ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2011.007.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 7E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
12. Januar 2011


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2011/C 007E/01

Standpunkt (EU) Nr. 1/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen
Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

1

2011/C 007E/02

Standpunkt (EU) Nr. 2/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

11

2011/C 007E/03

Standpunkt (EU) Nr. 3/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte
Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

14

2011/C 007E/04

Standpunkt (EU) Nr. 4/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

17

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 7/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 1/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen

Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

2011/C 7 E/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2007 hat die Gemeinschaft ihre geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, Zentralasien und Lateinamerika, mit Irak, Iran und Jemen sowie mit Südafrika durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (2) gestrafft.

(2)

Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ist die Beseitigung der Armut durch die Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele. Zudem ist der in dieser Verordnung festgelegte Anwendungsbereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die im Rahmen geografisch ausgerichteter Programme erfolgt, grundsätzlich auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die den Kriterien genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD/DAC“) für die öffentliche Entwicklungshilfe („ODA- Kriterien“) aufgestellt hat.

(3)

Es liegt im Interesse der Union, die Beziehungen zu den betreffenden Entwicklungsländern weiter zu vertiefen, die in multilateralen Gremien und bei der Global Governance wichtige bilaterale Partner und Akteure sind. Die Union hat ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen mit diesen Ländern, vor allem an einem Austausch im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich. Sie benötigt daher ein Instrument zur Finanzierung solcher Maßnahmen, die grundsätzlich keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß den ODA-Kriterien darstellen, die aber entscheidende Bedeutung für die Festigung der Beziehungen haben sowie einen wichtigen Beitrag zum Fortschritt in den betreffenden Entwicklungsländern leisten.

(4)

Zu diesem Zweck wurden durch die Haushaltsverfahren 2007 und 2008 vier Vorbereitende Maßnahmen eingeführt, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) einzuleiten. Diese vier Vorbereitenden Maßnahmen sind: Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich; Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien; und Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika. Nach dem genannten Artikel muss das Rechtsetzungsverfahren hinsichtlich der Vorbereitenden Maßnahmen vor Ablauf des dritten Haushaltsjahrs abgeschlossen werden.

(5)

Die Zielsetzungen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 (4) sind geeignet, um eine solche verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 auszuweiten und einen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den genannten Entwicklungsländern vorzusehen.

(6)

Mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 werden die betreffenden Entwicklungsländer Gegenstand zweier unterschiedlicher außenpolitischer Finanzierungsinstrumente. Es sollte sichergestellt werden, dass diese beiden Finanzierungsinstrumente strikt voneinander getrennt bleiben. Innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 werden solche Maßnahmen finanziert, die den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) genügen, wohingegen durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 ausschließlich solche finanziert werden, die diesen Kriterien grundsätzlich nicht genügen. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die bisher von der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 erfassten Länder — industrialisierte Länder und Gebiete sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen — mit der Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht schlechter gestellt werden, insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht.

(7)

Da die Wirtschaftskrise in der gesamten Union zu einer extrem angespannten Haushaltslage geführt hat und die vorgeschlagene Ausweitung Länder betrifft, die teilweise eine ähnliche Wettbewerbsfähigkeit wie die Union aufweisen und einen durchschnittlichen Lebensstandard erreicht haben, der dem bestimmter Mitgliedstaaten nahe kommt, sollte die Zusammenarbeit seitens der Union die Anstrengungen berücksichtigen, die von den begünstigten Ländern unternommen werden, um die internationalen Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und sich an den globalen Zielen einer Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beteiligen.

(8)

Bei der Überprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen wurde festgestellt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben von den förderfähigen Kosten nicht einheitlich sind. Der Einheitlichkeit halber wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen mit denen anderer Instrumente in Einklang zu bringen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird hiermit wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

2.

Die Artikel 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziel

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind ‚industrialisierte Länder und Gebiete und andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen‘ die Länder und Gebiete, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, und ‚Entwicklungsländer‘ die Länder, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5) fallen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie werden nachstehend zusammen als ‚Partnerländer‘ bezeichnet.

Mit der Finanzierung durch die Union wird nach dieser Verordnung die wirtschaftliche, finanzielle, technische, kulturelle und akademische Zusammenarbeit mit Partnerländern in den in Artikel 4 aufgeführten Bereichen im Rahmen der Zuständigkeit der Union unterstützt. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Finanzierung von Maßnahmen, die grundsätzlich nicht den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (‚ODA-Kriterien‘) genügen, die der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (‚OECD/DAC‘) aufgestellt hat.

(2)   Vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit mit Partnerländern ist es, durch spezifische Maßnahmen die Beziehungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere und transparentere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen der Union und ihren Partnerländern im Einklang mit den im Vertrag verankerten Grundsätzen für außenpolitische Maßnahmen der Union zu schaffen. Dies bezieht sich unter anderem. auf die Förderung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie auch menschenwürdige Arbeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltschutz, um zu Fortschritt und zu nachhaltigen Entwicklungsprozessen in den Partnerländern beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Beziehungen zu den Partnerländern zu entwickeln, um den Dialog und die Annäherung auszubauen und ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte gemeinsam zu vertreten und zu fördern. Die Union strebt außerdem eine Verstärkung der Zusammenarbeit und des Austausches mit etablierten oder zunehmend wichtigen bilateralen Partnern und Akteuren in multilateralen Gremien und im Rahmen der Global Governance an. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf Partnerländer, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen und der Werte der Union, wie sie im Vertrag festgelegt sind, hat.

(2)   Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung der Union und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission allerdings in hinreichend begründeten Fällen bei der Annahme der in Artikel 6 genannten jährlichen Aktionsprogramme beschließen, dass nicht in den Anhängen aufgeführte Länder in Bezug auf Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung förderfähig sind, wenn das durchzuführende Projekt oder Programm regionaler oder grenzüberschreitender Art ist. Entsprechende Bestimmungen werden in den in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogrammen vorgesehen.

(3)   Die Kommission ändert die Listen in den Anhängen I und II entsprechend den Überprüfungen, die der OECD/DAC regelmäßig für seine Liste der Entwicklungsländer vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

(4)   Wenn Mittel der Union aufgrund dieser Verordnung eingesetzt werden, wird gegebenenfalls besonders darauf geachtet, dass die begünstigten Partnerländer die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einhalten und sich für die Verringerung der Treibhausgasemissionen einsetzen.

(5)   Hinsichtlich der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Länder wird streng überprüft, ob politische Kohärenz mit den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern finanzierten Maßnahmen (6) besteht.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Union gründet sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und ist bemüht, durch Dialog und Zusammenarbeit das Bekenntnis der Partnerländer zu jenen Grundsätzen zu stärken, fortzuentwickeln und zu festigen.

(2)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird gegebenenfalls ein differenzierter Ansatz bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern verfolgt, um ihren wirtschaftlichen, politischen und sozialen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, Strategien und Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen stimmen mit den Bereichen der Zusammenarbeit, die insbesondere in den Instrumenten, Abkommen, Erklärungen und Aktionsplänen zwischen der Union und den Partnerländern aufgeführt sind, und den Bereichen, an denen die Union ein spezifisches Interesse hat und denen sie Priorität einräumt, überein und erstrecken sich auf sie.

(4)   Die Union bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns und mit anderen einschlägigen Bereichen der Unionspolitik, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung sowie bei der Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet.

(5)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ergänzen die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Stellen der Union auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und beim Austausch im Kultur-, Hochschul- und Wissenschaftsbereich und bewirken dadurch einen Zusatznutzen.

(6)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Finanzierung durch die Union unterstützt Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1, und steht in Übereinstimmung zu dem Gesamtzweck, dem Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung. Die Finanzierung durch die Union ist für Maßnahmen bestimmt, die grundsätzlich nicht den ODA-Kriterien genügen und die auch eine regionale Dimension umfassen können, und zwar in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit:

1.

Förderung der Zusammenarbeit, von Partnerschaften und gemeinsamen Projekten zwischen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Union und in den Partnerländern;

2.

Stimulierung bilateraler Handelsbeziehungen, von Investitionsströmen und von Wirtschaftspartnerschaften, unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

3.

Förderung von Dialogen zwischen politischen, wirtschaftlichen sozialen und kulturellen Akteuren und Nichtregierungsorganisationen sonstiger Art in einschlägigen Bereichen in der Union und in Partnerländern;

4.

Förderung von Kontakten zwischen Bürgern, von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und von geistigem Austausch sowie Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Kulturen, insbesondere auf Familienebene, auch durch Maßnahmen, mit denen die Beteiligung der Union an Erasmus-Mundus und an Bildungsmessen in Europa ermöglicht und verstärkt wird;

5.

Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Sport und Kultur, Energie (insbesondere erneuerbare Energie), Verkehr, Umwelt (einschließlich Klimawandel) Zoll, Finanzfragen, Rechts- und Menschenrechtsfragen sowie sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zwischen der Union und den Partnerländern;

6.

Verbesserung der Kenntnisse über die Europäische Union und des Verständnisses der Europäischen Union sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern;

7.

Unterstützung spezifischer Initiativen einschließlich Forschungsarbeiten, Studien, Pilotprojekten oder gemeinsamen Projekten, die Zielen der Zusammenarbeit effizient und flexibel dienen sollen, die sich aufgrund der Entwicklung der bilateralen Beziehungen der Union zu den Partnerländern ergeben, oder mit denen die weitere Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zu ihnen gefördert werden soll.

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die mehrjährigen Kooperationsprogramme erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie enthalten die spezifischen Interessen und Prioritäten der Union, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Insbesondere im Hinblick auf Erasmus-Mundus wird im Rahmen der Programme auf eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung geachtet. In ihnen werden ferner die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung pro Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum angegeben. Sofern angebracht, kann dafür eine Spanne angegeben werden. Die mehrjährigen Kooperationsprogramme werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.“

4.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Kooperationsprogramme jährliche Aktionsprogramme an und übermittelt diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Absatz wird zu Absatz 1.

b)

Absatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Union;

f)

die Organe und Einrichtungen der Union, sofern sie flankierende Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 durchführen;“.

c)

Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

„(2)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (7), die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (8) oder die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 fallen und aufgrund der genannten Verordnungen gefördert werden können, werden nicht aufgrund dieser Verordnung finanziert.

(3)   Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unionsmittel dürfen nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.

6.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Finanzierung durch die Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Partnerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzierung durch die Union kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, sowie sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützung abdecken, die der Kommission einschließlich ihrer Delegationen in den Partnerländern bei der Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen entstehen können.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission nimmt die nicht unter die mehrjährigen Kooperationsprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen an und übermittelt sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Schutz der finanziellen Interessen der Union“.

b)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11).

(2)   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

9.

Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor — falls angebracht oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels unabhängiger externer Evaluierungen —, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.

(2)   Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme.

(3)   Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, in die Evaluierung der Kooperationsmaßnahmenprogramme der Union im Sinne dieser Verordnung ein.

Artikel 14

Jahresbericht

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und alle finanzierten Maßnahmen und Programme und, soweit möglich, die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen der Kooperationsmaßnahmen und -programme dargelegt.“

10.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Finanzvorschriften

Der Referenzbetrag für die Umsetzung dieser Verordnung im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich für die in Anhang I aufgeführten Länder auf 172 Mio. EUR und für die in Anhang II aufgeführten Länder auf 176 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel, werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.“

11.

Im Anhang erhält die Überschrift folgende Fassung:

Liste der von dieser Verordnung erfassten industrialisierten Länder und Gebiete sowie anderen Länder und Gebiete mit hohem Einkommen“.

12.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang II angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(6)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.“

(7)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(8)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.“

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG II

Liste der von dieser Verordnung erfassten Entwicklungsländer

Lateinamerika

1.

Argentinien

2.

Bolivien

3.

Brasilien

4.

Chile

5.

Kolumbien

6.

Costa Rica

7.

Kuba

8.

Ecuador

9.

El Salvador

10.

Guatemala

11.

Honduras

12.

Mexiko

13.

Nicaragua

14.

Panama

15.

Paraguay

16.

Peru

17.

Uruguay

18.

Venezuela

Asien

19.

Afghanistan

20.

Bangladesch

21.

Bhutan

22.

Birma/Myanmar

23.

Kambodscha

24.

China

25.

Indien

26.

Indonesien

27.

Demokratische Volksrepublik Korea

28.

Laos

29.

Malaysia

30.

Malediven

31.

Mongolei

32.

Nepal

33.

Pakistan

34.

Philippinen

35.

Sri Lanka

36.

Thailand

37.

Vietnam

Zentralasien

38.

Kasachstan

39.

Kirgisische Republik

40.

Tadschikistan

41.

Turkmenistan

42.

Usbekistan

Naher und Mittlerer Osten

43.

Iran

44.

Irak

45.

Jemen

Südafrika

46.

Südafrika.“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 21. April 2009 ihren Vorschlag (1) für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI) angenommen.

Das Europäische Parlament hat am 21. Oktober 2010 in erster Lesung Stellung genommen.

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2010 festgelegt.

II.   ZIEL

Der Vorschlag wurde im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen vorgelegt. Hauptziel ist die Ausweitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Verordnung auf eine Reihe von Ländern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) fallen, und die Schaffung einer geeigneten Rechtsgrundlage für Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich der zuletzt genannten Verordnung ausgenommen sind, da sie keine öffentliche Entwicklungshilfe gemäß der Definition der OECD darstellen. Die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 wird es daher ermöglichen, die Beziehungen zu den wichtigen aufstrebenden Partnerländern auf globaler Ebene zu stärken und weiter auszubauen; die Union hat ein strategisches Interesse an der Förderung diversifizierter Beziehungen zu diesen Ländern sowie an der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen. Sie wird auch die Grundlage für Tätigkeiten mit Ländern mit mittlerem Einkommen schaffen, die an einem Austausch mit der Europäischen Union im Wirtschafts-, Handels-, Hochschul-, Geschäfts- und Wissenschaftsbereich interessiert sind.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Allgemeine Bemerkungen

Der Vorschlag wurde von der Kommission gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Nizza vorgelegt, der die Anhörung des Europäischen Parlaments vorschrieb. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sieht die Rechtsgrundlage die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vor. In Anbetracht dieser Veränderungen wandte sich der Rat in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens an das Europäische Parlament und nahm substanzielle Verhandlungen mit dem Parlament auf. Dies führte zu einem hohen Maß an Übereinstimmung bei vielen vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen und ermöglichte es dem Rat, eine große Anzahl dieser Abänderungen in seinen Standpunkt in erster Lesung aufzunehmen.

Der Rat kann jedoch in zwei Punkten dem Europäischen Parlament nicht zustimmen; dabei geht es um die Anwendung des Verfahrens der delegierten Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) und um die Abänderungen an Artikel 16 über die Finanzvorschriften.

Spezifische Bemerkungen

1.   Delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV)

Das Europäische Parlament hat mehrere Abänderungen angenommen, mit denen für die Annahme der mehrjährigen Kooperationsprogramme (der mehrjährigen Strategiepapiere) die Anwendung des Verfahrens der delegierten Rechtsakte eingeführt wird. Dies ist für den Rat nicht annehmbar. Der Rat vertritt die Auffassung, dass die mehrjährigen Kooperationsprogramme — da sie keine verbindlichen Rechtsakte sind — keine Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts darstellen. Sie bilden Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 291 AEUV.

2.   Artikel 16 über die Finanzvorschriften

Die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen zu Artikel 16 sind für den Rat nicht annehmbar. Zwar wurden im Rat ähnliche Bedenken in Bezug auf die Programmplanung der finanziellen Mittel und mögliche Übertragungen zwischen Haushaltslinien geäußert, doch ist der Rat der Ansicht, dass diese Angelegenheiten von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde — dem Rat und dem Europäischen Parlament — im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu beschließen sind und nicht Teil des Gesetzgebungstexts sein sollten. Der Rat gibt daher dem von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Text, dem eine Erklärung der Kommission beigefügt ist, in der sie Zusicherungen hinsichtlich der Mittelverwendung gibt, den Vorzug. Die Erklärung ist dem Standpunkt des Rates in erster Lesung beigefügt.

IV.   FAZIT

Im Hinblick auf eine rasche Einigung über die geänderte Verordnung hat der Rat mit Unterstützung durch die Kommission substanzielle Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufgenommen. Diese Verhandlungen haben zu einem breiten Konsens über den Text geführt. Auch wenn der Kommissionsvorschlag dem Rat keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet hat, so hat er dennoch besondere Anstrengungen unternommen, um einer Reihe von Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen, die die Anwendung der geänderten Verordnung betreffen.

Der Rat ersucht das Europäische Parlament, diesem Text, der die im Rahmen der Verhandlungen erzielten Kompromisse widerspiegelt, zuzustimmen, damit die Verordnung 2010 in Kraft treten kann. Dadurch wären die bereits in den Haushaltsplan 2010 eingesetzten Mittel für die geplanten Projekte nicht verloren.


(1)  KOM(2009) 197 endgültig/2.


Erklärung der Kommission zu Artikel 16

Diese Verordnung behandelt die Unterstützung einer Reihe spezifischer nicht unter die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) fallender Tätigkeiten in Ländern, die durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) erfasst werden. Die Verordnung soll eine einmalige Lösung für diese Frage bieten.

Die Kommission bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut, einschließlich der Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele, das oberste Ziel ihrer Entwicklungszusammenarbeit und nach wie vor eine Priorität ist.

Sie weist darauf hin, dass der in Artikel 16 festgelegte Referenzbetrag für die in Anhang II aufgeführten Länder durch Rückgriff auf spezifische Haushaltslinien, die für andere als ODA-Tätigkeiten bestimmt sind, ausgeführt werden wird.

Ferner bestätigt die Kommission ihre Absicht, den in Artikel 38 des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) festgelegten Referenzbetrag für den Zeitraum 2007-2013 sowie die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Erfüllung der ODA-Kriterien einzuhalten. Sie weist darauf hin, dass dieser Referenzbetrag auf der Grundlage ihrer derzeitigen Finanzplanung im Jahr 2013 überschritten werden wird.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, Haushaltsplanentwürfe vorzuschlagen, die eine Entwicklung bei der Entwicklungshilfe für Asien und Lateinamerika im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 im Zeitraum bis 2013 gewährleisten, damit die derzeit geplanten ODA-Beträge im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der EU-Haushaltsplan insgesamt nicht beeinträchtigt werden.


12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 7/11


STANDPUNKT (EU) Nr. 2/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

2011/C 7 E/02

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung durch die Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3)

Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert: In Artikel 25 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 21. April 2009 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte angenommen.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 festgelegt.

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2010 festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ist eines der beiden Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns, die als einzige keine Ausnahme vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten wie Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung vorsehen. Bei dem anderen Finanzierungsinstrument handelt es sich um das Instrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR).

In allen anderen EU-Finanzierungsinstrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns ist festgelegt, dass die EU-Unterstützung im Prinzip nicht zur Finanzierung solcher Kosten herangezogen werden darf; diese Instrumente erlauben so im Einzelfall im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung von Programmen und Projekten gegebenenfalls eine gewisse Flexibilität.

Der Kommissionsvorschlag bezweckt, die einschlägige Bestimmung des Instruments an die anderen Instrumente anzupassen und dazu in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung die Worte „im Prinzip“ hinzuzufügen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Dem Rat bereitete die einzige Änderung, die die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag angeregt hatte, um die einschlägigen Bestimmungen in den bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu vereinheitlichen, keinerlei Schwierigkeiten.

Der Rat akzeptierte im Interesse der Klarheit und Genauigkeit ferner drei eher technische Änderungen des Europäischen Parlaments. Insbesondere erklärte sich der Rat damit einverstanden, dass der ursprüngliche Vorschlag in zwei Teile gespalten wird, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um zwei unterschiedliche Instrumente handelt, das DCI und das EIDHR.

Allerdings konnte der Rat nicht diejenigen Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptieren, die vorsehen, dass mehrjährige Kooperationsprogramme und Strategiepapiere durch delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) angenommen werden können. Nach Ansicht des Rates stellen mehrjährige Kooperationsprogramme — da sie nicht zu den verbindlichen Rechtsakten zählen — keine Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts dar. Sie sind vielmehr Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 291 AEUV.

IV.   FAZIT

Auch wenn der Vorschlag der Kommission dem Rat keinerlei Schwierigkeiten bereitete, so akzeptierte er doch verschiedene Abänderungen des Europäischen Parlaments.

Der Rat ist der Ansicht, dass sein Standpunkt in erster Lesung einen ausgewogenen Kompromiss darstellt, und er fordert das Europäische Parlament auf, sich diesem Text anzuschließen, damit Geist und Zielsetzung des ursprünglichen Vorschlags gewahrt bleiben, nämlich Sicherstellung der Übereinstimmung der EU-Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns und Ermöglichung einer minimalen, jedoch notwendigen Flexibilität bei ihrer Umsetzung.


12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 7/14


STANDPUNKT (EU) Nr. 3/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

2011/C 7 E/03

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8).

(2)

Bei der Durchführung dieser Verordnungen sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung durch die Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3)

Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Die Unionshilfe darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu begleichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 21. April 2009 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte angenommen.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 festgelegt.

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2010 festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Das Instrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR) ist eines der beiden Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich des auswärtigen Handelns, die als einzige keine Ausnahme vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten wie Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung vorsehen. Bei dem anderen Finanzierungsinstrument handelt es sich um das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI).

In allen anderen EU-Finanzierungsinstrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns ist festgelegt, dass die EU-Unterstützung im Prinzip nicht zur Finanzierung solcher Kosten herangezogen werden darf; diese Instrumente erlauben so im Einzelfall im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung von Programmen und Projekten gegebenenfalls eine gewisse Flexibilität.

Der Kommissionsvorschlag bezweckt, die einschlägige Bestimmung des Instruments an die anderen Instrumente anzupassen und dazu in Artikel 13 Absatz 6 die Worte „im Prinzip“ hinzuzufügen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Dem Rat bereitete die einzige Änderung, die die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag angeregt hatte, um die einschlägigen Bestimmungen in den bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu vereinheitlichen, keinerlei Schwierigkeiten.

Der Rat akzeptierte im Interesse der Klarheit und Genauigkeit ferner drei eher technische Änderungen des Europäischen Parlaments. Insbesondere erklärte sich der Rat damit einverstanden, dass der ursprüngliche Vorschlag in zwei Teile gespalten wird, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um zwei unterschiedliche Instrumente handelt: das DCI und das EIDHR.

Allerdings konnte der Rat nicht diejenigen Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptieren, die vorsehen, dass mehrjährige Kooperationsprogramme und Strategiepapiere durch delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) angenommen werden können. Nach Ansicht des Rates stellen mehrjährige Kooperationsprogramme — da sie nicht zu den verbindlichen Rechtsakten zählen — keine Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts dar. Sie sind vielmehr Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 291 AEUV.

IV.   FAZIT

Auch wenn der Vorschlag der Kommission dem Rat keinerlei Schwierigkeiten bereitete, so akzeptierte er doch verschiedene Abänderungen des Europäischen Parlaments.

Der Rat ist der Ansicht, dass sein Standpunkt in erster Lesung einen ausgewogenen Kompromiss darstellt, und er fordert das Europäische Parlament auf, sich diesem Text anzuschließen, damit Geist und Zielsetzung des ursprünglichen Vorschlags gewahrt bleiben, nämlich Sicherstellung der Übereinstimmung der EU-Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns und Ermöglichung einer minimalen, jedoch notwendigen Flexibilität bei ihrer Umsetzung.


12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 7/17


STANDPUNKT (EU) Nr. 4/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

Vom Rat am 10. Dezember 2010 festgelegt

2011/C 7 E/04

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen.

(2)

Die Union setzt sich als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen, sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen.

(3)

Die Union unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an.

(4)

Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten könnten im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor (im Folgenden „Programm“) in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen werden.

(5)

Die im Rahmen des Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und dass gewährleistet wird, dass Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden. Die Maßnahmen sollten auch die Anpassung und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von von Bananenexporten abhängigen Gebieten durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen unterstützen. Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates (3) eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates (4) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission (5) geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die Union erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist.

(6)

Das Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen des Genfer Abkommens über den Bananenhandel (6) und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms vier Jahre (2010-2013) beträgt.

(7)

Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Ländern nach wie vor noch nicht gefestigt ist.

(8)

Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor durchgeführt.

(9)

Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt.

(10)

Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können.

(11)

Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Durchführung der Hilfe der Union

Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

(1)   Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der Hilfe der Union für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der WTO erfolgt, zu unterstützen. Die Hilfe der Union wird insbesondere dazu verwendet, die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen, gegebenenfalls auch kleinerer Akteure, zu bekämpfen, wozu auch die Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, gehört. Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern die Nachhaltigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist;

b)

Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in den Fällen, in denen eine solche Strategie machbar ist;

c)

Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht auf diese Bereiche beschränkt sind.

(2)   Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive, gewichtete Indikatoren:

a)

den Bananenhandel mit der Union;

b)

die Bedeutung der Bananenexporte für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Landes zusammen mit dem Entwicklungsniveau des Landes.

Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2010, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken, sowie einer Studie der Kommission, die die Auswirkungen des im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommens und der bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, auf die AKP-Länder bewertet.

(3)   Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor.

Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor müssen unter anderem Folgendes beinhalten:

a)

ein aktuelles Umweltprofil unter gebührender Berücksichtigung des Bananensektors des Landes, unter anderem mit einem Hauptaugenmerk auf Pestiziden;

b)

Informationen über die Ergebnisse früherer Programme zur Unterstützung des Bananensektors;

c)

Indikatoren, mit denen der Fortschritt in Bezug auf die Auszahlungsbedingungen bewertet wird, falls als Finanzierungsform die Budgethilfe gewählt wird;

d)

die erwarteten Ergebnisse der Hilfe;

e)

einen Zeitplan für die Hilfsmaßnahmen und die erwarteten Ausgaben für jedes Empfängerland;

f)

die Art und Weise, in der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung international anerkannter IAO-Kernarbeitsnormen und angemessener Vereinbarungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie einschlägiger international anerkannter grundlegender Umweltstandards erreicht und überwacht werden.

Spätestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt des Auslaufens wird eine Bewertung des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor und der Fortschritte der betroffenen Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst.“

3.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Annahme der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a gemäß Artikel 35 Absatz 2 an.“

4.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“

5.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“

6.

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.“

7.

In Artikel 38 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR.

(2)   Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 bis 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“

8.

Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

9.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2

(5)  ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.

(6)  ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.


ANHANG I

„ANHANG IIIa

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

1.

Belize

2.

Kamerun

3.

Côte d'Ivoire

4.

Dominica

5.

Dominikanische Republik

6.

Ghana

7.

Jamaika

8.

St. Lucia

9.

St. Vincent und die Grenadinen

10.

Suriname.“


ANHANG II

„ANHANG IV

Aufteilung der Finanzmittel für den Zeitraum 2007-2013 (Richtbeträge in Mio. EUR)

Insgesamt

17 087

Geografische Programme:

10 057

Lateinamerika

2 690

Asien

5 187

Zentralasien

719

Naher und Mittlerer Osten

481

Südafrika

980

Thematische Programme:

5 596

In die Menschen investieren

1 060

Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

804

Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess

1 639

Ernährungssicherheit

1 709

Migrations- und Asylpolitik

384

Staaten des AKP-Zuckerprotokolls

1 244

Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten

190“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 17. März 2010 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet.

Das Europäische Parlament hat am 21. Oktober 2010 in erster Lesung Stellung genommen.

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2010 festgelegt.

II.   ZIEL

Mit dem vorgeschlagenen Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor für AKP-Staaten soll die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) geändert werden. Das Ziel dieses Programms besteht darin, die Umstrukturierung des Bananensektors in den zehn wichtigsten Bananen exportierenden AKP-Staaten zu unterstützen.

Die Gemeinsame Marktorganisation der EU für Bananen ist in der Welthandelsorganisation (WTO) wiederholt angefochten worden. Demzufolge hat die EU innerhalb der WTO eine Vereinbarung über den Bananenhandel ausgehandelt, mit dem die Festlegung der Agrarmodalitäten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda sowie der Abschluss der Doha-Runde vorangebracht werden.

Dies wird zu einer Verringerung der Präferenzspanne der AKP führen, die Anpassungen erforderlich machen wird. Mit dem vorgeschlagenen Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor für die wichtigsten Bananen exportierenden AKP-Staaten soll den vom Bananenexport abhängigen Gebieten durch Budgethilfe oder spezifische Interventionen die Umstellung erleichtert werden. Diese Maßnahmen sollen die Anpassung an weiter reichende (z. B. soziale und ökologische) Auswirkungen sowie Strategien für die wirtschaftliche Diversifizierung und — sofern deren Tragfähigkeit gegeben ist — Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unterstützen.

Die Maßnahmen werden als zeitlich befristetes Programm mit einer Höchstdauer von vier Jahren (2010-2013) vorgeschlagen. Sie sollen mit einem Budget von 190 Mio. EUR ausgestattet und durch eine Änderungsverordnung zur DCI-Verordnung eingeführt werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Nach frühzeitigen und konstruktiven Erörterungen zwischen den drei Organen hat der Rat 15 vom Europäischen Parlament in erster Lesung verabschiedete Abänderungen übernommen. Nach dem Dafürhalten des Rates wird der ursprüngliche Vorschlag mit diesen Abänderungen im Wesentlichen über Ergänzungen der Präambel bzw. die Klarstellung einiger substanzieller Aspekte des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor verbessert.

Insbesondere zielt die Unterstützung durch die EU nunmehr ausdrücklich darauf ab, die Armut zu beseitigen und die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Kleinlandwirten und anderen betroffenen Personen zu verbessern.

Darüber hinaus verweist die Verordnung nunmehr auf das regionale Umfeld der für das Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor in Betracht kommenden Länder, insbesondere die Nähe zu den Gebieten in äußerster Randlage der EU und den ÜLG.

Der Rat hat ferner die Abänderungen des EP zu den Erfordernissen des Umweltschutzes und den Erfordernissen betreffend den Sozialbereich begrüßt, die sich auf die ILO-Normen stützen und in die Unterstützungsstrategien für die einzelnen Länder aufgenommen werden sollten.

Schließlich sei vermerkt, dass der Text nunmehr vorsieht, dass achtzehn Monate vor dem Auslaufen des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor eine Bewertung dieses Programms vorzunehmen ist und dass im Zuge dieser Bewertung geeignete Empfehlungen formuliert werden können.

Allerdings war der Rat nicht in der Lage, den Abänderungen des Europäischen Parlaments zuzustimmen, mit denen für die Annahme von mehrjährigen Kooperationsprogrammen und Strategiepapieren die Anwendung des Verfahrens der delegierten Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) eingeführt wird. Der Rat vertritt die Auffassung, dass die mehrjährigen Kooperationsprogramme — da sie keine verbindlichen Rechtsakte sind — keine Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts darstellen. Sie bilden Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 291 AEUV.

IV.   FAZIT

Im Hinblick auf eine rasche Einigung über die geänderte Verordnung hat der Rat mit Unterstützung durch die Kommission substanzielle Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufgenommen. Diese Verhandlungen haben zu einem breiten Konsens über die zentralen Punkte des Textes geführt, die sich auf das Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor als solches beziehen.

Auch wenn der Vorschlag der Kommission dem Rat keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet hat, so hat er dennoch besondere Anstrengungen unternommen, um einer Reihe von Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen, die die Anwendung der geänderten Verordnung betreffen.

Der Rat hält seinen Standpunkt in erster Lesung für einen ausgewogenen Kompromiss und ersucht das Europäische Parlament, diesem Text zuzustimmen, damit die Verordnung 2010 in Kraft treten kann. Dadurch wären die bereits in den Haushaltsplan 2010 eingesetzten Mittel nicht verloren. Der Rat hat seine ernste Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass ohne eine Einigung vor Ende 2010 der seit langem erwartete Abschluss der Vereinbarung über den Bananenhandel im Rahmen der WTO gefährdet sein könnte.