|
ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.037.deu |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2011/C 037/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
|
|
2011/C 037/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5932 — News Corp/BSkyB) ( 1 ) |
|
|
2011/C 037/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6100 — Gilde/Parcom/Gamma) ( 1 ) |
|
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Rat |
|
|
2011/C 037/04 |
||
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2011/C 037/05 |
||
|
|
Europol |
|
|
2011/C 037/06 |
||
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
|
2011/C 037/07 |
||
|
2011/C 037/08 |
||
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
|
Rat |
|
|
2011/C 037/09 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2011/C 037/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier) ( 1 ) |
|
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2011/C 037/11 |
||
|
2011/C 037/12 |
||
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 37/01
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.12.2010 |
||||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 629/09 |
||||||
|
Mitgliedstaat |
Rumänien |
||||||
|
Region |
Cele 8 Regiuni de Dezvoltare ale României |
||||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
„Sprijinirea investițiilor în extinderea și modernizarea rețelelor de transport al energiei electrice și gazelor naturale” |
||||||
|
Rechtsgrundlage |
|
||||||
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||||
|
Ziel |
Sektorale Entwicklung, Regionale Entwicklung, Umweltschutz |
||||||
|
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
||||||
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 57,7 Mio. EUR |
||||||
|
Beihilfehöchstintensität |
85 % |
||||||
|
Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
||||||
|
Wirtschaftssektoren |
Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Verkehr |
||||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
14.12.2010 |
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 26/A/10 |
|
Mitgliedstaat |
Lettland |
|
Region |
— |
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Grozījumi biodegvielas atbalsta shēmā (tiešais atbalsts) |
|
Rechtsgrundlage |
Ministru kabineta 2008. gada 15. aprīļa noteikumi Nr. 280 “Noteikumi par finansiāli atbalstāmajām kvotām biodegvielai” Ministru kabineta 2006. gada 18. aprīļa noteikumi Nr. 303 “Kārtība kāda uzrauga un administrē tiešo valsts atbalstu ikgadējā minimāli nepieciešamā biodegvielas daudzuma ražošanai” Biodegvielas likums, Likums “Par akcīzes nodokli” |
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|
Ziel |
Umweltschutz |
|
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 64,77 Mio. LVL |
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|
Laufzeit |
bis zum 31.12.2010 |
|
Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe |
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Lauku atbalsta dienests, Republikas laukums 2 |
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
8.7.2010 |
||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 205/10 |
||||
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
|
Region |
Madrid |
||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Producción de cortometrajes — subvencionada por la Comunidad de Madrid |
||||
|
Rechtsgrundlage |
Ley 2/95, de 8 de marzo, de Subvenciones de la Comunidad de Madrid; Ley 38/2003 de 17 de noviembre, General de Subvenciones (Ley Estatal); Orden por la que se establecen las bases reguladores para la concesión de ayudas a empresas privadas dedicadas al sector audiovisual y cinematográfico; Proyecto de orden de la Consejería de Cultura y Turismo, por la que se convocan ayudas a la producción cinematográfica para el año 2010 |
||||
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
|
Ziel |
Kultur |
||||
|
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
||||
|
Haushaltsmittel |
|
||||
|
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
||||
|
Laufzeit |
28.11.2009-26.11.2010 |
||||
|
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
3.8.2010 |
|||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 331/10 |
|||||
|
Mitgliedstaat |
Irland |
|||||
|
Region |
— |
|||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Transfer of the first tranche of assets to NAMA |
|||||
|
Rechtsgrundlage |
National Asset Management Agency Act 2009 |
|||||
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||||
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
|||||
|
Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
|||||
|
Haushaltsmittel |
[…] (1) |
|||||
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
|||||
|
Laufzeit |
26.2.2010-26.2.2011 |
|||||
|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
|||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.9.2010 |
||||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 347/10 |
||||||
|
Mitgliedstaat |
Irland |
||||||
|
Region |
— |
||||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Prolongation of the guarantee for certain short-term liabilities and interbank deposits |
||||||
|
Rechtsgrundlage |
The Credit Institutions (Financial Support) Act 2008 as amended |
||||||
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||||
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
||||||
|
Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
||||||
|
Haushaltsmittel |
[…] (2) |
||||||
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
||||||
|
Laufzeit |
30.9.2010-31.12.2010 |
||||||
|
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
||||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
(1) Vertrauliche Informationen.
(2) Vertrauliche Informationen.
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5932 — News Corp/BSkyB)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 37/02
Am 21. Dezember 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5932 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6100 — Gilde/Parcom/Gamma)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 37/03
Am 28. Januar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6100 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/6 |
Mitteilung an die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden
2011/C 37/04
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) in der durch den Beschluss 2011/79/GASP (2) geänderten Fassung und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 Anwendung finden.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 101/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
|
Rat der Europäischen Union |
|
Generalsekretariat |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
|
1048 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(2) ABl. L 31 vom 5.2.2001, S. 40.
(3) ABl. L 31 vom 5.2.2001, S. 1.
Europäische Kommission
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Februar 2011
2011/C 37/05
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3631 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
111,42 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4544 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,84720 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,8185 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2954 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8075 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,018 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
270,35 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7015 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9008 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,2640 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,1736 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,3406 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3448 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6124 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7685 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7362 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 505,75 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,9353 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,9760 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4220 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 210,64 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1302 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
59,575 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
40,0029 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
41,997 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2718 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,3538 |
|
INR |
Indische Rupie |
62,1540 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europol
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/8 |
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS VON EUROPOL
zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol sowie zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Anpassung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Beträge
2011/C 37/06
DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (1) (nachfolgend „der Europol-Beschluss“), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 5, Artikel 62 und Artikel 63;
gestützt auf das aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (2) (nachfolgend „das Protokoll“), insbesondere auf Artikel 10;
gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol (3);
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses gelten das Statut der Bediensteten von Europol (4) und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des Personals, die nicht nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 des Europol-Beschlusses eingestellt werden. |
|
(2) |
Bis zum Jahr 2009 erfolgte die jährliche Angleichung der Gehälter nach Maßgabe von Artikel 44 des Statuts der Bediensteten von Europol unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat genehmigten Formel unter Berücksichtigung von zwei Aspekten:
|
|
(3) |
Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses sieht vor, dass abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (5) festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gilt. |
|
(4) |
Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses betrifft nur Elemente der Dienstbezüge gemäß Kapitel 5 (Artikel 43 bis 55) des Statuts der Bediensteten von Europol und erstreckt sich nicht auf die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol. |
|
(5) |
Im Hinblick auf das geänderte Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses betreffend die Angleichung von Dienstbezügen ist es wünschenswert, die Bedingungen und das Verfahren für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, ausgenommen lokaler Bediensteter, nach Maßgabe des vorstehend genannten Artikels 10 des Protokolls anzupassen. |
|
(6) |
Die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses wurde von Europol entsprechend den Werten in der Verordnung (EG) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erstmalig rückwirkend durchgeführt. Die Berechnungsmethode für diese jährliche Angleichung der Dienstbezüge von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, wurde dem Verwaltungsrat auf seiner Sitzung vom 24. März 2010 vorgestellt (vgl. den Anhang zu diesem Beschluss). |
|
(7) |
Die Besteuerung von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, sollte angepasst werden, um die Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses widerzuspiegeln. |
|
(8) |
Die Anpassung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannten Werte beschränkt sich auf eine technische Anpassung im Einklang mit den für die Angleichung der Dienstbezüge gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses angewendeten Sätzen. |
|
(9) |
Der Direktor von Europol sollte die Befugnis erhalten, jedes Jahr die in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannten Werte anzupassen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009:
|
— |
Der im ersten Satz von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannte Wert wird durch 119,16 EUR ersetzt. |
|
— |
Die Werte in Euro der Tabelle von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 werden durch folgende ersetzt:
|
Artikel 2
Der Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
„Im Anschluss an die Angleichung der Dienstbezüge, die jährlich vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beschlossen wird, passt der Direktor von Europol erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2010 und danach jährlich die in Artikel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss genannten Beträge anhand derselben Sätze an, die gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Beschlusses des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts angewendet werden (6). Die nach Maßgabe dieses Artikels ermittelten Beträge werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 14. Oktober 2010.
Francisco José ARANDA
Für den Verwaltungsrat
Der Vorsitzende
(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2.
(3) ABl. C 65 vom 28.2.2001, S. 6.
(4) Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23).
(5) Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(6) Vgl. Fußnote 1.“
ANHANG
Angleichung der Grundgehälter und Zuwendungen von Europol-Bediensteten, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt, gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Beschlusses des Rates mit Wirkung vom 1. Juli 2009
Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses und abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol gilt für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (1) festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge, und damit mit Wirkung vom 1. Juli 2009 für Europol-Bedienstete, für die das Statut der Bediensteten von Europol gilt:
|
a) |
Artikel 45 des Statuts der Bediensteten von Europol: Die Tabelle der Monatsgrundgehälter wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt (Anhebung von 1,85 %):
|
|
b) |
Artikel 59 Absatz 3 des Statuts der Bediensteten von Europol: Der Betrag „1 049,20 EUR“ wird durch „1 068,61 EUR“ ersetzt; |
|
c) |
Artikel 59 Absatz 3 des Statuts der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 098,39 EUR“ wird durch „2 137,21 EUR“ ersetzt; |
|
d) |
Artikel 60 Absatz 1 des Statuts der Bediensteten von Europol: Der Betrag „279,80 EUR“ wird durch „284,98 EUR“ ersetzt; |
|
e) |
Artikel 2 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „292,50 EUR“ wird durch „297,91 EUR“ ersetzt; |
|
f) |
Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „12 717,53 EUR“ wird durch „12 952,80 EUR“ ersetzt; |
|
g) |
Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 861,45 EUR“ wird durch „2 914,39 EUR“ ersetzt; |
|
h) |
Artikel 3 Absatz 2 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „17 168,67 EUR“ wird durch „17 486,29 EUR“ ersetzt; |
|
i) |
Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „1 271,76 EUR“ wird durch „1 295,29 EUR“ ersetzt; |
|
j) |
Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „953,84 EUR“ wird durch „971,49 EUR“ ersetzt; |
|
k) |
Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „635,87 EUR“ wird durch „647,63 EUR“ ersetzt; |
|
l) |
Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „508,69 EUR“ wird durch „518,10 EUR“ ersetzt; |
|
m) |
Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „1 794,70 EUR“ wird durch „1 827,90 EUR“ ersetzt; |
|
n) |
Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 392,94 EUR“ wird durch „2 437,21 EUR“ ersetzt; |
|
o) |
Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 zum Statut der Bediensteten von Europol: Der Betrag „2 991,17 EUR“ wird durch „3 046,5 EUR“ ersetzt. |
Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2009 des Rates für die Niederlande festgelegte Berichtigungskoeffizient (109,3) wird nicht in vollem Umfang auf die Gehälter von Bediensteten angewendet, für die weiterhin das Statut der Bediensteten von Europol gilt. Stattdessen wird nur das Verhältnis zwischen diesem Berichtigungskoeffizienten und dem für das Vorjahr festgelegten Berichtigungskoeffizienten angewendet, um die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den Niederlanden widerzuspiegeln.
Zur Bestimmung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und die Vereinigten Staaten (Washington) wird das Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten vom 1. Juli 2009 gemäß der Verordnung des Rates (2) (115,8 für Frankreich und 87,4 für die Vereinigten Staaten (Washington)) und dem Berichtigungskoeffizienten für die Niederlande vom 1. Juli 2007 (109,1) herangezogen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 betragen daher die Berichtigungskoeffizienten für
|
— |
die Niederlande 100,18; |
|
— |
Frankreich 106,14; |
|
— |
die Vereinigten Staaten (Washington) 80,11. |
Das Ergebnis der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten unterliegt der gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Besteuerung.
(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 613/2009 des Rates (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 768/2010 des Rates (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 1).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/12 |
Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17, ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34, ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22)
2011/C 37/07
Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.
POLEN
Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007, veröffentlichten Angaben
Landgrenzen
Neue Grenzübergangsstelle:
|
— |
Grzechotki-Mamonowo II |
Flughäfen
Folgende Grenzübergangsstelle wird gestrichen:
|
— |
Lubin |
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2011/C 37/08
Beihilfe Nr.: XA 69/10
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Comunidad Autónoma de Canarias
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas urgentes y de carácter excepcional para reparar los daños producidos por las lluvias en el Archipiélago los días 31 de enero y 1 y 2 de febrero de 2010, previstas en el artículo 6, del Decreto no 12/2010, a excepción de las relativas a la reparación de daños en infraestructuras de industrialización y comercialización de productos agrícolas de las entidades comercializadoras (apartado 4 del artículo 6) que se acogen al Reglamento (CE) no 1998/2006, «de mínimis»
Rechtsgrundlage: Artículo 6 del Decreto Territorial no 12/2010, de 4 de febrero, de ayudas y medidas urgentes y de carácter excepcional para reparar los daños producidos por las lluvias en el Archipiélago los días 31 de enero y 1 y 2 de febrero de 2010 (B.O.C. no 26 de 9 de febrero de 2010), a excepción de las destinadas a la reparación de daños en infraestructuras de industrialización y comercialización de productos agrícolas de las entidades comercializadoras que se acogen como ya se ha señalado al Reglamento (CE) no 1998/2006, «de mínimis».
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 400 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 6 des bereits erwähnten Decreto Territorial Nr. 12/2010 vom 4. Februar 2010 kann die Höhe der Beihilfen bis zu 90 % der entstandenen Schäden betragen, sofern gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe d des genannten Decreto der Bericht des zuständigen Dienstes des Inselrates (Cabildo Insular) über die behobenen Schäden diese Höchstintensität rechtfertigt. Der Betrag darf jedoch keinesfalls die Differenz zwischen dem Wert des entstandenen Schadens und dem Betrag überschreiten, der sich aus anderen zulässigen oder zusätzlichen Beihilfen oder Entschädigungen ergibt, die andere einzelstaatliche oder internationale Behörden oder öffentliche Stellen oder sonstige aus öffentlichen oder privaten Mitteln finanzierte Einrichtungen für dieselben Schäden gewähren, oder der auf Erstattungsansprüche aus Versicherungsverträgen zurückgeht.
Bei Beihilfen für Schäden an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Infrastruktureinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Decreto Nr. 12/2010 vom 4. Februar 2010 wird der Schaden ermittelt, indem der Prozentsatz des ermittelten Schadens auf die von der Generaldirektion Landwirtschaft genehmigten Kosten anhand hierfür festgelegter Vergleichswerte angewendet wird.
Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen wird die Beihilfe allerdings um 50 % gekürzt, wenn der Landwirt oder Viehhalter keine landwirtschaftliche Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung deckt.
Darüber hinaus kann die Beihilfeintensität für alle Antragsteller allerdings bis zur vollständigen Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel gesenkt werden, wenn diese nicht ausreichen, um allen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.
Inkrafttreten der Regelung: Gemäß der 9. Zusatzbestimmung des Decreto Nr. 12/2010 vom 4. Februar 2010, die eine aufschiebende Bedingung für die Beihilferegelung in Artikel 6 des Decreto enthält, können die Beihilfen bewilligt werden, sobald Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 nachgekommen wurde. Davon ausgenommen sind Beihilfen für die Reparatur von Schäden an Infrastrukturen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Vertriebsunternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen fallen (Artikel 6 Absatz 5 des Decreto Nr. 167/2009).
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zur Erschöpfung der für diese Beihilfen bereitgestellten Mittel (400 000 EUR).
Zweck der Beihilfe: Die Zwecke der Beihilfe sind im Decreto Nr. 12/2010 genannt und stehen mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission im Einklang:
Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 80 % und in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten 90 % der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten Einkommens. Zur Berechnung der Einkommensminderung wird Folgendes abgezogen:
Der Höchstbetrag der gemäß Absatz 1 zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu verringern:
Gemäß Artikel 6 des Decreto Nr. 12/2010 vom 25. Februar 2010 werden folgende Beihilfen gewährt:
|
a) |
Verluste in Tierhaltungsbetrieben, die auf registrierte Schäden auf den für die Tierhaltung genutzten Flächen zurückzuführen sind, vorausgesetzt, die Tiere der jeweiligen Betriebe sind im Rahmen des Plans für kombinierte Agrarversicherungen versichert. |
|
b) |
Registrierte Schäden in Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetrieben, für die die Vertragslaufzeit für die entsprechende Versicherung zum Zeitpunkt des Schadensfalls noch nicht begonnen hat, die jedoch im Vorjahr bereits versichert waren. |
|
c) |
Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Schadensfalls über eine gültige Versicherung im Rahmen des Plans für kombinierte Agrarversicherungen verfügen, erhalten eine Entschädigung für Schäden, die durch diesen Plan nicht abgedeckt werden. |
|
d) |
Schäden in Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetrieben, die der Plan für kombinierte Agrarversicherungen nicht abdeckt, es sei denn, diese Betriebe sind durch andere Versicherungsmodalitäten abgesichert. |
Verluste in Tierhaltungsbetrieben, die auf Schäden auf für die Tierhaltung genutzten Flächen zurückzuführen sind, werden durch Entschädigungen in Form von außerordentlichen Aufwendungen für Futtermittel ausgeglichen.
Zur Bestimmung der Höhe der Entschädigungen für landwirtschaftliche Betriebe wird ermittelt, wie hoch die registrierten Verluste bei der in dem Wirtschaftsjahr zu erwartenden Erzeugung sind. Hierfür werden, soweit anwendbar, die in dem Plan für Agrarversicherungen festgelegten Bedingungen und Verfahren herangezogen.
Die Beihilfe für Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetriebe ist für die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt, deren Produktionsverluste mindestens 30 % betragen.
Betroffene Wirtschaftssektoren:
|
— |
In der tierischen Erzeugung: Ziegen-, Kaninchen-, Geflügel- und Bienenhaltung. |
|
— |
In der pflanzlichen Erzeugung: Obst der gemäßigten Zonen, der subtropischen Zonen (Banane, Papaya, Avocado …), Wein, Gemüse (Kartoffel) und Zierpflanzen. |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación (Dirección General de Agricultura) |
|
Avda. José Manuel Guimerá, 10 |
|
Edificio de Servicios Múltiples II, Planta 3a |
|
38071 Santa Cruz de Tenerife |
|
ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.gobcan.es/agricultura/otros/reglamento_CE_pynes.htm
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: XA 150/10
Mitgliedstaat: Frankreich
Region: Département de l’Ain
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Appui technique à l’amélioration des performances des filières (Ain)
Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2, L 3231-2 et 3232-1 du code général des collectivités territoriales; délibération du Conseil général de l’Ain
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 440 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 80 %
Der Beihilfebetrag hängt von der jeweiligen Art der Maßnahme ab:
50 % der Kosten für die Verhaltenskodizes und die Bereitstellung technischer Hilfe für Milchbauern
70 % der Kosten für die Bereitstellung technischer Hilfe zur Verbesserung von Standarderzeugnissen (Artikel 15)
80 % der Kosten für die Bereitstellung technischer Hilfe zur Verbesserung von Qualitätserzeugnissen (Artikel 14).
Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis spätestens 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Die Maßnahme fällt unter Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Bereitstellung technischer Hilfe für landwirtschaftliche Betriebe).
Diese Beihilfe soll die landwirtschaftliche Erzeugung des Departements Ain mit Hilfe von Zuschüssen für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes und Zuschüssen für die Bereitstellung technischer Hilfe verbessern. Das Departement fördert Unterstützungsmaßnahmen für Zuchtbetriebe, die Betreuung der Landwirte bei der Vorbereitung auf einen Eintrag in das Register der g.U. sowie die Aufstellung von Normen innerhalb des Departements.
Unterstützung bei der Verfassung von Verhaltenskodizes
Ermutigung und technische Hilfe tragen dazu bei, dass die Tierhalter den nationalen Verhaltenskodex für Tierhaltung einhalten. Die Beihilfe unterstützt diese Sensibilisierungsmaßnahmen für Tierhalter, fördert die Ausbildung und Leitung einer Gruppe von Fachkräften für die Molkerei oder für Milchprüfungen sowie die Ausbildung und Leitung von regionalen und nationalen Arbeitsgruppen für die Anpassung an neue Entwicklungen und fördert schließlich die effiziente datentechnische Verarbeitung der Ergebnisse der Validierungsprüfungen.
Technische Hilfe zur Effizienzsteigerung: Diese Beihilfe fördert verschiedene Formen von Initiativen:
Unterstützung von Betrieben, die in der Erzeugung von Produkten mit g.U. oder in der Erzeugung von Produkten einer Marke tätig sind, die von einer bestimmten Spezifikation abhängig ist.
Unterstützung bei der Ausarbeitung eines technischen Referenzsystems (bzw. bei Zuchtbetrieben eines genetischen Referenzsystems), Sammlung betriebswirtschaftlicher Daten im Rahmen von für Landwirte organisierten Schulungsveranstaltungen, damit diese sich in ihrem jeweiligen Sektor (Rinder-, Schaf-, Ziegen- Geflügel-, Schweine-, Pferde-, und Gartenbausektor oder Erzeugung von Bio-Produkten) die jüngsten technischen Fortschritte zunutze machen können.
Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Referenzsystems für Tierernährung zur Aufwertung des Futterpotenzials und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen durch zuverlässige nach dem Infrarotverfahren durchgeführte Harnstoffanalysen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Analysen kann eine technische Beratung im Hinblick auf eine effiziente und ausgeglichene Tierernährung gewährleistet werden, durch die die Verdauungsfunktionen von Wiederkäuern und die Milcherzeugung optimiert werden können.
Gezielte Unterstützung für Tierhalter durch die Entwicklung eines einfachen Überwachungssystems mit dem sich die Mastdauer von Färsen auf 2 Jahre (siehe Referenztabelle) reduzieren lässt, durch Infrarotmessungen zur Feststellung des Omega-3-Gehalts von Milch nach Art der Fütterung und ein entsprechendes Referenzsystem, durch Optimierung der Bewirtschaftung von Weideflächen mit dem Ziel, den Selbstkostenpreis der Milcherzeugung zu verringern (Schulungen auf der Weide mit Tierhaltern, die bewährte Praktiken vermitteln sollen).
Die vorgesehenen Leistungen beschränken sich auf
Betriebe, die im Sinne des EU-Rechts die Größe eines KMU gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 nicht überschreiten;
Betriebe, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
Betriebe, bei denen es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004) handelt.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Sektoren des Departements (landwirtschaftliche KMU-Betriebe)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Monsieur le Président du Conseil général de l’Ain |
|
Direction de l’aménagement du territoire et de l’économie |
|
45 avenue Alsace-Lorraine |
|
01000 Bourg en Bresse |
|
FRANCE |
Internetadresse: http://www.ain.fr
http://www.ain.fr/jcms/int_50667/formulaires
http://www.ain.fr/upload/docs/application/msword/2010-07/b_ain_bue_a.t._ameliorperf_b2.doc
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: XA 210/10
Mitgliedstaat: Italien
Region: Gesamtes Staatsgebiet
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Concessione di un contributo per la partecipazione del giovane imprenditore agricolo (o di un proprio collaboratore) a forum per lo scambio di conoscenze tra imprese, a concorsi, mostre e fiere.
Rechtsgrundlage: Legge 15 dicembre 1998, n. 441, recante «Norme per la diffusione e la valorizzazione dell’imprenditoria in agricoltura».
Legge 27 dicembre 2006, n. 296 (legge finanziaria 2007), articolo. 1, comma 1068 e comma 1074.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Gesamtkosten betragen 400 000,00 EUR
Beihilfehöchstintensität: 100 % der beihilfefähigen Kosten
Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird bis 31. Dezember 2013 gewährt.
Zweck der Beihilfe: Die Förderung der Teilnahme von Landwirten und deren Mitarbeitern an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, an Wettbewerben, Austellungen sowie Messen gemäß Artikel 15 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, die im (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) veröffentlicht wurde.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Junge Unternehmer in der Landwirtschaft
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali |
|
Dipartimento delle politiche competitive del mondo rurale e della qualità |
|
Direzione generale della competitività per lo sviluppo rurale |
|
Via XX Settembre 20 |
|
00187 Roma RM |
|
ITALIA |
Internetadresse: http://www.politicheagricole.gov.it/SviluppoRurale/GiovaniAgricoltura/default.htm
Sonstige Auskünfte: —
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Rat
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/17 |
OFFENE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)
2011/C 37/09
COST führt Forscher und Experten aus verschiedenen Ländern zusammen, die in speziellen thematischen Bereichen tätig sind. COST finanziert jedoch NICHT die Forschungsmaßnahmen selbst, sondern unterstützt Vernetzungsmaßnahmen wie Tagungen, Konferenzen, Kurzaufenthalte von Wissenschaftlern und Öffentlichkeitsarbeit. Derzeit werden über 280 wissenschaftliche Netze (so genannte Aktionen) unterstützt.
COST erbittet Vorschläge für Aktionen, die zur wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Entwicklung Europas beitragen sollen. Besonders willkommen sind Vorschläge, die als Wegbereiter für andere europäische Programme dienen und/oder von Nachwuchswissenschaftlern kommen.
Die verstärkte Vernetzung europäischer Forscher ist eine entscheidende Voraussetzung für die Schaffung des Europäischen Forschungsraums. COST schafft Anreize für den Aufbau ausgedehnter neuer, innovativer, interdisziplinärer Forschungsnetze in Europa. Mit den von Forscherteams durchgeführten COST-Aktionen sollen die Grundlagen für herausragende wissenschaftliche Leistungen in Europa geschaffen werden.
COST ist in neun große Fachbereiche untergliedert (Biomedizin und Molekulare Biowissenschaften; Chemie und Molekularwissenschaften und -technologien; Erdsystemwissenschaften und Umweltmanagement; Ernährung und Landwirtschaft; Wald, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und forstliche Dienstleistungen; Bürger, Gesellschaft, Kultur und Gesundheit; Informations- und Kommunikationstechnologien; Werkstoffe, Physik und Nanowissenschaften; Verkehr und Stadtentwicklung). Auf der Internetseite http://www.cost.eu wird erläutert, welches Themenspektrum die einzelnen Fachbereiche abdecken sollen.
Die Antragsteller haben anzugeben, welchem Bereich ihr Vorschlag zuzuordnen ist. Allerdings sind disziplinübergreifende Vorschläge, die sich nicht ohne weiteres einem einzigen Fachbereich zuordnen lassen, besonders willkommen; sie werden gesondert begutachtet.
Die Vorschläge sollten die Beteiligung von Forschern aus mindestens fünf COST-Ländern vorsehen. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel kann mit einer finanziellen Unterstützung in der Größenordnung von 100 000 EUR pro Jahr in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren gerechnet werden.
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist — unter Verwendung des unter http://www.cost.eu/opencall verfügbaren Online-Formulars — ein vorläufiger Vorschlag (maximal 1 500 Worte/3 Seiten) mit einer Kurzdarstellung des Vorschlags und seiner vorgesehenen Effekte einzureichen. Vorschläge, die den COST-Kriterien für die Zuschussfähigkeit nicht entsprechen (z. B. wenn im Vorschlag die Finanzierung von Forschungsvorhaben beantragt wird), werden nicht berücksichtigt. Zuschussfähige Vorschläge werden von den zuständigen Bereichsausschüssen anhand der unter http://www.cost.eu veröffentlichten Kriterien bewertet. Diejenigen Antragsteller, deren vorläufige Vorschläge ausgewählt wurden, erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags. Die ausführlichen Vorschläge werden von Gutachtern nach den unter http://www.cost.eu/opencall aufgeführten Bewertungskriterien geprüft. Der Zuschlag wird in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Abgabestichtag erteilt; die Aktionen sollten danach binnen drei Monaten anlaufen.
Der Stichtag für die Abgabe der vorläufigen Vorschläge ist der 25. März 2011, 17.00 Uhr Brüsseler Zeit. Bis zu 80 Bewerber erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags für die Endauswahl, aus der — vorbehaltlich verfügbarer Mittel — bis zu 30 neue Aktionen hervorgehen werden. Die Aufforderung zur Einreichung der ausführlichen Vorschläge erfolgt bis 13. Mai 2011; diese müssen spätestens am 29. Juli 2011 vorgelegt werden; mit einer Entscheidung ist im Dezember 2011 zu rechnen. Als nächster Abgabestichtag ist der 30. September 2011 vorgesehen.
Die Antragsteller können sich gegebenenfalls an ihren nationalen COST-Koordinator wenden, um Auskünfte einzuholen oder sich beraten zu lassen — siehe unter http://www.cost.eu/cnc
Die Vorschläge selbst sind online über die Webseite des COST-Büros einzureichen.
Die Koordinierungstätigkeit von COST wird aus dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanziell unterstützt. Das von der Europäischen Wissenschaftsstiftung (EWS) eingerichtete COST-Büro, das als Durchführungsbevollmächtigter von COST fungiert, stellt die administrativen, wissenschaftlichen und technischen Sekretariatsdienste für COST, die COST-Bereichsausschüsse und die COST-Aktionen bereit und verwaltet diese Dienste.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 37/10
|
1. |
Am 28. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen UPM Kymmene Corporation („UPM“, Finnland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Myllykoski Corporation („Myllykoski“, Finnland) und die Rhein Papier GmbH („Rhein Papier“, Deutschland). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/20 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 37/11
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„
“ (JINXIANG DA SUAN)
EG Nr.: CN-PGI-0005-0622-16.07.2007
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„
“ (Jinxiang Da Suan)
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
China
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
|
Klasse 1.6: |
Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Jinxiang Da Suan ist eine lokal im Kreis Jinxiang angebaute, weiße Knoblauchsorte. Merkmale der Zwiebeln sind: rein weiße Färbung, gleichmäßig abgeflachte Form, 8-11 Zehen in der äußeren Schicht, mild-scharfer Geschmack, Durchmesser 5-7 cm und Gewicht 40-80 g.
3.3 Rohstoffe:
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
3.5.1
Zunächst wird durch 20-25 cm tiefes Pflügen ein tiefgründiger, durchlässiger, lockerer und ebener Boden gewährleistet. Anschließend werden Furchen in einer Breite von 150-400 cm vorbereitet und 10-30 cm hohe und 25-40 cm breite Dämme angelegt.
3.5.2
Geeignetes Pflanzgut bilden nur nicht ausgekeimte Zwiebeln mit unbeschädigten, makellos weißen, nicht überlappenden Zehen mit einem Mindestgewicht von 5 g, die frei von Schädlingen, Fäulnis und anderen Krankheiten sind. Vor dem Pflanzen werden die ausgewählten Pflanzzehen zunächst 2-3 Tage in der Sonne ausgelegt.
3.5.3
Gepflanzt wird zwischen dem 8. und 15. Oktober. Pro Hektar werden höchstens 350 000 Pflanzzehen gesetzt und 1-1,5 cm hoch mit Erde bedeckt.
3.5.4
3.5.4.1 Düngung
Empfohlen wird die Anwendung von mindestens 67 500 kg/ha organischem Dünger.
3.5.4.2 Folienabdeckung
Nach dem Setzen der Pflanzzehen werden die Furchen mit Folien abgedeckt. Diese werden vom Landwirt geöffnet, sobald die Pflanzen eine Wuchshöhe von 1-2 cm erreicht haben.
3.5.4.3 Bewässerung
Die Pflanzen können zu bestimmten Zeitpunkten der Wachstumsphase im Folgejahr bewässert werden, z. B. zum Beginn des Sprosswachstums gegen Ende März, zur Entwicklung der Blütenschäfte Ende April sowie zur Bildung der Knoblauchzwiebeln im Anschluss an die Ernte der Blütenschäfte Anfang Mai.
3.5.5
Die Knoblauchernte erfolgt gegen Mitte Mai, sobald der Stängel anfängt weich zu werden und im unteren Teil bereits welke, im oberen Teil dagegen noch 2-4 grüne Blätter trägt. Der geerntete Knoblauch wird durch Tiefkühlung bei einer Temperatur von – 2° ~ – 4° vom 10. bis 30. Juli konserviert. Die Lagerzeit sollte 300 Tage nicht überschreiten.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Die Vorgänge Sortieren — Schneiden der Blütenschäfte — Schälen — Stängelschnitt — Qualitätsprüfung des Zwischenprodukts — Wiegen — Verpacken — Aufdruck des Bearbeitungscodes — Qualitätsprüfung des Endprodukts sollten in dem abgegrenzten Gebiet stattfinden.
Jinxiang-Knoblauch wird in schadstofffreien, biologisch abbaubaren Pappkartons oder in schadstofffreien, biologisch abbaubaren Netzen zusammen mit Pappkartons verpackt. Für die Verpackung werden die Zwiebeln in Größenklassen von 4,5-5 cm, 5-5,5 cm, 6-6,5 cm bzw. 6,5 cm und größer eingeteilt; das Füllgewicht reicht von 5 kg, 10 kg, 13 kg bis hin zu 20 kg.
Für den Export bestimmte Knoblauchzwiebeln werden in Wellpappkartons mit den Abmessungen 40 × 30 × 20 cm oder 38 × 27 × 21 cm verpackt.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Die Verkaufsverpackung muss neben dem Etikett der g.g.A. den Namen des Anbaugebietes (Kreis Jinxiang, Provinz Shandong), den Produktnamen (Jinxiang-Knoblauch), Füllgewicht und Größenangabe, die Zulassungsnummer des Herstellers, die Firmenmarke, Brutto- und Nettogewicht, Herstellungsdatum und Haltbarkeitsdauer enthalten.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des Geografischen Gebiets:
Zum Erzeugungsgebiet von Jinxiang Da Suan gehören die folgenden Gemeinden: Jinxiang, Gaohe, Puji, Huji, Yangshan, Yushan, Mamiao, Jishu, Xinglong, Wangpi, Huayu, Sima und Xiaoyun. Das gesamte Gebiet umfasst eine Fläche von 885 Quadratkilometern.
Das abgegrenzte Gebiet ist charakterisiert durch spezielle Bodenverhältnisse:
|
1. |
Oberboden: Flusssedimentboden aus leichtem oder mittelschwerem Lehm; |
|
2. |
Der pH-Wert der bis zu 20 cm dicken kultivierbaren Bodenschicht liegt zwischen 7,0 und 8,0; |
|
3. |
Der Gehalt an organischer Substanz im Boden liegt bei mindestens 1,2 %. |
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet des Jinxiang-Knoblauchs ist vor allem geprägt durch flache Hügellandschaften und sanfte Abhänge, aber auch einige Tiefebenen. Die Flusssedimentböden sind Teil der Schwemmlandebene des Gelben Flusses. Der Kreis Jinxiang bietet günstige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft. Die Luft-, Wasser- und Bodenqualität entspricht dem chinesischen Standard NY/T744-2003 für die Erzeugung nicht umweltbelasteter Lebensmittel.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Jinxiang Da Suan bildet eine große Zwiebel mit einem Durchmesser von 5-7 cm, einem Gewicht von 40-80 g und ca. 8-11 äußeren Zehen. Sie ist gleichmäßig abgeflacht, rein weiß gefärbt und von mild scharfem Geschmack. Der Zelluloseanteil beträgt höchstens 0,7 %, der Gesamtschwefelgehalt mindestens 0,9 % und der Wassergehalt mindestens 60 %.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:
5.3.1
Das Ackerland im Kreis Jinxiang besteht überwiegend aus Flusssedimentböden. Der aus leichtem bis mittelschwerem Lehm bestehende Oberboden ist gekennzeichnet durch lockere Bodenbeschaffenheit, gute Wasserdurchlässigkeit, hervorragendes Haltevermögen für Wasser und Nährstoffe sowie einen hohen Gehalt an organischen Substanzen. Mit diesen Merkmalen ist das Gebiet ideal für den Anbau flach wurzelnder Kulturpflanzen wie z. B. Knoblauch, der sich in solchen Böden besonders gut entwickeln kann und regelmäßig geformte Zwiebeln bildet.
5.3.2
Der Kreis Jinxiang liegt in der gemäßigten Klimazone, mit semi-humidem und semi-aridem kontinentalen Monsunklima, gekennzeichnet durch vier stark ausgeprägte Jahreszeiten und ausreichende Sonnenbestrahlung. Der Winter ist kalt und trocken, der Sommer heiß und feucht, der Herbst sonnig und kühl und das Frühjahr sehr windig. In der kritischen Wachstumsperiode der Knoblauchpflanze zwischen März und Mai kann der Temperaturunterschied im Verlauf eines Tages 11~15 °C betragen. Im Mai liegt die Durchschnittstemperatur bei über 20 °C, die durchschnittliche Tageslänge bei 8,4 Stunden und die Sonnenscheinrate bei über 60 %. Zudem kann die Strahlungsenergie der Sonne Durchschnittswerte von bis zu 14,88 kcal/cm2 erreichen.
In der Zeit vom 10. Dezember bis zum 10. Februar des Folgejahres herrschen Durchschnittstemperaturen von ca. 0,4 °C. Die Mindesttemperatur liegt oberhalb von – 7 °C. Dies sind günstige Bedingungen für die erfolgreiche Überwinterung der Knoblauchzwiebeln. Darüber hinaus fördert eine lange Vernalisationsphase die Bildung vieler Zehen.
5.3.3
Der Knoblauchanbau hat im Kreis Jinxiang eine lange Tradition. Den örtlichen Aufzeichnungen zufolge wird der Weiße Jinxiang-Knoblauch bereits seit Beginn der Östlichen Han-Dynastie vor 2000 Jahren kultiviert. Am Anfang des letzten Jahrhunderts erstreckte sich das Anbaugebiet auf eine Fläche von etwa 200 Hektar, gegen Mitte des letzten Jahrhunderts auf 330 bis 700 Hektar und in diesem Jahrhundert auf 40 000 Hektar.
Auf der Grundlage dieser langjährigen Erfahrungen in der Kultur, Lufttrocknung und Verarbeitung von Knoblauch wurde ein zukunftsweisendes Konzept für den Knoblauchanbau entwickelt. Es umfasst die Auswahl von hochwertigem Pflanzgut, flaches Setzen der Zehen, Düngung vor dem Pflanzen, häufiges Bewässern und eine frühe Ernte unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen. Die rein weiße Färbung der Zwiebeln bleibt durch die vollständige und gleichmäßige Trocknung in Bambusgestellen erhalten. Des Weiteren wurde ein spezielles, bogenförmiges Messer entwickelt, um die Qualität des Knoblauchs bei der Verarbeitung zu verbessern.
5.3.4
Als bislang höchste Auszeichnung für chinesischen Weißen Knoblauch gewann der Jinxiang Da Suan auf der ersten chinesischen Agrarmesse im Jahr 1992 die Silbermedaille. Darüber hinaus erhielt er vom chinesischen Landwirtschaftsministerium im Oktober 1996 das „Green Food“-Siegel der Güteklasse „A“. Das Ministerium bezeichnete das 20 000 Hektar große Hauptanbaugebiet im Kreis Jinxiang als „Anbaugebiet nach nationalem Standard für Green-Food-Erzeugnisse“ und ernannte im Jahr 2006 den Knoblauch-Handelsmarkt von Jinxiang zum „Zentralen Großhandelsmarkt für frische Agrarerzeugnisse“. Zwanzig Import-Export-Unternehmen des Kreises erhielten für ihre 700 Hektar große Knoblauchanbaufläche das Eurep/Global-GAP-Zertifikat. Die Jahresernte von 700 000 Tonnen Knoblauch aus 40 000 Hektar Anbaufläche umfasst etwa ein Viertel der Gesamtproduktion Chinas.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
—
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/24 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 37/12
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„COPPA DI PARMA“
EG-Nr.: IT-PGI-0005-0602-04.05.2007
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Coppa di Parma“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
|
Klasse 1.2 — |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens besitzt die „Coppa di Parma“ g.g.A. eine nicht abgeflachte zylindrische Form, die Länge des Erzeugnisses beträgt 25-40 cm und das Gewicht mindestens 1,3 kg. Der Anschnitt darf kein gelbes oder weiches Fettgewebe aufweisen, das Anzeichen für eine schlechte Reifung wäre, und es darf keine interne Schimmelbildung erkennbar sein. Darüber hinaus weist die „Coppa di Parma“ g.g.A. die folgenden Eigenschaften auf:
|
|
Organoleptische Eigenschaften: typischer Geschmack eines Fleischerzeugnisses, bei dem im Zuge der Reifung in ausreichendem Maß proteolytische und lipolytische Abbauprozesse im mageren bzw. fetten Gewebe stattgefunden haben, mit dem richtigen Grad an Würzigkeit und ohne jeden Fremdgeschmack (z. B. nach Phenol oder Fischmehl); der charakteristische angenehme Duft wird durch Einstechen eines Pferdeknochens ins Fett (nicht ins magere Fleisch) in der Nähe der Hauptader überprüft; mittlere Druck- und Schnittfestigkeit, Darm leicht ablösbar, Oberfläche nicht schmierig und ohne Belag, Homogenität der inneren und äußeren Teile als Zeichen für den schrittweisen Wasserentzug und die allmähliche Reifung; die Scheiben sind von einheitlicher Farbe ohne Flecken, das magere Fleisch ist rot, das fette eher rosig. Bei der Herstellung der „Coppa di Parma“ ist ein mindestens 60-tägiger Reifungsprozess vorgesehen. |
|
|
Chemische und chemisch-physikalische Eigenschaften:
|
|
|
mikrobiologische Parameter:
|
Zur Herstellung der „Coppa di Parma“ werden die folgenden Zutaten verwendet: 2,6-3,5 % Salz und natürliche Aromastoffe und/oder Pfeffer und/oder eventuelle weitere Gewürze. Des Weiteren können verwendet werden: Wein, Dextrose und/oder Fruktose und/oder Saccharose gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Starterkulturen gemäß guter fachlicher Praxis, Natrium-/Kaliumnitrit und Natrium-/Kaliumnitrat sowie Ascorbinsäure und ihr Salz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Die „Coppa di Parma“ wird traditionell aus dem Fleisch des typischen schweren italienischen Hausschweins hergestellt. Dieses für Mittel- und Norditalien typische Schwein mit seinem besonderen Genotyp wird mindestens neun Monate lang unter spezifischen Bedingungen aufgezogen, die ein hohes Gewicht und Fleisch mit einem hohen Anteil an intramuskulärem Fett ermöglichen sowie einen hohen Gehalt an Enzymen, insbesondere Kathepsinen, die für die Reifung der „Coppa di Parma“ unerlässlich sind.
Die „Coppa di Parma“ g.g.A. wird wie im Folgenden beschrieben aus Schweinefleisch erzeugt:
|
— |
Zugelassen sind reinrassige oder von den traditionellen Grundrassen Large White und Landrace abstammende Schweine, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano). |
|
— |
Ebenfalls zugelassen sind von der Rasse Duroc abstammende Tiere, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch. |
|
— |
Zugelassen sind ferner Schweine anderer, auch gemischter und hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, deren Ziele mit den im italienischen Zuchtbuch für das schwere italienische Hausschwein festgelegten vereinbar sind. |
|
— |
Nicht zulässig sind traditionsgemäß Tiere, die Träger antithetischer Merkmale (insbesondere des für Stressempfindlichkeit (PSS) zuständigen Gens) sind, was sich heute auch am Schlachtkörper und am ausgereiften Erzeugnis objektiv nachweisen lässt. |
|
— |
Nicht zulässig sind reinrassige Tiere der Rassen Landrace Belga, Hampshire, Pietrain, Duroc und Spotted Poland. |
|
— |
Bei den verwendeten Rassen/Linien müssen ein hohes Gewicht und hohe Leistungsfähigkeit sowie ein Durchschnittsgewicht (Lebendgewicht) der Tiere von 160 kg ± 10 % sichergestellt sein. |
|
— |
Das Mindestschlachtalter beträgt neun Monate. |
|
— |
Die Verwendung von Ebern und Sauen ist nicht gestattet. |
|
— |
Die Schweine müssen sich bei der Schlachtung in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befinden und vollständig ausgeblutet sein. |
Die zur Herstellung der „Coppa di Parma“ g.g.A. verwendeten Fleischstücke bestehen aus dem an den Halswirbeln und einem Teil der Brustwirbel anhaftenden Muskelfleisch vom Nacken des Schweins (das Muskelgewebe in der Vertiefung zwischen Dornfortsätzen, Wirbelköpern und Querfortsätzen).
Tiefgefrorenes Fleisch darf nicht verwendet werden.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Hinsichtlich Futtereinsatz und Zusammensetzung des Futters sind detaillierte Vorschriften zu befolgen. Die Fütterung der Schweine gliedert sich in zwei Phasen und beruht hauptsächlich auf Getreideerzeugnissen und Nebenerzeugnissen der Käseherstellung. Das Getreidefutter wird vorzugsweise in flüssiger Form (Futtersuppe oder Futterbrei) und traditionell zusammen mit Molke verabreicht. In den beiden Phasen kommt das folgende Futter zum Einsatz:
|
— |
Aufzucht und Vormast bis zu 80 kg Lebendgewicht: Zugelassen sind das für die nachfolgende Endmastphase vorgesehene Futter sowie die im Folgenden genannten Futtermittel (in absteigender Reihenfolge): Sojaauszugsmehl, Silomais, Maisklebermehl und/oder Maiskleberfutter, entkerntes Johannisbrot, Brennereiabfallprodukte, Fette mit Schmelzpunkt über 36 °C, Fischmehl, Proteinlysate, Buttermilch. Der Anteil der Trockensubstanz aus Getreide muss mindestens 45 % betragen; |
|
— |
Endmast: Zugelassen sind die im Folgenden genannten Futtermittel (in absteigender Reihenfolge): Mais sowie Nassfutter aus Maiskörnern und/oder -kolben, Sorghum, Gerste, Weizen, Triticale, Hafer und andere Getreidearten; Kleie und andere Nebenprodukte der Weizenverarbeitung, Trockenkartoffeln, gepresste und silierte Zuckerrübenpulpe, Sojaauszugsmehl, Sonnenblumenmehl, Maniok, Melasse, Auszugsmehl aus Kokos, Maiskeimen, Erbsen bzw. Samen anderer Leguminosen, getrocknete verbrauchte Zuckerrübenpulpe, Sesammehl, Leinexpeller, Apfel- und Birnenmark, Trauben- oder Tomatenschalen als Trägerzusätze, getrocknetes Luzernemehl, Bier- und/oder Torula-Hefe, Fette mit Schmelzpunkt über 40 °C, Molke, Buttermilch. Der Anteil der Trockensubstanz aus Getreide muss in der Endmastphase mindestens 55 % betragen. |
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Die folgenden Phasen der Erzeugung der „Coppa di Parma“ müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:
|
— |
Erzeugung des zur Verarbeitung bestimmten Teilstücks, |
|
— |
Einsalzen (manuell oder mechanisch), Pökelzeit 6-14 Tage |
|
— |
Einfüllen in Naturdarm für die Vermarktung als Ganzes oder in Stücken bzw. Einfüllen in rekonstituierten, auch aus mehreren Teilen zusammengesetzten Naturdarm für die Vermarktung in aufgeschnittener Form. |
|
— |
Einbinden mit einer Schnur (nicht mit einem Netz) für die Vermarktung als Ganzes oder in Stücken bzw. mit einem Netz aus elastischen Schnüren für die Vermarktung in aufgeschnittener Form. |
|
— |
Vortrocknen: 8-10 Stunden |
|
— |
Trocknen: insgesamt mindestens 15 Tage |
|
— |
Reifung: insgesamt mindestens 60-90 Tage je nach Gewicht der „Coppa“. |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Das Aufschneiden und Verpacken der „Coppa di Parma“ g.g.A. darf nur in Einrichtungen in dem in Punkt 4 genannten Gebiet unter Aufsicht der autorisierten Stelle und nach den Vorschriften des Kontrollplans erfolgen.
Bei der Vermarktung als Ganzes darf das Aufschneiden erst an der Verkaufstheke des Einzelhändlers in Gegenwart des Endverbrauchers erfolgen.
Da dieses empfindliche Erzeugnis, das reich an ungesättigten Fettsäuren ist und kaum Konservierungsstoffe enthält, beim Aufschneiden und Verpacken belastenden Einflüssen ausgesetzt sein kann, dürfen diese Vorgänge nur von Personal mit spezifischen Kenntnissen des Produkts durchgeführt werden. Insbesondere ist auf einen möglichst kurzen Luftkontakt der einzelnen Scheiben zu achten, da diese sich sonst braun verfärben.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Die „Coppa di Parma“ g.g.A. kann in folgenden Aufmachungen vermarktet werden: ganz, nur mit Etikett versehen, oder in Teilstücken bzw. Scheiben in Vakuum- oder Schutzgasverpackung.
Die Bezeichnung „Coppa di Parma“, gefolgt vom Hinweis „geschützte geografische Angabe“ oder der Abkürzung „g.g.A.“ (in der Sprache des Landes, in dem das Erzeugnis in den Handel gelangt), ist auf dem Etikett bzw. Siegel in deutlich erkennbaren und unauslöschlichen Schriftzeichen anzubringen, die sich klar von jeder anderen Inschrift auf Etikett oder Siegel unterscheiden, gefolgt vom Gemeinschaftszeichen und vom Markenzeichen des Erzeugerbetriebs.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet der „Coppa di Parma“ g.g.A. umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Provinzen Parma, Modena, Reggio Emilia, Mantua und Pavia sowie das Verwaltungsgebiet der nördlich des Po gelegenen Gemeinden der folgenden Provinzen:
|
— |
Provinz Lodi: Gemeinden Senna Lodigiano, Ospedaletto Lodigiano, Orio Litta, Livraga, Borghetto Lodigiano, Brembio, Segugnago, Somaglia, Casalpusterlengo, Cotogno, Gardamiglio, San Rocco al Porto, San Fiorano, S. Stefano Lodigiano, Cavacurta, Maleo, Corno Giovine, Corno Vecchio, Maccastorna, Meleti, Castelnuovo B. D’Adda und Caselle Landi; |
|
— |
Provinz Mailand: San Colombano al Lambro; |
|
— |
Provinz Cremona: Pizzighettone, Crotta d’Adda, Spinadesco, Acquanegra Cremonese, Sesto ed Uniti, Cremona, Gerre de Caprioli, Stagno Lombardo, Pieve d’Olmi, San Daniele Po, Motta Baluffi, Torricella del Pizzo, Gussola, Casalmaggiore, Martignana Po, Rivarolo del Re, Scandolara Bovara, Casteldidone, Solarolo Rainerio, S. Giovanni in Croce, San Martino del Lago, Cingia de’ Botti, Cella Dati, Tornata, Calvatone, Piadina, Voltino, Derovere, Ca’ d’Andrea, Sospiro, Bonemerse, Malagnino, Pieve S. Giacomo, Torre de’ Picenardi, Drizzona und Isola Dovarese. |
Geografisch ist das Erzeugungsgebiet durch Hügellandschaften gekennzeichnet, die zur Ebene hin abfallen und bis zum nördlichen Uferstreifen des Po reichen.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet der „Coppa di Parma“ g.g.A. ist durch ein Nebeneinander von Hügelland und Ebene sowie die Präsenz von Seen und Salzminen gekennzeichnet. Im Hügelland von Parma hat man sich seit jeher das Salz von Salsomaggiore bei verschiedenen Verarbeitungstechniken zunutze gemacht. Auch wegen der Nähe dieser Salzminen wird hier bereits seit dem vierzehnten Jahrhundert Schweinefleisch gepökelt und zu Erzeugnissen weiter verarbeitet, die auch heute noch in ganz Italien und darüber hinaus breite Anerkennung finden. In diesen Kontext gehört auch die „Coppa di Parma“, denn hier haben sich Fachkenntnisse herausgebildet, auf deren Grundlage sich das Rezept im Lauf der Jahrhunderte über das Umland von Parma hinaus auch bis in die anderen unter Punkt 4 genannten Provinzen verbreitete.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Die „Coppa di Parma“ g.g.A. unterscheidet sich von den anderen Erzeugnissen dieser Warenkategorie durch den typisch würzigen Geschmack, die mittlere Konsistenz, die große Homogenität und das magere Fleisch mit seiner einheitlichen Färbung (rot im mageren Teil und rosig im fetten).
Weitere Merkmale, durch die sich die „Coppa di Parma“ von anderen vergleichbaren Erzeugnissen aus den angrenzenden Regionen abhebt, sind die weiche Konsistenz der Scheiben und die untergeordnete Bedeutung der verwendeten Würzkräuter. Grund dafür sind die kurze Reifungszeit und das Fehlen detaillierter Vorgaben zu den Kräutern; so kann „Coppa di Parma“ den typischen Duft und den Geschmack von Schweinefleisch sowie die weiche Konsistenz der Scheibe bewahren.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Das Ansehen der „Coppa di Parma“ g.g.A. wird durch zahlreiche Dokumente belegt, die Verweise auf das Erzeugnis und entsprechende Zitate enthalten.
Bereits am Ende des 17. Jahrhunderts finden sich erste Verweise auf die „Coppa di Parma“ bzw. „Biondola“ oder „Salame investito“. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wird die „Coppa di Parma“ in zahlreichen Reiseberichten als typisches lokales Erzeugnis erwähnt. Laut einem 1723 erstellten Inventar war die Aufnahme in die Zunft der Wurstmacher („lardaroli“) an den Besitz einer bestimmten Anzahl von Salami und Biondole geknüpft. Auch in einer Schätzung der Zunftmeister der Lardaroli (1750) und einer öffentlichen Bekanntmachung vom 21. April 1764 wird auf die „Coppa di Parma“ verwiesen. Aus dem gleichen Zeitraum stammen die von den Verwaltern des Königshauses abgeschlossenen Verträge über die Belieferung der königlichen Küchen mit Lebensmitteln. Zuverlässige Informationen zur Zahl der verzehrten „Coppe“ und „Biondole“ gibt es vom Hof des Herzogs Don Ferdinando Borbone. Seit dem 19. Jahrhundert liegen Angaben zur Menge der „Coppe“ vor, die auf den Märkten der Umgebung von Parma verkauft wurden. Im Jahr 1940 wurden etwa 200 „Coppe“ aus der Provinz Parma ausgeführt.
Die „Coppa di Parma“ g.g.A. verdankt ihre besonderen Eigenschaften dem konkreten Zusammenspiel verschiedener Umweltfaktoren im weiteren, umfassenden Sinn, d. h. einschließlich der geografischen, natürlichen und menschlichen Aspekte, die nicht nur das Schwein betreffen, sondern auch die Verarbeitungstechnik und die Umgebungsbedingungen des Reifungsprozesses und vor allem auch die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren. Von ihren Anfängen bis heute folgt die Erzeugung der „Coppa di Parma“ einer klaren Linie. Die industrielle Produktion des Erzeugnisses entwickelte sich aus einer handwerklichen Phase, wobei die traditionellen Eigenschaften der „Coppa“ unverändert blieben. Die klimatischen Bedingungen (Lufttemperatur und -feuchtigkeit) sind typisch für die Po-Ebene und das angrenzende Hügelland, in dem die „Coppa di Parma“ g.g.A. ihre historischen Wurzeln hat. Das Gebiet, aus dem die Rohstoffe stammen und in dem sie verarbeitet werden, hat sich im Lauf mehrerer Jahrhunderte unter Wahrung aller Traditionen herausgebildet, die den guten Ruf der „Coppa di Parma“ begründet haben.
Die „Coppa di Parma“ gehört zu den verbreitetsten Wurstwaren im abgegrenzten geografischen Gebiet und erscheint in allen Produktlisten der wichtigsten Hersteller der Region. Bei allen Werbemaßnahmen weisen die Erzeuger der „Coppa di Parma“ stets auf die weiche Konsistenz der Scheiben hin. Als Beweis für die kurze Reifungszeit dürfen sie beim Anschneiden nicht zu fest und niemals trocken sein, damit der typische Duft sicher gestellt ist. Wegen der weichen Konsistenz des verwendeten Fleischs wird die „Coppa di Parma“ auch als Zutat für Salzkuchen und gefüllte Pizza verwendet; in einigen entsprechenden Rezepten wird ausdrücklich auf dieses Erzeugnis verwiesen. Von großer Bedeutung ist zudem die Präsenz der „Coppa di Parma“ an den Messeständen der wichtigsten Hersteller bei den größten regionalen Landwirtschaftsmessen.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Coppa di Parma“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) veröffentlicht.
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar:
|
— |
unter dem Link http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg oder |
|
— |
direkt über die Homepage des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it), dort auf der linken Bildschirmseite zunächst „Prodotti di Qualità“ anklicken und dann ein weiterer Klick auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)). |
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.