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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.033.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 033/01 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie)) ( 1 ) |
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2011/C 033/02 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (Streichung der Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie)) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 033/03 |
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2011/C 033/04 |
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2011/C 033/05 |
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2011/C 033/06 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 033/07 |
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Berichtigungen |
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2011/C 033/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/1 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (1)
(Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 33/01
MI-005: Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser
in Bezug auf:
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OIML R117-1 — 2007
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MI-006: Selbsttätige Waagen, Kapitel II: Selbsttätige Mengenwaagen
in Bezug auf:
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OIML R51 — 1 2006
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MI-010: Abgasanalysator
in Bezug auf:
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OIML R99-1 und 2 — 2008
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(1) ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/13 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (1)
(Streichung der Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 33/02
Die Veröffentlichung der Fundstelle (2) bezüglich Ausschankmaßen (MI-008, Kapitel II) in Bezug auf OIML R29, Ausgabe 1979, wird gestrichen.
(2) ABl. C 269 vom 4.11.2006, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/14 |
Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind
(siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates)
2011/C 33/03
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates (1) gelisteten Personen, Vereinigungen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Organisationen in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Organisationen auf der Liste zu belassen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Organisationen einzufrieren, und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist), und richten diesen Antrag an folgende Postanschrift:
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Rat der Europäischen Union |
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(Attn: CP 931 designations) |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.
Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 14.
(2) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/16 |
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Côte d'Ivoire Anwendung finden
2011/C 33/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in Anhang II zum Beschluss 2010/656/GASP des Rates (1) in der durch den Beschluss 2011/71/GASP (2) geänderten Fassung und in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates (3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 85/2011 (4) geänderten Fassung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Côte d'Ivoire aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP und nach der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 Anwendung finden.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.
(2) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 60.
(3) ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.
(4) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 32.
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/17 |
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/69/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Anwendung finden
2011/C 33/05
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in den Anhängen I bis V des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates (1) und in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/69/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängt werden.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 40.
(2) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 17.
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/18 |
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden
2011/C 33/06
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in Anhang I des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien verhängt werden.
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
Europäische Kommission
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/19 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. Februar 2011: 1,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
1. Februar 2011
2011/C 33/07
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3755 |
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JPY |
Japanischer Yen |
112,19 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4548 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85360 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,8050 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,2954 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8820 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,111 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
271,60 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7023 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9138 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,2580 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,1873 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,3647 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3717 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,7180 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7671 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7539 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 529,77 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,8480 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,0604 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4180 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 418,70 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1980 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
60,722 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
40,7470 |
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THB |
Thailändischer Baht |
42,517 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,2914 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,6367 |
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INR |
Indische Rupie |
62,9570 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Berichtigungen
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2.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/20 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit
( Amtsblatt der Europäischen Union C 11 vom 14. Januar 2011 )
2011/C 33/08
Seite 5, Absatz 8:
anstatt:
„Die in diesen Leitlinien dargelegten Kriterien gelten für horizontale Vereinbarungen für Waren und Dienstleistungen (nachstehend gemeinsam „Produkte“ genannt). Diese Leitlinien ergänzen die Verordnung (EG) Nr. […] der Kommission vom […] über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (1) („FuE Gruppenfreistellungsverordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. […] der Kommission vom […] über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen (2) („Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen“).“
muss es heißen:
„Die in diesen Leitlinien dargelegten Kriterien gelten für horizontale Vereinbarungen für Waren und Dienstleistungen (nachstehend gemeinsam „Produkte“ genannt). Diese Leitlinien ergänzen die Verordnung (EG) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (1) („FuE Gruppenfreistellungsverordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen (2) („Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen“).“
Seite 5, Fußnote 1:
anstatt:
„ABl. L […] vom […], S. […].“
muss es heißen:
Seite 5, Fußnote 2:
anstatt:
„ABl. L […] vom […], S. […].“
muss es heißen: