ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.040.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
9. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 040/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 040/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2011/C 040/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

9

2011/C 040/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6107 — Platinum Equity/Nampak Paper Holdings) ( 1 )

11

2011/C 040/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6055 — Strabag SE/EW4E Group/BMG JV) ( 1 )

11

2011/C 040/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5986 — Schindler/Droege/ALSO/Actebis) ( 1 )

12

2011/C 040/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6099 — Apax/Takko) ( 1 )

12

 

Europäische Zentralbank

2011/C 040/08

Abschnitt 0 der Dienstvorschriften der EZB mit dem Ethik-Rahmen (Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 104 vom 23.4.2010, Seite 3, veröffentlichten Text)

13

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 040/09

Euro-Wechselkurs

18

2011/C 040/10

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 12. Juni 2008 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid — Berichterstatter: Österreich

19

2011/C 040/11

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 20. Juni 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid (2) — Berichterstatter: Österreich

19

2011/C 040/12

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache Aluminiumfluorid (Sache COMP/39.180)

20

2011/C 040/13

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3043 endg.)  ( 1 )

22

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 040/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6117 — Assa Abloy/Cardo) ( 1 )

24

2011/C 040/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6137 — Citigroup Inc/Maltby Acquisitions Limited) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/01

Datum der Annahme der Entscheidung

5.10.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 159/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régime d’aides à caractère social au bénéfice de certaines catégories de personnes ayant leur résidence habituelle dans l'une des collectivités suivantes: la Guadeloupe, la Guyane, la Martinique, Mayotte, la Nouvelle-Calédonie, la Polynésie française, La Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon et Wallis-et-Futuna

Rechtsgrundlage

Loi no 2009-594 du 27 mai 2009 pour le développement économique des outre-mer (article 50); Projets de décret et d'arrêtés d'application

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 52 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.7.2010 — Unbegrenzt

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'Outre-mer (DéGéOM)

27 rue Oudinot

75007 PARIS

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.10.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 299/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freistaat Bayern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten (Breitbandrichtlinie)

Rechtsgrundlage

Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz)

Grundsätze zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) — Teil B im GAK-Rahmenplan 2008-2011

Breitbandrichtlinie des Freistaats Bayern

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 57 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 57 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27

91522 Ansbach

DEUTSCHLAND

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540

84028 Landshut

DEUTSCHLAND

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39

80538 München

DEUTSCHLAND

Regierung von Oberfranken

Ludwigstraße 20

95444 Bayreuth

DEUTSCHLAND

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8

93039 Regensburg

DEUTSCHLAND

Regierung von Schwaben

Fronhof 10

86152 Augsburg

DEUTSCHLAND

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

12.10.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 391/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Hessen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Broadband development in Hessen

Rechtsgrundlage

1.

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz);

2.

Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE)

3.

Teil B im GAK-Rahmenplan 2008-2011

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 0,7 Mio. EUR;

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kommunen in Hessen

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

21.10.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 425/10

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Rinnovo del regime di ricapitalizzazione a favore del settore finanziario in Italia introdotto con l'art. 12 del DL 28.11.2008 convertito nella L 29.1.2009 n. 2 e successivo DM attuativo del 25.2.2009

Rechtsgrundlage

DL 5 agosto 2010 n. 125 art. 2 comma 1

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dell'Economia e Finanze

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/02

Datum der Annahme der Entscheidung

18.12.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 599/09

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aid scheme for the production and broadcasting of Danish TV drama and TV documentary programmes

Rechtsgrundlage

Retningslinjer for fordeling af Public Service-Puljen, jf. § 11a I lov om radio- og fjernsynsvirksomhed, jf. Lovbekendtgørelse nr. 388 af 11. april 2007

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 20 Mio. DKK

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 20 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

1.1.2010-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kulturministeriet

Nybrogade 2

1203 København K

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 451/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Rotenburg Wümme

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aufbau einer Next Generation Access Infrastruktur im Landkreis Rotenburg (Wümme)

Rechtsgrundlage

Landeshaushaltsordnung Niedersachsen, Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und ihre Nebenbestimmungen

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 15 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.3.2016

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Verschiedene Städte und Landratsämter

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

29.11.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 529/10

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Transfer of the second tranche of assets to NAMA

Rechtsgrundlage

National Asset Management Agency Act 2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

[…] (1)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

26.2.2010-26.2.2011

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Finance

Government Buildings

Upper Merrion Street

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32104 (2010/N)

Mitgliedstaat

Estland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of aid scheme N 387/09 Compatible limited amount of aid

Rechtsgrundlage

Draft Decree of the Minister for Economic Affaire and Communications

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinszuschuss, Bürgschaft

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 13 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 13 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Finance

Foundation Enterprise Estonia („Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus”)

Liivalaia 13/15

10118 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Credit and Export Guarantee Fund („Krediidi ja Ekspordi Garanteerimise SA KredEx”)

Pärnu mnt 67b

10134 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32156 (2010/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Änderung „Bundesbürgschaften unter Einbindung paralleler Landesbürgschaften für Vorhaben in den neuen Ländern und im Regionalfördergebiet Berlin“ (N 439/07) — Auslaufregelung statistische Effekt-Regionen

Rechtsgrundlage

Bundeshaushaltsgesetz in der jährlichen Fassung, insbes. § 3(1) Nr. 5. Bundeshaushaltsordnung. Titel: Bundeshaushaltsplan

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 020 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Scharnhorststr. 34-37

10115 Berlin

DEUTSCHLAND

Bundesministerium der Finanzen

Wilhelmstr. 97

10117 Berlin

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


(1)  Vertrauliche Informationen.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/9


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/03

Datum der Annahme der Entscheidung

15.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 546/09

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring of Bank of Ireland

Rechtsgrundlage

CIFD Act 2008

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 4 600 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Irish Minister for Finance

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 517/10

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

WRAP — Capital Grants and Lease Guarantee Fund Scheme (prolongation and modification)

Rechtsgrundlage

Section 153 of the Environmental Protection Act 1990 and the Financial Assistance for Environmental Purposes (No 2) Order 2000 (S1 2000/2211)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinszuschuss, Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 50 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.3.2015

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

WRAP

The Old Academy

21 Horse Fair

Banbury

OX16 0AH

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32121 (2010/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Landesbürgschaftsprogramm des Landes Brandenburg für Betriebsmittelkredite

Rechtsgrundlage

Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe, Runderlass des Ministeriums der Finanzen von 2007; Landeshaushaltsordnung und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften; Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg in der jährlichen Fassung

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 340 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2011-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

Steinstr. 104-106

14480 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6107 — Platinum Equity/Nampak Paper Holdings)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/04

Am 2. Februar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6107 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6055 — Strabag SE/EW4E Group/BMG JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/05

Am 2. Februar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6055 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5986 — Schindler/Droege/ALSO/Actebis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/06

Am 10. Dezember 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5986 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6099 — Apax/Takko)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/07

Am 1. Februar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6099 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


Europäische Zentralbank

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/13


Abschnitt 0 der Dienstvorschriften der EZB mit dem Ethik-Rahmen

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 104 vom 23. April 2010, Seite 3, veröffentlichten Text)

2011/C 40/08

0.1   Allgemeine Bestimmungen

0.1.1

Das Verhalten der Mitarbeiter darf weder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen, noch das Ansehen der EZB beschädigen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet,

a)

die gemeinsamen Werte der EZB zu beachten und sich in ihrem Berufs- und Privatleben auf eine Weise zu verhalten, die dem Sonderstatus der EZB als europäisches Organ angemessen ist,

b)

ihre Pflichten gewissenhaft, ehrlich und ohne Rücksicht auf eigene oder nationale Interessen auszuüben, sich einem hohen Standard an Berufsethik zu verschreiben und in Loyalität gegenüber der EZB zu handeln,

c)

bei sämtlichen privaten Finanzangelegenheiten Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen und sich nicht an wirtschaftlichen oder finanziellen Transaktionen zu beteiligen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.

0.1.2

Die dem Personal der EZB gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen werden ausschließlich im Interesse der EZB gewährt. Diese Vorrechte und Befreiungen entbinden die Mitarbeiter in keiner Weise von der Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen oder von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Anordnungen. In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen bestritten werden, teilen die betroffenen Mitarbeiter dies dem Direktorium der EZB unverzüglich mit.

0.1.3

Mitarbeiter, die von einer anderen Organisation oder Institution abgeordnet oder beurlaubt sind, werden in das Personal der EZB eingegliedert, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitarbeiter und erfüllen ihre Aufgaben ausschließlich zugunsten der EZB.

0.2   Ethik-Beauftragter

Die Mitarbeiter können den Ethik-Beauftragten der EZB ersuchen, Orientierungshilfen in allen Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Ethik-Rahmens der EZB zu leisten. Ein den Ratschlag des Ethik-Beauftragten vollständig befolgendes Verhalten wird als dem Ethik-Rahmen entsprechend angesehen und führt nicht zu Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Mitarbeiterpflichten. Ein solcher Ratschlag entbindet die Mitarbeiter jedoch nicht von ihren externen Verpflichtungen.

0.3   Geheimhaltung

0.3.1

Die Mitarbeiter legen geheime Informationen, die sie im Zusammenarbeit mit ihrer Tätigkeit bei der EZB erhalten haben, weder gegenüber Dritten außerhalb der EZB offen, einschließlich ihrer Familienmitglieder, noch gegenüber Kollegen in der EZB, die die Informationen nicht zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, außer wenn die Informationen bereits veröffentlicht worden oder für die Öffentlichkeit verfügbar sind.

0.3.2

Die Genehmigung der Offenlegung von Informationen innerhalb und außerhalb der EZB ist im Einklang mit den Regeln über die Verwaltung und Vertraulichkeit von Dokumenten im Business Practice Handbook einzuholen.

0.3.3

Die Offenlegung wird einem Mitarbeiter genehmigt, wenn er aussagepflichtig ist, sei es als Zeuge in einem Gerichtsverfahren oder in anderer Weise, wenn eine Aussageverweigerung den Adressaten einem Strafverfahren aussetzen würde. Ausnahmsweise ist eine Genehmigung der Offenlegung nicht erforderlich, wenn ein Mitarbeiter als Zeuge vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall zwischen der EZB und einem gegenwärtigen oder früheren Mitarbeiter geladen ist.

0.4   Interne Beziehungen

0.4.1

Die Mitarbeiter befolgen die Anweisungen ihrer Vorgesetzten und die geltenden Berichtswege.

0.4.2

Die Mitarbeiter weisen keine anderen Mitarbeiter an, private Aufgaben für sie oder andere zu erfüllen.

0.4.3

Die Mitarbeiter verhalten sich loyal gegenüber ihren Kollegen. Insbesondere enthalten die Mitarbeiter anderen Mitarbeitern weder Informationen vor, die sich auf den Geschäftsablauf auswirken können, insbesondere zur Erlangung eines persönlichen Vorteils, noch erteilen sie ihnen falsche, ungenaue oder übertriebene Informationen. Darüber hinaus verweigern oder behindern sie nicht die Zusammenarbeit mit ihren Kollegen.

0.5   Verwendung der Ressourcen der EZB

Die Mitarbeiter achten und schützen das Eigentum der EZB. Die gesamte Ausstattung und Einrichtungen aller Art werden von der EZB nur zum offiziellen Gebrauch zur Verfügung gestellt, sofern nicht der private Gebrauch entweder gemäß diesbezüglicher interner Regelungen im Business Practice Handbook oder aufgrund einer Sondergenehmigung gestattet ist. Die Mitarbeiter ergreifen alle sachgerechten und angemessenen Maßnahmen, um die Kosten der EZB zu begrenzen, wo dies möglich ist, so dass die verfügbaren Ressourcen möglichst effizient genutzt werden können.

0.6   Würde am Arbeitsplatz

Die Mitarbeiter unterlassen jegliche Diskriminierung anderer Personen und jede Form psychologischer oder sexueller Belästigung sowie Schikanierungen. Sie sind verpflichtet, sich sensibel und respektvoll gegenüber anderen zu zeigen und jegliches Verhalten zu vermeiden, das eine andere Person vernünftigerweise als beleidigend auffassen könnte. Der Status der Mitarbeiter darf nicht dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, dass sie Belästigungen oder Schikanierungen verhindern oder melden. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die EZB-Politik zur Würde am Arbeitsplatz zu befolgen.

0.7   Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Dienstpflichten

0.7.1

Unbeschadet der Pflicht der Mitarbeiter gemäß dem Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (1) erstatten die Mitarbeiter der EZB bzw. dem Ethik-Beauftragten Bericht, wenn sie in Ausübung ihrer Dienstpflichten Kenntnis oder einen begründeten Verdacht bezüglich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Insiderhandel, Betrug oder Korruption durch einen anderen Mitarbeiter oder einen Lieferanten oder Dienstleister der EZB erlangen.

0.7.2

In allen anderen Fällen können die Mitarbeiter der EZB bzw. dem Ethik-Beauftragten Bericht erstatten, wenn sie Kenntnis oder einen begründeten Verdacht bezüglich des Verstoßes gegen die Dienstpflichten durch einen anderen Mitarbeiter oder einen Lieferanten oder Dienstleister der EZB erlangen.

0.7.3

Die Mitarbeiter dürfen durch die Meldung ihrer Kenntnis oder ihres begründeten Verdachts der Verletzung einer Dienstpflicht in keiner Weise ungerechten Behandlungen, Diskriminierungen, Einschüchterungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Viktimisierungen ausgesetzt sein.

0.7.4

Die Identität der Mitarbeiter, die ihre Kenntnis oder ihren begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten melden, wird auf ihren Wunsch geschützt.

0.8   Interessenkonflikte — Allgemeine Regel

Die Mitarbeiter vermeiden Situationen, die zur Entstehung von Interessenkonflikten zwischen ihrer Arbeit und ihren privaten Interessen führen oder diesen Eindruck erwecken könnten. Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Pflichten dazu aufgerufen sind, über eine Angelegenheit zu entscheiden, an deren Behandlung oder Ergebnis sie ein persönliches Interesse besitzen, informieren unverzüglich ihren direkten Vorgesetzten oder den Ethik-Beauftragten hierüber. Die EZB kann alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen Interessenkonflikt zu verhindern. Wenn keine andere Maßnahme angemessen ist, kann die EZB insbesondere einen Mitarbeiter von der Verantwortung für die betreffende Angelegenheit entbinden.

0.9   Unselbstständige Tätigkeit eines Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die EZB oder den Ethik-Beauftragten über unselbstständige Tätigkeiten ihres Ehegatten oder anerkannten Partners zu informieren, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Wenn sich herausstellt, dass die Art der Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit den Zuständigkeiten des Mitarbeiters führt und der Mitarbeiter nicht imstande ist, zu erklären, dass der Interessenskonflikt innerhalb eines bestimmten Zeitraums beigelegt sein wird, entscheidet die EZB nach Anhörung des Ethik-Beauftragten, ob der Mitarbeiter von seiner Verantwortung für die betreffende Angelegenheit entbunden wird.

0.10   Darbringung und Annahme von Geschenken

0.10.1

Der Begriff „Geschenk“ bezeichnet finanzielle oder gegenständliche Vergünstigungen oder Vorteile, die in irgendeiner Weise mit dem Dienstverhältnis des Mitarbeiters mit der EZB in Verbindung stehen und keine vereinbarte Vergütung für geleistete Dienste darstellen; dies umfasst sowohl vom Mitarbeiter dargebrachte als auch ihm, seinen Familienmitgliedern, engen persönlichen Bekannten oder Berufskollegen offerierte Geschenke.

0.10.2

Die Mitarbeiter dürfen Geschenke weder erbitten noch annehmen, mit Ausnahme der Folgenden:

a)

Unterhaltungs- und Bewirtungsleistungen des privaten Sektors im Wert von bis zu 50 EUR,

b)

Geschenke, die nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Beziehungen mit anderen Zentralbanken, nationalen öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen üblich ist und als angemessen angesehen wird.

Die Mitarbeiter sind dazu angehalten, vorschriftswidrige Geschenke an die Bezugsquelle zurückzugeben und die Bezugsquelle über die diesbezüglichen Regeln der EZB in Kenntnis zu setzen. Ist die Rückgabe eines Geschenks nicht möglich, händigen die Mitarbeiter es der EZB aus. Die Mitarbeiter melden alle Geschenke, die sie erhalten oder zurückgewiesen haben, mittels des im Intranet vorgesehenen Formulars, ausgenommen oben unter b) genannte Geschenke sowie Geschenke im Wert von bis zu EUR 10.

0.10.3

Die Annahme eines Geschenks darf keinesfalls die Objektivität und Handlungsfreiheit des Mitarbeiters beeinträchtigen oder beeinflussen und darf keine unangemessene Verpflichtung oder Erwartung des Empfängers oder Schenkers nach sich ziehen.

0.10.4

Die Mitarbeiter dürfen Geschenke von Teilnehmern an einem Beschaffungsverfahren weder erbitten noch annehmen.

0.10.5

Die Annahme regelmäßiger Geschenke von derselben Quelle ist verboten.

0.10.6

Die Mitarbeiter melden alle Geschenke, die Familienmitglieder von Quellen erhalten haben, die auf irgendeine Weise mit dem Dienstverhältnis des Mitarbeiters mit der EZB in Verbindung stehen.

0.11   Externe Tätigkeiten in Ausübung von Dienstpflichten

Die Mitarbeiter dürfen für sich selbst keine Gebühren von Dritten bezüglich externer Tätigkeiten entgegennehmen, die auf irgendeine Weise mit dem Dienstverhältnis des Mitarbeiters mit der EZB in Verbindung stehen. Diese Gebühren sind an die EZB zu zahlen.

0.12   Private Tätigkeiten

0.12.1

Die Mitarbeiter dürfen keinen privaten Tätigkeiten nachgehen, die in irgendeiner Weise die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der EZB beeinträchtigen könnten; dies umfasst insbesondere Tätigkeiten, die die Quelle eines Interessenkonflikts darstellen könnten.

0.12.2

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können die Mitarbeiter ehrenamtlichen privaten Tätigkeiten wie der üblichen konservativen Verwaltung des Familienvermögens, Tätigkeiten in Bereichen wie Kultur, Wissenschaft, Erziehung, Sport, Wohlfahrt, Religion sowie Sozialarbeit und anderen freiwilligen Tätigkeiten nachgehen, die keine negativen Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Mitarbeiters gegenüber der EZB haben bzw. keine wahrscheinliche Quelle eines Interessenkonflikts darstellen.

0.12.3

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, für alle sonstigen privaten Tätigkeiten die Genehmigung der EZB einzuholen. Diese umfassen:

a)

Forschung, Lehre, das Verfassen von Artikeln oder Büchern sowie ähnliche ehrenamtliche private Tätigkeiten, die in Beziehung zur EZB oder ihren Tätigkeiten stehen,

b)

alle sonstigen ehrenamtlichen privaten Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 0.12.2, sowie

c)

vergütete private Tätigkeiten.

Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung für die Ausübung dieser privaten Tätigkeiten erteilt wird, ist die EZB verpflichtet, zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit eine negative Auswirkung auf die Pflichten des Mitarbeiters gegenüber der EZB hat, und insbesondere ob sie eine wahrscheinliche Quelle für Interessenskonflikte darstellt.

0.12.4

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können sich die Mitarbeiter politisch betätigen. Die Mitarbeiter machen bei politischer Betätigung von ihrer Funktion und Eigenschaft bei der EZB nicht Gebrauch und vermeiden den Eindruck, dass ihre persönlichen Ansichten die Ansichten der EZB wiedergeben.

0.12.5

Mitarbeiter, die beabsichtigen, für ein politisches Amt zu kandidieren, sind verpflichtet, die EZB zu informieren, die unter Berücksichtigung der Dienstinteressen entscheidet, ob dem betreffenden Mitarbeiter

a)

auferlegt werden sollte, Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen,

b)

Jahresurlaub gewährt werden sollte,

c)

genehmigt werden kann, seine Pflichten auf Teilzeitbasis auszuüben,

d)

erlaubt werden kann, seine Pflichten wie bisher auszuüben.

0.12.6

Mitarbeiter, die in ein öffentliches Amt gewählt oder für ein öffentliches Amt ernannt wurden, sind verpflichtet, unverzüglich die EZB zu informieren, die unter Berücksichtigung des Dienstinteresses, der Bedeutung des Amtes, der hieraus entstehenden Pflichten sowie der Vergütung und Erstattung von im Rahmen der Erfüllung der Amtspflichten entstehenden Kosten eine der Entscheidungen gemäß dem vorstehenden Absatz trifft. Wenn der Mitarbeiter verpflichtet ist, Urlaub aus persönlichen Gründen zu nehmen oder ihm genehmigt wird, seine Pflichten auf Teilzeitbasis auszuüben, entspricht der Zeitraum dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitarbeit der Amtszeit des Mitarbeiters.

0.12.7

Private Tätigkeiten sind außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die EZB Abweichungen von dieser Regel zustimmen.

0.12.8

Die EZB kann jederzeit die Beendigung privater Tätigkeiten verlangen, die nicht oder nicht mehr die Bestimmungen der vorstehenden Absätze einhalten.

0.13   Beschaffungen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung von Beschaffungsverfahren sicherzustellen, indem sie objektiv, neutral und fair handeln und die Transparenz ihrer Handlungen gewährleisten. Im Zusammenhang mit Beschaffungsverfahren sind die Mitarbeiter verpflichtet, alle allgemeinen und besonderen Regeln in Bezug auf die Vermeidung und Meldung von Interessenkonflikten, die Annahme von Geschenken und die Geheimhaltung einzuhalten. Die Mitarbeiter dürfen mit Teilnehmern an einem Beschaffungsverfahren ausschließlich über offizielle Kanäle kommunizieren und sind verpflichtet, die mündliche Weitergabe von Informationen zu vermeiden.

0.14   Verhandlungen bezüglich künftiger Beschäftigungen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Verhandlungen bezüglich künftiger Beschäftigungen und deren Annahme Integrität und Diskretion zu wahren. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihren direkten Vorgesetzten von künftigen Beschäftigungen zu informieren, die einen Interessenkonflikt oder einen Missbrauch ihrer Stelle bei der EZB auslösen oder diesen Eindruck erwecken könnten. Die Mitarbeiter können verpflichtet werden, die Beschäftigung mit Angelegenheiten zu unterlassen, die in Beziehung zu einem künftigen Arbeitgeber stehen könnten.

0.15   Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, eine Genehmigung einzuholen, bevor sie Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen in Verbindung mit ihrer Tätigkeit für die EZB annehmen.

0.16   Beziehungen mit externen Dritten

0.16.1

Die Mitarbeiter sind sich der Unabhängigkeit und dem Ansehen der EZB sowie dem Erfordernis der Geheimhaltung in ihren Beziehungen mit externen Dritten bewusst. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Mitarbeiter Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb der EZB weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten von unangemessenen Versuchen Dritter zur Beeinflussung der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren.

0.16.2

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit die Regeln der EZB über den öffentlichen Zugang zu Informationen einzuhalten sowie den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu beachten.

0.16.3

Die Mitarbeiter führen ihre Beziehungen zu ihren Kollegen von NZBen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Geiste enger Zusammenarbeit. Eine solche Zusammenarbeit ist von den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Vermeidung nationaler Voreingenommenheit geleitet. In allen Beziehungen zu einer NZB sind sich die Mitarbeiter stets ihrer Pflichten gegenüber der EZB und der unparteiischen Rolle der EZB innerhalb des ESZB bewusst.

0.16.4

Die Mitarbeiter lassen in ihren Beziehungen zu Interessengruppen und den Medien, insbesondere zu Angelegenheiten mit Bezug zu ihren beruflichen Tätigkeiten, Vorsicht walten und sind sich der Interessen der EZB bewusst. Die Mitarbeiter leiten alle Anfragen nach Informationen in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten von Medienvertretern an die Direktion Kommunikation weiter und befolgen die entsprechenden Bestimmungen im Business Practice Handbook.

0.17   Insidergeschäfte

0.17.1

Die Mitarbeiter dürfen unveröffentlichte oder für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der EZB nicht verwenden oder den Versuch hierzu unternehmen, um ihre eigenen privaten Interessen oder die privaten Interessen eines Dritten zu verfolgen. Den Mitarbeitern ist es insbesondere untersagt, diese Informationen zu ihrem Vorteil in Bezug auf finanzielle Transaktionen zu nutzen oder dazu zu nutzen, finanzielle Transaktionen zu empfehlen oder von diesen abzuraten. Diese Pflicht besteht weiterhin nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der EZB.

0.17.2

Die Mitarbeiter dürfen kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten oder Rechten nur dann vornehmen, wenn vor diesen Transaktionen der Ethik-Beauftragte vom nichtspekulativen Charakter und der Rechtfertigung dieser Transaktionen überzeugt ist.

0.17.3

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, für das vorangehende und das laufende Kalenderjahr Nachweise bezüglich Folgendem aufzubewahren:

a)

ihrer Bankkonten, einschließlich Gemeinschaftskonten, Depotkonten und Konten bei Wertpapiermaklern,

b)

sämtlicher Vollmachten, die ihnen von Dritten in Bezug auf ihre Bankkonten einschließlich Depotkonten erteilt wurden,

c)

aller allgemeinen Anweisungen oder Leitlinien an Dritte, denen die Verantwortung für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios übertragen worden ist,

d)

jedem auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter durchgeführten An- oder Verkauf von Vermögenswerten oder Rechten,

e)

Auszügen für die vorgenannten Konten,

f)

der Aufnahme oder Änderung von hypothekarisch gesicherten Krediten oder sonstigen Krediten auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter, und

g)

ihrer Geschäfte in Bezug auf Pensionspläne, einschließlich des Pensionssystems und des Pensionsplans der EZB.

Um die Einhaltung der Artikel 0.17.1 und 0.17.2 zu überwachen, sind die Mitarbeiter verpflichtet, auf die Aufforderung der Generaldirektion Personal, Budget und Organisation die vorstehend genannten Nachweise bezüglich eines Zeitraums von sechs aufeinander folgenden Monaten zur Verfügung zu stellen, der in der Aufforderung festgelegt wird.

Die Pflichten der Mitarbeiter gemäß diesem Artikel gelten für ein Jahr nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der EZB weiter.

0.17.4

Mitarbeiter, für die aufgrund ihrer Pflichten die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu Insiderinformationen bezüglich der Geldpolitik der EZB, Wechselkursfragen, der Finanzoperationen des ESZB, der Finanzstabilitätsanalyse des ESZB, unveröffentlichter Statistiken, der Tätigkeiten des ESRB oder zu jeglichen sonstigen marktbeeinflussenden Informationen haben, sind verpflichtet, Finanzanlagegeschäfte in den folgenden Bereichen zu unterlassen:

Aktien und damit verbundene Derivate, die mit monetären Finanzinstituten in der Union, einschließlich Zweigstellen monetärer Finanzinstitute aus Drittländern in der Union, mit Pensionskassen und mit Versicherungsgesellschaften in Verbindung stehen;

sonstige Investmentfonds und Derivate, bei denen die Mitarbeiter Einfluss auf die Anlageschwerpunkte ausüben können;

derivative Finanzinstrumente, die auf Indizes beruhen, auf die die Mitarbeiter Einfluss nehmen können.

Anlagen, die zu einem Zeitpunkt bestehen, zu dem ein Mitarbeiter in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, können beibehalten oder geändert werden, wenn der Mitarbeiter

dem Ethik-Beauftragten alle Änderungen der Anlagen meldet, und

auf eigene Initiative und unverzüglich Einzelheiten bezüglich aller Änderungen der Informationen gemäß Artikel 0.17.3 Buchstaben a bis c zur Verfügung stellt.

Die Pflichten der Mitarbeiter gemäß diesem Artikel gelten für ein Jahr weiter, nachdem die Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zu der Mitarbeiterkategorie endet, für die die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu den in Absatz 1 genannten Insiderinformationen haben.

0.17.5

Mitarbeiter, für die aufgrund ihrer Pflichten die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu Insiderinformationen bezüglich der Geldpolitik der EZB oder Wechselkursfragen haben, unterlassen die Vornahme aller Finanzanlagetransaktionen während des Zeitraums von sieben Tagen vor der ersten Sitzung des EZB-Rats in einem Kalendermonat.


(1)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/18


Euro-Wechselkurs (1)

8. Februar 2011

2011/C 40/09

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3635

JPY

Japanischer Yen

112,09

DKK

Dänische Krone

7,4546

GBP

Pfund Sterling

0,84860

SEK

Schwedische Krone

8,7715

CHF

Schweizer Franken

1,3030

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8590

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,018

HUF

Ungarischer Forint

269,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7022

PLN

Polnischer Zloty

3,8856

RON

Rumänischer Leu

4,2550

TRY

Türkische Lira

2,1509

AUD

Australischer Dollar

1,3457

CAD

Kanadischer Dollar

1,3502

HKD

Hongkong-Dollar

10,6097

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7587

SGD

Singapur-Dollar

1,7349

KRW

Südkoreanischer Won

1 504,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8957

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,9786

HRK

Kroatische Kuna

7,4148

IDR

Indonesische Rupiah

12 155,40

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1335

PHP

Philippinischer Peso

59,052

RUB

Russischer Rubel

39,9615

THB

Thailändischer Baht

41,887

BRL

Brasilianischer Real

2,2850

MXN

Mexikanischer Peso

16,3859

INR

Indische Rupie

61,7630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/19


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 12. Juni 2008 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid

Berichterstatter: Österreich

2011/C 40/10

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Europäischen Kommission zu, wonach es sich bei dem fraglichen Sachverhalt um eine Vereinbarung bzw. eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Europäischen Kommission hinsichtlich des durch das Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Markts überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission darin zu, dass das Kartell eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten dieser Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Muttergesellschaften der betreffenden Konzerne.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission darin zu, dass gegen die Adressaten der Entscheidung eine Geldbuße verhängt werden sollte.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Anträge im Rahmen der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen durch die Kommission überein.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/19


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 20. Juni 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid (2)

Berichterstatter: Österreich

2011/C 40/11

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen zu.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission bezüglich der vorgesehenen Entscheidung über den Erlass von Geldbußen und die Ablehnung einer Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen zu.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbußen.

4.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/20


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1) in der Sache Aluminiumfluorid

(Sache COMP/39.180)

2011/C 40/12

Der Entscheidungsentwurf in der genannten Wettbewerbssache gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Hintergrund

Im März 2005 beantragte Boliden Odda A/S („Antragsteller“) Kronzeugenbehandlung nach der Kronzeugenregelung von 2002. Die Kommission gewährte Boliden am 28. April 2005 einen bedingten Geldbußenerlass.

In den sich anschließenden Ermittlungen stellte die Kommission fest, dass sich Hersteller von Aluminiumfluorid — eine chemische Verbindung in Form eines weißen Pulvers, das bei der Herstellung von Aluminium verwendet wird — sensible Informationen ausgetauscht und sich über Preise, Preiserhöhungen sowie Märkte abgestimmt haben.

Die Kommission nahm in den Geschäftsräumen von Alufluor AB, Derivados del Fluor SA, Fluorsid SpA und C.E. Guilini & C. Srl. Nachprüfungen vor und befragte einen ehemaligen Mitarbeiter des Antragstellers. An einige Unternehmen wurden auch Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gerichtet.

Am 22. April 2007, d.h. unmittelbar bevor die Mitteilung der Beschwerdepunkte herausgegeben wurde, stellte Fluorsid SpA Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Der Antrag wurde von der Kommission am 13. Juli 2007 abgelehnt.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 24. April 2007 angenommen und folgenden Unternehmen zugestellt: Boliden Odda A/S, Derivados del Fluor, Fluorsid SpA, Industries Chimiques du Fluor, Industrial Química de México, Minerales y Productos Derivados, Minmet Financing Company, Outokumpu und QB Industrias. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die CD-ROM mit der Untersuchungsakte gingen den beteiligten Unternehmen zwischen dem 26. und 30. April 2007 zu. Mehrere beteiligte Unternehmen beantragten eine kurze Fristverlängerung, die der damalige Anhörungsbeauftragte Serge Durande zugestand.

Akteneinsicht

In der Zwischenzeit ergab sich ein Problem bei der Akteneinsicht, was zur Übermittlung einer neuen CD-ROM am 18. und 19. Juni 2007 führte mit der Folge, dass neue Fristen gesetzt wurden. Die neuen Fristen liefen zwischen dem 1. und 10. August 2007 ab. Alle Parteien reichten ihre Antworten rechtzeitig ein.

Die Tonaufzeichnungen der Befragungen eines früheren Mitarbeiters des Antragstellers wurden in einem Dokument zusammengefasst, das der Untersuchungsakte beigefügt wurde. Die Kommission stützt sich nur auf Angaben, die in dem unterzeichneten Dokument enthalten sind. Die beteiligten Unternehmen können sich jedoch die Tonaufzeichnungen anhören, da es sich um eine mechanische Vervielfältigung dessen handelt, was in den Befragungen gesagt wurde. Die unterzeichnete Zusammenfassung enthielt auch einen Hinweis darauf, dass den anderen Parteien Zugang zu den Tonaufzeichnungen gewährt werden kann. Da weder der Befragte noch der Antragsteller Einwände erhoben, wurden die Tonaufzeichnungen den anderen Parteien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Angeblich fehlende Konsultation nach Maßgabe des Europa-Mittelmeer-Abkommens

ICF zufolge sei die Kommission verpflichtet gewesen, das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und der tunesischen Regierung zu beachten und den Assoziationsausschuss zu dem Verfahren zu konsultieren. Im vorliegenden Fall wendet die Kommission jedoch nicht das Abkommen, sondern Artikel 81 EG-Vertrag an. Ohnehin begründet das Abkommen keine besonderen Rechte für private Unternehmen in diesem Verfahren.

Beteiligung Dritter

Dritte waren an dem Verfahren nicht beteiligt.

Anhörung

Die Anhörung fand am 13. September 2007 statt. Alle beteiligten Unternehmen nahmen an der Anhörung teil.

Entscheidungsentwurf

Der Entscheidungsentwurf wurde einigen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, und zwar Derivados del Fluor, SA, Minerales y Productos Derivados, SA (die Muttergesellschaft von Derivados del Fluor) und Outokumpu Oyj, nicht zugeleitet, vor allem weil die Dauer der Zuwiderhandlung im Entscheidungsentwurf kürzer veranschlagt wurde als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Der der Kommission übermittelte Entscheidungsentwurf enthält ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stelle ich daher fest, dass das Anhörungsrecht der Beteiligten voll und ganz gewahrt wurde.

Brüssel, den 24. Juni 2008

Michael ALBERS


(1)  Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/22


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 25. Juni 2008

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3043 endg.)

(Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/13

Am 25. Juni 2008 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine nichtvertrauliche Fassung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/index/

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Adressaten der Entscheidung sind Unternehmen, die Aluminiumfluorid lieferten und gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstießen, indem sie eine Zielpreiserhöhung für Aluminiumfluorid vereinbarten und verschiedene Regionen weltweit, einschließlich Europa, prüften, um ein allgemeines Preisniveau und in einigen Fällen eine Marktaufteilung zu erreichen. Auch tauschten sie vertrauliche geschäftliche Informationen aus. Geographisch erstreckte sich die Zuwiderhandlung über die ganze Welt. Die Zuwiderhandlung dauerte vom 12. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000.

2.   BESCHREIBUNG DES FALLES

2.1   Das Verfahren

(2)

Im März 2005 informierte Boliden die Kommission über das Kartell der Hersteller von Aluminiumfluorid und beantragte einen Erlass der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002. Im April 2007 stellte Fluorsid einen Kronzeugenantrag.

(3)

Im Mai 2005 nahm die Kommission an den Standorten der europäischen Aluminiumfluorid-Hersteller unangekündigte Nachprüfungen vor. Im August 2006 befragte die Kommission einen ehemaligen Mitarbeiter des Antragstellers auf Geldbußenerlass. Zwischen September 2006 und Februar 2007 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen. Am 24. April 2007 leitete die Kommission das Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Eine mündliche Anhörung fand am 13. September 2007 statt. Alle Parteien machten von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch. Am 11. und 14. April 2008 wurden weitere Auskunftsverlangen versandt.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 12. Juni 2008 und 20. Juni 2008 befürwortende Stellungnahmen ab. Die Entscheidung wurde am 25. Juni 2008 angenommen.

2.2   Kurzdarstellung der Zuwiderhandlung

(5)

Aluminiumfluorid ist eine chemische Verbindung mit der Summenformel AlF3. Die Zugabe von Aluminiumfluorid bei der Herstellung von Hüttenaluminium senkt den für den Schmelzvorgang erforderlichen Stromverbrauch und trägt damit erheblich zur Reduzierung der Herstellungskosten von Aluminium bei. Energie ist bei der Aluminiumherstellung ein wesentlicher Kostenfaktor.

(6)

Die Aluminiumfluoridhersteller, an die die Entscheidung gerichtet ist, trafen sich am 12. Juli 2000 in Mailand. Auf diesem Treffen verständigten sie sich über eine weltweite Erhöhung der Zielpreise für Aluminiumfluorid und prüften verschiedene Erdteile (Europa, Südamerika, Nordamerika, Australien sowie „andere Märkte“, darunter die Türkei), auf die Durchsetzbarkeit eines allgemeinen Preisniveaus und gegebenenfalls einer Marktaufteilung. Auch tauschten sie vertrauliche geschäftliche Informationen aus. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 fanden bilaterale Kontakte zwischen den Adressaten der Entscheidung statt, bei denen die Durchführung der Kartellvereinbarungen kontrolliert wurde.

(7)

Die Kommission gelangt in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Adressaten der Entscheidung am 12. Juli 2000 eine Vereinbarung trafen bzw. ihre Verhaltensweisen abstimmten und somit gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstießen. Die Zuwiderhandlung dauerte vom 12. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Alle Adressaten sind für die Zuwiderhandlung während des gesamten Zeitraums verantwortlich. Geographisch erstreckte sich die Zuwiderhandlung über die ganze Welt.

2.3   Adressaten

(8)

Die Entscheidung ist an Boliden Odda A/S (Norwegen), Fluorsid SpA (Italien), Minmet Financing Company SA (Schweiz), Société des Industries Chimiques du Fluor (Tunesien), Industrial Quimica de Mexico, SA de C.V. (Mexiko) und QB Industrial, S.A.B de C.V. (Mexiko) gerichtet.

2.4   Abhilfemaßnahmen

2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

(9)

Der Anwendungsbereich des Kartells war weltweit, und der Marktanteil der Kartellmitglieder auf dem Weltmarkt spiegelte sich nicht proportional in ihrem Absatz von Aluminiumfluorid im EWR wider. Die Kommission wandte daher Ziffer 18 der Geldbußenleitlinien von 2006 so an, dass die Ausgangsbeträge der Art der Zuwiderhandlung, den tatsächlichen Auswirkungen auf dem Markt und der geographischen Ausdehnung des von dem abgesprochenen Verhalten der Parteien betroffenen Marktes und der wirtschaftlichen Fähigkeit der Mitglieder des Kartells, den Wettbewerb innerhalb des EWR zu schädigen, Rechnung tragen. Der relative Anteil jedes Adressaten am Gesamtumsatz der Adressaten in dem vom Kartell betroffenen geographischen Gebiet (größer als der EWR) wurde zugrunde gelegt, um einen Wert des Umsatzes von Aluminiumfluorid innerhalb des EWR für jeden der Adressaten der Entscheidung zu ermitteln.

(10)

Nach Berücksichtigung der Umstände des Falls, insbesondere der Art der Zuwiderhandlung und deren geographischer Ausdehnung, setzte die Kommission den Anteil des Umsatzes, der zur Berechnung des Grundbetrags herangezogen wird, auf 17 % fest.

(11)

Die Zuwiderhandlung dauerte vom 12. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000, weniger als sechs Monate. Der auf der Grundlage des Umsatzes errechnete Betrag wurde demnach mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Dies gilt für alle Adressaten.

(12)

Um die Unternehmen von der Beteiligung an horizontalen Preisabsprachen wie im vorliegenden Fall von vornherein abzuschrecken, wurde der Grundbetrag der festzusetzenden Geldbußen um einen zusätzlichen Betrag erhöht. Unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall und insbesondere der Art der Zuwiderhandlung und ihrer geographischen Ausdehnung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Zusatzbetrag in Höhe von 17 % des Umsatzwerts angemessen wäre.

2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

2.4.2.1   Erschwerende und mildernde Umstände

(13)

Erschwerende Umstände kommen nicht zum Tragen.

(14)

Die Parteien haben sich für die Anwendung einer Reihe von mildernden Umständen wie der mangelnden Ernsthaftigkeit der Zuwiderhandlung, der Nichtumsetzung, der Unwirksamkeit und der begrenzten Dauer der Kartellvereinbarungen, der passiven Rolle im Kartell und der effektiven Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung ausgesprochen. Diese Forderungen wurden in der Entscheidung zurückgewiesen.

2.4.2.2   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(15)

Die Kommission hielt es nicht für erforderlich, zur Gewährleistung einer ausreichenden Abschreckungswirkung einen Multiplikationsfaktor auf die festzusetzenden Geldbußen anzuwenden.

2.4.3   Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(16)

Die endgültigen Beträge der individuellen Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung lagen unter 10 % des weltweiten Umsatzes der Adressaten der Entscheidung.

2.4.4   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung der Geldbuße

(17)

Boliden war das erste Unternehmen, das die Kommission über ein weltweites Kartell im Sektor Aluminiumfluorid informierte. Boliden arbeitete während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang mit der Kommission zusammen und erfüllte die anderen Kriterien für den Geldbußenerlass der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002. Boliden wurde deshalb die Geldbuße erlassen, die andernfalls gegen das Unternehmen verhängt worden wäre.

(18)

Im April 2007 stellte Fluorsid einen Kronzeugenantrag. Nach Ansicht der Kommission stellten die vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung auf dem Jahr 2002 dar. Der Antrag von Fluorsid auf Ermäßigung der Geldbuße wurde abgelehnt.

3.   ENTSCHEIDUNG

(19)

Die folgenden Unternehmen haben vom 12. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 durch ihre Beteiligung an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise in der Aluminiumfluorid-Branche gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen:

a)

Boliden Odda A/S;

b)

Fluorsid SpA und Minmet Financing Company SA;

c)

Société des Industries Chimiques du Fluor;

d)

Industrial Química de México SA de C.V. und Q.B. Industrias S.A.B. de C.V.

(20)

Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Boliden Odda A/S: 0 EUR,

b)

Fluorsid SpA und Minmet Financing Company SA, gesamtschuldnerisch haftend: 1 600 000 EUR,

c)

Société des Industries Chimiques du Fluor: 1 700 000 EUR,

d)

Industrial Química de México SA de C.V. und Q.B. Industrias S.A.B. de C.V., gesamtschuldnerisch haftend: 1 670 000 EUR.

(21)

Die in Ziffer (19) aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die in dieser Ziffer beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in dieser Ziffer genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6117 — Assa Abloy/Cardo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/14

1.

Am 2. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Assa Abloy AB (Schweden) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cardo AB (Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Assa Abloy AB ist Hersteller und Lieferant von Türschließsystemen, d.h. elektromechanischen und mechanischen Sicherheitsprodukten, Schlössern und verwandten Produkten wie Vorrichtungen für Notausgänge und Fensterrahmen,

Cardo AB ist Lieferant von Industrietüren und Logistiksystemen, Abwasseraufbereitungssystemen, Anlagen für die Zellstoff- und Papierindustrie und Garagentoren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6117 — Assa Abloy/Cardo per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6137 — Citigroup Inc/Maltby Acquisitions Limited)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 40/15

1.

Am 2. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Citigroup Inc („Citi“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Maltby Acquisitions Limited („MAL“, Vereinigtes Königreich), das das gesamte Aktienkapital des Unternehmens EMI Group Ltd („EMI“, Vereinigtes Königreich) hält.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Citi: Finanzdienstleistungen,

EMI: Tonträger- und Musikverlagsgeschäft sowie Online-Musikvertrieb.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6137 — Citigroup Inc/Maltby Acquisitions Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).