ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.044.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
11. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010

2011/C 044/01

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Förderung einer effizienten Partnerschaft bei der Verwaltung des neuen Programmplanungszeitraums in der Kohäsionspolitik 2007-2013 unter Rückgriff auf bewährte Verfahrensweisen (Sondierungsstellungnahme)

1

2011/C 044/02

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die Gesundheits- und Sozialsysteme (Sondierungsstellungnahme)

10

2011/C 044/03

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Zusatznutzen einer gemeinsamen europäischen Asylregelung sowohl für die Asylbewerber als auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Sondierungsstellungnahme)

17

2011/C 044/04

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Die offene Koordinierungsmethode und die Sozialklausel vor dem Hintergrund der Europa-2020-Strategie (Sondierungsstellungnahme)

23

2011/C 044/05

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Entwicklungen im Bereich der Sozialleistungen

28

2011/C 044/06

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Kinderarmut und Wohl des Kindes (Sondierungsstellungnahme)

34

2011/C 044/07

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Die Auswirkungen des durch die Umwelt-, Energie- und Klimaproblematik ausgelösten industriellen Wandels auf die Beschäftigung (Sondierungsstellungnahme)

40

2011/C 044/08

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Hin zu einer starken Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des belgischen Ratsvorsitzes)

47

2011/C 044/09

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Energiearmut im Kontext von Liberalisierung und Wirtschaftskrise (Sondierungsstellungnahme)

53

2011/C 044/10

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Nachhaltige Wirtschaft durch Konsumwandel (Initiativstellungnahme)

57

2011/C 044/11

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Verbraucherinformationen (Initiativstellungnahme)

62

2011/C 044/12

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Der Vertrag von Lissabon und die Funktionsweise des Binnenmarktes (Initiativstellungnahme)

68

2011/C 044/13

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Innovation im Tourismus: eine Strategie für eine nachhaltige Entwicklung auf Inseln (Initiativstellungnahme)

75

2011/C 044/14

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Steuer auf Finanztransaktionen (Initiativstellungnahme)

81

2011/C 044/15

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Die soziale Dimension des Binnenmarktes (Initiativstellungnahme)

90

2011/C 044/16

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Für eine EU-Politik zur Sanierung der Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie in Europa (Initiativstellungnahme)

99

2011/C 044/17

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Wandel und Perspektiven des Teilsektors Textile Dienstleistungen in Europa (Initiativstellungnahme)

105

2011/C 044/18

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Förderung nachhaltiger grüner Arbeitsplätze für das Energie- und Klimapaket der EU (Initiativstellungnahme)

110

2011/C 044/19

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Eine wirkungsvollere europäische Energiepolitik für die KMU und insbesondere für Kleinstunternehmen (Initiativstellungnahme)

118

2011/C 044/20

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit der EU: die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und der Sozialpartner

123

2011/C 044/21

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Rolle und Perspektiven der afrikanischen Sozialwirtschaft in der Entwicklungszusammenarbeit (Initiativstellungnahme)

129

2011/C 044/22

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Europäische Technologie-, Industrie- und Wissenschaftsparks: Krisenmanagement, Vorbereitung auf den Aufschwung und Post-Lissabon-Ära (zusätzliche Stellungnahme)

136

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010

2011/C 044/23

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der InformationsgesellschaftKOM(2010) 179 endg. — 2010/0095 (COD)

142

2011/C 044/24

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht der Kommission — Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008KOM(2009) 374 endg.

143

2011/C 044/25

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen NachlasszeugnissesKOM(2009) 154 endg. — 2009/0157 (COD)

148

2011/C 044/26

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) — Herausforderungen und nächste Schritte für die WeltraumkomponenteKOM(2009) 589 endg.

153

2011/C 044/27

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen und PkwKOM(2009) 593 endg. — 2009/0173 (COD)

157

2011/C 044/28

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)KOM(2010) 61 endg. — 2010/0039 (COD)

162

2011/C 044/29

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsKOM(2010) 105 endg./2 — 2010/0067 (CNS)

167

2011/C 044/30

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der UnionKOM(2010) 204 endg. — 2010/0110 (COD)

170

2011/C 044/31

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des SeerechtsKOM(2010) 145 endg. — 2010/0080 (COD)

171

2011/C 044/32

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EUKOM(2009) 538 endg.

173

2011/C 044/33

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches WachstumKOM(2009) 586 endg.

178

2011/C 044/34

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die BürgerinitiativeKOM(2010) 119 endg. — 2010/0074 (COD)

182

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010

11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Förderung einer effizienten Partnerschaft bei der Verwaltung des neuen Programmplanungszeitraums in der Kohäsionspolitik 2007-2013 unter Rückgriff auf bewährte Verfahrensweisen“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/01

Berichterstatter: Jan OLSSON

Am 23. Februar 2009 ersuchte die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Margot WALLSTRÖM, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um die Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zum Thema

„Förderung einer effizienten Partnerschaft bei der Verwaltung der kohäsionspolitischen Programme unter Rückgriff auf bewährte Verfahrensweisen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 23. Jui 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 141 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der festen Überzeugung, dass eine echte und nachhaltige Partnerschaft die Wirksamkeit und den Erfolg der Kohäsionspolitik der EU insgesamt deutlich verbessert. Partnerschaft ist ein Instrument für eine nachhaltige, wirtschaftliche und soziale Entwicklung: Durch sie kann mit EU-Mitteln auf die Bedürfnisse der Akteure vor Ort reagiert werden. Sie erhöht die Sichtbarkeit der EU und stärkt die Demokratie. Erfolgreiche Partnerschaft muss sich auf eine langfristige Perspektive einer echten Teilhabe stützen und privaten Partnern gleiche Möglichkeiten bieten, parallel zu den öffentlichen Behörden eine aktive Rolle zu spielen. ES GEHÖREN IMMER ZWEI DAZU.

1.2   Die geltenden Verordnungen lassen unterschiedlichen einzelstaatlichen Interpretationen des Partnerschaftskonzepts noch zu viel Raum. So ist eine Verbesserung dieser Vorschriften erforderlich, insbesondere von Artikel 11 der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. Der EWSA empfiehlt für die Zukunft eine Reihe von Änderungen des derzeitigen Wortlauts dieses Artikels, um so Mindestanforderungen an eine Partnerschaft festzulegen.

1.3   Der EWSA bedauert, dass die Europäische Kommission in letzter Zeit eine mehr auf Verfahren konzentrierte und dadurch weniger ergebnisorientierte Rolle wahrgenommen hat. Der EWSA ist fest davon überzeugt, dass die Kommission eine deutlich aktivere Rolle als Hüterin des Partnerschaftsprinzips übernehmen muss. Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten, Regionen und der organisierten Zivilgesellschaft - gestützt auf die Methode der offenen Koordinierung - die Verbreitung dieses Prinzips intensivieren.

1.4   Kontinuierlicher Kapazitätenaufbau der Partner ist von entscheidender Bedeutung: In allen operationellen Programmen müssen Ressourcen technischer Hilfe für die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft verfügbar gemacht werden.

1.5   Der EWSA unterstreicht, dass Globalzuschüsse ein sehr effizientes Instrument zum Erreichen einer echten Teilhabe von Partnern - insbesondere kleiner Unternehmen und der Sozialwirtschaft - sind und daher von allen Mitgliedstaaten in größerem Umfang im Rahmen der ESF- und EFRE-Programme genutzt werden sollten.

1.6   Der EWSA spricht sich auch für eine Rückkehr zu vereinfachten Programmen von Gemeinschaftsinitiativen aus, die auf soziale Innovationen und lokale Entwicklung ausgerichtet sind.

1.7   Für die EU-Kohäsionspolitik nach 2013 sollten Programmstrukturen und Verordnungen die Umsetzung des Partnerschaftsprinzips erleichtern. Dies steht im Einklang mit dem Barca-Bericht, der stark auf die Verknüpfung eines raumbezogenen Ansatzes mit der Partnerschaft abstellt, besonders für den EFRE relevant ist und der Teil der Europa-2020-Strategie sein sollte.

1.8   Um eine stärkere Einbindung der Zivilgesellschaft in alle Phasen der Kohäsionspolitik sicherzustellen, sollte auf europäischer Ebene ein Verhaltenskodex erarbeitet werden, der von geeigneten europäischen Partnern vereinbart wird.

1.9   Vereinfachung ist unerlässlich, um die positiven Auswirkungen von Programmen zu erhöhen, insbesondere bei Projekten, die kleinere Akteure einbeziehen. Die Kontrollen der Projekte müssen rationalisiert werden. Die Zahlungen der Mittel an solche Akteure müssen erleichtert und beschleunigt werden, indem Vorauszahlungen und Zahlungen rechtzeitig erfolgen.

1.10   Der EWSA ist sich sehr wohl bewusst, dass es keine Standardlösung gibt. Bewährte Verfahrensweisen können und müssen aber umfassend verbreitet werden. Solche bewährten Verfahrensweisen wurden ermittelt und sind in der Anlage zu dieser Stellungnahme beschrieben. Die Kommission sollte deren Verbreitung unterstützen.

1.11   In den meisten Mitgliedstaaten kommt den Regionen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des Partnerschaftsprinzips zu. Der EWSA schlägt daher vor, dass Regionen, die ihre Erfahrung teilen und bewährte Verfahrensweisen verbreiten wollen, ein Netz „exzellenter Partnerschaftsregionen“ einrichten, und er ist davon überzeugt, dass der Ausschuss der Regionen ein geeigneter Mentor für ein solches Netz wäre.

2.   Einleitung

2.1   Im Februar 2009 ersuchte die Europäische Kommission den EWSA um Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zum Thema „Förderung einer effizienten Partnerschaft bei der Verwaltung der kohäsionspolitischen Programme unter Rückgriff auf bewährte Verfahrensweisen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013“. Die Stellungnahme solle auch zur Vorbereitung der künftigen Kohäsionspolitik beitragen. Der EWSA wurde ersucht, insbesondere die Aspekte der Partnerschaft und Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der Kohäsionspolitik zu untersuchen. Diese Stellungnahme behandelt aber nicht die „vertikalen“ Partnerschaften im öffentlichen Bereich, d.h. zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten sowie den regionalen, lokalen und anderen Behörden.

2.2   Für die Stellungnahme wurde die enge Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen genutzt. Der Berichterstatter leistete eine erhebliche Arbeit vor Ort, in die er Mitglieder des EWSA, der nationalen Wirtschafts- und Sozialräte, Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen einbezog, um bewährte Verfahrensweisen zu ermitteln und zu dokumentieren. Es fanden Anhörungen in Kattowitz (Katowice), Porto und Schwerin statt, die durch Informationsbesuche in mehreren anderen Mitgliedstaaten ergänzt wurden. Auch das Europäische Parlament und der Ausschuss der Regionen leisteten wertvolle Unterstützung.

3.   Das Partnerschaftsprinzip und seine Evolution

3.1   Das Partnerschaftsprinzip ist eines der Eckpfeiler der EU-Kohäsionspolitik. Seine frühen Wurzeln reichen bis zu den Römischen Verträgen von 1957 zurück, als der Europäische Sozialfonds gegründet wurde. Ein neuer Schritt wurde 1988 mit der Festlegung dieses Grundsatzes als gemeinsames Instrument für die Strukturfonds eingeleitet. Zu Beginn konzentrierte sich Partnerschaft nur auf traditionelle Wirtschafts- und Sozialakteure. Nun umfasst sie eine Partnerschaft mit „sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten (1). Diese Evolution widerspiegelt das strategische Ziel der EU des verantwortungsvollen Verwaltungshandelns, das kürzlich in der EU-2020-Strategie bekräftigt wurde.

3.1.1   Artikel 11 der allgemeinen Verordnung ist für die Definition des Anwendungsbereichs des Partnerschaftsprinzips von zentraler Bedeutung. Die Mitgliedstaaten beteiligen die relevanten Partner an den verschiedenen Phasen der Programmplanung. Außerdem bestimmt ein Mitgliedstaat „im Rahmen seiner nationalen Regelungen und Gepflogenheiten“ die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft und Gesellschaft, im Umweltbereich oder in anderen Bereichen. Die Kommission konsultiert die auf europäischer Ebene organisierten Wirtschafts- und Sozialpartner jährlich.

3.2   Mit der Verordnung werden „Globalzuschüsse“ ermöglicht; die Verwaltung solcher Fonds kann zwischengeschalteten Stellen, darunter regionalen Entwicklungseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen, übertragen werden (Artikel 42).

3.2.1   Maßnahmen der technischen Hilfe können sich an alle Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit richten. Hierzu gehören Maßnahmen zur Informationsverbreitung, Vernetzung, Bewusstmachung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs (Artikel 45-46).

3.3   Artikel 163 des AEUV sowie Artikel 104 der vorgenannten Verordnung des Rates übertragen den Sozialpartnern eine besondere Rolle bezüglich des Europäischen Sozialfonds (ESF). Die Kommission wird bei der Verwaltung des ESF von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände besteht.

3.4   Für den ESF wird das Partnerschaftsprinzip in der Verordnung (EG) 1081/2006 näher ausgeführt.

3.4.1   Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln, Partnerschaft und Kapazitätsaufbau sowie aus der Initiative EQUAL gewonnene neue Erkenntnisse werden hervorgehoben und sollten durch Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Beteiligter gefördert werden (Präambel und Artikel 5).

3.4.2   Der ESF sollte Partnerschaften, Bündnisse und Initiativen durch Vernetzung der relevanten Akteure, z. B. der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen, auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e)). Dies sollte durch Kapazitätsstärkung unterstützt werden (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b)).

3.4.3   Dem ESF kommt eine besondere Aufgabe bei der Stärkung der Sozialpartner und des sozialen Dialogs in den Regionen des Ziels „Konvergenz“ zu. Besonders Nichtregierungsorganisationen spielen eine aktive Rolle in Programmen der Bereiche soziale Eingliederung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Chancengleichheit (Artikel 5).

3.4.4   Im Rahmen der Partnerschaft werden insbesondere innovative Maßnahmen berücksichtigt (Artikel 7).

3.5   Im Gegensatz zu der ESF-Verordnung oder der ELER-Verordnung enthält die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung keine speziellen Bestimmungen zur Partnerschaft. Der EWSA ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt beim EFRE wieder stärker auf kleine Unternehmen, Innovationen und lokale Entwicklung gelegt und dabei Instrumente zur Begünstigung von Partnerschaften (z.B. zielgerichtete Maßnahmen, Globalzuschüsse) eingesetzt werden sollten.

4.   Partnerschaft in der Praxis

4.1   Die Faktoren für den Erfolg und die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik, die auf das Partnerschaftsprinzip zurückzuführen sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Einbringen einer Vielfalt von Standpunkten und Wissen, um die Gegebenheiten vor Ort in den Vordergrund zu rücken.

Besseres Eingehen auf die Bedürfnisse und Perspektiven der Partner.

Durch das Engagement auf der lokalen Ebene können Interventionen noch mehr an die Wirklichkeit in den Unternehmen, bei den Arbeitnehmern und Bürgern im Allgemeinen angepasst werden.

Themen wie Umwelt, Gleichstellung von Frauen und Männern und Maßnahmen zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung werden in den Programmen stärker hervorgehoben.

Der Mehrwert aus integrierten Maßnahmen wird sichtbarer.

Partnerschaft ist ein zentrales Instrument gemeinsamen Engagements und trägt zu einer besseren Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben und Maßnahmen bei.

Partner werden den Bürgern die EU-Kohäsionspolitik näher bringen.

4.2   Der Erfolg einer Partnerschaft hängt aber in großem Maße davon ab, ob in der nationalen und politischen Kultur eine Tradition der Konsultation und Teilhabe verankert ist. Wo dies der Fall ist, werden Partner stärker einbezogen und in die Lage versetzt, Programme und Projekte zu erarbeiten und auch umzusetzen.

4.3   Die Erfahrung zeigt, dass sich die Umsetzung des Partnerschaftsprinzips insgesamt im Laufe der Jahre offensichtlich verbessert hat, auch wenn dies seitens der Partner verschiedenartig bewertet wird. Es gibt noch weiterhin erhebliche Hindernisse, die von Land zu Land und manchmal auch innerhalb eines Landes unterschiedlich sind. In einigen Mitgliedstaaten vertritt die Zivilgesellschaft jedoch die Auffassung, dass im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2000-2006 einige Rückschläge zu verzeichnen sind.

4.4   In den letzten Jahren konzentriert sich die Kommission mehr denn je auf Formalitäten und Anforderungen der Rechnungsprüfung. Für kleine Unternehmen und Organisationen bleibt weniger Spielraum, Projekte durchzuführen. Angemessene Ressourcen zur Unterstützung kleiner Projekte sind weitgehend zurückgegangen. Programme von Gemeinschaftsinitiativen sind abgeschafft worden und deren Berücksichtigung in den anderen Politikbereichen ist in den meisten Mitgliedstaaten versäumt worden.

4.5   Partnerschaften werden immer noch formalistisch gesehen: Es besteht oft eine Vertrauenskluft zwischen den Behörden und den Partnern, da sie keine gemeinsame oder klare Auffassung bezüglich des Zwecks ihrer Partnerschaft haben. Es mangelt an einer klaren Vorstellung von dem Wesen und der Rolle der organisierten Zivilgesellschaft; dies wird durch unklare Bestimmungen in der Verordnung und durch Behörden verstärkt, die Partnerschaften als zusätzliche Belastung betrachten. Die Legitimität und Repräsentativität von Partnern wird in Frage gestellt, und es kommen Befürchtungen auf, dass sich die Umsetzung von Programmen durch übermäßige und zeitaufwendige Konsultationen verlangsamen könnte.

4.6   Infolgedessen sind Konsultationsverfahren häufig unangemessen, und zwar zu bürokratisch, zu technisch und ohne ausreichenden Zeitrahmen für die Partner. Es besteht eine erhebliche Informationskluft zwischen den zuständigen Behörden und den Partnern. Häufig werden letztere nur teilweise in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen einbezogen. Eine Ignorierung von Partnern bedeutet, dass diese nicht angehört werden. Außerdem stoßen neues Denken und innovative Ideen auf Widerstand. Die geltenden Regelungen und ihre Durchführung sind nicht an die Förderung von Partnerschaften angepasst. Infolgedessen werden Partner von einer Teilhabe und einem Engagement abgehalten.

4.7   Um ihrer Rolle als Partner gerecht zu werden, benötigen viele Wirtschafts- und Sozialakteure sowie NRO entsprechendes Wissen, Organisationsstrukturen, professionelle Leistungsfähigkeit und finanzielle Mittel. Besonders für kleine Organisationen ist eine umfassende Teilhabe schwierig.

4.8   Eine Studie von BusinessEurope zeigt erhebliche Verbesserungen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 im Vergleich zu dem vorhergehenden Zeitraum aufgrund größerer Erfahrungen der Behörden und Sozialpartner, transparenterer Diskussionen sowie besser organisierter Konsultationen und Durchführungsverfahren. Die Einbeziehung wird auf nationaler Ebene generell zufriedenstellender als auf regionaler Ebene eingeschätzt. Verbesserungen sind sicherlich in jüngst der EU beigetretenen Mitgliedstaaten erforderlich, Gleiches gilt aber auch für langjährige EU-Mitgliedstaaten. BusinessEurope verweist auf die Diskrepanz zwischen kurzen Konsultationsverfahren und langen Fristen bei der Umsetzung der Programme und fordert bessere Rückmeldungen aus dem Konsultationsprozess.

4.9   Die Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME) befürwortet einen von unten nach oben gerichteten Ansatz und das Prinzip „Vorfahrt für KMU“, die auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Gemeinden vor Ort zugeschnitten sind. Partnerschaften sollten im Rahmen einer Governance auf mehreren Ebenen und mit mehreren Akteuren entwickelt werden. Die UEAPME hebt die bereichsübergreifende Subsidiarität als Erfolgsfaktor hervor, also das gleichzeitige Engagement von Wirtschafts- und Sozialpartnern auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene. Administrative und finanzielle Regelungen müssen vereinfacht werden, und es sind größere Vorauszahlungen sowie Globalzuschüsse erforderlich, die sehr wirksam sind. Laut UEAPME gibt es Regionen, in denen kleine Unternehmen nur 1 bis 2 Prozent der verfügbaren EU-Mittel erhalten. Für einen Zugang zu Mitteln müssen KMU in Partnerschaften und mit Hilfe zwischengeschalteter Organisationen arbeiten. Hierbei ist technische Hilfe unerlässlich. Die UEAPME fordert, dass die Kommission einen Leitfaden zu den Möglichkeiten der Nutzung von Mitteln veröffentlicht.

4.10   Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) vertritt die Ansicht, dass sich im letzten Programmplanungszeitraum nicht viel verbessert hat. Er fordert eine klare Regelung der Definition von Partnerschaften in der Verordnung sowie die Festlegung von Mindestanforderungen. Die Qualität einer Partnerschaft hänge in großem Maße von dem Willen der Behörden ab, das Partnerschaftsprinzip umzusetzen. Der EGB räumt ein, dass Partnerschaften auf nationaler und regionaler Ebene besser als auf lokaler Ebene funktionierten. Der Erfahrungsaustausch sei von großer Bedeutung. Interregionale Kooperationsprogramme seien insbesondere durch Einbindung der Interregionalen Gewerkschaftsräte zu verbessern. Der EGB hat auf der Grundlage praktischer Erfahrungen seiner Mitglieder ein Handbuch über Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Gewerkschaften mit dem ESF herausgegeben.

4.11   Im Februar 2010 veröffentlichten die europäischen Sozialpartner (EGB, BusinessEurope und CEEP) einen gemeinsamen Bericht zum ESF. Die wesentliche Schlussfolgerung lautet, dass für eine bessere Wirksamkeit des Fonds der Kapazitätsaufbau von entscheidender Bedeutung ist. Andere Hindernisse, auf die verwiesen wird, sind administrative Starrheit und die geringe Sachkenntnis über Partnerschaft in einigen Mitgliedstaaten. Die Sozialpartner rufen zu einer engeren Partnerschaft zwischen ihnen selbst und den regionalen/lokalen Behörden auf.

4.12   Das Europäische Netz der Vereinigungen zur Bekämpfung der Armut (EAPN) vertritt die Auffassung, dass breit angelegte und tiefgreifende Konsultationen erforderlich sind, die verschiedene Typen von Organisationen mit vielfältigen Methoden umfassen. Die Teilnahmekosten sollten gedeckt werden, und es sollte eine ausreichende Zahl an Treffen durchgeführt werden. Für das EAPN ist es wichtig, die Lehren des ESF-Programms EQUAL zu berücksichtigen, das sich auf die Grundsätze Innovation, Partnerschaft, Gleichstellung als Querschnittsaufgabe und Transnationalität stützt. Es sollte mehr Spielraum für kleine Programme wie im vorhergehenden Programmplanungszeitraum geschaffen werden.

4.13   Der Aktionsdienst Europäische Bürger (ECAS, European Citizen Action Service) schlägt vor, dass Mitgliedstaaten und Regionen einen Informations-, Konsultations- und Teilnahmeplan erstellen, der alle Phasen der Programme und ihrer Projekte erfasst. Diese Pläne sollten im Rahmen von Multi-Level-Governance und Partnerschaften, die Lokalpolitiker zusammenbringen, veröffentlicht und bewertet werden. Der ECAS empfiehlt, dass Regionen praxisorientierte Gemeinschaften schaffen, die beim Austausch von Erfahrungen die Federführung übernehmen.

4.14   In einem Bericht, den das Zentrum für Gemeinschaftsarbeit (CpKP) der Tschechischen Republik 2008 veröffentlichte, haben Nichtregierungsorganisationen aus mittel- und osteuropäischen Ländern über ihr Team der Plattform für eine nachhaltige Zukunft (SF- Sustainable Future Team) Partnerschaften in sechs Ländern (BG, HU, LT, PO, RO, SK) analysiert und geschlussfolgert, dass die begrenzten Kapazitäten von NRO das größte Problem sind. Außerdem stellt das CpKP fest, dass Partnerschaften wenig politische Unterstützung erhalten. NRO benötigten für die Fortbildung ihrer Fachleute und Führungskräfte technische Hilfe im Rahmen von Programmen. Diese Hilfe werde häufiger direkt von der öffentlichen Verwaltung genutzt. Das Auswahlverfahren für die Mitwirkung in den Begleitausschüssen und weiteren Gremien sollte mit größerer Umsicht erfolgen.

4.15   Nach einem auf Fallstudien gestützten Bericht (2) des Europäischen Parlaments ist sowohl eine Übertragung der Verwaltung auf niedrigere territoriale Ebenen als auch die Schaffung zwischengeschalteter koordinierender Stellen oder Gremien sowie informeller Netze von Bedeutung. Es wird außerdem empfohlen, die Komplexität der Programme zu reduzieren. Der politische Lernprozess („Policy-Lernen“) und Kapazitätsaufbau sollten durch spezifische Maßnahmen wie strategische Diskussionen, grenzübergreifende Maßnahmen, Unterstützungsstrukturen sowie Verbreitung bewährter Verfahrensweisen organisiert werden.

5.   Allgemeine Bemerkungen

5.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist überzeugt und hat in früheren Stellungnahmen wiederholt dafür plädiert, dass echte und nachhaltige Partnerschaften zu einer zielgerichteten und effizienteren Nutzung der Strukturfonds und somit zu einem größeren Erfolg von Projekten führen. Partnerschaft muss sich auf eine langfristige Perspektive einer echten Beteiligung stützen, die auch privaten Partnern gleiche Möglichkeiten einer aktiven Beteiligung neben den Behörden bietet. Echte Partnerschaften bringen allen Beteiligten Vorteile.

5.2   Die Bürger müssen im Mittelpunkt aller gemeinschaftlichen Politikbereiche stehen. Daher sollten Partnerschaften im Zusammenhang mit den Strukturfonds einen von unten nach oben gerichteten Ansatzverfolgen und allen Bürgerinnen und Bürgern und deren Organisationen Möglichkeiten einer Mitwirkung an der Kohäsionspolitik und den durch sie finanzierten Projekten bieten. Wo das Partnerschaftsprinzip auf die Programmplanung und Durchführung angewendet wird, führt es zu einer aktiven Mitwirkung von Bürgern und zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Kohäsionspolitik und somit zur Stärkung der Demokratie.

5.3   Es bedarf eines Lernprozesses, um eine Kultur einer echten Partnerschaft zu erreichen. Hierbei geht es um die Befähigung der Partner und Schaffung gleicher Bedingungen für alle Partner, damit sie an allen Phasen der Durchführung der Kohäsionspolitik teilhaben können. Erfahrungen zeigen, dass Ressourcen für den Kapazitätsaufbau entscheidend zu einer effizienteren Gestaltung von Partnerschaften beigetragen haben. Deshalb sollten solche Ressourcen für alle Partner - sowohl für private als auch öffentliche - sowie in allen operationellen Programmen genutzt werden, nicht nur in den Regionen des Ziels „Konvergenz“. Außerdem sind „gemeinsame Fortbildungen“ von Partnern des öffentlichen und privaten Sektors dringend erforderlich.

5.4   Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen Partnern in Bezug auf Einfluss und Macht, Zugang zu Informationen, Ausstattung mit Finanzmitteln, professionelle Leistungsfähigkeit u.a. Für die Zeit nach 2013 muss unbedingt ein Rahmen gesteckt werden, durch den ein neues Gleichgewicht zwischen den Behörden und dem Privatsektor mithilfe eines Modells des Verwaltungshandelns geschaffen wird, das sich auf das Partnerschaftsprinzip stützt, bei dem die regionale und lokale Dimension sowie Sozial- und Wirtschaftsakteure des Privatsektors Eckpfeiler sind.

5.5   Alle privaten und öffentlichen Partner müssen gegenseitiges Vertrauen aufbringen und ihre eigenen besonderen Interessen zurücksetzen. Dies erfordert ein Umdenken. Es wird eine neue Kultur des Dialogs benötigt, die auf das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ gestützt und auf die Bedürfnisse lokaler Unternehmen und Organisationen zugeschnitten ist. Behörden müssen sich für angebotene Beiträge öffnen. Private Partner müssen verpflichtet werden. Dies kann durch Zulassung von mehr privater Kofinanzierung bei Projekten gefördert werden. Die Einbeziehung der Partner ist bereits in einem frühen Stadium anzustreben, damit sie eine entscheidende und konstruktive Rolle spielen können.

5.6   Sozialpartner müssen als wichtige sozioökonomische Akteure ebenso wie sozialwirtschaftliche Organisationen und NRO einbezogen werden. Wichtig ist die Förderung des Pluralismus durch Einbindung kleiner innovativer Unternehmen, Organisationen und weiterer Akteure, die die Protagonisten der Zukunft sein könnten. Partnerschaften müssen aber auch flexibel gestaltet und auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Programme zugeschnitten sein.

5.7   Wie bereits dargelegt, bestimmen die politische Kultur, Tradition und Erfahrung, wie das Partnerschaftsprinzip in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Da sich diese in einer Gemeinschaft von 27 Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden, gibt es kein generell passendes einheitliches und homogenes Modell. Daher müssen die Verfahrensweisen in einem gegenseitigen Lernprozess ausgetauscht werden. Alle Beteiligten tragen eine gemeinsame Verantwortung für die Verbreitung bewährter Verfahren, um so eine effizientere Nutzung der Mittel zu erreichen.

5.8   Die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten in Partnerschaften unterscheiden sich je nach Rolle und Status der Partner. Dies trifft besonders zu, wenn das Recht auf Beteiligung im Widerspruch zu den Entscheidungsbefugnissen bezüglich der Finanzmittel steht. Diese Aufspaltung kann aber überwunden werden, wenn alle Partner einen konsensorientierten Ansatz hinsichtlich der Strategie und Finanzierung verfolgen.

5.9   Nach der geltenden Verordnung organisieren die Mitgliedstaaten die Anwendung des Partnerschaftsprinzips gemäß den nationalen Regelungen und Gepflogenheiten. Nach Ansicht des EWSA müssen dringend europäische Mindestanforderungen festgelegt werden, nach denen ein hoher Standard einer Partnerschaft erreicht werden kann. Der EWSA vertritt deshalb die Auffassung, dass der Schwerpunkt beim EFRE wieder stärker auf kleine Unternehmen, Innovationen und lokale Entwicklung gelegt und Instrumente zur Begünstigung von Partnerschaften eingesetzt werden sollten, wie etwa zielgerichtete Programme, Globalzuschüsse usw.

5.10   Die Programmplanung allgemein kann und muss überarbeitet werden, um Partnerschaften zu stärken. Dies wird erreicht, indem Anliegen und Umfang der Programme zielgerichteter und problemorientierter (z.B. anhand des geografischen Zielgebiets, der Branche und der Aufgabe) gestaltet werden.

5.11   Die Tatsache, dass sich die Strukturen des Programms unmittelbar auf die Chancen für den Erfolg einer Partnerschaft auswirken, verdeutlichten Gemeinschaftsinitiativen wie EQUAL und URBAN II, bei denen ausdrücklich eine Partnerschaft vorausgesetzt wurde. Die Abschaffung dieser Initiativen kann als Rückschritt für das Partnerschaftsprinzip im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2000-2006 gewertet werden. Viele Mitgliedstaaten haben es versäumt, die Erfahrungen von EQUAL in den aktuellen Programmplanungszeitraum aufzunehmen, obwohl die ESF-Verordnung eine solche Bestimmung enthält.

5.12   Mit ihrer Ausrichtung auf den ländlichen Raum war die Initiative LEADER von Anfang an ein Vorläufer der Umsetzung des Partnerschaftsprinzips. Auch wenn sie nicht mehr als Gemeinschaftsinitiative gilt, ist darauf zu verweisen, dass die LEADER-Methode im aktuellen Programmplanungszeitraum vollauf als obligatorische Achse der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums integriert ist, und zwar aufgrund des Erfolgs der Initiative und der strengeren Vorschriften von Artikel 6 der ELER-Verordnung (EG) 1698/2005. Ziel der Initiative ist die Einbindung und Mobilisierung lokaler Akteure durch Schaffung territorialer Allianzen für eine endogene lokale Entwicklung. Die Besonderheit besteht in der Schaffung einer lokalen Partnerschaft als „lokale Aktionsgruppe“ (LAG). Auf der lokalen Entscheidungsebene überwiegen Wirtschafts- und Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen. LEADER wird von nationalen Netzen für den ländlichen Raum unterstützt, die eine breite Partnerschaft beinhalten und lokale Projekte mit der nationalen und gemeinschaftlichen Ebene verbinden.

5.13   Der EWSA bedauert, dass die Europäische Kommission in letzter Zeit zunehmend eine verfahrensorientierte und formale Rolle wahrgenommen und sich so mehr auf die Rechnungsprüfung und weniger auf tatsächliche Ergebnisse konzentriert hat. Der EWSA unterstreicht, dass die Kommission bei der Umsetzung des Partnerschaftsprinzips eine stärkere und aktivere Rolle übernehmen sollte. Im Gegensatz zu der Philosophie der bisherigen Kohäsionspolitik sollte die Kommission von der reinen Beobachterfunktion abrücken und zu einem echten und eingebundenen „Partner“ werden.

5.14   Der EWSA hat festgestellt, dass die komplexen Verwaltungs- und Finanzverfahren im Zusammenhang mit Programmen und Projekten der Strukturfonds, insbesondere für KMU, Kleinstunternehmen und sozialwirtschaftliche Organisationen, erdrückend, entmutigend, ja sogar abschreckend wirken, wenn eine Inanspruchnahme der Strukturfonds erwogen wird. Daher ist für den EWSA die Vereinfachung dieser Verfahren, neben der Beschleunigung des Zahlungsprozesses, sowohl auf gemeinschaftlicher als auch nationaler Ebene eine logische Konsequenz, um zu erfolgreichen Partnerschaften gelangen zu können. Dies ist von absoluter Dringlichkeit.

5.15   Globalzuschüsse haben sich als ausgesprochen wirksam erwiesen, wenn die Verwaltung der Mittel stärker auf die Begünstigten und ihre Bedürfnisse ausgerichtet werden soll. Solche Zuschüsse sind bei der Finanzierung kleiner Projekte von entscheidender Bedeutung. Der EWSA bedauert, dass dieses System in der aktuellen Runde im Vergleich zum Zeitraum 2000-2006 stark gedrosselt worden ist. Er spricht sich dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten die Globalzuschüsse in beiden Fonds - gestützt auf eine echte Verantwortung der Begünstigten - verstärkt anwenden, um das enorme Potenzial von KMU und Sozialwirtschaft freizusetzen.

5.16   Ein stärkeres und umfassenderes Wirken der EIB wäre diesbezüglich eine willkommene Ergänzung. Der EWSA plädiert auch für eine Stärkung des Programms JEREMIE im Sinne einer besseren Unterstützung für kleine Unternehmen und ihre Organisationen.

5.17   Der EWSA wiederholt seine Forderung nach Integration und Koordinierung aller mit der EU-Kohäsionspolitik verbundenen Fonds, darunter auch des ELER und des Europäischen Fischereifonds in die einzelnen operationellen Programme. Durch solch eine Integration wird die Partnerschaft noch effizienter gestaltet, da Partner eine ganzheitliche Sicht auf Entwicklungen haben. Der EWSA ist davon überzeugt, dass es auch zweckmäßig ist, die Verflechtung mit nationalen Maßnahmen aktiv zu verfolgen und so von einem integrierten Ansatz auf europäischer und nationaler Ebene zweifach zu profitieren.

5.18   Diese Forderung steht voll im Einklang mit dem Barca-Bericht (3) vom April 2009, in dem die Bedeutung von Partnerschaften mit der organisierten Zivilgesellschaft hervorgehoben wird, wenn es darum geht, der territorialen Dimension der Kohäsionspolitik eine wichtige Aufgabe bei der Europäischen Integration zukommen zu lassen. Partnerschaft ist für eine effiziente und angemessene Nutzung der Fonds von entscheidender Bedeutung. In dem Bericht wird auf das Erfordernis verwiesen, lokale Akteure vor Ort zu mobilisieren und Bürger mithilfe einer öffentlichen Debatte einzubeziehen. Barca vertritt die Auffassung, dass der Festlegung der künftigen Kohäsionspolitik nach 2013 in den Jahren 2010 bis 2012 eine echte strategische Debatte unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft vorangehen sollte.

6.   Europäische Initiativen für Verbesserungen

6.1   Der EWSA spricht sich dafür aus, auf europäischer und nationaler Ebene eine Reihe obligatorischer und freiwilliger Initiativen durchzuführen, um Partnerschaften im Rahmen der Strukturfonds zu verbessern und zu stärken sowie Verfahrensweisen, die sich bei Partnerschaften bewährt haben, auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten. Der EWSA fordert, dass verschiedene EU-Verordnungen geändert werden. Außerdem wird ein Verhaltenskodex benötigt, der an konkretere Anweisungen durch die Europäische Kommission geknüpft ist.

6.2   Der EWSA schlägt vor, Artikel 11 in der geltenden allgemeinen Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, mit der Festlegung der Maßnahmen einer in einer künftigen neuen Verordnung wie folgt zu ändern (ein konsolidierter Text mit allen vorgeschlagenen Änderungen wird in Anhang 1 beigefügt):

6.2.1

Nach dem Wortlaut „im Rahmen seiner Regelungen und Gepflogenheiten“ in Absatz 1 sollte der Wortlaut „nach Erzielung eines Einvernehmens mit den relevanten Partnern“ ergänzt werden. Nur durch Herbeiführen eines Einvernehmens mit den Partnern über die Art dieser Partnerschaft kann dieser Prozess wirklich legitimiert werden und zu einem größeren Erfolg von Projekten führen. Der ESWA befürwortet die Bestimmungen, die bereits im Rahmen des ESF-Ausschusses angenommen wurden, um festzulegen, wer als relevanter Partner in Frage kommt. Diese besondere Bestimmung sollte auf alle Strukturfonds ausgeweitet werden.

6.2.2

Nach Meinung des EWSA ist es unerlässlich, in Artikel 11 den Gedanken aufzunehmen, dass das Partnerschaftsprinzip von der Kommission, den Mitgliedstaaten und der organisierten Zivilgesellschaft gemeinsam überwacht werden sollte. Die Methode der offenen Koordinierung (MOK) ist hierfür ein hervorragend geeignetes Muster. Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Ziele, Indikatoren und Leitlinien fest, führt Leistungsvergleiche durch, tauscht bewährte Verfahrensweisen und Bewertungen aus, die im Rahmen gegenseitiger Beurteilungen erstellt wurden.

6.2.3

Die Methode der offenen Koordinierung wird durch den Lissabon-Vertrag anerkannt und in den Artikeln 149, 153, 156, 168, 173 und 181 AEUV begründet. Folglich schlägt der EWSA vor, eine ähnliche Formulierung in Artikel 11 zu ergänzen: „Die Kommission kann in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Initiativen ergreifen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten.“ Auch sollten die wichtigsten europäischen Organisationen teilnehmen, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft repräsentieren.

6.2.4

Die Anhörung der Wirtschafts- und Sozialpartner auf europäischer Ebene „sollte mindestens zweimal jährlich erfolgen“ und auch die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten relevanten Stellen und repräsentativen Organisationen sowie Organisationen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, um eine Verbindung zu dem ELER herzustellen. Solche Anhörungen sollten bereits jetzt als Teil einer echten strategischen Debatte auf europäischer Ebene im Vorfeld der künftigen Kohäsionspolitik nach 2013 organisiert werden (Siehe Barca-Bericht).

6.2.5

Ebenso empfiehlt der EWSA, dass die speziellen Konsultationsverfahren aller Fonds auf EU-Ebene verbessert werden. Ohne die vorrangige Rolle der Sozialpartner zu mindern, sollte der ESF-Ausschuss nach angemessenen Konsultationen eine begrenzte Zahl von Beobachtern aus anderen repräsentativen Verbänden der Interessenträger hinzuziehen.

6.2.6

Der EWSA spricht sich ausdrücklich dafür aus, die EFRE- und ELER-Verordnung zu ändern und den Artikel 5 der ESF-Verordnung „Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft“ aufzunehmen. Der Ausschuss schlägt auch vor, dass es in der neuen EFRE-Verordnung ebenfalls einen Partnerschaftsausschuss geben sollte.

6.2.7

Der EWSA unterstreicht insbesondere, dass „ein angemessener Betrag der Mittel für den Kapazitätsaufbau, der für alle privaten Partner offen ist, bereitgestellt“ werden sollte, und schlägt daher vor, dass als Richtwert 10 Prozent der Haushaltsmittel der technischen Hilfe für den Kapazitätenaufbau und Lernmaßnahmen in allen operationellen Programmen zurückgestellt werden sollten. Auch sollten europäische Schulungen, gefördert werden, die der nationalen Ebene nützen und in deren Rahmen ebenfalls der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen ermöglicht wird.

6.3   Der EWSA ist der Ansicht, dass Rechnungsprüfungen und Kontrollen von Projekten rationalisiert werden müssen, um die erforderliche Vereinfachung zu erreichen. Zahlungen, finanzielle Sicherheiten und Vorfinanzierungen sollten an die Bedürfnisse der Begünstigten angepasst und beschleunigt werden, besonders wenn kleine Akteure betroffen sind. Die derzeitigen Möglichkeiten einer Vorfinanzierung sind trotz zahlreicher Verbesserungen, die die Kommission 2009 vorgeschlagen hatte, nach wie vor größtenteils unzureichend.

6.4   Mit Blick auf die Erfüllung von Mindestanforderungen, die zu einem hohen Standard bei den Partnerschaften führen, schlägt der EWSA vor, dass die Kommission zusammen mit Vertretern der in Artikel 11 genannten Kategorien von Partnern einen Verhaltenskodex bezüglich der Durchführung des Partnerschaftsprinzips erarbeitet, der auf folgende Leitlinien gestützt sein sollte:

die entsprechenden öffentlichen und privaten Partner sollten von Anfang an einen Informations-/Konsultations-/Mitwirkungsplan für die Programmplanung, Umsetzung und Bewertung vereinbaren, der klare Zielsetzungen und einen einzuhaltenden Fahrplan enthält;

die zuständigen Behörden sollten Rechenschaft ablegen, wie sie in ihren Vorschlägen und Berichten das Partnerschaftsprinzip berücksichtigt haben. Die Ansichten der Partner sollten klar und offen dokumentiert werden;

den Partnerschaften sollte die Verantwortung für das Verfahren zur Wahl ihrer eigenen Mitglieder in die Verwaltungsausschüsse und weitere beratende Gremien übertragen werden, die im Rahmen der Strukturfonds eingerichtet worden sind. Für die Wahl sollten Interessen, Repräsentativität und Offenheit bei neuen, engagierten und innovativen Akteuren maßgeblich sein;

allen Partnerschaften sollte technische Hilfe in allen operationellen Programmen für den Kapazitätsaufbau, die Koordinierung und Repräsentation zur Verfügung stehen, wobei die Partner selbst solche Projekte ausarbeiten und verwalten;

die Partnerschaften sollten von Beginn an in die Festlegung von Projektauswahlkriterien einbezogen werden;

Partnerschaft sollte ein Kriterium für von Fonds finanzierte Projekte sein;

transnationale Partnerschaften sollten gefördert werden;

es sollten Indikatoren für eine effiziente Verwaltung aus dem Blickwinkel der Begünstigten geschaffen werden;

Verfahren und Kontrollen sollten vereinfacht werden;

Zahlungen an Begünstigte sollten beschleunigt werden;

langfristige Strategien sollten in den Lenkungsausschüssen oder sonstigen geeigneten Gremien erörtert werden, die für die einzelstaatlichen Strategischen Rahmenpläne (ESRP) zuständig sind.

6.5   Im Falle einer substanziellen Überarbeitung operationeller Programme während des Programmplanungszeitraums sollte das Partnerschaftsprinzip streng befolgt und betont werden.

6.6   Der EWSA schlägt vor, dass Regionen, die ihre Erfahrung teilen und bewährte Verfahrensweisen verbreiten wollen, ein Netz „exzellenter Partnerschaftsregionen“ einrichten. Keimzellen solcher Netze gibt es bereits (4). Zur Förderung einer solchen Initiative schlägt der EWSA vor, eine gemeinsame Maßnahme mit dem AdR und der Europäischen Kommission durchzuführen. Der Ausschuss der Regionen wäre ein geeigneter Mentor für ein solches Netz.

6.7   Schließlich schlägt der EWSA vor, dass die Kommission die Gründung einer Arbeitsgruppe auf europäischer Ebene aus allen relevanten Partnern leitet, um das Partnerschaftsprinzip aus unterschiedlichen Perspektiven zu fördern, und weist darauf hin, dass sich Regeln für staatliche Beihilfen und die öffentliche Auftragsvergabe nicht negativ auf Partnerschaften auswirken dürfen.

7.   Bewährte Verfahrensweisen

7.1   Während der Erarbeitung dieser Stellungnahme wurden bewährte Verfahrensweisen aus dem Blickwinkel der Einbeziehung und Rolle , nicht jedoch staatlicher Behörden, ermittelt. Die in einer gesonderten Anlage aufgeführten Fallbeispiele dienen lediglich als Muster. Mit Sicherheit gibt es noch weitere Beispiele.

7.2   Die bewährten Verfahrensweisen wurden aus vier Blickwinkeln beurteilt: Zugang zur Partnerschaft, Befähigung/Stärkung der Partner, Entscheidungspartnerschaften und zielorientierte Partnerschaften.

7.3   Bewährte Verfahrensweisen in einem der Bereiche müssen nicht zwangsläufig bedeuten, dass diese auch allgemeingültig sind. Ein und dasselbe Fallbeispiel kann wiederum eine gute Verfahrensweise in zwei oder mehreren Bereichen bedeuten. Einige Beispiele sollten besonders hervorgehoben werden, wie das systematische Partnerschaftskonzept in ganz England; das erfolgreiche Friedensprogramm für Aussöhnung in Nordirland, in dem lokale Partnerschaften und die Einbeziehung der Basis entscheidende Faktoren sind; die partnerschaftliche Verwaltung aller Fonds (darunter auch des ELER) für eine integrierte Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern (D), die einzigartige zivilgesellschaftliche Verwaltung (Fundación ONCE und andere) eines operationellen Programms des ESF (E) sowie die Förderungsstruktur für den Dritten Sektor in Wales (3-SET).

7.4   Alle vier Perspektiven einer bewährten Verfahrensweise sind in einigen interessanten Fällen zu beobachten, in denen Strukturfonds ausdrücklich auf die Bedürfnisse lokaler Akteure abzielen: die innovative Partnerschaft (Gewerkschaften/Genossenschaften/Banken), die den Globalzuschuss ESPRIT in der Toskana (I) verwaltet; die strategische und zunehmende Nutzung von Globalzuschüssen in der Region Poitou-Charentes (F), die österreichischen territorialen Beschäftigungspakte sowie die dezentrale Verwaltung des ESF in Baden-Württemberg (D). In diesem Zusammenhang sind auch die lokalen Aktionsgruppen der Initiative LEADER zu nennen.

7.5   Zu den bewährten Verfahrensweisen gehören auch ein dynamischer Prozess der Verbesserung und Entwicklung des Partnerschaftsprinzips. Polen ist hierfür als konkretes Beispiel mit einer Dezentralisierung der Mittelverwaltung an Arbeitsgruppen zu nennen, in denen die Partner eine entscheidende Rolle spielen. Das nationale Rahmenabkommen (Protocollo d'Intesa - Absichtserklärung) über Partnerschaftsbestimmungen in Italien sowie darauf folgende regionale Abkommen wie z.B. in Apulien sind gute, weiterzuverfolgende Vorhaben.

7.6   Der EWSA verweist darauf, dass nationale und/oder regionale Wirtschafts- und Sozialräte generell nur teilweise einbezogen werden, ausgenommen Italien, wo der italienische Nationalrat für Wirtschaft und Arbeit (CNEL) eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung und Bewertung der Regionalpolitik für den Mezzogiorno (Süditalien) wahrnimmt. Die Räte in Portugal, Frankreich (regionale Ebene) und Malta beteiligen sich an der Programmplanungsphase.

7.7   Beim Zugang stellt sich die Frage, wie und welche Partner ausgewählt werden. Für die Bestimmung von Partnern sind Transparenz und Legitimität erforderlich. Die Auswahl ist normalerweise kein Problem für die Sozialpartner, sondern eher für den NRO-Sektor, insbesondere im Zusammenhang damit, wie schwache Bevölkerungsgruppen und Randgruppen, z.B. behinderte Menschen, ehemalige Strafgefangene, Roma und andere ethnische Minderheiten einbezogen werden können.

7.7.1   Eine bewährte Verfahrensweise ist, die Auswahl der organisierten Zivilgesellschaft zu überlassen. Ein interessantes Beispiel gibt es auch in der Tschechischen Republik (Wahlsystem).

7.8   Es wurden mehrere interessante Beispiele für Kapazitätsaufbau und die Stärkung von Partnerschaften ermittelt:

Erlernen des sozialen Dialogs (z.B. Tschechische Republik)

Aufbau professioneller Leistungsfähigkeit in Partnerorganisationen (Mezzogiorno, Deutschland, Spanien, Poitou-Charentes, Slowenien);

Schaffung spezifischer Wissenszentren oder „Beobachtungsstellen“ („Kompetenzstellen“ in Deutschland, 3-SET in Wales);

Entwicklung von Handbüchern und Anleitungen für Partnerschaftsorganisationen auf nationaler (z.B. DGB Brandenburg, Deutschland) und europäischer Ebene (EGB, EAPN - Europäisches Netzwerk zur Armutsbekämpfung, Bankwatch).

7.9   In manchen Fällen wurde die tatsächliche Entscheidung über die Auswahl des zu finanzierenden Projekts Organisationen innerhalb der Partnerschaft übertragen. Die Globalzuschüsse sind nur ein diesbezügliches Beispiel (Italien, UK, Frankreich). Weitere Beispiele sind das schwedische Modell (Västra Götaland und andere Strukturfondspartnerschaften) sowie das bereits genannte operationelle Programm Fundación ONCE.

7.10   Einige Programme sind gut auf das Ziel zugeschnitten (aus geografischer Sicht, Gruppen, Branchen, Gemeinschaften, besondere Aufgaben etc.) und so in der Regel auch eng an eine spezielle Gruppe von Partnern gebunden, die die tatsächliche Entscheidungsbefugnis haben. Zu dieser Art bewährter Verfahrensweisen gehören das Friedensprogramm in Nordirland, die Wachstumsforen (Dänemark), aber auch die unter Ziffer 7.4 genannten lokalen Initiativen.

8.   Vorgeschlagene Änderungen des derzeitigen Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates:

Artikel 11

Partnerschaft

1.   Die Verwirklichung der Ziele der Fonds erfolgt im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (nachstehend „Partnerschaft“ genannt). Jeder Mitgliedstaat organisiert eine Partnerschaft mit Behörden und Stellen, wie z. B.

a)

den zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen zuständigen Behörden,

b)

den Wirtschafts- und Sozialpartnern,

c)

sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt im Rahmen seiner nationalen Regelungen und Gepflogenheiten die repräsentativsten Partner (nachstehend „Partner“ genannt) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft und Gesellschaft, im Umweltbereich oder in anderen Bereichen und berücksichtigt dabei die notwendige Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie, durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der nachhaltigen Entwicklung.

2.   Die Partnerschaft steht in vollem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der jeweiligen Kategorien von Partnern gemäß Absatz 1. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner, insbesondere die Regionen, an den verschiedenen Phasen der Programmplanung innerhalb des für die einzelnen Phasen festgesetzten zeitlichen Rahmens.

3.   Die Kommission konsultiert auf europäischer Ebene zu den Interventionen der Fonds.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Vgl. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über die Strukturfonds.

(2)  „Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik“, Berichterstatter: Jean Marie Beaupuy, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21.10.2008.

(3)  Eine Agenda für eine reformierte Kohäsionspolitik Ein raumbezogener Ansatz für die Herausforderungen und Erwartungen der Europäischen Union, Mai 2009.

(4)  Zum Beispiel Reves (Partnerschaft regionaler/lokaler Behörden und der Sozialwirtschaft), Bankwatch Network, IQ net (regionale Verwaltungsbehörden und Forschung), die Initiative der ECAS (Aktionsdienst Europäische Bürger) und das Modell der Communities of Practice (praxisorientierten Gemeinschaften), die Verwaltungsbehörden des ESF einbeziehen.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/10


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die Gesundheits- und Sozialsysteme“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/02

Berichterstatterin: Renate HEINISCH

Mit Schreiben vom 18. September 2009 ersuchte die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Margot WALLSTRÖM, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zu folgendem Thema:

„Die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die Gesundheits- und Sozialsysteme“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 89 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen

1.1   Um „Die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die Gesundheits- und Sozialsysteme“ zu bewältigen, sind nach Meinung des EWSA folgende Maßnahmen erforderlich:

1.1.1

Auf nationaler Ebene:

„Gesundes Altern“ als Querschnittsthema verankern.

Stärkung von Prävention, Gesundheitsförderung und -erziehung in allen Altersgruppen.

Verbesserung der Qualität von Gesundheits- und Pflegeleistungen für ältere Menschen.

Integration von palliativer Pflege in die Pflegeleistung.

Entwicklung und Anpassung altersgerechter Therapieformen, unter Einbeziehung von älteren Menschen in klinische Studien und Studien zu Co-Morbiditäten.

Entwicklung altengerechter Kranken- und Pflegeeinrichtungen sowie alternativer Wohnmöglichkeiten.

Bewertung und Evaluierung durch Health Technology Assessment (HTA) von Fernversorgung (telecare) und technologischen Lösungen, einschließlich umgebungsunterstützten Wohnens (Ambient Assisted Living - AAL) und anderer Gesundheitstechnologien (Pflegeumgebung), die versuchen, ein selbständiges Leben zu unterstützen und die Effizienz und die Qualität der Pflege von älteren Menschen zu verbessern.

Schaffung einer flächendeckenden, dezentralen und wohnortnahen Infrastruktur, die den direkten Kontakt zwischen den älteren Menschen und den Mitgliedern der Heil- und Pflegeberufe erlaubt („Deinstitutionalisierung“).

Unterstützung von regionalen und lokalen Netzwerken aller Betroffenen zur Umsetzung des Ziels „Gesundheit und Alter“.

Verpflichtung einer Absicherung von Pflege im Alter (z.B. Pflegeversicherung) durch nationale Gesetzgebung.

Öffnung der nationalen Gesundheits- und Sozialsysteme für Modellversuche mit anschließender Evaluierung, um eine Systemdynamik zu ermöglichen.

Flexibilisierung der Systeme für Zuzahlungen und Zusatzversicherung.

Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien und Politiken für Lebensbegleitendes Lernen (LLL) auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene.

Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege.

Stärkung des Ehrenamtes.

Anerkennung des Wertes von Pflegenden und ihrer Bedürfnisse.

1.1.2

Auf europäischer Ebene:

Bezug nehmend auf die Schlussfolgerungen des EPSCO-Rates vom 30.11.2009, Erarbeitung eines Aktionsplanes für ein gesundes und würdiges Altern.

Prioritätensetzung des Themas „Aktives, gesundes und würdiges Altern“ in der Europa-2020-Strategie.

Notwendige Harmonisierung des Wortschatzes, der Definitionen, der Bewertungswerkzeuge, der Vademekums, der Kriterien, Vorgehensweisen usw. Es ist jetzt 20 Jahre her, dass dieses Problem zuerst aufgetreten ist, aber bis heute gab es keine großen Fortschritte.

Betonung des Schwerpunkts eines aktiven, gesunden und würdigen Alterns in den Europäischen Jahren 2010 (Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung), 2011 (Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit) und 2012 (Europäisches Jahr des aktiven und gesunden Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen) als auch während der entsprechenden Ratspräsidentschaften.

Einbeziehung des demografischen Wandels in die Gemeinsame Forschungsprogrammplanung der Europäischen Kommission (Joint Programming).

Entwicklung einer Europäischen Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen.

Einrichtung einer spezifischen Interservice-Arbeitsgruppe in der Kommission zum Thema „Alter und Gesundheit“ (einschließlich „Gesundheitsversorgung, Pflege, Pensionen und finanzielle Nachhaltigkeit“).

Schaffung im EWSA eines „Runden Tisches“, einer „Kategorie“ oder einer „Ständigen Studiengruppe“ zum Thema „Aktives, gesundes und würdiges Altern im Dialog der Generationen“ zur Erarbeitung einer ressortübergreifenden Strategie in diesen Bereichen.

Aufnahme von Gerontologie und Demografieforschung als Priorität im 8. Forschungsrahmenprogramm.

Erstellung eines Projektes „Ältere Menschen und Wissensvermittlung“ in der Aktion „Wissenschaft und Gesellschaft“.

Auflistung und Vergleich der Gesundheitsziele der Mitgliedstaaten und deren Verbindlichkeit.

Unterstützung der Mitgliedstaaten in der Umsetzung der oben genannten Maßnahmen durch Leistungen aus den Struktur- und Kohäsionsfonds und der Offenen Methode der Koordinierung.

Unterstützung des Austausches von guter Praxis hinsichtlich individualisierter Informations- und Kommunikationstechnologie-(IKT)-Lösungen, zum Beispiel im Kontext des INTERREG-Programms, mit Förderung durch die Strukturfonds.

Unterstützung von mehrstaatlichen Health Technology Assessments (HTA) für die Evaluierung neuer IKT-Lösungen, die sich mit den Pflegebedürfnissen älterer Menschen befassen.

Kontinuierliche Sensibilisierung für Lebensbegleitendes Lernen (LLL) und den Austausch und die Koordinierung europäischer Bildungs- und Weiterbildungsprogramme mit Schwerpunktsetzung auf „Alter und Gesundheit“: von LLL zu „Lernen, lange zu leben“ (Learning for a long life).

Schaffung eines neuen Bildes vom Alter - auch in den Medien.

Erarbeitung von europäischen Leitlinien zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1   Einleitung

2.1.1   Die Gesellschaft in der Europäischen Union altert dank einer gestiegenen Lebenserwartung. Prognosen von EUROSTAT besagen, dass der Anteil von Personen im Alter von 65 Jahren und darüber in der Bevölkerung von 17,1 % im Jahre 2008 auf 30 % im Jahre 2060 ansteigen wird. Das durchschnittliche Verhältnis zwischen Personen im Erwerbsalter (15-64 Jahren) und Personen von 65 Jahren und darüber wird sich von heute 4:1 auf 2:1 im Jahre 2050 ändern.

2.1.2   Ein großer Teil der erwerbstätigen Personen wird zwischen 2026 und 2030 den Arbeitsmarkt verlassen. Dadurch vergrößert sich, bei geringerer Geburtenrate, die Zahl der nicht arbeitenden Bevölkerung gegenüber der arbeitenden Bevölkerung.

2.1.3   In einer jüngsten Mitteilung der Kommission (1) wird festgestellt, dass den Regierungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der demografischen Alterung nur ein kurzes Zeitfenster zur Verfügung steht, bevor die meisten Angehörigen der geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission den EWSA am 18. September 2009 um Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme gebeten, um zu ermitteln, wie die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung dieses Problems durch Initiativen der Gemeinschaft im Gesundheitsbereich unterstützt werden könnten. Diese Stellungnahme stützt sich auf mehreren EWSA-Stellungnahmen (2).

2.1.4   Die Ratspräsidentschaften der Tschechischen Republik (1. Semester 2009), Schwedens (2. Semester 2009) und Spaniens (1. Semester 2010) haben in ihren Agenden einen Schwerpunkt über ein gesundes, würdiges und aktives Altern aufgenommen.

2.1.5   Die Gesellschaft und die Verantwortlichen im Gesundheitsbereich müssen ein neues Bild vom Alter entwickeln, das dem demografischen Wandel entspricht und der Würde älterer Menschen gerecht wird.

2.1.6   Nicht die Alterung der Bevölkerung an sich, sondern eine ungesunde Alterung verursacht höhere Ausgaben. Aus diesem Grund werden in dieser Stellungnahme hauptsächlich Maßnahmen für ein gesundes Altern empfohlen.

2.2   Weiterentwicklung und Innovation der Gesundheitssysteme und Sozialsysteme sowie der Gesundheitsdienstleistungen

2.2.1   Die demografische Entwicklung verlangt, dass Gesundheits- und Sozialsysteme, Gesundheitsdienstleistungen und andere flankierende Dienstleistungen bezüglich ihrer Organisation und Kapazitäten weiterentwickelt werden, i) um den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht zu werden, ii) um sicherzustellen, dass alle Pflegebedürftigen die Leistungen bekommen, die zur Erhaltung ihrer Autonomie und Würde erforderlich sind, und iii) um allen Bevölkerungsgruppen unabhängig von Alter, Geschlecht, finanzieller Situation und Wohnort denselben Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsleistungen (einschließlich Gesundheitsförderung, Prävention, Behandlung, Rehabilitation und palliative Pflege) zu ermöglichen.

2.2.2   Dabei sind nicht nur die Anforderungen von älteren Menschen an die Gesundheits- und Sozialsysteme zu betrachten, sondern auch die rechtzeitige und präventive Selbstverantwortung der Menschen für ihr Altern und somit die Anforderungen der Gesellschaft an den alternden Menschen.

2.2.3   Um die Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege für alle älteren Menschen mithilfe der Gemeinschaftspolitik zu unterstützen, sollte die EU die Gesundheitsziele (3) der Mitgliedstaaten und deren Verbindlichkeit auflisten und vergleichen. Ebenso soll eine Bestandsaufnahme erarbeitet werden, inwieweit Prävention und Gesundheitsförderung bereits Bestandteile der Gesundheitssysteme sind.

3.   Besondere Bemerkungen

3.1   Besonders zu beachtende Bereiche

3.1.1   Prävention

3.1.1.1   Der Mensch altert fortwährend vom Zeitpunkt seiner Geburt an. Es ist daher wichtig, dass das gesamte Leben - im Rahmen des Möglichen - unter guten Bedingungen verläuft. Es kommt auf einen guten Anfang und ein gutes Lebensende an. Gesundes Altern beginnt weit vor dem Eintritt in den Ruhestand und wird unter anderem durch die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie das Vorhandensein von Ressourcen beeinflusst. Macht man sich dieser Tatsache bewusst, so ist die Forderung nach einem selbstverantwortlichen Altern nur logisch (4). Verantwortungsvolles Altern verlangt nach Lebensbegleitendem Lernen. Dazu müssen neue Strategien und Politiken für Lebensbegleitendes Lernen (LLL) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich Gesundheitsbildung ausgearbeitet werden und alle Arten des Lernens umfassen (formal, nicht formal und informell). Dies umfasst alle Stufen des Lernens, von der Vorschule bis zur Weiterbildung. Eine eigenverantwortliche Gesunderhaltung durch aktive Teilnahme an Präventionsmaßnahmen (Ernährung, Sport, gesunde Lebensweise, Vermeidung von Risikofaktoren etc.), Gesundheitsförderung und -bildung hilft älteren Menschen, so lange wie möglich zu Hause und in ihrer gewohnten sozialen Umgebung zu bleiben. Außerdem soll die Rolle der Technologien in diesem Kontext kontinuierlich weiterbehandelt und bewertet werden.

3.1.1.2   Prävention in den Gesundheitssystemen muss stärker gefördert werden. Diese kann den Menschen nicht nur ein längeres aktives Verbleiben auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen, sondern auch die Anpassungsfähigkeit an den Arbeitsmarkt fördern. Eine hohe Qualität des Arbeitsschutzes und die Verbesserung der Ergonomie der Arbeitsplätze können einen wesentlichen Beitrag zur Fähigkeit der Verlängerung einer gesunden Lebensarbeitszeit leisten, womit auch der demografischen Herausforderung begegnet werden kann.

3.1.1.3   Durch mit dem Alter wechselnde und an die Fähigkeiten und Bedürfnisse angepasste Tätigkeiten (z.B. weg von durchführenden hin zu vorbereitenden, aber auch beratenden und begleitenden bis anleitenden/planerischen Tätigkeiten etc.) kann eine solche Ausdehnung der Lebensarbeitszeit ermöglicht werden. Dies bedeutet zudem eine längere Integration von älteren Menschen in soziale und sozioökonomische Kontexte und damit das Aufrechterhalten von förderlichen Leistungsstimuli. Auf diese Weise kann das Mehr an gesunden Lebensjahren in ein Mehr an erfüllten und auch produktiven Jahren überführt werden. Dies bedeutet natürlich, dass entsprechende Qualifizierungs- und Begleitmaßnahmen zur Verfügung stehen müssen, um die skizzierten Prozesse zu initiieren und fortzuführen (Lebensbegleitendes Lernen, berufliche Qualifizierung einschließlich der Zertifizierung der im Laufe des Arbeitslebens erworbenen Fähigkeiten, usw.). In den Betrieben muss Gesundheitsförderung, Krankheits- und Unfallvorbeugung angeboten werden, im Sinne einer Entwicklung von gesunden Arbeitsbedingungen.

3.1.1.4   Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ist die soziale Integration in die Gesellschaft und in das soziokulturelle Umfeld äußerst wichtig. Sozialer Isolation vorbeugen, heißt Depressionen vorbeugen. Gerade ältere Menschen können ihre sozialen Fähigkeiten und Erfahrung, z.B. durch ehrenamtliche Arbeit, einsetzen. Die Hinführung zum Ehrenamt sollte jedoch auch in der Jugend beginnen.

3.1.2   Gesundheitsdienstleistungen

3.1.2.1   Auf die Erbringung von patientenfokussierten Gesundheitsdienstleistungen und die Sicherstellung der Einbeziehung von Patienten in die Entwicklung und Mitgestaltung von Gesundheitsdienstleistungen wird zunehmend Wert gelegt.

3.1.2.2   Chronische Krankheiten (Diabetes, Rheuma, Herzkrankheiten) sowie degenerative Krankheiten des Nervensystems (Demenz und Alzheimer), des Bewegungsapparates und der Augen, aber auch Krebserkrankungen nehmen im Alter zu. Dies stellt besondere Anforderungen an die Gesundheitsberufe, an die Diagnostik, an Therapien und an die Gesundheitsversorgung an sich.

3.1.2.3   Es müssen Gesundheitsdienstleistungen für integrierte und personalisierte Pflege, bei der der Patient im Mittelpunkt steht, entwickelt werden.

3.1.2.4   Eine bessere und spezifischere Ausbildung der Gesundheitsberufe ist zu fordern: Die Mitglieder der Gesundheitsberufe (Ärzte, Apotheker, Pflegepersonal) und Forscher müssen stärker mit den Besonderheiten der geriatrischen Medizin vertraut gemacht und auch verstärkt dahingehend aus- und weitergebildet werden. Die Mitglieder der Gesundheitsberufe sollten außerdem ein spezifisches Training über die Wichtigkeit von Gesundheitsförderungs- und –präventionsmaßnahmen im hohen Alter (z.B. Sturzprävention, gesunde Ernährung usw.) erhalten.

3.1.2.5   Entwicklung und Anpassung altersgerechter Therapieformen: Multimorbidität, veränderte Stoffwechselvorgänge im Alter und häufig Multitherapien verlangen die genaue Kenntnis von Interferenzen zwischen Organen und Systemen im Körper älterer Menschen. Dies erfordert ein besonderes Medikationsmanagement und die Auswahl und Anpassung von Medikation und Dosierung an den Stoffwechsel älterer Personen. Eine personalisierte Betreuung in der öffentlichen Apotheke mit Interaktionsprüfungen sowie gute IKT in der öffentlichen Apotheke, die Informationen über Arzneimittel und deren Interaktionen bereitstellt, können helfen, unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen zu minimieren und den Behandlungserfolg zu optimieren.

3.1.2.6   Förderung des direkten und ständigen Kontakts zwischen älteren Menschen und Mitarbeitern der Heil- und Pflegeberufe: Dies ist umso wichtiger, je pflegebedürftiger ältere Menschen sind, um einen Therapieerfolg zu gewährleisten und um Isolation und Depression zu verhindern.

3.1.3   Pflegedienstleistungen

3.1.3.1   Die Qualität der Pflegedienstleistungen sollte durch das Setzen von Standards gesichert, überprüfbar gemacht und evaluiert werden. Es sollte eine Europäische Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen entwickelt werden, die unter anderem den Schutz gegen Gewalt in der Pflege beinhalten sollte. Neue Technologien (z.B. AAL), die eine selbständige Lebensführung ermöglichen, können hierzu beitragen. Jedoch müssen potenzielle neue Technologien adäquat bewertet werden und dürfen keinesfalls zu neuen nationalen Ungleichheiten der Gesundheits- und Pflegeversorgung führen.

3.1.3.2   Für ältere Menschen soll der Anspruch „Rehabilitation vor Pflege“ gelten. Die institutionalisierte Pflege darf keine Einbahnstraße sein: Es muss auch wieder Wege aus der Pflege zurück nach Hause geben. Die heute existierenden Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen erfüllen diesen Anspruch noch zu wenig.

3.1.3.3   Entwicklung altersgerechter Kranken- und Pflegeeinrichtungen sowie alternativer Wohnmöglichkeiten: Notwendig ist ein fließender und reversibler Übergang zwischen Gesundheit/ Krankheit/Pflege/Sozialleben, der im Bedarfsfall eine gute medizinische und pflegerische Betreuung ermöglicht und älteren Menschen aber so lange wie möglich das Verbleiben in einem „normalen“, das heißt in einem generationsübergreifenden Umfeld, erlaubt. Dies erfordert eine gute Koordination der Gesundheitsversorgung und der Pflege. Gleichzeitig müssen neben Einrichtungen der Langzeitpflege auch mehr stationäre und ambulante Hospize und Einrichtungen der Palliativmedizin vorgesehen und eine „Hospizkultur“ gepflegt werden.

3.1.3.4   Dafür muss eine flächendeckende, dezentrale und wohnortnahe Infrastruktur für die Versorgung zu Hause geschaffen werden („Deinstitutionalisierung“). Eine nicht institutionelle Pflegeinfrastruktur mit Integration aller notwendigen Dienstleistungen (ambulante Pflege, aufsuchende Pflege, kleine Hilfsleistungen) sollte gefördert werden. Dies muss sich in einer Organisation auf regionaler Ebene und einer verbesserten strukturellen Finanzierung widerspiegeln, um zu gewährleisten, dass es adäquate Einrichtungen und Strukturen nicht nur in den Städten, sondern flächendeckend auch auf dem Land gibt.

3.1.3.5   Eine Gesellschaft misst sich daran, wie sie mit ihren Alten umgeht. Die ehrenamtliche Tätigkeit hat beim Umgang mit älteren Menschen und deren Pflege besondere Bedeutung gewonnen. In Zukunft muss jeder Bürger im Rahmen seiner Möglichkeiten für Kranke, Behinderte und Alte Verantwortung übernehmen - aber auch für seinen Einsatz belohnt werden.

3.1.4   Forschung in den obigen Bereichen

Der demografische Wandel soll in die Gemeinsame Forschungsprogrammplanung der Europäischen Kommission (Joint Programming) einbezogen werden. Im Anschluss an die Projekte „WhyWeAge“ und „Futurage“ des 7. Rahmenprogramms sollten im 8. Rahmenprogramm Gerontologie (Forschung über das Alter und das Altern) und Demografieforschung vorrangig sein. Es wäre auch sinnvoll, einen Themenbereich „Ältere Menschen und Wissensvermittlung“ in die Aktion „Wissenschaft und Gesellschaft“ der Generaldirektion „Forschung“ einzufügen. Folgende Forschungsbereiche sind im Übrigen dabei erforderlich:

3.1.4.1   Präventionsforschung

Welche Präventionsmöglichkeiten sind zur Gesunderhaltung bei der Arbeit zukunftsweisend?

Welche langfristigen Auswirkungen haben bestimmte Lebensstile auf den Gesundheitszustand allgemein und auf einzelne Erkrankungen?

Wie wirken sich unterschiedliche geschlechts-, kultur- und migrationsbedingte Lebensstile auf gesundes Altern aus?

Welche Möglichkeiten gibt es zur Vermeidung von Stürzen und Knochenbrüchen?

Welche Präventionsmaßnahmen dienen der Erhaltung physischer, sensorischer, kognitiver und sozialer Fähigkeiten?

Wie kann Motivation zum verantwortungsvollen Umgang mit der eigenen Gesundheit und dem eigenen Alterungsprozess erreicht werden? (Förderung gesunder Verhaltensweisen, Anreize zur Nutzung von Maßnahmen und Angeboten zur Gesunderhaltung durch ältere Menschen).

Wie kann Motivation für einen Verhaltenswechsel zu einer besseren Anpassung an das soziale Umfeld vermittelt werden?

3.1.4.2   Krankheits- und Therapieforschung

zu Epidemiologie und Ätiologie altersbedingter Krankheiten, zur Verbesserung von Präventionsmöglichkeiten;

zum biologischen Alterungsprozess von der Wiege bis zur Bahre;

zu Multimorbidität, chronischen Krankheiten, Krebs, Herzkrankheiten, Rheumatismus und Erkrankungen des Bewegungsapparates, Beeinträchtigung des Sehvermögens (z.B. Grauer Star), neurodegenerativen Erkrankungen wie Alzheimer usw. Dabei soll auch die Verbesserung der Diagnosemöglichkeiten berücksichtigt werden, um eine frühzeitige Diagnosestellung und damit einen raschen Therapiebeginn zu ermöglichen;

zu Behandlungsmöglichkeiten älterer Menschen, was altersspezifische Erkrankungen betrifft: Die biochemischen Prozesse mit Auswirkungen auf Resorption, Stoffwechsel, Wirksamkeit von Arzneimitteln sowie auf die Medikation und Dosierung müssen besser verstanden und in der Therapie beachtet werden. Vielfach fehlt dafür die therapeutische Grundlage, da klinische Versuche und Arzneimitteltestung weitgehend nur bei jüngeren Erwachsenen stattfinden.

3.1.4.3   Pflegeforschung

Wie können neue Technologien entwickelt werden, die den Bedürfnissen älterer Menschen entsprechen?

Welches sind die optimalen Pflegeumgebungen und Formen der Erbringung?

Wie können Verbesserungen der Qualifikationen und Arbeitsbedingungen, auch in Verbindung mit neuen Technologien für Pflegekräfte, erreicht werden?

Welchen Beitrag leisten technische Lösungen (z.B. Robotik) zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen professioneller Pflegekräfte, die die Integrität und Würde der zu pflegenden Person nicht beeinträchtigen?

Wie können Pflegeangebote an die Bedürfnisse und Erfordernisse pflegebedürftiger älterer Menschen angepasst werden?

Welche neuen Konzepte können zur Entwicklung und Unterstützung häuslicher Pflege beitragen? Dazu gehört auch wirtschaftliche Unterstützung und gesellschaftliche Anerkennung pflegender Angehöriger (z.B. die Möglichkeit einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten, zeitlich begrenzten Reduktion der Arbeitszeit aus Gründen der Pflege, Anerkennungszeiten in der Rentenversicherung, Pflegegeld usw.).

Welche neuen Wege gibt es zur Gestaltung der Pflege, Schmerztherapie und Sterbebegleitung für ein Lebensende in Würde?

3.1.4.4   Gesundheitssystemforschung

Die Forschung im öffentlichen Gesundheitswesen sollte ein Augenmerk auf Gesundheitssysteme und Langzeitpflege sowie die Integration von Dienstleistungen legen und einen „Fahrplan“ für Forschung über das Altern entwickeln. Eine Evaluation ist notwendig, ob die Gesundheits- und Sozialsysteme in den Mitgliedstaaten auf die Herausforderungen des demografischen Wandels vorbereitet sind. Welchen Stellenwert hat z.B. die Prävention? Wie hoch ist der Anteil der Gesundheitsausgaben für die Prävention? Wie viele Menschen werden zu Hause oder in Institutionen gepflegt?

Wie viele Ressourcen werden durch ehrenamtliche Arbeit und Pflege gespart und wie viel unbezahlte Arbeit wird besonders von Frauen zu Hause geleistet?

„Health outcome“-Forschung und Gesundheitstechnologiebewertung (HTA) sind insbesondere hinsichtlich des Einsatzes neuer Technologien und eHealth bei der Behandlung und Pflege älterer Menschen notwendig, bevor solche Technologien eingeführt werden. Halten diese Technologien im Praxistest ihre Versprechungen? Profitieren die vulnerabelsten Gruppen von diesen Technologien?

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sollte eine klinische und sozioökonomische Forschung zur Effektivität und Effizienz von Investitionen in die Verbesserung der Gesundheits- und Pflegeversorgung älterer Menschen durchgeführt werden.

Wie können die Schnittstellen zwischen Gesundheits- und Sozialversorgung verbessert werden?

3.1.5   Entwicklung neuer Technologien

3.1.5.1   Den Belastungen durch den demografischen Wandel stehen auf der anderen Seite große Potenziale gegenüber. Das betrifft insbesondere neue Produkte und Dienstleistungen für eine alternde Gesellschaft. Der „Wirtschaftsfaktor Alter“ kann zum Wirtschaftsmotor mit mehr Wachstum und Beschäftigung im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, neuer Technologien, Arzneimittel, Medizinprodukte, Medizintechnologie, aber auch Tourismus und „Wellness“ werden. Nach Schätzungen der Kommission können die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Ausgaben für Gesundheitsversorgung beträchtlich sein: Die öffentlichen Gesundheitsausgaben in der EU werden den Projektionen zufolge bis 2060 um 1½ Prozentpunkte des BIP ansteigen. Neue Produkte und Dienstleistungen sollten entwickelt und auf den Markt gebracht werden. Dabei wird die Wertschöpfung vom Marktvolumen, dem Preis sowie dem Grad ihres Mehrwerts beeinflusst.

3.1.5.2   Während für den „ersten Gesundheitsmarkt“ die möglichen Kosteneinsparungen vorrangig sind und somit darüber entscheiden, ob das Ambient Assisted Living (AAL) Eingang in den Leistungskatalog der Kranken- bzw. Pflegekassen findet, kann der „zweite Gesundheitsmarkt“ hier wesentlich freier und flexibler agieren. Hier besteht die Notwendigkeit, belast- und bezahlbare Geschäftsmodelle zu entwickeln, die sich über Verkauf, Vermietung oder Leasing tragen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der „zweite Gesundheitsmarkt“ Ungleichheiten vermeidet.

3.1.5.3   Die Erarbeitung und der Austausch sozialer und wirtschaftlicher Erkenntnisse über die Folgen der Einführung von Pflegetechnologien sollten gefördert werden, z.B. aufbauend auf die derzeit laufenden, im Rahmen der im Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gestarteten Pilotprojekte. Gleichzeitig sollte auch der Austausch bewährter Verfahren in der IKT in Bezug auf Lösungen für mehr Lebensqualität im Alter unterstützt werden, z.B. im Kontext des Programms INTERREG und unter Nutzung der Strukturfonds. Diese Forschung sollte die Meinungen der Technologiebenutzer insbesondere hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit und der Vorteile dieser Technologien evaluieren.

3.1.5.4   Der technologische Fortschritt und neu entwickelte Früherkennungs- und Behandlungsmethoden sind zwar auf der einen Seite ein Hauptfaktor für den Ausgabenanstieg, auf der anderen Seite kann jedoch ein sinnvoll eingesetzter technischer Fortschritt langfristig gesehen durchaus auch Kosten einsparen. Eine größere Rolle sollte der Bewertung gesundheitsrelevanter Verfahren (Health Technology Assessment - HTA) gegeben werden, um den Umfang und die Kostenübernahme von Gesundheits- und Pflegeleistungen festzulegen. Eine effektive Einführung und ein effektives Management neuer Technologien sind daher entscheidend für die künftige Ausgabenentwicklung. Neue Technologien können und dürfen aber den direkten Kontakt zwischen dem älteren Menschen und dem Gesundheits- und Pflegepersonal nicht ersetzen und müssen bezahlbar sein.

3.1.6   Finanzielle Nachhaltigkeit

3.1.6.1   In fast allen Mitgliedstaaten werden Pflegeleistungen und -beihilfen für ältere Menschen von den Sozialsystemen getragen, was eine nachhaltige und gesicherte Finanzierung der einzelnen sozialen Sicherungssysteme voraussetzt.

3.1.6.2   Pflegebedürftigkeit ist immer noch ein Armutsrisiko, besonders für Rentner mit niedriger Rente oder niedrigem Einkommen. Viele Menschen in Europa können sich eine adäquate Pflege im Alter nicht leisten. Daher müssen in allen Ländern der EU, entsprechend der Organisation ihrer sozialen Sicherungssysteme (Sozialversicherungssysteme oder steuerfinanzierte Systeme), Pflegekostenabsicherungen geschaffen und bereits existierende Absicherungen den Herausforderungen des demografischen Wandels in den nächsten Jahrzehnten angepasst werden, um sicherzustellen, dass jeder Bürger, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und dem individuellen Bedürfnis, Zugang zu Pflegedienstleistungen hat. Diese Pflegekostenabsicherung sollte nicht nur stationäre, sondern auch ambulante Leistungen beinhalten.

3.1.6.3   Übertragung eines Teils der Langzeitpflege auf die private Gesundheitsversicherung muss überlegt und in Absprache mit den Beteiligten erfolgen, um zu vermeiden, dass dieser Trend den Zugang zu diesen Diensten weiter kompliziert. Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig sicherstellen, dass ältere Menschen universellen Zugang zu Primärversorgung und Prävention haben. Dieses ehrgeizige Ziel erfordert die Mobilisierung aller verfügbaren Finanzierungsinstrumente: der gesetzlichen und der ergänzenden Systeme der sozialen Sicherung.

3.1.6.4   Neue Kostenerstattungsstrukturen sollten es auch entfernten Verwandten ermöglichen, für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ein Pflegegeld zu erhalten. Allerdings muss auch in diesen Fällen die Qualität der Pflege gesichert sein! Darüber hinaus sollte in Analogie zum Mutterschaftsurlaub ein Pflegeurlaub eingeführt werden. Politisch müssen vordringlich, und in Absprache mit den Sozialpartnern im Rahmen des sozialen Dialogs (wie z.B. im Fall der Elternzeit), Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege erarbeitet werden.

3.1.6.5   Der finanzielle Druck auf die Sozialversicherungssysteme kann durch eine Reihe von nationalen Maßnahmen, z.B. den vermehrten Einsatz von Generika, die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel und durch Verhandlungen der Preisgestaltung mit der Pharmazeutischen Industrie, reduziert werden.

3.2   Lokale Netzwerke – „Die kleinste Einheit ist die effektivste und nahe beim Bürger“

3.2.1   Ältere Menschen können, je nach ihrer gesundheitlichen Verfassung, einer Gesellschaft sehr viel geben. Aufgrund persönlicher oder beruflicher Umstände werden Mehrgenerationenhaushalte in den heutigen Familien zunehmend seltener. Hier können private oder kommunale Träger mit lokalen Netzwerkstrukturen eine Lücke schließen, denn die Strukturen der Daseinsvorsorge müssen auf regionaler und kommunaler Ebene angepasst werden, um ein gutes Maß an Unterstützung und Hilfe zu gewährleisten.

3.2.2   Die lokalen Netzwerke sind zum Beispiel Plattformen von kommunalen Trägern, Sozialpartnern, NGO und Verantwortlichen im Gesundheitsbereich, die zur Kooperation und Koordination der Dienstleistungen dienen. Solche Initiativen bieten gute Möglichkeiten, vom Struktur- und Kohäsionsfonds gefördert zu werden. Europa sollte „good practice“-Modelle auszeichnen, wie z.B. Initiativen von Förderungsmöglichkeiten des „bürgerschaftlichen Engagements“ und der Selbsthilfe im Bereich „Betreuung und Pflege zu Hause“.

3.2.3   Mehrgenerationenhäuser sind ebenfalls eine neue Form des generationsübergreifenden Austauschs außerhalb der Familie: Die Arbeit von Kindergärten, Jugendclubs und Seniorentreffs wird unter einem Dach zusammengeführt (5).

3.2.4   Weitere Dienstleistungen, wie Tages- und Nachtbetreuung (vor allem von Demenzkranken), müssen dazukommen.

3.3   Europäische Gesundheitspolitik

3.3.1   Die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten müssen auf die Herausforderungen des demografischen Wandels antworten und in dieser Hinsicht gestärkt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Organisation und Steuerung der Gesundheitssysteme auch nach dem Vertrag von Lissabon Aufgabe und Verantwortung der Mitgliedstaaten sind und dass die Institutionen der EU die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe lediglich unterstützen. Die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer Organisation (neben staatliche Systeme nach dem Beveridge-Modell, Bismarck-Modell oder Mischmodellen treten auch private Versicherungen), ihrer Entwicklung, der unterschiedlichen Wirtschaftskraft, den Anforderungen und Erwartungen, die an sie gestellt werden, höchst unterschiedlich. Es muss jedoch, wie es auch die Europäische Grundrechtecharta fordert, das Recht auf den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sichergestellt werden.

3.3.2   Die Offene Methode der Koordinierung (OMK) kann dazu beitragen, die Gesundheitspolitik effizienter zu gestalten und zu steuern. Die Zusammenarbeit sollte sich auf den Erfahrungsaustausch und die Darstellung von Praxisbeispielen hinsichtlich der drei Hauptthemen „Zugang“, „Qualität“ und „langfristige Finanzierbarkeit“ konzentrieren.

3.3.3   Auch in der Gestaltung der Sozialpolitik liegt die primäre Zuständigkeit nach dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Die EU kann ihnen jedoch durch unterstützende Maßnahmen, wie die Ergänzung oder die Förderung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten, helfen. Im Sozialbereich erweist sich die OMK als ein nützliches Instrument, um den Sozialschutz nach den Prinzipien von Zugang, Anpassung und Nachhaltigkeit zu verbessern.

3.3.4   Das Thema „Aktives, gesundes und würdiges Altern“ muss eine Priorität der Europa-2020-Strategie durch Erarbeitung eines Aktionsplans werden. Dies verlangt eine noch intensivere und kontinuierliche Zusammenarbeit der Generaldirektionen der Kommission. Daher sollte eine spezifische Interservice-Arbeitsgruppe zu „Alter und Gesundheit“ mit den Themen „Gesundheitsversorgung, Pflege, Pensionen und finanzielle Nachhaltigkeit“ eingerichtet werden. Die Stärkung von Prävention, Gesundheitsförderung und -erziehung und die Verankerung dieser Handlungsprinzipien in allen Politikbereichen sollten erreicht werden und für die Mitgliedstaaten beispielhaft sein.

3.3.5   Im EWSA sollte das Thema „Aktives, gesundes und würdiges Altern“ kontinuierlich im Dialog der Generationen mittels eines „Runden Tisches“, einer „Kategorie“ oder einer „Ständigen Studiengruppe“ weiterbehandelt werden, um eine ressortübergreifende Demografie-Strategie zu erarbeiten.

3.3.6   Die EU-Politik sollte die Mitgliedstaaten durch Leistungen aus den Struktur- und Kohäsionsfonds bei der Implementierung nationaler Maßnahmen unterstützen.

3.3.7   Darüber hinaus plädiert der EWSA noch für die kontinuierliche Unterstützung des Lebensbegleitenden Lernens im Bereich von „Alter und Gesundheit“ auf europäischer Ebene und die Entwicklung von eigenen Strategien zur Umsetzung dieses Prinzips auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  KOM(2009) 180 endg.

(2)  Siehe Liste der EWSA-Stellungnahmen in: http://www.eesc.europa.eu/sections/soc/index_en.asp.

(3)  Siehe: Europäisches Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik http://www.euro.who.int/en/home/projects/observatory/activities/research-studies-and-projects.

(4)  „Herr, lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen, auf dass wir klug werden“ (Psalm 90,12).

(5)  www.mehrgenerationenhaeuser.de.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/17


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Zusatznutzen einer gemeinsamen europäischen Asylregelung sowohl für die Asylbewerber als auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/03

Berichterstatter: Cristian PÎRVULESCU

Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 ersuchte Joëlle MILQUET, Vizepremierministerin und Ministerin für Beschäftigung und Chancengleichheit, zuständig für die Migrations- und Asylpolitik, im Namen des bevorstehenden belgischen Ratsvorsitzes und gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um die Ausarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zu dem Thema:

Zusatznutzen einer gemeinsamen europäischen Asylregelung sowohl für die Asylbewerber als auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (Sondierungsstellungnahme).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 133 gegen 1 Stimme bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nimmt die positive Haltung der EU-Institutionen im Asylrecht sowie das Interesse einiger Mitgliedstaaten an Fortschritten in diesem Politikbereich zur Kenntnis.

1.2

Obwohl die Einwanderungs- und Asylpolitik der EU weltweit dem Druck zahlreicher Unsicherheits- und Risikofaktoren ausgesetzt ist (1), vertritt der Ausschuss die Ansicht, dass diverse, durch die Wirtschaftskrise bedingte Haushaltszwänge nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau und einem qualitativ niedrigeren Schutz der Schutzberechtigten führen sollten. Die politische Identität der Europäischen Union ist eng mit der Wahrung der Menschenrechte verbunden. Sollte es nicht gelingen, diese Rechte zu wahren, dann wäre dies ein harter Schlag für die interne und externe Glaubwürdigkeit der EU als politische und demokratische Einheit.

1.3

Die Erweiterung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der EU sowie die Änderung der Entscheidungsverfahren nach Annahme des AEUV bieten die Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylraums. Allerdings ist dies auch mit Risiken verbunden, deshalb sollten sich eventuelle Erwartungen an den bestehenden Kapazitäten in Politik und Verwaltung orientieren.

1.4

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es mit einer funktionellen gemeinsamen europäischen Asylpolitik am effektivsten und wirksamsten möglich sein wird, dem Schutzbedürfnis von Menschen, die sich in Gefahr befinden, und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

1.5

Der Ausschuss hält Personen mit internationalem Schutzstatus nicht für eine wirtschaftliche und administrative Belastung, sondern für wertvolle Partner der sie aufnehmenden Länder und Gemeinschaften. Personen mit Schutzstatus können in den Herkunftsländern zu Mittlern für eine Veränderung in Richtung einer Stärkung der Demokratie, des Rechtsstaats und der Wahrung der Menschenrechte werden. Aufgrund ihrer erworbenen Fähigkeiten können sie sowohl in ihren Aufnahme- als auch in ihren Herkunftsländern zu Schlüsselakteuren der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung werden.

1.6

Erfolg oder Misserfolg des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sind von einer Reihe von kritischen Parametern abhängig: dem wirksamen Schutz der Menschenrechte, der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, der Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken, der Verbesserung des wesentlichen Inhalts des Schutzes und der entsprechenden Finanzierung der für die Asylpolitik zuständigen europäischen Institutionen. Nach Ansicht des Ausschusses besteht eine Priorität darin, das Vertrauen der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und der Regierungen der Mitgliedstaaten in eine gemeinsame europäische Asylpolitik zu gewinnen. Dies kann durch eine schnelle Umsetzung der Politik und durch konkrete Ergebnisse insbesondere in Probefällen erreicht werden.

1.7

Durch unterschiedliche Asylverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten werden hohe Kosten verursacht. Mithilfe des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wird es möglich sein, die Kosten übersichtlicher zu gestalten und in ihrer Höhe zu begrenzen, und zwar vor allem durch eine Rechtsvereinfachung (zahlenmäßige Reduzierung von Berufungen und Mehrfachanträgen, Einschränkung der Möglichkeit des Missbrauchs der Verfahren) sowie durch die Mitwirkung der zuständigen europäischen Institutionen (zum Beispiel des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen), die einzelstaatliche Stellen unterstützen können. Dies wird den Austausch bewährter Praktiken, die Schulung des Personals und vor allem die Umorientierung des Asylbewerberstroms erleichtern.

2.   Einführung

2.1

Der Europäische Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (EFSR) befindet sich in einer entscheidenden Phase. Ab 1999 wurden durch den Rat zwei Fünfjahresprogramme verabschiedet: das Tampere-Programm (1999-2004) und das Haager Programm (2004-2009). Nach zehn Jahren sind die in Tampere vorgegebenen Ziele nur teilweise verwirklicht. Die EU ist noch nicht zu einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geworden. In der gemeinsamen Einwanderungs-, Asyl- und Grenzsicherungspolitik wurden beachtliche, aber sehr unterschiedliche Fortschritte erzielt.

2.2

Die Umsetzung des Stockholmer Programms beginnt erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Dann wird eine ganze Reihe der in diesem Vertrag enthaltenen Politiken im Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und im Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlaments angenommen, und die EU wird in der Lage sein, sich ehrgeizigere Ziele zu setzen und einen Prozess in Gang zu bringen, der zurzeit noch durch die Zurückhaltung einiger Mitgliedstaaten gehemmt wird.

2.3

Die Annahme des Vertrags von Lissabon, der auch die Charta der Grundrechte beinhaltet, hat die Zuständigkeiten und Befugnisse der Europäischen Union im Asylrecht erheblich erweitert. Die Erweiterung der Befugnisse wird der Verwirklichung der Ziele in der Einwanderungs- und Asylpolitik in entscheidendem Maße dienlich sein, sie kann aber auch zu einem Risiko werden, sobald die gefassten Beschlüsse nicht die Unterstützung der Akteure finden. Wenn die einem derart sensiblen Thema innewohnenden, bereits bei der Erarbeitung der Strategie offensichtlichen Spannungen und Unzulänglichkeiten nicht beseitigt werden, dann kann dies den bisher erreichten Fortschritten und auch den Zukunftsaussichten abträglich sein.

2.4

Das Stockholmer Programm ist das Ergebnis einer umfassenden Konsultation, in deren Folge die Vorschläge des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl (2), die Vorschläge aus den Berichten der Beratenden Gruppe zur Zukunft der Europäischen Justiz- und Innenpolitik (3) sowie die Vorschläge aus den im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den Prioritäten für die nächsten fünf Jahre – „Freiheit, Sicherheit und Recht: Wie wird die Zukunft aussehen?“ – sowie die bei der Europäischen Kommission im September und November 2008 eingegangenen Beiträge integriert und eingearbeitet wurden. Im Juni 2009 hat die Kommission eine Mitteilung unter dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – mehr Freiheit und mehr Sicherheit“ (4) veröffentlicht, zu der auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme erarbeitet hat (5).

2.5

Ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem als Teil eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts basiert sowohl auf der Verpflichtung, das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wirksam umzusetzen, als auch auf den Werten bezüglich der Menschenrechte, die auf Ebene der Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Im Zeitraum 1999-2006 wurden beachtliche Fortschritte erzielt, zu denen die Annahme der vier Instrumente zur Umsetzung des Besitzstandes der EU zählen. Durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Freizügigkeitsrichtlinie) wurden die gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Personen, die Anspruch auf einen internationalen Schutzstatus haben, sowie Mindestnormen für die Gewährung internationalen Schutzes durch alle Mitgliedstaaten festgelegt. Durch das Haager und das Stockholmer Programm hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, die Fortschritte der ersten Phase zu prüfen und dem Rat und dem Europäischen Parlament bis Ende 2010 eine Reihe von Maßnahmen zu unterbreiten.

2.6

Bereits 2002 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss bei der Erarbeitung und Umsetzung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems mitgewirkt und mehrere Stellungnahmen erarbeitet, unter anderem die Stellungnahme zum „Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (6) sowie die Stellungnahme zur künftigen Asylstrategie (7).

2.7

Mit dem Strategieplan für das Gemeinsame Europäische Asylsystem (8), der am 17. Juni 2008 angenommen wurde, unterbreitete die Kommission den Vorschlag, die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch die Verbesserung der Schutzstandards und die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Durch den am 17. Oktober 2008 vom Europäischen Rat angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl wurde die Unterstützung für diese Politik und ihre Ziele erneut bekundet. Der Strategieplan beinhaltet die Überarbeitung der Freizügigkeitsrichtlinie im Rahmen eines größeren Pakets, das die Überarbeitung der Dublin- und der EURODAC-Verordnung und der Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (9) sowie die Annahme eines Vorschlags zur Gründung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (10) beinhaltet. Weitere Vorschläge betreffen die Konsolidierung der Außendimension der Asylpolitik, unter anderem durch ein EU-Programm zur Neuansiedlung von Flüchtlingen in der EU und durch regionale Schutzprogramme.

2.8

Im Zusammenhang mit der Übernahme der Ratspräsidentschaft hat die belgische Regierung den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um eine Sondierungsstellungnahme zur Asylthematik ersucht. In ihrem offiziellen Ersuchen legt sie dar, dass die Gewährung von internationalem Schutz für Personen, die sich in Gefahr befinden, eine der größten Herausforderungen für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten darstellt. Die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik wurde in den vergangenen Jahren als Hauptanliegen kontinuierlich verfolgt. Es wurden Normen für die Gewährung von internationalem Schutz aufgestellt, Zuständigkeiten festgelegt und neue Institutionen gegründet. Und dennoch halten sich zahlreiche Mitgliedstaaten bei der effektiven Anpassung der Rechtsvorschriften und Politiken zurück. Ohne die Unterstützung der Mitgliedstaaten besteht jedoch die Gefahr, dass der Ausbau der Rechtsvorschriften und der Kapazitäten in der EU uneffektiv und kostspielig wird. Die Vorteile einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik sind noch nicht für alle Mitgliedstaaten offensichtlich, und ihre Zuständigkeiten sind noch nicht eindeutig definiert.

2.9

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat konstruktive Vorschläge zu diesem Thema unterbreitet und dabei die Fortschritte bei den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Praktiken gewürdigt. In den Stellungnahmen kamen die Grundsätze und Werte zum Ausdruck, die die Menschenrechte propagieren, und es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, die auf die bessere persönliche und berufliche Entfaltung von Personen mit internationalem Schutzstatus abzielen. Der Ausschuss hat allerdings wiederholt auf die Grenzen und Unzulänglichkeiten der Planung und Umsetzung der EU-Politiken verwiesen. Die Anpassung der diesbezüglichen Politiken und Instrumente sollte einvernehmlich und über einen wirklichen Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, den Gemeinschaftsorganen, den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den Gebietskörperschaften erfolgen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

Der Mehrwert des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Asylbewerber und für die Mitgliedstaaten

3.1

Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass die Vorteile des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vielversprechend und potentiell geeignet sind, den Akteuren und insbesondere den Mitgliedstaaten neues Vertrauen in den Prozess der Errichtung dieses Systems zu geben.

3.2

Der Ausschuss stimmt den Zielen der Europäischen Union bezüglich der Errichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass hier ein Missverhältnis zwischen den EU-Vorgaben und den nationalen Praktiken besteht, das sich aufgrund der Wirtschaftskrise und ihrer sozialen und politischen Auswirkungen durchaus weiter vergrößern könnte.

3.3

Das Gemeinsame europäische Asylsystem kann nur errichtet werden, wenn es in gemeinsamen Werten und Grundsätzen fest verankert ist, die dem im Mittelpunkt der Bemühungen der EU und der Mitgliedstaaten stehenden Menschen Würde und Sicherheit verleihen.

3.4

Das Solidaritätsprinzip zwischen den Mitgliedstaaten wird aufgrund des unterschiedlichen Drucks, dem die Mitgliedstaaten ausgesetzt sind und der sich in den unterschiedlichen Prozentsätzen der positiv beschiedenen Asylanträge, der eingelegten Rechtsmittel und der Sekundärmigration widerspiegelt, jedoch nicht umgesetzt.

3.5

Die Grundlagen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werden von der Tendenz der Mitgliedstaaten untergraben, die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der nationalen Praktiken einzuschränken. Die Harmonisierung ist dabei kein Problem der Asylpolitik sondern das Hauptinstrument für die Umsetzung der Vorteile des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Durch sie wird sich der finanzielle und administrative Druck auf einzelne Mitgliedstaaten verringern. Außerdem wird sie, zumindest in der Anfangsphase, Asylbewerbern einen besseren Schutz garantieren. Wenn die Harmonisierung die erwarteten Ergebnisse bringen soll, dann darf sie nicht mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner im Bereich des Schutzes umgesetzt werden.

3.6

Der Inhalt des internationalen Schutzstatus ist ein sensibles Thema der Asylpolitik, da hier die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten weitaus größer als bei den eigentlichen Verfahren zur Anerkennung des internationalen Schutzstatus sind. Wenn der Schutzstatus einen substanzielleren Inhalt aufweist, der sich durch die Anerkennung der Abschlüsse sowie den Zugang zu Bildung und Arbeit auszeichnet, dann können die Personen, die internationalen Schutz genießen, zur Erhöhung der Lebensqualität des Einzelnen und der Gemeinschaft beitragen.

3.7

Um die Asylpolitik ausreichend zu unterstützen, müssen die speziellen Institutionen (insbesondere FRONTEX und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen) über klare Befugnisse und eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten verfügen. Sie müssen transparent funktionieren, damit die Einhaltung der Verfahren und die Wahrung der Grundrechte der Asylbewerber und der Personen gewährleistet werden, die internationalen Schutz genießen. Die finanzielle Unterstützung von effizient funktionierenden Einrichtungen ist am besten geeignet, die Vorteile einer echten gemeinsamen Asylpolitik zu illustrieren.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Nach Ansicht des Ausschusses sind die Dimensionen der Asylpolitik eng miteinander verbunden. Erfolg oder Misserfolg hängen von zahlreichen kritischen Parametern ab: dem wirksamen Schutz der Menschenrechte, der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, der Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken, der Verbesserung des wesentlichen Inhalts des Schutzes sowie der entsprechenden Finanzierung der für die Asylpolitik zuständigen europäischen Institutionen. Nach Ansicht des Ausschusses besteht eine Priorität darin, das Vertrauen der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und der Regierungen der Mitgliedstaaten in eine gemeinsame europäische Asylpolitik zu gewinnen. Dies kann durch eine schnelle Umsetzung der Politik und durch konkrete Ergebnisse insbesondere in Probefällen erreicht werden.

Wahrung der Menschenrechte in allen Phasen des Zugangs zu internationalem Schutz

4.2

Der Ausschuss verweist in seinen Stellungnahmen immer wieder auf die Notwendigkeit, im Bereich des internationalen Schutzes gemeinsame Normen zu schaffen, die sich nicht auf Mindestnormen beschränken dürfen (11). Diese Normen sollen der umfassenderen Achtung der Grundrechte der Antragsteller auf internationalen Schutz dienen. Hierzu zählen insbesondere:

Gewährleistung des Zugangs zum Hoheitsgebiet;

freie Wahl des Ortes, an dem der Asyl- bzw. Schutzantrag gestellt wird;

zunächst Prüfung des Status eines Konventionsflüchtlings und erst dann Prüfung des subsidiären Schutzes, sofern die notwendigen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des erstgenannten Status nicht erfüllt sind;

Nichtzurückweisung, wenn das Leben des Antragstellers in seinem Herkunftsland bzw. letzten Transitland bedroht ist;

Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen eine Ausweisung, solange die Entscheidung des zuständigen Gerichts aussteht, um in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sicherzustellen, dass das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs tatsächlich gewahrt ist;

Gewährleistung des für Minderjährige bzw. vermutlich Minderjährige erforderlichen besonderen Schutzes;

Achtung der eigenständigen Rechte der einzelnen Personen und insbesondere der Frauen auf Stellung eines Schutzantrages.

4.3

Während der Verfahren sollten sich Asylbewerber unbedingt in ihrer Muttersprache ausdrücken können und in allen Phasen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten.

4.4

Die Gründe für die Nichtgewährung des internationalen Schutzstatus müssen eindeutig dargelegt werden und unter anderem Belehrungen dazu umfassen, wie und in welchen Zeiträumen die Entscheidung angefochten werden kann. Auf jeden Fall muss die Rückführungsmaßnahme bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ausgesetzt werden (12).

4.5

Der Gewahrsam unter Haftbedingungen sollte nur als letztes Mittel nach Ausschöpfung sämtlicher Alternativen und nie ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss vollzogen werden, wobei die Verteidigungsrechte nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten sind (13). Die Gerichtsbeschlüsse müssen im Rahmen eines Berufungsverfahrens angefochten werden können.

4.6

Der Ausschuss verweist auf die besondere Situation von Frauen, für die es im Vergleich zu Männern weitaus schwieriger ist, einen Asylantrag zu stellen und den Flüchtlingsstatus zu erhalten. Außerdem weist er auf die Problematik von Minderjährigen in der Asylpolitik hin und hebt hervor, dass dem effektiven Schutz ihrer Interessen und ihrer Sicherheit besondere Bedeutung zukommt.

4.7

Der Ausschuss verweist mit Besorgnis auf mit Einwanderung und Asyl eng verbundene Erscheinungen wie Menschenhandel und Missbrauch, die weder in Bezug auf die Mitgliedstaaten noch auf Drittländer, insbesondere Transitländer, ausreichend behandelt werden. Die Länder, die das Genfer Abkommen von 1951 nicht ratifiziert haben, können in der Asylpolitik nicht als Partner der Europäischen Union auftreten. Eine Asylpolitik kann nur dann erfolgversprechend sein, wenn es solide institutionelle Vereinbarungen mit den Transitländern gibt, die oftmals nichts gegen die Gefährdung der Rechte und der Sicherheit von Personen, die sich in Gefahr befinden, unternehmen.

Mehr Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen und geteilten Zuständigkeiten

4.8

Ausgehend davon, dass die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße von den Flüchtlingsströmen betroffen sind, reagieren einige mit restriktiven Regelungen für die Anerkennung des internationalen Schutzstatus. Durch die Asylpolitik müssen diese Staaten effektiv bei der Verwaltung der Anträge und insbesondere in Bezug auf die Verbesserung des Inhalts des Schutzstatus unterstützt werden. Der Ausschuss begrüßt, dass für die Umsetzung dieser Unterstützung ein neues Verfahren vorgesehen ist, mit dem Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung ausgesetzt werden sollen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dadurch zusätzlich belastet würde (14).

4.9

Die verstärkte Zusammenarbeit mit zusätzlich belasteten Staaten bringt eine Reihe von Vorteilen. Vor allem würde dies die Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten einschränken. Eine ausgeglichenere Verteilung der Asylanträge zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht die bessere Verwaltung des Verfahrens und gewährleistet eine stärkere Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in den Mitgliedstaaten.

Eine effektive Harmonisierung, die auf die Verbesserung des Schutzes von Personen ausgerichtet ist, die sich in Gefahr befinden

4.10

Die Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über die Genehmigung oder Ablehnung von Asylanträgen auf der Grundlage nationaler, nicht harmonisierter Gesetze; an den verschiedenen Gepflogenheiten in der Asylpolitik wird festgehalten; die Lage der Herkunftsländer wird unterschiedlich bewertet; es fehlen gemeinsame europäische Verfahren; die Verwaltungsstrukturen sind unterschiedlich effizient; der Druck der Antragsteller auf internationalen Schutz ist geografisch ungleich verteilt. Folglich sind die von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Schutzniveaus sehr unterschiedlich, weshalb es innerhalb der EU weiterhin zu Sekundärbewegungen von Flüchtlingen kommt (15).

4.11

Ein notwendiger Schritt besteht darin, die Asylanträge auf einer gemeinsamen Informationsbasis auszuwerten. Der Ausschuss hat wiederholt davon abgeraten, Listen von sogenannten sicheren Ländern zu verwenden, und empfiehlt, diese durch ein System zu ersetzen, das in Echtzeit die Gefährdung des Einzelnen und der Gemeinschaft in Drittländern prüft. Für dieses System soll das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen zuständig sein. Das gemeinsame Prüfsystem sollte gemeinsame Definitionen verwenden und Schutz bietende Akteure und den Schutz im Hoheitsgebiet einschließen.

4.12

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass nichtstaatlichen Schutz bietende Akteure nützliche Dienste bereitstellen können, die besonders bei der Klärung humanitärer Fragen zumindest kurzfristig unverzichtbar sind. Allerdings sollte die Verantwortung für die Gewährung von Schutz für Personen in einem Hoheitsgebiet keinesfalls nicht einmal teilweise diesen Akteuren, sondern ausschließlich staatlichen Strukturen anvertraut werden. Der Schutz innerhalb eines Landes ist nur dann real, wenn sich der größte Teil des Hoheitsgebietes unter der Kontrolle einer handlungsfähigen zentralen Stelle befindet, die das Ziel verfolgt, die innere Ordnung, ein Mindestniveau an öffentlichen Dienstleistungen und einen ordnungsgemäßen Schutz der Rechte und der Sicherheit von Einzelpersonen zu gewährleisten.

4.13

Der Ausschuss begrüßt die Entwicklung hin zu einer Vereinheitlichung der beiden Schutzstatusarten (dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutzstatus). Dieses Vorhaben wurde durch den Ausschuss wiederholt unterstützt, da es zukünftig Personen, die sich in Gefahr befinden, einen umfangreichen Schutz und eine bessere Integration in die EU-Mitgliedstaaten garantieren wird. Die Einführung eines einheitlichen Schutzstatus darf sich dabei weder direkt noch indirekt negativ auf das Schutzniveau und die Qualität seines Inhaltes auswirken (16), sondern muss diese stärken.

4.14

Die Zuständigkeiten der einzelstaatlichen Regierungen im Rahmen der Verwaltung der Asylpolitik dürfen nicht zur Einführung von völlig unterschiedlichen Praktiken führen. Einige Mitgliedstaaten (z.B. Niederlande und Schweden) haben eine Reihe von bewährten Praktiken entwickelt, die auch in anderen Staaten ähnlich anwendbar sind. Die Bedeutung bewährter Praktiken wird unterschätzt. Sie können Möglichkeiten für die praktische Umsetzung der Asylpolitik aufzeigen, und durch sie lassen sich die Kosten für Experimente auf einzelstaatlicher Ebene begrenzen.

Mehr Substanz für den Inhalt des internationalen Schutzes

4.15

Die diesbezüglichen nationalen Politiken und Programme unterscheiden sich stark voneinander. Diese Darstellung ist allerdings rein intuitiv, weil es hierzu keine umfassende Analyse in den Mitgliedstaaten gibt. Ausgehend davon, dass keine positiven Bemühungen in diesem Sinne unternommen wurden, wird es dem internationalen Schutzstatus auch weiterhin an Substanz fehlen, was die Diskriminierung der Menschen, die diesen Status genießen, zur Folge hat. Der Ausschuss empfiehlt die Einbeziehung der Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbände in die Erarbeitung und Umsetzung der Asylpolitik auf nationaler Ebene.

4.16

Der Ausschuss hält Festlegungen in Bezug auf die Anerkennung oder Angleichung von Hochschul- und Berufsabschlüssen sowie die Förderung des Zugangs von Personen mit internationalem Schutzstatus zu berufsbildenden Maßnahmen für erforderlich (17). Hierbei handelt es sich um wesentliche Schritte zur Integration dieser Personen in Wirtschaft und Gesellschaft und zur Verbesserung ihrer Lebensqualität. Der Zugang zum Arbeitsmarkt muss durch aktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Wirtschaftsbeteiligten erleichtert werden.

Stärkung und entsprechende Finanzierung der für die Asylpolitik zuständigen Institutionen

4.17

Nach Ansicht des Ausschusses sollte das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen so bald als möglich einsatzfähig werden. Es sollte über einen Haushalt verfügen, der eine komplexe und intensive Logistik ermöglicht. Als eine wesentliche Komponente der Asylpolitik sollte das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen zum Beispiel prioritär das gemeinsame europäische System zur Prüfung der Gefahr in Drittländern erarbeiten. Eine entsprechende Finanzierung dieses Büros könnte die Vorteile von gemeinsamen Institutionen und Verfahren auf EU-Ebene aufzeigen. Die Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sollte mit den anderen EU-Strukturen und insbesondere mit den Regierungen der Mitgliedstaaten abgestimmt sein.

4.18

Die Finanzierung der einzelnen Komponenten der Asylpolitik sollte überprüft werden. Sie sollte erhöht und auf solche Instrumente ausgerichtet sein, die beste Ergebnisse bringen und die den Mitgliedstaaten eine wirkliche Hilfe sind. Auch die Solidarität hat eine finanzielle Komponente, die nicht vernachlässigt werden sollte. So verfügt der Europäische Flüchtlingsfonds mit einem Haushalt von zirka 5 Mio. EUR über zu geringe Mittel, um eine Umsetzung der Asylpolitik auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene wirksam zu unterstützen.

4.19

Mit Besorgnis verweist der Ausschuss auf Praktiken der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Agentur FRONTEX bei der Rückführung von Menschen, die internationalen Schutz benötigen könnten (18). Diese Aktionen, die an Häufigkeit und Ausmaß zugenommen haben, sollten äußerst transparent und verantwortungsbewusst durchgeführt werden (19). Der Ausschuss empfiehlt, dass FRONTEX und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen miteinander kooperieren, um Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Rückführung von Personen in Länder oder Gebiete, in denen ihre Sicherheit gefährdet ist, stellt einen eindeutigen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung dar.

4.20

Der Ausschuss ist der Ansicht (20), dass die Ausbildung des Fachpersonals der Grenzschutz-Agentur FRONTEX insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche verbessert werden sollte:

Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;

Aufstellung gemeinsamer Normen für die Ausbildung;

Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten zur Organisierung der Aufnahme und Rückführung unter Mitwirkung von Kulturvermittlern;

Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf das von der EU erarbeitete humanitäre Asylrecht.

4.21

Der Ausschuss empfiehlt, den institutionellen Ausbau der Asylpolitik eng an eine stärkere Einbindung der Organisationen der Zivilgesellschaft in das Prüfverfahren und in die operative Abwicklung der Asylpolitik zu koppeln. Diese Einbindung wird die Glaubwürdigkeit der gemeinsamen Politik erhöhen und zur ständigen Verbesserung der verwendeten Instrumente beitragen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Unter anderem dem Risiko der Umweltzerstörung und den damit verbundenen Konflikten.

(2)  Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl, Rat der Europäischen Union, Brüssel, 13440/08, 24. September 2008.

(3)  Bericht der Beratenden Gruppe zur Zukunft der europäischen Innenpolitik „Liberty, Security, Privacy: European Home Affairs in an Open World“ (Freiheit, Sicherheit, Schutz der Privatsphäre – Europäische Innenpolitik in einer offenen Welt), Juni 2008.

(4)  KOM(2009) 262.

(5)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 80.

(6)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 77.

(7)  ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 78.

(8)  KOM(2008) 360 endg.

(9)  KOM(2008) 815 endg.; KOM(2008) 820 endg.; KOM(2008) 825 endg.

(10)  KOM(2009) 66 endg.

(11)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 77 und ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 78.

(12)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15.4.2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) KOM(2009) 554 endg. – 2009/0165 (COD), Berichterstatter: Antonello PEZZINI.

(13)  ABl. C 317, 23.12.2009, S. 110.

(14)  ABl. C 317, 23.12.2009, S. 115.

(15)  ABl. C 218 vom 11.9.2009.

(16)  Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12.4.2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM(2009) 551 endg. – 2009/0164 (COD), Berichterstatter: Cristian PÎRVULESCU.

(17)  Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12.4.2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM(2009) 551 endg. – 2009/0164 (COD), Berichterstatter: Cristian PÎRVULESCU.

(18)  Siehe den Bericht von Human Rights Watch (HRW): Pushed Back, Pushed Around Italy's Forced Return of Boat Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants and Asylum Seekers, HRW 2009.

(19)  Der Ausschuss begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission um eine größere Transparenz der Durchführung der diesbezüglichen Verfahren.

(20)  Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15.4.2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) KOM(2009) 554 endg. – 2009/0165 (COD), Berichterstatter: Antonello PEZZINI.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/23


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die offene Koordinierungsmethode und die Sozialklausel vor dem Hintergrund der Europa-2020-Strategie“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/04

Hauptberichterstatter: Jan OLSSON

In einem Schreiben vom 28. April 2010 ersuchte die stellvertretende belgische Premierministerin und Ministerin für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit, Laurette Onkelinx, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Namen des künftigen belgischen Ratsvorsitzes um eine Sondierungsstellungnahme zum Thema

Die offene Koordinierungsmethode und die Sozialklausel vor dem Hintergrund der Europa-2020-Strategie

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft am 25. Mai 2010 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) Jan OLSSON zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 61 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA begrüßt die Initiative des belgischen Ratsvorsitzes, die horizontale Sozialklausel und die gestärkte offene Methode der Koordinierung (OMK) zu verwenden, da auf diese Weise betont wird, dass der soziale Zusammenhalt mit der engeren wirtschaftspolitischen Koordinierung Schritt halten muss, damit alle Ziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden können.

1.2

Eine wirkliche Einbeziehung der Zivilgesellschaft in sämtliche Phasen und auf allen Ebenen ist zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der horizontalen Sozialklausel und der OMK von grundlegender Bedeutung. Der Ausschuss schlägt vor, dass die Kommission einen jährlichen „Governance-Bericht“ über eine solche Einbeziehung erarbeitet. Der Ausschuss kann bei dieser Aufgabe behilflich sein und empfiehlt, Pilotprojekte für eine entsprechende Einbeziehung im Rahmen des PROGRESS-Programms zu fördern. Darüber hinaus schlägt der Ausschuss einen Verhaltenskodex für eine partizipative Steuerung der OMK vor.

1.3

Der Ausschuss betont, dass dringend ein Koordinierungsprozess benötigt wird, der das Zusammenspiel zwischen sämtlichen Zielen und Maßnahmen berücksichtigt. Dies sollte die übergreifende Leitlinie für die Umsetzung der Sozialklausel und der OMK sein. Die Kommission sollte diese Koordination leiten und dabei vom Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss unterstützt werden. Die beiden Ausschüsse sollten sich Vertretern externer Akteure öffnen.

1.4

Die Umsetzung der horizontalen Sozialklausel muss effizient sein. Soziale Folgenabschätzungen sollten alle zehn integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien abdecken, veröffentlicht werden und in den OMK-Prozess einfließen. Dabei sollten die Folgen für die Beschäftigung, die Zahl der in Armut lebenden Personen und die sozialen Risiken im Vordergrund stehen.

1.5

Der Ausschuss unterstützt die Stärkung der OMK, so dass Beschäftigung, Sozialschutz und soziale Inklusion in der aktuellen Krise nicht ins Hintertreffen geraten. Die OMK sollte „stärker vor Ort“ stattfinden und dadurch mit gezielten Maßnahmen unter dem Dach des Europäischen Sozialfonds verbunden werden. Gegenseitige Überprüfungen (Peer Reviews) auf Grundlage des wechselseitigen Lernens sollten zu nationalen Fahrplänen für den sozialen Zusammenhalt führen. Die Indikatoren sollten sich auch auf qualitative Wohlfahrtskriterien konzentrieren. Der Ausschuss unterstützt die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut, ist jedoch der Ansicht, dass die OMK und die horizontale Sozialklausel auch zur Entwicklung anderer Leitinitiativen beitragen können.

2.   Hintergrund

2.1

Der belgische EU-Ratsvorsitz hat den Ausschuss um die Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zu folgendem Thema ersucht: Wie kann durch die Europa-2020-Strategie und durch Stärkung der offenen Methode der Koordinierung sozialer Zusammenhalt in Europa erreicht werden, welche praktische Rolle kann die horizontale Sozialklausel für die soziale Dimension der EU-Politik spielen und wie kann dies umgesetzt werden?

2.2

Die Stellungnahme wird in eine Konferenz des belgischen Ratsvorsitzes am 14./15. September 2010 zum Thema „EU-Koordination im Sozialsektor im Rahmen der Europa-2020-Strategie“ einfließen.

2.3

In ihrer Mitteilung „Europa 2020“ betont die Europäische Kommission die Notwendigkeit, die Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft aller Ebenen einzubeziehen. Außerdem heißt es darin: „Darüber hinaus werden der Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie der Ausschuss der Regionen enger einbezogen“.

2.4

Um die Europa-2020-Strategie erfolgreich umzusetzen, verabschiedete der Europäische Rat am 17. Juni fünf Kernziele (Beschäftigungsrate, FuE, Treibhausgase, Bildung und soziale Inklusion) und erklärte, dass diese miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken. Die Grundlage für eine „viel stärkere wirtschaftspolitische Steuerung“ wurde gelegt, indem der „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung“ Vorrang eingeräumt wurde. Effiziente Überwachungsmechanismen sind entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Ziele. Der Rat verständigte sich auf das Ziel, 20 Millionen Menschen aus der drohenden Armut zu helfen und es dabei den Mitgliedstaaten zu überlassen, ihre nationalen Ziele anhand mindestens eines der folgenden drei Indikatoren festzulegen: Armutsgefährdung, materielle Entbehrung und Arbeitslosenhaushalte.

2.5

Die Europa-2020-Strategie bezieht sich auf eine Mischung aus Maßnahmen auf EU- und auf nationaler Ebene zur Erreichung eines „intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums“. Zehn integrierte wirtschafts- und beschäftigungspolitische Leitlinien unterstützen die fünf Kernziele. Außerdem sollen sieben Leitinitiativen auf den Weg gebracht werden. Die Mitgliedstaaten werden nationale Ziele und Durchführungsbestimmungen festsetzen, die die nationalen Gegebenheiten berücksichtigen, und auch nationale Reformprogramme (NRP) aufstellen.

2.6

Die horizontale „Sozialklausel“ (Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) wurde in den Lissabon-Vertrag aufgenommen und besagt: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“.

2.7

Die steht in Einklang mit den anderen Querschnittsklauseln des Vertrags (Artikel 8, 10, 11 und 12 AEUV): Gleichstellung von Männern und Frauen, Umweltschutz und Verbraucherschutz, die durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurden, sowie Bekämpfung von Diskriminierung, die Teil des Lissabon-Vertrags ist.

2.8

Die offene Methode der Koordinierung (OMK) wurde im Jahr 2000 als ein Instrument der Lissabon-Strategie definiert. Kurz gesagt legt der Rat Ziele fest, die in den nationalen Aktionsplänen und Reformprogrammen weiterverfolgt werden, während Fortschritte anhand von Benchmarks, Indikatoren, gegenseitigen Überprüfungen und dem Austausch bewährter Verfahrensweisen gemessen werden. Das OMK-Modell hat für bestimme Politikbereiche eine Rechtsgrundlage im Lissabon-Vertrag (Artikel 149, 153, 156, 168, 173 und 181 AEUV).

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Um sich von der aktuellen schweren Wirtschafts- und Sozialkrise zu erholen, bewegt sich Europa immer mehr hin zu einer stärkeren wirtschaftspolitischen Koordinierung. Der Ausschuss betont, dass die sozialen Fortschritte mit den wirtschaftlichen Reformen Schritt halten müssen, wenn alle Ziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Deshalb ist es unbedingt notwendig, die wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Dimension der Strategie miteinander zu verbinden. Integrierte, sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen erfordern, dass alle Instrumente eingespannt, koordiniert und gestärkt werden.

3.2

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ausschuss die Tatsache, dass sich der belgische EU-Ratsvorsitz auf die Steuerung und den sozialen Zusammenhalt konzentriert, indem er die Beutung der horizontalen Sozialklausel und einer stärkeren OMK hervorhebt. Diese Ausrichtung sollte langfristig beibehalten werden. Der Ausschuss fordert Ungarn nachdrücklich auf, dieses Thema zu einer der Prioritäten seines bevorstehenden EU-Ratsvorsitzes zu machen.

3.3

Der Ausschuss möchte jedoch ebenfalls unterstreichen, dass die Bestimmungen der Grundrechtecharta bei der Stärkung der Instrumente zur Erreichung sozialer Fortschritte berücksichtigt werden sollten.

3.4

Der Ausschuss hat immer wieder betont, dass eine wirkliche Einbindung der Bürger und der organisierten Zivilgesellschaft in alle Phasen und auf allen Ebenen des Prozesses ein unerlässlicher Bestandteil der Governance ist. Mit den Sozialpartnern und anderen wichtigen Akteuren muss ein Konsens über die wirtschaftlichen und sozialen Reformen erzielt werden, wodurch die Chancen auf Erreichung der Kernziele erhöht werden.

3.5

Der Ausschuss sieht es als entscheidend an, die Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft eng in die Festlegung der nationalen Ziele und die Gestaltung der NRP sowie in die Stärkung der OMK und die Umsetzung der horizontalen Sozialklausel einzubeziehen. Die Ansichten der organisierten Zivilgesellschaft sollten auch berücksichtigt werden, wenn die Kommission und der Rat Ziele bestätigen und Fortschritte bewerten.

3.6

Die Europa-2020-Strategie muss auf allen Regierungsebenen umgesetzt werden. Ein von der Basis nach oben gerichteter Ansatz muss bei der Gestaltung und Umsetzung sozialpolitischer Maßnahmen der EU mit „Top-down-Initiativen“ der EU interagieren. Daher muss die Zivilgesellschaft wirkliche und effiziente Partnerschaften mit regionalen und lokalen Parlamenten/Behörden aufbauen, um regionale Ziele festzulegen und geeignete Politiken zu definieren. Dies geht mit der wirksamen Umsetzung des Partnerschaftsprinzips einher, das die Nutzung und Zuweisung der EU-Strukturfonds in Zukunft leiten soll, wodurch Synergien zwischen der Europa-2020-Strategie und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) genutzt werden können (1).

3.7

Der Ausschuss spricht sich auch für die aktive Einbeziehung der nationalen Wirtschafts- und Sozialräte und vergleichbarer Einrichtungen aus.

3.8

Er schlägt vor, dass die Europäische Kommission zeitgleich zu dem jährlichen Fortschrittsbericht über die NRP in den Mitgliedstaaten auf Grundlage der partizipativen Steuerungsweise der OMK und der horizontalen Sozialklausel einen „Governance-Bericht“ erarbeiten sollte, zu dem das Europäische Parlament, der EWSA und der AdR konsultiert werden. Der Ausschuss könnte auf sein Netz nationaler WSR und vergleichbarer Organisationen zurückgreifen, um die Einbeziehung der organisierten Zivilgesellschaft mitzuverfolgen. Er könnte auch eigene Berichte veröffentlichen.

3.9

Es wird dringend ein Koordinationsprozess benötigt, der sich der Wechselbeziehungen zwischen den Kernzielen, den integrierten Leitlinien und den Leitinitiativen annimmt. Die strategisch wichtige Rolle der Kommission besteht darin, diese „Koordination der Koordination“ zu leiten. Die integrierten Leitlinien sollten im wahrsten Sinne des Wortes „integriert“ sein, d.h. alle Maßnahmen sollten untereinander schlüssig und auf sämtliche Ziele ausgerichtet sein. Eine solche Integration sollte die übergreifende Leitlinie bei der Einführung von Mechanismen zur Umsetzung der Sozialklausel und Stärkung der OMK sein. Um die Verbindung zwischen diesen beiden Instrumenten zu verstärken, sollten die Ergebnisse aus der Umsetzung der horizontalen Sozialklausel in den OMK-Prozess einfließen.

3.10

Daher unterstützt der EWSA uneingeschränkt die Vorschläge, die am 21. Mai 2010 in dem Beitrag des Ausschuss für Sozialschutz zu der neuen europäischen Strategie gemacht wurden (2). Der Ausschuss für Sozialschutz möchte, dass die Sozialklausel in die Präambel der wirtschaftspolitischen Leitlinien aufgenommen wird. Weiterhin hält er eine thematische Bewertung und Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf ihre soziale Dimension für einen wichtigen Bestandteil der integrierten Vision von Europa 2020.

3.11

Der EWSA weiß die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz und des Beschäftigungsausschusses (EMCO) zu schätzen und ist der Ansicht, dass ihre Rolle ausgebaut werden sollte, wenn die Instrumente zur Erreichung der sozialen Dimension gestärkt werden. Der EWSA ist der Ansicht, dass nicht nur Regierungen in den Ausschüssen vertreten sein sollten, sondern auch die Sozialpartner und andere einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft. Der EWSA schlägt vor, dass die Ausschüsse regelmäßiger mit Vertretern dieser Akteure von der europäischen und der nationalen Ebene zusammentreffen. Außerdem ist es Sache der Regierungsvertreter im Ausschuss für Sozialschutz und im Beschäftigungssausschuss, Konsultationen mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft in ihrem Land zu organisieren und daran teilzunehmen.

3.12

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Kommission, Kommunikationsinstrumente zu entwickeln, um Bürger, Arbeitnehmer, Unternehmen und die sie vertretenden Verbände einzubinden. Die Initiative der Europäischen Kommission zur Bestandsaufnahme der sozialen Realität kann als Vorbild dienen und könnte regelmäßiger vorgenommen werden, auch unter Einbeziehung der lokalen Ebene. Die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft müssen jedoch in der Frage, wie die horizontale Sozialklausel und die OMK genutzt werden können, von sich aus aktiv werden. Daher empfiehlt der Ausschuss Pilotprojekte, die im Rahmen des PROGRESS-Programms bezuschusst werden.

4.   Besondere Anmerkungen zur horizontalen Sozialklausel

4.1

Die Auswirkungen der Querschnittsklauseln betreffend die Umwelt, die Gleichstellung von Männern und Frauen und den Verbraucherschutz, die vor über 10 Jahren im Vertrag festgeschrieben wurden, sind vor allem informeller Art.

4.2

Der EWSA betont, dass soziale Folgenabschätzungen ein grundlegender Bestandteil der Verlaufskontrolle der Europa-2020-Strategie sein müssen. Diese sollten wirksame Mechanismen zur Abschätzung sozialer Risiken bereitstellen, veröffentlicht und öffentlich zur Diskussion gestellt werden können. Der Ausschuss betont, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung und insbesondere auf die Zahl der armutsgefährdeten Menschen bewertet werden sollten.

4.3

Die Kommission sollte das mit Unterstützung des Ausschusses für Sozialschutz und des Beschäftigungsausschusses übernehmen. Die europäischen Sozialpartner und andere wichtige Akteure sollten aktiv einbezogen werden. Ihre Ansichten sollten zusammen mit den Folgenabschätzungen (als Anlage) veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang sollte angemerkt werden, dass die Kommission bereits Mechanismen für soziale Folgenabschätzungen in Form der integrierten Folgenabschätzung eingerichtet hat, die aber kaum bekannt sind und wenig genutzt werden.

4.4

Nach Ansicht des EWSA muss sichergestellt werden, dass die Wirtschaftspolitik und die Haushaltskonsolidierung zu mehr Beschäftigung, weniger Armut und verbesserten sozialen Rechten führen. Daher sollten soziale Folgenabschätzungen vor allem alle zehn integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien abdecken. Es sollten gegebenenfalls jedoch auch andere, zur Erreichung der fünf Kernziele ergriffene Maßnahmen bewertet werden.

4.5

Soziale Folgenabschätzungen sollten auch auf nationaler und regionaler Ebene vorgenommen werden.

4.6

Ein erster Bericht sollte bis Dezember 2010 vorliegen, damit er in die erste jährliche Bewertung der Europa-2020-Strategie einfließen kann.

5.   Besondere Anmerkungen zur OMK

5.1

Der EWSA hat oft kritisiert, dass die OMK nicht die erwarteten Ergebnisse geliefert hat. Sie ist auf nationaler Ebene ineffektiv und unsichtbar. Außerdem bezieht sie die Sozialpartner und andere Organisationen der Zivilgesellschaft nicht ausreichend ein.

5.2

Andererseits sind insbesondere im Bereich der sozialen Inklusion Verbesserungen festgestellt worden, und der EWSA hat sich in mehreren Stellungnahmen als ein überzeugter Verfechter der Einführung der OMK in neuen Politikbereichen (z.B. Gesundheits- und Jugendpolitik, demografische Herausforderungen, Einwanderungs- und Asylpolitik) gezeigt.

5.3

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die OMK in der aktuellen Krise gestärkt werden sollte, um zu gewährleisten, dass der Sozialschutz und die Politik der sozialen Inklusion nicht ins Hintertreffen geraten.

5.4

Der EWSA unterstützt uneingeschränkt die Einrichtung der „Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut“ als Instrument zur Förderung des Engagements der Unternehmen, Arbeitnehmer und der Allgemeinheit zur Reduzierung der sozialen Ausgrenzung durch praktische Maßnahmen. Die Plattform und die OMK werden gegenseitig von Nutzen füreinander sein. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass die OMK auch dazu beitragen kann, andere Leitinitiativen zu entwickeln, insbesondere wenn sie durch die sozialen Folgenabschätzungen der horizontalen Klausel unterstützt wird.

5.5

Der Ausschuss hat vorgeschlagen, dass die OMK durch Festlegung verbindlicher Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt werden sollte, um die Ziele der Europa-2020-Startegie zu erreichen. Diese Ansicht kommt in mehreren EWSA-Stellungnahmen zum Ausdruck, wie z.B. in der jüngsten Stellungnahme zu den „Beschäftigungsleitlinien“ (3), in der ehrgeizigere und besser messbare Vorgaben für Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion auf Grundlage einer besseren Politikkoordinierung gefordert werden. Darüber hinaus unterstützt der Ausschuss ausdrücklich die auf seiner Biennalen Konferenz in Florenz geäußerte Forderung, dass die Europa-2020-Strategie spezifische Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der frühkindlichen Erziehung auf die Reduzierung von sozialer Ausgrenzung im späteren Leben enthalten sollte.

5.6

Der EWSA betont jedoch, dass wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit haben, die für sie am besten geeigneten Indikatoren auszuwählen (siehe Ziffer 2.4), im Rahmen der OMK ein Benchmarking aller relevanten Indikatoren vorgenommen werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Kernziele der EU nicht umgehen können. Nach Ansicht des Ausschusses ist die Zahl der armutsgefährdeten Menschen, gemessen anhand des Indikators der relativen Einkommensarmut (4), für jeden Mitgliedstaat von Bedeutung. Darüber hinaus ist es wichtig, dass nationale Ziele in einem wirklichen partizipativen Dialog mit den Beteiligten festgelegt werden.

5.7

Der Ausschuss hält bessere Anreize für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, für nötig, z.B. durch eine klare Kopplung an Mittelzuweisungen aus dem ESF. Dieser Ansatz wird noch untermauert werden, wenn die operationellen Programme des ESF noch stärker auf die soziale Inklusion ausgerichtet und durch eine effiziente Partnerschaft mit den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden.

5.8

Die OMK sollte „stärker vor Ort“ stattfinden, indem lokale und regionale Aktionspläne in Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden und Organisationen erarbeitet werden, was den von unten nach oben gerichteten partizipativen Ansatz und die Koordination von Partnern und Maßnahmen widerspiegelt. Dies sollte auch mit Unterstützung der Strukturfonds geschehen. Eine entsprechende Dezentralisierung dieser Methode wird der dringend nötigen Politikintegration mehr Profil geben.

5.9

Der EWSA ist ausdrücklich der Meinung, dass ein Benchmarking der partizipativen Steuerung der OMK - insbesondere der Einbindung der organisierten Zivilgesellschaft - auf der Grundlage von Indikatoren, gegenseitigen Überprüfungen, wechselseitigen Lernens und eines Austauschs bewährter Verfahrensweisen vorgenommen werden sollte. Der Ausschuss schlägt vor, dass die Kommission und der Ausschuss für Sozialschutz in Zusammenarbeit mit den wichtigsten europäischen Akteuren ein solches Benchmarking in Form eines Verhaltenskodexes vornehmen. Er könnte sich auf folgende Kriterien stützen (5):

Struktur des Dialogs

alle relevanten Akteure sind einzubeziehen

Art des Dialogs – eine wirkliche Einbeziehung sollte gefördert werden, nicht nur Information und Konsultation

Einbeziehung der regionalen/lokalen Ebene durch partizipative Aktionspläne usw.

Einbindung der nationalen WSR

rechtzeitige Einbeziehung der Akteure in jeder Phase des Politikzyklus

Dokumentierung der Ergebnisse des Dialogs

Festlegung nationaler/regionaler Ziele

Bestimmung und Überprüfung der Indikatoren

Beteiligung der Akteure an gegenseitigen Überprüfungen, wechselseitigem Lernen und der Ermittlung bewährter Verfahrensweisen

Einbindung der Akteure in praktische Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung und sozialer Inklusion.

5.10

Es muss eine klare Verbindung zwischen Vorschlägen, die sich auf „gemeinsame Grundsätze“ stützen, und der OMK geben. Gemeinsame Grundsätze sind Empfehlungen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und in der EU-Politik zum Beispiel bereits für thematische Strategien zur Flexicurity, der aktiven Inklusion und dem aktiven Altern herangezogen wurden.

5.11

Die Ergebnisse der OMK sollten letztendlich zu Vorschlägen für die Nutzung anderer Instrumente führen, wie z.B. der „verstärkten Zusammenarbeit“ zwischen den Mitgliedstaaten, der Anwendung der Gemeinschaftsmethode usw.

5.12

Der EWSA betont, dass die Indikatoren über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinausgehen müssen, indem auch Indikatoren für das gesellschaftliche Wohlbefinden ermittelt werden, wie es von der Stiglitz-Kommission (6) vorgeschlagen wurde. Der Ausschuss hat bereits quantitative und qualitative sozialpolitische Indikatoren ermittelt, unter anderem für Geschlechtergleichstellung, Beschäftigung junger Menschen, in Armut lebende Erwerbstätige, Menschen mit Behinderungen, qualitätvolle Arbeitsplätze, Armut von Kindern und Jungendlichen, Einkommensverteilung, Systeme für Mindestlohn/Mindesteinkommen, Zugang zu Gesundheits- und Sozialdienstleistungen. Es ist auch ein praxistauglicher Indikator für die Lebensqualität vorgeschlagen worden, der sechs verschiedene Bereiche abdeckt (7). Qualitative Indikatoren, die Zugänglichkeit und Qualität in Bezug auf die Erwartungen der Menschen, die Einbindung der Verbraucher und die Benutzerfreundlichkeit messen, sind ebenfalls vorgeschlagen worden.

5.13

Während Indikatoren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene festgelegt werden müssen, betont der EWSA, dass die Beteiligten aufgefordert werden sollten, sich an deren Erarbeitung und Bewertung zu beteiligen.

5.14

Der EWSA sieht es als wichtig an, dass die Mitgliedstaaten mit vergleichbaren, aber anpassbaren europäischen Indikatoren über die Fortschritte bei der Erreichung jedes Ziels berichten, sowohl zur Erstellung einer Rangfolgentabelle, wie im Kok-Bericht (8) vorgeschlagen, als auch zur Verwendung als Diagnosewerkzeug, anhand dessen nationale und lokale Akteure die nötigen Verbesserungen und Selbstkorrekturen durchführen können.

5.15

Wirksame Systeme für wechselseitiges Lernen, den Transfer bewährter Verfahrensweisen und die Nutzung anderer als legislativer Maßnahmen müssen die Entscheidungsträger auf allen Ebenen einbeziehen. Da die Sozialpartner und anderen relevanten Akteure der Zivilgesellschaft über einzigartige Kenntnisse und umfassende Erfahrungen in der Sozial- und Beschäftigungspolitik verfügen, müssen sie in die Ermittlung und Bewertung von Möglichkeiten zur Weitergabe von Erfolgsbeispielen, insbesondere innovativen Maßnahmen, einbezogen werden.

5.16

Die gegenseitigen Überprüfungen der Mitgliedstaaten sollten durch Einbeziehung der Sozialpartner und anderer relevanter Beteiligter ausgeweitet werden. Die Überprüfungen auf der Grundlage wechselseitigen Lernens und bewährter Verfahrensweisen sollten zu öffentlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten mit Vorschlägen für einen nationalen Fahrplan für den sozialen Zusammenhalt führen.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ECO/258, „Effiziente Partnerschaften/Kohäsionspolitik“, Berichterstatter: Jan Olsson.

(2)  Rat 9964/10

(3)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 27.5.2010 zum Thema „Beschäftigungsleitlinien“, Hauptberichterstatter: Wolfgang Greif, CESE 763/2010.

(4)  Laut diesem Indikator ist die Armutsgrenze definiert als ein Einkommen, das unter 60 % des mittleren Einkommens liegt.

(5)  Sie zum Beispiel „EU Policy Coordination Beyond 2010: Towards a New Governance Structure“ von Jonathan Zeitlin.

(6)  Kommission zur Messung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sozialen Fortschritts

(7)  Siehe die EWSA-Stellungnahme vom 22.10.2008 zum Thema „Jenseits des BIP - Messgrößen für nachhaltige Entwicklung“, Berichterstatter: Martin Siecker (ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 53-59.)

(8)  „Die Herausforderung annehmen - Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“, Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim Kok, November 2004.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/28


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Entwicklungen im Bereich der Sozialleistungen“

2011/C 44/05

Hauptberichterstatter: Xavier VERBOVEN

Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte Laurette ONKELINX, belgische Vizepremierministerin und Ministerin für Soziales und öffentliche Gesundheit, im Namen des künftigen belgischen EU-Ratsvorsitzes den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zum Thema:

Entwicklungen im Bereich der Sozialleistungen

Das Präsidium beauftragte am 25. Mai 2010 die Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft mit den Vorarbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli), Xavier VERBOVEN zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 66 gegen 3 Stimmen bei 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt, dass die Frage der Entwicklung der Sozialleistungen während des belgischen Ratsvorsitzes auf einer Fachkonferenz erörtert werden soll. Der Ausschuss erkennt an, dass der Sozialschutz ein wichtiges Instrument der Umverteilung, des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität ist, das ein Kernstück des europäischen Einigungswerks bilden muss. Zu den grundlegenden sozialen Rechten gehören der Zugang zu angemessenen Sozialleistungen beim Eintreten bestimmter sozialer Risiken oder zu sozialer Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung für Menschen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen. Der EWSA erinnert an seine Erklärung vom 30. November 2009, in der er die Europäische Kommission auffordert, „ein sozialpolitisches Aktionsprogramm vorzuschlagen, mit dem gewährleistet wird, dass den sozialen Grundrechten dieselbe Bedeutung beigemessen wird wie den Wettbewerbsregeln und den wirtschaftlichen Freiheiten. (1)

1.2   Der EWSA weist darauf hin, dass die Sozialpolitik ein Produktivfaktor ist. Er erinnert erneut daran, dass Sozial- und Arbeitsmarktpolitik bei geeigneter Konzeption gleichermaßen zur sozialen Gerechtigkeit und zur wirtschaftlichen Effizienz und Produktivität beiträgt. Das Hauptmerkmal des europäischen Sozialmodells ist die gelungene Verzahnung von wirtschaftlicher Effizienz und sozialem Fortschritt (2). Ob sich die Bürger mit dem Projekt Europa identifizieren können, hängt davon ab, ob in einer Reihe von Bereichen eine wirkungsvolle Politik betrieben wird. Nicht übersehen werden darf, dass der Sozialschutz eine stabilisierende Funktion in der Wirtschaft hat, sowohl in wirtschaftlich guten wie schlechten Zeiten (3).

1.3   Die derzeitige Wirtschafts- und Sozialkrise lässt eine europäische Strategie für den zeitlichen Horizont 2020 mehr denn je geboten erscheinen. Diese neue Strategie, die von der Europäischen Kommission (4) konzipiert wurde, wurde vom Europäischen Rat am 17. Juni 2010 angenommen; im September dieses Jahres soll sie formell vom Parlament gebilligt werden. Sie bezieht sich auf vier Bereiche: Wissen und Innovation, nachhaltigeres Wirtschaften, die Verbesserung der Beschäftigungsquoten und soziale Inklusion. Der EWSA unterstützt diese mehrdimensionale Sicht, mit der ein „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ gefördert werden soll. Er bedauert jedoch, dass die Empfehlungen in seiner letzten Stellungnahme zu der „Zukunft der Lissabon-Strategie nach 2010“ in einigen Punkten, bei denen Schwachstellen ausgemacht wurden, nicht aufgegriffen wurden. So wären unter anderem „Leitlinien mit messbaren Zielen betreffend die Geschlechtergleichstellung, den Kampf gegen Arbeitsverhältnisse mit mangelnder sozialer Absicherung, den Übergang in eine CO2-arme Wirtschaft, die Bekämpfung der Armut (auch der in Arbeit stehenden Personen) sowie die Verhütung sozialer Ausgrenzung (z.B. angemessene Unterstützungen im Fall der Erwerbslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten)“ auszuarbeiten (5).

1.4   Der EWSA begrüßt, dass die Strategie Europa 2020 eine Leitlinie enthält, die speziell der sozialen Inklusion und der Armutsbekämpfung gewidmet ist und die Zusage beinhaltet, mindestens 20 Millionen Menschen der Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung zu entheben (6). Das Jahr 2010 wurde zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut ausgerufen; es ist unumgänglich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um allen Betroffenen zu helfen, aus der Armut zu finden.

1.5   Der Rat sieht in nachhaltigen, guten und angemessen entlohnten Beschäftigungsverhältnissen das wirkungsvollste Mittel gegen die Ausgrenzung. Es müssen strukturelle Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden, um einen integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen (7). Der EWSA erinnert an das Rahmenabkommen für einen integrativen Arbeitsmarkt, das am 9. Dezember 2009 im Rahmen des sozialen Dialogs geschlossen wurde. Es bekundet die Bereitschaft der Sozialpartner, integrative Arbeitsmärkte zu fördern, das Arbeitskräftepotenzial in Europa zu maximieren, die Beschäftigungsquote und die Qualität der Arbeitsplätze zu verbessern, wozu auch Aus- und Weiterbildung gehören.

1.6   Der EWSA teilt den Standpunkt, den das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. Mai 2009 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (8) zum Ausdruck bringt, wonach „die aktive Eingliederung nicht die soziale Eingliederung ersetzen darf, da schutzbedürftige Personen, die nicht zur Teilnahme am Arbeitsmarkt in der Lage sind, ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben und eine uneingeschränkte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben haben und ihnen deshalb unabhängig von der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Mindesteinkommen sowie zugängliche und erschwingliche Sozialdienstleistungen hoher Qualität zur Verfügung stehen müssen“.

1.7   Der EWSA erinnert daran, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1989 zum Thema „Armut“ (9) für die „die Einführung eines sozialen Minimums […], das gleichzeitig ein soziales Netz für die Armen und ein für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft nötiges Werkzeug darstellen soll“ plädiert hatte. Er bedauert, dass diese Stellungnahme sowie die Empfehlung des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (10) noch immer keinen entsprechenden Nachgang gefunden haben. Der EWSA vertritt infolgedessen die Auffassung, dass die progressive Einführung eines garantierten Mindestniveaus an Einkommen und Sozialleistungen im Rahmen der Sozialschutzsysteme im Wege eines neuen Instruments ins Auge gefasst werden sollte, das unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Armut wirksamer unterstützt. Das in der Strategie Europa 2020 formulierte Ziel der Armutsreduzierung ist so gesehen ein wichtiger Hebel.

1.8   Hinsichtlich der Sozialleistungen, die Lohn oder Gehalt ersetzen, weist der EWSA darauf hin, dass diesen derzeit nicht allesamt im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode betreffend den Sozialschutz besondere Aufmerksamkeit zuteil wird. Über definierte Ziele, gemeinsame Indikatoren sowie den Austausch bewährter Praktiken wird mit dieser Methode angestrebt, die Sozialschutzsysteme in den Bereichen Armutsbekämpfung, soziale Ausgrenzung, Renten, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu reformieren. Folglich bleiben die Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, Sozialleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Behinderung, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten in diesem wichtigen Prozess außen vor. Der EWSA empfiehlt, die Tätigkeiten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zum Sozialschutz auf alle Einkommensersatzleistungen auszudehnen. Er empfiehlt insbesondere die Einführung eines Monitorings, um das angemessene Sozialleistungsniveau zu ermitteln.

1.9   Der EWSA weist darauf hin, dass bei der Modernisierung unserer Sozialschutzsysteme ein effizientes Gleichgewicht angestrebt werden muss zwischen einerseits Anreizen zur Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und andererseits Maßnahmen, die einen angemessenen Sozialschutz unter Gewährleistung der Effizienz der in diesem Bereich getätigten Ausgaben garantieren. Was den ersten Aspekt betrifft, so legt der Ausschuss Wert auf die Feststellung, dass das Einkommen nicht das einzige zu berücksichtigende Element sein darf. Es gibt auch noch andere gewichtige Faktoren, darunter Verfügbarkeit, Effizienz und Qualität von Dienstleistungen rund um die Kinderbetreuung, aber auch Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Behinderten, Infrastrukturen für die berufliche Unterbringung von Arbeitsuchenden, sowie Bildungs-, Ausbildungs- und Gesundheitsinfrastrukturen (11). Der EWSA bekräftigt daher erneut sein Anliegen einer Stärkung der offenen Koordinierungsmethode im Wege der Umsetzung messbarer Ziele im Bereich Sozialschutz, darunter Erstattungsniveau oder Absicherung, aber auch Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (12). Im Übrigen stellt der Ausschuss fest, dass die breite Anwendung der ABM-Systeme im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich des Sozialschutzes keine besondere Aufmerksamkeit gefunden hat. Er empfiehlt die Erarbeitung eines Berichts im Rahmen des Ausschusses für Sozialschutz, um zu prüfen, ob die ABM-Instrumente tatsächlich Ausdruck eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Werten Solidarität, Verantwortung und Zusammenhalt sind.

1.10   Der EWSA unterstreicht die bedeutende Rolle, die die Vertreter der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner bei Fragen rund um die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sowie der Stärkung der offenen Koordinierungsmethode als demokratischer Prozess übernehmen können.

2.   Einführung und Kontext

2.1   Der Sozialschutz ist ein wichtiges Umverteilungs- und Solidaritätsinstrument, für dessen Gestaltung und Finanzierung die Mitgliedstaaten zuständig sind. Er hat in jedem Mitgliedstaat eine spezifische Ausgestaltung, und es herrscht somit eine große Vielfalt der Systeme. Der Umstand, dass er ein Herzstück des europäischen Einigungswerks ist, wird in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 34 der Charta der Grundrechte der EU anerkannt und gewürdigt. Dort wird festgehalten:

zum einen das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten […]

zum anderen das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

2.2   Neben der Gewährleistung eines angemessenen Einkommens für Erwerbslose oder bei Eintreten bestimmter sozialer Risiken muss der Sozialschutz unbedingt auch Beschäftigungsübergänge absichern, zumal um eine gute Integration in den Arbeitsmarkt sicherzustellen.

2.3   Angesichts der Finanzkrise 2008 haben die Sozialschutzsysteme die Europäer nicht nur vor den schlimmsten Folgen dieser Krise bewahrt, sie haben sich auch als kontrazyklische Stabilisatoren der Wirtschaft (13) erwiesen. Wegen des Fehlens einer ehrgeizigen Konvergenzpolitik könnten diese Systeme gerade durch die Wettbewerbspraktiken bestimmter Mitgliedstaaten in Gefahr geraten, die in der Absenkung der Sozialausgaben einen Weg sehen, um ausländische Investitionen anzulocken. Auch im sozialen Bereich wirkt sich diese Tendenz, die bei Steuern und Löhnen bereits zu beobachten ist, immer stärker aus (14).

2.4   Im Vorfeld der Umsetzung der neuen Strategie Europe 2020 muss daran erinnert werden, dass das Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum allein noch keine Gewähr für einen besseren sozialen Zusammenhalt bietet. Im vergangenen Jahrzehnt sind die Ungleichheiten häufig noch größer geworden, und Armut und soziale Ausgrenzung sind in den meisten EU-Mitgliedstaaten nach wie vor ein großes Problem (15). Der EWSA hält es im Übrigen für erforderlich, diesen Phänomenen durch eine Herangehensweise entgegenzutreten, die vom Grundsatz her nicht reaktiv angelegt ist und auf Entschädigung abstellt, sondern auch vorbeugenden und proaktiven Charakter hat. Dadurch soll das Verarmungsrisiko schon vorab begrenzt werden. Hier ist vor allem an die Kinderarmut zu denken, die die gesamte Entwicklung und das spätere Leben eines Menschen prägen kann.

2.5   In Bezug auf den sozialen Schutz und insbesondere die Sozialleistungen gibt es heute vier große Herausforderungen:

Die Krise und ihre Folgen: Einerseits drücken sie sich in höheren Arbeitslosigkeitsausgaben infolge zahlreicher Arbeitsplatzverluste aus, zum anderen belasten sie die öffentlichen Haushalte. Um zu vermeiden, dass die Menschen in der Langzeitarbeitslosigkeit gefangen bleiben, müssen die Sozialschutzsysteme weiter verbessert und modernisiert werden, um einen aktiven und sicheren Rahmen zu schaffen, der den Zugang zu und die Rückkehr in eine gute Beschäftigung gewährleistet und die Nachhaltigkeit dieser Systeme sicherstellt.

Die Bevölkerungsalterung: Sie wird sich spürbar auf die Renten- und Gesundheitssysteme auswirken. Zur Solidarität zwischen den Generationen gehören die Gewährleistung eines ausreichenden Rentenniveaus und Investitionen in die mit diesem Phänomen zusammenhängenden Bedürfnisse, womit insbesondere auch der Bereich Pflege gemeint ist.

Armut und Ungleichheit: Diese haben in nicht akzeptabler Weise zugenommen. Die Ziele der Reduzierung der Armut, die in der neuen Strategie Europa 2020 definiert werden, sind ehrgeizig. Sie erfordern koordinierte Anstrengungen der Mitgliedstaaten in zahlreichen Bereichen politischen Handelns in Partnerschaft mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft.

Die notwendige Verbesserung des Wohlergehens der europäischen Bürger und des sozialen Zusammenhalts: Die Bürger haben in den letzten Jahren augenscheinlich gewaltige Erwartungen in Bezug auf effiziente, fortschrittliche neue Ansätze der Sozialpolitik, die zugleich wirtschaftlich nachhaltig sind, gehegt.

3.   Angemessene Ersatzeinkommen

3.1   Die Sozialleistungen, die bei Arbeitslosigkeit, Renteneintritt, im Krankheitsfall und bei Behinderung eine Einkommensgarantie bieten, nehmen in den Systemen der sozialen Sicherheit eine Vorrangstellung ein. Ganz gleich, wie sie finanziert werden und welche Prinzipien ihnen zugrunde liegen (Versicherung oder Solidargemeinschaft), oder wie ihre Bewilligungsmodalitäten aussehen, ihr Ziel ist stets, bei Eintritt eines sozialen Risikos ein stabiles und angemessene Einkommen sicherzustellen. Von daher sind sie für den Einzelnen und gesamtgesellschaftlich gesehen ein wichtiger Faktor, der Sicherheit schafft. Sie dürfen nicht als Belastung gesehen werden, sondern müssen als produktive Investition aufgefasst werden, von der alle etwas haben.

3.2   Die gewaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in Europa, die durch die Globalisierung, den technischen Fortschritt, die einsetzende Bevölkerungsalterung und in jüngster Zeit durch den Ausbruch der Wirtschaftskrise (ab 2008) ausgelöst wurden, haben zu tief greifenden Veränderungen in den Sozialschutzsystemen im Allgemeinen und den Ersatzeinkommen im Besonderen geführt. Die in den vergangenen 20 Jahren im Zeichen der Reformen geführte Politik zielte im Wesentlichen auf die Gesundung der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten und auf die Sicherstellung des Wirtschaftswachstum ab, vor allem durch eine hohe Beschäftigungsquote. Das hat dazu geführt, dass den Sozialleistungen eine vornehmliche Anreizfunktion für eine verstärkte Teilnahme am Arbeitsmarkt zugedacht wurde.

3.3   Der Ausschuss weiß sehr wohl um die Tatsache, dass das Schutzniveau, das die Sozialleistungen gewährleisten, stark von den öffentlichen Finanzen abhängt, die derzeit infolge Wirtschaftskrise und Bevölkerungsalterung stark unter Druck sind. Er erinnert jedoch daran, dass er „Schritte ab[lehnt], die zu einer Bedrohung der Solidarität führen würden, auf der der Sozialschutz beruht und die für Europa so nützlich ist (16). Sozialleistungen zur teilweisen Erhaltung des Lebensstandards sind wichtig für die Gewährleistung einer besseren Verteilung der Güter und Einkommen sowie den sozialen Zusammenhalt. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung der Mechanismen zur Anpassung der Sozialleistungen nach Maßgabe der Entwicklung des Lebensstandards. Dies ist auch der Grund, warum der Ausschuss ein Monitoring im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode für erforderlich erachtet, um ein angemessenes Niveau der Sozialleistungen zu ermitteln.

3.4   Der EWSA fordert die Umsetzung eines sozialen Aktionsprogramms im Geiste einer positiven Zusammenarbeit zwischen den Staaten, um der Versuchung einer „konkurrierende[n] Nivellierung der sozialen Rechte, des Sozialschutzes und der Arbeitsbedingungen nach unten“ zu begegnen (17).

3.5   Arbeitslosigkeit: Stärkung des Sozialschutzes als Investition in die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und die soziale Eingliederung

3.5.1   Die Arbeitslosenversicherung ist eine wesentliche soziale Errungenschaft, da sie darauf ausgerichtet ist, Arbeitnehmer vor den Folgen einer Entlassung oder Umstrukturierung zu schützen. Ziel ist die Sicherung eines angemessenen und stabilen Ersatzeinkommensniveaus, das eine ganz wichtige Voraussetzung für die Sicherung der beruflichen Mobilität und zugleich auch die Rückkehr in die Beschäftigung ist (18).

3.5.2   Die Arbeitslosenversicherung darf sich nicht auf die reine Unterstützungsleistung beschränken, sondern sie muss mit adäquaten und dynamischen Hilfsmaßnahmen verknüpft sein, die die Aussicht auf ein gutes Beschäftigungsverhältnis eröffnen. Diese aktiven Politikmaßnahmen müssen eine individuelle Begleitung und den Zugang zu qualifizierenden Ausbildungen (19) garantieren. Im Übrigen kommt auch noch andere Faktoren eine wichtige Rolle zu, wie Verfügbarkeit, Effizienz und Qualität von Dienstleistungen rund um die Kinderbetreuung, aber auch Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Behinderten sowie Bildungs- und Gesundheitsinfrastrukturen (20). Die Behörden müssen die Umsetzung dieser unabdingbaren Elemente sicherstellen, damit reibungslose Beschäftigungsübergänge möglich sind.

3.5.3   Andererseits ist der EWSA der Auffassung, dass strukturelle Verbesserungsmaßnahmen notwendig sind, um einen wirklich integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen (21). Diesbezüglich sei an das Rahmenabkommen für einen integrativen Arbeitsmarkt erinnert, das am 9. Dezember 2009 im Rahmen des sozialen Dialogs geschlossen wurde. Es bekundet die Bereitschaft der Sozialpartner zur Förderung integrativer Arbeitsmärkte, zur Maximierung des Potenzials der Arbeitnehmer in Europa, zur Hebung der Beschäftigungsquote sowie zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze, zu der auch Aus- und Weiterbildung gehören.

3.5.4   Der Ausschuss hält diese Konvergenzen für notwendig, damit Arbeit einträglich und auch wirklich eine finanziell attraktivere Alternative ist. Durch die verzahnte Umsetzung sozial-, lohn- und steuerpolitischer Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Personen mit geringer Arbeitsvergütung und mit geringen Qualifikationen Zugang zu einer lohnenden Beschäftigung erhalten und Armut und Arbeitslosigkeit entgehen können (22).

3.5.5   Eine an eine dynamische Arbeitsmarktpolitik gekoppelte Arbeitslosenunterstützung ermöglicht es, die Wirtschaft zu stabilisieren und die aktive Anpassung an den Wandel dank einer Verbesserung der Qualifikationen und effizienter Initiativen in den Bereichen Beschäftigungssuche und Umschulung (23) zu fördern. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die ABM-Politik, die derzeit in allen Mitgliedstaaten geführt wird, von einem Wertegleichgewicht zwischen Solidarität, Verantwortung und Zusammenhalt geprägt ist. Sie darf nicht selber zu einem Risikofaktor werden und Unterschieden in Bezug auf Arbeitsplatzkategorien sowie dem Gefangensein in atypischen, gering qualifizierten und/oder schlecht bezahlten Beschäftigungsverhältnissen Vorschub leisten. Auch bei der Straffung der Kriterien der Förderungswürdigkeit ist Umsicht geboten, zumal in Zeiten der Wirtschaftskrise, in denen die Nachfrage nach Arbeitskräften gering ist. Es besteht die Gefahr, dass ausgegrenzte Personen noch mehr an den Rand gedrängt werden, was ihre berufliche (Wieder-) Eingliederung erheblich erschwert. Dieser Verdrängungsprozess können zudem noch den nachteiligen Nebeneffekt haben, dass andere Bereiche des sozialen Netzes stärker belastet werden, wie die Sozialhilfe oder die Berufsunfähigkeitsunterstützung, was nicht wünschenswert erscheint.

3.6   Renten: angemessene Renten trotz Bevölkerungsalterung

3.6.1   Da die Zahl der Rentner in Europa wächst und ihnen relativ gesehen immer weniger Erwerbstätige gegenüberstehen, hat die Europäische Union die Mitgliedstaaten zu einer Reform ihrer Rentensysteme aufgerufen, damit auch künftig angemessene und nachhaltige Renten gezahlt werden können. Schwerpunktmäßig setzen die Reformen in folgenden Bereichen an: Anreize zu einem längeren Verbleib im Arbeitsleben, Anreize zur zusätzlichen Altersversorgung, Schaffung einer stärkeren Kongruenz zwischen Sozialbeiträgen und Sozialleistungen, Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung bei der Berechnung der Sozialleistungen, angemessene Finanzierung der Mindestrente, Anrechnung von Kindererziehungs- bzw. Betreuungszeiten auf die Rentenansprüche und Mechanismen zur automatischen oder halbautomatischen Überprüfung.

3.6.2   Der Personenkreis der Über-65-jährigen weist eine relativ hohe Armutsgefährdungsquote auf (20 % im Durchschnitt der EU-27 gegenüber 17 % der Gesamtbevölkerung). Besonders betroffen sind Frauen (deren Gefährdungsquote 22 % beträgt). Es stellt sich die Frage einer angemessenen Abstimmung des Rentenniveaus auf die Einkommen der übrigen Bevölkerung. Ziel der Altersversorgung ist, den Rentnern ein sicheres Einkommen zu gewährleisten, das unter Berücksichtigung des vorherigen Lebensstandards an die Stelle des während des aktiven Erwerbslebens bezogenen Einkommens tritt. In Zukunft werden Maßnahmen erforderlich sein, um nicht nur die Einkommenskluft zwischen den Renten von Männern und Frauen zu verringern, sondern auch um eine angemessene Absicherung des Altersrisikos von Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen stehen oder einen atypischen Karriereverlauf hatten. Die immer noch herrschende Ungleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt wirkt sich erheblich auf die Rentenansprüche und auch auf die Rentenerwartung von Männern und Frauen aus (24). Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass der Verbreitung von Systemen mit Mindestrenten eine maßgebliche Rolle bei der Bekämpfung der Altersarmut zukommt. Der EWSA drängt darauf, diesem Sachverhalt im Ausschuss für Sozialschutz und im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode stärkere Aufmerksamkeit zu widmen.

3.6.3   Die Altersversorgung wird größtenteils aus den öffentlichen Rentensystemen bezahlt. Daher muss alles unternommen werden, um ihren Fortbestand und ihre finanzielle Belastbarkeit sicherzustellen. Der EWSA sieht die beste Garantie für eine angemessene Finanzierung dieser öffentlichen Systeme in einer hohen Beschäftigungsquote sowie in ergänzenden Finanzierungsmaßnahmen, wie sie in einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführt wurden. Das Solidaritätsprinzip, das ein Band zwischen den Generationen knüpft und somit zum sozialen Zusammenhalt beiträgt, ist das Fundament dieser Systeme. Sie gestatten es ferner, auch in Zeiten von Arbeitslosigkeit oder bei krankheits- oder familiär bedingten Auszeiten im beruflichen Werdegang Rentenansprüche zu akkumulieren. Ihre finanzielle Standfestigkeit haben sie in der Finanzkrise von 2008 unter Beweis gestellt.

3.6.4   Neben den öffentlichen Rentensystemen haben sich auch ergänzende Versorgungssysteme herausgebildet. Diese können eine finanzielle Aufstockung der Renten bieten und sollten daher allen Arbeitnehmern offenstehen. Allerdings sind sie kein Lösungsansatz für das Problem der Finanzierbarkeit der öffentlichen Rentensysteme, die sie erst recht nicht in Frage stellen dürfen. Im Interesse der Beitragszahler und der Rentner müssen die Konzipierung und die Umsetzung dieser zusätzlichen Systeme zahlreichen Erfordernissen genügen. Vor allem muss auf die Verankerung in einem europäischen Regulierungsrahmen geachtet werden, der gemeinsam mit den Sozialpartnern zu erarbeiten ist. Es darf sich bei ihnen nicht ausschließlich um Investitionsfonds zur individuellen Alterssicherung handeln, sondern sie müssen auch die mit der Lebenserwartung zusammenhängenden Risiken abdecken und einen Einkommensschutz bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausfallszeiten aus familiären Gründen bieten. Der Zugang zu diesen zusätzlichen Systemen muss allen Arbeitnehmern einer Branche oder eines Unternehmens offenstehen. Das Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist zu respektieren. Wichtig ist, dass die Sozialpartner in die Umsetzung und die Kontrolle der Systeme eingebunden werden. Schließlich muss auch darauf geachtet werden, dass Investitionen mit positiven Beschäftigungseffekten gefördert werden, anstatt Investitionen mit rein spekulativem Charakter.

3.7   Arbeitsunfähigkeit - ein wichtiges Sicherheitsnetz für von Krankheit oder Behinderung betroffene Arbeitnehmer

3.7.1   Neben den Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Ruhestand umfassen die Ersatzzahlungen auch die Sozialleistungen im Fall von Arbeitsunfähigkeit, Behinderung, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wie ein angemessenes Ersatzeinkommen bemessen ist, sondern auch um die Wiedereingliederung oder den Zugang zum Arbeitsmarkt. Der EWSA erinnert an seinen Standpunkt, den er in seiner vorausgegangenen Stellungnahme zur sozialen Integration vorgebracht hat (25): Ein Einkommen ist eine unumgängliche Voraussetzung für ein unabhängiges Leben, aber keineswegs eine ausreichende Bedingung. Vielfach wird nicht genügend auf die Eingliederung der Betroffenen in das Berufsleben geachtet, obwohl es doch entsprechende gesetzliche Vorschriften gibt. Die praktischen Informations- und Hilfsmaßnahmen bei der Arbeitssuche oder zur Wiederaufnahme einer Arbeit sind oft schwerfällig und nicht zielführend.

3.7.2   Wer arbeitsunfähig ist, muss die Gewissheit haben, ein ausreichendes Einkommen zu beziehen, um ein würdiges Leben führen zu können. Die Sozialleistungen müssen nicht nur die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards gewährleisten, sondern sie müssen gleichermaßen die spezifischen Kosten, die den Betroffenen aufgrund ihrer Krankheit oder ihrer Behinderung entstehen, abdecken. Politische Maßnahmen zur Gewährleistung zugänglicher und guter Gesundheitsdienstleistungen spielen hier ebenfalls eine wesentliche Rolle. Gleiches gilt für Maßnahmen, die die Schaffung von Infrastrukturen und sozialen Dienstleistungen für die Pflege begünstigen, um so ein würdiges Leben zu ermöglichen (vgl. häusliche Gesundheitsdienstleistungen, Hilfe durch Dritte usw.)

4.   Mindesteinkommen und soziale Inklusion

4.1   Bereits am 12. Juli 1989 hatte der EWSA in einer Stellungnahme zur Bekämpfung der Armut (26)„die Einführung eines sozialen Minimums [empfohlen], das gleichzeitig ein soziales Netz für die Armen und ein für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft nötiges Werkzeug darstellen soll“. Diese Stellungnahme wird in der Empfehlung des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (27) zitiert, in der die schrittweise Einführung von garantierten Zuwendungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit einem zeitlichen Horizont von fünf Jahren empfohlen wird. Seitdem sind 20 Jahre vergangen, und die Europäische Union hat das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut erklärt. Somit kommt man um die Feststellung nicht umhin, dass diese Bemühungen und die Empfehlungen tote Buchstaben geblieben sind. Im Jahr 2008 bekräftigt die Kommission in ihrer Empfehlung vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung (28) die Empfehlung von 1992. Sie sei „nach wie vor ein Referenzwerk für Gemeinschaftsstrategien zu Armut und sozialer Ausgrenzung, das nichts von seiner Bedeutung verloren hat, wenn auch mehr getan werden muss, um sie vollständig umzusetzen.“ Unlängst hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (29)die Mitgliedstaaten auf[gefordert], eine angemessene Einkommensstützung durchzusetzen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen“. Zugleich „unterstreicht [es] die Notwendigkeit eines Mindesteinkommens in angemessener Höhe auf der Grundlage der Empfehlungen 92/441/EWG und 2008/867/EG, das angemessen, transparent, für alle zugänglich und anhaltend verfügbar sein muss“.

4.2   In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rats vom 24. Juni 1992 ist der EWSA der Auffassung, dass diese Einkommensgarantie unter Berücksichtung des Lebensstandards in jedem Mitgliedstaat festgeschrieben werden muss. Dies beinhaltet den Einsatz geeigneter Indikatoren, wie beispielsweise das im jeweiligen Mitgliedstaat verfügbare Durchschnitts- oder Medianeinkommen, die Statistik über den Verbrauch der privaten Haushalte, der gesetzliche Mindestlohn (sofern es ihn gibt) oder das Preisniveau. Dieses Mindesteinkommen könnte sodann angepasst oder ergänzt werden, um speziellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Hauptsächlich geht es dabei um Wohnungszuschüsse, um Maßnahmen, die den Zugang zu einer guten Gesundheitsversorgung garantieren oder um die Pflegekostenübernahme, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten bereits umgesetzt worden ist. Der Ausschuss unterstützt die Initiative des Europäischen Parlaments (30), zielt sie doch auf eine Verbesserung der Empfehlung des Rats von 1992 ab. Sie präzisiert zudem, dass „Menschen so viel Sozialhilfe bekommen müssten, dass ihnen ein angemessenes Mindesteinkommen für ein menschenwürdiges Leben zumindest auf einem Niveau ermöglicht würde, das über dem ‚Armutsrisiko‘ liegt“. Allerdings muss auf eventuelle Interaktionen geachtet werden, die sich zwischen einer Einkommensgarantie, die mit Sozialleistungen wie Wohnungsbeihilfe verbunden ist, und anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ergeben können. Zu vermeiden ist, dass die Bezieher von Sozialleistungen in eine Situation der Benachteiligung geraten, was ganz offenbar zu negativen Effekten führen würde.

4.3   Der EWSA erinnert daran, dass im Rahmen einer aktiven sozialen Inklusionspolitik die Einführung eines Mindesteinkommens und sozialer Dienstleistungen hoher Qualität angepeilt werden muss. Von diesem Standpunkt aus betrachtet unterstützt er die Position des Europäischen Parlaments (31). Dieses „schlägt vor, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festsetzung von Mindestlöhnen befassen, um damit das Problem der wachsenden Zahl der erwerbstätigen Armen anzugehen und Arbeit zu einer lohnenswerten Perspektive für arbeitsmarktferne Menschen zu machen.“ Der Ausschuss stellt außerdem klar, dass die Lebensumstände derjenigen Personen nicht vernachlässigt werden dürfen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit oder einer Behinderung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Er teilt den Standpunkt des Europäischen Parlaments (32), das präzisiert, „dass die aktive Eingliederung nicht die soziale Eingliederung ersetzen darf“ und „[schutzbedürftige Personen] (…) ein Recht auf eine uneingeschränkte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben haben und ihnen deshalb unabhängig von der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Mindesteinkommen sowie zugängliche und erschwingliche Sozialdienstleistungen hoher Qualität zur Verfügung stehen müssen.

4.3.1   Der EWSA vertritt die Auffassung, dass eine schrittweise Einführung einer Einkommensgarantie für die Umsetzung des Ziels der Armutsbekämpfung notwendig ist, das in der Strategie Europa 2020 enthalten ist. Es müsste mithilfe eines neuen Instruments anvisiert werden, um die Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, effizienter zu unterstützen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 27 vom 3.2.2009.

(2)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 309 vom 16.12.2006.

(3)  Europäische Kommission, Ausschuss für Sozialschutz, „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010“, Manuskript, Februar 2010.

(4)  Mitteilung der Kommission KOM(2010) 2020.

(5)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 128 vom 18.5.2010, Ziffer 4.4.

(6)  Europäischer Rat, 17.6.2010, Schlussfolgerungen, EUCO 13/10.

(7)  Idem 5.

(8)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 6.5.2009, 2008/2335 (INI).

(9)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 221 vom 28.8.1989 und ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 15.

(10)  Empfehlung des Rates Nr. 92/441/EWG vom 24. Juni 1992, ABl. L 245 vom 26.8.1992.

(11)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 86.

(12)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 10, und ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 86.

(13)  Europäische Kommission, Ausschuss für Sozialschutz, „Wachstum, Beschäftigung und sozialer Fortschritt in der EU – Kernbotschaften“, Manuskript, September 2009.

(14)  Klaus Busch, „World Economic Crisis and the Welfare State – Possible solutions to reduce the economic and social inbalances in the world economy, Europe and Germany“, International Policy analysis, Friedrich-Ebert-Stiftung, Februar 2010.

(15)  Idem 15.

(16)  Idem 5.

(17)  Idem 1.

(18)  Florence Lefresne, „Regard comparatif sur l’indemnisation du chômage: la difficile sécurisation des parcours professionnelles“, Chronique internationale de l’IRES – no115, November 2008, S. 23.

(19)  Idem 18.

(20)  Idem 11.

(21)  Idem 5.

(22)  Idem 11.

(23)  Idem 2.

(24)  Idem 11.

(25)  Idem 5.

(26)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 221 vom 28.8.1989 und ABl. C 128 vom 18.5.2010.

(27)  Idem 10.

(28)  Empfehlung der Kommission Nr. 2008/867/EG vom 3. Oktober 2008, ABl. L 307 vom 18.11.2008.

(29)  Idem 8.

(30)  Idem 8.

(31)  Idem 8.

(32)  Idem 8.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/34


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Kinderarmut und Wohl des Kindes“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/06

Hauptberichterstatterin: Brenda KING

In einem Schreiben vom 28. April 2010 ersuchte Laurette Onkelinx, stellvertretende Ministerpräsidentin und Sozial- und Gesundheitsministerin Belgiens, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Namen des künftigen belgischen Ratsvorsitzes um eine Sondierungsstellungnahme zum Thema

„Kinderarmut und Wohl des Kindes“.

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft am 25. Mai 2010 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) Brenda KING zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 113 gegen 6 Stimmen bei 14 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   In Europa sind heute 20 Millionen Kinder von Armut bedroht. Bei Kindern ist der Anteil der in Armut lebenden Menschen sogar noch höher als bei Erwachsenen (20 % gegenüber 16 %), und infolge der Wirtschaftskrise werden wahrscheinlich noch mehr Kinder unter die Armutsgrenze fallen. Schon allein die Tatsache, dass es unter den in der EU lebenden Kindern Armut gibt, zeigt, dass diesen Kindern die elementarsten Grundrechte vorenthalten werden.

1.2   Die Kinderarmut wird, sollte nichts gegen sie unternommen werden, negative Auswirkungen auf den künftigen Wohlstand in der Europäischen Union haben. Um die Ziele der EU-2020-Strategie zu erreichen, brauchen wir gebildete, gesunde und zuversichtliche junge Menschen. Sowohl die hohe Zahl der von Armut bedrohten Kinder als auch das Ausmaß, in dem Armut von einer Generation zur nächsten weitergegeben wird, ist wahrlich ein Armutszeugnis für die gescheiterte europäische Politik zum Schutz der am meisten gefährdeten Gruppen unserer Gesellschaft.

1.3   Kinderarmut und das Wohl des Kindes bilden eine vielschichtige Problematik. Aus einer Reihe von Untersuchungen lässt sich ablesen, dass mehrere Faktoren zu diesen Problemen beitragen, u.a. materielle Deprivation und der fehlende Zugang zu medizinischer Grundversorgung, würdigen Wohnverhältnissen und Bildung. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass diese Faktoren miteinander zusammenhängen und voneinander abhängig sind, was bei den Lösungsansätzen zu berücksichtigen ist.

1.4   Armut und Entbehrung bringen Millionen von Kindern um die Chance auf einen möglichst guten Start ins Leben und hemmen ihre persönliche Entwicklung. Sehr oft kann sich ein Eingreifen im frühen Lebensabschnitt des Kindes positiv auf sein restliches Leben auswirken. Deshalb müssen unbedingt geeignete Maßnahmen und Strategien konzipiert werden, um allen Kindern - insbesondere jenen aus den Bevölkerungsgruppen am äußersten Rand unserer Gesellschaft - die Chance auf volle Entfaltung ihres Potenzials zu garantieren, damit sie positiv zur Zukunftsgestaltung beitragen können.

1.5   Wir sind im Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, weshalb der EWSA das politische Engagement des Rates begrüßt, der die Armutsbekämpfung zu einem der bis 2020 zu erreichenden fünf EU-Kernziele erklärt hat. Konkret lautet das Ziel „Verringerung der Zahl der unter den nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 %, wodurch 20 Millionen Menschen aus der Armut befreit würden“ (1).

1.6   Der Ausschuss bedauert jedoch, dass die Bekämpfung von Kinderarmut und die Förderung des Wohls des Kindes kein spezifisches Ziel bildet, obgleich dieses Thema auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2000 zunehmend politische Beachtung findet, was sich in einem breiten Spektrum von Initiativen niederschlägt.

1.7   Der Ausschuss begrüßt, dass eine der sieben EU-Leitinitiativen die „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut“ sein wird; sie dient „zur Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts, damit die Vorteile von Wachstum und Beschäftigung allen zugute kommen, und Menschen, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, in Würde leben und sich aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligen können“.

1.8   Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, diese Plattform zum Referenzrahmen für die Beseitigung der Kinderarmut und die Förderung des Wohls des Kindes zu machen und in ihr kinderspezifische mehrdimensionale Ansätze auf der Grundlage der Rechte der Kinder und spezifischer Ziele für Kinder und Familien mit Kindern zu entwickeln.

1.9   Das EU-Netzwerk unabhängiger Sachverständiger für soziale Eingliederung hat besonders auf bestimmte Gruppen von Kindern hingewiesen, die stark von äußerster Armut bedroht sind. Dazu gehören:

i.

in Heimen lebende Kinder oder ehemalige Heimkinder, Straßenkinder, missbrauchte, misshandelte oder vernachlässigte Kinder, Kinder von psychisch kranken Eltern, Kinder in Betreuung, obdachlose Kinder und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt oder Menschenhandel geworden sind;

ii.

Kinder mit Behinderungen, Kinder aus ethnischen Minderheiten, Roma-Kinder, minderjährige Asylbewerber und Migranten;

iii.

Kinder, die in sehr armen und abgelegenen ländlichen Gebieten leben, in denen viele Einrichtungen der Grundversorgung fehlen, und Kinder in Großsiedlungen am Rande städtischer Ballungsgebiete.

1.10   In der EU-Grundrechtecharta sind auch Bestimmungen über die Rechte der Kinder enthalten. Der EU fällt damit eindeutig der Auftrag zu, Leben, Schutz und Entwicklung der Kinder zu garantieren. Für die schutzbedürftigen Kinder sollte es innerhalb der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut eigene Indikatoren und Zielvorgaben geben.

1.11   Der EWSA unterstützt die Forderung nach einer umfassenden Empfehlung der Kommission zum Thema Kinderarmut und Wohl des Kindes, mit der politische Kernziele und Vorgaben festgelegt werden und ein Rahmen für die kontinuierliche Beobachtung, den Erfahrungsaustausch, die Forschung und für vergleichende Berichte geschaffen wird. Dies wird zum Erreichen des EU-2020-Ziels der Armutsbekämpfung beitragen.

2.   Hintergrund

2.1   Seit 2000 ist das Problem der Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern zunehmend zu einem wichtigen Thema für die Methode der offenen Koordinierung im Sozialbereich geworden. Die Problematik stand auch im Mittelpunkt sämtlicher gemeinsamen Berichte über Sozialschutz und soziale Eingliederung (2002-2004). Die europäischen Staats- und Regierungschefs ersuchten die Mitgliedstaaten, „die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinderarmut rasch in erheblichem Maße zu verringern und damit allen Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft die gleichen Chancen zu bieten“ (2).

2.2   Auf der vom Luxemburger Ratsvorsitz 2005 veranstalteten Konferenz „Den EU-Prozess der sozialen Eingliederung voranbringen“ wurde ausdrücklich dazu aufgerufen, die Belange der Kinder in allen Politikbereichen zu berücksichtigen (children mainstreaming) und zumindest einen Indikator für das Wohl des Kindes auf EU-Ebene zu beschließen. In der 2006 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die Rechte des Kindes wurde der sozialen Eingliederung von Kindern und der Rolle des europäischen Prozesses der sozialen Eingliederung besondere Beachtung geschenkt. Im Januar 2008 wurde ein von der zuständigen EU-Arbeitsgruppe erstellter Bericht über Kinderarmut und Wohlergehen von Kindern in der EU sowie entsprechende Empfehlungen angenommen. Im Ende 2009 vorgelegten Arbeitsdokument der Kommission zur Strategie „Europa 2020“ wurde anerkannt, dass Kinderarmut und soziale Ausgrenzung zu den langfristigen sozialen Herausforderungen in der EU gehören, die sich durch die Finanz- und Wirtschaftskrise weiter verschärft haben. Im März 2010 legte ein Konsortium unter Federführung des TARKI-Instituts für Gesellschaftsforschung seinen im Auftrag der Europäischen Kommission erstellten ausführlichen Bericht über Kinderarmut und Wohlergehen von Kindern in der Europäischen Union vor.

2.3   Der Vertrag von Lissabon von 2009 schreibt die Förderung der Rechte des Kindes ausdrücklich als Ziel der Union fest. Auf der Auftaktveranstaltung zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010 erklärte Kommissionspräsident Barroso: „Wir müssen die Armutsrisikoquote für die gesamte Bevölkerung und insbesondere für Kinder und ältere Menschen bis 2020 senken; die gegenwärtigen Zahlen sind einfach nicht hinnehmbar.“ Belgien, das den EU-Ratsvorsitz im zweiten Halbjahr 2010 führt, hat die Bekämpfung von Kinderarmut und die Förderung des Wohls der Kinder zu wichtigen Prioritäten erklärt.

3.   Kinderarmut und Wohl des Kindes in der EU

3.1   Kinderarmut

3.1.1   Die Kinderarmut und das Wohl des Kindes sind in der gesamten Union große Herausforderungen. Das Ausmaß und die Schwere des Problems ist aber von Land zu Land und sogar innerhalb vieler Länder von Region zu Region sehr unterschiedlich. So ergibt sich aus den Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) für 2007 folgendes Bild (3):

In der EU sind 20 % aller Kinder von Armut bedroht (4), verglichen mit 16 % der Gesamtbevölkerung. Mit Ausnahme von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Slowenien und Zypern ist das Armutsrisiko überall in der EU für Kinder größer als für die Gesamtbevölkerung (in Lettland ist es gleich groß). Das Armutsrisiko für Kinder liegt in zwei Ländern (Bulgarien und Rumänien) bei 30-33 % und in fünf Ländern (Griechenland, Italien, Polen, Spanien und Vereinigtes Königreich) zwischen 23 und 25 %, in fünf anderen Ländern (Dänemark, Finnland, Schweden, Slowenien und Zypern) dahingegen bei 10-12 %.

Diese Informationen sollten um die nationale Armutsgefährdungslücke (5) ergänzt werden, die angibt, wie arm die armen Kinder sind, das heißt das Ausmaß der Armutsgefährdung von Kindern zeigt. Die Armutsgefährdungslücke für Kinder reicht von 13 % in Finnland und 15 % in Frankreich bis 40 % in Rumänien und 44 % in Bulgarien. Das Armutsrisiko nimmt in den meisten Ländern mit steigendem Alter der Kinder zu.

Ein weiterer wichtiger Faktor bei der Betrachtung der Einkommensarmut ist die Dauer, d.h. wie lange Kinder unterhalb der Armutsrisikoschwelle leben müssen. Im bereits erwähnten Bericht des TARKI-Instituts heißt es dazu: „Obgleich das Armutsrisiko bei Kindern in einem bestimmten Jahr Aufschluss darüber gibt, inwieweit sie von Deprivation (materieller Unterversorgung) und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, wiegt diese Bedrohung viel schwerer, wenn das Einkommensniveau diese Schwelle mehrere Jahre lang unterschreitet“. In diesem Bericht wird für die 20 EU-Mitgliedstaaten, für die die erforderlichen EU-SILC-Daten vorliegen, der Anteil der Kinder ausgewiesen, die in einem Haushalt lebten, der in jedem der Jahre 2005-2007 armutsgefährdet war. Dieser Anteil reicht von 4-6 % in Finnland, Österreich, Schweden, Slowenien und Zypern bis 13-16 % in Italien, Litauen, Luxemburg, Polen und Portugal.

3.2   Materielle Deprivation

3.2.1   Die EU-Definition für armutsgefährdete Kinder basiert auf der Zahl der in einkommensschwachen Familien lebenden Kinder. Dieser Indikator ist zwar wichtig, aber reicht nicht aus, da er nicht alles erfasst, was ein Kind für einen guten Start ins Leben benötigt. Kinder können in menschenunwürdigen Wohnverhältnissen leben oder sogar obdachlos sein, in verwahrlosten Gegenden wohnen, mit mehr Kriminalität, schlechterer Gesundheit, schlechter Ernährung, einem höheren Risiko von Unfällen und Verletzungen, mehr physischen Misshandlungen und Mobbing in der Schule, beschränkterem Zugang zu sozialen Diensten und Beratungseinrichtungen für Familien, Bildungsbenachteiligung und schlechteren Bildungschancen, mit eingeschränktem oder völlig fehlendem Zugang zu Spielplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen oder kulturellen Aktivitäten. Bestimmte Kinder sind durch mehrere dieser Faktoren benachteiligt, die bei gehäuftem Auftreten negativ zusammenwirken und einander verstärken können, was die Armut und soziale Ausgrenzung für das Kind noch verschärft und dazu führt, dass diese Probleme häufiger von Generation zu Generation vererbt werden.

3.2.2   Der Anteil der von materieller Deprivation betroffenen Kinder in der EU ist genauso hoch wie der von Armut gefährdeter Kinder (20 %). Bei der materiellen Deprivation gibt es jedoch noch größere Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten: Der Anteil der Betroffenen reicht von 4-10 % (in Luxemburg, den drei skandinavischen Mitgliedstaaten, den Niederlanden und Spanien) bis 39-43 % (in Lettland, Polen und Ungarn), 57 % (Rumänien) und 72 % (Bulgarien). Dem steht eine Schwankungsbreite des Armutsrisikos von 10 % bis 33 % gegenüber. Diese große Variation bei der materiellen Deprivation spiegelt die Unterschiede im durchschnittlichen Lebensstandard zwischen und innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten wider.

3.2.3   Der Anteil der materiell unterversorgten Kinder liegt bei 46 %, allerdings mit erheblichen Unterschieden: er reicht von 18-28 % (Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Spanien) bis 72-96 % (Bulgarien, Lettland, Rumänien und Ungarn). Bei Kindern oberhalb der Armutsgefährdungsschwelle liegt dieser Anteil in der EU bei durchschnittlich 13 %. Auch hier gibt es wieder sehr große Unterschiede zwischen den 1-6 % in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden und Spanien und den 35-62 % in Bulgarien, Lettland, Rumänien und Ungarn.

3.2.4   Der EWSA empfiehlt, die nationalen Armutsgefährdungsquoten, Armutsgefährdungsschwellen und Anteile der materiell unterversorgten Menschen als zusätzliche Indikatoren aufzunehmen.

3.3   Am stärksten gefährdete Kinder

3.3.1   Alleinerziehende und Großfamilien

3.3.1.1   Kinder von Alleinerziehenden und aus Großfamilien sind praktisch in allen Ländern am stärksten gefährdet. Die Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) für 2007 zeigen, dass auf EU-Ebene 34 % der Kinder Alleinerziehender von Armut bedroht sind, wobei dieser Anteil von 17-24 % (Dänemark, Finnland, Schweden) bis 40-45 % (Estland, Irland, Litauen, Luxemburg, Rumänien, Vereinigtes Königreich) und 54 % (Malta) reicht. Bei Kindern aus Großfamilien (Haushalte mit zwei Erwachsenen und drei oder mehr Kindern) liegt das Armutsrisiko in der EU 25 %. Es reicht von 12-15 % (Dänemark, Deutschland, Finnland, Schweden, Slowenien) bis 41-55 % (Italien, Lettland, Portugal, Rumänien) und 71 % (Bulgarien).

3.3.2   Arbeitslosenhaushalte

3.3.2.1   Die EU-Arbeitskräfteerhebung für 2007 zeigt, das 9,4 % der Kinder in Arbeitslosenhaushalten leben, wobei ihr Anteil von 2,2-3,9 % (in Griechenland, Luxemburg, Slowenien und Zypern) bis 12 % in der Belgien, 12,8 % in Bulgarien, 13,9 % in Ungarn und 16,7 % im Vereinigten Königreich reicht (6). Bei diesen Kindern besteht ein sehr hohes durchschnittliches Armutsrisiko (70 %), das in Dänemark und Finnland mit 47-49 % am geringsten und in Bulgarien, Estland, Litauen, Portugal, Rumänien, der Slowakei und Tschechien mit 81-90 % am höchsten ist.

3.3.2.2   Im Hinblick auf die materielle Deprivation kann das Leben in einem Haushalt, in dem niemand in Lohn und Arbeit steht, erhebliche Auswirkungen sowohl auf die derzeitigen als auch auf die künftigen Lebensumstände der Kinder haben. Arbeitslosigkeit wirft nicht nur die Frage möglicher finanzieller Probleme auf; das Fehlen eines arbeitenden Erwachsenen im Haushalt des Kindes kann auch dessen derzeitige oder künftige Chancen auf volle Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen.

3.3.3   Von äußerster Armut bedrohte Kinder

3.3.3.1   Das EU-Netzwerk unabhängiger Sachverständiger für soziale Eingliederung hat besonders auf bestimmte Gruppen von Kindern hingewiesen, die stark von großer oder äußerster Armut bedroht sind. Dies geht insbesondere aus den nationalen Aktionsplänen „Eingliederung“ mehrerer Mitgliedstaaten und aus verschiedenen transnationalen Informationsaustauschprojekten hervor. Zu den Risikogruppen gehören Kinder mit Behinderungen, Kinder aus ethnischen Minderheiten (insbesondere Roma-Kinder), minderjährige Asylbewerber und Migranten, missbrauchte, misshandelte oder vernachlässigte Kinder, Kinder von psychisch kranken Eltern, Kinder in Betreuung, obdachlose Kinder und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt oder Menschenhandel geworden sind; Kinder, die in sehr armen und abgelegenen ländlichen Gebieten leben, in denen viele Einrichtungen der Grundversorgung fehlen, und Kinder in Großsiedlungen am Rande städtischer Ballungsgebiete (7). Aus der 2007 vorgenommenen Untersuchung für die EU geht hervor, dass die Lage von Kindern aus Migrantenfamilien und aus bestimmten ethnischen Minderheiten in den alten Mitgliedstaaten zunehmend Besorgnis erregend ist.

3.4   Langzeitfolgen und generationenübergreifende Armut

3.4.1   Langzeitfolgen

3.4.1.1   Eine wichtige Erkenntnis aus den Gemeinsamen Berichten über Sozialschutz und soziale Eingliederung lautet, dass Kinder, die in Armut aufwachsen, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung eingeschränkt werden und unter Langzeitfolgen leiden, die ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen in der Kindheit sowie ihre spätere Gesundheit und ihr Wohlbefinden als Erwachsene beeinträchtigen. Sie haben ein höheres Risiko, als Erwachsene unter Armut, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung zu leiden. Diese Langzeitwirkungen wurden in dem Bericht für 2007 herausgestellt: „In Armut aufwachsende Kinder haben schlechtere Aussichten als besser gestellte Gleichaltrige, die Schulausbildung erfolgreich zu absolvieren, gesund zu bleiben, nicht straffällig zu werden und als junge Erwachsene in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft integriert zu werden“.

3.4.2   Generationenübergreifende Armut

3.4.2.1   Die oft von einer Generation zur nächsten vererbte Armut ist ebenfalls ein in diesem Zusammenhang häufig anzutreffendes Problem. In einer Reihe von Ländern tritt die intergenerationale Übertragung von Armut besonders deutlich in Bezug auf die Bildung zu Tage, was auf Länder sowohl mit hoher als auch mit geringer Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung zutrifft. In der Teilstatistik 2005 EU-SILC Modul zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen wurde festgestellt, dass sich die Bildungschancen in der Kindheit auf die Wahrscheinlichkeit eines Lebens in Armut im Erwachsenenalter auswirken. Danach hat ein Kind, dessen Eltern nur einen Grundschulabschluss haben, ein 23 Mal höheres Risiko, ohne Abschluss zu bleiben, als ein Kind von Akademikern.

4.   Vergleiche, Beobachtung und Evaluierung

4.1   Eine wichtige Aufgabe, der besondere Beachtung gelten muss, besteht darin, den Vergleich, die Beobachtung und die Evaluierung zu einem zentralen und sichtbaren Element sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu machen.

4.2   Aus diesem Grund empfiehlt der Ausschuss:

ein Verfahren einzuführen, bei dem die Kommission und die Mitgliedstaaten Mittel und Wege ergründen, um die sozialen Ziele der Union auf EU-Ebene besser sichtbar, messbar und greifbar zu machen;

sicherzustellen, dass die Fortschritte bei der Erfüllung der EU-Vorgaben und der einzelstaatlichen Ziele und bei der Verbesserung der Ergebnisse im Rahmen der vereinbarten EU-Indikatoren sorgfältig und regelmäßig überwacht und berichtet werden;

sicherzustellen, dass Peer-Reviews organisiert werden, um die Ergebnisse dieser Beobachtungen und Vergleiche zu diskutieren, damit die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission voneinander lernen können;

viel strengere Maßstäbe für die Beobachtung und Evaluierung anzulegen, wobei stärker ergebnisorientiert gearbeitet werden sollte, und sicherzustellen, dass regelmäßig eine unabhängige kritische Prüfung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele erfolgt. Sinnvollerweise sollten dazu folgende Kernelemente gehören:

in die nationalen Beobachtungs- und Untersuchungssysteme der Mitgliedstaaten sollten regelmäßig gemeinsame Indikatoren aufgenommen werden, um den Prozess des gegenseitigen Lernens zu verbessern;

es gilt, die statistische Kapazität auf EU-, nationaler und subnationaler Ebene zu stärken und sicherzustellen, dass Sozialstatistiken zeitnäher erstellt werden (dazu gehören auch Daten über Kinderarmut und das Wohl des Kindes, die eine Bewertung der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise in der gesamten EU ermöglichen);

alle Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, formelle Regelungen für die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen und unabhängiger Sachverständiger in die kontinuierliche Beobachtung und Beurteilung der Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Eingliederung zu treffen.

5.   Einrichtung der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut

5.1   Die Stärkung der sozialen Dimension der EU und insbesondere die Erfüllung der EU-2020-Ziele wird in erheblichem Maße von der „Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut“ abhängen, die als Leitinitiative im Rahmen des Europa-2020-Projekts vorgeschlagen wurde.

5.2   Diese Plattform muss zum sichtbaren Symbol des erneuerten sozialen Europas werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass alle anderen Bereiche der EU-Politikgestaltung (Maßnahmen auf den Gebieten Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung, Migration, Gesundheit, Innovation und Umwelt) zur Erfüllung der sozialen Ziele der Union einschließlich des EU-Ziels der Armutsbekämpfung beitragen, und dabei kommt der Plattform eine zentrale Rolle zu.

5.3   Ein wichtiger Schwerpunkt dabei wird sein, die Fragen eines angemessenen Sozialschutzes, wozu die Bekämpfung von Kinderarmut, die Förderung des Wohls des Kindes und die Rechte der Kinder gehören, in alle relevanten EU-Politikbereiche und -programme und auch in die Strukturfonds umfassend einzubeziehen. Der Plattform für die Armutsbekämpfung kommt dabei die zentrale Aufgabe zu, die Umsetzung des Prozesses zur Abschätzung der sozialen Folgen und den Beitrag anderer Teile des EU-2020-Projekts zur angestrebten Zurückdrängung der Armut zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten.

5.4   Bessere Verknüpfung zwischen den EU-Zielen der sozialen Eingliederung und den Zielen der EU-Strukturfonds

5.4.1   Erforderlich ist eine viel größere Übereinstimmung zwischen den Zielen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Eingliederung und dem Einsatz der EU-Strukturfonds. In diesem Zusammenhang muss der Einsatz von Strukturfondsmitteln zu einem Kernelement der nationalen Aktionspläne (Eingliederung) werden. Ein Beispiel dafür war der 2009 unterbreitete Kommissionsvorschlag, den Einsatz von Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) für die Förderung von Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen in den neuen Mitgliedstaaten zuzulassen. Dieses Beispiel könnte ein wichtiges Signal für die Aufstockung der Mittel für Initiativen auf diesem Gebiet sein.

6.   Empfehlungen des EWSA

6.1   EU-Verpflichtungen im Bereich Kinderarmut und Wohl des Kindes

6.1.1   Angesichts der mit der Europa-2020-Strategie verfolgten Gesamtziele sollte ein schlüssiger Rahmen für die Behandlung der Probleme der Kinderarmut und des Wohls des Kindes entwickelt werden, wobei ein auf Rechten basierender Ansatz zu wählen ist. Es sollte ein besonderes EU-Ziel „Beseitigung der Kinderarmut“ und „Förderung des Wohls des Kindes“ eingeführt werden.

6.2   Angemessene Mittel

6.2.1   Für Familien mit Kindern sollte ein Familienmindesteinkommen eingeführt und über Geldleistungen in Abhängigkeit vom Erwerbstatus der Eltern umgesetzt werden. Finanzielle Unterstützung für alle Kinder könnte durch Steuergutschriften und/oder ein allgemeines Kindergeld garantiert werden.

6.2.2   Das allgemeine Kindergeld für alle ist ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung der Kinderarmut; es gewährleistet eine Gesamteffizienz in der Verwaltung, vermeidet die soziale Stigmatisierung und wird im großen Umfang in Anspruch genommen, legt man die 2008 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellte Studie zu Grunde.

6.2.3   Bei Kindern in Arbeitslosenhaushalten besteht ein sehr hohes Armutsrisiko, weshalb die Verringerung der Armutslücke bei Arbeitslosenhaushalten und bei trotz einer Beschäftigung von Armut betroffenen Haushalten als Ziel festgelegt werden sollte, um die Stärke der von Kindern erlittenen Armut zu mindern. Die Erwerbstätigkeit von Eltern sollte durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik unterstützt werden. Dafür sollten u.a. in örtlicher Nähe zugängliche und erschwingliche Qualitätsdienstleistungen im Bereich Kinderbetreuung angeboten werden.

6.2.4   Integrative Arbeitsmärkte müssen hochwertige Arbeitsplätze für Eltern bieten. Damit Eltern Zeit mit ihren Kindern verbringen können, müssen sie Beruf und Familie miteinander in Einklang bringen, was durch entsprechende Maßnahmen zu fördern ist.

6.2.5   Um die Vererbung von Armut und Ausgrenzung an die nächste Generation zu unterbinden, müssen die Chancengleichheit für alle durch eine gut konzipierte Sozialpolitik sichergestellt und verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf erfolgreiche Schulabschlüsse aller Kinder unternommen werden; dies gilt insbesondere für in äußerster Armut lebende Kinder. Hier müssen die Eingliederungs- und Antidiskriminierungsmaßnahmen auch und vor allem zugunsten von Zuwanderern und ihren Nachkommen sowie von ethnischen Minderheiten intensiviert werden.

6.3   Kleinkindalter

6.3.1   Der EWSA unterstützt die Empfehlung von Eurochild, die Kinderbetreuung so auszubauen, dass sie für alle Kinder und Familien von der vorgeburtlichen Betreuung bis zur Vorschule in einem Gesamtkonzept angeboten wird. Eurochild argumentiert, dass die in Barcelona festgelegten Ziele viele beispielhafte Vorgehensweisen im Bereich frühkindliche Betreuung unberücksichtigt lassen. Der EWSA empfiehlt, dass im Hinblick auf die Barcelona-Ziele gemeinsame EU-Qualitätsstandards für die Kleinkindbetreuung festgelegt werden sollten. Dazu zählt gemäß den Erkenntnissen des „Netzwerks Kinderbetreuung“ der Europäischen Kommission die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern. Dies sollte in die Konzipierung und Umsetzung einzelstaatlicher Maßnahmen einfließen, wobei auch Strukturfondsmittel zum Einsatz kommen könnten.

6.4   Gesundheit

6.4.1   Der EWSA empfiehlt, dass die EU-Arbeitsgruppe „Gesundheitsindikatoren“ Indikatoren für Kinder entwickelt, um die Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitspolitik und deren Auswirkungen zu überwachen und zu bewerten.

6.4.2   Des Weiteren sollten Indikatoren für die psychische Gesundheit entwickelt werden, insbesondere für eine positive psychische Verfassung und für psychische Erkrankungen.

6.4.3   In der für 2012 erwarteten Mitteilung der Kommission zum Thema gesundheitliche Ungleichheit sollte auch die Gesundheit von Kindern angesprochen werden.

6.5   Wohnbedingungen

6.5.1   Die EU-Mitgliedstaaten sollten die auf der fünften Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit im März 2010 im Rahmen des Aktionsplans für die Umwelt und die Gesundheit von Kindern in Europa eingegangenen Verpflichtungen und vereinbarten Aktionen umsetzen.

6.5.2   Die Europäische Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Richtlinien für die Messung, Überwachung und Berichterstattung im Bereich Obdachlosigkeit und Ausgrenzung im Wohnungsbereich vereinbaren, wobei den Lebenslagen von Kindern besondere Aufmerksamkeit gelten muss.

6.5.3   Die Europäische Kommission sollte auch weiterhin solche Initiativen in den Mitgliedstaaten und Kandidatenländern unterstützen und finanzieren, die auf die Schließung von Kinderwohnheimen schlechter Qualität und die Bereitstellung entsprechender Alternativen abzielen.

6.6   Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung

6.6.1   Die Europäische Kommission sollte mit allen relevanten Interessenträgern prüfen, inwieweit im Bereich Gewalt gegen Kinder, Missbrauch und Ausbeutung von Kindern ein Indikator eingeführt werden kann, der die Fragen der Ermittlung, des Schutzes, der Strafverfolgung und der Prävention abdeckt. Dies würde den Empfehlungen einer 2009 für die Grundrechteagentur erstellten Studie über Indikatoren entsprechen.

6.6.2   Die Mitgliedstaaten sollten eigene Strategien zur Prävention und zum Schutz von Kindern vor jeder Form der Gewalt entwickeln; dafür sollten sie sich auch klare Ziele setzen und Haushaltsmittel bereitstellen sowie auf lokaler Ebene Mechanismen vorsehen, über die Kinder oder Dritte Fälle von Gewalt melden können.

6.7   Auf das Kind ausgerichtete Maßnahmen

6.7.1   Die Kommission sollte eine stärkere Verknüpfung zum Programm des Europarates „Ein Europa für und mit Kindern schaffen“ (Building a Europe for and with Children) herstellen, in dem insbesondere auf die Beteiligung der Kinder Wert gelegt wird.

6.7.2   Die bestehenden vereinbarten Indikatoren zum Einkommen und zur materiellen Deprivation müssen um auf Kinder ausgerichtete Indikatoren erweitert werden. Die Indikatoren sollten die verschiedenen Phasen der Kindheitsentwicklung und die wichtigsten Kriterien widerspiegeln und alle Kindesaltersstufen abdecken. In der Studie von Tarki/Applica werden die Altersstufen 0-5, 6-11, 12-17 und u.a. die Kriterien Einkommen, materielle Deprivation, Bildung, Wohnverhältnisse, Gesundheit, Exposition gegenüber Gefahren und gesellschaftliche Beteiligung vorgeschlagen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Gemäß EU-Definition gelten als „von Armut bedroht“ jene Menschen, die in einem Haushalt leben, dessen Gesamtäquivalenzeinkommen 60 % unter dem durchschnittlichen nationalen Äquivalenzhaushaltseinkommen liegt (als Äquivalenzskala dient die modifizierte OECD-Skala).

(2)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates am 23./24. März 2006 in Brüssel, 7775/1/06 rev. 1, Ziffer 72.

(3)  Siehe dazu die Website des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften Eurostat: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/themes.

(4)  „Von Armut bedrohte“ Kinder leben in „von Armut bedrohten“ Haushalten, d.h. in Haushalten, deren Gesamteinkommen unter 60 % des nationalen Medianeinkommens liegt.

(5)  Der „Medianwert der Armutsgefährdungslücke“ (nachstehend Armutsgefährdungslücke) misst die Differenz zwischen dem medianen Äquivalenzeinkommen von Personen unterhalb des Armutsgrenzwertes und dieser Grenze, ausgedrückt in Prozent des Armutsgrenzwertes.

(6)  Siehe dazu die Website von Eurostat: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/statistics/themes.

(7)  Im Bericht 2007 des EU-Netzwerks unabhängiger Sachverständiger für soziale Eingliederung wird dieses Muster bestätigt und folgende Schlussfolgerung getroffen: „In einer erheblichen Zahl von Ländern stechen zwei Gruppen von Kindern hervor, die besonders stark von großer Armut und sozialer Ausgrenzung gefährdet sind, nämlich Kinder in Heimen bzw. ehemalige Heimkinder und Roma-Kinder. Es gibt aber auch eine Reihe von anderen Fällen, die sehr oft genannt werden: zu Kinderarbeit angehaltene Kinder, Kinder, die Opfer von Gewalt, sexuellem Missbrauch, Menschenhandel oder Drogensucht geworden sind, in die Kriminalität abgeglittene Kinder, Kinder mit einer Behinderung, unbegleitete Minderjährige, Kinder Obdachloser und Straßenkinder.“ (Frazer und Marlier, 2007).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/40


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Auswirkungen des durch die Umwelt-, Energie- und Klimaproblematik ausgelösten industriellen Wandels auf die Beschäftigung“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/07

Berichterstatter: Valerio SALVATORE

Ko-Berichterstatter: Enrique CALVET CHAMBON

Verwaltungsrat: Herr COLERA

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 ersuchte Paul MAGNETTE, Minister für Klima und Energie, im Namen des belgischen Ratsvorsitzes den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des AEUV um Erarbeitung einer Sondierungsstellungnahme zu folgendem Thema:

„Die Auswirkungen des durch die Umwelt-, Energie- und Klimaproblematik ausgelösten industriellen Wandels auf die Beschäftigung“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Beratende Kommission für den industriellen Wandel nahm ihre Stellungnahme am 1. Juli 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 89 gegen 2 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Hintergrund, vor dem der belgische Ratsvorsitz darum ersucht, die Auswirkungen des durch die Bekämpfung des Klimawandels ausgelösten industriellen Wandels auf die Beschäftigung zu untersuchen, ist ein dreifacher Misserfolg, oder, um es weniger brutal zu sagen, drei Negativszenarien in Mitten einer kolossalen Wirtschaftskrise.

A.

In der Europäischen Union wurden die lobenswerten Ziele der Lissabonstrategie nicht erreicht.

B.

Der Finanzsektor wurde von einer gewaltigen Krise getroffen, die auf eine dysfunktionale Regulierung und eine unzureichende Überwachung zurückzuführen ist.

C.

Der UN-Gipfel in Kopenhagen ist weit hinter den Erwartungen in Bezug auf ein internationales Klimaabkommen zur Ablösung des Protokolls von Kyoto zurück geblieben.

1.2

Die EU muss einen effektiven Beitrag zur weltweiten Reduzierung der Treibhausgase leisten und ihre Wirtschaft und ihren Arbeitsmarkt so weiter entwickeln, dass die Lissabonziele nämlich eine weltweit wettbewerbsfähige Position und die Beseitigung der Massenarbeitslosigkeit in Europa, im Laufe des nächsten Jahrzehnts erreicht werden können.

1.3

Der Ausschuss und insbesondere die CCMI haben eine Reihe von Beiträgen im Zusammenhang mit den Herausforderungen in den Bereichen Energie und Klima, Nachhaltigkeit, industrieller Wandel und Beschäftigung ausgearbeitet. Es handelt sich u.a. um folgende Stellungnahmen: CCMI/002, 024, 207, 029, 045, 052 und 053; ECO/267, NAT/392, 440 und 453; TEN/401. Die vorliegende Stellungnahme verfolgt einen horizontalen Ansatz bei der Behandlung dieses Themas, wobei selbstverständlich auch regionale und sektorale Studien notwendig sind, damit die hier entwickelten Konzepte, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, umgesetzt werden können.

1.4

Die Strategie 2020 der Europäischen Union wird eine Antwort auf den Misserfolg der Lissabon-Strategie geben müssen. Sie ist somit eine neue Chance, sofern die entscheidende Rolle der KMU darin gestärkt wird. Der EWSA schlägt vor, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu stärken und eine neue gemeinsame Auffassung des Begriffs „Wettbewerbsfähigkeit“ zu fördern.

1.5

Die EU braucht eine bessere wirtschaftspolitische Steuerung innerhalb ihrer Institutionen (d.h. Überlegungen über einen Transfer von Souveränität an die bestehenden EU-Institutionen bei bestimmten wirtschaftspolitischen Fragen), um einen industriellen Wandel zu fördern, der zu einer umweltfreundlicheren europäischen Wirtschaft mit nachhaltigen Arbeitsplätzen führt.

1.6

Die demografische Entwicklung, die Umweltprobleme in Afrika, Asien und in Lateinamerika, die Trinkwasserknappheit in vielen Ländern und die Bekämpfung des Klimawandels sind Entwicklungen, die der weltweiten Nachfrage nach „grünen“ Produkten und Technologien und somit der Schaffung „nachhaltiger Arbeitsplätze“ Auftrieb geben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die bekannten Rohstoffreserven zur Energieerzeugung nicht unbegrenzt sind.

1.7

Eine Beschäftigungsstrategie im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft kann sich Kenntnisse und Know-how zu Nutze machen, die in den Mitgliedstaaten bereits weit entwickelt sind. Die EU braucht qualifizierte Arbeitsplätze und sollte diese Kompetenzen daher fördern. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten stärker in ihre Bildungs- und Weiterbildungssysteme investieren und u.a. die Wissenschaft, Technologie und das Engineering fördern. Der EWSA hält das derzeitige Volumen öffentlicher Investitionen in die Bildung, die in eine kohärente lebenslange Lernstrategie eingebettet werden muss, für völlig unzureichend.

1.8

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen industriellen Wandel zu gewährleisten, der nicht ihren Zielen der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen zuwiderläuft.

1.9

Eine grüne Wirtschaft mit intensiver Forschungstätigkeit und umfassender Anwendung neuer Kenntnisse, die auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit abzielt, dürfte Auswirkungen den Arbeitsmarkt haben, indem sie mehr qualifizierte und dauerhafte Arbeitsplätze schafft und gleichzeitig das Prekaritätsrisiko verringert. Aus diesem Grund müssten die Mitgliedstaaten mehr in ihre Bildungs- und Weiterbildungssysteme investieren.

1.10

Der öffentliche Sektor spielt, vor allem dank seiner Steuerinstrumente, eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Forschung und bei der effektiven Nutzung neuer grüner Technologien und der Verbesserung bestehender, wirkungsvoller grüner Technologien. Aus diesem Grund ist der wirtschaftliche, soziale und ökologische Fortschritt auf einen gesunden, adäquat qualifizierten öffentlichen Sektor angewiesen. Diese zugunsten einer Privatisierung sämtlicher Wirtschaftstätigkeiten zu schwächen, dürfte dem allgemeinen Interesse nicht immer dienen. Nach Ansicht des EWSA wird eine Überarbeitung des Regelungsrahmens für die liberalisierten Energiemärkte unumgänglich sein, wenn man das allgemeine Interesse erhalten möchte.

1.11

Die neuen Arbeitsplätze werden in der Privatwirtschaft und insbesondere von den KMU geschaffen. Aufgabe des öffentlichen Sektors wird es auch sein, einen stabilen und konstruktiven Rahmen auf EU-Ebene zu schaffen, der es den Unternehmen ermöglicht, den Übergang zu einer nachhaltigeren leistungsfähigen Wirtschaft mit vielen hochwertigen Arbeitsplätzen optimal zu gestalten.

1.12

Der EWSA schlägt vor, einen spezifischen europäischen Fonds für die Unterstützung des industriellen Wandels und insbesondere der Forschung, Entwicklung und Anwendung grüner Technologien - aus erneuerbaren Energien oder neue Technologien, mit denen die Emissionen der energiefressenden Industrien tatsächlich reduziert werden können - zu schaffen.

1.13

Der Ausschuss erinnert daran, dass die EU eine solide industrielle Basis brauchen wird, weil diese für die Erreichung der nachhaltigen Beschäftigungsziele unverzichtbar ist. Viele Arbeitsplätze, selbst im Dienstleistungsbereich, hängen vom Erfolg der europäischen Industrie ab. Dementsprechend fällt der industrielle Wandel in jeder Branche und Region unterschiedlich aus und muss schrittweise erfolgen und negativen Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte vorbeugen, ohne gleichzeitig die Existenz eines unverzichtbaren industriellen Netzes zu gefährden. Es geht nicht darum, die Umweltpolitiken auszubremsen, sondern sie sozialverträglich und nachhaltig zu gestalten.

1.14

Der EWSA empfiehlt, dass die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 der Bedeutung der Landwirtschaft Rechnung trägt und zur Entwicklung der erforderlichen Synergieeffekte mit anderen EU-Politiken in den Bereichen Forschung, neue Technologien und industrielle Modernisierung beiträgt.

1.15

Die Mitgliedstaaten müssen sich auf eine Finanztransaktionssteuer einigen. Die Einnahmen aus einer derartigen Steuer sollten genutzt werden, um die Löcher in den Staatshaushalten der Mitgliedsländer zu stopfen und ihnen auf diese Weise mehr Luft zu geben, um z.B. ihre Bildungssysteme besser zu finanzieren.

1.16

Der industrielle Wandel hin zu einer grünen Wirtschaft setzt eine völlig neue Auffassung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit voraus. Der EWSA hat sich bereits für eine neue Art der Messung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt ausgesprochen. Er ist nach wie vor davon überzeugt, dass industrieller Wandel und Beschäftigung nur dann mit den Nachhaltigkeitszielen in Einklang gebracht werden können, wenn sich die EU und die ganze Welt auf eine neue Auffassung von Wachstum einigen. Der Vorschlag der Kommission zur 2020-Strategie ist unzureichend.

1.17

Nach Ansicht des EWSA ist es Aufgabe der EU-Institutionen, auf gleiche Bedingungen für alle weltweit hinzuwirken, um dadurch Standortverlagerungen, ja sogar die Zerschlagung ganzer Sektoren, die der Beschäftigung und der Umwelt schaden, zu vermeiden.

1.18

Als institutionelles Sprachrohr der europäischen Zivilgesellschaft und bedeutendes Gremium für den strukturierten Dialog plädiert der EWSA für die demokratische Teilhabe der Unionsbürger an der großen und unverzichtbaren Debatte über den industriellen Wandel, über seine Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte, über sein Tempo und über seine sozialen Auswirkungen insgesamt.

2.   Thematischer Rahmen dieser Stellungnahme

2.1

Der belgische Ratsvorsitz möchte, dass diese Stellungnahme ein politisches Dokument wird und neue gedankliche Anstöße gibt. Den Vertretern des künftigen Ratsvorsitzes zufolge, soll diese Stellungnahme keinen branchenspezifischen, sondern einen horizontalen und allgemeinen Ansatz verfolgen. Es geht hier nicht um eine Studie, sondern um eine politische Strategie. Der belgische Ratsvorsitz plant, diese Stellungnahme auf der informellen Tagung der Energieminister zu erörtern.

2.2

Die ökologischen und klimatischen Herausforderungen sind jene, die den Erklärungen des Europäischen Rates zum Gipfel von Kopenhagen zugrunde liegen. Die Herausforderung im Energiebereich ist mehrdimensional. Der Zugang der Unionsbürger zu Energiequellen muss im Rahmen der internationalen Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Dieser Aspekt wird in dieser Stellungnahme nicht behandelt, die sich mit den Herausforderungen im Energiebereich im Rahmen des durch die Bekämpfung des Klimawandels verursachten industriellen Wandels und vor allem mit seinen Auswirkungen auf die Beschäftigung in Europa befasst.

2.3

In dieser Stellungnahme wird der Begriff „grün“ verwendet, um Güter oder Produktionsmethoden zu beschreiben, die den Kriterien der Nachhaltigkeit entsprechen und auf diese Weise zur Erreichung der EU-Ziele im Kampf gegen den weltweiten Klimawandel beitragen. Der EWSA plädiert dafür, die „europäische Wirtschaft grüner zu machen“ und in Bezug auf die Arbeitsmärkte möglichst viele „grüne Arbeitsplätze“ zu schaffen, d.h. Arbeitsplätze (einschließlich Berufsausbildungen/Qualifikationen), die zum Erreichen dieses Ziels nötig und in Bezug auf ihr Qualifikationsniveau hochwertig sind und gleichzeitig auch die soziale Integration gewährleisten können (vgl. hierzu die Stellungnahme TEN/401 zum Thema „Förderung nachhaltiger grüner Arbeitsplätze für das Energie- und Klimapaket der EU“, in der die unlängst von der OIT als Reaktion auf eine Initiative der Europäischen Kommission vorgeschlagene Definition von „grünen Arbeitsplätzen“ zitiert wird. Der EWSA verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur „Flexicurity“ vom Oktober 2009 (1).

3.   Herausforderungen, Errungenschaften und eine neue Chance

3.1

Es sollte kurz der Hintergrund für das Ersuchen des belgischen Ratsvorsitzes in Erinnerung gerufen werden. Dieser Hintergrund impliziert Herausforderungen, die sich aus drei eng miteinander verbundenen Fehlschlägen ergeben.

Die Herausforderungen - das Scheitern der Lissabon-Strategie

3.2

Die Lissabon-Strategie, wie sie offiziell in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon am 23./24. März 2000 definiert wurde, zielte darauf ab „die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“.

3.3

Anfang 2010 muss der Ausschuss feststellen, dass diese gut gewählten und notwendigen Ziele leider kaum erreicht worden sind. Ganz besonders schlecht sieht die Bilanz bei der Beschäftigung aus. Die Lissabon-Strategie sah u.a. vor, dass eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft positive Auswirkungen auf die Beschäftigung haben würde.

Die Herausforderungen - das Scheitern der Finanzmarktregeln

3.4

Die vorübergehende wirtschaftliche Erholung und die Wachstumsphase der Jahre 2005 bis 2008 hatten mehrere Gründe. Die auf den Export von Industriegütern ausgerichteten EU-Länder haben von der starken Nachfrage aus den asiatischen Ländern, allen voran China, profitiert. Einige europäische Staaten verzeichneten ein Wachstum im Finanzspekulations- und Immobiliensektor, das sich im Nachhinein als ungesund erwiesen hat. Die guten Ergebnisse waren also einerseits auf eine externe Nachfrage und andererseits auf starke Spekulationen im Immobiliensektor zurückzuführen. Also keineswegs ein nachhaltiges Wachstum in der EU. Ein nachhaltiges Wachstum und leistungsfähige Arbeitsmärkte sind ebenso auf Exporte wie auf Binnennachfrage angewiesen.

3.5

Mit der weltweiten Finanzkrise wurde jede Hoffnung in Bezug auf die Lissabon-Strategie begraben. Sie war ein Fehlschlag auf ganzer Linie. Die Arbeitslosigkeit in Europa steigt, und das Ende der Krise ist nicht abzusehen. Die Wissensgesellschaft ist noch nicht Realität, da viele Mitgliedstaaten mit ihren Bildungssystemen Schwierigkeiten haben, und wegen des auf die Forschung in der EU entfallenden Anteils am BIP, das in zu vielen Ländern weit hinter den Lissabonzielen zurück bleibt. Die Staatsverschuldung und mitunter auch die private Verschuldung nehmen in der EU solche Ausmaße an, dass bei einigen Mitgliedstaaten der Bankrott zu befürchten ist. Wichtig ist, dass die Lösung dieser Probleme auf der Einnahmen- und Ausgabenseite nicht zur Verhinderung umfangreicher Investitionen führt.

Die Herausforderungen - das Scheitern des Kopenhagener Gipfels

3.6

Der Europäische Rat von Göteborg hatte die Lissabon-Strategie am 15./16. Juni 2001 um eine neue Dimension ergänzt. Die Lissabon-Strategie wurde um die Strategie der nachhaltigen Entwicklung erweitert. Im Rahmen dieser beiden Strategien sollten die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen der EU-Politiken geprüft werden, insbesondere unter Einbeziehung der globalen Dimension des Klimawandels.

3.7

Und dementsprechend wollte die UNO auch ein weltweites Abkommen in Kopenhagen (7.-18. Dezember 2009) abschließen, um den Kampf gegen die Erderwärmung zu unterstützen, die nach Aussage der meisten Wissenschaftler durch die Treibhausgase verursacht wird. Die 192 Länder, die 1997 die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) ratifiziert hatten, versuchten vergeblich, ein internationales Klimaabkommen als Nachfolger des seit 2005 gültigen Kyoto-Protokolls auszuhandeln.

3.8

Es ist offensichtlich, dass Klimawandel und Umweltverschmutzung vor allem in Großstädten ein schwerwiegendes Problem sind. Hinzu kommt, dass auf die weltweite demographische Entwicklung dringend reagiert werden muss. 9 Milliarden Menschen können nur überleben, wenn die Ressourcen nachhaltiger und gerechter genutzt werden. Die Frage des Mangels an Energie und ihre Zugänglichkeit wird immer vordringlicher werden, wenn unsere Gesellschaften nicht rechtzeitig intelligente Antworten finden. In dieser Situation ist es notwendig, bestehende Technologien und Lösungen zu nutzen, wie z.B. solche, die eine Verbesserung der Energieeffizienz des vorhandenen Gebäudebestands erlauben. Darüber hinaus sind neue Technologien unverzichtbar, vor allem für die energieintensiven Industrien. Aber gleichzeitig muss sich auch ein neues Bewusstsein für öffentliche Güter, wie z.B. Wasser - das es besser zu bewirtschaften und vor allem zu erhalten gilt -, entwickeln, deren Zugang als ein Menschenrecht deklariert werden muss.

3.9

Diese globale Dimension ist beachtlich, da sie einer innovativen Industrie in Europa Chancen eröffnet, die bereits heute schon auf dem Markt für „grüne“ Güter und Dienstleistungen äußerst wettbewerbsfähig ist. Um diese günstige Position ohne Naivität in ihren internationalen Verhandlungen zu wahren, kann die EU einen effektiven Beitrag zur weltweiten Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und gleichzeitig ihre Wirtschaft und ihren Arbeitsmarkt so weiter entwickeln, dass die Lissabonziele erreicht werden können.

Die Errungenschaften: Bezugspunkte des Ausschusses

3.10

In den letzten Jahren hat der Ausschuss bzw. intern die CCMI einige Beiträge zu den Herausforderungen in den Bereichen Energie und Klima, Nachhaltigkeit, industrieller Wandel und Beschäftigung erarbeitet. Diese wichtigen Arbeiten werden in dieser Stellungnahme berücksichtigt. Die neu einfließenden Elemente ergeben sich aus dem Bewusstwerdungsprozess in Folge der drei oben erwähnten Fehlschläge (Lissabon-Strategie, Finanzmarktregeln und Konferenz von Kopenhagen).

3.11

Der EWSA hat bereits auf die Notwendigkeit hingewiesen, „neben der Wettbewerbsfähigkeit auch nachhaltige Entwicklung sowie sozialen (…) Zusammenhalt im Blick zu haben“ (2).

3.12

Seines Erachtens darf „die Beschäftigungsstrategie (…) dabei nicht losgelöst von den makroökonomischen Rahmenbedingungen (…) betrachtet werden“ (3).

3.13

Der EWSA wies darauf hin, dass „die Hypothese des durch den Menschen verursachten weltweiten Klimawandels aufgrund des erhöhten Gehalts von Treibhausgasen in der Atmosphäre (…) durch die politischen Entscheidungen der betroffenen Staaten und der EU anerkannt (wurde)“ (4).

3.14

Die CCMI hat sich ebenfalls mit der Frage der nachhaltigen Entwicklung und des industriellen Wandels auseinandergesetzt, um zu untersuchen, „wie nachhaltige Entwicklung im Sinne Brundtlands (…) als Katalysator für schrittweisen (…) Wandel wirken kann“ (5). Die vorliegende Stellungnahme stützt sich ferner auf die Definition von nachhaltiger Entwicklung, wie sie 1987 von der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung im Brundtland-Bericht festgelegt wurde.

3.15

Der Ausschuss hat außerdem eine Stellungnahme verabschiedet, in der er zu der Feststellung gelangt, „dass eine neue industrielle Revolution bevorsteht, die die Lebens- und Umweltqualität in den Mittelpunkt der Entwicklung stellt“ (6).

3.16

Der EWSA wies darauf hin, dass eine solide industrielle Basis für das europäische Sozialmodell von entscheidender Bedeutung ist. Er warnt vor einer Verlagerung der „energieintensiven Industriezweige an Standorte außerhalb der EU“, weil dies „zur Folge (hätte), dass der Industriestandort Europa erheblich an Attraktivität einbüßt, das Wirtschaftswachstum gebremst wird (und) Arbeitsplätze verloren gehen“ (7). In diesem Zusammenhang wird der EWSA mit Interesse die Umsetzung der Leitinitiativen „Ressourcenschonendes Europa“ und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ der EU-2020-Strategie verfolgen.

3.17

Nach Ansicht des EWSA ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) kein ausreichender Indikator, um „als Richtschnur für eine Politik (zu) dienen, die den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht werden will“ (8). Der Ausschuss hat eine Stellungnahme verabschiedet, in dem er empfiehlt, dass die Kommission die Aufnahme einiger neuer Maßnahmen in die neue EU-Strategie bis 2020 anstrebt, um bis 2011 einen Rahmen festzulegen, „in dem klare Vorschläge für international vergleichbare Maßnahmen für den Weltgipfel zur nachhaltigen Entwicklung ausgearbeitet werden können, den die Vereinten Nationen für 2012 einberufen werden“ (9).

3.18

Im Hinblick auf die Strategie „Europa 2020“ (10) hat der Ausschuss zur vorrangigen Schaffung neuer Arbeitsplätze aufgerufen.

3.19

Der EWSA hat bemängelt, dass die Kommission ihre Analyse der vier großen Zukunftsthemen nicht weiter vertieft hat, nämlich „kohlenstoffarme Wirtschaft, Schutz der biologischen Vielfalt, des Wassers und sonstiger natürlicher Ressourcen, Förderung der sozialen Integration und Stärkung der internationalen Dimension der nachhaltigen Entwicklung“ (11). Um diese Ziele zu erreichen, benötigt die EU-Nachhaltigkeitsstrategie „eine gänzlich neue Governancestruktur (12)“. Nach Ansicht des EWSA sollten Fortschritt und menschliches Wohlbefinden anders als bislang gemessen werden.

3.20

Schließlich hat der EWSA darauf aufmerksam gemacht, dass die weltweit führenden Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 80 % reduzieren müssten.

Eine neue Chance: die Strategie „Europa 2020“

3.21

Die EU-2020-Strategie wird eine Antwort auf den Misserfolg der Lissabon-Strategie geben müssen. Die Europäische Kommission hat am 3. März 2010 eine Mitteilung veröffentlicht, in der diese neue Vision als Richtschnur für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der EU skizziert wird (KOM(2010) 2020). Darin möchte die Kommission eine Strategie konzipieren, um „die EU in eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft zu verwandeln, die durch ein hohes Beschäftigungs- und Produktivitätsniveau sowie einen ausgeprägten sozialen Zusammenhalt gekennzeichnet ist“. Der EWSA stellt fest, dass die im Jahr 2000 formulierten Superlative aufgegeben wurden. Die EU sollte nach den Vorstellungen der Kommission eine ökologischere Wirtschaft fördern und u.a. anstreben, dass 3 % des BIP in Forschung und Entwicklung fließen, dass 75 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren in Arbeit stehen und - sehr wichtig für diese Stellungnahme - dass die Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % gegenüber 1990 reduziert werden. Die Kommission möchte die Qualität der Bildung steigern, um intelligentes Wachstum auf der Grundlage einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit „gegenüber unseren wichtigsten Handelspartnern durch höhere Produktivität“ zu erreichen. Die EU sollte ihre Vorreiterrolle auf dem Markt für umweltfreundliche Technologien beibehalten; „allerdings versuchen ihre wichtigsten Konkurrenten, vor allem China und Nordamerika, ihren Vorsprung aufzuholen“.

3.22

Die ersten Reaktionen zeugten von einer gewissen Enttäuschung in Bezug auf die Erwartungen, die die Unionsbürger an ihre Regierungen und, in Bezug auf die Zuständigkeiten und Verantwortungen der EU-Institutionen, an die europäische Governance stellen. Vertreter der Fraktionen im Europäischen Parlament haben die Strategie der Kommission als wenig ehrgeizig und den aktuellen und künftigen Herausforderungen nicht angemessen qualifiziert.

3.23

Der EWSA ist vor allem der Ansicht, dass die entscheidende Rolle der KMU in ganz besonderem Maße in der EU-2020-Strategie gestärkt werden muss, da gerade die KMU die meisten Arbeitsplätze in Europa schaffen und somit unleugbar die Triebfeder des industriellen Wandels sind. Vor diesem Hintergrund ruft der EWSA auch die Europäische Kommission auf, sich verstärkt für die Einführung einer Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums einzusetzen, die vor allem den KMU zugute kommen dürfte, die häufig nicht über die Mittel verfügen, um ihre Erfindung angemessen zu schützen.

3.24

Der EWSA schlägt vor, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu stärken und eine neue gemeinsame Auffassung des Begriffs „Wettbewerbsfähigkeit“ zu fördern. Auf diese Weise kann der bereits laufende und für

die Reduzierung der Treibhausgasemissionen,

die bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen und

die Optimierung der Energieeffizienz

notwendige industrielle Wandel mehr hochwertige Arbeitsplätze in den EU-Mitgliedstaaten schaffen - sofern die Bildungssysteme verbessert und die Investitionen in die Forschung aufgestockt werden.

4.   Wie kann der industrielle Wandel den Klima- und Beschäftigungszielen der Europäischen Union förderlich sein?

4.1

Die EU braucht eine bessere wirtschaftspolitische Steuerung innerhalb ihrer Institutionen (d.h. Überlegungen über einen Transfer von Souveränität an die bestehenden EU-Institutionen bei bestimmten wirtschaftspolitischen Fragen), auf Ebene des Europäischen Rates oder auf Ebene der Eurogruppe. Die Folgen der Finanzkrise machen deutlich, dass mehr Koordinierung erforderlich ist, um Verzerrungen im Binnenmarkt vorzubeugen und einen nachhaltigen industriellen Wandel zu fördern, der zu einer grüneren europäischen Wirtschaft führt und nachhaltige Arbeitsplätze schafft.

4.2

Nachhaltige Arbeitsplätze haben Zukunft, da sie von den weltweiten Entwicklungen begünstigt werden, die - als künftige Herausforderungen - nicht mehr von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern von der EU als Ganzes zu bewältigen sein werden. Diese Entwicklungen sind:

die demografische Entwicklung und die Herausforderung, im Jahr 2050 9 Milliarden Menschen zu ernähren,

die Zunahme der Megastädte, die enorme Umweltprobleme verursachen, vor allem in Asien und Lateinamerika,

der Mangel an Trinkwasser in vielen Entwicklungsländern,

die Bekämpfung des Klimawandels, d.h. Reduzierung der Emissionen und vor allem intelligente und nachhaltige Nutzung der Energie, der sich verknappenden fossilen Brennstoffreserven ebenso wie der alternativen Energieerzeugung.

4.3

Diese künftigen Entwicklungen begünstigen die Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten und Technologien und folglich eine moderne Industrie, die nachhaltige Arbeitsplätze schafft. Diese werden fair, produktiv und Garanten für einen gerechten Übergang und eine starke Wettbewerbsfähigkeit sein. Diese wird sich im Übrigen nicht an Kriterien eines rein quantitativen und auf energiefressenden Industrien basierenden Wirtschaftswachstums, sondern an Nachhaltigkeit festmachen. Auch hier wird die Notwendigkeit einer sektoralen strategischen Vorgehensweise erneut deutlich: es sind vor allem die grundlegenden Industrie- und Technologiesektoren, wie z.B. die Bauwirtschaft, die Bio- und Nanotechnologie, aber auch die neuen grünen Technologien, die beim industriellen Wandel einen Multiplikatoreffekt im Sinne einer menschlicheren und grüneren Wirtschaft haben können.

4.4

Dieser industrielle Wandel trägt außerdem zur Stabilität der Gesellschaft und zur internationalen Sicherheit bei, da die negativen Folgen von Umweltverschmutzung, Klimawandel, Unterversorgung und weltweitem Bevölkerungsanstieg ein großes Gefahrenpotenzial für den Frieden im 21. Jahrhundert darstellen. Die diesbezüglichen Herausforderungen sind dergestalt, dass es keine nationalen Lösungen mehr geben wird. Bewältigt werden können sie nur noch in enger internationaler Zusammenarbeit und innerhalb der EU. Der integrierte EU-Raum wird sich künftig mit den hierfür erforderlichen politischen und rechtlichen Mitteln ausstatten müssen.

4.5

Eine derartige Beschäftigungsstrategie verspricht mittel- und langfristige Produktivitäts- und Rentabilitätsgewinne. Sie kann sich heute Wissen, ein bereits gut entwickeltes Know-how in den EU-Mitgliedstaaten und einen weltweiten Vorsprung im Bereich der grünen Technologien zu Nutze machen. Die EU muss diese Trümpfe durch Leitlinien, EU-Mittel und, nach Übereinkunft mit den Sozialpartnern (insbesondere Vereinbarungen gemäß Artikel 155 AEUV), durch eine europäische Gesetzgebung fördern, die den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vorbereitet, deren Arbeitsmarkt niedrige Arbeitslosenquoten und hochwertige Arbeitsplätze aufweist. Eine grüne Wirtschaft mit intensiver Forschungstätigkeit und umfassender Anwendung neuer Kenntnisse dürfte positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben, indem sie mehr qualifizierte und dauerhafte Arbeitsplätze schafft und gleichzeitig das Prekaritätsrisiko verringert.

4.6

Diese Auswirkungen würden auch zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen statt zur Schaffung von atypischen, ja sogar prekären Beschäftigungsverhältnissen beitragen, wie sie sich in einigen Sektoren des Dienstleistungsmarktes entwickelt haben. Solche prekären Arbeitsplätze wären der Stärkung der Wissensgesellschaft nicht förderlich, die zweifelsfrei eine wichtige Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Wirtschaft ist. Vielmehr ist die EU auf qualifizierte Arbeitsplätze angewiesen. Deshalb müssten die Mitgliedstaaten stärker in ihre Bildungs- und Weiterbildungssysteme investieren. Der EWSA hält das derzeitige Volumen öffentlicher Investitionen in die Bildung, die in eine kohärente lebenslange Lernstrategie eingebettet werden muss, für völlig unzureichend.

4.7

Der Begriff „Wettbewerbsfähigkeit“ muss ebenfalls europaweit überdacht werden. Die Kommission geht in ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 nicht weit genug. Investitionen in neue Umwelttechnologien in Kombination mit einer konsequenteren Nutzung der bereits existierenden erfordern auch Anstrengungen in der Gegenwart, die nicht zwangsläufig unmittelbar, sondern allenfalls langfristig zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.

4.8

Die EU sollte ihre Auffassung der Rolle überdenken, die der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten bei der Förderung neuer Technologien, des industriellen Wandels und der Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze spielen kann. Der öffentliche Sektor kann in der Lage sein, langfristig in die Förderung neuer Technologien zu investieren, die noch nicht rentabel aber vielversprechend sind, ohne die Förderung bestehender, effizienter Technologien außer Acht zu lassen. Der öffentliche Sektor spielt, vor allem dank seiner Steuerinstrumente, eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Forschung und bei der effektiven Nutzung neuer grüner Technologien und der Verbesserung bestehender, wirkungsvoller grüner Technologien. Die öffentlichen Behörden sollten zunächst die Investitionen sicherstellen, die den Energiekonsum und die Erzeugung von Treibhausgasen am effizientesten reduzieren können. In diesem Zusammenhang könnte der weiter unten vorgeschlagene europäische Fonds zum Tragen kommen.

4.9

Aus diesem Grund ist der wirtschaftliche, soziale und ökologische Fortschritt auf einen gesunden und adäquat qualifizierten öffentlichen Sektor angewiesen. Diese zugunsten einer Privatisierung sämtlicher Wirtschaftstätigkeiten zu schwächen, dürfte dem allgemeinen Interesse nicht immer dienen. Der öffentliche Sektor muss - und zwar so oft wie möglich in Partnerschaft mit der Privatwirtschaft - in der Lage sein, die erforderlichen Investitionen in die öffentlichen Infrastrukturen zugunsten der Unionsbürger und der europäischen Industrie zu tätigen. Subventionen, die nur bestimmten Unternehmen zugute kämen, sind hingegen zu vermeiden, um die Funktionsweise des Marktes nicht zu gefährden. Die Mitgliedstaaten sollten vielmehr Steuerinstrumente zum Einsatz bringen, um den grünen industriellen Wandel zu erleichtern.

4.10

Im Übrigen ist der EWSA der Ansicht, dass die Liberalisierung der Energiemärkte bislang weder zu einer besseren Qualität der Dienstleistungen noch zu einer Reduzierung der Preise geführt hat. Vielmehr besteht die immense Gefahr, dass zu wenig in die Energienetze investiert wird. Damit der Wettbewerb wirklich im Interesse der Unionsbürger ist, die Energieversorgung gewährleistet wird und die Klimaziele erreicht werden, muss der Regelungsrahmen für die liberalisierten Märkte überarbeitet werden.

4.11

Der EWSA schlägt vor, einen spezifischen europäischen Fonds zur Unterstützung des industriellen Wandels und insbesondere der Forschung, Entwicklung und Anwendung grüner Technologien - aus erneuerbaren Energien oder neuer Technologien, mit denen die Emissionen tatsächlich reduziert werden können - zu schaffen.

4.12

Der Ausschuss erinnert daran, dass die EU eine solide industrielle Basis brauchen wird. Er betont, dass die sozioökonomische Bedeutung der energiefressenden Industriesektoren von Region zu Region in Europa sehr unterschiedlich ausfällt. Deshalb muss der industrielle Wandel schrittweise erfolgen und Übergänge ermöglichen, die negative Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte der betroffenen Regionen vermeiden. Die Energieversorgung ist von strategischer Bedeutung für die Zukunft. Es muss stärker in neue Technologien investiert werden, mit denen die Produktivität im Verhältnis zum Energieaufwand tatsächlich gesteigert und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen reduziert werden. Und die Arbeitsplätze in diesen energiefressenden Industrien können gerade durch eine bessere Energiebilanz dieser Unternehmen gesichert werden.

4.13

Der EWSA empfiehlt, dass die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013, zu der bereits eine auf breite Zustimmung stoßende Initiativstellungnahme erarbeitet wurde, für eine Entwicklung sorgt, die der Bedeutung der Landwirtschaft für die ländlichen Gebiete der EU (die mehr als 80 % des Unionsgebiets ausmachen) und den gegenüber den Entwicklungsländern eingegangenen internationalen Verpflichtungen Rechnung trägt. Im Zuge der Überarbeitung sollte es möglich sein, die erforderlichen Synergieeffekte zu optimieren und gleichzeitig den anderen EU-Politiken in den Bereichen Forschung, neue Technologien und industrielle Modernisierung neue Impulse zu geben. Dies gilt vor allem für die vom Wandel besonders betroffenen Sektoren und Regionen, also jene, in denen energiefressende Industrien angesiedelt sind, die in neue Umwelttechnologien investieren müssen, um ihre Emissionen zu senken und somit ihre Arbeitsplätze zu sichern.

4.14

Die Mitgliedstaaten müssen sich auf eine Finanztransaktionssteuer einigen, um die gravierenden Folgen der Spekulation abzufedern und auf diese Weise den Bankensektor zu stabilisieren und die gemeinsame Währung in der Euro-Zone zu stärken. Die Einnahmen aus einer derartigen Steuer sollten genutzt werden, um die Löcher in den Staatshaushalten der Mitgliedsländer zu stopfen. Auf diese Weise bekämen diese mehr Luft, um z.B. ihre Bildungssysteme besser zu finanzieren. Gesunde Staatskassen und Arbeitsmärkte mit qualifizierten Arbeitskräften sind die Grundlage für einen grünen Wandel der europäischen Industrie.

4.15

Eine solche industrielle Revolution hat gesellschaftliche Auswirkungen im Sinne der Nachhaltigkeit. Der industrielle Wandel hin zu einer grünen Wirtschaft setzt eine völlig neue Auffassung von Wachstum voraus. Heute definiert sich der Unionsbürger durch seine Konsumfähigkeit. Wird es uns gelingen, ein Wohlbefinden zu definieren, dessen Merkmale körperliche und geistige Gesundheit, demokratische und partizipative Rechte, soziale Eingliederung (vor allem durch Integration in den Arbeitsmarkt, sofern die Arbeitsplätze hochwertig sind), Energieversorgung und Zugang zu öffentlichen Gütern, wie etwa die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, sind? Es ist in diesem Zusammenhang wichtig zu verstehen, dass hiermit ein anderer Begriff von Wachstum, eine andere Funktionsweise der Wirtschaft einhergeht. Die mit dem BIP messbaren Größen reichen hier nicht aus. Der EWSA hat sich bereits für eine neue Art der Messung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt ausgesprochen. Er ist nach wie vor davon überzeugt, dass industrieller Wandel und Beschäftigung nur dann mit den Nachhaltigkeitszielen in Einklang gebracht werden können, wenn sich die EU und die ganze Welt auf eine neue Auffassung von Wachstum einigen. Der Vorschlag der Kommission zur 2020-Strategie ist unzureichend.

4.16

Nach Ansicht des EWSA ist es Aufgabe der EU-Institutionen, auf gleiche Bedingungen für alle weltweit hinzuwirken, und dadurch Standortverlagerungen, ja sogar die Zerschlagung ganzer Sektoren, die der Beschäftigung und der Umwelt schaden, zu vermeiden. Europa muss hier bei der Verbreitung bewährter Verfahren eine Führungsrolle übernehmen, gleichzeitig aber auch darauf achten, dass sie weltweit und möglichst kurzfristig angewandt werden, um die (auch in ökologischer Hinsicht) negativen Auswirkungen zu vermeiden, die durch eine allein auf Europa begrenzte Anwendung entstünden.

4.17

Als institutionelles Sprachrohr der europäischen Zivilgesellschaft und bedeutendes Gremium für den strukturierten Dialog plädiert der EWSA für die demokratische Teilhabe der Unionsbürger an den großen und unverzichtbaren Debatten. Die EU braucht eine kohärentere und verbindlichere Strategie als es die EU-2020-Strategie ist. Es braucht eine Strategie, die einen gerechten, fairen und nachhaltigen Übergang zu einer grünen Wirtschaft ermöglicht, der eine völlig neue Auffassung von Wachstum zugrunde liegt. Das neue Wachstum, das wir in Europa und in der ganzen Welt brauchen, ist im Sinne der Nachhaltigkeit und bezieht sich auf die Lebensqualität und ein partizipatives und gesundes Leben.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  „Einsatzmöglichkeiten der Flexicurity für die Umstrukturierung im Zuge der globalen Entwicklung“ (ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 1).

(2)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 105 und ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 58.

(4)  ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 62.

(5)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 57.

(7)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 88.

(8)  ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 53.

(9)  CESE 647/2010 - NAT/453 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(10)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 3 (ECO/267) und ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 65 (CCMI/053).

(11)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 18.

(12)  Ibidem.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/47


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Hin zu einer starken Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen“

(Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des belgischen Ratsvorsitzes)

2011/C 44/08

Berichterstatter: Frederic OSBORN

Am 9. Februar 2010 beschloss der belgische EU-Ratsvorsitz, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu ersuchen:

Hin zu einer starken Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen“ (Sondierungsstellungnahme).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 1. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juni) mit 155 gegen 2 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Empfehlungen

1.1

Der EWSA befürwortet nachdrücklich die Bestrebungen in Europa zur stärkeren Verbreitung von Elektrofahrzeugen und insbesondere elektrischen Pkw. Diese Anstrengungen sind dringlich als Beitrag zur Senkung der vom Verkehrssektor ausgehenden Treibhausgasemissionen und der Abhängigkeit Europas von zunehmend unsicheren Erdöleinfuhren.

1.2

Der EWSA unterstützt alle Maßnahmen, die die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung über saubere und energieeffiziente Fahrzeuge vorschlägt. Des Weiteren empfiehlt er einige weitere Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

1.3

Was die technische Seite angeht, empfiehlt der EWSA eine gewisse Prioritätensetzung bezüglich FuE, Beschleunigung maßgeblicher Standardisierungsprogramme, Ausdehnung der entsprechenden Qualifikations- und Ausbildungsprogramme sowie Bewältigung und Abfederung der Veränderungen bei den Beschäftigungsmustern in der Automobilbranche und damit zusammenhängenden Bereichen.

1.4

Der EWSA betont, dass der Übergang zu Elektrofahrzeugen nur dann eine Senkung der Treibhausgasemissionen zeitigen kann, wenn der Strom für die Fahrzeuge selbst aus CO2-armen oder –freien Quellen stammt. Deswegen muss der Übergang zu Elektrofahrzeugen von einem gleichzeitigen zusätzlichen Schritt in Richtung kohlenstoffarme Stromerzeugung begleitet sein.

1.5

Die breite Verwendung von Elektrofahrzeugen und die beträchtliche Speicherkapazität, die ihre Batterien zusammengenommen darstellen, könnten für die Optimierung des Angebot-Nachfrage-Verhältnisses beim Stromversorgungssystem eine maßgebliche Rolle spielen, wenn beim Netzmanagement und bei der Aufladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge intelligente Technologie eingeführt wird. Der EWSA stellt fest, dass dies sehr aufwändig wäre; dennoch empfiehlt er umgehende Studien und Projekte, um zu versuchen, diese Möglichkeit zu einer Win-Win-Situationsperspektive für den Verkehrssektor wie für die Stromversorgungssektor zu machen.

1.6

Ein rascher Übergang zu Elektrofahrzeugen im Automobilsektor wird umfangreiche konzertierte Anstrengungen der Automobilindustrie, neuer Anbieter von Aufladeinfrastruktur, des öffentlichen Sektors als Regulierungsinstanz, Normungsgremium, Schaffer von Anreizen und Bildungsinstanz sowie der Öffentlichkeit als intelligentem, betroffenem aber auch anspruchsvollem Verbraucher der neuen Technologie erfordern. Der EWSA fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dringlichst dazu auf, nach Kräften eine gewaltige gemeinsame Anstrengung zur Förderung und Unterstützung dieses entscheidenden Umstiegs zu lancieren und dafür Sorge zu tragen, dass Europa gegenüber der rasch zunehmenden ausländischen Konkurrenz in dieser Schlüsselbranche nicht ins Hintertreffen gerät.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Trotz allmählich besser werdender Effizienzstandards bei allen Verkehrsarten steigen die CO2-Emissionen im Verkehrssektor insgesamt von Jahr zu Jahr weiter an. Wenn der Verkehr einen angemessenen Beitrag zur Senkung des Kohlendioxidausstoßes auf das Niveau leisten soll, das Europa bis 2050 erreichen will, wird es nicht genügen, auf die stufenweisen Einsparungen bei den einzelnen Verkehrsträgern zu vertrauen.

2.2

Für den Straßenverkehr gilt, dass dem Grad der Verbesserung der CO2-Leistung von Verbrennungsmotoren grundlegende physikalische Grenzen gesetzt sind. Ab einem bestimmten Punkt wird es einer grundsätzlichen Umstellung auf neue CO2-emissionsarme bzw. emissionsfreie Energiequellen bedürfen.

2.3

Unter den verschiedenen Möglichkeiten erscheint eine baldige Umstellung des Pkw-Individualverkehrs am vielversprechendsten, wobei möglichst rasch der Umstieg zunächst auf Hybridfahrzeuge und danach auf Vollelektrofahrzeuge vollzogen werden sollte.

2.4

Für ein möglichst zügiges Vorgehen sprechen mehrere Gründe:

Je eher die CO2-Emissionen verringert werden, desto besser fällt die Bilanz in Sachen Begrenzung des Klimawandels aus; zudem werden so künftige kostspielige Anpassungsmaßnahmen vermieden.

In der Anfangsphase des Übergangs werden sowohl im privaten Sektor (Motorhersteller, Batterieproduzenten, Infrastrukturanbieter usw.) als auch im öffentlichen Bereich (FuE, Infrastruktur, finanzielle Anreize usw.) erhebliche Vorlaufkosten anfallen, und je schneller die Veränderung stattfinden kann, desto rascher werden sich die Investitionen amortisieren.

Die Verbraucher interessieren sich zunehmend für Fahrzeuge mit geringem bzw. ohne CO2-Ausstoß, was für Europa und seine Mitgliedstaaten die einmalige Gelegenheit bieten könnte, bei entsprechendem Geschick und wenn die neuen Fahrzeuge die gleichen Standards in Bezug auf Sicherheit, Bequemlichkeit, Leistung, Zuverlässigkeit, Design und Preis aufweisen wie ihre traditionellen Konkurrenten, als Sieger aus einem Prozess hervorzugehen, der sich als populäre Veränderung erweisen könnte.

Wichtige Konkurrenten (USA, Japan, China u. a.) investieren bereits in nennenswertem Umfang in Elektrofahrzeuge und könnten sich einen gewaltigen Vorsprung und Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn Europa nicht in gleichem Tempo vorgeht.

Falls Europa bei der Förderung der Entwicklung von Elektrofahrzeugen sowie den notwendigen Veränderungen in der Energieversorgung und im Versorgungsnetz schnell genug handelt, könnte sich die Ausweitung dieser Sektoren als Motor für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausfuhrtätigkeit Europas erweisen. Ein Hinterherhinken könnte die europäische Wirtschaft hingegen ernsthaft schwächen.

2.5

Vor diesem Hintergrund begrüßt der EWSA die derzeit bei der Kommission, beim Rat und in den Mitgliedstaaten laufenden intensiven Bemühungen um die Unterstützung und Beschleunigung der Umstellung auf Elektrofahrzeuge. Er empfiehlt zusätzliche Maßnahmen auf europäischer Ebene in folgenden drei Hauptbereichen:

weitere Förderung des technologischen Übergangs durch FuE, Markteinführungsprogramme sowie allgemeine und berufliche Bildung;

Unterstützung des zeitgleich erforderlichen Ausbaus des Stromsektors, einschließlich der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, der Netz- und Infrastrukturerweiterung sowie der Standardisierung der Schnittstelle Elektrofahrzeuge/Stromversorgung;

Unterstützung der Markttransformation mit entsprechenden Anreizen, damit die Nachfrage mit dem veränderten Fahrzeugangebot Schritt hält.

3.   Unterstützung des technologischen Übergangs

3.1   Forschung und Entwicklung

3.1.1

Es bedarf erheblicher Anstrengungen, um im FuE-Bereich die angestrebte Zielmarke von 3 % des BIP zu erreichen und mehr Programme auf die Förderung der Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft auszurichten. Der EWSA begrüßt die Bedeutung, die der Intensivierung der FuE-Bemühungen in der neuen Strategie „Europa 2020“ insgesamt beigemessen wird, und den besonderen Stellenwert der Unterstützung des Übergangs zu einer stärker ökologisch orientierten Wirtschaft, wozu auch der Übergang zu Fahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoß und Elektrofahrzeugen gehören. Besonderes Augenmerk muss auf folgende Punkte gelegt werden:

weitere Verbesserungen in der Batterietechnik mit dem Ziel, die Reichweite von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Robustheit und Widerstandsfähigkeit der gewählten Systeme unter sämtlichen Witterungs- und Fahrbedingungen zu verbessern;

alternative Lösungen für das Aufladen, um die Verfahren zu optimieren, die letztlich zur Norm erhoben werden;

Erkundung von Möglichkeiten für die Verknüpfung der Erweiterung des Elektrofahrzeugsektors mit der verstärkten Nutzung erneuerbarer bzw. emissionsarmer Energiequellen für die Stromversorgung;

Nutzung einer intelligenten Verbrauchsmessung und eines neu gestalteten Netzsystems, um das Aufladen der Batterien zu unter dem Aspekt des Lastausgleich optimalen Zeitpunkten zu ermöglichen;

weltweite Versorgung mit den für einen massiven Ausbau des Batteriesektors erforderlichen Materialien, insbesondere Lithium und seltene Erden, und weitere Schritte, die unternommen werden könnten, um entweder die Versorgungsquellen auszubauen oder sicherer zu gestalten oder Ersatz durch andere, in größerem Umfang verfügbare Rohstoffe zu schaffen;

Maßnahmen, die in der Anfangsphase des Prozesses durchgeführt werden sollten, um eine möglichst umfassende Wiederverwendung von Materialien aus Altfahrzeugen und -batterien zu fördern.

3.1.2

Besondere Aufmerksamkeit muss Demonstrationsvorhaben und anderen Markteinführungsprogrammen gewidmet werden. Die Erfahrungen mit den Energietechnologieplattformen müssen erweitert und zu Programmen der aktiven Markteinführung für die Verbreitung von an der Steckdose aufladbaren Hybridfahrzeugen und Vollelektrofahrzeugen sowie den Ausbau der dazugehörigen Infrastruktur weiterentwickelt werden. Demonstrationsprojekte in einzelnen Städten und Regionen, die sich aus freien Stücken als Pilotkandidaten anbieten – in einigen europäischen Städten und Regionen werden bereits derartige Projekte durchgeführt -, sollten mit geeigneten Anreizen ermutigt werden. Das CIVITAS-Programm muss ausgedehnt werden.

3.1.3

Der EWSA hält es für besorgniserregend, dass die derzeit verfügbare Batterietechnik stark von Materialien (Lithium und Seltene Erden) abhängt, die derzeit vorwiegend oder ausnahmslos in China produziert werden. Er drängt darauf, dringend Untersuchungen durchzuführen und geologische Gutachten erstellen zu lassen, um alternative Versorgungsquellen für diese Materialien ausfindig zu machen und so weit wie möglich eine Wiederverwertung dieser Materialien zu fördern.

3.2   Aufstellung von Normen

3.2.1

Regelungsstandards für Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Produkten und Dienstleistungen kommt eine wichtige Rolle zu. Die EU hat bereits Standards für den CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen aufgestellt und Fristen für weitere, künftig verpflichtende Verbesserungen festgelegt. Diese Programme müssen jedoch noch umfassender gestaltet werden und ehrgeizigere kurz- und langfristige Ziele setzen.

3.2.2

Die bis (2015) zu erreichenden Emissionsgrenzwerte verschaffen emissionsarmen Fahrzeugen und Elektrofahrzeugen einen klaren Vorteil. Dies stellt einen erheblichen Anreiz für die europäischen Hersteller dar, die Entwicklungsarbeit zu beschleunigen und die erste Generation von Vollelektrofahrzeugen auf den Markt zu bringen. Dadurch lässt aber ihre Motivation nach, bei den verbleibenden Fahrzeugen mit fossilem Antrieb nach weiteren Verbesserungen zu suchen. Vielleicht könnte bei der nächsten Überarbeitung ein gesondertes spezifisches Ziel für die Erweiterung der Elektrofahrzeugflotte festgelegt werden, zugleich sollte den Herstellern zur Auflage gemacht werden, die CO2-Leistung ihrer mit Otto- bzw. Dieselmotor betriebenen Kraftfahrzeuge zu verbessern, die auch in den kommenden 20 Jahren einen beträchtlichen Anteil des Fahrzeugbestands ausmachen werden.

3.2.3

Die europäische Industrie muss unbedingt auch weiterhin angehalten werden, bei Elektrofahrzeugen in der Weltspitze mitzumischen, so dass sie ihre starke Wettbewerbsstellung behaupten kann, bewegt sich doch der Weltmarkt insgesamt in diese Richtung. Die Kfz-Hersteller, die Batterieproduzenten und die Energieversorger liefern sich einen intensiven Wettbewerb um die besten Technologien zu den besten Preisen. Durch diesen Wettbewerb wird die Innovation vorangetrieben, weshalb er nicht behindert werden sollte.

3.2.4

Andererseits muss die EU bei einigen Aspekten der frühzeitigen Standardisierung aktiv werden, um Sicherheit, Zuverlässigkeit und Kompatibilität zu gewährleisten, insbesondere bei der Infrastruktur für das Aufladen von EF und Plug-in-Konzepten sowie hinsichtlich des Leistungsvermögens und der Konfiguration der Batteriesätze. Da auch zwischen Europa und der restlichen Welt ein reger Handel mit Kraftfahrzeugen (Neu- und Gebrauchtwagen) herrscht, sollte sich die EU außerdem aktiv an Bemühungen beteiligen, in diesem Bereich international geltende Normen aufzustellen, um dafür zu sorgen, dass die EF-Technologie weltweit kompatibel ist.

3.3   Allgemeine und berufliche Bildung und technische Schulung

3.3.1

Der Übergang zu einer von Elektrofahrzeugen beherrschten Autoindustrie wird eine Veränderung der Beschäftigungsmuster in der Branche mit sich bringen. Wenn Produktion und Arbeitsplätze in der europäischen Autoindustrie verbleiben sollen und eine starke Exportleistung aufrechterhalten werden soll, muss frühzeitig in die europäische Produktionskapazität für Elektrofahrzeuge investiert werden, außerdem müssen die entsprechenden Möglichkeiten für die Ausbildung und Schulung für den Erwerb der neuen Qualifikationen geschaffen werden, die in sämtlichen Teilbereichen der Branche erforderlich sein werden (Planung, Produktion, Vertrieb, Verkauf, Wartung, Entsorgung usw.).

3.3.2

Der EWSA befürwortet nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, die hochrangige Gruppe CARS 21 unter verstärkter Stakeholder-Einbindung wieder einzusetzen, um die Hindernisse für die Markteinführung alternativer Technologien zu beseitigen. In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA auch die Einrichtung einer speziellen Arbeitsgruppe für soziale Aspekte sowie unverzügliche Maßnahmen zur Entwicklung und Neuausrichtung der einschlägigen Ausbildungs- und Schulungsstrukturen, um aufkommenden neuen Qualifikationsanforderungen im Kontext der Elektrofahrzeugtechnik gerecht zu werden.

4.   Parallele Umstellung der Stromversorgung und Zusammenhänge mit der Senkung des CO2-Ausstoßes

4.1

Mit der Umstellung auf Elektrofahrzeuge wird eine bedeutende zusätzliche Stromnachfrage entstehen, die anfangs nicht besonders groß sein, aber letztlich doch einen gewaltigen Umfang erreichen wird. Würde man diesen zusätzlichen Bedarf durch den Bau weiterer konventioneller Kohlekraftwerke decken, so wäre in Sachen CO2-Ausstoß nichts gewonnen. Es würde lediglich eine Verlagerung der CO2-Emissionen von den Kraftfahrzeugen auf die Kraftwerke stattfinden. Daher muss die verstärkte Nutzung von Elektrofahrzeugen mit dem weiteren Ausbau der CO2-emissionsarmen bzw. –freien Energieversorgung einhergehen.

4.2

Die Programme zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen (gegebenenfalls auch der Bau von Kraftwerken mit CO2-Abscheidung und –Speicherung) müssen genauso schnell vorangetrieben werden wie der Strombedarf von Elektroautos steigt. Diese Anforderung sollte zum Bestandteil der nächsten Überarbeitung der Ziele für die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien gemacht werden.

4.3

Es zeichnet sich allmählich eine subtilere Komplementarität zwischen der Zunahme der erforderliche Batteriekapazität für Elektrofahrzeuge und der Steigerung des Anteils der Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen ab.

4.4

Für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen erweisen sich die Schwankungen bei der Stromerzeugung in Wind-, Solarenergie- und Gezeitenkraftwerken usw. als ein großes Hindernis. Zur Bedienung auf die schwankende Stromnachfrage wird wahrscheinlich eine Ausdehnung der Energiespeichermöglichkeiten erforderlich sein. Kfz-Batterien werden immer nur dann gebraucht, wenn das Fahrzeug tatsächlich bewegt wird. Ansonsten müssen die Batterien aufgeladen werden, doch könnten sie im Falle des Absinkens der Einspeisung aus erneuerbaren Energien als Reserveenergiequelle für zusätzliche Netzreserve fungieren. Diese Idee ist mit gewaltigen technischen und logistischen Problemen verbunden. In dem Maße, wie der Ausbau eines intelligenten Netzes voranschreitet, wird dieses Konzept machbarer sein. Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, die notwendigen Studien unverzüglich in Auftrag zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass die für Elektrofahrzeuge entwickelte Aufladeinfrastruktur von Anfang so intelligent angelegt wird, dass diese Komplementarität mit der Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen erreicht werden kann.

4.5

Die Schaffung der Infrastruktur für das Aufladen der Batterien bzw. deren Austausch wird umfangreiche Investitionen erfordern. So müssen beispielsweise an Parkflächen, in Wohnhäusern, in Betrieben, Geschäften, Werkstätten, an öffentlichen Plätzen und in den Straßen in breitem Umfang Ladestationen errichtet werden. Seitens des öffentlichen Sektors wird ein Rechtsrahmen geschaffen werden müssen, der gewährleistet, dass die Investitionsträger eine angemessene Rendite erwirtschaften können aber zugleich überzogene Preise verhindert werden. Der EWSA empfiehlt der Kommission die umgehende Durchführung von Studien über einen geeigneten Rechtsrahmen, mit dem die erforderlichen Investitionen in die Infrastruktur gefördert werden. In diesem Zusammenhang befürwortet er die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 26. Mai, in denen dieser die rasche Entwicklung eines gemeinsamen EU-Standards für Elektrofahrzeuge fordert, um deren Verbreitung zu beschleunigen.

5.   Die Verbraucher und der Markt

5.1

In der europäischen Öffentlichkeit setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass die Zeit, in der man sich darauf verlassen konnte, dass billiges Öl jederzeit zur Verfügung steht, allmählich abläuft. Sie wird sich bewusst, dass neue Ölvorkommen in vielen Teilen der Welt immer schwerer zu finden und zu erschließen sind und dass der Wettbewerb um die verfügbaren Reserven mit den Schwellenländern zunimmt. Trotz einer gewissen Skepsis wächst auch die Einsicht, dass die CO2-Emissionen verringert werden müssen, um einen Schäden hinterlassenden Klimawandel zu verhindern, und dass der Verkehrssektor seinen Beitrag dazu leisten muss. In unterschiedlichem Maße haben die Regierungen der verschiedenen Mitgliedstaaten diesem Anliegen durch die Besteuerung von Mineralölerzeugnissen, die Staffelung der Kfz-Steuer, bei der kleinere schadstoffärmere Fahrzeuge gegenüber Spritschluckern begünstigt werden, und in einigen Fällen durch den Erwerb von Hybridfahrzeugen und Elektrofahrzeugprototypen für ihre eigene Fahrzeugflotte noch mehr Nachdruck verliehen.

5.2

Nachdem sich diese Erkenntnis weithin durchgesetzt hat, ist seit einigen Jahren eine gewisse Verlagerung des Fahrzeugmarktes zu beobachten. In beträchtlichem Umfang entscheiden sich die Verbraucher heute für kleinere Fahrzeuge mit geringerem Schadstoffausstoß anstatt größere Modelle mit hohen CO2-Werten. Auch gibt es eine gewisse Nachfrage nach den bereits auf dem Markt befindlichen Hybridautos, vor allem wenn Mitgliedstaaten hierfür gewisse steuerliche Anreize geschaffen haben. Im allgemeinen sind die Verbraucher gegenüber weiteren Innovationen in diesem Bereich aber eher zurückhaltend und werden entsprechender Überzeugungsarbeit und Anreize bedürfen, damit sie sich beherzt der nächsten Generation von Plug-in-Hybrid- und Vollelektrofahrzeugen zuwenden werden, sobald sie auf den Markt kommen.

5.3

Die Hersteller und die Mineralölindustrie sind hinsichtlich des Potentials für einen Umstieg auf Elektrofahrzeuge ebenfalls bislang sehr zögerlich. Sie müssen überzeugt werden, dass eine Bewegung in diese Richtung unumgänglich ist und die Europäische Union den politischen Willen hat, diesen Übergang voranzutreiben und zu beschleunigen, damit sie ihre Ressourcen und ihr Know-how gebührend für diesen Wandel einsetzen und dies dem Verbraucher entsprechend verkaufen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen die Notwendigkeit und die Dringlichkeit dieses Übergangs ihren Unternehmen ganz klar vor Augen führen und dürfen nicht zulassen, dass einige der langsamer voranschreitenden Branchen einer Verlangsamung des allgemeinen Fortschritts das Wort reden, was nur dazu führen kann, dass die gesamte Industrie von rascher voranschreitenden Branchen in anderen Teilen der Welt überholt wird und eine dauerhafter Einbuße an Marktanteil und Einfluss bei der weltweiten Weiterentwicklung im Normungsbereich stattfindet.

5.4

Es müssen mehrere Forderungen der Verbraucherseite erfüllt werden, um den Übergang zur nächsten Stufe erfolgreich zu bewältigen und das Verbrauchervertrauen und die Nachfrage zu stärken; diese können unter folgenden Oberbegriffen zusammengefasst werden: Sicherheit, Zuverlässigkeit, Leistung, Design, Reichweite und Flexibilität, unkompliziertes Aufladen, Anschaffungspreis und Nutzungskosten. (Außerdem besteht die Befürchtung, dass Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr gefährlich leise sein könnten - in dem Fall müsste künstlich ein Mindestlärm-Pegel vorgesehen werden, der Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer vor einem herannahenden Fahrzeug warnt.)

5.5

Es wird von entscheidender Bedeutung sein, dass Elektrofahrzeuge mindestens genauso sicher sind wie konventionelle Fahrzeuge (sowohl im normalen Fahrbetrieb als auch bei einem Unfall), und zwar sowohl nach objektiven statistischen Zahlen als auch in der Wahrnehmung durch die Benutzer. Die Batterieladeeinrichtungen sind insbesondere in öffentlich zugänglichen Bereichen vor Manipulation und Betrug zu schützen. Diese Kriterien sollten in alle Rechtsvorschriften zu Sicherheitsanforderungen an Elektrofahrzeuge aufgenommen werden.

5.6

Elektrofahrzeuge müssen jederzeit und bei jeder Witterung zuverlässig eingesetzt werden können. Wenn Batterien sich schnell entladen oder die Leistung oder die Reichweite bei bestimmten Witterungsbedingungen deutlich eingeschränkt ist, wird sich in der Öffentlichkeit schnell Enttäuschung breit machen. Daher wäre es zweckmäßig, in den Rechtsrahmen Standards für Widerstandsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufzunehmen.

5.7

Die Leistung von Elektrofahrzeugen sollte zumindest der eines Familienautos der Mittelklasse entsprechen, da dies die Fahrzeugklasse ist, an die ein Großteil der Bevölkerung gewöhnt ist. Außerdem wird es darauf ankommen, dass Elektrofahrzeuge von Design und Konfiguration her für die Öffentlichkeit nicht weniger attraktiv sind als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Hier ist natürlich die Industrie gefragt, d.h. rechtliche Maßnahmen dürften sich erübrigen, sofern die Industrie entsprechend motiviert (und erforderlichenfalls Anreize erhält), diesen Wandel voranzutreiben.

5.8

Die Reichweite hängt von den Auflademöglichkeiten ab. Dauert das Aufladen in der Garage oder an einer Ladestation im Straßenbereich mehrere Stunden, so dürften sich die Verbraucher eine möglichst große Reichweite zwischen zwei Ladevorgängen wünschen. Im Normalfall legen die meisten Menschen an einem gewöhnlichen Arbeitstag nur kurze Strecken zurück, für weitere Reisen werden sie jedoch Batterien fordern, die ihre Leistung über längere Zeit abgeben, um stundenlanges Warten an der Ladestation zu vermeiden. Mitunter wird es vorkommen, dass sich die Batterien entladen, wenn das Auto sich nicht an einer Ladestation befindet. Deshalb werden entsprechende Notaufladevorrichtungen oder Batterieaustauschmöglichkeiten am Straßenrand entwickelt werden müssen.

5.9

Ein schnelleres Aufladen scheint technisch machbar zu sein. Solange der Ladevorgang aber nicht annähernd genauso wenig Zeit in Anspruch nimmt wie das Betanken eines Fahrzeugs, werden eilige Menschen ungeduldig werden. Unseres Erachtens sollten sich die Hersteller anstreben, die Reichweite in möglichst naher Zukunft auf [300 km] zu erhöhen, wenn sie sich einen nennenswerten Marktanteil sichern wollen. Dieses Ziel sollte insbesondere Gegenstand von FuE-Anstrengungen sein.

5.10

Falls eine solche Reichweite noch einige Jahre auf sich warten lassen sollte, empfiehlt der EWSA, die Ergänzung der Plug-in-Ladestationen durch Einrichtungen für den raschen Austausch der gesamten Batterie in einer Werkstatt (oder in Notfällen am Straßenrand) innerhalb von zwei bis drei Minuten ins Visier zu nehmen. Seines Wissens werden bereits erste Versuchsprojekte auf dieser Grundlage entwickelt. Um die Entwicklung der Infrastruktur für den raschen Batteriewechsel zu erleichtern, sollte die Kommission nach Meinung des EWSA baldmöglichst die Möglichkeit der Herbeiführung einer frühzeitigen Standardisierung der Konfiguration und Wesensmerkmale von Batteriesätzen und deren bequemen Ausbau und Ersetzung anpeilen. Ein Batteriewechsel würde ferner erleichtert werden, wenn der Batteriesatz nicht gekauft, sondern von einem für den Batteriewechsel zuständigen Dienstleistungsunternehmen geleast würde. Hierdurch würden die EF-Anschaffungskosten gesenkt; es könnte sich jedoch als erforderlich erweisen, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Dienstleistungsunternehmen faire Preise und hohe Betriebsstandards anwenden.

5.11

Was das Aufladen an der Steckdose betrifft, so muss zügig ein umfangreiches Netz von Ladestationen geschaffen werden. Neben Auflademöglichkeiten in Wohnhäusern besteht Bedarf an Ladestationen in allen (öffentlichen, privaten und betrieblichen) Parkeinrichtungen sowie auf Geschäftsparkplätzen und an Parkzonen auf den Straßen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens sollten vielleicht zunächst gezielte Anstrengungen in bestimmten geografischen Gebieten unternommen werden. Es wäre möglicherweise sinnvoll, Pilotvorhaben in verschiedenen Konstellationen durchzuführen, wie etwa auf Inseln, in Großstädten und deren regionalem Hinterland, kleineren Städten, ländlichen Gebieten usw., um zu ermitteln, welche Modalitäten für den Betrieb und die dazugehörige Infrastruktur wichtig sind. Wo auch immer Elektrofahrzeuge erstmals auf den Markt gebracht werden, muss von Anfang an unbedingt auch ein entsprechendes Netz an Ladeeinrichtungen geschaffen werden. Die Verbraucher werden sich der neuen Technologie sehr schnell versagen, außer wenn sie das Gefühl haben, dass diese ab dem ersten Tag durch weithin verfügbare Auflade- und Batteriewechselstationen unterstützt wird.

5.12

Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt bei der Förderung der Akzeptanz von Elektrofahrzeugen in ihrem geographischen Raum eine entscheidende Rolle zu. Sie können bei der Ermittlung der geeigneten Orte für die Einrichtung der Lade- und Batteriewechselstationen behilflich sein. Sie könnten für Elektrofahrzeuge eine Vorzugsbehandlung bei Parkflächen oder Sonderspuren vorsehen. Sie könnten maßgeblich bei der Werbung für und der Ermutigung zum Umstieg auf Elektrofahrzeuge mitwirken. Sie könnten auch vorbildhaft für den Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität, für Straßenreinigung usw. Elektrofahrzeuge einsetzen, da hierbei meist nur kurze Wege innerhalb des jeweiligen Verwaltungsgebiets anfallen.

5.13

Ein wesentliches Kriterium sind natürlich der Anschaffungspreis und die Nutzungskosten. Ein eindrucksvolles Beispiel liefert hier der in zahlreichen Ländern vollzogene Umstieg von verbleitem Kraftstoff auf bleifreies Benzin. Eine Zeitlang lehnten die Verbraucher diese Veränderung ab. Sobald sich aber die Staaten entschlossen hatten, auf bleifreies Benzin eine niedrigere Steuer zu erheben, gaben sie ihren Widerstand auf und die Umstellung ging reibungslos und zügig vonstatten.

5.14

Um die Akzeptanz von Elektrofahrzeugen zu verbessern, müssen auch etwaige Kostenvorteile von Fahrzeugen mit Benzinmotor im Wege einer geeigneten steuerlicher Differenzierung abgeschafft werden, wobei in den ersten Jahren eine Vorzugsregelung für Elektrofahrzeuge denkbar wäre, die dazu dient, den Markt in Schwung zu bringen. Im Prinzip sollten Elektrofahrzeuge wegen der weitaus größeren Effizienz des Elektromotors billiger im Unterhalt sein. Jedoch wird vieles von der Gestaltung der Stromtarife und davon abhängen, ob das Aufladen der Batterien in ein intelligentes System integriert werden kann, das einen Lastausgleich zu Vorzugstarifen vorsieht. Der EWSA fordert nachdrücklich umgehende ökonometrische Untersuchungen der verschiedenen Möglichkeiten. Da der Umstieg auf ein Elektrofahrzeug für den Verbraucher ein großer Schritt ist, müssen möglicherweise hierfür starke Anreize geboten werden, insbesondere in den ersten Jahren dieses Übergangs (z.B. in Form eines enormen Steuervorteils bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs gegenüber einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor).

5.15

Neben den preislichen Anreizen müssen die zentralen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten weitere Anreizmöglichkeiten prüfen, die den Übergang unterstützen könnten, darunter die Einrichtung von speziellen Strecken oder Zonen sowie Parkmöglichkeiten ausschließlich für Elektrofahrzeuge, die die Umwelt eindeutig weniger belasten als Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, wobei einige Modelle durchaus auch zur Verringerung der Verkehrsüberlastung beitragen könnten (z. B. kleinere Elektrofahrzeuge, die für bestimmte Zwecke eingesetzt werden).

5.16

Zusätzlich zu den Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Elektrofahrzeuge zu wettbewerbsfähigen Preisen auf den Markt gebracht werden können, müssen unbedingt weitere Schritte unternommen werden, um den Verbrauchern stärker bewusst zu machen, welchen Einfluss ihre Entscheidung für ein Fahrzeug auf den CO2-Ausstoß hat und inwieweit sie ihre Treibhausgasbilanz durch den Kauf eines Elektrofahrzeugs verbessern können.

5.17

Diese Informationen sollten auf einer umfassenden Lebenszyklusanalyse der Auswirkungen ihres Fahrzeugs sowie anderer Verkehrsträger beruhen. Doch selbst bei Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus ist davon auszugehen, dass der Erwerb eines Elektroautos zu den wichtigsten Entscheidungen gehören wird, die der Einzelne treffen kann, um seinen CO2-Fußabdruck zu verringern. Nur wenn sie über die richtigen Informationen verfügen, können sie dies richtig einschätzen.

5.18

In einigen Marktsegmenten wird der Durchbruch vermutlich leichter gelingen als in anderen. Angesichts der bestehenden Einschränkungen in Bezug auf die Reichweite und die Aufladezeiten werden EF zumindest am Anfang eher für kurze Stadtfahrten und Fahrten im näheren Umkreis und weniger für längere Strecken geeignet sein. Die Schaffung von Lademöglichkeiten wird leichter in Wohnhäusern mit Garage oder privaten Parkeinrichtungen zu bewerkstelligen sein. Bei der Vermarktung dürften daher anfangs Haushalte mit entsprechenden Einrichtungen im Mittelpunkt stehen, die den Kauf eines Elektrofahrzeugs als (kleineren) Zweitwagen für Kurzstrecken erwägen und für längere Reisen mit mehr Ladung über ein größeres Auto mit Verbrennungsmotor oder Hybridantrieb verfügen. Selbst in diesem Einsatzbereich könnten die begrenzte Reichweite und die lange Aufladezeit Forschungsergebnissen zufolge die Akzeptanz bei den Verbrauchern zunächst einschränken; um zu vermeiden, dass die EF in nur einigen wenigen Nischenmärkten gefangen bleiben, ist es also wichtig, von Anfang an eine längerfristig ausgelegte Vision eines vollständigeren Umstiegs zu verfolgen, bei dem Elektrofahrzeuge für alle Nutzer für Reisen jeder Art eine attraktive Lösung darstellen.

5.19

Öffentliche Beschaffungsprogramme können sich als äußerst wirksamer Auslöser für Verbesserungen der Normen in Schlüsselbereichen der Industrie erweisen. Der öffentliche Sektor gehört zur Gruppe wichtiger Käufer von Pkw und anderen Fahrzeugen, und dessen Vorbildwirkung kann die Kaufentscheidungen Anderer ebenfalls beeinflussen. Es ist daher wichtig, dass sich Stellen der Zentralregierung und sonstige öffentliche Stellen, wie etwa die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ganz Europa, bald für den Kauf von Elektroautos und anderen Fahrzeugen mit Elektroantrieb entscheiden, um den Markt für diese Fahrzeuge frühzeitig anzukurbeln und dafür Sorge zu tragen, dass die Produktionsvolumen schnell die für eine rentable Herstellung kritische Masse erreichen. Die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union könnten bei ihren Kaufentscheidungen ebenfalls mit gutem Beispiel vorangehen und europaweite Diskussionen und Initiativen zur Förderung der baldigen Akzeptanz von Elektrofahrzeugen anstoßen. Politische Führungskräfte und andere bekannte Persönlichkeiten könnten die Botschaft verbreiten, indem sie selbst möglichst bald auf Elektrofahrzeuge umsteigen.

5.20

Schätzungen zufolge werden knapp (50 %) der in Europa verkauften Pkw von Unternehmen als Firmenfahrzeuge für ihre Mitarbeiter erworben. Es wäre wünschenswert, Anreize für Unternehmen in Form einer entsprechenden steuerlichen Begünstigung vorzusehen, die emissionsarmen Fahrzeugen oder Vollelektroautos den Vorzug geben.

6.   Sonstige Fahrzeuge und Beförderungsarten

6.1

In der vorliegenden Stellungnahme haben wir uns vorrangig mit privaten Pkw und den Schritten befasst, die Europa jetzt unternehmen muss, um den Übergang zur Nutzung von Elektrofahrzeugen zu beschleunigen. Dies ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem CO2 –freien Verkehr.

6.2

Damit sind die Elektrifizierungsmöglichkeiten im Verkehrsbereich aber nicht erschöpft. Politik und Industrie müssen für das Potenzial einer weiteren Elektrifizierung im gesamten Spektrum des Land- und Seeverkehrs offen sein, das sehr kleine Fahrzeuge für eine Person, größere Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr, Eisenbahnen, Straßenbahnen und Trolleybusse sowie den gesamten Bereich des Güterverkehrs einschließt. Mit zunehmender Verbreitung der Elektrifizierung des Verkehrssystems könnten neue Formen der Mobilität entstehen, die durch die verschiedenen Merkmale von Elektroantrieben, Batterietechnologie und intelligente Systeme des Netz- und Verkehrsmanagements erleichtert werden. Auch in dieser Hinsicht fordert der EWSA die Kommission und die politischen Entscheidungsträger zu Aufmerksamkeit und Gespür für die besten Ideen auf, die gefördert werden müssen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/53


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Energiearmut im Kontext von Liberalisierung und Wirtschaftskrise“ (Sondierungsstellungnahme)

2011/C 44/09

Hauptberichterstatter: Sergio Ernesto SANTILLÁN CABEZA

Der künftige belgische Ratsvorsitz beschloss am 9. Februar 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Energiearmut im Kontext von Liberalisierung und Wirtschaftskrise

(Sondierungsstellungnahme).

Am 16. Februar 2010 beauftragte das Ausschusspräsidium die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft mit der Vorbereitung der einschlägigen Arbeiten.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) Sergio Ernesto SANTILLÁN CABEZA zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 124 Ja-Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Die Preise für Strom, Gas und weitere Brennstoffe wie Kohle steigen unaufhörlich, und dieser Trend wird sich auch in den kommenden Jahren fortsetzen, wodurch die Zahl der benachteiligten Energieverbraucher ebenfalls enorm zunehmen könnte, wenn nicht rasch und effizient gehandelt wird. In dieser Stellungnahme sollen nicht die Ursachen für den Anstieg der Energiepreise in Europa untersucht, sondern die Notwendigkeit herausgearbeitet werden, die benachteiligten Verbraucher zu schützen, um Energiearmut vorzubeugen.

1.2

Die Bekämpfung der Energiearmut ist eine neue soziale Priorität, die auf allen Ebenen in Angriff genommen werden muss. Die EU muss gemeinsame Leitlinien festlegen, damit alle Mitgliedstaaten am gleichen Strang ziehen, um sie auszumerzen. Der Ausschuss verweist auf die Arbeit der EU in den letzten Jahren in Bezug auf den Schutz der benachteiligten Verbraucher. Viele Mitgliedstaaten erfüllen ihre Aufgaben jedoch nicht. Daher sollte die EU gemäß dem in Artikel 5 EGV verankerten Subsidiaritätsprinzip handeln, wenn die Mitgliedstaaten keine geeigneten Maßnahmen ergreifen.

1.3

Energiearmut betrifft nicht nur den Energiesektor, sondern auch weitere Bereiche wie Gesundheit, Verbrauch und Wohnungsbau.

1.4

Der Ausschuss empfiehlt, dass die EU eine gemeinsame und allgemeine Bestimmung des Begriffs „Energiearmut“ ausarbeitet, die anschließend von den Mitgliedstaaten übernommen wird. Energiearmut könnte als die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit definiert werden, seine Wohnstätte angemessen und zu einem korrekten Preis zu heizen sowie über weitere grundlegende Energiedienstleistungen zu einem angemessenen Preis zu verfügen. Dies ist eine allgemeine Begriffsbestimmung, die durch Einbeziehung weiterer Kriterien in Einklang mit der gesellschaftlichen Entwicklung gebracht werden könnte. Damit könnte die Energiearmut besser quantifiziert und bekämpft werden.

1.5

Nach Ansicht des Ausschusses müssen die bestehenden Statistiken harmonisiert werden, um die bestmögliche Bewertung der Situation der Energiearmut in Europa vornehmen zu können. Hierfür sollten Eurostat und die Statistikämter der Mitgliedstaaten kohärente statistische Methoden annehmen, um das Ausmaß des Problems der Energiearmut quantifizieren zu können.

1.6

Nach Meinung des Ausschusses sollte trotz des Bestehens des Citizen's Energy Forum (London) eine Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut eingerichtet werden, die bei einer bereits bestehenden Struktur, beispielsweise der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), angesiedelt sein könnte und die Beteiligung aller Wirtschafts- und Sozialpartner ermöglicht, die sich direkt oder indirekt mit dieser Problematik befassen, z.B. Energieversorger, Verbraucher, Gesundheits- und Umweltschutzverbände, Gewerkschaften, Energieverbände, Wohnungsbauverbände usw. Diese Beobachtungsstelle könnte für die Ermittlung bestehender bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten, die Analyse neuer Mechanismen zur Bewältigung der Energiearmut oder die Durchführung einer objektiven und genauen Bilanz der Auswirkungen der Liberalisierung der Energiemärkte auf die benachteiligten Verbraucher von großem Nutzen sein.

1.7

Der Ausschuss schlägt vor, die Energiearmut bei der Ausarbeitung jedweden Vorschlags für die Energiepolitik zu berücksichtigen.

1.8

Der Ausschuss betont, dass die technologischen Innovationen zur Optimierung der Energienutzung für die benachteiligten Verbraucher, die diese am notwendigsten brauchen, in Reichweite sein müssen.

1.9

Es ist von großer Wichtigkeit, dass die bereits angenommen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, in diesem Fall von privaten Wohngebäuden, auch angewendet werden. Angesichts der Schwierigkeiten, denen einkommensschwache Haushalte gegenüberstehen können, müssen die Mitgliedstaaten je nach ihren Möglichkeiten die Einführung von Beihilfen in Betracht ziehen.

1.10

Die dezentrale Energieerzeugung kann in bestimmten Fällen zur Verwirklichung der Ziele beitragen, die in dieser Stellungnahme dargelegt werden (siehe Ziffer 6.8).

2.   Energiearmut in der EU

2.1

Energiezugang und Energieverbrauch stehen in Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Menschen und Gemeinschaften. Energie hat unzählige Anwendungsbereiche und ist für Mobilität, Klimatisierung oder Beleuchtung in Bereichen wie Industrie, Gesundheitswesen und Landwirtschaft sowie Privathaushalte und Freizeit unabdingbar.

2.2

Daher ist das Phänomen der Energiearmut sowohl auf makro- als auch auf mikroökonomischer Ebene relevant. Der Zugang zu ausreichender und qualitativ hochwertiger Energie für Industrie, Landwirtschaft und sämtliche übrigen Wirtschaftsektoren ist von grundlegender Bedeutung für den Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit eines Landes; ohne einen solchen Zugang kann es zu Wirtschaftskrisen, Arbeitsplatzverlusten und ganz allgemein Verarmung kommen. Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme steht jedoch die Energiearmut in Privathaushalten.

2.3

Energiearmut bedeutet die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, seine Wohnstätte angemessen und zu einem korrekten Preis zu heizen (als Referenz könnte auch die Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO herangezogen werden, gemäß der die thermische Behaglichkeit bei einer Temperatur von 21°C im Wohnraum und 18°C in den weiteren Räumen liegt, sowie jede weitere technische angemessene Definition) sowie über weitere grundlegende Energiedienstleistungen wie Beleuchtung, Verkehr oder Strom für Internet und sonstige Geräte zu einem angemessenen Preis zu verfügen. Dies ist eine allgemeine Begriffsbestimmung, die erforderlichenfalls durch die Einbeziehung weiterer Kriterien aktualisiert werden könnte.

2.4

Die Quantifizierung der Energiearmut ist kein leichtes Unterfangen, auch wenn sie auf der Grundlage u.a. folgender Parameter erfolgen kann: die Unmöglichkeit, zu Hause für eine angemessene Temperatur zu sorgen (21 % in der UE-27 laut Eurostat), der Anteil der Bevölkerung, die Schulden bei den Energieunternehmen hat (2007: 7 % in der EU-27), die Zahl der Wohnstätten, die undichte Stellen, Mauerrisse und weitere Defekte aufweisen, die die Gebäudeenergieeffizienz beeinträchtigen (2007: 18 % in der EU-25 laut der EU-SILC-Umfrage 2007). Auch wenn aufgrund des Mangels an einschlägigen Statistiken und Studien keine zuverlässigen Daten über die Zahl der Betroffenen vorliegen, so sind Schätzungen auf der Grundlage der bekannten Parameter sowie einiger veröffentlichter Studien zufolge in Europa mindestens 50 Millionen Menschen von Energiearmut betroffen (siehe „Tackling Fuel Poverty in Europe. Recommendations Guide for Policy Makers“, www.fuel-poverty.org). Einigen Schätzungen zufolge liegt diese Zahl sogar noch bedeutend höher.

2.5

Zu den Schwierigkeiten bei der Quantifizierung des Problems kommen noch die Widersprüche zwischen den Statistiken auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene hinzu. So haben beispielsweise laut der EU-SILC-Daten 0 % der britischen Bevölkerung Schulden bei den Energieunternehmen, wohingegen die britische Energieregulierungsbehörde Ofgem diese Zahl auf 5 % schätzt (siehe www.fuel-povert.org).

2.6

Die Zahl der in Europa von Energiearmut betroffenen Familien könnte weiter zunehmen, da

ca. 16 % der Europäer der Gefahr der Energiearmut ausgesetzt sind (siehe „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung“, Europäische Kommission, 2009);

der Gaspreis für Privathaushalte zwischen 2005 und 2007 um durchschnittlich 18 % gestiegen ist (Eurostat 2007);

der Strompreis für Privathaushalte zwischen 2005 und 2007 um durchschnittlich 14 % gestiegen ist (siehe EU-SILC-Umfrage 2007);

beim Bau von mehr als 60 % des Gebäudebestands der EU keinerlei Kriterien für die Wärmeregulierung eingehalten wurden.

2.7

Die Energiearmut ist das Ergebnis des Zusammenspiels dreier Faktoren: niedriges Einkommen, unzureichende Gebäudequalität und hohe Energiepreise.

2.8

Zu den Folgen der Energiearmut zählen u.a. Gesundheitsprobleme, Stromabschaltung durch den Versorger, unzureichendes Heizen, d.h. ohne Erreichen der thermischen Behaglichkeit, oder Schuldenanhäufung.

2.9

Die schwächsten sozialen Gruppen sind auch die, die das geringste Einkommen haben, und zwar Menschen über 65, Alleinerziehende, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger. In der Mehrheit der Fälle wohnen Menschen mit niedrigem Einkommen auch in Gebäuden mit einer unzureichenden thermischen Isolierung (siehe „Housing Quality Deficiencies and the Link to Income in the EU“, Orsolya Lelkes. Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung, März 2010), wodurch sich die Energiearmut noch verschärft.

2.10

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen, um dem Entstehen von Energiearmut vorzubeugen (siehe den von der Arbeitgruppe EPEE veröffentlichten Bericht „Good practices experienced in Belgium, Spain, France, Italy and United Kingdom to tackle fuel poverty“). Der Großteil dieser bewährten Verfahren setzt bei den Ursachen an, u.a.:

den Energiepreisen (z.B. Sozialtarife);

der Gebäudequalität (z.B. Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz von Sozialwohnungen oder des privaten Gebäudebestands);

niedrigen Einkommen (z.B. finanzielle Unterstützung).

Einige Mitgliedstaaten haben außerdem korrektive Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Energiearmut ergriffen, z.B. das Verbot, einkommensschwachen Familien in schwierigen Zeiten Strom und Gas abzustellen.

2.11

Die Erhöhung der Energieeffizienz im Bau ist ein grundlegender Faktor zur Bekämpfung der Energiearmut. Der Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (KOM(2008 780 endg.) ist eine echte Chance.

3.   Folgen der Wirtschaftskrise: 23 Millionen Arbeitslose

3.1

Die europäische Wirtschaft steckt in der tiefsten Rezession seit 1930. Das BIP der EU-27 ist 2009 um 4,2 % im Vergleich zu 2008, als ohnehin schon nur ein geringes Wachstum (+0,8 %) zu verzeichnen war, zurückgegangen. Auch die Arbeitslosenquote ist stark angestiegen. So waren im Januar 2010 9,5 % der aktiven Bevölkerung arbeitslos (d.h. 1,5 % mehr als im gleichen Monat des Vorjahres), sprich 22 979 000 Bürger. Prozentual gesehen verzeichneten die Niederlande (4,2 %) und Österreich (5,3 %) die niedrigste, Litauen (22,9 %) und Spanien (18,8 %) die höchste Arbeitslosenquote (Quelle: Eurostat).

3.2

Das Ende 2008 aufgelegte Europäische Konjunkturprogramm hat nicht die erhofften Ergebnisse gebracht. Die aktuellen Daten geben ebenso Anlass zur Sorge wie die Tatsache, dass die bislang bekannten Prognosen (einschl. der Prognosen der Europäischen Kommission) auf einen „instabilen“ Konjunkturaufschwung für die nahe Zukunft schließen lassen. Es wurden zwar Finanzimpulse in Höhe von 5 % des BIP der EU-27 auf den Weg gebracht, doch reichen diese nicht aus. Außerdem fehlt eine ausreichend koordinierte Strategie für den Weg aus der Krise.

3.3

Die seit 2007 andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise findet vor dem Hintergrund einer Stagnation bzw. des Abbaus der Löhne und Gehälter in Europa statt. Außerdem wirken sich die wirtschaftlichen Maßnahmen, die in einigen Mitgliedstaaten zur Verringerung der Staatsverschuldung vorgeschlagen werden, auf die Sozialleistungen (Renten, Beihilfen für Arbeitslose) und die öffentlichen Dienstleistungen aus.

3.4

All dies sind angesichts steigender Energiepreise besorgniserregende Aussichten für die einkommensschwächeren Familien.

4.   Die EU-Energiepolitik

4.1

Der Wille zur Liberalisierung des Energiemarkts war eines der wichtigsten Ziele der EU in den letzten 20 Jahren. Nach dem Treffen des Rates der Energieminister im Juni 1987, die den Anstoß zu diesem Prozess gaben, wurden die ersten Richtlinien zur Liberalisierung von Gas- und Strommarkt Ende der 90er Jahre angenommen. Seither sind zahlreiche Maßnahmen in diese Richtung ergriffen worden.

4.2

Ganz allgemein waren die erklärten Ziele der Liberalisierung die Schaffung eines effizienteren Energiesektors und einer wettbewerbsfähigeren europäischen Wirtschaft. Allerdings waren sich die Mitgliedstaaten nicht vollkommen einig über die Mittel, und in einigen Mitgliedstaaten trifft die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen auf große Ablehnung.

4.3

Derzeit besteht eine starke angebotsseitige Konzentration auf dem Großhandelsmarkt für Gas (in 10 Mitgliedstaaten kontrollieren die drei größten Versorgungsunternehmen 90 % oder mehr des Marktes) sowie für Strom (hier liegt die Kontrolle durch die Versorgungsunternehmen bei über 80 % in 14 Mitgliedstaaten) (siehe KOM(2009) 115 endg.).

4.4

Die Liberalisierung kommt den Verbrauchern zu Gute, wenn ein echter Wettbewerb entsteht. In zahlreichen Mitgliedstaaten wurden jedoch die staatlichen Monopole durch private Oligopole ersetzt, und deshalb müssen die Maßnahmen zur Sicherstellung von Transparenz und Wettbewerb im Energiesektor gestärkt werden.

4.5

Daher muss die Notwendigkeit bekräftigt werden, die im dritten Energiepaket vorgesehenen Maßnahmen auch wirklich umsetzen, um einen echten Energiemarkt zu schaffen, der auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, u.a. eines stärkeren Ausbaus des Energienetzverbundes, einer besseren Koordinierung der Betreiber und einer Stärkung der Befugnisse der einzelstaatlichen Regulierungsbehörden beruht.

5.   Liberalisierung: Die Verbraucher als Nutznießer

5.1

Mit der Liberalisierung, die Dezentralisierung und Diversifizierung im Energiebereich fördert, sollten einige grundlegende Aspekte wie Preissenkung und Versorgungssicherheit, Erhöhung der Dienstqualität, Erweiterung des Angebots und seine Anpassung an die Bedürfnisse der Verbraucher im Allgemeinen und der benachteiligten Verbraucher im Besonderen angegangen werden. Die ersten Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben jedoch gezeigt, dass es Probleme u.a. aufgrund der fehlenden Tariftransparenz und der hohen Preise gibt.

5.2

Im Großteil der Mitgliedstaaten lagen die Preise im ersten Halbjahr 2009 über den Preisen von 2008, obwohl die Erdölpreisentwicklung eine Verringerung der Endverbraucherpreise hätte erwarten lassen. Diese Situation könnte sich teilweise daraus erklären, dass die Erdölpreisschwankungen nicht zur gleichen Zeit erfolgen wie die Rechnungsstellung an die Endverbraucher. Es scheint jedoch, dass die Senkung der Energiepreise für die Großkunden nicht umfassend auf die Preise umgelegt wurden, die den Endkunden angerechnet werden (siehe KOM(2009) 115 endg.).

5.3

Die Strom- und Gasversorgungsunternehmen geben demnach ihre Ergebnisse nicht auf zufrieden stellende Weise an die Privathaushalte weiter. Rund 60 % der Verbraucher berichten über Preissteigerungen ihres Energieversorgers, dahingegen nur 3-4 % über Preissenkungen. Auch in Bezug auf die Vergleichbarkeit des Angebots und die Wechselmöglichkeiten schneiden die Strom- und Gasversorger besonders schlecht ab. Im Energiesektor findet am seltensten ein Wechsel zu anderen Anbietern statt: nur 7 % der Verbraucher wechselten ihren Gas- und 8 % ihren Stromlieferanten (siehe Europäische Kommission: Zweiter EU-Jahresbericht „Verbraucherbarometer“, 2. Februar 2009).

6.   EU-Maßnahmen im Bereich Energiearmut

6.1

Die Bekämpfung der Energiearmut ist eine neue soziale Priorität, die auf allen Ebenen unterstützt werden muss. Die von der EU angenommenen Rechtsvorschriften (1) sind zwar zweckdienlich, doch ist die Reaktion der Mitgliedstaaten bislang unzureichend, wie folgende Beispiele zeigen: Trotz der in den Richtlinien über den Gas- und Elektrizitätsbinnenmarkt (zunächst Richtlinie 2003/54/EG und anschließend Richtlinie 2009/72/EG) verankerten Verpflichtung bieten bislang lediglich 10 der 27 Mitgliedstaaten den benachteiligten Kunden Sozialtarife an, wobei der Begriff „benachteiligter Kunde“ nur in 8 Mitgliedstaaten verwendet wird (siehe „Status Review of the definitions of vulnerable customer, default supplier and supplier of last resort“, ERGEG, 2009).

6.2

Nicht alle Mitgliedstaaten greifen diese Problematik überhaupt auf. Diejenigen, die sich damit auseinandersetzen, agieren unabhängig und suchen keinerlei Synergien zwischen ihren Maßnahmen, wodurch die Ermittlung, Bewertung und Bewältigung der Energiearmut auf europäischer Ebene erschwert wird. So unterscheidet sich beispielsweise die Begriffsbestimmung im Vereinigten Königreich von derjenigen der anderen Mitgliedstaaten. Hier gilt als energiearm, wer mehr als 10 % seines Einkommens für Heizkosten ausgeben muss. Selbst in den EU-Dokumenten sind unterschiedliche Begriffsbestimmungen enthalten.

6.3

Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, sich mit dem Thema Energiearmut zu befassen und Maßnahmen auf der zuständigen Ebene (national, regional oder lokal) zu ergreifen, doch bei Fehlen wirksamer nationaler Rechtsvorschriften für Gas oder Strom muss die EU gemäß dem in Artikel 5 EGV verankerten Subsidiaritätsprinzip handeln. Für andere Brennstoffe wie Kohle obliegt die Verantwortung einzig und allein den Mitgliedstaaten.

6.4

Die EU erlässt Rechtsvorschriften in der Energiepolitik und verfügt über Zuständigkeiten in diesem Bereich; dies wirkt sich direkt oder indirekt auf die Situation der Energiearmut in den Mitgliedstaaten aus. Daher ist es wichtig, dass die EU in ihrem Zuständigkeitsbereich handelt und Maßnahmen ergreift.

6.5

Die Europäische Kommission hat die Charta der Rechte der Energieverbraucher vorgeschlagen (Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (KOM(2007) 386 endg.) und Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 (P6 - TA(2008)0306)), zu der der Ausschuss bereits Stellung genommen (2) und sich dahingehend geäußert hat, dass eine bindende Rechtsform erforderlich ist, um die Wahrung der Rechte der Bürger sicherzustellen, wie dies bereits in anderen Fällen geschehen ist (3). Die Europäische Kommission hat diese Charta zurückgezogen und einige Punkte in das dritte Legislativpaket aufgenommen, da sie ihrer Meinung nach in diesem Rahmen stärkere Auswirkungen haben (z.B. Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG).

6.6

In Bezug auf den Gegenstand dieser Stellungnahme sei auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 34 „Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.“ und Artikel 38 „Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.“ verwiesen.

6.7

Der Ausschuss bekräftigt, dass die Gewährleistung der Grundversorgung, die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Schutz der wirtschaftlich benachteiligten und von Energiearmut bedrohten Bevölkerungsgruppen, z.B. durch das Verbot, diese in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt, das Recht auf angemessene, zwischen den einzelnen Lieferanten vergleichbare und transparente Preise anerkannt werden müssen (4).

6.8

Der Ausschuss verweist auf die Vorteile, die die dezentrale Energieerzeugung in bestimmten Fällen für die Verbraucher, einschl. der benachteiligsten, haben könnte:

Energieerzeugung in der Nähe der Verbrauchszentren in Städten und Gemeinden mittels der Einrichtung von kleineren Einheiten, wodurch die transportbedingten Verluste verringert werden können (Strom: geschätzt 7 bis 10 %);

Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energieträger;

Förderung der technologischen Entwicklung;

Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Ergänzung einer zentralen Energieerzeugung.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55, Art. 7.

(2)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 27.

(3)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 27.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/57


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Nachhaltige Wirtschaft durch Konsumwandel“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/10

Berichterstatterin: Anna Maria DARMANIN

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Juli 2009 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Nachhaltige Wirtschaft durch Konsumwandel“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 98 gegen 7 Stimmen bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

0.   Präambel

In Anbetracht der immer noch krisengeprägten Realität, in der sich viele Europäer um die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes oder die Sicherung ihres Einkommens mühen und die KMU verstärkt um ihr Überleben kämpfen, muten Nachhaltigkeitsmuster wie ein Luxus an. Nachhaltigkeitspolitiken sollten daher an geeigneten Indikatoren festmachen, um dieser europäischen Wirklichkeit Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme soll ein Teilaspekt der Nachhaltigkeit stehen: der nachhaltige Konsum. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss geht grundsätzlich davon aus, dass nachhaltiger Konsum langfristig durch die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements der Europäer erreicht werden kann, indem nicht nur die Verbraucher angehalten werden, ihre Rechte - wie im Vertrag von Lissabon geregelt - wahrzunehmen, sondern auch die Bürgerschaft in dem Sinn aufgewertet wird, dass die Bürger nicht nur Rechte haben, sondern auch die moralische Pflicht, Nachhaltigkeit zu „leben“.

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   In einer nachhaltigen Wirtschaft würden sowohl Produktionsverfahren als auch Konsummuster das dauerhafte Wohlergehen des Einzelnen, der Gemeinschaften und der Natur fördern. Die meisten Akteure in der Gesellschaft bräuchten bestimmte gemeinsame Werte, von denen sie sich leiten lassen. Der EWSA betont, wie bereits in früheren Stellungnahmen, dass zur Beurteilung des Erfolgs der Politik einer Regierung neben dem BIP auch ökologische und soziale Indikatoren angewendet werden sollten.

1.2   Das derzeitige europäische Produktions- und Verbrauchssystem gilt als ökologisch nicht nachhaltig, insbesondere angesichts seiner Abhängigkeit von Energie, Ressourcen, Boden und Wasser sowie seiner Auswirkungen auf das globale Klima und die biologische Vielfalt. Würden alle Menschen auf der Erde so leben wie in Europa, bräuchte man über 2,5 Exemplare unseres Planeten Erde.

1.3   Der Rat der EU hat vereinbart, dass Industrieländer ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80-95 % reduzieren sollen. Daher empfiehlt der EWSA, in der EU-2020-Strategie sowohl Maßnahmen für die nachhaltige Produktion als auch für den nachhaltigen Konsum zu berücksichtigen. Denn beide Bereiche sind eng miteinander verknüpft und müssen angegangen werden, wenn die Auswirkungen auf die Erde minimiert werden sollen.

1.4   Eine Emissionsverringerung um 80-95 % im Laufe von 40 Jahren bei gleichzeitiger Beibehaltung eines jährlichen Wirtschaftswachstums von 2-3 % bedeutet, dass die Kohlenstoffintensität der Wirtschaft jährlich um 6-10 % gesenkt werden muss. Ein solches Tempo des technologischen Wandels mit anhaltender gesamtwirtschaftlicher Wirkung hat es noch nie gegeben. Daher wäre es vernünftig, einen ernsthaften Dialog über die Möglichkeiten einer Änderung von Konsummustern sowie des allgemeinen Wirtschafts- und Gesellschaftsmodells, das auf einer Ausweitung von Produktion und Konsum fußt, zu beginnen und die schnellstmöglichen Verbesserungen in den Produktions- und Versorgungsketten zu suchen.

1.5   Es ist unwahrscheinlich, dass allein von oben nach unten gerichtete Bemühungen um Veränderungen greifen. Gesellschaftlicher Wandel geht häufig von kleinen Gruppen aus und verbreitet sich über vielfältige Kommunikationskanäle. Die Rolle der EU, nationaler und regionaler Regierungen und Behörden könnte darin bestehen, vorhandene Gruppen, die sich für nachhaltige Lebensweise einsetzen, zu ermitteln, zu ermutigen und zu fördern.

1.6   Gebraucht wird ein Dialog, an dem EU-Institutionen, nationale, regionale und lokale Regierungen und Behörden sowie alle Sozialpartner beteiligt sind. So könnte die Kommission mit dem EWSA zusammenarbeiten, um ein Forum für nachhaltigen Konsum einzurichten, das Folgendes untersucht:

die Werte für die Gestaltung einer nachhaltigen Wirtschaft und die Spannungsfelder zwischen Wachstum und ökologischer Nachhaltigkeit, sozialer Eingliederung und persönlicher Freiheit sowie die Lebensqualität der derzeitigen Bevölkerung und künftiger Generationen usw.;

das eventuelle Erfordernis, unseren Verbrauch in bestimmten Bereichen einzuschränken;

die Frage, was die Bürger von einer Entscheidung für nachhaltigere Konsummuster abhält und welchen Beitrag Regierungen und Behörden auf regionaler und lokaler, einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene leisten können;

die Erfahrungen von Einzelpersonen und Gruppen, die einen umweltschonenden Lebensstil entwickelt haben, und Möglichkeiten der Reproduktion dieser Erfahrungen;

Maßnahmen, die zur Förderung eines nachhaltigeren Konsums bei bestimmten Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen, jungen Menschen, Arbeitslosen, kürzlich eingetroffenen Zuwanderern, Familien mit kleinen Kindern erforderlich sind.

1.7   Dialog muss mit Handeln verknüpft werden, einschließlich der Förderung des Experimentierens durch Gruppen, die sich für nachhaltige Lebensweise einsetzen, sowie der Vermittlung ihrer Erfahrungen, gegebenenfalls der Anpassung und Verbesserung der Maßnahmen sowie des praktischen Handelns in EU-Institutionen, um eine Führungsrolle zu übernehmen und die Möglichkeiten für nachhaltigere Praktiken zu zeigen. Darüber hinaus sollten bewährte Verfahren veröffentlicht werden, um die Möglichkeiten eines Konsumwandels aufzuzeigen.

1.8   Nachhaltiger Konsum kann nicht nur als rein umweltpolitische Aufgabe verstanden werden. Er erfordert vielmehr Initiativen in vielen Politikbereichen, wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Handel, Verbraucherangelegenheiten, Verkehr, Landwirtschaft und Energie.

2.   Wir brauchen ein anderes Wirtschafts- und Gesellschaftsmodell

2.1   Über das Wesen einer nachhaltigen Wirtschaft wird bereits seit einem halben Jahrhundert diskutiert (1). In einer solchen Wirtschaft würden sowohl Produktionsverfahren als auch Konsummuster das dauerhafte Wohlergehen des Einzelnen, der Gemeinschaften und der Natur fördern.

2.2   Für ein sich selbst tragendes Wirtschaftsmodell müssen sich die meisten Akteure in der Gesellschaft von bestimmten gemeinsamen Werten leiten lassen, wie dies derzeit in den EU-Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Regierungen propagieren bislang eine Reihe wirtschaftlicher Werte durch eine Schwerpunktsetzung auf das BIP und andere Leitindikatoren für ihre Politik. Die Unzulänglichkeiten des BIP als Maßstab für menschliches, soziales und ökologisches Wohlergehen sind allgemein anerkannt. Zur Messung des Fortschritts hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft hat der EWSA vorgeschlagen (2), neben dem BIP den ökologischen Fußabdruck und einen Indikator für die Lebensqualität zu verwenden. Der ökologische Fußabdruck misst die Anbaufläche, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstils einer Person, einer Personengruppe, Institution oder Region erforderlich ist. Ein Indikator für die Lebensqualität sollte die Gesundheit, den materiellen Wohlstand, Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, die gesellschaftliche Teilhabe und Integration von Zuwanderern, Freizeit und Qualität des Lebensumfelds berücksichtigen.

2.3   Die Anwendung einer breiteren Palette von Indikatoren zur Beurteilung des Erfolgs der Politik einer Regierung könnte dazu führen, dass bei der Politikgestaltung weniger Betonung auf die Förderung des BIP-Wachstums, sondern vielmehr auf die anderen Dimensionen des menschlichen, sozialen und ökologischen Wohlergehens gelegt wird.

3.   Die ökologische Herausforderung

3.1   Die Europäische Umweltagentur hebt in ihrem anstehenden Bericht „Die Umwelt in Europa - Zustand und Ausblick“ (SOER 2010) zwei bedeutende Themengruppen hervor: Klima und Energie sowie biologische Vielfalt und Ökosysteme (3). Zentrale Herausforderung bezüglich der Nachhaltigkeit der europäischen Gesellschaft ist die Schädigung der Ökosysteme, die ihre Grundlage bilden, und ihrer grundlegenden Ressourcen wie Energie, Boden und Wasser. Im Jahr 2003 wurde der ökologische Fußabdruck in der EU pro Person auf etwa 5 Hektar mit steigender Tendenz geschätzt, wogegen weltweit pro Person etwa nur 1,8 Hektar Land mit sinkender Tendenz zur Verfügung stehen (4). Würden also alle Menschen auf der Erde so leben wie in Europa, bräuchte man über 2,5 Exemplare unseres Planeten Erde.

3.2   Der Klimawandel ist besonders wichtig, da sich durch ihn - neben seinen unmittelbaren Folgen für das menschliche Leben - wahrscheinlich die Auswirkungen der Gesellschaft auf die biologische Vielfalt, Frischwasserressourcen und andere Systeme verschlimmern. Die Verwendung fossiler Brennstoffe und Erzeugung von Treibhausgasen wirken sich am meisten auf die Größe des ökologischen Fußabdrucks Europas aus. Andere wesentliche Elemente sind der Landverbrauch durch Landwirtschaft, Verkehr und Gebäude. Der ökologische Fußabdruck gibt aber nicht genügend Aufschluss über andere wesentliche Auswirkungen der europäischen Wirtschaft, darunter die Nutzung von Wasser (hauptsächlich für die Landwirtschaft) und die Verknappung von Bodenschätzen.

3.3   Der Rat der EU hat vereinbart, dass Industrieländer ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80-95 % reduzieren sollen, was einer jährlichen Senkung um 4-7 % entspricht. Er hat sich zu einer Verringerung der Emissionen der EU um 20 % bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990 verpflichtet oder gar um 30 %, wenn andere Länder vergleichbare Verpflichtungen eingehen. Der EWSA hat sogar empfohlen (5), dass das 30 %-Ziel bedingungslos sein sollte.

3.4   Die EU versucht die Senkung der Treibhausgase überwiegend mit technischen Mitteln unter Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums zu erreichen. Wenngleich die Technologien vorhanden sind, mit denen die Ziele für 2020 erreicht werden könnten, geht deren Umsetzung nur schleppend voran. Die EU15 hatte sich 1997 zu einer Emissionsreduzierung um 8 % bis 2008-2012 gegenüber dem Niveau von 1990 verpflichtet, 2006 waren die Emissionen jedoch lediglich um 2,2 % gesunken. In der EU27 sind die Emissionen in diesem Zeitraum um 7,7 % zurückgegangen, waren aber seit 2000 um 1,5 % gestiegen (6). Seit den 1990er Jahren wurde die Energieeffizienz lediglich um 0,5 % jährlich verbessert (7).

3.5   Eine Emissionsverringerung um 80-95 % im Laufe von 40 Jahren bei gleichzeitiger Beibehaltung eines jährlichen Wirtschaftswachstums von 2-3 % bedeutet, dass die Kohlenstoffintensität der Wirtschaft jährlich um 6-10 % gesenkt werden muss. Ein solches Tempo des technologischen Wandels mit anhaltender gesamtwirtschaftlicher Wirkung hat es noch nie gegeben. Daher wäre es vernünftig, einen ernsthaften Dialog über die Möglichkeiten einer Änderung von Konsummustern sowie des allgemeinen Wirtschafts- und Gesellschaftsmodells, das auf einer Ausweitung von Produktion und Konsum fußt, zu beginnen und die schnellstmöglichen Verbesserungen in den Produktions- und Versorgungsketten zu ermitteln.

4.   Die Entscheidung für einen nachhaltigen Konsum ermöglichen

4.1   Die europäischen Regierungen verpflichteten sich auf dem Erdgipfel von Rio 1992 zur Beseitigung von Produktions- und Verbrauchsstrukturen, die nicht nachhaltig sind. Außerdem verpflichteten sie sich, im Rahmen des VN-Marrakesch-Prozesses bis 2010 Maßnahmenpläne für nachhaltigere Konsum- und Produktionsmuster zu erarbeiten, die von der VN-Kommission für nachhaltige Entwicklung 2011 geprüft werden sollen.

4.2   Die Forschung über nachhaltigen Konsum und die Mittel und Wege zu seiner Verwirklichung nimmt zu (8). Verbraucher sind größtenteils in ihren bisherigen Lebensgewohnheiten gefangen und können sich beispielsweise - selbst wenn sie es wollten - nicht vorstellen, wie sie das Auto weniger nutzen könnten. Der Konsum wird von zahlreichen Einflüssen geprägt und bestimmt, darunter den physiologischen Bedürfnissen und der Persönlichkeit, dem sozialen Umfeld, kulturellen Faktoren sowie der Verfügbarkeit und den Kosten alternativer Waren und Dienstleistungen. In der Konsumgesellschaft spielt die Wahl der Verbraucher eine entscheidende Rolle bei der Erfüllung sozialer und psychologischer Bedürfnisse, z.B. im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, dem Selbstwertgefühl und der Identitätsentwicklung. Aufgrund all dessen ist es schwer für den Einzelnen, eine Umstellung in Betracht zu ziehen, sowie für die Regierungen, Maßnahmen für einen Konsumwandel einzuleiten. Bisherige Maßnahmen solcher Art haben meist nur enttäuschend geringe oder langsame Auswirkungen gebracht und konnten gegen den Widerstand mächtiger Interessengruppen kaum durchgesetzt werden.

4.3   Unterdessen sind Verbrauchermotive, Konsummuster und wahrscheinliche Reaktionen auf spezielle Strategien und Maßnahmen von Person zu Person verschieden und variieren beim Einzelnen sogar von Situation zu Situation. Daher gibt es keine einfache politische Lösung für nachhaltigen Konsum. Vielmehr wird mit weitgefächerten Maßnahmen, die Bereiche wie die Landwirtschaft und Beschäftigung bis hin zu Bildung und Gesundheit umfassen, eine Wirkung erzielt. Gefragt sind möglicherweise besondere Strategien zur Förderung einer nachhaltigeren Wahl bei spezifischen Bevölkerungsgruppen wie älteren und jungen Menschen.

4.4   In Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten waren Menschen durchaus bereit, massiv freiwillige Einschränkungen in Kauf zu nehmen, die ökologische Krise wird aber nicht generell als eine Notstandszeit solchen Ausmaßes angesehen. Dennoch entscheiden sich in letzter Zeit immer mehr Menschen für einen einfacheren Lebensstil, um die von ihnen ausgehende Umweltbelastung zu verringern. Einige der erfolgreichsten Bemühungen um Änderungen von Konsummustern sind von lokalen Gruppen ausgegangen, die sich z.B. im Rahmen des Eco-Team-Ansatzes gebildet haben, der in einigen Ländern von der NGO Global Action Plan genutzt wird und kleine Gruppen von Personen in der Nachbarschaft, am Arbeitsplatz oder in Schulen zusammenbringt, um ihr Abfallaufkommen und ihren Energie- oder Wasserverbrauch zu beobachten und Maßnahmen für eine nachhaltigere Lebensweise zu ermitteln.

4.5   Es ist unwahrscheinlich, dass allein von oben nach unten gerichtete Bemühungen um Veränderungen greifen, insbesondere dort, wo Politiker mit hohem Konsumanspruch versuchen, Einfluss auf die Öffentlichkeit zu nehmen. Nachhaltiger Konsum hat für die meisten Menschen keine oberste Priorität. Gesellschaftlicher Wandel geht aber häufig von kleinen Gruppen aus und verbreitet sich über vielfältige Kommunikationskanäle, darunter die Massenmedien, die Kunst, informelle Freundschaftsnetze und Glaubensgemeinschaften. Die Rolle der Politiker sollte mehr darin bestehen, vorhandene Gruppen, die sich für nachhaltige Lebensweise einsetzen, zu ermitteln und zu ermutigen, anstatt der Gesellschaft allgemein ihre eigenen Ansichten des Handlungsbedarfs aufzuerlegen.

4.6   Die Entscheidung für eine nachhaltige Lebensweise sollte nicht als Luxus derjenigen betrachtet und konzipiert werden, die sich einen solchen Lebensstil leisten können. Der EWSA hat betont, dass nachhaltige Produktion nicht zu einem höheren Preis (9) führen darf, sondern für alle zugänglich sein sollte. Es ist von größter Wichtigkeit, zu vermeiden, dass umweltschonender Konsum für den Einzelnen kostspieliger ist, denn dadurch würde nur einem Teil der Gesellschaft die Wahlmöglichkeit geboten, die Ärmeren sowie Menschen mit niedrigen Einkommen hingegen ausgegrenzt.

4.7   Der EWSA betont, dass zur Ermöglichung einer Entscheidung für einen umweltschonenden Konsum andere kritische Bereiche des Wohlergehens angegangen werden müssen, von denen einige als wesentlicher betrachtet werden, und zwar das Beschäftigungspotenzial, der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt, menschenwürdige Arbeitsplätze sowie Zugang zu Krediten für KMU.

5.   Politische Erfordernisse

5.1   Im Zusammenhang mit dem europäischen Einigungswerk können die EU-Institutionen auf eine langjährige visionäre Führungsrolle zur Herbeiführung tiefgreifender Veränderungen zurückblicken. Meist hatten sie es mit einem pluralistischen Modell zu tun, das mehr darauf gerichtet ist, Vereinbarungen zwischen Regierungen zu ermöglichen, als Veränderungen in eine bestimmte Richtung vorzugeben. Bei Gesundheits- und Umweltstandards hat die EU zum Beispiel die Führung übernommen. Diese Erfahrungen können wertvoll sein, wenn es darum geht, eine nachhaltige Wirtschaft zu verwirklichen. Führungskraft und Ideenreichtum sind vielleicht genauso wichtig wie technisches Fachwissen und Verwaltungskompetenz.

5.2   Der Ausschuss hat den Aktionsplan der Kommission für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik (10) begrüßt. Auch viele andere politische Maßnahmen der EU haben einen Bezug zu nachhaltigem Konsum, wie etwa das Emissionshandelssystem (EHS), die Richtlinie über die Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen, die Verordnung zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen, die Biokraftstoff-Richtlinie, die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz bei Gebäuden, Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen sowie die für die gemeinsame Agrarpolitik geltenden Umweltnormen. Die EU-Politik konzentriert sich aber auf Marktinstrumente und technische Standards bzw. Produktstandards. Einzig und allein das EHS legt die absoluten Treibhausgasemissionswerte zugrunde. Es gibt Spannungsfelder mit anderen politischen Zielen wie etwa einer zunehmenden Mobilität. Nur sehr wenige Maßnahmen sind direkt auf die Themen Konsum und Lebensweise gerichtet; die Maßnahmen sind eindeutig unzureichend, um die Ziele einer Reduzierung der Treibhausgase und einer Unabhängigkeit von nichtnachhaltigen Rohstoffressourcen zu erreichen.

5.3   Gebraucht wird ein Dialog, an dem EU-Institutionen, nationale, regionale und lokale Regierungen und Behörden sowie alle Sozialpartner beteiligt sind. So könnte die Kommission mit dem EWSA und anderen Gremien zusammenarbeiten, um ein Forum für nachhaltigen Konsum einzurichten, das Folgendes untersucht:

die Werte für die Gestaltung einer nachhaltigen Wirtschaft und die notwendige Auseinandersetzung mit den Spannungsfeldern zwischen Wachstum und ökologischer Nachhaltigkeit, sozialer Eingliederung und persönlicher Freiheit sowie der Lebensqualität der derzeitigen Bevölkerung und künftiger Generationen usw.;

das eventuelle Erfordernis, unseren Verbrauch in bestimmten Bereichen einzuschränken. Die Mehrheit der Treibhausgasemissionen ist auf den Verbrauch von Lebensmitteln und Energie sowie auf den Verkehr zurückzuführen. Trotz der Gegensätze zwischen Nachhaltigkeit und anderen Zielen gibt es auch potenzielle Synergien (z.B. kann Radfahren gut für die Gesundheit und die Umwelt sein);

die Frage, was die Bürger von einer Entscheidung für nachhaltigere Konsummuster abhält und welchen Beitrag Regierungen und Behörden auf regionaler und lokaler, einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene leisten können. Hierzu könnte zum Beispiel die Gewährleistung der vollständigen Umsetzung bereits bestehender Maßnahmen (wie etwa der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz bei Gebäuden) sowie die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik gehören, damit sich Verbraucher für auf nachhaltigere Weise produzierte Lebensmittel entscheiden können;

die Erfahrungen von Einzelpersonen und Gruppen, die einen umweltschonenden Lebensstil entwickelt haben, und Möglichkeiten der Reproduktion dieser Erfahrungen. Diesbezüglich könnten eingebunden werden: Organisationen wie Global Action Plan, deren Eco-Teams normalerweise eine Verringerung nicht recycelter Abfallmengen um 40-50 % erreichen; Initiativgruppen wie Transition Towns, die bestrebt sind, Lokalgemeinschaften aufzubauen, die gegen den Klimawandel und Ressourcenrückgang widerstandsfähig sind; Glaubensgemeinschaften wie Quaker, die für langlebige Werte zur Förderung eines umweltschonenden Lebensstils stehen. Die Mitglieder einiger dieser Gruppen und Netze haben eine erfüllende Lebensweise entwickelt, für die sie 60-80 % weniger Material- und Energieressourcen als im EU-Durchschnitt benötigen;

Maßnahmen, die im Zuge der Umstellung auf einen nachhaltigeren Konsum erforderlich sind, um bestimmten Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen, jungen Menschen, Arbeitslosen, Neuzuwanderern, Familien mit kleinen Kindern die Anpassung zu erleichtern;

Möglichkeiten der Vereinbarung eines Übergangs zu einem umweltfreundlichen Konsum und einer nachhaltigen Produktion mit der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts.

5.4   Die Politik sollte sofortige und langfristige Maßnahmen für einen Konsumwandel anvisieren. Vieles kann aus Erfahrungen gelernt werden, wie das Beispiel des Rauchens zeigt, wo ein Zusammenspiel von Preisgestaltung, Regulierung, Kennzeichnung und Aufklärung zu einem erheblichen Bewusstseins- und Verhaltenswandel geführt hat.

5.4.1   Preisliche Anreize sind ein wichtiger Teil eines Maßnahmenpakets, es besteht jedoch ein Widerspruch zwischen dem Ziel der Kommission, die Energiepreise herabzusetzen (11), und dem Erfordernis der Senkung des Verbrauchs. Kohlenstoffsteuer bzw. Emissionshandel müssen durch andere Maßnahmen ergänzt werden. So führen hohe Brennstoff- und Kohlenstoffpreise möglicherweise zu einem Anstieg der Energiearmut, wenn nicht die Isolierung von Wohnungen und alternative Energiequellen erheblich gefördert werden.

5.4.2   Der EWSA hat bereits mehrfach betont, wie wichtig Bildungsprogramme für die Herausbildung eines wirksamen nachhaltigen Verhaltens sind. Der EWSA bekräftigt, dass solche Lernprogramme nicht nur auf Schulen und junge Leute - was zwar auch wichtig ist - abzielen, sondern auf sämtliche Altersgruppen ausgerichtet werden sollten, und zwar im Rahmen der beruflichen Bildung, des lebenslangen Lernens und von Programmen für ältere Menschen. Nachhaltige Praktiken dürfen keinesfalls zu einer stärkeren Marginalisierung von Gruppen, wie etwa von Menschen ohne Beschäftigung, führen.

5.5   Dialog muss mit Handeln verknüpft werden, einschließlich der Förderung des Experimentierens durch Gruppen, die sich für nachhaltige Lebensweise einsetzen, sowie der Vermittlung ihrer Erfahrungen. Diese müssen, um überhaupt Sinn zu haben, von den EU-Institutionen ernst genommen werden sowie gegebenenfalls zur Anpassung und Verbesserung der Maßnahmen und zu praktischem Handeln in diesen Institutionen führen, um eine Führungsrolle zu übernehmen und die Möglichkeiten für nachhaltigere Praktiken zu zeigen.

5.6   Nachhaltiger Konsum kann nicht nur als rein umweltpolitische Aufgabe verstanden werden. Er bedingt vielmehr Initiativen in vielen Politikbereichen, wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Handel, Wettbewerb, Verbraucherangelegenheiten, Verkehr, Landwirtschaft und Energie.

5.7   Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission 2010 „Jetzt handeln“ (12) und künftig in der EU-2020-Strategie ernsthaft Maßnahmen für nachhaltigen Konsum in Betracht zu ziehen.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Boulding, K. „The economics of the coming spaceship earth“, in Environmental Quality in a Growing Society, (Baltimore: Johns Hopkins University Press, 1966) S. 253 ff.

(2)  Stellungnahme im ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 53.

(3)  Europäische Umweltagentur, Signale 2010.

(4)  „The Global Footprint Network“ und WWF-Bericht Europa 2007: Gross Domestic Product and Ecological Footprint (Bruttoinlandsprodukt und ökologischer Fußabdruck).

(5)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 73.

(6)  EUA, Jährliches Treibhausgasinventar der Europäischen Gemeinschaft 1990-2006 und Inventarbericht 2008, Vorlage beim Sekretariat des UNFCCC, (Kopenhagen; EUA 2008).

(7)  Tipping, P. et al., Impact Assessment on the Future Action Plan for Energy Efficiency, carried out by ECN (NL) and WS Atkins (UK) for DGTREN (Folgenabschätzung zum künftigen Aktionsplan für Energieeffizienz, erarbeitet von der ECN (NL) und WS Atkins (UK) für die GD TREN. Auftragnehmer: ECORYS, NL (2006).

(8)  Jackson, T. Motivating Sustainable Consumption: A Review of Evidence on Consumer Behaviour and Behavioural Change, a report to the Sustainable Development Research Network, 2005, abrufbar unter http://www.sd-research.org.uk/.

(9)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 1.

(10)  ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 46.

(11)  Monti, M. „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, Bericht an den Präsidenten der Europäischen Kommission, Mai 2010.

(12)  KOM(2010) 135 endg., Teil I.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/62


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Verbraucherinformationen“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/11

Berichterstatter: Jorge PEGADO LIZ

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Juli 2009 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Verbraucherinformationen“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 81 Stimmen gegen 1 Stimme bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Das Recht der Bürger auf Information und seine unterschiedlichen Ausprägungen - die Informationsfreiheit, das Recht zu informieren, das Recht informiert zu werden und insbesondere das Recht der Verbraucher auf Information - sind heute als allgemeinverbindliche Grundrechte im Primärrecht der Gemeinschaft anerkannt (siehe Abs. 5 der Präambel und Art. 11, 27, 38, 42 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 EUV und Art. 169 AEUV).

1.2   Im Bereich des Sekundärrechts bleibt hingegen viel zu tun, da diese neuen Formen der Grundnorm hier weder verankert noch gebührend berücksichtigt wurden. Der Inhalt der Rechte der Verbraucher auf Information, der Zugang, der Zeitpunkt, der Umfang und die Art werden im Gemeinschaftsrecht nicht kohärent behandelt und weisen Lücken und Doppelungen auf, die sich auf das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten auswirken und sich dort noch verstärken; das geht zu Lasten der Verbraucher wie auch der wirtschaftlichen Akteure und folglich der Vollendung des Binnenmarkts.

1.3   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist der Ansicht, dass das Recht der Verbraucher auf Information - vor, während oder nach Vertragsabschluss - ebenso wie das Recht auf Unterstützung und Beratung unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips Gegenstand spezifischer Regelungen auf EU-Ebene sein sollten.

1.4   Das Ziel dieser Initiativstellungnahme, das zwangsläufig auf grundlegende Aspekte des Rechts der Verbraucher auf Information beschränkt ist, besteht darin, einige der sich aus diesem neuen Ansatz ergebenden Prinzipien und deren praktische Auswirkungen herauszustellen, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung eines Binnenmarkts für das 21. Jahrhundert im Rahmen der EU-2020-Strategie.

1.5   Es ist anzuerkennen, dass die jüngsten Leitlinien der Kommission zu den Rechten der Verbraucher im Allgemeinen und deren Recht auf Information im Besonderen durch die unterschiedslose Anwendung der Methode der vollständigen Harmonisierung insofern eindeutig im Widerspruch zu diesem Konzept stehen, als unter Missachtung des Subsidiaritätsprinzips die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Stärkung der Verbraucherrechte eingeschränkt und sogar beschnitten wird, indem eine Rückwirkung auf die Rechte, die bereits im Rahmen von gemeinschaftlichen Richtlinien und der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten verliehen wurden, auferlegt wird.

1.6   Der EWSA ist weiterhin der Auffassung, dass bei der Festlegung der Verbraucherrechte im Rahmen der Zuständigkeit der EU das Konzept der schwächeren oder stärker schutzbedürftigen Partei dominieren sollte - und nicht das des aufgeklärten, aufmerksamen und umsichtigen Verbrauchers, der seine Entscheidungen aufgrund rein wirtschaftlicher Erwägungen trifft. Entsprechend diesem Ansatz vertritt der EWSA weiterhin die Meinung, dass eine Mindestharmonisierung und ein hohes Schutzniveau mit den Auflagen der Verträge und der wahren Natur der Verbraucherbeziehungen besser in Einklang stehen.

1.7   Vor diesem Hintergrund gewinnt der Begriff der „angemessenen Informationen“ an Bedeutung, dem zufolge die Qualität Vorrang vor der Quantität haben sollte, um den wirklichen Bedürfnissen und Erwartungen der Verbraucher je nach Zweck, Inhalt, Präsentation und Kontext solcher Informationen gerecht zu werden.

1.8   Hinsichtlich des Rechts auf Information im Allgemeinen ist es wesentlich, auf gemeinschaftlicher Ebene den universellen Charakter eines „subjektiven Rechts“ festzuschreiben und die Pflichten der öffentlichen Behörden und der Berufsverbände, die diese Informationen zur Verfügung stellen sollten, hervorzuheben.

1.9   Was die Rolle der kommerziellen Kommunikation bei Verbraucherinformationen (einschließlich Werbung) betrifft, ist der EWSA der Ansicht, dass die in der Pauschalreiserichtlinie vorgesehene Bestimmung angewandt werden sollte, der zufolge präzise und konkrete Informationen über ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Recht, das/die Gegenstand einer Verbraucherbeziehung ist, als fester Bestandteil des Vertrags anzusehen sind.

1.10   In diesem Zusammenhang sollte darüber hinaus die gesamte Struktur der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken überarbeitet und neu gestaltet werden, um den katastrophalen Folgen einer vollständigen Harmonisierung zu begegnen, welche gegenwärtig in verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs anerkannt werden.

1.11   Bereiche, in denen im Sinne der Empfehlungen in dieser Stellungnahme noch genügend Zeit zum Handeln bleibt, umfassen: den Vorschlag der Kommission zu Verbraucherrechten, in dem eine wirkliche „Charta der Rechte der Verbraucher auf Information“ erarbeitet werden sollte; die Informationen vor, während und nach Vertragsabschluss; eine Definition sowohl der Probleme als auch der Konsequenzen durch fehlende oder fehlerhafte Informationen.

1.12   Deshalb empfiehlt der EWSA die umfassende Überarbeitung der ausführlichen Auflistungen der von den Gewerbetreibenden zu erfüllenden Informationsanforderungen vor und während Vertragsabschluss, die in verschiedenen branchenspezifischen Richtlinien oftmals inkohärent, widersprüchlich und redundant sind.

1.13   Der EWSA empfiehlt darüber hinaus, allgemeine Anforderungen in Bezug auf diese Pflichten in Einklang mit folgenden Leitlinien festzulegen:

a)

Erforderlich ist eine allgemeine Pflicht zur Bereitstellung vorvertraglicher Informationen u.a. über die betreffenden Güter und Dienstleistungen, die beteiligten Gewerbetreibenden, den Preis und die Bedingungen für die Auftragsdurchführung, das Widerrufsrecht und die Streitschlichtungsmethoden.

b)

Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Informationen müssen entsprechend den jeweiligen Gütern/Dienstleitungen generell angepasst werden, insbesondere im Falle eines komplexen Gegenstands oder eines sich auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auswirkenden Gegenstands.

c)

Die Form der Informationsbereitstellung muss in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Lauterkeit stehen: Sie darf in Bezug auf grundlegende Aspekte weder irreführend noch lückenhaft sein, und sie sollte im Hinblick auf den Vertragsgegenstand wie auch die Art der Vermarktung eindeutig und leicht verständlich sein.

d)

Vorvertragliche Informationen müssen den vom Verbraucher geschlossenen Vertrag umfassen.

e)

Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit von Informationen zu grundlegenden Aspekten des Vertrags sollte festgeschrieben werden, neben dem Grundsatz der Angleichung des Preises an die Kosten in anderen Fällen.

f)

Wenn sich Verbraucher entscheiden, einen Vertrag abzuschließen, sollten sie über einen einfachen Zugang zu den bereitgestellten vorvertraglichen Informationen verfügen und das Recht haben, über diese Informationen sowie über den Inhalt und die Konsequenzen des Vertrags aufgeklärt zu werden.

g)

Im Sinne von Ziffer 8 sollte eine Beratungs- und Unterstützungspflicht für Gewerbetreibende eingeführt werden, die bei komplexen oder die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigenden Produkten/Dienstleistungen besonders zum Tragen kommt.

h)

Bei den Gewerbetreibenden sollte die Beweislast liegen, dass die vorvertraglichen Informationen bereitgestellt wurden und dass die Unterstützungspflicht erfüllt wurde.

i)

Die Nichterfüllung der Pflichten hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen und der Unterstützung sollte ggf. mit einem Recht auf Widerruf und auf Schadenersatz einhergehen.

1.14   Der EWSA fordert daher die Kommission auf, insbesondere den Teil des vorgenannten Richtlinienvorschlags, in dem es um das Recht der Verbraucher auf Information geht, eingehend zu überprüfen, um den in dieser Stellungnahme empfohlenen Grundsätzen und konkreten Anwendungsfällen Rechnung zu tragen.

1.15   Der EWSA fordert zudem das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf, sich vor der Billigung des vorgenannten Vorschlags - entsprechend den Leitlinien dieser Stellungnahme - mit allen darin enthaltenen zentralen Fragen des Rechts der Verbraucher auf Information auseinanderzusetzen.

1.16   Außerdem muss auf EU-Ebene ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen werden, um die kommerzielle Kommunikation per Internet zu regulieren, bei der in jedem Fall das Recht auf Privatsphäre als allen Menschen zustehendes Grundrecht geachtet wird.

2.   Einleitung und Abgrenzung des Untersuchungsbereichs: das Recht auf Information - ein grundlegendes Bürgerrecht - und das Recht der Verbraucher auf Information

2.1   Dies ist das erste Mal, dass eine der EU-Institutionen eigenständig und systematisch auf das Recht der Verbraucher auf Information im Zusammenhang mit dem Recht auf Information als einem der europäischen Bürgerrechte eingeht. Der EWSA möchte hiermit einen Beitrag zu einer umfassenden Debatte zu diesem Thema innerhalb der Zivilgesellschaft im Allgemeinen leisten, ohne die besonderen Auswirkungen auf einen neuen Ansatz zur Verwirklichung des Binnenmarkts außer Acht zu lassen.

2.2   Die enorme Komplexität des Themas erfordert eine sorgfältige Abgrenzung. Grund dafür sind die naturgemäßen Beschränkungen von Stellungnahmen dieser Art und die von verschiedenen Instanzen beigesteuerten Beiträge sowie die Bedenken, die im Rahmen der gutbesuchten Anhörung im Ausschussgebäude am 1. März 2010 zum Ausdruck gebrachten wurden (weitere Informationen sind auf den Seiten der Binnenmarktbeobachtungsstelle auf dem EWSA-Internetportal zu finden: http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.en.consumer-information).

2.3   Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass das in sämtlichen allgemeinen Erklärungen und Chartas der Menschen- und Bürgerrechte festgeschriebene Recht der Bürger auf Information nur durch die Aufnahme der Europäischen Grundrechtecharta in den (kürzlich in Kraft getretenen) Vertrag von Lissabon zu einem festen Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung geworden ist. Dazu zählen: Informationsfreiheit; Recht zu informieren/Recht sich selbst zu informieren; Informationspflicht/Recht informiert zu werden (siehe insbesondere Abs. 5 der Präambel und Art. 11, 27, 38, 42 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 EUV und Art. 169 AEUV). Außerdem gibt es das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre des Verbrauchers vor aggressiven und unerwünschten Geschäftspraktiken und unerbetenen Werbenachrichten oder Spam.

2.4   Diese Aspekte sind heute von besonderer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Verbraucherrechte (hauptsächlich Inhalt und Art ihrer Ausübung sowie entsprechende Verpflichtungen der verschiedenen beteiligten Akteure), da sie als Grundrechte betrachtet werden und bei der Festlegung und Umsetzung der einzelnen gemeinschaftlichen Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden müssen.

2.5   Unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips und der geteilten Zuständigkeiten in Rahmen der EU-Rechtsordnung ist es heute eine Grundvoraussetzung für das einwandfreie Funktionieren des Modells des freien Wettbewerbs, das für die kapitalistische Marktwirtschaft der EU charakteristisch ist, die Tatsache, dass garantiert sein muss, dass die Verbraucher als wirtschaftliche Akteure die für ihre rationale Entscheidungsfindung auf diesem Markt ausschlaggebende Faktoren kennen.

2.6   Eine Konsequenz aus dieser allgemeinen Verpflichtung ist die Pflicht zur Gewährleistung einer „transparenten“ Arbeitsweise der Gemeinschaftsinstitutionen, wo „Geheimhaltung“ die Ausnahme sein sollte, die - durch gewichtige Argumente hinsichtlich des Funktionierens der Justiz, des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung sowie des Schutzes der Privatsphäre begründet werden muss. Auch wenn aufseiten der Gemeinschaftsinstitutionen durch relevante Initiativen der Kommission und des Europäischen Parlaments bereits bedeutende Fortschritte erzielt wurden (1), hat diese Leitlinie beim Rat jedoch bisher leider keinen entsprechenden Widerhall gefunden. Es ist allerdings zu hoffen, dass das Inkrafttreten des neuen Lissabon-Vertrags zu signifikanten Forschritten führt. Trotz der Bedeutung dieses Themas für die Information der Verbraucher im Allgemeinen, wird es nachfolgend nicht im Detail behandelt; es sei hier lediglich auf die Stellungnahme des EWSA zu eben diesem Thema verwiesen.

2.7   Darüber hinaus werden Aspekte der Verbrauchererziehung und -bildung - trotz ihrer unbestreitbaren Relevanz - in dieser Stellungnahme ausgeklammert. Es sei hier erneut auf die einschlägigen Stellungnahmen des EWSA (2) verwiesen, insbesondere auf die Initiativstellungnahme des EWSA zum Thema „Verbrauchererziehung“ (3).

2.8   Schließlich: Obwohl ausdrücklich anerkannt wird, dass das Recht auf Information auf gemeinschaftlicher Ebene sektorspezifisch behandelt werden muss, um die Besonderheiten bestimmter Bereiche, Produkte und Dienstleistungen herauszustellen (z.B. Nahrungsmittel, Arzneimittel, Finanzdienstleistungen oder elektronischer Handel), und dass hier Anstrengungen zur Harmonisierung auf höchster Ebene des Verbraucherschutzes ergriffen und gewährleistet werden müssen, kann auf solche Einzelheiten in einer Stellungnahmen dieses Typs, die bestimmten Beschränkungen unterliegt, nicht eingegangen werden.

2.9   Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme stehen somit die Leitlinien, die auf gemeinschaftlicher Ebene zur Definition und Charakterisierung der Rechte der Verbraucher auf Information im Allgemeinen und in den einzelnen Phasen der Vertragsbeziehungen im Besonderen festgelegt werden müssen.

3.   „Durchschnitts-“Verbraucher versus „schutzbedürftiger“ Verbraucher - das Konzept der angemessenen Information

3.1   Seit den ersten Programmen der Kommission für den Verbraucherschutz, die zu wichtigen Legislativmaßnahmen in den letzten 30 Jahren geführt haben, wurde der Begriff „Verbraucher“ im gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der geltenden Lehrmeinung als „schwächere Partei“ in einer rechtlichen Verbraucher-Anbieter-Beziehung definiert, welche naturgemäß unausgewogen ist. Die gesamte Rechtsetzung in diesem Bereich wurde auf die Notwendigkeit ausgerichtet, diese Beziehung durch spezielle Schutzmaßnahmen wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

3.2   In letzter Zeit hat die Kommission in verschiedenen Strategiepapieren, aus denen einige der jüngsten Rechtsetzungsinitiativen hervorgegangen sind (4), den Begriff „Durchschnittsverbraucher“ als „durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig“ (5) definiert. Auf dieses Konzept möchte sie ihren neuen Ansatz für die europäische Verbraucherpolitik gründen, der auf die vollständige Harmonisierung, Kontrolle durch das Herkunftsland und gegenseitige Anerkennung basiert.

3.3   Diese Leitlinie, die im Allgemeinen von Verbraucherorganisationen in allen Mitgliedstaaten angefochten wird und gegen die sich der EWSA bereits in verschiedenen Stellungnahmen ausgesprochen hat, führt zu einer tatsächlichen Schwächung des Verbraucherschutzes - einem nicht hinnehmbaren Rückschritt in der EU-Verbraucherschutzpolitik.

3.4   Im Lichte dieser neuen Leitlinie gewinnt die Frage des Rechts der Verbraucher auf Information größere Bedeutung, da von den Verbrauchern verlangt wird, sich immer besser zu informieren, um auf dem globalen Markt rationale Entscheidungen zu treffen. Tatsächlich fußt das zugrunde liegende neoliberale Modell auf bekannten Prämissen, insbesondere:

a)

kritisches Bewusstsein der eigenen Bedürfnisse und Gewichtung der Präferenzen;

b)

Möglichkeit, die verschiedenen auf dem Markt angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu vergleichen;

c)

(fachliche und wirtschaftliche) Kenntnisse hinsichtlich der Qualität und des Preises der einzelnen Produkte und Dienstleistungen (6).

3.4.1   Vor diesem Hintergrund gewinnen auch die Frage der Art und Qualität der Informationen, zu denen die Verbraucher Zugang haben sollten, und der Begriff der angemessenen Informationen an Bedeutung.

3.5   Im Gegensatz zu dem, was in den jüngsten Kommissionsdokumenten steht, kommt es nicht auf die Quantität der Informationen an. Informationen sollten vielmehr den tatsächlichen Bedürfnissen und Erwartungen der Verbraucher entsprechen. Ihre Angemessenheit sollte anhand folgender Kriterien bewertet werden: Zweck, Inhalt, Präsentation und Kontext.

3.6   Darüber hinaus sollten Informationen ständig einem „Eignungstest“ („suitability test“) unterzogen werden, um ihre Qualität im Hinblick auf den jeweiligen Zweck und die Verbraucher-Zielgruppe zu ermitteln, und zwar mittels folgender grundlegender Parameter: Verlässlichkeit, Aktualität, Unparteilichkeit, Genauigkeit, Relevanz, Prägnanz, Verständlichkeit, Eindeutigkeit, Lesbarkeit und leichte Zugänglichkeit.

3.7   Im Rahmen der besseren Rechtsetzung fordert der EWSA die Kommission auf, Verbrauchertests bezüglich des Inhalts und der Form von Informationen einzuführen, um deren Wirksamkeit zu überprüfen und die Verbraucher selbst darüber urteilen zu lassen, was für sie zweckdienlich ist.

3.8   Bei Finanzdienstleistungen gehen Verbraucherinformationen, der Erwerb und die Vermittlung von Finanzwissen und die finanzielle Allgemeinbildung Hand in Hand. Die Informationen müssen einfach gehalten sein, und rechtlicher und technischer Fachjargon ist zu begrenzen. Einige Finanzprodukte sind jedoch komplex, und die Informationen müssen exakt sein und somit die Komplexität des Produkts widerspiegeln.

3.9   Die Art der Informationen (deren Inhalt und Form) und der entsprechende Rechtsrahmen müssen langfristig konstant bleiben. Eine häufige Änderung der Informationsparameter könnte den Verbrauchern das Verständnis der Informationen erschweren.

4.   Information, Werbung und Marketing: Richtlinie 2005/29/EG

4.1   Das Recht der Verbraucher auf Information im Allgemeinen kann in einem grundsätzlichen Vorteil, der sich aus der Wahrnehmung allgemeiner Informationsaufgaben durch den Staat und andere öffentliche Einrichtungen ergibt (deshalb ist hier nicht von einem echten „subjektiven Recht“ auszugehen), wie auch in der Informationspflicht für Lieferanten und andere an der Produktion und Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen beteiligten Akteuren bestehen.

4.2   Insofern kann die kommerzielle Kommunikation, die nicht direkt zu vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen führt, Rechte schaffen, die kollektiver Natur sind (und die wahrscheinlich von Verbraucherverbänden oder mittels Kollektivmaßnahmen durchgesetzt werden) oder sogar wirkliche und eigene subjektive Rechte darstellen.

4.3   Dieser Sachverhalt wird gegenwärtig durch die Richtlinie 2005/29/EG geregelt, zu der der EWSA bereits eine Stellungnahme abgegeben hat (7).

4.3.1   Die Methode der „vollständigen Harmonisierung“ hat, wie der EWSA bereits richtig angemerkt hat, zu einer eindeutigen Absenkung des allgemeinen Niveaus der Verpflichtungen im Bereich der Verbraucherinformationen geführt.

4.3.2   Am deutlichsten zeigt sich die ernstzunehmende Verschlechterung, die diese Richtlinie hinsichtlich der Rolle von Werbung und Marketing bei der - wahrheitsgetreuen - Information der Verbraucher bewirkt hat, an der Definition der irreführenden Geschäftspraktiken (durch Handeln oder Unterlassen) und der unvollständigen Liste der Praktiken im Anhang zur Richtlinie.

4.3.3   Die Situation wird verschärft durch die explizite Feststellung, dass „die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen“ zulässig ist, selbst wenn sie sich an Gruppen richtet, „die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit […] besonders schutzbedürftig sind“.

4.3.4   Diese Situation könnte noch dadurch verschlimmert werden, dass es wegen der Richtlinie unmöglich ist, Bestimmungen des gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechts aufrechtzuerhalten, z.B. die Bestimmungen, denen zufolge konkrete, objektive Informationen in der Werbung für Produkte, Dienstleistungen oder Rechte in die Verträge aufgenommen werden sollten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen werden, wobei gegenteilige Vertragsklauseln jetzt als ungültig zu betrachten sind.

5.   Vertragsbezogene Informationen; Richtlinienvorschlag zu Verbraucherrechten

5.1   Ein Bereich, in dem eine Lücke klafft, ist die Ausarbeitung einer wirklichen Charta über die Rechte der Verbraucher auf Information. Der kürzlich vorgelegte Richtlinienvorschlag zu Verbraucherrechten dürfte einen erheblichen Beitrag zur Schließung dieser Lücke im gemeinschaftlichen Besitzstand leisten.

5.2   Das Kapitel „Information der Verbraucher“ ist wirklich enttäuschend: Anstatt einer Definition echter verbindlicher Rechte, so wie dies in jeder nationalen Gesetzgebung der Fall ist, gibt es nur eine Liste von fakultativen Informationen („sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben“ (8)), die im Übrigen offenkundig und elementar sind und in jedem beliebigen beruflichen Verhaltenskodex zu finden sein könnten. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des EWSA zu diesem Vorschlag verwiesen (9).

6.   Vorvertragliche Informationen

6.1   Obwohl gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die meisten Verbraucherbeziehungen weiterhin vorwiegend dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, wird davon ein zunehmender Teil durch Informationsverpflichtungen gemeinschaftlichen Ursprungs berührt. Das gilt eindeutig für vorvertragliche Informationen, Dienstleistungen im Allgemeinen und Pauschalreisen und Finanzdienstleistungen im Besonderen, bestimmte Konsumgüter mit Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die im Fernabsatz vermarktet werden und Gegenstand von kommerziellen Mitteilungen und Praktiken oder Standardverträgen sind.

6.2   Bei der Prüfung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften lassen sich leicht Gemeinsamkeiten und bedeutende Unterschiede beim Inhalt und Konzept vorvertraglicher Informationen feststellen, insbesondere:

i)

Vollständige oder teilweise Anwendung auf vorvertragliche Informationen über obligatorische Einzelheiten/verbotene Ausdrücke in der Werbung für bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Rechte: Dies gilt für Verbraucherkredite, wo Standardinformationen in der Werbung erforderlich sind, oder Pauschalreisen, wo Informationen über wesentliche Aspekte als obligatorische Einzelheiten behandelt werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, wo Verbraucherinformationen mit kommerzieller Kommunikation, einschließlich Werbung, verknüpft werden, mit Schwerpunkt auf dem Erfordernis schriftlicher Informationen auf Etiketten und in Dokumenten, sowie für Lebensmittel, wo die derzeit starke Zunahme von (vereinfachten) Etiketten unnötig Verwirrung stiftet, was durch die Informationsvorschriften über bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel auf einem sich stark wandelnden Markt noch verschlimmert wird - mit potenziellen Risiken für die Verbrauchergesundheit.

ii)

Standardisierung der bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen durch den Entwurf gemeinsamer Formulare für alle Produkte auf dem Binnenmarkt: Dies ist die beschlossene Lösung z.B. für Verbraucherkredite in Form des Europäischen Standardisierten Merkblatts zwecks Vereinheitlichung der Art und Weise, wie vorvertragliche Informationen innerhalb Europas auf- und wahrgenommen werden.

6.3   Trotz der Vorteile, die sich in einigen Fällen aus der Standardisierung vorvertraglicher Informationen für den Angebotsvergleich ergeben, muss unbedingt ein Spielraum für die Anpassung an die besonderen Merkmale der Verbraucher in den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten bleiben. Da viele Märkte weitgehend auf ein Land beschränkt bleiben, könnte der Umfang der zu Vergleichszwecken zur Verfügung zu stellenden Informationen zu hohen Transaktionskosten führen, die durch den Zuwachs in Form eines grenzüberschreitenden Markts nicht ausgeglichen würden, was für KMU nachteilig sein könnte.

7.   Während und nach Vertragsschluss bereitzustellende Informationen

7.1   Die Informationspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die Vertragsabschlussphase, insbesondere bei Verbraucherverträgen, die fortlaufender, langfristiger und/oder komplexer Natur sind (z.B. Finanzdienstleistungen und -produkte oder Teilzeitnutzung) oder voraussichtlich Langzeitwirkungen haben dürften (z.B. Arzneimittel).

7.2   Für das Recht auf vertragliche Informationen finden sich bereits Beispiele im Gemeinschaftsrecht, z.B. in der Pauschalreise- und der Zahlungsdiensterichtlinie.

7.3   Das Recht der Verbraucher, gut informiert eine freie Entscheidung zu treffen, welches die Grundlage für die Auferlegung der Informationsverpflichtungen vor Vertragsabschluss darstellt, besteht während der gesamten Laufzeit des Vertrags und in einigen Fällen sogar nach der Vertragserfüllung. Die Entscheidung der Verbraucher über die Fortführung eines Vertrags und die mögliche Verantwortung für die Vertragsdurchführung hängen beiderseits von den bereitgestellten Informationen ab.

7.4   In diesen Phasen bestehen die größten Schwierigkeiten für das Informationsrecht in seiner direkten Verweigerung sowie in den Zusatzkosten aufgrund seiner Erfüllung. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Verbraucherinformationen nicht in allen gemeinschaftlichen Bestimmungen verankert ist, nicht einmal in Bezug auf vorvertragliche Informationen. Mit der Richtlinie 2007/64/EG (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) werden jedoch zwei Pflichten eingeführt, um die ordentliche Wahrnehmung des Rechts auf Information und die Erfüllung der Informationspflicht sicherzustellen:

i)

Unentgeltlichkeit der Informationen: Der Zahlungsdienstleister darf dem Dienstleistungsempfänger die Kosten für die Bereitstellung einer bestimmten Zahl von Informationen nicht in Rechnung stellen;

ii)

Angleichung der Gebühren an die Kosten: Wenn die bereitgestellten Informationen nicht unentgeltlich sind, müssen die Gebühren angemessen sein und den Kosten, die dem Zahlungsdienstleister tatsächlich entstanden sind, entsprechen.

7.5   Der EWSA ist der Ansicht, dass ein Recht auf Information/eine Informationspflicht während und nach Vertragsabschluss anerkannt werden muss. Dies gilt insbesondere bei fortlaufenden, mittel- und langfristigen Verträgen oder Verträgen mit Langzeitwirkung. Neben dem Grundsatz der Angleichung des Preises an die Kosten in anderen Fällen muss auch der allgemeine Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Informationen über grundlegende Aspekte des Vertrags noch verankert werden.

8.   Unterstützungs- und Beratungspflicht

8.1   Die Informationen, die sich aus den rechtlichen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden ergeben, sind häufig standardisiert und normiert und nicht immer ausreichend, damit die Verbraucher gut informiert eine freie Entscheidung darüber treffen können, ob sie einen Vertrag abschließen oder verlängern. Das Recht auf Information/die Informationspflicht umfasst deshalb das Recht/die Pflicht, Informationen über den Inhalt zu erhalten/bereitzustellen.

8.2   Dieses Recht der Verbraucher auf Unterstützung, das zum Beispiel in der Richtlinie 2008/48/EG (10) über Verbraucherkreditverträge erwähnt wird, sollte auf sämtliche Verbraucherverträge ausgeweitet werden, insbesondere was langlebige Güter, fortlaufende, mittel-, langfristige und komplexe oder die Gesundheit und Sicherheit potenziell beeinträchtigende Dienstleitungen betrifft. Im Rahmen der Unterstützungspflicht müssen die Informationen auf Anfrage der Verbraucher in schriftlicher Form bereitgestellt werden.

8.3   Der EWSA betont, dass das Recht auf Unterstützung, das sich automatisch aus der Informationspflicht des Gewerbetreibenden ergibt, vom Recht auf Beratung unterschieden werden muss, dessen Erfüllung durch den Gewerbetreiben nur in besonderen Fällen verlangt werden kann, z.B. bei komplexen, wertvollen oder die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher potenziell beeinträchtigenden Produkten bzw. Dienstleistungen.

9.   Probleme und Folgen durch fehlende Informationen

9.1   Was in den Richtlinien, in denen Gewerbetreibenden Informationspflichten auferlegt werden, offenkundig fehlt, ist u.a. ein Bündel von Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Pflichten. Die EU hat diese Aufgabe den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die sich für eine große Bandbreite an zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen entschieden haben, was zum Nachteil der Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer zu Verzerrungen im Binnenmarkt führt.

9.2   Nur in Einzelfällen sehen einige Richtlinien vor, dass Verbraucher das Recht haben, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten (und zwar ab dem Augenblick, in dem die Informationen, die bereitgestellt werden sollten, übermittelt wurden oder bekannt waren (11)), oder dass die Pflicht des Nachweises, dass die Informationen tatsächlich bereitgestellt wurden, bei den Gewerbetreibenden liegt, wie im Falle vorvertraglicher Informationen in der Richtlinie 2006/123/CE (12) über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

9.3   Die Mechanismen zur Festlegung des Beginns der Widerrufsfrist als Datum, an dem die Informationen bereitgestellt wurden oder die Verbraucher diese zur Kenntnis genommen haben, sowie die Übertragung der Beweislast hinsichtlich der Informationsbereitstellung auf die Gewerbetreibenden sind grundlegende Garantien für die Ausübung des Rechts auf Information. Neben dem Grundsatz der Haftung für durch Informationsmangel hervorgerufene Schäden, der bereits in verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen festgeschrieben wurde, sind sie eine logische Folge der Anerkennung und der Bedeutung des Rechts der Verbraucher auf Information, das auf Gemeinschaftsebene ausdrücklich und durchgehend verankert werden sollte.

10.   Verbraucherinformation und Vollendung des Binnenmarkts

10.1   Die jüngsten Veränderungen bei den Perspektiven für die Politik zur Vollendung des Binnenmarkts im Zusammenhang mit den neuen Leitlinien der Kommission im Rahmen der EU-2020-Strategie sind wohlbekannt.

10.2   In allen einschlägigen Dokumenten herrscht die Auffassung vor, dass die Verbraucher die Endnutzer und eigentlichen Nutznießer des Binnenmarkts sind - im Sinne eines Instruments einer Entwicklungs- und Wirtschaftswachstumsstrategie, das zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise unabdingbar ist, und unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Aspekte und der Garantie der grundlegenden Bürgerrechte. In dieser Hinsicht wird die Verbesserung der Verbraucherinformationen dazu beitragen, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt wiederherzustellen.

10.3   Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich notwendig, im Rahmen eines erneuerten, auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts ausgerichteten Binnenmarkts geeignete Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten, um deren Vertrauen zu gewinnen und ihre konstruktive Mitarbeit sicherzustellen. Dadurch würden die derzeitigen Sorgen und begründeten Zweifel sowie die gegenwärtige Zögerlichkeit und Zurückhaltung hinsichtlich einer entschlosseneren Beteiligung am grenzüberschreitenden Handel aus dem Weg geräumt.

10.3.1   Die Bestimmungen auf EU-Ebene zur kommerziellen Online-Kommunikation sind derzeit auf verschiedene Rechtstexte verstreut (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, Fernabsatzrichtlinie, Datenschutzrichtlinie für die kommerzielle Kommunikation, Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken usw.), weshalb eine Reform durchgeführt werden sollte, in deren Rahmen die bestehenden Rechtsvorschriften in einem einzigen Text zusammengefasst und Widersprüche ausgeräumt werden.

10.4   Dies ist eines der wichtigsten Anliegen dieser Stellungnahme.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Vgl. das Grünbuch der Kommission „Europäische Transparenzinitiative“ (KOM(2006) 194 endg.) und die EWSA-Stellungnahme: ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 74.

(2)  Vgl. die EWSA-Stellungnahme: ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 46.

(3)  Vgl. die EWSA-Stellungnahme: ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 1.

(4)  Vgl. insbesondere: die Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005„Unlautere Geschäftspraktiken“, ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; die Richtlinie 98/7/EG „Verbraucherkredit“, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17; den jüngsten Richtlinienvorschlag „Rechte der Verbraucher“, KOM(2008) 614 endg. (EWSA-Stellungnahme: ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 54.)

(5)  Vgl. folgende Urteile des EuGH: Rechtssache C-220/98 vom 13.1.2000, Estée Lauder Cosmetics GmbH & Co. OHG gegen Lancaster Group GmbH und Rechtssache C-210/96 vom 16.6.1998 Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky gegen Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt. Siehe auch das Urteil des EuGH C-278/08 vom 25.3.2010, Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH gegen Günther Guni und trekking.at Reisen GmbH, in dem der Internetnutzer als „normal informiert und angemessen aufmerksam“ charakterisiert wird (Ziffern 35 und 39).

(6)  Vgl. K. Simitis, „Verbraucherschutz - Schlagwort oder Rechtsprinzip?“, S. 109.

(7)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

(8)  KOM(2008) 614 endg., Kapitel II, Art. 5 Abs. 1, § 1.

(9)  Stellungnahme des EWSA: ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 54.

(10)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(11)  So auch im Falle der Richtlinie 85/577/EWG, in der zwar das Widerrufsrecht im Rahmen der grundlegenden Informationspflichten festgeschrieben ist, jedoch keinerlei Sanktionen bei Unterlassung dieser Pflicht vorgesehen sind. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH muss die Widerrufsfrist für den Verbraucher ab dem Augenblick, in dem er ordnungsgemäß informiert wurde, unbefristet verlängert werden; s. das Urteil des EuGH C 227/08 vom 17.12.2009, Eva Martín Martín, Ziffer 25-29.

(12)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/68


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Der Vertrag von Lissabon und die Funktionsweise des Binnenmarktes“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/12

Berichterstatter: Jorge PEGADO LIZ

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 18. Februar 2010, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Der Vertrag von Lissabon und die Funktionsweise des Binnenmarktes“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 129 Stimmen gegen 2 Stimmen bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon war ursprünglich auf Januar 2009 festgelegt, der Vertrag trat jedoch erst nach Abschluss der Ratifizierung durch alle 27 Mitgliedstaaten zum 1. Dezember 2009 in Kraft. Dabei muss gesagt werden, dass der Vertrag weiter komplex und schwer verständlich ist.

1.2   Aufgrund der vergleichenden Untersuchung im Informationsbericht dazu (CESE 241/2008) kann festgestellt werden, dass der Binnenmarkt von der Struktur her zwar nicht verändert wird, er sich jedoch durch den neuen Lissabon-Vertrag auf sozialere Weise zu definieren scheint. So scheint der Vertrag von Lissabon entgegen der Befürchtung, die der Verfassungsvertrag mit dem Ausdruck „Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ in einigen geweckt haben könnte, dem Binnenmarkt stärker sozial ausgerichtete Ziele zu verleihen, denn er dient einer „sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt“.

1.3   Die bisher bekannten Texte zur künftigen politischen Ausrichtung der Kommission, zur EU-2020-Strategie und zahlreiche Erklärungen von Kommissionsmitgliedern und Spitzenpolitikern auf nationaler Ebene lassen den Willen erkennen, sich auf den Weg zu einer fortschrittlichen, stärker an den Bürgerinnen und Bürgern orientierten Dimension des Binnenmarktes zu machen.

1.4   Diese Dimension wurde gestärkt durch den ausdrücklichen Verweis auf die Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte, wobei die „Charta … und die Verträge … rechtlich gleichrangig [sind]“, allerdings mit einigen Einschränkungen in bestimmten Mitgliedstaaten.

1.5   Andererseits wird der Rechtsetzungsprozess im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt durch das Tätigwerden der nationalen Parlamente gekennzeichnet sein, die aufgerufen sind, auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten, durch das die geteilten Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geregelt werden. Auf der Grundlage zweier Protokolle - dem über die „Rolle der nationalen Parlamente“ und dem über die „Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ - wird ihnen dabei sogar die Möglichkeit gegeben, eine Überprüfung eines Legislativvorschlags in erster Lesung zu verlangen; somit wird die demokratische Mitwirkung am Rechtsetzungsprozess der EU gestärkt.

1.6   Wenn das präventive Einschreiten der nationalen Parlamente ordnungsgemäß funktioniert und sich die Kontrolle der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips als wirksam und gut genug erweist, damit der „Frühwarnmechanismus“, der im Vertrag von Lissabon von der Verfassung übernommen wurde, sich voll entfalten kann, könnte es sein, dass die Gesetzgebung der Union von den Mitgliedstaaten weniger als Eingriff in die nationalen Zuständigkeiten kritisiert und von den Bürgerinnen und Bürgern der Union weniger als ein Zeichen eines gewissen „Brüsseler Zentralismus“ empfunden wird. Hierfür wäre es jedoch erforderlich, dass die nationalen Parlamente ihre Vernetzung verstärken, denn der Anwendungsbereich und die Wirksamkeit des „Frühwarnmechanismus“ - obgleich er ein individuelles, jeder einzelnen Kammer zuerkanntes Recht ist - werden davon abhängen, ob die nationalen Parlamente in der Lage sind, sich kollektiv zu organisieren.

1.7   Im Vertrag von Lissabon wird ferner das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ (Mitentscheidung nach Artikel 251 EGV) auf den Binnenmarkt ausgeweitet, wie dies insbesondere Artikel 48 AEUV über die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen bezeugt.

1.8   So soll mit dem Vertrag von Lissabon die Entwicklung des Binnenmarkts durch eine stärkere Ausweitung der als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ bezeichneten Mitentscheidung erleichtert, den Institutionen der Union jedoch ein neuer Entscheidungspartner zur Seite gestellt werden, nämlich die nationalen Parlamente, mit denen bei der Verabschiedung aller auf den Binnenmarkt anzuwendenden Legislativmaßnahmen künftig gerechnet werden muss.

2.   Einleitung

2.1   In dem Informationsbericht zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf den Binnenmarkt (1), den die Fachgruppe am 13. Juni 2008 angenommen hatte, wurde für den Informationsbericht eine vergleichende Analyse in Tabellenform vorgeschlagen. In der Tabelle wurden die für den Binnenmarkt relevanten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, des zum damaligen Zeitpunkt noch in Kraft getretenen EG-Vertrags sowie des Verfassungsvertrags (der nie ratifiziert wurde) einander gegenübergestellt und mit Bemerkungen der Binnenmarktbeobachtungsstelle zu den rechtlichen Auswirkungen des am 13. Dezember 2007 in Lissabon angenommenen Vertrags versehen.

2.2   Ursprünglich sollte der Vertrag von Lissabon am 1. Januar 2009 in Kraft treten; dieser Zeitplan wurde jedoch durch seine Ablehnung im irischen Referendum am 12. Juni 2008 durcheinander gebracht.

2.3   Nachdem Irland Garantien zu seiner nationalen Souveränität gegeben und die Beibehaltung eines eigenen EU-Kommissars für jeden einzelnen EU-Mitgliedstaat zugesichert worden waren, wurde der Vertrag in einem Referendum am 3. Oktober 2009.

2.4   Durch das Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts vom 3. November 2009, in dem es bestätigte, dass der Vertrag durchaus mit dem tschechischen Grundgesetz vereinbar ist, konnte die Verzögerung der Ratifizierung beendet werden. Mit der Unterschrift von Präsident Vaclav Klaus wurde der Ratifizierungsprozess abgeschlossen, und der Vertrag trat schließlich am 1. Dezember 2009 in Kraft.

2.5   Wegen des langen Zeitraums zwischen der Verabschiedung des EWSA-Informationsberichts und dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, aber auch mit Blick auf die Empfehlung der Kommission vom 26. Juni 2009 zur „Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarkts“ sowie im Hinblick auf ihre am 3. März 2010 angenommene Mitteilung „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ sieht sich der Ausschuss dazu veranlasst, den vorgenannten Informationsbericht in eine Initiativstellungnahme umzuwandeln und ihn dabei nicht nur zu aktualisieren, sondern die Gelegenheit auch dazu zu nutzen, sich erneut in dieser Frage zu äußern und gleichzeitig neue, aufgrund der fehlenden Distanz zum Vertrag von Lissabon noch nicht behandelte Fragen zu erörtern. Die Lesbarkeit des Vertrags lässt im Übrigen zu wünschen übrig, und die letzte konsolidierte Fassung wurde am 30. März 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1   Die politischen Ereignisse, die sich im Zeitraum von der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon am 13. Dezember 2007 bis zu seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 begeben haben, haben zu keinen grundsätzlichen Änderungen der für den Binnenmarkt relevanten Bestimmungen geführt, sondern sich in erster Linie auf institutioneller Ebene ausgewirkt.

3.1.1   So hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 die Anliegen der irischen Bevölkerung, die der irische Premierminister dargelegt hat, aufmerksam zur Kenntnis genommen und ist übereingekommen, dass – sofern der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt – im Einklang mit den erforderlichen rechtlichen Verfahren ein Beschluss gefasst wird, wonach weiterhin ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats der Kommission angehören wird.

3.1.2   Der Europäische Rat war auf seiner Tagung am 18./19. Juni 2009 übereingekommen, Irland rechtlich bindend zuzusichern, dass bestimmte Angelegenheiten (wie die Steuerpolitik, das Recht auf Leben, die Bildung und die Familie sowie Irlands traditionelle Politik der militärischen Neutralität) durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht berührt werden, wobei diese Rechtsgarantie weder die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten noch den Inhalt und die Anwendung des Vertrags von Lissabon ändert.

3.1.3   Außerdem hat der Europäische Rat eine feierliche Erklärung zu den Arbeitnehmerrechten und den öffentlichen Dienstleistungen angenommen.

3.2   Die Verspätung der Tschechischen Republik bei der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon hatte keine unmittelbaren Folgen für den Vertrag. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 29./30. Oktober 2009 wurde vereinbart, dass dem nächsten Beitrittsvertrag ein Protokoll beigefügt wird, nach Maßgabe dessen die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich sowie Polen von der Anwendung der Grundrechtecharta ausgenommen sind.

3.3   Der Informationsbericht zum Thema „Die Auswirkungen des Vertragsentwurfs auf die Funktionsweise des Binnenmarkts“ einschließlich seines Anhangs ist nach wie vor aktuell und als Grundlage für die rechtliche Analyse in der vorliegenden Stellungnahme herangezogen werden kann, und somit als integraler Bestandteil dieser Stellungnahme anzusehen ist.

3.4   In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag von Lissabon auch in der konsolidierten Fassung ein komplexer Text ist. Lektüre und Verständnis gestalten sich selbst für fachlich kompetente Juristen schwierig, da er aus einer Reihe von Änderungen des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem der allgemeine Rahmen der Europäischen Union sowie deren grundlegende Prinzipien niedergelegt sind, sowie aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hervorgegangen ist. Letzterer wird nunmehr zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und enthält die Modalitäten für die Umsetzung der im EUV niedergelegten Prinzipien.

3.5   Da im Zeitpunkt der Ratifizierung kein offizieller, konsolidierter Wortlaut vorlag, ratifizierten die Mitgliedstaaten einen Vertragstext, dem es an Klarheit und Verständlichkeit mangelte, und in dem der Großteil der neuen Beschlussfassungsverfahren - außer in den dem Vertrag beigefügten Protokollen - nicht besonders präzise definiert und deren Praxistauglichkeit noch nicht getestet worden war.

3.6   Darüber hinaus war der in Lissabon unterzeichnete Vertragstext im Gegensatz zum Verfassungsvertrag weder dem Europäischen Parlament noch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen bzw. regionalen Parlamenten bzw. den zivilgesellschaftlichen Organisationen auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene zur Konsultation vorgelegt worden. Die Kommission und der Rat haben im Unterschied zu der im Hinblick auf die „Verfassung“ gewählten Vorgehensweise erst nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon beschlossen, Publikationen mit Informationen und Erläuterungen des Inhalts und der Vorteile des neuen Vertrags zu veröffentlichen.

3.7   Bei der Erarbeitung des Vertrags von Lissabon wurde erneut auf die Methode zurückgegriffen, bestehende Verträge im Rahmen einer Regierungskonferenz zu ändern, an der ausschließlich Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen. Die „Verfassung“ war hingegen im Rahmen eines Konvents erarbeitet worden, der zu weiten Teilen aus Abgeordneten der nationalen Parlamente bestand - auch aus den künftigen Mitgliedstaaten von 2004 und 2007 - sowie aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Vertretern der damals 15 Mitgliedstaaten und 12 Kandidatenländer sowie der Türkei, der Europäischen Kommission und, als Beobachter, der Zivilgesellschaft, darunter auch Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

3.8   Im Vergleich zur Verfassung, die einen stärker föderalistischen Charakter zu haben schien, nahmen die Mitgliedstaaten beim Vertrag von Lissabon die Zügel eindeutig wieder stärker in die Hand. Dies schlug sich insbesondere in der Streichung der von der Verfassung eingeführten Symbole nieder, die die Schaffung eines Bundesstaates suggerieren konnten (Flagge, Hymne, Leitspruch, 9. Mai als Europatag).

3.9   Im Vertrag von Lissabon werden die drei Säulen miteinander verschmolzen, indem dem EUV und dem AEUV die gleiche Rechtskraft zugestanden wird (3). Darüber hinaus wird der Europäischen Union als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen, über die bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nur die Europäische Gemeinschaft verfügte.

3.10   Der Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht war in Artikel I Absatz 6 des Verfassungsvertrags als eines der grundlegenden Prinzipien der EU fortgeschrieben worden. Zur Beendigung des Konflikts, der sich rund um die Verankerung dieses Rechtsvorrangs in der Verfassung entzündet hatte - wobei dies eigentlich nur die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes widerspiegelte -, wurde der Rechtsvorrang schließlich nur in der Erklärung Nr. 17 niedergelegt. Die Regierungskonferenz beschloss diesbezüglich, dem Vertrag von Lissabon ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates über den Rechtsvorrang beizufügen, in dem auf die Rechtsprechung als Quelle dieses Rechtsvorrangs hingewiesen und dieser als Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts bezeichnet wird.

3.11   Durch den Vertrag von Lissabon wird der Rechtsstatus der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Grundrechtecharta geändert. Auf dem Gipfel in Nizza war der Charta damals nämlich kein rechtlich bindender Charakter verliehen worden, so dass sie eine Grundsatzerklärung ohne erklärte rechtliche Bedeutung geblieben war.

3.11.1   Durch ihre Aufnahme in die Verfassung wäre die Charta jedoch rechtsverbindlich geworden. Da die Verfassung aber nicht ratifiziert wurde, blieb die Rechtverbindlichkeit praktisch Makulatur (4). Mit dem Vertrag von Lissabon wurde diese Situation bereinigt, allerdings wurden nicht alle Neuerungen übernommen, die durch die Verfassung eingeführt worden wären (5).

3.11.2   In der Tat ist in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung niedergelegt, dass „die Charta der Grundrechte und die Verträge […] rechtlich gleichrangig“ sind, was bedeutet, dass die Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union gehalten sind, die in der Charta verankerten Rechte zu achten. Dies gilt bei der Umsetzung des EU-Rechts in gleichem Maße für die EU-Mitgliedstaaten (Regierungen, Verwaltungen, Gerichte).

3.11.3   Im Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Charta auf Polen und das Vereinigte Königreich ist nichtsdestoweniger niedergelegt, dass die Charta keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens bzw. des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung bewirkt, dass die Rechtsvorschriften Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit der Charta im Einklang stehen.

3.11.4   Zudem wird in diesem Protokoll bekräftigt, dass mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen werden, soweit Polen bzw. das Vereinigte Königreich solche Rechte nicht in ihrem nationalen Recht vorgesehen haben.

3.11.5   Schließlich wird klargestellt, dass die Bestimmungen der Charta auf Polen und das Vereinigte Königreich nur in dem Maße Anwendung finden, in dem die darin enthaltenen Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis dieser Mitgliedstaaten anerkannt sind.

3.11.6   In der Praxis wird sich das Protokoll aber nur sehr bedingt auswirken: Nach Maßgabe des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union als Teil der Rechtsordnung der Union in sämtlichen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Wenn der Gerichtshof also in einem seiner Urteile auf Titel IV der Charta verweisen oder diesen auslegen würde, müssten sich auch die Gerichte im Vereinigten Königreich und Polen diesem Urteil beugen, und zwar unabhängig davon, ob sie Verfahrensbeteiligte sind.

3.12   Die Möglichkeit eines Mitgliedstaates, freiwillig aus der Europäischen Union auszutreten (Artikel 50 EUV), wurde aus der Verfassung in den Vertrag von Lissabon übernommen. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die EU mit dem Mitgliedstaat ein Abkommen über die Einzelheiten aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird.

3.13   Ein solcher freiwilliger Austritt ist nicht zu verwechseln mit der Aussetzung der Rechte eines Mitgliedstaates, der sich eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 7 EUV genannten Werte (Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte usw.) (6) zu schulde kommen lässt.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Auf eine Reihe Aspekte politischer und ökonomischer Natur, die sich im Zuge der Gestaltung der Binnenmarktpolitik nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon herauskristallisiert haben, wie z.B. die neue Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und der Kommission „Barroso II“, soll an dieser Stelle detaillierter eingegangen werden.

4.2   In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission bereits im November 2007 im Anschluss an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 zur „Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung“, eine wichtige Mitteilung zum Thema „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ vorgelegt hat, in der sie eine „neue Vision“ für einen Binnenmarkt für alle skizziert, „der mehr noch als bisher Europa unter den Bedingungen der Globalisierung stärkt, Wachstum und Beschäftigung fördert, gerechte Preise gewährleistet und zur sozialen Sicherung sowie zum Umweltschutz beiträgt“. Der EWSA hatte in zwei Stellungnahmen (7) seine Position bekräftigt, wonach der Binnenmarkt seit jeher ein Instrument zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger war, –einschließlich der freien Berufe, der Arbeitnehmer und Verbraucher.

4.3   In einer Mitteilung vom 6.11.2008 (8) hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass die Vorteile des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit stehen. In ihrem Bericht über den Stand des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) forderte sie die Behörden der Mitgliedstaaten dazu auf, eng zusammenzuarbeiten, um gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Systeme aufzubauen (9).

4.4   In ihrer Empfehlung vom 29.6.2009 zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes (10) stellte die Kommission mehrere Schwächen in Bezug auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes fest, in erster Linie weil die Vorschriften nicht korrekt angewandt werden und ihre Einhaltung nicht kontrolliert werde. Die Kommission schlug ferner vor, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zu ergreifen.

4.4.1   Als Maßnahmen wird unter anderem empfohlen, die Einhaltung der Vorschriften stärker zu kontrollieren, alternative Möglichkeiten der alternativen Streitschlichtung zu entwickeln, die nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig zu bewerten sowie die Bürger und die Unternehmen über ihre Rechte im Binnenmarkt zu informieren.

4.5   Die Finanzkrise hat sich insbesondere in Europa ausgebreitet und nach Feststellungen des Ausschusses wirtschaftliche und soziale Folgen nach sich gezogen, die ebenso unerwartet wie unvorhersehbar waren: die schlimmste Rezession seit den 30er Jahren und mit mehr als 23 Millionen Arbeitslosen (11) eine Arbeitslosenquote, wie sie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr zu beobachten war. Diese Situation veranlasste die Kommission dazu, im Vorfeld der Erneuerung ihres Mandats und nachdem sie bei der De-Larosière-Gruppe (12) eine eingehende Studie zu den Ursachen und den notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise in Auftrag gegeben hatte, in diesem neuen wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Rahmen neue politische Leitlinien für die Zukunft festzulegen.

4.6   In diesem Kontext hat Präsident Barroso in seinen „Politischen Leitlinien für die neue Kommission“ die allgemeinen Vorgaben für einen „Binnenmarkt des 21. Jahrhundert“ festgelegt. Darin prangert er die Beeinträchtigungen der Entwicklung des Binnenmarktes unter dem Vorwand der Krise an und verteidigt den Binnenmarkt erneut als Eckstein der Verträge, der der beste Garant für langfristigen Wohlstand sei, wenn er an die Herausforderungen der Wirtschaft von morgen angepasst werde. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Ziel der Wiederbelebung des Binnenmarktes als der wichtigsten Triebkraft der europäischen Wirtschaft nur dann erreicht werden kann, wenn eine aktive Verbraucherschutzpolitik den Verbrauchern das notwendige Vertrauen gibt, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen.

4.6.1   Gleichzeitig hat der Präsident der Kommission Herrn Mario Monti, ehemals in der Kommission für den Binnenmarkt zuständig, damit beauftragt, einen Bericht über eine neue Strategie für den Binnenmarkt zu verfassen, der am 9. Mai – dem Europatag – im Europäischen Parlament vorgestellt wurde. Nach einer Hervorhebung der wesentlichen Hindernisse, die im Binnenmarkt zu überwinden sind, werden in dem Bericht Initiativen zur Stärkung des Binnenmarktes mit Rücksichtnahme auf soziale und ökologische Überlegungen vorgeschlagen. Ein weiterer Bericht mit dem Titel „Projekt Europa 2030 – Herausforderungen und Chancen“, erstellt von der Reflexionsgruppe zur Zukunft Europas unter dem Vorsitz des früheren spanischen Ministerpräsidenten Felipe González, wurde am selben Tag dem Europäischen Rat vorgestellt. Im Mittelpunkt dieses Berichts stehen die mittelfristigen wirtschaftlichen Ziele, wobei auch auf die entscheidende Bedeutung der Stärkung und der Vervollständigung des Binnenmarktes verwiesen wird, mit dem Ziel: „Eine allseits gewinnbringende Lösung finden: ein neuer Pakt für den Binnenmarkt“. ehemals in der Kommission für den Binnenmarkt zuständig, Die Schlussfolgerungen aus diesem Bericht zur Ordnungspolitik werden sicherlich großen Einfluss auf die Zukunft des Binnenmarktes haben.

4.7   Vor dem Hintergrund dieser neuen politischen Leitlinien ist die Strategie in der Nachfolge der Lissabon-Strategie zu betrachten, deren Realisierung allerdings in Teilen gescheitert ist. In der „Europa 2020“-Strategie scheint dem Binnenmarkt jedoch keine allzu große Bedeutung beigemessen zu werden, abgesehen von einigen Anmerkungen im Kapitel „Fehlende Schnittstellen und Hindernisse“, in dem in Zusammenhang mit dem Binnenmarkt eine nachlassende Euphorie festgestellt wird.

4.7.1   Um an dieser Stelle Abhilfe zu schaffen, kündigt die Kommission eine Rechtsetzung an, bei der sie insbesondere stärker auf Verordnungen als auf Richtlinien zurückgreift, die Rechtsvorschriften dem digitalen Zeitalter anpasst und ein Europäisches Vertragsrecht anstrebt, das insbesondere bei Verbraucherverträgen fakultativen Charakter haben soll. Michel BARNIER, in der neuen Kommission für den Binnenmarkt zuständig, beharrte indes bei seiner Anhörung vor dem Europäischen Parlament und insbesondere auch bei seinen jüngsten Erklärungen in Paris auf der Notwendigkeit den einzelnen Bürger mit dem Binnenmarkt zu versöhnen, wobei letzterer „im Dienste eines Gesellschaftsprojekts stehen müsse.“ Wie auch Kommissionsmitglied Viviane REDING unterstreicht, ist der Binnenmarkt nach wie vor „das Kronjuwel der EU“ (13).

4.8   Zugleich könnte die mit Artikel 11 Absatz 4 EUV eingeführte Bürgerinitiative, die bereits in einer ausführlichen Studie des Ausschusses (14) behandelt wurde, beträchtliche Konsequenzen für die künftige Entwicklung des Binnenmarktes haben.

4.8.1   Mit diesem Instrument der Bürgerbeteiligung eröffnen sich nämlich neue Möglichkeiten für Themen, die für die Zivilgesellschaft von Bedeutung sind und bislang entweder aus mangelndem Interesse oder mangelndem politischem Willen seitens der EU-Organe nicht behandelt wurden (Satzung der Europäischen Stiftung (15), europäische Sammelklage (16), europäisches Streikrecht usw.).

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Die Bemerkungen zu den Vorschriften in Bezug auf den Binnenmarkt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aus dem Informationsbericht bleiben weiter aktuell (siehe u.a. Ziffer 6 a).

5.2   Vier der 37 Protokolle haben mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf den Binnenmarkt:

Zunächst das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da diese im Rahmen der geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaten Anwendung finden sollen und der Binnenmarkt Teil der geteilten Zuständigkeitsbereiche ist.

Auch das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb wird Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Es sieht im Wesentlichen vor, dass der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt.

Das Protokoll Nr. 25 über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit wird aus denselben Gründen wie das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben.

Auch das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse wird im Binnenmarkt sicherlich eine Rolle spielen. Darin wird erläutert, dass diese Dienste zu den gemeinsamen Werten der Union zählen, und es wird nachdrücklich der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage unterstrichen, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind. In dem Protokoll werden auch die Vielfalt und die möglichen Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer gerechtfertigt, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können. Schließlich wird nachdrücklich auf die Förderung des universellen Zugangs und das hohe Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit dieser Dienstleistungen sowie die Förderung der Nutzerrechte hingewiesen. Artikel 2 des Protokolls Nr. 26 führt insofern eine Neuerung ein, als erstmalig im Primärrecht „nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“ erwähnt werden, und schreibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fest, diese Dienste zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.

5.3   Zwei der Erklärungen werden wahrscheinlich Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Zum einen die Erklärung Nr. 18 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten, in der daran erinnert wird, dass gemäß dem in den Verträgen vorgesehenen System der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben und die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit wahrnehmen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.

5.3.1   Die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Gemeinschaft wurde vom Gerichtshof bereits sehr früh einer Übertragung von Befugnissen durch die Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaftsorgane gleichgesetzt, wie das Urteil Costa gegen ENEL von 1964 zeigt, in dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wie folgt definiert wird: „… eine Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen […] und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist“ (Rechtssache 6/64, Sammlung der Rechtsprechung S. 1253)

5.3.2   Zum anderen die Erklärung Nr. 42, in der erläutert wird, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Prinzip der Einzelermächtigung keine Grundlage dafür bieten kann, den Bereich der Unionsbefugnisse über den allgemeinen Rahmen hinaus auszudehnen, der sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Verträge ergibt.

6.   Wesentliche Auswirkungen auf die Binnenmarktpolitik

6.1   Was konkret die Änderungen der Vertragsbestimmungen im Zusammenhang mit der Binnenmarktpolitik betrifft, ist Folgendes hervorzuheben:

a)

Der Ersatz der Wörter „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ veranschaulicht einen qualitativen Wandel von einem gemeinsamen Markt hin zu einem Binnenmarkt, wodurch in der Rechtslehre kontroverse Begriffe geklärt werden können und der Gedanke verstärkt wird, dass die EU nicht nur ein freier Markt im rein wirtschaftlichen Sinne einer Freihandelszone, sondern eher ein Binnenmarkt für die Bürger ist (Artikel 26 AEUV) (17);

b)

Bei der Stärkung und detaillierteren Definition des Subsidiaritätsprinzips ist festzustellen, dass der im Protokoll Nr. 30 des EG-Vertrags verankerte Vorzug von Richtlinien vor Verordnungen durch das Protokoll Nr. 2 des Lissabon-Vertrags aufgegeben und aufgehoben wurde;

c)

Zur Überwachung der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird den nationalen Parlamenten praktisch ein „Vetorecht“ eingeräumt (festgelegt auf ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen). Zudem kann ein einziges nationales Parlament eine Legislativinitiative im Bereich des Familienrechts ablehnen (Artikel 81 AEUV);

d)

Dem Europäischen Parlament werden dank der Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens neue Befugnisse zuerkannt, das in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ umbenannt wird. In Haushaltsfragen wird es auf eine Ebene mit dem Rat gestellt und es wird den Präsidenten der Kommission wählen. Das Europäische Parlament setzt sich nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon aus „Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“ zusammen, während der EG-Vertrag von „Vertretern der Völker der … Staaten“ spricht;

e)

Ein Mitentscheidungsverfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren) mit einem neuen System der qualifizierten Mehrheit der Stimmen im Rat (18) wird sich auf zahlreiche neue Bereiche beziehen;

f)

Die Mitgliedstaaten haben die Bezugnahme auf „einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ aus den Zielen der Union herausgenommen. Die Wettbewerbspolitik wird als ein „für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderliches“ Instrument neu formuliert, während der Verfassungsvertrag durch die Aufnahme eines „Binnenmarkts mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ unter die Ziele der Union bei manchem Befürchtungen hervorgerufen hatte;

g)

Auf einer neuen Sicht auf die Interessen der Verbraucher und der KMU beruhen das „Paket“ Neue Vision und die Mitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (19);

h)

Mit einer neuen Konzeption der Dienste von allgemeinem Interesse (Artikel 14 AEUV und Protokoll Nr. 26) werden die Zuständigkeiten der Union und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden geklärt, die in der Mitteilung „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (20) erörtert wurden, wobei vorgeschlagen wird, den Rahmen der EU für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu konsolidieren;

i)

Deutlichere Bemühungen gelten der Einbeziehung der sozialen Aspekte der Verwirklichung des Binnenmarkts (Bekämpfung von Ausgrenzung und Diskriminierung, Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Schutzes und der Gleichberechtigung der Geschlechter, Solidarität zwischen den Generationen, Schutz der Rechte von Kindern) in Verbindung mit der Mitteilung „Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität: eine neue gesellschaftliche Vision für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (21);

j)

Der Vertrag von Lissabon enthält insofern eine Neuerung, als der Bereich für Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit auf sämtliche Tätigkeitsfelder der Union mit Ausnahme des Bereichs der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ausgeweitet (Artikel 20 EUV) werden, sofern sich mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligen (unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten). Maßgebend dafür ist ein Ratsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (Artikel 329 Absatz 1 AEUV) und dies könnte somit Folgen u.a. für den Binnenmarkt, den Energiemarkt, die Zuwanderungspolitik und den Katastrophenschutz haben.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  CESE 241/2008 – INT/393 (nicht im ABl. veröffentlicht).

(2)  ABl. C 83 vom 30.3.2010 – Bezugnahmen auf den Vertrag von Lissabon erfolgen nunmehr stets auf diese konsolidierte Fassung.

(3)  In Artikel 1 Absatz 3 des AEUV werden EUV und AEUV gleichgestellt, obwohl der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. September 2005 zur Anwendung des Strafrechts im Umweltschutz den Vorrang des EGV vor dem EUV festgestellt hatte.

(4)  Obwohl die Charta keinen rechtlich bindenden Charakter hat, nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dennoch häufig darauf Bezug. Siehe diesbezüglich insbesondere folgende Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit: Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 2008 in der Rechtssache C 244/06 Dynamic Medien Vertriebs GmbH gegen Avides Media AG zum freien Warenverkehr. In Ziffer 41 seines Urteils verweist der Gerichtshof auf Artikel 24 Absatz 1 der Charta, in dem niedergelegt ist, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Urteil des Gerichtshofes, ebenfalls vom 14. Februar 2008, in der Rechtssache Varec SA gegen den belgischen Staat zur Niederlassungsfreiheit. In Ziffer 48 dieses Urteils verweist der Gerichtshof auf Artikel 7 der Grundrechtecharta, in dem das Recht auf Achtung des Privatlebens niedergelegt ist.

(5)  Im Entwurf des Vertrags von Lissabon vom 23. Juli 2007 (CIG 3/07) war in einer Erklärung Nr. 11 eine feierliche Proklamation der Grundrechtecharta durch die drei EU-Organe am Tag der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon vorgesehen; zur Rechtsverbindlichkeit der Charta gab es hingegen keine Bestimmung.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde am Mittwoch, dem 12. Dezember 2007 von den drei EU-Organen in Straßburg zum zweiten Mal feierlich proklamiert. Diese zweite Proklamation war notwendig, weil der Charta seit ihrer ersten Proklamation auf dem Gipfel in Nizza im Dezember 2000 Erläuterungen und Fußnoten hinzugefügt worden waren.

(6)  In Artikel 7 EUV sind unterschiedliche Vorgehensweisen für den Fall einer „eindeutige[n] Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung“ bzw. des Vorliegens einer „schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung“ vorgesehen.

(7)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 15 und ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 1.

(8)  KOM(2008) 703 endg.

(9)  Stellungnahme des EWSA, ABl. C 128, vom 18.5.2010, S. 103.

(10)  Empfehlung 2009/524/EG; s. die wichtige Entschließung des EP vom 9.3.2010 (Dok. A7-0064/2009).

(11)  Letzte Daten von EUROSTAT.

(12)  Der EWSA hat sich zu dem Bericht der de-Larosière-Gruppe geäußert: ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 57.

(13)  Am Verbrauchertag (15.3.2010) in Madrid gehaltene Rede zum Thema „An ambitious Consumers Rights Directive: boosting consumers’ protection and helping businesses“ (Eine Verbraucherschutzrichtlinie mit ehrgeizigen Zielen; Förderung des Verbraucherschutzes und Unterstützung der Unternehmen).

(14)  Initiativstellungnahme zum Thema „Die Umsetzung des Vertrags von Lissabon: Partizipative Demokratie und die europäische Bürgerinitiative (Artikel 11)“ (CESE 465/2010, SC/032), in der das Grünbuch der Kommission (KOM(2009) 622 endg. vom 11.11.2009) analysiert und kommentiert wurde, sowie die Initiativstellungnahme zum Thema „Die Organisationen der Zivilgesellschaft und der EU-Ratsvorsitz“ (CESE 464/2010, SC/031); siehe auch die wichtige Entschließung des EP zur Umsetzung der Bürgerinitiative vom 7. Mai 2009 (Dok. A6-0043/2009).

(15)  Initiativstellungnahme des EWSA 634/2010, INT/498.

(16)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 1 - Berichterstatter: Jorge PEGADO LIZ und ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 97.

(17)  Am 5. Mai 1982 hatte der Gerichtshof bereits im Urteil Schul (Rechtss. 15/81) festgestellt, dass der gemeinsame Markt als einfache Freihandelszone dem Binnenmarkt vorausgeht. „Binnenmarkt“ verweist also auf einen höheren Grad der wirtschaftlichen Integration.

(18)  Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen.

(19)  KOM(2007) 724 endg., SEK(2007) 1517, 1518, 1519, 1520 und 1521.

(20)  KOM(2007) 725 endg., SEK(2007) 1514, 1515 und 1516.

(21)  KOM(2007) 726 endg.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/75


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Innovation im Tourismus: eine Strategie für eine nachhaltige Entwicklung auf Inseln“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/13

Berichterstatterin: Sylvia GAUCI

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Juli 2009, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Innovation im Tourismus: eine Strategie für eine nachhaltige Entwicklung auf Inseln“.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 23. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 153 Stimmen gegen 1 Stimme bei 13 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Der EWSA schlägt vor, fortlaufende Programme für lebenslanges Lernen speziell für Beschäftigte der Tourismusbranche auf Inseln zu entwickeln. Hierfür sollten eigens Mittel aus ESF und Kohäsionsfonds bereitgestellt werden. Ein angemessener Rahmen für die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern zur Gestaltung guter Arbeitsbedingungen und Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmern (Vernetzung, Vermarktung, Werbung usw.) würden zur Förderung des Inseltourismus beitragen.

1.2   So sollten kleine und mittelständische Unternehmen der (Insel-) Tourismusbranche angesichts der zunehmenden Bedeutung von Internetbuchungen bei Reisen und Tourismus entweder von der EU geförderte Fortbildungen oder einen einfacheren Zugang zu entsprechenden Dienstleistungsanbietern erhalten, damit sie eine erfolgreiche Internetpräsenz entwickeln können und nicht Gefahr laufen, „moderne“ Kunden zu verlieren.

1.3   Der EWSA schlägt vor, eine interregionale Schule auf einer strategisch günstig gelegenen Insel zu gründen, deren Konzept so etwas wie ein Erasmusprogramm für Studenten und Beschäftigte in der Tourismusbranche wäre.

1.4   Obwohl insbesondere kleine Unternehmen von weniger und besserer Rechtsetzung profitieren, sollte die Einrichtung einer speziellen Behörde innerhalb der Europäischen Kommission, z.B. eine Generaldirektion Tourismus, erwogen werden – schließlich entfallen 11-12 % des BIP der EU auf den Tourismus, auf Inseln wie Malta sogar an die 25 %. Aus Sicht des EWSA könnte eine solche Behörde in der Kommission darüber wachen, dass die Belange des (Insel-) Tourismus innerhalb der EU-Institutionen und der EU-Politik gewahrt werden. Der EWSA hat in früheren Stellungnahmen zum Thema Tourismus vorgeschlagen, eine Europäische Tourismusagentur einzurichten, und wiederholt diesen Vorschlag.

1.5   Inseln weisen im Vergleich zum Festland naturgemäß Nachteile auf: Entfernung, Erreichbarkeit und Insellage. Der EWSA ist der Ansicht, dass günstige steuerliche Bedingungen angestrebt werden sollten, bei denen die besonderen Anstrengungen zu berücksichtigen sind, die für Investitionen, die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Anpassung der Öffnungszeiträume der Unternehmen hinsichtlich der Abfederung der Saisonabhängigkeit unternommen werden.

1.6   Die in der EU angewandte Definition von Inseln ist in einer Reihe von Fällen unangebracht und steht einer Problemlösung des Öfteren im Wege. Für eine Änderung dieser Definition wurde bereits in früheren EWSA-Stellungnahmen (1) plädiert. Der EWSA wiederholt diese Empfehlung.

1.7   Die Europäische Union entwickelt ein neues Konzept von Regionalpolitik, nämlich die makroregionale Zusammenarbeit (z.B. die Ostsee- oder die Donaustrategie). Der EWSA ist überzeugt, dass dies ein interessantes Konzept ist, das sich sicherlich auch auf Gruppen von Inseln übertragen lässt. So könnte eine makroregionale Strategie für die Inseln des westlichen Mittelmeers einige ihrer Probleme in der Verkehrsanbindung lösen.

1.8   Der EWSA bewertet das CALYPSO-Programm für sozialen Tourismus positiv und unterstützt es uneingeschränkt. Nachdem 2009 mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, sollte nun ein umfassendes Programm folgen. Der EWSA empfiehlt, das CALYPSO-Programm in eine künftige makroregionale Strategie für das westliche Mittelmeergebiet zu integrieren.

2.   Einleitung

2.1   Der Tourismus leistet einen wichtigen und wachsenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum und kann in Extremfällen bis zu 70 % des BIP einer Insel ausmachen. Er bietet hervorragende Möglichkeiten zur Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen. Während der Marktanteil Europas am weltweiten Tourismus langsam abnimmt, wird die Zahl der in die EU kommenden Touristen voraussichtlich weiter zunehmen. Ein weiteres Wachstum der Tourismusbranche ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, wie die Finanzkrise 2008/2009 sehr deutlich gezeigt hat.

2.2   Neue Formen von Tourismus entstehen und treten an die Stelle des klassischen, auf See und Sonne ausgerichteten Massentourismus. Hierzu gehören innovativere und spezialisierte Formen eines umweltbewussten, personalisierten und erlebnisorientierten Tourismus. Darüber hinaus beschleunigen sowohl die wachsende Nachfrage im Tourismusbereich als auch demografische Veränderungen (wie die steigende Zahl älterer Touristen) die Segmentierung der Tourismusprodukte und die Schaffung neuer Produktarten, die viele neue Dienstleistungen beinhalten.

2.3   Innovation ist in der Wirtschaftspolitik von wesentlicher Bedeutung, sowohl auf EU-Ebene mit der Lissabon- und der EU-2020-Strategie als auch auf regionaler Ebene mit zunehmenden öffentlichen Investitionen in Forschung, Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung der „innovativsten Wirtschaftszweige“ (z.B. Verkehr, Energie, „grüne“ Wirtschaft). Dies lässt sich auch von Dienstleistungen sagen, insbesondere von solchen, die einen Wissensstand bzw. Qualifikationen erfordern, der als typisch für die meisten Tourismusaktivitäten angesehen wird (z.B. Unterbringung, Verpflegung, Immobilien).

2.4   Heutzutage wollen Touristen die beste Qualität zum niedrigsten Preis. Ein erfolgreicher Inseltourismus setzt daher nicht nur zuallererst gut ausgebildetes Personal voraus, sondern auch die Bereitschaft der Arbeitgeber und ihrer Arbeitnehmer zu lebenslangem Lernen, um in der sich schnell ändernden Welt der kritischen und anspruchsvollen Reisenden hohe Dienstleistungsstandards aufrechtzuerhalten. Eine der Voraussetzungen für Qualitätstourismus ist gut ausgebildetes und qualifiziertes Personal.

2.5   Ein wesentlicher Aspekt des Wandels und der Innovation im Tourismus ist der Gebrauch der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Die Allgegenwärtigkeit der IKT und des Internet in der Tourismusbranche ermöglicht es den Verbrauchern, mit den Anbietern von Dienstleistungen unmittelbar zu interagieren. Für die Branche als Ganzes kann dies zu einer Verringerung der (Transaktions-) Kosten führen, wodurch wiederum die Tendenz entsteht, dass die Dienste von Vermittlern wie Reisebüros oder sogar Reiseveranstaltern nicht mehr in Anspruch genommen werden. Wichtige Neuerungen im Bereich des Massentourismus, wie das Aufkommen von Billigfluglinien, haben das Wachstum und die Weiterentwicklung der Tourismusbranche erheblich beeinflusst.

2.6   Für die Inseln bleiben jedoch einige Fragen noch offen. Im Allgemeinen hinken die Inseln der Entwicklung auf dem Festland hinterher. Außerdem werden viele dieser neuen Technologien und Verfahren von den unmittelbar betroffenen Betrieben nicht kontrolliert, produziert oder gar instandgehalten.

2.7   Die Inselbehörden untersuchen die Auswirkungen dieser neuen Branchenpraktiken auf ihre eigenen Tourismusinitiativen und -maßnahmen. Ihr Hauptaugenmerk richtet sich darauf, dass die Maßnahmen und Kampagnen Innovation hervorbringen und fördern, die wiederum ihrer Tourismusindustrie neuen Schub gibt.

3.   Der Zwang zur Innovation

3.1   Angesichts des Wandels in der Gesellschaft und des Niedergangs des Massentourismus, wie er im 20. Jahrhundert von den Reiseveranstaltern organisiert wurde, muss der Inseltourismus innovativ sein und sich einem neuem Denkmuster anpassen, um erfolgreich zu sein. Die Innovation steckt eigentlich in den Menschen, die in der Tourismusbranche arbeiten. Paradoxerweise erfordert Innovation aber auch das Ablegen alter Gewohnheiten – die Menschen stemmen sich jedoch gegen den Wandel, wenn sie keinen unmittelbaren Nutzen erkennen können.

3.2   In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bestimmte das Angebot im Massentourismusmarkt die Nachfrage. Allerdings wurde der Markt mit dem wachsenden Angebot an Reisezielen gesättigt. Heutzutage beherrscht eine unbeständige Nachfrage einen typisch verbraucherorientierten Markt, was den Anbietern zu schaffen macht. Dies ist eine neue Herausforderung, die durch innovatives und kreatives Denken angenommen werden kann, indem eine große Bandbreite von Nischen im Tourismusbereich entwickelt wird, etwa therapeutischer Tourismus, grüner Tourismus/Ökotourismus, Ferien auf dem Bauernhof, Naturtourismus usw.

3.3   Hinzu kommt, dass sich die Lebensgewohnheiten in den vergangenen Jahren stark geändert haben. Die Tourismusbranche muss sich auf eine alternde, gesundheitsbewusstere und wohlhabendere Bevölkerung einstellen, die öfter und für kürzere Zeiträume verreist. Bei einem großen Teil der Touristen hat sich der Schwerpunkt vom niedrigsten Preis zum besten Preis-Leistungsverhältnis verlagert. Die Kundenbindung nimmt ab; Touristen suchen mehr und mehr Nachhaltigkeit und Authentizität und wenden sich vom Massentourismus ab. Der Inseltourismus muss sich unbedingt mit dem Thema Innovation beschäftigen, wenn er unter diesen Umständen überleben will.

4.   Inseltourismus und Produktinnovation

4.1   In großen Tourismusunternehmen gehört Innovation zur Routine und ist ein selbstverständlicher Bestandteil unternehmerischer Führung. Um sich nicht von unerwarteten Neuerungen überraschen zu lassen, sehen die Unternehmen heutzutage Innovation als Teil ihrer täglichen Planung. Für sie ist Innovation einfach ein zusätzlicher Produktionsfaktor.

4.2   Allerdings haben die auf bestimmte Reiseziele ausgerichteten kleineren Tourismusbetriebe nur begrenzte Möglichkeiten, um von Innovation zu profitieren. Ihnen fehlt es in erster Linie an Personal und finanziellen Mitteln. Da sich vor allem die KMU in der Tourismusbranche um die täglichen Bedürfnisse ihrer Kunden kümmern müssen, sind sie nicht in der Lage, Mittel für FuE zur Seite zu legen.

4.3   In der Tourismusbranche sind überwiegend KMU aktiv, insbesondere auf den Inseln. Um in einem zunehmend von Wettbewerbsdruck und Globalisierung geprägten Umfeld zu überleben, müssen Tourismusbetriebe, insbesondere kleinere Unternehmen, Skalenerträge und eine kritische Masse erreichen, um Transaktionskosten zu verringern, die Produktivität zu steigern und Marktmacht zu erreichen. Umstrukturierung und Formen der Kooperation helfen den Unternehmen, sich den Veränderungen anzupassen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

4.4   Eine Herausforderung für die Tourismusbranche besteht darin, neue Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Erlebnisorientierter und nachhaltiger Tourismus sowie Natur-, Kultur- und Geschichtstourismus gehören zu den Strategien, in denen viele innovative Tourismusprodukte in vielen europäischen Reisezielen ihren Ursprung haben. Inseln sollten diese Produkte stärker fördern, da sie dem Wesen ihrer „Inselidentität“ entsprechen.

4.5   Erlebnisorientierter Tourismus entsteht durch die Interaktion zwischen Touristen und Reisezielen. Der Gesamteindruck, den die Touristen erhalten, entsteht durch viele kleine Begegnungen mit der Vielfalt von Menschen, die in der Tourismusbranche tätig sind.

4.6   Das höhere Bewusstsein der Verbraucher für Umweltfragen regt Tourismusbetriebe dazu an, innovativ zu sein und ihre Umweltleistung zu verbessern, sowohl bei der Interaktion der Touristen mit der Umwelt als auch in ihrem eigenen Handeln. So sind die wesentlichen innovativen Produkte in Nischenbereichen, wie Öko- und Abenteuertourismus, zu finden.

4.7   Kulturtourismus ist ebenfalls eine wichtige und wachsende Branche, die relativ wohlhabende und gebildete Besucher anzieht. Mehrere Inseln haben ihre Kulturdienstleistungen neu ausgerichtet und entwickeln Innovationen, die auf eine Wertsteigerung durch Kultur abzielen. Sie diversifizieren ihren Tourismus und verlängern die Aufenthaltsdauer z.B. durch eine bessere Zusammenstellung und Vermarktung der vorhandenen kulturellen Aktivitäten und Veranstaltungen.

4.8   Wenn sich der Tourismus nicht harmonisch in das Inselleben einfügt und lediglich einigen wenigen Einwohnern nutzt, vielen anderen aber Unannehmlichkeiten bereitet, ist er kein nachhaltiger und harmonischer Teil der gesellschaftlichen Aktivität. Damit die Bevölkerung den Tourismusbetrieb auf ihrer Insel mitträgt, muss in der Planung ein Bottom-up-Ansatz verfolgt und die Bevölkerung eingebunden werden. Tourismus kann eine Möglichkeit sein, die Gemeinschaft der Insulaner zu fördern, indem jeder einbezogen wird und indem ein Verständnis dafür vermittelt wird, dass der Tourismus umfassende Auswirkungen auf die Verbesserung der natürlichen und städtischen Umwelt, die Bodennutzung und die Raumplanung, die Sozialdienste und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Architektur, Handwerk, traditionelle kulinarische Spezialitäten usw.) hat.

4.9   Verschiedene Arten von Tourismus können sich als miteinander unvereinbar erweisen, insbesondere auf kleinen Inseln. So kann z.B. die Entwicklung eines Nischenmarktes wie Sommersprachkurse für Schüler und Studenten mit der Entwicklung eines Sommerangebots für Senioren kollidieren, wenn das Verhalten der Jugendlichen nach dem Unterricht und der damit einhergehende Lärm zu Spannungen mit den älteren Leuten führen, die Ruhe suchen. Auch hier bedarf es eines Bottom-up-Ansatzes bezüglich der Art(en) von Tourismus, für die sich eine Insel entscheidet, damit die entsprechende Wahl ein Erfolg wird.

4.10   Schließlich betrifft der Tourismus nicht nur unmittelbar die Angestellten von Hotels, Restaurants oder Fluggesellschaften, sondern auch viele andere Branchen, die Zulieferleistungen für den Tourismus erbringen, vom örtlichen Klempner bis zu den Bauern der Gegend.

5.   Besserer Inseltourismus durch Verfahrensinnovation

5.1   Die Tourismusbranche hat sich neue Technologien – etwa Computerreservierungssysteme – immer recht früh zunutze gemacht. Den Tourismusbetrieben stehen mit den jüngsten Errungenschaften in den Bereichen Telekommunikation, Vernetzung, Datenbanken und -verarbeitung sowie elektronisches Marketing viele neue Möglichkeiten offen, die die traditionellen Geschäftskonzepte im Fremdenverkehr erheblich beeinflussen. Die Nutzung von Breitbandinternet und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verbessert Tourismusdienstleistungen und -produkte und fördert die Entwicklung von Netzwerken und Clustern in der Branche. Ein Problem besteht, wenn keine Breitbandtechnik vorhanden ist und es an Spezialwissen und -kompetenz zur umfassenden Nutzung der IKT mangelt. Um diese Lücken auszugleichen, müssen entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen für die Inselbevölkerung vorgesehen werden.

5.2   Die Verbraucher sind es mehr und mehr gewöhnt, ihre Reisen mithilfe von IKT zu buchen. Europaweit organisieren derzeit zwei Drittel der Urlaubssuchenden ihre Reise über das Internet, über die Hälfte bucht sie elektronisch. Sie wollen flexible und leicht zugängliche Produkte und suchen den direkten Kontakt zu den Tourismusanbietern. Wenn sich die Unternehmer diese IKT-Revolution zunutze machen wollen, müssen sie den gesamten Vermarktungsprozess der Branche neu gestalten. Internettechnologien bieten Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen hervorragende Möglichkeiten für direkte elektronische Geschäftsbeziehungen.

5.3   Viele europäische Inseln mit einer langen Fremdenverkehrstradition leiden unter Wachstums- und Produktionsproblemen. Dort steht der Tourismus unter erheblichem Wettbewerbsdruck. Auf dem liberalisierten globalen Tourismusmarkt stehen die Inseln mit neuen Reisezielen im Wettbewerb, die auf intakte bzw. sehr wenig genutzte Ressourcen zurückgreifen können und die äußerst günstige wirtschaftliche Bedingungen aufweisen, etwa niedrige Löhne und Gehälter, diverse staatliche Hilfen und eine weiche Währung.

5.4   Wie in allen Dienstleistungsbranchen hängt die Qualität des Inseltourismusangebots im Wesentlichen von der Qualität des Personals, also den Menschen ab. Gute Arbeitsbedingungen und ein hohes Dienstleistungsniveau gehen Hand in Hand.

5.5   Die vorwiegend aus KMU bestehende und von hohem Arbeitskrafteinsatz geprägte europäische Inseltourismusbranche hat aufgrund ihrer Fragmentierung ein Produktivitätsproblem. Diese geringere Produktivität macht es Inseln schwer, im Fremdenverkehr wettbewerbsfähig zu sein, was sich an den verlangten Preisen ablesen lässt.

5.6   Das Problem der Saisonabhängigkeit hat reale Folgen für die Beschäftigungsstabilität und macht die Arbeit in der Tourismusbranche wenig attraktiv. Darum sind spezielle Verträge zu fördern, die Saisonkräften eine stabile Anstellung sichern, so dass ihre Beschäftigung und ihre sozialen Rechte denen von Dauerbeschäftigten gleichwertig sind. Der EWSA hat dies bereits bei früherer Gelegenheit angesprochen (2).

5.6.1   Die Stärkung und Erneuerung des Inseltourismus erfordert die Anpassung und Modernisierung der Arbeitsbeziehungen, insbesondere in Fragen wie der Ausbildung, der Förderung des beruflichen Aufstiegs und der Laufbahnentwicklung, der beruflichen Funktionen, des Arbeitstages und der Arbeitszeiten und –bedingungen im Rahmen des sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern.

5.7   Die Anreise zu Inseln erfolgt insbesondere in der heutigen, schnelllebigen Welt in erster Linie mit dem Flugzeug. Eine Anreise per Schiff kommt als Alternative nicht immer in Frage. Hierfür muss es sowohl eine gut ausgebaute landseitige Infrastruktur als auch ein zuverlässiges Netz von Schiffsverbindungen geben. Schiffsverbindungen sind von Natur aus wetterabhängig.

6.   Entwicklung von Politikinstrumenten für Innovation im Inseltourismusmarketing

6.1   Eine große Herausforderung für die für Inseltourismus zuständigen Behörden besteht darin, einen effektiven Weg zur Entwicklung und Umsetzung von Politikinstrumenten zu finden, die Innovation im Tourismus fördern, ohne die Kräfte des Marktes zu stören. Sinnvollerweise sollte der Staat die Märkte so weit wie möglich sich selbst überlassen und nur bei Marktversagen eingreifen.

6.2   Die Inseln müssen die möglicherweise gegenläufigen Interessen von wachstumsorientierten Unternehmen, von Touristen auf der Suche nach Freizeitangeboten und von Umweltschützern sorgfältig austarieren. In der Stadtplanung lautet eine wesentliche Frage, wer über die Erteilung von Baugenehmigungen entscheidet. Potenzielle Konflikte bestehen zwischen Gemeinderäten, die sich vielleicht von den Interessen der örtlichen Wirtschaft leiten lassen, und regionalen oder zentralstaatlichen Behörden, die auf das Gesamtbild achten und die einem ungehinderten Wachstum in ökologisch sensiblen Gebieten entgegenwirken wollen.

6.3   Der Staat sollte es innovativen Unternehmen ermöglichen, Größenvorteile zu erreichen und neue Wege zu beschreiten, etwa durch strategische Allianzen und andere Formen der Vernetzung. Der bewährteste und erfolgversprechendste Weg für Innovation in der Tourismusbranche können Zusammenarbeit, Allianzen und/oder Netzwerke in Bereichen wie Technologie, Marketing, Vertrieb und gemeinsame Nutzung von Humanressourcen sein. Bisher gibt es in der Tourismusbranche nur unzureichende Ansätze zur Zusammenarbeit, insbesondere in KMU. In dieser Hinsicht sollte der Staat eine innovative Tourismuspolitik unterstützen, die Kohärenz und Synergien fördert.

6.4   Bei der Behandlung des Themas Tourismus müssen räumliche Fragen unbedingt berücksichtigt werden. Hierbei geht es in erster Linie um die Kommerzialisierung und Vermarktung von Sehenswürdigkeiten. Sie sind der Rohstoff des Tourismus und machen einen Ort erst zu einem Reiseziel. Touristen wählen das Reiseziel aus, das ihnen am nutzbringendsten erscheint und die Möglichkeiten bietet, für die sie bereit sind, Geld auszugeben. Je einzigartiger das Reiseziel ist, desto mehr auszugeben sind sie bereit. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um öffentliche Güter oder gemeinsame Ressourcen, wie Landschaftsschutzgebiete oder der Landwirtschaft vorbehaltene Gebiete, die die Inselbewohner schützen und bewirtschaften müssen, damit sie nicht abgenutzt oder zerstört werden.

6.5   Lokale Sehenswürdigkeiten und innovative Dienstleistungen verleihen einem Reiseziel eine eigene Note. Sie begrenzen gleichzeitig die Möglichkeiten zur Produktinnovation, da diese Innovationen nicht unabhängig von den Eigenschaften des Reiseziels entwickelt werden können. So kann ein Seebad nicht in einen Bergkurort umgewandelt werden. Ein Reiseland mit vielen verschiedenen Vorzügen kann sich jedoch auf dem Markt neu positionieren.

6.6   Massentourismus nach dem Motto „Sonne, Meer und Fritten“ ist langfristig gesehen nicht unbedingt die beste Form des Fremdenverkehrs auf Inseln. So beweisen Beispiele aus Schottland, dass spezialisierte, kleinformatige Arten des Inseltourismus sehr erfolgreich sein können. Hierbei geht es nicht um Tourismus von der Stange, was bei der Ausarbeitung einer Tourismusstrategie für Inseln unbedingt berücksichtigt werden muss. Was für eine kleine Mittelmeerinsel ideal ist, kann für ein britisches, irisches oder schwedisches Inselchen unpassend sein.

6.7   Die Zukunft eines Reiseziels hängt von vielen voneinander unabhängigen Größen ab. Zu diesen gehören sowohl die Lage und das Potenzial der Quellmärkte als auch die Erreichbarkeit, die sich in Transportkosten und zeitbedingten Kosten ausdrückt. Diese Variablen können durch die öffentliche Hand nur durch Mechanismen wie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder Systeme für territoriale Kontinuität beeinflusst werden. Darüber hinaus sind sie in erheblichem Maße ausschlaggebend für die Art der Produktinnovationen. Die Herausforderung für die örtlichen Unternehmer besteht daher in der Vermarktung neuer Produkte, die für den Kunden einen Mehrwert haben.

6.8   In der EU wird viel Wert auf ökologische Nachhaltigkeit gelegt. Dies beinhaltet Aspekte wie die Suche nach passenden Mechanismen zur Verringerung der transportbedingten Emissionen und die ökologische Nachhaltigkeit als wesentliche Triebkraft für eine wettbewerbsfähige Tourismusbranche im Allgemeinen.

6.9   Was hält die Inselbewohner beispielsweise davon ab, den Zustand der Strände zu verbessern? Oder davon, mit ihrem Kulturerbe zu protzen? Warum gibt es nur ein paar ausgewiesene Urlaubsorte, wenn z.B. die ganze Insel eine Touristenattraktion sein kann? Warum diese Zuspitzung auf so kurze Hauptreisezeiten, wenn anderswo der Tourismus das ganze Jahr über blüht? Oft werden nur ein paar Fleckchen anstelle aller Dörfer und Städte beworben. Die Bewohner jeder Stadt und jedes Dorfes müssen lernen, stolz auf ihren Heimatort zu sein, nur dann können sie ihr Produkt und ihr Erbe schützen und vermarkten.

6.10   Mit steigenden Touristenzahlen auf den Inseln müssen die Behörden mehr Investitionen zum Schutz der gesundheitlichen Qualität der Reiseziele tätigen, um eine angemessene Qualität des Trinkwassers (und der Badegewässer), eine sorgsame Abfallbewirtschaftung, eine nachhaltige Energiewirtschaft und eine Versorgung mit sicheren Lebensmitteln zu gewährleisten.

6.11   Es ist sehr wichtig, den Sinn der Insulaner für Wettbewerbsfähigkeit zu schärfen, die für sie eine hohe Priorität haben muss. Dies kann nicht von staatlicher Seite allein erreicht werden, vielmehr müssen hierbei die Arbeitnehmer, die Unternehmer, das Management und die Verwaltungseinrichtungen mitwirken.

6.12   In der Praxis gibt es drei maßgebliche, entscheidende Faktoren:

erstens das staatliche Handeln im Bereich der Sicherstellung der Gesundheit und der ökologischen Nachhaltigkeit;

zweitens die privatwirtschaftliche Komponente, einschließlich Land- und Luftverkehr sowie IKT-Infrastruktur und

drittens menschlich-kulturelle Elemente der Ressourcenausstattung jedes Landes.

6.12.1   Der Staat hat auf die erste Kategorie großen Einfluss. Wenn eine Insel bei der ökologischen Nachhaltigkeit schlecht abschneidet, hat er schlicht zu wenig getan. Dies zeigt, wie richtig Umwelt- und Kulturaktivisten liegen, wenn sie mehr Aufmerksamkeit für das kulturelle Erbe der Inseln fordern und darauf hinweisen, dass dringend in dessen Schutz investiert werden muss.

6.12.2   Was die Tourismusinfrastruktur angeht, muss ebenfalls noch viel getan werden. Wer hier schlecht abschneidet, sollte dies als Anreiz zum Handeln nehmen und mehr investieren. Ein Wirtschaftsabschwung ist eine gute Gelegenheit, die Infrastruktur zu prüfen und mehr Ressourcen für deren Verbesserung bereitzustellen. Die Inseln müssen ihre Infrastruktur jetzt auf Vordermann bringen und neue Marktnischen durch neue private und öffentliche Investitionen erschließen. Der Staat muss sicherstellen, dass der Privatsektor bessere Finanzierungsmöglichkeiten erhält und dass die Kreditinstitute kleinen und mittelgroßen Betrieben stärker entgegenkommen. Sie müssen alle verfügbaren Mittel im Rahmen des europäischen Konjunkturpakets ausschöpfen. Noch wichtiger ist es, dass staatliche Stellen dem Privatsektor nicht unangemessene Regeln auferlegen, durch die den Unternehmern das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital entzogen wird.

6.12.3   Dann ist da die dunkle Seite des Inseltourismus, nämlich die Schattenwirtschaft, die den Inselbewohnern zwar zusätzliche Einnahmen beschert, aber auch negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen hat. Zweitwohnsitze verteuern die Immobilienpreise für die Inselbewohner, bilden aber auch eine Einnahmequelle. Hinzu kommt die Belastung der Infrastruktur für Wasser, Abfall und Energie, die während der Hochsaison mit dem Zwanzigfachen der örtlichen Bevölkerungszahl fertigwerden muss.

6.13   Eine Folge saisonbedingter Schwankungen des Arbeitskräftebedarfs ist das Aufkommen und Vorhandensein einer Schattenwirtschaft. Die illegale, ja gar missbräuchliche Beschäftigung von Schülern und Studenten oder die Inanspruchnahme illegaler Arbeitskräfte schädigt sowohl die legalen wie die illegalen Arbeitskräfte, da sich hierdurch ihr Lohnniveau verringert. Der Anteil der Schwarzarbeiter ist in der Tourismusbranche teilweise sehr hoch. In einigen Ländern liegt er bei über 50 %.

6.13.1   Billige und mobile Arbeitskräfte aus neuen Mitgliedstaaten, z.B. aus Polen, Bulgarien und Rumänien, sind in den westlichen Reiseländern einschließlich den Inseln zunehmend zur Normalität geworden. Diese Tendenz ist aufgrund des freien Verkehrs der Arbeitkräfte unter EU-Recht nicht aufzuhalten, weshalb sich den Unternehmern und den Arbeitnehmern die Frage stellt, wie sie darauf reagieren können. Einerseits müssen die Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben, anderseits muss die Gleichheit gewahrt und sichergestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen eingehalten und die Arbeitnehmer nicht ausgebeutet werden.

6.14   Darum benötigt der Inseltourismus eine angemessene Herangehensweise. Der Tourismus ist für Inselbewohner und die KMU auf den Inseln lebensnotwendig. Jetzt muss gehandelt werden. Die Inselbewohner müssen sich am Wettbewerb ausrichten. Zunächst müssen die kurzfristigen, unmittelbaren Probleme überwunden werden. Damit der Tourismus nachhaltig und als wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum erhalten bleibt, müssen mittel- und langfristig wirksame Maßnahmen ergriffen werden.

7.   Förderung von Netzwerken für Innovation bei der Organisation von Tourismusbetrieben und Reisezielen

7.1   Mehrere Bereiche der Tourismusbranche, z.B. Fluggesellschaften, Hotelketten, Reiseveranstalter oder Autovermieter, sind durch eine hohe Konzentration gekennzeichnet und oftmals weltweit operierende Unternehmen. Andererseits machen KMU nach wie vor einen Großteil der Tourismusbranche auf Inseln aus. Um im Wettbewerb mit den globalen Unternehmen bestehen zu können, müssen Tourismusbetriebe auf den Inseln probieren, sich auf einen konstruktiven statt auf einen destruktiven Wettbewerb einzulassen. Während ersterer den verfügbaren Markt wachsen lässt, die Produktpalette vergrößert und letztendlich zu einer erfolgreichen Produktdifferenzierung und Innovation für Weltklasse-Produkte führt, würde letzterer zur Folge haben, dass die Betriebe im gleichen Markt miteinander konkurrieren, und würde somit zu Produktkonvergenz und Preiskämpfen führen. Es kommt daher darauf an, dass Tourismus-Unternehmer stärker miteinander zu kooperieren lernen, damit ein konstruktiver Wettbewerb entsteht.

7.2   Inseltourismusbetriebe, insbesondere kleine Betriebe, fürchten sich eher vor dem Wettbewerb mit ihren Partnern, als dass sie sich der Vorteile einer Zusammenarbeit bewusst sind. In der Welt des Tourismus kann zwischen geografischen Netzwerken/Clustern und tätigkeitsbezogenen Netzwerken/Clustern, wie „grüner“ Tourismus, Weinbau-Tourismus usw., unterschieden werden. Netzwerke/Cluster können eine wesentliche Rolle dabei spielen, die Fähigkeit von Reiseveranstaltern, innovativ zu sein, zu verbessern, z.B. durch niedrigere Kosten für Versuchsprojekte, größere Bekanntheit und eine verbesserte Reaktionsfähigkeit auf eine sich wandelnde Nachfrage. Wie in anderen Dienstleistungsbranchen hängt Innovation in der Tourismusbranche im Wesentlichen von Netzwerken und Kooperation ab.

7.3   Die Zusammenarbeit zwischen Politikern, Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie die Einbeziehung von in der Tourismusbranche tätigen Organen, Stiftungen und Vereinigungen ist ebenfalls ein Schlüsselfaktor für das stetige Wachstum des Inseltourismus. Während der Unternehmenssektor die Hauptrolle bei der Einrichtung von Netzwerken spielt, sind die lokalen Verwaltungen für die Entwicklung einer Infrastruktur zuständig, die eine bessere Zusammenarbeit ermöglicht und die Netzwerke auf dem Markt fördert.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  „Eine bessere Integration in den Binnenmarkt als Schlüsselfaktor für Kohäsion und Wachstum auf den Inseln“, ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 123.

(2)  Siehe Stellungnahme des EWSA „Ein für alle zugänglicher und sozial nachhaltiger Tourismus“, ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 1.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/81


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Steuer auf Finanztransaktionen“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/14

Berichterstatter: Lars NYBERG

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 18. Februar 2010 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Steuer auf Finanztransaktionen“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 23. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 121 gegen 55 Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Gesamtwert der Finanztransaktionen ist von etwa dem 15-fachen des weltweiten BIP im Jahre 1990 auf ca. das 70-fache des weltweiten BIP im Jahre 2007 (1) angestiegen. Da der Anteil der Kassageschäfte am weltweiten BIP wertmäßig beinahe unverändert geblieben ist, ist die Vervierfachung der Finanztransaktionen fast ausschließlich auf Derivate, davon in der Hauptsache Zinsderivate, zurückzuführen. In der zweiten Jahreshälfte 2008 ging der Handel mit Derivaten zurück, jedoch war in der ersten Jahreshälfte 2009 ein erneuter Anstieg zu verzeichnen. Am Verhalten des Finanzsektors scheint sich nicht sehr viel geändert zu haben.

1.2   Im Jahr 2007 erwirtschaftete die Finanzbranche, deren wichtigste Aufgabe die Unterstützung der Realwirtschaft ist, 40 % aller Unternehmensgewinne in den USA, während ihr Anteil am BIP lediglich 7 % betrug. Überdies ist es zu einer Konzentration auf wenige Finanzplätze gekommen, insbesondere London und New York, die mit einer Konzentration auf wenige sehr große Finanzinstitute einherging. Astronomische Summen wurden in diese Branche gepumpt, um den Zusammenbruch dieser Finanzinstitute zu verhindern, was zu Haushaltsdefiziten von beispiellosen Ausmaßen führte.

1.3   Eine Finanztransaktionsteuer könnte sich entscheidend auf das Verhalten der Finanzinstitute auswirken, indem die Zahl der kurzfristigsten, häufig auch riskanten Finanztransaktionen gesenkt wird.

1.4   Der EWSA hat sich in seiner Stellungnahme zum Bericht der de-Larosière-Gruppe im Prinzip für eine Steuer auf Finanztransaktionen ausgesprochen (2): „Nach Auffassung des EWSA muss an die Stelle des kurzfristigen Denkens ein langfristiges treten, bei dem Boni nicht nach Spekulationsgeschäften berechnet werden. Daher unterstützt der EWSA den Gedanken einer Steuer auf Finanztransaktionen […]“. Mit der vorliegenden Stellungnahme möchte sich der EWSA an den laufenden Diskussionen beteiligen und die Überlegungen zu den Zielen und Auswirkungen einer solchen Steuer vertiefen.

1.5   Die Einführung einer Wertpapiertransaktionssteuer wurde erstmals 1936 von J.M. KEYNES vorgeschlagen, um destabilisierende Aktienspekulationen zu verringern und eine langfristige Stabilisierung der Aktienkurse herbeizuführen. In den Siebzigerjahren griff James TOBIN diese Idee auf. TOBIN wollte den Finanzmarkt entschleunigen und durch eine Steuer auf internationale Währungsgeschäfte am Kassamarkt stärker an die Realwirtschaft anbinden. Das damalige Ziel - die Reduzierung der kurzfristigen Transaktionen - wird u.a. auch heute verfolgt.

1.6   TOBIN empfahl, die Einnahmen aus dieser Steuer dem IWF oder der Weltbank zukommen zu lassen, aber Einnahmen waren nicht sein Hauptanliegen: „Je mehr diese Steuer den wirtschaftlichen Zweck erfüllt, um den es mir in erster Linie ging (…), desto weniger Einnahmen generiert sie (…)“.

1.7   In der Finanzkrise 2008 wurde die Idee dieser Steuer wieder aufgegriffen, sie soll nun aber auf sämtliche Finanztransaktionen zwischen Finanzinstituten erhoben werden.

1.8   Vorrangiges Ziel einer Finanztransaktionssteuer soll nach Auffassung des EWSA eine Änderung des Verhaltens im Finanzsektor sein, indem kurzfristige spekulative Finanztransaktionen eingeschränkt werden. Dadurch würden die Tätigkeiten in der Finanzbranche dem Preismechanismus des Marktes unterworfen. Einige dieser Transaktionen wurden von Lord TURNER (britische Finanzaufsichtsbehörde) sogar als sozial sinnlos bezeichnet. Der gewünschte Effekt könnte erzielt werden, da die Steuer bei Finanztransaktionen im Hochfrequenzhandel am stärksten greift.

1.9   Wenn eine Steuer auf Finanztransaktionen den kurzfristigen Handel mit Wertpapieren und Derivaten einschneidend reduzieren würde, so würden dadurch auch die Profite im Finanzsektor eingeschränkt, was zu einer Senkung der Boni, aber auch zu einer Minderung der Gewinnsteuereinnahmen führen könnte. Nicht betroffen wäre die traditionelle Tätigkeit der Banken, die durch Einlagen gegenfinanzierte Vergabe von Krediten an Unternehmen und Haushalte, bei der der Gewinn durch die Zinsdifferenz entsteht. Dadurch würde diese Art der Bankengeschäfte wieder zum Hauptziel der Finanzbranche, wobei die Spareinlagen optimal für Investitionen genutzt werden. Bei den neuerlichen finanziellen Turbulenzen 2010 und der Suche von IWF und EU nach einem Finanzierungsmechanismus zur Bewältigung künftiger Finanzkrisen sollte man die sich damit bietende Gelegenheit zu Verbesserungen in der Finanzbranche - gegen kurzfristiges Denken - nicht verstreichen lassen.

1.10   Eine Steuer auf Finanztransaktionen verfolgt außerdem das Ziel, Mittel für die öffentlichen Kassen zu erschließen. Diese neue Einnahmequelle könnte zur allgemeinen Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern, für die Finanzierung klimapolitischer Maßnahmen in den Entwicklungsländern oder zur Stützung der öffentlichen Haushalte eingesetzt werden. Letzteres bedeutet auch, dass die Finanzbranche die öffentlichen Finanzhilfen zurückerstattet. Langfristig könnte eine solche Steuer eine neue allgemeine Einnahmequelle für die öffentliche Hand sein.

1.11   Die Finanztransaktionssteuer könnte progressiv gestaltet werden, da die Kunden der Finanzinstitute und die Institute selbst im Eigenhandel den finanzstärksten Teil der Gesellschaft bilden. Außerdem leistet die Finanzbranche nach allgemeinem Dafürhalten keinen fairen steuerlichen Beitrag.

1.12   Die Steuer auf Finanztransaktionen sollte einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben und vorzugsweise auf sowohl nationalen als auch internationalen Börsenplätzen erhoben werden. Der EWSA empfiehlt für ein globales System einen niedrigen Steuersatz von 0,05 %. Für ein europäisches System wäre ein niedrigerer Satz zweckdienlich, um zu gewährleisten, dass die Steuer nicht die Funktionsweise des Finanzmarktes verzerrt.

1.13   Die Einführung einer solchen Steuer senkt stets den Wert von Aktiva, aber hat sie auch Auswirkungen auf den Finanzplatz, an dem solche Geschäfte abgewickelt werden, wenn sie nicht als globale Steuer konzipiert wird? Einer Studie zufolge hat die derzeitige britische Stempelgebühr den Umsatz um 20 % reduziert, aber kaum zu einer Abwendung vom Finanzplatz London geführt.

1.14   Die Einführung dieser Steuer würde im Prinzip keine verwaltungsmäßigen, technischen oder wirtschaftlichen Kosten verursachen, da die Transaktionen bereits computerisiert sind. Beim außerbörslichen Handel (OTC – over the counter) gibt es allerdings noch keinen computerisierten Markt, jedoch ist eine europäische Regelung in Vorbereitung. An der Notwendigkeit, alle Transaktionen - und dadurch auch den OTC - in eine organisierte Form des Börsenhandels zu überführen, zeigt sich, dass Regelwerke und Steuern, darunter auch die Steuer auf Finanztransaktionen, gegenseitige Ergänzungen und keine Handlungsalternativen sind.

1.15   Diese Steuer würde im Zuge eines veränderten Verhaltens der Finanzbranche, die zu einer stärkeren Würdigung der langfristigen Bewertungsgrundlage führt, und im Zuge höherer Einnahmen der öffentlichen Hand eine doppelte Dividende abwerfen. Allerdings ist auch klar: je höher der Steuersatz, desto stärker die Auswirkungen auf die kurzfristigen Transaktionen, und daher auch desto geringer die Einnahmen. Deshalb muss ein Steuersatz gefunden werden, bei dem sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den beiden Zielen der Steuer auf Finanztransaktionen – einer Änderung des Verhaltens und den Steuereinnahmen – einstellt.

1.16   Bei einer EU-weiten Anwendung käme man auf Steuereinnahmen in einer Größenordnung von rund 1,5 % des BIP, wobei die meisten Einnahmen auf dem britischen Finanzmarkt erzielt würden. Bei einer globalen Anwendung wäre mit Einnahmen in Höhe von ca. 1,2 % des weltweiten BIP zu rechnen. Für Europa und die USA kann in etwa mit ähnlichen Ergebnissen gerechnet werden.

1.17   Die G20 hat auf ihrem Gipfeltreffen am 26./27. Juni 2010 in Toronto keine globale Finanztransaktionssteuer vorgeschlagen. Nach Meinung des EWSA sollte ein europäisches System dennoch auf der Agenda für Finanzreformen bleiben.

2.   Hintergrund

2.1   Für den dramatischen Ausbruch der Finanzkrise nach dem Bankrott des Bankhauses Lehman Brothers (3) 2008 wurden viele Gründe angeführt: billiges Geld aufgrund niedriger Zinssätze, die Verbreitung stark risikobehafteter Wertpapierkonstrukte mittels Verbriefung, Versäumnisse bei der Regulierung und Aufsicht, die Verfügbarkeit wirtschaftlicher Ressourcen für Spekulationen infolge einer lang anhaltenden Umverteilung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit hin zu Kapital, die globale Natur des Finanzmarktes usw.

2.2   Der Anteil der Finanzbranche am BIP hat in einer Art und Weise zugenommen, die jede Vorstellung übersteigt. Im Jahre 1990 machte der Wert der Finanztransaktionen rund das 15-fache des weltweiten BIP aus. Bis zur Krise 2008 war dieser Anteil auf das 70-fache des weltweiten BIP (4) angestiegen. Da Kassageschäfte beinahe denselben Prozentanteil am weltweiten BIP haben wie im Jahre 1990, ist die Vervierfachung der Finanztransaktionen fast ausschließlich auf Derivate zurückzuführen. Diese werden hauptsächlich auf dem „Over the Counter Market“ (OTC) gehandelt, das heißt im Wege direkter Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Finanzinstitut, wobei diese vorwiegend aus Zinsderivaten bestehen (5). Auch langfristig angelegte Geschäfte wie Hypothekenpfandbriefe gerieten in den Sog des kurzfristigen Handels, da sie oft den Eigentümer wechseln. Die Gründe für viele dieser neuen Handelsaktivitäten liegen sowohl in der Risikoabsicherung als auch in der reinen Spekulation.

2.2.1   Die Ausbildung des Derivatemarkts ist ein neuer Aspekt des Wirtschaftssystems, der mit der Realwirtschaft nicht immer auf dieselbe Art und Weise verbunden ist, wie das bei Kapital im herkömmlichen Sinne der Fall ist. Es gibt eine Vielzahl von Derivaten, wie Optionen, Futures, Forwards und Swaps, deren Basiswerte verschiedene Güter, Währungen oder Zinssätze sein können, die manchmal aber rein spekulativer Natur sind.

2.2.2   Die Statistiken belegen einen Rückgang des Handels mit Derivaten in der zweiten Jahreshälfte 2008. Dieser Umsatzrückgang war jedoch nicht besonders ausgeprägt, sondern nur ein Rückgang auf das drei Jahre zuvor erreichte Niveau. Außerdem war in der ersten Jahreshälfte 2009 wieder ein Anstieg zu verzeichnen (6). Diese Entwicklung ist wiederum hauptsächlich auf Zinsderivate zurückzuführen. Daraus kann gefolgert werden, dass sich am Verhalten des Finanzsektors nicht sehr viel geändert hat. Andererseits sind die Verbriefungen, die die Finanzkrise maßgeblich verursachten, quasi ganz vom Markt verschwunden (7).

2.2.3   Im Jahr 2007, am Vorabend der Krise, erwirtschaftete die Finanzbranche 40 % aller Unternehmensgewinne in den Vereinigten Staaten von Amerika, während ihr Anteil am BIP lediglich 7 % betrug (8). Wenn 40 % der Gewinne auf die Finanzbranche entfallen, so hat sie sich von ihrer Aufgabe als Finanzintermediär entfernt. In dieser Hinsicht kann der Finanzsektor mit seinen oligopolistischen Zügen in einigen Ländern bei der Finanzierung der Realwirtschaft nicht effizient arbeiten.

2.2.4   Überdies ist es zu einer Konzentration auf wenige Finanzplätze gekommen, insbesondere London und New York, die mit einer Konzentration auf wenige sehr große Finanzinstitute einherging. Aufgrund ihrer Größe sind sie nunmehr „zum Scheitern zu groß“ („too big to fail“), sodass viele Regierungen gezwungen waren, einige dieser Banken zu retten, um den Kollaps des Finanzsystems zu verhindern. Astronomische Summen wurden in diese Branche gepumpt, was zu Haushaltsdefiziten von beispiellosen Ausmaßen führte.

2.3   Im Bericht der de-Larosière-Gruppe wurden zahlreiche Vorschläge zur Umgestaltung des Finanzsystems unterbreitet, um Krisen in Zukunft (9) zu vermeiden. Kurz darauf folgten vier Vorschläge der Europäischen Kommission zur Regulierung der Makro- und Mikroaufsicht des Finanzwesens (10) sowie mehrere Vorschläge für die Änderung der Regeln in der Finanzbranche (11). Gleichzeitig wird dieses Thema auch in den USA intensiv diskutiert.

2.3.1   Die Vorschläge für neue Rechtsvorschriften beziehen sich hauptsächlich auf die Aufsicht und die Regulierung bestimmter Finanzinstitute und sollen die Selbstkontrolle in der Finanzbranche teilweise ersetzen. Nur ein kleiner Teil der Vorschläge zielt darauf ab, das Verhalten in der Finanzbranche zu ändern. Bislang gibt es keine Vorschläge zur Regulierung der Instrumente der Finanzbranche, obwohl die wahren Gründe für die Finanzkrise auch bei ihnen zu suchen sind.

2.4   Es liegen auch keine offiziellen Vorschläge seitens der EU für eine Steuer auf Finanztransaktionen vor, obwohl darüber in den letzten Jahren immer deutlicher gesprochen wurde. Eine solche Steuer könnte sich nach Auffassung des EWSA entscheidend auf das Verhalten der Finanzinstitute und die Finanzinstrumente auswirken. Dies könnte über die Reduzierung einiger der gegenwärtig dominierenden kurzfristigen Finanztransaktionen erfolgen.

2.4.1   Die führenden Politiker der G20-Staaten ersuchten auf ihrer Tagung in Pittsburgh im September 2009 den IWF um Ausarbeitung eines Berichts für ihre nächste Tagung (Juni 2010). Darin sollten die verschiedenen Maßnahmen dargestellt werden, die die Länder ergriffen haben oder ergreifen wollen, um die Finanzbranche zu einer fairen und substantiellen Beteiligung an den Finanzlasten zu bewegen, die aus den staatlichen Eingriffen zur Rettung des Bankensystems entstanden sind. In dem vorläufigen IWF-Bericht vom April 2010 wird vor allem auf Maßnahmen zur Bekämpfung künftiger Finanzkrisen abgehoben, wobei hauptsächlich eine Abgabe zur finanziellen Stabilität im Verbund mit einem Abwicklungssystem anvisiert wird. In dieser Stellungnahme geht es dem EWSA nicht darum, diese Vorschläge eingehend zu erörtern, sondern er möchte nur kurz auf die Diskussion im Rahmen des IWF über die Finanztransaktionssteuer vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise eingehen.

2.4.2   Der EWSA hat sich in seiner Stellungnahme zum Bericht der de-Larosière-Gruppe im Prinzip für eine Steuer auf Finanztransaktionen ausgesprochen: „Nach Auffassung des EWSA muss an die Stelle des kurzfristigen Denkens ein langfristiges treten, bei dem Boni nicht nach Spekulationsgeschäften berechnet werden. Daher unterstützt der EWSA den Gedanken einer Steuer auf Finanztransaktionen […]“. Mit der vorliegenden Stellungnahme möchte der EWSA an den laufenden Diskussionen teilnehmen und die Überlegungen zu den Zielen und Auswirkungen einer solchen Steuer vertiefen.

3.   Einleitung

3.1   Die Einführung einer Wertpapiertransaktionssteuer wurde erstmals 1936 von J.M. KEYNES vorgeschlagen, um destabilisierende Aktienspekulationen zu verringern und eine langfristige Stabilisierung der Aktienkurse zu bewerkstelligen.

3.2   In den Siebzigerjahren schlug James TOBIN eine Währungstransaktionssteuer, die „Tobin-Steuer“, vor, um destabilisierende Währungsspekulationen zu verringern. Aufgrund des freien Kapitalverkehrs wurden spekulative Angriffe auf Währungen leichter. TOBIN wollte den Finanzmarkt entschleunigen und ihn stärker an die Realwirtschaft anbinden sowie die Rolle der Geldpolitik aufwerten. Die Steuer, für die ein Steuersatz von 0,5 % vorgesehen war, sollte auf Währungsgeschäfte am Kassamarkt erhoben werden. Obwohl die Steuer nicht auf alle Finanztransaktionen angewendet werden sollte (Kassageschäfte machen heute weniger als 10 % der globalen Transaktionen aus), so ging es damals um eines der Ziele, das auch heute verfolgt wird, nämlich um die Reduzierung der kurzfristigen Transaktionen.

3.2.1   TOBIN empfahl, die Einnahmen aus dieser Steuer dem IWF oder der Weltbank zukommen zu lassen. Sein Hauptanliegen waren allerdings nicht diese Einnahmen: „Je mehr diese Steuer den wirtschaftlichen Zweck erfüllt, um den es mir in erster Linie ging, … desto weniger Einnahmen generiert sie …“ (12).

3.3   In der Finanzkrise 2008 wurde die Idee dieser Steuer wieder aufgegriffen, die nun aber nicht mehr nur auf Währungstransaktionen, sondern auf sämtliche Finanztransaktionen erhoben werden soll. Zu erwähnen ist, dass trotz des breiten Anwendungsbereichs Finanztransaktionen von Haushalten und Unternehmen nicht berücksichtigt werden sollen. Die Steuer soll ausschließlich für Transaktionen zwischen Finanzinstituten erhoben werden. Eine solche Finanztransaktionssteuer wird von etlichen Organisationen der Zivilgesellschaft, Wirtschaftswissenschaftlern und Vertretern des Finanzwesens, wie Lord TURNER (Vorsitzender der britischen Finanzaufsichtsbehörde), befürwortet, und nun auch vom Europäischen Rat in seinen Vorschlägen für das G20-Treffen am 17. Juni 2010 (13). Zu den Gegnern der Einführung einer Finanztransaktionssteuer gehören der IWF, die OECD und die Weltbank.

3.4   Was sind die Hauptziele einer solchen Steuer? Auf welche Transaktionen soll sie erhoben werden? Wie hoch soll sie sein? Kann sie lediglich in einem Staat erhoben werden, oder müsste sie in der ganzen EU oder gar weltweit erhoben werden? Welche Auswirkungen sind zu erwarten? Diese Fragen sollen erörtert werden, und sie sollen durch Zahlen auf der Grundlage von Studien des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) (14) und des Center for Economic and Policy Research (CEPR) und des Political Economy Research Institute (PERI, Universität Massachusetts, Amherst) (15) untermauert werden.

3.5   Die Wirkung einer Steuer auf kurzfristige Finanztransaktionen könnte gemäß der Logik von KEYNES und TOBIN einen Mechanismus zur Beeinflussung des Verhaltens in der Finanzbranche darstellen. Angesichts der Häufigkeit der Transaktionen im kurzfristigen Handel würde eine Finanztransaktionssteuer kurzfristige Transaktionen relativ teurer als langfristige Geschäfte machen. Die Regierungen können über den Preismechanismus des Marktes, also über eine Änderung der relativen Kosten, Einfluss auf den Finanzsektor ausüben, so dass eine stärkere Anbindung an die langfristigen realwirtschaftlichen Grundlagen hergestellt wird.

4.   Ziele

4.1   Bei einer eingehenden Betrachtung des Finanzmarkts zeigt sich, dass die Zunahme des Handelsvolumens hauptsächlich auf kurzfristige Transaktionen zurückzuführen ist, die spekulativ sind oder der Risikoabsicherung dienen. Im Verhältnis zur Realwirtschaft sind diese Transaktionen häufig viel zu umfangreich. Da sich kurzfristige Preisfluktuationen zu langfristigen Preisausschlägen bei den Preisen der Vermögenswerte aufschaukeln können, besteht die Gefahr einer Abkopplung von der Entwicklung der Realwirtschaft (16). Einige dieser Transaktionen wurden von Lord TURNER als sozial sinnlos bezeichnet.

4.1.1   Nach Auffassung des EWSA sollte ein erstes Ziel einer Finanztransaktionssteuer darin bestehen, eine Verhaltensänderung im Finanzsektor herbeizuführen, indem kurzfristige spekulative Finanztransaktionen eingeschränkt werden. Kurzfristige Transaktionen dieser Art sind hauptsächlich für den Zuwachs der Aktivitäten der Finanzbranche im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts verantwortlich. Die Finanzbranche muss wieder ihren dauerhaften Verpflichtungen gegenüber der Realwirtschaft nachkommen.

4.1.2   Der IWF erwähnt in seinem Bericht die verhaltensregulierenden Auswirkungen einer Steuer auf Finanztransaktionen - allerdings in einem negativen Ton. Zu den negativen Aspekten, die aufgeführt werden, heißt es, dass dies kein Weg zur Finanzierung eines künftigen Lösungsmechanismus sei. Dies war jedoch auch nie das Ziel dieser Steuer. Ein weiterer Einwand ist, dass es besser wäre, direkt die Transaktionen zu besteuern, die reduziert werden sollen. Genau dies wird aber mit der Steuer auf Finanztransaktionen erreicht, die bei den kurzfristigen Transaktionen am stärksten greift.

4.1.3   Durch eine Reduzierung des Volumens kurzfristiger Handelsaktivitäten nähme zugleich auch ihr Anteil an den Geschäftstätigkeiten der Finanzinstitute ab. Dadurch würden andere Geschäftstätigkeiten, wie etwa die Funktion als Intermediäre zwischen Anlegern und Kreditnehmern, wieder größere Bedeutung erlangen. Die Finanzbranche existiert nicht um ihrer selbst willen, sondern sie ist ein Mittel zum Erreichen anderer wirtschaftlicher Ziele. Eine effiziente Finanzbranche wird Spareinlagen optimal zu Investitionen in die Realwirtschaft nutzen.

4.1.4   Im Kern besteht die traditionelle Tätigkeit von Geschäftsbanken in der Vergabe von Krediten an Unternehmen und Haushalte, wobei der Gewinn durch die Zinsdifferenz entsteht. Die Banken unterstützen ihre Kunden dabei, an den Kapitalmärkten Geld aufzunehmen und sich gegen Währungs- und Rohstoffpreisschwankungen im internationalen Handel bzw. mit Warentermingeschäften im Bereich landwirtschaftlicher Erzeugnisse abzusichern. Bei der Erbringung dieser Dienstleistungen kompensieren die Banken ihre eigenen Risiken durch Transaktionen mit anderen Banken, normalerweise in Echtzeit. Zum Kundendienst können mehrere sehr kurzfristige Transaktionen gehören. Des Weiteren erwirtschaften Banken auch Gewinne durch den Eigenhandel mit Wertpapieren und Derivaten. Dieser soll natürlich nicht gänzlich vom Finanzmarkt verschwinden, da er Teil des Interbankenmarkts ist und damit auch für Liquidität sorgt. Wenn aber eine Steuer auf Finanztransaktionen den kurzfristigen Handel mit Wertpapieren und Derivaten einschneidend reduzieren würde, so würden dadurch auch die Profite der Banken eingeschränkt, sodass in der Folge wahrscheinlich auch die Boni wie auch die Gewinnsteuereinnahmen sinken würden. Das traditionelle Bankgeschäft bleibt dabei quasi unangetastet; künftige Gewinne der Finanzinstitute werden niedriger ausfallen und vornehmlich aus hergebrachten Bankgeschäften erwirtschaftet.

4.1.5   Obwohl in der Fachliteratur divergierende Auffassungen vertreten werden, wäre ein Nebeneffekt vermutlich auch ein Rückgang der Volatilität bei den Preisen der Vermögenswerte. Bei den weniger spekulativen Geschäften gäbe es möglicherweise eine größere Stabilität der Aktivapreise. Andere vertreten wiederum die Ansicht, dass gelegentliche Transaktionen sehr volatil und zufallsbedingt sein können, ohne dass sich ein dämpfender Mengeneffekt ergibt.

4.1.6   Mit der Zusammenfassung der potenziellen Effekte der Steuer auf verschiedene Finanzinstitute möchte der EWSA hervorheben, dass solche Änderungen den Hochfrequenzhandel reduzieren könnten. Vor dem Hintergrund der neuerlichen finanziellen Turbulenzen 2010 und der Suche des IWF und der EU nach Finanzierungsmethoden zur Bewältigung künftiger Finanzkrisen sollte man diese sich bietende Gelegenheit für Verbesserungen in der Finanzbranche nicht verstreichen lassen.

4.2   Eine Steuer auf Finanztransaktionen verfolgt außerdem das Ziel, Mittel für die öffentlichen Kassen zu erschließen. Eine solche Steuer würde beträchtliche Einnahmen generieren. Bei den Überlegungen, wie diese neue Einnahmequelle genutzt werden könnte, werden genannt: die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern, die Finanzierung klimapolitischer Maßnahmen in den Entwicklungsländern oder die Erleichterung der durch die Finanzkrise in Mitleidenschaft gezogenen öffentlichen Haushalte. In Anbetracht der aktuellen politischen Diskussionen in der EU würde sie wohl als Einnahmequelle der öffentlichen Hand dienen.

4.2.1   Der Europäischen Kommission zufolge wurden finanzielle Unterstützungen in Höhe von 30 % des BIP der EU gebilligt. Werden die Garantien herausgerechnet, dann beläuft sie sich auf 13 %. Für das Vereinigte Königreich wäre von einem doppelt so hohen Prozentsatz auszugehen. Bei der Betrachtung der Kosten, die der Allgemeinheit durch die Unterstützung für die Finanzbranche in der Krise entstanden sind, darf nicht vergessen werden, dass die Hälfte davon nicht in Anspruch genommen wurde und ein Großteil dieser Hilfen letztlich zurückgezahlt wird. Die 13 % beziehen sich auf Kapitalzuführung (Kapitalbeteiligung an Banken), Kauf von Vermögenswerten und direkte Unterstützung. Ein großer Teil der Bürgschaften scheint allerdings gar nicht abgerufen worden zu sein.

4.2.2   Die Einnahmen aus der Steuer auf Finanztransaktionen könnten anfänglich zur Reduzierung der nicht zurückerstatteten Hilfen eingesetzt werden. Dort, wo die meisten öffentlichen Gelder zur Bankenrettung geflossen sind, sollten aufgrund der Konzentration der Finanzbranche auch die größten Einnahmen im Wege einer Steuer auf Finanztransaktionen erzielt werden. Der Allgemeinheit sind indes weitaus höhere Kosten entstanden, denn zu berücksichtigen sind auch der Ausfall von Sozialabgaben, die Kosten für die automatischen Stabilisatoren, die höheren Zinskosten, die die öffentliche Hand für Anleihen aufwenden muss usw. Auch der IWF stellt fest, dass aufgrund der großen steuerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgekosten der Finanzkrise ein Beitrag des Finanzsektors zu den allgemeinen Einnahmen jenseits der Deckung des finanziellen Aufwands für die direkte Unterstützung angezeigt wäre (17).

4.2.3   Künftig sollte die Steuer auf Finanztransaktionen indes als eine neue allgemeine öffentliche Einnahmequelle gesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und diejenigen, die Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen, demnach hierfür weniger Steuern zahlen als für die meisten anderen Dienstleistungen, während die Finanzbranche jedoch hohe Gewinne erwirtschaften konnte, erscheint die stärkere Besteuerung dieser Branche besonders gerechtfertigt.

4.2.4   Einer OECD-Studie zufolge wird 2011 beinahe die Hälfte des Volumens aller in den OECD-Staaten bestehenden öffentlichen Defizite auf die USA entfallen. Im selben Jahr wird das Haushaltsdefizit, ausgedrückt als Prozentanteil des BIP, im Euroraum schätzungsweise annähernd 6 % betragen. Echte Probleme gibt es aber nicht nur in den zur Eurozone gehörenden Ländern wie Griechenland, sondern auch im Vereinigten Königreich, wo das Defizit schätzungsweise ca. 12 % beträgt.

4.2.5   Eine Alternative zur Steuer auf Finanztransaktionen, die im vorläufigen IWF-Bericht erörtert wird, ist eine Finanzaktivitätssteuer, die auf Gewinne und Vergütungen erhoben werden könnte. Sie ist ein einfacher Weg zur Besteuerung von Finanzaktivitäten, deren wichtigster Unterschied zur Steuer auf Finanztransaktionen jedoch darin besteht, dass durch eine Finanzaktivitätssteuer alle Arten von Aktivitäten erfasst werden und nicht zwischen kurz- und langfristigen Transaktionen unterschieden wird. Sie ist lediglich ein Mittel, um den steuerlichen Beitrag der Banken zu erhöhen.

4.2.6   Selbst bei einem einheitlichen Steuersatz hätte die Steuer auf Finanztransaktionen einen progressiven Charakter, da die Kunden der Finanzinstitute und die Institute selbst im Eigenhandel den finanzstärksten Teil der Gesellschaft bilden. Obwohl es wichtig ist, sich darauf zu konzentrieren, die Steuer so zu konzipieren, dass sie möglichst wirksam bei der Finanzbranche ansetzt, müssen die Auswirkungen dieser Steuer auch berücksichtigt werden. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (18) ist davon die Rede, dass innovative Steuerquellen den Vorteil der größeren politischen Akzeptanz haben, insbesondere wenn die Steuerlast von Gruppen oder Branchen getragen wird, von denen angenommen wird, dass sie keinen fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten.

4.2.7   Das Europäische Parlament ersuchte die Kommission, „rechtzeitig vor dem nächsten G20-Gipfel eine Abschätzung der Auswirkungen der globalen Steuer auf Finanzgeschäfte unter Ermittlung ihrer Vor- und Nachteile auszuarbeiten“ (19). Auch der EWSA ist der Auffassung, dass zahlreiche technische Aspekte der Steuer auf Finanztransaktionen geprüft werden müssen. Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (20) kommt den Vorschlägen des Parlaments nicht vollständig nach. Daher unterstreicht der EWSA, dass es einer umfassenden Folgenabschätzung zusammen mit einem formellen Vorschlag für eine Steuer auf Finanztransaktionen bedarf.

5.   Konzeption

5.1   Allgemeiner Anwendungsbereich

5.1.1   Dieser Steuer sollten nicht nur internationale Transaktionen, sondern alle Finanztransaktionen unterworfen werden. Selbst wenn hier von „allen“ Transaktionen die Rede ist, so gibt es bei den meisten Simulationen doch Einschränkungen entweder in Bezug auf die betroffenen Transaktionen oder bezüglich des zu besteuernden Wertes. In der CEPR/PERI-Studie werden verschiedene Besteuerungsgrundlagen unter die Lupe genommen. In der WIFO-Studie wird eine Variante gewählt, die sämtliche Transaktionen umfasst.

5.1.2   Ein Kriterium bei der Wahl der zu besteuernden Transaktionen sollte sein, sich auf die kurzfristigsten zu konzentrieren. Zweitens sollte der Anwendungsbereich möglichst breit sein. Eine dritte Entscheidung betrifft die Frage, ob nur nationale Märkte zu erfassen sind oder auch internationale Transaktionen einbezogen werden sollen.

5.1.3   Würden sowohl nationale als auch ausländische Transaktionen eingeschlossen sein, so wären alle Finanztransaktionen eingeschlossen. Das Bestreben, Verzerrungen in der Realwirtschaft zu vermeiden, könnte ein Argument für die Ausklammerung von Kassageschäften sein.

5.1.4   Werden nicht alle Transaktionen einbezogen, befinden sich die verschiedenen Transaktionen in einer ungleichen Wettbewerbssituation. Solche Auswirkungen sind erwünscht, sofern die kurzfristigen spekulativen gegenüber den langfristigen, nicht spekulativen Transaktionen erschwert werden. Dies wird tatsächlich der Fall sein, da sich die Steuer bei einer höheren Frequenz der Transaktionen umso stärker auswirkt.

5.1.5   Gegen den Nominalwert von Finanztransaktionen als Grundlage für eine Steuer auf Finanztransaktionen wurde vorgebracht, dass diese Grundlage quasi fiktiv sei. Alternativ zur Steuer auf Finanztransaktionen könnten die Gelder, mit denen die Finanzinstitute im Derivatehandel tatsächlich operieren - Gebühren, Prämien oder sonstige für den Kunden anfallende Kosten – besteuert werden. Die Entwicklung der Finanztransaktionen, bei denen der Nominalwert im Verhältnis zum BIP herangezogen wird, ist nach Auffassung des EWSA dennoch ein nützliches Maß für die gehandelten Volumina auf dem Finanzmarkt und deren Fluktuation im zeitlichen Verlauf.

5.2   Geografischer Anwendungsbereich

5.2.1   Sollte die Steuer auf Finanztransaktionen national, regional (auf Ebene der EU) oder global sein? Zweifelsohne wäre eine globale Steuer zu bevorzugen. Erweist sich diese als nicht durchführbar, müsste unbedingt über eine EU-weite Anwendung nachgedacht werden. Es gibt gleichwohl auch Beispiele dafür, dass eine solche Steuer auf nationaler Ebene möglich ist, zumal bei Ländern mit einer großen Finanzbranche. Es fragt sich, ob dies starke Auswirkungen hat auf den Finanzplatz, an dem der Handel stattfindet. Die Erfahrung zeigt indes, dass dies kein großes Problem zu sein scheint (21).

5.2.2   Die Einführung einer Steuer auf Aktiva wirkt sich stets wertmindernd auf die Aktiva aus - hat sie aber auch Auswirkungen darauf, wo solche Geschäfte abgewickelt werden? Einer Studie zufolge hat die britische Form der Stempelgebühr von 0,5 % auf Aktien und bestimmte Anleihen zwar den Umsatz um 20 % reduziert, es kann aber nicht gesagt werden, dass sie zu einer Abkehr vom Standort London geführt hat (22).

5.3   Steuersatz

5.3.1   Für den Steuersatz sind Werte zwischen 0,1 und 0,01 % vorgeschlagen worden. Am häufigsten werden 0,05 % genannt. Dies ist auch der Wert, den der EWSA für ein globales System empfiehlt. Dieser Satz ist so niedrig, dass er ohne die Gefahr starker Auswirkungen auf die kurzfristigen Transaktionen – durch die das Funktionieren des Finanzmarktes beeinträchtigt würde – angewendet werden kann. Wird eine derartige Steuer als europäisches System eingeführt, sollte jedoch ein niedrigerer Satz erwogen werden.

5.3.2   Mit einer Änderung des Verhaltens in der Finanzbranche, die dann stärker auf langfristige Parameter achten würde, bei gleichzeitig gestiegenen Einnahmen der öffentlichen Hand würde diese Steuer einen doppelten Ertrag erbringen. Allerdings ist auch klar: je höher der Steuersatz, desto stärker die Auswirkungen auf die kurzfristig gehandelten Transaktionen und desto geringer die Einnahmen aus dieser Steuer. Daher muss ein Steuersatz gefunden werden, bei dem sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den beiden Zielen der Steuer auf Finanztransaktionen - der Änderung des Verhaltens und den Steuereinnahmen - einstellt.

5.3.3   Alle konkreten Beispiele für Steuern oder sonstige Abgabe belegen: Sie wurden stets nur auf einige Finanztransaktionen angewendet, nie auf alle. Wird eine Steuer auf alle Transaktionen erhoben, können die Effekte nicht im Voraus abgeschätzt werden. Deshalb sollte der Steuersatz beispielsweise alle drei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob er erhöht oder gesenkt werden soll.

5.4   Durchführbarkeit

5.4.1   Ein anderes Problem ist der Einzug dieser Steuer. Die meisten Transaktionen, die besteuert werden sollen, werden bereits im computerisierten Handel abgewickelt. Dies bedeutet, dass es keine verwaltungsmäßigen, technischen oder wirtschaftlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einführung dieser Steuer gibt. Selbstverständlich müsste eine spezielle Software entwickelt werden; einige Tests wurden bereits durchgeführt.

5.4.2   Es muss überprüft werden, ob nicht besteuerte innovative Finanzprodukte geschaffen wurden oder bereits bestehen, die vielleicht sogar zu dem ausdrücklichen Zweck der Steuervermeidung entwickelt wurden. Auch sie müssen in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen werden.

5.4.3   Beim außerbörslichen Handel (OTC, over the counter) gibt es noch keinen computerisierten Markt, eine europäische Regelung ist in Vorbereitung. An der Notwendigkeit, den Freiverkehrsmarkt in eine organisierte Form des Börsenhandels zu überführen, zeigt sich, dass Regelwerke und Steuern, darunter auch die Steuer auf Finanztransaktionen, gegenseitige Ergänzungen und keine Handlungsalternativen sind.

6.   Wirkungen

6.1   Reduzierung kurzfristiger Finanztransaktionen

6.1.1   Es liegen keine genauen Schätzungen dafür vor, wie eine Steuer auf Finanztransaktionen das kurzfristige Trading beeinflusst würde. Es kann lediglich mit Annahmen operiert werden - ein echtes Problem bei der Diskussion der Finanztransaktionssteuer. Für den Hauptzweck, die Reduzierung der kurzfristigen Finanztransaktionen, liegen daher auch keine Statistiken vor. Die einzigen vorhandenen statistischen Schätzungen beziehen sich auf die mögliche Höhe der Steuereinnahmen.

6.1.2   Eine empirische Auswirkung der Steuer auf Finanztransaktionen ist die Reduzierung der Liquidität. Aber wo liegt die optimale Liquidität? Funktionierten die Wirtschaftssysteme mit der extrem hohen Liquidität im Jahre 2007 besser als in den Jahren 1990 oder 2000? Soll Liquidität hier als die Gesamtzahl der durchgeführten Finanztransaktionen verstanden werden? Dies ist zu verneinen, wenn zahlreichen Transaktionen dieselben Wertpapiere zugrunde lagen. Die Gesamtzahl der Transaktionen kann folglich nicht als ein besonders guter Indikator für die „echte“ Liquidität angesehen werden. Wenn man sich noch einmal die wesentliche Funktion der Finanzbranche – nämlich ihre Rolle als Finanzintermediär – vor Augen führt, erscheint es angebracht, die Liquidität der Entwicklung des BIP anzugleichen. Ohne den Umfang der Reduzierung genau benennen zu wollen, scheint es doch klar, dass eine Rückführung der Liquidität – ausgehend von dem Stand von 2007 – anzustreben ist.

6.1.3   Da eine Steuer auf Finanztransaktionen hauptsächlich beim Hochfrequenzhandel ansetzt, würde die Zahl der Transaktionen gesenkt und es käme zu einer Verschiebung zwischen kurzfristigen und langfristigen Transaktionen. Ein Argument, das gegen eine Steuer auf Finanztransaktionen ins Feld geführt wird, ist, dass die Finanzmärkte aufgrund der Abnahme kurzfristiger Transaktionen undurchsichtiger würden. Angesichts der derzeitigen Zahl solcher Transaktionen würde aber selbst eine umfassende Reduzierung nicht zum Verschwinden sämtlicher Tagesgeschäfte führen. Es kann kaum behauptet werden, dass der Finanzsektor unter diesem Aspekt z.B. im Jahr 2000 undurchsichtig gewesen wäre.

6.1.3.1   Wie in der WIFO-Studie beschrieben, hat der vermehrte Einsatz von Finanzderivaten zu extremen kurz- und langfristigen Preisausschlägen geführt. Würden weniger Derivate gehandelt, könnte demzufolge die Preisvolatilität in den Finanzmärkten abnehmen – und nicht zunehmen, wie mitunter behauptet wird.

6.1.3.2   Der Finanzhandel ist fast gleichmäßig auf Banken und sonstige Finanzinstitute verteilt. Über die Verteilung zwischen kurz- und langfristigen Transaktionen liegen allerdings keine Daten vor.

6.2   Umfang der öffentlichen Einkünfte

6.2.1   In der WIFO-Studie wird davon ausgegangen, dass das Volumen der besteuerten Transaktionen bei einem Steuersatz von 0,05 % um 65 % reduziert wird. Bei einem niedrigeren Satz wird von einem geringeren Rückgang der Transaktionen ausgegangen, während ein höherer Wert zu einer stärkeren Reduzierung führen dürfte.

6.2.1.1   Wie dieser Studie zu entnehmen ist, könnte eine Steuer auf Finanztransaktionen allein im Vereinigten Königreich zu Steuereinnahmen in Höhe von beinahe 7 % des BIP führen. In Deutschland, dem EU-Land, in dem nach dem Vereinigten Königreich die meisten dieser Finanztransaktionen durchgeführt werden, würde dies Einnahmen von etwas mehr als 1 % des BIP bedeuten. Bei einer EU-weiten Anwendung käme man auf Steuereinnahmen in einer Größenordnung von rund 1,5 % des BIP, wobei die meisten Einnahmen auf dem britischen Finanzmarkt generiert würden. Bei einer globalen Anwendung wäre mit Einnahmen in Höhe von ca. 1,2 % des weltweiten BIP zu rechnen.

6.2.2   In der CEPR/PERI-Studie wird für den Rückgang der Transaktionen eine Bandbreite zwischen 25 % und 50 % veranschlagt. Im Sinne der Vergleichbarkeit mit den Werten der WIFO-Studie werden nur die Werte für einen Rückgang der Besteuerungsgrundlagen um 50 % beachtet. In dieser Studie werden die Angaben nach den verschiedenen Anlageklassen aufgeschlüsselt. Die Angaben in US-Dollar in der Studie werden in Anteile am BIP der USA umgerechnet.

Aktien und Wertpapiere 0,75 %

Anleihen 0,18 %

Optionen 0,03 %

Devisenkassageschäfte 0,05 %

Futures 0,05 %

Swaps 0,16 %

INSGESAMT 1,23 %

6.2.3   Beide Studien ergeben in etwa dieselben Resultate für Europa und die USA. Der CEPR/PERI-Studie ist ferner zu entnehmen, dass die Kassageschäfte nur einen sehr kleinen Anteil der Gesamttransaktionen ausmachen.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

(2)  „Bericht der de-Larosière-Gruppe“, ABl. C 318/11 vom 23.12.2009, S. 57.

(3)  Globaler Finanzdienstleister.

(4)  Stephan SCHULMEISTER, A General Financial Transaction Tax, WIFO Working Papers 344/2009.

(5)  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ); in: DAVAS / VON WEIZSÄCKER, Financial Transaction Tax: Small is Beautiful, 2010.

(6)  Siehe Fußnote 5.

(7)  H.W. SINN bei der Vorlage des Berichts der European Economic Advisory Group 2010 am 23. Februar 2010 in Brüssel.

(8)  Helene SCHUBERT, Österreichische Nationalbank.

(9)  „Bericht der de-Larosière-Gruppe“, ABl. C 318/11 vom 23.12.2009, S. 57.

(10)  „Vorschlag für eine Verordnung […] über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken“, ABl. C 277/25 vom 17.11.2009, S. 117.

(11)  „Ratingagenturen“, ABl. C 277/25 vom 17.11.2009, S. 117.

„Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist“ und „Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind“, ABl. C ….

(12)  TOBIN, James: A Proposal for International Monetary Reform, 1978.

(13)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 17. Juni 2010: „Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen sollte die EU bei den Bemühungen um ein globales Konzept zur Einführung von Systemen für Abgaben und Steuern für Finanzinstitute die Führungsrolle übernehmen, und sie wird diese Position gegenüber ihren G20-Partnern mit Nachdruck vertreten. In diesem Zusammenhang sollte die Einführung einer globalen Finanztransaktionssteuer sondiert und weiter ausgestaltet werden.“

(14)  Stephan SCHULMEISTER, A General Financial Transaction Tax, WIFO Working Papers 344/2009.

(15)  BAKER, POLLIN, MCARTHUR, SHERMAN: The Potential Revenue from Financial Transactions Taxes. CEPR/PERI, Dezember 2009.

(16)  Ebenda, Fußnote 14.

(17)  IWF, „A fair and substantial contribution by the financial sector“. Zwischenbericht für die G20.

(18)  SEK(2010) 409 - Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: „Innovative financing at a global level“ [Anm. d. Übers.: nur in englischer Sprache verfügbar].

(19)  PE432.992v01-00 Entschließungsantrag.

(20)  SEK(2010) 409 endg.

(21)  Steuern dieser Art gibt es in Südkorea, Hongkong, Australien, Taiwan und Indien. Ähnliche Steuern werden in Belgien, Argentinien und Brasilien erhoben.

(22)  Institute for Fiscal Studies 2002: Stamp duty on share transactions: is there a case for change. Kommentar 89.


ANHANG

zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der Stimmen:

Ziffer 1.10 – Änderungsantrag 1 - José SARTORIUS

Wie folgt ändern:

Eine Steuer auf Finanztransaktionen verfolgt außerdem das Ziel, Mittel für die öffentlichen Kassen zu erschließen. Diese neue Einnahmequelle könnte . Letzteres bedeutet auch, dass die Finanzbranche die öffentlichen Finanzhilfen zurückerstattet. Langfristig könnte eine solche Steuer eine neue allgemeine Einnahmequelle für die öffentliche Hand sein.

Begründung

In manchen Mitgliedstaaten wurden keine öffentlichen Mittel eingesetzt, um Banken zu retten, sodass die Banken nicht zu einer Belastung für die öffentlichen Finanzen wurden. Allerdings ist es empfehlenswert, künftigen Krisen vorzubeugen, und natürlich müssen auch die Finanzinstitutionen zu diesem Fonds beitragen, der ausschließlich dafür genutzt würde, den Bankrott eines insolventen Instituts geordnet abzuwickeln und eine Destabilisierung des Finanzsystems insgesamt zu verhindern.

Ziffer 4.2 – Änderungsantrag 4 - José SARTORIUS

Sätze 1-3 streichen und durch die für Ziffer 1.10 vorgeschlagene neue Formulierung ersetzen:

Begründung

Wie für Ziffer 1.10.

Ziffer 4.2.3 – Änderungsantrag 5- José SARTORIUS

Neuen Satz anfügen:

Künftig sollte die Steuer auf Finanztransaktionen indes als eine neue allgemeine öffentliche Einnahmequelle gesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und diejenigen, die Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen, demnach hierfür weniger Steuern zahlen als für die meisten anderen Dienstleistungen, während die Finanzbranche jedoch hohe Gewinne erwirtschaften konnte, erscheint die stärkere Besteuerung dieser Branche besonders gerechtfertigt.

Begründung

Geht es einzig und allein um die Erschließung von Mitteln, so ist die allgemeine Auffassung in der öffentlichen Finanzverwaltung, dass eine Belastung der Transaktionen zwischen Unternehmen wegen der möglichen negativen Auswirkungen nicht empfehlenswert ist. Es wäre besser, das Endergebnis zu besteuern, denn die Besteuerung der Transaktionen löst eine Kaskade aus, die zu Preissteigerungen führt. Es gibt wirksamere Mittel, um Einnahmen zu erschließen.

Über diese drei Änderungsanträge wurde zusammen abgestimmt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

52

Nein-Stimmen

:

91

Stimmenthaltungen

:

9

Ziffer 1.11 – Änderungsantrag 2 - José SARTORIUS

Den letzten Satz streichen:

Die Finanztransaktionssteuer könnte progressiv gestaltet werden, da die Kunden der Finanzinstitute und die Institute selbst im Eigenhandel den finanzstärksten Teil der Gesellschaft bilden. .

Begründung

Diese Behauptung entbehrt jeder Grundlage. Die Finanzbranche leistet wie jede andere einen steuerlichen Beitrag. Mit welcher anderen Branche vergleicht sie der Berichterstatter? Mit welchen Zahlen kann er diese Behauptung untermauern?

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

65

Nein-Stimmen

:

102

Stimmenthaltungen

:

10

Ziffer 1.16 - Änderungsantrag 3 - José SARTORIUS

Nach Ziffer 1.16 neue Ziffer hinzufügen

Begründung

Diese Aussage entspricht der Realität und sollte daher in die Stellungnahme aufgenommen werden. Die Steuer wird in einem entscheidenden Moment negative Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft haben.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

62

Nein-Stimmen

:

116

Stimmenthaltungen

:

4

Die folgende Textstelle der Fachgruppenstellungnahme wurde zugunsten eines im Plenum angenommenen Änderungsantrages abgelehnt, hatte jedoch mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen erhalten:

Ziffer 5.3.1 – Änderungsantrag 8 - Lars NYBERG

Wie folgt ändern:

Für den Steuersatz sind Werte zwischen 0,1 und 0,01 % vorgeschlagen worden. Am häufigsten werden 0,05 % genannt. Dies ist auch der Wert, den der EWSA empfiehlt. Dieser Satz ist so niedrig, dass er ohne die Gefahr starker Auswirkungen auf die kurzfristigen Transaktionen – durch die das Funktionieren des Finanzmarktes beeinträchtigt würde – angewendet werden kann. “

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

102

Nein-Stimmen

:

52

Stimmenthaltungen

:

15


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/90


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die soziale Dimension des Binnenmarktes“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/15

Berichterstatter: Thomas JANSON

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Juli 2009 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Die soziale Dimension des Binnenmarktes“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 5. Mai 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 143 gegen 15 Stimmen bei 19 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

1.1   Die soziale Dimension ist ein zentrales Binnenmarktelement mit verschiedenen Aspekten. In dieser Stellungnahme geht es u.a. um die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte. Infolge der jüngsten Entwicklungen stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer mit dieser sozialen Dimension wirklich geschützt werden können. Der Binnenmarkt kann ohne eine ausgeprägte soziale Dimension und ohne Rückhalt bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht ordnungsgemäß funktionieren.

1.2   Der EWSA vertritt mit Nachdruck den Standpunkt, dass die EU im Bereich der Sozialpolitik eine wichtige Rolle spielt, weil die Mitgliedstaaten allein die sozialen Probleme nicht lösen können. Um politische Akzeptanz und Solidarität herzustellen und den Zusammenhalt zu stärken, sollte die Gemeinschaft bei ihren Maßnahmen größeres Gewicht auf die sozialen Aspekte legen.

1.3   Mehrere ungünstige Entwicklungen haben neben anderen Faktoren die soziale Dimension in Gefahr gebracht. Die europäische Wirtschaft ist mit der seit Jahrzehnten größten Herausforderung konfrontiert. Es wurde nichts dagegen unternommen, dass sich immer größere Spekulationsblasen bildeten, und die Kontrollmechanismen und traditionellen Risikobewertungsverfahren wurden umgangen. Infolgedessen hat die Arbeitslosigkeit zugenommen und die Lage auf den Arbeitsmärkten und die soziale Situation werden sich weiter verschlechtern. Deshalb muss auf der EU-Agenda die Beschäftigungspolitik weiterhin an erster Stelle stehen. Europa braucht nachhaltiges Wachstum und eine hohe Beschäftigungsrate in Verbindung mit einem Markt für hochqualifizierte Arbeitskräfte, um die Sozialschutzsysteme finanzieren zu können.

1.4   In den letzten zehn Jahren waren die Sozialschutzsysteme Gegenstand von Reformen, die darauf abzielten, innerhalb dieser Systeme wirksamere Arbeitsanreize zu schaffen, um den Wert der Arbeit zu erhöhen und Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Folge davon war jedoch, dass die Ungleichheiten zugenommen und so die sozialen Probleme verschlimmert haben. Beschäftigung und Sozialschutzsysteme sind für die Eindämmung von Armut entscheidend, und ohne Sozialleistungen würden die Ungleichheiten und die sozialen Auswirkungen der Krise in viel rascherem Tempo weit größere Ausmaße annehmen. Durch die Verschlechterung der Finanzlage in vielen Mitgliedstaaten, die zu einer konkreten oder potenziellen Staatsverschuldungskrise führt, werden die Sozialschutzsysteme erheblich unter Druck gesetzt. Verstärkte nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten, Regulierung der Finanzmärkte sowie Investitionen in Forschung und Entwicklung sind einige der Lösungswege für dieses Problem.

1.5   Der Binnenmarkt umfasst einen Raum, in dem sowohl die soziale als auch die unternehmerische Dimension ihren Ausdruck finden. Damit er floriert, sind nachhaltiges Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze erforderlich. Dadurch wiederum entstehen Steuereinnahmen, die die Grundlage für soziale Ansprüche bilden. Die Arbeitslosenquoten und die steuerlichen Schieflagen weisen darauf hin, dass viel getan werden kann, um die derzeitige Situation zu verbessern.

1.6   Die rechtlichen Aspekte der sozialen Dimension wurden in Frage gestellt, da die Urteile des EuGH in vier Rechtssachen (Viking, Laval, Rüffert und Luxemburg) insbesondere in politischen und akademischen Kreisen heftige Diskussionen über die mögliche Furcht vor einer zunehmenden Gefahr des Sozialdumpings ausgelöst haben. Im Europäischen Parlament, in Fachkreisen wie auch bei den Arbeitnehmervertretungen (1) wurden diese Entscheidungen mit Sorge aufgenommen. Andere sind davon überzeugt, dass der Binnenmarkt durch die Urteile des EuGH in diesen Rechtssachen besser funktionieren wird.

1.7   Deshalb stellt der EWSA folgende Forderungen:

 

Kurzfristig muss die Entsenderichtlinie effektiver umgesetzt werden. Der EWSA schlägt vor, die Idee einer Art „Europäische Interpol für den Sozialbereich“ zu eruieren, die die Aktivitäten der für die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungsvorschriften zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt.

 

Der EWSA legt der Kommission dringend nahe, die Lage in der EU im Lichte der jüngsten Urteile des EuGH zu überprüfen.

 

Der EWSA befürwortet auch Maßnahmen der Kommission zur Stärkung des sozialen Dialogs, u.a.

die Förderung eines hochwertigeren sozialen Dialogs und eines europäischen Mechanismus zur Streitbeilegung und Schlichtung;

den weiteren Ausbau des makroökonomischen Dialogs, um einer weiteren Finanzkrise vorzubeugen;

die Förderung des europäischen Sozialmodells in den internationalen Beziehungen.

 

Mittelfristig spricht sich der EWSA für eine Initiative der Kommission aus, mit der sie die gesetzlichen Verpflichtungen der nationalen Behörden, Unternehmen und Arbeitnehmer im Rahmen der Umsetzung der Entsenderichtlinie klärt und dafür sorgt, dass diese Vorschriften allgemein gelten. Der EWSA hält den im Monti-Bericht unterbreiteten Vorschlag, das Streikrecht vom Binnenmarkt auszunehmen, für interessant und ist der Auffassung, dass sich so einige der Probleme lösen lassen. Dadurch sollte jedoch eine teilweise Revision der Entsenderichtlinie nicht ausgeschlossen werden, damit das „Arbeitsortprinzip“ einheitlich angewandt und so gesetzlich festgelegt werden kann, dass für gleiche Arbeit am gleichen Ort immer die gleichen Arbeitsbedingungen und Löhne gelten müssen.

 

Langfristig sollte die Europäische Union danach streben, die soziale Dimension zu stärken und das Potenzial des Binnenmarkts voll auszuschöpfen. Der Vertrag von Lissabon und die als Anhang beigefügte Charta der Grundrechte haben sich noch nicht in vollem Umfang auf das Gleichgewicht zwischen Grundrechten und Wirtschaftsrechten ausgewirkt. Zur Stärkung der sozialen Dimension ist es erforderlich, die grundlegenden Sozialrechte zu stärken und etwaige Beschränkungen der Grundrechte, zu denen auch die Sozialrechte zählen, sehr restriktiv zu handhaben. Um dieses Ziel zu erreichen, könnte eine Vertragsänderung vorgenommen werden.

2.   Der Binnenmarkt und die soziale Dimension

2.1   1987 verabschiedete der EWSA eine Stellungnahme (2) zu den sozialen Aspekten des Binnenmarkts. Der EWSA empfahl der Europäischen Gemeinschaft, eine Reihe sozialer Grundrechte bezüglich des Arbeitsmarkts zu gewährleisten. Er wollte verhindern, dass der kurz zuvor initiierte Binnenmarkt Marktungleichgewichte zur Folge hätte, und hervorheben, dass die Gemeinschaft auch soziale Ziele verfolge. Die soziale Dimension umfasst Rechtsvorschriften und auf europäischer Ebene getroffene Vereinbarungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass den Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz bestimmte Grundrechte nicht vorenthalten werden können. Hier ist aber auch Zusammenarbeit vonnöten, damit die Beschäftigung in der EU gefördert wird.

2.2   Nach dieser Stellungnahme veröffentlichte die Europäische Kommission mehrere Dokumente, die Ausgangspunkt für die Entwicklung einer umfassenderen und tiefer greifenden Interpretation der sozialen Dimension des Binnenmarkts waren (3). Die Kommission verwies darauf, dass die soziale Dimension des Binnenmarkts grundlegender Bestandteil dieses Projekts sei, in dem es nicht nur darum gehe, das Wirtschaftswachstum zu stärken und die externe Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu steigern, sondern auch alle verfügbaren Ressourcen effizienter zu nutzen und die Vorteile des Binnenmarktes fair zu verteilen (4).

2.3   1989 trug der EWSA maßgeblich zur Ausarbeitung der Sozialcharta bei, in der Arbeitnehmern soziale Grundrechte zugestanden werden, die auch bei Wettbewerbsdruck oder zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nicht verletzt werden dürfen. Nach Ansicht des EWSA setzt die Wahrnehmung solcher Grundrechte voraus, dass diese nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden.

2.4   Mit der Stellungnahme sollen einige der wichtigsten Entwicklungen der jüngsten Zeit, die die Möglichkeiten der Umsetzung der sozialen Dimension beeinflussen, erfasst werden. In den vergangenen Jahren hat der EWSA andere Stellungnahmen verabschiedet, in denen die soziale Dimension behandelt wird, und auf denen die vorliegende Stellungnahme aufbaut (5). Es ist von vornherein klar, dass der Binnenmarkt ohne eine ausgeprägte soziale Dimension und die Akzeptanz der europäischen Bürgerinnen und Bürger in einer sozialen Marktwirtschaft nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Ein ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt hat zahlreiche Vorteile, die für Unternehmen, Arbeitnehmer, Bürger und die Wirtschaft ganz allgemein wichtig sind. Aus der Lektüre der Präambeln zu den Verträgen geht indes hervor, dass der Binnenmarkt als ein Instrument zum Wohle der Menschen konzipiert wurde, und nicht als Selbstzweck.

2.5   Für die soziale Dimension gibt es also vier wesentliche Gründe:

die Freizügigkeit;

es gibt unteilbare soziale Rechte, die jede Gesellschaft wahren sollte und die unter allen Umständen geachtet werden sollten; hierzu gehören das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen sowie weitere Rechte, die in den grundlegenden ILO-Übereinkommen und den internationalen und europäischen Übereinkommen zu den sozialen Rechten und Menschenrechten verankert sind;

das Funktionieren des Binnenmarkts ist zu verbessern und seine negativen Auswirkungen müssen abgemildert werden, um die Akzeptanz politischer und wirtschaftlicher Vorhaben zu erhöhen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken;

die Sozialpolitik ist außerdem eine wesentliche Komponente für eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit.

2.6   Die „Sozialpolitik“ fällt unter die geteilte Zuständigkeit der nationalen und der europäischen Ebene. Die meisten Gemeinschaftsbestimmungen, die diesen Bereich berühren, waren auf die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit mit Blick auf den Binnenmarkt ausgerichtet. Dennoch gewann die soziale Dimension nach und nach an Profil. In den späteren Verträgen wurden die Mehrheitsentscheidungen auch auf Bereiche wie Chancengleichheit, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie beschäftigungspolitische Maßnahmen ausgedehnt. Aber im Gemeinschaftsrecht gab (und gibt es) keine Rechtsgrundlage für die Regelung der Bereiche Lohnpolitik, Vereinigungsfreiheit, Streikrecht oder Aussperrungsrecht, auch wenn Urteile des EuGH und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften diese Fragen berühren. Mit dem Vertrag von Nizza wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union förmlich verabschiedet. Im Vertrag von Lissabon werden die Rechte formell bekräftigt, indem die Charta der Grundrechte rechtlich bindend wird.

2.7   Für die Sozialpolitik sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Aber auch die sozialen Probleme, die sich aus den weltweiten bzw. europäischen Entwicklungen ergeben, betreffen die Menschen in den Mitgliedstaaten; deshalb ist ein auf europäischer Ebene koordinierter Ansatz erforderlich. Die EU hat das Problem der doppelten Zuständigkeit auf verschiedene Weise behandelt. Sie hat versucht, soziale Standards zu wahren, indem sie verschiedene Mindestnormen beschlossen hat. Ein weiteres Verfahren ist die Methode der offenen Koordinierung (MOK), die besser und wirksamer eingesetzt werden könnte. Dies ließe sich mit Hilfe des unlängst eingeführten Ansatzes der „gemeinsamen Grundsätze“ und durch eine Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung und sogar Aushandlung der Ziele der Lissabon-Strategie auf europäischer Ebene erreichen (6).

2.8   Die sozialen „Errungenschaften“ der Europäischen Union sind bemerkenswert: seit ihrer Gründung wurden über 70 Richtlinien und Verordnungen in diesem Bereich verabschiedet. Die meisten davon sind in der Zeit nach 1985 entstanden. Der EWSA ist der festen Überzeugung, dass der EU eine wichtige sozialpolitische Rolle zukommt. Soziale Probleme können die Mitgliedstaaten nicht im Alleingang lösen. Zur Schaffung von politischer Akzeptanz, Solidarität und Zusammenhalt muss die EU unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die sozialen Aspekte ihrer Maßnahmen stärker in den Vordergrund rücken.

3.   Aktuelle Entwicklungen

3.1   Wirtschaftsentwicklung

3.1.1   Die europäische Wirtschaft steht vor den größten Herausforderungen seit Jahrzehnten. Die Weltwirtschaft erfährt seit dem zweiten Halbjahr 2008 (7) einen drastischen Konjunkturrückgang, der sich in den meisten Ländern weitaus schlimmer als erwartet herausgestellt hat. Gerade jetzt, da es Anzeichen dafür gibt, dass sich die Volkswirtschaften von der Finanzkrise erholen, wird diese Erholung durch die Staatsverschuldungskrise und die angekündigten drastischen Korrekturmaßnahmen wieder gefährdet.

3.1.2   Die Arbeitslosigkeit steigt, was die Lage weiter verschlimmert. Die Auswirkungen der Finanzkrise und die Forderungen der Kreditgeber haben zu Einschränkungen der Sozialschutzsysteme und Kürzungen der Renten und Sozialleistungen geführt. Dies wird die Armut verschärfen und die schwächsten Bevölkerungsgruppen benachteiligen und so einen Teufelskreis auslösen. Viele europäische Unternehmen, die von der Krise getroffen wurden, haben in Zusammenarbeit mit öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten dennoch Maßnahmen ergriffen, um ihre Belegschaft zu halten und damit den Menschen ihren Arbeitsplatz zu bewahren.

3.1.3   Der plötzliche, explosionsartige Verlauf der Ereignisse und deren rasche Verbreitung werfen ein Licht auf neue Phänomene in der globalisierten Wirtschaft. Die Ursachen sind zahlreich: Geld- und währungspolitische Maßnahmen, die zu einer exzessiven Liquiditätsversorgung führten, mangelhafte oder fehlende Regulierungsvorschriften für bestimmte Bereiche bzw. Akteure, das Anstreben unrealistisch hoher Renditen in Verbindung mit unzureichendem Verständnis oder unzureichender Analyse der entsprechenden Risiken auf Seiten der Marktteilnehmer und Aufsichts- bzw. Regulierungsinstanzen, exzessive Kreditfinanzierung, nicht ausreichend koordinierte makro-ökonomische Maßnahmen und inadäquate Strukturreformen (8).

3.1.4   Es stellt sich unweigerlich die Frage, ob der derzeitige wirtschaftliche Rahmen der EU mit einem nicht ausreichenden makroökonomischen Dialog die Krise nicht noch verschlimmert hat. Das Ergebnis sind geschwächte automatische Stabilisatoren, eine Explosion der Kredite anstatt der Reallöhne, sinkende Wachstumsraten und eine geringere Wahrscheinlichkeit der Entdeckung von Finanzblasen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Umwandlung der privaten Schulden (der Banken) in öffentliche Schulden (Staat und Bürger) die Bürger zu stark belastet, vor allem, da die Verschlechterung der öffentlichen Finanzlage und die entsprechenden Einschränkungen des Wachstums- und Stabilitätspakts die Frage aufwerfen, wie in Zukunft die unerlässlichen Investitionen in die Sozialschutzsysteme finanziert werden sollen.

3.1.5   In der jüngsten Phase der Krise hat sich gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten nicht tragbare Haushaltsdefizite aufweisen. Die Korrekturmaßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen werden Steuersysteme, Sozialpolitik und sozialpolitische Maßnahmen erheblich belasten.

3.1.6   Trotz deren Defizite denkt die Europäische Kommission im Rahmen eines umfassenderen europäischen Gesamtbildes, auch im Hinblick auf den Arbeitsschutz, über nationale staatliche Beihilfen nach. Insbesondere in Bezug auf KMU und staatliche Beihilfen für Banken berücksichtigt die Wettbewerbspolitik zu Recht das sozioökonomische Ziel, in ganz Europa gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

3.1.7   Der EWSA hat bereits früher festgestellt (9), dass die Wirtschaftspolitiker in der EU die Notwendigkeit erkannt haben, die bisherige angebotsseitige Orientierung um eine antizyklische makroökonomische Politik zu ergänzen. Weiters begrüßte der EWSA auch das Bekenntnis zu einem besseren Schutz für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft und zu einer wirksameren Koordinierung der Wirtschaftspolitik. Allerdings erschien ihm die Dimension des EU-Konjunkturprogramms im Vergleich zu in anderen Weltregionen geschnürten Paketen relativ gering.

3.2   Binnenmarktentwicklung

3.2.1   Der EWSA hat die Schaffung und Entwicklung des Binnenmarkts in verschiedenen Stellungnahmen gelobt (10). Ein Binnenmarkt, der alle EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten umfasst, hat Vorteile für Verbraucher, Unternehmen und Arbeitnehmer, denn er bietet einen einheitlichen Regelungsrahmen für den freien Verkehr von Waren, Kapital, Personen und Dienstleistungen.

3.2.2   Die Kommission hat ihre Vorstellung vom Binnenmarkt der Zukunft formuliert (11). Sie verweist darauf, dass der Binnenmarkt den Verbrauchern und Unternehmen Vorteile bietet und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gefördert hat. Für die Zukunft stellt die Kommission folgende Schwerpunktbereiche heraus:

Verbraucher und Unternehmen, denen der Binnenmarkt mehr bieten und zugute kommen muss, um ihren Erwartungen und Befürchtungen Rechnung zu tragen,

Bewältigung der Globalisierung,

Förderung des freien Verkehrs von Wissen und Innovationen als der „fünften Freiheit“,

eine soziale und ökologische Dimension, bezüglich deren die Kommission bessere Folgenabschätzungen zusichert, um Änderungen am Markt effizienter zu antizipieren.

Das gravierendste Versagen des Binnenmarktes bestand darin, dass keine Auslandsinvestitionen angezogen werden konnten, um Beschäftigung und wirtschaftliche Aktivitäten zu fördern. Insbesondere ist ein Versagen bei der Förderung und Entwicklung von Technologie und Forschung festzustellen, um so die Grundlagen für den Wirtschaftswandel zu schaffen. Solange dies nicht korrigiert werden kann, wird Europa auf der Kriechspur der Weltwirtschaft bleiben.

3.2.3   Der EWSA fordert eine bessere Balance zwischen sozialer Entwicklung, einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld und Umweltschutz als Schlüssel zu einem funktionierenden Binnenmarkt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung auf lange Sicht. Je besser die Integration des Binnenmarktes voranschreitet, umso besser dürfte das Ziel der Verträge, nämlich das Wohlergehen der Bürger und Bürgerinnen, erfüllt werden, und folglich umso stärker muss auch der Sozialschutz sein. Bei 27 Arbeitsmärkten mit unterschiedlichen Rechtstraditionen muss die EU sicherstellen, dass die Vorschriften für die Binnenmobilität bereits funktionierende Systeme nicht schwächen. Es braucht Vorkehrungen dafür, dass der Wettbewerb im gemeinsamen Markt innovationsorientiert und nicht in kontraproduktiver und teilweise ruinöser Konkurrenz zwischen den EU-Ländern stattfindet (12).

3.2.4   Im Zuge der Krise wird außerdem eine Welle der Firmenumstrukturierungen auf Europa zukommen. Der EWSA weist darauf hin, dass die EU derzeit keine gemeinsame strategische Vision hat, weder für die Bekämpfung der negativen Folgen solcher Umstrukturierungen noch dafür, die Gelegenheit zur Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu ergreifen. Er ruft die Kommission dazu auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern eine europäische Position zu entwickeln, um alle betroffenen Arbeitnehmer zu schützen. In dieser Hinsicht begrüßt der EWSA die Initiative der europäischen Sozialpartner, eine Studie über Umstrukturierungen in der EU durchzuführen und einen „Fahrplan“ für die Unternehmen zu erstellen, in dem erläutert wird, wie sie sich effektiv in den Umstrukturierungsprozess einbringen können.

3.2.5   Der EWSA hat erklärt (13), wenn Europa langfristig wettbewerbsfähig bleiben will, dann muss ein nachhaltiges und langfristiges Wachstum im Binnenmarkt gewährleistet werden, bei dem auch Umweltaspekten Rechnung zu tragen ist. Das eigentliche Ziel ist, das Funktionieren des Binnenmarktes in einer sozialen Marktwirtschaft wesentlich zu verbessern und sicherzustellen, dass die sozialen Grundrechte gewahrt werden. Der EWSA hat außerdem betont, dass - falls nötig und zweckmäßig - so bald wie möglich adäquate spezifische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer ergriffen werden sollten, und weder wirtschaftliche Freiheiten noch Wettbewerbsregeln Vorrang vor sozialen Grundrechten haben dürften (14). Der EWSA ist sich gleichzeitig der Notwendigkeit bewusst, die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln und unternehmerische Initiative zu fördern sowie gesunde und nachhaltige Volkswirtschaften zu schaffen.

3.2.6   Wenn der Binnenmarkt seinen Zweck erfüllen soll, müssen zwei Defizite behoben werden: den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die in der gegenwärtigen Krise eine wichtige Rolle als wirtschaftliche Stabilisatoren gespielt haben, muss mehr Bedeutung und Rechtssicherheit zugestanden werden, und die internationale Dimension ist auszubauen. Die EU muss auf der internationalen Bühne ihr Sozialmodell als Entwicklungsfaktor propagieren und sich in internationalen Foren als eine auf die wechselseitige Solidarität ihrer Mitgliedstaaten gestützte, aktive Organisation, die straffere Rahmenbedingungen für die Globalisierung anstrebt, präsentieren. Soll die Globalisierung fair verlaufen, so sollte die Europäische Union darauf hinwirken, dass in den von ihr geschlossenen Handels- und anderen internationalen Übereinkommen die Grundlagen für einen gerechteren Handel und eine gerechtere Globalisierung geschaffen werden.

3.2.7   Der EWSA ist der festen Überzeugung, dass die Mobilität in Europa auch weiterhin zu den Prioritäten der EU gehören muss. In diesem Zusammenhang hat der EWSA die Mitgliedstaaten, in denen eine Übergangsregelung die Freizügigkeit noch einschränkt, aufgefordert, die sich aus den Verträgen ergebenden Verfahren einzuhalten und die Übergangfristen aufzuheben (15).

3.3   Entwicklung der Sozialschutzsysteme

3.3.1   Trotz eines teilweise festzustellenden Wirtschaftsaufschwungs wird sich die Beschäftigungs- und Soziallage weiter verschlechtern, besonders im Zusammenhang mit den derzeitigen Maßnahmen zur Überwindung der Staatsschuldenkrise. Gemäß den Prognosen der Kommission wird die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren ein Ausmaß erreichen, das es seit Jahrzehnten nicht gegeben hat (16).

3.3.2   In den Mitgliedstaaten wurden Schritte unternommen, die positive Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsquote und einer niedrigen Arbeitslosenquote haben. Dazu gehören Investitionsanreize, die Förderung von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und spezifische, durch die staatlichen Arbeitslosenprogramme finanzierte Maßnahmen für den Arbeitsmarkt. Einige stützen sich auf die „interne Flexibilität“, wie etwa verschiedene Programme zur Senkung der Wochenarbeitszeit in Kombination mit Fortbildungsmaßnahmen. In manchen Ländern kam es bereits, teilweise aufgrund des Fehlens solcher Vorkehrungen, zu Massenentlassungen (17).

3.3.3   Beschäftigung muss ganz oben auf der Tagesordnung der Europäischen Union stehen. Europa braucht eine hohe Beschäftigungsquote in Verbindung mit einem Markt für hochqualifizierte Arbeitskräfte. Hochqualifizierte Arbeit braucht ein hochqualifiziertes Unternehmertum und Investitionen in öffentliche und private Sektoren, um international wettbewerbsfähig zu sein. Die Finanzierung der Sozialschutzsysteme ist darauf angewiesen, dass möglichst viele Arbeitnehmer in den europäischen Arbeitsmarkt eingebunden werden. Der Vollbeschäftigung in Europa stehen nach wie vor Hürden im Weg. Um für die Zukunft eine hohe Beschäftigungsquote zu erhalten, wurde der Schwerpunkt auf Flexicurity, Beschäftigungsfähigkeit, höhere Produktivität, sowie allgemeine und berufliche Bildung gelegt, weil all diese Faktoren das Funktionieren der Arbeitsmärkte verbessern können. Und nicht nur das: höchste Priorität sollten Maßnahmen haben, die die Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmensgründungen unterstützen sowie Maßnahmen, die nachhaltige Investitionen aus dem Ausland fördern.

3.3.4   In den letzten zehn Jahren waren die Sozialschutzsysteme Gegenstand von Reformen, die darauf abzielten, innerhalb dieser Systeme wirksamere Arbeitsanreize zu schaffen, was eine stärkere Hinwendung zu einer angebotsorientierten Wirtschaftstheorie mit Kürzungen von Sozialleistungen und strengeren Bewilligungskriterien bedeutete. Man ging davon aus, dass mit solchen Maßnahmen eine Senkung der Arbeitslosigkeit erreicht werden könnte. Sozialschutzsysteme müssen in ausgewogenem Verhältnis sowohl Hilfestellung bei der Suche nach Arbeit als auch Einkommensunterstützung für Arbeitslose bieten.

3.3.5   Es stellt sich die Frage der Effizienz solcher Maßnahmen. In den letzten beiden Jahrzehnten haben die Ungleichheiten zugenommen. Sozialschutzsysteme sind für die Verringerung von Armut entscheidend, und ohne Sozialleistungen würden die Ungleichheiten und die sozialen Auswirkungen der Krise in viel rascherem Tempo weit größere Ausmaße annehmen. Es besteht die Gefahr, dass die derzeitige Krise die Tendenz zum Beschäftigungszuwachs und zu einem besseren sozialen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten zum Stillstand bringt und sich in Europa die langfristige Tendenz zu größer werdender Einkommensungleichheit innerhalb der Länder zuspitzt (18).

3.3.6   Die Maßnahmen zur Krisenbekämpfung waren in vielen Mitgliedstaaten erfolgreich. Andererseits berichtet die Kommission, dass in vielen Ländern Arbeitslose keine Einkommensersatzleistungen erhalten (19). In manchen Fällen sind solche Leistungen nicht zielorientiert, was darauf hindeutet, dass diese Sozialleistungssysteme nicht nur an der Schaffung eines umfassenden Sicherheitsnetzes scheitern, sondern auch nicht ausreichend auf die Bedürftigsten ausgerichtet sind. Die Qualität und Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme steht auf dem Spiel (20). Angesichts der Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der demografischen Entwicklung besteht die Gefahr, dass die Sozialsysteme nicht mehr Lebensstandards sichern, sondern nur noch Mindeststandards festlegen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen Ansprüche bereits über die Steuerkraft einiger Mitgliedstaaten hinausgehen. Die Produktivität in den Mitgliedstaaten der Union nimmt weiterhin zu, aber auch die Armut. Daher muss über diese scheinbare Unmöglichkeit nachgedacht werden, die elementarsten Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen zu decken und ihnen gleichzeitig eine menschenwürdige Arbeit zu geben. Eine langfristige Lösung liegt im Wirtschaftswachstum im öffentlichen und privaten Sektor durch Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen.

3.3.7   Allerdings lässt sich die Fähigkeit der EU, angemessen vor Gefahren zu schützen und Wirtschaftswachstum mit sozialem Fortschritt zu koppeln, nur durch verstärkte Reformbemühungen aufrechterhalten. Gemeinsame Fortschritte müssen erzielt werden durch die Erhöhung der Beschäftigungsquote, Produktivitätszuwachs, angemessene Steuersysteme und Nachhaltigkeit sowie Möglichkeiten der europäischen Sozialsysteme, angemessenen Schutz zu bieten.

3.4   Entwicklungen in der Rechtsprechung

3.4.1   Die Urteile des EuGH in vier Rechtssachen (Viking, Laval, Rüffert und Luxemburg (21)) haben zu lebhaften Erörterungen in politischen und rechtswissenschaftlichen Kreisen geführt und sowohl begründete als auch unbegründete Ängste vor der zunehmenden Gefahr eines Sozialdumpings genährt. Auch in den EU-Institutionen und bei den Sozialpartnern haben die Urteile zu Reaktionen geführt.

3.4.2   Im Oktober 2008 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung (22) als Reaktion auf die Entscheidungen des Gerichtshofs. Darin stellte es fest, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht über den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten steht, insbesondere nicht über dem Recht der Gewerkschaften, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Das Parlament war ferner der Auffassung, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowohl Schlupflöcher als auch Unstimmigkeiten aufweisen, die nicht in der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers lagen, der Gesetzgeber strebte ein faires Gleichgewicht zwischen der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte an.

3.4.3   Die Debatte in den Fachkreisen steht den Urteilen kritisch gegenüber (23). Im Juni 2009 richteten mehr als hundert europäische Juristen und Wissenschaftler für Arbeitsrecht einen offenen Brief an die Staats- und Regierungschefs, in dem sie ihre Sorge über die Verschlechterung der grundlegenden sozialen Rechte und über die Auswirkungen der jüngsten Urteile des EuGH auf die Rechte der Arbeitnehmer und ihre Organisationen zum Ausdruck brachten. Sie äußerten ferner Bedenken, dass durch die Urteile ernsthafte Probleme für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerrechte entstanden seien. Sie vertraten nachdrücklich die Ansicht, dass die sozialen Grundrechte nicht den Binnenmarktfreiheiten und dem Wettbewerbsrecht untergeordnet werden dürften, sondern vielmehr als notwendige Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Europäischen Union anzusehen seien.

3.4.4   Auf Ersuchen der Europäischen Kommission und des französischen Ratsvorsitzes begannen die europäischen Sozialpartner Ende März 2009 mit einer gemeinsamen Untersuchung der EuGH-Urteile. Hierzu wurde eine Ad-hoc-Gruppe eingerichtet, die sich in ihrer Arbeit auf einige zentrale Themen konzentriert, wie beispielsweise: das Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Freiheiten und sozialen Rechten, die zur Verbesserung des freien Verkehrs und der Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigenden Hindernisse und zu schaffenden Bedingungen, die Frage der Transparenz und der Rechtssicherheit oder auch die Herausforderung, die Diversität der nationalen Systeme der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern zu respektieren (24).

3.4.5   Der EWSA respektiert zwar voll und ganz die Berechtigung des EuGH, bestehende Vorschriften auszulegen, ist aber der Auffassung, dass die Urteile Anlass zu vielerlei Bedenken geben und die Notwendigkeit einer Analyse und Erläuterung ihrer Konsequenzen mit sich bringen.

3.4.5.1   Hierarchie zwischen wirtschaftlichen Freiheiten und sozialen Grundrechten

In den Rechtssachen Viking und Laval erkannte der EuGH an, dass das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen ein Grundrecht ist und als solches Teil des EU-Rechts, wobei er betonte, dass dieses Recht nicht über anderen Teilen des EU-Rechts stehe, wie der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit. Zudem maß der EuGH der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit unmittelbare horizontale Wirkung zu. Der EuGH stellte fest, dass Arbeitskampfmaßnahmen nicht nur „ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel […] [haben] und […] durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt […] [sein sollten]. In einem solchen Fall […] [müssen sie] aber außerdem […] geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und […] [dürfen] nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist“ (25). Somit ist die Anerkennung von Arbeitskampfmaßnahmen als Grundrecht eher die Anerkennung eines Prinzips als einer Tatsache. Dieser Argumentationslinie weiter folgend hielt der EuGH Arbeitskampfmaßnahmen für eine Einschränkung der Ausübung jener Freiheiten und warf die Frage auf, ob eine solche Einschränkung gerechtfertigt werden könne. Das heißt, dass Arbeitskampfmaßnahmen danach beurteilt werden, ob sie eine Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheiten bedeuten. Wissenschaftler haben darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (26) dieses Problem in ihm unlängst vorliegenden Fällen aus der entgegengesetzten Perspektive geprüft hat, d.h. die Frage gestellt hat, welche Einschränkungen der Grundrechte hinnehmbar wären. Die Urteile des EuGH rufen mögliche Bedenken in Bezug auf die Diskrepanz zu den Entscheidungen des EGMR hervor.

3.4.5.2   Einschränkung der Grundrechte

Der EuGH hat zum ersten Mal ein Urteil zu den Grenzen nationaler Arbeitskampfmaßnahmen in einem transnationalen Zusammenhang abgegeben. Der EWSA hält es vor allem für bedenklich, dass der EuGH diesbezüglich das Kriterium der Verhältnismäßigkeit eingeführt hat. Eine solche Prüfung stellt nicht nur das Grundrecht auf Arbeitskampfmaßnahmen in Frage, sondern verstößt auch gegen das Streikrecht. Im Lichte der Entscheidungen und Reaktionen des EGMR weist der EWSA nachdrücklich darauf hin, dass die Festlegung der Grenzen wirtschaftlicher Freiheiten und sozialer Grundrechte auch von künftigen Urteilen und den Fragen, die sie aufwerfen, abhängen wird.

3.4.5.3   Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern zielt darauf ab, bei der Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen bezüglich der vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern in andere Mitgliedstaaten die notwendige Harmonisierung unter Beachtung der nationalen Vielfalt sicherzustellen. Der EuGH stellte fest, dass die aufgetretenen Probleme darauf zurückzuführen sind, dass einige Bestimmungen der Entsenderichtlinie unzureichend in nationales Recht überführt wurden (Laval), mit dem nationalen Recht nicht vereinbar waren (Rüffert (27)) oder die Entsenderichtlinie zu weit ausgelegt wurde und es unklare und ungerechtfertigte Kontrollmaßnahmen gab (Luxemburg).

Der Auffassung des EuGH zufolge zwingt die Entsenderichtlinie nicht zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, sondern sorgt dafür, dass in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Dementsprechend handelt es sich bei diesem Rechtsakt de facto nicht um eine Mindestregelung, sondern um eine Maximalrichtlinie. Allerdings stehen die EuGH-Urteile der Anwendung günstigerer Standards und Beschäftigungsbedingungen durch die Arbeitgeber nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 7 der Entsenderichtlinie soll sicherstellen, dass die Anwendung der Mindestbestimmungen in dem Aufnahmemitgliedstaat in der Praxis nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Vergleich zu denen führt, auf die der entsandte Arbeitnehmer in seinem Herkunftsland Anspruch hat. Es wurde behauptet, dass die Urteile einige der Möglichkeiten verwehren, auf nationaler Ebene - sei es durch gesetzliche Regelungen oder durch Tarifverträge - zugunsten der Arbeitnehmer höhere Standards festzulegen, als sie in der Richtlinie für den Mindestschutz vorgegeben werden.

Dies wiederum bewirkt Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und auch im Binnenmarkt insgesamt, und zwar insofern, als einheimische Firmen nationale Vorschriften oder Tarifvereinbarungen einhalten müssen, während Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten nur die Mindestvorschriften zu beachten hätten.

3.4.5.4   Konflikt zwischen unterschiedlichen Rechtssystemen

Eine weitere Konsequenz der Urteile ist eine Kollision zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht (28). Ferner kann angeführt werden, dass auch eine Rechtskollision mit den ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98 sowie mit Artikel 6 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta und der Spruchpraxis der entsprechenden Institutionen besteht, wie dies von den Aufsichtsorganen der ILO nachgewiesen wurde (Fall BAPA UK).

4.   Fazit

4.1   Die vergangenen Jahre und die gegenwärtige Krise haben die Gefahr zunehmender sozialer Ungleichheit mit sich gebracht. Zusätzlich hat die EU selbst durch eigene Beschlüsse das Risiko sozialer und wettbewerblicher Verzerrungen erhöht. Die Entwicklungen im Bereich der Wirtschaft, der Sozialpolitik und der Rechtsprechung könnten zu einer Situation führen, in der die soziale Dimension des Binnenmarktes in Gefahr gerät und die in der Stellungnahme des EWSA aus dem Jahre 1987 beschworenen Grundrechte und grundlegenden sozialen Rechte unterhöhlt werden. Deshalb sollte die soziale Dimension des Binnenmarktes in den kommenden Jahren ein Themenschwerpunkt sein; allerdings wird die EU das offenkundige Scheitern des Binnenmarktes bei der Förderung von Wachstum durch hochqualifizierte Arbeitsplätze und Unternehmen mit hohen Standards und sonstige Arbeitgeber korrigieren müssen, wenn sie die wirtschaftlichen Aspekte - Beschäftigung, Ansprüche, Steueraufkommen - verbessern möchte.

4.2   Einer der wichtigsten Aspekte der sozialen Dimension ist die Beschäftigung. Angesichts des hohen Drucks, dem die öffentlichen Finanzen ausgesetzt sind, können im öffentlichen Sektor nicht unbegrenzt Arbeitsplätze geschaffen werden. Deshalb muss diese Aufgabe hauptsächlich vom Privatsektor übernommen werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Voraussetzungen für eine Aufwärtsspirale schaffen, die sich wieder an der Realwirtschaft ausrichtet, in der durch Kunden Arbeitsplätze entstehen, Firmen Kunden werben und Investoren und Unternehmer Firmen gründen. Zudem ist es wichtig, Unternehmen durch soziale Investitionen zu unterstützen und so für ein gutes Geschäftsklima zu sorgen. Hierzu leistet die Sozialwirtschaft einen unschätzbar wertvollen Beitrag.

4.3   Der EWSA hat dazu beigetragen, die Diskussion über die Herausforderungen für die einzelnen Sozialmodelle in Europa und die Art des Europäischen Sozialmodells voranzutreiben (29). So hat er erklärt, dass die Stärke des europäischen Sozialmodells darin liege, wie Wettbewerbsfähigkeit, Solidarität und gegenseitiges Vertrauen zusammenspielen.

4.4   Ein Weg zur Lösung des Konflikts zwischen Binnenmarkt und sozialen Rechten wäre die Rückkehr zu der Politik „mehr Nationalstaat, weniger Europa“. Der EWSA ist der Meinung, dass genau das Gegenteil vonnöten ist; wir brauchen mehr Europa, aber von einer anderen Art. Dies aber würde ein neues Regelungssystem für die Wirtschafts- und Sozialpolitik in Europa erfordern. Nur ein durch und durch demokratisches und soziales Europa kann die Gefahr einer zunehmenden Abkehr der Europäer vom Projekt Europa bannen. Allerdings muss die EU die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Sozialsysteme auch respektieren. Wenn die Rechtsprechung und die Gesetzgebung der EU die Vielfalt nicht berücksichtigen, können die Mindeststandards so weit absinken, dass Sozialdumping in vielen Ländern nicht mehr verhindert werden kann.

4.5   Ein sehr wichtiges Element der sozialen Dimension Europas ist eine harmonisierte, fairere Steuerpolitik auf EU-Ebene. Zur Vermeidung schädlicher Konkurrenz im Steuerwesen unterstützt der EWSA die Erarbeitung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage. Für einen funktionsfähigen Binnenmarkt ist sie langfristig erforderlich (30). Der EWSA fordert ferner eine bessere und EU-weite Abstimmung zwischen den Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten, und zwar zunächst in solchen Bereichen, in denen die Besteuerungsgrundlage mobil und die Gefahr der Steuerflucht und Steuerkonkurrenz zwischen Mitgliedstaaten am größten ist (31). Es gilt, Steuerflucht und -betrug zu bekämpfen und Steueroasen auszutrocknen.

4.6   Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsmärkte durch einen teilweisen Entzug der Möglichkeit, Arbeitsmarktkonditionen durch Tarifverträge zu regeln, weniger flexibel werden. Tarifvereinbarungen und der soziale Dialog sind für das Konzept der Flexicurity unerlässliche Instrumente (32).

5.   Wie sich eine effektivere Umsetzung der sozialen Dimension gewährleisten lässt

5.1   Kurzfristig fordert der EWSA eine verbesserte Durchführung der Entsenderichtlinie. Effektive Kontrollen zur korrekten Umsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern sind eine Voraussetzung für die Erreichung des Ziels der Richtlinie, die Verhinderung von Sozialdumping. Wenn die Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer einer wirksamen Kontrolle unterliegen sollen, muss für eine funktionierende transnationale Zusammenarbeit der Behörden gesorgt werden. Der EWSA spricht sich für die Einrichtung einer Art europäischer Interpol für den Sozialbereich aus, die damit beauftragt wird, die Aktivitäten der für die Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren.

5.2   Im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zum Thema Grundrechte erklärt der EGMR, dass die Konvention ein lebendiges Rechtsinstrument ist …, so dass sie die immer höheren Standards, die im Bereich des Schutzes der Menschenrechte notwendig sind, widerspiegeln kann; es bedarf also einer größeren Beständigkeit bei der Beurteilung von Verstößen gegen die Grundwerte demokratischer Gesellschaften und einer restriktiven Auslegung von Einschränkungen dieser Rechte (33). Der EWSA ermutigt die Kommission, die Lage in der EU im Lichte der jüngsten Entscheidungen des EGMR zu beurteilen.

5.3   Die Einbeziehung und Mitwirkung der Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter und ihrer Gewerkschaften bei der Gestaltung des Wandels sind ein wesentlicher Beitrag zur sozialverträglichen Bewältigung dieses Wandels auf Unternehmensebene (34). Der EWSA hat bei zahlreichen Gelegenheiten darauf hingewiesen, wie wichtig der soziale Dialog und die Stärkung des Systems ist, in dem sich die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene gestalten, und dass dabei auch die Vielfalt der in der EU bestehenden Systeme berücksichtigt werden muss (35). Der EWSA unterstützt alle Maßnahmen der Kommission, die auf die Stärkung des Sozialen Dialogs abzielen, u.a.

die Förderung eines hochwertigeren Sozialen Dialogs und eines europäischen Mechanismus zur Streitbeilegung und Schlichtung;

die Weiterentwicklung des makroökonomischen Dialogs zur Verhütung einer weiteren Finanzkrise.

5.4   Mittelfristig spricht sich der EWSA für eine Initiative der Kommission aus, mit der sie die gesetzlichen Verpflichtungen der nationalen Behörden, Unternehmen und Arbeitnehmer im Rahmen der Umsetzung der Entsenderichtlinie klärt und dafür sorgt, dass diese Vorschriften allgemein gelten. In diesem Zusammenhang begrüßt er die Zusage von Kommissionspräsident Barroso vor dem Europäischen Parlament. Der EWSA findet den Vorschlag im Monti-Bericht, demzufolge das Streikrecht vom Binnenmarkt ausgenommen wird, interessant und ist der Auffassung, dass dadurch einige Probleme gelöst werden könnten. Dadurch sollte jedoch eine teilweise Revision der Entsenderichtlinie nicht ausgeschlossen werden, damit das „Arbeitsortprinzip“ einheitlich angewandt und so gesetzlich festgelegt werden kann, dass für gleiche Arbeit am gleichen Ort immer die gleichen Arbeitsbedingungen und Löhne gelten müssen.

5.5   Längerfristig sollte die Europäische Union die Stärkung der sozialen Grundrechte anstreben.

Der EWSA hat immer wieder eine konsequentere europäische Sozialpolitik gefordert, und dies gilt insbesondere in der gegenwärtigen Krise. Die EU muss sich für eine Politik der Vollbeschäftigung, für eine Verringerung der Einkommensunterschiede, eine Stärkung des Wohlfahrtsstaates, die Abschaffung prekärer Arbeitsverhältnisse und die Ausweitung der Arbeitnehmerrechte und der betrieblichen Demokratie einsetzen. Der Vertrag von Lissabon und die als Anhang beigefügte Charta der Grundrechte haben sich noch nicht in vollem Umfang auf das Gleichgewicht zwischen Grundrechten und Wirtschaftsrechten ausgewirkt. Hier wird man sehen, was die Zukunft bringt.

Gleichwohl setzt die Stärkung der Grundrechte, zu denen auch die sozialen Rechte gehören, voraus, dass etwaige Beschränkungen der Grundrechte sehr restriktiv zu handhaben sind. Dabei müssen die Grundrechte im Einklang mit der Rechtssprechung des EGMR der Ausgangspunkt sein und nicht die wirtschaftlichen Freiheiten. Im Interesse einer Stärkung der sozialen Dimension sollten die Anpassungen des unmittelbar anwendbaren Rechts (Primärrecht) der EU fortgeführt werden.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Der Europäische Gewerkschaftsbund vertritt 80 Mio. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

(2)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 19.11.1987 zu den sozialen Aspekten des Binnenmarktes, Berichterstatter: BERETTA (ABl. C 356 vom 31.12.1987, S. 31-33).

(3)  Zum Beispiel „Die soziale Dimension des Binnenmarkts“, Arbeitsdokument der Kommission (SEK(88) 1148 endg. vom 14.9.1988), und die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (KOM(89) 568 endg. vom 29.11.1989).

(4)  Die soziale Dimension des Binnenmarkts, Arbeitsdokument der Kommission (SEK(88) 1148 endg. vom 14.9.1988).

(5)  Siehe EWSA-Stellungnahmen:

 

vom 6.7.2006 zum Thema „Sozialer Zusammenhalt: Ein europäisches Sozialmodell mit Inhalt füllen“, Berichterstatter: Ernst Erik EHNMARK (ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 119-125);

 

vom 9.7.2008 zum Thema „Für ein neues sozialpolitisches Aktionsprogramm der EU“, Berichterstatter: Jan OLSSON (ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 99-107);

 

vom 4.11.2009 zum Thema „Die Lissabon-Strategie nach 2010“ Hauptberichterstatter: Wolfgang GREIF (ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 3-9).

(6)  EWSA-Stellungnahme vom 4.12.2008 zum Thema „Effiziente Governance der erneuerten Lissabon-Strategie“, Hauptberichterstatterin: Susanna FLORIO (ABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 13-19).

(7)  Wirtschaftsprognosen der Europäischen Kommission, Frühjahr 2009.

(8)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 15.1.2009 zum Thema „Europäisches Konjunkturprogramm“, Berichterstatter: Thomas DELAPINA (ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 71-74).

(9)  A.a.O.

(10)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 14.5.2009 zum Thema „Die Auswirkungen rechtlicher Hindernisse auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU“, Berichterstatter: Joost VAN IERSEL (ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 6-14).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007) 724 endg.).

(12)  Integrierter Bericht über die Umsetzung der Lissabon-Strategie und ihre Zukunft nach 2010.

(13)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 14.1.2009 zum Thema „Die soziale und ökologische Dimension des Binnenmarkts“, Berichterstatter: Andrzej ADAMCZYK (ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 1-7).

(14)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 14.5.2009 zum Thema „Die Auswirkungen rechtlicher Hindernisse auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU“, Berichterstatter: Joost VAN IERSEL (ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 6-14).

(15)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 25.3.2009 zum Thema „Ermittlung der verbliebenen Mobilitätshemmnisse auf dem Binnenarbeitsmarkt“, Berichterstatterin: Vladimíra DRBALOVÁ (ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 14-23).

(16)  Wirtschaftsprognosen der Europäischen Kommission, Frühjahr 2009.

(17)  „Plant-level responses to the economic crisis in Europe“ (Reaktionen auf die Krise in europäischen Unternehmen), Vera GLASSNER und Béla GALGÓCZI, WP 01.2009, ETUI (Europäisches Gewerkschaftsinstitut).

(18)  Diese Tendenz zur zunehmenden Ungleichheit ist auch im OECD-Raum zu erkennen.

(19)  Die soziale Lage in der Europäischen Union 2008.

(20)  IRES 115.

(21)  Viking C-438/05, Laval C-341/05, Rüffert C-346/06, Kommission versus Luxemburg C-319/06.

(22)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu den Herausforderungen für Tarifverträge in der EU (2008/2085(INI)).

(23)  http://www.etui.org/fr/Headline-issues/Viking-Laval-Rueffert-Luxembourg/2-Articles-in-academic-literature-on-the-judgements.

(24)  

(25)  Viking C-438/05 (75).

(26)  EGMR, Demir und Baykara/ Türkei (Beschwerde Nr. 34503/97).

(27)  In der Rechtssache Rüffert erklärte der Gerichtshof, dass der Wettbewerbsvorteil, niedrigere Löhne zu zahlen, Bestandteil der Dienstleistungsfreiheit und deshalb zu schützen sei.

(28)  Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Rüffert wurde das ILO-Übereinkommen Nr. 94 nicht berücksichtigt, weshalb die Auslegung mit verschiedenen Rechtssystemen kollidiert.

(29)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 6.7.2006 zum Thema „Sozialer Zusammenhalt: Ein europäisches Sozialmodell mit Inhalt füllen“, Berichterstatter: Ernst Erik EHNMARK (ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 119-125).

(30)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 26.9.2007 zur Koordinierung direkter Steuern, Berichterstatter: Lars NYBERG (ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 113-117).

(31)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 4.11.2009 zum Thema „Die Lissabon-Strategie nach 2010“, Hauptberichterstatter: Wolfgang GREIF (ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 3-9).

(32)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 11.7.2007 zum Thema „Flexicurity“ (Tarifverhandlungen und Sozialer Dialog), Berichterstatter: Thomas JANSON, (ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 108-113).

(33)  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Demir und Baykara/Türkei (Beschwerde Nr. 34503/97).

(34)  Siehe Stellungnahme des EWSA vom 29.9.2005 zum Thema „Sozialer Dialog und industrieller Wandel“, Berichterstatter: Gustav ZÖHRER (ABl. C 24 vom 30.1.2006, S. 90-94).

(35)  Siehe EWSA-Stellungnahme vom 11.7.2007 zur Flexicurity (Tarifverhandlungen und Sozialer Dialog), Berichterstatter: Thomas JANSON (ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 108-113).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/99


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Für eine EU-Politik zur Sanierung der Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie in Europa“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/16

Berichterstatter: Pierre GENDRE

Ko-Berichterstatter: Nicola KONSTANTINOU

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Juli 2009, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Für eine EU-Politik zur Sanierung der Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie in Europa“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Beratende Kommission für den industriellen Wandel nahm ihre Stellungnahme am 1. Juli 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 145 gegen 2 Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Die europäische Druckindustrie steht aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets als Informations- und Werbemedium, der sinkenden Zahl von Zeitungs- und Zeitschriftenlesern sowie des erbitterten weltweiten Wettbewerbs bei einigen Erzeugnissen dieser Branche vor großen Herausforderungen.

1.2   Im besonderen Sektor der Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie ist die Lage aufgrund der beträchtlichen Produktionsüberkapazität, die sich einigen Analysten zufolge auf 25 %-30 % beläuft, besonders schwierig. Laut Investitionstest des IFO-Instituts, der das deutsche Druckgewerbe zum Gegenstand hat, folgen die Investitionsraten in diesem Sektor den Markttrends und verzeichnen seit 2008 einen Rückgang. 2006 und 2007 waren sehr gute Jahre für die Druckindustrie (1). Doch seit 2008 verblieben die Investitionen auf einem deutlich niedrigeren Niveau und vor allem zur Durchführung von Rationalisierungen und Verbesserungen beim Produktionsfluss getätigt.

1.3   Das Druckgewerbe leidet unter Überkapazitäten und anderen wichtigen Wettbewerbsfaktoren wie etwa der Attraktivität der neuen Medien, den Importen aus Ländern mit niedrigen Produktionskosten und der sinkenden Nachfrage. Diese schlechte Wirtschaftslage hat zu einem Verfall der Preise und somit zu nachteiligen Folgen für den Lebensstandard der Beschäftigten geführt.

1.4   Darüber hinaus wird durch die derzeitige Krise der Zugang zu Krediten erschwert. Wie auch in anderen Wirtschaftszweigen, haben diese negativen Trends den Zwang verstärkt, die Produktionskosten zu senken, was sich auf die jüngsten Tarifverhandlungen ausgewirkt hat. In dieser schwierigen Lage ist zu befürchten, dass die Druckunternehmen, und besonders jene, die im empfindlichsten Marktsegment tätig sind, vor Umstrukturierungen und Massenentlassungen stehen.

1.5   Die Europäische Kommission hat im Jahr 2007 die Ergebnisse einer Untersuchung der Wettbewerbsfaktoren in dieser Branche vorgelegt. Diese Befunde bildeten die Grundlage der Vorschläge für einen Aktionsplan für die Druckindustrie. Der EWSA unterstützt diese Vorschläge, deren Umsetzung von den Druckunternehmen in Angriff genommen wurde, und die nach wie vor aktuell sind. Er begrüßt die bereits erzielten Erfolge, ist jedoch der Ansicht, dass die Schwierigkeiten der Branche, die durch die Krise und die daraufhin in allen EU-Mitgliedstaaten einsetzende Rezession erheblich verschärft wurden, neue Initiativen zur Bewältigung der kurz- und mittelfristigen Herausforderungen verlangen.

1.6   Der EWSA wurde über ein neues, gemeinsames Vorhaben der Gewerkschaften und der Arbeitgeber des Druckgewerbes informiert, in dem bei einer einjährigen Laufzeit die Sozialpartner die Leitlinien für eine sozialverträgliche Umstrukturierung der Unternehmen festlegen sollen. Dieses 2009 in die Wege geleitete Vorhaben gestattet Arbeitgebern und Gewerkschaften, die Probleme des Druckgewerbes gemeinsam zu analysieren und Überlegungen zu ihrer Lösung durch miteinander abgestimmte Maßnahmen aufzunehmen. Diese Diskussionen sollen auf die Ausarbeitung eines Aktionsplans zum Abbau der Überkapazitäten in diesem Sektor zielen.

1.7   Der Aktionsplan sollte Teil einer längerfristigen Industriepolitik sein, die Überlegungen zu neuen Geschäftsmodellen in der Druckindustrie einschließt. Dieses Unterfangen sollte von einer von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe verfolgt werden, der Vertreter des Sektors und der Arbeitnehmervereinigungen sowie Sachverständige angehören. Diese Gruppe sollte mit Hilfe eines transparenten Systems der Informationserhebung die zu erwartenden Veränderungen sowie die Möglichkeiten für deren Bewältigung ermitteln.

1.8   Der soziale Dialog zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften findet derzeit nur auf betrieblicher und nationaler Ebene statt. Der EWSA fordert die Kommission auf, einen Ausschuss für den sozialen Dialog auf europäischer Ebene in der gesamten Branche einzusetzen.

1.9   Die Agenda für einen formellen und strukturierten sozialen Dialog auf europäischer Ebene könnte folgende Punkte umfassen:

1)

Überlegungen bezüglich verschiedener Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze durch Fortbildung und Umschulungen in Verbindung mit einer Verringerung und Änderung der Arbeitszeiten, dem Rückgriff auf Kurzarbeit und betriebsinterne und -externe oder berufliche Mobilität;

2)

Prüfung, welche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Produktionskapazitäten an die Nachfrage anzupassen, ohne dass dies negative Folgen für die Arbeitsbedingungen hat;

3)

Gemeinsame Empfehlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu Leitlinien für langfristige Investitionen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bedarf an neuen Investitionen und ihr Umfang nur auf Ebene der einzelnen Unternehmen genau ermittelt werden können. Nach der Ermittlung einer angemessenen Investitionsstrategie dürfte der Erwerb von Maschinen zum Ersatz oder zur Befriedigung des Marktbedarfs es den Unternehmen ermöglichen, angemessen ausgerüstet zu sein, um in ihren gegenwärtigen oder künftigen Marktnischen effizient arbeiten zu können;

4)

Diagnose der Finanzlage des Industriezweigs durch Erfassung und Konsolidierung der veröffentlichten Daten, ohne die Vertraulichkeit der strategischen Entscheidungen der Unternehmen zu gefährden. Dies ist von oberster Priorität, um eine bessere Analyse der vorhandenen Handlungsspielräume vornehmen zu können;

5)

Bestandsaufnahme der bewährten Verfahren in puncto Arbeitsbedingungen, Fortbildung und Umschulung, bei denen sichergestellt ist, dass die ggf. bestehenden Vorschriften des europäischen Sozialmodells und der Vereinbarungen und Tarifverträge eingehalten werden.

1.10   Der EWSA fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene eine Beobachtungsstelle oder einen Branchenrat für die Berufe und Qualifikationserfordernisse einzurichten, deren Aufgabe es wäre, den derzeitigen und den künftigen Bedarf der Branche zu ermitteln und dazu beizutragen, dass das Ausbildungsangebot dem Bedarf entspricht. Die Beobachtungsstelle sollte die ständige berufliche Weiterbildung sowie die Mobilität und Umschulung der Arbeitnehmer fördern.

1.11   Für die unmittelbare Zukunft schlägt der EWSA der Europäischen Kommission vor, eine Konferenz unter Einbeziehung aller Interessengruppen abzuhalten, um sich gemeinsam einen Überblick zu verschaffen, um kurzfristige Handlungsoptionen zu entwickeln und eine unabhängige Studie zur mittel- und langfristigen Zukunft der Branche zu finanzieren. Die Sozialpartner könnten damit beauftragt werden, Dringlichkeitsmaßnahmen vorzuschlagen, um den Markt auf einen dauerhaften Entwicklungspfad zu führen und mögliche Szenarien für die Entwicklung dieses Berufszweigs zu entwerfen.

1.12   Eine Untersuchung der Aktivitäten der Broker könnte durchgeführt werden, um festzustellen, wie sich deren Tätigkeit auf die Preisbildung auswirkt. Gleichzeitig könnte der Einsatz von Spezialisierungsvereinbarungen von den Unternehmen geprüft werden, um so zu einer besseren Nutzung der Produktionskapazitäten durch Skaleneffekte und Verbesserungen der Produktionstechniken beizutragen.

1.13   Der EWSA ruft die einzelstaatlichen und europäischen Behörden auf, den Zugang der Branche zu öffentlichen Finanzmitteln zu erleichtern, die insbesondere durch den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung EFRE und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung vergeben werden, um Berufsbildungs-, Umschulungs- und Mobilitätsfördermaßnahmen für die Beschäftigten der Druckindustrie zu unterstützen. Er fordert die Unternehmen auf zu prüfen, in welchem Maße die EIB zur Finanzierung neuer Technologien für neue Geschäftsbereiche beitragen kann.

2.   Hintergrund

2.1   Die Entwicklung der europäischen Druckindustrie ist eng mit der Entwicklung ihrer Papier-, Druckfarbe- und Druckmaschinenlieferanten sowie der ihrer Auftraggeber verknüpft. Diese sind selbst mit Schwierigkeiten konfrontiert und versuchen, diese zu bewältigen - einige der Unternehmen im Rahmen eines Konzentrationsprozesses.

2.2   Diese Schwierigkeiten werden durch strukturelle Veränderungen verursacht, die durch die Krise der Kommunikationsformen verschärft wird und die auf die Ausbreitung des Internets zurückzuführen ist, das die Marktkomponenten sukzessive verändert. Die gravierenden Auswirkungen des Internets sind auf sämtlichen Stufen der Wertschöpfungskette in Form gekürzter Werbeausgaben zu spüren, wodurch die Druckmedien in zum Teil irreversibler Form lebenswichtiger Einnahmen beraubt werden, was sich wiederum negativ auf die Informationsvielfalt auswirkt.

2.3   In bestimmten Produktbereichen, in denen die Vermarktung keinen zeitlichen Zwängen unterliegt (insbesondere bei verschiedenen Buchkategorien), rufen die neuen Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten die Druckereikonkurrenten in Indien und China auf den Plan. Zudem vergeben die Broker, die den niedrigsten Preis zu erzielen suchen, allem Anschein nach immer öfter Aufträge an asiatische Druckereien und fördern somit deflationistische Tendenzen, die Investitionen abträglich sind. In Verbindung mit dem Tatbestand, dass Kataloge immer häufiger online und nicht mehr auf Papier veröffentlicht werden, wirkt sich dies ruinös auf die Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie in Europa aus.

2.4   Aktuellen Veröffentlichungen von Eurostat zufolge besteht die europäische Druckindustrie aus 132 571 Unternehmen mit über 853 672 Beschäftigten (2), wobei sieben Länder (Vereinigtes Königreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Spanien) 80 % aller Arbeitskräfte des Sektors in der EU-25 beschäftigen. Mehr als 95 % der europäischen Druckunternehmen haben weniger als 50 Beschäftigte und bieten insgesamt ca. 60 % der Arbeitsplätze, während weniger als 1 % der Unternehmen mehr als 250 Beschäftigte haben, was etwa 13 % der Gesamtbeschäftigung ausmacht. Um einen umfassenderen und genaueren Überblick über diesen Sektor zu gewinnen, wären allerdings detailliertere Zahlenangaben notwendig, die gegenwärtig nicht vorliegen.

2.5   Gegenstand dieser Stellungnahme sind vor allem die Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie, bei dem es um hohe Auflagen oder Publikationszahlen geht; sie umfasst also nicht die gesamte Problematik der Zeitungs- oder Verpackungsdrucksparte, die mit Blick auf ihre Produkte als andere Märkte zu betrachten sind. So besitzen viele Zeitungen eine eigene Druckerei und werden nur in geringem Maße auf dem spezifischen Markt des Rollenoffset- und Tiefdrucks aktiv, auf dem sehr große Produktmengen hergestellt werden. Rollenoffset- und Tiefdruck sind verschiedene Druckverfahren, bei denen unterschiedliche Druckmaschinen zum Einsatz kommen. Der Offsetdruck kommt in großen Rollenoffsetunternehmen und kleinen Bogen-Offsetunternehmen zur Anwendung. Zusammen genommen macht die europäische Offset- und Tiefdruckindustrie 56 % des gesamten klassischen Druckmarkts in Europa aus (3). Die betreffenden Unternehmen stellen Bücher, Verzeichnisse, Kataloge und Zeitschriften her, die meist in sehr großen Mengen produziert werden, die im Allgemeinen zwischen 10 000 und 300 000 Exemplaren liegen.

2.6   Zeitschriften machen die eine Hälfte der Produktion, Kataloge, Werbebroschüren und Bücher die andere Hälfte aus, wobei insgesamt fünf Millionen Tonnen Papier verbraucht werden. Die meisten Zeitschriften sowie viele Verpackungsmaterialien werden in Europa im Tiefdruckverfahren hergestellt. Die jährliche Gesamtkapazität des europäischen Tiefdrucksektors liegt bei mehr als fünf Millionen Tonnen, wovon allein 80 % von nur fünf Ländern erreicht werden. insgesamt sind in Europa 222 Rotationspressen im Einsatz.

2.7   Die europäische Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie wird also strukturell durch Großunternehmen bestimmt, und zwar sowohl im Bereich des Rollenoffsetdrucks (ca. 30 Unternehmen in Europa) als auch im Bereich des Tiefdrucks (ca. 25 Unternehmen in Europa). Diese stehen untereinander im Wettbewerb, um ihren Marktanteil angesichts der sinkenden weltweiten Nachfrage zu erhöhen. In den vergangenen Jahren hat sich der Wettbewerbsdruck seitens des Rollenoffsetdrucks auf den Rotationstiefdruck erhöht. Die Unternehmen sind einer immer stärkeren Konkurrenz ausgesetzt, und die Sozialpartner müssen Umstrukturierungsverhandlungen führen und dabei versuchen, die Arbeitsplätze, die Arbeitsbedingungen und die Löhne weitmöglich zu erhalten.

3.   Begründung

3.1   Die Probleme, denen die europäische Druckindustrie insgesamt gegenübersteht, wiegen in der Rollenoffset- und Tiefdrucksparte noch weitaus schwerer, da sie mit besonders großen Herausforderungen sowohl struktureller als auch konjunktureller Natur konfrontiert ist. Diese sind gekennzeichnet durch die allgemeine Entwicklung des Medienbereichs und die wachsende Bedeutung des Internets - die den Markt für Druckerzeugnisse im Informationsbereich einschränkt -, durch Überkapazitäten und Überinvestitionen sowie durch Konzentrationen.

3.2   Allgemeine Entwicklung des Mediensektors

3.2.1   Das Produktionsvolumen dürfte aufgrund zunehmender Online-Veröffentlichungen und Werbung im Internet und der durch diese Entwicklung ausgelösten veränderten Lesegewohnheiten in den nächsten Jahren weiterhin sinken.

Bei Verzeichnissen und Katalogen hat sich ein tendenzieller Rückgang der Produktion in den letzten fünf Jahren bereits bestätigt. Dieser Produktionsbereich ist jedoch ein wichtiges Standbein der europäischen Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, käme es zu neuen Umstrukturierungen, weiteren Zusammenschlüssen und Standortschließungen, die mit weiteren Stellenstreichungen einhergehen würden.

3.2.2   In den vergangenen zehn Jahren war in der europäischen Zeitschriftensparte ein rückläufiger Trend festzustellen, der durch zurückgehende Verkaufszahlen und einen Preisverfall gekennzeichnet ist (4). So war Intergraf zufolge in vier von sechs der wichtigsten Produktionsländer von Zeitschriften zwischen 2001 und 2004 ein Rückgang zu verzeichnen; davon ausgenommen waren Spanien und Italien, wo es einen leichten Anstieg gab. Neueren Zahlen zufolge sind der italienische und der spanische Markt mittlerweile ebenfalls vom Rückgang betroffen. 2009 sanken in Italien die Werbeeinnahmen der Zeitungen um 28,7 % (Nielsen), während die Herstellung von Zeitschriften in Bezug auf das Gewicht um 10,5 Prozent zurückging (ISTAT). Dieser Trend hält weiterhin an und wird sich fortsetzen, solange die Überkapazitäten im Sektor fortbestehen. Da die Auftraggeber zunehmend auf ein Fachpublikum abzielen, um ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, bestellen sie in geringerer Auflagenhöhe, was einen negativen Dominoeffekt auf die Rollenoffset- und Tiefdrucksparte auslöst, die Einsparungen bei den Produktionskosten nur durch große Auflagen erzielen kann.

3.2.3   Die Zeitungsverlage haben ihre Auflagenzahlen aufgrund sinkender Leserzahlen ebenfalls heruntergefahren. So wurden in Großbritannien im Jahr 2008 mindestens 53 Titel, vor allem kostenlose Wochenblätter, eingestellt. Manche Verlage bieten Abonnements sowohl in Papierform als auch online an und versuchen damit, zwischen beiden Formen der Informationsverbreitung und Werbung eine wechselseitige Ergänzung herzustellen. Wenngleich die Folgen dieser Vorgehensweise derzeit noch nicht klar abzusehen sind, könnte dies doch dazu beitragen, den Niedergang der Sparte aufzuhalten und eventuell die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern erleichtern.

3.2.4   Die Papierkosten machen über die Hälfte der Druckkosten in Europa aus, wobei es den Unternehmen aufgrund der Tatsache, dass sie den Papiereinkauf einzeln tätigen, schwerfällt, mit den Gruppenkäufen mitzuhalten, wie sie in den südostasiatischen Ländern üblich sind. In einem unlängst erschienenen Bericht der Stationers’ and Newspaper Makers’ Company wird geschätzt, dass der Bedarf an Zeitungspapier bis 2020 um die Hälfte (56 %) schrumpfen wird. Weiter heißt es in dem Bericht, dass aufgrund der zunehmenden Online-Ausgaben und der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Werbung, die Nachfrage nach Zeitschriften um rund ein Drittel zurückgehen dürfte, ganz zu schweigen von dem Einfluss der digitalen Medien auf die Sparte der Geschäftsmagazine (5).

3.2.5   Früher besaßen die großen Verlagshäuser eigene Druckereien, in denen ihre Veröffentlichungen gedruckt wurden. In den letzten zehn Jahren haben viele Verlage diese Vermögenswerte jedoch veräußert, um sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. So besitzen mittlerweile nur noch wenige Verlage eigene Druckereien. Unter gelegentlicher Inanspruchnahme der Dienste von Brokern vergeben sie ihre Druckaufträge an die Druckerei mit dem niedrigsten Preisangebot. Durch diesen Trend wird der Druck auf die Preise der Druckunternehmen zusätzlich verstärkt, was die Schwierigkeiten dieser bereits schon stark geschwächten Branche weiter verschärft. Die Überkapazitäten versetzen die großen und mächtigen Verlagshäuser in die Lage, Preisnachlässe durchzusetzen, was sich dramatisch auf die Gewinnspannen der Druckunternehmen und somit auch auf das Lohnniveau der Beschäftigten auswirkt.

3.2.6   Die Katalog- und Zeitschriftenverleger üben einen ähnlichen Druck auf die Herstellungspreise ihrer Produkte aus. Angesichts des harten Wettbewerbs um jeden Auftrag versuchen die meisten Druckunternehmen, ihre Kosten durch Einsparungen bei den Personalkosten und Verschlechterungen der Beschäftigungsbedingungen zu senken.

3.2.7   Die Finanzkrise wirkt sich verheerend auf den Kreditzugang der - von den Banken aufgrund ihres schlechten Images ohnehin benachteiligten - Druckunternehmen aus. Zudem führt sie zu einem Rückgang der Werbeaufwendungen, was sich wiederum nachteilig auf das Auftragsvolumen der Druckunternehmen auswirkt.

3.2.8   Schließlich scheint es - wenngleich wünschenswert - für die Druckunternehmen schwierig zu sein, ihre Geschäftstätigkeit zu diversifizieren, da die meisten aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und fehlender entsprechender Räumlichkeiten derzeit vor allem in der Druck- und Medienvorstufe keine Investitionen tätigen können.

3.2.9   Im Gegensatz dazu scheinen sich die kleinen und mittleren Druckunternehmen leichter an den Strukturwandel und die konjunkturbedingten Schwierigkeiten anpassen zu können, da sie ihre Betriebsabläufe mit größerer Flexibilität handhaben und den Bedürfnissen einer vielfältigeren Kundschaft besser Rechnung tragen können. Diese Unternehmen könnten in Zukunft zur beruflichen Wiedereingliederung eines schwer zu beziffernden Teils der bei den Großunternehmen arbeitslos gewordenen Beschäftigten beitragen.

3.3   Überkapazität und Überinvestitionen

3.3.1   Die zunehmende Überkapazität (6) auf dem europäischen Markt für Rollenoffset- und Tiefdruckunternehmen, deren Ursache sowohl in der sinkenden Nachfrage auf dem europäischen Markt als auch in den Überinvestitionen liegt, wirkt sich negativ auf die bereits knappen Gewinnmargen der Hersteller aus. Mittlerweile drohen tatsächlich drastische Maßnahmen in dem verzweifelten Versuch, die Margen aufrechtzuerhalten bzw. überhaupt am Markt zu bleiben. Im Versuch, ihre Verluste zu begrenzen, sind viele Unternehmen gezwungen, unterhalb ihrer Gesamtproduktionskosten liegende Verkaufspreise zu akzeptieren.

3.3.2   Einer von UNI Europa Graphical durchgeführten Studie zufolge ist das Volumen der Druckproduktion im Jahr 2008 wieder auf dasjenige von 2004 gesunken (7). Trotz dieser ungünstigen Konjunkturlage haben die europäischen Tiefdruckunternehmen im Zeitraum 2005-2008 28 neue Maschinen angeschafft. Diese Investitionen erfolgten zwar zum Teil im Rahmen bestimmter Strategien und waren z.B. mit der Notwendigkeit verbunden, technische Anlagen zu erneuern, den neuen Marktanforderungen gerecht zu werden und über zusätzliche Kapazitäten zu verfügen, um effektiver auf eventuelle Produktionsspitzen reagieren zu können. Mit diesen Maschinen können nun allerdings Druckerzeugnisse effizienter hergestellt werden, sodass sich dadurch die Überkapazität dieses Sektors, die sich Schätzungen zufolge vor der Krise bereits auf 15 % bis 20 % (8) belief, weiter erhöht. Momentan liegt die durch die Krise verschärfte Überkapazität zwischen 25 und 30 %.

3.3.3   Der deutschen Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di zufolge hat der Ausbau der Druckkapazitäten in Europa den ohnehin ruinösen Wettbewerbsdruck noch verschärft. Diese Investitionen hätten lediglich den Zwang erhöht, die Kosten zu senken und Marktkonkurrenten auszuschalten, was sich bereits in Massenentlassungen ausgewirkt habe.

3.3.4   Überkapazitäten und Überinvestitionen haben bereits zu einigen Aufsehen erregenden Unternehmenszusammenbrüchen geführt. Dazu gehört Quebecor World - mit mehr als 20 000 Beschäftigten eines der größten Druckunternehmen weltweit. 2008 meldete Quebecor Worlds aufgrund des verschärften Wettbewerbs und der Zunahme des Digitaldrucks Konkurs an. 2009 beglich das Unternehmen seine Schulden und nennt sich seitdem World Color. Seine Geschäftstätigkeit in Europa übergab es an einen Investitionsfonds HHBV. Während einige Unternehmen in Konkurs gingen, versuchten zahlreiche andere, die Schwierigkeiten mittels Zusammenschlüssen zu überwinden. Im Zuge dieses Prozesses kam es zu massiven Umstrukturierungen im gesamten Sektor, die mit Stellenabbau einhergingen.

3.3.5   Wie in zahlreichen anderen Branchen hatte die Wirtschaftskrise große Auswirkungen auf die 2009 geführten Tarifverhandlungen. Selbst wenn Arbeitsplätze erhalten bleiben, wirkt sich der zwecks Reduzierung der Arbeitskosten auf die Arbeitnehmer ausgeübte Druck negativ auf die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung aus. Als Ergebnis der Tarifverhandlungen 2009 ist die Kaufkraft der Arbeitnehmer in der europäischen Druckindustrie im Durchschnitt um 0,9 % gesunken (9). Die Erweiterung des Marktes hat die Negativspirale von Preisen und Lohnkosten weiter beschleunigt und das Wettbewerbsklima verschärft.

3.4   Konzentration

3.4.1   In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der Papier, Druckfarbe und Druckmaschinen herstellenden Unternehmen verringert, womit sich deren Konzentration erhöhte. So wurden die Zulieferer in eine starke Markposition versetzt, mit der sie ihre Bedingungen leichter durchsetzen konnten.

3.4.2   Einer neueren Untersuchung zur europäischen Druckindustrie zufolge haben Überkapazitäten, Überinvestitionen, eine schwache Nachfrage, geringere Produktpreise, sinkende Umsätze und zunehmender Marktwettbewerb zu weiteren Zusammenschlüssen und Übernahmen und Konkursen geführt (10).

3.4.3   Durch Zusammenschlüsse und Übernahmen sind größere Unternehmen entstanden, die noch entschlossener sind, ihre Konkurrenten aus dem Weg zu räumen. So entstand im Jahr 2005 durch den Zusammenschluss der Druckaktivitäten der Mediengruppen Bertelsmann, Gruner+Jahr und Springer das Unternehmen Prinovis und damit die Nummer 1 in der europäischen Tiefdruckindustrie. Des Weiteren wurde die schlott gruppe AG durch Übernahmen von Unternehmen (REUS in Plzeň, CZ) und von Binde- und Druckkapazitäten (Biegelaar, NL) in den Jahren 2006 und 2007 zur Nummer 2 im europäischen Tiefdruck. Anfang 2008 übernahm eine niederländische Investorengruppe das europäische Druckgeschäft von Quebecor. Die britische Polestar Group ist auf der Suche nach Partnern, um ihre Marktposition auszubauen.

4.   Perspektiven

4.1   Aufgrund all dieser Probleme befinden sich die europäischen Rollenoffset- und Tiefdruckunternehmen in einer äußerst schwierigen Lage, die sich langfristig noch verschlimmern könnte, wenn die Entscheidungsträger nicht zusammen mit den anderen Beteiligten unverzüglich konzertierte Maßnahmen einleiten. Die Sozialpartner sind unabhängig voneinander zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Sektor neu organisiert und umstrukturiert werden muss, wenn seine nachhaltige Entwicklung langfristig gesichert werden soll. Ohne Zweifel wird es in den nächsten zehn Jahren zu weiteren Rationalisierungen kommen, die mit Entlassungen erheblichen Umfangs einhergehen werden. Die Sozialpartner sind daher der Ansicht, dass nunmehr Initiativen ergriffen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die Krise, in der sich der Sektor befindet, im besten Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bekämpft und überwunden wird. Angesichts des Ausmaßes der Krise prüfen die die Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften derzeit die Folgen und versuchen konstruktive Strategien zu erarbeiten, um Arbeitsplätze zu erhalten, Umschulungen zu planen, die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu verhindern und das Lohnniveau aufrechtzuerhalten.

4.2   Die Europäische Kommission hat 2007 gemeinsam mit den Branchenverbänden einen Vorschlag für einen Aktionsplan für die Druckindustrie vorgelegt, der sechs Punkte umfasst:

1)

Unterstützung der dynamischen Entwicklung der europäischen Druckindustrie auf dem Weltmarkt,

a)

Partnerschaften und Allianzen,

b)

Management der Produktionskosten,

2)

Schaffung von Mehrwertdiensten für die Kunden,

3)

bessere Aus- und Weiterbildung,

4)

Ausbau des europäischen Bezugsrahmens - Vereinheitlichung und Harmonisierung,

5)

Koordinierte Steigerung der Forschungs- und Innovationsbemühungen,

6)

Verbesserung des Ansehens der Druckindustrie.

Der EWSA unterstützt diesen weitgehend aktuell gebliebenen Vorschlag voll und ganz und begrüßt die bereits erzielten Ergebnisse. Da die Schwierigkeiten des Sektors durch die Krise und die daraufhin in allen EU-Mitgliedstaaten einsetzende Rezession erheblich verschärft wurden, ist er der Ansicht, dass bestimmte Notfallmaßnahmen ergriffen werden sollten, um dem Sektor dabei zu helfen, die kurzfristigen Herausforderungen zu bewältigen.

4.3   Durch die Finanzkrise wurde außerdem die Dringlichkeit eines planmäßigen und koordinierten Vorgehens der Sozialpartner erhöht. Mehr denn je offenbart sich die Notwendigkeit, eine echte europäische Industriepolitik gemäß dem Kommissionsvorschlag festzulegen. Eine Verschärfung des Konzentrationsprozesses über das erforderliche Maß hinaus ist nicht erstrebenswert, auch wenn eine angemessene Konsolidierung einschließlich einer Arbeitszeitverkürzung in der Übergangszeit in Betracht gezogen werden sollte, um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten und effiziente Möglichkeiten der Umschulung sowie der internen und externen Mobilität zu schaffen. In Anwendung der Verordnung 2658/2000/EG, die derzeit überarbeitet wird, könnten Spezialisierungsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit nicht mehr als 20 % Marktanteil insgesamt angestrebt werden, um die Produktionstechniken zu verbessern und Skaleneffekte als Beitrag zum langfristigen Überleben der Unternehmen zu erzielen.

4.4   Die Tätigkeiten der Broker könnte Gegenstand einer Untersuchung sein, um festzustellen, welche Rolle sie bei der Preisbildung spielen. Der Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs muss unter Einhaltung der Arbeitsnormen, einer angemessenen Entlohnung und der Wahrung aller in der EU geltenden Tarifverträge und Kollektivvereinbarungen zum Tragen kommen.

4.5   Die Überkapazitäten des Sektors müssen im Rahmen eines konzertierten Vorgehens abgebaut werden. Der soziale Dialog und die Tarifverhandlungen müssen in jedem Land auf allen Ebenen geführt werden, um die Umstrukturierungen auf sozialverträgliche Art und Weise durchzuführen. Ferner ist auch auf europäischer Ebene die Einrichtung eines formellen und strukturierten sozialen Dialogs dringend erforderlich, um Lösungen zu konzipieren, die den Herausforderungen gewachsen sind, vor denen diese Branche steht. Der EWSA erinnert daran, dass der sektorale soziale Dialog in Form von Stellungnahmen, gemeinsamen Erklärungen, Leitlinien, Verhaltenskodizes, Chartas und Vereinbarungen zum Ausdruck kommen kann.

4.6   Die finanzielle und logistische Unterstützung der Europäischen Kommission ist unerlässlich, um der Rollenoffset- und Tiefdruck-Industrie in Europa eine gesunde und florierende Zukunft zu sichern. Der EWSA legt den Unternehmen nahe, europäische Hilfen zu beantragen, die insbesondere über den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE), den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und den Europäischen Fonds für Forschungs- und Innovationsvorhaben zur Verfügung stehen. Wünschenswert wäre auch zu prüfen, welche Möglichkeiten bei der Europäischen Investitionsbank bestehen, die Anpassung von Unternehmen an Geschäftstätigkeiten zu finanzieren, die neue Technologien erfordern. Einziges Ziel der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen sollte die Erleichterung von Übergängen und nicht die indirekte Finanzierung von Unternehmensverlagerungen sein.

4.7   Der EWSA schlägt vor, unverzüglich folgende vier Initiativen zu ergreifen:

4.7.1

Gründung einer hochrangigen Gruppe aus Vertretern der Unternehmen, der Arbeitnehmer und der Forschung, um die mittelfristige Entwicklung der Druckindustrie besser einschätzen zu können und Vorschläge für das neu zu schaffende Unternehmensmodell vorzulegen;

4.7.2

Veranstaltung einer Konferenz unter Beteiligung aller Interessenträger, um sich gemeinsam einen Überblick zu verschaffen und kurzfristige Handlungsoptionen zu entwickeln. Den Sozialpartnern könnte die Aufgabe übertragen werden, mögliche Szenarien für die Entwicklung dieses Berufszweigs herauszuarbeiten und dringend notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung eines nachhaltig funktionierenden Markts vorzuschlagen;

4.7.3

Durchführung einer unabhängigen und von der Kommission im Rahmen des europäischen sektoralen sozialen Dialogs finanzierten Untersuchung, in der die mittel- und langfristige Zukunft der Branche unter Berücksichtigung der neuen Technologien, der Entwicklung des Verbraucherverhaltens und der Strategien von Lieferanten und Auftraggebern beleuchtet wird.

4.7.4

Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder eines Branchenrates für Berufe und Qualifikationserfordernisse, der eine Bestandsaufnahme der derzeitigen und künftigen Berufe vornimmt. Die eingehende Kenntnis der Qualifikationserfordernisse ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Entwicklung geeigneter Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen.

4.8   Die Kommission sollte ein allen Interessenträgern zugängliches System zur Erfassung von zuverlässigen Informationen und Daten entwickeln, damit die Entwicklung der Branche effizient verfolgt werden kann.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  IFO, Investitionstest, München, Frühjahrsgutachten 2008.

(2)  Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Druckindustrie, Europäische Kommission, 2007.

(3)  Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Druckindustrie, Europäische Kommission, 2007.

(4)  Die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Druckindustrie, Europäische Kommission (2007).

(5)  The Future of Paper and Print in Europe, Stationers’ and Newspaper Makers’ Company (2009).

(6)  GENNARD, J., „The Impact of the financial crisis on the European graphical industry“ (2009).

(7)  Konferenz der europäischen Tiefdruck- und Offsetdruckindustrie, 16.-20. März 2009, Verona (Italien).

(8)  Ebd.

(9)  GENNARD, J., Report on UNI Europa’s collective agreements (2009).

(10)  GENNARD, J., Annual Collective Bargaining Survey, UNI Europa (2008).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/105


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Wandel und Perspektiven des Teilsektors ‚Textile Dienstleistungen‘ in Europa“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/17

Berichterstatter: Antonello PEZZINI

Ko-Berichterstatter: Peter BOOTH

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 18. Februar 2010, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Wandel und Perspektiven des Teilsektors ‚Textile Dienstleistungen‘ in Europa“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Beratende Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) nahm ihre Stellungnahme am 1. Juli 2010 an.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 138 gegen 1 Stimme bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen  (1)

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) betont die Bedeutung des Wirtschaftssektors „Textile Dienstleistungen“ in Europa, der sich sowohl in wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht als auch aufgrund seiner engen Verbindung mit den örtlichen Unternehmen und Beschäftigten viel versprechend entwickelt. Er kann somit ständig wichtige Beiträge zur Entwicklung einer europäischen Wirtschaft leisten, die Arbeitsplätze und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sichert.

1.2   Der EWSA fordert, dass die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen eine Pilotmaßnahme zur kartografischen Darstellung der Standorte und Größe der einschlägigen Unternehmen, der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sowie des Ausmaßes der Schattenwirtschaft in diesem Bereich einleitet. Gleichzeitig fordert er, dass gründliche Überlegungen zur NACE-Klassifizierung dieses Wirtschaftszweigs in Angriff genommen werden, um eine angemessene Einordnung im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beschäftigungsentwicklung in diesem Bereich sicherzustellen.

1.3   Im Zusammenhang mit den Initiativen der EU-2020-Strategie zur Eindämmung der globalen Erderwärmung empfiehlt der EWSA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, bei der Erarbeitung neuer Umweltvorschriften die Nachhaltigkeit und effiziente Ressourcennutzung des Wirtschaftssektors „Textile Dienstleistungen“ und seine Kapazitäten zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Investitionsförderung gebührend zu berücksichtigen.

1.4   Der Ausschuss hält es für unerlässlich, einen strukturierten sozialen Dialog auf europäischer und auf nationaler/regionaler Ebene zu entfalten, und empfiehlt der EU, Netze für den Austausch bewährter Verfahren zu finanzieren, die auf Folgendes abzielen:

Entwicklung von Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen sowie der entsprechenden Bildungserfordernisse, die mithilfe einer spezifischen Maßnahme des CEDEFOP zu definieren sind;

Festlegung fairer Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Bilbao;

angemessene Vertretung der Sozialpartner des Sektors im Europäischen Ausschuss für Wartungsdienstleistungen.

1.5   Der Ausschuss betont, wie wichtig die korrekte Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die ordnungsgemäße Errichtung und Leitung Europäischer Betriebsräte ist, wobei auf europäischer Ebene mit Unterstützung des Instituts für technologische Zukunftsforschung (IPTS) in Sevilla ein sektorbezogener und mitwirkungsorientierter Foresight-Prozess eingeleitet werden muss.

1.6   Die Anwendung europäischer Sozial- und Umweltstandards im umweltgerechten und sozial orientierten öffentlichen Auftragswesen und die uneingeschränkte und transparente Umsetzung der einschlägigen Vorschriften sind nach Ansicht des Ausschusses eine unabdingbare Voraussetzung für die gesunde Entwicklung des Sektors und die durchgängige Einhaltung der technischen und sozialen Qualitätsnormen; dies bezieht sich speziell auf das Verfahren der Unterauftragsvergabe und die Haftungsregelung, in die die gesamte zertifizierte Lieferkette einbezogen werden muss.

1.7   Der Ausschuss fordert, dass

in den jährlichen Arbeitsprogrammen des 7. FuE-Rahmenprogramms,

im Mehrjahresprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, und

in den Strukturfonds

den einschlägigen Projekten für technologische und organisatorische Innovation des Sektors angemessener Raum gewidmet wird; dies gilt vor allem für die effiziente Nutzung und Einsparung von Ressourcen, für die integrierte Logistik und die Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte, bei denen auch auf GALILEO-Anwendungen zurückgegriffen werden kann. Die EIB sollte Investitionen - insbesondere für KMU - fördern.

1.8   Der Ausschuss fordert, dass die europäischen Normungsorganisationen, auch auf der Grundlage von Mandaten der Europäischen Kommission, ihre Bemühungen im Bereich der Ausarbeitung immer höherer ökologischer, sozialer und technologischer Standards für den gesamten Sektor fortsetzen, um die Qualität der Erzeugnisse, Prozesse und Dienstleistungen zu sichern und die Arbeitsbedingungen des Personals zu verbessern.

1.9   Nach Ansicht des Ausschusses sollten die Strukturfonds auf regionaler Ebene dazu verwendet werden, die Netze europäischer Bezirke des Sektors innovativ auszubauen und bilaterale Einrichtungen insbesondere zur Aus- und Weiterbildung, auch auf sprachlichem Gebiet, zu entwickeln.

1.10   Der EWSA hält die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahrensweisen für wichtig, wie z.B. die Schaffung von bilateralen Einrichtungen, die in verschiedenen Staaten bereits bestehen und die bei der Entwicklung der Humanressourcen des Sektors gute Ergebnisse erzielt haben.

1.11   Der EWSA unterstreicht die Bedeutung einer europaweiten Kampagne zur Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Transparenz im Wirtschaftszweig „Textile Dienstleistungen“ und zu den Beschäftigungsbedingungen und -aussichten des Sektors unter voller Anwendung der Charta der Grundrechte und insbesondere der gewerkschaftlichen Rechte und des Rechts auf Tarifverhandlungen.

1.12   Der Ausschuss empfiehlt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die Aufstellung einer Rahmenstrategie für den Wirtschaftsbereich „Textile Dienstleistungen“, deren Grundlage die vollständige Vereinbarkeit seiner Wirtschafts-, Produktions- und Beschäftigungsentwicklung mit den Zielen des nachhaltigen Wachstums, wie sie die „20-20-20“-Ziele bis 2020 beinhalten, bildet.

2.   Einleitung

2.1   Der Wirtschaftszweig „Textile Dienstleistungen“ umfasst ein breites und vielschichtiges Spektrum industriell organisierter Unternehmen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

Betrieb industrieller Wäschereien und Putzereien sowie Vermietung von Textilwaren für das verarbeitende Gewerbe, für Dienstleistungsunternehmen und Verbraucher;

Vermietung, Aufbereitung und Pflege von Arbeitsbekleidung und -overalls, Uniformen sowie Schutz- und Sicherheitsbekleidung;

Waschen, Vermietung, Aufbereitung und Endbehandlung von Wäsche für Hotels, Restaurants und Cafés;

Waschen, Vermietung, Sterilisation, Aufbereitung und Endbehandlung von Kleidungsstücken und Wäsche für Gesundheits-, Heil- und Pflegepersonal in Krankenhauseinrichtungen, Pflegeheimen und Gemeinschaftseinrichtungen;

Vermietung und Sterilisation von chirurgischen Instrumenten und Textilien und Vorbereitung/Lieferung von Sets mit sterilen medizinischen Ausrüstungen;

Lieferung, Vermietung und Aufbereitung intelligenter Textilprodukte mit integrierten benutzerfreundlichen und komfortablen Funktionen;

industrielle Veredlung, Filter, Absorptionsmittel zur Staubbekämpfung und ähnliche textile Dienstleistungen für Produktionsanlagen und sterile Bearbeitungskammern;

textile Gesundheits- und Hygienedienstleistungen sowie ergänzende/alternative Dienstleistungen für Textilerzeugnisse;

Veredelung und besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Modebranche.

2.2   Industrielle Wäschereidienstleistungen sind von größter Bedeutung für viele Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe und dem Fremdenverkehr wie etwa Betrieb von Restaurants, Hotels, Kantinen, Kreuzfahrtschiffen usw., aber auch Lieferung hochentwickelter Schutztextilien an ein breites Spektrum des verarbeitenden Gewerbes und des Handels; diese Dienstleistungen sind stark ortsgebunden und es besteht wenig Gefahr, dass sie aus der EU ausgelagert werden.

2.3   Wäschereidienstleistungen sind außerdem wichtig für die Textilindustrie, da die Erzeugnisse der Bekleidungshersteller zunächst einer Prüfung und einem Waschvorgang unterzogen werden müssen, bevor sie in den Handel gebracht werden können. Aufgrund des Arbeitsaufwands und der unabdingbaren Notwendigkeit, dass der Waschprozess zu tadellosen Ergebnissen führt, erfordern Wäschereidienste für die Textilindustrie Betreiber, die mit modernen Maschinen ausgerüstet sind, sowie ausgebildetes Personal, das unter geeigneten Bedingungen arbeitet.

2.4   Industrielle Wäschereidienstleistungen für Hotels umfassen das Waschen und die Pflege der gesamten Hotelwäsche, die einen fortgesetzten Pflege- und Waschzyklus durchlaufen muss. Das Unternehmen, das Wäschereidienstleistungen erbringt, muss - mittels einer effizienten Arbeitsorganisation und sachkundigem Personal - mit diesem schnellen Wäscheumschlag Schritt halten können, ohne dass es zu irgendwelchen Verzögerungen kommt.

2.5   Zu den Wäschereidiensten sind Dienstleistungen der Verleihung und Vermietung von immer hochwertigeren Erzeugnissen hinzugekommen, die fortschrittlichsten Leistungs- und Funktionsanforderungen sowie immer anspruchsvolleren Umweltvorschriften und technischen Normen entsprechen müssen, vor allem bei Schutzausrüstungen und bei moderner Militärausstattung.

2.6   In den letzten Jahren hat der Wirtschaftszweig „Textile Dienstleistungen“ im Ganzen sowohl für Unternehmen (B2B) als auch für Verbraucher (B2C) (2) wichtige Hochtechnologiesysteme entwickelt, was sowohl die Qualität und die technischen und ökologischen Standards traditioneller Dienstleistungen - einschließlich Hygienedienstleistungen - für Hotels und Krankenhäuser als auch die Lieferung ausgeklügelter und „intelligenter“ (3) Schutztextilien betrifft.

2.7   Der traditionelle Sektor erbringt mit einem Umsatz von etwa 9 Mrd. EUR (2007) beachtliche Leistungen; er ist räumlich konzentriert und wird von wenigen multinationalen Unternehmen beherrscht (4). Der übrige Markt ist in eine Vielzahl kleinerer Betriebe aufgestückelt, die in der Regel auf lokaler Ebene tätig sind. Es handelt sich um einen Markt, der sowohl hinsichtlich des Umsatzes (rund 10 Mrd. EUR pro Jahr) als auch hinsichtlich der Beschäftigtenzahl (über 200 000) stark wächst.

2.8   Der Sektor Hochleistungs-Schutzbekleidung ist deutlich im Aufwind und mit der neuen Generation intelligenter Textilien verbunden, die auf intelligenten Materialien, fortschrittlichen Produktionsprozessen, komfortablen integrierten Funktionen und individueller Risikoverhütung und -bewältigung beruht. Das derzeitige Volumen des EU-Marktes für persönliche Schutzausrüstungen (PSA), der zu den aussichtsreichsten „Leitmärkten“ in der EU gehört (5), wird auf 9,5 bis 10 Mrd. EUR geschätzt, wobei rund 200 000 Arbeitnehmer direkt oder indirekt an PSA-Produkten oder -Dienstleistungen beteiligt sind.

2.9   Die Marktnachfrage nach derartigen Produkten und Dienstleistungen ist abhängig von strengeren Reglungen für die persönlichen Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz, einer höheren Leistungsfähigkeit und höheren Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit des gesamten Personals, einem besseren Management der Gefahren für die Personen, der Verbreitung einer Zuverlässigkeitskultur und dem Wunsch, mögliche Beschwerden zu vermeiden.

2.10   Von entscheidender Bedeutung ist die Aufmerksamkeit, die der Sektor den Umweltsauswirkungen der textilen Prozesse und Dienstleistungen widmet. Im Wirtschaftsbereich „Textile Dienstleistungen“ wurden verschiedene Umweltverträglichkeitsprüfungen in Form von Lebenszyklusanalysen (Life Cycle Assessment) durchgeführt (6).

3.   Zweck der Initiativstellungnahme

3.1   In dieser Stellungnahme sollen die Bedingungen für eine Entwicklung des Wirtschaftszweigs „Textile Dienstleistungen“ untersucht werden:

bei der die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, ernst genommen werden,

die auf einem sektorbezogenen strukturierten Dialog beruht, der auf den verschiedenen Ebenen zwischen den Sozialpartnern geführt wird,

die verbunden ist mit einer wachsenden Qualifikation und beruflichen Kompetenz des Personals und mit Beschäftigungsaussichten, die sich auf verstärkte Bildungs- und Ausbildungsbemühungen stützen,

mit einem besseren Schutz der Umwelt und der Energie- und Wasserressourcen während des gesamten Lebenszyklus und Recyclings der Produkte,

mit Investitionen in technologische und logistisch-organisatorische Innovationen in einem offenen Umfeld, in dem der Missbrauch beherrschender Stellungen vermieden wird und günstige Bedingungen für die Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen gewährleistet sind,

mit der Förderung eines auf der Qualität und der Ausarbeitung und Anwendung fortschrittlicher technischer Normen gestützten Wettbewerbs,

mit der Transparenz des öffentlichen Auftragswesens und der vollständigen Beachtung der Umweltanforderungen und der Sozialklauseln, insbesondere in der Kette der Unterauftragsvergabe,

der Verstärkung der öffentlichen Wahrnehmung und Transparenz des Sektors, wodurch sein Ansehen aufgewertet wird.

3.2   Der EWSA veranstaltete am 11. Mai 2010 in Brüssel eine öffentliche Anhörung zum Thema. Daran nahmen Delegierte der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen der Branche auf nationaler und europäischer Ebene teil, ferner Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Kommission (GD ENTR), bilateraler Einrichtungen, die an verschiedenen nationalen Initiativen aktiv beteiligt sind, und einzelner repräsentativer Unternehmen, die als Produzenten und Dienstleister eine große Rolle spielen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Die Aufstellung einer Strategie und eines Aktionsplans für den Sektor setzt nach Ansicht des EWSA voraus, dass auf europäischer Ebene eine Pilotmaßnahme zur Bestandsaufnahme und Bewertung der verschiedenen hochdifferenzierten Bereiche des Wirtschaftszweigs der „Textilen Dienstleistungen“ in Europa, ihrer geografischen Verteilung und ihrer Größe auf Ebene der EU-27 eingeleitet wird, in denen die geschlechtsspezifische Dimension und der nicht regulierte informelle Sektor eine große Rolle spielen.

4.2   Der EWSA hält es für angebracht, den Sektor präziser zu definieren, um eine genauere Untergliederung im Rahmen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) für EUROSTAT zu ermöglichen und somit die wirtschaftliche Entwicklung, die Investitionen und Innovationen, die Beschäftigungslage und die Berufsqualifikationen besser verfolgen zu können.

4.3   Der Wirtschaftszweig „Textile Dienstleistungen“ ist besonders dynamisch und stark im Aufwind, wobei sein Entwicklungspotenzial eng mit der Verbesserung des soziokulturellen Umfelds und den wirtschaftlich-technischen Kapazitäten der Unternehmen verbunden ist.

4.4   Nach Ansicht des EWSA ist es wichtig, dass die europäischen Normungsorganisationen, auch auf der Grundlage von Mandaten der Europäischen Kommission, immer höhere ökologische, soziale und technologische Standards für sämtliche Sparten dieses Sektors ausarbeiten, um die Qualität der Erzeugnisse, Prozesse und Dienstleistungen sowie der Arbeitsbedingungen des Personals zu sichern und im globalen Wettbewerb bestehen zu können.

4.5   Der Sektor muss bei seiner Entwicklung von einem strukturierten sozialen Dialog auf europäischer und auf nationaler/regionaler Ebene profitieren können, in dem faire Arbeitsbedingungen aufgezeigt werden, die im Einklang mit den EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, zur Arbeitszeitgestaltung und zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eine gemeinsame Grundlage für diesen Sektor in Europa bilden. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass in diesem Sektor ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Grundsätzen der Kundenzufriedenheit und der Beschäftigungsmotivation hergestellt werden muss, wie dies bereits in einigen fortschrittlichen Produktionsbereichen geschieht.

4.6   Der EWSA hält es für die Entwicklung des Sektors für unerlässlich, dass die Charta der Grundrechte, insbesondere was die gewerkschaftlichen Rechte und das Recht auf Tarifverhandlungen angeht, ohne Abstriche in allen Produktions- und Dienstleistungssparten des Sektors in der Europäischen Union angewandt wird.

4.7   Der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren der Mitgliedstaaten ist nach Ansicht des Ausschusses ein Weg, den die EU beschreiten muss, indem sie grenzübergreifende europäische Projekte in diesem Bereich finanziert.

4.8   Der Umweltschutz muss für diesen Wirtschaftszweig Priorität besitzen, weshalb die Verbreitung des EMAS-Systems und von Umweltzeichen sowie die Anwendung der ISO-Normen 14000 gefördert werden müssen.

4.8.1   Die Industrieerhebungen 2006 bilden einen ausgezeichneten Ansatz für Überlegungen und Analysen, um die Entwicklung der verschiedenen Sektoren zu untersuchen (7). Sie sollten jedoch zumindest alle zwei Jahre aktualisiert werden und Gegenstand von Umweltfolgenbewertungen sein, die dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorzulegen sind.

4.8.2   Die Bemühungen des Sektors, mit Hilfe der Sozialpartner die Zertifizierung nach EN 14065 zu verbreiten, muss umfassend untersucht werden. Indem Regelungen für den Markt aufgestellt werden und - auch mit steuerlichen Anreizen - für die Verbreitung der bewährten Verfahren mit Qualitätszeichen gesorgt wird, soll unlauterer Wettbewerb unterbunden werden.

4.8.3   Bei der Auswahl der Bekleidungen, die für „Full-Service“-Lösungen infrage kommen sollen, muss die Funktionalität und Nachhaltigkeit der Merkmale während des gesamten Lebenszyklus des Textilerzeugnisses berücksichtigt werden.

4.8.4   Der EWSA hält es für wichtig, dass sich der Sektor aktiv für die Verwendung der Lösungsmittel und chemischen Wirkstoffe im Einklang mit der Gemeinschaftsverordnung REACH wie auch für die Einhaltung der europäischen Wassernormen einsetzt.

4.9   Der Ausschuss fordert, dass den einschlägigen Projekten für technologische und organisatorische Innovation des Sektors in den jährlichen Arbeitsprogrammen des 7. FuE-Rahmenprogramms und in dem Mehrjahresprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation wie auch bei den Maßnahmen der Strukturfonds angemessener Raum gewidmet wird - vor allem im Hinblick auf die integrierte Logistik und die Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte, bei denen auch auf logistische GALILEO-Anwendungen zurückgegriffen werden kann. Die EIB sollte Investitionen - insbesondere für KMU - fördern.

4.10   Im öffentlichen Auftragswesen muss die uneingeschränkte und transparente Anwendung der einschlägigen Vorschriften als unabdingbare Voraussetzung für eine umweltgerechte und sozial orientierte Entwicklung des Sektors gefördert werden; dies bezieht sich speziell auf das Verfahren der Unterauftragsvergabe und die Haftungsregelung, in die die gesamte Lieferkette einbezogen werden muss.

4.11   Im Bereich der technologischen und logistisch-organisatorischen Innovation muss für ein offenes Umfeld gesorgt werden, in dem der Missbrauch beherrschender Stellungen vermieden wird und günstige Bedingungen für die Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen gewährleistet sind.

4.12   Es ist erforderlich, eine wachsende Qualifikation und berufliche Kompetenz des Personals sowie Beschäftigungsaussichten zu gewährleisten, die sich auf verstärkte Bildungs- und Ausbildungsbemühungen stützen; hierzu müssen mit Unterstützung des Instituts für technologische Zukunftsforschung in Sevilla ein mitwirkungsorientierter Foresight-Prozess eingeleitet und Strukturfondsinterventionen zur Entwicklung bilateraler Einrichtungen vorgesehen werden, die der Konzertierung über die Aus- und Weiterbildung des Personals, auch auf sprachlichem Gebiet, dienen.

4.13   Die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz muss bei der qualitativen Entwicklung des Sektors im Vordergrund stehen: Die einschlägigen Sozialpartner müssen auf europäischer Ebene einen strukturierten Dialog entfalten und im Europäischen Ausschuss für Wartungssicherheit angemessen vertreten sein.

4.14   Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, alsbald eine Mitteilung über die mögliche europäische Wirtschafts- und Beschäftigungsstrategie zur Entwicklung des Wirtschaftssektors „Textile Dienstleistungen“ vorzulegen, um in Anlehnung an die Leitmarktinitiative für Europa, in der die textilen Dienstleistungen im Zusammenhang mit künftigen Erfolgsstrategien genannt werden, einen EU-Aktionsplan in diesem Bereich auszuarbeiten.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Weitere Informationen zu der Stellungnahme sowie zu den Beiträgen anlässlich der Anhörungen, zu den technischen Anhängen und zu den Ergebnissen statistischer Erhebungen können auf der Website des EWSA abgerufen werden:

http://www.eesc.europa.eu/sections/ccmi/Hearingsandconferences/Textile_2010/index_en.asp.

(2)  Vgl.: Komplexe Dienstleistungen in: „Entwicklung des europäischen Unternehmensdienstleistungssektors“ (Sondierungsstellungnahme), ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 26-33.

(3)  Siehe EUROPA INNOVA - INNOVATION WATCH. Sectorial Innovation Foresight: Textile and Clothing - INTERIM REPORT JUNE 2009 S. 3/4 und 9/10.

(4)  Elis, Rentokil, Johnson Service, Davis, Alsco, HTS, usw.

(5)  Siehe Lead Market Initiative for Europe/Mid-term progress report. SEK (2009) 1198 endg. vom 9.9.2009.

(6)  Siehe Anhang 1 (http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.fr.textile-services-sub-sector-in-europe).

(7)  Siehe Fußnote 5.


11.2.2011   

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C 44/110


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Förderung nachhaltiger grüner Arbeitsplätze für das Energie- und Klimapaket der EU“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/18

Berichterstatter: Edgardo Maria IOZIA

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss auf seiner Plenartagung am 16. Juli 2009, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Förderung nachhaltiger grüner Arbeitsplätze für das Energie- und Klimapaket der EU“ (Initiativstellungnahme).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 1. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 146 gegen 4 Stimmen bei 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme

1.1   „Ich möchte zeigen, dass Investitionen in klimafreundliche und energieeffiziente Technologien ein wirtschaftlicher Gewinn sind. Es bieten sich enorme Möglichkeiten.“

Connie HEDEGAARD, EU-Kommissarin für Klimapolitik.

1.2   Zu Beginn des dritten Jahrtausends stellen sich neue Fragen bezüglich der Zukunft der Erde. Die Gefahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel, die Zunahme des weltweiten Energiebedarfs, die relativ kurz bevorstehende Erschöpfung der traditionellen Energieträger sowie das gestiegene Umweltbewusstsein der Bürger, die geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung und Abmilderung der negativen Auswirkungen der Treibhausgasemissionen fordern, unterstreichen die Notwendigkeit, das bisherige Entwicklungsmodell zu überdenken, den Verbrauch zu senken und die Nutzung alternativer und erneuerbarer Energieträger auszubauen, die zur Senkung der Emissionen beitragen. Die politischen Maßnahmen der EU sollten auf die Entwicklung eines grünen, sozialen und wettbewerbsfähigen Europas ausgerichtet werden.

1.3   Die Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit zu stärken und die Abhängigkeit von politisch instabilen oder in Wettbewerb stehenden Gebieten zu senken – zusammen mit einer kontinuierlichen Änderung des Energiemix zugunsten sauberer und erneuerbarer Energieträger – geben Grund zur Annahme, dass die „neue grüne Wirtschaft“ eine nachhaltige Wirtschaft und das Beschäftigungswachstum erleichtert. Ferner wird sie zu einem neuen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gleichgewicht beitragen.

1.4   Der EWSA möchte mit dieser Stellungnahme die Zukunftsperspektiven der „neuen grünen Arbeitsplätze“ untersuchen und geeignete Instrumente zu ihrer Unterstützung und Förderung ausmachen.

1.5   Um die Auswirkungen dieser neuen Maßnahmen zu bewerten, muss der Saldo zwischen neu geschaffenen Arbeitsplätzen und alten, wegfallenden Arbeitsplätzen berücksichtigt werden. Bei Letzteren geht es um manuelle Berufe (im Kohlebergbau, im Baugewerbe und in der Wartung traditioneller Kraftwerke usw.). Diese Wandlungsprozesse müssen durch Maßnahmen zur Einkommenssicherung und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung flankiert werden. Die „neue grüne Wirtschaft“ muss von den Arbeitnehmern und Bürgern als eine große Chance verstanden werden, sie muss den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit entsprechen und sollte zu einer sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltigen Entwicklung führen.

1.6   Eine europäische Strategie für einen Übergang zu einer Wirtschafts- und Industriepolitik zur Senkung der Treibhausgasemissionen muss auf dem Dialog zwischen den Regierungen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft basieren, der geführt werden sollte über wirtschaftliche und industrielle Veränderungen und über die Investitionen in angemessene Technologien für neue und menschenwürdige grüne Arbeitsplätze und in „neue grüne Kompetenzen“.

1.7   Für den Erfolg dieser Strategie ist die Einbindung der nationalen und lokalen Behörden, der Unternehmen und der Gewerkschaften in einen ständigen Dialog zur Überprüfung der Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt unabdingbar. Fortschritte sind nur möglich, wenn die Sozialpartner und die organisierte Zivilgesellschaft eingebunden werden. Der EWSA begrüßt die Schaffung einer Generaldirektion für Klimapolitik (GD CLIMA), die sowohl das interne wie das externe Handeln der Union in Bezug auf Anpassung an den Klimawandel und dessen Abmilderung koordinieren soll.

1.8   Der EWSA hält es für unerlässlich, ein ständiges Konsultationsinstrument einzurichten, um den Auswirkungen des sozioökonomischen Wandels zuvorzukommen, die Tätigkeiten der Fachräte zu koordinieren und den Dialog zwischen den Sozialpartnern und den staatlichen Stellen auszubauen. Außerdem sollte der Europäischen Umweltagentur die Zuständigkeit für die effektive Rückverfolgbarkeit der Emissionen auf allen Ebenen der Produktion und des Verkehrs übertragen werden. Für die Rückverfolgung sollte die Lebenszyklusanalyse (LCA) herangezogen werden, wie sie in der Normenreihe ISO 14040 und dem Grünbuch KOM(2001) 68 und der Mitteilung KOM(2003)302 über integrierte Produktpolitik definiert wird. Zumindest indirekt wird dies auch in den europäischen Verordnungen EMAS (761/2001/EG) und Umweltzeichen (1980/2000/EG) empfohlen.

1.9   Die EU spielt bei der Förderung grüner Arbeitsplätze eine entscheidende Rolle. In Bezug auf Investitionen heißt dies: Maßnahmen zur Förderung der Aktivitäten und der Branchen und gemeinsames Engagement mit den Mitgliedstaaten im Sinne einer stabilen Rechtslage zur spürbaren Senkung der Verwaltungslasten und zur ständigen Berücksichtigung der Erfordernisse von KMU. Was den Arbeitsmarkt betrifft geht es um die Auflegung spezifischer Programme für die Förderung der beruflichen Bildung, vor allem aber der Umschulung der vom industriellen Wandel bedrohten Arbeitnehmer, die ihre gegenwärtigen Arbeitsplätze und Einkommenshöhe verlieren könnten. Die Mitgliedstaaten müssen mittels Steueranreizen für Unternehmen und Nutzer und der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsrechten die Energieeffizienz und Investitionen in erneuerbare Energieträger, die Forschung und die Entwicklung fördern. Vor allem bei der derzeitigen Krise sind solche Maßnahmen dringend erforderlich.

1.10   Die öffentlichen Aufträge spielen auch eine wichtige Rolle. Über 15 % des europäischen BIP werden durch öffentliche Aufträge generiert. Vorzugsklauseln für Waren und Dienstleistungen, die sich durch ökologische Nachhaltigkeit auszeichnen, können den Markt dahingehend beeinflussen, dass die Investitionen in die technologische Innovation rascher steigen.

1.11   Die Union gibt insgesamt - sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten - noch zu wenig für die Forschung aus. In der EU sind dies weniger als 2 % des BIP gegenüber 2,6 % in den USA und 4 % in Japan. Europa braucht mehr Investitionen in FuE, und es ist von grundlegender Bedeutung, diese Forschung auf eine Gesellschaft mit geringen Treibhausgasemissionen auszurichten.

1.12   Die größten Entwicklungsmöglichkeiten bieten alle traditionellen Aktivitäten und Arbeiten, die stärker ökologisch ausgerichtet werden können. Dabei spielt die Zivilgesellschaft eine tragende Rolle. Umwelterziehung für Jugendliche, Berufsausbildung, Kommunikation und Informationen für Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger sind vorbereitende grundlegende Aktivitäten für die Entwicklung einer neuen grünen Wirtschaft. Der EWSA engagiert sich im Rahmen des Projekts „Pinocchio“ aktiv bei der Unterstützung solcher Aktivitäten.

1.13   Die Landwirtschaft könnte ebenfalls einen äußerst wichtigen Beitrag leisten - sowohl bei der Umstellung der Produktionsverfahren als auch bei der Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft und dem Anbau von Biomasse. Der Aspekt der Landschaftspflege und des Umweltschutzes rückt die Landwirtschaft und ihre Verbände bei einer großen Sensibilisierungs- und Informationskampagne für die Vorzüge der neuen grünen Wirtschaft an vorderste Front.

1.14   Biomasse ist der weitaus wichtigste erneuerbare Energieträger - die Zahlen aus dem Jahr 2008 zeigen, dass die biogenen Energieträger in Europa gegenüber allen anderen erneuerbaren Energieträgern deutlich überwiegen. In der EU-27 wurden zwei Drittel der erneuerbaren Primärenergie - d.h. 66,1 % von insgesamt etwa 6 200 PJ - aus Biomasse gewonnen.

1.15   In einer Zeit wirtschaftlicher Probleme und begrenzt verfügbaren Kapitals sollten die Bemühungen auf einige wenige Prioritäten ausgerichtet werden, die für Europa im Hinblick auf die globale Wettbewerbsfähigkeit, den Umweltschutz und die Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten in den kommenden Jahren wesentlich sind. In den Augen des EWSA gehören zu den vorrangigen Bereichen erneuerbare Energieträger, nachhaltiger Verkehr und Niedrigstenergiehäuser.

1.16   Der öffentliche Sektor muss diesen Branchen in der Übergangsphase maximale Unterstützung zuteil werden lassen. Zögerliches politisches Handeln, ein instabiler und inkohärenter Rechtsrahmen und bürokratische Hürden sind die größten Hindernisse für die Konzipierung der Aktivitäten und die Schaffung guter und menschenwürdiger grüner Arbeitsplätze.

2.   Einleitung

2.1   Der Energiemarkt

2.1.1   Die Entwicklung sämtlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit den neuen Energien wurde durch die Finanz- und Wirtschaftskrise gewiss verlangsamt.

2.1.2   Im Jahr 2009 war ein tiefer Einbruch bei den Transaktionen auf dem Gas- und Erdölmarkt zu verzeichnen, und zwar ein Rückgang um 19 % des Wertes bzw. um über 90 Mrd. Dollar (World Energy Outlook 2009, IEA). Trotz des stagnierenden Verbrauchs wird bei den Schätzungen für 2030 von einem Anstieg des Energiebedarfs um 40 % ausgegangen, der dann 16,8 Mrd. Tonnen Rohöl-Äquivalente (Gtoe) erreichen wird.

2.1.3   Auf die fossilen Brennstoffe werden jedenfalls im Zeitraum von 2007-2030 über 77 % des Anstiegs des Energiebedarfs entfallen. Dabei wird der Erdölbedarf von gegenwärtig 85 Mio. Barrel pro Tag (mb/d) auf 88 Mio. mb/d im Jahr 2015 und bis auf 105 mb/d im Jahr 2030 steigen.

2.1.4   Laut World Energy Outlook 2009 kann der Klimawandel bekämpft und eingedämmt werden, aber nur im Zuge einer tiefgreifenden Umwandlung des Energiesektors. In dem Bericht wird das 450-Szenario vorgeschlagen, bei dem drastische Maßnahmen mit klaren Zeitvorgaben ergriffen werden müssen, um die CO2-Konzentration in der Atmosphäre langfristig auf 450 Teile pro Million CO2-Äquivalente und den globalen Temperaturanstieg auf 2 °C gegenüber den vorindustriellen Werten zu begrenzen. Um diesem Szenario gerecht zu werden, muss laut Internationaler Energie-Agentur (IEA) die Nachfrage nach fossilen Brennstoffen ihren Höhepunkt bis 2020 erreichen, und die energiebedingten CO2-Emissionen müssen bis 2030 auf 26,4 Gt (Gigatonnen) - gegenüber 28,8 GT im Jahr 2007 - zurückgehen.

2.2   Energieeffizienz

2.2.1   Die Energieeffizienz-Programme der Europäischen Union verfolgen das Ziel, die Energieintensität im Zeitraum von 2005 bis 2020 jährlich um 3,3 % zu verringern, was eine Einsparung von 860 Mio. t RÖE pro Jahr ermöglicht. Dieses anspruchsvolle Ziel sollte nach Möglichkeit mit obligatorischen Maßnahmen verbunden sein, was umfangreiche Investitionen erforderlich macht. Diese wiederum dürften zu erheblichen, von der Kommission in einer Größenordnung von über 100 Mrd. EUR pro Jahr bezifferten Einsparungen führen (Mitteilung der Kommission - Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen, KOM(2006) 545 endg.).

2.2.2   Der EWSA hat sich in verschiedenen Stellungnahmen für die europäischen Initiativen für die Verbreitung der Energieeffizienz-Programme ausgesprochen (1). Leider musste er jedoch auch feststellen, dass die Mitgliedstaaten die entsprechende Begeisterung vermissen lassen (2). Der EWSA bekräftigt Folgendes: „Ein oftmals übersehener Aspekt der Maßnahmen zur Ökologisierung ist ihr wirtschaftlicher Nutzen“. Eine „grüne Wirtschaft“ ist eine Möglichkeit zur Bewältigung der weltweiten Krise. Diese neu entstehende umweltgerechte Wirtschaft schafft neue Beschäftigungsmöglichkeiten. Kommissionsmitglied Dimas betonte, dass „grüne Investitionen“ in den nächsten zehn Jahren für 2 Millionen neue Arbeitsplätze in der EU sorgen werden. Eine „grüne Wirtschaft“ ist also kein Luxus (3).

2.2.3   Die Kommission muss eine Überprüfung der Energieeffizienz-Strategie in Angriff nehmen. Die bislang erzielten Fortschritte entsprechen nicht dem erwarteten Nutzen. Die relative Stabilisierung des Ölpreises, der von einer Rekordhöhe von 147,27 USD am 11. Juli 2008 auf durchschnittlich 53,56 USD pro Barrel im Jahr 2009 gefallen ist (2008 betrug der Durchschnitt 91,48 USD pro Barrel), hat entsprechende Investitionen sicherlich nicht begünstigt (WTRGEconomics).

2.2.4   Die Überarbeitung der Richtlinie über Energieeffizienz im Wohn- und Arbeitsbereich, durch die der Kreis derjenigen, die bei Neubauten und Modernisierungen des Gebäudebestands strukturelle Maßnahmen durchführen müssen, erheblich ausgeweitet wird, sowie die Verordnungen über die Emissionen von Kfz und leichte Nutzfahrzeuge (im Legislativprozess) verlangen der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen ab, um die geplanten Emissionsziele erreichen zu können. Dies wird zu erheblichen Effizienzgewinnen und folglich zu einer Senkung des Verbrauchs führen.

2.2.5   Im EurObserv'ER-Bericht 2009 (EurObserv'ER 2009 - The State of Renewable Energies in Europe, 9. Bericht von EurObserv'ER) wurden die direkten Beschäftigungseffekte der verschiedenen mit den erneuerbaren Energieträgern zusammenhängenden Technologien in 14 EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Spanien, Dänemark, Schweden, Italien, Österreich, Polen, Finnland, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Slowakische Republik, Slowenien und Luxemburg) analysiert. 2008 konnten dank der Technologien für erneuerbare Energien insgesamt 660 000 Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden. Davon sind mehr als 42 % (ca. 278 000) auf biogene Energieträger (Biomasse im engeren Sinne) zurückzuführen. Durch Investitionen in Biomasse kann für nachhaltige Beschäftigung, eine geringere Energieabhängigkeit Europas und eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen gesorgt werden.

3.   Wirtschaftskrise und grüne Arbeitsplätze

3.1   Die schwere Wirtschaftskrise hat gravierende Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Das Gesamtdefizit der Eurozone lag 2009 bei 6,4 % und wird von der Kommission auf 6,9 % im Jahr 2010 veranschlagt. Dies macht strenge Sparpläne erforderlich, um das Defizit innerhalb kurzer Zeit wieder in den Rahmen der Kriterien des Stabilitätspakts zurückzuführen. Der EWSA warnt vor leeren Worten und politischer Untätigkeit, wenn es um die Förderung des grünen Wachstums geht.

3.2   Für die Pläne zur Förderung der erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz-Programme stehen immer weniger Mittel zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen mehr als die geplanten 50 % der Mittel aus den Versteigerungen der Emissionszertifikate (Emissionshandelssystem) für die Programme zur Förderung der Energieeffizienz und für die Investitionen in erneuerbare Energieträger, die nachhaltige Mobilität und den Verkehr im Allgemeinen verwenden.

3.3   Es besteht die Gefahr, dass ein falsches Bild von der Bekämpfung des Klimawandels nur durch die Senkung des Verbrauchs entsteht. Die Energierentabilität (EROI) muss berücksichtigt und der Begriff der Nachhaltigkeit mit dem der Entwicklung verbunden werden, mit einer neuen Wirtschaft, die keine „nachhaltige Rezession“ verfolgt, die mit entsprechender Arbeitslosigkeit verbunden ist und unausweichlich zur Senkung des Lebensstandards der Menschen führen würde, ohne zu wesentlichen Veränderungen zum Schutz der Erde geführt zu haben.

3.4   Die Unternehmen - und insbesondere KMU - haben außerdem mit einer ernsthaften Kreditklemme zu kämpfen. Bei weniger Mitteln für die regulären Aktivitäten wird es geradezu unmöglich, in mitunter kostspielige Sanierungsmaßnahmen zu investieren, die sich oft erst nach einigen Jahren amortisieren. Hier sind gezielte Fördermaßnahmen erforderlich.

3.5   Die ILO hat im Rahmen eines Kommentars zu einer aktuellen Initiative der Kommission (Duncan CAMPBELL, Direktor der ILO-Abteilung für Wirtschafts- und Arbeitsmarktanalyse) folgende Begriffsbestimmung vorgeschlagen:

„Grüne Arbeitsplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie den ‚ökologischen Fußabdruck‘ verringern“,

indem der Verbrauch von Energie und Wasser und die Produktion von Abfall gesenkt wird;

indem die Wirtschaft kohlenstofffrei gemacht und der Materialverbrauch eingedämmt wird;

indem die Treibhausgasemissionen gesenkt werden;

indem Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawechsel ergriffen werden;

und indem das Ökosystem geschützt und saniert wird.

3.6   Nach Auffassung der ILO - die in Zusammenarbeit mit internationalen Unternehmer- und Gewerkschaftsverbänden seit Jahren vertiefte branchenspezifische Untersuchungen zu grünen Arbeitsplätzen durchführt - kommen für dieses Thema in erster Linie folgende Branchen und Bereiche in Betracht:

Energie

Integrierter Zyklus Vergasung/ CO2-Abscheidung

Kraft-Wärme-Kopplung

Erneuerbare Energien (Windkraft, Solarenergie, Biokraftstoffe, Geothermie, Kleinwasserkraft); Brennstoffzellen

Verkehr

Fahrzeuge mit effizienteren Motoren

Elektro-Hybridantrieb und Brennstoffzellen-Fahrzeuge

CarSharing

Öffentliche Verkehrsmittel

Nicht motorisierter Verkehr (Fahrrad, zu Fuß), Wandel der Flächennutzungspolitik und der Besiedlungsmuster (Verringerung der Entfernungen und der Abhängigkeit vom motorisierten Verkehr)

Unternehmen

Emissionsminderung (Reinigungsvorrichtungen und andere Filtertechnologien)

Energie- und Materialeffizienz

Saubere Produktionstechnologien (Schadstoffvermeidung)

Design der Herstellungszyklen nach der „Cradle to Cradle“-Methode (geschlossene Systeme nach der Definition von William McDONOUGH und Michael BRAUNGART)

Gebäude

Energieeffiziente Beleuchtung, Haushalts- und Bürogeräte

Heizen und Kühlen mit Solarenergie und Sonnenkollektoren

Altbausanierung mit neuen Technologien

Ökologisches Bauen (Energiesparfenster, Isolierung, Baumaterialien, Heizung, Belüftung und Kühlung)

Mit Solarenergie versorgte Passivhäuser, emissionsfreie Gebäude

Materialmanagement

Recycling

Ausweitung der Produzentenhaftung, Rücknahme und Erneuerung

Entmaterialisierung

Lebensdauer und Reparatur der Produkte

Einzelhandel

Förderung hocheffizienter Produkte und Einsatz von Ökolabels

Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe von Wohngebieten

Verringerungen der Verbringungswege (von der Herstellung der Produkte bis zur Verkaufsstelle)

Neue Dienstleistungswirtschaft (Verkauf von Dienstleistungen, nicht von Produkten)

Landwirtschaft

Bodenerhaltung

Wassereffizienz

Organische Anbaumethoden

Verringerung der Distanz zwischen Erzeugern und Markt

Forstwirtschaft

Aufforstung und Wiederaufforstungsprojekte

Agrar-Forstwirtschaft

Nachhaltige Forstwirtschaft und Zertifizierung

Stopp der Entwaldung

3.7   Grüne Arbeitsplätze müssen sich in den meisten Tätigkeitsbereichen durch ein hohes Niveau der Kompetenz und beruflichen Qualifikation auszeichnen.

4.   Maßgebliche Akteure und gute Beispiele

4.1   Bei einer Anhörung am 23. März 2010 im EWSA haben maßgebliche Vertreter der Verbände wertvolle Beiträge zu der Debatte geleistet.

4.2   Der Präsident der Sektion Bergamo des italienischen Handwerksverband (Confartigianato) stellte die grüne Energiewoche vor: In 16 Diskussions- und Informationsveranstaltungen vertieften 80 Redner und Hunderte von Teilnehmern rechtliche und technische Fragen der Energieeinsparung und der ökologischen Nachhaltigkeit. Dies ist ein hervorragendes Beispiel für die Rolle, die die berufsständischen Vereinigungen bei der Verbreitung einer neuen Kultur spielen können und müssen. Vorgestellt wurden neue Energiedienstleistungen wie eine Anlaufstelle für Unternehmen zur Energiefachberatung; ein Service für den Kreditzugang und zur Unterstützung von Investitionen, auch mithilfe der Kreditgenossenschaft des Verbands sowie eine Initiative zur technischen Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Ingenieurswissenschaften der Universität Bergamo.

4.3   Der für die europäische Klima- und Energiepolitik zuständige Vertreter des WWF unterstrich in seinem Beitrag die positiven Auswirkungen der grünen Wirtschaft, von denen laut Untersuchungen des WWF ausgegangen werden kann. Die Umweltschutzverbände setzen sich offensichtlich stark für eine Politik zur Förderung kohlenstoffarmer oder besser noch emissionsfreier Energien ein.

4.4   Der Vorsitzende der polnischen Gewerkschaft für Bergbau und Energie verdeutlichte die Gefahren, die eine Politik der übermäßigen Benachteiligung manueller Berufe mit sich bringt. Es sei unabdingbar, die Beschäftigung durch Initiativen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, die weggefallene Arbeitsplätze ersetzen können, zu sichern. Wir müssten stets das Verhältnis zwischen neu geschaffenen Arbeitsplätzen und weggefallenen traditionellen Arbeitsplätzen im Hinterkopf behalten. Auch in Bezug auf die Löhne sei große Aufmerksamkeit geboten: einige neue grüne Arbeitsplätze würden geringer entlohnt und die Erzeugung eines Kilowatts Stroms aus Kohle sei nur halb so teuer wie bei der Verwendung erneuerbarer Energieträger. Ohne angemessene Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung besteht die ernste Gefahr, dass sich die Arbeitslosigkeit binnen kurzer Zeit verdoppelt. Außerdem müssen angemessene Formen der Unterstützung der Mobilität der Arbeitnehmer vorgesehen werden.

4.5   Der Präsident des Verbands der Europäischen Bauwirtschaft betonte das große Engagement und Interesse der europäischen Unternehmen bezüglich Modernisierung und Erhöhung der Energieeffizienz des Wohnbestands und der öffentlichen und privaten Räumlichkeiten mit beruflicher Nutzung. Die Branche fordert keine besonderen finanziellen Beihilfen, strebt aber eine stabile und für eine bestimmte Zahl von Jahren feststehende Rechtslage an, um Investitionen planen und Unternehmenspläne aufstellen zu können. Das Baugewerbe fordert einen angemessenen konstanten Geldfluss, mit dem sicher gerechnet werden kann, und keine kurzfristigen Beihilfen. Eine angemessene Steuerpolitik könne den privaten Haushalten dabei helfen, sich solchen Investitionen zuzuwenden. Die Unternehmen seien bereit, ihren Teil zur unerlässlichen Ausbildung ihrer Arbeitnehmer beizutragen.

4.6   Der Präsident des Europäischen Architektenrats (ACE) unterstrich, dass die Ausbildung für eine nachhaltige Architektur in Europa weiterentwickelt werden müsse. Dabei sei eine ganzheitliche Sicht der Planung der Maßnahmen vor Ort erforderlich, weshalb das Berufsbild überdacht werden müsse. Nach Auffassung des ACE müssen gemeinsam mit den Bauunternehmen anspruchsvolle Ziele zur Verbesserung von Qualität und Energieeffizienz der Gebäude festgelegt werden. Der ACE hegt aufgrund unlängst gemachter negativer Erfahrungen Zweifel über den Nutzen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) für öffentliche Ausschreibungen.

4.7   Der Vertreter der Kommission verdeutlichte die großen Möglichkeiten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, die auf über 1 Mio. veranschlagt werden. Der Erfolg des 2. Geothermie-Kongresses zeige Entwicklungsmöglichkeiten auf. Beispielsweise kämen in Schweden auf 1 000 Einwohner 33 installierte Wärmepumpen - gegenüber 0,1 in Spanien. Die Entwicklung der erneuerbaren Energien werde vor allem durch Verwaltungslasten behindert. Energieeffizienz sei der Dreh- und Angelpunkt des ganzen Systems, vor allem in Bezug auf Gebäude. Die im Rahmen der nationalen Aktionspläne geschaffenen grünen Arbeitsplätze würden dauerhaft und wettbewerbsfähig sein.

4.8   Ein Vertreter der HTW Berlin bot in seinem Beitrag zahlreiche Daten und wertvolle Anregungen. Er verwies auf den starken internationalen Wettbewerb auf dem Markt für erneuerbare Energien, der von den USA und China dominiert werde. Annähernd 50 % der Solarpanele würden aus China und Taiwan ausgeführt.

4.9   Der Vertreter einer der größten spanischen Hersteller von Windkraftanlagen verwies auf die strategische Bedeutung dieser Branche, die ihre Entwicklung intelligenten und mutigen Maßnahmen schulde. Dadurch seien Investitionen gefördert und wirtschaftliche Wertschöpfung erzielt worden. Die Zukunftsaussichten seien trotz Krise rosig, sofern die Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien fortgesetzt würden. In seinen Ausführungen zitierte er Präsident OBAMA, dem zufolge „das Land, das die saubere Energiewirtschaft anführt, auch das Land sein wird, das die Weltwirtschaft anführt“ (Barack OBAMA, Ansprache zur Lage der Nation vom 27. Januar 2010).

4.10   Ein Vertreter des EGB unterstrich abschließend das Engagement des Europäischen Gewerkschaftsbunds für Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung grüner Arbeitsplätze, die der Würde, den Rechten und dem Lohnniveau der Arbeitnehmer gerecht werden müssen. Grüne Arbeitsplätze müssen per Definition menschenwürdige Arbeitsplätze sein. Der EGB hält Maßnahmen zur Abfederung des Übergangs sowie zur Ausbildungsförderung und zur Abschätzung des industriellen Wandels für unerlässlich.

5.   Zukunftsperspektiven

5.1   In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche, mitunter stark voneinander abweichende Zahlen zu den möglichen positiven Auswirkungen der grünen Arbeitsplätze, zur Energieeffizienz und zu den Initiativen zur Bekämpfung des Klimawandels vorgelegt. So gab es Schätzungen über Hunderttausende neue Arbeitsplätze, von denen aber tatsächlich wenig zu sehen ist. Ein ernsthaftes Problem ist die Bewertung der Nettobeschäftigungswirkung, d.h. unter Berücksichtigung der im gleichen Sektor weggefallenen Arbeitsplätze.

5.2   Derzeit kann man von 4,6 Mio. grünen Arbeitsplätzen ausgehen, berücksichtigt man ökologische Aktivitäten im engeren Sinne. Dazu müssten 8,67 Mio. Arbeitsplätze (das sind 6 % aller Beschäftigten der EU-27) hinzugefügt werden, wenn alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den natürlichen Ressourcen berücksichtigt werden, wie z.B. Forstwirtschaft oder Öko-Tourismus. Bei Verwendung der umfassendsten Definition wird eine ganz erhebliche Größenordnung erreicht: 36,4 Mio., d.h. 17 % der Beschäftigten, wobei auch die indirekte und induzierte Beschäftigung eingerechnet wird (GHK u.a., 2007). Diese Unterschiede werden von der Kommission in ihrem aktuellen Dokument über die Beschäftigung in Europa (Beschäftigung in Europa 2009) eingehend beleuchtet. Das Wachstum betrifft insbesondere den Bereich der erneuerbaren Energien, der ökologischen Landwirtschaft und in geringerem Maße die Aktivitäten im Rahmen der Sanierung des Baubestands.

5.3   Die wichtigsten Aktionsbereiche: Das Bauwesen

5.3.1   Mit 16,3 Mio. Arbeitnehmern und 7,6 % der Gesamtbeschäftigung gehört die Bauwirtschaft zu den wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft: im Jahr 2008 wurde ein Umsatz von 1 305 Mrd. EUR erwirtschaftet, das sind 10,4 % des BIP. Die induzierte Beschäftigung beläuft sich auf über 32 Mio. Arbeitnehmer (Jahresbericht 2009 des Verbands der Europäischen Bauwirtschaft FIEC).

5.3.2   Die europäische Bauwirtschaft engagiert sich aktiv in Projekten und Initiativen, die auf höhere Standards bei Energieeffizienz und Energieeinsparung abzielen. Im Bereich des 7. Rahmenprogramms mit den Projekten: Sunrise zur Integration der Fotovoltaik im Gebäudebereich; Cygnum für die Herstellung vorisolierter Holzpaneele unter Verwendung preiswerten Recyclingmaterials, die Niedrigenergiehäuser erschwinglicher werden lassen; und Mobi3con, ein System zur Verarbeitung von 3D-Daten im Baustellenbereich, um alle Abweichungen zwischen Planung und Ausführung vermeiden zu können. Der Verband der Europäischen Bauwirtschaft FIEC geht von Einsparungen von bis zu 6,2 Mrd. EUR aus.

5.3.3   Trotz der gravierenden Auswirkungen der Finanzkrise, die den Markt in einigen Ländern wie Spanien und Irland zum Erliegen gebracht haben, wird in der Branche davon ausgegangen, dass in den nächsten Jahren mindestens 800 000 neue Arbeitsplätze für spezialisierte Techniker und Ingenieure im Rahmen der Energiesparprogramme für Gebäude geschaffen werden müssen. Allein in Frankreich soll die Zahl der Beschäftigten im Bereich Energieeffizienz von Gebäuden zwischen 2007 und 2012 von gegenwärtig 169 000 auf 320 000 Beschäftigte steigen (Studie von Ademe, - Agence de l’Environnement et de la Maîtrise de l’Energie, 2008).

5.3.4   Eine weitere Branche, bei der ein Beschäftigungsanstieg erwartet wird, ist die der Energiedienstleister (ESCO - Energy Service Company). Dies sind Unternehmen, die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchführen, dabei das Risiko der Maßnahme übernehmen und den Endkunden von jeder organisatorischen und investitionsspezifischen Belastung befreien. Die Verbreitung dieser Unternehmen wurde in einigen Staaten durch die Großproduzenten behindert, die eine drastische Senkung des Verbrauchs befürchteten (4).

5.3.5   Die berufliche Aus- und Weiterbildung ist für die angemessene Steuerung des industriellen Wandels unerlässlich: Die FIEC und die Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) arbeiten an der Entwicklung gemeinsamer Initiativen für die berufliche Qualifikation und an grenzüberschreitenden Ausbildungsprojekten.

5.4   Erneuerbare Energien

5.4.1   2008 waren 190 000 Personen in der Fotovoltaik-Industrie beschäftigt (130 000 unmittelbar und 60 000 indirekt). Dank des Marktes der EU-27 wird von 2,2 Mio. Arbeitsplätzen bis 2030 in dieser Branche ausgegangen, wobei die Nettobeschäftigungswirkung sehr bescheiden ist: Bei der Hypothese eines Exportanteils von 15 % liegt die Nettowirkung für die EU-27 bis 2030 bei ca. 162 000 Arbeitsplätzen (20 000 in 2010 und 49 000 bis 2020) (EPIA – Europäischer Verband der Fotovoltaik-Industrie, 2009).

5.4.2   Die Fotovoltaik-Branche benötigt hoch spezialisierte Fachkräfte für Forschung, Entwicklung und Wartung. Architekten und Ingenieure werden die Integration dieser Technik in städtische Kontexte zu untersuchen haben, die sich durch historische Stadtzentren von hohem landschaftlichem und kulturellem Wert auszeichnen. Die installierte Gesamtleistung ist in Europa von 1 981 MW im Jahr 2005 auf 9 405 MW in 2008 gestiegen und hat sich zwischen 2007 und 2008 fast verdoppelt (EPIA, Global Market Outlook for Photovoltaics until 2013-2009, Untersuchung von A.T. Kearney). Es sind Fachkurse für die Ausbildung von jährlich mindestens 50 000 neuen Beschäftigten bis 2030 erforderlich. Die bestehenden Master- und Postgraduierten-Studiengänge zur spezifischen Fachausbildung im Bereich Fotovoltaik sind noch nicht ausreichend.

5.4.3   Windkraft ist mit 64 935 MW installierter Leistung Ende 2008 bereits heute die wichtigste Quelle für Strom aus erneuerbaren Energien. 2007 lag die Zahl der unmittelbar Beschäftigten bei 108 600 Personen, während die indirekte Beschäftigung bei 154 000 Personen lag. 59 % davon sind in der Produktion von Windkraftanlagen und Zubehör beschäftigt. Deutschland, Spanien und Dänemark sind die Länder mit der höchsten Beschäftigungsdichte in dieser Branche (Dachverband der europäischen Windenergiebranche EWEA - European Wind Association, 2009). Der europäische Verband der Branche geht davon aus, dass die Zahl der Beschäftigten im Jahr 2020 ca. 330 000 Personen erreichen könnte, mehr als das Doppelte der derzeit in dieser Branche Beschäftigten.

5.4.4   Aus einer in Spanien - einem Land, das sehr stark in alternative Energien investiert hat – durchgeführten Studie geht hervor, dass die Beschäftigung von 89 001 Personen im Jahr 2007 auf 228 000-270 000 Personen steigen dürfte, wobei auf zwei verschiedene Szenarien Bezug genommen wird (ISTAS - Instituto Sindical de Trabajo, Ambiente y Salud, 2009).

5.5   Verkehr

5.5.1   In der Automobil- und Lkw-Industrie sind ca. 2,2 Mio. Arbeitnehmer beschäftigt, wobei diese Zahl bei Berücksichtigung der induzierten Beschäftigung 9,8 Mio. Arbeitnehmer beträgt (ACEA - Europäischer Automobilindustrieverband). Zu dieser Zahl müssen die Beschäftigten des öffentlichen und privaten Nahverkehrs hinzugezählt werden. Die Gesamtzahl übersteigt 16 Mio. Personen, wenn auch die Eisenbahnen, Schifffahrtsunternehmen, die Luftfahrtindustrie und damit zusammenhängende Dienstleistungen sowie der Straßengüterverkehr eingerechnet werden.

5.5.2   Die Krise ist in diesem Bereich besonders stark zu spüren. Die Produktionsrückgänge belaufen sich auf 7,6 % in der Bussparte, 21,6 % in der Automobilbranche, 48,9 % in der Lieferwagensparte und bis zu 62,6 % in der Lkw-Fertigung: ein regelrechter Produktionseinbruch. In den anderen Verkehrsbranchen sieht es bei einem allgemeinen Rückgang der Aufträge und der Aktivitäten nicht viel besser aus.

5.5.3   Der Verkehrssektor wird mehr als die anderen Branchen mit den technologischen Herausforderungen im Zuge des Klimapakets und der daraus folgenden Regulierung der CO2-Emissionen zu kämpfen haben. Die Einbeziehung der Emissionen des Luftverkehrs in das europäische System für den Handel mit Emissionszertifikaten (ETS) wird die älteren Flotten belasten, die künftig für ihre Emissionen enorme Strafgelder zu bezahlen haben. Wie der EWSA bereits festgestellt hat (5), ist die „Anwendung dieses Systems auf die Schifffahrt, insbesondere auf Trampdienste, […] jedoch weitaus komplexer als auf die Luftfahrt; aufgrund der praktischen Handhabe des weltweiten Seehandels sind ETS-Berechnungen sehr schwierig.“

5.5.4   Es wird von einem erheblichen (und begrüßenswerten) Wachstum des Eisenbahnverkehrs sowohl in Bezug auf den Personen- als auch für den Güterverkehr ausgegangen. Erwartet wird ein Anstieg um 1 200 000 Arbeitsplätze im Personenverkehr und 270 000 im Güterverkehr gegenüber einem Verlust von 700 000 Arbeitsplätzen im Straßenverkehr bis 2030 (Untersuchung von Syndex, EGB und ISTAS, 2007).

5.5.5   Eine von einer klaren Politik zugunsten nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger flankierte nachhaltige städtische Mobilität wird für eine bessere Lebensqualität sorgen und einen erheblichen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten.

6.   Förderungsmaßnahmen für grüne Arbeitsplätze

6.1   Maßgebliche Interventionen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie mittels öffentlich-privater Partnerschaften sind unerlässlich, um die künftigen Herausforderungen anzunehmen. Diese bestehen darin, wirtschaftliche Entwicklung mit bedeutenden Senkungen der Schadstoffemissionen und der Möglichkeit mehr und besserer Arbeitsplätze zu verbinden.

6.2   Der derzeitige Zustand der öffentlichen Finanzen lässt - nach den Maßnahmen zur Stützung eines krisengeschüttelten Finanzsystems und aufgrund der anschließenden Wirtschaftskrise, die zu einer Verringerung der Steuereinnahmen aller Mitgliedstaaten führte - keine nennenswerten Handlungsspielräume erkennen.

6.3   Der EWSA schlägt die Schaffung eines „Europäischen Staatsfonds“ vor, der von der EIB und besonderen, vom Europäischen System der Zentralbanken und der EZB bereitgestellten Mitteln garantiert wird. Dieser soll zur Erreichung der Ziele in puncto Energieeffizienz und Energieeinsparung beitragen. Es ist ein europäischer „Marshall-Plan“ erforderlich, um den finanziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels gerecht werden zu können.

6.4   Die EIB, die bereits erfolgreich Aktivitäten zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger mitfinanziert, könnte die Verwaltung des Fonds übernehmen und die Verteilung der Mittel über die Kanäle des europäischen Bankensystems steuern.

6.5   Das Hauptproblem besteht in der Rationalisierung der Mittel. Es ist von zentraler Bedeutung, die Europäischen Strukturfonds, den Europäischen Sozialfonds und die Mittel aus dem 7. Rahmenprogramm entsprechend zu steuern und zu koordinieren, wobei die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission diese Koordinierung gewährleisten könnte.

6.6   Erforderlich sind auch private Mittel. Öffentlich-private Partnerschaften sollten mithilfe operativer und steuerlicher Anreize innerhalb eines sicheren und dauerhaften Bezugsrahmens gefördert werden.

6.7   Die Unternehmer- und Arbeitnehmerverbände und die in diesem Bereich engagierten zivilgesellschaftlichen Organisationen haben die Möglichkeit, bei der Verbreitung von Technologien, bei der Entstehung von Chancen, bei der Sensibilisierung und der Bildung und Ausbildung eine außerordentlich wichtige Rolle zu übernehmen. Die Zivilgesellschaft sollte bei solchen Projekten stets einbezogen werden.

6.8   Die Anwendung der IKT bei der Ressourcenoptimierung ist von zentraler Bedeutung. Aus einer aktuellen Untersuchung der Kommission (Studie: „The implications of ICT for Energy Consumption“ - e-Business Watch, Study report no 09/2008, http://www.ebusiness-watch.org/studies/special_topics/2007/documents/Study_09-2008_Energy.pdf) geht hervor, dass das Potenzial der IKT voll und ganz genutzt werden muss (6). Dies könnte sich für die Schaffung neuer grüner Arbeitsplätze als äußerst positiv erweisen.

6.9   Bezüglich der Energieeffizienz von Gebäuden hat der EWSA in einer Stellungnahme (7) geeignete politische Maßnahmen zur erleichterten Kontrolle der Energiestandards der Gebäude vorgeschlagen. Diese sehen Anreize für den Endverbraucher für den Erwerb und Betrieb entsprechender Anlagen und für Sanierungsmaßnahmen zur Wärmeisolierung vor.

6.10   In Bezug auf die Förderung der erneuerbaren Energieträger setzt sich der EWSA ein für die Unterstützung von FuE, für Programme zur Schaffung eines stabilen und tragfähigen Marktes, für die Unterstützung der Unternehmen und Endverbraucher mittels Steuererleichterungen und Anreize für die Erzeugung und den Verbrauch erneuerbarer Energien. Diese Programme sollten - nach Maßgabe des in Deutschland praktizierten Modells - langfristig angelegt sein. Dort sollen die staatlichen Beihilfen progressiv zurückgefahren und die Betreiber und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, eigene Investitionen zu tätigen.

6.11   Ein spezifisches Kapitel ist der allgemeinen und beruflichen Bildung zu widmen (8). Allgemeine Bildung ist unerlässlich für die Verbreitung des Wissens und die Sensibilisierung der kommenden Generationen, und berufliche Bildung ist die Voraussetzung für weitere Erfolge der neuen Technologien für die Steigerung der Energieeffizienz und die Bekämpfung des Klimawandels.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 22-35.

(2)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 54-59, und ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 39-42.

(3)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 20.

(4)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 54-59, ABl. C 318 vom 23.12.2009 S. 39-42.

(5)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 20.

(6)  ABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 87-91.

(7)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 62-71.

(8)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 15-19.


11.2.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/118


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Eine wirkungsvollere europäische Energiepolitik für die KMU und insbesondere für Kleinstunternehmen“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/19

Berichterstatter: Francis DAVOUST

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss auf seiner Plenartagung am 16. Juli 2009 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Eine wirkungsvollere europäische Energiepolitik für die KMU und insbesondere für Kleinstunternehmen“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 1. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 157 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Auf EU-Ebene:

Umdenken in der Energiepolitik nach der Devise „Vorfahrt für KMU“, um sicherzustellen, dass die Verbände der Klein- und Kleinstunternehmen am Rechtsetzungsverfahren beteiligt und in den Folgenabschätzungen auch die allerkleinsten Unternehmen erfasst werden und ein sektorspezifischer Ansatz begünstigt wird;

Einrichtung eines Forums für den dauerhaften Dialog mit den KMU-Verbänden zu den Auswirkungen der EU-Energiepolitik auf die Unternehmen, insbesondere die Kleinstunternehmen;

in Zusammenarbeit mit den Verbänden der betroffenen Unternehmen Definition derjenigen Maßnahmen, denen in den EU-Programmen Rechnung getragen werden muss, um diesen Unternehmen die bestmögliche Anpassung an die EU-Leitlinien zu ermöglichen;

Untersuchung der Auswirkungen der Ökoeffizienz-Programme auf die verschiedenen KMU-Kategorien und Verbreitung eines Leitfadens zu bewährten Verfahren;

Vereinfachung der Zugangs- und Nutzungsbestimmungen der bestehenden Energieeffizienz-Programme der EU für KMU;

Annahme eines Plans zur Förderung von Energiesparinnovationen und Schaffung eines Finanzinstruments zur Innovationsförderung, das den Anforderungen der Klein- und Kleinstunternehmen Rechnung trägt;

Konzipierung eines Rahmens zur Stärkung der Präsenz und der Tätigkeit der Energiedienstleistungsunternehmen (Energy Service Companies - ESCO) auf nationaler Ebene zugunsten der Kleinunternehmen;

Vereinfachung des Zugangs zu den Strukturfonds für die Kleinunternehmen, insbesondere über ihre Verbände;

Schaffung eines Rahmens zur Förderung kleiner Energieerzeugungsanlagen in den Mitgliedstaaten;

1.2   Auf nationaler Ebene:

Einrichtung eines nationalen Dialogforums mit den KMU-Verbänden;

Entwicklung von Bildungs- und Informationsprogrammen über sektorspezifische Kampagnen und zentrale Anlaufstellen, in erster Linie bei den zwischengeschalteten Organisationen der betroffenen Unternehmen;

Unterstützung für die Investitionsfinanzierung, Senkung der Versicherungskosten und Schaffung von steuerlichen Anreizen;

Schaffung von finanziellen Synergien zwischen EU, Mitgliedstaaten und Unternehmensverbänden im Hinblick auf die Einführung verschiedener Fördermaßnahmen für die Kleinunternehmen;

Einstellung von Beratern im Umwelt- und Energiebereich in den zwischengeschalteten Organisationen sowie Bereitstellung unabhängiger Diagnose- und Energieberatungsdienste;

1.3   auf regionaler Ebene:

Aufnahme von Energiebegleitung und -beratung, Bildungsmaßnahmen sowie Innovationsförderung und -finanzierung in die Prioritäten der Regionalprogramme;

Förderung kleiner Energieerzeugungsanlagen durch die Strukturfonds.

2.   Einführung

2.1   Hintergrund

2.1.1   Die Europäische Union hat eine Politik zur Verbesserung der Energieeffizienz auf den Weg gebracht, die auch eines der Elemente der EU-2020-Strategie ist. Sie wird für die KMU in erster Linie eine grundlegende Änderung ihres Zugangs zu Energie bedeuten und eine effizientere Energienutzung bringen. Bislang wurde die Situation der Klein- und Kleinstunternehmen in den EU-Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz nicht gesondert berücksichtigt, und ihre Auswirkungen auf diese Unternehmen sind nicht bekannt.

2.1.2   In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Ausschuss in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 (1) zum Thema „Förderung der Energieeffizienzstrategien und –programme auf Ebene der Endnutzer“ empfohlen hat, die Bemühungen um die systematische Einbeziehung der Endnutzer (insbesondere der kleinen Unternehmen) zu intensivieren und dazu 1.) den sektorspezifischen Aspekt der europäischen Energieeffizienzpolitik zu stärken, 2.) die energiebezogenen EU-Programme zu vereinfachen, 3.) eine Folgenabschätzung der Energieeffizienzpolitik für die Endnutzer, insbesondere die KMU, durchzuführen und ihre Ergebnisse zu bewerten und 4.) eine europäische Sachverständigengruppe und ein Netz unabhängiger Organisationen einzurichten, die im Bereich Energieeffizienz tätig sind und sich an die Endnutzer und insbesondere KMU und Handwerk richten.

2.2   Gegenstand der Stellungnahme

2.2.1   Nach Meinung des Ausschusses muss dieses Thema im Sinne des Small Business Act nach der Devise „Vorfahrt für KMU“ angegangen werden, die den Überlegungen zu den EU-Politiken und -Programmen sowie deren Ausarbeitung zu Grunde gelegt werden. Gegenstand dieser Stellungnahme sind die Auswirkungen der EU-Energiepolitik auf die Klein- und Kleinstunternehmen, die 92 % der Unternehmen in der EU ausmachen (2).

2.3   Rahmen und Umfang der Stellungnahme

2.3.1   In dieser Stellungnahme sollen die grundlegenden Elemente herausgearbeitet werden, um die europäischen Entscheidungsträger dazu anzuhalten, die KMU und insbesondere die Klein- und Kleinstunternehmen in den künftigen EU-Politiken zu berücksichtigen. Die Frage der „Ökologisierung“ der Arbeitsplätze an sich ist zwar ausgeklammert, es werden jedoch die flankierenden Maßnahmen für die Arbeitnehmer im Rahmen der Anpassung der Unternehmen an die vorrangigen Ziele der Energiepolitik behandelt.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1   Allgemeine Auswirkungen der Energiepolitik auf die Kleinunternehmen

Der Ausschuss betont, dass die Ziele der EU-Energiepolitik große Entwicklungschancen für bestimmte KMU-Kategorien bieten und somit die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglichen können. In diesem Zusammenhang ist zwischen vier unterschiedlichen Funktionen von Klein- und Kleinstunternehmen in energiepolitischer Hinsicht zu unterscheiden, und zwar

3.1.1    Energieverbraucher : Der Großteil der Klein- und Kleinstunternehmen steht vor vier Problemen: 1.) Sie sind sich der Vorteile einer effizienteren Energienutzung noch nicht bewusst; 2.) sie können die Auswirkungen von Energieeffizienzmaßnahmen auf ihren Betrieb und ihre Arbeitnehmer nicht erfassen; 3.) sie wissen weder, für welche Maßnahmen sie sich entscheiden sollen, noch mit wessen Hilfe sie ihre Entscheidungen anschließend umsetzen sollen, und 4.) sie verfügen nicht über ausreichende Mittel für die Finanzierung von Energiesparinvestitionen, die sich außerdem erst langfristig rechnen werden.

3.1.1.1   Dieses Informationsdefizit ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Unternehmen aufgrund ihrer Größe nicht über in Energie- und Umweltfragen geschulte Mitarbeiter verfügen.

3.1.1.2   Das Problem der Investitionsrentabilität: Die Investitionen zur Verringerung des Energieverbrauchs können sehr teuer sein und sich kurzfristig kaum rentieren. Meistens können diese Kosten nicht über die Produktion oder die Dienstleistung weitergereicht werden; die Energieeinsparungen können die Investitionen erst sehr langfristig ausgleichen.

Ein Investitionsertrag fällt häufig erst nach mehr als fünf Jahren an und wird so für die Kleinunternehmen zum Hemmnis.

3.1.2    Installationsunternehmen: die Unternehmen, die Produkte und Systeme für eine effizientere Energienutzung installieren oder warten, tragen zur Verbreitung energieeffizienter Technologien bei den Verbrauchern bei. Folgende Sektoren sind besonders betroffen:

3.1.2.1

Die Tätigkeiten des Baugewerbes hinsichtlich einer umweltfreundlichen Bauweise, des Einsatzes umweltfreundlicher Baustoffe und der Installation von Systemen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger: Die Kleinunternehmen, die innovative Produkte installieren, berichten über Vorbehalte seitens der Versicherungsunternehmen, die unter dem Vorwand, dass die langfristige Stabilität und Wirksamkeit des Produkts noch nicht erwiesen sind, nicht die entsprechenden Garantien wie Zehn-Jahres-Garantien gewähren wollen. Diese Vorbehalte behindern die Einführung umweltfreundlicher Technologien bei den Verbrauchern.

Der Ausschuss schlägt vor, 1.) Weiterbildungsprogramme für die Arbeitnehmer im Baugewerbe betreffend neue umweltfreundliche Bautechnik und Baustoffe sowie neue Konzepte zur Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden aufzulegen und 2.) die Versicherungskosten durch die Schaffung eines EU-Finanzinstruments oder eines anderen EU-Mechanismus zur Verringerung der Kosten des von den Versicherungsunternehmen übernommenen Risikos zu senken.

3.1.2.2

Die Installation und Wartung von Geräten zur Verringerung des Energieverbrauchs in Privathaushalten und Unternehmen: Die in diesem Sektor tätigen KMU leiden unter dem direkten Wettbewerb der großen Energieerzeuger, die durch von ihnen selbst geschaffene und kontrollierte Strukturen in einem gesamten Land operieren. Aufgrund ihrer völligen Abhängigkeit von eben diesen Großerzeugern, die sie kontrollieren, sind sie stärker am Verkauf herkömmlicher Energieträger als an der Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Kunden interessiert.

Der Ausschuss ist 1.) der Ansicht, dass die europäischen und nationalen Entscheidungsträger diesen Markt überwachen müssen, um seine Transparenz sicherzustellen und dem Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen vorzubeugen, und fordert 2.) Fortbildungsprogramme für KMU, um ihre Rolle als Impuls- und Ratgeber bei Privat- und Unternehmenskunden zu stärken.

3.1.3    Kleinunternehmen, die Energiesparprodukte entwickeln und herstellen: Diese Unternehmen sind auf dem Gebiet nachhaltiger Materialien und Geräte besonders innovativ.

3.1.3.1   In Wirklichkeit haben die innovativen Kleinunternehmen mit zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen, um ein marktreifes Produkt herzustellen, patentieren zu lassen (Europäisches Patent?) und auf den Markt zu bringen. Sie stehen oftmals monopolartigen Marktpositionen großer Unternehmensgruppen oder Industrielaboratorien gegenüber und müssen sich mit immer komplexeren Zertifizierungssystemen auseinandersetzen, die zur Erlahmung der Innovationstätigkeit führen und letztlich den Marktzugang für die Innovationen dieser Kleinunternehmen unmöglich machen.

3.1.3.2   Nach Meinung des Ausschusses müssen mehrere Maßnahmen ergriffen werden:

Erstellung eines EU-Plans nach Vorbild des US-amerikanischen SBIRE-Programms, um die zwischengeschalteten Organisationen von Kleinunternehmen (3) dabei zu unterstützen, energieeffiziente Innovationen zu ermitteln, ihre Entwicklung, Zertifizierung und Patentierung zu fördern und ihren Marktzugang zu erleichtern;

Schaffung eines flexiblen und leicht zugänglichen Finanzinstruments, um Innovationen im Bereich nachhaltige Materialien und Geräte kostenlos oder kostengünstig zu fördern;

Konzipierung vereinfachter, neutraler und zugänglicher Verfahren für die Normung und Zertifizierung energieeffizienter Innovationen der Kleinunternehmen und Gewährleistung, dass die Normung und Zertifizierung nicht als Hemmnisse für den Zugang zu den Energieeffizienzmärkten missbraucht werden. Dies könnte mittels einer verpflichtenden Folgenabschätzung für jedwede europäische technische Norm vor ihrer endgültigen Verabschiedung verhindert werden.

3.1.4   Kleinunternehmen, die Energie erzeugen: kleine Energieerzeugungsanlagen

3.1.4.1   Eine unterschätzte Möglichkeit, die aber in zahlreichen Mitgliedstaaten immer mehr Anklang findet und eine echte Alternative bietet, ist die Stromgewinnung durch die Unternehmen selbst mittels kleiner Energieerzeugungsanlagen. Diese Stromgewinnungsanlagen können mit erneuerbaren, vor Ort verfügbaren Energieträgern betrieben werden. Diese Technik, die sich besonders gut für Kleinunternehmen eignet, beruht auf einer effizienteren Energienutzung und trägt dazu bei, 1.) die Betriebskosten zu senken, 2.) die Energieversorgung selbst bei Ausfällen sicherzustellen, 3.) das Energieerzeugungsvolumen in der EU zu erhöhen, 4.) den Klimawandel zu bekämpfen und 5.) die Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene zu fördern.

3.1.4.2   Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, geeignete Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen zu schaffen, um Kleinerzeugungsanlagen zu fördern, und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, jedwedes Hindernis für ihre Entwicklung abzubauen. Die Europäische Kommission sollte insbesondere 1.) eine Bestandsaufnahme vornehmen und Informationen über die bewährtesten Verfahren verbreiten und 2.) kleine Energieerzeugungsanlagen und ihre Entwicklung in die Maßnahmen aufnehmen, die über die Strukturfonds sowie die verschiedenen Fonds zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Fehlen eines ständigen Dialogforums zwischen den europäischen Institutionen und den Vertretungsorganisationen der verschiedenen KMU-Kategorien

4.1.1   Der Ausschuss begrüßt, dass die Europäische Kommission einen Dialog mit den Vertretern der KMU eingerichtet hat. Allerdings verfolgt sie bislang keinen auf die Klein- und Kleinstunternehmen (4) ausgerichteten strukturierten strategischen Ansatz. Dies wirkt sich in dreierlei Hinsicht negativ aus:

Es ist nicht möglich zu überprüfen, ob die bestehenden und künftigen Initiativen an die Bedürfnisse der Kleinunternehmen angepasst sind;

Es ist nicht bekannt, auf welcher Ebene sie umgesetzt werden. Bleibt die Europäische Kommission bei ihrem derzeitigen allgemeinen praxisfernen Politikansatz, wird dies auch in Zukunft nur schwer möglich sein;

Obwohl zahlreiche Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Unternehmensverbänden Initiativen auf den Weg gebracht haben, sind die getroffenen Maßnahmen nicht bekannt. So kann nicht von bewährten Verfahren, Erfolgsgeschichten und Misserfolgen profitiert werden.

4.1.2   Der Ausschuss stellt keinesfalls den Nutzen der Betriebspanele in Frage, sie können jedoch nicht die Erfahrung der zwischengeschalteten Organisationen wie der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern sowie der Branchenorganisationen ersetzen, die direkt bei den Unternehmen tätig werden und sie individuell und an ihre Bedürfnisse angepasst beraten. Die Europäische Kommission muss die Prioritäten in erster Linie in Zusammenarbeit mit diesen zwischengeschalteten Organisationen festlegen.

4.1.3   Die in dem zu allgemein gehaltenen „Top-down-Ansatz“ auf EU-Ebene getroffenen Beschlüsse sind in der Praxis nicht anwendbar. Der Ausschuss empfiehlt eine neue Kultur der Zusammenarbeit in einem „Bottom-up-Ansatz“ nach dem Vorbild des Small Business Act. Eine der dringlichsten Maßnahmen ist die Einrichtung eines solchen Forums zwischen den Institutionen und den Verbänden der Unternehmen, insbesondere der Klein- und Kleinstunternehmen, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene.

4.2   Informationsmangel in Bezug auf die Auswirkungen der EU-Programme auf die Kleinstunternehmen

4.2.1   Es wurden zahlreiche EU-Programme zur Förderung der Energieeffizienz von KMU im Allgemeinen aufgelegt; der Ausschuss hält jedoch fest, dass die Auswirkungen dieser Programme auf die Klein- und Kleinstunternehmen nicht bekannt sind. Es gibt keine europäische Studie zu den möglichen Vorteilen dieser Programme für diese Unternehmen. Dies ist bedauerlich, denn einerseits werden bewährte Verfahren nicht erkannt, weshalb es auch nicht möglich ist, einen einschlägigen Leitfaden zu erstellen, und andererseits kann die Europäische Kommission keine Programme und Maßnahmen vorschlagen, die der Wirklichkeit dieser Unternehmen Rechnung tragen.

4.2.2   Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, 1.) umgehend eine unabhängige Folgenabschätzung der Programme für die KMU mit besonderem Augenmerk auf den Klein- und Kleinstunternehmen sowie eine Analyse der ermittelten Probleme durchzuführen und 2.) einen Leitfaden zu bewährten Verfahren auszuarbeiten.

4.3   Die grundlegende Bedeutung der Gebietskörperschaften

4.3.1   Die Bekämpfung des Klimawandels und das Energieverbrauchsmanagement müssen eine der obersten Prioritäten der künftigen Politik des territorialen Zusammenhalts werden. Die Gebietskörperschaften sind für die regionalen Klimaschutzpläne verantwortlich und fördern Innovationen, u.a. im Hinblick auf Energieeinsparungen, über regionale Cluster, Innovationspole und Ressourcenzentren, die insbesondere auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind.

4.3.2   Die Behörden und die Gebietskörperschaften sind jedoch häufig nicht über die Zwänge und Erfordernisse der verschiedenen KMU-Kategorien informiert.

Der Ausschuss fordert die regionalen und lokalen Entscheidungsträger auf, eine Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern vor Ort in Energieeffizienzfragen auf- oder auszubauen und die Strukturfonds vorrangig auf Maßnahmen für das Energiemanagement insbesondere in den Kleinstunternehmen auszurichten. Zu den Prioritäten des EFRE sollten Information und Bildungsmaßnahmen für Kleinunternehmer und ihre Arbeitnehmer, die Durchführung bzw. der Ausbau von flankierenden Maßnahmen sowie der Beratung seitens der zwischengeschalteten Organisationen und der sektorspezifischen Verbände der Unternehmen, die Bereitstellung einfach zugänglicher Finanzmittel und die individuelle oder kollektive Förderung jedweder Form von Innovation zählen.

4.3.3   Der Ausschuss zeigt sich jedoch angesichts des sehr geringen Anteils der Strukturfondsmittel besorgt, die für Kleinunternehmen gewährt werden, der in einigen Regionen aufgrund der unangemessenen Verwaltungs- und Finanzanforderungen lediglich 1 bis 2 % erreicht. Das derzeitige Strukturfondsmanagement erlaubt es ihnen offenbar nicht, angemessen davon zu profitieren. Der Ausschuss fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Vereinfachungen in Zusammenarbeit mit den Verbänden der KMU und insbesondere der Klein- und Kleinstunternehmen festzulegen.

4.4   Schwierige Mobilisierung von Mitteln für Investitionen

4.4.1   Die KMU stehen großteils vor ernsthaften Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Investitionen in eine effizientere Energienutzung und eine umweltfreundliche Energieerzeugung. Die Banken stehen der Finanzierung derartiger Projekte aufgrund des niedrigen Betrags (20 000 bis 25 000 EUR) und des Mangels an geschulten Mitarbeitern, die diese als „risikoreich“ eingestuften Projekte bewerten könnten, derzeit nicht immer wohlwollend gegenüber.

4.4.2   Hindernisse für den Erhalt von EU-Finanzhilfen: Mehrere EU-Programme wären zwar für die KMU interessant, doch können die Klein- und Kleinstunternehmen in der Praxis keinen direkten Zugang zu diesen haben. Sie müssen an kollektiven, von den zwischengeschalteten Organisationen organisierten Vorhaben teilnehmen. Doch auch hier führen die Verwaltungs- und Finanzanforderungen und die oftmalige Unkenntnis der tatsächlichen Lage der Klein- und Kleinstunternehmen seitens der für die Bearbeitung zuständigen Stellen der Europäischen Kommission dazu, dass Vorschläge viel zu oft abgelehnt werden.

4.4.2.1   Diesbezüglich betont der Ausschuss, dass die erforderliche Sicherung der Staatshaushalte das wirtschaftliche und soziale Leben der Bürger wie auch der Kleinunternehmen und die Beschäftigungsquote in den Regionen beeinträchtigt. Er empfiehlt der Europäischen Kommission, im Zuge der Überarbeitung der EU-Haushaltsordnung allgemeine Überlegungen zu dieser Frage anzustoßen.

4.4.3   Der Ausschuss fordert eine Vereinfachung der Investitionsfinanzierung und eine Straffung der Investitionsfördersysteme auf allen Ebenen. Folgende Initiativen sollten ergriffen werden:

Erleichterung des Zugangs für genossenschaftliche und lokale Banken sowie der verschiedenen Finanzierungseinrichtungen zu den Mitteln der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds für die Finanzierung von Investitionen in Projekte zur Förderung der Energieeffizienz;

Erhöhung der Kapazität von Bürgschaftssystemen für Darlehen an KMU zur Förderung dieser Investitionen und Einrichtung eines Risikobürgschaft-Systems, damit Versicherungsunternehmen Energieeffizienz-Investitionen abdecken können;

Förderung der Nutzung von Mikrokrediten für geringfügige Investitionen und Ausbildung der Bankmitarbeiter vor Ort für die objektive Bewertung der von KMU eingereichten Projekte;

Überarbeitung der EU-Haushaltsordnung zur Erleichterung bzw. Anpassung der Anforderungen und Wiederauflage der Sondierungs- und Durchführbarkeitsprämien;

Stärkung der Bereitstellung von Energieleistungsverträgen durch die Energiedienstleistungsunternehmen (Energy Service Companies - ESCO), insbesondere für die Kleinstunternehmen.

5.   Für eine Politik zur Förderung von Begleitung und Beratung

5.1   Information und Bildung

5.1.1   Die Information der Unternehmen muss eine der Prioritäten des EU-Aktionsprogramms sein, doch muss diese Information zielgerichtet sowie dem jeweiligen Tätigkeitsfeld angepasst sein und alle Kanäle nutzen, insbesondere die Unternehmensverbände. In mehreren Mitgliedstaaten haben die Behörden in Zusammenarbeit mit den zwischengeschalteten Organisationen und den sektoralen Berufsverbänden Informationskampagnen auf den Weg gebracht. Die Information der Unternehmen kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

eine europäische Informationskampagne, die von den nationalen und regionalen Verbänden durchgeführt wird, mit dem Ziel der Erstellung eines Leitfadens der bewährten Verfahren;

Unterstützung von sektorspezifischen Informationskampagnen seitens der Berufsverbände;

Auf- und Ausbau zentraler Anlaufstellen („One-Stop-Shop“) für Umwelt- und Energiefragen auf unternehmensnächster Ebene;

regionale Förderung der Einstellung von Beratern im Umwelt- und Energiebereich in den zwischengeschalteten Organisationen vor Ort.

5.1.2   Die Weiterbildung der Unternehmer und die „Ökologisierung“ der Arbeitsplätze sind weitere Prioritäten bei der Anpassung an eine nachhaltige Entwicklung. Der Ausschuss fordert, dass eine eigene Tranche des Europäischen Sozialfonds für Bildungsmaßnahmen zugunsten der Klein- und Kleinstunternehmer und ihrer Arbeitnehmer im Bereich Energieeffizienz bereitgestellt wird.

5.2   Unternehmensbegleitung und -beratung

5.2.1   Die Klein- und Kleinstunternehmen brauchen eine personalisierte Begleitung, damit die Energieeffizienzmaßnahmen auch wirksam angewendet werden können. In mehreren Regionen unterstützten die Gebietskörperschaften selbst oder mithilfe von Strukturfondsmitteln unabhängige Audits und eine Energieberatung für Unternehmen.

Nach Meinung des Ausschusses sollte die Einrichtung oder die Förderung der Bereitstellung von unabhängigen Diagnose-, Energieberatungs- und Auditdiensten vorrangig sein, insbesondere in den zwischengeschalteten Organisationen und den sektoralen Berufsverbänden.

5.3   Anstoß für eine Politik der Steueranreize

5.3.1   Um die Kleinunternehmen zu Investitionen in die Verbesserung der Energieeffizienz ihres Betriebs anzuhalten, fordert der Ausschuss die Mitgliedstaaten auf, 1.) Anreize für Sachinvestitionen sowie Investitionen in Beratung, Audits und Bildungsmaßnahmen zu schaffen und 2.) die nationalen Regelungen für steuerliche Anreize, die bereits für Privathaushalte Anwendung finden, auf Kleinunternehmen auszuweiten, die Investitionen in die Energieeffizienz tätigen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 39.

(2)  2007 teilten sich die mehr als 20,104 Millionen Unternehmen in der EU-27 wie folgt auf: 18,16 Mio. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Arbeitnehmer), 1,49 Mio. Kleinunternehmen (10-25 Arbeitnehmer), 303 400 mittlere Unternehmen (26-250Arbeitnehmer) und 159 000 Großunternehmen (mehr als 250 Arbeitnehmern). Auf die Kleinstunternehmen entfallen 30 %, auf die Kleinunternehmen 21 %, auf die mittleren Unternehmen 17 % und auf die Großunternehmen 33 % der Arbeitsplätze insgesamt. Quellen: EIM Business & Policy Research, EUROSTAT.

(3)  Die zwischengeschalteten Organisationen zur Vertretung der Kleinunternehmen sind je nach Mitgliedstaat u.a. die Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern, sektorspezifische Organisationen oder Unternehmensverbände. Ihr Vertretungsanspruch ist öffentlich anerkannt und sie setzen sich für die Unternehmen in ihrem Mitgliedstaat ein und führen koordinierte und gemeinsame Maßnahmen durch.

(4)  Der Europäische Rat hat in seinem Treffen am 23./24. März 2006 gefordert, den KMU aller Art Rechnung zu tragen, wobei der Grundsatz „Think Small First“ („zuerst an die kleinen Betriebe denken“) systematisch Anwendung finden und zu einem Leitprinzip für alle einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene werden muss.


11.2.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/123


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit der EU: die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und der Sozialpartner“

2011/C 44/20

Berichterstatter: Giuseppe IULIANO

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss auf seiner Plenartagung am 16. Juli 2009 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit der EU: die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und der Sozialpartner“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen nahm ihre Stellungnahme am 17. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 123 Stimmen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen und Schlussfolgerungen

Menschenwürdige Arbeit im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU und stärkere Unterstützung für die Sozialpartner

1.1

Das neue Finanzierungsinstrument DCI, dessen Bedeutung für die Unterstützung der weltweiten Entwicklungszusammenarbeit der EU außer Frage steht, wird vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) alles in allem positiv bewertet. Ausgehend von dieser Prämisse empfiehlt der EWSA die institutionelle Stärkung der Kooperationspolitik im Rahmen des neuen Vertrags von Lissabon. Er befürwortet daher die zentrale Rolle und primäre Verantwortung der Kommission für die politische/strategische Planung der Entwicklungszusammenarbeit und bekräftigt seine Unterstützung für die Rolle des Europäischen Parlaments durch die Stärkung des Verfahrens der demokratischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle.

1.2

Der EWSA weist auf die Notwendigkeit hin, die konkrete Umsetzung der im Konzept der menschenwürdigen Arbeit (decent work) bekräftigten Ziele immer stärker zu fördern. Er fordert daher die EU-Organe - insbesondere die Kommission und den Rat - auf, die Umsetzung des Konzepts der menschenwürdigen Arbeit in der Entwicklungszusammenarbeit konkret zu unterstützen und dieses Konzept insbesondere in den Aktionsplan zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele einzubeziehen.

1.3

Die Sozialpartner (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen) sind die Hauptakteure des sozialen Dialogs, der Bestandteil der menschenwürdigen Arbeit ist, und müssen daher auch als die zentralen Akteure und Ansprechpartner der Europäischen Union in diesem Bereich betrachtet werden. Die Sozialpartner müssen uneingeschränkt in den politischen Dialog eingebunden werden und direkte Unterstützung in Anspruch nehmen können.

1.4

Der EWSA unterstreicht die wichtige Rolle, die der Privatsektor bei der Entwicklung spielt. In diesem Zusammenhang verweist der EWSA auf das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen, das - basierend auf der Einhaltung grundlegender Arbeits- und Umweltschutzstandards - deren Engagement im Sozial- und Umweltbereich mit dem Ziel einer gerechteren Entwicklung der Länder, in denen sie tätig sind, verdeutlicht.

1.5

Der EWSA empfiehlt, die Planung stärker auf die Einbeziehung der Sozialpartner auch in die Vergabeverfahren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte auszurichten.

Rolle und Vertretung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

1.6

Der EWSA unterstreicht generell die entscheidende Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen für die Förderung der demokratischen Entwicklung der Bevölkerungen und Staaten, die Unterstützung erhalten, und zwar in voller Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von der politischen Ausrichtung der Regierungen. Er fordert daher eine Aufstockung der im Rahmen der thematischen Programme des DCI für die Unterstützung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner bereitgestellten Mittel und spricht sich außerdem für mehr Komplementarität zwischen den thematischen und den geografischen Programmen des Finanzierungsinstruments aus, insbesondere in Bezug auf die Budgethilfe.

1.7

Die im DCI vorgesehenen Instrumente zur Unterstützung der Zivilgesellschaft müssen gestärkt werden, damit diese ihre Rolle auf allen Ebenen wahrnehmen kann: bei der Festlegung der politischen Prioritäten und deren Überwachung sowie bei der Umsetzung von Entwicklungsinitiativen. Der EWSA schlägt daher vor, Modalitäten für die Konsultation und die Durchführung der Programme der Kommission zu prüfen und zu entwickeln, die den besonderen Merkmalen und Erfordernissen der beteiligten Akteure entsprechen (Actor Based Approach).

1.8

Der EWSA erachtet es für notwendig, dass die internationale Dimension der Zivilgesellschaft sowohl auf politischer als auch auf operativer Ebene anerkannt wird. Diese kommt am deutlichsten in denjenigen Organisationen zum Ausdruck, die sowohl in nördlichen als auch in südlichen Ländern über eine Mitgliederbasis verfügen, wie z.B. Sozialpartner, Genossenschaftsbewegung usw. Diese Organisationen, die Einrichtungen aus aller Welt vertreten, müssen bei der Planung der Prioritäten für die EU-Kooperationspolitik offiziell und kontinuierlich konsultiert werden können. Der EWSA könnte sich in dieser Hinsicht als diejenige Institution anbieten, die die Einbindung der zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Beschlussfassungsprozess der EU im Bereich Entwicklungszusammenarbeit ermöglicht.

1.9

Der EWSA weist darauf hin, dass die Akteure der Zivilgesellschaft in den Drittländern gestärkt werden müssen, auch durch die direkte Unterstützung der regionalen Netzwerke der Zivilgesellschaft im Süden. Der EWSA schlägt daher vor, Ressourcen für die Unterstützung von Aktivitäten zur Koordinierung und zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten der Netzwerke im südlichen Teil der Welt zusammen mit den bereits für die Netzwerke des Nordens bereitgestellten Mitteln unter Ziel 3 des thematischen Programms „Nichtstaatliche Akteure“ des DCI aufzunehmen, damit die weltweite Kohärenz der Politiken und Maßnahmen gewährleistet werden kann.

Steigerung der Effizienz des DCI

1.10

Der EWSA begrüßt die Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs und empfiehlt die Unterstützung der langfristigeren Programme oder „Rahmenvereinbarungen“, die stärker auf strategische Ziele ausgerichtet und für die Organisationen der Zivilgesellschaft bestimmt sind.

1.11

Der EWSA regt außerdem an, die Kriterien für Weitervergabe der Finanzhilfe an Dritte (sub-granting) auszuweiten. Dies würde den auf Rahmenvereinbarungen basierenden Programmen entsprechen, diese ergänzen sowie eine effizientere Verwaltung der verfügbaren Mittel ermöglichen.

1.12

Der EWSA unterstreicht die Notwendigkeit nachhaltigerer Entwicklungsprojekte und schlägt vor:

den Auf- und Ausbau der organisatorischen Kapazitäten der Organisationen des Südens als Querschnittselement in sämtliche Entwicklungsprojekte aufzunehmen;

die Möglichkeit vorheriger Machbarkeitsstudien für die Projekte vorzusehen.

1.13

Der EWSA erachtet es für notwendig, die Phasen der Auswahl, Überwachung und Bewertung der Kooperationsmaßnahmen zu stärken, um so ihre Effizienz zu verbessern. Er unterstreicht insbesondere Folgendes:

es muss eine unmittelbarere Beziehung und ein strategischer Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den antragstellenden Organisationen sowohl auf zentraler als auch peripherer Ebene geschaffen werden;

sowohl in strategischer als auch finanzieller Hinsicht muss eine stärkere unmittelbare Beteiligung der für die Programme der Kommission Verantwortlichen an der Umsetzung der Aktionen sowohl auf zentraler als auch peripherer Ebene erreicht werden;

in den EU-Delegationen muss ein Verantwortlicher bestellt werden, der für die Beziehungen zur Zivilgesellschaft zuständig ist.

2.   Instrumente und Programme der Außenhilfe der Europäischen Union

2.1

Im Rahmen der Finanziellen Vorausschau der EU 2007-2013 wurde ein langwieriger Prozess der Umstrukturierung der Finanzierungsprogramme für Außenhilfe der Union eingeleitet. Dieser neue Rahmen umfasst nunmehr geografische Instrumente - IPA (Heranführungsinstrument, das die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer umfasst), ENPI (Nachbarschaftsinstrument für die Länder des Kaukasus, Mitteleuropas und des Mittelmeerraums), DCI (Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit), ICI (für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern) - ebenso wie thematische Instrumente - EIDHR (Demokratie und Menschenrechte) (1), IFS (Stabilitätsinstrument) und INSC (Instrument for Nuclear Safety Cooperation, für die weltweite Verbesserung der Reaktorsicherheit). Für den Einsatz der thematischen Instrumente ist keine Zustimmung der staatlichen Stellen der Drittländer erforderlich.

2.2

Innerhalb dieser Unterteilung dient das DCI speziell der Entwicklungszusammenarbeit (2). Dieses ist wiederum in geografische und thematische Programme untergliedert (3), deren Mittel nach unterschiedlichen Modalitäten vergeben werden, z.B. von Budgethilfe über Zuschüsse und öffentliche Aufträge bis hin zur Unterstützung internationaler Organisationen.

2.3

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Kategorien von Akteuren, die für eine finanzielle Förderung im Rahmen des DCI in Betracht kommen, erheblich erweitert wurden, insbesondere was die Zuschüsse angeht. Von den herkömmlichen Vorstellungen, denen zufolge die in der Entwicklung tätigen NGO als die wichtigsten zivilgesellschaftlichen Akteure bei der Entwicklungszusammenarbeit betracht wurden, wurde zu einer differenzierten Sichtweise übergangen, bei der schließlich die Sozialpartner, insbesondere die Arbeitnehmerorganisationen, als neue Akteure für die Nutzung dieses Instruments in Frage kommen (4).

2.4

Der EWSA hat aufgrund der Halbzeitüberprüfung des DCI und des derzeitigen strukturierten Dialogs (5) die Initiative zu dieser Stellungnahme ergriffen, um Empfehlungen zur Untermauerung der grundlegenden Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Zusammenarbeit (6) abzugeben und insbesondere den Beitrag der Sozialpartner zur Entwicklung herauszustellen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Es sind die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf den allgemeinen Rahmen der Europäischen Union sowie die in dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon vorgesehene Entwicklungszusammenarbeit anzuführen. Institutionelle Neuerungen des Vertrags sind die Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Einrichtung des ihm unterstellten Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (7). Die Delegationen der EU - echte diplomatische Vertretungen - werden künftig als Teil des EAD ebenfalls dem Hohen Vertreter unterstellt. Obgleich im Vertrag die Zuständigkeit für die Entwicklungszusammenarbeit dem für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied übertragen wird, hat der Hohe Vertreter das Mandat, die Kohärenz und Koordinierung des auswärtigen Handelns der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach dem jüngsten Vorschlag der Hohen Vertreterin (8) soll die Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für die wichtigsten (thematischen und geografischen) Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit in die Zuständigkeit des EAD fallen (unter der Aufsicht des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds). Hierbei könnte die Gefahr bestehen, dass die Unabhängigkeit der Entwicklungspolitik dahingehend in Frage gestellt wird, dass sie durch die außenpolitischen Ziele der EU und der Mitgliedstaaten beeinflusst und diesen untergeordnet wird. Der EWSA unterstreicht daher die zentrale Rolle und primäre Verantwortung der Kommission für die politische/strategische Planung der Entwicklungszusammenarbeit und bekräftigt seine Unterstützung für die Rolle des Europäischen Parlaments durch die Stärkung des Verfahrens der demokratischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle.

3.2

Das neue Finanzierungsinstrument DCI, dessen Bedeutung für die Unterstützung der weltweiten Entwicklungszusammenarbeit der EU außer Frage steht, wird vom EWSA alles in allem positiv bewertet. Er begrüßt überdies, dass die verschiedenen vorher bestehenden Programme jetzt in einer einzigen DCI-Verordnung zusammengefasst wurden, was mehr Transparenz bei der Programmplanung und der Verwaltung der Mittel gewährleistet. Der EWSA vermerkt außerdem die ständig zunehmende Mittelausstattung für diesen Bereich, durch die die Europäische Union zu einem der weltweit größten Geldgeber im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird. Positiv bewertet er auch die Aufnahme der Sozialpartner unter die neuen Partner, die für die Förderung im Rahmen des DCI in Frage kommen. Schließlich erkennt der Ausschuss eine starke Übereinstimmung zwischen den thematischen Schwerpunkten des Instruments und den strategischen Prioritäten der Fachgruppe Außenbeziehungen (9).

3.3

Der EWSA möchte jedoch auf einige allgemeine Erfordernisse hinsichtlich der effektiven Umsetzung der Ziele des DCI sowie der Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und der Sozialpartner bei der Entwicklungszusammenarbeit unterstreichen.

3.4

Der EWSA weist auf die Notwendigkeit hin, die konkrete Umsetzung der im Konzept der menschenwürdigen Arbeit (decent work) bekräftigten Ziele immer stärker zu fördern. Auf internationaler Ebene wurde die menschenwürdige Arbeit ausdrücklich unter die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) aufgenommen, die von den Vereinten Nationen zur Armutsbekämpfung und somit als Instrument der Entwicklungszusammenarbeit konzipiert wurden. Auf europäischer Ebene wurde die menschenwürdige Arbeit 2006 offiziell in die Entwicklungspolitik aufgenommen (10) und zählt zu den Zielen des DCI. Es gibt jedoch noch Schwierigkeiten bei der Planung/Aushandlung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Drittstaaten zur konkreten Umsetzung der menschenwürdigen Arbeit. Es erscheint daher befremdlich, dass die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung betreffend das „Frühjahrspaket“ zur Entwicklungszusammenarbeit aus dem Jahr 2010 (11) in keiner Weise auf die menschenwürdige Arbeit eingeht. Der EWSA appelliert daher an die Kommission, den Rat und das Parlament, die menschenwürdige Arbeit wieder - und noch stärker als bisher - in die Entwicklungspolitik und in die praktische Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen.

3.5

Der EWSA erinnert daran, dass die Vereinigungsfreiheit, die Tarifautonomie und der soziale Dialog grundlegende Elemente für die Umsetzung der politischen Maßnahmen zur Unterstützung der menschenwürdigen Arbeit mit Hilfe der Sozialpartner sind. Die Europäische Kommission führt dazu aus, dass nach Auffassung der EU „die Wahrung von sozialen Rechten und Arbeitsnormen zu nachhaltiger und gerechter sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung führt“. Folgerichtig heißt es weiter: „[…] wichtige Akteure sind die Sozialpartner (Unternehmen und Gewerkschaften) […]. Gewerkschaften sind in den Partnerländern häufig die Organisationen mit den größten Mitgliedszahlen und überwachen die Einhaltung der internationalen Arbeitsnormen […]“ (12). Auch der Rat der Europäischen Union griff dieses Konzept 2005 in der Erklärung zur Entwicklungspolitik – der Europäische Konsens – auf: „[…] den Wirtschafts- und Sozialpartnern wie den Gewerkschaften […] kommt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Demokratie, sozialer Gerechtigkeit und Menschenrechten zu“ (13). Der EWSA betont daher, dass die Sozialpartner in diesem Zusammenhang als wichtige Akteure und Ansprechpartner der EU betrachtet werden müssen. Die Sozialpartner müssen voll und ganz in den politischen Dialog eingebunden werden und direkte Unterstützung in Anspruch nehmen können.

3.6

Der EWSA unterstreicht die Bedeutung des nach dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit ausgerichteten Privatsektors für die Entwicklungsdynamik, um eine angemessene Integration der Drittländer in die globale Wirtschaft zu fördern. Der EWSA unterstreicht, dass der Privatsektor über die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) für eine gerechte Entwicklung der Länder, in denen die Unternehmen operieren, verantwortlich gemacht werden kann. Die CSR stärkt - aufbauend auf der Einhaltung der grundlegenden Arbeitsnormen und im Rahmen der weltweiten Prioritäten für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung - die sozialen und ökologischen Aspekte der DCI-Maßnahmen.

3.7

Der EWSA empfiehlt, die Planung stärker darauf auszurichten, dass die Sozialpartner auch in die Vergabeverfahren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte einbezogen werden. Der EWSA stellt fest, dass sich die Dienstleistungsaufträge häufig auf Themen wie den sozialen Dialog sowie die Arbeits- und Sozialrechte erstrecken. Die derzeitigen Auswahlkriterien (organisatorische und finanzielle Anforderungen an die antragstellenden Organisationen) behindern jedoch häufig eine gerechte und ausgewogene Beteiligung der Sozialpartner, die jedoch als die tatsächlichen Hauptakteure in diesen Bereichen betrachtet werden müssten.

3.8

Auf Seiten der EU festigt sich die Tendenz, einen beträchtlichen Teil der für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mittel über die sogenannte Budgethilfe (budget support) (14) zu vergeben. Obwohl dieses Vorgehen auf die begrüßenswerte Absicht zurückgeführt werden kann, den begünstigten Staaten eine maßgeblichere und zugleich verantwortlichere Rolle bei ihren Entwicklungsprozessen zuzuweisen, besteht jedoch die Gefahr, dass dadurch der grundlegende Beitrag der Zivilgesellschaft zur wirksamen demokratischen Entwicklung der unterstützten Völker und Regierungen beschnitten wird (15). Die Stärkung der Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft ist Garant für eine nachhaltige Entwicklung und sollte daher ein vorrangiges Ziel der Entwicklungszusammenarbeit sein. Der EWSA unterstreicht deshalb, dass die Mittel für die Unterstützung der Zivilgesellschaft (thematische Programme) (16) aufgestockt werden müssen, um zweierlei zu ermöglichen: eine echte Überwachung der Budgethilfe (17) und die Durchführung ergänzender Maßnahmen, die indes im Rahmen der Zusammenarbeit ausschließlich auf Regierungsebene nicht durchführbar wären (18). Dies trifft auch auf die geografischen Programme zu (19), in die die Unterstützung der Zivilgesellschaft nach Kriterien der Transparenz, der angemessenen Programmplanung und der Festlegung spezifischer Ziele unter Beachtung und Wahrung des Initiativrechts aufgenommen werden muss.

3.9

In diesem Sinne ist die Rolle der Sozialpartner von entscheidender Bedeutung für die thematischen Programme (weitere „nichtstaatliche Akteure“) wie z.B. „in die Menschen investieren“ (das Bereiche wie den sozialen Zusammenhalt, menschliche und soziale Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter und Gesundheit abdeckt), „Migration und Asyl“ (zur Schaffung legaler Zuwanderungsmöglichkeiten für Arbeitsmigranten) oder „Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen“ (zur Förderung von Maßnahmen zur Überwachung der ökologischen Nachhaltigkeit mit Hilfe der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern) sowie „Ernährungssicherheit“. Insbesondere bei dem Thema „Beschäftigung, sozialer Zusammenhalt und menschenwürdige Arbeit“ (20) (im Rahmen des Programms „In die Menschen investieren“) müsste der Rolle der Sozialpartner und des sozialen Dialogs stärker Rechnung getragen werden, und auch die Entwicklung der landwirtschaftlichen Grundlagen müsste explizit unter die Prioritäten des Programms „Ernährungssicherheit“ aufgenommen werden (21).

3.10

Angesichts dieser Zielsetzungen des DCI liegt es auf der Hand, dass globale Strategien für die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere wenn eine internationale Dimension haben. Die internationale Dimension der Zivilgesellschaft kommt am stärksten in denjenigen Organisationen zum Ausdruck, die sowohl in nördlichen als auch in südlichen Ländern über eine Mitgliederbasis verfügen (z.B. Sozialpartner, Genossenschaftsbewegung usw. (22). Diese Organisationen, die Einrichtungen aus aller Welt vertreten, müssen bei der Planung der politischen Prioritäten für die Zusammenarbeit der EU mit den begünstigten Staaten formell konsultiert werden können. Der EWSA erinnert diesbezüglich an die bestehenden Konsultations- und Beschlussfassungsmechanismen der OECD und des Europarates (23).

3.11

Der EWSA weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Akteure der Zivilgesellschaft insbesondere in den Drittländern durch die direkte Unterstützung der regionalen Netzwerke der Zivilgesellschaft im Süden zu stärken. Der EWSA schlägt daher vor, Ressourcen für die Unterstützung von Aktivitäten zur Koordinierung und zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten der Netzwerke im südlichen Teil der Welt (zwecks Stärkung ihrer Vertretungskapazität) zusammen mit den bereits für die Netzwerke des Nordens bereitgestellten Mitteln unter Ziel 3 des thematischen Programms „Nichtstaatliche Akteure“ des DCI aufzunehmen. Die Unterstützung der internationalen und regionalen Netzwerke würde zu mehr globaler Kohärenz der Strategien und Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit beitragen.

3.12

Die im DCI vorgesehenen Instrumente zur Unterstützung der Zivilgesellschaft müssen folglich gestärkt werden, damit diese ihre Rolle auf allen Ebenen wahrnehmen kann: bei der Festlegung der politischen Prioritäten und deren Überwachung sowie bei der Umsetzung von Entwicklungsinitiativen. Der EWSA schlägt daher vor, Modalitäten für die Konsultation und die Durchführung der Programme der Kommission zu prüfen und zu entwickeln, die den besonderen Merkmalen und Erfordernissen der beteiligten Akteure entsprechen (Actor Based Approach). Gegenwärtig existiert offensichtlich bei der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene eine Vielzahl von Akteuren, die durch spezifische Tätigkeitsfelder, Ziele, Strategien, Organisationsformen und Arbeitsweisen gekennzeichnet sind.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der Europäische Rechnungshof ist in einem Bericht neueren Datums (24) zur Beteiligung nichtstaatlicher Akteure auf die Notwendigkeit eingegangen, die Finanzierung langfristigerer Programme oder „Rahmenvereinbarungen“ einzuführen, die stärker auf strategische Ziele ausgerichtet und für die Organisationen der Zivilgesellschaft bestimmt sind. Der EWSA begrüßt und unterstützt diesen Vorschlag.

4.2

Der EWSA regt außerdem an, die Kriterien für die Weitervergabe der Finanzmittel an Dritte (sub-granting) auszuweiten; dies würde den auf Rahmenvereinbarungen basierenden Programmen entsprechen und diese ergänzen, um die Organisationen in der Fläche besser zu erreichen. Außerdem könnte dadurch eine effizientere Verwaltung der seitens der Europäischen Kommission verfügbaren Mittel gewährleistet und eine Fragmentierung der Initiativen vermieden werden.

4.3

Der EWSA unterstreicht die Notwendigkeit nachhaltigerer Entwicklungsprojekte und schlägt vor,

den Auf- und Ausbau der organisatorischen Kapazitäten der Organisationen des Südens (somit ohne Beschränkung auf die Kapazitäten für die Abwicklung von Projekttätigkeiten) als Querschnittsthema in sämtliche Entwicklungsprojekte aufzunehmen;

die Möglichkeit von Durchführbarkeitsstudien für die Projekte vorzusehen. In dem Bericht des Rechnungshofs wird unterstrichen, dass die Aufnahme der Projekttätigkeiten im Allgemeinen durch die unzureichenden Analysen der örtlichen Erfordernisse verzögert wird (25). Die Vorfinanzierung solcher Analysen würde dazu beitragen, dass Projekte gleich von Anfang an durchführbar sind (26).

4.4

Der EWSA erachtet es für notwendig, die Phasen der Auswahl, Überwachung und Bewertung der Kooperationsmaßnahmen zu stärken, um so ihre Effizienz zu verbessern. Er unterstreicht insbesondere folgende Punkte:

das derzeitige Verfahren für die Projektauswahl, bei dem es aus bürokratischen Gründen sehr häufig nicht möglich ist, den am besten geeigneten Vorschlag auszuwählen, muss überprüft werden; es erscheint daher notwendig, bei den durchzuführenden Maßnahmen mittels eines Partnerschaftsmodells eine unmittelbarere Beziehung und einen strategischen Dialog zwischen der Europäischen Union und den antragstellenden Organisationen sowohl auf zentraler als auch peripherer Ebene zu schaffen;

sowohl in strategischer als auch finanzieller Hinsicht muss eine stärkere unmittelbare Beteiligung der für die Programme der Kommission Verantwortlichen an der Umsetzung der Aktionen erreicht werden; dies würde eine wirksamere Überwachung der Ergebnisse ermöglichen, da dadurch die Beziehung zwischen dem Geldgeber und dem Begünstigten und in der Schlussphase eine echte Folgenabschätzung der Projekte sowohl auf zentraler als auch peripherer Ebene erleichtert wird;

in allen EU-Delegationen muss ein Verantwortlicher bestellt werden, der für die Beziehungen zur Zivilgesellschaft zuständig ist. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind die Delegationen zu echten diplomatischen Vertretungen der EU geworden. Wie oben ausgeführt wurde, werden die Delegationen überdies Teil des EAD sein und immer enger mit den Vertretungen der einzelnen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen. Deshalb erscheint es unverzichtbar, dass die institutionelle Position des Ansprechpartners für die Zivilgesellschaft innerhalb der Delegationen gestärkt wird.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Siehe Stellungnahme des EWSA „Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)“, REX/263, 2009.

(2)  Der Finanzrahmen des DCI für den Zeitraum 2007 umfasst 16 897 Mrd. EUR: http://www.developmentportal.eu/wcm/subsite/snv1v2/content/view/53/81/. Unter den Kooperationsinstrumenten ist auch der Europäische Entwicklungsfonds (EES) für die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks zu nennen, der jedoch nicht Teil des EU-Haushalts ist. Der 10. EES umfasst Mittel in Höhe von 22 682 Mio. EUR und gilt für den Zeitraum 2008-2013: http://europa.eu/legislation_summaries/development/overseas_countries_territories/r12102_de.htm.

(3)  Geografische Programme: Lateinamerika, Asien, Mittelasien, Naher und Mittlerer Osten und Südafrika. Thematische Programme: Ernährungssicherheit, Investitionen in die Menschen, Migration und Asyl, nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden, Umwelt und natürliche Ressourcen. Siehe http://ec.europa.eu/europeaid/infopoint/publications/europeaid/153a_en.htm. Ebenfalls für den Zeitraum 2007-2013 sind die Mittel wie folgt aufgeteilt: 10,57 Mrd. EU für die geografischen (60 %) und 5,596 Mrd. EUR (33 %) für die thematischen Programme.

(4)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, ABl. L 379 vom 27.12.2006.

(5)  Der Strukturierte Dialog zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in die Entwicklungszusammenarbeit wurde von der Europäischen Kommission 2009 initiiert, um über deren Rolle im Bereich der Zusammenarbeit zu diskutieren. Der Dialog hat zwar keinen Verhandlungscharakter, soll jedoch zu den vorgenannten Themen gemeinsame Beratungen ermöglichen, bei denen neben der Zivilgesellschaft auch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament vertreten sind. Siehe http://ec.europa.eu/europeaid/who/partners/civil-society/structured-dialogue_en.htm.

(6)  Diesbezüglich weist der EWSA darauf hin, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft im Anschluss an das Forum in Accra im Jahr 2008 gemäß Artikel 20 der Accra Agenda for Action zusammen mit den Regierungen und den internationalen Organisationen voll als eigenständige Akteure der Entwicklung – „independent development actors in their own right“ – anerkannt wurden; siehe http://siteresources.worldbank.org/ACCRAEXT/Resources/4700790-1217425866038/AAA-4-SEPTEMBER-FINAL-16h00.pdf.

(7)  Das Personal des EAD wird aus den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten rekrutiert. Der EAD ist ein eigenständiger, sowohl von der Kommission als auch vom Rat unabhängiger Dienst. Siehe http://eeas.europa.eu/background/index_en.htm.

(8)  Artikel 8, http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/10/st08/st08029.de10.pdf.

(9)  Der Begleitausschuss AKP/EU des EWSA ist für die Beziehungen zu diesen Ländern zuständig. Siehe Verzeichnis der EWSA-Stellungnahmen zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

(10)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (KOM(2006) 249 endg.).

(11)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Zwölfpunkte-Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele“ (KOM(2010) 159 endg.).

(12)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ (KOM(2001) 252 endg.).

(13)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1, Ziffer 18.

(14)  Die Budgethilfe sieht die unmittelbare Zuteilung von Finanzmitteln seitens der EU an den an den begünstigten Staat über die zwischengeschalteten Finanzinstitute vor. Die Budgethilfe kann allgemein zur Unterstützung einer nationalen Entwicklungsstrategie gewährt werden oder als sektorspezifische Hilfe, wenn sie auf spezifische Themen wie Gesundheit, Bildung o.ä. ausgerichtet ist. Siehe http://ec.europa.eu/europeaid/how/delivering-aid/budget-support/index_en.htm.

(15)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Rolle der Zivilgesellschaft im Rahmen der neuen europäischen Strategie für den westlichen Balkan“, ABl. C 80 vom 30.3.2004.

(16)  Die Durchführung der thematischen Programme bedarf im Unterschied zu den geografischen Programmen nicht der Zustimmung des begünstigten Staats.

(17)  Hierbei ist die grundlegende Rolle zu bedenken, die die Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Überwachung und Kontrolle der für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellten Mittel spielen können, um Korruption zu bekämpfen.

(18)  EuropeAid führt gegenwärtig entsprechende Studien durch, siehe „Engaging non state actors in new aid modalities“ unter https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/mwikis/aidco/index.php/Structured_dialogue#WG2:_T1:_New_aid_modalities_and_CSOs_and_LAs_challenges_and_opportunities.3F sowie „Complementarity of EC financial instruments in the field of human rights and democracy“, Infovermerk, aidco.e.4 (2009)338553, 29.10.2009.

(19)  Bislang scheint der größte Teil der Finanzhilfe im Rahmen der geografischen Programme über die „Budgethilfe“ zugeteilt worden zu sein, während die Unterstützung für die Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene vernachlässigt wurde. Es muss daran erinnert werden, dass für die geografischen Programme die Zustimmung des begünstigten Staats erforderlich ist.

(20)  Es ist anzumerken, dass die für dieses Thema bereitgestellten Finanzmittel nur 21 % der Gesamtunterstützung für das Programm „In die Menschen investieren“ im Zeitraum 2007-2013 entsprechen. Siehe „Mid-term review of Strategy Paper for Thematic Programme (2007 – 2013)“.

(21)  EWSA – Stellungnahme Mario CAMPLI: REX/273 2009 „Handel und Ernährungssicherheit“.

(22)  Die Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) sind sowohl auf europäischer als auch internationaler Ebene organisiert. Auf europäischer Ebene: BusinessEurope für die Arbeitgeber und Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) für die Arbeitnehmer. Auf internationaler Ebene: Internationaler Arbeitgeberverband (IOE) und Internationaler Gewerkschaftsbund (CSI). Auch die Genossenschaftsbewegung ist auf europäischer und internationaler Ebene organisiert: Cooperatives Europe und International Co-operatives Alliance. Hinzu kommen schließlich auch noch all diejenigen Organisationen, Genossenschaften und Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß der auf der ILO-Konferenz vom 19.-21. Oktober in Johannesburg festgelegten Definition die „Sozialwirtschaft“ bilden („The Social Economy – Africa’s response to the Global Crisis“).

(23)  Siehe die Rolle des Gewerkschaftlichen Beratungsausschusses bzw. des Jugendforums.

(24)  „Verwaltung der Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure in die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft durch die Kommission“, Sonderbericht Nr. 4/2009.

(25)  Ebd. S. 23, Ziffer 41.

(26)  Für die Finanzierung derartiger Untersuchungen könnte ein revolvierender Fonds eingerichtet werden, über den die Kommission den entsprechenden Betrag vorfinanziert, der anschließend, wenn das betreffende Projekt ausgewählt wird, von der Gesamtsumme der Projektkosten abgezogen wird.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/129


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Rolle und Perspektiven der afrikanischen Sozialwirtschaft in der Entwicklungszusammenarbeit“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 44/21

Berichterstatter: Luca JAHIER

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 17. Dezember 2009, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Rolle und Perspektiven der afrikanischen Sozialwirtschaft in der Entwicklungszusammenarbeit“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen nahm ihre Stellungnahme am 17. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 116 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Die Sozialwirtschaft ist ein bedeutendes weltweites Phänomen und zeichnet sich durch ihre Innovationsfähigkeit, Dynamik, Flexibilität und Widerstandsfähigkeit selbst in ernsten Krisensituationen aus, aber auch durch ihre Fähigkeit, insbesondere die ärmsten und am meisten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen in allen Gesellschaften mit einzubeziehen. Einschlägigen Schätzungen zufolge sind 10 % der Welterwerbsbevölkerung (1) in der Sozialwirtschaft tätig, die überall in der Welt im Wachstum begriffen ist. Durch ihre Merkmale und ihre einzigartige Dynamik unterscheidet sich die Sozialwirtschaft von anderen Wirtschaftsformen, bildet jedoch zugleich eine perfekte Ergänzung zu anderen Arten von Unternehmen und bewirkt bisweilen sogar Synergieeffekte.

1.2   Die Sozialwirtschaft in Afrika ist ein Bereich, der von der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Union, weitgehend vernachlässigt worden ist. Ihre Besonderheiten werden nicht anerkannt, weshalb sie weder in die Politik noch in die Konsultations- und Beschlussfassungsprozesse aktiv einbezogen wird. Gleichwohl ist sie in Afrika integraler Bestandteil der traditionellen Formen der Solidarität, kollektiver und gemeinschaftlicher Unternehmen, die sich oft zu Genossenschaften oder Gegenseitigkeitsgesellschaften unterschiedlichster Form entwickeln. Darüber hinaus sind viele ihrer Strukturen ein wesentliches Element des umfangreichen Sektors, der als informelle Wirtschaft bezeichnet wird.

1.3   Auf einem Kontinent, auf dem 80 bis 95 % der Bevölkerung im informellen Sektor beschäftigt sind, kann die Sozialwirtschaft daher zu einem entscheidenden Instrument werden, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen schrittweise zu verbessern und umzugestalten sowie an hohe Standards der Menschenwürde und des Sozialschutzes anzupassen, die es diesen Akteuren ermöglichen, am Markt teilzuhaben und einen entscheidenden Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Afrikas zu leisten.

1.4   Vor dem gegenwärtigen Hintergrund der Auswirkungen der Wirtschaftskrise erkannte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die vom 19. bis 21. Oktober 2009 in Johannisburg die erste Konferenz über die Sozialwirtschaft veranstaltete und einen umfangreichen Aktionsplan annahm, den innovativen Charakter der Sozialwirtschaft sowie deren Fähigkeit, erheblich zur lokalen Entwicklung beizutragen, offiziell an. Auch die Weltbank und der IWF haben angesichts der Widerstandsfähigkeit, die die Sozialwirtschaft und insbesondere die Genossenschaftsbewegung in der aktuellen Krise bewiesen haben, erneut Interesse an der Sozialwirtschaft gezeigt.

1.5   Es liegt daher im Interesse der EU als des weltweit größten Gebers, sich dieser internationalen Initiative anzuschließen. Eine gute Gelegenheit hierfür könnte das Internationale Jahr der Genossenschaften sein, das die Vereinten Nationen für 2012 ausgerufen haben.

Der EWSA schlägt folgende Maßnahmen vor, um die afrikanische Sozialwirtschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern:

formelle Anerkennung seitens der EU, dass die Sozialwirtschaft eine wichtige Rolle spielt und einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung Afrikas leistet;

Aufnahme der Sozialwirtschaft in die Liste der nichtstaatlichen Akteure des Cotonou-Abkommens, die in die Umsetzung des Abkommens einzubeziehen sind;

Verdopplung der Finanzmittel für nichtstaatliche Akteure im Rahmen der regionalen und nationalen Strategiepapiere;

Berücksichtigung nichtstaatlicher Akteure - einschließlich der afrikanischen Sozialwirtschaft - in den künftigen Beziehungen der EU zu den AKP-Staaten nach 2020;

Aufnahme der Sozialwirtschaft in die Partnerschaft EU-Afrika und insbesondere in die 7. Partnerschaft in den Bereichen „Migration, Mobilität und Beschäftigung“;

Einbeziehung der afrikanischen Genossenschaften in die Politik der EU für die Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes in Afrika;

Förderung der afrikanischen Sozialwirtschaft durch die thematischen Gemeinschaftsprogramme „Investitionen in die Menschen“ und „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“;

Förderung der Gründung und der Stärkung sozialwirtschaftlicher Netzwerke (Nord-Süd und Süd-Süd);

Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, der kulturellen Zusammenarbeit und der Gleichstellung der Geschlechter in Programmen und Maßnahmen der EU;

Anerkennung des Beitrags der Sozialwirtschaft zur Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen in Afrika und Berücksichtigung dieser Rolle in den Kooperationsmaßnahmen der EU;

Aufnahme der Sozialwirtschaft in den Europäischen Entwicklungsbericht 2010 zum Thema Sozialschutz;

Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Tätigkeit sozialwirtschaftlicher Akteure, einschließlich eines angemessenen Rechtsrahmens, des Kapazitätsausbaus, des Zugangs zu Finanzmitteln und der Vernetzung;

Vertiefung der intrainstitutionellen Zusammenarbeit auf EU-Ebene bei der Förderung der Sozialwirtschaft;

Aufnahme der Sozialwirtschaft in bestehende strategische Partnerschaften zwischen der Europäischen Kommission und der ILO.

Der EWSA verpflichtet sich, die Akteure der afrikanischen Sozialwirtschaft im Einklang mit diesen Empfehlungen aktiv in seine Aktivitäten einzubeziehen, insbesondere im Rahmen des Begleitausschusses AKP/EU.

2.   Situation und Umfang der Sozialwirtschaft in Afrika

2.1   Die Sozialwirtschaft umfasst alle „Unternehmen und Organisationen, insbesondere Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände, Stiftungen und sozialwirtschaftliche Unternehmen, die in den Bereichen Warenproduktion, Dienstleistungserbringung und Wissenstransfer tätig sind und gleichzeitig wirtschaftliche und soziale Ziele verfolgen sowie die Förderung der Solidarität vorantreiben“ (2). So definiert, stellt die Sozialwirtschaft sowohl in Europa als auch auf anderen Kontinenten, angefangen bei Afrika, einen bedeutenden Bereich der Wirtschaft dar.

2.2   Da es sich um ein sehr offenes Konzept handelt, das die Gemeinsamkeiten zwischen den verschiedenen Organisationen und Unternehmen betont, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt praktisch unmöglich, präzise Angaben zur Verbreitung der Sozialwirtschaft in den einzelnen afrikanischen Ländern oder auf dem Kontinent im Ganzen zu machen bzw. exakte Zahlen zu nennen. Gleichwohl können die Merkmale, die die verschiedenen Arten von Organisationen und Unternehmen in der afrikanischen Sozialwirtschaft aufweisen, beschrieben werden.

2.3   Traditionsgemäß sind die Genossenschaften eine der wichtigsten Komponenten der Sozialwirtschaft. Der Begriff der Genossenschaft wird von der ILO in Empfehlung 193 von 2002 bestimmt als „eigenständige Vereinigung von Personen, die sich freiwillig zusammengeschlossen haben, um durch ein in Gemeinschaftseigentum befindliches und demokratisch geleitetes Unternehmen ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Bestrebungen zu erfüllen“. Die Genossenschaften wurden von den Kolonialmächten nach Afrika gebracht, wo sie, als die Länder ihre Unabhängigkeit errangen, zu einer der Hauptformen wirtschaftlicher und sozialer Organisation wurden (DEVELTERE, POLLET & WANYAMA, 2009). In den meisten Fällen stellten die neuen Unabhängigkeitsregierungen allerdings sehr enge Verbindungen zu den Genossenschaften her, die in verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen als Mobilisierungs- und Kontrollinstrument genutzt wurden. Erst mit der Liberalisierung in den 1990er Jahren vermochten sich die afrikanischen Genossenschaften aus dem übermäßigen, bis dahin ihre Entwicklung prägenden Abhängigkeitsverhältnis mit dem Staat zu lösen und fanden zu Unabhängigkeit, Freiwilligkeit und innerer Demokratie, die das Genossenschaftsmodell kennzeichnen, zurück und erlebten folglich eine neue, durch Entstehung und Wachstum geprägte Phase.

2.4   In den letzten 15 Jahren haben Verbreitung und Beliebtheit des Genossenschaftsmodells stark zugenommen. Wie DEVELTERE, POLLET & WANYAMA (2009) (3) anhand von Daten aus 11 afrikanischen Ländern belegten, hat sich die Zahl der aktiven Genossenschaften in mehreren Ländern (Kenia, Ghana und Senegal, um nur einige zu nennen) im Vergleich zum Zeitraum 1989-1992 mehr als verdoppelt, sodass sie infolgedessen einen äußerst wichtigen Bestandteil der Volkswirtschaft darstellen.

2.5   Die meisten afrikanischen Genossenschaften befinden sich im Besitz der Kunden (client-owned) und sind zum einen in der Landwirtschaft, zum anderen in der Kreditwirtschaft stark verbreitet. Laut Weltvereinigung der Kreditgenossenschaften (World Council of Credit Unions - WOCCU) existierten 2007 etwa 12 000 Kreditgenossenschaften, die mehr als 15 Mio. Mitglieder in 23 Ländern zählen und mit Spareinlagen in Höhe von 3,5 Mrd. USD (FONTENEAU & DEVELTERE, 2009) in weiten Teilen Afrikas die tragende Säule der Mikrofinanzinstitute bilden. Genossenschaften sind auch in der Bau- und der Versicherungsbranche sowie im Vertrieb tätig. Schätzungen zufolge sind gegenwärtig etwa 7 % der afrikanischen Bevölkerung Mitglied einer Genossenschaft.

2.6   Gegenseitigkeitsgesellschaften dienen im Wesentlichen dem Zweck, soziale Dienstleistungen für ihre Mitglieder und deren Familien zu erbringen; sie teilen sich die Risiken und Ressourcen im Bereich des Sozialschutzes, wobei sie sich insbesondere auf alle Fragen der Gesundheit und auf die Gesundheitsdienstleistungen konzentrieren. Diese Gesellschaften sind weit verbreitet und erzielen erhebliche Wirkungen. In Westafrika sind schätzungsweise mindestens 500 Gesellschaften auf Gegenseitigkeit tätig, die somit mehrere Hunderttausend Menschen erreichen. In Ruanda nahm das Gesundheitsministerium diese Art von Gesellschaften ab 2003 in seine Strategie zur Erweiterung des Zugangs zu den Gesundheitsdiensten auf, wobei es die Tatsache berücksichtigte, dass dem Ministerium vorliegenden Daten zufolge 75 % der Bevölkerung mindestens einer solchen Gesellschaft angehören. Doch ist nicht nur das Gesundheitswesen zu nennen. Auch in anderen Bereichen sind den Gegenseitigkeitsgesellschaften gleichzusetzende Organisationen und/oder Unternehmen tätig. Dies gilt für die tontines (Spargemeinschaften) im französischsprachigen Afrika und, in Bezug auf das Kreditwesen, für die credit unions (Kreditgemeinschaften) im englischsprachigen Afrika, oder auch für die Bestattungsgesellschaften, die in verschiedenen Ländern, darunter Äthiopien und Südafrika, Bestattungsdienste anbieten.

2.7   Der Ministerrat der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) hat am 26. Juni 2009 erstmals eine Verordnung (Nr. 0//2009) zu den Krankenkassen auf Gegenseitigkeit (soziale Krankenkassen) angenommen. Die Prinzipien der „Gegenseitigkeit“ werden durch folgende Grundwerte gekennzeichnet: Transparenz, soziale Verantwortung, Demokratie, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Aus diesen Grundsätzen gehen auch weitere Charakteristika hervor, die die Gegenseitigkeitsgesellschaften charakterisieren, wie insbesondere die Mitgliedschaft auf freiwilliger und nicht diskriminatorischer Basis, das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, eine demokratische und gemeinsame Arbeitsweise, ein solidarisches Engagement, Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, die freiwillige Tätigkeit des Verwaltungsrats und die verantwortungsvolle Teilhabe.

2.8   Eine andere zahlenmäßig sehr starke Gruppe in Afrika, die in sämtlichen ländlichen und städtischen Bereichen präsent ist, sind die Vereinigungen, zu denen Freiwilligenorganisationen, gemeinschaftsbasierte Organisationen (community-based organisations), nicht gewinnorientierte Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (NGO) usw. gehören. Die Zahl der mit der Sozialwirtschaft verbundenen Vereinigungen nahm mit den Demokratisierungsprozessen der 1990er Jahre sprunghaft zu, was auf bessere rechtliche Rahmenbedingungen und flexible Geschäftsstrukturen zurückzuführen war, dank denen das Vereinsmodell an die unterschiedlichen sozialen Erfordernisse angepasst werden kann. Eine besonders wichtige Rolle spielen in dieser Gruppe die NGO, denen es - oft in Verbindung mit ähnlichen Organisationen und Einrichtungen im Norden - gelingt, gewaltige Ressourcen zu mobilisieren und somit auf breiterer Ebene tätig zu sein. Gleichermaßen bringen sich auch die Sozialpartner in verschiedenen Ländern in die Förderung sozialwirtschaftlicher Strukturen und Initiativen ein.

2.9   Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Vereinigungen und andere Organisationen und Unternehmen, die mit der Sozialwirtschaft verbunden sind, sind in Afrika aufgrund ihrer Struktur- und Tätigkeitsmerkmale von erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Relevanz. Zunächst einmal bieten sie Arbeitsplätze und ermöglichen eine unmittelbare und demokratische Mitwirkung bei der Organisation und der Verteilung der Ressourcen. Außerdem agieren die sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen in breiterem Maße in der Gesellschaft und sind oft selbst in den ärmsten ländlichen Gebieten, wo wenige oder gar keine staatlichen Maßnahmen greifen, tätig. Somit gewährleisten sie auch den Zugang besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen (Arme, Frauen, Menschen mit Behinderungen, ungelernte Arbeitnehmer, Migranten usw.) zu sozialen und/oder wirtschaftlichen Diensten. Ob bei der Mikrofinanzierung oder der medizinischen und sozialen Betreuung von HIV-Positiven/AIDS-Kranken, der Beteiligung an einer Agrargenossenschaft oder einem Bestattungsunternehmen: die sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen ermöglichen die Durchführung von Sozialschutzmaßnahmen auf solidarischer und gemeinschaftlicher Basis, mit denen zugleich Waren und Dienstleistungen bereitgestellt werden, die von unbestreitbarer wirtschaftlicher Bedeutung sind und direkte Auswirkungen auf die Verringerung der Armut haben.

2.10   In Anbetracht der Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise, die in Afrika die Folgen der Energie- und Nahrungsmittelkrise von 2007/2008 verstärkte (4), gewinnt die Rolle der Organisationen und Unternehmen der Sozialwirtschaft noch mehr an Bedeutung. Als sich die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung verschlechterte, hätten die Regierungen der Entwicklungsländer die oftmals lückenhaften Sozialschutzsysteme verstärken und ausbauen müssen. In diesem Bereich ist die Sozialwirtschaft bereits sehr präsent und aktiv und gleicht in vielen Fällen die Mängel und Unterschiede staatlicher Maßnahmen aus, ohne jedoch deshalb die Regierungen und Institutionen aus ihrer Rolle und Verantwortung zu entlassen.

3.   Das Programm der ILO

3.1   Die Sozialwirtschaft ermöglicht aufgrund ihrer Eigenschaften die Schaffung neuer Arbeitsplätze, gewährleistet die Wahrung der Grundrechte am Arbeitsplatz und fördert den Sozialschutz und den sozialen Dialog. Damit befindet sie sich voll und ganz im Einklang mit den strategischen Zielen der ILO im Hinblick auf die Schaffung und Gewährleistung „menschenwürdiger Arbeit“, die dann als gegeben gilt, wenn sie den Anforderungen in puncto Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und Menschenwürde genügt. Der menschenwürdigen Arbeit, die seit langem ein prioritäres Ziel der ILO ist, wird in den Programmen zur Armutsbekämpfung ein zentraler Platz eingeräumt, und sie ist ein Instrument zur Förderung einer nachhaltigen, integrativen und gerechten Entwicklung.

3.2   Die ILO führt in ihrer Agenda für menschenwürdige Arbeit in Afrika: 2007-2015 (ILO, 2007) die Chancen und Herausforderungen an, denen sich Afrika stellen muss, um menschenwürdige Arbeit überall auf dem Kontinent Wirklichkeit werden zu lassen und eine angemessene wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu gewährleisten. Als wichtigste Herausforderungen werden genannt: Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Armut; die Rolle des Sozialschutzes bei der Entwicklung; Probleme im Zusammenhang mit sozialer Ausgrenzung und mit der Verbreitung von HIV/AIDS. Die Sozialwirtschaft wird in dem Dokument nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl stehen die Konzepte und Maßnahmen, die den Genossenschaften und Vereinigungen gewidmete Aufmerksamkeit und die der Gleichheit, der Mitwirkung und dem Sozialschutz beigemessene zentrale Bedeutung mit den Grundlagen der Sozialwirtschaft im Einklang.

3.3   Die ILO hat im Laufe der Jahre maßgebliche Kompetenz im Bereich der Sozialwirtschaft erworben, wobei sie sich sowohl ihrer traditionellen Instrumente bediente als auch eine Abteilung für Genossenschaften (EMP/COOP) ins Leben rief und eine Reihe technischer Hilfsprogramme auf kontinentaler Ebene (z.B. CoopAfrica) oder in einzelnen Ländern (z.B. SAY JUMP! in Südafrika) auf den Weg brachte.

3.4   Daher war es kein Zufall, dass gerade die ILO die internationale Debatte über die Sozialwirtschaft in Afrika in Gang setzte. Nachdem sie zunächst eine Reihe von Analysen und Studien über Genossenschaften in Afrika in Auftrag gegeben hatte, veranstaltete sie im Oktober 2009 in Johannesburg eine Konferenz zum Thema „Die Sozialwirtschaft: Afrikas Antwort auf die globale Krise“. Zweck dieses Treffens, an dem Vertreter aus allen Teilen des Kontinents teilnahmen, war die Annahme eines „Aktionsplans“ (5) zur Förderung der sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen in Afrika.

3.5   Der Aktionsplan beinhaltet vier strategische Ziele:

auf globaler Ebene verpflichten sich die ILO und die einschlägigen Interessenträger der Sozialwirtschaft, die Anerkennung der sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen zu fördern und die Anzahl der Partnerschaften zwischen Nord und Süd sowie zwischen den sozialwirtschaftlichen Netzwerken Afrikas und anderer Regionen zu erhöhen;

auf regionaler Ebene wird die Förderung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen angestrebt, indem u.a. Mittel für das Auflegen eines Programms für Sozialwirtschaft in Afrika beschafft werden;

auf nationaler Ebene besteht das Ziel darin, geeignete rechtliche, institutionelle und politische Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Stärkung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen zu schaffen, auszubauen und/oder zu fördern;

auf der mittleren und der Mikroebene geht es um Effizienzsteigerungen in den sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen, damit sie den Bedürfnissen der Bevölkerung in Bezug auf sozialen Schutz, Schaffung von Einkommen, Beschäftigungsförderung, Wahrung der Rechte am Arbeitsplatz, Ernährungssicherheit und Umweltschutz, Bekämpfung von HIV/AIDS und sozialer Ausgrenzung usw. besser nachkommen können.

3.6   In Anbetracht der Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den Folgen der vorangegangenen Energie- und Nahrungsmittelkrise noch hinzukommen, ist es umso dringlicher, die im Aktionsplan von Johannesburg aufgeführten Ziele zu erreichen. Die ILO geht davon aus, dass etwa 73 % der Arbeitnehmer in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara eine ungesicherte Beschäftigung ausüben. Dieser Prozentsatz könnte 2009 auf 77 % ansteigen und würde wahrscheinlich die Migrationsströme sowohl innerhalb Afrikas als auch von Afrika in Richtung Europa anschwellen lassen, die viele Arbeitnehmer, die auf der Suche nach einer besseren Zukunft sind, erfassen würden. Die Auswirkungen der Krise waren bereits spürbar und äußerten sich in einem Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen im Bereich der Infrastruktur und der Warenproduktion sowie in der Abnahme der Geldüberweisungen von Migranten. Die Förderung und stärkere Verbreitung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen ist ein Beitrag zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und bietet somit eine echte Alternative zu den Migrationsbestrebungen.

3.7   Der wichtige Beitrag, den die Genossenschaften zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung leisten, hat vor Kurzem die Vereinten Nationen dazu bewogen, das Jahr 2012 zum Internationalen Jahr der Genossenschaften zu erklären. Dieses Ereignis wird die Gelegenheit bieten, die Rolle der sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen zu fördern und auszubauen.

4.   Perspektiven und Empfehlungen für EU-Maßnahmen und neue Schwerpunktpolitiken

4.1   Die Sozialwirtschaft, deren wirtschaftliche und soziale Rolle zunehmend Anerkennung findet, ist ein bedeutender Faktor in der Europäischen Union. Der EWSA erarbeitete im Jahr 2006 hierzu einen ersten umfassenden Bericht (6).

2009 wurde die Sozialwirtschaft vom Europäischen Parlament als Säule der europäischen Integration gewürdigt, „in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft 10 % aller europäischen Unternehmen, also 2 Mio. Unternehmen, oder 6 % der gesamten Beschäftigung stellt und ein hohes Potenzial zur Schaffung und Bewahrung stabiler Arbeitsplätze hat“ (7).

Schließlich hat der EWSA empfohlen, den Schutz und die Aufrechterhaltung der Vielfalt der Unternehmensformen anzuerkennen, was auch die Sozialwirtschaft mit einschließt (8).

4.2   Die Sozialwirtschaft hat unter den Faktoren, die das Handeln der EU im Rahmen ihrer Programme zur Entwicklung der externen Zusammenarbeit bestimmen, keinen eigenen Platz. Allerdings sind sozialwirtschaftliche Organisationen und Unternehmen Afrikas in Schüsselsektoren tätig, die allesamt zu den Schwerpunktbereichen der EU gehören, d.h. Sozialschutz, Gesundheitsversorgung, soziale Eingliederung, Beschäftigung, Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, Mikrofinanzierung und Kultur. Infolgedessen bestehen bereits entsprechende Instrumente und Maßnahmenbereiche der EU, wenngleich sie nicht speziell auf sozialwirtschaftliche Organisationen und Unternehmen ausgerichtet sind.

4.3   Damit diese neue sozioökonomische Realität auf dem afrikanischen Kontinent in die Entwicklungszusammenarbeit der EU einbezogen werden kann, wird empfohlen, dass die EU die Existenz der Sozialwirtschaft in Afrika formell anerkennt. Die Aufnahme eines solchen neuen Schwerpunktes in ihre Agenda könnte für die EU von besonderem Interesse und Nutzen sein, da dies für die enge Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der ILO und der Weltbank förderlich wäre. Daraus könnten sich wiederum systemische Synergien ergeben, die sich in der Entwicklungszusammenarbeit in zunehmende Maße als hilfreich erweisen. Außerdem würden die wichtigsten Akteure der europäischen Sozialwirtschaft einbezogen werden – ein Beitrag zur Steigerung der öffentlichen Unterstützung in Europa für den Ausbau der EU-Außenhilfe.

4.4   Am besten ließe sich die grundsätzliche Anerkennung der Rolle der Sozialwirtschaft und ihres Beitrags zur Entwicklung Afrikas sicherstellen, indem dieser Sektor durch bestehende EU-Instrumente für die Zusammenarbeit mit Afrika gefördert wird, nämlich durch das Cotonou-Abkommen und die Partnerschaft EU-Afrika.

4.4.1   Im Hinblick auf das Cotonou-Abkommen ist es bedauerlich, dass die Überarbeitung 2010 bereits abgeschlossen ist und dabei keine Bestimmungen zur Sozialwirtschaft aufgenommen wurden. Die EU-Delegationen in den afrikanischen Ländern sollten jedoch Schritte unternehmen, um sozialwirtschaftliche Organisationen und Unternehmen rasch auf die Liste der zu erfassenden und anzuhörenden Akteure zu setzen.

4.4.2   Des Weiteren sollte die Überprüfung 2015 die Möglichkeit bieten, die Sozialwirtschaft ausdrücklich anzuerkennen und in die Kategorie „nichtstaatliche Akteure“ aufzunehmen, die bei der Umsetzung des Abkommens zu informieren, konsultieren und integrieren sind. Ihre effektive Mitarbeit sollte durch ausreichende finanzielle Mittel und Kapazitäten gewährleistet werden.

4.4.3   Was den Zeitraum nach Auslaufen des Cotonou-Abkommens im Jahr 2020 betrifft, so sollte nach Ansicht des EWSA bei der Gestaltung der Beziehungen der EU zu den AKP-Staaten darüber nachgedacht werden, nicht nur institutionelle Bestimmungen für nichtstaatliche Akteure ähnlich denen im Cotonou-Abkommen aufzunehmen, sondern auch die ausdrückliche Aufnahme der Sozialwirtschaft in diese Kategorie sicherzustellen.

4.5   Bei der Partnerschaft EU-Afrika ist eine direkte Verknüpfung zwischen der Sozialwirtschaft und den Zielen und Maßnahmen der 7. Partnerschaft in den Bereichen „Migration, Mobilität und Beschäftigung“ denkbar, insbesondere in Bezug auf den Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur allmählichen Formalisierung der informellen Wirtschaft und zur Förderung menschenwürdiger Arbeit. In diesem Zusammenhang stellen der 3. Gipfel EU-Afrika, der im November 2010 stattfindet, und die neuen Aktionspläne, deren Annahme auf dem Gipfel vorgesehen ist, eine konkrete Möglichkeit zur Förderung der Sozialwirtschaft. Der neue Aktionsplan für diese Partnerschaft könnte beispielsweise folgende Punkte umfassen:

Als Ziel: Anerkennung und Förderung der Sozialwirtschaft, um die Kluft zwischen der formellen und der informellen Wirtschaft zu überbrücken und die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen anzukurbeln.

Als Maßnahme: Verbesserung der Kompetenzen und Qualifikationen der Akteure der afrikanischen Sozialwirtschaft, indem Lehrpläne und Studienordnungen für Berufsbildungseinrichtungen und Hochschulen, insbesondere im Bereich Management, entwickelt werden.

Als Maßnahme: Erleichterung der Vergabe von Krediten und Mikrokrediten an Akteure der Sozialwirtschaft.

Als Maßnahme: Unterstützung der afrikanischen Regierungen bei der Festlegung eines rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens, der für die Förderung und die Arbeitsweise der Unternehmen und Organisationen der Sozialwirtschaft geeignet ist.

4.6   Die Aktivitäten der afrikanischen Organisationen und Unternehmen der Sozialwirtschaft betreffen vor allem die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums. Konkrete Verpflichtungen in diesem Bereich wurden im Rahmen der Strategie Afrika-EU für den Landwirtschaftssektor und der Mitteilung über eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft (9) übernommen. Jedoch wird in keinem der beiden Dokumente der Bereich der Genossenschaften erwähnt, obwohl er zu den Hauptsäulen der afrikanischen Sozialwirtschaft gehört. Dabei bestehen zahlreiche Möglichkeiten, um mit afrikanischen Genossenschaften, die Landwirtschaft betreiben bzw. die ländliche Entwicklung vorantreiben, zusammenzuarbeiten. Dies würde auch dem Ziel entsprechen, „den Schwerpunkt auf die verbesserte Lenkung der Landwirtschaft (zu legen) und den Kapazitätsaufbau seitens öffentlicher und privater Organisationen in Afrika, die im Bereich der Landwirtschaft tätig sind, zu fördern“ (10).

4.6.1   Ferner sei darauf verwiesen, dass das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ein thematisches Programm für den Bereich Ernährungssicherheit beinhaltet - ein weiteres Gebiet, in dem auf bestehende Instrumente und Programme der Union zurückgegriffen werden könnte, um die Tatsache anzuerkennen, dass sozialwirtschaftliche Organisationen und Unternehmen Afrikas in der europäischen Entwicklungszusammenarbeit durchaus eine Schlüsselrolle spielen könnten.

4.7   Auch das thematische DCI-Programm „Investitionen in die Menschen“ ist für sozialwirtschaftliche Organisationen und Unternehmen Afrikas relevant. Dieses Programm für die Entwicklung der Humanressourcen könnte genutzt werden, um sozialwirtschaftliche Akteure beim Erwerb und Ausbau unternehmerischer Kompetenzen zu unterstützen.

4.7.1   Dies stünde außerdem in Einklang mit der Erklärung der ILO über die Weiterqualifizierung, insbesondere im Hinblick auf den Bereich Management. Der allgemeinen und beruflichen Bildung kommt entscheidende Bedeutung zu, damit sozialwirtschaftliche Organisationen und Unternehmen ihre Kapazitäten ausbauen und im Wettbewerb bestehen können. Vor allem aber sollte in die allgemeine und berufliche Bildung von Frauen investiert werden, deren Rolle in den afrikanischen Volkswirtschaften und speziell im landwirtschaftlichen Sektor und im ländlichen Raum oftmals unterschätzt wird.

4.8   Was die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Entwicklung von Fach- und Managementkenntnissen betrifft, so sollte die EU die Beziehungen zwischen sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen in Europa und Afrika erleichtern und fördern. Für die Festigung afrikanischer Strukturen wären der Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie die technische Unterstützung äußerst hilfreich, wobei hierzu eine Nord-Süd- und eine Süd-Süd-Achse genutzt werden sollte (11). Der EWSA regt daher die Gründung und den Ausbau sozialwirtschaftlicher Netzwerke an (in Nord-Süd- und Süd-Süd-Richtung), da sich diese als bedeutendes Instrument der Zusammenarbeit und des Wissenstransfers zwischen sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen erweisen können.

4.9   Wichtig sind die allgemeine und berufliche Bildung auch für die Handwerksbranche und im weiteren Sinne für die kulturelle Zusammenarbeit. Wie der EWSA bereits mehrmals anmerkte, sind beide Bereiche von wesentlicher Bedeutung für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Daher sollten beide Sektoren von der EU berücksichtigt werden, wenn die afrikanische Sozialwirtschaft Eingang in ihre Programme und Politiken findet.

4.10   Die Schaffung von Arbeitsplätzen ist - neben dem Sozialschutz und der Gleichstellung der Geschlechter - einer der Grundpfeiler der Sozialwirtschaft, insbesondere was die Beschäftigung im ländlichen Raum betrifft. Insofern könnten einige Aspekte der EU-Afrika-Strategie mit dem Aktionsplan von Johannesburg verbunden werden. Dies gilt insbesondere für den Aktionsschwerpunkt 3 zur Beschäftigung und Armutsbekämpfung, in dem der Grundsatz der menschwürdigen Arbeit hervorgehoben wird.

4.11   Auch der Europäische Entwicklungsbericht 2010 könnte als Mittel dienen, um die Bedeutung der Sozialwirtschaft für die Entwicklung Afrikas grundsätzlich anzuerkennen. Im Jahr 2010 wird sich dieser Bericht um das Thema Sozialschutz drehen; ein Bereich, in dem, wie bereits dargelegt (12), vor allem in Afrika sozialwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen eine Schlüsselfunktion zukommt. Mit der ausdrücklichen Aufnahme der afrikanischen Sozialwirtschaft in den Europäischen Entwicklungsbericht 2010 wäre es außerdem möglich, die bislang fehlende spezifische Sozialschutzpolitik in die Entwicklungszusammenarbeit der EU aufzunehmen.

4.12   Der EWSA empfiehlt der Kommission, ein Verzeichnis der Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Zusammenarbeit mit den Akteuren der afrikanischen Sozialwirtschaft zu erstellen. Dies würde eine bessere Koordinierung und Arbeitsteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten in diesem Bereich ermöglichen.

4.13   Die afrikanische Sozialwirtschaft kann nur dann effektiv zur Beseitigung der Armut beitragen, wenn günstige Rahmenbedingungen vorhanden sind, wie sachgerechte Rechtsvorschriften, Verwaltungskapazitäten, Zugang zu Finanzmitteln und Vernetzung zwischen sozialwirtschaftlichen Organisationen in Afrika und Europa. Zur Schaffung der erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sollten die afrikanischen Behörden von der EU und der ILO angeregt werden, die sozialwirtschaftlichen Organisationen zu erfassen und Rechtsvorschriften - auch bezüglich der zentralen Frage des Eigentums der Produktionsmittel - zu schaffen, die eine effektive Arbeitsweise dieser Akteure sicherstellen. Die EU und die Mitgliedstaaten könnten bewährte Praktiken aus all jenen EU-Ländern weitergeben, in denen die Sozialwirtschaft am weitesten verbreitet ist.

4.13.1   Der Auf- und Ausbau von Verwaltungskapazitäten und die Vernetzung sozialwirtschaftlicher Akteure sollten von der EU gefördert und auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene geleitet werden, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, der Strategie Afrika-EU und des thematischen Programms „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (Europäisches Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit) (13). Denkbare Maßnahmen wären die Koordinierungsunterstützung, Interessenvertretung und Dialog, vertikale und horizontale Integration sozialwirtschaftlicher Organisationen, Weiterbildung usw.

4.13.2   Dazu sollten sozialwirtschaftliche Organisationen in die vorstehend erwähnten thematischen Programme aufgenommen und in die Kategorie der in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure eingestuft werden. Zudem sollten im Zuge der Überprüfung der nächsten Finanziellen Vorausschau der EU (2014-2020) die Finanzmittel für die thematischen Programme und zusätzlichen thematischen Programme, bei denen die Sozialwirtschaft eine wichtige Rolle spielt, aufgestockt werden (14). Der EWSA hat sich bereits dafür ausgesprochen, diese Mittel insgesamt zu verdoppeln (15). Unabhängig von den Unionsmitteln sollten die Koordinierung, der Dialog, Synergien und konkrete Kooperationsprojekte zwischen den verschiedenen Branchen der europäischen und afrikanischen Sozialwirtschaft und insbesondere zwischen afrikanischen Organisationen gefördert und fortgeführt werden. Ebenso sollten die Finanzmittel der entsprechenden Programme des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF, 2014-2019) erhöht werden, damit diese Hilfen auch der Sozialwirtschaft zugute kommen.

4.14   Ein weiterer, vorrangiger Aspekt günstiger Rahmenbedingungen stellen die realen Kreditzugangsbedingungen für nichtstaatliche Akteure auf der Grundlage vereinfachter Verfahren dar. Ein besonderer und innovativer Aspekt sind sodann langfristige Darlehen für sozialwirtschaftliche Akteure mit höherem Organisationsgrad. Hier ist die EU gefragt, mithilfe bestehender oder neuer Instrumente den Zugang zu solchen Darlehen zu erleichtern.

4.15   Bei der Förderung der afrikanischen Sozialwirtschaft ruft der EWSA schließlich zu intra- und interinstitutioneller Zusammenarbeit auf:

das Europäische Parlament, das bereits eine Entschließung zum Einfluss der Sozialwirtschaft auf den europäischen Integrationsprozess (16) angenommen hat, wird ersucht, im Rahmen des Entwicklungsausschusses bzw. der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU eine Entschließung anzunehmen, die sich mit dem Beitrag der afrikanischen Sozialwirtschaft zur Armutsbeseitigung befasst; der belgische EU-Ratsvorsitz im zweiten Halbjahr 2010, wenn der 3. EU-Afrika-Gipfel stattfindet, wird aufgefordert, sich aktiv für eine stärkere Anerkennung und Unterstützung der afrikanischen Sozialwirtschaft einzusetzen;

schließlich wird der Europäischen Kommission empfohlen, Möglichkeiten ausloten, um die Sozialwirtschaft in die strategische Partnerschaft zwischen der Kommission und der ILO im Bereich Entwicklung aufzunehmen, die auf die Bekämpfung der Armut, die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Umsetzung der Agenda „Menschenwürdige Arbeit für alle“ ausgerichtet ist (17).

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Dokument für die Vorbereitung der Konferenz der ILO am 19.-21. Oktober 2009 in Johannesburg.

(2)  Siehe Art. 1 der Präambel des Aktionsplans zur Förderung sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen in Afrika, ausgearbeitet anlässlich der ILO-Regionalkonferenz zum Thema „Die Sozialwirtschaft - Afrikas Antwort auf die globale Krise“, Johannesburg, 19.-21. Oktober 2009. Siehe auch Diagramm in Anhang 2.

(3)  Siehe Anhang 3.

(4)  Siehe Stellungnahme REX/285 - CESE 1954/2009 zum Thema „Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bewältigung der Krise“, Berichterstatter Luca JAHIER.

(5)  Siehe. Anhang 1 und http://www.ilo.org/public/english/region/afpro/addisababa/pdf/se_planofaction_en.pdf.

(6)  CIRIEC, Die Sozialwirtschaft in der Europäischen Union, CESE/COMM/05/2005.

(7)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft, Berichterstatterin: Patrizia TOIA.

(8)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 22.

(9)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft - Vorschlag für eine kontinentweite und regionale Zusammenarbeit im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung in Afrika (KOM(2007) 440 endg.).

(10)  Die Strategische Partnerschaft Afrika-EU: Eine gemeinsame Strategie Afrika-EU, Ziffer 73.

(11)  Ein positives Beispiel für ein sozialwirtschaftliches Netzwerk und eine Nord-Süd-Partnerschaft ist das Netzwerk „Réseau Euro-méditerranéen de l'Economie Sociale“ (Réseau ESMED), dem Organisationen aus Spanien, Frankreich, Italien, Marokko, Portugal und Tunesien angehören. Im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer fördert es den Austausch und unterstützt Kooperationsprojekte.

(12)  Siehe oben, Ziffern 2.8 und 2.9.

(13)  Wie aus Artikel 5.1.2 dieses Programms hervorgeht, werden von der EU Initiativen unterstützt, die zur Förderung des internationalen Austauschs, der Vertrauensbildung, der Vernetzung und der Koordination zwischen nichtstaatlichen Akteuren und lokalen Behörden beitragen (Nord-Süd- und Süd-Süd-Partnerschaften).

(14)  Beispielsweise die thematischen Programme des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit „Investitionen in die Menschen“ und „Ernährungssicherheit“.

(15)  Siehe Ziffer 6.3 der Stellungnahme REX/285-2009, „Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bewältigung der Krise“, Berichterstatter: Luca Jahier.

(16)  Siehe Fußnote 4.

(17)  http://ec.europa.eu/europeaid/what/social-protection/documents/memorandum_of_understanding_ec_ilo_en.pdf.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/136


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Europäische Technologie-, Industrie- und Wissenschaftsparks: Krisenmanagement, Vorbereitung auf den Aufschwung und Post-Lissabon-Ära“ (zusätzliche Stellungnahme)

2011/C 44/22

Berichterstatter: János TÓTH

Ko-Berichterstatter: András SZŰCS

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 14. Juli 2009, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine zusätzliche Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Europäische Technologie-, Industrie- und Wissenschaftsparks: Krisenmanagement, Vorbereitung auf den Aufschwung und Post-Lissabon-Ära“.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Beratende Kommission für den industriellen Wandel nahm ihre Stellungnahme am 1. Juli 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 147 Ja-Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen

1.1

Der EWSA erkennt die Bedeutung an, die den Technologie-, Industrie- und Wissenschaftsparks (TIWP) bei der wirtschaftlichen Entwicklung und der Modernisierung zukommt. Die errichteten Strukturen fördern dank einer intelligenten Spezialisierung, der Konzentration der Ressourcen und der vorhandenen Wissensbasis den industriellen Wandel.

1.2

Die EU muss einen auf die Erhaltung und Entwicklung der TIWP des 21. Jahrhunderts ausgerichteten zielgerichteteren und integrierteren Ansatz verfolgen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Krise und der Zeit danach sollte eine umfassendere Strategie verfolgt werden, um die potenziellen Vorteile der Parks zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu nutzen. Diese Maßnahmen müssen unter der entschlossenen Führung der EU durchgeführt werden.

1.3

Es ist ratsam, Synergien mit den von der EU auf diesem Gebiet ergriffenen Leitinitiativen, insbesondere mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut und seinen Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC), zu ermitteln und auszubauen.

1.4

Die Entwicklung einer neuer Generation, einer neuen Form von Parks muss zur Kenntnis genommen und vorangetrieben werden. Die Rolle der Parks bei der Gestaltung der Innovationsstrukturen sollte gefördert werden.

1.5

Was die regionale Dimension anbelangt, so müssen die lokalen Gebietskörperschaften und die Städte und Gemeinden unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips stärker in die Entwicklung der TIWP einbezogen werden. Die vernetzte Zusammenarbeit der Akteure des öffentlichen Sektors, der Unternehmen und der Hochschulen muss verbessert werden.

1.6

Zwar gewinnt bei der Entwicklung der Parks die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere mit den Hochschulen und Forschungsinstituten, immer mehr an Bedeutung, ebenso wie die Aspekte Hochschule und Forschung, doch ist die Zusammenarbeit mit den Parks derzeit geringer als sie sein sollte. Die Parks könnten von ihrer Funktion her als Brücke zwischen den Hochschulen und der Industrie dienen. Die Partnerschaft mit den Parks könnte Teil einer Reihe von Kriterien zur Auszeichnung erstklassiger Hochschulen sein.

1.7

In diesem Bereich sollten Beobachtungs-, Bewertungs- und Akkreditierungsmaßnahmen sowie die Verbreitung bewährter Praktiken eingeleitet und gefördert werden. Zur Konzipierung aufeinander abgestimmter europäischer und nationaler politischer Maßnahmen und Instrumente in Bezug auf die Schaffung und das Wachstum von Parks sind eine Bewertung und vergleichende empirische Studien erforderlich. Es wäre sinnvoll, eine Kartierung der TIWP in ganz Europa in Form einer umfassenden Datenbank zu fördern. Hierdurch könnte die Zusammenarbeit zwischen den Parks erleichtert werden, indem eine Vernetzungsmatrix geschaffen wird, die den Aufbau von Beziehungen fördert und dazu beiträgt, die regionalen Wachstumsbarrieren zu überwinden.

1.8

Die immer professionellere Entwicklung und Funktionsweise der Parks zeigt sich in der Organisationsverwaltung, den komplexen Aspekten der (regionalen) Entwicklung und der Berücksichtigung der Forschungskomponente, dem Konzept der strukturierten Cluster und der Qualität. Dennoch ist nach wie vor eine weitere Verbesserung der Betriebsnormen erforderlich.

1.9

Das Entwicklungspotenzial, das durch die von der Europäischen Union im Bereich Kohäsion und Anpassung gebotenen Möglichkeiten entsteht, sollte besser genutzt und langfristig gesehen werden.

2.   Einleitung

2.1

Im November 2005 verabschiedete der EWSA eine umfassende Initiativstellungnahme zum Thema Technologie-, Industrie-, Innovations- und Wissenschaftsparks. Besondere Aufmerksamkeit wurde darin den Parks in den neuen Mitgliedstaaten geschenkt, die darin formulierten Schlussfolgerungen und Empfehlungen galten jedoch für die gesamte EU.

2.2

Es ist anzumerken, dass die oben genannte Stellungnahme mehrere relevante Feststellungen und adäquate Empfehlungen enthält, die in den vergangenen Jahren einen großen Einfluss auf die Politik gehabt haben. Die dadurch erzielten Fortschritte haben in Synergie mit den von der EU im Bereich der Regional-, Industrie- und Innovationspolitik unternommenen Anstrengungen gewirkt.

2.3

Auf folgende Feststellungen und Empfehlungen, deren Konsequenzen offensichtlich sind, sei hier erneut hingewiesen:

a)

die Parks erfüllen die Kriterien für Instrumente zur Erleichterung der Innovation und können daher als „Innovationspole“ angesehen werden;

b)

es ist von großer Bedeutung, die Interaktion zwischen Wissenschaft und Technologie und wirtschaftlicher Entwicklung zu erleichtern und die Synergien aus der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Forschungsinstituten zu bündeln und somit ihren Marktzugang zu erleichtern;

c)

die Parks bieten einen umfassenden Rahmen, der die Innovation erleichtert und die Entwicklung der Regionen fördert; im Rahmen dieser Anstrengungen kommt ihnen eine besondere Rolle zu, denn sie tragen dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, Arbeitsplätze zu schaffen und das territoriale Gefälle zu verringern;

d)

es besteht Bedarf an wirtschaftspolitischen Strategien, die den Möglichkeiten der Parks in ihrer Komplexität Rechnung tragen und eine Richtschnur aufzeigen;

e)

die Parks haben eine besondere Bedeutung für die Innovationsförderung. In diesem Zusammenhang ist es immer wichtiger, die intellektuellen Ressourcen der Hochschulen und der anderen Forschungseinrichtungen zu nutzen;

f)

ein Konzept, das angestrebt wurde, aber nicht vollends verwirklicht werden konnte, ist die transregionale Verbindung der Parks und die Entwicklung paneuropäischer Netzwerke durch die Förderung integrierter Kooperationsprogramme zwischen den Parks und Industrieclustern.

2.4

Es ist an der Zeit, die Wirkung der früheren Stellungnahme zu untersuchen, sowohl im Hinblick auf die politischen als auch die praktischen Lehren, die daraus gezogen wurden. In der vorliegenden Folgestellungnahme werden auch die Rolle, die die Parks bei der Bewältigung der Wirtschaftskrise spielen, und die von ihnen hierbei gebotenen Lösungsmöglichkeiten untersucht. In dem vorliegenden Dokument richtet der EWSA seine Aufmerksamkeit auf die Spezialisierung der Parks, die neuen Erwartungen der Industrie, der Arbeitgeber und der anderen Akteure der Zivilgesellschaft, die neuen Herausforderungen, vor denen die Parks auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene stehen, sowie die komplexen Aufgaben der Verwaltungsorgane der Parks.

2.5

Die Technologie-, Industrie- und Wissenschaftsparks (TIWP) werden immer mehr als ein Instrument zur Schaffung dynamischer lokaler Cluster angesehen, die das Wirtschaftswachstum und die internationale Wettbewerbsfähigkeit steigern. Sie tragen zum industriellen Wandel in Europa bei, fördern die Innovation, die Clusterbildung, die B2B-Aktivitäten, den KMU-Sektor und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Definition des Begriffs Cluster wird in Ziffer 2.3 der Initiativstellungnahme zum Thema „Die europäischen Industriecluster auf dem Weg zu neuen Wissensnetzwerken“ (1) ausführlich erläutert.

2.6

Die EU muss sich auf die Zeit nach der Krise vorbereiten, und zwar in einem Umfeld, in dem die Kapazitäten und Ressourcen für Innovation, Wissenschaft und Industrie in den TIWP in der gesamten Europäischen Union konzentriert sein werden. Es sollte die Rolle hervorgehoben werden, die die Parks bei der Vorbereitung der Lissabon-Strategie nach 2010 spielen können. In der vorliegenden Folgestellungnahme sollen Empfehlungen im Sinne dieser Schlussfolgerungen ausgesprochen werden.

3.   Die Entwicklung der Rolle und der Stellung der TIWP

3.1

Aufgrund der tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen der letzten Jahre, insbesondere der Wirtschaftskrise und ihrer Folgen und der mit Macht zutage tretenden Probleme im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, der Energiesicherheit und dem Klimawandel, wurden die mit der Modernisierung, dem Wachstum und der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenhängenden Konzepte und Aufgaben sowohl in Europa als auch in der ganzen Welt neu definiert. Um in diesem Umfeld Effizienz zu gewährleisten, müssen die Parks neue Dienstleistungen und Funktionen entwickeln und neue Geschäftsmodelle schaffen, dank derer die neu entstehenden Geschäftstätigkeiten und Sektoren florieren können.

3.2

Die Bedeutung der Wissenschafts- und Technologieparks als konzentrierte und integrierte Entwicklungsstrukturen hat zugenommen. Innovation und Kreativität wird in der EU und weltweit besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Diese Strukturen werden als einer innovativen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft förderliche Elemente anerkannt, die sowohl schöpferische Tätigkeit als auch Konsolidierung unterstützen.

3.3

Die weltweit existierenden Parks weisen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf ihren Zweck und ihre Größe auf. Um die unterschiedlichen Parktypen besser erfassen zu können, müssen die Bedürfnisse ermittelt, die Prioritäten festgelegt und ein strategischer Plan ausgearbeitet werden. Die Berufsverbände haben mehrere Definitionen des Begriffs „Park“ vorgeschlagen. Laut einer weit verbreiteten Definition ist unter einem Park eine Art von öffentlich-privater Partnerschaft zu verstehen, die Wissensströme - häufig zwischen den im Park angesiedelten Unternehmen oder zwischen diesen und den Hochschulen - fördert und zu Wachstum und Entwicklung der Wirtschaft in der Region beiträgt.

3.4

Der Begriff „Wissenschafts- und Technologieparks“ umfasst mittlerweile alle Arten von High-Tech-Clustern wie: Technopoleis, Wissenschaftsparks, Wissenschaftsstädte, Cyberparks, High-Tech-(Industrie)Parks, Innovationszentren, FuE-Parks, Hochschulforschungsparks, Forschungs- und Technologieparks, Wissenschafts- und Technologieparks, Technologieparks, Technologieinkubatoren, Technoparks, Technopole und Technologieunternehmensinkubatoren. Zwar ähneln sich Technologieunternehmensinkubatoren, Wissenschaftsparks oder Forschungsparks, Wissenschaftsstädte, Technopoleis und regionale Innovationssysteme in vielerlei Hinsicht, die Erfahrung zeigt jedoch, dass sie Unterschiede aufweisen.

3.5

Es ist ratsam, zwischen Wissenschafts- und Forschungsparks zu unterscheiden. Während die erste Bezeichnung in Europa am häufigsten verwendet wird, ist die zweite in den Vereinigten Staaten und Kanada weit verbreitet. Wissenschaftsparks existieren in Europa neben Technologieparks, wobei der Hauptunterschied zwischen den beiden Konzepten in der Größe sowie darin liegt, dass Produktionstätigkeiten erlaubt sind bzw. nicht. Wissenschaftsparks sind eher kleiner, unterhalten enge Beziehungen zu den Hochschulen und legen weniger Gewicht auf Produktionstätigkeiten, während Technologieparks mittelgroß bis groß sind und Produktionstätigkeiten zulassen. In geografischer Hinsicht entsprechen Wissenschaftsparks eher dem „britischen Modell“, während Technologieparks auf einem für Länder wie Frankreich, Spanien, Italien und Portugal typischen „Mittelmeermodell“ beruhen.

3.6

Natürlich tragen die folgenden Organisationsfaktoren in erheblichem Maße zum Erfolg der Leitinitiativen im Bereich der WITP bei:

a)

langfristige und dauerhafte öffentlich-private Partnerschaften;

b)

Verwaltung der Parks durch Fachleute mit Erfahrung im Bereich der Innovation;

c)

Festlegung strategischer Abläufe durch gemeinsame Entscheidungen unter Einbeziehung der wichtigsten Akteure: regionale Gebietskörperschaften, Unternehmen und Forschungsinstitute und lokale Gemeinschaften;

d)

eine klar umrissene Spezialisierung der Parks, die einen deutlichen Vorteil bringt;

e)

die Fähigkeit, zum richtigen Zeitpunkt eine kritische Masse zu erreichen, damit Forschungsergebnisse umgesetzt werden können, selbst wenn die Inkubationsphase außergewöhnlich lang ist.

4.   Vernetzung, Cluster und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Industrie

4.1

Da in der postindustriellen Wirtschaft in Europa die Konnektivität vorherrscht, erfolgt die gesellschaftliche und wirtschaftliche Erneuerung in Form von auf Innovation ausgerichteten kreativen Ökosystemen. Die Parks sollten stärker mit anderen ähnlichen Einheiten zusammenarbeiten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

4.2

Die Cluster sind das beste Beispiel für die Wettbewerbsfähigkeit fördernde „Ökosysteme“. Die Wissenschafts- und Technologieparks haben sich als Motoren für die Bildung von Clustern erwiesen.

4.3

Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen ist der Schwerpunkt zunehmend auf die Schaffung, Nutzung, Weitergabe und Anwendung von Wissen gelegt worden. Die vernetzten Tätigkeiten der Akteure des öffentlichen Sektors, der Unternehmen und der Hochschulen müssen ausgebaut und verstärkt werden.

4.4

Ein bewusstes Management auf mehreren Ebenen ist erforderlich, das Synergien zwischen den verschiedenen Regierungsebenen - der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Ebene - nutzt und eine Partnerschaft zwischen den Unternehmen, Hochschulen und NGO fördert, um breit gefächerte Beziehungen zwischen den Wissen erzeugenden und innovativen Institutionen zu knüpfen.

4.5

Die Anreize und Aufträge der Universitäten, anderer Wissenschafts- und Forschungsinstitute und der WITP müssen aufeinander abgestimmt werden, und es müssen neue Formen der Zusammenarbeit gefördert werden. Die Parks können ihre Anziehungskraft erheblich verstärken, indem sie eine große Bandbreite von Dienstleistungen anbieten, wie Technologietransfer, Unterstützung im Patentbereich, Betreuung von Start-up-Unternehmen und Spin-offs, Projektleitung und finanzielle Unterstützung. Alle in den WITP zugänglichen Dienstleistungen müssen auf dem neuesten Stand und von hohem Niveau sein, um einen echten Beitrag zu den erforderlichen Formen der Zusammenarbeit leisten zu können.

4.6

Zwar gewinnt bei der Entwicklung der Parks die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere mit Hochschulen und Forschungsinstituten, immer mehr an Bedeutung, ebenso wie die Aspekte Hochschule und Forschung, aber die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Kreisen und den Unternehmen, die noch nicht das gewünschte Maß erreicht hat, stellt zugegebenermaßen ein Problem dar und die Zusammenarbeit mit den Parks ist derzeit geringer als sie sein sollte.

4.7

Die Parks könnten von ihrer Funktion her als Brücke zwischen den Hochschulen und der Industrie dienen. Bei der Bewertung der Qualität der Leistung und Wirkung von Hochschulen sollte deren Einfluss auf Industrie und Wirtschaft größere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Indem sie den Unternehmergeist an den Hochschulen ausbauen, können die Handelskammern und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle spielen, die durch Fortbildungsmaßnahmen für Erwachsene noch verstärkt wird. Die Existenz von Unternehmensparks könnte Teil einer Reihe von Kriterien zur Auszeichnung erstklassiger Hochschulen sein.

4.8

Für die Reduzierung der Distanz zwischen den Hochschulen und der Industrie könnte die Rolle der Parks in den neuen Mitgliedstaaten besondere Bedeutung erlangen.

5.   Europäische Governance, Betrieb, Kontrollinitiativen und -maßnahmen

5.1

Die EU muss einen auf die Erhaltung und Entwicklung der Technologie-, Industrie- und Wissenschaftsparks des 21. Jahrhunderts ausgerichteten zielgerichteteren und integrierteren Ansatz verfolgen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Krise und der Zeit danach sollte die EU eine umfassende Strategie verfolgen, um die potenziellen Vorteile der Forschungsparks zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu nutzen.

5.2

Nachdem die Ziele der Lissabon-Strategie nur teilweise verwirklicht werden konnten, sollten in dem Bemühen, aus den damit gesammelten Erfahrungen Lehren zu ziehen, die Initiativen für die Post-Lissabon-Ära auf rationelle Weise gestrafft werden, wobei der Schwerpunkt auf eine begrenzte Zahl konkreter, messbarer und auf nationaler Ebene differenzierter Ziele gelegt und auf dem Entwicklungspotenzial der verschiedenen in den WITP vorhandenen Kapazitäten aufgebaut werden sollte. Diese Maßnahmen müssen unter der entschlossenen Führung der EU durchgeführt werden.

5.3

Die in den WITP konzentrierten Unternehmen, Arbeitsplätze, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Wirtschaft und Innovation stellen für die EU ein verstecktes Kapital dar. Zwar wissen wir, dass all dies dort in großen Mengen vorhanden ist, doch besitzen wir keinen Überblick und wir verfügen über keine gemeinsame Strategie, um dieses Kapital anzuzapfen und zu nutzen. Auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene sind nur bruchstückhafte Kenntnisse und begrenzte Maßnahmen verfügbar. Ganz besonders sollte die Bedeutung der Arbeit hervorgehoben werden, die von den in den Parks aktiven Berufsverbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft der regionalen oder nationalen Ebene geleistet wird. Die Zusammenarbeit dieser Verbände und Organisationen sollte gefördert werden und es sollten Impulse dafür gegeben werden, dass ihre Zusammenarbeit in die Einrichtung einer technologischen Plattform auf EU-Ebene mündet.

5.4

Der Schlüssel zum Erfolg liegt darin, die WITP zu einem festen Bestandteil einer strategischen und zielgerichteten Planung zu machen. Das würde die feste Entschlossenheit Europas stärken, dank bedeutender regionaler Investitionen in eine auf die Wissenschaft gestützte wirtschaftliche Entwicklung zu wachsen und international wettbewerbsfähig zu werden. Diese Initiativen müssen formell im europäischen Forschungs- und Innovationsplan verankert werden, in dem die Bedeutung der WITP für die europäische Innovationspolitik klar zum Ausdruck kommen muss.

5.5

Die Generaldirektionen der Europäischen Kommission sollten gemeinsame horizontale Maßnahmen ergreifen, um Synergien zwischen den verschiedenen Instrumenten zu fördern sowie die Governance und die Abstimmung zwischen den verschiedenen Programmen zu verbessern. Dies sollte zur Einrichtung von Plattformen, Gremien oder hochrangigen Gruppen führen, mit dem Ziel, Barrieren für die Mitfinanzierung von Aktivitäten zu beseitigen und kofinanzierte Maßnahmen zu konzipieren und einzuleiten.

5.6

Es sollten Kriterien für die Evaluierung, Bewertung, und Kartierung der Parks entwickelt werden. Um aufeinander abgestimmte europäische und nationale politische Maßnahmen sowie Instrumente für die Errichtung und das Wachstum von Parks konzipieren zu können, mittels derer die WITP auf eine neue Ebene gehoben werden können, sind eine Evaluierung, eine Bewertung und vergleichende empirische Studien erforderlich.

5.7

Darüber hinaus ist eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern notwendig, d.h. es müssen Evaluierungsmethoden und -instrumente entwickelt und angewendet werden, mit denen die sich aus der Förderung durch den öffentlichen Sektor ergebenden Nettozusatzgewinne quantifiziert werden können. Es besteht derzeit kein klarer Konsens hinsichtlich der Erfolgsparameter (z.B. finanzielle Kriterien - Investitionen, Umsatz usw. -; Indikatoren für Innovationsarten - Start-up-Unternehmen, Patente, neue Produkte). Ein Vergleich wird auch durch die Unterschiede, die im Hinblick auf die Parktypen und den nationalen/regionalen Kontext bestehen, erschwert.

5.8

Es wäre sinnvoll, eine Kartierung der TIWP in ganz Europa in Form einer umfassenden Datenbank zu fördern. Hierdurch könnte die Zusammenarbeit zwischen den Parks erleichtert werden, indem eine Vernetzungsmatrix geschaffen wird, die den Aufbau von Beziehungen fördert und dazu beiträgt, die regionalen Wachstumsbarrieren zu überwinden.

5.9

Es wird erneut betont, dass stärker in allgemeine und berufliche Bildung sowie in Wissen und Innovation, Informations- und Kommunikationstechnologie, nachhaltige Entwicklung sowie eine grünere Wirtschaft investiert werden muss.

6.   Die regionale Dimension

6.1

Die Regionen sind wichtige Akteure der wissensbasierten Wirtschaft, da sie sich darum bemühen, FuE und Innovation in ihren Entwicklungsstrategien zu berücksichtigen. Um die Umgestaltung der Wirtschaft voranzutreiben, sollten die regionalen Gebietskörperschaften sich noch stärker der Innovation zuwenden.

6.2

Es sollten regionale Innovationsstrategien und auf deren Grundlage die Ausarbeitung spezifischer operativer Programme gefördert werden. Die nationalen Behörden sollten sich auf die Verbesserung der lokalen Bedingungen konzentrieren, indem sie ein stabiles und vorhersehbares wirtschaftliches und politisches Klima schaffen.

6.3

Der Zugang der Technologie- und Wissenschaftsparks zu finanziellen Ressourcen (Risikokapital, Startkapital) ist ein echter Engpass und bremst ihre systematische Entwicklung. Die EU-Gelder sollten durch entsprechende lokale und regionale Finanzierungen ganz selbstverständlich ergänzt werden. Das Know-how, das die Grundlage für den Zugang zu einer Kofinanzierung durch die EU bildet, muss ausgebaut werden. Die Nutzung der finanziellen Ressourcen der EIB und des EIF muss strukturiert und zur gängigen Praxis werden.

6.4

Für die WITP ist die Verfügbarkeit von Mitteln über einen längeren Zeitraum ein entscheidender Erfolgsfaktor. In Krisenzeiten ist es von wesentlicher Bedeutung, dafür zu sorgen, dass die Parks von den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union finanziell und politisch unterstützt werden.

6.5

Es müssen Talente, die unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen, langfristigen und harmonischen Entwicklung der Region ein besonderes Kapital darstellen, angelockt und gemanagt werden.

6.6

Zur Gewährleistung einer herausragenden Qualität des Parkbetriebs sind herausragende Managementfähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung. Die ständige Fortbildung und die berufliche Weiterentwicklung der Manager sind wichtig, um die Qualität der Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Es sollten strukturierte Programme entwickelt werden, um die notwendigen Kapazitäten in den Verwaltungsorganisationen der WITP aufzubauen.

7.   Eine strategische EU-Initiative - das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

7.1

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) soll zu einem Wegbereiter für Exzellenz im Bereich der europäischen Innovation werden. Seine Aufgabe wird darin bestehen, durch die Zusammenarbeit aller Akteure des „Wissensdreiecks“ Innovation umzusetzen, die Bildungs- und Forschungsergebnisse in greifbare kommerzielle Innovationschancen umzuwandeln sowie ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU zu fördern. Der EWSA setzt große Erwartungen in diese neue Einrichtung der EU und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die WITP und die mit ihnen assoziierten entsprechend qualifizierten Einrichtungen wertvolle Partner und Teilnehmer bei den vom EIT organisierten Projekten sein werden.

7.2

Als operatives Instrument wurden die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities - KIC) unter strategischen Gesichtspunkten ausgewählt, um auf die derzeitigen Herausforderungen der EU, wie die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an diesen, erneuerbare Energiequellen sowie die künftige Informations- und Kommunikationsgesellschaft, zu reagieren. Die KIC sind eng miteinander verflochtene öffentlich-private Partnerschaften zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten und Unternehmen, die in alle Aktivitäten im Bereich des Wissens die Unternehmensdimension einbeziehen und Innovation auf Gebieten hervorbringen, die für Wirtschaft oder Gesellschaft von wesentlichem Interesse sind.

7.3

Auch für die regionale und lokale Entwicklung stellt das EIT eine Chance dar. Es könnte eine bedeutende Rolle spielen und erheblichen Einfluss haben, denn es bietet Fachkompetenz in Regionen an, in denen diese Art von Wissen und Erfahrung fehlt. Ferner können die Regionen und Städte aufgrund der Wirkung und der Anziehungskraft, die sie auf Human- und Finanzressourcen ausüben, Nutzen aus den Aktivitäten der EIT und der KIC ziehen.

7.4

Das EIT verkörpert ein neues Konzept von Wissensclustern, das sich auf virtuelle Netze anstelle von geografisch miteinander verbundenen Gemeinschaften stützt. Angesichts der aktuellen Krise ist die EIT-Initiative noch zeitgemäßer. Es scheint daher mehr als sinnvoll, das in den in der EU angesiedelten WITP vorhandene mögliche Förderpotenzial zu erschließen.

8.   Die WITP und die Wirtschaftskrise - erforderliche Veränderungen und Maßnahmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft

8.1

Die Wirtschaftskrise hat in unterschiedlichem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise den Betrieb der WITP und der dort niedergelassenen Unternehmen beeinträchtigt. Angesichts der Krise können Unternehmen mit einer Drosselung ihrer Geschäftstätigkeit, Personalabbau und Kostenreduzierung, der Einstellung von Projekten und dem Einfrieren von Investitionen reagieren.

8.2

Die Manager der WITP sollten möglichst mit einer aktiven Politik reagieren, um die Unternehmen zu halten, und mit ihnen zusammenarbeiten, um die Auswirkungen der Krise auf ein Minimum zu reduzieren. So sollten sie:

a)

gegenüber den Gemeinschaften eine Führungsrolle übernehmen;

b)

unter den im Park angesiedelten Unternehmen aufeinander abgestimmte Maßnahmen fördern;

c)

bei der Bewertung der Lage und Möglichkeiten eines Unternehmens und bei der Erschließung neuer Märkte und der Produktforschung behilflich sein;

d)

die Geschäftstätigkeit der im Park angesiedelten Unternehmen überwachen und die Unternehmensmodelle und Managementmethoden überprüfen;

e)

in Zusammenarbeit mit Agenturen und Unternehmen Informationen über öffentliche Programme und Zuschüsse verbreiten und entsprechende Lobbyarbeit leisten;

f)

Beziehungen zu den Akteuren (Unternehmensverbänden, lokalen Gebietskörperschaften, Gewerkschaften) unterhalten, um zur Lösung von Problemen die Einrichtung eventueller Arbeitsgruppen voranzutreiben;

g)

die Dienstleistungen und die interne Verwaltung der Parks verbessern.

8.3

In der Zwischenzeit könnte eine Nachfrage nach hochentwickelteren Produkten und Dienstleistungen der Unternehmen entstehen. Die neuen Industriezweige - Biotechnologie, Spitzentechnologie im Bereich Information und Kommunikation - bieten neue Möglichkeiten und stellen eine Herausforderung dar. Es ist unerlässlich, den in dem neuen wirtschaftlichen und sozialen Umfeld entstehenden und für die Wettbewerbsfähigkeit ausschlaggebenden neuen Faktoren wie Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und sozialer Verantwortung der Unternehmen - Rechnung zu tragen.

8.4

In der jetzigen Situation wird erneut dem Unternehmergeist verstärkt Beachtung geschenkt, insbesondere im Zusammenhang mit den Parks. Dank ihres besseren Verständnisses der strategischen Situation können die Unternehmen und ihre Verbände eine Vorreiterrolle übernehmen. Es ist wichtig, die wettbewerbsbezogenen Aspekte der Parks zu ermitteln und gebührend hervorzuheben.

8.5

Sowohl die aus dem Binnenmarkt stammenden Investitionen als auch die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) spielen eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung der Parks. In diesem Zusammenhang sollten die Anzeichen für eine Verlagerung der ADI von der Produktion auf Forschung und Entwicklung beachtet werden. Der EWSA unterstützt diese Prozesse und regt an, dass in der EU-Industriepolitik genau festgelegte Schlüsselsektoren ebenfalls Begünstigungen zuteil werden sollten, wenn sie sich in einem Park niederlassen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. C 255, 14.10.2005, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010

11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/142


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft“

(Kodifizierter Text)

KOM(2010) 179 endg. — 2010/0095 (COD)

2011/C 44/23

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 20. Mai 2010 bzw. am 6. Mai 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft“

KOM(2010) 179 endg. — 2010/0095 (COD).

Da der Ausschuss dem Inhalt des Vorschlags vollkommen zustimmt und keine Bemerkungen dazu vorzubringen hat, beschloss er auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 149 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen, eine befürwortende Stellungnahme zu diesem Vorschlag abzugeben.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/143


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Bericht der Kommission — Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008“

KOM(2009) 374 endg.

2011/C 44/24

Berichterstatter: Arno METZLER

Die Europäische Kommission beschloss am 23. Juli 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Bericht der Kommission 6 Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008

KOM(2009) 374 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464 Plenartagung am 14. und 15. Juli 2010 (Sitzung vom 14 Juli) mit 111 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 8. Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

1.1   Der EWSA begrüßt, dass die Kommission der Verbraucherproblematik im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Kartelle zum ersten Mal ein ganzes Kapitel gewidmet hat. Er möchte an der immer noch zur Umsetzung anstehende Sammelklagevorfahren erinnern. Darüber hinaus sollte aber die Wirkung und Bedeutung unterstrichen werden, die Wettbewerbs- und Kartellrecht für andere Felder der europäischen Zivil- und Wirtschaftsgesellschaft haben. Hierzu sollte künftig berichtet werden.

1.2   Der EWSA begrüßt und unterstützt das Bemühen der Kommission, bei der Rückführung von Staatshilfen und Staatsgarantien auf die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen der europäischen Gesamtmärkte zu achten und diese durchzusetzen. Der EWSA ist der Überzeugung, dass dies für die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit europäischen Wettbewerbsrechts elementar ist.

1.3   Der EWSA ermuntert die Kommission, mehr und größere Anstrengungen zu unternehmen, gerade diese Gesichtspunkte ihres Handelns den Bürgern Europas durch stärkere Kommunikation nahezubringen.

1.4   Der EWSA bittet die Kommission zu erklären, ob und inwieweit sie aus ihren Erfahrungen im Rahmen der Nothilfe für Finanz- und Realwirtschaft mit Staatshilfen - ausgelöst durch die Krise - Änderungen der Regelungen und bisherigen Leitlinien ableiten wird. Daraus erhofft sich der Ausschuss Erkenntnisse, wie bei künftigen Staatshilfen für systemrelevante Industrien (Automotive etc.) die Kommission sich verhalten wird.

Bei Wettbewerbsfragen sollten auch Gegebenheiten und Erfordernisse der Globalisierung Berücksichtigung finden.

1.5   Der EWSA unterstreicht seine Aussage aus der Stellungnahme zum Bericht 2007, dass die Kommission ihr Augenmerk auf die Bedeutung von Sozialdumping, die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften etc. richten und über Ergebnisse berichten sollte. Dies sollte einen besonderen Schwerpunkt im Bereich Verkehr haben.

2.   Inhalt des Wettbewerbsberichtes 2008

2.1   Der Bericht der Europäischen Kommission weist im Jahre 2008 den besonderen Schwerpunkt Kartelle und Verbraucherschutz auf. Am Beispiel des Bananenkartells, aber auch des Autoglaskartells, (Verfahren in 2008), hat die Kommission aufgezeigt, wie Kartelle von Herstellern sich negativ auf die Verbraucher und die von ihnen zu zahlenden Preise, aber auch auf die Innovationskraft von Branchen, auswirken.

Die Kommission hat gezeigt, dass das Instrumentarium der Kronzeugenregelung wirkt. Die Schaffung der Möglichkeit, bei der Verhängung von Bußgeldern Kooperationsbereitschaft zur Aufdeckung von Kartellen mindernd zu berücksichtigen, hat positive Wirkung auf Arbeit und Erfolge der Kommission. Die Kommission hat dargelegt, wie die Verhängung hoher Bußgelder die generalpräventive Wirkung der kartellrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterstützt.

2.2   2008 setzte die Kommission ihr entschiedenes Vorgehen gegen Kartelle fort. Sie belegte 34 Unternehmen in sieben Kartellfällen mit Geldbußen in Höhe von 2 271 Mrd. EUR.

Die Kommission hat 2008 Schadensschätzungen angestellt. Dabei hat sie 18 Kartelle, die zwischen 2005 und 2007 Gegenstand von Entscheidungen der Kommission waren, aufbereitet. Sie hat einen Preisaufschlag von 5-15 % auf die Warenproduktion der Kartellteilnehmer gemacht und 4 bis 11 Mrd. EUR geschätzt als Schaden aus diesen Kartellen.

Vor dem Hintergrund der Schätzungen der britischen Wettbewerbsbehörde Office of Fair Trading (OFT) ergibt sich, dass für jedes aufgedeckte Kartell fünf weitere unentdeckte gebildet bzw. vor Aufdeckung aufgelöst werden. Diesen Annahmen zufolge hätten die 18 Kartellentscheidungen der Jahre 2005 bis 2007, einschließlich Abschreckungswirkung, möglicherweise weitere Schäden für die Verbraucher in Höhe von ca. 60 Mrd. EUR verhindert.

3.   Instrumente

3.1   Kartelle, Artikel 81 und 82 EG-Vertrag

3.1.1   Am 2. April des Jahres 2008 hat die Kommission das Weißbuch zur Schadensersatzklage wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts angenommen. Dies war wegen des Instrumentes der Individualklage gegen Kartellrechtsverletzer ein viel diskutiertes Projekt der EU-Kommission zum Kartell- und Wettbewerbsrecht. Der EWSA hat sich für ein Gemeinschaftsinstrument ausgesprochen, mit dem bestimmte Aspekte individueller und kollektiver Schadenersatzklagen wegen Verstößen gegen Artikel 101 und 102 AEUV harmonisiert werden.

Darüber hinaus hat die Kommission zur Kartellbekämpfung ein vereinfachtes Vergleichsverfahren eingeführt. Das Paket für Vergleichsverfahren ist zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten, bestehend aus Kommissionsverordnungen und Kommissionsmitteilungen. So können einsichtige Kartellisten, die nach Eröffnung des Verfahrens und Gewährung von Einblick in Unterlagen „geständig sind“, 10 % Ermäßigung der Geldbußen erreichen. Eine echte Vereinfachung.

3.1.2   Ebenfalls 2008 veröffentlichte die Kommission Erläuterungen zu Ihren Prioritäten bei der Anwendung von Artikel 82 auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen. Hier hat die Kommission den analytischen Rahmen dargelegt, wie sie bei Entscheidungen den Schädigungsprozess für Verbraucher nachvollziehen und darstellen kann.

3.1.3   2008 wurde die Überarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnung für die vertikalen Vereinbarungen und die Gruppenfreistellungsvereinbarung für den Kraftfahrzeugsektor, die Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft begonnen bzw. fortgesetzt.

3.1.4   Anwendung der Vorschriften auf nicht kartellrechtliches Urheberrecht

3.1.4.1   Hier hat die Kommission 2008 der internationalen Vereinigung der Autorengesellschaften und Musikkomponisten untersagt, mit Ausschließlichkeitsvereinbarungen in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen Beschränkungen fortzuführen und damit nationale Abgrenzungen durchzusetzen.

3.1.4.2   Auch im Bereich missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen ist die Kommission tätig geworden, indem sie gegen die Firma Microsoft ein endgültiges Zwangsgeld in Höhe von 899 Mio. EUR verhängt hat. Der inzwischen in Gang gekommene Rechtsstreit konnte im Dezember 2009 abgeschlossen werden.

3.2   Staatliche Maßnahmen zu öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen mit ausschließlichen und besonderen Rechten

3.2.1   Auch der öffentliche Sektor ist Gegenstand der europäischen Wettbewerbspolitik nach § 86 EU-Vertrag.

Hier hat die Kommission sich mit Entscheidungen zu Postmonopol und Energiewirtschaft zu Wort gemeldet.

3.3   Kontrolle der Konzentration und Überwachung der Abhilfemaßnahmen

3.3.1   Mitteilung über Abhilfemaßnahmen

In diesem Feld hat die Kommission im Oktober 2008 eine neue Mitteilung sowie eine Durchführungsverordnung erlassen. Beide haben das Ziel, in diesem Sektor Verbraucherschutz besser und im Sinne von geringeren Preisen spürbar werden zu lassen, so z.B. durch strengere Informationsanforderungen und eine Systematisierung der Informationen, die dem Produkt mitgegeben werden müssen.

3.3.2   Durchsetzung der Regeln

Darüber hinaus hat die Kommission dargelegt, welche Mittel und Maßnahmen zum Schutze der Verbraucher ergriffen wurden. Auch hier war die Zahl der der Kommission gemeldeten Vorhaben mit 347 (Fusionen und Fälle der Zusammenarbeit) 2008 wieder sehr hoch. Die Kommission hat 340 endgültige Entscheidungen erlassen.

3.4   Beihilfekontrollen, Entwicklung der Vorschriften der Wettbewerbspolitik

3.4.1   Hier verzeichnete die Kommission 2008 den größten Veränderungsdruck und Veränderungsbedarf. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise trieb sie die weitere Umsetzung des Aktionsplanes staatliche Beihilfen voran. Drei Mitteilungen über die Rolle der Beihilfenpolitik bei der Krisenbewältigung und dem Erholungsprozess wurden veröffentlicht.

3.4.2   Bezüglich der allgemeinen Entwicklung der Vorschriften der Wettbewerbspolitik hat die Kommission, wie angekündigt, zur allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen Umsetzungsplan angenommen.

3.4.3   Mitteilungen über staatliche Beihilfen in Form von Garantien (Amtsblatt C 155 vom 20.6.2008 und Amtsblatt C 244 vom 25.9.2008) legen offen, wie die Beihilfeelemente einer Garantie gerechnet werden sollen und sehen vereinfachte Vorschriften für KMU vor.

3.4.4   Auch 2008 arbeitete die Kommission weiter an der besseren Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Beihilfeentscheidungen. Sie war bestrebt, durch die Bekanntmachung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen sowie deren wirksame sofortige Vollstreckung deutlich zu machen, dass sie willens und in der Lage ist, die Auswirkungen von Beihilfen zu begrenzen.

Wie schon im entsprechenden Aktionsplan angekündigt, hat die Kommission in fünf Fällen nach Artikel 88 Absatz 2 und in acht Fällen nach Artikel 228 Absatz 2 EU-Vertrag Verfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Rückforderungsentscheidung nicht ausreichend vollstreckt haben.

3.4.5   Der Anzeiger für staatliche Beihilfen 2008 lässt erkennen, dass EU-Mitgliedstaaten dem Wunsch der Kommission folgen, Beihilfen gezielter einzusetzen. So haben 80 % der von den Mitgliedstaaten im Jahre 2007 gewährten Beihilfen eine horizontale Zielsetzung.

3.4.6   Beim Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation hat sich die GD Wettbewerb mit dem Gesichtspunkt staatlicher Beihilfe beschäftigt (88 Fälle).

Bei Risikokapitalfinanzierungen für KMU hat die Kommission 18 Risikokapitalregelungen nach den Risikokapitalleitlinien genehmigt.

4.   Sektorale Entwicklungen

4.1   Energie und Umwelt

Die Konzentration im Bereich der Energie und umweltpolitische Gesichtspunkte des Klimawandels mit Förderung der Umstellung der Energiegewinnung auf CO2-freundliche Prozesse waren Gegenstand der Betrachtungen der Kommission. Der Energierat hat am 10. Oktober Kompromisse verabschiedet.

Die Kartelluntersuchungen zu diesem Bereich haben Behinderungsmissbrauch, Ausbeutungsmissbrauch und Absprachen im Blickpunkt. Insbesondere die Durchleitung für Energieanbieter, die neu sind, ist immer wieder Gegenstand von entsprechenden Verfahren in fast allen EU-Staaten.

4.2   Finanzdienstleistungen

4.2.1   Die Hilfen für die Finanzwirtschaft haben 2008 ganz erhebliche Eingriffe in den Wettbewerb auf dem Sektor der Finanzdienstleistungen gebracht.

Die Beihilfenkontrolle der EU Kommission ist hier gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gefordert.

4.2.2   Die Kommission hat Leitlinien für staatliche Maßnahmen aufgestellt. Inzwischen hat die Kommission sich mit entsprechenden Maßnahmen der Rekapitalisierung von Finanzinstituten beschäftigt und ein Minimum an Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen getroffen. Auf der Basis dieser Bestimmungen sind für über 16 Länder der Europäischen Gemeinschaft und zahllose Institute in diesen Ländern konkrete Maßnahmen von Garantieregelungen über Einzelbeihilfen und Liquiditätshilfen genehmigt worden.

4.2.3   Die Kommission handelte dabei nach eigener Einschätzung rasch, um das Vertrauen der Märkte wieder herzustellen.

4.2.4   Sie zeigte durch ihre Maßnahmen, dass das Wettbewerbsrecht zur Krisenbewältigung ein wirksames Instrumentarium ist.

4.3   Instrumente für die Realwirtschaft

4.3.1   Die Kommission hat für die Unternehmen der „Realwirtschaft“ staatliche Beihilfen, Kreditgarantien, subventionierte Kredite und Risikokapitalbeihilfen zugelassen.

Der Nachweis des Marktversagens wurde als Genehmigungsvoraussetzung für Exportkreditversicherungen vereinfacht.

4.4   Elektronische Kommunikation

4.4.1   Hier setzte die Kommission sich für die Überführung nationaler Monopole in wettbewerbsbestimmte Märkte ein. Die Empfehlung der Kommission von 2007 zeigt Wirkung. 2008 kamen die meisten nationalen Regulierungsbehörden zu dem Schluss, dass nationale Besonderheiten nicht entgegenstehen.

4.4.2   Im Bereich Informationstechnologie konnten große Verfahren abgeschlossen bzw. bis zur Abschlussreife gebracht werden. Der Übergang von analogem zum digitalen Rundfunk ist ebenso wie die kritische Betrachtung von staatlichen Beihilfen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Gegenstand des Kommissionsberichtes.

4.5   Verkehr

4.5.1   Hier berichtet die Kommission von Verfahren zum Schienen- und kombinierten Verkehr sowie vom Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen sowie Fusionskontrolle und Entscheidungen zur Förderung des Schienenverkehrs im kombinierten Verkehr. Sie stellt für den Seeverkehr einen Abschluss des Reformprozesses der Wettbewerbsvorschriften in Aussicht. Auch hier sind die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ebenso Gegenstand besonderer Aktivitäten wie im Bereich Luftverkehr.

Weitere Konzentrationsprozesse seien zu erwarten.

4.5.2   Anmerkungen zur Einhaltung von Sozialstandards für den Wettbewerb im Verkehrsbereich fehlen.

4.6   Pharmazeutische Industrie

4.6.1   Die Kommission prüfte diesen Sektor aufgrund von Informationen und Hinweisen. Sie hat insbesondere den Bereich Markteinführung von Generika geprüft und allgemein einen Innovationsrückgang festgestellt.

Über 100 Unternehmen und Stichproben von 219 chemischen Werkstoffen wurden untersucht.

Sie stellt fest, dass die Einführung eines einheitlichen Gemeinschaftspatents und einer einheitlichen Patentsgerichtsbarkeit gut für die Innovationskraft dieser Branche sein könnten. Zulassungs-, Preisfestsetzungs-, und Erstattungsverfahren in einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeprägt, sollten nach dem Bericht der Kommission vereinfacht werden.

4.7   Lebensmittel

4.7.1   Bei Lebensmitteln und anderen Versorgungsbereichen hat die Kommission keine Konsolidierungstendenz festgestellt. Die Kommission hat zwei Mitteilungen über Lebensmittelpreise gemacht (KOM(2008) 321 endg. und KOM(2008) 821 endg.), die dies untermauern.

5.   Verbraucherverbindungsstelle

5.1   Die GD Wettbewerb errichtete 2008 die Verbindungsstelle für Verbraucherfragen. Sie übermittelt Informationen zum besseren Verständnis der Märkte. Im Umkehrwege erhält sie Informationen und Erkenntnisse über Marktversagen. Die Verbraucherverbindungsstelle führte mit den Verbraucherverbänden Konsultationsverfahren erfolgreich durch und beteiligte sich an der Debatte mit dem EWSA im Rahmen der Erarbeitung der Initiativstellungnahme zum Thema „Wirtschaftsdemokratie im Binnenmarkt“ in der Hoffnung, diese Art der Zusammenarbeit künftig fortzuführen, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbspolitik auf das Wohl der Verbraucher und den Schutz der Werte der Zivilgesellschaft abzielt.

6.   Europäisches Wettbewerbsnetz und Gerichte in den Mitgliedstaaten

6.1   2008 ist die Zusammenarbeit im europäischen Wettbewerbsnetz zwischen den nationalen Wettbewerbsstellen und der Generaldirektion der EU problemlos gelaufen und wird von der Kommission als Erfolg bezeichnet.

6.2   Für die Tätigkeit und das Zusammenwirken mit den Gerichten gilt das Gleiche.

7.   Internationale Tätigkeiten

7.1   Die Kommission berichtet, dass sie im Bereich internationaler Kooperationen mit China und Korea 2008 zusammen arbeitet. Bei der OECD ist sie aktiv; ebenso im internationalen Wettbewerbsnetz.

8.   Interinstitutionelle Zusammenarbeit

8.1   Die GD Wettbewerb betont ihre hervorragenden Kontakte zu EP, Rat und EWSA.

9.   Positionsbildung des EWSA

9.1   Verbraucherschutz

9.1.1   Der Ausschuss begrüßt, dass die GD Wettbewerb den Schwerpunkt Verbraucherfragen ausgebaut hat, insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihres „Weißbuchs zur Schadensersatzklage wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts“, das seine Unterstützung verdient. Gleichwohl beklagt er, dass über zwei Jahre verstrichen sind und ein juristischer Mechanismus der Sammelklage im Rahmen des Verbraucherschutzes, wie er im Weißbuch vorgesehen ist und zu dem sich der EWSA in mehreren Stellungnahmen befürwortend geäußert hat, noch immer nicht verwirklicht wurde.

9.1.2   Der Ausschuss ist der Ansicht, dass eine Betonung der Zusammenarbeit mit dem Verbraucherschutz - bei uneingeschränkter Fortführung dieser Aktivitäten - nicht den Gedanken und den Arbeitsschwerpunkt verdrängen darf, dass Kartellrecht auch noch andere als verbraucherschützende Aspekte abdecken muss, zum Beispiel:

Sicherung des Zugangs zu Grundrechten und Grundfreiheiten;

Keine Gefährdung von demokratischen und freiheitlichen Strukturen durch Wirtschaftsmacht (too big to fail);

Keine System- oder Sektorendominanz;

Schutz von KMU-Strukturen.

9.2   Staatsbeihilfen

9.2.1   Der Ausschuss unterstützt das Bemühen, die Mitgliedstaaten in der Durchsetzung der Rückführung der Darlehen und Garantien zu überwachen, um wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

9.2.2   Der EWSA sieht aus der konkreten Berichterstattung über einzelne Verfahren bei der Schaffung neuer Verfahrenspakete im Sinne des Abschlusses von Kartellverfahren durch Vergleich, dass die Kommission mit den neuen Instrumentarien gute Erfolge erzielte. Er glaubt deshalb dass gerade das Verfahrensrecht immer wieder den wechselnden Bedingungen angepasst werden muss.

9.2.3   Im Finanzbereich steht in den nächsten Jahrzehnten die Glaubwürdigkeit des europäischen Wettbewerbsrechts auf dem Prüfstand. Die Wiederherstellung eines „Levelplayingfield“ fehlt. Das Handeln der Kommission entscheidet hier über Vertrauen der europäischen Bürger in europäische Einrichtungen und Rechtsetzung.

9.2.4   Die Europäische Kommission wird gebeten, bei der Kontrolle der Staatsbeihilfen und der für diese gemachten Auflagen darauf zu achten, dass im Finanzbereich die Rekapitalisierung von Banken mit der Wiederherstellung der Funktonalität der Geldströme und Kreditgewährungsmechanismen verknüpft bleibt. Die Belastung der öffentlichen Haushalte ist nur zu rechtfertigen, wenn die realwirtschaftlichen Zielstellungen von den Begünstigten nachhaltig unterstützt werden.

9.3   Die Kommission wird gebeten, zu erklären, ob und inwieweit ihr fallbezogenes Vorgehen und die Berücksichtigung politischer Opportunitäten bei Genehmigung der Staatshilfen für den Finanzsektor eine dauerhafte Abkehr von ihren bisher angewendeten Prinzipien und Regeln darstellt und Genehmigungen nach Art 107 (2A3) auch für andere Industrien mit Systemrelevanz, z.B. für den Arbeitsmarkt (Autoindustrie) künftig offen stehen.

9.4   Dienstleistungen von öffentlichem Interesse

9.4.1   Der Ausschuss unterstützt die Kommission bei ihrem Bemühen, bei Strom-, Gas-, Telefon- und Verkehrdienstleistungen, verbrauchergünstige Regelungen durchzusetzen.

9.5   Verkehr

9.5.1   Der Ausschuss unterstützt die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaft.

Zum Bericht 2007 hat der Ausschuss festgestellt, dass die Einhaltung von Sozialvorschriften in diesem Sektor eine Wettbewerbskomponente enthält.

9.5.2   Der EWSA fordert, diesem Gesichtspunkt im Interesse der Mitarbeiter im Transportsektormehr Aufmerksamkeit zuzuwenden. Noch immer ist ein Sozialstandardgefälle im europäischen Transportsektor wettbewerbsverzerrend wirksam. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission hier den Mitgliedstaaten fester widerstehen sollte.

9.6   Elektronische Kommunikation und Medien

9.6.1   Der EWSA sieht sowohl Verbraucherinteressen als auch Demokratieinteressen, Transparenzinteressen, Meinungsfreiheitsinteressen der Zivilgesellschaft tangiert.

Sie sollten als Ziele verstärkt berücksichtigt werden.

9.7   Verbraucherverbindungsstelle

9.7.1   Der Ausschuss begrüßt die Einrichtung und den Betrieb der Verbindungsstelle Verbraucher und unterstützt die Kommission bei dem Ausbau.

9.8   Europäisches Netzwerk und Zusammenwirken der Mitgliedstaaten

9.8.1   Der EWSA stellt fest, dass das europäische Wettbewerbsrechtsnetz funktioniert - sowohl zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden als auch den gerichtlichen Stellen.

9.8.2   Die internationale Bedeutung des Wettbewerbsrechts wird nach Ansicht des EWSA noch nicht ausreichend gewürdigt.

9.8.3   Schon in der Stellungnahme zum Wettbewerbsbericht 2007 hat der EWSA deutliche Worte zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz, von Sozialdumping, Nichteinhaltung von Arbeitnehmervorschriften, sowie der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften gefunden. Er hat seinerzeit die Kommission aufgefordert, hierzu zu berichten. Dies fehlt und sollte nachgeholt werden.

9.8.4   Der EWSA appelliert an die Kommission eine Abstimmung zwischen Industrie- und Wettbewerbspolitik herbei zu führen.

9.9   Wettbewerb und Globalisierung

9.9.1   Der EWSA spricht sich dafür aus, bei der Beurteilung von Wettbewerbsfragen auch Aspekte der Globalisierung, namentlich Leitlinien von GATT und WTO, einzubeziehen.

9.9.2   Ein Feld, das dem Wettbewerbsbericht 2008 nach Ansicht des EWSA fehlt, ist die Auseinandersetzung mit der wettbewerbsverzerrenden Wirkung staatlichen Eigentums an Finanzholdings, auch außerhalb der EU. Darüber hinaus ist die Wirkung des Aufkaufs europäischer Unternehmen durch Fonds anderer Staaten - auch außerhalb der EU - und die Durchsetzung staatlich-strategischer Belange durch Kapitalbeteiligungen ein Feld der Besorgnis.

10.   Wettbewerb und Urheberrecht

10.1   Hier sollte eine Betrachtung der Wettbewerbskomponente des Urheberrechts ergänzt werden.

10.2   Fairtrade und Freetrade sind gegenüber Urheberrechtsverletzern nur bedingt möglich. Auch das Wettbewerbsrecht ist eine scharfe Waffe in diesem Feld, das der Aufmerksamkeit der Kommission anempfohlen wird.

11.   Zusammenarbeit mit anderen europäischen Einrichtungen

11.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stellt fest, dass er gern zur Verfügung steht.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/148


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“

KOM(2009) 154 endg. — 2009/0157 (COD)

2011/C 44/25

Berichterstatter: Claudio CAPPELLINI

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 20. November 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

KOM(2009) 154 endg. — 2009/0157 (COD).

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 119 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den vorliegenden Vorschlag der Kommission, stellt jedoch fest, dass dieser weit hinter den im Grünbuch eröffneten Perspektiven und noch weiter hinter den Vorschlägen zurückbleibt, die der Ausschuss in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 unterbreitet hatte.

1.2   Er hält den Verordnungsvorschlag für ein wichtiges Instrument für die Zivilgesellschaft, mit dem die Berechenbarkeit im rechtlichen Bereich erhöht und eine rasche und kostengünstige Abwicklung internationaler Erbfälle in den EU-Mitgliedstaaten erleichtert wird. Er macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die einzelnen Sprachfassungen des Verordnungsvorschlags sorgfältig überprüft werden sollten, um deren Übereinstimmung untereinander und die Anwendung einer korrekten Rechtsterminologie zu gewährleisten.

1.3   Der Ausschuss hat jedoch gewisse Bedenken, insbesondere was die Rolle der in Drittstaaten geltenden Rechtsvorschriften und mehrere Merkmale des Nachlasszeugnisses anbelangt. Diesen Bedenken trägt er Rechnung, indem er eine Umformulierung von Artikel 26 und eine Verlängerung der in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Frist empfiehlt. Um ein so kompliziertes Dokuments wie den Verordnungsvorschlag gründlich analysieren und ausführlich erläutern zu können, müsste das Arbeitsdokument über die für den EWSA übliche Länge hinausgehen.

1.4   Der Ausschuss empfiehlt nachdrücklich, folgende Änderungen am Verordnungsvorschlag vorzunehmen:

i.

in den Ziffern 1.2 und 3.2 der Begründung des Verordnungsvorschlags die Sätze „Die unterschiedlichen Regelungen behindern und verzögern darüber hinaus die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Eigentum“ und „Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde nicht ausreichen, um alle Ziele des Verordnungsvorschlags zu erreichen“ einfügen (siehe Ziffern 3.4.3 und 3.4.4);

ii.

in Artikel 1 Absatz 1 die Klarstellung hinzufügen, dass sich der Verordnungsvorschlag nur auf Erbfälle „mit Auslandsbezug“ bezieht (siehe Ziffer 4.1.1);

iii.

in Artikel 21 Absatz 1 in allen Sprachen im Satzteil „soweit dieses Recht … Formvorschriften vorschreibt, die im Anschluss an die Formvorschriften zu erfüllen sind, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vorschreibt“ den Ausdruck „im Anschluss an die“ durch „zusätzlich zu den“ ersetzen oder den Satzteil durch die Formulierung „soweit dieses Recht … andere Formvorschriften vorschreibt als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht“ ersetzen (siehe Ziffer 4.3.8);

iv.

Artikel 25 durch einen neuen Artikel ersetzen: „Universelle Anwendung: Mit dieser Verordnung wird das anzuwendende Recht bezeichnet, auch dann, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.“ (siehe Ziffer 4.3.9);

v.

Artikel 26 (im Englischen die Überschrift „Referral“ durch „Renvoi“ ersetzen) durch einen neuen Artikel ersetzen: „Hat der Erblasser kein Recht gemäß Artikel 17 gewählt und ist das anzuwendende Recht gemäß dieser Verordnung das Recht eines Drittstaates, dessen Kollisionsnormen das Recht eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Drittstaates, der sein eigenes Recht anwenden würde, als anzuwendendes Recht bestimmen, so ist das Recht dieses anderen Staates anwendbar. Dieser Artikel gilt nicht für Erbverträge, deren in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehene Anknüpfungskriterien das Recht ist, zu dem sie die engste Verbindung aufweisen.“ (siehe Ziffer 4.3.10.1);

vi.

in Artikel 27 in allen Sprachfassungen vor „unvereinbar“ das Wort „offensichtlich“ und zumindest im Französischen und Italienischen vor „öffentlichen Ordnung“„internationalen“ einfügen (siehe Ziffer 4.3.11);

vii.

in Artikel 27 Absatz 2 in allen Sprachfassungen die Entsprechung des englischen „its provisions“ anstelle von „its clauses“ verwenden (siehe Ziffer 4.3.12);

viii.

Den in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum auf 9 oder 12 Monate verlängern (siehe Ziffer 4.6.1).

2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

2.1   In dem Vorschlag wird ein komplexes Thema behandelt, das für jeden, der unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Europäischen Union hat (wobei unter Artikel 6 eine ergänzende Regelung vorgesehen ist), von Belang ist. Mit dem Grünbuch „Erb- und Testamentsrecht“ (1) wurde eine umfassende Konsultation zu Fragen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge mit Auslandsbezug eingeleitet.

2.2   Der Verordnungsvorschlag ist deshalb als einheitliches normatives Instrument für die Erbrechtspraxis so wichtig, weil es derzeit in den EU-Mitgliedstaaten eine große Vielfalt an Rechtsvorschriften zu folgenden Aspekten gibt:

a)

die Bestimmung des anwendbaren Rechts,

b)

die gerichtliche Zuständigkeit bei Testamenten und Erbfällen mit Auslandsbezug;

c)

die Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat gefällten Urteilen und

d)

die Bedingungen der Anerkennung und Vollstreckung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunden.

2.3   Diese Vorschriften, die alle unter das internationale Privatrecht fallen und aufgrund derer die Wirkung von Testamenten und Erbfällen mit Auslandsbezug von dem Recht abhängt, das gemäß den spezifischen (im Verordnungsvorschlag vorgesehenen) Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts (EU-Mitgliedstaat) gilt, sollen mit dem Verordnungsvorschlag vereinheitlicht werden, um Klarheit zu schaffen. Umgekehrt soll sich der Verordnungsvorschlag nicht per se auf das innerstaatliche materielle Recht der EU-Mitgliedstaaten auswirken, unter das die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Erben in Bezug auf die Nachlassgegenstände (oder die unbeweglichen Güter) des Erblassers fallen. Darüber hinaus bildet das in Kapitel VI eingeführte Europäische Nachlasszeugnis keine Ausnahme, sondern betrifft den Nachweis der Erbenstellung und enthält keine einheitlichen innerstaatlichen materiellrechtlichen Bestimmungen über die für die Erlangung einer solchen Stellung erforderlichen Voraussetzungen. Generell fällt das innerstaatliche materielle Recht nicht in den in Art. 65 Buchstabe b des Vertrags vorgesehenen Zuständigkeitsbereich.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1   Der EWSA äußert sich in seiner Stellungnahme (2) zu dem Grünbuch Erb- und Testamentsrecht unter anderem folgendermaßen:

a)

er begrüßt das Grünbuch und „hält die vorgelegten Fragen für grundlegend und dringlich“;

b)

er weist die Kommission auf „die steuerlichen Probleme“ hin, „die sich für die Erben eines in zwei oder mehreren Staaten belegenen Vermögens ergeben können“ und

c)

er zeigt offenes Interesse, indem er Folgendes feststellt, dass „der Ausschuss [ist] der Auffassung, dass das Testaments- und Erbrecht für die Unionsbürger eine Frage von großer Bedeutung ist. Ihre Erwartungen in puncto Vereinfachung der Formalitäten, größere Rechts- und Steuersicherheit und schnellere Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug dürfen nicht enttäuscht werden“.

3.2   Dieses Interesse, das der EWSA für die Frage des Testaments- und Erbrechts bekundet hat, die als „für die Unionsbürger […] von großer Bedeutung“ bezeichnet wird, muss vier Jahre nach der Analyse des Grünbuchs im Hinblick auf den Aufbau des Verordnungsvorschlags und die darin von der Kommission vorgeschlagenen konkreten Bestimmungen auf den neuesten Stand gebracht werden.

3.3   Potenzial und Akteure des aktuellen Verordnungsvorschlags

3.3.1   Es ist darauf hinzuweisen, dass der EWSA die Kommission in seiner Stellungnahme (3) auffordert, steuerliche Probleme zu untersuchen und Interesse an einer „größere[n] […] Steuersicherheit“ zeigt. Mit Blick auf den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags im Rahmen des in Artikel 65 des Vertrags vorgesehenen eng gesteckten Zuständigkeitsbereichs werden in dem Verordnungsvorschlag die das Erb- und Testamentsrecht betreffenden Aspekte des Internationalen Privatrechts angesprochen, und der Verordnungsvorschlag soll keine direkten Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerlichen Aspekte von Testamenten und Erbfällen mit Auslandsbezug haben.

3.3.2   Während Testamente - falls überhaupt - vor dem Tod aufgesetzt werden und vom Erblasser bis zum Eintritt des Todes widerrufen werden können, und die Nachfolgeregelungen gleich nach dem Tod gelten, ist sowohl beim Testament als auch bei den Nachfolgeregelungen der Tod, dessen vermögensrechtlichen Folgen sie regeln, die Voraussetzung für ihr Inkrafttreten und ihre rechtliche Wirksamkeit. Der Verordnungsvorschlag betrifft also jeden, alle Kategorien von Akteuren der Zivilgesellschaft.

3.3.3   Um hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Verordnungsvorschlags Klarheit zu schaffen, sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser:

a)

nur für Testamente und Erbfälle mit Auslandsbezug gilt - wobei dieser nicht im Verordnungsvorschlag definiert wird - und nicht für die deutlich zahlreicheren rein inländischen Erbfälle und

b)

für Privatpersonen, d.h. natürliche Personen gilt, nicht aber für Rechtspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts.

3.4   Ziele und Subsidiaritätsprinzip

3.4.1   Zweifellos wird der Verordnungsvorschlag aufgrund der vereinheitlichenden Wirkung und der Rechtsverbindlichkeit von EU-Verordnungen für die EU-Mitgliedstaaten, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gerichte für eine erhebliche Verbesserung der rechtlichen Berechenbarkeit in allen durch sie geregelten Bereichen sorgen. In dieser Wirkung besteht der unmittelbare Mehrwert des Verordnungsvorschlags. Qualität und Genauigkeit müssen bei der Formulierung der darin enthaltenen Bestimmungen eine Priorität sein.

3.4.2   Über dem erklärten Ziel, „alle Hindernisse für den freien Personenverkehr zu beseitigen“, darf nicht vergessen werden, dass die Frage, ob eine Person die Stellung eines „Erben“ innehat und „einen Rechtsanspruch“ auf das Vermögen des Erblassers in einem EU-Mitgliedstaat besitzt, nicht durch Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (das Gegenstand des Verordnungsvorschlags ist) beantwortet werden sollten, sondern durch die einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen der geltenden innerstaatlichen testaments- und erbrechtlichen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten. Der Verordnungsvorschlag bringt in dieser Hinsicht keine Änderungen mit sich, da er nicht auf die Vereinheitlichung materiellrechtlicher Bestimmungen abzielt. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Begründung des Verordnungsvorschlags überprüft und gegebenenfalls umformuliert werden. Der EWSA bekräftigt die von ihm hinsichtlich der Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks bereits vorgebrachte Forderung, dass sich diese Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung bereit erklären sollten.

3.4.3   Nachdem diese Frage geklärt ist, ist darauf hinzuweisen, dass Ziffer 1.2 der Begründung des Verordnungsvorschlags eine richtige Feststellung enthält („Personen, die Rechte aus einem Erbfall mit Auslandsbezug geltend machen wollen, stehen heute deshalb vor beträchtlichen Schwierigkeiten.“), aber auch eine weniger überzeugende und weitreichende Schlussfolgerung, die auf das Recht auf Eigentum ausgeweitet wird („Die unterschiedlichen Regelungen verhindern darüber hinaus die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Eigentum […]“). Es scheint richtiger und angebrachter, anstelle dessen eine gemäßigtere Formulierung wie beispielsweise „Die unterschiedlichen Regelungen behindern und verzögern darüber hinaus die uneingeschränkte Ausübung des Rechts des Erben auf Eigentum an den Nachlassgegenständen des Erblassers“ zu wählen.

3.4.4   In der Aussage „Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten wäre kontraproduktiv.“ ist der Begriff „kontraproduktiv“ zu stark. Sofern sie es wünschen, können die EU-Mitgliedstaaten unabhängig von der Verordnung zumindest das Ziel einer einheitlichen Bestimmung des anwendbaren Rechts verfolgen, indem sie das Haager Übereinkommen über das in Erbrechtsfällen anwendbare Recht von 1989 ratifizieren. Der EWSA ist der Ansicht, dass eine gemäßigtere Formulierung wie „Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde nicht ausreichen, um alle Ziele des Verordnungsvorschlags zu erreichen“ angemessener wäre.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

4.1.1   Mit dem Verordnungsvorschlag sollen Testamente und Erbfälle mit Auslandsbezug geregelt werden, ohne jedoch Letzteren zu definieren. Aus Gründen der Klarheit sollte in den Verordnungsvorschlag ein Verweis darauf hinzugefügt werden, dass er ausschließlich für „Situationen mit Auslandsbezug“ gilt.

4.1.2   Wie dem Titel des Verordnungsvorschlags zu entnehmen ist, deckt er sowohl Fragen der Zuständigkeit (Kapitel II) als auch der Anerkennung und Vollstreckung (Kapitel IV) ab, d.h. die beiden Bereiche des internationalen Privatrechts, die mit Ausnahme der Vorschriften über das anwendbare Recht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend „Verordnung Nr. 44/2001“) sind, aus deren Anwendungsbereich der Bereich des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts ausgeklammert worden war. Diese Lücke erklärt, warum die Entscheidung so wichtig ist, alle drei Bereiche des internationalen Privatrechts, d.h. das anwendbare Recht, die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich der Erbfälle mit Auslandsbezug, in den Verordnungsvorschlag einzuschließen und einheitlich zu regeln.

4.2   Kapitel II: Zuständigkeit

4.2.1   In Kapitel II (Artikel 3 bis 15) geht es um die „Zuständigkeit“. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Gerichte der Mitgliedstaaten, finden auf außergerichtliche Stellen aber nur im Bedarfsfall Anwendung.

4.2.2   Die allgemeine Zuständigkeit wird den Gerichten des Mitgliedstaats zugewiesen, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Offensichtlich ist die entsprechende Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch in den allgemeinen EU-Regeln über die Zuständigkeit oder die lex generalis, also die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die allgemeine Zuständigkeit unter Außerachtlassung der Staatsgehörigkeit auf der Grundlage des Wohnsitzes zugewiesen wird.

Diese allgemeine Zuständigkeit gemäß dem Verordnungsvorschlag gilt für (verstorbene) Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, aber auch für Staatsangehörige von Drittstaaten, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hatten.

4.2.3   Falls der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat hatte, besitzen die Gerichte eines Mitgliedstaates in einigen Fällen, bei denen die Zuständigkeit der Gerichte der EU-Mitgliedstaaten weit über den einfachen Fall hinaus ausgedehnt wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte, dennoch eine „Restzuständigkeit“. Die Staatsangehörigkeit ist im Hinblick auf die allgemeine Zuständigkeit keine Voraussetzung, bildet aber die Grundlage für die Restzuständigkeit.

4.2.4   Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich die Nachlassgegenstände befinden, haben gemäß dem Verordnungsvorschlag per se keine allgemeine Zuständigkeit. Hiervon sind die Übertragung der Gegenstände, deren Eintragung in ein öffentliches Register oder deren Umschreibung teilweise ausgenommen.

4.3   Kapitel III: Anzuwendendes Recht

4.3.1   Kapitel III enthält einheitliche Vorschriften (Artikel 16 bis 28) über das anzuwendende Recht. Generell unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es gelten keine anderen Voraussetzungen wie z.B. die Staatsangehörigkeit. Es wird nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden.

4.3.2   Es ist darauf hinzuweisen, dass in den im Verordnungsvorschlag enthaltenen Kollisionsnormen, die von den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden sollen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Staat des anzuwendenden Rechts um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht, das anzuwendende Recht angegeben wird (Artikel 25).

4.3.3   Herkömmlicherweise wird im internationalen Privatrecht die „Parteiautonomie“ anerkannt, d.h. die Möglichkeit, der Parteien, das in Vertragsangelegenheiten anzuwendende Recht frei zu wählen. Gemäß dem Verordnungsvorschlag kann eine Person das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht wählen, sie kann jedoch nur das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

4.3.4   Aus Gründen der rechtlichen Berechenbarkeit muss diese Wahl ausdrücklich im Wege einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen entspricht.

4.3.5   Ein anderes Thema, das nicht mit der Wahl des auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts verwechselt werden darf, sind die „Erbverträge“. Ein Erbvertrag, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, unterliegt dem Recht, das gemäß dem Verordnungsvorschlag auf die Rechtsnachfolge dieser Person anwendbar gewesen wäre, wenn sie an dem Tag verstorben wäre, an dem der Erbvertrag errichtet worden ist. Nach dem Grundsatz des favor-validitatis werden weitere Anknüpfungskriterien herangezogen.

4.3.6   Unter dem Gesichtspunkt vergleichbarer und einheitlicher Rechtsvorschriften ist der Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts eine wichtige Frage. Mit dem Verordnungsvorschlag wird der Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts so ausgedehnt, dass ihm die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen vom Eintritt des Erbfalls bis zum endgültigen Übergang des Nachlasses auf die Berechtigten unterliegt. Dies geschieht offensichtlich, um so viele rechtliche Fragen wie möglich ein und demselben anzuwendenden Recht zu unterwerfen, mit dem Ziel, die rechtliche Berechenbarkeit zu erhöhen und die komplexe und zeitaufwändige Heranziehung von mehr als einem (häufig ausländischen) Recht zu vermeiden. Der Verordnungsvorschlag enthält eine lange und nicht erschöpfende Liste von Fragen, die dem anzuwendenden Recht unterliegen, womit auch nicht aufgeführte erbrechtliche Fragen, vom Eintritt des Erbfalls bis zum endgültigen Übergang des Nachlasses auf die Berechtigten, eingeschlossen werden.

4.3.7   Dem anzuwendenden Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, vom Eintritt des Erbfalls bis zum endgültigen Übergang des Nachlasses auf die Berechtigten. Es steht jedoch der Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Nachlassgüter belegen sind, nicht entgegen, soweit dieses Recht für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses Formvorschriften vorschreibt, die im Anschluss an die Formvorschriften zu erfüllen sind, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vorschreibt.

4.3.8   Hinsichtlich dieser Bestimmung wird empfohlen, klarzustellen, ob in Artikel 21 Absatz 1 in dem Satzteil die im Anschluss an die Formvorschriften zu erfüllen sind, „im Anschluss an“ (d.h. zeitlich danach) der richtige Ausdruck ist oder vielmehr „zusätzliche“ oder „andere“ („Formvorschriften“) gemeint ist.Es wird vorgeschlagen, im Kontext dieser Bestimmung lieber den Begriff „zusätzliche“ oder „andere“ zu verwenden.

4.3.9   Der EWSA ist der Ansicht, dass sich der Wortlaut der Bestimmung über die „Universelle Anwendung“ (Artikel 25) eindeutig nur auf den eigentlichen Gegenstand von Kapitel III beziehen sollte: die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Demnach wäre folgende Formulierung einfacher und zu bevorzugen: „Universelle Anwendung: Mit dieser Verordnung wird das anzuwendende Recht bezeichnet, auch dann, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaats handelt“.

4.3.10   Abgesehen von dem Fall, in dem der Erblasser das Recht des Staates wählt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Artikel 17), wird in der Verordnung in der Regel das Recht des Forumstaates angewandt, d.h. des Gerichts des EU-Mitgliedstaates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß den Bestimmungen über die Restzuständigkeit (Artikel 6) kann jedoch das Recht eines Drittstaates anwendbar sein. In diesem Fall muss verhindert werden, dass mit der Verordnung eine eventuell mit einigen Drittstaaten bestehende (allen Erblassern und Erben zugute kommende) Einheit von Anknüpfungskriterien zunichte gemacht und die Zuständigkeit auf ein nationales Rechtssystem übertragen wird, das sich aus seiner Sicht nicht als auf den jeweiligen Erbfall anwendbar erachtet. Um hierfür und für eine bessere und ausgewogenere Abstimmung zwischen den Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten zu sorgen, wird empfohlen, den aktuellen Artikel 26 (mit der Überschrift „Referral“ anstelle von „Renvoi“ in der englischen Fassung) durch folgenden Artikel zu ersetzen:

4.3.10.1

„Hat der Erblasser kein Recht gemäß Artikel 17 gewählt und ist das anzuwendende Recht gemäß dieser Verordnung das Recht eines Drittstaates, dessen Kollisionsnormen das Recht eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Drittstaates, der sein eigenes Recht anwenden würde, als anzuwendendes Recht bestimmen, so ist das Recht dieses anderen Staates anwendbar. Dieser Artikel gilt nicht für Erbverträge, deren Anknüpfungskriterium gemäß Artikel 18 Absatz 2 das Recht ist, zu dem sie die engste Verbindung aufweisen.“

4.3.10.2

Mit dieser neuen Bestimmung wird eine ähnliche Bestimmung an die Verordnung angepasst (4) und der Versuch unternommen, diese zu verbessern (5). Diese wurde aus demselben Grund in das wichtige Haager Übereinkommen über das in Erbrechtsfällen anwendbare Recht aufgenommen, d.h. weil die meisten Delegationen sie als Versuch erkannten, Einheit nicht dort zu zerstören, wo sie bereits existiert (6). Darüber hinaus steht die Flexibilität, die diese Bestimmung (der neue Artikel 26) bietet, im Einklang mit den Rechtsvorschriften und der Praxis im Bereich der Weiter- bzw. Rückverweisung („renvoi“) in mehreren Drittstaaten, wie beispielsweise den USA (7).

Die Tatsache, dass in den Verordnungen „Rom I“ und „Rom II“ jegliche Bestimmungen über die Weiter -und Rückverweisung („renvoi“) rigoros ausgeklammert wurden, zeigt lediglich, dass sich ihr Gegenstand (vertragliche und nicht vertragliche Schuldverhältnisse) stark von Erbrechtsfragen unterscheidet. Diese Ausklammerung in Rom I und II ist nicht an sich ein ernsthaftes Argument, um den oben empfohlenen neuen Artikel 26 auszuklammern, der sowohl für die Erblasser als auch die Erben wichtig und von Vorteil und wesentlich und förderlich für eine ausgewogenere Abstimmung der Anknüpfungskriterien zwischen EU- und Drittstaaten ist.

4.3.11   Eine übliche, aber dennoch wichtige Bestimmung ist Artikel 27 über die öffentliche Ordnung. Entsprechend einem relativ üblichen Wortgebrauch wird empfohlen, in dem Satzteil „Anwendung mit der öffentlichen Ordnung […] unvereinbar ist“ in allen Sprachfassungen der Verordnung vor „unvereinbar“ das Wort „offensichtlich“ und zumindest im Französischen und Italienischen vor „öffentlichen Ordnung“ das Wort „internationalen“ einzufügen. Die speziell auf Erbrechtsfragen zugeschnittene Bestimmung, dass eine Vorschrift „nicht allein deshalb als […] unvereinbar angesehen werden [kann], weil sie den Pflichtteilsanspruch anders regelt als das Recht am Ort des angerufenen Gerichts“, ist innovativ und sinnvoll.

4.3.12   In Artikel 27 Absatz 2 stimmt die englische Fassung („its clauses regarding“) nicht mit dem Wortlaut der französischen Fassung („ses modalités concernant“) überein. Es wird empfohlen, in allen Sprachfassungen der Verordnung die Entsprechung für den Ausdruck „its provisions“ (regarding usw.) zu benutzen.

4.4   Kapitel IV: Anerkennung und Vollstreckung

4.4.1   Nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 enthält Kapitel IV des Verordnungsvorschlags Artikel 29 bis 33 über die Anerkennung.

4.4.2   Der Grundsatz, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Verordnungsvorschlag getroffene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass irgendein besonderes Verfahren erforderlich wäre, wird zu einer Vereinfachung im Bereich der Erbfälle mit Auslandsbezug in Europa führen.

4.4.3   Die in einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung kann in dem Mitgliedstaat, indem eine Anerkennung beantragt wird, nicht inhaltlich revidiert werden, und es sind nur vier Fälle vorgesehen, in denen sie nicht anerkannt wird.

4.5   Kapitel V: Öffentliche Urkunden

4.5.1   Eine weitere erhebliche Vereinfachung der Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug wird sich daraus ergeben, dass die bei Erbfällen häufigen öffentlichen Urkunden, die in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden sind, gemäß dem Verordnungsvorschlag in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

4.6   Kapitel VI: Europäisches Nachlasszeugnis

4.6.1   Das mit diesem Verordnungsvorschlag eingeführte Europäische Nachlasszeugnis gilt als Nachweis der Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer und der Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Fremdverwalter. Es wird empfohlen, den in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum auf 9 oder 12 Monate zu verlängern.

4.6.2   Das Antragsmuster könnte vereinfacht und Ziffer 4.7 des Musters, in der unnötige Angaben verlangt werden, könnte gestrichen werden.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  KOM(2005) 65 endg.

(2)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 1.

(4)  Und somit der Vorgang der Weiter- bzw. Rückverweisung von Drittstaaten auf die EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt.

(5)  Indem deren Wirksamkeit nicht nur im Falle der professio iuris (Artikel 17), sondern auch im Hinblick auf Anknüpfungskriterien einer anderer Art oder einer anderen Methodik (Ausnahmeklauseln in Artikel 18 Absatz 2, wie „das Recht, das die engste Verbindung aufweist“) ausgeschlossen wird.

(6)  Waters-Bericht, S. 553, Protokoll der 16. Sitzung, 3. bis 20. Oktober 1988, T.II, Haager Konferenz über Internationales Privatrecht, 1990. Artikel 4, Übereinkommen über das in Erbrechtsfällen anwendbare Recht (1. August 1989). Siehe auch P. LAGARDE, La nouvelle Convention de la Haye sur la loi applicable aux successions, Revue critique de droit international privé 1989, S. 249 (258).

(7)  In Bezug auf Artikel 4 des Haager Übereinkommens, E. F. SCOLES, The Hague Convention on Succession, American Journal of Comparative Law 1994 S. 85, (113).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/153


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) — Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente“

KOM(2009) 589 endg.

2011/C 44/26

Berichterstatter: Edgardo Maria IOZIA

Die Europäische Kommission beschloss am 28. Oktober 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) - Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente

KOM(2009) 589 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464 Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 135 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Mitteilung der Kommission und hofft, dass die Beschlussfassungsorgane entsprechende operative Entscheidungen treffen und Finanzierungsformen und Maßnahmen vorsehen werden, die mit den in der Mitteilung enthaltenen Vorschlägen und Hinweisen in Einklang stehen.

1.2

Der EWSA hat stets die Kommissionsvorschläge im Bereich der Raumfahrtpolitik als eine technologische Priorität befürwortet, die intensiver weiterentwickelt werden sollte. Die verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung des Weltraums zu zivilen und friedlichen Zwecken ist ein hervorragendes Entwicklungsinstrument.

1.3

Die Weltraumforschung im Allgemeinen und die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) im Besonderen liegen ganz auf der Linie der „neuen grünen Wirtschaft“. Die Entwicklung von Anwendungen für die Landwirtschaft, für die Bewältigung des Klimawandels, für die Genauigkeit von Wettervorhersagen und für die Raumplanung ist die Grundlage eines neuen Modells, das die nachhaltige Entwicklung in den Mittelpunkt von Innovation und technologischer Forschung stellt.

1.4

Der EWSA teilt die Bedenken der Kommission hinsichtlich der fehlenden Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung des Programms. Er hält es für zweckmäßig, eine Laufzeit des Programms bis mindestens 2030 sowie wesentliche Funktionen über diese Frist hinaus festzulegen.

1.5

Der EWSA hält die Finanzmittel für unzureichend, weil nicht der Entwicklung der Preise für die technologischen Komponenten der Sentinel-Satelliten Rechnung getragen wird und der Anteil der für FuE bestimmten Mittel zu gering ist, insbesondere angesichts der notwendigen Erhebung von Daten für die Bekämpfung des Klimawandels und die Sicherheit. Zur Bedarfsdeckung im Zeitraum 2014-2020 sind mindestens 700 bis 800 Mio. EUR notwendig. Die Kosten für die Satellitenstarts wie auch für die elektronischen Geräte sind beträchtlich gestiegen.

1.6

Der „Traum von der Raumfahrt“, den ganze Generationen geteilt haben, sollte wiederbelebt werden. Mit ehrgeizigen Programmen könnten junge Menschen wieder für das Studium der Raumfahrt begeistert werden, verlässliche Beschäftigungsperspektiven geschaffen und dabei der hohe soziale Wert von Projekten wie der GMES herausgestellt werden, die zur Verminderung der negativen Folgen des Klimawandels beitragen und menschliche Aktivitäten unterstützen können, indem sie helfen, extreme Phänomene wie Überschwemmungen oder lange Trockenperioden vorherzusagen. Die Überwachung von Schadstoffemissionen in die Atmosphäre wird es beispielsweise ermöglichen, die Effizienz von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung zu überprüfen oder auch in Abstimmung mit FRONTEX-Tätigkeiten geeignete Maßnahmen bei Verstößen gegen die Gesetze zum Menschenhandel zu ergreifen.

1.7

Die GMES kann durch Ermittlung illegaler Mülldeponien und der Ausbringung giftiger Substanzen einen entscheidenden Beitrag zur Abfallbewirtschaftungspolitik leisten. Es ist unerlässlich, dass im GMES-Raumfahrtprogramm auch auf das Problem des „Weltraumschrotts“ eingegangen wird, d.h. die Bergung von Raumstationen und Satelliten im Weltraum, die keine Daten mehr übermitteln. Das ESA-Programm für Weltraumüberwachung kann in Zusammenarbeit mit dem deutschen TIRA-System dazu beitragen, die riesigen Mengen von Weltraummüll unter Kontrolle zu halten. Seit 1957 wurde über 5 000 Satelliten gestartet; gegenwärtig wird etwa alle zwei Tage ein Satellit ins All geschickt.

1.8

Der positive Nebeneffekt eines Programms mit angemessener Laufzeit könnte nach Auffassung des EWSA darin bestehen, dass die unmittelbare Beteiligung öffentlicher und privater Unternehmen des Sektors in Schwung kommt, da diese ihre Investitionen in die Entwicklung von Technologien für die Herstellung immer kostengünstigerer und leistungsfähigerer Ortungssysteme planen können. Der Erfolg der gesamten Operation wird davon abhängen, ob es gelingt, private Investitionen anzuziehen und einen entsprechenden Dienstleistungsmarkt zu schaffen.

1.9

Den Mitgliedstaaten, die sich nicht in der Raumfahrt engagieren und die von einer Raumfahrtpolitik heute noch weit entfernt sind, könnte die Gewissheit über die Kontinuität der Gemeinschaftsprogramme die erforderliche Sicherheit geben, um selbst aktiv zu werden. In dieser Hinsicht betrachtet der EWSA den Beschluss vom Februar 2010 zur Einrichtung des „GMES-Partner-Beirates“, an dem alle 27 Mitgliedstaaten aktiv teilnehmen, als einen positiven Schritt zur Herstellung eines neuen Gleichgewichts zwischen Wissen und Engagement in der Raumfahrtpolitik. Dieses Gremium sollte Vertretern der Zivilgesellschaft offenstehen.

1.10

Ein langfristiges Programm wäre darüber hinaus der Weg für eine stärkere Präsenz und eine höheres politisches Gewicht der EU gegenüber den anderen Weltregionen, die derzeit in der Raumfahrt tätig sind. Es wäre auch ein positives Element bei der Aushandlung des notwendigen finanziellen Beitrags, der sich aus dem Zugang zu den Programmen und den Ergebnissen für die Missionen, die nicht von der EU kontrolliert werden, ergeben könnte.

1.11

Die GMES kann einen enormen Beitrag in verschiedenen Schlüsselsektoren leisten, z.B. Ozeanografie, Luftqualitätskontrolle, Präzisionskartografie für Raumordnungszwecke oder schnelle Anfertigung von Karten über Naturkatastrophengebiete, was auch für den Zivilschutz von unersetzbarem Wert ist.

1.12

In der derzeitigen tiefgreifenden Wirtschaftskrise darf der große Mittelbedarf nach Auffassung des EWSA nicht wie eine Investitionsbremse wirken. Vielmehr kann das GMES-Programm durch Mobilisierung der maximal verfügbaren Ressourcen und die Unterstützung durch die Öffentlichkeit, die über alle Möglichkeiten informiert ist, zu einem frühzeitigen Ausweg aus der Krise beitragen. Denn es stellt ein außergewöhnliches Wissenschafts- und Produktionspotenzial zur Verfügung (mit allen damit verbundenen positiven Nebenwirkungen), sodass die EU ihre derzeit eingebüßte Führungsposition wiedererlangen kann.

2.   Einleitung

2.1

Die Entscheidung der EU, ein als Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) bezeichnetes europäisches integriertes Erdbeobachtungssystem zur Bereitstellung von Informationen und Diensten in den Bereichen Umwelt und Sicherheit zu errichten, ist eine strategische Wahl, die es der EU ermöglicht, ihre Führungsposition in der zivilen Luft- und Raumfahrt beizubehalten und auszubauen.

2.2

Entsprechend den allgemeinen Leitlinien des Aktionsplans der Europäischen Kommission von 2001 soll die GMES-Initiative die gesellschaftlichen Bedürfnisse im Bereich Umwelt und Sicherheit mit den fortschrittlichen technischen und operativen Möglichkeiten der terrestrischen und satellitengestützten Beobachtungssysteme verbinden. Dies ist ein Weg, einen frühzeitigen Zugang zu Umweltinformationen auf globaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, ohne die Unabhängigkeit in folgenden Bereichen zu gefährden: nachhaltige Entwicklung, weltweiter Klimawandel, gemeinsame Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, europäischer Forschungsraum, europäische Raumfahrtstrategie.

2.3

Das System basiert auf der Auswertung der Erdbeobachtungsdaten, die von Satelliten und In-situ-Überwachungsnetzen geliefert werden. Nach entsprechender Analyse und Koordinierung werden diese Daten den Endnutzern zur Verfügung gestellt: nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Agenturen, Umwelt- und Zivilschutzorganisationen usw. Die GMES ist eine von der EU und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) gemeinsam geförderte und umgesetzte Initiative. Dabei trägt die ESA entscheidend zur Entwicklung der Weltraumkomponente bei, während die EU für die Förderung und Bündelung der Nutzeranforderungen zuständig ist.

2.4

Das GMES-Programm umfasst drei Komponenten: die Weltraumkomponente, die In-situ-Komponente und die Dienstkomponente, zu der die Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt hat, der bereits Gegenstand einer Stellungnahme des EWSA war (1).

2.5

Von diesen drei Komponenten ist die Weltraumkomponente die bei Weitem kostenträchtigste und entscheidend für Qualität und Quantität der möglichen angebotenen Dienste. Sie umfasst sechs Sentinel-Erdbeobachtungsmissionen, von denen fünf finanziert sind und ab 2012 entsandt werden sollen. Alles, was das Weltraumsegment betrifft, wird von der ESA kontrolliert, koordiniert und implementiert: die Verträge mit der Industrie für die Entwicklung der Satelliten und der notwendigen Infrastruktur ebenso wie die Verwaltung der in dieser Phase angelaufenen Pilotprojekte, die für künftige Anwendungen ausgewertet werden.

3.   Mitteilung der Europäischen Kommission

3.1

In ihrer Mitteilung berichtet die Kommission über die Fortschritte bei der Dienstkomponente und der In-situ-Komponente, die bereits - unter Nutzung der bestehenden Raumfahrtinfrastruktur, insbesondere bei den EUMETSAT- und ESA-Missionen sowie den nationalen Missionen - positive Ergebnisse gezeitigt haben.

3.2

2008 wurden die Grundlagen für die Systemarchitektur geschaffen, vor allem was die finanziellen Erfordernisse und die einschlägige Haushaltspolitik angeht. Die Zuweisung der Mittel, die für die Umsetzung der Strategie benötigt werden, muss im Rahmen des nächsten mehrjährigen EU-Finanzrahmens erfolgen. Die ESA sieht Ausgaben in Höhen von 4,23 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 vor (2).

3.3

In der Mitteilung werden einige wesentliche Aspekte der europäischen Raumfahrtpolitik untersucht, von denen die GMES - neben dem europäischen GNSS-Programm (EGNOS und Galileo) - von grundlegender Bedeutung ist.

3.4

Die Kommission beschreibt die Finanzierungsprioritäten für die Verwirklichung und Entwicklung von Sentinel 1, 2 und 3, die Kontinuität und Zugänglichkeit der Daten sowie die Notwendigkeit, die Vorbehalte der Mitgliedstaaten gegen die (derzeit bis 2020 befristete) Laufzeit des Projekts aus dem Weg zu räumen.

3.5

Die Kommission ist der Ansicht, dass für eine Politik des uneingeschränkten, garantierten Datenzugangs eine rechtliche Regelung des Dateneigentums erforderlich ist. Zudem geht sie auf die Frage des Eigentums an der Infrastruktur und ihrer Verwaltung ein.

3.6

Ein Großteil der Mitteilung ist der Beschaffungspolitik gewidmet, die sich durch Kosteneffizienz und kontinuierliche Datenverfügbarkeit auszeichnen muss.

3.7

Die internationale Zusammenarbeit ist ein Eckpfeiler des gesamten GMES-Programms. In dieser Hinsicht stellt die GMES den Beitrag der EU zum Programm GEOSS (System globaler Erdbeobachtungssysteme) dar. Die Kommission wird im Rahmen des Ausschusses für Erdbeobachtungssatelliten (CEOS), der über besondere Befugnisse bei der Überwachung der Folgen des Klimawandels verfügt, weitere Austauschprogramme und Partnerschaften entwickeln.

3.8

In ihren Schlussfolgerungen fasst die Kommission die Mitteilung zusammen und verpflichtet sich, die Vollendung des Programms und dessen ständige Aktualisierung entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer aufmerksam zu verfolgen.

4.   Bemerkungen des Ausschusses

4.1

Der EWSA erachtet die Raumfahrtpolitik als eine der technologische Prioritäten, die es intensiver weiterzuentwickeln gilt, und begrüßt deshalb die Mitteilung der Kommission in der Hoffnung, dass die Beschlussfassungsorgane entsprechende operative Entscheidungen treffen und Finanzierungsformen und Maßnahmen vorsehen werden, die mit den in der Mitteilung enthaltenen Vorschlägen und Hinweisen in Einklang stehen.

4.2

Der EWSA gelangt zwar zu einem positiven Gesamturteil, teilt aber die Bedenken der Kommission gegen die unklare Haltung der Mitgliedstaaten bezüglich des Zeitplans für die Umsetzung des GMES-Programms. Er hält es für unabdingbar, dass sich die Mitgliedstaaten eindeutig für ein Programm aussprechen, das mindestens bis 2030 laufen, aber sicherlich die Möglichkeit einer Fortsetzung seiner grundlegenden Funktionen über das Jahr 2030 hinaus vorsehen sollte.

4.3

Auch für die Unternehmen ist es unerlässlich, ihre Investitionen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg planen und Technologien entwickeln zu können, um immer kostengünstigere und leistungsfähigere Ortungssysteme herzustellen.

4.4

Der EWSA hält den auf der Grundlage der Vorhersagen im Langfristszenario der ESA ermittelten Betrag von 4 Mrd. EUR für unzureichend. Bei den jährlich rund 600 Mio. EUR wird tatsächlich nicht der Entwicklung der Preise für technologische Komponenten der Sentinel-Satelliten Rechnung getragen. Auch der für FuE vorgesehene Betrag erscheint ungenügend, insbesondere mit Blick auf die notwendige Erhebung von Daten für die Bekämpfung des Klimawandels und die Sicherheit.

4.5

Der EWSA befürwortet zwar die Vorschläge der Kommission voll und ganz, fordert aber ein entschlosseneres Vorgehen hinsichtlich der notwendigen Finanzmittel: Notwendig wären die Bereitstellung von mindestens zusätzlichen 700 bis 800 Mio. EUR sowie eine Verlängerung der Projektlaufzeit bis mindestens 2030, die Öffnung des Raumfahrtsmarkts für die KMU in allen Mitgliedstaaten, eine eindeutige und offene Regelung für die Datenzugangspolitik, eine enge Abstimmung zwischen allen Akteuren des Projekts und schließlich eine Stärkung der internationalen Dimension des Projekts.

4.6

Die Kommission selbst weist auf die Notwendigkeit größerer Investitionen im Bereich der Sicherheit hin. In einer unlängst veröffentlichten Mitteilung (3) erinnert sie daran, dass im siebten Rahmenprogramm (Thema „Raumfahrt“) dazu aufgerufen wurde, Vorschläge zur Entwicklung präoperativer GMES-Dienste für die Meeresüberwachung vorzulegen. Ein integrierter Ansatz, bei dem sämtliche verfügbaren Instrumente genutzt werden, ist notwendig, um den Umweltschutz zu gewährleisten, unsere Meere und Küsten vor illegalem Handel zu schützen sowie Menschen zu retten, die sich skrupellosen kriminellen Organisationen anvertrauen.

4.7

In diesem Zusammenhang besteht Bedarf an zusätzlichen Mitteln zur Förderung von Fortbildungsprogrammen für die Akteure des Sektors wie auch von Projekten, die junge Menschen für ein Studium der Raumfahrt und der möglichen Anwendungen motivieren sollen. In den letzten Jahren hat das Interesse an der Luft- und Raumfahrttechnik auch wegen des gesunkenen Stellenwerts des Themas in der Öffentlichkeit abgenommen, und die Zahl der Studenten und Absolventen in diesem Fachbereich ist entsprechend stark gefallen. Auch zeigt sich bereits ein Mangel an Technikern, und es bedarf deshalb einer gezielten Politik, um Interessenten für diese Studienfächer zu finden. Die nicht als sicher und dauerhaft empfundenen Beschäftigungsperspektiven sind einer der häufigsten Gründe, weshalb sich kaum Studenten für diese Fachbereiche einschreiben.

4.8

Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, unmittelbar das Eigentum an diesem System und damit die Zuständigkeit für seine Verwaltung zu übernehmen. Ein offener, ständiger und freier Zugang erscheint angemessen und begründet, vorausgesetzt, dass entsprechende Sicherheitsgarantien im Zuge einer spezifischen Verordnung eingeführt werden. Die Garantie des Zugangs kann die Voraussetzungen schaffen, um das Interesse von Privatinvestoren an der Dienstleistungserbringung zu wecken. Das Entstehen eines mit dem GMES-System verbundenen Markts könnte nicht nur eine wirtschaftliche Chance bieten und einen Dienst für die Allgemeinheit leisten, sondern auch die Aufteilung bestimmter Kosten für die Verwaltung der terrestrischen Dienste ermöglichen.

4.9

Grundlegend für die korrekte Datenverwaltung wird die Wahl der Systemarchitektur sein. Die kommerzielle Nutzung sollte nach einer angemessenen Zeit der Marktanpassung immer eine Beteiligung an den Ausgaben umfassen, so wie dies mittlerweile bei einigen Internetdiensten der Fall ist, die bisher kostenlos waren, aber nun schrittweise Gebühren von den Nutzern fordern. Prinzipiell sollten Daten für öffentliche Verwaltungen kostenlos und über Plattformen zugänglich sein, die entsprechend den Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen ausgestaltet werden.

In letzter Zeit sind bedeutende Anwendungen im Bereich der Satellitenüberwachung entstanden. Die Höhenmessungssatelliten des Programms „My Ocean“ hat die Wiederholung des Phänomens El Niño im Jahr 2009 ermittelt; das Programm MACC („Monitoring Atmosphere Composition and Climate“), integraler Bestandteil der GMES-Dienste, hat Informationen zur Simulation der möglichen Ausbreitung der isländischen Vulkanaschewolke geliefert; SAFER („Services and Applications For Emergency Responses“), ein weiterer GMES-Dienst, soll die Erstellung detaillierter Karten innerhalb von sechs Stunden nach Eintreten einer Naturkatastrophe (Erdbeben, Überflutung, Erdrutsch usw.) ermöglichen, die für Zivilschutzmaßnahmen äußerst wertvoll sein können; G-MOSAIC („Pilot services for security“) umfasst die Gebietsüberwachung zu Sicherheitszwecken: von der Überwachung von Kernkraftanlagen, Kanälen der illegalen Einwanderung und Grenzen bis hin zur Analyse kriegsbedingter Schäden und Bedarfsanalyse.

4.10

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Beschaffungspolitik. Die Grundsätze des „Small Business Act“ sollten auch auf den Bereich der öffentlichen Ausschreibungen - insbesondere den gemeinschaftlichen - angewandt werden. Es bedarf einer seriösen Politik zur Unterstützung von KMU - vor allem in den Ländern, die über kein solides Produktionssystem verfügen und auch von den anstehenden massiven Investitionen im Sektor profitieren sollten. Die GMES-Weltraumkomponente braucht nicht nur große Unternehmen, die auf Luft- und Raumfahrtelektronik spezialisiert sind, sondern auch kleine Unternehmen, die ebenfalls innovative Lösungen gewährleisten können. Angesichts der europäischen Tragweite des Projekts sollte die Kommission die Bildung von Konsortien zwischen transnationalen Unternehmen fördern.

4.11

Der EWSA empfiehlt eine zunehmend enge Koordinierung zwischen den verschiedenen Akteuren des Projekts - Kommission, Mitgliedstaaten, ESA und EUMETSAT - und unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Zuständigkeiten zwischen diesen Akteuren aufzuteilen, so wie in der Mitteilung vorgesehen.

4.12

Der EWSA ist der Auffassung, dass die ESA alle erforderlichen Kompetenzen besitzt, um in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen als letztlich verantwortliche Instanz für die Verwaltung der Raumfahrtinfrastruktur in den Bereichen Instandhaltung, Entwicklung und Ersetzung von Satellitenanlagen in Frage zu kommen. Er empfiehlt nachdrücklich, alle rechtlich möglichen Initiativen auszuloten, damit diese naheliegende Entscheidung Wirklichkeit werden kann.

4.13

Der EWSA hält es für unerlässlich, auch in Zukunft die internationale Zusammenarbeit weiter auszubauen. Der Klimawandel muss zwangsläufig auf globaler Ebene bekämpft werden; der Datenaustausch wird dabei von wesentlicher Bedeutung sein, um die Entwicklung der Folgen der Treibhausgasemissionen und der damit verbundenen klimatischen Veränderungen in Echtzeit zu ermitteln. Die Kommission hat diesen Aspekt zu Recht berücksichtigt, und der EWSA empfiehlt, weitere Partner aus Nachbarregionen einzubeziehen und sie möglicherweise an der europäischen Verteidigungs- und Sicherheitsstrategie (Land und See) zu beteiligen. So könnte beispielsweise die Mittelmeerunion im Rahmen laufender vorrangiger Programme in den Bereichen Zivilschutz, Sanierung des Mittelmeers und Bekämpfung des Klimawandels eine hervorragende Plattform für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit sein. Ebenso kann ein positiver Beitrag dadurch geleistet werden, dass die Besonderheiten anderer spezifischer Gebiete, wie z.B. die bereits existierenden Tätigkeiten in den Ostsee- und Donauregionen, ermittelt werden können.

4.14

Der EWSA befürwortet die Einsetzung des „GMES-Partner-Beirates“, dem neben den 27 Mitgliedstaaten auch die Schweiz und Norwegen als Mitglieder der ESA angehören. Dieses Gremium wird von der Kommission geleitet und soll eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten herbeiführen, die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Umsetzung des Programms unterstützen und einen Strategierahmen erarbeiten sowie einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich der GMES und der Erdbeobachtung in die Wege leiten. Dieses Vertretungsgremium kann auch dabei helfen, die Unterschiede, die derzeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten bei den raumfahrtbezogenen Kenntnissen und Tätigkeiten bestehen, zu überwinden. Ein neues Privatnutzerforum wäre besonders dazu geeignet, die Perspektiven des Systems frühzeitig zu untersuchen und mit dem Rat zusammenzuarbeiten.

4.15

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die kurzfristigen Programmerfordernisse, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes der A-Serie der Sentinel-Satelliten, des Starts der B-Serie und der Beschaffung wesentlicher Komponenten für die C-Serie.

4.16

Sowohl der spanische Ratsvorsitz, der sich für die Verordnung über GMES-Dienste einsetzt, als auch der belgische Ratsvorsitz, der sich für die europäische Raumfahrtpolitik stark macht, halten einen neuen Impuls für notwendig. Auch das Parlament unterstützt dies nachdrücklich. Somit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die klärungsbedürftigen Aspekte zu definieren: Feststellung und Zuweisung der Mittel für das Projekt, Beseitigung der hartnäckigen Vorbehalte gegenüber dem GMES-Zeitplan (um bereits jetzt die programmgemäße Entwicklung von Sentinel-Konstellationen zu ermöglichen), Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Steigerung der Investitionen in Forschung und Entwicklung.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  CESE 96/2010 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (KOM(2009) 223 endg. - 2009/0070 (COD)).

(2)  ESA/C (2009) 36.

(3)  Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU (KOM(2009) 538 endg.).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/157


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen und Pkw“

KOM(2009) 593 endg. — 2009/0173 (COD)

2011/C 44/27

Berichterstatter: Virgilio RANOCCHIARI

Der Rat beschloss am 20. November 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen und Pkw“

KOM(2009) 593 endg. — 2009/0173 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 15. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Vorschlag für eine Verordnung zur Minderung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen stellt im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der CO2-Emissionen und nach der Verabschiedung der Verordnung über Personenkraftwagen im Jahr 2009 eine geeignete ergänzende Maßnahme dar. Keine Initiative zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen - einem grundlegenden Aspekt bei der Abschwächung des Klimawandels - darf vernachlässigt werden, sofern sie auf einem entsprechenden integrierten Ansatz beruht.

1.2   Der neue Vorschlag basiert auf der vorhergegangenen Verordnung über Personenkraftwagen, und auch in diesem Vorschlag werden Sanktionsmechanismen, Prämien, eine Ausnahmeregelung, die Förderung von Ökoinnovationen usw. vorgesehen.

1.3   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befürchtet jedoch, dass auf diese Weise der wesentliche Unterschied zwischen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nicht angemessen berücksichtigt wird: bei Ersteren handelt es sich um Verbrauchsgüter, bei Letzteren um Investitionsgüter. Dies bringt ganz offensichtlich verschiedene Folgen bezüglich Rolle und Höhe der Betriebskosten mit sich. Zudem ist der Vorschlag für die leichten Nutzfahrzeuge in gewisser Hinsicht noch ehrgeiziger als die Verordnung über Personenkraftwagen, was u.a. den zeitlichen Rahmen, die Sanktionen und die Kosten betrifft. Nach Ansicht des EWSA sollte der Vorschlag in Anbetracht der für die Nutzfahrzeuge erforderlichen Vorlaufzeit (lead time) (1), die mindestens zwei Jahre länger als bei den Personenkraftwagen ist, noch einmal überarbeitet werden, auch vor dem Hintergrund der schweren Krise des Sektors, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel hatte, die weiterhin andauern.

1.4   Außerdem wird befürchtet, dass im Falle eines zu starken Durchschlagens der ergriffenen Maßnahmen auf die Herstellungskosten und somit auf die Preise ein sich bereits in einer tiefen Krise befindender Markt weiter geschwächt werden könnte, wodurch Arbeitsplätze verloren gingen und somit die Erneuerung des Fahrzeugbestands und damit auch die Emissionsreduzierung gebremst würde.

1.5   Aus diesem Grund plädiert der EWSA dafür, die vom Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ auf seinem Treffen im Mai 2009 ausgesprochenen Empfehlungen zu berücksichtigen. Angesichts der aktuellen Wirtschaftslage des Sektors forderte er dazu auf, Zusatzkosten für die Industrie möglichst zu vermeiden und vor jeglicher Entscheidung gründliche Folgenabschätzungen durchzuführen.

1.6   Der EWSA weist darauf hin, dass der Vorschlag auf einer vor der Krise durchgeführten Folgenabschätzung beruht und fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, eine Aktualisierung Letzterer zu verlangen, auch auf der Grundlage einer sorgfältigen Überwachung der Emissionen nach dem Inkrafttreten der Euro-5-Norm.

1.7   Folglich bestätigt der EWSA zwar, dass eine Reduzierung der CO2-Emissionen erforderlich ist, plädiert jedoch dafür, den zeitlichen Rahmen der Verordnung zu überdenken. Hierbei sollte eine der Vorlaufzeit des Sektors angepasste Übergangsfrist von 2015 bis 2018 vorgesehen und eine genauere und aktualisierte Folgenabschätzung vorgenommen werden. Diese sollte sich auch auf die längerfristigen Ziele für den Zeitraum nach 2020 beziehen, die sich Schätzungen zufolge dank des technischen Fortschritts schrittweise einem Wert von 150-160 g/km annähern dürften, wobei zum gegebenen Zeitpunkt eine Überarbeitung erforderlich sein wird.

2.   Einleitung

2.1   In ihrer Mitteilung KOM(2007) 19 endg./2 „Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ vom Februar 2007 kündigte die Europäische Kommission an, dass sie einen Rechtsrahmen zur Erreichung des EU-Ziels von 120 g/km CO2 vorschlagen wird. Die Verordnung über die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, die im Dezember 2008 mit dem Ziel verabschiedet wurde, die Emissionen dieser Fahrzeuge auf durchschnittlich 130 g/km zu senken, stellt ein Schlüsselelement der Unionsstrategie dar. In den dieser Strategie zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden ergänzende Maßnahmen für eine weitere Minderung der CO2-Emissionen um 10 g/km festgelegt (integrierter Ansatz); zu diesen Maßnahmen gehört der neue Vorschlag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leichter Nutzfahrzeuge.

2.2   Die Europäische Union hat sich verpflichtet, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % zu verringern, bzw. um 30 %, falls eine allgemeine internationale Einigung erzielt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass alle Wirtschaftsbranchen hierzu einen Beitrag leisten müssen. Der Kommission zufolge machen die Emissionen der leichten Nutzfahrzeuge ca. 1,5 % der gesamten CO2-Emissionen in der Europäischen Union aus.

2.3   Der neue Vorschlag schließt sich an zwei Mitteilungen der Kommission vom Februar 2007 an: die bereits erwähnte Mitteilung KOM(2007) 19 endg./2 und die Mitteilung KOM(2007) 22 endg. „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“. Mit ihm wird der Aufforderung des Rates „Umwelt“ vom Juni 2007, einen Vorschlag zur Verbesserung der Energieeffizienz leichter Nutzfahrzeuge auszuarbeiten, Folge geleistet.

3.   Der Verordnungsvorschlag

3.1   Am 28. Oktober 2009 verabschiedete die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Minderung der CO2-Emissionen bei leichten Nutzfahrzeugen.

3.2   Wie bereits in der Einführung hervorgehoben wurde, soll die neue Verordnung als Ergänzung zur Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (CO2-Emissionen der Personenkraftwagen) im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Erreichung des Ziels der EU von 120 g CO2/km bei allen neuen leichten Nutzfahrzeugen dienen. Jeder Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen stellt für das am 1. Januar 2014 beginnende Kalenderjahr und jedes folgende Kalenderjahr sicher, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner Fahrzeuge die in der Verordnung vorgesehene Zielvorgabe nicht überschreiten.

Im Einzelnen enthält die Verordnung folgende Punkte:

3.2.1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Vorschlags ist auf Fahrzeuge der Kategorie N1 begrenzt. Die Kommission wird erst im Anschluss an eine Überprüfung im Jahr 2013 nach dem Komitologie-Verfahren entscheiden, ob er auch auf Fahrzeuge der Kategorien N2 und M2 (2) ausgeweitet wird.

3.2.2

Kurzfristiges Ziel

Gemäß dem Vorschlag sollen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen von Neufahrzeugen bis zum 1. Januar 2016 auf 175 g CO2/km begrenzt werden, wobei eine Übergangsfrist ab 2014 vorgesehen ist (die Zielvorgabe gilt für 75 % der Fahrzeuge im Jahr 2014, 80 % im Jahr 2015 und 100 % ab 2016).

3.2.3

Parameter für den Nutzwert

In dem Vorschlag wird die Masse eines Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand als Parameter für den Nutzwert (Berechnungsgrundlage für die Messung der Emissionen) beibehalten. In Artikel 12 ist jedoch vorgesehen, dass die Kommission 2014 die Verwendung alternativer Parameter für den Nutzwert (Fahrzeugstandfläche, Nutzlast) (3) bewertet.

3.2.4

Sanktionsmechanismus

Im Vorschlag ist Folgendes festgelegt:

a)

Die Abgabe wird durch Multiplikation der Zielüberschreitung in Gramm CO2/km mit der Zahl der im betreffenden Jahr neu zugelassenen Fahrzeuge berechnet;

b)

Während einer Übergangsfrist (bis einschließlich 2018) ist eine flexible Vorgehensweise vorgesehen, bei der die Abgabe pro Gramm CO2 mit zunehmender Differenz zur Zielvorgabe steigt, d.h.: 5 EUR bei Emissionsüberschreitungen bis zu 1 g, 15 EUR bei Emissionsüberschreitungen bis zu 2 g, 25 EUR bei Emissionsüberschreitungen bis zu 3 g und 120 EUR für jedes weitere Gramm;

c)

Nach Ablauf der Übergangsfrist (nach 2018) hängt die Abgabe pro Gramm CO2 nicht mehr von der Differenz zur Zielvorgabe ab, sondern wird auf 120 EUR pro Gramm, mit dem das Ziel überschritten wird, festgesetzt.

3.2.5

Begünstigung

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sind für Hersteller, die außergewöhnlich leistungsfähige Fahrzeuge herstellen, Begünstigungen vorgesehen. Jedes neue leichte Nutzfahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km zählt 2014 als 2,5 leichte Nutzfahrzeuge, 2015 als 1,5 leichte Nutzfahrzeuge und ab 2016 als 1 leichtes Nutzfahrzeug.

3.2.6

Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller

Hersteller von weniger als 22 000 neuen kleinen Nutzfahrzeugen, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden, können eine Ausnahme von der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (siehe Ziffer 3.2) beantragen, wenn sie:

a)

nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören oder

b)

zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, die insgesamt für weniger als 22 000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden, oder

c)

zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, aber ihre eigenen Produktionsanlagen und ihr eigenes Konstruktionszentrum betreiben.

3.2.7

Ökoinnovationen

Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers berücksichtigt die Kommission nach noch festzulegenden Modalitäten CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, die im regulären Prüfzyklus zur Messung der CO2-Emissionen nicht erfasst sind. Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zu einer Reduzierung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen jedes Herstellers beträgt bis zu 7 g CO2/km.

3.2.8

Emissionsgemeinschaften (Pooling)

Hersteller neuer leichter Nutzfahrzeuge, denen keine Ausnahme nach Ziffer 3.2.6 der vorliegenden Stellungnahme gewährt wurde, können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

3.2.9

Unvollständige Fahrzeuge (Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren (multi-stage))  (4)

Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass bei „vervollständigten Fahrzeugen“ der höchste Wert aller „vollständigen Fahrzeuge“ gilt, die demselben Typ angehören, wie das Basisfahrzeug, auf dem das vervollständigte Fahrzeug basiert.

3.2.10

Langfristiges Ziel

Die Kommission wird bis zum 1. Januar 2013 eine Überprüfung der spezifischen Emissionsziele mit dem Ziel abschließen, die Modalitäten festzulegen, auf deren Grundlage bis zum Jahr 2020 ein langfristiges Ziel von 135 g CO2/km erreicht werden kann.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Wie bereits in früheren Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen der Kommission in Bezug auf die Reduzierung der CO2-Emissionen bekräftigt der EWSA, dass er alle Gemeinschaftsinitiativen befürwortet, mit denen konkrete Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen erreicht werden sollen, was einen wesentlichen Aspekt der Eindämmung des Klimawandels darstellt. Vor diesem Hintergrund dürfen daher keine zumutbaren Maßnahmen vernachlässigt werden, um auch die Emissionen der Nutzfahrzeuge, die mehr als 10 % des Fahrzeugbestands ausmachen, zu senken.

4.2   Darüber hinaus scheint das gewählte Instrument – eine „Verordnung“ – am besten geeignet zu sein, um sicherzustellen, dass die erlassenen Vorschriften unverzüglich eingehalten werden, und um Wettbewerbsverzerrungen und deren mögliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu vermeiden.

4.3   Der EWSA ist jedoch der Ansicht, dass in dem Kommissionsvorschlag, dem die für Personenkraftwagen verabschiedete Verordnung als Vorlage diente, die Unterschiede zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen unterschätzt werden. Die wichtigsten Unterschiede sind:

Der im Vergleich zu Pkw längere Entwicklungs- und Produktionskreislauf;

der Verwendungszweck dieser Fahrzeuge, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden, bei der die Effizienz und die Robustheit des Motors und der damit zusammenhängende Kraftstoffverbrauch häufig den größten Posten unter den für diese Tätigkeit anfallenden Betriebskosten darstellen. Nicht zufällig sind 97 % der Nutzfahrzeuge Dieselfahrzeuge;

das Käuferprofil, über 90 % der Käufer sind äußerst kostenbewusste Klein- und Kleinstgewerbebetriebe.

4.4   Ferner weist der EWSA auf die Komplexität dieser Überprüfung hin, mit der auf eine weitere Reduzierung der CO2-Emissionen abgezielt werden sollte, ohne jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des Kraftfahrzeugsektors zu beeinträchtigen, der auf einem äußerst hart umkämpften Weltmarkt tätig ist und sich derzeit in einer gewaltigen Krise befindet. Für das Jahr 2009 weist die Handelsbilanz des Sektors der leichten Nutzfahrzeuge einen Einbruch von mehr als 30 % gegenüber 2008 aus, insbesondere einen Rückgang um 30 % in Westeuropa (Italien 23,4 %, Deutschland 24,7 %, Spanien 38,8 %, Frankreich 21,3 %, Vereinigtes Königreich 37,1 %) und um 49 % in den neuen Mitgliedstaaten (z.B. um 28 % in Polen und 67 % in der Tschechischen Republik).

4.5   Der EWSA kann die von einigen Seiten geäußerte Besorgnis nicht außer Acht lassen, dass die Maßnahmen zu stark auf die Herstellungskosten und somit auf den Verkaufspreis der Fahrzeuge durchschlagen könnten. Daraus ergibt sich die Gefahr eines Produktionsrückgangs und somit von Arbeitsplatzverlusten einerseits und eines geringeren Kaufinteresses andererseits, was zur Folge haben könnte, dass weniger Fahrzeuge durch sauberere Neufahrzeuge ersetzt werden.

4.6   Der EWSA spricht sich bestimmt nicht dagegen aus, Normen für die CO2-Emissionen von Nutzfahrzeugen festzulegen, wodurch auch der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass auf dem Markt größere Fahrzeuge als Nutzfahrzeuge zugelassen werden, um in den Genuss einer ermäßigten Kfz-Steuer oder anderer möglicher Vergünstigungen zu kommen. Was aber derzeit Sorge bereitet, ist die konkrete Durchführbarkeit der vorliegenden Verordnung, die einerseits auf Bewertungen beruht, die aus dem Jahr 2007 stammen, d.h. aus der Zeit vor der Krise, die den Sektor schwer belastet hat und diesen auch weiterhin beeinträchtigen wird, und andererseits die Tatsache, dass keine angemessenen Umsetzungsfristen vorgesehen sind.

4.7   Der aktuelle Vorschlag enthält im Vergleich zum vorherigen Ansatz eine Neuerung, die die Zielvorgaben betrifft: Es sollen nicht mehr bis 2012 175g CO2/km und bis 2015 160g CO2 erreicht werden, sondern – wie oben bereits erwähnt – bis zum 1. Januar 2016 175 g CO2, wobei allerdings eine Übergangsfrist ab 2014 und schließlich ein Wert von 135 g CO2 bis 2020 vorgesehen sind. Wie auch im Folgenden zu sehen sein wird, reicht diese Änderung jedoch nicht aus, denn sie lässt die Vorlaufzeit des Sektors außer Acht, und keine Industriebranche wird sich auf ein besonders kostspieliges Investitionsprogramm einlassen, solange der festzusetzende Rechtsrahmen noch nicht sicher ist.

4.8   In diesem Zusammenhang beruft sich der EWSA auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerb“ vom 29. Mai 2009 über die Automobilindustrie, in denen gefordert wird, neue Vorschriften, die den Unternehmen übermäßige Kosten verursachen könnten, in allen Produktionssektoren zu vermeiden. Was den Automobilsektor im Besonderen betrifft, so hat der Rat anerkannt, dass „in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage, in der sich der Sektor derzeit befindet, zusätzliche Lasten für die Industrie wenn möglich vermieden werden sollten. Der Erlass neuer Legislativmaßnahmen muss äußerst behutsam und auf der Grundlage umfassender Folgenabschätzungen unter Beachtung der aktuellen Gegebenheiten erfolgen“.

4.9   Der EWSA ist des Weiteren der Auffassung, dass die Kommission nicht die parallel existierenden „rivalisierenden“ Vorschriften berücksichtigt hat, aufgrund derer die Verwirklichung des vorgegeben Ziels erschwert wird. Bei der durchgeführten Folgenabschätzung wurde nicht bedacht, dass sich die für die Erfüllung der Euro-Normen 5 und 6 für Dieselmotoren erforderliche Reduzierung der Abgase im Hinblick auf die Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PM) negativ auf die Kraftstoffeffizienz auswirkt.

4.10   Der EWSA weist schließlich darauf hin, dass es bis heute kein offizielles Kontrollsystem für die Emissionen leichter Nutzfahrzeuge gibt und daher keine offiziellen diesbezüglichen Daten vorliegen. Es besteht die Gefahr, dass der Branche und der Zulieferindustrie konkrete Auflagen gemacht werden, ohne über entsprechende Informationen zu verfügen.

4.11   Angesichts dieses Tatbestands fordert der EWSA - wie bereits in der Stellungnahme zur Festsetzung von Emissionsnormen für Personenkraftwagen (5) - die europäischen Institutionen auf, den zeitlichen Rahmen der Verordnung zu überprüfen und eine der Vorlaufzeit des Sektors angepasste und wie bei den Pkw vierstufige Übergangsfrist von 2015 bis 2018 vorzusehen.

4.12   Ein gleichwohl ehrgeiziges, aber ab 2020 realistischeres Ziel liegt bei einem Wert von 150–160 g CO2/km, der auch auf der Grundlage der in der Zwischenzeit verfügbaren Daten aus der Emissionsüberwachung schrittweise zu erzielen wäre. Der EWSA hofft, dass die im Europäischen Parlament und im Rat eingeleiteten Überlegungen auch in dieser Hinsicht zu einer Überarbeitung des ursprünglichen Vorschlags führen werden.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Der EWSA macht darauf aufmerksam, dass in dem Vorschlag insofern zwingendere Auflagen als in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 für Personenkraftwagen gestellt werden, als:

5.1.1

der zeitliche Rahmen enger gesteckt ist. Die vorgesehene allmähliche Einführung der Zielvorgaben beginnt ungefähr vier Jahre nach der Verabschiedung des Vorschlags durch die Kommission. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, die Ende 2007 von der Kommission verabschiedet und Mitte 2009 veröffentlicht wurde. Bei Nutzfahrzeugen sind die Konzeptions- und Produktionszyklen jedoch bekanntermaßen länger als bei Personenkraftwagen (7-10 Jahre anstelle von 5-7 Jahren), weshalb eine längere Vorlaufzeit als die in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehene erforderlich ist. Darüber hinaus ist die für die Nutzfahrzeuge vorgesehene Übergangsfrist kürzer als bei Pkw und der Prozentsatz der gleich zu Beginn betroffenen Fahrzeuge ist höher (75 % der Nutzfahrzeuge gegenüber 65 % der Pkw).

5.1.2

höhere Kosten entstehen. Bei den meisten Nutzfahrzeugen handelt es sich um Dieselfahrzeuge (ca. 97 %); es bestehen nur geringfügige Verbesserungsmöglichkeiten, so dass die Emissionsminderungskosten höher sind. Folglich wirkt sich dies voraussichtlich stärker auf den Verkaufspreis aus (zwischen 8 % und 10 % gegenüber 6 % beim Pkw), ebenso sind die durch die Minderung der CO2-Emissionen entstehenden Grenzkosten höher (ca. 160 EUR gegenüber einer Spanne von 25-150 EUR bei Pkw).

5.2   Der EWSA stellt fest, dass in dem Vorschlag als Parameter für den Nutzwert die Masse eines Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand festgelegt, aber gleichzeitig in Artikel 12 für 2014 eine Bewertung der Verwendung alternativer Parameter für den Nutzwert (Fahrzeugstandfläche, Nutzlast) durch die Kommission vorgesehen ist. Der EWSA spricht sich dafür aus, dass das Europäische Parlament und der Rat genauer die Möglichkeit untersuchen, unverzüglich verschiedene Parameter zu bewerten, die dem Verwendungszweck der Nutzfahrzeuge besser Rechnung tragen. Der EWSA hält beispielsweise die im Fahrzeugschein angegebene maximale Fahrzeugmasse (Gross Vehicle Mass) für einen besser geeigneten Parameter, da sie auch der Ladekapazität (Ladefähigkeit) Rechnung trägt.

5.3   Die für die Nutzfahrzeuge vorgesehenen Sanktionen sind kostspieliger als bei den Personenkraftwagen: Die pro Gramm zu entrichtende Abgabe bei Überschreitung der zulässigen Emissionswerte ist deutlich höher (120 EUR anstelle von 95 EUR). Der EWSA betont die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors aufrechtzuerhalten und kommt zu dem Schluss, dass es ausreicht, wenn bei den Nutzfahrzeugen ähnlich scharfe Sanktionen auferlegt werden wie bei den Personenkraftwagen, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden, was auch aus der Folgenabschätzung hervorgeht. Es leuchtet nicht ein, warum dieselbe Menge an CO2-Emissionen bei einem Nutzfahrzeug strenger geahndet werden sollte als bei einem Pkw.

5.4   Laut Vorschlag können innovative Technologien zu einer Reduktion der Zielvorgabe für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen jedes Herstellers um bis zu 7 g CO2/km beitragen. Der EWSA befürwortet die Einführung dieser Technologien, die auch der Zulieferindustrie Möglichkeiten im Hinblick auf Beschäftigung und Entwicklung bieten.

5.5   Hinsichtlich der für besonders effiziente Fahrzeuge vorgesehenen „Begünstigung“ stellt der EWSA fest, dass diese weniger großzügig ist als in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, denn der für die hierfür in Frage kommenden Fahrzeuge geltende Grenzwert (< 50 g CO2/km) ist derselbe wie bei Pkw. Der durchschnittliche Emissionswert der leichten Nutzfahrzeuge ist jedoch viel höher (ebenso wie die Zielvorgaben) als bei Pkw. Die Kommission sollte daher in Abhängigkeit von der Masse der drei Nutzfahrzeugklassen der Kategorie N1 realistischere Werte ermitteln (6).

5.5.1   Auch hier ist nach Auffassung des EWSA eine gründlichere Folgenabschätzung erforderlich. Der EWSA hält es für methodisch ungenau, einen absoluten Wert (50 g CO2/km) vorzugeben, wenn wie im Fall der Nutzfahrzeuge ein und dasselbe Fahrgestell je nach Ausrüstung und befördertem Gewicht für völlig unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden kann. Abgesehen davon lässt sich ein derart niedriger Wert mit den aktuellen Verbrennungsmotoren praktisch nicht erreichen. Hierfür wäre eine derzeit noch nicht vollzogene „umfassende technologische Neuausrichtung (7)“ erforderlich.

5.6   Das für 2020 vorgesehene langfristige Ziel von 135 g CO2/km hängt davon ab, ob dessen Realisierbarkeit im Rahmen der bis 2013 vorzunehmenden Überprüfung durch die Ergebnisse einer aktuellen Folgenabschätzung bestätigt wird. Der EWSA teilt die Ansicht, dass auch für leichte Nutzfahrzeuge langfristige Ziele festgelegt werden müssen, doch ist schon jetzt absehbar, dass der vorgeschlagene Wert innerhalb der vorgegebenen Frist nicht erreicht werden kann. Denn die technologischen Fortschritte der kommenden Jahre werden überschätzt und ein weiteres Mal wurden die erforderliche Vorlaufzeit des Sektors sowie die Auswirkung äußerer Faktoren, die Teil eines integrierten Ansatzes sein sollten, außer Acht gelassen.

5.7   Der EWSA ist der Auffassung, dass die vorstehenden Bemerkungen durch die Tatsache bestätigt werden, dass die durchgeführte Folgenabschätzung aus folgenden Gründen unzureichend ist:

5.7.1

es geht nicht hervor, weshalb ein Ziel von 135 g CO2/km festgelegt wurde und sie enthält keine Kostenschätzung zu diesem Zielniveau. Die Auswirkungen auf den Verkaufspreis werden nur für die Werte 160, 150, 140 und 125 g CO2/km angegeben. Letzterer wird verworfen, weil er zu kostspielig ist (der Verkaufspreis würde um 4 000 EUR ansteigen, also um ca. 20 %). Bei einer Zielvorgabe von 135 g CO2 ist demnach mit einem Kostenanstieg in Höhe von 15 % bis 20 % des Verkaufspreises zu rechnen;

5.7.2

sie trägt nicht der Tatsache Rechnung, dass ein Anstieg des Verkaufspreises die Erneuerung des Fahrzeugbestands bremsen könnte, wodurch die Emissionen insgesamt zunehmen würden (geringere durchschnittliche Emissionen der Neufahrzeuge, aber höhere Gesamtemissionen des Fahrzeugbestands).

5.8   Der EWSA befürwortet die Ausnahmeregelung für Kleinserien- und Nischenhersteller, da besondere Umstände flexible Lösungen erfordern.

5.9   Hinsichtlich der unvollständigen Fahrzeuge befürchtet der Ausschuss, dass die vorgeschlagene spezifische Regelung keine sinnvolle Lösung ist, da keine entsprechenden Daten vorliegen. Der EWSA begrüßt daher die Initiative des spanischen Ratsvorsitzes, der derzeit gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission die Frage überprüft. Im Verlauf dieser Überprüfung wird der endgültige Wortlaut so abgeändert werden, dass der Situation des Sektors stärker Rechnung getragen wird. Allerdings ist es wichtig, schnellstmöglich ein offizielles System zur Überwachung der Daten über die CO2-Emissionen der dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogenen Fahrzeuge einzurichten.

5.10   Der EWSA begrüßt die Entscheidung, den Geltungsbereich auf Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 zu beschränken und Fahrzeuge der Kategorien N2 und M2 erst dann einzubeziehen, wenn eine spezifische Folgenabschätzung durchgeführt wurde und die entsprechenden Emissionsdaten vorliegen (8). Er betont jedoch, dass den Merkmalen dieser Fahrzeuge in vollem Umfang Rechnung getragen werden muss. Insbesondere sollten Fahrzeuge der Kategorie M2 aufgrund ihres besonderen Charakters als Nischenfahrzeuge von vornherein ausgenommen werden.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Die Zeit, die die Industrie benötigt, um jede neue Auflage umzusetzen, die mit baulichen Veränderungen am Fahrzeug verbunden ist.

(2)  N1 = Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Höchstnutzlast < 3,5 t; N2 = Fahrzeuge zur Güterbeförderung < 12 t; M2 = Personenbeförderung, mehr als 8 Personen mit Höchstmasse < 5 t.

(3)  Nutzlast (payload): Die Nutzlast des Fahrzeugs ist definiert als die Differenz zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/46/EG und der Masse des Fahrzeugs. Zur Berechnung der Fahrzeugstandfläche (footprint) wird der Radstand mit der Spurweite des Fahrzeugs multipliziert.

(4)  Dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogene Fahrzeuge werden vom Hersteller nur als Basisfahrzeug (Führerhaus und Fahrgestell) verkauft und anschließend von anderen Herstellern im Hinblick auf ihren Verwendungszweck (der erheblich variieren kann) vervollständigt. Diese stufenweise genehmigten Fahrzeuge machen ca. 15 % des Marktes aus. Sie können gemäß Richtlinie 2007/46/EG in aufeinanderfolgenden Stufen genehmigt werden, in der zwischen „Basisfahrzeug“ (das in der ersten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens genehmigt wird), „vervollständigtem Fahrzeug“ (das am Ende eines solchen Verfahrens genehmigt wird) und „vollständigem Fahrzeug“ (das in einem einfachen Typgenehmigungsverfahren genehmigt wird) unterschieden wird.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1) – EWSA-Stellungnahme: ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 1.

(6)  Klasse I: Höchstmasse von 1 305 kg und Ladekapazität von 2,5 m3, Klasse II: Höchstmasse von 1 760 kg und Ladekapazität von 6 m3; Klasse III: > 1 760 kg und Ladekapazität von 17m3.

(7)  Siehe EWSA-Stellungnahme, Fußnote 5.

(8)  Die Messung der CO2-Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien N2 und M2 wurde mit der Verordnung über die Euro-5- und Euro-6-Normen eingeführt, die für Neuzulassungen ab Januar 2011 und September 2015. Was typgenehmigte Fahrzeuge gemäß der Verordnung über schwere Nutzfahrzeuge betrifft, so ist es möglich, dass die Daten über die CO2-Emissionen nicht vor dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Euro-VI-Norm bindend wird (31.12.2013).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/162


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)“

KOM(2010) 61 endg. — 2010/0039 (COD)

2011/C 44/28

Berichterstatter: Antonello PEZZINI

Der Rat beschloss am 18. März 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)“

KOM(2010) 61 endg. — 2010/0039 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli (Sitzung vom 15. Juli 2010) mit 78 gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt und unterstützt die Arbeit der Kommission zur Anpassung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004.

1.2   Gemäß dem Übereinkommen von Schengen über die Freizügigkeit in Europa liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, nach Abschaffen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu entscheiden, wer für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig ist.

1.2.1   Im Zuge der EU-Erweiterung und der allmählichen Ausweitung des Schengen-Raums auf nahezu alle Mitgliedstaaten wurde jedoch festgestellt, dass in Anbetracht der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtssysteme die Zuständigkeiten für die Kontrolle der Außengrenzen der Union in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich verteilt sind.

1.3   Infolgedessen haben sich die Mitgliedstaaten zum Abschluss der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2001 in Laeken verpflichtet, einen gemeinsamen Mechanismus für Absprachen und operative Zusammenarbeit zu schaffen, um die Tätigkeit der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen nationalen Dienststellen zu koordinieren.

1.3.1   Diese Verpflichtung wurde umso dringlicher, als die grenzüberschreitende Kommunikation deutlich zunahm, wodurch die Vervielfachung von Identitäten und die Entstehung neuer Nationalstaaten gefördert wurden.

1.4   Die Europäische Kommission verfolgt hinsichtlich der „Sicherheit“ der Grenzen und der Bekämpfung der „illegalen Einwanderung“ einen Gesamtansatz und schlägt daher vor, FRONTEX-Unterstützungsteams einzurichten, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen.

1.4.1   Aus diesem Grund sollte, unter Wahrung des „Schengener Grenzkodex“ und der Zuständigkeiten der nationalen Behörden sowie im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der ortsfesten und der mobilen Infrastruktur, den genannten Grenzschutzkorps die Aufgabe übertragen werden, die „Überwachung“ und später die integrale „Kontrolle“ an den Grenzübergangsstellen zu gewährleisten.

1.4.2   Damit muss die Befugnis einhergehen, Ausweispapiere zu kontrollieren, Ausländer gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten über ihre Aufenthaltsgründe zu befragen und Schiffe zu betreten, die sich in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats befinden (1).

1.4.3   Nach Auffassung des EWSA müssen für die Grenzschutzkorps die erforderlichen finanziellen Mittel und Transportmittel (Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber) bereitgestellt werden. Die für FRONTEX-Operationen genutzten Güter müssen gekennzeichnet sein und allen EU-Mitgliedstaaten bekannt gegeben werden.

1.5   Gleichwohl muss über die Gefahr einer „Militarisierung“ der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten an den Außengrenzen nachgedacht werden. Deshalb müssen mögliche „Überschneidungen“ mit kriminalpolizeilichen, militärischen und zollrechtlichen Aufgaben, die die einzelnen Mitgliedstaaten ihrer eigenen Polizei, den Zollbehörden sowie ihren Boden-, See- und Luftstreitkräften übertragen, koordiniert werden, damit ihre Kontrollmöglichkeiten nicht eingeschränkt, sondern verbessert werden (europäischer Zusatznutzen).

1.5.1   Darüber hinaus bleiben völkerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Einsätzen auf hoher See, auch im Lichte des 1982 in Montego Bay unterzeichneten UN-Seerechtsübereinkommens, noch „offen“ (2).

1.6   Mit der Annahme des Vertrags von Lissabon, in den unter anderem die Charta der Grundrechte aufgenommen wurde, haben die Aufgaben und Zuständigkeiten der Union im Bereich Asyl und Einwanderung erheblich zugenommen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Rechte bezüglich der Verhaftung und Sicherungsverwahrung beim allgemeinen klassischen Schutz der Menschenrechte verbleiben müssen und nicht irgendwelchen „Sonderbestimmungen“ zugeordnet werden dürfen. FRONTEX als Agentur darf nicht von einem externen Dienst oder über bloße Haushaltsvorschriften kontrolliert werden, sondern muss - insbesondere durch die Anwendung der Strafvorschriften des Europarats (3) - weiterhin den Anforderungen der Achtung der Menschen entsprechen, die überall in der Europäischen Union gelten.

1.7   In dem Bewusstsein um die gesellschaftliche und rechtliche Tradition Europas im Menschen- und Asylrechtsbereich empfiehlt der Ausschuss, den Mitgliedern der Grenzschutzkorps eine klare und solide Grundausbildung in Psychologie und in Verhaltensfragen zu vermitteln sowie deren ständige Fortbildung und eine regelmäßige Supervision sicherzustellen; dies ermöglicht einen besseren Umgang mit Menschen, die schutzbedürftig sind und soziales Wohlergehen anstreben, wie es Jahrhunderte lang auch viele Bürger europäischer Länder taten.

1.7.1   Diese Korps sollten nach Auffassung des EWSA einen Status nicht als Grenzpolizei, sondern als operationelle Einrichtung erhalten, deren Tätigkeit in der Umsetzung des Schengener Grenzkodex besteht.

1.7.2   Kernauftrag des Systems FRONTEX müsste es sein, internationale Kriminelle aufzuspüren und der Justiz zuzuführen, die Menschenhandel treiben und Menschen, die von dem legitimen Wunsch nach Wohlergehen und Freiheit von sozialer Knechtschaft getrieben werden, zu Opfern von demütigender und erniedrigender Ausbeutung machen.

1.7.3   Die Frontex-Korps sollten darüber hinaus mit Hilfe des GMS-Systems aktiv zur Rettung von in Seenot geratenen Bootsflüchtlingen im Mittelmeerbecken gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten beitragen.

1.7.4   In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen regt der Ausschuss einen ständigen Kontakt und eine enge Zusammenarbeit mit den NRO an.

1.7.5   Eingedenk der Rolle und Aufgaben der NRO hält der Ausschuss deren Einbeziehung für unverzichtbar, um in allen Phasen der gemäß den europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren Menschen, die sich in einer prekären Situation befinden, zu unterstützen und kulturvermittelnd zu wirken.

2.   Einleitung

2.1   Grenzen „stellen“ zwei Staaten oder geografische Gebiete „gegenüber“ und trennen sie entlang von Grenzlinien, die die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Völkern einschränken.

2.1.1   Natürliche Grenzen (Gebirge, Flüsse, Wasserflächen) sind Ursache ständiger Rivalitäten zwischen den Menschen auf beiden Seiten.

2.1.2   Auch politische oder vereinbarte Grenzen sind das Ergebnis von Kämpfen und Kompromissen, die sich durch das Auf und Ab der Geschichte ziehen.

2.1.3   Im Zeitalter der Globalisierung vergrößert die deutliche Zunahme der internationalen Kommunikation tendenziell die Pluralität der Identitäten und erhöht mit der Entstehung neuer Nationalstaaten und „Nationen“ auf regionaler Ebene die Zahl souveräner Nationen.

2.1.4   Infolgedessen entstehen mehr Schranken und „Unantastbarkeiten“ der einzelnen Staaten, deren fragile Grenzen Quelle potentieller und realer Konflikte sind.

2.2   Die europäischen Staaten bilden im weltweiten Rahmen eine bedeutende Ausnahme, weil sie mit dem Übereinkommen von Schengen die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, wodurch ein Bedeutungsverlust nationalstaatlicher Souveränität einherging.

2.2.1   Der gegenwärtige enorme Migrationsdruck, der auf den Land- und Seegrenzen der EU lastet, macht es jedoch erforderlich, neue gemeinsame Systeme für die Überwachung der Außengrenzen weiterzuentwickeln und auszubauen (EUROSUR).

2.3   EUROSUR

2.3.1   Die EU prüft gegenwärtig die Schaffung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems.

2.3.2   Mit der Verwirklichung dieses Vorhabens sollen die Zahl der illegalen Einwanderer verringert, die Todesrate illegaler Einwanderer auf ihrem Weg nach Europa gesenkt, die grenzüberschreitende Kriminalität eingedämmt und die innere Sicherheit erhöht werden.

2.3.3   Demzufolge ist der Aufbau eines integrierten Europäischen Grenzverwaltungssystems vorgesehen, das sich auf ein gemeinsames Netz von Melde- und Überwachungssystemen stützt.

2.3.4   Geplant ist der Aufbau „eines gesicherten computergestützten Kommunikationsnetzes“, damit sowohl zwischen den nationalen Zentren als auch mit der Agentur FRONTEX Daten ausgetauscht und die jeweiligen Tätigkeiten koordiniert werden können (4).

2.4   Schritte auf dem Weg zu FRONTEX

2.4.1   Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wurde die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU errichtet.

2.4.2   Danach wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 ein Mechanismus zur Bildung von „Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke“ (RABIT) eingeführt und die Verordnung (EG) 2007/2004 hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten geändert.

2.4.3   Demnach kann ein Mitgliedstaat die Entsendung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke aus besonders ausgebildeten Experten anderer Mitgliedstaaten in sein eigenes Hoheitsgebiet anfordern (5).

2.5   Die Richtlinie 2008/115/EG enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger „im Einklang mit den Grundrechten […], einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind“.

2.5.1   Nach der Annahme des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen (6), das allen Konsularbediensteten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird, tritt am 5. April 2010 im Schengen-Raum, dem 22 EU-Mitgliedstaaten und drei assoziierte Staaten angehören, der Visakodex der Gemeinschaft in Kraft.

2.5.2   Gemäß dem Haager Programm (7) soll die Grenzschutzagentur FRONTEX nach einem genauen Plan errichtet werden.

2.5.3   Im Stockholmer Mehrjahrsprogramm für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 angenommen hat, wird die Stärkung der FRONTEX-Agentur, unter anderem durch eine Überarbeitung ihres Rechtsrahmens, beschlossen sowie insbesondere das integrierte Grenzmanagement für die Außengrenzen der Union vorgesehen.

3.   Zum Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1   Die Europäische Kommission schlägt eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für die FRONTEX-Agentur mit folgenden Kernpunkten vor:

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 74 des Vertrags) bleiben die Mitgliedstaaten mit ihren Polizeibehörden und Nachrichtendiensten für die Kontrolle ihrer Außengrenzen verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten können die Agentur um Unterstützung in Form einer Koordinierung ersuchen, wenn andere Mitgliedstaaten beteiligt sind und eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Grenzen erforderlich ist.

Angesichts des gegenwärtigen massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen, die illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen versuchen, ist es erforderlich, die Rolle von FRONTEX im Rahmen der EU-Einwanderungspolitik zu stärken.

Die dem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung (8) sieht Ausnahmen bezüglich des Rechtsrahmens von FRONTEX vor und bettet die Änderung der Verordnung in eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung ein.

Gemäß dem Änderungsvorschlag soll die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verstärkt werden, wobei stärker harmonisierte Kriterien und Verfahren zu befolgen sind, um ein einheitlicheres und höheres Niveau des Überwachungsmanagements zu gewährleisten.

Die technische Ausrüstung und das Personal müssen aufgestockt werden. Zu diesem Zweck wird ein Pool aus Grenzschutzbeamten gebildet, dem hochqualifizierte und geschulte Experten angehören.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Bei allen FRONTEX-Aktionen ist die strikte Einhaltung des Grundsatzes der Nichtabschiebung zu gewährleisten, der im Genfer Abkommen, im UN-Übereinkommen gegen „Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

4.2   FRONTEX-Einsätze müssen unter dem Blickwinkel der uneingeschränkten Erhaltung des menschlichen Lebens und des Schutzes von Frauen, Kindern und besonders gefährdeter Personen durchgeführt werden. Dabei gilt es, eine „Auslagerung“ der Grenzkontrollen in Länder, die das Asylrecht und das Genfer Abkommen nicht anerkennen (9), zu vermeiden (10).

4.3   FRONTEX müsste vor allem folgende Aufgaben erfüllen:

Verfolgung und Ausschaltung internationaler krimineller Banden, die Menschenhandel betreiben;

Verwirklichung des Asylrechts gemäß den Vorgaben des EU-Vertrags für Personen, die Opfer von Unrecht sind;

Hilfeleistung für Migranten in Not, auch wenn sie sich in internationalen Gewässern befinden.

4.4   Der EWSA unterstützt den Verordnungsvorschlag, soweit er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Agentur mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittländern an den Außengrenzen „weiterhin“ auf operativer Ebene zusammenarbeiten können und diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur unter Wahrung der Menschenrechte und im Einklang mit der christlich-sozialen und der rechtlichen Tradition der Union „ergänzt“.

4.5   Im Hinblick auf die bestmögliche Umsetzung dieser Zusammenarbeit sollte FRONTEX nach Ansicht des EWSA mit den erforderlichen Ressourcen (Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber) ausgestattet werden. Die für FRONTEX-Operationen vorgesehenen Maßnahmen müssen gekennzeichnet sein und allen EU-Mitgliedstaaten bekannt gegeben werden und angesichts der Auswirkungen auf den Haushalt sollte FRONTEX in der Lage sein, durch eine Koordinierung mit allen einzelstaatlichen Diensten, die bereits über die Ressourcen verfügen, deren Nutzung zu steigern.

4.6   Die Möglichkeit der Finanzierung und Umsetzung von Projekten zur technischen Unterstützung in Drittstaaten durch FRONTEX sowie der Einsatz von Verbindungsbeamten können vom EWSA unterstützt werden, sofern in die Projekte und Unterstützung auch NRO eingebunden werden, die über langjährige und umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Entwicklungshilfe und Ausbildung sowie Schutz der Menschenwürde verfügen.

4.7   FRONTEX sollte sich des neuen Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) bedienen, sobald es zur Verfügung steht (11).

4.8   Eine spürbare Hilfe bei der Rettung von Bootsflüchtlingen, die im Mittelmeer in Seenot geraten, könnte FRONTEX durch die Verwendung der Daten des Systems der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES der Station Neustrelitz (12) erhalten.

4.9   Die Koordinierungsaufgaben, die FRONTEX bei der Durchführung gemeinsamer Rückführungsaktionen übernehmen soll, müssen nach Auffassung des Ausschusses ebenfalls in enger Zusammenarbeit mit Menschenrechts-NRO wahrgenommen werden, deren Sensibilität im Umgang mit Menschen in schwierigen oder schutzlosen Situationen anerkannt ist und die darin langjährige Erfahrungen besitzen.

4.10   Nach Auffassung des EWSA darf FRONTEX nur ein begrenztes Mandat zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung krimineller Netze erteilt werden, die an der Einschleusung von Migranten beteiligt sind, wobei dies stets in enger Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden geschehen muss.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1   Nach Ansicht des EWSA stehen die vorgeschlagenen Änderungen im Einklang mit der Zielsetzung, die Rolle und die Aufgaben von FRONTEX zu stärken, um die Kontrolle der EU-Außengrenzen zu verbessern und zugleich die Freiheit und die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

5.2   Gleichwohl sind von der Sache her die folgenden Punkte hervorzuheben.

5.2.1   Erwägungsgrund (10): Die Rechtsverbindlichkeit könnte erhöht werden, wenn der Begriff „zu gewährleisten“ durch den Begriff „sicherzustellen“ ersetzt würde.

5.2.2   Erwägungsgrund (13): Das Wort „Register“ sollte durch die Formulierung „zweckentsprechendes Register“ ersetzt werden, die besser geeignet ist, die Pflicht zu einem strengen Ressourcenmanagement festzuschreiben.

5.2.3   Erwägungsgrund (14): Die Formulierung „eine angemessene Zahl von qualifizierten Grenzschutzbeamten“ sollte durch die Adjektive „geschulten und spezialisierten“ ergänzt werden.

5.2.4   Erwägungsgrund (15): Die Formulierung „zeitlich befristet“ erscheint zu vage und sollte daher durch einen anderen, präziseren Wortlaut ersetzt werden.

5.2.5   Erwägungsgrund (23): Es sollten strikte Grenzen für die Möglichkeit der Agentur festgelegt werden, „Projekte zur technischen Unterstützung aufzulegen und zu finanzieren“.

5.3   Artikel 1a Buchstabe a) Ziffer 2: Die Formulierung „angrenzend an dessen Hoheitsgebiet“ müsste klarer gefasst werden, hauptsächlich um etwaige unberechtigte Eingriffe in die nationale Souveränität zu vermeiden.

5.3.1   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c): Die der Agentur übertragene Aufgabe der „Durchführung von Risikoanalysen“ sollte sich auch auf die „Kosten“ erstrecken, die bei der Bewältigung des Drucks auf die Außengrenzen der am stärksten exponierten Mitgliedstaaten anfallen. Es erscheint nur gerecht, dass alle Mitgliedstaaten der Union und nicht nur die „Grenzstaaten“ diese Last schultern.

5.3.1.1   Die Vorschrift müsste entsprechend mit den Bestimmungen von Artikel 4 abgestimmt werden.

5.3.2   Artikel 2 Absatz 1 iii Buchstabe h): Es sollte präzisiert werden, dass der Agentur nur ein „begrenztes Mandat“ zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung krimineller Netze, die an der Einschleusung von Migranten beteiligt sind, erteilt werden kann. Darüber hinaus müsste die Klausel mit den Bestimmungen der Artikel 11, 11a und 11b in Einklang gebracht werden.

5.3.3   Artikel 14 Absatz 1: Es sollte klargestellt werden, mit welchen Maßnahmen die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten „erleichtert“.

5.3.4   Artikel 14 Absatz 2: Es sollte genauer angegeben werden, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Verbindungsbeamte, die als Beobachter und/oder Berater abgestellt werden, in Drittstaaten entsandt werden können, nämlich dass diese Beamten nur in Drittstaaten entsandt werden können, „deren Grenzverwaltungsmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen“; es sollte hinzugefügt werden, dass diese Drittstaaten auch die verbindlichen internationalen Übereinkommen über Menschenrechte, Asylrecht und internationalen Schutz formal übernommen haben müssen.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Nach Maßgabe von Artikel 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können FRONTEX-Beamte Aufgaben im Auftrag der Grenzschutzstellen der Mitgliedstaaten wahrnehmen, also unter Wahrung von deren Souveranität.

(2)  Abgesehen von den Kontroversen mit anderen Mitgliedstaaten über die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften betreffend die Aufnahme und das Abschiebeverbot haben die italienischen Gerichte nun Beamte und Militärangehörige wegen Nötigung angeklagt, weil sie im August 2009 75 in internationalen Gewässern abgefangene illegale Einwanderer nach Libyen abgeschoben hatten. Die italienische Regierung schloss sich den Auffassungen der Staatsanwaltschaft Syrakus nicht an, während nach Ansicht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen diese Rückführungen „die Möglichkeit“ der Migranten „gefährdet haben, in Italien das Asylrecht in Anspruch zu nehmen“.

(3)  Die Mitgliedstaaten haben nun mit der Ratifizierung des Protokolls Nr. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, seines Artikels 17 und des Vertrags von Lissabon den Weg für den Beitritt der Europäischen Union zu dieser Konvention zum Schutze der Menschenrechte freigemacht; umso mehr muss auch FRONTEX nun diesen Weg beschreiten.

(4)  Das IT-Netz wird später mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Durchführung der Entscheidung 2005/267/EG des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONET) abgestimmt, insbesondere im Hinblick auf den raschen Austausch von Informationen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

(5)  Diese Aufgaben hängen eng mit denen des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL) zusammen, das 1992 mit dem Ziel gegründet wurde, auf europäischer Ebene kriminalpolizeiliche Erkenntnisse zu gewinnen und auszutauschen. In diesen Rahmen fügt sich auch das Schengener Informationssystem (SIS) ein, das den zuständigen Behörden der Schengen-Mitgliedstaaten den Austausch von „Daten“ über bestimmte Personengruppen und Arten von Gegenständen ermöglicht.

(6)  Annahme durch die Kommission am 19.3.2010.

(7)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(8)  SEK(2010) 149.

(9)  z. B. Libyen

(10)  Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.12.2008 (die im Dezember 2010 in Kraft treten wird) enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger „im Einklang mit den Grundrechten […], einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind“.

(11)  SIS II – Schengener Informationssystem, zweite Generation, das bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen werden soll (Coelho-Bericht der Europäischen Parlaments).

(12)  Die Station Neustrelitz in Deutschland wird für Europa und den Mittelmeerraum die Planung und Erhebung von Daten höchster Auflösung durch die Bebachtungssatelliten Geo, Eye-II und Ikonos sicherstellen.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/167


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“

KOM(2010) 105 endg./2 — 2010/0067 (CNS)

2011/C 44/29

Alleinberichterstatter: Daniel RETUREAU

Der Rat beschloss am 29. April 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“

KOM(2010) 105 endg./2 — 2010/0067 (CNS).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 16. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 134 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Empfehlungen

1.1   Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug erlassen kann. Der Vorschlag erfüllt dieses in den Verträgen vorgesehene Kriterium des Auslandsbezugs.

1.2   Der Ausschuss nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung die Möglichkeit einer Anwendung des im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Titel III, Art. 326ff.) vorgesehenen Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit (1) in einem Bereich eröffnet, in dem dies weder selbstverständlich noch einfach ist, nämlich auf dem Gebiet des Rechts. Er hofft, dass die Verstärkte Zusammenarbeit in Zukunft auch in anderen Bereichen in Anspruch genommen wird, um Blockierungen oder Hemmnisse zu überwinden und in solchen Fragen oder Aspekten voranzukommen, über die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Einstimmigkeit erzielen lässt, in denen aber eine bestimmte Zahl von Ländern ihre Zusammenarbeit ausbauen möchte.

1.3   Der Ausschuss stellt fest und stimmt hierin mit der Kommission überein, dass die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der vorgeschlagenen Verordnung beachtet werden; die Verordnung soll nach Annahme durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. Die Initiative steht im Einklang mit der Grundrechtecharta und den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Menschenrechte.

1.4   Die vorgeschlagenen Lösungen sind dergestalt, dass sie ein so genanntes „forum shopping“ durch einen der Ehegatten verhindern und zugleich den berechtigten Erwartungen der Ehegatten hinsichtlich des anwendbaren Rechts gerecht werden, wobei letzteres in der Regel das Recht des Staates ist, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Beantragung der Trennung oder Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die vorgeschlagene Verordnung gilt nicht für Verfahren zur Nichtigerklärung einer Ehe (Eheaufhebung). Alle anderen Fragen sind in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über Ehesachen und die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten geregelt.

1.5   Der Ausschuss stellt zudem fest, dass die vorgeschlagene Verordnung das materielle Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt.

1.6   Der Ausschuss begrüßt schließlich diesen Vorschlag, der die Lösung von Ehescheidungs- und Trennungsverfahren zwischen Ehepartnern mit Wohnsitz in einem der an dieser Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Länder erleichtert und somit zur Freizügigkeit und zum freien Verkehr rechtskräftig gewordener Urteile beiträgt.

2.   Kommissionsvorschlag

2.1   Das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht ist bislang kein Bestandteil der bestehenden EU-Rechtsvorschriften zum Eherecht. Der erste im Bereich des Familienrechts angenommene gemeinschaftliche Rechtsakt - die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 - enthält Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Ehesachen sowie von aus Anlass von Ehesachen ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, jedoch keine Vorschriften zum anwendbaren Recht.

2.2   Auch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates, durch die die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 mit Wirkung vom 1. März 2005 aufgehoben wurde, brachte diesbezüglich keine Veränderungen.

2.3   Die Verordnung (EG) 2201/2003 ermöglicht es jedoch Ehegatten, zwischen mehreren möglichen Gerichtsständen zu wählen. Wurden die Gerichte eines Mitgliedstaates mit einer Ehesache befasst, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den innerstaatlichen Kollisionsnormen dieses Mitgliedstaates, die unterschiedliche Anknüpfungspunkte aufweisen. In den meisten Mitgliedstaaten bestimmt sich das anwendbare Recht nach einer Reihe von Anknüpfungspunkten, die die Gewähr dafür bieten sollen, dass sich das Verfahren nach der Rechtsordnung richtet, mit der es den engsten Bezug aufweist. Die anderen Mitgliedstaaten wenden auf Ehesachen systematisch ihr eigenes Recht („lex fuori“) an.

2.4   Es ist den Mitgliedstaaten in den letzten Jahren nicht gelungen, sich auf ein Recht und auf Kollisionsnormen zu einigen, die auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden sind, wobei eine Lösung dieses Problems auch für die nächste Zukunft nicht absehbar ist. Dies veranlasste mehrere Mitgliedstaaten dazu, bis zu einer endgültigen einstimmigen Einigung im Rat in dieser Materie eine verstärkte Zusammenarbeit miteinander zu vereinbaren. Daher teilten zehn Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anwendbaren Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Griechenland zog seinen Antrag am 3. März 2010 zurück (2). Auch andere Mitgliedstaaten erwägen, sich dieser Verstärkten Zusammenarbeit später anzuschließen. Bislang haben vierzehn Mitgliedstaaten ihr Interesse an dieser Zusammenarbeit bekundet.

2.5   Die Kommission stellte fest, dass das geltende EU-Recht von der geplanten Verstärkten Zusammenarbeit unangetastet bliebe, und hat daher einen Verordnungsvorschlag ausgearbeitet. Das Vorhaben der ursprünglich zehn Mitgliedstaaten wurde als wichtiger Schritt gewertet, der in die gleiche Richtung geht wie die Initiative der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich. Dieser Vorschlag vom 17.7.2006 (KOM(2006) 339 endg.) liegt immer noch beim Rat und wurde noch nicht angenommen. Die seinerzeit erstellte Folgenabschätzung hat nichts von ihrer Gültigkeit verloren; eine neue Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

2.6   Die europäischen Justizminister haben am 4. Juni 2010 gemäß Art. 329 Abs. 1 AEUV den Vorschlag der Kommission zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten im Bereich der Ehescheidung und Trennung mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Das Europäische Parlament hat seine befürwortende Stellungnahme einige Tage später (am 16. Juni 2010) abgegeben. Somit steht nur noch die förmliche Entscheidung des Rates über die Genehmigung einer solchen Verstärkten Zusammenarbeit aus.

2.7   In Bezug auf die Verordnung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit haben die Minister eine allgemeine Linie für die wichtigsten Elemente vorgegeben und die erneute Prüfung der noch offenen Fragen beantragt. Der Rat entscheidet auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und muss die betreffende Verordnung somit einstimmig erlassen (3).

3.   Bemerkungen des Ausschusses

3.1   Der Ausschuss hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Möglichkeit haben müssen, in einem Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Urteile, die sie betreffen, auch ohne Vollstreckungsurteil (Exequatur) in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen zu lassen.

3.2   In Bezug auf Zivilsachen und insbesondere Ehesachen hatte der Ausschuss eine Stellungnahme zum Grünbuch „Scheidungsrecht“ (4) verabschiedet, das die Grundlage für den - im Rat immer noch blockierten - Verordnungsvorschlag bildet. In dieser Stellungnahme begrüßte der Ausschuss die vorgeschlagenen Bestimmungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen, der Kollisionsnormen und der Zuständigkeit sowie bezüglich des anwendbaren Rechts.

3.3   Seinerzeit hatte der Ausschuss die Kommission vor möglichen Widersprüchen gewarnt, die hinsichtlich der Anwendbarkeit eines ausländischen Rechts, insbesondere in bestimmten Drittländern, einerseits und der Anwendbarkeit von Bestimmungen andererseits, die der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft oder des jeweils zuständigen Staates zuwiderlaufen, bestehen könnten (Ungleichbehandlung von Frau und Mann, systematische Sorgerechtserteilung usw.). Daher ist der in dem Vorschlag vorgesehene Ordre-public-Vorbehalt zu begrüßen, mit dem das anwendbare Recht eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen wird, wenn dies z. B. gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen würde, die mittlerweile zum primären Gemeinschaftsrecht gehört (den gleichen Wert hat wie die Verträge). Die Mitgliedstaaten können sich auf die internationale öffentliche Ordnung („ordre public international“) am Gerichtsstand berufen, um einen möglichen Vorbehalt gegen das ausländische Recht eines Drittstaats, das gegen diese öffentliche Ordnung verstößt, geltend zu machen.

3.4   Der Ausschuss bekräftigt seine Unterstützung für die vorgeschlagenen Lösungen zur Feststellung des Gerichtsstands, der im Prinzip der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten ist (5). Damit soll verhindert werden, dass der eine oder der andere Ehegatte bei Vorliegen unterschiedlicher Kriterien für die Feststellung des Gerichtsstands auf das so genannte „forum shopping“ zurückgreift. Das anwendbare Recht kann jedoch auch das dem Eheschließungsrecht am nächsten liegende Recht sein, nach kumulativen Kriterien das für den schwächeren Ehegatten günstigere Recht, und nicht zwangsläufig das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, wie das derzeit in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Ehegatten können das anzuwendende Recht auch einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit objektive Anknüpfungspunkte an dieses Recht vorhanden sind.

3.5   Damit gäbe es in dem oft sehr umstrittenen Bereich der Scheidung oder der (dieser oft vorausgehenden) Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine größere Gewissheit und Rechtssicherheit. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen in Ehesachen, die in der in allen Mitgliedstaaten geltenden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 enthalten sind.

3.6   Der Ausschuss befürwortet und unterstützt daher den hier behandelten Verordnungsvorschlag und gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit, das hier erstmals zum Einsatz kommt, allerdings bereits seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1999 anwendbar ist, jetzt endlich zu einem normalen Verfahren wird. Der EU werden dadurch Fortschritte in Bereichen ermöglicht, die einstimmige Beschlüsse erfordern, in denen jedoch keine Einstimmigkeit absehbar ist. Damit können mögliche Blockierungen oder Verzögerungen beim Erlass von Rechtsvorschriften oder bei der Annahme von gemeinsamen Maßnahmen vermieden werden, und es wird den Ländern, die dies wünschen, eine verstärkte Zusammenarbeit trotz fehlender Einstimmigkeit oder Beschlussfähigkeit ermöglicht.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 189.

(2)  Länder, die die Verstärkte Zusammenarbeit wünschen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

(3)  Laut Artikel 81 Absatz 3 AEUV werden Rechtsvorschriften zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Rechtsakte zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich müssen gemäß den in dieser Bestimmung vorgesehenen Regeln erlassen werden.

(4)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 20.

(5)  Sofern zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens eine bestimmte Aufenthaltsdauer gegeben war (in der Regel ein Monat oder ein Jahr).


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/170


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union“

KOM(2010) 204 endg. — 2010/0110 (COD)

2011/C 44/30

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 31. Mai bzw. 8. Juni 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 46 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union“

KOM(2010) 204 endg. — 2010/0110 (COD).

Da der Ausschuss dem Inhalt des Vorschlags zustimmt und keine Bemerkungen dazu vorzubringen hat, beschloss er auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 163 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Stimmenthaltungen, eine befürwortende Stellungnahme zu diesem Vorschlag abzugeben.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/171


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts“

KOM(2010) 145 endg. — 2010/0080 (COD)

2011/C 44/31

Hauptberichterstatterin: María Candelas SÁNCHEZ MIGUEL

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament beschloss am 31. Mai 2010 bzw. am 12. Mai 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts“

KOM(2010) 145 endg. — 2010/0080 (COD)

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz am 25. Mai 2010 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) Maria Candelas SÁNCHEZ MIGUEL zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 135 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1.   Schlussfolgerungen

1.1   Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 861/2006, mit denen die Finanzierung der Datenerhebungen und der wissenschaftlichen Studien transparenter gestaltet und die Objektivität der Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erleichtert werden soll. Bei den Erörterungen zur Reform der GFP wurde deutlich, dass eine solide Datengrundlage erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik konkreten Bedürfnissen entsprechen, damit diese in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltig bleibt.

1.2   Mit den neuen Bestimmungen soll das Finanzierungssystem für die Datenerhebungen und die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Interesse der GFP präzisiert werden. Darüber hinaus wird auch die „Datenerhebung“ inhaltlich erweitert, indem nun auch die Verwaltung und Nutzung von Daten zum Zwecke der Rechtssicherheit der gewonnenen Informationen geregelt wird. Eine Kontrolle der Daten durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ihre ordnungsgemäße Verwendung.

1.3   Was die Finanzierung der operativen Ausgaben der Regionalbeiräte betrifft, so wird sie nicht mehr, wie bislang, auf die Unterstützung ihrer Startphase beschränkt sein.

1.4   Ferner wird vorgeschlagen, auch die Ausgaben für die Teilnahme der Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) an den Sitzungen des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zu finanzieren.

1.5   Im Hinblick auf die Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Kontrolle der Finanzhilfen müssen die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Programme aufstellen, die von der Kommission zu genehmigen sind, damit sie in Einklang mit der Haushaltsdisziplin der EU stehen.

2.   Einleitung

2.1   Mit dem Vorschlag zur Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollen der Geltungsbereich der zu finanzierenden Maßnahmen verdeutlicht und einige Artikel bezüglich der Ausgaben für Kontrolltätigkeiten und ihre Durchführung inhaltlich verbessert werden.

2.2   Die geplanten Änderungen sind dreierlei Art:

solche infolge der Entwicklung des Rechtsrahmens;

solche, die sich auf den Geltungsbereich einiger Maßnahmen richten, damit diese besser den aktuellen Bedürfnissen entsprechen;

solche, die die von dieser Verordnung abgedeckten und von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen zur Datenerhebung und zur Durchführung von Untersuchungen zur GFP verdeutlichen.

2.3   Bezüglich der internationalen Beziehungen im Zusammenhang mit der GFP wird die Art der Zusammenarbeit (bilaterale, regionale oder multilaterale) geklärt.

2.4   Ferner wird eine neue Verwaltungsregelung für die Beantragung und Bearbeitung der finanziellen Maßnahmen mit einer Offenlegung ihrer Verwendung und deren Kontrolle durch die dafür eingesetzten Einrichtungen eingeführt.

3.   Bemerkungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

3.1   Der EWSA begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Änderung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 861/2006, mit denen Vorschriften für ihre spätere Weiterentwicklung eingearbeitet werden. Insbesondere ist darunter die Forderung nach wissenschaftlichen Daten und Untersuchungen zum Zustand der Meere und Ozeane und zur Situation der Fischerei zu nennen, damit alle fischereipolitischen Maßnahmen solide begründet sind und eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten.

3.2   Es geht nicht nur darum, die Transparenz der Finanzmaßnahmen, sondern auch deren Einsatz zu verbessern, und, wo möglich, auch zu erhöhen. Die Finanzierung der Datenerhebungen und der Überwachung ihrer Verwendung durch die Mitgliedstaaten werden es gestatten, die Forschung zu einem herausragenden Element der GFP zu machen und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei zu gelangen.

3.3   Der Vorschlag lässt sich inhaltlich unter folgenden Aspekten prüfen:

3.3.1

Gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur gemeinsamen Fischereipolitik. Die Besonderheit des Vorschlags besteht darin, dass die finanzielle Unterstützung nicht nur für die Mitgliedstaaten und die zuständigen öffentlichen Organe gilt, sondern auch für den Privatsektor. Es handelt sich vor allem darum, die Tätigkeiten privater wissenschaftlicher Einrichtungen anzuerkennen, die bereits jetzt konkret tätig werden, weshalb ihre Einbeziehung in die Verordnung für mehr Transparenz sorgt.

3.3.2

Internationale Partnerschaften mit Drittstaaten (regionale, bilaterale oder multilaterale Abkommen) bei der Erhebung von Daten und bei Untersuchungen. Dies bedeutet nicht nur die wissenschaftliche Kontrolle über die eigenen Fischereiressourcen, sondern auch über diejenigen anderer Regionen, in denen die EU-Flotte fischt; damit wird die wissenschaftliche und technische Bewertung ihrer Fischerei und die Kontrolle über ihre Tätigkeit in jenen Gewässern verbessert.

3.3.3

Finanzierung der Kosten für die Teilnahme der Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) an den Sitzungen der Regionalbeiräte, des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), damit möglichst breit angelegte Beschlüsse getroffen werden können. Diese Finanzhilfen sind im besonderen Interesse für die EU begründet. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass diesen Organisationen eine größere Mitwirkung eingeräumt werden muss, und zwar nicht nur bei der Erhebung der Daten, sondern auch bei der Beschlussfassung zu Fischereifragen, die in ihre Zuständigkeit fallen und die einer Verbesserung der GFP dienen.

3.3.4

Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten. Mit der Änderung von Abschnitt 2 der Verordnung soll das derzeitige Antragsverfahren für Finanzhilfen an dasjenige der Mitgliedstaaten für ihre mehrjährigen und von der Kommission genehmigten Programme angeglichen werden. Damit wird die abschließende Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel den Gemeinschaftsregelungen für die Ausgabenkontrolle unterworfen.

3.4   Wenngleich die Reform der GFP noch aussteht, hält der EWSA diesen Änderungsvorschlag für sinnvoll, da damit bereits jetzt die Vorteile einer Verwendung wissenschaftlicher Daten und Programmziele für künftige, nach der Annahme der neuen Politik zu treffende Maßnahmen vorgezogen werden können, ohne bis 2013 zu warten. Auf jeden Fall wird eine Ausweitung derselben Verfahren auch auf Drittstaaten wichtige Auswirkungen auf den Zustand der Meere und Ozeane haben.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/173


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU“

KOM(2009) 538 endg.

2011/C 44/32

Berichterstatter: Nikolaos LIOLIOS

Die Europäische Kommission beschloss am 15. Oktober 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU“

KOM(2009) 538 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 1. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) mit 164 Stimmen gegen 1 Stimme bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Mitteilung und unterstützt die Bandbreite der möglichen Maßnahmen für die Integration der Meeresüberwachung hin zu einem globalen Verständnis sämtlicher Vorgänge zur See, die sich auf die Bereiche Sicherheit, Gefahrenabwehr, Wirtschaft und Umwelt der EU und ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnten.

1.2   Der Ausschuss stimmt den in dieser Mitteilung enthaltenen Empfehlungen grundsätzlich zu und ist der Ansicht, dass die Aufnahme von Bestimmungen zur Datenverbreitung und -verarbeitung sowie die Einführung von Kontrollmechanismen für den Datenverkehr zwischen den beteiligten Stellen das Situationsbewusstsein im maritimen Bereich schärfen wird.

1.3   Der Ausschuss erachtet diese Mitteilung als positiven Beitrag zur Bewältigung der zunehmenden Sicherheitsprobleme, denen die EU gegenübersteht, einschl. illegale Einwanderung, Menschen- und Drogenhandel, wirksamer Umweltschutz sowie Schutz des Lebens und Sicherstellung des Wohlergehens der Unionsbürger.

1.4   Der Ausschuss hält fest, dass die Nachhaltigkeit der integrierten Meerespolitik der EU von der Nachhaltigkeit ihrer politischen Maßnahmen abhängt - die integrierte Meeresüberwachung ist hiervon keine eine Ausnahme. In diesem Sinne sollte das vorgeschlagene System zur Integration der Meeresüberwachung derart gestaltet sein, dass es präzise, qualitativ hochwertige Daten zeitgerecht und zu erschwinglichen Kosten und für den gewünschten Zweck in nachhaltiger Art und Weise liefert, wann und wo sie benötigt werden. Daher sollte die Ausbaufähigkeit des Systems der integrierten Meeresüberwaschung in Betracht gezogen werden.

1.5   Der Ausschuss unterstützt ein gemeinsames, EU-weites Überwachungssystem, das auf einem harmonisierten Rechtsrahmen fußt, in dem der Austausch sensibler und nichtsensibler Informationen zwischen den Behörden, Agenturen und Nutzern in den EU-Mitgliedstaaten geregelt wird.

1.6   Der Ausschuss unterstreicht die Bedeutung der internationalen Dimension des maritimen Bereichs und fordert nachdrücklich die Ausarbeitung technischer und rechtlicher Normen sowie die Untersuchung von Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Drittländern.

1.7   Nach Meinung des Ausschusses müssen vor der Vernetzung der einzelnen Meeresüberwachungssysteme zunächst verschiedene rechtliche Fragen in Verbindung mit dem Austausch von Informationen eingehend untersucht werden, die zu verschiedenen Zwecken ermittelt wurden und aus unterschiedlichen Quellen stammen. Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Verpflichtungen; Vertraulichkeit der Daten und Schutz personenbezogener Daten sind ebenfalls von grundlegender Bedeutung. Es gilt, Fragen in Bezug auf die Art der betroffenen Daten, Zwecke (und Methoden) des Datenaustausches, potenzielle Datenempfänger, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Daten und gegebenenfalls Schutz personenbezogener Daten aufzugreifen.

1.8   Der Ausschuss empfiehlt, die Daten auf der Grundlage „Kenntnis nur, wer nötig“ zu verbreiten, um den Datenschutz zu wahren und eine ungebührliche Datenverbreitung zu vermeiden. Außerdem müssen die unterschiedlichen Vertraulichkeitskategorien sowie die behördliche Ebene für die Datennutzung klar festgelegt werden. Zu diesem Zweck muss ein konkretes und transparentes System für die Gewährung von Zugangsrechten entwickelt werden.

1.9   Der Ausschuss betont, dass die Validierung der ermittelten Daten eine heikle und schwierige Aufgabe ist, und schlägt die Konzipierung eines Rahmens vor, in dem die Daten ermittelt und ihre Richtigkeit überprüft wird. Außerdem muss die Informationssicherheit bei der Datenverbreitung sichergestellt werden.

1.10   Der Ausschuss fordert die Erstellung eines Fahrplans für die Integration der Meeresüberwachung, der auf bei Pilotprojekten, in Expertengruppen und bei Folgenabschätzungen betreffend die rechtlichen und technischen Aspekte der Informationsintegration gewonnenen Erkenntnissen beruhen sollte.

1.11   Der Ausschuss empfiehlt die Einrichtung eines einzigen nationalen Koordinierungssystems und einer Informationsdrehscheibe für jede nationale Nutzergruppe, um Aufbau und Betrieb der integrierten Meeresüberwachung zu erleichtern.

1.12   Angesichts der Vielzahl der bestehenden Systeme schlägt der Ausschuss vor, ein Überschneiden dieser Systeme zu vermeiden, dergestalt dass im Rahmen der integrierten Meeresüberwachung nicht die Datenermittlung, sondern ihre Verbreitung geändert wird.

1.13   Der Ausschuss fordert die EU auf, ein Konzept mit einem stärker zentral verwalteten Netz zu verfolgen, in dem die Koordinierung durch die formelle Netzstruktur und die zentrale Kommunikation sichergestellt wird.

1.14   Zur Sicherstellung der Vernetzung der Nutzergruppen schlägt der Ausschuss vor, dass die EU eine klare und solide Plattform für das Schema der Zugangsbefugnisse festlegen sollte, das auf einem gemeinsamen EU-Verständnis der unterschiedlichen politischen Standpunkte und einer operationellen Wirksamkeit beruht. Die zugangsbefugten Nutzer müssen im Sinne der EU-Transparenzverordnung handeln.

1.15   In der gewählten Systemarchitektur sollten „Feedback-Schleifen“ vorgesehen werden, um Anpassungen und Aktualisierungen u.a. im Zuge der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens zu ermöglichen.

1.16   Der Ausschuss empfiehlt, dass ein fortgeschrittenes Sicherheitsrisikomanagement eine der obersten Prioritäten für den maritimen Bereich in Europa bleiben sollte. Diesbezüglich sollte vorzugsweise eine vielschichtige Architektur gewählt werden, die Validität und Sicherheit der Daten gewährleistet.

2.   Einleitung

2.1   Am 15. Oktober 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission die Mitteilung „Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU“ (KOM(2009) 538 endg.) und ersuchte den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 EG-Vertrag um eine Stellungnahme zu dieser Thematik.

2.2   In ihrer Mitteilung „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007) 575 endg.) hat die Europäische Kommission in Bezug auf ihre Ziele bis 2013 erklärt, sie werde „Maßnahmen für ein interoperableres Überwachungssystem einleiten, um bestehende Schiffsüberwachungs- und -verfolgungssysteme, die für die Sicherheit auf See eingesetzt werden, sowie Systeme zum Schutz der Meeresumwelt, zur Fischereikontrolle, zur Kontrolle der Außengrenzen sowie für weitere Rechtsvollzugstätigkeiten auf See zusammenzubringen“.

2.3   Die EU hat bereits zahlreiche Initiativen im Bereich der Meeresüberwachung ergriffen, die sich auf mehr als nur einen einzigen Bereich erstrecken, namentlich das gemeinschaftliche Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr, in dessen Rahmen Daten zu Schiffsbewegungen und Frachten von den Mitgliedstaaten ermittelt und untereinander ausgetauscht werden, und SafeSeaNet (Richtlinie 2002/59/EG (1) für den Datenaustausch zwischen den Schifffahrtsbehörden, um Unfälle und Meeresverschmutzung zu vermeiden und die Reaktion bei Unfällen und Ereignisse auf See wirksamer zu gestalten.

2.4   Diesbezüglich wurde der „SafeSeaNet-European Index Server“ (SSN-EIS) eingerichtet; das SafeSeaNet-Modul für ein Verkehrsinformationsweiterleitungs- und -austauschsystem STIRES (SafeSeaNet Traffic Information Relay and Exchange System) ist im Aufbau. Außerdem werden Daten zum Kurzstreckenseeverkehr erhoben. Daten zum Langstreckenseeverkehr werden künftig auf Anfrage vom Europäischen Datenzentrum für die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen über große Entfernungen EU LRIT DC (EU Long Range Identification and Tracking Data Centre) zur Verfügung gestellt (Entschließungen des IMO-Schiffssicherheitsausschusses MSC 202 (81) und MSC 211 (81) zur Änderung des SOLAS-Übereinkommens (Schutz des menschlichen Lebens auf See) aus 1974). Darüber hinaus ist mit dem Aufbau des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) eine integrierte Überwachungslösung für die EU geplant.

2.5   In dieser Mitteilung werden ferner auch alle zusätzlichen einschlägigen EU-Maßnahmen berücksichtigt, einschl. der Einrichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX), der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und die (auch als „Blaubuch“ bekannte) Mitteilung „Für eine integrierte Meerespolitik der Europäischen Union“. Gleichzeitig laufen zwei Pilotprojekte an, um in einem ausgewählten Einsatzgebiet zu testen, wie die Integration der Meeresüberwachung in der Praxis durchgeführt werden kann, namentlich im Mittelmeerraum und im nordeuropäischen Raum.

2.6   Ziel der vorgeschlagenen Integration der Meeresüberwachung ist nicht die Schaffung eines weiteren Überwachungssystems, sondern die Einrichtung von Schnittstellen und in der Folge die Integration der bestehenden Systeme über alle Bereiche und Grenzen hinweg zur Verbesserung der Effizienz der nationalen Überwachungsbehörden und zur Erhöhung der Kosteneffizienz von Maßnahmen zur See. Für den Aufbau eines sicheren sektorübergreifenden Netzes, das den immer höheren Anforderungen für die Erstellung eines einheitlichen Seelagebilds (Recognized Maritime Picture, RPM) gewachsen ist, müssen die Zugangsrechte und Sicherheitsbestimmungen für die Nutzer sorgfältig geplant werden.

2.7   Der Ausschuss anerkannt, dass die Integration der Meeresüberwachung komplexe, vielfältige und zahlreiche Tätigkeiten umfasst, die sich oftmals überschneiden, aber im Interesse der EU insgesamt sind.

2.8   Der Ausschuss begrüßt die Mitteilung als Grundlage für die Integration der bestehenden Einzelsysteme in ein gemeinsames Informationsaustauschsystem zur Unterstützung der künftigen EU-Seeverkehrspolitik, zum Schutz der Umwelt, zur Sicherstellung der EU-Schiffsdienste sowohl für den weltweiten als auch den europäischen Handel und zur Verbesserung des Alltags der Unionsbürger, insbesondere an den EU-Außengrenzen.

2.9   Der Ausschuss betont, dass diese Mitteilung zu einem entscheidenden Zeitpunkt vorgelegt wird, in dem der Seeverkehr vor einschneidenden Herausforderungen steht: a) Die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise verschärft die Struktur- und Konjunkturkrise in der Schifffahrt; b) Die illegale Einwanderung nimmt insbesondere an den südlichen und östlichen EU-Außengrenzen zu; c) Illegale Machenschaften einschl. Waffen-, Menschen- und Drogenhandel sowie d) Missbrauch sensibler Daten über militärische und nukleare Einrichtungen müssen überwacht und bekämpft werden.

2.10   Der Ausschuss betont außerdem, dass Sicherheitsprobleme und Piraterie EU-Schiffe auch in Nicht-EU-Hoheitsgewässern (z.B. Ostafrika, Indonesien usw.) betreffen; diese müssen ebenfalls angegangen und in den Griff bekommen werden.

3.   Mitteilung „Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU

3.1   Wie bereits in einer früheren Stellungnahme (2) betont unterstützt der Ausschuss „die Vorschläge für ein europäisches Netzwerk für die Meeresüberwachung und die verbesserte Zusammenarbeit unter den Küstenwachen der Mitgliedstaaten. Derartige Maßnahmen tragen zur Stärkung der Seeverkehrssicherheit und Gefahrenabwehr, der Fischereikontrolle, des Grenzschutzes sowie des Schutzes der Meeresumwelt bei. […] Der Ausschuss bekräftigt, dass eine koordinierte Vorgehensweise der EU-Mitgliedstaaten für bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Aufbringung von Schiffen wünschenswert wäre, um dem stärkeren Sicherheitsbewusstsein Rechnung zu tragen. Er drängt die EU ferner, gegen die Zunahme von bewaffneten Raubüberfällen und Fällen von Piraterie insbesondere in Südostasien und Afrika vorzugehen“.

3.2   Der Ausschuss begrüßt die Mitteilung und befürwortet die Bandbreite der vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die EU zu einer sichereren und zuverlässigeren Erbringung von Seeverkehrsdiensten beitragen könnte. Er stimmt den in dieser Mitteilung enthaltenen Standpunkten grundsätzlich zu und begrüßt weitere Verbesserungen, um die Integration der Meeresüberwachung zügig voranzubringen.

3.3   In dieser Mitteilung werden vier Leitlinien für den Aufbau eines gemeinsamen Raums für den Informationsaustausch festgelegt: 1.) Ein Konzept für die Verknüpfung aller Akteure; 2.) Schaffung eines technischen Rahmens für die Interoperabilität und künftige Integration, 3.) Informationsaustausch zwischen Zivil- und Militärbehörden und 4.) Besondere Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Informationsraums. Da diese Mitteilung nur Grundsätze enthält, beschränkt sich diese Stellungnahme denn auch auf die vorgeschlagenen Grundsätze beschränkt. Es ist allerdings klar, dass es detaillierterer Ausführungen bedarf, um diese Grundsätze in Legislativmaßnahmen umzuwandeln.

3.4   Der Ausschuss anerkennt, dass angesichts des globalen Charakters der europäischen Schifffahrt das Situationsbewusstsein von erheblicher Bedeutung ist, da a) die Schiffbewegungen in einem räumlich und zeitlich dynamischen System erfolgen, b) Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Umweltaspekte nicht an den Grenzen Halt machen und c) von einem Gremium getroffene Entscheidungen sich auf andere Systeme auswirken können.

3.5   Zwei Problempunkte müssen angegangen werden, und zwar der allgemeine politische Rahmen und die Praxistauglichkeit des Systems. Die Integration der Meeresüberwachung könnte durch Bedenken seitens der Mitgliedstaaten in Bezug auf Vertraulichkeit und andere Aspekte behindert werden. Daher muss sie entsprechend verfeinert und somit praxistauglich gemacht werden.

3.6   Nach Meinung des Ausschusses stellen sich drei grundlegende Fragenkomplexe bei der Verwirklichung der integrierten Meeresüberwachung: und zwar der rechtliche, der technische bzw. technologische und der verwaltungstechnische Aspekt. Der wichtigste rechtliche Aspekt betrifft die Vertraulichkeit angesichts der Mischung aus personenbezogenen, wirtschaftlichen und militärischen Daten. Außerdem kann der Austausch (oder die künftige Nutzung) gewisser Daten aus Datenschutzgründen verboten oder begrenzt sein.

3.7   In Bezug auf die Vertraulichkeit wird gemäß den Bestimmungen der wichtigsten Beobachtungs- und Überwachungsinstrumente ein erheblicher Teil der maritimen Berichts- und Überwachungsdaten als (kommerziell) vertraulich eingestuft. Daher wird die Verarbeitung dieser Daten durch die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht der Personen beeinträchtigt, die Zugang zu ihnen haben.

3.8   Die derzeitigen Systeme sind sektorspezifisch ausgelegt, werden aber durch Vertraulichkeitsaspekte beeinträchtigt. Der Datenaustausch über einen bestimmten Sektor hinaus könnte aufgrund der Bandbreite der zusätzlich betroffenen Akteure weitere Herausforderungen und Fragen in Bezug auf die Vertraulichkeit aufwerfen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Der Ausschuss unterschreibt und unterstützt die in der Mitteilung zur Integration der Meeresüberwachung enthaltenen Grundsätze.

4.2   Der Ausschuss betont, dass die politischen, rechtlichen, kommerziellen und technologischen Perspektiven eingehender beleuchtet werden müssen, um einen spezifischen Aktionsplan für die Integration der Meeresüberwachung auszuarbeiten, in dem die rechtlichen und technologischen Herausforderungen herausgestrichen werden. Im Rahmen dieser Untersuchung lässt sich ein Fahrplan für die Verwirklichung mit einem genauen Zeitplan entwickeln, der auf einschlägigen Erfahrungswerten aus Vorhaben wie SafeSeaNet, Freightwise, e-Freight und AIS sowie jedweder sonstigen Initiativen beruhen könnte.

4.3   Der Ausschuss bekräftigt, dass vor jedweder Entscheidung zunächst unbedingt die Ergebnisse der laufenden Pilotprojekte bewertet werden sollten. Diese Pilotprojekte müssen sowohl auf Unternehmen als auch Behörden ausgerichtet sein, die in repräsentativen maritimen Sektoren in der EU tätig sind, und sich auch mit der langfristigen Tragfähigkeit der Integration der Meeresüberwachung beschäftigen. In diesem Sinne wird die Durchführung zusätzlicher Pilotprojekte dem Know-how in Bezug auf die Verwirklichung der integrierten Meeresüberwachung zuträglich sein. Außerdem sollten gesonderte Zeitpläne für den rechtzeitigen Abschluss dieser Pilotprojekte festgelegt und deren Einhaltung überwacht werden.

4.4   Der Ausschuss betont, dass die Strategie zur Integration der Meeresüberwachung von der Praxis im Bereich Datenaustausch aus anderen Bereichen des Verkehrssektors profitieren könnte, einschl. des einheitlichen Beförderungsdokuments, das als vergleichbarer Informationsaustauschsmechanismus aus Sicht der Unternehmen erachtet wird (Heutzutage ist im Güterverkehr ein Beförderungsdokument erforderlich (siehe Verordnung (EWG) 11/60 und Richtlinie 92/106/EWG). Gemäß dem Aktionsplan Güterverkehrslogistik wird ein einheitliches europäisches Beförderungsdokument ausgearbeitet, das für alle Verkehrsträger verwendet werden kann, wodurch der durch multimodale Frachtbriefe oder multimodale Manifeste gebildete Rahmen gestärkt wird). Außerdem sollte der Informationsaustausch in den am meisten verbreiteten Sprachen des maritimen Sektors erfolgen.

4.5   Die Tragfähigkeit der integrierten Meeresüberwachung muss durch die Aufnahme einer Bestimmung zur Ausbaufähigkeit des Systems sichergestellt werden, um die Eingliederung künftiger unabhängiger Überwachungssysteme zu ermöglichen.

4.6   In Bezug auf den Informationsaustausch plädiert der Ausschuss für den Grundsatz „[…] zu den Informationen Zugang haben müssen, über die sie im Einklang mit den Nutzungsbedingungen und auf der Grundlage ‚Kenntnis nur, wer nötig‘ […]“ verfügen müssen anstatt dem Konzept „[…] zu möglichst vielen Informationen Zugang haben müssen […]“. Der Informationsaustausch zwischen den Nutzern muss in einem klaren Rahmen erfolgen, in dem der Schutz der personenbezogenen sowie weiterer sensibler Daten gewährleistet ist. Außerdem muss jedwede Datenoffenlegung über die zugangsberechtigte Stelle hinaus kontrolliert werden, d.h. der EU-Rechtsrahmen muss eingehalten werden.

4.7   Zur Lösung der technischen Fragen empfiehlt der Ausschuss die Nutzung von Open Source-Plattformen, um Konzipierung, Entwicklung, Verbreitung und Wartung von Lösungsmöglichkeiten zu fördern. Dieses System sollte grundlegend folgende Aspekte umfassen: a) eine Ontologie des maritimen Sektors für den automatischen Datenaustausch; b) Instrumente für Konzipierung, Simulation, Leistungsanalyse und Optimierung der Überwachungslösungen; c) ein Register der Dienste; d) Instrumente zur Lösung von Interoperabilitätsproblemen; e) Mechanismen zur automatischen Ermittlung und Eingliederung geeigneter Dienste; f) eine effiziente Interoperabilität und g) Kontroll- und Prüfmechanismen.

4.8   Der Ausschuss stimmt der vorgeschlagenen Mehrebenen-Systemstruktur zu. Mit diesem Ansatz wird das moderne „Cloud Computing“ ermöglicht, das derzeit von allen IT-Entwicklern angewandt wird. Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass eine derartige Systemarchitektur stärker sicherheitsgefährdet ist; daher sollten umfassendere Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden. Der Datenschutz könnte durch eine innerhalb der zugangsberechtigten Stelle hierarchisch gegliederte Beschlussfassung und einen ebensolchen Rahmen für den Datenzugang verbessert werden.

4.9   Der Ausschuss anerkennt die technologischen Möglichkeiten für die Sammlung, Vereinheitlichung und Verbreitung aussagekräftiger Daten an alle Interessenträger und fordert die EU auf, die gemeinsamen Plattformen festzulegen, die von allen Interessenträgern in allen Mitgliedstaaten genutzt werden müssen. Außerdem sollten in Bezug auf die Vermeidung einer Datendoppelung - sowohl bei der Sammlung als auch bei der Speicherung - Mechanismen entwickelt werden, um Problemen vorzubeugen.

4.10   Betreffend den ersten in der Mitteilung angeführten Grundsatz schlägt der Ausschuss vor, zur Erhöhung der Datenqualität die Festlegung von Normen und gemeinsamen Datenvorschriften sowohl auf sektoraler als auch funktionaler Ebene anzustreben.

4.11   Aufgrund seines Umfangs könnte die Datensicherheit im maritimen Bereich durch einen flexiblen Informationsraum und die daran gekoppelten potenziellen Risiken gefährdet sein.

4.12   Nach Meinung des Ausschusses ist die technische Interoperabilität von großer Bedeutung und sollte einen Datenaustausch zwischen allen Interessenträgern in Wirtschaft und Verwaltung ermöglichen (einschl. A2A-, A2B-, B2A- und B2B-Kommunikation, wobei A für „Administration“ und B für „Business“ steht).

4.13   In Bezug auf den dritten in der Mitteilung enthaltenen Grundsatz anerkennt der Ausschuss, dass weitere Untersuchungen für den Datenaustausch zwischen Zivil- und Militärbehörden erforderlich sind, um eine stärkere Datenintegration und eine bessere Informationsnutzung zu ermöglichen. Der Ausschuss stimmt dem Standpunkt zu, dass Informationen zwischen Zivil- und Militärbehörden ausgetauscht werden sollten. Er bekräftigt, dass hierfür Mandate ausgearbeitet werden müssen. Es sollten gemeinsame Normen und Verfahrensweisen für den Zugang und die Nutzung einschlägiger Information gelten, um einen legalen Informationsaustausch in beide Richtungen zu ermöglichen, wobei die Datennutzung den EU-Rechtsvorschriften unterliegt.

4.14   Betreffend den vierten in der Mitteilung ausgeführten Grundsatz betont der Ausschuss, dass der Schutz personenbezogener Daten in diesem Dokument eingehender untersucht werden muss, und fordert die EU auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu erwägen und anzunehmen, um den Schutz sensibler Daten sicherzustellen. Auch wenn dieser Grundsatz dieses Verfahren, d.h. den Aufbau eines derartigen Systems, erschwert, so ist er doch von wesentlicher Bedeutung.

4.15   Der Ausschuss befürwortet den in der Mitteilung dargelegten sektoralen Ansatz für den Informationsaustausch. Es sollten auf alle Fälle besondere Leitlinien für die Gewährung von Zugangsrechten an kompetente Behörden und befugte Mitarbeiter festgelegt werden.

4.16   Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob bilaterale Vereinbarungen zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern bestehen, und erforderlichenfalls die Durchsetzung des Acquis communataire sicherzustellen (Verordnungen (EWG) Nr. 4055/86 und 4058/86).

4.17   In Bezug auf Weltraumdaten wird GMES eigens erwähnt. Darüber hinaus sollte nach Ansicht des Ausschusses auch ein gesonderter Verweis auf das Navigationssystem Galileo in die Mitteilung aufgenommen werden.

4.18   Der Ausschuss merkt an, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Verteidigung, Staatssicherheit und Strafverfolgung derzeit nicht Gegenstand des allgemeinen Rechtsrahmens für den Datenschutz sind. Er stimmt mit den Schlussfolgerung einer von der Europäischen Kommission zu den rechtlichen Aspekten der Meeresüberwachungsdaten in Auftrag gegebene Studie (European Commission, „Legal Aspects Of Maritime Monitoring & Surveillance Data“ - Final Report Framework Service Contract, No. FISH/2006/09 - LOT2) überein, in der eindeutig festgestellt wird, dass Datenschutz eine grundlegende Verpflichtung für die EU ist und sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene berücksichtigt werden muss. Es wird davon ausgegangen, dass zusätzliche Garantien für den Fall erforderlich sind, dass personenbezogene Daten zwischen Behörden, die in den Anwendungsbereich des geltenden Datenschutz-Rechtsrahmens fallen (z.B. Fischereibehörden), und Behörden ausgetauscht werden, die (derzeit) nicht in diesen Anwendungsbereich fallen (z.B. Militärbehörden, Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten und Strafvollzugsbehörden).

4.19   Der Ausschuss erachtet die Schaffung eines Rechtsrahmens als sehr wichtig, in dem u.a. Fragen wie Datenqualität, Weiterverwendung von Daten, Datensicherheit, für die Zugangsgewährung zuständige Mechanismen, Art der betroffenen Daten, Zwecke (und Methoden) des Datenaustausches, potenzielle Datenempfänger erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Wahrung von Vertraulichkeit und Schutz bestimmter Daten, Schutz personenbezogener Daten und einschlägige Verfahren aufgegriffen werden.

4.20   Nach Ansicht des Ausschusses sollten Daten in einem Rahmen ausgetauscht werden, der den Fragen Was? Warum? Wie lange? Mit wem? Rechnung trägt. Vor allem in Bezug auf die letzte Frage müssen die Behörden bestimmt werden, die zu Kontrolle, Offenlegung und Ermittlung von Daten innerhalb der EU und gegenüber Behörden außerhalb der EU befugt sind.

4.21   Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, alljährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Meeresüberwachung und deren Ergebnisse vorzulegen.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(2)  Siehe Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“, ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 31.


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/178


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“

KOM(2009) 586 endg.

2011/C 44/33

Berichterstatterin: Anna Maria DARMANIN

Die Europäische Kommission beschloss am 28. Oktober 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“

KOM(2009) 586 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 1. Juni 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 15. Juli) mit 141 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum als wichtigen Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung eines der Ziele der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, denn die digitale Dividende wird eine wesentliche Rolle im Rahmen der Digitalen Agenda für Europa spielen.

1.2   Der Ausschuss unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sich an die Frist von 2012 für die Freisetzung von Funkfrequenzen halten. Der Ausschuss ist sich im Klaren darüber, dass einige Länder aufgrund von Schwierigkeiten oder aus realistischen Gründen diese Frist womöglich nicht einhalten können. Eine Abweichung von der Frist sollte aber stichhaltig begründet und die Übergangszeit nach Januar 2012 so kurz wie möglich gehalten werden.

1.3   Mit der digitalen Dividende, der Ausschüttung der sehr begrenzten Ressource Frequenzspektrum, können, wenn sie korrekt definiert und ihre Nutzung sichergestellt ist, zahlreiche wirtschaftliche und soziale Vorteile für Europa verbunden sein, die dem Binnenmarkt potenziell förderlich sind und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt weiter stärken und somit dazu beitragen, dass einige der sozialen Ziele, die die EU sich gesetzt hat, verwirklicht werden.

1.4   Nach Meinung des Ausschusses ist die digitale Dividende als Leitinitiativen-Projekt gut dazu geeignet, die Vorteile der EU öffentlichkeitswirksam darzustellen. In einer Zeit, in der Europaskepsis um sich greift und die Menschen das Potenzial eines geeinten Europas nicht wirklich zu erfassen scheinen, können sich daraus klare und greifbare Vorteile sowohl für die einzelnen Bürger als auch für Unternehmen ergeben. Im Zuge des Vorhabens sollte der Verbraucherschutz gestärkt werden, so dass den Endnutzern durch die Digital-Umstellung keine unnötigen Kosten entstehen.

1.5   Der Ausschuss fordert die Kommission dringend auf, eine integrierte Kommunikationsstrategie aufzulegen, aus der die Gründe für die Digital-Umstellung und die damit verbundenen Vorteile klar ersichtlich werden.

2.   Einleitung / Hintergrund

2.1   Durch den Übergang vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen in Europa werden dank der höheren Effizienz der digitalen Rundfunkübertragung äußerst wertvolle Funkfrequenzen frei. Diese „digitale Dividende“ birgt ein großes Potenzial für die Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten.

2.2   Hier bietet sich Europa die einmalige Chance, nicht nur den wachsenden Bedarf an Funkfrequenzen zu decken, die nicht zuletzt auch für die Bereitstellung drahtloser Breitbandanschlüsse in ländlichen Gebieten benötigt werden, um somit die digitale Kluft zu überbrücken, und die Einführung von neuen drahtlosen Diensten zu fördern. Die digitale Dividende kann daher einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der in Lissabon formulierten Ziele für Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum leisten und wichtige soziale, kulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse der europäischen Bürger befriedigen helfen.

2.3   Die Frequenzen der digitalen Dividende werden in ganz Europa innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums verfügbar werden, da alle Mitgliedstaaten die Umstellung vom analogen auf das digitale Fernsehen bis spätestens 2012 abgeschlossen haben sollen.

2.4   Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass die Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen eine wichtige Rolle bei vielen Entwicklungen spielen, die für den Übergang zu einer wissensintensiven, kohlenstoffarmen digitalen Wirtschaft unverzichtbar sind. Schon das vom Rat gebilligte Europäische Konjunkturprogramm enthält das Ziel, zwischen 2010 und 2013 eine hundertprozentige Breitbandversorgung zu erreichen.

2.5   Es werden sich auch neue Chancen für die Innovation ergeben. Am offensichtlichsten sind die Innovationsmöglichkeiten im Rundfunk, denn die Rundfunkveranstalter erhalten aus der digitalen Dividende eine große Zahl von Frequenzen für den Ausbau ihrer Dienste. Aber auch in dienstleistungsorientierten Bereichen werden sich viele neue Möglichkeiten eröffnen, die einen erheblichen sozialen Nutzen versprechen, z.B. in der Gesundheitsfürsorge, beim computergestützten Lernen oder in elektronischen Behördendiensten, beim barrierefreien Zugang sowie in Bereichen, in denen kleine und mittlere Unternehmen Vorteile aus dem besseren Zugang zum Wirtschaftsleben ziehen.

3.   Wirtschaftliche und soziale Vorteile im Rahmen der digitalen Dividende

3.1   Das wirtschaftliche Potenzial hängt vom tatsächlichen künftigen Bedarf an neuen Diensten ab, die sich zu diesem Zeitpunkt schwerlich beziffern lässt. Dennoch wurde jüngst in einer Studie der Kommission der potenzielle zusätzliche Nutzen einer EU-seitigen Koordinierung des gesamten Frequenzspektrums der digitalen Dividende, sofern sie vor 2015 erfolgt, gegenüber Alleingängen der EU-Mitgliedstaaten auf 20 bis 50 Mrd. EUR über einen 15-Jahres-Zeitraum veranschlagt. Die potenziellen neuen Anwendungen wie fortgeschrittene terrestrische Rundfunk- und Mobilfunk-Breitbanddienste sind in dieser Schätzung berücksichtigt worden.

3.2   Harmonisierte Bedingungen innerhalb der EU werden von Vorteil für die Technologieindustrie sein, da die meisten verwendeten Geräte genormt und vereinfacht werden. Außerdem werden dadurch zielgerichtetere Innovationen innerhalb der Branche gefördert. Dies ist für die Industrie und gerade diejenigen Akteure, die hohe Innovationsinvestitionen getätigt haben, besonders günstig.

3.3   In sozialer Hinsicht kommt die Freisetzung von Funkfrequenzen vor allem der Breitbandversorgung in der Fläche zugute. Ländliche Gebiete sind teilweise auch heute noch mit zeitgemäßen Internetverbindungen unterversorgt. Durch die digitale Dividende können ein Internetzugang für alle geschaffen, Internetdienste in die Fläche gebracht und dadurch der Binnenmarkt besser gefestigt werden. Da künftig auch die meisten ländlichen Gebiete mit Breitband versorgt sein werden, geht der Ausschuss davon aus, dass die Unternehmen nicht mehr im gleichen Maße wie bisher aus Gründen der Kommunikation und der Logistik darauf angewiesen sein werden, sich in städtischen Gebieten anzusiedeln, sondern vielmehr von dort abwandern werden. Eine solche Unternehmensverlagerung könnte Beschäftigungszuwachs für die ländlichen Gebiete bringen und hätte auch Umweltauswirkungen (eine zu hohe Bevölkerungsdichte in den Städten ist nachhaltigen Verfahrensweisen abträglich). Allerdings bekräftigt der Ausschuss seinen bereits in diversen Stellungnahmen verfochtenen Standpunkt, dass das Breitband als Universaldienst für alle Bürger begriffen werden muss und insbesondere für einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu sorgen ist.

3.4   Den Verbrauchern wird eine größere Auswahl an Fernsehkanälen und hochwertigen Premiumdiensten geboten, die gleichzeitig weniger Bandbreite benötigen. Ferner eröffnet die Möglichkeit der Übertragung von Fernsehinhalten auf mobile Multimediageräte eine neue Dimension des Zugangs zum Fernsehen. Auch wird die digitale Dividende zur Verbesserung der Lebensqualität der Nutzer beitragen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Verlauf der Abschaltung der analogen Übertragung sicherstellen sollten, dass die Verbraucher angemessen geschützt werden und dass keine unnötigen Kosten auf sie abgewälzt werden.

3.5   Positiv ist auch, dass in Verbindung mit der digitalen Dividende verdeutlicht werden kann, welches Potenzial und welche Vorteile eine einheitliche Union bietet, deren Mitgliedstaaten gemeinsame Standards verwenden. In einer Zeit zunehmender Europaskepsis verspricht die digitale Dividende ihrerseits greifbare Vorteile, die der gesamten EU zugute kämen.

4.   Notwendige Erwägungen

4.1   Die Umstellung von analogem auf digitales Fernsehen wird auf jeden Fall zu einer rationelleren Nutzung des Funkfrequenzspektrums führen. Bei digitalem Fernsehen kann jeder Funkfrequenzkanal (Bandbreite 8 MHz) mit durchschnittlich fünf oder sechs Fernsehkanälen belegt werden. Nach vollzogener Umstellung auf digitales Fernsehen sollte für die Fernsehübertragung nur noch ein Fünftel bis ein Sechstel des bisherigen Anteils am Frequenzspektrum benötigt werden. In Ländern, in denen Gleichwellennetze errichtet werden, könnte dieser Anteil bei einer optimalen Anordnung der verschiedenen Fernsehsender auf ein Zehntel sinken.

4.2   Die freiwerdenden Frequenzen sind zweifellos eine wertvolle Ressource, vor allem in Ländern, in denen das Kabelfernsehen kaum verbreitet und das Frequenzspektrum tatsächlich eine begrenzte Ressource ist. Diese neu verfügbaren Frequenzen können optimal für drahtlose Breitbanddienste eingesetzt werden, die besonders für ländliche Gebiete wichtig sind, in denen es in Ermangelung schneller Internetdienste zu wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ausgrenzung kommt. Nach Ansicht des Ausschusses werden diese Dienste zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in diesen Gebieten beitragen.

4.3   Der Grund für die Analog-Digital-Umstellung ist bisher womöglich noch nicht deutlich dargelegt worden. Die Bürger könnten unter dem Eindruck stehen, dass die Analogabschaltung einzig und allein auf das Gewinnstreben der TV-Betreiber zurückgeht, da eventuell Kosten für neue Geräte in den Privathaushalten anfallen. Daher ist es unerlässlich, über eine korrekte Kommunikationsstrategie für Aufklärung über die wahren Gründe für die Umstellung zu sorgen.

4.4   Um in der gesamten EU einen Universaldienst für alle europäischen Bürger zu ermöglichen, ist es notwendig, dass alle Mitgliedstaaten dazu ein gemeinsames Frequenzband nutzen. Am besten eignet sich dazu das 800-Mhz-Band, das im oberen UHF-Teilband 790 MHz - 862 MHz liegt.

4.5   Die CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) legt die technischen Spezifikationen für die harmonisierte Nutzung des 800-Mhz-Bands fest und arbeitet dabei eng mit den verschiedenen nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zusammen, die mit den aktuellen Frequenzproblemen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat vertraut sind.

4.6   Um das 800-Mhz-Band für die drahtlose Breitbandkommunikation zu öffnen, müssen die Mitgliedstaaten die Analogabschaltung bis zu einer festgesetzten Frist vollziehen. Offensichtlich werden nicht alle Mitgliedstaaten die aktuelle Frist – 1. Januar 2012 – einhalten können; diejenigen, die die Analogabschaltung nicht fristgerecht bewerkstelligen können, sollten dies ziemlich bald noch innerhalb Jahresfrist nachholen.

4.7   Viele TV-Betreiber, die derzeit in denjenigen Mitgliedstaaten, die die Analogabschaltung vollziehen, auf Digital-TV-Transmitter umstellen müssen, sind aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage nicht imstande, leistungsfähige technische Geräte zu kaufen (die in der Hauptsache in der EU gefertigt werden). Sie sehen sich deshalb gezwungen, billigere, leistungsschwächere und weniger zuverlässige Technik aus zumeist Fernost zu erwerben. Diese Geräte wären womöglich schon nach zwei oder drei Jahren funktionsuntüchtig, so dass die Rundfunkanstalten wieder neue - hoffentlich leistungsfähigere und zuverlässigere – technische Anlagen anschaffen müssten.

4.8   Aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage könnte es den TV-Betreibern, vor allem den kleineren unter ihnen, schwer fallen, die neuen, für die digitale Übertragung erforderlichen Anlagen zu finanzieren. Nach Meinung des Ausschusses sollte für eine Möglichkeit der Vorfinanzierung gesorgt werden, um die betroffenen KMU bei der Anpassung an die neuen Technologien zu unterstützen. Diese Unterstützung muss nicht notwendigerweise in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse erfolgen, sondern kann eine Art Investitionsvorschuss sein, der dann - wie ein Darlehen - über einen realistischen Zeitraum zurückgezahlt wird. In diesem Zusammenhang sollten auch Bürgschaftssysteme in Betracht gezogen werden.

4.9   Letztendlich leidet womöglich die Fernseh-Dienstqualität, was zu Lasten der Verbraucher geht, und den Sendeanstalten, die aufgrund der zeitweiligen finanziellen Probleme zweifach investieren müssen, entstehen wirtschaftliche Verluste. Durch eine Verlängerung der Frist für die Analogabschaltung oder durch finanzielle Hilfe für die Fernsehanstalten könnten diese Probleme vermieden und eine Harmonisierung des Netzes in allen Mitgliedstaaten ermöglicht werden.

4.10   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen werden, das Teilband 790 MHz - 862 MHz für die digitale Dividende freizustellen, sie werden jedoch nicht dazu verpflichtet. Sollte es einem Land nicht möglich sein, alle Fernsehdienste in dem verbleibenden UHF-Frequenzbereich unterzubringen, dann wird es dem betreffenden Land erlaubt sein, das 800-MHz-Band auch dafür zu nutzen. Die Länder können sich auch für einen Parallelbetrieb von Fernseh- und drahtlosen Breitbanddiensten als Kompromisslösung entscheiden.

4.11   Da alle Mitgliedstaaten das 800-MHz-Band voraussichtlich für drahtlose Breitbanddienste nutzen werden, ist es von grundlegender Bedeutung, geeignete technische Spezifikationen festzulegen, um „Grenzeffekte“ zu vermeiden, die aufgrund der geringeren Signalstärke im Mobilfunknetz zu einer Beeinträchtigung der drahtlosen Breitbanddienste führen würden.

4.12   Das Problem ergibt sich auch an den Grenzen zwischen EU- und Drittstaaten. Es werden höchstwahrscheinlich Interferenzen zwischen den in diesen Ländern im 800-Mhz-Band bestehenden Fernsehdiensten mit hoher Signalstärke und den in den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten in diesem Frequenzband untergebrachten drahtlosen Breitbanddiensten auftreten. Bei Interferenzproblemen bleibt nichts anderes übrig als mit den betreffenden angrenzenden Nicht-EU-Staaten ein Abkommen über die Frequenznutzung seiner grenznahen Fernsehumsetzer auszuhandeln, was womöglich schwierig sein dürfte.

4.13   Bei der Neuvergabe der Frequenzen des 800-MHz-Bands als digitale Dividende sollten die Mitgliedstaaten optimalerweise auf ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen abheben, die sich aus der Nutzung des Frequenzspektrums durch einerseits die Mobilfunkanbieter (die von der neu freiwerdenden Bandbreite profitieren werden) und andererseits die Rundfunkveranstalter (die von einer effizienteren Nutzung der verfügbaren Bandbreite und von zusätzlichen Diensten mit hoher Wertschöpfung profitieren werden, bspw. von interaktiven Anwendungen wie Online-Gesundheitsdiensten, computergestütztem Lernen, elektronischen Behördendiensten, barrierefreiem elektronischem Zugang zu Webdiensten usw.).

4.14   Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Versorgungsleistungen über das digitale Fernsehnetz zugänglich machen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die neuen, dank der digitalen Dividende ermöglichten mobilen Breitbanddienste einfach zugänglich sind. Durch eine solche ausgewogene Verfahrensweise werden die wirtschaftlichen Interessen sowohl der Rundfunkveranstalter als auch der Mobilfunkanbieter gewahrt.

4.15   Ein interessanter Aspekt im Zusammenhang mit der Verteilung der digitalen Dividende ist die zunehmend mögliche Übertragung von Fernsehinhalten über neue Mobiltelefonienetze (G3 und höher). Mobilfunkbetreiber würden also letztendlich die gleichen Dienste anbieten wie die herkömmlichen Rundfunkveranstalter und damit ein neues Wettbewerbsszenario eröffnen.

Allerdings sollte die Schaffung von Hybridnetzen, die von Rundfunk- und Mobilfunkbetreibern gemeinsam verwaltet werden, vermieden werden, um eine völlige betriebliche Trennung der beiden Geschäftsbereiche zu ermöglichen und Geschäftsmodelle zu vermeiden, die sich womöglich nachteilig für die Verbraucher auswirken.

4.16   Die von den Rundfunkveranstaltern im Rahmen ihrer neuen digitalen Programme angebotenen interaktiven Anwendungen können auf jedem Standard für interaktive Fernsehdienste beruhen. Es ist jedoch ratsam, Techniken wie MHP (Multimedia-Home-Plattform, eine vom DVB-Projekt als Standard verabschiedete offene anwendungsorientierte Middleware für die Übertragung interaktiver Inhalte im Digitalen Fernsehen) zu nutzen, die in Europa entwickelt wurde und vollständig offen ist. Für die MHP-Nutzung fallen keine Lizenzgebühren an, und sie bringt sowohl den Betreibern als vor allem auch den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile. Zwar gibt es noch andere Technologien, doch sollte im Interesse des Endnutzerzugangs ein offener Standard (egal welcher) gewählt werden.

4.17   Noch effizienter kann die Analog-Digital-Umstellung in der EU bewerkstelligt werden, wenn die Mitgliedstaaten im Wege einer koordinierten Zusammenarbeit kontinuierlich ihre Erfahrungen austauschen, insbesondere auf dem Gebiet der Digital-TV-Netzplanung und optimaler Effizienz der Frequenznutzung. Nach Meinung des Ausschusses sollten die einzelstaatlichen öffentlichen Rundfunkanstalten bei diesem innergemeinschaftlichen Austausch eine führende Rolle übernehmen. Schließlich impliziert ihr „öffentlicher“ Status, dass sie einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen haben. Die einzelstaatlichen öffentlichen TV-Anbieter sollten daher die öffentlichen TV-Anbieter anderer (Mitglied- und Dritt-)Staaten beratend unterstützen. Ein solcher Ansatz würde beispielsweise schnelle und wirksame Ausbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter von Rundfunkanstalten in neuen Mitgliedstaaten beinhalten, in denen die Entwicklung der Digital-TV-Netze zumeist noch nicht so weit gediehen ist.

4.18   Bei der Öffnung des 800-MHz-Bands für die neuen drahtlosen Breitbanddienste ist zu bedenken, dass die Fernsehprogramme, die derzeit im VHF-Band ausgestrahlt werden, womöglich (bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt) ins UHF-Band verlegt werden müssen, wenn die betreffenden VHF-Kanäle für digitalen Hörfunk (Digital Audio Broadcasting DAB) genutzt werden. Die Umstellung auf digitalen Hörfunk wird die digitale Dividende nicht vergrößern, da noch nicht feststeht, ob die bisherige analoge Übertragung für Hörfunk abgeschaltet wird. Und selbst dann wäre das freigesetzte Frequenzspektrum zu gering, als dass es bei der digitalen Dividende wirklich ins Gewicht fallen könnte. Nichtsdestotrotz werden die neuen digitalen Hörfunkdienste sicherlich in dem VHF-Band übertragen, in dem derzeit TV-Programme ausgestrahlt werden, so dass es in den Kanälen 21-60 des UHF-Bands noch enger wird.

4.19   Es sollte auch beachtet werden, dass im Zuge der Öffnung des 800-MHz-Bands für die neuen Dienste die Fernsehprogramme, die derzeit in den Kanälen 61-69 (des 800-MHz-Bands) ausgestrahlt werden, in einem anderen Kanal untergebracht werden müssen, während die derzeit in den Kanälen 21-60 übertragenen Programme nicht umziehen müssen. Die TV-Anbieter, die das 800-MHz-Band nutzen, sind durch den damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwand klar benachteiligt. Da sie zudem während des Kanalwechsels ihre Sender abschalten müssen, gehen ihnen in dieser Zeit auch noch Werbeeinnahmen verloren. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollten diese benachteiligten TV-Anbieter deshalb im Einklang mit den AEUV-Bestimmungen über staatliche Beihilfen finanzielle Unterstützung erhalten.

4.20   Im Interesse einer optimalen Nutzung des Frequenzspektrums wird nachdrücklich empfohlen, bei der Auswahl der neuen Techniken (bspw. Quellencodierung Mpeg-4 oder Sendeformat DVB-T2) darauf zu achten, dass mehr TV-Programme in einem engeren Band untergebracht werden können. Allerdings sollte sich die Einführung dieser neuen Techniken nicht in stark erhöhten Endnutzerkosten niederschlagen, da dann die allgemeine Zugänglichkeit der neuen Dienste nicht gegeben wäre.

4.21   Ein weiteres sinnvolles Verfahren zur optimalen Nutzung des knappen Frequenzspektrums ist der Aufbau von Gleichwellennetzen (Single Frequency Networks - SFN). Damit kann ein regionales Rundfunknetz über einen einzigen Kanal aufgebaut werden, während bei den herkömmlichen Multifrequenznetzen für ein mittelgroßes Fernsehnetz mindestens drei bis vier Sendefrequenzen benötigt werden. Um den gleichen Kanal verwenden zu können, müssen alle Sender synchronisiert zeitgleich senden. Als zeitliche Referenz hierzu dient derzeit ausschließlich das Global Positioning System (GPS), eine allein von den USA verwaltete militärische Anwendung. Alle Digital-TV-Gleichwellennetze sind damit vollständig von diesem System abhängig, das jederzeit von den US-Behörden abgeschaltet werden kann – für die betreffenden Rundfunkanstalten ein potenziell riesiges Problem.

4.22   GPS ist jedoch nicht das einzige System, das eine Netzsynchronisation ermöglicht, Alternativen wären durchaus denkbar. Die EU könnte die rasche Fertigstellung des GALILEO-Projekts als europäisches Gegenstück zum GPS vorantreiben und sich damit von der US-amerikanischen militärischen Anwendung unabhängig machen.

4.23   U.a. wird vorgeschlagen, im Hinblick auf eine optimale Nutzung der digitalen Dividende intelligente Drahtlos-Breitband-Ausrüstungen einzusetzen, die automatisch ungenutzte Frequenzbereiche (selbst zwischen vorhandenen TV-Rundfunkdiensten) ermitteln und über eine kontinuierliche Frequenzsichtung während ihres Normalbetriebs die verfügbaren Frequenzen dynamisch nutzen können. Dieses als „Cognitive Radio“ (kognitive Funktechniken) bezeichnete Konzept wäre eine perfekte technische Lösung für eine Maximierung der digitalen Dividende, doch besteht die Gefahr, dass zu hohe Endnutzerkosten entstehen und die digitale Dividende damit nicht allen zugänglich ist.

4.24   Um das 800-MHz-Band vollständig für die neuen drahtlosen Breitbanddienste zu öffnen, müssen sämtliche Übertragungssysteme mit geringer Sendeleistung, die für Kultur- und Sportveranstaltungen verwendet werden (Funkmikrofone), in ein anderes Frequenzband verlagert werden, um Störungen der neuen Dienste der digitalen Dividende zu verhindern. Funkmikrofone sind üblicherweise Sekundärnutzer freier Frequenzen zwischen zwei aktiven Rundfunksendegebieten. Einige dieser Systeme werden professionell eingesetzt (bspw. bei den Olympischen Spielen oder bei öffentlichen Konzertveranstaltungen) und nutzen lizenzierte Funkstrecken des UHF-Spektrums. Viele andere Systeme werden mit einer allgemeinen Genehmigung betrieben, ohne dass eine Einzellizenz erforderlich wäre. Diese Dienste sollten daher auf EU-Ebene sorgfältig und auf koordinierte Weise reguliert werden, um letzte Störproblematiken für das Frequenzband der digitalen Dividende zu verhindern, zumal nach erfolgreicher Abschaltung des analogen Fernsehens.

4.25   Ein weiterer kritischer Aspekt ist, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten und/oder angrenzenden Drittstaaten Teile des UHF-Spektrums vom Militär genutzt werden. Durch diese militärischen Funkdienste ergeben sich weitere mögliche Interferenzen für die neuen Kommunikationsdienste der digitalen Dividende. Es sollten vorsichtige Verhandlungen mit den Militärbehörden der betreffenden Staaten im Hinblick auf eine Verlagerung dieser Dienste in andere Teile des Funkfrequenzspektrums geführt werden.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/182


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative“

KOM(2010) 119 endg. — 2010/0074 (COD)

2011/C 44/34

Hauptberichterstatterin: Anne-Marie SIGMUND

Der Rat und das Europäische Parlament haben am 27. April 2010 respektive 19. Mai 2010 beschlossen, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304, 1. Absatz, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative“

KOM(2010) 119 endg. — 2010/0074 (COD).

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 464. Plenartagung am 14./15. Juli 2010 (Sitzung vom 14. Juli) Frau Anne-Marie SIGMUND zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 155 Stimmen bei 4 Gegenstimmen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Ausschuss begrüßt die grundsätzlichen Prinzipien des Vorschlags der Kommission, insbesondere den dreistufigen Ansatz von formeller Registrierung, inhaltlicher Zulässigkeitsprüfung und politischer Bewertung.

1.2   Der Ausschuss sieht seine Rolle in zwei Phasen: Erstens als „Facilitator“ beginnender Bürgerinitiativen, der es ihnen ermöglicht, sich zu vernetzen, eventuell zu treffen, etc. und zweitens als institutioneller Begleiter, der die Evaluierung einer erfolgreichen Initiative durch die Kommission mit einer Stellungnahme unterstützt, Anhörungen organisiert, etc. Daneben wird sich der Ausschuss auch an den Kommunikationskampagnen beteiligen.

1.3   Der Ausschuss schlägt jedoch unter anderem folgende Verbesserungen vor:

ein klarer Bezug auch auf die Werte der Union als Ablehnungsgrund einer Registrierung;

den Verzicht auf diverse Identifikationsnummern bei der Unterzeichnung einer Initiative;

die Bezugnahme auf den Wohnort als Zuordnungsprinzip der Unterstützer;

die Verlängerung der Dauer auf 18 Monate;

die Entwicklung von Open-Source-Software zur Online-Sammlung;

die Herabsetzung der Mindestanzahl der Mitgliedstaaten auf ¼;

die Herabsetzung des Quorums für eine Zulässigkeitsprüfung auf 50 000 Unterzeichner;

eine Überprüfung der Verordnung nach drei Jahren;

die Einrichtung einer interinstitutionellen Kooperation.

2.   Einleitung

2.1   Der Ausschuss begrüßt die grundsätzlichen Prinzipien des Verordnungsvorschlags der Kommission zur Europäischen Bürgerinitiative. Diese Stellungnahme ergänzt die am 17. März 2010 angenommene Stellungsnahme „Die Umsetzung des Vertrags von Lissabon: Partizipative Demokratie und die europäische Bürgerinitiative (Artikel 11)“ (1) und befasst sich nur mit jenen Punkten, die der Ausschuss noch für verbesserungswürdig hält.

2.2   Der Ausschuss weist insbesondere auf die Motive des Europäischen Konvents hin, der explizit im Rahmen des „Demokratischen Lebens der Union“ ein gegenüber dem Parlament und dem Rat gleichwertiges Agenda-Setting-Instrument für die Bürgerinnen und Bürger schaffen wollte.

3.   Änderungswünsche am Verordnungsvorschlag

3.1   Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative (Art. 4)

3.1.1   Dreistufiger Ansatz

Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich den von der Kommission vorgeschlagenen dreistufigen Ansatz einer

formalen Registrierung einer Initiative,

einer legalen Zulässigkeitsprüfung nach Erreichen eines Quorums sowie

der politischen Bewertung einer erfolgreichen Initiative.

Die von verschiedenen Seiten vorgeschlagene Zulässigkeitsprüfung direkt bei der Registrierung erscheint nicht sinnvoll, weil dadurch der Start mancher Vorlagen verzögert bzw. verhindert würde. Der Kommission kann auf diese Weise auch nicht der Vorwurf einer Vorab-Bewertung oder gar Zensur gemacht werden.

Der Ausschuss unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Bürgerinitiative nicht nur ein innovatives, transeuropäisches und direktdemokratisches Element ist, sondern auch ein ganz wesentliches Kommunikationsmittel zur Belebung der europäischen politischen Debatte darstellt. Nur so ist es möglich, verschiedenste Vorschläge und Ideen in den europäischen Diskurs einzuspeisen, die ansonsten nie das Stadium der Unterschriftensammlung erreichen würden, was schon einen Wert an sich darstellt.

3.1.2   Einzureichende Informationen

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Kommission bezüglich der einzureichenden Informationen (Anhang II). Dies ist im Interesse größtmöglicher Transparenz und damit Akzeptanz der geplanten Initiative. Die Nennung der konkreten Rechtsgrundlage sollte den Organisatoren freigestellt, aber nicht zwingend erforderlich sein.

3.1.3   Formale Registrierung

Der Ausschuss betrachtet die im Entwurf als Ablehnungsgrund für eine Registrierung bezeichneten Kriterien („unangemessen“, „missbräuchlich“, „fehlende Ernsthaftigkeit“) als nicht justiziabel. Dazu lassen diese Begriffe einen zu großen Interpretationsspielraum zu.

Der Ausschuss schlägt deshalb vor, dass bei der formalen Registrierung auf administrativem Weg lediglich zu prüfen ist, ob

der Initiativvorschlag die „Einheit der Materie“ berücksichtigt, also nicht mehrere, unterschiedliche Anliegen in eine Vorlage zu verpacken versucht;

keine für Einzelpersonen oder Gruppen diffamierende Formulierung enthält;

nicht gegen die Grundrechtscharta und die Werte der Union (Art. 2 EUV) verstößt.

3.1.4   Rechtsmittel

Generell muss natürlich das Recht der Bürger auf gute Verwaltung (Art. 41 Grundrechtecharta) gewahrt werden. Bei der Ablehnung einer Registrierung könnten die Organisatoren in diesem Zusammenhang den Europäischen Ombudsmann anrufen, sowie, in letzter Konsequenz, selbstverständlich Rechtsmittel ergreifen.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass dies im Sinne der Transparenz in der Verordnung zumindest in der Begründung klargestellt werden sollte.

3.1.5   Subsidiaritätsprüfung

Die von verschiedenen Seiten geforderte Verknüpfung mit dem Subsidiaritätsprinzip erscheint dem Ausschuss überflüssig. Diese Prüfung wird von der Kommission in jedem Fall durchgeführt, sollte sie sich auf Anregung einer Bürgerinitiative dazu entschließen, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen.

3.2   Sammlung von Unterstützungsbekundungen (Art. 5)

3.2.1   Identifikationsnummern

Nach Ansicht des Ausschusses werden in dem vorgeschlagenen Formular (Anhang III) unverhältnismäßig viele persönliche Daten abgefragt, was die Bereitschaft zur Unterschrift ohne Frage erschwert. Der Ausschuss spricht sich daher gegen die Forderung nach diesen Identifikationsnummern aus. Es ist unwahrscheinlich, dass Passanten auf der Strasse, die sich von einem Anliegen überzeugen lassen, entweder den Pass zücken oder eine Identifikationsnummer im Kopf haben. Der Ausschuss verweist auch auf die negative Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2) in dieser Frage.

Da nicht alle Mitgliedstaaten diese Identifikationsnummern fordern oder kennen, und je nach Mitgliedstaat die unterschiedlichsten Dokumente gefordert werden (3), würde dies zu einem Flickenteppich unterschiedlicher notwendiger Angaben führen, und somit nicht mehr gleiche Bedingungen für die Sammlung von Unterschriften gelten. Das Prinzip der Gleichbehandlung der europäischen Bürger würde verletzt, das Ziel muss jedoch ein einheitliches Verfahren sein.

Der Ausschuss ist deshalb der Ansicht, dass einzelne, für die Identitätsprüfung notwendige Angaben ausreichen müssen, also Namen, Adresse, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft. Hinzu kommt eine ehrenwörtliche Erklärung, dass die Initiative nur einmal unterschrieben wurde.

3.2.2   Wohnsitzprinzip

Generell sollten die EU-Bürger nach dem Wohnortsprinzip den jeweiligen Staaten zugezählt werden, in denen sie leben, unabhängig von ihrer Nationalität.

EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, würden nach ihrer angegebenen Nationalität zugeordnet.

3.2.3   Dauer

Nach Ansicht des Ausschusses, ist der von der Kommission geforderte Zeitraum von 12 Monaten zu kurz, um eine paneuropäische Initiative erfolgreich zu Ende zu bringen. Er hält deshalb an seiner Forderung von 18 Monaten fest.

3.3   Online-Sammelsysteme (Art. 6)

Der EWSA begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Möglichkeit einer Online-Sammlung und teilt die Haltung der Kommission, dass die Sicherstellung derselben sorgfältigste Vorbereitungen erfordert. Angesichts der Tatsache, dass es weltweit bislang keine vergleichbaren Systeme für das Unterschriftensammeln in Initiativprozessen gibt (im Unterschied zu den rechtlich viel unverbindlicheren Massenpetitionen), sind nach Ansicht des Ausschusses folgende Aspekte zu prüfen:

Die Kommission muss die Entwicklung quelloffener Software für Online-Initiativen fördern und allgemein zur Verfügung stellen.

Die Initiatoren müssten diese Software im dem Mitgliedstaat, in dem die mit Hilfe des Online-Sammelsystems ermittelten Daten gespeichert werden, zertifizieren lassen.

Zusätzliche elektronische Identitätsmerkmale, etwa durch eine Verifizierungsmail, sollten eine einwandfreie Überprüfung ermöglichen können.

Durch eine anklickbare Box würde ein Unterzeichner bestätigen, dass nur eine Unterschrift geleistet wurde.

3.4   Mindestanzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat (Art. 7)

3.4.1   Anzahl der Mitgliedstaaten

Der EWSA bleibt bei seinem Vorschlag von 1/4 der Mitgliedstaaten. Damit wird im Sinne der Gleichwertigkeit von Parlament und Bürgerschaft das gleiche Prinzip angewendet, das bei der Bildung europäischer Parteien zu berücksichtigen ist (4). Es kann nicht sein, dass bei einer europäischen Bürgerinitiative höhere Hürden gelegt werden als bei der Registrierung einer europäischen Partei.

3.4.2   Anzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich das vorgeschlagene Mindestzahl-System (Anhang I) und dessen degressiv proportionalen Ansatz.

Nach dem Wohnortsprinzip (siehe 3.2.2) sollten auch Doppelstaatler oder in anderen Mitgliedstaaten lebende EU-Bürger im Lande ihres angegebenen Wohnorts gezählt werden. Der eventuell auftretende Fall von doppelt geleisteten Unterschriften dürfte sich in der Praxis in engen Grenzen halten und damit das Instrument in seiner Gesamtheit nicht in Frage stellen.

3.5   Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative (Art. 8)

3.5.1   Anzahl erforderlicher Unterschriften

Der Ausschuss unterstützt den dreistufigen Ansatz der Kommission. Allerdings ist die von der Kommission genannte Zahl von 300 000 Unterschriften für die Zulässigkeitsprüfung viel zu hoch. Dies stellt einen erheblichen Aufwand für die Organisatoren dar. Ebenso hoch dürfte die Frustration bei Unterzeichnern ausfallen, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass die Initiative gar nicht zulässig ist.

Die Zulässigkeitsprüfung sollte nach Erreichen von 50 000 Unterschriften aus drei Mitgliedstaaten (und ohne Verifizierung) erfolgen und spätestens nach zwei Monaten abgeschlossen werden. Während dieses Zeitraumes können die Organisatoren ihre Sammlung fortsetzen.

3.6   Überprüfung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten (Art. 9)

Der Ausschuss unterstützt die Zulässigkeit von Stichproben bei der Auswertung.

3.7   Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission (Art. 10)

Im Interesse größtmöglicher Transparenz sollte jeder Unterzeichner sich informieren können, wer organisatorisch und finanziell hinter der Initiative steht. Der Ausschuss wiederholt daher seine Forderung, dass der Organisator bei Abgabe der Unterschriften ebenfalls Informationen über Formen der Finanzierung und Unterstützung einer Bürgerinitiative angeben sollte.

3.8   Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission (Art. 11)

3.8.1   Gleichstellung zum Verfahren bei Initiativen des Parlaments oder des Rates

Der Ausschuss fordert, dass Bürgerinitiativen von der Kommission in gleicher Weise behandelt werden wie Initiativen, die von Parlament oder Rat nach Artikel 225 AEUV respektive Artikel 241 AEUV vorgeschlagen werden. Sie sollten den gleichen Stellenwert erhalten.

3.8.2   Recht auf eine öffentliche Anhörung

Da es sich bei der EU-Bürgerinitiative auch um ein Kommunikationsmittel handelt, das den Dialog zwischen den Bürgern und der EU-Kommission fördern soll, ist nach Vorlage einer erfolgreichen Bürgerinitiative eine öffentliche Anhörung zu organisieren. Der EWSA ist bereit, dabei behilflich zu sein bzw. eine solche Anhörung zu organisieren; damit nimmt der Ausschuss seine Brückenfunktion zwischen der EU und den Bürgerinnen und Bürgern wahr.

3.8.3   Information der beratenden Einrichtungen

Die Mitteilung der Kommission über ihr weiteres Vorgehen sollte ebenfalls an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen gerichtet sein.

3.9   Überprüfungsklausel (Art. 21)

Angesichts fehlender Erfahrungswerte mit diesem neuen, transnationalen Instrument empfiehlt der Ausschuss, diese Verordnung schon nach drei Jahren einer Überprüfung zu unterziehen. Hierbei sollte der Ausschuss von der Kommission ebenfalls konsultiert werden.

3.10   Inkrafttreten der Verordnung (Art. 22)

Der Ausschuss unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Fristen zum Inkrafttreten der Verordnung, selbst wenn z.B. noch nicht alle Details der Online-Sammlung von Unterschriften festgelegt wurden. Die Erwartungen der Bürger an dieses neue Instrument sind jedoch so hoch, dass es so schnell wie möglich in Kraft treten sollte.

3.11   Andere offene Fragen

3.11.1   Finanzielle Unterstützung

Der Ausschuss erneuert seine Forderung, dass eine Bürgerinitiative, die die Zulassungsprüfung bei 50 000 Unterschriften überstanden hat, eine gewisse finanzielle Unterstützung durch die Kommission erhält.

3.11.2   Übersetzung

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass schon bei der Registrierung einer Initiative die kurze Zusammenfassung des Anliegens (insgesamt laut Anhang II lediglich 800 Zeichen) von den Diensten der Kommission in alle Amtssprachen übersetzt werden sollte.

Nach Einreichung der ersten 50 000 Unterschriften und formeller Zulassung sollte die Kommission sich verpflichten, den gesamten registrierten Initiativtext in die Amtssprachen der Union übersetzen lassen.

4.   Spezifische Vorschläge des EWSA

Der Ausschuss verweist auf die in seiner oben zitierten Stellungnahme vom 17. März 2010 gemachten Angebote, die im Folgenden präzisiert werden:

4.1

Kommunikation und Information

Der Ausschuss betont die Notwenigkeit einer ausführlichen Kommunikationskampagne, sobald die Verordnung in Kraft getreten ist. Hierbei sollten die EU-Institutionen zusammenarbeiten und sich abstimmen. Der Ausschuss arbeitet bereits an einer Info-Broschüre, die Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft die neuen Möglichkeiten der Bürgerinitiative erklären und näherbringen soll, aber auch Konsultation und zivilen Dialog behandelt. Des Weiteren plant der Ausschuss eine Konferenz der betroffenen Stakeholder, sobald die Verordnung verabschiedet wurde. Weitere Initiativen könnten sich etwa an Schulen richten, um gerade die junge Generation zu sensibilisieren.

4.2

Interinstitutionelle Kooperation

Es ist wichtig, dass das mit der Bürgerinitiative befasste Personal der Institutionen und beratenden Einrichtungen der EU sich eng abstimmt und koordiniert, um dem Informationsbedürfnis der Bürger effizient gerecht zu werden. Dieser unter Respekt der jeweiligen Kompetenzen zu erzielende Synergieeffekt ist in der Tat notwendig, wenn man will, dass die Bürgerinitiative ein effektives Werkzeug im Dienste eines europäischen Modells moderner Demokratie wird.

4.3

Beteiligung des Ausschusses

Der Ausschuss sieht seine Rolle in zwei verschiedenen Phasen:

4.3.1

Phase 1: Der Ausschuss als „Facilitator“

In Vorbereitung oder während einer laufenden Initiative ist der Ausschuss bereit, als Plattform für Dialog und Information ein „Facilitator“ zu sein, der es Bürgerinitiativen ermöglicht, sich zu vernetzen, eventuell zu treffen, etc., ohne dass dies den Ausschuss vorab in Bezug auf den Inhalt der Initiative festlegt.

4.3.2

Phase 2: Der Ausschuss als institutioneller Begleiter

In Wahrnehmung seiner Kernfunktion - der Beratung von Kommission, Parlament und Rat - kann der Ausschuss in dieser Phase ein institutioneller Begleiter einer Bürgerinitiative sein.

So bietet er an, die Kommission in ihren internen Beratungen und ihrer Meinungsbildung zu einer erfolgreichen Initiative durch eine Stellungnahme zu unterstützten. Er ist ebenfalls bereit, seine Infrastruktur für die Organisation von Anhörungen einer erfolgreichen Initiative zur Verfügung zu stellen.

4.3.3

Stärkung vorhandener Strukturen

Diese und die in der Stellungnahme vom 17. März 2010 gemachten Angebote bedürfen gegebenenfalls einer Stärkung der schon vorhandenen Strukturen im Ausschuss und könnten auch zusätzliche Ressourcen notwendig machen, um adäquat reagieren zu können.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Stellungnahme vom 21. April 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (Quelle: http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/)

(3)  Allgemeine Ausrichtung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (10626/2/10 REV 2)

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. ABl. L 297 vom 15.11.2003