die Böden austrocknen, geben die Knollen vor der Ernte Wasser ab und reifen somit perfekt heran, d. h. es bildet sich eine gleichmäßige, widerstandsfähige Schale, was zusammen mit dem Wasserverlust der Knolle die Lagerfähigkeit und den Geschmack der Knolle erhöht.

In den Erzeugungsgebieten herrschen Lehmböden und lehmige Sandböden mit pH-Werten zwischen 5 und 6,5 vor, die optimal für den Kartoffelanbau geeignet sind, da sie die Bodenbelüftung fördern und so Krankheitsfälle etwa durch Pectobacterium spp. oder Rhizoctonia solani verringern. In solchen Böden bildet sich eine dünne, gleichförmige Schale, und die Knollen kommen sauber aus dem Boden (d. h. sie brauchen nicht gewaschen zu werden). Außerdem verhindern diese schwach sauren pH-Werte einige Krankheiten, etwa durch Streptomyces spp.

Was die Einwirkung des Menschen angeht, sind im Hinblick auf die traditionellen Anbaumethoden insbesondere die hohen Gaben an Naturdünger (25-30 t/ha) zu nennen, die den Wohlgeschmack der unter diesen speziellen Bedingungen erzeugten Kartoffeln begünstigen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://mediorural.xunta.es/fileadmin/arquivos/alimentacion/Patata_Galicia_Pliego_Condiciones.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 108/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PTUJSKI LÜK“

EG-Nr.: SI-PGI-0005-0811-14.06.2010

g.g.A.( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Ptujski lük“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Slowenien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Ptujski lük“ (Pettauer Zwiebel) ist eine Zwiebel (Allium cepa L.) der Sorte „Ptujska rdeča“ (Pettauer Rote). Ihre Gestalt ist herzförmig gedrungen. Das Gewicht der Zwiebel beträgt wenigstens 70 g. Der Durchmesser der Zwiebel beträgt in Höhe ihres größten waagerechten Umfangs (Äquators) wenigstens 40 mm. Der Hals der Zwiebel ist schmal, dünn und geschlossen. Die Höhe der Zwiebel vom Wurzelansatz bis zum geschlossenen Hals muss 10 bis 50 % weniger betragen als der Durchmesser der Zwiebel an ihrer dicksten Stelle (Äquatorialdurchmesser der Zwiebel).

Die trockenen Schalen der Umhüllung sind von rotbrauner bis hellroter Farbe. Das Fleisch ist weiß mit einem bläulichen oder violetten Stich und einem stärker violett gefärbten Rand.

Charakteristisch für die „Ptujski lük“ ist ihr mäßig scharfer Geschmack und ein ausgeprägter Zwiebelduft.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Zwiebeln, die unter dem Namen „Ptujski lük“ vermarktet werden, müssen unbedingt in dem entsprechenden abgegrenzten Erzeugungsgebiet angebaut worden sein.

Samen oder Steckzwiebeln müssen in diesem Gebiet angebaut oder bei einer Samenhandlung gekauft worden sein, die nachweisen kann, dass sie eine nachhaltige Zuchtwahl der Sorte „Ptujska rdeča“ (Pettauer Rote) betreibt.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die „Ptujski lük“ wird in Form traditioneller Kränze (Roggenstroh, sechs oder zwölf Zwiebeln gleicher Größe und Farbe, ohne zusätzliche Hilfsmittel wie Schnur, Draht oder dergleichen), in kleinen Abpackungen (von höchstens 2 kg) sowie auch lose verkauft.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Eine Zwiebel, die die Bedingungen der Produktspezifikation erfüllt, wird mit dem Namen „Ptujski lük“ gekennzeichnet sowie mit der Aufschrift „zaščitena geografska označba“ (geschützte geografische Angabe) und dem nationalen Qualitätssiegel versehen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Erzeugungsgebiet ist historisch bedingt und umfasst den Bereich des Pettauer Feldes (Ptujsko polje). Dies ist die Ebene, die von der Stadt Ptuj (Pettau), dem Fluss Drau (Drava), den Ausläufern der slowenischen Weinberge (Slovenske gorice) und den Ortschaften Mihovci und Velika Nedelja begrenzt wird.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheiten des geografischen Gebiets:

Das Pettauer Feld gehört zu einer natürlichen Ebene, wo sich der Erdboden vornehmlich als Bodensequenz von Kies und Sand entwickelt hat. Das Erdreich ist flachgründig und enthält viel Sand und größeres Gestein. Wegen des kontinentalen Klimas mit Niederschlägen im Frühling und heißen sowie verhältnismäßig trockenen Sommern kommt es auf solchen Böden häufig zu Trockenheit. Im Zuge der Bodenentstehung haben die beiden anzutreffenden Bodensequenzen zur Ausbildung von jeweils zwei unterschiedlichen Bodensystemen geführt. Auf Kies- und Sandbasis sind dies Schwemmböden am Flussufer auf der holozänischen Terrasse und Braunerdeböden auf der pleistozänischen Terrasse, auf Ton- und Lehmbasis hingegen braune Pseudogleyböden und vom Menschen meliorierte Böden (Anthrosole).

Die Schwemmböden am Flussufer sind jung und bodenkundlich nicht entwickelt. Der Textur nach sind sie feinsandig mit sehr geringem Anteil von Tonteilchen. Die Böden sind durchlässig und locker. Der Sand reicht bis zu einer Tiefe von 100 cm, der Kies tritt selten an die Oberfläche. Böden ohne Staunässe sind vor allem dort gut zu bearbeitende Ackerböden, wo sie vor Überschwemmungen geschützt sind.

Braunerde ist der am meisten verbreitete Bodentyp im Pettauer Feld. Aus Sicht der Selbstversorgung ist dieser Bodentyp strategisch wichtig für die Erzeugung von Nahrungsmitteln. Dies wird durch die Qualität und die Ebenheit des Bodens ermöglicht. Die Böden haben eine mitteltiefe, mittelhumushaltige, durchlässige und leichte Textur und werden überwiegend als Äcker genutzt.

Die tiefgründigen braunen Lehmböden liegen an den Ausläufern der slowenischen Weinberge und beim Ausgang des Tals des Flusses Pesnica, wobei der Lehm das Basismaterial des Bodens bildet. Die Böden sind tiefer und haben eine feinere Textur sowie eine geringere Durchlässigkeit. Dies ist der Bereich des intensiven Anbaus von Feldfrüchten und Hopfen sowie des Grünlands.

Die meliorierten Böden (Anthrosole) umfassen das Tal des Flusses Pesnica an seinem Austritt ins Pettauer Feld. Bei den meisten Flächen wurden durch menschlichen Eingriff (Hydro- und Bodenmelioration) die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens verändert. Mit der Auflockerung wurden die Böden luftiger und durchlässiger, mit der Kalkung stieg der pH-Wert, so dass die Böden nicht mehr sauer sind. Auf solchen Böden findet vorwiegend intensiver Ackerbau statt.

Die Pettauer Drauebene gehört geografisch zum subpannonischen Teil Sloweniens. Das Klima in diesem geografischen Gebiet kann als ausgesprochen kontinental bezeichnet werden. Niederschläge fallen in diesem Gebiet nicht sehr reichlich; die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge betrug im Zeitraum 1961-2000 etwa 950 mm. Die höchste durchschnittliche Regenmenge fällt in der Gegend von Ptuj im Juni, Juli und August, gewöhnlich mehr als 100 mm im Monat; die trockensten Monate sind im März, April und Mai mit monatlich 60 bis 85 mm.

Die „Ptujski lük“ muss von Hand geerntet werden. Dies gewährleistet eine hohe Qualität des Erzeugnisses. Eine typische Besonderheit der „Ptujski lük“ ist auch, dass die einzelnen Zwiebeln zu den traditionellen Zöpfen aus sechs oder zwölf Zwiebeln gleicher Größe und Farbe geflochten werden.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Pettauer Zwiebel zeichnet sich durch die Eignung zu langer Lagerung und durch ihre hervorragenden Kocheigenschaften aus. Beim Kochen zerfällt sie schnell, bewahrt dabei aber ihren typischen Geschmack. Charakteristisch für die „Ptujski lük“ sind auch ihre herzförmige bis flache Gestalt, die rötliche Farbe der Schale und des Fleisches sowie der mäßig scharfe Geschmack.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Zusammenhang zwischen der Pettauer Zwiebel und dem geografischen Gebiet beruht auf dem Ruf, den jene sich durch langjährigen, traditionellen Anbau erworben hat. „Ptujski lük“ ist die heimische Bezeichnung für die Zwiebel, die auf dem Pettauer Feld schon seit über 200 Jahren angebaut wird. Das Erzeugungsgebiet wird schon seit jeher nach dem Anbau der „lük“ (Zwiebel) als „lükarija“ (Zwiebelland) bezeichnet. Dem Schriftsteller Anton Ingolič zufolge, der in dieser Gegend gelebt und gewirkt hat, begann der Zwiebelanbau in Dornava (Dornau) und hat sich von diesem Zentrum der Zwiebelerzeugung auf das ganze Pettauer Feld ausgebreitet. Mit dieser Kultur befassen sich in Dornava alle Erzeuger, im gesamten Gebiet des Pettauer Feldes aber vor allem kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe.

Wegen der jahreszeitlichen Verteilung der Niederschläge hat sich auf dem Pettauer Feld vor allem der Getreideanbau entwickelt und durchgesetzt. In diese Fruchtfolge fügt sich auch die Zwiebel ideal ein. Sie benötigt für das Keimen keine hohen Temperaturen. Weil die Sandböden schnell austrocknen und sich erwärmen, können die Samen bzw. die Steckzwiebeln schon sehr frühzeitig gepflanzt werden, wenn die Tage noch kurz sind. Während der kurzen Tage entwickelt die Zwiebel ein kräftiges Wurzelwerk und zur Zeit der Frühjahrsniederschläge wird sie auch dicker. Die später eintretende sommerliche Hitze und Trockenheit ist für das Entstehen des besonderen Aromas (Geschmacks), vor allem aber für die gute Trocknung der Zwiebeln erforderlich. Die erste Trocknung der Zwiebel erfolgt auf dem Feld, die endgültige Trocknung beim Erzeuger. Da der Ackerbau, insbesondere der Getreideanbau, unter anderem von Roggen, in diesem geografischen Gebiet schon seit jeher gut entwickelt ist, hat sich das berühmte Flechten von Zwiebeln zu Kränzen (Zöpfen) aus Roggenstroh ausgebreitet.

Das trockene Klima bei der Reifung und der flachgründige, nährstoffarme Sandboden sind die Ursache dafür, dass die Zwiebel einen scharfen Geschmack entwickelt.

Im Zusammenhang mit der Fruchtfolge und der Art des Zwiebelanbaus haben sich in dieser Gegend zahlreiche Bräuche, Gewohnheiten, Redensarten und Sprüche, traditionelle Speisen und auch eine spezielle Bauweise der Häuser, die für das Trocknen der Zwiebeln über Vordächer verfügen müssen, entwickelt und gehalten. Diese Bräuche sind noch heute im täglichen Leben der Menschen lebendig (besondere, noch immer sehr beliebte Speisen, Trocknen der Zwiebeln auf dem Hof unter dem Vordach, Flechten von Zwiebeln), aber auch durch touristische Veranstaltungen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/saSSo/2008_Sektor_za_varnost_in_kakovost_hrane_in_krme/Specifikacije_priznanih_kmetijskih_pridelkov/PTUJSKI_LUK.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/26


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/36/10 — Kooperation zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung — Atlantis: Maßnahmen für transatlantische Beziehungen und akademische Netzwerke für Bildung und integrierte Studiengänge — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011

( Amtsblatt der Europäischen Union C 2 vom 5. Januar 2011 )

2011/C 108/12

Seite 4, unter „6. Einreichungsfrist“:

anstatt:

7. April 2011

muss es heißen:

24. Mai 2011“.