ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.055.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 55

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
19. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 055/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 46, 12.2.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 055/02

Rechtssache C-303/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Baden-Württemberg/Metin Bozkurt (Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Familienzusammenführung — Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat — Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung — Verurteilung des Betroffenen wegen Gewaltdelikten gegen seine damalige Ehegattin — Rechtsmissbrauch)

2

2011/C 055/03

Rechtssache C-439/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Vlaamse federatie van verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers VEBIC VZW/Raad voor de Mededinging, Minister van Economie (Wettbewerbspolitik — Nationales Verfahren — Beteiligung von nationalen Wettbewerbsbehörden an gerichtlichen Verfahren — Nationale Wettbewerbsbehörde gemischter Natur, die Merkmale eines Gerichts und einer Verwaltungsbehörde aufweist — Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer solchen Behörde — Verordnung (EG) Nr. 1/2003)

2

2011/C 055/04

Rechtssache C-537/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Kahla/Thüringen Porzellan GmbH/Freistaat Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)

3

2011/C 055/05

Rechtssache C-568/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Assen — Niederlande) — Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie, Van Spijker Infrabouw BV, de Jonge Konstruktie BV/Provincie Drenthe (Öffentliche Aufträge — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Bauaufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen — Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags billigen darf, die später vom Gericht der Hauptsache für unvereinbar mit dem Unionsrecht befunden werden kann — Vereinbarkeit mit der Richtlinie — Gewährung von Schadensersatz an die geschädigten Bieter — Voraussetzungen)

3

2011/C 055/06

Verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Peter Pammer (C-585/08), Hotel Alpenhof GesmbH (C-144/09)/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG (C-585/08), Oliver Heller (C-144/09) (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 — Zuständigkeit bei Verbrauchersachen — Vertrag über eine Frachtschiffsreise — Begriff Pauschalreise — Beherbergungsvertrag mit einem Hotel — Präsentation der Reise und des Hotels auf einer Website — Begriff der Tätigkeit, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist — Kriterien — Zugänglichkeit der Website)

4

2011/C 055/07

Rechtssache C-89/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Gesundheit der Bevölkerung — Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften — Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen — Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)

5

2011/C 055/08

Rechtssache C-103/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Weald Leasing Limited (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Begriff der missbräuchlichen Praxis — Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln)

6

2011/C 055/09

Rechtssache C-137/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Marc Michel Josemans/Burgemeester van Maastricht (Dienstleistungsfreiheit — Freier Warenverkehr — Diskriminierungsverbot — Maßnahme einer örtlichen Behörde, durch die der Zutritt zu Coffeeshops in den Niederlanden ansässigen Personen vorbehalten wird — Verkauf sogenannter weicher Drogen — Verkauf von alkoholfreien Getränken und von Esswaren — Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen — Öffentliche Ordnung — Schutz der Gesundheit der Bevölkerung — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)

6

2011/C 055/10

Rechtssache C-163/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Repertoire Culinaire Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Richtlinie 92/83/EWG — Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke — Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f — Kochwein, Kochportwein und Kochcognac)

7

2011/C 055/11

Rechtssache C-239/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwalltungs GmbH (Staatliche Beihilfen — Beihilfen, die die Bundesrepublik Deutschland für den Flächenerwerb gewährt — Programm zur Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen und zur Umstrukturierung der Landwirtschaft in den deutschen, neuen Ländern)

7

2011/C 055/12

Rechtssache C-241/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Fluxys SA/Commission de régulation de l’électricité et du gaz (Creg) (Vorabentscheidungsersuchen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Teilweise Klagerücknahme durch den Kläger des Ausgangsverfahrens — Änderung des rechtlichen Bezugsrahmens — Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erforderliche Antwort des Gerichtshofs — Erledigung)

8

2011/C 055/13

Rechtssache C-266/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Stichting Natuur en Milieu, Vereniging Milieudefensie, Vereniging Goede Waar & Co./College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, vormals College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Umwelt — Pflanzenschutzmittel — Richtlinie 91/414/EWG — Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen — Richtlinien 90/313/EWG und 2003/4/EG — Zeitliche Geltung — Begriff Umweltinformationen — Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen)

8

2011/C 055/14

Rechtssache C-270/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh — Vereinigtes Königreich) — Mcdonald Resort Limited/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Befreiungen — Art. 13 Teil B Buchst. b — Vermietung von Grundstücken — Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können)

9

2011/C 055/15

Rechtssache C-279/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH/Bundesrepublik Deutschland (Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht — Recht auf ein Gericht — Prozesskostenhilfe — Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden allgemeinen Interessen die Prozesskostenhilfe verweigert)

9

2011/C 055/16

Rechtssache C-285/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen R (Sechste Richtlinie — Art. 28c Teil A Buchst. a — Hinterziehung von Mehrwertsteuer — Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer — Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung — Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen)

10

2011/C 055/17

Rechtssache C-296/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Vlaamse Gemeenschap/Maurits Baesen (Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 13 Abs. 2 Buchst. d — Begriff der Beamten gleichgestellten Personen — Arbeitsvertrag mit einer Behörde)

11

2011/C 055/18

Verbundene Rechtssachen C-300/09 und C-301/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie/F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09) (Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen)

11

2011/C 055/19

Rechtssache C-339/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Skoma-Lux sro/Celní ředitelství Olomouc (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 2204 und 2206 — Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben — Vorhandener Alkoholgehalt von 15,8 Vol. % bis 16,1 Vol. % — Zusatz von Maisalkohol und Rübenzucker während der Herstellung)

12

2011/C 055/20

Rechtssache C-340/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/22/EG — Art. 4 Abs. 2 bis 5 — Haltung von Wildtieren — Zoos)

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2011/C 055/21

Rechtssache C-362/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Athinaïki Techniki AE/Europäische Kommission, Athens Resort Casino AE Symmetochon (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beschwerde — Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens — Rücknahme der Einstellungsentscheidung — Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme — Verordnung (EG) Nr. 659/1999)

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2011/C 055/22

Rechtssache C-421/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts für Zivilrechtsachen Wien — Österreich) — Humanplasma GmbH/Republik Österreich (Art. 28 EG und 30 EG — Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen)

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2011/C 055/23

Rechtssache C-430/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Euro Tyre Holding BV/Staatssecretaris von Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 — Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden — Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen)

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2011/C 055/24

Rechtssache C-433/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerrecht — Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Besteuerungsgrundlage — Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch — Normverbrauchsabgabe)

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2011/C 055/25

Verbundene Rechtssachen C-444/09 und C-456/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña und des Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra — Spanien) — Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09), Ana María Iglesias Torres (C-456/09)/Consejería de Educación de la Junta de Galicia (Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Diskriminierungsverbot — Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft — Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht — Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage)

14

2011/C 055/26

Rechtssache C-480/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — AceaElectrabel Produzione SpA/Europäische Kommission, Electrabel SA (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe — Voraussetzung der vorherigen Rückzahlung durch den Empfänger einer früheren, für rechtswidrig erklärten Beihilfe — Begriff wirtschaftliche Einheit — Gemeinsame Kontrolle durch zwei unterschiedliche Muttergesellschaften — Entstellung der Klagegründe — Begründungsfehler und -mängel)

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2011/C 055/27

Rechtssache C-31/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Minerva Kulturreisen GmbH/Finanzamt Freital (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 26 — Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter — Anwendungsbereich — Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen)

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2011/C 055/28

Rechtssache C-131/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Corman SA/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB) (Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 3 — Verfolgungsverjährung — Frist — Sektorbezogene Regelung — Verordnung (EG) Nr. 2571/97 — Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von Vertragspartnern des Empfängers begangen wurde)

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2011/C 055/29

Rechtssache C-233/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2007/44/EG — Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor — Verfahrensregeln und Bewertungskriterien)

16

2011/C 055/30

Rechtssache C-497/10 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Barbara Mercredi/Richard Chaffe (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Kind nicht miteinander verheirateter Eltern — Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings — Begriff des Sorgerechts)

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2011/C 055/31

Rechtssache C-552/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2010 von der Usha Martin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-119/06, Usha Martin/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

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2011/C 055/32

Rechtssache C-559/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 29. November 2010 — Deli Ostrich NV/Belgische Staat

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2011/C 055/33

Rechtssache C-568/10: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

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2011/C 055/34

Rechtssache C-576/10: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

19

2011/C 055/35

Rechtssache C-597/10: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

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Gericht

2011/C 055/36

Rechtssache T-362/08: Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2011 — IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet — Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente — Widerspruch des Mitgliedstaats — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme in Bezug auf die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats — Art. 4 Abs. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 1049/2001)

21

2011/C 055/37

Rechtssache T-28/09: Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2011 — Park/HABM — Bae (PINE TREE) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke PINE TREE — Ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

21

2011/C 055/38

Rechtssache T-164/09: Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Kitou/EDSB (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Verordnung (EG) Nr. 45/2001 — Erledigung)

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2011/C 055/39

Rechtssachen T-219/09 und T-326/09: Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Albertini u. a. und Donnelly/Parlament (Nichtigkeitsklage — Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments — Änderung der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt — Rechtsakt mit allgemeiner Geltung — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

22

2011/C 055/40

Rechtssache T-394/09: Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2010 — General Bearing/HABM (GENERAL BEARING CORPORATION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GENERAL BEARING CORPORATION — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

22

2011/C 055/41

Rechtssache T-38/10 P: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Außervertragliche Haftung — Erstattung erstattungsfähiger Kosten — Einrede der Parallelklage — Verfahrensfehler — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

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2011/C 055/42

Rechtssache T-48/10 P: Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Meister/HABM (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2008 — Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren — Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte — Verfälschung von Tatsachen — Kostentragung — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

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2011/C 055/43

Rechtssache T-385/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2010 — ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird — Bankbürgschaft — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Finanzieller Schaden — Keine außergewöhnlichen Umstände — Fehlende Dringlichkeit)

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2011/C 055/44

Rechtssache T-507/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — Uspaskich/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs)

24

2011/C 055/45

Rechtssache T-360/10: Klage, eingereicht am 26. August 2010 — Tecnimed/HABM — Ecobrands (ZAPPER-CLICK)

24

2011/C 055/46

Rechtssache T-564/10: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2010 — Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

25

2011/C 055/47

Rechtssache T-565/10: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2010 — ThyssenKrupp Steel Europe/HABM (Highprotect)

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2011/C 055/48

Rechtssache T-566/10: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2010 — Ertmer/HABM — Caterpillar (erkat)

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2011/C 055/49

Rechtssache T-573/10: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 — Octapharma Pharmazeutika/EMA

27

2011/C 055/50

Rechtssache T-575/10: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission

28

2011/C 055/51

Rechtssache T-576/10: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Trefilerías Quijano/Kommission

29

2011/C 055/52

Rechtssache T-577/10: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Trenzas y Cables de Acero/Kommission

29

2011/C 055/53

Rechtssache T-578/10: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Global Steel Wire/Kommission

29

2011/C 055/54

Rechtssache T-579/10: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2010 — macros consult/HABM — MIP Metro (makro)

30

2011/C 055/55

Rechtssache T-582/10: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 — Acron und Dorogobuzh/Rat

30

2011/C 055/56

Rechtssache T-583/10: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Deutsche Telekom/HABM — TeliaSonera Denmark (Farbton Magenta)

31

2011/C 055/57

Rechtssache T-584/10: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Yilmaz/HABM — Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO)

32

2011/C 055/58

Rechtssache T-591/10: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Castiglioni/Kommission

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2011/C 055/59

Rechtssache T-594/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache F-2/10, Marcuccio/Kommission

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2011/C 055/60

Rechtssache T-10/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Januar 2011 von Gerhard Birkhoff gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache F-60/09, Gerhard Birkhoff/Kommission

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2011/C 055/61

Rechtssache T-3/08: Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2011 — Coedo Suárez/Rat

34

2011/C 055/62

Verbundene Rechtssachen T-444/08 bis T-448/08: Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — FIFA/HABM — Ferrero (WORLD CUP 2006 u. a.)

34

2011/C 055/63

Rechtssache T-163/09: Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2010 — Martinet/Kommission

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2011/C 055/64

Rechtssache T-2/10: Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — De Lucia/HABM — Galbani (De Lucia La natura pratica del gusto)

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Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 055/65

Rechtssache F-77/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2011 — Nijs/Rechnungshof (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarordnung — Disziplinarverfahren — Art. 22a und Art. 22b des Statuts — Unparteilichkeit — Angemessene Frist)

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2011/C 055/66

Rechtssache F-57/10: Klage vom 14. Juli 2010 — Pedeferri u. a./Kommission

36

2011/C 055/67

Rechtssache F-90/10: Klage, eingereicht am 29. September 2010 — Florentiny/Parlament

36

2011/C 055/68

Rechtssache F-100/10: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — AM/Parlament

37

2011/C 055/69

Rechtssache F-114/10: Klage, eingereicht am 4. November 2010 — Bowles u. a./EZB

37

2011/C 055/70

Rechtssache F-116/10: Klage, eingereicht am 10. November 2010 — Gozi/Kommission

38

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/1


2011/C 55/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 46, 12.2.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 38, 5.2.2011

ABl. C 30, 29.1.2011

ABl. C 13, 15.1.2011

ABl. C 346, 18.12.2010

ABl. C 328, 4.12.2010

ABl. C 317, 20.11.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Baden-Württemberg/Metin Bozkurt

(Rechtssache C-303/08) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Ehegatte einer türkischen Arbeitnehmerin, der mit dieser fünf Jahre lang zusammen gelebt hat - Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung - Verurteilung des Betroffenen wegen Gewaltdelikten gegen seine damalige Ehegattin - Rechtsmissbrauch)

2011/C 55/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Baden-Württemberg

Beklagter: Metin Bozkurt

Sonstige Beteiligte: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, das dieser als Ehemann einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin in seiner Eigenschaft als Familienmitglied erworben hat — Fortbestand des Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung, wenn es zuvor zu Körperverletzungsdelikten gegen die ehemalige Ehefrau gekommen war, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Familienangehöriger einer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund dessen, dass er fünf Jahre lang ununterbrochen bei ihr seinen Wohnsitz hatte, die mit der Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verbundenen Rechte hat, diese nicht aufgrund der nach ihrem Erwerb ausgesprochenen Scheidung verliert.

2.

Die Berufung eines türkischen Staatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens auf ein nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenes Recht ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Betroffene, nachdem er dieses Recht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet hat, gegen diese eine schwere Straftat begangen hat, für die er strafrechtlich verurteilt wurde.

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 steht jedoch der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegen, sofern dessen persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Vlaamse federatie van verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers „VEBIC“ VZW/Raad voor de Mededinging, Minister van Economie

(Rechtssache C-439/08) (1)

(Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen Wettbewerbsbehörden an gerichtlichen Verfahren - Nationale Wettbewerbsbehörde gemischter Natur, die Merkmale eines Gerichts und einer Verwaltungsbehörde aufweist - Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer solchen Behörde - Verordnung (EG) Nr. 1/2003)

2011/C 55/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vlaamse federatie van verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers „VEBIC“ VZW

Beklagte: Raad voor de Mededinging, Minister van Economie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Brussel — Auslegung der Art. 2, 5, 15 Abs. 1 und 35 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) — Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme sowie rechtlicher und tatsächlicher Gründe durch die nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen ihre Entscheidung — Mehrere Behörden in einem Mitgliedstaat

Tenor

Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer nationalen Wettbewerbsbehörde nicht die Befugnis einräumt, sich als Antragsgegnerin an einem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, das sich gegen die von ihr erlassene Entscheidung richtet. Es ist Sache der nationalen Wettbewerbsbehörden, die Erforderlichkeit und den Nutzen ihrer Beteiligung im Hinblick auf die wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union abzuschätzen. Es beeinträchtigt jedoch die praktische Wirksamkeit der Art. 101 AEUV und 102 AEUV, wenn sich die nationale Wettbewerbsbehörde nahezu systematisch nicht an solchen gerichtlichen Verfahren beteiligt.

In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung bleiben die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie dafür zuständig, unter Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der vollen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union das bzw. die Organe der nationalen Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, die befugt sind, sich als Antragsgegner an einem Verfahren vor einem nationalen Gericht zu beteiligen, das sich gegen die von dieser Behörde erlassene Entscheidung richtet.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


19.2.2011   

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C 55/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Kahla/Thüringen Porzellan GmbH/Freistaat Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, Europäische Kommission

(Rechtssache C-537/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)

2011/C 55/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Schütte, Rechtsanwältin S. Zühlke und Rechtsanwalt P. Werner)

Andere Verfahrensbeteiligte: Freistaat Thüringen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Weitbrecht und M. Núñez-Müller), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und W.-D. Plessing), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und K. Gross im Beistand von Professor C. Koenig)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan GmbH/Kommission (T-20/03), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227, S. 12), abgewiesen hat, soweit diese Entscheidung die zugunsten der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gewährten Finanzhilfen betrifft — Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Kahla Thüringen Porzellan GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


19.2.2011   

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C 55/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Assen — Niederlande) — Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie, Van Spijker Infrabouw BV, de Jonge Konstruktie BV/Provincie Drenthe

(Rechtssache C-568/08) (1)

(Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen - Nationale Rechtsvorschriften, wonach der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags billigen darf, die später vom Gericht der Hauptsache für unvereinbar mit dem Unionsrecht befunden werden kann - Vereinbarkeit mit der Richtlinie - Gewährung von Schadensersatz an die geschädigten Bieter - Voraussetzungen)

2011/C 55/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Assen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie, Van Spijker Infrabouw BV, de Jonge Konstruktie BV

Beklagte: Provincie Drenthe

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank Assen — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG geänderten Fassung — Nationale Regelung, wonach sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Zivilgericht zuständig sein kann, was zu widersprüchlichen Entscheidungen führen kann — Auf die Beurteilung der Vergabeentscheidung beschränkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts — Ausschluss im Fall der Erteilung des Zuschlags an einen der Bieter — Zuerkennung von Schadensersatz

Tenor

1.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung vor, wenn zur Erlangung einer raschen gerichtlichen Entscheidung nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es den Erlass einer schnellen Ordnungsmaßnahme ermöglichen soll, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel nur schriftliche Beweise erhoben werden, die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen und das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt.

2.

Die Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es mit ihr vereinbar ist, wenn der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme eine Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vornimmt, die anschließend vom Gericht der Hauptsache für falsch befunden wird.

3.

In Bezug auf die Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, hat der geschädigte Einzelne einen Entschädigungsanspruch, wenn die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Einzelnen bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats, in seiner internen Rechtsordnung die Kriterien zu bestimmen, auf deren Grundlage der Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens festzustellen und zu bemessen ist, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


19.2.2011   

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C 55/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Peter Pammer (C-585/08), Hotel Alpenhof GesmbH (C-144/09)/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG (C-585/08), Oliver Heller (C-144/09)

(Verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und 3 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Vertrag über eine Frachtschiffsreise - Begriff „Pauschalreise“ - Beherbergungsvertrag mit einem Hotel - Präsentation der Reise und des Hotels auf einer Website - Begriff der Tätigkeit, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist - Kriterien - Zugänglichkeit der Website)

2011/C 55/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Pammer (C-585/08), Hotel Alpenhof GesmbH (C-144/09)

Beklagte: Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG (C-585/08), Oliver Heller (C-144/09)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen — Mindestmerkmale, die eine Homepage aufweisen muss, damit die darauf angebotenen Dienstleistungen als Tätigkeiten angesehen werden können, die auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ sind, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat

Tenor

1.

Ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-585/08 fragliche stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen dar.

2.

Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.

ABl. C 153 vom 4.7.2009.


19.2.2011   

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C 55/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-89/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt - Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften - Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen - Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 55/07

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 EG — Regeln für den Betrieb von Labors für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Berufsfremden als Gesellschafter auf 25 % des Gesellschaftskapitals beschränkt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die gemeinsam eines oder mehrere biomedizinische Labors betreiben — Frage der Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und ihrer Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie es Biologen untersagt hat, an mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften beteiligt zu sein.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


19.2.2011   

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C 55/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Weald Leasing Limited

(Rechtssache C-103/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln)

2011/C 55/08

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Beklagte: Weald Leasing Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — The Court of Appeal, London — Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriff der „Umsätze, die eine missbräuchliche Praxis darstellen“ — Vermietungs- und Untervermietungsumsätze verbundener Unternehmen, die weitgehend steuerbefreite Lieferungen tätigen, um ihre Mehrwertsteuerlast gleichmäßig zu verteilen

Tenor

1.

Der Steuervorteil, der sich daraus ergibt, dass ein Unternehmen in Bezug auf Wirtschaftsgüter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf Leasingumsätze zurückgreift, anstatt diese Wirtschaftsgüter unmittelbar zu erwerben, stellt keinen Steuervorteil dar, dessen Gewährung dem mit den einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts verfolgten Ziel zuwiderliefe, sofern die diese Umsätze betreffenden Vertragsbedingungen, insbesondere diejenigen betreffend die Festsetzung der Miethöhe, normalen Marktbedingungen entsprechen und die Beteiligung einer zwischengeschalteten dritten Gesellschaft an diesen Umsätzen nicht geeignet ist, ein Hindernis für die Anwendung dieser Bestimmungen zu bilden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Umstand, dass dieses Unternehmen im Rahmen seiner normalen Handelsgeschäfte keine Leasingumsätze tätigt, ist insoweit ohne Belang.

2.

Stellen bestimmte, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leasingumsätze betreffende Vertragsbedingungen und/oder die Mitwirkung einer zwischengeschalteten dritten Gesellschaft an diesen Umsätzen eine missbräuchliche Praxis dar, sind diese Umsätze in der Weise neu zu definieren, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die Vertragsbedingungen mit Missbrauchscharakter und/oder die Mitwirkung dieser Gesellschaft bestanden hätte.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


19.2.2011   

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C 55/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Marc Michel Josemans/Burgemeester van Maastricht

(Rechtssache C-137/09) (1)

(Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Diskriminierungsverbot - Maßnahme einer örtlichen Behörde, durch die der Zutritt zu Coffeeshops in den Niederlanden ansässigen Personen vorbehalten wird - Verkauf sogenannter „weicher“ Drogen - Verkauf von alkoholfreien Getränken und von Esswaren - Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen - Öffentliche Ordnung - Schutz der Gesundheit der Bevölkerung - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 55/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Michel Josemans

Beklagter: Burgemeester van Maastricht

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung der Art. 12 EG, 18 EG, 29 EG und 49 EG — Drogentourismus — Gemeindeverordnung, die den Zugang von Gebietsfremden zu Coffeeshops, die Betäubungsmittel verkaufen, verbietet — Öffentliche Ordnung — Ungleichbehandlung

Tenor

1.

Der Inhaber eines Coffeeshops kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit des Verkaufs von Betäubungsmitteln, die nicht unter den von den zuständigen Stellen streng überwachten Handel zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke fällt, nicht auf die Art. 12 EG, 18 EG, 29 EG oder 49 EG berufen, um sich gegen eine kommunale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu wehren, die es verbietet, nicht in den Niederlanden ansässigen Personen den Zutritt zu derartigen Einrichtungen zu gestatten. Hinsichtlich des Verkaufs von alkoholfreien Getränken und von Esswaren in diesen Einrichtungen kann er sich mit Erfolg auf die Art. 49 ff. EG berufen.

2.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit darstellt. Diese Beschränkung ist jedoch durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


19.2.2011   

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C 55/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Repertoire Culinaire Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-163/09) (1)

(Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f - Kochwein, Kochportwein und Kochcognac)

2011/C 55/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Repertoire Culinaire Ltd

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, London — Auslegung von Art. 20 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Befreiung von der Verbrauchsteuer — Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die Salz und Pfeffer enthalten

Tenor

1.

Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von „Ethylalkohol“ nach dieser Vorschrift fallen.

2.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits kann eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von der harmonisierten Verbrauchsteuer unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 fallen.

3.

In einem Fall, in dem Erzeugnisse wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, muss dieser die Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet gleichbehandeln, es sei denn, konkrete, objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der erstgenannte Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht korrekt angewandt hat oder dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie der Erlass von Maßnahmen gerechtfertigt ist, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu verhindern und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.

4.

Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur dann davon anhängig gemacht werden darf, dass Bedingungen eingehalten werden wie die, die in den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, wenn sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten ergibt, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies bei den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen der Fall ist.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


19.2.2011   

DE

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C 55/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwalltungs GmbH

(Rechtssache C-239/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die Bundesrepublik Deutschland für den Flächenerwerb gewährt - Programm zur Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen und zur Umstrukturierung der Landwirtschaft in den deutschen, neuen Ländern)

2011/C 55/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG

Beklagte: BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Berlin — Auslegung von Art. 87 EG — Staatliche Beihilfen — Privatisierung von Flächen in den neuen deutschen Ländern — Erwerb dieser Flächen zu einem Preis, der nach einer nationalen Vorschrift ermittelt wird, die vorsieht, dass auf der Grundlage regionaler Wertansätze der Verkehrswert der Flächen bestimmt wird, der unter dem tatsächlichen Verkaufswert liegt — Vereinbarkeit dieser nationalen Vorschrift mit Art. 87 EG

Tenor

Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ermittlung des Wertes land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, die von der öffentlichen Hand im Rahmen eines Privatisierungsprogramms veräußert werden, Berechnungsmethoden wie die in § 5 Abs. 1 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 festgelegten vorsieht, sofern diese Methoden eine Aktualisierung der Preise in Fällen eines starken Preisanstiegs vorsehen, so dass der vom Käufer tatsächlich gezahlte Preis sich dem Marktwert dieser Grundstücke möglichst weit annähert.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


19.2.2011   

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C 55/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Fluxys SA/Commission de régulation de l’électricité et du gaz (Creg)

(Rechtssache C-241/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Teilweise Klagerücknahme durch den Kläger des Ausgangsverfahrens - Änderung des rechtlichen Bezugsrahmens - Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erforderliche Antwort des Gerichtshofs - Erledigung)

2011/C 55/12

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fluxys SA

Beklagte: Commission de régulation de l’électricité et du gaz (Creg)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Bruxelles — Auslegung der Art. 1, 2 und 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) sowie von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289, S. 1) — Amtswegige Überprüfung der Regeln zur Ermittlung der Gesamteinnahmen der Netzbetreiber bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände während eines Regulierungszeitraums — Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht der Anwendung gesonderter Tarife für Transittätigkeiten neben jenen für die Leitung und Speicherung

Tenor

Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-241/09 ist nicht mehr zu beantworten.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


19.2.2011   

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C 55/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Stichting Natuur en Milieu, Vereniging Milieudefensie, Vereniging Goede Waar & Co./College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, vormals College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen

(Rechtssache C-266/09) (1)

(Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie 91/414/EWG - Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen - Richtlinien 90/313/EWG und 2003/4/EG - Zeitliche Geltung - Begriff „Umweltinformationen“ - Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen)

2011/C 55/13

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stichting Natuur en Milieu, Vereniging Milieudefensie, Vereniging Goede Waar & Co.

Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, vormals College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen

Andere Beteiligte: Bayer CropScience BV, Nederlandse Stichting voor Fytofarmacie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) sowie der Art. 2 und 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Abl. L 41, S. 26) — Information, die den nationalen Behörden im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels übermittelt worden ist und die es erlaubt, die Höchstmenge eines in Nahrungsmitteln und Getränken enthaltenen Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder eines Abbauprodukts festzusetzen — Vertraulichkeit und öffentliches Interesse

Tenor

1.

Der Begriff „Umweltinformationen“ in Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur (Ausdehnung der) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden.

2.

Unter dem Vorbehalt, dass ein Sachverhalt, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht zu den in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgeführten Sachverhalten gehört, ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er nur dann angewendet werden kann, wenn dadurch die Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 nicht beeinträchtigt werden.

3.

Art. 4 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen muss, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


19.2.2011   

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C 55/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh — Vereinigtes Königreich) — Mcdonald Resort Limited/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-270/09) (1)

(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können)

2011/C 55/14

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Session (Schottland), Edinburgh

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mcdonald Resort Limited

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Session (Schottland), Edinburgh — Auslegung der Art. 9 Abs. 2 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriff der Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Verkauf von Punkte-Rechten durch einen Ferienclub, die zur teilzeitlichen Nutzung von Ferienunterkünften in einem bestimmten Jahr berechtigen

Tenor

1.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Einordnung der Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer wie die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen eines Systems wie des im Ausgangsverfahren fraglichen „Optionen“-Programms erbringt, ist der Zeitpunkt, zu dem ein Kunde, der an diesem System teilnimmt, die Rechte, die er ursprünglich erworben hat, in eine von diesem Wirtschaftsteilnehmer angebotene Dienstleistung umwandelt. Werden diese Rechte in eine Gewährung von Unterkunft in einem Hotel oder in das Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage umgewandelt, sind diese Leistungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung, die an dem Ort ausgeführt werden, an dem dieses Hotel oder diese Wohnanlage gelegen ist.

2.

Wandelt der Kunde in einem System wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen „Optionen“-Programm seine ursprünglich erworbenen Rechte in ein Recht zur vorübergehenden Nutuzung einer Wohnanlage um, stellt die betreffende Dienstleistung eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung dar, dem gegenwärtig Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 entspricht. Diese Vorschrift hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, diese Leistung von der Steuerbefreiung auszunehmen.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


19.2.2011   

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C 55/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-279/09) (1)

(Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden „allgemeinen Interessen“ die Prozesskostenhilfe verweigert)

2011/C 55/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Kammergericht Berlin — Auslegung des Effektivitätsgrundsatzes — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach juristischen Personen Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, sofern keine „allgemeinen Interessen“ berührt sind, mit diesem Grundsatz — Staatshaftungsklage gegen einen Mitgliedstaat wegen verspäteter Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien

Tenor

Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass er u. a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann.

Der nationale Richter hat insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.

Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


19.2.2011   

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C 55/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen R

(Rechtssache C-285/09) (1)

(Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen)

2011/C 55/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

R

Sonstige Beteiligte: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Finanzamt Karlsruhe-Durlach

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in geänderter Fassung — Mehrwertsteuerbetrug — Versagung der Steuerbefreiung bei Umsätzen, die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erzielt werden — Aktive Teilnahme des Verkäufers an dem Betrug

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


19.2.2011   

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C 55/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Vlaamse Gemeenschap/Maurits Baesen

(Rechtssache C-296/09) (1)

(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der Beamten „gleichgestellten Personen“ - Arbeitsvertrag mit einer Behörde)

2011/C 55/17

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vlaamse Gemeenschap

Beklagter: Maurits Baesen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Beamte und ihnen gleichgestellte Personen — Begriff — Person, die einen Arbeitsvertrag mit einer Behörde geschlossen hat

Tenor

Was unter „Beamten“ und „ihnen gleichgestellten Personen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 geänderten Fassung zu verstehen ist, bestimmt sich allein nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der beschäftigenden Behörde; eine Person in der Situation des Kassationsbeschwerdegegners des Ausgangsverfahrens, die in einem Mitgliedstaat teilweise der Regelung der sozialen Sicherheit für Beamte und teilweise derjenigen für Arbeitnehmer unterliegt, unterliegt somit gegebenenfalls nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung allein den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt ist.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


19.2.2011   

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C 55/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie/F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09)

(Verbundene Rechtssachen C-300/09 und C-301/09) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen)

2011/C 55/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Justitie

Beklagte: F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Stillhalteregelung — Tragweite — Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen — Begriff der neuen Beschränkung

Tenor

Unter den Umständen der Ausgangsverfahren, die eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer betreffen, ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


19.2.2011   

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C 55/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Skoma-Lux sro/Celní ředitelství Olomouc

(Rechtssache C-339/09) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 2204 und 2206 - Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben - Vorhandener Alkoholgehalt von 15,8 Vol. % bis 16,1 Vol. % - Zusatz von Maisalkohol und Rübenzucker während der Herstellung)

2011/C 55/19

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Skoma-Lux sro

Beklagter: Celní ředitelství Olomouc

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) — Roter Dessertwein Kagor — Einreihung in die Tarifposition 2204 oder die Tarifposition 2206 der Kombinierten Nomenklatur

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass ein in 0,75-l-Flaschen vermarktetes gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von 15,8 Vol. % bis 16,1 Vol. %, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurde, in die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I dieser Verordnung in geänderter Fassung einzureihen ist.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


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C 55/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-340/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/22/EG - Art. 4 Abs. 2 bis 5 - Haltung von Wildtieren - Zoos)

2011/C 55/20

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz et N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94, S. 24)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos verstoßen, dass es hinsichtlich der den Gegenstand der Klage bildenden Zoos in den autonomen Gemeinschaften Aragón, Asturien, Balearen, Kanaren, Kantabrien, Kastilien und León, Extremadura sowie Galizien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle nach Art. 4 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Überwachung, der Betriebserlaubnis sowie gegebenenfalls der Schließung dieser Einrichtungen getroffen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


19.2.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Athinaïki Techniki AE/Europäische Kommission, Athens Resort Casino AE Symmetochon

(Rechtssache C-362/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Rücknahme der Einstellungsentscheidung - Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme - Verordnung (EG) Nr. 659/1999)

2011/C 55/21

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Athinaïki Techniki AE (Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou), Athens Resort Casino AE Symmetochon (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki AE/Kommission (Rechtssache T-94/05), mit dem dieses entschieden hat, dass im Verfahren über die Klage der Klägerin nach der Rücknahme der angefochtenen Entscheidung der Kommission, einer Beschwerde dieser Klägerin über eine angebliche staatliche Beihilfe, die durch die Hellenische Republik gewährt worden sei, nicht nachzugehen, die Hauptsache erledigt ist — Falsche Auslegung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-521/06 P, Athinaïki Techniki — Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsakts der Gemeinschaft — Unzulässigkeit des Zustands der Untätigkeit der Verwaltung im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


19.2.2011   

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C 55/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts für Zivilrechtsachen Wien — Österreich) — Humanplasma GmbH/Republik Österreich

(Rechtssache C-421/09) (1)

(Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von Blutprodukten verbietet, die nicht aus gänzlich unbezahlt erfolgten Blutspenden stammen)

2011/C 55/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht für Zivilrechtsachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Humanplasma GmbH

Beklagte: Republik Österreich

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien — Auslegung der Art. 28 und 30 EG — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, nach der die Einfuhr von menschlichem Blut aus bezahlten Blutspenden verboten ist, mit diesen Bestimmungen

Tenor

Art. 28 EG in Verbindung mit Art. 30 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einfuhr von Blut oder Blutbestandteilen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter der auch für inländische Produkte geltenden Bedingung zulässig ist, dass die Spender des Blutes, aus dem diese Produkte gewonnen wurden, nicht nur keine Bezahlung, sondern auch keine Erstattung der Aufwendungen erhalten haben, die ihnen im Rahmen dieser Spenden entstanden sind.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


19.2.2011   

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C 55/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Euro Tyre Holding BV/Staatssecretaris von Financiën

(Rechtssache C-430/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen)

2011/C 55/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euro Tyre Holding BV

Beklagter: Staatssecretaris von Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Eingangssatz und Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden — Aufeinander folgende Lieferungen derselben Waren, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führen

Tenor

Werden in Bezug auf eine Ware zwischen verschiedenen als solchen handelnden Steuerpflichtigen aufeinanderfolgend zwei Lieferungen, aber nur eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung durchgeführt — so dass dieser Umsatz unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Beförderung im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und 28b Teil A Abs. 1 dieser Richtlinie fällt —, so hat die Bestimmung, welchem Umsatz diese Beförderung zuzurechnen ist, ob also der ersten oder der zweiten Lieferung, in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, um festzustellen, welche der beiden Lieferungen alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also der Ersterwerber, der das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, müsste die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Bedingung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


19.2.2011   

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C 55/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-433/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch - Normverbrauchsabgabe)

2011/C 55/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 78 und 79 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Verkauf eines Kraftfahrzeugs — Einbeziehung einer Steuer, die auf die Lieferung von noch nicht im betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen entsprechend deren Wert und durchschnittlichem Verbrauch erhoben wird („Normverbrauchsabgabe“), in die Bemessungsgrundlage

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Pflichten aus Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


19.2.2011   

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C 55/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña und des Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra — Spanien) — Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09), Ana María Iglesias Torres (C-456/09)/Consejería de Educación de la Junta de Galicia

(Verbundene Rechtssachen C-444/09 und C-456/09) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Diskriminierungsverbot - Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft - Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht - Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage)

2011/C 55/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegende Gerichte

Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña, Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09), Ana María Iglesias Torres (C-456/09)

Beklagte: Consejería de Educación de la Junta de Galicia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña, Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra — Auslegung von Paragraf 4 Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Diskriminierungsverbot — Begriff „Betriebszugehörigkeitszeiten“ — Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Vertrags eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht

Tenor

1.

Eine Person, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens dem Zeitpersonal der Autonomen Gemeinschaft Galizien angehört, fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist.

2.

Eine Dienstalterszulage wie die in den Ausgangsverfahren streitige fällt, da sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt, unter Paragraf 4 Nr. 1 der im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer sich gegen eine Behandlung wenden können, die sie hinsichtlich der Zahlung dieser Zulage ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter stellt als auf Dauer Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung dar.

3.

Der bloße Umstand, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes 7/2007 vom 12. April 2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten (Ley del estatuto básico del empleado público) keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, schließt es nicht aus, sie als nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie zu betrachten.

4.

Paragraf 4 Nr. 1 der im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist unbedingt und hinreichend genau, um von Beamten auf Zeit vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat mit dem Ziel geltend gemacht werden zu können, dass ihnen Dienstalterszulagen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahreszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften, zuerkannt werden.

5.

Auch wenn die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 eine Bestimmung enthält, die den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen — unter Ausschluss seiner rückwirkenden Geltendmachung — anerkennt, müssen die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht gemäß einer unmittelbar wirkenden Bestimmung der im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge diesem Anspruch auf Zahlung der Zulagen Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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C 55/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — AceaElectrabel Produzione SpA/Europäische Kommission, Electrabel SA

(Rechtssache C-480/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe - Voraussetzung der vorherigen Rückzahlung durch den Empfänger einer früheren, für rechtswidrig erklärten Beihilfe - Begriff „wirtschaftliche“ Einheit - Gemeinsame Kontrolle durch zwei unterschiedliche Muttergesellschaften - Entstellung der Klagegründe - Begründungsfehler und -mängel)

2011/C 55/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AceaElectrabel Produzione SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo und M. Merola, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci), Electrabel SA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo und M. Merola, avvocati)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. September 2009, ACEAElectrabel Produzione SpA/Kommission (T-303/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG: der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Electrabel SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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C 55/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Minerva Kulturreisen GmbH/Finanzamt Freital

(Rechtssache C-31/10) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Anwendungsbereich - Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen)

2011/C 55/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Minerva Kulturreisen GmbH

Beklagter: Finanzamt Freital

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Sonderregelung für Reisebüros — Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen

Tenor

Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


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C 55/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Corman SA/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

(Rechtssache C-131/10) (1)

(Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgungsverjährung - Frist - Sektorbezogene Regelung - Verordnung (EG) Nr. 2571/97 - Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften danach, ob eine Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von Vertragspartnern des Empfängers begangen wurde)

2011/C 55/28

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Corman SA

Beklagter: Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Bestimmung der Verjährungsfrist für die Verfolgung — Anwendbarkeit einschlägiger sektorbezogener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts — Unterschiedliche Anwendung der Verjährungsvorschriften in Abhängigkeit davon, ob die Unregelmäßigkeit vom Empfänger der Subvention oder von den Vertragspartnern des Empfängers begangen wird

Tenor

1.

Da die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln keine Verjährungsvorschrift für die Verfolgung enthält, die auf die Vereinnahmung von im Rahmen der Ausschreibungen im Sektor für Butter, Butterfett und Rahm geleisteten Sicherheiten anwendbar wäre, ist sie keine sektorbezogene Regelung, die eine „kürzere Frist“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorsieht. Auf eine solche Vereinnahmung ist deshalb die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der letzteren Verordnung festgelegte Verjährungsfrist von vier Jahren anwendbar, allerdings unter dem Vorbehalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 belassenen Möglichkeit, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

2.

Wenn die Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 verfolgen, behalten sie die Möglichkeit, längere Verjährungsfristen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden, und zwar im Rahmen der Verordnung Nr. 2571/97 auch in Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten, für die der Zuschlagsempfänger einzustehen hat, von dessen Vertragspartnern begangen wurden.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


19.2.2011   

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C 55/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-233/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/44/EG - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor - Verfahrensregeln und Bewertungskriterien)

2011/C 55/29

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und H. te Winkel)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


19.2.2011   

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C 55/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Barbara Mercredi/Richard Chaffe

(Rechtssache C-497/10 PPU) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Kind nicht miteinander verheirateter Eltern - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings - Begriff des Sorgerechts)

2011/C 55/30

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Barbara Mercredi

Beklagter: Richard Chaffe

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts — Im Vereinigten Königreich geborenes Kind eines britischen Vaters und einer französischen Mutter, das die Staatsangehörigkeit der Mutter hat und dessen Eltern nicht verheiratet sind — Kind, das von der Mutter auf La Réunion verbracht wurde — Rechtmäßige Verbringung, da zu deren Zeitpunkt nur die Mutter die elterliche Verantwortung für das Kind trug — Darauffolgende vom Vater bei englischen Gerichten eingereichte Anträge auf Übertragung der elterlichen Verantwortung, gemeinsames Personensorgerecht und Umgang — Die Rückgabe des Kindes in das Vereinigte Königreich anordnender Beschluss des High Court — Von der Mutter mit der Begründung angefochtener Beschluss, das Kind habe zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Vereinigten Königreich gehabt

Tenor

1.

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist für die Zwecke der Art. 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dabei sind, wenn es sich um einen Säugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u. a. zum einen die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu berücksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geografische und familiäre Herkunft der Mutter sowie die familiären und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Falls die Anwendung der oben genannten Kriterien im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis führen sollte, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden kann, muss das zuständige Gericht anhand des Kriteriums der „Anwesenheit des Kindes“ im Sinne von Art. 13 der Verordnung bestimmt werden.

2.

Die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige Rückführung eines Kindes in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung für dieses Kind betreffen, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidungen, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anhängigen Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


19.2.2011   

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C 55/18


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2010 von der Usha Martin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-119/06, Usha Martin/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-552/10 P)

2011/C 55/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Usha Martin Ltd (Prozessbevollmächtigte: V. Akritidis, Δικηγόρος, Y. Melin, avocat, E. Petritsi, Δικηγόρος)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das oben genannte Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-119/06 insgesamt aufzuheben;

2.

den Anträgen

a)

auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (1) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft und eine zuvor gültige Mindestpreisverpflichtung widerruft, und

b)

auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (2), soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft und den angefochtenen Beschluss umsetzt, der eine Mindestpreisverpflichtung, die zuvor die Rechtsmittelführerin inne hatte, widerruft;

durch Endurteil selbst stattzugeben oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

3.

dem Rat und der Kommission neben ihren eigenen Kosten die der Rechtsmittelführerin durch dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht verursachten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht in den Randnrn. 44 bis 56 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler insbesondere dadurch begangen habe, dass es festgestellt habe, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission, mit dem die Annahme einer Verpflichtung widerrufen werde, als solche nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne, indem unrichtigerweise festgestellt werde, dass (i) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf eine Entscheidung über den Widerruf der Annahme einer Verpflichtung anwendbar sei, da eine solche Entscheidung per se der Auferlegung von Zöllen entspreche, und (ii) jede Verletzung als solche ein ausreichender Grund für einen Widerruf sei, ohne dass ein solcher Widerruf am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei.

Weiter habe das Gericht den Sachverhalt der Rechtssache fehlerhaft beurteilt und stark verdreht durch die Feststellung, dass „fest(steht), dass … die … Verpflichtung … missachtet (wurde)“, soweit die genannte Feststellung unrichtigerweise beinhalte, dass die Rechtsmittelführerin die Verletzung einer Verpflichtung im Sinne des Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung einräume, was nicht der Fall sei.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Verpflichtung nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne, weder auf der Grundlage, dass jegliche Verletzung ein ausreichender Grund für einen Widerruf sei, noch durch die Assoziierung der Widerrufsmaßnahme mit einer Maßnahme der Auferlegung von Zöllen. Denn das Gericht sei irrigerweise der Ansicht, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nie auf der Ebene des Widerrufs einer Verpflichtung anwendbar sei, und wende entgegen ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte und der einleitenden Darstellung im angefochtenen Urteil (insbesondere Randnrn. 44 bis 47) den Test, ob eine Maßnahme „offensichtlich ungeeignet“ sei, nicht an. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Verpflichtung als solcher nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne. Zusätzlich habe es durch die unrichtige Feststellung, es stehe fest, dass die Verpflichtung missachtet worden sei, was einschließe, dass eine Verletzung einer Verpflichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung vorgelegen habe, den Sachverhalt der Rechtssache — wie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen — stark verdreht und deshalb durch die falsche Bewertung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler begangen.


(1)  ABl. 2006, L 22, S. 54.

(2)  ABl. L 22, S. 1.


19.2.2011   

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C 55/18


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 29. November 2010 — Deli Ostrich NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-559/10)

2011/C 55/32

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deli Ostrich NV

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen ersucht den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Frage, in welchen KN-Code Fleisch von (im vorliegenden Fall unstreitig nicht in Gefangenschaft gezüchteten) Kamelen zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 22. Oktober 2007 einzureihen war.


19.2.2011   

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C 55/19


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-568/10)

2011/C 55/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Maria Condou-Durande und W. Bogensberger, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge:

feststellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (1) verstößt, weil sie eine Regelung eingeführt hat, nach der Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit erst dann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, wenn zuvor die Arbeitsmarktlage in Österreich geprüft wurde, damit sichergestellt ist, dass die Stelle nicht mit einer arbeitslos vorgemerkten Person besetzt werden kann;

der Republik Österreich die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften drittstaatsangehörigen Studierenden systematisch den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehren, indem diesen nur dann eine Beschäftigungsbewilligung für eine offene Stelle ausgestellt wird, wenn zuvor geprüft wurde, dass diese Stelle nicht mit einer arbeitslos gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zahl der ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen für diese Personengruppe sei daher sehr niedrig. So hätten lediglich 10 % der Studierenden aus Drittstaaten, verglichen mit 70 % der österreichischen Studierenden, die Möglichkeit, einen Teil der Kosten Ihres Studiums durch eine Beschäftigung zu finanzieren.

Nach Ansicht der Republik Österreich sind diese Einschränkungen gerechtfertigt. Österreich sei auf Grund des freien Hochschulzugangs und niedriger Studiengebühren ausgesprochen attraktiv für drittstaatsangehörige Studenten. Diese würden wegen fehlender Deutschkenntnisse und mangelnder beruflicher Qualifikation in der Regel in unqualifizierten Bereichen Beschäftigung finden und somit die in diesem Sektor vorhandene hohe Arbeitslosigkeitsrate noch zusätzlich verstärken.


(1)  ABl. L 375, S. 12


19.2.2011   

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C 55/19


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-576/10)

2011/C 55/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und C. Zadra)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere gegen die Richtlinie 2004/18/EG (1) im Zusammenhang mit der Vergabe einer öffentlichen Baukonzession durch die Gemeinde Eindhoven seinen Verpflichtungen nach Art. 2 und Titel III der Richtlinie 2004/18 nicht nachgekommen ist;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das Kooperationsabkommen, das die Gemeinde Eindhoven am 11. Juni 2007 mit der Hurks Bouw en Vastgoed B.V. geschlossen habe, eine öffentliche Baukonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18.

Da der geschätzte Wert der öffentlichen Baukonzession über dem anwendbaren Schwellenwert liege, hätte diese gemäß der Richtlinie 2004/18 und insbesondere deren Art. 2 und Titel III ausgeschrieben werden müssen. Zudem müssten an die Hurks Bouw en Vastgoed B.V. vergebene öffentliche Bauaufträge, die über dem anwendbaren Schwellenwert lägen, gemäß den Art. 63 bis 65 der Richtlinie 2004/18 veröffentlicht werden.

Aus der Tatsache, dass die Gemeinde Eindhoven die Richtlinie 2004/18 und insbesondere deren Art. 2 und Titel III nicht auf die Vergabe der fraglichen öffentlichen Baukonzession an die Hurks Bouw en Vastgoed B.V. angewendet habe, schließt die Kommission, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliege.

Nach alledem kommt die Kommission zum Ergebnis, dass das Königreich der Niederlande im Zusammenhang mit der Vergabe einer öffentlichen Baukonzession durch die Gemeinde Eindhoven seinen Verpflichtungen nach dem Recht der Europäischen Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere nach Art. 2 und Titel III der Richtlinie 2004/18 nicht nachgekommen sei.


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


19.2.2011   

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C 55/20


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-597/10)

2011/C 55/35

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und I. Hadjiyannis)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (1) zur Schaffung eines Rahmens für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG sei am 25. November 2009 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe die Beklagte die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen noch nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288, S. 27).


Gericht

19.2.2011   

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C 55/21


Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2011 — IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission

(Rechtssache T-362/08) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiet - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme in Bezug auf die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 1049/2001)

2011/C 55/36

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Santoro)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Bering Liisberg und B. Weis Fogh), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Heliskoski, M. Pere und H. Leppo, dann J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska, A. Falk und S. Johannesson)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008, mit der der Klägerin der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, das der Kommission von den deutschen Behörden in einem Verfahren zur Entwidmung eines nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) geschützten Gebiets vorgelegt worden war

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


19.2.2011   

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C 55/21


Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2011 — Park/HABM — Bae (PINE TREE)

(Rechtssache T-28/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke PINE TREE - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 55/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mo-Hwa Park (Hillscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Chong-Yun Bae (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-K. Warnecke und C. Donle)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2008 (Sache R 1882/2007-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Mo-Hwa Park und Herrn Chong-Yun Bae

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mo-Hwa Park trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


19.2.2011   

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C 55/22


Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Kitou/EDSB

(Rechtssache T-164/09) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Erledigung)

2011/C 55/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Erasmia Kitou (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: H. Hijmans und V. Pérez Asinari)

Gegenstand

Nichtigerklärung der in der Sache 2008-0600 ergangenen Entscheidung des EDSB vom 3. Februar 2009 über eine Beschwerde von Frau Kitou gegen das Vorhaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, personenbezogene Daten zu verbreiten

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


19.2.2011   

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C 55/22


Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Albertini u. a. und Donnelly/Parlament

(Rechtssachen T-219/09 und T-326/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments - Änderung der Regelung über ein zusätzliches Ruhegehalt - Rechtsakt mit allgemeiner Geltung - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2011/C 55/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabriele Albertini (Mailand, Italien) und 62 weitere Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Rechtssache T-219/09), sowie Brendan Donnelly (London, Vereinigtes Königreich) (Rechtssache T-326/09) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krück, A. Pospíšilová Padowska und G. Corstens, dann N. Lorenz, A. Pospíšilová Padowska und G. Corstens)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 9. März und 1. April 2009 über die Änderung der Regelung über das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt in Anlage VIII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-219/09 und T-326/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

3.

Herr Gabriele Albertini und die 62 weiteren im Anhang aufgeführten Kläger sowie Herr Brendan Donnelly tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


19.2.2011   

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C 55/22


Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2010 — General Bearing/HABM (GENERAL BEARING CORPORATION)

(Rechtssache T-394/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GENERAL BEARING CORPORATION - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 55/40

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: General Bearing Corp. (West Nyack, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dellmeier-Beschorner)

Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 73/2009-1) über die Anmeldung des Wortzeichens GENERAL BEARING CORPORATION als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die General Bearing Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


19.2.2011   

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C 55/23


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-38/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Außervertragliche Haftung - Erstattung erstattungsfähiger Kosten - Einrede der Parallelklage - Verfahrensfehler - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 55/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und L. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 10. November 2009, Marcuccio/Kommission (F-70/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


19.2.2011   

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C 55/23


Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Meister/HABM

(Rechtssache T-48/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2008 - Entscheidung über die Vergabe von Punkten im Beförderungsverfahren - Angabe der in früheren Beförderungsverfahren angesammelten Punkte - Verfälschung von Tatsachen - Kostentragung - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 55/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Zimmermann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und G. Faedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Winter)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Meister/HABM (F-17/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Herbert Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


19.2.2011   

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C 55/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2010 — ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

(Rechtssache T-385/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 55/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerinnen: ArcelorMittal Wire France (Bourg-en-Bresse, Frankreich), ArcelorMittal Fontaine (Fontaine-l’Évêque, Belgien) und ArcelorMittal Verderio Srl (Verderio Inferiore, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet, O. Billard und M. Pittie)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, L. Parpala und V. Bottka)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung C(2010) 4387 final der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 (AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) in der durch die Entscheidung C(2010) 6676 final der Kommission vom 30. September 2010 geänderten Fassung

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


19.2.2011   

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C 55/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — Uspaskich/Parlament

(Rechtssache T-507/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs)

2011/C 55/44

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Antragsteller: Viktor Uspaskich (Kėdainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Sviderskis)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, A. Pospíšilová Padowska und L. Mašalaite)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010, mit dem die Immunität des Antragstellers aufgehoben wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


19.2.2011   

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C 55/24


Klage, eingereicht am 26. August 2010 — Tecnimed/HABM — Ecobrands (ZAPPER-CLICK)

(Rechtssache T-360/10)

2011/C 55/45

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tecnimed Srl (Vedano Olona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi und V. Piccarreta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ecobrands Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juni 2010 in der Sache R 1795/2008-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Oktober 2010 zu bestätigen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ZAPPER-CLICK“ für Waren der Klassen 5, 9 und 10 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3870284.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: In Italien eingetragene Wortmarken „CLICK“ (Nr. 747249), „MOUSTI CLICK“ (Nr. 927574), „ECO-CLICK“ (Nr. 801404) und „ZANZA CLICK“ (Nr. 801405) jeweils für Waren der Klasse 10; international eingetragene Wortmarke „MOUSTI CLICK“ (Nr. 825425) für Waren der Klasse 10; nicht eingetragene Wortmarken „CLICK“ und „ZANZA CLICK“, die im Vereinigten Königreich geschützt sind.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Verletzung und fehlerhafte Auslegung des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht Bösgläubigkeit ausgeschlossen habe, sowie der Regeln 38 Abs. 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 96 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Unzulässigkeit des Klagegrundes auf die angeblich unterbliebene Übersetzung der Dokumente zurückgeführt und überdies nicht berücksichtigt habe, dass die Übersetzung vom Kläger vorgelegt worden sei. Fehlerhafte Anwendung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Befugnisse missbraucht habe. Verletzung und fehlerhafte Auslegung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, eine widerrechtliche Aneignung sei auszuschließen, da die streitigen Marken nicht identisch seien. Verletzung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Kennzeichenverletzung (passing off) ausgeschlossen und zu Unrecht ausgeführt habe, die Unterlagen enthielten keinen Nachweis über die Art und Weise, in der die Ware auf dem Markt präsentiert werde.


19.2.2011   

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C 55/25


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2010 — Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

(Rechtssache T-564/10)

2011/C 55/46

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Quimitécnica.com — Comércio e Indústria Química, SA (Lordelo, Portugal) und José de Mello — Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Calheiros)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

gemäß Art. 264 AEUV die Entscheidung der Kommission, die von ihrem Rechnungsführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 mit dem Betreff BUDG/C5/MG s737983 getroffen wurde, teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die zu stellende finanzielle Sicherheit von einer Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating stammen muss;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger begründen ihre Klage wie folgt:

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften — Fehlen einer Begründung der Entscheidung vom 8. Oktober 2010

Auf der Grundlage dieses Klagegrunds machen die Kläger Folgendes geltend:

Gemäß Art. 296 AEUV seien alle Rechtsakte, einschließlich der Entscheidungen, zwingend mit einer Begründung zu versehen. In der Entscheidung vom 8. Oktober 2010 werde die Anforderung hinsichtlich des Ratings der die Sicherheit stellenden Bank nicht begründet.

Angesichts des verlangten Rating-Niveaus, hätte es einer Begründung bedurft. Dies sei umso mehr der Fall, als es um eine Ermessensausübung gehe, bei der höhere Anforderungen an die Begründung gestellt würden als bei der Ausübung gebundener Befugnisse.

In der Entscheidung werde außerdem keine Gemeinschaftsvorschrift (noch nicht einmal eine lediglich interne) angeführt, auf der diese Anforderung beruhen könnte. Die Entscheidung müsse mangels Begründung insoweit für nichtig erklärt werden.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Vertrag — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Auf der Grundlage dieses Klagegrunds machen die Kläger Folgendes geltend:

Gemäß Art. 85 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/2002 sei es für die Gewährung einer zusätzlichen Zahlungsfrist erforderlich, „dass (der Schuldner) zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaften eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen, abdeckt“. Die Interessen, die mit dieser Sicherheitsleistung geschützt werden sollten, seien somit die der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall, der Anspruch auf die geschuldeten Beträge.

Eine von einem Kreditinstitut gestellte auf erstes Anfordern zu zahlende Sicherheit nach dem von der Kommission vorgegebenen Modell sei eine geeignete und angemessene Art, die Zahlung der geschuldeten Beträge sicherzustellen. Aus diesem Grund lasse das gesamte portugiesische Gerichtssystem (und im Allgemeinen auch die Gerichtssysteme der übrigen Staaten der Europäischen Union) für die unterschiedlichsten Zwecke, einschließlich der Aussetzung der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, die Stellung einer Bankgarantie zu.

Im konkreten Fall sei die von den Klägern angebotene (und von der Kommission nicht akzeptierte) Sicherheit vom Banco Comercial Português, S. A., einem Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union gestellt worden, das den von den Gemeinschaftsorganen festgelegten Aufsichts- und Konsolidierungsvorschriften unterliege. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, zum Schutz der Rechte der Gemeinschaften zu bestimmen, dass die Sicherheit nicht von dieser Bank gestellt werden könne und von einer Bank mit langfristigem AA-Rating gestellt werden müsse.

Hinzu käme der öffentlich bekannte konjunkturelle Umstand, dass die Ratings der portugiesischen Banken in jüngerer Vergangenheit durch die Änderung des Ratings der Portugiesischen Republik in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Aufgrund dieser Tatsache gebe es derzeit keine Bank mit Sitz in Portugal , die die von der Kommission verlangten Rating-Kriterien (langfristiges AA-Rating) erfülle.

Die Entscheidung der Kommission beruhe daher nicht auf einem notwendigen Kriterium (was ein wichtiger Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei), da die Kommission von den möglichen Maßnahmen diejenige ausgewählt habe, die bei der derzeitigen Konjunktur die Interessen der Kläger am meisten beeinträchtige.

Es liege daher ein klares Missverhältnis zwischen der von der Kommission aufgestellten Forderung (von einer europäischen Bank mit langfristigem AA-Rating gestellte Sicherheit) und dem angeblich verfolgten Zweck (Schutz des Anspruchs der Kommission auf Zahlung der Beträge) vor, weshalb die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig zu erklären sei.


19.2.2011   

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C 55/26


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2010 — ThyssenKrupp Steel Europe/HABM (Highprotect)

(Rechtssache T-565/10)

2011/C 55/47

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Ulrich)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2010 in der Sache R 1038/2010-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Highprotect“ für Waren der Klasse 6.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


19.2.2011   

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C 55/27


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2010 — Ertmer/HABM — Caterpillar (erkat)

(Rechtssache T-566/10)

2011/C 55/48

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Jutta Ertmer (Tatsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und C. Eckhartt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Caterpillar, Inc. (Illinois, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. September 2010 in der Rechtssache R 270/2010-1 aufzuheben;

die am 17. Februar 2010 von der Caterpillar Inc. eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung des beklagten Amtes vom 8. Januar 2010 im Löschungsverfahren Nr. 2504 C abzuweisen;

dem beklagten Amt und der Caterpillar Inc., falls diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „erkat“ für Waren der Klassen 7 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Caterpillar Inc.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag wurde gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a auf die nationale und Gemeinschaftswortmarke „CAT“ und die nationalen Bildmarken und die Gemeinschaftsbildmarke, die das Wort „CAT“ enthalten, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42, gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde abgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angemeldete Marke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 i. V. m. Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lasse, auf Grund welcher älterer Marke oder Marken die Beschwerdekammer dem Antrag der anderen Partei stattgegeben hat und ein zentraler Teil der Begründung aus einer anderen Entscheidung kopiert wurde, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die älteren figurativen Marken nicht bekannt seien und es keine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Marken gebe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


19.2.2011   

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C 55/27


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 — Octapharma Pharmazeutika/EMA

(Rechtssache T-573/10)

2011/C 55/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und T. Holzmüller und Professor J. Schwarze)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge der Klägerin

Das Schreiben der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) an die Klägerin vom 21. Oktober 2010 aufzuheben, soweit darin die Rückerstattung zuviel gezahlter Gebühren in Höhe von 180 700 Euro abgelehnt wird;

die Beklagte gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.   Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Verbindung mit den für die Erhebung von Gebühren maßgeblichen Rechtsregeln

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass die EMA auf Grundlage einer von ihr erlassenen rechtswidrigen Gebührenordnung die Gebührenrückerstattung abgelehnt habe. Die EMA hätte ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie die angefochtene Entscheidung auf eine Gebührenregelung stütze, die gegen die speziellen und allgemeinen Grundsätze der Gebührenberechnung verstoßen würde. Die Klägerin macht geltend, dass die Gebührenordnung insbesondere nicht von der Verordnung Nr. (EG) 297/95 (1) gedeckt sei. Die erhobene Gebühr verletze die Grundsätze der aufwandsadäquaten und maßvollen Gebührenerhebung. Ferner stehe sie in krassem Missverhältnis zu den für Erstzertifizierungen und jährliche Rezertifizierungen erhobenen Gebühren und der tradierten Verwaltungspraxis.

2.   Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Vergleich mit den Gebühren für die übrigen von der EMA angebotenen Leistungen offenbare. Obschon andere Zertifizierungen für die Plasma-Stammdokumentation einen vergleichbaren oder höheren Verwaltungsaufwand verursachen würden, setzte man dafür weitaus niedrigere Gebühren fest. Auch ein Vergleich mit der Gebührenpraxis der letzten Jahre in Bezug auf die hier abgerechnete Verwaltungsleistung lasse erkennen, dass die erhobene Gebühr außer Verhältnis zum angefallenen Aufwand stehe.

3.   Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vor abrupten Änderungen einer Verwaltungspraxis

Die Klägerin macht im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass die EMA in für die Klägerin und die anderen Betroffenen nicht nachvollziehbarer und nicht vorhersehbarer Weise von ihrer üblichen Gebührenpraxis abrupt abgewichen sei und dadurch den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe. Insbesondere hätte die Beklagte bei der Bemessung der Gebühren den maßgeblichen rechtlichen Rahmen und ihren Ermessensspielraum missachtet, so dass sich die Klägerin auf den Schutz ihres berechtigten Vertrauens berufen könne. Besonders schwer wiege nach Auffassung der Klägerin in diesem Zusammenhang, dass die EMA noch vor dem Erlass der angegriffenen Entscheidung zu der alten Gebührenpraxis zurückgekehrt sei.

4.   Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zum gleichmäßigen und kohärenten Verwaltungshandeln

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass die nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzte sprunghafte Gebührenerhöhung im Widerspruch zu der im „Kodex der Kommission für eine Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit“ kodifizierten und aus dem Recht auf gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgenden Pflicht zum gleichmäßigen und kohärenten Verwaltungshandeln stehe. In der tradierten Gebührenpraxis der EMA wäre für die gleiche Verwaltungsleistung sonst eine deutlich niedrigere, auf einer anderen Berechnungsmethode basierende Gebühr verlangt worden. Insofern handele es sich um eine ungerechtfertigte Änderung der Verwaltungspraxis. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die EMA in Anbetracht der besonderen zeitlichen Umstände und der beachtlichen Mehrbelastung im Vergleich zu den letzten Jahren zumindest mit einer Ausnahme- bzw. Übergangsregelung auf den Fall der Klägerin hätte reagieren müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35, S. 1).


19.2.2011   

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C 55/28


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission

(Rechtssache T-575/10)

2011/C 55/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Moreda-Riviere Trefilerías, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende drei Klagegründe geltend:

 

Erstens macht sie geltend, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit der Handlungen der Organe sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor.

 

Zweitens sei der Änderungsbeschluss mit einem wesentlichen Formmangel behaftet, da die nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1) erforderliche Anhörung des beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen nicht erfolgt sei.

 

Drittens wird hilfsweise geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor.


19.2.2011   

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C 55/29


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Trefilerías Quijano/Kommission

(Rechtssache T-576/10)

2011/C 55/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Trefilerías Quijano, SA (Los Corrales de Buelna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären, soweit dieser gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstößt, indem er die Gewährung einer zusätzlichen Frist für die Zahlung der Geldbuße nicht auf TQ erstreckt, und mit einem Begründungsmangel behaftet ist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente wie in der Rechtssache T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, geltend gemacht.


19.2.2011   

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C 55/29


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Trenzas y Cables de Acero/Kommission

(Rechtssache T-577/10)

2011/C 55/52

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Trenzas y Cables de Acero PSC, SL (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären, soweit dieser gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstößt, indem er die Gewährung einer zusätzlichen Frist für die Zahlung der Geldbuße nicht auf TYCSA PSC erstreckt, und mit einem Begründungsmangel behaftet ist;

der Europäischen Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente wie in der Rechtssache T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, geltend gemacht.


19.2.2011   

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C 55/29


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 — Global Steel Wire/Kommission

(Rechtssache T-578/10)

2011/C 55/53

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären, soweit dieser gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstößt, indem er die Gewährung einer zusätzlichen Frist für die Zahlung der Geldbuße nicht auf GSW erstreckt, und mit einem Begründungsmangel behaftet ist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente wie in der Rechtssache T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, geltend gemacht.


19.2.2011   

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C 55/30


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2010 — macros consult/HABM — MIP Metro (makro)

(Rechtssache T-579/10)

2011/C 55/54

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: macros consult GmbH — Unternehmensberatung für Wirtschafts — und Finanztechnologie (Ottobrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2010 in der Sache R 339/2009-4 dahingehend abzuändern, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und daher dem Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben ist;

dem HABM und der MIP Metro Group die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement „makro“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), gerichtet gegen die in den Klassen 9, 35, 36 und 41 eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Klägerin die Bezeichnung „macros Consult“ bereits vor dem Anmeldedatum der streitgegenständlichen Gemeinschaftsmarke als Namen und Firmenbezeichnung/Unternehmenskennzeichen benutze und deshalb ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Markengesetzes habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


19.2.2011   

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C 55/30


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 — Acron und Dorogobuzh/Rat

(Rechtssache T-582/10)

2011/C 55/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Acron OAO (Veliky Novgorod, Russische Föderation) und Dorogobuzh OAO (Verkhnedneprovsky, Russische Föderation) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rats vom 27. September 2008 (1), soweit sie sie betrifft, für nichtig zu erklären und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV der Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2008, mit der eine auf Antrag der Klägerinnen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung zur Änderung der Form der Antidumpingmaßnahme durch die Ausdehnung ihrer bestehenden Verpflichtung auf einen verbundenen Händler eingestellt wurde.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf folgende Klagegründe:

 

Die Klägerinnen machen geltend, die Organe der Europäischen Union hätten aufgrund einer rechtsfehlerhaften Annahme ihren Antrag zurückgewiesen und die teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der Maßnahme eingestellt.

 

Insbesondere machen die Klägerinnen geltend, die Unionsorgane hätten gegen Art. 143 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) verstoßen und hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hätten, dass ihr verbundener Händler mit einem anderen Unternehmen verbunden sei.

 

Ferner hätten die Unionsorgane bei der Durchführung der Untersuchung und im Zusammenhang mit den Feststellungen in der Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rats gegen Art. 5 Abs. 4 EUV, der die Unionsorgane dazu verpflichte, den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten, und Art. 41 der Grundrechtecharta verstoßen, in dem der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verankert sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 254, S. 5).


19.2.2011   

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C 55/31


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Deutsche Telekom/HABM — TeliaSonera Denmark (Farbton Magenta)

(Rechtssache T-583/10)

2011/C 55/56

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard und B. Goebel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: TeliaSonera Denmark A/S (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Oktober 2010 in der Sache R 463/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die aus einem Farbton Magenta bestehende Farbmarke für Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 212787.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse nach den Art. 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Einstellung des Verfahrens nach der Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verletzung von Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft und (ii) die Art. 85 Abs. 3 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates dadurch verletzt habe, dass sie das berechtigte Interesse an der Fortführung des Verfahrens in Abrede gestellt habe.


19.2.2011   

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C 55/32


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Yilmaz/HABM — Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO)

(Rechtssache T-584/10)

2011/C 55/57

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mustafa Yilmaz (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kuschmirek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Tequila Cuervo, SA de CV (Tlaquepaque, Mexiko)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Oktober 2010 in der Sache R 1162/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO“ für Waren der Klassen 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3975117.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Wortmarke „MATADOR“ (Nr. 30205053.1) für Waren der Klasse 32; international eingetragene Wortmarke „MATADOR“ (Nr. 792051) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller streitigen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Verwechslungsgefahr verneint habe, denn die fraglichen Marken seien im Hinblick auf die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren zum Verwechseln ähnlich.


19.2.2011   

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C 55/32


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Castiglioni/Kommission

(Rechtssache T-591/10)

2011/C 55/58

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Castiglioni Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Klageschrift näher dargestellten angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und die Europäische Kommission demgemäß zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution — auch durch Nichtigerklärung, Aufhebung oder Erklärung der Unwirksamkeit des gegebenenfalls zwischen der Europäischen Kommission und Mitbewerbern, die den Zuschlag erhalten haben, geschlossenen Vertrags — zu verurteilen;

hilfsweise, die in der Klageschrift näher dargestellten angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und die Kommission demgemäß zum Ersatz des von ihr erlittenen Schadens einschließlich des Schadens wegen entgangenen Ansehensgewinns in im Verfahren festzustellender Höhe nebst Zinsen und Währungsausgleich auf den geschuldeten Betrag zu verurteilen;

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 137 Abs. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 357, S. 1), Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auftrags und die späteren Präzisierungen sowie Begründungsmangel

Hierzu macht die Klägerin geltend, sie habe nachgewiesen, dass sie alle standardmäßigen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfülle, die in der Bekanntmachung des Auftrags verlangt worden seien, und es sei völlig irrelevant, dass der Nachweis der Erfüllung dieser Mindestanforderungen teils unmittelbar und teils unter Berufung auf die Kapazitäten Dritter erbracht worden sei, da Letzteres in den im konkreten Fall anwendbaren Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zurückweisung des von der Klägerin eingereichten Angebots sei somit rechtswidrig.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 148 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002 und Begründungsmangel

Hierzu macht die Klägerin geltend, der öffentliche Auftraggeber hätte — auch hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der mangelnden Eindeutigkeit der von ihr zum Nachweis der Erfüllung des Standards ST3 eingereichten Unterlagen — Art. 148 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002 anwenden müssen.

Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auftrags

Hierzu macht die Klägerin geltend, dass sie die Bekanntmachung des Auftrags aus den oben zum ersten Klagegrund angeführten Gründen für den Fall anfechte, dass die Position des öffentlichen Auftraggebers wider Erwarten darin eine Grundlage haben sollte.


19.2.2011   

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C 55/33


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache F-2/10, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-594/10 P)

2011/C 55/59

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

auf alle Fälle den angefochtenen Beschluss insgesamt und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, völlig zulässig war;

in erster Linie: seinen Anträgen in der Klageschrift im ersten Rechtszug vollständig und ausnahmslos stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zur Erstattung sämtlicher von ihm getragener Kosten in der vorliegenden Rechtssache in sämtlichen Rechtszügen zu verurteilen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu erneuter Sachentscheidung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Oktober 2010. Mit diesem Beschluss ist eine Klage gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Erkrankung des Rechtsmittelführers zum Erstattungssatz von 100 % durch die Rechtsmittelgegnerin als offensichtlich unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen worden.

Zur Stützung seines Rechtsmittels rügt der Rechtsmittelführer die Rechtswidrigkeit der Feststellungen in Bezug auf den Klagegegenstand und die Zulässigkeit der Klage.

Ferner rügt der Rechtsmittelführer eine irrige und vernunftwidrige Auslegung und Anwendung der Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das völlige Fehlen einer Begründung und das Unterlassen einer Entscheidung über einen von ihm vor dem Gericht gestellten Antrag.


19.2.2011   

DE

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C 55/34


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Januar 2011 von Gerhard Birkhoff gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache F-60/09, Gerhard Birkhoff/Kommission

(Rechtssache T-10/11 P)

2011/C 55/60

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-60/09, Birkhoff/Kommission, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der die verlängerte Zahlung der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind, die er seit 1978 bezogen hatte, abgelehnt wurde, abgewiesen worden ist.

Zur Stützung seines Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer sieben Gründe an.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung;

zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Annahme, dass der Rechtsmittelführer in der Klageschrift einen einzigen Klagegrund geltend gemacht (Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts) und auf diese Weise die Rügen beschränkt habe, mit denen vielmehr die falsche Anwendung des Rechts und der darauf bezogenen Maßnahmen in dem in Rede stehenden Bereich habe beanstandet werden sollen;

dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Begründungsfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts, indem das erstinstanzliche Gericht die Sache auf der Grundlage des Grundsatzes der Analogie und ohne Zugrundelegung eines sicheren rechtlichen Kriteriums und/oder einer Bezugsnorm entschieden habe;

vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler sowie mangelhafte und fehlende Begründung bei der Würdigung der Beweise, die der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Vortrags vorgelegt habe;

fünfter Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung der allgemeinen und unverletzlichen Grundsätze der Gleichheit der Personen sowie offensichtliche Unbegründetheit der Anwendung der zugrunde gelegten Regelungen und/oder Leitlinien im vorliegenden Fall;

sechster Rechtsmittelgrund: Unzuständigkeit, mangelnde Begründung und Ermessensmissbrauch bei der Entscheidung über die abziehbaren Kosten, die ganz oder teilweise auf die Krankheit des Familienangehörigen des Rechtsmittelführers zurückzuführen seien, die das Gericht anhand eines Gutachtens des abrechnenden Arztes des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems statt des Verwalters getroffen habe;

siebter Rechtsmittelgrund: mangelnde Begründung in verschiedenen maßgeblichen Punkten des angefochtenen Urteils, die vom Rechtsmittelführer angesprochen, vom Gericht jedoch nicht vertieft worden seien.


19.2.2011   

DE

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C 55/34


Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2011 — Coedo Suárez/Rat

(Rechtssache T-3/08) (1)

2011/C 55/61

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


19.2.2011   

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C 55/34


Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — FIFA/HABM — Ferrero (WORLD CUP 2006 u. a.)

(Verbundene Rechtssachen T-444/08 bis T-448/08) (1)

2011/C 55/62

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


19.2.2011   

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C 55/35


Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2010 — Martinet/Kommission

(Rechtssache T-163/09) (1)

2011/C 55/63

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


19.2.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/35


Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — De Lucia/HABM — Galbani (De Lucia La natura pratica del gusto)

(Rechtssache T-2/10) (1)

2011/C 55/64

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


Gericht für den öffentlichen Dienst

19.2.2011   

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C 55/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2011 — Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache F-77/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarordnung - Disziplinarverfahren - Art. 22a und Art. 22b des Statuts - Unparteilichkeit - Angemessene Frist)

2011/C 55/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bart Nijs (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J.-M. Stenier)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses des Europäischen Rechnungshofs vom 15. Januar 2009, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2009 ohne Kürzung des Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Nijs trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rechnungshofs.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009, S. 65.


19.2.2011   

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C 55/36


Klage vom 14. Juli 2010 — Pedeferri u. a./Kommission

(Rechtssache F-57/10)

2011/C 55/66

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Stefano Pedeferri (Sangiano, Italien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vistoli)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Feststellung, dass die Kläger die Rechtsstellung von Beschäftigten der Europäischen Kommission haben, sowie deren Wiederaufnahme in den Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra. Außerdem Ersatz des von jedem einzelnen Kläger erlittenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass das abhängige Arbeitsverhältnis der Kläger konkret unter offenkundigem Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1369/60 des italienischen Staats zustandegekommen ist, und infolgedessen jedes der abhängigen Arbeitsverhältnisse der Kläger zu Beschäftigungsverhältnissen mit der Europäischen Kommission mit der Einstufung in Bezug auf Vertrag, Vergütung und Versorgung zu erklären, die jedem der Kläger für die erledigten Aufgaben ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Leistung oder ab einem im Laufe des Verfahrens festzustellenden anderen Zeitpunkt zusteht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, die Kläger in den Stellenplan des bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra beschäftigten Personals mit entsprechender rechtlicher, beitragsmäßiger und versorgungsrechtlicher Behandlung wiederaufzunehmen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, den Klägern alle ihnen als Beschäftige der Gemeinsamen Forschungsstelle zustehenden Beträge auszuzahlen, und dabei auch den Unterschied bei der Behandlung in Bezug auf Versorgung und Gesundheitsfürsorge auszugleichen, soweit er sich am Ende dieses Verfahrens im Vergleich mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung, die für die mit Hilfstätigkeiten im Sicherheitsbereich Beschäftigten der Europäischen Union gilt, als geschuldet erweisen wird;

jedem Kläger als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 50 % der ihnen aus den oben dargelegten Gründen zuerkannten Ansprüchen zuzusprechen, mindestens jedoch 50 000 Euro.


19.2.2011   

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C 55/36


Klage, eingereicht am 29. September 2010 — Florentiny/Parlament

(Rechtssache F-90/10)

2011/C 55/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Francois Florentiny (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Nelissen Grade und G. Leblanc)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nach Besoldungsgruppe AST 6 beförderten Beamten aufzunehmen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. Juni 2010 aufzuheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde,

die am 2. Dezember 2009 veröffentlichte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2009, ihn nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AST 6 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 6, sowie auf die Rückwirkung der Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 6 auf den Zeitpunkt, zu dem sie hätte wirksam werden müssen, nämlich am 1. Januar 2009;

ihm für den ihm entstandenen moralischen Schaden 2 000 Euro zuzusprechen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


19.2.2011   

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C 55/37


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — AM/Parlament

(Rechtssache F-100/10)

2011/C 55/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AM (Málaga, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Lévi und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Einstufung des Schlaganfalls, den der Kläger erlitten hat, als Unfall im Sinne von Art. 73 des Statuts und Art. 2 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten abgelehnt wurde.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. November 2009, mit der die Einstufung des Schlaganfalls, den der Kläger erlitten hat, als Unfall im Sinne von Art. 73 des Statuts und Art. 2 der Sicherungsregelung abgelehnt wurde, sowie, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

folglich darauf zu erkennen, dass die Prüfung des vom Kläger nach Art. 73 des Statuts gestellten Antrags durch einen neuen Ärzteausschuss wieder aufzunehmen ist;

den Beklagten zum Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen;

den Beklagten zum Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen erlittenen und vorläufig auf 25 000 Euro festgesetzten materiellen Schadens zu verurteilen;

den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf das nach Art. 73 des Statuts geschuldete Kapital zu einem Zinssatz von 12 % für einen spätestens am 15. März 2007 beginnenden Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung des Kapitals zu verurteilen;

dem Europäisches Parlament die Kosten aufzuerlegen.


19.2.2011   

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C 55/37


Klage, eingereicht am 4. November 2010 — Bowles u. a./EZB

(Rechtssache F-114/10)

2011/C 55/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Bowles u. a. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 2010 und die Folgemonate, soweit darin eine Gehaltserhöhung von 2 % infolge der Gehaltsanpassung für 2010 zugrunde gelegt wird, sowie Ersatz des den Klägern entstandenen materiellen Schadens

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 2010 und die Folgemonate aufzuheben, soweit darin eine Gehaltserhöhung von 2 % zugrunde gelegt wird, und von einer Erhöhung von 2,1 % auszugehen, die auf der Grundlage einer Anpassung von 3,6 % bei der Kommission berechnet ist;

soweit erforderlich die Entscheidungen über die Ablehnung ihrer Anträge auf erneute Prüfung und über die Zurückweisung ihrer Beschwerden aufzuheben;

den Klägern den materiellen Schaden zu ersetzen, der in der Differenz zwischen der Gehaltserhöhung von 2 %, die ab Januar 2010 rechtswidrig gewährt wurde, und einer um 2,1 %, auf die sie Anspruch gehabt hätten, d. h. eine Erhöhung der Bezüge und aller anderen davon abgeleiteten finanziellen Ansprüche (darunter die Pensionsansprüche) um 0,1 % pro Monat ab Januar 2010 besteht. Diese Beträge sind vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der tatsächlichen Erfüllung zu verzinsen, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat, zu berechnen ist;

den Kaufkraftverlust zu ersetzen, der nach billigem Ermessen vorläufig mit 5 000 Euro pro Kläger beziffert wird;

den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro pro Kläger veranschlagt wird;

der Europäische Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.


19.2.2011   

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C 55/38


Klage, eingereicht am 10. November 2010 — Gozi/Kommission

(Rechtssache F-116/10)

2011/C 55/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Sandro Gozi (Sogliano al Rubicone, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Luca und G. Passalacqua)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der dem Kläger im Laufe eines Strafverfahrens vor einem nationalen Gericht entstandenen Prozesskosten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Maßnahme der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit — Direktion D — HR.D.2/MB/db Ares (2010) — Y96985 aufzuheben;

festzustellen, dass er Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten hat, und infolgedessen die Auszahlung eines Betrags in Höhe von 24 480 Euro anzuordnen.