ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.038.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
5. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 038/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 30, 29.1.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 038/02

Rechtssache C-532/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2010 von der adp Gauselmann GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-106/09, adp Gauselmann GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Archer Maclean

2

2011/C 038/03

Rechtssache C-534/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2010 von Brookfield New Zealand Ltd und Elaris SNC gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-135/08, Schniga/CPVO — Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)

2

2011/C 038/04

Rechtssache C-538/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 19. November 2010 — Richard Lebrun, Marcelle Howet/État Belge — FÖD Finanzen

4

2011/C 038/05

Rechtssache C-541/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2010 von der Quinta do Portal, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-369/09, Quinta do Portal, SA/HABM

4

2011/C 038/06

Rechtssache C-545/10: Klage, eingereicht am 23. November 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

5

2011/C 038/07

Rechtssache C-556/10: Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

5

2011/C 038/08

Rechtssache C-557/10: Klage, eingereicht am 29. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

7

2011/C 038/09

Rechtssache C-563/10: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2010 — Kashayar Khavand gegen Bundesrepublik Deutschland

7

2011/C 038/10

Rechtssache C-585/10: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 13. Dezember 2010 — Niels Møller/Haderslev Kommune

8

 

Gericht

2011/C 038/11

Verbundene Rechtssachen T-231/06 und T-237/06: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Niederlande/Kommission (Staatliche Beihilfen — Öffentlich-rechtlicher Rundfunk — Maßnahmen der niederländischen Behörden — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden — Neue oder bestehende Beihilfe — Begriff der staatlichen Beihilfe — Begriff des Unternehmens — Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte)

9

2011/C 038/12

Rechtssache T-19/07: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Systran und Systran Luxembourg/Kommission (Außervertragliche Haftung — Ausschreibung für die Durchführung eines Vorhabens der Wartung/Pflege und linguistischen Verbesserung des maschinellen Übersetzungssystems der Kommission — Quellcodes eines auf dem Markt befindlichen Computerprogramms — Verstoß gegen das Urheberrecht — Unberechtigte Weitergabe von Know-how — Schadensersatzklage — Außervertraglicher Rechtsstreit — Zulässigkeit — Tatsächlicher und sicherer Schaden — Kausalzusammenhang — Pauschale Bewertung der Schadenshöhe)

9

2011/C 038/13

Rechtssache T-276/07: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Martin/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge)

10

2011/C 038/14

Rechtssache T-141/08: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — E.ON Energie/Kommission (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird — Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 — Beweislast — Unschuldsvermutung — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

10

2011/C 038/15

Rechtssache T-369/08: Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — EWRIA u. a./Kommission (Dumping — Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland — Weigerung, eine teilweise Interimsüberprüfung des eingeführten Antidumpingzolls durchzuführen)

10

2011/C 038/16

Rechtssache T-427/08: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — CEAHR/Kommission (Kartelle — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde — Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern — Gemeinschaftsinteresse — Relevanter Markt — Primärmarkt und Anschlussmarkt — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

11

2011/C 038/17

Rechtssache T-460/08: Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — Kommission/Acentro Turismo (Schiedsklausel — Dienstleistungsvertrag über die Organisation von Dienstreisen — Nichterfüllung des Vertrags — Zulässigkeit — Zahlung der Hauptforderung — Verzugszinsen)

11

2011/C 038/18

Rechtssache T-132/09: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Epcos/HABM — Epco Sistemas (EPCOS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke EPCOS — Ältere nationale Bildmarke epco SISTEMAS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

12

2011/C 038/19

Rechtssache T-143/09 P: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Kommission/Nicole Petrelli (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten — Befristeter Vertrag — Regelung über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter der Kommission — Entscheidung über die Ablehnung einer Vertragsverlängerung)

12

2011/C 038/20

Rechtssache T-175/09 P: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Rat/Stols (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beförderung — Abwägung der Verdienste — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verfälschung von Beweisen)

12

2011/C 038/21

Rechtssache T-191/09: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Hit Trading und Berkman Forwarding/Kommission (Zollunion — Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in Pakistan — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92)

13

2011/C 038/22

Rechtssache T-259/09: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa (Schiedsklausel — Vertrag, der im Rahmen der Unterstützung der von Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2003 durchgeführten Projekte zur Diskussion über Europa geschlossen wurde — Klage gegen den Geschäftsführer einer Vereinigung — Unzuständigkeit — Keine Durchführung des Vertrags — Erstattung der Vorschüsse)

13

2011/C 038/23

Rechtssache T-323/09: Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 — Kommission/Irish Electricity Generating (Schiedsklausel — Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie (1994-1998) geschlossener Vertrag — Nichterfüllung des Vertrags — Erstattung der Vorschüsse — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

14

2011/C 038/24

Rechtssache T-331/09: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Novartis/HABM — Sanochemia Pharmazeutika (TOLPOSAN) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TOLPOSAN — Ältere international registrierte Wortmarke TONOPAN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2011/C 038/25

Rechtssache T-364/09 P: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Lebedef/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Jahresurlaub — Halbzeit-Abordnung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst — Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub — Art. 60 des Statuts)

14

2011/C 038/26

Rechtssache T-380/09: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Bianchin/HABM — Grotto (GASOLINE) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke GASOLINE — Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

15

2011/C 038/27

Rechtssache T-451/09: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Wind/HABM — Sanyang Industry (Wind) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Wind — Ältere nationale Bildmarke Wind — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen)

15

2011/C 038/28

Rechtssache T-52/10 P: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Lebedef/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Jahresurlaub — Halbzeit-Abordnung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst — Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub — Art. 60 des Statuts)

15

2011/C 038/29

Rechtssache T-188/10: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — DTL/HABM — Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales (Solaria) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Solaria — Ältere nationale Bildmarke SOLARTIA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

16

2011/C 038/30

Rechtssache T-559/10: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2010 — Laboratoire Garnier/HABM (natural beauty)

16

2011/C 038/31

Rechtssache T-560/10: Klage, eingereicht am 10. Dezember 2010 — Nencini/Parlament

17

2011/C 038/32

Rechtssache T-561/10: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2010 — LG Electronics/HABM (DIRECT DRIVE)

17

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 038/33

Rechtssache F-25/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2010 — Bleser/Gerichtshof (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung — Einstufung in die Besoldungsgruppe unter Anwendung der neuen, weniger günstigen Vorschriften — Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts — Transparenzprinzip — Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten — Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters — Fürsorgepflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot — Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Grundsatz von Treu und Glauben — Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung)

18

2011/C 038/34

Rechtssache F-14/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Almeida Campos u. a./Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2008 — Abwägung der Verdienste zwischen AD-Beamten, die Planstellen für Beamte im Sprachendienst besetzen, und AD-Beamten, die Planstellen mit allgemeinen Aufgaben besetzen)

18

2011/C 038/35

Rechtssache F-66/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Saracco/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Urlaub aus persönlichen Gründen — Höchstdauer — Verweigerung einer Verlängerung)

19

2011/C 038/36

Rechtssache F-67/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Angulo Sánchez/Rat (Öffentlicher Dienst — Sonderurlaub — Schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie — Methode zur Berechnung der Anzahl der Urlaubstage bei mehreren schwer erkrankten Verwandten in aufsteigender gerader Linie)

19

2011/C 038/37

Rechtssache F-25/10: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 — AG/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Entlassung am Ende der Probezeit — Offensichtliche Unzulässigkeit — Verspätete Klage — Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein)

19

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/1


2011/C 38/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 30, 29.1.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 13, 15.1.2011

ABl. C 346, 18.12.2010

ABl. C 328, 4.12.2010

ABl. C 317, 20.11.2010

ABl. C 301, 6.11.2010

ABl. C 288, 23.10.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/2


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2010 von der adp Gauselmann GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-106/09, adp Gauselmann GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Archer Maclean

(Rechtssache C-532/10 P)

2011/C 38/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: adp Gauselmann GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Archer Maclean

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-106/09 aufzuheben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2009 aufzuheben oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

den Gegenparteien die im Zusammenhang mit beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts entspreche nicht der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1). Sie stützt ihre Argumentation auf folgende Rechtsmittelgründe:

Das Gericht habe fälschlich den Worten „Archer Maclean’s“, deren Darstellung innerhalb der gesamten angemeldeten Marke eindeutig eine zweitrangige oder marginale Bedeutung habe, die sie beinahe unleserlich mache, hinsichtlich der Kennzeichnungskraft den gleichen Stellenwert zugesprochen wie dem Wort „MERCURY“, das der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil sei, und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Verwechslungsgefahr gegenüber der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke „MERKUR“ vorliege.

Das Urteil des Gerichts habe eine falsche Beurteilung der beiden Marken vorgenommen, da das Wort „MERCURY“, das in der angemeldeten Marke der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil sei, nicht nur in der Sprache des relevanten Markts, hier Deutschlands, keinerlei begriffliche Bedeutung habe, sondern auch phonetisch und visuell der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke „MERKUR“ sehr ähnlich sei.

Schließlich habe das Gericht fälschlich die minimalen Unterschiede zwischen dem Wort „MERCURY“, das in der angemeldeten Marke der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil sei, und „MERKUR“, dem Symbol der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke, für ausreichend erachtet, um das Publikum vor Verwechslungen zwischen den beiden Marken zu bewahren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/2


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2010 von Brookfield New Zealand Ltd und Elaris SNC gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-135/08, Schniga/CPVO — Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)

(Rechtssache C-534/10 P)

2011/C 38/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Brookfield New Zealand Ltd, Elaris SNC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eller)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeinschaftliches Sortenamt, Schniga GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts aufzuheben,

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Klage der Schniga GmbH im Wege des endgültigen Urteils abzuweisen und infolgedessen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 21. November 2007 in den Sachen A-003/2007 und A-004/2007 zu bestätigen,

die Kosten zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

I.   Unzulässigkeit des dritten von der Schniga GmbH geltend gemachten Klagegrundes. Unzulässige Tatsachenprüfung durch die Beschwerdekammer. Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 (1) (im Folgenden: Verordnung).

Der dritte Klagegrund, den die Schniga GmbH zu Stützung ihrer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer geltend gemacht habe und dem in dem angefochtenen Urteil stattgegeben worden sei, hätte für unzulässig erklärt werden müssen, da er eine Tatsachenprüfung impliziere, die nach Art. 73 Abs. 2 der Verordnung nicht zulässig sei.

Das Gericht habe dadurch gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung verstoßen, dass es unzulässigerweise Tatsachenbeurteilungen der Beschwerdekammer überprüft habe, die sich auf den tatsächlichen Inhalt der Aufforderung im Einzelfall im Sinne des Art. 55 Abs. 4 der Verordnung und darauf, wie die Klägerin diese Aufforderung verstanden habe, bezögen.

II.   Verstoß gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 der Verordnung

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung dem Amt die Befugnis verleihe, nicht nur in Bezug auf die Qualität des innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegenden Materials, sondern auch in Bezug auf die Belege für diese Qualität Aufforderungen im Einzelfall zu erteilen, deren Nichtbefolgung gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung die Zurückweisung eines Antrags zur Folge habe.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung dem Amt die Befugnis verleihe, seine Aufforderungen im Einzelfall in zwei eigenständige und unabhängige Aufforderungen aufzuteilen, von denen die eine das Material selbst, die andere die Belege für die Qualität betreffe, und deren Nichtbefolgung gemäß Art. 61 Abs. Buchst. b die Zurückweisung eines Antrags zur Folge habe.

Ferner habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung dem Amt die Befugnis verleihe, eine erneute Vorlage von Material in einem Fall, in dem die zuvor für die Vorlage von Material bestimmter Qualität gesetzte Frist bereits abgelaufen sei, allein deshalb zu gestatten, weil die Frist für die Übersendung von Belegen für die Qualität dieses Materials noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, in dem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b dem Amt die Befugnis verleihe, eine erneute Vorlage von virusfreiem Material zu gestatten, nachdem die Frist für die Vorlage des genannten Materials abgelaufen und endgültig klar sei, dass dieses Material nicht virusfrei sei.

Ferner habe das Gericht — angesichts des Umstands, dass das vorgelegte Material virusbefallen gewesen sei und dass für dieses Material daher kein Gesundheitszeugnis habe übersandt werden können und auch nie übersandt werden würde — einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass die Formulierung „so bald wie möglich“ in Bezug auf die Aufforderung, das fehlende Gesundheitszeugnis für bereits vorgelegtes Material zu übersenden, nicht als Frist, jedenfalls nicht als abgelaufene Frist, im Hinblick auf eine Aufforderung im Einzelfall im Sinne des Art. 55 Abs. 4 der Verordnung ausgelegt werden könne, die gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung die Zurückweisung des Antrags zur Folge habe.

Zudem habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung dem Amt die umfassende Ermessensbefugnis einräume, die rechtliche Bestimmtheit und Klarheit seiner Aufforderungen im Einzelfall, deren Nichtbefolgung gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung die Zurückweisung eines Antrags zur Folge habe, ohne weitere hierarchische oder gerichtliche Kontrolle sicherzustellen, und indem es ferner festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass das Amt eine solche auf Ermessen beruhende Bewertung a) unabhängig davon, ob der Antragsteller förmlich und rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Art. 80 der Verordnung gestellt habe, und b) ohne zu berücksichtigen, wie der Antragsteller eine derartige Aufforderung verstanden habe oder ob er hinsichtlich der Auslegung dieser Aufforderung gut- oder bösgläubig gewesen sei, vornehmen könne.


(1)  ABl. 227, S. 1.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 19. November 2010 — Richard Lebrun, Marcelle Howet/État Belge — FÖD Finanzen

(Rechtssache C-538/10)

2011/C 38/04

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Richard Lebrun, Marcelle Howet

Beklagter: État Belge — FÖD Finanzen

Vorlagefrage

Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits dem entgegen, dass ein nationales Gesetz, wie das vom 12. Juli 2009 zur Änderung von Art. 26 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (1), dem nationalen Gericht die Verpflichtung auferlegt, zunächst den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wenn es feststellt, dass einem steuerpflichtigen Bürger durch eine andere nationale Gesetzesnorm, nämlich Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2008, der effektive gerichtliche Schutz, der durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird und in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen worden ist, entzogen wird, ohne dass dieses Gericht die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbar gewährleisten und noch eine Prüfung der Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen vornehmen kann, wenn der Verfassungsgerichtshof auf die Vereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit den durch Titel II der belgischen Verfassung gewährleisteten Grundrechten erkannt hat?


(1)  Moniteur belge vom 31. Juli 2009, S. 51617.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/4


Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2010 von der Quinta do Portal, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-369/09, Quinta do Portal, SA/HABM

(Rechtssache C-541/10 P)

2011/C 38/05

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Quinta do Portal, SA (Prozessbevollmächtigter: Bolota Belchior, advogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vallegre-Vinhos do Porto, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

festzustellen, dass ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Juni 2009 stattzugeben ist, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM, die die am 16. Mai 2006 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 004009908 PORTO ALEGRE, veröffentlicht im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2005 vom 25. Juli 2005 (Sache R 1012/2008-1), für nichtig erklärt hatte, zurückgewiesen wurde;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Worte „Porto Alegre“ und „Vista Alegre“ unterschieden sich begrifflich in Bezug auf das dominierende Element der Marke insgesamt sowie in grafischer und phonetischer Hinsicht, da die zwei Wörter der beiden Marken unterschiedlich seien.

Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gemeinschaftsmarke ergebe sich aus der Kombination der beiden Wörter „Porto“ und „Alegre“, die zusammengenommen eine logische und begriffliche Einheit bildeten.

Das Wort „Alegre“ sei nicht das dominierende Element der Gemeinschaftsmarke. Diese Frage spiele im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen keine Rolle.

In dem angefochtenen Urteil seien die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2) (der Wortlaut ist in den beiden Verordnungen derselbe) fehlerhaft ausgelegt worden, so dass es gegen diese Vorschriften verstoße.

In dem angefochtenen Urteil seien diese Argumente, die mit der Klageschrift vor dem Gericht geltend gemacht worden seien, nicht berücksichtigt worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/5


Klage, eingereicht am 23. November 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-545/10)

2011/C 38/06

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und H. Støvlbæk)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 11 und 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (1) verstoßen hat;

festzustellen, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (2) verstoßen hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik eine maximale Höhe der Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur festgelegt habe, die der Betreiber der Infrastruktur nicht überschreiten könne. Die Berechnung des Wegeentgelts und die Erhebung dieses Entgelts nehme der Betreiber der Infrastruktur vor. Die Mitgliedstaaten seien nur berechtigt, den Rahmen der Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur festzulegen.

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik keine Maßnahmen erlassen habe, aufgrund deren den Betreibern der Infrastruktur Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte gegeben würden.

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik nicht sichergestellt habe, dass das Entgelt für das Mindestzugangspaket und der Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen in Höhe der Kosten festgelegt würden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfielen.

Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik keine leistungsabhängige Entgeltregelung eingeführt habe, die den Unternehmen und den Betreibern der Infrastruktur Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes biete.

Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik ihn unrichtig in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt habe.

Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG sei dadurch verletzt, dass die Tschechische Republik nicht sichergestellt habe, dass für die Tschechische Republik eine Stelle eingerichtet werde, die als Stelle im Sinne von Art. 10 Abs. 7 angesehen werden könne und die die in dieser Bestimmung genannten Funktionen erfülle.


(1)  ABl. L 75, S. 29.

(2)  ABl. L 237, S. 25.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/5


Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-556/10)

2011/C 38/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

1.

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets ihren Verpflichtungen aus

Artikel 6 Abs 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG (1) sowie Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG (2),

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG

Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG und

Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2001/14/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 91/440/EWG,

nicht nachgekommen ist.

2.

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG zielten auf gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Unternehmen und auf Förderung eines wettbewerbsorientierten, dynamischen und transparenten Eisenbahnmarktes in Europa. Art 6 Abs 3 der Richtlinie 91/440/EWG schreibe vor, dass die Ausübung „wesentlicher Funktionen“ eines Infrastrukturbetreibers Stellen oder Unternehmen zu übertragen ist, „die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.“

Nach Ansicht der Kommission ist die von der Richtlinie vorgeschriebene Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers bei der Ausübung wesentlicher Funktionen in Deutschland nicht gewährleistet, da mehrere dieser „wesentlichen Funktionen“ einer Gesellschaft übertragen worden seien, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch Teil einer Holding sei, zu der unter anderem Unternehmen gehörten, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.

Die in der Richtlinie 200l/14/EG normierte Unabhängigkeit müsste sich nicht bloß rechtlich, sondern auch organisatorisch und in der Entscheidungsfindung ausdrücken. Daraus folge, dass das mit wesentlichen Funktionen betraute Unternehmen nur dann gemeinsam mit Eisenbahnverkehrsleistungen erbringenden Unternehmen in derselben Holding organisiert sein dürfe, wenn es von diesen nicht nur rechtlich getrennt ist, sondern nachweisbar auch keine wirtschaftliche Einheit mit ihnen bildet, also auch wirtschaftlich unabhängig von diesen ist. Würden also im Rahmen einer Holdingkonstruktion die „wesentlichen Funktionen“ durch eine Tochtergesellschaft erbracht, sei durch Schutzvorkehrungen dafür zu sorgen, dass Mutter und Tochter nicht in wirtschaftlicher Einheit und somit nicht als ein Unternehmen agieren können. Diese angemessenen und ausreichenden Schutzvorkehrungen, die auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers von den Eisenbahnverkehrsunternehmen gewährleisten könnten, seien aber in Deutschland nicht geschaffen worden. Die von Deutschland ins Treffen geführten Schutzvorkehrungen reichten nicht aus, um die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen zu gewährleisten, Interessenkonflikte zu vermeiden und der Holding die Kontrolle über die mit wesentlichen Funktionen betraute Stelle zu entziehen.

Einerseits werde die Erfüllung der Unabhängigkeitsanforderungen nicht von einer unabhängigen Behörde überwacht und den Wettbewerbern stehe bei Verstöβen gegen das Unabhängigkeitsgebot keine Beschwerdemöglichkeit offen. Andererseits sei die Unabhängigkeit der Mitarbeiter, beziehungsweise der Leitungsgremien und Führungskräfte der mit den wesentlichen Funktionen betrauten Stelle von der Holdinggesellschaft aus den folgenden Gründen nicht gewahrt:

Vorstandsmitglieder der Holding oder der anderen zur Holding gehörenden Gesellschaften seien nicht daran gehindert, auch einen Sitz im Vorstand der mit wesentlichen Funktionen betrauten Stelle innezuhaben.

Es sei nicht vorgesehen, dass Mitglieder des Leitungsgremiums der mit wesentlichen Funktionen betrauten Stelle sowie deren leitendes und mit der Ausübung der wesentlichen Funktionen betrautes Personal nach Aufgabe ihrer Tätigkeit für die betreffende Stelle während einer angemessenen Anzahl von Jahren keine Führungsposition in der Holding oder in anderen von der Holding kontrollierten Einrichtungen bekleiden können.

Das Leitungsgremium der mit wesentlichen Funktionen betrauten Stelle werde nicht unter klar definierten Bedingungen ernannt und mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen verbunden, damit die völlige Unabhängigkeit der Beschlussfassung sichergestellt ist.

Die mit wesentlichen Funktionen betraute Stelle verfüge über kein eigenes, in separaten bzw. zugangsgesicherten Räumlichkeiten untergebrachtes Personal, deren Kontakte mit der Holdinggesellschaft und anderen von ihr kontrollierten Unternehmen auf die offiziellen Mitteilungen zu beschränken sind, die mit der Ausübung der wesentlichen Funktionen verbunden sind.

Der Zugang zu den Informationssystemen sei nicht gesichert, wodurch es nicht ausgeschlossen werde, dass die Holding in den Besitz von Informationen gelangen kann, die die Ausübung der wesentlichen Funktionen betreffen.

Neben dem oben beschriebenen Verstoß gegen das Erfordernis der Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers bei der Ausübung wesentlicher Funktionen habe die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 91/440 und 2001/14 verstoßen, als sie

die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG über die Wegeentgelte nicht hinreichend klar umgesetzt habe und es unterlassen habe, die Voraussetzungen der fehlerhaften Anwendung des Vollkostenprinzips zu schaffen;

nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um die Betreiber der Infrastrukturen zur Senkung der Infrastrukturkosten und der Wegeentgelte für den Zugang zum Schienennetz zu verpflichten;

es unterlassen habe, die Regulierungsbehörde zu ermächtigen, ihr Auskunftsverlangen gegenüber dem Infrastrukturbetreiber auch durch geeignete Sanktionsmöglichkeiten durchzusetzen.


(1)  Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; ABl. L 237, S. 25

(2)  Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung; ABl. L 75, S. 29


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/7


Klage, eingereicht am 29. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-557/10)

2011/C 38/08

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæck und M. França)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 3 und 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440/EWG (1) des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (in der Fassung durch die Richtlinie 2001/12/EG (2) geänderten Fassung) und aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen hat, dass sie das erste Eisenbahnpaket nicht umgesetzt hat,

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Unabhängigkeit der Geschäftsführung

Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 enthalte eine Liste von Entscheidungen, die die Eisenbahnunternehmen ohne Intervention des Staates träfen. Zu diesen Entscheidungen gehörten solche über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen. Diese Entscheidungen seien jedoch im Rahmen der vom Staat festgelegten gesamtpolitischen Leitlinien zu treffen. In Portugal lege der Staat aber hinsichtlich des öffentlichen Unternehmens CP nicht nur allgemeine strategische Orientierungen für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen fest, sondern er sehe darüber hinaus auch vor, dass die einzelnen Entscheidungen über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften der Zustimmung der Regierung bedürften. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Portugal seinen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (in geänderter Fassung) nicht nachgekommen sei.

Entgeltregelung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur

Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 (in geänderter Fassung) und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 legten die Mitgliedstaaten die Bedingungen fest, die erforderlich seien, um eine ausgeglichene Bilanz eines Betreibers der Infrastruktur sicherzustellen. In Portugal seien die Wegeentgelte, die staatliche Finanzierung und andere Erträge aus kommerziellen Tätigkeiten jedoch nicht ausreichend, um die Einnahmen des Betreibers der Infrastruktur, des öffentlichen Unternehmens REFER E.P., auszugleichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Portugal seinen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 (in geänderter Fassung) und aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 nicht nachgekommen sei.


(1)  ABl. L 237, S. 25.

(2)  ABl. L 75, S. 1.

(3)  ABl. L 75, S. 29.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/7


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2010 — Kashayar Khavand gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-563/10)

2011/C 38/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kashayar Khavand

Beklagter: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist Homosexualität als sexuelle Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (1) anzusehen und kann sie hinreichender Verfolgungsgrund sein?

2.

Für den Fall, dass Frage 1. zu bejahen ist:

a)

In welchem Umfang ist die homosexuelle Betätigung geschützt?

b)

Kann der homosexuelle Mensch darauf verwiesen werden, seine sexuelle Ausrichtung im Heimatland im Verborgenen auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen?

c)

Sind spezielle Verbote zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral bei Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2004/83/EG beachtlich oder ist die homosexuelle Betätigung wie bei einem heterosexuellen Menschen geschützt?


(1)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 304, S. 12.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/8


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 13. Dezember 2010 — Niels Møller/Haderslev Kommune

(Rechtssache C-585/10)

2011/C 38/10

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Niels Møller

Beklagte: Haderslev Kommune

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung in Anhang I Nr. 6.6 Buchstabe c der Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 24. September 1996 (1) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung dahin gehend auszulegen, dass sie Plätze für Jungsäue umfasst?


(1)  ABl. L 257, S. 26.


Gericht

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/9


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Niederlande/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-231/06 und T-237/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der niederländischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden - Neue oder bestehende Beihilfe - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriff des Unternehmens - Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)

2011/C 38/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. Sevenster und M. de Grave) (Rechtssache T-231/06); und Nederlandse Omroep Stichting (NOS) (Hilversum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Feenstra und H. Speyart van Woerden) (Rechtssache T-237/06)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/136/EG der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (ABl. L 49, S. 1)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

In der Rechtssache T-231/06 trägt das Königreich der Niederlande die Kosten.

3.

In der Rechtssache T-237/06 trägt die Nederlandse Omroep Stichting (NOS) die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/9


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Systran und Systran Luxembourg/Kommission

(Rechtssache T-19/07) (1)

(Außervertragliche Haftung - Ausschreibung für die Durchführung eines Vorhabens der Wartung/Pflege und linguistischen Verbesserung des maschinellen Übersetzungssystems der Kommission - Quellcodes eines auf dem Markt befindlichen Computerprogramms - Verstoß gegen das Urheberrecht - Unberechtigte Weitergabe von Know-how - Schadensersatzklage - Außervertraglicher Rechtsstreit - Zulässigkeit - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Kausalzusammenhang - Pauschale Bewertung der Schadenshöhe)

2011/C 38/12

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Systran SA (Paris, Frankreich) und Systran Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Spitzer und E. De Boissieu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Montaguti und F. Benyon, dann E. Traversa und E. Montaguti im Beistand der Rechtsanwälte A. Berenboom und M. Isgour)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch Rechtsverstöße im Anschluss an eine Ausschreibung der Kommission für die Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung ihres maschinellen Übersetzungssystems entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an die Systran SA einen Pauschalbetrag von 12 001 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/10


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Martin/Parlament

(Rechtssache T-276/07) (1)

(Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge)

2011/C 38/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hans-Peter Martin (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot, T. Bontinck und S. Woog)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krück, D. Moore und C. Karamarcos, dann H. Krück, D. Moore und M. Windisch)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 und, soweit erforderlich, der zur Durchführung der Entscheidung vom 10. Mai 2007 ergangenen Belastungsanzeige des Generaldirektors der Finanzen des Parlaments vom 13. Juni 2007 sowie gegebenenfalls aller während des Verfahrens ergehenden Entscheidungen zur Durchführung der vorstehenden Maßnahmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Hans-Peter Martin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/10


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — E.ON Energie/Kommission

(Rechtssache T-141/08) (1)

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

2011/C 38/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: E.ON Energie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Röhling, C. Krohs, F. Dietrich und R. Pfromm, dann Rechtsanwälte A. Röhling, F. Dietrich und R. Pfromm)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, V. Bottka und R. Sauer)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 377 endg. der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates wegen Siegelbruch (Sache COMP/B-1/39.326 — E.ON Energie AG)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die E.ON Energie AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/10


Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — EWRIA u. a./Kommission

(Rechtssache T-369/08) (1)

(Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland - Weigerung, eine teilweise Interimsüberprüfung des eingeführten Antidumpingzolls durchzuführen)

2011/C 38/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Wire Rope Importers Association (EWRIA) (Hemer, Deutschland), Câbleries namuroises SA (Namur, Belgien), Ropenhagen A/S (Vallensbaek Strand, Dänemark), ESH Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH (Kaarst; Deutschland), Heko Industrieerzeugnisse GmbH (Hemer), Interkabel Internationale Seil- und Kabel-Handels GmbH (Solms, Deutschland), Jose Casañ Colomar, SA (Valencia, Spanien) und Denwire Ltd (Dudley, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lieber)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Clyne und H. van Vliet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, mit der diese den Antrag der Klägerinnen, eine teilweise Interimsüberprüfung der für Einfuhren von Kabeln oder Seilen aus Eisen oder Stahl geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten, abgelehnt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Wire Rope Importers Association (EWRIA), die Câbleries namuroises SA, die Ropenhagen A/S, die ESH Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH, die Heko Industrieerzeugnisse GmbH, die Interkabel Internationale Seil und Kabel-Handels GmbH, die Jose Casañ Colomar SA und die Denwire Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — CEAHR/Kommission

(Rechtssache T-427/08) (1)

(Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und Anschlussmarkt - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

2011/C 38/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Confédération européenne des Associations d’Horlogers-Réparateurs (CEAHR) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Mathijsen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch X. Lewis und F. Ronkes Agerbeek, dann durch F. Ronkes Agerbeek und F. Castilla Contreras)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Richemont International SA (Bellevue, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Ysewyn und H. Crossley, Solicitor)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3600 der Kommission vom 10. Juli 2008, mit der die Beschwerde der Klägerin in der Sache COMP/E-1/39.097 zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2008) 3600 der Kommission vom 10. Juli 2008 in der Sache COMP/E-1/39.097 wird für nichtig erklärt.

2.

Die Richemont International SA trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) durch die Streithilfe entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die übrigen Kosten der CEAHR.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010 — Kommission/Acentro Turismo

(Rechtssache T-460/08) (1)

(Schiedsklausel - Dienstleistungsvertrag über die Organisation von Dienstreisen - Nichterfüllung des Vertrags - Zulässigkeit - Zahlung der Hauptforderung - Verzugszinsen)

2011/C 38/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)

Beklagte: Acentro Turismo SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Carta und G. Murdolo)

Gegenstand

Klage der Kommission nach Art. 153 EAG auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags, der nach Ansicht der Kommission in Erfüllung des die Organisation von Dienstreisen für die Gemeinsame Forschungsstelle betreffenden Dienstleistungsvertrags 349-90-04 TL ISP I geschuldet wird, zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Acentro Turismo SpA wird verurteilt, an die Kommission die Hauptforderung in Höhe von 13 497,46 Euro, die bis zur Einreichung der Klage (10. Oktober 2008) angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 2 278,55 Euro sowie Verzugszinsen auf die beiden vorgenannten Beträge in Höhe des jeweils geltenden Zinssatzes für den Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Hauptforderung zu zahlen.

2.

Acentro Turismo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/12


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Epcos/HABM — Epco Sistemas (EPCOS)

(Rechtssache T-132/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke EPCOS - Ältere nationale Bildmarke epco SISTEMAS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

2011/C 38/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Epcos AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. von Zumbusch und S. Schweyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Epco Sistemas, SL (Constanti, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2009 (Sache R 1088/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Epco Sistemas, SL und der Epcos AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Epcos AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/12


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Kommission/Nicole Petrelli

(Rechtssache T-143/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - Befristeter Vertrag - Regelung über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter der Kommission - Entscheidung über die Ablehnung einer Vertragsverlängerung)

2011/C 38/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nicole Petrelli (Woluwé-Saint-Étienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-L. Lodomez und J. Lodomez, dann D. Dejehet und A. Depondt, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache Petrilli/Kommission (F-98/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Frau Nicole Petrilli in diesem Rechtszug entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/12


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Rat/Stols

(Rechtssache T-175/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verfälschung von Beweisen)

2011/C 38/20

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und G. Kimberley)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Willem Stols (Halsteren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009, Stols/Rat (F-51/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009, Stols/Rat (F-51/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/13


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Hit Trading und Berkman Forwarding/Kommission

(Rechtssache T-191/09) (1)

(Zollunion - Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in Pakistan - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92)

2011/C 38/21

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Hit Trading BV (Lelystad, Niederlande) und Berkman Forwarding BV (Barendrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. T. M. Jansen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Bouyon und H. van Vliet im Beistand von Rechtsanwalt Y. van Gerven)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 747 def. der Kommission vom 12. Februar 2009, mit der sie feststellt, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung bestimmter Einfuhrabgaben gerechtfertigt war und diese Abgaben nicht erlassen werden durften (Sache REC 01/08)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hit Trading BV und die Berkman Forwarding BV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/13


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa

(Rechtssache T-259/09) (1)

(Schiedsklausel - Vertrag, der im Rahmen der Unterstützung der von Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2003 durchgeführten Projekte zur Diskussion über Europa geschlossen wurde - Klage gegen den Geschäftsführer einer Vereinigung - Unzuständigkeit - Keine Durchführung des Vertrags - Erstattung der Vorschüsse)

2011/C 38/22

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und N. Bambara im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Arci Nuova associazione comitato di Cagliari (Cagliari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Diana, dann Rechtsanwalt P. Aureli) und Alberto Gessa (Cagliari)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage nach Art. 238 EG auf Verurteilung der Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und von Herrn Gessa, persönlich und als Gesamtschuldner, zur Erstattung eines von der Kommission im Rahmen des Vertrags 2003-1550/001-001 geleisteten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen Herrn Alberto Gessa gerichtet ist.

2.

Die Arci Nuova associazione comitato di Cagliari wird verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 15 675,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7,32 % ab dem 20. Mai 2007 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Die Arci Nuova associazione comitato di Cagliari trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 — Kommission/Irish Electricity Generating

(Rechtssache T-323/09) (1)

(Schiedsklausel - Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie (1994-1998) geschlossener Vertrag - Nichterfüllung des Vertrags - Erstattung der Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

2011/C 38/23

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza im Beistand von U. O’Dwyer und A. Martin, Solicitors)

Beklagte: Irish Electricity Generating Co. Ltd (Waterford, Irland)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Irish Electricity Generating Co. Ltd zur Rückzahlung eines Betrags von 180 664,70 Euro, der einem Teil der ihr von der Kommission im Rahmen des Vertrags WE/178/97/IE/GB gezahlten Vorschüsse entspricht, zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Irish Electricity Generating Co. Ltd wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag von 180 664,70 Euro zurückzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen

zum Satz von 5,56 % pro Jahr ab dem 25. August 2003 bis zum Datum des vorliegenden Urteils;

zu dem nach irischem Recht, gegenwärtig Art. 26 des Debtors (Ireland) Act, 1840 (Gesetz über Schuldner), in geänderter Fassung, geltenden jährlichen Satz, begrenzt auf 5,56 % pro Jahr, ab dem Datum des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Begleichung der Schuld.

2.

Die Irish Electricity Generating Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Novartis/HABM — Sanochemia Pharmazeutika (TOLPOSAN)

(Rechtssache T-331/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TOLPOSAN - Ältere international registrierte Wortmarke TONOPAN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 38/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sanochemia Pharmazeutika AG (Wien, Österreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 1601/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Novartis AG und der Sanochemia Pharmazeutika AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Novartis AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Lebedef/Kommission

(Rechtssache T-364/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Jahresurlaub - Halbzeit-Abordnung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub - Art. 60 des Statuts)

2011/C 38/25

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 7. Juli 2009, Lebedef/Kommission (F-39/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Giorgio Lebedef trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/15


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Bianchin/HABM — Grotto (GASOLINE)

(Rechtssache T-380/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke GASOLINE - Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 38/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Luciano Bianchin (Asolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Massa und P. Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Montalto)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Grotto SpA (Chiuppano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Juli 2009 (Sache R 1455/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Grotto SpA und Luciano Bianchin

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Luciano Bianchin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/15


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — Wind/HABM — Sanyang Industry (Wind)

(Rechtssache T-451/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Wind - Ältere nationale Bildmarke Wind - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen)

2011/C 38/27

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Harry Wind (Selfkant, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sroka)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sanyang Industry Co., Ltd (Hsinchu, Taiwan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2009 (Sache R 1470/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Harry Wind und der Sanyang Industry Co., Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Herr Harry Wind trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/15


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Lebedef/Kommission

(Rechtssache T-52/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Jahresurlaub - Halbzeit-Abordnung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub - Art. 60 des Statuts)

2011/C 38/28

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Lebedef/Kommission (F-54/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Giorgio Lebedef trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/16


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010 — DTL/HABM — Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales (Solaria)

(Rechtssache T-188/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Solaria - Ältere nationale Bildmarke SOLARTIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 38/29

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: DTL Corporación, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rueda Pascual und A. Zuazo Araluze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, SL (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gutiérrez Martínez, H. Granado Carpenter und M. Polo Carreño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2010 (Sache R 767/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, SL und der DTL Corporación, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die DTL Corporación, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/16


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2010 — Laboratoire Garnier/HABM (natural beauty)

(Rechtssache T-559/10)

2011/C 38/30

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Dissmann und A. Steegmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 971/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „natural beauty“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 294 233.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates im Sinne von Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass diese absoluten Eintragungshindernisse im Fall der streitigen Anmeldung eingriffen.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/17


Klage, eingereicht am 10. Dezember 2010 — Nencini/Parlament

(Rechtssache T-560/10)

2011/C 38/31

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Riccardo Nencini (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bertini)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Nichtigerklärung der an ihn gerichteten Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 und der Mitteilung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2010 Nr. 315653 betreffend die „Erstattung rechtsgrundlos als Sekretariatszulage und Reisekostenvergütung gezahlter Beträge — Einziehungsmitteilung“ sowie der folgenden Rechtsakte, die bereits Gegenstand der früheren, beim Gericht als Rechtssache T-431/10 anhängige Klage sind: die an den Kläger gerichtete Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 2010 und soweit erforderlich, die ihr vorausgehenden, mit ihr zusammenhängenden und sich aus ihr ergebenden Rechtsakte; die an ihn gerichtete Mitteilung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 4. August 2010 Nr. 312331 und die ihr vorausgehenden, mit ihr zusammenhängenden und sich aus ihr ergebenden Rechtsakte;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur billigen Neufestsetzung des streitigen Betrags zu verweisen;

auf jeden Fall dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache ist derselbe wie in der Rechtssache T-431/10, Nencini/Parlament. (1)

Der Kläger stützt seine Klage auf ähnliche Gründe und Argumente wie die, die in der Rechtssache T-431/10, Nencini/Parlament, vorgebracht werden.


(1)  ABl. C 317, S. 40.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/17


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2010 — LG Electronics/HABM (DIRECT DRIVE)

(Rechtssache T-561/10)

2011/C 38/32

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. September 2010 in der Sache R 1027/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DIRECT DRIVE“ für Waren der Klassen 7 und 11 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 797 052.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ältere Gemeinschaftsmarken und nationale Eintragungen sowie eine nationale Anmeldung nicht berücksichtigt habe.


Gericht für den öffentlichen Dienst

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/18


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2010 — Bleser/Gerichtshof

(Rechtssache F-25/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe unter Anwendung der neuen, weniger günstigen Vorschriften - Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts - Transparenzprinzip - Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot - Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung)

2011/C 38/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Thomas Bleser (Nittel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goergen und M. Wehrheim)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: vertreten zunächst durch M. Schauss als Bevollmächtigten, dann durch A. V. Placco und M. Glaeser)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofs über die Einstufung des vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste eingetragenen Klägers nach den ungünstigeren Bestimmungen dieses Statuts (Art. 12 des Anhangs XIII der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts) sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007, S. 36.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/18


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Almeida Campos u. a./Rat

(Rechtssache F-14/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2008 - Abwägung der Verdienste zwischen AD-Beamten, die Planstellen für Beamte im Sprachendienst besetzen, und AD-Beamten, die Planstellen mit allgemeinen Aufgaben besetzen)

2011/C 38/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Ana Maria Almeida Campos (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und G. Kimberley)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die Klägerinnen im Beförderungsverfahren 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen, im selben Beförderungsverfahren die Beamten, deren Namen in der Personalmitteilung Nr. 72/08 vom 21. April 2008 veröffentlichten Liste der Beförderten enthalten sind, nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen, mit denen der Rat der Europäischen Union es abgelehnt hat, Frau Almeida Campos, Frau Dariol, Frau Morello und Frau Verstreken im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009, S. 40.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Saracco/EZB

(Rechtssache F-66/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Urlaub aus persönlichen Gründen - Höchstdauer - Verweigerung einer Verlängerung)

2011/C 38/35

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Roberta Saracco (Arona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Parrat)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der diese es abgelehnt hat, einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu verlängern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Saracco trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009, S. 51.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Angulo Sánchez/Rat

(Rechtssache F-67/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Sonderurlaub - Schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie - Methode zur Berechnung der Anzahl der Urlaubstage bei mehreren schwer erkrankten Verwandten in aufsteigender gerader Linie)

2011/C 38/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicolás Angulo Sánchez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Zieleśkiewicz, M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten, mit denen die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt wurden, die er aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Eltern gestellt hatte

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2008 und vom 8. Dezember 2008, mit denen die Anträge von Herrn Angulo Sánchez auf Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt wurden, werden aufgehoben.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009, S. 43.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/19


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 — AG/Parlament

(Rechtssache F-25/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Entlassung am Ende der Probezeit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Verspätete Klage - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein)

2011/C 38/37

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AG (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und V. Montebello-Demogeot)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin nach Abschluss ihrer Probezeit und auf Ersatz des geltend gemachten Schadens

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau AG trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010, S. 58.