ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.047.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
15. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 047/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 047/02

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 047/03

Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen ( 1 )

4

2011/C 047/04

Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen ( 1 )

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 047/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 047/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6019 — APMT/Bolloré/Meridian Port Services) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 047/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 47/01

Datum der Annahme der Entscheidung

17.11.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 144/10

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

O&O-steun aan Rekkof

Rechtsgrundlage

Kaderwet EZ-subsidies; O&O-programma Civiele Vliegtuigontwikkeling

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Forschung und Entwicklung, Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 19,72 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

33 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.12.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 336/10

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Breitband Austria Zwanzigdreizehn

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie Breitband Austria Zwanzigdreizehn

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 10 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 26 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Ghegastrabe 1

1030 Wien

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/3


Euro-Wechselkurs (1)

14. Februar 2011

2011/C 47/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3440

JPY

Japanischer Yen

112,15

DKK

Dänische Krone

7,4568

GBP

Pfund Sterling

0,84000

SEK

Schwedische Krone

8,7562

CHF

Schweizer Franken

1,3065

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8770

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,235

HUF

Ungarischer Forint

272,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7058

PLN

Polnischer Zloty

3,9436

RON

Rumänischer Leu

4,2490

TRY

Türkische Lira

2,1460

AUD

Australischer Dollar

1,3430

CAD

Kanadischer Dollar

1,3280

HKD

Hongkong-Dollar

10,4735

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7797

SGD

Singapur-Dollar

1,7233

KRW

Südkoreanischer Won

1 511,82

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8273

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8662

HRK

Kroatische Kuna

7,4120

IDR

Indonesische Rupiah

11 978,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1026

PHP

Philippinischer Peso

58,667

RUB

Russischer Rubel

39,3787

THB

Thailändischer Baht

41,368

BRL

Brasilianischer Real

2,2438

MXN

Mexikanischer Peso

16,1932

INR

Indische Rupie

61,1520


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/4


Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 47/03

Beihilfe Nr.: XF 18/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aquaculture Innovation and Technology Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 700 000 EUR/Jahr im Zeitraum 2010 bis 2014

Beihilfehöchstintensität: 40 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionsvorhaben, die von der Privatwirtschaft unterstützt werden

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung (nicht später als 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Mit dem „Aquaculture Innovation and Technology Scheme“ sollen Investitionen in innovative Techniken gefördert und unter kommerziellen Bedingungen erprobt werden, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Angabe, welcher Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 11, 21.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Investitionen in innovative Techniken und Erprobung dieser Techniken unter kommerziellen Bedingungen, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für die Stilllegung der Fischereiflotte bestimmt. Der Ausbau der Aquakultur wird von der irischen Regierung aus den jährlichen Mittelzuweisungen der Staatskasse an An Bord Iascaigh Mhara finanziert, die in der Mittelausstattung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung berücksichtigt sind.

Beihilfe Nr.: XF 23/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aquaculture Innovation and Technology Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 700 000 EUR/Jahr im Zeitraum 2010 bis 2014

Beihilfehöchstintensität: 40 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionsvorhaben, die von der Privatwirtschaft unterstützt werden

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung (nicht später als 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Mit dem „Aquaculture Innovation and Technology Scheme“ sollen Investitionen in innovative Techniken gefördert und unter kommerziellen Bedingungen erprobt werden, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 11, 21.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Investitionen in innovative Techniken und Erprobung dieser Techniken unter kommerziellen Bedingungen, um die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Einführung neuer Gebiete und Arten zu ermitteln, Maßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Umweltverträglichkeit zu unterstützen, in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und der artgerechten Haltung der Fische sowie zur Verbesserung der Produktqualität zu investieren, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Sektor Aquakultur zu verbessern, die Kompetenz- und Wissensbasis der Industrie zu erweitern und die Aquakultur in die Küstengemeinden und ländlichen Gebiete zu integrieren und diesen Sektor zu harmonisieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für die Stilllegung der Fischereiflotte bestimmt. Der Ausbau der Aquakultur wird von der irischen Regierung aus den jährlichen Mittelzuweisungen der Staatskasse an An Bord Iascaigh Mhara finanziert, die in der Mittelausstattung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung berücksichtigt sind.

Beihilfe Nr.: XF 36/10

Mitgliedstaat: Irland

Region/Bewilligungsbehörde: An Bord Iascaigh Mhara

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Seafood Graduate Development Scheme

Rechtsgrundlage: Sea Fisheries Act 1952 (No 7 of 1952)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Bis zu maximal 40 % der zuschussfähigen privatwirtschaftlichen Projekte und bis zu 100 % der öffentlichen Projekte von allgemeinem Interesse, die von öffentlichen Einrichtungen und/oder Forschungsinstituten durchgeführt werden.

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2014 gewährt

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt

Zweck der Beihilfe: Diese Beihilferegelung zielt darauf ab, die Entwicklung des Sektors zu unterstützen und dabei auf Fachkräfte zurückzugreifen, die über Kompetenzen in den Bereichen Geschäftsentwicklung/Marketing und Entwicklung neuer Fisch- und Meereserzeugnisse verfügen.

Diese Beihilfe wird gemäß den Artikeln 17, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 gezahlt.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 17, 21 und 23.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugung und Verarbeitung von Meeresfrüchten sowie Handel damit.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

An Bord Iascaigh Mhara

PO Box 12

Crofton Road

Dún Laoghaire

Co. Dublin

IRELAND

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.bim.ie/templates/text_content.asp?node_id=1085

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Die Irland aus dem Europäischen Fischereifonds gewährten Mittel waren vorrangig für andere Maßnahmen bestimmt, insbesondere die Stilllegung der Fischereiflotte, umweltfreundliche Fischereisysteme, küstennahes Fischereimanagement und Prioritätsachse 4 (Entwicklung der Küstengemeinden).


15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/7


Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 47/04

Beihilfe Nr.: XF 19/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Comunitat Valenciana/Generalitat

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, el Ayuntamiento de Guardamar del Segura y la Cofradía de pescadores de Guardamar del Segura para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, a través de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, el Ayuntamiento de Guardamar del Segura y la Cofradía de pescadores de Guardamar del Segura para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Höhe der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 10 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der beihilfefähigen Kosten (die verbleibenden 50 % werden aus Mitteln der Gemeinde Guardamar del Segura finanziert).

Datum des Inkrafttretens:

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe: Bitte machen Sie Angaben zu Folgendem:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen;

X

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Entwicklung einer Qualitäts- und Aufwertungspolitik, Erschließung neuer Märkte oder Durchführung von Werbekampagnen für frische Fischereierzeugnisse

Angabe, ob Artikel 8 bis 24 angewendet werden: Artikel 20

Betroffene Wirtschaftssektoren: Absatzförderung für frische Fischereierzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Generalitat de la Comunitat Valenciana

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc Beihilfe abgerufen werden können: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/aytoguardamar2010.pdf

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Es handelt sich um eine Beihilfe, die aus Eigenmitteln der Generalitat finanziert wird und keine finanzielle Unterstützung aus dem EFF erhält, so dass diese auch nicht Teil des spanischen operationellen Programms für die Fischerei ausmacht.

Beihilfe Nr.: XF 20/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Comunitat Valenciana/Generalitat

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, el Ayuntamiento de Gandía y la Cofradía de pescadores de Gandía para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, a través de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, el Ayuntamiento de Gandía y la Cofradía de pescadores de Gandía para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Höhe der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 10 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der beihilfefähigen Kosten (die verbleibenden 50 % werden aus Mitteln der Gemeinde Gandía finanziert).

Datum des Inkrafttretens:

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe: Bitte machen Sie Angaben zu Folgendem:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen;

X

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Entwicklung einer Qualitäts- und Aufwertungspolitik, Erschließung neuer Märkte oder Durchführung von Werbekampagnen für frische Fischereierzeugnisse

Angabe, ob Artikel 8 bis 24 angewendet werden: Artikel 20

Betroffene Wirtschaftssektoren: Absatzförderung für frische Fischereierzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Generalitat de la Comunitat Valenciana

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc Beihilfe abgerufen werden können: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/aytoguardamar2010.pdf

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Es handelt sich um eine Beihilfe, die aus Eigenmitteln der Generalitat finanziert wird und keine finanzielle Unterstützung aus dem EFF erhält, so dass diese auch nicht Teil des spanischen operationellen Programms für die Fischerei ausmacht.

Beihilfe Nr.: XF 21/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Comunitat Valenciana/Generalitat

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, el Ayuntamiento de Benicarló y la Cofradía de pescadores de Benicarló para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, a través de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, el Ayuntamiento de Benicarló y la Cofradía de pescadores de Benicarló para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Höhe der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 10 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der beihilfefähigen Kosten (die verbleibenden 50 % werden aus Mitteln der Gemeinde Benicarló finanziert).

Datum des Inkrafttretens:

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe: Bitte machen Sie Angaben zu Folgendem:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen;

X

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Entwicklung einer Qualitäts- und Aufwertungspolitik, Erschließung neuer Märkte oder Durchführung von Werbekampagnen für frische Fischereierzeugnisse

Angabe, ob Artikel 8 bis 24 angewendet werden: Artikel 20

Betroffene Wirtschaftssektoren: Absatzförderung für frische Fischereierzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Generalitat de la Comunitat Valenciana

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc Beihilfe abgerufen werden können: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/aytoguardamar2010.pdf

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Es handelt sich um eine Beihilfe, die aus Eigenmitteln der Generalitat finanziert wird und keine finanzielle Unterstützung aus dem EFF erhält, so dass diese auch nicht Teil des spanischen operationellen Programms für die Fischerei ausmacht.

Beihilfe Nr.: XF 22/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Comunitat Valenciana/Generalitat

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, el Ayuntamiento de Denía y la Cofradía de pescadores de Denía para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración entre la Generalitat Valenciana, a través de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, el Ayuntamiento de Denía y la Cofradía de pescadores de Denía para la promoción de los productos pesqueros frescos en la Comunitat Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Höhe der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 10 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der beihilfefähigen Kosten (die verbleibenden 50 % werden aus Mitteln der Gemeinde Denía finanziert).

Datum des Inkrafttretens:

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe: Bitte machen Sie Angaben zu Folgendem:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen;

X

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Entwicklung einer Qualitäts- und Aufwertungspolitik, Erschließung neuer Märkte oder Durchführung von Werbekampagnen für frische Fischereierzeugnisse

Angabe, ob Artikel 8 bis 24 angewendet werden: Artikel 20

Betroffene Wirtschaftssektoren: Absatzförderung für frische Fischereierzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Generalitat de la Comunitat Valenciana

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc Beihilfe abgerufen werden können: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/aytoguardamar2010.pdf

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Es handelt sich um eine Beihilfe, die aus Eigenmitteln der Generalitat finanziert wird und keine finanzielle Unterstützung aus dem EFF erhält, so dass diese auch nicht Teil des spanischen operationellen Programms für die Fischerei ausmacht.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/10


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 47/05

1.   Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird, zu dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten werden, und zwar nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2009 des Rates (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.   Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, B-1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (3) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/ -länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Furfurylalkohol

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2009 des Rates (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 48)

10.12.2011


(1)  ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 48.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6019 — APMT/Bolloré/Meridian Port Services)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 47/06

1.

Am 8. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen APM Terminals BV („APMT“), das der Unternehmensgruppe AP Møller-Maersk A/S („APMM“, Dänemark) angehört, und das Unternehmen Bolloré SA („Bolloré“, Frankeich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Meridian Port Services Limited („Meridian Port Services“, Ghana).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

APMM: Entwicklung und Betrieb von Containerterminals und zugehörige Tätigkeiten weltweit, containerisierter Linien-Seetransport, Inlandstransport und Logistik, Hafenschlepper, Tankerbetrieb, Öl- und Gasexploration und -förderung sowie Retail- und Luftfrachtdienste,

Bolloré: Transport- und Logistikdienste weltweit, Herstellung von Kunststofffolien, Fahrkartenautomaten, Batterien und Elektrofahrzeugen, Treibstofflieferungen in Europa, Kommunikation, Medien und Werbung sowie die Bewirtschaftung von Plantagen in Kamerun, den Vereinigten Staaten und Frankreich,

Meridian Port Services: Entwicklung, Verwaltung und Betrieb des Containerterminals im Hafen Tema in Ghana sowie zugehörige Tätigkeiten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6019 — APMT/Bolloré/Meridian Port Services per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/12


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 47/07

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

LOUGH NEAGH EEL

EG-Nr. UK-PGI-0005-0796-10.02.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Lough Neagh Eel“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.7 —

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Als „Lough Neagh Eel“ werden sowohl die wild lebenden Gelbaale (örtlich unter dem Namen „Braunaale“ bekannt) als auch die wild lebenden (ausgewachsenen) Blankaale der Art Anguilla anguilla (Europäischer Aal) bezeichnet, die in dem abgegrenzten Gebiet gefangen werden. Der Eintragungsantrag gilt nur für frische Aale.

Lough-Neagh-Aale haben die folgenden Merkmale:

Sie sind mindestens 40 cm lang und 150-600 g schwer;

sie haben einen höheren Fettgehalt als Aale aus anderen Gebieten (ausgewachsene Lough-Neagh-Aale besitzen einen Fettgehalt von rund 23 %);

die jüngeren „Braun“- oder „Gelbaale“ sind dunkelgrün gefärbt mit einem Stich ins Braune/Gelbe;

die älteren „Blankaale“ sind schwarz mit einem Stich ins Silbrige;

Lough-Neagh-Aale haben einen schmalen Kopf, einen kurzen Schwanz und einen rundlichen Körper;

das Fleisch des frischen Aals ist nach dem Kochen weiß, weich und zart mit einem erdigen Aroma.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Aale werden nicht gefüttert, sondern ernähren sich in freier Wildbahn.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Aale müssen in dem abgegrenzten Gebiet unter Verwendung der Langleinen- oder Zugnetzmethode auf dem Lough Neagh oder an festen Wehren am Ausgang des Sees und am Unterlauf des Flusses Bann gefangen werden.

Bei Verarbeitungserzeugnissen wie geräuchertem Aal bezieht sich die geografische Angabe „Lough Neagh Eel“ auf den Rohstoff, die frischen Lough-Neagh-Aale.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Der Lough Neagh in Nordirland und der Unterlauf des Flusses Bann (Lower Bann), vom Nordufer des Lough Neagh bis zu den „Cutts“ bei Coleraine.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Mit einer Fläche von rund 390 km2 ist der Lough Neagh der größte See der Britischen Inseln und der fünftgrößte See Europas. Er wird von mehreren Flüssen gespeist und entwässert über den Unterlauf des Flusses Bann (Lower Bann), der vom Nordufer des Sees zum Meer fließt.

Die große Anzahl von Zuflüssen führt zu starken Sedimentablagerungen im See. Diese Sedimente sind sehr dunkel und bestehen aus Schluffen und Tonen, organischen Stoffen und Kieselalgenschalen (Diatomeenvalven). Die Schluffe und Tone stammen überwiegend von Schwebstoffen, die von den Flüssen mitgeführt werden, während die organischen Stoffe zum Teil von den Einzugsgebieten und zum Teil von im See erzeugten Stoffen herrühren. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe bilden die Sedimente einen geeigneten Lebensraum für zahlreiche wirbellose Lebewesen, darunter insbesondere die Larven der Zuckmücke (Chironomidae), die bekanntlich die benthischen Gemeinschaften im See dominieren und den Hauptbestandteil der Nahrung des Aals ausmachen.

Der Lough Neagh ist reich an Nährstoffen (hypertroph) und wird durch zirkulierende Winde kontinuierlich belüftet. Dadurch ist gewährleistet, dass der Nährstoffreichtum des Sees in den wärmeren Monaten nicht zu einem gravierenden Sauerstoffmangel führt.

Glasaale wandern von der Sargassosee mit dem Golfstrom durch den Atlantischen Ozean nach Norden. Mit dem Nordatlantikstrom gelangen sie bis nach Irland. Wenn sie das Tidegebiet des Bann an der Nordküste Nordirlands bei Coleraine erreichen, werden sie entweder gefangen und mit Lastwagen zum Lough Neagh transportiert oder sie schwimmen flussaufwärts bis zum See. Dort bleiben sie, fressen und wachsen heran, bis sie bereit sind, zum Laichen in die Sargassosee zurückzukehren. Die ausgewachsenen Aale stellen die Nahrungsaufnahme ein und machen sich instinktiv auf den Weg zurück in ihre Laichgründe. Der einzige direkte Weg, auf dem die Aale zum Meer zurückkehren können, führt durch den Unterlauf des Bann.

Lough-Neagh-Aale werden auf drei verschiedene traditionelle Arten gefangen, wobei zwei Methoden dem Fang der Gelbaale vorbehalten sind und eine dritte Methode für den Blankaal gilt.

Gelbaale

Langleinenmethode

Die Fischer bringen bis zu vier Nylonleinen von rund 1,6 km (1 Meile) Länge aus, an denen jeweils rund 400 mit Ködern bestückte Haken befestigt sind. Diese Leinen werden dann in den frühen Morgenstunden des folgenden Tages „gehoben“. Dazu wird die Leine von Hand an Bord gezogen, und alle gefangenen Aale werden in Fässer gefüllt, durch die zur Verringerung der Sterblichkeit frisches Wasser gepumpt wird.

Der Fang wird an Land gebracht und sortiert, wobei alle Aale unter 40 cm Länge nach den Bestimmungen der örtlichen Fischereigenossenschaft, der Lough Neagh Fisherman's Co-operative Society, in den See zurückgeworfen werden, damit eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände gewährleistet ist.

Zugnetz

Manuelles Ziehen von Netzen mit einer Länge von höchstens 82,3 m (90 yards) und einer Tiefe von höchstens 16,5 m (18 yards). Hydraulische Einholvorrichtungen werden eingesetzt, um die an den Netzen befestigten Leinen einzuholen, aber das Netz selbst muss per Hand eingeholt werden und darf nicht vom Boot geschleppt werden. Die Schleppnetzfischerei ist für den Aalfang verboten, um den Boden des Sees zu schützen.

Die Fischer verlassen sich oftmals auf ihre Erfahrung und ihre gründliche Kenntnis des Sees, um unter wechselnden Umwelt- und Witterungsbedingungen die besten Fanggründe zu ermitteln.

An Land werden die Aale sortiert, und alle Aale unter 40 cm Länge werden im Rahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aalbestands in den Lough Neagh zurückgeworfen. Weitere Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände umfassen eine Schonzeit, in der der Aalfang verboten ist, und eine tägliche Fangquote.

Blankaale

Die Blankaale sind Aale, die im Lough Neagh zur vollen Größe herangewachsen sind und nun instinktiv nach Norden zur Küste und von dort weiter in die Sargassosee wandern, um sich fortzupflanzen.

Blankaale dürfen nur vom 1. Juni bis Ende Februar gefangen werden.

Sie werden bei Toome (Toomebridge) am nördlichen Ausgang des Lough Neagh und bei Kilrea am Unterlauf des Bann, ungefähr 15 Meilen nördlich vom Seeausgang, an festen Wehren gefangen.

Die Blankaale wandern nur im Schutz der Dunkelheit und werden deshalb nachts gefangen. Dazu werden an den Wehren große „Coghill“-Netze in den Fluss herabgelassen. Neben jedem Netz befindet sich im Fluss ein Auffangbehälter, in dem die gefangenen Aale aufbewahrt werden. Diese Behälter können je nach Wasserstand, der vom Regen abhängt, angehoben oder abgesenkt werden.

Die gefangenen Aale werden in die Fabrik der Fischereigenossenschaft gebracht, wo sie vor dem Weitertransport wie die Gelbaale sortiert werden.

Nachhaltigkeit und Bestandsbewirtschaftung

Der Europäische Aal ist in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) als bedrohte Art aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals sieht darüber hinaus die Erstellung von Aalbewirtschaftungsplänen vor.

Um die Nachhaltigkeit der Bestände des Europäischen Aals im Neagh/Bann-Einzugsgebiet sicherzustellen, gibt es einen Aalbewirtschaftungsplan, der gemeinsam mit der Lough Neagh Fisherman's Co-operative Society entwickelt wurde und an dessen Umsetzung die Genossenschaft maßgeblich beteiligt ist. Der Bewirtschaftungsplan sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände vor. Diese Maßnahmen können praktisch nur durch ein System der Vergabe von Fanglizenzen umgesetzt werden, das von der Fischereigenossenschaft verwaltet wird. Für die Personen, die sich um eine Fanglizenz bewerben können, gelten keine Beschränkungen. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist keine Bedingung für die Bewerbung um eine Fanglizenz, aber der Fischer kann der Genossenschaft beitreten, wenn er eine Lizenz erhält.

Die nachhaltige Bewirtschaftung der Aalfischerei wird seitens der Lough Neagh Fisherman's Co-operative Society durch eine Reihe von Maßnahmen gewährleistet:

Überwachung der Lizenzvergabe: Die Genossenschaft vergibt jährlich rund 180 Fanglizenzen. Der im Besitz einer Fanglizenz befindliche Bootsbesitzer muss jederzeit im Boot anwesend sein, wenn gefischt wird.

Überwachung der Fischereimethoden: Die Aalfischerei darf nur unter Verwendung des Langleinen- oder Zugnetzverfahrens erfolgen. Für die Leinen gilt eine Höchstzahl von Haken. Sowohl das Boot als auch das Netz unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Größe.

Fangquoten: Für jedes Boot ist eine tägliche Fangquote festgelegt, um sicherzustellen, dass der See nicht überfischt wird.

Mindestfanggröße: Aale unter 40 cm Länge müssen vom Fischer in den See zurückgeworfen werden. Wenn untermaßige Aale in der Fabrik eintreffen, werden sie dort ins Wasser zurückgeworfen, und es können Strafen verhängt werden.

Festlegung einer Schonzeit: Der Fang von Gelb- und Blankaalen ist auf bestimmte Zeiten des Jahres beschränkt, um den Beständen die Möglichkeit zu geben, sich zu erholen.

Schutzdienst: Der Betrieb eines Schutzdienstes rund um die Uhr stellt sicher, dass nur Fischer im Besitz einer Fanglizenz Aalfang betreiben.

Durchführung eines „Trap & truck“-Programms: Um die Wanderung von Glasaalen den Bann flussaufwärts zum Lough Neagh zu unterstützen, werden viele Glasaale in Aalfallen gefangen und mit Lastwagen zum See transportiert. Ziel ist es, die Anzahl der Glasaale, die den See jährlich erreichen, zu erhöhen.

Verwendung traditioneller Strohseile: Handgefertigte Strohseile werden an den Aalsteigen ausgelegt, um den Glasaalen die Wanderung flussaufwärts zum Lough Neagh zu erleichtern. Dies erhöht die Erfolgsquote für die Wanderung der Aale zum Lough Neagh.

Einhaltung einer „Queen's Gap“ (einer unbefischten Zone) an den Wehren für Blankaale: An den Wehren, wo die Blankaale gefangen werden, wird das Gewässer auf einer Breite von 10 % nicht befischt, um einem Teil des Bestandes Gelegenheit zu geben, zu seinen Laichgründen in der Sargassosee zurückzukehren.

Ankauf von Glasaalen aus anderen Gebieten zur Ergänzung der natürlichen Bestandsaufstockung: Die natürliche Wanderung von Glasaalen zum Lough Neagh ist seit einigen Jahren rückläufig, so dass die Genossenschaft Glasaale aus anderen Gebieten kauft und im See aussetzt, um die Anzahl der adulten Aale zu erhöhen. Diese Glasaale wachsen im Lough Neagh heran und weisen daher die charakteristischen Merkmale der Lough-Neagh-Aale auf.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die als „Lough Neagh Eel“ bezeichneten Aale sind in ganz Europa für ihren hohen Fettgehalt bekannt, durch den sie sich in besonderer Weise für das Räuchern eignen (die ausgewachsenen Aale haben einen Fettgehalt von rund 23 %). Praktisch alle Aale aus dem Lough Neagh werden außerhalb von Irland in den Verkehr gebracht. Ein Teil der Aale wird auf dem Fischmarkt Billingsgate in London abgesetzt, der größte Teil wird jedoch in die Niederlande und nach Norddeutschland verkauft, wo die Aale geräuchert werden.

Lough-Neagh-Aale ernähren sich hauptsächlich von den im Lough Neagh häufig vorkommenden Larven wirbelloser Lebewesen. Bedingt durch diese Art der Ernährung haben Lough-Neagh-Aale einen schmaleren Kopf als Aale aus anderen Regionen, die sich von Fischen ernähren.

Die Aale werden unter Verwendung nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Verfahren gefangen, die eine gute Bewirtschaftung der Bestände sicherstellen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ist auf die lange Tradition des Aalfangs in dem genannten geografischen Gebiet und die dabei verwendeten Verfahren zurückzuführen. Darüber hinaus gründet sich der Eintragungsantrag auf den bekanntermaßen höheren Fettgehalt der Lough-Neagh-Aale, durch den sie sich von den Aalen aus anderen Gebieten unterscheiden.

Der Lough Neagh ist der größte Süßwassersee der Britischen Inseln. Er zeichnet sich durch zahlreiche besondere Merkmale aus, die in Abschnitt 5.1. beschrieben sind. Diese Merkmale resultieren in einem Lebensraum, der durch ein hochwertiges Nahrungsangebot gekennzeichnet ist, welches zum einzigartigen Fettgehalt der Lough-Neagh-Aale beiträgt.

Im Gebiet des Lough Neagh besteht eine lange Tradition des Aalfangs; Funde weisen darauf hin, dass hier seit der Bronzezeit wild lebende Aale gefangen werden. Die in dem genannten geografischen Gebiet zum Aalfang eingesetzten Methoden blicken auf eine lange Geschichte zurück.

Viele der von den Fischern noch immer verwendeten traditionellen Verfahren sind seit Generationen gebräuchlich. Die Aale werden unter Verwendung nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Verfahren, die von der Lough Neagh Fisherman's Co-operative Society verwaltet werden, gefangen. Zu diesen Verfahren gehört die Einhaltung einer „Queen's gap“, einer unbefischten Zone von 10 % der Breite des Aalwehres, wodurch (ausgewachsene) Blankaale in die Lage versetzt werden sollen, zum Laichen in die Sargassosee zurückzukehren.

Die Bedeutung und das hohe Ansehen der Aalfischerei im Lough Neagh sind geschichtlich belegt. Viele Gedichte sind über die Fischer dieses geografischen Gebiets verfasst worden, und eine Reihe von Aberglauben ist von den Aalfischern überliefert. In jüngerer Zeit wurde in der Stadt Toome eine Skulptur errichtet, die schwimmende Aale darstellt. Diese Skulptur spiegelt die Bedeutung wider, die die Aalfischerei in der örtlichen Geschichte und im kulturellen Erbe des Gebiets genießt.

Der größte Teil der Lough-Neagh-Aale wird an Händler in den Niederlanden verkauft, wo man sie als die besten Aale zum Räuchern schätzt. Es besteht daher eine große Nachfrage nach Aalen aus dem Gebiet des Lough Neagh, und sie erzielen weitaus höhere Preise als Zuchtaale und Aale aus anderen Gebieten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/lough-neagh-eel-pgi.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.