ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.013.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
15. Januar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 013/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 346, 18.12.2010

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V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 013/02

Rechtssache C-137/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. kerületi bíróság — Ungarn) — VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider (Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Beurteilungskriterien — Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen — Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs)

2

2011/C 013/03

Rechtssache C-458/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — Bausektor — Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor — Rechtfertigung)

2

2011/C 013/04

Rechtssache C-540/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG/Österreich-Zeitungsverlag GmbH (Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden)

3

2011/C 013/05

Rechtssache C-543/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 56 EG und 43 EG — Freier Kapitalverkehr — Vom portugiesischen Staat an EDP gehaltene Sonderaktien (golden shares) — Energias de Portugal — Beschränkungen beim Erwerb von Beteiligungen und Eingriff in die Verwaltung einer privatisierten Gesellschaft)

3

2011/C 013/06

Rechtssache C-36/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. November 2010 — Transportes Evaristo Molina, SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Spanischer Tankstellenmarkt — Langfristige Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Belieferung mit Treibstoff — Entscheidung der Kommission — Bestimmten Tankstellen eingeräumtes Rückkaufsrecht — Lieferbedingungen von Repsol — Liste der betroffenen Tankstellen — Nichtigkeitsklage — Klagefristen — Beginn)

4

2011/C 013/07

Verbundene Rechtssachen C-57/09 und C-101/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/B (C-57/09), D (C-101/09) (Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus — Art. 12 — Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling — Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c — Begriff schwere nichtpolitische Straftat — Begriff Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen — Zugehörigkeit zu einer Organisation, die an terroristischen Handlungen beteiligt ist — Spätere Aufnahme dieser Organisation in die Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP — Individuelle Verantwortung für einen Teil der von dieser Organisation begangenen Handlungen — Voraussetzungen — Asylrecht gemäß nationalem Verfassungsrecht — Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2004/83/EG)

4

2011/C 013/08

Rechtssache C-84/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten — Schweden) — X/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 — Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots — Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort — Frist für den Beginn des Transports des Gegenstands an den Bestimmungsort — Höchstdauer des Transports — Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung)

5

2011/C 013/09

Verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden — Deutschland) — Volker und Markus Schecke GbR (C-92/09), Hartmut Eifert (C-93/09)/Land Hessen (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen — Gültigkeit der Unionsrechtsvorschriften, die diese Veröffentlichung vorsehen und deren Modalitäten festlegen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7 und 8 — Richtlinie 95/46/EG — Auslegung der Art. 18 und 20)

6

2011/C 013/10

Rechtssache C-142/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde — Belgien) — Strafverfahren gegen Vincent Willy Lahousse, Lavichy BVBA (Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG — Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge — Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind — Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung der Leistung und/oder der Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern verbietet)

7

2011/C 013/11

Rechtssache C-152/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — André Grootes/Amt für Landwirtschaft Parchim (Gemeinsame Agrarpolitik — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Betriebsprämienregelung — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Berechnung der Zahlungsansprüche — Art. 40 Abs. 5 — Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen unterlagen — Art. 59 Abs. 3 — Regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung — Art. 61 — Unterschiedliche Werte pro Einheit für die Hektarflächen Dauergrünland und für sonstige förderfähige Hektarflächen)

7

2011/C 013/12

Rechtssache C-156/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Leverkusen/Verigen Transplantation Service International AG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c — Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin — Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten)

8

2011/C 013/13

Rechtssache C-159/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges — Frankreich) — Lidl SNC/Vierzon Distribution SA (Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG — Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung — Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Nahrungsmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden — Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung — Irreführende Werbung — Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft)

9

2011/C 013/14

Rechtssache C-164/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. November 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Richtlinie 79/409/EWG — Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten — Jagd)

9

2011/C 013/15

Rechtssache C-226/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen — Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie — Dienstleistungen, die nicht allen von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen unterliegen — Gewichtung der Vergabekriterien nach Vorlage der Angebote — Änderung der Gewichtung nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote — Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht)

10

2011/C 013/16

Rechtssache C-229/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Hogan Lovells International LLP/Bayer CropScience AG (Patentrecht — Pflanzenschutzmittel — Verordnung (EG) Nr. 1610/96 — Richtlinie 91/414/EWG — Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel — Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist)

10

2011/C 013/17

Rechtssache C-232/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Dita Danosa/LKB Līzings SIA (Sozialpolitik — Richtlinie 92/85/EWG — Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz — Art. 2 Buchst a und 10 — Begriff schwangere Arbeitnehmerin — Verbot der Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs — Richtlinie 76/207/EWG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft — Nationale Regelung, die die Kündigung gegenüber einem solchen Mitglied ohne jede Einschränkung zulässt)

11

2011/C 013/18

Rechtssache C-247/09: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Alketa Xhymshiti/Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 sowie (EG) Nr. 859/2003 — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Familienleistungen — Drittstaatsangehöriger, der in der Schweiz arbeitet und mit seinen Kindern in einem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder haben)

11

2011/C 013/19

Verbundene Rechtssachen C-250/09 und C-268/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv — Bulgarien) — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, filial Plovdiv (Richtlinie 2000/78/EG — Art. 6 Abs. 1 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Universitätsprofessoren — Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden — Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 68. Lebensjahrs — Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters)

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2011/C 013/20

Rechtssache C-261/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Deutschland) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Gaetano Mantello (Vorabentscheidungsersuchen — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 3 Nr. 2 — Ne bis in idem — Begriff dieselbe Handlung — Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen — Rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat — Besitz von Betäubungsmitteln — Handel mit Betäubungsmitteln — Kriminelle Vereinigung)

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2011/C 013/21

Rechtssache C-317/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. November 2010 — Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud SARL (ArchiMEDES)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Aufrechnung von Forderungen, die verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen — Aufforderung zur Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse — Grundsatz der Streitverkündung — Verteidigungsrechte und Recht auf ein faires Verfahren)

13

2011/C 013/22

Rechtssache C-322/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. November 2010 — NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beschwerde eines Wettbewerbers — Zulässigkeit — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 4, 10, 13 und 20 — Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen — Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum Teil keine staatlichen Beihilfen darstellende Maßnahmen und zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare bestehende Beihilfen — Art. 230 EG — Begriff der anfechtbaren Handlung)

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2011/C 013/23

Rechtssache C-356/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist (Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 3 Abs. 1 Buchst. c — Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben — Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)

14

2011/C 013/24

Rechtssache C-48/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie)

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2011/C 013/25

Rechtssache C-296/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Bianca Purrucker/Guillermo Vallés Pérez (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Rechtshängigkeit — Hauptsacheverfahren bezüglich des Sorgerechts für ein Kind und Antrag auf einstweilige Maßnahmen bezüglich des Sorgerechts für dasselbe Kind)

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2011/C 013/26

Rechtssache C-339/10: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Juli 2010 — Krasimir Asparuhov Estov, Monika Lyusien Ivanova und Kemko International EAD/Ministerski savet na Republika Bulgaria

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2011/C 013/27

Rechtssache C-474/10: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal for Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2010 — Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P Mc Cann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Limited/Department of the Environment for Northern Ireland

16

2011/C 013/28

Rechtssache C-486/10: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

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2011/C 013/29

Rechtssache C-489/10: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Republik Polen), eingereicht am 12. Oktober 2010 — Strafverfahren gegen Łukasz Marcin Bonda

17

2011/C 013/30

Rechtssache C-490/10: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

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2011/C 013/31

Rechtssache C-492/10: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 14. Oktober 2010 — Immobilien Linz GmbH & Co KG gegen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

18

2011/C 013/32

Rechtssache C-493/10: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland eingereicht am 15. Oktober 2010 — M. E. u. a./Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform

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2011/C 013/33

Rechtssache C-498/10: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 14. Oktober 2010 — X NV/Staatssecretaris van Financiën

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2011/C 013/34

Rechtssache C-499/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien), eingereicht am 19. Oktober 2010 — Vlaamse Oliemaatschappij/F.O.D. Financiën

19

2011/C 013/35

Rechtssache C-505/10: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 21. Oktober 2010 — Partrederiet Sea Fighter/Skatteministeriet

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2011/C 013/36

Rechtssache C-507/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze (Italien), eingereicht am 25. Oktober 2010 — Denise Bernardi, gesetzlich vertreten durch Katia Mecacci/Fabio Bernardi

20

2011/C 013/37

Rechtssache C-514/10: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 2. November 2010 — Wolf Naturprodukte GmbH/SEWAR spol. s r. o.

20

2011/C 013/38

Rechtssache C-516/10: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2010 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

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2011/C 013/39

Rechtssache C-518/10: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 2. November 2010 — Yeda Research and Development Company Ltd, Aventis Holdings Inc/Comptroller-General of Patents

21

2011/C 013/40

Rechtssache C-519/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 27. Oktober 2010 — Giovanni Colapietro/Ispettorato Centrale Repressioni Frodi

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2011/C 013/41

Rechtssache C-537/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2010 von der Deltafina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-29/05, Deltafina/Kommission

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Gericht

2011/C 013/42

Rechtssache T-35/08: Urteil des Gerichts vom 23. November 2010 — Codorniu Napa/HABM — Bodegas Ontañón (ARTESA NAPA VALLEY) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ARTESA NAPA VALLEY — Ältere Gemeinschaftsbildmarke ARTESO und ältere nationale Wortmarke LA ARTESA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

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2011/C 013/43

Rechtssache T-95/08: Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Italien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Regelung einer Produktionsbeihilfe im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Außerordentliche Stützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor — Prämienregelung für Tabak)

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2011/C 013/44

Rechtssache T-113/08: Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Beihilfen zur Olivenölerzeugung — Beihilfen für Futterflächen)

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2011/C 013/45

Rechtssache T-9/09 P: Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig — Antrag auf Rückgabe persönlicher Gegenstände — Mitteilung der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, in einer anderen Sprache als der der Beschwerde — Verspätete Klage — Fehlen einer Antwort auf einen im ersten Rechtszug gestellten Antrag)

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2011/C 013/46

Rechtssache T-137/09: Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 — Nike International/HABM — Muñoz Molina (R10) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke R10 — Nicht eingetragene nationale Wortmarke R10 — Übertragung der nationalen Marke — Verfahrensfehler)

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2011/C 013/47

Rechtssache T-260/09 P: Urteil des Gerichts vom 10. November 2010 — HABM/Simões Dos Santos (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2003 — Annullierung und Neuberechnung des Verdienstpunkteguthabens — Durchführung eines Urteils des Gerichts — Rechtskraft — Rechtsgrundlage — Keine Rückwirkung — Berechtigtes Vertrauen — Materieller Schaden — Verlust einer Beförderungschance — Immaterieller Schaden)

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2011/C 013/48

Rechtssache T-404/09: Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Deutsche Bahn/HABM (Waagerechte Kombination der Farben grau und rot) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

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2011/C 013/49

Rechtssache T-405/09: Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben grau und rot) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

25

2011/C 013/50

Rechtssache T-61/10: Beschluss des Gerichts vom 17. November 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission (Untätigkeitsklage — Nichtergreifen von Maßnahmen — Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz — Antrag auf Schutzmaßnahmen — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage)

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2011/C 013/51

Rechtssache T-101/09: Klage, eingereicht am 1. September 2010 — Maftah/Kommission

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2011/C 013/52

Rechtssache T-102/09: Klage, eingereicht am 1. September 2010 — Elosta/Kommission

26

2011/C 013/53

Rechtssache T-488/10: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2010 — Frankreich/Kommission

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2011/C 013/54

Rechtssache T-491/10: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2010 — SNCF/HABM — Infotrafic (infotrafic)

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2011/C 013/55

Rechtssache T-507/10: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2010 — Viktor Uspaskich/Europäisches Parlament

28

2011/C 013/56

Rechtssache T-511/10: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

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2011/C 013/57

Rechtssache T-513/10: Klage, eingereicht am 1. November 2010 — Hamberger Industriewerke/HABM (Atrium)

29

2011/C 013/58

Rechtssache T-514/10: Klage, eingereicht am 1. November 2010 — Fruit of the Loom/HABM — Blueshore Management (FRUIT)

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2011/C 013/59

Rechtssache T-516/10: Klage, eingereicht am 3. November 2010 — Frankreich/Kommission

30

2011/C 013/60

Rechtssache T-517/10: Klage, eingereicht am 4. November 2010 — Pharmazeutische Fabrik Evers/HABM — Ozone Laboratories Pharma SA (HYPOCHOL)

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2011/C 013/61

Rechtssache T-519/10: Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Seikoh Giken/HABM — Seiko (SG SEIKOH GIKEN)

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2011/C 013/62

Rechtssache T-520/10: Klage, eingereicht am 10. November 2010 — Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission

32

2011/C 013/63

Rechtssache T-522/10: Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Hell Energy/HABM — Hansa Mineralbrunnen (HELL)

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2011/C 013/64

Rechtssache T-523/10: Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Interkobo/HABM — XXXLutz Marken (mybaby)

33

2011/C 013/65

Rechtssache T-525/10: Klage, eingereicht am 5. November 2010 — Azienda Agricola Colsaliz di Faganello Antonio/HABM — Weinkellerei Lenz Moser (SERVO SUO)

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2011/C 013/66

Rechtssache T-526/10: Klage, eingereicht am 9. November 2010 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission

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2011/C 013/67

Rechtssache T-25/08: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 — Katjes Fassin/HABM (Yoghurt-Gums)

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Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 013/68

Rechtssache F-77/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 im Bereich der Betrugsbekämpfung — Ausschluss von Bewerbern infolge der bei den Zugangstests erzielten Ergebnisse — Entscheidung der Anstellungsbehörde — Unterbliebene Einlegung einer Beschwerde — Unzulässigkeit der Klage)

36

2011/C 013/69

Rechtssache F-84/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Cerafogli/Europäische Zentralbank (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens, der sich unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften ergeben haben soll — Unzuständigkeit des Gerichts — Unzulässigkeit — Dienstbefreiung für Personalvertretung — Keine Anpassung der Arbeitsbelastung — Pflichtverletzung)

36

2011/C 013/70

Rechtssache F-96/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Cerafogli/Europäische Zentralbank (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Vergütung — Zusätzliche Gehaltserhöhung — Beförderung ad personam — Anhörung der Personalvertretung für die Festlegung der Kriterien für die Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen)

37

2011/C 013/71

Rechtssache F-9/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 im Bereich Betrugsbekämpfung — Beschwerende Maßnahme — Ausschluss von Bewerbern nach den in den Zulassungstests erzielten Ergebnissen — Unzuständigkeit des EPSO)

37

2011/C 013/72

Rechtssache F-49/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Oktober 2010 — Wendler/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehalt — Zahlung des Ruhegehalts — Verpflichtung, ein Bankkonto im Wohnsitzland zu eröffnen — Freier Dienstleistungsverkehr — Gesichtspunkt zwingenden Rechts — Gleichheitsgrundsatz)

37

2011/C 013/73

Rechtssache F-3/10: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2010 — AB/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Verspätete Beschwerde — Offensichtliche Unzulässigkeit)

38

2011/C 013/74

Rechtssache F-82/10: Klage, eingereicht am 22. September 2010 — Nolin/Kommission

38

2011/C 013/75

Rechtssache F-83/10: Klage, eingereicht am 23. September 2010 — Giannakouris/Kommission

38

2011/C 013/76

Rechtssache F-84/10: Klage, eingereicht am 23. September 2010 — Chatzidoukakis/Kommission

39

2011/C 013/77

Rechtssache F-85/10: Klage, eingereicht am 23. September 2010 — AI/Gerichtshof

39

2011/C 013/78

Rechtssache F-87/10: Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Adriaens u. a./Kommission

40

2011/C 013/79

Rechtssache F-91/10: Klage, eingereicht am 30. September 2010 — AK/Kommission

40

2011/C 013/80

Rechtssache F-92/10: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2010 — Dricot-Daniele u. a./Kommission

40

2011/C 013/81

Rechtssache F-94/10: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 — Carpenito/Rat

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2011/C 013/82

Rechtssache F-97/10: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 — Kerstens/Kommission

41

2011/C 013/83

Rechtssache F-98/10: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2010 — Cervelli/Kommission

42

2011/C 013/84

Rechtssache F-99/10: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Ashbrook u. a./Kommission

42

2011/C 013/85

Rechtssache F-104/10: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2010 — De Pretis Cagnodo und Trampuz/Europäische Kommission

42

2011/C 013/86

Rechtssache F-109/10: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2010 — Schätzel/Kommission

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2011/C 013/87

Rechtssache F-110/10: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2010 — Couyoufa/Kommission

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2011/C 013/88

Rechtssache F-112/10: Klage, eingereicht am 2. November 2010 — Trentea/FRA

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2011/C 013/89

Rechtssache F-17/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. November 2010 — Vereecken/Kommission

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


2011/C 13/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 346, 18.12.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 328, 4.12.2010

ABl. C 317, 20.11.2010

ABl. C 301, 6.11.2010

ABl. C 288, 23.10.2010

ABl. C 274, 9.10.2010

ABl. C 260, 25.9.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. kerületi bíróság — Ungarn) — VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider

(Rechtssache C-137/08) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs)

2011/C 13/02

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budapesti II. és III. kerületi bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VB Pénzügyi Lízing Zrt.

Beklagter: Ferenc Schneider

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság — Auslegung von Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung eines Gerichtsstands, der dem Sitz des Gewerbetreibenden näher als dem des Verbrauchers liegt — Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen den missbräuchlichen Charakter einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung zu prüfen — Bewertungskriterien für den missbräuchlichen Charakter einer Klausel

Tenor

1.

Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die vorsieht, dass der Richter gleichzeitig mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung von Amts wegen den Justizminister seines Mitgliedstaats über dieses informiert.

2.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Vertragsklausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache dieses Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

3.

Das nationale Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist und zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


15.1.2011   

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C 13/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-458/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Bausektor - Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor - Rechtfertigung)

2011/C 13/03

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und F. Nunes dos Santos)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — Bausektor — Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit in diesem Sektor

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringern von Baudienstleistungen die Erfüllung aller Voraussetzungen verlangt, die nach der fraglichen nationalen Regelung und insbesondere dem Decreto Lei Nr. 12/2004 vom 9. Januar 2004 für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor in Portugal erfüllt sein müssen, und dadurch ausschließt, dass die gleichwertigen Verpflichtungen, denen diese Dienstleister in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat unterliegen, sowie die insoweit bereits von den Behörden dieses Mitgliedstaats durchgeführten Nachprüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


15.1.2011   

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C 13/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG/„Österreich“-Zeitungsverlag GmbH

(Rechtssache C-540/08) (1)

(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden)

2011/C 13/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG

Beklagte:„Österreich“-Zeitungsverlag GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung, die den Herausgebern periodischer Druckwerke das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben zu periodischen Druckschriften sowie das Ankündigen von unentgeltlichen Zugaben zu anderen Waren oder Dienstleistungen verbietet, ohne dass der irreführende, aggressive oder sonst unlautere Charakter der betreffenden Geschäftspraxis geprüft werden müsste — Regelung, die nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt oder dem Schutz schwächerer Mitbewerber dient — Begriff „unlautere Geschäftspraxis“

Tenor

1.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Zugabenverbot vorsieht und nicht nur auf den Schutz der Verbraucher abzielt, sondern auch andere Ziele verfolgt.

2.

Die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht allein deshalb eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


15.1.2011   

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C 13/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-543/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und 43 EG - Freier Kapitalverkehr - Vom portugiesischen Staat an EDP gehaltene Sonderaktien („golden shares“) - Energias de Portugal - Beschränkungen beim Erwerb von Beteiligungen und Eingriff in die Verwaltung einer privatisierten Gesellschaft)

2011/C 13/05

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, P. Guerra e Andrade und M. Teles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes im Beistand von C. Botelho Moniz und P. Gouveia e Melo, advogados)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG — Sonderaktien („golden shares“) des portugiesischen Staates an der Gesellschaft EDP — Energias de Portugal

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass sie an EDP — Energias de Portugal Sonderrechte wie die im vorliegenden Fall im Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 betreffend das Rahmengesetz über Privatisierungen (Lei n.o 11/90, Lei Quadro das Privatizações), in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 141/2000 vom 15. Juli 2000 zur Genehmigung der vierten Phase des Reprivatisierungsprozesses des Gesellschaftskapitals von EDP — Energias de Portugal SA und in der Satzung dieser Gesellschaft zugunsten des portugiesischen Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen vorgesehenen, die in Verbindung mit vom Staat gehaltenen Sonderaktien („golden shares“) am Gesellschaftskapital dieses Unternehmens gewährt werden, aufrechterhalten hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


15.1.2011   

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C 13/4


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. November 2010 — Transportes Evaristo Molina, SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-36/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer Tankstellenmarkt - Langfristige Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Belieferung mit Treibstoff - Entscheidung der Kommission - Bestimmten Tankstellen eingeräumtes Rückkaufsrecht - Lieferbedingungen von Repsol - Liste der betroffenen Tankstellen - Nichtigkeitsklage - Klagefristen - Beginn)

2011/C 13/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Transportes Evaristo Molina, SA (Prozessbevollmächtigte: A. Hernández Pardo, S. Beltrán Ruiz und L. Ruiz Ezquerra, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Gippini Fournier)

Streithelferin zur Unterstützung der anderen Verfahrensbeteiligten: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA (Prozessbevollmächtigte: F. Lorente Hurtado und P. Vidal Martínez, abogados)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. November 2008, Transportes Evaristo Molina/Kommission (T-45/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der in einem Verfahren nach Art. 81 EG ergangenen Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 (Sache COMP/B-1/38.348 — Repsol CPP) (Zusammenfassung im ABl. L 176, S. 104) abgewiesen hat, die nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 (EG) und 82 (EG) niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassen wurde und mit der die von REPSOL CPP gegebenen Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt werden

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Transportes Evaristo Molina, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


15.1.2011   

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C 13/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/B (C-57/09), D (C-101/09)

(Verbundene Rechtssachen C-57/09 und C-101/09) (1)

(Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff „schwere nichtpolitische Straftat“ - Begriff „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“ - Zugehörigkeit zu einer Organisation, die an terroristischen Handlungen beteiligt ist - Spätere Aufnahme dieser Organisation in die Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP - Individuelle Verantwortung für einen Teil der von dieser Organisation begangenen Handlungen - Voraussetzungen - Asylrecht gemäß nationalem Verfassungsrecht - Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2004/83/EG)

2011/C 13/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland

Beklagte: B (C-57/09), D (C-101/09)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung der Art. 3 und 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Drittstaatsangehöriger, der in seinem Herkunftsland aktiv den bewaffneten Kampf einer Organisation unterstützt hat, die auf der Liste von Terrororganisation im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 (ABl. L 160, S. 32) steht, und der in diesem Land gefoltert und zweimal zu lebenslanger Haft verurteilt wurde — Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG, nach denen die Anerkennung von Personen, die sich in ihrem Herkunftsland terroristisch betätigt haben, als Flüchtling ausgeschlossen ist — Befugnis der Mitgliedstaaten, am Flüchtlingsstatus auf der Grundlage ihres Verfassungsrechts festzuhalten, obwohl ein Ausschlussgrund nach der Richtlinie vorliegt

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen,

dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, begangen hat;

dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist.

2.

Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/83 setzt nicht voraus, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht.

3.

Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/83 setzt keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

4.

Art. 3 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht zuerkennen können, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


15.1.2011   

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C 13/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten — Schweden) — X/Skatteverket

(Rechtssache C-84/09) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort - Frist für den Beginn des Transports des Gegenstands an den Bestimmungsort - Höchstdauer des Transports - Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung)

2011/C 13/08

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Skatteverket

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Regeringsrätt — Auslegung der Art. 2, 20 und 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Erwerb eines neuen Segelboots in einem Mitgliedstaat A durch eine Privatperson mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat B zur sofortigen privaten Nutzung durch die Privatperson im Mitgliedstaat A oder in anderen Mitgliedstaaten während eines bestimmten Zeitraums vor der Verbringung des Bootes an seinen endgültigen Bestimmungsort im Mitgliedstaat B — Frist für den Beginn der Beförderung der Ware zum Bestimmungsort — Höchstzulässige Dauer dieser Beförderung — Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Transportmittel im Hinblick auf seine Besteuerung als neu zu betrachten ist

Tenor

1.

Die Art. 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb deren die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands vom Liefermitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Richtlinie hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist.

2.

Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug, das Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist, neu im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ist, ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


15.1.2011   

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C 13/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden — Deutschland) — Volker und Markus Schecke GbR (C-92/09), Hartmut Eifert (C-93/09)/Land Hessen

(Verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09) (1)

(Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen - Gültigkeit der Unionsrechtsvorschriften, die diese Veröffentlichung vorsehen und deren Modalitäten festlegen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 8 - Richtlinie 95/46/EG - Auslegung der Art. 18 und 20)

2011/C 13/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Volker und Markus Schecke GbR (C-92/09), Hartmut Eifert (C-93/09)

Beklagter: Land Hessen

Sonstige Beteiligte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichts Wiesbaden — Gültigkeit von Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b und Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76, S. 28) und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) — Auslegung der Art. 7, 18 Abs. 2 und 20 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Verarbeitung personenbezogener Daten der Empfänger von Mitteln aus europäischen Landwirtschaftsfonds, die in der Veröffentlichung dieser Daten auf einer mit einer Suchfunktion ausgestatteten Internetseite besteht — Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die diese Veröffentlichung vorsehen und deren Modalitäten regeln, im Hinblick auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten — Voraussetzungen, unter denen eine derartige Veröffentlichung erfolgen darf

Tenor

1.

Die Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind ungültig, soweit diese Bestimmungen bei natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschreiben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden.

2.

Die Ungültigkeit der in Nr. 1 dieses Tenors genannten Unionsrechtsbestimmungen lässt es nicht zu, die Wirkungen der Veröffentlichung der Listen von Empfängern von EGFL- und ELER-Mitteln in Frage zu stellen, die die nationalen Behörden in der Zeit vor dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils auf der Grundlage dieser Bestimmungen vorgenommen haben.

3.

Art. 18 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er den Datenschutzbeauftragten nicht zur Führung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verzeichnisses verpflichtet, bevor eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 in der durch die Verordnung Nr. 1437/2007 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 259/2008 durchgeführt wurde.

4.

Art. 20 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Veröffentlichung von Informationen im Sinne der Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 in der durch die Verordnung Nr. 1437/2007 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 259/2008 der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorabkontrolle zu unterwerfen.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.

ABl. C 119 vom 16.5.2009.


15.1.2011   

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C 13/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde — Belgien) — Strafverfahren gegen Vincent Willy Lahousse, Lavichy BVBA

(Rechtssache C-142/09) (1)

(Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung der Leistung und/oder der Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern verbietet)

2011/C 13/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Vincent Willy Lahousse, Lavichy BVBA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde — Auslegung der Art. 1 Abs. 1, 12 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124, S. 1) — Ausnahme für Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind — Nationale Regelung, die diese Ausnahme außer Acht lässt

Tenor

Die Richtlinien 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61 sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer technischen Einheit, die sich auf dieses Fahrzeug beziehen, nicht das mit den Richtlinien eingeführte Typgenehmigungsverfahren zugutekommt, u. a. weil sie nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinien erfasst werden, einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für dieses Fahrzeug, dieses Bauteil oder diese technische Einheit im Rahmen seines nationalen Rechts eine entsprechende Regelung für die Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen einzuführen. Auf jeden Fall muss eine solche Regelung das Unionsrecht, insbesondere die Art. 34 AEUV und 36 AEUV, beachten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


15.1.2011   

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C 13/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — André Grootes/Amt für Landwirtschaft Parchim

(Rechtssache C-152/09) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Betriebsprämienregelung - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Berechnung der Zahlungsansprüche - Art. 40 Abs. 5 - Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen unterlagen - Art. 59 Abs. 3 - Regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung - Art. 61 - Unterschiedliche Werte pro Einheit für die Hektarflächen Dauergrünland und für sonstige förderfähige Hektarflächen)

2011/C 13/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: André Grootes

Beklagter: Amt für Landwirtschaft Parchim

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Schwerin — Auslegung von Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) — Voraussetzungen, unter denen Landwirte, die im Bezugszeitraum Verpflichtungen einer Agrarumweltmaßnahme unterlagen, beantragen können, dass der Referenzbetrag auf der Basis des dem Jahr der Beteiligung an diesen Verpflichtungen vorangehenden Jahres berechnet wird

Tenor

1.

Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 61 dieser Verordnung für die Hektarflächen, die als Grünland genutzt werden, und für sonstige förderfähige Hektarflächen unterschiedliche Werte pro Einheit festgesetzt worden sind, ein Betriebsinhaber, der zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Bezugszeitpunkt Agrarumweltverpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren unterliegt, die zeitlich nahtlos an Agrarumweltverpflichtungen anschließen, aufgrund deren eine Umwandlung von Acker in Dauergrünland erfolgt ist, beantragen kann, dass die Ansprüche gemäß Art. 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 319/2006 geänderten Fassung auf der Grundlage der Werte pro Einheit berechnet werden, die für die sonstigen, nicht als Grünland genutzten förderfähigen Hektarflächen festgesetzt worden sind.

2.

Art. 40 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 319/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es nur ein Kausalzusammenhang zwischen der Nutzungsänderung von Acker- in Dauergrünland und der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme erlaubt, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche die Tatsache unberücksichtigt zu lassen, dass diese Fläche zu dem Bezugszeitpunkt gemäß Art. 61 dieser Verordnung als Dauergrünland genutzt wurde.

3.

Art. 40 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 319/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung nicht davon abhängt, dass der Betriebsinhaber, der eine Betriebsprämie beantragt, auch derjenige ist, der die Nutzungsänderung der betreffenden Fläche vorgenommen hat.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


15.1.2011   

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C 13/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Leverkusen/Verigen Transplantation Service International AG

(Rechtssache C-156/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten)

2011/C 13/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Leverkusen

Beklagte: Verigen Transplantation Service International AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 28b Teil F Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial, das einem Menschen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfängern entnommen wurde, und anschließende Vermehrung dieser Zellen zum Zweck ihrer Implantation bei einem Patienten durch ebendiese Leistungsempfänger — Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung — Befreiung dieser Leistungen als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der … ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“?

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne dieser Bestimmung ist.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


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C 13/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges — Frankreich) — Lidl SNC/Vierzon Distribution SA

(Rechtssache C-159/09) (1)

(Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Nahrungsmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung - Irreführende Werbung - Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft)

2011/C 13/13

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Bourges — Frankreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl SNC

Beklagte: Vierzon Distribution SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de Commerce de Bourges — Auslegung von Art. 3a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung — Voraussetzungen für die Zulässigkeit vergleichender Werbung — Preisvergleich durch eine konkurrierende Kaufhauskette — Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung

Tenor

Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass sich die Nahrungsmittel hinsichtlich ihrer Essbarkeit und des Genusses, den sie dem Verbraucher bereiten, je nach den Bedingungen und dem Ort ihrer Herstellung, den enthaltenen Zutaten und der Identität ihres Herstellers voneinander unterscheiden, nicht geeignet ist, auszuschließen, dass der Vergleich solcher Waren das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis erfüllen kann, demzufolge diese Waren dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen, d. h. untereinander einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen müssen.

Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren fragliche irreführenden Charakter haben kann, insbesondere

wenn festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der mit dieser Werbung einhergehenden Angaben oder Auslassungen die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern, an die sich die Werbung richtet, in dem irrigen Glauben getroffen werden kann, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften, oder in dem irrigen Glauben, dass alle Waren des Werbenden billiger als die seines Mitbewerbers seien, oder

wenn festgestellt wird, dass für einen nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt wurden, die jedoch Unterschiede aufweisen, die geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen.

Art. 3a Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit der in dieser Bestimmung normierten Bedingung der Nachprüfbarkeit verlangt wird, dass im Fall einer Werbung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Preise zweier Warensortimente vergleicht, die fraglichen Waren auf der Grundlage der in dieser Werbung enthaltenen Informationen genau erkennbar sind.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


15.1.2011   

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C 13/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. November 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-164/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten - Jagd)

2011/C 13/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigter im Beistand von G. Fiengo, avvocato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten — Region Veneto

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Veneto eine Regelung, mit der Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten zugelassen werden, erlassen hat und anwendet, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entspricht.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


15.1.2011   

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C 13/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-226/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen unterliegen - Gewichtung der Vergabekriterien nach Vorlage der Angebote - Änderung der Gewichtung nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote - Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht)

2011/C 13/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von A. M. Collins, SC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eine Mitgliedstaats — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Vergabe eines Auftrags für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen — Dienstleistungen, die nicht alle Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) erfüllen müssen — Gewichtung der Zuschlagskriterien nach der Abgabe von Angeboten — Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und Transparenzgrundsatz

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus fließenden Transparenzpflicht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen, dass es die Gewichtung der Zuschlagskriterien eines Auftrags zur Erbringung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote geändert hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und Irland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


15.1.2011   

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C 13/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Hogan Lovells International LLP/Bayer CropScience AG

(Rechtssache C-229/09) (1)

(Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Erteilung eines Zertifikats für ein Mittel, dessen Inverkehrbringen vorläufig genehmigt worden ist)

2011/C 13/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hogan Lovells International LLP

Beklagter: Bayer CropScience AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundespatentgericht — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198, S. 30) — Voraussetzungen für die Erlangung eines ergänzenden Schutzzertifikats — Möglichkeit, dieses Zertifikat aufgrund einer vorherigen Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG zu erlangen — Wirkstoff Iodosulfuron

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel ist dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine gültige Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 geänderten Fassung erteilt wurde, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


15.1.2011   

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C 13/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Dita Danosa/LKB Līzings SIA

(Rechtssache C-232/09) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst a und 10 - Begriff „schwangere Arbeitnehmerin“ - Verbot der Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - Nationale Regelung, die die Kündigung gegenüber einem solchen Mitglied ohne jede Einschränkung zulässt)

2011/C 13/17

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dita Danosa

Beklagte: LKB Līzings SIA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) — Begriff des Arbeitnehmers — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands von Kapitalgesellschaften ohne jegliche Einschränkung zulässt, insbesondere ungeachtet des Bestehens einer Schwangerschaft

Tenor

1.

Für die Zwecke der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenprüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

2.

Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft ohne Einschränkung zulässig ist, entgegensteht, wenn eine „schwangere Arbeitnehmerin“ im Sinne dieser Richtlinie betroffen ist und die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter diesen Begriff fallen sollte, kann gleichwohl die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung, das Aufgaben wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und 7 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung verstößt.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


15.1.2011   

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C 13/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Alketa Xhymshiti/Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

(Rechtssache C-247/09) (1)

(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 sowie (EG) Nr. 859/2003 - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Familienleistungen - Drittstaatsangehöriger, der in der Schweiz arbeitet und mit seinen Kindern in einem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder haben)

2011/C 13/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alketa Xhymshiti

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124, S. 1), und zum anderen der Art. 2, 13 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) — Angehöriger eines Drittstaats, der in der Schweizer Eidgenossenschaft arbeitet und mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder besitzen — Versagung von Kindergeld durch den Mitgliedstaat des Wohnsitzes — Vereinbarkeit der Versagung des Kindergelds mit den genannten Gemeinschaftsvorschriften

Tenor

1.

In Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitet, findet auf ihn im Wohnsitzmitgliedstaat die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, keine Anwendung, solange die Verordnung Nr. 859/2003 nicht unter den in Anhang II Abschnitt A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, erwähnten Gemeinschaftsrechtsakten aufgeführt ist, zu deren Anwendung sich die Vertragsparteien verpflichten. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass der Wohnsitzmitgliedstaat auf den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung anzuwenden hat.

2.

Die Art. 2, 13 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 sind in Bezug auf eine Drittstaatsangehörige in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig, da für ihre Situation die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats gelten. Der Umstand allein, dass ihre Kinder Unionsbürger sind, führt nicht dazu, dass die Versagung von Familienleistungen im Wohnsitzmitgliedstaat rechtswidrig ist, wenn, wie aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung nicht erfüllt sind.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv — Bulgarien) — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, filial Plovdiv

(Verbundene Rechtssachen C-250/09 und C-268/09) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Universitätsprofessoren - Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden - Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 68. Lebensjahrs - Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters)

2011/C 13/19

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Plovdiv

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vasil Ivanov Georgiev

Beklagte: Tehnicheski universitet — Sofia, filial Plovdiv

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rayonen sad Plovdiv — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationales Gesetz, das Hochschulprofessoren, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nur den Abschluss befristeter Arbeitsverträge erlaubt — Nationales Gesetz, das das Rentenalter für Hochschulprofessoren auf 68 Jahre festsetzt — Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters

Tenor

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Universitätsprofessoren mit Vollendung des 68. Lebensjahrs zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden und ihre Tätigkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur aufgrund eines auf ein Jahr befristeten und höchstens zweimal verlängerbaren Vertrags fortsetzen können, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird, wie die Schaffung einer hochwertigen Lehre und die optimale Verteilung der Professorenstellen auf die Generationen, und sofern sie ermöglicht, dieses Ziel durch angemessene und erforderliche Mittel zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

In einem Rechtsstreit zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einem Einzelnen muss das nationale Gericht eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche unangewandt lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht erfüllt.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Deutschland) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Gaetano Mantello

(Rechtssache C-261/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 3 Nr. 2 - Ne bis in idem - Begriff „dieselbe Handlung“ - Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen - Rechtskräftige Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat - Besitz von Betäubungsmitteln - Handel mit Betäubungsmitteln - Kriminelle Vereinigung)

2011/C 13/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Gaetano Mantello

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgerichts Stuttgart — Auslegung von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Grundsatz „ne bis in idem“ auf nationaler Ebene — Möglichkeit für die vollstreckende Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, der zum Zwecke der Strafverfolgung im Zusammenhang mit Straftaten erlassen wurde, von denen ein Teil im Ausstellungsmitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde — Begriff „dieselbe Handlung“ — Situation, in der den Ermittlungsbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats alle dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Handlungen zur Zeit des ersten Strafverfahrens bekannt waren, aber aus ermittlungstaktischen Gründen nicht verwertet wurden

Tenor

Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. November 2010 — Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud SARL (ArchiMEDES)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-317/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Aufrechnung von Forderungen, die verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen - Aufforderung zur Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse - Grundsatz der Streitverkündung - Verteidigungsrechte und Recht auf ein faires Verfahren)

2011/C 13/21

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud SARL (ArchiMEDES) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-P. Van Gehuchten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und S. Delaude)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2009, ArchiMEDES/Kommission (verbundene Rechtssachen T-396/05 und T-397/05), mit dem das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission über die Rückforderung der im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags gezahlten Vorschüsse und über die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags der nach diesem Vertrag vorgesehenen Subvention abgewiesen hat — Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Streitverkündung — Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Vertragsparteien — Verstoß die gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud SARL (ArchiMEDES) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. November 2010 — NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB/Europäische Kommission

(Rechtssache C-322/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Zulässigkeit - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 10, 13 und 20 - Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen - Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum Teil keine staatlichen Beihilfen darstellende Maßnahmen und zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare bestehende Beihilfen - Art. 230 EG - Begriff der „anfechtbaren Handlung“)

2011/C 13/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (Prozessbevollmächtigte: M. Merola und L. Armati, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und T. Scharf)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in Schreiben vom 24. März und 28. April 2006, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG aufgrund der Beschwerde der Rechtsmittelführerin betreffend Beihilfen, die der Stockholm Visitors Board AB von den schwedischen Behörden in Form verschiedener Arten von Unterstützungen durch die Stadt Stockholm gewährt worden sein sollen, nicht einzuleiten, für unzulässig erklärt hat — Anfechtbare Handlungen

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06), wird aufgehoben.

2.

Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erhobene Unzulässigkeitseinrede wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB auf Aufhebung der in den Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 2006 und 28. April 2006 enthaltenen Entscheidung, die Prüfung der Beschwerde dieser Gesellschaft betreffend mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen, die die Stadt Stockholm der Stockholm Visitors Board AB gewährt habe, nicht fortzusetzen, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 233 vom 26.6.2009, S. 12.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist

(Rechtssache C-356/09) (1)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen - Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)

2011/C 13/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pensionsversicherungsanstalt

Beklagte: Christine Kleist

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG geänderten Fassung — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen mit 60 Jahren und das für Männer mit 65 Jahren festsetzt und die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die dieses Alter erreicht haben — Kündigung einer 60-jährigen Frau, die Anspruch auf Alterspension hat, durch einen öffentlichen Arbeitgeber, der die Beschäftigung jüngerer Menschen fördern möchte

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine von dieser Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. November 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-48/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen - Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie)

2011/C 13/24

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Anlagen, die Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser oder Boden und auf die Umweltverschmutzung haben können — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Unionsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Bianca Purrucker/Guillermo Vallés Pérez

(Rechtssache C-296/10) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - Hauptsacheverfahren bezüglich des Sorgerechts für ein Kind und Antrag auf einstweilige Maßnahmen bezüglich des Sorgerechts für dasselbe Kind)

2011/C 13/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bianca Purrucker

Beklagter: Guillermo Vallés Pérez

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Stuttgart — Auslegung des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 388, S. 1) — Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Hauptsache in einem Verfahren, das das Sorgerecht für ein Kind betrifft, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, wenn zuvor ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über das Sorgerecht für dasselbe Kind mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz befasst wurde — Begriff „zuerst angerufenes Gericht“

Tenor

Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist nicht anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nur zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 20 dieser Verordnung und das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, später ebenfalls zur Regelung der elterlichen Verantwortung angerufen wird, sei es zu einer einstweiligen oder zu einer endgültigen Regelung.

Der Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufen wird oder eine Entscheidung in einem solchen Verfahren ergeht und der eingereichte Antrag oder die ergangene Entscheidung nichts enthält, woraus sich ergibt, dass das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Gericht nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist, schließt nicht zwangsläufig aus, dass es — wie dies möglicherweise nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist — einen mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Zusammenhang stehenden Antrag in der Hauptsache gibt, der Angaben enthält, mit denen dargetan werden soll, dass das angerufene Gericht nach dieser Verordnung zuständig ist.

Verfügt das später angerufene Gericht trotz seiner Bemühungen, sich bei der Partei, die sich auf Rechtshängigkeit beruft, dem zuerst angerufenen Gericht und der Zentralen Behörde zu informieren, nicht über Angaben, die es erlauben, den mit einem Antrag bei einem anderen Gericht verfolgten Anspruch zu bestimmen, und die insbesondere darauf gerichtet sind, die Zuständigkeit dieses Gerichts nach der Verordnung Nr. 2201/2003 darzutun, und gebietet aufgrund besonderer Umstände das Kindeswohl den Erlass einer Entscheidung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem des später angerufenen Gerichts anerkennungsfähig ist, so hat dieses Gericht nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Eingang der Antworten auf die gestellten Fragen die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortzusetzen. Die Dauer dieser angemessenen Frist hat dem Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Verfahrens Rechnung zu tragen.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


15.1.2011   

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C 13/16


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Juli 2010 — Krasimir Asparuhov Estov, Monika Lyusien Ivanova und Kemko International EAD/Ministerski savet na Republika Bulgaria

(Rechtssache C-339/10)

()

2011/C 13/26

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Krasimir Asparuhov Estov, Monika Lyusien Ivanova und Kemko International EAD

Beklagter: Ministerski savet na Republika Bulgaria

Mit Beschluss vom 12. November 2010 hat sich der Gerichtshof (Achte Kammer) für die Beantwortung der vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen für offensichtlich unzuständig erklärt.


15.1.2011   

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C 13/16


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal for Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2010 — Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P Mc Cann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Limited/Department of the Environment for Northern Ireland

(Rechtssache C-474/10)

()

2011/C 13/27

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal for Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P Mc Cann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Limited

Beklagter: Department of the Environment for Northern Ireland

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2001/42/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass eine einen Plan im Sinne des Art. 3 aufstellende staatliche Behörde in dem Mitgliedstaat selbst die Behörde mit umfassendem umweltbezogenem Aufgabenbereich ist, die nach Art. 6 Abs. 3 vorgesehene Bestimmung einer nach Art. 5 und 6 zu konsultierenden Behörde ablehnen kann?

2.

Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass eine einen Plan im Sinne des Art. 3 aufstellende Behörde in dem Mitgliedstaat selbst die Behörde mit umfassendem umweltbezogenem Aufgabenbereich ist, der Mitgliedstaat verpflichtet ist, sicherzustellen, dass es eine von dieser Behörde getrennte, zu konsultierende Stelle gibt, die für diese Aufgabe bestimmt werden kann?

3.

Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass das Erfordernis nach Art. 6 Abs. 2, den in Art. 6 Abs. 3 genannten Behörden und der in Art. 6 Abs. 4 genannten Öffentlichkeit „innerhalb ausreichend bemessener Fristen“ frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, durch Regelungen umgesetzt werden kann, die vorsehen, dass die verantwortliche Behörde, in deren Aufgabenbereich die Aufstellung des Plans fällt, die Frist für jeden Einzelfall bestimmt, in dem Stellungnahmen abzugeben sind, oder müssen die die Richtlinie umsetzenden Regelungen selbst eine Frist oder verschiedene Fristen für verschiedene Umstände festlegen, innerhalb deren solche Stellungnahmen abzugeben sind?


(1)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).


15.1.2011   

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C 13/17


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-486/10)

()

2011/C 13/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und C. Zadra, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG (1) verstoßen hat, indem die Stadt Hamm die Dienstleistungsverträge vom 30. Juli und 16. Dezember 2003 über die Abwassersammlung und –fortleitung sowie die Unterhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Kontrolle der Kanalanlagen der Stadt Hamm direkt ohne vorherige Durchführung europaweiter Ausschreibungen an den Lippeverband vergeben hat.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage sind die entgeltlichen Dienstleistungsverträge über die Abwassersammlung und -fortleitung sowie die Unterhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Kontrolle der Kanalanlagen der Stadt Hamm, welche diese Stadt mit einem gesetzlichen Abwasserverband, dem Lippeverband, geschlossen hat. Der Lippeverband sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der gesetzlich umschriebene Aufgaben im Bereich der Wasserwirtschaft zu erfüllen habe. Seine Mitglieder seien zu etwa 25 % Privatunternehmen. Nach den in Frage stehenden Verträgen hätte der Lippeverband zum 1. Januar 2004 die Sammlung und Fortleitung des auf dem Gebiet der Stadt Hamm anfallenden Abwassers übernehmen sollen, wofür die Stadt ein als „Beitrag im Sonderinteresse“ deklariertes Entgelt entrichtet habe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertrage die Stadt Hamm das Recht zur ausschlieβlichen, dauernden und umfassenden Nutzung ihrer Abwasseranlagen, wofür der Lippeverband eine Ausgleichszahlung zu erbringen habe.

Obwohl es sich bei den in Frage stehenden Dienstleistungsverträgen um öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG handele, seien sie ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens und ohne europaweite Ausschreibung direkt mit dem Lippeverband abgeschlossen worden. Die Verträge seien eindeutig als entgeltliche Dienstleistungsverträge zu qualifizieren. Sie seien von einem öffentlichen Auftraggeber auf unbestimmte Dauer geschlossen worden, haben die Erbringung von Dienstleistungen der Abwasserbeseitigung im Sinne von Kategorie 16 des Anhangs I A der genannten Richtlinie zum Gegenstand und überschreiten den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie erheblich. Dem Abschluss der Verträge hätte daher eine europaweite Ausschreibung vorausgehen müssen.

Entgegen der Auffassung der Bundesregierung handele es sich bei der Übertragung der in Frage stehenden Dienstleistungen weder um einen staatsorganisatorischen Akt noch um eine so genannte „In-house“-Vergabe.

Zum einen sei es fraglich, ob einem gemischt-wirtschaftlichen Wasserverband wie dem Lippeverband mit einem Anteil von ca. 25 % privaten Mitgliedern eine Aufgabe im Rahmen der Staatsorganisation unter Ausschluss des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts übertragen werden kann. Nach Auffassung der Kommission sind staatsorganisatorische Akte, auf die die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe nicht anzuwenden sind, nur zwischen öffentlichen Einrichtungen denkbar, deren Tätigkeit ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Dass Wasserverbände gesetzlich mit bestimmten Aufgaben der Abwasserwirtschaft betraut seien, ändere ebenfalls nichts daran, dass der Lippeverband kein Teil der innerstaatlichen Verwaltungsorganisation im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sei. Unabhängig aber davon, ob dem Lippeverband eine Aufgabe durch staatsorganisatorischen Akt übertragen werden kann, liege im gegenständlichen Fall keine derartige Aufgabenübertragung vor. Der Umstand, dass die Stadt Hamm jährlich ein Entgelt für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Lippeverband bezahle, qualifiziere die Verträge eindeutig als entgeltliche Dienstleistungsverträge und schließe das Vorliegen einer Aufgabenübertragung im Rahmen der öffentlichen Verwaltung aus.

Zum anderen, was den Ausschluss von so genannten „In-house“-Geschäften von den Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe betrifft, könne diese Ausnahme nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes nicht zum Tragen kommen, wenn an der beauftragten Einrichtung ein Privatunternehmen — auch nur minderheitlich — beteiligt ist. In einem solchen Fall könne der öffentliche Auftraggeber über das betreffende Unternehmen nicht die gleiche Kontrolle ausüben wie über seine eigenen Dienststellen.

Aus diesen Erwägungen folge, dass ein entgeltlicher öffentlicher Dienstleistungsauftrag vorliege und keine Ausnahmevorschriften eingreifen. Somit habe die Bundesrepublik Deutschland durch die Direktvergabe der Aufgaben der Stadtentwässerung durch die Stadt Hamm die Vorschriften der Richtlinie 92/50 verletzt.


(1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; ABl. L 209, S. 1.


15.1.2011   

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C 13/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Republik Polen), eingereicht am 12. Oktober 2010 — Strafverfahren gegen Łukasz Marcin Bonda

(Rechtssache C-489/10)

()

2011/C 13/29

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Beteiligter des Strafverfahrens vor dem nationalen Gericht

Łukasz Marcin Bonda

Vorlagefrage

Welche Rechtsnatur hat die Sanktion nach Art. 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1), die darin besteht, dass einem Betriebsinhaber in den Jahren, die auf das Jahr folgen, in dem er eine unrichtige Erklärung über die Größe der die Grundlage für Direktzahlungen bildenden Fläche vorgelegt hat, Direktzahlungen versagt werden?


15.1.2011   

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C 13/18


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-490/10)

()

2011/C 13/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Gómez-Leal, J. Rodrigues und L. Visaggio)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner Klage beantragt das Parlament die Nichtigerklärung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010, mit der der Rat einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung von Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission festgelegt hat. Der Rat hat diese Verordnung auf der zweifachen Rechtsgrundlage der Art. 337 AEUV und 187 EA erlassen. Das Parlament ist der Ansicht, dass der Rat eine falsche Rechtsgrundlage gewählt habe, da die Maßnahmen, um die es in der angefochtenen Verordnung gehe, in die Zuständigkeiten der Union im Bereich Energie fielen, die in Art. 194 AEUV speziell geregelt seien. Diese Maßnahmen hätten daher auf der Grundlage von Art. 194 Abs. 2 AEUV in dem dort vorgesehenen gewöhnlichen Rechtssetzungsverfahren erlassen werden müssen und nicht auf der Grundlage von Art. 337 AEUV, der keinerlei Beteiligung des Parlaments vorsehe. Außerdem sei es für den Erlass der fraglichen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen, sich auch auf Art. 187 EA zu stützen.


(1)  ABl. L 180, S. 7.


15.1.2011   

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C 13/18


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 14. Oktober 2010 — Immobilien Linz GmbH & Co KG gegen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

(Rechtssache C-492/10)

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2011/C 13/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Immobilien Linz GmbH & Co KG

Belangte Behörde: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

Vorlagefrage

Erhöht die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch die alleinige Gesellschafterin, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Vertreter vom zuständigen Gremium beauftragt wurde, jährlich einen Gesellschafterzuschuss zur Verlustabdeckung in Höhe des vor Beginn des Wirtschaftsjahres von der Gesellschaft beschlossenen Haushaltsvoranschlag bzw. Wirtschaftsplan dafür präliminierten Betrages zu gewähren, das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG (1) (entspricht Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/7/EG)?


(1)  Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, ABl. L 249, S. 25.


15.1.2011   

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C 13/18


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland eingereicht am 15. Oktober 2010 — M. E. u. a./Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform

(Rechtssache C-493/10)

()

2011/C 13/32

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. E. u. a.

Beklagte: Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform

Vorlagefragen

1.

Ist der überstellende Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (1) des Rates verpflichtet, die Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Richtlinien 2003/9/EG (2), 2004/83/EG (3) und 2005/85/EC (4) des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates seitens des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen?

2.

Falls die Frage zu bejahen ist und falls festgestellt wird, dass der Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere jener Bestimmungen nicht beachtet, ist dann der überstellende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags verpflichtet?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).

(2)  Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18).

(3)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 2).

(4)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13).


15.1.2011   

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C 13/19


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 14. Oktober 2010 — X NV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-498/10)

()

2011/C 13/33

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X NV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 56 AEUV so auszulegen, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn der Empfänger einer Dienstleistung, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht wird, aufgrund der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist und in dem die Dienstleistung erbracht wird, verpflichtet ist, Steuern auf das für diese Dienstleistung geschuldete Entgelt einzubehalten, während diese Einbehaltungspflicht nicht besteht, wenn ein Dienstleister betroffen ist, der in demselben Mitgliedstaat wie der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist?

2a.

Wenn die Antwort auf die vorhergehende Frage dahin lautet, dass eine Vorschrift, die eine Besteuerung eines Dienstleistungsempfängers vorsieht, zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs führt, kann dann eine solche Beschränkung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Erhebung und Beitreibung einer Steuer von ausländischen Gesellschaften zu gewährleisten, die sich nur kurz in den Niederlanden aufhalten und schwierig zu kontrollieren sind, was die Umsetzung der den Niederlanden zugewiesenen Steuerzuständigkeit problematisch macht?

2b.

Ist in diesem Fall von Belang, dass die Vorschrift in einem späteren Stadium für Sachverhalte wie den vorliegenden in dem Sinne geändert wurde, dass einseitig auf die Steuererhebung verzichtet wird, weil sie nicht einfach und effizient durchführbar gewesen sei?

3.

Geht die Vorschrift unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die insbesondere die Richtlinie 76/308/EWG (1) für die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuern bietet, weiter, als es erforderlich ist?

4.

Ist es für die Beantwortung der vorhergehenden Fragen von Belang, ob die Steuer, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger niedergelassen ist, für das Entgelt geschuldet wird, mit der Steuer verrechnet werden kann, die in diesem anderen Mitgliedstaat für das Entgelt geschuldet wird?


(1)  Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. L 73, S. 18).


15.1.2011   

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C 13/19


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien), eingereicht am 19. Oktober 2010 — Vlaamse Oliemaatschappij/F.O.D. Financiën

(Rechtssache C-499/10)

()

2011/C 13/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brugge

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vlaamse Oliemaatschappij

Beklagte: F.O.D. Financiën

Vorlagefrage

Können die Mitgliedstaaten nach dem früheren Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1), der nunmehr in Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthalten ist, in Verbindung mit den Art. 202 und 157 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie bestimmen, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers selbst dann unbedingt gesamtschuldnerisch für die Steuern haftet, die vom steuerpflichtigen Eigentümer von Waren für eine Lieferung gegen Entgelt geschuldet werden, wenn der Lagerinhaber gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 51a § 3 WBTW)?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  ABl. L 347, S. 1.


15.1.2011   

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C 13/20


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 21. Oktober 2010 — Partrederiet Sea Fighter/Skatteministeriet

(Rechtssache C-505/10)

()

2011/C 13/35

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Partrederiet Sea Fighter

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (1) zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Öltanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache von der Steuer zu befreien sind?


(1)  ABl. L 316, S. 12.


15.1.2011   

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C 13/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze (Italien), eingereicht am 25. Oktober 2010 — Denise Bernardi, gesetzlich vertreten durch Katia Mecacci/Fabio Bernardi

(Rechtssache C-507/10)

()

2011/C 13/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Denise Bernardi, gesetzlich vertreten durch Katia Mecacci

Beschwerdegegner: Fabio Bernardi

Vorlagefrage

Sind die Artikel 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 392 Abs. 1 bis des italienischen Codice di procedura penale (Strafprozessordung) — soweit dieser die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, zu beantragen, dass das minderjährige Opfer vor der Hauptverhandlung im Wege der Beweissicherung vernommen und untersucht wird — und Art. 394 des Codice di procedura penale entgegenstehen, der für das minderjährige Opfer nicht die Möglichkeit vorsieht, sich gegen die seinen Antrag auf Vernehmung im angemessenen Verfahren der Beweissicherung zurückweisende Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Wehr zu setzen?


(1)  ABl. L 82, S. 1.


15.1.2011   

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C 13/20


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 2. November 2010 — Wolf Naturprodukte GmbH/SEWAR spol. s r. o.

(Rechtssache C-514/10)

()

2011/C 13/37

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wolf Naturprodukte GmbH

Beklagte: SEWAR spol. s r. o.

Vorlagefrage

Ist Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) dahin gehend auszulegen, dass diese Verordnung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zur Zeit des Erlasses der Entscheidung sowohl in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat, als auch in dem Staat, in dem eine Partei die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung begehrt, in Kraft war?


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 42.


15.1.2011   

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C 13/21


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2010 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-516/10)

()

2011/C 13/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Montaguti, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Republik Österreich, indem sie § 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 6 Absatz 2 lit g VGVG aufrechterhalten hat, gegen Artikel 49 und 63 AEUV verstoßen hat;

feststellen, dass die Republik Österreich, indem sie § 6 Absatz 2 lit d in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 VGVG aufrechterhalten hat, gegen Artikel 49 und 63 AEUV verstoßen hat;

der Republik Österreich die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission bezweifelt nicht, dass Mitgliedstaaten den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Allgemeininteresses beschränken dürfen. Die in den Anträgen aufgeführten Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (VGVG) stellten jedoch eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sowie des Niederlassungsrechts dar.

Insbesondere sei die sogenannte Interessentenregel, nach der das VGVG Landwirten beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken eine Vorrangstellung vor Nicht-Landwirten einräumt, unverhältnismäßig. Die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke könne beispielsweise auch dann garantiert werden, wenn der potentielle Erwerber willens sei das Grundstück an den bisherigen Pächter langfristig weiterzuverpachten.

Ebenso sei nicht einzusehen warum die Interessentenregel auch dann eingreift, wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück als Sacheinlage in ein Unternehmen oder eine Stiftung einbringt, obgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt wird.

Nach Ansicht der Kommission ist es auch unverhältnismäßig, dass besagte Interessentenregel wiederholt angewendet wird, wenn der Kauf aus Gründen, die nicht beim Verkäufer liegen, nicht zustande kommt.

Zuletzt, wendet sich die Kommission dagegen, dass das VGVG keinerlei Regelung vorsieht, die es gestattet bei mangelndem Interesse von Landwirten an der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses ohne Verpflichtung des Erwerbers zu dessen landwirtschaftlichen Nutzung zu verkaufen.


15.1.2011   

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C 13/21


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 2. November 2010 — Yeda Research and Development Company Ltd, Aventis Holdings Inc/Comptroller-General of Patents

(Rechtssache C-518/10)

()

2011/C 13/39

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Yeda Research and Development Company Ltd, Aventis Holdings Inc

Beklagter: Comptroller-General of Patents

Vorlagefrage

Wenn die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung (1)„durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, auch oder ausschließlich die Prüfung umfassen, ob die Lieferung des Erzeugnisses eine Verletzung des Grundpatents darstellen würde, macht es dann im Ergebnis einen Unterschied, wenn die Verletzung im Wege einer mittelbaren oder mitwirkenden Verletzung erfolgt, wie sie in Art. 26 des Gemeinschaftspatentübereinkommens, der im Vereinigten Königreich als Section 60(2) des Patents Act 1977 erlassen wurde, und in entsprechenden Bestimmungen im Recht anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geregelt ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).


15.1.2011   

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C 13/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 27. Oktober 2010 — Giovanni Colapietro/ Ispettorato Centrale Repressioni Frodi

(Rechtssache C-519/10)

()

2011/C 13/40

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Giovanni Colapietro

Beklagter: Ispettorato Centrale Repressioni Frodi

Vorlagefragen

1.

Der Gerichtshof wird ersucht, die Tragweite der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (1) oder aber deren räumlich-zeitlichen Anwendungsbereich sowie deren Ratio unter dem Gesichtspunkt der Verhängung einer Sanktion genau zu bestimmen, und zwar in Bezug auf das Weinwirtschaftsjahr 1993/94, den Zeitraum, auf den sich der streitige Sachverhalt bezieht.

2.

Trifft es zu, dass Art. 39 der Verordnung Nr. 822/87 für das oben genannte Weinwirtschaftsjahr durch die Verordnung (EG) Nr. 343/94 (2) vom 15. Februar 1994 durchgeführt und durch diese ersetzt worden ist?

3.

Steht die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 390 205 000,00 Lire, heute 201 547,30 Euro, wegen fehlender Ablieferung zur obligatorischen Destillation — für das Wirtschaftsjahr 1993/94 — von 7 804,87 hl Tafelwein, die sich ergibt aus der erzeugten Menge trüben Weines von 15 155 hl (mit einem Ertrag von 126 hl/ha, gemäß dem nach der Verordnung (EG) Nr. 610/94 (3) zur obligatorischen Destillation vorgesehenen Weinanteil von 51,5 %), außer Verhältnis zum Sachverhalt, und verstößt sie gegen den vom Gerichtshof mehrfach ausgesprochenen Grundsatz der gerechten Bestrafung?


(1)  ABl. L 84, S. 1.

(2)  ABl. L 44, S. 9.

(3)  ABl. L 77, S. 12.


15.1.2011   

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C 13/22


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2010 von der Deltafina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-29/05, Deltafina/Kommission

(Rechtssache C-537/10 P)

()

2011/C 13/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deltafina SpA (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und F. Di Gianni, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die gegen sie verhängte Geldbuße bestätigt wird, und die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben, hilfsweise, herabzusetzen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:

1.

Mit dem ersten, in erster Linie vorgetragenen Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt habe, dass es die Gründe der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Bemessung der Geldbuße nicht angemessen geprüft habe.

Die Rechtsmittelführerin untermauert diesen Rechtsmittelgrund mit dem Vorbringen, dass die Kommission für sie einen höheren Ausgangsbetrag der Geldbuße festgesetzt habe, und zwar aufgrund des Umstands, dass sie der wichtigste Abnehmer für verarbeiteten Tabak in Spanien gewesen sei. Dagegen sei die gegen die anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (einschließlich ihres Schwesterunternehmens, Taes) verhängte Geldbuße ausschließlich auf der Grundlage der Position auf dem Markt für Rohtabak in Spanien, also auf dem Markt, auf dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, bemessen worden. Die gegen Deltafina verhängte Geldbuße verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Cetarsa sowie die Unternehmen Dimon/Agroexpansión und Standard/WWTE ebenfalls vertikal integriert seien und bedeutende Positionen auf dem Markt für verarbeiteten Tabak in Spanien einnähmen. Dieser Umstand sei jedoch bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen nicht berücksichtigt worden. Somit habe die Kommission bei der Verhängung der Geldbuße gegen Deltafina einen Umstand berücksichtigt, der gegenüber den anderen Unternehmen nicht herangezogen worden sei.

2.

Mit dem zweiten, hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG falsch angewandt habe, indem es den von der Klägerin angeführten Klagegrund, wonach ihr gegenüber nicht die gleiche Herabsetzung erfolgt sei wie gegenüber der Schwestergesellschaft Taes, nachdem Taes und Deltafina unter Führung ihrer Mutterunternehmensgruppe Universal einen gemeinsamen Antrag auf günstige Behandlung gestellt hätten, mit einer widersprüchlichen und rechtswidrigen Begründung zurückgewiesen habe.

Die Rechtsmittelführerin stützt diesen Rechtsmittelgrund darauf, dass das Gericht den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG falsch angewandt habe und damit von der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie sich aus dem Urteil Akzo (C-97/08 P) ergebe, abgewichen sei. Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen von 1996 (ABl. C 207, S. 4) hätte auf das Unternehmen Taes/Deltafina insgesamt und nicht auf die beiden Gesellschaften getrennt angewandt werden müssen, da diese Mitteilung für „Unternehmen“ und nicht für einzelne juristische Personen gelte. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Vorbringen der Kommission zur Begründung ihrer Weigerung, Deltafina die Taes gewährte Herabsetzung der Geldbuße zugute kommen zu lassen, unbegründet sei. Im Licht dieses Vorbringens bildeten Deltafina und Taes ein einheitliches Unternehmen, so dass Deltafina die gleiche Herabsetzung der Geldbuße zugute hätte kommen müssen, wie sie Taes gewährt worden sei.


Gericht

15.1.2011   

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C 13/23


Urteil des Gerichts vom 23. November 2010 — Codorniu Napa/HABM — Bodegas Ontañón (ARTESA NAPA VALLEY)

(Rechtssache T-35/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ARTESA NAPA VALLEY - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ARTESO und ältere nationale Wortmarke LA ARTESA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 13/42

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Codorniu Napa, Inc. (Napa, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte X. Fàbrega Sabaté und M. Curell Aguilà, sodann Rechtsanwälte M. Curell Aquilà und J. Güell Serra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bodegas Ontañón, SA (Quel, La Rioja, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2007 (Sache R 747/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bodegas Ontañón, SA und der Codorniu Napa, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Codorniu Napa, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


15.1.2011   

DE

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C 13/23


Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-95/08) (1)

(EAGFL - Abteilung „Garantie“ - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Regelung einer Produktionsbeihilfe im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Außerordentliche Stützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor - Prämienregelung für Tabak)

2011/C 13/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Aiello und G. Palmieri, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Nardi im Beistand von Rechtsanwalt L. Ruggeri Laderchi)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit darin bestimmte Ausgaben der Italienischen Republik in den Sektoren Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch und Rohtabak ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


15.1.2011   

DE

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C 13/23


Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-113/08) (1)

(EAGFL - Abteilung „Garantie“ - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen zur Olivenölerzeugung - Beihilfen für Futterflächen)

2011/C 13/44

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit sie bestimmte vom Königreich Spanien getätigte Ausgaben in den Sektoren Olivenöl und Futterflächen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


15.1.2011   

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C 13/24


Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-9/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Antrag auf Rückgabe persönlicher Gegenstände - Mitteilung der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, in einer anderen Sprache als der der Beschwerde - Verspätete Klage - Fehlen einer Antwort auf einen im ersten Rechtszug gestellten Antrag)

2011/C 13/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-133/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-133/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wird insoweit aufgehoben, als darin nicht über den Antrag auf Feststellung der Inexistenz der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung entschieden würde.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung begehrt würde.

4.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, das zu dem oben genannten Beschluss Marcuccio/Kommission geführt hat, stehenden Kosten sind entsprechend den in Nr. 2 des Tenors dieses Beschlusses festgelegten Modalitäten zu tragen.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 — Nike International/HABM — Muñoz Molina (R10)

(Rechtssache T-137/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke R10 - Nicht eingetragene nationale Wortmarke R10 - Übertragung der nationalen Marke - Verfahrensfehler)

2011/C 13/46

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nike International Ltd (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aurelio Muñoz Molina (Petrer, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2009 (Sache R 551/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DL Sports & Marketing Ltda und Herrn Aurelio Muñoz Molina

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Januar 2009 (Sache R 551/2008-1) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichts vom 10. November 2010 — HABM/Simões Dos Santos

(Rechtssache T-260/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2003 - Annullierung und Neuberechnung des Verdienstpunkteguthabens - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Rechtskraft - Rechtsgrundlage - Keine Rückwirkung - Berechtigtes Vertrauen - Materieller Schaden - Verlust einer Beförderungschance - Immaterieller Schaden)

2011/C 13/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Manuel Simões Dos Santos (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Creus Carreras)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. Mai 2009, Simões Dos Santos/HABM (F-27/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Nrn. 2 bis 5 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. Mai 2009, Simões Dos Santos/HABM (F-27/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen werden das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Deutsche Bahn/HABM (Waagerechte Kombination der Farben grau und rot)

(Rechtssache T-404/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 13/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 379/2009-1) über die Anmeldung eines Farbzeichens, das aus der Kombination der Farben Grau und Rot besteht, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Bahn AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


15.1.2011   

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Urteil des Gerichts vom 12. November 2010 — Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben grau und rot)

(Rechtssache T-405/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 13/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 379/2009-1) über die Anmeldung eines Farbzeichens, das aus der Kombination der Farben Grau und Rot besteht, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Bahn AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


15.1.2011   

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Beschluss des Gerichts vom 17. November 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-61/10) (1)

(Untätigkeitsklage - Nichtergreifen von Maßnahmen - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Antrag auf Schutzmaßnahmen - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage)

2011/C 13/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fernando Marcelino Victoria Sánchez (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt N. Domínguez Varela, dann Rechtsanwalt R. Suarez Plácido)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und P. López-Carceller) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und I. Martínez del Peral)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass das Europäische Parlament und die Europäische Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen haben, auf das Schreiben des Klägers vom 6. Oktober 2009 zu antworten, sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Erlass von Schutzmaßnahmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Fernando Marcelino Victoria Sánchez trägt die Kosten.

3.

Der Antrag von Herrn Ignacio Ruipérez Aguirre und der Vereinigung ATC Petition auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010, S. 58.


15.1.2011   

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Klage, eingereicht am 1. September 2010 — Maftah/Kommission

(Rechtssache T-101/09)

()

2011/C 13/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Elmabruk Maftah (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und A. McMurdie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 (1), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, ihn unverzüglich aus dem Anhang dieser Verordnung zu streichen;

die Beklagte und/oder den Rat der Europäischen Union zur Zahlung ihrer eigenen Kosten, der Kosten des Klägers sowie sämtlicher Beträge zu verurteilen, die von der Kasse des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckt worden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission, soweit sein Name in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurde, gegen die bestimmte restriktive Maßnahmen verhängt wurden, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

 

Zunächst habe die Kommission die Grundlage für seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (2) zu keinem Zeitpunkt unabhängig geprüft oder Gründe oder Beweise für diese Aufnahme verlangt.

 

Ferner habe ihm die Kommission zunächst gar keine und sodann unter Verletzung seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, des Rechts, sich zu verteidigen, sowie des Rechts auf Eigentum nach der Europäischen Menschenrechtskonvention keine ausreichenden Gründe bekannt gegeben, die seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 rechtfertigten.

 

Schließlich sei es unsachlich, ihn weiterhin in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufzuführen, da (i) weder Gründe vorgelegen hätten noch vorlägen, die die einschlägigen Kriterien für eine Aufnahme in diesen Anhang erfüllten, (ii) er nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfülle und (iii) ein Fachgericht des Vereinigten Königreichs entschieden habe, dass die Libyan Islamic Fighting Group sich nicht mit dem Al-Qaida-Netzwerk zusammengeschlossen habe und/oder nicht jede mit der Libyan Islamic Fighting Group in Verbindung stehende Person Anhänger der gewalttätigen Al-Qaida-Ideologie des weltweiten Djihads sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).


15.1.2011   

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C 13/26


Klage, eingereicht am 1. September 2010 — Elosta/Kommission

(Rechtssache T-102/09)

()

2011/C 13/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdelrazag Elosta (Pinner, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und A. McMurdie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 (1), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, ihn unverzüglich aus dem Anhang dieser Verordnung zu streichen;

die Beklagte und/oder den Rat der Europäischen Union zur Zahlung ihrer eigenen Kosten, der Kosten des Klägers sowie sämtlicher Beträge zu verurteilen, die von der Kasse des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckt worden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission, soweit sein Name in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurde, gegen die bestimmte restriktive Maßnahmen verhängt wurden, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

 

Zunächst habe die Kommission die Grundlage für seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (2) zu keinem Zeitpunkt unabhängig geprüft oder Gründe oder Beweise für diese Aufnahme verlangt.

 

Ferner habe ihm die Kommission zunächst gar keine und sodann unter Verletzung seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, des Rechts, sich zu verteidigen, sowie des Rechts auf Eigentum nach der Europäischen Menschenrechtskonvention keine ausreichenden Gründe bekannt gegeben, die seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 rechtfertigten.

 

Schließlich sei es unsachlich, ihn weiterhin in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufzuführen, da (i) weder Gründe vorgelegen hätten noch vorlägen, die die einschlägigen Kriterien für eine Aufnahme in diesen Anhang erfüllten, (ii) er nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfülle und (iii) ein Fachgericht des Vereinigten Königreichs entschieden habe, dass die Libyan Islamic Fighting Group sich nicht mit dem Al-Qaida-Netzwerk zusammengeschlossen habe und/oder nicht jede mit der Libyan Islamic Fighting Group in Verbindung stehende Person Anhänger der gewalttätigen Al-Qaida-Ideologie des weltweiten Djihads sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).


15.1.2011   

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C 13/27


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2010 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-488/10)

()

2011/C 13/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und N. Rouam als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission Nr. C(2010) 5229 vom 28. Juli 2010 über die Streichung eines Teils des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung zum Ziel Nr. 1 für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der Region Martinique in Frankreich aufzuheben. Diese Entscheidung streiche den gesamten Zuschuss des EFRE, der zugunsten des großen Projekts „Village de vacances Club Méditerranée-Les Boucaniers“ in Höhe von 12 460 000 Euro gewährt worden sei.

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.

Mit ihrem ersten Klagegrund bringt sie vor, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) verstoße, da sie davon ausgehe, dass die Bauaufträge, die für die Erneuerung und Erweiterung des „Club Méditerranée-Les Boucaniers“ geschlossen worden seien, zu mehr als 50 % von den öffentlichen Auftraggebern direkt subventionierte Bauaufträge darstellten. Tatsächlich seien diese Aufträge nur in Höhe von 29,29 % der Kosten des Projekts subventioniert worden. Die Steuernachlässe, die den Gesellschaftern der Privatgesellschaften aufgrund ihrer Investitionen in das Projekt gewährt worden seien, könnten nicht als Subvention im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG angesehen werden.

Mit ihrem in zwei Teile untergliederten zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG verstoße, weil sie annehme, dass die Bauaufträge für die Erneuerung und Erweiterung des „Club Méditerranée-Les Boucaniers“ sich auf den Bau von Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift bezögen.

Zum einen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE), die von der Verordnung Nr. 3037/90 (2) aufgestellt worden sei und auf die Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG verweise, hätte in Betracht ziehen müssen. Diese Systematik unterscheide Beherbergungs- und Gaststättengewerbe auf der einen und Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten auf der anderen Seite.

Zum anderen ist die Klägerin der Ansicht, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG sich auf Aufträge beziehe, die ihrer Natur nach in den Bereich des herkömmlichen Bedarfs der öffentlichen Auftraggeber fielen, und folglich für Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen gelte, die für jedermann zugänglich und nicht nur Privatkunden vorbehalten seien.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen ihre sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergebende Begründungspflicht verstoße, weil sie nicht klar und unzweideutig die Gründe darlege, auf denenr sich die Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten des „Club Méditerranée-Les Boucaniers“ auf den Bau von Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG beziehen sollten.

Mit ihrem vierten Klagegrund bringt die Klägerin hilfsweise vor, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie einen Korrektursatz von 100 % auf die Subvention des EFRE anwende, obwohl der Bau der Sport- und Freizeiteinrichtungen weniger als 10 % des Projekts darstelle.


(1)  ABl. L 199, S. 54.

(2)  Verordnung/EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 1).


15.1.2011   

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C 13/28


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2010 — SNCF/HABM — Infotrafic (infotrafic)

(Rechtssache T-491/10)

()

2011/C 13/54

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Reynaud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Infotrafic SA (Ermont, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Randnrn. 16 bis 23 der Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2010 in der Sache R 1268/2009-2 abzuändern;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „infotrafic“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 39 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 926 815.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Infotrafic SA

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 und 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da bei einer zusammengesetzten Gemeinschaftsmarke, bei der ein Bestandteil für nicht unterscheidungskräftig gehalten werde oder bei der Zweifel hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Bestandteils bestünden, jeder einzelne Bestandteil getrennt geprüft werden müsse; Verletzung der Begründungspflicht.


15.1.2011   

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C 13/28


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2010 — Viktor Uspaskich/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-507/10)

()

2011/C 13/55

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Viktor Uspaskich (Kėdainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vytautas Sviderskis und Rechtsbeistand Stanislovas Tomas)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Parlaments Nr. P7_TA(2010)0296 vom 7. September 2010 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich für nichtig zu erklären;

den Beklagten zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Erstens habe der Beklagte die Verteidigungsrechte des Klägers und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Verfahren 2009/2147 (IMM) verletzt. Das Europäische Parlament habe den Kläger während des Immunitätsaufhebungsverfahrens weder im Rechtsausschuss noch in der Plenartagung anhören wollen. Es habe die meisten seiner Argumente nicht berücksichtigt und keines davon beantwortet.

Zweitens habe das Europäische Parlament den angefochtenen Beschluss auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen und gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstoßen, da der Beschluss auf einer eindeutig unrichtigen Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Litauischen Verfassung beruhe. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament (T-42/06, Slg. 2010, I-0000), in dem dieses einen entsprechenden Verstoß des Europäischen Parlaments festgestellt habe.

Drittens habe der Beklagte den Grundsatz des fumus persecutionis nicht eingehalten und insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Beklagte habe seine früheren Beschlüsse zum fumus persecutionis völlig außer Acht gelassen. Das Europäische Parlament habe außerdem nicht die Tatsache berücksichtigt, dass eine politische Führungspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Verwaltung nicht verantwortlich gewesen sei und Unterlagen aus den Voruntersuchungen veröffentlicht worden seien.

Viertens habe der Beklagte gegen das Recht des Klägers verstoßen, nach Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments einen Antrag auf Schutz der Immunität zu stellen. Er habe sich geweigert, den Antrag des Klägers auf Schutz seiner Immunität zu prüfen, der mit der Begründung gestellt worden sei, die Maßnahme, von ihm die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 436 000 Euro zu verlangen, stehe in keinem Verhältnis zur maximal angedrohten Geldstrafe für die Straftat, deren er beschuldigt werde.


15.1.2011   

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C 13/29


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-511/10)

()

2011/C 13/56

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 12. August 2010 (Az. SG.E.3/FM/MIP/mbp/psi — Ares(2010) 508190 — 12/08/2010) für nichtig zu erklären, mit der der Überprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, den die Klägerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2009, eingegangen am 5. Januar 2010 (Az. GESTDEM 2009/4890), eingereicht hatte, und

der Kommission die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, selbst wenn diese Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 12. August 2010 (Az. SG.E.3/FM/MIP/mbp/psi — Ares(2010) 508190 — 12/08/2010), mit der der Überprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, den die Klägerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2009, eingegangen am 5. Januar 2010 (Az. GESTDEM 2009/4890) eingereicht hatte und mit dem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) eine Überprüfung der Standpunkte beantragt hatte, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2009 hin, der den Zugang zu allen Anfragen nach einem Kostenvoranschlag hinsichtlich sämtlicher Lose der Rahmenverträge des Amts für Veröffentlichungen Nrn. 6011, 6102, 6103, 6020, 6121, 6031 (außer Los 4) und 10030 betraf, in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 eingenommen hatte.

Zur Stützung ihres Antrags trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe keine individuelle Prüfung der beantragten Dokumente vorgenommen. Darüber hinaus sei die Begründung, die die Beklagte in Bezug auf den Schutz der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union, den Schutz geschäftlicher Interessen und Gründe der öffentlichen Sicherheit angeführt habe, als in vollem Umfang unbegründet zurückzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


15.1.2011   

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C 13/29


Klage, eingereicht am 1. November 2010 — Hamberger Industriewerke/HABM (Atrium)

(Rechtssache T-513/10)

()

2011/C 13/57

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hamberger Industriewerke GmbH (Stephanskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidpeter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. August 2010 in der Sache R 291/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Atrium“ für Waren der Klassen 19 und 27.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/30


Klage, eingereicht am 1. November 2010 — Fruit of the Loom/HABM — Blueshore Management (FRUIT)

(Rechtssache T-514/10)

()

2011/C 13/58

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Fruit of the Loom, Inc. (Bowling Green, USA) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. G. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Blueshore Management SA (Cernusco Sul Naviglio, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. August 2010 in der Sache R 1686/2008-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „FRUIT“ für Waren der Klassen 18, 24 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 745216.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für verfallen erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates verletze, da es die Beschwerdekammer versäumt habe, (i) die Präsentation und die Bedeutung des Wortes „FRUIT“ in den in den Benutzungsnachweisen der Inhaberin gezeigten Marken, (ii) die Nachweise dafür, dass die Inhaberin ihre Waren informell unter dem Namen „FRUIT“ vermarktet habe, wobei sie diese Marke oft mündlich in geschäftlichen Verhandlungen und Transaktionen mit ihren Kunden benutzt habe, und (iii) die Nachweise dafür zu berücksichtigen, dass die Inhaberin die Marke „FRUIT“ als Teil ihrer geschäftlichen Website benutzt habe.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/30


Klage, eingereicht am 3. November 2010 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-516/10)

()

2011/C 13/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und B. Cabouat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2010) 5724 endg. der Kommission vom 23. August 2010 über die Vornahme von Finanzkorrekturen an der dem Initiativprogramm der Gemeinschaft CCI 2000.FR.060.PC.001 (Frankreich — LEADER+) gewährten Unterstützung des EAGFL, Abteilung „Ausrichtung“, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 5724 endg. der Kommission vom 23. August 2010 über die Vornahme von Finanzkorrekturen an der dem Initiativprogramm der Gemeinschaft CCI 2000.FR.060.PC.001 (Frankreich — LEADER+) gewährten Unterstützung des EAGFL, Abteilung „Ausrichtung“. Diese Entscheidung sieht vor, dass die Unterstützung des EAGFL, Abteilung „Ausrichtung“, die in Anwendung der Entscheidung C(2001) 2094 der Kommission vom 7. August 2001 für die im Rahmen des Initiativprogramms der Gemeinschaft Leader+ in Frankreich getätigten Ausgaben gewährt wurde, um 7 437 217,61 Euro gekürzt wird.

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, wie die Kommission Art. 9 Buchst. l und Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 (1) falsch ausgelegt und falsch angewandt habe. Die Kommission habe nämlich die lokalen Aktionsgruppen (LAG) als die Endbegünstigten des Initiativprogramms der Gemeinschaft Leader+ angesehen. Die Endbegünstigten dieses Programms seien aber nicht die LAG, sondern die Projektträger. Daher sei die Kommission entgegen ihrer Behauptung nicht veranlasst gewesen, die von den Endbegünstigten des Programms Leader+ getätigten Ausgaben vorzufinanzieren.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, wie die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Die Kommission habe nämlich dadurch, dass sie im Anschluss an eine im April 2005 durchgeführte Rechnungsprüfung keine Schlussfolgerungen angenommen und danach die betroffenen Ausgaben nicht ausgesetzt habe, ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen sei, bei den französischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass die Kommission die Auffassung der französischen Behörden von der Rolle der LAG nicht beanstande und dass jedenfalls bei dem Verwaltungssystem der französischen Behörden im Bereich der Ausgabenerklärungen keine beträchtlichen Mängel vorlägen, die eine Finanzkorrektur rechtfertigten.

Höchst hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, wie die Kommission einen niedrigeren Betrag bei der Finanzkorrektur hätte wählen müssen. Erstens sei der Kommission ein Fehler unterlaufen in Bezug auf den Betrag der Grundlage, die bei der Berechnung der Finanzkorrektur um 5 % zu berücksichtigen sei. Zweitens habe die Kommission Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 dadurch verletzt, dass sie eine Finanzkorrektur gewählt habe, die nicht im Verhältnis zu den finanziellen Konsequenzen der festgestellten Unzulänglichkeiten gestanden habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).


15.1.2011   

DE

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C 13/31


Klage, eingereicht am 4. November 2010 — Pharmazeutische Fabrik Evers/HABM — Ozone Laboratories Pharma SA (HYPOCHOL)

(Rechtssache T-517/10)

()

2011/C 13/60

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmazeutische Fabrik Evers GmbH & Co. KG (Pinneberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und R. Möller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ozone Laboratories Pharma SA (Bukarest, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. September 2010 in der Sache R 1332/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HYPOCHOL“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5718069.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke „HITRECHOL“ Nr. 1171145 für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass aufgrund fehlender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/32


Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Seikoh Giken/HABM — Seiko (SG SEIKOH GIKEN)

(Rechtssache T-519/10)

()

2011/C 13/61

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kabushiki Kaisha Seikoh Giken (Matsudo-shi, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seiko Kabushiki Kaisha (Chuo-ku, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. August 2010 in der Sache R 1553/2009-1 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 25 insgesamt zurückzuweisen;

dem Beklagten aufzugeben, die Eintragung der angemeldeten Marke vorzunehmen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „SG SEIKOH GIKEN“ für Waren der Klassen 3, 7 und 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 908461.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „SEIKO“ (Nr. 2390953) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer irreführenden, unrichtigen Auslegung und fehlerhaften Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und der einschlägigen Rechtsprechung verletze.


15.1.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/32


Klage, eingereicht am 10. November 2010 — Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission

(Rechtssache T-520/10)

()

2011/C 13/62

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Comunidad Autónoma de Galicia (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage und H. Brokelmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung N 178/2010 vom 29. September 2010, mit der der Ausgleich für die Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zugunsten spanischer Stromerzeuger genehmigt wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird dieselbe Entscheidung angefochten wie im Verfahren T-484/10, Gas Natural FENOSA SDG/Kommission.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Die Verfahrensgarantien von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (1) seien verletzt worden, da die Kommission kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, wozu sie immer dann verpflichtet sei, wenn die geprüfte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe.

Es liege ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2) vor.

Es sei gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen worden, da die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung für die Genehmigung der vorliegenden Beihilfe, die von den spanischen Behörden zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten aufgrund der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt worden sei, nicht erfüllt seien.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV vor, da die vorliegende Beihilfe eine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, die nicht nach Art. 36 AEUV wegen des Erfordernisses der Gewährleistung der Stromversorgung gerechtfertigt werden könne.

Die vorliegende Beihilfe stelle entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/2002 eine ungebührende Aufstockung jener Beihilfe dar, die der Kohleindustrie im Zeitraum 2008-2010 gewährt worden sei; ferner werde der Wettbewerb auf dem Elektrizitätssektor entgegen Art. 4 Buchst. d und e dieser Verordnung erheblich verzerrt.

Ferner liege ein Verstoß gegen die Art. 11 AEUV und 191 AEUV sowie gegen Art. 3 EUV vor, da in der angefochtenen Entscheidung ihre schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt verkannt würden.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU gewährleistete Recht auf Eigentum missachtet worden sei.


(1)  ABl. L 83, S. 1.

(2)  ABl. L 205, S. 1.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/33


Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Hell Energy/HABM — Hansa Mineralbrunnen (HELL)

(Rechtssache T-522/10)

()

2011/C 13/63

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hell Energy Magyarország kft (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hansa Mineralbrunnen GmbH (Rellingen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2010 in der Sache R 1517/2009-1 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5937107 zur Eintragung zuzulassen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „HELL“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5937107.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „Hella“ (Nr. 5135331) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Nach Auffassung der Klägerin verstößt die streitige Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer und die Widerspruchsabteilung in ihren Entscheidungen rechtsfehlerhaft eine Verwechslungsgefahr angenommen hätten.


15.1.2011   

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C 13/33


Klage, eingereicht am 8. November 2010 — Interkobo/HABM — XXXLutz Marken (mybaby)

(Rechtssache T-523/10)

()

2011/C 13/64

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Interkobo Sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (radca prawny) R. Skubisz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: XXXLutz Marken GmbH (Wels, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2010 in der Sache R 88/2009-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten und der XXXLutz Marken GmbH die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: XXXLutz Marken GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „my baby“ (Anmeldung Nr. 4894416) für Waren der Klasse 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „MYBABY“, nationale Bildmarke „mybaby“ und internationale Wortmarke „MYBABY“ für Waren der Klasse 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Marke für Waren der Klasse 28 wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii sowie Regel 3 der Verordnung Nr. 2868/95 (1) und Verletzung des Rechts auf Vertrauensschutz.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


15.1.2011   

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C 13/34


Klage, eingereicht am 5. November 2010 — Azienda Agricola Colsaliz di Faganello Antonio/HABM — Weinkellerei Lenz Moser (SERVO SUO)

(Rechtssache T-525/10)

()

2011/C 13/65

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Azienda Agricola Colsaliz di Faganello Antonio (Refrontolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Massa und P. Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Weinkellerei Lenz Moser AG (Linz, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SERVO SUO“ (Anmeldung Nr. 5 798 244) für Waren der Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Weinkellerei Lenz Moser Aktiengesellschaft.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „SERVUS“ (Nr. 579 193), internationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „SERVUS“ (Nrn. 580 447A und 844 793) und internationale Wortmarke „SERVUS“ (Nr. 727 131) für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/34


Klage, eingereicht am 9. November 2010 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission

(Rechtssache T-526/10)

()

2011/C 13/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Inuit Tapiriit Kanatami (Ottawa, Kanada), Nattivak Hunters and Trappers Association (Qikiqtarjuaq, Kanada) Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association (Pangnirtung, Kanada), Jaypootie Moesesie (Qikiqtarjuaq, Kanada), Allen Kooneeliusie (Qikiqtarjuaq, Kanada), Toomasie Newkingnak (Qikiqtarjuaq, Kanada), David Kuptana (Ulukhaktok, Kanada), Karliin Aariak (Iqaluit, Kanada), Canadian Seal Marketing Group (Quebec QC, Kanada), Ta Ma Su Seal Products Inc. (Cap-aux-Meules, Kanada), Fur Institute of Canada (Ottawa, Kanada), NuTan Furs Inc. (Catalina, Kanada), GC Rieber Skinn AS (Bergen, Norwegen), Inuit Circumpolar Conference Greenland (ICC) (Nuuk, Grönland), Johannes Egede (Nuuk, Grönland), Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) (Nuuk, Grönland), William E. Scott & Son (Edinburgh, Vereinigtes Königreich), Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine (Cap-aux-Meules, Kanada), Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diș Ticaret Limited Șirketi (Istanbul, Turkei), Northeast Coast Sealers’ Co-Operative Society Limited (Fleur de Lys, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bouckaert und H. Viaene)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung Nr. 737/2010 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

die Verordnung Nr. 1007/2009 gemäß Art. 277 AEUV für nicht anwendbar zu erklären;

das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, die Kosten der Kläger zu tragen;

das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehren die Kläger die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1). Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1007/2009 (2), die Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Europäischen Union vorsieht, wird von den Klägern im Rahmen der Rechtssache T-18/10 begehrt.

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erstens machen sie geltend, dass die Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung die Grundverordnung sei, gegen die sie gemäß Art. 277 AEUV den Einwand der Rechtswidrigkeit erhöben. Sie wiederholen insoweit ihr Vorbringen in der Rechtssache T-18/10 (3).

Zweitens machen sie hilfsweise gelten, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie die Durchführungsverordnung erlassen habe, da sie die Befugnisse, die ihr durch die Grundverordnung verliehen worden seien, missbraucht habe. Die Kommission habe ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck gebraucht als zu dem, zu dem sie ihr verliehen worden seien; die Kommission habe mit dem Erlass der Durchführungsverordnung in Wirklichkeit das Ziel verfolgt, das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union zu verhindern.


(1)  ABl. L 216, S. 1.

(2)  ABl. L 286, S. 36.

(3)  ABl. C 100, S. 41.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/35


Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 — Katjes Fassin/HABM (Yoghurt-Gums)

(Rechtssache T-25/08) (1)

()

2011/C 13/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission

(Rechtssache F-77/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 im Bereich der Betrugsbekämpfung - Ausschluss von Bewerbern infolge der bei den Zugangstests erzielten Ergebnisse - Entscheidung der Anstellungsbehörde - Unterbliebene Einlegung einer Beschwerde - Unzulässigkeit der Klage)

2011/C 13/68

Verfahrenssprache: Französisch

Vertragsparteien

Kläger: Isabel Vicente Carbajosa u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, avocats)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Einzelentscheidungen des EPSO, die Kläger jeweils nicht zu den Prüfungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zuzulassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008, S. 57.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Cerafogli/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-84/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens, der sich unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften ergeben haben soll - Unzuständigkeit des Gerichts - Unzulässigkeit - Dienstbefreiung für Personalvertretung - Keine Anpassung der Arbeitsbelastung - Pflichtverletzung)

2011/C 13/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und N. Urban im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Verurteilung der EZB zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund einer Diskriminierung im Zusammenhang mit ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Europäische Zentralbank wird verurteilt, an Frau Cerafogli einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Frau Cerafogli.

4.

Frau Cerafogli trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 43.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Cerafogli/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-96/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Zusätzliche Gehaltserhöhung - Beförderung ad personam - Anhörung der Personalvertretung für die Festlegung der Kriterien für die Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen)

2011/C 13/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und N. Urban im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der EZB, der Klägerin keine Beförderung ad personam zu gewähren, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags zur Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, Frau Cerafogli für das Jahr 2008 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Zentralbank wird verurteilt, an Frau Cerafogli einen Betrag von 3 000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Zentralbank trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009, S. 75.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission

(Rechtssache F-9/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 im Bereich Betrugsbekämpfung - Beschwerende Maßnahme - Ausschluss von Bewerbern nach den in den Zulassungstests erzielten Ergebnissen - Unzuständigkeit des EPSO)

2011/C 13/71

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Isabel Vicente Carbajosa u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über den Erlass und die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 sowie EPSO/AD/117/08 und der Entscheidungen in Bezug auf die Korrektur der Vorauswahltests und der schriftlichen Prüfungsarbeiten und in Bezug auf die Benotung der mündlichen Prüfungen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), Herrn Vicente Carbajosa für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 und Frau Lehtinen und Frau Menchén für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 nicht in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009, S. 37.


15.1.2011   

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C 13/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Oktober 2010 — Wendler/Kommission

(Rechtssache F-49/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Zahlung des Ruhegehalts - Verpflichtung, ein Bankkonto im Wohnsitzland zu eröffnen - Freier Dienstleistungsverkehr - Gesichtspunkt zwingenden Rechts - Gleichheitsgrundsatz)

2011/C 13/72

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Eberhard Wendler (Laveno Mombello, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Müller-Trawinski)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und B. Eggers)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Forderung der Kommission an den Kläger, für seine Pensionszahlungen ein Bankkonto in seinem Wohnsitzstaat anzugeben

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Herrn Wendler wird abgewiesen.

2.

Herr Wendler trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009, S. 27.


15.1.2011   

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C 13/38


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2010 — AB/Kommission

(Rechtssache F-3/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Verspätete Beschwerde - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2011/C 13/73

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AB (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Vertragsbedienstetenvertrag des Klägers nicht zu verlängern

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010, S. 69.


15.1.2011   

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C 13/38


Klage, eingereicht am 22. September 2010 — Nolin/Kommission

(Rechtssache F-82/10)

()

2011/C 13/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Nolin (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Berichtigung der Gehaltsabrechnung des Klägers für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und seiner Gehaltsabrechnung 01/2010, die im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 erstellt wurden

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Gehaltsabrechnungen RG/2009 und seine Gehaltsabrechnung 01/2010 aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

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C 13/38


Klage, eingereicht am 23. September 2010 — Giannakouris/Kommission

(Rechtssache F-83/10)

()

2011/C 13/75

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Konstantinos Giannakouris (Roodt-sur-Syre, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die dem Kläger gewährte Erziehungszulage aufgrund der Tatsache zu kürzen, dass seine Tochter eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums und eines Darlehens erhält

Anträge

Der Kläger beantragt,

erstens, die Entscheidung, die an ihn gezahlte „Erziehungszulage“ zu kürzen, wie sie sich aus der Gehaltsabrechnung von Februar 2010 ergibt, und diese Gehaltsabrechnung, soweit darin die „Erziehungszulage“ teilweise gekürzt ist, aufzuheben; zweitens, die Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2010 über die Kürzung der dem Kläger gezahlten „Erziehungszulage“ und über die in der Gehaltsabrechnung von März 2010 ausgewiesene Einbehaltung eines Betrags von 770,85 Euro von dieser Zulage aufzuheben; drittens, die Gehaltsabrechnung von März 2010, in der die dem Kläger gezahlte „Erziehungszulage“ gekürzt und rückwirkend ein Betrag von 770,85 Euro einbehalten wird, aufzuheben; viertens, die Gehaltsabrechnungen von April bis August 2010 aufzuheben, soweit darin die „Erziehungszulage“ teilweise gekürzt ist; fünftens, die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2010, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wird, aufzuheben;

dem Kläger die einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

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C 13/39


Klage, eingereicht am 23. September 2010 — Chatzidoukakis/Kommission

(Rechtssache F-84/10)

()

2011/C 13/76

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Efstratios Chatzidoukakis (Schrassig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die dem Kläger gewährte Erziehungszulage aufgrund der Tatsache zu kürzen, dass sein Sohn eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in Form eines Stipendiums und eines Darlehens erhält

Anträge

Der Kläger beantragt,

erstens, die Entscheidung, die an ihn gezahlte „Erziehungszulage“ zu kürzen, wie sie sich aus der Gehaltsabrechnung von Februar 2010 ergibt, und diese Gehaltsabrechnung, soweit darin die „Erziehungszulage“ teilweise gekürzt ist, aufzuheben; zweitens, die Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2010 über die Kürzung der dem Kläger gezahlten „Erziehungszulage“ und über die in der Gehaltsabrechnung von März 2010 ausgewiesene Einbehaltung eines Betrags von 375 Euro von dieser Zulage aufzuheben; drittens, die Gehaltsabrechnung von März 2010, in der die dem Kläger gezahlte „Erziehungszulage“ gekürzt und rückwirkend ein Betrag von 375 Euro einbehalten wird, aufzuheben; viertens, die Gehaltsabrechnungen von April bis August 2010 aufzuheben, soweit darin die „Erziehungszulage“ teilweise gekürzt ist; fünftens, die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2010, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wird, aufzuheben;

dem Kläger die einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen zu erstatten;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

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C 13/39


Klage, eingereicht am 23. September 2010 — AI/Gerichtshof

(Rechtssache F-85/10)

()

2011/C 13/77

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Erniquin)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beratungen des Prüfungsausschusses bezüglich der Ergebnisse der Französischprüfung des internen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen Nr. CJ 12/09 und, soweit erforderlich, Aufhebung der Verträge und Ernennungen der Personen, die in diesem Auswahlverfahren erfolgreich waren, sowie Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit und Antrag auf Ersatz des Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Beratungen des Prüfungsausschusses bezüglich der Französischprüfung des internen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen Nr. CJ 12/09 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Ernennungen der 8 Bewerber, die diese Prüfung bestanden haben, aufzuheben;

die Beurteilungskriterien, auf deren Grundlage die Auswahl erfolgt ist, mitzuteilen;

vor allem den Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit des Klägers als Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit zu qualifizieren und mithin die Entscheidung von Januar 2009 über die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit aufzuheben und ihn demnach als Bediensteten auf Zeit wiedereinzugliedern; hilfsweise die Entscheidung von Januar 2009 über die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit aufzuheben und ihn mithin als Bediensteten auf Zeit wiedereinzugliedern;

folglich den Anspruch auf eine Entschädigung anzuerkennen, die der Differenz zwischen dem Gehalt, das er erhalten hätte, wenn der genannte Vertrag am 1. Januar 2010 weitergeführt worden wäre, und den Einkünften entspricht, die er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Wiedereingliederung erzielt hat;

ihm Schadensersatz für den ihm insbesondere aufgrund der missbräuchlichen Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen, der mit 100 000 Euro veranschlagt wird für den Fall, dass seine Wiedereingliederung angeordnet wird, andernfalls mit 500 000 Euro, falls sich seine Wiedereingliederung als unmöglich herausstellen sollte;

dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

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C 13/40


Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Adriaens u. a./Kommission

(Rechtssache F-87/10)

()

2011/C 13/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stéphane Adriaens (Evere, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidung der Beklagten, die Angleichung ihrer Dienstbezüge ab Juli 2009 auf eine Erhöhung von 1,85 % im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zu begrenzen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie den Angleichungssatz der Dienstbezüge in Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf 1,85 % festlegt;

den Klägern Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes aus dem gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die in den Gehaltsabrechnungen seit Januar 2010 und in den berichtigten Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 aufgeführt sind, und denen, auf die sie Anspruch hätten haben müssen, bis zum Zeitpunkt der verspäteten Zahlung dieser Dienstbezüge zuzusprechen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

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C 13/40


Klage, eingereicht am 30. September 2010 — AK/Kommission

(Rechtssache F-91/10)

()

2011/C 13/79

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Ersatz des aufgrund der Nichterstellung von Beurteilungen über die berufliche Entwicklung erlittenen Schadens und auf Eröffnung einer verwaltungsinternen Untersuchung zur Feststellung von Belästigungen abgelehnt wurde, und Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, mit der der am 24. November 2009 eingereichte Antrag des Klägers auf Ersatz des aufgrund der Nichterstellung seiner Beurteilungen über die berufliche Entwicklung für die Zeiträume 2001-2002, 2004, 2005 und 2008 erlittenen Schadens und auf Eröffnung einer verwaltungsinternen Untersuchung zur Feststellung von Belästigungen abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger erstens einen Betrag von 53 000 Euro wegen des Verlustes einer Chance, im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 nach Besoldungsgruppe A5 befördert zu werden, zu zahlen und seine Ruhegehaltsansprüche durch Zahlung der entsprechenden Beiträge zu berichtigen, zweitens monatlich 400 Euro (der 70 % der Differenz zwischen dem Invalidengeld, das er erhält, und dem, das er erhalten hätte, wenn er im Jahr 2003 befördert worden wäre, entspricht) zu zahlen und drittens 35 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, der sich aus dem Fortbestehen seiner nicht ordnungsgemäßen dienstrechtlichen Stellung trotz, insbesondere, der Urteile des Gerichts vom 20. April 2005 und vom 6. Oktober 2009 und des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 ergebe;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

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C 13/40


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2010 — Dricot-Daniele u. a./Kommission

(Rechtssache F-92/10)

()

2011/C 13/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigia Dricot-Daniele (Overijse, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Berichtigungen der Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und der seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 erstellten Gehaltsabrechnungen

Anträge

Die Kläger beantragen,

ihre Gehaltsabrechnungen RG 2009, ihre Gehaltsabrechnungen von Januar 2010 und ihre folgenden Gehaltsabrechnungen aufzuheben, soweit darin ein Angleichungssatz von 1,85 % angewandt wird, und zugleich die Wirkungen dieser Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass neuer Gehaltsabrechnungen aufrechtzuerhalten;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

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C 13/41


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 — Carpenito/Rat

(Rechtssache F-94/10)

()

2011/C 13/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Renzo Carpenito (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass einer Verordnung, die rückwirkend an die Stelle der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 tritt, und auf Ersatz des vom Kläger erlittenen finanziellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Wirkungen der angefochtenen Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass einer Verordnung, die rückwirkend an die Stelle der Verordnung Nr. 1296/2009 tritt, aufrechtzuerhalten;

den Rat zu verurteilen, den vom Kläger erlittenen finanziellen Schaden durch Zahlung eines Betrags zu ersetzen, der dem aufgrund der Anwendung der offensichtlich rechtswidrigen Verordnung Nr. 1296/2009 entgangenen Gehalt entspricht, zuzüglich der Erstattung der seit Januar 2010 monatlich angewandten Sonderabgabe gemäß Art. 66a des Statuts, deren Satz unter Berücksichtigung der genannten Verordnung fehlerhaft festgelegt worden ist; dieser Betrag wird unbeschadet der Auslegung des Gerichts mit 30 000 Euro veranschlagt;

den Rat zu verurteilen, den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines symbolischen Euros zu ersetzen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

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C 13/41


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache F-97/10)

()

2011/C 13/82

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass einer Verordnung, die rückwirkend an die Stelle der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 tritt, und auf Ersatz des vom Kläger erlittenen finanziellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Wirkungen der angefochtenen Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass einer Verordnung, die rückwirkend an die Stelle der Verordnung Nr. 1296/2009 tritt, aufrechtzuerhalten;

die Kommission zu verurteilen, den vom Kläger erlittenen finanziellen Schaden durch Zahlung eines Betrags zu ersetzen, der dem aufgrund der Anwendung der offensichtlich rechtswidrigen Verordnung Nr. 1296/2009 entgangenen Gehalt entspricht, zuzüglich der Erstattung der seit Januar 2010 monatlich angewandten Sonderabgabe gemäß Art. 66a des Statuts, deren Satz unter Berücksichtigung der genannten Verordnung fehlerhaft festgelegt worden ist; dieser Betrag wird unbeschadet der Auslegung des Gerichts mit 40 000 Euro bis 50 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen veranschlagt;

die Kommission zu verurteilen, den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines symbolischen Euros zu ersetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/42


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2010 — Cervelli/Kommission

(Rechtssache F-98/10)

()

2011/C 13/83

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Francesca Cervelli (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. García-Gallardo Gil-Fournier und M. Arias Díaz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, der Klägerin die Auslandszulage zu gewähren

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Ablehnungsentscheidung der Kommission vom 30. Juni 2010 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/42


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Ashbrook u. a./Kommission

(Rechtssache F-99/10)

()

2011/C 13/84

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michael Ashbrook (Luxemburg, Luxemburg) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese, C. Cortese und F. Spitaleri)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidungen der Beklagten, die Angleichung ihrer Dienstbezüge ab Juli 2009 auf eine Erhöhung von 1,85 % im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zu begrenzen, und Antrag auf Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in ihren Gehaltsmitteilungen von Januar 2010 und den Folgemonaten und in den Mitteilungen über ausstehende Beträge für 2009 zum Ausdruck kommenden Entscheidungen der Kommission aufzuheben, soweit darin ein Angleichungssatz von 1,85 % anstatt eines Satzes von 3,7 % angewandt wird;

die Kommission zu verurteilen, die Differenz zwischen den Beträgen der bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache in Anwendung der Verordnung Nr. 1296/09 ausgezahlten Gehälter und den Beträgen, die ihnen hätten ausgezahlt werden müssen, wenn die Angleichung richtig berechnet worden wäre, zu erstatten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem für die betreffenden Zeiträume von der Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz, für Hauptrefinanzierungsgeschäfte, und zwar ab dem Tag der Fälligkeit der verlangten Beträge;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/42


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2010 — De Pretis Cagnodo und Trampuz/Europäische Kommission

(Rechtssache F-104/10)

()

2011/C 13/85

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mario Alberto de Pretis Cagnodo und Serena Trampuz (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Falagiani)

Beklagte: Europäische Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die 100 % ige Erstattung verschiedener, im Zusammenhang mit der Behandlung der Ehefrau eines Ruhestandsbeamten in einer Klinik entstandener Krankheitskosten abgelehnt wurde

Anträge

Die Kläger beantragen,

die zwangsweise Beitreibung der streitgegenständlichen Beträge in Anbetracht des fumus boni juris des vorliegenden Antrags, des schweren Vermögensschadens, den sie andernfalls erleiden würden, und der Unklarheiten hinsichtlich der Bestimmung der angefochtenen Beträge auszusetzen oder jedenfalls vorläufig zu untersagen und demgemäß einstweilen zu untersagen, dass diese Beträge von Amts wegen vom Ruhegehalt von Prof. de Pretis Cagnodo einbehalten werden;

nachdem festgestellt und erklärt wurde, dass Frau Trampuz hinsichtlich der Bemessung und der Zahlung der Kosten für den Klinikaufenthalt, wie sie von der Privatklinik, in der sie behandelt wurde, geltend gemacht wurden, nichts vorzuwerfen ist und ihr diese nicht belastet werden können, nachdem die Krankheit, die ihre Behandlung notwendig machte, sowie die bei ihr vorgenommenen chirurgischen Eingriffe, als „schwer“ eingestuft wurden und nachdem die Behandlungsdauer als unvermeidbar und therapeutisch richtig angesehen wurde, festzustellen, dass die Kläger von jeglicher Rückerstattung der von der Abrechnungsstelle Ispra erbrachten Leistungen befreit sind, und dementsprechend der Kommission aufzugeben, die Aufforderung, den Betrag von 41 833 Euro — oder einen anderen sich ergebenden Betrag — zu erstatten, zurückzunehmen und von jeglicher von Amts wegen erfolgenden Einbehaltung dieses Betrags vom Ruhegehalt von Prof. de Pretis Cagnodo abzusehen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

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C 13/43


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2010 — Schätzel/Kommission

(Rechtssache F-109/10)

()

2011/C 13/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Michael Wolfgang Schätzel (Ransbach-Baumbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: R. Oehmen, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Kommission, dem Kläger ein Abgangsgeld zu zahlen

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Europäischen Kommission vom 08.04.2010 sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 30.07.2010, Beschwerdenummer R/351/10, aufzuheben und die Kommission zu verpflichten, ihm für seine Tätigkeit vom 01.03.2009 bis 28.02.2010 ein Abgangsgeld zu zahlen, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Kommission erworben hat, entspricht;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/43


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2010 — Couyoufa/Kommission

(Rechtssache F-110/10)

()

2011/C 13/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Denise Couyoufa (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Antrag der Klägerin, von der obligatorischen Rotation ausgenommen zu werden, abgelehnt wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 31. Juli 2008 festzustellen;

die Entscheidung vom 26. Februar 2010, mit der ihr Antrag abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung, mit der ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

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C 13/43


Klage, eingereicht am 2. November 2010 — Trentea/FRA

(Rechtssache F-112/10)

()

2011/C 13/88

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cornelia Trentea (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde, mit der die Bewerbung der Klägerin für eine Stelle als Verwaltungsassistentin in den Bereichen „Procurement and Finance“ abgelehnt wurde und der Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde, sowie Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 5. Juni 2010, mit der die Bewerbung der Klägerin für eine Stelle (Ref. TAADMIN-AST4-2009) abgelehnt wurde, und die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde, aufzuheben;

falls erforderlich, die Entscheidung vom 22. Juli 2010, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, und die Entscheidung vom 27.September 2010, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung und Ergänzung der Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, den materiellen Schaden der Klägerin, der der Differenz zwischen ihrem derzeitigen Gehalt und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AST 4 entspricht, bis zum Rentenalter einschließlich aller Zulagen und eines Ausgleichs für die Ruhegehaltsansprüche zu ersetzen;

die Beklagte zu verurteilen, den immateriellen Schaden der Klägerin, der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro veranschlagt wird, zu ersetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/44


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. November 2010 — Vereecken/Kommission

(Rechtssache F-17/06) (1)

()

2011/C 13/89

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006, S. 39.