ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.102.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 102/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2011/C 102/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2011/C 102/03 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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2011/C 102/04 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 102/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2011/C 102/06 |
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2011/C 102/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 102/08 |
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2011/C 102/09 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 102/10 |
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2011/C 102/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 102/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
9.2.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 15/10 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Comunidad Autónoma Euskera |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Publishing aid for Basque literature |
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Rechtsgrundlage |
Borrador de Orden de ayudas a la producción editorial de carácter literario en euskera |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 0,46 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 0,46 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
70 % |
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Laufzeit |
1.10.2010-31.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Medien |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
18.8.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 309/10 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Nord, Pas-de-Calais |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide au sauvetage en faveur de SeaFrance |
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Rechtsgrundlage |
— |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Rettungsbeihilfe |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe (40-70) Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
18.8.2010-18.2.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
See- und Küstenschifffahrt |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.11.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 418/10 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aiuti al salvataggio a favore di Tirrenia di Navigazione SpA in amministrazione straordinaria |
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Rechtsgrundlage |
Decreto legislativo 30 gennaio 1979, n. 26 (convertito nella legge 3 aprile 1979, n. 95), provvedimenti urgenti per l'amministrazione straordinaria delle grandi imprese in crisi (Articolo 2 bis); decreto legislativo 8 luglio 1999, n. 270, nuova disciplina dell'amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell'articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274; Decreto-legge 23 dicembre 2003, n. 347, convertito nella legge 18 febbraio 2004, n. 39, misure urgenti per la ristrutturazione industriale di grandi imprese in stato di insolvenza e decreto 23 dicembre 2004, n. 319, regolamento recante le condizioni e le modalita di prestazione della garanzia statale sui finanziamenti a favore delle grandi imprese in stato di insolvenza, ai sensi dell'articolo 101 del decreto legislativo 8 luglio 1999, n. 270. |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Rettungsbeihilfe |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 95 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.11.2010-31.4.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
See- und Küstenschifffahrt |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 476/10 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Reconduction du régime de garanties en faveur du financement de la construction navale |
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Rechtsgrundlage |
Projet de décret d'application du texte de loi concernant le dispositif de régime de garanties à la construction navale |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Sektorale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
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Laufzeit |
Ab 23.2.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Schiffbau |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
15.11.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 504/10 |
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Mitgliedstaat |
Malta |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Air Malta |
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Rechtsgrundlage |
The act to authorise and regulate the raising of loans for the purpose of entering into re-lending agreements with Air Malta plc/Att biex jawtorizza u jirregola l-ġbir ta’ self bil-għan li jsiru ftehim ta’ self mill-ġdid mal-Air Malta plc. |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 52 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
15.11.2010-14.5.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Luftfahrt |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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||||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 102/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.12.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 485/10 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Galicia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayudas Públicas-Galicia-Producciones o coproducciones en lengua gallega |
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Rechtsgrundlage |
La Ley 6/1999, de 1 de setiembre, del audiovisual de Galicia y las bases reguladoras para la concesión, en régimen de concurrencia competitiva, de subvenciones para producciones o coproducciones audiovisuales en lengua gallega |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/6 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 102/03
Datum der Annahme der Entscheidung |
1.2.2011 |
||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 374/10 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Freistaat Sachsen |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Eckpunkte Hochwasser 2010 Freistaat Sachsen, Teil Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei |
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Rechtsgrundlage |
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen; Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Hilfen bei existenzgefährdenden Krisen und Notständen in Unternehmen der Land- und Forstwitschaft sowie Binnenfischerei und Aquakultur; Eckpunkte Hochwasserhilfe 2010 Freistaat Sachsen, Teil Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei |
||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
Ziel |
Ausgleich für den durch die Naturkatastrophe entstandenen Schaden (Fischerei- und Aquakulturunternehmen) |
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Form der Beihilfe |
Direktbeihilfe und zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
1 000 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
||||
Laufzeit |
Bis 31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Fischerei- und Aquakultursektor |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
1.2.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 509/10 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Sechs französische Küstengebiete |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Mesures de soutien accordées aux entreprises ostréicoles touchées par la mortalité des huîtres durant l'été 2010 |
||||
Rechtsgrundlage |
Article 4.4 des lignes directrices pour l'examen des aides d'État dans le secteur de la pêche et de l'aquaculture du 3 avril 2008 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Partieller Ausgleich für den Rückgang des Bruttogewinns der Austernzuchtbetriebe, die im Sommer 2010 durch ein anomales Felsenausternsterben getroffen wurden |
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Form der Beihilfe |
Einrichtung eines Fonds für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft, Erlassung geschuldeter Abgaben, Verringerung der finanziellen Belastung |
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Haushaltsmittel |
30 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
11,8 % |
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Laufzeit |
2011 |
||||
Wirtschaftssektoren |
Aquakultur, Austernzuchtbetriebe |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/8 |
REGELUNG ÜBER DAS RAUCHVERBOT IN DEN GEBÄUDEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Beschluss des Präsidiums vom 23. März 2011
2011/C 102/04
DAS PRÄSIDIUM,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
gestützt auf die am 11. Februar 2011 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seinen Entschließungen vom 24. Oktober 2007 zu dem Grünbuch „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ (1) und vom 26. November 2009 über rauchfreie Zonen (2) fordert das Europäischen Parlament das Präsidium angesichts dessen Aufgabe, mit gutem Beispiel voranzugehen, auf, ein strenges Rauchverbot ohne Ausnahmereglungen für alle Teile des Europäischen Parlaments mit sofortiger Wirkung zu erlassen. |
(2) |
Mit dem Beschluss des Rates 2004/513/EG hat die Europäische Union das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums ratifiziert, in dessen Artikel 8 Absatz 1 die Vertragsparteien anerkennen, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht, und in dessen Artikel 8 Absatz 2 die Vertragsparteien sich verpflichten, wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen zu beschließen. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. |
(4) |
Da wissenschaftlich bewiesen ist, dass Passivrauchen eine schwere Gesundheitsgefährdung darstellt, ist das Europäische Parlament dazu verpflichtet, seine Mitglieder, Mitarbeiter und andere Nutzer seiner Gebäude vor den vermeidbaren Gesundheitsrisiken und Belästigungen aufgrund des Passivrauchens zu schützen. |
(5) |
Als Arbeitgeber hat das Europäische Parlament die rechtliche Verpflichtung, seine Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu schützen. |
(6) |
Als Organ muss das Europäische Parlament alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche zu schützen. |
(7) |
Angesichts der mit dem passiven und aktivem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken ist es für das Europäische Parlament wünschenswert, seine Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Informationen über die Risiken des passiven und aktiven Rauchens besser aufzuklären und ihnen Programme anzubieten, die sie unterstützen, wenn sie sich dafür entscheiden, das Rauchen aufzugeben. |
(8) |
Aus diesem Grund unterstützt das Europäische Parlament das Ziel, eine völlig rauchfreie Umgebung in seinen Gebäuden mit der einzigen Ausnahme eigens ausgewiesener Zonen zu schaffen. |
(9) |
Es ist notwendig, für eine wirksame Durchsetzung des Rauchverbots gemäß dieser Regelung zu sorgen. Dieses Verbot wird daher durch angemessene Verfahren ergänzt, mittels welcher sichergestellt werden kann, dass gegebenenfalls wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden. |
HAT BESCHLOSSEN:
Artikel 1
(1) Das Rauchen ist in allen Gebäuden des Europäischen Parlaments einschließlich seiner Informationsbüros in den Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro in Washington mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten eigens ausgewiesenen Zonen verboten.
Die Quästoren entscheiden über etwaige spätere Abänderungen der Anlage.
(2) Das Rauchen ist ferner in den Dienstwagen und allen anderen vom Organ zur Verfügung gestellten Beförderungsmitteln verboten.
Artikel 2
(1) Die Mitglieder, ihre Assistenten und die Mitarbeiter werden über diese Regelung in Kenntnis gesetzt.
(2) An den Eingängen und in allen öffentlichen Räumen der Gebäude des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten eigens ausgewiesenen Zonen werden eindeutige Hinweisschilder über das Rauchverbot gemäß Artikel 1 aufgestellt. Der genaue Ort der Raucherzonen wird eindeutig angegeben, sodass die Mitglieder, ihre Assistenten und Mitarbeiter über die Zonen unterrichtet sind, in denen geraucht werden darf. In den Gebäuden des Europäischen Parlaments werden mit Ausnahme der eigens ausgewiesenen Zonen und der Bereiche nahe den Eingängen zu den Gebäuden des Parlaments keine Aschenbecher zur Verfügung gestellt.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden erinnern die Mitglieder und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Fraktion daran, dass diese Regelung einzuhalten ist.
Artikel 3
Die Generaldirektion Personal wird in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Strategie zur Vorbeugung der Risiken des passiven und aktiven Rauchens erarbeiten und ein integriertes Maßnahmenpaket vorlegen, damit die Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Informationen über die Risiken des passiven und aktiven Rauchens besser aufgeklärt und ihnen Programme angeboten werden, die sie unterstützen, wenn sie sich dafür entscheiden, das Rauchen aufzugeben.
Artikel 4
Jede Person, die gegen diese Regelung verstößt, wird an Ort und Stelle aufgefordert (mündliche Ermahnung), das Rauchen einzustellen. Der Generalsekretär ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten.
Artikel 5
(1) Bei Mitgliedern, die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 6 unter der Verantwortung der Quästoren und des Präsidenten zur Anwendung.
(2) Bei Beamten, anderweitigen Mitarbeitern oder akkreditierten Assistenten, die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 7 unter der Verantwortung des Generalsekretärs zur Anwendung
(3) Bei örtlichen Assistenten, Besuchern oder anderen Personen, die ein Gebäude des Europäischen Parlaments betreten haben (z. B. Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen und externen Firmen), die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 8 unter der Verantwortung des Generalsekretärs zur Anwendung
Artikel 6
(1) Der Generalsekretär teilt den Quästoren den Namen des Mitglieds mit, das sich weigert, diese Regelung einzuhalten. Anschließend richten die Quästoren eine formelle Mitteilung (schriftliche Mahnung — „gelbe Karte“) an das Mitglied, in dem sie ihm mitteilen, dass bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung eine Geldbuße zur Anwendung kommt.
(2) Bei einem wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung erlässt der Präsident auf Vorschlag der Quästoren eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen das betreffende Mitglied („rote Karte“) verhängt wird. Die Höhe der Geldbuße entspricht der Summe eines Tagesgelds. Dieser Betrag wird direkt von der allgemeinen Kostenvergütung des Mitglieds abgezogen.
(3) Das mit einer Sanktion belegte Mitglied kann innerhalb von 15 Werktagen nach der Benachrichtigung durch den Präsidenten eine schriftliche Beschwerde einlegen. Ein solcher Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das Präsidium teilt dem Beschwerdeführer seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit.
Artikel 7
(1) Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung durch einen Beamten, anderweitigen Mitarbeiter oder akkreditierten Assistenten richtet der Generalsekretär eine formelle Mitteilung (schriftliche Mahnung — „gelbe Karte“) an die betreffende Person, in dem er ihr mitteilt, dass Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen.
(2) Bei anhaltenden Verstößen gegen diese Regelung wird ein Disziplinarverfahren gemäß dem Beamtenstatut gegen den betreffenden Beamten, anderweitigen Mitarbeiter oder akkreditierten Assistenten eingeleitet.
(3) Personen, die gemäß diesem Artikel mit Sanktionen belegt werden, können bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften einlegen, die uneingeschränkt gelten.
Artikel 8
Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung durch einen lokalen Assistenten, Besucher oder eine andere Person, die ein Gebäude des Europäischen Parlaments betreten hat, wird die betreffende Person an Ort und Stelle zu den Ausgängen des Gebäudes geleitet.
Artikel 9
Diese Regelung tritt an die Stelle des Beschlusses des Präsidiums vom 13. Juli 2004 zur Festlegung einer Regelung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Artikel 10
Diese Regelung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Bewertung unterzogen.
(1) P6_TA(2007) 0471.
(2) P7_TA(2009) 0100.
ANHANG
Liste ausgewiesener Raucherzonen
|
Brüssel
|
|
Luxemburg
|
|
Straßburg
|
Europäische Kommission
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/12 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. April 2011: 1,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
1. April 2011
2011/C 102/05
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4141 |
JPY |
Japanischer Yen |
118,56 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4564 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88150 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9382 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,3059 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8055 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,512 |
HUF |
Ungarischer Forint |
266,26 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7092 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0398 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,1420 |
TRY |
Türkische Lira |
2,1766 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3649 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3686 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,0020 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8518 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7842 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 544,27 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5544 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2592 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3758 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 304,27 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2784 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,348 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,1500 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,819 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3019 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7967 |
INR |
Indische Rupie |
62,9800 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 102/06
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
13.1.2011 |
Dauer |
13.1.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand oder Bestandsgruppe |
ANF/8C3411 |
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
45903 |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/14 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2011/C 102/07
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
13.1.2011 |
Dauer |
13.1.2011-31.12.2011 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand oder Bestandsgruppe |
DWS/56789- |
Art |
Tiefseehaie |
Gebiet |
V, VI, VII, VIII und IX (EU- und internationale Gewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
45903 |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/15 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien
2011/C 102/08
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11 Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Indien, eingereicht.
Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers subventioniert sind.
2. Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.
3. Geltende Maßnahmen
Derzeit gilt ein endgültiger Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (3), auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich in seinem Fall die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, erheblich und dauerhaft geändert haben.
Dem Antragsteller zufolge ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware nicht mehr in ihrer derzeitigen Höhe erforderlich, um die anfechtbaren Subventionierung auszugleichen. Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass die Höhe seiner Subvention deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau ist vornehmlich darauf zurückzuführen, dass er nicht mehr als exportorientierter Betrieb eingestuft wird.
Aus den angeführten Gründen lassen die Anscheinsbeweise in Bezug auf die Subventionierung von Dhunseri Petrochem & Tea Limited den Schluss zu, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung erheblich und dauerhaft geändert haben und die Maßnahmen daher überprüft werden sollten.
5. Verfahren zur Subventionsermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein, um zu ermitteln, ob die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten.
Wenn ja, müsste eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware geändert werden, die von anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.
6. Fristen
a) Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Fragebogenantworten und ihre sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Auskünfte, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N105 04/092 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/18 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien
2011/C 102/09
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Indien, eingereicht.
Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.
2. Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.
3. Geltende Maßnahmen
Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (3), auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller legte in dem Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich in seinem Fall die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert haben.
Der Antragsteller legte zudem Anscheinsbeweise dafür vor, dass in seinem Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere machte er geltend, die Dumpingspanne sei seit der Einführung der derzeitigen Maßnahmen infolge einer erheblichen Änderung der Produktionskosten des Unternehmens deutlich gesunken, was auf einen deutlichen Rückgang der Zölle auf die Rohstoffeinfuhren und auf Verbesserungen am Produktionsverfahren zurückzuführen sei. Ein Vergleich der Inlandspreise des Antragstellers und seiner Preise bei der Ausfuhr in die Union ergibt, dass die Dumpingspanne deutlich unter der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe liegt.
Es hat somit den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.
5. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, muss möglicherweise auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware von anderen Unternehmen in Indien geändert werden.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Angaben sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.
6. Fristen
a) Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die interessierten Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb der vorgenannten Frist von 37 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N105 04/092 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf der Website des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu finden: (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/20 |
Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen
(Veröffentlichung gemäß Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen)
2011/C 102/10
Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
100 000 Rohalkohol |
35,45 |
Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
98 500,35 |
32,15 |
Beschluss der Kommission vom 16. März 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 04/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
35,62 |
Beschluss der Kommission vom 16. März 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 05/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
35,31 |
Beschluss der Kommission vom 16. März 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 06/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
35,28 |
Beschluss der Kommission vom 16. März 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
50 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 16. März 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
50 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 16. März 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
43 776,72 |
32,20 |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 07/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
36,05 |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 08/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
36,05 |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 09/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
36,05 |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 04/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
50 000 Rohalkohol |
36,05 |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 05/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
50 000 Rohalkohol |
36,05 |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
9 333,55 |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 698,53 |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. April 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 238,48 |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 10/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 11/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 12/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 06/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
17 540 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 07/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
24 645 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 13/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 14/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 15/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 08/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
17 540 Rohalkohol |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 09/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||||
|
24 645 Rohalkohol |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 16/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 17/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 18/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 23. September 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 19/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 23. September 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 20/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 23. September 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 21/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
Ablehnung von Angeboten |
Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 22/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
35,10 |
Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 23/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
35,10 |
Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 24/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
35,10 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 25/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
50 000 Rohalkohol |
37,15 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 26/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
37,15 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 27/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 000 Rohalkohol |
37,15 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
9 333,48 |
30,05 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 669,70 |
30,05 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
25 178,42 |
30,05 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
35 961,844 |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 23. November 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 04/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
36 043,821 |
32,05 |
Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010
Zuschlag für die Partie Nr. 28/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union
Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor
Lagerhalter-Interventionsstelle |
Menge Alkohol zu 100 % vol (hl) |
Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol |
||||
|
46 321 Rohalkohol |
40,05 |
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/32 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
Antrag eines öffentlichen Auftraggebers
2011/C 102/11
Bei der Kommission ging am 23. März 2011 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 24. März 2011.
Der von Assomineraria, dem italienischen Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie, im Namen der öffentlichen Auftraggeber des Sektors gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen von Erdöl und Erdgas sowie die Förderung von Erdöl in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.
Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 24. Juni 2011 ab.
Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.
Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.