ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.083.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 083/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6019 — APMT/Bollore/Meridian Port Services) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 083/02 |
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2011/C 083/03 |
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2011/C 083/04 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 083/05 |
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2011/C 083/06 |
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Rechnungshof |
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2011/C 083/07 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2011/C 083/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 083/09 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 083/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6173 — Ageas/Sabanci Holding/Aksigorta) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 083/11 |
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2011/C 083/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6019 — APMT/Bollore/Meridian Port Services)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 83/01
Am 10. März 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6019 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. März 2011
zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 22. November 2010 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
2011/C 83/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 22. November 2010 (2) (im Folgenden „Beschluss“) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit vom 8. November 2010 bis zum 7. November 2013 ernannt. |
(2) |
Am 23. November 2010 hat das Internationale Gewerkschaftshaus das Generalsekretariat von einem Irrtum bei der Ernennung des belgischen Mitglieds und des belgischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen in Kenntnis gesetzt. |
(3) |
Der Irrtum ist im Urtext des Beschlusses, der vom Präsidenten unterzeichnet wurde, unterlaufen und betrifft alle Amtssprachen. |
(4) |
Der Beschluss sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Liste II des Artikels 1 des Beschlusses des Rates vom 22. November 2010 werden der Name des belgischen Mitglieds und der Name des belgischen stellvertretenden Mitglieds durch folgende Namen ersetzt:
„II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Belgien |
Herr Herman FONCK |
Herr François PHILIPS“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
(1) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 3.
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. März 2011
zur Ernennung der irischen, französischen und niederländischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
2011/C 83/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt. |
(2) |
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 (2) hat der Rat für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis zum 19. Oktober 2015 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Ausnahme einiger Mitglieder ernannt. |
(3) |
Die irische, die französische und die niederländische Regierung haben Kandidaten für einige zu besetzende Sitze vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden für die Zeit bis zum 19. Oktober 2015 zu irischen, französischen bzw. niederländischen Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:
I. VERTRETER DER REGIERUNGEN
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Irland |
Frau Anne McMANUS |
Herr Tim RYAN |
Niederlande |
Frau A.A.J. VRIJ |
Herr A.G. BLOEMHEUVEL |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Irland |
Herr Stellan HERMANSSON |
Herr Eamonn DEVOY |
Niederlande |
Herr G. VELDHUIS |
Frau H. DE GEUS |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Irland |
Frau Claire JONES |
Frau Jean WINTERS |
Frankreich |
Frau Emilie MARTINEZ |
Frau Marie-Christine FAUCHOIS |
Niederlande |
Frau L.M. VAN EMBDEN ANDRES |
Herr R. BLAAKMAN |
Artikel 2
Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 5.
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. März 2011
über die Ernennung der griechischen, französischen, italienischen, ungarischen und slowakischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
2011/C 83/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,
nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 22. November 2010 (2) hat der Rat — mit einigen Ausnahmen — die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013 ernannt. |
(2) |
Die Regierungen Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Ungarns und der Slowakei sowie die Arbeitnehmerorganisationen haben für eine Reihe der noch zu besetzenden Posten Kandidaten vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden für die Zeit bis zum 30. November 2013 folgende Personen ernannt:
I. REGIERUNGSVERTRETER
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Italien |
Herr Michele TIRABOSCHI |
Herr Francesco CIPRIANI |
Ungarn |
|
Frau Eszter ENYEDI |
Slowakei |
Frau Lilit MAMIKONYAN |
Frau Silvia GREGORCOVÁ |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Griechenland |
Herr Alexandros KALIVIS |
Herr Konstantinos ISSYCHOS |
Frankreich |
|
Herr Jean-Jacques DANIS |
Ungarn |
|
Herr László GYIMESI |
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CZOMBA S.
(1) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 8.
Europäische Kommission
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. März 2011
2011/C 83/05
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3951 |
JPY |
Japanischer Yen |
112,43 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4586 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86730 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9730 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2755 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8690 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,368 |
HUF |
Ungarischer Forint |
273,40 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7060 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0625 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,1788 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2126 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4066 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3740 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,8761 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8991 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7857 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 580,49 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,7506 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,1676 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3750 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 242,84 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2637 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,117 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,9640 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,453 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3179 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7828 |
INR |
Indische Rupie |
62,9430 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/6 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit (1)
Dauer der Sommerzeit
2011/C 83/06
Für die Jahre 2012 bis einschließlich 2016 werden Beginn und Ende der Sommerzeit auf folgende Tage 1 Uhr morgens Koordinierte Weltzeit (UTC) festgelegt:
— |
2012: Beginn: Sonntag, 25. März; Ende: Sonntag, 28. Oktober. |
— |
2013: Beginn: Sonntag, 31. März; Ende: Sonntag, 27. Oktober. |
— |
2014: Beginn: Sonntag, 30. März; Ende: Sonntag, 26. Oktober. |
— |
2015: Beginn: Sonntag, 29. März; Ende: Sonntag, 25. Oktober. |
— |
2016: Beginn: Sonntag, 27. März; Ende: Sonntag, 30. Oktober. |
(1) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21.
Rechnungshof
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/7 |
Sonderbericht Nr. 14/2010 „Kommissionsmanagement des Systems der Veterinärkontrollen von Fleischimporten nach der Reform der Hygienevorschriften von 2004“
2011/C 83/07
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 14/2010 „Kommissionsmanagement des Systems der Veterinärkontrollen von Fleischimporten nach der Reform der Hygienevorschriften von 2004“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
Europäischer Rechnungshof |
Referat „Kommunikation und Berichte“ |
12, rue Alcide De Gasperi |
1615 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tel.: +352 4398-1 |
E-Mail: euraud@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/8 |
Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden
2011/C 83/08
TEIL I
Beihilfe Nr. |
AGVO 9/10/FuE ENV |
||||
Mitgliedstaat |
Island |
||||
Bewilligungsbehörde |
Name |
Ministerium für Industrie |
|||
Anschrift |
|
||||
Webseite |
http://www.idnadarraduneyti.is/ |
||||
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Allgemeine Investitionsbeihilfen gemäß Kapitel IV des Gesetzes Nr. 99/2010 |
||||
Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) |
Gesetz Nr. 99/2010 über Anreize für Erstinvestitionen in Island. Veröffentlicht in Stjornartidindi unter: http://www.stjornartidindi.is/Advert.aspx?ID=f89074eb-cbc6-427b-bfcb-09e7487cf988 |
||||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme |
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes ist verfügbar unter: http://www.althingi.is/altext/stjt/2010.099.html und http://www.stjornartidindi.is/Advert.aspx?ID=f89074eb-cbc6-427b-bfcb-09e7487cf988 |
||||
Art der Maßnahme |
Regelung |
Ja |
|||
Laufzeit |
Regelung |
vom 13.10.2010 bis 31.12.2013 |
|||
Zeitpunkt der Bewilligung |
Ad-hoc-Beihilfe |
entfällt |
|||
Betroffene Wirtschaftszweige |
Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige |
Alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/2010 ausgeschlossenen Unternehmen (Finanzunternehmen) |
|||
Art der Beihilfeempfänger |
KMU |
Ja |
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Großunternehmen |
Ja |
||||
Haushalt |
Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung |
Gegenwärtig keine Finanzmittel für die Regelung verfügbar — keine Angaben verfügbar |
|||
Beihilfeinstrumente (Art. 5) |
Finanzhilfe |
Vorbehaltlich einer haushaltsmäßigen Ermächtigung |
|||
Steuerliche Maßnahme |
Steuerliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 99/2010 möglich |
TEIL II
Allgemeine Ziele |
Ziele |
Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung |
KMU-Aufschläge in % |
|
KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 15) |
Verweis auf Artikel 13 des Gesetzes Nr. 99/2010 |
10 % für mittlere Unter-nehmen |
+ 10 % für kleine Unternehmen |
|
Umweltschutzbeihilfen (Art. 17-25) |
Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18) Bitte machen Sie spezielle Angaben zu der betreffenden Norm. |
35 % |
0 % |
|
Beihilfen für die Anschaffung von Fahrzeugen, deren Umweltfreundlichkeit über einschlägige Gemeinschaftsnormen hinausgeht oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Art. 19) |
35 % |
0 % |
||
KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Art. 20) |
15 % |
+ 10 % |
||
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Art. 21) |
35 % |
0 % |
||
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 22) |
35 % |
0 % |
||
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 23) |
35 % |
0 % |
||
Beihilfen für Umweltstudien (Art. 24) |
35 % |
0 % |
||
Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Art. 25) |
|
|
||
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (Art. 30-37) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31) |
Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a) |
35 % |
0 % |
Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b) |
35 % |
0 % |
||
Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c) |
25 % |
+ 10 % |
||
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32) |
35 % |
0 % |
||
Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33) |
35 % |
0 % |
||
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Art. 34) |
35 % |
0 % |
||
Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35) |
15 % |
|
||
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36) |
35 % |
|
||
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37) |
35 % |
0 % |
||
Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39) |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1) |
25 % |
+ 10 % |
|
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2) |
35 % |
0 % |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Mitteilung der Kommission bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen
2011/C 83/09
Mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (1) (nachstehend „Befreiungsverordnung“ genannt) wurde die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll genehmigt. Dieser Zoll wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (2) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) ausgeweitet, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates (4) aufrechterhalten und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (5) geändert.
In diesem Rahmen wurden später durch Entscheidungen der Kommission unter anderem die folgenden Fahrradhersteller von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit:
Azor Bikes (TARIC-Zusatzcode 8091) (6), BELVE sro (TARIC-Zusatzcode A535) (7), BH Bicicletas de Alava (TARIC-Zusatzcode 8963) (8), CHERRI di Cherri Mario & C. snc (TARIC-Zusatzcode A168) (9), Cicli Esperia SpA (TARIC-Zusatzcode 8068) (10), Madirom PROD SRL (TARIC-Zusatzcode A896) (11), Mama, spol. sro (TARIC-Zusatzcode A551) (12), Mara Srl (TARIC-Zusatzcode 8983) (13), SPDAD, Lda (TARIC-Zusatzcode A320) (14).
Das Unternehmen Azor Bikes hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift nicht mehr 7707 AB Balkbrug, Niederlande, lautet, sondern Marconistraat 7A, 7903 AG Hoogeveen, Niederlande. Gleichzeitig wird der Name des Unternehmens von Azor Bikes in Azor Bike BV geändert.
Das Unternehmen BELVE sro hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift nicht mehr Palkovičova 5, 915 01 Nové Mesto nad Váhom, Slowakische Republik, lautet, sondern Holubyho 295, 916 01 Stará Turá, Slowakische Republik.
Das Unternehmen BH Bicicletas de Alava hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname nicht mehr BH Bicicletas de Alava lautet, sondern Bicicletas de Alava SL. Die Firmenanschrift lautet C/ Arcacha, 1, 01006 Vitoria, Spanien.
Das Unternehmen CHERRI di Cherri Mario & C. snc hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname nicht mehr CHERRI di Cherri Mario & C. snc lautet, sondern CHERRI di Cherri Franco & C. SAS.
Das Unternehmen Cicli Esperia SpA hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift nicht mehr Via Bellini Vincenzo, 5, 35131 Padova (PD), Italien, lautet, sondern Viale Enzo Ferrari 8/10/12, 30014 Cavarzere (VE), Italien.
Das Unternehmen Madirom PROD SRL hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift nicht mehr Hipermagazin Decathlon, corp 2, blvd Iuliu Maniu, nr. 546-560, sector 6, 061129 Bucharest, Rumänien, lautet, sondern blvd Liviu Rebreanu 130, 300748 Timisoara, Timis, Rumänien.
Das Unternehmen Mama spol. sro hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname nicht mehr Mama spol. sro lautet, sondern Kellys Bicycles sro.
Das Unternehmen Mara Srl hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens nicht mehr Mara Srl lautet, sondern MARA CICLI Srl. Die Firmenanschrift lautet via della Pergola n. 5, 21052 Busto Arsizio, Italien.
Das Unternehmen SPDAD Lda hat der Kommission mitgeteilt, dass Firmenname und -anschrift des Unternehmens nicht mehr SPDAD Lda, rua do Pinhal, lote 9-12, 4470 Maia, Portugal, lauten, sondern RGVS Ibérica Unipessoal Lda, rua Central de Mandim, Barca, 4475 023 Maia, Portugal.
Nach Prüfung der übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich die Umfirmierungen und Änderungen der Firmenanschriften nicht auf die Montagevorgänge im Sinne der Befreiungsverordnung auswirken. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll von diesen Änderungen unberührt bleiben sollte.
Folglich sind die Bezugnahmen auf Azor Bikes in der Entscheidung 98/115/EG der Kommission, auf BELVE sro in der Entscheidung 2006/772/EG der Kommission, auf BH Bicicletas de Alava in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission, auf CHERRI di Cherri Mario & C. snc in der Entscheidung 2002/134/EG der Kommission, auf Cicli Esperia SpA in der Entscheidung 97/447/EG der Kommission, in den Mitteilungen 2007/C 158/06 und 2008/C 135/04 der Kommission, auf Madirom PROD SRL in der Entscheidung 2009/867/EG der Kommission, auf Mama spol. sro in der Entscheidung 2006/22/EG der Kommission, auf Mara Srl in der Entscheidung 98/115/EG der Kommission und auf SPDAD Lda in der Entscheidung 2002/606/EG der Kommission als die im Anhang genannten Bezugnahmen zu verstehen.
(1) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(2) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.
(3) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(4) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.
(5) ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.
(6) ABl. L 31 vom 6.2.1998, S. 25.
(7) ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5.
(8) Vgl. Fußnote 1.
(9) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 43.
(10) ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32, ABl. C 158 vom 11.7.2007, S. 6, ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 5.
(11) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106.
(12) ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16.
(13) Vgl. Fußnote 6.
(14) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 81.
ANHANG
Frühere Bezugnahme |
Neue Bezugnahme |
Land |
TARIC-Zusatzcode |
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|
Niederlande |
8091 |
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Slowakische Republik |
A535 |
|||||||||
|
|
Spanien |
8963 |
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|
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Italien |
A168 |
|||||||||
|
|
Italien |
8068 |
|||||||||
|
|
Rumänien |
A896 |
|||||||||
|
|
Slowakische Republik |
A551 |
|||||||||
|
|
Italien |
8983 |
|||||||||
|
|
Portugal |
A320 |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6173 — Ageas/Sabanci Holding/Aksigorta)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 83/10
1. |
Am 8. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ageas Insurance International N.V. („Ageas Insurance International“, Niederlande), das von Ageas („Ageas“, Belgien/Niederlande) kontrolliert wird, und das Unternehmen H.Ö. Sabancı Holding A.S. („Sabancı“, Türkei) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Aksigorta A.S. („Aksigorta“, Türkei). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6173 — Ageas/Sabanci Holding/Aksigorta per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/14 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 83/11
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„MAGYAR SZÜRKEMARHA HÚS“
EG-Nr.: HU-PGI-0005-0722-07.04.2009
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Magyar szürkemarha hús“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Ungarn
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
1.1. |
Fleisch (und Innereien), frisch |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Die Bezeichnung „Magyar szürkemarha hús“ darf ausschließlich für Fleisch verwendet werden, das von zertifizierten reinrassigen Tieren der Art Ungarisches Graurind (auch: Ungarisches Steppenrind) und aus extensiver Haltung stammt.
Das Fleisch lässt sich aufgrund seiner kräftigen dunkelroten Farbe von anderem Rindfleisch leicht unterscheiden, denn es weist infolge des höheren Muskelpigmentgehalts eine wesentlich dunklere Tönung auf.
Der Tropfverlust ist minimal, das Fleisch ist trocken und kurzfasrig und enthält wenig Fett, was auf die traditionelle extensive Weidehaltung zurückzuführen ist.
Die gut sichtbare Marmorierung ist auf das Bindegewebsfett (und weniger auf intramuskuläres Fett zurückzuführen), da Fleisch von Tieren, die ausschließlich auf der Weide gehalten werden, lediglich eine geringe Menge an intramuskulärem Fettgewebe (~ 1,2 %) enthält.
Der Trockenmassegehalt des Erzeugnisses ist hoch, das Fleisch enthält wesentlich weniger Wasser als herkömmliches Rindfleisch und schrumpft deshalb beim Kochen nicht so sehr. Sein ungewöhnlicher und etwas säuerlicher Geschmack, der an den von Wild erinnert, weicht vom klassischen Rindfleischgeschmack ab.
Fleischigkeitsklasse (gemäß EUROP-Klassifiizierungssystem): R, O, P
Fettgewebeklasse: 1, 2, 3
Vermarktungsformen:
1. |
Schlachtkörperhälften oder -viertel — gekühlt oder tiefgekühlt, bei Bedarf verpackt |
2. |
Teilstücke — gekühlt oder tiefgekühlt, bei Bedarf verpackt |
3. |
Entbeinte Teilstücke — gekühlt oder tiefgekühlt, bei Bedarf verpackt |
4. |
Ware für Endverbraucher — gekühlt oder tiefgekühlt, bei Bedarf verpackt |
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Die Tiere, von denen das Erzeugnis stammt, werden auf der Grundlage der extensiven Weidehaltung aufgezogen.
Die Fütterung richtet sich nach der natürlichen Vegetation und lässt sich in Sommerperiode (Weideauftrieb) und Winterperiode (Stallhaltung) teilen.
Die Weidemast dauert je nach Witterung von Mitte April bis Ende November. Dabei besteht das Futter grundsätzlich aus der lokalen Vegetation, d. h. aus der Flora, die in ganz Ungarn auf extensiv genutzten Weiden nachwächst. Die besonderen Qualitäts- und Geschmacksmerkmale des Erzeugnisses werden geprägt durch die Zusammensetzung der extensiv beweideten Wiesen und die traditionelle Haltungstechnologie.
Bei der Sommerweidehaltung sollte in Ergänzung zu den Gräsern der Sommerweiden nur im Falle ausgetrockneter Weiden zusätzliches Futter verabreicht werden (Mähgut bzw. Silage).
In der Winterperiode bildet qualitativ hochwertiges Heu von den extensiv beweideten Flächen die Grundlage für die Fütterung. Zusätzlich kann mit GMO-freien Maiskolben oder Karotten, Trockenfutter und gemähten Luzernen bzw. Gräsern oder mit Silage gefüttert werden.
Die Anreicherung von Futtermitteln mit Wachstumsförderern ist verboten.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Das g.g.A.-Erzeugnis darf ausschließlich von Ungarischen Graurindern stammen, die im festgelegten geografischen Gebiet geboren, aufgezogen, gemästet und geschlachtet wurden.
Die Tiere werden nach den Grundsätzen der traditionellen Herdenführung — extensive Weidehaltung und Natursprung — aufgezogen, die das auf Jahrhunderte alten Traditionen beruhende ethnografische und kulturelle Erbe verkörpern. Hinzu kommt ein Ursprungsnachweis, der den zeitgemäßen Erwartungen gerecht wird. Die Zuchtkühe bringen bei extensiver Tierhaltung jährlich ein Kalb zur Welt; die Kälber eignen sich sofort zur Extensivhaltung. Die Tiere weiden in der Sommerperiode herdenweise. Gemäß der Jahrhunderte alten Praxis können die Rinder in der Winterperiode unter freiem Himmel gehalten werden, ohne Schaden zu nehmen; einzige wichtige Voraussetzung ist, dass sie vor Wind geschützt sind und Zugang zu trockenem Heu haben.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
—
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Soweit in anderen Vorschriften nicht anders geregelt, ist auf der Produktverpackung Folgendes anzugeben:
— |
der Name des Produkts: „Magyar szürkemarha hús“, |
— |
das europäische g.g.A.-Zeichen (nach der Eintragung ins Gemeinschaftsregister), |
— |
die ENAR-Nummer zur Identifizierung des Fleisches, |
— |
das Produktlogo. |
Farben und Maße des Logos:
Mindestmaße: Die Schildform auf dem Grundmuster ist 15 mm hoch. Das Logo kann stufenlos und ohne Obergrenze vergrößert werden. Sowohl die Aufschrift als auch die Abbildung auf dem Logo sind schwarz. Der Hintergrund ist weiß.
Wird das Fleisch unverpackt vermarktet, so müssen die genannten Angaben an der Kühltheke für die Verbraucher gut sichtbar und zugänglich angebracht sein.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Ungarn
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die Aufzucht der Tiere, die das Erzeugnis liefern, erfolgt auf Flächen in den 19 ungarischen Komitaten, die sich für die extensive Weidehaltung eignen: Wiesen (1 051 000 ha), Röhricht (59 000 ha) und landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Sumpfflächen (30-40 000 ha).
Das geografische Gebiet liegt im Grenzbereich zwischen kontinentalem, maritimem und mediterranem Klima, deren Extreme sich bisweilen bemerkbar machen (kalte Wintermonate, sehr heiße Sommermonate). Diese klimatischen Verhältnisse begünstigten einerseits die Bildung von Weideflächen und die Weidehaltung, machten andererseits jedoch die Nutzung von Tieren erforderlich, die sich diesen Extremen anpassen konnten. Deswegen gab es in Ungarn seit jeher für die extensive Weidehaltung geeignete Flächen, die mit anpassungsfähigen Ungarischen Graurindern beweidet wurden. So entwickelte sich die Weidehaltung bzw. der hieraus resultierende Handel mit Schlachtrindern zu einer der führenden landwirtschaftlichen Branchen der Region.
Bei der Entstehung und Entwicklung der kleineren Städte im geografischen Gebiet spielte die traditionelle Rinderhaltung eine entscheidende Rolle. Vom 14. Jahrhundert bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts ist der kontinuierliche Rinderexport urkundlich belegt. In den Gebieten, die infolge der wiederholten Türkeneinfälle einen hohen Bevölkerungsverlust zu verzeichnen hatten, lösten sich die überlebensschwächeren Gemeinden auf und die sich anschließenden Gebiete verödeten, da ihre Einwohner in Dörfer mit mehr natürlichen Ressourcen abwanderten. Hier wurde der Ackerbau größtenteils zugunsten der Weidehaltung aufgegeben. Die Weidehaltung auf eigenen oder gepachteten Ödflächen, insbesondere die Haltung von Mastrindern, bescherte den Gemeinden derartige Mehreinkünfte, dass sie langsam Unabhängigkeit von den Grundherren erlangten und unter Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für ihre außergewöhnliche Entwicklung den Weg der Urbanisierung einschlugen. Ohne Übertreibung lässt sich festhalten, dass die auf der Zucht des Ungarischen Graurindes fußende Wirtschaft den wirtschaftlichen Aufschwung in diesem an den Rand Europas gedrängten Land gefördert hat.
Das „Magyar szürkemarha hús“ hatte auch erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung der Volkskultur und der Hirtenkunst in Ungarn. Für die täglichen Gebrauchsgegenstände des Hirtenlebens lieferten die Schlachtnebenprodukte des Graurindes nämlich wertvolle Ausgangsstoffe. Einen besonders hohen Wert hatte das Horn des Rindes, aus dem reich verzierte Hirtenhörner sowie Salz- und Arzneigefäße gefertigt wurden. Diese volkstümliche Handwerkskunst hat sich bis heute in einigen Teilen der geografischen Region gehalten.
Heute steht ein großer Teil der für die extensive Weidehaltung geeigneten Flächen im gegebenen geografischen Gebiet unter Naturschutz. Die hier tätigen Landwirte pflegen unter Berücksichtigung der Umweltbelange die Flächen durch extensive Weidehaltung. Diese Form der Nutzung ist nicht nur nachhaltig und traditionell, sondern sichert auch langfristig den Schutz und Erhalt der wertvollen und geschützten lokalen Flora und Fauna.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Aufgrund der traditionellen Haltungsart weichen die (unter Punkt 3.2 genannten) biochemischen, physikalischen und organoleptischen Eigenschaften des Produkts wesentlich von denen des sonstigen Rindfleischs ab, das auf dem Markt erhältlich ist. Dies äußert sich am auffälligsten im geringen Tropfverlust, im festen und kurzfasrigen Fleisch, im geringen Anteil an intramuskulärem Fettgewebe sowie im Geschmack, der vom gewohnten Rindfleischgeschmack abweicht und an Wild erinnert.
Die Fettsäurezusammensetzung des Erzeugnisses bietet auch Vorteile für eine gesunde Ernährung, zumal erwiesen ist, dass die mehrfach ungesättigten Fettsäuren im Fleisch der extensiv gefütterten Mastrinder der Art Ungarisches Graurind in signifikant höherem Maße vorkommen als im Fleisch von Tieren aus intensiver Haltung. Außerdem liegt das Verhältnis zwischen den zwei innerhalb der mehrfach gesättigten Fettsäuren vorkommenden Fettsäuregruppen [(n-6)/(n-3)] ebenso wie das Verhältnis zwischen Linolsäure (Fettsäuregruppe n-6) und Linolensäure (Fettsäuregruppe n-3) im Falle des extensiv gefütterten Ungarischen Graurindes bei 3:1 und ist damit besser als das als mustergültig angesehene Verhältnis 4:1, das bei der Rasse Holstein-Friesian erzielt wurde. Da dieser Verhältniswert bei intensiv gemästeten Tieren 9:1 bzw. 10:1 beträgt, kann festgehalten werden, dass das Verhältnis zwischen n-6-Fettsäuren und n-3-Fettsäuren aus Sicht der Humanernährung beim extensiv gefütterten Ungarischen Graurind am günstigsten ist.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Das Ungarische Graurind, von dem das Fleisch stammt, wurde im Mittelalter in großem Umfang nach Europa exportiert (jährlich ca. 100 000 Tiere). Die enorme Nachfrage war bereits damals auf den herausragenden Genusswert des Erzeugnisses und auf seinen gegenüber anderen Rindfleischarten unvergleichlichen Geschmack zurückzuführen.
Das Schlachtvieh wurde über eigens zu diesem Zweck angelegte breite Wege auf die fernen ausländischen Märkte getrieben. So gelangte das gefragte Erzeugnis auf die Fleischmärkte von Nürnberg, München, Augsburg, Regensburg, Ulm, Straßburg, Auspitz (Hustopeče), Légrád, Buccari (Bakar) oder Venedig.
Zahllose einschlägige Urkunden aus jener Zeit, die in den Archiven der oben genannten deutschen Städte lagern, belegen, dass die Rinder aus Ungarn als bestes Schlachtvieh galten (z. B. Augsburg 1578, Nürnberg 1571). In den deutschen Reichsstädten durften Fleischer, wenn in ihrem Betrieb ungarische Rinder geschlachtet wurden, kein anderes Fleisch verkaufen, damit eine Vermengung mit Rindfleisch anderen Ursprungs ausgeschlossen war.
Die Tiere, von denen das Erzeugnis stammt, legen aufgrund der traditionellen Extensivhaltung während des Grasens wesentlich größere Strecken (bis zu 20-30 km pro Tag) zurück als herkömmliche Fleischrinder. Diese Kombination aus Laufen und Grasen resultiert in trockenem, kurzfasrigem Fleisch mit minimalem Tropfverlust und minimalem intramuskulärem Fettgewebe.
Heute ist eine stetig wachsende Nachfrage nach diesem unter extensiven Haltungsbedingungen in einem natürlichen Umfeld und ohne chemische Zusätze erzeugten Fleisch zu verzeichnen, das so zur kulturellen und natürlichen Vielfalt Europas beiträgt.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.fvm.hu/main.php?folderID=2343
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/18 |
Mitteilung an Doku Khamatovich Umarov, der mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2011 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurde
2011/C 83/12
1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:
|
2. |
Der VN-Ausschuss hat am 10. März 2011 beschlossen, Doku Khamatovich Umarov in die einschlägige Liste aufzunehmen. Der Betroffene kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml |
3. |
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 260/2011 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (4) vorgenommenen Änderung wird Doku Khamatovich Umarov in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (nachstehend „Anhang I” genannt) aufgenommen. Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:
|
4. |
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2011 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
|
5. |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 260/2011 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die personenbezogenen Daten der betroffenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (jetzt Union) und zum freien Datenverkehr behandelt. Etwaige Anträge, z.B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z.B. der Auskunfts- und Berichtigungsrechte bezüglich personenbezogener Daten), sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu senden. |
7. |
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird. |
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.
(2) ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 33.
(3) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(4) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.
(5) Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.