ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.079.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
12. März 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 079/01

Staatliche Beihilfen — Entscheidungen, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Einverständnis des betroffenen Mitgliedstaats vorzuschlagen ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 079/02

Euro-Wechselkurs

4

2011/C 079/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 26. November 2010 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.398 — VISA MIF — Berichterstattung: Malta

5

2011/C 079/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Verpflichtungsentscheidung in der Sache COMP/39.398 — VISA MIF

6

2011/C 079/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.398 — VISA MIF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8760 endg.)  ( 1 )

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 079/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

10

2011/C 079/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

15

2011/C 079/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 079/09

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

20

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 079/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6066 — Kia Motors Europe/Kia Motor SPA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 

Berichtigungen

2011/C 079/11

Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 269 vom 5.10.2010)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/1


Staatliche Beihilfen — Entscheidungen, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Einverständnis des betroffenen Mitgliedstaats vorzuschlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 79/01

Datum der Annahme der Entscheidung

20.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

E 4/08

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Presstöd

Rechtsgrundlage

Presstödsförordningen (1990:524)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Pluralismus in den Medien

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Presstödsnämnden

Sonstige Angaben

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Schweden mit den zweckdienlichen Maßnahmen einverstanden ist, die vorgeschlagen werden, um die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Presse mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen. Sie ist damit einverstanden, dass diese Maßnahmen am 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

1.12.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 481/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

R&D and YIE Scheme Brandenburg

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Föderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Land Brandenburg — Große Richtlinie

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Innovation

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 25 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 100 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Steinstraße 104-106

14480 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

16.12.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 520/10

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Västra Götaland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

State guarantee in favour of Volvo Personvagnar AB

Rechtsgrundlage

Förordning (1988:764) om statligt stöd till näringslivet Garantiförordning (1997:1006) Regeringens proposition 2008/2009:95

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 500 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2010-2020

Wirtschaftssektoren

Kraftfahrzeuge

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Swedish National Debt Office (Riksgäldskontoret)

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 542/10

Mitgliedstaat

Polen

Region

Województwo podlaskie, warmińsko-mazurskie, mazowieckie, lubelskie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Budowa transgranicznego elektroenergetycznego połączenia międzysystemowego Polska–Litwa

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju; Program Operacyjny Infrastruktura i Środowisko, Narodowe Strategiczne Ramy Odniesienia 2007–2013; Program Operacyjny Infrastruktura i Środowisko, Narodowe Strategiczne Ramy Odniesienia 2007–2013, Szczegółowy opis priorytetów, Działanie 10.1; Lista indywidualnych projektów kluczowych dla Programu Operacyjnego Infrastruktura i Środowisko.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung, Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 246,7 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

57 %

Laufzeit

2010-2015

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instytut Nafty i Gazu

ul. Lubicz 25A

31-503 Kraków

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/4


Euro-Wechselkurs (1)

11. März 2011

2011/C 79/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3773

JPY

Japanischer Yen

113,24

DKK

Dänische Krone

7,4582

GBP

Pfund Sterling

0,86120

SEK

Schwedische Krone

8,8130

CHF

Schweizer Franken

1,2842

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8055

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,335

HUF

Ungarischer Forint

272,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7067

PLN

Polnischer Zloty

4,0412

RON

Rumänischer Leu

4,1883

TRY

Türkische Lira

2,1861

AUD

Australischer Dollar

1,3768

CAD

Kanadischer Dollar

1,3488

HKD

Hongkong-Dollar

10,7315

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8678

SGD

Singapur-Dollar

1,7540

KRW

Südkoreanischer Won

1 552,50

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5653

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0551

HRK

Kroatische Kuna

7,3928

IDR

Indonesische Rupiah

12 093,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1891

PHP

Philippinischer Peso

60,172

RUB

Russischer Rubel

39,5820

THB

Thailändischer Baht

41,953

BRL

Brasilianischer Real

2,2915

MXN

Mexikanischer Peso

16,5368

INR

Indische Rupie

62,3090


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 26. November 2010 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.398 — VISA MIF

Berichterstattung: Malta

2011/C 79/03

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Bedenken der Kommission, die sie in ihrem dem Beratenden Ausschuss nach Artikel 101 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 EWR-Abkommen am 8. November 2010 übermittelten Beschlussentwurf zum Ausdruck gebracht hat.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verfahren bezüglich der von Visa Europe für Debitkarten mit sofortiger Belastung erhobenen MIF im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates abgeschlossen werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Visa Europe angebotenen Verpflichtungszusagen geeignet, erforderlich und angemessen sind und dass diese für bindend erklärt werden sollten.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Anbetracht der Verpflichtungszusagen von Visa Europe kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission bezüglich der von Visa Europe für Debitkarten mit sofortiger Belastung erhobenen MIF besteht.

5.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Verpflichtungsentscheidung in der Sache COMP/39.398 — VISA MIF

2011/C 79/04

Der der Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unterbreitete Entwurf der Verpflichtungsentscheidung bezieht sich auf die Sache COMP/39.398 — Visa MIF, die derzeit Gegenstand einer Kommissionsuntersuchung ist. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. April 2009, die unter anderem an Visa Europe Limited (nachstehend „Visa Europe“ genannt) gerichtet war, kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Visa Europe, eine Vereinigung von europäischen Banken, mit der Festsetzung multilateral vereinbarter Interbankenentgelte (Multilateral Interchange Fees — nachstehend „MIF“ genannt), die auf grenzüberschreitende und gewisse inländische Point-of-Sale-Transaktionen mit Debitkarten, Privatkunden-Kreditkarten und Debitkarten mit späterer Belastung innerhalb des EWR angewandt werden, gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen hat (nachstehend „das Ausgangsverfahren“ genannt).

Der Entwurf des Beschlusses bezieht sich nur auf MIF, die Visa Europe für grenzüberschreitende und gewisse inländische Point-of-Sale-Transaktionen mit VISA-, VISA-Electron- und V-PAY-Privatkunden-Zahlungskarten mit sofortiger Belastung innerhalb des EWR erhebt. Der Beschluss bezieht sich nicht auf die MIF von Visa Europe, die für Transaktionen mit Privatkunden-Kreditkarten und Debitkarten mit späterer Belastung erhoben werden; diese sind weiterhin Gegenstand einer Kommissionsuntersuchung.

Ursprünglich war die Anhörungsbeauftragte Karen Williams für diese Sache zuständig. Nach meiner Ernennung zum Anhörungsbeauftragten am 16. September 2010 habe ich die Verantwortung für diesen Fall übernommen.

1.   Schriftliches und mündliches Verfahren

Am 28. November 2006 leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung der innerhalb des EWR für grenzüberschreitende und gewisse inländische Point-of-Sale-Transaktionen mit VISA- und V-PAY-Privatkunden-Zahlungskarten geltenden MIF ein. Aufgrund dieser Untersuchung leitete die Kommission am 6. März 2008 ein Kartellverfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen ein; die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 3. April 2009 an Visa Europe gerichtet.

Am 15. Juni 2009 legte EuroCommerce Beschwerde gegen Visa Europe mit der Begründung ein, dass die von Visa Europe und ihren Mitgliedsbanken festgesetzten und den Einzelhändlern auferlegten Gebühren gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen würden. EuroCommerce wurde im Ausgangsverfahren als Beschwerdeführer zugelassen.

Während des schriftlichen Verfahrens im Ausgangsverfahren erhielt Visa Europe Akteneinsicht; auf einen begründeten Antrag hin verlängerte die damals zuständige Anhörungsbeauftragte die Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum 30. Juli 2009. Die Stellungnahme von Visa Europe ging fristgerecht ein. Visa Europe beantragte erneute Akteneinsicht, um die Beweise zu prüfen, die sich auf die von der Kommission in der Ermittlungsphase des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen zu den Händlern und Acquirern beziehen. Da mehrere Anträge auf vertragliche Behandlung der übermittelten Daten gestellt worden waren, wurde in den Räumlichkeiten der Kommission ein Datenraum eingerichtet, in dem die Akteneinsicht vom 28. September bis zum 6. Oktober 2009 möglich war. Nach Abschluss des Datenraumverfahrens wurde Visa Europe eine Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt, die dann später auf begründeten Antrag hin bis zum 30. Oktober 2009 verlängert wurde. Visa Europe hielt diese Frist ein.

Sechs Dritte wurden zu dem Ausgangsverfahren zugelassen. Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) wurden sie über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichtet. MasterCard stellte am 23. November 2009 einen Antrag auf Zulassung als Dritter und bat darin um Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dieses Ersuchen wurde anschließend mehrmals wiederholt. Ich habe den Antrag von MasterCard per Entscheidung vom 13. Oktober 2010 in Anwendung von Artikel 8 des Mandats mit der Begründung abgelehnt, dass in der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission klar zwischen dem Status des Beschwerdeführers und dem eines Dritten unterschieden wird. Während ein Beschwerdeführer Anspruch auf eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat, muss die Kommission Dritte nur schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichten (3). Des Weiteren vertrete ich die Auffassung, in Hinblick auf seine Mittwirkung am Verfahren, dass MasterCard in der Lage war, seine Position darzulegen und seine Rechte als Dritter wahrzunehmen.

Im Ausgangsverfahren machte Visa Europe geltend, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, indem ihr in der Akte enthaltene Beweise, die ihrer Ansicht nach wichtig und/oder entlastend waren, vorenthalten worden seien. Des Weiteren behauptete Visa Europe, dass sie zur Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte Stellung nehmen müssen, bevor ihr Einsicht in „entscheidendes Beweismaterial“ in der Akte gewährt worden sei. Deshalb stellte sie bei der Anhörungsbeauftragten einen Antrag auf Einsicht in die gesamte Akte, um zu prüfen, ob entlastendes Beweismaterial gegenüber Visa Europe hätte offengelegt werden müssen. Mit Schreiben vom 16. November 2009 wies die Anhörungsbeauftragte Visa Europe darauf hin, dass an erster Stelle die GD Wettbewerb und nicht der Anhörungsbeauftragte darüber entscheidet, ob in einer Kommissionsakte enthaltenes Beweismaterial gegenüber einer Partei offengelegt wird. Deshalb wandte sich Visa Europe mit ihrem Anliegen an die GD Wettbewerb. Am 20. November 2009 teilte die GD Wettbewerb Visa Europe mit, dass in Anbetracht des Vertraulichkeitsschutzes für Dritte ihrem Antrag auf Neubewertung des fraglichen Beweismaterials in der Kommissionsakte nur nachgekommen werden könne, wenn Visa Europe für jedes betreffende Dokument genaue Gründe für die gewünschte Akteneinsicht nennt. Visa Europe hat dies nicht weiterverfolgt. Deshalb wurden meiner Auffassung nach die Verteidigungsrechte von Visa Europe nicht verletzt.

Alle Verfahrensbeteiligten haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in einer mündlichen Anhörung gehört zu werden; die mündliche Anhörung fand am 30. November und 1. Dezember 2009 statt.

2.   Unterbreitete Verpflichtungszusagen

Nach der mündlichen Anhörung im Ausgangsverfahren unterbreitete Visa Europe am 26. April 2010 eine Reihe von Verpflichtungszusagen, die sich auf intraregionale MIF für Privatkunden-Zahlungskarten mit sofortiger Belastung sowie auf bestimmte andere Netzregeln bezogen.

Am 28. Mai 2010 veröffentlichte die Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, die eine Zusammenfassung der unterbreiteten Verpflichtungszusagen enthielt sowie die Aufforderung an Dritte, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dazu Stellung zu nehmen (4). Die Kommission erhielt insgesamt dreizehn Stellungnahmen, die vom Beschwerdeführer, anderen Zahlungskartenanbietern, Zahlungsinstituten und Handelsverbänden stammten. Die Kommission unterrichtete Visa Europe über die eingegangenen Stellungnahmen; daraufhin legte Visa Europe am 10. September 2010 überarbeitete Verpflichtungszusagen vor. Im Wesentlichen verpflichtete sich Visa Europe darin, die jährlich gewichteten durchschnittlichen MIF-Sätze für grenzüberschreitende Transaktionen mit ihren Privatkundendebitkarten mit sofortiger Belastung auf einen bestimmten Satz zu begrenzen. Außerdem unterbreitete sie Verpflichtungszusagen, die sich auf bestimmte Netzregeln bezogen.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 unterrichtete die Kommission EuroCommerce, dass Visa Europe mit ihren überarbeiteten Verpflichtungszusagen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der MIF für Debitkarten mit sofortiger Belastung ausgeräumt habe (5). Am 21. Oktober 2010 nahm EuroCommerce zum Schreiben der Kommission Stellung.

In Anbetracht der überarbeiteten Verpflichtungszusagen von Visa Europe ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Verfahren hinsichtlich der von Visa Europe erhobenen MIF für Debitkarten mit sofortiger Belastung unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingestellt werden sollte.

Ich habe in Bezug auf die von Visa Europe unterbreiteten Verpflichtungszusagen keine weiteren Anfragen oder Stellungnahmen vom Beschwerdeführer oder von Dritten erhalten.

Ich stelle daher fest, dass das Anhörungsrecht gewahrt worden ist.

Brüssel, den 26. November 2010

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (nachstehend das „Mandat“ genannt) (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(3)  Siehe Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1.

(4)  ABl. C 138 vom 28.5.2010, S. 34.

(5)  Im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission, Artikel 7.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 8. Dezember 2010

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.398 — VISA MIF)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8760 endg.)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 79/05

Am 8. Dezember 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

(1)

Die in Rede stehende Sache betrifft die von Visa Europe limited (im Folgenden „Visa Europe“), Visa Inc. und Visa International Services Association mulitlateral festgesetzten Interbankenentgelte (Multilateral Interchange Fees — „MIF“) für grenzüberschreitende und bestimmte inländische (2) Point-of-Sale-Transaktionen mit VISA-, VISA-Electron- und V-PAY-Privatkunden-Debitkarten innerhalb des EWR.

1.   VORLÄUFIGE WETTBEWERBSRECHTLICHE BEDENKEN

(2)

Die Kommission nahm am 3. April 2009 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Visa Europe, Visa Inc. und Visa International Services Association an. Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(3)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Visa Europe Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verletzt hat, indem sie MIF für grenzüberschreitende und bestimmte inländische Point-of-Sale-Transaktionen mit VISA-, VISA-Electron- und V-PAY-Privatkunden-Zahlungskarten innerhalb des EWR festsetzte.

(4)

Interbankenentgelte werden durch eine Händlerbank (im Folgenden „Acquirer“) an eine Karteninhaberbank (im Folgenden „Issuer“) für jede Transaktion gezahlt, die an einer Händlerverkaufsstelle mit einer Zahlungskarte vorgenommen wird. Wenn ein Karteninhaber eine Zahlungskarte benutzt, um Waren oder Dienstleistungen von einem Händler zu erwerben, zahlt der Händler eine Händlergebühr an seinen Acquirer. Einen Teil dieser Gebühr behält der Acquirer (die Gewinnmarge des Acquirers), ein Teil (das MIF) wird an den Issuer weitergegeben, und ein kleiner Teil wird an den Netzbetreiber gezahlt (in diesem Fall Visa). In der Praxis richtet sich die Höhe der Händlergebühr im Wesentlichen nach dem MIF.

(5)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte werden dahingehend Bedenken geäußert, dass die MIF eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs in den die Akquirierung betreffenden Märkten bezwecken und bewirken, die zulasten der Händler und indirekt ihrer Kunden gehen. Die MIF scheinen insofern den Sockel anzuheben, auf dessen Grundlage Acquirer die Händlergebühren festsetzen, als sie einen bedeutenden Kostenteil verursachen, der alle Acquirer gleichermaßen betrifft. Nach dem vorläufigen Standpunkt der Kommission sind die MIF von Visa Europe objektiv betrachtet nicht erforderlich. Die den Wettbewerb beschränkende Auswirkung auf den Akquirierungsmärkten wird verstärkt durch die Auswirkung der MIF auf die Netzbetreiber- und Kartenausstellermärkte sowie durch andere Netzregeln und Praktiken (die Verpflichtung zur Annahme aller Karten (sogenannte Honour All Card Rules — „HACR“), die Gleichbehandlungsregel (sogenannte No Discrimination Rule — „NDR“), die Zusammenfassung (sogenanntes „Blending“) und die Anwendung unterschiedlicher MIF in Abhängigkeit davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder inländische Acquirer handelt). Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte scheinen die MIF zudem nicht die Vorraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV zu erfüllen, da sie keine Effizienzvorteile bewirken und den Verbrauchern keine angemessene Beteiligung am Gewinn einräumen.

2.   VERPFLICHTUNGSBESCHLUSS

(6)

Visa Europe hat Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission im Bereich der Debitkarten mit sofortiger Belastung auszuräumen.

(7)

Am 28. Mai 2010 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der angebotenen Verpflichtungszusagen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Am 23. Juli 2010 informierte die Kommission Visa Europe über die Stellungnahmen, die von interessierten Dritten nach der Veröffentlichung der Mitteilung abgegeben wurden. Am 10. September 2010 übermittelte Visa Europe überarbeitete Zusagen.

(8)

Die Kommission erklärte die überarbeiteten Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 für einen Zeitraum von vier Jahren für bindend für Visa Europe. Inhaltlich lassen sich die Verpflichtungen folgendermaßen zusammenfassen:

a)

Visa Europe verpflichtet sich, zwei Monate nach der Bekanntgabe des Verpflichtungsbeschlusses an Visa Europe die jährlich gewichteten durchschnittlichen MIF-Sätze bei grenzüberschreitenden Transaktionen mit ihren Privatkunden-Debitkarten mit sofortiger Belastung auf 20 Basispunkte (0,2 %) zu begrenzen. Die Begrenzung wird separat auch auf diejenigen EWR-Staaten Anwendung finden, für die Visa Europe direkt spezifische inländische MIF-Sätze im Bereich der Privatkunden-Debitkarten mit sofortiger Belastung festsetzt, sowie in den EWR-Staaten, in denen mangels anderweitiger MIF-Sätze die grenzüberschreitenden MIF-Sätze angewendet werden.

b)

Der gewichtete durchschnittliche Höchstsatz kann von der Kommission im Befinden mit Visa Europe geändert werden, wenn zuverlässigere Daten vorliegen, die eine nach dem Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene (Merchant Indifference Test — „MIT“) erfolgende Berechnung des gewichteten durchschnittlichen MIF-Satzes ermöglichen; dies wäre z.B. nach Abschluss der Kommissionsstudie zu den Kosten und Vorteilen für Händler, die verschiedene Zahlungsmittel akzeptieren, der Fall.

c)

Darüber hinaus verpflichtet sich Visa Europe, mit der Umsetzung und der weiteren Verbesserung der Transparenzmaßnahmen fortzufahren, die vom Vorstand von Visa Europe im März 2009 eingeführt wurden. So hat sich Visa Europe verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Händlergebühren nicht zusammengefasst und alle MIF-Sätze registriert und veröffentlicht werden; außerdem wird Visa Europe sicherstellen, dass alle Firmenkundenkarten optisch eindeutig und elektronisch erkennbar sind und die Händler das Recht haben, mit verschiedenen Acquirern Transaktionen durchzuführen; zudem bleibt es der freien Entscheidung der Händler überlassen, ob sie VISA, VISA Electron oder V PAY akzeptieren (separate HACR für VISA, VISA Electron und V PAY).

d)

Visa Europe muss einen Beauftragten (Monitoring Trustee) bestellen, der die Einhaltung der Verpflichtungen durch Visa Europe überwacht. Vor der Ernennung hat die EU-Kommission die Befugnis, den vorgeschlagenen Treuhänder zu bestätigen oder abzulehnen.

(9)

Der in den Verpflichtungen angegebene gewichtete durchschnittliche MIF-Höchstsatz für Debitkarten mit sofortiger Belastung wurde nach dem Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene (MIT) gewürdigt. Dem Beschluss zufolge sind die Verpflichtungen angemessen und erforderlich, um den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu begegnen, ohne unverhältnismäßig zu sein.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 26. November 2010 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf ab. Am selben Tag veröffentlichte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht.

(11)

Der Beschluss beendet das Verfahren bezüglich der MIF von Visa Europe für Privatkunden-Debitkarten mit sofortiger Belastung. Der Beschluss erstreckt sich jedoch nicht auf die MIF von Visa Europe für Zahlungen mit Privatkunden-Kreditkarten oder mit Debitkarten mit späterer Belastung, deren Prüfung die Kommission fortsetzen wird. Der Beschluss lässt auch das Recht der Kommission unberührt, das Verfahren im Hinblick auf andere Netzregeln von Visa einzuleiten oder fortzuführen, wie etwa die HACR, die MIF von VISA Europe für Transaktionen mit Firmenkundenkarten oder interregionale MIF.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Derzeit werden in neun Ländern die inländischen MIF-Sätze von Visa Europe festgesetzt. In den übrigen EWR-Staaten werden die inländischen MIF-Sätze von den Mitgliedern von Visa Europe festgesetzt.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/10


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 79/06

Beihilfe Nr.: XA 157/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides aux investissements collectifs en CUMA (coopératives d'utilisation de matériel agricole)

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales.

Projet de délibération du Conseil général de la Moselle.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 400 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln.

Beihilfehöchstintensität:

 

Nicht-Junglandwirte

(Anteil der Junglandwirte in dem Maschinenring (CUMA) beträgt höchstens 70 %)

Junglandwirte (1)

(Anteil der Junglandwirte in dem Maschinenring (CUMA) beträgt mindestens 70 %)

Benachteiligte Gebiete + Landschaftsschutzgebiete (zones d'aménagement protégé — ZAP)

30 %

40 %

Flachland

20 %

30 %

Der Beihilfebetrag darf die Höchstintensität der genehmigten Beihilfen nicht überschreiten.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Empfangsbestätigung der Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel).

Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung ist im Zusammenhang mit dem Ziel des Umweltschutzes gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zu sehen.

Folgende landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die dem Schutz der Umwelt dienen, kommen für die Beihilfe in Betracht:

Maschinen und Geräte für die Grasbewirtschaftung: Schneckenkorn-Mikrogranulatausbringmaschinen + Striegeleggen, Zentrifugen — oder Getreidesämaschinen + Rollengeräte, Spezialsämaschinen für Neueinsaat oder Neugestaltung;

Maschinen und Geräte für die Ausbringung von organischen Stoffen: Kompoststreuer, Streuer zur Ausbringung von organischen Stoffen, Miststreuer, Pflanzenhäcksler, Gülletanks mit Verteileranlagen zur Ausbringung der Gülle, Streutische für Miststreuer, Unterpflügmaschinen in Zinken- und Scheibenbauweise, Düsen- und Schleppschlauchverteiler, Schadenwender für die Mistkompostierung;

Maschinen und Geräte für die Grasverarbeitung: Mähmaschinen, Schwader, Heuwender, Wickler, Ballenpressen, Schwadenwender;

Fütterungs- und Futtermittelherstellungsmaschinen: Quetschmühlen, mobile Zerkleinerungs- und Mischmaschinen (nicht selbstfahrend).

mobile Geräte zur Ruhigstellung und zum Wiegen.

Die beihilfefähigen Ausgaben decken die Anschaffung neuer landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte ab. Reine Ersatzbeschaffungen sowie Maschinen und Geräte, bei denen es sich um Zugmaschinen und Zerstäuber handelt, sind nicht beihilfefähig.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008),

Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

Betriebe, bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Maschinenringe (CUMA) im Departement Moselle, unabhängig davon, was deren Mitglieder jeweils produzieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

Division de l'environnement et de l'espace rural (SAEN)

Hôtel du département

1 rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/Reduction_des_couts_de_mecanisation_CUMA.pdf

Sonstige Auskünfte: Um die strikte Einhaltung der in der Gemeinschaftsverordnung festgesetzten Obergrenzen für jede Form der vorgesehenen Beihilfe zu gewährleisten, wird die Höhe der Beihilfe gegebenenfalls, wenn gleichzeitig andere öffentliche Mittelgeber beteiligt sind, nach unten korrigiert.

Die Beihilfe ist für Maschinenringe (CUMA) bestimmt, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, sowie solchen, bei denen die vorhergehenden Vorgänge abgeschlossen sind.

Beihilfe Nr.: XA 158/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide au remplacement (assistance technique).

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales.

Projet de délibération du Conseil général de la Moselle.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 40 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln.

Beihilfehöchstintensität: Einheitlicher Satz von 12 % für Kosten von höchstens 145 EUR pro Tag und 910 EUR je Empfänger und Jahr bei einer Höchstdauer von 14 Tagen.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Drei Jahre ab dem Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel).

Zweck der Beihilfe: Der Zweck dieser Beihilferegelung besteht darin, einen Teil der Kosten für die Vertretung von Landwirten in landwirtschaftlichen Betrieben aus gesundheitlichen Gründen, wegen Unfall, Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub zu übernehmen (außer steuerbegünstigten Vertretungskosten).

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wird die Beihilfe als Sachleistung in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkten Zahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe umfassen. Sämtliche Bedingungen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung werden eingehalten.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008),

Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

Betriebe, bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe (KMU) im Departement Moselle (Landwirte oder Erzeugergemeinschaften).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

Division de l'environnement et de l'espace rural (SAEN)

Hôtel du département

1 rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/aide_au_remplacement_AT.pdf

Sonstige Auskünfte: Der Beihilfebetrag kann gegebenenfalls bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber nach unten korrigiert werden.

Beihilfe Nr.: XA 159/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programme de génomique, bio-informatique et audit de reproduction.

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales.

Projet de délibération du Conseil général de la Moselle.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximal 125 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln

Beihilfehöchstintensität: Genotyp:

40 % der Kosten bei einer Obergrenze von 30 EUR für die Blutentnahme.

40 % der Kosten bei einer Obergrenze von 71 EUR für Analyse und Ergebnisauswertung.

Audit und Überwachung der Fortpflanzung:

Audit: 80 % der Kosten (100 % für Junglandwirte), bei 270 EUR /Tag über 80 Tage für einen Techniker der „Eleveurs Mosellans“.

Ausrüstung für Überwachung: 40 % der Kosten; Obergrenze der beihilfefähigen Investitionsmittel: 5 000 EUR pro Betrieb.

Der Beihilfebetrag darf die Obergrenzen für öffentliche Beihilfen nicht überschreiten, d. h. 40 % der Investitionen und 80 % (100 % für Junglandwirte) der Aufwendungen für Audits in Form bezuschusster Dienstleistungen; die Beträge können bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber gegebenenfalls nach unten korrigiert werden.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Drei Jahre ab dem Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel).

Zweck der Beihilfe: Diese Regelung wird durch Artikel 4, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 geregelt.

Genom- und Bioinformatikprogramm

Die Gesundheitsaspekte der Tierzucht und der Tierschutz sind von herausragender Bedeutung für Führung und Fortbestand der Tierzuchtbetriebe. Es ist allerdings wichtig, dass die Rinderzüchter die Fortschritte der Genomik nutzen können. Die neuen Instrumente für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines jeden Tieres müssen die Züchter in die Lage versetzen, einen qualitativ hochwertigen Bestand aufzubauen und Eigenständigkeit hinsichtlich der Zweckbestimmung der Erzeugung anzustreben.

Fortpflanzungsaudit

Das Fortpflanzungsaudit soll den Aufbau eines Referenznetzes freiwillig mitwirkender Viehzüchter ermöglichen, die innovative Methoden für die Kontrolle der Hitze der Rinder und die Überwachung der Trächtigkeit einsetzen. Ziel dieses Audits ist im Zusammenhang mit der Tiergesundheit, das Prinzip „Vorbeugen ist besser als heilen“ zur Anwendung zu bringen und damit die Verwendung von Arzneimitteln einzuschränken und zugleich die Kosten für die Betriebe zu senken.

Das Audit wird im Hinblick auf experimentelle Versuche sowie auf die Umsetzung von Daten und die allgemeine Einführung der Instrumente und des Verfahrens entsprechend den Ergebnissen eingerichtet und aufgebaut.

Die Beihilfe ist Erzeugern vorbehalten, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben und deren vorangegangene Beihilfevorgänge beim Conseil général de la Moselle abgeschlossen sind.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008),

Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

Betriebe, bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.

Die Beihilfen gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind als Sachleistungen in Form bezuschusster Dienstleistungen zu gewähren und dürfen keine direkten Zahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe umfassen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe (KMU) im Departement Moselle (Landwirte oder Erzeugergemeinschaften).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

Division de l'environnement et de l'espace rural (SAEN)

Service de l'agriculture et des espaces naturels

Hôtel du département

1 rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/programme_procreation_et_audit_reproduction.pdf

Sonstige Auskünfte: Der Beihilfebetrag kann gegebenenfalls bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber nach unten korrigiert werden.

Beihilfe Nr.: XA 179/10

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Zuid-Holland (Zuid-Holland)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Steunregeling: Projectsubsidies onderhoud landschapselementen

Rechtsgrundlage: Algemene subsidieverordening Zuid-Holland, art 3. Auf dieser Grundlage wurde die „Subsidieregeling landelijk gebied“ festgelegt. Bestandteil dessen ist der Subsidieparagraaf „Projectsubsidies onderhoud landschapselementen“, der zur Notifikation vorgelegt wurde.

Die genannten Dokumente sind folgendermaßen zugänglich.

Subsidieregeling landelijk gebied über E-Loket: http://www.zuid-holland.nl/loket/c_content-alle_subsidieregelingen.htm

Subsidieparagraaf Projectsubsidies onderhoud landschapselementen: http://www.zuid-holland.nl/staten_informatie_systeem/Provinciale_bladen/2010/opendocument.htm?llpos=210681892&llvol=-2000

Siehe auch Zweck der Beihilfe.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Jahr 2011 wird für diese Regelung die Beihilfe auf 116 108 EUR begrenzt. Der Beihilfehöchstbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe beträgt höchstens 100 % der zuschussfähigen Kosten. Davon können dem Begünstigten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 10 000 EUR jährlich gewährt werden. Die Beihilfeintensität beträgt gemäß Artikel 5 Absatz 2 100 % und kann sich tatsächlich auf mehr als 10 000 EUR belaufen. Die Entschädigung für die vom Landwirt geleistete Arbeit kann jedoch höchstens 10 000 EUR jährlich betragen. Beihilfe kann mithin sowohl für die Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden (100 %) als auch für geleistete Arbeit (Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich) gewährt werden.

Inkrafttreten der Regelung: 13. Oktober 2010. Die Regelung wird jedoch erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Provinciaal Blad wirksam. Die Regelung tritt erst nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Laufzeit der Regelung ist unbegrenzt (siehe Anhang zur Notifikation). Gleichwohl legt die Provinzialverwaltung jährlich die Mittel fest. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Laufzeit einer Einzelbeihilfe sechs Jahre ab der Beihilfeentscheidung beträgt.

Die Regelung wird jährlich für die Einreichung von Anträgen geöffnet. Die nächste Öffnung ist vom 16. November 2010 bis zum 15. Januar 2011 vorgesehen.

Zweck der Beihilfe: Erhaltung bestehender charakteristischer Landschaftselemente in Zuid-Holland.

Die förderfähigen Tätigkeiten sind im „Natuurbeheerplan“ und in Kapitel 4 des darauf beruhenden „Index Natuur en Landschap“ aufgeführt. Siehe folgenden Weblink. Die Dokumente finden sich in dem Dokumentenfenster: http://www.zuid-holland.nl/overzicht_alle_themas/thema_bodem_landelijkgebied/content_natuur/natuurbeheer.htm

Die zuschussfähigen Kosten sind dem „Tarievenbesluit“ zu entnehmen, wie im Anhang zur Notifikation unter Dokumente aufgeführt: „tekst publicatie provinciaal blad openstelling.doc“.

Für Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung werden keine Beihilfen gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Zuid-Holland

Postbus 90602

2509 LP Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.zuidholand.nl/staten_informatie_systeem/Provinciale_bladen/2010/opendocument.htm?llpos=210681892&llvol=-2000

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 181/10

Mitgliedstaat: Dänemark

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vækstkaution.

Rechtsgrundlage: Lovbekendtgørelse nr. 549 af den 1. juli 2002 (med ændringer), bekendtgørelse nr. 1013 af den 17. august 2007, samt ændringsbekendtgørelse nr. 237 af den 17. marts 2010, samt Finansudvalgets bevilling.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Beihilfen in Form der Bürgschaftsleistung. Die Höchstausgaben im Rahmen der Beihilferegelung belaufen sich auf 300 Mio. DKK. Die Regelung steht sowohl den Primärsektoren als auch den nachgelagerten Wirtschaftszweigen offen, und bei dem angegebenen Ausgabenbetrag handelt es sich um die Gesamtmittelausstattung für die Regelung. Die Bürgschaften decken maximal 75 % des jeweiligen Darlehensbetrags und bis zu einer Obergrenze von 10 Mio. DKK je Unternehmen ab. Die Berechungsweise des Subventionsäquivalents für die Bürgschaftsleistung wurde im Rahmen der Beihilfeanmeldung N 682/09 mitgeteilt und von der Europäischen Kommission genehmigt.

Beihilfehöchstintensität:

 

Durchschnittliche Beihilfeintensität: 15,23 % der Bürgschaftshöhe.

 

Maximale Beihilfeintensität: 19,02 % der Bürgschaftshöhe.

Inkrafttreten der Regelung: Am Tag nach der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung auf der Website der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember2010.

Zweck der Beihilfe: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Gartenbau, Obstbau — keine besonderen Beschränkungen hinsichtlich der Art der Erzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Vækstfonden

Strandvejen 104 A

2900 Hellerup

DANMARK

Internetadresse:

 

http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Bekendtgoerelsen%20%20%20Retsinformation.ashx

 

http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/underskrevne%20bekendtgoerelse.ashx

 

http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Lov%20nr%20549%20af%20den%202%20juli%202002%20%20m%20som%20aendret%20%20tom%202009.ashx

 

http://www.vf.dk/OmVaekstfonden/~/media/Files/Aktstykke.ashx

Sonstige Auskünfte: —


(1)  Der Zuschlag auf die Höhe der Beihilfen für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Punkt 11 der Freistellungsverordnung ist Investitionen vorbehalten, die von den Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/15


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 79/07

Beihilfe Nr.: XA 189/10

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Overijssel

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Uitvoeringsbesluit Subsidies Overijssel 2007 (UBS 2007), paragraaf 8.34 Stimulering toepassing stikstofemissiebeperkende maatregelen en technieken op landbouwbedrijven in het kader van Natura 2000.

Rechtsgrundlage: Wet inrichting landelijk gebied,

Algemene Wet Bestuursrecht

Algemene Subsidieverordening Overijssel 2005 en PS-besluit van 11 oktober 2006, kenmerk PS/2006/760 (Gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Wet inrichting landelijk gebied haben die Provinciale Staten den Gedeputeerde Staten die Befugnis zum Erlass von Beihilfemaßnahmen zulasten des Investitionshaushalts übertragen).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Zeitraum 2010-2016 werden sich die Kosten voraussichtlich auf insgesamt 20 Millionen EUR belaufen.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionsmaßnahmen (Artikel 4):

40 % der Kosten mit einem Höchstbetrag von 400 000 EUR je Betrieb in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren ab dem Datum der Entscheidung für Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffemissionen landwirtschaftlicher Betriebe, mit denen diese Betriebe Stickstoffemissionen erzielen, die geringer als die in den nationalen Rechtsvorschriften geforderten Normen sind (paragraaf 8.34: art. 8149, lid 2 UBS 2007);

60 % der zuschussfähigen Investitionskosten mit einem Höchstbetrag von 400 000 EUR je Betrieb in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren ab dem Datum der Entscheidung für Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffemissionen, wenn diese Maßnahmen zum Schutz der Umwelt Mehrkosten verursachen und nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen (paragraaf 8.34: art. 8149, lid 3 van het UBS 2007);

2.

Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15):

75 % der zuschussfähigen Kosten von Projekten zur Wissensentwicklung und -verbreitung in Bezug auf Techniken und Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffemissionen landwirtschaftlicher Betriebe (paragraaf 8.34, art. 8149, lid 1 van van het UBS 2007);

Die Beihilfe für technische Hilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt.

Inkrafttreten der Regelung: Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Von dem Tag nach der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) genannten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2016.

Zweck der Beihilfe: Das Ziel der Maßnahme besteht in der Verringerung der Stickstoffemissionen landwirtschaftlicher Betriebe in Overijssel.

Zur Anwendung kommen folgende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Zuschussfähige Kosten: siehe Beihilfehöchstintensität.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für KMU in allen Sektoren, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gedeputeerde Staten van Overijssel

Luttenbergstraat 2

Postbus 10078

8000 GB Zwolle

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.overijssel.nl/loket/subsidies/uitvoeringsbesluit

Über obigen Link kann die Beihilferegelung (paragraaf 8.34 van het UBS) im vollen Wortlaut abgerufen werden. Dazu den Link nicht anklicken, sondern die Adresse in die Taskleiste des Windows Internet Explorer kopieren.

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 192/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Diese Maßnahmen können auch von den Gebietskörperschaften (Regional- und Generalräte), die dies wünschen, finanziert werden, allerdings sind die Bedingungen für die Maßnahmen des französischen Fonds für das Management landwirtschaftlicher Risiken (Fonds national de gestion des risques en agriculture — FNGRA) und die im Code rural et de la pêche maritime festgelegten Obergrenzen einzuhalten.

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Indemnisation par le Fonds national de gestion des risques en agriculture (FNGRA) et par les collectivités territoriales des dommages causés aux exploitations agricoles par les calamités.

Rechtsgrundlage: Article L 361-5 du code rural et de la pêche maritime.

Articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales.

Arrêté interministériel du 29 décembre 2010 fixant la liste des risques considérés comme assurables pour la gestion du Fonds national de gestion des risques en agriculture.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 360 Mio. EUR

180 Mio. EUR aus Mitteln des Fonds und 180 Mio. EUR aus Mitteln der Gebietskörperschaften (im mehrjährigen Durchschnitt). Die Höhe der Ausgaben hängt jedoch vom Ausmaß der witterungsbedingten Schäden ab und ist daher naturgemäß nicht vorhersehbar.

Beihilfehöchstintensität: Bis maximal 80 % (in nicht benachteiligten Gebieten) oder 90 % (in benachteiligten Gebieten) der kumulierten Beihilfe des FNGRA und einer Gebietskörperschaft.

Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung werden die Beihilfen für Landwirte, die keine Versicherung über mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahreserzeugung oder ihres Einkommens aus der Erzeugung und für die in ihrer Region statistisch am häufigsten auftretenden klimatischen Risiken abgeschlossen haben, um die Hälfte gekürzt.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag des Eingangs der Empfangsbestätigung mit der Kennnummer der Maßnahme und der Veröffentlichung der Kurzfassung der Maßnahme auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis Ende 2013.

Zweck der Beihilfe: Dieses Projekt wird im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vorgelegt. Gegenstand der Beihilfe ist die Entschädigung für von Landwirten erlittene Verluste, die durch außergewöhnliche Witterungsereignisse verursacht wurden, welche die landwirtschaftliche Erzeugung signifikant in Mitleidenschaft gezogen haben.

Bei Auftreten eines außergewöhnlichen Witterungsereignisses beauftragt der Präfekt des Departements erforderlichenfalls eine Untersuchungskommission, die ihm die nötigen Informationen über das dem Schadensfall zugrunde liegende Ereignis, insbesondere die genaue Art, den außergewöhnlichen Charakter und die festgestellten Schäden, liefert.

Anhand der Bestandaufnahme und des Gutachtens des vom Präfekten einberufenen Sachverständigenausschusses des Departements informiert sich der Präfekt darüber, ob der betreffende Schadensfall als Agrarkatastrophe eingestuft wird.

Nach Prüfung und Stellungnahme des Comité national d'assurances (nationaler Versicherungsausschuss) erlässt der französische Landwirtschaftsminister eine Verordnung, mit der die Einstufung als Agrarkatastrophe für bestimmte Güter und ein genau begrenztes Gebiet anerkannt wird.

Damit ein Schadensfall anerkannt werden kann, muss für ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Erzeugung ein signifikanter Verlust im Vergleich zum ermittelten Referenzwert festgestellt werden.

Dieser Referenzwert — der Berechnungsschlüssel im Code rural — wird auf Ebene des Departements erstellt und entspricht dem durchschnittlichen Ertrag eines Dreijahreszeitraums auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts. Die Preise im Berechnungsschlüssel entsprechen den Preisen, die vor Ort für die betreffenden Anbaupflanzen während des der Erstellung des Berechnungsschlüssels vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt wurden.

Die Verluste, die von den Behörden offiziell als durch Naturkatastrophen verursacht anerkannt wurden, müssen gemäß Artikel 2 Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 mehr als 30 % der durchschnittlichen jährlichen Erzeugung betragen (bzw. mehr als 42 %, wenn für die Produktion eine gekoppelte GAP-Beihilfe gewährt wird).

Der Betrag der Verluste, die für eine Entschädigung in Betracht kommen, wird um die Beträge vermindert, die im Rahmen einer Versicherungsleistung gezahlt wurden, sowie um die infolge des witterungsbedingten Schadens nicht angefallenen Ausgaben.

Von Entschädigungen durch den FNGRA ausgeschlossen sind Sektoren, die als versicherbar gelten, für die also eine geeignete Versicherung angeboten wird, d. h. insbesondere versicherbare landwirtschaftliche Gebäude.

Um für Beihilfen im Rahmen der Entschädigung für landwirtschaftliche Schäden infrage zu kommen, müssen die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe nachweisen können, dass die wesentlichen Bestandteile ihrer Erzeugungseinrichtungen (insbesondere gegen Schäden) versichert sind.

Die Beihilfen werden direkt an den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb gezahlt. Die Entscheidungen über die Bewilligung werden spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Ereignisse getroffen, die Auszahlungen erfolgen innerhalb von spätestens vier Jahren.

Die Beihilfen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und sind landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten, deren Erzeugungsausfälle mehr als 30 % der durchschnittlichen jährlichen Erzeugung betragen (bzw. mehr als 42 %, wenn für die Produktion eine gekoppelte GAP-Beihilfe gewährt wird).

Beihilfen, mit denen Verluste infolge von Dürre ausgeglichen werden sollen, können gewährt werden. Hierfür haben sich die französischen Behörden vergewissert, dass Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG im landwirtschaftlichen Sektor umgesetzt wurde. Dazu wurde von den Behörden das Gesetz Nr. 2006-1772 vom 30. Dezember 2006 über Gewässer und die aquatische Umwelt (sur l'eau et les milieux aquatiques) angenommen und in Kraft gesetzt, um sicherzustellen, dass Artikel 9 der genannten Richtlinie auf französischem Hoheitsgebiet umgesetzt wirdt. In den angenommenen Bestimmungen ist Folgendes vorgesehen:

eine Bewirtschaftung der Entnahmen, die an eine Analyse der Belastbarkeit der Ressourcen und der jeweiligen Umweltbedingungen gekoppelt ist, damit deren guter Zustand erhalten werden kann,

eine auf die Umweltkosten dieser Tätigkeiten abgestellte Rechnungsstellung, die durch Erhebung spezifischer Gebühren für die landwirtschaftliche Tätigkeit erreicht werden soll.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe (mit Ausnahme von Großbetrieben), die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und bei denen es sich nicht um Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft handelt und die außerdem Schäden erlitten haben, die als die Folge von Naturkatastrophen anerkannt wurden.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l'alimentation, de l'agriculture et de la pêche

Direction générale des politiques agricole, agroalimentaire et des territoires

Sous-direction des entreprises agricoles — Bureau du crédit et de l’assurance

3 rue Barbet de Jouy

75349 Paris 07 SP

FRANCE

Internetadresse: http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/europe-international/aides-d-etatprojets/downloadFile/FichierAttache_2_f0/regimecalam16fev10_pour_site.pdf?nocache=1266389918.43 (in: http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/europe-international)

Sonstige Auskünfte: —


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/18


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 79/08

Beihilfe Nr.: SA.31971 (2010/XA)

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia Autonoma di Trento

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Disciplina relativa alla concessione degli indennizzi per i danni agli allevamenti colpiti da «Micoplasma agalactiae» (Agalassia contagiosa)

Rechtsgrundlage: Provinzebene:

L.P. 4 del 28 marzo 2003«Sostegno dell’economia agricola, disciplina dell’agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati». Capo IX «Eventi calamitosi»; articolo 52 «Altri eventi naturali»,

deliberazione della Giunta provinciale n. 2362 del 15 ottobre 2010, con la quale sono state approvate le Direttive all’Azienda provinciale per i Servizi Sanitari per l’attuazione del Piano di controllo finalizzato all’eradicazione della Agalassia contagiosa negli allevamenti di soli caprini e negli allevamenti misti con prevalenza di animali caprini sugli ovini,

deliberazione n. 2623 del 19 novembre 2010 avente per oggetto: «Disciplina relativa alla concessione degli indennizzi per i danni agli allevamenti colpiti da “Micoplasma agalactiae” (Agalassia contagiosa)».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der Schäden und die Höhe der entsprechenden durch öffentliche Mittel finanzierten Beihilfe wurden anhand der Daten über die Epidemie ermittelt, die von der Gesundheitsbehörde erfasst wurden. Auf der Grundlage der zurzeit verfügbaren Daten und bei einer voraussichtlichen Laufzeit der Regelung bis zum 31. Dezember 2013 kann mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 200 000 EUR gerechnet werden.

Beihilfehöchstintensität: Es ist eine Entschädigung von 90 bzw. 70 % der geschätzten Verluste vorgesehen.

Die in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Entschädigungen werden direkt an den landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlt, der den Schaden erlitten hat (d.h. an den Besitzer oder den Inhaber der geschlachteten Tiere).

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt vom Tag der Veröffentlichung der Identifikationsnummer des registrierten Freistellungsantrags auf der Internetseite der GD AGRI in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis zum 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe sollen die Erzeuger in der Provinz, deren Tiere von infektiöser Agalaktie befallen wurden, für den Wert der zu schlachtenden Tiere, für die Verluste bei der Milcherzeugung und für die während der Zeit der prophylaktischen Betriebssperrung entstandenen Aufwendungen entschädigt werden.

Die Beihilfe zum Ausgleich der Kosten entspricht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Code: A00122 (Zucht und Haltung von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia Autonoma di Trento

Servizio Aziende agricole e territorio rurale

Via G.B. Trener 3

38100 Trento TN

ITALIA

Internetadresse:

http://www.consiglio.provincia.tn.it/banche_dati/codice_provinciale/clex_ricerca_per_campi.it.asp (es genügt, die Kennziffer und das Jahr des gesuchten Provinzialgesetzes einzugeben);

http://www.delibere.provincia.tn.it/ricerca_delibere.asp (es genügt, die Kennziffer und das Jahr des gesuchten Provinzialgesetzes einzugeben)

Sonstige Auskünfte: Die in dieser Beihilferegelung vorgesehene Entschädigung wird im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Verhütung und Überwachung von Tierseuchen gewährt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Beschluss Nr. 2362 vom 15. Oktober 2010 die Richtlinien der Gesundheitsbehörde der Provinz genehmigt wurden, in denen die Durchführung des Kontrollplans zur Tilgung von infektiöser Agalaktie in Ziegenhaltungsbetrieben und Mischbetrieben vorgesehen ist, in denen neben Schafen hauptsächlich Ziegen gehalten werden.

Beihilfe Nr.: SA.32084 (2010/XA)

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Scotland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Cairngorms and Loch Lomond & The Trossachs National Park Authorities’ Provision of Technical Support.

Rechtsgrundlage: National Parks (Scotland) Act 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Ausgaben im Rahmen der Regelung betragen insgesamt 990 000 GBP.

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung läuft am 1. Januar 2011 an. Zahlungen werden jedoch erst getätigt, wenn die Kommission die Regelung genehmigt hat.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe für in Nationalparks tätige Erzeuger in Einklang mit Artikel 15. Die Beihilfe beachtet die Bedingungen und zulässigen Höchstbeihilfeintensitäten und sieht keine Direktzahlung an Erzeuger vor, sondern wird als Sachleistung in Form subventionierter Dienstleistungen gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung findet Anwendung auf kleine und mittlere Unternehmen, die im Bereich der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

National Park H.Q

Carrochan Road

Balloch

Scotland

G83 8EG

UNITED KINGDOM

Internetadresse: http://www.lochlomond-trossachs.org/looking-after/support-for-land-managers/menu-id-653.html

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/20


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 79/09

1.   Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird, zu dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten werden, und zwar nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA (1).

2.   Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (3) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Ethanolamin

USA

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates (ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1)

23.1.2012


(1)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6066 — Kia Motors Europe/Kia Motor SPA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 79/10

1.

Am 4. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Kia Motors Europe GmbH („KME“, Deutschland), indirekt kontrolliert durch Hyundai Motor Company („HMC“, Korea), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Großhandelsvertriebssparte von Kia-Fahrzeugen und entsprechender Ersatzteile in Italien („die Sparte“, Italien), die derzeit von Kia Motors Italia SpA („KMI“, Italien) kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KME: Vertrieb von Kia-Fahrzeugen und –Ersatzteilen in Europa,

HMC: weltweite Herstellung von Kraftfahrzeugen,

die Sparte: Import und Vertrieb von Kia-Fahrzeugen und –Ersatzteilen in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6066 — Kia Motors Europe/Kia Motor SPA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/22


Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

( Amtsblatt der Europäischen Union C 269 vom 5. Oktober 2010 )

2011/C 79/11

Seite 1, staatliche Beihilfe N 339/09:

anstatt:

„Laufzeit

bis zum 31.12.2010“

muss es heißen:

„Laufzeit

bis zum 31.12.2012“