ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.033.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 033/01

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie))  ( 1 )

1

2011/C 033/02

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (Streichung der Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie))  ( 1 )

13

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 033/03

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates)

14

2011/C 033/04

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Côte d'Ivoire Anwendung finden

16

2011/C 033/05

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/69/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Anwendung finden

17

2011/C 033/06

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

18

 

Europäische Kommission

2011/C 033/07

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Februar 2011: 1,00 % — Euro-Wechselkurs

19

 

Berichtigungen

2011/C 033/08

Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 11 vom 14.1.2011)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/1


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (1)

(Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 33/01

MI-005:   Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser

in Bezug auf:

OIML R117-1 — 2007

Richtlinie 2004/22/EG

Grundlegende Anforderungen von Anhang I bzw.

MI-005

OIML R117-1 (2007)

Schlussfolgerung

Anhang 1

 

 

1.1

T.c.3.3, T.e.4.3, 2.5

Abgedeckt

1.2

T.d.3, T.f.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2

Abgedeckt außer in Fällen, in denen die Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen HF-Feld als Einflussgröße zu betrachten ist

1.3

T.c.3.3, 2.3.1, 3.1.1.1, 3.1.6.2, A.10.2, A.10.3, A.10.4, A.11.1.1

Abgedeckt

1.3.1

A.10.2, A.10.3, A.10.5, A.10.6, A.10.7

Abgedeckt

1.3.2

 

 

a) M1

a) M2

a) M3

A.10.4

Abgedeckt für Schwingungen

Nicht zutreffend für Erschütterungen

b)

A.10.4, A.10.8

Abgedeckt für Schwingungen

Nicht zutreffend für Erschütterungen

1.3.3

 

 

a) E1

a) E2

A.11

Abgedeckt

a) E3

A.12

Abgedeckt, ausgenommen Lastabfall

b)

A.11.1.1, A.11.1.2, A.11.3 bis A.11.11, A.12.3

Abgedeckt

1.3.4

A.11.2.1, A.11.2.2, A.12.2

Abgedeckt, ausgenommen Schwankungen der Wechselstrom-Netzfrequenz und netzfrequente magnetische Felder

1.4

 

 

1.4.1

6.1.11.2, Anhang A

Abgedeckt

1.4.2

A.10.7

Abgedeckt

2

2.12-2.18

Abgedeckt

3

T.e.4.4, 3.1.2.2, A.6.1

Abgedeckt

4

T.q.1.3, 2.3.2

Abgedeckt

5

T.e.2, T.e.3, 3.1.2.3, A.7, T.d.4, 4.1.3

Abgedeckt

6

4

Abgedeckt

7

 

 

7.1

2.9 bis 2.18, 2.20

Abgedeckt

7.2

2, 3, 5

Abgedeckt

7.3

 

Nicht zutreffend

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

2, 5, 6.1.11.1

Abgedeckt

7.6

3.1.4, 3.7.6, 4.3.4.3, 4.3.5, 5.4.3, 5.4.4, 5.5.3, 6.1.2.1, 6.1.3

Abgedeckt, ausgenommen in die Bedienungsanleitung aufzunehmende Prüfverfahren

8

 

 

8.1

2.2.3, 2.20.2.2, 2.20.2.3

Abgedeckt

8.2

2.20.1, 3.1.3

Abgedeckt

8.3 a)

6.1.3

Abgedeckt

8.3 b)

 

Nicht abgedeckt

8.3 c)

2.20.2.1.5

Abgedeckt

8.4

2.20.1, 2.20.2

Abgedeckt

8.5

 

Nicht zutreffend

9

 

 

9.1

2.19.1, 2.2.3

Abgedeckt

9.2

 

Nicht zutreffend

9.3

2.19.1, 6.1.3

Abgedeckt, ausgenommen Informationen über Funktionsweise, Aufstellung, Wartung, Reparaturen und zulässige Einstellungen des Messgeräts, zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs und über die Bedingungen für die Kompatibilität

9.4

 

Nicht zutreffend

9.5

3.2.1.2, 3.2.2.1, 3.3.3, 2.9.1

Abgedeckt

9.6

 

Nicht zutreffend

9.7

2.9.1

Abgedeckt

9.8

2.19.1

Abgedeckt

10

 

 

10.1

T.m.2, T.m.3, T.a.6, T.q.1.2, 2.9.2, 3.2, 3.4, 3.5, 5.1.9, 5.2.7, 5.4.8, 5.6.4

Abgedeckt

10.2

2.9.1, 2.9.2, 2.9.3, 2.9.4, 2.9.5, 3.2.1.1, 3.2.1.3, 3.3

Abgedeckt

10.3

2.2, 2.2.2, 3.4.2, 3.4.3, 3.5.3, 3.5.4, 3.5.5

Abgedeckt

10.4

T.d.2, B.T.d.2, 5.1, 5.2, 5.5, 5.10, 2.2.3, 5.9

Abgedeckt

10.5

 

Nicht zutreffend

11

 

 

11.1

T.a.6, T.s.4.2, T.s.5, 3.5, 5.10.1.7, 5.10.3.1, 5.11, 5.12

Abgedeckt

11.2

3.5, 5.10.2, 5.10.3, 5.11, 5.12

Abgedeckt

12

 

Abgedeckt

Anhang MI-005

 

 

Geltungsbereich

1.1, 2.9.1

Abgedeckt

Begriffsbestimmungen

T.m.1, T.m.3, T.c.1, T.m.3, T.a.7, T.a.8, T.a.9, T.c.4, T.c.3.1, T.m.2, T.a.2, T.a.6, T.f.4, T.s.1, T.s.2, T.q.1.3, T.i.4, T.c.3.3, 2.3.1, 2.3.3.2

Abgedeckt, ausgenommen Direktanzeige

1

2.3.1, 6.1.2.2, B.2.3.1

Abgedeckt

1.1

2.3.3.1, 2.3.3.3

Abgedeckt, ausgenommen Verhältnisse von weniger als 4:1 bei Messanlagen

1.2

1.2, 2.3.1, 3.1.1.1

Abgedeckt

1.3

2.3.1

Abgedeckt

1.4

T.c.3.1, 2.19.4

Abgedeckt

2

 

 

2.1

2.5.1

Abgedeckt, sofern der Zähler auch gesondert vom übrigen Messgerät bewertet wird

2.2

2.5.2

Abgedeckt

2.3

2.5.3

Abgedeckt

2.4.1

2.5.3

Abgedeckt

2.4.2

2.5.3

Abgedeckt

2.5

2.5.1

Abgedeckt

2.6 a) und 2.6 b)

2.5.1, 2.7.1, 2.8, 2.7.2.2.1, 2.7.2.1.2

Abgedeckt, ausgenommen kryogene Flüssigkeiten

2.6 c)

2.7.2.1.2

Abgedeckt, ausgenommen die quadratische Addition von Teilfehlergrenzen; nicht abgedeckt bei kryogenen Flüssigkeiten

2.7

2.8

Abgedeckt

2.8

 

Gilt ab dem 1. Juni 2011, nicht abgedeckt.

3

 

 

3.1

T.f.1, 4.3.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.5

Abgedeckt

3.2

2.5.4

Abgedeckt

4

T.e.3, A.7, 3.1.2.3

Abgedeckt

5

 

 

5.1

2.9.4, 5.10.1.3

Abgedeckt

5.2

2.16, 2.17.2, 5.1.7, 5.5.5, 5.9.2

Abgedeckt

5.3

2.10.1

Abgedeckt

5.4

 

 

5.4.1

3.2.4.5, 5.1.5, 5.2.7, 5.5.1, 2.16.1, 5.1.7, 5.5.5, 5.9.2, 5.1.9

Abgedeckt, ausgenommen bei einer leicht erkennbaren Umleitung

5.4.2

3.2.3, 3.3.3, 5.10.1.7, 5.10.2.1.1, 5.10.2.1.3, 5.10.3.1.1, 5.11

Abgedeckt

5.4.3

4.1.2, 5.1.10, 5.5.1, 5.9.1

Abgedeckt

5.4.4

2.10, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2.3, 5.2.8, 5.9.1

Abgedeckt

5.5

 

 

5.5.1

3.2.4.2, 3.3.3

Abgedeckt

5.5.2

5.1.7, 5.5.5, 5.9.1

Abgedeckt

5.5.3

T.d.1.2, 3.3.7

Abgedeckt

6

4.2

Abgedeckt

7

2.4, 2.5.5

Abgedeckt

8

2.9.1

Abgedeckt

Anmerkungen:

Der Spalte „Schlussfolgerung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R117-1 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

Die Anforderung der OIML R117-1 deckt sich mit der der Richtlinie 2004/22/EG; oder

die Anforderung der OIML R117-1 ist weitreichender als die der Richtlinie 2004/22/EG; oder

alle Anforderungen der OIML R117-1 genügen den Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EG (selbst wenn die Richtlinie 2004/22/EG andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R117-1 übereinstimmt oder nicht in der OIML R117-1 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung in Anhang I der Richtlinie 2004/22/EG auf Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser keine Anwendung findet.

MI-006:   Selbsttätige Waagen, Kapitel II: Selbsttätige Mengenwaagen

in Bezug auf:

OIML R51 — 1 2006

Grundlegende Anforderungen der Messgeräterichtlinie (Anhang I bzw. MI-006)

OIML R51-1 (2006)

Schlussfolgerung

Anhang I

 

 

1.1

T.4.3.1, T.4.3.7, 2.5, 2.6, 4.1.1

Abgedeckt

1.2

4.1.3, 4.1.6, 4.2.2

Abgedeckt

1.3

5.2.1

Abgedeckt

1.3.1

2.9.1.1, 2.9.1.2

Abgedeckt, ausgenommen die Bestimmung bezüglich

Betauung/keine Betauung und offen/geschlossen

1.3.2

 

Nicht zutreffend

1.3.3

 

 

a) E1

a) E2

A.6.3.1, A6.3.2, A6.3.4, A.6.3.5.1, A.6.3.5.2, A.6.3.3

Abgedeckt

a) E3

A.6.3.1, A6.3.2, A6.3.4, A.6.3.5.1, A.6.3.5.2, A.6.3.3, A.6.3.6

Abgedeckt mit Ausnahme der Tatsache, dass die R51 die Lastabfall-Anforderung — ISO 7637 Puls 5 — nicht abdeckt

b)

A.6.3.1, A6.3.2, A6.3.4, A.6.3.5.1, A.6.3.5.2, A.6.3.3

Abgedeckt, sofern die in OIML D11 (2004) festgelegten Schweregrade herangezogen werden

1.3.4

2.9.2, A.6.2.4, A.6.2.5, A.6.2.6, A.6.2.7, 4.2.3, 6.4.3, A.5.2, 2.9.3, A.6.2.8, 2.9.1.3, A.6.2.2, 6.1.4 und A.5.8, 2.8.1, 6.4.4 und A.5.7

Abgedeckt, ausgenommen Schwankungen der Netzfrequenz und netzfrequente magnetische Felder

1.4

 

 

1.4.1

A.6.1.1, Anhang A

Abgedeckt

1.4.2

A.6.2.3, 4.1.2

Abgedeckt, ausgenommen die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung)

2

A.7, 6.5.3, 2.10

Abgedeckt

3

T.3.6

Abgedeckt

4

T.3.5, 3.3.1, 2.5.1, 5.2.3

Abgedeckt

5

4.1.4, A.7, 2.10, 6.5.3, T.3.7

Abgedeckt

6

3.2.2, 4.1.3, 4.2.2

Abgedeckt

7

 

 

7.1

3.2.1, 3.2.2, 3.2.4

Abgedeckt

7.2

3.1

Abgedeckt

7.3

 

Nicht zutreffend

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

3.1

Abgedeckt

7.6

3.4.5. 2.11, 6.1.5

Abgedeckt, ausgenommen die Beschreibung des Prüfverfahrens in der Bedienungsanleitung

8

 

 

8.1

4.2.4

Abgedeckt

8.2

3.2.6

Abgedeckt

8.3

3.4.5, 3.2.3

Abgedeckt

8.4

3.2.6, 3.2.3, 3.4.4

Abgedeckt

8.5

 

Nicht zutreffend

9

 

 

9.1

3.11.1, 3.11.2

Abgedeckt, ausgenommen die Angabe über das Vorhandensein von Zusatzeinrichtungen

9.2

 

Nicht zutreffend

9.3

3.11.1, 3.11.2, 3.11.3

Abgedeckt, ausgenommen Informationen (über Funktionsweise, Aufstellung, Wartung, Reparaturen und zulässige Einstellungen des Messgeräts sowie zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs), Kondenswasserbildung, offener bzw. geschlossener Einsatzort

9.4

 

Nicht abgedeckt

9.5

3.3.2

Abgedeckt

9.6

 

Nicht zutreffend

9.7

2.7

Abgedeckt

9.8

3.11.4, 3.12

Abgedeckt

10

 

 

10.1

3.3, 3.4,

Abgedeckt

10.2

3.3.1, 2.4, 3.4.2, 3.3.2

Abgedeckt

10.3

3.4.3, 3.4.4

Abgedeckt

10.4

3.4.3

Nicht direkt abgedeckt, obwohl einige Anforderungen Anwendung finden

10.5

 

Nicht zutreffend

11

 

 

11.1

3.4.4, 3.4.3

Abgedeckt, wenn das Messinstrument mit einem Speichermedium oder einem Drucker ausgerüstet ist

11.2

3.4.4, 3.4.3

Abgedeckt, wenn das Messinstrument mit einem Speichermedium oder einem Drucker ausgerüstet ist

12

2.11, 6.1.5, 6.1.8

Abgedeckt

Anhang MI-006

 

 

KAPITEL I — Für alle Arten selbsttätiger Waagen geltende Anforderungen

1

5.2.1

Abgedeckt

1.1

T.3.1.1, T.3.1.2, T.3.1.3, 2.2.2, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.3

Abgedeckt

1.2

2.9.2

Abgedeckt

1.3

2.9.1.1, 2.9.1.2, 2.9.3, 3.2.5

Abgedeckt

1.4

6.1.4, 2.9.3, 3.2.3

Abgedeckt

3

 

 

3.1

2.9.3, 3.2.3, 3.2.5

Abgedeckt

3.2

3.2.7

Abgedeckt

3.3

3.3.1, (3.3, 3.2.4, 3.6.4, 3.6.5, 3.7.3, 3.9.4)

Abgedeckt

3.4

4.2.1

Abgedeckt

3.5

3.5, 3.6

Abgedeckt

3.6

3.3.3, 3.10.3

Abgedeckt

KAPITEL II — Selbsttätige Mengenwaagen

1

 

 

1.1

2.1

Abgedeckt

1.2

2.1.1, 2.1.2

Abgedeckt; zu beachten ist aber, dass die in der Richtlinie 2004/22/EG verwendete Ziffer „XIV“ dem in OIML R51-1 verwendeten „XIV“ entspricht.

2

 

 

2.1

2.1

Abgedeckt

2.2

2.1.1

Abgedeckt

3

2.1, 2.1.2

Abgedeckt

4

 

 

4.1

2.5.1.1, 2.5.1.2 A.3.9.2.2

Abgedeckt

4.2

2.5.1.1

Tabelle 4

Abgedeckt

4.3

2.2.1

Tabelle 1

Abgedeckt

4.4

2.2.1, 2.3

Abgedeckt, sofern die Genauigkeitsklasse nicht XIII oder Y (a) bei 0,1 g ≤ e ≤ 2 g ist

5

2.2.2

Abgedeckt

6

 

 

6.1

3.2.3

Abgedeckt

6.2

3.2.3

Abgedeckt

7.1

 

 

7.1.1

2.6.1

Abgedeckt

7.1.2

2.6.2

Abgedeckt

7.2

T.4.3.9, 4.1.3

Abgedeckt

7.3

2.9.1.2

Abgedeckt

Anmerkungen:

Der Spalte „Schlussfolgerung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R51-1 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

Die Anforderung der OIML R51-1 deckt sich mit der der Richtlinie 2004/22/EG; oder

die Anforderung der OIML R51-1 ist weitreichender als die der Richtlinie 2004/22/EG; oder

alle Anforderungen der OIML R51-1 genügen den Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EG (selbst wenn die Richtlinie 2004/22/EG andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R51-1 übereinstimmt oder nicht in der OIML R51-1 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG auf selbsttätige Mengenwaagen keine Anwendung findet.

MI-010:   Abgasanalysator

in Bezug auf:

OIML R99-1 und 2 — 2008

Richtlinie 2004/22/EG

Grundlegende Anforderungen von Anhang I bzw. MI-010

OIML R99-1 und 2 (2008)

Schlussfolgerung

1.1

2.4, 3.17 bis 3.19, 3.25, 5.5.2, 9.4.1, A.5 bis A.9

Abgedeckt

1.2

3.20, 3.21, 3.27, 5.7, 9.5, A.11 bis A.18

Abgedeckt für Störungen. Kontinuierliches elektromagnetisches Feld nicht zutreffend

1.3

5.6.2

Abgedeckt

1.3.1

5.6.2, 9.4.1

Abgedeckt

1.3.2 a) M1 und M2

5.7 a) und b), 9.5 a), A.11

Abgedeckt

1.3.2 a) M3

 

Nicht zutreffend

1.3.2 b) Schwingungen und Erschütterungen

5.7 a) und b), 9.5 a), A.11

Abgedeckt

1.3.2 a) E1 und E2

5.7 c) bis e), 5.7 g) bis k), 9.5 b) und c), 9.5 e) bis h), A.12, A 13, und A.15 bis A.18

Abgedeckt, ausgenommen netzfrequente magnetische Felder und Spannungstransienten in Versorgungs- und/oder Signalleitungen

1.3.3 a) E3

5.7 c) bis k), 9.5 b) bis h), A.12 bis A.18

Abgedeckt, ausgenommen netzfrequente magnetische Felder und Spannungstransienten in Versorgungs- und/oder Signalleitungen sowie Transienten bei Lastabfall

1.3.3 b)

5.7 c) bis k), 9.5 b) bis h), A.12 bis A.18

Abgedeckt

1.3.4

5.6.2 c) bis g), 5.6.3, 5.7 j), 9.4.1 d) und e), 9.4.2, A.8 bis A.10, A.18

Abgedeckt

1.4.1

8.1.2, 8.1.3, Anhang A

Abgedeckt

1.4.2

9.4.1 c), A.7

Abgedeckt für den Fall feuchter Wärme und konstanter Temperatur. Feuchte Wärme und zyklische Temperaturänderung nicht zutreffend.

2

 

Nicht zutreffend

3

5.13, 9.3, A.4

Abgedeckt

4

5.2, 5.3, 5.6.3, 5.8

Abgedeckt

5

5.12, 6, 9.2

Abgedeckt

6

6.3

Abgedeckt

7.1

6.3.9, 6.3.10

Abgedeckt

7.2

5.1, 5.9, 5.10, 5.11, 6.2, 6.3

Abgedeckt

7.3

 

Nicht zutreffend

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

6.1

Abgedeckt

7.6

6.1.4.2, 6.2.1, 6.3.2, 6.3.4, 6.3.5, 6.3.6, 6.3.7, 6.3.9, 6.3.12, 6.3.10

Abgedeckt, ausgenommen die Beschreibung des Prüfverfahrens in der Bedienungsanleitung

8.1

6.1.9

6.3.11

Abgedeckt

8.2

6.3.9

Abgedeckt

8.3

6.3.10

7.1.1

7.1.3

Abgedeckt, ausgenommen die Nachweisbarkeit eventueller Eingriffe

8.4

6.3.10

Abgedeckt

8.5

 

Nicht zutreffend

9.1

7.1

Abgedeckt, ausgenommen Angaben über Zusatzeinrichtungen

9.2

 

Nicht zutreffend

9.3

7.2

Abgedeckt

9.4

 

Nicht zutreffend

9.5

5.1, 5.3

Abgedeckt

9.6

 

Nicht zutreffend

9.7

5.1

Abgedeckt

9.8

7.1.1

Abgedeckt

10.1

4.1, 4.3

Abgedeckt

10.2

5.1, 5.3

Abgedeckt

10.3

5.4

Abgedeckt

10.4

 

Nicht zutreffend

10.5

 

Nicht zutreffend

11.1

5.4

Abgedeckt

11.2

5.4

Abgedeckt

12

 

Abgedeckt

Einführung von MI-010

1

Abgedeckt

Begriffsbestimmungen

1, 5.1, 3.33

Abgedeckt

1

5.2, 5.11

Abgedeckt

2.1

5.6.2, 5.7 a) und b)

Abgedeckt

2.2

5.6.2 d) bis g)

Abgedeckt für die in R99 festgelegten Werte

2.3

5.6.2 c)

Abgedeckt

3.1

5.5.1, 5.5.2

Abgedeckt

3.2

5.11, Anhang D

Abgedeckt

4

3.21

Abgedeckt

5

9.5

Abgedeckt

6

5.3

Abgedeckt

7

5.13

Abgedeckt

8

5.8

Abgedeckt

9

5.6.3

Abgedeckt

10

6.2.1

Abgedeckt

11

6.3.6

Abgedeckt

12

6.3.2

6.3.3

Abgedeckt

13

6.3.4

Abgedeckt

14

5.11, Anhang D

Abgedeckt, sofern Koeffizienten für die betreffenden Kraftstoffe vorliegen

Anmerkung:

Der Spalte „Schlussfolgerung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R99-1 und 2 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

Die Anforderung der OIML R99-1 und 2 deckt sich mit der der Richtlinie 2004/22/EG; oder

die Anforderung der OIML R99-1 und 2 ist weitreichender als die der Richtlinie 2004/22/EG; oder

alle Anforderungen der OIML R99-1 und 2 genügen den Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EG (selbst wenn die Richtlinie 2004/22/EG andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R99-1 und 2 übereinstimmt oder nicht in der OIML R99-1 und 2 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG auf Abgasanalysatoren keine Anwendung findet.


(1)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/13


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (1)

(Streichung der Veröffentlichung von Bezügen auf normative Dokumente der OIML und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 33/02

Die Veröffentlichung der Fundstelle (2) bezüglich Ausschankmaßen (MI-008, Kapitel II) in Bezug auf OIML R29, Ausgabe 1979, wird gestrichen.


(1)  ABl. L 135 vom 30.4.2004.

(2)  ABl. C 269 vom 4.11.2006, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/14


Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind

(siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates)

2011/C 33/03

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates (1) gelisteten Personen, Vereinigungen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Organisationen in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Organisationen auf der Liste zu belassen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Organisationen einzufrieren, und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist), und richten diesen Antrag an folgende Postanschrift:

Rat der Europäischen Union

(Attn: CP 931 designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 14.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/16


Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Côte d'Ivoire Anwendung finden

2011/C 33/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang II zum Beschluss 2010/656/GASP des Rates (1) in der durch den Beschluss 2011/71/GASP (2) geänderten Fassung und in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates (3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 85/2011 (4) geänderten Fassung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Côte d'Ivoire aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP und nach der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 60.

(3)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 32.


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/17


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/69/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Anwendung finden

2011/C 33/05

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in den Anhängen I bis V des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates (1) und in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/69/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängt werden.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 40.

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 17.


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/18


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

2011/C 33/06

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang I des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien verhängt werden.

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.


Europäische Kommission

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/19


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Februar 2011: 1,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. Februar 2011

2011/C 33/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3755

JPY

Japanischer Yen

112,19

DKK

Dänische Krone

7,4548

GBP

Pfund Sterling

0,85360

SEK

Schwedische Krone

8,8050

CHF

Schweizer Franken

1,2954

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8820

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,111

HUF

Ungarischer Forint

271,60

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7023

PLN

Polnischer Zloty

3,9138

RON

Rumänischer Leu

4,2580

TRY

Türkische Lira

2,1873

AUD

Australischer Dollar

1,3647

CAD

Kanadischer Dollar

1,3717

HKD

Hongkong-Dollar

10,7180

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7671

SGD

Singapur-Dollar

1,7539

KRW

Südkoreanischer Won

1 529,77

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8480

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0604

HRK

Kroatische Kuna

7,4180

IDR

Indonesische Rupiah

12 418,70

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1980

PHP

Philippinischer Peso

60,722

RUB

Russischer Rubel

40,7470

THB

Thailändischer Baht

42,517

BRL

Brasilianischer Real

2,2914

MXN

Mexikanischer Peso

16,6367

INR

Indische Rupie

62,9570


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Berichtigungen

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/20


Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit

( Amtsblatt der Europäischen Union C 11 vom 14. Januar 2011 )

2011/C 33/08

Seite 5, Absatz 8:

anstatt:

„Die in diesen Leitlinien dargelegten Kriterien gelten für horizontale Vereinbarungen für Waren und Dienstleistungen (nachstehend gemeinsam „Produkte“ genannt). Diese Leitlinien ergänzen die Verordnung (EG) Nr. […] der Kommission vom […] über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (1) („FuE Gruppenfreistellungsverordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. […] der Kommission vom […] über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen (2) („Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen“).“

muss es heißen:

„Die in diesen Leitlinien dargelegten Kriterien gelten für horizontale Vereinbarungen für Waren und Dienstleistungen (nachstehend gemeinsam „Produkte“ genannt). Diese Leitlinien ergänzen die Verordnung (EG) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (1) („FuE Gruppenfreistellungsverordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen die Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen (2) („Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen“).“

Seite 5, Fußnote 1:

anstatt:

„ABl. L […] vom […], S. […].“

muss es heißen:

ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36.“

Seite 5, Fußnote 2:

anstatt:

„ABl. L […] vom […], S. […].“

muss es heißen:

ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43.“