ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.095.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 095/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/1 |
2011/C 95/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2010 — Wolfgang Köppl gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-590/10)
2011/C 95/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfgang Köppl
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) — zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem „Aufnahmemitgliedstaat“) gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der „Ausstellermitgliedstaat“) unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat? |
2. |
Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen? |
(1) Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein; ABl. L 237, S. 1.
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 29. Dezember 2010 — Banco Español de Crédito, S.A./Joaquín Calderón Camino
(Rechtssache C-618/10)
2011/C 95/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsführerin: Banco Español de Crédito, S.A.
Berufungsgegner: Joaquín Calderón Camino
Vorlagefragen
1. |
Läuft es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht, zuwider, wenn ein nationales Gericht davon absieht, von Amts wegen und a limine in irgendeiner Phase des Verfahrens über die Nichtigkeit und die Anpassung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen (in diesem Fall in Höhe von 29 %) zu entscheiden? Kann das Gericht, ohne die durch das Gemeinschaftsrecht [gewährleisteten] Rechte der Verbraucher zu beeinträchtigen, die etwaige Prüfung einer solchen Klausel von der Initiative des Schuldners (in Form einer prozessualen Einrede) abhängig machen? |
2. |
Wie ist Art. 83 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/2007 (vorher Art. 8 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26 vom 19. Juli 1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer [Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios]) im Licht des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) und des Art. 2 der Richtlinie 2009/22/EWG (2) richtlinienkonform auszulegen ? Welche Tragweite kommt insoweit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zu, soweit er vorsieht, dass missbräuchliche Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind“? |
3. |
Darf die richterliche Kontrolle von Amts wegen und a limine ausgeschlossen werden, wenn der Kläger in seiner Klageschrift eindeutige Angaben zum Verzugszinssatz, zum Betrag der Forderung, d. h. der Hauptforderung einschließlich Zinsen, zu den Vertragsstrafen und den Kosten, zum Zinssatz und zum Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden (oder dahin, dass der Hauptforderung von Amts wegen der nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats geltende gesetzliche Zinnsatz hinzuzurechnen sei) und zum Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des die Schuld und die geltend gemachten Zinsen begründenden Sachverhalts macht und dabei präzisiert, ob es sich um den gesetzlichen oder vertraglichen Zins, die Kapitalisierung von Zinsen oder den Zinssatz für ein Darlehen handelt und ob dieser von dem Kläger berechnet wurde und um wie viele Prozentpunkte er über dem Basiszinssatz der Zentralbank liegt, wie es die Gemeinschaftsverordnung über das Europäische Mahnverfahren vorsieht (3)? |
4. |
Begründen im Fall einer fehlenden Umsetzung Art. 5 [Abs. 1] Buchst. l und m und Art. 6 — soweit darin von der „Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ die Rede ist — sowie Art. 10 [Abs. 2] Buchst. l — soweit darin von „Anpassung“ die Rede ist — der Richtlinie 2008/48/EG (4) eine Verpflichtung des Kreditinstituts, im Vertrag in besonders deutlicher Weise (und nicht innerhalb des Vertragstexts ohne jede Abhebung) als „vorvertragliche Informationen“ klar und an hervorgehobener Stelle den Verzugszins und seine Berechnungsgrundlagen (Finanzierungskosten, Beitreibungskosten …) anzugeben sowie einen Warnhinweis auf die Kostenfolgen zu geben? |
5. |
Beinhaltet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG die Verpflichtung zur Mitteilung der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits oder des Darlehens, die zum Anfallen von Verzugszinsen führt? Ist der Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung des Art. 7 der Richtlinie 2008/48/EG anwendbar, wenn das Kreditinstitut nicht nur das Gut (das Darlehenskapital) zurückerlangen, sondern auch besonders hohe Verzugszinsen anwenden will? |
6. |
Kann das Gericht mangels einer Umsetzungsregelung und im Licht des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (5) von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Praxis prüfen, in den Vertragstext eine Klausel über Verzugszinsen aufzunehmen? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
(2) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110, S. 30).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).
(4) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
(5) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2011 — Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
(Rechtssache C-1/11)
2011/C 95/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH
Beklagte: Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
Vorlagefragen
1. |
Gilt Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1) auch für am Verbringungsvorgang Beteiligte? |
2. |
Falls nein: Wird Artikel 18 Abs. 1 der genannten Verordnung durch Primärrecht der Gemeinschaft zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt? |
3. |
Falls Frage 1. bejaht wird: Wird durch Artikel 18 Abs. 4 der genannten Verordnung die Verpflichtung der die Verbringung veranlassenden Personen nach Artikel 18 Abs. 1, durch das in Anhang VII enthaltene Dokument auch dem Empfänger der Abfälle gegenüber dem Abfallerzeuger oder — einsammler anzugeben, zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt? |
4. |
Falls Frage 3 bejaht wird: Hängt der Grad der Einschränkung von einer Güterabwägung im Einzelfall (betroffene Geschäftsinteressen einerseits, Umweltschutz andererseits) ab? |
(1) ABl. L 190, S. 1.
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. Januar 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid
(Rechtssache C-4/11)
2011/C 95/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagter: Kaveh Puid
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung (1), wonach ein Mitgliedstaat berechtigt ist, einen bei ihm gestellten Asylantrag, für dessen Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (nachstehend: zuständiger Mitgliedstaat), abweichend von dieser Zuständigkeit prüfen zu können (sog. Selbsteintritt), dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung des Mitgliedstaats, von der ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Berechtigung zu Gunsten des betroffenen Asylantragstellers Gebrauch zu machen, auch aus Gründen hergeleitet werden kann, die nicht in der Person des Asylbewerbers begründet sind oder die sich aus sonstigen Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, sondern die aus einer die Grundrechte von Asylbewerbern nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachstehend: GRCh) gefährdenden Situation im zuständigen Mitgliedstaat resultieren? |
2. |
Sollte Frage 1) zu bejahen sein: Ergeben sich relevante Gründe für die Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Selbsteintritt wegen der Situation im zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh bereits daraus, dass der zuständige Mitgliedstaat über einen nicht überschaubaren Zeitraum hinweg in erheblicher Weise einzelne und/oder zeitgleich mehrere Anforderungen nicht erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABI. L 31/18) und durch die Vorschriften der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABI. L 326/13) gestellt werden? |
3. |
Sollte Frage 2) zu verneinen sein: Besteht eine Pflicht des Mitgliedstaats zur Ausübung der Berechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung mit Blick auf die oben genannten Verbürgungen der GRCh jedenfalls dann, wenn im zuständigen Mitgliedstaat besonders schwerwiegende, die Verfahrensgarantien für Asylbewerber grundsätzlich in Frage stellende oder die Existenz oder die körperliche Unversehrtheit der überstellten Asylantragsteller bedrohende Missstände gegeben sind? |
4. |
Sollte eine der Fragen zu 2) oder 3) zu bejahen sein: Resultiert aus der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Ausübung der Berechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung ein durchsetzbarer subjektiver Anspruch des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintritts gegenüber diesem Mitgliedstaat? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50, S. 1.
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 7. Januar 2011 — Waypoint Aviation SA/État belge — SPF Finances
(Rechtssache C-9/11)
2011/C 95/06
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Waypoint Aviation SA
Berufungsbeklagter: État belge — SPF Finances
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 49 EG der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 2, 2°, Buchst. d des Gesetzes vom 11. April 1983 insoweit entgegen, als einerseits diese Vorschrift die Gewährung einer Steuergutschrift, des fiktiven Steuervorabzugs für Mobilien („précompte mobilier“), für die Bezieher von Einkünften aus Forderungen gegen oder Darlehn an ein Koordinierungszentrum im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren zulässt, wenn das Unternehmen, das die von dem oder über das Koordinierungszentrum aufgenommenen Mittel für den Erwerb eines körperlichen Gegenstands verwendet, den sie in Belgien für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit erwirbt, das Recht zu dessen Nutzung an ein Unternehmen überträgt, das zu derselben Unternehmensgruppe gehört und seinen Sitz in Belgien hat, während andererseits diese Vorschrift die Gewährung einer Steuergutschrift nicht zulässt, wenn eben dieses Unternehmen ein Nutzungsrecht an demselben gleichen körperlichen Gegenstand an ein Unternehmen überträgt, das zu derselben Unternehmensgruppe gehört, aber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat? |
2. |
Ist Art. 10 EG in Verbindung mit Art. 49 EG als Verbot der Auslegung einer Vorschrift wie Art. 29, 2°, Buchst. d des Gesetzes vom 11. April 1983 dahin zu verstehen, dass die Gewährung einer Steuergutschrift, des fiktiven Steuervorabzugs für Mobilien, zugunsten der Bezieher von Einkünften aus Forderungen gegen oder Darlehn an ein Koordinierungszentrum im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren von der Voraussetzung abhängig macht, dass kein Nutzungsrecht an dem durch diese Forderungen oder Darlehn finanzierten körperlichen Gegenstand einem Mitglied der Unternehmensgruppe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von irgendeinem Unternehmen der Gruppe und nicht nur von dem Unternehmen, das diesen körperlichen Gegenstand dank dieser Finanzierung erwirbt und ihn in Belgien für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nutzt — übertragen wird? |
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2011 — Air France gegen Heinz-Gerke Folkerts und Luz-Tereza Folkerts
(Rechtssache C-11/11)
2011/C 95/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Air France
Beklagte: Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts
Vorlagefragen
1. |
Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (1) zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt? |
Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:
2. |
Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen? |
(1) ABl. L 46, S. 1.
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães (Portugal), eingereicht am 11. Januar 2011 — Maria das Dores Meira da Silva/Zurich — Companhia de Seguros, SA
(Rechtssache C-13/11)
2011/C 95/08
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação de Guimarães
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria das Dores Meira da Silva
Beklagte: Zurich — Companhia de Seguros, SA
Vorlagefragen
1. |
Läuft es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Umständen, unter denen die Entschädigung durch die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden kann, dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie (72/166/EWG) (1), Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie (84/5/EWG) (2) und dem durch Art. 4 der Fünften Richtlinie (2005/14/EG) (3) eingeführten Art. 1a der Dritten Richtlinie (90/232/EWG) (4) (alle betreffend die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung), zuwider, wenn bei einem Straßenverkehrsunfall, an dem ein Kraftfahrzeug und ein die Straße überquerender Fußgänger, der bei diesem Unfall persönliche und materielle Schäden erlitten hat, beteiligt waren, die Entschädigung für diese Schäden nach der den Art. 505 und 570 des portugiesischen Código Civil gegebenen Auslegung ausgeschlossen ist, sofern das schädigende Ereignis auf das Verhalten des Fußgängers zurückzuführen ist? |
2. |
Ist bei Bejahung der ersten Frage, d. h. in dem Fall, dass dieser Ausschluss der Entschädigung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, die Auslegung der fraglichen portugiesischen Zivilrechtsvorschriften, nach der diese Entschädigung unter Berücksichtigung des Maßes, in dem das Verschulden des Fußgängers einerseits und die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr andererseits zu den Schäden beigetragen haben, begrenzt oder gekürzt werden kann, mit den genannten Gemeinschaftsrichtlinien vereinbar? |
(1) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).
(2) Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).
(3) Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).
(4) Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33).
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Benevento (Italien) eingereicht am 14. Januar 2011 — Volturno Trasporti Sas di Santoro Nino & c./Camera di Commercio di Benevento, Equitalia Polis SpA
(Rechtssache C-21/11)
2011/C 95/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Benevento
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Volturno Trasporti Sas di Santoro Nino & c.
Beklagte: Camera di Commercio di Benevento, Equitalia Polis SpA
Vorlagefrage
Ist der italienische Kammerbeitrag, insbesondere der Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 über die Neuordnung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern in seiner ergänzten und geänderten Fassung, mit der Richtlinie 69/335/EWG (1) des Rates vom 17. Juli 1969, insbesondere mit den Art. 10 Buchst. c und 12 Buchst. e vereinbar?
(1) ABl. L 249, S. 25.
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2011 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2010 in der Rechtssache T-113/08, Königreich Spanien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-24/11 P)
2011/C 95/10
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 in der Rechtssache T-113/08, Königreich Spanien/Europäische Kommission, aufzuheben; |
— |
sämtliche mit der Entscheidung 2008/68/EG (1) vorgenommenen Finanzkorrekturen betreffend die Produktionsbeihilfen für Olivenöl für nichtig zu erklären; hilfsweise, die Finanzkorrekturen im Bereich der Olivenölproduktion für nichtig zu erklären, die Ausgaben betreffen, für die die Vorschüsse vor dem 24. November 2002 geleistet wurden, oder, weiter hilfsweise, die Finanzkorrekturen im Bereich der Olivenölproduktion für nichtig zu erklären, die Ausgaben betreffen, für die die Vorschüsse vor dem 15. Juli 2000 gewährt wurden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Begründung des Gerichts sei in sich widersprüchlich, und es liege ein Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 (2) vor, da das Gericht akzeptiert habe, dass die Kommission ihre Finanzkorrektur auf Unregelmäßigkeiten stütze, die im Schreiben AGR 16844, mit dem die Ergebnisse der Untersuchung HO/2002/91/ES mitgeteilt worden seien, nicht erwähnt seien. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs vor, da das Urteil unzureichend begründet sei, zumal ein wesentliches Argument des Königreichs Spanien zur Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 (3) und Art. 7 der Verordnung Nr. 1258/1999 (4), das es in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, gar nicht erwähnt und daher auch nicht behandelt worden sei. |
3. |
Die Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1258/1999 sei nicht eingehalten worden:
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(1) Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12).
(2) Verordnung der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).
(3) Verordnung des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).
(4) Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).
(5) Urteil vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission (C-329/00, Slg. 2003, I-6103).
Gericht
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/7 |
Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2011 — Yorma’s/HABM — Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S)
(Rechtssache T-213/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Yorma’s“ - Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2011/C 95/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yorma’s AG (Deggendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. von Welser)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG und der Yorma’s AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Yorma’s AG trägt die Kosten. |
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/7 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-37/11)
2011/C 95/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Féher, K. Szíjjártó und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Beschluss Nr. 3 241 011 280 der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit gegenüber der Republik Ungarn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen 1, 3, 4, 5 und 6 des Ziels III/A, mit dem Ziel III/B (Zoll) sowie mit der Errichtung der Flussgrenzkontrolle in Mohács und dem Güterbahnhof Eperjeske im Rahmen des Ziels I/C als nicht zuschussfähig zulasten der Schengen-Fazilität eingestuft werden; |
— |
hilfsweise, den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Beschluss Nr. 3 241 011 280 der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit gegenüber der Republik Ungarn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen 1, 3, 4, 5 und 6 des Ziels III/A und mit dem Ziel III/B (Zoll) als nicht oder nur teilweise zuschussfähig zulasten der Schengen-Fazilität eingestuft wurden; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
1. |
Der Hauptantrag wird auf eine Verletzung des berechtigten Vertrauens und eine Enttäuschung der geweckten begründeten Erwartungen sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützt:
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2. |
Zum hilfsweise gestellten Antrag macht die Klägerin geltend, dass der Begriff „umfassende Kontrolle“ fehlerhaft ausgelegt worden sei und der Festsetzung der Finanzkorrekturen die Grundlage fehle:
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26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/8 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Air France — KLM/Kommission
(Rechtssache T-62/11)
2011/C 95/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Air France-KLM (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) nach Art. 263 AEUV, soweit er Air France-KLM betrifft, insgesamt sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären; |
— |
wenigstens Art. 5 Buchst. b und d des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010, mit dem gegen Air France-KLM zwei Geldbußen verhängt werden, und die diesen tragenden Gründe für nichtig zu erklären oder die Geldbußen nach Art. 261 AEUV auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; |
— |
jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwölf Klagegründe.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, ihr sei unter Verstoß gegen die Begründungspflicht, die Vorschriften darüber, welches Verhalten der Tochtergesellschaften den Muttergesellschaften zugerechnet werden kann, und die Vorschriften über die Unternehmensnachfolge innerhalb von Konzernen sowie die Grundsätze der persönlichen Haftung und der individuellen Zumessung von Strafen zu Unrecht das Verhalten der Société Air France und der KLM zugerechnet worden. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, da der angefochtene Beschluss von einer Behörde erlassen worden sei, die unter Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichzeitig über die Ermittlungs- und die Sanktionsbefugnis verfüge. |
3. |
Als dritten Klagegrund führt die Klägerin an, die 2002 erlassene Kronzeugenregelung der Kommission (1) und die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes seien dadurch verletzt, dass diese Regelung auf Lufthansa/Swiss angewendet werde, die die Voraussetzung der Kronzeugenregelung nicht erfülle. |
4. |
Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil sich der verfügende Teil und die Gründe des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Definition des der Klägerin vorgeworfenen Verstoßes widersprächen. |
5. |
Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend, weil die Verfahren gegen elf Fluggesellschaften eingestellt worden seien. |
6. |
Als sechsten Klagegrund führt die Klägerin an, die Anwendung der Leitlinien der Kommission von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen (2) bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen verstoße gegen das Rückwirkungsverbot für strengere Strafen und den Vertrauensschutz, da diese Leitlinien erst nach dem Beginn der Untersuchungen erlassen worden seien. Mit dieser rückwirkenden Anwendung der Leitlinien von 2006 sei eine bedeutende Anhebung des Niveaus der Geldbußen einhergegangen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sei. |
7. |
Mit dem siebten Klagegrund macht die Klägerin geltend, durch die gegen sie verhängten Geldbußen seien ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, da keine kontradiktorische Erörterung der wesentlichen Kriterien für die Berechnung der Geldbußen stattgefunden habe. |
8. |
Mit dem achten Klagegrund rügt die Klägerin Fehler bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbußen, da diese anhand falscher Umsatzzahlen festgesetzt worden seien, die (i) nur die genannten Zuschläge und nicht die Tarife und (ii) keine Beträge enthalten dürften, die 50 % der Umsätze entsprächen, die durch Flüge der Société Air France und der KLM in den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt worden seien. |
9. |
Als neunten Klagegrund führt die Klägerin eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Verhaltensweisen der Société Air France und der KLM an, die sich aus offensichtlichen Beurteilungsfehlern und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe, weil die Kommission sich zum einen geweigert habe, die geringere Schwere der Verstöße im Hinblick auf die Zuschläge, die geringen Marktanteile der Parteien, die geringen Gewinnspannen der Société Air France und von KLM, und die Verschlechterung ihrer finanziellen Lage infolge der Wirtschaftskrise im Luftfrachtsektor zu berücksichtigen, und zum anderen bei der Zuwiderhandlung Verträge über Verhaltensweisen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berücksichtigt habe. |
10. |
Der zehnte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, weil bei den gegen die Klägerin verhängten Geldbußen ein Aufschlag von 16 % angewandt worden sei und dieser Satz von 16 % nicht begründet werde. |
11. |
Mit ihrem elften Klagegrund macht die Klägerin eine fehlerhafte Berechnung der Dauer der der Société Air France vorgeworfenen Zuwiderhandlung geltend, was zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der wegen dieser Zuwiderhandlung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße geführt habe. |
12. |
Als zwölften Klagegrund führt die Klägerin an, die Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße um 15 % sei im Hinblick auf die Regulierungssysteme für den Luftfrachtverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten offensichtlich unzureichend. |
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/9 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Air France/Kommission
(Rechtssache T-63/11)
2011/C 95/14
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Air France (Roissy Charles de Gaulle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) nach Art. 263 AEUV, soweit er die Société Air France betrifft, insgesamt sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären: |
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wenigstens Art. 5 Buchst. b des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010, mit dem eine Geldbuße gegen die Société Air France verhängt wird, und die diesen tragenden Gründe für nichtig zu erklären oder die Geldbuße nach Art. 261 AEUV auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; |
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jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zehn Klagegründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-62/11, Air France-KLM/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/9 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Martinair Holland/Kommission
(Rechtssache T-67/11)
2011/C 95/15
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wesseling)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Beschlusses ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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die mit Art. 5 des Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Klage gemäß Art. 263 und 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 auf Nachprüfung und Nichtigerklärung des an die Martinair Holland N. V. gerichteten Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht,
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und damit gegen die Verordnung Nr. 1/2003 (1), die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Art. 41 und 49 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 296 AEUV sowie andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt. Die Klägerin führt hierzu Folgendes aus:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
26.3.2011 |
DE |
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C 95/10 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2011 — Omnis Group/Kommission
(Rechtssache T-74/11)
2011/C 95/16
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Omnis Group Srl (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.-A.-F. Tarara)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 1. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.784 — Omnis/Microsoft zuzulassen; |
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der Beklagten aufzugeben, in dieser Sache eine Entscheidung zu treffen; |
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hilfsweise, das Gericht möge in dieser Sache selbst entscheiden und der Beschwerde der Beklagten stattgeben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 1. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.784 — Omnis/Microsoft, mit dem ihre Beschwerde wegen eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens von Microsoft zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe.
1. |
Erstens entbehre die Weigerung der Beklagten, den Missbräuchen der Gesellschaft Microsoft auf dem EAS/ERP-Markt (Enterprise Application Software/Enterprise Resource Planning) nachzugehen, einer Begründung. |
2. |
Zweitens habe die Beklagte die Bedeutung dieser Sache falsch eingeschätzt und sei so zu dem unbegründeten und rechtswidrigen Ergebnis gelangt, dass der von ihr geltend gemachte Sachverhalt für die EU nicht von Interesse sei. |
3. |
Drittens sei der Beschluss der Beklagten, ihrer Beschwerde nicht stattzugeben, unbegründet und rechtswidrig, da er sie in ihren Rechten verletze. |
4. |
Viertens sei der Beschluss der Beklagten verabschiedet worden, ohne dass Dokumente zum Nachweis der Behauptungen von Microsoft vorgelegen hätten, so dass das mit der Beschwerde angefochtene wettbewerbswidrige Verhalten aufgrund dieses Beschlusses fortdaure, wodurch ihre Entwicklung blockiert werde. |
26.3.2011 |
DE |
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C 95/11 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2011 — Truvo Belgium/HABM — AOL (TRUVO)
(Rechtssache T-77/11)
2011/C 95/17
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Truvo Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. F. A. W. van Haperen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: AOL LLC (Dulles, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. November 2010 in der Sache R 923/2009-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TRUVO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5560099.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „TRUVEO“ (Nr. 4756169) für Dienstleistungen der Klasse 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde für alle angegriffenen Dienstleistungen zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und ist nicht ordnungsgemäß begründet oder erfüllt die Rechtmäßigkeitsanforderungen für Europäische Gerichtsverfahren in anderer Weise nicht, da die Beschwerdekammer in fehlerhafter Weise (i) die Dienstleistungen miteinander verglichen habe, (ii) die Zeichen miteinander verglichen habe, (iii) die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt habe und (iv) die Verwechslungsgefahr beurteilt habe.
26.3.2011 |
DE |
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C 95/11 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 — Bamba/Rat
(Rechtssache T-86/11)
2011/C 95/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Nadiany Bamba (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Haïk)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig zu erklären; |
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die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; |
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den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft; |
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dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend:
1. |
erstens einen Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren, soweit die angefochtenen Handlungen
|
2. |
zweitens einen Verstoß gegen das sich aus Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebende grundlegende Recht auf Achtung des Eigentums. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
26.3.2011 |
DE |
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C 95/13 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011 — AH/Kommission
(Rechtssache F-76/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Art. 72 und 76a des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Abhängigkeit - Überlebender Ehegatte eines Ruhestandsbeamten - Ablehnung des Antrags auf vollständige Erstattung der Kosten für eine Pflegeperson und auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung - Verspätete Klage - Unzulässigkeit)
2011/C 95/19
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AH (Wavre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: J. Temple Lang, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin et J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Juni 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf vollständige Erstattung der aufgrund ihrer Krankheit entstandenen Behandlungskosten abgelehnt wird
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
AH trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 297 vom 5.12.2009, S. 36.
26.3.2011 |
DE |
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C 95/13 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-81/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Invalidengeld - Fehler bei der Berechnung - Zahlung von Rückständen - Geschuldete Verzugszinsen - Anwendbarer Satz - Zinseszins - Materieller und immaterieller Schaden)
2011/C 95/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Verzugszinsen für die Zahlung des ihm bewilligten Invalidengeldes teilweise abgelehnt wurde.
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten von Herrn Marcuccio. |
3. |
Herr Marcuccio trägt drei Viertel seiner Kosten. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009, S. 44.
26.3.2011 |
DE |
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C 95/13 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Februar 2011 — Skareby/Kommission
(Rechtssache F-95/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing durch einen Vorgesetzten - Art. 12a und 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Angemessene Frist - Beginn - Dauer)
2011/C 95/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Carina Skareby (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, keine Untersuchung in Bezug auf das Mobbing einzuleiten, dem die Klägerin ausgesetzt gewesen sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. März 2009, mit der sie es abgelehnt hat, eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich eines behaupteten Mobbings durch einen ehemaligen Vorgesetzten von Frau Skareby einzuleiten, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 81.
26.3.2011 |
DE |
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C 95/14 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2011 — Nieminen/Rat
(Rechtssache F-8/11)
2011/C 95/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Risto Nieminen (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger im Beförderungsverfahren 2010 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Oktober 2010 aufzuheben, mit der sie seine Beschwerde gegen die Entscheidung, ihn im Beförderungsverfahren 2010 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, zurückgewiesen hat; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsverfahren 2010 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, aufzuheben; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/14 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2011 — Bojinova und Ghiba/Kommission
(Rechtssache F-10/11)
2011/C 95/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Silvia Bojinova (Brüssel, Belgien) und Dorina Maria Ghiba (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren COM/INT/EU2/10/AD5 und COM/INT/EU2/AST3, die Bewerbungen der Klägerinnen abzulehnen, weil sie die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren verlangten Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllten
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 11. Mai 2010, die Bewerbung von Silvia Bojinova im internen Auswahlverfahren COM/INT/EU2/10/AD5 abzulehnen, sowie die bestätigende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Oktober 2010 über die Zurückweisung der am 6. August 2010 hiergegen eingelegten Beschwerde aufzuheben; |
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die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 10. Mai 2010, die Bewerbung von Dorina Maria Ghiba im internen Auswahlverfahren COM/INT/EU2/AST3 abzulehnen, sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Oktober 2010 über die Zurückweisung der am 4. August 2010 hiergegen eingelegten Beschwerde aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |