ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.102.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. April 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 102/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 102/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2011/C 102/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2011/C 102/04

Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments — Beschluss des Präsidiums vom 23. März 2011

8

 

Europäische Kommission

2011/C 102/05

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. April 2011: 1,00 % — Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 102/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2011/C 102/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 102/08

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

15

2011/C 102/09

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 102/10

Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen (Veröffentlichung gemäß Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen)

20

2011/C 102/11

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 102/01

Datum der Annahme der Entscheidung

9.2.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 15/10

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Autónoma Euskera

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Publishing aid for Basque literature

Rechtsgrundlage

Borrador de Orden de ayudas a la producción editorial de carácter literario en euskera

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 0,46 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 0,46 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

1.10.2010-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección de Promoción de la Cultura

C/ Donostia-SS, 1

01010 Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.8.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 309/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Nord, Pas-de-Calais

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide au sauvetage en faveur de SeaFrance

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Rettungsbeihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe (40-70) Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

18.8.2010-18.2.2011

Wirtschaftssektoren

See- und Küstenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

La Société nationale des chemins de fers français (SNCF)

34 rue du Commandant Mouchotte

75014 Paris

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

16.11.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 418/10

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aiuti al salvataggio a favore di Tirrenia di Navigazione SpA in amministrazione straordinaria

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo 30 gennaio 1979, n. 26 (convertito nella legge 3 aprile 1979, n. 95), provvedimenti urgenti per l'amministrazione straordinaria delle grandi imprese in crisi (Articolo 2 bis);

decreto legislativo 8 luglio 1999, n. 270, nuova disciplina dell'amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell'articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274;

Decreto-legge 23 dicembre 2003, n. 347, convertito nella legge 18 febbraio 2004, n. 39, misure urgenti per la ristrutturazione industriale di grandi imprese in stato di insolvenza e

decreto 23 dicembre 2004, n. 319, regolamento recante le condizioni e le modalita di prestazione della garanzia statale sui finanziamenti a favore delle grandi imprese in stato di insolvenza, ai sensi dell'articolo 101 del decreto legislativo 8 luglio 1999, n. 270.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Rettungsbeihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 95 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.11.2010-31.4.2011

Wirtschaftssektoren

See- und Küstenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dello Sviluppo Economico

Via Molise 2

00187 Roma I RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 476/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Reconduction du régime de garanties en faveur du financement de la construction navale

Rechtsgrundlage

Projet de décret d'application du texte de loi concernant le dispositif de régime de garanties à la construction navale

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Ab 23.2.2011

Wirtschaftssektoren

Schiffbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Caisse française de développement industriel

30 avenue Pierre Mendès-France

75013 Paris

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

15.11.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 504/10

Mitgliedstaat

Malta

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Air Malta

Rechtsgrundlage

The act to authorise and regulate the raising of loans for the purpose of entering into re-lending agreements with Air Malta plc/Att biex jawtorizza u jirregola l-ġbir ta’ self bil-għan li jsiru ftehim ta’ self mill-ġdid mal-Air Malta plc.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 52 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

15.11.2010-14.5.2011

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Finance, Economy and Investment/Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u Investiment

Maison Demandols

South Street

Valletta

VLT 1102

MALTA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 102/02

Datum der Annahme der Entscheidung

17.12.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 485/10

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas Públicas-Galicia-Producciones o coproducciones en lengua gallega

Rechtsgrundlage

La Ley 6/1999, de 1 de setiembre, del audiovisual de Galicia y las bases reguladoras para la concesión, en régimen de concurrencia competitiva, de subvenciones para producciones o coproducciones audiovisuales en lengua gallega

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 4 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consellería de Cultura e Deporte

Xunta de Galicia San Caetano s/n

15702 Santiago de Compostela (A Coruña)

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 102/03

Datum der Annahme der Entscheidung

1.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 374/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freistaat Sachsen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Eckpunkte Hochwasser 2010 Freistaat Sachsen, Teil Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei

Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen; Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Hilfen bei existenzgefährdenden Krisen und Notständen in Unternehmen der Land- und Forstwitschaft sowie Binnenfischerei und Aquakultur; Eckpunkte Hochwasserhilfe 2010 Freistaat Sachsen, Teil Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Ausgleich für den durch die Naturkatastrophe entstandenen Schaden (Fischerei- und Aquakulturunternehmen)

Form der Beihilfe

Direktbeihilfe und zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

1 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

Bis 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Fischerei- und Aquakultursektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sächsische Aufbaubank

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

1.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 509/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Sechs französische Küstengebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Mesures de soutien accordées aux entreprises ostréicoles touchées par la mortalité des huîtres durant l'été 2010

Rechtsgrundlage

Article 4.4 des lignes directrices pour l'examen des aides d'État dans le secteur de la pêche et de l'aquaculture du 3 avril 2008

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Partieller Ausgleich für den Rückgang des Bruttogewinns der Austernzuchtbetriebe, die im Sommer 2010 durch ein anomales Felsenausternsterben getroffen wurden

Form der Beihilfe

Einrichtung eines Fonds für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft, Erlassung geschuldeter Abgaben, Verringerung der finanziellen Belastung

Haushaltsmittel

30 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

11,8 %

Laufzeit

2011

Wirtschaftssektoren

Aquakultur, Austernzuchtbetriebe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'agriculture et de la pêche français

78 rue de Varenne

75349 Paris 07

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


REGELUNG ÜBER DAS RAUCHVERBOT IN DEN GEBÄUDEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Beschluss des Präsidiums vom 23. März 2011

2011/C 102/04

DAS PRÄSIDIUM,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

gestützt auf die am 11. Februar 2011 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Entschließungen vom 24. Oktober 2007 zu dem Grünbuch „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ (1) und vom 26. November 2009 über rauchfreie Zonen (2) fordert das Europäischen Parlament das Präsidium angesichts dessen Aufgabe, mit gutem Beispiel voranzugehen, auf, ein strenges Rauchverbot ohne Ausnahmereglungen für alle Teile des Europäischen Parlaments mit sofortiger Wirkung zu erlassen.

(2)

Mit dem Beschluss des Rates 2004/513/EG hat die Europäische Union das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums ratifiziert, in dessen Artikel 8 Absatz 1 die Vertragsparteien anerkennen, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht, und in dessen Artikel 8 Absatz 2 die Vertragsparteien sich verpflichten, wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen zu beschließen.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

(4)

Da wissenschaftlich bewiesen ist, dass Passivrauchen eine schwere Gesundheitsgefährdung darstellt, ist das Europäische Parlament dazu verpflichtet, seine Mitglieder, Mitarbeiter und andere Nutzer seiner Gebäude vor den vermeidbaren Gesundheitsrisiken und Belästigungen aufgrund des Passivrauchens zu schützen.

(5)

Als Arbeitgeber hat das Europäische Parlament die rechtliche Verpflichtung, seine Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

(6)

Als Organ muss das Europäische Parlament alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche zu schützen.

(7)

Angesichts der mit dem passiven und aktivem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken ist es für das Europäische Parlament wünschenswert, seine Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Informationen über die Risiken des passiven und aktiven Rauchens besser aufzuklären und ihnen Programme anzubieten, die sie unterstützen, wenn sie sich dafür entscheiden, das Rauchen aufzugeben.

(8)

Aus diesem Grund unterstützt das Europäische Parlament das Ziel, eine völlig rauchfreie Umgebung in seinen Gebäuden mit der einzigen Ausnahme eigens ausgewiesener Zonen zu schaffen.

(9)

Es ist notwendig, für eine wirksame Durchsetzung des Rauchverbots gemäß dieser Regelung zu sorgen. Dieses Verbot wird daher durch angemessene Verfahren ergänzt, mittels welcher sichergestellt werden kann, dass gegebenenfalls wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

HAT BESCHLOSSEN:

Artikel 1

(1)   Das Rauchen ist in allen Gebäuden des Europäischen Parlaments einschließlich seiner Informationsbüros in den Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro in Washington mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten eigens ausgewiesenen Zonen verboten.

Die Quästoren entscheiden über etwaige spätere Abänderungen der Anlage.

(2)   Das Rauchen ist ferner in den Dienstwagen und allen anderen vom Organ zur Verfügung gestellten Beförderungsmitteln verboten.

Artikel 2

(1)   Die Mitglieder, ihre Assistenten und die Mitarbeiter werden über diese Regelung in Kenntnis gesetzt.

(2)   An den Eingängen und in allen öffentlichen Räumen der Gebäude des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten eigens ausgewiesenen Zonen werden eindeutige Hinweisschilder über das Rauchverbot gemäß Artikel 1 aufgestellt. Der genaue Ort der Raucherzonen wird eindeutig angegeben, sodass die Mitglieder, ihre Assistenten und Mitarbeiter über die Zonen unterrichtet sind, in denen geraucht werden darf. In den Gebäuden des Europäischen Parlaments werden mit Ausnahme der eigens ausgewiesenen Zonen und der Bereiche nahe den Eingängen zu den Gebäuden des Parlaments keine Aschenbecher zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Fraktionsvorsitzenden erinnern die Mitglieder und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Fraktion daran, dass diese Regelung einzuhalten ist.

Artikel 3

Die Generaldirektion Personal wird in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Vorbeugung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Strategie zur Vorbeugung der Risiken des passiven und aktiven Rauchens erarbeiten und ein integriertes Maßnahmenpaket vorlegen, damit die Mitglieder, Assistenten und Mitarbeiter durch die Bereitstellung von Informationen über die Risiken des passiven und aktiven Rauchens besser aufgeklärt und ihnen Programme angeboten werden, die sie unterstützen, wenn sie sich dafür entscheiden, das Rauchen aufzugeben.

Artikel 4

Jede Person, die gegen diese Regelung verstößt, wird an Ort und Stelle aufgefordert (mündliche Ermahnung), das Rauchen einzustellen. Der Generalsekretär ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Regelung zu gewährleisten.

Artikel 5

(1)   Bei Mitgliedern, die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 6 unter der Verantwortung der Quästoren und des Präsidenten zur Anwendung.

(2)   Bei Beamten, anderweitigen Mitarbeitern oder akkreditierten Assistenten, die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 7 unter der Verantwortung des Generalsekretärs zur Anwendung

(3)   Bei örtlichen Assistenten, Besuchern oder anderen Personen, die ein Gebäude des Europäischen Parlaments betreten haben (z. B. Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen und externen Firmen), die selbst nach einer mündlichen Ermahnung gemäß Artikel 4 weiterhin gegen diese Regelung verstoßen, kommt die Sanktionsregelung gemäß Artikel 8 unter der Verantwortung des Generalsekretärs zur Anwendung

Artikel 6

(1)   Der Generalsekretär teilt den Quästoren den Namen des Mitglieds mit, das sich weigert, diese Regelung einzuhalten. Anschließend richten die Quästoren eine formelle Mitteilung (schriftliche Mahnung — „gelbe Karte“) an das Mitglied, in dem sie ihm mitteilen, dass bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung eine Geldbuße zur Anwendung kommt.

(2)   Bei einem wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung erlässt der Präsident auf Vorschlag der Quästoren eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen das betreffende Mitglied („rote Karte“) verhängt wird. Die Höhe der Geldbuße entspricht der Summe eines Tagesgelds. Dieser Betrag wird direkt von der allgemeinen Kostenvergütung des Mitglieds abgezogen.

(3)   Das mit einer Sanktion belegte Mitglied kann innerhalb von 15 Werktagen nach der Benachrichtigung durch den Präsidenten eine schriftliche Beschwerde einlegen. Ein solcher Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das Präsidium teilt dem Beschwerdeführer seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit.

Artikel 7

(1)   Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung durch einen Beamten, anderweitigen Mitarbeiter oder akkreditierten Assistenten richtet der Generalsekretär eine formelle Mitteilung (schriftliche Mahnung — „gelbe Karte“) an die betreffende Person, in dem er ihr mitteilt, dass Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen.

(2)   Bei anhaltenden Verstößen gegen diese Regelung wird ein Disziplinarverfahren gemäß dem Beamtenstatut gegen den betreffenden Beamten, anderweitigen Mitarbeiter oder akkreditierten Assistenten eingeleitet.

(3)   Personen, die gemäß diesem Artikel mit Sanktionen belegt werden, können bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften einlegen, die uneingeschränkt gelten.

Artikel 8

Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung durch einen lokalen Assistenten, Besucher oder eine andere Person, die ein Gebäude des Europäischen Parlaments betreten hat, wird die betreffende Person an Ort und Stelle zu den Ausgängen des Gebäudes geleitet.

Artikel 9

Diese Regelung tritt an die Stelle des Beschlusses des Präsidiums vom 13. Juli 2004 zur Festlegung einer Regelung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Artikel 10

Diese Regelung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Bewertung unterzogen.


(1)  P6_TA(2007) 0471.

(2)  P7_TA(2009) 0100.


ANHANG

Liste ausgewiesener Raucherzonen

 

Brüssel

1.

ASP 00G110 ES

Abgeordnetenbar (2 Raucherkabinen)

2.

PHS 03C011 ES

Raum neben der Bar des Plenarsaals

 

Luxemburg

1.

KAD 00C720b RE

 

2.

GOL 00A700b RE

 

3.

SCH 01A701 RE

 

4.

TOA 00A891 CI

Aufenthaltsbereich (1 Raucherkabine)

5.

TOB 00B834 ES

 

6.

PRE 00A720 ES

1 Raucherkabine

 

Straßburg

1.

WIC M-1721 RE

Bar des Cygnes

2.

LOW C01101

Abgeordnetenbar (1 Raucherkabine)


Europäische Kommission

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/12


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. April 2011: 1,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. April 2011

2011/C 102/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4141

JPY

Japanischer Yen

118,56

DKK

Dänische Krone

7,4564

GBP

Pfund Sterling

0,88150

SEK

Schwedische Krone

8,9382

CHF

Schweizer Franken

1,3059

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8055

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,512

HUF

Ungarischer Forint

266,26

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

4,0398

RON

Rumänischer Leu

4,1420

TRY

Türkische Lira

2,1766

AUD

Australischer Dollar

1,3649

CAD

Kanadischer Dollar

1,3686

HKD

Hongkong-Dollar

11,0020

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8518

SGD

Singapur-Dollar

1,7842

KRW

Südkoreanischer Won

1 544,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5544

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2592

HRK

Kroatische Kuna

7,3758

IDR

Indonesische Rupiah

12 304,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2784

PHP

Philippinischer Peso

61,348

RUB

Russischer Rubel

40,1500

THB

Thailändischer Baht

42,819

BRL

Brasilianischer Real

2,3019

MXN

Mexikanischer Peso

16,7967

INR

Indische Rupie

62,9800


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 102/06

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

13.1.2011

Dauer

13.1.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

45903

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2011/C 102/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

13.1.2011

Dauer

13.1.2011-31.12.2011

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

DWS/56789-

Art

Tiefseehaie

Gebiet

V, VI, VII, VIII und IX (EU- und internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

45903

Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:

http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

2011/C 102/08

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11 Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Indien, eingereicht.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers subventioniert sind.

2.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gilt ein endgültiger Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (3), auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich in seinem Fall die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, erheblich und dauerhaft geändert haben.

Dem Antragsteller zufolge ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware nicht mehr in ihrer derzeitigen Höhe erforderlich, um die anfechtbaren Subventionierung auszugleichen. Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass die Höhe seiner Subvention deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau ist vornehmlich darauf zurückzuführen, dass er nicht mehr als exportorientierter Betrieb eingestuft wird.

Aus den angeführten Gründen lassen die Anscheinsbeweise in Bezug auf die Subventionierung von Dhunseri Petrochem & Tea Limited den Schluss zu, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung erheblich und dauerhaft geändert haben und die Maßnahmen daher überprüft werden sollten.

5.   Verfahren zur Subventionsermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein, um zu ermitteln, ob die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten.

Wenn ja, müsste eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware geändert werden, die von anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Fragebogenantworten und ihre sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Auskünfte, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/18


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

2011/C 102/09

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Indien, eingereicht.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (3), auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller legte in dem Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich in seinem Fall die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller legte zudem Anscheinsbeweise dafür vor, dass in seinem Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere machte er geltend, die Dumpingspanne sei seit der Einführung der derzeitigen Maßnahmen infolge einer erheblichen Änderung der Produktionskosten des Unternehmens deutlich gesunken, was auf einen deutlichen Rückgang der Zölle auf die Rohstoffeinfuhren und auf Verbesserungen am Produktionsverfahren zurückzuführen sei. Ein Vergleich der Inlandspreise des Antragstellers und seiner Preise bei der Ausfuhr in die Union ergibt, dass die Dumpingspanne deutlich unter der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe liegt.

Es hat somit den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, muss möglicherweise auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware von anderen Unternehmen in Indien geändert werden.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Angaben sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die interessierten Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 37 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf der Website des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu finden: (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/20


Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen

(Veröffentlichung gemäß Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen)

2011/C 102/10

Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

100 000

Rohalkohol

35,45

Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

AGEA

Via Torino 45

00184 Roma RM

ITALIA

98 500,35

32,15

Beschluss der Kommission vom 16. März 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 04/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

35,62

Beschluss der Kommission vom 16. März 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 05/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

35,31

Beschluss der Kommission vom 16. März 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 06/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

35,28

Beschluss der Kommission vom 16. März 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

50 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 16. März 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

50 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 16. März 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

AGEA

Via Torino 45

00184 Roma RM

ITALIA

43 776,72

32,20

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 07/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

36,05

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 08/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

36,05

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 09/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

36,05

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 04/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

50 000

Rohalkohol

36,05

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 05/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

50 000

Rohalkohol

36,05

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

O.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε

Αχαρνών 241

104 46 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

9 333,55

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

O.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε

Αχαρνών 241

104 46 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

25 698,53

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. April 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

O.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε

Αχαρνών 241

104 46 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

25 238,48

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 10/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 11/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 12/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 06/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

17 540

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 07/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

24 645

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 13/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

32,05

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 14/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

32,05

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 15/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

32,05

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 08/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

17 540

Rohalkohol

32,05

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 09/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FranceAgriMer

Délégation nationale

17 avenue de la Ballastière

B.P. 231

33505 Libourne

FRANCE

24 645

Rohalkohol

32,05

Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 16/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 17/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 18/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 23. September 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 19/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 23. September 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 20/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 23. September 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 21/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

Ablehnung von Angeboten

Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 22/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

35,10

Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 23/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

35,10

Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 24/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

35,10

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 25/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

50 000

Rohalkohol

37,15

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 26/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

37,15

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 27/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

25 000

Rohalkohol

37,15

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 01/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

O.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε

Αχαρνών 241

104 46 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

9 333,48

30,05

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 02/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

O.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε

Αχαρνών 241

104 46 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

25 669,70

30,05

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

O.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε

Αχαρνών 241

104 46 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

25 178,42

30,05

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 03/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

IFAP

Rua Castilho 45-51

1269-164 Lisboa

PORTUGAL

35 961,844

32,05

Beschluss der Kommission vom 23. November 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 04/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

IFAP

Rua Castilho 45-51

1269-164 Lisboa

PORTUGAL

36 043,821

32,05

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010

Zuschlag für die Partie Nr. 28/2010 der Dauerausschreibung von Weinalkohol zur Verwendung in Form von Bioethanol in der Europäischen Union

Verwendung: Als Bioethanol im Kraftstoffsektor

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

FEGA

Beneficencia, 8

28004 Madrid

ESPAÑA

46 321

Rohalkohol

40,05


2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/32


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2011/C 102/11

Bei der Kommission ging am 23. März 2011 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 24. März 2011.

Der von Assomineraria, dem italienischen Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie, im Namen der öffentlichen Auftraggeber des Sektors gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen von Erdöl und Erdgas sowie die Förderung von Erdöl in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 24. Juni 2011 ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.